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Full text of "Bibliothek der gesammten medicinischen Wissenschaften für praktische Aerzte und Specialärzte"

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■^}^. 


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in  2010  with  funding  from 

Open  Knowledge  Commons 


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BIBLIOTHEK 


DER  GESAMMTEN 


MEDICINISCHEN  WISSENSCHAFTEN 

FÜR 

PRAKTISCHE  AERZTE  UND  SPECIALAERZTE. 


HERAUSGEGEBEN 

VON 

HOFRATH  PROF.  DR.  A.  DRÄSCHE  IN  WIEN 

untee  mitwirkung  der  hekeen 

Prof.  Arnold,  Dr.  Asmus,  Prof.  Babes,  Doc.  Bach,  Dr.  Barnick,  Doc.  Baumert,  Dr.  Beckh, 
Dr.  Bergeat,  Prof.  Bergmeister,  Doc.  Bkrnheimer,  Prof.  Beumer,  Prof.  Biedert,  Prof. 
Birnbacher,  weil.  Prof.  Birnbaum,  Dr.  Boas,  Prof.  Böke,  Prof.  Brandl,  Prof.  Brandt, 
Prof.  Braun,  Doc.  v.  Braun,  Dr.  M.  Braun,  Doc.  Braünschweig,  Redact.  A.  Brestowski, 
Dr.  Brik,  Prof.  Brunker,  Dr.  Buchholz,  Prof.  v.  Buchka,  Prof.  Bürkner,  Prof.  Büsing, 
Prof.  Chiari,  Prof.  Claus,  Doc.  Gohn,  Prof.  Chvostek,  Prof.  Czermak,  Prof.  Dittrich, 
Prof.  Döderlein,  Dr.  Dräer,  Prof.  Dreser,  Prof.  Droysen,  Prof.  Düring,  Prof.  Dührssen, 
O.-A  Dr.  Eichhoff,  Prof.  Elischer,  Doc.  Elschnig,  Prof.  Emmert,  Prof.  Escherich,  Prof. 
Finger,  Prof.  v.  Fodor,  Dr.  E.  Freund,  Prim.  v.  Frisch,  G.  A.  Frölich,  Prof.  Frommel, 
Prof.  Gärtner,  Doc.  Geigel,  Prof.  Geppert,  Prof.  Goldschmiedt,  Doc.  Gomperz,  Prof. 
Gottlieb,  Prof.  Gradenigo,  Dr.  Graefe,  Prof.  Greeff,  Dr.  Gutzmann,  Doc.  Hajek,  Prof. 
Hammarsten, Prof. Harnack,  Doc.  Haug,  Doc.  Havas,  Doc.  Heinz,  Doc.Herrnheiser,  Doc.  Herz- 
feld, Dr.  Heryng,  Prof.  Hess,  Dr.  Higier,  Doc.  Hilbert,  Dr.  Hirsch,  Prof.  Hochenegg,  Prof. 
Hofmann,  Doc.  v.  Hüttenbrenner,  Prof.  Jadassohn,  Dr.  Jaenner,  Prof.  Janowsky,  Prof.  Ja- 
quet,  Prof.  Jendrassik,  Dr.  Jessner,  Doc.  Joachimsthal,  Prof.  Ipsen,  Prof.  Jrsai,  R.  A.  Dr. 
Kamen,  Doc.  Kaufmann,  Prof.  Kirn,  Doc.  Klein.  Prof.  Klug,  Prof.  Kohlsghütter,  Doc. 
Kopp,  Dr.  Kornauth,  Prof.  Kossel,  Doc.  Koväcs,  Prof.  Kratter,  Prof.  Kraus,  Dr.  Kreutz, 
Dr.  Krüche,  Prof.  Kuhn,  Dr.  Kurz,  Dr.  Kwisda,  Prof.  Lang,  Prof.  Lassar  -  Cohn,  Prof. 
Lesshaft,  Prof.  Lieeermann,  Prof.  t.  Limbeck,  Prof.  Litten.  Prof.  Loos,  Prof.  Maydl, 
Doc.  R.  Meyer,  Prof.  Mosso,  Prof.  Mracek,  Doc.  Naumann,  Dr.  Neudörfer,  Prim.  Neu- 
gebauer,  Hofr.  Prof.  Neümakn,  Hofr.  Prof.  Neusser,  Prof.  Nevinny,  Prof.  Obalinski, 
Dr.  V.  Oefele,  Doc.  Ortner,  Doc.  Pal,  S.  R.  Pätz,  Doc.  Pawinski,  S.  R.  Dr.  Pelizaeus, 
Prof.  Penzoldt,  Prof.  Piskacek,  Prof.  Pohl,  Dr.  Polyak,  Prof.  Pott,  O.-A.  Dr.  Prior, 
Prof.  Proskauer,  Doc.  Redlich,  Prof.  Riffel,  Dr.  Ritsert,  Prof.  Röhmann,  Dr.  Rosenberg, 
Doc.  Rosin,  M.  R.  Roth,  Dr.  Saalfeld,  Doc.  Salzmann,  S.  R.  Samelsohn,  Zahnarzt  Dr. 
Schaeffer-Stuckert,  Ger.-A.  Dr.  Schäffer,  Prof.  Schauta,  Prof.  Schech,  Dr.  Scheier, 
Prof.  Schimper,  Prof.  Schnabl,  Doc.  Schustlf.r,  Geh.-R.  Prof.  Schweninger,  Doc.  Seydel, 
Dr.  Siedler,  Prof.  Silex,  Prof.  Singer,  Prof.  v.  Sobieranski,  Prof.  Sommer,  Dr.  Spira, 
Dr.  Spkrling,  Prof.  Steinbrügge,  Prof.  S.  Stern,  Prof.  R  Stern,  Prof.  Stricker,  Prof. 
Tappeiner,  Dr.  Thimmweil,  Prof.  Trzebicky,  Prof.  üffelmann,  Dr.  Vahlen,  Doc.  v.  Vajda, 
Prof.  H.  Vierordt,  Prof.  v.  Wagner,  Doc.  Jul.  Weiss,  Hofr.  Prof.  Wiesner,  Doc.  Winkler, 
Prof.  Witzel,  Prof.  Wolters,  Dr.  Woltersdorf,  Prof.  Zander,  Dr.  Zarkiko,  Prosect.  Dr. 
Zemann,   Dr.  Zerner,   O.-A.  Dr.  Zum  Busch,  Prof.  Zuntz. 

REDIGIRT  VON 

DR.  JUL.  WEISS  UND  A.  BRESTOWSKI. 


KARL  PROCHASKA 

WIEN  K.  UND  K.  HOF-  &  VERLAGSBUCHHANDLUNG         LEIPZIG 

1.    KUMPFGASSE   7.  TESCHEN    IN    SCHLESIEN.  ~  KÖNIGSSTRASSB    9/11. 

1899. 


HYGIENE 


UND 


GERICHTLICHE  MEDICIN. 


MIT  BEITRÄGEN  VON: 

Prof.  Dr.  Anacker,  Bingerbrück,  —  Dr.  Balser,  Köppeldorf,  —  Prof.  Dr. 
Beumer,  Greifswald.  —  Redact.  A.  Brestowski,  Wien.  —  Dr.  Herm.  Buch- 
holz, Assistent  am  Institut  für  Inpectionskrankheiten,  Berlin.  —  Prof. 
BüsiNG,  Friedenau.  —  Dr.  Hbinr.  Charas,  Chefarzt  und  Leiter  der  Wiener 
Freiwilligen  Rettungsgesellschaft,  Wien.  —  Dr.  Carl  Däubler,  Berlin.  — 
Dr.  f.  Dornblüth,  Rostock.  —  Dr.  A.  Dräer,  I.  Assistent  am  hygien.  In- 
stitut, Königsberg  in  Pr.  —  Dr.  M.  Elsner,  Berlin.  —  F.  Entlicher,  Director 
DES  Blindeninstitutes  Purkersdorf.  —  Prof.  Dr.  C.  Emmert,  Bern.  —  Prof. 
Dr.  J.  von  Fodor,  Director  des  hygien.  Instituts,  Budapest.  —  Dr. 
E.  Freund,  Vorsteher  des  Chem.  Laboratoriums  im  k.  k.  Rudolfspital,  Wien.  — 
Generalarzt  Dr.  H.  Feölich,  Leipzig.  —  Docent  Dr.  R.  Heinz,  München. 
—  Prof.  Dr.  F.  Hutyra,  Budapest.  —  Prof.  Dr.  Carl  Ipsen,  Vorstand  des 
Institutes  für  gerichtliche  Medicin  a.  d.  Universität  Innsbruck.  —  Dr. 
S.  Jessnbr,  Königsberg  i.  Pr.  —  Reg. -Arzt  Dr.  L.  Kamen,  Czernowitz.  — 
Dr.  Knapp,  Landesgerichtsarzt,  Wien.  —  Prof.  Dr.  Kirn,  Freiburg.  —  Dr. 
Kornauth,  Vorstand    des    bakteriol.   Laboratoriums  an    der  k.  k.  landwirth- 

SCHAFTLICHEN    CHEM.    VERSUCHSSTATION,     WiEN.     PrOF.    Dr.    J.     KrATTER,    VoR- 

stand  des  Institutes  für  Staatsarzneikunde,  Graz.  —  Dr.  Ad.  Kreutz, 
Strassburg  i.  E.  —  Pjiof.  Dr.  J.  Loos,  Innsbruck.  —  Dr.  Marx,  Assistent 
Am  Institut  für  Inpectionskrankheiten,  Berlin.  —  Docent  Dr.  0.  Naumann, 
Leipzig.  — •  Dr.  Freiherr  von  Oefele,  Bad  Neuenahr.  —  Sanitätsrath  Dr. 
Paetz,  Director  der  Pro vincial- Irrenanstalt  Alt-Scherbitz.  —  Sanitätsrath 
Dr.  Pelizaeus,  Suderode  a./h.  —  Dr.  A.  Pfleiderer,  Bondorf.  —  Prof.  Dr. 
PiSKACEK,  Director  der  Landesgebäranstalt  Linz.  —  Prof.  Dr.  B.  Proskauer, 
Berlin.  —  Dr.  G.  Puppe,  Assistent  am  Institut  für  Staatsarzneikunde, 
Berlin.  —  Prof.  Dr.  A.  Riffel,  Karlsruhe.  —  Medicinalrath  Dr.  Roth, 
Bamberg.  —  Gerichtsarzt  Dr.  Emil  Schäffer,  Mainz.  —  Geh.  Medicinal- 
rath Dr.  Schwartz,  Köln.  —  Marine- Stabsarzt  Dr.  Spiering,  Charlotten- 
burg. —  Dr.  J.  Stöhr,  Chefarzt  der  k.  k.  Staatsbisenbahngesellschaft, 
Wien.   —  Dr.  G.  Woltersdorf,  Greifswald. 

REDIGIET  VON 

A.  BRESTOWSKL 
Mit  2  Farbentafeln  und  13  Figuren  im  Text. 


KARL  PROCHASKA 

WIEN  K.  UND  K.  HOF-  &  VERLAGSBUCHHANDLUNG         LEIPZIG 

i.  KüMPFGAssB  7.  TESCHEN  IN  SCHLESIEN.  köxigsstrasse  9/n. 

1899. 


Heil 
1^1 


Abdeckereien.  Die  Abdeckereien  sind  für  die  prophylaktische  Hygiene 
wichtige  Anstalten,  die  zu  derjenigen  Gruppe  von  Abwehrmaassregeln  gehören, 
welchen  die  Unschädlichmachung  bezw.  Beseitigung  der  Abfälle  zukommt. 
Das  Abdeckereiwesen  bildet,  wie  R.  Wehmer  ^)  ausführt,  ein  Glied,  welches 
zwischen  dem  Leichenbestattungswesen  einerseits  und  der  Beseitigung  mensch- 
licher und  gewerblicher  Abfallstoffe  andererseits  die  Verbindung  herstellt. 
Aufgabe  der  Abdeckereien  ist  es,  die  Leichen  für  die  menschliche  Nahrung 
untauglicher  oder  wegen  infectiöser  Erkrankungen  getödteter  Thiere  unschäd- 
lich zu  machen,  bezw.  zu  Producten  umzuwandeln,  die  für  manche  tech- 
nische und  gewerbliche  Zwecke  brauchbar  sind.  Vielfach  dienen  Abdeckereien 
noch  dazu,  Thiere,  welche  verdächtig  sind,  an  gewissen  Infectionskrankheiten, 
wie  Hundswuth,  Rotz,  zu  leiden,  bis  zur  Feststellung  der  Diagnose  zu  be- 
obachten. 

Die  Abdeckereien  müssen  einer  strengen  gesundheitspolizeilichen  Con- 
trole  unterworfen  werden,  welche  hauptsächlich  auf  drei  Punkte  ihr  Augen- 
merk zu  richten  hat;  nämlich: 

1.  dass  eine  Verbreitung  von  Infectionskrankheiten  auf  Menschen  oder 
Thiere  von  den  Abdeckereien  her  vollständig  ausgeschlossen  ist, 

2.  dass  durch  das  Abdeckereigewerbe  keine  irgendwie  erheblichen  Ver- 
unreinigungen der  Luft,  des  Wassers  und  des  Bodens  herbeigeführt  werden; 

3.  dass  unter  Berücksichtigung  der  vorstehend  aufgeführten  beiden 
Punkte  unter  Umständen  eine  Verwerthung  der  Materialien  aus  ökonomischen 
Gründen  möglich  ist. 

Diese  Gesichtspunkte  hat  deshalb  derjenige  Theil  der  Gesetzgebung 
aller  Länder  berücksichtigt,  welcher  sich  mit  dem  Abdeckereiwesen  beschäftigt; 
wir  finden  nicht  nur  allgemeine  Gesetze  über  Thierbeseitigung,  sondern  auch 
Sondergesetze  dafür  2).  Besonders  hervorzuheben  ist  das  Deutsche  Reichs- 
gesetz über  die  Rinderpest  vom  7.  April  1869  und  das  Viehseuchen- 
gesetz vom  23.  Juni  1880  mit  den  Ausführungsbestimmungen 
vom  21.  Mai  1878  und  12.  und  24.  Februar  1881.  Nach  den  letzteren 
müssen  alle  von  der  Rinderpest,  Milzbrand,  Wildseuche,  ToUwuth  und  Rotz 
«befallenen  oder  dieser  Krankheit  verdächtigen  Thiere  getödtet  und  nebst 
ihren  Abgängen,  sowie  damit  beschmutzten  Gegenständen,  ferner  auch  „die  an 
diesen  Seuchen  umgestandenen  Thiere  unschädlich  beseitigt  werden."  Thier- 
theile  dürfen  technisch  nicht  verwerthet  werden.  Die  an  Rinderpest  ver- 
dächtigen oder  erkrankten  Thiere  müssen  nach  ihrer  Tödtung  entfernt  von 
Wegen  und  Gehöften  in  tiefen  Gruben  verscharrt  und  mit  einer  Schicht 
von  2  m  Erde  bedeckt  werden.  Diese  Plätze  sind  zu  umzäumen  und  später 
mit  schnell  wachsenden,  tiefe  Wurzeln  treibenden  Pflanzen  zu  bepflanzen.  In 
grösseren    Städten    und    auf   den   unter   regelmässiger   veterinärpolizeilicher 

^)  ß.  Wehmer,  Abdeckereiwesen,  Handbuch  der  Hygiene  von  Weyl.  2  Bd.  II.  Abthlg. 
3.  Lfg. 

^)  Zusammenstellung  von  Gesetzen,  Verordnungen  und  sonstigen  Bestimmungen  über 
das  Veterinärwesen,  insbesondere  die  Veterinärpolizei,  sowie  über  verwandte  Gebiete,  welche 
vom  30.  Juni  1891  in  Kraft  waren  im  Jahresb.  über  die  Verbreitung  von  Thierseuchen,  be- 
arbeitet im  kais.  Gesundheits-Amte  in  Berlin  5.  Bd.  S.  123.  Jul.  Springer  Berlin 
1891.  —  B.  Beyer,  Viehseuchengesetze,   Berlin   1886  Parey.  — 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  1 


2  ABDECKEREIEN. 

Controle  stehenden  Schlaclithöfen  kann  die  Verwerthung  der  Häute  und  des 
Fleisches  von  Thieren,  welche  bei  der  Untersuchung  im  lebenden  und  ge- 
schlachteten Zustande  gesund  befunden  sind,  gestattet  werden.  Die  Häute 
müssen  3  Tage  in  Kalkmilch  liegen  bleiben,  ehe  sie  freigegeben  werden.  — 
Beim  Milzbrand  und  bei  der  Wildseuche  müssen  die  enthäuteten 
Cadaver  nach  dem  Uebergiessen  mit  Desinfectionsmitteln  vergraben  und  die 
Häute  zerschnitten  werden.  Die  Verscharrung  hat  an  solchen  Stellen  zu  ge- 
schehen, welche  von  Pferden,  Wiederkäuern  und  Schweinen  nicht  betreten 
werden,  und  ^an  denen  Viehfutter  weder  geworben  noch  vorübergehend  auf- 
bewahrt wird."  Die  Entfernung  solcher  Gräber  soll  von  menschlichen  Wohn- 
orten oder  Ställen   mindestens  30  m,    von  Wegen  und  Gewässern  mindestens 

3  m  entfernt  sein;  die  Gruben  sind  so  anzulegen,  dass  die  Oberfläche  der 
Cadaver  wenigstens  von  einer  1  m  starken  Erdschicht  überdeckt  ist.  —  Für 
Tollwuth  gelten  die  gleichen  Bestimmungen,  wie  für  Milzbrand,  nur  dürfen 
die  von  tollen  Thieren  gebissenen  Schlachtthiere  nach  Ausschneidung  der 
Bissstellen  genossen  werden;  diese  Theile,  sowie  die  getödteten  Hunde  und 
Katzen  müssen  verscharrt  werden.  —  Rotz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maul- 
thiere  und  Maulesel  macht  die  sofortige  Tödtung  der  Thiere  erforderlich  und 
zwar  hat  dies  an  abgelegenen,  von  der  Polizei  bestimmten  Orten  zu  geschehen. 
Beim  Transport  ist  die  Berührung  der  kranken  Thiere  mit  gesunden  zu  ver- 
meiden. Die  Unschädlichmachung  der  Cadaver  hat  durch  Hitze  (Kochen  bis 
zum  Zerfall  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  durch 
chemische  Mittel  zu  geschehen,  eventuell  sind  die  Häute  durch  Zerschneiden 
unbrauchbar  zu  machen  und  in  Gruben  so  zu  verscharren,  dass  sie  mit  einer 
ein  Meter  tiefen  Erdschicht  bedeckt  sind. 

Füi'  die  hier  in  Rede  stehende  Frage  kommen  ferner  noch  die  Bestim- 
mungen des  Pteichsgesetzes  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genuss- 
mitteln und  Gebrauchsgegenständen  vom  14.  Mai  1879  und  29.  Juni  1887  in 
Betracht.  —  Ferner  regelt  noch  eine  grosse  Anzahl  von  speciellen  deutschen 
Landesgesetzen  das  Abdeckereiwesen. 

Von  besonderer  Wichtigkeit  hiefür  ist  der  in  Preussen  unterm  14  April  1875 
veröffentlichte  Minis  terialerlass,  enthaltend  die  Anleitung  zur  Wahrnehmung  der 
den  Kreisausschüssen  hinsichtlich  der  Genehmigung  gewerblicher  Anlagen  übertragenen 
Zuständigkeiten  nach  den  Vorschlägen  der  technischen  Deputation  für  Gewerbe.  ^)  Der  für 
„Abdeckereien"  bestimmte  Abschnitt  spricht  von  den  Uebelständen,  die  in  Folge  der  Ver- 
breitung übelriechender  Dünste  entstehen  u.  zwar  beim  Zerlegen  der  Cadaver,  beim  Trocknen 
der  Felle,  bei  ungenügender  Verscharrung  der  Cadaver  oder  Cadavertheile.  „Da  bisher 
keine  zur  Beseitigung  dieser  Misstände  geeigneten  Mittel  existiren,  so  müssen  Abdeckereien 
in  möglichst  entlegene  Gegenden  verwiesen  werden.  Bei  der  Beurtheilung  der  Zulässigkeit 
einer  solchen  Anlage  kommt  es  namentlich  auf  die  Entfernung  der  nächsten  Wohnhäuser 
und  der  in  der  Umgegend  vorhandenen  Wege  an.  OeffentUche  Verkehrsstrassen  dürfen  in 
nicht  zu  geringem  Abstände  vorhanden  sein,  weil  die  Passanten  durch  üble  Gerüche  be- 
lästigt werden,  auch  die  Pferde  leicht  vor  dem  Aasgeruche  scheuen.  Ueber  die  einzuhalten- 
den Entfernungen  lassen  sich  allgemeine  Bestimmungen  nicht  vorschreiben,  da  hierbei 
vorwiegend  die  lokalen  Verhältnisse,  die  Beschaffenheit  des  Terrains,  die  vorherrschenden 
Windrichtungen  etc.  in  Betracht  kommen  und  für  die  Zulässigkeit  derartiger  Anlagen  ent- 
scheidend sind.  Um  den  Arbeitsplatz,  möglichst  abzugrenzen,  auch  die  Betriebsoperationen 
den  Augen  der  Passanten  thunlichst  zu  entziehen,  ist  es  zweckmässig,  den  Arbeitsplatz  mit 
einer  mindestens  2-o in  hohen,  dichten  Umfriedung  (Wand-  und  Bretterzaun)  zu  umgeben; 
ausserdem  empfiehlt  sich  eine  Umpflanzung  der  letzteren  mit  einer  Hecke."  Unter  gleichen 
Gesichtspunkten  betrachtet  der  Erlass  die  Poudrette-  und  Düngerpulverfabriken,  die  häufig 
mit  Abdeckereien  verbunden  sind. 

Von  Oesterreichischen  Gesetzen*)  seien  hier  erwähnt  die  §§  399— 402  des 
Österreich.  Strafgesetzbuches,  welche  Strafbestimmungen  bei  Uebertretung  der  gegen  Vieh- 
seuchen erlassenen  Bestimmungen  enthalten,  und  das  Gesetz  vom  29.  Februer  1880,  die 
Abwehr_  und  Tilgung  ansteckender  Thierkrankheiten  betreffend,  deren  Bestimmungen  im 
Wesentlichen  mit  denjenigen  des  deutschen  Viehseuchengesetzes  übereinstimmen  (s.  o.) 


^)  Koch,  Veterinärnormalien,  betr.  dass  österr.   Veterinärwesen.  Perles,  Wien  1893. 


ABDECKEREIEN.  3 

Der  Betrieb  des  Abdeckereiwesens*)  erfolgt  entweder  durch  die 
Viehbesitzer  selbst,  namentlich  in  kleinen  Ortschatten  und  auf  dem  flachen 
Lande,  oft  noch  heimlich  und  unter  Umgehung  der  gesetzlichen  Bestimmungen. 
Aus  diesem  Grunde  kommt  es  vielfach  vor,  dass  krankes  Vieh  kurz  vor  dem 
Verenden  abgeschlachtet  („Kaltschlächter",  „Katzen-  und  Polkaschlächterei") 
und  das  Fleisch  desselben  in  den  Handel  gebracht  wird.  Durch  das  Fleisch 
„nothgeschlachteter"  Thiere  sind  vielfach  Intoxicationen  und  Infectionen  ver- 
ursacht worden  (Wurstvergiftung,  Botulismus,  Fleischvergiftung,  intestinale 
Sepsis  u.  dgl.  m.),  die  sogar  zu  umfangreichen  Epidemieen  geführt  haben. ^) 
Abgesehen  von  der  an  einzelnen  Orten  (z.  B.  in  den  bayerischen  Alpen), 
ausgeführten  Verbrennung  der  Thiercadaver  oder  der  Unschädlichmachung 
durch  Kochen  der  letzteren,  was  häutig  unter  Zusatz  von  Schwefelsäure 
geschieht,  hat  die  Abdeckerei  durch  die  Viehbesitzer  selbst  den  Nachtheil, 
dass  das  Verscharren  der  Leichname  an  beliebigen  Stellen  zu  neuen  Epidemieen 
führen  kann.  Diesem  Uebelstande  kann  durch  die  Anlage  von  Wasen- 
platzen  (Schindanger,  Schinderkuhlen)  nur  dann  abgeholfen  werden,  wenn 
diese  so  beschaffen  sind,  dass  eine  Verschleppung  der  Infectionsstoffe  aus 
ihnen  unmöglich  gemacht  ist.  Bolinger  hält  die  Rasenplätze,  immer  für 
einen  gesundheitlichen  Missstand,  wenn  das  Vergraben  der  Thierleichen 
ohne  vorhergehende  Zerstörung  durch  Chemikalien  oder  Hitze  erfolgt. 

Die  Unschädlichmachung  der  zur  menschlichen  Nahrung  unbrauchbaren 
Thiere  lässt  sich  in  vielen  Fällen  mit  einer  Umwandlung  derselben  zu  land- 
wirthschaftlich  und  technisch  verwerthbaren  Producten  verbinden.  So  hat  man 
vielfach  Düngemittel  (Poudrette)  aus  Thiercadavern  hergestellt.  Die  Ueber- 
führung  der  Thierleichen  in  eine  der  Landwirthschaft  oder  den  Gewerben  zu 
Gute  kommende  Form  geschieht  entweder  durch  trockene  Destillation,  oder 
durch  Dämpfe  (Dampfsterilisatoren).  Bei  der  ersteren  Art  gewinnt  man  unter 
Zusatz  von  Pottasche  und  Eisen  gelbes  Blutlaugensalz,  oder  ohne  Zusätze 
Thierkohle.  Besser  scheint  sich  die  zweite  Art  der  Unschädlichmachung  zu 
rentiren,  indem  sie  ausser  Fleischpulver  und  Knochenmehl  als  Düngemittel, 
auch  noch  Leim  (Gelatine)  und  Fett  (Talg)  liefert.  Gerade  in  neuester  Zeit 
sind  Apparate  construirt.  worden,  die  sich  für  diese  Zwecke  als  praktisch 
bewährt  haben.  Hierher  gehören  sogenannte  Dampfsterilisatoren,  auch 
Digestoren,  Hochdruckdämpfer  genannt,  wie  solche  z.  B.  von  der 
Dampfkunstdünger-Fabrik  in  Eutritsch-Leipzig,  von  der  Berliner  Abdeckerei, 
in  Kaiser-Ebersdorf  bei  Wien  und  vielen  anderen  Orten  eingeführt  sind.  Vor- 
nehmlich ist  hier  der  von  Dr.  PtOHRBECK  in  Berlin  construirte  Dampfkocher, 
der  auf  dem  Berliner  Schlachthof  geprüft  wurde  und  welcher  sonst  als  un- 
geniessbar  erachtetes  Fleisch  für  den  Genuss  tauglich  machen  soll,  zu  nennen, 
sowie  der  von  der  Firma  Pv,ietschel  und  Henneberg  construirte  Kafildes- 
infector;  letzterer  gestattet  in  einer  Operation  Fleischdüngpulver,  Leim- 
wasser und  Fett  aus  den  Cadavern  zu  gewinnen.  Ferner  muss  des  Systems 
Podewil   zur  Verarbeitung  von  Thierleichen  gedacht  werden. 

Schliesslich  können  die  Thierleichen  in  Poudrettefabriken  mittels  der 
zur  Müllverbrennung  dienenden  Destructoren    vernichtet  werden. 

Ueber  die  Anforderungen,  welche  an  das  Abdeckereiwesen  zu  stellen 
sind,  hat  sowohl  der  Deutsche  Veterinärrath,  als  auch  der  Deutsche  Land- 
wirthschaftsrath,  sowie  der  Deutsche  Verein  für  öffentliche  Gesundheitspflege 
eine  Ptcihe  von  Leitsätzen  aufgestellt,  die  in  den  citirten  WEHMER'schen 
Abhandlungen  eingesehen   werden   können.     Eine  Regelung  des  Abdeckerei- 


*)  Eich.  Wehmer,  Ueber  Abdecker  und  Abdeckereien.  Vierteljahr  Schrift,  f.  öffentl 
Gesundheitspflege  1887.  Bd.  19.  Heft  2. 

^)  E.  V.  EsMARCH,  das  Verhalten  der  Bacterien  im  todten  Körper.  Zeitschrift  für 
Hygiene.  Band  7.  Heft  1.  —  Petri,  Ueber  das  Verhalten  der  Bacterien  des  Milzbrandes, 
der  Cholera  etc.:  in  beerdigten  Thierleichen.  Arb.  a.  d.  kais.  Gesundh.  Amt.  Bd.  7.  1. 
LoESENER,  Ueber  das  Verhalten  von  pathosenen  Bacterien  in  beerdigten  Thiercadavern,  ibid; 
Band  12.  Heft  2.  1* 


4  ABORTE. 

Wesens  wird  sich  nur  dann  in  einer  den  Anforderungen  der  Hygiene  ent- 
sprechenden Weise  herbeiführen  lassen,  wenn  ihr  eine  allgemeine  obligatorische 
Fleischschau  zur  Seite  steht.  b.  peoskauer. 

Aborte.  Die  Aborte  dienen  zur  unmittelbaren  Aufnahme,  beziehungs- 
weise als  Sammelstelle  für  die  menschlichen  Entleerungen,  von  wo  diese, 
je  nach  den  vorhandenen  Einrichtungen  eines  Ortes  (Canalisation,  Abfuhr), 
bald  schneller,  bald  langsamer  aus  dem  Bereich  der  menschlichen  Wohnungen 
entfernt  werden.  Da  die  Entleerungen,  von  Personen,  welche  an  einer  sich 
im  Darm  abspielenden  Infectionskrankhieit  (z.  B.  Typhus,  Ruhr,  Dyssenterie, 
Cholera)  leiden,  die  die  Krankheit  verursachenden  Infectionsstoffe  enthalten, 
so  müssen  die  Aborte  derartig  angelegt  sein,  dass  eine  Weiterverbreitung 
der  Krankheitskeime  von  ihnen  aus  vollständig  ausgeschlossen  ist,  vor  allen 
Dingen  muss  eine  Infection  des  benachbarten  Bodens  und  des  Grundwassers 
durch  sie  nicht  zu  befürchten  sein.  In  zweiter  Linie  müssen  die  Aborte  ge- 
ruchlos sein,  es  dürfen  keine  stinkenden  Gase  aus  ihnen  entweichen,  welche 
womöglich  den  Aufenthaltsort  der  Menschen  verpesten.  Früher  glaubte  man, 
dass  die  üblen  Gerüche  direct  inficirend  wirken,  Typhus,  Ruhr,  Cholera  u, 
s.  f.  erzeugen.  Diese  Annahme  ist  durch  die  neueren  Forschungen  über  das 
Entstehen  und  die  Weiterverbreitung  von  Infectionskrankheiten  widerlegt 
worden.  Nicht  von  der  Hand  zu  weisen  ist  jedoch  die  Möglichkeit,  dass 
durch  das  fortwährende  Einathmen  solcher  übelriechenden  Dünste  bei  empfind- 
lichen Menschen  Ekel  und  dadurch  eine  Störung  des  allgemeinen  Wohlbefin- 
dens erzeugt  wird.  Die  Belästigung,  die  Menschen  in  einer  durch  Cioset- 
dünste verunreinigten  Atmosphäre  empfinden,  muss  gleichfalls  als  ein  hygi- 
enischer Uebelstand  bezeichnet  werden. 

Was  die  Giftigkeit  der  gasförmigen  Producte  betrifft,  welche  sich 
aus  einem  schlecht  angelegten  Abort  entwickeln  können,  so  wird  deren  Gefahr 
meist  übertrieben.  Bei  freier  Communication  mit  der  Luft  sind  solche  gif- 
tige Gase,  wie  Schwefelwasserstofi,  Kohlensäure,  Ammoniak,  in  der  Regel 
so  verdünnt,  dass  eine  Intoxication  ausgeschlossen  ist.  Dagegen  können  sich 
giftige  Gase  in  geschlossenen  Kothgruben  reichlich  ansammeln  und  auf  die 
Menschen  (Arbeiter),  welche  sich  ohne  Vorsieh tsmaassnahmen  in  diese  Behäl- 
ter hineinbegeben,  giftig  einwirken.  Aus  diesen  Gründen  sind  wirksame  Ven- 
tilationseinrichtungen wichtige  Erfordernisse  für  Abortanlagen,  namentlich  für 
Sammelgruben. 

Weitere  Forderungen  an  eine  Abortanlage  sind  noch  folgende:  Der  Abort 
soll  so  gelegen  und  eingerichtet  sein,  dass  Belästigungen  der  Bsnutzenden  durch 
„Luftzug"  oder  Witterungseinflüsse  nicht  vorhanden  sind.  Sie  sollen  gut  be- 
leuchtet und  in  den  Wänden,  Decken,  Fussböden  so  gehalten  sein,  dass  der 
Sauberkeit  möglichst  Vorschub  geleistet  wird.  Es  ist  wünschenswerth,  dass 
jede  Familie  in  einem  sogenannten  Miethshause  über  einen  eigenen,  verschliess- 
baren  Ciosetraum  verfüge. 

Was  die  Einrichtungen  der  Aborte  anbetrifft,  so  soll  derselbe  mehr  als 
1  (pn  Grundfläche  und  mindestens  2-5  m  Höhe  besitzen.  Fussböden  und  Wände 
müssen  abwaschbar,  und  leicht  zu  desinficiren,  erstere  ausserdem  wasserdicht 
sein.  Die  Anlage  von  Aborten  unter  bewohnten  Räumen  ist  möglichst  zu  ver- 
meiden. Für  die  Ciosetsitze  eignet  sich  polirtes  Holz,  auf  dem  Verunreini- 
gungen leicht  erkennbar  sind  und  das  leicht  abwaschbar  ist.  In  Wohnhäusern 
gibt  man  der  Closetöff"nung  („Brille")  einen  Deckel,  der  bei  öffentlichen  Cioset- 
anlagen fehlen  kann.  Für  Schulen,  Fabriken,  Kasernen  sollen  dieselben  sich 
ausserhalb  der  Aufenthaltsräume  befinden.  Anlagen  der  letzteren  Art  wer- 
den zuweilen  mit  Sitzbrettern  versehen,  die  Einrichtungen  enthalten,  um  das 
Aufsteigen  auf  die  Sitze  zu  verhüten. 


ABORTE.  5 

Den  unter  der  Brille  befindlichen  erweiterten  Tlieil  des  Abtrittes,  den 
„Trichter,"  stellt  man  aus  glasirtem  Thon,  manchmal  leider  auch  aus  Holz, 
meist  wohl  jetzt  und  mit  Kecht  aus  emaiilirtem  Gusseisen  her;  letzteres 
Material  ist  am  besten   rein    und  sauber  zu  erhalten  und  zugleich  dauerhaft. 

In  den  Orten,  die  über  eine  centrale  Wasserversorgung  verfügen  und 
mit  Schwemmcaualisation  versehen  sind,  trifft  man  gewöhnlich  Wasser- 
closets  an,  die  den  Vorzug  vor  den  anderen  Aborten  besitzen,  geruchlos 
ausgeführt  werden  zu  können  und  zugleich  bei  genügender  Wasserverwendung 
und  hinreichendem  Wasserdruck  den  Trichter  sauber  zu  erhalten.  Man  hat 
Vorrichtungen  construirt,  um  die  Spülung  unabhängig  von  dem  Willen  des 
Benutzenden  zu  machen,  indem  man  entweder  die  Thür  mit  dem  Spülhahn 
■derart  in  Verbindung  setzt,  dass  beim  Oeff'nen  oder  Schliessen  derselben  das 
Wasserventil  geöffnet  wird  oder  indem  man  das  Sitzbrett  auf  einem  Hebel 
anbringt,  der  bei  Be-  oder  Entlastung  (Hinsetzen  oder  Aufstehen  des  das  Closet 
Benutzenden)  den  Wasserverschluss  öönet  und  so  für  Spülung  sorgt. 

Diese  Vorrichtungen  sollen  nach  dem  Urtheile  der  Techniker  mehr  oder 
minder  grosse  Mängel  besitzen.  Mehr  bevorzugt  werden  solche  Spülvorrich- 
tungen, die  selbstthätig  eine  zur  Spülung  genügende  Menge  Wassers  unter 
Druck  liefern.  Das  Spülwasser  befindet  sich  bei  diesen  Einrichtungen  in 
einem  unter  der  Ciosetdecke  des  Ciosetraumes  befindlichen  Behälter,  der  sich 
von  Zeit  zu  Zeit  selbstthätig  entleert  und  zugleich  wieder  füllt.  Nöthigen- 
falls  lässt  sich  dem  Wasser  in  den  Behältern  ein  Desinfectionsmittel  zusetzen. 

Um  das  Aufsteigen  von  riechenden  Gasen  aus  den  Fäkalbehältern  oder 
Hauscanalisationsleitungen  in  die  Cioseträume  hinein  und  von  da  in  die  Wohn- 
räume unmöglich  zu  machen,  stellt  man  zwischen  Trichter  und  Fallrohr 
einen  Verschluss  durch  eine  Wassersäule  her.  Zu  diesem  Zwecke  endet  der 
Trichter  nicht  direct  in  das  Fallrohr,  sondern  wird  mit  diesem  durch  ein 
öj -förmiges  Rohr  verbunden.  Derartige  „Wasser-  oder  Koth verschlusse"  sind 
in  den  mannigfachsten  Constructionen  vorhanden.  —  „Fallrohre"  aus  Holz, 
die  man  vielfach  noch  antrifft,  sind  zu  verwerfen;  am  besten  eignet  sich 
auch  hiezu  ein  emaillirtes  gusseisernes  Rohr  oder,  da  dieses  sehr  theuer  ist, 
glasirtes  Thonrohr. 

In  Ortschaften,  die  noch  keine  Schwemmcanalisation  haben,  die  es  er- 
möglicht, in  schnellster  Weise  die  Fäkalien  aus  dem  Bereiche  der  mensch- 
lichen Wohnungen  fortzuschaffen,  müssen  die  Fäkalien  bis  zu  ihrer  „Ab- 
fuhr" aufgespeichert  werden;  es  geschieht  dies  entweder  in  Gruben  „Gruben- 
system" —  oder  in  beweglichen  Behältern  „Tonnen  oder  Fasssystem." 
—  Im  ersteren  Falle  werden  die  Excremente  in  Gruben  aufgefangen,  die 
unter  allen  Umständen  ausserhalb  der  Häuser  und  mindestens,  bei  gut  filtri- 
rendem  Sandboden  10  w  vom  nächsten  Brunnen,  womöglich  aber  noch  weiter 
entfernt  anzulegen  sind.  Diese  Fäkalgruben  müssen  von  den  Häuserfundamenten 
durch  undurchlässiges  Material  sicher  isolirt  und  ferner  wasserdicht  sein.  Dies 
wird  nicht  nur  durch  Verwendung  von  Baumaterialien  bester  Beschaffenheit 
anzustreben  sein,  sondern  auch  noch  ausserdem  dadurch,  dass  man  die  Gruben- 
wand mit  einer  Hinterfüllung  aus  fettem  Thon  von  ca.  0'5  m  Stärke  versieht. 
Den  Abschluss  nach  Oben  hin  erreicht  man  durch  Anlage  von  Gewölben  oder 
durch  Eisendeckel,  die  man  mit  Erde  überschüttet. 

Geradezu  verwerflich  ist  es,  die  Fäkalgruben  nach  dem  System  der 
„Schwindgruben"  (Schling-  oder  Sickergruben)  anzulegen.  Diese 
Gruben  werden  nämlich  absichtlich  mit  für  Wasser  durchlässigen  Wandungen 
umgeben,  so  dass  die  Flüssigkeit  in  das  umliegende  Erdreich  versickert  und 
dieses  verunreinigt. 

Als  dichte  Vorrichtungen  haben  sich  die  Fäkalreservoirs  von  Schleh 
erwiesen,  die  zudem  noch  eine  Abführung  der  stinkenden  Gase  und  Absorp- 
tionsvorrichtungen für  diese  besitzen.    Bei   dem   Grubensystem   und   ebenso 


6'  ABORTE. 

auch  bei  dem  Tonnensystem  macht  sich  das  Bedürfnis  für  die  Entfernung 
der  genannten  Gase  in  besonderem  Maasse  bemerkbar.  Man  führt  die  Gase 
am  zweckmässigsten  über  das  Dach  des  Hauses  durch  ein  Rohr  fort,  welches 
von  dem  Fäkalbehälter,  sei  es  Grube,  sei  es  Tonne,  luftdicht  ausgeht  und 
durch  eine  Flamme,  oder  besondere  Feuerung,  oder  sonstige  Wärmequelle 
(Nähe  des  Schornsteins)  die  nöthige  Erwärmung  und  dadurch  Luftbewegung 
erhält.  Derartige  Lüftungsvorrichtungen  ventiliren  zugleich  das  Closet  selbst, 
indem  durch  die  in  dem  Rohre  aufwärts  gerichtete  Luftströmung  eine  Luft- 
verdünnung in  dem  Fäkalbehälter  erzeugt  wird,  die  wiederum  einen,  abwärts 
zu  diesem  letzteren  gerichteten  Luftstrom  durch  die  Closetbrille  hindurch 
zu  Wege  bringt. 

Die  Entleerung  der  Gruben  soll  geruchlos  und  reinlich  ge- 
schehen. Am  besten  haben  sich  zu  diesem  Zwecke  die  fahrbaren  Eisentonnen 
bewährt,  welche  mittels  einer  durch  Dampf  getriebenen  Pumpe  den  Gruben- 
inhalt aufsaugen.  Hygienisch  ist  diese  maschinelle  Entleerung  jeder  anderen 
durch  Handbetrieb  bewirkten  vorzuziehen. 

Beim  „Tonnensystem"  (Fosses  mobiles)  mündet  das  Fallrohr  der  Closets 
in  eine  hölzerne  oder  eiserne  Tonne.  Hygienisch  verlangt  man  von  den 
Tonnen  vollständige  Undurchlässigkeit,  angemessene  Grösse,  hermetischen 
Verschluss  mit  dem  „Fallrohr"  und  während  der  Abfuhr,  die  Möglichkeit,  sie 
gründlich  reinigen,  womöglich  desinficiren  zu  können.  Den  Tonnen  hat  man 
jede  mögliche  Gestalt  gegeben;  man  hat  sie  ferner  tragbar  gemacht  oder  auf 
Wagen  gestellt,  oder  so  auf  einem  Gestelle  angebracht,  dass  sie  direct  von 
diesem  auf  einen  Wagen  abgehoben  werden  können.  —  Beim  Tonnensystem 
sollte  für  eine  recht  regelmässige,  häufige  Abfuhr  und  Auswechselung  der  Behäl- 
ter gesorgt  werden;  auch  ist  gerade  hierbei  die  oben  erwähnte  Ventilation 
der  Abtritte  und  der  Fallrohre  durch  über  Dach  geführte  Ventilationsröhren  er- 
wünscht. Eiserne  Tonnen  sind  den  hölzernen*  vorzuziehen.  Eines  besonders 
guten  Rufes  erfreut  sich  das  „Heidelberger  Tonnensystem,"  bei  dem 
die  Tonnen  aus  starken  Eisenblech cylindern  von  86  cm  Höhe  und  46  cm  Durch- 
messer bestehen  und  einen  Ueberlauf  besitzen,  durch  den  bei  unvorhergese- 
hener Ueberfüllung  die  Jauche  in  einen  kleinen  neben  der  Tonne  stehenden 
Eimer  abfliesst. 

Ist  die  Abfuhr  gut  eingerichtet,  der  Betrieb  ein  regelmässiger,  dann 
lässt  das  Tonnensystem  auch  hygienisch  nichts  zu  wünschen  übrig  und  ist 
dem  Grubensystem  unbedingt  vorzuziehen. 

Man  hat  die  Aborte  ferner  so  construirt,  dass  die  festen  Excremente 
von  den  flüssigen  Antheilen  getrennt  werden,  in  der  Absicht,  das  Volum  der 
abzuführenden  Massen  zu  verringern.  Die  festen  Massen  werden  dann  ge- 
wöhnlich nur  gesammelt  und  abgefahren,  während  man  die  flüssigen  Massen 
in  den  Boden  (Sickergruben)  versickern  lässt  oder  den  Canälen  übergibt. 
Um  die  Excremente  in  eine  bequem  abfahrbare  Form  zu  bringen,  und  die- 
selben zu  desodorisiren  hat  man  sie  mit  desodorisirenden  Stoffen  (Erde,  Torf, 
Torfstreu)  vermengt  (Moule's  Erd-,  Streucloset,  Torfstreucloset). 
Derartige  Closets  besitzen  einen  Mechanismus,  der  nach  Gebrauch  des  Closets 
abgemessene  Mengen  des  Desodorans  auf  die  Fäkalmassen  streut.  Zu  bemerken 
ist,  dass  weder  in  den  Erd-,  noch  Torfstreuclosets  durch  die  Erde  oder  den 
Torf  eine  Desinfection  der  Fäkalien  herbeigeführt  wird;  um  eine  solche  zu 
bewirken,  ist  es  nothwendig,  die  Erde  oder  den  Torf  mit  Säuren  (Schwefel- 
säure), sauren  Salzen  (Superphosphaten)  oder  Carbolsäure,  Kalkmilch  u.  dgl. 
m.  zu  imprägniren  und  den  mit  dem  Desinfektionsmittel  imprägnirten  Torf 
öfter  zu  erneuern. 

Schliesslich  sei  noch  erwähnt,  dass  man  empfohlen  hat,  die  flüssigen 
von  den  festen  Massen  zu  trennen  und  diese  durch  Hitze  zu  zerstören  (Feuer- 
closet). 


ABWÄSSER.  7 

Weiteres  über  Aborte  lindet  sich  noch  in  dem  Artikel  „Abwässer". 

Für  die  „Pissoirs"  haben  im  Wesentlichen  die  gleichen  Gesichts- 
punkte Geltung,  wie  für  die  Aborte.  Hier  ist  namentlich  reichliche  Wasser- 
spülung geboten,  oder  Auftangen  des  Urins  in  Torfmull  u.  dgl.  m.,  um 
Fäulnis  und  Geruch  zu  vermeiden.  Als  Geruchsverschluss  sind  für  Pissoirs 
sogenannte  Oelsyphons  angewendet  worden.  proskauer. 

Abwässer.  Die  Abwässer,  deren  möglichst  schnelle  Entfernung  aus 
dem  Bereiche  der  Städte  unumgänglich  nothwendig  ist,  können  enthalten: 
1.  feste  und  tiüssige  Excremente  der  Menschen  und  Hausthiere,  2.  die  Haus- 
abwässer, bestehend  aus  den  Abgängen  der  Küche,  der  Reinigung  des  Haus- 
wesens, aus  Wasch-  und  Badewässern,  3.  die  Abgänge  aus  gewerblichen  und 
industriellen  Betrieben  (Schlachthäusern,  Fabriken);  4.  das  von  Dächern, 
Strassen,  Höfen  sich  sammelnde  Regenwasser.  Die  Abwässer  bilden  einen 
wesentlichen  Bestandtheil  der  Abfallstoffe,  welche  letztere  ausser  den  oben 
genannten  Bestandtheilen  auch  noch  die  menschlichen  Leichen,  die  Thier-' 
cadaver,  den  Haus-  und  Strassenkehricht  umfassen. 

Die  Angaben  über  die  Quantität  der  pro  Tag  entleerten  Excremente 
schwanken  sehr;  man  nimmt  augenblicklich  die  von  PETTENKOFEE'schen  Zahlen 
als  zu  Recht  bestehend  an,  denenzufolge  auf  den  Kopf  und  Tag  90  g  Faeces  und 
1170^  Urin  kommen.  Nach  Erisman  scheidet  der  Durchschnittsmensch  in 
einem  Jahre  in  den  festen  Excrementen  0*4 — 0-65  leg  Stickstoft"  und  im  Harn 
5 — ^l-g  Stickstoff  aus.  Pro  Mensch  und  Jahr  sind  nach  Flügge  ungefähr 
34  lig  Koth,  430  hg  Harn,  110  hg  feste  Küchenabfälle  und  Kehricht,  36  000  hg 
Küchen-  und  Waschwasser  zu  rechnen.  Die  Gesammtmenge  der  thierischen 
Excremente  beträgt  in  kleineren  Städten  mit  viel  Landwirthschaft  ungefähr  mehr 
als  doppelt  so  viel  wie  die  Ausscheidungen  der  Menschen,  in  grösseren  Städten 
aber  nur  ca.  Vi  so  viel.  Die  Menge  der  aus  Küchen,  Waschküchen  und  Bade- 
anstalten stammenden,  sowie  der  gesammten  Abwässer  ist  in  den  einzelnen 
Städten  sehr  verschieden;  sie  richtet  sich  nicht  nur  nach  der  Lebensweise 
der  Bevölkerung,  sondern  hauptsächlich  nach  der  Art  der  Wasserversorgung. 
Bei  centraler  Wasserversorgung  sind  in  der  Regel  bedeutend  grössere  Quan- 
titäten Abwässer  zu  entfernen,  als  bei  der  Versorgung  einer  Stadt  mit  Pump- 
brunnen. In  ersterem  Falle  können  auf  die  Hausabwässer  100 — 150  ^,  ja  sogar 
bis  200  l  pro  Tag  gerechnet  werden,  je  nachdem  der  Wasserbedarf  einer  Stadt' 
grösser  oder  geringer   ist  (100 — ISOi^  Gebrauchswasser   pro  Tag   und  Kopf). 

Die  Abwässer  aus  gewerblichen  und  industriellen  Anlagen  wechseln  je 
nach  der  Art  des  Betriebes  in  ihrer  Beschaffenheit  ganz  ausserordentlich.  Als 
besonders  reich  an  gährungs-  beziehungsweise  fäulnisfähigen  Stoffen  gelten 
die  Abwässer  aus  Schlachthäusern.  Nach  König  enthielt  z.  B.  das  Abgangswasser 
des  Erfurter  Schlachthauses  im  Liter  suspendirte  organische  Stoffe  llOrSm^/, 
darin  Stickstoff"  81-ömg,  gelöste  organische  Stoffe  1320-0  mg,  organischgebun- 
denen Stickstoff  547  mg.  Den  Schlachthausabwässern  reihen  sich  an  die  Abwässer 
aus  Gerbereien,  Bierbrauereien,  Branntweinbrennereien  (namentlich  das  soge- 
nannte Hefenwasser),  Stärke-  und  Zuckerfabriken,  Cellulose-  und  Papier- 
fabriken, Leimsiedereien,  Färbereien  u.  dgl.  m.  So  wurden  gefunden  im 
Abgangswasser  einer  Weizenstärkefabrik  3775  mg  organische  Stoffe,  mit 
1468  mg  Stickstoff,  in  demjenigen  einer  Strohpapierfabrik  2267  mg  gelöste 
und  146  mg  suspendirte  organische  Substanz  mit  70"8  mg  organischem  Stickstoff 
pro  Liter.  Auch  die  bakteriologische  Flora  ist  von  der  Herkunft  des  Ab- 
wassers abhängig. 

Das  Regen-,  Schneeschmelz-  und  Strassenwasser  schwankt  nicht  nur  je 
nach  den  meteorologischen  Verhältnissen  des  betreffenden  Ortes  hinsichtlich 
seiner  Menge,   sondern   auch    je   nach   den  localen  Verhältnissen  in   seiner 


8  ABWÄSSER. 

chemischen  Beschaffenheit.  Gegenden  mit  zahlreichen  Industrien  beeinflussen 
z.  B.  den  Gehalt  der  atmosphärischen  Wässer  an  suspendirten  festen  (Russ) 
und  gelösten  gasförmigen  Bestandtheilen  ganz  wesentlich.  Gemeinsam  allen 
derartigen  Abwässern  sind  beigemengter  Luftstaub,  mitgeschwemmte  Schmutz- 
stoffe und  Mikroorganismen. 

Hygienisch  kommen  bei   den  Abwässern  hauptsächlich  in  Betracht: 

1.  die  Inf  ections  Stoffe.  Diese  können  enthalten  sein  in  allen  aus  den 
menschlichen  Wohnungen  oder  deren  Umgebung  herrührenden  Schmutzwässern, 
also  nicht  blos  in  den  Fäcalien,  sondern  in  allen  im  menschlichen  Haushalte 
gebrauchten  und  aus  demselben  wieder  zu  entfernenden  W^ässern,  sowie  in 
in  den  Niederschlags-  und  Reinigungswässern  von  Höfen,  Strassen  und  Plätzen. 
Von  den  Dachwässern  gilt  dies  nur  unter  ganz  exceptionellen  Umständen.  Zu 
den  infektionsverdächtigen  Abwässern  gehören  ferner  die  Abgänge  von  Schlacht- 
häusern und  aus  solchen  Gewerbebetrieben,  welche  Lumpen,  Felle,  Haare  oder 
thierische  Abfälle  (cfr.  Abdeckereien)  bearbeiten. 

2.  Toxisch  wirkende  Stoffe.  Solche  kommen,  und  zwar  nach  den 
gegenwärtigen  Erfahrungen,  nur  als  mineralische  Gifte  (Arsenik,  Blei)  und  in 
den  gewerblichen  Abwässern  in  Betracht. 

3.  FäulnisfähigeStoffe.  Diese  können  nicht  nur  eine  Luftverschlech- 
terung in  den  menschlichen  Wohnräumen  herbeiführen  (vgl.  Aborte)  (1  m^ 
Abtrittsjauche  vermag  in  24  Stunden  etwa  18  m^  Gase  zu  liefern,  nämlich:  10  m^ 
flüchtige  Fettsäuren  und  Kohlenwasserstoffe,  5 — 6  m^  Kohlensäure,  2 — 3  m^  Am- 
moniak, 20  Liter  Schwefelwasserstoff),  sondern  sie  machen  ebenso,  wie  die 
unter  1  und  2  aufgezählten  Stoffe,  wenn  man  die  betreffenden  Abwässer  in 
öffentliche  Wasserläufe  einleitet,  das  Wasser  der  letzteren  zum  Trinken,  Haus- 
gebrauch, für  die  Fischzucht  u.  dgl.  mehr  unbrauchbar.  Von  der  Ver- 
unreinigung eines  Wasserlaufes  durch  Infectionsstoöe  unterscheidet  sich  die- 
jenige mit  fäulnisfähigen  Stoffen  in  mehreren  Punkten.  Zunächst  ist  erstere 
in  jeder  Verdünnung,  wenn  auch  in  abnehmendem  Grade  gefährlich,  lelztere 
dagegen  hört  bei  einer  geAvissen  Verdünnung  auf,  stinkende,  d.  h.  belästigende 
Fäulnis  hervorzurufen,  auch  wenn  die  verunreinigenden  Stoffe  zu  den  am 
leichtesten  zersetzlichen  und  stinkende  Fäulnis  verursachenden  gehören.  Ferner 
ist  das  Zustandekommen  der  stinkenden  Fäulnis  zum  grossen  Theil  von  der 
Ablagerung  zersetzungsfähiger  Schlammmassen  abhängig,  welche  wiederum  durch 
die  Strömungsgeschwindigkeit  des  betreffenden  Wasserlaufes  bedingt  ist.  Die 
Fäulnis  erreicht  ein  Ende,  wenn  die  fäulnisfähigen  Stoffe  vollständig  zerlegt 
sind,  was  immer  nach  längerer  oder  kürzerer  Zeit  eintreten  muss.  Ein  stin- 
kendes, trübes  Wasser  klärt  sich  daher  allmälig  und  verliert  den  Fäulnis- 
geruch, eine  Erscheinung,  welche  man  als  Selbstreinigung  der  Flüsse 
bezeichnet  hat;  dieselbe  ist  aber  eigentlich  weiter  nichts,  als  ein  vollständiger 
Verbrauch  der  zersetzungsfähigen  Stoffe,  also  eine  Art  von  Ausfaulen.  Die 
lebenden  Infectionsstoffe  dagegen  verhalten  sich  von  dem  todten  fäulnisfähigen 
Material  ganz  verschieden.  Erstere  werden,  wie  verschiedene  Typhusepidemien 
gezeigt  haben,  häufig  weit  stromabwärts  getrieben;  in  der  Regel  wird  aber 
nur  die  engere  Umgebung  desjenigen  Theiles  im  Wasserlauf  inficirt,  wo  die 
inficirten  Abwässer  in  diesen  eintreten.  Die  Choleraepidemien  1892 — 94  in 
Deutschland  haben  letzteres  ebenfalls  in  unzweideutigster  Weise  gezeigt.  Sogar 
ein  Stromaufwärtsgelangen  von  Infectionsstoffen  hat  man  sehr  oft  beobachtet; 
dieses  wurde  z.  B.  während  der  erwähnten  Choleraepidemieen  von  der  inficirten 
Schiffsbevölkerung  besorgt. 

Auf  Grund  vorstehender  Erörterungen  wird  eine  zweckentsprechende 
Beseitigung  der  Abwässer  Folgendes  leisten  müssen:  1.  die  Infections- 
keime  müssen  abgetödtet  oder  sonst  wie  unschädlich  gemacht  werden;  es 
dürfen  weder  von  den  in  der  Wohnung  oder  in  deren  Umgebung  vorhan- 
denen Abfallstoffen  aus,  noch  auch  durch  Vermittelung  der  Bodenoberfläche, 


ABWÄSSER.  9 

des  Brunnen-  und  Flusswassers  Infectionen  ausgehen;  2.  die  übelriechenden 
Gase  müssen  von  den  Wohnungen  ferngehalten,  3.  Grund-  und  Flusswasser 
dürfen  durch  Abwässer  nicht  so  stark  verunreinigt  werden,  dass  dieselben, 
selbst  nach  ihrer  Keinigung  durch  Filtriren,  zum  Genüsse,  zu  wirthschaftlichen, 
gewerblichen  Zwecken,  für  die  Fischerei  ungeeignet  sind;  4.  die  Verunreinigung 
des  Bodens  darf  nicht  so  grosse  Dimensionen  annehmen,  dass  üble  Gerüche 
entstehen;  5,  die  Beseitigung  muss  so  billig  als  möglich  sein,  sie  soll  die 
Interessen  der  Landwirthschaft  berücksichtigen,  ohne  dabei  die  hygienischen 
Forderungen  zu  umgehen. 

Die  Systeme  der  Beseitigung  der  Abwässer  sind  zweierlei  Art: 
1.  solche,  die  ohne  Wasserspülung  arbeiten  (Abfuhreinrichtungen),  w'ozu  ge- 
hören das  Gruben-,  Tonnensystem,  die  Abfuhr  mit  Präparation  der  Faecalien 
(Compostirung,  Poudrettefabrication),  die  pneumatische  Abführung  der  Faeca- 
lien durch  ein  unterirdisches  Röhrennetz  nach  Central  Stationen,  wo  die  Tren- 
nung der  festen  von  den  flüssigen  Antheilen  bewirkt  wird  (Trennsysteme,  Difte- 
renzirsysteme)  (LiERNUK'sches,  SnONE'sches,  BERLiER'sches,  BuEiER'sches  und 
NADEiN'sches  System)  —  2.  Systeme,  bei  welchen  sämmtliche  Abwässer  mit 
den  Fäcalien  durch  reichliche  Wasserspülung,  mit  oder  ohne  Ptegenwasser 
(aber  ohne  Haus-  und  Strassenkehricht),  durch  Canäle  fortgeschw^emmt  werden 
(Schwemmcanalisation).  Die  Sp  ülcanalisation  führt  nur  das  Brauch- 
und  event.  PiCgenwasser,  nicht  aber  die  Fäcalien  ab. 

Ueber  die  Ab  fuhr  Systeme  ist  bereits  Einiges  im  Capitel  „Aborte" 
gesagt  worden.  Hier  sei  noch  hinzugefügt,  dass  man  beim  Tonnensystem 
bei  2mal  wöchentlichem  Wechsel  der  Tonnen  für  eine  10  Köpfe  zählende 
Familie  50  Liter  fassende  Tonnen,  bei  einmaligem  Wechsel  in  der  Woche 
solche  von  100  Liter  Inhalt  wählt.  Soll  auch  Haushaltungswasser  hinein- 
gelangen, so  rechnet  man  bei  wöchentlicher  Entleerung  0'25  m^  pro  Kopf. 
Schulen,  Kasernen  u.  dgl.  verwenden  vortheilhaft  eiserne,  auf  Rädern  ange- 
brachte Tonnen  mit  500—2500  l  Inhalt. 

Die  Präparation  der  Fäcalien  geschieht  theilweise  durch  Trennung 
von  Harn  und  Fäces,  theilweise  durch  nachträgliches  Verdampfen  der  flüssigen 
Theile,  vornehmlich  aber  durch  Zusatz  von  Chemikalien,  welche  zugleich 
desinficirend  und  desodorisirend  wirken  sollen.  Man  muss  diese  beiden  Wir- 
kungen streng  auseinanderhalten.  Die  Desinfection  soll  die  Krankheits- 
keime vernichten,  die  Desodorisation  entweder  durch  blosse  Absorption 
oder  durch  Entwickelungshemmung  der  Fäulnissorganismen  die  Entstehung 
übler  Gerüche  verhindern;  bei  letzterer  können  demnach  die  Krankheits- 
keime noch  am  Leben  bleiben  und  unter  ungünstigen  Umständen  die 
Verbreitung  von  Krankheiten  bewirken.  Da  in  den  Abw^ässern  Infections- 
keime  neben  saprophytischen  Keimen  vorkommen  und  man  bei  der  Desinfection 
beide  nicht  isoliren  und  gesondert  abtödten  kann,  so  müsste  man  eigentlich 
an  die  gelungene  Desinfection  der  Abwässer  die  Forderung  stellen,  dass  diese 
durch  das  Desinfektionsmittel  keimfrei  werden.  Jedoch  gibt  es  eine  Anzahl 
von  unschädlichen  Bakterien,  welche  Sporen  bilden  oder  an  und  für  sich 
bedeutend  widerstandsfähiger  sind  als  diejenigen  Mikroorganismen,  w^elche 
bei  der  Desinfection  der  Abwässer  in  Betracht  kommen.  Aus  diesem 
Grunde  wird  sich  bei  Prüfung  des  Desinfectionseffectes  durch  die  üblichen 
bacteriologischen  Verfahren  immer  noch  eine  gewisse  Anzahl  von  Keimen 
entwickeln,  ohne  dass  unter  letzteren  pathogene  sich  zu  befinden  brauchen. 
Man  wird  demgemäss  in  diesem  Falle  weniger  auf  völlige  Keimfreiheit  zu 
sehen  haben,  als  darauf,  dass  eine  sehr  starke  Verminderung  des  Keimgehaltes 
stattgefunden  hat. 

Man  wird  zu  fordern  haben,  dass  zur  Desinfection  der  Abwässer 
solche  Mengen  eines  Desinfectionsmittels  angewendet  werden, 
durch  welche,  zufolge  der  mit  dem  betreffenden  Abwasser  vorher 


10  ABWÄSSER. 

angestellten,  experimentellen  Versuche  die  sichere  Vernich- 
tung sogar  der  widerstandsfähigeren  Krankheitskeime  darin 
gelingt.  Diese  Menge  hängt  ab  von  der  Concentration  der  organischen 
Stoffe  in  den  Abwässern,  bezw.  deren  Gehalt  an  Fäcalien.  Es  ist  eine 
festgestellte  Thatsache,  dass  die  Fäcal-  und  an  organischen  Stoffen  sehr  reichen 
Abwässer,  grössere  Mengen  von  Desinficientien  erfordern,  als  Abwässer,  die 
arm  an  den  erwähnten  Substanzen  sind.  Dies  erklärt  sich  daraus,  dass  die 
organischen  Stoffe,  zum  Theil  auch  einzelne  der  mineralischen  Bestandtheile 
der  Abwässer  einen  Theil  des  Desinfectionsmittels  binden  und  so  der  Wirkung 
auf  die  Bacterien  entziehen.  Man  kann  in  zweiter  Linie  den  Desinfections- 
effect  auch  noch  danach  bemessen,  ob  die  in  jedem  Abwasser  vorkommenden 
Keime  von  Bacterium  coli  am  Leben  geblieben  sind  oder  nicht.  (Platten- 
cultur,  am  besten  unter  Benützung  der  ELSNEn'schen  Kartoffelsaft-Jodkalium- 
gelatine). Im  ersteren  Falle  ist  die  Desinfection  als  eine  ungenügende  zu 
bezeichnen.  Das  hier  als  Index  vorgeschlagene  Bacterium  coli  besitzt  eine 
etwas  grössere  Widerstandsfähigkeit  gegen  Desinfektionsmittel,  als  die  Typhus- 
bacillen,  und  übertrifft  an  Resistenz  die  Cholerabacillen  um  ein  Bedeutendes. 

Für  die  Desinfection  des  Grubeninhaltes  und  der  Tonnen 
hat  sich  die  Kalkmilch  (hergestellt  aus  1  Theil  Kalk  und  4  Theilen  Wasser) 
am  besten  bewährt;  in  allen  Fällen  genügt  ein  Zusatz  derselben  bis  zu  einem 
Gehalte  von  27o  Kalk  in  der  Fäcalmasse.  In  manchen  Fällen  wird  auch 
schon  1%  Kalk  ausreichend  sein.  Jedenfalls  muss  die  Reaction  nach  dem 
Zusatz  der  Kalkmilch  stark  alkalisch  werden.  Eine  gute  desinficirende  Wirkung 
üben  auch  Schwefelsäure  (roh)  und  Salzsäure  (rohe)  aus,  die  man  bis  zur  stark 
sauren  Reaction  des  Gruben-  oder  Tonneninhaltes  unter  Umrühren  zusetzt. 
Chlorkalk  ist  dem  Kalk  zwar  an  desinficirender  Wirkung  überlegen,  aber 
theurer  als  dieser  und  nicht  indifferent  gegen  das  Material,  aus  dem  die  Fäcal- 
behälter  hergestellt  sind.  Die  Desinfectionsmittel  müssen  ge- 
nügend lange  einwirken.  —  Torf  und  Torfmull  ist  nur  in  Mischung 
mit  Säuren  oder  stark  sauer  reagirenden  Salzen  als  Desinfectionsmittel  an- 
zusehen. Zu  erwähnen  ist  noch,  dass  man  nur  die  Desinfection  solchen  Gruben- 
und  Tonneninhaltes  vornehmen  wird,  bei  denen  der  Verdacht  auf  die  Gegenwart 
infectiöser  Abgänge  vorliegt. 

Das  Geruchlos  machen  oder  Desodorisiren  lässt  sich  durch 
entwickelungshemmende  (nicht  desinficirende)  Salze,  wie  Eisenvitriol,  Mangan- 
chlorür,  übermangansaures  Kalium,  (das  auch  als  Desinficiens  bei  reich- 
licher Anwendung  gilt),  ferner  durch  absorbirend  wirkende  Substanzen  wie 
Torf,  Asche, Holzkohle  bewerkstelligen.  Carbolsäure  wirkt  nicht  desodorisirend 
und  im  vorliegenden  Falle  auch  erst  bei  grossen  Mengen  desinficirend.  — 
Saprol,  eine  Lösung  von  Kresolen  in  indifferenten  Kohlenwasserstoffen, 
schwimmt  auf  dem  Grubeninhalt  und  verhindert  das  Ausströmen  von  Miasmen; 
durch  Abgabe  der  Kresole  an  den  Grubeninhalt  wirkt  es  auch  nach  und  nach 
desinficirend. 

Die  meisten  Verfahren  zur  Präparation,  Desinfection  und  Desodorisation 
der  Fäcalien  verwenden  Kalkmilch.  Am  bekanntesten  sind  1.  das  SüvERN'sche 
Verfahren,  welches  auf  100  Theile  Kalk,  mit  300  Theilen  Wasser  gelöscht, 
8  Theile  Theer  und  33  Theile  Magnesiumchlorid  verwendet.  Die  Chemikalien 
bewirken  einen  Niederschlag,  den  man  absetzen  lässt  und  abfährt,  während 
die  Flüssigkeit  ablaufen  gelassen  wird.  —  2.  Der  A-B-C-Process,  der  in 
England  häufig  angewendet  wird,  besteht  in  der  Verwendung  einer  Mischung 
von  Alaun,  Blut,  Kohle  und  Magnesia  beziehungsweise  Dolomit  (Alum, 
BlooD;  Clay).  —  3.  Das  FRiEDRiCH'sche  Verfahren:  Thonerdehydrat  3Vo, 
Eisenoxydhydrat  15°/o,  Kalkhydrat  15%  und  Carbolsäure  12%  sind  in  einem 
aus  Drahtgewebe  hergestellten  Korb  enthalten,  dieser  steht  wieder  in 
einem  eisernen  Kasten,   der  mit  dem   Closet  verbunden  ist.    Die  mit  Spül- 


ABWÄSSER.  11 

wasser  vermengten  Fäcalien  laugen  nach  und  nach  die  FmEDRicH'sche  Masse 
aus  und  gelangen  in  Klärbassins,  wo  die  Trennung  der  entstandenen  Schlamni- 
massen  von  der  Flüssigkeit  erfolgt.  —  4.  Das  WiLHELMY'sche  Verfahren  ist 
dem  vorigen  ähnlich;  die  Mischung  der  Fäcalien  mit  der  Fällungsmasse 
findet  in  einer  Vorgrube  statt.  —  5.  Das  PETui'sche  Verfahren  stützt  sich 
auf  Verwendung  einer  aus  Torf  und  Gastheer  hergestellten  Mischung  und  auf 
die  Verarbeitung  der  hiedurch  gewonnenen  Massen  zu  sogenannten  „Fäcal- 
steinen",  die  als  Brennmaterial  dienen  sollen. 

Die  Kosten  der  Abfuhrsysteme  stellen  sich  nach  Bmx  in  Mark  wie  folgt: 

pro  Kopf  und  Jahr       pro  m^ 

Grubensystem  mit  Abfuhrwagen  0-80— 1-70  1-60— 3-50 

„     Torfstreuclosets         1-70— 2-75  3-30— 5-50 

Tonnensystem  1-30— 2-20  2-60— 4-40 

mit  Torfstreu  1-70— 2-60  3-40— 5-20 

Den  Abfuhrsystemen  schliessen  sich  unmittelbar  an: 

1.  Das  pneumatische  System  nach  Liernur.  Hier  geschieht  die 
Entfernung  der  gesammten  Abfallstoffe  durch  ein  unterirdisches  Canalnetz, 
während  das  Bodenwasser  durch  Drainage,  das  Meteorwasser  oberflächlich  beseitigt 
werden  soll.  Die  Fäcalien  werden  aus  den  mit  eigens  für  das  System  con- 
struirten  Syphons  (Kothverschlüssen)  versehenen  Closets  in  eiserne  Strassen- 
röhren  geleitet,  M^elche  sich  in  bestimmten  Stadtbezirken  in  einem  luftdicht 
schliessenden  Eisenkasten  vereinigen.  Von  einer  Pumpstation  her  wird  der 
Kasten  luftleer  gemacht,  nachdem  vorher  die  an  den  Strassenröhren  an- 
gebrachten Hähne  geschlossen  worden  Maaren.  Werden  nach  Evacuirung  des 
Eisenkastens  die  Hähne  geöffnet,  so  wird  der  Rohrinhalt  in  den  Kasten  hinein- 
gesaugt. Von  hier  gelangen  ebenfalls  durch  Aspiration  die  Massen  nach  der 
Pumpstation,  wo  ihre  Verarbeitung  zu  Poudrette  erfolgt.  Das  System  hat 
viele  Mängel,  besonders  ist  es  in  der  Anlage  theuer  und  daher  nur  in  ein- 
zelnen Ortschaften  eingeführt. 

2.  Das  pneumatische  System  von  Berlier  hat  mit  dem  vorigen 
das  gemeinsam,  dass  ebenfalls  nur  die  Excremente  aufgenommen  und  diese 
durch  Luftverdünnung  fortgeschafft  werden. 

3.  Das  SHONE'sche  Trennsystem.  Hiebei  fliessen  die  Fäcalstoffe 
unterirdisch  in  Recipienten,  die  in  einer  grösseren  Anzahl  über  die  Stadt  ver- 
breitet sind.  Sobald  in  diesen  Eecipienten  oder  Ejectoren  die  Schmutzstoffe 
eine  gewisse  Höhe  erreicht  haben,  wird  ein  an  einem  Schwimmer  befestigter 
Hebel  in  Bewegung  gesetzt,  welcher  einen  Schieber  öffnet,  durch  den  von 
einer  Maschinenanlage  zugeführte  comprimirte  Luft  in  den  Ejector  hindurch- 
dringt. Diese  Druckluft  befördert  die  Massen  aus  dem  Behälter  in 
die  Abführungsrohre.  Hat  der  Ejector  sich  entleert,  so  wird  die  Druckluft 
durch  Sinken  des  Schwimmers  wieder  von  ihm  abgesperrt,  zugleich  entweicht 
die  überschüssige  Pressluft  und  in  dieser  Weise  füllt  und  entleert  sich  der 
Ejector  automatisch. 

•  4.  Das  Trenn  System  nach  Waring  beansprucht  besondere  Canäle 
für  das  Ptegenwasser,  die  oberirdisch  liegen,  und  kleinere,  tiefliegende  Canäle 
für  die  Hausabwässer  und  Fäcalien.  Die  letzteren  fliessen  durch  eigenes 
Gefälle  ab. 

Vortheile  bieten  diese  Differenzirsysteme  wohl  nur  unter  ganz  besonderen 
Umständen,  so  z.  B.  an  solchen  Orten,  wo  man  das  Ptegenwasser  und  die 
anderen  weniger  stark  verunreinigten  Abwässer  billig  und  leicht  beseitigen  kann. 

Bei  der  Schwemmcanalisation  werden  die  gesammten  Abwässer 
(Fäcalien,  Haus-,  Küchenwasser,  Meteorwasser)  in  unterirdischen  Canälen 
durch  eigenes  Gefälle  schnell  aus  dem  Bereich  der  Wohnungen  fortgeführt. 
Der  Canalinhalt   wird  entweder  direct   oder   erst  dann   in   einen  öffentlichen 


12  ABWÄSSER. 

Wasserlauf  einfliessen  gelassen,  wenn  seine  Reinigung  durch  Berieselung 
oder  seine  Klärung  auf  mechanischem,  oder  mechanischem  und 
zugleich  chemischem  Wege  erfolgt  ist. 

Der  Untergrund  der  Stadt  ist  von  einem  Canalnetz  durchzogen,  in 
denen  sich  die  Abwässer  mit  natürlichem  Gefälle  nach  einem  Samraelcanal 
hin  bewegen,  welcher  schliesslich  in  einem  Sammelbehälter  mit  Sandfang  und 
Abfangvorrichtung  für  gröbere  Schwimmstoffe  endet.  In  die  Canäle  münden 
sowohl  die  Aborttrichter,  als  auch  die  Ausgüsse  für  Küche,  sowie  die  das 
Regenwasser  sammelnden  Dachrinnen.  Eine  gut  durchgeführte  Canalisation 
bewirkt  nicht  nur  eine  rasche,  sondern  auch  vollständige  Entfernung 
der  Abfallstoffe.  Daher  ist  ein  gutes  Gefälle,  eine  reichliche  Wasserspülung, 
glatte  Wandung  und  zweckmässige  Gestaltung  der  Canäle  in  erster  Linie 
erforderlich.  Man  soll  es  sich  besonders  zum  Grundsatz  machen,  Canalisation 
und  Wasserleitung  neben  einander  zu  projectiren. 

Eine  Canalisation  erfordert  eine  Masse  von  Vorarbeiten.  So  sind  die 
Bodenverhältnisse  festzustellen,  ein  Bodennivellement  aufzunehmen,  der 
tiefste  zu  entwässernde  Punkt,  ferner  die  Grundwasserverhältnisse,  Boden- 
teraperaturen  (Frostgrenze),  Vorfluthverhältnisse,  die  mittlere  Regenmenge 
des  Ortes,  die  Bevölkerungsdichte  und  -zunähme,  der  Wasserverbrauch,  die 
Abwassermenge  und  vieles  andere  mehr  zu  bestimmen. 

Die  Anlage  der  Canäle  wird  entweder  derart  ausgeführt,  dass  ein  Haupt- 
canal  (Sammelcanal,  Stammsiel)  die  von  kleineren  Canälen  zufliessenden 
Wassermassen  aufnimmt  (centrale  Disposition,  Abfangsystem),  oder  dass  die 
Canäle  in  einem  oder  mehreren  tiefstgelegenen  Sammelbassins  münden  (Fächer- 
system), oder  dass  der  Ort  in  Bezirke  eingetheilt  ist,  in  denen  peripher 
gelegene  Pumpstationen  die  Abwässer,  welche  vom  Centrum  her  zuströmen, 
aufnehmen  und  weiter  befördern  (Radialsysteme). 

Die  Strassencanäle  haben  in  den  einzelnen  Orten  verschiedene  Form 
und  sind  aus  verschiedenem  Material  angefertigt.  Man  nimmt  gewöhnlich 
glasirtes  Steingut  für  die  engeren  Canäle,  und  mauert  die  weiteren  aus  Back- 
stein und  Cement.  Die  Dichtung  der  ersteren  geschieht  durch  getheerte  Hanf- 
stricke oder  mit  Thon,  oder  durch  Asphalt  und  Theer.  Die  gemauerten 
grösseren  Siele  haben  vielfach  eine  eiförmige  Gestalt,  mit  der  Spitze  nach 
unten,  um  eine  möglichst  hohe  und  wenig  breite  Wasserschicht  zu  erhalten 
und  so  das  Sedimentiren  von  Schmutztheilen  zu  vermeiden.  Das  Sohlenstück 
der  gemauerten  Canäle  muss  absolut  für  Wasser  undurchlässig  hergestellt 
sein.  Es  ist  gewöhnlich  von  kleinen  kantigen,  am  Ende  der  Leitung  offenen 
Canälen  durchzogen,  welche  zur  Drainage  des  Grundwassers  dienen.  Den 
gleichen  Zweck  hat  eine  neben  den  Canälen  angebrachte  Kiesschüttung,  mit 
und  ohne  Drainröhren  (Senkung  des  Grundwasserspiegels). 

Die  Canäle  sind  ferner  frostfrei  zu  legen  und  möglichst  so  tief,  dass  alle 
Keller  entwässert  werden  können.  Ihre  Weite  richtet  sich  nach  den  zu  be- 
wältigenden Wassermassen,  die  besonders  bei  starken  Regengüssen  zu  so 
ungeheuren  Quantitäten  anschwellen,  dass  sie  die  Canäle,  welche  nur  auf 
Abführung  mittlerer  Regenmengen  (wegen  der  hohen  Kosten,  welche  zu  weite 
Kanäle  verursachen)  berechnet  sind,  nicht  zu  fassen  vermögen.  In  diesem 
Falle  treten  sogenannte  Nothauslässe  in  Function,  das  sind  breite  flache 
Canäle,  die  aus  dem  oberen  Theil  der  Strassensiele  mit  gutem  Gefälle  direct 
zum  nächsten  Wasserlauf  führen  und  die  das  Canalwasser  erst  dann  auf- 
nehmen, nachdem  es  im  Canal  eine  bestimmte  Höhe  erreicht  hat.  Diese 
Kothauslässe  führen  also  grosse  Massen  ungereinigten,  obwohl  stark  verdünnten 
Canalinhaltes  in  den  öffentlichen  Wasserlauf  ein.  Ist  die  Wassermenge  des 
letzteren  und  seine  Stromgeschwindigkeit  nur  gering,  so  treten  durch  die 
Function  der  Nothauslässe  zeitweise  starke  Flussverunreinigungen  auf,  die 
sich,  wie  in  Berlin,  durch  massenhaftes  Sterben  der  Fische  dem  Auge  bereits 


ABWÄSSER.  13 

bemerkbar  machen  können.  Die  Nothauslässe  sind  deshalb  noch  ein  Miss- 
stand der  Canalisation,  den  man  jedoch  wegen  der  anderen  grossen  Vortheile 
der  letzteren  gern  mit  in  den  Kauf  nimmt.  Es  wäre  aber  ernstlich  zu  erwägen, 
ob  man  nicht  das  von  den  Dächern  ablaufende  Meteorwasser,  welches  am 
wenigsten  bedenklich  ist,  von  den  Canälen  abschliesst  und  dort,  wo  es  mit 
geringen  Kosten  verbunden  ist,  direct  in  einen  Wasserlauf  einleitet  oder 
sogenannten  Sickergruben  zuführt,  aus  denen  es  in  den  Erdboden  eindringt. 
Auf  diese  Weise  würden  die  Nothauslässe  bedeutend  entlastet,  womöglich 
entbehrlich  und  die  Flussverunreinigung  durch  sie  auf  ein  Minimum  beschränkt 
beziehungsweise  ganz  vermieden  werden. 

Das  Gefälle  der  Canäle  und  Siele  macht  man  bei  Hausleituugen  1:50, 
bei  kleinen  Strassenleitungen  1  :  200 — 250  und  bei  grösseren  Sielen  1  :  500,  bei 
Sammelcanälen  sogar  1  :  1500 — 2000.  Die  Geschwindigkeit  des  Sielinhaltes 
beträgt  0-70 — 1*80  m  in  der  Secunde.  Die  Durchquerung  von  Flüssen  geschieht 
durch  Düker,  eine  Art  Syphons  aus  weiten  eisernen  Röhren,  die  im  Flussbett 
liegen  und  durch  kräftige  Spülung  vor  Verstopfungen  bewahrt  werden  müssen. 

Um  bei  langem  Ausbleiben  atmosphärischer  Niederschläge  oder  bei  grossen 
Massen  mitgeführter  Schlammtheile  ein  Absetzen  der  letzteren  in  den  Sielen 
auszuschliessen,  ist  ein  öfteres  Anspülen  derselben  oder  bei  engeren  Röhren 
das  Durchziehen  von  Bürsten  erforderlich.  Für  die  Durchspülung  sind  mit- 
unter besondere  Einrichtungen  vorhanden,  sogenannte  Spülschieber  mit  Stau- 
vorrichtungen, die  durch  Anstauen  von  Wassermassen  und  plötzliches  Hinein- 
fliessenlassen  der  letzteren  in  die  Canäle  wirken.  Zu  erwähnen  ist  noch, 
dass  für  die  Aufnahme  des  Strassenwassers  besondere  Kästen  (Gullies) 
vorhanden  sind,  das  sind  eiserne  im  Niveau  des  Pflasters  endende  Sinkgruben, 
in  denen  ein  Absetzen  der  gröberen  suspendirten  Stoffe  stattfinden  kann. 
Diese  Gullies  besitzen  ausserdem  einen  syphonartigen  Wasserverschluss  zur 
Verhütung  des  Austretens  von  stinkenden  Gasen  aus  den  Sielen.  Zur  Revision 
der  Canäle  dienen  gemauerte  Einsteigeschachte  (Revisionsschachte), 
die  in  Entfernungen  von  ca.  100  in  und  so  gross  angelegt  sind,  dass  ein 
Einsteigen  der  Arbeiter  möglich  ist.  Da  der  Boden  der  Revisionsschachte 
tiefer  als  die  Sielsohle  liegt,  so  findet  in  den  so  gebildeten  Bassins  ebenfalls 
ein  Absetzen  von  Schlammtheilen  statt,  die  dann  von  Zeit  zu  Zeit  mittels 
Eimer  beseitigt  werden.  Die  Revisionsschächte  dienen  auch  zur  Ventilation 
der  Siele,  besonders  bei  plötzlicher  Füllung  derselben  durch  Regenwasser. 
Die  Ventilation  wird  zudem  noch  durch  besondere  Lufteinlass-  bezw.  Auslass- 
öffnungen, auch  durch  die  über  Dach  verlängerten  Fallrohre  der  Closets  besorgt. 

Grosse  Sorgfalt  ist  auf  die  Herstellung  der  Verbindungen  der  Haus- 
auslässe mit  den  Canälen  zu  verwenden.  Die  Hauscanalisationseinrichtungen 
sollen  möglichst  leicht  zugänglich,  vollkommen  wasser-  und  luftdicht  sein, 
sie  sind  ferner  frostsicher  anzulegen.  Die  von  den  Häusern  kommenden  Canäle 
münden  entweder  in  spitzem  Winkel  oder  flachem  Bogen  in  die  Strassensiele 
ein;  sie  bestehen  aus  Steingut-  oder  asphaltirten  Eisenröhren  von  lo  cm 
Weite.  Ihren  Anfang  nehmen  sie  von  den  Closets  (vgl.  Aborte),  Küchenaus- 
güssen, Badewannen,  Spülvorrichtungen  etc.  sie  vereinigen  sich  in  besonderen 
Gullies,  wo  sich  Sand  und  andere  gröbere  Theile  absetzen  können,  oder  es 
liegt  im  Hausflur  oder  Keller  ein  „Revisionsschacht"  (eiserne  Erweiterung 
des  Canals).  in  dem  einerseits  das  Fallrohr,  andererseits  das  Verbindungsrohr 
des  Strassensieles  mündet.  Um  ein  Eindringen  von  Canalluft  oder  Canal- 
flüssigkeit  in  die  Hausleitung  zu  verhindern,  enthält  der  Revisionsschacht 
eine  Rückstauklappe.  —  Die  Rinne,  welche  das  auf  die  Dächer  fallende 
Regenwasser  sammelt,  führt  direct  in   das  Strassensiel  hinein. 

Man  hat  —  besonders  in  England  —  viel  Werth  auf  die  Ableitung  der 
Canalluft  gelegt  und  letztere  als  die  Ursache  von  Infectionskrankheiten  ange- 
sehen.    Diese  Annahme    ist   mit    unseren   heutigen  Kenntnissen  vom  Wesen 


14  ABWÄSSER. 

der  Krankheitserreger  nicht  vereinbar.  Ein  Austritt  der  letzteren  aus  dem 
Canalinhalt  mit  den  Fäulnisgasen  in  die  Luft  ist,  wie  wir  jetzt  wissen,  nicht 
möglich,  weil  die  Keime  durch  diese  Gase  nicht  mitgerissen  werden,  sondern 
in  der  Flüssigkeit  und  an  den  feuchten  schlüpfrigen  Sielwänden  fest  haften 
bleiben.  Untersuchungen  der  Canalluft  haben  in  der  That  ergeben,  dass 
diese  keimfrei  ist  oder  nicht  mehr  an  gewöhnlichen  Saprophyten  und  Schim- 
melpilzen enthält,  als  die  Aussenluft.  Nur  durch  ein  Verspritzen  der  Siel- 
flüssigkeit können  Keime  in  die  Canalluft  gelangen.  Die  Wirkung  der  Canal- 
gase  ist  also  keine  andere,  als  diejenige  der  übelriechenden  Gase  überhaupt 
(siehe  Aborte),  aber  die  durch  sie  hervorgerufenen  Belästigungen  und  Miss- 
stände machen  es  an  und  für  sich  schon  nöthig,  Vorkehrungen  gegen  ihr 
Eindringen  in  das  Haus  zu  treffen.  Die  Maassnahmen  dagegen  sind  im  Vor- 
hergehenden bereits  angeführt. 

Der  endliche  Verbleib  der  Abwässer  ist  ein  sehr  verschiedener;  er 
ist  auch  von  Fall  zu  Fall  verschieden  zu  regeln.  Ein  allgemeines  Schema  lässt 
sich  hierfür  nicht  aufstellen.  Es  gibt  zwei  Wege  sich  der  Abwässer  definitiv 
zu  entledigen: 

a)  man  leitet  sie  direct  in  ein  öffentliches  Wasser  (Fluss,  See)  ab,  ohne 
sie  vorher  zu  reinigen  oder  zu  desinficiren,  oder 

h)  man  reinigt  und  klärt  sie  vorher  durch  Filtration  (Sandfilter,  Boden- 
filtration, Berieselung)  oder  durch  mechanische  Klärung  mit 
oder  ohne  Zusatz  von  Chemikalien  (Klärverfahren.) 

Die  Gefahren,  welche  die  Einleitung  städtischer  und  gewerblicher  Ab- 
wässer in  die  Flüsse  mit  sich  bringen,  gehen  aus  den  bereits  oben  ent- 
wickelten hygienischen  Gesichtspunkten  hervor.  Demnach  ist  vor  allen  Dingen 
Sorge  zu  tragen,  dass  die  Infectionsstoffe  mit  sich  führenden  Abwässer  über- 
haupt nicht  undesinticirt  den  öffentlichen  Wasserläufen  übergeben  werden 
dürfen.  Da  die  Haus-  und  Fäcalwässer,  Abwässer  aus  Schlachthäusern  und  aus 
den  thierische  Abfälle  bearbeitenden  Betrieben  stets  intectionsverdächtig  sind,  so 
werden  dieselben  jedenfalls  vorher  unschädlich  zu  machen  sein.  —  Hinsicht- 
lich der  fäulnissfähige  Stoffe  mit  sich  führenden  Abwässer,  die  als  infections- 
unverdächtig  anzusehen  sind,  wie  z.  B.  die  Abwässer  gewisser  chemischer 
Industrieen,  ist  darauf  zu  achten,  dass  sie  den  öffentlichen  Wasserläufen 
erst  in  völlig  geklärtem  Zustande  zugeführt  und  durch  das  Wasser  der 
letzteren  soweit  verdünnt  werden,  dass  eine  stinkende  Fäulniss  hinterher  nicht 
eintreten  kann.  Strassenwässer  sind  ebenfalls  demgemäss  zu  behandeln. 
Erwünscht  ist  die  Feststellung  von  Grenzwerthen  für  den  Gehalt  der  gereinigten 
Abwässer  an  fäulnissfähigen  Stoffen  verschiedener  Art  mit  Rücksicht  auf 
Temperatur  und  Bewegung  des  Flusswassers.  Vorläufig  soll  man  den  zulässigen 
Grad  der  Verunreinigung  darnach  bemessen,  dass  unverkennbare  Anzeichen 
stinkender  Fäulnis  (Fäulnissgeruch,  Entwicklung  von  Gasblasen)  auch  bei 
niedrigem  Stand  des  Flusswassers  und  bei  höchster  Sommertemperatur  fehlen. 
Die  getrennte  Beseitigung  der  Fäcalien  macht  die  Schmutzwässer  nach  obigen 
Darlegungen  nur  unwesentlich  weniger  fäulnissfähig. 

Was  die  toxisch  wirkenden  Stoffe  anbetrifft,  diein  den  gewerblichen  Ab  wässern 
in  erster  Reihe  in  Betracht  kommen,  so  muss  darauf  Bedacht  genommen  werden, 
dass  diese  nach  dem  Einleiten  in  den  Fluss  eine  so  starke  Verdünnung  durch 
das  Flusswasser  erfahren,  oder  nur  innerhalb  einer  solchen  Grenze  dem  Wasser- 
laufe zugeführt  werden,  dass  Gefahren  völlig  ausgeschlossen  sind.  Ab- 
wässer, welche  den  Gebrauch  des  Flusswassers  zum  Trinken,  zum  Haus- 
gebrauch, für  die  Landwirthschaft  und  Industrie  beschränken  oder  die  Fischzucht 
gefährden,  stammen  insbesonders  von  Färbereien,  von  Soda-,  Gas-  und  anderen 
chemischen  Fabriken,  von  Paraffin-  und  Petroleumfabriken,  es  gehören  hierher 
ferner  heisse  Condensationswässer  und  Chemikalien,  die  zur  Klärung  und 
Desinfection  von  Abwässern  gedient  haben.     Entscheidend  für  die  Frage,    ob 


ABWÄSSER.  15 

die  Zulassung  dieser  Art  Abwässer  in  die  Flüsse  mit  Ptücksicht  auf  so  gear- 
tete Stoffe  erst  von  einer  vorhergehenden  Reinigung  abhängig  zu  machen  sei, 
bleibt  der  Satz,  dass  das  Flusswasser  in  seiner  Klarheit,  Farbiosigkeit, 
an  Geschmack,  Geruch,  Temperatur,  Gehalt  an  gelösten  Mineral  Stoffen,  sowie 
Reaktion  auf  Lackmus  nicht  wesentlich  verändert  sein  darf. 

Wenn  nur  irgend  angängig,  sollte  man  nur  gestatten,  vorher  gereinigtes 
(geklärtes)  Abw-asser  dem  öffentlichen  Wasserlauf  zuzuführen. 

Die  Erlaubnis,  ungereinigte  Abwässer  fiiessenden  Wässern  zuzuführen, 
soll  stets  abhängig  gemacht  werden,  einmal  von  der  Menge  der  zu  beseitigen- 
den Sielwässer,  dann  von  der  Wassermenge  des  Flusses,  von  dessen  Strom- 
geschwindigkeit, von  der  Ufergestaltung  und  dem  Verlauf  des  Flusses, 
von  der  Bewohnung  der  stromabwärts  gelegenen  Ufer  und  schliesslich  von 
der  Benutzung  des  Flussw^assers.  Man  verlege  die  Einlaufmündung  des 
Canalwassers  stets  in  die  Mitte  des  Stromes,  nicht  oberhalb  von  Bade-  und 
Waschanstalten  und  vermeide  besonders  hierzu  die  Nähe  von  Entnahmestellen 
der  Wasserwerke.  W^as  die  Verdünnung  der  Jauche  durch  das  Flusswasser 
anbetrifft,  so  hat  man  ein  Verhältniss  von  1:15  für  ausreichend  angenommen, 
dies  gilt  allerdings  nur  für  die  fäulnissfähigen  Stoffe  und  Bestandtheile 
dieser  Art ;  für  Infectionsstoffe  führende  Abwässer  kann  dieser  Grad  der  Verdün- 
nung durchaus  nicht  etwa  als  eine  völlige  Beseitigung  der  Infectionsgefahr 
angesehen  werden. 

Für  Abwässer  aus  gewerblichen  Betrieben,  die  viel  organische  Stoffe 
enthalten,  wird  man  strenge  Vorschriften,  jedenfalls  aber  vorherige  Klärung 
vorschreiben. 

Von  den  Methoden  der  Reinigung  der  Abwässer  hat  sich  die 
Filtration  durch  den  Erdboden  bewährt.  Der  Boden  allein  vermag, 
namentlich  wenn  er  aus  gut  filtrirendem,  feinkörnigem  Sande  in  seiner 
natürlichen  Lagerung  besteht,  zwar  sehr  gut  die  Mikroorganismen  zurückzuhalten 
und  die  Abwässer  chemisch  derart  zu  verändern,  dass  man  diese  in  so  tiltrirtem 
Zustande  unbedenklich  den  Flüssen  übergeben  darf.  Von  intensiverer  Wirkung 
jedoch  ist  die  Mithilfe  der  Vegetation  bei  der  Bodenfiltration.  Die  Pflanzen 
verhüten  besonders  die  rasche  Uebersättigung  des  Bodens  mit  fäulnissfähigen 
Stoffen,  sie  verändern  die  zersetzungsfähigen  Stoffe  so  weit,  dass  sie  nicht 
weiter  fäulnissfähig  sind.  Zugleich  gestattet  diese  Art  der  Filtration,  Be- 
rieselung genannt,  eine  Verwerthung  des  Canalwassers  für  landwirth- 
schaftliche  Zwecke.  Man  hat  deshalb  diesem  Verfahren  vor  der  blossen  Boden- 
filtration den  Vorzug  gegeben. 

Eine  absolute  Sicherheit  gegen  das  Verschleppen  von  Infectionsstoffen 
bietet  das  Berieselungsverfahren  ebensowenig,  wie  das  chemische  Verfahren, 
da  bei  jenem  das  Schmutzwasser  auf  den  ausgedehnten  Flächen  nicht  ganz 
gleichmässig  filtrirt  wird  und  bei  dem  anderen  eine  gleichmässige  Desinfection 
der  bedeutenden  Flüssigkeitsmengen  wohl  kaum  zu  erwarten  ist.  Jedoch  kann 
man  sich  vorläufig  mit  den  Erfolgen,  die  erzielt  worden  sind,  beruhigen. 

Bei  der  Berieselung  wird  das  Schmutzwasser  zunächst  in  grosse  Sammel- 
behälter geleitet,  wo  suspendirte  Stoffe  durch  Gitter  abgefangen  und  Senk- 
stofle  abgelagert  werden  (Sandfang);  diese  Substanzen  werden  herausgebaggert 
und  fortgefahren.  Das  so  von  gröberen  festen  Bestandtheilen  befreite  Canal- 
wasser  wird  durch  Pumpen  auf  das  Rieselfeld  gedrückt  und  hier  von  einem 
höher  gelegenen  Sammelpunkt  aus  durch  eigenes  Gefälle  mittels  Gräben  auf 
die  Oberfläche  der  einzelnen  Felder  vertheilt  (Oberflächenberieselung).  Die 
Felder  sind  aptirt,  besitzen  eine  Neigung,  so  dass  das  Canalwasser  sich 
möglichst  gleichmässig  auf  ihnen  vertheilt  und  keine  Stauungen  erleidet,  ferner 
sind  sie  mit  Drainröhren  versehen,  die  das  filtrirte  Wasser  aufnehmen  und 
einem  Hauptdrainrohr  zuführen,  von  wo  dasselbe  in  den  Hauptentwässerungs- 
graben und   von   da   in  den  Fluss  abgeleitet  wird.    Im   Winter  gelangt  das 


16  ABWÄSSER. 

Canalwasser  in  sogenannte  Staubassins,  das  sind  grosse  Flächen  mit  wenig 
durchlässigem  Boden  und  mit  Erdumwallungen  umgeben,  so  dass  nur  eine 
langsame  Versickerung  des  Wassers  stattfindet. 

Die  Grösse  des  Rieselterrains  ist  je  nach  der  Bodenbeschaffenheit  eine 
verschieden  grosse,  im  Durchschnitt  nimmt  man  1  ha  auf  250  Einwohner, 
oder  auf  10 — 50000  m^  Wasser  an. 

Vorbedingungen  für  die  zuverlässige  Wirkung  des  Rieselfeldes  sind  einmal 
die  Bodenbeschaffenheit  (am  besten  ist  Sandboden  oder  der  lehmige  Sand,  wenig 
geeignet  fester  Lehmboden  oder  fetter  Humusboden),  ferner  die  gute  Aptirung 
und  der  rationelle  Betrieb.  Wo  diese  Bedingungen  erfüllt  sind,  haben  die 
Rieselfelder  überall  gute  Resultate  gegeben.  Die  suspendirten  Stoffe  werden 
vollständig  entfernt,  ob  dies  auch  für  Bacterien  gilt,  ist  noch  nicht  sicher 
festgestellt,  wird  aber  angenommen;  die  gelösten  organischen  Substanzen  werden 
bis  907o>   die  anorganischen  bis  60''/o  vom  Boden  zurückgehalten. 

Eine  besondere  Art  der  Berieselung  ist  die  Unter  grün db  erie se- 
1  u  n  g,  welche  nur  die  flüssigen,  abgeklärten  Schmutzwässer  beseitigt  und  für 
kleinere  Mengen  Abwasser  geeignet  ist.  Das  Princip  derselben  besteht  in  der 
Abführung  der  Abwässer  in  den  Untergrund,  im  Gegensatz  zur  eben  bespro- 
chenen Oberflächenberieselung,  bei  welcher  die  Wassermassen  auf  die  Bodenober- 
fläche gelangen. 

Zu  erwähnen  ist  an  dieser  Stelle  das  Verfahren  von  Püoskowetz,  das 
in  der  Zuckerfabrik  Sokolnitz  angewandt  wird  und  nach  Strohmer  u.  Anderen 
gute  Resultate  liefern  soll.  Dasselbe  besteht  darin,  dass  die  an  fäulnissfähigen 
Stoft"en  reichen  Abwässer  zunächst  unter  Beihilfe  von  Kalkmilch  eine  Vor- 
klärung durchmachen,  darauf  zweimal  gerieselt  werden,  und  nachdem  hierdurch 
eine  Mineralisirung  der  organischen  Stoffe  bewirkt  worden  ist,  von  den  nun- 
mehr vorhandenen  fällbaren  Stoffen  von  Neuem  durch  Kalkzusatz  befreit  werden. 
Das  resultirende  Wasser  soll  so  beschaffen  sein,  dass  es  ohne  Bedenken 
wieder  dem  Betriebe  zugeführt  w^erden  darf.  Die  erste  Berieselung  ist  eine 
oberirdische  und  so  eingerichtet,  dass  die  Luft  in  die  Drains  eintreten  kann; 
die  zweite  Berieselung  geschieht  auf  einer  Rieselwiese,  welche  durch  vertikal 
untereinander  angeordnete  Drainröhren  drainirt  ist;  diese  Anordnung  ermöglicht 
die  Verwendung  einer  viel  kleineren  Rieselfläche,  als  das  gewöhnliche  Riesel- 
verfahren beansprucht.  Es  ist  sehr  anzuempfehlen,  das  Verfahren  hinsichtlich 
seiner  Verwendbarkeit  für  Abwässer  anderer  Industrieen  und  Gewerbe  zu  prüfen. 

Die  zweite  Methode  der  endgültigen  Beseitigung  der  Abwässer  ist  die 
Klärung  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Chemikalien,  in  ersterem  Falle  mecha- 
nische, in  letzterem  Falle  chemische  Klärung  genannt. 

Nachdem  man  von  den  für  die  Reinigung  des  Oberflächenwassers  be- 
nützten Sandfiltern  in  Erfahrung  gebracht  hatte,  dass  sie  nur  die  suspendirten 
Stoffe  entfernen,  die  gelösten  aber  bloss  unbedeutend  beeinflussen,  in  letzter 
Beziehung  also  nicht  dasselbe  leisten,  was  die  Filtration  durch  den  Boden  leistet, 
kann  man  die  Reinigung  von  Abwässern  durch  Sandfilter  ebenfalls  nur  zu  den 
mechanisch  klärenden  Systemen  rechnen.  Derartige  Filter  bestehen  aus  ge- 
mauerten Bassins,  wie  bei  den  Sandfiltern  für  die  Wasserversorgung;  sie  sind 
auch  in  gleicher  Weise  wie  diese  beschickt,  nur  ist  das  Korn  der  obersten 
Sandschicht  gewöhnlich  etwas  gröber.  Die  Filtrationsdauer  ist  eine  geringere,  d.  h. 
die  Filtrationsgeschwindigkeit  eine  grössere,  wie  für  Trinkwasser.  Man  rechnet 
für  1  m'^  Abwasser  1  — 2^^  Filterfläche,  oder  ein  Hektar  für  40—50000  Ein- 
wohner. Die  Abwässer  werden  meist  auf  die  Oberfläche  des  Filters  geleitet, 
mitunter  ist  noch  eine  seitliche  Filtration  oder  eine  von  unten  nach  oben 
gerichtete  (aufsteigende  Filtration)  in  Verwendung.  Die  gröberen  suspendirten 
Stoffe  werden  hierbei  vollkommen  entfernt,  die  Bacterien  aber  nur  zum 
Theil.  Das  Filtrat  ist  dabei  immer  noch  fäulnisfähig,  weil  die  gelösten  orga- 
nischen Stoffe  vom  Filter  nicht  zurückgehalten  werden. 


ABWÄSSEE.  17 

Zu  der  mechanischen  Keinigung  gehören  in  zweiter  Linie  die  auf  Sedimen- 
tirung  beruhenden  Methoden.  Es  werden  Klärhecken  (KUirbrunnen)  angelegt, 
in  welche  das  Abwasser  eintritt,  nachdem  die  gröberen  schwimmenden  Massen 
und  die  Stinkstofie  durch  Gitter  abgefangen  und  der  Flüssigkeit  alsdann  even- 
tuell Zusätze  gegeben  sind,  welche  Niederschläge  erzeugen.  In  diesen  Klär- 
becken wird  das  Abwasser  zu  sehr  langsamer  Strömung  oder  gar  zum  Stag- 
niren  gezwungen,  so  dass  sich  eine  Sedimentation  der  suspendirten  Substan- 
zen vollzieht.  Das  abgeklärte  Wasser  kann  durch  einen  Ueberlauf  abtiiessen. 
Die  Zusätze  sind  gleicher  Art,  wie  die  zur  Präparirung  der  Fäcalien  bei  den 
Abfuhrsystemen  angewandten  und  dort  aufgezählten  (Kalk,  Thonerdesulfat, 
Magnesiumsulfat,  Kieserit,  Phosphate  u.  dgl.  m.).  (Ueber  die  Beseitigung  des 
Schlammes  s.  u.).  —  Ein  anderer  Betriebsmodus  bestellt  darin,  die  Abwässer 
am  Boden  des  Klärbassins  einfliessen,  darin  langsam  aufsteigen  und  oben  ge- 
klärt austreten  zu  lassen.  Während  des  Aufsteigens  sinken  die  suspendirten 
Stoffe  allmälig  nieder,  so  dass  das  frisch  eintretende  Canalwasser  die  herab- 
sinkenden festen  Massen  passiren  muss  und  dadurch  eine  Filtration  (Schlamm- 
filter) erfährt.  Dieses  letztere  System  heisst  auch  Klärung  durch  „aufstei- 
gende Filtration."  Ein  Beispiel  der  Klärung  erster  Art  ist  die  Anlage 
in  Frankfurt  a/M.  und  in  Wiesbaden. 

Das  Princip  der  „aufsteigenden  Filtration"  ist  u.  a.  bei  dem  Röckner- 
RoTHE'schen  Verfahren  in  sehr  wirkungsvoller  Weise  durchgeführt.  Die  Ab- 
wässer werden  in  Schlamm-  und  Sandfängen  von  groben  Sink-  und  Schwimm- 
stoften  befreit,  dann  mit  Chemikalien  versetzt,  unter  denen  sich  vorzugsweise 
Kalkmilch  neben  mechanisch  klärenden  Stoffen  befindet,  hierauf  behufs  inniger 
Vermischung  der  Chemikalien  mit  den  Abwässern,  und  um  den  Kalk  mit 
diesen  längere  Zeit  in  Berührung  zu  lassen,  durch  lange  Rinnen  in  einen 
gemauerten  Sammelbehälter  (Tiefbrunnen)  geleitet,  über  dem  sich  ein  luft- 
leer gemachter  eiserner  Klärthurm  befindet.  In  diesem  steigen  die 
Abwässer,  durch  den  Atmosphärendruck  getrieben,  sehr  langsam  in  die  Höhe, 
passiren  hierbei  ein  sog.  Schlammfilter  und  fliessen  völlig  geklärt  durch 
einen  Ueberlauf  ab.  Der  Schlamm  sammelt  sich  in  dem  konisch  nach  unten 
verengten  Boden  des  Tiefbrunnens  und  wird  durch  Schlammpumpen  entfernt. 
Da  bei  diesem  Verfahren  die  Abwässer  längere  Zeit  mit  dem  Kalk  in  Be- 
rührung bleiben,  weil  ferner  die  Zufuhr  desselben  automatisch  in  der  Weise 
geregelt  ist,  dass  mit  der  Menge  der  Abwässer  auch  diejenige  des  Kalkes 
wächst,  so  wird  neben  einer  ausgiebigen  Klärung  auch  eine  befriedigende 
Desinfection  erzielt.  Noch  mehr  Erfolg  verspricht  eine  Combination  des 
PiöCKNEE-PtOTHE'schen  mit  dem  Degexer ' s c h e n  Verfahren  (Kohlebrei- 
verfahren). Bei  letzterem  geschieht  die  Klärung  der  Abwässer  durch  Zusatz 
von  Braunkohlen-  oder  Torfbrei  und  Spuren  von  Eisenchlorid,  Passiren  des 
luftleergemachten  PtöCKNER-RoTHE'schen  Thurmes  und  eventuelle  Nachdesin- 
fection  des  geklärten  Wassers  durch  Kalk.  Der  Reinigungseffect  kann  hier 
über  807o  betragen,  so  dass  höchstens  20^0  organische  Stoffe  im  Klärwasser 
gelöst  bleiben,  ein  Erfolg,  welcher  von  den  andern  mechanisch-chemischen 
Systemen  kaum  erreicht  wird.  (Bei  diesen  beträgt  die  Entfernung  der  fäul- 
nissfähigen gelösten  Substanz   nur  höchstens  40 — 60%). 

Andere  Verfahren  dieser  Kategorie  sind  das  NAHNSEN'sche  Verfahren 
(Kalk,  Aluminium  Sulfat  und  lösliche  Kieselsäure);  das  HuLWA'sche  Verfahren 
(Eisen,  Thonerde,  Kalk  und  Magnesia  nebst  Zellfaser ;  in  das  geklärte  Wasser 
wird  Schornsteinluft,  die  Kohlenoxyd  liefert,  oder  Schwefeldioxyd  geleitet). 
Ausserdem  liegen  noch  zahlreiche  andere  Systeme  vor,  die  hier  nicht  weiter 
angeführt  werden   können. 

Von  den  Chemikalien,  die  man  zur  Desinfection  und  Klärung  den 
Abwässern  zusetzt,  hat  sich  der  Kalk  bis  jetzt  in  der  Praxis  am  besten 
bewährt;  er  ist  billig  und  leicht  zu  beschaffen.  Nur  diejenigen  unter  den  jetzt 

Bibl.  med.  Wissenschaften.    Hygiene  u.   Ger.  Med.  2 


18  ABWÄSSER. 

Üblichen  Klärmethodeu  wirken  sicher  desinfiicrend,  welche  hinreichende  Mengen 
von  Aetzkalk  verwenden  und  demselben  Zeit  genug  lassen,  um  seine  Wir- 
kung auszuüben.  Bei  den  an  Fäcalien  reichen  Abwässern  wird  man  nicht  un- 
ter l°/oo  Kalkzusatz  (als  Kalkmilch)  und  einstündiger  Einwirkungsdauer  her- 
untergehen dürfen.  Sind  die  Abwässer  aber  durch  Regen-,  Spülwässer  u.  s. 
w.  stärker  verdünnt,  oder  enthalten  sie  keine  Fäcalien,  so  genügt  O-ö'^/oo  Kalk 
bei  gleicher  Zeitdauer.  Einen  Nachtheil  besitzt  der  letztere,  nämlich,  dass  in 
den  geklärten  Wässern  noch  nachträglich  Schlammbildung  eintritt;  diese  lässt 
sich  aber  durch  passende  Einrichtungen  vermeiden.  Man  kann  z.  B.  für  eine 
ausgiebige  Lüftung  der  abfliessenden  kalkhaltigen  und  stark  alkalisch  reagiren- 
den  Wässer  sorgen,  sie  vorher  in  Absitzgruben  leiten  u.  dgl.  m.,  wodurch 
der  Kalk  in  unlösliches  Carbonat  übergeführt  wird.  Da  die  ursprünglich 
vorhandenen  pathogenen  Bacterien  abgetödtet  sind,  falls  die  obigen  Bedin- 
gungen eingehalten  waren,  so  ist  eine  nachher  wieder  auftretende  Bacterien- 
wucherung  belanglos. 

Desinfectionsmittel  aus  der  Carbolsäurereihe  sind  theurer  wie  Kalk  und 
können  die  Verwendung  des  Schlammes  in  Frage  stellen.  Säuren,  Schwefel- 
säure und  Salzsäure  sind  gleichfalls  theurer  wie  Kalk,  wirken  aber  sicher 
keimtödtend.  Ueber  die  Verwendung  des  Ozons  oder  der  Elektricität  für 
die  Reinigung  und  Desinfection  der  Abwässer  sind  die  Acten  noch  nicht  ab- 
geschlossen. 

Für  die  gewerblichen  Abwässer  kommen  in  der  Regel  Desinfections ver- 
fahren nicht  in  Betracht  (ausgenommen  für  die  weiter  oben  angeführten  wie 
Schlachthausabwässer  u.  dgl.);  es  genügt,  durch  Fällungsmittel  die  organischen 
Stoffe  in  ausgiebiger  Weise  nach  den  auch  für  andere  Abwässer  geltenden 
Methoden  aus  ihnen  zu  entfernen. 

Die  Schlammniederschläge  —  1  m^  Abw^asser  gibt  je  nach  seinem  Ge- 
halt an  fällbaren  Stoffen  ca.  4—10/  Schlamm,  der  bis  907p  Wasser  enthalten 
kann  —  werden  durch  Schlammpumpen  gehoben  und  auf  Hürden  oder  Sandfil- 
tern vom  Wassergehalt  möglichst  befreit,  oder,  wie  Röckner-Rothe  es  macht, 
durch  Filterpressen  getrocknet,  so  dass  sie  eine  abstechbare  und  transportir- 
bare  Form  annehmen.  Der  so  entwässerte  Schlamm  wird  bald  mit  Strassen- 
kehricht,  bald  mit  Torf,  bald  Wollabfällen  gemischt,  bisweilen  auf  heissen 
Walzen  getrocknet,  gepulvert  und  als  Düngemittel  verwendet  Namentlich 
das  mit  Wollstaub  gemischte  Schlammpulver  soll  nach  Vogel  ein  werthvolles 
Düngemittel  abgeben.  Vielfacher  Verwendung  fähig  wird  der  nach  dem  Decie- 
NER'schen  Kohlebreiverfahren  gewonnene  Schlamm  sein;  derselbe  wird  in  ge- 
trocknetem Zustande  nicht  nur  als  Düngemittel  und  Heizmaterial  zu  verwen- 
den sein,  sondern  es  werden  sich  auch  die  in  ihm  vorhandenen  Fettstoffe  leicht 
extrahiren  und  als  Schmierfette  verwerthen  lassen.  Nach  Degener  erscheint 
letzteres  Vorgehen  das  lohnendere  zu  sein,  wobei  eine  weitere  Verwerthung 
der  entfetteten  Schlammrückstände  für  Dünge-  und  Heizzwecke  nicht  aus- 
geschlossen ist. 

Immerhin  bereitet  vorläufig  noch  an  vielen  Orten  dieser  Klärschlamm 
Schwierigkeiten  und  Verlegenheit,  namentlich  dort,  wo  ihn  der  Landmann 
nicht  mag.  Er  sammelt  sich  dann  in  grossen  Massen  an,  geht,  nachdem  der 
in  ihm  befindliche  Kalk  in  Carbonat  verwandelt  ist,  in  Fäulnis  über  und  führt 
zu  grossen  Belästigungen  der  Nachbarschaft.  Aufgabe  der  betheiligten  Kreise 
muss  es  daher  sein,  solche  Verwerthungsweisen  des  Schlammes  zu  ersinnen, 
die  nicht  nur  eine  schnelle  Beseitigung  desselben  im  Gefolge  haben,  sondern 
auch,  wie  hoffentlich  die  DEGENER'sche,  einen  gewissen  Gewinn  versprechen. 
Es  würden  dann  auch  Ortschaften,  die  die  ersten  grossen  Kosten  des  Beriese- 
lungssystems nicht  erschwingen  können,  oder  die  geeignetes  Rieselland  nicht 
besitzen,  Kläranlagen  im  Interesse  ihrer  hygienischen  Verhältnisse  einrichten. 


Max. 

Mittel 

5-50 

3-65 

700 

4-90 

6-25 

4-00 

5-UO 

330 

7-25 

4-60 

3-65 

2-50 

815 

5-50 

7-35 

5-20 

6  90 

4-70 

PßOSKAUER. 

AKKLIMATISATION.  19 

Die  jährlichen  Kosten  für  Beseitigung  der  Abwässer  durch  die  verschie- 
denen gebräuchlichen  Systeme  stellen  sich  nach  Biax  pro  Kopf  in  Mark  bei: 

Min. 

Schwemmsystem  mit  Rieselfeldern  2-10 

„  „  „  und  Pumpanlage  3'10 

„  „     Kläranlage  2'30 

„  und    unmittelbare    Einleitung    in    einen 

Wasserlauf  2-00 
Getrenntes  System  (Schmutz-  und  Regenwassernetz,  Klär- 
anlage  für  Schmutzwässer)  295 
Desgl.  ohne  Regenwassernetz,  mit  Kläranlage  für  Schmutz- 
wässer 1*65 
Spülcanalisation,  gemeinschaftliche  Canäle,  mit  chemischer 

Klärung  und  Abfuhr  der  Fäcalien  3*40 
Spülcanalisation,  wie  oben,  aber  Einleitung  in  Wasserlauf 

und  Abfahr  der  Fäcalien  3'40 
Spülcanalisation     ohne      Klärung,     mit     Einleitung     in 

Wasserlauf  3  10 


Akklimatisation.  Unter  Akklimatisation  verstehen  wir  die  Angewöhnung 
(Anpassung)  lebender  Wesen,  hier  besonders  des  Menschen,  und  zwar  sowohl 
des  gesunden,  als  auch  des  kranken  Menschen  an  ein  Klima,  das  in  irgend 
einer  Weise  anders  ist,  als  das  Klima,  in  dem  das  betreffende  lebende  Wesen, 
resp.  der  Mensch  vorher  gelebt  hat. 

Bei  dieser  anderweitigen  Beschaffenheit  des  Klimas  des  neuen  Aufent- 
haltes, gegenüber  dem  altgewohnten  Klima,  kommen  natürlich  alle  die  Fac- 
toren  in  Betracht,  die  auch  maassgebend  sind  für  die  Beurtheilung  der  Ein- 
wirkung eines  Klimas  auf  gesunde  und  auf  kranke  Menschen,  die  also  die 
Unterlage  bilden  für  die  therapeutischen  Maassnahmen  eines  Klimawechsels, 
wie  wir  sie  als  „Klimatotherapie"  zusammenfassen,  und  wie  sie  in  dem 
Artikel  Klimatotherapie,  näher  bezeichnet  und  auf  ihren  Werth  geprüft,  zu 
finden  sind. 

Die  Werthe  der  einzelnen  Factoren  des  Klimas,  also 

der  Beschaffenheit  des  Bodens, 

der  Temperatur  der  Luft  und  ihrer  Schwankungen, 

des  Feuchtigkeitsgehaltes  der  Luft  und  seiner  Schwankungen 

der  Dichte  der  Luft  und  ihrer  Schwankungen, 

der  Elektricität  in  der  Luft  und  ihrer  Schwankungen, 

der  Reinheit  der  Luft  und  ihrer  Schwankungen, 

der  Durchlässigkeit  der  Luft  für  die  Sonnenstrahlen,  das  Licht,  die 
Wärme  und  die  chemischen  Strahlen  und  deren  Schw^ankungen, 

der  Häufigkeit,  Menge  und  zeitlichen  Vertheilung  der  at- 
mosphärischen Niederschläge  und 

des  j  eweiligen  Zustandes  der  Luft,  ob  in  Ruhe,  oder  Bewe- 
gung (Wind)  und  die  Häufigkeit  des  einen  oder  des  anderen  Zustandes, 

richten  sich  bei  der  Frage  nach  der  Akklimatisation  ganz  ebenso,  wie 
das  für  die  Klimatotherapie  maassgebend  ist,  nach  dem  Unterschied  eines 
jeden  Factors  in  dem  neuen,  gegenüber  dem  alten  Klima  und  nach  dem  Zu- 
sammenwirken der  Differenzen  der  einzelnen  Factoren. 

Diesen  Unterschied  empfindet  der  gesunde  und  der  kranke  menschliche 
Körper  als  angenehmen  oder  auch  als  unangenehmen  Reiz,  der  jeweils  nützlich 
€der  auch  schädlich  sein  kann. 

Dieser  Reiz  aber  ist  gerade  das,  was  wir  therapeutisch  verwerthen,  und 
dieser  Reiz,  der  zur  Angewöhnung,  zur  Anpassung  an  die  neuen  Verhältnisse 
führt,  dauert  so  lange,  bis  die  Akklimatisation,  das  heisst  die  Angewöhnung 
an  das  neue  Klima  vollzogen  ist. 

2* 


20  AKKLIMATISATION. 

In  diesem  Werke  ist  ja  hauptsächlich  das,  was  den  heilen  wollenden 
Arzt  interessirt,  enthalten;  es  ist  desshalb  zweckmässig  die  Verhältnisse  der 
Akklimatisation,  wie  sie  ausserhalb  der  gewollten  therapeutischen  Maassnahmen, 
durch  zufällige  Entwicklung  der  äusseren  Lage  des  betreffenden  Menschen  sich 
gestalten  können,  nur  zu  streifen. 

Bekannt  ist,  dass  gleiche  Anpassungsfähigkeit  vorausgesetzt,  derjenige 
wohl  am  ehesten  sich  akklimatisirt,  der  den  Bewohnern  seiner  neuen  Wohn- 
stätte, seines  neuen  Klimas  also,  am  Besten  abzulauschen  versteht,  wie  si& 
leben,  und  der  ihnen  das  nachmacht,  was  sie  auf  Grund  langer  Erfahrung  zu 
thun  pflegen,  das  heisst,  der  —  natürlich  mit  den  nothwendigen  Aenderungen 
in  Bezug  auf  durch  die  frühere  Entwicklung  bedingte  Gewohnheiten  und 
Gebräuche  —  sich  in  Vielem  anpasst  an  die  Lebensweise  der  Eingeborenen. 

Dass  Europäer,  die  in  tropische  Gegenden  gehen  und  denken,  sie  können 
leben  wie  in  Europa,  das  nur  allzu  oft  büssen  müssen,  ist  eine  bekannte 
Sache.  Dass  dagegen  Andere,  die  sich  in  der  angegebenen  Weise  anpassen 
können  und  wollen,  ihre  volle  Leistungsfähigkeit  auch  in  ungünstigem  Klima 
für  lange  Jahre  und  zuweilen  dauernd  behalten  können,  ist  wohl  nicht  zu 
bestreiten. 

Man  sagt,  dass  die  Menschen  verschiedener  Rasse  sich  verschieden  leicht 
akklimatisiren,  dass  dieselben  ein  verschieden  grosses  Akklimatisations- 
vermögen haben.  Am  leichtesten  akklimatisirt  sich  wohl  der  Europäer  und 
für  die  Tropen  und  Subtropen  leichter  der  Süd-Europäer  als  der  Nord-Euro- 
päer, dann  die  gelbe  Rasse  und  dann  die  Neger.  Bei  den  Angehörigen  an- 
derer Rassen  hat  man  wenig  Erfahrungen,  da  deren  gewollte  oder  erzwungene 
Verbreitung  über  verschiedene  Klimate  zu  gering  ist. 

Unsere  Erfahrungen  über  die  Akklimatisation  von  Thieren  und  Pflanzen, 
der  wir  eine  grosse  Anzahl  unserer  Nutzthiere  und  Nutzpflanzen  verdanken;, 
lassen  es  wahrscheinlich  erscheinen,  dass  ähnliche  Veränderungen,  wie  sie  im 
Laufe  langer  Zeitfristen  sich  bei  Thieren  und  Pflanzen  entwickelt  haben,  sich 
auch  an  Theilen  eines  Volkes,  die  ein  anderes  Klima  dauernd  aufsuchen  und 
bewohnen,  entwickeln  werden. 

Am  einzelnen  Individuum  und  in  der  Zeit  eines  Menschenlebens  sind 
diese  Veränderungen  nicht  gross  und  äussern  sich  meist  in  der  grösseren 
Widerstandsfähigkeit  gegen  vordem  ungewohnte  Einflüsse  des  neuen  Klimas 
und  der  in  demselben  endemischen  Krankheiten.  Diese  Aenderungen  be- 
zeichnen wir  als  Akklimatisations Veränderungen.  Die  häufigsten. 
Akklimatisationsveränderungen  sind  wohl  die  Veränderungen  in  der  Beschaffen- 
heit der  Haut,  die  z.  B.  in  den  Tropen  vielfach  blutärmer,  zuweilen  auch, 
pigmentirter  wird.  Ob  man  wirklich  sagen  darf,  dass  der  Europäer  sich  auch 
ohne  Blutmischung  in  etwas  den  Eingeborenen  des  Landes  in  seiner  anthro- 
pometrischen  Beschaffenheit  nähert,  in  sich  selbst  und  seinen  Nachkommen, 
wie  das  von  den  Nachkommen  der  Portugiesen  in  den  Tropen  in  der  Richtung^ 
auf  die  Eingeborenen  und  bezüglich  der  Einwanderer  in  Nordamerika  in 
Richtung  auf  die  Indianer  behauptet  wird,  muss  dahingestellt  sein. 

Wir  sprechen  auch  von  Akklimatisationskrankheiten,  die  ent- 
stehen, wenn  das  Akklimatisationsvermögen  zu  gering  ist.  Man  wirft  aber 
hier  oft  Dinge  zusammen,  die  nicht  zu  einander  gehören. 

Vieles  von  dem,  was  als  Akklimatisationskrankheit  bezeichnet  wird,  ist 
die  Erwerbung  einer  in  der  betreffenden  Gegend  häufigen  Krankheit,  als 
deren  vornehmsten  Vertreter  ich  die  Malaria  und  ihre  verschiedenen  Formen 
nenne.  Durch  eine  Menge  neuer  bezüglicher  Forschungen,  die  besonders  mit 
der  Erwerbung  deutscher  Colonien,  die  auch  bei  deutschen  Forschern  ein  mehr 
als  vorher  starkes  Interesse  an  den  subtropischen  und  tropischen  Malaria- 
formen und  anderen  diesen  Gegenden  eigenthümlichen  Krankheiten  erweckt 
haben,  erscheint   die  tropische  Malaria    als    ein  Sammelbegriff'  für   vielleicht. 


AKKLIMATISATION.  21 

recht  verschiedenartige  Erkrankungen.  Dann  nenne  ich  gelbes  Fieber,  für  das 
vielleicht  Aehnliclies  gilt,  Leber-  und  Darinkrankheiten,  Cholera,  Beri-Beri, 
Aussatz  u.  s.  w.  Das  sind  die  wichtigsten  der  Krankheiten,  die  den  in  die 
Tropen  verzogenen  Europäer  befallen,  während  die  Tuberkulose  es  ist,  die  den 
in  das  kältere  Klima  verzogenen  Tropenbewohner  häuhg  befällt. 

Bei  all  diesen  Krankheiten  handelt  es  sich  aber  meistens,  um  nicht  zu 
sagen  immer,  um  Infectionskrankheiten,  deren  Erwerb  mit  dem  Klima  im 
strengen  physikalischen  Sinne  nichts  zu  thun  hat,  die  unter  Umständen  auch 
in  ganz  anders  geartetem  Klima  erworben  werden  können. 

Eine  Störung,  die  man  dagegen  vielleicht  als  wirkliche  Akklimatisations- 
krankheit, d.  h.  von  den  physikalischen  Factoren  des  Klimas  abhängige  Krank- 
heit, bezeichnen  darf,  ist  die  Blutarmuth  der  Europäer  im  heissen  Klima  und 
die  anders  gestaltete  Entwicklung  der  Kinder  von  Europäern  in  den  Tro- 
pen, die  dort  ebenfalls  leichter  blutarm  werden,  zugleich  rascher  und 
schmäler  wachsen  und  früher  geschlechtsreif  werden.  Daraus  hat  sich  die 
ganz  verbreitete  Sitte  entwickelt,  dass  Europäer,  die  in  den  Tropen  wohnen, 
ihre  Kinder  vor  der  eigentlichen  Entwicklungszeit  aus  den  Tropen  in  die 
Heimat  schicken. 

Ausserdem  wüsste  ich  kaum  eine  von  den  physikalischen  Factoren  des 
Klimas  abhängige  Akklimatisationskrankheit  noch  sicher  anzuführen,  wenn 
ich  die  scharf  und  eng  begrenzte,  früher  gegebene  Definition  des  Klimas 
beibehalten  will. 

Wohl  muss  ich  hier  noch  eingehen  auf  die  „sogenannten"  Akklimati- 
sationskrankheiten, die  zum  grossen  Theil,  wenn  nicht  alle,  endemische  In- 
fectionskrankheiten sind,  die  auch,  wie  schon  gesagt,  in  ganz  anderen  Klimaten 
erworben  werden  können  und  die  desshalb,  meiner  Meinung  nach,  nicht  als 
vom  Klima  allein  abhängige  Krankheiten  angesehen  sind. 

Die  Beschaffenheit  des  Bodens  und  des  Wassers  spielt  bei  deren  Ent- 
stehung eine  grosse  Holle  und  dabei  in  erster  Linie  die  Reinheit  oder 
LTnreinheit  von  Wasser  und  Boden. 

Wenn  sich  Jemand  in  einem  Orte  ansiedelt,  der  von  Typhus  abdominalis 
durchseucht  ist  und  er  erwirbt  aus  dem  Boden  oder  aus  dem  Wasser  oder 
sonst  woher  eine  Typhusinfection,  dann  fällt  es  Niemanden  ein,  zu  sagen, 
das  sei  eine  Akklimatisationskrankheit. 

Ich  wiederhole  deshalb  noch  einmal,  wir  müssen  unterscheiden  lernen 
-zwischen  wirklichen  Akklimatisationskrankheiten,  die  nur  von  den  klima- 
tischen Factoren  abhängig  sind,  auf  die  Schmutz  und  ünreinlichkeit  in 
Wasser,  Boden  u.  s.  w.  keinen  Einfluss  haben,  und  zwischen  dem,  was  man 
heute  oft  Akklimatisationskrankheit  nennt,  was  aber  besser  endemische 
Krankheit  genannt  wird,  da  sie  vielfach  durch  Verunreinigung  von  Boden, 
Wasser  und  Luft  und  unter  Mitwirkung  mehrerer  physikalischer  klimatischer 
Factoren  entsteht,  oder  entstehen  kann.  Wie  schon  gesagt,  gehören  hierher 
in  erster  Linie  alle  Malaria-  und  Gelbfieberformen.  Den  Streit  kann  ich 
nicht  entscheiden  ob  z.  B.  das  Schwarzwasserfieber  der  einen  oder  der  anderen 
Oruppe  einzureihen  ist,  auch  kann  man  noch  nicht  bestimmen,  wie  viel 
parasitären  Erregern  und  wie  viel  den  Mängeln  des  Klimas  (physikalisch 
genommen)  jeweils  zuzuschreiben  ist.  Gerade  in  den  letzten  Jahren  sind  eine 
Reihe  verdienstvoller  Arbeiten  auf  diesem  Gebiete  publicirt  worden  und  es 
steht  zu  hoÖen,  dass  der,  der  in  einigen  Jahren  sich  mit  der  vorliegenden 
Frage  beschäftigt,  ganz  wesentlich  weiter  sein  wird,  als  der  Schreiber  dieser 
Zeilen. 

Nächst  Malaria  und  Gelbfieber  sind  es  Dyssenterie,  Beri-Beri,  Aussatz, 
vielfach  Magen-,  Leber-  und  Darmkrankheiten,  seltener  Thyphus  und  Diphtherie, 
die  den  südwärts  ziehenden  Europäer  befallen. 


22  AKKLIMATISATION. 

Der  Europäer,  der  südwärts  und  bis  in  die  Tropen  zieht  und  ebenso 
der  Tropenbewohner,  der  nordwärts  zieht,  thun  gut,  sich,  wie  ich  oben  schon 
sagte,  von  den  Bewohnern  jenes  neuen  Klimas  lehren  zu  lassen,  was  ihnen 
die  Jahrhunderte  lange  Erfahrung  für  ihre  Lebensgewohnheiten  gelehrt  hat, 
in  Bezug  auf  Wohnung,  Kleidung,  Essen,  Trinken,  Schlafgewohnheiten 
u.  s.  w. 

Derjenige,  der  an  einen  Ort  zieht,  in  dem  erfahrungsgemäss  Ankömm- 
linge krank  werden,  thut  gut,  sich  Kenntnis  zu  verschaffen  über  die  Krank- 
heiten, die  an  diesem  Ort  vorkommen.  Er  mag  sich  dann  mit  einem  Arzte 
berathen,  wie  er  nach  seiner  Ankunft  in  der  neuen  Heimat,  in  dem  neuen 
Klima,  sich  zunächst  und  später  zu  verhalten  hat.  Dabei  kommt  in  erster 
Linie  in  Frage:  Wohnung,  Nahrung  und  Kleidung. 

Nahrung  und  Kleidung  ist  gewöhnlich  gegeben  durch  das  was  Sitte,  oder 
möglich  ist,  zum  Theil  auch  in  gleicher  Weise  die  Wohnung.  In  Bezug  auf 
die  Wahl  der  Wohnung  sollte  Jeder,  der  gezwungen  ist,  sich  zu  akklimatisiren, 
den  Rath  eines  erfahrenen,  am  neuen  Wohnorte  w^ohnenden  Arztes  und  in 
Ermangelung  desselben,  erfahrene  Freunde  und  sachverständige,  vertrauens- 
würdige, ortsangesessene  Europäer  oder  auch  Eingeborene  hören.  Was  für 
die  Wohnung  gilt,  gilt  im  Grossen  und  Ganzen  auch  für  das  Wasser.  Beides, 
ist  von  sehr,  sehr  grosser  Bedeutung  für  die  Zukunft  des  neu  Eingewanderten. 

Wenn  dieselben  vorsichtig  sind  und  es  nicht  für  nöthig  oder  angenehm 
halten,  wie  leider  so  viele  Europäer  in  den  Tropen,  die  allzu  oft  Whisky- 
Soda  zu  sich  nehmen,  und  wenn  sie  das  Vorhergesagte  befolgen  und  sich 
keinen  überflüssigen  Schädlichkeiten  aussetzen,  dann  glaube  ich,  dass  die  Ak- 
klimatisationsfähigkeit auch  in  den  Tropen  erheblich  grösser  sein  würde, 
als  die  jetzigen  Erfahrungen  annehmen  lassen. 

Wer  genug  Energie  besitzt,  um  nur  das  zu  thun,  was  er  nach  dem 
Rathe  Erfahrener  thun  darf,  der  hat  Aussicht,  sich  zu  akklimatisiren  und  im 
fremden  Klima  so  behaglich  und  vielleicht  behaglicher  zu  leben,  als  in  seiner 
Heimat.  Für  den  in  die  Tropen  ziehenden  Europäer  gilt  das  oft.  Dass  es 
schon  früher  so  angesehen  wurde,  sagt  der  Ausspruch  Linne's:  „Nur  in  den 
Tropen  lebt  der  Mensch  natürlich." 

Ob  die  Rasse  sich  dauernd  und  auf  Jahrhunderte  hinaus  in  dem  fremden 
Klima  erhalten  kann,  ohne  Mischung  mit  den  Eingeborenen,  das  ist  eine  noch 
ungelöste  Frage.  Die  Verbreitung  der  Juden,  der  weissen,  gelben  und  der 
schwarzen  Rasse  in  denselben  ursprünglich  ungewohnten  Kliraaten-  spricht 
sehr  für  die  „Möglichkeit"  einer  solchen  Anpassung,  obwohl  dieselbe  auf 
Grund  statistischer  Mittheilungen  vielfach  bestritten  wird.  Die  P'rage  nach 
der  eventuell  nothwendig  wiederholten  Auffrischung  des  Blutes  durch  Neu- 
einw^anderung  aus  dem  Ursprungslande  ist  ja  ausserordentlich  schwer  zu 
entscheiden.  Dass  Einzelne  sich  auch  in  mindergünstigem  Klima,  so  lange,, 
als  ihre  Lebensfrist  auch  anderwärts  gewesen  wäre,  erhalten,  ist  wohl  nicht 
zu  bestreiten. 

Wenn  war  uns  erst  frei  gemacht  haben  werden  von  der  Vermengung 
der  Krankheiten,  die  von  den  physikalischen  Factoren  des  Klimas  allein  ab- 
hängig sind,  mit  den  jeweiligen  endemischen  Krankheiten,  an  deren  Ent- 
stehung naturgemäss  die  klimatischen  Factoren  mitwirkende  Componenten 
sind,  wenn  wir  erst  sagen,  das  ist  klimatisch  bedingte  und  das  ist  durch  in 
jenem  Klima  endemische  Krankheit  bedingte  Veränderung,  dann  werden  wir, 
wie  ich  hoffe,  bald  grössere  Fortschritte  in  der  Lösung  der  Frage  der  Akkli- 
matisation machen,  auch  im  Rückblick  auf  die  Erfahrungen  vergangener 
Zeiten.  balsee. 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHß.  23 

Apothekenwesen  und  Arzneimittelverkehr.  Das  Wort  Apotheke 

ist  griechischen  Ursprungs.  Apotheke  (dTroilY/'/j  von  ot-oxiör^jjLi  hinstellen)  nannten 
die  Griechen  jeden  Ort,  wo  etwas  aufgespeichert  oder  aufbewahrt  wurde, 
speciell  den  oberen  Theil  des  Hauses,  der  zur  Aufbewahrung  von  Wein  diente, 
und  wir  linden  das  ins  classische  Latein  übertragene  Wort  apotheca  bei  den 
Römern  in  derselben  Bedeutung  z.  B.  apotheca  librorum,  Büchermagazin, 
Bücherei.  Erst  im  Mittelalter  wurde  diese  Bezeichnung  nur  mehr  jenen 
Localitcäten  zutheil,  in  denen  Arzneimittel  vorräthig  gehalten,  zubereitet  und 
verkauft  wurden.     Die  Verwalter  solcher  Geschäfte   nannte  man   Äpothecarii. 

Diese  Bezeichnungen  sind  schon  frühzeitig  auch  in  die  germanischen 
und  romanischen  Sprachen  in  der  ursprünglichen  Bedeutung  übergegangen, 
wie  die  Worte  :  Botica  der  Spanier,  Bottega  der  Italiener  und  Boutique  der 
Franzosen  beweisen.  In  Frankreich  sind  nach  der  Revolution  statt  „Boutique 
d'apothicaire"  und  ^Äpothicaire^'  die  Namen  Pharmacie  und  Pharmacien  in 
Gebrauch  gekommen,  abgeleitet  vom  griechischen  cpap|jia/ov,  Heilmittel.  In  der 
Bedeutung  der  Apothekerkunst  als  Wissenschaft  ist  das  Wort  Pharmacie 
auch  in  der  deutschen  Sprache  üblich,  im  weiteren  Sinne  versteht  man  darunter 
das  gesammte  Apothekenwesen.  Unter  der  letzteren  Bezeichnung  aber,  fassen  wir 
Alles  zusammen  was  mit  der  Apotheke  und  dem  Arzneimittelverkehr,  soweit 
derselbe  nicht  dem  freien  Handelsverkehr  überlassen  ist,  zusammenhängt. 

Nach  der  gegenwärtigen  Anschauung  ist  die  Apotheke  als  eine  unter 
staatlicher  Aufsicht  stehende  Anstalt  zum  Vorräthighalten  und  zur  Abgabe 
von  Arzneimitteln  zu  bezeichnen,  welche  von  Personen  verwaltet  wird,  die 
eine  bestimmte,  staatlich  vorgeschriebene  Ausbildung  genossen  haben  und  zur 
Ausübung  ihres  Berufes  die  staatliche  Approbation  (Diplom)  erhalten. 

Geschichte.  Die  ersten  Anfänge  des  Apothekenwesens  verlieren  sich 
im  grauen  Alterthum.  Es  ist  wahrscheinlich,  dass  schon  bei  den  alten 
Egyptern  und  Indiern  neben  den  Aerzten  bestimmte  Personen  sich  mit  dem 
Einsammeln  von  Heilgewächsen  und  mit  dem  Handel  von  zu  Heilzwecken 
dienenden  Substanzen  befassten,  in  welchen  wir  also  die  Vorläufer  der  späteren 
Apotheker  zu  sehen  hätten. 

Bei  den  Griechen  -und  Römern  bereiteten  zumeist  noch  die  Aerzte  selbst 
die  Arzneien,  doch  wird  schon  frühzeitig  von  Personen  gesprochen,  die  sich 
neben  den  Aerzten  gewerbsmässig  mit  der  Herstellung  von  Arzneien  und  dem 
Einsammeln  von  Rohdrogen  beschäftigten.  Die  Römer  nannten  diese  Kräuter- 
und  Wurzelsammler  Herharn,  die  Griechen  Bhizotomen.  Schon  vor  der  Zeit 
des  Augustus  gab  es  Arzneihändler,  Pharmacopolae,  die  entweder  mit  ihren 
Arzneimitteln  und  Erzeugnissen  umherzogen  oder  diese  in  eigenen  Localen 
feilboten.  Erstere  nannte  man  Pharmacopolae  circumforanei,  Circulatores, 
Periodeliten,  Agijrten  oder  Ochlagogen,  letztere  Sellularii,  Seplasiarii.  Die 
Pharmacopei  oder  MedicamentarU,  Pharmacotritae,  von  denen  zur  selben  Zeit 
die  Rede  ist,  beschäftigten  sich  mit  der  Herstellung  von  Arzneimitteln 
und  Arzneimischungen,  die  sie  feilboten,  während  die  Pimentarii,  die  im 
IV.  Jahrhundert  u.  Ch.  in  der  Stadt  und  auf  dem  Lande  zu  finden  waren, 
sich  mit  dem  Mischen  von  Arzneien  nach  Angabe  der  Aerzte  beschäftigten, 
sich  jedoch,  wie  es  scheint,  keiner  besonderen  Achtung  zu  erfreuen  hatten. 
Auch  besondere  Salbenköche  {Unguentarii)  waren  bei  den  Römern  thätig, 
welche,  wie  es  scheint,  auch  das  Curpfuschen  betrieben  und  den  Aerzten 
Concurrenz  machten.  Eine  stricte  Trennung  der  Kunst  der  Arzneienbereitung 
von  der  Heilkunst  wurde  zuerst  von  den  Arabern  im  VIII.  Jahrhundert  durch- 
geführt. Der  Kalif  El-Mansur  (f  774)  errichtete  in  Bagdad  die  erste  öffent- 
liche Apotheke  und  sorgte  für  die  Schaffung  wissenschaftlicher  Institute.  Die 
eigentliche  Apothekerkunst,  die  Pharmacie  als  Hilfswissenschaft  der  Heilkunde, 
verdanken  wir  also  den  um  die  Arzneimittellehre  so  hoch  verdienten  Arabern. 


24  APHOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

Durch  die  Araber  nun  wurde  die  Institution  auch  in  Italien  und  Spanien,  wo 
sie  Besitzungen  gehabt,  eingeführt  und  wurde  so  auch  dem  christlichen  Abend- 
lande bekannt.  Doch  dauerte  es  immer  noch  einige  Jahrhunderte,  bis  sie 
hier  Wurzel  fasste.  In  Neapel  wurde  im  XII.  Jahrhundert  durch  König  Roger 
die  erste  Apotheke  errichtet.  Dem  genialen  Hohenstaufen  Kaiser  Friedeich  II. 
entstammen  die  ersten  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Regelung  des 
Apothekenwesens.  Im  XII.  Jahrhundert  schon  kam  man  so  weit,  dass  der 
Apotheker  an  der  medicinischen  Schule  sich  ausbilden  und  vor  Zulassung  zur 
Ausübung  seines  Berufes  seine  Pflichttreue  durch  einen  feierlichen  Eid  erhärten 
musste.  Kaiser  Feiedeich's  IL  Apothekergesetzgebung  aus  dem  XIII.  Jahr- 
hundert zeichnete  in  grossen  Zügen  dem  Apotheker  jene  Bahnen  vor,  in  denen 
er  heute  noch  wandelt.  Er  bot  den  Apothekern  in  erhöhtem  Maasse  Schutz 
gegen  Concurrenz,  sorgte  für  eine  zeitgemässe  wissenschaftliche  Ausbildung 
derselben  und  wollte  weder  einen  Handwerker  noch  einen  Krämer  aus  ihm 
machen. 

Nach  den  Bestimmungen  dieses  ersten  in  Italien  erlassenen  Apotheker- 
gesetzes war  den  Aerzten  das  Dispensiren  von  Arzneien  und  die  Haltung 
eigener  Apotheken  (damals  stationes  genannt)  untersagt,  ebenso  das  Compag- 
niegeschäft  mit  den  Apothekern  {Confectionarii).  Es  wurde  die  Zahl  der  Apo- 
theken für  eine  bestimmte  Volksmenge  festgesetzt  und  dieselben  unter  die 
Aufsicht  beeideter  Revisoren  gestellt,  welche  bei  der  Bereitung  gewisser 
Latwergen  u.  dgl.  zugegen  sein  mussten.  Ausserdem  wurde  der  Preisauf- 
schlag für  die  Arzneien  festgesetzt  und  das  „Antidotarium"  von  Salerno  als 
Richtschnur  für  die  Arzneibereitung  eingeführt.  Wie  man  sieht,  enthält  diese 
Apothekengesetzgebung  bereits  das  Wesentlichste  aller  späteren  Pharmacie- 
gesetze.  So  viel  urkundlich  nachzuweisen,  waren  in  Deutschland  bereits  im 
XIII.  Jahrhundert  zu  Trier,  Schweidnitz,  Münster  und  Glogau  (1281)  Apo- 
theken vorhanden,  im  XIV.  Jahrhundert  in  Prenzlau  (1303),  Hildesheim 
(1318,  1341),  Prag  (1342).  Im  XV.  Jahrhundert  findet  man  bereits  an  vielen 
grösseren  Städten  Apotheken,  so  in  Leipzig  (wo  1409  die  erste  Apotheke 
durch  die  von  Prag  ausgewanderten  Universitätsangehörigen  gegründet  wurde), 
in  Basel  (1440),  Stuttgart  (1457),  Frankfurt  a/M  (1476),  Berlin  (1488),  Halle 
(1493)  etc.  Die  Mehrzahl  der  Apotheken  in  Deutschland  und  Oesterreich 
stammen  jedoch  aus  späteren  Jahrhunderten.  Schon  im  XIV.  Jahrhundert  und 
vielerorts  auch  noch  bis  in  viel  spätere  Zeit  wurden  die  Apotheken  von  der 
Geistlichkeit  oder  von  Städten  gegründet  und  erhalten.  Die  Apotheker  da- 
gegen erhielten  einen  fixen  Gehalt.  In  Nürnberg  erscheint  1377  ein  Äpothe- 
carius  als  Beamter  der  Stadt.  Später  gingen  die  Apotheken  allmälig  in 
Privatbesitz  über,  doch  haben  sich  derartige  Verhältnisse  an  manchen  Orten 
bis  Ende  des  vorigen  und  sogar  bis  zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Jahrhun- 
derts erhalten.  An  vielen  Orten  wurden  aber  die  Apotheken  auch  gleich  an 
qualificirte  Personen  verliehen  und  dieselben  durch  ein  mehr  oder  weniger 
umfassendes  Privilegium  geschützt.  Diese  Privilegirung  ist  leicht  erklärlich, 
wenn  man  bedenkt,  dass  die  Zahl  der  gelernten  und  geprüften  Apotheker 
eine  verschwindend  kleine  war,  so  dass  denselben  ganz  besondere  Vortheile 
geboten  werden  mussten  um  sie  zu  veranlassen  sich  an  einem  Orte  dauernd 
niederzulassen.  Später  nahm  die  Zahl  der  Apotheker  zu,  während  gleich- 
zeitig der  Bedarf  nach  Apotheken  allmälig  im  Verhältnisse  sank,  so  dass  die 
Verleihung  besonderer  Privilegien  nicht  mehr  nöthig  war.  In  den  meisten 
Staaten,  welche  das  System  der  Privilegien  hatten,  ging  man  daher  bereits 
Ende  des  vorigen  und  Anfangs  des  jetzigen  Jahrhunderts  auf  die  Ertheilung 
von  Concessionen  über  und  seither  werden  keine  Realprivilegien  mehr  (Real- 
rechte) verliehen. 

Ursprünglich  waren  die  Apotheker  durch  besondere  Privilegien  allein 
berechtigt,  Arzneiwaaren  zu  verkaufen,    erst    später,    im    XVII.  Jahrhundert, 


APHOTIIEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  25 

tauchten  die  Arzneiwaarenliändler,  ^.Materialisten"  und  „Trochisten"  auf,  welche 
als  sogenannte  Detail-Drogisten  auch  heute  noch  bestehen  und  den  eigent- 
lichen Handel  mit  Arzneiwaaren  betreiben,  Avährend  die  Apotheker  immer 
mehr  auf  das  Dispensiren  der  ärztlichen  Verschreibungen  und  die  Verabfol- 
gung zusammengesetzter  Medicamente  beschränkt  werden. 

Die  Entwicklung  des  Apothekenwesens  in  den  einzelnen  Staaten  war 
wesentlich  bedingt  durch  die  Gesetzgebung,  doch  ist  der  Eintiuss  derselben 
auf  die  Pharmacie  selbst  kein  grosser  gewesen,  da  sich  dieselbe  in  den  civili- 
sirten  Ländern  ohne  Rücksicht  auf  das  vom  Staate  adoptirte  System  des 
Apothekenbetriebes  ziemlich  gleichmässig  entwickelt  hat.  In  Frankreich,  w^o 
die  Apotheker  eine  mehr  zunftmässige  Verfassung  hatten,  hat  sich  die  Phar- 
macie in  denselben  Bahnen  bewegt,  wie  in  Deutschland  und  Oesterreich,  wo 
der  Apotheker  eine  privilegirte  Stellung  einnahm.  Die  eigenthümliche  Mittel- 
stellung des  Apothekers  zwischen  den  gelehrten  Ständen  und  den  Gewerbe- 
treibenden kam  in  den  Ländern,  wo  der  Apothekenbetrieb  ein  mehr  oder 
weniger  freies  Gewebe  bildet  ganz  ebenso  zum  Ausdruck,  wie  in  den  Staaten 
mit  staatlicher  Beschränkung.  Es  gab  Zeiten,  wo  die  Apotheke  fast  die  ein- 
zige Pflegestätte  der  Naturwissenschaften  war,  insbesondere  haben  sich  die 
Apotheker  überall  um  die  Entwicklung  der  Botanik  und  Chemie  sehr  verdient 
gemacht.  Die  Chemie  verdankt  bis  auf  die  neuere  Zeit  ihre  Hauptförderung 
Männern,  w^elche  aus  der  Pharmacie  hervorgegangen  sind.  Anderseits  wurde 
der  Apothekenbetrieb  immer  mehr  in  commercielle  Bahnen  gelenkt,  so  dass 
die  Apotheke  der  Gegenwart  immer  mehr  zu  einer  einfachen  Arzneimittel- 
handlung herabsinkt.  Inwieweit  hiezu  die  enorme  Entwicklung  der  chemischen 
Industrie  und  die  Fortschritte  auf  allen  Gebieten  menschlicher  Thätigkeit 
beigetragen  haben,  soll  hier  nicht  weiter  erörtert  werden,  es  ergibt  sich  aber 
immer  mehr  die  Nothwendigkeit,  das  Apothekenwesen  einer  den  modernen 
Verhältnissen  entsprechenden  Umgestaltung  zu  unterziehen  und  den  geänderten 
Productions-  und  Consumptionsverhältnissen  anzupassen,  damit  es  seinen  Platz 
als  wichtiger  Factor  des  allgemeinen  Sanitätswesens  weiter  behalte. 

Pharmakopoen.  Das  Wort  „Pharmakopoe."  aus  dem  Griechischen  stam- 
mend, bedeutet  „Vorschrift  für  die  Arzneibereitung'',  ein  Buch,  welches  eine 
Reihe  von  arzneilichen  Rohstoffen,  sowie  von  arzneilichen  Zubereitungen  der- 
selben, die  in  den  Apotheken  vorräthig  gehalten  werden  sollen,  meist  in  alpha- 
betischer Anordnung  enthält.  Dieser  allgemeine  Begriff  ist  gegenwärtig  so  weit 
umgrenzt,  dass  wir  unter  Pharmakopoe  ein  Arzneigesetzbuch  verstehen,  welches 
für  einen  bestimmten  Bezirk  —  meist  für  ein  ganzes  Reich  —  Geltung  besitzt 
und  die  Beschaffenheit  der  darin  aufgenommenen  (sogenannten  „officinellen") 
Arzneimittel  vorschreibt,  entweder  indem  bestimmte  Merkmale,  ein  bestimmter 
Gehalt  an  gewissen  Substanzen,  ein  bestimmtes  Verhalten  gegenüber  gewissen 
Reagentien  gefordert  werden,  oder  indem  eine  genaue  Vorschrift  für  die  Her- 
stellung derselben  gegeben  wird,  wodurch  die  gleichmässige  Beschaffenheit  der 
betreffenden  Stoffe  in  allen  Apotheken  des  Geltungsbezirkes  der  betreffenden 
Pharmacopoe  erreicht  werden  soll.  In  fast  allen  civilisirten  Ländern  ist  es 
die  Staatsbehörde  selbst,  welche  unter  Mitwirkung  einer  aus  hervorragenden 
Fachleuten  bestehenden  Commission,  die  Pharmakopoen  herausgibt  und  selbe 
von  Zeit  zu  Zeit,  nach  dem  jeweiligen  Stande  der  Heilkunde,  neu  bearbeiten 
lässt.  Der  Schwerpunkt  der  Pharmakopoen  gipfelt  gegenwärtig  darin,  dem 
Apotheker  möglichst  genaue  Vorschrilten  für  die  Erkennung  und  Prüfung  der 
vorräthig  zu  haltenden  Arzneistoffe  zu  geben,  mögen  es  nun  einfache  oder 
zusammengesetzte  Substanzen  sein,  da  nach  den  in  den  meisten  civilisirten 
Staaten  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Apotheker  für  die  durch 
die  Pharmakopoe  vorgeschriebenen  Arzneistoffe  verantwortlich  gemacht  ist. 
Den  Bestimmungen  der  Pharmakopoen  gemäss,  sind  dieselben  meist  kurz  gefasst. 


26  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

entweder  in  der  betreffenden  Landessprache  oder  (gegenwärtig  seltener)  in 
lateinischer  Sprache.  Zur  praktischen  Erläuterung  dienen  dann  die  verschie- 
denen Commentare  zu  den  Pharmakopoen,  welche  die  pharmaceutische  Lite- 
ratur aufzuweisen  hat.  Als  Anhang  zu  den  Pharmakopoen  pflegen  denselben 
gewöhnlich  noch  eine  Reihe  von  Tabellen  beigegeben  zu  werden,  z.  B.  solche, 
welche  die  Maximaldosen  für  stark  Avirkende  Arzneistofle  festsetzen,  Tabellen 
über  die  Löslichkeit  verschiedener  Substanzen  in  Wasser  und  Alkohol,  solche 
über  das  specitische  Gewicht  verschiedener  Flüssigkeiten  etc. 

Die  Geschichte  der  Pharmakopoen  ist  eine  Geschichte  der  Pharmacie, 
deren  jeweiliger  Zustand  sich  am  deutlichsten  in  dem  Inhalte  der  Pharma- 
kopoen des  betreffenden  Zeitabschnittes  ausspricht.  Von  officiellen  Pharma- 
kopoen in  unserem  heutigen  Sinne  kann  allerdings  erst  ziemlich  spät  ge- 
sprochen werden,  indessen  gab  es  schon  sehr  früh  Bücher,  in  welchen  die 
Zubereitung  und  Heilkraft  verschiedener  Arzneimittel  aus  dem  Thier-  und 
Pflanzenreiche  beschrieben  wurden.  Ein  derartiges  Buch  ist  das  von  Scei- 
BONiüs  Laegus  zur  Zeit  des  Kaisers  Claudius  verfasste  Werk  „Compositiones 
medicae",  in  Avelchem  eine  ganze  Anzahl  von  Arzneimittelvorschriften  ver- 
einigt sind  und  das  daher  gewissermaassen  als  die  erste  Pharmakopoe  angesehen 
werden  kann,  wenn  man  von  den  noch  weit  älteren  Schriften  aus  der  Zeit 
der  alten  Aegypter  absieht. 

Die  späteren  Schriften  römischer  Aerzte,  wie  die  von  Cajus  Plinils 
secundus,  Galen  u.  A.  kann  man  weniger  als  Pharmakopoen  betrachten,  da 
sie  eher  Arzneimittellehren  vorstellen.  Ueberhaupt  hat  die  Entwicklung  der  Phar- 
macie,  mit  Ausnahme  von  Galen,  nach  dem  noch  heute  eine  ganze  Reihe 
zusammengesetzter  pharmaceutischer  Präparate  als  „galenische  Mittel"  be- 
zeichnet werden,  unter  den  Römern  keine  wesentlichen  Fortschritte  gemacht, 
sondern  bewegte  sich  im  Ganzen  in  den  von  den  Griechen  beziehungsweise 
Aegyptern  vorgewiesenen  Bahnen.  Mit  dem  Zusammensturz  des  römischen 
Reiches  und  den  Verschiebungen,  die  der  Einbruch  der  nordischen  Völker- 
schaften in  Europa  zur  Folge  hatte,  verfiel  auch  die  Wissenschaft  Europa's 
und  flüchtete  zu  den  Arabern.  Unter  den  kunstsinnigen  und  die  Wissenschaften 
liebenden  Kalifen  des  damals  so  mächtigen  arabischen  Reiches  fand  auch 
die  Pharmacie,  bis  dahin  die  vernachlässigte  Stiefschwester  und  Dienerin  der 
Medicin,  eine  ausgezeichnete  Pflegestätte,  ja  man  kann  überhaupt  Bagdad  als 
die  Wiege  der  wissenschaftlichen  Pharmacie  bezeichnen.  Die  ersten  Männer 
der  Wissenschaft  beschäftigten  sich  mit  der  Ausgestaltung  der  Pharmacie, 
so  insbesondere  Geber  und  Ebn  Jahel,  welcher  eine  Reihe  von  Arznei- 
bereitungsvorschriften in  seinem  Werke  „Krabadin"  vereinigte,  welche  die 
Inhaber  der  Officinen  gehalten  waren  zu  beobachten.  Dieses  Werk  erhielt 
damit  einen  amtlichen  Charakter  und  ist  daher  als  die  erste  Pharmakopoe  in 
unserem  Sinne  aufzufassen. 

Um  die  Förderung  des  Arzneischatzes  und  der  Pharmacie  machte  sich 
insbesondere  auch  Avicenna  im  10.  Jahrhundert,  der  berühmteste  unter  den 
arabischen  Aerzten,  sehr  verdient.  Er  sowohl  als  Andere  bemühten  sich  nicht 
nur  neue  heilkräftige  Stoffe  aufzufinden,  sondern  auch  möglichst  bequeme 
und  angenehme  Anwendungsformen  für  die  Heilmittel  zu  ersinnen.  Aus  jener 
Zeit  stammen  denn  auch  eine  ganze  Menge  Latwergen,  Confecte,  Sirupe  und 
Couserven.  Im  12.  Jahrhundert  gab  Ebn  Talmid,  Leibarzt  des  Kalifen  in 
Bagdad  die  2.  Pharmakopoe  heraus,  welche  den  arabischen  Apothekern  als 
Richtschnur  zu  dienen  hatte.  Daneben  gab  Kohen-Attar,  Apotheker  in 
Kairo,  eine  Art  Handbuch  der  pharmaceutischen  Praxis  heraus.  Später  galt 
einige  Zeit  lang  das  Antidotarium  von  Nicolaus  Myrepsus  aus  Alexandria 
als  Gesetzbuch  der  Apotheker,  ist  somit  als  3.  Pharmakopoe  anzusehen,  wäh- 
rend ein  noch  später  von  Saladin  von  Ascolo  verfasstes  Handbuch  für  Apo- 
theker, in  welchem  eine  Anleitung  zur  Sammlung  und  Zubereitung  von  Arznei- 
mitteln gegeben  wird,  keinen  Pharmakopoe-Charakter  besessen  zu  haben  scheint. 


•APOTHEKEN  WESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR.  27 

Im  Abendlande  beschränkte  man  sich  anfangs  darauf  die  durch  die 
Araber  erhaltene  "Wissenschaft  zu  pflegen,  worauf  durch  die  Alchymisten  und 
Aerzte  Albertus  Magnus,  Raimund  Lull,  Roger  Baco  u.  A,  eine  Förderung 
der  pharmaceutischen  Wissenschaft  eintrat.  Das  von  dem  fränkischen  Arzte 
Ortolf  von  Bayerland  (Oktolf  Megtenbergeiv')  1477  herausgegebene 
„Arzneibuch"  in  deutscher  Sprache  ist  wohl  das  erste  deutsche  Apothekerbuch. 

Eine  neue  Epoche  in  der  Ausgestaltung  der  wissenschaftlichen  Pharmacie 
beginnt  mit  Pal'acelsus  (1493 — 1541),  der  die  Einführung  chemischer 
Präparate  in  die  Heilkunde  versuchte.  Bis  dahin  setzte  sich  der  Arzneischatz 
hauptsächlich  aus  pflanzlichen  und  thierischen  und  einigen  wenigen  mine- 
ralischen Stoffen  zusammen.  War  bis  dahin  die  Pharmacie  als  wissenschaft- 
liche Drogenkunde  zu  bezeichnen,  so  beginnt  mit  Paracelsus  die  Schaffung 
einer  neuen  Disciplin,  der  pharmaceutischen  Chemie,  welche  bald  den  ersten 
Rang  unter  den  Hilfswissenschaften  der  Pharmacie  einnahm.  Das  Wieder- 
erwachen der  wissenschaftlichen  Bestrebungen  und  ihre  eifrige  Förderung  im 
16.  Jahrhunderte  brachte  auch  auf  anderen  Gebieten  der  Pharmacie,  ins- 
besondere in  der  Botanik  zahlreiche  für  die  damalige  Zeit  werthvolle  Werke 
hervor  und  führte  endlich  zur  Herausgabe  der  ersten  amtlichen  Pharmakopoe 
in  Deutschland.  Es  ist  dies  das  vom  Arzte  Valerius  Cordus  im  Auftrage  des 
hohen  Rathes  zu  Nürnberg  1.535  verfasste  und  1545  eingeführte  „Dispen- 
satorium" (Pharmacorum  conficiendorum  ratio,  vulgo  vocant  dispensatorium), 
welches  grosse  Verbreitung  auch  ausserhalb  Deutschlands  fand.  Diese 
Pharmakopoe  enthält:  Aromatische  Mittel,  Opiate  (darunter  die  berühmten 
Latwergen  Theriak  und  Mithridat),  Confecte,  Conserven,  Abführmittel,  Pillen, 
Sirupe,  Lecksäfte,  Trochiscen,  Pflaster,  Gerate,  Salben  und  Gele,  es  fehlen 
also  darin  noch  die  Extracte  und  die  chemischen  Präparate. 

Dieser  ersten  deutschen  Pharmakopoe  folgte  1564  die  zweite  in  Augsburg, 
es  ist  dies  die  von  Adolf  Occo  verfasste  erste  Augsburgische  Pharmakopoe. 
Diese  zerfällt  in  2  Hauptabschnitte,  die  Simplicia  und  die  Gomposita.  Unter 
den  Simplicia  sind  230  Herbae,  106  Semina,  60  Flores,  108  Radices,  51  Fructus, 
16  Cortices,  36  Succi,  eine  Menge  ganzer  Thiere  und  thierischer  Stoffe,  ferner 
eine  Reihe  Metalle,  Terrae,  Lapides,  Gemmae  etc.  angeführt.  Die  Gomposita 
zerfallen  in  Electuarien,  Gonserven,  Gonfecte,  Sirupe,  Gollyria,  Decocta, 
Pulveres  medicati,  Unguenta,  Emplastra,  Gerata  etc.  —  Im  Jahre  1565 
erschien  eine  Kölner  Pharmakopoe  und  1567  das  von  florentiner  Aerzten 
herausgegebene  „Ricettario  Fiorentino",  welches  bald  amtliche  Geltung  hatte 
und  lange  Zeit  hindurch  in  Gebrauch  blieb. 

Später  haben  sich  Libavius,  Minderer,  Homberg  um  die  Einführung 
chemischer  Präparate  in  den  Arzneischatz  sehr  verdient  gemacht.  Von  ihren 
Wirken  geben  heute  noch  verschiedene  nach  ihnen  benannte  Präparate 
(Spiritus  Libavii,  Spiritus  Mindereri,  Sal  Sedativum  Hombergii)  Zeugnis.  Bis 
in  die  Mitte  des  17.  Jahrhunderts  hinein  erstreckte  sich  der  Kampf  um  die 
alten  galenischen  Mittel  gegen  die  seit  Paracelsus  immer  siegreicher  auftretende 
Ghemiatrie,  deren  Anhänger  sich  namentlich  in  Deutschland,  England  und  in 
den  Niederlanden  befanden,  während  In  den  romanischen  Ländern  die  Galenica 
noch  in  hohem  Ansehen  standen.  Uebrigens  haben  sich  diese  Verhältnisse 
sogar  bis  heute  noch  erhalten,  was  am  besten  aus  dem  Vergleich  der  ein- 
schlägigen Pharmakopoen  erhellt.  Die  Zahl  der  Arzneimittel  überhaupt  und 
speciell  jene  der  pharmaceutischen  Präparate  ist  z.  B.  in  der  französischen 
Pharmakopoe  noch  heute  bedeutend  grösser  als  im  deutschen  oder  öster- 
reichischen Arzneibuche.  Gegen  das  Ende  des  17.  Jahrhunderts  entstand 
aus  einer  Verschmelzung  beider  Richtungen  die  Schule  der  Eklektiker,  das 
18.  Jahrhundert  gehörte  aber  schon  ganz  der  chemischen  Richtung  an.  Es 
begann  mit  der  von  Stahl  aufgestellten  Phlogistontheorie  und  endete  mit 
Lavoisier,  der  die  Phlogistontheorie,  die  bis  dahin  Alles  beherrschte,  gänzlich 


28  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 

entthronte.  Dazwischen  fällt  die  Thätigkeit  des  schwedischen  Apothekers 
Scheele,  der  eine  ganze  Reihe  der  bedeutendsten  chemischen  Entdeckungen 
machte.  Er  stellte  zuerst  Arsensäure,  Blausäure,  Oxalsäure,  Milchsäure, 
Harnsäure,  Salzsäure,  Aepfelsäure,  Glycerin  etc.  dar,  ermittelte  die  Zusammen- 
setzung der  Luft  aus  Stickstoff  und  Sauerstoff  und  stellte  diesen  letzteren  rein 
dar.  Baume,  Apotheker  und  Professor  am  College  de  Pharmacia  in  Paris, 
erfand  das  Aräometer  und  machte  sich  um  das  Studium  des  specifischen  Ge- 
wichtes der  Körper  verdient.  Durch  Jussieu  und  Linne  wurde  die  wissen- 
chaftliche  Botanik  ausgestaltet  und  dadurch  das  Studium  der  medicinisch- 
pharmaceutischen  Botanik  sehr  gefördert.  Auf  die  Entwicklung  der  pharma- 
ceutischen  Chemie  hatte  dann  der  Stockholmer  Arzt  und  Chemiker  Bebzelius 
grossen  Einfluss.  Vauquelin,  der  Entdecker  des  Cyans,  Davy,  der  zuerst  die 
Alkalimetalle  darstellte,  Sertürmer,  der  das  erste  Alkaloid  (das  Morphium) 
darstellte  und  andere  Pharmaceuten  arbeiteten  eifrig  mit. 

In  dem  Maasse  als  das  Gebiet  der  pharmaceutischen  Chemie  und  des 
pharmaceutischen  Wissens  überhaupt  sich  erweiterte,  machte  sich  das  Be- 
dürfnis nach  wissenschaftlichem  Unterricht  immer  mehr  geltend.  In  Frankreich 
bestand  schon  lange  ein  College  de  Pharmacie,  aus  dem  die  „Ecole  normale 
de  Pharmacie"  in  Paris  hervorging,  an  die  sich  im  Laufe  der  Zeit  eine 
Anzahl  pharm aceutischer  Institute  in  verschiedenen  Provinzstädten  anreihte. 
In  Deutschland  wurden  zunächst  private  Unterrichtsanstalten  errichtet,  so  1795 
von  G.  B.  Trommsdorff  in  Erfurt,  wo  besonderer  Nachdruck  auf  das  Arbeiten 
im  Laboratorium  gelegt  wurde.  Nach  und  nach  wurde  dafür  gesorgt,  dass 
dem  Bedürfnisse  nach  praktischer  Arbeit  auch  an  den  Universitäten  genügt 
werde  und  es  wurden  chemische  Laboratorien  für  Pharmaceuten  errichtet. 
Damit  wurde  der  Schwerpunkt  der  pharmaceutischen  Chemie  aus  den  Apotheken- 
laboratorien, wo  sie  bis  dahin  neben  den  erwähnten  Privatinstituten  ihre 
einzige  Pflegestätte  hatte,  an  die  Hochschulen  verlangt.  Männer  wie  Döber- 
REiNER,  Rose,  Liebig,  Wöhler,  zum  Theil  selbst  Pharmaceuten,  sorgten 
dafür,  dass  diese  Disciplin  sich  rasch  in  ungeahnter  Weise  entwickelte.  Unter 
der  weiteren  hervorragenden  Mitwirkung  von  Männern  wie  Geiger,  Buchner, 
BuNSEN,  Will,  Fresenius,  Gorup-Besanez  und  vieler  Anderer  haben  sich 
die  verschiedenen  Disciplinen  der  Pharmacie,  insbesondere  aber  die  analytische 
und  die  allgemein  pharmaceutische  Chemie  bis  zu  ihrer  jetzigen  Achtung 
gebietenden  Höhe  ausgebildet,  wo  wir  an  Männern  wie  E.  Schmidt,  F.  A. 
FüCKiGER,  Planchon,  Holmes,  Dragendorff,  R.  Kobert,  A.  Vogl  u.  A. 
hervorragende  Förderer  der  wissenschaftlichen  Pharmacie   aufzuweisen  haben. 

Die  Pharmakopoe-Literatur  nahm  inzwischen  einen  mächtigen  Aufschwung. 
1618  erschien  die  erste  Ausgabe  der  Londoner  Pharmakopoe,  1636  der  „Codex 
medicamentarius  Parisiensis"  der  Pariser  Aerzte.  1622  erschien  die  „Pharma- 
copoea  spagirica  nova  et  inaudita"  von  De  la  Poterie,  1641  Schröder's 
„Pharmacopoea  medicophysica".  Im  Jahre  1677  erschien  zu  Genf  eine 
„Pharmacopoea  Helveticorum"  und  schon  früher  in  Kopenhagen,  Haag,  Ant- 
werpen, Utrecht  etc.  Dispensatorien,  welche  von  den  Aerzten  der  betreffenden 
Städte  herausgegeben  wurden.  Im  Jahre  1698  erschien  die  erste  preussische 
Pharmakopoe  unter  den  Titel  „Dispensatorium  Brandenburgicum  seu  norma, 
juxta  quam  in  Provinciis  Marchionatus  Brandenburgici  medicamenta  officinis 
familiaria  dispensanda  ac  praeparanda  sunt",  welche  nach  unzähligen  Um- 
arbeitungen und  Neuausgaben  erst  in  unseren  Tagen  durch  die  Pharmacopoea 
Germanica  ersetzt  wurde.  Ab  1799  lautete  der  Titel  dieser  Pharmakopoe 
einfach  „Pharmacopoea  Borussica".  Ausser  der  preussischen  waren  in 
Deutschland  noch  eine  ganze  Anzahl  anderer  Pharmakopoen  in  Geltung.  In 
Oesterreich  erschien  1729  das  „Dispensatorium  Austriaco-Vienense",  aus  dem 
die  spätere  „Pharmacopoea  Austriaca"  entstand,  deren  7.  Ausgabe  noch 
gegenwärtig  in  Geltung  steht. 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR.  29 

Im  Jahre  1722  erschien  die  berühmte  „Pharmacopoea  Edinburgensis", 
1771  die  „Pharmacopoea  Helvetica",  1772  die  erste  dänische,  1773  eine 
sardinische,  1775  eine  schwedische,  1778  eine  russische,  1794  eine  spanische 
Pharmakopoe.  Es  folgten  dann  1805  Holland,  1807  Irland,  1818  Frankreich 
mit  dem  „Codex  medicamentarius  s.  Pharmacopoea  Gallica"  (bis  dahin  waren 
neben  dem  Codex  Parasiensis  noch  verschiedene  andere  locale  Pharmakopoen 
in  Geltung).  In  Nordamerika  erschien  1806  das  erste  „American  Dispensatory", 
jedoch  ohne  otticiellen  Charakter.  Die  noch  heute  in  Geltung  befindliche 
„Pharmakopoeia  of  the  United  States  of  America"  erschien  erstmals  im 
Jahre  1820.  Pharmakopoen  neueren  Datums  sind:  Die  ungarische,  rumänische 
und  japanische.  Die  jüngsten  Pharmakopoen  sind  jene  der  Schweiz  und 
Italiens.  Bis  zu  deren  erst  kürzlich  erfolgtem  Erscheinen  gab  es  in  diesen 
Ländern  keine  das  ganze  Staatsgebiet  umfassende  obligatorische  Pharmakopoe^ 

Die  Zahl  der  gegenwärtig  als  Arzneigesetzbücher  in  Kraft  befindlichen 
Pharmakopoen  auf  der  ganzen  Erde  beträgt  22  (wenn  man  die  ganz  veralteten 
Pharmakopoen  von  Serbien  und  Griechenland  nicht  dazu  rechnet),  von  denen  3 
auf  die  neue  Welt  entfallen  und  19  auf  die  alte;  von  diesen  wiederum  besitzt 
Europa  allein  18,  während  die  eine  aussereuropäische  die  japanische  ist.  Die 
einzelnen  Erdtheile  betheiligen  sich  hieran  wie  folgt:  Europa  18,  Amerika  3, 
Asien  1,  Afrika  und  Australien  keine.  Unter  den  europäischen  Ländern  ist 
Oester  reich -Ungarn  mit  drei  Pharmakopoen  bedacht ;  es  besitzt  nämlich 
die  Pharmacopoea  austriaca,  deren  siebente  Auflage  1890  erschien,  die  Phar- 
macopoea hungarica,  in  zweiter  Auflage,  1888  publicirt,  und  die  damit  identische 
Pharmacopoea  croatico-slavonica.  Am  1.  Juli  1896  erschien  ein  Nachtrag  zur 
Pharmacopoea  hungarica.  —  Belgiens  Pharmakopoe  wurde  zuletzt  1885 
gedruckt  und  erschien  in  französischer  und  lateinischer  Sprache  zugleich.  — 
Die  britische  Pharmakopoe  gilt  gewissermassen  als  Norm  für  das  ganze 
britische  Pieich,  obwohl  in  Kanada  die  United  States  Pharmacopoeia  gleich- 
falls Geltung  besitzt  und  in  Indien  auch  eine  Pharmakopoe  existirt  hat,  die 
jedoch  längst  obsolet  geworden  ist.  Es  besteht  die  Absicht  eine  „Imperial  Phar- 
macopoeia" für  ganz  Grossbritannien  zu  schaffen  (also  für  England,  Indien  und  die 
Colonien),  doch  ist  es  bis  jetzt  noch  nicht  dazugekommen.  —  InPiumänien 
ist  eine  neue -Pharmakopoe,  die  dritte  von  den  bisher  erschienenen  (die  erste 
in  lateinischer  und  rumänischer  Sprache  erschien  1862,  die  zweite  1874,  nur 
in  rumänischer  Sprache)  1894  erschienen  und  ist  in  rumänischer  Sprache  ver- 
fasst,  nur  die  Aufschriften  sind  in  rumänischer  lateinischer,  französischer 
und  deutscher  Sprache  angeführt.  —  Bulgarien  besitzt  keine  eigene  Pharma- 
kopoe, sondern  benützt  die  russische.  —  Griechenland,  welches  sich  gleich- 
falls durch  den  Mangel  eines  Arzneigesetzbuches  auszeichnet,  besass  vor  etwa 
60  Jahren  eine  Pharmakopoe,  welche  von  Boueos,  Landeree,  Saetoeius  u.  A. 
herausgegeben  worden  war;  dieselbe  wurde  1868  unverändert  wieder  abge- 
druckt und  mit  einem  Supplement  von  der  Regierung  anerkannt.  Doch  ist 
dieses  griechische  Arzneibuch  schon  längst  obsolet  und  hat  der  Aufnahme  der 
Normen  aus  dem  deutschen  und  französischen  Arzneibuch  Platz  gemacht.  — 
Dänemark  besitzt  bereits  seit  1772  eine  officielle  Pharmakopoe,  deren  letzte 
Auflage  1893  als  500  S.  starker  Band  in  dänischer  Sprache  erschien.  —  In 
Frankreich  erschien  erst  1818  als  erste  nationale  Pharmakopoe  der  „Codex 
medicamentarius''  und  seitdem  erschienen  vier  Auflagen  desselben,  von  denen 
die  augenblicklich  in  Kraft  befindliche  zehn  Jahre  alt  ist.  Deutschland 
übernahm  als  Kaiserreich  zuerst  die  Pharmacopoea  borussica  als  Erbschaft, 
welche  seit  1799  das  bedeutendste  Arzneibuch  in  den  deutschen  Bundesstaaten 
war.  1872  wurde  die  Pharmacopoea  germanica  zum  ersten  Male  veröfl'ent- 
licht,  deren  zweite  Nachfolgerin  seit  1890  den  Titel  „Arzneibuch  für  das 
Deutsche  Pteich"  trägt.  Der  Nachtrag  zum  D.  A.-B.  trat  am  1.  April  1895 
in  Kraft.  —  Das  geeinigte  Königreich  Italien  besitzt  seine  erste  Pharmakopoe 


30  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR 

erst  seit  1892.     Dieselbe  hat  einen  durchaus  modernen  Charakter,  daher  wir 
näher  darauf  eingehen  wollen.    Sie  führt  den  Titel  „Farmacopea  ufficiale  del 
Regno  d'Italia",   bildet  einen   Oktavband  von  443  Seiten,   und  ist  in   italie- 
nischer Sprache  verfasst.     Die  Zahl  der   abgehandelten   Artikel  beträgt   597, 
welche  dem  Alphabet  nach  von  Acetanilid   bis   Zucker  (Zuchero)  beschrieben 
sind.     Die  chemischen  Producte  sind  fast  durchgehends  mit  dem  wissenschaft- 
lichen Namen  als  Hauptnamen  angeführt  und  eine  Ausnahme  wurde  nur  dort 
gemacht,  wo   der  wissenschaftliche  Name  zu   lang  ist.     Weil  das  Arzneibuch 
italienisch  geschrieben  ist,   so   sind  auch  die  Haupttitel  italienisch  und  der 
lateinische  Name,    nebst    den   gebräuchlichsten  Synonymen    in   zweite    Reihe 
gestellt.     Von   den  gleichen   Gesichtspunkten   wie   bei  den  Chemikalien  ging 
man  bei  der  Bezeichnung  der  galenischen  Präparate   aus,  für  welche  genaue 
Darstellungs-Verfahren    angegeben    sind.     Desgleichen    wird    auch    bei    den 
meisten  chemischen  Präparaten  das  Darstellungs- Verfahren  behandelt  und  bei 
den  stark  wirkenden  Präparaten  überall  die  höchsten  Gaben  am  Schlüsse  des 
Textes   erwähnt.     Die  Vegetabilien  führen    als   Haupttitel    die    einfache   Be- 
nennung, während   der  Theil  der  Pflanze,   welchem   sie  entstammen,  aus  der 
lateinischen  Bezeichnung  zu  entnehmen  ist.     Von  den  597  Artikeln  sind  124 
mit    einem  Stern    bezeichnet,    was    bedeutet,    dass    die    so   gekennzeichneten 
Artikel  „in  jeder  Apotheke  des  Königreichs  sich  durchaus  befinden  müssen, 
weil  sie  in  dringenden  Fällen  Anwendung  finden,  oder  besonders  wirksam  sind, 
oder   im   Handel  nicht  leicht  in   der  erforderlichen  Picinheit  zu  haben  sind" 
wie    die  Vorrede    sagt.     Jene    sind    dann   in    der  Tafel   XXH   nochmals  als 
„obligate  Arzneien'^   namhaft   gemacht.     33    von    den    Pharmakopoe- Artikeln 
sind  unter  besonderem  Verschluss  zu  halten  und  in  der  Tafel  XXIII  wieder- 
holt namentlich    angeführt.     Der   Text  ist    durch  23   Tafeln    vervollständigt, 
welche  über  I  Atomgewichte,  H  Chemische  Formeln,  Constitution   und  Mole- 
culargewicht,  III  Den  procentualen  Alkaloidgehalt  der   entsprechenden  Salze, 
IV  Dichte  und  Siedepunkt  der  Flüssigkeiten,  V — XVI  Dichtigkeitszahlen  und 
-grade,  XVII  Löslichkeits Verhältnisse  der  Salze,  XVIII  P^einheitsgrad  der  Pulver, 
XIX  Reagentien,  XX  Apparate    und   Utensilien,    XXI  Höchste  Gaben,   XXII 
obligate  Arzneien  und  XXIII  Separanda  handeln.  Es  folgen  nun  Verzeichnisse 
jener  Einrichtungsgegenstände  und  Arzneien,  welche  für  die  zwei  Arzneikästen 
bestimmt  sind,  die  jede  Gemeinde,  welche  zu  entfernt  von   einer  öffentlichen 
Apotheke  liegt,  zu    führen   hat,    wovon    der    erste  Kasten    die    heftiger,    der 
zweite  die  mild  wirkenden,  im  Ganzen  55  Arzneien  zu  enthalten  hat.  Diesem 
schliessen  sich  2  weitere  Verzeichnisse    an    und    zwar    a)    von    85    Artikeln, 
welche  in  bestimmten  Mindestmengen  und  unter  Rücksichtnahme  auf  die  Be- 
stimmungen des  Giftgesetzes  und  b)  126  Artikel,  die   ohne   Vorbehalt  Jeder- 
mann (also  auch  ein  Nichtapotheker)  verkaufen  kann.  Den  Schluss  bilden  die 
wichtigsten  Sanitäts-Verordnungen  und  die  Inhalts-Verzeichnisse.  — Die  Nieder- 
lande erhielten   erst  1851    eine  nationale   Pharmakopoe;    seitdem  sind  zwei 
neue  Auflagen   derselben  veröffentlicht  worden,  die  letzte  1889.    —  Von  den 
beiden  Ländern  Schweden  und  Norwegen  besitzt  jedes  seine  Pharmakopoe, 
aber  sie  sind  einander  ganz  ähnlich ;  eine  neue  (die  3.)  Ausgabe  der  norwe- 
gischen Pharmakopoe  ist  1896  in  norwegischer  Sprache  erschienen.  Auch  eine 
neue  Ausgabe    (die  8.)  der  schwedischen  Pharmakopoe   ist  in   Vorbereitung. 
Ein  Ausschuss,   bestehend   aus  dem  Vorsteher   der   Medicinal- Verwaltung  als 
Vorsitzenden,  einem  Medicinalrath,  einem  Professor  der  medicinischen  Facultät, 
2  Professoren  des  pharmaceutischen  Institutes  und  2  praktischen  Apothekern, 
ist   zur  Zeit  damit  beschäftigt.  —  Portugals    letzte   „Pharmakopea   Portu- 
gueza"  wurde  1878  veröffentlicht  und  steht  in  bemerkenswerthem  Gegensatze 
zum  Arzneigesetzbuch  Spaniens,  der  „Farmacopea  Offizial  Espanola",  welche 
nahezu  1700  Arzneimittel  enthält,  unter  denen  die  meisten  für  das  moderne 
Europa    einen    sehr   mittelalterlichen  Geschmack   besitzen.    —    Russland 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELYERKEHR.  31 

hat  seit  1866  vier  Ausgaben  seiner  nationalen  Piiarraakopoe  gesehen,  die 
letzte  1891.  —  Serbien  hat  1881  eine  Pharmalvopoe  herausgegeben,  welche 
aber  kaum  noch  zählt.  Dieselbe  lehnt  sich  stark  an  die  Pharmacopea  austriaca 
VI.  an  und  ist  ganz  veraltet.  —  Grösste  Anerkennung  verdient  das  Arzneigesetz- 
buch der  Schweiz,  die  Pharmacopoea  helvetica  editio  III,  welche  1894  in 
3  Ausgaben  (französisch,  deutsch  und  italienisch)  erschien.  Dieselbe  umfast 
398  Seiten  und  ist  ganz  modern  gehalten.  Dem  eigentlichen  Pharmakopoo- 
texte  gehen  „Allgemeine  Bemerkungen"  voran,  welche  eine  Anzahl  A'or- 
schriften  und  Erläuterungen  enthalten.  Die  Ueberschriften  der  einzelnen 
Artikel  sind  lateinisch.  Die  erste  186.5  erschienene  Ausgabe  der  Schweizer 
Pharmakopoe  verdankte  ihr  Erscheinen  dem  Schweizer  Apotheker-Verein  und 
war  mehr  ein  Dipensatorium,  welches  nur  nach  und  nach  von  9  Cantonen 
otticiell  anerkannt  wurde.  Die  1872  erschienene,  ebenfalls  vom  Schweizer 
Apotheker-Verein  herausgegebene  zw^eite  Ausgabe  erlangte  schon  leichter  die 
Anerkennung  die  Mehrzahl  der  Cantone,  so  dass,  nachdem  1876  Ergänzungen 
dazu  erschienen  —  im  Jahre  1888  die  Bundesregierung  die  Herausgabe 
der  neuen  3.  Auflage  beschloss,  welche  von  einer  aus  Aerzten,  Apothekern, 
Thierärzten  und  Chemikern  bestehende  Commission  bearbeitet  wurde  und  durch- 
wegs auf  der  Höhe  der  Zeit  steht.  —  Die  Türkei  besitzt  keine  Pharmakopoe. 
Von  den  Ländern  Asiens  ist  mit  Ausnahme  von  Japan  kein  Staat 
im  Morgenlande,  welcher  eigene  gesetzliche  Normen  für  seine  Arznei- 
mittel besässe,  obw^ohl  China,  Indien  und  Persien,  sowie  andere  Länder 
eine  ihnen  specifische  Materia  medica  haben,  die  mehr  oder  weniger  auf 
geschriebenen  Traditionen  beruht.  In  Japan  erschien  die  „Pharmacopoea 
japonica"  1892  in  2.  Ausgabe.  Bekanntlich  ist  die  erste  Ausgabe  im  J.  1886 
erschienen  und  im  J.  1888  eine  lOgliedrige  Pharmakopoe-Commission  ge- 
gründet worden,  deren  Arbeit  die  2.  Pharmakopoe  ist.  Sie  umfasst  an  440 
Artikel,  wovon  100  in  jeder  japanischen  Apotheke  vorräthig  zu  halten, 
17  cautissime  und  89  caute  aufzubewahren  sind.  Die  Pharmakopoe  ist  in 
lateinischer  Sprache  verfasst.  Zur  Grundlage  dienten  ihr  die  österreichische 
und  deutsche  Pharmakopoe,  an  Vielehe  sie  sich  in  vielen  Punkten  anlehnt. 
-  In  der  neuen  Welt  sind  die  Pharmakopoen  Chiles,  Mexikos  und  der  Ver- 
einigten Staaten  von  Nordamerika  die  einzigen  Arzneibücher  von  gesetzlicher 
Giltigkeit.  Das  Arzneibuch  von  Chile  ist  wesentlich  französisch  in  seinem 
Charakter,  obwohl  die  französischen,  portugiesischen  und  spanischen  Normen 
nahezu  gleichmässig  verbreitet  und  anerkannt  sind  in  den  südamerikanischen 
Staaten.  —  Die  mexikanische  Pharmakopoe  wurde  1874  veröffentlicht  und 
10  Jahre  später  erschien  eine  neue  Ausgabe  sowie  ein  Supplement.  In  den 
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  sind  eigene  Pharmakopoen  seit 
1820  in  Gebrauch,  in  welchem  Jahre  die  erste  „United  States  Pharmacopoeia" 
in  Boston  erschien.  Sie  war  das  Werk  von  Aerzten;  Apotheker  wurden  erst 
im  Jahre  18.50  zur  Theilnahme  an  der  vierten  Pharmakopöecommission  ein- 
berufen. Seitdem  sind  in  zehnjährigen  Zwischenräumen  Pharmakopöecommis- 
sionen  zusammengetreten.  Das  Werk  der  letzten  1890er  Commission  wurde 
1893  ausgegeben.  Die  gegenwärtig  in  Geltung  befindliche  Pharmakopoe  führt 
den  Titel:  „The  Pharmacopoeia  for  the  united  states  of  America  seventh 
decennial  Pievision."  Sie  ist  seit  1894  in  Kraft.  —  In  Argentinien  ist  zur  Aus- 
arbeitung einer  Pharmakopoe  mittelst  Ministerial-Decret  vom  30.  März  1892 
€in  Ausschuss  ernannt  worden,  in  welchem   Dr.  del  Area  den  Vorsitz  führt. 

Aus  einer  Prüfung  dieser  22  Pharmakopoen,  welche  gegenwärtig  in  Kraft 
sind,  lässt  sich  das  Resume  ziehen,  dass  die  Mehrzahl  unter  ihnen  ziemlich 
hohe  Anforderungen  an  die  Pteinheit  und  Güte  der  Arzneimittel  stellt  und  mit 
einer  oder  zw^ei  Ausnahmen  ist  ihre  Tendenz  auf  Beschränkung  der  Arznei- 
mittelzahl gerichtet. 

Die  ersten  Pharmakopoen  waren  vorwiegend  Lehrbücher,  sie  enthielten 
Beschreibungen  von  Arzneimitteln   und   Angaben   über  das  Einsammeln,  Ge- 


32  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

winnen  und  Zubereiten  derselben.  Lange  Zeit  hindurch  bildeten  sie  die  ein- 
zigen Werke,  aus  welchen  die  Kenntnis  der  Heilmittel  zu  schöpfen  war. 
Später  trat  dieser  Charakter  immer  mehr  zurück  und  die  Pharmakopoen 
beschränkten  sich  darauf  die  nothwendigen  Angaben  über  die  als  officinell 
geltenden  Arzneimittel  zu  machen.  Die  Wandlungen,  die  sich  im  Laufe  der 
Jahrhunderte  in  der  Heilkunde  vollzogen,  spiegeln  sich  getreulich  in  den 
Pharmakopoen  wieder,  namentlich  ist  die  Zahl  und  die  Art  der  darin  aufge- 
nommenen Mittel  kennzeichnend  für  die  medicinischen  Ansichten  ihrer  Geltungs- 
perioden. Selbst  die  neueste  Richtung  unserer  heutigen  Therapie  wird  bald 
in  den  Pharmakopoen  ihren  Ausdruck  finden  da  z.  B.  die  jetzt  (1896)  im  Zuge 
befindliche  Revision  der  österreichischen  Pharmakopoe  zweifellos  zur  Aufnahme 
der  Serumpräparate  führen  wird.  Doch  hat  von  jeher  auch  in  den  Pharma- 
kopoen der  verschiedenen  Staaten  grosse  Verschiedenheit  geherrscht.  Während  z. 
B.  die  finnische  Pharmakopoe  kaum  400,  die  deutsche  nur  ca.  600  Mittel  enthält, 
weist  die  französische  auch  heute  noch  deren  fast  2000  auf.  Dieser  auffallende 
Unterschied  erklärt  sich  wohl  dadurch,  dass  in  den  romanischen  Ländern  auch 
heute  noch  ein  starkes  Ueberwiegen  der  galenischen  Präparate  zu  constatiren 
ist  und  dass  in  diesen  Ländern  thatsächlich  von  jeher  viel  mehr  medicinirt 
wurde,  als  in  anderen,  speciell  in  den  germanischen. 

Die  Ausarbeitung  der  Pharmakopoen  erfolgte  ursprünglich  durch  ein- 
zelne, besonders  angesehene  Aerzte,  meist  im  Auftrage  irgend  einer  Behörde, 
später  waren  es  die  obersten  Medicinalbehörden,  welche  sich  damit  befassten 
und  gegenwärtig  werden  in  den  meisten  civilisirten  Ländern  eigene,  aus  Medi- 
cinalbeamten,  Klinikern,  Pharmakologen,  Chemikern  und  Apothekern  beste- 
hende Commissionen  zu  diesem  Zwecke  eingesetzt,  deren  Aufgabe  es  ist  die 
neu  auftauchenden  Heilmittel  einer  strengen  Musterung  hinsichtlich  ihrer 
Aufnahmefähigkeit  zu  unterziehen,  die  alten  Mittel,  so  weit  sie  nicht  mehr 
oder  wenig  gebräuchlich  sind,  zu  entfernen  und  insbesondere  die  Verbesserung 
der  Prüfungsmethoden  herbeizuführen,  sowie  eine  Vereinfachung  der  Vor- 
schriften zusammengesetzter  und  nach  Möglichkeit  auch  eine  üebereinstimmung 
der  starkwirkenden  Arzneimittel  wenigstens  mit  den  wichtigsten  Nachbar- 
pharmakopöen  zu  erreichen.  Die  Ansichten  über  die  in  eine  Pharmakopoe 
aufzunehmenden  Mittel  sind  natürlich  verschieden,  doch  ist  ein  zu  weit  gehen- 
der Puritanismus  hier  entschieden  zu  verwerfen.  Die  Pharmakopoe  soll  nicht  nur 
jene  Heilmittel  enthalten,  deren  Zweckmässigkeit  die  medicinischen  Autoritäten 
jener  Zeitperiode  anerkennen,  sondern  sie  muss,  ihrem  Charakter  als  Gesetzbuch 
für  ein  ganzes  Reich,  entsprechend  den  auch  thatsächlichen  Verhältnissen 
Rechnung  tragen.  Durch  die  Pharmakopoe  soll  nicht,  wie  man  noch  vielfach  irriger 
Weise  annimmt,  den  einzelnen  darin  aufgenommenen  Mitteln  gewissermaassen 
der  wissenschaftliche  Stempel  der  Heilkräftigkeit  aufgedrückt  werden,  sondern 
es  sollen  darin  die  wirklich  in  Gebrauch  stehenden  Mittel  enthalten  sein, 
damit  für  deren  gleichmässige  Beschaffenheit  vorgesorgt  ist.  Selbstverständlich 
darf  hierin  nicht  zu  weit  gegangen  werden  einerseits  durch  Aufnahme  völlig 
werthloser  Zubereitungen,  wie  sie  sich  stellenweise  noch  als  Vermächtnis 
früherer  Zeiten  erhalten  haben,  anderseits  durch  Aufnahme  jedes  Volksmittels. 
Die  richtige  Mitte  zu  treffen,  darin  besteht  eigentlich  die  Hauptaufgabe  der 
mit  der  Auswahl  der  aufzunehmenden  Mittel  betrauten  Pharmakopoe- Commis- 
sion.  Es  ist  ein  Irrthum  zu  glauben,  dass  durch  die  Pharmakopoen  die  zu 
gebrauchenden  Mittel  vorgeschrieben  werden  können.  Für  die  Praxis  ist  es 
ganz  gleichgiltig,  ob  ein  Mittel  in  der  Pharmakopoe  enthalten  ist  oder  nicht. 
Hat  die  Pharmakopoe  es  gestrichen,  so  ist  es  deshalb  noch  nicht  ausser  Curs 
gesetzt,  wenn  die  Praxis  daran  festhält.  Es  entfallen  dann  nur  die  Garantien 
für  die  gleichmässige  Beschaffenheit  des  Präparates.  Anderseits  macht  auch 
die  Aufnahme  eines  neuen  Mittels  in  die  Pharmakopoe  dasselbe  nicht  lebens- 
fähig, wenn  es  in  der  Praxis  nicht  gebraucht  wird, 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELYERKEHR.  33 

Um  dem  unläugbaren  Uebelstande,  der  daraus  resultirt,  dass  viele 
Arzneimittel  nur  in  einzelnen  Gegenden  gebräuchlich  sind,  zu  begegnen, 
haben  manche  Pharmakopoen  die  Einrichtung  getroöen,  dass  nur  eine  bestimmte 
Anzahl  von  Mitteln  in  allen  Apotheken  ihres  Geltungsgebietes  zu  halten  sind, 
während  die  Haltung  der  übrigen,  nicht  in  dem  betreffenden  Verzeichnisse 
enthaltenen  Mittel,  dem  Bedürfnisse  des  einzelnen  Apothekers  überlassen  bleibt. 
Diese  sogenannten  Serie s  medicaminum  werden  im  deutschen  Reiche  von 
den  einzelnen  Bundesstaaten  festgesetzt.  Von  den  597  Artikeln  der  2.  Ausgäbe 
des  deutschen  Arzneibuches  müssen  in  Preussen  266,  in  Bayern  439,  in 
Sachsen  319,  in  Würtemberg  250,  in  Baden  385,  in  Hessen  321,  in  Braun- 
schweig 459  vorräthig  gehalten  werden.  In  Oesterreich  bestimmen  die  Landes- 
chefs welche  Arzneimittel  der  Pharmakopoe  in  den  Landapotheken  des  betref- 
fenden Verwaltungsgebietes  vorräthig  zu  halten  sind,  doch  haben  die  meisten 
österreichischen  Apotheker  im  Wege  ihrer  Gremien  auf  diese  Beschränkung  ver- 
zichtet, damit  ihre  Officinen  nicht  als  Apotheken  2.  Classe  gelten,  und  führen 
alle  in  der  Pharmakopoe  enthaltenen  Mittel.  Das  Richtigste  wäre  wohl  nur  eine 
bestimmte  Anzahl  der  in  der  Pharmakopoe  enthaltenen  Mittel  in  geschickter 
Auswahl  festzustellen,  die  in  allen  Apotheken  unbedingt  vorräthig  zu  halten 
wären,  die  Haltung  aller  übrigen  aber  gänzlich  dem  Bedürfnisse  zu  über- 
lassen, welchem  in  seinem  eigenen  Interesse  jeder  Apotheker  Rechnung 
tragen  wird. 

Die  meisten  Pharmakopoen  waren  früher  in  lateinischer  Sprache  verfasst, 
doch  ist  man  hievon  nach  und  nach  fast  allgemein  abgegangen  und  bedient 
sich  gegenwärtig  immer  mehr  der  betreffenden  Landessprachen.  Auch  da,  wo 
die  lateinische  Sprache  als  letzter  Ueberrest  ihrer  früheren  Geltung  als 
Sprache  der  Wissenschaft  noch  beibehalten  ist,  wird  daneben  die  Uebersetzung 
in  der  Landessprache  beigegeben,  so  dass  füglich  von  der  ersteren  ohne 
Schaden  gänzlich  abgesehen  werden  könnte.  Nur  in  Ländern  mit  grossen 
sprachlichen  Verschiedenheiten  wie  z.  B.  in  Oesterreich  ist  die  Beibehaltung 
des  lateinischen  Urtextes  wohl  gerechtfertigt.  Die  Beibehaltung  der  lateini- 
schen Nomenclatur  ist  selbstverständlich  unter  allen  Umständen  nöthig. 

Die  Frage  einer  internationalen  Pharmakopoe  ist  schon  öfters, 
namentlich  bei  den  internationalen  medicinischen  und  pharmaceutischen  Con- 
gressen  erörtert  worden.  Es  wurden  auch  verschiedene  Entwürfe  dazu  aus- 
gearbeitet, die  jedoch  keinen  Erfolg  hatten,  was  bei  der  zum  Theil  noch 
ungemein  grossen  Verschiedenheit,  die  zwischen  den  einzelnen  Pharmakopoen 
herrscht,  ganz  begreiflich  erscheint.  Thatsächlich  sind  ja  auch  die  Bedürf- 
nisse, die  ärztlichen  Behandlungsmethoden  etc.  in  den  einzelnen  Ländern 
noch  viel  zu  gross  um  ein  solches  Project  durchführen  zu  können.  Bis  auf 
die  stark  wirkenden  Arzneistoffe  ist  die  Verschiedenheit  der  Bereitungsweise 
der  Medicamente  auch  ziemlich  gleichgiltig.  Bezüglich  jener  aber  wäre  eine 
internationale  Vereinbarung  mit  Rücksicht  auf  den  so  enorm  gestiegenen 
Verkehr  dringend  geboten.  Diese  hätte  sich  auf  das  Stärkeverhältnis  bei  der 
Bereitung  galenischer  Präparate  (Extracte,  Tincturen  etc.)  aus  starkwirkenden 
Stoffen,  sowie  auf  den  Gehalt  gewisser  Präparate  (wie  Mineralsäuren  u.  a.) 
an  wirksamer  Substanz  zu  erstrecken.  Eine  solche  Vereinbarung  könnte, 
unbeschadet  der  übrigen  Verschiedenheiten,  die  sich  jeder  Staat  nach 
Herzenslust  wahren  mag,  ohne  Schwierigkeit  getroffen  werden  und  es  ist  nur 
zum  Staunen,  dass  dies  noch  immer  nicht  geschehen  ist. 

Dass  das  Bedürfnis  nach  einer  internationalen,  alles  umfassenden 
Pharmakopoe  übrigens  schon  lange  vorhanden  ist,  das  beweisen  die  ver- 
schiedenen Universal-Pharmakopöen  und  ähnliche  Werke,  die  lange 
vor  der  bekannten  Universal-Pharmakopoe  von  Hiesch  erschienen.  So 
erschien  schon  1697  in  Paris  von  Nie.  Lemery  eine  „Pharmacopee  universelle, 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  3 


34  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

contenant  toutes  les  compositions  de  Pharmacie  tout  en  France  que  par  toute 
l'Europe;  leurs  vertus,  leurs  doses;  les  manieres  d'operer  les  plus  simples  et 
les  meilleiirs".  Im  Jahre  1764  gab  D.  W.  Triller  in  Frankfurt  a/M.  ein 
ähnliches  Werk  unter  dem  Titel  „Dispensatorium  pharmaceuticum  universale" 
in  2  Bänden  heraus.  1783  erschien  von  D.  R.  Spielmann  in  Strassburg  eine 
„Pharmacopoea  generalis",  1835  Geiger's  Universal-Pharmakopoe. 

Die  Prüfung  und  Werthbestimmung  der  Arzneimittel  *)  ist  unstreitig 
die  wichtigste  Aufgabe  des  Apothekers,  daher  denselben  in  jeder  Pharmakopoe 
die  weitgehendste  Beachtung  gewidmet  werden  muss.  Jede  Pharmakopoe 
muss  demnach,  soll  sie  ihrem  Zwecke  entsprechen,  die  erforderlichen  Angaben 
über  die  Feststellung  der  Identität,  über  die  Erkennung  der  Beschaffenheit 
und  Reinheit  der  in  dieselbe  aufgenommenen  Heilmittel  enthalten.  Die  vor- 
geschriebenen Methoden  müssen  selbstverständlich  stets  die  neuesten  und 
besten  sein.  Schon  aus  diesem  Grunde  soll  einer  Pharmakopoe  niemals  eine 
allzulange  Lebensdauer  gewährt  werden,  denn  nicht  allein  die  Prüfungs- 
methoden, auch  die  vorkommenden  Verunreinigungen  und  Verfälschungen  sind 
dem  Wechsel  der  Zeit  unterworfen.  Damit  nun  eine  Pharmakopoe  stets  auf 
der  Höhe  der  Zeit  und  der  Wissenschaft  stehe,  ist  die  Forderung  nach 
ständigen  Pharmakopoe-Commissionen  gerechtfertigt.  Die  Aufgabe  dieser 
Commissionen  wäre,  die  Prüfungsmethoden  fortwährend  im  Auge  zu  behalten, 
sie  auf  ihre  Zulänglichkeit  zu  prüfen  und  im  Falle  der  Unzulänglichkeit 
durch  geeignete  andere  Methoden  zu  ersetzen.  Am  zweckentsprechendsten 
wäre  es  wohl,  wenn  diese  ständige  Pharmakopoe-Commission  jährlich  einen 
Bericht  ausgeben  würde,  in  welchem  alle  im  Laufe  des  Jahres  etwa  noth- 
wendig  gewordenen  Aenderungen  an  den  Bestimmungen  der  Pharmakopoe 
aufgezählt  würden.  Dieser  Bericht  wäre  im  Verordnungswege  den  Apothekern 
zur  Darnachhaltung  zu  übergeben.  Nach  einem  Zeiträume  von  längstens 
10  Jahren  sollte  stets  eine  Neuausgabe  der  Pharmakopoe  vorgenommen  werden, 
in  welcher  auch  den  sonstigen  Fortschritten  auf  dem  Gebiete  der  Pharmacie 
und  der  Medicin  Rechnung  getragen  wird.  Durch  dieses  einfache,  gegen- 
wärtig aber  leider  noch  nirgends  geübte  Verfahren  würde  die  Pharmakopoe 
erst  das  werden,  was  sie  sein  soll,  ein  stets  den  Anforderungen  der  Wissen- 
schaften und  der  Praxis  entsprechendes  Gesetzbuch,  dessen  Vorschriften  mit 
vollster  Sicherheit  eingehalten  werden  können. 

Die  vorgeschriebenen  Prüfungsmethoden  und  sonstigen  Angaben  bezüglich 
der  Erkennung  und  Reinheit  der  Heilmittel  der  Pharmakopoe  sollen  bei  aller 
Kürze  und  Knappheit  des  Ausdruckes  stets  präcis  und  deutlich  sein.  Ausserdem 
sollte  auch  stets  angegeben  sein,  auf  welche  Unreinigkeiten,  Verfälschungen 
und  Verwechslungen  zu  prüfen  ist  und  woher  dieselben  stammen,  was  die 
meisten  Pharmakopoen  gar  nicht,  einige  wenige  aber  nur  kurz  und  mangelhaft 
angeben.  Daher  hat  sich  das  ständige  Bedürfnis  nach  sogenannten  Commen- 
taren  zu  den  Pharmakopoen  ausgebildet.  Da  die  Pharmakopoe  aber  ein 
Gesetzbuch  bildet  und  Gesetze  möglichst  klar  und  bestimmt  stylisirt  werden 
sollen,  so  sind  genaue  diesbezügliche  Angaben  entschieden  zu  fordern.  Der 
Einwand,  dass  der  Apotheker  ohnehin  in  den  meisten  Fällen  sofort  weiss,  um 
welche  Substanzen  es  sich  beim  Gebrauche  dieser  oder  jener  Reaction  handelt, 
oder  zum  mindesten  bei  einigem  Nachdenken  gleich  erkennen  muss 
wohinaus  eine  vorgeschriebene  Prüfungsmethode  zielt,  ist  nicht  stichhältig, 
denn  erstens  wird  die  Pharmakopoe  auch  von  den  Aspiranten  der 
Pharmacie  zum  Studium  benutzt  und  zweitens  sind  auch  viele  Aerzte  und 
Medicinalbeamte  bemüssigt  sich  mit  derselben  zu  befassen,  welchen,  als  nicht 
geprüften  Apothekern,  keine  derartigen  Kenntnisse  zugemuthet  werden  können. 
Aber  auch  dem  geprüften  Apotheker  selbst  wird  bei  der  ungeheuren,  fort- 
während  zunehmenden    Fülle   des  Materials   sein   Gedächtnis  oft  im  Stiche 

*)  Vergl.  den  Artikel  „Prüfung   der   Arzneimittel"    im  Band  „Medicinische  Chemie". 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  35 

lassen,  so  dass  er  den  Commentar  oder  sonst  ein  Nachschlagewerk  zu  Hilfe 
nehmen  muss,  oder,  was  noch  schlimmer  ist,  er  kann  leicht  etwas  verwechseln 
und  dadurch  in  seinen  Arbeiten  Schaden  erleiden.  Genaue  Angaben  über 
die  möglichen  Verwechslungen,  Verunreinigungen  und  Verfälschungen,  über 
den  Zweck  jeder  einzelnen  Reaction  oder  Untersuchungsmethode  sind  daher 
unbedingt  zu  fordern. 

Ein  beklagenswerther  Umstand,  der  sofort  ins  Auge  fällt,  wenn  man 
die  Pharmakopoen  verschiedener  Länder  durchsucht,  ist  die  Verschiedenheit 
der  Nomenclatur.  Ganz  abgesehen  von  den  sprachlichen  Verschiedenheiten, 
welche  ja  nicht  zu  umgehen  sind,  herrschen  nämlich  auch  in  den  lateinischen 
Bezeichnungen  der  Arzneimittel,  die  noch  in  den  meisten  Pharmakopoen,  auch 
wenn  sie  in  der  Landessprache  verfasst  sind,  beibehalten  sind,  bedeutende 
Unterschiede.  Die  pharmaceutische  Nomenclatur,  die  sich  auf  rein  empirischem 
Wege  ausgebildet  hat  und  mit  Vorliebe  in  Synonymen  schwelgt,  lässt  da 
sehr  zu  wünschen  übrig.  Hier  wären  internationale  Vereinbarungen  zum 
Nutzen  aller  Betheiligten  sehr  am  Platze,  zum  mindesten  was  die  latei- 
nischen Bezeichnungen  betrifft,  deren  Beibehaltung  auch  in  jenen  Pharma- 
kopoen, die  ausschliesslich  in  der  Landssprache  verfasst  sind,  neben  der  Be- 
zeichnung in  der  betreffenden  Sprache  sehr  wünschenswerth  wäre.  Besonders 
gross  ist  der  Unterschied  zwischen  der  lateinischen  Nomenclatur  der  deutschen 
und  österreichischen  und  der  englischen  Pharmakopoe.  So  sagen  die  deutsche 
und  die  österreichische  Pharmakopoe:  Ferrum  sulfuricum,  Natrium  sulfuricum, 
die  englische  und  andere  dagegen:  Ferri  Sulphas,  Sulphas  Ferri,  Sulphas 
ferrosus,  Sulphas  Sodae,  Sulphas  natricus  etc. 

Die  meisten  Pharmakopoen,  namentlich  die  neueren  Datums,  enthalten 
ausser  den  Angaben  über  die  vorschriftsmässige  Beschaffenheit  der  Arznei- 
mittel noch  eine  Reihe  von  Tabellen  und  einen  Reagentienapparat 
(Apparatus  reagentium),  welcher  die  zur  Prüfung  der  Identität  und  der  Be- 
schaffenheit der  Arzneikörper  nothwendigen  Reagentien  und  Utensilien  vor- 
schreibt. Mit  den  Tabellen  v/erden  Bestimmungen  bezüglich  der  stark- 
wirkenden Arzneistoffe  getroffen  und  Angaben  über  das  specifische  Gewicht 
flüssiger  Arzneistoffe  gemacht.  So  enthält  die  österreichische  Pharmakopoe 
vom  Jahre  1889  (Phafmacopoea  austriaca  editio  VH.)  in  Tabelle  I  jene 
Arzneimittel,  die  von  den  übrigen  gesondert  in  einem  versperrten 
Schranke  zu  halten  sind;  in  Tabelle  H  jene  Arzneistoffe,  welche  von  den 
übrigen  abgesondert  zu  halten  sind  (die  sogenannten  Separanda),  in 
Tabelle  HI  die  höchsten  Arzneigaben  für  einen  erwachsenen  Menschen, 
welche  der  Arzt  bei  der  Verschreibung  für  den  innerlichen  Gebrauch  nicht 
überschreiten  darf,  ohne  ein  Ausrufungszeichen  (!)  beigesetzt  zu  haben 
(Maximaldosen -Tab eile).  Tabelle  IV  verzeichnet  jene  Arzneimittel, 
•deren  Verabfolgung  ohne  ärztliche  Verschreibung  dem  Apotheker 
verboten  ist.  Tabelle  V  verzeichnet  die  bei  15°  C  zu  ermittelnden 
specifischen  Gewächte  der  flüssigen  Arzneipräparate.  Als  Anhang  enhält 
diese  Pharmakopoe  noch  folgende  Tabellen,  die  für  die  pharmaceutische  Praxis 
und  die  Zwecke  der  Pharmakopoe  von  Nutzen  sind:  Tabelle  la  über  die  Be- 
2;iehungen  des  specifischen  Gewichtes  zur  Menge  der  Gewichtsprocente 
Alkohol,  die  in  mit  Wasser  verdünntem  Alkohol  enthalten  sind;  Tabelle  Ib 
über  die  Beziehungen  des  specifischen  Gewichtes  zu  den  Volumprocenten 
Alkohol,  welche  in  mit  Wasser  verdünntem  Weingeiste  enthalten  sind. 
Tabelle  II  zeigt  die  Beziehungen  des  specifischen  Gewichtes  zur  Menge 
Essigsäure,  welche  in  100  Theilen  der  mit  Wasser  verdünnten  Säure  ent- 
halten ist.  Tabelle  IH  zeigt  die  Beziehungen  des  specifischen  Gewichtes  zur 
Menge  Chlorwasserstoff,  welche  in  100  Theilen  der  mit  Wasser  ver- 
dünnten Säure  enthalten  ist.  Tabelle  IV  dasselbe  bezüglich  Salpetersäure, 
Tabelle   V   dasselbe   "aezüglich   Phosphorsäure,   Tabelle  VI  dasselbe   be- 

3* 


36  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

züglich  verdünnter  Schwefelsäure,  Tabelle  VII  dasselbe  bezüglich 
Ammoniaklösung,  Tabelle  VIII  bezüglich  Kalium hydroxyd,  Tabelle  IX 
bezüglich  Natriumhydroxyd.  Tabelle  X  gibt  die  ungefähre  Menge  der  in 
Wasser  löslichen  chemischen  Arzneipräparate  an,  die  von  100  Theilen  de- 
stillirten  Wassers  bei  gewöhnlicher  Temperatur  gelöst  wird.  Tabelle  XI  gibt 
die  Symbole  und  Atomgewichte  der  wichtigsten  einfachen  Stoffe  an.  Tabelle  XIL 
gibt  die  Moleculargewichte  der  in  die  Pharmakopoe  aufgenommenen  zusammen- 
gesetzten chemischen  Verbindungen  an. 

Das  deutsche  Arzneibuch  IL  Ausgabe  enthält  folgende  Tabellen:  Tabelle  A) 
enthaltend  die  Maximaldosen  für  erwachsene  Menschen,  Tabelle  B)  enthaltend 
das  Verzeichnis  der  Gifte,  die  unter  Verschluss  aufzubewahren  sind  und  C) 
enthaltend  die  starkwirkenden  Arzneistoffe,  die  von  den  übrigen  getrennt  und 
vorsichtig  aufzubewahren  sind  (Separanda).  Ferner  ist  enthalten  eine  Ueber- 
sichtstabelle  über  die  zwischen  -[-  12<*  und  25*'  eintretenden  Veränderungen 
der  bei  den  Revisionen  der  Apotheken  festzustellenden  specifischen  Gewichte 
von  Flüssigkeiten. 

Von  besonderer  Wichtigkeit  sind  die  Maximaldosentabellen,  welche 
stets  mit  grösster  Sorgfalt  auszuarbeiten  wären.  Da  diese  Maximaldosen  sich 
in  den  meisten  Pharmakopoen  nur  auf  die  per  os  verabreichten  Medicamente 
beziehen,  wäre  die  Aufnahme  von  Höchstgabentabellen  für  subcutan,  per  clysma 
und  in  Form  von  Suppositorien  u.  dgl.  verabreichte  Arzneimittel  dringend 
nothwendig.  Auch  eigene  Maximaldosentabellen  für  Kinder  sind  gewiss  am  Platze. 

Ausser  den  erwähnten  Tabellen  enthalten  manche  Pharmakopoen  auch 
eine  Reihe  von  auf  die  Pharmakopoe  und  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  be- 
züglichen Bestimmungen,  manche  sogar  eine  vollständige  Sammlung  aller  den 
Apothekenbetrieb  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  was  entschieden  als 
sehr  praktisch  zu  bezeichnen  ist  und  überall  so  gehalten  werden  sollte. 

Arzneitaxen.  Besondere  Taxen  für  die  Abgabe  von  Arzneien  aus  den 
Apotheken  bestanden  schon  sehr  frühe.  Die  amtlichen  Arzneitaxen  sind  weit 
älter  als  die  amtlichen  Pharmakopoen.  Schon  Kaiser  Friedrich  IL  hat  eine 
solche  eingeführt,  Augsburg  hatte  bereits  im  Jahre  1512  eine  Arzneitaxe,  au 
die  sich  zu  halten  die  Apotheker  verpflichtet  waren.  Die  erste  Arzneitaxe 
für  die  churfürstlich  Brandenburg'schen  Staaten  erschien  1564.  Dass  die 
Preise  für  die  Arzneien  damals  festgesetzt  wurden  ist  wohl  begreiflich,  nach- 
dem damals  die  Behörden  für  alle  Waarenverkäufer  und  für  alle  Dienst- 
leistungen überhaupt  bestimmte  Taxen  festsetzten.  Später  schwanden  die 
Waarentaxen  gänzlich  und  die  Regelung  der  Preise  wurde  ganz  der  freien 
Vereinbarung  überlassen.  Nur  mit  den  Apothekerwaaren  macht  man  auch 
heute  in  jenen  Staaten,  wo  das  Apothekenwesen  auf  dem  Concessionssystem 
beruht  eine  Ausnahme,  während  in  den  Ländern,  wo  der  Apothekenbetrieb 
ein  freies  Gewerbe  bildet,  auch  die  Nothwendigkeit  einer  amtlichen  Arznei- 
taxe nicht  anerkannt  wird.  Es  ist  jedoch  ein  Irrthum  zu  glauben,  das  ein& 
das  andere  bedingt.  Das  Concessionssystem  ist  ganz  gut  denkbar  ohne  amt- 
liche Arzneitaxe,  während  wieder  der  freie  Apothekenbetrieb  auch  bei  einer 
officiellen  Arzneitaxe  bestehen  kann. 

Der  Hauptzweck  der  amtlichen  Arzneitaxe  ist  natürlich  von  jeher  der 
gewesen,  die  Vertheuerung  der  Arzneimittel  und  die  Uebervorth eilung  des 
Publikums  zu  verhindern  und  dieser  Zweck  wird  damit  auch  in  der  That 
erreicht,  was  am  besten  daraus  hervorgeht,  dass  in  den  Ländern  wo  keine 
Arzneitaxe  besteht,  die  Preise  der  Arzneien  im  Durchschnitt  höher  sind,  als 
in  jenen  mit  Taxe.  Ein  weiterer  Zweck  der  Arzneitaxe  ist  der,  eine  mehr 
oder  weniger  schmutzige  Concurrenz  der  Apotheker  unter  einander,  unter 
welcher  gewöhnlich  nur  die  Güte  der  verabreichten  Arzneien  leidet,  zu  ver- 
hüten. Dieser  an  sich  gewiss  löbliche  Zweck  wird  durch  die  amtliche  Taxe 
allerdings  erreicht,  Hesse  sich  aber  auch  auf  dem  Wege  des  privaten  Ueber- 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR.  37 

einkomraens  der  Apotheker  erzielen,  wie  dies  ja  auch  jetzt  bezüglich  sehr 
vieler  nicht  officineller  Arzneipräparate  bei  uns  und  bezüglich  aller  in  manchen 
Ländern  ohne  Taxe  geschieht. 

Die    in  Deutschland   und  Oesterreich,    sowie  in  anderen  Staaten  einge- 
führten   staatlichen   Arzneitaxen  sind  Maximaltaxen,    d.    h.    sie  dürfen  nicht 
überschritten  werden.    Eine  Ermässigung  oder  vielmehr  ein  Nachlass  von  der 
Taxe  ist  jedoch   gestattet   und  hat  sich  bei  Arzneilieferungen  für  Rechnung 
von  Krankenanstalten    und    öffentlichen  Fonds    sogar   zur  Regel  ausgebildet. 
In  der  letzten  Zeit  ist  die  Nachlassfrage  in  Deutschland  sowohl  als  in  Oester- 
reich durch  die  immer  steigende  Begehrlichkeit  der  Krankenkassen  und  ähn- 
licher Vereinigungen  zu  einer  wahren  Calamität  für  die  Apotheker  geworden, 
da  sich  immer  wieder  solche  darunter  finden,  die  sich  wenigstens  im  Nach- 
lasse unterbieten.  Da  aber  bei  der  ohnehin  niedrigen  Taxe  und  der  einfachen 
Yerschreibweise    der  Kassenrecepte    ein    grösserer  Nachlass    überhaupt  nicht 
gewährt  werden  kann,  wenn  die  Arzneien  gewissenhaft  bereitet  werden  sollen, 
so  wird  in  neuerer  Zeit  die  gänzliche  Abschaffung  solcher  Nachlässe  verlangt. 
In  den  Ländern,  die  das  Concessionssystem  adoptirt  haben,  soll  die  Taxe 
zugleich  auch  eines  der  Schutzmittel  des  Staates  für  die  Apotheken  vorstellen, 
indem  sie  dem  Apotheker  eine  auskömmliche  Existenz  sichern  soll.  Ob  dieser 
Zweck  erreicht  wird,  hängt  wesentlich  davon  ab,    nach   welchen  Grundsätzen 
bei    der  Abfassung    der  Taxe    vorgegangen    wird.     Die  amtlichen  Apotheker- 
taxen  der   früheren  Zeiten  wurden   lediglich  nach  kaufmännischen  Gesichts- 
punkten  festgesetzt,    d.  h.    es    wurde    auf   die  Einkaufspreise   der  einzelnen 
Arzneistoffe  ein  bestimmter  Zuschlag  gemacht,  der  den  Nutzen  des  Apothekers 
vorstellte.     Da  die  Receptur  in  jener  guten  alten  Zeit  eine  ganz  andere  war 
^Is   heute,   indem  zu   einem  einzigen  Recepte   oft  zwanzig  und  mehr  Mittel 
verbraucht  wurden,  und  da  ferner  auch  ziemlich  grosse  Quantitäten  von  Arz- 
neien vertilgt  wurden,  so  hatte  der  Apotheker  jener  Zeiten  wohl  immer  seinen 
ausgibigen  Nutzen    dabei.    Erst   im  Jahre    1815    erschien   in  Preussen   eine 
Taxe,  die  nach  bestimmten  Grundsätzen  ausgearbeitet  war.  Dieselbe  ging  von 
der  Annahme   aus,  dass,   wenn  das  Geschäft  eines  Apothekers  =  10  ist,  die 
Ausgaben   für  die  Beschaffung   der  Drogen  =  4   und   sämmtliche  Nebenaus- 
lagen einschliesslich  des  Verlustes  ebenfalls  =  4  sind,  so  dass  dem  Apotheker 
von  den  Gesammteinnahinen  blos  -/jq   als  Reingewinn   verbleiben.     Der  Ver- 
kaufspreis der  Arzneistoffe   wurde   daher  in  der  Taxe  im  Verhältnisse  4:10 
festgesetzt,   welches  Verhältnis  1872   nach   dem  Maasstabe  4:8  bis  4:12  ge- 
ändert wurde  und  zwar  wurde  für  billige  Drogen  die  höhere,  für  theure  die 
niedrigere  Stufe  angenommen.     Nach  ähnlichen  Grundsätzen  sind  die  Arznei- 
taxen in  Bayern,    Sachsen,   Würtemberg   und    Hessen  festgestellt,    doch    sind 
natürlich  die  Taxansätze  aller  dieser  Taxen  verschieden,  so  dass  ein  und  das- 
selbe Recept  nach  den  Taxen  der  verschiedenen  Bundesstaaten  berechnet,  oft 
ganz  verschiedene  Preise  ergibt.  Daher  ist  schon  ziemlich  lange  der  Wunsch 
nach  einer  einheitlichen  Arzneitaxe  für  das  ganze  deutsche  Reich  laut  gewor- 
den.    Die  Einführung   einer  Reichsarzneitaxe   scheiterte  aber  bisher  an  dem 
Hinweise  darauf,    dass    die    grosse    Verschiedenheit    der    auf   eine    Apotheke 
entfallenden    Einwohner    in    den    verschiedenen  Ländern   die  Noth wendigkeit 
verschiedener,  diesen  Verhältnissen  angepasster  Landestaxen  erheischt.  Nichts- 
destoweniger dürfte  eine  Reichsarzneitaxe  doch  bald  zustande  kommen. 

Die  erwähnten  Verschiedenheiten,  die  thatsächlich  überall  vorhanden 
sind,  lassen  das  Princip,  für  ein  grösseres  Gebiet  eine  einheitliche  Arzneitaxe 
festzustellen,  in  einem  sehr  ungünstigen  Lichte  erscheinen,  besonders  wenn 
man  noch  die  grosse  Verschiedenheit  in  den  Vermögensverhältnissen  der  Be- 
wohner bedenkt,  wie  sie  z.  B.  zwischen  dem  Publikum  einer  Grossstadt  oder 
eines  besuchten  Curortes  und  dem  eines  armen  Gebirgs-  oder  Küstenstriches 
thatsächlich  besteht.     Diese   Verschiedenheiten    treten  vielleicht  nirgends  so 


38 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 


sehr  hervor  als  in  Oesterreich,  wo  zwischen  dem  Publikum  einer  Apotheke 
in  der  Residenz  oder  in  einem  der  böhmischen  Bäder  und  jenem  einer  Land- 
apotheke in  Dalmatien  oder  Galizien  ein  himmelweiter  Unterschied  besteht. 
Wenn  man  diese  Verhältnisse  bedenkt,  so  müsste  man  folgerichtig  dazu  ge- 
langen das  Princip  einer  einheitlichen  Pteichstaxe  aufzugeben  und  Landes- 
oder Bezirkstaxen  einzuführen,  was  wieder  die  so  erwünschte  Einheitlichkeit 
vollständig  vernichten  würde.  Ein  Ausgleich  der  Unterschiede  Hesse  sich 
zwar,  ohne  das  Princip  der  Einheitlichkeit  wesentlich  zu  berühren,  dadurch 
erreichen,  dass  den  Landapotheken  ein  gewisser  Zuschlag  für  jedes  Recept 
eingeräumt  würde.  Dies  hätte  aber  zur  Folge,  dass  das  Publikum  diesen 
Unterschied  bald  herausfinden  und  demgemäss  noch  mehr  als  dies  schon  jetzt 
der  Fall  ist,  der  Stadt  zuströmen  würde,  so  dass  sich  diese  Maassregel  in 
praxi  eher  zum  Schaden  als  zum  Nutzen  der  betreffenden  Apotheker  gestalten 
würde.  So  lange  die  Stellung  des  Apothekers  die  eines  privaten  Geschäfts- 
mannes ist,  lassen  sich  diese  Verhältnisse  wohl  kaum  anders  gestalten. 

In  den  Ländern,  wo  der  Apothekenbetrieb  keiner  staatlichen  Beschrän- 
kung unterliegt,  also  in  Frankreich,  England,  in  Belgien  etc.  hat  man  die 
Aufstellung  amtlicher  Arzneitaxen  gänzlich  aufgegeben  und  hat  die  Fest- 
stellung der  Arzneipreise  ganz  dem  freien  Ermessen  der  Apotheker,  bezie- 
hungsweise der  natürlichen  Regelung  nach  dem  Verhältnisse  von  Nachfrage 
und  Angebot  überlassen.  Auch  hier  haben  sich  in  der  Praxis  ziemlich  stabile 
Preise  entwickelt,  sei  es  in  Folge  privater  Arzneitaxen,  sei  es  in  Folge  der 
Gleichartigkeit  der  Verhältnisse.  Im  Allgemeinen  ist  aber  hier  in  Folge  der 
mangelnden  Concurrenz  bei  den  Apotheken  auf  dem  Lande  stets  die  Tendenz 
für  höhere  Preise  gegenüber  den  Stadtapotheken  vorhanden,  wie  denn  über- 
haupt die  Arzneipreise  in  diesen  Ländern  im  Allgemeinen  weit  höher  sind, 
als  in  den  Ländern  mit  amtlicher  Taxe,  was  am  besten  aus  folgender  Zu- 
sammenstellung ersichtlich  ist,  nach  welcher  der  Preis  von  6  bestimmten 
Recepten  in  verschiedenen  Staaten  wie  folgt  ermittelt  wurde: 


Oester-  Deutsch- 
reich   land 

Belgien 

Italien 

Schweiz 

Holland  ^^^^ 

Vene- 
zuela 

Euss- 
land 

Frank- 
reich 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

1. 

2. 
3. 

4. 
5. 
6. 

55 

90 

75 

110 

110 

160 

75 
125 
115 

90 
165 
125 

60 
70 
100 
85 
50 
175 

80 

80 

120 

80 
100 
240 

90 
100 
140 
110 
100 
210 

120 
160 
165 
100 
140 
265 

150 
150 
150 
150 
150 
250 

140 

123 
140 
160 
120 
320 

126 
166 
174 
194 
190 
212 

210 
210 
250 
170 
185 
180 

Sum- 
ma 

630 

695 

540 

700 

750 

950 

1000 

1000 

1062 

1205 

Diese  Zusammmenstellung  zeigt  zwar  das  absolute  Verhältnis  in  den 
betreffenden  Fällen,  gibt  aber  keinen  weiteren  Aufschluss  über  die  sonstigen 
bestimmenden  Verhältnisse,  namentlich  nicht  über  die  Verschiedenheit  des 
Geldwerthes  und  die  Zahl  der  Einwohner,  die  auf  eine  Apotheke  entfallen, 
welche  Verhältnisse  in  den  angeführten  Staaten  sehr  verschieden  sind,  immer- 
hin ist  daraus  ersichtlich,  dass  durch  die  Freigebung  des  Apothekenbetriebes 
eine  wesentliche  Verbilligung  der  Arzneimittel  nicht  erreicht  würde,  vielmehr 
ist  gerade  das  Gegentheil  anzunehmen. 

Nach  den  in  Europa  und  Nordamerika  seitens  des  dänischen  Apotheker- 
Vereins  veranlassten  Ermittelungen  stellen   sich    die  Ergebnisse,   wenn   man 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR.  39 

den  Preis  der  Arzneien  in  Dänemark  mit  100  feststellt,  wie  folgt:  Norwegen 
116,  Oesterreich  117,  Ungarn  125,  Schweden  126,  Belgien  141,  Deutschland 
145,  Holland  147,  Schweiz  149,  Portugal  163,  Russland  197,  Italien  242, 
Frankreich  247,  England  259  und  Nord-Amerika  350.  Hieraus  geht  hervor, 
dass  die  Preise  der  Arzneien  gerade  in  denjenigen  Ländern  am  höchsten  sind, 
in  denen  das  Apothekenwesen  ein  freies  Gewerbe  ist. 

Bei  der  Feststellung  einer  Arzneitaxe  spielen  2  Gesichtspunkte,  die  sich 
im  vollkommenen  Widerstreite  befinden,  eine  Ptolle.  Einmal  das  gewiss  be- 
rechtigte Bestreben  des  Staates  die  Beschafiung  der  Arzneien  möglichst  zu 
verbilligen,  das  andere  Mal  die  Nothwendigkeit  dem  Apotheker  durch  die 
Taxe  ein  Aequivalent  für  die  zur  Erlernung  seines  Berufes  aufgewandten  Kosten 
und  für  die  mit  demselben  verbundenen  Einschränkungen  und  Opfer  aller 
Art  zu  bieten.  Bei  diesem  Widerstreite  ist  es  natürlich,  dass  gewöhnlich  der 
Apotheker  den  Kürzeren  zieht,  obwohl  er  vollkommen  berechtigt  ist  zu  ver- 
langen dass,  wenn  der  Staat  im  Interesse  seiner  Bürger  glaubt  ihm  eine  dies- 
bezügliche Verpflichtung  auferlegen  zu  müssen,  diese  seine  Lebensinteressen  nicht 
beeinträchtigen  darf.  Ohne  den  Bestand  amtlicher  Arzueitaxen  würden  sich  die 
Arzneipreise  in  Oesterreich  und  Deutschland  entschieden  etwas  höher  stellen  als 
jetzt,  aber,  wie  aus  obiger  Zusammenstellung  ersichtlich  ist,  nicht  so  hoch, 
dass  über  eine  nennenswerthe  Vertheuerung  der  Arzneimittel  zu  klagen  wäre. 
Es  würde  sich  ein  natürlicher  Ausgleich  vollziehen,  der  jetzt  durch  die  Taxe 
unterbunden  ist.  Der  Staat  könnte  aber  sehr  leicht  den  berechtigten  Anfor- 
derungen des  Apothekers  (Berücksichtigung  der  allgemeinen  Vertheuerung 
der  Lebensverhältnisse,  des  Anwachsens  der  Concurrenz,  der  Vereinfachung 
und  Verbilligung  der  ärztlichen  Verschreibweise,  der  Abnahme  des  Hand- 
verkaufes und  der  Receptur  überhaupt  infolge  Zunehmens  der  sogenannten 
Naturheilverfahren  etc.)  entsprechen,  ohne  den  Interessen  der  Bevölkerung  zu 
nahe  zu  treten.  Durch  die  Schaffung  der  zahlreichen  Krankenkassen  ist  näm- 
lich ohnehin  eine  Sonderung  der  Bevölkerung  in  2  Hauptclassen  erfolgt: 
Kassenangehörige,  also  Minderbemittelte,  und  Nicht-Kassenangehörige  d.  h. 
Bemittelte  und  Wohlhabende.  Der  Staat  kann  nun,  sei  es  durch  eine  eigene 
Taxe  für  Krankenkassen  und  ähnliche  Anstalten,  sei  es  durch  Feststellung 
einer  bestimmten  Ordinations-  und  Expeditionsnorm,  sei  es  endlich  durch 
Feststellung  eines  diesen  Anstalten  zu  gewährenden  Mindestnachlasses  auf 
die  Taxpreise  (mit  gleichzeitiger  Festsetzung  eines  Höchstausmaasses  desselben) 
die  Arzneien  für  diese  minderbemittelte  Bevölkerungsciasse  wesentlich  herab- 
setzen, dafür  aber  müsste  er  wieder  die  Preise  der  gewöhnlichen,  für  die 
bemittelteren  Classen  bestimmten  Taxe  in  entsprechendem  Verhältnisse  erhöhen. 
Dadurch  würde  ein  alle  Betheiligten  befriedigender  Ausgleich  erzielt,  der 
durchaus  nichts  Ungeheuerliches  an  sich  hat,  wenn  man  bedenkt,  dass  in 
allen  anderen  Berufsclassen  und  Gewerbebetrieben  auch  ohne  Taxe  ähnliche 
Preisberechungen  bestehen  (z.  B.  bei  den  Aerzten,  die  sich  doch  auch  ein  und 
dieselbe  Leistung  anders  von  einem  armen  Bauer  und  anders  von  einem 
reichen  Fabrikanten  honoriren  lassen  und  das  mit  vollstem  Recht)  und  dass 
in  den  Staaten  ohne  Arzneitaxe  die  Berechnung  des  Preises  der  xVrzneien  eben- 
falls allgemein  nach  den  Vermögensverhältnissen  des  Käufers  erfolgt.  In 
Deutschland  und  Oesterreich  hat  dieses  unläugbar  ganz  rationelle  Princip 
nur  insoweit  Berücksichtigung  gefunden,  als  in  der  Taxe  für  Gefässe  neben 
gewöhnlichen  Gefässen  auch  Preise  für  Luxusgefässe  vorhanden  sind. 

Die  meisten  Arzneitaxen  enthalten  1.  Ansätze  für  die  Arznei waaren 
2.  für  die  Recepturarbeiten  (Arbeitstaxe)  3.  für  die  Gefässe.  Ausserdem  meist 
noch  eine  besondere  Taxe  für  Thierheilmittel  und  für  Verbandstoffe.  Auch 
für  homöopathische  Arzneimittel  bestehen  in  manchen  Staaten  eigene  Taxen. 
Für  die  Arzneiwaaren  bestehen  meist  mehrere  Ansätze  nach  bestimmten 
Gewichtseinheiten  z.  B.  für  10^,  100^,  1000  5-,  wobei  die  grösseren  Mengen 


40  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

stets  im  Verhältnis  billiger  angesetzt  sind.  Die  Taxe  für  die  Recepturarbeiten  ist 
sehr  verschieden  gehalten  und  enthält  eine  ganze  Anzahl  von  Preisansätzen  für 
die  verschiedenen  Arbeiten.  Dieser  Theil  der  Taxe  ist  äusserst  complicirt  und 
häufig  auch  sehr  unklar,  so  dass  er  in  vielen  Fällen  verschiedene  Deutung  zu- 
lässt.  Die  Folge  davon  ist,  dass  sich  hierüber  oft  genug  Streitigkeiten  mit  den 
Consumenten  ergeben.  Die  Krankenkassen  und  ähnliche  Anstalten  lassen  daher 
durch  eigene  Retaxatoren  die  auf  ihre  Rechnung  expedirten  Recepte  retaxiren, 
wobei  sie  die  unklaren  Bestimmungen  natürlich  in  ihrem  Sinne  auslegen  und 
oft  willkürliche  Streichungen  vornehmen.  Eine  Vereinfachung  der  Arbeits- 
taxe wäre  daher  dringend  geboten,  die  sich  am  zweckmässigsten  dadurch  er- 
zielen Hesse,  dass  die  vorzunehmenden  Recepturarbeiten  in  bestimmte  Kate- 
gorien einzutheilen  wären  und  dafür  eine  Grundtaxe  festgesetzt  würde. 
Diese  Grundtaxe  könnte  in  vier  Classen  zerfallen,  und  zwar  würden  sich  hie- 
zu  am  besten  folgende  Preissätze  empfehlen:  1.  10  kr.  für  die  kleinen  Ar- 
beiten (Lösungen,  Wägungen  u.  dgl.).  2,  20  kr.  für  mittlere  Arbeiten  (Infusa, 
warme  Lösungen,  Pulvermischungen  u.  dgl.).  3.  30  kr.  für  längere  Arbeiten 
(Pillen,  Suppositorien,  abgetheilte  Pulver  etc.).  In  die  4.  Classe  hätten  alle 
aussergewöhnlichen  Arbeiten,  die  viel  Zeit  oder  besondere  Verrichtungen  er- 
fordern, zu  fallen,  wie  z.  B.  das  Vergolden  oder  Ueberziehen  von  Pillen  mit 
irgendwelcher  Masse,  die  Bereitung  von  Bacillen  etc.  Für  Thierheilmittel 
wären  diese  Preissätze,  da  es  sich  hier  meist  um  grössere  Massen  handelt, 
mit  welchen  sich  schlechter  arbeiten  lässt,  zu  verdoppeln.  Gegenüber  der 
jetzigen  Berechnungsweise  hätte  die  hier  vorgeschlagene  den  grossen  Vortheil 
der  Einfachheit.  Streitigkeiten  wären  da  von  Vorneherein  ausgeschlossen. 
Die  Taxe  für  Gefässe  bringt  Preisansätze  für  alle  Gefässe,  die  zur  Ex- 
pedition der  Medicamente  dienen.  Aus  der  Zusammenziehung  der  Preise  für 
die  auf  einem  Recepte  verschriebenen  Arzneiwaaren,  für  die  dabei  vorzuneh- 
mende Arbeit  und  für  die  Gefässe  ergibt  sich  der  Gesammtpreis  der  Arznei, 
der  auf  dem  Recepte  mit  deutlichen  Ziffern  zu  bemerken  ist.  In  Oesterreich 
und  anderen  Staaten  müssen  die  einzelnen  Preisansätze  gesondert  aufgeführt 
und  summirt  werden. 

Ueberschreitungen  der  Arzneitaxe  (wozu  auch  die  Berechnung  theurerer 
Gefässe  als  der  wirklich  verabfolgten  gehört)  werden  in  Deutschland  nach 
§  148,  8  der  Gewerbeordnung  bestraft. 

Die  pharmaceutische  Ausbildung  ist  in  den  meisten  Staaten  verschieden, 
doch  sind  die  zur  Erreichung  des  Zweckes  aufgewandten  Unterrichtsmittel 
überall  so  ziemlich  die  gleichen.  Das  Endziel  des  pharmaceutischen  Unter- 
richtes ist  die  Erlangung  eines  Diplomes  oder  einer  Approbation,  auf  Grund 
welcher  erst  der  Apothekerberuf  selbständig  ausgeübt  werden  kann. 

Die  Verhältnisse  bei  der  Ausbildung  zum  Apotheker  liegen  in  den 
meisten  Staaten  wesentlich  anders,  als  bei  anderen  wissenschaftlichen  Berufs- 
arten. Während  sonst  die  Ausbildung  in  der  Weise  erfolgt,  dass  nach  dem 
Besuche  allgemeiner  Bildungsschulen  die  eigentlichen  Fachkenntnisse  an  be- 
stimmten, diesem  Zwecke  dienenden  höheren  Unterrichtsanstalten,  mögen  es 
nun  Hochschulen  oder  specielle  Fachschulen  sein,  erworben  werden,  und  erst 
nach  oder  während  dieses  theoretischen  Unterrichtes  die  nöthigen  praktischen 
Kenntnisse  erlangt  werden,  ist  der  Unterricht  des  angehenden  Apothekers 
vorerst  ein  praktischer  und  dann  erst  gesellt  sich  der  theoretische  Unterricht 
dazu.  Ob  dieser  Bildungsgang  gerade  der  richtige  ist,  soll  hier  nicht  weiter 
untersucht  werden,  thatsächlich  entspricht  der  gegenwärtig  noch  geübte  Aus- 
bildungsmodus den  gesteigerten  wissenschaftlichen  Anforderungen,  die  an  diesen 
Beruf  gestellt  werden,  in  vielen  Staaten  nicht  mehr,  daher  gerade  jetzt  eine 
ziemlich  allgemeine  Bewegung  herrscht,  welche  dahin  zielt  den  pharmaceu- 
tischen   Unterricht    zu    erweitern  -und    zu    vertiefen,    wobei,    aller    Wahr- 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  41 

scheinliclikeit  nach,  auch  der  Gang  der  theoretischen  und  praktischen  Ausbildung 
eine  Verschiebung  erfahren  dürfte. 

Die  pharmaceutischen  Mitglieder  der  Commission  zur  Berathung  der  Grandzüge  zur 
Regelung  des  Apothekenwesens,  welche  am  13.  April  1896  in  Berlin  zusammentrat,  haben 
eine  Eingabe  betreffs  Erweiterung  der  Vorbildung  und  Vertiefung  der  Ausbildung  der 
Apotheker  dem  Staatsminister  v.  Bötticher  überreicht.  In  derselben  wurden,  mit  Rück- 
sicht darauf,  „dass  die  deutsche  Pharmacie  den  an  sie  zu  stellenden  Anforderungen  in  der 
gegenwärtigen  Verfassung  nicht  mehr  genügen  könne",  folgende  Forderungen  gestellt: 
1.  Zum  Eintritt  in  die  Pharmacie  berechtigt  nur  das  Maturum  eines  Gymnasiums  beziehungs- 
weise eines  Realgymnasiums.  2.  Die  Lehrzeit  dauert  2  Jahre  und  findet  ihren  Abschluss 
durch  das  Bestehen  einer  praktischen  und  wissenschaftlichen  Prüfung.  3.  Eine  der  Lehrzeit 
folgende  einjährige  Gehilfenzeit  erscheint  erforderlich,  um  die  jungen  Fachgenossen  an  ein 
selbstverantwortliches  Arbeiten  zu  gewöhnen.  4.  Das  Universitätsstudium  umfasst  6  Se- 
mester. Diese  den  neuzeitlichen  Anforderungen  entsprechend  erweiterte  wissenschaftliche 
Ausbildung  findet  ihren  Abschluss  durch  das  Bestehen  der  Prüfung  als  Apotheker.  5.  Zur 
selbständigen  Führung  einer  Apotheke  sind  nur  diejenigen  „Apotheker''  berechtigt,  welche 
den  Nachweis  erbringen,  dass  sie  noch  fernere  3  Jahre  im  pharmaceutischen  Berufe  thätig 
gewesen  sind. 

Der  Ausbildungsgang  des  Apothekers  in  Deutschland  und  Oesterreich,  sowie 
in  einigen  anderen  Staaten  ist  im  Wesentlichen  folgender:  nach  Absolvirung 
einer  bestimmten  Reihe  von  Mittelschulclassen  (in  Oesterreich  6  Gymnasial-  oder 
Realschulclassen,  im  letzteren  Falle  mit  einer  Ergänz ungspriifung  aus  latei- 
nischer Sprache,  in  Deutschland  nach  Erlangung  des  Schulzeugnisses  für  den 
einjährig- freiwilligen  Militärdienst,  d.  i.  der  Reife  für  Obersecunda,  was  den- 
selben Classen  entspricht)  folgt  die  3-  oder  2-jährige  (für  Candidaten,  welche  das 
Reifezeugnis  besitzen)  Lehrzeit  in  einer  öffentlichen  Apotheke.  Während 
dieser  (in  Oesterreich  T  i r o  ci  n  i  u m  genannten)  Zeit  hat  der  Lehrherr  für  die  the- 
oretische und  praktische  Ausbildung  des  Apotheker-Lehrlings  (in  Oester- 
reich Tiro  oder  Apotheker -Praktikant;  nach  neuester  amtlicher  Be- 
zeichnung Aspirant  der  Pharmacie),  nach  bestem  Wissen  zu  sorgen.  Der 
angehende  Apotheker  muss  während  dieser  Zeit  ziemlich  bedeutende  Kennt- 
nisse in  den  Naturwissenschaften,  speciell  in  Chemie  und  Botanik  erwerben, 
was  umso  nothwendiger  ist,  als  in  den  Mittelschulen  mit  ihrem  den  todten 
Sprachen  so  breiten  Raum  gewährenden  Unterrichtsplane,  die  Naturwissen- 
schaften sehr  stiefmütterlich  behandelt  werden.  Schon  dieser  Ausbildungs- 
modus ist  nicht  einwandfrei,  denn  es  ist  dabei  zu  bedenken,  dass  nicht  jedem 
Menschen  die  Fähigkeit  zukommt  Andere  zu  unterrichten.  Der  junge  Aspirant 
wird  also  in  vielen  Fällen  auf  den  Selbstunterricht  angewiesen  sein  und  kann 
froh  sein,  wenn  ihn  der  Lehrherr  oder  dessen  Gehilfen  wenigstens  so  weit 
unterstützen,  dass  sie  ihm  die  nöthigen  Erläuterungen  geben.  Hinsichtlich 
der  praktischen  Ausbildung,  namentlich  was  gewisse  manuelle  Fertigkeiten 
betrifft,  ist  die  Lehrzeit  jedenfalls  sehr  geeignet. 

Nach  Beendigung  der  3-  oder  2jährigen  Lehrzeit  folgt  die  Gehilfen- 
prüfung (in  Oesterreich  Tirocinalprüfung),  welche  in  Deutschland  durch 
die  Bekanntmachung  betreff,  die  Prüfung  des  Apotheker- 
gehilfen vom  13.  Nov.  1875  geregelt  wird.  Die  wesentlichen  Bestimmungen 
derselben  lauten: 

Die  Prüfungsbehörden  für  die  Gehilfenprüfung  bestehen  aus  einem  höheren  Medicinal- 
beamten  als  Vorsitzenden  und  zwei  Apothekern,  von  denen  mindestens  Einer  am  Sitze  der 
Behörde  als  Apothekenbesitzer  ansässig  sein  muss. 

Die  Prüfungen  werden  in  der  zweiten  Hälfte  des  Monates  März,  Juni,  September  und 
December  jeden  Jahres,  an  den  von  dem  Vorsitzenden  der  im  §  1  bezeichneten  Aufsichts- 
behörde festzusetzenden  Tagen  abgehalten. 

Die  Anträge  auf  Zulassung  und  Prüfung  sind  seitens  des  Lehrherrn  bei  dem  ge- 
dachten Vorsitzenden  spätestens  bis  zum  15    des  vorhergehenden  Monats  einzureichen. 

Der  Meldung  zur  Prüfung  sind  beizufügen: 

1  Das  Zeugnis  über  den  in  §  4  Nr.  1  der  Bekanntmachung  vom  5.  März  1875  ge- 
forderten Nachweis  der  wissenschaftlichen  Vorbildung; 

2.  Das  von  dem  nächstvorgesetzten  Medicinalbeamten  (Kreisphysikus,  Kreisarzt  u.  s.  w.) 
bestätigte  Zeugnis  des  Lehrherrn  über  die  Führung  des  Lehrlings,  sowie  darüber,  dass  der 


42  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 

letztere  die  vorschriftsmässige  dreijährige  —  für  den  Inhaber  eines  zum  Besuche  der  Uni- 
versität berechtigenden  Zeugnisses  der  Reife,  zweijährige  —  Lehrzeit  zurückgelegt  hat, 
oder  doch  spätestens  mit  dem  Ablauf  des  betreffenden  Prüfungsmonats  zurückgelegt 
haben  wird. 

3.  Das  Journal,  welches  jeder  Lehrling  während  seiner  Lehrzeit  über  die  im  Labo- 
ratorium unter  Aufsicht  des  Lehrherrn  oder  Gehilfen  ausgeführten  pharmaceutischen  Ar- 
beiten fortgesetzt  führen,  und  welches  eine  kurze  Beschreibung  der  vorgenommenen  Ope- 
rationen und  der  Theorie  des  betreffenden  chemischen  Processes  enthalten  muss  (Labora- 
toriumsjournal) . 

Die  Prüfung  zerfällt  in  drei  Abschnitte:  1.  Die  schriftliche  Prüfung  2.  die  praktische 
Prüfung  und  3.  die  mündliche  Prüfung. 

Als  Prüfungsgebühren  sind  24  JVlark  zu  entrichten. 

Für  die  gesammte  Prüfung  sind  2  Tage  bestimmt. 

In  der  Regel  dürfen  nicht  mehr  als  4:  Examinanden  zu  einer  mündlichen  Prüfung 
zugelassen  werden. 

Das  Nichtbestehen  der  Prüfung  hat  die  Verlängerung  der  Lehrzeit  um  6 — 12  Monate 
zur  Folge,  nach  welcher  Frist  die  Prüfang  wiederholt  werden  muss.  Wer  nach  zweimaliger 
Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zur  weiteren  Prüfung  nicht  zugelassen. 

Der  Candidat  hat  3  in  Clausur  und  ohne  Benutzung  von  Hilfsmitteln 
schriftlich  zu  bearbeitende  Fragen  und  zwar  je  eine  aus  Physik,  pharmaceuti- 
scher  Chemie  und  Botanik  oder  Pharmakognisie  zu  bearbeiten.  Er  hat 
weiters  3  Becepte  zu  verschiedenen  Arzneiformen  zu  lesen,  lege  artis  anzu- 
fertigen und  zu  taxiren,  dann  ein  leicht  anzufertigendes  galenisches  und  ein 
chemisch-pharmaceutisches  Präparat  der  Pharmakopoe  zu  bereiten,  zwei  che- 
mische Präparate  auf  ihre  Reinheit  zu  untersuchen,  endlich  in  einer  münd- 
lichen Prüfung,  bei  der  er  sein  Herbarium  vorzulegen  hat,  chemisch-phar- 
maceutische  Präparate,  rohe  Drogen  und  getrocknete  Pflanzen  zu  erkennen  und 
zu  erläutern,  ferner  seine  Bekanntschaft  mit  der  lateinischen  Sprache,  sowie 
mit  den  Grundlehren  der  Botanik,  der  pharmaceutischen  Chemie  und  der 
Physik  nachzuweisen. 

In  Oest  er  reich  wird  die  Ausbildung  und  Prüfung  der  Lehrlinge  ge- 
regelt durch  die  Verordnung  des  Minist,  d.  Innern  vom  9.  Mai  1890.  Danach 
sind  in  die  Apothekerlehre  nur  solche  Candidaten  aufzunehmen,  welche  sich 
mit  einem  vom  Amtsarzte  ausgestellten  Zeugnisse  über  ihre  physische  Eig- 
nung und  mit  einem  staatsgiltigen  Zeugnisse  über  die  mit  Erfolg  abgelegte 
6.  Gyran.  Classe  oder  einer  Realschule  (im  letzteren  Falle  nebst  separater 
Prüfung  aus  Latein)  ausweisen.  Die  Lehrzeit  ist  mit  3  Jahren  bemessen,  für 
Candidaten  mit  Maturitätsprüfung  auf  2  Jahre.  Die  Tirocinalprüfung  ist  so- 
fort nach  Ablauf  der  vorgeschriebenen  Lehrzeit  abzulegen  und  das  pharma- 
ceutische  Universitätsstudium  mit  Beginn  des  Studienjahres,  welches  zunächst 
folgt,  anzutreten. 

In  Ungarn  bestehen  folgende  Vorschriften,  giltig  vom  I.Jänner  1888. 
Dieselben  sind  hinsichtlich  der  Aufnahme  und  Lehrzeit  dieselben  wie  in 
Oesterreich.  Betreffs  der  abzulegenden  Prüfung  weichen  sie  jedoch  erheblich 
ab.  Die  Prüfungen  werden  nämlich  nur  an  den  beiden  Universitäten  in 
Budapest  und  Klausenburg  durch  eigene,  vom  Unterrichtsminister  ernannte 
Prüfungscommissionen  vorgenommen.  Die  Commissionen  bestehen  aus  je 
einem  o.  ö.  oder  a.  o.  Professor  oder  Privatdocenten  der  medicinischen  und 
der  philosophischen  Facultät,  die  sich  mit  der  Ausbildung  der  Pharmaceuten 
beschäftigen,  und  2  auf  Vorschlag  des  Landes-Apothekervereines  vom  Minister 
ernannten  Apothekern.  Die  Mitglieder  der  Commission  werden  auf  3  Jahre 
ernannt.  Die  Prüfung  besteht  aus  2  Theilen,  einem  praktischen  und  einem 
mündlichen.  Der  Zweck  der  praktischen  Prüfung  ist,  die  Ueberzeugung  zu 
verschaffen,  ob  der  Lehrling  eine  gehörige  Fertigkeit  in  der  Bereitung  von 
ärztlichen  Recepten  und  in  der  Ausführung  einfacherer  chemischer  Operationen 
besitzt.  Die  mündliche  Prüfung  dient  zur  Beurtheilung  dessen,  ob  derselbe 
aus   den  vorgeschriebenen  Studiumsgegenständen  (Chemie,   Botanik,   Physik, 


ÄPOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  4B 

Pharmakopoe,  Apothekenbuchführung)  so  viel  Kenntnisse  besitzt,  als  ein 
Apothekergehilfe  zur  Erfüllung  seines  Berufes  und  zur  Fortsetzung  seiner 
Universitätsstudien  nothwendig  hat.  Die  vorgeschriebene  Gehilfenzeit  beträgt 
2  Jahre  und  kann  vor  oder  nach  dem  Universitätsstudium  verbracht  werden. 

Von  diesen  3  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  der  Aspi- 
ranten der  Pharmacie  ist  diejenige  Ungarns  wohl  die  modernste  und  zweck- 
entsprechendste. Zu  bemerken  ist,  dass  in  Oesterreich  in  den  grösseren 
Städten  (Wien,  Prag,  Lemberg)  eigene,  von  den  dortigen  Apothekergremien 
erhaltene  Fachschulen  für  die  theoretische  Ausbildung  der  Aspiranten  be- 
stehen, welche  sehr  gute  Erfolge  haben.  In  Oesterreich  und  Ungarn  schliesst 
sich  unmittelbar  an  die  Gehilfenprüfung  (welche  laut  Ministerialverfügung  dem 
Maturum  gleich  zu  achten  ist)  das  Hochschulstudium,  während  in  Deutchland 
noch  die  veraltete,  in  Oesterreich-Ungarn  bereits  aufgehobene,  Bestimmung 
besteht,  dass  der  Apothekergehilfe  zunächst  eine  mehrjährige  Servirzeit 
(Conditionszeit)  in  öffentlichen  Apotheken  durchgemacht  haben  muss, 
bevor  er  zum  Hochschulstudium  zugelassen  wird.  Diese  Bestimmung  hatte  in 
erster  Linie  wohl  den  Zweck  dem  angehenden  Apotheker  weitere  praktische 
Kenntnisse  zu  verschaffen,  aber  auch  den,  den  Apothekenbesitzern  billige 
Arbeitskräfte  zu  ermöglichen.  Durch  diese  lange  Unterbrechung  des  Studiums 
wird  jedoch  erwiesenermaassen  das  bis  dahin  erworbene  theoretische  Wissen 
höchst  ungünstig  beeinflusst,  so  dass  man  in  Oesterreich-Ungarn  mit  Ptecht 
davon  abgekommen  ist.     Zweifellos  wird  auch  Deutschland  bald  folgen. 

Das  Hochschulstudium  beträgt  in  Deutschland  mindestens  3  Se- 
mester, in  Oesterreich  und  Ungarn  4  Semester.  Für  die  Approbation  als 
Apotheker  ist  in  Deutschland  eine  in  5  Abschnitte  zerfallende  Hauptprü- 
fung (Staatsexamen)  abzulegen,  bei  welcher  zunächst  als  Vorprüfung  drei  schrift- 
liche Clausurarbeiten  über  je  eine  Frage  aus  der  anorganischen  und  orga- 
nischen Chemie,  sowie  aus  Botanik  und  Pharmakognosie  zu  liefern  sind.  Dann 
werden  in  dem  pharmaceutisch-technischen  Prüfungsabschnitt  zwei  galenische 
und  zwei  chemisch-pharmaceutische  Präparate  angefertigt;  sodann  wird  in  dem 
analytisch-chemischen  Prüfungsabschnitt  eine  qualitative,  eine  quantitative  und 
eine  Giftanalyse  ausgeführt.  In  einem  weiteren  mündlichen  pharmaceutisch- 
wissenschaftlichen  Prüfungsabschnitt  müssen  10  frische  oder  getrocknete  offi- 
cinelle  Pflanzen  bestimmt  und  demonstrirt,  sowie  mindestens  10  rohe  Drogen 
nach  Abstammung,  Verfälschung  und  pharmaceutischer  Verwendung  erläutert, 
endlich  von  vorgelegten  Piohstoffen  und  chemisch-pharmaceutischen  Präparaten 
Bestandtheile,  Darstellung  und  Verfälschung  angegeben  werden.  Schliesslich 
wird  in  einer  öffentlichen  mündlichen  Schlussprüfung  ermittelt,  ob  der  Can- 
didat  in  der  Chemie,  Physik  und  Botanik  so  gründlich  ausgebildet  ist,  wie  es 
sein  Beruf  erfordert,  ferner  ob  er  mit  den  das  Apothekenwesen  betreffenden 
gesetzlichen  Bestimmungen  gehörig  vertraut  ist. 

Die  Approbationsbestimmungen  in  Deutschland  sind  nach  der 
Bekanntmachung  des  Pteichskanzlers  vom  5.  März  1875  folgende: 

§  4.  Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis: 

1.  Der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung.  Der  Nachweis  ist  zuführen 
durch  das  von  einer  als  berechtigt  anerkannten  Schule,  auf  welcher  das  Latein  obliga- 
torischer Lehrgegenstand  ist,  ausgestellte  wissenschaftliche  Qualificationszeugnis  für  den 
einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  Ausserdem  wird  zur  Prüfung  nur  zugelassen,  wer  auf 
einer  anderen  als  berechtigt  anerkannten  Schule  dies  Zeugnis  erhalten  hat,  wenn  er 
bei  einer  der  erstgedachten  Anstalten  sich  noch  einer  Prüfung  im  Latein  unterzogen  hat 
und  auf  Grund  derselben  nachweist,  dass  er  auch  in  diesem  Gegenstande  die  Kenntnisse 
besitzt,  welche  behufs  Erlangung  der  bezeichneten  Qualification  erfordert  werden; 

2.  der  nach  einer  dreijährigen,  für  die  Inhaber  eines  zum  Besuche  einer  deutschen 
Universität  berechtigenden  Zeugnisses  der  Pieife,  zweijährigen  Lehrzeit,  vor  einer  deutschen 
Prüfungsbehörde  abgelegten  Gehilfenprüfung  und  einer  dreijährigen  Servirzeit,  von 
welcher  mindestens  die  Hälfte  in  einer  deutschen  Apotheke  zugebracht  sein  muss; 


44  ÄPOTHEKENWESEN  UND  AEZNEIMITTELVERKEHR. 

3.  eines  durch  ein  Abganp;szeugnis  als  vollständig  bescheinigten  Universitäts- 
studiums von  mindestens  drei  Semestern. 

Dem  Besuche  einer  Universität  steht  der  Besuch  der  pharmaceutischen  Fachschule 
bei  der  herzoglich  braunschweigischen  polytechnischen  Schule  (Collegium  Carolinum),  sowie 
der  Besuch  der  polytechnischen  Schulen  zu.  Stuttgart,  Karlsruhe  und  Darmstadt  gleich. 

0 es ter reich.  Das  Hochschulstudium  der  Pharmaceuten  regelt  die  pharma- 
ceutische  Studien-  und  Prüfungsordnung  vom  Jahre  1889  (Erlass  des  Ministers 
für  Cultus  und  Unterricht  vom  16.  December  1889j.  Die  Gegenstände,  welche  die  Studiren- 
den  der  Pharmacie  zu  frequentiren  haben,  sind:  im  I.  Jahre  u.  zw.  im  Wintersemester: 
Physik  und  specielle  Botanik  je  5  Stunden,  im  Sommersemester  allgem.  Botanik  wöchent- 
lich 3  Stunden,  Uebungen  im  Bestimmen  der  Pflanzen  wöchentlich  2  Stunden  und  Uebun- 
gen  in  der  ehem.  Analyse  wöchentlich  15  Stunden;  ferner  allgemeine  (anorganische  und 
organische)  Chemie  in  beiden  Semestern  wöchentlich  5  Stunden.  —  Im  IL  Jahre:  Pharma- 
kognosie im  Wintersemester  wöchentlich  5  Stunden,  pharmaceutische  Chemie  im  Winter- 
semester wöchentlich  4  Stunden,  oder  im  Sommersemester  wöchentlich  5  Stunden,  Uebun- 
gen in  der  ehem.  Analyse  im  Wintersemester  wöchentlich  15  Stunden,  dann  Uebungen  in 
der  Pharmakognosie  mit  Anwendung  des  Mikroskopes  im  Sommersemester  wöchentlich 
10  Stunden,  endlich  Uebungen  in  der  pharmaceutischen  Chemie  und  in  der  angewandten 
ehem.  Analyse  im  Sommersemester  wöchentlich  15  Stunden.  —  Zur  Erlangung  des  Diplo- 
mes haben  die  Candidaten  3  Vorprüfungen  und  1  strenge  Präfang  (Rigorosum)  abzulegen. 
Die  Vorprüfungen  werden  aus  Physik,  Botanik  und  allgemeiner  Chemie  abgelegt.  Das 
Rigorosum  besteht  zunächst  aus  je  einer  praktischen  Prüfung  aus  der  analytischen  und 
pharmaceutischen  Chemie  und  aus  Pharmakognosie  mit  Anwendung  des  Mikroskopes, 
dann  aus  einer  theoretischen  Gesammtprüfung.  Gegenstände  der  letzteren  sind:  1.  allge- 
meine und  pharmaceutische  Chemie  2.  Pharmakognosie,  Dem  bei  dem  Rigorosum  appro- 
birten  Candidaten  wird  das  Diplom  eines  Magisters  der  Pharmacie  überreicht.  Jenen  Ma- 
gistern der  Pharmacie,  welche  den  Doctorgrad  der  Philosophie  rite  erworben  haben,  ist 
es  gestattet,  den  Titel  „Doctor  der  Pharmacie"  zu  führen. 

Ungarn,  Die  Universitätsausbildung  dauert  2  Jahre.  Die  Lehrgegenstände  sind 
folgende:  I.  Jahr  im  1.  Semester:  wöchentlich  je  5  Stunden  Physik,  Zoologie  u.nd  Mine- 
ralogie; im  2.  Semester:  wöchentlich  15  Stunden  Uebungen  im  chemischen  Laboratorium; 
in  beiden  Semestern  5  Stunden  allgemeine  und  Experimental-Chemie  (anorganischer  und 
organischer  Theil)  und  5  Stunden  theoretische  und  praktische  Botanik  mit  Pflanzenbestim- 
mungen und  Uebungen  in  der  Pflanzen- Anatomie  (Gewebelehre).  —  IL  Jahr,  1.  Semester: 
wöchentlich  je  5  Stunden  Pharmakognosie  und  analytische  Chemie,  3  Stunden  Hygiene, 
15  Stunden  analytische  Chemie  (Uebungen).  2  Semester:  wöchentlich  5  Stunden  pharma- 
ceutische Chemie,  15  Stunden  pharmaceutisch-chemische  Uebungen  und  10  Stunden  phar- 
makognostische  Uebungen.  Zur  Erlangung  des  pharmaceutischen  Magistergrades  sind 
3  Vorprüfungen  und  2  Rigorosen  erforderlich.  Die  Vorprüfungen  werden  abgelegt  aus: 
Physik  (am  Ende  des  1.),  aus  Chemie  und  Botanik  (am  Ende  des  2.  Semesters  des  1.  Jahres). 
—  Von  den  Rigorosen  ist  das  1.  eine  praktische,  das  2.  eine  theoretische  Prüfung.  Das  prak- 
tische Rigorosum  wird  am  Ende  des  4.  Semesters  abgelegt.  Der  Candidat  hat  eine  qua- 
litative oder  eine  einfachere  quantitative  Analyse  auszuführen,  ferner  ein  chemisches  oder 
pharmaceutisches  Präparat  nach  der  ungarischen  Pharmakopoe  zu  bestimmen  und  auf 
Identität  und  Reinheit  zu  prüfen,  endlich  aus  der  Pharmakognosie  eine  oder  mehrere 
Arzneiwaaren  zu  bestimmen,  auf  Reinheit  zu  prüfen  und  mikroskopisch  zu  untersuchen. 
Das  Resultat  der  Untersuchung  hat  der  Candidat  in  einer  kurzen  schriftlichen  Abhandlung 
vorzulegen.  —  Die  theoretische  mündliche  Prüfung  umfasst  die  allgemeine  und  pharma- 
ceutische Chemie,  die  Pharmakognosie  und  die  pharmaceutische  Praxis.  —  Um  das  Doctorat 
der  Pharmacie  zu  erlangen,  muss  der  Candidat  ein  Maturitätszeugnis  besitzen,  den  Grad 
eines  Magisters  der  Pharmacie  erlangt  haben,  hierauf  noch  1  Jahr  in  den  chemisch-phar- 
makognostischen  und  hygienischen  Instituten  arbeiten  und  eine  Dissertation  ausarbeiten. 

Die  Vereidigung  des  Apothekers  wird  entweder  (wie  in  Oesterreich 
und  Ungarn)  gleich  nach  beendigter  Schlussprüfung,  oder  aber,  wo  sie 
überhaupt  besteht,  erst  dann  vorgenommen,  wenn  der  Betreffende  die  selbst- 
ständige Leitung  einer  Apotheke  übernimmt. 

In  Oesterreich  und  Ungarn  erlangt  der  Apotheker  durch  das 
Diplom  als  Magister  der  Pharmacie  noch  nicht  die  Berechtigung  zur  selbst- 
ständigen Leitung  einer  Apotheke,  um  diese  zu  erlangen  muss  vielmehr  erst 
die  vorgeschriebene  Conditionszeit  in  öffentlichen  Apotheken  folgen, 
welche  in  Oesterreich  5  Jahre,   in   Ungarn  2  Jahre  beträgt. 

Die  wesentlichsten  Bestimmungen  über  die  pharmaceutische  Ausbildung 
in  den  übrigen  Staaten  Europas  sind  folgende: 

England.  Eine  obligatorische  Lehr-  und  Gehilfenzeit  gab  es  bis  vor 
kurzem  in  England  nicht,  ebensowenig  ein  obligates  Hochschulstudium.    Der 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  45 

junge  Mann,  der  sich  der  Pharmacie  widmete,  trat  in  eine  Apotheke  als  Lehr- 
ling. Vorher  hatte  er  gewöhnlich  noch  eine  Vorprüfung  (preliminary  exami- 
nation)  abzulegen,  falls  er  sich  nicht  mit  Schulzeugnissen  ausweisen  konnte, 
dass  er  namentlich  Latein  gelernt  hat.  Hierauf  folgte  die  Minor-  und  die 
Maj  or-Examination . 

Nach  dem  Prüfungsreglement,  welches  am  1.  Jänner  ISiJO  in  Kraft  trat, 
soll  die  bisherige  kleine  Prüfung  (minor  examination)  in  drei  besondere  Ab- 
schnitte oder  Theile  zerfallen,  deren  erster  (Schulprüfung,  umfassend  Latein, 
Englisch,  Rechnen)  beim  Eintritt  in  die  Pharmacie,  deren  zweiter,  eine  schrift- 
liche Prüfung  in  Pharmacie,  pharmaceutischer  und  allgemeiner  Chemie  und 
Uebersetzung  von  Recepten  erst  nach  dem  Nachweis  der  Absolvirung  einer 
dreijährigen  Lehrzeit,  und  deren  dritter,  eine  mündliche  und  praktische  Prüfung 
in  Botanik,  Materia  medica,  Chemie  und  Recepturkunde  erst  dann  abgelegt 
werden  darf,  wenn  der  Candidat  die  Absolvirung  je  eines  Universitätscurses 
in  Botanik,  Chemie,  Materia  medica  und  eine  praktische  Beschäftigung  im 
Universitätslaboratorium  nachgewiesen  hat.  Zwischen  der  Ablegung  des 
zweiten  und  dritten  Prüfungsabschnittes  muss  mindestens  ein  Zwischenraum 
von  einem  Jahre  liegen.  Die  Ablegung  der  „minor  examination"  berechtigt 
zur  selbständigen  Ausübung  des  pharmaceutischen  Berufes,  ausserdem  ist 
aber  noch  eine  „major  examination"  eingeführt;  eine  ausgedehntere  Prüfung 
in  Botanik;  materia  medica,  Physik  und  allgemeiner  Chemie,  deren  Bestehung 
das  Recht  zur  Führung  des  Titels  als  „Pharmaceutical  Chemist"  verleiht, 

Schweiz.  Ein  einheitliches  Prüfungsreglement  für  Medicinal- 
personen  ist  unterm  2.  Juli  1870  erschienen,  welches  für  Apotheker  eine 
Gehilfen-  und  eine  Fachprüfung  einsetzt  und  die  Zulassung  zu  ersterer  von 
dem  Nachweise  des  Abgangszeugnisses  der  zweiten  Classe  eines  Obergym- 
nasiums, oder  der  obersten  Classe  einer  höheren  Realschule,  sowie  einer  drei- 
jährigen Lehrzeit  abhängig  macht.  Ausländern  oder  Schweizern,  welche 
sich  über  eine  in  einem  anderen  Staate  abgelegte  entsprechende  Prüfung  aus- 
weisen, kann  nach  Art.  56  von  den  cantonalen  Behörden  die  Licenz  zur  Be- 
kleidung einer  Gehilfenstelle  ertheilt  werden,  jedoch  gibt  diese  Licenz  keine 
Berechtigung  zur  Anmeldung  zur  Fachprüfung.  Zur  Zulassung  zu  letzterer 
berechtigt  nach  Art.  57  der  Nachweis  der  bestandenen  Gehilfenprüfung,  einer 
einjährigen  Conditionszeit  und  eines  Universitätsstudiums  von  mindestens  vier 
Semestern. 

Die  pharmaceutische  Fachprüfung  ist  eine  praktische  (Darstellung  zweier 
chemisch-pharmaceutischer  Präparate,  qualitative  und  quantitative  Analyse, 
mikroskopische  Bestimmung  einiger  Substanzen,  Ausführung  einer  schriftlichen 
Arbeit)  und  eine  mündliche  (Botanik,  Physik,  Mineralogie,  theoretische  Chemie 
Chemie  der  officinellen  Präparate,  analytische  und  forensische  Chemie,  Hy- 
giene und  Sanitätspolizei,  Pharmakognosie,  Pharmacie). 

Ausländer,  welche  in  der  Schweiz  die  Pharmacie  selbständig  ausüben, 
wollen,  müssen  den  hiefür  gestellten  Anforderungen  voll  und  ganz  entsprechen, 
also  die  Schweizer  Approbationsprüfung  abgelegt  haben.  Nur  im  Canton  Genf 
werden  auch  die  Besitzer  ausländischer  Approbationen  zugelassen. 

Holland.  Das  Gesetz  vom  25.  Dec.  1878  bestimmt  über  die  pharma- 
ceutische Ausbildung  Folgendes: 

§  11.  Der  Titel  als  Apotheker  verleiht  die  Befähigung  zur  Ausübung  der  Arznei- 
bereitungskunst und  wird  erworben  durch  die  Ablegung  eines  praktischen  Apothekerexa- 
mens. In  diesem  Examen  werden  genügende  Beweise  praktischer  Kenntnisse  in  der  Arznei- 
bereitungskunst und  der  chemischen  Analyse,  in  der  Apotheke  wie  im  Laboratorium  ge- 
fordert. Vor  der  Zulassung  zum  Examen  muss  die  Erklärung  eines  inländischen  Apo- 
thekers beigebracht  werden,  dass  der  Candidat  wenigstens  2  Jahre  unter  Leitung  eines 
Apothekers  die  Arzneibereitungskunst  ausgeübt  hat. 


46  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

§  12.  Zur  Ablegiing  des  praktischen  Apothekerexamens  sind  nur  diejenigen  befugt: 
a)  die  in  Art.  96  des  Gesetzes  vom  28.  April  1867  genannt  sind,  so  weit  dessen  Bestim- 
mungen mit  den  vorliegenden  übereinstimmen;  b)  die  das  im  §  13  genannte  theoretische 
Examen  mit  Erfolg  abgelegt  haben. 

§  13.  Das  theoretische  Apothekerexamen  umfasst:  Arzneibereitungskunst,  Toxikologie 
und  analytische  Chemie. 

§  14.  Berechtigt  zur  Abnahme  von  theoretischen  Prüfungen  und  zur  Ertheilung  von 
Approbationen  an  diejenigen,  welche  die  Prüfung  mit  Erfolg  bestanden  haben,  sind  die 
naturwissenschaftlichen  Facultäten  der  Landesuniversitäten.  Vor  der  Ablegung  der  Prüfung 
wird  an  den  Vorsitzenden  die  Summe  von  50  fi.  gezahlt. 

§  15.  Berechtigt  zur  Ablegung  der  theoretischen  Prüfung  sollen  nur  diejenigen  sein, 
die  mit  Erfolg  das  im  §  4  genannte  erste  naturwissenschaftliche  Examen  abgelegt,  oder 
sonst  Beweise  ihrer  naturwissenschaftlichen  Kenntnisse  gegeben  haben. 

(Das  erste  naturwissenschaftliche  Examen  umfasst:  Natarkunde,  Chemie  und  Bo- 
tanik. Zur  Ablegung  desselben  sind  nur  berechtigt:  a)  die  auf  einem  Gymnasium  mit 
sechsjährigem  Cursus  die  Uebergangsprüfung  von  der  vierten  und  fünften  Classe  mit  Er- 
folg abgelegt,  oder  den  Unterricht  der  höchsten  Classe  eines  Progymnasiums  mit  Erfolg 
genossen  haben  b)  die  Abgangsprüfang  von  einer  höheren  Bürgerschule  bestanden  haben, 
c)  die  auf  andere  noch  näher  zu  bestimmende  Weise  ihre  Berechtigung  zur  Zulassung  zu 
dem  naturwissenschaftlichen  Examen  nachgewiesen  haben.) 

§  17.  Als  Apothekerbedienstete  mit  gleichen  gesetzlichen  Rechten  und  Pflichten  als 
die  der  Apothekergehilfen  können  diejenigen  zugelassen  werden,  die  nach  beendetem  18. 
Lebensjahre  mit  gutem  Erfolge  eine  Prüfung  abgelegt  haben,  in  der  genügende  Beweise 
der  zur  Anfertigung  von  Ptecepten  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  gefordert 
werden. 

Um  das  Doctorat  der  Pharmacie  zu  erwerben,  muss  der  Candidat  das  Gym- 
nasium absolvirt  haben  und  eine  Vorprüfung  (die  „Candidatur")  aus  Physik,  Chemie,  Bo- 
tanik, Geologie  und  Mineralogie  ablegen.  Die  Hauptprüfung,  das  Doctorat  besteht  aus  2 
Prüfungen:  1.  pharm.  Chemie,  pharm.  Natu.rwissenschaften  (Botanik,  Zoologie  etc.),  Toxi- 
kologie und  analytische  Chemie.  2.  Bestimmung  vorgelegter  Objecte.  Ausserdem  muss  der 
Candidat  eine  Dissertation  verfassen,  hierauf  kann  er  promoviren.  Um  das  Recht  zur  Aus- 
übung der  Pharmacie  zu  erlangen,  muss  jedoch  auch  der  Doctor  der  Pharmacie  das  vor- 
geschriebene Staatsexamen  für  Apotheker  (die  oben  erwähnte  theoretische  und  praktische 
Prüfung)  ablegen. 

Franki'eich.  Es  gibt  2  Classen  von  Apothekern,  solche  1.  Classe  und 
solche  2.  Classe.  Ausserdem  gibt  es  noch  „Pharraaciens  superieurs"  (höhere 
Pharmaceuten),  welche  den  Doctoren  der  Pharmacie  anderer  Staaten  gleich- 
kommen. 

Die  Apotheker  erster  Classe  müssen  das  ganze  Gymnasium  absolvirt  und 
Matura  gemacht  haben,  die  Apotheker  zweiter  Classe  haben  eine  geringere 
Vorbildung  (entsprechend  dem  Untergymnasium).  Die  Lehrzeit  in  einer 
Apotheke  beträgt  3  Jahre,  worauf  eine  Gehilfenprüfuug  abgelegt  wird.  Die 
,,Ecole  de  pharmacie"  ist  hierauf  ebenfalls  drei  Jahre  lang  zu  hören;  das 
Examen  kann  nicht  vor  vollendetem  fünfundzwanzigsten  Lebensjahre  gemacht 
werden. 

Um  den  Titel  Apotheker  2.  Classe  zu  erlangen  muss  der  Candidat  3  Prü- 
fungen über  folgende  Gegenstände  ablegen:  1.  Physik,  Chemie,  Toxikologie, 
Pharmacie,  2.  Botanik,  Zoologie,  Naturgeschichte  der  einfachen  Drogen,  Hy- 
drologie und  Naturgeschichte  der  Mineralien  3.  Eine  praktische  Arbeit,  zwei 
mündliche  Vorträge.  —  Um  Apotheker  1.  Classe  zu  werden  macht  der  Can- 
didat dieselben  Studien,  muss  jedoch  das  Baccalaureat  haben  und  unbedingt 
die  Studien  an  einer  Hochschule  (ecole  superieur  de  pharmacie  in  Montpellier, 
Nancy  und  Paris)  oder  an  einer  gemischten  Facultät  für  Medicin  und  Phar- 
macie machen.  —  Um  den  Grad  eines  pharmacien  superieur  zu  erlangen  muss 
man  Apotheker  1.  Classe  und  „licence  en  sciences  physiques  ou  naturelles" 
(in  Naturwissenschaften  diplomirt)  sein  oder  an  einer  pharm.  Hochschule  oder 
einer  gemischten  Facultät  ein  4.  Jahr  frequentiren  und  eine  Prüfung  aus 
Physik  und  Naturwissenschaften  ablegen. 

Belgien.  Der  pharm.  Unterricht  wird  an  den  Universitäten  ertheilt 
u.  zw.  an  eigenen  Abtheilungen  der  medicinischen  Facultäten.  An  der  Uni- 
versität in  Brüssel  trägt  diese  Abtheilung  den  Titel    „ecole   de  pharmacie." 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  47 

Das  Studium  dauert  im  Allg'emeinen  4  Jahre  u.  zw.  wird  nach  den  ersten 
2  Jahren  eine  Prüfung  für  die  „(  Kandidatur  der  Pharmacie"  abgelegt  ausfol- 
genden Gegenständen:  Botanik,  Chemie,  Physik,  Mineralogie  und  Geologie, 
ferner  aus  praktischer  Chemie.  Zum  Apotheker-Examen  wird  man  zugelassen 
nach  Vorweisung  des  Diploms  als  Candidat  der  Pharmacie  oder  als  Candidat 
der  Naturwissenschaften  (bei  diesen  wird  über  Naturwissenschaften  etwas  ein- 
gehender geprüft).  Das  Examen  besteht  aus  einer  theoretischen  (Pharma- 
kognosie, Verfälschungen  und  Maximaldosen,  Elemente  der  analytischen 
Chemie  und  Toxikologie,  pharm.  Technik  und  theoretische  Pharmacie)  und 
einer  praktischen  (Darstellung  von  2  Präparaten,  Nachweis  von  2  Verfälschungen 
in  Lebensmitteln,  eine  toxikolog.  Analyse  und  eine  mikroskopische  Unter- 
suchung) Prüfung.  Das  Doctorat  der  pharmaceutischen  Wissenschaften  wird 
von  den  medicinischen  Facultäten  der  Staats-Universitäten  an  Jene  verliehen, 
die  sich  dem  pharmaceutischen  Unterrichte  widmen  wollen.  Zur  Erlangung 
dieses  Doctorates  muss  man  2  Jahre  diplomirter  Apotheker  sein  und  eine 
Inauguraldissertation  ausarbeiten,  sowie  eine  Prüfung  aus  den  pharmaceut. 
naturwissenschaftlichen  Fächern  ablegen. 

Italien.  Der  pharmaceutische  Unterricht  dauert  3  Jahre,  worauf  die  Lehr- 
zeit von  einem  Jahre  in  einer  vom  Rector  der  betreffenden  Universität  be- 
stimmten Apotheke  folgt.  Der  pharmaceutische  Unterricht  wird  an  eigenen 
Abtheilungen  (pharmaceutische  Schulen  genannt)  der  Universitäten  ertheilt. 
Das  I.  Examen  (Licenza)  wird  in  2  Abtheilungen  abgelegt:  1.  Physik,  allge- 
meine Chemie,  2.  Botanik,  Mineralogie,  Geologie  und  Zoologie.  Ein  Jahr  nach  Er- 
halt der  „Licenza"  folgt  das  II.  Examen  (Promotion)  über  pharmceutische  Chemie, 
Materia  medica,  Toxikologie,  hierauf  praktische  Arbeiten.  Um  das  Doctorat 
der  Pharmacie  zu  erlangen,  müssen  die  Candidaten  als  Vorbildung  die  „Li- 
cenza liceale"  (eine  Art  Matura),  hierauf  die  3  Studienjahre  und  die  beiden 
Examina  zur  Erlangung  des  Apothekerdiploms  aufweisen  und  dann  nacti 
2  weiteren  Studienjahren  eine  praktische  und  mündliche  Schlussprüfung  able- 
gen.   Ausserdem  muss  eine  Dissertation  ausgearbeitet  werden. 

Ein  Entwurf,  welcher  der  Deputirtenkammer  unlängst  vorgelegt  wurde,  bezweckt  eine 
Neuregelung  der  Bestimmungen  über  die  pharm.  Ausbildung  und  die  Ausübung  der  Phar- 
macie. Nach  demselben  sollen  zwei  Classen  von  Apothekern  gebildet  werden:  1.  Land- 
apotheker, welche  das  Dij)lom  auf  Grund  eines  Staatsexamens  erhalten  haben,  2.  Apothe- 
kerdoctoren  (dottori-farmacisti),  welche  die  Doctorwürde  in  Chemie  und  Pharmacie  an  einer 
Universität  des  Staates  erlangt  haben.  Die  Landapotheker  sollen  das  Gewerbe  nur  in  den- 
jenigen Landgemeinden  ausüben  dürfen,  welche  vom  Ministerium  des  Innern  für  diesen 
Zweck  bezeichnet  sind.  Der  Aspirant  auf  diese  Prüfung  muss  das  21.  Jahr  vollendet,  ein 
Gymnasium  oder  eine  Realschule  absolvirt  und  eine  Lehrzeit  von  einem  Jahr  in  einer  der 
vom  Präfecten  für  die  betreffende  Provinz  bezeichneten  Apotheken  durchgemacht  haben. 
Die  jetzigen  sogenannten  ,,assistenti-farmacisti''  können  zu  der  Staatsprüfung  zugelassen 
werden,  auch  wenn  sie  nicht  die  vorgeschriebene  Schulbildung  besitzen,  falls  sie  sich  einer 
wissenschaftlichen  Prüfung  unterziehen. 

Spanien.  Der  pharmaceutische  Unterricht  wird  an  eigenen  pharmaceuti- 
schen Facultäten  an  den  Universitäten  ertheilt.  Zur  Erlangung  des  Diplomes 
muss  der  Pharmaceut  mindestens  4  Jahre  (meistens  5  bis  6  Jahre)  lang  die 
Universität  hören,  zu  deren  Besuch  man  aber  ohne  Mittelschulstudium  berech- 
tigt ist,  man  hat  nur  eine  Aufnahmsprüfung  zu  machen.  Während  der  ersten 
2  Jahre  des  Universitätsstudiums  erlernt  der  Candidat  die  Pharmacie  auch 
praktisch  in  einer  Apotheke.  Zur  Erlangung  des  Doctorates  der  Pharmacie 
ist  noch  ein  weiteres  Universitätsjahr  nöthig,  in  welchem  u.  A.  auch  die 
Geschichte  der  Pharmacie  studirt  werden  muss. 

Das  Doctorat  kann  nur  an  der  Madrider  Universität  erlangt  werden. 

Norwegen.  Die  Pharmaceuten  haben  zwei  Prüfungen  abzulegen.  Die 
Gehilfenprüfung  nach  drei  Jahren  Lehrzeit  und  das  Apothekerexamen  nach 
einem  Jahr  Servirzeit  und  einem  willkürlichen  Universitätsstudium.  In  einigen 


48  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 

Jahren  soll  eine  pharmaceutisclie  Hochschule  in  Christiania  errichtet  werden 
und  zu  dem  Zwecke  werden  alle  persönlich  concessionirten  Apotheker  ver- 
pflichtet, eine  Unterrichtssteuer  von  40  bis  400  Kronen  jährlich  zu  zahlen. 

Bevor  examinirte  Apotheker  entweder  als  Provisoren  angestellt  werden 
können  oder  ein  Realprivilegium  ankaufen  dürfen,  müssen  sie  noch  zwei  Jahre 
nach  absolvirter  Staatsprüfung  serviren. 

Sowohl  die  Gehilfenprüfungs-  als  die  Apothekerexaraens-Commission  haben 
ihren  Sitz  in  Christiania. 

Griechenland.  Zur  Ausbildung  von  Pharmaceuten  sind  nebst  3  Jahren 
Vorschule,  4  Jahrgänge  des  Gymnasiums  vorgeschrieben,  worauf  eine  ein- 
jährige Praxis  und  dann  —  nach  bestandener  Aufnahmsprüfung  —  ein  drei- 
jähriger Universitätsbesuch  folgt,  welcher  auch  die  chemischen  und  pharma- 
ceutischen  praktischen  Uebungen  in  sich  schliesst.  Nach  absolvirten  Univer- 
sitätsstudien und  bestandenem  Examen  erhält  man  das  Diplom  als  Apotheker; 
sechs  Monate  später  hat  man  noch  ein  zweites,  theoretisch-praktisches  Examen 
zu  machen,  worauf  man  erst  die  Erlaubnis  zur  Ausübung  der  Pharmacie  erhält. 

Russland.  Um  in  die  Lehre  in  eine  Apotheke  eintreten  zu  dürfen,  muss 
die  betreffende  Person  4  Classen  eines  lateinischen  Gymnasiums  besucht  haben 
oder  ein  Zeugnis  eines  abgelegten  Externalexamens  vorlegen.  Diese  For- 
derungen sind  für  Tironen  weiblichen  und  männlichen  Geschlechtes  gleich. 
In  einer  Apotheke  muss  der  Discipel  3  Jahre  prakticiren.  Dabei  wird  nur 
die  volle  6monatliche  Praxis  in  einer  und  derselben  Apotheke  angerechnet. 
Nach  Ablauf  dieses  3jährigen  Dienstes  kann  sich  der  Discipel  einem  Examen 
in  einer  der  medicinischen  Facultäten  irgend  einer  Universität  oder  an  der 
St.  Petersburger  medicinischen  Academie  unterwerfen.  Die  Prüfung  ist  theore- 
tisch (in  der  Chemie,  Pharmacie,  Pharmakognosie,  Botanik  u.  s.  w.)  und  prak- 
tisch, wozu  unter  Anderem  einige  chemisch-pharmaceutische  Präparate  ver- 
fertigt werden  müssen.  Hat  der  Tiro  das  Examen  bestanden,  dann  bekommt 
er  ein  Diplom  eines  Apothekergehilfen  und  wird,  falls  er  nicht  adelig  ist, 
Ehrenbürger.  Als  Gehilfe  muss  der  junge  Mann  3  Jahre  in  einer  normalen 
Apotheke  prakticiren,  oder  er  kann  eine  Filialapotheke  verwalten,  die  Ver- 
waltung einer  Dorfapotheke  wird  ihm  nicht  gerechnet.  Nach  Ablauf  dieser 
Zeitperiode  kann  er  auf  eine  Universität  gehen,  wo  er  2  Jahre  (in  Dorpat 
(Jurjew)  waren  bis  vor  Kurzem  nur  1^2  Jahren  nöthig)  als  Hörer  studirt. 
Wir  entnehmen  dem  Programm  der  Moskauer  Universität  die  zum  Provisor- 
examen gehörenden  Disciplinen:  Zoologie,  gerichtliche  Chemie,  Mineralogie, 
organische  Chemie,  Physik,  Pharmakologie  und  Toxikologie,  unorganische 
Chemie,  Pharmakognosie,  Pharmacie  und  Botanik,  ausserdem  muss  der  Provi- 
sorant  auch  im  Laboratorium  der  Universität  thätig  sein  und  zum  Examen 
mehrere  praktische  Prüfungen  bestehen.  Provisoren,  die  das  Examen  gut  be- 
standen haben,  erhalten  nach  einer  nochmaligen  Prüfung  (theoretisch  und 
praktisch)  und  nach  Vertheidigung  einer  Dissertation  den  Grad  eines  Ma- 
gisters der  Pharmacie,  der  höchste  auf  diesem  Gebiete  in  Russland.  Um  eine 
Apotheke  zu  verwalten,  muss  der  Magister  respective  Provisor  25  Jahre  alt 
sein.  Nur  der  Minister  des  Innern  kann  einem  Jüngern  Pharmaceuten  eine 
Apotheke  zu  verwalten  gestatten. 

Das  oben  angeführte  bezieht  sich  nur  auf  die  männlichen  Pharmaceuten, 
die  weiblichen  können  nur  den  Grad  eines  Gehilfen  erreichen,  da  sie  zur 
Universität  nicht  zugelassen  werden,  was  zum  Provisorexamen  durchaus  noth- 
wendig  ist.  Es  ist  zu  erwarten,  dass  mit  der  Eröffnung  des  weiblichen  medi- 
cinischen Instituts  in  Petersburg  im  Jahre  1897  die  weiblichen  Gehilfen  das 
Recht  erhalten  werden,  das  Provisorexamen  abzulegen.  Ausserdem  ist  noch 
zu  erwähnen,  dass  mit  den  Frauen  noch  eine  Ausnahme  gemacht  wird:  sie 
dürfen  in  der  Apotheke  nur  den  Tag  über  beschäftigt  sein,  wogegen  den 
Nachtdienst  nur  die  Männer  halten  dürfen. 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  49 

Apotheken-Gesetzgebung. 

Errichtung,  Betrieb  und  Controle  der  Apotheken.  Die  gesetzlichen 
Bestimmungen,  die  das  Apothekenwesen  regeln,  sind  in  den  einzelnen  Staaten 
Europas  sehr  verschieden.  Während  in  manchen  Staaten  der  Betrieb  der 
Apotheken  an  bestimmte  Privilegien  und  Concessionen  gebunden  ist,  die  der 
approbirte  (diplorairte)  Apotheker  erst  erwerben  muss,  ist  er  in  anderen  wieder 
ganz  frei  gegeben,  so  class  das  Apothekenwesen  ein  freies  Gewerbe  bildet, 
dessen  Ausübung  jedoch  nur  durch  gelernte  Apotheker  erfolgen  kann,  die  die 
vorgeschriebenen  Prüfungen  abgelegt  haben.  Welches  System  für  den  richtigen 
Betrieb  der  Apotheken  besser  ist,  welches  grössere  Garantieen  für  die  Er- 
reichung des  sanitären  Zweckes,  dem  die  Apotheken  dienen:  jederzeit  und 
für  jedermann  stets  Arzneien  in  tadelloser  Beschaffenheit  vorräthig  zu  halten 
und  kunstgerecht  abzugeben,  bietet,  ist  äusserst  schwer  zu  sagen.  Anscheinend 
würde  w^ohl  der  staatliche  Schutz  der  Apotheke  nebst  entsprechender  wissen- 
schaftlicher Ausbildung  die  grösste  Gewähr  dafür  bieten,  aber  unter  diesem 
Schutze  haben  sich  Verhältnisse  herausgebildet,  welche  in  den  meisten 
Staaten,  die  das  Privilegien-  und  Concessionssystem  haben,  einfach  unhaltbar 
geworden  sind  und  von  Tag  zu  Tag  dringender  Abhilfe  verlangen.  Andererseits 
ist  es  ganz  gut  denkbar  und  durch  die  Erfahrung  erwiesen,  dass  bei  strengen 
Anforderungen  in  Bezug  auf  die  wissenschaftliche  Ausbildung  auch  die  Nieder- 
lassungsfreiheit mit  einem  allen  Anforderungen  entsprechenden  Apotheken- 
betriebe vereinbar  ist.  Auch  die  wissenschaftliche  Stufe  der  Pharmacie  ist 
in  jenen  Ländern,  wo  ihre  Ausübung  frei  gegeben  ist,  im  Ganzen  keineswegs 
eine  niedrigere,  als  in  den  Ländern  mit  staatlicher  Beschränkung,  wenn  auch 
zugegeben  werden  muss,  dass  die  Durchschnittsapotheke  in  den  Staaten  mit 
freier  Pharmacie  heute  immer  mehr  zu  einer  einfachen  Handlung  mit  Arznei- 
waaren  und  Patentmedicinen  herabgesunken  ist. 

In  den  meisten  Staaten  Europas  unterliegen  die  Apotheken  einer  staat- 
lichen Beaufsichtigung,  mit  welcher  eine  zeitweilige  Revision  derselben  ver- 
bunden ist.  Die  Apotheken-Revision  hat  den  Zweck  die  richtige  Ein- 
richtung und  Ausstattung  der  Apotheken  und  ihre  vorschriftsmässige  Führung 
durch  Organe  des  Staates  zu  controliren.  Sie  erstreckt  sich  demgemäss  auf 
die  Gesammteinrichtung  der  Apotheke,  auf  die  Officin  und  die  dazu  gehörigen 
Räume  (Laboratorium,  Materialkammer,  Kräuterboden,  Keller),  welche  be- 
stimmten Anforderungen  entsprechen  müssen,  auf  die  Beschaffenheit  und 
richtige  Aufbewahrung  der  vorräthig  gehaltenen  Arzneien,  welche  den  An- 
forderungen der  Pharmakopoe  entsprechen  müssen,  auf  die  allgemeine  Rein- 
lichkeit und  Sauberkeit,  auf  die  richtige  Führung  der  Bücher,  auf  die  richtige 
Taxirung  der  Recepte  nach  der  Arzneitaxe  (wo  eine  solche  besteht),  auf  die 
Einhaltung  der  Vorschriften  hinsichtlich  der  Aufbewahrung  der  Gifte  und 
starkwirkenden  Stoffe,  sowie  auf  die  vorschriftsmässige  Beschaffenheit  der 
Waagen  und  Gewichte;  endlich  auf  das  in  den  Apotheken  zur  Verwendung 
gelangende  Hilfspersonale. 

Die  Apotheken- Visitation  gehört  meist  zu  den  Agenden  der  Amtsärzte. 
In  grösseren  (Universitäts-)  Städten  bestehen  auch  eigene  Commissionen  dafür. 
Diesen  sow^ohl  als  den  einzelnen  Amtsärzten  sind  meist  Apotheker  als  Sachver- 
ständige beigegeben.  Richtiger  und  zweckentsprechender  wäre  es  wohl,  wenn  die 
Visitationen  von  eigens  dazu  angestellten  „  Apotheken-Inspectoren"  (Apothekern), 
wie  solche  seit  einiger  Zeit  in  Belgien  fungiren,  ausgeführt  würden,  da  der 
Arzt  doch  niemals  ein  solches  Verständnis  für  die  Einzelheiten  des  Apotheken- 
betriebes haben  kann,  wie  es  im  Interesse  einer  strengen  und  gerechten 
Controle  wünschenswerth  wäre.  Die  Institution  derartiger  Apothekeninspectoren, 
die  unmittelbar  der  betreffenden  Medicinalbehörde  untergestellt  sein  müssten,  der 
das  Apothekenwesen  untersteht,  wäre  gewiss  geeignet   das  Apothekenw^esen 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  4 


50  .APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 

ZU  fördern,  ebenso  wie  die  in  neuerer  Zeit  geltend  gemachte  Forderung  der 
pharmaceutischen  Kreise,  dass  bei  den  Centralbehörden,  denen  das  Apotheken- 
wesen untersteht,  Vertreter  des  Apothekerstandes  anzustellen  sind.  Der 
Anfang  wurde  kürzlich  in  Preussen  gemacht  mit  einem  Apotheker-Beirath, 
der  dem  Ministerium  für  Cultus-  und  Medicinalangelegenheiten  beigegeben 
wurde.  Dieser  Apothekerrath,  wie  seine  officielle  Bezeichnung  lautet, 
erhielt  folgende  Geschäftsordnung: 

§  1.  Der  Apothekerrath  ist  eine  berathende  Behörde.  Er  hat  die  Aufgabe,  der 
Med.-Verwaltung  in  Organisations-  und  Verwaltungsfragen,  welche  das  Apothekerwesen  be- 
treffen, als  Beirath  zu  dienen  und  Gutachten  zu  erstatten.  Demgemäss  hat  der  Apotheker- 
rath: 1.  über  alle  ihm  von  dem  Minister  der  Med.-Angelegenheiten  vorgelegten  Verhand- 
lungen, Vorschläge  oder  Fragen  sich  gutachtlich  zu  äussern.  2.  Aus  eigenem  Antriebe  dem 
Minister  Vorschläge  zur  Abstellung  von  Mängeln  in  Bezug  auf  das  Apothekerwesen  zu 
machen,  auch  neue  Maassnahmen  in  Anregung  zu  bringen,  welche  ihm  geeignet  erscheinen, 
das  Apothekerwesen  zu  fördern.  —  §  2.  Der  Apothekerrath  besteht:  1.  Aus  dem  Director 
der  Med.  Abtheilung  des  Ministeriums  der  geistlichen  etc.  Angelegenheiten  als  Director; 
2.  aus  den  technischen  vortragenden  Räthen  der  Medicinalabtheilung;  3.  aus  vier  Apo- 
thekenbesitzern; 4.  aus  vier  approbirten,  nichtbesitzenden  Apothekern  als  Mitgliedern.  Der 
Director  wird  vom  König,  die  Mitglieder  werden  vom  Minister  der  Med.-Angelegenheiten 
ernannt,  und  zwar  diejenigen  aus  dem  Apothekerstande  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren. 
Der  Director  und  die  Mitglieder  werden  bei  ihrer  Einführung  mit  Verweisung  auf  die  sonst 
etwa  geleisteten  Amtseide  durch  Handschlag  auf  die  Erfüllung  ihrer  Amtspflichten,  ins- 
besondere auf  die  Pflicht  der  Amtsverschwiegenheit,  verpflichtet.  —  §  3.  Der  Director 
und  die  in  Berlin  wohnhaften  Mitglieder  erhalten  keine  Besoldung  oder  Entschädigung,  die 
auswärtigen  Mitglieder  dagegen  Tagegelder  und  Pieisekosten  nach  den  diesbezüglich  bestehen- 
den Verordnungen.  —  §  4.  Der  Apothekerrath  wird  von  dem  Minister  der  Med.-Angelegen- 
heiten in  der  Regel  jährlich  einmal  berufen.  Der  Director  erlässt  die  erforderlichen  Ein- 
ladungen zu  den  Sitzungen.  Das  Nichterscheinen  eines  Mitgliedes  bedarf  einer  Entschul- 
digung mit  Angabe  des  Behinderungsgrundes.  —  §  5.  Der  Apothekerrath  ist  beschlussfähig, 
wenn  ausser  dem  Director  oder  seinem  Stellvertreter  und  einem  der  technischen  vortragen- 
den Räthe  mindestens  vier  der  Mitglieder  aus  dem  Apothekerstande  anwesend  sind.  — 
§  6.  Die  Beschlüsse  des  Apothekerrathes  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefasst.  Bei 
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Directors.  —  §  7.  Der  Director  regelt  den 
Geschäftsgang  des  Apothekerrathes.  Er  hat  dabei  die  von  dem  Minister  der  Med.-Ange- 
legenheiten getroffenen  Bestimmungen  genau  zu  beachten.  In  Behinderungsfällen  wird  er 
durch  den  anwesenden  dienstältesten  technischen  vortragenden  Rath  vertreten,  sofern 
seitens  des  Ministers  nicht  anderweitige  Verfügung  getroffen  wird.  Alle  Anträge  auf  Er- 
stattung von  Gutachten  oder  auf  Aeusserung  über  zweifelhafte  Fragen,  welche  von  Privat- 
personen an  den  Apothekerrath  oder  den  Director  gelangen,  sind  dem  Minister  zur  Ver- 
fügung vorzulegen.  —  §  8.  Die  Aufträge,  welche  der  Minister  der  Med.-Angelegenheiten  dem 
Apothekerrathe  ertheilt,  werden  an  den  Director  abgegeben.  Der  Director  überträgt  die 
schriftliche  Bearbeitung  je  zwei  Mitgliedern  als  Referenten  und  Correferenten  und  sorgt 
für  die  Erledigung.  JDie  von  dem  Minister  dem  Apothekerrathe  zur  Berathung  überwie- 
senen Vorlagen  werden  nebst  den  Referaten  vervielfältigt  und  den  Mitgliedern  vor  der 
Sitzung  zugestellt.  In  der  Sitzung  trägt  der  Referent  das  von  ihm  verfasste  Referat  vor, 
der  Correferent  nur  die  von  ihm  etwa  zu  machenden  Aenderungsvorschläge.  Keine  Sache 
darf  ohne  Vortrag  erledigt  werden.  §  9.  Ueber  die  Verhandhingen  in  den  Sitzungen  des 
Apothekerrathes  ist  ein  Protokoll  zu  führen.  Dasselbe  muss  den  wesentlichen  Inhalt  der 
Berathungen  und  die  gefassten  Beschlüsse  nach  ihrem  Wortlaute  enthalten.  Das  Protokoll 
ist  nach  Abschluss  der  Verhandlungen  von  einer  Commission  zu  redigiren  und  zu  unter- 
schreiben; diese  Commission  besteht  aus  dem  Director,  dem  Protokollführer  und  einem  von 
dem  Director  zu  bestimmenden  Mitgliede  des  Apothekerrathes.  Einwendungen  gegen  das 
Protokoll  können  bei  dem  Director  angebracht  werden.  —  §  10.  Nach  Abschluss  der  Ver- 
handlungen des  Apothekerrathes  überreicht  der  Director  mittelst  Berichtes  dem  Minister 
der  Med.-Angelegenheiten  die  beschlossenen  Gutachten  und  Anträge  nebst  den  Protokollen. 
Diese  und  die  sonstigen  Schriftstücke  werden  in  der  Registratur  der  Med.-Abtheilung  des 
Ministeriums  aufbewahrt. 

Deutschland.  Das  Apothekenwesen  untersteht  in  Preussen  dem  Minister 
für  Cultus-  und  Medicinalangelegenheiten.  In  gewerblicher  Beziehung  ist  die 
Gewerbeordnung,  in  medicinalpolizeilicher  Hinsicht  sind  die  Medicinal-  oder 
Apotheke f Ordnungen  für  den  Apothekenbetrieb  maassgebend.  Die  Reichs- 
gesetzgebung hat  bisher  nur  das  pharmaceutische  Prüfungswesen  (siehe  Aus- 
bildung), den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  (siehe  Arzneimittelverkehr)  und  die 
Darstellung,  Prüfung  und  Aufbewahrung  der  Arzneien  (siehe  Pharmakopoen) 


APOTHEKENWESEN  UND  AEZNEIMITTELVERKEHR.  51 

geregelt.  Alle  übrigen  für  den  Apothekenbetrieb  geltenden  Vorschriften  sind 
in  den  einzelnen  Staaten  durch  eigene  Medicinal-  oder  Apothekerordnungen 
enthalten. 

Die  älteren  Apotheken  (in  Preussen  die  bis  zum  Jahre  1810  verliehenen) 
beruhen  auf  landesherrlichen  Privilegien,  welche  zum  Theil  das  Recht  der 
Ausschliessung  haben.  Diese  Apothekerprivilegien  sind  veräusserlich  und 
vererbbar  (dingliche  Apothekenrechte  sind  unbedingt  vererblich  und  verkäuflich, 
sogenannte  Picalconcessionen  sind  verkäuflich)  und  können  als  selbständige 
(Real-)  Gerechtsame  in  die  Grund-  respective  Hypothekenbücher  eingetragen 
werden.  In  Preussen  unterliegen  dieselben  beim  Uebergange  auf  einen  neuen 
Erwerber  dem  Immobiliarwerthstempel.  Ausser  diesen  privilegirten 
Apotheken  (Realprivilegien)  gibt  es  in  den  deutschen  Staaten  con- 
cesslonirte  Apotheken  (Personalprivilegien),  d.  h.  Apotheken, 
welche  auf  einem  Personalrecht  beruhen.  Ursprünglich  hatten  nur  die  Real- 
privilegien das  Recht  der  Veräusserlichkeit  und  Vererbung,  nach  und  nach 
haben  sich  aber  in  den  meisten  Staaten  auch  bezüglich  der  concessionirten 
Apotheken  ähnliche  Verhältnisse  ausgebildet.  Erst  in  neuerer  Zeit  wurde  in 
Preussen  mittelst  Ministerial-Erlass  vom  21.  Juli  1886  die  Bestimmung  ge- 
troffen, dass  neu  errichtete  Apotheken  ohne  besondere  Genehmigung  der  Be- 
hörde erst  10  Jahre  nach  ihrer  Errichtung  verkauft  werden  dürfen.  Gegen- 
wärtig wird  eine  reichsgesetzliche  Regelung  des  Apothekenwesens  geplant, 
zu  deren  Grundlage  die  reine  Personalconcession  genommen  wurde.  Die  dies- 
bezüglich ausgearbeiteten  „Grundzüge"  enthalten  über  die  Berechtigung 
zum  Apothekenbetriebe  folgende  Bestimmungen: 

1.  Wer  eine  Apotheke  betreiben  will,  bedarf  hierzu  unbeschadet  der  Bestimmungen 
im  §  29  der  Gewerbeordnung  der  Erlaubnis  der  zuständigen  Behörde.  —  2.  Die  Zahl  der  für 
einen  Gemeindebezirk  oder  für  einen  räumlich  abgegrenzten  Theil  eines  solchen  Bezirkes 
zuzulassenden  Apothekenbetriebe  wird  nach  Maassgabe  des  örtlichen  Bedürfnisses  durch  die 
höhere  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.  —  3.  Wenn  die  Erlaubnis  zum  Betriebe  einer  Apo- 
theke ertheilt  werden  soll,  so  lässt  die  Behörde  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Bewerbung 
ergehen  und  entscheidet  nach  Ablauf  der  Bewerbungsfrist  über  die  Ermächtigung  zum 
Apothekenbetriebe.  —  4.  Die    Erlaubnis    muss    versagt  werden,    wenn    der    Nachsuchende 

a)  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,  h)  infolge  gerichtlicher  An- 
ordnung in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist,  c)  sich  im  Besitze  einer 
dinglichen  Apothekenberechtigung  oder  einer  veräusserlichen  Apothekenconcession  befunden 
hat  oder  befindet,  sofern  er  nicht  auf  seine  hieraus  entspringende  Befugnis  zum  Apotheken- 
betrieb unentgeltlich  verzichtet  hat  oder  verzichtet.  5.  Die  Erlaubnis  kann  ausserdem  ver- 
sagt werden  a)  wenn  der  Nachsuchende  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  bei 
welchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  oder  eines  Verstosses 
gegen     die     Berufspflichten     eines     Apothekers      rechtskräftig      verurtheilt     worden  _  ist; 

b)  wenn  der  Nachsuchende  durch  wiederholte  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften 
über  den  Betrieb  von  Apotheken  seine  ün Zuverlässigkeit  in  Bezug  auf  die  Ausübung  des 
Apothekerberufes  dargethan  hat.  —  6.  Sind  mehreie  Bewerber  aufgetreten,  so  ist  die  Er- 
laubnis Demjenigen  zu  ertheilen,  welcher  die  Approbation  früher  als  die  übrigen  Mitbewerber 
erhalten  hat.  Unter  mehreren  an  demselben  Tage  approbirten  Bewerbern  wählt  die  Behörde 
nach  eigenem  Ermessen.  Bei  Berechnung  des  Alters  der  Approbation  wird  diejenige  Zeit, 
während  welcher  der  Bewerber  nicht  im  Inlande  im  Apothekerberufe  thätig  gewesen  ist,  in 
Abzug  gebracht.  —  7.  Bei  Ertheilung  der  Erlaubnis  ist  der  örtliche  Bezirk,  in  welchem  die 
Apotheke  betrieben  werden  soll,  zu  bezeichnen  und  die  Frist,  binnen  welcher  der  Betrieb 
begonnen  werden  muss,  zu  bestimmen.  —  8.  An  andere  als  die  gesetzlich  zugelassenen 
Verpflichtungen,  Bedingungen  oder  Beschränkungen  darf  die  Erlaubnis  nicht  geknüpft 
werden.  Insbesondere  ist  eine  Genehmigung  des  Apothekenbetriebes  auf  Zeit  oder  Wider- 
ruf nicht  zulässig.  —  9.  Wenn  die  Erlaubnis  an  Stelle  einer  nach  Maassgabe  des  Gesetzes 
erloschenen  und  entzogenen  Betriebserlaubnis  ertheilt  wird,  so  darf  dem  Bewerber  bei  der 
Ertheilung  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  von  seinem  Vorgänger  oder  dessen  Erben 
die  zur  Einrichtung  und  zum  Betriebe  der  Apotheke  gehörigen,  in  gutem  Zustande  befind- 
lichen Vorrichtungen,  Geräthschaften  und  Waarenvorräthe  gegen  Entschädigung  zu  über- 
nehmen. Die  Entschädigung  ist  im  Streitfalle  oder  falls  der  zwischen  den  Betheiligten  ver- 
einbarte Preis  nach  pflichtmässigem  Ermessen  der  zuständigen  Behörde  den  wahren  Werth 
übersteigt,  von  einem  Schiedsgerichte  festzustellen,  welches  aus  Sachverständigen  besteht  und 
dessen  Vorsitzender  ein  höherer  Medicinalbeamter  ist.  —  10.  Wenn  der  Berechtigte  den 
Betrieb  der  Apotheke  binnen  der  festgesetzten  Frist  nicht  beginnt,  so  kann  die  Erlaubnis 
zurückgenommen  und  auf  Grund  der  früheren  Ausschreibung  nach  Maassgabe  der  Grund- 

4* 


52  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

Sätze  in  Ziffer  4  bis  6  einem  anderen  Bewerber  ertheilt  oder  eine  neue  Anffordernng  zur 
Bewerbung  erlassen  werden,  —  11.  Der  Berechtigte  ist  zum  Betriebe  der  Apotheke  verpflichtet; 
will  er  denselben  einstellen,  so  hat  er  hiervon  mindestens  drei  Monate  zuvor  der  zuständigen 
Behörde  Anzeige  zu  erstatten.  —  12.  Der  Bundesrath  erlässt  die  näheren  Bestimmungen 
darüber,  inwieweit  der  Berechtigte  die  Befugnis  hat,  in  Behinderungsfällen  den  Betrieb  der 
Apotheke  zeitweise  durch  Stellvertreter  wahrnehmen  zu  lassen.  —  13.  Die  Erlaubnis  zum 
Betriebe  der  Apotheke  erlischt:  a)  wenn  die  Approbation  der  Berechtigten  zurückgenommen 
wird,  h)  wenn  dem  Berechtigten  die  Erlaubnis  zum  Betriebe  einer  anderen  Apotheke 
ertheilt  wird,  c)  wenn  der  Berechtigte  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über 
sein  Vermögen  beschränkt  wird,  d)  mit  dem  Tode  des  Berechtigten.  In  dem  unter  lit.  d) 
bezeichneten  Falle  ist  jedoch  den  Erben  auf  Antrag  zu  gestatten,  dass  der  Betrieb  der 
Apotheke  noch  höchstens  ein  Jahr  lang  nach  dem  Tode  des  Berechtigten,  falls  sich  aber 
unter  den  Erben  eine  Witwe  oder  ein  minderjähriges  eheliches  Kind  des  Berechtigten  be- 
findet, bis  zur  Wiederverheiratung  der  Witwe,  beziehungsweise  bis  zur  Grossjährigkeit  des 
hinterlassenen  Kindes  auf  ihre  Rechnung  durch  einen  approbirten  Apotheker  fortgesetzt 
wird.  —  14  Die  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Apotheke  kann  entzogen  werden,  a)  wenn  der 
Berechtigte  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  bei  welchem  auf  Verlust  der  bürger- 
lichen Ehrenrechte  erkannt  werden  kann  oder  ein  Verstoss  gegen  die  Berufspflichten  eines 
Apothekers  vorliegt,  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist,  h)  wenn  der  Berechtigte  durch 
wiederholte  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  den  Betrieb  von  Apotheken 
seine  Unzuverlässigkeit  in  Bezug  auf  die  Ausübung  des  Apothekerberufes  dargethan  hat, 
c)  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise  dargethan  wird,  auf  Grund  deren  die  Erlaubnis 
ertheilt  worden  ist,  d)  wenn  der  Berechtigte  unbefugt  den  Betrieb  der  Apotheke  eingestellt  hat 
oder  stellvertretungsweise  wahrnehmen  lässt,  e)  wenn  der  Berechtigte  die  Heilkunde  ausübt. 
—  15.  Wegen  der  Behörden,  welche  über  die  Ertheilung  und  Entziehung  der  Erlaubnis  zum 
Apothekenbetriebe  zu  entscheiden  haben,  und  wegen  des  zu  beobachtenden  Verfahrens  gelten 
die  Vorschriften  der  §§  20  und  21  der  Gewerbeordnung. 

Ob  diese  „Grundzüge"  gesetzliche  Kraft  erlangen  werden,  ist  noch  un- 
bestimmt. Wahrscheinlich  dürften  vorher  einige  Aenderungen  an  denselben 
vorgenommen  werden. 

In  einigen  Staaten  gibt  es,  wie  in  Süddeutschland,  Apotheken,  die  über- 
haupt nicht  verkauft  werden  können,  sondern  bei  Besitzwechsel  immer  im 
Concurswege  vergeben  werden  („reine  Personal-Concession.") 

Die  Personal-Concession  ist  in  Baden  und  Württemberg  nichtüber- 
tragbar und  ruht  blos  auf  der  Person  des  Apothekers.  Stirbt  derselbe,  so 
hat  seine  Witwe,  so  lange  sie  nicht  weiter  heirathet  (jetzt  noch)  das  Recht, 
die  Apotheke  verwalten  lassen  zu  dürfen,  bis  sie  stirbt.  Sind  Kinder  oder 
Schwiegersöhne  als  Apotheker  vorhanden,  kann  die  Concession  im  Gnadenwege 
auf  sie  übertragen  werden.  —  In  Bayern  ist  es  wohl  dem  Gesetze  nach 
ebenso  wie  in  Baden  und  Württemberg.  Der  Praxis  nach  hat  aber  Bayern  die  Ueber- 
tragung  von  Concessionen  auf  den  vom  Vorgänger  vorgeschlagenen  Bewerber 
(Käufer)  fast  stets  geduldet.  — Das  württemberg-badische  System  hat  sich  daselbst 
im  Allgemeinen  bewährt.  Uebelstände  liegen  darin,  dass  etwa  reiche  Witwen, 
wie  es  in  Stuttgart  der  Fall  war,  das  Geschäft  noch  30  Jahre  nach  dem  Tode  des 
Mannes  für  ihre  reichen  Erben  ausnützen  und  so  dem  Nachwuchs  den  Zu- 
gang erschweren.  Man  wird  das  in  Bälde  abändern,  auch  die  badische  Be- 
stimmung des  Aufrückens  der  Concessionäre  in  bessere  Concessionen  an- 
nehmen. Die  Behauptung,  dass  persönliche  Concessionen  in  Bezug  auf  Ein- 
richtung u.  s.  w.  knapper,  d.  h.  schlechter  geführt  werden,  als  verkäufliche, 
trifft  für  Württemberg  und  Baden  nicht  zu.  Im  Gegentheile,  die  Einrichtung 
ist  meist  neuer  und  reicher,  weil  die  Besitzer  nicht  die  Zinsen  für  das  Real- 
recht (oft  mehr  als  507o  der  Kaufsumme)  zu  zahlen  haben. 

Es  gibt  in  Württemberg  etwa  215  Realrechte  und  55  Concessionen,  in 
Baden  ist  das  Verhältnis  das  gleiche,  in  Bayern  etwa  gleiche  Theile. 

Die  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Errichtung  und  den  Betrieb  der 
Apotheken,  auf  die  Befähigung  des  Apothekers  und  seines  Hilfspersonales,  die 
geeignete  Einrichtung  der  Apotheken-Localitäten  und  die  gewerbliche  Ge- 
schäftsführung sind  in  den  Apothekerordnungen  enthalten. 

Die  Errichtung  einer  neuen  Apotheke  erfolgt  auf  Grund  einer 
vom   Staate   verliehenen    Concession   im   nachzuweisenden  Bedarfsfalle.    Zur 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  53 

Vergebung  derselben  wird  ein  Concurs  ausgeschrieben.  Die  rechtliche  Natur 
der  verliehenen  Concession  ist  derzeit  noch  in  den  verschiedenen  Staaten 
verschieden.  Die  seit  1.  Juli  1895  errichteten  Apotheken  dürfen  jetzt  auch 
in  Preussen  nicht  mehr  verkauft  werden,  sondern  nur  immer  im  Concurs- 
wege  weiter  vergeben  werden.  Auch  die  Errichtung  von  Filialapotheken  und 
Dispensiranstalten  in  Krankenhäusern  unterligt  der  staatlichen  Genehmigung. 
Filialapotheken  werden  an  Orten  concessionirt,  in  denen  wegen  ihrer 
Entfernung  von  selbständigen  Apotheken  das  Bedürfnis  nach  einer  Dispensir- 
anstalt  für  Arzneien  vorhanden  ist,  ohne  dass  die  Bedingungen  für  die  Er- 
richtung einer  selbständigen  Apotheke  vorhanden  wären.  Die  Errichtung 
pharmaceutischer  Dispensiranstalten  wird  grösseren  Krankenhäusern 
u.  dergl.  von  Fall  zu  Fall  gestattet,  sie  müssen  aber  von  Pharmaceuten  ver- 
waltet werden  und  die  Abgabe  von  Arzneien  ist  auf  die  Insassen  der  be- 
treffenden Anstalt  beschränkt. 

Die  Vorschriften  über  Einrichtung  und  Ausstattung  der  Apo- 
theken stimmen  darin  überein,  dass  jede  öffentliche,  selbständige  Apotheke 
folgende  Ptäumlichkeiten  enthalten  muss:  die  Ofl'icin,  ein  Laboratorium,  eine 
Materialkammer,  einen  Medicinalkeller  und  einen  Kräuterboden.  Jeder  dieser 
Ptäume  muss  entsprechend  gelegen  und  mit  den  nöthigen  Geräthschaften  in 
hinreichender  Anzahl  versehen  sein. 

Die  Vorschriften  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Apotheken  legen 
dem  Apotheker  in  den  meisten  Apothekerordnungen  im  Wesentlichen  folgende 
Verpflichtungen  auf:  Sämmtliche  in  den  Series  des  deutschen  Arzneibuches  be- 
zeichneten Arzneimittel,  in  der  vom  Arzneibuche  vorgeschriebenen  Beschaffenheit 
jederzeit  vorräthig  zu  halten,  ebenso  auch  sonst  gebräuchliche  Arzneimittel, 
sowie  alle  weiteren  von  einem  Arzte  geforderten  Arzneimittel  herzustellen  oder  zu 
beschaffen.  —  Jede  Arznei  nach  ärztlicher  Vorschrift  ist  sofort  zuzubereiten 
und  abzugeben,  sofern  der  Fall  ein  dringlicher  auch  ohne  Bezahlung.  —  Die 
Arzneimittel  der  Tabellen  B  und  C  des  Arzneibuches  nur  auf  Verordnung  eines 
approbirten  Arztes  abzugeben.  —  Jede  auf  ärztliche  Verordnung  angefertigte 
Arznei  ist  mit  der  vom  Arzte  gegebenen  Gebrauchsanweisung,  dem  Datum  und 
der  Firma  der  Apotheke  (in  Preussen  auch  mit  den  Namen  des  Anfertigers) 
zu  versehen.  —  Bei  der  Feststellung  der  Arzneipreise  die  von  der  Landes- 
regierung erlassene  Arzneitaxe   einzuhalten  bezw.   nicht  zu   überschreiten. 

Revision.  Die  Bestimmungen  über  die  Revision  der  Apotheken  sind 
in  den  einzelnen  Staaten  verschieden.  Als  Grundlage  für  die  Beurtheilung 
und  Prüfung  der  Arzneimittel  gilt  jedoch  überall  das  deutsche  Arzneibuch. 
Die  Apotheken  sind  periodischen  Revisionen  zu  unterziehen  hinsichtlich  des 
Zustandes  der  ganzen  Apotheke,  des  Vorrathes  und  der  Beschaffenheit  der 
Arzneiwaaren,  der  Einrichtung  und  Verwaltung  der  Apotheken,  des  Hilfs- 
personales. Die  Revision  wird  in  einigen  Staaten  (Sachsen,  Württemberg, 
Baden,  Thüringen,  Braunschweig,  Hessen)  von  besonderen,  staatlich  ernannten 
Apothekenrevisoren,  in  anderen  von  Commissionen,  bestehend  aus  einem 
Medicinalbeamten  und  einem  Apotheker,  ausgeführt.  Ausserdem  stehen  die  Apo- 
theken fortwährend  unter  der  Aufsicht  der  betreffenden  Amtsärzte  (Physiker) 
und  können  auch  ausserordentlichen  Revisionen  unterzogen  werden.  Ueber 
die  Revision  wird  ein  Protokoll  aufgenommen. 

In  Württemberg  übt  die  Controle  aus:  1.  Der  Oberamtsarzt.  Er 
hat  das  Recht  die  Apotheke  zu  diesem  Zwecke  so  oft  zu  betreten  als  er  will, 
nach  der  Legalität  der  Recepte  zu  fahnden,  kurz  den  ganzen  Betrieb  zu  über- 
wachen. In  den  allermeisten  Fällen  erledigt  der  Oberamtsarzt  diese  Aufgabe 
in  1  bis  3  jährlichen  Durchgängen  durch  Apotheke,  Nebenzimmer  und  Labo- 
ratorium. Die  Untersuchung  der  Waaren  auf  Güte  ist  nicht  eigentlich  seine 
Aufgabe,  das  ist  Sache  des  2.  Visitators.  Das  ist  ein  vereidigter  Apothe- 
kenbesitzer, dem  alle  Jahre  eine  Anzahl  Apotheken  zur  Visitation  von  dem 


54  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 

Medicinal-Collegium  zugetheilt  wird  (etwa  10  bis  15  bei  jetzt  vorhandenen 
5  Visitatoren).  Der  Visitator  kommt  mit  seinen  Reagentien  allein  und  braucht 
volle  2  Tage.  Er  ist  an  eine  sehr  strenge  Visitationsordnung  gebunden  und 
ist  die  Sache  durchaus  keine  blosse  Form,  sondern  nach  ihrer  ganzen  Hand- 
habung eine  sehr  ernste  Sache.  Am  zweiten  Visitationsnachmittage  zieht  der 
Visitator  den  Oberamtsarzt  des  Bezirkes  bei,  der  dann  die  medicinalpolizeiliche 
Seite  der  Vorschriften  erledigt.  Beide  sind  coordinirt,  der  Apotheken-Visitator 
völlig  selbständig.  —  In  Baden  visitiren  zwei  nicht  mehr  besitzende 
Apotheker  je  einen  Tag,  also  kürzer  als  in  Württemberg.  —  In  Bayern  visitirt 
der  Bezirksarzt  alljährlich  nach  einem  bestimmten  Schema  (oft  mit  sehr 
wenig  Verständnis).  Alle  5  Jahre  kommt  der  Regierungs-Medicinalrath  mit 
einem  Apotheker  zu  einer  kurzen,  höchstens  halbtägigen  Visitation.  —  In 
Hessen  visitirt  der  pharmaceutische  Sachverständige  des Medicinal-Collegiums. 
—  Aehnlich  verhält  es  sich  in  den  meisten  anderen  Staaten. 

Die  strafgesetzlichen  Bestimmungen,  welche  die  Apotheken  be- 
treffen, beziehen  sich  auf  den  Verkauf  von  Abortivmitteln  (§219  des  Reichs- 
strafgesetzes,  mit  Zuchthaus  bis  zu  10  Jahren),  auf  die  fahrlässige  Tödtung 
oder  Körperverletzung  durch  Arzneivergiftung  (§  222,  fahrlässige  Tödtung, 
Gefängnis  bis  zu  3  oder  5  Jahren,  §§  230  —  232  fahrlässige  Körperverletzung, 
Geldstrafe  bis  300  Thaler  oder  Gefängnis  bis  zu  2  oder  8  Jahren),  die  unbe- 
fugte Offenbarung  von  Privatgeheimnissen  (§  300,  Geldstrafe  bis  500  Thaler, 
oder  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten),  die  Uebertretung  der  pharmaceutischen 
Berufspflichten  (§  367,  Geldstrafe  bis  150  M  oder  Haft). 

Oesterreich.  Das  Apothekenwesen  in  Oesterreich  ist  ein  sanitäts- 
polizeiliches Gewerbe  (Hofkd.  2.  Mai  1810),  welches  der  Gewerbe- 
Ordnung  nicht  unterliegt,  sondern  nach  den  dafür  bestehenden  besonderen 
Vorschriften  zu  behandeln  ist.  Das  Apothekenwesen  untersteht  dem  Ministerium 
des  Innern  bezw.  der  Sanitätsabtheilung  desselben,  an  dessen  Spitze  ein  Me- 
diciner  als  Sanitätsreferent  fungirt.  Ein  Vertreter  des  pharmaceutischen 
Standes  befindet  sich  in  dieser  Centralbehörde  nicht,  dagegen  sind  im 
Obersten  Sanitätsrathe,  welcher  dem  Ministerium  des  Innern  als  be- 
rathendes  Organ  zur  Seite  steht,  2  Vertreter  des  Apothekerstandes  als  ausser- 
ordentliche Mitglieder  zugezogen,  welche  jedoch  nur  von  Fall  zu  Fall  an  den 
Sitzungen  theilnehmen.  Ebenso  sind  in  den  meisten  Landessanitäts- 
räthen,  welche  als  berathendes  Organ  der  Landesverwaltungen  fungiren, 
Apotheker  als  ausserordentliche  Mitglieder  beigezogen.  Die  Aufsicht  über  das 
Apothekenwesen  steht  dem  Bezirksarzte  bezw.  dem  Stadtphysikus  zu. 

In  Oesterreich  gibt  es  3  verschiedene  Arten  von  Apotheken  1.  Radicirte 
Real- Apothekergewerbe,  2.  Freiverkäufliche  Apothekergewerbe,  3.  Personal- 
gewerbe. Radicirte  Apothekergewerbe  sind  nach  Hofkd.  9.  Dec.  1824, 
Z.  35822  „solche,  welche  ausdrücklich  in  der  Hausgewähr  enthalten  sind" 
d.  h.  sie  sind  an  ein  bestimmtes  Haus  gebunden  und  müssen  grundbücherlich 
eingetragen  sein.  Sie  können  verpfändet  werden  und  im  Grundbuche  einer 
Schuldvormerkung  unterzogen  werden.  Selbstverständlich  können  sie  auch 
frei  verkauft  und  vererbt  werden.  Frei  verkäufliche  Apothekerge- 
werbe sind  nach  demselben  Hofkd.  „solche,  welche  keinem  Hause  förmlich 
ankleben,  doch  aber  von  dem  Eigenthümer  an  seine  Kinder  übertragen,  ver- 
kauft, verschenkt,  verpfändet  werden  können,  sie  müssen,  um  für  solche  zu 
gelten,  schon  vor  dem  Jahre  1774  bestanden  haben.  Personal-Apotheker- 
gewerbe sind  nach  demselben  Hofkd.  „solche,  welche  blos  auf  die  Person 
des  Bewerbers  verliehen  werden,  sie  sind,  wofern  er  unverehelicht  stirbt,  mit 
dessen  Tode  sogleich  erloschen,  hinterlässt  er  aber  eine  Witwe,  so  ist  zwar 
derselben,  so  lange  sie  nicht  zu  einer  zweiten  Ehe  schreitet,  keineswegs  aber 
den  Kindern  gestattet  das  Gewerbe  fortzuführen.  Diesen  letzteren  darf  nur 
dann,  wenn  sie  die  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen,  bei  übrigens  gleichen 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR,  55 

Fähigkeiten  und  Verdiensten  nach  dem  Tode  oder  der  neuerlichen  Yerhei- 
rathung  der  Witwe  der  Vorzug  vor  anderen  Mitbewerbern  eingeräumt  werden. 
Personalgewerbe  sind  demnach  weder  erblich  noch  verkäuflich,  und  ebenso- 
wenig einer  Verpfändung  und  Schuldvormerkung  fähig."  An  diesen  Bestim- 
mungen wurde  jedoch  durch  die  a.  h.  Entschl.  vom  5.  Jänner  1861,  bekannt 
gemacht  mittelst  Min.-Verd.  11.  Jänner  1861  RGB,  Nr.  8,  welche  für  sämmt- 
liche  ausserungarische  Kronländer  Geltung  hat,  in  der  Weise  geändert,  dass 
die  §§58  und  59  (jetzt  55  und  56)  der  Gewerbe-Ordnung  auch  bei  dem 
Apothekergewerbe  in  Anwendung  kommen.  Hiedurch  ist  die  Uebertrag- 
barkeit  der  Personalconcessionen  gestattet. 

Die  Errichtung  von  Apotheken  und  Filialapotheken  erfolgt, 
indem  die  betreffende  Gemeinde  oder  Privatperson  ein  Gesuch  an  die  Bezirks- 
hauptmannschaft bezw.  den  Magistrat  richtet  und  die  Nothwendigkeit  der 
Apotheken  entsprechend  begründet.  Die  Bezirkshauptmannschaft  leitet  die  er- 
forderlichen Erhebungen  ein  und  leitet  die  Angelegenheit  an  die  Landes- 
behörde, w^elche  auf  Grund  des  Gutachtens  des  Landessanitätsrathes  die  Apo- 
theke bewilligt.  Nach  dem  Hofkd.  25.  Aug.  1824,  Z.  21930  und  10.  Aug. 
1835,  Z.  26066  ist  im  Allgemeinen  eine  Bevölkerung  von  3 — 4000  Seelen  und 
eine  Entfernung  von  2  Meilen  von  der  nächsten  öffentlichen  Apotheke  als 
zureichend  für  die  Errichtung  einer  öffentlichen  Apotheke  anzunehmen.  Die 
Verleihung  des  Apothekenpersonalbefugnisses  steht  dem  Bezirksamte  bezw. 
dem  Magistrate  zu.  Die  Verleihung  hat  im  Wege  des  Concurses  zu  ge- 
schehen „damit  für  dieselbe  das  würdigste  Individuum  aufgefunden  werde." 
Diesbezüglich  hat  die  Behörde  ein  Gutachten  des  zuständigen  Apotheker- 
gremiums abzuverlangen,  lieber  die  Errichtung  und  den  Standort  einer  öffent- 
lichen Apotheke,  ebenso  über  den  für  die  Verleihung  „Würdigsten"  ent- 
scheiden die  Administrativbehörden  nach  freiem  Ermessen. 

Zwei  Apothekergewerbe  können  von  derselben  Person  selbst  an  ver- 
schiedenen Orten  nicht  betrieben  werden. 

Die  Apotheker -Instruction,  die  mittelst  Hofkd.  3,  Nov.  1808, 
Z.  16135  erlassen  wurde  und  welche  eine  der  Zeit  angepasste  Wiedergabe 
der  mit  kais.  Patent  v.  .8.  Mai  1644  für  Wien  und  Oesterreich  erlassenen 
Apotheker-Ordnung  ist,  gilt,  trotz  ihrer  vielfach  veralteten  und  durch 
spätere  Verordnungen  aufgehobenen  Bestimmungen  auch  heute  noch.  Die 
wichtigsten,  noch  in  Kraft  befindlichen  Punkte  derselben  sind: 

§  1.  Die  Apotheker  auf  dem  Lande  sind  dem  Kreisamte,  in  den  Städten  auch  dem 
Magistrate  unmittelbar  untergeordnet. 

§  2.  Niemand  kann  zu  dem  Besitze  einer  Apotheke  gelangen  um  derselben  selbst- 
ständig vorzustehen,  oder  als  Provisor  eine  Apotheke  dirigiren,  der  sich  nicht  mit  einem 
von  einer  österr.  Universität  erhaltenen  Diplome  entweder  als  Doctor  oder  als  Magister  der 
Pharmacie  ausweist. 

§  3.  Die  Pharmakopoe  bestimmt  die  einfachen  Arzneikörper,  die  bereiteten  und 
zusammengesetzten  Arzneimittel,  welche  in  einer  Apotheke  vorräthig  sein  müssen. 

§  5.  Aller  Vorrath  muss  in  guter  Qualität  und  in  solcher  Menge  vorhanden  sein, 
dass  der  ordentliche  Absatz  gedekt  ist. 

§  6.  Gefässe,  Utensilien,  Behältnisse  und  die  Aufbewahrungsorte  müssen  von  der  Art 
sein,  dass  die  Arzneien  weder  davon  schädliche  Eigenschaften  annehmen  und  Veränderungen 
erleiden  können,  noch  derselben  Verderbnis  durch  erstere  befördert  wird. 

§  7.  Allenthalben  muss  die  grösste  Ordnung,  Genauigkeit  und  Reinlichkeit  beobachtet 
werden. 

§  8.  Die  Aufschriften  an  den  Gefässen  und  Behältnissen,  in  welchen  Arzneien  auf- 
bewahrt werden,  müssen  mit  Buchstaben  deutlich  und  verständlich  geschrieben  sein. 

§  10.  Giftig  wirkende,  giftartige  Arzneien  werden  sowohl  in  der  Officin  nebst  den 
dazu  gehörigen  Utensilien,  als  auch  in  der  Materialkammer  und  auf  dem  Kräuterboden  zu- 
sammen in  einem  abgesonderten  Orte,  in  einem  versperrten  Kasten  aufbewahrt,  wozu  der 
Schlüssel  unter  Tags  in  der  Apotheke  sich  befindet,  bei  der  Nacht  von  dem  Patron  oder 
Provisor  selbst  oder  von  dem  die  Nachtwache  habenden  Gehilfen  verwahrt  wird. 

§  15.  Arzneien  müssen  für  Jedermann  Tag  und  Nacht,  mit  BereitwilHgkeit,  Red- 
lichkeit, ohne  unnöthigen  Verzug  und  mit  gehöriger  Signatur  bezeichnet,  verabreicht  werden. 


56  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

§  16.  Gelinde  wirkende,  unschädliche  Arzneimittel  dürfen  im  Handverkaufe  aus  der 
Apotheke  abgegeben  werden. 

§  18.  Nur  ärztliche  Vorschriften  (Recepte),  welche  von  dazu  berechtigten  Aerzten 
und  Wundärzten  unterzeichnet  sind,  dürfen  in  den  Apotheken  verfertigt  werden. 

§  20.  Es  ist  dem  Apotheker  strenge  verboten  geheime  Einverständnisse  mit  Aerzten 
oder  Wundärzten  zum  Nachtheile  der  Kranken  und  kaufenden  Personen  zu  unterhalten. 

§  21.  Bei  Verfertigung  der  Arzneien  wird  sich  der  Apotheker  immer  genau  und  ge- 
wissenhaft nach  der  Vorschrift  des  Arztes  richten.  Es  ist  ihm  daher  nie  erlaubt  von  der 
Vorschrift  desselben  im  geringsten  abzuweichen  oder  von  Arzneikörpern,  die  ihm  gleich- 
wirkend scheinen,  einen  oder  den  andern  nach  Willkür  zu  substituiren. 

§  22.  Vermuthet  er  in  der  Vorschrift  des  Arztes  einen  Irrthum,  der  dem  Leben  des 
Kranken  nachtheilig  werden  könnte,  so  nat  er  seine  Meinung  vor  der  Verfertigung  des 
Receptes  dem  verordnenden  Arzte  allein  in  Freundschaft  zu  eröffnen.  Wäre  dieses  aber 
wegen  zu  grosser  Entfernung  oder  Abwesenheit  des  Arztes  für  jetzt  unmöglich,  und  hat 
der  Apotheker  die  üeberzeugung,  dass  in  der  Vorschrift  des  Arztes  ein  Irrthum  unterlaufen 
sei,  der  dem  Leloen  des  Kranken  nachtheilig  sein  könne  und  kann  er  sich  nicht  mehr  mit 
dem  verordnenden  Arzte  berathen,  so  muss  er  sich  noch  vorerst,  wenn  es  möglich  ist,  mit 
einem  anderen  Arzte  hierüber  berathen;  wäre  aber  auch  dies  unmöglich,  so  ist  es  ihm  er- 
laubt, ja  es  ist  Pflicht,  das  Recept  so  abzuändern,  dass  es  den  gewöhnlichen  Verordnungen 
vernünftiger  Aerzte  entspreche.  Der  Apotheker  wird  aber  dieses,  sobald  es  nur  möglich 
ist,  dem  Arzte,  von  dem  die  Verordnung  herrührte,  auf  eine  geziemende  Art  und  ohne 
Aufsehen  zu  erregen,  bekannt  machen. 

§  24  Lehrlingen   soll   die  Verfertigung  heftiger  Arzneimittel  nie  überlassen  werden. 

§  25.  Bei  der  vorschriftsmässigen  Untersuchung  der  Apotheken  wird  der  Apotheker 
mit  Anstand  sich  benehmen  und  den  Anordnungen  der  Visitatoren  Folge  leisten.  Glaubt  er 
sich  gekränkt,  so  ist  der  zweifelhafte  Arzneikörper  unter  zweifaches  Siegel  zu  legen  und  an 
die  medicin.  Facultät  der  Provinz  zur  Untersuchung  zu  schicken. 

§  27.  Curen  innerlicher  oder  äusserlicher  Gebrechen  zu  unternehmen  ist  dem  Apo- 
theker nie  und  nimmer,  unter  keinem  Vorwande  erlaubt. 

§  28.  Ein  musterhafter  Zustand  der  Apotheke,  richtige,  genaue  und  gewissenhafte 
Bedienung  der  Parteien  soll  das  einzige  Mittel  des  Apothekers  sein,  seiner  Apotheke  Ruf 
und  Zuspruch  zu  verschaffen. 

§  29.  Der  Apotheker  oder  Provisor  ist  für  die  Verrichtungen  seiner  Gehilfen  und 
Lehrlinge  verantwortlich,  er  wird  daher  über  dieselben  genaue  Aufsicht  führen. 

Die  Apotheker  der  meisten  Kronländer  in  Oesterreich  bilden  eigene 
Apotheker-Gremien,  welchen  die  Wahrung  der  Staatsinteressen  zusteht. 
Eine  Gremial-Ordnung  bestimmt  den  Wirkungskreis  der  Apothekergremien 
und  deren  Pflichten  und  Rechte.  Diese  ziemlich  veralteten  Bestimmungen 
sollen  jetzt  durch  modernere  Gremialordnungen  ersetzt  werden. 

Revision.  Ueber  die  Apothekenvisitation  bestehen  eine  ganze 
Anzahl  alter  Hofkanzleidecrete  und  Verordnungen.  Dieselbe  hat  alljährlich  in 
der  Periode  von  Mitte  Juli  bis  Ende  October  in  Gegenwart  eines  politischen 
Commissärs  (Gemeindevorsteher,  Bürgermeister  etc.)  durch  den  Bezirksarzt 
(in  einer  Hauptstadt,  wo  eine  Universität  ist,  durch  eine  Commission,  be- 
stehend aus  den  Professoren  der  Chemie  und  der  Pharmakologie,  den  Gremial- 
vorstehern,  dem  Stadtphysikus  und  landesfürstlichen  Commissär)  stattzufinden 
(gegenwärtig  nimmt  in  der  Provinz  fast  überall  der  Bezirksarzt  allein  die 
Revision  vor).  Das  hierüber  aufgenommene  Protokoll  ist  der  Statthalterei 
vorzulegen.  Bei  diesen  Visitationen  hat  man  sich  namentlich  zu  überzeugen, 
ob  in  Allem  und  Jedem  vorschriftsmässig  vorgegangen  wird,  ob  die  Arznei- 
körper rein,  in  hinreichender  Quantität  vorhanden,  ob  die  gerade  vorfindlichen 
Recepte  gehörig  geordnet,  taxirt  sind  u.  s.  w.  Es  ist  dann  1.  in  der  Officin 
eine  genaue  Revision  über  die  Arzneikörper,  ihre  Aufbewahrungsgefässe,  deren 
Aufstellung,  ihre  zweckmässige  Signatur,  über  Wagen,  Gewichte  u.  s.  w.  vor- 
zunehmen. Ebenso  ist  2.  das  Laboratorium  zu  inspiciren,  die  Oefen,  die 
Dampfapparate,  Retorten,  Kolben,  Flaschen,  Aerometer  u.  s.  w.  in  Augen- 
schein zu  nehmen,  um  darüber  genauen  Bericht  erstatten  zu  können.  Sodann 
kommt  3.  die  Vorrathskammer  an  die  Reihe  u.  zw.  die  Kräuterkästen,  die 
Gefässe  mit  den  Extracten,  den  Pulvern,  den  Chemikalien,  wobei  zu  sehen, 
ob  Verschluss,  Signatur,  gehörige  Sonderung  der  Substanzen  und  die  übrigen 
Vorsichten  obwalten.  4.  In  dem  Medicinalkeller  ist  auch  den  einzelnen 
Drogen,  ihrer  Aufbewahrung;  ihren  Signaturen  sowie  5.  in  der  Stosskammer 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR.  57 

den  Mörsern,  Schneidebrettern,  Sieben  u.  a.  Apparaten,  endlich  G.  in  den 
Trockenböden  den  gerade  vorhandenen  Pflanzen  und  Pflanzentheilen  die  Auf- 
merksamkeit zuzuwenden.  Alle  diese  Locale  müssen  behufs  ihrer  Eignung 
besonders  beurtheilt  werden.  Wird  eine  Substanz  verdorben  oder  schlecht 
befunden,  so  ist  sie  sofort  zu  vertilgen.  Glaubt  sich  der  Apotheker  gekränkt, 
so  ist  nach  §  25  der  Apothekerinstruction  (s.  d.)  vorzugehen.  Die  Pievision 
erstreckt  sich  auch  auf  die  Documente  des  Apothekers  sowie  auf  das  Per- 
sonale der  Apotheke.  Das  Ergebnis  der  Visitation  wird  dem  Apotheker  durch 
Vermittlung  des  Gremiums  von  der  Statthalterei  mitgetheilt.  Zu  aussorordent- 
lichen  Untersuchungen  und  Superrevisionen,  wenn  solche  erforderlich  sind, 
wird  von  der  Länderstelle  der  Protomedicus  oder  Kreisarzt  abgeordnet.  Für 
die  Visitation  ist  eine  Taxe  von  6  Ducaten  in  Wien  und  von  3  Ducaten  in 
der  Provinz  zu  entrichten.  Die  Abschaffung  dieser  Taxe  ist  von  den  Apo- 
thekern wiederholt  versucht  w^orden,  da  doch  die  Visitation  nicht  in  ihrem 
Interesse,  sondern  einzig  und  allein  im  Interesse  des  Staates  unternommen 
wird,  bisher  jedoch  vergebens.  —  Die  Eevision  lässt  im  Allgemeinen  zu 
wünschen  übrig.  Die  Revisions-Commissionen  der  Universitäts-Städte  func- 
tioniren  ja  ganz  gut,  dagegen  lassen  die  Revisionen  in  der  Provinz  Manches 
zu  wünschen  übrig,  indem  die  Bezirksärzte  einerseits  anderweitig  sehr  in  An- 
spruch genommen  sind,  und  anderseits  auch  nicht  genügende  Fachmänner  sind, 
um  die  Function  eines  Apotheken-Revisors  mit  allem  Verständnis  erfüllen 
zu  können ;  hiezu  eignen  sich  eben  nur  Pharmaceuten. 

Strafgesetzliche  Bestimmungen.  Das  österr.  Strafgesetz  vom 
27.  Mai  1852  enthält  folgende  auf  das  Apothekenw^esen  bezügliche  Bestimmungen: 

Die  §§  345—348  bestrafen  den  widerrechtlichen  Verkauf  Yon  Arzneimitteln  sowohl 
an  dem  Eigenthlimer  der  Apotheke,  als  an  dem  Provisor  und  Gehilfen.  Der  Eigenthümer 
wird,  falls  er  von  dem  Verkaufe  nichts  gewusst  hat  mit  25 — 50  fl.  Geldbusse,  bei  dem 
2.  Falle  mit  50—150  fi.  bestraft.  Beim  3.  üebertretungsfalle  wird  ihm  die  Führung  der 
Apotheke  genommen  und  1  Provisor  bestellt.  Falls  er  davon  gewusst  hat,  wird  er  im 
1.  Untersuchungsfalle  mit  50 — 100  fl.  im  2.  mit  100 — 200  Geldbusse  bestraft  und  falls  durch  das 
gegebene  Arzneimittel  jemand  zu  Schaden  gekommen  mit  strengem  Arrest  von  1—6  Monaten. 
Den  Provisor  trifft  eine  Arrest-Strafe  von  3  Tagen  bis  zu  1  Monat  das  erstemal,  das  zweite- 
mal wird  er  seines  Dienstes  enthoben  falls  er  nichts  von  der  Sache  gewusst  hat,  hatte  er 
aber  von  dem  Verkaufe  der  verbotenen  Arznei  Kenntnis,  so  wird  er  mit  strengem  Arrest 
von  1 — 6  Monaten  bestraft  ufid  für  unfähig  erklärt  ferner  in  einer  Apotheke  zu  dienen. 
Der  Gehilfe  wird  mit  Arrest  von  1 — 6  Monaten  bestraft  und  verliert  im  2.  üebertretungs- 
falle überdies  die  Befugnis  als  Gehilfe  in  Apotheken  verwendet  zu  werden. 

Die  §§  349 — 352  setzen  Strafen  für  unrichtige  Anfertigung  von  Arzneien  bezw.  die 
Verwendung  von  verdorbenen  Stoffen  zur  Anfertigung  von  Arzneien  fest.  §  353  bestraft 
die  Verweclislung  oder  unrichtige  Ausgabe  von  Arzneien  mit  Arrest  von  einer  Woche,  bei 
grösserer  oder  oftmaliger  Unaufmerksamkeit  bis  zu  3  Wochen.  §  354  und  355  bestraft  den 
unbefugten  Verkauf  von  Heilmitteln  in  Bezug  auf  deren  Verabfolgung  besondere  beschrän- 
kende Anordnungen  bestehen  ausserhalb  der  Apotheken.  §  499  bestraft  die  Offenbarung 
von  Privatgeheimnissen. 

Die  gegenwärtig  in  Oesterreich  in  Kraft  befindliche  Pharmakopoe  ist  die 
7.  Ausgabe  der  Pharmacopoea  austriaca  und  gilt  seit  1890.  —  Die  Arzneitaxe 
wird  alljährlich  durch  eine  eigene  Taxcommission  neu  bearbeitet. 

Ungarn.  In  Ungarn  untersteht  das  Apothekenwesen  dem  Ministerium  des 
Innern  u.  zw.  der  VI.  Section  desselben,  welche  in  2  Fachabtheilungen  zerfällt : 
a)  für  Sanitätsverwaltung  h)  für  Krankenanstalten  und  Apothekenwesen.  Die 
Apotheken  sind  gesetzlich  anerkannte  Sanitätsanstalten.  Dem  ungarischen 
Landessanitätsrath,  welcher  als  berathendes  Organ  dem  Ministerium  des  Innern 
in  Sanitätsangelegenheiten  zur  Seite  steht,  gehören  ein  oder  2  Apotheker  der 
Hauptstadt  als  ausserordentliche  Mitglieder  an. 

Die  Bestimmungen  über  das  Apothekenwesen  sind  im  Sanitätsgesetze 
vom  Jahre  1876  enthalten.  Danach  gibt  es  in  Ungarn  Apotheken  mit  Real- 
recht und  solche  mit  Personalrecht.  Gegenwärtig  werden  nur  Personalrechte 
verliehen. 


58  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 

Die  Errichtung  der  Apotheken  erfolgt  auf  Grund  einer  Bewilligung 
des  Ministers  des  Innern.  Auch  für  die  Uebertragung  eines  Personalrechts 
ist  die  Bewilligung  des  Ministers  erforderlich.  Das  Personalrecht  der  conces- 
sionirten  Apotheken  erlischt  mit  dem  Tode  des  Concessionärs,  doch  hat  dessen 
Witwe  bis  zu  ihrer  Wiederverehelichung  oder  ihrem  Tode  die  Nutzniessung. 
Stirbt  oder  verehelicht  sich  die  Witwe  während  der  Minderjährigkeit  der 
Kinder,  so  geht  die  Nutzniessung  auf  die  Kinder  über.  Der  Concessionsinhaber 
kann  das  Personalrecht  jederzeit  an  eine  andere  qualificirte  Person  übertragen. 
An  Orten,  wo  eine  selbständige  öffentliche  Apotheke  nicht  bestehen  kann, 
kann  eine  Filialapotheke  seitens  eines  der  nächsten  Apotheker  mit  Bewilligung 
des  Ministers  des  Innern  errichtet  werden. 

Die  Revision  der  Apotheken  erfolgt  alljährlich  durch  den  Comitats- 
physikus  und  erstreckt  sich  auf  die  gewöhnlichen  Erfordernisse.  Für  die 
amtliche  Revision  ist  seitens  des  Apothekers  keinerlei  Gebühr  zu  entrichten. 
Ausser  der  gewöhnlichen  Visitation  können  im  Bedarfsfalle  auch  ausserordent- 
liche Visitationen  stattfinden. 

Die  gegenwärtig  in  Kraft  befindliche  Pharmakopoe  ist  die  Pharmacopoea 
hungarica  editio  11  mit  Nachtrag  vom  Jahre  1896.  Die  Arzneitaxe  wird  in 
Zwischenräumen  von  mehreren  Jahren  neu  ausgegeben.  Dieselbe  wird  vom 
Landessanitätsrath  unter  Zuziehung  einiger  hauptstädtischer  Apotheker  be- 
arbeitet. 

Croatien.  Die  Bestimmungen  über  das  Apothekenwesen,  welche  früher 
auf  einer  Vorschrift  der  einstigen  k.  k.  Statthalterei  vom  2.  Februar  1858 
fussten,  werden  jetzt  durch  ein  neues,  1894  vom  Landtage  genehmigtes  Gesetz 
geregelt.  Zu  diesem  Gesetze  hat  die  Regierung  noch  eine  Reihe  von  Durch- 
führungsbestimmungen erlassen,  welche  Alles  genau  präcisiren. 

In  Croatien  bestehen  wie  in  Oesterreich  und  Ungarn  Realapotheken  und 
Personalapotheken.  Die  Realapotheken  können  wie  bisher  frei  verkauft  und 
abgetreten  werden.  Die  Apotheken  mit  Personalrecht,  welche  vor  dem  Inkraft- 
treten des  Gesetzes  bestanden,  können  auch  weiterhin  übertragen  werden,  die 
seither  errichteten  dürfen  aber  erst  5  Jahre  nach  Uebernahme  der  Concession 
weiter  übertragen  werden.  Nach  dem  Tode  des  Concessionärs  steht  der  Witwe 
(bis  zu  ihrer  Wiederverehelichung  oder  bis  zu  ihrem  Tode)  oder  den  minder- 
jährigen Kinder  (bis  zu  ihrer  Grossjährigkeit)  das  Nutzniessungsrecht  zu.  — 
Für  jede  Uebertragung  eines  Apothekerrechtes  wird  eine  Taxe  von  100 — 500  fl. 
für  die  Concession  gezahlt,  aus  welchen  Beträgen  ein  Fond  zur  Expromission 
von  Realrechten  gebildet  wird.  Die  Termine  und  die  Art  der  Expromission 
der  Realrechte  wird  durch  ein  specielles  Gesetz  geregelt  werden. 

Schweiz.  In  der  Schweiz  besitzen  alle  diplomirten  Apotheker  das  Recht 
der  freien  Niederlassung.  Das  Apothekergewerbe  ist  aber  nur  im  Canton 
Glarus  direct  freigegeben,  indem  daselbst  die  Verfassung  bestimmt:  die 
medicinische  Praxis  in  allen  ihren  Branchen  ist  freigegeben.  Die  französischen 
Cantone  hatten  nach  dem  Codex  frangais  seit  jeher  kein  beschränktes 
Concessionssystem,  sondern  Jeder,  der  den  Befähigungsnachweis  lieferte,  musste 
eine  Concession  erhalten. 

Genf  als  cosmopolitische  Stadt  lies  und  lässt  heute  noch  auf  Genehmigung 
der  pharmaceutischen  Commission  auch  ausländisch  diplomirte  Apotheker  zu. 

Alle  anderen  Cantone  hatten  bis  1874  ähnliche  Concessionsverhältnisse 
wie  in  Oesterreich  und  Deutschland.  Erst  durch  die  Bundesverfassung  von 
1874  wurde  das  beschränkte  Concessionssystem  für  die  ganze  Schweiz  auf- 
gehoben und  Jedem,  der  sich  mit  einem  eidgenössischen  Diplom  ausweist, 
steht  die  Leitung  einer  Apotheke  frei.  Die  Concession  zum  Betriebe  einer 
Apotheke  kann  allerdings  (wenigstens  in  Bern)  auch  ein  Nichtpharmaceut, 
beispielsweise  der  Hausherr,  nehmen.  Er  muss  dann  einen  legalen  Leiter  der 
Apotheke  der  Sanitätsbehörde  präsentiren. 


APOTHEKEN^YESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR.  59 

Für  die  Errichtung  von  neuen  Apotheken  gibt  es  genaue  Bauvor- 
schriften, z.  B.  gewölbter,  feuersicherer  Keller  mit  eiserner  oder  eisenbeschla- 
gener Thüi'e,  im  Laboratorium  ein  Gas-  oder  Darapfabzug,  welcher  mit  keinem 
für  den  Haushalt  bestimmten  Kamin  in  Verbindung  stehen  darf,  etc.  Zur 
Einhaltung  der  Vorschriften  findet  eine  Begehung  darch  die  Baucommission 
statt.  Ferner  durch  eine  Commission  von  Seite  der  Sanitätsbehörde.  Ihr 
liegt  ein  gedrucktes  Formular  vor,  welches  sehr  zahlreiche  Punkte  enthält 
und  als  Protokoll  ausgefüllt  wird.  Dasselbe  fordert  separirte  Stosskammer, 
separirten  Giitkeller,  luftige  Bodenräumlichkeiten,  Abstand  der  Begale  von  der 
Wand,  Aufzählung  aller  Utensilien  mit  Stückanzahl  etc.  Auch  wird  die  Prüfung 
einiger  galenischer  und  chemischer  Präparate,  der  specifischen  Gewichte  und 
Drogen  vorgenommen.  Erst  auf  Grundlage  der  Berichte  beider  Commissionen, 
eventuell  bei  Beanstandungen  nach  einer  neuerlichen  Commissionsbegehung, 
ertheilt  die  Sanitätsbehörde  die  Concession  zur  Inbetriebsetzung  der  Apotheke, 
was  von  der  Stunde  des  Herablangens  der  schriftlichen  Mittheilung  an  geschieht. 
In  Ortschaften,  wo  mehrere  Apotheken  bestehen,  kann  die  zeitweilige  Schlies- 
sung eines  Theiles  der  Apotheken  an  Sonn-  und  Feiertagen  bewilligt  werden. 
Aerztliche  Eecepte  dürfen  ohne  neue  Verordnung  repetirt  werden,  wenn  1.  der 
Ai'zt  nicht  ausdrücklich  durch  Beifügung  der  Worte  „ne  repetatur"  die  Wieder- 
holung verbietet;  2.  wenn  die  Arznei,  zum  innerlichen  Gebrauch  bestimmt, 
keine  Stoffe  enthält,  die  in  Tabelle  A  und  B  aufgeführt  sind,  oder  diese  nur 
in  solchen  Mengen,  welche  die  Maximaldosen  (Tab.  C)  nicht  erreichen. 
Arzneien  zum  äusserlichen  Gebrauch  unterliegen  dieser  Beschränkung  nicht; 
Auflösungen  von  Atropin,  Cocain  und  Morphium  zu  subcutanen  Injectionen, 
sowie  Ordinationen  von  Chloroform,  Chloralhydrat  und  Digitalis-Präparaten 
dürfen  unter  keinen  Umständen  ohne  ärztliche  Bewilligung  repetirt  werden. 
Diese  Einschränkungen  finden  nicht  Anwendung,  sofern  der  Arzt  auf  dem 
Recepte  ausdrücklich  die  Repetition  gestattet. 

Revision.  Die  Reihenfolge  der  Visitationen  ist  so  einzurichten,  dass  in 
der  Regel  jede  Apotheke  wenigstens  alle  6  Jahre  einmal  visitirt  wird.  Visi- 
tationen können  jederzeit  ohne  vorherige  Anzeige  angeordnet  werden.  Die 
Revisions-Commissionen  bestehen  in  der  Regel  aus  Amtsärzten  und  einem 
chemischen  oder  pharmac.eutischen  Experten.  In  den  einzelnen  Cantonen  sind 
eigene  Vorschriften  über  die  Visitation  in  Geltung  oder  in  den  betreffenden 
Medicinalordnungen  enthalten.  Geschehen  seitens  der  Gehilfen  strafbare 
Fehler  und  Vergehen,  so  sind   die  Gehilfen   auch   persönlich   dafür   haftbar. 

Frankreieli.  In  Frankreich  geniessen  die  approbirten  Apotheker  das  Recht 
der  freien  Niederlassung.  Die  diesbezüglichen  Bestimmungen  enthält  das  Beeret 
vom  25.  Juli  1885.  Es  werden  danach  2  Classen  von  Apothekern  ausgebildet : 
Pharmacien  1.  und  Pharmacien  2.  Classe.  Um  Apotheker  1.  Classe  zu  werden 
müssen  die  Candidaten  das  Baccalaureat  (Maturum)  haben,  was  für  Apotheker 
2.  Classe  nicht  gefordert  wird.  Hierauf  folgt  eine  3-jährige  Lehrzeit  und  eine 
Gehilfenprüfung.  Das  Universitätsstudium  ist  auf  3  Jahre  festgesetzt,  worauf 
die  Schlusspriifung  erfolgt.  Die  Apotheker  1.  Classe  haben  das  Recht  sich 
überall  im  ganzen  Lande  niederzulassen,  jene  2.  Classe  nur  in  der  Provinz 
u.  zw.  nur  im  Bezirke  derjenigen  Pharmacieschule,  von  der  sie  approbirt 
wurden.  Diese  Bestimmung  wird  jedoch  nicht  sehr  strenge  eingehalten.  Das 
Diplom  wird  erst  nach  zurückgelegtem  25,  Lebensjahr  (nach  erreichter  Mün- 
digkeit) ausgefolgt.  Durch  den  Gesetzentwurf  vom  Jahre  1894  werden  bezügl. 
der  Ausübung  des  Apothekergewerbes  neue  Bestimmungen  getroffen,  durch 
welche  die  Apotheker  2.  Classe  in  Hinkunft  aufhören  und  nur  mehr  Diplome 
als  Apotheker  1.  Classe  verliehen  werden  sollen. 

Die  Errichtung  der  Apotheken  ist  unbeschränkt  und  an  keinerlei 
besondere  Bestimmungen  gebunden.  Eine  Apotheke  kann  nur  ein  diplomirter 
Apotheker   besitzen   und    verwalten.     Der  Apotheker   trägt    selbst    die    Ver- 


60  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

antwortung  für  alles,  was  in  der  Apotheke  abgegeben  wird.  Bei  Krankheit 
oder  längerer  Abwesenheit  darf  der  Apotheker  einen  Verwalter  (Gerant) 
anmelden,  der  die  Prüfung  bestanden  hat  (pharmacien  regu);  dieser  trägt 
dann  die  Verantwortung.  Witwen  oder  sonstige  Erben  haben  das  Recht  die 
Apotheke  von  einem  diplomirten  Pharmaceuten  verwalten  zu  lassen,  jedoch  nur 
für  1  Jahr;  die  Apotheke,  welche  nach  dieser  Frist  noch  nicht  veräussert  ist, 
wird  in  öffentlicher  Auction  versteigert.  —  Die  Revision  der  Apotheken  erfolgt 
jährlich  durch  eigens  dazu  ernannte  Apothekeninspectoren,  In  Paris  und 
jenen  Provinzstädten,  welche  Pharmacieschulen  besitzen,  werden  dieselben  aus 
dem  Lehrkörper  dieser  Anstalten  entnommen,  in  den  übrigen  Provinzorten 
werden  sie  den  hygienischen  Commissionen  entnommen  u.  zw.  2  Pharma- 
ceuten und  1  Mediciner,  denen  1  Polizeibeamter  beigegeben  ist.  Diese 
Bestimmungen  werden  durch  das  neue  Apothekergesetz  theilweise  abgeändert. 
Für  jedes  Departement  wird  nach  demselben  ein  Pharmacie-Inspector  ernannt; 
derselbe  muss  Apothekenbesitzer  gewesen  sein;  die  Inspectoren  haben  ihr 
ganzes  Inspections-Departement  zu  visitiren.  Durch  ein  noch  zu  publicirendes 
Reglement  werden  die  Attribute  dieser  Inspection  testgesetzt  werden. 

Eine  amtliche  Arzneitaxe  gibt  es  in  Frankreich  nicht.  Die  in  Kraft 
befindliche  Pharmacopoe  ist  der  Codex  medicamentarius. 

Holland.  Die  approbirten  Apotheker  haben  das  Recht  der  freien  Nieder- 
lassung. Auch  Nicht-Apotheker  können  im  Besitze  einer  Apotheke  sein, 
müssen  dieselbe  jedoch  durch   einen  diplomirten  Apotheker  verwalten  lassen. 

Trotzdem  sind  die  Apotheken  in  den  Städten  mehr  angehäuft  als  auf 
dem  Lande,  weil  es  den  Aerzten  erlaubt  ist,  dort,  wo  keine  Apotheke  besteht, 
Arzneimittel  zu  dispensiren  und  der  Arzt  dieses  Recht  auch  dann  behält, 
wenn  im  selben  Orte  eine  öffentliche  Apotheke  von  einem  Apotheker  er- 
richtet wird. 

Revision.  Die  Beaufsichtigung  der  Apotheken  ist  den  Medicinalcollegien 
(Geneeskundige  Raden)  überlassen.  Es  bestehen  7  derartige  CoUegien,  welche 
gewöhnlich  aus  6  Medicinern  und  4  Apothekern  unter  dem  Vorsitz  des  Inspec- 
tors  zusammengesetzt  sind.  Der  Inspector  ist  durch  das  Gesetz  verpflichtet, 
das  Collegium  wenigstens  zweimal  im  Jahre  zusammenzurufen.  In  den  Sitzun- 
gen kommen  neben  den  Besprechungen  der  hygienischeil  Verhältnisse  in  dem 
Bezirke  des  Collegiums,  den  Massnahmen  des  Inspectors,  Anträgen  des  Mini- 
steriums, auch  die  Apothekenangelegenheiten  zur  Sprache.  Aus  den  Mitglie- 
dern und  stellvertretenden  Mitgliedern  werden  vom  Inspector  Commissionen 
von  je  2  Personen  (einem  Arzt  und  einem  Apotheker)  zusammengestellt,  welche 
eine  Anzahl  Apotheken  im  Bezirke  zu  revidiren  haben.  Die  Revision  erstrekt 
sich  natürlich  auch  auf  die  Apotheken  der  selbstdispensirenden  Aerzte,  und 
kehrt  für  jede  Apotheke  mindestens  jedes  2,  oder  3.  Jahr  wieder.  Die 
Controle  hat  aber  keine  grosse  Bedeutung.  Die  alljährliche  Visitation  besteht 
nämlich  meistens  nur  in  einem  momentanem  Herumsehen,  nicht  aber  in  einer 
tüchtigen  Revision,  Prüfung  und  Gehaltsbestimmung  einiger  Arzneien.  Der 
Besuch  dauert  einige  Minuten.  Muss  eine  Re- Visitation  stattfinden,  so  geschieht 
diese  von  zwei  Apothekern  und  einem  Arzte,  Mitgliedern  des  Sanitätsrathes 
jener  Provinz,  wo  der  Apotheker  wohnt. 

Eine  amtliche  Arzneitaxe  besteht  nicht. 

Belgien.  Die  Ausübung  der  Pharmacie  ist  den  approbirten  Apothekern 
freigegeben.  Eine  amtliche  Arzneitaxe  besteht  nicht.  Die  Revision  der 
Apotheken  erfolgt  durch  eigene  Apotheken-Inspectoren,  welche  mit  dem 
Erlasse  vom  11.  Dec.  1893  creirt  wurden  und  welchen  es  obliegt,  Apotheken 
und  alle  diejenigen  Locale,  in  welchen  Arzneien  und  Drogen  verkauft  werden, 
zu  inspiciren,  die  Einhaltung  der  gegebenen  Gesetze  und  Verordnungen  zu 
controliren,  die  Verfälschungen  von  Arzneien  zu  verhüten,  den  Handel   und 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR.  61 

Verkauf  nur  guter  Arzneien  und  Drogen  zu  sichern  und  den  Handel  mit 
Geheimmitteln  zu  überwachen.  Sie  sind  zur  Beschlagnahme  schlechter,  ver- 
dorbener oder  nicht  vorschriftsmässig  hergestellter  Präparate,  wie  auch  zur 
Entnahme  von  Proben  verdächtiger  berechtigt  und  ihre  Anzeigen  haben 
insolange  volle  Bew^eiskraft,  als  sie  nicht  durch  Gegenbeweise  entkräftet  sind. 

England.  Der  Handel  mit  Arzneiwaaren  und  die  Anfertigung  von 
Arzneimitteln  ist  vollständig  frei. 

Es  gibt  für  die  Apotheken  weder  Limitation  (numerus  clausus)  noch 
eine  Revision.  Die  Pharmacie  ist  frei.  Das  einzige,  was  man  von  einem 
Apotheker  verlangt,  wenn  er  Gifte  verkaufen  oder  giftige  Stoffe  enthaltende 
Arzneien  zubereiten  will,  ist,  dass  er  „registered  pharmacist"  oder  „registered 
chemist  und  druggist"  sein  muss,  was  er  nur  auf  Grund  eines  vor  der 
„Pharmaceutical  society"  gemachten  Examens  wird. 

Arzneimittel,  die  keine  Gifte  enthalten,  kann  Jeder  machen  und  ver- 
kaufen und  thatsächlich  gibt  es  auch  zahllose  Geschäfte,  die  sich  von  den 
eigentlichen  englischen  Apotheken  fast  durch  nichts  unterscheiden,  alle  mög- 
lichen Recepte  anfertigen  und  sogar  die  Aufschrift  „prescriptions  dispensed" 
tragen,  aber  nicht  von  Apothekern,  sondern  von  ungeprüften  Leuten  geführt 
werden,  die  sich  „druggist"  nennen.  Auch  die  Aerzte  dispensiren  selbst 
Arzneien,  wofür  sich  die  Apotheker  wieder  durch  ärztliche  Curpfuscherei 
(„prescribing")  revanchiren.  Der  „Pharmaceutical  chemist"  und  der  „chemist 
and  druggist"  haben  so  ziemlich  dieselben  Rechte,  nur  ist  ersterer  von  den 
Jurydiensten  befreit  und  rechnet  die  Arzneien  gewöhnlich  theurer. 

Zur  Erlangung  der  Titel  registered  „pharmaceutical  chemist"  und 
„chemist  and  druggist"  sind  seit  1868  bestimmte  Studien,  ein  „minor  examen" 
für  letztere  und  ein  „major  examen"  für  erstere  vorgeschrieben.  Von  der 
Zeit  vor  1868  her  gibt  es  auch  noch  ungeprüfte  Apotheker.  Die  Prüfungen 
büssen  dadurch  an  Werth  ein,  dass  Jedermann  (ohne  Examen)  eine  Apotheke 
besitzen  kann,  wenn  er  sich  einen  geprüften  Pharmaceuten  hält. 

In  Schweden  bestehen  Apotheken,  Filialapotheken  und  Medicamenten- 
Depots.  Die  Apotheken  sind  sämmtlich  privilegirt  und  zwar  gibt  es  Real- 
und  persönliche  Privilegien,  welche  jedoch  jetzt  durch  ein  eigenes  Ver- 
fahren in  reine  Personalrechte  umgewandelt  werden.  Der  Unterschied  zwischen 
Filialen  und  Medicamenten-Depots,  von  denen  die  der  ersteren  Kategorie  alle 
älteren  Datums  sind,  vielfach  auch  nebst  den  Stammapotheken  von  dem  Amor- 
tisirungsfond  eingelöst  werden,  ist  der,  dass  die  Filialen  als  den  Apotheken 
zugehörig  und  im  Privilegium  inbegriffen  zu  betrachten  sind  und  nur  durch 
allerhöchste  Verfügung  in  selbständige  Apotheken  verwandelt  werden  können, 
in  welchem  Falle  dieselben  mitunter  einen  Theil  der  Amortisirung  zu  tragen 
haben.  Die  Medicamenten-Depots  dagegen,  die  namentlich  in  den  nördlichsten 
Provinzen  bestehen  und  überwiegend  aus  neuerer  Zeit  stammen,  werden  nur 
als  Uebergang  zu  selbständigen  Apotheken  errichtet  und  nach  der  Con- 
currenz-Ausschreibung  Apothekenbesitzern  für  bestimmte  Zeit  (gewöhnlich 
fünf  Jahre)  zugetheilt,  um  nach  dieser  Zeit,  falls  es  angebracht  erscheint,  in 
selbständige  Apotheken  verwandelt  zu  werden. 

Die  Privilegien  werden  für  alle  nach  1830  errichteten  Apotheken  nur 
als  rein  persönliche  ertheilt,  ebenso  für  die  von  dem  älteren  Amortisirungs- 
fond  von  1873  eingelösten  94  Ap.  und  die  von  dem  neueren  Amortisirungs- 
fond  von  1893  eingelösten  13  Apotheken.  Niemals  wird  —  wie  dies  mehr- 
mals im  Gnadenwege  angestrebt  wurde  —  das  Recht  zum  Weiterbetriebe  der 
Apotheke  zu  Gunsten  der  Witwe  oder  Waisen  bewilligt. 

Als  verkäufliche  Apotheken  bestehen  jetzt  noch  12  Privilegien.  Mit 
dem  Jahre  1920,  in  welchem  die  Amortisirung  vollendet  ist,  werden  auch 
diese,  und  zwar  ohne  jede  Entschädigung,  in  persönliche  Apotheken  ver^vandelt. 


62  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 

Zur  Errichtung  neuer  Apotheken  geben  im  Allgemeinen  die  Behörden, 
civile  oder  communale  —  (vielfach  auch  Privatleute)  des  betreffenden  Platzes 
den  Anstoss  durch  Einreichung  an  die  Medicinalverwaltung.  (In  seltenen 
Fällen  ^Yird  wohl  auch  von  der  betreffenden  Commune  einer  neuen  Apotheke 
ein  „Miethsbeitrag"  zugesichert,  jedoch  nur  für  die  ersten  fünf  Jahre).  Von 
der  Medicinal-Verwaltung  wird,  nachdem  Aeusserungen  der  Aerzte,  der  Bezirks- 
uud  Provinz-Behörden  und  der  nächsten  ansässigen  Apotheker  eingefordert 
sind,  der  Vorschlag  zur  Neuerrichtung  an  die  Regierung  eingereicht,  die  zu- 
stimmenden Falles  die  Medicinal-Verwaltung  zu  der  Concessions-Ausschrei- 
buug  ermächtigt,  wobei  auch  die  näheren  Bestimmungen  (über  Zeit  der  Er- 
öffnung, Beitragshöhe  zum  Pensionsfond  u.  s.  f.),  angegeben  werden. 

Als  erste  Bedingung  für  eine  Neuerrichtung  gilt,  dass  auf  dem  betreffenden 
Platze  ein  Arzt  ansässig  ist  und  zwar  muss  eine  etatsmässige  Aerztestelle 
daselbst  eingerichtet  sein  —  womit  die  Existenzfähigkeit  einer  neuen  Apo- 
theke nach  Möglichkeit  gesichert  erscheint.  Berücksichtigung  finden  weiter: 
Entfernung  von  der  nächsten  Apotheke  und  eventuelle  Schädigung  derselben, 
Einwohnerzahl,  Berechnung  des  Kundenkreises  u.  s.  f. 

Revision.  Revidirt  werden  die  Apotheken  in  Schweden  1.  durch  jähr- 
liche Visitationen,  2.  durch  in  unbestimmten  Zwischenräumen  stattfin- 
dende Inspectionen  und  3.  durch  die  bei  jeder  Neuerrichtung  sowie  Besitz- 
wechsel erfolgenden  Besichtigungen. 

Die  ersteren  werden  in  Stockholm  von  einem  von  der  Medicinal-Ver- 
waltung ernannten  Visitator  (jetzt  der  Professor  der  Chemie  an  dem  Pharma- 
ceutischen  Institute),  in  der  Provinz  von  dem  ersten  Provincial-Physikus  oder 
Arzt  (Schweden  ist  der  adm.inistrativen  Landeseintheilung  entsprechend  in  24 
erste  Provincialärzte-Districte  getheilt)  unter  Zuziehung  des  Stadt-  oder  Bezirks- 
arztes vorgenommen.  Diese  Visitationen  werden  im  Sommer  und  gleichzeitig 
mit  der  Inspection  der  Krankenhäuser,  des  allgemeinen  Gesundheitswesens  etc. 
vorgenommen,  —  Die  ausserordentlichen  Visitationen,  „Inspectionen"  genannt, 
werden  von  ein  oder  zwei  dazu  besonders  beorderten  Personen,  gewöhnlich 
dem  Professor  der  Chemie,  an  den  Universitäten  oder  pharm aceutischen  In- 
stituten ausgeführt. 

Die  Visitation  erstreckt  sich  auf  die  Prüfung  der  Legitimationspapiere 
(Urkunden)  des  Apothekenvorstandes  und  des  Personales,  auf  die  Einrichtung 
und  die  Räume  der  Apotheke,  die  Geräthe  und  Utensilien,  die  Beschaffenheit 
der  Arzneimittel  etc.     Ueber  das  Ergebnis  wird  ein  Protokoll   aufgenommen. 

Auch  werden  bei  den  Visitationen  bisweilen  nach  Angabe  der  Medicinal- 
Verwaltung  einige  chemische  sowie  galenische  Präparate  zur  besonderen  ver- 
gleichenden Prüfung  aus  sämmtlichen  Apotheken  entgegengenommen  und  zur 
Medicinal-Verwaltung  eingesandt. 

Norwegen,  Die  Concessionen  zur  Führung  von  Apotheken  sind  theils 
verkäufliche  (Realprivilegien),  theils  persönliche.  Neu  errichtete  Apotheken 
mit  persönlicher  Concession  dürfen  gemäss  einer  kgl.  Resolution  vom  Jahre  1850 
nicht  mehr  veräussert  werden  und  müssen  sich  die  Inhaber  derselben  allen 
bei  Erlassung  neuer  Vorschriften  eintretenden  Aenderungen  in  ihrer  Stellung 
und  ihren  Gerechtsamen  von  vorneherein  unterwerfen.  Mit  dem  Gesetze  vom 
25.  Februar  1860  wurde  das  den  Apothekerwitwen  früher  auf  die  Zeit,  als 
sie  eine  zweite  Ehe  nicht  eingingen,  zugestandene  Recht  der  Weiterführung 
der  Apotheken  aufgehoben  und  auf  einen  durch  besonderen  königlichen  Gna- 
denact  auf  zehn  Jahre  von  der  Begründung,  von  fünf  Jahren  von  der  Ueber- 
nahme  des  Betriebes  zu  bewilligenden  Zeitraum  eingeschränkt.  Ein  Apotheker, 
welcher  in  Zukunft  eine  persönliche  Gerechtsame  erhält,  muss  seiner  Frau 
nach  den  für  Staatsbeamte  geltenden  Vorschriften  durch  Eintritt  in  die  all- 
gemeine Pensionscassa  eine  Witwenpension  sichern.  Die  Erben  eines  Apo- 
thekers, welcher  eine  persönliche  Gerechtsame  innehatte,  müssen  die  Apotheke 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR.  63 

mindestens  sechs  Monate  nach  dem  Tode  desselben  bis  zum  Antritte  seines 
Nachfolgers  durch  einen  approbirten  Provisor  fortführen,  dieser  Zeitraum  darf 
aber  über  ein  Jahr,  von  der  Ertheilung  der  Concession  an  gerechnet,  nicht 
ausgedehnt  werden.  Der  Nachfolger  ist  gehalten,  das  Inventar  und  die  Lager- 
bestände, soweit  selbe  im  brauchbaren  Zustande  sind  und  über  den  angemes- 
senen Bedarf  nicht  hinausgehen,  zu  erwerben,  und  wenn  eine  Einigung  über 
den  Preis  sowie  über  die  Verkaufsbedingungen  nicht  zu  Stande  kommt,  sich 
dem  Ausspruche  von  drei  Schiedsmännern,  von  denen  jede  Partei  einen,  der 
König  oder  die  von  diesem  betraute  Stelle  den  dritten  ernennen,  zu  unter- 
werfen. Seit  dem  Jahre  1891  ist  Jeder,  der  eine  persönliche  Apotheken- 
concession  erhält,  verpflichtet,  sich  darin  zu  schicken,  wenn  seine  Concession 
in  Folge  einer  gesetzlichen  Aenderung  des  Apothekenwesens  verfallen  sollte, 
wobei  Inventar  und  Vorräthe  unter  gewissen  Bedingungen  übernommen  werden 
und  ihm  eine  Anstellung  als  Apothekenleiter  vorbehalten  bleibt,  ferner  mit 
Schluss  eines  jeden  Jahres  der  Medicinalbehörde  über  den  Umsatz  im  ver- 
flossenen Jahre  einen  Auszug  aus  den  Ptechnungen  vorzulegen. 

Die  Verwaltung  des  Apothekenwesens  liegt  in  den  Händen  eines 
Medicinaldirectors,  der  Arzt  ist.  Die  Apotheker  haben  in  der  Administration 
keinen  Vertreter  aus  ihrer  eigenen  Mitte. 

Die  Arzneitaxe  wird  vom  Könige,  beziehungsweise  dem  Medicinaldirector 
festgestellt  und  alljährlich  revidirt.  Durchschnittlich  sind  die  Arzneipreise 
im  Verhältnisse  niedriger  als  in  anderen  Staaten. 

Die  Initiative  zur  Errichtung  neuer  Apotheken  liegt  in  den 
Händen  der  Regierung.  Bestimmte  Ptegeln  dafür  existiren  nicht.  Unter  den 
Bewerbern  sucht  die  Regierung  die  tüchtigsten  oder  ältesten  aus,  oder  viel- 
mehr drei,  von  welchen  der  König  den  einen  ernennt.  Dies  gilt  jedoch  nur 
von  den  persönlichen  Concessionen;  mit  den  realprivilegirten  Apothekern  hat 
der  König  nichts  zu  thun;  diese  werden  von  der  Regierung  autorisirt. 

Revision.  Durch  ein  Gesetz  vom  Jahre  1672  ist  bestimmt,  dass 
die  Physici  (Stadt-  oder  Kreisphysici)  die  Apotheken  einmal  jährlich  visitiren 
sollen.  Diese  Visitation  ist  jedoch  nur  ein  formeller  Act,  da  diesen  Aerzten 
die  nöthigen  Vorbedingungen  fehlen,  um  eine  Apotheke  ordentlich  revidiren 
zu  können.  Im  Jahre  18'94  wurde  dem  Medicinalrathe  ein  examinirter  Apo- 
theker beigegeben,  welcher  die  Revision  der  Apotheken  besorgen  soll  und 
auch  als  Revisor  der  öffentlichen  Arzneirechnungen  fungirt. 

Die  Revision  erstreckt  sich  auf  die  gewöhnlichen  Erfordernisse.  Von 
dem  Ausfall  derselben  wird  ein  Protokoll  aufgenommen. 

Dänemark  hat  mit  einer  Bevölkerung  von  ca.  2  Millionen  Einwohnern 
166  Apotheken.  Diese  sind  in  Beziehung  auf  die  Concession  in  zwei  Kate- 
gorien getheilt.  Alle  Privilegien,  welche  vor  dem  Jahre  1842  ertheilt  wurden, 
werden  als  Realrechte  betrachtet,  das  heisst,  sie  können  frei  verkauft  werden 
(an  Pharmaceuten,  welche  das  Staatsexamen  gemacht  haben  und  mindestens 
25  Jahre  alt  sind).  Alle  Concessionen,  welche  nach  1842  ertheilt  wurden, 
sind  persönliche  und  erlöschen  nach  dem  Tode  des  Besitzers.  Die  Personal- 
rechte dürfen  unter  keinen  Umständen  verkauft  werden.  Stirbt  ein  „Personal"- 
Apotheker,  so  wird  die  Concession  im  Concurswege  ausgeschrieben  und 
nach  der  Anciennität  in  der  später  zu  erörternden  Weise  verliehen.  Bis  jetzt 
war  es  den  Witwen  gestattet,  das  Privilegium  nach  dem  Tode  des  Mannes 
bis  zum  eigenen  Ableben  fortzuführen.  Im  April  1894  ist  aber  ein  neues 
Gesetz  erschienen,  nach  welchem  die  Witwen  die  Apotheke  nur  eine  bestimmte 
kurze  Zeit  behalten  dürfen  und  derjenige,  welcher  die  Apotheke  verwalten 
soll,  vom  Justizminister  bestätigt  werden  und  mindestens  10  Jahre  lang  Can- 
didatus  pharmaciae  sein  muss.  Fernerhin  sollen  alle  persönlichen  Apotheken 
in  Zukunft,    wenn   der  Umsatz   mehr   als  10.000  Kronen   beträgt,    eine   be- 


64  APOTHEKEN\YESEN  UND  AEZNEIMITTELVEBKEHE. 

stimmte  Abgabe  an  den  Staat  zahlen.  Diese  Abgabe  soll  percentiscli  nach 
dem  Umsätze  berechnet  werden.  Jedes  Jahr  soll  in  Zukunft  ein  jeder  Apo- 
theker (sowohl  des  Personal-  als  des  Realrechtes)  dem  Justizministerium 
Rechenschaft  ablegen,  wie  gross  sein  Umsatz  gewesen  ist  im  Receptur-  und 
im  Handverkaufe.  Die  Abgaben,  welche  die  Personalapotheker  an  den  Staat 
zu  leisten  haben,  verbleiben  als  ein  eigener  Fond  unter  der  Verwaltung  des 
Justizministeriums  und  der  Minister  kann  nicht  darüber  verfügen  ohne  die 
Bewilligung  des  Reichsrathes.  Man  hofft,  dass  dieser  Fond  in  erster  Linie 
zur  Pensionirung  von  Apothekerswitwen  verwendet  werden  soll,  fernerhin  zur 
Subventionirung  kleinerer  Apothekergeschäfte,  welche  ohne  diese  Hilfe  nicht 
bestehen  können. 

Das  Gesetz  hat  folgenden  Wortlaut: 

„  §  1.  Bei  der  Zulassung  zur  Betreibung  persönlicher  Apotheken,  die  bereits  früher 
als  solche  verliehen  waren,  kann  dem  neuen  Concessionar,  insoweit  dazu  nach  der  Grösse 
des  Umsatzes  der  betreffenden  Apotheke  Grund  vorhanden  zu  sein  scheint,  die  Verpflichtung 
einer  jährlichen  Abgabe  auferlegt  werden.  Bei  weiterer  Errichtung  neuer  persönlicher 
Apotheken  wird  vorbehalten,  entweder  sofort  oder  später  Demjenigen,  welchem  die  Er- 
laubnis zur  Anlage  ertheilt  ist,  die  Entrichtung  einer  jährlichen  Abgabe  aufzuerlegen,  wenn 
der  Umsatz  der  betreffenden  Apotheke  eine  solche  Höhe  erreicht  hat,  dass  dazu  Grund 
vorhanden  ist.  —  §  2.  Inwieweit  und  in  welchem  Betrage  in  den  betreffenden  Fällen  die 
in  §  1  erwähnte  Abgabe  entrichtet  werden  soll,  wird  für  jeden  einzelnen  Fall  vorläufig  vom 
Justizminister  bestimmt.  In  der  Versammlung  des  Reichstages  von  1894/95  ist  dieses  Gesetz 
zur  Revision  vorzulegen,  und  insofern  dann  eine  gesetzliche  Taxe  für  die  in  dem  vorlie- 
genden Gesetze  behandelte  Abgabe  durch  ein  Gesetz  festgestellt  werden  wird,  werden  die 
Apotheker,  für  welche  die  entsprechende  Abgabe  in  Uebereinstimmung  mit  diesem  Para- 
graphen vorläufig  vom  Justizminister  bestimmt  wird,  dieser  Taxe  unterworfen  werden.  — 
§  .3  Jeder,  dem  die  Zulassung  zur  Betreibung  einer  Apotheke  ertheilt  ist,  ist  verpflichtet, 
autorisirte  Rechnungsbücher  so  zu  führen,  dass  daraus  die  Höhe  des  Umsatzes  klar  her- 
vorgeht und  soll  jährlich  Ende  Februar  an  das  Justizministerium  eine  auf  Treu  und 
Glauben  abgefasste  Angabe  der  Bruttoeinnahme  im  abgelaufenen  Kalenderjahre  einsenden. 
Diese  Declaration  hat  nach  einem  vom  Justizministerium  ausgefertigten  Schema  zu  erfolgen. 
Die  Einsendung  der  Declaration  kann  durch  Geldbussen,  welche  der  Justizminister  fest- 
setzt, erzwungen  werden.  Die  Apotheker,  denen  die  Entrichtung  einer  Abgabe  nach  §  1 
des  Gesetzes  obliegt,  sind  verpflichtet,  der  Obrigkeit  Einsicht  der  von  ihnen  geführten 
Rechnungsbücher  zu  gestatten.  Die  Unterlassung  der  Führung  von  Handelsbüchern  und 
die  unordentliche  Führung  dieser,  ebenso  unrichtige  Angabe  der  Einkünfte  und  die  Weige- 
rung, der  Obrigkeit  die  Rechnungsbücher  vorzulegen,  kann  die  Zurücknahme  der  Zu- 
lassung zur  Betreibung  der  Apotheke  nach  dem  Ermessen  des  Justizministers  nach  sich 
ziehen.  —  §  4.  Die  in  §  1  erwähnte  Abgabe  bildet  unter  Verwaltung  des  Justizministeriums 
einen  eigenen  Fonds,  über  welchen  durch  Finanzgesetz  Rechnung  abgelegt  wird  und  über 
den  nicht  ohne  Genehmigung  des  Reichstages  verfügt  werden  darf." 

Die  Errichtung  der  Apotheken  geschieht  in  folgender  Weise: 
Das  Sanitätscollegium  schlägt  dem  Justizministerium  vor,  wo  eine  Apotheke 
errichtet  werden  soll  und  das  Ministerium  trifft  dann  die  endgiltige  Bestim- 
mung darüber.  Die  Bewerber  müssen  dann  binnen  sechs  Wochen  ihre  Ge- 
suche beim  Sanitätscollegium  einreichen  und  diese  Autorität  schlägt  drei 
Candidaten  vor.  Von  diesen  drei  Candidaten  wählt  das  Ministerium  Einen 
zum  Apotheker  und  der  König  bestätigt  die  Wahl  endgiltig.  Ein  jeder  Apo- 
theker in  der  Hauptstadt  Kopenhagen  muss  beim  Staatsexamen  den  ersten 
Grad  erhalten  haben. 

Die  Revision  der  Apotheken  war  früher  so  eingerichtet,  dass  die 
Revision  einmal  jährlich  geschehen  sollte  und  zwar  in  der  Hauptstadt  durch 
den  Präses  des  königlichen  Sanitätscollegiums,  den  Stadtarzt  in  Kopenhagen 
und  noch  ein  Mitglied  des  Sanitätscollegiums.  Ausserhalb  der  Hauptstadt 
wurde  die  Revision  ebenfalls  alljährlich  durch  den  Physikus,  den  Districtsarzt 
und  den  Polizeimeister  ausgeführt.  In  der  Regel  wurde  die  Revision  dem 
Apotheker  einige  Tage  vorher  angemeldet.  Diese  Verhältnisse  sind  jetzt  ge- 
ändert. Im  Jahre  1892  hat  der  Justizminister  dem  Reichstage  ein  Gesetz 
vorgelegt,  wodurch  das  königl.  Sanitätscollegium  aufgehoben  werden  und  statt 
dessen  ein  Medicinaldirector  mit  Beihilfe  von  drei  Aerzten  und  zwei  pharma- 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR.  65 

ceutischen  Mitgliedern  die  oberste  Leitung  des  Sanitätswesens  erhalten  sollte. 
Ein  Visitator  sollte  alle  Apotheken  allein  revidiren.  Der  Visitator  sollte  ein 
examinirter  Pharmaceut  sein.  Das  Gesetz  wurde  nicht  angenommen,  ein  Vi- 
sitator (pharmaceutischer  Candidat)  ist  aber  vorläufig  angestellt  und  er  unter- 
sucht nun  in  Verbindung  mit  dem  genannten  Arzte  die  Apotheken.  Nach 
dem  Plane  soll  jede  Apotheke  jedes  dritte  Jahr  untersucht  werden.  Der 
Visitator  kommt  unangemeldet  und  die  Revision  dauert  ein  bis  zwei  Tage. 
Chemikalien  und  galenische  Präparate,  welche  genauer  untersucht  werden 
sollen,  nimmt  der  Visitator  mit  sich  und  untersucht  sie  im  eigenen  Labora- 
torium, während  er  dem  Apotheher  für  eventuelle  Reclamationen  ein  ver- 
siegeltes Packet  mit  einem  ähnlichen  Quantum  der  zur  Untersuchung  mitge- 
nommenen Probe  zurücklässt.  Ein  Protokoll  über  die  ganzen  Visitationen 
wird  abgefasst  und  unterschrieben,  um  dem  Obersten  Sanitätsrathe  übergeben 
zu  werden.  Im  Falle  die  Ptevision  zeigt,  dass  eine  Apotheke  nicht  zweck- 
mässig eingerichtet  ist,  oder  die  Waare  nicht  mit  den  Vorschriften  der  Phar- 
macopoe  stimmt,  muss  die  Revision  der  Apotheke  nach  kurzer  Zeit  wiederholt 
werden. 

In  Riissland  gibt  es  zwei  Arten  von  Apotheken  die  aber  wesent- 
lich von  den  Apotheken  in  anderen  Ländern  abweichen,  es  sind  dies 
die  gewöhnlichen  privilegirten  (concessionirten)  Normalapotheken  und 
die  Dorfapotheken. 

Die  ersteren,  die  sogenannten  freien  Apotheken  werden  mit  Er- 
laubnis des  Medicinal-Departements  des  Ministeriums  der  inneren  Angelegen- 
heiten errichtet  (Art.  238,  Band  XIII  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1857). 
Dieselben  dürfen  errichtet  und  unterhalten  werden  in  den  Residenzen  und  den 
übrigen  Städten  und  Orten  des  Reiches  von  Jedem,  der  solches  wünscht,  nur 
unter  der  Bedingung,  dass  der  Errichter  oder  Besitzer,  oder  im  entgegen- 
gesetzten Falle  der  von  ihnen  erwählte  Verwalter  den  Grad  eines  Provisors 
habe  und  nicht  jünger  als  fünfundzwanzig  Jahre  sein  darf.  Eine  Ausnahme 
von  letzterer  Regel  ist  nur  mit  Erlaubnis  des  Ministers  der  inneren  Ange- 
legenheiten zulässig. 

Der  Besitzer  einer  freien  Apotheke  kann  über  dieselbe  nach  seinem 
Gutdünken  verfügen,  kann  sie  verschenken,  vererben,  verkaufen,  in  Arrende 
abgeben  oder  vernichten,  er  muss  nur  zur  Zeit  darüber  der  Medicinalbehörde 
Mittheilung  erstatten,  damit  diese  ihre  Maassregeln  treffen  kann. 

x\ls  Norm  für  die  Errichtung  von  Residenz-Apotheken  gilt  eine  Nummer- 
zahl von  30.000  Ordinationen  und  eine  Einwohnerzahl  von  14.000  pro  Apotheke 
(St.  Petersburg  und  Moskau).  Für  Apotheken  in  Gouvernementsstädten  ist  die 
Norm  auf  12.000  Ordinationen  bei  7000  Einwohner  pro  Apotheke  festgesetzt.  Für 
Normal-Apotheken  in  kleinen  Orten  gilt  eine  Entfernung  von  15  Werst  (ca. 
1 5  Kilometer)  je  einer  Normal- Apotheke  von  der  anderen.  Ferner  gibt  es  sogenannte 
Dorfapotheken,  d.  h.  solche,  die  kein  Recht  haben,  Lehrlinge  auszubilden, 
kein  Laboratorium  zu  besitzen  brauchen  und  von  Gehilfen  im  Alter  von  mehr 
als  25  Jahren  verwaltet  werden  können,  für  diese  gilt  eine  Entfernung  von 
7  Werst  von  der  nächsten  Normal-  oder  Dorf-Apotheke. 

Die  sogenannten  ;;Landschafts-Apotheken,"  w^elche  von  den  Land- 
schaftsverwaltungen (den  sogenannten  „Semstwo")  angelegt  werden,  sind  Spi- 
talsapotheken, die  an  den  Landschaftshospitälern  errichtet  werden  und  unent- 
geltlich Arzneien  abgeben.  Aus  all  dem  geht  hervor,  dass  die  Apothekencon- 
cessionen  eigentlich  nur  dem  Namen  nach  bestehen,  in  Wirklichkeit  ist  der 
Apothekenbetrieb  sehr  wenig  beschränkt. 

Wer  eine  Apotheke  zu  errichten  wünscht,  reicht  darüber  eine  Bittschrift 
ein:  Für  St.  Petersburg  im  Physikat  (jetzt  Residenz-Medicinal Verwaltung  ge- 
nannt), in  Moskau  im  dortigen  Medicinalcomptoir  (jetzt  Medicinalverwaltung 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  5 


66  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

genannt),  und  in  den  übrigen  Gouvernements  in  den  örtlichen  Gouvernements- 
Medicinalverwaltungen  unter  Beilage  eines  Zeugnisses  über  den  pharmaceu- 
tischen  Grad.  Die  örtliche  Medicinalbehörde  wendet  sich  nach  Berathung 
mit  der  Gouvernements-Beliörde  mit  ihrem  Beschluss  an  das  Medicinal-Depar- 
tement  des  Ministeriums  der  inneren  Angelegenheiten,  nachdem  sie  Erkun- 
digungen eingezogen  über:  1.  Die  wirkliche  Nothwendigkeit  der  Errichtung 
einer  neuen  Apotheke  im  Verhältnisse  zur  Bevölkerungszahl  und  zur  Zahl 
der  am  Orte  bereits  befindlichen  Apotheken  und  2.  wird  von  den  am  Orte 
ansässigen  Apothekern  ein  schriftliches  Einverständnis  abverlangt,  ob  eine 
neue  Apotheke  zulässig  und,  wenn  nicht,  mit  Angabe  des  Grundes,  warum 
selbe  nicht  zulässig  ist.  Die  Errichtung  einer  neuen  Apotheke  wird  auch 
ohne  Einverständnis  des  örtlichen  Apothekers  erlaubt,  wenn  der  Minister  des 
Innern  die  Errichtung  für  nothwendig  und  die  Gegengründe  des  Apothekers 
für  nicht  wichtig  hält. 

Nachdem  die  Medicinalbehörde  den  Consens  des  Departements  erhalten, 
gibt  sie  die  Erlaubnis  zur  Errichtung,  die  im  Laufe  eines  Jahres  erfolgen 
muss,  widrigenfalls  der  Bittsteller  das  Recht  zur  Eröffnung  der  Apotheke  ver- 
liert. Die  Apotheke  darf  nicht  früher  eröffnet  werden,  als  bis  sie  von  der 
Medicinalbehörde  auf  Einrichtung  und  Materialien  etc.  revidirt  worden  ist. 

Dieselbe  Ordnung  wird  beobachtet  beim  Umzug  einer  Apotheke  von 
einer  Stadt  in  die  andere  oder  von  einem  Haus  ins  andere  an  ein  und  dem- 
selben Orte,  nur  mit  dem  Unterschiede,  dass  in  letzterem  Falle  nur  der  Con- 
sens der  örtlichen  Behörde  nachzusuchen  ist. 

Bei  Vertheilung  der  Apotheken  auf  einen  Ort,  wird  darauf  gesehen,  dass 
sie  in  gehöriger  Entfernung  von  einander  sich  befinden. 

Wer  in  einer  Stadt  schon  eine  Apotheke  besitzt,  kann  nicht  in  der- 
selben Stadt  eine  zweite  Apotheke  errichten.  Ausnahmen  sind  nur  mit  Er- 
laubnis des  Ministers  des  Innern  zulässig.  Wenn  an  einem  Orte  sich  zwei 
oder  mehrere  Apotheken  befinden  und  eine  von  ihnen  einen  so  geringen 
Umsatz  macht,  dass  die  Regiekosten  nicht  bestritten  werden  können,  so 
können  die  übrigen  Apotheker  solche  Apotheken  mit  Erlaubnis  der  Medicinal- 
behörde ankaufen  und  vernichten. 

Ueber  Einrichtung  und  Betrieb  der  Apotheken  bestehen  fol- 
gende Vorschriften: 

Jede  Apotheke  muss  derart  eingerichtet  sein  (Art.  245,  Bd.  XIII),  dass  sie  die  nö- 
thigen  Räumlichkeiten  sowohl  zur  Aufbewahrung  als  auch  zur  Anfertigung  und  zum  Ablass 
der  fertigen  Arzneien  besitzt.     Deswegen  muss  jede  Apotheke  haben: 

1.  Ein  Recepturzimmer  (Officin);  2.  eine  Materialkammer,  die  derart  eingerichtet  sein 
muss,  dass  weder  Feuchtigkeit  noch  allzu  grosse  Hitze  die  in  ihr  aufbewahrten  Medicamente 
■verändern  können;  3.  ein  Coctorium  und  ein  Laboratorium,  zu  welchen  Zwecken  übrigens 
auch  ein  Raum  genügen  kann;  4.  einen  Eiskeller;  5.  einen  trockenen  Keller;  6.  eine 
Trockenkammer  für  Kräuter,  nebst  einem  trockenen  Raum  zur  Aufbewahrung  von  Kräutern, 
Blüthen,  Rinden  etc. 

Eine  Apotheke  muss  haben:  1.  Eine  genügende  Quantität  von  frischen  und  guten 
Medicamenten  und  Materialien,  sowohl  solche,  die  in  der  Pharmacopoe  aufgenommen,  als 
auch  solche,  die  oft  wegen  ihrer  Güte  verschrieben  werden.  2.  Die  zur  Aufbewahrung  und 
zum  Ablass  der  Arzneien  nöthigen  Gefässe.  3.  Waagen,  Gewichte,  pharmaceutisch-che- 
mische  und  physikalische  Instrumente  und  Apparate.  4  Eine  Apothekenverordnung,  Arznei- 
taxe, Aerzteverzeichniss,  russische  Pharmacopoe,  russische  Militärpharmacopoe,  Pharmacopoea 
Germanica  und  einige  bessere  Specialwerke  über  Chemie  und  Physik.  5.  Schnurbücher: 
a)  zum  Einschreiben  der  Recepte,  h)  Handverkaufsbuch,  c)  Giftbuch.  6.  Sammlung  ge- 
trockneter, in  Russland  wildwachsender  Medicinalpflanzen  (Herbarium  siccum  pharma- 
ceuticum). 

Gifte  müssen  sowohl  in  der  Apotheke  als  auch  in  den  übrigen  Räumen  in  beson- 
deren Schränken  und  unter  Verschluss  aufbewahrt  werden.  Zum  Abwägen  derselben  dienen 
besondere  Waagschalen. 

Ausser  dem  Verwalter  sind  bei  der  Apotheke  noch  Gehilfen  und  Lehrlinge  angestellt; 
ihre  Zahl  muss  dem  Umsätze  der  Apotheke  entsprechen. 

Das  Engagement  und  die  Entlassung  von  Conditionirenden  hängt  ab  vom  Besitzer 
oder  Verwalter  der  Apotheke  unter  der  Bedingung,  dass  über  jeden  solchen  Fall  der  ort- 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  67 

liehen  Medicinalbehörde  Mitfheilung  gemacht  und  am  Schlüsse  des  Jahres  eine  Jahres- 
abrechnung über  Ein-  und  Ausgetretene  vorgelegt  werde.  —  Die  Bereitung  der  Arzneien 
liegt  dem  Besitzer  der  Apotheke  oder  dem  Verwalter  ob,  welcher  auch  beim  Ablass  der 
Arznei  anwesend  sein  muss;  im  Falle  ihrer  Abwesenheit  werden  sie  von  Apothekergehilfen 
vertreten.     Zur  Nachtzeit  muss  wenigstens  ein  Pharmaceut  vorhanden  sein. 

Arzneien  werden  verabfolgt:  1.  Nach  ärztlichen  Verordnungen:  2.  nach  Copien  von 
Recepten:  3.  nach  Signaturen  und  nach  mündlichen  und  schriftlichen  Forderungen  von 
Privatpersonen. 

Die  ärztlichen  Verordnungen  müssen  zu  jeder  Zeit  ohne  Aufenthalt  und  der  Reihen- 
folge nach  befriedigt  werden.  Statim-  (cito-)  Recepte  werden  ausser  der  Reihe  (sofort)  ver- 
abfolgt. Die  Recepte  müssen  täglich  in  ein  besonderes  Buch  eingetragen  werden  und 
wenigstens  drei  Jahre  aufbewahrt  werden,  die  Receptbücher  zehn  Jahre. 

Die  Arznei  muss  gut  verkorkt,  verbunden  und  versiegelt  sein.  Die  beigegebene 
Signatur  muss  die  Benennung  der  Apotheke,  Namen  des  Besitzers,  des  ordinirenden  Arztes, 
die  Ordination,  Preis,  Datum  und  auf  der  Rückseite  die  Copie  des  Receptes  tragen.  Aeusser- 
liche  Arzneien  erhalten  Signaturen  von  gelber  Farbe.  Der  Taxpreis  der  Arznei  darf  nicht 
überschritten  werden. 

Revision.  Die  Medicinalbehörden  haben  nach  den  Bestimmungen  des  Eegle- 
ments  vom  Jahre  1864  die  Controle  über  die  Apotheken  zu  führen.  Die  Revisionen 
werden  mindestens  einmal  im  Jahre  plötzlich  vollführt,  wobei  das  Hauptaugen- 
merk auf  den  Ablass  und  die  Güte  der  Arzneien  gerichtet  wird,  worüber  ein 
Protokoll  aufgesetzt  wird,  welches  dem  Medicinaldepartement  zu  übermitteln 
ist.  Die  Revision  wird  ausschliesslich  von  Aerzten  vorgenommen,  nur  in 
St.  Petersburg  wird  derselben  ein  Deputirter  der  Apothekenbesitzer  beigezogen. 
Die  Kosten  der  Revision  trägt  die  Staatscasse. 

Arzneitaxe.    Dieselbe  wird  nur  zeitweilig  ausgeben,   die  letzte  1892. 

Die  Berechnung  der  Arzneistoffe  ist  in  derselben  nach  einem  neuen  Prin- 
cipe durchgeführt  worden  und  zwar  nach  dem  der  progressiven  Steigerung 
bei  verringerter  Menge.  Es  werden  jetzt  aufgeschlagen:  auf  den  Pfundpreis 
(pond.  med.)  —  50,  auf  ein  halbes  Pfund  —  75,  auf  eine  Unze  —  100,  auf 
den  Drachmenpreis  —  125,  auf  den  Granpreis  —  200  pCt  wobei  vom  neuesten 
Preis-Courant  der  nächsten  Gross-Drogisten  als  Grundlage  ausgegangen  wird. 
Die  Taxe  berücksichtigt  weiter  nicht  nur  die  in  der  Pharmakopoe  aufgenom- 
menen, sondern  wohl  so  ziemlich  alle  anderen,  in  der  Medicin  gebräuchlichen 
Mittel ;  es  finden  sich  im  Ganzen  mit  Einschluss  der  gebräuchlichsten  Synonyme 
über  3100  Preisansätze  in  der  Taxe  vor.  Die  in  der  Landespharmakopoe  nicht 
berücksichtigten  Arzneistöffe  sind  durch  besonderen  Druck  kenntlich  gemacht 
worden;  verpflichtet  sie  auf  Lager  zu  haben  ist  der  Apotheker  natürlich  nicht. 
Die  in  der  Taxe  nicht  aufgenommenen  galenischen  Präparate  sind  analog  den 
aufgenommenen  galenischen  Präparate  zu  berechnen.  Bei  nicht  aufgeführtem 
Preise  für  die  grössere  Gewichtseinheit  wird  der  Granpreis  mit  40,  der 
Drachmenpreis  mit  20,  der  Unzenpreis  mit  10  multiplicirt.  Im  Falle  eines 
Preisnachlasses  seitens  des  Apothekers  sind  beide  Preise,  der  nach  der  Taxe 
und  der  ermässigte  auf  der  Signatur  oder  Copie  zu  vermerken.  Bei  Dispen- 
sirung  vergrösserter  oder  verringerter  Arzneimengen,  als  wie  vom  Arzt  ordinirt 
wurden,  ist  der  Preis  für  die  Arzneistoffe  sowie  für  die  Anfertigung  und  den 
Ablass  entsprechend  umzurechnen.  Von  einiger  praktischen  Bedeutung  ist  die 
Bestimmung,  wonach  der  Apotheker,  wenn  er  ein  galenisches  Präparat  von 
anderer  Zusammensetzung,  als  wie  in  dem  der  Taxe  beigegebenem  Manual 
aufgenommenen  ablässt,  er  die  Vorschrift  auf  der  Signatur  genau  anzugeben 
oder  auf  die  entsprechende  Pharmakopoe  hinzuweisen  hat.  Das  der  Taxe 
beigegebene  Manual  enthält  nicht  ganz  500  Vorschriften  solcher  galenischer 
Präparate,  die  in  der  Pharmac.  Ross.  ed.  IV  nicht  aufgenommen  sind. 

Italien.  In  Italien  herrschen  zur  Zeit  noch  ziemlich  verworrene  Bestim- 
mungen über  die  Ausübung  des  Apothekergewerbes.  Während  in  den  meisten 
Provinzen  des  geeinigten  Königreiches  die  Pharmacie  seit  jeher  ein  freies 
Gewerbe  bildete,  ist  sie  in  anderen  an  eine  Concession  gebunden,  über  welche 
ebenfalls  ganz  verschiedene  Bestimmungen  existiren,  in  manchen  Provinzen 


68  APOTHEKENWESEN  UND  AEZNEIMITTELVERKEHR. 

(so  namentlich  in  den  früheren  österr,  Provinzen  Venezien  und  Lombardei) 
existiren  sogar  noch  Realgewerbe.  Mittelst  Gesetz  vom  Jahre  1888  wurde 
nun  in  diese  verschiedenartigen  Verhältnisse  insoferne  Ordnung  gebracht,  als 
damit  die  allgemeine  Einführung  der  Niederlassungsfreiheit  decretirt  wurde. 
Ursprünglich  sollte  dieselbe  bereits  1893  in  Kraft  treten,  wird  aber  nun  durch 
ein  neues  vom  italienischen  Parlamente  genehmigtes  Gesetz  bis  zum  Jahre 
1906  verschoben.  Dieser  Aufschub  war  nothwendig  geworden,  weil  einmal 
nur  schwierig  die  Entschädigung  zu  ermitteln  war,  die  den  Inhabern  von 
Privilegien  und  gewissen  Concessionen  nach  dem  genannten  Gesetz  zustand, 
weil  weiterhin  aber  auch  die  financielle  Lage  des  italienischen  Staates  eine 
solche  Entschädigung  unausführbar  machte.  Die  betreffenden  Eechte  werden 
nun  ohne  jede  Entschädigung  erlöschen,    Das  betreffende  Gesetz  lautet: 

1.  Alle  im  Gesetz  vom  22.  December  1888,  §  68,  erwähnten  Privilegien  und  gegen 
Abgaben  an  den  Staat  erworbenen  Concessionen  gelten  mit  dem  81.  December  1906  als 
aufgelioben.  Mit  diesem  Anfschnb  erlischt  jedes  Recht  auf  die  in  dem  Gesetz  bestimmte 
Entschädigung.  2.  In  denjenigen  Orten,  in  welchen  bis  zu  jenem  Zeitpunkt  privilegirte 
oder  gegen  Abgaben  an  den  Staat  concessionirte  Apotheken  bestehen,  können  inzwischen 
neue  Apotheken  eröffnet  werden  gegen  Zahlung  einer  Entschädidungssumme  zu  Gunsten 
der  geschädigten  Apotheken.  3.  Können  sich  die  Parteien  über  die  zu  zahlende  Entschä- 
digung nicht  einigen,  so  wird  diese  von  einer  aus  richterlichen,  Verwaltungs-  und  Sanitäts- 
beamten zusammengesetzten  Provinzial-Commission  festgestellt.  Die  Commission  kann, 
während  das  Verfahren  noch  schwebt,  die  sofortige  Eröffnung  einer  Apotheke  verfügen, 
sofern  der  Antragsteller  eine  Caution  in  Höhe  der  voraussichtlich  zu  zahlenden  Entschä- 
digungssumme hinterlegt.  Die  Bestimmungen  dieses  und  der  vorhergehenden  Artikel  finden 
auch  Anwendung  auf  die  seit  Erlass  des  Gesetzes  vom  22.  December  1888  bereits  eröffneten 
Apotheken.  4.  Gegen  die  Entscheidung  der  Commission  ist  Berufung  zulässig.  Wird  die 
Berufung  anerkannt,  so  wird  die  Sache  zur  erneuten  Entscheidung  einer  benachbarten 
Provinzial-Commission  überwiesen. 

Zur  Ausübung  der  Pharmacie  sind  aber  jetzt  sehr  hohe  Studien 
(Gymnasial-Matura  und  3  Jahre  Universität)  vorgeschrieben,  so  dass  nicht 
genügend  Nachwuchs  vorhanden  ist  und  viele  Apotheken  auf  dem  Lande  eingehen. 
Man  hat  sich  inzwischen  damit  geholfen,  ausser  den  ordnungsmässig  diplo- 
mirten  Apothekern  noch  alte,  unstudirte  Pharmaceuten  („vecchii  practicanti", 
d.  i.  „alte  Praktikanten"  genannt)  zur  Ausübung  der  Pharmacie  zuzulassen 
und  verlangt  man  von  den  letzteren  nur  eine  kleine  Prüfung,  wonach  sie 
Landapotheken  auch  selbständig  führen  können.  Ausserdem  wurden  in  den 
kleinen  Orten  Gemeinde-Arzneikästen  eingeführt. 

Eine  regelmässige  Revision  der  Apotheken  fand  bisher  nicht  statt. 
Solche  wurden  in  der  Regel  nur  bei  Besitzwechsel  oder  aus  besonderen 
Gründen  vorgenommen  und  zwar  verfügen  dieselben  die  Präfecten  der  Pro- 
vinzen, zumeist  auf  Antrag  des  Provinzial-Sanitätsrathes.  Die  Visitation 
erstreckt  sich  auf  die  Prüfung  des  Diploms  des  Apothekenvorstandes,  auf  den 
allgemeinen  Zustand  der  Apotheke,  auf  die  Reinheit  einiger  wichtiger  Arznei- 
mittel und  auf  den  Giftverkauf,  über  den  ein  besonderes  Buch  zu  führen  ist. 
Ende  1892  ordnete  die  Regierung  eine  Revision  der  Apotheken  durch  Polizei- 
beamte und  in  deren  Ermangelung  durch  Gendarmerie  an,  um  zu  controliren, 
ob  überall  die  neue  Pharmakopoe  vorhanden  und  ob  die  betreffenden  Apotheker 
die  behördliche  Licenz  zur  Ausübung  der  Pharmacie  besitzen.  Mit  vollem 
Rechte  waren  die  Apotheker  über  diese  Art  der  Revision  durch  Gendarme 
empört    und    beschwerten    sich   hierüber. 

Nach  einer  Bestimmung  der  Pharmakopoe  sind  die  sämmtlichen 
Apotheken  des  Königreiches  Italien  alle  2  Jahre  zu  revidiren. 

Seit  Kurzem  besteht  in  Italien  eine  amtliche,  für  das  ganze  Königreich 
geltende  Pharmakopoe  und  ebenso  eine  amtliche  Arzneitaxe.  Letztere  erschien 
1892  und  ist  wesentlich  höher  als  andere  Arzneitaxen,  hat  aber  nur  Preise 
für  die  Arzneiwaren  und  eine  Arbeitstaxe,  während  eine  Taxe  für  Gefässe  fehlt. 

Spanien.  In  Spanien  herrscht,  wie  in  allen  romanischen  Ländern  das 
System  der  ■  Niederlassungsfreiheit. 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR.  69 

Die  Errichtung  neuer,  bezw,  Uebernahme  bestehender  Apotheken 
steht  jedem  examinirten  Apotheker  frei.  Er  hat  nur  dem  Alcalden  (Bürger- 
meister) des  Ortes  unter  Beilage  folgender  Documente  hievon  Mittheilung  zu 
machen:  1.  Approbations-  Diplom,  2.  Plan  der  Localitäten,  3.  Liste  der  vorhan- 
denen Arzneiwaaren,  Apparate,  Instrumente,  Einrichtungsstücke  und  Utensilien. 

Revision,  Die  Controle  der  Apotheken  führen  die  „Subdelegados  de 
farmacia",  der  „Juntas  provinciales  y  municipales"  (Landes-,  bezw.  städt. 
Sanitätsräthe),  in  welchen  nebst  dem  Gouverneur  und  Deputirten  der  Provinz, 
dem  Bürgermeister  und  in  Seestädten  dem  Hafencapitän,  noch  1  Architekt, 
2  Aerzte,  2  Apotheker,  1  Wundarzt  und  1  Thierarzt  Sitz  und  Stimme  haben. 
Einer  dieser  2  Apotheker  ist  der  „Subdelegado  de  farmacia"  und  hat  den 
Titel  und  die  Zeugnisse  der  Apotheker  zu  prüfen,  darüber  Listen  zu  führen 
und  zu  achten,  dass  kein  Unbefugter  die  Pharmacie  ausübe.  Er  besorgt  die 
Inspection  über  alle  Apotheken,  Droguerien,  Fabriken  von  Gift  und  Arznei- 
waaren etc.  und  hat  alle  neueröffneten  und  wiedereröffneten  „Boticas"  zu 
visitiren,  aber  nur  über  Aufforderung  der  politischen  Behörde  und  im  Beisein 
des  Bürgermeisters  und  einer  oder  zweier  Aerzte  als  Zeugen. 

Rumänien.  Die  Apotheken  bilden  ein  vom  Staate  concessionirtes  Ge- 
werbe. Die  Concessionen  werden  vom  Ministerium  des  Innern  ertheilt.  Die 
Regelung  des  Apothekenwesens  fusst  auf  dem  Sanitätsgesetze  vom 
14.  Juni  1894,  das  in  der  Abtheilung  V  über  die  Ausübung  der  Pharmacie 
bestimmt. 

Das  Ansuchen  um  Errichtung  neuer  Apotheken  kann  durch  die 
Localbehörden,  sowie  auch  durch  Pharmaceuten  gestellt  werden.  Das  Mini- 
sterium des  Innern  prüft  die  Stichhältigkeit  der  vorgebrachten  Begründung 
durch  seine  Organe,  als  da  sind:  der  Oberste  Sanitätsrath,  die  pharmaceutische 
Commission,  die  Gesundheitscommissionen  (Conseils  d'hygiene)  der  Districte  und 
Städte,  und  veröffentlicht  den  Concurs  (§  122). 

Die  Zulassung  zu  diesem  Wettbewerbe  ist  genau  bestimmt  und  zwar 
muss  der  Candidat  nachweisen: 

1.  Den  Besitz  eines  Diplomes  als  Licentiat  (Magister)  der  Pharmacie  der  Bukarester 
pharmaceutischen  Fachschule  oder  eines  durch  vorhergegangene  Admissionsprüfung  aner- 
kannten Diplomes  einer  ausländischen  Fachschule.  —  2.  Den  Besitz  des  rumänischen 
Staatsbürgerrechts,  d.  h.  der  Candidat  muss  Rumäne  oder  in  aller  Form  naturalisirt  sein. 
—  3.  Ein  als  Licentiat  abgelegtes  Militärdienstjahr.  —  4.  Zwei  Jahre  Praxis  als  Licentiat 
(Magister),  worin  das  Militärjahr  nicht  inbegriffen  ist.  —  5.  Seine  ünbescholtenheit.  —  Nach- 
weis des  Vermögens  wird  nicht  gefordert. 

Der  Wettbew^erb  ist  ein  wissenschaftlicher  und  umfasst  4  Prüfungen: 
a)  Eine  schriftliche  aus  der  Pharmakognosie,  wofür  dem  Candidaten  unter 
Aufsicht  3  Stunden  bewilligt  sind;  —  b)  eine  mündliche  aus  der  allgemeinen 
pharmaceutischen  Chemie,  wofür  dem  Candidaten  10  Minuten  Ueberlegungs- 
zeit  und  weitere  10  Minuten  zur  Beantwortung  der  Frage  zugestanden  wer- 
den; —  c)  eine  praktische,  bestehend  in  der  Anfertigung  eines  chemisch- 
pharmaceutischen  Präparates,  in  der  Dauer  von  acht  Tagen;  —  d)  Erkennung 
von  Drogen.  Handelt  es  sich  um  Ertheilung  mehrerer  Concessionen,  so  er- 
folgt dieselbe  in  der  Reihenfolge  der  Qualificationen. 

Die  Frist  bis  zur  Eröffnung  einer  neu  concessionirten  Apotheke  ist  auf 
neun  Monate  bemessen,  nach  welcher  Zeit  dieselbe  für  den  Concessionär  er- 
lischt, wenn  die  Yerzöger-ung  nicht  durch  ganz  besondere,  triftige  Gründe 
gerechtfertigt  ist. 

Der  Concessionär  muss  seine  Apotheke  selbst  eröffnen  und  durch  zehn 
Jahre  persönlich  leiten;  erst  nach  dieser  Frist  kann  er  sie  verkaufen,  ver- 
pachten, oder  verwalten  lassen,  Ausnahmen  hievon  können  in  besonderen 
Fällen  von  der  obersten  Sanitätsbehörde  bewilligt  werden.  Der  Concessionär, 
der  seine  Apotheke  verkauft,  kann  zu  einem  neuen  Concurse  nicht  zugelassen 
werden,  dagegen  kann  der  Inhaber  einer  Concession  bei  einem  neuen  Wett- 


70  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

bewerbe  mitconcurriren  und  falls  er  reussirt,  sich  eine  bessere  Station  erwer- 
ben. In  diesem  Falle  verzichtet  er  selbstverständlichauf  sein  erstes  Recht, 
welches  einem  anderen  Wettbewerber  verliehen  wird. 

Hausapotheken  können  von  Aerzten  und  Thierärzten  in  Orten,  wo 
keine  Apotheke  und  die  nächste  mindestens  5  Kilometer  weit  entfernt  ist, 
geführt  werden  und  ist  für  dieselben  die  gesetzliche  Arzneitaxe  bindend. 

Revision.  Die  Controle  über  das  Apothekenwesen  wird  vom  Mini- 
sterium des  Innern  durch  den  Obersten  Sanitätsrath,  und  dessen  untergeord- 
nete Behörden  geführt.  Ausser  der  Pharmaceutischen  Commission,  welche  in 
Bukarest  ihren  Sitz  hat  und  dem  Obersten  Sanitätsrathe  berathend  aber  nicht 
bestimmend  zur  Seite  steht,  fungiren  in  jedem  Districte  und  in  den  grösseren 
Städten  Sanitätsrathe  (Conseils  d'hygiene),  bestehend  aus  dem  Präfecten,  den 
angestellten  Aerzten  des  Districtes  und  dessen  Spitälern,  einem  Apotheker, 
dem  Bezirksthierarzt,  einem  Architekten,  und  einem  Ingenieur.  —  Die  acht 
grössten  Städte  des  Landes:  Bukarest,  Jassy,  Craiova,  Ploiesci,  Braila,  Galatz 
Focsani  und  Botosani  haben  für  sich  je  einen  Conseil  d'hygiene,  dieselben 
bestehen  aus  dem  Bürgermeister,  einem  Communalrath,  allen  angestelten 
Communal-  und  Spitalsärzten,  dem  Stadtthierarzt,  einem  Apotheker,  einem 
Architekten  und  einem  Ingenieur.  Die  Thätigkeit  dieses  Conseil  d'hygiene 
beschränkt  sich  auf  die  Controle  des  Sanitätswesens  der  betreffenden  Stadt, 
während  die  Districtssanitätsräthe  die  Aufsicht  über  das  Sanitätswesen  des 
ganzen  Districtes  haben.  Diese  Conseils  d'hygiene  sind  die  directen  vor- 
gesetzten Behörden  des  Localsanitätswesens,  mithin  auch  der  Apotheker. 
Sie  beaufsichtigen  den  richtigen  Gang  der  Apotheke,  überwachen  das  Einhalten 
der  pharmaceutischen  Gesetze,  der  Taxe,  müssen  über  alle  Veränderungen 
im  Besitze,  der  Leitung,  des  Localwechsels,  über  den  Wechsel  des  Personals 
ete.  im  Laufenden  erhalten  und  deren  Genehmigung  eingeholt  werden. 
Sie  halten  regelmässig,  zweimal  des  Jahres  Apothekenrevision  und  haben  über 
Alles  dem  Obersten  Sanitätsrathe  Bericht  zu  erstatten  und  dessen  Bestätigung 
einzuholen.  Ausserdem  können  und  werden  Apothekenrevisionen  zeitweilig 
gehalten  von  Delegirten  des  Obersten  Sanitätsrathes  (Sanitätsinspectoren), 
von  der  Pharmaceutischen  Commission  etc.  Alle  Revisionen  sind  unentgeltlich. 

Die  Revisionen  erstrecken  sich  wie  überall  auf  den  Zustand  der  Apo- 
theke, die  Beschaffenheit  der  Arzneiwaaren,  den  Giftverkehr,  die  Documente 
des  Apothekenverwalters  etc. 

Bezüglich  des  Personals  wird  die  Controle  sehr  strenge  gehandhabt. 
Es  können  nur  Rumänen  oder  naturalisirte  Fremde  Leiter  einer  Apotheke 
sein.  Fremde  Magister  können  wohl  conditioniren,  doch  müssen  sie  ihr  Diplom 
durch  eine  Admissions-Prüfung  bestätigen,  welche  mit  einer  Taxe  von 
Frcs.  300  verbunden  ist.  Diese,  sowie  der  Umstand,  dass  die  Prüfung  in 
rumänischer  Sprache  abgelegt  werden  muss,  die  Erlandung  der  Naturalisation 
mehrere  Jahre  erfordert,  bilden  starke  Hemnisse  für  fremde  Pharmaceuten. 
Assistenten  können  nur  mit  dem  Zeugnisse  der  Bukarester  pharmaceutischen 
Hochschule  lungiren  (§  132).  Eleven  müssen  womöglich  Rumänen  sein.  Fremde 
können  nur  in  solchen  Apotheken  Aufnahme  finden,  wo  schon  ein  oder 
mehrere  rumänische  Eleven  aufgenommen  sind. 

An  Apotheken  hat  Rumänien  gegenwärtig  172  definitive  und  15  Filialen. 

Serbien.  Das  Apothekenwesen  in  Serbien  ist  nach  österreichischem 
Muster  eingerichtet.  Die  Apotheken  bilden  concessionirte  Gewerbe,  die  sämmtlich 
verkäuflich  sind.  Die  Ausbildung  erfolgt  ähnlich  wie  in  Oesterreich.  Zum 
Eintritt  in  die  Pharmacie  sind  wie  in  Oesterreich  6  Gymnasialclassen  er- 
forderlich. Nach  3j ähriger  Lehrzeit  wird  (gewöhnlich  bei  einem  öster- 
reichischen Apothergremium,  nachdem  in  Serbien  keine  Universität  existirt 
und  die  serbischen  Pharmaceuten  daher  angewiesen  sind  die  österreichischen 
Universitäten  zu  besuchen)  die  Tirocinalprüfung  abgelegt.    Der  Besuch  der 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  71 

Universität  erfolgt  in  Wien  oder  Graz.  Nur  die  Diplome  dieser  beiden  öster- 
reichischen und  der  Pariser  Pharmacieschule  berechtigen  zur  Ausübung  der 
Pharmacie  in  Serbien.  Statt  der  gegenwärtig  in  Oesterreich  eingeführten 
5jährigen  Conditionszeit  ist  in  Serbien  noch  die  2jährige  Conditionszeit,  die 
auch  nach  erlangtem  Diplom  abgelegt  werden  kann,  vorgeschrieben.  Die  ser- 
bische Pharmakopoe  datirt  aus  dem  Jahre  18S1  und  lehnt  sich  stark  aa  die 
6.  Ausgabe  der  öste]Teichischen  Pharmakopoe  an.  Die  Arzneitaxe  ist  ebenfalls 
nach  österreichischem  Muster  bearbeitet  und  ganz  veraltet.  Die  serbischen 
Apotheker  bilden  einen  Verein,  der  gewöhnlich  einmal  im  Jahre  zu  einer 
Generalversammlung  zusammentritt   und  die   Interessen   des  Standes  vertritt. 

Die  Errichtung  neuer  Apotheken  kommt  in  Serbien  verhältnismässig 
selten  vor,  da  die  meisten  Orte,  wo  überhaupt  eine  Apotheke  bestehen  könnte, 
damit  versehen  sind. 

Die  Apotheken  erleiden  durch  die  Detaildrogisten  ziemlichen  Schaden. 
Letztere  erfreuen  sich  der  grössten  Freiheit,  während  der  Apothekenbetrieb 
auch  hier  in  vieler  Beziehung  beschränkt  ist.  Im  Jahre  1891  beschloss  die 
Skuptschina  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  §  24  des  Sanitäts- 
gesetzes, betreffend  die  Errichtung,  Führung  und  Erblichkeit  der 
Apotheken.    Die  wichtigsten  Neuerungen  sind: 

Eine  neue  Apotheke  kann  von  hiezu  qnalificirten  Personen  errichtet  werden  in 
Orten,  wo  noch  keine  Apotheke  besteht,  wenn  sie  auch  nur  2000  oder  unter  Umständen 
auch  weniger  Einwohner  zählen.  Besteht  eine  öffentliche  Apotheke  bereits  im  Orte,  so 
kann  eine  zweite  errichtet  werden,  wenn  die  Einwohnerzahl  6000  erreicht,  eine  dritte 
kommt  auf  weitere  4000,  jede  weitere  auf  je  5000  Einwohner.  (Diese  Normalzahlen  be- 
deuten eine  wichtige  Neuerung.  Früher  durfte  in  Orten  unter  4000  Einwohnern  keine 
Apotheke  errichtet  werden.  Bestand  eine  Apotheke  bereits  im  Orte,  so  war  für  jede  Neu- 
errichtung eine  Einwohnerzahl  von  je  5000  Seelen  erforderlich,  so  dass  in  Orten  von 
15.000  Seelen  nur  3  Apotheken  bewilligt  werden  konnten.)  Bei  Verleihung  im  öffentlichen 
Concurswege  sind  in  erster  Linie  die  Söhne  des  Landes,  in  zweiter  Linie  ausländische 
Serben  zu  berücksichtigen.  In  Ermangelung  solcher  Bewerber  können  auch  Ausländer  die 
Concession  erhalten.  Die  Concession  ist  übertragbar  und  verkäuflich,  jedoch  nur  mit  Zu- 
stimmung des  Ministers  des  Innern.  Nach  dem  Ableben  eines  Apothekenbesitzers  wird  ein 
Administrator  eingesetzt,  der  serbischer  Unterthan  sein  muss.  Hinterlässt  ein  Apotheken- 
besitzer keine  Erben,  dann  muss  die  Apotheke  binnen  sechs  Monaten  an  jenen  verkauft 
werden,  welcher  die  Einwilhgung  des  Ministers  zur  käuflichen  Uebernahme  erhalten  hat. 
Hinterlässt  der  Apotheker  eine  Witwe,  dann  darf  die  Apotheke  noch  drei  Jahre  weiter- 
geführt werden,  hinterbleibeh  minderjährige  Kinder,  dann  darf  die  Führung  der  Apotheke 
einem  Administrator  durch  längstens  fünf  Jahre  unter  dem  alten  Namen  ertheilt  werden. 
Bleiben  aber  grossjährige  männliche  oder  versorgte  weibliche  Kinder  zurück,  oder  tritt 
dieser  Fall  innerhalb  drei  Jahren  ein,  dann  muss  die  Apotheke  in  längstens  sechs  Monaten 
an  einen  vom  Minister  des  Innern  bevollmächtigten  Käufer  abgegeben  werden.  Eine  Aus- 
nahme tritt  nur  dann  ein,  wenn  ein  Sohn  des  verstorbenen  Besitzers  sich  der  Pharmacie 
gewidmet  hat;  dieser  ist  dann  nach  Erlangung  des  Diploms  und  der  Qualification  berechtigt, 
die  väterliche  Apotheke  im  eigenen  Namen  weiterzuführen. 

Revision.  Die  Apotheken  Visitationen  finden  gewöhnlich  in  ziemlich 
langen  Zwischenräumen  statt,  etwa  einmal  in  4 — 5  Jahren;  dieselben  werden 
von  einem  Staatschemiker  in  Gegenwart  des  Kreisarztes  und  Kreishaupt- 
mannes vorgenommen  und  dauert  so  eine  Visitation  S — 10  Tage.  Während 
dieser  Zeit  wird  Alles  durchgestöbert  und  ausser  qualitativen,  werden  bei 
wichtigeren  chemischen  Präparaten  auch  quantitative  Analysen  vorgenommen. 
Die  Kosten  der  Visitation  trägt  der  betreffende  Apotheker,  was  ihm  ver- 
hältnismässig sehr  hoch  zu  stehen  kommt. 

Bulgarien.  Die  Pharmacie  bildet  ein  concessionirtes  Gewebe.  Die  Be- 
stimmungen über  das  Apothekenwesen  sind  im  Sanitätsgesetz  vom  Jahre  1889, 
Capitel  XXV,  enthalten.    Die  wichtigsten  derselben  sind: 

Art.  155.  Niemand  kann  ohne  Bewilligung  des  Obersten  Sanitätsrathes  und  der  Be- 
stätigung des  Ministeriums  für  innere  Angelegenheiten  eine  Apotheke  eröffnen. 

Art.  156.  Die  Bewilligung  zur  Errichtung  und  Führung  einer  Apotheke  wird  nur 
solchen  Personen  ertheilt,  welche  ein  Diplom  als  Magister  oder  Doctor  der  Pharmacie  be- 
sitzen und  die  Erlaubnis    der    freien  Praxis  für  Bulgarien  erlangt,    ferner  das  23.  Lebens- 


^2  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

jähr  überschritten    haben  und  eines    morah"schen,    sittlichen  Lebenswandels  sich  befleissen. 
Niemand  kann  mehr  als  eine  Apotheke  besitzen. 

(Jeder,  der  die  pharm.  Praxis  ausüben  will  muss  sich  nach  Art.  153 
des  Sanitätsgesetzes  Capitel  XXIV  beim  Obersten  Sanitätsrathe  einem  Collo- 
quium  unterziehen  und  dafür  die  Taxe  (100  fl.  ö.  W.)  zahlen.  Mit  den  er- 
haltenen Documenten  muss  er  sich  dann  bei  der  betreffenden  Sanitätsbehörde 
ausweisen  und  anmelden.) 

Art.  157.  In  grösseren  Städten  wird  auf  8000  Einwohner  eine  Apotheke  bewilligt. 
In  kleineren  Städten  bis  4000  Einwohner  ist  letztere  Zahl  genügend. 

Art.  158.  In  Städten  und  Ortschaften,  wo  sich  keine  Apotheke  befindet  und  noch 
Niemand  um  die  Errichtung  einer  solchen  nachgesucht  hat,  ist  es  dem  Apotheker  einer 
nächstgelegenen  Stadt  erlaubt,  eine  Filiale  zu  eröffnen. 

a)  Diese  Filiale  kann  auch  von  einem  Apotheker-Assistenten  geleitet  werden,  verant- 
wortlich aber  bleibt  der  Apothekenbesitzer. 

b)  Wo  kein  Arzt  ansässig  ist,  wird  auch  keine  Apotheke  bewilligt. 

c)  Wo  keine  Apotheke  oder  Filiale  sich  befindet,  ist  es  dem  Arzte  erlaubt,  zuru  Tax- 
preise Medicamente  abzugeben. 

Art.  159.  Bei  Bewerbung  um  die  Errichtung  einer  neuen  Apotheke  ist  bei  mehreren 
Competenten  derjenige  zu  berücksichtigen,  welcher  bulgarischer  Unterthan  ist,  oder  eine 
höhere  pharmaceutische  Bildung  oder  längere  Praxis  nachweist;  Ausländer  müssen  die 
Erklärung  abgeben,  dass  sie  sich  den  Landesgesetzen  in  Apothekenangelegenheiten  unter- 
werfen und  dürfen  in  solchen  unter  keiner  Bedingung  den  Schutz  ihrer  Consulate  anrufen. 

Art.  160.  Wer  die  Erlaubnis  zur  Errichtung  einer  neuen  Apotheke  erhält  und  diese 
nach  10  Monaten  nicht  dem  Verkehr  übergibt,  verliert  das  Recht  und  muss  um  eine  neue 
Erlaubnis  nachsuchen. 

Art.  161.  Für  die  Uebertragung  einer  Apotheke  von  einer  Stadt  in  die  andere,  muss 
um  die  Erlaubnis,  wie  zur  Errichtung  einer  neuen  Apotheke  nachgesucht  werden. 

Art.  162.  Von  einer  Apotheke  bis  zur  anderen  muss  eine  Entfernung  von  mindestens 
250  m  nach  allen  Richtungen  der  Strassen  vorhanden  sein. 

Art.  163.  Jeder  Apothekenbesitzer  oder  seine  Erben  können,  wenn  sie  bulgarische 
ünterthanen,  ihre  Apotheken  einem  andern  Apotheker  verkaufen  oder  durch  einen  befähig- 
ten Magister  leiten  lassen. 

Apothekenbesitzer,  die  keine  Apotheker  sind,  aber  vor  dem  Erscheinen  dieses  Ge- 
setzes Apotheken  besassen,  so  wie  ihre  Familien  haben  dieselben  Rechte,  wenn  sie  bul- 
garische ünterthanen  sind. 

Art.  164  Für  die  innere  Einrichtung  und  Qualität  der  Medicamente  ist  die  Staats- 
pharmakopoe  obligat.  (Bis  zur  Herausgabe  einer  bulgarischen  Pharmakopoe  ist  die  jeweilige 
neueste  russische  Pharmakopoe  obligat.) 

Art.  165.  Bei  Abgabe  von  Medicamenten  halten  sich  die  Apotheker  an  eine  eigene 
Taxe,  welche  vom  Obersten  Sanitätsrathe  ausgearbeitet  und  allerhöchsten  Orts  sanctio- 
nirt  wird. 

Der  Oberste  Sanitätsrath  arbeitet  alle  drei  Jahre  eine  neue  Taxe  nach  Maassgabe  des 
Steigens  oder  Fallen s  der  Medicamentenpreise  aus  und  dienen  als  Maassstab  die  Preis- 
courante  der  angesehensten  europäischen  Drogenhäuser. 

Die  Taxe  für  Thierarzneien  ist  um  25%  billiger, 

lieber  die  Apotheken-Eevisionen  sagt  das  bulgarische  Apotheken- 
gesetz vom  Jahre  1890.  Capitel  VIII: 

Art.  36 — 42.  Der  Oberste  Sanitätsrath  inspicirt  alle  Apotheker  des  Fürstenthums 
durch  den  Vorstand  der  Abtheilung  für  Apothekerangelegenheiten  jährlich  einmal.  Die 
Zeit  der  Inspection  wird  vom  Sanitäts-Director  bestimmt.  —  Ausser  vorstehend  erwähnter 
Revision  finden  noch  periodische  und  ausserordentliche  Revisionen  statt:  1.  wenn  eine  neue 
Apotheke  eröffnet  wird,  2.  wenn  eine  Apotheke  den  Standort  wechselt,  3.  wenn  ein  Besitz- 
wechsel stattfindet.  Diese  Revisionen  werden  vom  Bezirks-,  Gemeinde-  oder  Stadtarzte 
vorgenommen.  —  Bei  den  Revisionen  überzeugen  sich  die  Revisoren,  ob  die  bestehenden 
Vorschriften  genau  beobachtet  werden.  —  Ueber  jede  Revision  wird  ein  Protokoll  auf- 
genommen, in  welches  alles  Bemerkte  verzeichnet  wird,  —  Bei  den  Revisionen  prüft  der 
Revisor  einzelne  einfache  wie  auch  zusammengesetzte  Arzneimittel.  Das  Resultat  wird  dem 
Protokolle  einverleibt.  —  Das  Protokoll  wird  in  zwei  Exemplaren  verfasst  und  vom  Revisor 
und  Apotheker  gefertigt;  ein  Exemplar  bleibt  in  der  revidirten  Apotheke,  das  zweite  wird 
der  Obersten  Sanitätsdirection  eingesendet.  Bei  der  stattfindenden  Revision  sind  die  Apothe- 
ker verbunden,  das  Protokoll  der  vorhergegangenen  Revision  vorzuzeigen. 

Ueber  die  Befähigung  zur  Leitung  einer  Apotheke  sagt  das 
Capitel  XXIV  des  Sanitätsgesetzes  vom  Jahre  1889: 

Art.  151.  Die  Ausübung  der  Praxis  wird  Medicinern,  Pharmaceuten,  Veterinären, 
"Hebammen,   Zahnärzten,   welche    den   erforderlichen   Befähigungsnachweis   beibringen,    ge- 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVEEKEHR.  73 

stattet,  sobald  sie  beim  Obersten  Sanitätsrath  ein  Colloquium  mit  Erfolg  abgelegt  haben. 
Die  Taxe  für  dieses  Colloquium  beträgt  100  fl.,  nur  im  Falle  Candidat  reprobirt  wird, 
erhält  er  die  halbe  Taxe  zurück. 

Art.  152.  Die  Praxis  als  Mediciner  schliesst  die  Praxis  als  Apotheker  aus. 

Griechenland.  Die  Ausübung  der  Pharmacie  ist  an  die  Erlangung 
eines  Diploms  und  an  eine  Bewilligung  der  Sanitätsbehörde  gebunden  d.  h. 
der  Apotheker  muss  vom  Sanitätsrathe  die  Bewilligung  zum  Prakticiren 
erlangt  haben.  Der  Apothekenbetrieb  ist  nicht  ganz  frei,  sondern  limitirt 
und  zwar  kommen  im  Allgemeinen  circa  3 — 4000  Einwohner  auf  eine  Apotheke. 

Während  es  in  den  Städten  viele  Apotheken  gibt,  fehlen  dieselben  am 
Lande,  wo  —  auch  nur  in  den  grösseren  Orten  —  Aerzte  Hausapotheken 
halten. 

Alle  Apotheken  in  Griechenland  stehen  unter  der  Leitung  wissen- 
schaftlich gebildeter  Apotheker,  mit  Ausnahme  einiger  Apotheken  in  Thes- 
salien und  auf  den  Jonischen  Inseln,  wo  das  Fortbestehen  solcher  Apotheken 
durch  ein  Specialgesetz  gestattet  wurde,  seit  diese  Länder  griechische  Pro- 
vinzen geworden  sind,  aber  auch  bei  dieser  Ausnahme  wird  von  diesen  privi- 
legirten  Apothekern  eine  praktische  Prüfung  vor  dem  Sanitätsrathe  gefordert. 
Nach  dem  Tode  des  Leiters  einer  Apotheke  wird  dieselbe  nur  an  wissen- 
schaftlich gebildete  Apotheker,  welche  das  Recht  zu  Prakticiren  haben,  über- 
tragen —  so  weit  das  Recht  der  üebertragung  vorhanden  ist. 

Die  Errichtung  von  Apotheken  ist  in  Orten  gestattet,  wo  die  Be- 
völkerung nicht  weniger  als  1000  Personen  beträgt.  In  Orten,  wo  die  Be- 
völkerung zwischen  3000  und  6000  Personen  schwankt,  dürfen  zwei  Apotheken 
neben  einander  existiren.  Wenn  die  Bevölkerungszahl  einer  Oertlichkeit 
6 — 30  Tausend  Einwohner  beträgt,  so  kommt  eine  Apotheke  auf  je  3000  Ein- 
w^ohner,  wenn  die  Bevölkerung  höher  ist  als  30.000  Einwohner,  so  kommt 
auf  je  4000  Einwohner  eine  Apotheke.  —  Melden  sich  mehrere  Bewerber  mit 
gleichem  Prüfungscalcül  zur  Errichtung  einer  Apotheke,  so  bekommt  derjenige 
den  Vorzug,  welcher  die  Erlaubnis  zum  Prakticiren  früher  bekommen  hatte. 

Revision.  Eine  gesetzlich  vorgeschriebene  Controle  der  Apotheken 
besteht  nicht.  Da  keine  Pharmakopoe  vorhanden  ist  (es  erschien  1837  eine 
Pharmakopoe,  seither  nicht  mehr)  fehlt  auch  die  Grundlage  für  eine  ordent- 
liche Revision  der  Apotheken.     Eine  neue  Arzneitaxe  erschien  1894. 

Tüi'kei.  In  der  Türkei  war  die  Ausübung  der  Pharmacie  (i.  e.  europäisch 
geführter  Apotheken)  früher  an  eine  besondere  Concession  gebunden  und  die  Zahl 
der  Apotheken  limitirt  (in  Constantinopel  gab  es  damals  kaum  50  Apotheken, 
während  deren  jetzt  an  300  auf  weniger  als  1  Million  Einwohner  bestehen). 
Diese  Bestimmungen  wurden  aber  aufgehoben,  worauf  sich  die  Zahl  der  Apo- 
theken stark  vermehrte  und  die  Qualität  derselben  erheblich  abnahm.  Die 
entstandenen  Unzukömmlichkeiten  veranlassten  die  Regierung  endlich  mit 
Gesetz  vom  29.  November  1862  die  Pharmacie  gründlich  zu  regeln  und  ist 
dieses  ganz  gute  aber  leider  nicht  streng  durchgeführte  Gesetz  heute  noch  in 
Kraft.  Nach  Artikel  1  dieses  „Reglement"  soll  Niemand  eine  Apotheke  er- 
öffnen, besitzen  oder  leiten,  Medicamente  darstellen  und  verkaufen,  der  nicht 
an  der  kaiserlichen  medicinischen  Schule  in  Constantinopel  den  Grad  eines 
Magisters  der  Pharmacie  erlangt  oder  —  falls  er  diesen  Grad  schon  an  einer 
europäischen  Universität  erlangte  —  von  der  genannten  Schule  anerkannt 
w^urde. 

Seit  einem  Jahrzehnt  soll  diese  Bestimmung  auch  auf  die  Provinzen  An- 
wendung finden,  es  gibt  aber  noch  immer  genug  Leute,  die  sich  derselben  zu 
entziehen  wissen.  Die  Diplomtaxe  beträgt  500  Piaster  (5  türkische  Pfund), 
die  Prüfungstaxe  2  türkische  Pfund  (200  Piaster);  doch  kommt  das  Diplom 
die  Provinzapotheker  oft  auf  das  Zehnfache  zu  stehen  und  ziehen  sie  es  daher 
vor,  sich  gar  keines  zu  holen. 


74  APOTHEKEXWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 

Zur  Erlangung  des  Magistergrades  der  Pharmacie  wird  keine  allgemeine 
Vorbildung  varlangt.  Der  Eleve  muss  beim  Eintritte  in  die  Praxis,  welche 
6  Jahre  dauert,  an  der  Ecole  de  medecine  eingeschrieben  Averden  und  nach 
dreijähriger  Praxis  eine  kleine  Prüfung  machen,  die  aus  dem  Lesen  türkischer 
Zeitungen,  etwas  Arithmetik  und  Französisch  besteht.  Während  des  zweiten 
Theiles  der  Praxis  hat  er  drei  Jahre  lang  den  pharmaceutischen  Curs  an  der 
medicinischen  Schule  zu  hören,  der  aber  fast  nur  in  theoretischem  Unter- 
richte besteht,  und  erhält  nach  Ablauf  dieser  Zeit  und  Ablegung  einer  Schluss- 
prüfung das  Diplom  zur  Ausübung  der  Pharmacie  im  ganzen  türkischen 
Reiche. 

Wenn  ein  im  Auslande  approbirter  Apotheker  in  Constantinopel  die 
Pharmacie  ausüben  will,  so  hat  derselbe  an  die  Direction  der  medicinischen 
Civil-Angelegenheiten  ein  diesbezügliches  Gesuch  unter  Beilage  seiner  Docu- 
mente  zu  richten  und  um  Zulassung  zu  dem  vorgeschriebenen  Colloquium 
anzusuchen.  Die  Direction  übermittelt  das  Gesuch  an  den  Medicinalrath, 
welcher  das  Gutachten  der  pharmaceutischen  Delegirten  des  Medicinalrathes 
anhört,  worauf  in  der  Sache  mit  Stimmenmehrheit  entschieden  wird.  Dem 
Gesuchsteller  wird  der  Tag  bestimmt,  an  welchem  das  Colloquium  abge- 
halten wird,  wofür  er  fünf  türkische  Pfund  als  Taxe  zu  entrichten  hat.  Das 
Colloquium  kann  in  französischer  Sprache  abgelegt  werden  und  dürfte  einem 
europäisch  ausgebildeten  Apotheker  kaum  irgend  welche  Schwierigkeiten  be- 
reiten. Sobald  dasselbe  bestanden  ist,  erhält  der  Candidat  einen  Erlaubnis- 
schein, welcher  ihn  berechtigt,  im  ganzen  türkischen  Reiche  die  Pharmacie 
auszuüben. 

Will  nun  der  approbirte  Apotheker  eine  neue  Apotheke  errichten  oder 
eine  bereits  bestehende  übernehmen,  so  hat  er  dies  der  Direction  des  Medi- 
cinalrathes anzuzeigen.  Der  Medicinalrath  hört  die  pharmaceutischen  Dele- 
girten an,  welche  bei  Neuerrichtungen  den  Local-Augenschein  vornehmen; 
wenn  nichts  dagegen  vorliegt,  erhält  der  Gesuchsteller  alsbald  von  der  Di- 
rection die  Bewilligung.  Bei  der  Neuerrichtung  einer  Apotheke  muss  dem 
Gesuche  an  die  Direction  auch  eine  Abschrift  des  Mieth-Contractes  für  die 
Apotheke  vorgelegt  werden,  v;elche  zurückbehalten  wird.  Beim  Verkaufe  einer 
Apotheke  muss  ebenfalls  der  Contract  an  die  Direction  eingeschickt  werden. 
Verreist  ein  Apotheken-Besitzer  auf  längere  Zeit  (2  bis  4  Wochen  und  länger), 
so  muss  er  dies  ebenfalls  der  Direction  anzeigen  und  zugleich  einen  appro- 
birten  Stellvertreter  namhaft  machen,  der  während  seiner  Abwesenheit  die 
Leitung  der  Apotheke  übernimmt.  Für  jeden  Contract  oder  jede  Bewilligung 
in  Bezug  auf  die  Ausübung  der  Pharmacie  ist  eine  Taxe  von  25  Piastern  zu 
entrichten. 

Revision.  Das  Reglement  bestimmt,  dass  jährlich  zweimal,  und  zwar 
alle  6  Monate  eine  Inspection  sämmtlicher  Apotheken  vorzunehmen  ist.  Für 
jede  dieser  Visitationen  hat  der  Apotheker  V2  türk.  Pfund  zu  zahlen.  Die 
Commission  besteht  aus  drei  von  der  Direction  entsandten  Commissären  und 
einem  Municipal-  oder  Polizei-Beamten.  Ausser  diesen  regelmässigen  Inspec- 
tionen  können  auch  ausserordentliche  stattfinden,  dieselben  sind  unentgeltlich 
und  kommen  vermuthlich  deshalb  so  gut  wie  gar  nicht  vor. 

Das  Reglement  enthält  auch  die  Bestimmung,  dass  kein  Eleve,  welcher 
die  Approbation  erhalten  hat,  eine  Apotheke  errichten  oder  übernehmen  darf, 
welche  nicht  mindestens  1001  „Pick"  von  jener  oder  jenen  Apotheken  entfernt 
ist,  in  welchen  er  beschäftigt  war,  ausser  im  Einverständnisse  mit  dem  oder 
den  interessirten  Apothekern.  Diese  Bestimmung  hört  nach  drei  Jahren  auf; 
bindend  zu  sein.  Dasselbe  gilt  von  Eleven,  welche  aus  einer  Apotheke  aus- 
treten: sie  dürfen  ohne  Zustimmung  ihres  bisherigen  Chefs  nicht  in  eine 
Nachbar-Apotheke  eintreten,  welche  weniger  als  1001  Pick  entfernt  ist. 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  75 

Seit  einigen  Jahren  besteht  die  Bestimmung,  dass  jedes,  ärztliche  und 
pharm aceutische  Diplom  nach  dem  Tode  des  Inhabers  an  die  Ecole  imperiale 
zurückzustellen  ist.  Diese  Maassregel  war  nothwendig,  da  mit  solchen  alten 
Diplomen  grosser  Unfug  und  ein  förmlicher  Handel  getrieben  wurde.  —  Eine 
Arzneitaxe  gibt  es  in  der  Türkei  nicht.  Die  maaslose  Concurrenz  bedingt 
ausserordentlich  billige  Preise,  die  dem  Apotheker  sehr  wenig  Nutzen  lassen, 
was  namentlich  bei  der  ungeheuren  Anzahl  von  Specialitäten  in  fühlbarer 
Weise  hervortritt.  In  manchen  Theilen  der  Türkei,  besonders  in  Palästina, 
erschwert  auch  die  unentgeltliche  Abgabe  von  Arzneien  in  den  zahlreichen 
Klöstern  die  Existenz  der  öffentlichen  Apotheken.  Da  überdies  in  der  ganzen 
Türkei  die  Cupfurschererei  sehr  verbreitet  ist,  sind  die  Verhältnisse  der 
Pharmacie  in  diesem  Lande  nichts  weniger  als  günstig. 

Vereinigte  Staaten.  In  den  Vereinigten  Staaten  in  Nordamerika  ist  die 
Ausübung  des  Apothekergewerbes  vollkommen  frei.  Auch  hinsichtlich  der 
Qualilication  derjenigen  Personen,  die  dieses  Gewerbe  bezw.  diesen  Handel 
mit  Arzneiwaaren  und  Drogen  (sowie  zahlreichen  anderen  Artikeln)  betreiben, 
bestehen  noch  nicht  überall  bestimmte  Anforderungen. 

Im  Laufe  der  neueren  Zeit  sind  zwar  (nach  Mittheilungen  von  Dr. 
Hofimann  in  New-York),  meistens  auf  Betreiben  der  pharmaceuti sehen  Vereine, 
in  der  Mehrzahl  der  Unionstaaten  Bestimmungen  zur  Picgulirung  der  Phar- 
macie und  des  Gifthandels  getroffen  worden.  Dieselben  bestehen  aber  wesent- 
lich nur  in  dem  Nachweis  einer  gewissen  Qualification  derer,  welche  einen 
„drug-store"  kaufen  oder  einen  aufmachen,  sowie  der  Gehilfen.  Würden  diese 
Gesetze  consequent  ausgeführt  und  wären  sie  von  Bestand,  so  würden  die- 
selben einigermaassen  Abhilfe  schaffen.  Die  Handhabung  derselben  liegt  aber 
in  jedem  Staate  in  der  Hand  und  Willkür  einer  etwa  alle  vier  Jahre  von  dem 
Gouverneur  neu  zu  wählenden  Commission  von  vier  Apothekern  und  wird  im 
Allgemeinen  nicht  besonders  ernst  genommen.  Diese  Gesetze  verlangen  ein 
gewisses  Maass  theoretischer  Kenntnisse,  gleichviel  wie  und  wo  sie  erworben, 
die  meisten  nehmen  bisher  dafür  die  Diplome  der  von  Privaten  oder  Vereinen 
unterhaltenen  pharmaceutischen,  aber  auch  der  ärztlichen  Fachschulen  als 
Beweis  an.  Die  letztere  Anomalie  hat  aber  so  weitgehende  Eingriffe  und  den 
Eintritt  von  halb-  oder'  noch  weniger  geschulten  Aerzten  in  die  Pharmacie 
herbeigeführt,  dass  die  pharmaceutischen  Vereine  seit  einigen  Jahren  eine 
Abänderung  der  Pharmaciegesetze  insoferne  anstreben  und  in  manchen  Staaten 
auch  erreicht  haben,  dass  Diplome  ärztlicher,  wie  auch  pharmaceutischer  Fach- 
schulen nicht  mehr  gelten  sollen,  sondern  dass  die  Pharmacie- Commissionen 
sich  durch  Prüfung  von  der  genügenden  Qualification  der  Candidaten  über- 
zeugen sollen.  Man  hofft  dadurch  den  Eintritt  und  die  Concurrenz  incom- 
petenter  Mediciner  in  die  Pharmacie,  sowie  auch  die  Zunahme  schlechter 
Pharmacieschulen,  zu  vermeiden.  Aber  auch  hier  hängt  der  Erfolg  oder 
Misserfolg  nicht  nur  von  den  Gesetzen,  sondern  von  deren  richtiger  und 
wirklicher  Vollstreckung  und  daher  wesentlich  von  dem  Caliber  der  „Phar- 
macie-Commission"  („Boards  of  Pharmacy")  ab.  Das  vorhin  Gesagte  gilt  daher 
auch  für  die  Prüfungen  der  Pharmacie-Commissionen.  Die  Anforderungen  bei 
den  Prüfungen  der  Fachschulen,  wie  der  Pharmacie-Commissionen  sind  sehr 
ungleich,  meistens  aber  nothwendigerweise  recht  geringe.  Je  nach  deren 
Qualification  ist  daher  im  Allgemeinen  auch  die  der  von  ihnen  Licenzirten. 

Wer  aber  die  Licenz  als  „Apotheker-Drogist"  erhalten  hat,  kann  in  dem 
betreffenden  Staate,  meistens  auch  in  anderen,  zu  jeder  Zeit,  ohne  jede  weitere 
Formalität  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  schon  vorhandenen  „Drug- 
stores" eine  oder  mehrere  solcher  neu  etabliren.  In  dieser  Hinsicht,  sowie 
für  die  Art  des  Betriebes  dieser  Geschäfte  besteht  nirgends  eine  Controle, 
ausser  der  erforderlichen  jährlichen  Zahlung  für  die  Licenz  zum  Schnaps-  und 
Cigarrenhandel,  welche  in  nur  zu  vielen  „Drug-stores"  das  Hauptgeschäft  aus- 
machen. 


76  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

Arzneimittel  verkehr.  Die  Apotheke  war  von  jeher  die  mehr  oder  weniger 
ausschliessliche  Stätte  für  den  Verkauf  von  Arzneiwaaren  und  für  die  Be- 
reitung von  Arzneien.  Aber  schon  sehr  frühe  begegnen  wir  Bestrebungen 
von  Handeltreibenden  aller  Art,  welche  dahin  zielen  den  Apothekern  einen 
Theil  ihrer  Rechte  zu  entziehen  und  Apothekerwaaren  zu  führen.  Schon 
Kaiser  Friedrich  IL  Apothekengesetzgebung  begrenzte  die  Rechte  der 
Apotheker.  Im  Anfang  des  17.  Jahrhunderts  wird  schon  von  den  „Ma- 
terialisten und  Trochisten"  erzählt,  die  in  die  Rechte  der  Apotheker  ein- 
griffen. Die  richtige  Abgrenzung  der  Verkaufsrechte  der  Kaufleute  und  der 
Apotheker  bildete  von  jeher  eine  wichtige  Aufgabe  der  Sanitätspolizei,  welche 
von  dieser  selten  mit  Glück  gelöst  wurde.  Diese  Abgrenzung  kann  nur  in 
dem  Sinne  erfolgen,  dass  das  Interesse  der  Apotheker  dabei  in  erster  Linie 
berücksichtigt  wird,  denn  bei  den  vielen  und  ziemlich  schweren  Verpflichtungen, 
die  der  Staat  denselben  auferlegt,  ist  es  nur  ein  Gebot  der  Gerechtigkeit, 
den  Apotheker  in  seinen  Einnahmen  zu  schützen.  Ausserdemkannsich  der  in  die 
Gebote  der  Pharmakopoe,  der  Arzneitaxe  und  verschiedener  gesetzlicher  Be- 
stimmungen eingezwängte  Apotheker  nicht  so  frei  bewegen  wie  der  Kaufmann, 
daher  der  Staat,  der  ihm  diese  Beschränkungen  auferlegt,  ihn  auch  durch 
erhöhten  Schutz  entschädigen  muss.  Von  den  meisten  Staatsverwaltungen 
ist  deshalb  auch  das  Princip  anerkannt  worden,  dass  die  ausschliesslich  zu  Heil- 
zwecken dienenden  Arzneistoffe,  ferner  alle  zubereiteten  Arzneien  nur  durch 
die  Apotheken  verkauft  werden  dürfen,  während  solche  Stoffe,  welche  auch 
zu  technischen  Zwecken  dienen,  dem  freien  Verkehre  überlassen  sind. 

In  der  letzten  Zeit  haben  die  sogenannten  Detaildroguerien  in  einer 
Weise  zugenommen,  die  eine  wirkliche  Gefahr  für  die  Apotheken  bildet. 
Anlass  dazu  bot  der  geringe  Schutz,  der  den  Apotheken  gewährt  wurde. 
Diese  Kleindrogisten,  deren  Läden  man  nicht  mit  Unrecht  „Winkelapotheken" 
nennt,  trachten  fortwährend  die  Befugnisse  der  Apotheker  zu  schmälern  und 
den  ganzen  Arzneimittelverkehr  an  sich  zu  reissen.  Leider  gibt  es  auch 
Aerzte,  welche  diesen  Unfug  unterstützen,  indem  sie  ihre  Patienten  für  den 
Bezug  einfacher  Artikel  häufig  an  den  Drogisten  verweisen,  ohne  dabei  zu 
bedenken,  dass  der  Drogist  keinerlei  Gewähr  weder  für  die  Reinheit  noch 
für  die  richtige  Qualität  eines  Medicamentes  liefert.  Die  anscheinend  billigeren 
Preise  des  Drogisten  werden  reichlich  dadurch  aufgewogen,  dass  seine  Waare 
an  Güte  und  Reinheit  sich  mit  der  des  Apothekers  nicht  messen  kann.  Wenn 
irgendwo,  so  gilt  aber  gerade  mit  Bezug  auf  Arzneien  der  Satz,  dass  „das 
beste  gerade  gut  genug  ist".  Ein  bedeutender  Nachtheil  bei  der  Zunahme 
der  Kleindrogisten  ist  auch  der  Umstand,  dass  durch  dieselben  Vergiftungen 
durch  Verwechslungen  der  Abgabe  starkwirkender  Stoffe  ziemlich  häufig 
herbeigeführt  werden,  ebenso  durch  andere  Kaufleute,  die  unberechtigter 
Weise  Arzneistoffe  verkaufen,  während  derartige  Vergiftungen  durch  Schuld 
des  Apothekers  äusserst  selten  sind.  Dies  allein  weist  schon  auf  die  sanitäts- 
polizeiliche Nothwendigkeit  hin,  den  Handel  mit  Arzneiwaaren  und  Giften  in 
erster  Linie  den  Apotheken  zu  reserviren,  es  sollten  daher  nur  für  einzelne 
Artikel  Ausnahm. en  zugelassen  werden. 

Der  Arzneimittelverkehr  d.  i.  der  Handel  mit  Arzneiwaaren  und  Gift- 
stoffen ist  in  den  verschiedenen  Staaten  sehr  verschieden  geregelt,  doch  be- 
gegnen wir  selbst  in  jenen  Ländern,  in  welchen  der  Apothekenbetrieb  mehr 
oder  weniger  vollständig  freigegeben  ist,  dem  Bestreben,  den  Handel  mit 
Arzneiwaaren  gesetzlichen  Beschränkungen  zu  unterwerfen,  zum  mindesten 
aber  den  Gifthandel  nur  unter  ganz  bestimmten  strengen  Vorschriften  zu 
genehmigen.  Vom  sanitätspolizeilichen  Standpunkte  aus,  muss  in  jedem  ge- 
ordneten Culturstaate  die  überaus  wichtige  Angelegenheit  des  Arzneimittel- 
verkehrs durch  strenge  Bestimmungen  geregelt  werden.  Dabei  unterscheidet 
man  einen  Arzneimittel-  beziehungsweise  Giftverkehr  in  den  Apotheken  und 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR.  77 

einen  solchen  ausserhalb  der  Apotheken.  Die  Apotheken  gelten  im  Principe 
überall  als  die  eigentlichen  Stätten  des  Arzneimittelverkehrs,  der  ausser  durch 
allgemeine,  in  der  Kegel  auch  noch  durch  besondere  Vorschriften  in  denselben 
geregelt  wird. 

In  DeutscMand  wird  der  Arzneimittelverkehr  theils  durch  reichsgesetz- 
liche Bestimmungen,  theils  durch  Vorschriften  der  einzelnen  Bundesstaaten 
geregelt.  In  neuester  Zeit  sind  vom  Bundesrath  eigene  Vorschriften  für  die 
Abgabe  stark  wirkender  Arzmeimittel  erlassen  worden,  welche  vom  1.  Oktober 
1896  in  Kraft  treten. 

Nach  diesen  dürfen  eine  ganze  Reihe  von  (in  einem  besonderen  Verzeichnisse  ange- 
führter) Arzneimittel  nur  auf  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  An- 
weisung (Recept)  eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Thierarztes  abgegeben  werden.  Die  wieder- 
holte Abgabe  von  Arzneien  zum  inneren  Gebrauch,  welche  Drogen  und  Präparate  der 
bezeichneten  Art  enthalten,  ist  nur  gestattet,  insoweit  die  Wiederholung  in  der  ursprüng- 
lichen Anweisung  für  zulässig  erklärt  wird  oder  wenn  die  Einzelgabe  aus  der  Anweisung 
ersichtlich  ist  und  die  Gewichtsmenge  derselben  die  in  dem  beigegebenen  Verzeichnisse 
für  das  betreffende  Mittel  angegebene  Menge  nicht  übersteigt.  Die  wiederholte  Abgabe 
von  Chloralhydrat,  Chloralformamid,  Morphin,  Cocain  oder  deren  Salze,  Aethylenpräparaten, 
Amylenhydrat,  Paraldehyd,  Sulfonal,  Trional  oder  Urethan  darf  nur  auf  jedesmal  erneute 
schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  des  Arztes  erfolgen.  Die 
wiederholte  Abgabe  von  Morphin  oder  dessen  Salzen  ist  jedoch  auch  ohne  erneute  An- 
weisung gestattet,  wenn  diese  Mittel  blos  als  Zusatz  zu  anderen  Mitteln  verschrieben  smd 
und  deren  Gesammtgehalt  0,03  g  nicht  übersteigt.  Die  flüssigen  Arzneien  zum  inneren 
Gebrauche  dürfen  nur  in  runden  Gläsern  mit  Zetteln  von  weisser  Grundfarbe,  die  flüssigen 
Arzneien  zum  äusseren  Gebrauche  nur  in  ßeckigen  Gläsern,  an  welchen  3  neben  einander 
liegende  Flächen  glatt  und  die  übrigen  mit  Längsrippen  versehen  sind,  mit  Zetteln  von 
rother  Grundfarbe  abgegeben  werden.  Die  Standgefässe,  welche  keine  stark  wirkende 
Stoffe  enthalten,  sind  mit  schwarzer  Schrift  auf  weissem  Grunde,  jene  für  die  in  der  Tabelle 
B  des  deutschen  Arzneibuches  angeführten  Mittel  mit  weisser  Schrift  auf  schwarzem 
Grunde  und  jene  für  Mittel  der  Tabelle  C  mit  rother  Schrift  auf  weissem  Grunde  zu  be- 
zeichnen. Arzneien,  welche  zu  Augenwässern,  Einathmungen,  Einspritzungen  unter  die 
Haut,  Klystieren  oder  Suppositorien  dienen  werden  den  Arzneien  zum  inneren  Gebrauche 
im  Sinne  dieser  Vorschriften  gleichgestellt. 

Die  in  Deutschland  sehr  in  den  Vordergrund  getretene  Drogisten- 
frage regelt  ein  kürzlich  in  dritter  Lesung  im  deutschen  Reichstage  mit  116 
gegen  115  Stimmen  angenommener  Antrag,  durch  welchen  der  Handel  mit 
Drogen  und  chemischen  Präparaten  in  den  §  35  der  Gewerbe-Ordnung  ein- 
gefügt wird.  Der  betrefi^nde  Absatz  lautet:  „Der  Handel  mit  Drogen  und 
chemischen  Präparaten,  welche  zu  Heilzwecken  dienen,  ist  zu  untersagen, 
wenn  die  Handhabung  des  Gewerbebetriebes  Leben  und  Gesundheit  von 
Menschen  gefährdet."  —  Die  Concurrenz  des  Detaildrogisten  ist  dem  deutschen 
Apotheker  seit  etwa  20  Jahren  entstanden.  Im  Jahre  1875  wurde  durch  eine 
Verordnung  eine  grössere  Anzahl  von  Arzneimitteln,  deren  Verkauf  bis  dahin  den 
Apotheken  vorbehalten  war,  dem  freien  Verkehr  überlassen,  und  dadurch  der 
Stand  der  Detaildrogisten  geschaffen.  Durch  Verordnung  vom  27.  Januar  1890 
und  eine  ergänzende  Verordnung  vom  25.  November  1895  wurden  den  Dro- 
gisten weitere  Befugnisse  hinsichtlich  des  Handels  mit  Arzneimitteln  einge- 
räumt. Nicht  nur  in  den  Kreisen  der  Apotheker,  denen  durch  die  Detail- 
drogenhandlungen ein  empfindlicherer  Schaden  erwuchs,  sondern  auch  bei  er- 
fahrenen Medicinalbeamten  wurde  die  neue  Concurrenz  der  Apotheker  als  eine 
Einrichtung  angesehen,  die  für  das  Gemeinwohl  nicht  als  segensreich  auf- 
gefasst  werden  konnte.  Dass  manche  Drogen  und  Präparate  dem  Publicum 
etwas  billiger  zugänglicher  wurden,  ist  ja  nicht  zu  bestreiten,  aber  ebenso 
wenig  ist  in  Abrede  zu  stellen,  dass  die  Güte  der  freigegebenen  Mittel  und 
die  Sicherheit  der  Abgabe,  die  in  der  Apotheke  durch  die  strengen 
Anforderungen,  welche  der  Staat  an  die  Ausbildung  des  Apothekers,  an  seine 
Waaren  und  an  seine  Betriebsvorrichtungen  stellt,  gewährleistet  waren,  in  den 
Drogenhandlungen  mindestens  fraglich  sind.  Der  Drogist  wurde  nicht  ver- 
pflichtet, Pharmakopoewaaren  zu  führen,  es  wurde  von  ihm  keinerlei  Vor- 
bildung verlangt,  er  wurde  nicht  verpflichtet,  bestimmte  Betriebsvorrichtungen 


78  APOTHEKENWESEN  UND  AEZNEIMITTELVERKEHR. 

ZU  schaffen.  Es  ist  klar,  dass  der  Drogist  dem  Apotheker  gegenüber  im 
Vortheil  war  und  ist.  Und  von  diesem  Vortheil  hat  man  fleissig  Gebrauch 
gemacht.  Denn  die  Zahl  der  Detaildrogisten,  oder  doch  der  Geschäfte,  in 
denen  auch  Medicinaldrogen  verkauft  werden,  dürfte  fast  doppelt  so  gross 
sein,  als  die  Zahl  der  vorhandenen  Apotheken.  Durch  die  Einfügung  des 
Drogenhandels  in  den  §  35  der  Gewerbe-Ordnung  ist  nun  den  Regierungen 
auch  die  Möglichkeit  gegeben  worden,  den  Geschäftsbetrieb  unter  Umständen 
zu  untersagen. 

Zur  Revision  der  Drogenhandlungen  bestehen  seit  Kurzem  eigene  Vor- 
schriften, denen  zufolge  dieselbe  in  der  Regel  alljährlich  einmal  unvermuthet 
durch  die  Ortspolizei  unter  Beiziehung  eines  approbirten  Apothekers  und 
soweit  thunlich  des  zuständigen  Physikus  stattzufinden  hat. 

Oesterreich.  In  Oesterreich  bestehen  verschiedene  neue  Verordnungen, 
welche  den  Arzneimittelverkehr  in  den  Apotheken  sowohl  als  auch  ausserhalb 
derselben  regeln.  Die  v\ichtigsten  derselben  sind:  Die  Verord.  d.  Min.  d. 
Inn.  V.  14.  März  1884,  die  Erläuterung  dazu  vom  1.  Aug.  1884  und  die 
Verord.  v.  17.  Dec.  1894,  mit  welcher  Bestimmungen  über  den  Handverkauf 
in  Apotheken,  sowie  über  die  Herstellung  und  den  Vertrieb  der  als  pharma- 
ceutische  Specialitäten  sich  da,rstellenden  arzneilichen  Erzeugnisse  getroffen 
werden. 

Zur  Abgrenzung  der  Verkaufsrechte  zwischen  Apothekern  und  Kaufleuten 
bestehen  folgende  Bestimmungen:  Die  Minist.  Verordnung  vom  17.  Septbr. 
1883  u.  die  Verord.  vom  17.  Juni  1886  nebst  ergänzenden  Bestimmungen  zu 
der  letzteren  vom  8.  December  1885. 

Durch  die  in  der  Arzneitaxe  pro  1895  und  seither  enthaltene  Classification 
der  officinellen  Arzneikörper  in  der  Beziehung  ob  dieselben  nur  in  Apotheken 
oder  auch  in  Material waarenhandlungen  und  anderen  Geschäften' verkauft  werden 
dürfen,  erfahren  die  Bestimmungen  der  Ministerialverordnungen  vom  17.  Sept. 
1883  RGBl.  Nr.  152  und  vom  17.  Juni  1886,  RGB.  Nr.  97  eine  wesentliche 
Erläuterung,  wodurch  den  politischen  Behörden  eine  sichere  Handhabe  bei 
Ueberwachung  des  Arzneimittelverkehres  ausserhalb  der  Apotheken  gegeben 
ist  und  welche  daher  denselben  künftighin  zur  Richtschnur  zu  dienen  hat. 

Von  den  in  der  Arzneitaxe  aufgeführten  625  Arzneiartikeln  sind  243 
Arzneizubereitungen  und  pharm,  oder  pharm.-chemische  Präparate,  ferner  157 
chemische  Präparate  und  Drogen,  zusammen  400  Artikel  den  Apothekern  im 
Kleinverschleisse  vorbehalten,  von  den  übrigen  225  Arzneiartikeln  dürfen  45 
nur  in  den  zum  Verschleisse  von  Arzneiartikeln  concessionirten  Drogenhand- 
lungen oder  in  Handelsgeschäften,  welche  hiezu  die  besondere  Bewilligung 
erworben  haben,  im  Kleinverschleisse  abgegeben,  2  nur  auf  Grund  von  Gift- 
concessionen,  die  übrigen  178  Arzneiartikel  in  allen  Material  waarenhandlungen, 
davon  jedoch  25  als  gesundheitsgefährliche  Artikel  nur  unter  den  durch  die 
Giftverschleissverordnung  vom  21.  April  1876,  RGBl.  Nr.  60,  vorgezeichneten 
Vorsichten  hintangegeben  werden. 

Die  Eintheilung  geschah  in  6  Rubriken,  und  zwar: 

1.  Riabrik:ZiiArzneizwecken  benützte,  den  Apo  thekern  —  unbeschadet 
des  Grosshandlungsverkehres  zwischen  Fabrikanten,  Grrosshan  dlungen 
und  Apothekern  —  zum  Verkaufe  vorbehaltene  off  icinelleArzneizuberei- 
tungen,  pharmaceutische  und  pharmaceutisch-chemische  Präparate: 

Acetum  aromaticum,  Scillae.  Acidum  carbolic.  liquef.*),  hydrochloricum  dilutum*), 
nitricum  dilutum*),  sulfuricum  dilutum*).  Alumen  ustam.  Aluminium  aceticum  solutum. 
Ammonium  aceticum  solutum.  Antidotum  Arsenici  albi.  Aqua  Amygdal.  amar.  conc, 
Amygdal.  amar.  dilut.,  aromatica  spirituosa,  Calcis,  carbolisata,  carminativa,  Chamomillae, 
Chlori,  Cinnamomi  simples,  Cinnamomi  spirituosa,  Foeniculi,  Goulardi,  Melissae,  Menthae 
piper.,  plumbica,  Rosae*),  Rubi  Idaei,  Salviae.  Argentum  nitric.  fusum,  nitric.  cum  Kalio 
nitric.  Asungia  Porci  benzoata.  Bismuthum  subnitricum.  Calcium  oxysulfurat.  solut.,  phos- 
phoricum. Ceratum  Cetacei,  fuscum.  Chininum  ferro-citricum,  tannicum.  CoUodium  elasticum. 

*)  Bezieht  sich  nur  aut  das  nach  Vorschrift  der  Pharmacopoe  hergestellte  Präparat. 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  79 

Collyrium  adstringens  luteum.  Decoct.  Sarsaparill.  compos.  fort.,  Sarsaparill,  compos. 
mitius.  Elaeosacchara.  Electuarium  aromaticum,  lenitivum.  Emplastr.  adhaesivum,  Angli- 
canum,  Cantliaridum,  Cantharidum  perpetuum,  Cerussae,  Conii,  Diachylon.  composit, 
Diachylon.  simplex,  Hydrargyri,  Hydrargyri  extensum,  Meliloti,  Minii,  oxycroceum,  saponatum, 
saponatum  extensum.  Emulsiones.  Extract.  Aconiti  rad.,  Aloes,  Belladonnae  fol.,  Calami 
aromat ,  Calumbae,  Cannabis.  Indic,  Centaurii  minoris.  Chinae,  Colocynthidis,  Conii  herbae, 
Cubebae,  Filicis  maris.  Gentianae,  Graminis,  Granati,  Hydrastidis  fluidum,  Hyoscyami  fol., 
Liquiritiae.  Malatis  Ferri,  Opii,  Quassiae,  Quebracho  fluidum,  Ratanhiae,  Rhamni  Pursh. 
fluid.,  Rhei,  Scillae,  Seealis  cornuti,  Strychni,  Taraxaci,  Trifolii  fibrini.  Ferrum  carbon. 
sacchar..  sesquichlor.  crystall ,  sesquichlor.  solutum.  Gelatina  Liquirit.  pellucida.  Globuli 
martiales.  Hydrarg.  bichlor.  ammoniat,  bijodatum  rubr.,  chlorat.  mite  praecip.  par.,  jodatum 
flavum,  oxydat.  flavum.  Hydromel  Infantum.  Infusum  Sennae  cum  Manna.  Kalium  aceticum 
solut.,  carbonic.  solut.,  sulfuratum,  sulfuratum  pro  balneo.  Linimentum  ammoniatum,  sa- 
ponato-camphor.  Liquor  acidus  Halleri,  Ammoniae  anisat.,  Magnesium  citricum,  citricum 
effervescens,  oxydatum.  Massa  Pilul.  Ruffi.  Mel  depuratum*),  rosatum.  Mixtura  gummosa, 
oleosa-balsamica.  Mucilago  Cydoniae,  Gummi  Acaciae,  Oleum,  camphoratum,  Hyoscyami  fol. 
coct.  Oxymel  Scillae,  simplex.  Pasta  gummosa,  Liquiritiae  flava.  Pastilli  e  Natrio  hydrocarb. 
Pilulae  laxantes.  Plumbum  aceticum  basic.  sol.  Potio  Magnes.  citric.  effervesc.  Pulpa  Cassia 
Fistulae,  Prunorum,  Tamarind.  depur.  Pulv.  aerophorus,  aerophorus  Seidlitzensis,  dentifric. 
albus,  dentifric.  niger,  gummosus,  Ipecacuanh.  opiatus,  Liquirit.  compos.  Resina  Jalapae. 
Roob  Juniperi,  Sambuci.  Rotulae  Menthae  piper.  *j  Sapo  medicinalis  pulv.  Serum  Lactis.  *j 
Solutio  arsenicalis  Fowleri.  Species  Althaeae,  amaricantes,  aromaticae,  aromaticae  pro 
cataplas.,  emollient.,  emollient.  pro  cataplas.,  laxantes  St.  Germain,  Lignorum,  pectorales. 
Spiritus  Aetheris,  Anisi*),  aromaticus,  camplioratus,  Carvi*),  Ferri  sesquichlor.  aeth.,  Juni- 
peri*), Lavandulae,  Menthae  piper.,  Rosmarini,  saponatus,  Saponis  Kaiini,  Sinapis.  Stibium 
sulfurat.  aurant.  Succus  Liquirit.  depur.  pulv.  Sulfur  depur,  praecipit.  Syrupus  Althaeae, 
amygdalinus,  Aurantii  cortic,  Capilli  Veneris,  Cinnamomi,  Citri,  Ferri  jodati,  Ipecacuanhae, 
Menthae,  Mororum,  Papaveris,  Rhei,  Ribium  *),  Rubi  Idaei*),  Senegae,  Sennae  cum  Manna. 
Tinctura  Absynthii  compos.,  Aconiti  radicis,  amara,  Arnicae,  Aurantii  corticis,  Belladonnae 
fol.,  Benzoes,  Calami  aromat.,  Cantharidum,  Cascarillae,  Castorei,  Catechu,  Chamomillae, 
Chinae  compos.,  Cinnamomi,  Colchici  seminis,  Digitalis,  Gallarum,  Guajaci,  Ipecacuanhae, 
Jodi,  Lobeliae,  Malatis  Ferri,  Myrrhae,  Opii  crocata,  Opii  simplex,  Ratanhiae,  Rhei  aquosa, 
Rhei  Yinosa  Darelli,  Spilanthis  compos.,  Strophanthi,  Strychni,  Valerianae,  Vanillae. 
Trochisci  Ipecacuanhae,  Santonini.  Unguentum  aromaticum,  Cerussae,  Diachylon,  emolliens, 
Glycerini,  Hydrargyri.  Juniperi,  Plumbi  acetici,  rosatum,  Sabadillae,  simplex,  sulfuratum, 
Zinci    oxydatum.  Vinum  Chinae,  Colchici  seminis,  Stibii  Kalio-tartar.  Zincum   oxydatum*). 

2,  Rubrik:  Zu  Arzneizwecken  benützte,  den  Apothekern  —  unbe- 
schadet des  Grosshandlungs  Verkehres  zwischen  Fabrikanten,  Gross- 
handlungen und  Apothekern  —  zum  Verkaufe  vorbehaltene  chemische 
Präparate  und  Drogen; 

Acidum  benzoicum,  phosphoricum,  salicylicum,  Aether  aceticus.  Aloe  pulv.  Ammo- 
niacum  pulv.  Ammonium  bromatum.  Amylium  nitrosum.  Antifebrinum,  Antipyrinum.  Apo- 
morphinum  hydrochl.  Aqua  Aurantii  tior.,  Laurocerasi.  Araroba  depurata.  Atropinum  sul- 
furic.  Bulbus  Scillae  sicc.  pulv.  Cantharides  pulv.  Castoreum  pulv.  Caules  Dulcamar.  sciss. 
Chininum  bisulfuric,  hydrochloric,  sulfuricum.  Chloralum  hydratum.  Chloroformium.  Coca- 
inum  hydrochlor.  Coffeinum.  Cortex  Cascarillae  rud.  tus.,  Cascarillae  pulv.,  Chinae  rud.  tus  , 
Chinae  pulv.,  Condurango  rud.  tus.,  Frangulae  sciss.,  Granati  rud.  tus.,  Granati  pulv,, 
Quebracho  rud.  tus.,  Rhamni  Pursh.  rud.  tus.  Euphorbium  pulv.  Ferrum  citricum  ammon., 
hydro-oxydat.  dialys.  liquid.,  lacticum  et  Natr.  pyrophosphoric,  reductum.  Flores  Arnicae 
sciss.,  Chamomillae  Roman.,  Chamomillae  vulgaris  rud.  tus.,  Chamomillae  vulgaris  pulv. 
Cinae,  Cinae  pulv.,  Koso  sciss.,  Koso  pulv.  Folia  Belladonnae  sciss.,  Belladonnae  pulv., 
Coca  sciss.,  Coca  pulv.  Digitalis  sciss.,  Digitalis  pulv.,  Hyoscyami  sciss.,  Hyoscyami  rud. 
tus.,  Menthae  piper.  pulv.,  Salviae  pulv.,  Sennae  Alexandr.  sciss.,  Sennae  Alexandr.  pulv., 
Sennae  de  Tinnevelly  sciss.  Sennae  de  Tinnevelly  pulv.,  Sennae  de  Tinnevelly  sine  resina, 
Stramonii  sciss.  Taraxaci  sciss.,  Trifol.  fibrini  pulv.,  Uvae  ursi.  Fructus  Anisi  stellati  rud. 
tus.,  Anisi  stellati  pulv.,  Anisi  vulgaris  pulv.,  Carvi  pulv.,  Colocynthid.  pulv.,  CiTbebae  pulv., 
Foeniculi  pulv.,  Papaveris  rud.  tus.  Galbanum  pulv.  Glandulae  Lupuli,  Guarana  pulv.  Herba 
Absynthii  pulv.,  Cannab.  Indic.  sciss.,  Chenopodii  sciss.,  Conii  rud.  tus.,  Conii  pulv.,  Galeop- 
sidis  sciss.,  Herniariae  sciss.,  Lobeliae  sciss.,  Meliloti  pulv.,  Sabinae  sciss.,  Sabinae  pulv., 
Spilanthis  sciss.  Hirudo.  Hydrargyrum  chlorat.  mite  subl.  par.,  tannicum  oxydulat.  Jodo- 
formium  cryst.  et  pulv.  Kalium  bromatum  pulv.,  jodatum,  jodatum  pulv.  Kamala.  Lactu- 
carium.  Lignum  Quassiae  pulv.,  Lithium  carbonicum.  Morphinum  hydrochloric.  ß-Naphtolum. 
Natrium  bromatum,  jodatum,  phosphoricum,  phosphoricum  siccum.  pulv.,  salicylicum, 
Oleum  Crotonis,  Myristicae  express.,  Santali,  Sinapis  aether.,  Valerianae.  Opium  pulv.  Pep- 
sinum.  Physostigminum  salicylic.  Pilocarpinum  hydrochloric.  Radix  Althaeae  pulv.,  Ange- 
licae  pulv.,  Bardanae  sciss.,  Belladonnae  pulv.,  Calami  aromat.  pulv.,  Calumbae  sciss.  Calum- 
bae pulv.,  Filicis  maris  pulv.,  Gentianae  pulv.,  Hydrastidis  rud.  tus.,  Ipecacuanhae  rud. 
tus.,  Ipecacuanhae  pulv.,  Jalapae  pulv.,  Liquiritiae  mund.  pulv.,  Pyrethri  sciss.,  Ratanhiae 
sciss.,  Ratanhiae  pulv.,  Rhei  rud.  tus.,  Rhei  pulv.,  Salep  rud.  tus.,  Salep  pulv.,  Sarsaparillae 


80  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 

sciss.,  Sassafras  sciss.,  Senegae  sciss.,  Valerianae  pulv.,  Zedoariae  pulv.,  Santonimim.  Seeale 
cornntum  rud.  tus.,  S.  cornutum  pulv.,  Semen  Sabadillae  pulv.,  Strychni  pulY.,  Stibium  Kalio- 
tartar.  pulv.,  Strychnimim  nitric.  Styrax  liquidus.  Thymolum.  Veratrinum. 

3.  Rubrik:  Zu  Arzneizwecken  benützte,  mit  Concession  zum  Medici- 
nal  w  aar  enhand  el  (oder  mit  besonderer  Bewilligung)  auch  ausserhalb 
der  Apotheken  verkäufliche  chemische  Präparate  und  Drogen. 

Asa  foetida  pulv.,  Flores  Chamomillae  pulv.,  Malvae,  Rhoeados  sciss.,  Rosae  sciss., 
Sambuci,  Tüiae  sciss.,  Verbasci.  Folia  Althaeae  sciss.,  Aurantii  sciss.,  Melissae  sciss.  Menthae 
crispae  sciss.,  Menthae  piperit.  sciss.,  Rosmarini  sciss.,  Trifolii  fibrini  sciss.  Fmctus  Cassiae 
Fistulae  sciss.,  Tamarindi;  Herba  Absynthii  sciss.,  Capilli  Veneris  sciss.,  Centaurii  minoris 
sciss.,  Meliloti  sciss.,  MUlefolii  scis.,  Origani  sciss.,  Serpylli  sciss.,  Violae  tricolor.  sciss., 
Liehen  islandicus  sciss.,  Lignum  Quassiae.  Lycopodium.  Manna  cannelata,  communis,  electa. 
Mentholum.  Oleum  Jecoris  Aselli,  Ol.  Latiri.  Radix  Althaeae  sciss.,  Angelicae  sciss.,  Arnicae 
sciss.,  Calami  aromat.  sciss.,  Gentianae  sciss.,  Graminis  sciss.,  Liquiritae  sciss.,  Ononidis 
sciss.,  Rhei,  Rhei  rud.  tus.,  Taraxaci  sciss.,  Valerianae  sciss. 

4.  Rubrik:  Auch  zu  technisch-ökonomisch-diätetischen  Zwecken 
benutzte,  mit  Concession  zum  Gifthan  del  auch  ausserhalb  derApotheken 
verkäufliche  chemische  Präparate  und  Drogen: 

Acidum  arsenicosum  pulv.,  Hydrarg.  bichlorat.  corrosiv.  pulv. 

5.  Rubrik:  Auch  zu  technisch-ökonomisch-diätetischen  Zwecken 
benützte,  unter  den  Beschränkungen  der  Verordnung  über  den  Gift- 
verkehr auch  ausserhalb  derApotheken  verkäufliche  ch  emische  Präpa- 
rate und  Drogen: 

Acidum  acetie.  concentr.,  carbolicum,  chromieum,  hydroehloric.  concentr.,  nitro-nitro- 
sum,  nitricum  concentr.,  sulfuric.  concentr.  Aether.  Ammonia.  Argentum  nitricum  crystall. 
Cuprum  sulfuricum.  Hydrargyrum.  Jodum,  Kalium  chloric,  chloric.  pulv.,  hydro-oxydatum. 
Kreosotum.  Plumbum  aceticum.,  aceticum.  sicc.  pulv.,  carbonic.  pulv.,  hyperoxydat.  rubr. 
pulv.,  oxydatum  pulv.  Zincum  chloratum,  sulfuricum,  sulfuricum  pulv. 

6.  Rubrik:  Auch  zu  techniseh-ök  onomisch-diätet  i  sehen  Zwecken 
benützte,  unbeschränkt  auch  ausserhalb  der  Apotheken  verkäufliche 
chemische  Präparate  und  Drogen: 

Acetum.  Acidum  aceticum  dilutum,  boricum,  boricum  pulv.,'citrieum,  citricum  pulv., 
lacticum,  pyrogallicum,  tannieum,  tartaricum,  tartaricum  pulv.  Alumen  pulv.,  Aluminium 
sulfuric.  Ammonium  carbonic,  chloratum.  Amygdalae  amarae,  dulces,  dulces  decortic. 
Amylum  Maranthae  pulv.,  Tritici  pulv.  Aqua  destillata.  Axungia  Porci.  Balsamum  Copaivae, 
Peruvianum,  Tolutanum.  Benzoe  pulv.  Bolus  alba  pulv.  Calcium  carbonic.  nativ.  pulv., 
carbonic.  praecipit.,  carbonic.  purum,  hypoehlorosum,  oxydatum  pulv.,  sulfuriciTm  ustum. 
Camphora.  Carbo  Ligni  depur.  Carrageen  sciss.  Caryophylli  pulv.  Catechu  pulv.  Cera  alba, 
flava.  Cetaceum.  Collodium.  Cortex  Cinnamomi  rud.  tus.,  Cinnamomi  pulv.,  Fruct.  Aurantii 
sciss.,  Fruct.  Citri  sciss.,  Quercus  sciss.,  Quercus  pulv.,  Salicis  sciss.  Crocus,  pulv.  Elemi. 
Ferrum  pulveratum,  sulfuricum,  sulfuricum  siccum  pulv.  Flores  Lavandulae.  Folia  Salviae, 
Theae.  Fructus  Anisi  vulgaris,  Cardamomi  rud.  tus.,  Carvi,  Coriandri,  Foeniculi,  Juniperi 
rud.  tus.,  Lauri.  Vanillae.  Fungus  igniarius.  Gallae  rud.  tus.  Gelatina  animalis.  Glycerinum. 
Gummi  Acaciae,  Acaciae  pulv.  Ichthyocolla.  Kalium  carbonicum  crudum,  earbonicum  purum, 
hydro-tartar.  pulv.,  hypermanganic,  natrio-tartaric,  natrio-tartaric.  pulv.,  nitricum,  nitricum 
pulv.  Lanolinum.  Lignum  Guajaci  sciss.,  Haematoxyli  sciss.,  Juniperi  sciss.,  Santali  rubr. 
sciss.  Macis.  Magnes.  carbon.  pulv.,  sulfuric,  sulfuric.  sicc.  pulv.  Maltum.  Mastiche  pulv. 
Myrrha  pulv.  Naphtalinum.  Natrium  boracicum  pulv.,  carbonicum,  carbonicum  sicc  pulv., 
hydrocarbon.  pulv.,  silicicum,  sulfuric.  cryst.,  sulfuric.  sicc.  pulv.  Oleum  Amygdalarum, 
Anisi,  Aurantii  corticis,  Aurantii  florum,  Bergamottae,  Cacao,  Cadinum,  Carvi,  Caryophyllo- 
rum,  Cinnamomi,  Citri,  Foeniculi,  Juniperi,  Lavandulae,  Lini,  Maeidis,  Menthae  piperit., 
Olivae,  Pini  Pumilionis,  Rieini,  Rosae,  Rosmarini,  Terebinthinae,  Terebinthinae  rectific. 
Olibanum  pulv.  Paleae  haemost.  Pix  liquida.  Placenta  sem.  Lini.  Radix  Iridis  pulv.,  Zin- 
giberis  pulv.  Resina  Guajaci.  Saccharum  pulv.,  Lactis  pulv.  Sapo  kalinus,  venetus  pulv. 
Semen  Cydoniae,  Lini,  Lini  pulv.,  Myristieae  pulv.,  Quercus  tostum  pulverat.,  Sinapis  pulv. 
Spiritus  Vini  concentr.,  Vini  dilutus,  Vini  Cognac.  Stibium  sulfurat.  nigr.  pulv.  Syrupus 
Simplex.  Tal  cum  pulv.  Terebinthina  veneta.  Vaselinum.  Vinum  Malagense. 

Die  Revision  der  Drogen-  und  Materialwaarenhandlungen 
ebenso  der  Gifthandlungen  wird  von  den  Amtsärzten  vorgenommen  und 
bestehen  dafür  in  den  verschiedenen  Provinzen  Vorschriften.  Diese  Revision 
erstreckt  sich  im  Allgemeinen  auf  Folgendes: 

Directiven  für  die  Revision  der  Materialwaarenhandlungen  etc. :  1.  Ob  der  Verkauf  von 
pharm.  Präparaten,  ferner  von  Drogen  und  chemischen  Präparaten,  welche  ausschliesslich 
nur  zu  Heilzwecken  Verwendung  finden,  nur  im  Grossen  i^nach  §  5  der  Min.-Vdg.  vom 
17.  Sep.  1883,  RGBl.  Nr.  152)  und  nicht  auch  unberechtigter  Weise  im  Detailhandel  statt- 
findet. —  2.  Ob  der  Verschleiss  von  Giften  ohne  eine  diesbezügliche  Concession  stattfindet; 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  81 

—  3.  Ob  ein  Handel  mit  chirurgischen  Verbandstoffen  in  dem  betreffenden  Geschäfte  be- 
steht, lind  welche  Wahrnehmungen  bezüglich  der  Provenienz  dieser  Artikel  und  bezüglich 
der  Aufbewahrung  derselben  gemacht  wurden.  —  4.  Ob  Gifte  von  den  hiezu  berechtigten 
Kfiufleuten  auch  an  Aerzte  mit  oder  ohne  Berechtigung  zur  Haltung  von  Hausapotheken 
abgegeben  werden.  —  5.  Ob  von  Materialwaarenhändlern  die  im  §  3  der  Min.-Vdg.  vom 
17.  Juni  188G,  RGBl.  Nr.  97  nur  zu  Heilzwecken  verwendeten  Artikel,  deren  Verkauf  auch 
ausserhalb  der  Apotheken  unter  Umständen  gestattet  ist,  feilgehalten  werden,  und  ob  die 
im  §  5  der  citirten  Verordnung  erwähnte  Ermächtigung  der  politischen  Behörde  hiefür  er- 
wirkt worden  ist.  —  6.  Ob  und  welche  zubereiteten  Arzneien  mit  Einschluss  der  soge- 
nannten Specialitäten,  deren  Verkauf  den  Drogisten,  Materialisten  u.  s.  w.  auch  im  Grossen 
nicht  gestattet  ist,  feilgehalten  werden.  —  7.  Ob  Geheimmittel  verkauft  werden." 

Zur  Verhütung  von  Arzneiverwechslungen  hat  das  Ministerium 
des  Innern  unterm  2.  October  1895,  Z.  29882  folgenden  Erlass  heraus- 
gegeben: 

Das  k.  k.  Ministerium  des  Innern  hat  aus  Anlass  der  tödtlichen  Vergiftung  zweier 
Personen,  wahrscheinlich  in  Folge  einer  Verwechslung  von  Brechnussextract  anstatt  Gra- 
natrinden extract,  seitens  der  Bezugsquelle  angeordnet,  diesen  Vorfall  den  Apothekern  und 
Hausapotheken  führenden  Aerzten  und  Wundärzten  unter  Hinweis  auf  die  eventuellen 
strafrechtlichen  Folgen  von  Arzneiverwechslungen  mit  der  eindringlichen  Erinnerung  zur 
Kenntnis  zu  bringen,  dass  die  Apotheker  nach  den  bestehenden  Verordnungen  für  die  Iden- 
tität tind  Qualität  der  in  ihren  Apotheken  vorräthig  gehaltenen  Drogen  und  pharmaceu- 
tischen  Präparate  verantwortlich  sind.  Insbesondere  werden  die  Apotheker  aufmerksam 
gemacht,  dass  sie  sich  in  dieser  Beziehung  nicht  auf  die  Fabriken  oder  die  Drogenhand- 
lungen verlassen  dürfen,  aus  welchen  sie  chemische  oder  pharmaceutische  Präparate  be- 
ziehen, und  dass  sie  sich  von  der  Identität  und  Beschaffenheit  derselben  jedesmal  durch 
gründliche  Prüfung  zu  überzeugen  haben.  Um  allfälligen  Verwechslungen  bei  Arzneihefe- 
rungen möglichst  vorzubeugen,  ist  darauf  zu  dringen,  dass  sowohl  in  chemischen  und 
pharmaceutischen  Fabriken  als  in  Drogenhandlungen,  öffentlichen  und  Hausapotheken  die 
Bezeichnung  (Signatur)  der  zur  Aufbewahrung  stark  wirkender  Mittel  bestimmten  Stand- 
und  Abgabsgefässe  in  dauerhafter  Schrift,  eventuell  eingebrannt,  auf  der  Gefässwand  selbst 
angebracht  sei,  und  dass  diese  Gefässe  ausserdem  durch  eine  besondere  Form  kenntlich 
gemacht  seien.  Der  Gebrauch  von  Papieretiquetten  für  derartige  stark  wirkende  Mittel 
enthaltende  Gefässe  ist  unstatthaft  und  streng  zu  untersagen."  —  Hierzu  bemerkte  die  Re- 
daction  des  „Oesterreichischen  Sanitätswesens*  wörtlich:  „Papieretiquetten  sind  Aufschriften 
auf  Papier,  welches  lediglich  durch  ein  Klebemittel  auf  dem  Gefässe  befestigt  wird.  Wird 
die  Schrift  am  Papiere  durch  entsprechende  Imprägnirungs-  oder  üeberzugsmittel  un- 
trennbar und  unverlöschlich  auf  der  Gefässwand  fixirt,  so  handelt  es  sich  nicht  mehr  um 
blosse  Papieretiquetten."  Nach  dieser  Auffassung  sind  also  Papiersignaturen,  wenn  sie  auf 
den  Gefässen,  z.  B.  mit  Collodium  überzogen  und  lackirt  werden,  zulässig. 

Den  Giftverkehr 'ausserhalb  der  Apotheken  regelt  die  Min.-Verord. 
vom  21.  April  1876  (RGBl.  Nr.  60),  deren  wichtigste  Bestimmungen  folgende 
sind: 

Rücksichtlich  des  Verkehrs  mit  Giften,  gifthaltigen  Droguen  und  gesundheitsgefähr- 
lichen chemischen  Präparaten  werden  nachstehende  Bestimmungen  erlassen: 

§  1.  Als  Gifte  werden  erklärt:  1.  Das  Arsen  und  alle  arsenhaltigen  Verbindungen; 
2.  die  chlor-  und  die  sauerstoffhaltigen  Verbindungen  des  Antimon;  3.  die  Oxyde  und  Salze 
(einschliesslich  der  Chlor-,  Brom-  und  Jodverbindungen)  des  Quecksilbers;  4  der  gewöhn- 
liche Phosphor;  5.  das  Brom.  6.  Die  Blausäure  und  die  blausäurehältigen  Präparate, 
sowie  alle  Cyanmetalle  nur  jene  ausgenommen,  welche  Eisen  als  Bestandtheile  enthalten. 
7.  Die  aus  giftigen  Pflanzen  und  Thieren  entnommenen  oder  einzig  auf  dem  Wege  der 
Kunst  dargestellten  heftig  wirkenden  Präparate  wie  die  Alkaloide,  das  Curare,  das  Cantha- 
ridin  u.  s.  w. 

§.  3.  Gift  darf  nur  an  die  zum  Absätze  von  Giften  berechtigten  Gewerbsleute,  an 
wissenschaftliche  Institute  und  öffentliche  Lehranstalten  und  an  solche  Personen,  die  sich 
mit  der  amtlichen  noch  giltigen  Bewilligung  zum  Giftbezuge  ausweisen,  abgegeben  werden. 

§  4.  Die  Bewilligung  zum  Bezüge  von  Gift  ertheilt  diejenige  politische  Bezirksbehörde, 
in  deren  Amtsbezirke  der  Bewerber  wohnt. 

§.  9.  Die  zum  Giftverkaufe  berechtigten  Gewerbsleute  haben  ein  eigenes  Vor- 
merkbuch zu  führen,  in  welchem  die  Person  an  welche,  der  Zeitpunkt,  wenn  ein  Gift  ver- 
abfolgt wurde,  dann  die  Benennung  und  Menge  desselben,  in  Fällen,  in  welchen  Gift  nur 
gegen  amtliche  Bewilligung  (Bezugsschein  oder  Bezugslicenz)  bezogen  wird,  unter  Anfüh- 
rung des  Datums  und  der  bewilligenden  Behörde  ersichtlich  zu  machen  ist. 

§  10.  Die  Gewerbsleute,  welche  mit  Gift  verkehren,  haben,  sowie  Jedermann,  der 
im  Besitze  von  Gift  ist,  dafür  zu  sorgen,  dass  dabei  jede  Gefahr  für  Gesundheit  und  Leben 
Anderer  hintangehalten,  und  dass  die  Gifte  insbesondere  von  allen  Genuss-  und.  Heilmitteln 
ferngehalten  werden. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  Q 


82  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 

§  11.  Bei  Gewerben,  welche  mit  Gift  Handel  treiben,  hat  derjenige,  welcher  dei 
Handlung  vorsteht,  für  die  gehörige  Verwahrung  und  Absonderung  der  Giftwaaren  Ton 
den  übrigen  sowie  für  die  entsprechende  Bezeichnung  und  Verschliessung  der  Gift  ent- 
haltenden Gefässe  Sorge  zu  tragen. 

Beim  Detailverkaufe  von  Gift,  sowie  bei  jenen  Gewerben,  welche  Gebrauch  von  Gift 
machen,  sind  die  Behälter  und  Standgefässe,  in  welchen  Gifte  vorräthig  gehalten  werden, 
mit  der  in  Augen  fallenden  Bezeichnung  „Gift",  oder  mit  der  üblichen  Todtenkopf- 
bezeichnung  zu  versehen,  und  abgesondert  unter  Verschluss  zu  verwahren.  Bei  Gewerben 
der  letzterwähnten  Art  ist  der  Gewerbsinhaber  oder  Betriebsleiter  schuldig,  die  Giftvorräthe 
unter  seiner  eigenen  Verwahrung  zu  halten. 

§  16.  Die  in  der  jeweiligen  österreichischen  Pharmakopoe  mit  einem  Kreuze  (f)  be- 
zeichneten, im  §  1  dieser  Verordnung  nicht  angeführten  Artikel  dürfen  von  den  betreffenden 
Gewerbetreibenden  nur  an  Personen,  die  zum  Handel  mit  denselben  oder  zur  Führung 
einer  Apotheke  berechtigt  sind,  an  gewerbsmässige  Erzeuger  von  Chemikalien  oder  an 
wissenschaftliche  Institute  und  öffenthche  Lehranstalten  verkauft  werden. 

In  Ungarn  hat  der  Minister  des  Innern  unter  Z.  111,005/1894  neue 
Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Arzneiwaaren  und  Giften  erlassen,  durch 
welche  die  bisherigen  Bestimmungen,  welche  vor  etwa  20  Jahren  erlassen 
wurden,  ausser  Kraft  gesetzt  werden.  Die  Vorschriften  sind  vom  I.Februar  1895 
an  in  Wirksamkeit  getreten.  Durch  dieselben  werden  alle  diese  Mittel  in  5 
Tabellen  eingetheilt.  Die  1.  Tabelle  erhält  diejenigen  Mittel,  welche  aus- 
schliesslich zu  Heilzwecken  dienen  und  nur  in  Apotheken  abgegeben 
werden  dürfen;  Tabelle  2  enthält  diejenigen  Arzneiwaaren,  die  ausser  den 
Apotheken  nur  von  Drogisten,  von  letzteren  aber  nicht  unter  den  vorgeschriebenen 
Mengen  abgegeben  dürfen;  Tabelle  3  diejenigen  Stoffe,  die  auch  durch  Kauf- 
leute verkauft  werden  dürfen;  Tabelle  4  diejenigen  stärker  wirkenden  Stoffe, 
die  auch  von  Kaufleuten,  aber  nicht  unter  den  vorgeschriebenen  Gewichts- 
mengen abgegeben  werden  dürfen;  Tabelle  5  die  eigentlichen  Gifte,  welche 
von  Drogisten  und  Kaufleuten  nur  auf  Grund  behördlicher  Bewilligung  ab- 
gegeben werden  dürfen. 

Apothekeiistatistik.  Allgemeine  Verhältnisse. 

Die  Zahl  der  Apotheken  ist  in  den  einzelnen  Ländern  ganz  erheblich 
verschieden.  Naturgemäss  ist  sie  in  den  Ländern,  welche  das  Concessions- 
system  haben  kleiner,  als  in  den  Ländern,   wo  der  Apothekenbetrieb  frei  ist. 

In  Deutschland  ist  die  Zahl  und  Verbreitung  der  Apotheken  nach 
einer  Zusammenstellung  aus  dem  Jahre  1892  folgende:  (s.  1.  Tabelle  Seite  83). 

Nach  der  Berufzählung  vom  14.  Juni  1895  gab  es  in  Preussen  bei 
31,490.315  Gesammtbevölkerung  3093  selbständige  Apotheker  und  5851 
Apothekergehilfen  und  sonstige  Arbeiter  in  Apotheken. 

In  Bayern  gab  es  1895  654  öffentliche  Apotheken  (darunter  257  Real- 
apotheken), 18  Dispensiranstalten  und  217  ärztliche  Handapotheken.  An 
Hilfspersonale  waren  in  den  Apotheken  vorhanden:  299  approbirte,  158  nicht 
approbirte  Gehilfen  und  243  Lehrlinge,  zusammen  700.  —  In  Württemberg 
gab  es  1887:  265  Apotheken,  wovon  197  Real-,  48  Personal-,  48  Hof-  und 
standesherrliche  und  16  Filial- Apotheken.  Die  Zahl  der  in  ganz  Deutschland 
approbirten  Pharmaceuten  betrug  1892  610  und  zeigt  noch  immer  eine 
steigende  Tendenz. 

0 esterreich.  Die  Statistik  der  Apotheken  und  des  pharmaceutischen 
Personales  im  Jahre  1893  ergibt  folgende  Daten:  Die  Zahl  der  öffentlichen 
Apotheken  hat  sich  im  Jahre  1893  um  29  vermehrt,  nämlich  von  1333  am 
Schlüsse  des  Jahres  1892  auf  1362.  In  diesen  Apotheken  waren  1251  diplo- 
mirte  und  275  nicht  diplomirte,  zusammen  1526  Assistenten  gegen  1534  im 
Vorjahre  in  Verwendung.  Die  Zahl  der  Assistenten  ist  daher  um  8,  jene  der 
nicht  diplomirten  um  38  gesunken,  die  der  diplomirten  hat  sich  um  30  ver- 
mehrt. Die  Zahl  der  Lehrlinge,  welche  sich  am  Ende  des  Jahres  1892  auf 
275  belief,  ist  297  oder  um  22  gestiegen.  —  Hausapotheken  zählte  man  1741, 
um  48  mehr  als  am  Ende  1892.  Von  den  Hausapotheken  wurden  868  von 
Aerzten,  821  von  Wundärzten  gehalten,   52   befanden  sich  in  Klöstern  oder 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 


83 


Staat 


Preussen 

Bayern 

Sachsen  

Württemberg 

Baden 

Hessen 

Mecklenburg-Schwerin 
Sachsen-Weimar  .  ,  . 
Mecklenburg-Strelitz    . 

Oldenburg  

Braunschweig    .    .    .    . 

S. -Meiningen 

S.-Altenburg  .  .  .  . 
S.-Koburg-Gotha  .    .    . 

Anhalt 

Schw.-Sondershausen  . 
Schw.-Rudolstadt     .    . 

Waldeck 

Reuss  ä.  L 

Reuss  j.  L 

Schaumb.-Lippe    .    .    . 

Lippe 

Lübeck 

Bremen 

Hamburg 

Els.-Lothringen  .  .  . 
Helgoland 


Zahl  der  Apotheken  am 


April 

I ]i 


2363 

605 

332 

255 

188 

107 

65 

40 

14 

47 

42 

28 

15 

26 

34 

15 

16 

10 

4 

9 

4 

16 

7 

13 

56 

210 


2532 

627 

262 

265 

193 

108 

68 

41 

14 

47 

43 

29 

16 

26 

32 

14 

15 

11 

4 

12 

5 

16 

8 

15 

56 

22] 


1.  Oct. 
1892 


2758 

645 

288 

272 

202 

109 

68 

43 

14 

49 

51 

28 

16 

28 

33 

13 

16 

10 

4 

13 

6 

17 

11 

18 

58 

228 

1 


gegen 
1887 


-f226 

-f  18 
+  26 

+  V 
+  9 

+  1 


+  2 


4- 


+  2 

+  1 
1 
1 
1 


+ 


+1 
+1 
+1 
+3 
+3 

,+^ 
+  7 


4999 


4-318 


Spitälern.   —  Die  öffentlichen  Apotheken  vertheilten  sich  auf  994,  die  von 
Aerzten  und  Wundärzten  geführten  Hausapotheken  auf  1553  Gemeinden. 

Eine  von  den  statistischen  Central-Commission  zusammengestellte  Tabelle, 
welche  auf  den  Zahlen  von  1891  fusst,  weist  folgende  Daten  auf: 


Apotheker,  Vorstände, 
Assistenten 

03 

OB 

Hausapotheken 

■werden  gehalten 

von 

Gesammt- 
zahl  der 
Apothen 

Bevölkerungs- 
zahlen 

03 

'S 

03 

bß 

'S 

ö 

03 

a 

o 

a 

o 

03 

d 
.2 

'S 

03 

03 

03 

03 

M 

03 

'S  -*:;   03 

03 

03 

bß 

a 
o 

CO 

y 
g 

N! 

s 
'a 

s 

03 

a 
a 

m 

N 

03 

o 

u 
o 
O 

ö 

03 
!h 
O 

O 

C 

a 
a 

CS 
m 

N 

Oeffentlic 

und  Hausapc 

zusamm 

m 

.ja 
< 

&i:cÖ 
T— 1    03 

H 

a 

03 

bß 

o 
Q 

«< 

N.-Österreich .    . 

44 

144 

188 

232 

94 

326 

47 

2 

88 

208 

298 

486 

2,661.799 

5.476 

O.-Osterreich.    . 

27 

33 

59 

38 

15 

53 

6 

3 

31 

143 

177 

236 

785.831 

3.300 

Salzburg     .    .    . 

5 

6 

11 

14 

3 

17 

4 

5 

8 

45 

58 

69 

173.510 

2.514 

Steiermark .    .    . 

25 

34 

59 

85 

25 

210 

7 

3 

86 

125 

214 

273 

1,282.708 

4.698 

Kärnten  .... 

7 

10 

17 

18 

7 

25 

9 

3 

24 

27 

54 

71 

361.008 

5.084 

Krain. 

5 

14 

19 

10 

1 

14 

7 

9 

9 

16 

27 

46 

498.958  in«ifil 

Triest  mit  Geb. 

12 

13 

25 

26 

22 

48 

12 

25 

157.466 

6.298 

Görz  u.  Gradisca 

7 

16 

23 

10 

6 

16 

6 

1 

2 

1 

4 

27 

229.308 

8.159 

Istrien     .... 

15 

18 

33 

7 

5 

12 

5 

— 

4 

2 

6 

39 

317.610 

8.143 

Tirol    .    . 

37 

62 

99 

54 

12 

66 

15 

4 

68 

48 

120 

219 

812.696 

3.710 

Vorarlberg 

2 

5 

7 

6 

2 

8 

— 

— 

22 

9 

31 

38 

116.073 

3.054 

Böhmen  . 

124 

216 

340 

234 

96 

330 

128 

3 

251125 

379 

719 

5,843.094 

8.126 

Mähren  . 

24 

94 

118 

83 

25 

108 

47 

4 

77  1.S7 

218 

336 

2,276.870 

6.776 

Schlesien 

8 

29 

37 

27 

10 

37 

14 

5 

11 

18 

34 

71 

605.650 

8.530 

Galizien  . 

92 

156 

248 

195 

38 

233 

86 

9 

12 

3 

24 

272 

6,607.815 

24.293 

Bukowina 

3 

19 

22 

13 

6 

19 

13 

— 

5 

1 

6 

28 

646.591 

23.092 

Dalmatien 

— 

42 

42 

8 

7 

15 

9 

4 

25 

2 

31 

73 

527.426 

7.225 

436 

911 

1347 

1060 

377 

1437| 

415| 

48 

723 

910 

1681 

3028 

23,895.413] 

7.891 

84 


APOTHEKENWESEN  UND  AEZNEIMITTELVERKEHR. 


Bei  dieser  ZusammeBstelluLg  sind  zur  Berechnung  des  Verhältnisses  der 
Bevölkerung  zu  den  Apotheken  die  Hausapotheken  und  die  öffentlichen 
Apotheken  zusammen  gerechnet  worden.  Eine  Zusammenstellung  in  der  Bro- 
schüre -Die  Regelung  des  österreichischen  Apothekenwesens"  (her.  v.  allg.  österr. 
Apotheker-Assistenten- Verein)  aus  dem  Jahre  1894  weist  folgende  Daten  auf: 


Kronland 


Heutiges 
Verhältniss 
d.  Apotheken 

zur 
Einwohnerz. 


Vermehrung 

der 

Einwohner 

seit  1879 


Ver- 
mehrung 
der  Apo- 
theken 
seit  1879 


Somit  entfall 
auf  jede  neue 
Apotheke  von 
der  Vermehr, 
der  Bevölker. 


Galizien 

Bukowina    .... 

Krain 

Steiermark     .    .    . 

Kärnten 

Mähren 

Böhmen 

Vorarlberg  .... 
Schlesien  .... 
Salzburg  .... 
Niederösterreicb  . 
Oberösterreich  .  . 
Dalmatien  .... 
Görz  und  Gradisca 

Istrien 

Tirol 

Triest 


26.300 
24.800 
2.3,700 
21.000 
21.200 
19200 
16.700 
16.600 
15.900 
15.800 
11.700 
13.300 
12.500 
10,000 
9.100 
8.100 
6.500 


1,164.100 

S2 

133.500 

9 

32.600 

1 

145.300 

3 

23.300 

1 

246.200 

11 

702,900 

37 

2 

92,700 

4 

20.800 

1 

271.300 

19 

49.400 

1 

10 

16.300 

1 

63.500 

5 

-72.400 

2 

53,000 

4 

36.300 
14.800 
32.600 
48.400 
23.300 
22.400 
18.900 

23.100 
20.800 
14.200 
49.400 

16.300 
12.700 

13.200 


Kronland 


Heutiges 
Verhältniss 
von  Apothe- 
ken  zu 
Einwohnern 


Vermehrung 

der 

Einwohner 

seit  1879 


Ver- 
mehrung 
der  Apo- 
theken 
seit  1879 


Somit  entfall, 
auf  jede  neue 
Apotheke  von 
der  Vermehr, 
der  Bevölker, 


Ungarn    .    .    , 
Siebenbürgen 
Croatien  .    .    . 


11.800  :  1 
14.400  :  1 
19.600  :  1 


1,720.000 

131.600 

-  36.000 


790 
73 
21 


2.200 
1.800 
1.700 


Ungarn.  Nach  dem  Jahresbericht  über  die  Sanitätsverhältnisse  im  Jahre 
1895  betrug  die  Zahl  der  diplomirten  Apotheker  im  Berichtsjahre  2132  gegen- 
über 2092  im  Vorjahre,  so  dass  sie  um  40  zugenommen  hat.  —  Die  Gesammt- 
zahl  der  Apotheken  betrug  im  Berichtsjahre  1755,  hat  somit  gegenüber  dem 
Vorjahre  um  64  zugenommen.  Es  gab  Apotheken: 

Real-        Personalrechtliche 

1894  410       908 

1895  409   '    942 


Zu-  bezw.  Abnahme 

Filialen 
35 

38     ... 

+3""" 


— 1 

Haus- 
33 
38 

+5 


+34 
Handapotheken 
305 

328        • 
+23 


Die  Zahl  der  Realapotheken  hat  sich  demnach  um  1  vermindert,  da  eine 
bisher  als  Reale  geltende  Apotheke  als  Personalrecht  erklärt  wurde.  Die  Zahl 
der  Personalapotheken  stieg  um  34,  die  der  Filialen  um  3,  der  Hausapotheken 
um  5,  der  Handapotheken  um  23.  Gesammtzunahme  64  Apotheken.  Von 
diesen  Apotheken  entfielen  auf  die  Comitate:  178  öffentliche,  351  Haus-  und 
Handapotheken,  zusammen  1529  (um  55  mehr  als  im  Vorjahre);  auf  die 
Städte  entfielen  211  öffentliche,  15  Haus-  und  Handapotheken,  zusammen  226 
(um  9  mehr  als  im  Vorjahre).    Von  den  öffentlichen  Apotheken  entfielen :   : 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  85 

1893  auf  11.522  Einw.  u.  216-6    □  hm  1  Apotheke 

1894  „     11.207       „        „    206-78     „         1  „ 

1895  „     10.916       „        „    201-42     „         1 

Schweiz,  Die  Schweiz  zählte  am  Ende  des  Jahres  1892  501  Apotheken, 
welche  Zahl  im  Laufe  des  Jahres  um  2  stieg.  Auf  je  10.000  Einwohner  ent- 
fallen in  der  ganzen  Schweiz  1-7  Apotheken.  Canton  Genf,  in  welchem  auch 
fremdländische  Diplome  gelten,  weist  auf  10.000  Einwohner,  4-5  Apotheken, 
Tessin  3-9,  Schaffhausen  3-2,  Waadt  3-1,  Neuenburg  2-9,  Basel  (Stadt)  26, 
Aargau  1-8,  Wallis  1-7,  Freiburg  TS,  Zürich  1-4,  Uri  1-2,  Bern,  Luzern, 
Thurgau,  St.  Gallen  an  1,  alle  übrigen  Cantone  unter  1.  Basel  (Land)  weist 
die  wenigsten  (0*3)  Apotheken  auf. 

Schweden.  Im  Jahre  1894  gab  es  295  Arzneiversorgungsanstalten  u. 
zw.  237  Stammapotheken,  9  Filialen  und  49  Medikamenten-Depots. 

Die  Hauptstadt,  mit  250.000  Einw.,  hat  auf  je  13.000  Einw.  eine  Apo- 
theke. Von  den  übrigen  Städten  gibt  es  einige,  die  mit  einer  Einwohnerzahl 
von  circa  5 — 7000  Einw.  zwei  Apotheken  besitzen,  andere  dagegen  mit 
10 — 15.000  nur  eine.  Ebenso  sind  auf  dem  Lande  die  Apotheken  sehr 
ungleichmässig  vertheilt,  in  einigen  Kegierungsbezirken,  deren  es  24  gibt, 
kommt  eine  Apotheke  auf  rund  3— öOO/m^  und  22—27.000  Einw.  (Städte 
und  Stadtapotheken  mitgerechnet),  in  einer  Provinz  sogar  auf  2487  km^  und 
40.000  Einw.  nur  eine,  in  einer  anderen  der  mittleren  Provinzen  eine  Apo- 
theke auf  450  Am^  und  10.000  Einw.  In  den  nördlichen  Bezirken  (Norbotten 
und  Westerbotten),  wo  es  nur  einen  bis  zwei  Menschen  per  Quadratkilometer 
gibt,  hat  jede  Apotheke  einen  Rayon  von  9000,  resp.  5000  km^  mit  9000, 
resp.  11.000  Menschen.  (Mit  „Apotheke"  ist  hier  stets  jede  Art  von  Arznei- 
Versorgungsanstalt,  ohne  Piücksicht  auf  die  Namen  derselben,  gemeint.)  Als 
Mittel  ergibt  sich  für  ganz  Schweden  ein  Arznei-Versorgungsamt  für  etwa 
17.000  Einw.,  oder   eine    selbständige  (Stamm-)  Apotheke  für  21.000  Einw. 

Zur  Umwandlung  der  bestehenden  Apotheken  in  reine  Personal conces- 
sionen  und  Ablösung  der  darin  investirten  Werthe,  ist  in  Schweden  eine 
Selbstablösung  der  Apotheken  im  Zuge,  die  auf  folgenden  Principien 
beruht  und  bis  zum  Jahre  1920  durchgeführt  sein  wird:  Von  den  verkäuf- 
lichen Apotheken  Schwedens,  deren  Zahl  im  Ganzen  119  betrug,  betheiligten 
sich  im  Jahre  1873  an  der  Ablösung  84  mit  einem  Betrage  von  5,851.000 
Kronen,  nach  einer  ungefähren  Berechnung  des  Umsatzes  auf  2^/2  Millionen 
Kronen  jährlich.  Die  Gesammtherabsetzungen  an  den  verlangten  Ablösungs- 
summen stellen  sich  nach  einer  Durchnittsrechnung  für  alle  eingelösten  Privi- 
legien auf  ungefähr  7  pCt.  Für  die  Einlösung  der  Privilegien  wurde  1874 
eine  Obligationsanleihe  zu  einem  Zinsfuss  von  5V2  pCt.  gemacht,  wodurch 
die  Jahresabgaben  zum  Fonds  für  Zinsen  und  Amortisation  sich  auf  6^2  pCt 
stellen,  welche  iedoch  später  etwas  herabgesetzt  werden  können.  Diese  An- 
leihe wurde  1890  zum  Parikurs  auf  4  pCt  convertirt,  und  es  beträgt  die  Ein- 
zahlung der  Theilnehmer  zum  Fonds  gegenwärtig  5-1  pCt.  An  neuen  Apo- 
theken, welche  sich  an.  der  Ablösung  betheiligten,  wurden  seit  der  Gründung 
des  Fonds  16  eingerichtet;  an  reinen,  nicht  einmal  an  die  Witwe  übertrag- 
baren Personalconcessionen  110,  ausser  ungefähr  60  Arzneivorrathsanstalten 
und  Filialapotheken.  Auf  Ansuchen  der  25  Apotheken,  welche  bei  der  Fonds- 
gründung nicht  beigetreten  waren,  hat  der  König  im  Jahre  1892  gestattet, 
dass  für  diese  ein  selbständiger  Amortisationsfonds  gebildet  wurde  unter 
der  Bedingung,  dass  die  bisher  auf  die  Privilegien  des  älteren  Fonds  ge- 
leisteten Annuitäten  oder  ungefähr  16  pCt  von  der  früheren  Schätzung  der 
Ablösungssummen  abgerechnet  werden,  sowie  dass  der  neue  Fonds  Apotheken- 
privilegien zum  festgestellten  Werthe  von  mindestens  750*000  Kronen  um- 
fasst,  dieser  neue  Fonds  ist  bereits  mit  8  eingelösten  Privilegien  zu  einem 


86  APOTHEKENWESEN  UND  ARNZEIMIT  TEL  VERKEHR. 

Gesammtbetrage  von  792-000  Kronen  in  Wirksamkeit  getreten.  Das  erforder- 
liche Capital  wurde  durch  4pCtige  Obligationen  beschafft.  Die  verkäuflichen 
Apotheken,  welche  mit  Ablauf  des  Jahres  1893  sich  nicht  zum  Eintritt  in 
den  neuen  Fonds  gemeldet  haben,  müssen  ihre  Privilegien  natürlich  selbst 
amortisiren. 

Da  die  Eeform  des  Apothekenwesens  nach  schwedischem  Muster  auch 
in  anderen  Ländern  gegenwärtig  viel  erörtert  wird  und  einige  Aussicht  hat 
durchgesetzt  zu  werden,  so  dürfte  folgende  Schilderung  der  Apothekenverhält- 
nisse Schwedens  (der  Apotheker-Ztg.  in  Berlin)  von  Interesse  sein: 

Zur  Ausübung  des  Apothekerberufes  bedarf  es  in  Schweden  eines  königlichen  Privi- 
legiums. Ursprünglich  waren  alle  diese  Privilegien  reale,  d.  h.  sie    konnten    von    dem    In- 
haber verkauft,  testirt  oder  wegen  Schuld  verschrieben  werden  ganz  so,  wie  jeder  andere 
Besitz.     Wenn,    also    ein    Apotheker    sein    Privilegium    einem    Pharmaceuten    überliess,    so 
brauchte  der  neue  Besitzer  nur  die  Kaufsurkunde  vorzuzeigen    und    seine  Competenz    zur 
Leitung  einer  Apotheke  nachzuweisen  oder,  mit  anderen  Worten,  den  Nachweis  zu  liefern, 
dass  er  das  Apothekeresamen  abgelegt  hatte,  um  von  der  kgl.  Regierung  das  Privilegium 
auf  sich  überlassen  zu  erhalten.     Ungefähr  in  der  Mitte  dieses  Jahrhunderts  begann   man 
indessen  dem  Grundsatze  zu  folgen,  für  den,  welcher  die  Erlaubnis  erhielt,  auf  einem  von 
der  Regierung  ausersehenen  Platze  eine  neue  Apotheke    anzulegen,    nur    ein    persönliches 
Privilegium  auszufertigen.     Von  der  Zeit  an  gab  es  also  zweierlei  Apotheken :  realprivilegirte 
(die  alten)  und  persönlich  privilegirte   (äie   neuen).     Neue  Apotheken  wurden  jedoch  nur 
selten  eingerichtet,  obwohl  die  Anzahl  der  Pharmaceuten  im  Verhältnis   zu  der  der  Apo- 
theken   unaufhörlich    wuchs.     Es  konnten    daher  nur  wenige   Pharmaceuten  zu  selbstän- 
diger Ausübung  ihres  Berufes  kommen,    wenn    sie  sich    bei    der   Regierung   unter  Angabe 
ihrer  Meriten  um  die  Concession  zu  einer  neuen  Apotheke  oder  um  eine  vakante  persön- 
lich privilegirte  Apotheke  bewarben.     Am  gewöhnlichsten   war   es,    dass    ein    Pharmaceut, 
welcher    selbständig    zu    werden  wünschte,  eine  schon  bestehende  Apotheke  mit  Realprivi- 
legium  kaufte.     Diese    Privilegien    aber    hatten  im  Laufe    der   Zeit   hohen  Werth  erreicht, 
und  die  allermeisten  Pharmaceuten  waren  unbemittelt  und  konnten  die  nöthigen  Summen 
oder  Sicherheiten  nicht  anschaffen;  es  waren  also  nicht  die  Verdienste  im  Berufe,  welche 
hier  entscheidend  waren.     Es  erhoben  sich  daher  immer  mehr  Klagen   —  auch  ausserhalb 
des  Kreises  der  angestellten  Pharmaceuten  —  über  die  Schwierigkeit  für  unbemittelte  Phar- 
maceuten, in  Besitz  von  Apotheken  zu  kommen.     Die  Frage,  wie   sich  eine  Verbesserung 
in  dieser  Beziehung  erzielen  lasse,  wurde  sowohl  innerhalb  der  Regierung  wie  des  Reichs- 
tages Gegenstand  der  Berathungen  und   es  wurden  mancherlei   Vorschläge   gemacht,   dar- 
unter auch  der,  dass  der  Staat  ganz  einfach  durch  ein  Gesetz  die  älteren  Apotheken  ohne 
jegliche  Entschädigung  ihrer  Realprivilegien  berauben   solle,  was   von  den    Besonneneren 
jedoch  als  rechtswidrig   und  des  Staates  unwürdig  bezeichnet  wurde.     Indessen  erkannte 
die  „Apothekersocietät",  die  Hindernisse  und  Schwierigkeiten  für  eine  ruhige  Fortentwicke- 
lung der  Pharmacie,  welche  durch  die  freie  Veräusserlichkeit  der  Apothekerprivilegien  ent- 
standen war,  und  beschloss,  den  Handel  mit  Apothekenprivilegien  selbst  abzuschaffen  und 
durch  eine  Obligationsanleihe  ihre  eingekauften  Privilegien  unter  gewissen   Garantien  von 
Seiten  des  Staates,  aber  ohne  Kosten  für  denselben  zu   amortisiren.     Und  darauf  erfolgte 
die  Bildung    des  Amortisationsfonds    für   Apothekenprivilegien,    wodurch    die    allermeisten 
Realprivilegien  auf  einmal  zu  persönlichen  umgewandelt  wurden,   alle   aber  unbedingt  im 
Jahre  1920.     Es  war  für  keinen  Apotheker  Zwang,    sein   Privilegium    zu  amortisiren  oder 
als  Theilhaber  dem  Fonds  beizutreten,  indessen  waren  es  nur  wenige,  blos  25  Inhaber  von 
Apotheken,  welche  dies  nicht  thaten.  13  von  diesen  verlangten  und  erhielten  vor  einigen 
Jahren  die  Genehmigung  der  Regierung,   einen  neuen  Amortisationsfonds   auf  im  Ganzen 
derselben  Grundlage,  wie  der  alte   war,  zu  bilden,  so  dass  jetzt  nur  noch   12  Apotheken 
Realprivilegien  haben  und  bis  zum  Jahre  1920  verkäuflich  sind.     Augenblicklich  existiren 
in  Schweden  —  ausser   72   Annexapothehen    (Filialapotheken,    Medicamentsvorräthen    und 
Brunnenapotheken)  —  244  privilegirte  Apotheken,  davon  232  mit  persönlichen  und  12  mit 
noch  für  eine  Zeit   verkäuflichen  Privilegien.     Von  den    232    persönlich    privilegirten  Apo- 
theken sind  126  ursprünglich  realprivilegirte,  aber  vom  Amortisationsfond  eingekaufte  und 
dadurch  zu  persönlich  privilegirten  umgewandelte,   welche  zu  Annuitäten   an  den  Amorti- 
sationsfonds verpflichtet  sind;    die    übrigen   106  sind    ursprünglich   persönHch    privilegirte, 
also  nicht  annuitätenpflichtige.     Von  diesen  müssen  indessen  38  jährliche  Abgaben  an  den 
Unterstützungsfond  der  Leibrenten-   und  Pensionscasse  des   Apotheker- Vereins  entrichten, 
während  die  übrigen  bis  auf   Weiteres    auf  Grund  ihres  geringen  Umsatzes    davon    befreit 
sind.     Die  Bildung  des  Amortisationsfonds    (1873    kgl.  Vdg.    3.    Sept.    1873),    wodurch   die 
meisten  Privilegien,  und  gerade  die  der  grösseren,  einträglicheren   Apotheken,  von  realen 
(veräusserlichen)  in  persönliche  (unveräusserliche)  verwandelt  wurden,  geschah  ohne  eigent- 
liche Schwierigkeiten,  und  die  Befürchtungen,  welche  von  den  Gegnern  der  Refornibestre- 
bung  ausgesprochen  wurden,  besonders  dass   die  künftigen  neuen  Inhaber  voraussichtlich 
weniger  Interesse  für  locale  Anordnungen  und  Verbesserungen  in  den  Apotheken  wie  für 
deren  Pflege  im  allgemeinen  haben  würden,  haben  sich  als  vollständig  grundlos  erwiesen. 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  87 

Das  Interesse  für  die  Leitung  der  Apotheken  ist  im  Gegentheil  ein  regeres  geworden,  und 
das  ist  auch  ganz  natürlich,  weil  ein  gut  unterhaltenes  Lager  und  Inventarium  von  einem 
möglichen  Nachfolger  zum  vollen  Betrage  gekauft  werden  soll,  und  weil  eine  sorgfältige, 
verdienstvolle  Leitung  einer  kleineren  Apotheke  leicht  eine  Beförderung  zu  einer  einträg- 
licheren zur  Folge  haben  kann.  Gerade  diese  Hoffnung  war  es,  welche  dazu  beitrug,  dass 
die  Bildung  des  Amortisationsfonds  möglich  wurde.  Allerdings  waren  es  die  Apotheken- 
inhaber selbst,  welche  durch  allmälige  Amortisation  die  Lösesumme,  welche  sie  bei  Ueber- 
lassung  ihrer  Privilegien  an  den  Amortisationsfond  erhalten  hatten,  zurückzahlen  sollten, 
doch  wurde  das  geringe  Opfer  der  verhältnismässig  niedrigen  halbjährlichen  Abgabe  für 
die  Amortisation  des  Capitals  von  dem  ihnen  während  der  Amortisationszeit  zugesicherten 
Schutze  gegen  jegliche  grössere  Veränderung  der  bestehenden  Verhältnisse  reichlich  auf- 
gewogen. Apothekenconcessionen  als  Handelswaare  mit  stets  steigenden  Preisen  sind  auf 
diese  Weise  vom  Markte  verschwunden.  Der  Apotheker  verbleibt  dagegen  für  immer  in 
seinem  Berufe  und  erhält  durch  diesen  sein  Auskommen,  weiches  freilich  zuweilen  nur 
ein  sehr  bescheidenes,  dafür  aber  für  das  ganze  Leben  sicheres  ist.  Bei  Abgang  eines 
Apothekers,  d.  h.  in  der  Regel  bei  seinem  Tode,  soll  der  von  der  kgl.  Regierung  nach 
gehöriger  Bewerbung  und  auf  Grund  nachgewiesener  grösserer  Meriten  vor  den  Mitbewer- 
bern ernannte  Nachfolger  das  Lager  und  Inventar  der  Apotheke  nach  dem  Werthe,  welchen 
sie  in  den  Localen  der  Apotheke  haben,  bar  einlösen  und  die  restirenden  Verpflichtungen 
gegen  den  Amortisationsfond  übernehmen.  Sollte  der  abgegangene  Apotheker  kein  Ver- 
mögen haben  sparen  können,  so  ist  er  doch  während  der  Zeit,  dass  er  Inhaber  der  Apo- 
theke gewesen  ist,  gezwungen  gewesen,  mit  oder  wider  Willen  durch  Quartalszahlungen 
an  die  Leibrenten-  und  Pensionscasse  des  Apothekercorps  (kgl.  Vdg.  11.  Febr.  1887)  seiner 
hinterbliebenen  Frau  oder  Kindern  eine  wenn  auch  bescheidene  Pension  zu  sichern.  Auch 
diese  Pensionseinrichtung  ist  eine  glückliche  Frucht  der  neuen  Verhältnisse,  welche  die 
Amortisation  der  Realprivilegien  getragen  hat. 

Norwegen.  Am  Schlüsse  des  Jahres  1895  bestanden  in  Norwegen 
113  selbständige  Apotheken,  davon  33  mit  verkäuflicher,  80  mit  persönlicher 
Concession,  ausserdem  7  Filialapotheken. 

Die  Selbstablösungsfrage  nach  schwedischem  Muster  steht  auch  in  Nor- 
wegen auf  der  Tagesordnung  und  die  Inhaber  der  Realprivilegien  sind  zu- 
sammengetreten, um  diese  Sache  zu  überlegen. 

Eine  Commission  von  Aerzten  und  Apothekern  ist  auch  mit  der  Frage 
beschäftigt,  ob  Staats-  oder  Communal- Apotheken  vor  der  bestehenden  Ordnung 
vorzuziehen  wären.  Es  liegen  nämlich  von  Aerzten  eingereichte  Vorschläge 
vor,  alle  Apotheken  in  Staatsapotheken  umzuwandeln. 

Dänemark.  Die  Zahl  der  Apotheken  betrug  1892  169,  davon  88  Real- 
apotheken  (darunter  1  Filiale)  und  81  Personalapotheken  (darunter  1  Hilfs- 
apotheke). 

Russland.  Die  Zahl  sämmtlicher  Pharmaceuten  im  Reiche  (Finnland 
ausgeschlossen)  am  1.  Nov.  1891  war:  6478,  darunter  Civil-Pharmaceuten 
6260  (96-7  pCt),  Militärpharmaceuten  209  (3*1  pCt),  Marinepharmaceuten  9 
(0-1  pCt).  —  Von  den  Civil-Pharmaceuten  waren  5069  (78-3  pCt)  in  freien 
Apotheken  beschäftigt,  96  (l'S  pCtj  in  städtischen,  Hospital-,  Regierungs-  und 
Communalapotheken,  118  (1*8)  pCt),  in  den  Apotheken  der  Semstwo,  311 
(4*8  pCt)  in  Apothekermagazinen,  568  (8*7  pCt)  waren  zeitweilig  nicht  beim 
Fache,  36  (0*6  pCt)  hatten  sich  einem  anderen  Berufszweige  gewidmet,  46 
Pharmaceuten  waren  Assesoren  bei  den  Medicinal-Verwaltungen,  4  waren 
Chemiker-Experten  beim  Zoll,  7  waren  an  chemischen,  Parfümerie-  und  Seifen- 
fabriken thätig,  3  an  chemisch-sanitären  Stationen.  Besitzer  von  Apotheken 
waren  1817,  Arrendatoren  274,  Verwalter  812,  Conditionirende  2166,  in 
Summa:  5069.  Die  Zahl  der  im  Besitze  von  Pharmaceuten  befindlichen  Apo- 
theken einschliesslich  der  Filialapotheken  betrug  1935  oder  67*1  pCt  aller 
Apotheken.  Die  Zahl  sämmtlicher  Apotheken  beträgt  2884,  es  befinden  sich 
somit  949  Apotheken  in  Händen  von  Nichtpharmaceuten.  Von  diesen  ge- 
hören Krankenhäusern  der  Regierung  10,  städtischen  Communalverwaltungen 
7,  städtischen  Communen  und  der  Semstwo  106,  Gesellschaften  der  Aerzte  3, 
Fabriken  5,  jüdischen  Gemeinden  3,  Privatheilanstalten  1,  Consum vereinen  2 
und  Wohlthätigkeitsanstalten  8,  somit  als  Regierungs-  undCommunalinstitutionen 


88  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHE. 

145  Apotheken.  In  Händen  von  Privatpersonen,  die  einen  pliarmaceutischen 
Grad  nicht  besitzen,  befinden  sich  somit  804  Apotheken  eingeschlossen  jene,  die 
Frauen  von  praktischen  Apothekern  sowie  Erben  verstorbener  Pharmaceuten 
gehören.  —  Von  den  ausschliesslich  in  Apothekermagazinen  (=  unseren  Dro- 
guerien)  beschäftigten  311  Pharmaceuten  waren  218  Besitzer  und  93 
Conditionirende.  Ausserdem  besassen  93  Apothekenbesitzer  und  Arrendatoren 
Apothekermagazine,  in  welchen  20  Conditionirende  theilweise  beschäftigt 
w^urden.  Besitzer  von  Apothekermagazinen  waren  somit  311  Pharmaceuten, 
in  Summa  also  424  Pharmaceuten.  Im  Jahre  1888  wurden  695  Apotheker- 
magazine gezählt,  es  waren  somit  etwa  40  pCt  (316)  aller  Apothekermagazine 
im  Besitze  von  Pharmaceuten.  Mineralwasseranstalten,  die  im  Besitze  von  Phar- 
maceuten waren,  sind  20  angegeben;  diese  Zahl  ist  aber  ofienbar  nicht  richtig,  sie 
wird  mit  den  bei  den  Apotheken  bestehenden  Anstalten  100  überschreiten.  — 
Vergleicht  man  die  Zahl  sämmtlicher  6478  Pharmaceuten  Kusslands  (richtiger: 
Personen,  die  eine  pharmaceutische  Ausbildung  genossen  haben)  mit  der  Zahl 
der  Einwohner  116.000.000,  so  kommt  auf  je  17906  Einwohner  1  Pharma- 
ceut  oder  für  das  gesammte  Reich  auf  100000  Einwohner  6"2  Pharmaceuten. 
Im  europäischen  Russland  entfällt  1  Apotheke  auf  je  35000  Einwohner.  Das 
Verhältnis  von  Arzt  zu  Pharmaceut  ist  1  Pharmaceut  auf  1-9  Aerzte.  Das 
Verhältnis  von  annähernd  1  Pharmaceut:  2  Aerzten  begegnen  wir  nicht  nur 
in  den  Gouvernementsstädten,  sondern  auch  auf  dem  Lande.  In  den  Gou- 
vernementsstädten des  Reiches  finden  sich  2834  Pharmaceuten  und  6054  Aerzte, 
in  den  Kreisstädten  1724  Pharmaceuten  und  3368  Aerzte,  in  den  Kreisen 
1916  Pharmaceuten  und  3060  Aerzte.  Vom  pharmaceutischen  Nachwuchs 
entfielen  auf  100  diplomirte  Pharmaceuten  37-7  Lehrlinge.  Auf  je  1  Apo- 
theke entfallen  1*8  Personen  incl.  pharmaceutische  Besitzer.  lieber  den  Arznei- 
mittelverbrauch liegen  für  das  Jahr  1888  amtliche  Ermittelungen  vor.  Den 
stärksten  Arzneimittelverbrauch  weisen  die  Ostseeprovinzen  und  die  Weichsel- 
gouvernements auf:  22  Cop.  pro  Kopf.  In  den  Gouvernements  mit  Land- 
schaftsinstitutionen beträgt  er  pro  Kopf  16  Cop.,  in  denen  ohne  Landschafts- 
institutionen 10  Cop.,  im  Kaukasus  9  Cop.,  im  Gebiete  des  Don'schen  Heeres 
7  Cop.,  in  Sibirien  5  Cop.,  in  den  mittelasiatischen  Gebieten  2  Cop. 

Belgien.  Die  Zahl  der  Apotheken  betrug  zu  Anfang  des  Jahres  1895 
1828.  Die  Zahl  der  Studirenden  der  Pharmacie  hat  indess  nach  Erhöhung 
der  Ansprüche  bezw.  Verlängerung  der  Studienzeit  neuerdings  erheblich  nach- 
gelassen. Ueber  das  Drogistenunwesen  klagen  die  belgischen  Apotheker  sehr. 
Die  meisten  Drogisten  in  grösseren  Städten  prakticiren  wie  die  Apotheker, 
firmiren  sogar  als  solche,  wenn  sie  einen  approbirten  Apotheker  als  Stroh- 
mann finden.  Auf  dem  Lande  soll  die  Concurrenz  der  Drogisten  besonders 
fühlbar  sein.  Die  belgischen  Apotheker  streben  die  Einführung  einer  offi- 
ciellen  Arzneitaxe  an,  nach  welcher  die  Arzneiwaaren  zu  engros-Preisen  mit 
geringem  Zuschlag  für  Wägeverluste  abgegeben  werden  sollen  und  nur  für  die 
Anfertigung  der  Recepte  ein  Honorartarif  festgesetzt  wird.  Die  Beseitigung 
der  Gewerbefreiheit  wird  in  Belgien  schon  lange  angestrebt.  In  einem  dahin 
zielenden  Entwurf  wird  Folgendes  vorgeschlagen:  Belgien  wird  in  1750  phar- 
maceutische Bezirke  eingetheilt  (so  dass  auf  je  3500—4000  Einwohner  eine 
Apotheke  käme;  also  ungefähr  das  jetzige  Verhältnis).  Die  Errichtung  einer 
neuen  Apotheke  darf  nur  gestattet  werden,  wenn  die  Bevölkerung  eines  Bezirks 
über  3500  +  1750  +  1  (oder  4000  +  2000  +  1)  steigt.  Eine  Apotheke  darf 
nicht  errichtet  werden,  wo  sich  nicht  im  Umkreis  von  2  km  ein  Arzt  befindet. 
Jeder  etablirte  Apotheker  darf  seine  Stelle  verlassen,  um  eine  andere  zu  über- 
nehmen, w^enn  sein  Gesuch  die  Priorität  hat.  Die  Stelle  gehört  dem  ersten 
Besitzergreifenden;  die  Besitzergreifung  erfolgt  durch  eine  Erklärung,  die 
mittels  eingeschriebenen  Briefes  der  „Commission  medicale"  des  Bezirkes  über- 
reicht wird.     Kommen  zwei  Erklärungen  an  einem  Tage  an,  so  hat  derjenige 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  89 

mit  älterer  Approbation  das  Vorrecht;  bei  gleichem  Approbationsalter  und 
wenn  beide  noch  nicht  etablirt  waren,  entscheidet  das  Lebensalter;  war  einer 
etablirt,  hat  er  den  Vorzug  u.  s.  w.  Wenn  eine  neue  Apotheke  eröffnet  ist, 
verlieren  die  Aerzte  auf  4  km  in  der  Runde  das  Recht  des  Selbstdispensirens 
(das  sie  bekanntlich  in  Belgien  haben  und  fleissig  ausüben),  der  Apotheker 
muss  jedoch  ihnen  ihre  Vorräthe  abkaufen  und  jedem  Arzte,  wenn  es  meh- 
rere sind,  eine  Entschädigung  von  1000  Francs,  wenn  es  nur  einer  ist,  von 
2000  Francs  zahlen.  Wird  die  Apotheke  durch  Todesfall  oder  Rücktritt  frei, 
dann  hat  der  Nachfolger  für  die  Kundschaft  5000  Francs  zu  zahlen.  Die 
Witwe,  und  die  Kinder  haben  das  Recht,  während  eines  Jahres  die  Apotheke 
verwalten  zu  lassen. 

In  Italien  gab  es  1890  10024  Apotheken  bei  30,947.316  Einwohner, 
es  entfiel  somit  1  Apotheke  auf  3087  Seelen.  Die  Zahl  der  diplomirten  Apo- 
theker betrug  10554,  die  der  undiplomirten  Assistenten  1773.  Im  Jahre  1892 
gab  es  10941  Apotheken,  wovon  2375  in  Hauptstädten  und  8566  in  den 
übrigen  Gemeinden.    Die  Zahl  der  Assistenten  betrug  1392. 

In  Rumänien  gab  es  1893  181  Apotheken  (darunter  11  Filialen), 
ferner  71  Droguerien.  In  den  Apotheken  waren  433  diplomirte  Assistenten 
beschäftigt. 

In  Holland  gab  es  1890  599  Apotheken.  Die  Zahl  derselben  ist  in 
fortwährender  Abnahme  begriffen  (1888  gab  es  noch  611  Apotheken).  Assi- 
stenten gab  es:  geprüfte  21,  ungeprüfte  (Gehilfen  2.  Classe)  494  (darunter 
248  w^eibliche),  ferner  63  Praktikanten  (darunter  19  weibliche).  Die  Apo- 
theken sind  nicht  gleichmässig  vertheilt,  so  dass  sich  einmal  eine  Apotheke 
auf  3000  Seelen,  dann  wieder  eine  auf  7000  vorfindet.  Diese  Ungleich- 
mässigkeit  wird  hauptsächlich  durch  die  grossen  Städte  bedingt.  Dazu  kommen 
noch  die  Apotheken  der  selbst  dispensirenden  Aerzte.  In  Gemeinden,  wo  es 
keine  Apotheken  gibt,  hat  jeder  Arzt  das  Recht  eine  Apotheke  zu  eröffnen. 
Die  Arzneimittel  dürfen  aber  nicht  abgegeben  werden  in  Gemeinden,  wo  Apo- 
theker wohnen.  Die  Zahl  derartig  dispensirender  Aerzte  kommt  derjenigen 
der  Apotheker  ziemlich  gleich.  Das  Hilfspersonal  besteht  aus  männlichen 
oder  weiblichen  Gehilfen,  welche  fast  niemals  das  Apothekerexamen  bestanden 
haben.  Es  gibt  nämlich  ein  Gehilfenexamen,  welchem  sich  jeder  unterwerfen 
kann,  der  das  18.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat.  Bei  dieser  Prüfung  werden 
gefordert:  Beweise  für  genügende  Ausbildung  auf  den  niederen  Schulen;  Grund- 
begriffe der  Chemie  und  Physik;  Anfänge  der  lateinischen  Sprache,  so  weit 
sie  zum  Lesen  und  Verstehen  der  Recepte  erforderlich  sind;  pharmaceutische 
Waareukunde  und  theoretische  und  praktische  Receptur.  Verschiedene  Phar- 
macieschulen  beschäftigten  sich  mit  der  Ausbildung  zur  Gehilfenprüfung, 
während  die  Lehrlinge  zu  gleicher  Zeit  in  einer  Apotheke  beschäftigt  werden. 
Da  aber  die  Zahl  der  Gehilfen  sich  in  den  letzten  Jahren  so  stark  vermehrt 
hat,  dass  das  Gehalt  eine  fast  nie  gekannte  Herunterdrückung  erfahren  hat, 
sind  verschiedene  dieser  Schulen  aufgehoben  worden  oder  haben  sie  ihre  An- 
forderungen so  erhöht,  dass  die  Anzahl  der  Lehrlinge  erheblich  geringer  ge- 
worden ist.  Das  weibliche  Hilfspersonal  hat  sich  in  den  Apotheken  ein- 
gebürgert. Dessenungeachtet  ist  das  ihnen  gewährte  Gehalt  kleiner  als 
das  der  männlichen  Gehilfen. 

Frankreich.  Die  französische  Republik  zählt  gegenwärtig  8442  Apo- 
theken, was  auf  die  38  Millionen  Einwohner  vertheilt,  ungefähr  4552  Seelen 
auf  eine  Apotheke  ergibt.  Nimmt  man  Paris  für  sich,  so  sind  die  Verhält- 
nisse ganz  anders.  Die  Einwohnerzahl  von  Paris  2,450.000  ergibt,  da  Paris 
über  1200  Apotheken  hat,  2000  Einwohner  auf  eine  Apotheke. 

Um  diese  grosse  Concurrenz  zu  vermeiden,  wurde  durch  ein  im  vorigen 
Jahre  eingebrachtes  Gesetz  beschlossen,  die  Anzahl  der  Apotheker  durch  die 


90  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELYERKEHR. 

Abschaffung  der  Apotheker  2.  Classe  zu  beschränken,  jedoch  erst  nach  Ver- 
lauf von  17  Jahren,  so  dass  man  nach  dem  Jahre  1911  nicht  mehr  „phar- 
macien  de  seconde  classe"  werden  kann.  Da  bis  dahin  noch  verschiedene 
Apotheker  2.  Classe  ausgebildet  werden  können  und  überdies  das  Gesetz  noch 
manchmal  abgeändert  werden  kann,  bevor  es  in  Kraft  tritt,  hat  diese  Be- 
stimmung vorläufig  noch  eine  ziemlich  illusorische  Bedeutung.  Dass  die  vielen 
Apotheken  in  Frankreich  bestehen  können,  liegt  z.  Th.  daran,  dass  es  dort 
fast  gar  keine  Drogisten  gibt.  Es  gibt  allerdings  eine  besondere  Art  Dro- 
gisten welche  „herboristes"  heissen  und  welche  bei  einer  pharmaceutischen 
Lehranstalt  eine  Prüfung  bestehen  dürfen.  Je  nach  ihren  Kenntnissen  werden 
sie  dort  „herboristes  de  premiere  classe"  oder  „herboristes  de  seconde  classe". 
Die  Anzahl  der  Herboristen  ist  indess  eine  sehr  geringe  und  sie  spielen  in 
der  Concurrenz  keine  sonderliche  Rolle,  besonders  da  sie  nur  mit  Kräutern 
und  in  der  Regel  mit  Bandagen,  Schwämmen,  Parfümerien  u.  s.  w.  handeln. 

In  England  trifft  man  gleiche  Verhältnisse  wie  in  Frankreich;  die 
Anzahl  der  Apotheken  ist  aber,  namentlich  in  London,  verhältnismässig  be- 
deutend grösser  und  die  Concurrenz  infolge  dessen  noch  mehr  zugespitzt.  Im 
Ganzen  gab  es  in  England  1891  14660  registrirte  Apotheker.  Die  Zahl  der- 
selben ist  seit  10  Jahren  nicht  gestiegen.  Auch  hier  gibt  es  zwei  Classen 
von  Apothekern:  „pharmaceutical  chemists"  und  „chemists  und  druggists"; 
aber  die  eine  Classe  hat  keine  Rechte  vor  der  anderen  voraus.  Der  einzige 
Unterschied,  der  sichtbar  zwischen  den  beiden  Classen  besteht,  ist  der,  dass 
der  „Pharmaceutical  cheraist"  höhere  Preise  für  seine  Waaren  nimmt.  Neben- 
dem  ist  die  Befreiung  von  allen  Jurydiensten,  welche  die  „Pharmaceutical 
chemist"  geniessen,  in  England  nicht  so  ganz  bedeutungslos,  als  es  einem 
Fremden  zunächst  erscheint.  Das  Apothekergewerbe  ist  in  England  frei  im 
weitesten  Sinne  des  Wortes;  das  einzige,  was  den  geprüften  Pharmaceuten 
vorbehalten  bleibt,  ist  der  Handel  mit  giftigen  Stoffen.  Natürlich  hat  ein 
ungeprüfter  Mann  nicht  das  Recht,  sich  „chemist"  zu  nennen,  aber  er  darf 
frei  mit  allen  möglichen  Arzneien  handeln,  ja  auch  Recepte  anfertigen, 
wenn  diese  nur  nicht  eines  der  in  einem  besonderen  Verzeichnisse  aufgeführten 
Gifte  enthält,  und  es  gibt  viele  unexaminirte  Leute,  welche  Geschäfte  als 
„druggist"  betreiben.  Diese  Geschäfte  unterscheiden  sich  sehr  wenig  von 
den  eigentlichen  Apotheken.  Auch  die  Aerzte  dispensiren  sehr  häufig  selbst 
Arzneien.  Seit  1868  besteht  ein  obligatorisches  Examen  für  Apotheker.  Es 
gibt  aber  noch  einige  alte  Apotheker  in  London,  welche  nie  ein  Examen 
gemacht  haben,  und  doch  mit  voller  Berechtigung  das  Gewerbe  betreiben, 
da  sie  es  vor  1868  begonnen  haben.  Diese  Prüfung  hat  indessen  in  den 
letzten  Jahren  sehr  an  Bedeutung  verloren,  da  es  nicht  gelungen  ist, 
den  Grundsatz  zu  behaupten,  dass  jeder  Pharmaceut,  der  eine  Apotheke  be- 
treibt, gleichzeitig  Eigenthümer  derselben  sein  muss.  Es  kann  daher  jeder 
Apothekenbesitzer  werden,  ohne  ein  Examen  bestanden  zu  haben,  wenn  er 
sich  nur  einen  examinirten  Pharmaceuten  hält.  Actiengesellschaften  und 
Compagnien  sind  auch  in  der  pharmaceutischen  Welt  Englands  sehr  häufig. 
Das  geht  sogar  soweit,  dass  die  bekannten  „Stores",  Geschäfte,  welche  mit 
allem  möglichen  —  Kleidern,  Esswaaren,  Luxusgegenstäuden,  Weinen,  Cigarren 
u.  s.  w.  —  handeln,  besondere  Abtheilungen  für  den  Arzneihandel  haben. 

Wie  aus  der  bisherigen  Darstellung  zu  ersehen  ist,  begegnen  wir  fast 
überall  in  den  letzten  Jahren  dem  Bestreben,  den  Apothekenbetrieb  neu  zu 
regeln  und  der  Pharmacie  neue  Grundlagen  zu  schaffen.  Insbesondere  finden 
wir,  dass  fast  überall  eine  erhöhte  wissenschaftliche  Ausbildung  angestrebt 
wird,  welche  auch  in  der  That  erforderlich  ist,  falls  das  Apothekenwesen  sich 
behaupten   und   den   geänderten  Verhältnissen   anpassen  soll.    Der  Arzt  hat 


APOTHEKENWESEN  UND  AEZNEIMITTELVERKEHR.  91 

ein  bedeutendes  Interesse  daran,  derartige  Bestrebungen  mit  Sympathie  zu 
begleiten  und  nach  Möglichkeit  zu  fördern.  Die  immer  mehr  in  hygienischer 
Richtung  sich  vertiefende  Therapie  stellt  heute  an  den  Arzt  ganz  andere  Anfor- 
derungen, als  früher.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  dass  der  Apotheker 
davon  nicht  unberührt  bleiben  kann.  Er  muss  mit  dem  Mikroskop  in  der 
Hand  den  Arzt  durch  Vornahme  bakteriologischer  und  mikrochemischer  Unter- 
suchungen, durch  Harnanalysen  etc.  unterstützen.  So  wird  der  wissenschaft- 
lich gebildete  Apotheker  auch  weiterhin  ein  gewissenhafter  Helfer  und  Be- 
rather des  Arztes  sein,  der  im  Dienste  des  öffentlichen  Gesundheitswesens  dem 
Gemeinwohle  erspriessliche  Dienste  leisten  kann.  Wir  sehen,  dass  die  Auf- 
gaben der  wissenschaftlichen  Pharmacie  heute  schon  andere  sind,  als  sie  es 
noch  vor  einigen  Jahrzehnten  waren  und  dass  sie  in  Hinkunft  immer  grösser 
und  bedeutender  sein  werden.  Denn  neben  den  mikroskopisch-chemischen 
Untersuchungen  im  Dienste  der  Therapie,  fällt  auch  die  Untersuchung  und 
Controle  der  Lebensmittel  in  ihr  Gebiet,  abgesehen  davon,  dass  auch  die 
Prüfung  und  Werthbestimmung  der  Arzneimittel  ein  immer  höhere  Anfor- 
derungen stellendes  Feld  der  pharmaceutischen  Thätigkeit  darstellt.  Die 
Zukunft  der  Pharmacie  kann  nur  in  dieser  Richtung  liegen,  das  haben  die 
einsichtsvollen  Männer  des  Faches  schon  längst  eingesehen  und  bemühen 
sich  auch  in  dieser  Richtung  Reformen  anzubahnen.  Damit  die  Pharmacie 
ihren  künftigen  Aufgaben  gerecht  werden  könne,  ist  es  jedoch  erforderlich 
nicht  nur  ihre  wissenschaftliche  Grundlage  durch  entsprechend  höhere  Aus- 
bildung, sondern  auch  ihre  materielle  Basis  einer  den  modernen  Verhältnissen 
entsprechenden  Umgestaltung  zu  unterziehen.  Die  Sonderstellung,  die  heute 
noch  das  Apothekenwesen  in  vielen  Staaten  einnimmt,  muss  aufhören.  Ent- 
weder die  Apotheke  sinkt  zur  einfachen  Arzneimittelhandlung  herab,  wozu  sie 
jetzt  schon  auf  dem  besten  Wege  ist,  nachdem  die  Darstellung  der  meisten 
Präparate,  selbst  rein  pharmaceutischer,  immer  mehr  den  Grossbetrieb  in 
Fabriken  anheimfällt,  oder  sie  wird  eine  auf  wissenschaftlicher  Grundlage  ein- 
gerichtete Sanitätsanstalt,  die  dem  Staate  und  der  Bevölkerung  wichtige 
Dienste  zu  leisten  vermag. 

Unserer  Meinung  na.ch  ist  die  erste  Grundbedingung  der  Neuregelung 
des  Apothekenwesens  das  Festhalten  an  dem  Standpunkte,  dass  die  Apotheke 
eine  dem  Wohle  der  Bevölkerung  dienende  Sanitätsanstalt  sei,  nicht  aber  ein 
Speculationsobject.  Zweite  Grundbedingung  ist,  dass  dem  Apotheker  als 
öffentlichen  Sanitätsbeamten,  der  namentlich  auf  dem  Lande  sehr  viel 
zum  Wohle  der  Bevölkerung  leisten  kann,  eine  gesicherte  Existenz  geboten 
w^erde.  Dritte  Grundbedingung  ist  die  Erweiterung  und  Vertiefung  der  phar- 
maceutischen Ausbildung  durch  Einführung  der  Matura  als  Vorbildung  und 
entsprechende  Erweiterung  des  pharmaceutischen  Hochschulstudiums. 

Sind  diese  Grundbedingungen  erfüllt,  dann  kann  die  Neuregelung  des 
Apothekenbetriebes  in  verschiedener  Weise  erfolgen.  Wie  die  Verhält- 
nisse liegen  kommen  in  Betracht:  1.  Die  Verstaatlichung  des  gesammten 
Apotheken-  und  Sanitätswesens,  welche  auch  unter  den  Aerzten  viele  Anhän- 
ger zählt.  Gegen  diese  Lösung  wäre  im  Allgemeinen  nicht  viel  einzuwenden, 
sie  erscheint  aber  vorderhand  aus  mancherlei  Gründen  unausführbar,  abge- 
sehen davon,  dass  die  Gefahr  besteht,  es  könne  die  ganze  Action  lediglich 
zu  einem  neuen  Staatsmonopol  führen.  2.  Die  N  iede  r  lassu  ngs  frei  hei  t 
in  bedingter  Form,  für  welche  in  neuester  Zeit  auch  die  pharmaceutischen 
Kreise  theilweise  eingenommen  sind  (besonders  in  Deutschland).  Eine  an 
bestimmte  gesetzliche  Erfordernisse  geknüpfte  Niederlassungsfreiheit  hat  Man- 
ches für  sich.  Grundbedingung  derselben  wäre  die  Erhöhung  der  Anfor- 
derungen hinsichtlich  der  pharmaceutischen  Ausbildung,  also  Einführung  des 
Maturums   als  Vorbildung  sowie  Erweiterung  und  Vertiefung  des  Hochschul- 


92  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL  VERKEHR. 

Studiums.  Eine  2.  Hauptbedingung  wäre  die  Feststellung  einer  Bevölkerungs- 
ziffer, welche  für  die  Errichtung  von  Apotheken  in  den  Städten  und  auf  dem 
Lande  maassgebend  sein  soll,  in  der  Weise,  dass  die  betreffende  Behörde  die 
Errichtung  weiterer  Apotheken,  wenn  dieselbe  mit  dem  Erfordernis  nicht  im 
Einklang  steht,  verbieten  kann.  Eine  solche  Beschränkung  wäre  unbedingt 
nothwendig,  um  einer  zügellosen  Concurrenz  vorzubeugen.  Endlich  müssten 
nach  wie  vor  die  Arzneipreise  durch  amtliche  Arzneitaxe  festgesetzt  werden 
und  der  Apothekenbetrieb  auch  weiterhin  der  staatlichen  Controle  unterliegen. 
3.  Die  Einführung  der  reinen  unveräusserlichen  Personalconcession. 
Diese  hätte  in  der  Weise  zu  erfolgen,  dass  innerhalb  eines  bestimmten  Zeit- 
raumes von  beispielsweise  30  Jahren  alle  bestehenden  verkäuflichen  Eeal- 
apotheken  und  übertragbaren  Personalapotheken  in  unveräusserliche  und 
unübertragbare  reine  Personalconcessionen  umgewandelt  werden,  bezw.  dem 
Staate  anheimfallen.  Die  in  den  Apotheken  angehäuften  Werthe  sind  während 
dieses  Zeitraumes  unter  staatlicher  Mithilfe  nach  schwedischen  Muster  abzu- 
lösen. Alle  von  dem  Zeitpunkte  der  Einführung  dieser  Bestimmungen  neu 
errichteten  Apotheken  werden  selbstverständlich  von  vornherein  als  unver- 
äusserliche Personalconcessionen  vergeben.  Jede  Concession,  sei  es  eine  neu 
geschaffene,  sei  es  eine  durch  Tod  oder  Verzichtleistung  erledigte,  wird  im 
Wege  des  öffentlichen  Concurses  an  den  geeignetsten  Bewerber  verliehen, 
wobei  die  genauesten  Bedingungen  bezüglich  der  Verleihung  vorzuschreiben 
sind  und  einerseits  die  Dienstjahre,  andererseits  besondere  Fähigkeiten  und 
Verdienste  auf  wissenschaftlichen,  fachliterarischen  und  anderen  Gebieten 
(z.  B.  des  öffentlichen  Gesundheitswesens)  zu  berücksichtigen  wären.  Die 
Concession  wird  ad  personam  verliehen  und  der  Bewerber  mittelst  amtlichen 
Decretes  zum  öffentlichen  (Bezirks-,  Kreis-,  Stadtapotheker)  ernannt.  Sein 
Wirkungskreis  ist  der  eines  öffentlichen  Sanitätsbeamten,  seine  Stellung  nach 
Art  der  Notariate  eine  halbamtliche.  Die  Möglichkeit  des  progressiven  Vor- 
rückens muss  gewahrt  sein.  Die  Schaffung  eines  obligatorischen  Pensions- 
fonds für  Witwen  und  Waisen  ist  selbstverständlich  eine  Grundbedingung. 
Eine  Hauptbedingung  dieser  Reform  ist  auch  die  ausgiebige  Vermehrung  der 
Apotheken,  selbstverständlich  in  der  Art,  dass  die  bestehenden  dadurch  nicht 
gefährdet  werden. 

Hausapotheken,  Nothapparate  und  Arzneikästen.  Seit  dem  Bestände 
einer  Apothekengesetzgebung  (also  seit  Kaiser  Friedrich  IL  diesbezüglicher  Gesetz- 
gebung) ist  das  Selbstdispensiren  der  Aerzte  überall  sehr  eingeschränkt  wor- 
den und  das  mit  vollstem  Rechte,  da  dasselbe  nur  Missstände  der'  verschie- 
densten Art  zeitigte.  In  manchen  Fällen  kann  jedoch  von  demselben  auch 
heute  noch  nicht  abgegangen  werden.  So  wird  in  vielen  Staaten  das  Selbst- 
dispensirrecht  den  Aerzten  eingeräumt  an  Orten,  wo  keine  öffentliche  selbst- 
ständige Apotheke  oder  Filialapotheke  besteht  u.  zw.  zu  dem  Zwecke  um  der 
Bevölkerung  den  Bezug  von  Arzneimitteln  zu  erleichtern,  keinesfalls  aber  um 
etwa  dem  betreff".  Arzte  damit  eine  Mehreinnahme  zu  gewähren,  wie  dies 
merkwürdigerweise  von  Seite  der  Aerzte  mitunter  noch  angenommen  wird. 
Es  wird  also  den  Aerzten  in  solchen  Fällen  gestattet  Arznei-Dispensir- 
stellen  oder  Haus  apotheken  (Handapotheken)  zu  halten  und  aus  den- 
selben Arzneien  zu  diespensiren.  Für  diese  ärztlichen  Hausapotheken  gelten 
in  den  meisten  Staaten  im  Allgemeinen  dieselben  Bestimmungen,  wie  für  die 
öffentlichen  Apotheken,  auch  für  dieselben  sind  die  betreffende  Pharmakopoe 
und  Arzneitaxe,  sowie  die  sonstigen  auf  den  Apothekenbetrieb  bezüglichen 
Vorschriften  maassgebend,  ebenso  sind  sie  einer  ähnlichen  Revision  unter- 
worfen. Mit  der  Errichtung  einer  öffentlichen  Apotheke,  an  einem  Orte,  wo 
bis  dahin  eine  Hausapotheke  bestand,  erlischt  selbe. 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  93 

Ueber  die  Hausapotheken  und  Nothapparate  bestehen  in  Oesterreich 
folgende  Bestimmungen: 

Instruction  für  Aerzte  und  Wundärzte,  welche  in  den  k.  k.  Erbstaaten  die 

Praxis  ausüben  wollen  und  keine  Kreisärzte  sind. 

(Hofkd.  3.  Nov.   1808). 

§  13.  Befindet  sich  in  dem  Aufenthaltsorte  eines  Arztes  oder  sehr  nahe  an  selbem 
eine  Apotheke,  so  ist  es  dem  Arzte  nicht  erlaubt  selbst  Arzneien  auszugeben.  Ist  aber 
weder  an  dem  Orte  selbst,  noch  im  Umkreise  einer  Stunde  eine  Apotheke  befindlich,  so 
ist  es  dem  Arzte  erlaubt  eine  Hausapotheke  zu  halten  und  aus  selber  die  Arzneien  nach 
der  Pharmakopoe  an  Kranke  abzugeben. 

§  14.  Befindet  sich  in  dem  Aufenthaltsorte  des  Wundarztes  oder  sehr  nahe  an  selbem 
eine  Apotheke,  so  ist  es  ihm  nicht  erlaubt,  selbst  Arzneien  auszugeben.  Ist  aber  im  Um- 
kreise von  einer  Stunde  keine  Apotheke  vorhanden,  so  kann  der  Wundarzt  eine  Haus- 
apotheke halten  und  aus  selber  die  Arzneien  nach  der  Pharmakopoe  an  Kranke   abgeben. 

§  15.  Die  aus  diesen  Apotheken  hinausgegebenen  Arzneien  sind  nie  über  die  be- 
stehende Apothekertaxe  zu  taxiren. 

§  16.  Einfache,  ihm  wohlbekannte,  in  seiner  Gegend  wachsende  Arzneimittel,  als 
Blumen,    Kräuter,    Wurzeln,    Samen,   ist  dem  Wundarzte  erlaubt,  sich  selbst  zu  sammeln. 

§  17.  Es  ist  ihm  aber,  wenn  er  auch  die  Eigenschaft  besitzt,  eine  Hausapotheke  zu 
führen,  verboten,  zubereitete  und  zusammengesetzte  Arzneien  (präparata  et  composita), 
welche  zum  innerlichen  Gebrauche  gehören,  selbst  zu  verfertigen,  sondern  er  muss  selbe 
von  einen  ordentlichen  Apotheker  kaufen  und  sich  jederzeit  darüber  mit  einem  von  diesem 
gefertigten  Verzeichnisse,  worin  der  Name  und  das  Gewicht  der  Arzneien  und  die  Zeit  des 
Kaufes  bestimmt  sein  muss,  ausweisen  können. 

Verordnung    des    Ministeriums    des     Innern    vom    26.    Dec.  '  1882    betreffend 
die    Hausapotheken     und     Nothapparate     der    Aerzte     und     Wundärzte 

(RGB.  Nr.  182.) 
A.  In  Betreff  der  Hausapotheken. 

1.  Die  Berechtigung  zur  Haltung  einer  Hausapotheke  bemisst  sich  nach  den  bis- 
herigen hierauf  bezüglichen  gesetzlichen  Vorschriften. 

2.  Jeder  Arzt  oder  Wundarzt,  der  für  sich  die  Berechtigung  zur  Haltung  einer  Haus- 
apotheke beansprucht,  hat  hierzu  die  Ermächtigung  bei  der  politischen  Bezirksbehörde  zu 
erwirken. 

3.  Die  Hausapotheke  hat  die  Bestimmung,  dem  auf  dem  Lande  die  Praxis  ausüben- 
den Arzte  oder  Wundarzte  die  Verabreichung  von  Medicamenten  an  die  sich  seiner  Behand- 
lung anvertrauenden  Kranken  ohne  grossen  Verzug  zu  ermöglichen.  Der  Besitz  einer 
Hausapotheke  berechtigt  jedoch  den  Arzt  nicht  zum  Verschleisse  von  Arzneien  oder  Arznei- 
stoffen überhaupt,  auch  nicht  zur  Verabfolgung  von  Medicamenten  aus  derselben  an  Kranke, 
die  im  Standorte  einer  öffenthchen  Apotheke  von  dem  eine  Hausapotheke  haltenden  Arzte 
behandelt  werden. 

4-  Die  Auswahl  der  Arzneimittel  und  die  Menge  derselben,  welche  in  der  Haus- 
apotheke vorräthig  gehalten  werden,  bleibt  dem  betreffenden  Arzte  oder  Wundarzte  über- 
lassen, der  übrigens  für  die  Erhaltung  der  qualitätmässigen  Beschaffenheit  jedes  in  der 
Hausapotheke  vorhandenen  Arzneistoffes  verantwortlich  ist. 

Die  Arzneimittel  des  Nothapparates  6  B,  Punkt  1.  und  2.  müssen  jedoch  in  jeder 
Hausapotheke  vorräthig  sein. 

5.  Die  Verabfolgung  eines  Medicamentes  aus  dem  Arzneimittelvorrathe  einer  Haus- 
apotheke darf  nicht  verweigert  werden,  wenn  dieselbe  von  einem  auswärtigen,  zur  ärzt- 
lichen Hilfeleistung  herbeigerufenen  Arzt  verordnet,  als  dringend  nothwendig  bezeichnet 
wird  und  die  Beschaffung  des  Medicamentes  aus  einer  Apotheke  nicht  rechtzeitig  zu  be- 
wirken wäre. 

6.  In  jeder  Hausapotheke  müssen  die  zur  correcten  Dispensirung  von  Arzneien  erfor- 
derlichen Behelfe :  Waagen,  Gewichte,  Maasse  und  sonstige  Geräthe  im  vorschriftsmässigen 
Zustande  vorhanden,  die  Arzneivorräthe  in  einer,  jeden  Missbrauch,  jede  Vermengung  oder 
Verwechslung  ausschliessenden  Weise  verwahrt  sein. 

7.  Rücksichthch  des  Bezuges  der  Arzneistoffe  und  Präparate  für  die  Hausapotheken 
bleiben  die  bestehenden  Vorschriften  in  Wirksamkeit. 

Nebst  dem  Bezugsbuche  hat  der  zur  Haltung  einer  Hausapotheke  berechtigte  Arzt 
oder  Wundarzt  auch  ein  Vormerkbuch  zu  führen,  in  welches  unter  Namhaftmachung  der 
Kranken  die  an  sie  verabfolgten  Arzneien  in  Receptform  einzutragen  sind. 

Den  ausgefolgten  Arzneien  ist  stets  auch  das  betreffende  Recept  beizugeben  und  der 
Taxpreis  in  gleicher  Weise,  wie  es  für  die  Apotheker  vorgeschrieben  ist,  beizusetzen. 

8.  Die  Dispensirung  der  Arzneien  aus  der  Hausapotheke  darf  nur  durch  den  Arzt 
oder  Wundarzt  oder  einem  von  ihm  hiefür  bestellten  Pharmaceuten  besorgt  werden.  Für 
die  richtige  Gebarung  ist  der  Hausapothekenbesitzer  verantwortlich. 


94  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR. 

B.  In  Betreff  der  Nothapparate, 

1.  Damit  bei  plötzlich  eingetretenen,  lebensgefährdenden  Zufällen  und  Erkrankungen 
der  herbeigerufene  Arzt  zugleich  auch  die  allerdringlichsten  und  unentbehrlichen,  als  be- 
währt befundenen,  gewöhnhch  nur  in  Apotheken  vorhandenen  Mittel  für  die  erste  Hilfe- 
leistung zur  sofortigen  Verabreichung  verfügbar  habe,  hat  ein  Nothapparat  zu  dienen,  in 
welchem  nachstehende  Arzneimittel  in  der  vorgeschriebenen  Menge  und  Dosirung  vorhan- 
den sein  müssen. 

rt)  Acidum  tannicum,  Doses  Nr.  10  ä  1-00  Gramm  (qua  stypticum  et  antidotum).  — 
h)  Chloroformium  100-00  Gramm.  —  c)  Cuprum  sulfuricum  in  pulvere,  doses  Nr.  10  ä  l'OO 
Gramm  (qua  emeticum  et  antidotum).  —  d)  Ferrum  sesquichloratum  solutum  100-00  Gramm. 
—  e)  Radix  Ipecacuanhae  in  pulvere,  doses  Nr.  10  ä  1-00  Gramm  (qua  emeticum).  — 
/)  Morphium  hydrochloricum  (zur  subcutanen  Injection):  Morphii  hydrochlorici  0-10  Gramm; 
Aquae  destillatae  5-00  Gramm.  —  g)  Tinctura  opii  simplex  20-00  Gramm. 

2.  Den  politischen  Landesbehörden  bleibt  es  vorbehalten,  nebst  den  vorstehenden 
Mitteln  noch  ein  oder  das  andere  zur  Aufnahme  in  den  Nothapparat  zu  bestimmen,  wenn 
hiefür  unter  Berücksichtigung  maassgebender  Verhältnisse  sich  ein  Bedürfnis  herausstellt. 

3.  Zur  Haltung  der  in  den  Nothapparat  aufgenommenen  Arzneien  ist  jeder  Arzt 
verpflichtet,  der  in  einem  Orte  wohnt,  in  welchem  sich  keine  öffentliche  Apotheke  befindet. 

4.  In  dem  Standorte  einer  öffentlichen  Apotheke  domicilirenden  Aerzte  sind  von  der 
politischen  Bezirksbehörde  zur  Haltung  eines  Nothapparates  zu  ermächtigen,  w^enn  sie  in 
Ausübung  ihres  Berufes  ausserhalb  ihres  Wohnortes  befindliche  Kranke  besuchen  und  die 
localen  Communicationsverhältnisse  derart  sind,  dass  die  Herbeischaffung  der  zur  ersten 
Hilfeleistung  erforderlichen  Arzneimittel  nicht  rasch  genug  aus  der  Apotheke  bewirkt 
werden  kann. 

5.  Die  Arzneimittel  des  Nothapparates  sind  in  der  zur  Verabreichung  bereits  vor- 
bereiteten Form  aus  einer  der  dem  Arzte  nächst  gelegenen  öffentlichen  Apotheken  zu  be- 
ziehen. Der  Arzt  ist  für  die  gute  Instandhaltung,  der  Apotheker  für  die  richtige  Dosirung 
und  Qualität  der  Arzneimittel  des  Nothapparates  verantwortlich. 

6.  Die  Gefässe  und  Kapseln,  in  welchen  die  Arzneimittel  des  Nothapparates  ver- 
wahrt werden,  müssen  mit  genauen  Signaturen,  mit  der  Firma  der  Apotheke,  aus  welcher 
die  Arzneimittel  verabfolgt  wurden  und  mit  dem  Datum  der  Expedition  versehen  sein. 

7.  Die  Aerzte  sind  verpflichtet,  für  die  Complethaltung  der  Arzneimittel  im  Noth- 
apparate zii  sorgen  und  ein  eigenes  Vormerkbuch  über  den  Bezug  und  die  Verabfolgung 
der  Arzneimittel  des  Nothapparates  zu  führen. 

Die  Hausapotheken  sowohl,  als  die  Nothapparate  der  Aerzte  und  Wundärzte  unter- 
stehen der  staatlichen  Beaufsichtigung  und  haben  die  Bezirksärzte  zeitweilig  sich  von  dem 
entsprechenden  Zustande  derselben,  sowie  über  das  vorschriftsmässige  Gebaren  mit  den- 
selben zu  überzeugen. 

Für  die  Visitation  der  in  Krankenanstalten  bestehenden  Dispensir- 
anstalten  (Spitalsapotheken),  ebenso  für  die  ärztlichen  Hausapotheken  ist  laut 
Min.  Erlass  vom  4.  Januar  1895,  Z.  32,832  ex  1894  keine  Visitationstaxe 
zu  entrichten. 

Arzneikasten  der  Seehandelsschiffe:  Mittelst  Erlass  des  flan- 
delsministeriums  vom  15.  Dec.  1875  RGB.  Nr.  152  wurde  auch  den  See- 
handelsschiffen aufgetragen  einen  Arzneikasten  mitzuführen.  Die  noch  jetzt  in 
Kraft  befindlichen  Paragraphe  dieser  Verordnung  lauten: 

§  1.  Die  im  Artikel  II,  §  18  des  polit.  Marine-Edictes  vom  25.  April 
1774  enthaltene  Verpflichtung  des  Schiffers,  einen  Medicinalkasten  an  Bord 
zu  führen,  wird  auf  die  Seehandelsschiffe  der  weiteren  Fahrt  und  jene  der 
grossen  Küstenfahrt  beschränkt.  Die  Anschaffung  des  Arzneikastens  obliegt 
dem  Ptheder.  Für  das  Vorhandensein  desselben  an  Bord,  für  dessen  Ver- 
wahrung und  die  entsprechende  Obsorge  ist  der  Schiffer  verantwortlich;  ist 
am  Schiffe  ein  Arzt  bestellt,  so  haftet  dieser  hiefür  in  erster  Reihe. 

§  2.  Die  an  Bord  der  Seehandelsschiffe  obiger  Kategorien  zu  führenden 
Arzneikästen  sind  grosse,  mittlere  und  kleine.  Schiffe,  welche  bis  zu  10  Per- 
sonen an  Bord  haben,  müssen  mit  einen  Kasten  der  kleinen,  jene  mit  11  bis 
20  Personen  mit  einen  solchen  mittlerer  und  jene  mit  mehr  als  20  Personen 
mit  dem  der  grossen  Gattung  versehen  sein. 

§  3.  Jeder  Kasten  hat  die  in  einer  Anlage  verzeichneten  Arzneien  und 
sonstigen  Gegenstände  in  vollkommen  guter  Qualität,  sowie  im  vorgeschrie- 
benen Ausmaasse  zu  enthalten. 

Später  wurden  mittels  Verord.  d.  Handelsminist,  vom  10.  October  1894, 
RGBl.  195  einige  ergänzende  Bestimmungen  erlassen. 


.APOTHEKENWESEN  UND  AUZNEIMITTELVERKEHR.  95 

Die  Ordensapotheken,  d.  h.  die  von  geistlichen  Orden  (Klöstern) 
gehaltenen  Apotheken  sind  flaus-  bezw.  Spitalsapotheken.  Es  ist  denselben 
untersagt  Arzneien  öffentlich  zu  verkaufen.  An  jenen  Orten,  wo  den  Barm- 
herzigen Brüdern  „aus  besonderem  Grunde"  gestattet  ist,  Arzneien  öffentlich 
zu  verkaufen,  müssen  dieselben  ihre  Apotheken  durch  einen  geprüften  Apo- 
theker (Provisor)  führen. 

Nach  dem  Hofkd.  25.  Mai  1770  ist  es  nur  den  Barmherzigen  Brüdern  und 
Elisabethinerinnen,  nach  einem  n.  ö.  Reg.-Decr.  3.  Mai  1832,  Z.  22638  den 
Barmherzigen  Schwestern,  nach  einem  n.  ö.  Reg.-Decr.  13.  Nov.  1834,  Z.  61357 
den  Elisabethinerinnen  (wiederholt),  Salesianerinnen  und  Ursulinerinnen  gestattet 
yjfür  die  in  ihren  Häusern  befindlichen  Kranken  Apotheken  zu  halten,  ebenso 
erlaubt,  ihre  gehörig  ausgestatteten  Apotheken  durch  einen  approbirten  Pro- 
visor versehen  zu  lassen."  Nach  dem  Hofkd.  14.  Febr.  1822,  Z.  3695  ist  die 
Aufdingung  und  Freisprechung  der  Apothekergehilfen  und  Lehrlinge,  wie  sie 
in  anderen  Apotheken  üblich  bei  den  Barmherzigen  Brüdern  nicht  zulässig, 
dagegen  aber  müssen  die  Individuen  allen  jenen  Prüfungen  unterzogen  wer- 
den, welche  die  bestimmten  Gesetze  für  die  Apothekergehilfen  und  Lehrlinge 
vorschreiben. 

Homöopathie.  Die  grundliegenden  Bestimmungen  für  die  Ausübung 
der  Homöopathie  in  Oesterreich  bietet  das  Hofkdecr.  vom  9.  Dec.  1846, 
Z.  41201  (Pol.  Ges.  Samml.  Bd.  74,  Nr.  130),  welches  auf  Grund  der  Allh. 
Entschl.  vom  6.  Febr.  1837  erschien  und  das  bis  dahin  bestandene  Verbot 
der  Ausübung  der  homöopathischen  Heilmethode  in  Oesterreich  vom  21.  Oct. 
1819  aufhob: 

Hofkanzleidecret  von  9.  December  1846  an  sämmtliche  Länderstellen. 

Die  gegen  unbefugte  Ausübung  der  Arznei-  und  Wundarzneikunde,  dann  Cur- 
pfuschereien  überhaupt  bestehenden  Vorschriften  haben  auch  bei  Voranstellung  der  homöo- 
pathischen Heilmethode  ihre  Anwendung  zu  finden.  Die  für  diese  Heilmethode  erforder- 
lichen Stammtincturen  und  Präparate  dürfen  nur  aus  den  Apotheken  verschrieben  werden ; 
diese  Arzneien  können  aber  sodann  von  den  der  homöopathischen  Heilmethode  ergebenen 
Aerzten  und  Wundärzten  verdünnt  und  verrieben  und  ihren  Patienten,  jedoch  unentgeltlich, 
verabreicht  werden,  doch  muss  bei  den  letzteren  immer  ein  Arzneizettel,  auf  welchem  die 
verabreichte  Arznei  genau  mit  dem  Grade  ihrer  Verdünnung  und  Verreibung  angegeben 
und  diese  Angabe  mit  der  Namensunterschrift  des  Arztes  oder  Wundarztes  bestätigt  ist, 
hinterlegt  werden. 

Da  seinerzeit  Zweifel  darüber  entstanden,  ob  die  im  §  354 "")  des  all- 
gemeinen Strafgesetzes  vom  27.  Mai  1852  enthaltenen  Bestimmungen  über 
den  unberechtigten  Verkauf  innerer  oder  äusserlicher  Heilmittel  auch  auf 
zubereitete  homöopathische  Arzneien  anwendbar  seien,  wurde  von  dem  Justizmi- 
nisterium im  Einverständnisse  mit  dem  Ministerium  des  Innern  eine  Erläuterung 
mittelst  Erlass  des  k.  k.  Justizministeriums  vom  9.  August  1857,  RGBl. 
Nr.  151,  T\irksam  für  alle  Kronländer,  gegeben,  welche  folgenden  Wortlaut  hat: 

„Auch  der  Verkauf  zubereiteter  homöopathischer  Heilmittel  ist  ausser  den  öffentlichen 
Apotheken  und  Hausapotheken  den  beglaubigten  Heil-  und  Wundärzten  auf  dem  Lande 
ohne  von  der  Behörde  hierzu  ertheilte  besondere  Bewilligung  unter  den  im  §  354  des 
Strafges.  enthaltenen  Bestimmungen  verboten,  die  den  Aerzten  und  Wundärzten,  welche 
sich  der  homöopathischen  Heilmethode  bedienen,  eingeräumte  beschränkte  Befugnis  der 
unentgeltlichen  Selbstdispen  sation  nach  dem  Hofkdecret  9.  Dec.  1876  erleidet  durch  die 
gegenwärtige  Verordnung  keine  Veränderung". 


*)  Str.  G.  §  354.  Ausser  den  Berechtigten,  wie  auch  den  Hausapotheken  der  be- 
glaubigten Heil-  und  Wundärzte  auf  dem  Lande  ist  der  Verkauf  von  innerlichen  und 
äusserlJchen  Heilmitteln,  in  Beziehung  auf  deren  Verabfolgung  besondere  beschränkende 
Anordnungen  bestehen,  ohne  von  der  Behörde  darüber  ertheilte  besondere  Bewilligung 
verboten.  Diese  üebertretung  ist  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  drei  Monaten,  ist  der  Verkauf 
durch  mehrere  Monate  fortgesetzt  worden,  mit  Verschärfung  des  Arrestes,  und  zeigen  sich 
in  der  Untersuchung  von  dem  Verkaufe  solcher  Arzneien  schädliche  Folgen,  mit  strengem 
Arreste  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen. 


96  APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTEL7ERKEHR. 

In  einem  speciellen  Falle  wurde  mittelst  Min.  Entscheid,  vom  26.  April 
1881,  Z.  3622,  entschieden: 

„Durch  das  mit  der  Allh.  Entschl.  vom  5.  Dec.  1846  (Hofk.-D.  vom  9.  Dec.  1846, 
Z.  41201)  den  homöopathischen  Aerzten  gemachte  Zugeständnis,  die  aus  den  Apotheken 
verschriebenen  Stammtincturen  und  Präparate  selbst  verdünnen,  verreiben  und  ihren 
Patienten,  jedoch  unentgeltHch  verabreichen  zu  dürfen,  sind  die  weiteren  auf  das  Medicinal- 
wesen  Bezug  nehmenden  Verordnungen  rücksichtlich  der  Dispensirung  von  Medicamenten 
seitens  der  Aerzte  überhaupt,  durchaus  nicht  berührt  worden. 

Demnach  sind  die  homöopathischen  Aerzte,  gleichwie  die  allopathischen  verpflichtet, 
die  für  ihre  Hausapotheken  und  Nothapparate  benöthigten  Arzneien  aus  den  öffentlichen 
Apotheken  des  Inlandes  zu  beziehen,  da  nur  diese  unter  staatlicher  Aufsicht  und  Controle 
stehen ; 

weiters  ist  durch  die  obbezogene  Allh.  Ent.  den  homöopathischen  Aerzten  nicht  ge- 
stattet, in  den  Apotheken  hergestellte  Verdünnungen  und  Verreibungen  der  homöopathischen 
Medicamente  selbst  zu  dispensiren,  sie  sind  vielmehr,  wenn  sie  von  dem  ihnen  gemachten 
Zugeständnisse  der  Selbstdarstellung  dieser  Verdünnungen  und  Verreibungen  keinen 
Gebrauch  machen,  verpflichtet,  gerade  so  wie  die  allopathischen  Aerzte,  die  homöopathischen 
Medicamente  aus  öffentlichen  inländischen  Apotheken  zu  verordnen. 

Weiters  ist  maassgebend  folgende  Verordnung  des  Ministeriums  des 
Innern  aus  dem  Jahre  1887: 

Verordnung  des  Ministerium  des  Innern  von  27.  Mai  1887,  betreffend  die 
Verabreichung  von  homöopathischen  Arzneiverdünnungen  an  Kranke 
durch  der  homöopathischen  Heilmethode  ergebene  Aerzte  und  Wundärzte. 

(RGBl.  Nr.  67.) 

Mit  der  allerhöchsten  Entschliessung  vom  5.  December  1845  (Politische  Gesetzes- 
sammlung, Band  LXXIV,  Nr.  130)  wurde  „den  der  homöopathischen  Heilmethode  ergebenen 
Aerzten  und  Wundärzten"  gestattet,  die  nach  dieser  Heilmethode  erforderlichen  und  aus 
den  Apotheken  zu  verschreibenden  Stammtincturen  und  Präparate  verdünnt  und  verrieben 
ihren  Patienten  unentgeltHch  zu  verabreichen. 

Um  den  Missbräuchen  zu  begegnen,  welche  in  Folge  einer  irrthümlichen  Inter- 
pretation der  angeführten  und  gesetzlichen  Bestimmung  insbesondere  dadurch  sich  ergeben, 
dass  Aerzte  und  Wundärzte,  auch  wenn  sie  zur  Arzneidispensation  nicht  berechtigt  sind, 
unter  dem  Vorwande  der  Anwendung  der  homöopathischen  Heilmethode  Arzneien  irgend 
welcher  Art  an  Kranke  verabreichen,  wird  auf  Grund  eines  Gutachtens,  des  obersten 
Sanitätsrathes  hiermit  erklärt,  dass  die  aus  der  eingangs  citirten  allerhöchsten  Ent- 
schliessung fliessende  Berechtigung  zur  Selbstdispensation  homöopathischer  Arzneiver- 
dünnungen nur  jenen  Aerzten  und  Wundärzten  zukommt,  welche  der  homöopathischen 
Heilmethode  „ergeben"  sind,  d.  h.  welche  sich  bei  Behandlung  ihrer  Kranken  ausschliesslich 
der  homöopathischen  Heilmethode  bedienen  und  sich  hinsichtlich  der  Arzneidispensation 
genau  an  die  ursprünglichen  strengen  Grundsätze  der  potenzirten  homöopathischen  Ver- 
dünnung halten. 

Die  nach  dem  vorstehenden  Grundsatze  zur  Selbstdispensation  homöopathischer  Arznei- 
verdünnungen berechtigten  Aerzte  und  Wundärzte  sind  bei  den  politischen  Behörden  mittelst 
besonderer  Verzeichnisse  in  Evidenz  zu  führen.  Sie  sind  verpflichtet,  die  für  ihre  homöo- 
pathischen Hausapotheken  erforderlichen  Stammtincturen  und  Präparate  ausschliesslich  nur 
aus  inländischen  Apotheken  zu  beziehen  und  bei  der  Verabreichung  ihrer  homöopathischen 
Arzneiverdünnungen  an  Kranke  einen  mit  ihrer  Namensunterschrift  bestätigten  Arzneizettel, 
auf  welchem  die  verabreichte  Arznei  genau  mit  den  Grade  ihrer  Verdünnung  oder  Yer- 
reibung  angegeben  zu  sein  hat,  zu  hinterlegen. 

Ihre  homöopathischen  Hausapotheken  unterliegen  der  amtsärztlichen  Revision  nach 
den  hinsichtlich  der  Revision  der  Hausapotheken  der  Aerzte  und  Wundärzte  überhaupt 
giltigen  Bestimmungen. 

Weiters  eine  Minist.  Verfügung,  welche  als  Erlass  der  k.  k.  Statthalterei 
in  Böhmen  vom  12.  October  1895,  Z.  154.615,  allen  unterstehenden  poli- 
tischen Behörden,  betreffend  die  bei  dem  Bezüge  und  bei  Abgabe  homöo- 
pathischer Arzneien  zu  beobachtenden  Vorschriften,  wie  folgt  kundgemacht 
wurde: 

„Das  h.  k.  k.  Ministerium  des  Innern  hat  anlässlich  der  Beschwerden  zweier 
homöopathischer  Aerzte,  betreffend  die  Berechtigung  derselben  zur  Führung  sowohl  allo- 
pathischer als  auch  homöopathischer  Arzneien  in  ihren  Hausapotheken,  Folgendes  bekannt 
gegeben. 

Nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  insbesondere  der  Hofk.-D,  vom 
3.  Nov.  1808  und  vom  24  April  1827  sind  die  an  einer  inländischen  Facultät  promoyirten 
Aerzte  mit  Vorwissen    der  politischen   Behörde  und   nach  erfolgter  Legitirairung  bei  der- 


APOTHEKENWESEN  UND  ARZNEIMITTELVERKEHR.  97 

selben  durch  Vorlage  des  Diplomes  berechtigt,  die  ärztliche  Praxis  auszuüben,  ohne  dass 
in  diesen  Vorschriften  das  Recht  der  Praxis-Ausübung  an  die  Bedingung  des  therapeutischen 
Vorgehens  nach  einer  bestimmten,  nicht  durch  ein  ausdrückliches  Verbot  ausgeschlossenen 
Heil-Methode  geknüpft  wird. 

Hingegen  ist  in  Gemässheit  der  Bestimmungen  der  Allerh.  Entschl.  vom  5.  Dec.  1846 
(P.  G.-S.  Band  LXXIV.  Nr.  130),  beziehungsweise  der  Verordnung  vom  27.  Mai  1887 
RGBl.  Nr.  67,  nur  den  ausschliesslich  der  homöopathischen  Heilmethode  ergebenen  Aerzten 
die  Berechtigung  zur  Selbstdispensation  homöopathische  Arznei-Verdünnungen  —  insoferne 
dieselben  nicht  ohnehin  das  Selbstdispensationsrecht  in  Folge  der  Berechtigung  zur  Haltung 
einer  Hausapotheke  besitzen  — ,  daher  auch  an  solchen  Orten  zugestanden,  an  denen 
öffentliche  Apotheken  bestehen,  oder  an  denen  sie  zur  Haltung  von  Hausapotheken  nicht 
berechtigt  wären. 

Jene  Aerzte,  welche  ohnehin  zur  Haltung  einer  Hausapotheke  und  sonach  zur 
Dispensation  von  im  Heilmitcelverkehre  zulässigen  Arzneimitteln  unter  Beobachtung  der 
Bestimmungen  der  Vdg.  des  Min.  Inn.  vom  26.  Dec.  1882.  RGBl.  Nr.  182,  über  Haus- 
apotheken, berechtigt  sind,  sind  nicht  gehindert,  Arzneien  nach  homöopathischer  Methode 
aus  ihren  Hausapotheken  zu  dispensiren,  für  welche  denselben  die  Auswahl  der  Arznei- 
mittel nach  Punkt  4  der  bezogenen  Ministerial-Verordnung  freisteht. 

Es  haben  daher  die  zur  Haltung  von  Hausapotheken  berechtigten  Aerzte,  sohin  auch 
die  Recurrenten,  nach  den  bestehenden  Vorschriften  die  zur  Einrichtung  und  Ergänzung 
ihrer  Hausapotheken  erforderlichen  chemischen  und  pharmaceutischen  Präparate,  sowie 
sonstige  arzneiliche  Zubereitungen,  soweit  sie  aus  einer  der  nächstgelegenen  Apotheken 
erhältlich  sind,  aus  diesen  zu  beziehen,  sie  haben  nebst  dem  Fassungsbuche  auch  ein  Vor- 
merkbuch zu  führen,  in  welches  unter  Namhaftmachung  der  Kranken  die  an  sie  verab- 
folgten Arzneien  in  Receptform  einzutragen  sind.  Den  ausgefolgten  Arzneien  ist  stets 
auch  das  betreffende  Recept  beizugeben  und  ist  der  Taxpreis  bei  allopathischer  Ver- 
schreibungsweise  nach  demselben  Taxansatze,  wie  es  für  Apotheker  vorgeschrieben  ist,  bei- 
zusetzen, bei  homöopathischer  Dispensationsweise  ist  jedoch  —  in  Gemässheit  der  aus- 
drücklichen Bestimmungen  des  Hofk.-D.  vom  9.  Dec.  1846  nichts  zu  berechnen. 

Der  politischen  Behörde  obliegt,  die  Einhaltung  der  sanitätspolizeilichen  Vorschriften 
über  Hausapotheken  und  Arznei-Dispensation  genau  und  wirksam  zu  überwachen.« 

Endlich  der  Min.-Erl.  vom  30.  September  1895,  Z.  21909: 

Was  die  Vorräthighaltung  von  Salben,  Pflastern,  Arznei- Collodium  in  den  Haus- 
apotheken solcher  homöopathischer  Aerzte  anbelangt,  welche  nicht  kraft  der  Entfernung 
ihres  Wohnsitzes  vom  Standorte  der  nächsten  öffentlichen  Apotheke  die  behördliche  Be- 
willigung zur  uneingesckränkten  Führung  einer  Hausapotheke  überhaupt  erwirkt  haben, 
ist  dieselbe  in  Gemässheit  der  Bestimmungen  des  Hofk.-D.  vom  9.  Dec.  1846  unstatthaft, 
weil  diese  Arznei-Bereitungen  als  Stammpräparate,  die  zur  homöopathischen  Verdünnung 
dienen,  nicht  angesehen  werden  können. 

Vielmehr  hat  der  homöopathische  Arzt  bei  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  in  Fällen, 
in  welchen  die  homöopathische  Dispensation  durch  Verabreichung  homöopathischer  Ver- 
dünnungen nicht  stattfindet,  die  erforderlichen  Arzneien  aus  der  Apotheke  zu  verschreiben. 

Falls  zur  homöopathischen  Verordnung  bestimmte  pharmaceutische  Präparate  oder 
Stammtincturen  von  diesem  homöopathischen  Arzte  direct  aus  dem  Auslande  bezogen 
werden,  ist  dieser  Bezug  gleichfalls  unstatthaft,  weil  Aerzte  als  Privatpersonen  überhaupt 
nicht  berechtigt  sind,  ohne  besondere  Statthalterei-Bewilligung  Arzneien  aus  dem  Auslande 
zu  beziehen,  und  weil  diese  Präparate  ausnahmslos  nur  aus  inländischen  Apotheken  ver- 
schrieben oder  durch  diese  besorgt  werden  dürfen,  wie  das  gedachte  Hofkd.  ausdrücklich 
festsetzt  und  mit  dem  Min.-Erl.  vom  27.  Mai  1887,  Z.  3690,  kundgemacht  mit  dem  Statth.- 
Erlasse  vom  12.  Juni  1887,  Z.  46.660,  näher  ausgeführt  wurde. 

Was  die  Vorräthighaltung  von  Vaselin,  Carbollösungen,  Verbandstoffen  anbelangt, 
können  diese  als  äusserliche  Hilfsmittel  der  Therapie  nicht  Bestandtheile  einer  homöo- 
pathischen Hausapotheke  sein,  jedoch  insofern  sie  den  Parteien  vom  Arzte  nicht  geschäfts- 
mässig  geliefert  werden,  als  ärztliche  Bedürfnisse  bei  Ausübung  der  ärztlichen,  namentlich 
chirurgischen  Thätigkeit,  gleich  den  Gegenständen    des  Nothapparates,   vorräthig  gehalten 

^^^*^^^"  A.  Brestowski. 

Atteste  (Aerztliche  Zeugnisse).  Die  Aerzte  kommen  sehr  häufig  in 
den  Fall  Atteste,  d.  h.  Zeugnisse  auszustellen  über  irgend  ein  Verhältnis,  zu 
dessen  richtiger  Beurtheiluug  medicinische  Kenntnisse  nothwendig  sind.  Solche 
Zeugnisse  können  nur  von  patentirten  Medicinalpersonen  ausgestellt  werden, 
unter  welchen  die  häufigsten  Aerzte  sind.  Unter  Umständen  können  aber  auch 
Apotheker  und  Hebammen  zu  einem  Atteste  in  Anspruch  genommen  werden, 
insoweit  die  Kenntnisse  derselben  laut  ihrer  durch  ein  Patent  bewiesenen  Staats- 
prüfuDg  hiezu  ausreichen. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  7 


98  ATTESTE. 

Diese  ärztlichen  Zeugnisse  reihen  sich  den  grösseren  gerichtsärztlichen 
Berichten  an,  welche  einerseits  aus  üntersuchungsberichten  z.  B.  den  Ob- 
ductionsprotokollen,  andererseits  aus  Gutachten  bestehen,  welche  zusammen 
einen  vollständigen  gerichtlich-medicinischen  Bericht  ausmachen.  Dieselben 
Regeln,  welche  bei  der  Abfassung  dieser  Berichte  Geltung  haben,  sind  auch 
auf  diese  kürzeren  sogenannten  ärztlichen  Zeugnisse  zu  beziehen,  deren 
Inhalt  jenen  grösseren  Berichten  ähnlich  ist. 

Die  Aufforderungen  zur  Abgabe  solcher  Zeugnisse  gehen  indessen  nicht 
immer  von  einem  Richter  aus,  sondern  auch  von  Privaten  oder  von  Versicherungs- 
gesellschaften, was  jedoch  für  die  Art  der  Abfassung  dieser  Atteste  keine 
weitere  Bedeutung  hat,  nur  muss  selbstverständlich  zu  Anfang  des  Zeug- 
nisses immer  angegeben  werden,  von  wem  die  Aufforderung  oder  das  Ansuchen 
zur  Ausstellung  des  Attestes  ausgegangen  ist. 

Ferner  ist  in  demselben  auch  anzugeben,  zu  welchem  Zwecke  das  Zeug- 
nis ausgestellt  werden  sollte  und  durch  welche  Art  der  Untersuchung  diesem 
Zwecke  entsprochen  wurde,  mit  weiterer  Angabe  und  Begründung  der  Schluss- 
folgerungen, w^elche  sich  aus  dem  Resultate  der  gemachten  Untersuchung 
ergeben. 

Die  Gegenstände  der  Untersuchung,  welche  hier  in  Betracht  kommen, 
sind  in  der  Regel  lebende  Personen,  bei  welchen  Verletzungsverhältnisse, 
Arbeitsfähigkeit,  Haftfähigkeit,  Fähigkeit  zum  Antritt  und  Erdulden  einer 
verhängten  Strafe,  Fähigkeit  zu  Transporten  u.  s.  w.  in  Frage  stehen. 

Zu  den  Attesten,  welche  in  das  Gebiet  der  gerichtlichen  Medicin  ge- 
hören, sind  eigentlich  nur  diejenigen  zu  zählen,  welche  in  gerichtlich-medi- 
cinischen Fällen  meistens  von  dem  zuständigen  Richter  und  nur  ausnahmsweise 
auch  von  Privaten  verlangt  werden,  während  die  von  Versicherungsgesell- 
schaften, seien  es  Lebens-  oder  Unfallsversicherungen,  verlangten,  einen  anderen 
Standpunkt  haben,  aber  gleichwohl  gewissen  allgemeinen  Bestimmungen  in 
Bezug  auf  ärztliche  Atteste  unterworfen  sind. 

Bei  allen  diesen  Zeugnisausstellungen,  mögen  sie  von  dieser  oder  jener 
Seite  her  verlangt  werden,  sind  gewisse  Grundsätze  zu  beachten  und  dahin 
gehören: 

1.  Dass  das  Zeugnis  auf  thatsächliche  Erhebungen,  durch  eigene 
Untersuchung  gewonnen,  sich  stützt  und  nicht  etwa  blos  auf  Angaben  der 
betreffenden  Persönlichkeit,  denen  verschiedene  Motive,  auch  Simulation  zu 
Grunde  liegen  können.  Die  Schlüsse  des  Zeugnisses  müssen  thatsächlich  be- 
gründet sein. 

2.  Dass  diesen  Schlussfolgerungen  keine  anderen  Motive  zu  Grunde 
liegen  dürfen,  als  diejenigen,  welche  auf  den  Thatbestand  der  gemachten 
Untersuchung  sich  stützen.  Es  dürfen  keine  persönlichen  Rücksichten  dem 
Untersuchten  gegenüber  bei  den  Schlüssen  Einfluss  haben. 

Unrichtige  Angaben,  sei  es  bezüglich  der  Untersuchung  oder  der 
Schlussfolgerungen,  sind   strafbar. 

Deutsches  Strafgesetzbuch  §  278.  Aerzte  und  andere  approbirte  Medicinal- 
personen,  welche  ein  unrichtiges  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  eines  Menschen  zum 
Gebrauche  bei  einer  Behörde  oder  Versicherungsgesellschaft  wider  besseres  Wissen 
ausstellen,  werden  mit  Gefängnis  von  einem  Monate  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft. 

§  277.  Wer  unter  der  ihm  nicht  zustehenden  Bezeichnung  als  Arzt  oder  als  eine 
andere  approbirte  Medicinalperson  oder  unberechtigt  unter  den  Namen  solcher  Personen 
ein  Zeugnis  über  seinen  oder  eines  Anderen  Gesundheitszustand  ausstellt,  oder  ein  derartiges 
echtes  Zeugnis  verfälscht  und  davon  zur  Täuschung  von  Behörden  oder  Versicherungs- 
gesellschaften Gebrauch  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft. 

Oesterreichischer  Strafgesetz-Entwurf.  §  301.  Aerzte  und  andere  approbirte 
Medicinalpersonen,  welche  ein  unrichtiges  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  eines 
Menschen  zum  Gebrauche  bei  einer  Behörde  oder  Versicherungsunternehmen  wider  besseres 
Wissen  ausstellen,  werden  mit  Gefängnis  von  einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  oder  an  Geld 
von  100  bis  500  fl.  bestraft. 


ATTESTE.  99 

Mit  Grund  motivirt  Casper  ^)  die  fatale  Nothwendigkeit  derartiger 
Straftestimmungen  mit  der  falschen  Humanität  vieler  Medicinalpersonen  und 
fügt  mehrere  belehrende  P'älle  von  unrichtig  abgegebenen  ärztlichen  Attesten 
bei,  worüber  ich  mich  an  einem  anderen  Orte  auch  noch  aussprechen  werde. 

Namentlich  geben  Körperverletzungen  den  Aerzten  öfters  Anlass  zur 
Abgabe  ärztlicher  Zeugnisse,  die  von  den  Verletzten  resp.  Misshandelten  ver- 
langt werden,  da  die  sogenannten  leichten  Körperverletzungen  nur  auf  Antrag 
gerichtlich  verfolgt  werden. 

Deutsches  Strafgesetzbuch  §  272.  Die  Verfolgung  leichter  vorsätzlicher 
sowie  aller  durch  Fahrlässigkeit  verursachten  Körperverletzungen  tritt  nur  auf  Antrag 
ein,  insofern  u.  s.  w. 

Um  aber  einen  solchen  Antrag  stellen  zu  können,  muss  der  Betreffende 
zuerst  ein  ärztliches  Zeugnis  beibringen,  welches  das  Vorhandensein  körper- 
licher Verletzungen  constatirt.  In  diesen  Attesten  sind  dann  die  verschiedenen 
Verletzungszustände  anzugeben,  welche  der  Betreffende  zu  der  und  der  Zeit 
durch  Misshandlung  erhalten  haben  soll  und  welche  als  leichte  zu  betrachten 
sind.  Handelt  es  sich  dagegen  um  schwerere  Verletzungen,  so  greift  der  Richter, 
sobald  er  Kenntnis  davon  erhält,  initiativ  ein. 

Werden  von  Privaten  ärztliche  Zeugnisse  über  andere  abnorme  körper- 
liche Zustände  zu  diesem  oder  jenem  Zwecke  verlangt,  die  Behörden  vor- 
gelegt werden  sollen,  so  sind  dieselben  immer  einer  sachverständigen  Kritik 
ausgesetzt  und  daher  stets  mit  grösster  Sorgfalt  und  Sachkenntnis  auszu- 
stellen, w^enn  sie  anerkannt  werden  sollen.  Wo  möglich  vermeidet  man  aber 
die  Abgabe  solcher  von  Privaten  verlangten  Atteste,  welche  Behörden  zuge- 
stellt werden  sollen  und  erwartet  von  diesen  selbst  die  Aufforderung. 

Damit  nun  aber  solche  Zeugnisse,  mögen  sie  nun  kurze  oder  längere 
Gutachten  sein,  eine  grössere  Zuverlässigkeit  erhalten,  sind  für  die  preussi- 
schen  Medicinalbeamten  in  einer  Circularverfügung  des  Ministeriums  der 
Medicinalangelegenheiten  vom  20.  Jan.  1853  und  am  3.  Febr.  1853  vom 
Justizministerium  zur  Kenntnis  gebracht,  folgende  Bestimmungen  für  die  Ab- 
fassung amtlicher  Atteste  und  Gutachten  gemacht  worden. 

1.  Die  bestimmte  Angabe  der  Veranlassung  zur  Ausstellung  des  Attestes,  des  Zweckes 
zu  welchem  dasselbe  gebraucht,  und  der  Behörde,  welcher  es  vorgelegt  werden  soll; 

2.  Die  etwaigen  Angaben    des  Kranken  oder   der  Angehörigen  über  seinen  Zustand; 

3.  Bestimmt  gesondert  von  den  Angaben  zu  2  die  eigenen  thatsächlichen  Wahr- 
nehmungen der  Beamten  über  den  Zustand  des  Kranken; 

4.  Die  aufgefundenen  wirklichen  Krankheitserscheinungen; 

5.  Das  thatsächliche  und  wissenschaftlich  motivirte  Urtheil  über  die  Krankheit,  über 
die  Zulässigkeit  eines  Transportes  oder  einer  Haft,  oder  über  die  sonst  gestellten  Fragen; 

6.  Die  diensteidliche  Versicherung,  dass  die  Mittheilungen  des  Kranken  oder  seiner 
Angehörigen  (ad.  2)  richtig  in  das  Attest  aufgenommen  sind,  dass  die  eigenen  Wahrneh- 
mungen des  Ausstellers  (ad.  3  und  4)  überall  der  Wahrheit  gemäss  sind  und  dass  das  Gut- 
achten auf  Grund  der  eigenen  Wahrnehmungen  des  Ausstellers  nach  dessen  bestem  Wissen 
abgegeben  ist. 

Sind  Zeugnisse  nach  Anforderungen  eines  Gerichtsbeamten  auszustellen, 
so  werden  gewöhnlich  gewisse  Fragen  gestellt,  z.  B.  sehr  häufig  über  Statt- 
haftigkeit der  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe,  und  hat  der  ärztliche  Be- 
richt eigentlich  nicht  mehr  den  Charakter  eines  ärztlichen  Zeugnisses,  sondern 
eines  gerichtlich-medicinischen  Gutachtens,  das  sich  auf  eine  vorausgegangene 
einlässliche  Untersuchung  des  Falles  zu  stützen  hat  und  hier  nicht  näher  zu 
erörtern  ist. 

Was  die  ärztlichen  Zeugnisse  für  Versicherungsanstalten  betrifft,  so 
werden  solche  mitunter  gegen  Honorar  über  frühere  Gesundheits-  und  Krank- 
heitszustände  des  zu  Versichernden  von  Aerzten,  welche  denselben  in  früheren 
Zeiten  behandelt  haben,  verlangt,  was  ohne  Vorwissen  und  Einwilligung  der 


Handb.  der  gerichtl.  Medicin.  B.  1.  1881.  S.  41. 

7* 


100  AüGENSCHEINBEFÜND. 

Betreffenden  unstatthaft  ist  und  gegen  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Wahrung 
des  ärztlichen  Geheimnisses  verstösst.  Wir  lassen  uns  daher  immer,  wenn 
ein  solches  Attest  gewünscht  wird,  das  in  manchen  Fällen  dem  zu  Versichern- 
den dienen  kann,  zuerst  das  schriftliche  Einverständnis  von  diesem  zustellen. 
Der  hieher  zu  beziehende  Gesetzesartikel  lautet: 

Deutsches  Strafgesetz  §  300  Rechtsanwälte,  Advokaten,  Notare,  Vertheidiger 
in  Strafsachen,  Aerzte,  Wundärzte,  Hebammen,  Apotheker,  sowie  die  Gehilfen 
dieser  Personen,  werden,  wenn  sie  unbefugt  Privatgeheimnisse  offenbaren,  die  ihnen  kraft 
ihres  Amtes,  Standes  oder  Gewerbes  anvertraut  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  Eintausendfünf- 
hundert Mark,  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft. 

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  C.   EMMERT. 

Augenscheinbefund.  Ein  Augenschein  wird  stets  nur  in  wichtigeren 
Fällen  angeordnet,  „wenn  dies  zur  Aufklärung  eines  für  die  Untersuchung 
erheblichen  Umstandes  nothwendig  erscheint"  (§116  österr.  Str.-Pr.-O.)  und 
wird  in  vielen  Fällen  nur  vom  Richter  vorgenommen.  Sind  in  concreten 
Fällen  specielle  Kenntnisse  auf  irgend  einem  dem  Richter  fernstehenden  Ge- 
biete erforderlich,  so  werden  unter  vorgeschriebenen  Modalitäten  Sachverstän- 
dige beigezogen  (§  118),  deren  Wahl  dem  Richter  überlassen  bleibt  (§  119). 
In  allen  Fällen,  in  denen  ärztliche  Kenntnisse  erforderlich  sind,  werden  sonach 
Aerzte  als  Sachverständige  verwendet. 

Die  Qualification  des  Arztes  als  gerichtlicher  Sachverständiger  ist  keines- 
wegs durch  seine  medicinische  Ausbildung  im  Allgemeinen  gegeben;  es  bedarf 
vielmehr  einer  gediegenen  praktischen  Erfahrung  des  Arztes  auf  gerichtlich- 
medicinischem  Gebiete,  wenn  er  den  an  ihn  als  gerichtlichen  Sachverständigen 
ergehenden  Anforderungen  entsprechen  soll.  Leider  gehen  die  Gerichtshöfe 
bei  der  Wahl  der  Sachverständigen  nicht  immer  hinlänglich  rigoros  vor,  wo- 
durch dann  in  Folge  unzureichender  Leistungen  seitens  der  letzteren  einer- 
seits die  Achtung  des  Richters  vor  dem  ärztlichen  speciell  gerichtsärztlichen 
Stande  herabgesetzt  wird,  andererseits  aber  indirect  auch  das  Ansehen  eines 
Gerichtshofes  in  den  Augen  der  Allgemeinheit  an  Höhe  einbüssen  kann. 

Dem  tüchtigen  Gerichtsarzte  ist  bei  der  Augenscheinaufnahme  das  wei- 
teste Feld  für  seine  Thätigkeit  eingeräumt,  welche  dem  Rechte  die  Wege 
ebnet.  Diese  Thätigkeit  ist  ausserordentlich  vielseitig  und  verschieden  je  nach 
den  einzelnen  Fällen,  in  denen  die  Hilfe  des  Gerichtsarztes  in  Anspruch  ge- 
nommen wird. 

Allerdings  fällt  dem  Untersuchungsrichter  in  allen  Fällen,  also  auch  bei 
gerichtsärztlichen  Untersuchungen,  die  Leitung  des  Augenscheines  und  die 
specielle  Fragestellung  zu  (§123);  diese  Leitung  ist  aber  dort,  wo  der  Richter 
das  Bewusstsein  hat,  über  tüchtige  und  verlässliche  Sachverständige  zu  ver- 
fügen, wohl  nur  eine  Formalität,  denn  ein  einsichtsvoller  und  kluger  Richter 
wird  eben  auf  Gebieten,  welche  ausserhalb  seines  Berufes  stehen,  nicht  über, 
sondern  neben  den  Sachverständigen  thätig  sein  und  auf  diese  Weise 
durch  die  gemeinsame  Thätigkeit  und  das  Einverständnis  mit  den  Sach- 
verständigen den  Zwecken  der  Justiz  wesentlichen  Nutzen  bringen.  Dies 
ist  auch  aus  dem  Grunde  von  besonderer  Wichtigkeit,  weil  dem  Richter  als 
medicinischem  Laien  natürlich  die  Hauptsachen,  auf  welche  es  im  speciellen 
Falle  ankommt  und  deren  Wesen  grossen  Schwankungen  unterliegt,  nicht  in 
der  Weise  einleuchten  können,  als  dem  geschulten  Gerichtsarzte,  welcher  die 
Situation  in  einschlägigen  Fällen  leichter  und  rascher  übersehen  und  daher 
auch  eher  erkennen  wird,  worauf  er  sein  besonderes  Augenmerk  zu  richten 
und  in  welcher  Weise  er  den  Gang  seiner  Untersuchung  einzuleiten  hat. 

Es  wird  auf  die  individuellen  Eigenschaften  des  Arztes  ankommen,  ob 
er  sich  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  er  in  Verwendung  steht,  beziehungs- 
weise bei  dem  Untersuchungsrichter  das  nöthige  Ansehen  und  Vertrauen  zu 
verschaffen  im  Stande  sein  wird  oder  nicht.  Es  kommt  ausser  auf  seine 
Kenntnisse  wesentlich  auch  auf  seine  persönlichen  Eigenschaften  an. 


AUGENSCHEINBEFÜND.  101 

Die  Aufgaben,  welche  den  ärztlichen  Sachverständigen  bei  der  Aufnahme 
eines  gerichtlichen  Augenscheines  zufallen,  sind  folgende : 

1.  Die  Vornahme  der  Untersuchung,  von  deren  Genauigkeit  und 
Vollständigkeit  das  Resultat  und  daher  auch  die  Richtschnur  für  den  weiteren 
Gang  der  Behandlung  eines  Falles  abhängt.  Bei  dem  stetigen  Fortschritte 
der  medicinischen  Wissenschaften  und  ihrer  einzelnen  Zweige  ist  es  ganz 
natürlich,  dass  ein  ärztlicher  Sachverständiger  gegenwärtig  nicht  mehr  in 
allen  Fällen  in  gleicher  Weise  erspriesslich  wirken  kann.  Keiner  muthe  sich 
zu  viel  zu!  Denn  es  wird  für  die  Rechtspflege  besser  sein,  wenn  der  Sach- 
verständige von  vorneherein  zugibt,  dass  ihm  für  specielle  Untersuchungen 
die  Eignung  und  die  Kenntnisse  mangeln.  Leider  finden  wir  meistens  das 
Gegentheil.  Sachverständige,  welche  überhaupt  mangelhafte  Kenntnisse  be- 
sitzen, nehmen  Untersuchungen  vor,  welche  weit  über  ihr  Wissen  hinaus- 
gehen und  beeinflussen  dadurch  die  Justizpflege  in  der  nachtheiligsten  Weise. 
Gesteht  aber  ein  Sachverständiger  seine  Unfähigkeit  zur  einwandfreien  Vor- 
nahme bestimmter  gerichtsärztlicher  Untersuchungen  ein,  so  verdient  sein 
Eingeständnis  gewiss  ungetheilte  Anerkennung  und  es  wird  Niemand  daran 
zweifeln,  dass  ein  Sachverständiger,  welcher  vielleicht  auf  irgend  welchem 
Specialgebiet  nicht  in  dem  für  forensische  Zwecke  erforderlichen  Maasse  aus- 
gebildet ist,  trotzdem  in  anderen  Fällen  als  Gerichtsarzt  sehr  erspriesslich 
wirken  kann.  Dabei  ist  vollkommen  abgesehen  von  Untersuchungen  von  Blut- 
spuren, Haaren  u.  dergl.,  die  fortwährender  Uebung  und  vollkommener  Be- 
herrschung der  Untersuchungsmethoden  bedürfen  und  ihrer  Tragweite  wegen 
eigentlich  am  besten  nur  in  hiefür  eingerichteten  Universitätsinstituten  von 
Fachmännern  vorgenommen  werden  sollten. 

Bei  dem  Localaugenscheine  an  dem  Orte,  wo  irgend  eine  verbrecherische 
That,  z.  B.  ein  Mord  oder  ein  Todtschlag  verübt  wurde,  kommt  nicht  so  sehr 
das  medicinische  Wissen  als  vielmehr  die  Ruhe  und  der  Scharfblick  des  Arztes 
in  Betracht,  da  es  doch  dabei  in  erster  Linie  darauf  ankommt,  sich  für  etwaige 
weitere  Untersuchungen  und  für  das  abzugebende  Gutachten  das  nöthige 
Material  zu  sammeln,  wobei  durch  die  Erhebungen  zu  ermitteln  ist,  ob  und 
inwieferne  am  Thatorte  irgend  welche  Aenderungen  vor  dem  Eintreffen  der 
Gerichtscommission  vorgenommen  wurden.  Es  wäre  nothwendig,  dass,  was 
allerdings  leider  seitens  der  Gerichtshöfe  oft  nicht  hinlänglich  beachtet  wird, 
auch  behufs  Aufnahme  des  Localaugenscheins  am  Thatorte  nach  Möglichkeit 
stets  geschulte  Gerichtsärzte,  am  besten  jene,  denen  etwaige  weitere  Unter- 
suchungen in  demselben  Falle  übertragen  werden,  beigezogen  würden. 

Von  grösster  Wichtigkeit  ist  es  auch,  dass  gerichtsärztliche  Untersuchun- 
gen überhaupt  möglichst  bald,  nachdem  sich  deren  Nothwendigkeit  heraus- 
gestellt hat,  vorgenommen  w^erden;  ganz  besonders  gilt  dies  jedoch  z.  B.  für 
die  Untersuchung  Verletzter,  für  die  Untersuchung  auf  vorangegangene 
Geburt,  bei  geschlechtlichen  Attentaten,  bei  Leichenuntersuchungen,  da  eine 
Verzögerung  solcher  Untersuchungen  die  Brauchbarkeit  des  Untersuchungs- 
resultates in  nachtheiligster  Weise  beeinflussen  kann.  Da  nun  zuweilen  bei 
Richtern,  allerdings  in  wenigen  Fällen,  hinsichtlich  der  Einleitung  und  An- 
ordnung gerichtsärztlicher  Untersuchungen  eine  unbegreifliche  Lauheit  besteht, 
sollte  der  Gerichtsarzt  gegebenenfalls  durch  persönliche  Intervention  beim  Gerichte 
auf  eine  Beschleunigung  in  dieser  Richtung  hinwirken. 

Eine  grosse  und  schwerwiegende  Aufgabe  erwächst  dem  Gerichtsarzte 
aus  der  ihm  zufallenden  Vornahme  gerichtlicher  Obductionen.  Jeder  einzelne 
wird  nach  jener  Methode  vorgehen  können,  welche  ihm  von  früher  her  aus 
seinen  Studien  geläufig  ist.  Nach  welcher  typischen  Sectionsmethode  unter- 
sucht wird,  ist  füglich  nebensächlich,  wenn  nur  correct,  genau  und  nach 
einem  bestimmten  Systeme  obducirt  wird.  Dies  reicht  jedoch  für  gerichts- 
ärztliche Bedürfnisse  nicht  immer  aus,  da  sich  nur  zu  oft  Verhältnisse  erge- 


102  AUGENSCHEINBEFÜND. 

ben,  welche  eine  Abweichung  von  der  regulären  Obductionsmethode  erheischen. 
Es  wird  dann  von  der  Erfahrung  und  Gewandtheit  des  Einzelnen  abhängen, 
wie  er  sich  in  derartigen  Fällen  mit  speciellen  Befunden  an  der  Leiche  zurecht 
findet,  um  sich  ein  brauchbares  Sectionsbild  zu  verschaffen.  Dieser  Mangel 
in  der  Sectionstechnik  und  dem  dieselbe  begleitenden  Verständnisse  für  der- 
artige Untersuchungen  ist  nicht  selten  die  Ursache,  dass  der  Zusammenhang 
von  Befunden,  die  eine  geschlossene  Kette  bilden,  nicht  nachgewiesen  er- 
scheint. 

Vielfach  wird  zwischen  gerichtlicher  Leichenbeschau  und  Leichenöffnung 
kein  Unterschied  gemacht,  so  im  §  38  unserer  Todtenbeschauordnung  vom 
Jahre  1855,  wo  es  heisst,  dass  sich  die  gerichtliche  Beschau  nur  dann  auf 
die  äussere  Besichtigung  beschränken  dürfe,  wenn  der  hohe  Grad  der  Fäulnis 
kein  erhebliches  weiteres  Ergebnis  aus  der  inneren  Untersuchung  gewärtigen 
lässt,  und  bei  solchen  Fällen  kein  Verdacht  einer  Vergiftung  mit  mineralischen 
Stoffen  oder  einer  Knochenverletzung  vorhanden  ist. 

Die  Fäulnis  einer  Leiche  sollte  niemals  als  Hindernis  für  die  Vornahme 
einer  Obduction  gelten.  Denn  abgesehen  davon,  dass  die  Fäulniserscheinun- 
gen der  inneren  Organe  keineswegs  immer  gleichen  Schritt  mit  den  äusseren 
Fäulniserscheinungen  halten,  können  wir  auch  noch  an  faulen  Leichen  ein  für 
forensische  Zwecke  oft  ausreichendes  Resultat  erzielen.  Findet  sich  daher 
nur  ein  Verdacht,  dass  möglicherweise  fremdes  Verschulden  vorliegt,  so  sollte 
das  Gericht  in  allen  Fällen  die  Obduction  (Leichenöffnung)  vornehmen  lassen. 

Dass  in  der  blossen  äusseren  Leichenbesichtigung  ein  Mangel  erblickt 
werden  muss,  geht  schon  daraus  hervor,  dass  bei  uns  nach  §  127  der  Str.-Pr.-O. 
jedesmal  die  Section  der  Leiche  verlangt  wird. 

Trotzdem  verlangt  das  Gericht  zuweilen,  selbst  wenn  es  sich  nicht  um 
faule  Leichen  handelt,  offenbar  aus  Erspar ungsrücksichten,  blos  die  äussere 
Besichtigung  der  Leichen.  So  sollten  wir  einmal  gelegentlich  des  Einsturzes 
eines  Neubaues,  wobei  mehrere  Arbeiter  umgekommen  waren,  nachdem  einige 
Leichen  obducirt  worden  waren,  auf  Grund  der  äusseren  Besichtigung  allein 
uns  auch  über  die  Todesursache  anderer  verunglückter  Arbeiter  aussprechen, 
thaten  dies  jedoch  nicht,  weil  es  uns  nicht  opportun  erschien,  ohne  Aufnahme 
des  äusseren  und  inneren  objectiven  Befundes  an  der  Leiche  ein  diesbe- 
zügliches Gutachten  abzugeben. 

Erachtet  es  das  Gericht  bei  Massenunglücksfällen  für  ausreichend,  die 
Todesursache  bei  einzelnen  Individuen  durch  die  Obduction  klarstellen  zu 
lassen,  dann  bedarf  es  auch  nicht  der  äusseren  Besichtigung  der  Leichen 
anderer  Individuen  durch  ärztliche  Sachverständige;  will  es  aber  in  jedem 
einzelnen  Falle  Aufschluss  über  die  Todesursache  und  andere  etwa  aus  der 
Obduction  sich  ergebende  Momente  erlangen,  dann  muss  auch  die  Leichen- 
obduction  vorgenommen  werden.  Der  Gerichtsarzt  lasse  sich  hier  niemals 
verleiten,  Schlüsse  zu  ziehen,  falls  er  dieselben  nicht  durch  objective  Wahr- 
nehmung begründen  kann. 

Ebensowenig  soll  der  Gerichtsarzt  auf  Grund  einer  blos  partiellen  Leichen- 
obduction  ein  Gutachten  abgeben. 

Die  Art  und  Weise,  wie  gerichtliche  Obductionen  vorgenommen  werden 
sollen,  ist  durch  die  österreichische  Vorschrift  für  die  Voniahrae  der  gericht- 
lichen Todtenbeschau  vom  Jahre  1855  normirt. 

2.  Die  Abfassung  des  Protokolls.  Es  wäre  weniger  daran  gelegen, 
wenn  etwa  das  Protokoll  nicht  in  allen  Fällen  gerade  hinsichtlich  der  Form 
genau  den  beispielsweise  für  gerichtliche  Obductionen  in  der  Todtenbeschau- 
ordnung vom  Jahr  1855  enthaltenen  Bestimmungen  entspräche.  Leider  finden 
sich  aber  in  den  von  ärztlichen  Sachverständigen  abgefassten  beziehungsweise 
dictirten  Protokollen  häufig  so  schwerwiegende  sachliche  Mängel,  dass  es  ganz 
unmöglich  ist,  sich  aus  dem  Wortlaute  des  Protokolls  den  objectiven  Befund 
zu  construiren. 


AUGENSCHEINBEFUND.  103 

Wie  oft  rächt  sich  dies  in  Fällen,  in  denen  von  anderen  Sachverstän- 
digen oder  von  einer  medicinischen  Facultät  ein  Obergutachten  abverlangt 
wird.  Die  JustizpÜege  leidet  darunter  sehr,  da  in  solchen  Fällen  auch  die 
höhere  Instanz  auf  Grund  der  Akten  oft  nur  ein  ganz  unbestimmtes  Gut- 
achten abgeben  kann,  welches  den  Tendenzen  und  Zwecken  der  liechtsptiege 
nicht  im  Mindesten  entspricht. 

Die  Fehler,  welche  bei  der  Abfassung  von  Protokollen  seitens  der  ärzt- 
lichen Sachverständigen  sehr  häufig  begangen  werden,  sind  Incorrectheit  und 
UnVollständigkeit.  Der  Grund  für  beide  liegt  einerseits  in  mangelnden  Kennt- 
nissen, andererseits  in  einer  unverzeihlichen  Leichtfertigkeit;  nicht  minder 
zeigt  sich  aber  selbst  bei  ausreichenden  Kenntnissen  eine  auffallende  Unbe- 
holfenheit insoferne,  als  Befunde,  welche  vom  Beobachter  richtig  wahrgenom- 
men werden,  in  höchst  mangelhafter  und  undeutlicher  Form  im  Protokolle 
wiedergegeben  sind. 

Die  Hauptbedingung  für  ein  brauchbares  Protokoll  ist  die  Ausführ- 
lichkeit, welche  bei  richtiger  Beobachtung  der  Sachverständigen  einzig  und 
allein  eine  etwaige  erfolgreiche  nachträgliche  Ueberprüfung  des  Gutachtens 
ermöglicht.  Erfahrene  Gerichtsärzte  werden  in  jedem  einzelnen  Falle  bald 
erkennen,  auf  welche  Momente  sie  zu  forensischen  Zwecken  bei  Untersuchungen 
hauptsächlich  Rücksicht  zu  nehmen  haben  und  daher  auch  den  entsprechenden 
Theil  des  Protokolles  mit  der  nöthigen  Ausführlichkeit  und  Gründlichkeit 
bearbeiten. 

Auch  die  Hervorhebung  gegen  die  Erwartung  negativer  Befunde  ist  von 
Bedeutung,  da  man  dadurch  die  Ueberzeugung  gewinnt,  dass  von  den  Sach- 
verständigen alle  Momente  in  erwünschter  Weise  berücksichtigt  worden  sind. 

Einen  bedeutenden  praktischen  ¥/erth  haben  oft  einfache  Skizzen  oder 
Photographien,  welch  letztere  gegenwärtig  leicht  zu  beschaffen  sind  und  den 
Protokollen  beigelegt  werden  können. 

Auch  das  Auftewahren  von  Präparaten,  wie  man  sich  sie  namentlich 
bei  Obductionen  leicht  verschaffen  kann,  ist  oft  äusserst  zweckmässig  und  hat 
deren  Demonstration  bei  Hauptverhandlungen  bereits  oft  gute  Dienste  geleistet. 

Eine  Revision  der  abgefassten  Protokolle  durch  den  Sachverständigen  ist 
unter  allen  Umständen  notliwendig  und  sind  etwaige  Correcturen  und  Zusätze 
entsprechend  den  im  §  16  der  österreichischen  Todtenbeschauordnung  ange- 
führten Modalitäten  anzubringen. 

3.  Die  Abgabe  des  Gutachtens  ist  in  jedem  Falle  für  die  Zwecke 
des  Gerichtes  das  wichtigste  Moment.  Das  Gutachten  baut  sich  auf  Grund 
der  Untersuchung  im  Zusammenhalt  mit  den  näheren  Umständen  des  Falles 
auf  und  wird  daher  bei  logischer  Schlussfolgerung  der  Qualität  der  Unter- 
suchung conform  ausfallen.  Es  zeigt  sich,  dass  in  der  Regel  Sachverständige, 
welche  schlecht  beobachten  und  schlechte  Protokolle  abfassen,  auch  schlechte 
Gutachten  abgeben,  insbesondere  auch  solche,  welche  man  keineswegs  auf 
Grund  des  im  Protokolle  wiedergegebenen  Befundes  vertreten  kann.  In  der- 
artigen Fällen  wird  auch  eine  höhere  Instanz  wegen  der  mangelhaften  Be- 
fundaufnahme und  Protokollirung  oft  nur  ein  ganz  unbestimmtes,  den  foren- 
sischen Zwecken  kaum  dienendes  Gutachten  abgeben  können,  wenn  eine  Wieder- 
holung des  Augenscheins  wegen  Mangels  an  Material  nicht  möglich  ist  oder 
wegen  der  durch  die  erste  Untersuchung  geänderten  Verhältnisse  kein  Resultat 
ergibt.  Allerdings  schreibt  der  §  122  der  österr.  Str.-Pr.-O.  vor,  dass,  wenn 
von  dem  Verfahren  der  Sachverständigen  die  Zerstörung  oder  Veränderung 
eines  von  ihnen  zu  untersuchenden  Gegenstandes  zu  erwarten  steht,  ein  Theil 
des  letzteren,  so  ferne  dies  thunlich  erscheint,  in  gerichtlicher  Verwahrung 
behalten  werden  soll.  In  vielen  Fällen  ist  dies  aber  eben  nicht  möglich.  Es 
kann  und  zwar  auch  sehr  tüchtigen  Gerichtsärzten  passiren,  dass  sie,  trotz- 
dem   der    Befund    sehr   genau   und    correct   aufgenommen   und   protokollirt 


104  BÄDER. 

^Yurde,  irrthümlich  falsche  Schlussfolgerungeu  ziehen.  Diese  letzteren  sind 
jedoch  verbesserungsfähig,  sei  es  durch  andere  Sachverständige,  sei  es  durch 
eine  medicinische  Facultät.  Es  sind  dies  Fälle,  in  denen  oft  die  etwaigen 
Trugschlüsse  dem  Richter  auffallen  und  daher  auch  die  entsprechende,  ge- 
setzlich zugestandene  Revision  und  Controlle  nicht  verabsäumt  wird,  Fälle 
demnach,  welche  der  Justizpflege  sehr  zu  Statten  kommen.  Besser  ein  falsches 
Gutachten  als  eine  ungenaue  und  flüchtige  Aufnahme  und  Protokollirung  des 
Befundes,  da  ersteres  bei  richtiger  Befundaufnahme  unschwer  corrigirt 
werden  kann. 

UnVollständigkeit  des  Gutachtens  findet  man  häufig  insoferne,  als  in  dem 
Gutachten  nicht  alle  schon  gesetzlich  für  die  einzelnen  Fälle  vorgeschriebenen 
Fragen  von  vornherein  Berücksichtigung  finden,  weshalb  der  Richter  oft  selbst 
noch  nachträglich  die  Beantwortung  specieller  Fragen  fordern  muss. 

Das  Gutachten  kann  nach  dem  österreichischen  Gesetze  entweder  sofort 
mit  dem  Protokolle  oder  nachträglich  abgegeben  werden.  Dass  nur  für  abge- 
sonderte Gutachten  eine  specielle  Honorirung  derselben  erfolgt,  ist  eine  der 
wesentlichsten  Mängel  des  in  Oesterreich  für  gerichtsärztliche  Verrichtungen 
geltenden  Gebührentarifs. 

Die  bis  zu  dem  Momente  der  Untersuchung  gepflogenen  Erhebungen 
sollen  den  Gerichtsärzten,  sobald  diese  deren  Kenntnis  fordern,  stets  bekannt 
gegeben  werden,  da  durch  die  Erhebungen  dem  Untersuchenden  eine  Richt- 
schnur für  sein  Vorgehen  gegeben  werden  kann. 

Die  Befürchtung,  dass  beispielsweise  durch  Einsichtnahme  in  die  Akten 
das  Urtheil  der  Gerichtsärzte  irgend  wie  von  vornherein  beeinflusst 
werden  könnte,  ist  für  den  Fall,  als  letztere  ihr  Amt  gut  versehen,  unbe- 
gründet. DITTEICH. 

Bädßr.  Unter  Bad  verstehen  wir  das  Eintauchen  und  mehr  oder  we- 
niger langes  Verweilen  des  Körpers  oder  einzelner  Theile  desselben  in  einem 
flüssigen,  festen  (Sandbad)  oder  gasförmigen  Medium. 

Zunächst  war  es  der  Naturtrieb,  welcher  die  Menschen  schon  in  ältester 
Zeit  zu  dem  Gebrauch  der  Bäder  führte;  sehr  bald  erkannte  man  aber  auch  den 
hohen  hygienischen  Werth  derselben  und  die  alten  Egypter  und  Indier  haben 
besonders  auch  die  Heilkraft  der  Seebäder  gekannt  und  sie  curgemäss  an- 
gewandt, wie  denn  die  Bäder  überhaupt  zu  den  hervorragendsten  Mitteln 
ihrer  Hygiene  gehört  hatten;  sie  wurden  als  eine  heilige  Sache  betrachtet,  und 
es  waren  auch  die  Incubationen  in  den  Tempeln  mit  dem  Gebrauch  von 
Bädern  verbunden. 

Das  Gleiche  geschah,  zugleich  mit  methodischen  Abreibungen,  behufs 
Kräftigung  des  Körpers  und  Erhaltung  der  Gesundheit  in  den  Kampfschulen 
der  alten  Griechen,  bei  welchen  öffentliche  Badeanstalten  errichtet  wurden. 
Bald  wurden  aber  die  Bäder  überhaupt  als  Heilmittel  auch  ausserhalb  der 
Kampfschulen  von  den  Aerzten  benutzt,  ebenso  auch  Heilquellen  (vonKenchreae, 
Lernae,  Koronae).  Im  alten  Rom  war  es  besonders  Asclepiades  aus 
Prussa  in  Bithyn  (90  v.  Chr.),  welcher  der  Cultur  der  Bäder  einen  grossen 
Aufschwung  gab  und  die  Einrichtung  öffentlicher  Badeanstalten  beförderte; 
noch  mehr  geschah  dies  durch  Antonius  Musa,  nachdem  er  den  Kaiser 
Augustus  durch  kalte  Bäder  von  einer  lebensgefährlichen  Krankheit  gerettet 
hatte. 

Unsere  Vorfahren  badeten  nach  Caesae  und  Tacitus  nur  in  kalten 
Flüssen  und  die  Anwohner  des  Rheins  tauchten  selbst  die  neugeborenen 
Kinder  in  den  Fluss.  Die  warmen  Bäder  aber  und  dergleichen  Badeanstalten 
kamen  vornehmlich  erst  durch  Karl  den  Grossen  in  Aufschwung  und  bür- 
gerten sich  seitdem  immer  mehr  ein.  Wunderbar  muss  es  jedoch  erscheinen, 
dass  die  Seebäder  zu  einer  dauernden  allgemeineren  Verwendung  erst  in  den 


BÄDER.  105 

letzten  Jahrhunderten  gelangt  sind.  Obgleich  bereits  im  hohen  Alterthum, 
wie  erwähnt,  zur  Heilung  von  Krankheiten  benutzt  und  dann  vor  Allem  von 
HippocRATES,  dann  von  Celsus,  Dioscokides  u.  A.  empfohlen,  wurde  ihr 
Gebrauch  doch  erst  in  den  ersten  Jahrhunderten  n.  Chr.  allgemeiner,  aber 
auch  da  nur  vorübergehend. 

Erst  im  18.  Jahrhundert  wurde  ihnen  wieder  —  und  zwar  von  Eng- 
land aus  (K.  Rüssel,  Buchan,  Weight  u.  A.)  —  ein  erneutes,  und  dauerndes 
Interesse  zugewendet  und  es  nahm  jetzt  die  Zahl  der  Seebadeorte  in  stei- 
gendem Maasse  zu.  In  Deutschland  war  es  zu  jener  Zeit  der  Göttinger  G.  C. 
Lichtenberg  w^elcher,  nachdem  er  in  den  70er  Jahren  des  v.  J.  die  eng- 
lischen Seebäder  besucht  und  deren  hohe  Bedeutung  erkannt,  die  erste  An- 
regung zur  Errichtung  von  dergleichen  Curorten  gegeben  hatte. 

Süsswasserbäder. 

Wir  haben  hier  hauptsächlich  über  den  Werth,  welchen  die  Bäder  als 
hygienische  Mittel  besitzen,  über  ihre  Bedeutung  für  das  Volkswohl,  ihre 
physiologische  Wirkung  und  rationelle  Anwendung  zu  sprechen,  desgleichen 
über  die  See-  bez.  Soolbäder. 

Vorerst  ist  es  oft  nur  die  Pflege  der  Haut  durch  Reinigung  von  den  sie 
bedeckenden,  die  Poren  theilweise  verstopfenden  und  die  Hautathmung  hin- 
dernden Excreten,  oder  auch  die  Entfernung  von  aussen  auf  sie  gebrachter 
schädlicher  Stoöe,  was  wir  durch  das  Bad  bezwecken:  ein  Zweck  welcher  durch 
das  warme  Bad,  zumal  wenn  es  mit  Abseifung  verbunden  ist,  am  vollkommen- 
sten erreicht  wird.  Schon  hierdurch  wird  die  Thätigkeit  der  Haut  in  gün- 
stigster Weise  befördert  und  werden  oft  die  Ursachen  zur  Entstehung  von 
Krankheiten  durch  von  aussen  auf  die  Haut  wirkende  Schädlichkeiten  be- 
seitigt. Denn  die  Haut  ist  ein  so  wichtiges  Ausscheidungsorgan  für  aller- 
hand schädliche  Stoffe,  die  zurückgehalten  als  Toxine  wirken,  dass  schon  ein 
gesunder  Körper,  wenn  diese  Ausscheidungen  in  Folge  von  Unreinlichkeit 
oder  sonstiger  ungünstiger  Verhältnisse  stocken,  arge  Störungen  erleiden  kann. 

Von  grösster  Wichtigkeit  ist  aber  auch  der  hygienische  Gebrauch  der 
Bäder  wiegen  der  wohlthätigen  Allgemeinwirkung,  welche  sie  auf  den  Körper 
ausüben  —  Wirkungen,  "welche  zumeist  um  so  stärker  hervortreten,  je  grösser 
der  thermische  Reiz,  d.  h.  der  Unterschied  zwischen  der  Temperatur  des 
Bademediums  und  derjenigen  der  Körperhaut  ist,  und  welche  sich  je  nach 
der  Stärke  dieses  Reizes  auf  die  verschiedenartigste  Weise  kundgeben,  z.  B. 
durch  das  Gefühl  der  Beruhigung  und  wohlthätigen  Ermüdung  oder  auch  An- 
regung, aber  auch  in  entgegengesetzter  Weise  durch  Ueberreizung  und  Er- 
schöpfung. Diese  Wirkungen  geschehen,  wenn  wir  vorläufig  von  dem  rein 
physikalischen  Einfluss  der  Erwärmung  und  Abkühlung  absehen,  nur  auf  reflec- 
torischem  Wege  durch  die  Centralnervenorgane,  sie  offenbaren  sich  be- 
sonders in  einer  der  Stärke  des  Hautreizes  entsprechenden  Veränderung  des 
Herz-  und  gesammten  Gefässtonus  und  können  so  stark  sein,  dass  sie  unter 
Umständen  allein,  oder  fast  allein  den  beabsichtigten  Erfolg  bedingen.  Da 
das  Gesagte  nicht  nur  für  die  Süsswasser-,  sondern  auch  für  die  See-  und 
Soolbäder,  ja  vielleicht  für  alle  Mineralbäder  gilt,  so  werden  wir  bei  Bespre- 
chung der  Seebäder  auf  diesen  Gegenstand  näher  zurückkommen. 

Bleiben  wir  jetzt  bei  den  Süsswasserbädern  stehen,  so  sehen  wir  als 
nächste  Wirkung  eine  Beförderung  der  Hautthätigkeit,  des  Turgors  der  Haut 
durch  erhöhtes  Zuströmen  von  Blut,  sei  es,  wie  bei  den  wärmeren  Bädern, 
noch  während  des  Bades,  sei  es,  wie  bei  den  kalten,  unmittelbar  nach  dem 
nicht  zu  lange  genommenen  Bad  im  Reactionsstadium;  die  weiteren  Wirkungen 
sind  jedoch,  nach  der  Temperirung  des  Bades,  so  verschiedenartig,  dass  wir 
genöthigt  sind,  sie  hiernach  einigermaassen  zu  unterscheiden  und  gesondert 
zu  besprechen;  und  wir  halten  es  für  das  zweckmässigste,  die  Bäder  ein- 
zutheilen  in  solche,  welche  oberhalb  und  solche  welche  unterhalb  derjenigen 


106  BÄDEE. 

Temperatur  liegen,  bei  welcher  das  Bad  den  Stoffwechsel  ganz  oder  wenig- 
stens annähernd  unberührt  lässt.  Als  diese  Temperatur  wird  gewöhnlicli  die 
von  34 — 35*'C  angesehen,  die  jedoch  eben  nur  ein  mittleres  Maass  feststellt. 
Bäder  unterhalb  dieser  Grenze  bis  etwa  30^0  würden  wir  als  laue  Bäder 
unter  30°  C  als  kalte  bezeichnen,  dagegen  solche  über  35°  bis  höchstens 
3772 — 38°  als  warme,  noch  wärmere  als  heisse. 

a)  Kalte  Bäder  (unter  30°  C): 

Das  plötzliche  Eintauchen  des  ganzen  Körpers  in  kaltes  Wasser  ruft 
zunächst  ausser  einer  allgemeinen  Contraction  der  Hautmuskeln,  der  so- 
genannten Gänsehaut,  den  bekannten  Badeschreck  (Shock)  hervor,  der  sich, 
weil  der  Kältereiz  gleichzeitig  auf  das  Athmungscentrum  reflectirt  wird,  be- 
sonders in  einem  momentanen  Versagen  des  Athems  und  einer  Art  dyspnoi- 
schen Zustandes  äussert.  Diese  von  der  gesammten  Körperoberfläche  reflec- 
tirte  Nervenerregung  ist  umso  stärker,  je  kälter  das  Wasser  ist  und  kann  so 
stark  sein,  das  eine  allgemeine  Nervenlähmung,  sogenannter  Nervenschlag, 
oder,  durch  Reflex  auf  die  Hirngefässe,  Apoplexie  durch  Bluterguss  erfolgt; 
es  ist  daher  stets  gerathen,  besonders  aber  bei  stärkeren  Kältegraden,  den 
Körper  durch  Benetzung  einzelner  empfindlichen  Stellen,  besonders  des  Ge- 
sichtes, vor  dem  Eintauchen  etwas  abzuschrecken. 

Das  kalte  Bad  vermag  die  Körperwärme  nach  anfänglicher  Erhöhung 
(Liebermeister)  bei  längerer  Dauer  um  V2~2°  herabzusetzen;  sogleich  beim 
Eintritt  in  das  Bad  erblasst  die  Haut  in  Folge  von  Contraction  der  Haut- 
muskeln, verliert  ihren  Turgor  und  es  entsteht  Frösteln;  Puls-  und 
Athemfrequenz  werden  zunächst  vermehrt,  bald  aber  verlangsamt;  nach 
kürzerer  oder  längerer  Zeit  kehrt  in  Folge  vermehrten  Zuströmens  von  Blut 
der  Turgor  der  Haut  zurück,  man  bekommt  das  Gefühl  relativer  Erwärmung 
und  wohlthätiger  Erregung. 

Diese  Reaction,  welche  sich  in  einer  allgemeinen  activen  Röthung 
der  Haut  kundgibt,  tritt  umso  rascher  und  vollkommener  ein,  je  kälter  das 
Bad  genommen  wurde,  und  die  sie  begleitenden  Gefühle  des  Wohlbehagens 
dauern  umso  länger  an,  je  mehr  der  Blutlauf  durch  körperliche  Bewegung, 
Schwimmen  etc.  befördert  wird.  Diese  Wirkungen  treten  aber  am  meisten 
unmittelbar  nach  dem  Bad  hervor,  vorausgesetzt,  dass  dasselbe  rechtzeitig  ab- 
gebrochen wurde. 

Auch  die  Wärmebildung  wird  durch  das  kalte  Bad  in  bedeutungsvoller 
Weise  beeinflusst:  während  der  Körper  an  der  Peripherie  grosse  Verluste  an 
Wärme  erleidet,  findet  im  Inneren  eine  reflectorische  Steigerung  des  Ver- 
brennungsprocesses  (Liebermeister)  und  der  Kohlensäureausscheidung  statt 
und  zwar  —  natürlich  bis  zu  einer  gewissen  Grenze  —  umso  mehr,  je 
grösser  der  Kältereiz  war.  Diese  Erhöhung  des  Verbrennungsprocesses,  in 
Folge  deren  die  Temperatur  öfters  um  1 — 2°  steigt,  findet  nach  Röhrig's 
Versuchen  an  curarisirten  Thieren  hauptsächlich  innerhalb  der  Muskeln  statt, 
und  Röhrig's  Ergebnissen  entsprechend,  müssen  wir  die  nach  zu  langem 
Baden  eintretenden  Schüttelfröste  oder  vielmehr  -Krämpfe  als  eine  drastische 
Selbsthilfe  der  Natur  ansehen,  die  grossen  Wärmeverluste  baldigst  zu  er- 
setzen, wie  dies  die  Badenden  oft  schon  instinctiv  durch  starke  Körper- 
bewegung thun. 

Besagter  compensirender  Wärme-,  beziehungsweise  Stoffwechselsteigerung 
haben  wir  es  allein  zu  verdanken,  dass  wir  in  einem  kalten  Bad  längere 
Zeit  schadlos  verweilen  können,  da  sich  die  Temperatur  trotz  der  grossen 
Wärmeverluste  bei  einem  gesunden  Menschen  und  massiger  Dauer  des 
Bades  um  nicht  mehr  als  1— iVg^  abkühlt.  Die  Dauer  dieser  inneren 
Wärmesteigerung  wird  verschieden  angegeben  und  ist  sicherlich  auch  ver- 
schieden nach  den  jedesmaligen  Verhältnissen  und  der  Individualität;  nach 
den   Gesetzen   der  Reflexreizwirkung   kann   diese   Steigerung   erst    dann   ein 


BÄDER.  107 

Ende  haben,  wenn  die  thermischen  und  sonstigen  Verhältnisse,  wie  sie  vor 
dem  Bade  bestanden  hatten,  wieder  eingetreten  sind.  Jedenfalls  dauert  die 
bei  längerem  Verweilen  schon  im  Bad  gewonnene  Abkühlung  auch  längere 
Zeit  nach  demselben  fort  und  mit  ihr  eine  wohlthätige  Erfrischung. 

Das  methodische  kalte  Baden,  in  richtiger  Weise  gebraucht,  ist  ein 
mächtiges  hygienisches  Mittel  zur  Beförderung  und  Erhaltung  der  Gesundheit 
und  wirkt  durch  Anregung  des  Stoffwechsels  (es  findet  in  ihnen  besonders 
eine  vermehrte  Zersetzung  der  N. -freien  Stoffe  statt,  allgemein  kräftigend,  ins- 
besondere ist  es  Menschen  zu  empfehlen,  welchen  es  an  der  nöthigen  körper- 
lichen Bewegung  und  Anstrengung  fehlt  und  die  dabei  ein  üppiges  Leben 
führen.  Solche  Bäder  wirken  zugleich  abhärtend,  indem  sie  durch  Beförderung 
der  Hautthätigkeit  die  ReÜexreizbarkeit  abstumpfen  und  diese  so  häufige 
Ursache  der  Erkältungskrankheiten  beseitigen,  dem  Menschen  durch  Besserung 
des  Nährbodens  eine  grössere  Widerstandskraft  gegen  Krankheiten  überhaupt 
geben,  wie  sich  dies  besonders  auffällig  bei  Choleraepidemien  gezeigt  hat, 
während  welcher  die  Kaltbader  in  ganz  auffälliger  Weise  von  der  Krankheit 
verschont  geblieben  sind.  Dennoch  gibt  es  genug  Menschen  welche  kalte 
Bäder,  wir  meinen  hier  nur  solche  bis  herab  zu  etwa  IS''  C,  nicht  vertragen 
oder  nicht  zu  vertragen  glauben,  weil  sie,  statt  gestärkt  zu  werden,  eher  in 
einen  Zustand  von  Erschöpfung  gerathen;  es  sind  dies  in  der  Regel  solche 
Naturen,  denen  die  Kraft  fehlt,  die  durch  den  erhöhten  Stoffwechsel  herbei- 
geführten Verluste  rechtzeitig  zu  ersetzen.  Hierher  gehören  besonders  schwäch- 
liche Kinder,  Greise  und  anämische,  beziehungsweise  chlorotische  oder  sonst 
herabgekommene  Personen,  für  welche  wärmere,  höchstens  massig  kalte 
Bäder  vorth eilhafter  sind. 

Aber  auch  dieser  Art  von  Leuten  würden  kältere  Bäder  oft  noch  sehr 
nützlich  sein,  wenn  sie  sie  nur  in  zweckmässiger  Weise  gebrauchen  wollten; 
dies  geschieht  jedoch  sehr  häufig  nicht,  besonders  nicht  von  den  Frauen. 
Nachdem  der  Badeschreck  überwunden  ist,  wird  im  Uebermass  fort  gebadet, 
oft  bis  zum  Eintritt  des  zweiten  Frostes,  statt  zur  Zeit  der  allein  stärkenden 
Reaction  das  Bad  sofort  zu  verlassen,  und  die  Folgen  sind  dann  natürlich 
Missbehagen,  Uebermüdung,  ja  Erschöpfungszustände.  Solche  Personen  haben 
aen  Aufenthalt  im  kalten  Bad  nicht  nach  Minuten,  sondern,  besonders 
chlorotische  und  anämische,  nach  Secunden  zu  bemessen,  und  dies  umso  mehr, 
je  kälter  das  Bad  ist.  und  sie  haben  das  Bad  nicht  der  Abkühlung  wegen  zu 
nehmen,  sondern  nur  behufs  Erzielung  eines  möglichst  kräftigen  Hautreizes 
und  einer  hierdurch  bewirkten  reflectorischen  Erhöhung  und  Verbesserung 
des  Stoffwechsels.  "Die  Erfüllung  socher  Bedingungen  vorausgesetzt,  hat  das 
methodische  kalte  Baden  auch  für  besagte  Naturen  oft  sehr  wohlthätige,  unter 
Umständen  heilende  Wirkung,  die  von  vielen  Seiten  noch  gar  nicht  genug 
gewürdigt  wird.  Solchen  Leuten  ist  aber  dringend  zu  rathen,  sofort  nach  dem 
Auskleiden,  bei  noch  warmer  Haut  ins  Bad  zu  gehen,  damit  ein  möglichst 
kräftiger  thermischer  Reiz  bewirkt  werde,  auch  sollten  sie  nie  ganz  nüchtern 
baden  und  am  besten  ein  warmes  leichtes  Getränk  vorher  zu   sich  nehmen. 

Die  Dauer  des  Bades  ist  überhaupt  zu  bemessen  nach  der  Individualität, 
nach  der  Kälte  des  Wassers  und  nach  den  besonderen  Zwecken,  welche  man  damit 
verbindet.  Robusten  Personen;  die  den  erhöhten  Stoffverbrauch,  der  umso 
grösser  ist,  je  kälter  und  länger  gebadet  wird,  rasch  ersetzen  können,  ver- 
tragen das  Baden  auch  länger,  als  schwächliche  Naturen,  ja  sie  müssen  es 
länger  brauchen,  wenn  sie  den  Genuss  einer  längeren  Abkühlung  haben 
wollen;  excessive  Abkühlung  aber  durch  zu  langes  Baden,  welches  sich  durch 
ein  collabirtes  Ansehen,  den  bekannten  zweiten  Frost,  Blässe  des  Gesichtes 
und  fleckige  livide  Färbung  der  Haut  ankündigt,  hebt  für  jeden  Menschen 
den  Nutzen  des  kalten  Bades  auf. 

Sehr  kalte  Bäder,  bis  herab  zu  10°  C  und  gar  noch  tiefer,  sind,  wenn 
nicht  besondere  Anzeichen  dafür  vorliegen  (Entfettungscur),  nur  mit  Vorsicht 


108  BÄDER. 

methodisch  zu  gebrauchen  und  dürfen  nur  von  kurzer  Dauer  sein.  Wohl 
fördern  sie  mächtig  den  Verbrennungsprocess,  führen  aber  auch  leicht  zu 
Ueberreizung  und  deren  Folgen. 

Wellen-  und  Sturzbäder:  sie  wirken,  dank  des  hinzukommenden 
starken  mechanischen  Reizes  und  des  raschen  Wechsels  des  den  Körper  um- 
spülenden Wassers  kräftiger  erregend  auf  die  Hautnerven  und  auf  den  Stoff- 
wechsel, als  das  gewöhnliche  Bad,  wirken  zugleich  auf  die  äussere  Muskulatur 
und  beschleunigen  den  Blutlauf,  in  Folge  dessen  erscheinen  sie  wärmer  als 
c.  p.  ein  gewöhnliches  Bad,  obgleich  die  Wärmeentziehung  in  ihnen  wegen 
des  raschen  Wasserwechsels  um  etwa  ein  Drittel  grösser  ist.  Die  Nach- 
wirkung besteht  in  einer  dauernderen  Abkühlung  und  Erfrischung,  der  jedoch 
schliesslich  leicht  eine  grössere  Ermüdung  folgt.  Die  Sturzbäder  werden  fast 
nur  therapeutisch  verwendet. 

Fallbäder  (Regenbad,  Brause,  Douche)  reihen  wir  hier  an,  weil 
sie  gleichfalls  Bäder  mit  bewegtem  Wasser  darstellen.  Es  sind  dies  Vor- 
richtungen mittelst  deren  das  Wasser  den  Körper  nur  in  Tropfen  oder  ein- 
zelnen Strahlen  trifft;  auch  bei  ihnen  kommt  der  mechanische  Reiz  zur  Mit- 
wirkung und  tritt  umso  mehr  hervor  und  wirkt  umso  stärker  erregend,  je 
grösser  die  Fallhöhe  oder  die  (Druck-)  Kraft  überhaupt  ist,  mit  welcher  das 
Wasser  den  Körper  trifft.  Ihrer  Wirkung  nach  nähern  sich  diese  Bäder  im 
letzteren  Fall  dem  Sturzbad,  zumal  wenn  das  Wasser  die  Haut  in  stärkeren 
Strahlen  trifft.  Dergleichen  stärkere  Fallbäder  (eigentliche  Douchen)  befördern 
wegen  der  starken  Reibung,  die  sie  ausüben,  in  hohem  Grad  die  Hautthätigkeit 
und  wirken  stark  reflectorisch  auf  die  inneren  Organe  beziehungsweise  den  Stoff- 
wechsel und  sind  —  umso  rascher  abgebrochen,  je  kälter  sie  sind  —  besonders 
für  anämische,  beziehungsweise  chlorotische  Personen  (hier  kalt  und  von  kürzester 
Dauer)  oft  von  noch  grösserem  Vortheil  als  das  Vollbad;  am  kräftigsten 
wirkt  wegen  Verstärkung  und  öfterer  Erneuerung  des  thermischen  Reizes  die 
abwechselnd  kalte  und  warme  (schottische)  Douche.  Die  Douchen  gehören 
zu  den  kräftigsten  Mitteln  der  Hydrotherapie  (vgl.  hier  die  einzelnen  Arten). 

W^ir  möchten  hier  noch  daran  erinnern,  dass  das  Douchen  des  Kopfes, 
zumal  bei  extremen  Temperaturen  des  Wassers,  mindestens  für  die  meisten 
Menschen  nicht  rathsam  ist  wegen  der  damit  verbundenen  starken  Reizung 
der  Kopfnerven  und  des  Sensoriums  (wenden  wir  doch  gerade  zu  solchem 
Zweck  die  Sturzbäder  auch  auf  den  Kopf  therapeutisch  als  Belebungsmittel  an!); 
instinctiv  bedienen  sich  daher  viele  Badende  zur  Abschwächung  des  Reizes 
wenigstens  einer  Taffentkappe. 

h)  Laue  (kühle)  Bäder  (zwischen  etwa  34 — 30°  C).  Diese  Bäder  üben, 
bei  der  geringen  Erregung  der  Hautnerven  welche  in  ihnen  stattfindet,  gleich 
von  Anfang  an  eine  eher  beruhigende  Wirkung  aus,  denn  bei  solch'  geringem 
Hautreiz  fallen  auch  alle  stärkeren  Reflexwirkungen  auf  die  inneren  Organe, 
durch  welche  sich  die  kalten  Bäder  auszeichnen,  hinweg.  Die  lauen  Bäder 
eignen  sich  daher  vorzüglich  für  solche  Menschen,  welche  wegen  zu  geringer 
Reactionskraft  die  durch  kalte  herbeigeführten  Wärmeverluste  nicht  rasch 
genug  würden  ersetzen  können  und  die  dennoch  einer  Abkühlung  und  zu- 
gleich Erfrischung  bedürfen.  Da  erstere  nur  ganz  allmälig  eintritt,  der  Ver- 
brennungsprocess aber  auch  bei  den  hier  fraglichen  Wärmegraden  noch  ge- 
steigert und  rechtzeitiger  Wärmeersatz  in  hinreichender  Weise  geliefert  wird, 
so  kann  man  weit  länger  in  solchen  Bädern  ohne  Schaden  aushalten,  als  in 
kalten,  zumal  bei  massiger  Bewegung.  Die  beruhigende  und  zugleich  stär- 
kende Wirkung,  welche  laue  Bäder  auf  Personen  ged.  Qualification,  wie 
auch  bei  vorhandenen  Erschöpfungszuständen  oder  nervöser  Erregung  aus- 
üben, macht  sich  besonders  während  der  heissen  Jahreszeit  geltend.  Auch  in 
diesen  Bädern  findet  noch  eine  Herabsetzung  der  Pulsfrequenz  und,  bei  län- 
gerer Dauer,  der  Temperatur  statt. 


BÄDER.  109 

c)  Indifferente  Bäder  (etwa  36^  C),  d.  h.  Bäder,  in  welchen  der 
Stoffwechsel  annähernd  im  Gleichgewicht  bleibt.  Die  Temperatur  dieser  Bäder 
liegt  immer  noch  unterhalb  der  normalen  Körperwärme  und  muss  darunter 
liegen,  wenn  nicht  eine  Ueberwärmung  stattfinden  soll;  diese  aber  würde 
bereits  in  blutwarmem  Wasser  eintreten,  weil  in  demselben  die  normalen  durch 
die  Hautverdampfung  bewirkten  Wärmeverluste  wegfallen;  es  würde  dann  eben 
eine  Wärmestauung  stattfinden. 

In  so  temperirten  Bädern,  von  35^  C,  in  welchen  keinerlei  erhöhte  Kraft- 
leistungen des  Körpers  gefordert  werden,  kann  man  ohne  Schaden  Stundenlang 
mit  Behagen  verweilen,  wie  die  sonst  vielfach  gebrauchten  prolongirten  Bäder 
Hebras  bewiesen  haben,  sie  sind  ein  wahres  Erholungs-  und  Beruhigungs- 
mittel besonders  für  ältere  und  für  herabgekommene  Leute;  in  ihnen  kommt 
das  Blut  durch  massiges  Zuströmen  zu  der  für  gewöhnlich  kälteren  Haut  zu 
einer  gleichmässigeren  Vertheilung  und  es  werden  hiedurch  die  inneren 
Organe,  besonders  das  Gehirn,  in  wohlthätiger  Weise  entspannt.  Eine  noch 
grössere  Entspannung  wird  aber  wahrscheinlich  durch  eine  allmälig  erfolgende 
Imbibition  der  Haut,  insbesondere  durch  eine  Quellung  der  Nervenendapparate 
bewirkt,  durch  welch  letztere  eine  Herabsetzung  der  Empfindung  eintritt. 

Das  Wasser  des  Harns  wird  in  solchen  Bädern  vermehrt,  weil  die  nor- 
male Verdunstung  durch  die  Haut  hinwegfällt. 

d)  Warme  Bäder  über  35^  C.  bis  3772  — 38  steigern  bereits  die  Eigen- 
wärme theils  durch  erhöhte  Wärmezufuhr,  theils  durch  Behinderung  der  Haut- 
verdampfung (während  im  Innern  die  Wärmeerzeugung  selbst  und  dementspre- 
chend die  Kohlensäurebildung  und  der  0- Verbrauch  nach  Röheig  sogar  unter 
die  Norm  herabgesetzt  werden)  und  beschleunigen  den  Puls  (der  bei  Kernig 
in  einem  Bad  bei  einer  Zunahme  der  Temperatur  von  37*1  auf  38-1  von  80 
auf  96  stieg,  aber  nach  kalter  Brause  rasch  auf  76  bis  72  sank.  Da  bei 
diesen  Bädern  mangels  eines  stärkeren  äusseren  Reizes  auch  jede  stärkere 
Reflexwirkung  auf  die  inneren  Organe  hinwegfällt,  und  das  Blut,  dank  der 
starken,  das  Bad  oft  mehrere  Stunden  überdauernden  Erweiterung  der  Haut- 
gefässe,  in  reichlichem  Maasse  nach  der  Peripherie  strömt,  so  wirken  sie  stark 
derivatorisch  und  deshalb  auch  noch  beruhigend;  sie  erweichen  zugleich  die 
Haut  und  wirken  wegen  ihrer  bedeutenden  Förderung  des  Blutlaufes  und  der 
Hautthätigkeit  auch  stark  resorbirend;  die  Harnstoffausscheidung  wird  in  ihnen 
gesteigert,  zu  lange  fortgesetzter  Gebrauch  solcher  Bäder  setzt  aber  die  Wider- 
standsfähigkeit des  Körpers  herab  und  verweichlicht. 

e)  Heisse  Bäder:  Das  Heisswasserbad  (38 — 42  ja  45°)  kommt  in  un- 
serem Klima  selten  zu  hygienischem  Gebrauch  und  es  sollte  auch  nie,  wenig- 
stens nicht  in  seinen  extremsten  Graden  ohne  ärztliche  Erlaubnis  angew^en- 
det  werden  wegen  der  unter  Umständen  damit  verbundenen  Gefahren.  Es 
wirkt  in  seinen  höheren  Graden  als  kräftigstes  Reizmittel  und  Analepticum, 
bei  schon  kürzester  Dauer,  durch  mächtige  reflectorische  Erregung  des  Gefäss- 
und  Nervensystems;  der  Puls  wird  stark  erregt,  voll  und  frequent,  es  tritt 
Hirnhyperämie,  Schwindel  und  Bangigkeit  ein,  und  die  Körperwärme  kann 
auf  40*^  und  noch  höher  steigen.  Solche  Bäder  werden,  natürlich  abgesehen 
von  ihrer  medicinischen  Verwendung,  nur  ausnahmsweise  bei  anscheinendem 
Beginn  einer  Erkältungskrankheit  als  Vorbereitungsmittel  zu  einer  Schwitzkur 
gebraucht,  gewohnheitsmässig  dagegen  und  in  ausgedehntester  Weise  nach 
Balz  von  den  Japanesen;  sie  wirken  auf  diese  durchaus  nicht  schwächend  oder 
verzärtelnd,  und  eine  Erkältung  danach  ist  deshalb  ausgeschlossen,  weil  die 
durch  die  starke  Hitze  hervorgebrachte,  das  Bad  längere  Zeit  überdauernde 
Lähmung  der  Hautgefässe  eine  Contraction  durch  Kältereiz  gar  nicht  aufkom- 
men lässt,  daher  die  Japaner  nach  solchem  Bad  häufig  nackt,  selbst  im  Win- 
ter,' ohne  Schaden  zu  nehmen,  herumlaufen. 


110  BÄDER. 

Uebrigens  ist  auch  bei  dem  heissen  Bad  im  Moment  des  Eintrittes, 
gerade  so  wie  im  lialten,  Erblassen  der  Haut  (Gänsehaut)  und  Verlangsamung 
des  Pulses  (als  sehr  rasch  vorübergehende  Erscheinung)  zu  beobachten. 

An  diese  heissen  Bäder  reihen  wir  an:  das  Dampfbad,  das  irisch-römische 
Bad  und  das  Sandbad. 

Dampfbad  (russisches):  Fest  geschlossener  Baderaum  mit  terassen- 
förmig  angebrachten  Bänken,  auf  welchen  die  Badenden  liegen  und  in  deren 
Gegend  der,  gewöhnlich  Dampfkesseln  entnommene,  Dampf  (von  40—45,  selten 
bis  55"  C.)  natürlich  umso  heisser  ist,  je  höher  die  Bänke  sich  befinden;  der 
Aufenthalt  in  einem  solchen  Bad  beträgt  gewöhnlich  20 — 25  Minuten.  Das 
Damplhad  macht  anfangs  Beklommenheit  und  oft  Schwindel,  die  aber  umso 
rascher  schwinden,  je  rascher  die  Haut  in  Hyperämie  kommt  und  hiedurch 
die  inneren  Organe  vom  Blut  entlastet  werden.  Die  Badenden  werden  zur 
Erzielung  eines  kräftigen  Keflexes  zeitweise  mit  Birkenreisern  geschlagen  und 
haben  sich  in  einem  massig  temperirten  Nebenraum  öfters  kalt  zu  douchen, 
oder  ein  kaltes  Bad  zu  nehmen,  oder  sich  kalt  übergiessen  zu  lassen;  dergl. 
geschieht,  nachdem  es  wiederholt  vorgenommen,  jedenfalls  zuletzt,  um  eine 
sonst  zurückbleibende  Wärmestauung  zu  beseitigen.  Unter  Umständen  wird 
auch  ein  Nachschwitzen  vorgenommen. 

Der  Puls  wird  im  Dampfbad  bald  frequent,  bis  110  und  noch  mehr, 
wobei  unter  Erhöhung  der  Dicrotität  die  Stärke  herabgesetzt  wird,  sofort  aber 
wieder  steigt  nach  kalten  Begiessungen.  Die  Eigenwärme  steigt  rasch,  binnen 
10  —  12  Minuten  oft  über  39  ^  das  Körpergewicht  fällt  oft  um  mehrere  Pfund 
und  das  Blut  wird  nach  Tarchanow  durch  das  Schwitzen  wirklich  verdickt 
(doch  kehrte  die  Normalität  nach  Trinken  von  1 — 2  Glas  Wasser  bald  zurück; 
der  Harn  wird  specifisch  schwerer  und  bleibt  es  auch  nach  dem  Bad  noch 
längere  Zeit.  Die  Tast-  und  hautelektrische  Empfindlichkeit  wird  nach  Kostürin 
verfeinert  in  Folge  des  grösseren  Blutgehaltes  der  Haut  und  der  Entfernung 
von  Oberhautschichten,  dagegen  sinkt  die  Muskelkraft  entsprechend  der  Höhe 
der  Temperatur. 

Das  Dampfbad  wirkt  mächtig  anregend  auf  den  Stoffwechsel  und  ver- 
mehrt die  N.-Ausscheidung  durch  den  Harn,  ist  aber  für  Leute,  die  nichts 
zuzusetzen  haben,  für  häutigeren  Gebrauch  nicht  geeignet;  als  Volksmittel  wird 
es  zumeist  benutzt  bei  Erkältungskrankheiten  und  chronischem  Rheumatismus; 
es  ist  ein  mächtiges  therapeutisches  Mittel,  wo  es  gilt,  die  Hautthätigkeit  zu 
befördern  und  Exsudate  zur  Aufsaugung  zu  bringen  oder  Ausscheidungen  zu 
befördern,  so  besonders  noch  bei  chronischen  Hautkrankheiten,  Gicht,  rheuma- 
tischen Zuständen,  alten  Lähmungen.  In  solchen  Fällen  sind  aber  die  Kasten- 
bäder (auch  für  heisse  Luft)  das  Richtigste,  in  welchen  man  auch  eine 
grössere  Hitze,  bis  55*^  C,  noch  leidlich  erträgt.  Ein  natürliches  Dampf- 
bad (von  29 — 35°  C)  stellt  die  durch  Wundercuren  bekannte  Grotte  von  Mon- 
summano  in  Oberitalien  dar. 

Zu  vermeiden  sind  die  Dampfbäder  bei  Herzkrankheiten,  Atheromatose, 
Neigung  zu  Hirncongestionen  und  bei  Erschöpfungszuständen,  desgl.  bei  Rücken- 
markskrankheiten. 

Irisch-römisches  Bad,  Luftschwitzbad,  in  welchem  trockene  heisse 
Luft  zur  Einwirkung  auf  den  Körper  kommt.  Der  völlig  Entkleidete  tritt 
zunächst  aus  einem  erwärmten  Vorraum  in  das  auf  33  bis  40*^  C,  meist  durch 
Heisswasser(röhren)leitung  geheizten  Tepidarium  und  nach  längerem  Auf- 
enthalt daselbst,  (10 — 15  Min.),  während  dessen  zumeist  schon  Schweiss- 
bildung  erfolgt,  mit  Sandalen  versehen  in  das  Sudatorium,  das  eigentliche 
auf  45  bis  etwa  55*^  C  temperirte  Schwitzzimmer  und  wird  während  des  (etwa 
'^U  Stunden  dauernden)  Luftbades  wiederholt  zur  Beförderung  der  Hautthätig- 
keit geknetet  und  mit  Tüchern  abgerieben,  das  Bad  endlich  durch  eine  laue 
Douche  beendet.     Hieran  schliesst    sich    öfters    noch    ein  Calidarium    mit 


BÄDER.  111 

einer  Hitze  von  65—90*^  C,  welches  jedoch  selten  benutzt  wird.  Diese  hohen 
Hitzegrade  kann  man  nur  ertragen,  sogar  besser  als  in  dem  niederer  tempe- 
rirten  Dampfbad,  weil  in  der  umgebenden  trockenen  Luft  die  Verdunstung 
eine  bei  weitem  stärkere,  daher  auch  die  Abkühlung  eine  entsprechend  grössere 
ist.  Das  heisse  Luftbad  wirkt  trotz  der  stärkeren  Hitzegrade  aus  eben  ge- 
sagten Gründen  auf  Puls  und  Körperwärme  massiger  ein,  als  das  Dampfbad. 
Ersteres  wird  in  ähnlicher  Weise  benützt  wie  das  Dampfbad,  ganz  besonders 
aber  bei  dyscratischen  Zuständen,  wo  es  gilt  die  Ausscheidungen  möglichst  zu 
befördern;  solches  geschieht  aber  im  heissen  Luftbad  am  meisten.  Aber  auch 
hier  sind  die  Kastenbäder  vorzuziehen. 

Theilbäder:  Fuss-  Hand-  Sitzbäder  etc.  werden  nur  therapeutisch  be- 
nutzt und  haben  schon  in  d.  A.  Hydrotherapie*)  Erwähnung  gefunden. 

Sandbäder  (mit  je  nach  der  Individualität  verschiedener,  allmälig  auf- 
steigender Wärme  von  46 — 50"^  C)  werden  bei  uns  ebenfalls  fast  nur  thera- 
peutisch —  gegen  Gicht,  Rheumatismen,  Scrophulose  —  benutzt  und  wurden 
dies  schon  im  Alterthum,  besonders  von  den  arabischen  und  griechischen 
Aerzten,  bei  ähnlichen  Krankheiten.  Die  Erwärmung  des  Bades  geschieht  am 
besten  künstlich,  der  Badende  kommt  in  eine  Holzwanne,  in  welcher  er,  auf 
heissem  Sand  sitzend,  mit  solchem  noch  mehr  oder  weniger  hoch,  oft  bis  an 
die  Schultern  bedeckt  wird.  Die  Haut  wird  bald  geröthet  und  bald  danach 
bricht  ein  Schweiss  aus,  den  man  jedoch,  weil  er  rasch  aufgesogen  wird,  nicht 
unangenehm  empfindet;  der  Wasserverlust  beträgt  in  solchem  Bade  V2  bis 
1  /t-y,  ja  noch  mehr.  Das  Sandbad  wirkt  ähnlich  wie  ein  irisch-römisches; 
auch  in  ihm  wird  die  Eigenwärme  um  mehr  als  1*^  erhöht  und  der  Puls  be- 
schleunigt ;  die  Badenden  verweilen  darin  gewöhnlich  30 — 45  Minuten.  Sand- 
badeanstalten gibt  es  u.  a.  in  Barmbeck  bei  Hamburg,  Berka  a.  d.  Hm, 
Köstritz  in  Thüring  und  Neuhausen  bei  München.  In  den  südlichen  Ländern 
werden  die  Sandbäder,  und  zwar  an  den  Seebadeorten,  weit  häufiger  ge- 
braucht als  bei  uns;  man  scharrt  hier  die  Menschen  am  Strand  nackt  in  den 
heissen  Sand  oder  lässt  sie  sich  selbst  hineinw^ühlen;  zuletzt  nehmen  sie  ein 
Bad  oder  begiessen  sich  mit  Seewasser. 

Seebäder,    Seeaufenthalt,    Wirkung   der   Mineralbäder   im 

Allgemeinen. 

Die  Seebäder  sind  wegen  ihres  hohen  Gehaltes  an  Salzen  als  Mineral- 
bäder und  zwar  wegen  des  hier  fast  allein  in  Betracht  kommenden  Kochsalzes 
als  Soolbäder  zu  betrachten,  deren  Wirkung  jedoch  durch  die  gleichzeitig  ein- 
wirkende starke  mechanische  Gewalt  mächtig  verstärkt  wirkt  (1  Lit.  Nord- 
seewasser  enthält  allein  an  Kochsalz  gegen  2b  g  und  nur  etwas  über  1^1 2  9 
andere  Salze,  hauptsächlich  Chlormagnesium  und  schwefelsaure  Magnesia).  Das 
Ostseewasser  mit  seinen  nur  wenig  über  1*7 7o  betragenden  festen  Stoffen 
stellt  freilich  ein  nur  schwaches  Soolbad  dar. 

Für  den  Gebrauch  des  Seebades  ist  nicht  nur  das  Wasser,  sondern  auch 
das  Klima  in  Rücksicht  zu  ziehen  und  ist  dieses  oft  allein  schon  auf  viele 
Menschen  heilwirkend. 

Die  Temperatur  der  Seeluft,  besonders  auf  den  Inseln,  ist  in  den 
Sommermonaten  wegen  der  beständigen  Wasserverdunstung  niedriger  und 
dabei  gleichmässiger  als  auf  dem  Lande,  die  Luft  ist  dabei  feucht,  sauer- 
stoffreicher,  stets  bewegt  und  wenigstens  bei  Wellenschlag  salzhaltig;  sie  ent- 
zieht daher  dem  Körper  weit  mehr  Wärme  als  die  Landluft,  und  es  zeigte 
sich  insbesondere  nach  Beneke  auf  Höhen  von  3 — 6000  Fuss,  bei  derselben 
Temperatur  und  Stärke  der  Luftströmung,  der  Wärmeverlust  weit  geringer 
als  am  Meeresstrande. 

Vermöge  dieser  Eigenschaften  regt  die  Seeluft  schon  an  sich  den  Körper 
zur  Erhöhung  der  Wärmeerzeugung,  d.   i.  des  Stoffwechsels   an   (die    Seeluft 

*)  Band  Interne  Medicin. 


112  BÄDEE. 

zehrt,  sagt  richtig  das  Sprüchwort),  was  sich  bald  in  Steigerung  des  Appetites 
und  Vermehrung  des  Körpergewichtes  kundgibt;  sie  wirkt  besonders  günstig 
auf  im  Zustand  der  Reizung  befindliche  Athmungsorgane.  Aus  besagten 
Gründen  bringt  der  Seeaufenthalt  oft  schon  allein  vielen  schwächlichen,  anä- 
mischen und  herabgekommenen  Menschen,  bei  Chlorose,  chronischen  Bron- 
chiten,  Asthma  und  nach  Erschöpfungskrankheiten,  besonders  auch  Tuber- 
culosen in  den  ersten  Stadien  Heilung  oder  Besserung,  wenn  sie  noch  einiger- 
massen  Pteactionskraft  besitzen;  für  noch  mehr  Heruntergekommene  aber, 
wo  letzteres  nicht  mehr  der  Fall  ist,  ist  das  Seeklima  nicht  geeignet,  ja 
schädlich.  Es  gilt  dies  besonders  für  Tuberculöse,  bei  welchen  sich  bereits 
colliquative  Schweisse  eingestellt  haben,  und  wohl  mit  Recht  sieht  A. 
Winkler  den  Grund,  wesshalb  dieBENEKE'schen  Seeheilstätten  (Norderney)  zur 
Zeit  den  erwarteten  Erfolg  nicht  entsprochen  haben,  darin,  dass  man  zuweit 
vorgeschrittene  Fälle  von  Tuberculöse  dorthingeschickt  habe.  Für  dergl.  Fälle 
passt  weit  besser  ein  Höhenklima. 

Das  Meerwasser  ist  je  nach  der  Meeresgegend  in  seinem  Gehalt  ver- 
schieden, und  es  nimmt  letzterer  mit  der  Entfernung  von  der  Küste  etwas 
zu;  er  beträgt  in  der  Ostsee  (Westseite)  etwa  1-77,  in  der  Nordsee  bei  Helgo- 
land 3*05,  im  atlantischen  und  stillen  Ocean  3'47,  im  mittelländischen  Meer 
bei  Marseille  3"69  proc.  Die  Temperatur  schwankt  in  der  Ostsee  im  Juli  und 
August  zwischen  12 — ^16°  R,  in  der  Nordsee  zwischen  12 — 14'5,  im  atlan- 
tischen Ocean  zwischen  14*5 — 20,  im  mittelländischen  Meer  zwischen  15 — 22°  R. 
Zumeist  wird  zur  Zeit  der  höchsten  Fluth  gebadet,  in  Madeira  das  ganze  Jahr 
hindurch;  man  soll  warm  gekleidet  sein  und  mit  warmer  Haut,  aber  natürlich 
erst  nach  längerer  Ruhe  und  nicht  ganz  nüchtern  ins  Bad  gehen.  Nach  dem 
Bad  soll  man  sich  rasch  abtrocknen,  wieder  warm  ankleiden  und  massige  Be- 
wegung machen;  in  manchen  Badeorten  ist  es  Sitte,  sogleich,  beim  Heraus- 
gehen die  Füsse  einige  Secunden  in  heisses  Wasser  zu  tauchen,  um  einem  Blut- 
andrang nach  dem  Kopf  zuvorzukommen.  Der  einmal  indicirte  Gebrauch  des 
Seebades  sollte  mindestens  1  Monat,  besser  2  Monate  fortgesetzt  werden, 
Kinder  und  Schwächliche  sollen  das  erste  Mal  nur  nach  Secunden,  dann  nicht 
länger  als  2  Minuten  baden;  in  der  Regel  badet  man  5 — 6  Minuten;  während 
der  Menses  ist  auszusetzen. 

Das  Seebad  hat  zunächst  die  Wirkung  des  Süsswasserbades  und  zwar 
des  bewegten,  nur  ungleich  stärker  wegen  der  mächtigen  auf  den  Körper  ein- 
wirkenden mechanischen  Gewalt  und  des,  wie  schon  erwähnt,  chemischen 
Reizes;  auch  hier  tritt  anfangs  das  Gefühl  der  Beklommenheit  mit  Beschleu- 
nigung des  Pulses  und  Athmens  ein;  die  Athmung  bleibt  indess,  wohl  haupt- 
sächlich in  Folge  des  Arbeitens  gegen  die  mechanische  Erschütterung,  weit 
länger  frequent  als  im  Süsswasserbad  und  wird  erst  nach  längerer  Einwirkung 
der  Kälte  verlangsamt;  die  Verlangsamung  des  anfangs  verstärkten  Pulses 
dagegen  tritt  unter  Abnahme  der  Energie  bald  ein  und  hält  bei  kälterem  und 
längerem  Baden  auch  nachher  oft  noch  stundenlang  an,  während  die  Athmung 
wieder  rasch  normal  wird.  Die  Reaction  erfolgt  im  Seebad,  dank  der  starken 
Hautreizung  äusserst  rasch  und  das  Blut  strömt  mit  Macht  in  die  Hautgefässe, 
daher  auch  das  Wasser  wärmer  erscheint,  als  das  eines  gleich  kalten  Süss- 
wasserbades; erst  nach  langem  Bestand  erlischt  diese  durch  das  fortwährende 
Wellenpeitschen  stets  von  Neuem  angefachte  Reaction  und  tritt  der  zweite 
Frost  ein.  In  Folge  des  im  Seebad  viel  länger  andauernden  Wohlbefindens 
aber  verliert  der  Badende,  da  er  die  grossen  Wärmeverluste,  die  er  erleidet, 
weit  weniger  fühlt,  auch  das  Zeitgefühl  für  eine  richtige  Dauer,  und  wird  er 
gar  vom  zweiten  Frost  überrascht,  so  folgt  eine  lang  anhaltende  Erschöpfung. 
Der  Körper,  durch  den  gewaltigen  Hautreiz  und  Wärmeverlust  zu  einer  weit 
mehr  als  im  Süsswasserbad  erhöhten  Wärmeerzeugung  angetrieben,  hat  sich 
dann  eben  überarbeitet;  es  ist  daher  geboten,  lediglich  nach  der  Zeit,  nicht 
nach  dem  Wohlbefinden  zu  baden. 


BÄDER.  113 

Aber  auch  noch  andere  schwere  Störungen  kann  ein  zu  lange  fort- 
gesetztes Bad,  besonders  bei  kälterer  Temperatur,  dadurch  machen,  dass  in 
solchem  Fall  das  Blut  leicht  im  Uebermaass  nach  den  Innern  Organen  gedrängt 
und  hierdurch  Stauung,  selbst  Entzündung  und  Blutungen  veranlasst  werden. 
Die  oft  heftigen  Kopfschmerzen,  von  welchen  viele  Badende  ergriffen  werden, 
werden  nach  A.  Wincklkr  lediglich  durch  das  die  Kopfnerven  überreizende 
Untertauchen  oder  durch  Benetzen  des  behaarten  Kopfes  mit  Seewasser  bewirkt, 
welches  man  deshalb,  zumal  es  gänzlich  zwecklos  sei  und  dabei  auch  den 
Haarwuchs  schwer  benachtheiligen  (die  Haare  zum  Ausfallen  bringen)  könne, 
gänzlich  unterlassen  solle. 

Im  Vorstehenden  haben  wir  die  Gesammtwirkung  geschildert,  welche 
das  Seebad  durch  seinen  thermischen,  mechanischen  und  chemischen  Reiz  auf 
den  Menschen  ausübt,  wenn  er  in  offenem  Meer  badet;  dass  es  sich  hierbei 
nicht  blos  um  die  Wirkung  stark  bewegten  Wassers  handelt  und  daher  das 
Seebad  nicht  durch  ein  Süsswasserbad  ersetzt  werden  kann,  zeigt  sich  aufs 
deutlichste,  wenn  man  den  Wellenschlag  ausschaltet  und  ersteres  als  Wannen- 
bad nehmen  lässt,  wozu  man  oft  genöthigt  wird.  In  solchem  Fall  ist  nämlich 
die  physiologische  und  therapeutische  Wirkung  des  Seebades  derjenigen  eines 
gleichstarken  Soolbades  völlig  entsprechend,  und  die  Frage  mit  welcher  wir 
uns  zu  beschäftigen  haben  ist  nur  die:  wie  kommt  diese  Wirkung  zu  Stande, 
etwa  durch  Aufsaugung  von  Seewasser  bezw.  Soole  durch  die  Haut,  wie  man 
bis  vor  Kurzem  in  Ermangelung  besserer  Erklärungsweise  gemeinhin  annahm? 
Nach  zuverlässigsten  Beobachtern  auf  diesem  Gebiete  lässt  sich  diese  An- 
schauung wenigstens  für  die  Soolbäder  —  ja  wahrscheinlich  für  die  meisten, 
wenn  nicht  alle  Mineralbäder,  sie  müssten  denn  dunstförmig  oder  in  zer- 
stäubter Form  auf  die  Haut  wirken,  —  nicht  mehr  aufrecht  erhalten,  denn  es 
hat  sich  fast  übereinstimmend  gezeigt,  dass  die  betreffenden  Salze  bei  gesun- 
der Haut  entweder  gar  nicht,  oder,  wenn  überhaupt,  in  so  kleinen  Mengen 
aufgesogen  werden,  dass  sie  für  vorliegende  Frage  völlig  ausser  Betracht 
liegen,  ja  selbst  die  mehrfach  behauptete  Aufnahme  von  gewöhnlichem  Wasser 
ist  höchstwahrscheinlich  nur  eine  Imbibition  der  Haut.  Beneke  fand  es 
daher  schon  im  Jahre  1859,  nachdem  auch  er  zu  fast  negativen  Ergebnissen 
bei  dergleichen  Versuchen  gekommen  war,  ganz  unabweisbar,  den  Soolbädern 
eine  rein  dynamische  Wirkung,  wie  man  sich  damals  auszudrücken  pflegte, 
zuzuschreiben,  und  nachdem  Verfasser  dieses  Artikels  in  den  Jahren  1863/67 
an  Fröschen,  Fledermäusen  und  Menschen  nachgewiesen  hatte,  dass  Hautreize 
aller  Art,  resp.  thermische  Reize,  wie  Eingangs  erwähnt,  den  Tonus  des 
Herzens  und  sämmtlicher  Gefässe  in  deutlich  sichtbarer  Weise  lediglich  auf 
dem  Wege  des  Reflexes  verändern  und  auch  die  Eigenwärme,  d.  i.  den 
Stoffwechsel  nachweisbar  beeinflussen,  so  erhalten  jene  dynamischen  Wirkungen 
Benekes  eine  physiologische  Begründung  und  Erklärung,  und  es  ist  wohl 
unzweifelhaft,  dass  genannte  Reflexwirkungen  es  sind,  welche  die  therapeu- 
tischen Wirkungen  des  Soolbades,  ja  vielleicht  aller  Bäder  mit  den  erwähn- 
ten Ausnahmen,  bedingen.  Zunächst  sind  es  allerdings  nur  quantitativ,  d.  h. 
je  nach  der  Stärke  des  vorhandenen  Hautreizes  verschiedene  Veränderungen, 
welche  man  —  und  zwar  an  den  Gefässen  —  wahrnimmt 'O  (vgl.  Hydrotheraphie) ; 
sie   sind  aber   wenigstens  für  Soolbäder  vollständig  genügend,  um  in  Fällen, 


*)  Auf  diese  quantitativ  verschiedenen  Reizwirkungen  aJlein  den  therapeutischen 
Erfolg  der  Mineralbäder  zurückführen  und  damit  eine  identische  Wirkung  aller  Hautreize 
annehmen,  heisst  allerdings  den  einzelnen  Bädern,  Eisenbädern  etc.  eine  specifische  Wirkung 
so  gut  wie  absprechen  und  ihren  Werth  nicht  nach  der  Beschaffenheit  der  in  ihnen 
enthaltenen  Stoffe,  sondern  nach  der  Stärke  des  Reizes  bemessen,  den  diese  Stoffe 
auf  die  Haut  ausüben.  Die  Richtigkeit  solcher  Anschauung  lassen  wir  indess,  abgesehen 
vielleicht  von  den  Soolbädern,  als  zar  Zeit  noch  nicht  bewiesen  umso  mehr  dahingestellt,  als 
die  Möglichkeit  durchaus  nicht  ausgeschlossen  erscheint,  dass,  ausser  den  erwähnten  (zunächst 
allein   sichtbaren)  quantitativ   verschiedenen,   auch  qualitativ   verschiedene  Wirkungen   der 

Bibl.  med.   Wissenscliaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  8 


114  BÄDER. 

WO  man  diese  überhaupt  anwendet,  eine  Zurückführung  des  krankhaft  ver- 
änderten Stoffwechsels  zum  normalen  resp.  eine  entsprechende  Erhöhung  des 
Stoffwechsels  und  dadurch  eine  Regeneration  des  Nährbodens,  eine  Genesung 
zu  erklären,  mag  die  vorliegende  Krankheit  eine  Ursache  haben,  welche  sie 
wolle,  urd  mit  Recht  betrachtete  es  Beneke  als  die  Hauptkunst  des  Arztes, 
dem  Soolbad  eine  den  individuellen  Verhältnissen  entsprechende  Stärke  zu 
geben. 

Die  Soolbäder  ändern  den  Stoffwechsel  in  eingreifender  Weise  und  von 
besonderer  Bedeutung  ist  hierbei,  dass,  wie  bereits  Beneke  und  C.  Wimmer, 
dann  Keller  u.  A.  landen,  die  für  die  Aneignung  so  wichtige  Phosphorsäure 
—  und  zwar  fast  ausschliesslich  die  an  Kalk  gebundene  —  weit  stärker  im  Körper 
zurückgehalten  wird,  als  schon  im  Süsswasserbad;  es  wird  aber  auch  eine  grössere 
reflectorische  Steigerung  der  Harnstoffausscheidung  unter  gleichzeitiger  Ver- 
minderung der  Harnsäure,  also  ein  vermehrter  Umsatz  der  Albuminate,  und 
dementsprechend,  nach  Röhrig-Zuntz,  eine  stärkere  Kohlensäureausscheidung 
und  grösserer  Sauerstoffverbrauch  durch  das  Soolbad  bewirkt,  als  durch  das 
Süsswasserbad  (weniger  festgestellt  ist  eine  vermehrte  Ausscheidung  von 
Chloriden  durch  das  Soolbad,  ja  nach  Jacob  (Virch.  Arch.  XCHI)  wirken  die 
Soolbäder  und  Moorbäder  überhaupt  nicht  anders  als  gewöhnliche  Wasserbäder). 

Auch  im  Soolbad,  beziehungsweise  lauwarmen  Seebad  wird  der  Puls 
nach  kurzer  Beschleunigung  sehr  rasch  verlangsamt,  wie  dies  auch  bei 
anderen  Hautreizen  von  entsprechender  Stärke  der  Fall  ist,  und  es  erscheint 
das  Wasser  um  2—3'*  wärmer  als  ein  gleich  temperirtes  Süsswasserbad;  die 
Reaction,  die  Röthung  der  Haut  ist  stärker  und  anhaltender.  Nach  dem 
Gesagten  stellt  also  ein  Nordseebad  mit  seinem  Salzgehalt  von  über  o^o,  in 
der  Wanne  genommen,  lediglich  ein  Soolbad  dar  und  ist  nach  den  für  letzteres 


Reflesreize.  welche  nur  von  bestimmten  in  dem  Badewasser  aufgelösten  Substanzen  ausgeübt 
werden,  hier  in  Betracht  kommen.  Denn  die  allgemeinen  Erregungsmittel  (Elektricität, 
thermische,  mechanische  oder  chemische  Reize),  welche  in  den  sensiblen  so  gut  wie  in  den 
motorischen  Nerven  (in  letzteren  höchstwahrscheinlich  nur  durch  beigemengte  sensibele 
Fasern)  das  Gemeingefühl  des  Schmerzes  erzeugen,  üben  bei  einer  gewissen  Stärke  auf 
diese  sensibeln  Nerven  oder  vielmehr  auf  deren  uns  freilich  nur  theilweise  bekannten,  hier 
hauptsächlich  in  Betracht  kommenden  Endorgane  noch  einen  besonderen,  ihnen  eigen- 
thümlichen  Reiz  aus:  das  Veratrin  macht  z.  B.  das  bekannte  Spinnewebsgefühl,  ja  schon 
einzelne  Säuren  —  Schwefelsäure,  Salpetersäure,  Essigsäure  —  wirken  oft  in  einer  sie  von 
einander  unterscheidenden  Weise  auf  die  unverletzte  Haut  ein,  und  wie  Basch  für  die 
kohlensäurehaltigen  und  Beneke  und  Santlus  für  die  Soolbäder  nachgewiesen,  zeigt 
sich  in  diesen  Bädern  das  Tastgefühl  selbst  da  noch  erhöht,  wo  ein  subjectiver  Reizeindruck 
zum  Gehirn  nicht  mehr  fortgepflanzt  wird.  Wir  brauchen  also  die  specifischen  Wirkungen, 
welche  gewisse  Stoffe  auf  die  Haut  ausüben,  gar  nicht  zu  empfinden,  trotzdem  sie  nach- 
weislich vorhanden  sind,  und  es  könnte  daher  auch  eine  specifische  Rückwirkung  solcher 
selbst  in  geringer  Menge  im  Badewasser  gelöster  Stoffe  auf  die  der  Ernährung  vorstehenden 
Nerven  nach  den  Gesetzen  der  summirten  Reizwirkung  immerhin  noch  möglich  sein,  weil 
eben  das  ganze  Hautorgan  vom  Beiz  getroffen  wird.  Will  man  an  einer  specifischen 
Wirkung  der  Mineralbäder,  für  welche  ja  die  Erfahrung  von  Jahrhunderten  ins  Feld 
geführt  wird,  überhaupt  fest  halten,  so  kann  dies  kaum  anders  geschehen,  als  in  der 
Annahme,  dass  die  fragHchen  Mineralstoffe,  je  nach  ihrer  Beschaffenheit,  abgesehen  von 
den  besprochenen  quantitativ  verschiedenen,  auch  qualitativ  verschiedene  Reflexwirkungen 
auszuüben  vermögen,  welche  letztere  hauptsächlich  durch  die  Ganglien  (bezw.  trophisclien 
Nerven?)  vermittelt  werden.  Denn  über  die  Ptesorptionstheorie  ist  bezüglich  der  Erklärung 
der  Badewirkung  der  Stab  so  gut  wie  gebrochen  und  auch  eine  specifische  Wirkung  durch 
Elektricität,  welcher  wir  buchstäblich  auf  jedem  Schritt  und  Tritt  mehr  als  in  irgend  einem 
Bad  begegnen,  kann  als  ausgeschlossen  betrachtet  werden.  Es  würden  also,  um  einen 
Vergleich  zu  brauchen,  die  Mineralbäder  oder  einzelne  derselben  durch  verschiedenartige 
Erregung  der  Hautnerven  auf  die  Ernährungsorgane  in  ähnlicher  Weise  wirken  wie  die 
Geruchstoffe  durch  verschiedenartige  Erregung  der  Nasenschleimhaut  auf  das  Gehirn. 
Auch  die  Ergebnisse  der  Metalltherapie  (nach  Burqc  und  Charcot),  so  wenig  sie  auch 
bis  jetzt  einen  praktischen  Werth  gehabt  haben,  würde  man  zur  Erklärung  der  specifischen 
Wirkung  der  Mineralbäder  heranziehen  können.  Darnach  würden  Metalle,  welche,  auf  die 
Haut  gebracht,  differente  Empfindungen  hervorrufen,  auch  innerlich  —  in  Auflösung  ge- 
nommen —  jenen  Empfindungen  entsprechende  Wirkungen  auszuüben  vermögen. 


BÄDER.  115 

giltigen  Indicationen  zu  gebrauchen,  doch  hat  es  vor  dem  gewöhnlichen 
Soolbad  den  Vortheil  voraus,  dass  es  in  seiner  Heilwirkung  durch  das  See- 
klima mächtig  unterstützt  wird.  Daher  sind  denn  auch  in  fast  allen  Seebade- 
orten die  zum  curgemässen  Gebrauch  von  Wannenbädern  nöthigen  Ein- 
richtungen mit  eventueller  Verstärkung  des  Salzgehaltes  zu  finden. 

Dieses  Plus  von  Hautreiz  durch  den  Salzgehalt  des  Seewassers  ist  dem 
im  offenen  Meer  durch  den  Wellenschlag  erzeugten  Reiz  hinzuzufügen,  so 
dass  hier  thermischer,  chemischer  und  mechanischer  Reiz  zusammenwirken, 
die  dem  Seebad  den  Charakter  des  kräftigsten  Mineralbades  geben. 

Auf  relativ  gesunde  Menschen  wirken  die  Seebäder  daher  weit  mehr 
abhärtend,  tonisirend,  Geist  und  Körper  erfrischend,  als  Süssw^asserbäder, 
indem  sie  durch  den  vermehrten  Verbrennungsprocess  den  ganzen  Körper  zu 
erhöhter  Thätigkeit  anspornen  und  den  Appetit  und  die  Assimilirung  fördern, 
(was  sich  bald  durch  Steigerung  des  Körpergewichts  kund  gibt),  insbesondere 
auch  die  Thätigkeit  und  Ernährung  der  Haut  steigern  und,  bei  vernünftigem 
Gebrauch,  eine  etwa  vorhandene  übergrosse  Reizbarkeit  abstumpfen  und 
dadurch  die  Neigung  zu  Erkältungen  vermindern;  sie  sind  daher  vorzüglich 
geeignet  für  alle  schwächeren,  aber  noch  im  Bereich  der  Gesundheit  befindlichen 
Personen,  besonders  für  dergleichen  Kinder  mit  scrophulöser  oder  rhachitischer 
Anlage,  wenn  nicht  im  offenen  Meer,  so  doch  zunächst  im  massig  erwärmten 
Wannenbad,  ferner  für  Personen  mit  schwacher  Verdauung,  für  neurasthenische 
und  hypochondrische  Naturen,  bei  nervöser  Abspannung  und  Schwäche.  Doch 
wir  haben  es  hier  nicht  mit  den  eigentlichen  Heilindicationen  zu  thun  und 
wollen  nur  erwähnen,  dass  die  Seebäder,  wie  eben  angedeutet,  ein  Haupt- 
mittel gegen  Scrophulose  und  Rhachitis  und  gegen  auf  mangelhafter  Inner- 
vation beruhende  Dyspepsien,  chronische  Diarrhoen  und  habituelle  Ver- 
stopfung sind. 

Zu  vermeiden  sind  die  Seebäder  bei  Krankheiten  des  Herzens  und  der 
Gefässe  (Atheromatose),  bei  Nierenkrankheit,  Gicht,  Epilepsie  und  Neigung  zu 
Ohnmacht  und  Schwindel,  bei  Rückenmarkskrankheit,  bei  Hirncongestionen 
und  Neigung  zu  Blutungen,  bei  starker  Fettsucht,  bei  Ohren-  und  Augen- 
leiden, besonders  inneren  Hyperämien  (für  schwache  Augen  ist  schon  der 
blendende  Strand  meist  sehr  belästigend),  endlich  bei  Schwangerschaft  und  im 
Greisenalter. 

Künstliche,  der  natürlichen  Stärke  entsprechende  Seebäder  kann  man 
sich  leicht  darstellen  durch  Auflösen  von  Seesalz  in  Wasser  im  Verhältnis 
von  3—4:100. 

Wir  führen  von  den  bekannten  Seebädern  hier  an: 

Ostsee: 

Cranz  (Ost-Preussen),  Marienlyst  bei  Kopenhagen;  Kolberg  (zugleich  mit 
natürlichen  Soolbädern),  Dievenow,  Misdroy,  Heringsdorf,  Ahlbeck,  Swinemünde 
(Pommern);  Sassnitz,  Lohme,  Putbus  (Rügen);  Warnemünde,  Doberan  (Mecklen- 
burg), Düsternbrook  (Holstein). 

Nordsee: 

Sylt,  Amrum,  Wyk,  Büsum,  Helgoland  (Schleswig-Holstein),  Norderney, 
Borkum  (ostfriesische  Inseln);  ScheveningeU;  Vliessingen  (Holland)  Blanken- 
berghe,  Ostende  (Belgien). 

Atlantischer  Ocean:  Madeira. 

Mittelländisches  und  adriatisches  Meer :  Marseille,  Cannes,  Nizza, 
Spezia  u.  A.  o.  Naumann. 


116  BAKTERIEN. 


Bakterien.  Die  Kenntnis  der  Bakterien  lallt  bereits  in  das  siebzehnte 
Jahrhundert.  Der  holländische  Naturforscher  Leuwenhöck  veröffentlichte  im 
Jahre  1680  eine  Arbeit,  in  welcher  er  mehrere  Bakterienarten  beschrieb, 
und  schon  damals  die  Vermuthung  aussprach,  dass  diese  Mikroorganismen 
eine  wichtige  Rolle  bei  der  Fäulnis  spielen  dürften.  Die  physikalischen  Hilfs- 
mittel, mit  welchen  er  seine  Entdeckungen  gemacht  hatte,  kleine  einlache 
Sammellinsen,  waren  so  primitiv,  dass  die  damit  erzielte  Leistung  höchst 
staunenswerth  ist,  wenn  auch  eine  Erweiterung  seiner  Befunde  mit  denselben 
unthunlich  war.  Erst  mit  der  Construction  und  Einführung  der  zusammen- 
gesetzten Mikroskope  beginnt  die  eigentliche  bakteriologische  Forschung,  welche 
von  Otto  Friedrich  MtJLLER  (1774)  begründet,  von  Lamaeck,  Ehrenbeeg  u.  A. 
weiter  entwickelt  und  schliesslich  durch  Pasteuk  und  Koch  auf  die  Höhe 
einer  exacten  Wissenschaft  gestellt  wurde,  auf  welcher  sie  zunächst  eine  Um- 
wälzung in  der  Forschung  über  die  Krankheitsursachen,  zuletzt  aber  auch  in 
der  modernen  Therapie,  diese  auf  einen  ganz  und  gar  naturalistischen  Stand- 
punkt stellend,  hervorrief. 

Die  Bakterien  werden  zu  den  niedrigsten  Organismen  des  Pflanzenreiches 
gezählt,  obzwar  auch  noch  heute  eine  Einigung  über  den  Bau  und  die  Zu- 
sammensetzung der  Bakterienzelle  nicht  erzielt  wurde.  Im  Allgemeinen  neigt 
sich  die  Mehrzahl  der  Forscher  der  Meinung  hin,  dass  die  Bakterienzelle  von 
einem  Kern  und  einer  protoplasmatischen  Hülle  desselben  gebildet  wird,  wenn 
auch  die  letztere  von  A.  Fischer  für  ein  durch  Plasmolyse  bewirktes  Kunst- 
product  erklärt  wird.  Ebenso  getheilt  sind  die  Ansichten  über  den  Ursprung 
der  Bewegungsorgane  der  Bakterien,  der  Geissein.  Während  Bütschli  die 
Ansicht  verficht,  dass  diese  mit  einer  die  Protoplasmaschichte  begrenzenden 
Hülle,  Membran,  in  Zusammenhang  stehen,  spricht  neuestens  Löwit  die  Ver- 
muthung aus,  dass  die  Geissein  nur  als  Fortsätze  der  den  Kern  umgebenden 
Protoplasma-(Rinden-)schichte  anzusehen  sind.  Ebensowenig  entschieden,  wie 
die  hier  erwähnten  Streitfragen  ist  die  engere  Stellung  der  Bakterien  im 
Pflanzenreiche.  W^ährend  sie  einerseits  (Van  Tieghem  u.  A.)  unter  die  Algen 
als  eine  den  Oscillarien  und  Nostocaceen  verwandte,  chlorophylllose  Reihe 
von  Pflanzenorganismen  eingereiht  werden,  sieht  man  sich  andererseits  (Nä- 
GELi,  DU  Bary  etc.)  durch  den  (allerdings  nicht  ganz  durchgreifenden)  Chloro- 
phyllmangel bewogen,  sie  den  Pilzen  zuzuzählen.  Es  empfiehlt  sich  daher, 
so  lange  durch  weitere  genaue  Untersuchungen  alle  diese  Zweifel  nicht  be- 
hoben werden,  die  Bakterien  als  eine  eigene  Gruppe  niedrig  entwickelter 
Pflanzenorganismen  zu  betrachten,  welche  Stellung  ihnen  auch  schon  mit  Rück- 
sicht auf  ihr  eigenartiges  Wirken  in  der  lebenden  und  leblosen  Natur  gebührt. 
Der  eben  besprochene  nicht  gerade  einfachste  Bau  der  Bakterien  lässt  aber 
vermuthen,  dass  dieselben  nicht  auf  der  niedrigsten  Stufe  der  Entwickelung 
stehen,  dass  sie  nicht  als  der  Uebergang  von  der  leblosen  zur  lebenden  Natur 
anzusehen  sind  und  dass  demnach  die  zur  Erklärung  der  Entstehung  der 
ersten  Lebewesen  auf  unserem  Erdtheile  nothgedrungen  heranzuziehende  Hypo- 
these der  Generatio  aequivoca  nicht  auf  die  Bakterien  zu  beziehen  ist. 

Die  bis  jetzt  übliche  allgemeine  Eintheilung  der  Bakterien  ist 
jene  nach  ihren  Formen,  in  welchen  sie  entweder  ausschliesslich,  oder  vor- 
wiegend auftreten.  Dieses  Princip  erweist  sich  aber  heute,  nachdem  es  in 
den  letzten  Jahren  gelungen  ist,  einen  tieferen  Einblick  in  die  vegetativen 
Vorgänge  der  Bakterienzellen  zu  thun,  als  unzulänglich  und  es  sind  daher 
bereits  mehrere  Versuche  gemacht  worden,  das  manchmal  hinfällige  Formen- 
princip  ganz  zu  verlassen  und  es  durch  ein  anderes  zu  ersetzen.  So  versuchte 
A.  Fischer  eine  Eintheilung  der  Bakterien  nach  der  Form,  Zahl  und  Locali- 


BAKTERIEN.  117 

sation  der  Geissein,  ein  Versuch,  welcher  bei  dem  Umstände,  als  bei  sehr 
vielen  Bakterien  der  Nachweis  dieser  Bewegungsorgane  noch  nicht  erbracht 
ist,  als  ein  verfrühter  l)ezeichnet  werden  muss,  ganz  abgesehen  von  dessen 
allzugrosser  Einseitigkeit.  Für  die  rationellste,  weil  dem  botanischen  Stand- 
liunkte  am  nächsten,  muss  daher  die  vom  Hueppe  vertretene  Ansicht  erklärt 
werden,  welcher  in  seiner  neuestens  getroffenen  Eintheilung  der  Bakterien 
nicht  nur  die  Formen  derselben,  sondern  auch  die  Anordnung  der  Zellen  und 
Zellverbände  sowie  die  Art  der  Vermehrung  berücksichtigt.  Diese  drei  Mo- 
mente mögen  nun  noch  vor  der  Mittheilung  des  HuEPPE'schen  Bakterien- 
systems hier  besprochen  worden. 

Man  unterscheidet  drei  Hauptformen  der  Bakterienzellen: 

a)  kugelige  und  ellipsoide  Zellen:  Coccen. 

h)  in  einer  Richtung  deutlich  gestreckte  Zellen:  Stäbchen  (Kurz-  oder 
Langstäbchen),  Bacillen; 

c)  schraubig  gedrehte  Einzelstäbchen,  oft  in  unvollkommen  entwickelten, 
commaartigen  Formen  auftretend. 

Die  Bakterienzellen  können  nun  theils  einzeln  vegetiren,  theils  kommt 
es  dadurch,  dass  die  durch  Theilung  entstehenden  Tochterzellen  sich  nicht 
von  einander  loslösen,  zur  Bildung  von  Verbänden,  welche  je  nach  dem 
Umstände,  ob  die  Theilung  nur  in  einer  Pachtung,  in  zwei  Richtungen  oder 
in  der  Fläche  und  schliesslich  im  Räume  oder  in  drei  Richtungen  stattfindet, 
verschiedene  Formen  annehmen. 

Bei  Theilung  in  einer  Richtung  entstehen  Ketten,  Scheinfäden, 
welch'  letztere  gerade,  gebogen  oder  schraubenförmig  gew^unden  sein  können. 
Die  Zusammensetzung  der  Ketten  aus  einzelnen  Gliedern  ist  immer,  diejenige 
der  Fäden  mehr  oder  minder  deutlich  ausgeprägt. 

Geschieht  die  Theilung  in  zwei  in  einer  Ebene  zu  einander 
senkrecht  stehenden  Richtungen,  kommt  es  zur  Bildung  von  Tetraden, 
(Meristaform). 

Bei  Theilung  dem  Räume  nach  bilden  sich  schliesslich  waaren- 
ballenähnli  che  Con-glomerate  (Sarcinaform). 

Die  Gruppirung  der  Bakterienzellen  kann  endlich  in  einer  Art  statt- 
finden, welche  keine  Gesetzmässigkeit  erkennen  lässt,  und  es  kommt  in  diesem 
Falle  zur  Bildung  von  Haufen  verschiedener  Gestalt,  von  Zoogloeen  in 
Form  von  Häuten.  Flocken,  verzweigten  Bildungen  u.  a. 

Die  Vermehrung  der  Bakterien  geschieht  entweder  durch  Theilung 
oder  Sporenbildung. 

Bei  der  Theilung  zerfällt  ein  Individuum  in  zwei  Tochterzellen, 
welche  sich  entweder  von  einander  trennen,  oder  aber  in  Zusammenhang 
bleiben  und  sodann  zur  Bildung  von  Zellverbänden  Anlass  geben. 

Die  Fructifi  cation  oder  Sporenbildung  besteht  darin,  dass  in 
der  Mutterzelle  eine  oder  mehrere  neue  Zellen  entstehen,  welche  von  der 
ersteren  morphologisch  verschieden,  in  der  Regel  gegen  äussere  Schädlich- 
keiten widerstandsfähiger  (Dauersporen)  sind  und  aus  denen  die  Artzellen 
erst  durch  Keimung  sich  entwickeln.  Die  Bildung  der  Sporen  kann  nun  in 
verschiedener  Weise  stattfinden. 

Einmal  in  der  Art,  dass  das  Zellprotoplasma  sich  contrahirt  und  rasch 
mit  einer  derben  Membran  (Sporenmembran)  umgibt.  Diese  Art  der  Sporen 
nennt  man  endogene  Sporen  oder  Endosporen  und  unterscheidet  sie  je 
nach  ihrer  Lage  als  mittel-  oder  endständige  Sporen. 

Die  zweite  Art  von  Fructification  ist  die  Bildung  von  Glieder-  oder 
Arthrosporen,  welche  bei  fadenförmigen  Bakterien  in  der  Weise  zustande 
kommt,  dass  einzelne  Glieder  des  fadenförmigen  Verbandes  die  Eigenschaften 
der  Sporen  annehmen. 


118  BAKTERIEN. 

Auch  die  Bildung  von  Chlamydosporen,  wo  die  Sporen  zumeist  eine  grössere  Dicke 
besitzen  als  die  vegetativen  Zellen  und  durch,  entleerte,  verdünnte  Myceltheile  mit  einander 
verbunden  sind,  wodurch  die  Fäden  ein  rosenkranzartiges  Aussehen  bekommen,  dürfte  in 
der  Bakterienwelt  und  zwar  beim  Tuberkelbacillus  vorkommen;  allerdings  ist  durch  diesen 
Umstand  die  Stellung  dieses  Mikroorganismus  als  Bakterie  erschüttert  und  dessen  Einreihung 
zu  den  Fadenpilzen  nothwendig  gemacht  worden.  Ja,  es  fragt  sich,  ob  es  mit  der  Zeit 
nicht  gelingen  wird  analoge  Verhältnisse  auch  bei  anderen  Bakterienarten  zu  constatiren, 
und  ob  sich  vielleicht  nicht  einmal  herausstellt,  dass  die  Spaltpilze  keine  selbständige 
Gruppe  von  Organismen  sind,  sondern  nur  , Entwicklungsstadien  darstellen  in  der  Lebens- 
geschichte mehr  complexer  Formen."  (A.  Coppen  Jones). 

Der  Versuch,  die  Form  der  Bakterien  allein  als  Grundlage  der  Ein- 
theilung  derselben  in  Gattungen  aufzugeben,  erscheint  daher  durchaus  gerecht- 
fertigt und  es  möge  demnach  hier  das  natürliche  System  Hueppe's  Platz  finden: 

I.  Coecaceen,  bilden  im  vegetativen  Stadium  Coccenformen: 

1.  Gattung:  Micrococcus,  charakterisirt  durch  unregelmässige  Anordnung 
der  Zellen  und  Zell  verbände;  Endosporen  bis  jetzt  unbekannt. 

2.  Gattung:  Sarcina,  bildet  Tetraden  und  waarenballenähnliche  Packete 
der  Zellen;  Endosporen  sicher  beobachtet. 

3.  Gattung:  Streptococcus,  bildet  Ketten;  Arthrosporen  sicher  beobachtet, 
Endosporen  beobachtet; 

IL  Bakteriaceen  bilden  im  vegetativen  Stadium  Stäbchenformen, 
welche  sich  zu  Ketten  oder  Scheinfäden  anordnen: 

1.  Gattung:  Arthrobakterium  s.  Bakterium  s.  str.,  bildet  keine  Endo- 
sporen respective  bildet  Arthrosporen; 

2.  Gattung:  Bacillus,  bildet  Endosporen; 
Untergattungen:  a)  Bacillus  s.  str.  hat  gerade  Stäbchen, 

h)  Clostridium  hat  Spindelstäbchen. 

c)  Plectridium  hat  Trommelschlägelstäbchen. 

III.  Spirobakteriaceen,  bilden  im  vegetativen  Stadium  kurze 
Schraubenstäbchen  (Commaform,  S-form),  welche  zu  schraubigen  Scheinfäden 
auswachsen  können: 

1.  Gattung:  Sjnrochaeta,  ohne  Endosporen  respective  mit  Arthrosporen; 

2.  Gattung:  Vibrio,  mit  Endosporen;  die  Schraube  ändert  ihre  Form 
bei  der  Sporenbildung; 

3.  Gattung:  Spirillum,  mit  Endosporen;  die  Schraube  ändert  die  Form  nicht. 

IV.  Leptotricheen  bilden  im  vegetativen  Stadium  Stäbchen,  welche 
sich  zu  Fäden  vereinigen: 

1.  Gattung:  Leptothrix,  unterscheidet  sich  von  den  Scheinfäden  der 
arthrosporen  Bakteriaceen  dadurch,  dass  die  Fäden  einen  Gegensatz  von 
Basis  und  Spitze  zeigen; 

2.  Gattung:  Beggiatoa\  die  Fäden  ohne  Scheide;  die  Zellen  enthalten 
Schwefelkörner. 

3.  Gattung:  Phragmidiothrix;  die  Fäden  sind  in  niedrige  Cylinder Scheiben 
gegliedert,  welche  in  Halbscheiben,  Quadranten  und  schliesslich  in  Kugeln 
zerfallen; 

4.  Gattung:  Crenothrix;  die  Fäden  zeigen  Scheiden,  meist  mit  Eisen- 
ablagerungen; 

V.  Cladotricheen;  die  vegetativen  Zellen  gehören  der  Stäbchenform 
an;  die  Stäbchen  bilden  Scheiden  mit  Verzweigung. 

Gattung:  Cladothrix. 

Eine  wesentlich  grössere  Bedeutung  als  die  botanische  Stellung  und 
Eintheilung  der  Bakterien  besitzen  für  den  Arzt  jene  Wirkungen,  welche  diese 
kleinen  Lebewesen  bei  der  Berührung  mit  der  organischen  und  zum  gerin- 
geren Theile  auch  anorganischen  Materie  auslösen. 


BAKTERIEN.  119 

In  dieser  Beziehung  theilt  man  die  Bakterien  in  Saprophyten,  das 
lieisst  solche,  welche  auf  leblosem  organischen  und  anorganischen  Material 
fortkommen,  und  in  Parasiten,  welche  sich  auf  Kosten  des  lebenden  mensch- 
lichen und  thierischen  Organismus  erhalten.  Aber  selbst  hier  ist  die  Tren- 
nung bei  den  meisten  Arten  keine  strenge  insoferne,  als  wir  nur  wenige 
Mikroorganismen  kennen,  welche  ausschliesslich  auf  diesen  letzteren  Mate- 
rialien vorgefunden  und  deshalb  als  strenge,  obligate  Parasiten  be- 
zeichnet werden,  der  grössere  Theil  hingegen  sich  gelegentlich  auch  sapro- 
phytisch  erhalten  kann;  so  stellen  die  auf  künstlichen  Nährböden  gewonnenen 
Reinculturen  der  pathogener.  Bakterien  ein  saprophytisches  Stadium  derselben 
dar.  Dasselbe  Verhcältnis  kommt  vice  versa  bei  den  Saprophyten  vor,  welche 
man  demnach  in  strenge,  obligate  Saprophyten  und  gelegen  tliche, 
facultative  Parasiten  eintheilen  kann. 

Von  den  parasitisch  auftretenden  Bakterien  sind  für  uns  die  krankheits- 
erregenden, pathogenen  Arten  von  der  grössten  Bedeutung. 

Es  ist  hier  nicht  der  Ort,  um  auf  die  sich  neuestens  wieder  bemerkbar 
machende  Strömung,  die  specifische  Wirkung  der  Bakterien  und  deren  ur- 
sächliches Verhältnis  zu  den  verschiedenen  Krankheiten  in  Frage  zu  stellen, 
näher  einzugehen.  Es  mag  nur  darauf  hingewiesen  werden,  dass  die  Bakte- 
riologie so  viel  Licht  in  manche  vorher  dunkle  Processe  gebracht  und  so  viel 
eminente  praktische  Erfolge  aufzuw^eisen  hat,  dass  dieser  Umstand  allein  ihr 
und  den  von  ihr  vertheidigten  Lehren  volle  Berechtigung  verleiht.  Allerdings 
muss  zugegeben  werden,  dass  die  letzteren  im  Laufe  der  Zeit  und  mit  der 
fortschreitenden  besseren  Erkenntnis  der  Dinge  manche  Aenderung,  manche 
Correctur  erfuhren. 

Die  Begeisterung,  welche  namentlich  durch  die  epochemachenden  Unter- 
suchungen Robert  Koch's  entfesselt  wurde,  führte  zu  der  Anschauung,  dass 
es  zur  Entstehung  eines  Krankheitsprocesses  nur  des  specifischen  Bakteriums 
bedarf. 

Heute  wissen  wir,  dass  hiezu  auch  noch  eine  Menge  zum  grössten  Theil 
in  ihrem  Wesen  unbekannter  Nebenmomente  nothwendig  ist,  welche  man  in 
den  Begriffen  der  individuellen,  der  zeitlichen  und  örtlichen  Disposition  zu- 
sammenfasst.  Ja  es  fehlt  nicht  an  Versuchen,  die  selbst  aus  dem  Lager  der 
KocH'schen  Schule  ausgehen,  (Hüeppe)  die  specifische  Erregung  von  Krank- 
heiten durch  Bakterien  als  fraglich  hinzustellen  und  die  Entstehung  bestimmter 
Krankheitsformen  auf  eine  bestimmte  Reaction  der  Körperzellen  auf  den 
bakteriellen  Reiz  zurückzuführen.  Es  fällt  aber  nicht  gerade  schwer,  dieser 
Ansicht  eine  mindestens  ebenso  plausible  entgegenzustellen.  Wir  wissen  auf 
Grund  experimenteller  Thatsachen  sehr  gut,  dass  die  Energie  der  Bakterien 
leicht  durch  äussere  Einflüsse  geändert  werden  kann.  Zu  diesen  Einflüssen 
sind  die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Krankheitserreger  ihr  saprophytisches 
Dasein  führen  und  der  mehr  oder  minder  energische  Widerstand  der  thie- 
rischen Zellen  zu  zählen.  Wir  wissen,  dass  man  mit  vollvirulenten  Bakterien 
bei  hiezu  empfänglichen  Thieren  typische  Krankheitsbilder  erzeugen  kann, 
während  sich  die  Wirkung  spontan  oder  künstlich  (z.  B.  durch  Erwärmung) 
abgeschwächter  Culturen  bei  denselben  empfänglichen  Thierspecies  auf  die 
Bildung  localer  Krankheitserscheinungen  (Abscesse,  Phlegmonen,  Oedeme) 
beschränkt.  Die  Erzeugung  verschiedener  Krankheitsprocesse  muss  demnach 
nicht  als  ein  Beweis  gegen  die  specifische  Wirkung  der  Bakterien,  sondern 
als  die  Aeusserung  verschiedener  Energiegrade  der  specifischen  Bakterien 
aufgefasst  werden,  welche  auch  von  der  Reactionsfähigkeit  der  thierischen 
Zellen  abhängig  ist.  Um  das  kurz  an  einem  Beispiele  zu  erläutern,  hat  man 
sich  die  Sache  so  vorzustellen,  dass  unter  günstigen  Verhältnissen  d.  h.  bei 
voller  Virulenz  der  Bakterienart  und  voller  Disposition  der  befallenen  thie- 
rischen Körper,  die  Tuberkelbacillen  stets    Tuberculose,    Typhusbacillen    den 


120  BAKTEREIEN. 

Typhus  u.  s.  w.  erzeugen  werden,  während  es  bei  entgegentretenden  Hinder- 
nissen nur  zur  Erzeugung  von  Abortivformen  der  Krankheiten,  zu  localen 
Erscheinungen  u.  s.  w.  kommen  wird. 

Diese  jedenfalls  viel  ungezwungenere  Anschauung  wird  umso  plausibler, 
wenn  man  das  verschiedenartige  Wesen  der  Wirkung  der  Bakterien  berück- 
sichtigt. Wir  wissen,  dass  die  letzteren  nicht  nur  dadurch  krankheitserregend 
auf  den  lebenden  thierischen  Organismus  einwirken,  dass  sie  in  denselben 
eindringen  und  sich  hier  auf  Kosten  der  Zellen  des  Wirthes  vermehren, 
wuchern  und  ihnen  wichtige  Nahrungsstoffe  entziehen,  sondern  auch  dass  sie 
theils  in  sich,  theils  aus  den  Eiweisstoffen  der  Wirthszellen  giftige  Stoffe  ab- 
spalten und  diese  dem  Wirthsorganismus  einverleiben. 

Wir  haben  es  also  mit  zweierlei  Wirkung,  einmal  mit  einem  echten 
Parasitismus,  mit  Wucherung  auf  Kosten  des  Wirthes,  das  andere  mal  mit 
Giftbildung  zu  thun,  welche  doppelte  Wirkung  man  im  ersten  Falle  als  In- 
fection,  im  zweiten  als  Intoxication  zu  bezeichnen  pflegt.  In  wie  vielfältiger 
Weise  können  sich  nun  diese  Wirkungen  bei  einem  und  demselben  Bakterium, 
in  einem  und  demselben  Individuum  combiniren !  Die  Diptheriebacillen  siedeln 
sich  an  den  Tonsillen  an  und  erzeugen  hier  zunächst  einen  localen  Entzün- 
dungsherd. Sie  entwickeln  sich  hier  und  produciren  aus  den  getödteten 
Körperzellen  eine  giftige  Substanz,  welche  in  geringerem  Maasse  resorbirt,  die 
bekannten  allgemeinen  Erscheinungen,  wie  Fieber,  erzeugt.  Bei  heftigerer 
Production  und  ausgibiger  Resorption  des  Giftes  kann  auch  das  Nerven- 
system in  Mitleidenschaft  gezogen  werden  und  es  kommt  dann  zu  Lähmungen, 
die  auch  experimentell  als  Wirkung  des  diphtheritischen  Toxins,  Giftes,  er- 
wiesen wurden.  Die  Tuberkelbacillen  können  eine  locale  Affection,  Knochen- 
caries,  Fungus  erzeugen;  nach  einem  operativen  Eingrife  sieht  man  nicht 
selten  allgemeine  Miliartuberculose  entstehen,  was  auf  nichts  anderem  beruht, 
als  dass  die  Tuberkelbacillen  durch  die  durch  den  operativen  Eingriff  ge 
öffneten  Eintrittspforten  (Capillaren,  Lymphgefässe)  in  die  Blutbahn  gelangen 
und  von  da  aus  den  ganzen  Organismus  überschwemmen. 

Für  die  specifische  Wirkung  der  betreffenden  Bakterien  spricht  ferner 
der  klinisch  wohl  charakterisirte  Verlauf  der  bakteriellen  Erkrankungen  und 
sind  die  einzelnen  Krankheitsprocesse  noch  lange  zuvor  auf  Grund  genauer 
physikalischer  Untersuchungsmethoden  auseinander  gehalten  worden,  noch 
bevor  wir  durch  die  Bakteriologie  darüber  belehrt  wurden,  dass  diesen  von 
einander  klinisch  unterscheidbaren  Krankheitsformen  auch  specifische  Krank- 
heitserreger zu  Grunde  liegen. 

Es  empfiehlt  sich  daher  unbedingt,  wenigstens  insolange  an  der  Speci- 
ficität  der  Bakterien  festzuhalten,  als  keine  triftigeren  Beweise,  als  die  bisher 
aufgebrachten,  mehr  hypothetischen,  dagegen  ins  Treffen  geführt  werden  können. 

Die  Specificität  der  Bakterien  muss  überdies  als  Grundlage  der  Schutz- 
impfungen und  der  modernen  Serumtherapie  angesehen  werden.  Um  nun 
diese  entsprechend  beleuchten  zu  können,  muss  noch  einmal  auf  die  Fähigkeit 
der  Bakterien,  gewisse  chemische  Substanzen  von  verschiedener  Wirkung  zu 
bilden,  näher  eingegangen  werden. 

Brieger  verdanken  wir  eine  genaue  Kenntnis  dessen,  dass  in  faulenden 
organischen  Substanzen  Stoffe  gebildet  werden,  welche  ausserordentlich  giftig 
sind,  anfänglich  für  organische  Basen,  Ptomaine,  gehalten  wurden,  welche 
aber  sich  später  als  Eiweiss-  oder  diesem  wenigstens  nahe  Substanzen  erwiesen, 
deren  chemische  Zusammensetzung  noch  nicht  genau  bekannt  ist.  Mit 
Ptücksicht  auf  ihre  Giftigkeit  wurden  sie  Toxine  benannt  und  diese  sind  es, 
welche  für  die  schweren  im  Verlaufe  der  Infectionskrankheiten  auftretenden 
Erscheinungen  verantwortlich  zu  machen  sind.  Diese  Toxine  sind  in  dem 
Nährsubstrate  enthalten,  was  aus  dem  Umstände  ersichtlich  ist,  das  man  die 
specifischen  Krankheitserscheinungen  nicht  nur  durch  Einverleibung  vollgiftiger 


BAKTERIEN.  121 

Culturen,  sondern  auch  der  flüssigen  durch  eine  Thonkerze  filtrirten  Nähr- 
substrate, welche  keine  zelligen  Elemente  enthalten,  erzeugen  kann.  Solche 
specifische  Gifte  sind  bereits  bei  den  Typhus-,  Tetanus-  und  Choleraerregern 
nachgewiesen  worden.  Impft  man  Thiere  mit  kleinen  nicht  tödtlichen  Gaben 
solcher  Gifte  beginnend  und  allmälig  ansteigend,  so  gelingt  es  dieselben  gegen 
die  Infection  mit  selbst  hohen  Dosen  giftiger  Culturen  immun,  giftfest  zu 
machen.  Wir  kennen  aber  noch  eine  und  zwar  die  eigentliche  Art  der  Im- 
munisirung,  welche  nicht  auf  Giftfestigung,  sondern  darauf  beruht,  dass  dem 
thierischen  Körper  Stoße  einverleibt  werden,  welche  ihn  gegen  die  betrefienden 
Bakterien  in  der  Weise  schützen,  dass  die  letzteren  sich  in  ihm  nicht  ent- 
Avickeln  können,  zerstört  werden  und  daher  auch  nicht  ihre  specitischen  Gifte 
bilden  können.  Solche  Schutzstoffe,  Alexine,  sind  in  dem  Protoplasma 
'der  Bakterienzellen  enthalten,  was  daraus  hervorgeht,  dass  man  mit  entgif- 
teten, das  heisst,  solchen  Bakterienculturen,  in  welchen  die  Toxine  durch  Er- 
hitzung auf  55° — 65*^  C  unwirksam  gemacht  wurden,  Impfschutz  erzielen  kann. 
Diese  Schutzstoffe  vertragen  höhere  Temperaturen  als  die  Toxine,  bis  100"  C, 
filtriren  schwerer  durch  Thonfllter  und  scheinen  einen  höheren  Phosphor- 
gehalt zu  besitzen. 

Zu  dieser  zweiten  Art  von  Immunisirung  tritt  noch  eine  weitere  und 
zwar  die  mittelst  des  Blutserums  gegen  eine  Infectionskrankheit  immun  ge- 
machten Thiere,  welche  Art  der  Immunisirung  zum  Ausgangspunkte  der  in 
der  neuesten  Zeit  autgekommenen  Serumtherapie  geworden  ist. 

Versetzt  man  eine  bestimmte  Quantität  Serum  eines  Thieres,  welches 
gegen  eine  bestimmte  bakterielle  Erkrankung  künstlich,  theils  durch  Impfung 
mit  steigenden  Mengen  virulenter  Culturen,  oder  Toxine  oder  endlich  mit 
ungiftigen  oder  wenig  giftigen  Culturen  immun  gemacht  wurde,  mit  einer 
empirisch  zu  ermittelnden  Menge  von  giftigen  Culturen  und  injicirt  dieses 
Gemisch  den  zum  Experimente  geeigneten  Thieren,  so  findet  man,  dass  die  gleich- 
zeitig mit  dem  Immunserum  einverleibten  Bakterien  in  der  kürzesten  Zeit  zu 
Grunde  gehen  und  aus  dem  thierischen  Organismus  spurlos  verschwinden.  Je 
werthiger  ein  Serum  ist,  desto  geringere  Mengen  genügen  um  die  Bakterien- 
wirkung zu  paralysiren.    ■ 

Der  Immunisirungswerth  eines  Serums  kann  auf  verschiedene  Weise, 
allerdings  nur  annähernd  gemessen  werden.  Als  Grundlage  dieser  Berechnung 
dient  jene  minimale  Dosis  Gift,  welche  noch  geeignet  ist,  ein  Thier  von  be- 
stimmtem Körpergewichte  zu  tödten.  Behring  und  Ehrlich  nennen  ein 
Normalserum  jenes  Serum,  von  dem  O"!  c;»^  genügt,  um  die  Wirkung  des 
Zehnfachen  der  tödtlichen  Minimaldosis  aufzuheben.  Ein  Kubikcentimeter 
dieses  Normalserums  heisst  „Immunisirungseinheit." 

ßoux,  TizzONi  und  Andere  berechnen  den  Immunisirungswerth  nach  dem 
Körpergewichte  des  Thieres,  welches  durch  gleichzeitige  Injection  einer  be- 
stimmten Quantität  Serum  gegen  die  Wirkung  der  minimalen  tödtlichen  Gift- 
dosis geschützt  erscheint.  Es  möge  dies  an  einem  Beispiele  erläutert  werden. 
Ein  Meerschweinchen  von  500  g  Körpergewicht,  welches  durch  eine  bestimmte 
minimale  Dosis  Gift  getödtet  wird,  bleibt  unversehrt  bei  gleichzeitiger  In- 
jection von  O'l  cm'^  Serum.  Ein  Kubikcentimeter  des  Serums  schützt  demnach 
5000  g  Meerschweinchen  und  es  wird  der  Immunisirungswerth  des  Serums 
mit  dem  Verhältnisse  1 :  5000  ausgedrückt. 

Die  Wirkungsweise  des  Immunserums  ist  unbedingt  eine  biochemische, 
das  heisst,  sie  ist  nur  so  zu  deuten,  dass  die  die  thierischen  Zellen  consti- 
tuirenden  Stoffe  eine  derartige  Umwandlung  erfahren,  dass  der  Körper  auf- 
hört, ein  geeigneter  Boden  für  die  Vermehrung  der  Bakterien  und  die  damit 
verbundene  Giftbildung  derselben  zu  sein.  Ob  diese  Wirkung  in  Bildung  von 
Schutzstoffen,  welche  das  Gift  zerstören,  oder  in  Erhöhung  der  Widerstands- 
fähigkeit der  Körperzellen  besteht,  ist  noch  eine  offene  Frage. 


122  BAKTERIEN.  ^ 

Zu  den  weiteren  wichtigen  biologischen  Eigenschaften  der  Bakterien 
gehört  ihr  Verhalten  gegenüber  äusseren  Einflüssen.  Von  diesen  kommen 
praktisch  in  Betracht  die  Temperatur,  das  Licht,  die  Elektricität  und  che- 
mische, theils  flüssige,  theils  gasförmige  Agentien. 

Das  Leben  der  Bakterien  spielt  sich  nur  innerhalb  gewisser  Temperatur- 
grenzen ab. 

Als  oberste  Grenze,  bei  welcher  sich  die  Bakterien  noch  vermehren 
können,  ist  für  die  meisten  Arten  45*^  C  anzusehen  mit  Ausnahme  jener 
wenigen  von  Globig  aus  der  Erde  gezüchteten  Arten,  welche  nur  bei  64^ 
bis  64"  C  wachsen;  doch  ist  diese  Eigenschaft  kaum  als  etwas  anderes  als 
eine  allmälig  gewonnene  Anpassung  der  Bakterien  an  die  Insolation  des 
Bodens  zu  deuten. 

Die  unterste  Temperaturgrenze  steht  bei  circa -|- 5°  C,  bei  welcher  die 
vegetativen  Vorgänge  der  Bakterien  aufhören,  ohne  dass  jedoch  dieselben  ab- 
sterben müssen;  sie  werden  nur  kältestarr  und  verbleiben  in  diesem  Zu- 
stande selbst  bei  weiterem  Sinken  der  Temperatur.  In  der  durch  diese 
Grenzen  abgesteckten  Temperaturzone  hat  jedes  Bakterium  sein  Temperatur- 
optimum, bei  welchem  es  am  besten  gedeiht  und  welches  für  die  krankheits- 
erregenden Arten  zum  grössten  Theile  bei  Körpertemperatur  (37°  C)  liegt. 
Excessive,  darüber  hinausreichende  Temperaturen  über  -|-  100°  C,  ob  nun 
durch  trockene  Luft  oder  Wasserdampf  auf  die  Bakterien  applicirt,  tödten 
dieselben  in  kürzerer  oder  längerer  Zeit,  —  letzterer  jedoch  wesentlich 
schneller,  als  die  heisse  Luft 

Das  Sonnenlicht  übt  eine  verhältnismässig  rasche,  tödtende  Wirkung 
auf  die  Bakterien  aus,  während  das  diffuse  Tageslicht  diese  Wirkung  ver- 
missen lässt. 

Auch  bei  Austrocknung  gehen  die  meisten  Bakterien  mehr  oder 
minder  rasch  zu  Grunde.  Schliesslich  besitzen  wir  in  den  vielen  Desinfections- 
mitteln  Substanzen,  welche  sich  als  mehr  oder  weniger  rasch  wirkende  Gifte 
für  die  Bakterien  erwiesen  haben.  Bei  allen  diesen  schädlichen  auf  die 
Bakterien  einwirkenden  Einflüssen  erweisen  sich  die  Sporen  als  wesentlich 
widerstandsfähiger,  als  die  vegetativen  Formen,  was  auch  bei  der  Einwirkung 
gasförmiger  Substanzen  (Chlor,  Brom,  schweflige  Säure,  Chloroformdämpfe) 
beobachtet  wird. 

Die  Elektricität  erweist  sich  nur  in  Form  des  Constanten  Stromes  von 
Wirkung,  während  der  Inductionsstrom  eine  solche  vermissen  lässt. 

Zum  Schlüsse  dieses  Abschnittes  sei  noch  der  Phosphorescenz  und  der 
Anaerobiose  sowie  der  Pigmentbildung  Erwähnung  gethan. 

Die  Phosphorescenz  mancher  Bakterien  ist  so  stark,  dass  man  sie 
nach  Fischer's  Vorgang  in  der  Weise  mit  Hilfe  des  von  diesen  Mikro- 
organismen erzeugten  Lichtes  photographiren  kann,  dass  man  die  colonien- 
haltigen  Gelatineplatten  auf  lichtempfindliche  Platten  oder  Papier  auflegt. 
Die  Eigenschaft  der  Phosphorescenz,  welche  auch  zur  Diff'erenzialdiagnose 
zwischen  Cholera-  und  anderen,  harmlosen  Wasservibrionen  herangezogen 
wurde,  sich  aber  bald  als  ein  sehr  inconstantes  und  unverlässliches  Merkmal 
erwies,  geht  insbesondere  den  Laboratoriumculturen  bald  verloren. 

Die  Anaerobiose,  d.  h.  Wachsthum  bei  Sauerstotf-Abschluss  ist  keine 
typische  Eigenschaft  einzelner  Bakterienarten,  wofür  sie  früher  gehalten  wurde. 
So  galten  früher  die  Tetanus-,  Rauschbrandbacillen  für  obligate  Anaeroben, 
während  die  neuesten  Untersuchungen  ergeben  haben,  dass  es  ganz  gut 
gelingt,  diese  Arten  aerob,  d.  h.  bei  Luftzutritt  zu  züchten.  Ebenso  kann 
man  vice  versa  vermeintliche  reine  Aeroben  wie  Cholera,  Influenzabacillen  u.  A. 
bei  Luftabschluss  züchten  und  ist  in  der  Piegel  in  der  Lage  zu  beobachten, 
dass  sowohl  die  Lebensdauer  als  auch  Giftigkeit  so  gezüchteter  Culturen  eine 
wesentlich   grössere   ist  als  bei  aerober  Züchtung.     Wenn  wir  daher  noch 


BAKTERIEN.  123 

immer  an  der  Eintlieilung  der  Bakterien  in  obligat  aerobe,  obligat  anaerobe, 
facultativ  anaerobe,  faeultativ  aerobe  festhalten,  geschieht  es  nur  aus  praktischen 
Gründen  insoferne,  als  die  Züchtung  einzelner  Arten  am  leichtesten  bei 
bestimmter  (aerober  oder  anaerober)  Anordnung  gelingt. 

Nicht  uner^Yähnt  möge  noch  bleiben  die  Pigmentbildung  der  Bak- 
terien, wenn  auch  dieselbe  vorläufig  keine  hervorragende  Bedeutung  für  die 
Medicin  besitzt. 

Die  Bakterienpigmente  weisen  die  verschiedensten  Farben  auf  und  sind 
auch  von  ganz  verschiedener  chemischer  Constitution.  Während  die  eine 
Gruppe  aus  Spaltungsproducten  der  Eiweisstofie,  Farbptomainen,  besteht,  sind 
andere  den  Anilinfarbstotfen  verwandt;  eine  dritte  Gruppe  gehört  den  Fett- 
farbstoft'en  oder  Lipochromen  an.  Die  Fähigkeit  den  Farbstoff  zu  produciren 
ist  nicht  immer,  wie  man  früher  fälschlich  angenommen  hat,  an  die  Gegen- 
wart von  Sauerstoff'  gebunden.  In  den  meisten  Fällen  dürfte  es  sich  um  die 
Bildung  eines  farblosen  Chromogens  handeln,  welches  durch  Hinzutritt  einer 
Säure  in  ein  Pigment  in  dem  Maasse  umgewandelt  wird,  in  welchem  diese 
beiden  Bestandtheile  erzeugt  werden,  wozu  das  Vorhandensein  von  Sauerstoff 
nicht  immer  unbedingt  nothwendig  ist. 

Auch  die  Pigmentbildung  ist  keine  absolut  constante  Eigenschaft  der 
Bakterien  und  ist  ebenso  wie  andere  biologische  Eigenschaften  dieser  Lebe- 
wesen Schwankungen  sowohl  in  Bezug  auf  das  Vorhandensein,  als  auch  den 
Grad  der  Intensität  unterworfen. 

Die  medicinisch  wichtigsten  Bakterien  sind  jene,  welche  eine 
krankheitserregende  Wirkung  auf  Menschen  und  Thiere  äussern,  beziehungs- 
weise vermuthen  lassen. 

Zu  den  Bakterien,  bei  welchen  der  Nachweis  für  den  ursächlichen  Zu- 
sammenhang mit  den  bezüglichen  Infectionskrankheiten  sicher  erbracht  wurde, 
gehören : 

Bacillus  anthracis  (Milzbrand), 

„        Ödematis  maligni, 

„        des  Rauschbrandes, 

,,         tetani, 

„        diphtheriae, 

,,        typhi  abdominalis, 

„        mallt'i,  (Kotz), 

„  (?)  tuberculosis, 

.,        der  Bubonen-Pest, 

„        ti/ph.  mmium,  (Mäusetyphus), 

„        influenzae, 

.,        Friedländer  (manche  Formen  von  Pneumonie), 

„        des  Rhinoscleroms, 

„        pyoceaneus, 

,,        des  Schweinerothlaufs  und  der  Mäusesepticaemie, 

„        der  Kaninchen- Septicaemie  (Hühner-Cholera,  Wild-   und  Rinder- 
Seuche,  der  deutschen  Schweineseuche), 

„        der  Schiveinepest, 

„        der  Fettchenseuche, 
Bacterium  coli  commune, 
Pneumococcus  Fränkel, 
Gonococcus, 

Stapht/lococcus  pyogenes, 
Streptococcus  pyogenes  s.  Erysipelatis, 
Spirochaeta  cholerae  asiaticae, 

„  Obermeieri  (Recurrens), 

Actinomycespilz. 


124  BAKTERIEN. 

Eine  specifische  Bedeutung  dürften  besitzen  die  folgenden  Microorga- 
nismen : 

Bacillus  leprae, 
„        syphüidis, 

Diplococcus  intracellularis  W eichselhaum  (epidemische  Genickstarre). 

Spirochaeta  Finkler-Prior  (bei  manchen  Fällen  von  Cholera  nostras). 

Bacillus  Proteus  (Proteus  vulgaris  Hausa)  (bei  dysenterieähnlichen  Ente- 
ritiden). 

Unter  diesen  Bakterien  zeichnen  sich  einzelne  durch  ihre  vorwiegend 
toxische  Wirkung  aus.  Es  sind  dies:  der  Tetanus-,  Diphtheriebacillus,  Spiro- 
chaeta Chol,  asiat.  und  der  Proteus. 

Einige  von  den  pathogenen  Microorganismen  finden  sich  auch  unter 
normalen  Verhältnissen  in  einzelnen,  mit  der  Aussenwelt  communicirenden 
Organen,  wohin  sie  theils  mit  der  aspirirten  Luft,  theils  mit  den  Nahrungs- 
mitteln gelangen  (die  oberen  Luftwege,  der  Verdauungstract),  ohne  irgend 
welche  pathogenen  Erscheinungen  hervorzurufen,  sei  es,  dass  sie  sich  in 
einem  ungiftigen  Zustande  befinden,  oder  dass  der  Organismus  zur  Zeit  gegen 
ihre  Wirkung  immun  beziehungsweise  dass  die  zur  Entstehung  der  Krank- 
heit nöthige  Disposition  nicht  vorhanden  ist. 

Tritt  jedoch  einmal  eine  Steigerung  der  Virulenz  dieser  „Wohnparasiten" 
(Hueppe)  oder  aber  die  nothwendige  Disposition  ein,  dann  können  diese 
Mikroorganismen  an  verschiedenen  Stellen  in  andere  Organe  eindringen  und 
daselbst  krankhafte  Processe  erzeugen.  In  diesem  Falle  spricht  man  von  einer 
Autoinfection,  im  Gegensatze  zur  Autointoxication,  welche  dann  eintritt,  wenn 
der  Organismus  durch  Absorption  der  hauptsächlich  im  Darmcanale  gebilde- 
ten bacteriellen  Gifte  einen  Schaden  nimmt. 

Zu  diesen  „Wohnparasiten"  gehören  insbesondere:  der  Pneumococcus 
(Speichel),  die  Staphylo-  und  Streptococcen  (cariöse  Zähne),  das  Bacterium 
€oli  commune  und  der  Proteus  (Darmcanal). 

Ausser  diesen  relativ  wenigen  Bakterienarten,  von  denen  pathogene 
Eigenschaften  bekannt  geworden  sind,  gibt  es  eine  grosse  und  sozusagen 
täglich  sich  mehrende  Anzahl  harmloser,  unschädlicher  Arten,  welche  theils 
die  Oberfläche  des  menschlichen  und  thierischen  Körpers,  theils  dessen  Um- 
gebung, die  Luft,  Erde,  Wasser  bewohnen  und  daselbst  bestimmte  chemische 
Processe  wie  Fäulnis,  Gährungen  u.  A.  bewirken  können.  Von  besonderer 
Wichtigkeit  sind  die  Fäulniserreger,  welche  durch  Bildung  äusserst  giftiger 
Stoffe  aus  den  vorhandenen  Eiweisverbindungen,  wie  Collidin,  Cadaverin, 
Methyl-Guanidin,  Cholin,  Neurin,  Muscarin  etc.,  zu  schweren  ja  oft  lebens- 
gefährlichen und  tödtlichen  Vergiftungen  Veranlassung  geben  können. 

Doch  auch  die  harmlosen  Arten  hatten  seinerzeit  ein  grosses  Interesse 
für  sich  in  Anspruch  genommen  insoferne  als  man  ihr  reichliches  oder  spär- 
liches Vorhandensein  im  Wasser  der  hygienischen  Beurtheilung  desselben  zu 
Grunde  legte. 

Heute  wissen  wir  jedoch,  dass  auch  die  Zahl  der  Bakterienkeime  im 
Wasser  kein  absolutes  Hilfsmittel  zur  Beurtheilung  desselben  ist,  da  auch 
spärliche  pathogene  Keime  ein  Wasser  zu  einem  ungesunden  stempeln,  wäh- 
rend selbst  ausserordentlich  zahlreiche  harmlose  Artindividuen,  denen  schon 
das  Wasser  allein  als  Nahrungsstoff  genügt,  (Wasserbakterien),  die  Genies- 
barkeit  des  letzteren  nicht  beeinträchtigen.  Wohl  ist  aber  die  Keimzahl  ge- 
eignet, uns  über  den  jeweiligen  Zustand  eines  und  desselben  Wassers  Auf- 
schluss  zu  geben,  wenn  es  in  verschiedenen  Zeiträumen  untersucht  wird. 

Und  so  muss  denn  wohl,  Alles  in  Allem,  zugegeben  werden,  dass  die 
Lehren  der  Bakteriologie  im  Laufe  von  wenigen  Jahren  wesentliche  Abände- 
rungen erfahren  haben.  Manches  noch  zu  entdecken,  unklar,  vag  und  in 
die  richtige  Bahn  zu  lenken  ist;  aber  es  bleibt  ein  unbestrittenes  Verdienst 


BAKTERIOLOGISCHE  UNTERSüCHUNGSMETHODEN.  125 

dieser  noch  jungen  Doctrin,  dass  sie  der  naturwissenschaftlichen  und  speciell 
luedicinischen  Forschung  neue  Gebiete  erschlossen,  neue  Gesichtspunkte  ge- 
schaffen hat,  was  von  einem  unschätzbaren  Werthe  für  die  weitere  Entwicke- 
lung  sowohl  der  Pathologie  und  Therapie  als  auch  der  Hygiene  und  mithin 
anderen  epochalen  Fortschritten  gleichwerthig  ist.  ludwig  kamen. 

Bakteriologische  Untersuchungsmethoden.   Um  die  Bakterien  dem 

Auge  sichtbar  zu  machen,  genügt  in  der  Regel  nicht  die  einfache  mikro- 
skopische Besichtigung,  weil  die  meisten  Bakterien  sich  in  Folge  ihrer  Klein- 
heit und  ihres  von  dem  der  Einschlussflüssigkeit  wenig  verschiedenen  Licht- 
brechungsvermögens der  Beobachtung  auch  durch  die  stärksten  Immersions- 
systeme entziehen.  Man  muss  daher  die  Bakterien  durch  die  Färbung 
dem  Auge  sichtbar  zu  machen  suchen.  Aber  in  jenen  Fällen,  wo 
Bakteriengemenge  vorliegen,  reicht  auch  die  Färbung  allein  nicht  aus,  sondern 
es  müssen  durch  eine  Reihe  von  vorbereitenden  Operationen  die  einzelnen 
Bakterien  von  einander  getrennt  und  rein  gezüchtet  werden,  um  mit  diesen 
Reinzuchten,  den  sogenannten  Reinculturen,  die  näheren  Untersuchungen 
anstellen  zu  können. 

Färbung  der  Bakterien:  Obzwar  sowohl  dem  thierischen  als  pflanz- 
lichen todten  Plasma  die  Fähigkeit  zukommt,  Farbstoffe,  namentlich  Anilin- 
farbstoffe zu  binden,  ist  diese  Eigenschaft  doch  bei  dem  thierischen  und 
pflanzlichen  Plasma,  aber  auch  zwischen  einzelnen  Bakterienplasmen  recht 
verschieden  ausgebildet  und  gestattet  in  manchen  Fällen  schon  aus  dem  Färbe- 
vermögen allein  auf  die  Natur  des  vorliegenden  Organismus  Schlüsse  zu  ziehen. 
Man  verwendet  in  der  bakteriologischen  Technik  nahezu  ausschliesslich  Anilin- 
farben, denn  diese  w^erden  von  dem  Pflanzenplasma  hartnäckiger  festgehalten 
als  von  dem  thierischen.  Ob  diese  Bindung  des  Farbstoffes  ein  chemischer 
oder  ein  physikalicher  Process  ist,  darüber  sind  die  Ansichten  der  Fachkreise 
noch  auseinandergehend;  die  neueren  Forschungen  scheinen  für  die  erstere 
Ansicht  zu  sprechen. 

Zur  Färbung  der  Bakterien  werden,  je  nachdem  man  einen  bestimmten 
Zweck  verfolgt,  sauere  und  basische  Anilinfarbstoffe  verwendet.  Zu  den 
ersteren  gehören  Eosin,  Tropäolin,  Fluorescein,  Safranin  etc.,  zu  den  basischen 
Farbstoffen  zählen:  Fuchsin,  Gentianaviolett,  Methylenblau,  Methylviolett, 
Bismarkbraun,  Vesuvin  etc. 

Mit  diesen,  gewöhnlich  in  wässerigen  Lösungen  verwendeten  Farbstoffen, 
färben  sich  die  Bakterien  nicht  gleich  gut,  und  es  ist  immer  Sache  des 
Untersuchenden,  sow^ohl  die  beste  Farblösung  für  ein  bestimmtes  Bakterium 
empirisch  auszuproben,  als  auch  seinen  Zweck  eventuell  durch  Combination 
mehrerer  Farbstoffe  zu  erreichen  zu  suchen.  Ein  Ueberschuss  an  Farbstoff 
wird  den  Bakterien  durch  Behandeln  mit  Wasser,  Alkohol  oder  schwachen 
Säuren  entzogen.  In  dieser  Hinsicht  verhalten  sich  die  Bakterien  recht  ver- 
schieden; während  einzelne  die  einmal  aufgenommenen  Farbstoffe  an  die  er- 
wähnten Lösungsmittel  nur  sehr  schwer  abgeben,  werden  andere  rasch, 
manchmal  momentan  entfärbt.  Die  Aufnahmsfähigkeit  der  Bakterien  für 
Farbstoffe  wird  w^esentlich  erhöht,  wenn  den  Farbstoffen  gewisse  beizend 
wirkende  Stoffe,  als  Kali  oder  Natronlauge,  Phenol,  Anilinöl  etc.  zugesetzt 
werden.  Ebenso  wirkt  erwärmte  Farbstofflösung  intensiver  als  kalte.  Ver- 
dünnte Farbstofflösungen  sind  concentrirten  beim  Färben  in  allen  Fällen 
vorzuziehen,  wenngleich  die  zu  färbenden  Objecte  mit  der  verdünnteren  Farb- 
lösung länger  in  Berührung  belassen  werden  müssen.  Aus  den  concentrirten 
Farblösungen  setzt  sich  leicht  auf  das  Präparat  ein  feinkörniger  Niederschlag 
ab,  der  schon  zu  manchen  unliebsamen  Verwechslungen  Anlass  geboten  hat. 
Dasselbe  gilt  auch  beim  Entfärben.  Schwache  Entfärbungsmittel  aber  längere 
Zeit  einwirken   gelassen,  geben   schönere  Bilder   als  starke. 


126 


BÄKTEEIOLOGISCHE  UNTERSÜCHUNGSMETHODEN. 


Unter  den  Entfärbungsmitteln  nimmt  eine  besondere  Stelle  die  Gram' sehe 
Flüssigkeit,  eine  Jodkaliumlösung  ein.  Durch  dieselbe  werden  die  mit 
Gentianaviolett  (auch  manchen  anderen  violetten  Anilinfarben)  gefärbten  thieri- 
schen  Elemente  entfärbt;  von  den  gefärbten  Bakterien  geben  eine  ganze  Reihe 
ihren  Farbstoff  ab,  andere  nicht,  ein  Umstand  der  die  GßAM'sche  Flüssigkeit 
für  differentialdiagnostische  Zwecke  sehr  werthvoll  macht.  —  Durch  die  ver- 
schiedene Aufnahms-  und  Abgabefähigkeit  der  Bakterien  gegenüber  Farbstoffen 
lassen  sich  auf  denselben  Präparat  verschieden  gefärbte  Bakterien  zur  Anschau- 
ung bringen  (sogenannte  Contrastfärbung),  sowie  auch  die  Eigenschaft 
der  Sporen,  nach  vorherigem  Beizen  Farbstoffe  nur  sehr  schwer  an  Lösungs- 
mittel abzugeben,  eine  gute  Differenzirung  von  Sporen  und  Bakterien  zulässt. 
Geissein  werden  nach  vorherigem  Beizen  mit  Tannin  oder  Eisentannat  gefärbt^ 

Tecliuik  der  Färbung:  Die  Färbeflüssigkeiten  werden  in  concentrirten 
alkoholischen  Lösungen  aufbewahrt  (Fig.  1)  und  unmittelbar  vor  dem  Gebrauch  mit 
reinem,  keimfreien,  destillirten  Wasser  entsprechend  verdünnt.  Zur  Herstellung 
und  Aufbewahrung  des  keimfreien  Wassers  dient  der  abgebildete  kleine  Apparat, 
dessen  Einrichtung  aus  der  Zeichnung  unmittelbar  hervorgeht  (Fig.  2).  Nach 
einstündigem  .Kochen  des  destillirten  Wassers  bei  geschlossenem  Quetschhahn 


Pig.  1.  Block  zur  Aufbewahrung  der  Färbe- 
Ilüssigkeiten. 


Apparat  zur  Entnahme  von  sterilem 
keimfreiem  Wasser. 


wird  der  Watteverschluss  aufgesetzt.  Nach  dem  Erkalten  des  Wassers,  in 
welchem  nun  alle  vorhandenen  Keime  abgetödtet  sind,  können  durch  Pressen 
des  Ballons  und  Oeffnen  des  Quetschhahnes  beliebige  Mengen  Wassers  abge- 
spritzt w^erden. 

Die  verdünnten  Farbstotflösungen  werden  vor  der  Verwendung  durch 
glattes  dichtes  Filtrirpapier  filtrirt.  Die  Deckgläschen  liegen  vor  dem  Gebrauch 
in  einer  Mischung  von  starkem  Alkohol  und  Aetzammoniak  und  werden  mit 
einem  weichen  oft  gewaschenen  (appreturfreien)  Leinenlappen  gereinigt. 
Fettig  dürfen  Deckgläschen  und  Objectträger  absolut  nicht  sein.  In  den 
meisten  Fällen  erweist  es  sich  als  nothwendig  auf  dem  Deckgläschen  die 
Probe,  in  welcher  die  Bakterien  gefärbt  werden  sollen  mit  Wasser  zu  ver- 
dünnen. Es  wird  ein  Tröpfchen  Wasser  auf  das  von  einer  CoßNEx'schen 
Pincette  gehaltene  Deckgläschen  gebracht,  darin  die  mit  einem  vorher  aus- 
geglühten Platindraht  oder  einer  Platinöse  entnommene  Probe  innig  verrührt 
und  über  die  ganze  Fläche  des  Deckgläschens  gleichmässig  verstrichen.  Am 
Gläschen  haftende  Bröckchen  werden,  wenn  sie  sich  nicht  verrühren  lassen, 
entfernt.  Eine  andere,  aber  nur  für  gewisse  Zwecke  brauchbare  Methode  ist, 
auf  das  bestrichene  Deckgläschen  ein  anderes  reines  zu  legen,  und  die  beiden 
Deckgläschen  unter  schwachem  Druck  seitlich  von  einander  alDzuziehen.  Die 
dünne  Schichte  auf  dem  Deckgläschen  trocknet  rasch  ein  und  nach  dem 
völligen  Trocknen  wird  das  Deckgläschen  mit  der  bestrichenen  Seite  nach 
oben  mehrmals  durch  die  Flamme  eines  Bunsenbrenners  oder  einer  Spiritus- 
lampe gezogen.  —  Dadurch  werden  die  Bakterien  getödtet  und  haften  an  dem 
Deckgläschen  fest  an.  Dieser  Operation  muss  besondere  Aufmerksamkeit 
geschenkt  werden,  denn  bei  zu  schwachem  Erhitzen  (Schmoren)  der  Präparate 


BAKTERIOLOGISCHE  UNTERSÜCHUNGSMETHODEN.  127 

werden  die  Bakterien  nicht  genügend  an  dem  Deckglase  festgeklebt  und  lösen 
sich  bei  der  weiteren  Behandlung  al).  Bei  zu  starkem  Erhitzen  verändern 
sich  die  Membranen  und  das  Plasma  zum  Nachtheile  der  folgenden  Färbung. 
Diesen  üebelständen  kann  durch  Benützung  des  IvASPARKK'schen  Apparates  (Fig.  3) 
abgeholfen  werden.  Dieser  Apparat  gestattet  eine  schonende  Trocknung  der 
bestrichenen  Deckgläschen  und  ersetzt  das  „Schmoren" 
durch  die  Ueberleitung  eines  heissen  Luftstromes  auf  /SfelOi!, 
das  Präparat.  ^filliBfe, 

Das  auf  irgend  eine  Art  fixirte  Präparat  wird  mit        """^ÄJI^K 
der    wässerigen   Aniliulösung   in    Berührung   gebracht,      ^M  v}wS^a 
entweder  indem  auf  das  von  einer  CoENEx'schen  Pincette      ^^jr^'^^^ 
gehaltene  Deckgläschen  ein  grosser  Tropfen  Farblösung       ^fe^^iSliÄ 
liltrirt  wird,  oder  so  dass  das  Deckgläschen  mit  der  be-       if'~^^'^  \|^^ 
strichenen  Seite  nach  unten  auf  der  Farblösung  schwimmt.       |      t""=-:^^  1   W**'^ 
Die  Einwirkung  der  Farblösung  dauert  verschieden  lang,       |       ;.      I  \  \\ 
1 — 3    Min.;   gleichzeitiges   Erwärmen  kürzt   die    Dauer      I      1=-^  |  J 
der    Einwirkung   ab.     Aus   der  Farblösung  kommt  das       ^^^^^^i^ 
Präparat  direct  in    destillirtes  Wasser   und  wird  darin        ^^ri 
so  lange   unter  Erneuern  des   Wassers   ausgeschwenkt,  i 

als  noch  Farbstoff  abgegeben  wird.     Bleibt  das  Wasch-  j 

wasser  klar,    kann  das   Präparat    durch    einen    massig  i 

warmen  Luftstrom  oder  durch  Abtupfen  zwischen  glattem,     .     „     J 
dichtem  Filtrirpapier  vom  Wasser  befreit  und  unter  dem  fi?«  ''Tro^toen''^der^FäAe- 
Mikroskope  beobachtet  werden*).  Präparate. 

Sind  Bakterien  mit  Kapseln  zu  färben,  gelingt  dies  (nach  Johne)  am 
besten,  wenn  das  aufgetrocknete  Präparat  auf  einer  in  einem  Glasschälchen 
befindlichen  Farbflüssigkeit  schwimmen  gelassen  wird.  Die  Farblösung  wird 
vorsichtig  bis  zur  beginnenden  Dampfentwicklung  erwärmt,  das  Präparat  aus 
dem  Färbebad  entnommen  und  sehr  gut  abgespült;  hierauf  wird  das  Präparat 
einige  Secunden  in  2%iger  Essigsäure  geschwenkt  und  rasch  wieder  mit 
destillirtem  Wasser  ausgewaschen. 

Geissein  sollen  nur  "an  Bakterien  aus  jungen  (circa  48  Stunden  alten), 
gut  gewachsenen  Agarculturen  gefärbt  werden.  Die  Bakterien  müssen  in  den 
Ausstrichpräparate  recht  isolirt  liegen,  was  dadurch  erreicht  wird,  dass  nur 
eine  Spur  der  Bakteriencultur  mit  einer  Nadelspitze  entnommen  und  in  dem 
Wassertropfen  sehr  gut  verrührt  und  verstrichen  wird.  Die  gut  angetrockneten 
Bakterien  kommen  vor  der  Behandlung  mit  Farblösung  in  eine  Beizflüssigkeit 
(siehe  Anhang),  werden  darin,  wie  oben,  bis  zur  beginnenden  Dampfent- 
wickelung erwärmt,  mit  Wasser  gut  ausgewaschen  und  schliesslich  noch  mit 
Alkohol  die  Reste  der  Beize  entfernt.  Das  trockene  Deckgläschen  kommt  dann 
(nach  Löffler)  in  Anilinwasserfarbstofflösung,  welche  sich  durch  vorsichti- 
gen Zusatz  von  Natronlauge  in  Schwebefällung  befindet  und  wird  bis  zur 
Dampfbildung  erwärmt,  oder  (nach  Bunge)  in  Carbolfuchsin  oder  Carbol- 
gentianaviolett  unter  schwachem  Erwärmen.  Nach  1  Minute  langem  Verweilen 
in  der  Farblösung  wird  gut  ausgewaschen  und  getrocknet. 

Zur  Differenzirung  (Diff erenzfärbung)  vieler  Bakterien  eignet  sich 
vorzüglich  die  GnAM'sche  Methode.  Um  nach  Gram  zu  färben,  werden  die 
Deckglaspräparate  in  EHRLicn'scher  Lösung  (siehe  Anhang)  längere  Zeit 
(3 — 5  Minuten)  gefärbt,  kommen  nach  gutem  Abspülen  mit  Wasser  auf  circa 
1  Minute  in  Jodjodkaliumlösung,  dann  direct  in  absoluten  Alkohol,  bis  die 
Farbe  auf  dem  Präparat  nicht  mehr  erkennbar  ist. 

Die  Färbung  der  Dauerformen  (Sporen)  verlangt  eine  von  der  gewöhn- 
lichen Bakterienfärbung  etwas  abweichende  Arbeitsweise.    Gewöhnlich  sollen 


")  Offene  Blende.  Oelimmersion. 


128  BAKTERIOLOGISCHE  UNTERSüCHUNGSMETHODEN. 

nicht  allein  die  Sporen  gefärbt  werden,  sondern  auch  die  vegetativen  Formen 
aus  denen  sie   entstanden  sind. 

Hiezu  wendet  man  die  Contrastf ärbung  an,  bei  welcher  Sporen  und 
Bakterien,  jedes  in  einer  anderen  Farbe  gefärbt  werden.  Eine  allgemein 
geeignete  Methode  rührt  von  Hauser  her: 

„Der  Ausstrich  des  zu  färbenden  Materiales  wird  energischer  erhitzt  und 
mit  Carbolfuchsin  (ZiEHL'sche  Lösung)  längere  Zeit  (circa  2  Minuten)  bis  zum 
Aufwallen,  unter  Ergänzung  des  verdampfenden  Wassers,  erwärmt.  Das  Deck- 
glas wird  dann  in  saurem  Alkohol  so  lange  umgeschwenkt  bis  das  Präparat 
nahezu  farblos  erscheint.  Nach  dem  Verdunsten  des  Alkohols  wird  das  Prä- 
parat noch  einige  Secunden  in  einer  wässerigen  Lösung  von  Methylenblau 
nachgefärbt."  Das  mikroskopische  Bild  zeigt  dann  die  Sporen  roth,  die 
Bakterien  blau. 

Eine  ähnliche  Behandlung  verlangen  auch  die  Tuberkelbacillen,  welche 
ebenfalls  den  Farbstoff  schwer  aufnehmen,  aber  auch  sehr  schwer  wieder  ab- 
geben. Hier  kann  Entfärbung  und  Nachfärbung  auf  einmal  vorgenommen 
werden. 

Die  wie  bei  der  Sporenfärbung  behandelten,  nur  weniger  stark  erhitzten 
Präparate  werden  nach  der  Färbung  mit  ZiEHL'schem  Carbolfuchsin  in  Wasser 
gut  ausgewaschen  und  kommen  dann,  je  nach  der  Dicke  der  zu  färbenden 
Schichte,  auf  1 — 2  Minuten  in  die  GABBEx'sche  Lösung*).  Nach  dem  Aus- 
waschen mit  Wasser  erscheinen  die  Tuberkelbacillen  (und  nur  höchstselten 
eine  oder  die  andere  Bakterienart)  roth,  die  anderen  Bakterien  sowie  etwa 
vorhandene  thierische  Elemente  blau. 

Die  auf  irgend  eine  Art  gefärbten  Präparate  werden  nach  dem  Trocknen 
zur  mikroskopischen  Untersuchung  in  Canadabalsam  conservirt.  Bios  Geissei- 
präparate geben  in  Wasser  liegend  schönere  Bilder.  Der  Ueberschuss  des 
angewendeten  Canadabalsams  und  das  bei  homogenen  Lnmersionen  verwendete 
Cedernöl  kann  durch  Xylol  leicht  gelöst  und  entfernt  werden. 

Das  Färben  erfordert  Geduld  und  sauberes  Arbeiten,  stets  frisch  und 
klar  filtrirte  Farb-Lösungen  und  junge,  wo   möglich   Agarculturen. 

Die  Färbung  der  Bakterien  in  Schnittpräparaten  ist  schwieriger  und 
wird  im  Wesentlichen,  je  nach  Art  der  Bakterien  nur  mit  wässerigen  Anilin- 
farben oder  nach  Gram  vorgenommen. 

Im  ersteren  Falle  kommen  die  Schnitte  (bei  Alkohol-  oder  Celloidin- 
gehärteten  Objecten)  aus  dem  Alkohol  in  Wasser,  und  nach  dem  Auswaschen 
des  Alkohols  auf  1 — 2  Minuten  in  die  wässerige  Farblösung.  Der  über- 
schüssige Farbstoff  wird  durch  ca.  l^JQ^-ige  Essigsäure  entfernt  und  die  Schnitte 
zuerst  in  80%-igen,  dann  in  absolutem  Alkohol  gut  ausgewaschen.  Aus 
dem  Alkohol  gelangen  sie  nach  gutem  Abtupfen  in  Nelkenöl,  bis  sie  durch- 
scheinend sind,  und  nach  dem  Abtupfen  des  überschüssigen  Nelkenöles  in 
einem  Tropfen  Canadabalsam  auf  dem  Objectträger. 

Nach  Gram  gelangen  die  Schnitte  aus  dem  Alkohol  in  Anilinwasser- 
gentianaviolett,  von  da  nach  dem  Ablaufenlassen  des  überschüssigen  Farb- 
stoffes auf  2  Minuten  in  die  Jodkaliumlösung.  Nachher  wird  V2  Minute  in 
Alkohol  ausgewaschen  und  auf  ca.  10  Secunden  in  starken  Alkohol  mit  Zusatz 
von  1%  Salzsäure  eingelegt.  Die  Schnitte  werden  hierauf  sofort  in  reinem 
absoluten  Alkohol  gründlich   ausgewaschen  und  weiter  wie  vorhin  behandelt. 

Liegen  Paraffinschnitte  vor,  so  werden  diese  auf  einem  mit  Nelkenöl- 
Collodium  (aä  p.)  bestrichenen  Deckgläschen  oder  Objectträger  aufgeklebt,  die 
Hauptmenge  des  Paraffins  durch  vorsichtiges  Erwärmen  und  Abtropfenlassen 
entfernt,  dann  die  Reste  des  Paraffins  durch  Einlegen  in  Xylol  beseitigt.  Die 


*)  In  100  (/  einer  5%  Carbolsäurelösung  und  10  g  Alkohol  werden  l  —  2g  Methylen- 
blau gelöst. 


TAFEL  L 


Entnommen  dem  Atlas  und  Grnndriss  der  Bacteriologie  etc.  von  Prof.  Dr.  K,  B.  LehmanÜ 
und  Dr.  R.  Neumann.  München.  J.  F.  Lehmann. 


1.  Micrococcus  pyogenes  &  aureus.  Rosenbach.  Agarstrichcultur  5  Tage  bei  22°  C. 

2.  Micrococcus  tetragenus.  Koch.  Gaffky.    Agarstichcultur  6  Tage  bei  37°  C. 

3.  Streptococcus  pyogenes.  Rosenbach.  Gelatine  Stichcultur  6  Tage  bei  22°  C.  (Kräftig 

gewachsen.) 

4.  Sarcina  pulmonum.  Virchovv.  Hauser.  Agarsti'ichcultur  20  Tage  bei  22°  C. 

5.  Bacterium  coli  commune.  Escherich.  Agarstrichcultur  4  Tage  bei  22°  C. 

6.  Bacterium  typhi.  Ebereh.,  Gaffky.  Agarstrichcultur  4  Tage  bei  22°  C. 

7.  Bacterium  mallei.  Löfflfr.  Kartoffelcultur  2  Tage  bei  37°  C. 

8.  Bacterium  prodigiosum.  Ehrenberg.  Gelatine  Stichcultar  1  Tag  bei  22°  C. 

9.  Bacterium  fiuorescenz.  Flügge.  Gelatine  Stichcultur  8  Tage  bei  22°  C. 

10.  Bacterium  pneumoniae.  Friedländer.  Gelatine  Stichcultur  10  Tage  bei  22°  C.  , 

11.  Corynebacterium  diphtheriae    (syn.  Bac.   diphth.)  Löffler.  Glycerinagar  Stichcultur  2 

Tage  bei  22»  C. 

12.  Bacillus  sabtilis.  F.  Cohn.  Gelatine  Stichealtar  8  Tage  bei  22°  C. 

13.  Bacillus  anthracis.  F.  Cohn  &  R.  Koch.  Gelatinstichcultur  3  Tage  bei  22°  C. 
14:.  Bacillas  oedematis  maligai.  Koch.  Zackeragerstichcultur  8  Tage  bei  37°  C 

15.  Bacillus  tetani.  Nicolaier.  Zuckeragarstichcultar  3  Tage  bei  37°  C. 

16.  Vibrio  cholerae.  Koch.  Büchner.  Gelatine  Stichcultur  7  Tage  bei  22°  C. 

17.  Vibrio  danubicus.  Heider.  Gelatine  Stichcultur  3  Tage  bei  22°  C. 

18.  Vibrio  proteus  (Vibrio  Finkler)  Büchner.    Gelatine  Sti  chcultur  4  Tage  bei  22"  C.        ,! 

19.  Mycobacterium  tuberculosis  (syn..  Bac.  tuberc.)  Koch.   Glyeerinagarstrichcultur  40  Tag! 

bei  37«  C. 

20.  Oospora  bovis  (syn.  Actinomyces)  Harz.  Agarstrichcultur  6  Tage  bei  37°  C. 


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A.  Ausstrichpräparat  von  Streptococcen-Eiter.  Färbung  mit  Methylviolett. 

B.  Ausstrichpräparat  von  Tripper-Eiter.  Färbung  mit  Fuchsin. 

C.  Ausstrichpräparat  von  tuberculosem  Sputum.  Bacterienfärbung  mit  Carbolfuchsin.  Gegen- 

färbung mit  Methylenblau. 

D.  Ausstrichpräparat  von  Influenza  Sputum.     Bacterienfärbung  mit  Carbolfuchsin.    Gegen- 

färbung mit  Bismarkbraun. 

E.  Ausstrichpräparat  einer  Cholerareincultur.  Färbung  mit  Fuchsin. 

F.  Ausstrichpräparat  einer  Typhuscultur.  Färbung  mit  Methylenblau. 

•O.  Gewebssaftausstrich  von  Milzbrand.   Färbung  mit  Methylenblau. 

-H.  Ausstrich  einer  Diphtheriemembran  nach  Injection  von  Diphtherieserum.     Färbung  mit 
Methylenblau, 

J.  Ausstrichpräparat  einer  Tetanuscultur.   Färbung  mit  Carbolfuchsin. 

K.   Recurrenzspirillen  im  Blut.  Färbung  mit  Fuchsin. 


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BAKTERIOLOGISCHE  UNTERSUCHUNGSMETHODEN. 


129 


Schnitte  kommen  dann  in  Alkohol  von  steigender  Concentration  und  werden 
schliesslich   wie  vorhin  erwähnt  gefärbt. 

Sind  blos  die  Bakterien  in  thierischen  Geweben  zu  färben,  ohne  dem 
thierischen  Gewebe  eine  Contrastfarbe  anzufärben,  so  werden  die  Schnitte  nach 
der  Färbung  direct  in  eine  verdünnte  Lösung  von  kohlensaurem  Kali  über- 
tragen, durch  welche  dem  thierischen  Gewebe  der  Farbstoff  entzogen  wird. 

Reincultur  und  blassen cultiir.  Hat  die  Untersuchung  des  Färbeprä- 
parates  die  Anwesenheit  von  Bakterien  ergeben,  müssen  für  die  Artcharak- 
terisirung  Reinculturen  angelegt  und  mit  diesen,  wo  angängig  Infectionsver- 
suche  angestellt  werden.  Die  Reinzucht  der  Bakterien  kann  auf  flüssigen  und. 
festen  Substraten,  den  Nährböden,  durchgeführt  werden;  manchmal  lassen  sich 
beide  Arbeitsmethoden  vereinigen. 

Gegenwärtig  werden  die  Bakterien  nur  in  wenigen  bestimmten  Fällen  in 
flüssigen  Nährboden  isolirt,  ganz  allgemein  geschieht  die  Trennung  der  ein- 
zelnen im  Probeobject  vorhandenen  Bakterien  nach  dem  von  R.  Koch  erdachten, 
seither  vielfach  modificirten  Plattenverfahren. 

Das  Princip  des  Plattenverfahrens  liegt  darin,  dass  eine  geringe  Menge 
des  bakterienhaltigen  Materiales  mit  einer  grossen  Menge  (2-5— lOCc)  eines 
verflüssigten,  über  20'' C  wieder  erstarrenden,  Nährbodens  innig  gemischt  wird, 
und  das  Gemisch  durch  Aufgiessen  auf 
eine  kalte  Glasplatte  in  einer  dünnen 
Schichte  plötzlich  zum  Erstarren  gebracht 
wird.  Die  Keime,  welche  durch  das  Mischen 
und  Schütteln  von  einander  getrennt 
worden  sind,  bleiben  auch  in  der  erstarrten 
Nährbodenschichte  räumlich  getrennt  und 
wachsen  zu  isolirten  Massenculturen  (den 
Colonien)  aus. 

Die  Zusammensetzung  der  Nährböden 
ist  von  grossem  Einfluss  auf  die  darin 
wachsenden  Colonien  und  es  lassen  sich 
Identitätsproben  fraglicher  Bakterien  nur 
durch  Züchten  auf  absolut  gleichen  Nähr- 
böden durchführen.  Schon  geringfügige 
Abweichungen  in  der  Zusammensetzung 
der  Nährböden  können  die  morphologischen 
und  biologischen  Eigenthümlichkeiten  der 
Bakterien  total  verändern  und  den  Anlass 
zu   ganz  unrichtigen  Folgerungen  bieten. 

Die  flüssigen  Nährböden  gestatten 
die  leichte  Herstellung  von  Massenculturen 
und  der  von  ihnen  erzeugten  Stoifwechsel- 
producte  (Toxine  etc.),  ferner  die  Beobach- 
tung einer  eventuellen  Häutchenbildung, 
ermöglichen  in  vielen  Fällen  die  Zählung 
der  Anzahl  der  Bakterienkeime,  verändern 
aber  oft  die  Form  und  Eigenschaften  der 
in  ihnen  wachsenden  Bakterien. 

Die  flüssigen  Nährböden  können  durch 
Zusatz  gelatinirender  Substanzen  in  feste  ^ig.  3  b.  Brutkasten  mit  Eeicherfschem  Thermo- 
Nährböden     umgewandelt     werden.     Als  reguator. 

gelatinirende  Substanzen  dienen  in  erster  Linie  Gelatine  und  Agar-Agar. 
Im  Anhange  finden  sich  einige  Recepte,  nach  welchen  flüssige  und  feste  Nähr- 
böden bereitet  werden  (s.  S.  140). 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  9 


130 


BAKTERIOLOGISCHE  ÜNTERSüCHÜNGSMETHODEN. 


Die  Gelatine-Nährböden  verflüssigen  bei  ca.  25°  C  und  sind  daher  zur 
Zucht  von  Bakterien,  die  nur  bei  Bruttemperatur  (37 — 38"  C)  wachsen,  nicht 
geeignet.  Sie  sind  aber  vollkommen  durchsichtig,  lassen  sich  leicht  filtriren, 
differenziren  die  Formen  mancher  Massenculturen  sehr  gut  und  gestatten  eine 
leichte  Unterscheidung  der  fest  wachsenden  von  den  verflüssigenden  (pepto- 
nisirenden)  Colonien. 

Die  Agarnährböden,  welche  von  keinem  bekannten  Mikroorganismus  ver- 
flüssigt werden,  und  auch  bei  Bruttemperatur  fest  bleiben,  sind  zur  Zucht  aller 
Bakterien  geeignet.  Gewisse  Bakterien  verlangen  aber  specifische  Zusätze, 
ohne  welche  sie  auch  bei  Bruttemperatur  nicht  gedeihen.  Carragheen,  Kar^ 
toffeln,  Rübenscheiben,  Oblaten  sind  vorzuziehen  bei  Herstellung  von  Dauer- 
culturen  und  der  Beobachtung  der  Sporenbildung.  Milch,  Reis,  Most,  Harn,  Blut, 
Pulpe  etc.  können  gleichfalls  gelegentlich  zur  Anlage  von  Culturen  dienen. 

Das  KocH'sche  Plattenverfahren  wird  wie  folgt  ausgeführt:  Eine 
Platinöse  des  zu  untersuchenden  ISIateriales   wird  in   5 — 10  ccm  verflüssigten 

Nährbodens  (bei  30 — 40"  C)  unter 
aseptischen  Cautelen  innig  ver- 
mischt, dann  von  dieser  Mischung 
3  Oesen  successive  in  3  oder  4 
Nährböden  gleicher  Zusammen- 
setzung fractionirt  vertheilt,  so 
dass  auf  die  3.  und  4.  Eprouvette 
nur  noch  eine  relativ  geringe 
Menge  Keime  treffen. 

Während  des  Impfens  stehen 
die  Eprouvetten  in  einem  auf  ca. 
36°  C  erwärmten  Wasserbad.  Ist 
die  letzte  Verdünnung  gemacht, 
wird  der  Inhalt  der  Eprouvetten 
nach  vorherigem  gutem  üm- 
schütteln  und  Abbrennen  (Flam- 
biren)  des  Baum  wollpfropf  ens  und 
Eprouvettenhalses  auf  eine  sterile 
Glasplatte  ausgegossen  und  der 
erstarrende  Nährboden  mit  der 
Eprouvettenmündung  in  eine 
möglichst  quadratische  Form  ge- 
bracht. Die  sich  auf  den  Platten 
bei  Lichtabschluss  entwickelnden, 
je  einem  Keim  entsprechenden  Reinculturen  (Colonien)  werden  dann  weiter 
untersucht. 

Von  dem  alten  Originalverfahren  ist  an  den  meisten  Arbeitsstätten  ab- 
gegangen worden,  weil  es  mannigfache  Uebelstände  mit  sich  bringt.  Die 
ständige  Prüfung   der   heranwachsenden  Colonien   unter   dem  Mikroskope  ist 

erschwert,  wegen  des  Auffallens  von  Luft- 
keimen während  der  Beobachtung,  ferner 
rutschen  namentlich  die  Agarplatten  leicht 
von  ihrer  Unterlage  ab,  und  auf  Gelatinplatten 
verderben  etwa  vorhandene  verflüssigende 
Colonien  leicht  die  ganze  Platte.  Auch  das 
Giessen  der  Platten  erfordert  nach  dem  Ori- 
ginalverfahren eine  ziemliche  Uebung  und 
eine  geschickte  Hand.  Müncke  in  Berlin  stellt 
Glasplatten  mit  aufgebranntem  Emailring  her,  welche  wenigstens  das 
Abrutschen    der    Agarschichte    verhindern.    Beliebt    sind    die    sogenannten 


Fig.  4.    Koch'scher  Plattengiessapparat. 


Fig.  5.     Petrischale. 


BAKTERIOLOGISCHE  UNTERSÜCHUNGSMETHODEN. 


131 


Petrischalen  (Fig.  5),  2  kleine,  niedere,  flache,  entweder  übergreifende  oder 
aufeinandergeschliö'ene  Glasschalen  (ähnlich  den  bekannten  Krystallisirschäl- 
chen),  in  deren  eine  der  inticirte  Nährboden  gegossen  wird,  während  die  andere 
als  Schutz  gegen  Wasserverdunstung  und  einfallende  Luftkeime  dient.  Unter 
das  Mikroskop  kommt  die  Culturschale  mit  dem  Boden  nach  oben,  so  dass  auch 
eine  Verunreinigung  der  Platten  während  der  mikroskopischen  Beobachtung 
vermieden  ist.  Die  Petrischalen  machen  ein  genaues  Nivelliren,  wie  es  bei 
dem  alten  Plattenverfahren  nothwendig  war,  überflüssig,  und  gestatten  ein 
ungemein  rasches  und  sicheres  Arbeiten.  Bedingung  ist  nur,  dass  die  Petri- 
schalen dünn  und  der  Boden  vollständig  eben  ist.  Ein  Nachtheil  derselben 
ist,  dass  die  meist  charakteristischen  oberflächlich  wachsenden  Colonien  der 
mikroskopischen  Beobachtung  wenig  zugänglich  sind. 

Die  WiCHMANN'schen  Culturschalen  sind  Petrischalen  von  grossem 
(17 — 18  cm)  Durchmesser. 

Vielfach  werden  auch  EsMARcn'sche  Bollplatten  angelegt,  zu  welchem 
Zwecke  der  in  einer  breiten  dünnen  Eprouvette  verflüssigte  und  inficirte  Nähr- 
boden durch  rasches  Drehen  der  schief  gelegten  Eprouvette  in  kaltem  Wasser 
auf  der  Innenwand  in  dünner  Schicht  erstarrt.  Ihr  Vortheil  liegt  darin,  dass 
wegen  des  dicht  schliessenden  Baumwollpfropfens  eine  Verunreinigung  durch 
Luftkeime  ganz  ausgeschlossen  ist,  und  die  dünne  Wandung  der  Eprouvetten 
einer  mikroskopischen  Untersuchung  der  heranwachsenden  Colonien  sehr  för- 
derlich ist.  Uebelstände  sind  die  schwierige  Herstellung  der  Rollplatten,  das 
sehr  schwierige  Abimpfen  der  entwickelten  Colonien,  die  Unmöglichkeit  das 
Ablaufen  des  verflüssigten  Nährbodens  beim  Vorhandensein  von  peptonisiren- 
den  Keimen  zu  verhindern.  Anwendung  finden  die  Rollculturen  meist  nur  bei 
Gelatinenährböden. 

Sehr  keimreiches  Untersuchungsmaterial  wird  vor  dem  Plattengiessen 
noch  mit  gewissen  sterilen  Flüssigkeiten  u.  zw.  Wasser,  Bouillon,  Serum,  etc. 
auf  ein  bestimmtes  Volumen  gebracht  und  erst  von  dieser  Mischung  Platten 
gegossen. 

Manche  Bakterien  verlangen  zu  ihrem  Wachsthum  die  Abwesenheit  von 
Sauerstoff  resp.  atmosphärischer  Luft  (Anaerobien).  Solche  Bakterien  werden 
bei  dem  Plattenverfahren  nach  dem  Giessen  in  den  BoTKiN'schen  Apparat 
(Fig.  6)  gebracht.  Dieser  Apparat  besteht  aus  einer*  grösseren  Glasglocke,  die  durch 
eine  Glasschale  mit  einer  gasab- 
sperrenden Flüssigkeit  abgedichtet 
ist.  In  der  Glasglocke  befindet 
sich  ein  Ständer  aus  Eisenblech 
zur  Aufnahme  der  gegossenen 
Platten  oder  Petrischalen  und  2 
in  den  Innenraum  reichende  Glas- 
röhren vermitteln  den  Zutritt  und 
Abfluss  des  gewünschten  indiffe- 
renten   Gases.     Gewöhnlich    wird 

als     solches     Wasserstoff     gewählt.        Pig.  e.     Botkin's  Apparat  zum  züchten  von  Anaerobien. 

1 — 2  Tage  nach  dem  Plattengiessen  haben  die  meisten  Colonien  schon 
eine  so  ansehnliche  Grösse  erreicht,  dass  an  die  Abimpfung  geschritten  wer- 
den kann.  Kommen  auf  der  Platte  festwachsende  und  verflüssigende  Colonien 
vor,  so  werden  die  letzteren  nach  dem  Abimpfen  mit  einem  Tropfen  Kalium 
permanganatum  abgetödtet. 

Das  Abimpfen  geschieht  mit  oder  ohne  Zuhilf ename  einer  schwach 
(10— 20  mal)  vergrössernden  Loupe  durch  seichtes  Einsenken  eines  dünnen 
sterilisirten  Platindrahtes  in  die  Mitte  der  Colonie.  Die  abzuimpfenden  Colo- 
nien müssen  ganz  isolirt  liegen  und  unter  dem  Mikroskope  eine  gleichförmige 
Beschaffenheit  zeigen, 

9* 


132  BAKTERIOLOGISCHE  UNTERSUCHUNGSMETHODEN. 

Die  abgeimpften  Platten  werden  noch  einige  Zeit  unter  Abtödtung  der 
üppig  wachsenden  Colonien  aufbewahrt,  weil  manche  Bakterien  längere  Zeit 
benöthigen,  bis  sie  ein  deutliches  Wachsthum  aufweisen. 

Manchmal  erscheint  es  wünschenswerth  sich  von  der  Art  des  Eindrin- 
gens der  Colonien  in  die  Gelatinenährböden  oder  von  der  Form  der  tiefer 
gelegenen  Colonien  näher  zu  unterrichten.  In  diesem  Falle  übergiesst  man 
die  Platte  mit  einer  1  — Pl^/o-igen  Lösung  von  Kaliumbichromat  oder  legt 
sie  in  eine  solche  Lösung  ein.  Nach  3—4  Tagen  sind  die  Gelatinplatten 
gehärtet  und  die  Bakterien  abgestorben;  die  Gelatinschichte  wird  von  der 
Unterlage  abgehoben,  mehrere  Tage  mit  anfangs  50*^/o  dann  70— SO^/o  Alkohol 
gut  nachgehärtet  und  es  können  dann  die  einzelnen  mit  dem  Korkbohrer  aus- 
gestochenen Colonien  wie  Schnitte  behandelt  werden. 

Mit  dem  in  die  Colonie  getauchten  Platindraht  werden  verschiedene  Cul- 
turen  angelegt: 

Stichculturen  in  Gelatine-  und  Agareprouvetten  indem  die  Eprouvette 
mit  der  Mündung  nach  unten  gehalten  und  nach  dem  Abbrennen  (Flambiren) 
des  Baumwollpfropfens  ein  rascher  centraler  Stich  in  den  Nährboden  ausge- 
führt wird.  Vortheilhaft  ist  es  ausserdem  in  ein  anderes  Röhrchen  auch  2 — 3 
wandständige  Stiche  anzubringen. 

Strichculturen,  bei  welchen  über  die  schräg  erstarrte  Fläche  des 
Nährbodens  ein  sanfter  Strich  geführt  wird. 

Kartoffelculturen.  Bei  diesen  wird  der  Inhalt  der  abgeimpften  Pla- 
tinöse  über  die  Kartoffeloberfläche  stark  verrieben. 

Bouillonculturen,  welche  durch  einfaches  Einsenken  der  inficirten 
Platinöse  in  Nährbouillon  zu  Stande  kommen,  und  endlich  die  Impfung  in 

Gährungskölbchen:  Diese  haben  entweder  die  Form  der  in  der 
medicinischen  Praxis  gebräuchlichen  Zuckergährungskölbchen  oder  bestehen 
einfach  aus  einem  umgebogenen  an  einem  Ende  zugeschmolzenen  Glasrohr. 
In  den  in  dem  Gährungskölbchen  befindlichen  flüssigen  Nährboden  wird  eine 
Spur  der  abgeimpften  Cultur  eingebracht  und  durch  den  Quecksilberverschluss 
und  einen  dichten  Baumwollenpfropf  das  nachträgliche  Einfallen  von  Luft- 
keimen verhindert. 

Abgeimpfte  Culturen  von  Anaerobien  werden  in  besonderen  Gefässen 
geimpft.  Entweder  wählt  man  die  BoTKiN'sche  Glocke, 
in  welche  diesmal  statt  der  Petrischalen  die  Eprouvetten 
eingestellt  werden,  oder  man  impft  in  eigene  Gläschen, 
die  ähnlich  eingerichtet  sind  wie  Spritzflaschen  und 
sowohl  das  Studium  der  aeroben  als  auch  der  anaeroben 
Bakterien  gestatten.  Billig  und  sehr  praktisch  sind  die 
Anaerobenzuchtgläschen  von  Kasparek.*) 

In  vielen  Fällen  können  Anaerobien  auch  dadurch 
zum  Entwickeln  gebracht  werden,  dass  ein  Impfstich  in 
hochgefüllte,  eventuell  mit  Zucker  oder  reducirenden 
Substanzen  versetzte  Nährböden  eingebracht  wird. 

Die  Form  und  Beweglichkeit  der  abgeimpften 
Fig.  7.  Kasparek's  Apparat  zur  Bakterien  wird  durch  die  Beobachtung  derselben  im 
A^KuSi^m^vtr^n^^^'^ch  hängenden  Tropfen  constatirt.  Zu  diesem  Zwecke  eignet 
dem  Impfen  wird  das  ParaffiQ  gj(>ij  (jgj.  p    g    ScHULTZE'sche  Objectträgcr,  lu  dcsscu 

in   A    verfluosigt   und    schliesst  '-'^^■"     ""^    .     ,  ,  .       m  f  iT      t       i  t-.  ii 

bei  c  die  in  B  befindliche  Cultur  Rmnc  bei  Anaerobieu  em  Tropfen  alkalischer  Pyrogallus- 
luitdicht  ab.  ssiure  eingeführt  wird,  welcher  eine  rasche  Resorption 

des  in  der  Kammer  eingeschlossenen  Luftsauerstoffes  bewirkt. 


*;  Verfertigt  von  Rohrbeck's  Nachf.  Wien.  I.  Kärntnerstrasse. 


BAKTERIOLOGISCHE  ÜNTERSUCHÜNGSMETHODEN.  133 

Die  Untersuchung  der  auf  die  angegebene  Weise  überimpften  Bakterien 
erstreckt  sich  auf  ff.  Punkte: 

a)  Trübung  oder  Klarlassen  der  Bouillon.  Bildung  eines  Häutchens  oder 
eines  Bodensatzes.  Auftreten  eines  besonderen  Geruches,  Säurebildung,  Beweg- 
lichkeit, Ausscheidung  besonderer  Stoffe,  als  Indol,  salpetrige  Säure,  Enzyme  etc. 

Von  Wichtigkeit  ist  die  Häutchen-  und  Sedimentbildung.  Die  Säure 
wird  durch  Titration  mit  ^lo  Normal-Natronlauge  (enthaltend  4-1  ^  Natrium- 
hydrat im  L.)  unter  Benützung  von  Phenolphtalein  als  Indicator  bestimmt. 
Dunkle  Nährböden  werden  durch  Tüpfelung  auf  empfindlichem  Lakmuspapier 
auf  ihre  Säure  geprüft.  Ist  dem  betreffenden  Mikroorganismus  die  von  ihm 
producirte  Säure  schädlich,  erhalten  die  Nährböden  einen  Zusatz  von  kohlen- 
saurem Kalk.  Die  Alkalibildung  wird  umgekehrt  durch  Titration  mit  Vio 
Normal-Schwefelsäure  (enthaltend  4  g  Schwefelsäureanhydrid  im  L.)  bestimmt. 
Die  Beweglichkeit  ist  im  hängenden  Tropfen  zu  beobachten.  Wenn  die  zu 
prüfenden  Bakterien  Brutwärme  verlangen,  muss  die  Untersuchung  mit  Hilfe 
des  heizbaren  Objecttisches  oder  in  der  Weise  vorgenommen  werden,  dass 
das  ganze  Mikroskop  in  einen  passenden  Brutkasten  gestellt  wird*).  Auf  Indol 
dürfen  nur  ältere  Culturen  aus  zuckerfreiem  Nährboden  geprüft  werden:  „Man 
versetzt  die  Cultur  (in  der  Eprouvette)  mit  dem  halben  Volumen  807o-iger 
Schwefelsäure  und  erwärmt  auf  80°  C,  wird  die  Mischung  sogleich  rosaroth, 
so  war  bei  der  Keaction  auch  ein  Nitrit  zugegen  (Choleraroth,  Nitro- 
soindolreaction.)  Tritt  keine  rothe  Färbung  ein,  so  wird  ein  Krystall 
Kaliumnitrit  zugegeben.  Bei  Gegenwart  von  Indol  entsteht  eine  rothe  Fär- 
bung von  Flüssigkeit". 

h)  Verflüssigung  der  Gelatine-Nährböden  oder  Festwachsen  der  Colonien, 
Farbstoffbildung.  Auftreten  von  Gasen.  Form  der  Colonien  in  Platten-, 
Stich-  und  Strichculturen. 

Die  Baumwollepfropfen  müssen  fest  eingedreht  sein,  denn  die  Gela- 
tine trocknet  leicht  aus  und  ist  sehr  zum  Schimmeln  geneigt.  Manchmal 
empfiehlt  sich  direct  ein  Zusatz  von  Lakmus  bei  der  Bereitung  des  Gelatine- 
nährbodens um  die  Säure-  oder  Alkalibildung  beim  Wachsthum  der  Bak- 
terien ohne  Weiteres  beobachten  zu  können. 

c)  Verhalten  gegen  Agarnährboden.  Gasbildung,  Form  der  Colonien  in 
Platten-,  Stich-  und  Strichculturen. 

Die  Gasbildung  beobachtet  man  am  besten  in  Traubenzucker- Agar.  Auch 
andere  Zucker  (Kohrzucker,  Milchzucker)  können  zu  speciellen  Zwecken  dienen. 

d)  Wachsthum  auf  Kartoffeln.  Die  Kartoffeln  müssen  wegen  des  stören- 
den Auftretens  des  Kartoffelbacillus  sehr  energisch  gewaschen  und  sterilisirt 
werden.  Das  Uebergiessen  der  Schnittfläche  mit  Sodalösung  und  die  dadurch 
erfolgende  Alkalinisirung  der  sauer  reagirenden  Kartoffel  ist  in  vielen  Fällen 
von  grossem  diagnostischen  Werth. 

e)  Temperaturoptimum.  Sporenbildung-  Die  Sporenbildung  wird  gewöhn- 
lich durch  Züchtung  auf  Kartoffeln  hervorgerufen. 

/)  Verhalten  gegen  sterile  Milch.  Fällung  oder  Peptonisirung  des 
Casei'ns. 

g)  Wachsthum  und  Gasbildung  in  reducirenden  Nährböden. 

Ii)  Thierversuche. 

Für  diagnostische  Zwecke  ist  der  Thierversuch  in  den  meisten  Fällen 
unentbehrlich.  Die  Infection  eines  empfänglichen  Thieres  mit  einem  Krank- 
heitserreger und  das  Hervorrufen  bestimmter  pathologischer  Processe  am 
Thiere  soll,  wo  es  möglich  ist,  immer  durchgeführt  werden. 

Gewöhnlich  dienen  Kaninchen,  Meerschweinchen,  Hatten,  Mäuse,  Tauben 
und  Hühner,  in  selteneren  Fällen  Katzen,  Hunde,  Frösche  und  Affen  als  Ver- 

*)  Solche  Brutkästen  verfertigen:  Rohrbeck-Berlin,  Reichert- Wien  etc. 


134  BAKTERIOLOGISCHE  ÜNTERSUCHUNGSMETHODEN. 

suchsthiere.  Dass  die  inficirten  Tiere  isolirt  gehalten  und  bei  Arbeiten  mit 
denselben  die  peinlichste  Vorsicht  obwalten  muss,  braucht  wohl  nicht  beson- 
ders hervorgehoben  zu  werden. 

Die  Uebertragung  der  Bakterien,  oder  des  zu  untersuchenden  Materiales 
auf  das  Thier  kann  auf  verschiedene  Weise  vorgenommen  werden: 

1.  Durch  percutane  oder  subcutane  Infection.  Im  ersteren  Falle  wird 
das  Infectionsmaterial  in  die  Haut  (ev.  Schleimhaut)  gut  eingerieben,  im 
letzteren  Fall  mit  einer  flachen  Scheere  eine  Hauttasche  geschnitten,  in  die 
Oeffnung  mit  der  Platinöse  das  Untersuchungsmaterial  eingeführt  und  die 
Wunde,  je  nach  der  Grösse  derselben  durch  Ueberkleben  mit  Collodium,  oder 
Zubrennen  oder  eine  Naht  geschlossen.  Grössere  Mengen  von  Untersuchungs- 
material können  den  Thieren  durch  Injectionsspritzen  unter  die  Haut  gebracht 
werden;  manchmal  wird  die  Cultur  oder  das  bakterienhaltige  Material  in  die 
Hornhaut  eingeführt, 

2.  Infection  durch  Inhalation:  Es  wird  entweder  das  mit  indifferenten 
sterilen  Substanzen  wie  Kohle,  Lycopodiumstaub  etc.  fein  verriebene  Unter- 
suchungsmaterial (z.  B.  Sputum)  dem  Thiere  mittelst  eines  Handgebläses  einge- 
blasen oder  in  Aufschwemmung  mittels  eines  Zerstäubers  beigebracht.  Soll 
der  die  Infection  hindernde  Einfluss  der  Nasen  und  Mundschleimhaut  aus- 
geschaltet werden,  kann  direct  eine  Einspritzung  in  die  Luftröhre  vorgenom- 
men werden. 

3.  Einspritzung  in  die  Brust  und  Bauchhöhle.  In  letzterem  Falle  wird 
dem  Thiere  die  Spritze  links  von  der  Mittellinie  eingestochen.  Die  Spritzen- 
nadel muss  sich  leicht  nach  allen  Richtungen  bewegen  lassen  und  beim  Auf- 
zug des  Spritzenkolbens  dürfen  keine  Fäcalmassen  in  die  Spritze  aufsteigen. 

4.  Einspritzung  in  die  Blutbahn.  Es  wird  eine  Vene  (beim  Kaninchen 
die  Ohrvene)  zum  Anschwellen  gebracht,  mit  der  Spritzennadel  der  Vene  ent- 
lang eingestochen  und  in  der  Richtung  des  Blutlaufes  injicirt. 

5.  Infection  durch  Magen  und  Darm.  Am  einfachsten  bei  Bakterien, 
welche  das  Austrocknen  vertragen  nach  der  sogenannten  Cakesmethode.  Sonst 
durch  die  Einführung  des  flüssigen  oder  aufgeschwemmten  Untersuchungs- 
materiales  mittels  der  Magensonde,  oder  in  den  Darm  durch  vorsichtiges  Frei- 
legen derselben.  Die  sauere  Reaction  des  Magensaftes  kann  durch  eine  der 
Infection  vorhergehende  Ausspülung  des  Magens  mit  alkalischen  Flüssigkeiten 
(Soda)  aufgehoben  werden.  In  manchen  Fällen  müssen  auch  Injectionen  in 
die  Harnblase  oder  die  vordere  Augenkammer  vorgenommen  werden.  Nach 
vollzogener  Infection  wird  das  Versuchsthier  genau  beobachtet  und  mehrmals 
des  Tages  die  Körpertemperatur  geprüft.  Bei  der  Section  werden  die  Aus- 
striche von  Peritoneum,  Milz,  Leber  und  Blut  nach  dem  praktischen  Vorschlag 
Heims  in  Form  eines  P,  M,  L  und  B  auf  die  Deckgläschen  gezogen. 

Specielle  bakteriologische  Untersuchungen. 

Luft:  Zur  Probenahme  wird  eine  bestimmte  Menge  Luft  mittels  eines 
Aspirators  durch  Bouillon  oder  verflüssigte  Nährböden  gesogen,  und  mit 
den  so  inficirten  Nährböden  Platten  gegossen. 

Wasser:  O'l — Iccm  Wasser,  je  nach  dem  Keimgehalt  desselben,  werden 
mit  verflüssigten  Nährböden  gemischt  und  die  Platten  mit  dieser  Mischung 
gegossen.  Die  Aussaaten  sollen  womöglich  an  Ort  und  Stelle  vorgenommen 
werden;  wenn  dies  nicht  möglich  ist,  wird  das  Wasser  in  sterilen  Gefässen 
aufgefangen  und  in  Eis  verpackt  an  die  Arbeitsstätte  abgesendet*).  Die  directe 
mikroskopische  Untersuchung  der  Wasserbakterien   gibt   in   der   Regel   kein 


*)  Es  existiren  aucli  eigene  Apparate,  mit  welclien  Jedermann  die  Wasserproben 
steril  entnehmen  kann;  so  z.  B.  an  der  k.  k.  landw.  ehem.  Versuchsstation  in  Wien  und 
der  Versuchsstation  für  Brauerei  in  Wien. 


BAKTERIOLOGISCHE  UNTERSUCHUNGSMETHODEN.  135 

Resultat,  blos  die  Züchtung  auf  den  verschiedenen  Nährböden.  In- 
jection  verdächtigen  Wassers  bei  Versuchsthieren  ist  besonders  da  von  Werth, 
wo  Infectionsheerde  (Milzbrand,  Schweineseuche,  Cholera  etc.)  vorhanden  sind, 
und  deren  Verbreitung  durch  das  Wasser  wahrscheinlich  ist. 

Boden:  Die  Probeentnahme  erfolgt  mittels  eines  eigenen  Bohrers  (nach 
C.  Fränkel)  oder  indem  mit  sterilen  Instrumenten  ein  Loch  ausgegraben 
wird,  und  aus  dem  Loche  mit  einem  sterilen  Eisenlöftel  von  bekanntem 
Fassungsraum,  Proben  mit  den  verschiedenen  Nährböden  gemischt  werden. 
Besser  schüttelt  man  die  Bodenproben  kräftig  mit  Bouillon  und  legt  hievon 
Platten  an.  Thierversuche  mit  Boden  sind  nothwendig  bei  Milzbrand,  Tetanus  etc. 

Milch:  Hier  handelt  es  sich  hauptsächlich  um  die  Auffindung  von  Eiter- 
erregern und  Tuberkelbacillen.  Ln  ersteren  Falle  wird  einfach  eine  dünne 
Schicht  Milch  aufgetrocknet,  das  Fett  mit  Aether  entfernt  und  mit  alkalischem 
Methylenblau  gefärbt.  Sind  Staphylococcen  oder  Streptococcen  vorhanden; 
ist  eine  gemessene  Menge  Milch  (0'5  ccm)  mit  den  Nährboden  zu  mischen  und 
auf  Platten  zu  giessen.  Sehr  rasch  entwickeln  sich  die  Fäden  von  Oidium 
lactis,  diese  müssen  mit  Kaliumpermanganat  abgetödtet  werden.  Zur  Auffindung 
von  Tuberkelbacillen  eignet  sich  sehr  die  Methode  von  Ilkewitsch: 

,,20  ccm  entrahmte  Milch  werden  mit  verdünnter  Citronensäure  zum  Gerin- 
nen gebracht.  Abfiltrirung  der  Molken  " 

„Auflösung  des  Caseinrückstandes  in  mit  phosphorsaurem  Natron  ver- 
setztem W^asser." 

„Zugabe  von  6  cc7n  wasserhaltigem  Aether,  dann  10 — 15  Min.  schütteln." 

„Einfüllung  in  einen  Scheidetrichter  behufs  Ablagerung  des  Fettes  an 
der  Oberfläche." 

„Ablassung   der   untenstehenden  Flüssigkeit." 

„Versetzen  mit  verdünnter  Essigsäure  bis  die  ersten  Anzeichen  der  Ge- 
rinnung sichtbar  werden.  10 — 15  Min.  centrifugiren  (ev.  absitzen  lassen).  Den 
Niederschlag  prüft  man  nach  einer  der  Methoden  zur  Färbung  von  Tuberkel- 
bacillen. " 

Sind  in  der  Milch  Tuberkelbacillen  gefunden  worden,  werden  behufs 
der  Constatirung  ihrer  Virulenz  Meerschweine  intraperitoneal  injicirt. 

Blut:  Die  Probeentnahme  erfolgt  an  einer  vorher  mit  Sublimat,  Alkohol 
und  Aether  (eventuell  nach  dem  Rasiren  der  Haare)  gut  sterilisirten  Stelle  eines 
flachliegenden  Blutgefässes.  Der  erste  nach  dem  Einstich  entnommene  Tropfen 
wird  abgeschleudert  oder  mit  sterilem  Fliesspapier  abgesogen,  von  der  Ober- 
fläche der  nachfolgenden  Tropfen  werden  mit  einer  Platinöse  die  Proben  ent- 
nommen, und  feine  Ausstriche  auf  schiefgelegtem  Blutagar  und  auf  Deckgläs- 
chen vorgenommen,  und  eine  Probe  mit  physiologischer  Kochsalzlösung  (0"57o) 
gemischt  im  hängenden  Tropfen  untersucht.  Das  mitunter  beim  Färben  stö- 
rende Blutplasma  kann  durch  Abspülen  des  trockenen  Präparates  mit  3  böiger 
Essigsäure  oder  Behandlung  mit  Pepsin  vom  Hämoglobin  befreit  werden. 

Sputum:  Das  Sputum  ward  am  häufigsten  auf  Tuberkelbacillen  und  In- 
fluenzabacillen,  gelegentlich  auch  auf  Eitererreger,  Kapselcoccen  und  Acti- 
nomyces  untersucht. 

Der  Untersuchung  auf  Tuberkelbacillen,  deren  Eigenschaften  in  Bezug 
auf  die  Färbung  schon  früher  erwähnt  worden  sind,  müssen  in  vielen  Fällen 
vorbereitende  Operationen  vorhergehen,  weil  viele  Sputa  nur  wenige  Tuberkel- 
bacillen neben  einer  Unzahl  anderer  Microorganismen  enthalten. 

Es  wird  das  Sputum  mit  verdünnter  Natron-  oder  Kalilauge  gekocht, 
oder  in  der  Kälte  mit  Borax  oder  Carbolsäurelösung  geschüttelt;  hiedurch 
homogenisirt  und  verflüssigt  sich  der  grösste  Theil  des  Sputums  unter  Ab- 
scheidung eines  Bodensatzes.  (Beschleunigung  des  Absetzens  durch  Centri- 
fugiren.) 


136  BAKTERIOLOGISCHE  UNTERSUCHÜNGSMETHODEN. 

Vom  Sediment  werden  Ausstriche  angelegt.  Bei  zur  Untersuchung  vor- 
liegenden grösseren  Massen  Sputum  genügt  es  dasselbe  im  Dampftopf  zu 
sterilisiren  und  das  Sediment  zu  untersuchen. 

Die  Ausstriche  müssen  sehr  dünn  angefertigt  werden. 

Von  den  zahlreichen  anderen  Methoden  der  Sputumfärbung  seien  nur 
ff.  2  angegeben: 

Methode  Kaufmann  (schnelle  Methode).  Die  gefärbten  Präparate  werden 
in  siedendem  Wasser  durch  mehrmaliges  Eintauchen  entfärbt.  Es  darf  sich 
auf  dem  Präparate  nur  eben  noch  ein  färbiger  Schimmer  zeigen).  Die  Bacillen 
erscheinen  lärbig  auf  grauem  Grunde. 

Methode  Czaplewsky:  Nach  der  Färbung  mit  erwärmter  Carbolfuchsin- 
lösung  und  dem  Abtropfen  des  Farbstoffes  wird  das  Präparat  ohne  Wasser- 
spülung in  Fluorescein-Methylenblau  6 — 10  mal  eingetaucht  und  dann  in  conc. 
alkohol.  Methylenblaulösung  10— 20  mal  umgeschwenkt.  Nach  dem  Abspülen 
mit  Wasser  erscheinen  die  Tuberkelbacillen  roth  auf  blauem  Grunde. 

Wenn  von  den  im  Sputum  befindlichen,  der  Lunge  entstammenden  Ballen 
Schnitte  gemacht  werden  sollen,  werden  diese  Ballen  in  steigend  concentrirtem 
Alkohol  gehärtet  und  dann  behufs  Anlegung  von  Schnitten  in  Paraffin  oder 
Celloidin  eingebettet. 

Die  Reinzüchtung  der  Tuberkelbacillen  aus  dem  Sputum  ist  in  der 
Regel  durch  die  charakteristische  Färbungsreaction  überflüssig.  Soll  dennoch 
eine  Reinzucht  durchgeführt  werden,  ist  ein  Meerschweinchen  mit  dem  Sputum 
intraperitoneal  zu  injiciren  und  die  dem  Thiere  frisch  entnommenen  Tuberkel- 
knötchen  zu  zerdrücken  und  auf  schiefgelegtem  Glycerinagar  auszustreichen. 
Züchtung  bei  38«  C. 

Wenn  die  anderen,  den  Tuberkelbacillus  öfter  begleitenden  Microorga- 
nismen, namentlich  Staphylococcen,  Streptococcen,  Tetragonus  etc.  rein  ge- 
züchtet werden  sollen,  ist  nach  dem  gewöhnlichen  Plattenverfahren  vorzu- 
gehen. 

Influenzabacillen  gedeihen  blos  auf  mit  Blut  oder  Haematogen  bestri- 
chenem Agar;  durch  Ausstriche  auf  so  präparirtem  und  gewöhnlichem  Agar 
lassen  sich  die  Influenzabacillen  leicht  erkennen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  das 
Sputum  mit  sterilem  Wasser  fein  verrieben  und  die  Mischung  mittels  einer 
sterilen  Federfahne  oder  eines  Sprayapparates  auf  die  Platten  gebracht. 

Actinomyces  ist  im  Auswurf  leicht  zu  erkennen.  Für  die  Reinzucht 
müssen  Thierversuche  und  nachheriges  Jmpfen  auf  schiefgelegtes  Agar  oder 
Kartoffeln  durchgeführt  werden. 

Stühle :  In  denselben  sind  ungeheuere  Mengen  von  Bakterien  enthalten. 
Von  wesentlicherem  Interesse  sind  blos  Cholera,  Typhus  und  Milzbrand- 
bacillen. 

Die  vorläufige  Trennung  der  Kothbestandtheile  erfolgt  durch  die  Centri- 
fuge,  wonach  sich  in  dem  specifisch  leichtesten  oberen  Theil  des  Inhaltes 
des  Proberöhrchens  die  Hauptmasse  der  Bakterien  befindet.  Auf  Gelatine- 
platten entwickeln  sich  die  Typhusbacillen  ziemlich  charakteristisch  und  die 
gewachsenen  Colonien  können  dann  weiter  auf  ihre  besonderen  Eigenschaften 
geprüft  werden.  (Unterschied  von  Typhusbacillen  und  Typhus  ähnlichen 
Bakterien  siehe  Tabelle  Seite  140,  141.) 

Bei  Cholerastühlen  werden  die  charakteristischen  Schleimflöckchen  heraus- 
gefischt und  davon  Culturen  in  Peptongelatine  und  Peptonwasser  angelegt; 
es  sammeln  sich  die  Choleravibrionen  an  der  Oberfläche  an  und  können  durch 
fortgesetzte  Impfung  in  Peptonwasser  rein  gezüchtet  werden. 

Zur  Züchtung  der  Milzbrandbacillen  dient  am  besten  der  Thierversuch. 
(Impfung  von  Mäusen  an  der  Schwanz wurzel.) 

Seh  weiss:  Eine  Stelle  der  Stirne  wird  mit  Sublimat,  Alkohol  und  Aether 
gut  sterilisirt,  nachdem  der  zu  Untersuchende  ein  schweisstreibendes  Mittel 


BAKTERIOLOGISCHE  UNTERSUCHUNGSMETHODEN. 


137 


eingenommen  hat.    Von  dem  vorquellenden  Schweiss  werden  mit  der  Platin- 
öse Proben  entnommen  und  Platten  angelegt. 

Abgeschwächte  Ciiltiireii  und  Sera  für  Schutzimpfungen. 

Die  abgeschwächten  Culturen  werden  nach  dem  Plattenverfahren  auf 
ihre  Keinheit  geprüft,  durch  Thierversuche  auf  den  Grad  ihrer  Abschwächung. 

Die  Sera  dürfen  keine  Bacterien  enthalten,  was  nach  den  Färbemethoden 
allein  schon  nachgewiesen  werden  kann. 

Bereitung  der  Nälirböden,  Sterilisation  der  Instrumente  etc. 

Die  bei  den  bakteriologischen  Arbeiten  in  Anwendung  kommenden  Nähr- 
böden und  Apparate  müssen  keimfrei  (mindestens  frei  von  Entwicklungs- 
fähigen Microorganismen  sein),  und  dieser  Zweck  kann  auf  mehrerlei  Art  er- 
reicht werden, 

a)  durch  trockene  Hitze, 

h)  durch  Wasserdampf  mit  und  ohne  Spannung, 

c)  durch  chemische  Agentien. 

Im  ersteren  Falle  werden  alle  jene  Geräthschaften,  deren  Natur  dies 
zulässt,  in  der  Gas-  oder  Spiritusflamme  ausgeglüht:  so  z.  B.  Glasstäbe,  Platin- 
draht etc.,  oder  mehrmals  durch  die  Flamme  gezogen,  so  z.  B.  Baumwoll- 
pfropfen, Deckgläschen,  Instrumente  etc.  Schonender  wird  die  Sterilisation 
durch  trockene  Hitze  in  einem  eigenen  sogenannten  Trockenkasten  vorgenom- 
men,' d.  i.  in  einem  doppelwandigen  eisernen  oder  kupfernen  Kasten,  dessen 
Wärmevorrichtung  eine  Temperatur  von  wenigstens  160"  C  im  Kastenraume 
ermöglicht.  Bei  dieser  Temperatur  sind  nach  3—4  Stunden  auch  die  wider- 
standsfähigsten Keime  abgetödtet.  In  diesen  Kasten  kommen  die  mit  einem 
dicht  passenden  Baumwollenpfropf  versehenen  Eprouvetten,  die  Petrischalen, 
Instrumente  etc.  Weil  Kautschuk  bei  dieser  Temperatur  schmilzt  und  sich 
zersetzt,  dürfen  Kautschukgegenstände  nicht  in  den  Trockenkasten  kommen. 
Eine  höhere  Temperatur  als  160''  schadet  auch  den  Baumwollpfropfen.  Diese 
bräunen  sich,  destilliren  trocken,  verunreinigen  die  Gefässe  und  werden  brüchig; 
endlich  verkohlt. 

Die  Sterilisation  durch  feuchte  Hitze  erfolgt  in,  nach  dem  Principe  des 
Wasserbades  von  Pt.  Koch  construirten  Kasten,  mit  der  Abänderung,  dass  die 
von  einer  Wärmevorrichtung  entwickelten  Wasser- 
dämpfe in  einem  geschlossenen  Raum,  dem  Mantel, 
circuliren  und  in  den  Kasten  eingelegte  Gegenstände 
umspülen  resp.  durchdringen  können. 

In  diesen  Dampftöpfen  werden  namentlich  die 
nicht  sehr  empfindlichen  Nährböden  (Fleischwasser, 
Gelatine,  Agar  etc.)  sterilisirt  u.  zw.  in  der  Weise, 
dass  an  3  aufeinanderfolgenden  Tagen  der  Dampfstrom 
je  ^4 — Va^  einwirken  gelassen  wird.  Die  widerstands- 
fähigen Sporen  haben  in  den  Zwischenzeiten  aus- 
gekeimt und  die  vegetativen  Formen  werden  durch 
den  Dampf  vernichtet.  Empfindlichere  Nährböden, 
wie  Blutserum,  Milch  etc.  werden  nach  Tyndall 
discontinuirlich  bei  ca.  60*^0  sterilisirt. 

Wo  es  angängig  ist  werden  mit  Vortheil 
Autoclaven  verwendet.  Während  in  den  Kocn'schen 
Dampftöpfen  (Fig.  8)  der  Dampf  eine  Temperatur  von 
höchstens  105"  C  erreicht,  gestatten  die  Autoclaven  (Fig.  9)  eine  Dampftem- 
peratur von  ITO*'  C,  entsprechend  ca.  6  at.  Es  muss  aber  bei  den  Auto- 
claven darauf  geachtet  werden,  dass  der  Dampf  luftfrei  und  gesättigt  ist.  In 
den  Autoclaven  sind  auch  die  mit  den  widerstandsfähigsten  Keimen  inficirten 


Fig.  8.     Koch'scher  Dampftopf. 


138 


BAKTERIOLOGISCHE  UNTERSUCHUNGSMETHODEN. 


Gegenstände  in  1/2^  sicher  sterilisirt.  In  den  Autoclaven  werden  die  wenig  em- 
pfindlichen nnd  keimreichen  Nährböden  wie  Kartoffeln,  Reisbrei,  Brodbrei, 
Oblaten,  sowie  Instrumente  etc.  sterilisirt. 

Auf  chemischem  Wege  können  nur  solche  Apparate  sterilisirt  werden, 

denen  die  verwendeten  Desinficien  nicht 
schaden.  So  z.  B.  Kautschukgegen- 
stände, Glaswaaren  etc.  in  Sublimat, 
oder  5%igem  Formalin.  Gewöhnlich 
wirken  die  Desinfectionsmittel  erwärmt 
oder  dampfförmig  besser  als  kalt- 
flüssig. Die  Desinficientia  müssen  aber 
nachher  sehr  gut  mit  sterilem  Wasser 
ausgewaschen  werden,  weil  sich  sonst 
ihre  desinficirende  Wirkung  noch  nach- 
träglich in  unerwünschter  Weise  be- 
merkbar machen  würde. 

Bereitung  der  wichtigsten  Nährböden.*) 

a)  Eiweissfreie  Nährböden 
(nach  C.  Fränkel  und  Vogel.) 

Kochsalz  5  g,  Neutrales  käufliches  Na- 
triumphosphat 2  ff,  Milchsaures  Ammoniak 
6  ff,  Asparagin  4  ff,  werden  in  1000  l  Wasser 
gelöst.  Man  kann  10%  GelatÜie  oder  1%  Agar 
zusetzen.     Auch  Zucker. 

&)  Flüssige  Nährböden. 
Fleischwasserhouillon  nach  Löffler  :  ^/g  kff 
feingehacktes   fettfreies   Fleisch  wird  mit  1  l 
dest.    Wasser  entweder    24t'^  an  einem  kalten 
Ort    stehen    gelassen    und    dann    durch    ein 
Tuch  abgepresst  oder  ^/^  ^  im  Wasserbade  oder 
KoCH'schen   Dampftopf   gekocht    und   filtrirt; 
hierauf  fügt  man   IQ  g  trockenes  Pepton  und 
5  ff  Kochsalz    zu,    kocht  auf  und  setzt  dann 
von    einer     gesättigten    Natriumcarbonatlösung     so 
lange  vorsichtig   zu,  bis   rothes   Lakmuspapier    eine 
leichte  Blaufärbung  zeigt,  wenngleich  das  blaue  sich 
noch  etwas  röthet.  Dann  wird  1— 2ii  gekocht,  bis  sich 
die   unlöslichen    Eiweisstoffe    von    der    vollkommen 
klaren    Flüssigkeit   abgeschieden   haben.     Nach  dem 
Erkalten  wird  durch  ein  angefeuchtetes  Faltenfilter 
filtrirt  und  so  eine  wasserhelle,  kaum  getärbte,  schwach 
alkalische    Bouillon   erhalten,    die    sich   beim  nach- 
herigen Steril) siren  nicht  mehr  trüben  darf;  eventuell 
nochmaliges  Filtriren. 

Milcli:  Frische  Milch  wird  in  die  betreffenden, 
mit  Wattepfropf  versehenen  Gefässe  oder  Doppel- 
schälchen  eingefüllt  und  dann  entweder  bei  120"  C 
in  gespanntem  Dampf  10— 15  Min,  oder  in  strömendem 
Dampfe  bei  100"  C  an  3  aufeinanderfolgenden  Tagen 
le  20—30  Min.  sterilisirt. 

c)  Feste  Nährböden: 

W/oiffe  Fleischtvasserpeptonffelatine  nach  Koch 
und  Löffler.  Zu  1 1  Fleischbrühe  (wie  vorher  be- 
reitet) werden  100  ff  Gelatine  zugesetzt,  umgeschüttelt 
und  vorsichtig  am  Wasserbade  bis  zum  Schmelzen 
der  Gelatine  erwärmt.  Hierauf  Neutralisation  wie 
bei  der  Bouillon,  Kochen  im  Dampftopf  durch  ^g^  ^^^^ 
heisses  Filtriren  durch  ein  Faltenfilter  (im  Heisswasser- 
trichter    [Fig,10]  oder    im    Dampftopf).     Die    so  ge- 


Heisswassertrichter. 


*)  Im  Wesentlichen  nach  Eisenberg,  „Diagnostik." 


BAKTERIOLOGISCHE  UNTERSüCHDNGSMETHODEN. 


139 


wonnene  Gelatine  muss  schwach  alkalisch  reagiren,*)  wasserhell  und  klar  bleiben.  Falls 
eine  etwaige  Trübung  nicht  von  falscher  Reaction  oder  zu  kurzem  Kochen  herrührt  wird 
mit  Eiweiss  oder  Blutserum  geklärt. 

Wilrzegelatine :  Bierwürze  wird  mit  10"/o  Gelatine  versetzt,  verflüssigt  und  das  Ganze 
einige  Zeit  im  Dampftopfe  gekocht.     Hierauf  filtriren  ohne  zu  sterilisiren. 

Milchserumgelatine  nach  Raskine:  11  unabgerahmte  Milch  wird  auf  60 — 70"  C  er- 
wärmt und  dann  70 — 100  </  Gelatine  zugefügt.  Nach  dem  Auflösen  der  letzteren  wird  einige 
Minuten  gekocht,  wobei  das  Casein    ausfällt,    welches    durch    Coliren    entfernt    wird.     Die 

trübe  Flüssigkeit  wird  etwa  20  Min.  bei  Bruttemperatur  ge- 
halten, um  das  Fett  an  der  Oberfläche  sich  sammeln  zu 
lassen,  dann  lässt  man  sie  erkalten  und  entfernt  die  Rahm- 
schicht. 

2°ln-iges  Ileiscliivasserpeptonagar  nach  Koch.  Zu  einem 
l  Fleischbrühe  werden  10  g  Pepton  und  5  g  Kochsalz  in  einem 
Kolben  zugesetzt,  im  Dampftopf  eine  Stunde  gekocht,  dann 
filtrirt  und  das  Filtrat  mit  20  g  kleingeschnittenem  Agar,  das 
durch  24h  mit  Wasser  aufgequellt  und  von  letzterem  durch 
ein  Tuch  abgepresst  wurde,  versetzt,  hierauf  neutralisirt,  wozu 
man  nur  einige  Tropfen  conc.  Natriumcarbonatlösung  braucht. 
Hierauf  muss  die  Flüssigkeit  entweder  über  freiem  Feuer  im 
Sandbade,  wobei  öfters  umgeschüttelt  wird  und  das  verdam- 
pfende Wasser  nachgegossen  werden  muss,  oder  im  Dampf- 
apparate stundenlang  gekocht  werden,  bis  eine  vollständige 
Absetzung  der  zusammengeballten  Eiweisskörper  von  der  klaren 
Lösung  stattfindet,  was  schneller  durch  Eiweisszusatz  am 
Schlüsse  erreicht  wird;  dann  gelingt  das  Filtriren  sogar  ohne 
Heisswassertrichter,  während  bei  ungenügenderem  Absetzen 
dag  Filtriren  aiich  im  Dampfapparate  sehr  schlecht  und  langsam 
vor  sich  geht.  Dann  sterilisiren.  Das  fertige  Agar  ist  im 
flüssigen  Zustande  klar  und  wasserhell,  im  festen  erscheint 
es  etwas  opak. 

Glycerin  -  Agar   (Gelose-Glycerine)   nach    Nocakd    und 

RouXi  Zu  dem  fertigen  Agar  werden  6— 8°/o  Glycerin  zugefügt. 

Blutserum   nach    Löffler:  Zu    Fleischinfus  werden  1% 

Pepton,  17o  Traubenzucker  und  0-57o  Kochsalz    hinzugefügt, 

mit    Natriumcarbonat    neutralisirt,    auf   dem   Wasserbade    bis 

zur  völligen  Ausfällung   der  Albuminate  gekocht  und  filtrirt. 

Diese    Bouillon    wird   im  Dampfapparate    sterilisirt    und  nach 

dem    Abkühlen    mit  flüssigem  Blutserum   im    Verhältnis   von 

1 : 3  vermischt,  hierauf  wird    event.    discontinuirlich  sterilisirt 

und  bis  zum  Erstarren  (bei  68"  C)  erwärmt. 

Fig.  11.    Apparat  zum  Abmessen  -ßZw^serMm^eZa^me :  Stei'iHsirtes  Blutserum  (durch  discont. 

und  Einfüllen  der  Nährböden.     Erwärmen   auf  58"   C  durch  5— 6  Tage  je  ^2  ^)  wird  mit  der 

gleichen  Menge  einer  doppelt  so  conc.  fertigen  Gelatinelösung 

als    man  die    fertige  Blutserum-Gelatine  haben  will  unter  Erwärmung  auf  37"  C    versetzt. 

Nach  dem  Mischen    kann    man    einige  Tage  nach  einander  1 — 2^  auf  52"  C.  erwärmen. 

Festes  Alkalialhuminat.  Hühnereier  werden  14  Tage  mit  ihrer  Schale  in  5 — 10"/o 
Lösung  von  Kalihydrat  gelegt,  wodurch  das  Eiweiss  gelatineartig  fest  wird  und  einen  Stich 
ins  Gelbliche  erhält,  dabei  aber  durchsichtig  bleibt.  Dasselbe  wird  dann  in  feine  Lamellen 
zerschnitten  und  nach  Art  der  Kartoffelscheiben  behandelt.     Sterilisation  im  Dampftopf. 

Reducirende  Nährböden  (für  Anaerobien)  nach  Kitasato-Weyl  :  Durch  Zusatz  von 
0'3 — 0'5"/o  ameisensaurem  Natrium  zum  fertigen  Agar  und  folgender  Sterilisation. 

Ungeschälte  Kartoffelhälften  nach  Kock:  Die  noch  mit  der  Schale  versehenen  Kar- 
toffeln werden  durch  Bürsten  gründlich  vom  groben  Schmutz  befreit,  dann  in  l°/oo  Subli- 
matlösung abgewaschen  und  '^/gh — 1^  in  l"/oo  Sublimatlösung  liegen  gelassen,  hierauf  mit 
Wasser  gründlich  abgespült  und  im  Dampfapparat  ^4 — lii  gekocht  (im  Autoclaven  bei  ca. 
130"  =  %^).  Die  mit  sterilisirten  Händen  und  frisch  ausgeglühtem  Messer  in  2  Hälften  ge- 
theilten  Kartoffeln  werden  dann  in  feuchten  Kammern  auiljewahrt.  Feuchte  Kammern  sind 
übereinandergreifende  flache  Glasglocken,  die  am  Boden  und  Deckel  mit  17oo  sublimat- 
getränktem Papier  angefeuchtet  sind. 

Geschälte  Kartoffelcylinder  nach  Balton.  Aus  geschälten  Kartoffeln  werden  mit 
einem  Apfelstecher  oder  Korkbohrer,  dessen  Durchmesser  etwas  kleiner  sein  muss  als  der 
des  Proberöhrchens,  cylindrische  Stücke  ausgeschnitten  und  zur  Ermöglichung  einer  grossen 

*)  Nach  dem  praktischen  Vorschlag  K.  B.  Lehmann's  wäre  es  angezeigter  neutrale 
Nährböden  zu  verwenden  resp.  den  Säure-  und  Alkalitätsgrad  von  solchen  Nährböden  aus- 
gehend zu  verleihen.  Die  neutralen  Nährböden  werden  unter  Verwendung  von  Phenol- 
phthalein als  Indicator  mittels  Zusatzes  von  Natronlauge  hergestellt  (statt  Soda). 


140 


BAKTERIOLOGISCHE  ÜNTERSUCHUNGSMETHODEN. 


Uebersiclit  über  die  biologischen  Eigenschaften 

Abkürzungen :  In  allen  verticalen  Columnen  bedeutet  -j-  Vorhandensein,  —  Fehlen  der  in 

In  Columne  6  bedeutet  A  dass  die 

In  Columne  8  bedeutet  A  dass  bald    Coagu- 

In  Columne  15  bedeutet  1  schwaches, 


Name 


o 


o 


o 


Bouillon- 
cultur 


W 


Micrococcus  pyogenes  &  aur.  Rosenbach 
Micrococcus  gonorrhoeae  Neisser  .  . 
Streptococcus  pyog.  Rosenbach.  .  . 
Micrococc.  tetragenus  Koch,  Gaffky 
Sarcina  pulmonum,   Virchow,   Hauser 

Bacter.  pneumon  Friedländer  .     .     . 
Bact.   coli   commune,   Escherigh     . 
Bact.  typhi,  Eberth,  Gaffky      .     .     . 

Bact.  mallei,  Löffler 

Bact.  prodigiosum,  Ehrenberg   .     . 

Bact.  fluorescenc,  Flügge     .     .     .     . 

Bact.  vulgare.  _    1  jj^^^^^^^     ^     ^ 

syn.  Proteus  vulgaris  J 

Bac.  subtilis,  F.  Cohn 

Bac.  anthracis,  F.  Cohn  u,  R.  Koch    . 

Bac.  tetani,  Nicolaier 

Bac.  oedem.  maligni,  R.  Koch  . 
Vibrio  cholerae,  Koch,  Büchner 
Vibrio  danubicus,  Heider       .      .      .      . 


Vibrio    Proteus  ,  B„„™p„ 

syn.  Vibrio   Finkler  ^  ^"'^hner  . 


Mycobact.    tuberc. 
syn.    Bac.  tuberculosis 

Oospora  farcinica, 
syn.  Farcine  de  boeuf 

Oospora  bovis,        1  „ 
syn.  Actinomyces    J  ^^^^ 


07— 1-0 
0-8 
0-6-0-8 
0-4-1-0 
0-8— 1-6 


LO-6- 
BO-5- 


-3  2j 
-0-8 


L  0-8-3-21 
B  04— 0-6 

L  1-0 -3-4 
B  0-6-0-8 

L  0-8 -2-8 
|B  0-4— 0-5 

iL  0-3— 1-6 
B  0-2—0  3 


+ 


L  1-6- 

|B  0-4- 


-3-0 
-0-6 


iL  0-8— 6-4 
B     2—3 


Ll-2- 

BO-8- 


Cornyebact.  diphther.  1  x  •• 

syn.  Bac.  diphtheriae   J  ^»^fler     .     . 

l  R.  Koch  . 
Noccard     . 


-2-6 
-16 


-3-2 
-1-2 


Ll-2 
B  10 

L  1-2-3-6 
B       05 

L  1-6  -40 
B  0-6 -0-8 

L        2 
B  0-4 -0-6 


mehrere, 
selten  eine 

viele 


viele 

eine,  sei 
teuer  zwei! 

viele 
viele 


viele 

viele 

eine,  sel- 
ten zwei 


LIO- 
BO-3- 

Ll-0- 
BO-3- 


-3-2 
-0-5 

-3  2 
-6'0 


L  1-6— 50 
B  0-8- 1-0 

L  16—3  6 
B  0.8-1-0 

VerzTv'.  Fäden 

B  0-5-0.8 

Verzw,  Fäden 

B  0.4—0.6' 


+ 


A 


+ 


stark 


+ 


+ 


+ 

+ 
+ 
+ 
+ 
+ 

+  + 


+ 


massig 
massig 

schwach 
massig 
stark 
massig 
massig 
kräftig 
kräftig 
massig 
massig 
massig 
massig 
massig 

s  schwach 


*)  Nach  Atlas  und  Grundriss  der  Bacteriologie.  Von  Prof,  Dr.  K.  B.  Lehmann  und 


BAKTERIOLOGISCHE  ÜNTERSUCHÜNGSMETHODEN. 


141 


einiger    der    wichtigsten    Bakterien- Arten.*) 

der  Ueb  er  Schrift  bezeichneten  Eigenschaften.  Ein  leeres  Feld  bedeutet  fehlende  Beobachtung- 
Verflüssigung  sehr  langsam  eintritt, 
lation    der    Milch    eintritt,    bald    ausbleibt. 
2  gutes,  3  sehr  kräftiges  Wachsthum. 


Milch- 
cultur 


Cd 


o  <tj  ö 

c3 


.1     tUO 


fe 


?  3  a  =    I  t-JO      1 
^■«    ü   Ä     O    "D 


Wachsthums-Inten- 
sität  auf  verschied. 
Xährböd,  wenn  zu 
1  L  neutralen  Nähr 
bod.  gefügt  sind  y.  Cc| 
Normalflüssigkeiten 


6b5 


03    ö 


^ 

o 

O 

C/2 

f/; 

o 

ei 

Ä 

hA 

O 

o 

c^ 

_i 

Ö 

PI 

m 

d 

riij 

!= 

\*^ 

•rt 

;-c 

OT 

i< 

1^ 

o 

o 

o 

alkalisch 

-\-      sauer 
A  schw.  alk. 


sauer 
sauer 

sauer 

amphoter 


+ 


amphoter, 
spät,  alkal 

-j-  seh.  sauer 

-|-  seh.  alkal. 

-j-  seh.  alkal. 
amphoter 
amphoter 

+ 

+ 

+ 

A   amphoter 


A  seh.  alkal. 
4-  seh.  alkal 
Dr.  R.  Neumann. 


orangegelb 


rehbraun 


dunkel- 
'carminroth 

gelbgr.,flu- 
orescirend 


grüngelb 


stark 
massig 

schwach 

stark 
s.  stark 

Spur 

s.  stark 
Spur 

Spur 

äuss. 
stark 

äuss. 
stark 

kräftig 
kräftig 

massig 

Spur 


s.  schwach 


schwach 
stark 

schwach 
s.  schwach 

s.  stark 


schwach 
schwach 

ohne  Nitrit 
kräftig 

ohne  Nitrit 
kräftig 

schwach 
schwach 


Spur 


3-7 

2-2 
38 
0-3 

30 
40 
—  0-1 
1-3 
3-7 
1-7 
3-3 
2-5 

2  3 

keine 
Säure 

3-3 
2-3 
2-5 
2-5 
5-1 

0-1 


+ 


+ 
+ 


gestört 

gestört 
gestört 

gut 

gut 

gering 

gut 
nicht 
nicht 


nicht 


nicht 


142  .  BELEUCHTUNG. 

Oberfläche  diese  Cylinder  schief  abgeschnitten,  resp.  durch  einen  schrägen  Längsschnitt  in 
2  gleiche  Segmente  zerlegt,  die  Material  für  2  Reagenzgläser  bieten.  Sterilisation  in  den 
Reagenzgläsern  an  3  aufeinanderfolgenden  Tagen  im  Dampfapparat. 

Oblaten  nach  Schild  :  Oblaten  werden  mit  einer  Nährlösung  gut  befeuchtet,  in  einer 
Glasdose  sterilisirt  und  bieten  dann  ein  gutes  Nährmaterial,  besonders  für  chromogene 
Bakterien,  die  sich  von  der  blendend  weissen  Unterlage  gut  abheben. 

Färbeflüssigkeiten :  *) 

a)  Farbstofflösungen: 

1.  Wässer ig-alhoholische  Fuchsin-  und  Metliylenblaulösung.  Man  bereitet  sich  eine 
conc.  Stammlösung  indem  man  in  Flaschen  die  gepulverten  Farbstoffe  (Fuchsin,  Mehylen- 
blau)  mit  absolutem  Alkohol  übergiesst,  unter  Umschütteln  einige  Stunden  stehen  lässt  und 
filtrirt.  Von  dieser  gesättigten  Lösung  wird  1  Theil  mit  4  Theilen  destill.  Wassers  gemischt 
und  eventuell  vor  dem  Gebrauche  filtrirt.  Um  gute  Präparate  zu  erhalten  färbt  man  lieber 
längere  Zeit  mit  schwächeren,  als  kurze  Zeit  mit  starken  Farblösungen. 

2.  ZieliVsclie  Lösung  (Carholfuchsin) : 

Fuchsin  10  ß' 

Acid.  carbolic.  liq.       ^'Og 

Alkohol  10-0^ 

Aq.  dest.  90  0^ 

3.  Anilinfuchsin :  4'0  Anilinöl  werden  mit  100  g  Aq.  dest.  mehrere  Minuten  gut  um- 
geschüttelt, hierauf  wird  filtrirt,  bis  alles  Wasser  klar  abgelaufen  ist.  In  diesem  Anilin- 
wasser werden  4:0 g  Fuchsin  gelöst  und  das  Ganze  nochmals  filtrirt. 

4.  Ehrlich'' sehe  Lösung  (Anilin-Gentianaviolett) :  Zu  10"0  ccm  Anilinwasser  werden 
11-0  ccm  einer  alkohol.  conc.  Gentianaviolettlösung  zugesetzt.  Diese  Lösung  ist  nicht  lange 
haltbar. 

5.  Löfflers  Methylenblau:  Zu  100  ccm  W^asser,  welches  1  ccm  l^/^-ige  Kalilauge  enthält, 
setzt  man  30  ccm  conc.  alkohol.  Methylenblaulösung.  Die  Färbekraft  wird  durch  den  Alkali- 
zusatz erhöht. 

6.  Bismarckbraun.  Herstellung  wie  Nr.  1  (färbt  Gewebe  gut,  Bakterien  schlecht.) 

7.  Alauncarmin.  In  100  ccm  einer  5%  Alaunlösung  gibt  man  2  g  Carmin,  kocht  eine 
Stunde  lang  und  filtrirt. 

h)  Differenzirungsmittel: 

1.  Destill.  Wasser 

2.  Absoluter  Alkohol 

3.  Jodjodkaliumlösung  nach  Gram: 

Jod.  pur.  l'O 

Kai.  jodat.  2-0 

Aq.  destill.  300-0 

4.  Schwefelsäure        250/0 

5.  Essigsäure  S^/q 

6.  Saurer  Alkohol: 

Alkohol.  (90o/„    100  ccw 
Aq.  destill.  200  ccm 

Reine  Salzsäure  20  ccm 

c)  Beizen  zur  Geisseifärbung. 
1.  Löffler'schc  Beize: 

10  ccm  alkohol.  Fuchsinlösung. 

50  ccm  kalt  gesätig.  Ferrosulfatlösung. 
100  ccm  20''/o-ige  Tanninlösung. 

d)  Aufhellungs-  und  Einschlussmittel. 

1.  Xylol. 

2.  Canadabalsam. 

3.  Damarlack.  K.   KOENAUTH. 

Beleuchtung.  Der  Einfluss  des  Lichtes  auf  den  menschlichen  Orga- 
nismus ist  ein  sehr  vielfacher;  neben  der  physiologischen  Einwirkung  ist  auch 
seine  hygienische  von  grosser  Bedeutung  für  das  Wohlbefinden  des  Menschen. 
In  erster  Linie  kommt  hier  die  Beeinträchtigung  unseres  Sehorganes  durch 

*)  Nach  Prof.  H.  B.  Lehmann  „Atlas  und  Grundriss  der  Bakteriologie.'' 


BELEUCHTUNG.  143 

Mangel  an  Licht  in  Betracht,  der  nicht  nur  in  den  Wohnräumen,  sondern 
auch  in  Schulen,  Fabriken  u.  dgl.  häufig  noch  immer  zu  tinden  ist. 

Man  unterscheidet  zwischen  Tageslicht  oder  „natürlicher  Beleuchtung" 
und  der  „künstlichen  Beleuchtung". 

Die  Helligkeit  eines  Raumes,  bezw.  die  Intensität  der  Belichtung 
eines  Platzes  wird  gewöhnlich  photometrisch  bestimmt,  durch  Vergleich  mit 
der  Intensität  einer  Normalkerze,  deren  Leuchtkraft  man  als  Einheit  annimmt. 
Diese  Lichteinheit  (NK)  ist  in  den  verschiedenen  Ländern  nicht  gleich.  In 
Deutschland  wird  als  Lichteinheit  die  sogenannte  Ve'reinskerze  (VK)  den 
Lichtmessungen  zu  Grunde  gelegt.  Hierunter  ist  eine  Paraffinkerze  (Paraffin 
vom  Schmelzpunkt  55*^  C)  von  20  mw  Durchmesserund  50  ww  Flammenhöhe, 
die  stündlich  7  g  Paraffin  verbrennt,  zu  verstehen.  Die  Helligkeit  wird  in 
Meterkerzen  (MK)  ausgedrückt,  d.  h.  diejenige  Helligkeit,  welche  durch 
eine  Normalkerze  auf  einer/1  m  entfernten  weissen  Fläche  hervorgerufen  wird.  — 
Ausser  der  Normalkerze  wird  bei  den  neuerdings  in  Aufnahme  gekommeneu 
Beleuchtungsarten,  die  ein  intensives  Licht  liefern,  wie  das  Gasglühlicht,  das 
elektrische  Licht,  die  Hefnerkerze  (HK),  das  ist  das  Licht  einer  Amylacetat- 
lampe  von  8  mm  Lichtweite  und  40  mm  Flammenhöhe,  benutzt.  1  HK  = 
1.162  YK.  —  In  England  misst  man  mit  einer  Wallrathkerze  von  45  mm 
Flammenhöhe  (=  I'IOT  N\\)  und  in  Frankreich  mittelst  der  Carcel-Oellampe 
von  45  mm  Flammenhöhe  {=  0'133  VK). 

Das  zum  Messen  der  Lichtintensität  gebräuchliche  Instrument  ist  das 
Photometer,  von  denen  in  neuerer  Zeit  das  WEBER'sche  Photometer 
sehr  bevorzugt  wird.  Das  letztere  ist  so  construirt,  dass  in  dem  einen  Rohr 
desselben  die  Normalkerze  angebracht  ist,  deren  Höhe  nach  einer  neben  einem 
Spiegel  angebrachten  Skala  eingestellt  wird.  Das  Licht  dieser  Normalkerze 
erleuchtet  eine  Milchglasplatte,  die  durch  eine  Schraube  gegen  die  Flamme 
hin  verschoben  werden  kann,  oder  umgekehrt  von  dieser  sich  entfernen 
lässt;  der  auf  der  der  Flamme  abgewandten  Seite  erzeugte  Helligkeitsgrad 
wird  zum  Vergleich  benützt.  Die  Entfernung  der  Normalkerze  von  der  Milch- 
glasscheibe kann  an  einer  aussen  angebrachten  Calibrirung  abgelesen  werden. 
So  lange  die  Helligkeit  der  Flamme  die  gleiche  bleibt,  verändert  sich  die 
Entfernung  zwischen  dieser  und  der  Platte  nicht;  bei  100cm  beträgt  die 
Helligkeit  1  MK;  Je  intensiver  eine  Beleuchtung  ist,  desto  grösser  muss  die 
Entfernung  von  der  Platte  werden,  um  den  gleichen  Helligkeitsgrad  zu  er- 
halten, wie  ihn  die  Normalkerze  bewirkt.  Die  Helligkeit  ergibt  sich  nach  der 

Formel  I  =  —^^  C,  worin  I  die  gesuchte  Intensität,  X  die  Entfernung,   bei 

der  die  Helligkeitseinheit  besteht  (also  100  cm),  r  die  thatsächlich  abge- 
lesene Entfernung  der  Lichtquelle  und  C  eine  Constante  bedeutet,  die  für 
jedes  WEBER'sche  Instrument  besonders  zu  bestimmen  ist. 

Mit  dieser  beliebig  abstufbaren,  aber  stets  zahlenmässig  ausdrückbaren 
Helligkeit  vergleicht  man  die  auf  ihre  Helligkeit  zu  untersuchende  Lichtquelle 
oder  den  Grad  der  Belichtung  einer  Fläche,  z.  B.  eines  Schreibpultes.  Für 
den  letzteren  Fall  legt  man  ein  weisses  Blatt  Papier  auf  die  Fläche  des  Tisches 
und  richtet  das  untere  Rohr  des  Photometers.  In  diesem  erscheint  das  Gesichts- 
feld durch  eine  Scheidewand  getheilt  und  man  sieht  auf  der  einen  Seite  die 
von  der  Normalkerze  beleuchtete  Milchglashälfte,  auf  der  anderen  den  von  der 
zu  untersuchenden  Fläche  erzeugten  Beleuchtungsgrad  der  Milchglasplatte. 
Man  schiebt  letztere  dann  so  lange  hin  und  her  bis  beide  Theile  gleiche 
Helligkeit  besitzen.  Aus  den  Ablesungen  berechnet  man  dann  die  Intensität 
der  Beleuchtung  nach  NK. 

Mit  Hilfe  derartiger  Bestimmungen  ist  nun  ermittelt  worden,  dass  das 
Lesen  einer  Probetafel  von  Menschen  mit  normalem  Auge  bei  5  MK  in 
48 — 73  Secunden  mit  vielen  Fehlern,  bei  10  MK  in  30—60  Secunden  mit 


144  BELEUCHTUNG. 

einzelnen  Felilern,  bei  20  MK  in  22—26  Secunden  und  bei  50  MK  in 
17 — 25  Secunden  ohne  Fehler  möglich  war.  Daraus  hat  man  gefolgert,  dass 
zum  deutlichen  Erkennen  gewöhnlicher  Schrift,  zum  Lesen,  Schreiben  Hand- 
arbeiten und  dgl.  mindestens  10  MK  erforderlich  sind. 

Eine  solche  Helligkeit  wird  aber  nur  an  solchen  Arbeitsplätzen  erreicht, 
die  entweder  directe  Belichtung  vom  Himmelsgewölbe  oder  wenigstens  reflec- 
tirtes  Licht  von  den  gegenüberliegenden  Häusern  erhalten.  Die  Helligkeit 
ist  hierbei  abhängig  von  der  Grösse  des  betreffenden  Stückes  des  Himmels- 
gewölbes, der  vom  Arbeitsplatz  aus  sichtbar  ist,  und  vom  Sinus  des  Einfalls- 
winkels der  von  diesem  Stück  kommenden  Strahlen.  Diese  beiden  die  Hellig- 
keit eines  Platzes  beeinflussenden  Componenten  werden  mittels  des  „Raum- 
winkelmessers" von  Weber  bestimmt,  der  aus  einer  quadrirten  Scheibe 
und  einer  vor  dieser  verschiebbaren  Linse  besteht.  Der  Apparat  wird  auf 
dem  auf  seine  Helligkeit  zu  messenden  Platze  so  aufgestellt,  dass  die  Linse 
in  richtiger  Brennweite  von  der  Papierscheibe  sich  befindet  und  auf  letztere 
die  den  Platz  beleuchtende  Himmelsfläche  im  verkleinerten  Bilde  projicirt. 
Die  Zahl  der  von  dem  Bilde  bedeckten  Quadrate  der  Papierscheibe  gibt  die 
Zahl  für  den  Raumwinkel  des  betreffenden  Platzes  an,  bezw.  die  Grösse  der 
Himmelsfläche,  von  der  dieser  sein  Licht  bezieht.  Der  Einfallswinkel  der 
Strahlen  lässt  sich  durch  Neigung  der  Papierscheibe,  bis  das  Bild  des  Himmels- 
gewölbes gleichmässig  sich  um  ihren  Mittelpunkt  vertheilt,  feststellen. 

Durch  Versuche  ist  festgestellt  worden,  dass  obige  für  die  normale  Be- 
lichtung eines  Platzes  nothwendigen  10  MK.  mindestens  50  Quadraten  des 
Raumwinkelmessers  entsprechen.  Dieses  Maass  ist  daher  zu  fordern,  um  auch 
an  trüben  Tagen  das  zum  Lesen,  Schreiben  etc.  nothwendige  Licht  zu  haben. 

Die  natürliche  Beleuchtung  unserer  Aufenthaltsräume  ist  abhängig: 
1.  Von  der  Grösse  der  Fensterfläche,  die  in  bewohnten  Räumen  wenigstens 
Vi 2  der  Bodenfläche  des  Zimmers,  in  Schulen,  Zeichensälen  und  dgl.  nicht 
unter  Vs  der  Bodenfläche  betragen  soll.  —  2.  Von  der  Grösse  des  Oeffnungs- 
winkels  oder  freien  Himmelsstückes,  welches  den  Raum  beleuchtet  und  dem 
Einfallswinkel  der  Lichtstrahlen  (s.  oben  Raumwinkel).  Je  steiler  der  Winkel, 
um  'so  heller  wird  der  Raum.  Da  dafür  gerade  der  obere  Theil  der  Fenster 
sehr  wichtig  ist,  so  soll  man  diese  bis  möglichst  dicht  an  die  Decke  erwei- 
tern. Fehlerhafter  Beleuchtung  eines  Raumes  lässt  sich  daher  sehr  häufig 
durch  sog.  „Tageslichtreflectoren"  abhelfen.  —  3.  Von  der  Entfernung 
der  belichteten  Fläche  vom  Fenster.  Aus  diesem  Grunde  soll  die  Zimmertiefe 
bei  einseitiger  Belichtung  höchstens  Vl2mdl  so  gross  sein,  als  die  Entfernung 
des  oberen  Fensterrandes  vom  Fussboden  beträgt. 

Von  Belang  sind  ferner  noch  die  Beschaffenheit  des  Glases  der  Fenster 
(Färbung,  Dicke  und  Güte),  und  der  Anstrich  der  Wände,  Decken,  Thüren, 
Oefen.  Räume,  wo  viel  Licht  gebraucht  wird,  sollen  nur  helle  Umfassungs- 
flächen besitzen,  womöglich  mit  gelblichen  oder  gelblichrothen  Tönen,  Wie 
wichtig  dieser  letztere  Punkt  ist,  geht  daraus  hervor,  dass  gelbe  Tapeten  von 
dem  auf  sie  fallenden  Lichte  40 7o  reflectiren,  blaue  nur  25^0,  dunkelbraune 
13^05  schwarzbraune  4^0?  schwarzes  Tuch  l"27o  und  helles  Tannenholz 
40—50%. 

Wir  sind  nicht  in  der  Lage,  zu  jeder  Zeit  über  natürliches  Licht  ver- 
fügen zu  können,  sondern  ein  grosser  Theil  des  Tages  erfordert  eine  künst- 
liche Beleuchtung.  Wie  an  die  natürliche  Beleuchtung,  haben  wir  auch 
an  die  künstliche  hygienische  Forderungen  zu  stellen,  unter  denen  die 
genügende  Helligkeit  den  ersten  Platz  einnimmt.  Diese  ist  wie  bei  der  natür- 
lichen Beleuchtung  auf  mindestens  10  M  K  zu  normiren,  sie  soll  keine  Inten- 
sitätsschwankungen zeigen  und  der  Farbe  des  Lichtes  bei  der  natürlichen 
Beleuchtung  möglichst  nahe  kommen.  Eine  Abweichung  von  letzterer  muss 
unbedingt  durch  farbige  Cylinder  corrigirt  werden.    Weiter  ist  zu  verlangen, 


BELEUCHTUNG.  145 

dass  keine  Belästigung  durch  strahlende  Wärme  stattfinde  und  die  Wärrae- 
production  die  Temperatur  des  Raumes  nicht  zu  sehr  steigere.  Schliesslich 
dürfen  die  Leuchtmaterialien  keine  gesundheitsschädigenden  Verunreinigungen 
an  die  Luft  des  Wohnraumes  abgeben,  nicht  explosions-  oder  feuergefähr- 
lich sein. 

Was  im  Speciellen  die  einzelnen  Forderungen  anbetrifft,  so  ist  über 
die  erste  derselben,  die  Helligkeit,  bereits  Einiges  bei  der  natürlichen  Be- 
leuchtung gesagt  worden.  Die  Helligkeit  eines  Raumes  wird  nicht  nur  ab- 
hängig sein  von  der  Art  der  Beleuchtung  und  ihrer  Lichtstärke,  sondern 
auch  von  der  Vertheilung  der  leuchtenden  Körper.  Wenn  ein  Raum  die  nor- 
male Helligkeit  von  10  MK  besitzen  soll,  so  werden,  vorausgesetzt,  dass  seine 
Umfassungsflächen  hell  gehalten  sind,  für  je  30 — 40  m^  Inhalt  16  NK  Licht- 
intensität mindestens  erforderlich  sein.  Handelt  es  sich  um  die  Beleuchtung 
einzelner  Arbeitsplätze,  so  soll  jeder  derselben  seine  besondere  Lichtquelle  und 
zwar  vorne  links  angebracht,  erhalten.  Schulräume,  Zeichensäle  werden  durch 
an  die  Decke  befestigte  Beleuchtungsgegenstände,  die  zweckmässig  vertheilt 
sind,  erhellt.  Wegen  der  strahlenden  Wärme  soll  man  offene  Flammen 
möglichst  vermeiden  und,  wo  dies  nicht  thunlich  ist,  von  den  Köpfen  der 
Menschen  wenigstens  1  m  weit,  Argandbrenner,  die  keine  Glasunterschalen 
besitzen,  1-50  w,  mit  solchen  wenigstens  0.75  m  entfernt  anbringen. 

Offene  Flammen  besitzen  zudem  den  Nachtheil,  dass  sie  stark  flackern. 
Sehr  empfehlenswerth  sind  Vorrichtungen  zur  indirecten  Beleuchtung  durch 
hohes  Anbringen  der  Beleuchtungsgegenstände  und  unter  den  Flammen  be- 
findliche Reflectoren,  da  diese  eine  gleichmässige  Vertheilung  des  Lichtes  ge- 
statten, keine  lästigen  Schatten,  kein  Blenden  beim  Hereinsehen  und  keine 
strahlende  Wärme  verursachen. 

Ueber  die  Leuchtkraft  der  einzelnen  Beleuchtungsmaterialien  gibt  die 
weiter  unten  von  F.  Fischer  und  Esmaech  zusammengestellte  Tabelle  eine 
Uebersicht. 

Hinsichtlich  der  Beeinflussung  des  Lichtes  durch  Gläser  und  Schirme 
ist  zu  bemerken,  dass  nach  einer  Zusammenstellung  von  Esmarch's  der  Licht- 
verlust bei  senkrecht  durchfallendem  Licht  beträgt  bei: 

Einfachem  Fensterglas  4^0,  Spiegelglas  8  mm  dick  6—10%,  doppeltem 
und  Glockenglas  9-137o,  mattgeschliffenem  Glas  30— 607o,  Milchglas  30 
bis  7b%. 

Durch  Reflection  von  Scheinwerfern  können  verloren  gehen: 
2— 5*^/0  bei  polirtem  W^eissmetall,  7— 157o  bei  weiss  emaillirtem  Blech, 
3 — 77o  bei  belegtem  Spiegelglas,  10 — 177o  bei  weisslackirtem  Blech. 
Umgekehrt  lässt  sich  durch  passende  Form  des  Schirmes  in  bestimmter 
Richtung  hin    eine  Lichtverstärkung   herbeiführen,    die    nach  Esmarch   ver- 
glichen mit  der  Flamme  ohne  Schirm  betragen  kann: 
Durch  einen  lakirten  Blechschirm  ca.  das  9  fache 
„       polirten  „  „      „     64  „ 

„  „       Milchglasschirm  „      „     30  „ 

„  „       Papierschirm  mit  Glimmer  ca.  das  23  fache 

„  „       Halbkugelscheinwerfer  ca.  das  260  fache. 

Im  Tageslicht  finden  sich  50%  blaue,  18%  gelbe  und  32%  rothe  Strahlen;  fast 
alle  künstlichen  Lichtquellen  enthalten  dagegen  mehr  gelbe  und  rothe  und  wenig 
violette  Strahlen;  letztere  sind  aber  im  elektrischen  Bogenlicht  in  grosser 
Menge  vorhanden.  Unser  Auge  ist  bei  gewissen  Helligkeitsgraden  für  den 
gelben  Theil  des  Spectrums  weitaus  am  empfindlichsten.  Das  Vorwiegen  der 
gelben  Strahlen  in  unseren  Lichtquellen  lässt  sich  durch  blaue  Glascylinder 
abschwächen.  Dem  Gaslicht  kann  man  durch  „Carburiren,"  d.  h.  Im- 
prägniren   mit  kohlenstoffreichen  flüchtigen  Substanzen,  wie  Benzin,  Ligroin, 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  j[0 


146 


BELEUCHTUNG. 


eine  weisse  Farbe  geben.  Auf  Carburation  beruhen  auch  die  Albocarbon- 
b  renn  er,  in  denen  das  Leuchtgas  mit  Naphtal  indämpf en  gemischt  zur  Ver- 
brennung gelangt.  Ein  sehr  weisses  Licht  liefern  ferner  die  Regenerativ- 
brenner, das  Gasglühlicht,  Spiritusglühlicht  und  das  elektrische  Licht. 

lieber  die  Eigenschaften  der  einzelnen  Lichtspender  gibt  zunächst  nach- 
folgende,  von  F.  Fischer   und  Kubner  zusammengestellte  Tabelle  Auskunft: 


Lamp  en 

Berechnet  auf  100  E 

.erzenstunden 

B  für 
.  auf 
jstand 

,1 

"    N    fl 

-■5  S 

o 
M 

o 

'S« 

o 
o 

6 

11 
P 

.So 'S) 

II  i 

§  1^  s? 

1 

Pf. 

Pf. 

K 

K 

w 

w 

Cal. 

1  Stearin 
Kerzen  \ 

l  Paraffin 

1 
1 

1-3 
12 

920^ 
770, 

130 
120 

118 
1-22 

104 
0-99 

8100 
7980 

1080 

0-45 

8-7 
8-2 

„       ,  1  Flaclibrenner 
Erdöl 

j  Piundbrenner 

4 

0-6 

600,, 

13-2 

0  95 

0  80 

6240 

— 

— 

10  8 

25 

1-9 

330, 

73 

0  53 

044 

3432 

1080 

— 

10  6 

Spirit  usglühlicht 

36 

3-3 

270cm^ 

(220  g) 

(8-6) 
91 

0  38 

0-25 

1247 

— 

— 

(12) 

\   Schnittbrenner 

12 

2-9 

1-6  7n' 

2b-6 

091 

1-71 

8480 

820 

035 

62 

Leuchtgas       Argandbrenner 

)      Glühlicht 

25 

48 

1-2    „ 

19  2 

0-68 

1-28 

6360     700 

— 

61 

46 

22 

0  25  „ 

4-5 

012 

0-21 

1060 

140 

0  75 

10 

Elektrisches  Glühlicht 

15 

4-1 

— 

27  3 

0 

0 

400 

250 

7-14 

22 

Bei 

100   VK   Helligkeit    erzeug 

e  n 

Wasser 

in  kg 

CO^kg 

Cal. 

Petroleum  : 

Wasser 
kg 

CO2 

kg 

,Gal. 

Elektrisches  Bogenlicht 

0 

Spur 

57 

gross.  Rundbre 

aner 

025 

0-62 

2073 

Elektrisches  Glühlicht 

0 

0 

200 

Flachbrenner 

0  76 

1-88 

6220 

Gas,  Siemensbrenner 

03 

0  39 

1843 

Oellampe 

0-85 

2-00 

6800 

„      Glühlicht 

0  64 

0-70 

3700 

Paraffinkerze 

0-91 

223 

7615 

„      Argandbrenner 

0-69 

0  88 

4213 

Stearinkerze 

0-94 

2  44 

7881 

„      Zweilochbrenner 

2-14 

2-2 

8 

1215 

)0 

Te 

ilgkerz 

e 

0  94 

2  68 

8111 

Die  Wärmestrahlung  beträgt  nach  anderer  Berechnung  auf  1  cm^  in 
37"5  cm  Abstand  von  der  Lampe  in  1  Minute  in  Mikrocalorien  (1  mg  Wasser) 
bei  der  elektrischen  Glühlampe  2-38,  beim  Arg£,ndbrenner  8'0,  Petroleum- 
lampe 13-22  und  AuEß'schem  Glühlicht  1-83,  und  die  ungefähren  Kosten  für 
16  NK .  Lichtstärke  pro  Brennstunde  sind  durchschnittlich:  bei  elektrischem 
Glühlicht  3  Pfg.,  Gasglühlicht  0-7  Pf.,  Spiritusglühlicht,  2-5  Pf.,  Argand- 
brenner 2-5  Pfg.  und  Petroleumlampe  2  Pfg. 

Die  Lichtintensität  der  Kerzen  wird  zu  0"7 — 3  VK.  gerechnet,  das  Licht 
flackert,  producirt  viel  Wärme  und  ist  theuer. 

Oellampe n,  die  eine  Helligkeit  von  3—4  VK.  liefern,  geben  eine 
starke  Wärmeentwickelung;  das  Gleiche  gilt  für  Petroleum,  das  aber  billiger 
ist  wie  die  beiden  vorhergehenden. 

Das  Petroleum,  Erdöl  oder  Mineralöl,  findet  sich  in  der  Natur  (in 
Nordamerika,  am  kaspischen  Meer  u.  a,  0.  m.)  vor,  und  muss,    da  das  Roh- 


BELEUCHTUNG.  147 

material  sehr  leicht  flüchtige  Bestandtheile  enthält,  daher  feuergefährlich  und 
mit  Luft  gemischt  explosionsfähig  ist,  für  Brennzwecke  gereinigt  werden.  Es 
geschieht  dies  durch  fractiouirte  Destillation  des  Ilohöles,  wobei  die  bei 
150  bis  ca  300"  C  (spec.  Gewicht  0-8)  siedenden  Antheile  als  „Brennöl"  be- 
nützt werden.  Dasselbe  wird  von  Verunreinigungen  durch  Schütteln  mit  conc. 
Schwefelsäure  und  Soda  oder  Natronlauge  und  schliesslich  mit  Wasser  befreit. 
Die  leichter  siedenden  Antheile  des  Rohöles  kommen  als  Naphta,  Benzin, 
Ligroin,  Petroläter  und  unter  anderen  Bezeichnungen  für  verschiedene  Zwecke 
in  den  Handel. 

Das  Petroleum  ist  ein  Gemenge  von  Kohlenwasserstoffen,  die  brennbar 
sind;  da  häufig  Petroleum  in  den  Handel  gebracht  wurde,  welches  die  niedrig- 
siedenden Antheile  des  Ptohöles  enthielt  und  deshalb  explosiv  war,  so  hat 
man  behördlicherseits  die  Beschaffenheit  des  Brennpetroleums  in  vielen  Staaten 
durch  gewisse  Vorschriften  zu  fixiren  gesucht.  So  schreibt  das  deutsche 
Pieichsgesetz  vom  14.  Mai  1879  vor,  dass  Petroleum,  welches  bei  21"  C  und 
760  mm  Barometerdruck  entflammbare  Dämpfe  entwickelt,  die  Aufschrift 
„Feuergefährlich"  erhalten  muss.  Die  Prüfung  geschieht  in  einem  besonders 
vorgeschriebenen  und  von  der  kais.  Normalaichungscoramission  geprüften 
Apparate,  der  eine  Modification  des  in  England  gebräuchlichen  „AßEL'schen 
Petroleumprüfers"  vorstellt. 

Bei  kleineren  Petroleumlampen  schwankt  die  Lichtstärke  zwischen 
7 — 10  VK.,  bei  grösseren  zwischen  10 — 60  und  noch  mehr  VK. 

Das  Leuchtgas  (Steinkohlengas)  wird  durch  trockene  Destillation 
der  Steinkohlen  (auch  aus  anderen  fossilen  Kohlenarten)  in  besonderen 
Fabriken  hergestellt.  Das  rohe  Gas  wird  daselbst  von  seinen  Verunreinigungen 
wie  Wasserdämpfen,  Schwefelverbindungen,  Ammoniaksalzen,  Kohlensäure, 
Theer  gereinigt  und  stellt  dann  ein  farbloses  Gas  von  charakteristischem 
Geruch  vor,  das  in  seiner  Zusammensetzung  sehr  schwankt.  Es  enthält 
Schwere  Kohlenwasserstoffe  3 — 6*57o 

Sumpfgas  (Methan)  und  leichte  Kohlenwasserstoffe  38 — 60  „ 
Kohlenoxyd  4 —    9  „ 

Stickstoff  2-5—    4  „ 

Kohlensäure       *  0'4 — 3-5  „ 

Wasserstoff  44 —  48  „ 

Schwefelwasserstoff  mitunter  in  Spuren. 

Hygienisch  ist  besonders  der  Gehalt  an  dem  stark  giftigen  Kohlenoxyd 
wichtig,  der  häufig  zu  Vergiftungen  geführt  hat,  theils  durch  directes  Aus- 
strömen des  Gases  aus  den  Leitungen  innerhalb  des  Wohnraumes,  theils  auch 
dadurch,  dass  Strassenleitungen  undicht  wurden  und  das  Gas  durch  den  Erd- 
boden hindurch  namentlich  wenn  dieser  gefroren  war,  in  die  Wohnräume 
drang.  Pettenkofer  hat  mehrere  derartige  Unglücksfälle  beschrieben. 
Während  das  im  ersten  Falle  ausströmende  Gas  sich  durch  seinen  Geruch 
bemerkbar  macht,  verliert  das  Gas  beim  Passiren  des  Bodens  meist  seinen  Geruch 
und  wird  dadurch  gefährlicher,  weil  die  Bewohner  nicht  auf  die  Gefahr  auf- 
merksam werden. 

Bei  der  Verbrennung  des  Leuchtgases  wird  das  Kohlenoxyd  in  Kohlen- 
säure umgewandelt.  Die  Verbrennungsproducte  der  schwefelhaltigen  Beimen- 
gungen des  Leuchtgases,  bestehend  aus  schwefeliger  Säure,  schädigen  die  im 
Zimmer  befindlichen  Pflanzen  und  Gegenstände. 

Die  leichten  Kohlenwasserstoffe  sind  mit  Luft  gemengt  explosiv.  Die 
Explosion  erfogt,  wenn  auf  1  Vol.  Leuchtgas  6 — 10  Vol.  Luft  kommen.  Die 
Stärke  der  Luftverunreinigung  durch  die  Verbrennungsproducte  des  Gases 
geht  aus  obigen  Tabellen  hervor. 

Bei  der  Gasbeleuchtung  kommt  es  vor  allen  Dingen  auf  die  richtige 
Zufuhr  der  Luft  an.     Bei  zu  viel  Luft  leuchtet  in  Folge   der   vollkommenen 

10* 


X48  BELEUCHTUNG. 

Verbrennung  die  Flamme  nicht  (Bunsenbrenner),  bei  zu  wenig  Luft  ist  die 
Verbrennung  eine  zu  unvollkommene  und  die  Leuchtkraft,  da  dieselbe 
abhängig  ist  von  dem  Grade  der  Weissgluth,  in  der  sich  die 
in  der  Flamme  ausgeschiedenen  oder  absichtlich  in  dieselbe 
hineingebrachten  festen  Körper  befinden,  deshalb  eine  sehr  geringe. 

Die  Leuchtkraft  hängt  in  zweiter  Linie  auch  von  der  Güte  des  Gases 
ab;  besonders  sind  es  das  Benzol,  Aethylen,  Acetylen,  Propylen  und  Butylen, 
welche  die  Leuchtkraft  des  Gases  bedingen.  Desshalb  muss  das  in  Gas- 
anstalten dargestellte  Leuchtgas  photometrisch  untersucht  werden  und  zwar 
geschieht  dies  gewöhnlich  unter  Verwendung  eines  von  Elster  in  Berlin  con- 
struirten  Argandbrenner,  in  dem  1  m^  Gas  durchschnittlich  100  VK.  Licht 
(1  VK.  =  10  Liter  Gas)  geben  soll.  Auch  der  Druck  des  Gases  ist  für  die 
Helligkeit  der  Flamme  von  Belang. 

Um  bei  wenig  Gasverbrauch  eine  möglichste  Helligkeit  zu  erzielen,  hat 
man  den  Brennern  verschiedene  Construction  gegeben.  Die  primitivste  Ein- 
richtung bilden  der  Einlochbrenner,  Zweiloch-  und  Schnittbrenner, 
die  eine  freie  flackernde  Flamme  von  geringer  Leuchtkraft  liefern.  Letztere 
entspricht  bei  30 — 250  l  stündlichem  Gasverbrauch  einer  Helligkeit  von 
8 — 15  VK.  Vollkommener  sind  die  Eundbrenner,  Argandbrenner,  die 
eine  cylindrische  Form  mit  feinem  Schlitz  oder  einer  Reihe  kleiner  Oeffnungen 
besitzen,  und  bei  denen  der  Luftzutritt  durch  einen  Cylinder  von  innen  und 
von  aussen  zu  beiden  Seiten  des  Flammenkegels  regulirt  wird.  Ihr  Gas- 
verbrauch beträgt  120—240^  per  Stunde,  die  Helligkeit  15—20  VK. 

Da,  wie  oben  erwähnt  wurde,  die  Leuchtkraft  abhängig  von  der  Weiss- 
gluth der  in  der  Flamme  ausgeschiedenen  festen  Partikelchen  (bei  unseren 
Leuchtmaterialien  werden  diese  von  Kohlenstoff  oder  Russ  gebildet)  und  das 
Weissglühen  wiederum  durch  die  Temperatur  der  Flamme  bedingt  ist,  so  lag 
es  nahe,  vorgewärmte  Luft  dem  vorgewärmten  Leuchtgase  zuzuführen  und 
auf  diese  Weise  die  Verbrennungstemperatur  und  damit  das  Leuchten  zu 
steigern.  Zugleich  muss  bei  den  nach  diesem  Princip  eingerichteten  Lampen 
eine  Gasersparnis  eintreten.  Derartige  Gaslampen  sind  die  Butzke-,  Wenham- 
lampe  und  vor  allen  Dingen  der  diesen  als  Vorbild  gewesene  SiEMENs'sche 
invertirte  Brenner  (Regenerativbrenner).  Das  Gas  tritt  bei  diesen 
Brennern  an  dem  unteren  Rande  eines  Porcellancylinders  aus  einem  Brenner- 
kranze aus  und  brennt  von  aussen  nach  innen  um  den  Kranz  herum,  worauf 
die  heissen  Verbrennungsgase  durch  einen  central  über  dem  Brenner  befind- 
lichen Abzug  entweichen.  Die  zutretende  Luft  wird  durch  besondere  Canäle, 
die  von  den  heissen  Verbrennungsgasen  erwärmt  sind  und  ihre  Wärme  an 
diesen  Luftstrom  abgeben,  der  Flamme  zugeleitet.  Vielfach  hat  man  diese 
Lampen  zugleich  zum  Ventiliren  von  Räumen  benutzt.  Wegen  der  inten- 
siven Lichtstärke  lassen  sie  sich  unmittelbar  unter  der  Decke  eines  Raumes 
anbringen.  Die  Leuchtkraft  der  invertirten  Brenner  schwankt  je  nach  ihrer  Con- 
struction und  Grösse  bedeutend.  Der  SiEMENs'sche  z.  B.  gibt  bei  320 — 1240  l 
Gasverbrauch  pro  Stunde  Lichtstrahlen  (unter  45°  gemessen)  von  70 — 360  NK., 
die  Meteorlampe  bei  230-1050/  Gasverbrauch  pro  Stunde  60—335  NK., 
die  BuTZKE'sche  mit  455 — 1250  Z  Gasconsum  ca.  160—452  NK. 

Ein  bedeutender  Fortschritt  in  der  Beleuchtungstechnik  ist  durch  die 
Erfindung  des  Gasglühlichtes  gemacht  worden.  Dasselbe  beruht  auf  dem 
Princip  in  nicht  leuchtende  Flammen  von  hoher  Temperatur  (Bunsenflammen) 
feste,  nicht  flüchtige  Körper,  die  beim  Weissglühen  ein  intensives  Licht  aus- 
strömeU;  wie  die  Oxyde  des  Thoriums,  Cers,  Didyms,  Zirkons,  einzuführen. 
Ein  Vorläufer  dieses  Gasglühlichtes  war  das  DRUMONo'sche  Kalklicht,  bei 
welchem  ein  Kalkcylinder  in  der  Wasserstoffflamme  in  intensive  Weissgluth  ver- 
setzt wurde.  Ritter  Auer  von  Welsbach  gebührt  das  Verdienst,  diesen  Ge- 
danken in  praktisch  verwerthbare  Form  gebracht  zu  haben.     Die  sogenannten 


BELEUCHTUNG.  149 

Glülikörper  bestehen  aus  einem  feinmaschigen  Asbestgewebe,  das  mit  sehr 
geringen  Mengen  der  genannten  Oxyde,  namentlich  demjenigen  des  Thoriums, 
imprägnirt  und  mittels  eines  Metallstiltes  über  einer  liunsentlamme  befestigt 
ist.  Vorzüge  des  Gasglühlichtes  sind  einmal  die  enorme  Gaserspasnis  (28 — 
50%)  gegenüber  anderen  Brennern,  geringere  Verunreinigung  der  Luft  durch 
Verbrennungsproducte,  Erhöhung  der  Leuchtkraft  fast  mehr  als  um  das  doppelte 
beim  Argandbrenner,  gleichmässige  Lichtvertheilung.  Ein  Nachtheil  ist  noch 
der  hohe  Preis  der  Brenner  und  die  öftere  Erneuerung  derselben  (nach  ca. 
800  Brennstunden.)  Die  Helligkeit  des  Gasglühlichtes  schwankt  zwischen 
30—60  VK.  bei  einem  stündlichen  Gasverbrauch. 

Mehr  untergeordnete  Bedeutung  hat  das  aus  Petroleumrückständen  oder 
Abfallfetten  bereitete  Fettgas;  es  eignet  sich  wegen  seiner  Leuchtkraft  und 
geringeren  Wärmeproduction  für  kleinere  Betriebe  (Eisenbahnbeleuchtung, 
Krankenhäuser  etc.).  Das  Russen  seiner  Flammen  ist  aber  jedenfalls  noch 
ein  grosser  Nachtheil. 

Wassergas,  durch  Ueberleiten  von  Wasserdämpfen  über  glühende 
Kohlen  bereitet,  besteht  im  Wesentlichen  aus  einer  Mischung  von  Wasserstofi 
mit  Kohlenoxyd  (bis  öO^o)  und  brennt  deshalb  mit  nicht  leuchtender  Flamme. 
Um  es  für  die  Beleuchtung  zu  verwenden,  muss  es  carburirt  (s.  oben),  oder 
durch  einen  Glühkörper  zum  Leuchten  gebracht  werden.  Die  grosse  Giftig- 
keit des  Gases  hat  bisher  seine  Einführung  in  die  Beleuchtungspraxis  ver- 
hindert. 

In  neuerer  Zeit  hat  man  nach  dem  Princip  des  Gasglühlichtes  auch 
Spiritus-  und  Petroleumlampen  mit  Glühkörpern  versehen  (Spiritusglüh- 
licht und  Petroleumglühlicht).  Diese  scheinen  sich  zu  bewähren  und 
besitzen  manche  Vorzüge.  Der  Spiritusverbrauch  ist  ein  geringer  (stündlich 
70—80^),  die  Lichtstärke  bis  70  HL. 

Das- aus  Calciumcarbid  hergestellte  Acetylenlicht  hat  trotz  seiner 
Helligkeit  (34  bis  52  HK.)  noch  wenig  oder  gar  keine  praktische  Verwendung 
gefunden. 

Von  hoher  hygienischer  Bedeutung  ist  das  elektrische  Licht.  Auf  die 
Einrichtungen  der  Anlagen  für  Erzeugung  elektrischer  Ströme  hier  einzugehen, 
muss  sich  Referent  versagen  und  bezüglich  derselben  auf  die  elektrotech- 
nischen Handbücher  verweisen.  Hier  möge  nur  erwähnt  werden,  dass  elek- 
trische Wechselströme  bei  Berührung  in  der  Stärke  von  100  Volt  (Spannung)  eine 
merkbare,  von  200  Volt  eine  unangenehme,  500  Volt  eine  schmerzhafte  Em- 
pfindung hervorrufen  und  1000  Volt  lebensgefährlich  werden  können.  Gleich- 
ströme sind  weit  ungefährlicher,  weil  sie  niemals  so  hohe  Spannung  besitzen. 
Man  unterscheidet  zwischen  Glüh-  und  Bo  genlicht.  Das  erstere  ist  in 
Farbe  und  Zusammensetzung  dem  gewöhnlichen  Gaslicht  sehr  ähnlich,  strahlt 
im  Vergleich  zu  anderen  Beleuchtungsmaterialien  sehr  wenig  Wärme 
aus,  bietet  nur  geringe  Gefahren,  keine  Luftverschlechterung,  nur  der 
in  der  luftleergemachten  Birne  befindliche  Platinfaden  oder  der  mittels 
galvanoplastischen  Verfahrens  verkupferte  Kohlefaden  liefert  beim  Glühen 
einen  so  hohen  Glanz  (Flächenhelligkeit),  dass  eine  Blendung  durch 
grösseren  Abstand  der  Lampen  vom  Auge  oder  Benutzung  von  lichtzerstreuen- 
den Glassorten  angebracht  werden  muss.  Die  Glühlampen  besitzen  gewöhnlich 
eine  Leuchtkraft  von  16—32  NK.,  jedoch  werden  auch  solche  von  8—500  NK. 
angefertigt.  Ihre  Brenndauer  beträgt  800—1000  Stunden.  —  Das  Bogenlicht, 
hervorgebracht  durch  den  Lichtbogen  zwischen  zwei  mit  den  Polen  der  Ma- 
schine verbundenen  Kohlenstäben,  ist  sehr  grell;  es  muss  deshalb  stark  ab- 
geblendet werden  und  eignet  sich  vornehmlich  zur  Beleuchtung  sehr  grosser 
Räume  und  freier  Plätze.  Die  Helligkeit  der  meistgebräuchlichen  Lampen 
schwankt  sehr,  je  nach  ihrer  Construction  (zwischen  250—3000  NK.),  doch 
kann  man  die  absolute  Intensität  bis  auf  20000  Kerzen  und  darüber  treiben. 


150  BLINDEN-ANSTALTEN. 

Das  Bogenlicht    erreicht    aber  nur   in    seltenen   Fällen   bei    ausgezeichneten 
Regulatoren  die  ruhige  Gleichmässigkeit  des  elektrischen  Glühlichtes. 

Nach  L.  Webee  steht  —  wenn  wir  die  Vorzüge  der  einzelnen  Beleuch- 
tungsarten vergleichen  —  hinsichtlich  der  Lichtfarbe  in  erster  Linie  das 
Bogenlicht,  es  folgen  der  Reihe  nach  das  Gasglühlicht,  Albocarbongas,  die 
Regenerativ-  oder  invertirten  Brenner,  elektrische  Glühlampen,  grosse  Petro- 
leumbrenner, Gaslicht,  gewöhnliche  Petroleumlampe  und  zuletzt  Oellampen 
und  Kerzen.  Was  die  Helligkeit  anbetriflt,  so  lässt  sich  aus  obigen  Tabellen 
das  Nöthige  entnehmen.  Das  Zucken  ist  am  geringsten  bei  elektrischen 
Glühlampen,  Petroleum-,  Oellampen,  Auerlicht  und  Siemensbrenner,  dann 
kommen  Argandbrenner,  Gar  keine  Luftverschlechterung  durch  Verbrennungs- 
gase geben  nur  die  elektrischen  Glühlampen  und  ihnen  folgen  die  Siemens- 
schen  Regenerativbrenner;  sehr  gering  ist  sie  auch  bei  Auerlicht.  Geringe 
Wärmestrahlung  ist  vorhanden  bei  den  Glühlampen,  Gasglühlicht  und  Bogen- 
licht, am  gefahrlosesten  im  Betriebe  sind  Oellampen,  Kerzen  und  elektrische 
Glühlampen.  Eine  unbedingte  Empfehlung  einer  Beleuchtungsart  als  beste 
unter  allen  und  für  alle  Verhältnisse  passend  ist  nicht  möglich.  Als  hygie- 
nisch beste  ist  aber  unzweifelhaft  die  elektrische  Beleuchtung  anzusehen  und 
zwar  für  kleinere  Räume  Glühlicht,  für  grössere  zweckmässig  abgeblendetes 
Bogenlicht.  Für  Privaträume,  Arbeitsplätze,  kurz  Räume  ohne  Ventilations- 
einrichtungen, werden  nächst  dem  elektrischen  Licht  das  Gasglühlicht  und  die 
besseren  Petroleumlampen  in  Betracht  kommen.  b.  peoskauer. 

Blinden-Änsta!ten.  Nur  wenige  Blindenanstalten  verfolgen  den  Zweck, 
ihren  Pfleglingen  durch  augenärztliche  Hilfe,  das  verlorene,  geschwächte  oder 
gefährdete  Sehvermögen  wieder  zu  geben.  In  Oesterreich- Ungarn  bestehen 
nur  an  dem  Prager  Privat-Blinden-Erziehungs-Institute  Einrichtungen  für 
Augenoperationszwecke,  und  alljährlich  werden  daselbst  durch  einen  hervor- 
ragenden ärztlichen  Fachmann  Augenoperationen  an  einer  namhaften  Zahl 
von  blinden  Kindern  vorgenommen,  wodurch  sich  diese  Anstalt  zu  einer  Art 
Augenklinik  qualificirt.  In  der  Regel  haben  die  Blinden-Anstalten,  deren 
es  in  sämmtlichen  Culturstaaten  des  Erdballs  gegen  200  gibt,  die  Aufgabe, 
unheilbar  Erblindeten  eine  entsprechende  Bildung  und  Fürsorge  angedeihen 
zu  lassen.  Bildungsfähige  Blindgeborene  oder  frühzeitig  d.  h.  zu  einer  Zeit 
Erblindete,  wo  das  Erinnerungsvermögen  etwa  empfangene  Seheindrücke  nicht 
zu  reproduciren  vermag  und  daher  einen  Unterschied  zwischen  diesen  und 
den  Blindgeborenen  nicht  bemerken  lässt,  werden  Blindenbildungs- 
anstalten  zugewiesen. 

Blinde  Kinder  vorschulpflichtigen  Alters,  also  bis  zum  7.  Lebensjahre, 
erhalten  in  Asylen  für  blinde  Kinder,  wie  in  Wien,  Hernais,  oder  soge- 
nannten Vo  r  s  c  h  ul  e  n  für  blinde  Kinder,  wie  Moritzburg  bei  Dresden,  Bennekom 
bei  Amsterdam  u.  a.  eine  dem  fehlenden  Sinnesorgan  angepasste  Kinder- 
gartenerziehung und  werden  so  für  die  Aufnahme  in  die  Blinden-Erziehungs- 
Anstalten  entsprechend  vorbereitet. 

Bei  der  vielfach  verfehlten,  von  missverstandener  Liebe  oder  von 
drückender  Armuth  ungünstig  beeinflussten  Erziehung  der  im  zarten  Jugeud- 
alter  stehenden  blinden  Kinder  ist  es  eine  Hauptaufgabe  der  Blindenvorschule 
zunächst  dem  leiblichen  Elende  der  Zöglinge  abzuhelfen,  ihrer  Unbeholfenheit 
und  Unsicherheit  im  Gebrauche  der  Leibesglieder  entgegenzusteuern,  sie  von 
üblen  Angewöhnungen  zu  befreien  und  durch  entsprechende  Uebung  der  übrig- 
gebliebenen Sinne,  insbesondere  des  Gehörs  und  des  Tastsinnes  so  weit  zu 
entwickeln,  dass  sie  für  den  späteren  Anstaltsunterricht  befähigt  werden. 
Uebungen  im  An-  und  Auskleiden,  Waschen  und  Kämmen,  im  Knoten-  und 
Schleifenbinden,  entsprechende  Auswahl  FRöBEL'scher  Kindergartenbeschäfti- 
gungen und  Spiele,  Formen  in  Wachs   und  Thon,   leichte  Turnübungen    be- 


BLINDEN-ANSTALTEN.  151 

sonders  das  Hand-  und  Fingerturnen  müssen  in  der  Blinden-Vorschule  mit 
dem  auf  die  übriggebliebenen  Sinne  basirenden  Anschauungsunterricht 
zweckmässig  abwechseln,  den  Thätigkeitstrieb  der  blinden  Kinder  wecken 
und  beleben,  so  den  Elementarunterricht  anbahnen  und  die  Grundlage  für 
die  spätere  Anstaltserziehung  schafien. 

Die  eigentlichen  Blinden -Erziehungs-Institute,  welche  Zöglinge 
schulpüichtigen  Alters,  also  vom  6.  bis  14.  Lebensjahre  aufnehmen  und  in  der 
Regel  bis  zum  20.  Lebensjahre  behalten,  haben  die  Aufgabe,  ihre  Zöglinge 
körperlich,  geistig  und  moralisch  zu  bilden  und  dieselben  durch  Anleitung  zu 
einem  geeigneten  Lebenserwerb  zu  nützlichen  und  möglichst  selbständigen 
Gliedern  der  menschlichen  Gesellschaft  zu  machen.  Der  Unterricht  gliedert 
sich  in  einen  literarischen,  musikalischen  und  industriellen. 

Die  allgemeine  Bildung,  welche  sich  in  den  meisten  Blinden-Erzie- 
hungs-Anstalten  im  Rahmen  der  Volks-  und  Bürgerschule  bewegt,  bezweckt  die 
Entwicklung  aller  körperlichen  und  geistigen  Anlagen  der  blinden  Schüler, 
um  sie  hiedurch  zu  sittlich-religiösen,  für  alles  Gute  und  Edle  empfänglichen 
und  nützlichen  Mitgliedern  der  bürgerlichen  Gesellschaft  zu  machen.  Ohne 
diese  allgemeine  Bildung  würden  sie,  wie  die  Erfahrung  lehrt,  in  Stumpfsinn 
und  Müssiggang  verfallen  und  zu  lebenslänglicher  Passivität  verurtbeilt  sein. 
Die  Blinden-Erziehungsanstalt  muss  daher  bestrebt  sein,  alle  Gebiete  des 
Wissens  und  Könnens,  wie  sie  durch  die  allgemeine  Volksschule  vermittelt 
werden,  zu  pflegen;  denn  die  Bildung  ist  es,  welche  dem  Blinden  eine  neue 
innere  Welt  der  Vorstellungen,  Gedanken  und  Gefühle  erschliesst  und  ihm 
Ersatz  bieten  soll  für  die  ihm  verschlossene  Aussenwelt.  Die  Summe  der  auf 
den  verschiedenen  Gebieten  erworbenen  Kenntnisse  belehrt  ihn  über  das 
höchste  Wesen  und  die  Welt,  sie  senkt  trostreiche  Hoffnungen  in  sein  um- 
nachtetes  Herz  und  lässt  ihn  des  Lebens  Finsternis  leichter  ertragen;  sie 
zeigt  ihm,  wie  alles  Irdische  unvollkommen  ist  und  das  wahre  Glück  nicht 
im  äusseren  Glänze,  im  Besitz  und  Genuss,  sondern  in  der  inneren  Seelen- 
zufriedenheit besteht,  die  auch  jeder  Blinde  erreichen  kann,  wenn  er  seine 
Wünsche  und  Bedürfnisse  mit  seinen  äusseren  Verhältnissen  in  Einklang  zu 
bringen  versteht.  Auch  die  Achtung  seiner  selbst  und  das  beglückende  Be- 
wusstsein,  dass  auch  der  Blinde  nach  Maassgabe  seiner  Anlagen  und  Kräfte 
seinen  Wirkungskreis  in  der  menschlichen  Gesellschaft  auszufüllen  vermöge, 
ist  eine  kostbare  Frucht  dieser  allgemeinen  Schulbildung.  Aus  diesem  durch 
die  gewonnene  Bildung  geweckten  Selbstgefühl,  wächst  auch  der  Lebensmuth 
des  Blinden,  sowie  seine  Arbeitslust,  welche  ihm  zum  Born  der  edelsten 
Freuden  wird. 

Der  literatische  Unterricht  in  den  Blindenschulen  bewegt  sich  wie 
bemerkt,  zumeist  innerhalb  des  Lehrziels  einer  allgemeinen  Volks-  und  Bürger- 
schule und  umfasst  folgende  Gegenstände:  Religion,  biblische  Geschichte  und 
Kirchengeschichte,  Muttersprache,  Sinnes-  und  Verstandesübungen,  Lesen  und 
Schreiben  erhabener  Schrift,  BRAiLLE'sche  Punktschrift,  Kurzschrift,  Kopf-  und 
Zifferrechnen,  Geometrie,  Naturgeschichte,  Technologie,  Naturlehre,  Geographie, 
Geschichte,  Zeichnen  und  Formen  (Modelliren).  Wenn  auch  das  Lehrziel  der 
Blindenschule  mit  jenem  der  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschule  im  Wesent- 
lichen zusammenfällt,  so  ist  doch  naheliegend,  dass  die  Blindenunter- 
richtsmethode  den  Eigenthümlichkeiten  der  liclltberaubten  Schüler  Rech- 
nung tragen,  besondere  Wege  einschlagen  muss  und  specielle  Lehrbehelfe 
nicht  entbehren  kann.  Eine  Hauptaufgabe  der  Blindenpädagogik  wird  es  sein, 
die  dem  Blinden  übrig  gebliebenen  Sinne,  insbesondere  Gehör  und  Gefühl 
derart  auszubilden  und  zu  schärfen,  dass  dieselben  vielfach  den  fehlenden  Sinn 
zu  ersetzen  und  so  den  Abgang  des  edelsten  Sinnesorganes  weniger  fühlbar  zu 
machen  vermögen.  Die  Gehörs  Übungen,  welche  schon  im  zartesten  Kindes- 
alter angebahnt  werden  sollen  durch  ein  am  Kinderkorbe  befestigtes  Glöckchen, 


152  BLINDEN-ANSTALTEN. 

üach  welchem  der  blinde  Säugling  seine  zarten  Händchen  streckt  und 
dessen  Klange  er  gern  lauscht,  zärtliche  Kose-  und  Schlummerlieder  der  Mutter, 
später  allerlei  tönnendes  Spielzeug,  wecken  die  Gehörsthätigkeit  des  blinden 
Kindes;  auf  einer  höheren  Stufe  wird  die  Natur  als  vorzüglichste  Lehr- 
meisterin für  Gehör  der  blinden  Kinder  auftreten.  Kein  Geräusch,  kein 
Laut,  keine  Schallempfindung  ist  zu  geringfügig,  dass  sie  nicht  in  den  Dienst 
der  Blinden-Pädagogik  gezogen  werden  sollte.  Die  Thierstimmen  in  ihren 
überreichen  Variationen,  die  vom  Gehör  wahrnehmbaren  Schalleindrücke  be- 
wegter Luft,  des  fliessenden  Wassers,  des  plätschernden  Kegens,  des  Donners,  des 
prasselnden  Feuers  u.  dgl.,  müssen  dem  blinden  Kinde  zum  Bewusstsein  gebracht 
werden.  Selbstverständlich  dürfen  auch  die  Schalleindrücke,  welche  aus  der 
Thätigkeit  der  Menschen,  Thiere,  Pflanzen  oder  Mineralien  hervorgehen,  nicht 
unbeachtet  bleiben.  Die  verschiedenen  Gehörseindrücke  beim  Fallen,  Zer- 
schneiden, Zersägen,  Zerreissen  oder  Zerknittern,  beim  Biegen  oder  Brechen 
verschiedener  Körper,  beim  Rollen,  Aufwerfen  derselben  müssen  dem  blinden 
Kinde  bekannt  gemacht  werden. 

Auf  diese  Weise  wird  der  Gehörsinn  für  die  auf  der  Oberstufe  vorzu- 
nehmenden Uebungen  im  Erkennen  der  verschiedensten  Münzen  nach  ihrem 
Klange,  in  der  Beurtheilung  der  Tonhöhe  und  Tonstärke,  in  der  Annäherung  oder 
Entfernung  der  Schalleindrücke  bei  einem  rollenden  Wagen  oder  einem  Eisen- 
bahnzug, in  der  Beurtheilung  des  Raumes  nach  dem  Schalle  des  gesprochenen 
Wortes,  ob  derselbe  gewölbt,  hoch  oder  niedrig,  gross  oder  klein  sei,  in  der  Beur- 
theilung der  Richtung  des  fliessenden  Wassers  u.  a.  geschärft  Schlüsse  auf  das  Alter 
und  Geschlecht,  die  Grösse  und  Stärke  der  sprechenden  Person  nach  dem  Klange 
der  gesprochenen  Worte  und  ähnliche  Uebungen,  wie  sie  sich  aus  dem 
menschlichen  Verkehrsleben  von  selbst  ergeben,  müssen  in  den  Dienst  der 
Blindenpädagogik  herangezogen  werden  und  befähigen  den  Blinden  bei  fort- 
gesetzter und  systematischer  Uebung  zu  solchen  Gehörsleistungen,  welche  so 
oft  unsere  Bewunderung  erregen,  wie  etwa  die  sichere  Bestimmung  eines  jeden 
am  Ciavier  angeschlagenen  Tones,  die  Beurtheilung  der  Entfernung  des  Schalles 
aus  dem  allmäligen  Stärker-  beziehungsweise  Schwächerwerden  desselben  oder 
Wahrnehmungen  so  zarter  Gehörseindrücke,  welche  ein  normales  Gehörorgan 
eines  Vollsinnigen  nicht  mehr  zu  verfolgen  vermag.  Niemand  ist  daher 
schwerer  zu  täuschen  als  ein  gebildeter  Blinder. 

Das  Gefühl  des  Blinden,  sowohl  sein  allgemeines  d.  h.  über  den 
ganzen  Organismus  verbreitetes  Gefühlsvermögen,  auch  Vitalsinn  genannt,  wie 
auch  der  hauptsächlich  in  den  Fingerspitzen,  Lippen  und  Zunge  vorhandene 
Tastsinn,  spielen  im  Sinnesleben  des  Blinden  eine  führende  Rolle.  Durch  das 
allgemeine  Gefühl,  den  sogenannten  sechsten  Sinn,  unterscheidet  der  Blinde 
den  Druck  der  Luft,  den  Wärmegrad  verschiedener  Gegenstände,  die  Schwere 
derselben  und  andere  Umstände,  durch  deren  richtige  Erkenntnis  und  Aus- 
nützung er  einen   hohen  Grad  von  Sicherheit  und  Selbständigkeit  erlangt. 

Der  vornehmlich  an  die  Hand  gebundene  Tastsinn  ist  am  meisten  ge- 
eignet, den  Blinden  mit  dem  äusseren  Wesen  der  Dinge,  ihrer  Grösse,  Form 
und  sonstiger  Beschaffenheit  vertraut  zu  machen.  Mit  Recht  nennt  der  Blin- 
denvater  Klein  die  Finger  die  zehn  Augen  des  Blinden,  denn  der  Blinde  ist 
gezwungen,  die  meisten  Vorstellungen  durch  diesen  Sinn  oder  mindestens 
durch  die  Verbindung  desselben  mit  einem  oder  mehreren  anderen  Sinnen  zu 
gewinnen.  Daher  wird  auch  mit  Recht  der  Uebung  dieses  Sinnes  in  den 
Blindenschulen  eine  besondere  Pflege  und  Uebung  zugewendet.  Wenn  auch 
die  Erwerbung  richtiger  Vorstellungen  auf  dem  synthetischen  Wege  des  Tastens 
eine  langsame  und  mühselige  ist,  so  lohnt  sie  doch  durch  ihre  Dauerhaftigkeit 
und  Gründlichkeit.  Was  der  Blinde  einmal  mit  seinen  Tastorganen  ange- 
schaut,  das   ist   sein    geistiges  Eigenthum    geworden.     Wie    oft    sehen  Voll- 


BLINDEN-ANSTALTEN.  153 

sinnige  alltägliche  Dinge,  ohne  sie  je  angeschaut,  d.  h.  in  ihren  Theilen  er- 
kannt zu  haben;  davor  ist  der  tastende  Blinde  bewahrt. 

Auch  der  Geruchs-  und  der  Geschmackssinn  verdienen  bei  der 
Blindenerziehung  vollste  Beachtung.  Oft  sind  es  diese  Sinne,  welche  den  Blinden 
in  die  Lage  setzen,  einen  Gegenstand  auch  dann  noch  zu  erkennen,  wenn  man 
dies  nicht  begreifen  kann.  Hier  möge  ein  drastischer  Fall  aus  meiner 
Praxis  ein  Plätzchen  finden.  Als  ich  eines  Abends  still  in  das  Aufenthalts- 
zimmer unserer  weiblichen  Zöglinge  trat  und  von  einem  den  sich  fröhlich 
tummelnden  blinden  Mädchen  nicht  leicht  zugänglichen  Platze  das  übermüthige 
Treiben  derselben  ruhig  beobachtete,  bemerkte  dies  ein  etwa  3  m  entfernt 
stehendes  total  blindes  17-jähriges  Mädchen  und  ermahnte  ihre  Schicksals- 
genossinnen zur  Kühe,  indem  sie  rief:  „Kinder,  seid  ruhig!  der  Herr  Director 
ist  da."  Die  Ermahnung  wurde  ungläubig  in  Abrede  gestellt,  worauf  dasselbe 
Mädchen  ihre  warnenden  Worte  eindringlich  wiederholte  hinzufügend:  „Ich 
weiss  es  ganz  gewiss!"  Ich  sprach  dann  die  fröhliche  Schar  an  und  befragte, 
verblüfft  über  die  soeben  gemachte  Beobachtung,  das  betreffende  Mädchen,  woran 
sie  mich  erkannt  hätte,  da  ich  doch  ganz  still  und  unbemerkt  in's  Zimmer 
gekommen  w^ar.  „Nach  dem  Gerüche"  lautete  die  Antwort,  u.  zw.  angeblich  an 
dem  Geruch  der  Seife,  welche  ich  zu  benützen  pflege.  Da  dies  eine  geruch- 
lose Reismehlseife  ist,  ich  auch  an  diesem  Tage  nicht  geraucht,  weder  Bart 
noch  Haare  pomadisirt  hatte,  die  Beobachtung  zur  Winterszeit  geschah,  wo 
auch  der  Schweissgeruch  kaum  in  Betracht  kommt,  ist  die  Geruchsschärfe 
dieses  blinden  Mädchens  gewiss  eine  ausserordentliche  zu  nennen. 

Da  das  Leben  reichlich  Gelegenheit  bietet,  Geruchs-  und  Geschmacks- 
w^ahrnehmungen  zu  machen,  so  wird  ihrer  Pflege  in  der  Blinden-Pädagogik  volle 
Aufmerksamkeit  zu  theil,  obgleich  denselben  als  Erkenntnissinn  durch  die 
Empfänglichkeit  der  beiden  Organe  eine  Grenze  gezogen  erscheint,  indem 
unvermittelt  auf  einander  folgende  starke  Geruchs-  oder  Geschmackseindrücke 
durch  die  Reizwirkung  die  betreffenden  Organe  für  die  folgenden  Eindrücke 
weniger  empfänglich  machen. 

Als  wichtigstes  Lehrmittel  für  die  in  Blindenschulen  betriebenen  Sinnes- 
und damit  verbundenen  Verstandesübungen  wird  das  sogenannte  „Allerlei" 
benützt,  eine  Sammlung-  der  verschiedensten  Natur-  und  Kunstgegenstände, 
welche  durch  einen  oder  auch  mehrere  dem  Blinden  übriggebliebene  Sinne 
erkannt  werden  können.  Durch  das  „Allerlei"  wird  das  blinde  Kind  sozu- 
sagen erst  in  die  Welt  eingeführt,  sein  Gesichtskreis  erweitert,  seine  Theil- 
nahme  für  die  es  umgebenden  Dinge  geweckt,  seine  Sinne  geschärft,  seine 
Urtheilskraft  geweckt  und  seine  geistige  Selbstthätigkeit  angebahnt.  „Es  ist," 
wie  treffend  der  grosse  Blinden-Pädagog  Dr.  Georgi  sagt,  „das  Gehenlernen 
des  Geistes."  (Ausführliches  hierüber  in  Entlicher's:  „Das  blinde  Kind  im 
Kreise  seiner  Familie  und  in  der  Schule  des  Wohnortes".  Wien.  Pichler's 
Witwe  &  Sohn). 

Blindendruck  Schrift.  Da  der  Blinde  nur  tastbare  Buchstaben  und 
Zeichen  zu  lesen  vermag,  war  man  seit  der  am  Ende  des  achtzehnten  Jahr- 
hundertes  von  Paris  durch  den  Menschenfreund  Valentin  Haüy  angeregten 
Blindenbildungsfrage  bemüht,  den  Blinden  das  Lesen  und  Schreiben  zugänglich 
zu  machen. 

Neben  den  römischen  Relief-Uncialen,  welche  beim  Elementarunterrichte  der 
Blinden  Verwendung  finden  und  in  ausgezeichneter  Ausführung  von  der  Wiener 
k.  k.  Staatsdruckerei  hergestellt  werden,  ist  es  in  neuester  Zeit  die  von  dem  ge- 
nialen französischen  Blindenlehrer  Louis  Braille  erfundene  und  systematisch 
durchgeführte,  nach  dem  Erfinder  benannte  Punktschrift,  welche  sich  einen 
Ehrenplatz  in  den  Blindenbildungsanstalten  errungen  hat.  Die  BRAiLLE'sche 
Punktschrift,  deren  Buchstaben  aus  einem  bis  höchstens  6  Punkten  u.  zw.  nach 
dem  Princip,  dass  die  am  häufigsten  vorkommenden  Laute,  durch  die  wenig- 


154  BLINDEN-ANSTALTEN. 

sten  Punkte  bezeichnet  werden  sollen,  bestehen,  wurde  auch  als  Notenschrift 
ausgestaltet  und  durch  die  Blindenlehrer  Krohn  und  Mohr  auch  als  Kurz- 
schrift in  die  Blindenwelt  eingeführt. 

Die  so  angebahnte  Blindenliteratur  hat  in  neuester  Zeit  einen 
ungeahnten  Aufschwung  genommen,  und  der  im  Jahre  1895  erschiene  Katalog 
des  Museums  für  Blindenunterricht  in  Steglitz  bei  Berlin  weist  173  Nummern 
verschiedenster  Hochdruckschriften  auf,  darunter  24  verschiedene  Reliefschrift- 
systeme und  Druckproben.  Auch  die  in  demselben  Katalog  angeführten 
Schriften  über  Blindenbildung  erreichten  die  stattliche  Zahl  von  237,  die 
meisten  hievon  in  deutscher,  französischer,  englischer  und  italienischer  Sprache. 

Die  Blindenschrift,  d.  i.  die  von  Blinden  geschriebene  Schulschrift 
ist  nach  den  Beschlüssen  des  Dresdner  Blindenlehrer-Congresses  1876  theils 
eine  für  die  Correspondenz  mit  Sehenden  bestimmte  sogenannte  HEBOLo'sche 
Flachschrift,  nach  weiland  dem  Director  Hebold  der  Blindenanstalt  in  Barby 
benannt,  theils  eine  für  den  eigenen  Gebrauch  bestimmte  BRAiLLE'sche  Punkt- 
schrift, denen  sich  ergänzend  die  nach  dem  genialen  Wiener  Blindenvater 
Johann  Wilhelm  Klein  benannte  Stachelschrift  anschliesst.  Vielfach  werden 
auch  von  bemittelten  intelligenten  Blinden  Schreibmaschinen  verschiedener 
Systeme  verwendet,  deren  manche  sowohl  für  die  gewöhnliche  von  jedem 
des  Lesens  Kundigen  zu  lesende  Correspondenzschrift,  wie  auch  für  die  vom 
Blinden  leicht  tastbare  Punktschrift  eingerichtet  sind,  aber  einer  Vervoll- 
kommnung fähig  sind.  Sehr  zweckmässig  sind  auch  die  für  den  Gebrauch 
der  Blinden  eingerichteten  Taschenschreibapparate  oder  Notizapparate,  wie  sie 
von  den  Blindenanstalten  in  Purkersdorf  bei  Wien,  Steglitz  bei  Berlin,  lllzach 
im  Elsass,  Dresden  etc.  bezogen  werden  können. 

Auch  für  das  schriftliche  Rechnen  der  Blinden  bestehen  manche  recht 
gut  verwendbare  Hilfsmittel,  so  die  russische  Rechenmaschine,  die  nach  dem 
berühmten  blinden  Mathematiker  Nicolaus  Sounderson,  Professor  an  der 
Universität  in  Cambridge,  benannte  und  von  dem  Blinden,  Christian  Riesen, 
bequemer  eingerichtete  Sounderson' sehe  Rechentafel,  die  LACHMANN'sche 
Blindentafel  und  der  von  Director  Entlicher  eingerichtete  Rechenapparat, 
welcher  auch  für  algebraische  Aufgaben  benützt  werden  kann. 

Die  für  den  Gebrauch  der  Blinden  eingerichteten  Globen,  Pläne  und  Land- 
karten sind  alle  in  Relief  ausgeführt  und  setzen  den  Blinden  in  die  Lage,  den 
geographischen  Unterricht  mit  Erfolg  zu  betreiben.  Die  vom  Verein  zur  För- 
derung der  Blindenbildung  in  Steglitz  bei  Berlin  herausgegebenen  Reliefkarten, 
welche  zu  einem  sehr  billigen  Preise  käuflich  sind  (10  Pfennige),  haben  zur 
Verallgemeinerung  des  geographischen  Unterrichtes  wesentlich  beigetragen. 

Auch  für  alle  übrigen  Unterrichtsdisciplinen  bestehen  sinnreich  erdachte 
und  zweckmässig  eingerichtete  Lehrbehelfe,  welche  auch  auf  den  allgemeinen 
Volksunterricht  nicht  ohne  Einfluss  geblieben  sind,  so  dass  die  „allgemeine 
Pädagogik"  auf  vielen  Gebieten  von  ihrer  Tochter,  der  „Blinden-Pädagogik" 
überflügelt  worden  ist. 

Der  Musik-Unterricht  für  Blinde,  welcher  durch  den  Gesang  an- 
gebahnt wird  und  sich  auf  alle  gebräuchlichen  Musik-Instrumente  erstreckt, 
hat  neben  der  praktischen  Anleitung  und  Uebung  eine  gründliche  theoretische 
Unterweisung  und  Einführung  in  die  Gesetze  des  Tonbaues  der  Tondichtungen 
zu  vermitteln.  Das  für  den  Dienst  des  Musikunterrichtes  ausgestaltete 
BRAiLLE'sche  Punktnotensystem,  wird  als  ein  werthvolles  Hilfsmittel  geschätzt, 
welches  eine  in  diesem  System  ausgeführte  ansehnliche  Musik-Literatur  für 
Blinde  ermöglicht  hat. 

Neben  ihrer  ästhetischen  Bedeutung  als  bewährteste  Veredlungsquelle 
des  menschlichen  Gemüthes  wird  in  den  Blindenschulen  die  Musik  auch  als  Mittel 
des  künftigen  Lebenserwerbes  betrachtet  und  daher  wird  auch  in  den  Blinden- 
anstalten die  Ausbildung  tüchtiger  Organisten,   Musiklehrer  und  praktischer 


BLINDEN-ANSTALTEN.  155 

Berufsmusiker  angestrebt.  Hiezu  besonders  geeignete  Blinde  lernen  auch  das 
Ciavierstimmen  und  die  Behebung  kleinerer  Mängel  der  Ciaviermechanik. 
Die  Erfahrung  hat  die  vorzügliche  Eignung  der  Blinden  für  diesen  Ervverbs- 
zweig  vielfach  dargethan  und  die  Verwendung  blinder  Ciavierstimmer  bricht 
sich  allgemeine  Bahn. 

Der  technische  Unterricht  der  Blinden  ist  der  mühsamste 
Theil  der  Blindcnbildung,  da  in  keiner  Beziehung  der  Verlust  des  edlen 
Augenlichtes  schwerer  und  schmerzlicher  ist,  als  in  Bezug  auf  die  beschränkte 
Actionsfreiheit  und  die  hiedurch  bedingte  Hilfsbedürftigkeit.  Während  der 
Vollsinnige  durch  Absehen  oft  mit  einem  Blick  die  Verbindung  und  den  Zweck 
der  einzelnen  Handgrilfe,  durch  welche  ein  mechanisches  Object  zu  Stande 
kommt,  beobachten  kann,  bleibt  dem  Blinden  jedes,  auch  das  allereinlachste 
Geschäft  fremd  und  für  ihn  unausführbar,  wenn  ihm  die  einzelnen  Handgriffe 
nicht  theoretisch  erläutert,  ihre  Aufeinanderfolge  nicht  genau  bestimmt  wird 
und  er  durch  zweckmässige  Hilfsmittel  und  lange  Uebung  endlich  dahin  ge- 
bracht wird,  den  abgängigen  Gesichtssinn  durch  ein  gesteigertes  und  verfei- 
nertes Tastgefühl  zu  ersetzen. 

Ohne  eine  ausreichende  technische  Bildung  erscheint  die  Schulbildung 
der  Blinden  für  sich  allein  nichtig  und  hinfällig,  ja  mitunter  sogar  in  Frage 
gestellt;  denn  Avas  soll  der  Lehrer  mit  der  schwachen,  sozusagen  muskellosen 
Hand  eines  blinden  Schülers  beginnen,  die  zu  den  allereinfachsten  Verrichtun- 
gen zu  schwach  ist.  Vor  allem  thut  eine  ausgiebige  Kräftigung  und  Uebung 
der  schwachen  Muskeln  noth.  Einfache,  jedoch  gut  zubereitete  kräftige  Nah- 
rung, strenge  Ordnung,  Pteinlichkeit,  viel  Bewegung  im  Freien,  gesunde  Luft 
kommen  dem  Erzieher  zu  Hilfe.  Das  An-  und  Auskleiden,  das  Binden,  das 
Auf-  und  Zuknöpfen,  das  Knüpfen  von  Knoten,  die  sichere  Führung  von  Löffel, 
Messer  und  Gabel,  das  Selbstwaschen  und  Kämmen,  das  Flechten  von  Zöpfen 
u.  dgl.  machen  dem  blinden  Kinde  mehr  Mühe,  als  man  ahnt.  Mit  Geduld 
und  Ausdauer  wird  es  aber  über  alle  Schwierigkeiten  glücklich  hinüberkommen 
und  einen  solchen  Grad  von  manueller  Geschicklichkeit  erlangen,  dass  es  auch 
verschiedene  kleinere  Gegenstände  in  Wachs,  Thon  oder  Kitt  nachbilden, 
ebenso  Versuche  im  Schneiden,  Bohren,  Sägen,  Hämmern  u.  dgl.  unter  An- 
leitung des  Erziehers  m-it  Erfolg  anstellen  kann.  Auf  diese  Weise  gewinnt 
die  Hand  des  blinden  Kindes  nach  und  nach  jene  Kraft  und  Gewandtheit, 
welche  zum  Erlernen  eines  den  späteren  Lebenservverb  sichernden  Handwerks 
unerlässlich  sind. 

Obgleich  es  kaum  ein  Gebiet  der  menschlichen  Thätigkeit  gibt,  auf 
welchem  sich  einzelne  Blinde  nicht  mit  Erfolg  versucht  hätten,  so  gibt  es  doch 
im  Allgemeinen  nur  einige  wenige  Erwerbszweige,  welche  dem  Blinden  voll- 
kommen zugänglich  sind  und  auf  deren  Gebiete  er  der  grossen  Concurrenz 
mit  Erfolg  entgegen  treten  kann.  Hieher  gehören  die  Erzeugung  von  Bürsten 
aller  Art,  das  Korb-  und  Sesselflechten,  das  Flechten  von  Stroh-  und  Hanfmatten, 
die  Erzeugung  von  Strohhülsen,  die  Seilerei,  die  Erzeugung  von  Matratzen, 
Teppichen,  Netzen,  die  Schuhmacherei  und  die  Böttcherei.  Es  ist  interessant, 
blinde  Kinder  lesen  und  schreiben  zu  sehen,  ebenso  interessant,  Musikvor- 
träge eines  Blinden-Orchesters  anzuhören,  ungleich  interessanter  und  erheben- 
der ist  aber  der  Anblick  blinder  Knaben  und  Mädchen,  welche  mit  naivster 
Freudigkeit  der  manuellen  Arbeit  obliegen.  „Arbeit  ist  die  Würze  des  Lebens," 
sagt  ein  Sprichwort;  für  den  Blinden  ist  aber  Arbeit  ein  Balsam,  welcher  am 
besten  die  schwere  Wunde  zu  heilen  vermag,  die  ihm  ein  trauriges  Geschick 
geschlagen  hat.  Ein  ehemaliger  Zögling  der  n.  ö.  Landes-Blindenanstalt,  wel- 
cher in  seinem  15.  Lebensjahre  in  Folge  von  Gehirnerschütterung  erblindete 
und  w^ährend  der  Erholungsstunden  in  der  Werkstätte  weilte  und  sich  mit 
Handarbeit  beschäftigte,  gab  um  den  Grund  befragt  zur  Antwort:  „Bei  der 
Arbeit  vergesse  ich    auf   meinen  Zustand  und  fühle  mich  am  glücklichsten." 


156  BLINDEN-ANSTALTEN. 

In  diesen  wenigen  Worten  liegt  sozusagen  das  ganze  Princip  der  Blinden 
bildungsanstalten,  und  nur  diejenigen  Anstalten  werden  zum  wahren  Wohle 
ihrer  Zöglinge  führen,  wo  Schulunterricht,  Musik  und  Handarbeit  ineinander 
greifen  und  wo  auch  selbst  die  nöthigen  Erholungsstunden  durch  entsprechende 
Bewegung  im  Freien  und  nützliche  Spiele  ausgefüllt  werden,  so  dass  der 
Dämon  Langweile  aus  der  Anstalt  ganz  verbannt  ist.  Möchte  doch  der  all- 
gemein erziehliche  und  speciell  der  heilpädagogische  Werth  der  Arbeit  all- 
gemein erkannt  und  gewürdigt  werden  und  in  der  Hausordnung  der  ver- 
schiedensten Bildungs-  und  Heilanstalten  zur  verdienten  Geltung  kommen! 
Das  B 1  in den-T Urnen,  theils  Freiturnen,  theils  Gerätheturnen,  umfasst 
nahezu  alle  Uebungen,  die  in  den  Schulen  der  Sehenden  gebräuchlich  sind. 
Besonderer  Pflege  erfreut  sich  das  Fingerturnen  behufs  Kräftigung  der  Finger- 
muskeln, Uebungen  mit  Hanteln  behufs  Kräftigung  der  Hand-  und  Arm- 
muskeln, Stabübungen,  bei  Mädchen  Reigenübungen  und  Tänze  und  specielle 
Uebungen  der  Heilgymnastik;  jede  Turnstunde  wird  mit  Tiefathmungen  ein- 
geleitet und  beschlossen.  Diese  Luugengymnastik,  unterstützt  durch  verschie- 
dene Bewegungsspiele,  Douchen,  Wannen-  und  Fussbäder,  ermüdende  Spazier- 
gänge u.  dgl.  lohnt  in  sanitärer  und  technischer  Beziehung  reichlich  die 
Mühe  und  Zeit,  welche  mit  derselben  verbunden  ist. 

Ausser  den  Bildungsanstalten  für  jugendliche  Blinde  gibt  es  noch  solche 
für  Spätererblindete;  hieher  gehören  die  Arbeitswerkstätten  und  Be- 
schäftigungsanstalten für  erwachsene  Blinde.  In  diesen,  wie  auch 
in  den  sogenannten  Blindenheimen  finden  Spätererblindste  Gelegenheit, 
sich  nebst  der  Kenntnis  des  Reliefdrucks  und  der  Blindenschrift  noch  ein 
Handwerk  anzueignen,  um  so  in  nützlicher  und  beglückender  Thätigkeit  die 
Last  der  finsteren  Lebenstage  leichter  zu  vergessen.  Erwerbsunfähige  Blinde 
finden  in  Blindenversorgungsanstalten  oder  Asylen  Aufnahme. 

Mit  den  Blindenbildungsanstalten  steht  die  Fürsorge  für  die  in  den- 
selben ausgebildeten  Zöglinge  nach  ihrer  Entlassung  aus  der  Anstalt  in  innigem 
Zusammenhange.  Es  braucht  kaum  bewiesen  zu  werden,  dass  eine  Blinden- 
Bildungsanstalt  ihre  Aufgabe  nicht  erfüllt,  wenn  sie  sich  begnügt,  ihren 
Zöglingen  ein  gewisses  Quantum  von  Kenntnissen  und  Fertigkeiten  beizu- 
bringen, sie  gut  zu  verpflegen  und  nach  vollendeter  Bildungszeit  ohne  wei- 
tere Fürsorge  ihrem  eigenen  Schicksal  anheimzustellen.  Die  Fürsorge  für 
die  Entlassenen  erweist  sich  als  ein  unabweisbares  Bedürfnis.  Da  die  Er- 
fahrungen der  Blindenanstalten  deutlich  lehren,  dass  eine  auf  lebenslängliche 
Versorgung  hinzielende  Unterstützung  weder  von  den  Bünden  gewünscht  wird, 
noch  ihnen  zu  wahrem  und  dauerndem  Glücke  gereicht,  so  halten  die  meisten 
Blindenanstalten  an  dem  Principe  fest,  dass  der  ausgebildete  Blinde  dem  öffent- 
lichen Leben  zurückzugeben  sei,  und  dass  es  daher  Aufgabe  der  Erziehungs- 
anstalt sein  muss,  den  Blinden  möglichst  selbständig  und  erwerbsfähig  zu 
machen,  dass  er  aber  auch  nach  seiner  Entlassung  moralisch  und,  wenn 
nöthig,  auch  materiell  von  der  Anstalt  unterstützt  werden  muss,  damit  er 
im  Kampfe  des  Lebens  nicht  Schifibruch  leide.  Zu  diesem  Zwecke  bestehen 
bei  den  meisten  Blindenbildungsanstalten  Unterstützungsfonds,  aus  denen  die 
austretenden  Zöglinge  Werkzeuge  und  Material  und  anderweitige  Ausstattung 
erhalten,  um  das  in  der  Anstalt  erlernte  Gewerbe  in  der  Heimat  fortzusetzen 
und  aus  welchen  sie  im  Falle  besonderer  Bedürftigkeit  und  Würdigkeit  ma- 
terielle Unterstützungen  erhalten.  Die  meisten  Blindenanstalten  vermitteln 
auch  den  Verschleiss  der  von  den  entlassenen  Zöglingen  angefertigten  Waare, 
wenn  der  Blinde  nicht  selbst  genügenden  Absatz  für  dieselben  findet.  Da 
manche  aus  den  Anstalten  entlassene  Zöglinge,  welche  keine  Angehörigen 
besitzen,  mit  zu  grossen  Existenzschwierigkeiten  zu  kämpfen  haben,  denen 
sich  besonders  bei  Mädchen,  noch  moralische  Gefahren  zugesellen,  ist  man 
bemüht,  durch  die  Gründung   von  Blindenheimen   für  aus  den  Bildungs- 


BLINDEN-ANSTALTEN.  157 

anstalten  entlassene  Zöglinge  Abhilfe  zu  schaffen.  Solche  Blindenheime 
stehen  in  Verbindung  mit  den  Blindenbildungsanstalten  in  Steglitz,  Düren, 
Kiel,  München,  Kopenhagen,  Lausanne,  Glasgow,  Boston,  New- York,  Linz, 
Brunn,  Graz  u.  a.  Für  die  aus  der  n.-ö.  Landes-Blindenanstalt  in  Purkersdorf 
entlassenen  Zöglinge  wurde  die  Errichtung  eines  Blindenheimes  in  Melk  ange- 
regt, für  welchen  Zweck  auch  schon  ein  namhafter  Fond  gesammelt  wurde. 

Die  mit  der  allgemeinen  Statistik  stetig  fortschreitende  Blinden -Statistik 
zeigt  in  den  Verhältnissen  zwischen  der  Zahl  der  Blinden  und  jener  der 
Sehenden  eine  grosse  Mannigfaltigkeit,  welche  sich  zwischen  den  Verhältnissen 
1:307  (Finnland)  und  1:2499  (Vereinigte  Staaten  Nordamerikas)  bewegt  und 
auf  den  ersten  Blick  Staunen  erregt,  aber  in  den  örtlichen,  klimatischen  und 
Lebenszuständen  der  Bewohner  ihre  Erklärung  findet. 

Nach  Zeune  nimmt  die  Blindheit  von  den  Wendekreisen  nach  den 
Polen  hin  ab:  1:100  in  Egypten,  1 :  800  im  mittleren  Europa,  1:1000  in  Nor- 
wegen. Die  dunklen  Menschenstämme,  also  die  Neger  und  die  kupferbraunen 
Südamerikaner  sollen  nach  Alex.  v.  Humboldt  weniger  der  Blindheit  unter- 
worfen sein  als  die  hellen. 

In  Oesterreich  diesseits  der  Leitha  ist  das  Verhältnis  1:1785  (Nied-Oest. 
1:1879,  Dalmatien  1:1027),  in  Ungarn  1:855,  in  Preussen  1:1111,  in  Sach- 
sen 1:1635,  in  Baiern  1:1923,  in  Dänemark  1:1644,  in  Frankreich  1:1191, 
in  England  1:1037,  in  Schweden  1:1418.  Die  Gesammtzahl  der  blinden 
Erdbewohner  wird  auf  lYsMillionen  geschätzt. 

Von  190  in  die  n.-ö.  Landesblindenschule  in  Purkersdorf  aufgenommenen  Zöglingen 
waren  :*) 

blind  geboren: 39  =  20.52''/o  **) 

erblindet  infolge  von:***) 


Blennorrhoea  neonat..     .      .  41  =  21-55''/o 

Trachom 2  =    1-05% 

Masern 9  =     4-78% 

Scharlach: 11  =     5-78«/o 

Pocken: 27  -=  l4-21«/o 

Vierzigern: 8  =     4-2l''/o 

Sehnerv-Atrophie       .      .      .  14  =     7-367o 

Progr.  Myopie:     ....  2  =     l'Ob^jo 

Verletzungen:       .      .      .      .  10  =     5-62''/o 


Fraisen: 10  =  5-26''/o 

Wasserkopf: 6  =  3-15% 

Gehirnhautentzündung:.      .  4  =  2-10% 

Meningitis: 1  =  0-52% 

Gelbsucht: 1  =  0-527o 

Scrophulose:  .            .      .      .  1  =  0-52°/o 

Scorbut:     .....  1  =  0-52o/o 

Hornhaiitentzüüdung :    .      .  1  =  0'52°/q 

Unbek.  Ursachen:      .      .      .  2  =  l-057o 


Die  älteste  Blindenanstalt  vrorde  im  Jahre  1260  von  Ludwig  dem  Heiligen  in  Paris 
gestiftet  und  Hopital  des  Quinze-Vingts  benannt.  In  dieser  bis  auf  den  heutigen  Tag 
segensreich  wirkenden  Anstalt  fanden  300  auf  dem  ersten  Kreuzzuge  Ludwigs  in  Egypten 
erblindete  Krieger  Aufnahme.  Das  Hopital  hat  noch  fort  einen  Stand  von  300  erwachsenen 
Blinden  aller  Classen  und  gewährt  auch  an  ausserhalb  der  Anstalt  wohnende  Blinde  lebens- 
längliche Leibrenten.  Die  zweite,  auch  im  13.  Jahrhundert  gegründete  Blindenanstalt  in 
Chartres  gelangte  zu  keiner  günstigen  Entwicklung.  Beide  Institute  hatten  nur  die  Ver- 
pflegung   ihrer  Insassen    zum  Zwecke. 

Während  die  antike  Welt,  die  den  vom  Blitze  getroffenen  Baum,  den  vom 
Wahnsinn  umfangenen  Menschen  als  heilig  hielt,  auch  den  Blinden,  dem  sie  Propheten- 
gabe zuschrieb,  verehrte,  das  Mittelalter  denselben  ernährte,  blieb  der  Neuzeit 
vorbehalten,  den  Blinden  zu  belehren.  Eine  durch  allgemeine  Bildung  und  musi- 
kalische Kenntnisse,  besonders  als  Organistin  viel  bewunderte  blinde  Wienerin,  Fräulein 
Therese  von  Paradies,  erregte  auf  ihrer  Kunstreise  überall  grosses  Aufsehen.  In 
Paris  lernte  sie  der  edle  Menschenfreund  Valentin  Haüy,  ein  Bruder  des  berühmten 
Mineralogen  kennen,  und  erstaunt  über  ihre  tiefe  Bildung  und  die  sinnigen  Hilfsmittel, 
deren  sie  sich  bediente,  ward  er  1784  Gründer  des  ersten  Blinden-Erziehungs-Institutes  in 
Paris.  Durch  den  Anblick  harlekinartig  gekleideter,  vor  einem  Cafe  possenreissendeu  Blin- 
den ward  V.  Haüy  derart  erschüttert,  dass  er  den  festen  Vorsatz  fasste,  die  armen  Blinden 
durch  geeigneten  Unterricht  zum  Bewusstsein  ihrer  Menschenwürde  zu  bringen  und  ihnen 
ein  besseres  Los  zu  bereiten.  Der  erste  Versuch  mit  einem  blinden  Knaben  gelang,  die 
von  Frl.  v.  Paradies  empfohlenen  Hilfsmittel  bewährten  sich,  die  damals  in  Paris  ins  Leben 
getretene  philantropische  Gesellschaft    sorgte   für   die    nöthigen  materiellen  Mittel,  so  dass 

*)  (Vergleiche  ,, Erblindung"  Statistik  von  Osborne.) 

**)  davon  3  aus  Ehen    unter  nahen  Blutsverwandten  hervorgegangen,  mithin  7-69''/o ; 

***)  hievon  nur  4,  angeblich  mit  Erfolg  geimpft,  mithin  85-197o  nicht  geimpft. 


158  BLINDEN- ANSTALTEN. 

Haüy  bald  11  andere  blinde  Kinder  aufnebmen  konnte  und  die  erste  Anstalt  entstand,  in 
welcher  die  Zöglinge  nicht  nur  in  angemessenen  Handarbeiten,  sondern  auch  in  der  Mnsik, 
im  Lesen,  Schreiben,  Rechnen  und  anderen  Wissenschaften  unterrichtet  wurden.  Zum  Lesen 
gebrauchte  Valentin  Haüy  erhabene  Metallbuchstaben,  welche  auch  zum  Drucken  auf 
Papier  benutzt  werden  konnten;  zum  Schreiben  einen  Eahmen  mit  Drähten  zur  Trennung 
der  Zeilen,  welcher  auf  das  zu  beschreibende  Papier  gelegt  wurde.  Die  ftir  den  geographi- 
schen Unterricht  bestimmten  Landkarten  waren  nach  den  Angaben  des  Frl.  v.  Paradies 
verschieden  gestickt,  so  dass  Gebirge,  Flüsse,  Städte  und  Landesgrenzen  leicht  von  ein- 
ander unterschieden  werden  konnten.  Im  Jahre  1791  wurde  die  Anstalt  zu  einer  könig- 
lichen erhoben  und  mit  der  Taubstummenanstalt  in  das  Cölestinerkloster  verlegt.  "Vier 
Jahre  später  wurden  diese  Anstalten  wieder  getrennt.  Bonaparte  vereinigte  Haüys  Anstalt 
mit  dem  Hopital  des  Quinze-Vingts;  der  schädliche  Einfluss  der  erwachsenen  Blinden  auf 
die  Moral  der  jungen  Zöglinge  veranlasste  Haüy,  sich  von  der  Leitung  der  Anstalt  zurück- 
zuziehen und  eine  Privatanstalt  zu  gründen.  Einer  Einladung  des  Kaisers  Alexander  I. 
Folge  leistend,  begab  sich  Haüy  im  Jahre  1806  über  Berlin,  wo  über  seine  Anregung  und 
königliche  Unterstützung  eine  Blindenanstalt  ins  Leben  gerufen  und  dem  um  die  Verbesse- 
rung der  Blindenunterrichtsmittel  hoch  verdienten  Zeüne  zur  Leitung  übergeben  wurde, 
nach.  St.  Petersburg,  wo  im  Jahre  1807  ein  öffentliches  Blinden-Institut  errichtet  wurde. 

Im  Jahre  1802  machte  es  sich  der  als  Philantrop  hochverehrte  Wiener  Magistrats- 
Secretär  Franz  von  Paula  Gaheis  zur  Aufgabe,  ein  Institut  für  blinde  Kinder  zu  gründen 
und  gab  einen  Entwurf  zu  einem  solchen  Institute  heraus.  Während  er  einzelne  Blinde 
durch  milde  Beiträge  unterstützte,  die  er  von  allen  Seiten  der  Monarchie  zu  sammeln 
bemüht  war,  verfolgte  er  immer  die  Ausführung  dieses  Planes.  Er  setzte  sich  mit  dem 
Grafen  von  Wallis,  der  ein  solches  Institut  in  Paris  gesehen  hatte,  und  dem  berühmten 
Oculisten  Dr.  Schmidt  ins  Einvernehmen  und  überreichte  seine  Vorschläge  an  die  höheren 
Behörden;  fand  aber  überall  so  viele  Hindernisse,  dass  er  sich  mit  dem  Bewusstsein  zu- 
frieden stellen  musste,  den  ersten  Samen  dieser  Wohlthat  in  seinem  Vaterlande  ausgestreut 
zu  haben.  Dadurch,  dass  er  seinen  Wunsch  dem  damaligen  Armendirector  Jon.  Wilh.  Klein 
bekannt  machte,  diesem  den  in  Brück  a.  d.  Leitha  aufgefundenen  blinden  Knaben  Jacob 
Braun  zur  Ausbildung  überliess,  die  eingegangenen  Beiträge  an  Klein  abführte,  sah  Magi- 
strats-Secretär  Gaheis  seine  Bemühungen  gekrönt  und  seine  Hoffnung,  dass  dieser  Keim 
zum  astreichen  Baume  emporwachsen  werde,  ist  nicht  enttäuscht  worden. 

JoH.  Wilh.  Klein,  am  11.  April  1765  in  Allerheim  in  Baiern  geboren,  seit  1799  städt. 
Armen-Bezirksdirector  in  Wien,  eine  durch  und  durch  edle  Natur,  war  nicht  nur  ein  über- 
aus gefühlvoller  Mensch,  dessen  Augen  sich  beim  Anblicke  eines  blinden  Kindes  mit  Thränen 
füllten,  sondern  auch  ein  origineller  und  wissenschaftlich  tief  gebildeter  Pädagog,  welcher 
seinen  blinden  Schüler  Jacob  Braun  nach  einer  selbst  ausgedachten  Lehrweise  in  den 
gewöhnlichen  Schulgegenständen  und  einigen  leichten  Handarbeiten  mit  bestem  Erfolg 
unterrichtete;  bald  auch  mit  mehreren  anderen  blinden  Kindern  im  Auftrage  des  Kaisers 
Franz  I,  vor  einer  Prüfungs-Commission  eine  öffentliche  Prüfung  hielt,  deren  Resultat  die 
im  Jahre  1808  erfolgte  Gründung  einer  Privatanstalt  für  blinde  Kinder  inWien  war,  welche  durch 
die  Gnade  des  gütigen  Kaisers  Franz  I.  im  Jahre  1816  zur  Staatsanstalt  erhoben  wurde  und 
in  der  Person  ihres  Gründers  auch  ihren  ersten  Director  erhielt.  Klein  hat  sich  durch  Ver- 
besserung der  Blinden-Unterrichtsmethode,  sowie  durch  seine  typhlopädagogischen  Schriften, 
unter  denen  sein  unübertroffenes  Lehrbuch  zum  Unterrichte  der  Blinden  hervorragt,  blei- 
benden Ruhm  erworben.  Sein  grösstes  Verdienst  war  aber,  dass  er  sein  Augenmerk  auf 
die  Fürsorge  der  Blinden  von  der  Wiege  bis  zum  Grabe  richtete  und  so  der  Bahnbrecher 
der  jetzt  allgemeinen  Fürsorge  für  die  Blinden  geworden  ist.  Diesem  edlen  Streben  ver- 
dankt auch  die  Wiener  Versorgungs-  und  Beschäftigungsanstalt  für  er- 
wachsene Blinde  ihre  Entstehung  im  Jahre  1834  Die  Commune  Wien,  welche  dem 
Österreich.  Blindenvater  ein  Ehrengrab  auf  dem  Centralfriedhofe  widmete,  in  weichem  der 
im  Jahre  1848  Verewigte  am  12.  Juni  1896  im  Beisein  von  Vertretern  aller  niederösterr. 
Blindenanstalten  feierlich  beigesetzt  wurde,  hat  eine  alte  Ehrenschuld  an  den  grossen  österr. 
Philantropen  abgetragen. 

In  Prag  trat  im  Jahre  1807  durch  den  Gubernialrath  Ritter  von  Platzer 
eine  Privat-Blinden-Erziehungsanstalt  in's  Leben,  mit  welcher  auch  eine  Augen- 
heilanstalt in  Verbindung  steht.  Die  im  Jahre  1834  in  Prag  gegründete 
Versorgungs-  und  Beschäftigungsanstalt  für  erwachsene  Blinde  ist  eine  Schöpfung 
des  um  das  Blindenwesen  hoch  verdienten  Prof.  Dr.  Alois  Klar  und  wurde 
durch  den  Enkel  desselben,  k.  k.  Bezirkshauptmann  Ritter  PtUDOLF  M.  Klar, 
welcher  die  Anstalt  gegenwärtig  leitet,  zu  einer  Musteranstalt  erhoben.  Die 
von  der  böhmischen  Sparcasse  in  Prag  gegründete  Blindenanstalt  Francisco- 
Josephinum  ist  ein  Asyl  für  erwerbsunfähige  Blinde. 

In  Wien  Hohe-Warte  besteht  noch  seit  dem  Jahre  1872  eine  aus  der 
Initiative  des  menschenfreundlichen  Dichters  Dr.  Ludwig  August  Frankl, 
Ritters  von  Hochwart  hervorgegangene  Blindenanstalt  für  Israeliten,  welche 


BLINDEN-ANSTALTEN.  159 

von  Director  S.  Heller  geleitet  wird.  In  Hcrnals,  Hauptstrasse  63,  besteht 
seit  1885  ein  von  dem  Vereine  von  Kinder-  und  Jugendfreunden  ertialtenes 
Asyl  l'ür  blinde  Kinder  vorschulptlichtigen  Alters,  dann  in  Neu- 
lerchenfeld Iloferplatz  seit  1884  eine  mit  der  öffentlichen  Communal- Volksschule 
in  Verbindung  stehende  Blindenabtheilung  und  in  Purkersdorf  bei  Wien 
die  nied.-üsterr.  Landes-Blindensclmle.  Die  letztgenannte  Anstalt,  bisher  die 
einzige  Landes-Anstalt  für  blinde  Kinder,  wurde  im  Jahre  1873  vom  nied.- 
österr.  Landtage  über  Anregung  des  damaligen  Landes-Ausschuss-Referenten 
Prof.  Dr.  Edüakd  Süess  in  Öber-Döbling  begründet  und  für  30  Zöglinge 
eingericlitet.  Schon  im  Jahre  1879  wurde  dieselbe  nach  Purkersdorf  verlegt 
und  auf  50  Zöglinge  erweitert,  im  Jahre  1893  unter  dem  Landes-Ausschuss- 
Referenten  Prof.  Dr.  LusTKANDL  durch  einen  entsprechenden  Zubau  für  120 
Zöglinge  eingerichtet.  Mit  der  Einrichtung  und  Leitung  der  Anstalt'  wurde  der 
gewesene  Hauptlehrer  des  Wiener  k.  k.  Blinden-Erziehungs-Instituts  Friedrich 
Entlicher  betraut. 

Die  Errichtung  eines  Blindenheimes  in  Melk  und  eines  Asyls  für  Später- 
erblindete, welche  jedoch  noch  bildungsfähig  sind,  ist  im  Zuge. 

Das  mährisch-schles.  Blinden-Institut  in  Brunn,  aus  wohlthätigen, 
Stiftungen  im  Jahre  1846  hervorgegangen  und  unter  den  Curatoren  Graf 
MiTTROwsKY  und  Alois  Edler  v.  Janeczek  zu  einer  Musteranstalt  für  120 
Zöglinge  eingerichtet,  steht  unter  der  Leitung  des  Directors  Franz  Pawlik. 

Das  im  Jahre  1824  durch  den  Pfarrer  0.  Joseph  Engelmann  mit  Hilfe 
der  Privatwohlthätigkeit  in's  Leben  gerufene  und  von  Director  Helletsgruber 
erweiterte  Blinden-Institut  in  Linz,  so  auch  die  von  einem  Vereine  im  Jahre 
1881  errichtete  und  erhaltene,  von  Director  Zeyringer  geleitete  Odilien-Blinden- 
Anstalt  in  Graz  stehen  mit  Beschäftigungsanstalten  für  erwachsene  Blinde  in 
Verbindung. 

Das  galizische  Blinden-Institut  in  Lemberg  ist  aus  einer  Stiftung  des 
Gutsbesitzers  Skrzynski  und  einer  Widmung  des  Grafen  Miezcynski  hervor- 
gegangen und  wurde  im  Jahre  1851  eröffnet. 

Das  königliche  Blinden-Institut  in  Budapest  verdankt  seine  Entstehung 
im  Jahre  1827  dem  ungar.  Reichspalatinus  Erzh.  Joseph.  Im  Jahre  1873 
wurde  dasselbe  gesetzlich  zur  Landesanstalt  erhoben  und  steht  unter  der 
Leitung  des  ungar.  Unterrichtsministeriums.  Die  Errichtung  von  Blinden- 
Erziehungsan stalten  in  Klagenfurt,  Laibach,  Innsbruck  und  Agram  ist  im  Zuge. 

In  Deutschland  bestehen  32  Blindenanstalten,  und  zwar:  Barby  an  der 
Elbe,  Provinzial-Blindenanstalt,  gegründet  1858;  Berlin,  städtische  Blinden- 
schule, verbunden  mit  einer  Fortbildungsschule  für  Blinde,  gegründet  1878, 
das  einzige  Externat  für  Blinde  in  Deutschland;  Berlin,  Wilhelmstrasse  4, 
Vereinsanstalt  für  erwachsene  Blinde;  B  r  aun  sc  h w  e ig,  Staatsanstalt,  gegründet 
1884;  Breslau,  schlesische  Blinden- Unterrichtsanstalt,  Privatanstalt,  gegründet 
1818;  Brom b  er g,  Privat-Blindenanstalt,  gegründet  1853  in  W^ollstein,  im  Jahre 
1872  nach  Bromberg  verlegt;  Dresden,  königliche  Landes-Blinden-Anstalt, 
gegründet  im  Jahre  1809  durch  Flemming,  mit  dieser  Hauptanstalt  stehen 
unter  der  Oberleitung  des  Directors  Hofrathes  Büttner  im  Zusammenhange: 
die  Vorschule  und  die  Hilfsanstalt  für  im  späteren  Alter  blind  gew^ordene 
Männer  in  Moritzburg  und  das  Asyl  für  erwerbsunfähig  gewordene  Blinde  in 
Königswartha  ;  Düren,  rheinische  Privatblindenanstalt,  gegründet  1845  mit 
einer  Blindenwerkstätte  in  Köln;  Frankfurt  a/M.,  Privat- Blinden- Anstalt, 
gegründet  1837  von  der  polytechnischen  Gesellschaft;  Freiburg  (Baden), 
Asyl  für  Blinde,  gegründet  1846;  Friedberg  in  Hessen,  grossherzog.  Blinden- 
anstalt, gegründet  1850;  Gmünd  in  Würtemberg,  gegründet  1832;  Hamburg, 
gegründet  1830;  Hannover,  Prov -Blinden-Anstalt,  gegründet  1843;  Hei- 
ligenbronn, Privatanstalt  für  Taubstumme  und  Blinde,  gegründet  1860, 
daselbst  auch  eine  Versorgungsanstalt   für  ältere  Blinde;  Illzach  bei  Mühl- 


160  BLINDEN-ANSTALTEN. 

hausen,  gegründet  1857;  Ilvesheim,  Grossherzogthum  Baden,  gegründet 
1828;  Kiel,  Prov.-Blinden-Anstalt,  gegründet  1862,  in  Verbindung  mit  der- 
selben stehen  ein  Blindenheim  für  Mädchen  in  Kiel,  ein  Blindenheim  für 
Männer  in  Apenrode  und  ein  Blindenheim  für  Familien  in  Eiderstede; 
Königsberg,  eine  Privat-Provinzial- Blinden- Anstalt,  gegründet  1846; 
Königsthal,  Pro vinzial-Blinden- Anstalt  für  Westpreussen,  gegründet  1879; 
Leipzig,  BiENER'sche  Blindenanstalt,  gegründet  1865;  München,  königliches 
Central-Blinden- Institut,  gegründet  1826;  Neukloster  in  Meklenburg, 
grossherzogliche  Blinden- Anstalt,  gegründet  1864;  Neu-Torney  bei  Stettin, 
Provinzial-Blinden-Anstalt,  gegründet  1850;  Nürnberg,  Privat-Blinden- 
Anstalt,  gestiftet  1854;  P  aderborn,  von  ViNCKE'sche Provinzial-Blinden-Anstalt, 
gegründet  1847;  Soest,  v.  ViNCKE'sche  Privat-Blinden-Anstalt,  gegründet 
1847;  Steglitz  bei  Berlin,  königliche  Blinden- Anstalt,  1806  von  Professor  Dr. 
Zeune  gestiftet,  1877  von  Berlin  nach  Steglitz  verlegt,  mit  einer  Vorschule 
und  einem  Blindenheim;  Stuttgart.  Nicolauspflege  für  blinde  Kinder,  ge- 
stiftet 1856;  Weimar,  grossherzogliche  Blindenanstalt,  gegründet  1858; 
Wiesbaden,  Blindenschule  mit  Arbeitsanstalt,  gegründet  1861;  Würzburg, 
Kreis-Blinden-Anstalt  für  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  gegründet  1853. 

Die  Schweiz  zählt  3  Blindenanstalten :  Bern,  Privatstiftung,  gegründet 
1836;  Lausanne,  Privatanstalt,  gegründet  1843,  in  Verbindung  stehen  eine 
Werkstätte  für  männliche  erwachsene  Blinde  und  eine  Heilanstalt  für  Augen- 
kranke; Zürich,  Privat-Blindenanstalt,  in  Verbindung  mit  der  Taubstummen- 
anstalt. 

Dänemark  besitzt  seit  1811  eine  ausgezeichnete  königliche  Blindenanstalt 
in  Kopenhagen,  ein  Asyl  für  blinde  Kinder  ebenda,  errichtet  1861  von  der 
Gesellschaft  „Kette",  und  eine  Beschäftigungs-  und  Versorgungsanatalt  in 
Kopenhagen,  Privatanstalt,  errichtet  1825. 

Schweden  und  Norwegen  besitzen  Blindenanstalten  in  Stock- 
holm, eine  Staatsanstalt  seit  1808  und  eine  Beschäftigungsanstalt  für  blinde 
Männer  seit  1870,  2  in  Christiania,  Drontheim,  Kristinehausen, 
Upsala,  Handarbeitsschule  für  weibliche  Blinde,  und  Vexiö,  königliche 
Blindenanstalt,  gegründet  1884. 

In  Russland  hat  die  Blindenbildung  in  den  letzten  Jahren,  besonders 
durch  die  Thätigkeit  des  Marien-Vereins  für  Blinde  bewunderungswürdige 
Fortschritte  gemacht.  In  St.  Petersburg  bestehen:  ein  Erziehungs-Institut 
für  Knaben,  gegründet  1807  von  Valentin  Haüy,  ein  Erziehungs-Institut  für 
Mädchen,  1  Asyl  für  erwachsene  Mädchen,  die  Dr.  BLESSiG'sche  Arbeitsanstalt, 
eine  Unterrichtsanstalt  und  eine  Beschäftigunganstalt  für  erwachsene  Blinde, 
beide  vom  Marien-Verein  gegründet.  Ferner  sind  Blindenanstalten  in  Kiew, 
Kamenetz,  Podolsk,  Reval,  Kasan,  Kostroma,  Riga,  2  in  Moskau, 
Warschau,  Helsingfors,  Kuopio,  Charkow,  Woronesch,  Odessa 
und  Ufa. 

Holland  zählt  7  Blindenanstalten:  Amsterdam  mit  einer  Vorschule 
in  Bennekom,  eine  Beschäftigungsanstalt  für  hilfsbedürftige  Blinde  in  Amster- 
dam, Heeringrault,  Grawe,  S'Gravenhage,  Middelburg,  Utrecht 
und  Pt  Ott  er  dam. 

Belgien  hat  Blindenanstalten  in  B r ü s s e  1,  Brügge,  Ghlin  Mons,  ge- 
gründet 1876  durch  den  blinden  Director  Simonon  in  Namur. 

England  besitzt  40  Anstalten  für  Blinde,  darunter  11  in  London, 
5  in  Liverpool,  je  3  in  Glasgow  und  Dublin,  je  2  in  Aberdun, 
Bath,  Beifort,  Bristol,  Cork,  Leeds,  Manchester,  Newcastle- 
on-Tyne,  Sheffield,   Swansea  und  York. 

Frankreich  zählt  23  Blindenanstalten,  darunter  6  in  Paris,  je  2  in 
Bordeaux    und    Lille,    je    eine     in    Allengon,    Arras,    Clermont- 


BLINDEN-ANSTALTEN.  161 

Ferrand,  Laon,  Larnay,  Lyon,  Marseille,  Montpellier,  Nancy, 
St.  Mudardus,  Loissous,  Saintes,  Toulouse  und  Marseille. 

Italien  zählt  Blinden -Institute  in  Mailand,  Schule,  Asyl  und  Werk- 
stätte, Turin,  Genua,  Padua,  Florenz,  Rom  2  und  Neapel  3.  Kleine 
Blindenschulen  befinden  sich  noch  in:  Bologna,  Reggio  d'Emilia,  Palermo, 
Como,  Pavia,  Assisi. 

Spanien  hat  12  Anstalten:  2  zu  Madrid,  2  zu  Barcelona,  je  eine 
in  Burgos,  Cordova,  Santiago,  Solmanea,  Sevilla,  Tarragona,  Alicante,  Saragossa. 

Portugal  hat  eine  Blindenanstalt  in  Lissabon. 

Griechenland:  eine  zu  Corfu. 

Türkei:  eine  in  Constantinopel  und  mehrere  Blindenschulen  in 
Syrien. 

Egypten:  eine  Blindenanstalt  in  Kairo. 

Nord-Amerika:  besitzt  31,  Central-Amerika  und  Südamerika 
je  1  Blinden-Anstalt. 

Australien  zählt  5  Blinden-Institute. 

Merkwürdig  ist  die  auserordentliche  wissenschaftliche  und  technische  Ausbildang,  die 
manche  Blinde  erlangt  haben,  besonders  durch  ihre  Sinnesschärfe,  vorzügliches  Gedächtnis 
und  manuelle  Geschicklichkeit.  Wir  wollen  aus  der  grossen  Zahl  hier  nur  einige  heraus- 
heben : 

DiDiMUS  von  Alesandrien,  welcher  im  5.  Lebensjahre  erblindete,  erwarb  sich  so  grosse 
Kenntnisse,  dass  er  als  Lehrer  der  Theologie  den  hl.  Hieronymus  und  mehrere  berühmte 
Männer  seiner  Zeit  zu  seinen  Schülern  zählte. 

Nicolaus  Sounderson,  im  ersten  Lebensjahre  infolge  von  Blattern  erblindet,  wurde  im 
Jahre  1711  wirklicher  öffentlicher  Professor  der  Mathematik  an  der  Universität  zu  Cam- 
bridge; er  war  auch  Mitglied  der  Akademie  der  Wissenschaften  in  London. 

Gottlieb  Conrad  Pfeffel,  im  15.  Lebensjahre  erblindet,  ist  bekannt  als  hervorragender 
deutscher  Dichter. 

Maria  Theresia  v.  Paradies,  geboren  in  Wien  1759  als  Tochter  eines  Regierungs- 
rathes,  im  .3.  Lebensjahre  erblindet,  war  eine  viel  gefeierte  Musikkünstlerin,  deren  Be- 
rührung mit  dem  menschenfreundlichen  V.  Haüy  zu  einem  bedeutungsvollen  Wendepunkt 
in  der  Geschichte  der  Blindenbildung  wiirde. 

N.  Weissenbürg,  als  Sohn  eines  churfürstlichen  Kammerdieners  in  Mannheim  1760 
geboren,  ist  einer  der  merkwürdigsten  Blinden,  weil  er,  obgleich  seit  seinem  7.  Lebensjahre 
an  Blattern  erblindet,  eine  so  hervorragende  wissenschaftliche  Bildung  erreichte  und  so 
zweckmässige  Hilfsmittel  erfand,  dass  Valentin  Haüy  in  seiner  Schrift  über  den  Unterricht 
der  Blinden  neben  Maria  Theresia  v.  Paradies  den  Namen  Weissenburg  mit  besonderer 
Verehrung  nennt. 

Johann  Käferle,  1760  in  Waiblingen  im  Würtemberg'schen  als  Sohn  eines  Müllers 
geboren,  verlor  mit  14  Tagen  das  eine  Auge  und  als  4-jähriger  Knabe  durch  einen  Bolzen- 
schuss  das  zweite,  zeigte  ein  besonderes  Talent  für  Musik  und  Mechanik.  Schon  als  Kind 
war  er  Meister  auf  der  Violine  und  Zither.  Im  10.  Lebensjahre  erregte  die  Drehbank  seines 
Vaters  das  Interesse  des  kleinen  Knaben,  bald  war  ein  Kegelspiel,  später  eine  Mostpresse 
die  Frucht  dieses  Interesses,  später  ein  grosser,  doppelbläsiger  von  Wasser  getriebener 
Blasebalg  für  die  Schmiede  des  Ortes,  der  in  der  ganzen  Gegend  bewundert  wurde.  Im 
31.  Jahre  machte  der  blinde  Käferle  eine  vollständige  Dreh-  und  Hobelbank  sammt  allen 
dazu  gehörigen  Werkzeugen,  verfertigte  Möbel  aller  Art,  Mühlräder,  Fallen  für  Ptatten, 
Marder  und  Vögel.  Zum  Abdrehen  der  grossen  Bäume  für  die  Mühlräder  erfand  er  eine 
grosse  Maschine,  die  von  Wasser  getrieben,  mit  einem  Fusstritt  sehr  leicht  zum  Stehen 
gebracht  werden  konnte  und  die  das  Erstaunen  aller  Fachmänner,  die  sie  sahen,  erregte. 
Nun  waren  dem  jungen  blinden  Käferle  keine  Unternehmungen  mehr  zu  gross  oder  zu 
schwierig.  Er  errichtete  eine  künstliche  Wasserleitung  zur  Bewässerung  eines  entfernten 
Gartens  seines  Vaters,  indem  er  in  dem  benachbarten  Neckarflusse  ein  Pump-  und  Druck- 
werk eigener  Erfindung  anbrachte.  In  späteren  Jahren  machte  er  auch  Uhren,  wozu  er, 
um  die  Räder  recht  genau  zu  erhalten,  eine  sehr  sinnreiche  Theilungsmaschine  erfand. 
Nach  einer  missglückten  Augenoperation,  welche  ihm  den  letzten  Lichtschein  raubte,  ver- 
legte sich  Käferle  auf  die  Anfertigung  musikalischer  Instrumente.  Den  Anfang  machte  er 
mit  Violinen  und  Zithern,  später  verlegte  er  sich  ausschliesslich  auf  Klaviere,  übersiedelte 
nach  Ludwigsburg,  erhielt  dort  das  Bürgerrecht,  und  starb  auch  daselbst  hochbetagt  als 
wohlhabender  Mann. 

Ludwig  von  Baczko,  im  21.  Lebensjahre  erblindet,  war  Professor  an  der  Artillerie- 
Akademie    in  Königsberg. 

Bibl.  med.  WissenschafteD.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  11 


162  BLUTSPÜREN. 

Jacob  Knie,  im  10.  Jahre  durcli  Blattern  erblindet,  besuchte  3  Jahre  die  Universität 
in  Breslau,  trieb  Mathematik,  Geschichte  und  Geographie,  bereiste  ohne  Führer  ganz 
Mitteleuropa,  gründete  einen  Verein  zur  Errichtung  einer  Blindenenstalt  in  Breslau  und 
wurde  deren  Vorsteher. 

Josef  Kleinhanns,  ein  im  5.  Lebensjahre  erblindeter  Tiroler,  verfertigte  kunstvolle 
Crucifixe  und  Heiligenbilder,  welche  nicht  nur  richtige  Verhältnisse  zeigen,  sondern  auch 
in  den  Gesichtern  Schmerz  und  Leidenschaft  ausdrücken  und  dem  Museum  in  Innsbruck 
zur  Zierde  gereichen. 

Daniel  Heyder,  Blindenlehrer  am  Blinden-Institute  in  Linz,  war  ein  berühmter 
Mnemotechniker,  Zakries  ein  renomirter  Kapellmeister,  der  in  Wien  lebende  J.  Labor, 
königl.  hannov.  Kammer- Virtuos,  ist  einer  der  grössten  Organisten  der  Gegenwart;  bewun- 
derungswürdig   in  ihren  Leistungen  ist  die  taubblinde  und  geruchlose  Laura  Bridgman. 

Durch  die  periodisch  jedes  3.  Jahr  stattfindenden  Blind enl eh rer- 
Congresse,  deren  erster  im  Jahre  1873  in  Wien  abgehalten  wurde,  erstand 
der  Blindenfürsorge  eine  neue  Aera  des  Fortschrittes  und  die  typhlopädagogischen 
Errungenschaften  der  früher  allein  arbeitenden  Blindenanstalten  sind  nun  zum 
Gemeingute  geworden  und  verbreiten  reichen  Segen  zum  Wohle  der  leidenden 
Menschheit.  In  dem  Vereine  zur  Förderung  der  Blindenbildung 
in  Deutschland  und  Oesterreich,  dessen  Vorstand  in  Steglitz  bei  Berlin 
seinen  Sitz  hat,  besitzen  die  Congresse  ein  Executivorgan,  welches  in  ausge- 
zeichneter Weise  die  Intentionen  der  Congresse  zur  praktischen  Geltung  bringt. 

Wenn  auch  durch  die  prophylaktischen  Anregungen  der  Blindenlehrer- 
Congresse  die  Verheerungen  der  Blennorrhoea  neonatorum  mit  sichtlichem 
Erfolg  entgegen  getreten  wird  und  durch  den  Impfzwang  die  pockennarbigen 
Gesichter  in  den  Blindenanstalten  immer  seltener  werden,  auch  die  prophi- 
laktischen  Erfolge  der  Antiseptik  und  Aseptik  die  Erblindungsfälle  vielfach 
reduciren,  scheint  leider  nach  den  von  Fachmännern  neuestens  gemachten 
Wahrnehmungen  unsere  nervöse  Zeit  mit  ihren  auch  das  Sehvermögen  schädi- 
genden Erscheinungen  dafür  sorgen  zu  wollen,  dass  die  Blindenanstalten  auch 
fernerhin  ein  Bedürfnis  der  Völker  bleiben  werden. 

Vergl.  Entlicher,  „Das  blinde  Kind,"  Wien  1872;  Scherer,  ,,Die  Zukunft  der  Blinden;" 
Berhn  1863.  J.  W.  Klein,  „Lehrbuch  zum  Unterrichte  der  Blinden."  Wien  1819;  Pablasek, 
„Fürsorge  für  die  Blinden  von  der  Wiege  bis  zum  Grabe"  Wien  1867;  Merle,  „Das  Blinden- 
Idioten-  und  Taubstummen-Bildungswesen.''  Bericht  über  den  Blindenlehrer-Congress, 
Wien  1873,  Dresden  1876,  BerUn  1879,  Frankfurt  a/M.  1882,  Amsterdam  1885,  Köln  1888, 
Kiel  1891,  München  1895.  Wulff,  Katalog  des  Museums  für  Blindenunterricht  in 
Steglitz  1895.  p.    ENTLICHER. 

Blutspuren  (forensisch).  Blutspuren  kommt  in  der  forensischen  Praxis 
in  vielen  Fällen  eine  hohe  Bedeutung  zu,  so  dass  der  Gerichtsarzt  häufig 
genug  in  die  Lage  kommt,  Blutspuren  seine  besondere  Aufmerksamkeit  zu- 
wenden zu  müssen.  Von  Fall  zu  Fall  sind  die  Detailfragen,  auf  welche  es 
ganz  besonders  ankommt,  verschieden  und  darnach  wird  auch  der  Gang  der 
Untersuchung  der  Blutspuren  je  nach  den  zu  beantwortenden  Fragen  ver- 
schieden sein. 

Zunächst  kann  schon  eine  sorgfältige  Beachtung  von  Blut  beim  Local- 
augenschein  an  dem  Orte,  wo  eine  Blutthat  verübt  wurde,  wichtige  Auf- 
schlüsse geben.  In  solchen  Fällen  wird  zunächst  zu  berücksichtigen  sein,  ob 
an  der  Situation  am  Thatorte  Veränderungen  vorgenommen  wurden  und  welcher 
Art  dieselben  sind.  Die  Vertheilungdes  Blutes  in  der  Umgebung  einer  Leiche, 
die  Menge  desselben  ist  zu  beurtheilen;  dabei  sind  nicht  nur  die  nächste  Umgebung 
sondern  auch  die  weitere  Peripherie,  zuweilen  von  der  Leiche  entferntere 
Orte  zu  untersuchen  und  es  wird,  wenn  auch  in  etwas  grösserer  Entfernung 
sich  Blut  vorfindet,  der  Nachweis  eines  eventuellen  räumlichen  Zusammen- 
hanges der  einzelnen  Blutspuren  zu  erbringen  sein.  Je  nach  der  Intensität 
der  Blutung  nach  aussen  können  beispielsweise  beim  Transporte  einer  Leiche 
von  einem  Orte  zum  anderen  die  Blutspuren  am  Boden  mit  verschiedener 
Deutlichkeit  ausgeprägt  sein  und  sich  bald  als  mehr  weniger  continuirlich 
zusammenhängende  blutige  Streifen,  bald  als  von  Strecke  zu  Strecke  auftre- 


BLUTSPÜREN.  163 

tendc  Blutflecke  oder  Bluttropfen  zu  erkennen  geben.  In  solchen  Fällen  wird 
besonders  bei  grösseren  Mengen  und  frischen  Blutes  die  Erkennung  von  Blut 
als  solchem  oft  schon  mit  freiem  Auge  gelingen. 

Auf  diese  Weise  wird  es  unter  Umständen  möglich  sein,  aus  den  Blut- 
spuren, insbesondere  aus  der  Vertheilung  derselben  zu  bestimmen,  ob  und 
welche  Manipulationen  etwa  mit  einer  Leiche  vorgenommen  worden  sind. 
Dabei  ist  allerdings  nicht  zu  vergessen,  dass  ein  Mensch  irgendwo  eine  schwere, 
vielleicht  lebensgefährliche  Verletzung  bekommen,  sich  dann  selbst  von  diesem 
Orte  noch  eine  mehr  weniger  grosse  Strecke  weit  fortschleppen  und  an  einem 
anderen  Orte  zusammenstürzen  oder  liegen  bleiben  kann;  denn  es  kann  vor- 
kommen, dass  sich  unter  solchen  Verhältnissen  ebenfalls  Blutspuren  von  dem 
Orte,  wo  die  Verletzung  zugefügt  wurde,  bis  zu  der  Stelle  an  welcher  die 
Leiche  gefunden  wird,  verfolgen  lassen. 

Auch  die  Menge  des  in  unmittelbarer  Nachbarschaft  einer  Leiche,  an 
welcher  sich  äussere  Wunden  vorfinden,  befindlichen  Blutes  beziehungsweise 
die  Grösse  von  Blutlachen  kann  in  dieser  Richtung  Aufklärung  bringen,  in- 
dem im  Allgemeinen  bei  grösserer  Zahl  von  äusseren  Wunden,  bei  grösserer 
Ausdehnung  und  Tiefe  der  letzteren  auch  die  Blutung  nach  Aussen  im  Ver- 
hältnisse grösser  sein  wird.  Findet  sich  daher  in  der  nächsten  Nähe  einer 
Leiche  mit  vielen  oder  ausgebreiteten  äusseren  Verletzungen  sehr  wenig  oder 
kein  Blut,  so  wird  dadurch  unter  Umständen  der  Verdacht  rege  werden,  dass 
das  betreffende  Individuum  nicht  an  jener  Stelle  gestorben  beziehungsweise 
seinen  Wunden  erlegen  ist,  an  welcher  es  als  Leiche  gefunden  wurde.  Die 
Obduction  kann  dann  einen  derartigen  Verdacht  je  nach  dem  Grade  der 
etwaigen  inneren  Blutung  und  je  nach  dem  Grade  der  Blutfülle  oder  Blutleere 
der  inneren  Organe  entweder  stützen  oder  abschwächen. 

Von  besonderer  Wichtigkeit  sind  unter  Umständen  Abdrücke  blutiger 
Füsse  am  Fussboden,  Spuren,  welche  gelegentlich  zur  Eruirung  des  Thäters 
beitragen  können  und  deren  man  sich  daher  für  nachträgliche  vergleichsweise 
Untersuchungen  vergewissern  muss.  Dies  geschieht  auf  die  Weise,  dass  man 
entw^eder,  wo  es  thunlich  erscheint,  die  Blutspuren  selbst  aufbewahrt,  oder 
aber  dieselben  copirt  oder  durch  „Netzzeichnen"  die  Form  und  Grösse  der 
betreffenden  Blutspuren,  -nicht  minder  aber  auch  deren  Lage  genau  proto- 
kollarisch aufnimmt  und  eventuell  durch  Skizzen  und  Zeichnungen  ergänzt. 

Auch  Abdrücke  blutiger  Hände,  wie  sie  sich  zuweilen  an  Wänden,  Thüren, 
Geräthschaften  u.  dergl.  finden,  sind  zuweilen  von  hoher  forensicher  Bedeutung 
und  in  gleicher  Weise  zu  behandeln  wie  Abdrücke  blutiger  Füsse.  Natürlich 
ist  in  allen  solchen  Fällen  zu  erwägen,  ob  derartige  Abdrücke,  namentlich  blu- 
tiger Füsse,  nicht  etwa  von  später  zu  einer  Leiche  hinzugekommenen  Personen 
herrühren  können. 

Die  Form  von  Blutspritzern  kann  zuweilen  Aufschluss  darüber 
geben,  aus  welcher  Richtung  das  Blut  gekommen  ist.  Dieselben  haben,  falls 
sie  eine  Ebene  in  schiefer  Richtung  treffen,  oft  die  Gestalt  von  mehr  oder 
weniger  in  die  Länge  gezogenen  Tropfen,  deren  dickeres  abgerundetes  Ende 
derjenigen  Stelle  entspricht,  wo  der  Bluttropfen  zuerzt  die  Wand  berührte, 
die  Spitze  der  Richtung,  in  welcher  der  Bluttropfen  fortgeschleudert  wurde. 
Diese  Gestalt  von  Bluttropfen  kann  jedoch  zuweilen  dadurch  verwischt  werden, 
dass  das  Blut,  so  lange  es  flüssig  ist,  längs  einer  schiefen  oder  verticalen 
W^and  herablauft. 

Auch  Blutspuren  an  der  Leiche  haben  oft  eine  hohe  Bedeutung. 
Dies  gilt  insbesondere  von  Blutspuren,  welche  von  äusseren  Wunden  herrühren, 
sowie  von  Abdrücken  blutiger  Hände,  welche  zuweilen  für  die  Entscheidung 
der  Frage,  ob  Selbstmord  oder  Tödtung  durch  fremde  Hand  vorliegt,  von 
Wichtigkeit  sind.  Auch  hier  kommt  einerseits  die  Menge,  andererseits  die 
Vertheilung  des  Blutes  an  der  Leiche  und  an  der  Bekleidung  derselben  in 

11* 


164  BLÜTSPUREN. 

Betracht.  In  wichtigen  Fällen,  in  denen  nicht  etwa  schon  die  Erhebungen  den 
Selbstmord  ausser  Frage  stellen,  ist  eine  genaue  protokollarische  Aufnahme 
der  an  einer  Leiche  vorfindlichen  Blutspuren  nothwendig.  Sehr  lehrreich  ist 
in  dieser  Richtung  ein  von  Taylor  beobachteter  Fall,  in  welchem  am  Rücken 
der  linken  Hand  eines  Individuums  mit  einer  tödtlichen  Halsschnittwunde 
der  Abdruck  einer  blutigen  linken  Hand  constatirt  wurde,  welcher  natürlich 
von  einem  anderen  Individuum  herrühren  musste. 

Nicht  selten  finden  sich  auch  wirkliche  oder  vermeintliche  Blutspuren 
an  einem  einer  That  verdächtigen  Individuum,  an  seiner  Beklei- 
dung, an  Werkzeugen  und  dergl.  Die  Natur  derartiger  blutverdächtiger  Flecke 
tritt  nicht  immer  sofort  klar  zu  Tage;  denn  einerseits  sind  die  Flecke  oft 
sehr  unbedeutend,  zuweilen  überhaupt  mit  freiem  Auge  kaum  zu  erkennen, 
andererseits  ändert  sich  aber  mit  der  Zeit  ihr  Aussehen  in  solcher  Weise, 
dass  ohne  specielle  Untersuchungen  Blutflecke  als  solche  häufig  gar  nicht  ge- 
deutet werden  können.  Handelt  es  sich  sonach  insbesondere  um  unbedeutende 
und  in  Folge  chemischer  Processe  veränderte  Blutflecken,  so  genügt  zur  rich- 
tigen Diagnose  die  makroskopische  Untersuchung  für  sich  allein  keineswegs; 
es  müssen  vielmehr  in  solchen  Fällen  besondere  Untersuchungsmethoden  an- 
gewendet werden,  um  zu  entscheiden,  ob  blutverdächtige  Flecke  thatsächlich 
von  Blut  herrühren,  oder  nicht. 

Diese  Methoden  bestehen  einerseits  in  dem  mikroskopischen  Nach- 
weise  von  rothen  Blutkörperchen,  andererseits  in  dem  spektrosko- 
pischen und  chemischen  Nachweise  irgend  eines  Blutfarb- 
stoffes. 

Der  mikroskopische  Nachweis  von  rothen  Blutkörperchen 
wird  zunächst  nur  dann  gelingen  können,  wenn  der  Blutfarbstoff  nicht  in 
Lösung  übergegangen,  d.  h.  insbesondere  nicht  etwa  mit  Wasser  in  Berührung 
gekommen  ist.  Zuweilen  kommt  aber  gerade  auch  Wasser  zur  Untersuchung, 
in  welchem  ein  Thäter  sein  blutiges  Mordwerkzeug,  seine  blutigen  Hände, 
Wäsche-  oder  Kleidungsstücke  u.  dergl.  gewaschen  hat.  In  solchen  Fällen 
wird  es  natürlich  von  vornherein  aussichtslos  sein,  etwa  nach  rothen  Blut- 
körperchen zu  suchen. 

Anders  verhält  sich  die  Sache  allerdings  dann,  wenn  es  sich  um  blos 
eingetrocknete  Blutspuren  ohne  irgend  welche  besondere  äussere  Einflüsse 
handelt;  in  solchen  Blutspuren  wird  der  Nachweis  von  rothen  Blutkörperchen  im 
Allgemeinen  um  so  leichter  gelingen,  je  frischer  die  Spuren  sind.  Man  wird  also 
zunächst  eine  Spur  des  blutverdächtigen  Fleckes  auf  einen  Objectträger  bringen 
und  nach  Zusatz  eines  Tropfens  einer  Flüssigkeit,  in  welcher  sich  der  Blut- 
farbstoff nicht  löst,  am  besten  physiologischer  Kochsalzlösung,  unter  dem 
Mikroskope  untersuchen.  Wasser  dürfte  nur  dann  verwendet  werden,  wenn 
der  Blutfarbstoff  sich  bereits  in  ein  in  Wasser  unlösliches  Derivat  —  Haematin 
—  verwandelt  hat,  also  bei  sehr  alten  Blutspuren. 

In  eingetrockneten  älteren  Blutspuren  sieht  man  zunächst  häufig  wie 
netzförmig  gezeichnete  röthliche,  bräunliche  oder  gelbliche  Schollen,  von 
welchen  sich  unter  günstigen  Verhältnissen  und  bei  hinlänglich  lange  währen- 
dem Contact  mit  einem  geeigneten  flüssigen  Medium,  namentlich  an  der 
Peripherie  einzelne  Blutkörperchen  ablösen.  Hiezu  ist  aber,  falls  es  sich  um 
alte  Blutspuren  handelt,  eine  oft  stunden-  bis  tagelange  Maceration  eines 
Theils  des  Blutfleckes,  beispielsweise  mit  30 7o-iger  Kalilauge  oder  mit  der  von 
V.  Hofmann  modificirten  PACiNi'schen  Flüssigkeit  (300  Theile  Wasser,  100 
Theile  Glycerin,  2  Theile  Kochsalz,  1  Theil  Sublimat)  nothwendig.  Selbst 
dann  gelingt  es  aber  häufig  nicht,  rothe  Blutkörperchen,  namentlich,  wenn 
sie  sehr  stark  geschrumpft  waren,  als  solche  zu  erkennen. 

Es  ist  natürlich  etwas  ganz  anderes,  ob  man  etwa  eine  Spur,  von  der 
man    weiss,    dass    sie    von  Blut    herrührt,    zu  Demonstrationszwecken  in  der 


BLÜTSPÜREN.  165 

erwähnten  Richtung  untersucht,  oder  ob  man  blutverdächtige  Flecken,  die 
sich  an  rostigen  Metallinstrumenten,  an  hölzernen  Gegenständen,  wie  Stöcken, 
Knütteln  u.  dergl.  finden,  zu  untersuchen  hat.  In  letzteren  Fällen  kann  man 
leicht  Theile  von  Rosttiecken,  von  Bast  mit  auf  den  Objectträger  bekommen, 
somit  Objecte,  deren  einzelne  ßestandtheile  zuweilen  Aehnlichkeit  mit  Blut- 
körperchen haben  und  demnach  den  Nachweis  der  letzteren  wesentlich  er- 
schweren oder  zu  folgenschweren  Irrthüraern  Anlass  geben  können.  Dasselbe 
gilt  von  Fetttröpfchen  und  manchen  Pilzsporen. 

Aus  diesem  Grunde  darf  man  sich,  falls  es  sich  um  den  etwaigen  Nach- 
weis von  Blut  in  blutverdächtigen  Flecken  handelt,  niemals  auf  die  mikro- 
skopische Untersuchung  allein  beschränken. 

Der  Nachweis  von  Blutfarbstoff  in  blut verdächtigen  Flecken  kann 
zunächst  durch  spektroskopische  Untersuchung  gelingen.  Die  Art 
und  Weise,  wie  man  zu  diesem  Zwecke  Blutspuren  behandeln  muss,  sowie  der 
spektrale  Befund  richtet  sich  nach  dem  Grade  der  Löslichkeit  und  nach  dem 
Alter  derselben,  kann  aber  auch  durch  anderweitige  äussere  Einflüsse,  welche 
auf  die  Blutspur  einwirken,  bestimmt  werden. 

Zunächst  kann  der  Fall  eintreten,  dass  man  blutiges  Wasser  zu  unter- 
suchen hat.  In  diesem  Falle  bringt  man  einfach  einen  Theil  der  Flüssigkeit 
in  ein  Glasgefäss  (Eprouvette,  plan-paralleles  Gläschen  u.  dergl.)  und  unter- 
sucht die  Flüssigkeit  direct  ohne  jeglichen  weiteren  Zusatz  mit  dem  Spektro- 
skope. Bei  allzustarker  Verdunkelung  des  Gesichtsfeldes  wird  man  die  Flüssig- 
keit allmälig  so  weit  verdünnen,  bis  man  ein  Spectrum  erhält,  welches  etwa 
demjenigen  eines  in  Wasser  löslichen  Blutfarbstoffes  (Oxyhämoglobin,  Methä- 
moglobin) entspricht. 

Ist  das  für  die  spectrale  Untersuchung  disponible  Material  sehr  gering, 
so  muss  die  Untersuchung  mittelst  des  Mikrospektroskopes  vorgenommen 
werden. 

Der  Umstand,  dass  eine  Flüssigkeit  von  Wasser  sich  makroskopisch 
nicht  unterscheidet,  schliesst  noch  keineswegs  aus,  dass  dieselbe  Blutfarbstoff 
in  Lösung  enthält;  denn  es  kann  ja  der  Concentrationsgrad  der  Blutfarbstoff- 
lösung so  gering  sein,  dass  die  letztere  sich  als  solche  nicht  durch  eine  besonders 
auffällige  Farbennuance  verräth.  In  einem  solchen  Fall  muss  man  entweder 
die  Dicke  der  Flüssigkeitsschichte  vor  dem  Spektralapparate  erhöhen  oder  aber, 
falls  man  auch  auf  diese  Weise  zu  keinem  positiven  Resultate  gelangt,  durch 
allmäliges  Verdampfenlassen  der  Flüssigkeit  in  der  Wärme  die  Erreichung 
eines  höheren  Concentrationsgrades  der  etwaigen  BlutfarbstofQösung  anstreben. 
Es  sei  jedoch  bemerkt,  dass  man  selbst  bei  sehr  stark  verdünnten  Lösungen 
von  Blutfarbstoff,  speciell  von  Oxyhämoglobin,  die  Absorptionsstreifen  des- 
:Selben  noch  deutlich  wahrnehmen  kann. 

Handelt  es  sich  um  reines  Blut  oder  um  eingetrocknete  Blutflecken,  so 
muss  man  die  spektroskopisch  zu  untersuchenden  Spuren  zunächst  auflösen. 
Die  Lösung  erfolgt,  falls  die  Blutspuren  nicht  gar  zu  alt  sind,  die  Blutflecke 
noch  einen  röthlichen  oder  bräunlichen  Farbenton  aufweisen,  in  Wasser.  Doch 
•erfolgt  die  Lösung  in  Wasser  nur  so  lange,  als  die  Blutspuren  noch  Oxy- 
hämoglobin oder  Methämoglobin  enthalten.  Trübe  Lösungen  können  durch 
Zusatz  einer  Spur  Ammoniak  geklärt  werden. 

Es  empfiehlt  sich  nach  Einstellung  der  Scala,  bevor  man  die  Unter- 
suchung von  Blutfarbstoff'lösungen  mittelst  des  Spektroskopes  vornimmt,  für 
jedes  Instrument  und  vor  jedesmaligem  Gebrauche  die  D-Linie  (Natronlinie) 
zu  bestimmen. 

Das  Spectrum  des  Oxyhämoglobins  ist  charakterisirt  durch  zwei 
Absorptionsstreifen  zwischen  den  Linien  D  und  E.  Der  erste,  unmittelbar 
bei  D  beginnende,  gegen  das  violette  Ende  des  Spectrums  sich  erstreckende 
Streifen  ist  scharf  begrenzt;  der  zweite  Absorptionsstreifen  ist  breiter,  heller, 


166  BLUTSPUREN, 

weniger  scharf  begrenzt  und  reicht  bis  an  die  Linie  E  heran.  Je  nach  der 
Concentration  der  Blutfarbstofflösungen  weist  die  Ausdehnung  der  Absorp- 
tionsstreifen anscheinend  Schwankungen  auf.'"') 

Setzt  man  zu  einer  Oxyhämoglobinlösung  eine  reducirende  Substanz 
(Schwefelammonium)  hinzu,  so  tritt  statt  des  Oxyhämoglobinspectrums  nach 
kurzer  Zeit  das  Spectrum  des  reducirten  Hämoglobins  auf;  dasselbe 
zeigt  ein  breites,  helleres  Absorptionsband,  welches  einerseits  gegen  das  vio- 
lette Ende  hin  bis  nahe  an  E  heranreicht,  andererseits  sich  in  continuo  über 
D  hinaus  erstreckt. 

Schüttelt  man  eine  Lösung  von  reducirtem  Hämoglobin  hinlänglich  mit 
Luft,  so  entwickelt  sich  wiederum  Oxyhämoglobin. 

Je  nach  den  äusseren  Einflüssen  kann  sich  Oxyhämoglobin  nach  ver- 
schieden langer  Zeit  spontan  zunächst  in  Methämoglobin  umwandeln,  einen 
Blutfarbstoff,  welcher  sich  dem  geübten  Untersucher  oft  bereits  makroskopisch 
durch  den  röthlichbraunen  oder  braunen  Farbenton  zu  erkennen  gibt.  Der 
für  Methämoglobin  charakteristische  Absorptionsstreifen  liegt  im 
rothen  Felde  des  Spectrums  und  ist  deutlich  nur  bei  einer  ziemlich  concent- 
rirten  Lösung  des  Blutfarbstoffes  zu  sehen,  bei  welcher  die  Oxyhämoglobinbänder 
in  der  Regel  noch  nicht  getrennt  sind,  vielmehr  an  ihrer  Stelle  sich  eine  mehr 
oder  weniger  breite  Verdunkelung  vorfindet.  Bei  weiterer  Verdünnung  treten 
die  Oxyhämoglobinstreifen,  falls,  wie  es  oft  der  Fall  ist,  eine  Blutspur  neben 
Methämoglobin  noch  Oxyhämoglobin  enthält,  immer  deutlicher  hervor,  während 
der  Methämoglobinstreifen  im  Roth  allmälig  verschwindet.  Auch  nach  Zusatz, 
reducirender  Substanzen  verschwindet  der  Methämoglobinstreifen. 

Geht  der  in  einer  blutverdächtigen  Spur  enthaltene  Farbstoff  in  Wasser 
nicht  in  Lösung  über,  so  muss  man  auf  die  etwaige  Anwesenheit  von  Hä- 
matin  Rücksicht  nehmen,  welches  ein  weiteres  Umwandlungsproduct  des 
Oxyhämoglobins  bildet  und  in  Wasser  unlöslich  ist;  dagegen  löst  es  sich  in 
anderen  Flüssigkeiten,  so  u.  a.  insbesondere  in  concentrirter  Cyankalium- 
lösung  (v.  Hofmann),  mit  welcher  man  die  betreffende  Blutspur  macerirt.  Die 
dadurch  erhaltene  Hämatinlösung  gibt  ein  dem  reducirten  Hämoglobin  ähn- 
liches Spectrum.  Nach  Zusatz  von  Schwefelaramonium  treten  rasch  zwei  Streifen 
auf,  welche  Aehnlichkeit  mit  den  Streifen  des  Oxyhämoglobins  haben,  jedoch 
weiter  gegen  das  violette  Ende,  des  Spectrums  hin  gelegen  sind. 

Insbesondere  durch  abnorm  hohe  Hitzegrade  (z.  B.  durch  heisses  Bügeln) 
kann  auch  eine  frische  Blutspur  in  Wasser  unlöslich  werden.  Bei  lange  an- 
dauernder Einwirkung  sehr  hoher  Hitzegrade  bis  zur  Verkohlung  von  Blut- 
spuren erhält  sich  nach  Kratter  und  Hammerl  die  Löslichkeit  in  concen- 
trirter Schwefelsäure.  Hiernach  lässt  sich  aus  verkohltem  Blute,  welches  sonst 
keine  Reaction  mehr  gibt,  nach  Lösung  der  betreffenden  Blutspuren  in  con- 
centrirter Schwefelsäure  noch  das  Spectrum  des  Hämatoporphyrins  dar- 
stellen. Dasselbe  ist  ähnlich  dem  Spectrum  des  Oxyhämoglobins,  nur  dass 
die  beiden  Absorptionsstreifen  gegenüber  den  Oxyhämoglobinstreifen  weiter 
gegen  das  rothe  Feld  des  Spectrums  hin  gelagert  sind.  Verdünnt  man  nun 
das  in  concentrirter  Schwefelsäure  gelöste  Hämatoporphyrin  mit  der  10  bi& 
20fachen  Menge  Wasser,  so  fällt  es  in  Form  von  rothbraunen  Flocken  aus,, 
welche  gewaschen  und  mit  Alkalien  gelöst  das  Spectrum  des  alkalischen 
Hämatoporphyrins  geben,  welches  aus  vier  abwechselnd  schmalen  und 
breiten  Absorptionsstreifen  besteht. 

Die  Darstellung  der  TEiCHMANN'schen  Blutkrystalle  (Krystalle 
des  Hämins  oder  des  salzsauren  Hämatins)  wird  in  der  Weise  vorgenommen, 
dass  man  ein  kleines  Partikelchen  der  zu  untersuchenden  Spur  unter  Zusatz 
einer  Spur  Kochsalz  in  kochendem  Eisessig  löst  und  die  Lösung  eindampft;, 
je   langsamer  letzteres  geschieht,   um  so  deutlicher  und   grösser   fallen   die 

*)  Vergl.  Abbildung  im  Bd.  Medicin.  Chemie  S.  418. 


BLUTSPÜREN.  167 

Krystalle  aus.  Gelingt  die  Darstellung  der  Krystalle  nicht  gleich  beim  ersten 
Male,  so  muss  die  Procedur  eventuell  ein  zweites  und  drittes  Mal  wiederholt 
werden.  Bei  mikroskopischer  Untersuchung  sieht  man  dann  rhombische 
oder  elliptische  dunkelbraune  Krystalle,  welche  oft  im  Gesichtsfelde  ungleich- 
massig  vertheilt,  stellenweise  sehr  spärlich,  stellenweise  in  grosser  Zahl  vor- 
handen sind."")  Dieselben  sind  in  Kalilauge  und  in  englischer  Schwefelsäure 
leicht  löslich. 

Hat  man  die  Darstellung  auf  einem  Glasschälchen  vorgenommen,  so  kann 
man  dieses  entweder  direct  unter  das  Mikroskop  bringen  oder  aber  einen 
Theil  des  trockenen  Rückstandes  abkratzen  und,  da  die  Krystalle  in  Wasser 
unlöslich  sind,  mit  einem  Tropfen  Wasser  auf  einen  Objectträger  bringen, 
hierauf  mit  einem  Deckgläschen  bedecken  und  nunmehr  mikroskopisch  un- 
tersuchen. 

Durch  Beimengung  von  Fett,  Anwesenheit  von  Rost  kann  die  Dar- 
stellung der  TEiCHMANN'schen  Krystalle  ungünstig  beeinflusst  werden. 

Ist  es  nun  durch  die  angeführten  Untersuchungsmethoden,  von  denen 
insbesondere  der  Nachweis  von  Blutkörperchen  zuweilen  nicht  positiv  ausfällt, 
gelungen,  zu  beweisen,  dass  dieser  oder  jener  blutverdächtige  Fleck  thatsächlich 
Blut  enthält,  so  w^erfen  sich  oft  noch  andere  Detailfragen  auf,  deren  Beant- 
wortung für  viele  specielle  Fälle  von  der  grössten  forensischen  Bedeutung 
sein  kann. 

Zunächst  kommt  die  Frage  in  Betracht,  ob  eine  Blutspur  vom 
Menschen  oder  von  einem  Thiere  herrührt? 

In  dieser  Beziehung  ist  zu  bemerken,  dass,  wenn  überhaupt  noch  erhal- 
tene Blutkörperchen  vorhanden  sind,  die  Unterscheidung  der  Säugethierblut- 
körperchen  von  Blutkörperchen  anderer  Thiere  durch  die  morphologischen 
Eigenschaften  relativ  leicht  möglich  ist.  Während  die  Blutkörperchen  von 
Mensch  und  Säugethier  kreisrunde,  kernlose  Scheiben  darstellen,  sind  die 
Blutkörperchen  der  anderen  Thierclassen,  wie  Vögel,  Amphibien,  Fische,  oval 
und  kernhaltig. 

Ueberaus  schwierig  ist  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  bestimmte  in 
Blutspuren  constatirte  Blutkörperchen  von  einem  Menschen  oder  Säugethier 
herrühren.  Selbst  wenn  die  diesbezüglichen  in  mikroskopischen  Messungen 
bestehenden  Untersuchungen  mit  grösster  Sorgfalt  .und  Peinlichkeit  vorge- 
nommen werden,  und  es  sich  um  frische  Blutspuren  handelt,  können  nur 
approximative  Schlussfolgerungen  aus  derartigen  Messungen  gezogen  werden. 
Der  Grund  dessen  liegt  darin,  dass  einerseits  schon  die  Grösse  der  Blut- 
körperchen bei  einem  und  demselben  Individuum  innerhalb  gewisser  Grenzen 
schwankt,  andererseits  auch  die  Grössenunterschiede  zwischen  menschlichen 
und    verschiedenartigen    Säugethierblutkörperchen    nur    sehr    minimal    sind. 

Die  durchschnittliche  Grösse  der  rothen  Blutkörperchen  vom  Menschen  beträgt 
0-007  mm  (Ü-Ü074— U-0U80),  vom  Hunde  0-0070  mm  (0-0060 -0-0074),  vom  Schweine 
0-0062  nim,  vom  Rinde  00058  mm,  vom  Pferde  0-0057  mm,  von  der  Katze  0-0056  mm,  vom 
Schaf  00045  mm. 

Es  wird  daher  eine  sehr  grosse  Zahl  von  Blutkörperchen  gemessen  und 
aus  den  Massen  das  arithmetische  Mittel  gezogen  werden  müssen. 

Noch  vorsichtiger  wird  man  sich  in  der  genannten  Richtung  aus- 
sprechen müssen,  wenn  es  sich  um  Blutkörperchenmessungen  in  alten,  ein- 
getrockneten Blutspuren  handelt,  da  unter  solchen  Verhältnissen  die  rothen 
Blutkörperchen  stark,  jedoch  nicht  gleichmässig  schrumpfen  und  man  sich 
daher,  falls  dieselben  in  entsprechenden  flüssigen  Medien  aufgeweicht  auf- 
quellen, über  die  ursprüngliche  Grösse  der  Blutkörperchen  noch  weniger  ein 
richtiges  Urtheil  bilden  kann  als  wenn  es  sich  um  frischere  Blutflecke  handelt. 


*)  Vergl,  Abbildung  im  Bd.  Medicin.  Chemie  S.  419. 


168  BODEN. 

Das  Alter  von  Blutspuren,  welchem  zuweilen  ebenfalls  eine  hohe 
forensische  Bedeutung  zukommt,  kann,  wenn  überhaupt,  meistens  selbst 
innerhalb  weiterer  Grenzen  nur  approximativ  bestimmt  werden.  Zur  Be- 
urtheilung  des  etwaigen  Alters  von  Blutspuren  hat  man  einerseits  die  Farbe 
andererseits  den  Grad  der  Löslichkeit  in  Betracht  zu  ziehen.  Frische  Blut- 
spuren sind  deutlich  roth,  werden  jedoch  schon  durch  blosses  Eintrocknen 
braun,  später  graubraun  und  grau.  Diese  Farbenänderung  steht  mit  der 
Umwandlung  des  Oxyhämoglobins  in  Methaemoglobin  und  Hämatin  in  Zusammen- 
hang. Die  Schnelligkeit,  mit  welcher  diese  Umwandlung  des  Oxyhämoglobins 
vor  sich  geht,  variirt  je  nach  äusseren  Einflüssen  und  wird  durch  den 
Zutritt  von  Luft  und  Licht,  insbesondere  durch  directes  Sonnenlicht  gefördert. 
Blutspuren,  welche  den  letztgenannten  Einflüssen  nicht  ausgesetzt  sind,  können 
die  braune  Farbe  monate-,  selbst  jahrelang  behalten. 

Dieselben  Momente  vermindern  allmälig  die  Löslichkeit  der  Blutspuren 
in  Wasser. 

Sowohl  die  Farbenveränderung  wie  auch  die  Verminderung  der  Löslich- 
keit von  Blutspuren  schreitet  von  der  Oberfläche  nach  der  Tiefe  zu  fort  und 
erfolgt,  namentlich,  wenn  die  Blutspuren  dicker  sind,  langsam. 

Die  correcte  Vornahme  von  Blutuntersuchungen  zu  forensischen  Zwecken 
erfordert  grosse  Uebung  und  Vertrautheit  mit  den  einschlägigen  Untersuchungs- 
methoden, sollte  daher  immer  nur  durch  gewiegte  Fachmänner  erfolgen. 

DITTEICH. 

Boden  (Bodeiiliygiene).  Der  Einfluss  des  Bodens  auf  das  Wohl- 
befinden und  die  Gesundheit  der  Menschen  äussert  sich  auf  die  mannig- 
faltigste Weise.  Wir  bemerken,  dass  unser  Boden  die  Wände  unserer  Häuser 
feucht,  unsere  Wohnungen  selbst  dumpf  und  unbequem  macht;  in  unreinem 
Boden  ist  das  Wasser  unserer  Brunnen  ungeniessbar,  süss;  bei  hohem  Grund- 
wasser steht  Wasser  in  den  Kellern  u.  s.  w.  Insbesondere  erfahren  wir  jedoch, 
dass  gewisse  Krankheiten  an  manchen  Orten  und  zu  gewissen  Zeiten  in 
auffallender  Weise  vorherrschen,  während  dieselben  an  anderen  Orten  viel 
milder  oder  gar  nicht  auftreten,  oder  aber  zu  gewissen  Zeiten  verschwinden. 

Aeltere  Autoren,  wie  Hippokeates,  Galen,  dann  J.  P.  Feank,  Lancisi, 
Sydenham  u.  A.  kannten  wohl  und  lehrten  auch  recht  eindringlich,  dass  der 
Boden  einen  wesentlichen  Einfluss  auf  die  Gesundheit  der  auf  denselben 
Wohnenden  ausübt,  insbesondere  aber  auch  auf  das  Auftreten  und  Vorherr- 
schen gewisser  epi-  und  endemischer  Krankheiten  von  Einfluss  ist.  Eindringlicher 
wurde  jedoch  die  Frage  erst  seit  dem  Auftreten  der  Cholera  untersucht. 
Eckstein,  Steinheim,  Heilbeonn,  Boubee,  Fouecault  legten  bei  der  Ver- 
breitung der  Cholera  das  Gewicht  auf  die  geologische  Beschaffenheit  des 
Bodens,  während  Pettenkofee,  seit  1855,  die  Aufmerksamkeit  vielmehr  auf 
das  Verhalten  des  Bodens  gegenüber  der  Luft,  Feuchtigkeit  und  des  Schmutzes 
an  gewissen  Orten,  und  auf  die  Schwankungen  dieser  Factoren  im  Boden 
zu  gewissen  Zeiten  hinlenkte,  und  damit  die  ersten  Grundlagen  einer 
exacten  epidemiologischen  Forschung  legte.  Sodann  wurde,  mit  Hilfe  der 
KocH'schen  Methoden,  die  Existenz,  ja  das  üppige  Wachsthum  verschiedener, 
selbst  pathogener,  Bacterien  auf  und  in  dem  Boden  nachgewiesen,  und  hie- 
mit  der  Weg  zur  Erforschung  der  Rolle  des  Bodens  bei  dem  Entstehen  und 
der  Verbreitung  gewisser  epi-  und  endemischer  Krankheiten  geöffnet.*) 

*)  Eingehendere  Behandlung  der  Bodenhygiene,  nebst  Literatur-Angaben  siehe  bei: 
FoDOR,  Hygienische  Untersuchungen  über  Luft,  Boden  und  Wasser;  Vieweg  und  S.,  Braun- 
schweig, 1881  —  1882,  IL  B.  —  Vergl.  ferner:  Soyka,  Der  Boden,  im  Ziemssen-Pettek- 
KOFER'schen  Handbuch  d.  Hygiene  und  d.  Gewerbekrankheiten;  Fodor,  Hygiene  des  Bo- 
dens,   in  Weyl's  Handb.  d.  Hygiene;  Fischer,  Jena,  1893. 


BODEN.  169 

Die  Structur  des  Bodens.  Nicht  nur  die  Böden  einzelner  Städte, 
sondern  sogar  die  einzelner  Häuser,  ditferiren  oft  ganz  entschieden  von  ein- 
ander, sowohl  in  Bezug  auf  ihre  geologische  resp.  petrographische  Formation, 
wie  auch  insbesondere  bezüglich  ihrer  physikalischen  Structur,  womit 
das  Verhalten  der  Bodenschichten  gegenüber  dem  Eindringen  von  Luft, 
Wasser  und  Schmutz  wie  auch  gegenüber  biologischer,  bacteriologischer  Pro- 
cesse  eng  zusammenhängt. 

Nur  selten,  und  nur  an  eng  begrenzten  Stellen,  findet  sich  ganz  com- 
pacter, für  Luft,  Wasser  und  Schmutz  undurchdringlicher  Untergrund  vor, 
so  z.  B.  Granit-,  Porphyr-,  Trachyt-,  Basaltboden,  Gneiss-  und  Schieferböden, 
Böden  aus  gewissen  Kalk-,  Dolomitgesteinen.  Bei  weitem  häufiger  besteht  der 
Untergrund  aus  klastischen  Schichtgesteinen,  und  zwar  sowohl  aus  verkitteten 
(hauptsächlich  Grauwacke,  Sandsteine  u.  A.),  wie  insbesondere  aus  nicht  ver- 
kitteten Trümmergesteinen  (Schotter,  Gerolle,  Sand,  Thon,  Mergel,  Löss)  mit 
mehr  weniger  vermengten  organischen  Stoffen  (Dammerde,  Humus,  Schutt- 
boden), welche  dem  Eindringen  von  Luft,  Wasser  und  Schmutzstolfen  wenig 
Hindernisse  in  den  Weg  legen.  Es  ist  jedoch  nicht  zu  übersehen,  dass  auch 
manche  nicht  verkittete  Trümmergesteine,  wenn  befeuchtet,  sich  ziemlich 
impermeabel  verhalten  (Thon,  Mergel),  während  Böden  von  Massengesteinen 
stellenweise  recht  permeable  Partien  aufweisen,  indem  die  Gesteine  oft  zer- 
klüftet, und  die  Klufträume  mit  Gerolle,  Schutt  u.  s.  w.  aufgefüllt  sind. 

Die  Grundluft.  Ln  nicht  compacten  Boden  bilden  sich  Hohlräume 
neben  und  um  die  einzelnen  Partikelchen  des  den  Boden  bildenden  Gesteins, 
welche  mit  Luft,  die  Grundluft,  ausgefüllt  sind.  Die  Summe  jener  Hohl- 
räume ist  das  Porenvolum,  welches  z.  B.  im  trockenen  Kies-,  Sandboden 
35 — 40  Vol.  °/o  des  Bodens,  im  Thon,  Mergel,  Lehm-,  Torfböden  sogar  45 — 80 
und  mehr  Vol.  7o  erreichen  kann.  Die  Grundluft  kann  durch  Wasser  aus 
den  Hohlräumen  theilweise  oder  auch  gänzlich  weggedrängt  werden,  wo  dann 
der  Boden  arm  an  Grundluft,  resp.  luftlos  erscheint. 

Die  Grundluft  ist  in  den  Boden  eingedrungene  atmosphärische  Luft,  und 
bleibt  auch  gewöhnlich  in  reger  Beziehung  mit  dieser  letzteren.  Sie  strömt 
zu  gewissen  Zeiten  in  die  atmosphärische  Luft  heraus;  sie  tauscht,  mittelst 
Diffusion,  ihre  Gase  mit -jenen  der  atmosphärischen  Luft  aus.  Die  Lebhaftig- 
keit dieser  Processe  hängt  weniger  von  der  Summe,  als  vielmehr  von  der 
Weite  der  Bodenhohlräume,  von  der  Luftdurchlässigkeit  (=  Permea- 
bilität) des  Bodens  ab.  Die  erfahrungsgemässe  Permeabilität  eines  Kiesbodens 
zu  100  gesetzt,  finden  wir  die  Permeabilität  im  grobkörnigen  Sandboden  gleich 
61,  im  feinkörnigen  Sandboden  38,  im  lehmigen  Boden  1,  im  Thonboden  0*5, 
u.  s.  w.  Feuchtigkeit  vermindert  die  Permeabilität  des  Bodens  beträchtlich, 
ja  sie  hebt  dieselbe  —  in  feinkörnigen  Böden  —  vollständig  auf. 

Die  in  den  Boden  eingedrungene  Luft  gibt  ihren  Sauerstoff  zu  den  oxy- 
direnden  Processen  im  Boden  ab,  und  nimmt  im  Tausche  dafür,  annähernd 
zu  gleichem  Volumen,  durch  Oxydation  im  Boden  gebildete  Kohlensäure  auf. 
Li  sehr  verunreinigten,  in  lebhafter  Zersetzung  befindlichen  Böden,  ferner  in 
den  tieferen  Schichten,  wo  der  Austausch  mit  der  atmosphärischen  Luft  er- 
schwert ist,  mag  der  Sauerstoff  in  der  Grundluft  zum  grössten  Theil,  ja  sogar 
vollständig  verschwunden,  und  durch  annähernd  gleiches  Volumen  Kohlen- 
säure ersetzt  sein. 

Die  im  Boden  frei  strömende  Grundluft  tritt  an  gewissen  Orten,  zu  ge- 
wissen Zeiten,  unter  der  Einwirkung  physikalischer  Kräfte  (Temperatur- 
difierenz  der  atmosphärischen  und  der  Bodenluft,  Winde,  u.  s.  w.),  auf  die 
Bodenoberfläche,  w^o  sie  dann  den  Kohlensäuregehalt  der  darüber  liegenden 
Luftschichten  zu  erhöhen  vermag.  Ein  solches  Emporströmen  der  Grundluft 
wird  hauptsächlich  über  verunreinigtem,  porösem  Boden,  im  Herbst,  am  Abend 
und  des  Nachts  beobachtet.   —  Die  kalte,  und  in  Folge  dessen  schwere  atmo- 


170  BODEN. 

sphärische  Luft,  treibt  im  Herbste  und  im  Winter  die  wärmere  Grundluft 
auch  den  Gebäuden  zu,  wo  sie  in  die  Kellerräume,  in  die  Parterre- Wohnun- 
gen einströmt.  Mit  an  Sauerstoff  armer  Grundluft  gefüllte  Kellerräume, 
Brunnen,  Gruben,  können  asphyktisch  wirken.  In  Budapest  stiegen  fünf 
Arbeiter,  einer  nach  dem  andern,  in  einen  früher  geschlossen  gewesenen 
Brunnenschacht  und  fanden  daselbst  ihren  Erstickungstod.  Der  Brunnen  war 
mit,  von  dem  umgebenden  unreinen  Boden  stammender  Grundluft  gefüllt. 

Bodenfeuchtigkeit  und  Grundwasser.  Nach  allgemeiner  Schä- 
tzung pflegt  von  dem  auf  den  Boden  fallenden  Regenwasser  ein  Dritttheil 
oberflächlich  abzufliessen;  ein  zweites  Drittel  verdunstet;  das  letzte  Drittel  des 
Wassers  endlich  dringt  in  den  Boden  ein,  und  trägt  zu  dessen  Befeuch- 
tung, wie  auch  zur  Bildung  des  Grundwassers  bei.  Von  erhöht  liegen- 
den, abhängigen  Orten,  mit  compactem,  naktem  Boden,  fliesst  mehr  Wasser 
ab,  während  flache,  insbesondere  muldenförmige,  poröse,  bewachsene  Boden- 
flächen mehr  Wasser  ansammeln  und  in  den  Boden  eindringen  lassen.  Jene 
besitzen  gewöhnlich  einen  trockenen,    diese   aber  einen  feuchten  Untergrund. 

Die  Feuchtigkeit  des  Bodens  wird  aber  auch  durch  gewisse  physikalische 
Eigenschaften  der  verschiedenen  Bodenarten  beherrscht,  —  so  von  der  Durch- 
lässigkeit des  Bodens  für  Wasser  (Quarzsandboden  verhält  sich  zu 
Lehm-,  resp.  zu  Thonboden  wie  5760  zu  1674,  resp.  zu  0-7),  —  von  der 
wasserbindenden  Kraft  des  Bodens  (100  Raumtheile  Quarzsand  binden 
50  Raumtheile  Wasser,  Lehm  68,  Torfboden  90  und  mehr  Raumtheile), 
von  der  Capillarität  desselben  u.  s.  w.  Kies-,  Sandböden  sind  in  Folge 
dessen  im  Allgemeinen  trocken,  während  lehmige,  humöse,  torfige  Böden 
gewöhnlich  feucht  und  zu  Wasseransammlungen,  zur  Pfützenbildung  u.  Ae. 
geeignet  sind. 

Das  in  den  Boden  einsickernde  Regenwasser  wird  auf  seinem  Wege  durch 
minder  durchlässige  Schichten  aufgehalten  und  sammelt  sich  an.  Dasselbe 
verdrängt  die  Luft  aus  den  Porenräumen  und  füllt  die  letzteren  aus.  Die& 
die  Bildung  des  Grundwassers. 

Das  Wasser  erfüllt  die  Porenräume  bald  bis  nahe  zur  Oberfläche  des 
Bodens  (weniger  als  5  m  von  der  Oberfläche  entfernt  heisst  es  oberflächliches 
Grundwasser),  bald  nur  bis  in  von  der  Oberfläche  entfernteren  Schichten 
(20  und  mehr  m  von  der  Oberfläche  entfernt,  ist  es  tiefes  Grundwasser). 
Uebersteigt  das  angesammelte  Grundwasser,  an  einzelnen  Stellen,  selbst  die 
Bodenoberfläche,  so  ist  dies  frei  zu  Tage  liegendes  Grundwasser. 

An  manchen  Stellen  findet  sich  überhaupt  kein  Grundwasser  vor,  weil 
die  undurchlässige  Schicht  eine  Neige  bildet,  oder  zerklüftet  ist,  und  das 
zusickernde  Wasser  tiefer  liegenden  Stellen  zuführt.  Wenn  dieses  Wasser 
hier  zu  Tage  tritt,  so  ist  dies  eine  Quelle.  Durchlässige  und  minder  durch- 
lässige Schichten  lagern  sich  oft  abwechselnd  und  mehrfach  über  einander. 
Dann  trifft  man  Grundwasser  in  mehreren  Lagen,  und  in  verschiedener  Menge. 
Zwischen  zwei  oder  mehr  muldenartig  übereinander  gelagerten  undurchlässi- 
gen Schichten  angesammeltes  Wasser  steigt,  wenn  die  obere  undurchlässige 
Schichte  durchgebohrt  wird,  in  die  Höhe  empor.  Dies  ist  die  Bildungsweise 
der  meisten  Artesischen  Quellen. 

Regnerisches  und  trockenes  Wetter  beherrschen  die  Grundwasser- 
Schwankungen.  Bei  jenem,  also  gewöhnlich  im  Frühjahr,  nähert  sich  das 
Grundwasser  der  Bodenoberfläche,  bei  diesem,  im  Herbst  entfernt  es  sich  da- 
von. Der  Unterschied  zwischen  dem  höchsten  und  niedrigsten  Wasserstande 
(=  Amplitude  der  Grundwasser-Schwankung)  beträgt  höchstens  (in 
Mitteleuropa)  0-5— TOm.  Derselbe  kann  jedoch  an  manchen  (in  der  Thalsohle, 
muldenförmig  liegenden)  Orten  viel  bedeutender  sein,  weil  da  dem  Grund- 
wasser von  der  Umgebung  zusammeugesickertes  W^asser,  Drainagewasser,^ 
zugeführt  wird.  Regnerische,  resp.  trockene  Jahre scy den  nähern,  bezw. 
entfernen  den  Grundwasserspiegel  noch  erheblicher  von  der  Bodenoberfläche. 


30DEN.  171 

Selten  bildet  das  Grundwasser  einen  ruhig  liegenden,  unterirdischen 
Teich  (so  eventuell  über  einer  muldenförmigen,  undurchlässigen  Untergrund- 
schichte),—  vielmehr  fliesst,  strömt  dasselbe  in  irgend  einer  Richtung,  der 
Neige  der  undurchlässigen  Schicht  folgend,  ab.  Meistens  sind  es  Flussbette, 
Thalsohlen  u.  Ae.,  denen  das  Grundwasser  zuströmt.  Eventuell  sickert  jedoch 
das  Wasser  eines  Flusses  (insbesondere  bei  Hochwasser)  dem  Boden  seiner 
Umgebung  zu,  und  liefert,  wenigstens  zeitweise,  dessen  Grundwasser. 

Regen  und  Trockenheit,  sowie  die  Grundwasserschwankungen  beeinflussen 
den  Feuchtigkeitszustand  der  verschiedenen  Bodenschichten.  Das  Zu- 
sammenwirken dieser  wie  auch  anderer  Factoren  (so  z.  B.  der  physikalischen 
Eigenschaften  des  Bodens)  machen  den  Gang  der  Bodenfeuchtigkeit  an 
verschiedenen  Orten,  und  zu  verschiedenen  Zeiten,  sowie  auch  in  den  ver- 
schiedenen Bodenschichten,  äusserst  unregelmässig  und  schwer  erkenntlich. 

Bodenverunreinigung.  Die  ausgiebigste  Quelle  der  Bodenverunrei- 
nigung liefern  die  menschliche  Haushaltung  und  die  Excremente  der  Menschen 
und  der  Hausthiere.  Ein  einziger  Einwohner  führt  durch  diese  mehr  Fäul- 
nissstoffe dem  Boden  seiner  Umgebung  zu,  als  300 — 600  Einwohner  mit  den 
Leichen  ihrer  Verstorbenen.  Dies  erklärt  wohl  die  relative  Reinheit  der 
Brunnenwässer  in  den  Friedhöfen,  gegenüber  den  Brunnen  im  Inneren  der 
Städte. 

Die  auf  die  Bodenoberfläche  gelangenden  Schmutzstoffe  —  insoferne  die- 
selben nicht  wieder  entfernt  werden  —  zerstäuben,  sickern  in  den  Boden, 
werden  in  denselben  hineingedrängt,  hinein  getreten,  und  verunreinigen  auf 
diese  Weise  die  Luft  und  den  Boden. 

Flüssige  Schmutzstoffe  werden  vor  Allem  filtrirt,  wobei  infolge  der 
Bin  de  kraft  des  Bodens  auch  gelöste  Stoffe  (organische  und  anorganische, 
von  den  letzteren  insbesondere  Ammoniak,  viel  weniger  chlor-  und  salpeter- 
saure Salze)  an  der  Stelle  der  Bodenverunreinigung  zurückgehalten  werden. 
Bei  allzu  reichlicher  Zufuhr  jener  Stoffe  erschöpft  sich  die  Bindekraft  des 
Bodens,  und  nun  sickern  auch  die  organischen  Stoffe,  sowie  Ammoniak  etc. 
den  tieferen  Bodenschichten,  eventuell  dem  Grundwasser  zu. 

Gewöhnlich  ist  der  Boden  an  seiner  Oberfläche,  sowie  unterhalb  von 
Jauchegruben,  Canälen  u.  dgl.  am  meisten  verunreinigt. 

Der  in  den  Boden  eingedrungene  Schmutz  wird,  unter  Mitwirkung  von 
Mikroorganismen  und  der  Grundluft,  zersetzt,  namentlich  werden  kleinere 
Mengen  Schmutzstoffe  bei  genügender  Bodenlüftung  oxydirt  (Bildung  von 
Salpetersäure),  hingegen  neigt  eine  grössere  Menge  von  Schmutz  bei  unge- 
nügender Lüftung  (in  den  tieferen  Bodenschichten,  im  Städteboden,  in  dichtem 
Boden)  zur  Fäulnis  (Bildung  von  Ammoniak,  Schwefelwasserstoff,  salpetriger 
Säure).  Organische  Stoffe,  Ammoniak,  salpetrige  Säure  im  Brunnenwasser 
weisen  demnach  auf  einen  durch  und  durch  mit  Schmutzstoffen  infiltrirten, 
faulenden  Boden  hin. 

Oxydirender  Boden  reinigt  sich  selbst  —  wenn  er  von  erneuerten  Schmutz- 
infiltrationen bewahrt  bleibt  —  ziemlich  schnell,  faulender  Boden  hingegen 
viel  langsamer.  Aus  porösem,  oxydirendem  Boden  verschwinden  selbst  die 
organischen  Stoffe  ganzer  menschlicher  Leichen  nach  3—4  Jahren. 

Die  Zersetzungsstoffe  im  Boden  werden  auch  von  der  Bodenfeuchtigkeit 
beherrscht.  Im  trockenen  Boden  (mit  weniger  als  2  Vol.°/o  Wasser)  ist  die 
Zersetzung  eine  ziemlich  begrenzte,  sie  hebt  sich  mit  zunehmender  Befeuch- 
tung (Regen,  Grundwasser-Erhöhung)  sehr  schnell,  sprungweise. 

Die  Temperatur  des  Bodens.  Auch  die  Temperatur  des  Bodens 
wirkt  auf  die  Zersetzungsvorgänge  in  demselben  w^esentlich  ein. 

Der  Erwärmungsgrad  der  Erdrinde  ist  zunächst  abhängig  von  der  Inten- 
sität und  der  Quantität  der  Sonnen-Bestrahlung,  welche  ihrerseits  von 
der  Sonnenhöhe  und  der  Tageslänge  abhängt.  —  An  der  Oberfläche  des 


172  BODEN. 

Bodens  beobachtet  man  einen  ähnlichen  Wechsel  der  Temperatur,  wie  in 
der  über  derselben  lagernden  Luftschichte,  —  mit  dem  Unterschiede  jedoch, 
dass  der  Boden  bedeutend  höhere  Maximaltemperaturen  aufweist  (in  Mittel- 
europa 60°  C  und  mehr,  —  in  x4.equatorialgegenden  70°  C  und  auch  mehr), 
und  nach  Sonnenuntergang  sich  schnell  und  ausgiebiger  abkühlt,  als  die 
Atmosphäre.  In  den  tieferenBodenschichten  dringt  die  Sonnen  wärme 
nur  äusserst  langsam  vor,  auch  kühlen  sich  diese  nur  allmälig  ab.  Die 
Tagesvariation  der  Bodenerwärmung  ist  in  0*5  m  Tiefe  kaum  mehr 
bemerkbar.  Auch  ist  diese  oberflächliche  (bis  0*5  m  reichende)  Bodenschichte 
Abends  und  in  der  Nacht  wärmer,  als  Morgens  und  tagsüber.  Der  Tempe- 
raturwechsel der  Jahreszeiten  dringt  15,  höchstens  30  m  tief  vor. 
Die  Maximaltemperatur  in  2  m  Tiefe  wird  (in  Budapest)  im  September,  in 
4  m  Tiefe  aber  Ende  October  beobachtet,  während  die  Minima  im  März,  resp. 
Ende  April  sind.  Die  beobachteten  Maximal-,  resp.  Minimaltemperaturen  sind 
in  2  m  Tiefe:  15-740  und  4-32°  C,  —  im  4  m  Tiefe:  14-28°  und  9-49«  (Luft: 
20-82°  C  im  Juli  und  2-30°  im  December). 

In  15 — 30  771  Bodentiefe  ist  die  Temperatur  constant,  und  entspricht 
annähernd  der  mittleren  Jahres-Lufttemperatur  der  Beobachtungssorte.  Noch 
tiefer  nimmt  die  Bodentemperatur  allmälig,  und  zwar  auf  circa  je  30 — 35  m 
mit  10  C  zu. 

Mit  Hilfe  dieser  Daten  sind  wir  imstande,  die  jeweilige  Temperatur  des 
Bodens  in  den  verschiedenen  Schichten,  zu  verschiedenen  Jahreszeiten  an- 
nähernd anzugeben;  ebenso  ermöglichen  uns  jene  Daten  die  zu  erhoffende 
Kühle  der  Keller,  der  Brunnenwässer  approximativ  zu  schätzen,  wie  auch  die 
Tiefe  zu  bestimmen,  von  welcher  aus  Quellen  das  Wasser  hervordringt. 

Der  hohen  Temperatur  der  oberflächlichen  Bodenschichten  und  dem 
starken  Wechsel  dieser  Temperatur  in  den  verschiedenen  Jahreszeiten  ent- 
sprechend, finden  wir  daselbst  die  lebhaftesten  Zersetzungsprocesse,  sowie  auch 
die  grösste  Verschiedenartigkeit,  während  die  tieferen  Schichten,  etwa  unter- 
halb 2 — 4  m,  mit  ihrer  constanten  und  massigen  Wärme  sehr  wenig  zu  biolo- 
gischen Vorgängen  disponiren. 

Bakterien  im  Boden.  Der  Boden  beherbergt  und  ernährt  eine  Un- 
zahl von  Bakterien  der  verschiedensten  Arten.  Die  meisten  wirken  wohl  bei 
der  Umwandlung  organischer  Stoffe  in  unorganische,  bei  der  Oxydation 
und  der  Fäulnis  des  Bodenschmutzes  mit.  Es  wurden  aber  auch  pathogene 
Bakterien  im  Boden  nachgewiesen,  ferner  geht  aus  diesbezüglichen  Ver- 
suchen hervor,  dass  die  Bakterien  gewisser  specifischer  Krank- 
heiten auf  und  in  Bodenproben  fortvegetiren,  ja  selbst  sich  vermehren 
können.  Die  meisten  Bakterien  finden  sich  an  der  Oberfläche  und  in  den 
oberflächlichen  Schichten  des  Bodens,  in  0-5— 1*0  w  Tiefe  vor,  (mehrere 
Hunderttausende,  ja  Millionen  in  1  cm^  Bodenprobe).  Ihre  Zahl,  sowie  die 
Verschiedenheit  der  Arten,  vermindert  sich  äusserst  schnell  mit  der  Tiefe,  so 
dass  unterhalb  2  m,  die  nicht  aufgewühlten,  von  Abortgruben,  Canälen  her 
nicht  inficirten  Bodenschichten,  gewöhnlich  steril  erscheinen. 

Milzbrand -Bacillen  vermehren  sich  sehr  lebhaft  in  und  auf  warmem, 
feuchtem  Boden,  und  bilden  schnell  Sporen.  In  tieferen  Schichten,  wo  die 
Temperatur  unter  15°  C  bleibt,  vermehren  sie  sich  nicht  mehr,  auch  bilden 
sie  keine  Sporen  mehr.  Die  Sporen  können  im  Boden  ihre  Virulenz  — 
obgleich  etwas  abgeschwächt  —  jahrelang  beibehalten. 

Die  Bacillen  des  malignen  Oedems  verhalten  sich  im  Boden  ähnlich, 
wie  die  Milzbrandbacillen. 

Der  Bacillus  Typhi  abd.  gedeiht  in  und  auf  Bodenproben.  Bis  zu 
0-6  m  Tiefe  in  den  Boden  hinunter  geschwemmt,  wurden  Typhusbacillen,  selbst 
nach  5Y2  Monaten  und  in  Gemeinschaft  mit  anderen  Bakterien,  lebend  vor- 
gefunden. In  noch  tieferen  Schichten  und  bei  Temperaturen  unterhalb  9 — 10°  C, 


BODEN.  173 

scheinen  die  Typliusbakterien  nicht  mehr   gedeihen    zu  können,    obzwar   ihr 
längeres  Fortvegetiren  daselbst  nicht  ausgeschlossen  erscheint. 

Der  Cholera- Bacillus  reproducirt  sich  und  verbreitet  sich  schnell 
in  M^armen,  feuchten  Bodenproben.  In  tieferen  Bodenschichten  scheint  der- 
selbe kaum  reproductionsfähig  zu  sein,  ja  sogar  schnell  zu  Grunde  zu  gehen. 
Austrocknen  des  Bodens,  sowie  Besonnung  (Insolation)  desselben,  zerstören  die 
Cholerabacillen. 

Die  Tetanus-Bacillen  kommen  im  unreinen  Schutt-  und  Städteboden 
häufig  vor.  In  begrabenen  Tetanus-Leichen  wurden  Tetanusmikroben  (Sporen) 
selbst  nach  Jahren,  und  im  vollvirulentem  Zustande  nachgewiesen. 

Die  Bakterien  septischer  Infectionen  scheinen  im  verunreinigten 
Boden  überall  zu  vegetiren.  In  tieferen,  reinen  Bodenschichten,  fehlen  die- 
selben. 

Malaria-Organismen  konnten  bisher  im  Boden  nicht  isolirt  werden, 
ebenso  wenig  die  Organismen  einiger  anderer,  augenscheinlich  infectiöser 
Krankheiten  (der  Ruhr,  der  Sommer-Diarrhöe  etc.). 

Auch  höhere,  Krankheit  erregende  Parasiten  erwählen  oft  den  Boden  als 
Aufenthalts-  resp.  Vegetationsmedium,  so  z.  B.  das  Anchylostomum 
duodenale. 

Es  ist  wohl  anzunehmen,  dass  in  unreinem,  faulendem  Boden  sich 
Ptomaine,  Toxine  bilden,  die  ihren  Weg  selbst  in  das  Grundwasser,  resp. 
Brunnenwasser  finden  mögen.  Der  positive  Nachweis  dieser  Stoffe  im  Boden 
hat  bis  jetzt  noch  nicht  stattgefunden. 

Die  auf  und  in  dem  Boden  lebenden  Bakterien,  Parasiten  u.  Ae.  können 
auf  verschiedene  Weise  in  den  menschlichen  Körper  gelangen.  Am  häufigsten 
werden  sie  w^ohl  durch  Winde  von  der  Bodenoberfläche  aufgewirbelt, 
gelangen  so  in  die  Atmosphäre,  in  unsere  Wohnungen,  in  die  Brunnen, 
in  das  Trinkwasser,  in  die  Speisen  und  finden  so  den  Zutritt  in  unseren 
Körper,  eventuell  nachdem  dieselben  —  im  Trinkwasser,  in  den  Speisen  — 
eine  vielfache  Vermehrung  erreicht  haben;  auch  Communication,  Kleider, 
Schuhsohlen  verschleppen  zahllose  Boden-Organismen  in  unsere  Wohnungen. 

Dann  können  jene  Organismen  durch  den  Boden  geschwemmt,  durch- 
gewuchert ins  Grundwasser  und  sodann  in  das  Brunnenwasser  ge- 
langen. In  Anbetracht  dessen,  dass  Bakterien  nur  äusserst  langsam  im  Boden 
weitergeschwemmt  werden,  so  dass  —  wie  oben  angegeben  —  schon  in  2  m 
Tiefe  der  Boden  gewöhnlich  sehr  arm  an  Bakterien  ist,  ja  oft  steril  vorge- 
funden wird,  scheint  sich  diese  Art  von  Wasserinfection  eigentlich  recht  selten 
(bei  hochliegendem  Grundwasser,  äusserst  porösem  Boden,  und  wo  die  Ver- 
unreinigungsquelle des  Bodens  ganz  nahe  zu  dem  Brunnen  liegt)  zu  ereignen. 
Viel  häufiger  mag  Bodenschmutz  von  oben  her,  durch  Regen,  in  die  Brunnen 
hineingewaschen,  oder  durch  unterirdische  Gänge  von  Ratten  u.  Ae.  ins  Wasser 
geleitet  werden. 

Wo  unreine  Bodenschichten  (Abortgruben  etc.)  den  Gebäuden  anliegen, 
können  Schmutzstoffe  und  Bakterien  auch  durch  die  Wände  hindui'ch  sickern, 
und  im  Inneren  der  Gebäude  zum  Vorschein  treten,  wo  dieselben  allmälig  ein- 
trocknen, zerstäuben,  und  so  die  Wohnung  inficiren. 

Bakterien  und  ähnliche  Organismen  mögen  endlich  durch  die  Bodenluft 
vom  Boden  emporgehoben  und  so  den  Menschen  zugeführt  werden  (siehe: 
Malaria). 

Einwirkung  der  Bodenverhältnisse  auf  die  Gesundheit. 
Die  allerwichtigste  Einwirkung  der  Bodenverhältnisse  auf  die  Gesundheit 
äussert  sich  in  dem  Einfluss  auf  gewisse  en-  und  epidemische  Krankheiten. 
Diese  Krankheiten  weisen  nämlich,  sowohl  in  ihrer  örtlichen  Verbreitung, 
wie  auch  bezüglich  ihres  zeitlichen  Vorherrschens,  eine  mehr  minder  her- 
vortretende Abhängigkeit  von   gewissen    örtlichen   und   zeitlichen  Ver- 


174  BODEN. 

hältnissen  des  Bodens  auf,  namentlich  von  solchen  Verhältnissen,  welche  — 
wie  die  Nieveauverhältnisse,  die  Feuchtigkeit  des  Untergrundes,  das  Ver- 
halten des  Grundwassers,  die  Permeabilität,  Temperatur,  Verunreinigung  des 
Bodens  u.  Ae.  —  auf  die  Zersetzungsprocesse,  sowie  auf  die  biologischen  Ver- 
hältnisse der  Mikroorganismen  im  Boden  Einiiuss  zu  nehmen  geeignet  er- 
scheinen. 

Der  Einfluss  des  Bodens  auf  en-  und  epidemische  Krankheiten  mag 
theils  ein  directer  sein,  indem  unter  günstigen  örtlichen  und  zeitlichen 
Bodenverhältnissen  die  specifischen,  pathologischen  Mikroorganismen  in  oder 
auf  dem  Boden  gezüchtet  werden  {=  ektogene  Infectionsstofie,  Miasma,  im 
Gegensatz  zu  den  im  Körper  gezüchteten  Infectionsstoffen,  das  Contagium), 
oder  wenigstens  längere  Zeit  hindurch  in  oder  auf  dem  Boden  lebend  er- 
halten, conservirt  werden,  —  theils  mag  jene  Einwirkung  eine  indirecte 
sein,  indem  der  Boden  an  gewissen  Orten  und  zu  gewissen  Zeiten  Stoffe  er- 
zeugt, welche  dem  menschlichen  Körper  (durch  den  Luftstaub,  durch  Getränke, 
Speisen  etc.)  einverleibt,  diesen  zu  schwächen,  seine  Resistenz  gegen  specifi- 
sche  Krankheitsstoffe,  Infectionsorganismen  zu  vermindern  geeignet  sind, 
so  z.  B.  Fäulnisorganismen,  Zersetzungsstoffe,  welche  Diarrhoe  hervorrufen. 
Am  evidentesten  erscheint  der  Einfluss  des  Bodens  auf  das  Malaria- 
Fieber.  Die  Krankheit  ist  endemisch  an  Orte  gebunden,  welche  ihrerseits 
durch  niedrige  Lage,  feuchten  Untergrund,  durch  stagnirendes  Grundwasser, 
mit  pflanzlichen  Ueberresten  beladenen  Boden  etc.  charakterisirt  sind,  —  auch 
wird  dieselbe  zeitlich  von  den  warmen  Jahreszeiten  beherrscht,  sowie  von 
gewissen  zeitlichen  Schwankungen  der  Bodenfeuchtigkeit  (Durchfeuchtung  nach 
anhaltender  Trockenheit,  beginnendeAustrocknung  überschwemmter  Flächen  etc.). 
Endlich  kann  der  Endemie  durch  Boden-Amelioration  ein  Ziel  gesetzt  werden, 
welche  jene  örtlich  und  zeitlich  disponirenden  Eigenschaften  des  Bodens  ver- 
ändern oder  gar  aufheben,  so  z.  B.  durch  Bodenanschüttung,  Colmatage,  durch 
Wasserableitung  des  Bodens  u.  s.  w. 

Der  Malaria- Kranke  inficirt  weder  Menschen,  mit  denen  er  in  Berührung 
steht  (ausser  vielleicht  bei  directer  Ueberimpfung  von  Kranken  in  Gesunde), 
noch  den  Boden,  auf  welchen  derselbe  sich  niederlässt.  Der  Infectionsstoff 
der  Malaria  ist  folglich  ein  rein  ektogener  Virus,  ein  Miasma. 

Das  Malaria-Miasma,  der  Malaria- Organismus  konnte  bisher  ausserhalb 
des  menschlichen  Körpers,  im  Boden,  im  Wasser  nicht  nachgewiesen  werden. 
Allem  Anscheine  nach  lebt  dieser  Organismus  nahe  an  der  Oberfläche  des 
Bodens,  weil  an  Malaria-Orten  insbesondere  das  Aufgraben,  Aufwühlen  der 
Bodenoberfläche  zu  heftigen  Krankheits-Ausbrüchen  führt.  Von  dem  sich 
trocknenden  Boden  scheint  der  Malariaorganismus  mit  Hilfe  der  ausströmenden 
Bodenluft  sich  zu  erheben,  weil  die  Malariainfection  hauptsächlich  in  der 
Abendluft  und  in  der  Nachtluft  sich  auf  die  Oberfläche  des  Bodens  emporzu- 
heben pflegt. 

Das  Gelbe  Fieber  ist  ebenfalls  offenbar  eine  durch  die  Bodenverhält- 
nisse maassgebend  beeinflusste  Krankheit.  Das  örtlich  disponirte  (endemische) 
Gebiet  ist  eng  und  scharf  begrenzt  (Golf  von  Mexico);  der  Einfluss  zeitlicher 
Verhältnisse  wird  durch  das  Abhängen  der  Epidemien  von  der  heissen  Jahres- 
zeit klar  demonstrirt.  Das  Aufwühlen  des  Bodens  an  endemischen  Orten,  zu 
kritischen  Zeiten,  steigert  die  Gefahr  der  Infection. 

Der  Krankheits-Organismus  ist  derzeit  weder  im  Körper  noch  im  Boden 
näher  bekannt.  Derselbe  scheint  sowohl  durch  den  Kranken,  wie  auch  durch 
leblose  Gegenstände  verschleppbar  zu  sein.  Seine  Reproduction  findet  jedoch 
nur  an  örtlich  und  zeitlich  disponirten  Orten  statt.  Das  Miasma  .des  gelben 
Fiebers  ist  verschlepp  bar.  Es  ist  fraglich,  ob  der  Krankheitskeim  auch 
im  Körper,  in  zur  Infection  geeignetem  Zustande  fertig  entwickelt  werden 
kann,  —  ob  die  Krankheit  ausser  dem  ektogenen  Infectionsstoff  (Miasma) 
auch  einen  entogenen  (Contagium)  besitzt. 


BODEN.  175 

Nach  Pettenkofeu  ist  auch  die  Cholera  eine  verschleppbare,  mias- 
matische Krankheit,  zu  deren  epidemischer  Verbreitung  gewisse  Zustände  und 
eine  Mitwirkung  des  Bodens  als  un  erlässliche  Bedingungen  gehören. 
Neuere  Untersuchungen  lassen  jedoch  kaum  einen  Zweifel  darüber,  dass  die 
Cholera  auch  ohne  jegliche  Mitwirkung  des  Bodens  Erkrankungen,  ja  Epidemien 
verursachen  kann.  Der  Cholerakeim  (der  Kocn'sche  Bacillus)  wird  auch  im 
Darme,  in  einem  zur  Virulenz  geeigneten  Zustand  reproducirt  (Contagium  der 
Cholera),  und  kann  derselbe  —  durch  Trinkwasser,  Speisen  etc.  in  den 
Körper  gelangt  —  Infection,  ja  (z.  B.  bei  Contamination  von  Leitungswasser) 
ausgebreitete  Epidemien  hervorrufen. 

Nichtsdestow^eniger  weisen  sowohl  das  örtliche,  als  noch  mehr  das 
zeitliche  Verhalten  der  meisten  Choleraepidemien  auf  eine  thatsächliche 
Mitwirkung  der  Bodenverhältnisse  hin. 

Vor  Allem  ist  die  örtliche  Beschränkung,  das  endemische  Vorherr- 
schen hervorzuheben.  Und  wieder  sind  es  —  wie  bei  dem  Gelb-Fieber  — 
tropische  Klimata,  feuchte  Küsten-  und  Flussgebiete,  wo  die  Cholera  ihre 
eigentliche  Heimat  hat:  Ost-Indien.  Ferner  kann  constatirt  werden,  dass  auch 
ausserhalb  Indiens  einzelne  Länder,  Gegenden,  Städte  und  Stadttheile  von  der 
Cholera  überhaupt  mehr  angegriffen  werden,  als  andere,  —  und  zwar  sind  es 
eben  gewisse  Bodenverhältnisse,  wie  tiefe,  feuchte  Lage,  Unreinlichkeit  in  und 
auf  dem  Boden,  welche  mit  jener  grösseren  Verbreitung  coincidiren. 

Noch  evidenter  erscheint  die  Beeinflussung  der  Cholera  durch  zeitliche 
Verhältnisse,  namentlich  durch  die  Jahreszeiten.  Nach  Pettenkofer  ent- 
fallen von  188-924  Choleratodesfällen  in  Preussen,  Sachsen  und  Bayern  in 
den  Epidemiejahren  von  1836  bis  1874,  143-269  auf  die  drei  Monate  August 
bis  October,  während  die  übrigen  neun  Monate  blos  45-665,  namentlich  die 
drei  Monate  März,  Mai,  Juni  blos  892  Todesfälle  aufweisen.  Diese  Erfahrung, 
welche  auch  in  anderen  Ländern  bestätigt  wird,  kann  durch  eine  regere  Ver- 
mehrung der  Cholerakeime  im  Inneren  des  menschlichen  Körpers,  sowie  etwa 
deren  lebhaftere  Verbreitung  in  August —  October  mittelst  Communication  u.  Ae., 
nicht  erklärt  w^erden,  vielmehr  deutet  dieselbe  klar  an,  dass  die  epidemische 
Ausbreitung  der  Cholera  von  Stoffen  abhängt,  deren  Pteproduction  der  Ein- 
wirkung anhaltender  äusserer  Wärme  resp.  Kälte  untergeordnet  ist,  w^elche  — 
an  geeigneten  Orten,  zu  geeigneten  Zeiten  —  ausserhalb  des  menschlichen 
Körpers  entwickelt  w^erden. 

Und  wenn  wir  nun  gezwungen  sind  die  Einwirkung  ektogener  Stoffe  bei 
der  epidemischen  Verbreitung  der  Cholera  zu  acceptiren,  so  ist  das  Natür- 
lichste, wenn  wir  annehmen,  dass  die  Cholerakeime  selbst  an  den  disponirten 
Orten  und  zur  geeigneten  Zeit  auf  feuchtem,  mit  organischen  Stoffen  durch- 
setztem Boden  sich  entwickeln,  umsomehr  als  wir  wissen,  dass  die  Kocn'schen 
Bacillen  auf  feuchter  Erde,  bei  geeigneter  Temperatur  sich  schnell  vermehren 
und  auf  der  Oberfläche  ausbreiten.  Es  kann  wohl  kaum  in  Frage  gestellt 
werden,  dass  die  Cholerakeime  ausser  auf  dem  Boden,  auch  im  Wasser,  und 
auf  der  Oberfläche  oder  im  Innern  anderer  Gegenstände  (in  Speisen,  auf  der 
Wäsche  u.  s.  w.)  sich  entwickeln  und  vermehren  können. 

Allem  Anscheine  nach  besitzt  sonach  die  Cholera,  ausser  dem  im  Innern 
der  Kranken  (im  Darme  u.  s.  w.)  sich  bildenden  entogenen  Infections- 
stoöe  (Choleracontagium),  auch  einen  ektogenen  (Choleramiasma),  welcher 
sich  an  dazu  disponirten  Orten,  zu  geeigneten  Zeiten,  ausserhalb  des  mensch- 
lichen Körpers  reproducirt,  und  bei  den  meisten,  und  eben  bei  den  ausge- 
breitetsten  Epidemien,  die  entscheidende  Rolle  spielt. 

Es  darf  jedoch  nicht  unerw^ähnt  bleiben,  dass  eine  örtliche  und  zeitliche 
Einwirkung  auf  die  Cholera  auch  in  der  Weise  sich  gestalten  kann,  dass  an 
jenen  disponirten  Orten  und  zu  geeigneten  Zeiten  nicht  die  Cholerakeime 
selbst  auf  dem  Boden,  im  Wasser  etc.  reproducht  werden,  sondern  eventuell 


176  BODEN. 

anderweitige  Stoffe  und  Keime  (z.  B.  Zersetzungsstoffe,  Fäulnisorganismen 
u.  Ae.),  welche  in  den  Körper  gelangt,  denselben  den  Cholerakeimen  gegenüber 
schwächen,  zur  schweren  Erkrankung  disponiren. 

Wie  dem  auch  sei,  so  viel  ist  klar,  dass  niedriger,  feuchter,  verunrei- 
nigter Boden  (ebenso  auch  verunreinigtes  Wasser,  unreine  Wohnungen  etc.) 
der  epidemischen  Ausbreitung  der  Cholera,  insbesondere  den  Herbstepidemien, 
wesentlich  Vorschub  leistet,  und  dementsprechend  kann  uns  jene  erfreuliche 
Erfahrung,  dass  mit  dem  Vorschreiten  der  öffentlichen  Reinlichkeit 
Choleraepidemien  in  allen  Welttheilen  immer  seltener  werden,  nur  als  na- 
türlich erscheinen. 

Beziehungen  des  Bodens  zum  Abdominaltyphus.  Vielfache 
Erfahrungen  weisen  darauf  hin,  dass  auch  der  Abdominaltyphus  von  ört- 
lichen, namentlich  von  Boden-Verhältnissen  beeinflusst  wird,  dass  der- 
selbe sich  zähe  an  gewisse  eng  umschriebene  Orte,  Stadttheile,  zuweilen  an 
einzelne  Gebäudecomplexe  hält,  und  zwar  hauptsächlich  an  solche  von  tiefer 
Lage,  von  feuchtem,  mit  animalischen  Excrementen  verunreinigtem  Unter- 
grund. 

Buhl  und  Pettenkofer  me  auch  deren  Schüler  bemühten  sich  auch 
zeitliche  Dispositions-Momente  nachzuweisen.  Die  Behauptung,  dass  auch 
der  Typhus  eine  Herbstkrankheit  sei  —  wie  die  Cholera,  Malaria  —  konnte 
jedoch  nicht  aufrecht  erhalten  werden,  da  auf  mehrere  Winter-,  ja  Frühjahrs- 
epidemien hingewiesen  wurde.  Unbestritten,  aber  auch  derzeit  unerklärlich, 
verbleiben  jedoch  die  Beobachtungen  in  München,  Berlin,  Frankfurt  a./M. 
u.  a.  a.  0.,  welche  für  diese  Städte  als  Erfahrungsgesetz  feststellen,  dass  „der 
Rhythmus  des  Abdominaltyphus  im  Allgemeinen  der  umgekehrte  Rhythmus  der 
Tjrund Wasserschwankungen  ist"  (Soyka).  Die  Tragweite  dieser  Beobachtungen 
wird  durch  jene  anderen,  nach  welchen  an  einzelnen  Orten  der  Rhytmus  der 
Grundwasserschwankungen  und  der  epidemischen  Ausbrüche  des  Typhus  sich 
parallel  verhielten  (z.  B.  in  Budapest),  kaum  entkräftet,  ja  sogar  noch  unter- 
stützt. Die  beiden  Beobachtungen  ergänzen  einander,  und  demonstriren,  dass 
zwischen  den  Grundwasserschwankungen  und  Typhusepidemien  thatsächlich  ein 
zeitlicher  Zusammenhang  besteht,  woraus  wohl  auch  auf  einen  causalen 
Zusammenhang  geschlossen  werden  kann. 

Pettenkofer  selbst  vermied  eine  nähere  Erklärung  dieses  Zusammen- 
hanges; seine  Schüler  hingegen  suchten  denselben  klar  zu  stellen,  und  nahmen 
an,  dass  die  Grundwasserschwankungen  auf  die  Zersetzungsprocesse  des  Bodens 
und  in  gleicher  Weise  auch  auf  die  biologischen  Processe  der  Typhusbacillen 
einen  Einfluss  ausüben,  eine  Annahme,  welche  näher  nicht  klargelegt  werden 
konnte,  und  umso  mangelhafter  ist,  als  dieselbe  mit  den  Winter-,  insbesondere 
aber  mit  den  Frühjahrsepidemien  in  gewissem  Grade  im  Widerspruche  steht. 

Nach  alldem  kann  die  Auffassung,  als  stünde  der  Typhus  unter  aus- 
schliesslicher oder  auch  blos  maassgebender  Einwirkung  der  Bodenverhältnisse, 
nicht  als  bewiesen  angenommen  werden,  umsoweniger  da  es  kaum  mehr  be- 
zweifelt werden  kann,  dass  mit  den  Excrementen  Typhöser  (mit  T y  p h  u  s-C  ont  a- 
gium)  verunreinigtes  Trinkwasser  heftige  Infection,  selbst  epidemische  Aus- 
brüche (bei  Verunreinigung  von  Wasserleitungen)  verursachen  kann  (Epidemie 
von  Fünfkirchen  in  Ungarn,  1890 — 1891.)  Auf  diese  und  ähnliche  Art  mögen 
mehrere  Thypusepidemien  entstanden  sein. 

Nichtsdestoweniger  kann  nicht  von  der  Hand  gewiesen  werden,  dass  eine 
andere  Gruppe  von  Epidemien,  namentlich  die  schleichend  ansteigenden, 
längere  Zeit  hindurch  anhaltenden,  dann  allmälig  zurückgehenden,  jedoch  zu 
gewissen  Zeiten  wieder  zurückkehrenden,  von  unter  örtlich  und  zeitlich  ge- 
eigneten Verhältnissen  ausserhalb  des  menschlichen  Körpers  entstehenden 
Infectionsstoffen  (Typhus-Miasma)  hervorgerufen  werden.  Darauf  weisen 
auch  die  biologischen  Eigenschaften  des  Typhus-Bacillus  hin.  (S.  oben.) 


BODEN.  177 

Es  darf  jedoch  abermals  nicht  unerwähnt  bleiben,  dass  die  örtlichen 
Verhältnisse,  welche  dem  Typhus  günstig  erscheinen  (wie  tiefe  Lage,  feuchter, 
verunreinigter  Boden  und  Untergrund)  möglicherweise  auch  derart  auf  die 
Ausbreitung  der  Krankheit  Einfluss  nehmen,  dass  unter  ihrer  Mitwirkung 
etwa  Stoffe  (Fäulnisstoffe,  Fäulnisorganismen)  gebildet  werden,  welche  den 
Organismus  des  Menschen  den  Typhusbacillen  gegenüber  schwächen. 

Die  Erfahrung,  dass  in  neuerer  Zeit  so  wie  die  Cholera,  auch  der 
Typhus  in  seiner  epidemischen  Ausdehnung  auffallend  nachgelassen  hat,  mag 
ihre  Erklärung  nicht  nur  in  der  verbesserten  Wasserversorgung,  sondern 
auch  —  vielleicht  in  erhöhtem  Maasse  —  in  den  Fortschritten  der  öffentlichen 
Reinlichkeit  linden,  welche  dem  ektogenen  Entstehen  der  Typhuskeime,  oder 
wenigstens  der  zum  Typhus  disponirenden  Infectionsstoffe  erfolgreich  ent- 
gegenwirkt. 

Die  Sommerdiarrhoe  (Enteric,  Cholera  infantum)  weist  auch  nahe 
Beziehungen  mit  feuchtem,  verunreinigtem  Boden,  und  mit  der  warmen  Jahres- 
zeit auf.  Weniger  ist  dies  bezüglich  der  Diphtherie  nachzuweisen,  ob- 
gleich manche  Anzeichen  dafür  sprechen,  dass  dieselbe  durch  feuchten,  ver- 
unreinigten Boden,  sowie  feuchte,  schmutzige  Wohnungen  begünstigt  wird. 
Zuweilen  deutet  die  Diphtherie  ein  auffallend  zähes  Anhaften  an  gewisse 
Wohnungen  an.  Es  ist  nicht  auszuschliessen,  dass  in  solchen  Fällen  der  Diphtherie- 
bacillus  ein  Züchtungsterrain  auf  jenem  nassen  Boden,  resp.  in  den  feuchten 
Wohnungen  gefunden,  obzwar  derDiphtheriebacillus,  ausserhalb  des  menschlichen 
Körpers,  viel  schwieriger  zu  züchten  ist,  als  z.  B.  der  Cholera-,  oder  Typhus- 
bacillus.  Andererseits  ist  es  jedoch  auch  möglich,  dass  der  Diphtheriekeim  an 
jenen  feuchten  Flächen  blos  conservirt,  nicht  aber  neu  entwickelt  wird. 

Noch  schwieriger  sind  die  Beziehungen  des  Bodens  zur  Tuberculose, 
zum  Kropf  und  Cretinismus,  zu  der  Ruhr  und  noch  anderen  Krankheiten 
klar  zu  stellen,  welche  insgesammt  einen  mehr-minder  augenfälligen  Paralellis- 
mus  mit  gewissen  örtlichen  und  zeitlichen  Verhältnissen  des  Bodens  aufweisen. 

Andere  Wirkungen  der  Bodenverhältnisse  auf  die  Gesund- 
heit. Erhöhte  Lage  erleichtert  eine  zweckentsprechende  Canalisation,  be- 
günstigt die  öffentliche  Reinlichkeit;  hält  die  Wohngebäude  trocken,  warm, 
angenehm,  unterstützt  die  freiere  Bewegung  der  Luft,  dieselbe  befördert  mit 
einem  Wort  im  allgemeinen  die  Gesundheit.  Eine  niedrige  Lage  hin- 
gegen, eine  muldenförmige  Bodenformation  ist  meistens  ungesund,  weil  sich 
hier  Grundwasser  und  Unreinlichkeiten  leicht  ansammeln,  weil  das  Trink- 
wasser in  der  Regel  schlecht  ist,  die  Luft  stagnirt,  die  Canalisation  Schwie- 
rigkeiten begegnet,  u.  s.  w. 

Auch  die  Structur  des  Bodens  ist  beachtenswerth.  Undurchlässiger 
Boden  sammelt  Wasser,  Pfützen  an;  stark  wasserbindender  Boden  gibt  feuchten 
Untergrund,  feuchte,  kühle,  dumpfe  Keller  und  Parterrewohnungen;  ein  Boden 
mit  energischer  Capillarität  ist  ebenfalls  meistens  feucht,  u.  s.  w.,  während 
ein  poröser  Boden  einen  trockenen  und  leicht  trocknenden  Baugrund  bietet. 

Besonders  nachtheilig  wirkt  oberflächliches,  stark  schwankendes  Grund- 
wasser, weil  dasselbe  den  Untergrund  und  die  Wände  der  Gebäude  feucht 
erhält,  Holztheile  schimmelig  macht,  Keller  und  andere  unterirdische  Locali- 
täten  und  Einrichtungen  überfluthet.  Hochstehendes  und  stark  schwankendes, 
ebenso  stagnirendes  Grundwasser  liefert  ungesundes  Trinkwasser,  weil  da  die 
oberflächlichen,  meistens  verunreinigten  Bodenschichten  ausgelaugt  werden, 
dem  ähnlich  ist  es  mit  den  unter  Abortgruben,  Canälen  lagernden  Boden- 
partien. Hochstehendes  Grundwasser  gibt  ausserdem  im  Sommer  warmes,  sich 
leicht  zersetzendes  Brunnenwasser  ab. 

Ein  verunreinigter  Boden  ist  ungesund,  weil  derselbe  durch  Zer- 
stäubung seiner  Oberfläche,  durch  das  in  die  Tiefe  sickern  seiner  Zersetzungs- 
stoffe und  Organismen,   durch  Imprägniren   der  Fundamente   der   Gebäude, 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.   Ger.  Med.  J2 


178  BODEN. 

die  Luft,  das  Trinkwasser,  das  Innere  der  Wohnungen  mit  Fäulnis-  und 
Krankheitsstoffen  und  Organismen  inficirt. 

Die  Temperatur  des  Bodens  regulirt  die  Temperatur  des  Trinkwassers 
und  hält  es  angenehm  kühl  oder  erwärmt  dasselbe  (bei  ungenügend  tief  ge- 
legten Wasserleitungsröhren,  bei  oberflächlich  liegenden  Brunnen)  den  Sommer 
hindurch  unleidlich.  Auch  die  Temperatur  und  Brauchbarkeit  der  Keller 
hängt  vornehmlich  von  der  Bodentemperatur  ab. 

Assanirung  des  Bodens.  Die  wichtigste  Aufgabe  der  Bodenassanirung 
ist  der  Schutz  gegen  Feuchtigkeit  und  Schmutz. 

Wohnungen,  Spitäler,  Kasernen  u.  s.  w.  sollten  womöglich  auf  erhöhtem 
Terrain,  auf  porösem,  in  Bezug  auf  Reinlichkeit  und  Grundwasserverhältnisse 
genau  controllirtem  Boden  gebaut  werden.  Flache,  ja  muldenförmige  Gründe 
sollten  vor  dem  Bau  erhöht,  aufgeschüttet  werden.  Stehende  Wässer  sind 
durch  Gräben  und  Canäle  abzuleiten,  die  zurückbleibenden  Bodensenkungen 
aufzufüllen. 

Besonders  wichtig  erscheint  das  Ankämpfen  gegen  oberflächliches  Grund- 
wasser. Canalisation  mag  schon  auf  den  Stand  des  Grundwassers  günstig 
einwirken,  noch  erfolgreicher  wirkt  hier  die  Drainage.  Oberflächliches,  stag- 
nirendes  Grundwasser  ist  oft  durch  Schwindbrunnen  zu  entfernen.  Die  ober- 
flächliche, impermeable,  wassersammelnde  Bodenschichte  wird  mit  brunnen- 
artigen Gruben  durchgebohrt  und  die  Grube  mit  Steintrümmern  verschüttet. 
Das  oberflächliche  Wasser  sickert  hier  zu  den  tieferen  Bodenschichten  hinab. 

Bei  zur  Feuchtigkeit  neigenden  Bodenverhältnissen  ist  auf  wasser- 
dichte Bauart  der  Häuser  Gewicht  zu  legen,  und  eine  solche  Bauführung  von 
Seite  der  Behörde  anzustreben. 

Regenwasser  soll,  mittelst  angemessener  Pflasterung  prompt  abgeführt 
werden. 

In  Bezug  auf  die  Unreinigkeit  des  Bodens  ist  das  wichtigste  der  in  den 
Aborten,  Höfen,  auf  den  Strassen  sich  ansammelnde  Schmutz,  namentlich  Fäcal-, 
Dungstoffe,  Gewerbeabfälle  u.  Ae.  Diese  müssen  nicht  nur  sorgfältigst  ab- 
geführt werden,  nicht  nur  sollten  die  Höfe,  die  Strassen  gefegt,  gegen  Staub- 
bildung zweckmässig  gepflastert  und  begossen  werden:  die  Bodenoberfläche 
sollte  vielmehr  auch  gründlich  aufgewaschen  werden.  Alle  jene  Gruben, 
Canäle,  Behälter,  welche  in  und  um  unsere  Wohnungen  faulende  Stoffe  auf- 
zunehmen bestimmt  sind,  sollten  impermeabel,  wasser-  und  schmutzdicht 
construirt  sein. 

Bei  Fundirung  der  Gebäude  sind  verunreinigte,  insbesondere  faulende 
Bodenschichten  abzutragen  und  mit  reiner,  poröser  Aufschüttung  zu  ersetzen. 

Durch  energische  Handhabung  der  öffentlichen  Reinlichkeit  ist  jede 
weitere  Verunreinigung  des  Bodens  wohl  hintanzuhalten,  ja  es  ist  sogar  zu 
erwarten,  dass  der  früher  im  Boden  sich  angesammelte  Schmutz  allmälig  ver- 
schwindet und  so  eine  wirkliche  Asepsie  des  Städtebodens  erreicht 
wird,  welche  eine  Grundbedingung  der  Gesundheit  und  der  Wohnlichkeit  der 
bewohnten  Orte  bildet. 

Hygienische  Untersuchung  des  Bodens.  Nach  dem  oben  Dar- 
gestellten erscheint  es  wohl  als  selbstverständlich,  dass  die  Hygiene  derzeit 
weniger  auf  die  Systeme  und  Classiflcationen  der  Geologie,  auf  die  geologischen 
Formationen,  als  auf  die  physikalischen  und  chemischen  Eigen- 
schaften des  Bodens  Gewicht  legt,  namentlich  auf  das  Verhalten  des- 
selben gegenüber  der  Feuchtigkeit,  der  Luft,  der  Temperatur,  der  den  Boden 
verunreinigenden  Schmutz  Stoffe,  wozu  neuestens  die  wichtige  Frage  über  das 
Verhalten  der  Bakterien  in  und  auf  dem  Boden  sich  anschliesst. 

Untersuchung  der  physikalischen  Eigenschaften  des 
Bodens.  Die  Feststellung  der  Niveau  Verhältnisse  des  Bodens  erfolgt 
nach  den  Regeln  der   Vermessungskunde.    Die  Feststellung  der  den  Unter- 


BODEN.  179 

grund  bildenden  Bodenschichten  fällt  in  das  Fachgebiet  der  Geologen. 
Einen  orientirenden  Einblick  in  die  hygienisch  wichtigsten  oberflächlichen 
Bodenschichten  gewinnt  man  oft  bei  Fundamentaushebungen,  sowie  bei  Cana- 
lisation,  Legung  von  Wasserleitungs-,  Gasröhren  und  ähnlichen  Arbeiten. 

Die  oberflächlichen  Bodenschichten  können  aber  auch  mittelst  Boden- 
bohrungen aufgedeckt  werden.  Hiezu  dienen  Tellerbohrer,  mit  2 — 4  und 
mehr  Meter  langen  Stangen,  und  Tellerartigen,  schraubenförmig  angesetzten 
Bohrern,  von  10 — 15  und  mehr  cm  Durchmesser.  Es  ist  wichtig  wenigstens 
jene  Bodenschichten  aufzudecken,  in  welche  die  Fundamente  der  Gebäude  etc. 
eingelagert  werden,  —  ferner  jene  Schichten,  welche  das  Grundwasser  ent- 
halten. 

Der  Bohrer  holt  von  den  verschiedenen  Schichten  Bodenproben  empor, 
welche  nun  untersucht  werden  können  auf: 

Korngrösse  (mittelst  Blechsieben,  mit  Löchern  von  3 — 1  und  weniger 
inm  Weite,  ferner  mittelst  Schlamm-,  Sedimentir-  und  Spülapparaten,  oder 
aber,  gewöhnlich,  mittelst  einfacher  Inspection),  auf  Luftgeh  alt,  resp. 
Porenvolumen,  ferner  auf  Porengrösse,  auf  Permeabilität  des  Bodens 
für  Luft  etc. 

Zur  Untersuchung  der  Grundluft  werden  eiserne  oder  bleierne  Röhren 
in  den  Boden,  bis  zu  verschiedenen  Tiefen  eingesenkt,  und  durch  dieselbe, 
mittelst  Aspiration,  die  Grundluft  angesogen  und  —  zur  Bestimmung  des 
Kohlensäuregehaltes  —  durch  titrirtes  Baryt-,  Kalk-  oder  Strontianwasser 
geleitet. 

Die  Feuchtigkeitsverhältnisse  des  Bodens  werden  oft  schon  durch 
die  äussere  Gestaltung  der  Bodenoberfläche,  ferner  durch  die  Pflanzenvegeta- 
tion, soA\'ie  etwa  durch  vorhandene  Wasseransammlungen,  Sümpfe,  Teiche, 
Flüsse  etc.  angedeutet.  Die  vom  Bohrer  hervorgehobenen  Bodenproben  lassen 
eine  annähernd  exacte  Bestimmung  des  physikalischen  Verhaltens  des  Bodens 
gegen  Feuchtigkeit  zu;  namentlich  können  daran  festgestellt  werden: 

Die  actuelle  Feuchtigkeit  des  Bodens  (eine  gewogene  Menge  der 
Probe  wird  scharf  getrocknet  und  der  Gewichtsverlust  bestimmt),  die  Durch- 
lässigkeit des  Bodens  für  Wasser,  die  Wassercapacität,  die  wasser- 
bindende Kraft,  resp.  capillare  Bindekraft  und  die  capillare 
Leitung  des  Bodens  etc. 

Der  Stand  und  die  Schwankungen  des  Grundwassers  werden 
gewöhnlich  an  Brunnen  beobachtet,  welche  bis  in  das  Grundwasser  hinein 
geführt  wurden. 

Die  Entfernung  des  Grundwassers  von  der  Bodenoberfläche  kann  man 
mit  beliebigem  Messapparat  abmessen.  Zu  fortlaufenden  Grundwasserbeobach- 
tungen eignen  sich  stabile  Messbänder,  welche  unten,  im  Wasser,  eine 
Schwimmkugel  führen,  an  der  Bodenfläche  aber,  im  geschlossenen  Häuschen, 
über  eine  Ptolle  geführt  werden  und  mit  Gegengewicht  versehen  sind,  dessen 
Bewegungen  —  in  umgekehrter  Pachtung  —  die  Erhebungen  und  Senkungen 
des  Grundwassers  verzeichnen. 

Die  Richtung  der  Strömung  des  Grundwassers  kann  —  wenigstens 
annähernd  —  von  der  äusserlichen  Configuration  des  Terrains  gefolgert  werden; 
genauer  wird  dieselbe  mittelst  Nivellirung  des  Grundwasserspiegels  an  mehreren 
Brunnen  oder  Bohrlöchern  bestimmt. 

Zur  Messung  der  Bodentemperatur  dienen  langschenklige  Thermo- 
meter, deren  Kugel  bis  zur  gewünschten  Tiefe  im  Boden  hinabreicht,  während 
die  Skala  sich  oberhalb  der  Bodenoberfläche,  in  einem  geschlossenen  Häus- 
chen, befindet.  Es  können  aber  auch  kurze,  unempfindlich  gemachte  Thermo- 
meter angewendet  werden,  welche  in  Zinkröhren,  die  bis  zur  gewünschten 
Tiefe  versenkt  sind,    mittels    einer  Leitschnur    hinabgelassen,   und    nach  An- 

12* 


180  BODEN. 

nähme  der  unten  herrschenden  Temperatur    schnell    emporgehoben   und   ab- 
gelesen werden. 

Chemische  Untersuchung  des  Bodens.  Hiezu  können  die  bei 
der  Fundamentausgrabung  hervorgeholten  oder  aber  mittelst  des  Löffelbohrers 
emporgehobenen  Bodenproben  verwendet  werden. 

Die  mineralisch"en  Bestandtheile  des  Bodens  werden  nach  den 
Regeln  der  analytischen  Chemie  bestimmt. 

Die  organische  Verunreinigung  des  Bodens  erkennt  man  oft 
schon  durch  blosse  Besichtigung  (z.  B.  Kehricht,  gewerbliche  Abfallpro- 
ducte  etc.).  Dunkle  Farbe  des  Bodens  weist  gewöhnlich  auf  organische 
Verunreinigung  hin.  Der  Geruch  des  Bodens  verräth  z.  B.  modernde  Pflan- 
zenüberreste, oder  faulende  Sickerstoffe  aus  den  Canälen  u.  Ae. 

Das  Rösten  einer  trockenen  Bodenprobe  in  der  Eprouvette  verräth  durch 
Geruch  selbst  geringfügigere  Verunreinigung  des  Bodens. 

Zur  Erkennung  animalischer  Schmutzstoffe  bestimmt  man  den 
Nitrogengehalt  der  Bodenprobe  (nach  Kjeldahl).  Fäulnis  dieser  Stoffe 
im  Boden  wird  durch  dessen  Ammoniakgehalt  verrathen.  Eine  Probe  (etwa 
50  g)  wird  im  Kochkolben  mit  verdünnter,  ammonfreier  Natroncarbonatlösung 
überschüttet  und  gekocht;  über  die  Oeffnung  des  Kölbchens  legt  man  ange- 
feuchtetes Curcuma-Papier:  reiner,  nicht  faulender  Boden  verursacht  höchstens 
eine  ganz  schwache  Bräunung  des  Reagenz-Papiers,  welche  beim  Trocknen 
des  Papiers  rasch  verschwindet,  —  unreine  und  faulende  Böden  verursachen 
eine  eben  solche,  jedoch  viel  intensivere  Bräunung  des  Curcuma-Papiers.  Ge- 
nauere Analysen  werden  nach  den  allgemeinen  Regeln  der  analytischen  Chemie 
ausgeführt. 

Oxydirte  animalische  Schmutzstoffe  werden  durch  den  Salpetersäure- 
gehalt (resp.  Salpetrigsäuregehalt)  des  Bodens  angedeutet.  (Eine  gewogene 
Bodenprobe  wird  mit  destillirtem  Wasser  extrahirt  und  im  aliquoten  Theile 
des  Wassers   die  Salpeter-  resp.  Salpetrigsäure  bestimmt.) 

Pflanzliche  Ueberreste  im  Boden  werden  mittelst  organischer 
Kohlenstoffanalyse  ermittelt. 

Bakteriologische  Untersuchung  des  Bodens.  Dieselbe  wird 
im  Allgemeinen  nach  den  Regeln  dieser  Disciplin  ausgeführt  (vergl.  „Bakte- 
riologische Untersuchungen'').  Insbesondere  ist  die  Probeentnahme  rasch  und 
die  Verimpfung  vorsichtig  auszuführen. 

Die  Probe  kann  mittelst  des  Löffelbohrers  oder  mittelst  des  Fränkel'- 
schen  Bohrers  von  der  Tiefe  geholt  w^erden.  Letzterer  besitzt  an  dem  unteren 
Ende  einen  etwa  12  cm  langen  und  2  cm  tiefen  Ausschnitt,  welcher  zur  Auf- 
nahme der  Bodenprobe  dient  und  mittelst  einer  Hülse  verschlossen  ist.  Bei 
der  Einbohrung  des  sterilisirten  Bohrers  in  die  Erde  (Linksbohrung)  bleibt 
die  Hülse  und  der  Ausschnitt  verschlossen.  Zur  gewünschten  Tiefe  angelangt 
wird  zuerst  rechts  gebohrt,  wobei  sich  die  Hülse  öffnet  und  der  Ausschnitt 
mit  Bodenprobe  sich  füllt,  dann  wird  abermals  links  gebohrt  —  die  Hülse 
verschliesst  den  Ausschnitt  und  der  Bohrer  sammt  Bodenprobe  wird  empor- 
gehoben. 

Zur  Aussaat  der  Bodenprobe  gibt  es  zahlreiche  Methoden,  welche  alle 
eine  möglichst  genaue  Abmessung  (nach  Raum  oder  Gewicht)  kleinster  Pröb- 
chen,  und  deren  feinste  Vertheilung  in  den  Nährstoffen  bezwecken.  Fhänkel 
u.  A.  führen  die  Bodenprobe  direct  in  Nährgelatine;  Beumer  u.  A.  verth eilen 
das  Pröbchen  in  sterilisirtem  Wasser,  schütteln  gut  durch  und  nehmen  vom 
Wasser  aliquote  Theile  zur  Anlegung  von  Plattenculturen. 

J.    V.    FODOE. 


CUR-ANSTALTEN.  181 

Cur-Anstalten  (Sanatorien)  sind  Heilstätten,  in  denen  neben  den  auch 
in  den  Krankenhäusern  angewendeten  Heihnitteln  und  Metlioden  diejenigen  Heil- 
factoreu,  wie  der  Genuss  Irischer,  besonders  gesunder  und  reiner  See-,  Wald- 
oder Gebirgsluft  neben  den  verschiedenen  balneologischen  oder  sonstigen 
physikalischen  Heilmitteln  besonders  gepflegt  werden,  die  erfahrungsgemäss 
einen  besonders  stärkenden  Einfluss  auf  den  Organismus  haben.  Zur  Be- 
handlung in  den  Cur-Anstalten  oder  Sanatorien  geeignet  sind  daher  weniger 
die  acuten  als  die  subacuten  und  chronischen  Störungen  der  Gesundheit.  Im 
weitesten  Sinne  sollten  zwar  auch  die  Krankenhäuser  diese  Aufgaben  zu  er- 
füllen im  Stande  sein,  aber  schon  das  erste  und  wächtigste  Heilmittel  aller 
Cur-Anstalten,  die  reine  frische  Luft,  fehlt  in  den  meisten  Krankenhäuser,  die 
im  Dunstkreis  grosser  Städte  und  Industriebezirke  ihren  Sitz  haben  müssen. 
Daher  liegen  die  Cur-Anstalten  weit  ab  von  diesen,  wenn  möglich  am  Walde, 
im  Gebirge  oder  an  der  See.  Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  die  Anforderungen, 
die  man  in  hygienischer  und  gesundheitstechnischer  Beziehung  an  die  Cur- 
Anstalten  stellen  muss,  verschieden  sein  werden  nach  den  Aufgaben,  die  diese 
Anstalten  sich  stellen.  Dieselben  ergeben  sich  am  besten,  wenn  man  die  Cur- 
Anstalten  in  einzelne  Categorien  sondert,  mit  besonderer  Berücksichtigung 
dessen,  w^as  sie  für  dss  Volkswohl  im  Allgemeinen,  vorzugsweise  aber  für  die 
unbemittelten  Classen,  von  deren  Gesundheit  in  erster  Linie  das  Wohl  des 
Staates  abhängt,  leisten  sollen.  An  eine  Anzahl  kleinerer  Cur-Anstalten  für 
besondere  Specialzwecke,  wie  Morphium-,  Alkohol-,  Cocain-Entziehung,  an 
solche  für  Magenkranke,  Nervenleidende  und  Keconvalescenten,  wie  sie  so 
zahlreich  in  allen  Ländern  der  Welt  für  ein  vermögendes  Privatpublicum 
existiren,  sind  kaum  andere  Anforderungen  zu  stellen,  als  an  ein  comfortabeles 
bürgerliches  Wohnhaus  oder  ein  gutes  Hotel.  Diesen  Anforderungen  in  Bezug 
auf  Wasserversorgung,  eine  zweckentsprechende,  den  localen  Verhältnissen 
angemessene  Entfernung  der  Fäkalien,  Heizung  und  Ventilation  zu  genügen, 
fordert  das  eigene  Interesse  des  Besitzers. 

Anders  werden  die  hygienischen  Forderungen,  wenn  die  Anstalten  einen 
grösseren  Umfang  erreichen,  wenn  sie  zur  Aufnahme  von  Kranken  eingerichtet, 
werden,  die  unter  Umständen  eine  Gefahr  für  ihre  Umgebung  bieten  könnten. 

Man  kann  die  Cur-Anstalten,  soweit  sie  für  das  allgemeine  Volkswohl 
in  Betracht  kommen,  in  vier  Categorien  eintheilen. 

Erstens:  die  für  Keconvalescenten  —  Reconvalescentenhäuser. 

Zweitens:  die  Cur-Anstalten  für  scrophulöse  und  tuberculöse  Kinder,  die 
Seehospize  und  die  Heilstätten  für  Kinder  in  den  Soolbädern. 

Drittens:  die  Heilanstalten  für  Lungenkranke,  und 

Viertens:  die  Volksheilstätten  für  Nervenkranke,  Unfallkranke  und  für 
solche  chronische  Leiden,  die  nicht  in  die  3  ersten  Categorien  fallen. 

Wenn  auch  in  mancher  Beziehung  die  Aufgaben  aller  dieser  Anstalten 
sich  decken,  haben  doch  schon  theoretische  Erwägungen  und  praktische  Gründe 
frühzeitig  zur  Trennung  geführt.  Dass  dieselben  aber  für  das  allgemeine 
Volkswohl  nothwendig  und  für  die  Kräftigung  und  Erhaltung  unserer  Gene- 
ration von  grösster  Bedeutung  sind,  wird  am  besten  durch  die  Bewegung  zu 
Gunsten  dieser  Heilanstalten,  die  zur  Zeit  alle  civilisirten  Länder  durchzieht, 
bewiesen,  während  andererseits  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherungs- 
Anstalten  sich  der  Errichtung  eigener  Heilstätten,  in  denen  sich  die  Genesung 
und  Kräftigung  der  versicherten  Mitglieder  sicherer  und  schneller  als  in  den 
Krankenhäusern  erreichen  lässt,  nicht  mehr  entziehen  können. 

Was  zunächst  die  Reconvalescentenheime,  also  Curanstalten  anlangt, 
die  die  Aufgabe  haben,  ihre  Insassen  nach  überstandenen  schweren  acuten  Erkran- 
kungen und  Verletzungen  noch  weiter  für  die  Anstrengungen  des  Erwerbslebens 
zu  kräftigen  und  stärken,  so  sind  derartige  Anstalten  in  England  auf  Grund 
einer  reichen  und   grossherzigen  Privatwohlthätigkeit   schon  lange  und  zwar 


182  CÜR-ANSTALTEN. 

mit  vielen  tausenden  von  Betten  in  Betrieb,  während  die  romanischen  und  übrigen 
germanischen  Staaten  erst  in  neuerer  Zeit  anfangen  diesbez.  einiges  zu  leisten. 
Die  Anforderungen,  die  man  in  hygienischer  Beziehung  an  die  Reconvales- 
centenheime  stellen  muss,  wären  in  erster  Linie  ruhige,  gänzlich  staubfreie 
Lage,  ausgedehnte  Gärten-  oder  Park-Anlagen  mit  sonnigen  und  schattigen, 
ruhigen  Sitz-  und  Liege-Plätzen,  während  die  Gebaulichkeiten  zerstreut  und 
möglichst  luftig  sein  müssten.  Unentbehrlich  sind  grössere  confortable  Tage- 
räume, in  denen  die  Genesenden  sich  bei  schlechter  Witterung  tagüber  auf- 
halten können.  Man  hat  mit  einigem  Recht  betont,  dass  Reconvalescenten- 
heime  nicht  allzuweit  von  grossen  Städten  resp.  den  Krankenhäusern,  zu  deren 
Ergänzung  und  Entlastung  sie  dienen  sollen,  entfernt  liegen  dürfen,  damit  die 
Ueberführung  der  Kranken  leicht  zu  bewerkstelligen  und  eine  Controle  von 
Seiten  der  Krankenhausärzte  leicht  ausführbar  ist.  Diese  Forderung  nach 
einem  innigen  Connex  mit  den  Krankenhäusern  und  dem  Verlangen  nach 
einer  möglichst  gesunden  und  ruhigen  Lage  mit  einander  zu  vereinigen,  wird 
in  einzelnen  Fällen  schwer,  in  anderen  leichter  zu  erreichen  sein,  wobei  noch 
auf  die  Abneigung  Genesender  sich  weit  von  ihren  Angehörigen  zu  entfernen 
Rücksicht  genommen  werden  muss.  Dass  es  wünschenswerth  ist,  die  Recon- 
valescentenheime  nach  Art  der  grossen  städtischen  Krankenhäuser  mit  einer 
modernen  Wasserleitung,  Canalasition  und  Heizung  zu  versorgen,  liegt  auf 
der  Hand,  doch  werden  in  dieser  Beziehung  häufig  die  verfügbaren  Mittel 
den  Ausschlag  geben  müssen,  was  sich  erreichen  lässt,  wenigstens  solange 
Staat  und  Commune  die  Verpflichtung  zur  Errichtung  von  Reconvalescenten- 
anstalten  nicht  anerkennen.  Je  grösser  der  Umfang  der  einzelnen  Anstalten 
ist,  desto  strenger  wird  man  in  dieser  Beziehung  sein,  während  man  bei 
kleinern  Anstalten  auf  manches  verzichten  kann  und  muss. 

Unbedingt  aber  sind  Isolirräume  für  ansteckende  Erkrankungen  erfor- 
derlich, sowohl  bei  Recidiven  überstandener  als  beim  Auftreten  neuer  Infections- 
krankheiten,  ferner  Desinfectionsapparate  und  je  nach  der  Grösse  der  Anstalten 
mehr  oder  weniger  ausgedehnte  Bade-Einrichtungen.  Ob  ein  eigener  Anstalts- 
arzt nothwendig  sein  wird  oder  die  Ueberwachung  der  Kranken  im  Neben- 
amt von  einem  Krankenhaus-  oder  Privat-Arzt  ausgeübt  wird,  wird  von  der 
Grösse  der  einzelnen  Anstalten  abhängen. 

Aelter  als  die  Reconvalescentenheime  sind,  wenigstens  auf  dem  Cotinent 
die  Heilstätten  für  Kinder  in  den  Sool-  und  Seebädern  (Seehospize). 
Nachdem  auch  hierin  England  und  Frankreich  mit  gutem  Beispiel  vorangegangen 
waren,  entstand  zunächst  an  der  Nordsee  auf  Beneke's  Anregung  das  grosse 
Seehospiz  in  Norderney,  dem  bald  andere  an  der  Nord-  und  Ostsee  folgten.  Etwas 
später  fand  die  Gründung  ähnlicher  Anstalten  am  mittelländischen  Meere  statt, 
während  die  Kinderheilanstalten  in  den  verschiedensten  Soolbädern  sich  aus 
localen  kleinern  Anfängen  allmählich  immer  weiter  entwickelt  haben.  Die 
grosse  hygienische  Bedeutung  aller  dieser  Kinderheilstätten  liegt  darin,  dass 
es  bei  Kindern  leichter  als  bei  Erwachsenen  durch  Anwendung  der  hygienisch 
diätetischen  Heilfactoren  gelingt,  sowohl  vorhandene  Erkrankungen  zu  heilen, 
als  auch  die  Anlage  zu  Scrophulose  und  Tuberculose  zu  tilgen.  Licht,  Luft, 
gute  Ernährung  und  ein  vorsichtiger  Gebrauch  der  Bäder  sind  die  Heilmittel, 
die  besonders  in  den  Seehospizen  in  so  ausgezeichneter  Weise  zur  Verfügung 
stehen  und  damit  sind  auch  die  hygienischen  Anforderungen  an  derartige 
Heilstätten  gegeben.  Nicht  zu  grosse  Baulichkeiten,  weite  Bauplätze,  Schutz 
vor  zu  heftigen  Winden,  dagegen  ein  guter  Strand  und  die  Möglichkeit,  die 
salzreiche  Ozonluft  des  Meeres  einzuathmen,  das  sind  die  Anforderungen,  die 
man  an  ein  Seehospiz  stellen  muss.  Besondere  Aufmerksamkeit  erfordert  die 
Wasserversorgung  an  denjenigen  Küsten,  die  wie  die  Nord-  und  Ostsee  ein 
flaches  Gestade  und  ein  flaches  Hinterland  haben,  während  die  Entwässerung 
und  Fortschaffung  der  Fäkalien  ebensowenig  wie  bei  den  heutigen  Fortschritten 


CUR-ANSTALTEN.  183 

der  Technik  die  Desinfection  und  die  Isolirung  bei  ansteckenden  Erkrankungen 
irgend  welche  Schwierigkeiten  bietet.  Grössere  Seehospize  werden,  be- 
sonders wenn,  wie  in  den  französischen  und  englischen  und  auch  in  Norderney, 
diesem  ersten  und  grössten  deutschen  Sanatorium  an  der  See,  eine  Wintercur 
ins  Auge  gefasst  wird,  einer  Centralheizung  kaum  entbehren  können.  Für 
diese  und  Lüftungsanlagen  werden  dieselben  Einrichtungen  wie  in  den  Kran- 
kenhäusern genügen. 

Von  derselben  Bedeutung  wie  die  Seehospize  und  Soolbäder  für  die 
Jugend  sind  die  Heilanstalten  für  Lungenkranke  für  das  höhere 
Alter,  besonders  wenn  dieselben  im  ausgedehnten  Maasse  den  untern  Yolks- 
classen  und  Mitgliedern  der  Krankencassen  leicht  zugänglich  gemacht  werden. 

In  allen  Staaten  Europas  ist  jetzt  eine  lebhafte,  schon  von  bedeutendem 
Erfolg  gekrönte  diesbezügliche  Agitation  im  Gange. 

Die  Heilstätten  für  Lungenkranke  müssen  aber  Sanatorien  im  eigentlichen 
Sinne  des  Wortes  bleiben  und  es  hiesse  den  Werth  derselben  in  Frage  stellen, 
wenn  man  aus  denselben,  ähnlich  wie  in  England  Schwindsuchtshospitäler  machte, 
in  denen  neben  heilbaren  auch  unheilbare  Lungenkranke  Aufnahme  finden 
können.  Letztere  müssen  absolut  ausgeschlossen  werden.  Die  Frage,  unter 
welchen  klimatischen  Verhältnissen  sich  die  besten  Eesultate  bei  der 
Behandlung  chronischer  Lungenschwindsucht  erzielen  lassen,  ist  eine  Zeit  lang 
viel  umstritten  gewesen.  Vor  allem  nahm  man  an,  es  gäbe  eine  schwindsuchts- 
freie Zone,  in  denen  Phthisis  pulmonum  überhaupt  nicht  vorkomme  und  in 
derselben  seien  auch  die  Aussichten  auf  eine  Heilung  besonders  günstig. 
Beide  Annahmen  haben  sich  nicht  als  richtig  erwiesen  und,  wenn  es  sich 
auch  nicht  leugnen  lässt,  dass  in  höher  gelegenen  Orten,  insbesondere  in 
den  windgeschützten  Hochthälern  der  Alpen  die  Resultate  der  Phthisistherapie 
besser  sind  als  an  anderen  Orten,  so  sind  in  dieser  Beziehung  doch  noch 
eine  Menge  anderer  Factoren  neben  dem  verminderten  Luftdruck  zu  berück- 
sichtigen. Sicherlich  sind  die  Resultate  in  Falkenstein  300  Meter  und 
Hohenhonnef  200  Meter  über  dem  Meere  nicht  schlechter  als  die  in  Görbersdorf, 
welches  600  Meter  in  angeblich  immuner  Zone  liegt.  In  den  deutschen 
Mittelgebirgen,  Harz,  Thüringer  Wald  und  dem  Erzgebirge  wird  man  unter 
Berücksichtigung  der  klimatischen  Verhältnisse  nicht  so  hoch  hinaufgehen 
können  als  im  Schwarzwald  oder  gar  in  den  Alpen.  Jedenfalls  aber  muss 
bei  der  Errichtung  solcher  Anstalten  in  erster  Linie  auf  eine  windgeschützte 
sonnige  Lage  gesehen  werden,  in  denen  eine  ausgiebige  Anwendung  der 
Freilichtcur,  des  Liegens  und  Sitzens  im  Freien  möglich  ist.  Eine  gut  ein- 
gerichtete Heilanstalt  für  Lungenkranke  muss  mit  der  besten  Einrichtung 
für  Heizung  und  Ventilation  versehen  sein,  welche  auch  in  der  Nacht  das 
Schlafen  bei  offenem  Fenster  ermöglicht.  Die  einzelnen  Krankensäle  sollen 
nicht  zu  gross  sein,  damit  die  Kranken  einander  nicht  stören,  die  Zwischen- 
decken und  Wände  so  stark,  dass  die  einzelnen  Räume  möglichst  schalldicht 
von  einander  getrennt  sind.  Zur  Verhinderung  von  Ablagerung  grösserer 
Mengen  von  Tuberkelbacillen  hat  man  neben  der  Aufstellung  von  Speigefässen 
mit  Sublimatlösung  Anstrich  der  Wände  mit  Oelfarbe  und  Belegen  des  Fuss- 
bodens  mit  Linoleum  auf  einer  Gyps-  oder  Cement-Unterlage  empfohlen.  Un- 
nöthige  Teppiche  sind  zu  vermeiden.  Corridore  und  Treppen  sollen  hoch 
und  geräumig,  im  Winter  heizbar  sein.  Desinfectionsapparate  sind  ein  uner- 
lässliches  aber  leicht  zu  erfüllendes  Postulat.  Die  Beseitigung  der  Fäkalien 
wird  bei  isolirt  gelegenen  Anstalten  und  den  mit  denselben  verbundenen 
kleineren  oder  grösseren  landwirthschaftlichen  Betrieben  keine  Schwierig- 
keiten bieten.  Heilanstalten  für  Lungenkranke  erfordern  bei  dem  notorischen 
Leichtsinn  und  der  Neigung  zu  Excessen,  die  bei  den  meisten  Phthisikern 
vorhanden  ist,  eine  energische  und  umsichtige  ärztliche  Leitung,  die  sich 
neben  der  Ernährung  und  ärztlichen  Behandlung  mit  Bädern,  Abreibungen 


184  DESINFECTION. 

und  den  nothwendigen  Medicamenten,  auf  die  ganze  Lebenshaltung  der 
Kranken  erstrecken  muss.  Ob  der  Einfluss  der  Seeluft  in  den  verschiedenen 
Klimaten  ein  gleich  günstiger  wie  der  der  Gebirgsluft  ist,  müssen  genauere 
Beobachtungen  erst  lehren.  Da  aber  neben  einer  guten  Ernährung  der 
reichliche  Genuss  freier  Luft  die  Hauptsache  ist,  ist  dieses  wahrscheinlich. 
Immer  aber  werden  die  localen  Verhältnisse  bei  Auswahl  geeigneter  Plätze 
eine  grosse  Rolle  spielen  und  Norddeutschland  beispielsweise  auf  die  See- 
küsten und  Mittelgebirge  angewiesen  sein,  während  man  in  Süddeutschland, 
Bayern,  der  Schweiz  und  Oesterreich  leicht  geeignete  Orte  im  Hochgebirge 
wird  finden  können. 

In  den  letzten  Jahrzehnten  ist  in  Folge  der  Krankenkassengesetzgebung, 
der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  die  Errichtung  besonderer  Heil- 
stätten für  Unfallverletzte,  Nervenkranke  und  andererweit  chro- 
nisch Leidende  eine  immer  dringendere  geworden,  da  die  genannten  Kassen  ein 
ganz  besonders  leicht  ziffermässig  zu  berechnendes  Interesse  daran  haben,  die 
Kranken  schnell  zu  heilen  und  den  Eintritt  der  Invalidität  möglichst  lange 
hintan  zu  halten.  Zum  Theil  haben  derartige  Curanstalten  dieselben  Aufgaben 
wie  die  Eeconvalescentenheime,  jedoch  wird  durch  die  grosse  Anzahl  ver- 
schiedenartiger Erkrankungen  die  Aufgabe  derselben  eine  verwickeitere.  Es 
wird  neben  einer  reichlichen  Ernährung,  guter  Luft,  der  Gelegenheit  zu  stär- 
kenden Spaziergängen  auch  darauf  gesehen  werden  müssen,  dass  es  möglich 
ist,  die  Kranken  zu  beschäftigen.  Es  wird  nicht  immer  leicht  sein,  diese  For- 
derung zu  erfüllen  und  oft  wird  es  nothwendig  sein  neben  einer  Beschäf- 
tigung in  landwirthschaftlicher  oder  Gartenarbeit  zu  den  Uebungen  an  heilgym- 
nastischen Apparaten  zu  greifen  um  die  Kranken  zu  beschäftigen.  Die 
hygienischen  Einrichtungen  werden  nach  denselben  Principien'  wie  bei  den 
Lungenheilanstalten  zu  erledigen  sein,  wenn  auch  die  Sorge  um  die  Besei- 
tigung der  Spuke  und  sonstigen  infectiösen  Secrete  geringer  sein  wird. 

In  allen  Volksheilstätten,  Reconvalescentenheimen,  Lungenheilanstalten 
u.  s.  w.  ist  eine  Trennung  der  Geschlechter  durchzuführen  und  wenn  mög- 
lich solche  nur  für  männliche  und  nur  für  weibliche  Kranke  zu  errichten, 
wie  das  auch  bei  den  bis  jetzt  errichteten  Curanstalten  für  Unbemittelte  ge- 
schehen ist.  PELIZAEUS. 

Desinfection.  Allgemeines.  Eine  der  wichtigsten  Maassnahmen  zur 
Bekämpfung  der  Inf ectionskrankheiten  ist  die  Desinfection,  d.h.  die  Ver- 
nichtung der  von  denKranken  producirten  und  auf  die  Gegen- 
stände ihrer  Umgebung  übertragenen  Infectionsstoffe,  welche 
nach  den  Forschungen  der  Neuzeit  ihre  Ansteckungsfähigkeit  bestimmten 
Mikroorganismen,  den  theils  schon  bekannten,  theils  noch  unbekannten  Er- 
regern der  verschiedenen  Krankheiten  verdanken.  Diese  Infectionskeime  zu 
vernichten,  oder  vielmehr  richtiger  gesagt,  die  mit  Krankheitserregern  infi- 
cirten  Gegenstände  von  diesen  zu  befreien,  zu  desinficiren,  das  ist  eine 
der  vornehmsten  Aufgaben  der  praktischen  Hygiene. 

Seitdem  man  als  die  Erreger  einer  grossen  Zahl  der  verschiedensten 
und  gerade  der  gefährlichsten  und  verheerendsten  Krankheiten,  wie  Milz- 
brand, Tuberculose,  Diphtherie,  Typhus,  Cholera,  Tetanus, 
Pyämie,  Rotz,  Rothlauf  u.  s.  w.  bestimmte  niedere,  zu  den  Spaltpilzen 
gehörende  Mikroorganismen  erkannt  hat,  ist  die  Möglichkeit  gegeben,  durch 
Bekämpfung  und  möglichst  ausgedehnte  Vernichtung  dieser  Spaltpilze  mit 
mehr  oder  weniger  Erfolg  der  Ausbreitung  der  betreffenden  Krankheiten  ent- 
gegenzuarbeiten. 

Nach  HtJppE  kann  man  vier  Stufen  von  ungünstiger  Beeinflussung  von 
Mikroorganismen  unterscheiden,  nämlich: 

1.  Das  Wachsthum  der  Bakterien  wird  nicht  gestört,  aber  die  patho- 
genen  Eigenschaften  derselben  werden  abgeschwächt  =  Abschwächung. 


DESINFECTION.  185 

2.  Die  Vermehrung-  der  Organismen  wird  verhindert,  ohne  dass  sie  selbst 
vernichtet  werden  =  Asepsis. 

3.  Die  vegetativen  Formen   der  Mikroorganismen  werden  vernichtet,   es 
bleiben  jedoch  die  Dauerformen  (Sporen)  am  Leben  =  Antisepsis. 

4.  Sowohl  die  vegetativen  als  auch  die  Dauerformen  werden  vernichtet  = 
Desinfection  oder  Sterilisation. 

Es  hat  also  die  Desinfection  mit  der  Heilung  der  Krankheiten  direct 
nichts  zu  thun,  sondern  sie  hat  nur  die  Aufgabe,  die  vorhandene  Krankheit 
auf  eine  möglichst  geringe  Zahl  von  Individuen  zu  beschränken,  und  zwar 
dadurch,  dass  —  me  schon  erwähnt  —  die  infectiösen  Absonderungen  der 
Kranken  desinficirt  werden.  Es  ist  nun  nicht  nöthig,  dass  durch  die  Desin- 
fection die  mit  Krankheitserregern  durchsetzen  Ausleerungen,  wie  Faeces  und 
Sputa,  die  ja  enorme  Mengen  harmloser  Saprophyten  enthalten,  vollständig 
keimfrei  gemacht  werden;  sondern  es  genügt,  wenn  zum  Zweck  der  Unschäd- 
lichmachung dieser  Auswurfstoffe,  dieselben  nur  ihrer  pathogenen  Bewohner 
beraubt  werden.  Es  ist  dieser  Umstand  insofern  von  grosser  Wichtigkeit,  als 
für  den  letzteren  Desinfectionsmodus  in  den  meisten  Fällen  eine  viel  geringere 
Desinfectionskraft  des  Desinfectionsmittels,  und  auch  eine  viel  kürzere  Ein- 
wirkungsdauer desselben  nöthig  ist,  als  zur  vollständigen  Vernichtung  sämmt- 
licher  Keime,  auch  der  harmlosen,  ständigen  Insassen  normaler,  nicht  infec- 
tiöser  Ausleerungen.  Jedoch  müssen  wir  von  einer  Desinfection,  wenn  sie  gut 
sein,  d.  h.  vollständigen  Schutz  gegen  die  Weiterverbreitung  der  Infections- 
keime  gew^ährleisten  soll,  verlangen,  dass  durch  sie  die  vollständige  Vernich- 
tung, d.  h.  vollkommene  Aufhebung  der  Entwicklungsfähigkeit,  nicht  nur  der 
Krankheitserreger  selbst,  d.  h.  der  vegetativen  Formen,  sondern  auch  der 
viel  resistenteren  Dauerformen,  der  Sporen  in  möglichst  kurzer  Zeit  der- 
art erzielt  werde,  dass  sie  nach  der  Einwirkung  des  Desinfectionsmittels,  selbst 
unter  den  günstigsten  Lebensbedingungen  sich  nicht  weiter  zu  entwickeln 
vermögen.  Eine  nicht  zu  unterschätzende  Unterstützung  der  praktischen 
Desinfection  liegt  einmal  in  der  Verhütung  der  Ansammlung  von 
Krankheitserregern  in  kleinerem  Räume  und  sodann  in  der  Ver- 
nichtung alles  dessen,  was  dazu  dienen  kann  den  pathogenen 
Keimen  geeignete  Lebensbedingungen  zu  schaffen. 

Die  Uebertragung  der  Infectionskrankheiten  geschieht  in  den  meisten 
Fällen  dadurch,  dass  die  Infectionserreger  in  die  Luft  gelangen  und  mit  der 
Luft  in  den  Körper  neuer  Individuen,  wo  sie  sich,  falls  sie  geeignete  Lebens- 
bedingungen vorlinden,  mit  grösster  Geschwindigkeit  vermehren.  In  je  grösserer 
Zahl  nun  die  Mikroorganismen  in  einer  bestimmten  Luftmenge  enthalten 
sind,  um  so  grösser  ist  die  Wahrscheinlichkeit  einer  Uebertragung  auf  die 
Individuen,  welche  sich  in  dem  mit  dieser  Luft  erfüllten  Räume  aufhalten. 
Dieser  Uebertragung  arbeitet  man  am  wirksamsten  entgegen  durch  möglichst 
kräftige  Ventilation,  d.  h.  durch  möglichst  umfangreiche  Zuführung  frischer 
reiner  Luft  und  Abführung  der  inficirten  Luft.  Mit  jedem  Raumtheil  Luft, 
das  wir  z.  B.  aus  dem  Zimmer  eines  Tuberculosen  oder  Diphtheriekranken 
u.  s.  w.  herausschaffen,  entfernen  wir  ungeahnte  Mengen  von  Krankheitserre- 
gern, die  nicht  nur  der  Umgebung  des  Kranken  gefährlich  werden  können, 
sondern  auch  dem  Kranken  selbst  schaden  durch  Wiedereinverleibung  in  den 
schon  geschwächten  Organismus  und  so  mindestens  zur  Verzögerung  der  Ge- 
nesung beitragen. 

Diese  Unterstützung  der  Desinfection  ist  aber  nicht  nur  für  Kranken- 
zimmer anwendbar,  sondern  auch  für  Räume,  in  welchen,  wie  z.  B,  in  Schulen, 
eine  grosse  Zahl  von  Menschen  zusammenkommt,  die  hier  bei  dem  über 
mehrere  Stunden  sich  hinziehenden  Aufenthalt  in  verhältnismässig  kleinem 
Räume  mit  stagnirender  Atmosphäre  nur   zu    leicht  durch  Infectionserreger 


186  DESINFECTION. 

inficirt  werden  können,  welche  unter  Umständen  ein  einzelnes  Individuum  an 
seinem  Körper  oder  an  den  Kleidern  mit  sich  führt. 

Was  nun  die  zweite  Art  der  Unterstützung  der  eigentlichen  Desinfection 
betrifft,  nämlich  die  Vernichtung  alles  dessen,  was  geeignet  ist  den  Krank- 
heitserregern günstige  Existenzbedingungen  zu  schaffen,  so  ist  darüber  kurz 
Folgendes  zu  sagen: 

Die  Vermehrung  der  pathogenen  Keime  ausserhalb  des  menschlichen 
resp.  thierischen  Körpers  erfolgt  nur  bei  Gegenwart  leicht  zersetzbarer  orga- 
nischer Substanz,  genügender  Feuchtigkeit  und  Wärme.  Wenn  wir  diesen 
Umstand  berücksichtigen  und  auf  gründliche  Austrocknung  neuer  Wohnungen 
halten,  das  Bewohnen  feuchter  Kellerwohnungen  verbieten  und  schliesslich  in 
keinem  Theile  der  Wohnung  das  Ansammeln  von  leicht  zersetzbarer  orga- 
nischer Substanz  dulden,  so  arbeiten  wir  der  eigentlichen  Desinfection  ganz 
bedeutend  in  die  Hände. 

Man  kann  wohl  behaupten,  dass  im  allgemeinen  die  Gesundheit  einer 
Wohnung  direct  proportional  der  in  ihr  herrschenden  Reinlichkeit  ist. 

Was  nun  die  eigentliche  Vernichtung  der  Krankheitserreger  betrifft,  so 
bedienen  wir  uns  dabei  verschiedener  ganz  bestimmter 

Desinfectionsmethoden.    Wir  unterscheiden: 

I.  Eine  Desinfection  durch  Einwirkung  rein  physikalischer  Ein- 
flüsse, und 

IL  eine  solche  durch  Einwirkung  chemischer  Agentien. 

I.  Unter  den  Desinfectionsmethoden  erster  Art  nimmt  bei  weitem  die 
wichtigste  Stellung  ein 

a)  die  Anwendung  hoher  Temperaturen,  und  zwar  können  wir 
die  Hitze  in  verschiedener  Form  anwenden. 

1.  Kochen  der  Gegenstände  in  Wasser;  natürlich  nur  für  be- 
stimmte Objecto  (besonders  Wäsche)  verwerthbar.  Man  hat  gefunden,  dass 
^2  stündiges  Kochen  in  Wasser  alle  Krankheitskeime  vernichtet,  und  zwar 
werden  —  um  einige  specielle  Beispiele  anzuführen: 

Tuberkelbacillen  in  20  Min. 
Typhusbacillen  in  10  Min. 

Cholera-  und  Diphtheriebacillen  durch  einmaliges  Aufkochen 
getödtet. 

2.  Verwendung  gesättigten  Wasserdampfes,  und  zwar  ent- 
weder als  strömenden  ungespannten  Wasserdampf  von  lOO*'  C,  welcher 
hinreicht,  um  in  15 — 30  Min.  Infectionskeime  zu  vernichten,  oder  als  ge- 
spannten Wasserdampf  von  110 — 125''  C,  welcher  diesen  Zweck  in  5 
bis  15  Min.  erreicht.  Die  Anwendung  des  Wasserdampfes,  besonders  des  ge- 
spannten, ist  nur  mit  Hilfe  besonderer  Apparate  zu  ermöglichen. 

Die  hohe  Desinfectionskraft  des  Wasserdampfes  ist  dadurch  zu  erklären, 
dass  durch  die  Feuchtigkeit  desselben  einmal  die  Mikroorganismen  feucht 
erhalten  werden,  wodurch  die  Eiweissstoffe  leichter  coagulabel,  die  Mikroor- 
ganismen also  leichter  vernichtbar  werden,  und  sodann  dass  durch  dieselbe 
die   Wärmeleitung  durch  grössere  Objecto  hindurch  wesentlich  erhöht  wird. 

Durch  das  Strömen  des  Dampfes  wird  ferner  die  specifisch  schwe- 
rere Luft  aus  den  Porenräumen  der  Objecte  verdrängt,  wodurch  das  Ein- 
dringen der  feuchten  Wärme  in  dieselben  wesentlich  begünstigt  wird. 

3.  Trockene  Hitze.  Sie  beginnt  erst  bei  einer  Temperatur  von  150*^ 
an  aufwärts  wirksam  zu  werden,  dringt  sehr  langsam  in  dickere  Objecte  ein, 
schädigt  die  meisten  Gegenstände  und  ist  daher  überhaupt  nur  im  Nothfall 
zu  gebrauchen.  Angewandt  können  ausser  besonderen,  speciell  hierfür  her- 
gestellten Apparaten  auch  Brat-  und  Backöfen  werden. 


DESINFECTION.  187 

4.  Verbrennen.  Dies  ist  streng  genommen  eigentlich  keine  Desinfec- 
tion,  da  die  Desinfectionsobjecte  auch  zugleich  mit  den  Infectionskeimen 
vernichtet  werden,  wogegen  eine  ideale  Desinfection  das  Desinfectionsobject 
in  keiner  Weise  schädigen  soll. 

Das  Verbrennen  ist  daher  auch  nur  bei  werthlosen  Gegenständen  an- 
wendbar. Allenfalls  könnte  diese  Desinfectionsmethode  in  Kriegszeiten,  oder 
überhaupt  im  Militärleben  bei  der  radicalen  Sicherheit  derselben  eventuell  in 
Frage  kommen,  zumal  ihr  in  Anbetracht  der  geringen  Habe  des  Soldaten 
nach  der  pecuniären  Richtung  hin  kein  wesentliches  Hindernis  entgegentreten 
dürfte. 

Die  zweite  Art  der  Desinfection  durch  physikalische  Einflüsse  ist 

h)  die  mechanische  Entfernung  der  Infectionskeime  aus 
den  Desinfectionsobjecten  (eventuell  mit  nachfolgender  Vernichtung  der  In- 
fectionserreger).  Diese  Art  der  Desinfection  ist  mit  wenigen  Ausnahmen  sehr 
unvollkommen.     In  Betracht  kämen  dabei: 

1.  Festes  Abwischen  der  inficirten  Gegenstände.  Dies  entfernt  aber 
nur  —  und  auch  da  nicht  einmal  sicher  —  von  glatten  Flächen  z.  B.  polirten 
Möbeln  trockene  Krankheitskeime. 

2.  Abscheuern  resp.  Abbürsten  der  Gegenstände  mit  Wasser. 
Diese  Desinfectionsmethode  leistet  namentlich  bei  Zuhilfenahme  von  Seife, 
welcher  nach  neuen  Untersuchungen  eine  erhebliche  Desinfectionskraft  zukommt, 
schon  erheblich  mehr,  als  die  vorige,  zumal  bei  häufiger  Anwendung  und 
reichlichem  Wasserverbrauch. 

3.  Abreibenmit  frischemBrot,  speciell  ebener  Wandflächen,  mögen 
sie  nun  mit  einem  Anstrich  oder  mit  Tapeten  versehen  sein.  Es  ist  durch 
v.  EsMAECH  der  Beweis  erbracht,  dass  durch  eine  gründliche  Anwendung 
dieser  Methode  eine  vollkommene  Entfernung  aller  an  der  Fläche  haftender 
Krankheitserreger  bewirkt  werden  kann,  die  dann  an  den  herabfallenden 
Brodkrumen  haftend,  mit  diesen  gesammelt  und  durch  Verbrennen  vernichtet 
werden  können. 

Eine  dritte  noch  zu  erwähnende  Art  physikalischer  Desinfection  ist 
c)  Die  Desinfection  durch  Besonnung,  welche  namentlich  aut 
dem  Lande  für  Kleider  und  Betten  von  Infectionskranken  noch  vielfach  ange- 
wendet  wird,    eventuell   in  Verbindung   mit   mechanischer  Reinigung   durch 
Klopfen,  aber  vollkommen  werthlos  ist   (v.  Esmarch). 

n.  Die  Desinfection  mit  Hilfe  chemischer  Agentien  erfreut 
sich  einer  grösseren  Mannigfaltigkeit,  bedingt  durch  die  ausserordentlich  zahl- 
reichen chemischen  Desinfectionsmittel,  für  welche  Beheing  folgende  Ein- 
theilung  empfohlen  hat: 

1.  Metallsalze. 

2.  Säuren  und  Alkalien. 

3.  Verbindungen  aus  der  aromatischen  Reihe  der  orga- 
nischen Chemie. 

4.  Flüssige,  im  Wasser  lösliche  oder  schwerlösliche  Des- 
inficientien. 

5.  Mittel,  die  im  festen  Zustande  wirken. 

6.  Mittel,  die  gasförmig  wirksam  sind. 

7.  Stoffwechselproducte  von  Mikroorganismen. 

8.  Bacterientödtende  Körper  des  menschlichen  oder  thie- 
rischen  Organismus. 

Die  Desinfection  bedient  sich  der  chemischen  Desinfectionsmittel  in  ver- 
schiedener Form,  als  gasförmige,  flüssige  und  trockene  pulver- 
förmige,  wobei  indessen  die  flüssigen  Desinfectionsmittel  bei  weitem  die 
wichtigste  Rolle  spielen,  die  gasförmigen  und  trockenen  aber  von  unter- 
geordneterer Bedeutung  sind,  wegen  ihrer  unsicheren  Wirkung. 


188  DESINFECTION. 

Desiiifectioiismittel.  Die  gebräuchlichsten,  resp.  die  am  meisten  ange- 
wandten Desinfectionsmittel  —  abgesehen  von  den  uns  hier  nicht  interessi- 
renden  Desinfectionsmitteln  für  die  Chirurgie  oder  für  den  internen  Gebrauch 
—  sind  folgende  zur  Desinfection  von  Wäsche,  Kleidern,  Wohnräumen  und 
infectiösen  Excreten  benutzten: 

a)  Gasförmige  Desinfectionsmittel. 

1.  Schweflige  Säure,  durch  Verbrennen  von  Schwefel  erzeugt,  besonders 
früher  und  leider  vielfach  auch  jetzt  noch  zur  Desinfection  von  Kleidern, 
Möbeln,  Wohnräumen  benutzt,  ist  sehr  unwirksam  und  beschädigt  oft  die 
Desinfectionsobjecte. 

2.  Chlorgas,  durch  Vermischen  reiner  Salzsäure  mit  Chlorkalk  erzeugt, 
ist  ebenso  unwirksam  wie  die  schweflige  Säure,  und  wird  auch  jetzt  nicht 
mehr  so  häufig  wie  früher  zur  Desinfection  von  Wohnräumen  und  Kleidern 
benutzt. 

3.  Ammoniakdämpfe,  zur  Desinfection  von  Wohnräumen  empfohlen,  sind 
noch  nicht  genügend  auf  ihre  diesbezügliche  Wirksamkeit  hin  geprüft. 

4.  Formaldehyd,  neuerdings  vielfach  zur  Desinfection  von  Kleidern  und 
Wohnräumen  empfohlen,  ist  in  seiner  Wirkung  als  Gas  auch  noch  nicht  als 
ganz  sicher  anzusehen.  Neuerdings  werden  gespannte  Formalindämpfe  zur 
Desinfection  von  Wohnräumen  empfohlen  (Trillat),  ob  mit  Recht,  kann  erst 
nach  zahlreicheren  eingehenderen  Untersuchungen  entschieden  werden. 

b)  Flüssige,  oder  in  flüssiger  Form  angewandte  Desinfec- 
tionsmittel. 

1.  Sublimat  (HgClg).  Es  ist  dies  wohl  bisher  das  beste,  oder  wenigstens 
am  energischesten  wirkende  Desinficiens,  da  es  in  Vergleich  mit  anderen  in 
stärkster  Verdünnung  und  in  kürzester  Frist  die  Krankheitserreger  vernichtet. 
Gegen  eine  ausgedehnte  Verwendung  in  den  Händen  des  Publicums  spricht 
aber  seine  hohe  Giftigkeit.  Mit  eiweisshaltigen  Flüssigkeiten  z.  B.  Fäkalien 
zusammengebracht,  bildet  es  Quecksilberalbuminate  und  verliert  dadurch  seine 
desinficirenden  Eigenschaften;  ebenso  verlieren  längere  Zeit  aufbewahrte  wässe- 
rige Lösungen  ihre  Wirksamkeit,  weil  sich  aus  ihnen  ein  Oxychlorid  ab- 
scheidet. 

Beides,  nämlich  die  Bildung  von  Quecksilberalbuminaten,  sowie  die  Zer- 
setzung in  wässriger  Lösung  lässt  sich  jedoch  vermeiden,  sobald  man  Sublimat 
in  Verbindung  mit  Kochsalz  verwendet,  eine  Verbindung,  die  im  Grossen  in 
Form  von  Sublimatpastillen  in  den  Handel  gebracht  wird. 

Auch  der  Zusatz  von  Salzsäure  macht  die  Sublimatlösungen  für  die 
Grossdesinfection  (z.  B.  für  eiweissreiche  thierische  Abfallstoffe  etc.)  geeigneter. 

2.  Carbolsäure  CöHgOH,  ein  wirksames  Desinficiens,  dessen  Geruch  nur 
unangenehm  ist,  und  dessen  hoher  Preis  einer  ausgedehnteren  Verwendung, 
zumal  in  der  Grossdesinfection  entgegentritt. 

Die  rohe  Carbolsäure  ist  zwar  billig,  dafür  aber  in  Wasser  nicht 
löslich.  Lösungen  der  rohen  Carbolsäure  können  hergestellt  werden  durch 
Zusatz  von  Schwefelsäure  (Fränkel)  oder  Seifenlösung  (Nocht). 

Rohe  Carbolsäure  und  rohe  Schwefelsäure,  unter  Abkühlen 
zusammengerührt,  geben  eine  Mischung,  von  welcher  man  mit  Wasser 
2 — 37o-ige  Lösungen  machen  kann,  die  man  zur  Desinfection  von  Fäkalien, 
Gruben,  Rinnsteinen  etc.  verwenden  kann  und  die  etwa  denselben  Desinfec- 
tionswerth  besitzt  wie  gleichprocentige  reine  Carbollösung. 

Carbolseifenlösung,  welche  einen  ähnlichen  Desinfectionswerth  besitzt,  wird  folgen- 
dermaassen  hergestellt.  Es  werden  3  Theile  sogenannter  grüner  oder  schwarzer  Schmier- 
seife in  100  Theilen  warmen  Wassers  gelöst,  worauf  für  je  20  Theile  der  noch  warmen 
Seifenlösung  1  Theil  rohe  Carbolsäure  zugesetzt  wird.  Die  dabei  entstandende  Emulsion 
ist  lange  haltbar  und  gut  verwendbar  zur  Desinfection  inficirter  Wäsche,  zum  Reinigen  von 
Fussböden,   Wänden,  Ledersachen  u.  s.  w. 


DESINFECTION.  189 

3.  Lysol,  eine  Theeröl-Seifenlösung  ebenso  wie 

4.  Creolin.  Ersteres  von  ähnlicher  Wirkung  wie  Carbolsäure  und  auch 
zur  Desinfection  von  Excreten  Kranker  empfohlen ;  letzteres'gut  desodorisirend, 
aber  ungleich  in  Zusammensetzung  und  Wirkung,  besonders  in  eiweisshal- 
tigen  Flüssigkeiten. 

5.  Solutol,  eins  der  neuerdings  mehr  in  Gebrauch  gekommenen  Kresole 
für  die  Grossdesinfection,  ist  von  ähnlicher  Wirkung  wie  Lysol. 

6.  Saprol,  eine  vorzüglich  desodorisirend  und  durch  Abgabe  ausgelaugter 
Kresole  auch  desinficirend  wirkende  ölige  Substanz,  die  zur  Desinfection  von 
Abortgruben,  Jauchegruben  etc.  dient,  wo  sie  auf  dem  Inhalt  als  ölige  Schicht 
schwimmt. 

7.  Sotlalüsmig,  in  27o-iger  Lösung  besonders  für  Wäsche  anzuwenden, 
aber  nur  bei  längerer  Einwirkung  desinficirend. 

8.  Schniierseifenlösung,  ca.  lO^oig  desinficirt,  auf  70 — 80^  erwärmt,  recht 
schnell,  ist  also  ein  sehr  vorth eilhaftes  Desinfectionsmittel  für  Wäsche;  kalte 
Lösungen  müssen,  um  desinficirende  Eigenschaften  zu  entfalten,  mindestens 
24  Stunden  hindurch  auf  die  Desinfectionsobjecte  einwirken. 

9.  Rohe  Salzsäm-e  und  Rohe  Schwefelsäure  werden  mitunter  für  thie- 
rische  Abfallstoffe  als  Desinfectionsmittel  gebraucht;  wegen  ihrer  stark  ätzen- 
den, Metall,  Holz,  Cement  etc.  angreifenden  Wirkung  sind  sie  aber  in  dem 
Gebrauch  stark  eingeschränkt. 

Als  flüssige,  aber  mitunter  auch  als  trockene  pulverförmige  Desinfections- 
mittel werden  ferner  noch  folgende  Substanzen  angewandt: 

10.  Aetzkalk  als  Kalkmilch  oder  auch  —  aber  nur  selten  —  als  Kalk- 
pulver. 

Kalkmilch  wird  in  folgender  Weise  hergestellt:  Etwa  100  Volumtheile  gebrannten 
Kalkes  werden  mit  60  Theilen  Wasser  gelöscht,  wobei  CaO  in  Ca(0H)2  verwandelt  wird. 
Der  Aetzkalk  zerfällt  dabei  nnter  beträchtlicher  Wärmeentwicklung  zu  lockerem  Pulver 
von  Kalkhydrat.  Von  diesem  Pulver  wird  1  Volum  mit  4  Volum  Wasser  verrührt,  wo- 
durch man  eine  20''/o-ige  Kalkmilch  erhält,  welche  als  vorzügliches  Desinficiens  für 
Latrineninhalt  anzusehen  ist. 

11.  Chlorkalk,  ein  sehr  wirksames  Desinfectionsmittel,  welches  sowohl 
als  Pulver,  als  Chlorkalkbrei  und  als  Chlorkalklösung  zur  Desinfection 
von  Fäkalien,  leeren  Abörtgruben,  Rinnsteinen  u.  s.  w.  benutzt  wird  (Nissen). 

Chlor kalkbrei  besteht  aus  1  Theil  Chlorkalk  und  5  Theilen  Wasser. 
Chlorkalklösung  aus  2  Theilen  Chlorkalk  und  100  Theilen  Wasser,  von  wel- 
cher Mischung  die  klare  Lösung  vom  Bodensatz  abgegossen  und  benutzt  wird. 

e)  Trockene  pulverförmige  Desinfectionsmittel: 

1.  Eisen-  und  Kupfersulfat  sind  gut  desodorisirende,  aber  unsicherer 
desinficirende  Mittel,  als  die  Kalkpräparate  und  dabei  bedeutend  theurer. 
Ihre  Verwendung  ist  daher  auch  keine  besonders  umfangreiche. 

2.  Carbolkalk,  Mischung  aus  frisch  gelöschtem  Kalk  und  roher  Carbol- 
säure, ist  vielfach  in  Gebrauch,  aber  sehr  unzweckmässig,  da  er  ungleich  in 
Zusammensetzung  und  Wirkung  ist  (Dräer). 

3.  Torfmull  wirkt  gut  Feuchtigkeit  aufsaugend,  ist  aber  von  sehr  un- 
sicherer Desinfectionswirkung  (Fränkel,  Klipstein,  Gärtner  u.  A.).  Ebenso 

4.  Phosphattorf,  d.  h.  Torfmull  mit  lO^o  Phosphorsäure  versetzt,  der 
aber  in  einigen  Stunden  wenigstens  Cholera  und  Typhusbacillen  abtödtet. 

5.  Erde  wirkt  ähnlich  wie  Torfmull  und  bei  Zusatz  von  4 — S^o  frisch 
bereitetem  Kalkpulver  auch  desinficirend  auf  infectiöse  Stuhlgänge.  (Sinnhuber.) 

Prüfimg  der  DesiiifectioiismitteL  Um  den  Grad  der  Desinfectionskraft 
der  verschiedenen  Desinfectionsmittel,  seien  es  nun  physikalisch  oder  chemisch 
wirkende,  festzustellen,  werden  bestimmte  Methoden  angewandt. 

Entweder  man  bringt  die  Krankheitserreger  (meistens  an  Seidenfäden, 
dünnen  Glasplättchen   oder  Glasschlingen   angetrocknet),  deren  Widerstands- 


190  DESINFECTION. 

kraft  gegen  ein  bestimmtes  Desinfectionsmittel  man  prüfen  will,  für  längere 
oder  kürzere  Zeit  in  das  betreffende  Desinfectionsmittel  —  sei  es  nun  ein 
physikalisch  wirkendes,  wie  der  strömende  Dampf,  oder  ein  chemisches  —  hinein, 
um  es  darauf  in  einen  dem  betreffenden  Krankheitserreger  gut  zusagenden 
Js^ährboden  zu  übertragen,  woselbst  das  Auswachsen  der  benutzten  Keime 
oder  das  Ausbleiben  desselben  beobachtet  wird;  oder  man  setzt  zu  voll  ent- 
wickelten Culturen  verschiedener  pathogener  Keime  gewisse  Mengen  der 
chemischen  Desinfectionsmittel  hinzu,  um  nach  verschiedenen  Zeiten  Proben 
von  diesen  der  Einwirkung  des  Desinfectionsmittels  ausgesetzten  Culturen  zu 
entnehmen  und  in  neue  Nährböden  zu  übertragen,  woselbst  nur  das  eventuell 
auftretende  oder  ausbleibende  weitere  Wachsthum  der  benutzten  Keime  con- 
trolirt  wird ;  oder  schliesslich  man  versetzt  die  anzuwendenden  Nährböden  vor 
der  Impfung  mit  den  zu  prüfenden  Desinficientien  in  bestimmtem  Procentsatz 
und  wartet  ab,  ob  die  übertragenen  Keime  in  diesen  Nährböden  zur  Entwick- 
lung kommen  oder  in  derselben  gehindert  werden,  aber  lebensfähig  bleiben, 
oder  ob  gar  die  übertragenen  Keime  eingehen. 

Es  besteht  nun  ein  grosser  Unterschied  zwischen  den  vegetativen  Formen 
der  verschiedenen  Mikroorganismen,  d.  h.  den  ausgewachsenen  Bacterien  und 
den  Dauerformen  derselben,  den  Sporen. 

Die  letzteren  sind  bedeutend  widerstandsfähiger  als  die  ersteren,  es  ist 
daher  bei  allen  Prüfungsversuchen  neuer  Desinfectionsmittel  auf  diesen  Um- 
stand Rücksicht  zn  nehmen,  und  zweckmässig  der  Desinfectionsversuch  speciell 
mit  den  widerstandsfähigen  Sporen  vorzunehmen,  da  man  ja  in  praxi  nur  dann 
von  einer  sicheren  Desinfection  sprechen  kann,  wenn  dieselbe  so  ausgeführt 
wurde,  dass  eben  auch  die  Dauerformen  der  Krankheitserreger  sicher  ver- 
nichtet werden. 

Man  verwendet  daher  im  Allgemeinen  als  Testobjecte  für  derartige  Des- 
infectionsversuche  stets  Milzbrandsporen,  da  diese  die  widerstandsfähigste 
Form  unter  den  verschiedenen  pathogenen  Keimen  darstellen.  Aber  selbst 
bei  Anwendung  der  Milzbrandsporen  ist  bei  Verwendung  der  erhaltenen  Resul- 
tate mit  einem  neuen  Desinfectionsmittel  zum  Vergleich  mit  Ergebnissen  älterer 
Versuche  mit  anderen  Desinfectionsmitteln  stets  daran  zu  denken,  dass  auch 
die  Milzbrandsporen  verschiedener  Culturen  verschiedene  Widerstandskraft 
gegen  schädigende  Einflüsse  haben  (v.  Esmaech);  man  sollte  also  bei  jedem 
Desinfectionsversuch  angeben,  wie  lange  Zeit  die  benutzten  Milzbrandsporen 
sich  in  strömendem  gesättigtem  Wasserdampf  oder  in  5%  Carbolsäure  lebens- 
und  entwicklungsfähig  gehalten  haben. 

Zur  Ausführung  der  Desinfection  bedienen  wir  uns  besonderer 

Desinfectionsapparate.     Wir  unterscheiden: 

1.  Apparate,  welche  mit  strömendem  Dampfe  von  100^  C 
arbeiten.  Diese  sind  verhältnismässig  billig,  leicht  zu  bedienen,  unterliegen 
keiner  Beschränkung  in  der  Aufstellung  und  genügen  vollständig,  namentlich 
für  einzelne  Krankenanstalten,  wo  es  sich  nicht  darum  handelt,  den  Apparat 
beständig  in  Betrieb  zu  halten,  wie  bei  öffentlichen  Desinfectionsanstalten 
grosser  Städte.     Für  letztere  sind  empfehlenswerther 

2.  Apparate,  welche  mit  gespanntem  Dampf  arbeiten.  Diese 
Apparate  desinficiren  schneller,  sind  aber  auch  theurer,  sie  sind  complicirter 
in  der  Bedienung  und  können  unter  Umständen  nicht  überall  aufgestellt 
werden. 

Die  Desinfectionszeit  für  Apparate  der  ersten  Art  beträgt  im  Allgemeinen 
bei  ziemlich  fester  Packung  der  Desinfectionsobjecte  eine  Stunde;  für  Apparate 
der  zweiten  Art  etwa  die  Hälfte  dieser  Zeit. 

(Apparate  einer  älteren  Construction,  die  neuerdings  nicht  mehr  an- 
gefertigt werden,  weil  sie  ganz  unsicher  in  ihrer  Wirkung  sind  und  viel 
mangelhafter  arbeiten,   als  die  ad  1  genannten  Apparate,  nämlich  Apparate, 


DESINFECTION.  191 

welche  mit  überhitztem  Dampf  arbeiten,  wollen  wir  als  jetzt  vollständig  ver- 
lassen hier  übergehen.) 

Was  nun  die  Construction  der  Desinfectionsapparate  im  Allgemeinen 
betrifft,  so  ist  darüber  Folgendes  zu  sagen: 

Als  Material  dient  im  Allgemeinen  Eisenblech  von  mindestens  3  7nm 
Dicke.  Sämmtliche  Eisentheile  im  Innern  der  Apparate  sind  durch  Verzinken 
vor  Kost  zu  schützen  und  ausserdem  mit  Leinwand  sorgfältig  zu  umwickeln. 
Die  Form  der  Apparate  kann  verschieden  gewählt  werden;  für  kleinere 
Apparate  eine  runde,  für  grössere  eine  ovale  oder  kastenförmige.  Die 
Thüren  sind  bei  allen  grösseren,  namentlich  bei  den  stationären  Apparaten 
an  den  beiden  Stirnseiten  anzubringen;  bei  kleineren,  und  besonders  bei 
transportablen  Apparaten,  bei  denen  nur  eine  Thüre  vorhanden  ist,  ist  streng 
darauf  zu  achten,  dass  die  desinficirten  Gegenstände  beim  Herausnehmen  aus 
dem  Apparate  nicht  wieder  inficirt  werden.  Es  sind  daher  bei  derartigen 
Apparaten  die  zu  desinficirenden  Gegenstände  vor  der  Einführung  in  den 
Apparat  in  Leinentücher  einzuhüllen.  Der  Dampf  eintritt  ist  zweckmässig 
an  der  Decke  des  Apparates  anzubringen,  der  Damp faustritt  an  der 
tiefsten  Stelle  des  Apparates,  woselbst  auch  eine  Vorrichtung  zum  Anbringen 
eines  Controlthermometers  nicht  zu  vergessen  ist.  Als  Schutz  gegen  das 
Betropfen  der  Desinfectionsobjecte  mit  Condenswasser  sind  folgende  Vor- 
kehrungen zu  treffen:  Entweder  man  bringt  in  dem  Apparat  Heizkörper  mit 
grosser  Metalloberfläche,  sog.  Kippenrohre  an,  durchweiche  die  Luft  vor- 
gewärmt eine  Condensation  des  einströmenden  Wasserdampfes  also  vermieden 
wird,  oder  man  versucht  denselben  Effect  —  die  Vorwärmung  dadurch  zu 
erzielen,  dass  man  das  den  Dampf  entwickelnde  Wassergefäss  mantelartig 
um  den  Desinfectionsraum  legt. 

Recht  zweckmässig  ist  es  auch,  wenn  der  Apparat  so  eingerichtet  ist, 
dass  nach  erfolgter  Desinfection  durch  strömenden  gesättigten  Wasserdampf 
eine  Nachtrocknung  durch  Zufuhr  trockener  warmer  Luft  erreicht  werden 
kann,  wenngleich  diese  Nachtrocknung  nicht  absolut  nothwendig  ist,  da  die 
meisten  Objecte,  sobald  sie  nicht  in  allzu  dicken  Schichten  und  allzu  fest 
verpackt  in  den  Desinfectionsraum  gebracht  werden,  bei  ihrer  Herausnahme 
aus  dem  Apparat  sogleich  trocknen,  wenn  sie  sofort  auseinandergenommen 
werden. 

Der  Dampfentwickler  soll  so  construirt  sein,  dass  in  nicht  zu  langer 
Zeit  eine  genügende  Menge  Dampf  entwickelt  werden  kann,  um  den  Apparat 
vollkommen  zu  füllen.  Auch  soll  soviel  Wasser  vorhanden  sein,  dass 
wenigstens  eine  Stunde  lang  ohne  Unterbrechung  Dampf  entwickelt  werden 
kann. 

Was  die  Grösse  der  Desinfectionsapparate  betrifft,  so  sind  für 
die  öffentlichen  Desinfectionsanstalten  grösserer  Städte  Apparate  von  4—5  m^ 
Inhalt  empfehlenswerth,  eventuell  sogar  mehrere  derartige. 

Für  Mittelstädte,  grosse  Krankenhäuser,  Quarantänestationen  etc.  dürfte 
ein  Apparat  von  circa  3  m^  Inhalt  genügen;  für  kleine  Städte,  ländliche 
Kreise,  kleine  Krankenhäuser  wäre  ein  gleicher  Apparat  von  2  w^  Inhalt  zu 
empfehlen,  wenn  derselbe  in  einer  Desinfectionsanstalt  aufgestellt  werden 
kann;  sind  die  Mittel  dazu  nicht  vorhanden,  so  ist  ein  kleinerer  Apparat  von 
circa  1  m^  Inhalt  vorzuziehen,  (v.  Esmarch.) 

Für  ausgedehnte  ländliche  Kreise  sind  übrigens  transportable,  fahrbare 
Apparate  empfehlenswerth,  wenn  die  Wege  für  derartige  Apparate  passirbar  sind. 

Einige  der  bekanntesten  Desinfectionsapparate  sind  die  von  Schimmel  &  Co. 
in  Chemnitz,  Budenbeeg  &  Co.  in  Dortmund,  Lautenschläger  in  Berlin 
u.  s.  w. 

Improvisiren  eines  Desinfectionsapparates.  An  Orten,  in  welchen  bei 
plötzlich    ausbrechenden  Infectionski^ankheiten    ein    Desinfectionsapparat    für 


192  DESINFECTION. 

strömenden  Dampf  nicht  vorhanden  ist,  kann  man  einen  solchen  recht  gut 
arbeitenden  leicht  und  rasch  improvisiren,  indem  man  über  einen  möglichst 
grossen  Waschkessel  eine  Tonne  stülpt,  welcher  beide  Böden  ausgeschlagen 
sind.  Oben  wird  an  die  Tonne  ein  gut  schliessender  Deckel  derart  befestigt, 
dass  er  nicht  durch  den  strömenden  Dampf  gehoben  werden  kann.  Im 
Deckel  befinden  sich  zwei  Löcher,  eines  central,  als  Dampfabzugsöffnung  und 
ein  zweites  daneben  zur  Aufnahme  eines  Thermometers.  An  der  Innenseite 
des  Deckels  befinden  sich  Haken  zum  Anhängen  von  Kleidungsstücken  und 
Fächer  für  Wäsche  etc.  Eventuell  kann  man  auch  Wäschepackete  und  sogar 
Betten  und  Matratzen  auf  einem  in  der  Tonne  angebrachten  hölzernen  Rost 
zur  Desinfection  auflegen. 

Hat  man  einen  Dampfentwickler  (Locomotive,  Locomobile)  zur  Ver- 
fügung, so  kann  man  von  diesem  den  Dampf  mittelst  eines  Gasrohres  durch 
ein  in  der  Nähe  des  Bodens  der  Tonne  angebrachtes  Loch  in  dieselbe  hinein- 
leiten. Derartige  improvisirte  Desinfectionsapparate  sind  ein  sehr  guter  Noth- 
behelf,  es  ist  nur  darauf  zu  achten,  dass  die  Dampferzeugung  noch  eine 
Stunde  hindurch  stattfinden  muss,  nachdem  der  Thermometer  100°  C  anzeigte. 

Controlinstrumente  für  Dampfdesinfectionsapparate.  Zum  Zwecke  der 
Prüfung  eines  Desinfectionsapparates  auf  seine  Leistungsfähigkeit  bedienen 
wir  uns  bestimmter  Instrumente.  Es  handelt  sich  bei  dieser  Prüfung  darum 
1.  die  Dauer  des  Anheizens  festzustellen,  d.  h.  die  Zeit,  welche  ver- 
streicht zwischen  dem  Anzünden  des  Feuers  und  der  Entwicklung  strömenden 
Wasserdampfes  von  100°  C.  2.  Festzustellen,  ob  eine  genügende  Dampf- 
menge entwickelt  wird,  welche  den  Apparat  vollkommen  anfüllen  kann  und 
zwar  mindestens  für  die  Dauer  einer  Desinfection.  3.  Ob,  und  in  welcher 
Zeit  der  Dampf  in  das  Innere  von  Desinfectionsobjecten  eindringt.  —  Es 
muss  also  nach  vollkommener  Füllung  des  Apparates  mit  Dampf,  die  von 
oben  nach  unten  fortschreitet,  ein  am  Auslassrohr  für  den  Dampf  angebrachtes 
Thermometer  dauernd  100"  C  zeigen.  Ferner  wird  die  vollständige  Füllung 
des  Apparates  mit  Dampf  dadurch  bewiesen,  dass  an  verschiedenen  Stellen 
im  Innern  des  Apparates  angebrachte  Maximalthermometer  nach  Beendigung 
der  Desinfection  alle  100°  C  anzeigen  müssen. 

Das  Eindringen  des  Dampfes  in  die  Desinfectionsobjecte  kann  auch  durch 
eingelegte  Maximalthermometer  nachgewiesen  werden.  Viel  sicherer  und 
zweckmässiger  jedoch  ist  für  diese  Prüfung  die  Verwendung  sogenannter 
Pyrometer,  d.  h.  Wärmemesser,  bei  welchen  durch  das  Schmelzen  einer 
bei  100°  C  schmelzbaren  Legirung  ein  Contact  zwischen  den  beiden  Polen 
eines  elektrischen  Stromes  mit  Läutewerk  hergestellt  wird,  so  dass  die  Glocke 
ertönt.  Noch  einfacher  sind  die  gewöhnlichen  Contactthermometer,  bei 
denen  bei  100°  C  der  aufsteigende  Quecksilberfaden  den  Contact  und  damit 
das  Glockensignal  vermittelt.  Der  Dampffeuchtigkeitsmesser  von 
Dunker,  welcher  gleichzeitig  die  Temperatur  von  100°  C  und  die  Sättigung 
des  strömenden  Dampfes  anzeigen  soll,  ist  ein  ganz  unsicheres  Instrument 
(Deäer). 

Sehr  zweckmässig,  aber  nicht  unbedingt  nöthig  ist  eine  Prüfung  der 
Wirksamkeit  des  Desinfectionsapparates  durch  Bacterientestobjecte. 

Als  solche  werden  am  besten  —  wie  schon  früher  erwähnt  —  Milz- 
brandsporen von  bestimmter  Widerstandsfähigkeit  verwendet. 

Desinfectionsaiistalten  sind  besondere,  mit  Desinfectionsapparaten  und 
allem  für  die  Desinfection  im  Grossen  nöthigen  Inventar  ausgerüstete  Gebäude 
von  ganz  bestimmter  Anlage. 

Eine  selbstständige  Desinfectionsanstalt  soll  der  Hauptsache  nach  2  Räume 
enthalten,  einen  für  inficirte  Gegenstände,  den  Beladungsraum  und  einen 
für  desinficirte  Gegenstände,  den  Entladungsraum.  Beide  Räume  sind 
durch    eine   feste  Wand    getrennt,   welche   vom  Desinfectionsapparat   durch- 


DESINFECTION.  193 

brochen  wird,  so  dass  die  eine  Thüre  des  Apparates  vom  Beladungsraum,  die 
andere  vom  Entladungsraum  aus  geöffnet  werden  kann.  Diese  Anordnung 
ist  zu  treffen,  um  eine  Reinfection  der  desinficirten  Gegenstände  zu  verhüten. 

Ausserdem  ist  noch  ein  Raum  für  die  chemische  Desinfection,  eine 
Badezelle  für  den  Desinfector  und  ein  Raum  für  den  Transportwagen  der 
Anstalt  einzurichten. 

Die  beiden  Haupträume  sind  möglichst  geräumig,  mit  Ventilations- 
vorrichtung, abwaschbaren  Wänden  und  undurchlässigem  Fussboden  (Cement, 
Asphalt)  herzustellen. 

Hat  der  Dampferzeuger  keinen  besonderen  Raum  für  sich  allein,  so  ist 
er  in  der  Abtheilung  für  inficirte  Gegenstände  unterzubringen. 

Das  Inventar  einer  Desinfectionsanstalt  ist  im  Grossen  und  Ganzen 
folgendes : 

1.  Abwaschbare  Holzregale  in  beiden  Haupträumen  zum  Aufstapeln  der  Objecte. 

2.  Chemikalienschrank  im  Raum  für  die  chemische  Desinfection. 

3.  Verschiedene  Wäschekörbe  —  bei  grossen  Apparaten  eiserne  Wägen  —  zum  Ein- 
bringen der  Desinfectiousobjecte  in  den  Apparat. 

4.  Transportwagen  für  die  aus  den  Wohnungen  abzuholenden  inficirten  Gegenstände. 
Eventuell  au  Stelle  desselben  verschieden  grosse,  mit  Blech  ausgeschlagene  Kasten.  Für 
grössere  Anstalten  ein  zweiter  Wagen  für  den  Rücktransport  der  desinficirten  Gegenstände. 

5.  Anzüge  für  die  Desinfectoren  (Mütze,  Rock,  Hose,  Schuhe,  Mundschwamm.) 

6.  Eine  Anzahl  leinener  Beutel  für  die  Verpackung  von  Wäsche,  Kleidern  etc.  auf 
dem  Transport  von  der  Wohnung  nach  der  Anstalt. 

7.  Eine  Reihe  besonderer,  als  Ausrüstung  der  Desinfectoren  zur  Wohnungsdesinfection 
gebrauchter  Gegenstände  (citirt  nach  v.  Esmarch:  Hygienisches  Taschenbuch): 

1  Koffer  aus  verbleitem  Eisenblech  zum  Verpacken  der  übrigen  Sachen. 

1  Haarbesen,  zum  Abfegen  der  Decke  und  des  Fussbodens. 

1  Handfeger,  zum  Entfernen  des  Staubes  unter  und  hinter  den  Möbeln,  Oefen  etc. 

1  Schrubber,  zur  Reinigung  und  Desinfection  des  Fussbodens. 

1  Handbürste,  zur  Desinfection  der  nicht  polirten  Möbeltheile  und  Thüren. 

1  Fensterbürste,  zur  Desinfection  der  Fensterrahmen  und  der  schwer  zugänglichen 
Winkel  iind  Ecken. 

2  Möbelbürsten,  spitz  und  rund. 

1  Spritzpinsel,  zum  Abspritzen  der  Wände  mit  desinficirenden  Flüssigkeiten,  sehr 
wichtiges  Instrument. 

1  kleiner  Pinsel,  zum  Reinigen  von  Metallgegenständen,  Bilderrahmen  u.  dergl. 
1  Kamm  von  verbleitem  Eisenblech,  zur  Reinigung  der  Bürsten. 
1  Brodmesser  mit  langer  Klinge  in  Tasche. 
1  Holzbrett  zum  Zerschneiden  des  Brodes. 

1  Brett  aus  verbleitem  Eisenblech,  Untersatz  für  die  Carbolflaschen. 

2  Flaschen  aus  verbleitem  Eisenblech  zu  2  oder  1  kg  Carbolsäure. 
1  Seifenbüchse  aus  verbleitem  Eisenblech  für  1-5  kg  Seife. 

1  Litermaas  aus  verbleitem  Eisenblech  zur  Herstellung  der  verdünnten  Carbolsäure. 

1  Maassgefäss  aus  verbleitem  Eisenblech  für  100  gr. 

1  Maassgefäss  aus  verbleitem  Eisenblech  für  40  gr. 

1  Dtz.  Staubtücher. 

1  Dtz.  Scheuertücher,  für  Fussboden  und  nicht  polirte  Möbel. 

1  zweitheilige  eiserne  Leiter,  leicht  2U  desinficiren  und  transportiren. 

1  paar  Gummischuhe  für  die  Leiter,  zum  Schonen  des  Fussbodens. 

1  kurzes  Eisenrohr,  zum  Verlängern  des  Handfegers. 

1  langes  Eisenrohr,  zum  Verlängern  des  Haarbesens  und  Schrubbers. 

4  Eimer  aus  verbleitem  Eisenblech  in  einander  passend. 

1  Dtz.  Scheuertücher  zum  Bedecken  der  Schränke  und  Möbel  während  der  Zimmer- 
desinfection. 

2  Tragegurte  zum  Aufheben  und  Rücken  schwerer  Möbel. 

3  Lederlappen  zum  Fensterputzen. 

Verschiedenes  Handwerkszeug,  wie  Zange,  Hammer,  Spachtel  zum  Reinigen  der  Fuss- 
bodenritzen,  Schraubenzieher,  Schrauben,  Nagelbürste,  Handtücher. 

Das  ist  die  specielle  Ausrüstung  der  Desinfectoren,  d.  h.  der  zur  Aus- 
führung von  Desinfectionen  speciell  ausgebildeten  und  angestellten  Leute. 
Für  ständig  betriebene  Desinfectionsanstalten  sind  deren  mindestens  4  nöthig. 
Für  Zeiten  heftiger  Epidemieen  sind  mehr  Mannschaften  auszubilden,  die  sich 
aus   den   Feuerwehrleuten,    Strassenreinigern,    Nachtwächtern,    Polizeimann- 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  J^3 


194  DESINFECTION. 

Schäften  recrutiren.  Die  Desinfectoren  arbeiten  nach  genau  festgestellten 
Dienstinstructionen,  die  in  den  einzelnen  Anstalten  in  kleinen  Punkten  von 
einander  abweichen,  im  Ganzen  aber  folgenden  Gang  haben: 

Wenn  dem  Poljzei-Districts-Commissar  der  Ablauf  einer  Infectionskrank- 
heit  gemeldet  wird,  ordnet  er  zunächst  Schluss  der  Fenster  und  Thüren  des 
betreffenden  Zimmers  an  und  requirirt  2 — 4  Mann  der  Desinfectionscolonne, 
die  sich  so  bald  als  möglich  mit  dem  Transportwagen  und  den  nöthigen, 
vorher  aufgezählten  Utensilien  nach  der  inficirten  Wohnung  begeben. 

Vor  dem  Betreten  der  Wohnung  werden  die  Desinfectionsflüssigkeiten 
bereitet  (Sublimat-Kochsalzlös.  1  :  2000  und  Carbolsäure  5  :  100)  und  legen 
dann  die  Arbeiter  ihren  Arbeitsanzug  an.  Nun  erst  betreten  sie  das  Zimmer 
und  nehmen  die  Desinfection  in  folgender  Keihenfolge  vor: 

1.  Anfeuchtung  des  Fussbodens  mittelst  eines  mit  einem  Scheuertuch 
umwickelten  und  wiederholt  in  Sublimatlösung  getauchten  Schrubbers. 

2.  Einhüllen  der  Kleider,  Wäsche,  Betten,  Teppiche,  Vorhänge,  Polster 
etc.  zunächst  in  trockene  Säcke  und  darauf  in  mit  Sublimatlösung  befeuch- 
tete Säcke.  Diese  sorgfältig  verschnürten  Säcke  werden  aus  dem  Zimmer 
herausgestellt  und  später  auf  den  Transportwagen  geschafft.  Ebenso  werden 
Strohsäcke  und  andere  werthlose  Gegenstände  behandelt,  soweit  sie  nicht 
direct  im  Ofen  des  Krankenzimmers  verbrannt  werden  können,  üeber  alle 
forttransportirten  Gegenstände  wird  eine  genau  Liste  angefertigt,  welche  dem 
Eigenthümer  ausgehändigt  wird. 

3.  Möbel,  Fenster,  Thüren,  Oefen  werden  mittelst  Schwämmen  und 
Bürsten  mit  Sublimatlösung  gründlich  abgerieben;  ein  Gleiches  geschieht  mit 
Ledersachen  und  Pelzwerk.  Polirte  Möbel  werden  nur  mit  einem  trockenen 
Tuch  scharf  abgerieben  und  dies  nachher  in  Sublimatlösung  desinficirt. 

4.  Mit  Tapeten  bekleidete  Wände  werden  mit  Brod  abgerieben,  die  auf 
den  feuchten  Fussboden  herabfallenden  Brodkrumen  werden  zusammengefegt 
und  verbrannt,  oder  mit  Carbolsäurelösung  übergössen. 

Mit  Oelfarbe  gestrichene  Wände  werden  mit  57o-iger  Carbolsäure  ab- 
gewaschen. 

Mit  Kalk  gestrichene  Wände  werden  mit  Kalkmilch  getüncht. 

5.  Nochmalige  Befeuchtung  des  Fussbodens  mit  Sublimat. 

6.  Die  Desinfectoren  legen  ihre  Arbeitskleidung  ab  und  binden  sie  in 
einen  dazu  bestimmten  Sack.  Sodann  waschen  sie  sich  Gesicht,  Bart  und 
Hände  mit  Sublimatlösung  und  verlassen  das  Zimmer. 

7.  Eine  etwa  erforderliche  Desinfection  des  Aborts  wird  mit  Kalkmilch 
ausgeführt.  Bei  Wasserciosets  wird  Sitz  und  Trichter  mit  Ö^o-igei"  Carbol- 
säure abgebürstet. 

8.  Die  von  den  Desinfectoren  nach  der  Desinfectionsanstalt  transpor- 
tirten  Gegenstände  werden  dort  desinficirt  und  dann  zurücktransportirt,  oder 
von  den  Eigenthümern  abgeholt.  Mit  dieser  Beschreibung  der  Thätigkeit  der 
Desinfecteure  ist  zugleich  die  Beschreibung  eines  Theiles  des  folgenden  Ab- 
schnittes gegeben,  nämlich  der 

Anwendung  der  Desinfection  für  specielle  Zwecke. 

Desinfection  des  ganzen  Körpers  infectionsverdächtiger 
Personen  (Kranke,  Aerzte,  Wärter,  Desinfecteure,  verdächtige  Reisende) 
durch  warme  Seifenbäder  mit  möglichst  energischer  mechanischer  Reinigung 
durch  Bürsten.    Nach  dem  Bad  Anlegen  reiner  Wäsche  und  Kleider. 

Desinfection  der  Hände  durch  Waschen  und  Bürsten  mit  Carbol-, 
Lysol-,  Sublimat-,  Chlorkalklösungen,  die  zweckmässig  erwärmt  sind. 

Desinfection  des  Badewassers  infectiös  Kranker  (Typhus,  Cho- 
lera, Ruhr)  durch  72-stündiges  Einleiten   heissen  Wasserdampfes  bis  zur  Er- 


DESINFECTION,  195 

wärmung  des  Badewassers  auf  80 — 90 '^  C;  oder  Zusatz  von  Sublimat,  Carbol- 
seiienlösung  oder  Kalkmilch. 

Desin fection  der  Absonderungen  von  Infectionskranken. 
Urin  und  Fäces  werden  am  besten  zusammen  direct  in  den  Steckbecken 
mit  Kalkmilch  versetzt  und  zwar  mit  soviel,  dass  man  eine  deutlich  alka- 
lische ßeaction  des  Gemisches  enthält,  welche  man  dann  eine  Stunde  stehen 
lässt  (Pfühl),  hat  man  nicht  so  viel  Zeit,  so  giesse  man  den  Inhalt  nach 
15  Min.  fort  und  spüle  das  Steckbecken  mit  Kalkmilch  nochmals  aus. 

An  Stelle  der  Kalkmilch  ist  auch  Chlorkalk  verwendbar. 

Ausv/urf  von  Tuberculosen,  ausserdem  aber  auch  von  an  Lungenent- 
zündung, Diphtherie,  Influenza,  Scharlach,  Keuchhusten  erkrankten  Personen 
wird  in  besonderen  Speigläsern  aufgefangen  und  dort  entweder  mit  Des- 
infectionsmitteln  (37o  Carbolsäure,  Carbolseifenlösung,  Lysollösung,  Kalkmilch) 
Übergossen  und  ihrer  Einwirkung  für  eine  Stunde  überlassen;  oder  mit  den 
Speigläsern  in  einem  besonderen  Apparat  (zweckmässig  ist  der  von  Kirchnek 
für  Krankenhäuser   construirte)    durch    strömenden    Wasserdampf   desinfiairt. 

Als  Spucknäpfe  für  bettlägerige  Kranke  empfehlen  sich  am  besten  leichte, 
mit  einem  Henkel  versehene  Gefässe  aus  Glas-  oder  emaillirtem  Eisenblech, 
Spucknäpfe  zum  Aufstellen  in  Zimmern,  Corridoren  u.  s.  w.  sind  am  besten 
aus  dickem  Glas  oder  emaillirtem  Eisen,  schalenförmig  und  mit  einem  ab- 
nehmbaren, nicht  zu  flachen  Einsatz -Trichter  versehen,  dessen  Oeffnung  min- 
destens 6— 8  cm  im  Durchmesser  haben  muss. 

Als  Füllung  kann  einfaches  Wasser  genommen  werden,  w^elches  dann 
mit  dem  Auswurf  in  die  Aborte  entleert  wird,  worauf  allerdings  eine  che- 
mische Desinfection  des  Spucknapfes  zu  erfolgen  hat. 

Für  Spucknäpfe,  deren  Inhalt  leicht  verschüttet  werden  kann,  ist  zweck- 
mässig eine  Füllung  durch  Holzwolleinlagen,  die  mit  dem  Auswurf  verbrannt 
werden. 

Die  Desinfection  der  Wäsche  von  Infectionskranken  ge- 
schieht am  besten  durch  Einlegen  in  S^/o  Carbollösung  oder  Carbolseifen- 
lösung für  eine  Stunde  oder  in  warme  Schmierseifenlösung  für  24  Stunden. 
Dampfdesinfection  ist  hier  nicht  so  empfehlenswerth,  da  etwa  vorhandene 
Flecke  dabei  leicht  fest  einbrennen. 

Desinfection  von  Kleidern,  Matratzen,  Teppichen,  Vor- 
hängen, Möbeln  durch  gesättigten  strömenden  Wasserdampf.  Dauer  der 
Desinfection  mindestens  15 — 20  Min.  —  Pelzwaaren,  Ledersachen,  metallene 
Gegenstände,  geleimte  und  fournirte  Möbel,  überhaupt  polirte  Möbel,  Gummi- 
waaren,  Bilder  etc.  leiden  durch  Dampfdesinfection,  sind  daher  zu  desinficiren 
durch  Abreiben  resp.  Bürsten  mit  Carbollösung. 

Desinfection  von 

Büchern,  Briefen,  Zeitschriften  eventuell  durch  Formalin,  am 
besten  aber  zu  verbrennen,  ebenso  wie  Speisen,  Verbandstücke,  alte 
Spielsachen  etc. 

Ess-  und  Trinkgeräth   ist  in  kochendem  Sodawasser   zu   reinigen. 

Desinfection  der  Wohnräume  (Beschreibung  unter  dem  Abschnitt 
„Desinfectoren"^. 

Desinfection  von  Abortgruben  und  Tonnen  durch  Kalkmilch, 
der  Sitzbretter  und  Thürgriffe  der  Aborte  durch  Carbolseifenlösung. 

Rinnsteine  werden  am  besten  durch  Kalkmilch  oder  Chlorkalk  des- 
inficirt. 

Desinfection  öffentlicher  Fuhrwerke:  Die  Polster  wenn  an- 
gängig im  strömenden  Dampf,  oder  durch  Bürsten  mit  Carbolsäurelösung. 
Die  Wagen  im  übrigen,  d.  h.  Wände  innen  und  aussen  etc.  durch  Waschen 
mit  heisser  Seifenlösung. 

13* 


196  DESINFECTION. 

Viehwagen,  ebenso  Viehställe  werden  am  besten  durch  Waschen 
mit  Carbolseifenlösung  desinficirt. 

Lumpendesinfection  durch  Dampf.  Die  so  sehr  gebräuchliche 
Schwefelung  ist  nutzlos. 

Infectiöse  Leichen  sind  in  Carbol-  oder  Sublimattücher  einzuhüllen. 

Desinfection  von  Schiffen  ist  sehr  schwer  in  idealer  Weise  aus- 
zuführen. Es  kommt  der  Hauptsache  nach  darauf  an,  das  Bilgewasser 
noch  auf  hoher  See  auszupumpen  und  den  Bilgeraum  im  Hafen  mit  Kalk- 
milch anzufüllen,  welche  12—24  Stunden  darin  bleibt.  Die  Wohnräume  des 
Schiffes  mit  ihren  Utensilien  sind  ebenso  zu  desinficiren  wie  Wohnräume  auf 
dem  Lande. 

Desinfection  von  Brunnen. 

a)  Röhrenbrunnen,  wenn  nöthig  durch  Carbolschwefelsäure  oder 
durch  eingeleiteten  Dampf. 

h)  Kesselbrunnen  durch  Einleiten  von  Wasserdampf  in  das  Wasser, 
bis  dieses  auf  90°  C  gebracht  ist,  und  Bestreichen  der  Brunnenwände  mit  dem 
Dampfstrahl.  (Neisser.) 

c)  W  a  s  s  er  1  e  i  tun  gen:  Anfüllen  des  Leitungsnetzes  für  mehrere  Stunden 
mit  einer  2°/oo  Lösung  einer  60  grädigen  Schwefelsäure  (Stutzer). 

Eine  gesetzliche  Ordnung  des  Desinfectionswesens  ist  einheitlich  für 
alle  Länder  noch  nicht  vorhanden,  und  es  sind  alle  dahin  gerichteten  Bestre- 
bungen bisher  vergeblich  gewesen.  Somit  bleibt  als  einziger  Ausweg  vor- 
läufig nur  die  locale  Ordnung  des  Desinfectionswesens  übrig, 
welche  sich  nach  den  Ansprüchen  richtet,  wie  sie  an  die  betreffenden  Ge- 
meinde- oder  Stadtverwaltungen  erhoben  werden  können.  Bei  dieser  Ein- 
richtung wird  es  wohl  vorläufig  bleiben,  bis  wir  in  den  ganzen  Ländern 
überall  sachkundiges  Personal  und  überall  genügende  öffentliche  Desinfections- 
anstalten  haben  und  bis  alle  Desinfectionen  für  jedermann  —  gleichviel  ob 
arm  oder  reich  —  vollkommen  kostenlos  ausgeführt  werden.  —  Ein  ähnlicher 
Vorgang  wie  die  Desinfection  ist  die 

Sterilisation,  doch  sind  die  Endziele  beider  im  Allgemeinen  verschieden, 
denn  Sterilisation  bezeichnet  das  vollkommene  Freimachen  eines 
Gegenstandes  von  allen  in  ihm  vorhandenen  oder  ihm  irgend 
wie  anhaftenden  Keimen;  im  Gegensatz  zu  der  Desinfection,  die  ja 
in  vielen  Fällen  dasselbe  Endziel  hat,  sich  aber  meistens  damit  begnügt,  die 
zu  desinficirenden  Gegenstände  von  den  Infectionserregern  zu  befreien,  die 
nicht  pathogenen  Keime  dabei  vollkommen  unberücksichtigt  lassend.  Wenn 
wir  uns  an  einem  Beispiel  den  Unterschied  zwischen  beiden  Vorgängen  klar 
machen  wollen,  so  ist  z.  B.  die  Ausleerung  eines  Cholerakranken  desinficirt, 
wenn  die  in  ihr  vorhandenen  Choleravibrionen  vernichtet  sind,  was  bei  der 
Empfindlichkeit  derselben  verhältnismässig  leicht  ist;  sie  ist  aber  erst  dann 
als  sterilisirt  zu  betrachten,  wenn  sämmtliche  in  der  Ausleerung  vor- 
handenen Keime  vernichtet  sind,  was  natürlich  bedeutend  energischere  Ein- 
wirkung von  Desinfectionsmitteln  erfordert,  da  in  derartigen  Ausleerungen 
neben  den  leicht  zu  vernichtenden  Choleravibrionen  noch  eine  grosse  Menge 
anderer,  auch  in  jedem  normalen  Stuhlabgang  vorkommender  Bacterien  vor- 
handen ist,  welche  eine  bedeutend  grössere  Widerstandskraft  gegenüber  den 
Desinfectionsmitteln  besitzen. 

Wir  bedienen  uns  daher  der  Sterilisation  auch  nur  in  ganz  beson- 
deren Fällen.  Eine  Hauptrolle  spielt  die  Sterilisation  in  der  Wissenschaft, 
die  sich  damit  beschäftigt  die  Eigenschaften,  Lebensbedingungen  u.  s.  w.  der 
uns  umgebenden  Mikroorganismen  zu  erkennen  und  zu  beschreiben,  in  der 
Bacteriologie.  Es  wäre  ein  Arbeiten  auf  diesem  Gebiete  undenkbar  ohne 
die  Sterilisation.    Alle  Instrumente,  alle  Nährböden,  deren  wir  uns  bei  bac- 


DESINFECTION.  197 

teriologischen  Arbeiten  bedienen,  müssen  absolut  steril,  d.  h,  keimfrei  sein, 
wenn  wir  zu  sicheren  Resultaten  gelangen  wollen. 

Es  kommt  dabei  nur  ein  physikalisch  bacterienvernichtendes  Mittel  in 
Betracht,  das  ist  die  Hitze  in  ihren  verschiedenen  Anwendungen  als  offene 
Flamme,  trockene  heisse  Luft,  strömender  Wasserdampf  oder 
kochendes  Wasser;  weil  chemisch  wirkende  Mittel  die  zu  benutzenden 
Gegenstände  und  Nährböden  unbrauchbar  für  Culturzwecke  machen  würden. 

Metallische  Instrumente  werden  am  zweckmässigsten  durch  Aus- 
glühen in  der  Flamme  sterilisirt.  Glasgegenstände,  wie  Schalen, 
Kolben,  ßeagensgläser  u.  s.  w.  werden  nach  gründlicher  mechanischen  Rei- 
nigung und  Trocknung  mit  Deckel  oder  Wattepfropf  verschlossen  durch 
trockene  Hitze  sterilisirt.  Zu  dem  Zwecke  werden  die  genannten  Gegen- 
stände in  sog.  Trockenschränken  einer  Hitze  von  150 — 160'' C  für  etwa 
72  Stunde  ausgesetzt,  welche  hinreicht  um  alle  Keime,  selbst  die  resistenten 
Dauerformen  zu  vernichten. 

Die  Trockenschränke  sind  doppelwandige,  vorn  mit  einer  Thüre 
versehene  Kästen  aus  Eisenblech,  welche  von  unten  vermittels  eines  starken 
Gasbrenners  erhitzt  werden.  Im  Dach  ist  ein  Thermometer  angebracht,  an 
welchem  man  die  Innentemperatur  ablesen  kann.  Diese  steigt  schon  etwa 
10  Minuten  nach  dem  Anheizen  auf  150 — 160°  und  hält  sich  dann  auf 
dieser  Höhe. 

Eine  solche  Einwirkung  trockener  Hitze  vertragen  nun  wohl  Glas-  und 
Metallgegenstände,  nicht  aber  die  Nährlösungen  für  Bacterien,  deren 
Sterilisation  gerade  von  so  ausserordentlicher  Bedeutung  ist.  Flüssigkeiten, 
oder  Substanzen,  welche  sich  bei  der  Erhitzung  verflüssigen,  dürfen  wir  für 
längere  Zeit  einer  so  hohen  Temperatur  nicht  aussetzen,  da  sie  durch  die- 
selbe erheblich  angegriffen,  ja  sogar  vollständig  zerstört  werden  können. 

Wir  bedienen  uns  daher  zur  Sterilisation  von  Flüssigkeiten  und  über- 
haupt von  Nährböden  für  Bacterien  der  Erhitzung  auf  100^  C  durch 
strömenden  Dampf,  indem  wir  uns  dabei  den  Umstand  zu  Nutze  machen, 
dass  die  Hitze  in  Flüssigkeiten  sehr  viel  kräftiger  und  rascher  ihre  ver- 
nichtende Wirkung  geltend  zu  machen  weiss,  als  im  trockenen  Zustande,  also 
bei  Anwendung  heisser  Luft,  da  z.  B.  Sporen,  die  einer  trockenen  Hitze  von 
150^*  C  1/2  Stunde  lang  zu  trotzen  vermögen,  in  siedendem  Wasser  oder  in 
gesättigtem  Wasserdampf  von  100°  C  ihre  Entwicklungsfähigkeit  in  wenigen 
Minuten  verlieren. 

Wir  wenden  nun  zwecks  Sterilisirung  im  strömenden  Wasserdampf 
besondere  Apparate,  sog.  Dampfkochtöpfe  an,  als  deren  ältestes  und  auch 
jetzt  noch  gebräuchlichstes  Modell  der  Kocn'sche  Dampfkochtopf  anzusehen 
ist.  Es  ist  dies  ein  etwa  ^/^  m  hoher,  30  cm  im  Durchmesser  haltender  Cy- 
linder  aus  Weissblech  oder  Kupferblech,  welcher  aussen  zum  Schutz  gegen 
Wärmeverluste  mit  einem  dichten  Mantel  von  Filz  oder  Asbest  umkleidet  ist. 
Oben  trägt  derselbe  einen  gleichfalls  mit  Filz  bedeckten  Deckel,  den  sog. 
Helm,  welcher  den  Cy linder  nicht  luftdicht  abschliessen  darf  und  in  seiner 
Mitte  eine  Oeffnung  zur  Aufnahme  eines  Thermometers  hat.  Im  Innern  des 
Apparates  befindet  sich  an  der  Grenze  des  unteren  Drittels  ein  Rost;  der 
Raum  zwischen  diesem  und  dem  Boden  wird  zum  grössten  Theil  mit  Wasser 
angefüllt,  dessen  Stand  an  einem  seitlichen  Rohre  jederzeit  abgelesen  werden 
kann  und  das  durch  eine  unter  dem  Boden  befindliche  Gasflamme  zum  Sieden 
gebracht  wird.  Der  Rost  theilt  also  den  Cylinder  in  einen  unteren  Wasser- 
und  oberen  Dampfraum  (Abbildung  s.  S.  137). 

Bringen  wir  nun  ein  Gefäss  mit  einer  zu  sterilisirenden  Flüssigkeit  auf 
den  Rost  des  Dampfkochtopfes  und  heizen  denselben  an,  so  können  wir  über- 
zeugt sein,  dass  in  der  Regel  ein  halb-  bis  einstündiger  Aufenthalt  der  Flüs- 
sigkeit in  dem  Kochtopf,  von  dem  Augenblick  der  vollen  Dampfentwicklung 
an  gerechnet,  genügt,  um  dieselbe  sicher  zu  sterilisiren. 


198  DESINFECTION. 

Substanzen,  welche  durch  längeres  ununterbrochenes  Kochen  verändert 
werden,  wie  z.  B.  die  Nährgelatine,  welche  dabei  ihre  Erstarrungsfähigkeit 
verliert,  können  durch  wiederholtes  kurzes  Kochen  (an  3  auf  einander 
folgenden  Tagen  für  je  10  Minuten)  ebenfalls  sterilisirt  werden. 

Bei  gewissen  Substanzen  können  wir  aber  auch  die  Sterilisirung  durch 
strömenden  Wasserdampf  von  100^  nicht  anwenden;  z.  B.  bei  stark  ei- 
weisshaltigen  Flüssigkeiten,  bei  denen  durch  Erhitzung  auf  100*^  das 
Albumen  zur  Gerinnung  gebracht,  die  Lösungen  also  wesentlich  in  ihren 
Eigenschaften  und  ihrer  Zusammensetzung  verändert  werden.  Für  diese  Fälle 
bedienen  wir  uns  eines  Verfahrens,  welches  von  Tyndall  eingeführt  und 
„discontinuirliche"  oder  „fractionirte  Sterilisation"  genannt 
wurde. 

Wir  wissen,  dass  die  meisten  Bacterien  in  ihren  vegetativen  Formen 
eine  Temperatur  von  60*^  C  nicht  lange  vertragen,  während  die  Dauerformen 
hierdurch  in  keiner  Weise  beeinflusst  werden.  Erwärmen  wir  also  eine  Nähr- 
flüssigkeit längere  Zeit  auf  60°,  so  bleiben  nur  die  Sporen  am  Leben.  Lassen 
wir  nun  mit  der  Einwirkung  der  hohen  Temperatur  für  einige  Zeit  nach,  so 
beginnen  die  Sporen  auszukeimen,  sich  in  die  weniger  widerstandsfähigen  ve- 
getativen Formen  umzuwandeln.  Eine  wiederholte  Erhitzung  auf  60°  tödtet 
die  neuen  Bacillen,  eine  weitere  Abkühlung  bringt  mehr  Sporen  zur  Aus- 
keimung s.  u.  w.  Wiederholt  man  dies  mehrere  Tage  hindurch,  so  kann  man 
auch  durch  diese  Methode  eine  Flüssigkeit  sterilisiren. 

Die  Erfahrung  hat  nun  gezeigt,  dass  es  sich  empfiehlt,  die  Lösungen 
etwa  eine  Woche  hindurch  täglich  4 — 5  Stunden  auf  56 — 58°  C  zu 
erwärmen. 

Des  kochenden  Wassers,  als  Sterilisationsmittels  bedient  man  sich 
in  Fällen,  in  denen  strömender  Wasserdampf  nicht  zur  Verfügung  steht,  und 
zwar  kann  man  mit  Hilfe  desselben  in  Form  eines  Wasserbades  sowohl  me- 
tallene Gegenstände,  als  auch  Glassachen  und  schliesslich  auch  Nährflüssig- 
keiten sterilisiren. 

Ein  weiteres  wichtiges  Gebiet  für  die  Sterilisation  gibt  die  Chirurgie, 
auch  hier  kommt  es  darauf  an,  dass  Instrumente  und  Hände  des  Ope- 
rateurs, Spülflüssigkeiten  und  Verbandstoffe  steril,  d.  h.  voll- 
kommen keimfrei  sind. 

Die  Instrumente  werden  am  besten  sterilisirt,  indem  sie  entweder 
Vg  Stunde  in  Wasser  mit  etwas  Sodazusatz  gekocht  werden,  oder  indem  sie 
mit  Wasser  und  Seife  gründlich  gebürstet  und  darauf  für  einige  Minuten  in 
eine  desinficirende  Flüssigkeit  (Carbolsäure  oder  Lysollösung  u.  s.  w.) 
gelegt  werden. 

Schwierig  ist  die  gründliche  Sterilisation  der  Hände,  und  fast  jeder 
Operateur  bedient  sich  dabei  einer  besonderen  Methode.  Ein  bestimmtes 
Schema  hierfür  aufzustellen  ist  zwecklos,  da  eine  jede  Methode  gut  sein  kann, 
sofern  sie  sorgfältig  und  gründlich  angewandt  wird.  Wenn  wir  eine  einfache, 
wenig  complicirte  Methode  nennen  wollen,  so  ist  das  Folgende:  Die  Hände 
werden  mit  Seife  und  warmem  Wasser  mehrere  Minuten  hindurch  gründ- 
lich gebürstet  und  darauf  in  gleicher  Weise  mit  einer  57o  Carbollösung  oder 
besser  noch  l^/oo  Sublimatlösung  behandelt. 

Als  Spülflüssigkeiten  für  Wunden,  soweit  dieselben  heut  noch  angewandt 
werden,  dienen  schwache  Lösungen  chemischer  Desinfectionsmittel,  die  mit 
gekochtem  Wasser  hergestellt  sein  sollen,  oder  zweckmässiger:  steriles,  d.  h. 
längere  Zeit  (ca.  1  Stunde)  in  einem  Dampfkochtopf  gekochtes  Wasser. 

Als  Sterilisationsmittel  für  Verbandstoffe  —  soweit  dieselben  nicht  mit 
chemischen  Desinfectionsmitteln  imprägnirt  sind  —  dient  auch  der  strömende 
Dampf,  der  in  Dampfkochtöpfen  erzeugt  wird. 


EISENBAHN-HYGIENE.  199 

Auch  gewisse  Medicamente,  nämlich  Injectionsflüssigkeiten 
müssen  sterilisirt  werden,  soweit  sie  nicht  Lösungen  von  an  sich  desinficirend 
wirkenden  chemischen  Stoffen  sind.  Es  geschieht  die  Sterilisirung  entweder 
auch  durch  Kochen  der  Lösungen  oder  durch  Zusatz  geringer  Mengen  eines 
chemischen  Desinfectionsmittels,  meistens  des  Phenols  oder  des  Sublimats. 

A.   DRÄER. 

Eisenbahn-Hygiene.  Die  hygienischen  Maassnahmen  in  Bezug  auf 
die  Eisenbahnstrecke,  die  Stationsanlagen,  sowie  das  daselbst  beschäftigte  und 
wohnhafte  Personale,  sammt  dessen  Hausstand,  sind  die  gleichen  wie  in  den 
angrenzenden  Gebieten.  Sie  unterstehen  den  für  die  Allgemeinheit  angeord- 
neten Vorschriften.  Nur  insoferne  die  Eisenbahn  als  Transportanstalt  in 
Action  tritt,  sind  besondere  Maassregeln  nothwendig,  um  den  durch  die  Be- 
förderung von  Menschen  und  Thieren  und  Thierproducten  gegebenen  Gefahren 
der  Einschleppung  und  Weiterverbreitung  von  Epidemien  und  Seuchen  wirk- 
sam zu  begegnen.  Eine  Contumacirung  des  reisenden  Publicums  hat  sich  bei 
der  Lebhaftigkeit  des  Verkehres,  und  der  aus  dessen,  wenn  auch  nur  zeit- 
weiligen Unterbrechung  folgenden  Nachtheile,  sowie  auch  bezüglich  der,  der 
intendirten  Wirkung  geradezu  entgegengesetzten  Einflussnahme  auf  die  Salu- 
brität  der  Contumacirten  und  deren  Umgebung,  als  nicht  erspriesslich  erwiesen; 
und  ist  nunmehr,  von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen,  nicht  mehr  in  Uebung. 
Desgleichen  sind  Viehtransporte  auch  zu  Zeiten  von  Thierseuchen,  schon  aus 
Approvisionirungs-Ptücksichten.  nicht  gänzlich  einzustellen. 

Um  so  genauer  und  strenger  müssen  daher  behördliche  Maassnahmen 
platzgreifen,  um  eine  Verschleppung  einer  Epidemie  oder  Seuche  möglichst 
zu  hindern  und  die  Tilgung  einer  bestehenden  zu  erleichtern.  Um  diesem 
Zwecke  zu  entsprechen,  sind  vor  Allem  die,  eine  Seuche  oder  Epidemie  unter- 
haltenden und  nährenden  Zuflüsse  nach  Möglichkeit  zu  unterbinden. 

I.  Seuchen. 

Der  Transport  von  Thieren  und  Thierproducten  aus  verseuchten 
Gegenden,  ist  theils  gänzlich  verboten,  theils  an  Bedingungen  gebunden, 
welche  geeignet  sind,  die  Wege  einer  Seuche  zu  unterbrechen  und  deren 
Ausläufer  genau  zu  verfolgen.  Es  sind  im  Wege  der  Gesetzgebung  Anord- 
nungen getroffen,  durch  welche  bei  jeder  einzelnen  der  ansteckenden  Thier- 
krankheiten,  die  zur  Verfrachtung  zugelassenen  Thiere,  Theile  des  Thieres 
und  Thierproducte,  wie  die  Art  und  Weise  der  Zubereitung  der  Sendung,  sowie 
auch  die  Eisenbahn-Ein-  und  Auslade-Stationen  vorgeschrieben  werden,  so 
dass  nach  Möglichkeit  eine  Gewähr  für  die  Sicherung  des  Gesundheitszustandes 
des  Viehstandes  und  Bewahrung  der  Gesundheit  des  den  Transport  beglei- 
tenden Personales,  als  auch  des  consumirenden  Publicums  gegeben  ist.  Für 
die  wirksame  Desinficirung  der  Transportmittel,  der  Stationen,  der  zum  Ver- 
laden benützten  Rampen  und  Treppen,  der  Verpackungsmittel,  sowie  des  be- 
dienenden Personales  sind  behördliche  Anordnungen  getroffen. 

Die  Bahnverwaltungen  werden  von  dem  amtlich  constatirten  Ausbruche 
einer  Seuche,  dem  Seuchenbezirke  und  dessen  Umfang  unverzüglich  verstän- 
digt, auf  dass  sie  in  die  Lage  kommen,  den  getroffenen  Anordnungen  zu  ent- 
sprechen. Dem  Bahnverkehre  werden  selbstverständlich  nur  solche  Beschrän- 
kungen auferlegt,  welche  in  den  Bestimmungen  und  dem  Geiste  der  bezüg- 
lichen Gesetze  begründet  sind. 

In  Oesterreich  ist  in  Bezug  auf  die  ansteckenden  Thierkrankheiten,  zu  deren  Abwehr 
und  Tilgung  das  Gesetz  vom  29.  Februar  1880  (Nr.  35  E.  Gr.  B.)  in  Wirksamkeit.  Mit  den 
Nacbbarreichen  sind  specielle  Uebereinkommen  bezüglich  der  Zulässigkeit  von  Thiertrans- 
porten  getroffen. 


200  EISENBAHN-HYGIENE. 

Das  obbenannte  österreichisclie  Gesetz  betrifft  den  Schutz  des  inländiscben  Vieh- 
standes gegen  Viehsenchen  überhaupt  und  insbesonders  die  Abwehr  und  Tilgung  der: 

a)  Maul-  und  Klauenseuche  der  Einder,  Schafe,   Ziegen  und  Schweine, 

b)  des  Milzbrandes  (Anthrax)  der  landwirthschaftlichen  Hausthiere, 

c)  der  Lungenseuche  der  Rinder, 

d)  der  Rotz-  (Wurm-)  Krankheit  der  Pferde,  Esel  und  "Maulthiere, 

e)  der  Pocken-  oder  Blatternseuche  der   Schweine, 

f)  der'  Beschäl-  (Chancre)  Seuche  der  Zuchtpferde  und  des  Bläschenausschlages  an 
den  Geschlechtstheilen  der  Pferde  und  Rinder, 

g)  der  Räude  (Krätze)  der  Pferde  und  Schafe, 

h)  der  Wuthkrankheit  der  Hunde  und  übrigen  Hausthiere. 

Auch  hat  das  Gesetz  und  dessen  Durchführungsvorschriften  Anwendung  auf  den 
Rauschbrand  der  Rinder,   Rothlauf  der  Schweine  und  die  Schweinepest. 

Ein  besonderes  Gesetz  (vom  29.  Februar  1880,  R.  G.  B.  Nr.  37)  behandelt  die  Ab- 
wehr und  Tilgung  der  Rinderpest. 

Die  Einfuhr  aus  dem  Auslande  betreffend,  werden  Hausthiere, 
welche  den  verzeichneten  Krankheiten  unterliegen,  nur  gegen  Vorweisung 
von  Viehpässen  zum  Transporte  zugelassen;  in  den  Viehpässen  muss  der 
unverdächtige  Zustand  beim  Abgange  der  Thiere  von  dem  ständigen  Aufent- 
haltsorte bestätigt  sein.  Die  Viehpässe  enthalten  die  Angabe  der  Stückzahl 
der  Thiere,  die  nähere  Bezeichnung  derselben,  und  etwaige  besondere  Merk- 
male der  Viehstücke;  dann  die  Bestätigung,  dass  die  Thiere  beim  Abgange 
gesund  waren,  und  dass  sie  aus  einem  Standorte  kommen,  in  welchem  und 
dessen  Umgebung  zur  Zeit  des  Abganges  der  Thiere,  eine  auf  diese  Thier- 
gattung  übertragbare  Krankheit  nicht  herrscht.  Sind  die  Thiere  durch  vor- 
schriftsmässige  Viehpässe  nicht  gedeckt,  so  ist  der  Transport  von  der  Zoll- 
behörde zurückzuweisen. 

Ist  in  einem  Nachbarlande  eine  ansteckende  Thierkrankheit  in  einem 
für  den  inländischen  Viehstand  bedrohlichem  Umfange  ausgebrochen  und 
ihre  Verschleppung  in  das  diesseitige  Gebiet  zu  besorgen,  so  kann  von  der 
politischen  Landesbehörde  die  Einfuhr  lebender  oder  todter  Thiere,  durch 
welche  die  Verschleppung  der  Ansteckungsstoffe  möglich  ist,  aus  dem  ver- 
seuchten Gebiete: 

1.  entweder  entlang  der  Grenze  des  ganzen  Verwaltungsgebietes  oder 
für  bestimmte  Grenzstrecken  verboten,  oder 

2.  nur  über  bestimmte  Eintrittsorte  und  unter  Beschränkungen  ge- 
stattet werden,  welche  die  Gefahr  einer  Einschleppung  ausschliessen. 

Die  Verkehrsbeschränkungen  können  nach  Erfordernis  auch  auf  die 
Einfuhr  von  rohem  Fleisch  und  sonstigen  thierischen  Rohstoffen,  Dünger, 
Rauhfutter,  Streumaterialien  und  von  allen  Gegenständen,  welche  Träger  des 
Ansteckungsstoffes  sein  können,  ausgedehnt  werden. 

Nach  Massgabe  der  Umstände  kann  die  Absperrung  der  Grenze  nöthigen- 
falls  mit  militärischen  Kräften  verfügt  werden. 

Die  diesbezüglichen  Verkehrsbeschränkungen  werden  den  betreffenden 
Eisenbahnverwaltungen  zur  Kenntnis  gebracht. 

An  den  bestimmten  Eintrittsorten  ist  für  die  Dauer  des  Bedarfs  ein 
Thierarzt  aufgestellt. 

Gewinnt  die  Seuche  im  Nachbarlande  innerhalb  einer  Entfernung  von  20  Kilometern 
von  der  Grenze  entfernt  eine  bedrohliche  Ausdehnung,  so  kann  von  der  politischen 
Landesbehörde,  für  die  betheiligten  diesseitigen  Grenzbezirke  eine  Revision  des  vorhandenen 
Viehstandes  und  die  Evidenzhaltung  des  Gesundheitszustandes,  sowie  Zuwachses  und  Ab- 
ganges der  durch  die  Seuche  gefährdeten  Thiergattungen  angeordnet  werden  (Viehcataster). 

Beim  inländischen  Verkehre  sind  Viehpässe  beizubringen: 

a)  für  Wiederkäuer,  Pferde,  Schweine,  welche  auf  Thierschauen  gebracht  werden. 

b)  für  Rindvieh  jeden  Alters,  welches  auf  Viehmärkte  oder  Auctionen  gebracht, 
oder  für  Rindvieh  (ausgenommen  zum  Schlachten  gebrachte  Kälber  unter  6  Monaten), 
welches  aus  Anlass  des  Wechsels  des  Standortes  in  einer  anderen,  über  10  Kilometer  ent- 
*  ernten  Art  abgetrieben  wird, 


EISENBAHN-HYGIENE.  201 

c)  für  Herden  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,  welche  über  grössere  Länder- 
strecken getrieben  werden, 

d)  für  Wiederkäuer  und  Schweine,  welche  mittelst  Eisenbahn  und  Schiffen  befördert 
werden. 

Die  Viehpässe  haben  eine  Giltigkeit  von  16  Tagen  (können  dann  verlängert  werden). 

Auf  Viehmärkten  ist  das  Vieh  aus  Ländern,  welche  nicht  zum  Geltungs- 
gebiete des  allgemeinen  Thierseuchengesetzes  gehören,  unbedingt  auf  einer 
ganz  abgesonderten  Marktabtheilung  aufzustellen. 

Beim  Herrschen  von  Rinderpest  ist  die  Abhaltung  von  Vieh-  und 
anderen  Märkten  im  Seuchenbezirke  verboten.  Diese  dürfen  nur  in  grösseren 
Städten,  zu  Approvisionirungszwecken,  mit  besonderer  behördlicher  Bewilligung 
unter  der  Bedingung  abgehalten  werden,  dass  alle  auf  den  Markt  gebrachten 
Wiederkäuer  diesen  nur  verlassen  können,  um  unmittelbar  zur  Schlachtbank 
desselben  Ortes  geführt  zu  werden. 

Bezüglich  der  Beförderung  von  Wiederkäuern  auf  Eisen- 
bahnen und  Schiffen  ist  folgendes  vorgeschrieben: 

1.  Die  Transporte  sind  beim  Ein-  und  Ausladen  an  den  hiezu  bestimmten  Stationen 
von  Thierärzten  oder  sonstigen  Sachverständigen  zu  untersuchen. 

2.  Die  Ausladung  der  Thiere  darf  —  Nothfälle  ausgenommen  —  nur  am  Be- 
stimmungsorte erfolgen. 

3.  Schlachtvieh  darf  nicht  gemeinschaftlich  mit  Zucht-  oder  Nutzvieh  zur  Versendung 
gebracht  und  auch  nicht  in  demselben  Eisenbahnwagen  oder  auf  demselben  Schiffe  ver- 
laden werden. 

4.  Aus  einem  fremden  Lande  eingeführtes  Schlachtvieh  darf  nicht  mit  einheimischen 
Wiederkäuern  in  demselben  Zuge  oder  auf  demselben  Schiffe  verladen  werden.  (Die  Lin- 
und  Ausladestationen  für  Transporte  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  werden  amtlich 
bestimmt.  Die  zur  Untersuchung  der  Thiere  berufenen  Organe  werden  von  der  politischen 
Landesbehörde  bestellt.)  Die  Aufnahme  einzelner  mit  ordnungsmässigen  Viehpässen  ge- 
deckter Thiere,  behufs  deren  Beförderung,  und  die  Ausladung  solcher  Thiere  ist  an  be- 
stimmte Stationen  nicht  gebunden. 

Die  Weiterbeförderung  der  Viehtransporte  von  den  Ein-  und  Ausladestationen  darf 
nur  erfolgen,  wenn  rücksichtlich  der  Viehpässe  und  rücksichtlich  des  Gesundheitszustandes 
der  Thiere  kein  Anstand  obwaltet.  Trifft  das  Letztere  zu,  so  ist  der  Viehpass  von  dem 
bestellten  Sachverständigen  behufs  des  Weitertransportes  mit  der  Bemerkung  „unbedenkHch 
befunden"  unter  Beifügung  der  Beschauprotocolls-Nummer,  des  Datums  und  der  Unter- 
schrift des  Sachverständigen  zu  versehen. 

Das  Beschauprotocoll  ist  nach  der  hiefür  erlassenen  Instruction  zu  führen.  Es  ist 
durch  geeignete  Vorkehrungen  dafür  zu  sorgen,  dass  auf  den  Ein-  und  Abladeplätzen 
während  der  Vornahme  der  Sachverständigen-Beschau,  sowie  bei  etwa  nöthigen  Umladungen 
und  auf  den  Haltestellen  das  Zusammenkommen  des  Transportviehes  und  dessen  Ver- 
mischung mit  anderen  Thieren  derselben  Gattung  hintangehalten  bleibt.  Kommt  unter 
den  mit  der  Eisenbahn  beförderten  Wiederkäuern  ein  Erkrankungs-  oder  Todesfall  vor, 
der  nicht  zweifellos  auf  eine  äussere  Einwirkung  zurückzuführen  ist,  so  ist  diejenige 
Eisenbahnstation,  von  welcher  die  Intervention  einer  politischen  Bezirksbehörde  im 
kürzesten  Wege  zu  erreichen  ist,  behufs  Inanspruchnahme  dieser  Intervention  telegraphiscb 
zu  benachrichtigen. 

Die  politische  Bezirksbehörde  hat  sogleich  wegen  der  sachverständigen  Untersuchung 
das  Nöthige  einzuleiten  und  hängt  von  dem  Befunde  ab,  ob  die  Weiterbeförderung  des 
Transportes  an  den  Bestimmungsort  gänzlich  oder  theil weise  aufzuhalten  und  was  überhaupt 
aus  veterinärpolizeilichen  Rücksichten  vorzukehren  ist.  Im  Falle  der  zulässig  befundenen 
gänzlichen  oder  theilweisen  Weiterbeförderung  des  Transportes  ist  die  Behörde  des  Be- 
stimmungsortes von  dem  Vorkommnisse  und  dem  Befunde,  behufs  Einleitung  der  ent- 
sprechenden veterinärpolizeilichen  Vorkehrungen  telegraphisch  zu  verständigen. 

Die  weitergehenden  Vorsichtsmassregeln  mit  Rücksicht  auf  Rinderpest  sind  in  dem 
betreffenden  Gesetze  und  der  Vollzugsvorschrift  zu  demselben  enthalten. 

Für  den  Handel  und  Marktverkehr  bestimmte  Sendungen  von  Fleisch 
oder  geschlachteten  Hausthieren  werden  zur  Beförderung  mittelst 
Eisenbahn  nur  dann  zugelassen,  wenn  sie  mit  Certificat  über  die  am  Schlacht- 
orte ordnungsmässig  vorgenommene  Beschau  gedeckt  sind.  (Für  Provenienzen 
aus  Seuchenbezirken  stellt  das  Certificat  die  Seuchen-Commission  aus.) 

Diese  Bestimmung  hat  keine  Anwendung  auf  geräuchertes  oder  gepöckeltes 
Fleisch,  auf  Würste  und  überhaupt  auf  Fleisch,  welches  auf  irgend  eine  durch- 
greifende Weise  zubereitet  ist,  und  sich  nicht  mehr  in  rohem  Zustande  befindet 


202  EISENBAHN-HYGIENE. 

FleischsenduDgen,  welche  an  private  Personen  versendet  werden,  sind 
von  der  Beibringung  eines  Certiticates  befreit.  Zum  Eisenbahntransporte  darf 
nicht  zugelassen  werden: 

a)  das  Fleisch  von  schlecht  genährten  Thieren, 

h)  von  nothgeschlachteten  Thieren, 

c)  von  nicht  ganz  reifen  Kälbern, 

d)  von  finnigen  Schweinen, 

e)  aufgeblasenes  Fleisch  und  derlei  Lungen, 

/)  überhaupt  jedes  Fleisch,  welches  der  Beschauer  für  ungeniessbar  er- 
klärt. 

Beim  Ausladen  findet  neuerlich  eine  Beschau  statt. 

Bei  einer  Seuchengefahr  finden  folgende  Schntzmaassregeln  statt: 

Einstellung  des  Weitertriebes, 

Stallsperre, 

Weidesperre,  ferner  Orts-  und  Flursperre;  auch  Gegenstände,  welche  geeignet  sind, 
die  Krankheit  zu  verschleppen,  wie:  Haare,  Häute,  Klauen,  Futter,  Dünger  etc.  dürfen 
nicht  transportirt  werden.  Gefallene  Thiere  müssen  auf  thermischem  oder  chemischem 
Wege  unschädlich  gemacht  oder  verscharrt  werden.     Transportmittel    sind  zu  desinficiren. 

Wenn  Cadaver  behufs  der  Beseitigung  weiter  verführt  werden  müssen, 
sind  sie  vorher  mit  Kalkbrei  oder  Carbolsäurelösung  zu  übergiessen,  und 
während  des  Transportes  bedeckt  zu  erhalten. 

Die  bei  den  einzelnen  im  Thierseuchengesetze  benannten  Krankheiten 
festgesetzten  Verbote  für  Transportirung  von  Thieren,  Thier- 
theilen,  thierischen  Rohproducten,  sowie  die  bezüglich  der  Behand- 
lung der  Sendungen  erflossenen  behördlichen  Anordnungen  sind  im  Folgenden 
auszugsweise  wiedergegeben: 

Bei  Maul-  und  Klauenseuche  darf  Schlachtvieh  unter  gewissen  Cauteln  aus 
verseuchten  Gegenden  eingeführt  werden;  nicht  aber  Melkkühe  als  Nutzvieh,  Milch  von 
kranken  Thieren  in  ungekochtem  Zustande,  Dünger,  Rauhfutter.  Häute  erst  nach  erfolgter 
Desinficirung. 

Bei  Milzbrand  dürfen  Thiere,  welche  als  krank  oder  verdächtig  erklärt  werden, 
zum  Zwecke  des  Fleischgenusses  und  der  Verwerthung  nicht  geschlachtet  werden.  Der 
Verkauf  einzelner  Theile  des  Thieres,  der  Milch  oder  sonstiger  Producte  der  Thiere  ist  ver- 
boten. Das  Cadaver  darf  nicht  abgeledert  werden.  Wegen  leichter  Uebertragbarkeit  auf 
den  Menschen,  sind  Personen  mit  Verletzungen  an  den  Händen  oder  anderen  bloss  getra- 
genen Körpertheilen,  zur  Wartung  oder  Schlachtung  der  Thiere  nicht  zu  verwenden. 
Cadaver  gefallener  oder  getödteter  Thiere,  wobei  die  Haut  kreuzweise  eingeschnitten  wird, 
sind  mit  Aetzkalk  oder  Asche  zu  bestreuen,  dann   zu  verscharren.    Strengste  Desinfection. 

Bei  Lungenseuche  des  Rindviehes  ist  der  Abtrieb  von  gesunden  Thieren  zu  ge- 
statten. Fleisch  von  gesund  befundenen  frei  zu  verwerthen  (ausgenommen  die  Lungen); 
kranke  Thiere  zum  Genüsse  nicht  geeignet. 

Häu-te  dürfen  in  desinficirtem  Zustande  transportirt  werden.  Eauhfutter  und  Streu- 
materiale  nicht. 

Bei  grösserer  Ausdehnung  der  Seuche:  Verbot  der  Eindviehmärkte.  Während  des 
Transportes  ist  das  kranke  Vieh  vom  Gesunden  abzusondern,  üeber  das  Fleisch  ist  ein 
Certificat  über  den  Umstand,  dass  das  Thier  beim  Schlachten  gesund  befanden  wurde, 
beizugeben. 

Transport  auf  Eisenbahnen  bis  zu  einem  Orte,  an  welchem  die  Thiere  geschlachtet 
werden  sollen,  kann  gegen  amtliche  Bewilligung  gestattet  werden. 

Genesene  Thiere  dürfen  erst  nach  6  Monaten  frei  transportirt  werden. 

Bei  Rotzkrankheit  sind  kranke  Thiere  sofort  zu  tödten.  Verdächtige  abzusondern. 
Cadaver  mit  Haut  und  Haar  unschädlich  zu  vertilgen  (wie  bei  Milzbrand);  leichte  Ueber- 
tragbarkeit auf  Menschen.  Wartepersonale  muss  sich  die  Hände  mit  Carbolsäurelösung 
desinficiren;  auch  die  Kleider  sind  zu  desinficiren. 

Bei  Pocken  der  Schafe  kann  der  Dünger  auf  Feldern  verwendet  werden.  Rauh- 
futter und  Streumateriale  darf  nicht  ausgeführt  werden.  Schafwolle  nur  nach  stattgehabter 
Desinfection,  in  Säcken  verpackt.  Bei  ausgesprochener  Ortssperre  (wegen  grosser  Ausbrei- 
tung der  Seuche)  ist  die  Axis-,  Ein-  und  Durchfuhr  im  Seuchenorte  verboten.  Cadaver  sind 
zu  vertilgen.  Abgenommene  Häute  zu  desinficiren,  und  erst  in  vollkommen  trockenem 
Zustande  transportabel. 

Bei  Beschälseuche  dürfen  kranke  Pferde  ohne  behördliche  Zustimmung  den  Stand- 
ort nicht  verlassen.   Häute  nach  Desinfection  und  Trocknung  verfrachtbar. 


EISENBAHN-HYGIENE.  203 

Bei  Räude  der  Pferde  und  Schafe  sind  die  Gesunden  von  den  Kranken  abzuson- 
dern. Fleiscli  Ton  geschlafhteten  Tliieren,  nach  behördlicher  Genehmigung  verwendbar. 
Häute  sind  unmittelbar  in  Gerbereien  abzugeben  oder  wenn  zum  Transporte  bestimmt, 
vorher  zu  desinficiren  und  zu  trocknen.  Räudekrunkc  Schafe  dürfen  aus  dem  Seuchenorte 
nur  über  behördliche  Genehmigung  unter  Einhaltung  der  entsprechenden  Vorsichten  und 
nur  zum  Zwecke  der  Schlachtung  verfrachtet  werden.  Wolle  nur  in  festen  Säcken  ver- 
packt zu  transportiren.  Personen  und  Kleider  zu  desinficiren.  Das  Gleiche  gilt  von  räude- 
kranken Ziegen. 

Bei  Wuthkrankheit  der  Hausthiere  sind  Verdächtige  oder  von  solchen  Verwun- 
dete abzusondern.  Kranke  zu  tödten  und  zu  beschauen.  Cadaver  dürfen  nicht  abgehäutet 
werden.  (Mit  Haut  und  Haar  zu  vertilgen  —  wie  bei  Milzbrand.)  Desinfection  auf  das  Ge- 
naueste; hölzerne  Gegenstände  und  Stroh  zu  verbrennen;  eiserne  Geräthe  auszuglühen. 

Die  gleichen  Vorsichtsmassregeln  bei  Rauschbrand  der  Rinder,  Ftothlauf  der 
Schweine  und  Schweinepest. 

Unwahre  Angaben  bei  Ausstellung  der  Viehpässe  und  Ursprungsbescheinigungen  sind 
mit  Geld  oder  Arrest  zu  bestrafen.  Bei  Umgehung  des  Einfuhrverbotes  kann  die  Straf- 
behörde Thiere  und  thierische  Rohproducte  für  verfallen  erklären. 

Bei  Rinderpest  dürfen  aus  verseuchten  Gegenden  nicht  eingeführt  werden:  Rinder 
und  andere  Wiederkäuer  im  lebenden  oder  todten  Zustande;  alle  von  diesen  abstammenden 
thierischen  Theile,  Abfälle,  Rohstoffe  in  frischem  oder  getrocknetem  Zustande  (mit  Ausnahme 
von  Molkenproducten,  Milch,  ausgeschmolzenem  Talg,  dann  Schafwolle,  welche  gewaschen 
oder  calcinirt  wurde  und  in  Säcken  oder  Ballen  verpackt  ist.  Das  Verpackungsmaterial, 
Heu  und  Stroh  ist  zu  verbrennen);  Rauhfutter,  Stroh  und  anderes  Streumaterial,  Dünger, 
gebrauchte  Stallgeräthe  und  Anspanngeschirre,  sowie  für  den  Handel  bestimmte  getragene 
Kleider,  Schuhwerk,  Hadern  etc. 

Die  politischen  Landesbehörden  haben  von  dem  Ausbruche  einer  Seuche 
an  der  Grenze  den  Eisenbahnverwaltungen  die  nöthigen  Mittheilungen  zu 
machen,  insbesonders  in  Bezug  auf  die  Verkehrsbeschränkungen.  Aus  nicht 
verseuchten  Gegenden  verseuchter  Länder  ist  der  Verkehr  gestattet  bei  Bei- 
bringung amtsthierärztlicher  Gesundheits-Atteste,  mit  Bestätigung  des  Um- 
standes,  dass  der  Transport  durch  seuchenfreie  Gegenden  stattfand,  sowie  der 
Zeitdauer  des  Aufenthaltes  in  seuchenfreien  Orten. 

Die  Einbruchsstationen  für  den  Transport   werden  behördlich  bestimmt. 

Beim  Verkehre  zwischen  Oesterreich  und  Ungarn  können  nachweislich  fabriksmässig 
oder  chemisch  gewaschene  Wollsendungen  frei  und  keiner  veterinär-polizeilichen  Procedur 
unterliegend  eingeführt  werden,  und  sind  keine  Ursprungs-  und  Gesundheitscertificate  bei- 
zubringen. 

Grenzsperre.  Tritt  die  Rinderpest  in  Orten,  die  nicht  über  40  Kilo- 
meter von  der  Grenze  entfernt  sind,  oder  überhaupt  in  bedrohlicher  Weise 
auf,  so  ist  von  der  politischen  Landesbehörde  des  angrenzenden  hierseitigen 
Verwaltungsgebietes  die  Ein-  und  Durchfuhr  von  im  §  1  bezeichneten  Thieren 
und  Gegenständen  über  die  Grenze  überhaupt  zu  verbieten  und  die  Absper- 
rung derselben  (Grenzsperre),  nach  Erfordernis  auch  mittelst  eines  militärischen 
Cordons  zu  verfügen.  Die  Grenzsperre  wird  kundgemacht  und  sind  die 
Eintrittsorte  für  den  zulässigen  Verkehr  zu  bestimmen.  Doch  kann  die  Landes- 
behörde auch  im  Falle  der  Grenzsperre  den  Transport  aus  nicht  verseuchten 
Gegenden  des  verseuchten  Gebietes  zulassen: 

a)  für  Schlachtvieh  nach  solchen  Orten,  wo  öffentliche  Schlachthäuser 
sind, 

h)  für  vollkommen  trockene  Häute,  Knochen,  Hörner,  Hornspitzen  und 
Klauen,  gesalzene  und  getrocknete  Rinderdärme,  Saitlinge,  ungeschmolzenen 
Talg  in  Fässern  und  Wannen,  Kuhhaare,  Schweinsborsten,  Schafwolle  und 
Ziegenhaare,  insoferne  letztere  Gegenstände  in  Säcken  oder  Ballen  verpackt  sind. 

Diese  Transporte  dürfen  nur  auf  Eisenbahnen  und  Schiffen  und  unter 
Beobachtung  besonderer  Beschränkungen  und  Vorsichten  stattfinden. 

Rücksichtlich  der  unter  a)  bezeichneten  Transporte  muss  das  Schlacht- 
haus in  unmittelbarer  Verbindung  mit  dem  Schienenwege  oder  dem  Landungs- 
platze der  Schiffe  stehen. 

Der  für  die  Einbruchsstation  bestellte  Thierarzt  hat  die  Localbehörde 
des  Bestimmungsortes   von  dem  Abgange    eines  Schlachtviehtransportes  tele- 


204  EISENBAHN-HYGIENE. 

graphisch  zu  verständigen.  Die  Ortsbehörde  des  Bestimmungsortes  hat  da- 
rüber zu  wachen,  dass  von  der  Ankunft  der  Thiere  bis  zu  deren  Schlachtung 
und  bei  letzterer  Alles  vermieden  werde,  wodurch  die  etwa  vorhandene  Krank- 
heit verschleppt  werden  könnte.  Die  Schlachtung  muss  unter  thierärztlicher 
Aufsicht  stattfinden. 

Personen,  die  beim  Transporte,  dem  Auf-  und  Abladen  beschäftigt  waren, 
haben  sich  der  Desinfection  zu  unterziehen. 

Der  nach  dem  Gesetze  erforderliche  Zustand  der  Rohstoffe  ist  von  dem 
bestellten  Thierarzte  an  dem  Eintrittsorte  zu  controliren.  Besteht  dieser  Zu- 
stand, wenn  auch  nur  bei  einzelnen  Stücken,  nicht,  so  ist  die  ganze  Fracht 
zurückzuweisen. 

Beim  nothwendigen  Umladen  und  Wegbringen  von  den  Ausladeplätzen 
dürfen  Bindviehbespannungen  nicht  benützt  werden. 

Nach  verfügter  Grenzsperre  haben  sich  Personen,  von  denen  bekannt 
oder  anzunehmen  ist,  dass  sie  in  verseuchten  Orten  gewesen  sind,  oder  mit 
den  im  §  1  unter  a)  b)  c)  d)  genannten  Thieren  oder  Gegenständen  in  Berüh- 
rung waren,  vor  ihrer  Zulassung  in  das  Geltungsgebiet  des  Gesetzes,  einer 
Desinfection  zu  unterziehen.  Der  Desinfection  sind  auch  die  Effecten  solcher 
Personen  und  die  von  denselben  benutzten  Fuhrwerke  (wenn  sie  auf  Land- 
wegen übertreten)  zu  unterziehen. 

Zum  Zwecke  der  Desinfection  dieser  Personen,  ihrer  Effecten  und  der  Fuhrwerke 
ist  in  jedem  der  kundgemachten  Eintrittsorte  ein  entsprechendes  Desinfectionslocale  zu  be- 
schaffen. Für  dieses  Locale,  welches  mit  den  nöthigen  Desinfectionsmitteln  und  Geräthen 
zu  versehen  sein  wird,  ist  ein  besonderer  Wärter  zu  bestellen,  welcher  über  die  Art  der 
Anwendung  des  Desinfectionsmaterials  zu  belehren  ist. 

Es  hat  eine  gründliche  Reinigung  und  Desinfection  der  Kleider,  hauptsächlich  aber 
des  Schuhwerkes  stattzufinden;  desgleichen  ist  der  Körper  gründlich  zu  reinigen. 

Beim  Herannahen  der  Seuche,  auf  weniger  als  20  Kilometer  Entfernung 
von  der  Grenze,  haben  in  den  Ortschaften  der  bedrohten  Grenzbezirke  die 
Vorschriften  wie  für  einen  Seuchenbezirk  in  Anwendung  zu  kommen.  (Vieh- 
kataster.) 

Strenge  Maassregeln  sind  auch  gegenüber  ständig  oder  häufig  verseuchten 
Ländern  (im  Verordnungswege  werden  als  solche  dermalen  Russland  und 
Rumänien  bezeichnet)  in  Uebung,  indem  die  Ein-  und  Durchfuhr  von  Rindern 
aus  diesen  Ländern  wegen  der  in  besonderer  Weise  drohenden  Einschleppungs- 
gefahr  gänzlich  verboten  ist.  Schafe  und  Ziegen  können  mit  behördlicher 
Erlaubnis  ein-  und  durchgeführt  werden,  solange  die  Seuche  nicht  innerhalb 
80  Kilometer  Entfernung  von  der  diesseitigen  Grenze  herrscht.  Thierische 
Theile  in  frischem  Zustande  sind  von  der  Ein-  und  Durchfuhr  ausgeschlossen. 
Hingegen  kann  gestattet  werden  der  Transport  von  Häuten,  Hörnern,  Kno- 
chen etc.  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande,  ungeschmolzener  Talg  in 
Fässern  und  Wannen,  Haare  in  Säcken  oder  Ballen  verpackt,  wobei  dann 
Desinfection  an  der  Grenze  vorgeschrieben  werden  kann.  Dieser  Transport 
darf  ausschlieslich  nur  per  Eisenbahn  oder  auf  dem  Wasserwege  erfolgen.  Gewa- 
schene oder  calcinirte  Wolle,  Molkereiproducte  und  ausgeschmolzener  Talg 
unterliegen  rücksichtlich  ihrer  Ein-  und  Durchfuhr  keiner  Beschränkung. 

Gegenüber  diesen  Ländern  besteht  beständig  eine  verschärfte  Grenzüberwachung 
zur  Verhinderung  des  Schmuggels  mit  Rindvieh.  In  dem  an  diese  Länder  grenzenden 
diesseitigen  Gebiete  ist  innerhalb  einer  Strecke  von  30  Kilometern  ein  Kataster  des  Rind- 
viehstandes anzulegen.  Innerhalb  dieses  Grenzgebietes  dürfen  die  Eisenbahnverwaltungen 
Wiederkäuer  zur  Weiterbeförderung  nur  auf  bestimmten  Bahnstationen  und  auf  Grund 
vorschriftsmässig  ausgestellter  Viehpässe  übernehmen. 

Bei  Ausbruch  der  Rinderpest  in  einer  Ortschaft  des  Geltungsgebietes 
des  Gesetzes  haben  die  strengsten  Massregeln  zur  Verhinderung  der  Weiter- 
verbreitung und  zur  Tilgung  der  Seuche  Platz  zu  greifen.  Es  wird  eine 
Seuchen-Commission  bestellt,  welche  die  nöthig  erscheinenden  Anordnungen 
trifft   und  deren   exacte  Durchführung  überwacht.    Die  Seuchen-Commission 


EISENBAHN-HYGIENE.  205 

ist  ermächtigt,  in  Ermangelung  eines  verendeten  Thieres,  zum  Zwecke  der 
Feststellung  der  Rinderpest,  ein  krankes,  der  Pest  verdächtiges  Thier  behufs 
Vornahme  der  Section  tödten  zu  lassen.  Nach  amtlicher  Feststellung  der 
Krankheitsart  als  Rinderpest,  sind  alle  pestkranken  oder  mit  diesen  in  Be- 
rührung gestandenen  Rinder  unverzüglich  zu  tödten.  Cadaver  unschädlich 
zu  vertilgen.  Strengste  Desinfection  von  Räumlichkeiten,  Geräthschaften, 
Personen.  Der  Seuchenort  ist  für  Jedermann  kenntlich  zu  machen.  Im  Falle 
der  Seuchenort  der  Stationsort  einer  Eisenbahn  wäre,  ist  das  Betreten  dieses 
letzteren  durch  die  Ortsbewohner  auf  die  Fälle  der  unbedingten  Nothwendig- 
keit  zu  beschränken,  und  ist  —  ausgenommen  das  zur  Verproviantirung  des 
Ortes  unter  Einhaltung  der  behördlichen  Vorschriften  eingebrachte  Schlacht- 
vieh —  das  Auf-  und  Abladen  von  Wiederkäuern  für  die  Seuchendauer  un- 
bedingt verboten.  Wenn  Rinderpest  auf  einem  Eisenbahntransporte  constatirt 
wird,  so  sind  alle  Thiere,  die  kranken  sowohl  als  die  gesuuden,  so  schleunig 
als  möglich  der  Tödtung  zuzuführen. 

Das  Fleisch  von  Rindern,  welche  wegen  Seuchenverdacht  getödtet  wurden, 
nach  der  Schlachtung  aber  vom  Thierarzte  als  frei  auch  von  den  geringsten 
Merkmalen  dieser  Krankheit,  und  zum  Genüsse  zulässig  befunden  wurde,  darf 
unter  angemessener  Vorsicht  im  Seuchenorte  selbst  verbraucht,  oder  in  grössere 
Verbrauchsorte  behufs  Verwerthung  verführt  werden.  Die  Häute  solcher 
Thiere  sind  unverzüglich  durch  Einlegen  in  Kalklauge  zu  desinficiren  und 
dann  in  Gerbereien  abzugeben. 

Alle  anderen  Theile  des  Thieres  sind  unschädlich  zu  beseitigen.  Das 
Fleisch  muss,  bevor  es  zur  Verwerthung  oder  Versendung  zugelassen  wird, 
vollkommen  erkaltet  sein.  Zur  Versendung  ist  die  Zustimmung  der  Local- 
behörde  erforderlich. 

Auf  weitere  Entfernung  als  30  Kilometer  vom  Schlachtorte  zum  Ver- 
kaufsorte darf  zur  Transportirung  nur  Eisenbahn  oder  Schifi  benutzt  werden. 

Die  zum  Fleischtransporte  benutzten  Einsenbahnwaggons  müssen,  wenn 
sie  nicht  für  den  Fleischtransport  besonders  eingerichtet  sind,  unter  Plomben- 
verschluss  gesetzt  werden.  Polizeiliche  Begleitung  der  Fleischsendung  bis 
an  den  Bestimmmungsort. 

Die  Seuchen-Commission  verständigt  die  Local-Behörde  des  Bestimmungs- 
ortes von  dem  Transporte.  Letztere  hat  für  Desinficirung  von  Fuhrwerk  und 
Verpakungsmittel  zu  sorgen. 

Die  Einfuhr  von  Rindern,  Schafen  und  Ziegen  in  den  Seuche-Ort  zur 
Verproviantirung  unter  genauer  Beobachtung  der  Vorschriften  statthaft. 

Bei  Ausbruch  einer  Seuche  ist  hievon  an  solche  Gemeinden,  nach  welchen 
eine  Verschleppung  des  Ansteckungsstoffes  möglicherweise  stattgefunden  haben 
konnte  und,  insoferne  der  verseuchte  Ort  nicht  über  75  Kilometer  von  der 
Reichsgrenze  entfernt  liegt,  auch  an  die  zuständige  Behörde  des  benachbarten 
Staatsgebietes,  Mittheilung  zu  machen. 

Kommt  die  Rinderpest  in  grösseren  Städten  oder  ausgedehnten  Ortschaften  nur  an 
einzelnen  Punkten  zum  Ausbruche,  so  kann  die  Seuchen-Commission  nach  Massgabe  der 
örtlichen  Verhältnisse  die  Aufnahme  des  Viehstandes,  sowie  die  Absperrungs-  und  Siche- 
rungsmassregeln  auf  einzelne  Theile  der  Stadt  oder  der  betreffenden  Ortschaft  oder  auf 
den  Seuchenhof  oder  selbst  auf  den  verseuchten  Stall  beschränken.  Jedoch  nur  in  Ort- 
schaften, wo  eine  eigentliche  Viehzucht  nicht  betrieben  wird  und  der  Bestand  an  Rindern 
hauptsächlich  aus  Nutzvieh  besteht. 

Bestehen  in  einem  Lande  nur  in  einer  Gegend  wenige  vereinzelte 
Seuchenorte,  so  unterliegt  der  Verkehr  der  nicht  in  Seuchenbezirke  fallenden 
Theile  der  Länder  untereinander,  und  mit  den  anderen  Ländern  keiner  weite- 
ren Beschränkung. 

Bei  Pest  der  Schafe  und  Ziegen  kommen  dieselben  Maassregeln,  wie  bei  Rinder- 
pest, sinngemäss  in  Anwendung. 

Bei  Rauschbrand  der  Rinder  dürfen  die  Thiere  zum  Zwecke  des  Fleischgenusses 
nicht   geschlachtet   werden.     Cadaver   der   gefallenen   Thiere   dürfen   abgehäutet   werden. 


206  EISENBAHN-HYGIENE. 

Häute  mit  Aetzkalk  zu  desinficiren.  Die  Nutzverwerthung  und  der  Verkauf  anderer  Theile 
und  Produkte  der  rausclibrandkranken  Thiere  ist  verboten. 

Bei  Rothlauf  der  Schweine  darf  das  Fleisch  von  Schweinen,  welche  im  ersten 
Beginne  der  Krankheit  geschlachtet  wurden,  wenn  es  bei  der  Beschau  als  zum  Genüsse 
zulässig  befunden  wurde,  ausschliesslich  im  Seuchenorte  verwendet  werden.  Es  muss  so- 
gleich nach  der  Schlachtung  der  Siedehitze  ausgesetzt  und  der  Pöckelung  unterzogen 
werden. 

Bei  Schweinepest  sind  die  kranken  Thiere  von  den  Gesunden  abzusondern.  Sperre 
für  Ein-  und  Ausfuhr.  Kranke  Thiere  dürfen  nicht  geschlachtet  werden.  Cadaver  mit 
Kalklauge  beschüttet  zu  vergraben.  Nur  wo  ein  behördlich  genehmigter  thermo-che- 
mischer  Apparat  zur  Verarbeitung  von  Aesern  im  Betrieb  ist,  dürfen  an  der  Pest  verendete 
Thiere,  ohne  Entfernung  irgend  eines  Theiles,  mittelst  dieses  Apparates  zur  Gewinnung 
von  Fett  für  technische  Zwecke,  von  Knochen  und  Fleischmehl  verwendet  werden. 

Bezüglich  des  gegenseitigen  Verhaltens  bei  Viehseuchen  hat  Oesterreich 
mit  den  Nachbarreichen  specielle  Ueb  er  einkomm  en  getrofien.  So  mit  dem 
Deutschen  Reiche,  das  Uebereinkommen  vom  6.  December  1891  (Das  österr. 
Sanitätswesen  1892  Nr.  8).  Die  mit  anderen  Nachbarstaaten  getroffenen 
Uebereinkommen  können  im  Anhange  der  „MANz'schen  Gesetzessammlung 
Band  XX"  eingesehen  werden. 

Die  Vorschriften  bezüglich  der  Desinfection  bei  Viehtransporten  auf 
Eisenbahnen  und  Schiffen  (Gesetz  v.  19.  Juli  1879  Nr.  108  R.  G.  B.  lauten: 

Vorschriften  bezüglich  der  Desinfection  hei  Viehtransporten  auf  Eisenhahnen  und  Schiffen. 

§  1.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  jeden  Eisenbahnwagen,  in  welchem 
Wiederkäuer,  Schweine,  Pferde,  Esel  und  Maulthiere  befördert  worden  sind,  einem  Des- 
infectionsverfahren  zu  unterziehen,  das  nach  jedesmaligem  Gebrauche  sofort  anzuwenden 
und  geeignet  ist,  die  dem  Wagen  etwa  anhaftenden  Ansteckungsstoffe  unwirksam  zu  machen. 
Vor  bewirkter  Desinfection  dürfen  solche  Wagen  zu  keinerlei  Verfrachtung  benützt  werden. 

Ebenso  sind  nach  jedesmaligem  Gebrauche  die  bei  der  Beförderung  der  Thiere  zum 
Füttern,  Tränken,  Befestigen  oder  zu  sonstigen  Zwecken  benützten  Geräthschaften  zu  des- 
inficiren. 

Beim  Herrschen  ansteckender  Thierkrankheiten  sind  die  Eisenbahnverwaltungen 
von  der  politischen  Landesbehörde  zu  verpflichten,  auch  die  Desinfection  der  beim  Ein- 
und  Ausladen  von  Thieren  betretenen  Treppen,  sowie  auch  der  Rampen,  Ein-  und  Aus- 
lade- und  Viehauftriebsplätze  der  Eisenbahnen  nach  jedesmaliger  Benützung  vorzunehmen. 

Durchführungsvorschrift  (D.  V.)  vom  7.  August  1879  Nr.  109  R.  G.  B. 

Die  Desinfection  muss  längstens  innerhalb  48  Stunden  nach  der  Entladung  been- 
digt sein.  —  Bei  üeberführung  der  zu  desinficiren  den  Wagen  in  eine  Desinfectionsstation  ist  der 
Vorstand  der  letzteren  von  dem  Eintreffen  derselben  rechtzeitig  zu  verständigen. 

Die  Beförderung  solcher  Wagen  in  die  Desinfectionsstation  darf  nicht  mit  Eisenbahn- 
zügen, mit  denen  ausschliesslich  Vieh  transportirt  wird,  stattfinden.  Bei  Beförderung  solcher 
Wagen  mit  anderen  Zügen  sind  dieselben  am  Ende  des  Zuges  und  nicht  unmittelbar  an 
mit  Vieh  beladene  Wagen  anzureihen. 

Die  zur  Desinfection  bestimmten  Wagen  sind  sorgfältig  geschlossen  zu  halten  und 
in  der  Abladestation  bis  zur  Abführung  in  die  Desinfectionsstation,  in  letzterer  aber  bis 
zur  Vornahme  der  Desinfection  derart  abseits  aufzustellen,  dass  eine  Verschleppung  des 
Ansteckungsstoffes  nicht  erfolgen  kann. 

§  2.  Der  Dünger  und  die  Streumaterialien,  die  auf  den  Wagen,  Treppen,  Standorten 
sich  vorfinden,  sind  zu  sammeln  und  sogleich  zu  desinficiren,  wenn  nicht  in  Anwendung 
der  Thierseuchengesetze  deren  Vernichtung  stattzufinden  hat. 

Zur  Fortschaffung  des  desinficirten  oder  des  zur  Vertilgung  bestimmten  Düngers  und 
Streumaterials  dürfen  Rinderbespannungen  nicht  verwendet  werden. 

D.  V.  Der  bei  der  Reinigung  der  Wagen,  Treppen,  Rampen,  Stand-  und  Verladeplätze, 
Triebwege  u.  s.  w.  gesammelte  Dünger,  Kehricht  und  die  Streamaterialien  aus  den  Wagen 
sind  an  besonderen,  entsprechend  isolirten  Stellen  zu  sammeln  und  mit  Kalkmilch  oder 
mit  verdünnter  Schwefelsäure  (1  Theil  Schwefelsäure  auf  20  Theile  Wasser)  zu  übergiessen. 

Bei  Transporten  von  Wiederkäuern,  welche  aus  seuchenfreien  Gegenden  durch  mit 
Rinderpest  verseuchte  Länder  kommen,  sowie  in  Fällen,  in  welchen  unter  den  ausgeladenen 
Thieren  Erscheinungen  beobachtet  werden,  die  einzelne  derselben  als  mit  Rinderpest,  Rotz 
oder  Milzbrand  behaftet  oder  dieser  Krankheit  verdächtig  erkennen  lassen,  ist  der  Dünger, 
Kehricht  und  das  Streumateriale  an  geeigneten  Stellen  durch  Verbrennen  oder  Vergraben 
zu  vernichten. 

Die  politische  Behörde  hat  darüber  zu  wachen,  dass  bei  Auswahl  der  gedachten 
Stellen  in  sanitärer  Beziehung  kein  Anstand  obwalte. 

§  3.  Die  Verpflichtung  zur  Vornahme  der  Desinfection  der  Eisenbahnwagen  und 
sonstiger  Geräthe  und  Gegenstände  obliegt  derjenigen  Eisenbahnverwaltung,  in  deren 
Bereich  das  Ausladen  der  Wagen  stattfindet. 


EISENBAHN-HYGIENE.  207 

Erfolgt  letztere  im  Auslande,  so  ist  nach  E,ückkelir  der  Wagen  jene  Eisenbahnver- 
waltung zur  Desinfectiori  verpflichtet,  deren  Bahn  im  Geltungsbezirke  dieses  Gesetzes  zuerst 
berührt  wird,  ausgenommen  der  Fall,  dass  bereits  im  Auslande  die  vorschriftsmässige  Des- 
infection  vorgenommen  wurde  und  hierüber  vertrauenswürdige  Nachweise  vorliegen. 

Die  Desinfection,  beziehungsweise  Vertilgung  des  Düngers  und  der  Streumaterialien 
ist  ven  jener  Eisenbahnverwaltung  zu  bewirken,  in  deren  Bereiche  sie  vorkommen. 

§  4.  Zur  Vornahme  der  Desinfection  der  benutzten  Eisenbahnwagen  werden  von  dem 
Handelsministerium  nach  Vernehmen  der  Bahnverwaltungen  Stationen  bestimmt,  nach 
welchen  die  Wagen  von  jenen  Ausladungsorten,  wo  die  Desinfection  nicht  durchgeführt 
werden  kann,  ohne  Verzug  zu  bringen  und  dem  vorgeschriebenen  Verfahren  zu  unter- 
ziehen sind. 

D.  V.  Die  Eisenbahnstationen,  welche  zu  Desinfectionsanstalten  bestimmt  werden, 
müssen  mit  all'  den  Einrichtungen  in  genügendem  Masse  versehen  sein,  welche  die  Durch- 
führung der  Desinfection  in  einer  allen  Anforderungen  entsprechenden  Weise  ermöglichen, 
und  es  sind  auch  diese  Einrichtungen  fortwährend  in  verwendungsfähigem  Zustande  zu 
erhalten. 

Die  Bahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  Einrichtungen  solcher  Desinfections- 
anstalten der  politischen  Bezirks-Behörde  bekannt  zu  geben.  Letztere  hat  sich  von  der 
Zweckmässigkeit  derselben  mit  Rücksicht  auf  die  in  dieser  Verordnung  zu  §  16  des  Ge- 
setzes gegebenen  Vorschriften  zu  überzeugen. 

§  5.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  berechtigt,  für  die  mit  der  Ausführung  der 
Desinfection,  beziehungsweise  Vertilgung  verbundenen  Kosten  eine  Gebühr  zu  erheben, 
deren  Höhe  von  dem  Handelsministerium  nach  Vernehmen  der  Eisenbahnverwaltungen  von 
Zeit  zu  Zeit  bestimmt  und  bekannt  gemacht  wird. 

§  6.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  den  Versendern  der  im  §  1  ge- 
nannten Thiere  zu  gestatten,  die  bereits  von  der  Eisenbahnverwaltung  desinficirten  Wagen 
auf  eigene  Kosten  einer  nochmaligen  vorschriftsmässigen  Desinfection  zu  unterziehen. 

Eine  solche  Desinfection  muss  jedoch  innerhallD  der  von  der  Eisenbahnverwaltung 
bestimmten  Zeit  ausgeführt  werden. 

Die  Kosten,  welche  aus  dem  hiedurch  verursachten  längeren  Aufenthalte  der  Wagen 
erwachsen,  fallen  dem  Versender  zur  Last. 

§  7.  Die  Bestimmungen  der  §§  1,  2  dieses  Gesetzes  haben  auch  für  Transporte 
mittels  Schiffen  rücksichtlich  jener  Eäume,  welche  zur  Unterkunft  der  Thiere  benützt  oder 
von  denselben  betreten  werden,  analoge  Anwendung  zu  finden.  Die  Desinfection  der  Schiffe 
und  der  im  §  1  angeführten  Geräthschaften  hat  sogleich  nach  Löschung  der  Fracht  zu 
geschehen. 

Eine  im  Auslande  vorgenommene  Desinfection  kann  nur  dann  die  für's  Inland  vor- 
geschriebene ersetzen,  wenn  glaubwürdige  Nachweisungen  vorhegen,  dass  dieselbe  vor- 
schriftsmässig  bewirkt  wurde. 

Die  Verpflichtung  zur  Vornahme  der  Desinfection  obliegt  dem  Schiffsführer,'  be- 
ziehungsweise der  Transportunternehmung. 

D.  V.  Fahrzeuge  der  Binnenschiffahrt,  welche  zum  Transport  der  im  §  1  des  Ge- 
setzes bezeichneten  Thierarten  eigens  bestimmt  sind,  müssen  an  einer,  vom  Verkehr  ab- 
seits gelegenen  Stelle  der  Reinigung  und  Desinfection  unterzogen  werden. 

Rücksichtlich  der  Seeschiffe  haben  die  Organe  der  Hafen-  und  Seesanitätsverwaltung 
zu  sorgen,  dass  im  Verkehre  mit  den  zu  reinigenden  und  zu  desinficirenden  Schiffen,  be- 
ziehungsweise Schiffsräumen  mit  jener  Vorsicht  vorgegangen  und  die  Reinigung  und  Des- 
infection derart  vorgenommen  werde,  dass  die  Verschleppung  der  Ansteckungsstoffe  ver- 
mieden werde. 

RücksichtUch  der  Reinigung  der  Schiffsräume,  der  bei  der  Ausladung  der  Thiere  von 
denselben  betretenen  Landungsbrücken  und  Landungsplätze,  der  Beseitigung  des  Düngers, 
Kehrichts,  Streumaterials,  sowie  der  Desinfection  dieser  Objecte,  haben  die  in  dieser  Ver- 
ordnung zu  den  §§  1,  2  und  10  des  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften  analoge  Anwendung 
zu  finden. 

Die  Desinfection  der  beim  Viehtransporte  benutzten  Schiffsräume  und  Geräthe  muss 
nach  Löschung  der  Fracht  bei  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt  längstens  innerhalb 
48  Stunden,  bei  Seeschiffen  aber  mit  Vermeidung  eines  jeden  unnöthigen  Aufschubes 
beendigt  sein. 

§  8.  Die  Desinfection  der  zum  Transporte  thierischer  Rohproducte  benutzten  Eisen- 
bahnwagen und  Schiffe  hat  einzutreten  nach  jedesmaliger  Beförderung  von 

a)  trockenen  oder  nur  einer  vorläufigen  Bearbeitung  unterzogenen  thierischen,  ins- 
besondere von  Wiederkäuern  stammenden  Rohproducten  aus  seuchenfreien  Gegenden  eines 
von  der  Rinderpest  verseuchten  Landes; 

b)  von  Fleisch  und  Häuten,  eventuell  von  anderen  thierischen  Theilen  aus  Schlacht- 
häusern an  der  Grenze; 

c)  von  Fleisch  und  Häuten,  welche  von  Rindern,  Schafen,  Ziegen  herrühren,  die 
wegen  Rinderpest  oder  Lungenseuchenverdachts  getödtet  und  gesund  befunden,  oder  die, 
ohne  rinderpestverdächtig  zu  sein,  in  einem  verseuchten  Orte  oder  in  einem  Seuchen- 
bezirke geschlachtet  worden  sind. 


208  EISENBAHN-HYGIENE. 

Die  Art  des  der  Transportunternehmung  zu  liefernden  Nachweises  der  unter  a)  b)  c) 
bezeichneten  Umstände  wird  im  Verordnungswege  bestimmt.  Auch  wird  im  Verordnungs- 
■wege  festgesetzt,  inwieferne  Verpackungsmittel  zu  desinficiren  oder  zu  vernichten  sind. 

D.  V.  Behufs  des  im  §  8  des  Gesetzes  geforderten  Nachweises  rücksichtlich  der  sub 
(i)  h)  c)  bezeichneten  Rohstoffe  sind  der  Transportunternehmung  Ursprungscertificate  bei- 
zubringen, welche  für  die  sub  a)  angeführten  Objecte  der  Gemeindevorsteher,  für  die  sub  h) 
bezeichneten  Stoffe  der  landesfürstliche  Thierarzt,  dem  die  Aufsicht  eines  solchen  Schlacht- 
hauses übertragen  wird,  für  die  sub  c)  genannten  thierischen  Theile,  sowie  für  das  zum 
menschlichen  Genüsse  geeignete  Fleisch  geschlachteter  lungenseuchekranker  Rinder  (Gesetz 
vom  14  August  1886  Nr.  171  R.  G.  B.),  die  Seuchen-Commission  auszustellen  hat. 

Die  politischen  Landesbehörden  haben  sowohl  von  dem  ersten  Ausbruche,  als  auch 
von  dem  Erlöschen  der  Rinderpest  im  Lande,  alle  Eisenbahngesellschaften  und  Dampf- 
schifffahrtsunternehmungen ungesäumt  zu  verständigen. 

Ebenso  hat  jede  politische  Landesbehörde  von  dem  zu  ihrer  Kenntnis  gelangten 
ersten  Ausbruche  oder  dem  Erlöschen  der  Rinderpest  im  benachbarten  Auslande,  den  ge- 
dachten Verkehrsanstalten  sofort  Mittheilung  zu  machen. 

Mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  des  §  8  «^  des  Gesetzes  muss  bei  Transporten 
thierischer  Producte,  welche  über  Contumazan stalten  eingebracht  werden,  die  Desinfection 
der  Transportmittel  jedesmal  stattfinden.  Diese  Art  der  Provenienz  ist  durch  die  contumaz- 
ämtliche  Bescheinigung  nachzuweisen. 

Bei  Beförderung  gesalzener  Häute  ist  eine  Desinfection  nicht  nothwendig. 

§  9.  Die  Werkzeuge  und  Geräthe,  welche  behufs  der  Durchführung  der  Desinfection 
benützt  werden,  sind  gleichfalls  zu  desinficiren. 

Ebenso  haben  sich  die  hiebei  verwendeten  Personen  einer  Reinigung  zu  unterziehen. 

D.  V.  Die  Personen,  welche  zur  Reinigung  und  Desinfection  verwendet  werden,  haben 
sich  hiebei  eigener  Ueberkleider  zu  bedienen,  welche  nach  vollzogener  Arbeit  in  Wasser 
zu  waschen  und  darnach  einer  ausgiebigen  Lüftung  zu  unterziehen  sind.  Das  Gleiche  hat 
mit  der  Fussbekleidung  zu  geschehen. 

Diese  Personen  haben  sich  die  Hände,  und  wenn  sie  sich  einer  Fussbekleidung  nicht 
bedienen,  auch  die  Füsse  mit  2°/oiger  Carbolsäurelösung  zu  reinigen.  Während  der  Arbeit 
und  vor  vollzogener  Reinigung  müssen  diese  Personen  den  Verkehr  mit  Leuten,  die  mit  Vieh 
zu  thun  haben,  jedes  Nahekommen  mit  letzterem,  sowie  das  Betreten  der  gereinigten  oder 
desinficirten  Viehstandplätze  etc.  meiden. 

§  10.  Die  Desinfection  ist  unter  sachverständiger  Aufsicht  vorzunehmen  und  be- 
hördlich zu  überwachen.     Das  Desinfectionsverfahren  wird  im  Verordnungswege  bestimmt. 

D.  V.  Die  Desinfection  der  "Wagen  muss  bewirkt  werden  entweder: 

1.  Durch  heisse  Wasserdämpfe,  die  unter  einer  Spannung  von .  mindestens  zwei 
Atmosphären  auf  alle  Theile  im  Innenraume  des  Wagens  geleitet  werden,  oder 

2.  durch  heisses  Wasser  von  mindestens  70"  Celsius,  dem  ein  halbes  Percent  cal- 
cinirter  Soda  oder  Pottasche  zugesetzt  ist,  womit  alle  Theile  des  Wagens  bis  zum  voll- 
ständigen Verschwinden  des  thierischen  Geruches  zu  waschen  sind,  oder 

3.  durch  Ausspritzen  mit  (bei  Frost  heissem)  Wasser  und  nachheriges  Auspinseln 
des  Fussbodens  und  aller  Seitentheile  mit  einer  wässerigen  Lösung,  die  2"/o  Carbolsäure 
und  5°/o  Eisenvitriol  oder  statt  letzterem  3%  Chlorzink  enthält. 

Wagen,  deren  Einrichtung  eine  Behandlung  mit  Wasser  nicht  zulässt,  sind  nach 
gründlichem  Abwaschen  des  Fussbodens  und  der  Decke  mit  alkalischer  Lauge,  einer  Aus- 
räucherung zu  unterziehen,  die  entweder  durch  Einstellen  von  auf  Holz-  oder  Thontassen 
ausgebreitetem  Chlorkalk  oder  durch   Entwickelung  von   Chlor  aus   einer  Mischung  von 

1  Theil  Chlorkalk  und    2    Theilen   gewöhnlicher  Salzsäure   oder  von  5   Theilen  Kochsalz, 

2  Theilen    gepulvertem    Braunstein    und    4    Theilen    Wasser,    der    4    Theile    concentrirtes 
Vitriolöl  zugesetzt  werden,  zu  bewirken  ist. 

Bei  Anwendung  von  Chlorkalk  allein  muss  die  Räucherung  mindestens  8,  während 
der  kälteren  Jahreszeit  12  Stunden  lang  bei  vollkommen  geschlossenem  Wagen  unterhalten 
werden.  Bei  Anwendung  chlorentwickelnder  Mischungen  genügt  eine  6stündige  Ein- 
wirkung. Während  der  Winterszeit  ist  jedoch  die  aus  Kochsalz,  Braunstein  und  wässeriger 
Schwefelsäure  bereitete  Mischung  nicht  verwendbar,  weil  bei  niederer  Temperatur  die 
Chlorentwickelung  aus  diesem  Gemische  zu  gering  ist. 

In  allen  Fällen  müssen  die  Wagenräume  vor  ihrer  Wiederbenutzung  so  lange  durch- 
lüftet werden,  als  sie  deutlich  nach  Chlor  riechen. 

Die  Geräthschaften,  welche  während  der  Beförderung  der  Thiere  zum  Tränken  und 
Füttern  benützt  werden,  sind  ausschliesslich  entweder  durch  Abbrühen  mit  heissem 
Wasserdampf  oder  mit  heisser  Lauge  zu  desinficiren. 

Bezüglich  der  übrigen  Geräthe  kann  eine  der  zur  Desinfection  der  Wagen  zu- 
lässigen Verfahrungsweisen  in  Anwendung  kommen. 

Die  Vieh-Ein-  und  Ausladeplätze,  Viehhöfe,  Triebwege,  Treppen  und  Rampen  sind 
in  den  Fällen,  in  welchen  nebst  der  Reinigung  auch  die  Desinfection  derselben  stattzufinden 
hat,  entweder  durch  Begiessen  mit  einer  2'>/„igen  Carbolsäurelösung  oder  durch  Bestreuen 
mit  carbolsaurem  (phenylsaurem)  Kalk  zu  desinficiren. 


EISENBAHN-HYGIENE.  209 

Die  bei  der  Reinigung  dieser  Objecto  verwendeten  Geräthe  sind  nach  jedesmaliger 
Benützung  selbst  einer  gründlichen  Säuberung  durch  Abwaschen  mit  Wasser  zu  unter- 
ziehen, und  falls  die  Desinfection  dieser  Objecte  stattzufinden  hat,  gleichfalls  mittelst  der 
Carbolsäurelösung  zu  desinficiren. 

§  11.  Im  Falle  die  vorgeschriebene  Desinfection  nicht  gehörig  ausgeführt,  unter- 
lassen oder  die  Vornahme  verweigert  wird,  ist  dieselbe  auf  Kosten  und  Gefahr  der 
Transportunternehraung  von  Amtswegen  zu  bewirken. 

Das  k.  k.  Handels-Ministerium  stellt  mit  Erlass  vom  7.  Februar  1889,  Z.  27251  der 
Eisenbahn- Verwaltungen  anheim,  die  Desinfection  der  zum  Viehtransporte  benutzten  Wagen, 
mit  heissem  Wasserdampf,  der  unter  einer  Spannung  von  mindestens  2  Atmosphären  auf 
alle  Theile  im  Innenraume  des  Wagens  einzuwirken  hat,  unter  Ausschluss  aller  Chemi- 
kalien, vornehmen  zu  lassen.  Sie  habe  sich  unter  den  bekannten  und  zulässigen  Metho- 
den als  die  Zweckmässigste  und  Sicherste  erwiesen,  und  vermeidet  auch  den  oft  beklag- 
ten üebelstand  der  Carboldesinfection,  nämlich  den  Verderb  gewisser  Güter  (z.  B.  Mehl), 
welche  bei  Verladung  in  selbst  schon  vor  mehreren  Tagen  desinficirten  Wagen,  den  Car- 
bolgeruch  anziehen. 

IL  Epidemien. 
Zur  Verhinderung  der  Verschleppung  contagiöser  Krankheiten  auf  dem 
Wege  des  Eisenbahnverkehrs  durch  das  reisende  Publicum,  sowie  die  von 
diesem  benutzten  Transportmittel,  sind  behördlicherseits  Anordnungen  ge- 
troffen, durch  welche  es  ermöglicht  wird,  den  Fährten  des  einzelnen  Krank- 
heitsfalles nachzugehen,  um  denselben  für  die  Umgebung  unschädlich  zu 
machen,  sowie  den  zur  Beförderung  benützten  Waggon  von  der  allfällig  er- 
folgten Verunreinigung  durch  Ansteckungsstoffe  wieder  frei  zu  machen.  Das 
reisende  Publicum  ist  rücksichtlich  des  Verdachtes  auf  contagiöse  Krankheiten 
durch  das  Zugbegleitungs-Personale  überwacht  und  nach  dem  Verlassen  der 
Eisenbahn  der  Anzeigepflicht  der  Aerzte  überantwortet.  In  Epidemiezeiten 
wird  dieser  Ueberwachungsvorgang  noch  erweitert  durch  die  allfällige 
Activirung  einer  sanitären  Visitation  an  gewissen  Einbruchsstationen. 

Die  contagiösen  Krankheiten,  wegen  welcher  die  Behörde  in  Oesterreich 
eine  Desinfection  vorschreibt,  sind: 

1.  Asiatische  Cholera, 

2.  Pocken, 

3.  Diphtheritis, 

4.  Fleck-  und  Rückfalltyphus, 

5.  Darmtyphus, 

6.  Epidemische  Ruhr, 

7.  Scharlach, 

8.  Masern  und  Röthein, 

9.  Rothlauf  und  accidentelle  Wundkrankheiten, 

10.  Milzbrand  und  Rotzkrankheit, 

11.  Wochenbettkrankheiten, 

12.  Contagiöse  Augenentzündung, 

13.  Lungenschwindsucht  und  Keuchhusten. 

Aus  diesem  Krankheitsverzeichnisse  werden: 

Cholera,  Pocken,  Dyphtherie,  Scharlach  und  Flecktyphus  wohl  in  den 
meisten  Fällen  des  stattgehabten  Eisenbahn-Transportes,  insbesondere  bei 
augenfälliger  Schwere  des  Krankheitsfalles  oder  dessen  allfälligem  letalen 
Ausgange  während  des  Transportes,  zur  behördlichen  Kenntnis  gebracht, 
worauf  die  Ausmittelung  und  Desinfection  des  benutzten  Waggons,  der  be- 
treffenden Bahnverwaltung  aufgetragen  wird. 

Wochenbetterkrankungen  dürften  nur  in  seltenen  Fällen  zur  Transpor- 
tirung  gelangen,  auch  gelangen  die  Ansteckungsstoffe  dieser  Krankheit  nicht 
leicht  in  Berührung  mit  Einrichtungsgegenständen  des  Waggons,  wogegen 
die  Aborte  ohnedies  regelmässig  gereinigt  werden  müssen.  Bei  Ruhr,  be- 
ginnendem Darmtyphus,  Masern  können  sich  die  Passagiere  der  ärztlichen 
Controle  leicht  entziehen. 

Bei  den  anderen  Krankheiten  der  Gruppe  haften  die  Ansteckungsstoffe 
gewöhnlich   nur   an   den   unmittelbar    benützten  Gegenständen,    daher    eine 

Bibl,  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  14 


210  EISENBAHN-HYGIENE. 

allgemeine  Desinfection  der  Waggons  nicht  erforderlich  erscheint.  Gegen 
Tuberculose,  und  namentlich  die  den  Ansteckungsstoff  bergenden  Sputa  ist 
blos  die  regelmässige  feuchte  Reinigung  der  Fussböden  in  Uebung.  Eine,  in 
jüngster  Zeit  von  einer  deutschen  Eisenbahnverwaltung  gebrachte  Anregung  — 
zur  Anbringung  von  entsprechend  eingerichteten  Spucknäpfen,  behufs  isolirtem 
Auffangen  der  Auswurfstoffe,  scheitert  wohl  an  der  technischen  Schwierigkeit 
der  Anbringungs-  und  Dislocirungsart  solcher  Behälter. 

Der  Eingangs  erwähnte  Vorgang  der  erst  über  behördliche  Anordnung 
einzuleitenden  Recherchirung  nach  einem  durch  Infectionsstoffe  verunreinigten 
Waggon,  steht  wohl  von  einem  idealen  Zustande  noch  weit  ab;  denn  in- 
zwischen verstreichen  immer  mehrere  Tage,  während  welcher  der  Wagen  frei 
benutzt  wird;  auch  gelingt  die  Ausmittelung  des  Wagens  häufig  nicht. 
Gelangt  das  Zugbegleitungs-Personale  noch  während  der  Fahrt  zur  Kenntnis 
eines  mitfahrenden  Infections-Krankheitsfalles,  steht  die  Sache  natürlich  viel 
besser,  da  die  Weiterbenützung  des  Coupe  nicht  mehr  gestattet  wird  und 
über  Anzeige  an  den  Dienstesvorstand,  sogleich  die  Desinficirung  des  Wagens 
eingeleitet  werden  kann.  Ebenso  ist  in  Bezug  auf  Choleraerkrankungen,  wo 
zur  Zeit  einer  Epidemie  nicht  nur  eine  verschärfte  ärztliche  Observanz 
eingreift,  sondern  auch  die,  wegen  ihrer  Provenienz  krankheitsverdächtigen 
Passagiere  von  vorneherein  in  bestimmten  Waggons  untergebracht  werden, 
und  somit  einer  verschärften  Beobachtung  unterstellt  sind,  ein  befriedigenderer 
Vorgang  statuirt. 

Ueber  das  Desinf  ectionsverfahren  bei  ansteckenden  Krank- 
heiten erfolgte  nach  den  Anträgen  des  Obersten  Sanitätsrathes,  mit  Erlass 
des  k.  k.  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  August  1887,  Z.  20662  ex  1886 
eine  Anleitung,  welche  den  österreichischen  Bahnverwaltungen  bekannt- 
gegeben wurde. 

Ueber  die  Desinficirung  von  Personenwagen  und  Schiffs- 
räumen, welche  von  mit  Infectionskrankheiten  behafteten  Personen  benützt 
wurden,  lautet  die  Vorschrift: 

Vorschrift 

über  die 

Desinficirung  von  Personenwagen  und  Schiffsräumen,    welche 
von   mit  Infectionskrankheiten   behafteten  Personen   benützt 

wurden. 

(Vom  k.  k.  Handelsministerium  mit  Erlass  Z.  33514  ex  1888  genehmigt.) 
Wenn  die  Dienstvorstände  durch  die  Anzeigen  der  Bahn-Aerzte  oder  auf  irgend  eine 
andere  Art  davon  Kenntnis  erhalten,  dass  mittelst  der  Eisenbahn  Personen  befördert 
wurden,  welche  mit  einer  der  unten  genannten  Infectionskrankheiten  behaftet  sind,  so  sind 
nach  beendeter  Fahrt  der  Kranken  die  von  ihnen  benutzten  Wagen  abzusperren,  zu  plom- 
biren,  und  in  der  Regel  möglichst  bald  in  die  hiezu  bestimmten  Werkstätten  oder  Heiz- 
häuser zu  überführen,  wo  sie  behufs  Vornahme  der  Desinfection  an  einem  vom  Verkehre 
möglichst  abseits  gelegenen  Orte  abzustellen  sind. 

A.  Wenn  die  Kranken  mit  asiatischer  Cholera,  Blattern,  Dyphtherie,  Fleck-  oder 
Rückfall-Typhus  oder  Scharlach  behaftet  sind,  so  müssen  alle  in  jenen  Räumen,  in  welchen 
sich  die  Kranken  aufgehalten  haben  (Coupes,  Gänge,  Aborte  u.  dgl.)  befindlichen  Gegen- 
stände in  folgender  Weise  desinficirt  werden: 

1.  Vor  Allem  sind  etwa  vorhandene  Auswurfsstoffe  der  Kranken,  wo  immer  sich 
dieselben  vorfinden  mögen,  mit  einer  5°/oigen  Lösung  reiner  krystallisirter  Carbolsäure 
sorgfältig  wegzuwaschen.  Diese  Lösung  wird  in  der  Weise  bereitet,  dass  vorerst  die 
Flasche  mit  krystalhsirter  Carbolsäure  so  lange  in  heisses  Wasser  gestellt  wird,  bis  diese 
flüssig  wird,  sodann  wird  ein  Theil  Carbolsäure  in  19  Theilen  warmen  Wassers  oder  250  g 
in  4^/4  Liter  Wasser  durch  längeres  Umrühren  aufgelöst. 

Hiebei  ist  die  Berührung  der  concentrirten  Carbolsäure  mit  Theilen  des  mensch- 
lichen Körpers  sorgfältig  zu  vermeiden,  weil  dieselbe  ätzend  wirkt. 

Die  5"/oige  Lösung  hat  auf  die  Haut  keine  nachtheilige  Wirkung. 

2.  Alle  in  dem  betreffenden  Coupe  oder  Wagen  befindlichen  waschbaren  Gegenstände 
(Schutztücher,  Bettwäsche  der  Schlafwagen,  eventuell  vom  Kranken  stammende  Wäsche  etc.) 
sind  innerhalb  des  Wagens  in    5°/oige  Carbolsäurelösung  einzulegen,  in  dieser  Lösung  aus 


EISENBAHN-HYGIENE.  211 

dem  Wagen  zu  schaffen,  durch  12  Stunden  in  derselben  liegen  zu  lassen,  sodann  auszu- 
kochen und  auszuwaschen,  wie  es  in  der  „Anleitung  zum  iJesinfections- Verfahren  bei  an- 
steckenden Krankheiten'^  vorgeschrieben  ist. 

3.  Alle  Bestandtheile  von  Holz  und  Metall  im  Innern  des  Wagens,  also  die  Sitze 
und  Wände  in  den  Wägen  III.  Classe,  ferner  in  den  Wägen  I.  und  IL  Classe,  und  in  den 
Salonwägen  alle  Holzbestandtheile  der  Thüren,  Fenster,  Verkleidungen  und  Möbel,  die 
Sitzbretter  und  Verkleidungen  der  Aborte,  sowie  auch  Wachsleinwand,  Wachstuch  und 
Leder,  womit  die  Wände,  Lehnen  und  Sitze  überzogen  sind,  müssen  mit  in  o^/oige  Carbol- 
säure  getauchten  Lappen  oder  Schwämmen  abgerieben,  dann  mit  in  Wasser  genetzten  und 
schliesslich  mit  trockenen  Tüchern  abgewischt  werden.  Die  Abort-Trichter  sind  mit  5% 
Carbolsäurelösung  wiederholt  durchzuspülen. 

4.  Sammt,  Seide  und  Wollstoffe,  womit  die  Wände,  Lehnen,  Sitze,  Polster,  Matratzen 
und  Decken  überzogen  sind,  oder  welche  als  Vorhänge,  oder  für  irgend  welche  andere 
Zwecke  im  Innern  des  Wagens  sich  befinden,  sowie  auch  die  Teppiche,  sind,  falls  diese 
Gegenstände  durch  Auswurfsstoffe  oder  Krankheitsproducte  nicht  verunreinigt  wurden,  bei 
geschlossenen  Thüren  und  Fenstern  durch  3  aufeinanderfolgende  Tage  täglich  einmal  dem 
Carbolspray  auszusetzen. 

Der  Carbolnebel  wird  aus  5°/o  Carbolsäurelösung,  welche  sowohl  in  den  Kessel  des 
Apparates,  als  auch  in  das  vorgehängte  Gefäss  einzufüllen  ist,  erzeugt,  und  ist  dessen 
Strahl  auf  die  genannten  Stoffe  direct  zu  richten,  so  dass  nach  und  nach  alle  Stellen  der- 
selben dem  Carbolnebel  so  lange  ausgesetzt  werden,  bis  auf  den  Stoffen  die  zerstäubte 
Lösung  in  Form  kleiner  Tröpfchen  sichtbar  wird.  Am  Schlüsse  sind  diese  Stoffe  mit  tro- 
ckenen Wolllappen  abzuwischen. 

5.  Wenn  die  sub  4  genannten  Gegenstände  durch  Auswurfstoffe  oder  Krankheits- 
producte verunreinigt  wurden,  so  sind  dieselben,  wenn  sie  aus  dem  Wagen  entfernt 
werden  können,  unter  den  in  der  „Cholera-Instruction"  und  in  der  „Anleitung  zum  Des- 
infections-Verfahren"  vorgeschriebenen  Vorsichtsmassregeln  aus  dem  Wagen  zu  schaffen 
und  ausserhalb  desselben  in  einem  verlässlichen  Dampf-Desinfectionskasten  zu  desinficiren. 

Verunreinigte  Stoffe,  die  an  den  Wänden  oder  festgemachten  gepolsterten  Lehnen 
oder  an  mit  Federn  versehenen  Sitzpölstern  angebracht  sind,  müssen  abgetrennt  und  eben- 
falls mit  VYasserdampf  desinficirt  werden. 

Die  darunter  befindliche,  im  Wagen  zurückbleibende  Polsterung  ist  (wie  sub  4)  dem 
Carbolspray  auszusetzen.  Zeigt  auch  diese  Spuren  von  Verunreinigung,  so  ist  sie  ebenfalls 
zu  entfernen  und  das  Polsterungs-Material  mit  Dampf  zu  desinficiren,  oder,  falls  dieses 
werthlos  ist,  unter  Aufsicht  zu  verbrennen.  Wurden  Polster  verunreinigt,  welche  theils  mit 
Leder,  theils  mit  anderen  Stoffen  überzogen  sind,  so  sind  sie  zu  zertrennen  und  die  ein- 
zelnen Bestandtheile  gesondert  zu  desinficiren,  wie  es  sub  3  und  5  angegeben  ist. 

6.  Die  Fussböden  oder  die  auf  denselben  festgemachte  Wachsleinwand  sind  mit 
6"/oiger  Carbolsäure  gründlich  aufzuwaschen. 

7.  Zum  Abreiben  der  Sitze  und  Wände  in  den  Wägen  III.  Classe  ist  ebenfalls  ö^ige 
Carbolsäurelösung  zu  verwenden. 

8.  Die  zur  üebertragung  von  mit  Infectionskrankheiten  behafteten  Personen  benütz- 
ten Tragbahren  sind  stets  auf  die  bisher  beschriebene  Weise  zu  desinficiren. 

9.  Die  Personen,  welche  die  Desinfection  vorzunehmen  haben,  sind  auf  die,  rück- 
sichtlich ihrer  eigenen  Person  erforderlichen  Vorsichtsmassregeln  aufmerksam  zu  machen, 
welche  in  der  „Anleitung  zum  Desinfections-Verfahren"  für  die  Krankenwärter  angegeben 
sind,  und  müssen  dieselben  zu  dieser  Arbeit  mit  eigens  für  diesen  Zweck  bestimmten 
üeberkleidern,  u.  zw.  je  einem  langen  U eberrocke  mit  Kapuze  mit  doppelter  Reihe  von 
Knöpfen  und  langen  Beinkleidern  aus  dicht  gewebtem,  waschbarem  Stoffe  versehen  werden, 
welche  nach  beendeter  Arbeit  ;mit  öligen  Carbolsäurelösung  oder  mit  Wasserdampf  zu 
desinficiren  und  sodann  auszuwaschen  sind.  Die  zur  Desinfection  und  Reinigung  verwen- 
deten Lappen  und  Schwämme  sind  zu  verbrennen. 

B.  Wenn  Kranke  auf  der  Bahn  befördert  wurden,  welche  mit  Masern,  Keuchhusten, 
Darmtyphus,  epidemischer  Ruhr,  Rothlauf,  ansteckenden  Wundkrankheiten,  Wochenbett- 
Krankheiten,  contagiöser  Augenentzündung,  Milzbrand,  Rotzkrankheit  oder  Tollwuth  be- 
haftet sind,  so  sind  unter  allen  Umständen  alle  jene  Gegenstände  in  der  oben  angegebenen 
Weise  zu  desinficiren,  welche  mit  dem  Kranken  in  directer  Berührung  standen,  und  ins- 
besonders  jene,  welche  von  den  Ausscheidungen  desselben  verunreinigt  wurden,  mithin 
einzelne  von  dem  Kranken  benützte  oder  beschmutzte  Sitze,  Polster,  Lehnen,  Schutztücher, 
Teppiche  und  der  betreffende  Theil  des  Fussbodens.  Ob  in  solchen  Fällen  auch  alle  übri- 
gen, in  den  benützten  Räumen  befindlichen  Gegenstände  zu  desinficiren  seien,  hat  von  Fall 
zu  Fall  der  Bahnarzt  unter  Berücksichtigung  der  speciellen  Umstände  und  der  bestehenden 
Desinfections-Vorschriften  zu  entscheiden. 

Die  Aborte  und  benutzten  Tragbahren  sind  auch  bei  den  zuletzt  genannten  Krank- 
heiten stets  zu  desinficiren. 

Nachdem  auf  obige  Weise  die  Desinfection  der  betreffenden  Wägen  oder  einzelner 
Räume  derselben  beendet  ist,  sind  diese  Wägen  einer  mehrtägigen  Lüftung  an  einem  vom 
Verkehre    abgeschlossenen,    luftigen  Orte    zu    unterziehen,    und  dürfen  bei  den  sub  A  ge- 

14* 


212  EISENBAHN-HYGIENE. 

nannten  Krankheiten  erst  nach.  Verlauf  von  8  Tagen,  und  bei  sub  B  genannten  Krankheiten 
nach  48stündiger  Lüftung  wieder  verwendet  werden. 

C.  Die  Desinfection  solcher  Wägen  geschieht  in  den  hiefür  bestimmten  Werkstätten 
oder  Heizhäusern,  in  welchen  folgende  hiezu  erforderlichen  Gegenstände  stets  bereit  zu 
halten  shid: 

a)  ein  nach  der  vom  k.  k.  Handelsministerium  empfohlenen  Type  construirter  Dampf- 
Desinfectionskasten  sammt  dazu  gehörigem  Thermometer; 

b)  ein  grosser  Dampf-Spray-Apparat  mit  drehbarem  Zerstäubungs- Ansätze; 

c)  eine  entsprechende  Anzahl  der  sub  9  erwähnten  üeberkleider,  u.  zw.  2  Anzüge 
für  die  in  den  Wägen  beschäftigten,  und  2  für  die  den  Dampf-Desinfections-Kasten  bedie- 
nenden Personen; 

d)  Schwämme  und  Lappen  zur  Reinigung  der  Wagenbestandtheile  und  der  Fuss- 
bekleidung  der  mit  den  Desinfections-Arbeiten  beschäftigten  Personen; 

e)  ein  genügender  Vorrath  von  vorgeschriebenen  Desinfectionsmitteln. 

Das  Personal,  welches  zu  dieser  Arbeit  verwendet  werden  soll,  ist  von  den  Dienst- 
vorständen über  den  Zweck  und  die  in  dieser  Vorschrift  enthaltenen  Details  des  Desinfec- 
tions-Verfahrens  genau  zu  unterrichten. 

Die  Stationen,  beziehungsweise  Werkstätten  oder  Heizhäuser,  in  welchen  die  Des- 
infection solcher  Wägen  vorzunehmen  ist,  und  der  Bereich,  aus  welchem  dieselben  zu 
diesem  Zwecke  in  die  betreffenden  Stationen  zu  dirigiren  sind,  werden  jeweilig  von  der 
Bahnverwaltung  bekannt  gegeben. 

Mit  dem  Erlasse  vom  7.  März  1889,  Z.  4271  an  die  Eisenbahnver- 
waltungen,  betreffend  die  Desinfection  der  Einrichtungs-Gegenstände  der 
Personenwagen  mittelst  eines  Dampf-Desinfections-Apparates  empfiehlt  das 
k.  k.  Handelsministerium,  im  Anschlüsse  an  die  f-chon  früher  bekanntgegebene 
„Anleitung  zum  Desinfectionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten"  die 
Verwendung  eines  Dampf-Desinfections- Kastens  zur  Vornahme  der  Desinfection 
der  Teppiche,  Vorhänge,  sowie  der  zu  den  Ueberzügen  der  Polsterungen, 
Wände  etc.  verwendeten  Stoffe.  Mit  diesem  Apparate  können  auch  die 
inficirten  Effecten  von  Bahnbediensteten  und  ihrer  Angehörigen  desinficirt 
werden,  da  derselbe  leicht  zu  transportiren  ist. 

Die  Vorschrift  für  die  Handhabung  des  Apparates  hat  folgenden 
Wortlaut: 

Vorschrift 

für  die 

Handhabung  des  Apparates  zur  Desinfection  von  Gegenständen 

aus   den   Personenwagen,    von   Kleidern,    Papieren  etc.  mittelst 

Wasserdampfes,  welcher  einer  Locomotive  entnommen  wird. 

§  1.  Der  Dampf-Desinfectionskasten,  dessen  Anschaffung  und  Verwendung  zur  Des- 
infection von  Einrichtungsgegenständen  der  Personenwagen,  sowie  für  inficirte  Effecten  der 
Reisenden,  der  Bahnbediensteten  und  ihrer  Angehörigen  vom  k.  k.  Handelsministerium  mit 
dem  Erlasse  vom  7.  März  1889,  Z.  4271,  den  Bahn  Verwaltungen  empfohlen  wurde,  hat 
einen  Fassungsraum  von  einem  Cubikmeter,  ist  aus  Holzwänden  construirt,  deren  Innen- 
flächen mit  Zinkblech  luftdicht  ausgekleidet  sind,  und  besitzt  zur  Beschickung  eine  seitlich 
angebrachte  Oeffnung,  welche  durch  eine  mit  Charnieren  befestigte  Thüre  oder  durch  einen 
abnehmbaren  Deckel  geschlossen  werden  kann.  Im  Innern  des  Kastens  sind  drei  Gitter 
aus  dreikantigen  Holzstäben  in  gleichen  Abständen  übereinander  angebracht,  von  welchen 
je  nach  dem  Umfange  der  zu  desinficirenden  Gegenstände  eines  oder  zwei  entfernt  werden 
können. 

An  der  der  Öffnung  gegenüberliegenden  Wand  ist  aussen  das  Dampfeinleitungsrohr 
angebracht,  an  dessen  oberem  Ende  der  Verbindungsschlauch  befestigt  wird.  Das  untere 
Ende  dieses  Rohres  mündet  innen  am  Boden  des  Kastens  mit  mehreren  Oeffnungen.  In 
der  Mitte  der  oberen  Wand  befindet  sich  eine  kleine  Oeffnung  für  den  ausströmenden  Dampf, 
und  am  Boden  eine  soche,  um  das  Condensationswasser  abfliessen  zu  lassen. 

Der  Kasten  ist  mit  vier  beweglichen  eisernen  Handhaben  versehen,  mittelst  welchen 
derselbe  von  vier  Personen  beliebig  übertragen  werden  kann. 

§  2.  Die  Ueberführung  oder  Uebertragung  der  inficirten  Gegenstände  zum  Desinfec- 
tionskasten  hat  stets  unter  den  Vorsichtsmassregeln  zu  geschehen,  wie  sie  in  der  mit  dem 
Erlasse  des  k.  k.  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  August  1887,  Z.  20662  ex  1886,  be- 
kanntgegebenen Anleitung  zum  Desinfectionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten,  Punkt 
12  lit.  c,  3.  Absatz  vorgeschrieben  sind. 

§  3.  Behufs  Vornahme  der  Desinfection  der  hiezu  bestimmten  Gegenstände  wird  der 
Kasten  neben  oder  hinter  eine  geheitzte  Locomotive  so  aufgestellt,  dass  die  Beschickungs- 


EISENBAHN-HYGIENE.  213 

Öffnung  frei  zugänglich  ist  und  mittelst  eines  elastischen  Schlauches  mit  dem  hiezu  be- 
stimmten Dampt'hahne  der  Locomotive  verbunden.  Hierauf  werden  die  zu  desinficirenden 
Gegenstände  in  den  Kasten  eingelegt,  und  zwar  sind  Vorhänge,  von  den  Polsterungen  ab- 
getrennte Stoffe,  Kleider,  Wäsche  und  andere  kleinere  Gegenstände  in  mehreren  Abthei- 
lungen lose  zusammen  zu  rollen  oder  in  Bündel  zu  binden,  und  diese  so  in  die  Fächer 
neben  und  übereinander  hineinzuschieben,  dass  die  ganze  Fläche  der  Holzgitter  gleich- 
massig  bedeckt  ist,  und  der  Dampf  nicht  durch  grössere  Räume  zwischen  und  neben  den 
Gegenständen  hindurch  streichen  kann,  ohne  diese  selbst  zu  durchdringen.  Papiere,  wie 
z.  B.  Acten,  Documente,  Werthpapiere  etc.  sind,  wenn  deren  Desinficirung  nothwendig  er- 
scheint, lose  geordnet  oder  leicht  zusammengelegt,  in  ein  eigenes  zu  diesem  Zwecke  dem 
Kasten  beigegebenes  kleines  Holzgestell  so  emzulegen,  dass  die  Papierflächen  parallel  zu 
den  Seitenwänden  des  Kastens,  also  senkrecht  auf  dessen  Bodenfläche  zu  stehen  kommen, 
wodurch  das  Eindringen  des  t)ampfes  zwischen  die  Blätter  erleichtert  wird.  Dieselben 
können  allein  oder  auch  gleichzeitig  mit  anderen  Gegenständen  desinficirt  werden. 

§  4.  Papiere,  werthvollere  Stoffe  und  andere  Gegenstände,  welche  durch  Nasswerden 
Schaden  leiden,  sind  stets  in  der  Mitte  des  Kastens  oder  doch  so  unterzubringen,  dass  sie 
die  Seitenwände  rmd  die  obere  Wand  des  Kastens  nicht  berühren,  während  die  hiefür  nicht 
empfindlichen  Gegenstände,  wenn  solche  gleichzeitig  mit  obigen  desinficirt  werden,  längs 
der  Seitenwände  einzulegen  und  zum  Zudecken  der  empfindlichen  Gegenstände  zu  ver- 
wenden sind. 

Hiedurch  werden  letztere  vor  der  Durchfeuchtung  durch  das.  wenn  auch  in  sehr 
kleiner  Menge,  an  den  Blechflächen  sich  bildende  Condensationswasser  bewahrt  und  kommen 
nach  beendeter  Desinfectfon  in  fast  trockenem  Zustande  aus  dem  Kasten.  Auch  eine  Be- 
schädigung der  Papiere  ist  auf  diese  Weise  nicht  zu  befürchten. 

§  b.  Wenn  grössere  Polster,  Matratzen  oder  Teppiche  desinficirt  werden  sollen,  so 
ist  das  oberste  und  wenn  nöthig,  auch  das  mittlere  Holzgitter  heraus  zu  nehmen,  und 
werden  sodann  diese  Gegenstände  so  in  den  Kasten  eingeschoben,  dass  sie  dessen  Raum 
möglichst  gleichmässig  ausfüllen.  Das  unterste  Holzgitter,  unter  welchem  behufs  gleich- 
massiger  Vertheilung  des  einströmenden  Dampfes  ein  leerer  Raum  bleibt,  darf  nicht  her- 
ausgenommen werden. 

§  6.  Sobald  die  zu  desinficirenden  Gegenstände  in  der  beschriebenen  Weise  im  Kasten 
untergebracht  sind,  wird  behufs  dichter  Verschliessung  der  seitlichen  Oeffnung  die  Thüre 
oder  der  Deckel  mittelst  der  zu  diesem  Zwecke  angebrachten  Vorrichtungen  fest  an  die 
Ränder  der  Oeffnung  angepresst  und  hierauf  mit  der  Dampfeinströmung  unter  einem  Drucke 
von  einer  Atmosphäre  begonnen.  Die  Temperatur  des  aus  der  Oeffnung  in  der  oberen 
Wand  des  Kastens  ausströmenden  Dampfes  muss  sofort  gemessen  werden,  indem  das  un- 
tere Ende  eines  in  120 — 130"  Gels,  eingetheilten  Thermometers,  wie  sie  in  chemischen  La- 
boratorien gebräuchlich  sind,  einige  Centimeter  tief  in  diese  Oeffnung  eingesenkt  und  mit 
der  Hand  oder  einer  Klemme  in  dieser  Sellung  so  lange  festgehalten  wird,  bis  der  aus- 
strömende Dampf  eine  Temperatur  von  100"  Gels,  erreicht  hat.  Von  diesem  Augenblicke 
an  gerechnet,  muss  das  Einströmen  des  Dampfes  in  den  Kasten  noch  durch  30  Minuten 
fortdauern. 

§  7.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  wird  die  Einströmung  des  Dampfes  unterbrochen,  der 
Kasten  geöffnet  und  sind  die  Gegenstände,  nachdem  sie  sich  soweit  abgekühlt  haben,  dass 
man  sie  angreifen  kann,  ohne  sich  zu  verbrühen,  aus  demselben  zu  entfernen  und  behufs 
Trocknung  an  der  Luft  auszubreiten  oder  aufzuhängen.  Dabei  ist  strenge  darauf  zu  achten, 
dass  die  desinficirten  Gegenstände  nicht  mit  solchen  in  Berührung  kommen,  welche  noch 
nicht  desinficirt  wurden  und  nicht  auf  Flächen  ausgebreitet  werden,  auf  welchen  vorher 
die  inficirten  Gegenstände  lagen.  Solche  Flächen  sind  sofort  nach  Entfernung  der  inficirten 
Gegenstände  von  denselben  mit  5"/„iger  Carbolsäurelösung  zu  übergiessen.  Wenn  nicht 
alle  zu  desinficirenden  Gegenstände  auf  einmal  im  Dampfkasten  untergebracht  werden  können, 
so  ist  dieser  Vorgang  nach  Bedarf  zu  wiederholen.  Mit  der  letzten  Partie  sind  auch  die  üeber- 
kleider  der  mit  dieser  Manipulation  betrauten  Leute  in  den  Dampfkasten  zu  legen,  und 
haben  diese  ihre  Fussbekleidung  sogleich  mit  5"/oiger  Carbolsäurelösung  abzuwaschen. 
Auch  haben  sich  diese  jedesmal,  bevor  sie  die  Gegenstände  aus  dem  Dampfkasten  nehmen, 
die  Hände  mit  ö^/oiger  Carbolsäurelösung  zu  reinigen.  Schliesslich  ist  das  am  Boden  des 
Kastens  angesammelte  Condensationswasser  durch  die  daselbst  angebrachte  Oeffnung  zu  ent- 
leeren und  der  Kasten  so  lange  offen  stehen  zu  lassen,  bis  in  seinem  Innern  alle  Bestand- 
theüe  getrocknet  sind. 

§  8.  Die  ganze  Procedur  muss  von  einem  vollständig  verlässlichen  Organe  geleitet 
und  überwacht  werden,  welches  mit  allen  in  dieser  Instruction  erwähnten  Manipulationen, 
mit  dem  Inhalte  der  Vorschrift  über  die  Desinficirung  von  Personenwagen,  zu  deren  Hin- 
ausgabe die  Bahnverwaltungen  vom  k.  k.  Handelsministerium  mit  dem  Erlasse  vom  19. 
April  1889,  Z.  33514  ex  1888,  aufgefordert  wurden,  so  wie  auch  mit  der  vom  k.  k.  Mini- 
sterium des  Innern  bekannt  gegebenen  „Anleitung  zum  Desinfectionsverfahren  bei  anstecken- 
den Krankheiten"  vollkommen  vertraut  ist. 

Der  am  11.  December  1888  vom  Vorstande  des  hygienischen  Institutes  der  k.  k. 
Universität  Wien,  Herrn  Ober-Sanitätsrath  Prof.  Dr.  Max  Grub  er  mit  dem  Dampf- 
Desinfections-Apparate  an  Sporen   des  Milzbrand-Bacillus  als  den  als   widerstandsfähigsten 


214  EISENBAHN-HYGIENE. 

unter  den  bekannten  pathogenen  Organismen  geltenden,  gemachte  Versuch  hatte  einen 
vollen  positiven  Erfolg.  Die  Sporen  waren  an  kurzen  Seidenfädchen  angetrocknet,  je 
3 — 4.  solcher  Fädchen  in  Kapseln  aus  sterilisirten  Filtrirpapier  eingeschlossen.  Durch  be- 
sonderen Controlversuch  wurde  sichergestellt,  dass  die  Sporen  noch  volle  Keimfähigkeit 
und  Virulenz  besassen. 

Derartige  Kapseln  mit  Sporenfäden  wurden  nun  an  verschiedenen  Stellen  des  Des- 
infectionskastens  untergebracht,  darunter  eine  in  10  auf  einander  gelegte  Coupe- Vorhänge 
sorgfältig  eingerollt. 

Eine  andere  in  das  Innere  einer  Rolle  gelagert,  welche  aus  einer  Anzahl  von  Fuss- 
teppichen,  circa  60  an  lang  und  20  cm  dick  gebildet  war.  Die  in  den  verschiedenen  Con- 
voluten  angebrachten  Signalpyrometer  gaben  nach  5  und  der  letzte  nach  11  Minuten  der 
Dampfeinströmung  auf  dem  mit  ihnen  in  Verbindung  gestellten  elektrischen  Läutewerk  das 
Zeichen,  dass  die  Gegenstände  im  Desinfectionskasten  auf  100"  C  erwärmt  seien. 

Die  Controlproben,  in  peptonisirte  Fleichbrühe  ausgesäet,  wurden  am  selben  Nach- 
mittage begonnen  und  bei  einer  Aufbewahrung  der  Proben  bei  einer  Temperatur  von  36 — 37" 
durch  10  Tage  fortgesetzt.  Es  kam  in  keiner  von  den  23  Proben  zur  Entwickelung  von 
Milzbrandbacillen.  Es  ergibt  sich  somit,  dass  in  allen  Theilen  des  Apparates  die  erforder- 
liche Abtödtungs-Temperatur,  somit  das  Ziel  der  Desinfection  erreicht  wurde;  dass  somit 
das  '^/astündige  Einleiten  von  Dampf  in  allen  Fällen,  auch  bei  grösseren  Objecten,  volle 
Desinfection  verbürgt. 

Von  allen  epidemischen  Krankheiten  fordert  in  erster  Linie  die  Cho- 
lera die  umfassendsten  Vorkehrungen.  Denn  während  bei  den  anderen  In- 
fections-Krankheiten  der  Befallene  sich  in  der  Regel  zu  sehr  krank  fühlt,  um 
eine  Reise  anzutreten  und  diese  allenfalls  nur  unternimmt,  um  Spitalspflege 
aufzusuchen,  ist  zu  Zeiten  einer  Cholera-Epidemie  gerade  das  Eintreten  der 
ersten  Anzeichen  eines  Unwohlseins  erst  das  Motiv  zum  fluchtartigen  Ent- 
weichen vor  der  Epidemie,  zu  einer  Zeit  wo  der  Fliehende  eben  selbst  schon 
Infectionsträger  geworden. 

Ferner  ist  es  die  grosse  Zahl  der  Erkrankungen,  die  leichte  und  durch 
die  mannigfaltigsten  Zwischenträger  erfolgende  Uebertragbarkeit,  das  grosse 
Mortalitätspercent  und  die  tief  in  die  wirthschaftlichen  Verhältnisse  eingrei- 
fende Wirkung,  welche  diese  Krankheit  auszeichnet.  Das  k.  k.  Ministerium 
des  Innern  hat  in  Ansehung  des  Umstandes,  dass  zur  Verhütung  der  Ein- 
schleppung, namentlich  aber  der  Weiterverbreitung  dieses  gefürchteten  Gastes, 
das,  wenn  auch  tadellose  Functioniren  einer  bestellten  Sanitäts-Commission 
allein  nicht  hinreichend  ist,  befunden  dass  der  Mithilfe  des  grossen  Publicums 
nicht  zu  entrathen  ist. 

Mittelst  einer  im  Jahre  1892  in  ihrem  Auftrage  verfassten  Brochure 
ertheilt  sie  eine  gemeinverständliche  Belehrung  über  Cholera  und  Cholera- 
massnahmen. 

Gegen  die  Einschleppung  von  Auswärts,  namentlich  durch  Hadern,  ge- 
brauchte Leib-  und  Bettwäsche,  alte  Kleider,  Obst,  Gemüse  und  gewisse 
Nahrungs-  und  Genussmittel  ist  der  Transport  aus  Choleragegenden  verboten. 
An  den  Grenzstationen  wird  eine  sanitäre  Grenzrevision  der  Rei- 
senden etablirt.  Durch  diese  kann  allerdings  die  Weiterfahrt  von  Passagieren, 
die  bei  Abgang  verdächtiger  Krankheitserscheinungen,  dennoch  schon  inficirt 
sein  können,  nicht  behindert  werden.  Auch  die  in  früherer  Zeit  geübte  Er- 
richtung von  Contumazanstalten  an  den  Grenzen,  in  welchen  Reisende  längere 
Zeit  beobachtet  wurden,  haben  nicht  nur  nicht  den  Zweck  erfüllt,  sondern 
durch  die  künstliche  Anhäufung  der  Menschen,  welche  unter  unzulänglichen, 
ungewohnten  Verhältnissen  verweilen  mussten,  war  gerade  Gelegenheit  zum 
Ausbruche  der  Epidemie  gegeben.  Man  ist  daher  von  Contumazanstalten  ab- 
gegangen. 

Die  Massregel  der  sanitären  Grenzrevision  wird  jetzt  durch  die  strenge 
Anordnung  der  Fremdenpolizei  ergänzt.  Ankömmlinge  aus  Cholera- 
gegenden müssen  von  den  sie  Beherbergenden  sofort  angemeldet  werden,  und 
werden  durch  5  Tage  unter  ärztliche  Ueberwachung  ihres  Gesundheits-Zu- 
standes  gestellt,  während  welcher  Zeit  jedes  verdächtige  Unwohlsein  sofort 
anzuzeigen  ist.    Die  Reinhaltung  und  Desinfection  der  Aborte  auf  Bahnhöfen, 


EISENBAHN-HYGIENE.  215 

in  Hotels  und  Fremdenherbergen,  sowie  die  Abgabe  von  schmutziger  Wäsche 
werden  strengstens  überwacht.  Zu  diesen  Massnahmen  ist  die  einsichtsvolle, 
gewissenhafte  Mitwirkung  der  Bevölkerung,  in  Bezug  auf  Anmeldung  und 
Beobachtung  der  Fremden,    von  Erkrankungen  etc.  unerlässlich    nothwendig. 

Auf  der  rechtzeitigen  Anzeige  des  ersten  Falles  oder  der  ersten  Fälle, 
auf  der  sofortigen  Durchführung  der  zweckdienlichen  Isolir-  und  Desinfections- 
Massregeln  basirt  die  Möglichkeit  der  Hintanhaltung  der  Verbreitung  der 
Epidemie. 

Rechtzeitige  Anzeigen  jedes  Cholerafalles,  sofortige  Isolirung  der  infi- 
cirten  Ubicationen,  durchgreifende  Desinfection  aller  inficirten  Objecte,  um- 
fassen die  ganze  Summe  unmittelbarer  Hilfsmittel,  welche  Epidemien  ver- 
hindern lassen.  Nahrungs-  und  Genuss-Mittel,  gebrauchte  Kleider  und  Wäsche, 
Hadern  und  Abfälle  dürfen  aus  der  inficirten  Localität  nicht  frei  nach  aussen 
gelangen. 

Der  Flucht  vor  der  Cholera,  welche  das  schimmste  Mittel  zur  Cholera- 
verbreitung ist,  und  oft  zu  Erkrankungen  der  Flüchtlinge  auf  der  Reise,  unter 
den  ungünstigsten  Verhältnissen  führt,  ist  durch  entsprechende  moralische 
Einwirkung  und  gewissenhafte  Handhabung  eines  exacten  Sanitätsdienstes,  der 
das  meiste  Vertrauen  einflösst,  entgegenzuwirken. 

Sehr  wichtig  und  zur  Verhinderung  der  Epidemie  unerlässlich  ist  die 
allgemeine  Herstellung  sanitätsgemässer  Verhältnisse  in  den  Gemeinden  und 
eine  richtige  Lebensführung  des  Einzelnen. 

Den  politischen  Landesbehörden  zur  Darnachachtung  wurde  die  über 
Veranlassung  des  k.  k.  Ministerium  des  Innern  durch  den  Obersten  Sanitäts- 
rath  verfasste  Cholera-Instruction  vom  5.  August  1886,  Z.  14067  bekannt  ge- 
geben.   Diese  wurde  auch  den  Eisenbahnverwaltungen  mitgetheilt. 

Nach  einer  Einleitung  über  Wesen  und  Uebertragbarkeit  der  Krankheit 
folgen  die  „Vorkehrungen  gegen  die  Einschleppung  der  Cholera  zu  Lande 
über  die  Reichsgrenze"  (Separat-Beilage  zum  „Das  österreichische  Sanitäts- 
wesen" von  1890,  Nr.  29). 

Ueber  das  Verhalten  der  Eisenbahn-Verwaltungen  beim  Vor- 
kommen von  Cholera-Erkrankungs-  und  Todesfällen  hat  das  k.  k.  Handels- 
Ministerium  mit  Erlass  vom  2.  August  1886,  Nr.  28856  bestimmte  Normen 
statuirt.  Sie  sind  in  dem  Erlasse  desselben  Ministerium  Z.  48967  vom 
19.  September  1893  mit  enthalten.  Dieser  letztere  Erlass  führt  den  Titel 
„Grundsätze  für  die  Einrichtung  des  Eisenbahnverkehrs  in  Cholera-Zeiten," 
und  enthält  in  erschöpfender  Weise  alle  Directiven  für  die  Bahnverwaltungen 
und  das  Zugbegleitungs-Personale. 

Es  werden  die  Stationen,  in  denen  Cholerakranke  oder  dieser  Erkrankung  verdäch- 
tige Eeisende  auswaggonirt  und  in  die  Spitalspflege  übergeben  werden  können,  mit  Ge- 
nehmigung des  Ministeriums  des  Innern  von  den  politischen  Landesbehörden  festgesetzt  und 
im  Wege  des  k.  k.  Handelsministerium  den  Eisenbahnverwaltungen  mitgetheilt. 

In  diesen  als  „Krankenabgabsstationen"  bezeichneten  Stationen  ist  von  der  Eisenbahn- 
Verwaltung  für  die  Bereitstellung  der  erforderlichen  Räumlichkeiten  zur  vorläufigen 
isolirten  Unterbringung  von  auf  der  Eisenbahn  Erkrankten,  bis  zu  ihrer  Aufnahrne 
in  eine  Krankenanstalt  vorzusorgen.  Zur  Isolirung  solcher  Kranken  dürfen  Localitäten  in 
den  Verkehrsräumen  der  Personen-Aufnahmsgebäude  der  Eisenbahnstationen  nicht  heran- 
gezogen werden. 

Fehlt  es  an  einem  besonderen  Isolirlocale,  ist  ein  Sanitätswagen,  bezw.  ein  als  solcher 
eingerichteter,  im  Winter  beheizbarer  Güterwagen  bereit  zu  halten.  Im  Nothfalle  ist  der 
Kranke  bis  zur  Abholung  in  dem  auszurangirenden,  auf  ein  Nebengeleise  zu  stellenden 
Wagen,  in  welchem  er  befördert  worden  ist,  zu  belassen. 

Ausser  den  Krankenabgabsstationen  werden  den  Eisenbahn- Verwaltungen  auch  jene 
Stationen  bekannt  gegeben,  auf  welchen  Aerzte  sofort  erreichbar  und  zur  Verfügung  sind. 
Die  Berufung  dieser  Aerzte  hat  schon  von  einer  früheren  Station  aus  rechtzeitig  zu 
erfolgen. 

Bei  Annäherung  der  Cholera  an  die  Reichsgrenze  werden  auf  bestimmten  Zollrevi- 
sions-Stationen Aerzte  bei  der  Ankunft  der  Züge  ständig  anwesend  sein,  um  die  aus  dem 
inficirten  Lande  ankommenden  Reisenden  hinsichtlich  ihres  Gesundheitszustandes  zu  über- 


216  EISENBAHN-HYGIENE. 

wachen.  Diese  Aerzte  treffen  die  Entscheidung  über  die  allfällige  Nothwendigkeit  der 
Desinfection  schmutziger  Wäsche,  getragener  Kleidungsstücke  und  anderer  beschmutzter 
Gegenstände. 

Nach  Nothwendigkeit  wird  von  der  obersten  Sanitätsbehörde  auch  im  Innern  des 
Landes  in  gewissen  Eisenbahnstationen  diese  sanitäre  Revision  angeordnet,  worüber  den 
Eisenbahnverwaltungen  besondere  Mittheilung  zugeht. 

Die  Conductetire  haben  während  der  E'ahrt  dem  Gesundheitszustande  der  Reisenden, 
namentlich  der  aus  Cholaragegenden  kommenden,  besondere  Aufmerksamkeit  zu  widmen, 
und  dem  Zugsführer  von  etwaigen  Verdacht  erweckenden  Wahrnehmungen  Meldung  zu 
machen.     Der  Erkrankte  ist  sofort  zu  isoliren. 

Sollte  dies  während  der  Fahrt  nicht  anders  möglich  sein,  so  ist  der  Zug  zum  Still- 
stehen zu  bringen,  um  die  Mitreisenden  aus  dem  betreffenden  Coupe,  eventuell  Waggon 
entfernen  zu  können.  Der  Kranke  selbst  sammt  seinen  Effecten  ist  in  der  nächsten  Kran- 
kenabgabsstation  abzusetzen  und  dem  Stationsvorstande  zu  übergeben.  Die  zur  sanitäts- 
polizeilichen Intervention  berufene  Gemeindebehörde  wird  schleunigst  in  Kenntnis  gesetzt. 
Der  Kranke  ist  im  Isolirlocale  so  lange  zurückzubehalten,  bis  dessen  Untersuchung  durch 
den  Arzt  erfolgt  ist.  Von  dem  Ausspruche  des  Arztes  hängt  es  ab,  ob  der  Kranke  in  das 
Choleraspital  zu  überführen  ist,  oder  ob  demselben  die  Fortsetzung  der  Reise  in  einem 
separaten  Coupe  gestattet  werden  kann.  Im  letzteren  Falle  ist  die  Zielstation  des  Passagiers, 
welche  die  sanitätspolizeiliche  Intervention  der  Gemeindebehörde  anzurufen  hat,  telegra- 
phisch zu  avisiren. 

Bei  der  Ankunft  auf  der  Krankenabgabsstation  sind  diejenigen  Personen,  welche 
sich  mit  dem  Kranken  in  derselben  Wagenabtheilung  befunden  haben,  sowie  das  Zugbe- 
gleitungspersonale, welches  mit  dem  Kranken  in  Berührung  war,  der  sanitätspolizeilichen 
Untersuchung  und  Desinfection  zu  unterziehen,  und  ist  wegen  der  weiteren  fünftägigen 
Observation  das  Erforderliche  zu  veranlassen. 

Der  Wagen,  in  welchem  sich  ein  Cholerakranker  befunden  hat,  ist  sofort  ausser 
Dienst  zu  stellen,  und  der  nächsten  geeigneten  Station  zur  Desinfection  zu  übergeben.  Der 
Boden  zwischen  den  Geleisen  ist  bei  erfolgter  Verunreinigung  durch  wiederholtes  Ueber- 
giessen  mit  Kalkmilch  zu  desinficiren.     Peinlichste  Reinhaltung  aller  Bedürfnisanstalten. 

Die  in  Punkt  1  dieser  „Grundsätze"  ins  Auge  gefasste  Festsetzung  der 
Eisenbahnstationen,  in  denen  Cholerakranke  oder  dieser  Erkrankung  verdäch- 
tige Reisende  auswaggonirt,  und  in  die  Spitalspflege  übergeben  werden  können," 
erfolgte  mit  separatem  Verzeichnisse,  geordnet  nach  den  einzelnen  Bahnver- 
waltungen, mit  Angabe  der  Gattung  des  Spitals,  dessen  Bettenanzahl,  der  Anzahl 
der  zur  Verfügung  stehenden  Aerzte,  Apotheken  und  Desinfectionsapparate. 

Die  massgebenden  Gesichtspunkte  waren,  dass  ein  Cholerakranker  oder 
verdächtiger  Reisender  so  rasch  als  möglich  von  den  Mitreisenden  abgesondert 
werde,  dass  anderentheils  für  die  entsprechende  Pflege  des  Erkrankten  die 
nöthigen  Bedingungen  vorfindlich  seien.  Im  Heimatsgesetze  ist  wohl  für  alle 
Gemeinden  die  Verpflichtung  begründet,  Reisende,  welche  wegen  Cholera- 
erkrankung von  der  Fortsetzung  der  Fahrt  ausgeschlossen  werden  müssen, 
zur  weiteren  Pflege  zu  übernehmen;  und  hat  auch  über  behördliche  Erinnerung 
eine  Reihe  von  Gemeinden  theils  isolirte  Abtheilungen  bestehender  Spitäler 
zur  Aufnahme  von  Cholerakranken  eingerichtet,  theils  eigene  Nothlocalitäten 
für  diesen  Zweck  hergestellt. 

In  der  Praxis  stellte  sich  jedoch  heraus,  dass  nicht  jede  Gemeinde,  in 
deren  Gebiet  sich  eine  Eisenbahnstation  befindet,  zur  Abgabe  von  cholera- 
kranken Eisenbahnreisenden  geeignet  ist,  sei  es,  weil  das  Isolirlocale  derselben 
von  der  Eisenbahnstation  allzu  weit  abliegt,  und  aus  dem  hiedurch  bedingten 
langen  Transporte  des  Kranken,  Gefahren  für  diesen  oder  Gefahren  für  Ver- 
breitung der  Ansteckungs-Stoffe  hervorgerufen  werden;  sei  es,  dass  in  der 
betreffenden  Gemeinde  ärztliche  Hilfe  zu  schwer  zu  beschaffen  ist,  sei  es, 
dass  andere  Gründe  die  Gemeinde  als  Krankenabgabsstation  ungeeignet  er- 
scheinen lassen. 

Es  wurden  daher  unter  Berücksichtigung  dieser  Umstände  nur  gewisse 
Eisenbahnstationen  für  die  Abgabe  von  Cholerakranken  in  Spitalspflege  in 
Aussicht  genommen,  und  zwar  solche,  in  denen  die  nothwendigen  Voraus- 
setzungen vorhanden  waren.  Es  wurde  auch  auf  eine,  den  gegebenen  Ver- 
hältnissen entsprechende  Vertheilung  dieser  Abgabestationen  Rücksicht  ge- 
nommen. JOS.  STÖHR. 


ERBLICHKEIT.  217 

Erblichkeit.  Mit  Erblichkeit  oder  Vererbung  bezeichnen  wir 
die  Fähigkeit  lebender  Wesen  auf  ihre  Nachkommenschaft  nicht  nur  den 
allgemeinen  Typus  ihrer  Art  und  Rasse,  sondern  neben  diesem  auch  ganz 
specielle  individuelle  Eigenthümlichkeiten  zu  übertragen,  zu  „vererben." 

Diese  für  die  Erhaltung  des  Individuums  und  seiner  Art  so  äusserst 
zweckmässige  Thatsache  wurde  zuerst  von  Charles  Darwin  richtig  aufgefasst 
und  auf  ein  Naturgesetz,  das  Gesetz  der  Vererbung  zurückgeführt,  nach 
welchem  in  der  Nachkommenschaft  alle  Eigenschaften  des  Erzeugers  sich  bis 
in  die  kleinsten  Details,  jedoch  mit  einer  gewissen  quantitativen  Schwan- 
kungsbreite wiederholen.  Jede  durch  diese  Schwankungen  zufällig  bei  einem 
Individuum  hervorgerufene  Variation  der  Körperform  oder  der  Arbeitsleistung 
gibt  gewissermassen  einen  neuen  Mittelpunkt  für  die  Schwankungsbreite  der 
Nachkommenschaft  dieses  Individuums.  In  jeder  neuen  Generation  werden 
nun  gewisse  Eigenschaften  ihren  Besitzern  Vortheile  für  die  Erhaltung  oder 
Fortpflanzung  der  Art,  andere  wieder  Nachtheile  bringen,  so  dass  jede  vor- 
theilhafte  Variation  mehr  Aussicht  hat  auf  eine  grosse  Zahl  von  Individuen 
vererbt  zu  werden,  und  nach  dem  gleichen  Princip  sich  durch  die  Verschie- 
bung des  Schwankungsmittelpunktes  weiter  zu  entwickeln. 

Wir  müssen  zwei  Arten  von  Erblichkeit  unterscheiden,  die  erhaltende 
oder  conservative  Erblichkeit  und  die  fortschreitende  oder 
progressive  Erblichkeit. 

Die  erstere  haben  wir  vor  uns,  wenn  ein  Organismus  auf  seine  Nach- 
kommen die  selbst  ererbten,  die  letztere,  wenn  ein  Organismus  die 
selbständig  erworbenen  Eigenschaften  vererbt.  Wenn  nur  die  erste 
Art  der  Erblichkeit  bestände  und  immer  bestanden  hätte,  so  müsste  ein  Or- 
ganismus vollkommen  jedem  anderen  gleichen;  aber  diese  alles  gleichmachende 
Art  der  Erblichkeit  wird  modificirt  durch  die  Wirkung  der  progressiven  Erb- 
lichkeit, welche  im  Laufe  der  Zeiten  zu  der  jetzt  bestehenden  Mannigfaltigkeit 
der  Lebewesen  geführt  hat.  Vermöge  der  erhaltenden  Erblichkeit  vererben 
die  Organismen  ihre  Eigenschaften  entweder  sofort  auf  die  nächste  Generation, 
also  auf  ihre  Kinder,  wir  sprechen  dann  von  einer  ununterbrochenen 
Vererbung,  oder  erst  nach  Ueberspringung  einer  oder  mehrerer  Generationen 
auf  spätere  Nachkommen,"  und  zwar  entweder  in  gesetzmässigem  Wechsel  bei 
bestimmten  Generationen  auftretend,  oder  nur  gelegentlich  in  scheinbar  will- 
kührlicher  Weise  bald  bei  einem,  bald  bei  mehreren  Nachkommen  der  einen 
oder  anderen  Generation  auftauchend,  eine  Art  der  conservativen  Erblichkeit, 
die  wir  unterbrochen  oder  latent  nennen.  Wir  bezeichnen  diesen  Rück- 
schlag eines  Individuum  auf  seine  Vorfahren  als  Atavismus  und  können 
denselben  z,  B.  sehr  oft  bei  Hausthieren  beobachten,  die  in  den  Zustand  der 
Verwilderung  übergetreten  sind.  Sie  gehen  dann  wieder  in  die  ursprüngliche 
wilde  Stammform  über,  aus  welcher  sie  im  Verlaufe  vieler  Generationen  in 
den  verschiedensten  Varietäten  zu  Hausthieren  gezüchtet  waren. 

Es  hat  nicht  an  Versuchen  gefehlt,  das  Wesen  der  Erblichkeit  zu 
erklären,  eine  Beantwortung  der  Frage  zu  geben  „wie  wird  vererbt?"  Alle 
Erklärungen  aber,  die  hierüber  abgegeben  sind,  beruhen  nicht  auf  Thatsachen, 
sondern  auf  subjectiven  Urtheilen,  sind  nur  Hypothesen,  die  zum  grössten 
Theil  auf  recht  schwachen  Füssen  stehen.  Einer  wirklichen  Kenntnis  der 
physiologischen  Gesetze,  nach  welchen  die  Vererbung  vor  sich  geht,  kann  sich 
bisher  noch  niemand  rühmen. 

Leichter  lässt  sich  die  Frage  beantworten  „wer  vererbt",  nämlich 
dahin,  dass  beide  Eltern  wohl  in  gleicher  Weise  die  Fähigkeit  haben,  phy- 
siologische oder  pathologische  Eigenschaften  auf  die  Nachkommen  zu  über- 
tragen. Ob  Vater  oder  Mutter  leichter  z.  B.  Krankheiten  vererben,  ist  voll- 
kommen unentschieden.  Erhöht  ist  die  Möglichkeit  für  die  Nachkommen, 
irgend  eine  Krankheit  von  den  Eltern   zu  erben,   natürlich   in   bedeutendem 


218  ERBLICHKEIT. 

Masse  dann,  wenn  beide  Eltern  an  dieser  Krankheit,  oder  an  derselben  Dis- 
position zu  einer  Krankheit  leiden.  Hierin  liegt  auch  die  Hauptgefährlichkeit 
consanguiner  Ehen,  weil  bei  Gatten  aus  derselben  Familie  die  Möglichkeit 
leichter  gegeben  ist,  dass  eine  in  dieser  Familie  herrschende  Krankheits- 
disposition sich  bei  beiden  Gatten  vorfindet,  und  infolge  dessen  beim  Sprössling 
eine  Steigerung  der  krankhaften  Disposition  eintritt. 

Wer  also  eine  erbliche  Anlage  zu  einer  Krankheit  besitzt,  sollte  unter 
keinen  Umständen  eine  Person  heirathen,  die  dieselbe  Anlage  besitzt,  sondern 
eine  solche,  die  von  möglichst  entgegengesetzter  Constitution  ist.  Es  kann 
dann  bei  der  Bildung  des  Embryo  durch  das  Uebergewicht  von  einer  Seite 
her  der  Einfluss  der  anderen  aufgehoben  werden. 

Aus  diesem  Grunde  ist  eine  vernünftige  geschlechtliche  Auslese  und 
Kreuzung  verschiedener  Stämme  das  beste  Mittel,  um  einer  Entartung  der 
Geschlechter  vorzubeugen,  wie  sie  sich  bei  fortgesetzter  Inzucht  in  der  Form 
von  bis  zum  Extrem  ausgebildeten  Familienzügen  oder  Familienübeln,  Familien- 
krankheiten zeigen.  Bekannt  ist  ja  der  durch  fortgesetzte  Inzucht  beförderte 
Kretinismus  und  die  Idiotie. 

Die  praktisch  wichtigste  und  auch  am  leichtesten  zu  beantwortende 
Frage  ist  die  „was  wird  vererbt?"  Hierauf  ist  zu  antworten:  1.  physiolo- 
gische Eigenschaften  und  zwar  sowohl  auf  körperlichem,  als  auch 
auf  geistigem  Gebiet,  und  2.  pathologische  Eigenschaften  auf 
körperlichem  und  geistigem  Gebiet. 

So  vererben  sich  gewisse  Eigenthümlichkeiten  des  Körpers,  wie  Grösse 
und  Form  einzelner  Körpertheile,  Farbe  der  Haare,  der  Augen;  es  vererben 
sich  auf  geistigem  Gebiet  gewisse  Fähigkeiten  und  Talente,  oft  eine  besimmte 
Vorliebe  für  Künste  und  Wissenschaften,  oder  speciell  für  irgend  eine  Kunst, 
irgend  eine  bestimmte  Wissenschaft  u.  s.  w. 

Am  wichtigsten  und  interessantesten  für  Aerzte  ist  aber  die  Erblich- 
keit pathologischer  Eigenschaften,  d.  h.  die  Erblichkeit  von 
Krankheiten,  seien  sie  nun  körperlicher  oder  geistiger  Natur. 

Handelt  es  sich  dabei  um  eine  Vererbung  der  Krankheiten  selbst, 
oder  um  die  Vererbung  der  Disposition  zur  Krankheit,  d.  h.  einer 
besonderen  Empfänglichkeit  für  dieselbe? 

Beides  ist  der  Fall.  Von  der  grossen  Zahl  der  erblichen  Krankheiten, 
wie  Tuberculose,  Syphilis,  Gicht,  Diabetes,  Haemophilie,  Carcinom,  Fettlei- 
bigkeit, Epilepsie,  Hysterie,  Hypochondrie,  Kretinismus,  Geisteskrankheiten 
u.  s.  w.  können  wir  manche  als  Beispiele  für  die  directe  Vererbung  der 
Krankheit  selbst  anführen,  andere  wieder  als  Beispiele  für  die  Vererbung 
einer  gewissen  Disposition  für  diese  Krankheit;  eine  Mittelstellung  nimmt  dabei 
wohl  die  Tuberculose  ein. 

Als  Beispiel  für  die  erste  Art  der  Vererbung  ist  die  Syphilis  zu 
nennen,  die  entweder  am  neugeborenen  Sprössling  schon  vorhanden,  oder 
auch  vorläufig  latent  sein  kann,  um  erst  später  manifest  zu  werden,  ferner 
die  Haemophilie,  Epilepsie,  Kretinismus.  Es  wird  hier  die  Krank- 
heit selbst  als  solche  von  den  Eltern  auf  die  Kinder  übertragen,  vererbt.  Als 
Beispiele  für  die  zweite  Art  der  Vererbung  sind  zu  nennen  Diabetes,  Fett- 
leibigkeit, Carcinom,  Hysterie,  Geisteskrankheiten  u.  s.  w. 
Hier  wird  das  Kind  nicht  krank  geboren,  sondern  es  bringt  nur  eine  beson- 
dere Empfänglichkeit  für  die  Krankheit,  die  Disposition  zu  der- 
selben mit.  Es  ist  dann  das  betreffende  Organ  als  ein  locus  minoris 
resistentiae  anzusehen,  welcher  den  Anforderungen,  die  an  ein  normales 
Organ  gestellt  werden,  nicht  voll  entspricht  und  den  Angriffen  und  Schädlich- 
keiten, denen  alle  unsere  Organe  im  Leben  mehr  oder  weniger  ausgesetzt 
sind,  nicht  widerstehen  kann.  Es  erkrankt  dann  das  jahrelang  anscheinend 
gesunde  Kind  nach  gewisser  Zeit,  und  zwar  oft  in  dem  Alter,  in  welchem 
Vater  oder  Mutter  von  der  Krankheit  befallen  wurde. 


ERNÄHRUNG.  219 

Die  Tuberculose  nimmt  —  wie  schon  gesagt  —  eine  vermittelnde 
Stellung  ein.  Bei  dieser  Krankheit  können  wir  beide  Arten  der  Vererbung 
beobachten. 

Es  kann  das  Kind  tuberculöser  Eltern  mit  den  Erscheinungen  dieser 
Krankheit  behaltet  geboren  werden,  oder  dieselben  wenigstens  bald  nach  der 
Geburt  aufweisen,  es  kann  dasselbe  aber  auch  jahrelang  gesund  bleiben  und 
nach  geraumer  Zeit  erst  erkranken. 

Unter  Umständen  können  zu  einer  Krankheit  disponirte,  erblich  belastete 
Kinder  von  der  betreffenden  Krankheit  befreit  bleiben,  wenn  von  vornherein 
gegen  diese  Disposition  in  zweckmässiger  Weise  angekämpft  wird. 

Als  Disposition  bezeichnet  man  im  Allgemeinen  eine  Eigenthüm- 
lichkeit  des  menschlichen  Organismus,  vermöge  deren  er  zu  gewissen  Er- 
krankungen mehr  geneigt  ist,  eine  grössere  Empfänglichkeit  für  dieselben 
besitzt.  Man  kann  also  gewissermassen  die  Disposition  zu  einer  Krankheit 
die  entferntere  Ursache  derselben  nennen,  wozu  nun  noch,  um  einen 
Krankheit sausbruch  zu  bewirken,  die  eigentliche  veranlassende  Ursache 
kommen  muss.  Man  kann  von  einer  allgemeinen  Krankheitsdisposi- 
tion sprechen,  wenn  eine  Neigung  des  Körpers  überhaupt  zu  Erkrankungen 
vorhanden  ist,  wenn  schädigende  Einflüsse  leichter  als  bei  anderen  Menschen 
eine  Krankheit  veranlassen;  und  von  einer  speciellen  Krankheitsdispo- 
sition, wenn  bei  im  Allgemeinen  kräftigen  widerstandsfähigen  Menschen  eine 
besondere  Anlage,  eine  besondere  Empfindlichkeit  gewissen  bestimmten  Krank- 
heiten gegenüber  besteht. 

Das  Wesen  der  Disposition  genau  anzugeben  ist  in  den  meisten  Fällen 
nicht  möglich,  abgesehen  von  den  Fällen,  in  denen  sich  —  wie  bei  der  Phthisis 
pulmonum  —  der  Disponirte  schon  äusserlich  durch  seinen  Körperbau  ver- 
räth.  Die  Disposition  kann  übrigens,  z.  B.  wie  die  eben  genannte  zur  Lungen- 
tuberculose,  ererbt,  oder  erworben  durch  schädliche  Gewohnheiten  und 
ungünstige  Lebensverhältnisse  sein. 

In  beiden  Fällen  lässt  sich  aber  die  Disposition  —  wie  schon  oben  er- 
wähnt —  durch  geeignete  diätetische  Massregeln  und  durch  eine  abhärtende 
Lebensweise  zum  Verschwinden  bringen,  und  so  der  Ausbruch  einer  Krankheit 
verhüten. 

Die  Hauptmittel  der  Abhärtung,  d.  h.  der  Gewöhnung  des  Menschen  an 
äussere,  für  den  schwachen  Organismus  schädliche  Einwirkungen,  Anstrengungen 
und  Entbehrungen  sind  auf  geistigem  Gebiet  Erziehung  resp.  Selbsterziehung 
des  Menschen  zu  Charakterstärke,  Standhaftigkeit  in  misslichen  Lagen  und 
Beherrschung  der  Leidenschaften  ;  auf  körperlichem  Gebiet  kalte,  frische,  reine 
Luft,  besonders  Morgenluft  und  Winterluft,  kaltes  Wasser,  als  kalte  Waschun- 
gen, Douchen,  Fluss-  und  Seebäder,  leichte  Kleidung,  kühles  und  hartes  Nacht- 
lager, einfache  Kost  und  tüchtige  Körperbewegung. 

Durch  alle  diese  Massnahmen  kann  man  den  Körper  erblich  belasteter 
Individuen  so  kräftigen  und  widerstandsfähig  machen,  dass  die  in  ihm  vor- 
handene Disposition  zu  gewissen  Krankheiten  erlischt,  und  der  Organismus 
den  Angriffen  der  eigentlichen  veranlassenden  Krankheitsursache  nicht 
unterliegt.  a.  dräer. 

Ernährung.  Ernährung  ist  die  Erhaltung  des  Körpers  und  seiner 
Functionen  durch  ständige  regelmässige  Zufuhr  von  Nahrungsmitteln, 
welche  einen  Ersatz  für  die  von  dem  Körper  stetig  verbrauchten  Stoffe,  aus 
denen  er  selbst  aufgebaut  ist,  liefern  sollen.  Die  Stoffe,  aus  denen  der  Körper 
aufgebaut  ist,  und  welche  einem  ständigen  gesetzmässigen  Verbrauch  unter- 
liegen, sind  Eiweissstoffe,  Fette,  Kohlehydrate,  Wasser  und  Salze. 
Diese  Stoffe  müssen  daher  in  jeder  ausreichenden  Nahrung  enthalten  sein. 
Dazu  kommen  noch  sog.   Genussmittel,    wie   die  Gewürze,    Thee,  Kaffee, 


220  ERNÄHRUNG. 

Alkoholica,  Tabak  u.  s.  w.,  deren  Bedeutung  darin  liegt,  dass  sie  einmal  durch 
ihren  angenehmen  Geschmack  zur  Aufnahme  der  Nahrung  anregen,  da  eine 
geschmacklose  Nahrung  gar  nicht,  oder  nur  mit  Widerwillen  genommen  wird; 
dass  sie  ferner  durch  gewisse  reizende  Eigenschaften  besonders  geeignet  sind, 
reflectorisch  die  Absonderung  der  Yerdauungssäfte  anzuregen;  und  dass  sie 
schliesslich  als  Reizmittel  eine  die  Nerven  belebende  und  die  Energie  stei- 
gernde Wirkung  auf  den  Organismus  ausüben  und  auch  gelegentlich  die  Em- 
pfindung ungenügender  Ernährung  verdecken.  (Vergl.  Artikel  „Genussmittel"), 
lieber  die  Bedeutung  der  einzelnen  Nahrungsstoffe  ist  kurz  folgendes 
zu  sagen. 

1.  Die  Eiweisstoffe:  Fleischfresser  lassen  sich  durch  blosse  Eiweiss- 
zufuhr,  z.  B.  ausgelaugtes  Fleischpulver  mit  Wasser,  am  Leben  erhalten  und 
zwar  ist  die  Stickstoffausscheidung  um  so  grösser,  je  grösser  die  täglich  zu- 
geführte Eiweissmenge  ist;  der  Eiweissverbrauch  ist  also  von  der  Eiweiss- 
zufuhr  abhängig.  Wird  eine  bestimmte  Eiweisskost  längere  Zeit  unterhalten, 
so  setzt  sich  der  Organismus  nach  einiger  Zeit  mit  derselben  ins  Gleich- 
gewicht, so  dass  Einnahme  und  Ausgabe  von  Stickstoff  sich  gleich  sind.  Nur 
durch  besondere,  die  Zerlegung  des  Eiweiss  beeinflussende  Momente,  z.  B. 
Fieber,  psychische  Erregung  etc.  kommt  es  zu  rascherem  uud  stärkerem  Ei- 
weissverlust. 

Das  im  Körper  zerstörte  Eiweiss  muss  in  voller  Menge  wieder  durch 
Eiweiss  ersetzt  werden,  da  nur  bei  normalem  Eiweissgehalt  der  Organe  die 
Functionen  derselben  sich  in  richtigen  Grenzen  halten.  Eine  Bildung  von 
Eiweiss  aus  andeien  Nahrungsstoffen  vermag  der  Körper  nicht  zu  leisten, 
doch  sind  die  verschiedenen  Eiweisskörper,  gleichviel  ob  sie  sich  in  thierischen 
oder  pflanzlichen  Nahrungsmitteln  finden,  gleichmässig  im  Stande  das  im  Körper 
verbrauchte  Eiweiss  zu  ersetzen. 

Ausser  den  echten  Eiweissstoffen  kommen  in  der  Nahrung  noch  ver- 
schiedene stickstoffhaltige  Stoffe  vor,  welche  den  Eiweissstoffen  gegenüber  nicht 
vollwerthig  sind,  also  auch  keinen  vollen  Ersatz  für  verbrauchtes  Eiweiss 
geben  können  und  doch  einen  gewissen  Werth  bei  der  Ernährung  beanspruchen. 
Es  sind  das  die  leimgebenden  Stoffe,  wie  Glutin,  Collagen,  Chondrin 
u.  s.  w.  Dieselben  können  zwar  nicht  das  Eiweiss  voll  ersetzen,  üben  aber 
eine  eiweisssparende  Wirkung  aus,  und  zwar  so,  dass  nach  Voit  etwa  100^ 
Leim  ca  36^  Eiweiss  vor  dem  Zerfall  schützen. 

2.  Die  Fette:  Die  Leistungen  des  Fettes  bei  seiner  Zerlegung  im  Or- 
ganismus sind  Wärmeerzeugung  und  Verringerung  des  Eiweiss- 
zerfalles.  Die  letztere  Eiweiss  ersparende  Wirkung  tritt  allerdings  nur  dann 
ein,  wenn  neben  der  Fettzufuhr  ausreichende  Eiweisszufuhr  vorhanden  ist. 
Es  schützt  also  auch  reichliche  Fettzufuhr  neben  Kohlehydraten  ohne  Eiweiss- 
zufuhr nicht  vor  dem  Verhungern.  Das  Fett  wird  im  Körper  relativ  schwer, 
und  nur  in  geringen  Mengen  zerlegt,  bei  grösserer  Zufuhr  wird  der  Ueber- 
schuss  an  bestimmten  Orten  abgelagert.  Eine  vermehrte  Fettzufuhr  hat  also 
keinen  den  Umsatz  fördernden  Einfluss.  Dagegen  wird  bei  Muskelarbeit  be- 
deutend mehr  Fett  zerstört,  als  in  der  Ruhe. 

Von  Wichtigkeit  ist  die  schon  erwähnte  Eigenschaft  des  Fettes,  den 
Eiweisszerfall  zu  verringern,  in  Fällen,  wo  die  Nahrungszufuhr  zum  Körper 
wegen  Krankheit  stark  vermindert  ist,  oder  ganz  unterbleibt.  Hier  wird,  wie 
überhaupt  beim  Hungern  das  abgelagerte  Fett  angegriffen,  allmählig  verbraucht 
und  so  der  Zersetzung  der  Eiweissstoffe  des  Körpers  bedeutend  entgegen- 
gearbeitet. 

Der  Ersatz  des  im  Körper  verbrauchten  Fettes  findet  in  der  Regel  auch 
wieder  durch  Fette  der  thierischen  oder  pflanzlichen  Nahrungsmittel  statt; 
doch  kann  unter  gewissen  Umständen  im  Körper  auch  Fett  aus  Eiweiss  resp, 
aus  Kohlehydraten  gebildet  werden,  und  zwar  in  beiden  Fällen  dann,  wenn 
sehr  reichliche  Mengen  von  Kohlehydraten  im  Körper  vorhanden  sind. 


ERNÄHRUNG.  221 

Alles  dem  Körper  zugeführte  Fett  muss,  um  verdaulich  zu  sein  und  in 
den  Säftestrom  übergeführt  werden  zu  können,  seinen  Schmelzpunkt  unter 
40"  C  liegen  haben. 

3.  Die  Kohlehydrate:  Die  Kohlehydrate,  die  in  der  Regel  in  grosser 
Menge  in  den  Körper  eingeführt  werden,  zerfallen  hier  vollständig  und  liefern 
als  Endproducte  ihrer  Verbrennung  Kohlensäure  und  Wasser. 

Daher  finden  wir  im  Körper  die  Kohlehydrate  auch  nur  in  Spuren  vor- 
handen, nämlich  in  den  kleinen  Mengen  von  Glycogen,  welche  im  Blute,  in 
der  Leber  und  im  Muskel  sich  vorfinden. 

Sie  werden  also  nie  zu  bleibender  Körpersubstanz  umgewandelt,  aus- 
genommen den  einzigen,  schon  bei  Besprechung  der  Fette  erwähnten  Fall, 
dass  sie  bei  sehr  reichlicher  Zufuhr  theilweise  zur  Fettbildung  verwandt  werden 
können. 

Ihre  Hauptbedeutung  liegt  auch  vielmehr  darin,  dass  sie  bei  ihrer  Ver- 
brennung grosse  Mengen  Wärme  bilden;  dass  sie  ferner  noch  vollkommener, 
als  die  Fette  dies  thun,  den  Eiweisszerfall  vermindern  und  darin,  dass  sie 
schliesslich  auch  eine  geringere  Zerstörung  des  im  Körper  circulirenden  Fettes 
und  unter  Umständen  sogar  eine  Ablagerung  desselben  im  Körper  bewirken. 

Der  Ersatz  der  verbrauchten  Kohlehydrate  erfolgt  hauptsächlich  durch 
Zufuhr  von  Stärke,  die  im  Körper  in  Zucker  übergeht,  und  durch  Zufuhr  von 
Rohr-  und  Milchzucker. 

4.  Das  Wasser:  Das  dem  Körper  zugeführte  Wasser  geht  nicht  einfach 
durch  denselben  hindurch,  sondern  übt  auch  gewisse  Einflüsse  auf  den  Stoff- 
wechsel aus,  indem  es  im  Körper  eine  Reihe  sehr  wichtiger  Functionen  hat. 
Wasser  bildet  nämlich  den  Hauptbestandtheil  —  wenigstens  der  Menge  nach 
—  aller  Organe,  es  ist  Lösungs-  und  Transportmittel  der  gelösten  Substanzen 
und  spielt  bei  der  Wärmeregulirung  des  Körpers  eine  wichtige  Rolle.  Daher 
ist  auch  stets  ein  voller  Ersatz  der  ausgeschiedenen  Wassermenge  durch  neue 
Wasserzufuhr  erforderlich,  welche  dem  Körper  grösstentheils  mit  den  Speisen 
einverleibt  wird. 

Vermehrte  Wasserzufuhr  steigert  die  Harnstojßfausscheidung,  die  nach 
VoiT  von  einer  Steigerung  des  Eiweisszerfalls  im  Körper  herrührt,  nach  an- 
deren Autoren  auf  Ausspülung  angesammelter  Excrete  beruht.  Jedenfalls  hat 
anhaltende  abnorm  starke  Wasserzufuhr  verschiedene  Nachtheile  im  Gefolge, 
z.  B.  eine  starke  Verdünnung  der  Verdauungssäfte  mit  Ueberbürdung  des 
Pfortaderkreislaufes  und  dadurch  eintretenden  Störungen  in  den  circulatorischen 
Apparaten. 

Eine  Steigerung  des  Wassergehaltes  des  Körpers  kann  nach  Voit's 
Untersuchungen  durch  ungenügende  Eiweisszufuhr  resp.  durch  Hunger  erzielt 
werden. 

Es  ist  also  daraus  zu  schliessen,  dass  das  Gewicht  eines  Menschen  sehr 
trügen  kann;  denn  ein  Mann  kann  schwer  sein  und  sich  durch  stattliche 
Leibesfülle  auszeichnen,  ohne  dass  sein  Ernährungszustand  ein  besonders 
guter  ist. 

Eine  vollkommene  Entziehung  des  Wassers,  auch  des  in  den  festen 
Nahrungsmitteln  enthaltenen,  wirkt  wie  Hunger,  da  bald  auch  feste  Nahrungs- 
mittel nicht  genommen  werden  können. 

5.  Die  Salze:  Die  Zufuhr  der  die  Asche  der  Gewebe  und  auch  der 
Excrete  bildenden  Salze  ist  fast  ebenso  unentbehrlich,  wie  die  Wasserzufuhr. 
Werden  die  ausgeschiedenen  Salze  des  Körpers  nicht  genügend  ersetzt,  z.  B. 
bei  Fütterung  eines  Thieres  mit  ausgelaugten  Nahrungsmitteln,  so  gibt  der 
Körper  eine  kurze  Zeit  hindurch  Salze  aus  seinem  Bestände  her;  in  wenigen 
Wochen  gehen  aber  derartig  gefütterte  Thiere  an  Salzhunger  unter  den  Er- 
scheinungen von  Schwäche  und  Lähmung  zu  Grunde.  Diese  Erscheinungen 
kann   man  jedoch   nur  bei  Fütterung  mit  künstlich  salzfreigemachten  Nah- 


090 


ERNÄHEUNG. 


nmgsmitteln  beobacliten.  da  in  der  normalen  Xahrung  sowie  im  "Wasser  Salze 
in  genügender  Menge  vorhanden  sind,  um  die  täglich  ausgeschiedenen  Salz- 
mengen zu  ersetzen. 

Xur  einzelne  Salze  werden  bisweilen  in  unzureichender  Menge  eingeführt 
und  erzeugen  dui'ch  ihren  Mangel  krankhafte  Erscheinungen.  So  erzeugt 
mangelhafte  Kalkzufuhr  Knochenbrüchigkeit  und  bei  jugendlichen  Individuen 
Rhachitis,  mangelnde  Eisenzufuhr  Hämoglobinmangel,  Blässe  u.  s.  w.  Bei 
ausschliesslicher  Pflanzenkost  entsteht  femer  ein  Kochsaizdeficit,  indem  die 
Kalisalze  der  Pflanzen  mit  dem  Kochsalz  des  Körpers  Verbindungen  eingehen 
und  so  eine  fortschreitende  Verarmung  des  Körpers  an  XaCl  hervorrufen. 

Der  sogenannten  Genussmittel  ist  schon  eingangs  genügend  Erwäh- 
nung gethan,  es  sei  hier  nur  noch  darauf  hingewiesen,  dass.  wenn  dieselben 
unleugbar  auch  eine  grosse  Bedeutung  für  die  Ernährung  haben,  so  doch  ein 
massiger  Gebrauch  derselben  dringend  angezeigt  ist,  da  viele  dieser  Mittel 
in  grösserer  Menge  und  häufiger  angewandt,  die  Verdauung  in  schwerer  Weise 
schädigen,  andere  durch  Gewöhnung  an  immer  grössere  Mengen  derselben 
den  Körper  und  ganz  besonders  das  Nervensystem  allmälig  in  seinen  Func- 
tionen stören. 

Ueber  den  Stoffimisatz  im  Körper  lassen  sich  Schlüsse  ziehen  aus  der 
Vergleichung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  eines  Körpers.  Derartige  ver- 
gleichende Untersuchungen  sind  in  grosser  Menge  ausgeführt  und  haben  er- 
geben, dass  der  im  Körper  verbrauchte  Kohlenstofl'  zum  grössten  Theil  In- 
der exspirirten  Kohlensäure,  der  verbrauchte  Stickstoff  fast  ganz  im  Harn, 
und  zwar  in  dessen  Harnstoff,  vollständig  aber  im  Harn  und  Koth  wieder 
erscheint.  Kohlensäure  und  Harnstoff'  sind  also  die  wichtigsten  Maasse  des 
Stoffverbrauches,  und  zwar  kann  die  Kohlensäure  als  Maass  des  Verbrauchs 
organischer  rkohlenstoff'haltiger)  Substanzen  überhaupt,  Harnstoff'  als  das  Maass 
des  Verbrauchs  stickstoffhaltiger  Substanzen,  besonders  als  Maass  des  Eiweiss- 
consums  im  Organismus  betrachtet  werden;  genauer  gilt  als  solches  der  ge- 
sammte  Stickstoffgehalt  im  Harn  und  Koth.  Berechnet  man  aus  letzterem 
das  zersetzte  Eiweiss.  und  erscheint  in  den  Excreten  mehr  Kohlenstoff,  als 
dem  zersetzten  Eiweiss  entspricht,  so  muss  noch  eine  andere  kohlenstoffhaltige 
Substanz  zersetzt  sein,  welche  in  der  Hauptmasse  nur  Fett  sein  kann;  umgekehrt 
schliesst  man,  wenn  die  Excrete  weniger  Kohlenstoff  enthalten,  als  dem  Ei- 
weiss verbrauch  entspricht,  auf  einen  Fettansatz.  (Voit,  citirt  nach  HER:iiAXx.) 

Als  Beispiel  für  derartige  Untersuchungen  und  Berechnungen  diene  fol- 
gende Tabelle  über  den  Stoff'umsatz  eines  kräftigea  Mannes  innerhalb  24  Stun- 
den nach  Pettexkofeb  und  Voit: 


Kräftiger  Mann.     Anfang 

sgewicht 

69-290 

.  Endge-nicht 

69-550  hg. 

GTamm  in  24  Stunden 

Was- 
ser 

C. 

H. 

N. 

0. 

Asche 

Einnahmen. - 

Fleisch 

Eiweiss 

Brod 

139-7 

41-5 

4.50-0 

5000 

1025-0 

70-0 

.300 

79-5 
32-2 

208-6 
435-4 
961-2 

21 
11-0 

286-3 

31-3 

50 
109-6 
.35-2 
25-6 
535 
22-0 
261 
7-2 

4-3 

0-7 
156 
5-6 
4-3 
83 
3-1 
3-9 
1-1 

8-50 
1-35 
5-77 
3-15 
0-67 

003 

129 

2-0 

100-5 

170 

30-6 

8-1 

2-8 
290 

8-7 

709-0 
1792-3 

3-2 
0-3 
99 
3-6 

2-7 

4-2 

Milch 

Bier 

Schmalz 

Butter  .                       ... 

Stärke 

Zuf  ker       .     .         

70-0 

17-0 

4-2 

286-3 
7090 

3.342-7 

Salz 

Wasser 

Inspirirter  Sauerstoff 

Summa  der  Einnahmen      .... 

2016-3= 

315-5 

j  270  9 

19-47 

2712-9 

23^ 

EENÄHRI3Ct. 


223 


Grramm  in  24  Stunden 

Yr,^i     C.         H.         N.          0.     i  Asche 
aer 

Ausgaben: 
Harn 

.     1343-1 
.       114-5 
.     1739-7 

1278-6 

82  9 

828-0 

12-60 

14-50 

248  60 

2^5 

2-17 

17-35 
2-12 

13-71 
7-19 

663-10 

1946-20 

18-1 
5-9 

Koth 

Exspiration 

2189-5« 

—     '-24330 

Summa  der  Ausgaben    .... 

.     3197-3 

275-70  {240-22 

19-47 

26au-:iU 

240 

Differenz:  Einn.  minus  Ausgabe 

4-  145-3 

— 

^39-8 

+  22-7 

0 

-L82^ 

—  Ol 

Allgemein  gütige  Zahlen  für  die  nottwendige  tägliche  Menge  der  ein- 
zelnen Xahrungsstoffe  für  den  Menschen  lassen  sich  nicht  anfsteUen,  weil 
diese  Zahlen  durch  den  Einfluss  yerschiedener  Momente  erheblichen  Schwan- 
kungen unterliegen;  denn 

1.  kann  sich  der  Organismus  innerhalb  gewisser  Grenzen  mit  den  ver- 
schiedensten Kostmaassen  ins  Gleichgewicht  setzen; 

2.  hängt  die  zur  Erhaltung  eines  gewissen  Gleichgewichtszustandes  er- 
forderliche Nahrungsmenge  von  der  Mischung  der  Xahrungsstoffe  ab: 

3.  wird  der  Xahrungsbedarf  sehr  wesentlich  beeinflusst  durch  die  Con- 
stitution, da  im  Allgemeinen  bei  grösseren,  kräftigeren  Individuen  auch 
höhere  Zahlen  beobachtet  werden,  als  bei  kleineren  und  schwächeren;  durch 
die  Arbeitsleistung  des  Individuums,  da  bei  erhöhter  Arbeitsleiätung  z.  B. 
die  Fettzerspaltung  bedeutend  gesteigert  wird:  durch  Temperament^  indem 
leicht  erregbare  Xaturen  grösserer  Xahrungszufuhr  bedürfen  als  träge  Naturen: 
ferner  durch  das  Lebensalter,  da  mit  zunehmendem  Alter  der  Stoiiumsatz 
abzunehmen  pflegt ;  durch  das  Geschlecht,  iudem  Frauen  im.  Allgemeinen  eiuen 
geringeren  Xährstofibedarf  haben  als  Männer,  ausgenommen  die  Zeit  der  Gra- 
vidität und  der  Lactation;  und  schliesslich  durch  Temperatur  und  Klima,  da 
z.  B.  Kälte  eine  bedeutende  Steigerung  des  Fettzerfalls  bewirkt,  und  wir 
daher  im  Winter  und  in  kalten  Klimaten  für  reichliche  Fettzufuhr  sorgen 
müssen,  was  im  Sommer  und  in  heissen  Gegenden  gerade  zu  vermeiden  ist. 
da  hier  jede  grössere  Fettzufuhr  zum  Körper  die  Entwärmung  desselben  er- 
schwert, und  daher  mehr  Werth  auf  die  Zufuhr  von  Kohlenhydraten  und  Ei- 
weiss  zu  legen  ist. 

Man  kann  also  —  wie  schon  gesagt  —  allgemein  giltige  Zahlen  für  die 
Menge  der  täglich  gebrauchten  Xährstoffe  nicht  aufstellen,  sondern  nur 
Mittelwerthe  geben,  an  die  man  sich  annähernd  halten  kann,  und  die  man 
aus  einer  grossen  Zahl  von  Einzelbeobachtungen  gewinnt. 

Einige  solcher  Einzelbeobachtungen,  aus  denen  wir  einen  Mttelwerth 
herausrechnen  könnten,  sind  z.  B.  folgende  (citirt  nach  Flüg-geV 


Individuum 


Ei- 

weiss 


Fett 


Kohle- 
drate 


N 


Autor 


28  jähr.  Arbeiter  .     .     .  137  !  72 

Derselbe  arbeitend     .     .  137  I  173 

36  jähr.  Dienstmann      .  133  [  95 

Junger  Arzt 127  ;  89 

Mann  b.  mittlerer  Arbeit  130  '  40 

Derselbe 120  ■  35 

Soldat,  leichter  Dienst  .  i    117  i  35 

im  Felde  ...  i    147  '  44 


352 

19-5 

352 

19-5 

422 

21 

362 

20 

550 

20 

540 

19 

447 

18 

504 

23 

283 
356 
331 

297 
325 
331 
288 
336 


Pettenkofer  u.  Yoü 

i  »  3 

Forster 

iloleschott 

Wolff 
Hjldesheim 


224  ERNÄHRUNG. 

Die  Anforderungen,  die  wir  vom  hygienischen  Stand- 
punkte aus  an  die  tägliche  Kost  stellen  müssen,  sind  abgesehen 
davon,  dass  dieselbe  die  nöthigen,  soeben  besprochenen  Nährstoffe  enthält 
und  dass  sie  mit  Hilfe  der  Genussmittel  genügend  wohlschmeckend  gemacht 
ist,  folgende: 

1.  Die  Nahrung  muss  gut  ausnutzbar  und  leicht  verdaulich 
sein,  d.  h.  es  muss  möglichst  viel  von  ihr  resorbirbar  sein,  und  die  Kesorp- 
tion  muss  schnell  und  ohne  Verdauungsbeschwerden  vor  sich  gehen. 

Die  früher  giltige  Ansicht,  dass  die  Abschätzung  des  Nährwerthes  der 
einzelnen  Nahrungsmittel  direct  aus  den  Resultaten  der  chemischen  Analyse 
möglich  sei,  hat  man  jetzt  fallen  gelassen,  da  man  gefunden  hat,  dass  niemals 
dieselben  Mengen  von  Nahrungsstoffen  in  unseren  Körper  zur  Resorption  ge- 
langen, welche  demselben  einverleibt  wurden.  Es  muss  also  nunmehr  erst 
für  jedes  Nahrungsmittel  festgestellt  werden,  wieviel  resorptionsfähigen 
Nahrungsstoff  es  enthält. 

Aus  derartigen  Untersuchungen  hat  sich  ergeben,  dass  animalische 
Nahrung  im  Ganzen  eine  bessere  Ausnutzung  gestattet,  als  vegetabilische. 

Die  Ausnutzung  der  Nahrung  ist  ausserdem  individuell  verschieden  und 
ferner  auch  von  der  Beschaffenheit  derselben  abhängig;  so  setzt  z.  B.  die 
Beimengung  unverdaulicher  Cellulose  die  Resorption  sämmtlicher  Nährstoffe 
bedeutend  herab,  dasselbe  geschieht  durch  grosse  Fettmengen  und  durch 
ein  Uebermaass  von  Kohlehydraten,  welche  letztere  durch  abnorme  Gäh- 
rungen  die  Darmschleimhaut  reizen  und  die  Verdauung  stören. 

Leicht  verdaulich  nennen  wir  ein  Nahrungsmittel,  wenn  es  selbst 
in  grösserer  Menge  genossen  rasch  resorbirt  wird  und  auch  bei  empfindlichen 
Menschen  keinerlei  Verdauungsbeschwerden  verursacht.  Käse  ist  z.  B.  ein 
gut  ausnutzbares,  aber  schwer  verdauliches  Nahrungsmittel.  Als  leicht  ver- 
daulich sind  gut  zerkleinerte,  für  die  Verdauungssäfte  leicht  durchdringliche, 
fett-  und  cellulosefreie  Nahrungsmittel  zu  bezeichnen.  Schwer  verdaulich 
sind  compacte,  für  die  Verdauungssäfte  schwer  durchdringliche,  fette  oder 
cellulosehaltige  Nahrungsmittel,  wie  Käse,  harte  Eier,  fettes  süsses  Back- 
werk, hartes  wenig  zerkleinertes  Fleisch,  Pumpernickel  u.  s.  w. 

2.  Die  Zubereitung  der  Nahrungsmittel  und  die  Conser- 
virung  derselben  muss  derart  sein,  dass  sie  einmal  verdaulicher  und 
schmackhafter  werden,  und  dass  sie  ausserdem  keine  schädlichen  Stoffe,  wie 
Infectionserreger,  Fäulnisgifte,  metallische  Gifte  u.  dergl.  aufnehmen. 

Die  Zubereitung  der  Nahrungsmittel,  welche  wie  schon  gesagt 
nothwendig  ist,  um  die  Speisen  schmackhafter,  ausnutzbarer  und  leichter  ver- 
daulich zu  machen,  besteht  in  Abtrennen  der  Abfälle,  z.  B.  der  Hüllen 
der  Gemüse,  Sehnen  und  Fascien  des  Fleisches  u.  s,  w.;  in  mechanischem 
Bearbeiten,  wie  Zerkleinern  und  Zermahlen  der  vegetabilischen  Nahrungs- 
mittel, besonders  der  Getreidearten,  Klopfen  des  Fleisches  etc.;  in  Kochen 
mit  Wasser  oder  Wasserdampf,  Backen,  Braten;  und  schliesslich  in  gewissen 
Gährungsprocessen  z.  B.  Säuern  des  Brodteiges  zum  Zweck  der  Auf- 
lockerung, Einlegen  von  hartem  Fleisch  in  saure  Milch,  um  es  mürbe  zu 
machen,  Gährung  des  Sauerkohls  u.  s.  w. 

Die  Conservirung  der  Nahrungsmittel  zum  Zweck  längerer  Auf- 
bewahrung derselben  geschieht  durch  Kälte  in  Kellern  und  Eisschränken, 
durch  Kochen,  besonders  Kochen  in  Gefässen,  die  sofort  nach  dem  Kochen 
hermetisch  verschlossen  werden,  durch  Trocknen  und  Räuchern.  Alle 
diese  Mittel  dienen  dazu,  die  Saprophyten  zu  vernichten,  oder  wenigstens  in 
ihrer  Entwicklung  zu  hemmen,  die  ohne  diese  Conservirungsmethoden  schnell 
zu  einer  Zersetzung,  zur  Fäulniss  der  Nahrungsmittel  führen. 

Beim  Kochen  und  Aufbewahren  der  Nahrungsmittel  ist  grosse  Vorsicht 
bezüglich    der  Wahl   der  Gefässe   zu   beobachten,   da   aus   denselben  nur  zu 


ERNÄHRUNG. 


225 


leicht  bei  längerer  Berührung  mit  Speisen  Gifte  in  letztere  übergehen,  die  zu 
Vergiftungen  Veranlassung  geben  können.  So  sind  Kupfer-  und  Messing- 
gefässe  möglichst  ganz  zu  vermeiden,  da  bei  Verwendung  derselben  nur  zu 
leicht  giftiges  Kupferoxyd  in  die  Speisen  übergehen  kann.  Schlecht  glasirte 
resp.  emaillirte  irdene  oder  eiserne  Gefässe  können  besonders  bei  saurer 
Keaction  der  Speisen  leicht  lösliche  giftige  Bleiverbindungen  an  die  Speisen 
abgeben.  Das  gleiche  ist  von  schlechten,  d.  h,  stark  bleihaltigen  Zinngefässen 
zu  sagen,  die  vielfach  zur  längeren  Aufbewahrung  von  Conserven  dienen. 

3.  Das  Volum  der  Nahrung  muss  ein  zur  Sättigung  aus- 
reichendes, jedoch  auch  wieder  kein  zu  grosses  sein. 

Eine  an  Nährstoffen  ausreichende,  aber  nicht  genügend  voluminöse  Nahrung 
würde  an  dem  Fehler  leiden,  dass  sie  kein  Sättigungsgefühl  hervorruft.  Die  Menge, 
die  durchschnittlich  zur  Sättigung  eines  Erwachsenen  hinreicht,  beträgt  1800  g, 
doch  kommen  von  dieser  Zahl  natürlich  viele  individuelle  Abw^eichungen 
vor  und  namentlich  ist  das  Volum  bei  mehr  von  Vegetabilien  lebenden 
Menschen  ein  grösseres  als  bei  mehr  animalischer  Kost.  Eine  Volumvermehrung 
ist  durch  Vermehrung  des  Wassergehaltes  der  Speise  leicht  zu  erzielen. 

Ein  zu  grosses  Volum  der  Nahrung  wirkt  direct  schädlich,  indem  es  die 
Kesorption  herabsetzt,  und  ausserdem  allmälig  zu  Magenerweiterung  führt. 
Die  Folge  derselben  ist  ständiges  Hungergefühl,  sobald  nicht  Nahrung  in 
abnormer  Menge  zugeführt  wird,  welche  ihrerseits  den  Magen  wieder  schädigt 
durch  stagnirende  nicht  resorbirbare  Nahrungsreste,  so  dass  ein  circulus  vitiosus 
entsteht,  unter  dessen  Einflüssen  der  Verdauungsapparat  schwer  zu  leiden  hat. 

4.  Die  Speisen  müssen  richtig  temperirt  genossen  werden. 
Als  normal  ist  nach  Flügge  für  den  Säugling  eine  Nahrungstemperatur 

zwischen  4-  35*'  und  -\-  40"  C,  für  den  Erwachsenen  zwischen  A;-  1'^  und 
-|-  55"  C  zu  bezeichnen. 

Niedriger  temperirte  Speisen  und  Getränke  verursachen  leicht  Verdauungs- 
störungen, höher  temperirte  haben  denselben  Nachtheil  und  können  ausserdem 
auch  Verbrennungen  oder  wenigstens  Hyperämien  und  Epithelverletzungen 
der  Schleimhäute  des  Mundes,  der  Speiseröhre  und  des  Magens  herbeiführen. 

Von  grosser  Wichtigkeit  ist  die  Zusammensetzung  einer  Kost, 
d.  h.  ihre  Mischung  aus  vegetabilischen  und  animalischen  Nahrungsmitteln. 
Vergleichen  wir  die  hauptsächlichsten  animalischen  und  vegetabilischen  Nah- 
rungsmittel bezüglich  ihrer  chemischen  Zusammensetzung  miteinander,  so 
sehen  wir,  dass  den  grössten  Eiweissgehalt  die  animalischen  Nahrungsmittel 
repräsentiren,  während  die  Kohlehydrate  ausschliesslich  in  den  Vegetabilien 
enthalten  sind.    (Vergl.  folgende  im  Auszug  nach  Flügge  citirte  Tabelle.) 


Chemische  Zusammensetzung 

einiger  Nahrungsmittel. 

Animalische  Nahi 

ungsmitte] 

Wasser 

7o 

Eiweiss 

0/ 

Fett 

0/ 

Kohlehydrate  u. 
N-freie  Extractiv- 

Asche 

0/ 

/o 

/o 

stoffe  o/o 

/o 

Kuhmilch       .... 

87-05 

3-04 

3-06 

4-08 

0-07 

Butter 

14-14: 

0-68 

83-11 

0-70 

1-19 

Käse  (fett)      .... 

3575 

27-16 

30-43 

2-53 

4-13 

,,     (halbfett)    .     .     . 

46-82 

27-12 

20-54 

1-97 

3-05 

„     (mager)       .      .      . 

48-02 

32-65 

8-^1 

6-80 

4-12 

Kuhmilch  (abgerahmt)  . 

90-63 

3-06 

0-79 

4-77 

0-75 

Ochsenfleisch  (mittelfett) 

72-25 

2139 

5-19 

— 

117 

Kalbfleisch  (mager)  . 

78-82 

19-86 

0-82 

— 

133 

Schweinefleisch  (fett)     . 

47-40 

14  54 

37  34 

— 

0-72 

Schinken  (geräuchert)   . 

27-98 

23-97 

36-48 

1-50 

10-07 

Leberwurst          .      . 

48-70 

15-93 

26-33 

6-38 

2-66 

Häring  (frisch)    . 

80-71 

10-11 

7-11 

— 

2-07 

„       (gesalzen) 

46  23 

18-90 

16-89 

1-57 

16-41 

Schellfisch      .... 

80  92 

17-09 

0  35 

— 

1-64 

Pöckling 

69-49 

21-12 

8-51 

— 

1'24 

BiW.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med. 


15 


226 


ERNÄHRUNG. 


Vegetabilische  Nahrungsmittel. 


u 

m 

o 

03 

03 

03 

"3    „ 

■+^ 

i^ 

s5  .2« 

CO  o 

^ 

H 

03 

N 

O     03     O 

o 

< 

Weizen ... 

13-56 
15-26 

14-86 

12-42 

11-43 

8-91 

1-70 
1-71 
111 

1-44 
0-96 
2-32 

66-45 
66-86 
71-86 

2-66 
2-01 
0-33 

1-77 
1-77 
0-61 

Rossen    .     .         .         

Weizenmehl  (fein) 

Roggenmehl 

38-15 

10-97 

6-82 

1-95 

0-77 

3-88 
2-37 

65-86 
40-97 

1-62 
038 

1-48 
1-18 

Weizenbrod  (fein) 

Roggenbrod  (frisch) 

44-02 

6  02 

0-48 

2-54 

45-33 

0-30 

1-31 

Pumpernickel 

43-42 

7-69 

1-51 

3-25 

41-87 

0-94 

1-42 

Reis               

13-23 
13-60 

7-81 
2312 

0-69 
2  28 

— 

76-40 
53-63 

0-78 
3-84 

1-09 
3-53 

Bohnen 

Erbsen     

14-31 

24-81 

1-85 

— 

54-78 

3-85 

2-47 

Steinpilze 

12-81 

36-12 

1-72 

— 

37-26 

6-71 

6-38 

Kartoffeln 

75-77 

1-79 

0-16 

— 

20-56 

0-75 

0-97 

Möhren 

87-05 

1-04 

0-21 

6-74 

2-66 

1-40 

0  90 

9006 

1-83 

0-19 

1-74 

4-12 

1-29 

0  77 

Gurken 

95-60 

1-02 

009 

0-95 

133 

0-62 

039 

83-58 

0-39 

— 

7-73 

6-01 

1-98 

0-31 

Weintrauben . 

78-17 

0-59 

- 

14-36 

2-75 

3-60 

053 

Es  erhellt  daraus,  dass  wir  bei  unserem  bedeutenden  Bedarf  an  Kohle- 
hydraten auf  eine  verhältnismässig  grosse  Menge  von  Vegetabilien  angewiesen 
sind.  Indem  wir  mit  den  Vegetabilien  unseren  Bedarf  an  Kohlehydraten 
decken,  führen  wir  mit  denselben  dem  Körper  auch  gleichzeitig  eine  gewisse 
Menge  Eiweiss  und  einen  kleinen  Theil  Fette  zu.  Es  kommt  nun  darauf  an, 
auch  die  noch  fehlende  Menge  dieser  Nährstoffe  in  geeigneter  Weise  dem 
Körper  zuzuführen. 

Nach  VoiT  braucht  der  Erwachsene  in  seiner  Normalkost  118  ^  Eiweiss, 
66  g  Fett  und  500  g  Kohlehydrate,  vorausgesetzt,  dass  keine  zu  starke  Ar- 
beitsleistung von  ihm  verlangt  wird.  Von  diesem  Eiweiss  soll  nun,  wenn 
irgend  möglich  Vs  als  animalisches  Eiweiss,  V.3  als  vegetabilisches  aufgenommen 
werden;  nicht  aus  dem  Grunde,  dass  etwa  animalisches  Eiweiss  vom  Körper 
anders  verwerthet  wird,  als  vegetabilisches,  aber  es  wird  besser  ausgenützt, 
macht  die  Nahrung  weniger  voluminös  und  ist  meist  mit  Genussmitteln  verbunden. 
Vorübergehend  kann  der  Eiweissgehalt  der  Nahrung  auch  weiter  herabgedrückt 
werden,  etwa  bis  auf  50  g  Eiweiss,  dass  diese  Menge  aber  auf  die  Dauer 
genüge,  ist  als  höchst  unwahrscheinlich  anzusehen. 

Von  gewissem  Vortheil  ist  es,  das  Fett  in  der  Nahrung  auf  Kosten  der 
Kohlehydrate  zu  vermehren  und  z.  B.  90^  Fett  und  ca.  410—420  9'  Kohle- 
hydrate statt  der  56  g  Fett  und  500  g  Kohlehydrate  zu  geben.  Da  die 
üblichen  Vegetabilien  nur  ca.  20 — 25  g  Fett  zuführen,  so  sind,  um  Voit's 
Forderung  zu  erfüllen,  im  Minium  noch  ca.  35 — 40  g  Fett  aus  Milch,  fettem 
Käse  oder  besser  noch  direct  als  Butter,  Speck  u.  s.  w.  hinzuzufügen. 

Einen  gewissen  Einfluss  auf  die  Zusammensetzung  der  Nahrungsmittel 
hat  von  jeher,  und  wird  auch  weiter  stets  der  Preis  derselben  ausüben,  und 
zwar  so,  dass  man  immer  geneigt  sein  wird,  das  relativ  theure  animalische 
Eiweiss  und  Fett  durch  billiges  vegetabilisches  zu  ersetzen,  bestochen  durch 
die  für  denselben  Preis  grössere  Menge  der  vegetabilischen  Nahrungsmittel.  — 
"Wir  wollen  nun  nach  diesen  allgemeinen  Erwägungen  zur  Beantwortung  der 
Frage  nach  der  Ernährung  einzelner  Individuen  und  vor  allem  grosser  Massen 
übergeben.  Es  kommt  dabei  natürlich  hauptsächlich  darauf  an,  diese  Frage  spe- 
ciell  für  die  weniger  bemittelten  Classen  zu  beantworten,  da  der  Bemittelte  eine 
grössere  Auswahl  treffen  kann,  ohne  zu  sehr  auf  den  Preis  der  einzelnen 
Nahrungsmittel  achten  zu  müssen. 


ERNÄHRUNG. 


227 


HiKT  spricht  sich  in  seiner  „Gesundheitslehre  für  die  arbei- 
tenden Classen"  folgendermassen  aus.  Der  Arbeiter  lebt  nicht  von  dem, 
was  er  isst,  sondern  von  dem,  was  er  verdaut;  es  muss  daher  bei  der  Be- 
reitung der  Speisen  auf  die  Verdaulichkeit  Kücksicht  genommen  werden. 
Wasser  und  Milch  sind  unter  den  flüssigen  Nahrungsmitteln  die  wichtigsten, 
sie  dürfen  aber  nur  abgekocht  genossen  werden.  Fleisch  ist  auf  die  Dauer 
durch  kein  anderes  Nahrungsmittel  zu  ersetzen;  mindestens  zweimal  wöchent- 
lich muss  zum  Genüsse  desselben  Gelegenheit  geboten  werden.  —  Krankes 
und  nicht  ganz  frisches  Fleisch  ist,  auch  wenn  es  genügend  durchgekocht  und 
gewürzt  wird,  vom  Genuss  auszuschliessen.  Hohes  und  nicht  völlig  durch- 
gekochtes Schweinefleisch  darf  nur  nach  amtlicher  Untersuchung  auf  Trichinen, 
finniges  weder  roh  noch  gekocht,  auch  nicht  in  Wurst  gehackt  genossen 
werden.  —  Mehlsuppen  dürfen  nie  den  Hauptbestandtheil  der  täglichen 
Nahrung  ausmachen.  Dasselbe  gilt  von  Kartofi'eln  und  dem  aus  Surrogaten 
hergestellten  sog.  „Kaffee."  Alkohol  darf  stark  angestrengten  Arbeitern, 
besonders  wenn  sie  bei  niederer  Temperatur  und  in  Nässe  beschäftigt  sind, 
in  angemessener  Menge,  d.  h.  etwa  Va  —  Vd  Liter  pro  Tag  gestattet  werden.  — 
Es  sind  das  Forderungen,  die  man  im  Allgemeinen  wohl  unterschreiben  kann. 

Die  eigentliche  Nahrung  eines  körperlich  arbeitenden  Menschen  kann 
man  ungefähr  folgendermassen  zusammensetzen  und  berechnen: 


Eiweiss 


Fett      Kohlehyd.      Preis 


750  g  Schwarzbrod 

1360  „  roh  =  1000  g  geschälte  Kartoffeln 
250  „  roh  =:    200  „  rein  Salzhäring  .     . 

200  „  Wurst 

50  „  Magerkäse 


34     g 
13-5  „ 
20     „ 
22 
16      „ 


6^ 

14,. 

24  „ 
4  „ 


105-5  g 


48  (7 


350  g 
200  „ 


550  g 


16-4  Pfg. 

7  „ 

10  „ 

16  „ 

2  5  ,. 


52     Pfg. 


Die  Nahrung  eines  geistig  arbeitenden  Menschen  müsste  mehr  Fett  und  Eiweiss,  aber 
weniger  Kohlehydrate  enthalten  und  würde  sich  etwa  so  zusammenstellen  lassen: 


Eiweiss 


Fett       Kohlehyd.      Preis 


300  g  Weissbrod 

530  „  roh  =  400  g  geschälte  Kartoffeln  . 

100  „  Reis  zu  Milchreis 

500  com  Milch  zu  Milchreis 

100  g  (==  110  roh)  Ei 

250  „  (^  317  roh)  Fleisch 

60  „  Butter 


17  0^ 
5-4  „ 
5-8  „ 
20  0  „ 
12-5  „ 
50-0  „ 


110-7  g 


4^ 


20 
12 

50 


135  g 

80  „ 
76  „ 
20  „ 


311^ 


10 

3 

5 

7-5 

8 
43 
15 


Pfg- 


90-5  Pfg. 


Für  Fett  zur  Zubereitung,  Gewürze  und  sonstige  Genussmittel  müsste  man  hierzu 
in  beiden  Fällen  noch  20 — 30  Pfg.  hinzurechnen. 

Es  käme  also  immer,  selbst  wenn  auch  an  einzelnen  Tagen,  die  Nahrung 
durch  Einschaltung  von  Leguminosen  sich  billiger  stellen  würde,  dieselbe  für 
einen  Arbeiter  pro  Tag  auf  ca.  60  Pf.  zu  stehen,  was  für  den  verheiratheten 
Arbeiter  —  die  Familie  als  aus  zwei  Erwachsenen  und  2 — 3  Kindern  be- 
stehend gerechnet  —  eine  zu  hohe  Summe  ausmacht. 

Man  ist  daher  —  und  damit  kämen  wir  zu  einem  neuen  wichtigen  Ab- 
schnitt unserer  Betrachtung  —  dahin  gekommen,  die  Kost  für  die  unbemittelte 
Classe  dadurch  billiger  zu  gestalten,  dass  man,  ähnlich  wie  es  bei  den  Massen- 
ernährungen in  öffentlichen  Anstalten  (z.  B.  Waisenhäusern,  Gefängnissen)  und 
beim  Militär  geschieht,  nicht  Markt-  sondern  Engrospreise  für  die  Nahrungs- 
mittel bezahlt,  indem  die  Einkäufe  in  grossem  Maasse  gemacht  werden.  An 
vielen  Orten  ist  durch  diese  Einrichtung,  z.  B.  durch   die  Volksküchen,   die 

15* 


228  ERNÄHRUNG. 

eine  schmackhafte  und  ausreichende  Mahlzeit  für  ausserordentlich  billigen 
Preis  liefern,  schon  viel  genützt  worden. 

Sehr  wichtig  ist  ausserdem  für  den  Arbeiter  die  möglichst  umfangreiche 
Verwendung  gewisser  billiger  und  sehr  nahrhafter  und  gut  ausnutzbarer 
Molkereiproducte,  wie  abgerahmte  Milch  und  Magerkäse. 

Was  nun  die  Massenernährung  betrifft,  wie  sie  beim  Militär  und  in 
öffentlichen  Anstalten  üblich  ist,  so  stellt  sich  hier  der  Preis  der  Nahrung 
wegen  des  schon  erwähnten  billigeren  Einkaufes  wesentlich  billiger,  als  bei 
der  Einzelernährung. 

Es  werden  z.  B.  für  die  Ernährung  eines  Soldaten  pro  Kopf  und  Tag 
nur  30—35  Pf.  verausgabt.    Es  erhält  der  Soldat: 

o^inderGarnison: 

750  g  Brod,  25  g  Salz,  150  g  Fleisch,  90  g  Reis, 

oder    120  „  Graupen,  Grütze, 
oder     230  „  Hülsenfrüchte 
oder  1500  „  Kartoffeln; 

b)  im  Manöver: 

750  g  Brod,  25  g  Salz,  250  g  Fleisch,  120  g  Reis, 

oder     150  „  Graupen,  Grütze, 
oder    300  „  Hülsenfrüchte, 
oder  2000  „  Kartoffeln 

und  15  g  gebrannten  Kaffee, 

c)  im  Kriege: 

750  p  Brod,  25^  Salz,  375  g  Fleisch,  125  g  Reis, 

oder  500p  Zwieback,  oder  250  „  Rauchfleisch,    oder.   125  „  Graupen,  Grütze, 
oder  170  „  Speck,  oder    250  „  Hülsenfrüchte, 

oder    250  „  Mehl, 
oder  1500  „  Kartoffeln 
und  25  g  gebrannten  Kaffee. 

Meinert  rechnet  aus  diesen  Kostsätzen  folgenden  Nährstoffgehalt  heraus: 
a)  101  g  Eiweiss,  22  g  Fett,  489  g  Kohlehydrate, 
o)  135   5,  ;,         27   „       „       5oo   „  „ 

c)  130  „  „         81   „      „      512   „ 

VoiT  verlangte  aber  für  die  tägliche  Nahrung  folgenden  Nährstoffgehalt: 

a)  120  g  Eiweiss,  56  g  Fett,  500  g  Kohlehydrate, 

b)  135  „         „        80  „      „      500  „ 

c)  135   „         „       100  „      „      500  „ 

Das  in  der  wirklichen  Kost  fehlende  Fett  müssen  die  Soldaten  durch 
aus  eigener  Tasche  zugekaufte  Butter,  Schmalz  etc.  ersetzen. 

Aber  auch  die  letzte  für  den  Kriegsfall  angesetzte  Ration  ist  für  an- 
strengende Kriegsleistungen  noch  zu  gering  bemessen,  es  muss  in  solchen 
Fällen  der  Eiweiss-  und  Fettgehalt  der  Nahrung  bedeutend  erhöht  werden. 
Zu  dem  Zweck  ist  man  schon  seit  langer  Zeit,  und  auch  jetzt  noch  damit 
beschäftigt,  Fleisch-  und  Fleischgemüse-  resp,  Fleischmehlcon- 
serven  herzustellen,  da  frische  Nahrungsmittel  in  hinreichender  Menge  im 
Felde  nicht  immer  zu  haben  sind.  Ein  Product  dieser  Bemühungen  ist  z.  B. 
ausser  den  gewöhnlichen  Conserven  der  aus  Mehl  und  Fleisch  bestehende 
Fleischzwieback.  Ein  älteres,  im  Kriege  1870/71  viel  gebrauchtes  Pro- 
duct war  die  Erbswurst,  die  aus  einem  Gemenge  von  Erbsenmehl  mit  Speck, 
Salz,  Zwiebeln  und  Gewürz  bestand.  Zur  Bereitung  wurde  entweder  reiner, 
oder  mit  Muskelfleisch  durchwachsener  Speck  benutzt.  Das  Erbsenmehl  wurde 
gewonnen  durch  Zermahlen  reifer,  gelber,  entschalter  und  vorher  gedörrter 
Erbsen,  und  durch  ein  besonderes  Verfahren  am  Sauerwerden  verhindert. 

Von  grosser  Wichtigkeit  ist  auch  die  Ernährung  der  Gefangenen, 
für  welche  pro  Kopf  und  Tag  auch   nur  der   geringe  Preis    von  28— 36  Pf. 


ERNÄHRUNG.  229 

verausgabt  wird.  Die  tägliche  Kost  in  den  Gefängnissen  enthält  (nach  Flügge)  : 
in  den  preussischen  Strafanstalten,  alter  Etat: 

110  ^  Eiweiss,     1b  g  Fett,     677  */  Kohlehydrate, 
in  den  preussischen  Strafanstalten,  neuer  Etat: 

100  g  Eiweiss,     50  g  Fett,     553  g  Kohlehydrate, 
im  Gefäugniss  Plötzensee: 

117  ^  Eiweiss,     32  ^  Fett,     597  y  Kohlehydrate. 

Die  Nahrungsstoflfe  werden  verabreicht  in  der  Form  von  625 — 650  g 
Brod,  30 — 43  g  Fleisch;  im  übrigen  Kartoffeln,  Leguminosen,  abgerahmte 
Milch,  Häring  etc. 

VoiT  verlangt  für  arbeitende  Gefangene  täglich 

118  ^  Eiweiss,     56  g  Fett  und  500  g  Kohlehydrate. 

Diese  Forderung  wird  durch  den  neuen  Kostsatz  in  den  preussischen 
Strafanstalten  nahezu  erfüllt;  jedenfalls  bedeutet  der  neue  Kostsatz  einen 
grossen  Fortschritt  gegenüber  dem  alten,  bei  dem  zu  wenig  Fett  und  zu  viel 
Kohlehydrate  gereicht  wurden.  Die  Nahrung  war  einmal  dadurch,  dass  sie 
der  Hauptsache  nach  aus  Vegetabilien  und  zwar  aus  Leguminosen  bestand, 
zu  voluminös,  andererseits  wurde  durch  die  stets  breiige  Form  der  Speisen 
bald  bei  den  Gefangenen  Ekel  vor  denselben  erregt. 

In  den  letzten  Jahren  ist  aber  die  gesammte  Körperpflege  und  als 
Wesentlichstes  derselben  die  Ernährung  eine  viel  bessere  geworden,  denn 
man  sah  allmälig  ein,  dass  die  ohnehin  in  Folge  ihrer  Lebensweise  zu  Er- 
krankungen neigenden  Gefangenen  gerade  einer  besonderen  Körperpflege, 
einer  zweckmässigen  Ernährung  bedürfen.  Dieselbe  muss  derart  sein,  dass 
sie  nicht  auf  die  Dauer  eine  besondere  Lebens-  oder  Gesundheitsbeeinträch- 
tigung für  den  Gefangenen  zur  Folge  hat.  Allerdings  wird  dabei  aber  wieder 
vom  wirthschaftlichen  Standpunkte  und  im  Interesse  des  Strafvollzuges  die 
grösste  Billigkeit  und  Einfachheit  gefordert. 

So  ist  man  denn,  hauptsächlich  auf  Anregung  Voit's,  etwa  seit  Mitte 
des  vorigen  Decenniuras  von  dem  alten  Regime  abgekommen  und  hat  neue 
Kostsätze  und  auch  eine  gewisse  Aenderung  in  der  Zubereitung  der  Speisen 
eingeführt,  indem  die  Breiform  weniger  zur  Anwendung  kommt. 

Was  die  einzelnen  Nahrungsmittel  betrifft,  so  sind  solche  Stoffe,  die 
leicht  in  saure  Gährung  im  Darmkanal  übergehen  und  viel  Koth  erzeugen, 
wie  Schwarzbrod,  Kartoffeln  und  Rüben  unzweckmässig,  und  thunlichst  durch 
Reis,  Mais  und  Leguminosen  zu  ersetzen. 

Als  eiweisshaltiges  Nahrungsmittel  ist  natürlich  das  frische  Fleisch 
am  empfehlenswerthesten,  aber  auch  am  theuersten.  Billige  Eiweissträger 
sind  Magermilch,  Magerkäse,  Häringe,  Fleischmehl,  Stockfisch,  geräucherte 
oder  getrocknete  Fische,  ganz  besonders  aber  frische  billige  Seefische,  wie 
Schellfisch  und  Kabeljau. 

Als  Fette  sind  Talg,  Speck,  eventuell  Schmalz  und  Margarine  zu  nennen. 

Sehr  wichtig  ist  die  Zubereitung.  Es  ist  dabei  zu  beachten,  dass 
die  Speisen  durch  billige  Zuthaten,  wie  Grünzeug,  Salz,  Zwiebeln,  Pfeffer, 
Essig,  Majoran,  Kümmel,  Anis,  Lorbeerblätter  etc.  schmackhaft  gemacht 
werden;  dass  ferner  eine  gewisse  Abwechslung  zu  herrschen  hat,  indem  ein- 
mal die  einzelnen  Stoffe  gemischt,  einmal  getrennt  gegeben  werden;  und  dass 
schliesslich  die  Speisen  nicht  immer  die  gleiche  Form  haben,  besonders  nicht 
die  breiige,  welche  sonst  das  bei  Gefangenen  so  leicht  eintretende  Abge- 
gessensein mit  Uebelkeit  und  Magencatarrhen  bewirkt. 

Es  sind  deshalb  bei  Zubereitung  der  Speisen  Gemüse,  Suppe,  Fleisch 
thunlichst  getrennt  zu  halten. 


230  FABRIKHYGIENE. 

Bezüglich  der  Ernährung  der  Gefangenen  in  den  einzelnen  Staaten 
ist  nach  Wernich  und  Wehmer  kurz  Folgendes  zu  sagen: 

Den  Ernährungsmodus  in  Preussen  haben  wir  bereits  oben  besprochen,  es  ist  nur 
noch  zu  erwähnen,  dass  die  Gefangenen  sich  von  ihrem  Arbeitsüberverdienst  wöchentlich 
bis  für  60 Pf.  Extra-Nahrungs-  und  Genussmittel  beschaffen  können;  dazugehören 
auch  Schnupf-  und  Kau-Tabak  und  Cigarren. 

Ein  zweckmässiges,  unschuldiges  und  in  einzelnen  Strafanstalten  auch  schon  ein- 
geführtes billiges  Anregungsmittel  ist  übrigens  der  Kaffee. 

In  Bayern  ist  in  den  Zuchthäusern  die  Normalkost  für  schwer  arbeitende  Gefan- 
gene von  folgender  Zusammensetzung:  104  ^  Eiweiss,  47^  Fett,  541^  Kohlehydrate.  Dabei 
werden  dreimal  wöchentlich  je  132  g  Fleisch  gegeben;  ferner  sind  die  Kostformen  von  12 
auf  46  vermehrt  und  mehr  feste  eingeführt. 

In  Baden  erhalten  die  Insassen  der  Centralstrafanstalten  täglich  Fleischbrühe; 
Schwerarbeitende  und  Leute  mit  langer  Strafdauer  jeden  zweiten,  die  anderen  Gefangenen 
jeden  dritten  Tag  107  g  Fleisch.     Suppe  und  Zuspeise  wird  getrennt  gegeben,  Breie  selten. 

England  gibt  täglich  180  g  Fleisch. 

Frankreich  gibt  nur  zweimal  in  der  Woche  135  g  Fleisch,  gestattet  aber  sehr 
reichliche  Selbstverpflegung  von  den  hoch  bemessenen  Arbeitsprämien. 

Belgien  gibt  viermal  in  der  Woche  100  g  Fleisch,  also  durchschnittlich  12^/2  g 
animalisches  Eiweiss  täglich,  ausserdem  noch  ca.  97  g  vegetabilisches  Eiweiss,  602  g  Kohle- 
hydrate, aber  nur  28'49  Fette. 

Oesterreich  gewährt  im  Allgemeinen  108  g  Eiweiss,  508  g  Fett  und  o06'5  g 
Kohlehydrate. 

Russland  gibt  täglich  92-25  g  Eiweiss  und  19'73^  Fett.  Darunter  sind  ömal  je 
204"74  g  Fleisch  in  der  Woche  einbegriffen. 

Norwegen  gibt  sehr  viel  Milch,  also  mit  derselben   schon    viel   Eiweiss   und  Fett. 

Die  Insassen  der  Gemeinschaftsgefängnisse  erhalten  täglich  dreimal  je  0'5  Liter  Voll- 
milch, daneben  noch  täglich  20  g  Butter  oder  Fett,  je  zweimal  wöchentlich  125  g  Häring, 
95  g  Fleisch  und  einmal  65  g  Speck. 

Die  Insassen  der  Zellengefängnisse  erhalten  täglich  ^\^  Liter  Milch  und  zweimal 
wöchentlich  je  100  g  Häring,  95  g  Fleisch  und  einmal  65  g  Speck. 

Schweden  gewährt  reichlich  Fleisch,  theils  frisch,  theils  in  gesalzenem  Zustande. 

Die  Schweiz  gibt  ihren  Gefangenen  einmal  in  der  Woche  200  g  Fleisch,  einmal 
80  g  Fisch,  einmal  60  ^f  Rindsleber,  einmal  40  g  Käse;  dazu  Speck,  Butter,  Oel  und  Schmalz, 
so  dass  sich  dabei  das  animalische  Eiweiss  auf  täglich  ca.  12  g,  das  vegetabilische  auf  ca. 
75  g  stellt,  das  Fett  auf  35  g,  die  Kohlehydrate  auf  430  g.  A.   DRÄER. 

Fabrikhygiene.  Die  Fabrikhygiene  bildet  eines  jener  Capitel  der  Ge- 
sammtgesundheitspflege,  über  welches  weitgehende  statistische  Erhebungen 
vorliegen,  welches  zu  verschiedenen  zweckmässigen  und  unzweckmässigen 
Gesetzen,  Verordnungen  und  Einrichtungen  Veranlassung  gab.  Alles  zum 
Schutze  der  arbeitenden  Bevölkerung,  um  die  es  sich  bei  der  Fabrikhygiene 
vorzugsweise  handelt. 

Ich  betrachte  es  nun  nicht  als  meine  Aufgabe  hier  auf  all  diese  Dinge 
einzugehen  und  so  zu  sagen  einen  Auszug  oder  kurzen  Abriss  der  Fabrik- 
hygiene zu  geben,  wie  sie  in  besonderen  Schriften  über  diesen  Gegenstand 
niedergelegt  ist.  Ich  beschränke  mich  vielmehr  auf  das  Nothwendigste  d.  h. 
auf  diejenigen  Dinge,  welche  in  hervorragender  Weise  geeignet  sind,  Gesund- 
heit und  Leben,  der  bei  Gewerben  und  Industrie  beschäftigten  Arbeiter  und 
Arbeiterinnen  zu  gefährden. 

Die  Gefahren,  auf  welche  hier  aufmerksam  gemacht  werden  soll,  trenne 
ich  in  solche,  welche  die  arbeitende  Bevölkerung  bei  ihrer  Beschäftigung,  und 
in  solche,  welche  sie  in  ihren  Wohnungen  und  in  ihrer  häuslichen  Lebens- 
führung vielfach  zu  treffen  pflegen. 

Was  die  ersteren  betrifft,  so  werden  hiebei  Luft,  Licht  und  Temperatur 
Berücksichtigung  finden  müssen,  wie  sie  oft  in  den  Arbeitsräumen  bei  den 
verschiedenen  Betrieben  gefunden  werden,  dann  wird  auf  die  Folgen  der  kör- 
perlichen Ueberanstrengung,   auf  die  Art  der  Beschäftigung  einzugehen  sein. 

In  Bezug  auf  letztere  spielen  die  Wohnung,  Ernährung,  Erziehung, 
Sitten  und  Gewohnheiten  offenbar  eine  bedeutende  Rolle. 


FABRIKHYGIENE.  231 

Die  gewöhnliche  atmosphärische  Luft,  wie  wir  sie  im  Freien  einathmen, 
besteht  in  runden  Zahlen  ausgedrückt  aus  80°/o  Stickstoff  und  20'Vo  Sauer- 
stoff, denen  constant  etwa  0*04"/o  Kohlensäure  beigemischt  ist.  Wird  dieses 
Verhältnis  nach  einer  oder  der  anderen  Richtung  hin  bedeutend  gestört,  so 
kann  diese  Luft  an  sich  schon  Gesundheit  und  Leben  gefährden.  Beispiele, 
wo  durch  das  Zusammenpferchen  von  Thieren  und  Menschen  in  zu  engen 
Räumen  schwere  Krankheitserscheinungen  und  sogar  der  Tod  hervorgerufen 
wurden,  liegen  genug  vor.  Erklärlich  ward  dies  durch  die  Erfahrungsthat- 
sache  und  das  Experiment,  dass  einestheils  der  Sauerstoffgehalt  der  Luft 
nicht  bedeutend  vermindert  und  dass  anderntheils  die  durch  den  Athmungs- 
oder  andere  Processe  erzeugte  Kolilensäure  nicht  in  zu  grossen  Mengen  und 
nicht  zu  lange  in  der  Luft  vorhanden  sein  darf,  ohne  dass  Nachtheile  für  die 
Gesundheit  entstehen. 

Im  Uebrigen  sind  alle  Gase,  rein  eingeathmet  irrespirabel,  d.  h.  sie  ver- 
ursachen alsbald  Tod  und  Verderben  für  alles  Organische,  das  der  atmo- 
sphärischen Luft  bedarf. 

Bei  Gasinhalationskrankheiten,  wie  sie  gelegentlich  oder  l)ei  einzelnen 
Industriezweigen  und  Gewerben  vorkommen,  handelt  es  sich  daher  immer  um 
Gase,  welche  der  atmosphärischen  Luft  beigemengt  sind,  wie  denn  über- 
haupt alle  Beimengungen  zur  atmosphärischen  Luft,  seien  sie  gas-  oder 
dampfförmiger,  oder  seien  sie  fester  Xatur  einen  nachtheiligen  Einfluss  auf 
die  Gesundheit  ausüben  und  zuweilen  früher  oder  später  den  Tod  verursachen. 

In  dem  Folgenden  mögen  nun  diejenigen  gas-  und  dampfförmigen,  sowie 
die  Körper  Berücksichtigung  finden,  welche  in  Staubform  der  Luft  beigemengt, 
bei  den  verschiedenen  Industrien  und  Gewerbebetrieben  am  häufigsten  vor- 
kommen. 

1.  Kohlenoxydgas. 

Als  Betriebe,  bei  welchen  sich  vorzugsweise  Kohlenoxydgas  der  Luft 
beimischt,  wären  zu  nennen:  die  Gasfabrication,  die  Anlagen,  welche  zur  Her- 
stellung des  Roheisens  nothw^endig  sind  und  die  Anlagen  zur  Coaksbereitung. 
Auch  bei  der  Ueberführung  des  Holzes  in  Holzkohlen  entwickeln  sich  bedeu- 
tende Mengen  Kohlenoxydgas  und  endlich  entwickelt  sich  in  Oefen,  in  denen 
bei  mangelhaftem  Zuge  das  Brennmaterial  nicht  vollständig  verbrennt,  Kohlen- 
oxydgas. Zu  den  Vergiftungen  mit  Kohlenoxyd  sei  ausdrücklich  bemerkt, 
dass  die  Krankheitserscheinungen,  welche  dabei  entstehen,  kaum  in  einem 
Falle  auf  die  Wirkungen  dieses  Gases  zurückzuführen  sein  dürften,  denn  bei 
den  genannten  Arbeiten  und  Processen  entwickeln  sich  neben  Kohlenoxyd 
immer  auch  mehr  oder  weniger  Kohlensäuren,  Kohlenwasserstoffe  und  viel- 
leicht auch  noch  andere  Gase.  Es  wäre  daher  vielleicht  besser,  wenn  man 
bei  den  in  den  genannten  Betrieben  vorkommenden  Vergiftungen  einfach  von 
Kohlendunstvergiftungen  reden  wollte. 

Die  Symptome,  welche  bei  dieser  Art  von  Vergiftungen  vorkommen, 
näher  zu  beschreiben,  ist  schwer,  weil  sie  individuell  oft  sehr  verschieden  sind 
und  weil  nicht  wenig  auch  von  der  Temperatur  und  Feuchtigkeit  der  betref- 
fenden Luft  dabei  abhängt.  Im  Allgemeinen  kann  nur  so  viel  gesagt  werden, 
dass  es  vorzugsweise  Störungen  des  centralen  Nervensystems  mit  ihren  Folgen 
sind,  die  besonders  in  Erscheinung  treten:  Kopfweh,  Schwindel,  Flimmern 
vor  den  Augen,  Bew^usstlosigkeit  und  wenn  die  Einwirkung  zu  lange  dauert, 
der  Tod  der  betroffenen  Individuen. 

Was  die  Vorkehrungen  für  die  Prophylaxe  betrifft,  so  dürften  dieselben, 
um  Wiederholungen  zu  vermeiden,  einen  passenden  Platz  weiter  unten  finden. 

2.  Kohlensäure. 
Die  Kohlensäure   ist   bekanntlich   ein  Gas,  welches   durch  Athmungs-, 
Gährungs-  and  Verbrennungsprocesse  nicht  selten  in  beträchtlichen  Mengen 


232  FABEIKHYGIENE. 

erzeugt  wird.  Gelegenheit  zur  Vergiftung  mit  gedachtem  Gase  ergibt  sich 
daher  überall,  wo  diese  Processe  vor  sich  gehen  und  wären  in  erster  Reihe 
die  Räume  zu  erwähnen,  wo  sich  viele  Mensche,  Thiere  oder  Pflanzen  be- 
finden. 

Um  lediglich  bei  Gewerbe  und  Industrie  zu  bleiben  sei  hier  erwähnt, 
dass  Locale,  welche  für  die  zu  fassende  Menge  von  Menschen  zu  klein  oder 
zu  schlecht  ventilirt  sind,  durch  die  Anhäufung  der  Exspirationskohlensäure 
gesundheitsschädlich  wirken  können.  Dass  die  auf  diese  Weise  entstehende 
und  sich  ansammelnde  Kohlensäure  Schädigungen  der  schwersten  Art  hervor- 
rufen kann,  beweist  die  Erfahrung,  dass  auf  voUgepropften  Sclavenschiffen, 
die  einer  Betriebsart  der  schlimmsten  Sorte  dienen,  schon  zahlreiche  Todes- 
fälle durch  Kohlensäurevergiftung  vorgekommen  sind.  Experimentell  lässt  sich 
dies,  wie  bekannt,  mit  Thieren  nachweisen.  Hier  wären,  wenn  auch  nicht  zu 
den  Betriebsarten  gereclmet,  auch  noch  Kasernen,  Gefängnisse,  Schulen  u.  s.  w. 
zu  erwähnen.  Ferner  seien  erwähnt  die  Erstickungen  in  Pflanzenhäusern, 
wobei  unter  anderen  (Kohlenoxyd)  die  von  den  Pflanzen  exhalirte  Kohlensäure 
offenbar  eine  Hauptrolle  spielt. 

Von  den  Gährungsprocessen  kommen  hier  in  Betracht  die  Gährung  von 
Pflanzensäften,  sowie  von  pflanzlichen  Stoffen  überhaupt.  Es  sind  daher  vor- 
zugsweise Leute,  die  mit  der  Wein-,  Bier-  und  Presshefenbereitung  beschäf- 
tigt sind,  deren  Gesundheit  durch  die  übermässige  Ansammlung  von  Kohlen- 
säure gefährdet  ist. 

Unter  besonders  ungünstigen  Verhältnissen  können  auch  Todtengräber, 
Brunnenmacher,  Cloaken-  und  Grubenarbeiter  Gefahr  laufen,  durch  Kohlen- 
säure vergiftet  zu  werden. 

Im  Uebrigen  scheinen  viel  grössere  Mengen  Kohlensäure  ohne  merkliche 
Störungen  des  Allgemeinbefindens  ertragen  zu  werden,  als  man  gewöhnlich 
anzunehmen  pflegt.  Ich  wenigstens  habe  mich  mit  zwei  Knaben  von  10  und 
12  Jahren  versuchsweise  mehrere  Tage  hinter  einander  jeweils  8  Stunden 
täglich  in  einem  Zimmer  aufgehalten,  wo  der  Kohlensäuregehalt  der  Luft 
durch  künstliche  Entwickelung  auf  5,10  und  12%  gehalten  wurde,  ohne  dass 
wir  auch  nur  im  Geringsten  belästigt  worden  wären. 

Die  Symptome,  welche  bei  Kohlensäurevergiftungen  auftreten,  werden 
sehr  verschieden  geschildert.  Kopfweh,  Schwindel,  Ohrensausen,  Erbrechen 
werden  als  solche  genannt.  Wahrscheinlich  hängt  auch  hierbei  sehr  viel  von 
der  Individualität,  von  der  Menge,  von  der  Zeit  und  vielleicht  auch  noch  von 
anderen  Umständen  ab,  unter  denen  die  Kohlensäure  mit  der  Luft  eingeathmet 
wird.  Bei  allzugrossen  Mengen  oder  bei  der  Einathmung  von  reiner  Kohlen- 
säure kann  natürlich,  wie  bei  allen  irrespirablen  Gasen  auch  Betäubung  und 
Tod  sofort  eintreten. 

3.  Schwefelwasserstoff. 
Vergiftungen  durch  Schwefelwasserstoffgas  kommen  im  grossen  Ganzen 
bei  Gewerben  und  Fabrikationsbetrieb  selten  vor.  Es  sind  fast  ausschliesslich 
die  Cloakenreiniger  und  Canalarbeiter,  welche  den  schädlichen  Wirkungen 
dieses  Gases  ausgesetzt  sind.  Aber  auch  hier  scheint  die  Individualität  eine 
grosse  Rolle  zu  spielen.  Ich  habe  schon  Leute  kennen  lernen,  die  nach  kur- 
zem Aufenthalte  in  einem  Räume,  wo  Schwefelwasserstoff  entwickelt  wurde, 
Kopfweh  und  Uebelkeit  empfanden  und  anderntheils  habe  ich  schon 
Patienten  behandelt,  welche  aus  eigenem  Antriebe  Schwefelwasserstoffgas,  wie 
es  dem  bekannten  Apparate  entströmt,  direct  und  in  grossen  Mengen  ein- 
athmeten,  weil  ihnen  dasselbe  als  gutes  Mittel  gegen  ihren  chronischen 
Katarrh  empfohlen  worden  war,  Vergiftungserscheinungen  haben  dieselben 
aber  auch  nach  mehrtägigem  Gebrauche  dieser  Cur  nicht  gezeigt.  Angesichts 
einer  grossen  Zahl  von  Abortreinigern  und  Canalarbeitern,  die  ich  lange  Zeit 


FABRIKHYGIENE.  233 

beobachtete,  will  es  mir  scheinen,  dass  die  bekannten  Vergiftungserscheinun- 
gen nur  eintreten,  wenn  Schwefelwasserstoff  rein  und  längere  Zeit  in  grossen 
Mengen  eingeathmet  wird,  d.  h.  in  Mengen,  wie  sie  die  gewöhnlichen  Ver- 
hältnisse nicht  bieten. 

4.  Schwefelkohlenstoff. 

Schwefelkohlenstoff  ist  ein  Gas,  das  nur  in  Gummifabriken  Verwendung 
findet  und  eingeathmet  wird.  Als  Vergiftungserscheinungen  werden  Kopfweh, 
Ameisenkriechen,  Gliederschmerzen,  Hautjucken  und  ein  lästiger  Husten  ohne 
charakteristische  Sputa  angegeben.  Ausserdem  sollen  psychische  Exaltations- 
zustände  und  erhöhter  Geschlechtstrieb  entstehen,  die  bald  einem  gewissen 
Stumpfsinne,  einer  starken  Abspannung,  Muthlosigkeit  und  Traurigkeit  weichen, 
doch  sollen  diese  Zustände  nicht  bei  allen  Arbeitern  in  gleichmässiger  Weise 
auftreten. 

5.  Chlor-,  Brom-,  Jodgas  oder  Dämpfe. 

Das  Gemeinsame  dieser  bei  verschiedenen  Betrieben  sich  entwickelnden 
Gase  und  Dämpfe  liegt  darin,  dass  sie  die  Schleimhäute  reizen.  Sie  ver- 
ursachen daher  Husten  und  Schnupfen.  Am  stärksten  mrkt  das  Chlor.  Es 
gibt  Individuen,  die  schon  anfangen  zu  husten,  wenn  sie  in  eine  Atmospäre 
kommen,  wo  Chlor  zur  Desinfection  entwickelt  wird,  wie  dies  in  öffentlichen 
Aborten  zur  Zeit  drohender  Epidemien  zu  geschehen  pflegt.  In  grösseren 
Mengen  eingeathmet,  kann  Chlor  sogar  Blutungen  der  Schleimhäute  ver- 
ursachen. Jod  wirkt  weniger  intensiv.  Längere  Zeit  eingeathmet  oder  dem 
Körper  auf  andere  Weise  zugeführt,  erzeugt  es  aber  den  sogenannten  „Jod- 
schnupfen" und  schliesslich  einen  kachektischen  Zustand,  den  man  „Jodismus'' 
nennt.  Dass  bei  längerer  Incorporirung  von  Jod  Drüsen  und  Geschwülste 
atrophiren,  ist  bekannt  und  hat  ihm  dies  seinen  Platz  in  unserem  Arzneischatze 
gesichert.  Brom  wärkt  nur  unter  ganz  besonderen  Umständen  schädlich,  so 
dass  Bromvergiftungen  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  sehr  selten  vorkom- 
men dürften. 

6.  Arsenwasserstoff. 

Das  Arsenwasserstoffgas  ist  offenbar  eines  der  giftigsten  Gase.  Nach 
dem  Experiment  soll  schon  V^Vo  dieses  Gases,  der  Luft  beigemengt,  im  Stande 
sein,  Hunde,  Katzen,  Kaninchen  und  andere  kleine  Thiere  zu  tödten. 

Beim  Industriebetriebe  dürften  jedoch  Vergiftungen  durch  Arsen wasser- 
stofi'e  höchst  selten  vorkommen.  Vorkommen  mögen  sie  aber  immerhin.  Ich 
selbst  wenigstens  hatte  seinerzeit  Gelegenheit,  zwei  Fälle  von  Arsenvergiftungen 
zu  beobachten,  die  sich  auf  die  Entstehung  und  Einathmung  von  Arsen- 
wasserstoff zurückführen  Hessen.  Es  handelte  sich  dabei  um  zwei  mit  Metall- 
modeln und  arsenhaltigen  Anilinfarben  arbeitende  Handdrucker,  von  denen  der 
eine  an  Arsenkachexie  starb,  während  der  andere,  noch  w^eniger  lang  beschäf- 
tigte, sich  nach  Einstellung  der  Arbeit  nach  und  nach  wieder  erholte.  Der 
Urin  beziehungsweise  die  Eingeweide  dieser  beiden  Männer  ergaben,  mit  dem 
MARSH'schen  Apparate  untersucht,  deutliche  Arsenspiegel. 

7.  Phosphorwasserstoff. 
Dass  auch  Phosphorwasserstoff  ein  sehr  giftiges  Gas  ist,  kann  keinem 
Zweifel  unterliegen.  Ob  bei  Gewerben  und  Industrie  Gelegenheit  zu  Ver- 
giftungen mit  diesem  Gase  gegeben  ist,  ist  mir  wenigstens  nicht  bekannnt. 
Bei  den  Fortschritten,  welche  die  Industrie  täglich  macht,  darf  übrigens 
schon  darauf  aufmerksam  gemacht  werden,  dass  das  Einathmen  von  Phosphor- 
wasserstoffgas sehr  schlimme  Folgen  haben  kann.  — 

Von  den  Dämpfen  und  Dünsten,  die  beim  Betriebe  von  Gewerben  und 
Industrie  schädlich  auf  die  Arbeiter  einwirken  können,  wären  in  erster  Reihe 


234  FABRIKHTGIENE. 

ZU  erwähnen  die  Dämpfe  der  verschiedenen  Säuren,  wie  Salzsäure,  Schwefel- 
säure, schwefelige  Säure,  Salpetersäure,  Königswasser  u.  s.  w.;  ferner  die 
Dämpfe  von  Chlor,  Brom,  Jod.  Auch  der  häufig  und  in  grossen  Mengen  ein- 
geathmete  Dunst  von  Oel,  Terpentin  und  ähnlichen  Dingen  kann  gewiss  einen 
schädlichen  Einfluss  auf  die  Gesundheit  ausüben.  Schon  der  Reiz,  den  all 
diese  Dinge  auf  die  Respirationsorgane  ausüben,  lässt  auf  ihre  Schädlichkeit 
schliessen. 

Dass  all  die  bisher  genannten  Körper  in  festem  Zustande  oder  mit 
Flüssigkeiten  gemischt  je  nach  ihrer  Menge  als  scharfe  Gifte  wirken  und 
dieselben  Krankheitserscheinungen  hervorrufen  oder  directe  Gewebsverletzun- 
gen  (Aetzung,  Verbrennung)  bewirken  können,  ist  zu  bekannt  und  kommen 
dieselben  zu  wenig  in  Folge  gewerblicher  und  industrieller  Betriebe  vor,  als 
dass  dieselben  hier  besonders  aufgeführt  werden  müssten. 

Dagegen  muss  hier  der  Vergiftungen  besonders  gedacht  werden,  von 
denen  nicht  genügend  bekannt  ist,  wie  sie  entstehen  oder  von  denen  man 
annehmen  kann,  dass  sie  theils  durch  die  Einathmung  von  Dämpfen,  theils 
durch  die  Einverleibung  von  festen  Partikeln  oder  durch  beides  zugleich  ent- 
stehen. Dahin  sind  unter  andern  vorzugsweise  zu  rechnen  die  Vergiftungen 
durch  Blei,  Zink,  Quecksilber,  Arsen  und  Phosphor. 

Bleivergiftungen  kommen  in  allen  Betrieben  vor,  in  denen  mit  Blei 
und  dessen  Präparaten  hantirt  wird.  Doch  kann  im  grossen  Ganzen  gesagt 
werden,  dass  diejenigen  Menschen,  welche  mit  der  Gewinnung  und  Herstellung 
metallischen  Bleies  beschäftigt  sind,  weniger  an  Bleivergiftung  erkranken, 
als  diejenigen,  welche  das  Blei  zu  technischen  Zwecken  verarbeiten.  So  sind 
es  namentlich  die  Schriftgiesser,  Schriftsetzer  und  Anstreicher,  bei  welchen 
die  Bleivergiftung  (Bleikolik,  Bleizittern,  Bleilähmung  u.  s.  w.)  in  ihren  ver- 
schiedenen Formen  auftritt. 

lieber  die  Art  und  Weise,  wie  und  warum  diese  verschiedenen  Erschei- 
nungen der  Bleivergiftung  zu  Stande  kommen,  scheinen  die  Gelehrten  noch 
lange  nicht  einig  zu  sein.  Sicher  ist  nur,  dass  jeder  Gefahr  läuft  mit  der 
Zeit  irgend  welche  Erscheinungen  von  Bleivergiftung  an  sich  zu  erfahren,  bei 
dem  Blei  durch  den  Respirations-  oder  Verdauungsapparat  oder  durch  die 
Haut  in  den  Körper  gelangt,  und  darnach  sind  dann  auch  die  verschiedenen 
prophylaktischen  Massnahmen  zu  treffen. 

Quecksilbervergiftungen.  Aehnlich,  wie  bei  der  Bleivergiftung,  verhält 
es  sich  mit  den  Vergiftungen  durch  Quecksilber.  Auch  hier  sind  es  weniger 
diejenigen,  welche  mit  der  Gewinnung  der  Erze  beschäftigt  sind,  als  die- 
jenigen, welche  mit  den  Dünsten  des  Quecksilbers  in  längere  Berührung 
kommen,  die  solchen  Vergiftungen  ausgesetzt  sind.  Es  sind  daher  vorzugs- 
weise zu  nennen:  die  Hüttenarbeiter,  die  Arbeiter  in  Spiegelfabriken,  die 
Hersteller  von  physikalischen  Instrumenten,  bei  denen  Quecksilber  benützt 
wird,  und  endlich  die  Arbeiter  einzelner  Betriebszweige,  bei  denen  Quecksilber- 
salze verwendet  werden,  wie  beim  sogenannten  Kyanisiren  des  Holzes  und 
beim  Präpariren  von  Haaren  zur  Herstellung  von  Hüten. 

Der  Vergiftungserscheinungen,  wie  sie  nicht  selten  beim  medikamen- 
tösen Gebrauch  von  Quecksilberpräparaten  entstehen,  sei  hier  nur  insoferne 
gedacht,  als  sie  den  Beweis  von  der  Giftigkeit  des  Quecksilbers  und  seiner 
Salze  liefern.  Vom  hygienischen  Standpunkte  aus,  ist  die  Vorsicht  beim 
Hantiren  mit  Quecksilber  und  seinen  Präparaten  um  so  mehr  zu  empfehlen, 
als  das  einmal  in  den  Körper  gelangte  Quecksilber  sehr  schwer  wieder  aus 
demselben  zu  bringen  ist  und  durch  seinen  Verbleib  eine  Menge  von  oft 
schweren  und  langwierigen  Krankheitserscheinungen  hervorgerufen  werden, 
auf  die  jedoch  hier  nicht  näher  eingegangen  werden  kann. 


FABRIKHYGIENE.  235 

Aehnliche  Krankheitserscheinungen,  wie  durch  Blei  und  Quecksilber 
können  auch  durch  Silber  (Argyrismus),  durch  Kupfer  (Cuprismus),  Antimon 
(Stibismus,  Antimonialismus)  und  durch  Zink  hervorgerufen  werden. 

Arsenvergiftungen.  Wenn  hier  noch  einmal  von  Arsenvergiftung  die 
Rede  ist,  so  geschieht  dies  nur,  um  auf  den  das  Arsen  betreffenden  gewerb- 
lichen Betrieb  im  Ganzen  einzugehen.  Im  Uebrigen  mag  es  als  Ergänzung  zu 
dem  bereits  oben  Gesagten  betrachtet  werden. 

Bei  der  Gewinnung  und  Verarbeitung  des  metallischen  Arsens  erkranken, 
von  juckenden  Ekzemen  abgesehen,  wenige  Menschen.  Auch  der  Umgang  mit 
trockenen  Arsensalzen  und  arsenhaltigen  Farben  scheint  keinen  schädigenden 
Einfluss  auf  die  Arbeiter  auszuüben.  So  habe  ich  beobachten  können,  dass 
von  all  den  Arbeitern,  welche  mit  den  oben  erwähnten,  trockenen  arsenhaltigen 
Arsenfarben  beschäftigt  waren,  auch  nicht  einer  erkrankte,  trotzdem  Kleider, 
Haut,  Bart  und  Kopfhaare  immer  die  betreffende  intensive  Färbung  hatten. 
Ganz  gleich  scheint  es  sich  bei  dem  bekannten,  vielverwendeten  Schwein- 
furter  Grün  zu  verhalten.  Auch  bei  der  Hantirung  mit  dieser  Farbe  erkran- 
ken verhältnismässig  wenige  Menschen  an  Arsenvergiftung.  Wenn  nun  aber 
trotzdem  zahlreiche  Fälle  von  Vergiftungen  durch  Schweinfurter  Grün  und 
durch  damit  gefärbte  Stoffe  vorkommen,  so  kann  es  nur  in  der  Umsetzung 
und  Verdunstung  des  Arsens  und  seiner  zu  technischen  Zwecken  verwen- 
deten Salzen  liegen,  die  einzig  wirksame  Prophylaxe  der  gedachten  Farbe 
gegenüber  wäre  daher  das  directe  Verbot  derselben  und  der  mit  ihr  gefärbten 
Stoffe,  es  müsste  denn  nur  das  Arsen  bei  ihrer  Bereitung  überflüssig  werden, 
wie  dies  bei  den  Anilinfarben  längst  der  Fall  ist. 

Phosphorvergiftiing.  Vergiftungen  durch  Phosphor  mit  ihren  schweren 
Folgen  (Nekrose  von  Knochen),  kommen  bei  der  Fabrikation  von  Phosphor- 
zündhölzern öfter,  vielleicht  ausschliesslich  vor.  Ob  es  der  Phosphor  selbst 
oder  ob  es  seine  Oxydationsproducte  sind,  welche  diese  Krankheit  hervorrufen, 
ist  noch  nicht  sicher  festgestellt.  Das  letztere  erscheint  jedoch  wahrschein- 
licher als  das  erster e. 

Im  Uebrigen  wird  die  Herstellung  von  Phosphorzündhölzern  durch 
anderweitige  Herstellung "  von  Zündhölzern  immer  mehr  in  den  Hintergrund 
gedrängt  und  werden  damit  auch  die  Vergiftungen  durch  Phosphor  in  der 
Industrie  an  Zahl  abnehmen,  vielleicht  gar  nicht  mehr  vorkommen. 

Des  Weiteren  müssen  hier  besprochen  werden  diejenigen  Dinge,  welche 
in  Form  von  Staub  die  Luft  verschlechtern  und  so  Veranlassung,  namentlich 
zu  Erkrankungen  der  Respirationsorgane  geben. 

Der  Staub  ist  je  nach  seiner  Herkunft  verschiedener  Natur.  Es  lässt 
sich  derselbe  in  anorganischen  und  organischen  eintheilen.  Bei  ersterem 
unterscheidet  man  mineralischen  und  metallischen,  bei  letzterem  vegetabilischen 
und  animalischen  Staub. 

Rein  wird  der  Staub  nur  in  einzelnen  Fällen  und  bei  besonderen  Gele- 
genheiten eingeathmet.  Meist  erweist  sich  der  eingeathmete  Staub  als  ein 
Gemisch  von  verschiedenen  Staubsorten.  Der  leichteren  Uebersicht  halber  mag 
aber  hier  an  der  gedachten  Eintheilung  festgehalten  und  mögen  auch  die 
Schädigungen,  welche  Staubinhalationen  verursachen,  darnach  aufgeführt  werden. 

1.  Der  Mineral-  und  Metallstaub. 

Die  gefährlichsten  Staubarten  sind  offenbar  der  Mineral-  und  Metall- 
staub, wie  sie  sich  bei  der  feineren  Bearbeitung  von  Steinen  und  Metallen 
entwickeln.  Es  sind  daher  besonders  die  Steinhauer,  Feilenhauer,  Metall- 
schleifer und  ähnlich  beschäftigte  Menschen,  die  sich  durch  diese  Beschäftigung 


236  FABRIKHYGIENE. 

die  verschiedensten  Erkrankungen  der  Athmungsorgane,  vom  einfachsten  Ca- 
tarrh  bis  zur  tödtlichen  Lungenschwindsucht,  zuziehen. 

Das  Gefährliche  der  Steinhauerarbeit  und  das  häufige  Dahinsterben  der 
damit  beschäftigten  Arbeiter  an  Lungenschwindsucht  ist  hinlänglich  bekannt 
und  statistisch  nachgewiesen. 

2.  Vegetabilischer  Staub. 
Weniger  gefährlich  als  der  Mineral-  und  Metallstaub  ist  der  vegetabi- 
lische Staub,  wenngleich,  laut  statistischen  Berichten,  die  Zahl  der  durch 
diese  Staubsorte  Erkrankten  höher  angegeben  wird,  als  die  der  durch  Mineral- 
und  Metallstaub  Erkrankten.  Die  durch  vegetabilischen  Staub  hervorgerufenen 
Krankheiten,  wie  wir  sie  bei  Dreschern,  Müllern,  Bäckern,  Kohlen-  und  Russ- 
arbeitern, Spinnern,  Webern,  Cigarrenm achern  u.  s.  w.  antrefien,  sind  im  grossen 
Ganzen  doch  seltener  und  leichterer  Natur,  trotzdem  der  Staub  oft  in  un- 
glaublichen Mengen  eingeathmet  wird.  Das  Sputum  der  Drescher  z.  B.  bildet 
oft  einen  förmlichen  Teig  von  vegetabilischem  und  mineralischem,  von  der 
Ackererde  herrührendem  Staub,  der  nicht  selten  durch  die  Brandpilze  des 
Getreides  ganz  schwarz  gefärbt  ist.  Nichtsdestoweniger  habe  ich  von  hun- 
derten  von  Dreschern,  die  ich  im  Verlaufe  der  Zeit  unter  Augen  hielt,  nicht 
einen  einzigen  gefunden,  dessen  chronischen  Catarrh,  Emphysem,  Lungen- 
entzündung oder  Schwindsucht  ich  anstandslos  hätte  auf  seine  Beschäftigung 
zurückführen  können.  Die  chronischen  Catarrhe  und  das  Emphysem  der 
Müller  und  Bäcker  dagegen  lässt  sich  viel  leichter  auf  den  Mehlstaub  zurück- 
führen. Allerdings  fällt  hier  in  Betracht,  dass  diese  Leute  dem  gedachten 
Staube  viel  länger,  so  zu  sagen  Jahre  lang  ausgesetzt  sind,  bis  die  erwähnten 
Krankheiten  sich  ausbilden,  während  das  Dreschen  mit  seinem  gemischten 
Staube  verhältnismässig  nur  kurze  Zeit  dauert-  Ganz  ähnlich  verhält  es  sich 
auch  mit  den  Spinnern,  Webern  und  Cigarrenarbeitern. 

3.  Animalischer  Staub. 
Unter  dem  Einflüsse  animalischen  Staubes  stehen  verhältnismässig  die 
wenigsten  Arbeiter  und  dürfte  derselbe  auch  der  am  wenigsten  massenhaft 
sich  entwickelnde  und  der  am  wenigsten  schädliche  sein,  es  müssten  denn 
nur  —  und  diese  Möglichkeit  liegt  nahe  —  specifisch  wirkende,  pathogene 
Pilze  mit  demselben  eingeathmen  werden.  Bürstenbinder,  Kürschner,  Sattler, 
Tuchscheerer,  Schuhmacher,  Hut-  und  Knopfmacher  sind  vorzugsweise  durch 
animalischen  Staub  bedroht. 

Was  nun  die  Prophylaxe  gegen  die  der  Luft  beigemischten  gas-,  dampf- 
und  staubförmigen  Körper  betrifft,  so  wird  das  Hauptgewicht  dabei  auf  eine 
sorgfältige  Lüftung  der  Arbeitsräume,  auf  möglichste  Beschränkung  der  Ar- 
beitszeit und  auf  die  Verwendung  von  sogenannten  Respiratoren  zu  legen  sein, 
Dinge,  die  man  leider  nur  zu  oft  vernachlässigt  findet.  Namentlich  bequemen 
sich  die  Leute  sehr  schwer  Respiratoren  zu  tragen,  die  sich  gerade  bei  den 
gefährlichsten  Beschäftigungen  sicherlich  bewähren  würden.  Ich  habe  aber 
in  zahlreichen  Steinbrüchen  z.  B.  bei  hunderten  dort  beschäftigten  Steinhauern 
auch  nie  einen  einzigen  Respirator  gesehen, 

Licht.  Dass  das  Licht  einen  mächtigen  Einfluss  auf  alles  organische 
Leben  ausübt,  sehen  wir  ganz  deutlich  bei  Pflanzen,  die  im  Dunkeln  gehalten 
werden.  Aber  auch  Menschen,  die  lange  Zeit  des  Tageslichtes  entbehren, 
leiden  unter  diesem  Mangel.  Sie  sehen  nicht  nur  blass  aus,  sondern  es  leidet 
offenbar  auch  der  ganze  Haushalt  des  Körpers  darunter  Noth. 

Dass  unter  dem  Einflüsse  von  zu  viel  und  zu  wenig  Licht  das  Sehver- 
mögen leidet,  sei  hier  nur  gelegentlich  erwähnt. 

Temperatur.  Der  Einfluss  der  Temperatur,  wie  sie  bei  industriellen  Be- 
trieben vorkommt,  ist  individuell  sehr  verschieden.    Es  gibt  Menschen,  welche 


FABRIKHYGIENE.  237 

hohe  und  niedere  Temperaturen  und  bedeutende  Schwankungen  derselben  ohne 
jeglichen  Nachtheil  ertragen,  während  andere  sehr  emptindlich  sind,  weich 
und  widerstandslos  werden  und  sich  alle  möglichen  Krankheiten  dadurch 
zuziehen. 

Feuchtigkeit.  Der  längere  Aufenthalt  in  feuchter  Luft  oder  bei  Be- 
schäftigungen, w^o  die  Kleider  durchnässt  werden,  ist  geeignet,  die  Gesundheit 
in  verschiedener  Weise  zu  schädigen,  indem  sie  die  Hautthätigkeit  und  die 
Lungenausdünstung  alteriren  und  so  auch  den  Betrieb  in  inneren  Organen 
stören  oder  die  Haut  in  übermässiger  Weise  reizen. 

Dass  das  Beziehen  von  feuchten  Wohnungen  rheumatische  Erkrankungen 
verursacht,  ist  volksthümlich  bekannt.  Ich  habe  aber  auch  viele  Menschen 
beobachtet,  die  sich,  meines  Erachtens  wenigstens,  ihre  Brightische  Nieren- 
krankheit durch  ihre  Beschäftigung  in  feuchter  Luft  zugezogen  haben.  Das 
„Wie"  rauss  ich  dahingestellt  sein  lassen.  Es  muss  aber  auffallen,  wenn  man 
in  verhältnismässig  kurzer  Zeit  mehrere  Menschen  aus  demselben  Betriebe 
an  Bright'scher  Nierenkrankheit  zur  Behandlung  bekommt  und  bei  genauerer 
Nachforschung  die  Entdeckung  macht,  dass  dieser  Betrieb  ein  feuchter  ist. 

Auch  hartnäckige  Ekzeme  habe  ich  bei  Arbeitern  entstehen  sehen,  deren 
Kleider  bei  der  Beschäftigung  häufig  oder  regelmässig  durchfeuchtet  wurden, 
Ekzeme,  bei  denen  man,  wenn  sie  lange  Zeit  schon  bestanden  und  man  ihre 
Heilung  versuchte,  deutlich  den  Antagonismus  beobachten  konnte,  der  zwischen 
äusserer  Haut  und  inneren  Organen  existirt.  Es  mögen  hier  nur  zwei  Fälle 
bei  Arbeitern  erwähnt  sein.  Bei  dem  einen  entwickelte  sich  sofort  ein  be- 
denklicher Lungencatarrh,  sobald  man  daran  ging,  sein  am  Unter-  und  Ober- 
schenkel befindliches,  durch  Reiben  der  feuchten  Kleider  entstandenes  Ekzem 
zum  Verschwinden  zu  bringen.  Der  Mann  starb  später  an  Schwindsucht,  war 
aber  erblich  in  dieser  Beziehung  belastet.  Der  andere  bekam  regelmässig 
Diarrhoe,  auch  wenn  das  Ekzem  durch  Aussetzen  der  Arbeit  von  selbst  anfing 
zu  heilen.  Später  war  der  Mann  anderweitig  beschäftigt  und  verlor  auch  nach 
und  nach  seinen  Darmcatarrh. 

Nahrung.  Eine  der  wichtigsten  Rollen  spielt,  wie  bei  allen  Menschen, 
so  auch  bei  der  arbeitenden  Bevölkerung  die  Ernährung.  Bei  den  Fabrik- 
arbeitern tritt  nun  nicht  selten  der  Fall  ein,  dass  ihre  Ernährung  eine  zu 
mangelhafte  oder  unzweckmässige  oder  schlecht  zubereitete  ist. 

Man  muss  gesehen  und  versucht  haben,  was  die  Leute  oft  essen  und 
was  sie  trinken  und  man  muss  gesehen  haben,  wie  sie  essen  und  trinken,  um 
zu  verstehen,  dass  eine  solche  Ernährung  dem  Gedeihen  und  der  Erhaltung 
eines  Organismus  nicht  förderlich  sein  kann.  Es  würde  zu  weit  führen,  wenn 
ich  hier  auf  all  die  Einzelnheiten,  wie  ich  sie  viele  Jahre  beobachtet  habe, 
eingehen  wollte.  Es  mag  daher  genügen,  wenn  ich  im  Allgemeinen  anführe, 
dass  die  Nahrung  vieler,  sehr  vieler  Arbeiter  in  Bezug  auf  ihren  Nährwerth 
zu  geringe  und  dazu  meist  auch  noch  eine  schlecht  zubereitete  ist,  wie  das 
in  der  Natur  der  Verhältnisse  liegt.  Die  Leute  sind  arm,  denn  wer  sonst 
sein  Auskommen  findet,  geht  nicht  in  eine  Fabrik.  Zudem  sind  sie  meist 
auch  schlecht  unterrichtet.  Man  trifft  nicht  selten  Hausfrauen  bei  der  Fabrik- 
bevöikerung,  die  in  häuslichen  Dingen  ausserordentlich  schlecht  bewandert 
sind.  Wo  und  wie  sollten  sie  sich  auch  die  hierin  nöthigen  Kenntnisse  er- 
worben haben,  wenn  sie  selbst  von  frühester  Jugend  an  in  die  Fabrik  gingen 
und  kaum  Zeit  fanden,  sich  auch  nur  einen  Strumpf  zu  stricken  oder  eine 
Schürze  zu  flicken ! 

So  kommt  es,  dass  die  zur  Verfügung  stehenden  geringen  Nahrungs- 
mittel oft  auch  noch  recht  schlecht  zubereitet  sind.  Ich  habe  den  Kaffee, 
den  sie  mit  in  die  Fabrik  nehmen  und  im  Condensationswasser  warm  zu 
halten  suchen,  oft  versucht,  ich  habe  das  Gemüse,  das  sie  sich  bereiten,  ge- 


238  FABRIKHYGIENE. 

kostet  —  von  Fleisch  oder  sonstiger  besserer  Nahrung  ist  oft  die  ganze 
Woche  kaum  die  Kede  —  und  ich  habe  das  meist  schlecht  gefunden,  obwohl 
ich  in  dieser  Beziehung  gar  nicht  verwöhnt  bin.  Das  allein  genügte  schon, 
um  Leute,  die  nicht  selten  auch  noch  in  verdorbener  Luft  leben,  blass  und 
schlecht  genährt  aussehen  zu  lassen.  Das  ist  aber  das  Schlimmste  noch 
nicht.  In  manchen  Betrieben  ist  die  Unsitte  des  Bier-,  Wein-  und  Schnaps- 
trinkens eingerissen.  Viele  Arbeiter  gehen  einfach  nüchtern  zur  Arbeit  und 
es  benützen  dann  nicht  etwa  nur  Männer,  sondern  auch  Frauen  und  halb- 
wüchsige Knaben  und  Mädchen  die  sogenannte  Frühstückspause,  um  sich  an 
geistigen  Getränken  zu  laben  und  zu  stärken,  wie  sie  meinen.  Es  ist  das 
eine  Unsitte,  die  sich  schwer  rächt. 

Ueber  die  Kleidung  ist,  soferne  sie  den  nöthigen  Schutz  gew^ährt,  wenig 
zu  sagen.  Die  Reinlichkeit  wäre  das  einzige,  was  oft  viel  zu  wünschen 
übrig  lässt. 

Ueber  die  Wohnungen  der  Fabrikarbeiter  dagegen  Hessen  sich  Bücher 
schreiben.  Meist  sind  sie  zu  klein,  dunkel,  oft  feucht,  mit  den  schlechtesten 
Lagerstätten,  die  man  sich  denken  kann,  ausgerüstet  und  zu  alledem  oft 
noch  recht  unreinlich.  Natürlich,  die  Leute  haben  die  Mittel  nicht,  um  sich 
bessere  Wohnungen  zu  miethen  und  sie  begnügen  sich  oft,  so  zu  sagen,  mit 
jedem  Loch,  um  ihr  ärmliches  Mobiliar  unterzubringen  und  wenigstens  vor 
den  Unbilden  des  Wetters  geschützt  zu  sein.  In  einer  solchen  Wohnung  wird 
dann  noch  gekocht,  gewaschen,  Holz  getrocknet  und  noch  so  manches  ge- 
trieben, wozu  andere  Menschen  andere  Räumlichkeiten  haben. 

Wen  sein  Beruf  zu  jeder  Stunde  des  Tages  und  der  Nacht  in  solche 
Räumlichkeiten  führt,  dem  wird  es  klar,  warum  so  viele  Kinder  in  denselben 
sterben  und  w^arum  die  Ueberlebenden  schlecht  aussehen,  so  oft  krank  sind 
und  überhaupt  nicht  gedeihen  wollen. 

Ich  habe  die  Luft  in  vielen  derartigen  Wohnungen  untersucht  und  ab- 
gesehen von  dem  penetranten  und  eckelhaften  Gerüche  derselben  nicht  selten 
2  und  mehr  Procente  Kohlensäure  darin  gefunden.  Nicht  verschwiegen  darf 
im  Uebrigen  werden,  dass  in  neuerer  Zeit  durch  die  Einrichtung  von  Arbeiter- 
wohnungen sich  in  dieser  Beziehung  vieles  zum  Bessern  gestaltet  hat. 

Was  endlich  die  Erziehung  im  weitesten  Sinne,  die  Sitten  und  Ge- 
wohnheiten der  Fabrikbevölkerung  betrifft,  so  dürften  dieselben,  meines  Er- 
achtens  wenigstens,  am  meisten  zu  der  allmäligen  Degeneration  derselben  bei- 
tragen. Es  ist  das  auch  kaum  anders  möglich.  Kinder,  die  oft  schon  von  decre- 
piden  Eltern  erzeugt  sind,  im  Elende  geboren,  schlecht  genährt  und  wegen 
Mangel  an  Zeit  schlecht  gepflegt  und  erzogen  werden,  kann  man  um  dessen 
Willen  schon  kaum  eine  gute  Zukunft  prophezeien.  Sie  geniessen  zwar  später 
die  Wohlthaten  der  Schule,  vielfach  werden  sie  aber  schon  während  des  schul- 
pflichtigen Alters  zu  leichteren  Arbeiten  benützt  und  kommen  so  in  die  Ge- 
sellschaft und  den  Verkehr  mit  erwachsenen  Personen,  die  in  ihren  Reden 
und  Handeln  oft  nicht  besonders  vorsichtig  sind.  So  hören  und  sehen  sie  oft 
Dinge,  die  für  Kinder  am  allerwenigsten  passen. 

Sobald  sie  der  Schule  entwachsen  sind,  rangiren  sie  als  Arbeiter  und 
Arbeiterinen  und  verkehren  ohne  Unterschied  des  Alters.  Männer  und  Frauen, 
junge  Burschen  und  Mädchen  gehen  mit  einander  zur  und  von  der  Arbeit, 
nicht  selten  des  Nachts  und  grosse  Strecken  Weges.  Dass  all  dies  bei  jungen 
Leuten  mit  mangelhafter  oder  ganz  ohne  Erziehung  die  Sittlichkeit  nicht 
fördert,  ist  nicht  schwer  einzusehen.  Näher  lässt  sich  das  schwer  schildern. 
Thatsache  ist  aber,  dass  halbwüchsige  Bürschchen  und  Mädchen  viel  zu  früh-^ 
zeitig  in  den  geschlechtlichen  Verkehr  mit  all  seinen  Nachtheilen  treten,  zu  frühe 
heirathen  und  Kinder  erzeugen,  ehe  sie  ausgewachsen  sind,  und  den  nöthigen 
Verstand  besitzen,  der  zur  Gründung  einer  Familie  gehört.  Die  Folgen  davon 
lassen  sich  statistisch  nachweisen  und  es  ist  gar  nicht  zum  Verwundern,  wenn 


FARBEN.  239 

die  Kecrutirungscommissionen  in  Fabrikbezirken  die  erwartete  Anzahl  taug- 
licher Mannschaften  selten  finden.  Ich  habe  es  mir  angelegen  sein  lassen, 
nachzuforschen,  was  aus  Leuten  wird,  die  vom  Lande  weg  in  Fabriken  ver- 
ziehen und  so  konnte  ich  feststellen,  dass  von  6  Familien,  die  im  Jahre  1844 
etwa  40  Köpfe  stark  in  eine  Spinnerei  und  Weberei  verzogen,  heute  —  von 
einigen  Personen,  die  frühzeitig  nach  Amerika  auswanderten  abgesehen  — 
nur  noch  8  Nachkommen  übrig  sind  und  diese  sind  zum  Theil  nicht  gesund. 
Es  liegt  also  hiemit  ein  Beispiel  vor,  dass  ursprünglich  zahlreiche  Familien 
innerhalb  50 — 60  Jahren  unter  dem  Einflüsse  der  bisher  geschilderten  Dinge 
aussterben  können.  Es  kommt  dies  zwar  sonst  auch  oft  in  kürzerer  Zeit  bei 
manchen  Familien  vor,  aber  dass  der  Hygiene  in  Bezug  auf  Gewerbe  und 
Industrie  ein  grosses  und  wichtiges  Wirkungsfeld  offen  steht,  ist  nicht  zu 
bezweifeln.  Zu  bezweifeln  ist  aber  auch  nicht,  dass  das,  was  bis  jetzt  durch 
Verordnungen  und  Gesetze  zum  Schutze  der  arbeitenden  Bevölkerung  geschehen 
ist,  bei  weitem  nicht  ausreicht,  um  die  Züchtung  eines  Proletariats  zu  ver- 
hindern, das  thatsächlich  der  übrigen  Gesellschaft  über  den  Kopf  zu  wachsen 
droht.  Und  dieses  drohende  Gespenst  dürfte  allem  Anscheine  nach  so  lange 
nicht  verschwinden,  als  nicht  der  einzelne  Familienvater  im  Stande  ist,  den 
Unterhalt  für  seine  Familie  zu  verdienen  und  seinen  Kindern  eine  anständige 
Erziehung  zu  geben.  So  lange  Vater  und  Mutter  von  frühe  morgens  bis  spät 
abends  arbeiten  müssen,  um  sich  und  ihren  Kindern  einen  kärglichen  Lebens- 
unterhalt zu  verschaffen  und  dabei  doch  riskiren,  dass  ihre  Söhne  und  Töchter 
physisch  und  moralisch  verkommen,  werden  Gewerbe  und  Industrie  das  nicht 
leisten,  was  sie  leisten  sollten  und  vielleicht  auch  könnten.  Das  Hauptsäch- 
lichste der  Prophylaxe  auf  gewerblichem  und  industriellem  Gebiete  wird  also 
weniger  in  der  Reinhaltung  der  Luft,  in  der  Errichtung  von  Arbeiterwohnungen, 
Krankencassen,  Consumvereinen,  Volksküchen  und  wie  die  anderen  Surrogate 
alle  heissen,  sondern  es  wird  mehr  in  Dingen  zu  suchen  sein,  die  auf  die 
Kräftigung  des  jugendlichen  Körpers,  auf  die  Veredlung  des  Charakters  hin- 
wirken, denn  Arrauth  und  Elend  verkümmern  Leib  und  Seele  und  machen 
den  Menschen  schliesslich  zu  allen  Schandthaten  und  Lastern  fähig. 

A.   EIPFEL. 

Farben.  Farben  werden  in  ausgedehntestem  Maasse  angewendet  zur 
Auskleidung  und  Ausschmückung  unserer  Wohnräume,  zur  Färbung 
unserer  mannigfachen  Bekleidungsstoffe,  zur  Herstellung  von  Kunst-  und 
kunstgewerblichen  Gegenständen,  zum  Verschönern  und  Hervorheben  zahl- 
reicher Nahrungs-  und  Genussmittel.  An  der  Benützung  der  Farbstoffe  hat 
daher  die  Wohnungs-,  Bekleidungs-,  wie  Nahrungsmittel- Hygiene  ein 
lebhaftes  Interesse.  Indem  nicht  selten  schädliche  und  giftige  Farben  zur 
Verblendung  kommen,  hat  die  gerichtliche  Medicin  Anlass,  mit  denselben 
sich  zu  beschäftigen,  und  sind  gesetzliche  Bestimmungen  über  Zulässigkeit 
und  Unzulässigkeit  gewisser  Farben  für  bestimmte  Zwecke  erlassen  worden. 

Man  hat  die  Farbstoffe  eingetheilt  einmal  nach  ihrer  Farbe,  andrerseits 
nach  ihrer  Verwendung  (als  Baumwollen-,  Leder-,  Papier-Farbstoffe  etc.), 
oder  auch  nach  ihrem  Vorkommen,  als  natürliche  oder  künstlich  hergestellte. 
Da  aber  die  grossartigen  Fortschritte  der  neueren  Chemie  gelehrt  haben, 
einerseits  die  wichtigsten  natürlichen  Farbstoffe,  wie  z.  B.  Indigo  und  Alizarin, 
künstlich  darzustellen,  andrerseits  eine  Unzahl  neuer  prächtiger  Farbstoffe 
synthetisch  zu  bereiten,  von  denen  viele  durch  geringe  Variationen  in  der 
Darstellung  ganz  verschiedene  Farben  ergeben,  so  erscheint  es  allein  zweck- 
mässig, eine  Eintheilung  nach  chemischen  Gesichtspunkten  vorzunehmen. 

Es  sind  zunächst  zu  unterscheiden  anorganische  und  organische 
Farbstoffe. 


240  FARBEN. 

I.  Anorganische  Farbstoffe. 

1.  Kalk  färben:  Schlemmkreide  (Marmorweiss),  billige  Wasser- 
Anstrichfarbe;  ungiftig. 

2.  Barytfarben:  Gefälltes  Baryumsulfat  (Permanentweiss);  Wasser- 
Anstrichfarbe,  ungiftig. 

3.  Chromfarben,  sämmtlich  giftig:  Chromoxyd  (Chromgrün);  neutrales 
Bleichromat  (Chromgelb);  basisches  Bleichromat  (Chromzinnober);  Gemisch 
von  basischem  und  neutralem  Bleichromat  (Chromorange).  —  Färbung  von 
fabrikmässig  dargestellten  Nudeln  mit  Chromgelb  führte  in  Amerika  zu  einer 
Massenvergiftung.  —  Zwei  Kinder,  die  einige,  an  einen  sogenannten  Bienen- 
korb befestigte,  mit  Chromgelb  gefärbte  Birnen  gegessen  hatten,  gingen  an 
Chromblei-Vergiftung  zu  Grunde. 

Weyl  fand  Bleichromat  in  Garnen;  Lehmann  ebenfalls  in  Nähgarn, 
Strickgarn,  Baumwollzeug,  ferner  im  gelben  Wagenlack,  im  gelben  Lack  für 
Milcheimer,  in  gelb  bemalten  Federhaltern,  Spielsachen  u.  s.  w.  Streng  zu 
verurtheilen  ist  die  Verwendung  von  Chromgelb  zur  Färbung  künstlicher 
Butter,  oder  an  Stelle  von  Eigelb. 

4.  Arsen  färben,  sämmtlich  giftig:  Schweinfurter  Grün  (Doppelsatz  von 
essigsaurem  und  arsenigsaurem  Kupfer.)  Zum  Färben  von  Papier,  Tapeten, 
Teppichen,  Kleiderstoffen  benützt.  —  Scheele's  Grün  (arsenigsaures  Kupfer). 

5.  Antimonfarben,  giftig:  Antimonsulfid  (Goldschwefel),  zum  Vul- 
canisiren  des  Kautschuk  gebraucht. 

6.  Zinnfarben,  giftig:  Schwefelzinn  (Musivgold),  zur  unechten  Ver- 
goldung von  Puppen,  Galanteriewaaren  etc. 

7.  Zinkfarben,  nicht  giftig:  Zinkoxyd  (Zinkweiss),  Gel-Anstrichfarbe. 
Basisches  Zinkchromat  (Zinkgelb),  giftig  als  Chrom  Verbindung. 

8.  Manganfarben,  nicht  giftig:  Umbra,  ein  Gemenge  von  Mangan, 
Thonerde  und  Eisenhydroxyden;  braune  Malerfarbe. 

Bister  oder  Manganbraun,  zum  Färben,  Drucken,  Malen. 

9.  Cadmiumfarben,  giftig:  Schwefelcadmium  (Cadmiumgelb),  Maler- 
farbe. 

10.  Uran  färben,  sämmtlich  giftig:  Uransaures  Natrium  (Urangelb), 
zum  Färben  von  Porzellan,  Email,  Glasflüssen,  —  in  der  Malerei  als  Oelfarbe 
benutzt. 

11.  Eisenfarben:  Eisenoxyd  (gelber  oder  brauner  Ocker,  Röthel, 
Neapelroth.)  Billige  Anstrichfarbe  für  Holz  und  Eisen.  Nicht  giftig. 

12.  Bleifarben,  sämmtlich  giftig:  Bleioxyd  (Bleiglätte)  —  Bleioxydul 
(Mennige),  beide  gelb,  als  Wasser-  und  Oelfarbe  benutzt. 

Basisches  Bleicarbonat  (Bleiweiss),  Malerfarbe. 

13.  Quecksilberfarben,  sämmtlich  giftig:  Quecksilbersulfid  (Zinnober), 
als  Malerfarbe  oder  zum  Färben  von  Siegellack  unbedenklich;  zum  Färben 
von  Nahrungsmitteln  verboten. 

14.  Kupferfarben:  Bremerblau  oder  Bremergrün  (besteht  hauptsäch- 
lich aus  Kupferoxydhydrat),  als  Wasser-  oder  Leimfarbe  hellblau,  als  Oelfarbe 
anfangs  blau,  später  durch  Verbindungen  mit  Oelsäuren,  grün  werdend. 

Kupferlasur  und  Malachit  (Verbindungen  von  Kupfercarbonat  mit  Kupfer- 
oxydhydrat). —  Oelblau  (eine  Verreibung  von  Schwefelkupfer  in  Oel  und 
Firnissen).  —  Grünspan  (essigsaures  Kupfer). 

Kupfer  ist  —  als  Metall,  wie  in  seinen  Verbindungen  —  sehr  weit  ver- 
breitet, und  gelangt  häufig,  durch  die  Art  der  Zubereitung  oder  Aufbewah- 
rung, in  menschliche  Nahrungsmittel.  In  kupfernen  Gefässen  gekochte  Speisen 


FARBEN.  241 

lösen  kleine  Mengen  Kupfer  auf  (vermöge  ihres  Gehaltes  an  Säuren,  an 
Fetten,  an  Kochsalz).  Den  Gemüseconserven,  die  durch  das  Erhitzen  in  Wasser- 
dampf ihre  Farbe  verloren  haben,  wird  zur  Wiedererlangung  der  grünen  Fär- 
bung Kupfer  künstlich  zugesetzt  („Reverdissage").  —  Ueber  die  Giftigkeit  des 
Kupfers  gehen  die  Meinungen  weit  auseinander.  Jedenfalls  ist  Kupfer  von 
einer  gewissen  Menge  ab,  und  bei  häufig  wiederholter  Aufnahme,  giftig; 
andererseits  wird  aber  die  Gefahr  der  Kupfervergiftung  meist  weit  überschätzt. 
Die  freie  Vereinigung  bayerischer  Chemiker  fasste  1892  zu  Eegensburg  die 
Resolution,  dass  2b  mg  Kupfer  in  1  hg  Conserven  als  der  Gesundheit  nicht 
schädlich  zu  erachten   sei. 

In  Deutschland  ist  seit  1887,  in  Oesterreich  seit  1886,  beziehungsweise 
1888,  die  Anwendung  des  Kupfers  zum  Färben  von  Nahrungsmitteln  verboten. 

II.  Organische  Farbstoffe. 

Die  organischen  Farbstoffe  werden  zum  weitaus  grössten  Theile  künst- 
lich, und  zwar  aus  Steinkohlentheer  hergestellt  („Theerfarbstoffe").  Die  Farb- 
stoffe färben  die  Gewebe  entweder  direct:  „Substantive  Farbstoffe,"  oder  nach 
vorheriger  „Beizung":  „adjective  Farbstoffe."  Die  Beizung  besteht  in  einer 
Präparation  der  Gewebe  mit  Aluminiumsulfat  oder  Eisenoxydulsulfat,  Blei- 
acetat,  chromsauren  Salzen,  Natriumarsenat,  Brechweinstein  etc.  Manche  dieser 
Beizen  sind  giftig;  sie  werden  jedoch  aus  den  gefärbten  Geweben  sorgfältig 
wieder  ausgewaschen,  so  dass  nur  ein  kleinster  Theil  zurückbleibt. 

Die  verschiedenen  organischen  Farbstoffe  sind  charakterisirt  nach  ge- 
wissen chromophoren  Gruppen.  Die  Theerfarbstoffe  färben  entweder  direct  als 
solche,  oder  in  Form  ihrer  carbonsauren  oder  sulfosauren  Salze. 

1.  Nitrosofarbstoffe:  Chromophore  Gruppe:  — NO. 
Vertreter:  Naphtolgrün.  Ungiftig. 

2.  Nitrofarbstoffe:  Salze  nitrirter  Phenole.  Zum  Theil  stark  giftig. 
Pikrinsäure  (Trinitrophenol),  gelb,  sehr  giftig. 

Dinitrokresol,  gelb,  giftig;  als  Safransurrogat  zum  Färben  von  Butter, 
Bäckerwaaren  etc.  vielfach  benutzt. 

Martiusgelb  (Dinitro-a-Naphtol),  giftig.  Dient  zum  Färben  der  Maccaroni. 
Naphtolgelb  (Dinitro-a-Naphtolsulfosäure),  ungiftig. 
Aurantia  (Hexanitrodiphenylamin),  gelb;  anscheinend  giftig. 

3.  Azofarbstoffe:  Chromophore  Gruppe  — N=N — .  Zahlreiche  Farb^ 
Stoffe,  anscheinend  ungiftig.  Die  wichtigsten  leiten  sich  ab  von  dem  soge- 
nannten Congofarb  Stoffe. 

4.  Triphenylmethan-  oder  Rosanilinfarbstoffe,  sogenannte 
„Anilinfarben",  weil  durch  Oxydation  von  Anilin  entstehend.     Chromophore 

Gruppe    C\R — n.  Enthalten  die  wichtigsten  und  längst  bekannten  Farbstoffe, 

I I 

wie  Fuchsin,  Dahlia,  Malachitgrün  u.  s.  w.  —  Anscheinend  sämmtlich  ungiftig. 
Die  angeblichen  Fuchsin-  etc.  Vergiftungen  beruhen  wohl  mit  Sicherheit  auf 
Verunreinigungen  mit  Arsen,  das  den  Farbstoffen  von  ihrer  Darstellung  her 
(Oxydation  des  Anilin  mittelst  Arsensäure)  anhing. 

5.  Rosolsäurefarb Stoffe    oder    Aurine:    Chromophore     Gruppe 

V^R— 0;   ungiftig. 


Rosolsäure,  Korallin,  Paeonin. 

6.  Phtaleine,    Chromophore  Gruppe !^\R— CO;  ungiftig. 


,/ 


Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.   Ger.  Medicin.  16 


242  FARBEN. 

Hierzu  gehört  das  Eosin.  Eosin  ist  resorptiv  ungiftig,  scheint  aber 
unter  Umständen  local  reizen  zu  können. 

CO 

7.  Anthrachinonfarben,   Chromophore  Gruppe 

Wichtige  Farbstoffgruppe,  enthält  u.  A.  das  Alizarin.  Alizarin  ist  giftig. 
(1  ccm  gesättigte  Lösung  Alizarinblau  S  tödtet  Kaninchen  in  V*  Stunde). 

K  >s 

8.  Methylenblaugruppe,  Chromophore  Gruppe     |    R 

— N^ 

Hierher  gehört  das  Methylenblau.  Dasselbe  besitzt  intensive  physio- 
logische Wirkungen,  ist  aber  verhältnismässig  wenig  giftig. 

9.  Azine,  Chromophore  Gruppe    -^\]S[/    . 

II 
Hierher   gehört  das  Safranin,    ausser   zur  Färbung   von  Baumwolle  zu- 
weilen auch    zum  Färben  von  Liqueuren  benützt.     Giftig  (0*05  p  ä;^  subcutan 
wirken  auf  den  Hund  stark  toxisch). 

CO  CO 

10.  Indigo,  Indigblau  C6H4<<yjT>C=C-<-vTTT>-C6H4.  Resorptiv  ungiftig, 

aber  local  zuweilen  reizend. 

11.  Organische  Farbstoffe  unbekannter  Constitution:  WeinfarbstofE, 
Heidelbeerfarbstoff,  Cochenille  etc.  Ungiftig. 

In  den  meisten  civilisirten  Ländern  hat  die  Verwendung  von  gesund- 
heitsschädlichen Farben  eine  gesetzliche  Regelung  erfahren.  Die  hierauf  be- 
züglichen Bestimmungen  Oesterreich-Ungarns  und  Deutschlands  sind  unge- 
fähr identisch.  Es  genüge  daher,  das  deutsche  Reichs-Gesetz  vom  5.  Juli  1887 
über  die  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben  aufzuführen. 

§  1.  „Gesundheitsscliädliche  Farben  dürfen  zur  Herstellung  von  Nahrungs-  und 
Genussmitteln,  welche  zum  Verkauf  bestimmt  sind,  nicht  verwendet  werden.  —  Gesundheits- 
schädliche Farben  im  Sinne  dieser  Bestimmung  sind  diejenigen  Farbstoffe  und  Farbzube- 
reitungen, welche:  Antimon,  Arsen,  Baryum,  Chrom,  Kupfer,  Quecksilber,  Uran,  Zinn,  Zink, 
Gummigutti,  Korallin,  Pikrinsäure  enthalten." 

In  dieser  Liste  sind  von  organischen  Farbstoffen  äusserst  wenige  ent- 
halten. Es  ist  auch  unmöglich,  bei  der  Unzahl  der  vorhandenen  und  täglich 
neu  dargestellten  Farbstoffe  eine  Entscheidung  über  die  Schädlichkeit  der 
einzelnen  Substanzen  zu  treffen.  Von  den  aufgeführten,  verbotenen  Farb- 
stoffen ist  das  Korallin  kaum  als  giftig  zu  bezeichnen.  Dagegen  sollten  als 
giftig  verboten  werden  Dinitrokresol,  Safranin,  Martiusgelb,  Aurantia.  Anstatt 
einzelne  organische  Farbstoffe  als  schädlich  zu  verbieten,  dürfte  es  geeigneter 
sein,  eine  Liste  von  nachgewiesenermassen  ungiftigen  Farben  aufzustellen,  die 
allein  zum  Färben  von  Nahrungs-  und  Genussmitteln  angewandt  werden 
dürften. 

§  2.  „Zur  Aufbewahrung  und  Verpackung  von  Nahrungs-  und  Genussmitteln  dürfen 
Gefässe,  Umhüllungen  und  Schutzdecken,  zu  deren  Herstellung  Farben  der  in  §  1  be- 
zeichneten Art  verwendet  sind,  nicht  benutzt  werden. 

Auf  die  Verwendung  von  schwefelsaurem  Baryt,  Barytfarben^  welche  von  kohlen- 
saurem Baryum  frei  sind,  Chromoxyd,  Kupfer,  Zinn,  Zink  und  deren  Legirungen  als 
Metallfarben,  Zinnober,  Zinnoxyd,  Schwefelzinn  als  Musivgold,  sowie  aller  in  Glasmassen, 
Glasuren  oder  Emaille  eingebrannten  Farben  und  auf  den  äusseren  Anstrich  von  Gefässen 
aus  wasserdichten  Stoffen  finden  diese  Bestimmungen  nicht  Anwendung." 

Das  zur  Verpackung  von  Nahrungs-  und  Genussmitteln  häufig  ange- 
wandte bunte  Papier  enthält   nicht    selten   giftige  Bestandtheile,    namentlich 


FARBEN.  243 

Arsen  (Schweinfurter  und  Scheele's  Grün),   Pergamentpapier   enthält   oft  ge- 
sundheitsschädliche Mengen  Blei. 

§  3.  ^Zur  Herstellung  von  kosmetischen  Mitteln  dürfen  die  in  §  1  bezeichneten 
Stoffe  nicht  verwendet  werden.  —  Auf  schwefelsaures  Baryum,  Schwefelcadmium,  Chrom- 
oxyd, Zinnober,  Zinnoxyd,  Zinkoxyd,  Schwefelzink,  sowie  auf  Kupfer,  Zinn,  Zink  und 
deren  Legirungen  in  Form  von  Puder  finden  diese  Bestimmungen  nicht  Anwendung." 

Unter  diesen  §  fallen  die  Seifen,  Pomaden,  Haaröle,  Schönheitswässer, 
Goldcream,  Schminken,  Lippenpomaden,  Puder,  Zahnpulver,  Zahnseifen,  Mund- 
wässer etc.  Alle  die  Präparate  enthalten  nicht  selten  gesundheitsschädliche 
Stofte;  französisches  Puder  enthält  40—907,)  Bleiweiss;  —  französische  Kopf- 
wässer und  Haarfärbemittel  enthalten  Silber,  I31ei,  Quecksilber,  Zink,  Wismuth, 
Schwefel  und  Aehnl.;  —  Schminken  sind  oft  bleihaltig  u.  s.  f. 

§  4.  „Zur  Herstellung  von  Spielwaaren  (incl.  Bilderbogen,  Bilderbücher,  Tuschfarben), 
Blumentopfgittern,  künstlichen  Christbäumen  dürfen  die  in  §  1  bezeichneten  Farben  nicht 
verwendet  werden.  —  Auf  die  in  §  2,  Absatz  2,  bezeichneten  Stoffe,  sowie  auf  Schwefel- 
antimon und  Schwefelkadmium  als  Färbemittel  der  Gummimasse,  Bleioxyd  in  Firniss, 
auf  Bleiweiss  als  Bestandtheil  des  sog.  Wachsgusses  (jedoch  höchstens  zu  1%  der  Masse), 
chromsaures  Blei  als  Oel-  oder  Lackfarbe,  oder  mit  Lack-  oder  Firnissüberzug,  auf  in  Wasser 
unlösliche  Zinnverbindungen  (bei  Gummispielwaaren  jedoch  nur,  soweit  sie  als  Färbemittel 
der  Gummimasse,  als  Oel-  oder  Lackfarben  oder  mit  Lack-  oder  Firnissüberzug  verwendet 
werden),  findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung." 

Das  Gesetz  gestattet  demnach  die  Anwendung  giftiger  Farben  als  Oel- 
oder  Lackfarben.  Dass  diese  jedoch  durchaus  nicht  ungiftig  sind,  dafür 
sprechen  Vergiftungen  von  Arbeitern  beim  Hantiren  mit  Chrombleilack, 
bezw.  beim  Mennigeanstrich,  —  sowie  von  Kühen,  die  an  einem  (noch 
feuchten)  Mennigeanstrich  geleckt  hatten. 

§  5.  „Zur  Herstellung  von  Buch-  und  Steindruck  auf  den  in  den  §§  2,  3  und  4  be- 
zeichneten Gegenständen  dürfen  nur  solche  Farben  nicht  verwendet  werden,  welche  Arsen 
enthalten." 

Arsen  Vergiftungen  sind  beim  Hantiren  mit  Banknoten  mit  grünem  Auf- 
druck, Vergiftung  mit  Blei  bei  Herstellung  grüner  Briefmarken  be- 
obachtet worden.  Es  sollte  ausser  Arsen  die  allgemeine  Anwendung  giftiger 
Farben  für  Drucksachen  untersagt  werden. 

§  6.  ^Tuschfarben  jeder  Art  dürfen  als  frei  von  gesundheitsschädlichen  Stoffen,  bezw. 
giftfrei,  nicht  verkauft  oder  feilgehalten  werden,  wenn  sie  den  Vorschriften  in  §  4,  Abs.  1 
lind  2,  nicht  entsprechen." 

§  7.  „Zur  Herstellung  von  Tapeten,  Möbelstoffen,  Teppichen,  Stoffen  zu  Vorhängen 
oder  Bekleidungsgegenständen,  Masken,  Kerzen,  sowie  künstlichen  Blättern,  Blumen  und 
Früchten,  dürfen  Farben,  welche  Arsen  enthalten,  nicht  verwendet  werden. 

Auf  die  Verwendung  arsenhaltiger  Beizen  oder  Fixirungsmittel  findet  diese  Be- 
stimmung nicht  Anwendung.  Doch  dürfen  derartig  bearbeitete  Gespinnste  oder  Gewebe 
nicht  verwendet  werden,  wenn  sie  das  Arsen  in  wasserlöslicher  Form  oder  in  solcher  Menge 
enthalten,  dass  sich  in  100  dgm  mehr  als  2  gm  Arsen  vorfinden." 

§  8.  „Die  Vorschriften  des  §  7  finden  auf  die  Herstellung  von  Schreibmaterialien, 
Lampen-  und  Lichtschirmen    sowie  Lichtmanschetten  Anwendung. 

Die  Herstellung  von  Oblaten  unterliegt  den  Bestimmungen  in  §  1,  jedoch  sofern  sie 
nicht  zum  Genüsse  bestimmt  sind,  mit  der  Massgabe,  dass  die  Verwendung  von  schwefel- 
saurem Baryt,  Chromoxyd  und  Zinnober  gestattet  ist." 

§  9.  ,, Arsenhaltige  Wasser-  oder  Leimfarben  dürfen  zur  Herstellung  des  Anstrichs  von 
Fussböden,  Decken,  Wänden,  Thüren,  Fenstern  der  Wohn-  und  Geschäftsräume,  von  Roll-, 
Zug-  oder  Klappläden  oder  Vorhängen,  von  Möbeln  und  sonstigen  häuslichen  Gebrauchs- 
gegenständen nicht  verwendet  werden." 

Vergiftungen  durch  arsenhaltige  Farben  haben  von  jeher  eine  grosse 
Rolle  gespielt.  Chronische  Vergiftung  durch  arsenhaltige  Tapeten  kommt 
wahrscheinlich  durch  Abstauben  des  arsenhaltigen  Staubes  zu  Stande,  in 
manchen  Fällen  wahrscheinlich  auch  dadurch,  dass  auf  den  Tapeten  schma- 
rotzende Schimmelpilze  aus  der  Arsensäure  eine  flüchtige  Arsenverbindung 
bilden.  In  London  waren  von  100  Tapetenproben  nur  20  frei  von  Arsen; 
24  enthielten  Arsen  in  Spuren,  56  enthielten  pro  qtn  1 — 600  mg  arsenige  Säure. 
—  In  Stockholm  wurden  von  9632  Proben  von  Tapeten,  Geweben,  Farben  etc. 
41 7o   arsenhaltig  gefunden.  —  Mit  Schweinfurter- Grün  gefärbte  Ballkleider 

16* 


244  FERIENCOLONIEN. 

haben  schon  mehrfach  Vergiftungen  hervorgerufen.  —  Die  bisher  als  Anilin- 
farben-Vergiftungen aufgeführten  Fälle  sind  wohl  sämmtlich  Arsenvergiftungen 
gewesen,  herrührend  von  dem  den  Farben  von  ihrer  Herstellung  (durch  Oxy- 
dation des  Anilin  mittels  Arsensäure)  her  anhaftenden  Arsen.  Jetzt  ersetzt 
man  die  Oxydation  mittels  Arsensäure  durch  ein  anderes,  das  sog.  ;,Coupir- 
Verfahren",  nämlich  durch  Oxydation  mittels  Nitrobenzol  in  schwefelsaurer 
Lösung.  Das  Nitrobenzol  ist  zwar  ebenfalls  giftig,  es  lässt  sich  aber,  da  es 
flüchtig  ist,  aus  dem  Endproduct  vollständig  entfernen. 

Unter  den  Beizen  sind  namentlich  die  Arsen-  und  Antimonbeizen  als 
giftig  hervorzuheben.  Für  die  letzteren  bestehen  keine  gesetzlichen  Bestim- 
mungen, wiewohl  sie  zweifellos  schädlich  wirken  können.  Ein  baumwollener 
Hosenstoff,  der  an  den  Schenkeln  starke  Ekzeme  hervorgerufen  hatte,  enthielt 
pro  qdm  0'085  g  Antimon.  Ein  Paar  baumwollene  Strümpfe  von  60 — 70  g 
Gewicht  enthielt  bis  0"25  g  Antimon.  Die  freie  Vereinigung  bayerischer 
Chemiker  schlägt  vor,  dass  Gewebe  nicht  mehr  als  2  mg  Antimon  pro  qdm  ent- 
halten dürfen. 

§  10.  „Auf  die  Verwendung  von  Farben,  welche  die  in  §  1  bezeichneten  Stoffe  nicht 
als  constituirende  Bestandtheile,  sondern  nur  als  Verunreinigungen,  und  zwar  höchstens  in 
einer  Menge  enthalten,  welche  sich  bei  den  in  der  Technik  gebräuchlichen  Darstellungs- 
verfahren nicht  vermeiden  lässt,  finden  die  Bestimmungen  der  §§  2  bis  9  nicht  Anwendung." 

Dieser  §  ist  eine  Concession  an  die  chemische  Grossindustrie.  Es  ist 
der  Technik  unmöglich,  ohne  die  Herstellungskosten  enorm  zu  steigern,  che- 
misch reine  Rohstoffe  anzuwenden.  Des  ferneren  ist  es  äusserst  schwierig, 
Niederschläge  im  Grossen  so  auszuwaschen,  dass  die  in  ihnen  enthaltenen 
gelösten  Steife  vollständig  entfernt  werden.  Das  Gesetz  gestattet  daher  einen 
solchen  Gehalt  an  diesen  fremden  Bestandth eilen,  wie  er  sich  bei  den  besten 
technischen  Methoden  als  nothwendig  herausstellt.  e.  heinz. 

FerienCOlonien.  Um  wenigstens  einen  Theil  der  für  die  Gesundheit  der 
Schulkinder  durch  den  Schulbesuch  erwachsenden  Schäden  gut  zu  machen, 
haben  sich  Institutionen  gebildet,  die  sich  dieser  Aufgabe  unterziehen.  Diese 
Schädigungen  zeigen  sich  am  deutlichsten  bei  den  unter  schlechten  Verhält- 
nissen lebenden  Kindern  des  Proletariats  der  Grossstädte.  Es  steht  fest,  dass 
schon  die  Ferien  allein,  ohne  sonstige  Aenderung  der  Verhältnisse,  auf  die 
Kinder  von  günstigem  Einflüsse  sind,  der  sich  unter  anderem  in  einer  wäh- 
rend dieser  Zeit  stärkeren  Zunahme  des  Gewichtes  äussert  (Schmidt-Mon- 
nard).  Diesen  guten  Einfluss  der  schulfreien  Wochen  des  Jahres  noch  weit 
deutlicher  zu  machen,  haben  sich  in  den  verschiedenen  Städten  Feriencolonien= 
vereine  gebildet,  deren  Hauptaufgabe  darin  besteht,  den  die  Volksschule  be- 
suchenden Kindern  einen  zuträglichen  Aufenthalt  in  Gegenden  zu  ermöglichen, 
die,  entrückt  der  Atmosphäre  der  Grossstädte,  eine  Kräftigung  des  jugend- 
lichen Organismus  bei  entsprechenden  hygienischen  und  Ernährungsverhält- 
nissen herbeizuführen  im  Stande  sind.  Ueberdies  ist  ein  derartiger  Aufent- 
halt zweifellos  geeignet,  auch  auf  die  geistige  und  moralische  Entwickelung 
der  Kinder  von  dem  besten  Einflüsse  zu  sein. 

Die  Feriencolonien  verdanken  ihre  Entstehung  einer  Anregung  des 
Pfarrers  Bion  aus  Zürich,  der  im  Jahre  1876  eine  Anzahl  Kinder  in  den 
Ferien  zur  Kräftigung  aufs  Land  entsandte.  Diese  Idee  fand  Nachahmung  und 
ist  heute  in  ausgedehntem  Masse  in  vielen  Staaten  verbreitet  (Schweiz,  Deutsch- 
land, Oesterreich,  Italien,  Russland,  England,  Amerika  etc.).  Die  Zahl  der  in 
Feriencolonien  verschickten  Kinder  ist  in  stetiger  Zunahme  begriffen.  —  Man 
sieht  dies  am  besten  an  Deutschland,  wo  im  Jahre  1876  eine  Stadt  7  Kinder 
in  Colonien  sandte,  1885  bereits  aus  76  Städten  9999  Kinder  verpflegt  wurden, 
und  während  der  Ferien  1893  11178  Kinder  diese  Wohlthat  genossen. 

Schobst  in  Hamburg  kam  im  selben  Jahre  wie  Bion  auf  denselben  Ge- 
danken, der  übrigens  in  ähnlicher  Form  schon  seit  25  Jahren  vor  beiden  in 
Kopenhagen  ausgeführt  worden  war. 


FERIENCOLONIEN.  245 

I 

Was  den  Ort  der  Feriencolonie  betrifft,  so  soll  er  sich  in  gesundheit- 
licher und  landschaftlicher  Beziehung  vortheilhaft  von  dem  gewöhnlichen  Auf- 
enthalte der  Kinder  unterscheiden.  Die  Möglichkeit  ausgiebigsten  Aufent- 
haltes in  freier,  gesunder  Luft  soll  gewährleistet  sein.  Locale  Verhältnisse 
spielen  hier  eine  grosse  Rolle.  Auf  entsprechende  Unterkunft  der  Kinder  ist 
stets  Bedacht  zu  nehmen.  Sehr  wünschenswerth  ist  die  Erwerbung  oder  Her- 
stellung eigener  Ferienheime.  Ferner  ist  für  die  Möglichkeit  leichter  Versor- 
gung der  Colonisten  mit  hinreichenden  und  frischen  Nahrungsmitteln,  vor 
allem  mit  Milch,  die  selbstredend  nicht  in  rohem  Zustande  genossen  werden 
soll,  frischem  Fleisch  etc.  Obsorge  zu  treffen.  Auch  an  die  Erreichbarkeit 
ärztlicher  Hilfe  für  den  Nothfall  ist  nicht  zu  vergessen. 

Hat  das  Comite  die  Mittel  zur  Erfüllung  dieser  Bedingungen  aufgebracht, 
so  entsendet  es  in  der  Regel  unter  der  Leitung  eines  Lehrers  oder  einer 
Lehrerin,  oder  eines  Lehrers  und  einer  Lehrerin  eine  Anzahl  Kinder  in  die 
Stätte  des  Ferienaufenthaltes. 

Die  Leiter  der  Colonien  müssen  Lust  und  Liebe  zu  dieser  Sache  haben, 
ihre  rein  pädagogischen  Eigenschaften  während  dieser  Zeit  vergessen  können, 
mit  den  Kindern  während  dieser  Zeit  in  entsprechender  Weise  wie  in  einer 
Familie  umzugehen  verstehen,  da  diese  Tage  der  Erholung,  nicht  der  Arbeit 
gewidmet  sein  sollen. 

Dort,  wo  Selbstverköstigung  der  Kinder  der  Colonie  möglich  ist, 
strebt  man  darnach,  sie  einzuführen.  Es  wird  dadurch  der  Feriencolonie  der 
Charakter  der  Familie  gegeben,  es  wird  weiter  damit  für  manche  Kinder, 
grösseren  Mädchen  z.  B.,  die  mit  sind,  eine  leichte,  zweckmässige  Beschäftigung 
verschafft.    Das  Essen  selbst  soll  einfach,  aber  gut  und  nahrhaft  sein. 

Mehr  als  20 — 30  Kinder  soll  man  einem  Colonieführer  nicht  übergeben, 
Beaufsichtigung  und  Beschäftigung  könnten  sonst  leicht  auf  Schwierigkeiten 
stossen.  Bei  der  Auswahl  der  Kinder  soll  man  sich  von  gewissen  Grund- 
sätzen leiten  lassen.  Eigentlich  sollte  sie,  wie  dies  auch  an  sehr  vielen  Orten 
schon  geschieht,  stets  unter  ärztlicher  Beihilfe  geschehen.  Kinder  mit  offenen 
scrophulösen  Affektionen,  Kinder  mit  chronischen  Lungenleiden  (Tuberculose), 
Kinder  mit  sonst  schweren  organischen  Krankheiten  (Herzfehler)  und  manchen 
anderen  Leiden,  z.  B.  Herpes  tonsurans,  Ekzemen  etc.,  sollten  Colonien  mit 
sonst  Gesunden  principiell  nicht  theilen  dürfen  —  für  diese  ist,  in  An- 
betracht der  vollkommen  anderen  Bedürfnisse,  in  anderer  Weise  zu  sorgen. 
Ausserdem  bilden  sie  zum  Theile  eine  Gefahr  für  dies  Gesunden.  Auch  darauf 
soll  man  achten,  ob  die  Kinder  nicht  mit  Ungeziefer  behaftet  sind.  Leichte 
Grade  von  Blutarmuth,  allgemeine  Schwächlichkeit  und  Zurückgebliebenheit, 
schlechte  materielle  Verhältnisse  der  Angehörigen,  das  sollen  die  Hauptbeweg- 
gründe für  das  Verschicken  in  die  Colonie  bilden.  Besonders  unmoralische 
und  verderbte  Individuen  fern  zu  halten,  ist  Sache  der  betreffenden  Schule. 

Am  geeignetsten  für  den  Landaufenthalt  sind  die  Kinder  im  8. — 14. 
Jahre,  im  schulpflichtigen  Alter.  Es  kann  nur  gebilligt  werden,  wenn  manche 
Vereine  ein  besonderes  Augenmerk  auf  die  älteren  Kinder  richten,  die  dem 
Ende  des  Volksschulunterrichtes  nahe  stehen,  und  denen  der  harte  Kampf 
mit  dem  Dasein  unmittelbar  bevorsteht. 

Die  Dauer  des  Aufenthaltes  auf  dem  Lande  ist  nicht  gleich;  sie  wechselt 
zwischen  2 — 6  Wochen.  Je  länger,  desto  besser.  Es  ist  das  sicher  nicht  zu 
viel  für  1  Jahr  Schulzimmeraufenthalt.  Die  Wirkungen  des  Aufenthaltes  in 
der  Colonie  zeigen  sich,  soweit  sie  sich  auf  die  körperlichen  Zustände  be- 
ziehen, in  Zunahme  des  Körpergewichtes,  des  Brustumfanges,  der  Capacität 
der  Lungen,  dem  frischeren  Aussehen  der  Kinder,  der  Zunahme  des  Hämo- 
globingehaltes. Das  alles  ist  durch  Messungen  und  Wägungen  und  Unter- 
suchungen an  zahlreichen  Kindern  festgestellt  werden.  Oft  soll  es  geschehen, 
dass  durch  einen  mehrwöchentlichen  Landaufenthalt  ein  Kind  im  Stande  ist, 


246  'FINDELWESEN  (FINDELPFLEGE). 

ein  Jahr  körperlicher  EntwickeluDg  nachzuholen  —  respective  unter  gleich 
schlechten  Verhältnissen  zurückgebliebenen  um  so  viel  vorauszukommen.  Mag  j 
auch  die  Wirkung  nicht  stets  sich  ganz  genau  in  Mass  und  Zahlen  aus-  | 
drücken  lassen,  jedenfalls  trägt  ein  durch  eine  Feriencolonie  ermöglichter 
Landaufenthalt  wesentlich  zur  Hebung  der  allgemeinen  Constitution  bei.  Durch 
Belehrungen,  die  man  den  Eltern  ertheilt,  sucht  man  das  in  der  Feriencolonie 
Erreichte  für  später  noch  nach  Möglichkeit  zu  festigen. 

In  Orten,  wo  es  nicht  möglich  ist,  eine  grössere  Zahl  von  Kindern  ver- 
eint zu  pflegen,  sucht  man  sie  einzeln  oder  in  kleinen  Gruppen  bei  Familien 
auf  dem  Lande  für  einige  Wochen  unterzubringen.  Dies  geschieht  entweder  gegen 
Entlohnung  oder  ohne  Entgelt.  Dieses  System  ist  aber  im  Allgemeinen  nicht 
so  zu  empfehlen,  wie  das  erst  geschilderte,  und  besonders  in  Fällen,  wo  keine 
Bezahlung  für  die  Kinder  entrichtet  wird,  nur  mit  Vorsicht  aufzunehmen. 

Neben  den  Feriencolonien  entwickelt  sich  an  manchen  Orten  das  System 
der  Stadt-  oder  Halbcolonien.  Hier  vereinigen  sich  die  Kinder  inner- 
halb ihres  gewöhnlichen  Aufenthaltsortes  an  gewissen  Sammelstätten,  werden 
dort  mit  Brod  und  Milch  betheiligt  und  machen  unter  Führung  und  Leitung 
der  Lehrer  Ausflüge,  Spaziergänge,  unternehmen  Spiele  im  Freien  etc.  Man 
nennt  solche  Colonien  auch  Milchcolonien.  Das  System  der  Feriencolo- 
nien ist  soweit  verbreitet,  dass  jährlich  Congresse  in  dieser  Angelegenheit 
abgehalten  werden. 

Die  Kosten  für  die  Verpflegung  der  Kinder  werden  von  den  Vereinen 
getragen.  Sie  schwanken  je  nach  dem  Orte  zwischen  0-47 — 2'03  Mk.  pro 
Tag  und  Kind  (Neumann).  Manche  Eltern  tragen  etwas  zu  diesen  Kosten 
bei,  falls  sie  dies  im  Stande  sind.  Doch  darf  hiedurch  dem  betreffenden 
Kinde  nichts  zahlenden  gegenüber  keinerlei  Vortheil  erwachsen.  Kinder,  die 
nicht  ganz  gesund  sind,  besonders  schwächliche,  Scrophulöse  etc.,  werden  durch 
einen  derartigen  Landaufenthalt  nicht  wesentlich  gefördert  und  erheischen 
Pflege  und  Behandlung  in  einem  Soolbade,  Seebade  oder  Höhenklima,  wohin 
sie  theils  durch  Spitäler,  theils  durch  Private,  theils  durch  Staats-  und  Ge- 
meindeeinrichtungen gesendet  werden  können.  Dies  sind  jedoch  Angelegen- 
heiten, die  dem  Wirkungskreise  der  Feriencolonievereine  im  engeren  Sinne 
ferne  liegen.  j.  loos. 

Findelwesen  (Findelpflege).  im  Alterthume  war  es  nicht  nur  ge- 
stattet, Kinder  zu  tödten,  sondern  es  war  dies  bei  Griechen  und  Eömern 
unter  gewissen  Umständen  selbst  geboten.  Nur  die  Juden  bildeten  in  dieser 
Beziehung  eine  bemerkenswerthe  Ausnahme.  Wurden  dem  Untergange  ge- 
weihte, ausgesetzte  Kinder  doch  von  Jemandem  aufgenommen  und  gross- 
gezogen, dann  wurden  aus  ihnen  Sklaven. 

Das  erste  Findelhaus  für  verlassene,  eheliche  Kinder  wurde  unter  Trajan  errichtet. 
CoNSTANTiN  erliess  im  Jahre  318  ein  Gesetz,  nach  welchem  Kindes-  und  Elternmord  in 
gleicher  Weise  bestraft  werden  sollte,  und  des  weiteren  ein  Gesetz,  dass  die  Gemeinde  die 
Pflicht  habe,  für  verlassene  Kinder  die  Obsorge  zu  übernehmen.  Sollte  sie  dies  zu  thun 
nicht  im  Stande  sein,  dann  musste  der  Staat  für  die  nöthigen  Mittel  aufkommen.  Durch 
die  katholische  Kirche  angeordnet,  tritt  schon  im  5.  Jahrhunderte  an  die  Stelle  privater 
die  öffentliche  Fürsorge  für  Findelkinder.  Solche  wurden  damals  in  der  Regel  zuerst 
Pflegeeltern  übergeben  und  später  in  eigenen  Anstalten  (Brephotrophien)  untergebracht.  Noch 
im  9.  Jahrhunderte  findet  man  in  vielen  Kirchen  Marmorbecken,  in  die  man  die  Kinder 
niederlegte.  Das  waren  die  eigentlichen  Findlinge.  Von  dort  wurden  sie  aufgenommen 
und  in  geistliche  Pflege  übergeben. 

Bischof  Dartheus  von  Mailand  errichtete  787  die  erste  geschlossene  Findel-Anstalt. 
Nach  dieser  wurden  viele  andere  errichtet,  so  z.  B.  in  Montpellier,  Marseille,  in  vielen  an- 
deren Städten  und  Staaten,  auch  in  Deutschland.  Eine  der  grössten,  die  Annunciata 
in  Neapel,  verdankt  ihr  Dasein  der  Königin  Sancia,  der  Gemahlin  Roberts  von  Anjou, 
und  entstand  1343.  Napoleon  gab  1811  die  Anordnung  zur  Errichtung  von  Findelanstalten 
in  sämmtlichen  Arrondissements  von  Frankreich,  Josef  IL  gründete  1784  die  Wiener  Findel- 
anstalt. In  Deutschland  wurden  zur  Zeit  der  Reformation  die  meisten  Findelanstalten  wegen 
der  schlechten  Resultate,  die  sie  erzielten,  wieder  aufgelassen,  und  an  ihrer  Stelle  die  ver- 


FINDELWESEN  (FINDELPFLEGE).  247 

lassenen  Kinder  in  anderer  Weise  verpflegt  (germanisches  System,  im  Gegensatze  zu 
dem  romanischen).  Auch  in  Russland  wurde  im  Jahre  1808  die  Anlage  von  Findel- 
anstalten aufgelassen,  und  die  Findlingscolonien  an  deren  Stelle  gesetzt.  Die  entsprechen- 
den Kinder  werden  in  den  Colonien  verheirateten  Handwerkern  zur  Pflege  übergeben  und 
später  selbst  in  verschiedenen  Colonien  angesiedelt. 

Gewöhnliche  Verhältnisse  vorausgesetzt,  erhalten  und  erziehen  die  eigenen 
Eltern  ihre  Kinder.  Wo  dies  nicht  der  Fall  ist  und  sein  kann,  da  hat  die 
menschliche  Gesellschaft  zu  anderen  Mitteln  die  Zuflucht  genommen,  um  die 
hilflosen  Geschöpfe  nicht  verkommen  und  zu  Grunde  gehen  zu  lassen.  Unter 
den  Veranstaltungen,  die  sich  mit  der  Pflege  derartiger  Wesen  befassen, 
nehmen  die  Findelanstalten  eine  wichtige  Rolle  ein.  Sie  sind  ein  Bestand- 
theil  der  allgemeinen  Kinderpflege.  Sie  sind  in  der  Weise,  wie  sie  früher 
reichlicher  noch  bestanden  haben  und  heute  noch  bestehen,  eine  Frucht  des 
Christenthums,  wie  sie  in  dieser  Form  andere  Religionen  nicht  aufzuweisen 
haben. 

In  Oesterreich  sind  die  Findelanstalten  staatliche  Institute  (Prag,  Wien). 
Sie  stehen  mit  Gebäranstalten  in  innigem  Contacte.  Sie  sind  heute  nichts 
anderes  als  Durchgangsstationen  für  ihre  Pfleglinge,  da  es  sich  im  Laufe  der 
Zeit  und  in  Folge  der  gemachten  Erfahrungen  herausgestellt  hat,  dass  die 
Pflege  und  Erziehung  grösserer  Mengen  von  Neugebornen  und  Säuglingen 
in  geschlossenen  Anstalten  auf  nicht  zu  überwindende  Schwierigkeiten  stösst. 
Dagegen  dienen  sie  zum  Aufenthalte  und  zur  Pflege  kranker  Säuglinge, 
denen  hier  ein  sonst  nicht  zu  beschaö'ender  Vortheil  in  Folge  der  Einrichtung 
und  der  Statuten  solcher  Anstalten  gewährt  werden  kann,  ein  Hauptmittel 
zur  Genesung,  die  Ernährung  durch  die  Mutterbrust.  Einzelne  Findelanstalten 
nehmen  deshalb  auch  bloss  kranke  Säuglinge  auf,  nicht  eigentlich  Findlinge 
(Brüssel).  Dies  ist  wohl  auch  der  Hauptvorzug  des  romanischen  Systemes, 
gegenüber  dem  in  Deutschland  gebräuchlichen  germanischen,  wo  die  Kinder 
alle  in  derselben  Weise  versorgt  werden  wie  die  Waisenkinder,  denen  man 
in  Bedarfsfalle  die  Brust  der  Amme  nicht  verschaffen  kann.  Im  Gefühle 
dieses  Mangels  ofi"enbar  hat  man  deshalb  in  manchen  deutschen  Städten,  z.  B. 
in  Breslau,  Asyle  gegründet,  bestimmt  für  legitime  und  illegitime  Mütter, 
die  ihre  Kinder  selbst  nähren  und  augenblicklich  erwerbslos  sind.  In  diesen 
Asylen  können  sie  bis  6  Wochen  zum  Behufe  des  Säugens  ihrer  Kinder  auf- 
genommen und  erhalten  werden.  Dieses  nur  in  grossen  Städten  durchführ- 
bare Princip  ist  unserer  Meinung  nach  nur  ein  schwacher  Ersatz  der  früher 
viel  verbreiteten  und  jetzt  noch  anderswo  bestehenden  Art  der  Verpflegung 
und  Versorgung  der  Findlinge. 

Findelanstalten  sind  in  den  meisten  Staaten  vorhanden:  in  Italien,  Frank- 
reich, Oesterreich,  Spanien,  Portugal,  Griechenland,  Russland,  Nord- Amerika. 
Die  meisten  sind  in  Italien,  wo  sich  fast  jede  grosse  Stadt  des  Besitzes  einer 
solchen  erfreut,  so  Rom,  Neapel,  Mailand,  Florenz,  Bologna  etc. 

Ursprünglich  geschah  die  Aufnahme  der  Kinder  in  diese  Anstalten 
durch  die  sogenannte  Drehlade  (la  tour,  la  ruota),  d.  h.  Einrichtungen, 
die  es  ermöglichten,  das  entsprechende  Kind  der  Anstalt  zu  übergeben,  ohne 
mit  den  Bewohnern  derselben  in  Berührung  zu  kommen,  so  dass  die  Herkunft 
des  Kindes  thatsächlich  unbekannt  blieb.  So  aufgenommene  Kinder,  deren 
Alter  oft  ungefähr  geschätzt  w^erden  musste,  bekamen  eine  mit  einer  Plombe 
versehene  Marke  mit  den  nöthigen  Daten,  und  dann  wurde  für  sie  in  ent- 
sprechender Weise  weiter  gesorgt.  Dieses  Aufnahmssystem  mittels  der 
Drehlade  besteht  noch  in  Spanien,  Brasilien,  Argentinien,  zum  Theile  in 
Italien  und  im  Seine-Departement  in  Frankreich.  In  den  übrigen  Findel- 
anstalten ist  es  beseitigt  worden,  und  ein  anderer  Modus  der  Aufnahme  der 
Kinder  ist  an  seine  Stelle  getreten.  Abgesehen  von  anderen  Gründen, 
musste  man  mit  dieser  Aufnahmsart  schon  deshalb  brechen,  weil  man  sehr 
oft  todte  Kinder  in  der  Drehlade  vorfand,  so  in  Italien  in  der  Zeit  zwischen 


248  FINDELWESEN  (FINDELPFLEGE). 

1890—1892  noch  742.  Es  sank  z.  B.  in  Orleans  allein  durch  die  Ab- 
schaffung der  Drehlade  1855—56  die  Mortalität  um  13%.  Es  hatte  das 
System  der  absoluten  Verheimlichung  der  Geburt  noch  viele  andere  Nach- 
theile. Es  fehlten  dem  Kinde  und  der  Mutter  alle  Vortheile,  die  eine  ge- 
ordnete Geburts-  und  Wochenbettmöglichkeit  beiden  selbstverständlich  gewährt. 
Auf  diese  Weise  konnte  einer  der  Hauptzwecke  der  Anstalten:  Verhütung 
und  Beschränkung  des  Kindesmordes  und  des  Aussetzens  der  Kinder  sicher 
nicht  erreicht  werden.  Dazu  kam  noch  der  Einfluss  des  Transportes  auf  die 
im  zartesten  Alter  stehenden  Kinder,  die  oft  bei  jeder  Witterung  und  Jahres- 
zeit, unter  den  denkbar  schlechtesten  Verhältnissen  dem  ersten  besten  für 
die  Abgabe  in  die  Anstalt  mitgegeben  wurden.  So  kamen  sie  mitunter 
thatsächlich  erfroren  in  derselben  an  (Moskau).  Es  sprechen  alle  mensch- 
lichen Gefühle  für  das  Brechen  mit  diesem  System. 

Das  heutige  Findelhaus  nimmt  also  in  der  Kegel  nicht  mehr  eigentliche 
Findlinge  auf,  sondern  ist  in  allererster  Linie  für  die  u  n  e  h  e  1  i  c  h  e  n  Kinder 
bestimmt.  Die  Aufnahme  geschieht  nicht  überall  unter  den  gleichen  Be- 
dingungen und  Modalitäten.  Wer  sich  über  die  Einzelheiten  dieser  in  den 
verschiedenen  Anstalten  unterrichten  will,  dem  bleibt  nichts  übrig,  als  diese 
in  den  Statuten  derselben,  die  selbstverständlich  nicht  überall  mit  einander 
übereinstimmen,  nachzusehen.  Hier  ist  es  unmöglich,  die  Details  alle  anzu- 
führen, wir  müssen  uns  auf  principielle  und  allgemeine  Vorschriften  be- 
schränken. 

Die  Findelanstalten  bezwecken  vornehmlich  die  in  einer  mit  ihr  in  Ver- 
bindung stehenden  Gebäranstalt  geborenen  unehelichen  Kinder  in  ge- 
eignete Familien  unterzubringen.  Diese  Familien  erhalten  hiefür  monatlich 
eine  entweder  aus  dem  Landesfonde  oder  aus  anderer  Quelle  zu  bestreitende 
Entlohnung.  So  erwirbt  jede  ledige  Frauensperson,  deren  Namen,  Orts- 
zugehörigkeit, Armuth  amtlich  nachgewiesen  ist,  die  sich  auf  eine  Klinik  der 
Gebäranstalt  aufnehmen  und  zum  Unterrichte  daselbst  verwenden  lässt, 
die  sich  nach  Austritt  aus  der  Klinik  durch  4  Monate  zu  Ammendiensten  in 
der  Findelanstalt  verpflichtet,  den  Anspruch  auf  6jährige  Versorgung  ihres 
Kindes  auf  öffentliche  Kosten  (Prag).  Ist  oder  wird  die  Mutter  zur  Zeit  der 
Geburt  krank,  kommt  das  Kind  allein  in  die  Anstalt. 

Das  Findelhaus  nimmt  jedoch  nicht  nur  uneheliche  Kinder  auf,  sondern 
unter  Umständen  selbst  eheliche,  falls  diese  die  Eltern  verloren  haben,  oder 
wenn  selbe  Gefängnisstrafe  verbüssen  müssen,  manchmal  auch,  wenn  die 
Mutter  nach  der  Entbindung  im  Gebärhause  nicht  im  Stande  ist,  zu  stillen. 

Da  man  mit  der  künstlichen  Ernährung  der  Säuglinge  sehr  schlechte 
Erfahrungen  gemacht  hat,  werden  die  Kinder  in  den  Findelanstalten  an  der 
Brust  behalten.  In  Folge  der  Verpflichtung  der  Mütter  zum  Säugen,  ist  dies 
leicht  möglich.  Nur  für  den  Fall  des  Todes  des  eigenen  Kindes  erlischt  diese 
Verpflichtung,  sich  als  Amme  in  der  Anstalt  verwenden  zu  lassen,  für  die 
Mutter.  In  der  Regel  sucht  man  es  zu  erreichen,  dass  jede  Amme  bloss  ein 
Kind  stillt.  Bei  Ammenmangel  erhält  sie  noch  ein  zweites.  Die  Mortalität 
in  den  Anstalten  steigt  sofort,  sobald  man  gezwungen  ist,  einer  Amme  mehr 
als  ein  Kind  an  die  Brust  zu  legen  und  betrug  in  Folge  dieser  Umstände 
in  Moskau  gelegentlich  trotz  Ammenernährung  unter  den  Säuglingen  bis  60%. 
Ausserdem  müssen  sich  in  manchen  Anstalten  die  Ammen  auch  noch  zu 
leichten  häuslichen  Arbeiten  verwenden  lassen. 

Die  kranken  Säuglinge  werden  selbstverständlich  in  der  Anstalt  so 
lange  als  nothwendig  behalten.  Die  gesunden  trachtet  man  in  der  Regel 
sobald  als  möglich  in  die  Aussenpflege  zu  geben,  d.  h.  passende  Pflege- 
eltern für  sie  zu  finden.  —  Man  trachtet,  für  Säuglinge  Leute  zu  finden,  die 
die  Kinder  wiederum  an  die  Brust  nehmen.  In  erster  Linie  kommt  hier  in 
Betracht  die  eigene  Mutter,  die  natürlich  zumeist  stets  das  Recht  hat,  das 


FINDELWESEN  (FINDELPFLEGE).  249 

Kind  als  eigen  zu  reclamiren  und  es  aus  dem  Verbände  der  Anstalt  zu 
nehmen.  Dann  kommen  in  Betracht  die  Verwandten,  weiter  von  der  Mutter 
zu  bezeichnende  Pflegeparteien,  wobei  unter  sonst  gleichen  Umständen  Brust- 
parteien den  Vorzug  erhalten,  schliesslich  ganz  Fremde  nach  dem  Gutachten 
des  Vorstandes  der  Anstalt. 

Man  gibt  auch  mehr  als  ein  Kind  einer  Partei  zur  Pflege,  dann  ver- 
schiedenen Alters  und  Geschlechtes  zur  Vermeidung  von  Verwechselungen. 

Die  Dauer  der  Aussenpflege  ist  bei  den  verschiedenen  Anstalten 
ungleich.  Sie  beträgt  6  Jahre  in  der  böhmischen,  10  in  der  nieder- 
österreichischen Findelanstalt.  Dann  muss  das  Kind  von  der  Mutter  oder 
Heiraatsgemeinde  zurückgenommen  werden  und  mit  diesem  Zeitpunkte  hört 
auch  die  Geheimhaltung  der  Mutterschaft  auf,  es  sei  denn  in  anderer  Weise 
für  das  Kind  Vorsorge  getroffen  worden.  —  Immer  hat  jedoch  auch  während 
dieser  Zeit  die  Mutter  das  Recht,  ihr  Kind  an  sich  zu  nehmen.  —  In  der 
Zwischenzeit  hat  der  Anstaltsdirector  die  Vormunds-  und  elterlichen  Rechte 
über  das  Findelkind.  Die  Pflegepartei  kann  das  Kind  gegen  Kündigung 
zurückstellen,  es  kann  amtlich  bei  Reclamirung  seitens  der  Mutter,  bei 
schlechter  Pflege  seitens  der  Anstalt  zurückverlangt  werden. 

In  Mailand  bleiben  die  Kinder  bis  zum  15.  Jahre  in  der  Aussenpflege  und  kehren  dann 
in  die  Anstalt  zurück.  Mädchen  können  dann  bis  zum  25.  Jahre  in  derselben  verbleiben, 
werden  in  Arbeitsschulen  beschäftigt,  können  zu  Hebammen  ausgebildet  werden  etc.  In 
den  romanischen  Ländern  kann  die  Mutter  überhaupt  nur  unter  erschwerenden  Umständen 
ihr  einmal  der  Anstalt  übergebenes  Kind  zurückerhalten. 

In  Frankreich  bleiben  die  Kinder  bis  zum  LS.  Jahre  bei  den  Pflegeeltern,  verdingen 
sich  dann  als  Arbeiter. 

In  Rassland  kommen  sie  nach  ßwöchentlichem  Anstaltsaufenthalte  in  die  Pflege, 
in  der  sie  in  der  Regel  bis  zur  Majorennität  verharren.  —  Wieder  andere  Satzungen  gelten 
für  das  Foundlings  Asylum  in  London,  für  die  Anstalten  in  New-York  u.  s.  w. 

Nicht  auf  die  Dauer  wie  die  unehelichen  Kinder,  sondern  nur  für  eine 
gewisse  Zeit  werden  wirkliche  Findlinge,  d.  h.  weggelegte  Kinder,  verpflegt, 
ferner  Kinder,  die  man  von  anderen  Orten  als  von  den  Gebärkliniken  erhält, 
Kinder,  deren  Eltern  im  Strafhause  oder  in  Untersuchungshaft  sich  befinden, 
sich  in  ganz  besonderer  Noth  befinden. 

Die  Controle  über  die  in  Aussenpflege  befindlichen  Kinder  ist  in 
allererster  Linie  Pflicht  der  Anstalt.  Sie  muss  von  jedem  Todesfalle  ver- 
ständigt werden,  sie  fordert  in  manchen  Fällen  das  Kind  zurück,  falls  bei 
Brustparteien  dieser  übernommenen  Verpflichtung  nicht  nachgekommen  wird, 
bei  schlechter  Erziehung,  Anleitung  zur  Unmoralität,  Vagabondage,  Bettelei  etc., 
falls  das  Kind  bei  anderen  als  den  Parteien  angetroffen  wird,  denen  es  über- 
geben worden  war.  Unterstützt  wird  die  Findelanstalt  bei  dieser  Beauf- 
sichtigung theils  von  der  öffentlichen  Behörde,  theils  von  den  Seelsorgern. 

In  manchen  Gemeinden  gibt  es  eigene  Findelväter,  Findelkindererzieherinnen,  die 
wiederum  dem  Pfarrer  Bericht  erstatten.  Mitunter  werden  die  Kinder  selbst  regelmässig 
ärztlich  untersucht,  z.  B.  seitens  der  Annunciata  jährlich  zweimal.  In  Frankreich,  wo 
nach  dem  12.  Jahre  keine  Pension  mehr  gezahlt  wird,  controlirt  die  Findelhausdirection 
das  Kind  bis  zur  Grossjährigkeit.  In  Moskau  verliert  jede  Mutter,  die  sich  durch  .3  Jahre 
um  ihr  Kind  nicht  gekümmert  hat,  vollkommen  das  Recht,  es  je  zurückzufordern. 

In  die  Annunciata  kommen  jährlich  etwa  2000  neue  Kinder.  Dies  nur  einige 
Beispiele. 

Die  Sterblichkeit  in  den  Findelanstalten  war  in  den  früheren  Jahren 
eine  sehr  grosse  —  eine  so  grosse,  dass  dieser  Umstand  als  ein  Hauptgrund 
zur  Aufhebung  der  Anstalten  benützt  wurde.  —  Es  hiess  nicht  ganz  mit 
Unrecht,  in  den  Findelanstalten  sterbe  jedes  zweite  Kind.  Ja,  in  Irkutsk 
betrug  während  zweier  Jahre  die  Mortalität  100%,  so  dass  kein  Kind  in 
dieser  Zeit  dortselbst  1  Jahr  alt  wurde.  Nebst  nicht  ganz  tadellosen 
hygienischen  Verhältnissen  trugen  noch  manche  andere  Umstände  Schuld 
an  der  hohen  Mortalität,  die  vornehmlich  Kinder  des  ersten  Lebensjahres 
betrifft.    Zu  den  am  meisten  unter  diesen  verbreiteten  Krankheiten  zählen: 


250  FINDEL WESEN  (FINDELPFLEGE). 

Soor,  Diphtherie,  angeborene  Syphilis,  Dermatitis,  Skierödem,  Blenorrhoea 
neonat.,  Darmkatarrhe,  septische  Erkrankungen.  Ein  grosser  Theil  der 
Kinder  betritt  schon  krank  die  Anstalt.  Dazu  kommt,  dass  ein  Theil  der 
Kinder,  schwächlich,  nicht  mit  dem  Normalgewichte  ausgestattet,  das  Licht 
der  Welt  erblickt,  dass  die  Entwicklungsbedingungen  dieser  Kinder  in  der 
Regel  sehr  schlechte  waren,  da  es  sich  zumeist  um  uneheliche  handelt  und 
ausserdem  noch  um  solche  aus  den  allerschlechtesten  Verhältnissen.  Auch 
der  Umstand,  dass  mitunter  mehr  als  ,  ein  Kind  einer  Amme  an  die  Brust 
gegeben  werden  musste,  trug  zur  Vergrösserung  der  Sterbeziffer  bei.  In 
Folge  Erkenntnis  all  dieser  Umstände,  in  Folge  Besserung  der  Verhältnisse 
der  Anstalten  und  auch  der  mit  ihnen  vereinigten  Gebärkliniken  ist  es  jetzt 
wohl  überall  besser  geworden. 

In  Italien  beträgt  die  Mortalität  jetzt  circa  21— Sö^/q.  Die  absolute  1885  in  Prag 
9-77o,  1894  —  14-227o,  während  zu  derselben  Zeit  die  Sterblichkeit  der  Findlinge  im 
1.  Lebensjahre  3717%  war.  Dabei  sind  in  derselben  Anstalt  in  diesem  Jahre  3067  Kinder 
neu  aufgenommen  worden  und  erstreckte  sich  die  Pflege   im  Ganzen  auf  10.249  Kinder. 

Die  niederösterreichische  Findelanstalt  verpflegte  im  Jahre  1895  insgesammt  26.985 
Kinder,  bei  6.986  Neuaufnahmen  in  diesem  Jahre.  Die  allgemeine  Mortalität  war  12-7%, 
die  der  Kinder  im  ersten  Lebensjahre  40"8%.  —  Nähere  Auskünfte  über  diese  Verhältnisse 
erhält  man  aus  den  jährlich  in  den  einzelnen  Anstalten  erscheinenden  Berichten.  Hier 
mögen  diese  Beispiele  genügen. 

Die  hygienischen  Anforderungen,  welche  an  die  Findelhäuser  selbst 
gestellt  werden,  decken  sich  mit  denen,  die  man  im  Allgemeinen  heute  an 
Spitäler  zu  stellen  gewohnt  ist.  In  der  Pariser  Anstalt  kommt  jedes  Kind 
zuerst  in  Quarantaine  zur  Feststellung  allenfallsiger  Erkrankungen.  Syphi- 
litische werden  auf  besondere  Abtheilungen  aufgenommen  und  erhalten  wo- 
möglich eine  syphilitische  Amme.  —  Alle  Kinder  trachtet  man  rasch  aufs 
Land  zu  geben,  um  sie  im  Erkrankungsfalle  wieder  in  die  Anstalt  zu  nehmen. 
Kränkliche,  schwächliche  und  syphilitische  Kinder  pflegt  man  überhaupt  in 
der  Anstalt  zu  behalten  und  nicht  vor  ihrer  Genesung  in  Aussenpflege  zu 
übergeben. 

Auch  die  Entlohnung  für  die  in  Aussenpflege  befindlichen  Kinder  ist  nach  An- 
stalten und  Ländern  eine  ungleiche.  —  Für  besonders  gute  Pflege  zahlen  manche  An- 
stalten eigene  Prämien  (Mailand).  Wird  das  Kind  Eltern  oder  Grosseltern  zur  Pflege  über- 
geben, pflegt  die  Entlohnung  in  der  Regel  eine  geringere  zu  sein,  als  bei  ganz  fremden 
Leuten,  meist  nur  ^/s  des  gewöhnlichen  Pflegegeldes  zu  betragen.  Doch  ist  durchaus  nicht 
immer  die  eigene  Mutter  die  beste  Pflegerin  des  Kindes.  In  Frankreich  versucht  man  die 
Mütter  durch  Angebot  eigener  Unterstützungen  zur  Eigenpflege  zu  bewegen  (secours  aux 
fiUes  meres,  bon  de  nourrice,  secours  d'orphelins). 

In  Neapel  erhalten  die  Pflegeeltern  mitunter  keine  Entschädigung,  mitunter  die 
ersten  18  Monate  5  Lire.  Ammen  erhalten  JO — 12  Lire  pro  Monat.  Ein  Prager  Findelkind 
kostet  im  ersten  Lebensjahr  circa  78  fl.,  später  circa  48  fl.  pro  Jahr;  für  ein  Rostocker 
Armenkind  pflegt  etwa  120  Mark  pro  Jahr  gerechnet  zu  werden  (üffelmann).  Kommt  ein 
Findelkind  später  in  den  Besitz  von  Vermögen,  dann  kann  dieses  zum  Ersatz  der  Findel- 
kosten eventuell  herangezogen  werden. 

Die  Zahl  der  in  Findelanstalten  verpflegten  Kinder  ist  eine  ziemlich 
grosse  —  1888  kamen  in  Russland  etwa  Yg  aller  Gehörnen  in  Findelpflege.  — 
In  Böhmen  soll  es  durchschnittlich  Yio  sein.  In  Prag  wurden  in  der  Zeit 
von  1880—1884  13.780  Kinder  von  der  Findelanstalt  aufgenommen.  Wie 
statistische  Untersuchungen  erwiesen  haben,  ist  der  Vorwurf,  den  man  den 
Findelanstalten  gemacht  hat,  die  Zahl  der  illegitimen  Geburten  zu  vermehren, 
nicht  stichhältig.  Es  hat  sich  gezeigt,  dass  deren  Zifi'er  von  manchen  anderen 
Factoren,  nicht  jedoch  von  dem  Bestände  der  Findelanstalt  im  Lande  ab- 
hängig ist.  Dass  jedoch  bei  grosser  Zahl  illegitimer  Kinder  durch  die 
Findelanstalt  Kindesmord  und  Verwahrlosung  der  Kinder  verhütet  werden 
kann,  das  ist  sicher.  Auch  hat  es  sich  gezeigt,  dass,  wo  keine  entsprechende 
Fürsorge  getroffen  wird,  das  System  der  Engelmacherinnen  blüht,  die  zahl- 
reiche Kinder  einem  langsamen,  aber  um  so  sichereren  Elende,  Siechthum 
und  Untergange  entgegenführen.  Es  controlirt  sie  ja  Niemand.  Dass  die 
Erhaltung  von  Findelanstalten  viel  Geld  kostet,  das  lässt  sich  nicht  leugnen, 
ist  aber  kaum  als  Vorwurf  aufzufassen.   Es  wird  doch  zweckmässig  verwendet. 


FLEISCHBESCHAU.  251 

Dagegen  ist  es  nicht  ganz  unberechtigt,  zu  behaupten,  dass  die  Ein- 
richtung der  Findelanstalten  die  natürlichen  Bande  der  Blutsverwandtschaft 
und  Familienzusammengehörigkeit  zerreisse.  Doch  ist  auch  dieser  Nachtheil 
in  Anbetracht  der  Rettung,  Erhaltung  und  Erziehung  so  zahlreicher,  sonst 
leicht  dem  Verkommen  preisgegebener  Geschöpfe  nicht  allzu  ernst  zu  nehmen. 

—  Und  dies  um  so  weniger,  als  mit  dem  System  der  geheimen  Aufnahme 
und  des  Geheimhaltens  der  Eltern  für  immer  doch  im  Allgemeinen  und  mit 
Recht  gebrochen  ist.  Gänzlich  ist  dieselbe  noch  nicht  aufgehoben.  In 
Russland,  wo  ebenfalls  nur  gegen  Beibringung  eines  Geburtszeugnisses 
Kinder  in  Findelanstalten  aufgenommen  werden,  ist  bei  Erlag  von  25  Rubeln 
die  Möglichkeit  geboten,  dieses  in  einem  geschlossenen  Couvert  zu  übergeben. 

—  Dass  man  das  Geheimnis  der  unehelichen  Mutter,  so  weit  dies  statthaft 
ist,  durch  die  Satzungen  der  Anstalt  zu  wahren  sucht,  finden  wir  für  recht 
und  billig.  (Näheres  im  Statut  der  niederösterreichischen  Landes-Gebär- 
und  Findelanstalt  §  13,  14,  31  etc.). 

Die  Findelanstalten  waren  und  sind  ausserdem  Stätten  des  Studiums 
für  viele  physiologische  und  pathologische  Verhältnisse  des  Kindesalters, 
denen  wir  sehr  viele  diesbezügliche  Kenntnisse  verdanken.  Manche  sind  mit 
Gebärkliniken  verbunden,  einige  noch  mit  anderen  (Annunciata  mit  vier). 
Dass  sie  nebstbei  das  Publicum  mit  ärztlich  geprüften  Ammen  versorgen, 
nur  nebenbei.  Betrachtet  man  die  Findelanstalten  als  Durchgangsstationen 
für  gesunde  Säuglinge,  als  Pflegestätten  für  kranke,  als  Controlstätten  für 
die  in  Aussenpflege  sich  befindlichen  Kinder,  so  ist,  die  besten  hygienischen 
Einrichtungen  vorausgesetzt,  in  Anbetracht  des  meist  traurigen  Geschickes 
der  unbeaufsichtigten  zahlreichen  Kost-  und  Haltekinder,  zumal  in  Verbindung 
mit  ebenso  zweckmässig  eingerichteten  Gebäranstalten,  im  Interesse  der  Nach- 
kommenschaft deren  Vermehrung  und  Verbreitung  zu  wünschen,     j.  loos. 

Fleischbeschau.  Das  Fleisch  steht  mit  seinem  grossen  Nährwerthe, 
den  es  infolge  seines  hohen  Protein-  und  angemessenen  Fettgehaltes  besitzt, 
sowie  mit  der  Eigenschaft,  unter  den  verschiedensten  Formen  zubereitet  und 
genossen  werden  zu  können,  mit  Recht  obenan  unter  den  animalischen  Nah- 
rungsmitteln, namentlich  der  besser  situirten  Volksclassen.  Es  bildet  dem- 
entsprechend sowohl  als  solches,  als  auch  in  Form  verschiedener  Fleisch- 
waaren  und  Conserven,  einen  sehr  wichtigen  Handelsartikel,  bei  dessen  Ver- 
werthung  nicht  selten  getrachtet  wird,  minderwerthige  oder  werthlose,  ja  sogar 
schädliche  Waare  unerlaubter  Weise  in  den  Verkehr  zu  bringen. 

Solche  Regelwidrigkeiten  hintanzuhalten,  das  Fleisch  consumirende 
Publicum  vor  Uebervortheilungen  und  noch  mehr  vor  Beschädigungen  seiner 
Gesundheit  zu  schützen,  ist  Aufgabe  einer  nach  wissenschaftlichen  Principien 
functionirenden  Fleischbeschau.  Die  Regelung  derselben  ist  auf  Grund  der 
modernen  medicinischen  Anschauungen  theils  bereits  erfolgt,  theils  erst  im  Zuge, 
und  ist  derzeit  in  den  meisten  Ländern  ein  besonders  hiezu  angestelltes 
Sanitäts-Personale  mit  deren  Durchführung  beschäftigt. 

Die  Fleischbeschau  bildet  derzeit  schon  eine  besondere  medicinische 
Disciplin,  die  in  ihren  Einzelheiten  im  Rahmen  dieses  Artikels  nicht  erschöp- 
fend dargestellt  werden  kann,  wozu  aber  hier  auch  keine  Nothwendigkeit  vor- 
liegt, nachdem  der  Arzt  sowohl  als  solcher,  als  auch  als  Sanitätsbeamter  nur 
mit  einem  Theile  derselben  in  Berührung  zu  kommen  pflegt. 

Die  Fleischbeschau  zerfällt  nämlich  in  ihrer  praktischen  Durchführung 
in  zwei,  scharf  getrennte  Theile.  Nachdem  der  Werth  und  die  Beschaffenheit 
des  Fleisches  in  erster  Reihe  von  der  Gattung,  dem  Ernährungs-  und  Gesund- 
heitszustande des  betrejffenden  Thieres  abhängt,  müssen  diese  Momente  in 
einem  jeden  einzelnen  Falle  nothwendigerweise  strenge  berücksichtigt  und 
auf  ihren  Einfluss  eingehend  geprüft  werden.    Dies  hat  unmittelbar  vor  und 


252  FLEISCHBESCHAU. 

nach  der  Schlachtung  zu  geschehen  und  dieser  Theil  der  Fleischbeschau  ist 
jedenfalls  der  wichtigere,  denn  wo  derselbe  strenge  durchgeführt  wird,  kann 
zum  Detailverkauf  nur  solches  Fleisch  gelangen,  dessen  entsprechender  Werth 
und  Unschädlichkeit  vorher,  auf  der  Schlachtbank,  bereits  constatirt  wurde. 
Diese  Aufgabe,  zu  deren  Erfüllung  ganz  specielle  Kenntnisse  der  Anatomie 
und  der  Pathologie  der  Schlachtthiere  nöthig  sind,  ist  derzeit  fast  überall 
Thierärzten  oder  hiezu  besonders  geschulten  empirischen  Fleischbeschauern 
übertragen. 

Die  Controle  des  Fleischverkehres  seitens  der  Aerzte  beginnt  gewöhnlich 
mit  dem  Momente,  wo  das  Fleisch  den  Schlachthof  oder  die  Schlachtbank 
verlässt,  beziehungsweise  als  fertige  Waare  dem  consumirenden  Publicum 
feilgeboten  wird.  Abgesehen  von  den  kleinen  Thieren,  die  auch  im  Ganzen, 
jedoch  auch  da  gewöhnlich  ohne  die  wichtigsten  inneren  Organe,  verkauft 
werden,  handelt  es  sich  in  der  Regel  nur  um  mehr -minder  grosse  Fleisch- 
stücke, die  bloss  nach  den  ihnen  anhaftenden  Eigenschaften^  ohne  Kenntnis 
der  Beschaffenheit  der  wichtigeren  inneren  Organe  des  betreffenden  Thieres, 
beurtheilt  werden  müssen.  Eine  eingehende  Untersuchung  des  Fleisches 
selbst  ist,  trotz  der  vorangegangenen  thierärztlichen  Untersuchung,  umsomehr 
geboten,  als  Fleisch  auch  postmortale  Veränderungeu  erleiden  kann,  die  die 
ursprünglich  gesunde  Waare  eventuell  zu  einem  schädlichen  Nahrungsmittel 
gestalten.  Ausserdem  wird  aber  die  Untersuchung  auf  der  Schlachtbank, 
besonders  auf  dem  Lande,  nicht  immer  von  gehörig  geschulten  Organen  und 
auch  nicht  immer  in  einwandsfreier  Weise  durchgeführt,  wo  dann  eine  Nach- 
prüfung jedenfalls  wünschenswerth  erscheint.  Endlich  unterliegt  von  Aussen 
zugeführtes  Fleisch,  sowie  das  Geflügel  und  das  Wildpret,  das  vorher  über- 
haupt keiner  Untersuchung  unterzogen  wurde,  nothwendigerweise  der  sanitäts- 
polizeilichen  Controlle. 

Die  Gesichtspunkte,  die  für  die  Durchführung  dieser  Letzteren  mass- 
gebend sind,  wollen  wir,  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  des  Arztes,  im 
Nachstehenden  in  Kürze  erörtern."^) 

Merkmale  des  Fleisches  nach  den  Thiergattungen. 

Die  Gattung  des  Thieres  bestimmt  in  erster  Reihe  den  Marktwerth  des 
Fleisches.  Dieser  hängt  namentlich  vom  Verhältnisse  der  Proteinsubstanzen, 
der  Fette  und  des  Wassers  zu  einander  ab,  und  dieses  Verhältnis  variirt 
innerhalb  weiter  Grenzen  je  nach  der  Gattung  der  Schlachtthiere.  Wird  nun 
hiebei  auch  die  Schmackhaftigkeit  der  einzelnen  Fleischarten,  sowie  die  Vor- 
liebe der  Consumenten  für  gewisse  Sorten,  beziehungsweise  ihre  Abneigung 
gegen  einzelne  derselben,  in  Betracht  gezogen,  so  ergibt  sich  ohneweiters 
die  Nothwendigkeit,  dass  der  Verkäufer  stets  die  gewünschte,  dem  Markt- 
werthe  entsprechende  Fleischsorte  an  die  Abnehmer  zu  verabreichen  habe 
und  ist  es  klar,  dass  die  Unterschiebung  nicht  gewünschter  Sorten  eine  Be- 
nachtheiligung des  consumirenden  Publicums  bedeutet,  die  auch  im  sanitäts- 
polizeilichen Interesse  hintangehalten  werden  soll. 

Das  Fleisch  zeigt  nun  Verschiedenheiten,  je  nach  der  Thiergattung,  die 
zumeist  auch  dem  minder  geübten  recht  auffällig  sind.  Es  gilt  dies  besonders 
von  der  Farbe  des  Fleisches,  die  durch  den  sehr  verschiedenen  Hämo- 
globingehalt der  Muskelsubstanz  bedingt  ist,  welch'  letzterer  jedoch  auch  mit 
dem  Alter  und  der  Art  der  Ernährung  zusammenhängt,  derart,  dass  der- 
selbe bei  neugeborenen  und  bei  ausschliesslich  mit  Milch  genährten  Thieren 

*)  Weitere  Orientirung  bieten  die  Handbücher  der  Fleischbeschau,  wie: 
OsTERTAG,  Handbuch  der  Fleischbeschau.  Stuttgart  1892. 
Schmidt-Mülheim,  Handbuch  der  Fleischkunde.  Leipzig  1884. 
Baranski,  Anleitung  zur  Vieh-  und  Fleischbeschau.  Wien  und  Leipzig  1887. 
ViLLAiN    ET    Bascou,    Manuel    de    l'inspecteur    des     viandes.     Paris-Bruxelles    1886- 
Complement  hiezu  v.  J. 


ELEISCHBESCHAÜ.  253 

sehr  gering  ist,  später  aber,  bei  Trockenfütterung,  stufenweise  ansteigt. 
Weiterhinist  die  Beschaffenheit  des  Fettes  zu  berücksichtigen,  indem 
dessen  Farbe  und  Olemgehalt,  somit  die  Consistenz  und  der  Schmelzpunkt, 
sehr  verschieden  sein  kann.  Endlich  müssen  die  mit  dem  Fleische  zusamraen- 
häDgenden  Skeletttheile  in  Augenschein  genommen  werden,  und  in  zweifel- 
haften Fällen  können  die  anatomischen  Unterschiede  im  Baue  der  einzelnen 
Knochen  ausschlaggebend  sein.  Diesbezüglich  muss  hier  lediglich  auf  die 
anatomischen  Handbücher,  sowie  auf  eine  eigens  zu  Zwecken  der  Fleischbeschau 
zusammengestellte  Studie  P.  Martin's  in  der  Zeitschrift  für  Fleisch-  und 
Milchhygiene  (Bd.  L,  H.  5 — 11)  verwiesen  werden,  während  die  sonstigen 
Merkmale  der  hier  in  Betracht  kommenden  Fleischarten  nachfolgend  kurz 
angeführt  werden  sollen. 

1.  Rindfleisch.  Die  Farbe  variirt  zwischen  blassroth  und  dunkelroth; 
Rinder  mittleren  Alters,  sowie  auch  Kühe,  haben  ein  schön  bräunlichrothes, 
derbfaseriges,  elastisches  Fleisch  von  gleichmässigem  Glänze,  während  solches 
von  Bullen  oder  von  alten  Kühen  stärker  dunkelroth  und  zähe  ist.  Das  je 
nach  dem  Mastzustande  in  verschiedener  Menge  vorhandene  Fett  ist  z.  Theil 
zwischen  die  Muskelfaserbündeln  eingelagert,  wodurch  die  Querschnittfläche 
der  Muskeln  ein  marmorirtes  Aussehen  erhält  (bessere  Sorte),  oder  es  hat  sich 
nur  im  Unterhautbindegewebe,  sowie  unter  den  serösen  Häuten  in  dickeren 
Schichten  angesammelt.  Es  hat  eine  weisse  oder  gelbliche  Farbe  (letztere 
besonders  bei  älteren  Thieren),  ziemlich  feste  Consistenz  und  schmilzt  bei 
41—500  c  (ca.  32%   Olein). 

Büffel  haben  ein  ganz  ähnliches  Fleisch,  nur  ist  das  Fett  oft  von  dunkler  gelber 
Färbung,  und  kann  zuweilen  am  Fleische  ein  eigenartiger  Moschusgeruch  wahrgenommen 
werden. 

2.  Kalbfleisch.  Das  Fleisch  von  über  zwei  Wochen  alten  Kälbern  ist 
zart  rosaroth,  elastisch,  sehr  fettarm;  nur  bei  Mastkälbern  hat  sich  stellenweise, 
jedoch  nicht  zwischen  die  Muskelfaserbündel,  Fett  angesetzt.  Letzteres  ist 
weiss,  weicher  als  Rinderfett,  erstarrt  jedoch  ebenfalls  bei  Zimmertemperatur. 

3.  Schaf-(Hammel-)Fleisch.  Es  ist  gewöhnlich  hellroth,  eventuell  bei 
älteren  Thieren  mehr  dunkelroth,  von  massig  fester  Consistenz.  Fett  ist 
zwischen  den  Muskelbündeln  entweder  gar  nicht,  oder  nur  spärlich  vorhanden, 
hingegen  unter  der  Haut  und  in  der  Bauchhöhle  bei  gemästeten  Thieren  in 
erheblicher  Menge  angesammelt;  es  ist  weiss,  fest  und  schmilzt  bei  41 — 52*^  C 
(ca.  307o  Olein). 

4.  Ziegenfleisch.  Im  Allgemeinen  dem  Hammelfleisch  sehr  ähnlich, 
jedoch  sehr  fettarm  und  enthält  auch  das  Unterhautbindegewebe  nur  sehr 
wenig  Fett,  wohingegen  die  Nierenkapsel  fast  immer  in  ein  dickes  Fettlager 
eingeschlossen  ist.  Das  Fett  ist  rein  weiss  und  noch  fester,  als  jenes  von 
Schafen. 

Sowohl  dem  Schaf-  als  dem  Ziegenfleisch  haftet,  namentlich  bei  Böcken,  ein  speci- 
fischer  Geruch  an,  der  für  sich  allein  für  die  betreffende  Thiergattung  bezeichnend  ist. 

5.  Schweinefleisch.  Ist  im  Aussehen  dem  Kalbfleische  ähnlich,  jedoch 
mit  Fett  stark  durchwachsen,  und  ausserdem  bildet  letzteres  mächtige  Schichten 
unter  der  Haut  (Speck)  und  in  der  Bauchhöhle;  es  ist  weiss  oder  schwach 
gelblich  gefärbt  und  schmilzt  bei  40-5 — 48''  C,  das  Nierenfett  bei  30''  C 
(ca.  627o  Olein). 

Das  bedeutend  minderwerthige  Fleisch  von  Ebern  ist  dunkelbraunroth  und  hat  einen 
eigenartigen  Ebergeruch. 

6.  Pferdefleisch.  Es  ist  grobfaserig,  von  dunkelbraunrother  Farbe,  die 
an  der  Luft  noch  stark  nachdunkelt  und  einen  bläulichen  Schimmer  erhält, 
Consistenz  wenig  fest,  so  dass  kleine  Fleischstückchen  zwischen  den  Fingern 
zerrieben  werden  können.  Das  Fett,  das  gewöhnlich  nur  unter  der  Haut  (am 
Bauche)  und  um  die  Bauchorgane  abgelagert  ist,  während  die  Muskeln  selbst 


254  FLEISCHBESCHAU. 

fettarm  sind,  ist  entschieden  gelb,  weich,  ölig,  schmierig  und  schmilzt  schon 
bei  30—320  q  (950/^  oiein). 

Pferdefett  hat  ein  hohes  Jodabsorptions-Vermögen;  seine  Jodzahl  ist 
79.71 — 85.57  (gegenüber  49.74 — 58.45  bei  Ochsenfleischfett).  Es  gilt  dies  auch  für  das 
intramusculäre  Fett,    das    mit  Petroläther  aus  der  Trockensubstanz  isolirt  werden  kann. 

Dem  Pferdefleische  entströmt,  namentlich  im  frischen  Zustande,  ein  eigenthümlicher 
Pferdestallgeruch,  der  nach  Zündel  bei  Zusatz  von  concentrirter  Schwefelsäure  noch 
mehr  hervortreten  soll  (Leysering  und  Bascou  erhielten  jedoch  hiemit  nicht  immer  zu- 
treffende Resultate). 

Endlich  enthalten  Pferdemuskeln  relativ  viel  Glykogen,  welcher  Umstand  dessen 
Nachweis  auch  in  gehacktem  Fleische  ermöglicht.  Hierauf  soll  weiter  unten  bei  Besprechung 
der  Fälschungen  näher  eingegangen  werden. 

7.  Hundefleisch.  Ist  dunkelbraunroth,  massig  fest,  etwas  klebrig;  das  Fett, 
besonders  im  Unterhautbindegewebe  und  in  der  Bauchwand  in  dickerer  Schichte 
angesetzt,  weiss  oder  gelblich,  von  widerlichem  Geruch,  auffallend  weich  und 
schmierig;  schmilzt  bereits  bei  22.5*^  C. 

8.  Wildpret.  Das  Fleisch  der  im  Freien  wild  lebenden  Thiere  ist  ge- 
wöhnlich dunkelbraunroth,  wenig  ausgeblutet  und  fettarm.  Unterschiebungen 
pflegen  nur  in  der  Richtung  vorzukommen,  dass  Fleisch  von  gewöhnlichen 
Schlachtthieren  als  Wildpret  verwendet  wird.  Die  wichtigsten  Anhaltspunkte 
bieten,  ausser  den  anatomischen  Differenzen,  der  höhere  Blutgehalt  und  der 
für  die  betreffende  Thierart  oft  specifische  Geruch  des  Fleisches. 

Beschaffenheit  des  Fleisches  nach  dem  Alter  der  Thiere. 
Sowohl  von  gar  zu  jungen,  als  auch  von  sehr  alten  Thieren  stammen- 
des Fleisch  ist  als  minderwerthig  zu  betrachten.  Jenes  von  kaum  einige 
Tage  alten  Thieren  hat  vermöge  seines  hohen  Gehaltes  an  Wasser  und  an 
leimgebenden  Substanzen  einen  sehr  geringen  Nährwerth,  ausserdem  ist  es 
aber  nicht  selten  Träger  schädlicher  Substanzen  wegen  der  im  frühen  Alter 
nicht  seltenen  septischen  Erkrankungen.  Alte  Thiere  hingegen  haben  ein 
sehr  zähes,  fettarmes,  schwer  verdauliches  Fleisch. 

Es  sollten  Kälber  vor  der  dritten  oder  höchstens  zweiten  Woche,  Lämmer, 
Zicken  und  Ferkel  vor  Ablauf  der  ersten  Woche  überhaupt  vom  Consume 
ausgeschlossen  werden.  Hingegen  darf  das  Fleisch  von  alten,  aber  sonst  ge- 
sunden Thieren  unter  Declaration  verkauft  werden. 

Nachdem  junge  Thiere  gewöhnlich  im  Ganzen  in  den  Fleischer-,  bezie- 
hungsweise Selcherläden  gehalten  werden,  ist  es  möglich,  auch  hier  das  Alter 
wenigstens  annähernd  zu  bestimmen.  Hauptsächlichste  Zeichen  derUn- 
reife  sind:  An  der  Bauchwand  noch  hängender  Nabelstumpf,  beziehungsweise 
noch  klaffende  Nabel  wunde;  offene  Nabelgefässe  und  darin  frische,  der  Gefäss- 
wand  nicht  adhärirende  Blutgerinnsel;  lebhaft  geröthetes  Zahnfleisch;  lebhaft 
rothes  Knochenmark.  Das  Fleisch  selbst  ist  kaum  etwas  geröthet,  feucht, 
schlaff,  schlitzig,  fettlos  und  lässt  sich  mit  dem  Finger  leicht  durchstossen. 
Der  die  Nieren  umgebende  Fettpolster  ist  gelblich  oder  schwach  geröthet  und 
durchfeuchtet. 

Jedesmal  sollen  die  Nabelgefässe  an  der  Bauchwand,  sowie  die  Gelenke 
behufs  Constatirung  einer  eventuell  vorhandenen  pyämischen  Erkrankung 
eingehend  untersucht  werden  (s.  unten  unter  „Septikämie"  und  „Pyämie"). 

Geruch  des  Fleisches. 

Gewisse  Fleischarten  haben  einen  eigenthümlichen  Geruch,  der  von  dem 
gewöhnlichen,  angenehmen  Fleischgeruch  differirt  und  für  die  betreffenden 
Thierarten  charakteristisch  ist.  Die  Beschaffenheit  dieser  besonderen  Gerüche 
-lässt  sich  näher  kaum  definiren,  und  ist  deren  Erkennen  jedenfalls  nur  durch 
persönliche  Uebung  möglich. 

Es  sei  hier  nur  darauf  hingewiesen,  dass  schon  das  Schaf-(Hammel-) 
Fleisch  und  noch  mehr  der  Talg  dieser  Thiere,   eigenthümlich  riecht;  ein 


FLEISCHBESCHAU.  255 

ähnliclier,  jedoch  schon  widerwärtiger  Geruch  haftet  aber  dem  Fleische  der 
Widder  und  noch  mehr  jenem  der  Ziegenböcke  an,  u.  zw.  in  so  hohem  Grade, 
dass  solches  Fleisch  einzig  aus  diesem  Grunde  nicht  als  vollwerthig  betrachtet 
werden  kann.  Verschieden  und  für  die  betreffende  Thierart  ebenfalls  speci- 
fisch  ist  der  Geruch  des  Fleisches  von  alten  Ebern  und  von  Spitzebern 
(zuweilen  gemahnt  derselbe  an  Urin).  Endlich  entströmt  dem  Pferdefleische 
und  noch  mehr  dem  Hundefleische  ein  eigenartiger  Geruch,  der  beim 
letzteren  süsslich-eklich  ist  und  in  noch  verstärktem  Masse  am  Hundefette 
wahrgenommen  werden  kann. 

Ausser  diesen,  eigentlich  normalen  Gerüchen,  kann  das  Fleisch,  unabhängig  von  der 
Thiergattung,  abnorme  Gerüche  erhalten,  die  es  widerwärtig,  ekelhaft  und  darum  für  den 
Consum  unbrauchbar  machen  können.  So  kann  Fleisch  nach  verschiedenen  Arzneien, 
wie  Karbolsäure,  Theer,  Kampher,  Aether,  Asa  foetida,  Terpentin  etc.  riechen,  wenn  die 
Thiere  mit  solchen  Mitteln  innerlich  behandelt  oder  in  stark  riechenden  B-äumen  (z.  B.  stark 
desinficirten  Waggons  oder  Stallungen)  gehalten  worden  sind,  oder  weil  das  Fleisch  selbst 
diese  Gerüche  wälirend  der  Aufbewahrung  an  sich  gezogenhat.  Weiterhin  soll  Fleisch  von 
Schafen,  denen  innerlich  Schwefel  verabreicht  wurde,  nach  Schwefelwasserstoff  riechen. 

Die  Fütterungsweise  kann  dem  P'leische  ebenfalls  einen  abnormen 
Geruch  verleihen.  So  hat  Fleisch  von  Schweinen,  die  mit  Fischen  gefüttert 
wurden,  namentlich  nach  dem  Kochen  einen  eigenthüm liehen  Fischgeruch, 
während  das  Fett  beim  Ausschmelzen  zuweilen  nach  Thran  riecht.  Anhal- 
tende Fütterung  mit  Spülicht  kann  dem  Schweinefleische  einen  süsslich  faden 
Geruch  verleihen.  In  südlichen  Gegenden  (Italien,  Frankreich)  hat  man  nach 
Verfütterung  des  Bockshornes  (Trigonella  foenum  graecum)  einen  höchst 
unangenehmen,  an  Schweinemist  erinnernden  Geruch  am  Fleische  wahrgenom- 
men (Morot). 

Mangelhaft  ausgeblutetes  Fleisch. 

Fleisch  kommt,  mit  Ausnahme  des  Wildpretes,  stets  in  möglichst  aus- 
geblutetem Zustande  in  den  Verkehr  (die  sogenannte  englische  Patent-Schlacht- 
methode ohne  Verblutung  ist  nur  in  einigen  englischen  Städten  üblich).  Blut- 
leere des  Fleisches  kann  wohl  als  zuverlässiger  Bew^eis  gelten  dafür,  dass  im 
betreffenden  Thiere  im  Momente  der  Schlachtung  die  Nerven-  und  Herzaction 
noch  kräftig  war.  Hiemit  im  Gegensatze  kann  aus  einem  ungew^öhnlich  hohen 
Blutgehalte  des  Fleisches'  darauf  geschlossen  werden,  dass  dem  Thiere  erst  in 
der  Agonie  oder  sogar  erst  nach  dem  natürlichen  Tode  die  Adern  geöffnet 
worden  sind. 

Nachdem  am  ausgeschroteten  Fleische  der  Grund  des  zu  späten  Abste- 
chens  nur  höchst  selten  nachgewiesen  worden  kann,  und  somit  gefährliche 
Krankheiten  als  Ursachen  der  Nothschlachtung  stets  zu  gewärtigen  sind,  muss 
nicht  gehörig  ausgeblutetes  Fleisch  stets  als  verdorbenes  Nahrungsmittel  be- 
trachtet und  als  solches  dem  Consurae  entzogen  werden.  Es  gilt  dies  natür- 
lich in  noch  höherem  Masse  vom  Fleische  von  umgestandenen  Thieren. 

Mangelhaft  ausgeblutetes  Fleisch  hat  eine  dunklere  Farbe  und  sind  die 
Adern  im  intermuskulären  Bindegewebe  mit  Blut  gefüllt;  aus  dem  Fleische 
lässt  sich  eine  grössere  Menge  dunkelrothen  Blutes  auspressen.  Dabei  sind 
die  Aponeurosen,  sowie  die  serösen  Häute,  oft  von  einem  zarten  Netze  stark 
injicirter  Kapillargefässe  durchsetzt,  das  denselben  eine  von  Weitem  gleich- 
massig  röthliche  Färbung  verleiht.  Noch  mehr  tritt  der  hohe  Blutgehalt  an 
den  inneren  Organen  (Lungen,  Leber,  Herzvorhöfe)  hervor,  ausserdem  in 
grösseren  Venenstämmen,  von  denen  besonders  die  Achselvenen  besichtigt  zu 
werden  verdienen. 

Infolge  des  Blutreichthums  geht  das  Fleisch  rasch  in  Fäulniss  (s.  u.)  über, 
und  nachdem  das  Blut,  von  dem  die  Zersetzung  ausgeht,  in  den  Fleischstücken 
ziemlich  gleichmässig  vertheilt  ist,  tritt  die  charakteristische  Verfärbung  in 
allen  Theilen  fast  gleichzeitig  auf,  zu  allererst  aber  am  Rande  der  Schnitt- 
flächen als  ein  Saum  von  trüber  erdiger  Farbe  (Villain),  sowie-in  den  Brust- 
und  Psoasmuskeln  (Mandel). 


256  FLEISCHBESCHAU. 

Ab  und  zu  wird  versucht,  das  Blut  aus  dem  Fleische  durch  Einlegen  in  fliessendes 
Wasser  zu  entfernen.  Es  gelingt  dies  wohl  mehr-weniger,  jedoch  ändert  sich  hiedurch  auch 
die  Farbe  der  Muskulatur,  indem  dieselbe  verblasst  und  zugleich  die  Fleischstücke  ein 
wässeriges  Aussehen  erhalten. 

Fälschungen. 

Im  Fleischhandel  finden  Uebervortheilungen  vor  Allem  in  der  Weise 
statt,  dass  infolge  ihres  geringen  Nährwerthes  oder  aus  einem  anderen  Grunde 
minderwerthige  Fleischarten  statt  der  gewünschten,  höher  bezahlten  Sorten 
dem  Käufer  angeboten  werden.  Namentlich  wird  getrachtet,  Pferdefleisch  als 
Kindfleisch,  seltener  Ziegenfleisch  als  Hammelfleisch,  und  nur  ausnahmsweise 
Hundefleisch  als  Schweinefleisch  zu  verwerthen.  Die  Hintanhaltung  solcher 
unredlicher  Manipulationen  gelingt  auf  Grund  der  oben  angeführten  Merkmale 
zumeist  ohne  Schwierigkeit. 

Bedeutend  schwieriger  gestaltet  sich  die  Unterscheidung  des  Fleisches 
nach  Körperregionen,  wenn  demselben  die  Knochentheile  nicht  mehr  an- 
hängen. Hiezu  sind  ganz  eingehende  praktische  Kenntnisse  der  Muskelfor- 
mationen nach  Regionen,  sowie  des  Skelettes  nöthig,  die  wohl  nur  bei  pro- 
fessionsmässigen  Fleischhauern,  Selchern  und  Fleischbeschauern  vorausgesetzt 
werden  können.  Strittige  Fälle  werden  sich  daher  nur  unter  Zuziehung  solcher 
Special-Experten  lösen  lassen. 

Praktisch  wichtiger  ist  die  Beurtheilung  der  Fälschungen  von  Wurst- 
fabrikaten, wobei  zu  denselben  einestheils  ungewohnte  Fleischarten,  anderer- 
seits statt  des  Fleisches  fremde  Substanzen  beigemischt  werden.  Es  ist 
namentlich  das  Pferdefleisch,  das  infolge  seines  niedrigen  Preises  statt 
Schweine-,  Rind-  oder  Kalbfleisch  verwendet  wird,  wobei  die  Täuschung  umso 
leichter  gelingt,  als  solche  Beimischungen  sich  weder  durch  den  Geschmack, 
noch  durch  den  Geruch  bemerkbar  machen.  In  Verdachtsfällen  gelingt  jedoch 
der  Nachweis  von  namhafteren  Pferdefleischmengen  in  Fleischgemischen  durch 
die  Feststellung  des  Glykogengehaltes  derselben. 

Schon  früher  hatte  Limpricht  Dextrin  *),  0.  Nasse  Glykogen  aus  Muskeln  verschie- 
dener Thiere  dargestellt,  jüngstens  aber  hat  Niebel  nachgewiesen,  dass  letztere  Substanz 
in  Pferdemuskeln  in  bedeutend  grösserer  Menge  vorhanden  ist,  als  im  Fleische  der  übrigen 
Schlachtthiere.  Seine  Untersuchungen  zeigten  nämlich,  dass,  während  der  Glykogengehalt 
des  Rindfleisches  zwischen  0  und  0-204<'/o  variirt,  im  Hammel-  und  Schweinefleische  aber 
kaum  Spuren  desselben  nachzuweisen  sind,  Pferdefleisch  0-373  bis  l*072''/o  Glykogen  enthält. 
Die  kleinsten  im  Pferdefleische  gefundenen  Werthe  übersteigen  daher  die  höchsten  bei  den 
anderen  Fleischarten  erhaltenen  Werthe,  und  ein  Glykogengehalt  von  nahezu  l^/o 
oder  darüber  spricht  entschieden  für  Pferdefleisch.  Die  diesbezüglich  be- 
stehenden erheblichen  Differenzen  **j  ermöglichen  demnach  namhaftere  Mengen  von  Pferde- 
fleisch auch  in  Fleischgemischen  nachzuweisen,  mit  Sicherheit  jedoch  nur  dann,  wenn  die 
Waare  in  noch  ziemlich  frischem  Zustande  zur  Untersuchung  gelangt,  denn  später  wandelt 
sich  das  Glykogen  in  Dextrin  um. 

Zur  Reindarstellung,  bez.  quantitativen  Bestimmung  des  Glykogen 
dient  gewöhnlich  das  von  Brücke  angegebene  und  von  Kulz  modificirte  Verfahren. 

Das  zu  untersuchende  Material  —  bO  g  —  wird  mit  3 — 4%  Aetzkali  und  dem  4  fachen 
Wasservolumen  auf  dem  Wasserbade  6—8  Stunden  erhitzt,  bis  dasselbe  vollständig  zerkocht 
ist.  Nachdem  die  Flüssigkeit  bis  auf  die  Hälfte  eingedampft  und  erkaltet  ist,  werden  die 
N-haltigen  Substanzen  durch  abwechselnden  Zusatz  von  Salzsäure  und  Quecksilberjodid- 
Jodkahumlösung  (Brücke's  Reagens)  gefällt.  Alsdann  wird  der  Niederschlag  auf  ein  Filter 
gebracht,  das  Filtrat  nochmals  durch  Zusatz  von  Salzsäure  und  Quecksilber-Jodkalium- 
lösung geprüft,  ob  auch  sämmtliche  N-haltigen  Bestandtheile  ausgefällt  sind,  der  Rückstand 
in  einer  Reibschale  unter  Zusatz  von  Salzsäure,  Quecksilber- Jodkaliumlösung  und  Wasser 
verrieben  und  wieder  filtrirt.  Letztere  Operation  wird  so  oft  wiederholt,  bis  das  Filtrat  auf 
Zusatz  von  Alkohol  keine  Trübung  mehr  erkennen  lässt.  Das  Filtrat  bildet  alsdann  ge- 
wöhnlich eine  klare  und  bei  Anwesenheit  von  Glykogen  opalescirende  Flüssigkeit.  Zeit- 
weilig, speciell  im  Sommer,  erscheint  die  Flüssigkeit  etwas  getrübt.  Um  dies  zu  ver- 
meiden, setzt  man,  wenn  die  Flüssigkeit  nach  Zusatz  von  Salzsäure  und  Quecksilberjodid- 


*)  Niebel  hat  es  nie  nachweisen  können,  auch  Limpricht  nur  in  3  Fällen. 

**)  Nur  im  Fleische  von  Kaninchen,  Hunden  und  Katzen  erreicht  der  Glykogengehalt 
bis  0-9%  (Nasse);  relativ  viel  Glykogen,  nach  M.  Donnell  bis  50%  der  Trockensubstanz, 
enthält  ausserdem  fötales  (nüchternes)  Kalbfleisch. 


FLEISCHBESCHAU.  257 

Jodkaliumlösung  sich  nicht  klar  abgesetzt  hat,  soviel  Natron  zu,  dass  die  Mischung  schwach 
sauer  reagirt,  säuert  darauf  mit  Salzsäure  wieder  etwas  mehr  an  und  filtrirt;  alsdann  ist 
das  Filtrat  stets  schön  klar. 

Zur  Abscheidung  des  Glykogens  wird  das  Filtrat  unter  Umrühren  mit  dem  2^/2-fachen 
Volumen  90°/o-igen  Alkohols  versetzt  und,  nachdem  das  Glykogen  sich  abgesetzt  hat," filtrirt. 
Das  Glykogen  wird  darauf  mit  60,  dann  mit  9ü°/o-igem,  schliesslich  mit  absolutem  Alkohol, 
mit  Aether  und  wieder  mit  absolutem  Alkohol  gewaschen  und  nach  dem  Trocknen  bei 
110°  C  gewogen.  So  dargestellt,  ist  das  Glykogen  in  der  Regel  frei  von  Stickstoff  und 
Asche,  doch  ist  es  nothwendig,  sich  davon  jedesmal  zu  überzeugen. 

Bedeutend  weniger  sicher  ist  der  Nachweis  des  Pferdefleisches  durch  die  Bestimmung 
der  vorhandenen  Zuckermenge,  bez.  der  reducirenden  Substanz  überhaupt,  ob- 
zwar  hohe  Werthe,  ca.  P/o  der  entfetteten  Trockensubstanz  diesbezüglich  ebenfalls  begrün- 
deten Verdacht  erregen  (auch  bei  gepökeltem,  gebratenem  oder  geräuchertem  Fleisch).  Neben 
dem  Gehalt  an  Glykogen,  bez.  an  reducirenden  Substanzen  muss  unbedingt  auch  die  braun- 
rothe  Farbe  des  Objectes  nachgewiesen  werden,  um  den  Einwand,  dass  der  Gehalt  an 
Kohlehydraten  durch  (nüchternes)  Kalbfleisch  bedingt  sein  könne,  auszuschhessen.  Anderer- 
seits genügt  bei  Vorhandensein  der  braunrothen  Farbe  auch  schon  der  qualitative  Nach- 
weis von  Glykogen  zum  Nachweise  des  Pferdefleisches  (Niebel). 

Zar  IBestimmung  des  Zuckergehaltes  werden  100  g  des  feingehackten 
Fleisches,  bez.  Fleichgemisches  mit  der  öfachen  Menge  Wasser  2  Minuten  gekocht  und 
kolirt,  der  Rückstand  mit  Wasser  gut  verrieben,  abgepresst  und  diese  Operation  noch 
zweimal  wiederholt.  Die  Flüssigkeit  wird  auf  weniger  als  100  can  eingeengt,  filtrirt  und 
das  Filtrat,  nachdem  man  es  etwas  alkalisch  gemacht  hat,  auf  150  com  gebracht.  Zur 
Titrirung  erhitzt  man  1  ccm  FEHLiNc'scher  Lösung  mit  4  ccm  Wasser  und  lässt  von  dem 
Fleischauszuge  bis  zur  Entfärbung  zulaufen  (Niebel). 

Bräutigam  und  Edelmann  behaupten,  das  Fleischwaare,  deren  Abkochung  auf 
Zusatz  von  Jodwasser  eine  Rothfärbung  erfährt,  im  begründeten  Verdachte  stehe,  Pferde- 
fleisch zu  enthalten.  Die  Zuverlässigkeit  ihrer  Methode,  die  vermöge  ihrer  Einfachheit  in  der 
Praxis  sehr  werthvoll  wäre,  ist  aber  von  Niebel  in  Abrede  gestellt  worden. 

Beimischungen  von  Stärke-  und  Kartoffelmehl  zu  Würsten 
sind  ebenfalls  als  Fälschungen  zu  betrachten,  jedoch  nur  dann,  wenn  ihre 
Menge  2%  der  Wurstmasse  übersteigt.  Geringere  Mengen  werden  nämlich 
jetzt  schon  fast  allgemein  als  Bindemittel  verwendet  bei  der  Herstellung  ge- 
wisser Wurstarten  (sogen.  Koch-  oder  Bratwürsten),  um  die  Fähigkeit  des 
Fleisches,  Wasser  zu  binden,  zu  erhöhen. 

Die  Anwesenheit  von  Stärke  überhaupt  lässt  sich  mit  Leichtigkeit  feststellen,  einer- 
seits durch  die  Jodreaction  (die  Schnittfläche  wird  mit  LuGOL'scher  Lösung  betupft, 
worauf  blaue  Färbung  entsteht),  anderseits  u.  z.  sicherer  durch  den  mikroskopischen  Nach- 
weis der  Amylumkörner  (concentrisch  geschichtete  Körperchen  mit  excentrisch  gela- 
gertem Kerne). 

Dieser  Nachweis  genügt  jedoch  an  sich  nicht  zur  Feststellung  des  objectiven  That- 
bestandes  der  Fälschung,  sondern  es  ist  hiezu  die  quantitative  Bestimmung  der  Stärke- 
menge, bez.  des  durch  Kochen  mit  Säuren  aus  der  Stärke  gebildeten,  invertirten  Zuckers 
erforderlich.  Bezüglich  der  hiezu  geeigneten  Methode  muss  hier  auf  die  chemischen  Hand- 
bücher hingewiesen  werden. 

Das  Färben  des  Fleisches  und  der  Fleischwaaren,  besonders 
der  Würste  und  des  Hackfleisches,  involvirt  ebenfalls  den  Thatbestand  der 
Fälschung.  Zumeist  wird  zwar  hiebei  nur  der  Zweck  verfolgt,  sonst  weniger 
entsprechendes  Aussehen  gefälliger  zu  gestalten,  —  was  übrigens  auch  nicht 
zu  billigen  ist,  weil  hiedurch  der  Marktwerth  unbegründeter  Weise  gehoben 
wird,  —  hie  und  da  wird  aber  auch  bereits  verdorbene  und  darum  allenfalls 
schädliche  Waare  durch  das  Färben  marktfähig  gemacht.  Die  Unterscheidung, 
bez.  Erkennung  des  letzteren  Umstandes  ist  aber  im  gegebenen  Falle  eben 
durch  diese  künstliche  Färbung  unmöglich  gemacht. 

Als  Färbemittel  werden  gewöhnlich  schon  in  hochgradiger  Verdünnung  stark 
rothfärbende  Substanzen,  namentlich  Anilinroth  oder  Fuchsin,  sowie  Cochenille,  bez.  Karmin 
(im  Handel  „Karnit")  benützt.  Nachdem  Fuchsin  im  Aethyl-  oder  Amylalkohol,  Karmin 
aber  in  Glycerin  (Klinger  und  Bujard),  sowie  auch  in  Ammoniak  enthaltendem  Alkohol 
(Petsch)  leicht  löslich  ist,  lassen  sich  die  genannten  Farbstoffe  leicht  nachweisen.  In  der 
Praxis  dürfen  Fleisch-  und  Wurstwaaren,  die  mit  Alkohol,  bez.  Glycerin  oder  ammoniak- 
haltigem  Alkohol  behandelt,  diese  roth  färben,  getrost  beanstandet  und  der  weiteren  che- 
mischen Untersuchung  überwiesen  werden. 

Das  Aufblasen  des  Fleisches  durch  Einpressen  von  Luft  in  die 
Maschen  und  Lymphräume  des  subcutanen  und  intermuskulären  Bindegewebes, 

BJbl.  med.  "Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  17 


258  FLEISCHBESCHAU. 

verfolgt  den  Zweck,  fettarmer  Waare  das  Aussehen  gemästeter  Waare  zu  ver- 
leihen, indem  die  weiss  schimmernden  Luftbläschea  den  Eindruck  von  Fett- 
klümpchen  machen  und  gleichzeitig  die  Waare  voluminöser  erscheint.  Es 
handelt  sich  somit  um  eine  Benachtheiligung  des  Käufers,  indem  ihm  für 
einen  höheren  Preis  in  Wirklichkeit  minderwerthiges  Fleisch  als  gemästetes 
und  daher  vollwerthiges  abgegeben  wird.  Aufgeblasenes  Fleisch  ist  aber  auch 
aus  dem  Grunde  im  Fleischerladen  zu  beanstanden,  weil  die  Untersuchung 
der  Fleischwaare  nicht  festzustellen  vermag,  ob  die  Luft  aus  einem  reinen 
oder  unreinen  Blasebalge  oder  aber  aus  dem  Munde  und  den  Athmungsorganen 
eines,  möglicherweise  kranken,  Menschen  herstammt. 

Aufgeblasenes  Fleisch  ist  als  solches  unschwer  zu  erkennen.  Die  schil- 
lernde, glänzende  Schnittlääche  des  Bindegewebes  ist  schon  geeignet,  den  Ver- 
dacht diesbezüglich  zu  erwecken,  ausserdem  aber  lässt  sich  das  hier  schwam- 
mige Gewebe,  durch  Verdrängen  der  Luftblasen,  leicht  zusammenpressen, 
wobei  oft  auch  ein  leises  Knistern  zu  fühlen  ist. 

Postmortale  Veränderungen  des  Fleisches. 
Unter  den  Veränderungen,  die  das  Fleisch  während  des  Aufbewahrens 
erleiden  kann,  ist  die  Fäiifiiiss  ohne  Zweifel  die  wichtigste.  Das  Fleisch 
bietet  vermöge  seiner  chemischen  Zusammensetzung  einen  überaus  günstigen 
Boden  für  die  Ansiedelung  von  Spalt-  und  Schimmelpilzen,  die  dann,  bei 
günstiger  Temperatur  und  Feuchtigkeit,  Zersetzungsprocesse  hervorrufen,  die 
unter  dem  Sammelnamen  „Fäulniss"  zusammengefasst  werden. 

Nachdem  das  Fleisch  während  der  Ausschrotung  in  verhältnismässig 
hoch  temperirten  Räumen  autbewahrt  wird,  so  geht  dasselbe,  bei  nicht  ge- 
nügend raschem  Absätze,  leicht  in  Fäulnis  über  und  kommt  daher  der  Sanitäts- 
beamte gar  nicht  selten  in  die  Lage,  dieselbe  an  Fleischwaaren  constatiren  zu 
können.  Eine  richtige  Erkennung  der  Fäulniss  ist  aber  aus  dem  Grunde  von 
hoher  Wichtigkeit,  weil  unter  den  chemischen  Fäulnissproducten  einige  giftiger 
Natur  sind  und  der  Genuss  zersetzten  Fleisches  die  unter  den  Namen  Allan- 
tiasis  und  Botulismus  bekannten  schweren  Erkrankungen  zur  Folge  haben 
kann. 

Das  Fleisch  erleidet  nun  in  Folge  der  F'äulniss  Veränderungen,  die  zum 
Theil  auch  in  objectiver  Weise  festgestellt  werden  können.  Die  hauptsäch- 
lichsten Merkmale  der  Fäulniss  sind: 

1.  Der  eigenthümliche,  anfangs  süssliche  oder  säuerliche,  später  aashaft 
stinkende  Geruch,  der  auch  bei  geringer  Uebung  als  solcher  zu  erkennen 
ist.  Derselbe  macht  sich  bereits  im  Anfangsstadium  der  Fäulniss  bemerkbar, 
wo  das  Fleisch  noch  ein  vollkommen  entsprechendes  Aussehen  haben  kann. 
Es  trifft  dies  besonders  für  grössere  Fleischstücke  zu,  die  auch  Knochen  ent- 
halten, nachdem  die  Fäulniss  oft  eben  vom  bluthaltigen  Knochenmarke  aus- 
gehend, in  den  tieferen,  dem  Knochen  unmittelbar  anliegenden  Schichten 
zu  beginnen  pflegt. 

2.  Die  Verfärbung  undErweichung  des  Fleisches  ist  gewöhnlich 
nur  im  bereits  etwas  vorgeschrittenen  Stadium  der  Fäulniss  bemerkbar.  Mit 
der  Zersetzung  der  Muskelsubstanz  erhält  nämlich  deren  mehr-weniger  ge- 
sättigte rothe  Farbe  einen  Stich  in's  Graue,  bez.  Grünliche  (die  grüne  Färbung 
ist  besonders  charakteristisch);  ausserdem  verliert  die  Muskulatur  zugleich 
den  gleichmässigen  Glanz  und  hat  überhaupt  ein  schmutziges  Aussehen.  Die 
schmutziggraue,  bez.  grüne  Färbung  tritt  vielleicht  noch  mehr  am  Binde- 
gewebe und  namentlich  dort  hervor,  wo  dieses  die  markhaltigen  Knochen  um- 
fasst.  Mit  Rücksicht  auf  den  letzteren  Umstand  müssen  in  Verdachtsfällen 
recht  tiefe,  bis  an  den  Knochen  heranreichende  Einschnitte  gemacht,  allenfalls 
auch  die  Knochen  gespalten  werden. 


FLEISCHBESCIIAÜ.  259 

Gleichzeitig  verlieren  die  Muskeln  ihre  Elasticität,  werden  schlaff,  weich, 
später  schmierig;  zwischen  den  Fingern  gedrückt,  sickert  eine  schmutzig 
braune,  klebrige  Flüssigkeit  hervor,  die  bei  vorgeschrittener  Fäulniss  auch 
Gasblasen  enthält. 

Das  Fett  erhält  ebenfalls  eine  schmutziggraue  oder  gelbe,  event.  grün- 
liche Färbung,  wird  weicher  und  lässt  sich  mit  den  Fingern  leicht  ver- 
schmieren, was  namentlich  bei  jenen  Fleischarten  auffällt,  deren  Fett  sonst  fest 
und  starr  zu  sein  pflegt;  auch  verbreitet  fauliges  Fett  einen  eigenthümlich 
ranzigen  Geruch. 

Ist  die  Fäulniss  bereits  sehr  vorgeschritten,  so  hat  sich  dessen  Ober- 
fläche mit  einer  schlickrigen,  klebrigen  Schichte  bedeckt,  in  der  sich  auch 
Schimmelpilze  und  im  Sommer  oft  auch  Fliegenmaden  anzusiedeln  pflegen 
(die  Anwesenheit  der  Letzteren  beweist  jedoch  für  sich  allein  noch  nicht  die 
Fäulniss). 

Weichheit  und  Schlaffheit,  neben  unangenehmem  Geruch  und  widerlichem  Geschmack, 
sind  auch  beim  Speck  Zeichen  eines  ungesunden  Zustandes. 

3.  Alkalische  Reaction  der  Muskelsubstanz.  Während  das 
Fleisch  in  der  Todtenstarre  und  auch  später,  so  lange  es  frisch  ist,  eine 
saure  Reaction  besitzt  (Milchsäure!),  schlägt  dieselbe,  infolge  Auftretens  von 
Ammoniak  als  Fäulnissproduct,  in  die  alkalische  um.  Die  Alkalescenz,  die 
durch  Aufdrücken  eines  Streifens  Lackmuspapier  auf  die  Schnittfläche  des 
Fleisches  leicht  nachgewiesen  werden  kann,  ist  somit  ein  sehr  werthvolles, 
objectiv  festzustellendes  Merkmal  der  Fäulniss,  es  gelingt  jedoch  deren  Nach- 
weis nur  in  bereits  vorgeschritteneren  Stadien  der  fauligen  Zersetzung.  (Es 
handelt  sich  hier  natürlich  um  die  Reaction  der  nicht  geräucherten  und  nicht 
gepökelten  Muskelsubstanz). 

4.  Auftreten  von  freiem  Ammoniak  im  Fleische  (Eiweiss)  ist,  im 
Falle  dessen  Nachweis  gelingt,  an  und  für  sich  entscheidend  für  die  Consta- 
tirung  der  Fäulniss.  W.  Eber  hat  hiezu  folgende  praktische  Methode  em- 
pfohlen: 

In  ein  gewöhliches  Reagensglas  oder  ein  cylindrisches  Glasgefäss  überhaupt  wird  von 
der  Reagensflüssigkeit  soviel  geschüttet,  dass  der  Boden  bis  zu  einer  Höhe  von  ca  1  cm 
bedeckt  wird.  Das  Reagens  selbst  besteht  aus  je  1  T.  conc.  Salzsäure  und  Aether  sulf., 
und  3  T.  Alkohol.  Nachdem  das  mit  dieser  Flüssigkeit  beschickte  Glas  einmal  umge- 
schüttelt und  dadurch  die  Wandungen  angefeuchtet  wurden,  wird  ein  kleines  Stückchen 
des  zu  untersuchenden  Fleisches  (oder  Wurstmateriales)  an  das  Ende  eines  Glasstabes  ge- 
klebt, rasch  und  ohne  Berührung  der  Wand  in  das  Glas  so  eingeführt,  dass  dessen  unteres 
Ende  ca  1  cm  von  dem  Flüssigkeitsspiegel  entfernt  bleibt. 

Die  aus  der  Reagensflüssigkeit  aufsteigenden  Cblorwasserstoff-Alkohol-Aether- 
Dämpfe  bilden  bei  Anwesenheit  von  Ammoniak  einen  mehr-weniger  dichten  Nebel,  der  die 
Probe  umhüllt,  allmählig  den  Glascylinder  erfüllt  und  später  sich  an  der  Wand  desselben 
als  weisser  Belag  niederschlägt.  Die  Probe  muss  in  einem  ammoniakfreien  Räume  aus- 
geführt werden  und  soll  die  Temperatur  des  Untersuchungsobjectes,  des  Reagensglases  und 
des  Glasstabes  möglichst  gleichförmig  sein. 

Der  Eintritt  der  Fäulniss  hängt  natürch  von  der  Temperatur  und 
der  Feuchtigkeit  des  Raumes  ab,  in  welchem  das  Fleisch  aufbewahrt  wird;  zu 
warme,  schlecht  ventilirte  und  unreine  Localitäten  eignen  sich  darum  nicht 
zu  diesem  Zwecke. 

Das  Fleisch  selbst  geht  desto  früher  in  Fäulniss  über,  je  weniger  con- 
sistent  und  je  blutreicher  es  ist.  Aus  diesem  Grunde  verdirbt  verhältnis- 
mässig rasch  das  Fleisch  von  umgestandenen  oder  nothgeschlachteten  und 
nicht  gehörig  ausgebluteten  Thieren;  ausserdem  Hammelfleisch  und  Schweine- 
fleisch, namentlich  in  den  Partieen  um  das  Becken  und  die  Nieren  herum, 
während  das  Fleisch  der  grösseren  Schlachtthiere  länger  der  Fäulniss 
"widersteht. 

Noch  rascher  als  im  Fleische  tritt  die  Fäulniss  in  den  stets  mehr  Blut 
enthaltenden  parenchymatösen  Organen  ein.     Die  Leber,   die  Nieren 

17* 


260  FLEISCHBESCHAU. 

und  das  Gehirn  haben  ganz  besonders  eine  geringe  Haltbarkeit.  Die  ersteren 
werden  dabei  brüchig  und  erhalten  eine  verschwommene  braunrothe  oder 
schmutzig  grünliche  Färbung,  die  die  normale  Zeichnung  der  Schnittfläche 
verdeckt.  Die  Gehirnmasse  erscheint  schmutzig  röthlich,  wie  blutig  durch- 
tränkt, wird  sehr  weich,  breiartig  und  verbreitet  einen  äusserst  widerlichen 
Geruch. 

Die  mikroskopische  Untersuchung  der  Fleischwaaren  hat  bei  der  Constatirung 
der  Fänlniss  weniger  Bedeutung.  Zu  derselben  eignet  sich  besonders  der  aus  den  ver- 
dächtigen Fleischstücken  ausgepresste,  hier  schmutzigröthliche  Muskelsaft,  der  von  ver- 
schieden geformten  Bakterien  geradezu  wimmelt  und  ausserdem  feine  Detrituskörner  und 
Fetttröpfchen  enthält.  Aehnlich  ist  der  Befund  in  der  erweichten  Muskelsubstanz,  wobei 
in  den  Muskelfasern  die  Querstreifung  vollkommen  geschwunden  oder  nur  mehr  stellen- 
weise erhalten  ist. 

Hinsichtlich  des  Bakterienbefundes  ist  zu  berücksichtigen,  dass  die  bei  der  Fäulniss 
vorkommenden  Bakterien  (die  häufigsten  sind  Proteus-Arten)  zum  grössten  Theile  an  sich 
nicht  pathogen  sind.  Kraus  hat  im  Beginne  der  Fäulniss,  bei  noch  frischem  Aussehen 
des  Fleisches,  fünf  Bakterien  arten  aus  den  tiefergelegenen  Schichten  ausgezüchtet,  von 
denen  sich  keine  als  pathogen  erwiesen  hat.  Von  den  pathogenen  Spaltpilzen  sind  zu 
nennen:  der  GÄRTNER'sche  Bacillus  und  die  GAFFKY-PAAK'schen  Wurstbacillen. 

Unter  Umständen  lassen  sich  an  der  Oberfläche,  ja  selbst  im  Innern  des  Fleisches, 
auch  Schimmelpilze  nachweisen. 

Wurstwaaren  gehen,  vermöge  ihres  höheren  Wassergehaltes  und  ihres 
lockereren  Gefüges,  unter  nur  halbwegs  günstigen  Umständen  rasch  in  Fäul- 
niss über.  Namentlich  gilt  dies  für  die  gekochten  Würste,  die  nicht  immer 
gehörig  durchgewärmt  und  später  oft  nicht  genügend  abgekühlt  werden. 

Durch  die  Fäulniss  wird  die  Consistenz  der  Würste  stets  weicher,  oft 
schmierig,  zuweilen  an  der  Oberfläche  schimmelig;  unter  der  Haut  und  an 
der  Oberfläche  bilden  sich  oft  Blasen;  die  Schnittfläche  ist  missfärbig, 
schmutzig  röthlich,  die  der  betreffenden  Wurstart  eigenthümliche  Zeichnung 
verschwommen;  eingelagerte  Speckstücke  erhalten  eine  grünlichgelbe  Färbung; 
endlich  riechen  faulige  Würste  stets  sehr  widerlich. 

Fauliges  Fleisch  und  noch  mehr  faulige  Würste  verursachen  vermöge 
der  in  ihnen  während  der  Fäulniss  gebildeten  chemischen  Gifte  (Ptomaine) 
sehr  leicht  schwere  Vergiftungen;  schon  die  geringsten  Grade  der  Fäulniss 
motiviren  daher  den  Ausschluss  der  Waare  vom  Consume. 

Das  häufige  Grauwerden  der  Würste  kann  durch  zu  hohen  Wassergehalt,  durch 
Fehler  beim  Austrocknen  oder  Räuchern  oder  durch  Verwendung  schlechter  Gewürze  (ver- 
ändertes Pfefferöl)  verursacht  sein  (Falk  und  Oppermann),  wobei  allenfalls  auch  eine 
Bacillen-Infection  (Bac.  mesentericus)  im  Spiele  sein  kann  (Serafijmi). 

Weitere  postmortale  Veränderungen  des  Fleisches  sind: 

Verfärbungen  der  Oberfläche,  durch  Ansiedlung  verschiedener 
farbstoffproducirender  Bacterien  bedingt.  Am  häufigsten  kommen  rothe 
Flecken  zur  Beobachtung,  die  Culturen  des  Bac.  prodigiosus  darstellen; 
seltener  sind  blaue  Flecken,  durch  den  Bacillus  der  blauen  Milch  verursacht. 

Leuchtendes  Fleisch  erhält  diese  Eigenschaft  ebenfalls  von  der 
Ansiedlung  gewisser  Spaltpilze.  Das  Leuchten  tritt  an  in  feuchten  dumpfen 
Localitäten  aufbewahrten  Fleisch-  oder  Wurstwaaren  nur  im  Dunkeln  hervor, 
wobei  das  Fleisch  selbst,  abgesehen  von  der  etwas  schlickrigen  Oberfläche, 
noch  ganz  gesund  erscheinen  kann,  ja  es  verschwindet  das  Leuchten  stets 
mit  dem  Eintritte  der  Fäulniss. 

Obzwar  weder  von  den  färbigen,  noch  von  den  leuchtenden  Bacterien 
irgendwelche  schädliche  Eigenschaften  bekannt  sind,  muss  damit  behaftetes 
Fleisch,  wenigstens  in  den  oberflächlichen  Schichten,  als  ein  verdorbenes 
Nahrungsmittel  betrachtet  werden. 

Gefrorenes  Fleisch  ist  daran  zu  erkennen,  dass  es  an  der  nur 
halbwegs  feuchten  Aussenluft  eine  feuchte,  schmierige  Oberfläche  erhält  und 
dass  die  durch  Abschaben  der  Oberfläche  gewonnenen  rothen  Blutkörperchen 
entfärbt   und   deformirt   sind.     Ausserdem    erhält   das   gewöhnlich    schwach 


FLEISCHBESCHAU.  261 

grünlich  gefärbte  Serum  unregelnicässige  gelblich-braune  Hämoglobin-Krystalle, 
die  häufig  schon  mit  blossem  Auge,  sicherer  aber  bei  einfacher  mikroskopischer 
Untersuchung  sichtbar  sind  (Maljean). 

Endlich  kann  Fleisch  und  innere  Organe  während  der  Schlachtung  durch 
den  Inhalt  des  Magens  oder  der  Gedärme  besudelt  werden.  Dies  ist 
aus  den  anhaftenden  Futter-  oder  Kothpartikelchen  zu  erkennen,  wobei  auch 
der  eigenthümliche  Geruch  dieser  Stofte  dem  Untersuchenden  zu  Statten 
kommt.  Halbverdaute  Futterstoffe  sind  zuweilen  in  den  Bronchien  der  Lungen 
enthalten,  wohin  sie  während  des  rituellen  Schächtens  hinein  zu  gelangen 
pflegen. 

Wildpret  unterliegt  derselben  Auffassang  wie  sonstiges  Fleisch,  d.  h.  es  stellt  in 
fauligem  Zustande  ein  verdorbenes  Nahrungsmittel  dar.  (Haut-gout  ist  nicht  so  sehr 
ein  Resultat  der  gewöhnlichen  Fäulniss,  als  vielmehr    einer    Art    sauren  Gährang  [Eber]). 

Krankheiten  des  Fleisches. 

Von  den  mannigfachen  Erkrankungen  der  Schlachtthiere,  die  das  Fleisch 
derselben  zum  menschlichen  Genüsse  ungeeignet  machen  oder  dessen  Markt- 
werth  herabsetzen,  sind  es  verhältnissmässig  nur  wenige,  die  durch  die  Unter- 
suchung des  Fleisches  selbst  erkannt  werden  können.  Eben  die  gefährlichsten 
Krankheiten,  die  verschiedenen  Formen  der  Septikämie  und  die  septischen 
Intoxicationen,  bewirken  gar  keine  oder  nur  wenig  auffällige  Erkrankungen 
in  der  Muskelsubstanz. 

Doch  kann  auch  eine  gewissenhafte  Controlle  des  Fleischverkehrs  in  den 
Fleischläden  und  auf  den  Marktplätzen  Vieles  beitragen  zum  Schutze  des 
fleischconsumirenden  Publikums,  namentlich  dort,  wo  die  Beschau  der  Schlacht- 
thiere nicht  Fachmännern,  sondern  Empirikern  anvertraut  ist.  Die  wichtigsten 
Erkrankungen  des  Fleisches  sollen  im  Nachstehenden  angeführt  werden. 

A)  Thierische  Parasiten. 
Finnen.     Es  kommen  hier  besonders  zwei  Arten  in  Betracht,  u.  z.  der 
Blasenwurm  der  Taenia  mediocannelata,  der  Cysticercus  inermis  im  Piindfleische 
und  jener  der  Taenia  solium,  der  Cysticercus  cellulosae,   im   Schweinefleische. 

Beide  Blasenwürmer  sind  rundliche  oder  längliche,  grau  durchscheinende  Bläschen 
bis  zur  Grösse  einer  Erbse,  die  im  Fleische  zwischen  den  Muskelfasern,  im  interstitiellen 
Bindegewebe,  eingebettet  sind.  Sie  lassen  sich  gewöhnlich  leicht  mit  der  Messerspitze  aus- 
heben und  werden  sie  dann  zwischen  den  Fingern  gedrückt,  so  tritt  aus  der  Blase  der 
darin  eingestülpt  gewesene  Scolex  mit  dem  feinen  Halse  hervor. 

Wird  nun  die  Blase  zwischen  dem  Objectträger  und  Deckgläschen  oder  zwischen 
zwei  Objectträgern  massig  gedrückt  und  das  Präparat  unter  das  Mikroskop  gebracht,  so 
kann  die  Diagnose  durch  den  Nachweis  des  Scolex  und  des  zartgerippten  Halses  vollends 
gesichert  werden.  Der  Scolex  ist  bei  beiden  Finnen  mit  vier  kreisrunden  Saugnäpfen  ver- 
sehen und  jener  der  Schweinefinne  trägt  hinter  dessen  Spitze  einen  gut  sichtbaren,  doppelten 
Hakenkranz  von  je  12 — 14  Haken. 

Die  Zahl  der  Finnen  wechselt,  besonders  beim  Schweine,  innerhalb  sehr 
weiter  Grenzen.  Während  in  schweren  Fällen  das  Fleisch  von  den  Blasen 
wie  durchsäet  erscheint,  gelingt  es  vereinzelte  Finnen  nur  durch  Anschneiden 
und  sehr  sorgfältige  Prüfung  der  Muskeln  nachzuweisen.  Lieblingssitze  der 
Rinderfinne  sind  die  Kaumuskeln  und  der  Herzmuskel;  solche  der  Schweine- 
finne: die  Bauchmuskeln,  die  muskulösen  Theile  des  Zwerchfelles,  die  Zunge, 
das  Herz,  die  Kau-,  Zwäschenrippen-  und  Nackenmuskeln,  die  Einwärtszieher 
der  Hinterschenkel  und  die  Brustbeinmuskeln,  so  ziemlich  in  der  angeführten 
Reihenfolge  (Ostertag);  viel  seltener  sind  sie  in  den  inneren  Organen  und 
in  den  serösen  Körperhöhlen  anzutreffen. 

Bedeutend  schwieriger  gestaltet  sich  der  Nachweis  der  Finnen  in  zer- 
kleinertem Fleische  und  in  Würsten.  Es  gelingt  zwar  ab  und  zu  in  der 
durchmusterten  Waare  schon  mit  freiem  Auge  einzelne  Finnen  zu  erblicken, 
die  dann  noch  mikroskopisch  untersucht  werden  können,  doch  erheischt  eine 
solche  Untersuchung,  wenn  ein  glücklicher  Zufall  nicht  an  die  Hand  geht, 


262  FLEISCHBESCHAU. 

viel  Zeit  und  Geduld  und  ist  ein  negatives  Resultat  nur  wenig  beruhigend. 
Mehr  Erfolg  verspricht  das  von  Schmidt-Mülheim  vorgeschlagene  nach- 
folgende Verfahren: 

Eine  kleine  Fleischprobe  wird  mit  künstlichem  Magensaft  (0'5°/(,ige  Salzsäure  mit 
etwas  Pepsin-Glycerin  vermischt)  mehrere  Stunden  hindurch  bei  häufigem  Umrühren  bei 
40°  C.  digerirt.  Es  werden  nun  die  Fleischtheile  und  die  Blasen  der  etwa  vorhandenen 
Finnen  verdaut,  während  die  Ammen  und  die  Haken  auf  den  Boden  des  Gefässes  herab- 
sinken, das  Fett  aber  sich  auf  der  Oberfläche  der  Flüssigkeit  ansammelt.  Die  Ammen, 
die  schon  mit  freiem  Auge  als  reiskorngrosse  weisse  Körper  kenntlich  sind,  können  dann 
nach  dem  Abgiessen  der  Flüssigkeit  hervorgeholt  und  unter  das  Mikroskop  gebracht  werden. 

Finniges  Fleisch  darf  in  rohem  Zustande  höchstens  unter  Declaration 
verkauft  werden;  zweckmässiger  ist  es,  dasselbe  vorher  im  Wasserbade  bis  zu 
70°  C.  durchzuwärmen  und  in  gekochtem  Zustande  zu  veräussern.  Von  sehr 
zahlreichen  Finnen  durchsetztes  Fleisch  sollte,  da  dann  auch  die  Muskulatur 
ödematös  zu  sein  pflegt,   überhaupt   nicht  zum  Consum   zugelassen  werden. 

Tricliinen.  Im  Fleische  der  Schweine,  überaus  selten  bei  den  übrigen 
Schlachtthieren,  kommt  die  jugendliche  Form  (Muskeltrichine)  der  im  Darme 
derselben  Thiergattung  lebenden  Trichina  spiralis  (Darmtrichine)  vor. 

Die  Muskeltrichine  ist  ein  sehr  feiner,  0'6— l'O  mm  langer  Rundwurm,  mit  vorderem 
spitzen  und  hinterem  etwas  dickerem  und  abgerundetem  Ende;  in  der  vorderen  Körper- 
hälfte befindet  sich  der  von  einer  Reihe  rundlicher  Zellen,  dem  sogenannten  Zellkörper 
umgebene,  zarte  Schlund. 

Die  Muskeltrichinen  sind  anfangs  in  dem  interstitiellen  Bindegewebe  der  Muskeln 
oder  im  Innern  der  Sarkolemmaschläuche  einzelner  Muskelfasern,  zumeist  in  mehr  weniger 
gestreckter  Lagerung  anzutreffen;  die  contractile  Substanz  der  ergriffenen  Fasern,  geht 
schon  frühzeitig  durch  Entartung  und  Schwund  zu  Grunde.  Später,  circa  3 — 4  Wochen 
nach  der  Ansteckung,  haben  sie  sich  in  dem  entsprechend  ausgebuchteten  Sarkolemma- 
schlauche spiralig  zusammengerollt  und  noch  später  hat  sich  um  dieselben  eine  ge- 
schlossene Kapsel  gebildet,  in  die  sich  im  weiteren  Verlaufe  Kalksalze  ablagern. 

Im  Schweinefleische  werden  in  den  weitaus  meisten  Fällen  solche  ein- 
gekapselte Trichinen  angetroffen.  Sie  sind  an  der  charakteristischen,  citroneii- 
förmigen,  an  den  beiden  verjüngten  Polen  abgerundeten  Kapsel,  die  die  be- 
nachbarten Muskelfasern  auseinandergedrängt  hat,  unter  dem  Mikroskope 
leicht  zu  erkennen.  Bis  zu  circa  einem  ^4 — V2  Jahre  nach  der  Einwanderung 
lässt  sich  in  der  Kapsel  auch  die  spiralig  zusammengerollte  junge  Trichine 
wahrnehmen,  während  dieselbe  später  durch  die  Kalkschichte  mehr-weniger 
verdeckt  wird. 

Verkalkte  Trichinenkapseln  sind  zwar  auch  schon  mit  freiem  Auge  als 
äusserst  feine,  weisse,  im  durchfallenden  Lichte  dunkle  Pünktchen  kenntlich, 
jedoch  kann  ihr  eigentliches  W^esen  ausschliesslich  mit  Hilfe  des  Mikroskopes 
festgestellt  werden.  Letzteres  ist  umso  weniger  zu  entbehren,  als  in  geringer 
Zahl  vorhandene  Kapseln  sich  überhaupt  dem  freien  Auge  entziehen. 

Zur  mikroskopischen  Untersuchung  sind  etwa  bohnengrosse  Probestückchen 
von  dem  zu  untersuchenden  Fleische  mit  einer  gebogenen  Scheere  zu  entnehmen.  Liegt 
ein  ganzes  oder  ein  halbes  Schwein  vor,  so  ist  es  rathsam,  hiezu  besonders  die  Zwerchfell- 
pfeiler, den  Zwerchfellmuskel,  die  Zwischenrippenmuskeln,  die  Bauchmuskeln,  die  Kehlkopf- 
muskeln und  die  Zungenmuskeln  zu  wählen.  Handelt  es  sich  um  die  Untersuchung 
einzelner  Fleischstücke,  Schinken,  Würste  etc.,  so  sind  die  Proben  stets  von  mehreren 
Stellen  auszuschneiden. 

Aus  den  Proben  werden  hanfkorngrosse  Stückchen,  unter  Zusatz  eines  Tropfens 
Wasser,  zwischen  zwei  Objectträgern  plattgedrückt  und  so  auf  den  Objecttisch  eines 
Mikroskopes  gebracht  (circa  öOfache  Vergrösserung  genügt).  Besonders  eignen  sich  hiezu 
die  sogenannten  Compressorien  von  Naake,  Oelttasch  oder  Wächter,  die  aus  zwei  auf 
einander  passenden  Glasplatten  bestehen,  die  mittelst  zweier  Schrauben  aneinander  genähert 
werden  können;  es  können  zwischen  diese  Platten  auf  einmal  24,  beziehungsweise  36  Präparate 
eingelegt  werden. 

Handelt  es  sich  um  bereits  älteres,  trockenes  Fleisch,  so  ist  ein  Zusatz  von  l^/oiger 
Essigsäure,  bei  geräuchertem  Fleisch  oder  Würsten  aber  ein  solcher  von  10%iger  Kalilauge 
zweckmässig.  Im  Falle  die  Kapseln,  weil  verkalkt,  im  durchfallenden  Lichte  schwer  er- 
scheinen, können  die  Salze  durch  Essigsäure  gelöst  und  so  die  umhüllten  Trichinen 
sichtbar  gemacht  werden. 


FLEISCHBESCHAU.  263 

Trichinöses  Fleisch  wird,  wegen  der  Schwere  der  Infection  für  den 
Menschen,  allerwärts  stets  vom  Consume  bedingungslos  ausgeschlossen, 
obgleich  ein  Erwärmen  auf  70"  C.  oder  das  Durchkochen  die  Trichinen  ganz 
sicher  abtödtet. 

Psorosperniien.  Die  auch  unter  dem  Namen  MiESCHER'sche  Schläuche 
oder  RAiNEY'sche  Körperchen  bekannten  Psorospermien-Gruppen,  die  in 
Muskeln  von  Schweinen,  Rindern  und  Schafen,  besonders  in  jenen  des 
Schlundes,  des  Kehlkopfes  und  des  Zwerchfelles  gar  nicht  so  selten  vor- 
kommen, haben  wegen  ihrer  Unschädlichkeit  eine  nur  sehr  geringe  Bedeutung. 

Es  sind  dies  längliche,  zuweilen  ovale  oder  auch  rundliche  Körper,  die  aus  einer 
zarten  Umhüllungsmembran  und  darin  eingeschlossenen  kipfel-  oder  nierenförmigen,  kleinen 
Körperchen,  den  eigentlichen  Psorospermien  bestehen.  Die  Schläuche  sind  innerhalb  des 
Sarkolemmas,  in  der  contractilen  Substanz  der  Muskelfasern  eingebettet  und  letztere  ist 
noch  als  ein  feiner  quergestreifter  Saum  beiderseits  zu  erkennen.  Die  abweichende  Form, 
der  körnige  Inhalt  bei  schwacher  Vergrösserung  und  das  normale  Aussehen  des  un- 
mittelbar angrenzenden  Muskelplasmas,  unterscheidet  diese  Schläuche  von  den  Trichinen- 
kapseln. 

Blasenwürmer.  Wenig  Bedeutung  kommt  hier  den  sonstigen  Blasenwürmern  zu, 
als  welche  zu  nennen   sind: 

Cysticemis  tenuicollis,  der  Blasenwurm  der  im  Hunde  lebenden  Taenia  marginata, 
kann  die  Grösse  eines  Apfels  erreichen;  der  hervorgestülpte  Kopf  hat  einen  langen  zarten 
Hals.  Kommt  nur  im  losen  Bindegewebe  unter  dem  vorgewölbten  Bauchfelle  und  dem 
Brustfelle  der  "Wiederkäuer  vor  und  kann,  besonders  dem  Netze  und  dem  Gekröse  an- 
haftend, zuweilen  auch  in  der  Fleischbank  gefunden  werden. 

Cysticercus  pisiformis,  der  Blasenwurm  der  T.  serrata  des  Hundes,  ist  der  Schweine- 
finne sehr  ähnlich,  nur  an  einem  Pole  etwas  zugespitzt.  Kommt  am  Bauchfelle  von  Hasen 
und  Kaninchen  vor. 

Coenurus  cerebralis,  der  Blasenwurm  der  T.  coenuriis  des  Hundes,  bildet  bis  apfel- 
grosse  Blasen,  deren  Wand  innen  mit  zahlreichen  Kopfanlagen  besetzt  ist.  Kommt  im 
Gehirne  von  Schafen,  zuweilen  aber  auch  im  Rückenmarke  vor. 

Echinococcenblasen.  Diese  Blasenwürmer  (Echinococcus  polymor'pJius)  der  im 
Hunde  lebenden  T.  Echinococcus,  kommen  im  Fleische  nur  ausnahmsweise  und  in  geringer 
Grösse  vor,  während  sie  in  inneren  Organen,  namentlich  aber  in  der  Leber  und  den 
Lungen,  bei  den  Schlachtthieren  einen  überaus  häufigen  Befund  bilden  und  hier  einen  sehr 
ansehnlichen  Umfang  erreichen  können.  Sie  bestehen  aus  einer  doppelten,  nach  aussen 
bindegewebigen,  nach  innen  chitinösen  gallertigen  Wand,  welch'  letztere  sich  leicht  ablösen 
lässt  und  hiebei  sich  zusammenrollt,  unter  dem  Mikroskope  aber  einen  feingeschichteten, 
lamellösen  Bau  zeigt.  Zuweilen  sind  an  ihrer  Innenfläche  stecknadelkopfgrosse  Taenien- 
kapseln  zu  sehen,  oder  sie  schwimmen  frei  in  der  von  der  Blasenwand  eingeschlossenen, 
wässerigen,  gelblichen  Flüssigkeit  herum.  In  der  Entwicklung  stehen  gebliebene  Blasen 
wandeln  sich  nach  theilweiser  Resorption  der  Flüssigkeit  in  käsige  oder  mörtelige  Knoten 
um,  in  deren  Masse  noch  Theile  der  Blasenwand  mit  streifiger  Schichtung  und  Haken 
mit  dem  Mikroskope  nachgewiesen  werden  können. 

Fleisch  mit  Echinococcusblasen  ist  für  den  Menschen  nicht  schädlich,  es  genügt,  sie 
mitsammt  der  nächsten  Umgebung  auszuschneiden  und  zu  vernichten;  mit  solchen  Blasen 
besetzte  innere  Organe  werden  am  besten  im  Ganzen  verworfen. 

Distomen.  Trematoden  in  der  Muskulatur,  beziehungsweise  im  Fleische, 
bilden  überhaupt  sehr  seltene  Vorkommnisse,  während  zwei  Arten  derselben: 
dasDistomum  hepaticum  und  das  Distomumlanceolatum,  sehr  häufig 
in  der  Leber  und  nicht  selten  auch  in  den  Lungen  der  Schlachtthiere  anzu- 
treffen sind.  Das  erstere  hat  eine  blattähnliche  Form  und  ist  circa  16 — 40  mm 
lang,  6 — 12  mm  breit.  Das  letztere,  seltenere,  ist  einer  Lanzette  ähnlich 
und  hat  eine  Länge  von  nur  4 — 8  mm,  eine  Breite  von  nur  1-0— 2*5  ww; 
für  beide  sind  ausser  der  Form  noch  die  zwei  Saugnäpfe  am  vorderen 
Leibesende  charakteristisch. 

Nach  Entfernung  der  Egel  mitsammt  der  nächsten  Umgebung  kann  das 
Fleisch  freigegeben  werden,  während  mit  solchen  behaftete  innere  Organe, 
sobald  an  ihnen  entzündliche  Veränderungen  wahrzunehmen  sind,  vom  Con- 
sume ausgeschlossen  werden  sollen. 

Ausser  den  genannten  kommt  noch,  in  sehr  seltenen  Fällen,  das  sogenannte 
Muskeldistom  um  im  Schweinefleische,  namentlich  in  den  Zwerchfellpfeilern    und    den 


264  FLEISCHBESCHAU. 

Kehlkopfmuskeln,  vor.  Es  ist  auf  den  ersten  Blick  einer  eingekapselten  Trichine  nicht 
unähnlich  und  hat  auch  so  ziemlich  dieselbe  Grösse ;  es  liegt  jedoch  zwischen  den  Muskel- 
fasern, lässt  im  Inneren  die  halbmondförmigen  Magenschläuche  leicht  erkennen  und  kann 
im  frischen  Zustande  auch  eine  wurmförmige  Bewegung  an  demselben  wahrgenommen 
werden. 

Oestruslarven.  Dieselben,  von  glasheller  oder  gelblicher  Farbe, 
5 — 10  mtn  lang,  2 — 3  mm  breit,  kommen  besonders  in  der  Zeit  vom  December 
bis  März,  zuweilen  in  grösserer  Zahl  im  Wirbelcanal  von  Rindern  vor,  sind 
aber  hier,  inmitten  des  Fettgewebes  nur  bei  genauem  Nachsehen  zu  finden. 
Eine  Bedeutung  kommt  dem  Befunde  nur  in  jenen  seltenen  Fällen  zu,  wo 
das  Fettgewebe  und  das  Bindegewebe  des  Rückgrates  in  der  Umgebung 
wässerig  durchtränkt  ist  und  das  Fleisch  infolge  dessen  ein  unappetitliches 
Aussehen  hat. 

B)  Pflanzliche  Parasiten. 

Spaltpilze.  Die  grösste  Bedeutung  kommt  den  Spaltpilzen  zu,  nachdem 
durch  gewisse  Arten  derselben,  beziehungsweise  durch  ihre  chemischen  Stoff- 
wechselproducte,  die  schwersten  Erkrankungen  beim  Menschen  im  Wege  des 
Fleischgenusses  verursacht  werden  können.  Ganz  frisches  gesundes  Fleisch 
enthält  im  Innern,  sowie  auch  das  in  den  tiefer  gelegenen  Adern  etwa  vor- 
handene wenige  Blut,  keine  Spaltpilze.  Ihr  Vorhandensein  daselbst  spricht 
daher  dafür,  dass  sie  entweder  schon  bei  Lebzeiten  des  Thieres  in  dessen 
Körpersäften  enthalten  waren  oder  dass  sie  nachträglich  hinein  gelangt  sind 
und  sich  dort  vermehrt  haben.  Wenn  nun  auch  Bacterien  im  Fleische  bereits 
vor  dem  Auftreten  der  sonstigen  Fäulnisserscheinungen  auftreten  können, 
so  ist  ein  namhafterer  Bacteriengehalt  in  den  tieferen  Schichten  stets  ein 
Befund,  der  hinsichtlich  der  Geniessbarkeit  des  Fleisches  begründeten  Verdacht 
zu  erregen  vermag.  Hingegen  kann  aus  dem  Nachweise  von  Spaltpilzen 
überhaupt  auf  der  Oberfläche  der  Fleischwaaren,  ohne  Feststellung  ihrer 
pathogenen  Specificität,  in  keiner  Richtung  irgendwelcher  Schluss  hinsichtlich 
der  Beschaffenheit  des  Fleisches  gezogen  werden.  Zur  mikroskopischen  Unter- 
suchung, die  im  Anfertigen  von  frischen,  sowie  von  getrockneten  und  ge- 
färbten Deckgläschenpräparaten  besteht,  müssen  daher  stets  Gewebstheile 
oder  Saftproben  aus  den  tiefen  Schichten  der  Waare  gewählt  werden. 

Diese  Untersuchung  ist  stets  geboten,  wenn  am  Fleische,  an  den 
Muskelfasern  selbst  oder  am  Bindegewebe,  Veränderungen  wahrgenommen 
werden,  die  durch  die  Einwirkung  von  Bakterien  oder  ihrer  Stoffwechsel- 
producte  entstanden  sein  können.  Als  solche  sind  zu  nennen:  punktförmige 
Blutaustritte  oder  grössere  Blutergüsse,  Eiter-  oder  Jaucheherde  zwischen 
den  Muskeln  oder  den  Muskelfaserbündeln,  ödematöse  Durchtränkung  des 
peri-  und  intermusculären  oder  interfibrillären  Bindegewebes,  graue  oder 
gelbe  Verfärbung  der  Muskelsubstanz  (homogene  oder  körnige  Structur  des 
Plasma  unter  dem  Mikroskope),  Ecchymosen  in  den  serösen  Häuten,  sowie 
überhaupt  stets,  wenn  das  Fleisch  nicht  gehörig  ausgeblutet  ist,  namentlich 
aber  in  Fällen  von  Nothschlachtungen. 

Basenau  ist  der  Ansicht,  dass  das  Verfahren  mit  dem  Fleische  nothgeschlachteter 
Thiere  von  dem  Ausfalle  der  bakteriologischen  Untersuchung  abhängig  zu  machen  sei. 
Vorhandensein  von  Mikroorganismen  in  Ausstrichpräparaten,  die  mit  aus  der  Tiefe  des 
Fleisches  gewonnenem  Materiale  angefertigt  wurden,  motivire  den  Ausschluss  des  Fleisches 
vom  Consume.  Ist  das  Resultat  negativ,  so  wären  mit  dem  Materiale  auch  Platten  zu 
giessen.  (Letzteres  Verfahren  ist,  wegen  der  hiezu  nöthigen  längeren  Zeit,  wohl  nur  selten 
in  der  Praxis  durchführbar). 

Gemische  von  verschieden  geformten  Bakterien  in  den  Präparaten  sind 
in  allen  Fällen  von  Fäulniss  anzutreffen,  gleichviel  ob  das  Fleisch  ursprünglich 
gesund  oder  aber  krank  war.  Hingegen  erweckt  das  Vorhandensein  einer 
einzigen  Bakterienart  stets  begründeten  Verdacht  auf  eine  specinsche  infectiöse 
Erkrankung  des  betreffenden  Thieres,  besonders  dann,  wenn  das  Fleisch  sonst 
noch  ein  ziemlich  frisches  Aussehen  hat.  Auf  Grund  solcher  Befunde  kann  zu- 


FLEISCHBESCHAU.  265 

weilen  die  Art  der  Erkrankung  mit  Bestimmtheit  festgestellt  werden,  oft  ist 
aber  die  Form  der  Bakterien  allein  nicht  genügend  charakteristisch  und  sind 
zur  endgiltigen  Entscheidung  der  Frage  auch  Cultur-  und  Impfversuche  an- 
zustellen. Stets  muss  aber  beachtet  werden,  dass  ein  negativer  Bakterienfund 
eine  septikaemische  Erkrankung,  namentlich  aber  septische  Intoxication, 
durchaus  nicht  ausschliesst. 

Die  wichtigsten  infectiösen  Krankheiten,  die  hier  in  Betracht  kommen,  sind: 

Septikaemie  und  Pyacraie.  Makroskopisch  sind  oft,  jedoch  nicht  immer,  graue 
oder  gelbliche  Verfärbung  der  Muskelsubstanz,  Oedem  des  Bindegewebes,  eventuell  auch 
Blutaustritte  in  demselben  wahrzunehmen,  während  mikroskopisch  im  Fleischsafte  zuweilen 
die  Bakterien  der  Eiterung,  namentlich  Streptococcen  nachgewiesen  werden  können. 
Ausserdem  sind  Eiterherde  im  interstitiellen  Bindegewebe  ein  werthvoller  Befund  bei  Pyaemie. 

Pyo-septikaemische  Processe  sind  besonders  bei  sehr  jungen,  wenige  Tage  alten 
Thieren  häufig  und  können  dieselben  mit  Sicherheit  angenommen  werden,  wenn  neben 
oder  ohne  die  bereits  genannten  Veränderungen,  in  den  Nabelgefässen  schmutzig  verfärbte 
oder  erweichte  Gerinnsel,  in  den  Gelenken  aber  graue  oder  eiterige  Flüssigkeit  vor- 
handen sind. 

Milzbrand.  Neben  stellenweiser  ödematöser  Durchtränkung  des  Bindegewebes  und 
schwarzrothen  Blutaustritten,  sind  im  Blute  oder  auch  im  Bindegewebssafte  die  verhältnis- 
mässig grossen,  unbeweglichen,  zu  Ketten  aneinander  gereihten  Milzbrandbacillen  vor- 
handen, die  auch  in  ungefärbten  frischen  Präparaten  zu  erkennen  sind. 

Rauschbrand.  Die  ergriffene  Muskelpartie  ist  schmutzig  verfärbt,  dunkel  rothbraun 
oder  schwarzroth;  sie  enthält,  sowie  auch  das  umgebende,  ödematös  durchtränkte  Binde- 
gewebe, Gasblasen,  die  einen  eigenthijmlichen,  süsslich-faden  Geruch  verbreiten.  Im  Ge- 
webssafte  der  kranken  Theile  und  der  nächsten  Umgebung  können  in  gefärbten  Präparaten 
die  mittelgrossen,  schmalen  Rauschbrandbacillen  nachgewiesen  werden,  die  zum  Theile 
Sporen  enthalten  und  dann  Trommelschlägeln  ähnlich  sind. 

Malignes  Oedem.  Hochgradiges  Oedem  des  subcutanen  und  interstitiellen  Binde- 
gewebes, mit  oder  ohne  Gasbildung,  bei  wenig  hervortretender  Veränderung  der  Muskel- 
substanz. Die  Oedemflüssigkeit  enthält  die  gestreckten  Bacillen  des  malignen  Oedems  und 
daneben  lange,  wellenförmig  gebogene  Fäden,  die  auch  Sporen  enthalten  können.  (In 
fauligem  Fleische  kommen  dieselben  Bakterien  häufig  vor). 

Rothlauf  der  Schweine.  Im  Blutsafte  der  sonst  normal  aussehenden  Muskelstücke 
können  durch  Färben  die  äusserst  feinen,  bis  1  '5  ,a  langen,  geraden  Puothlaufbacillen  nach- 
gewiesen werden. 

Septicaemia  haemorrhagica.  Bei  den  unter  diesen  Sammelbegriff  gehörenden 
Krankheiten  (Bollinger's  Rinderseuche,  Schweineseuche  und  Schweinecholera,  Geflügel- 
cholera) enthält  das  Blut  sehr  kleine,  verhältnissmässig  kurze  Bacillen,  die  sich  nur  an  den 
Polen  färben  und  darum  für  gewöhnlich  den  Eindruck  von  Diplococcen  machen.  Das  inter- 
stitielle Bindegewebe  ist  zuweilen  ödematös  oder  blutig  durchtränkt  und  kann  auch  kleine 
oder  grössere  Hämorrhagien  enthalten. 

Tuberculose.  Ist  durch  die  Untersuchung  des  Fleisches  nur  dann  zu  constatiren, 
wenn  sich  im  Bindegewebe  der  Muskeln  oder  in  den  ihnen  anhängenden  Lymphknoten 
gelbe,  trockene,  käsige  oder  mörtelartige  Herde  befinden,  in  denen  sich  dann  allenfalls 
auch  die  Tuberkel-Bacillen  mit  Hilfe  der  bekannten  Färbungsmethoden  nachweisen  lassen. 
Besonders  sollen  diesbezüglich  die  Leisten-,  Kniefalten-,  Bug-  und  Achseldrüsen,  sowie  auch 
der  seröse  Ueberzug  der  Rippen  einer  eingehenden  Besichtigung  unterzogen  werden,  indem 
das  Rippenfell,  besonders  bei  Rindern,  nicht  selten  mit  kleinen,  ziemlich  derben,  an  der 
Schnittfläche  faserigen,  zuweilen  verkästen  oder  auch  bereits  verkalkten  Prominenzen 
(Perlknoten)  besäet  ist.  In  der  Umgebung  der  erkrankten  Lymphknoten  sind  zuweilen  im 
benachbarten  Bindegewebe  secundäre  Tuberkeleruptionen  anzutreffen  (Moul6).  Tuberculose 
Herde  können  ausserdem  im  Innern  der  Knochen  enthalten  sein  (besonders  bei  Schweinen). 

Actinomj'kose.  Kommt  im  Fleische,  zwischen  den  Muskeln,  mit  Ausnahme  der 
Zunge,  sehr  selten  vor,  während  sie  im  Unterhautbindegewebe  des  Halses  und  noch  mehr 
in  den  Gesichtsknoten  ziemlich  häufig  ist,  bei  generalisirter  Actinomykose  aber  auch  an- 
dere Knochen  (Wirbel,  Rippen)  actinomykotische  Herde  enthalten  können.  Dieselben  sind 
den  tuberculösen  derart  ähnlich,  dass  die  richtige  Differential-Diagnose,  ohne  Kenntniss 
des  Befundes  in  den  inneren  Organen,  nur  mit  Hilfe  des  Mikroskopes  gestellt  werden 
kann.  Jedenfalls  erregen  diesbezüglich  begründeten  Verdacht  in  den  Herden  (bei  Schweinen 
in  der  eiterigen  Masse),  und  in  der  nächsten  Umgebung  eingebettete  gelbliche,  sandkorn- 
grosse,  runde  Körperchen,  die  sich  leicht  herausheben  lassen.  Die  Actinomycesdrusen  sind 
dann  im  frischen  Ausstrichpräparate  auch  ohne  Färbung  an  der  charakteristischen  Brom- 
beerform und  den  kolbigen  Anschwellungen  der  radiären    Pilzfäden  leicht  zu  erkennen. 

Botryomykose.  Kommt  im  Fleische  nur  ganz  ausnahmsweise  vor,  doch  können 
beim  Schweine  grosse  Fleischpartien  in  speckige,  derbe  Massen  umgewandelt  sein,  die  zahl- 


266  FLEISCHBESCHAU. 

reiche  mörtelartige  Herde  enthalten  (Wildtbr\ndt).  In  denselben  können  mit  dem  Mikros- 
kope die  zoogloeartigen  Mikrococcenhaufen  leicht  nachgewiesen  und  von  Actin omycesdrnsen 
unterschieden  werden. 

Muskelactinomykose.  In  den  Muskeln  der  Schweine,  ausnahmsweise  auch  bei 
Schafen,  besonders  in  den  Zwerchfellpfeilern,  den  Bauchmuskeln  und  den  Zwischenrippen- 
muskeln (Hertwig),  kommen  zuweilen  Rasen  des  DuKCKER'schen  Actinomyces  musculorum 
suis  vor,  der  dem  vorher  genannten  Strahlenpilze  nach  Form  und  Anordnung  der  Pilz- 
fäden ähnlich  sieht,  nur  dass  die  kolbigen  Anschwellungen  der  letzteren  weniger  aus- 
gesprochen ist.  Auf  das  Vorhandensein  dieser  Pilze  wird  man  Verdacht  schöpfen,  wenn 
Schweinefleisch  grau  verfärbt,  erweicht  und  wässerig  durchtränkt  erscheint. 

Rotzki'ankheit.  Werden  im  Pferdefleische,  im  intermuskulären  Bingegewebe,  Herde 
von  röthlichgrauem,  viscösem  Eiter  vorgefunden,  so  liegt  begründeter  Verdacht  auf  diese 
Krankheit  vor.  Durch  die  bakteriologische  Untersuchung  (starke  einfache  Färbung  oder 
noch  besser  nach  Löffler's  Methode  mit  alkalischem  Methylenblau),  können  die  stets  iu 
spärlicher  Zahl  vorhandenen  ßotzbacillen  nachgewiesen  werden.  Aber  auch  ohne  einen 
solchen  positiven  Befund  darf  in  solchen  Fällen  eine  gefährliche  pyämische  Erkrankung 
angenommen  werden. 

Die  Beurtheilung  des  Fleisches  in  den  hier  angeführten  Krank- 
heitsfällen richtet  sich  naturgemäss  nach  der  Art  der  Erkrankung,  doch  ist 
hier  stets  ein  strengeres  Verfahren  am  Platze,  als  wenn  manche  dieser  Krank- 
heiten nur  in  einzelnen  inneren  Organen  vorgefunden  worden  sind,  nachdem 
dort  stets  eine  Infection  auch  des  Fleisches  selbst  angenommen  werden  muss. 
Zeichen  von  Septikaemie  und  Pyaemie,  Milzbrand,  Rauschbrand,  malignem 
Oedem  oder  Rotzkrankheit,  sowie  tuberkulöse  Herde  im  Fleische,  in  den 
Fleischlymphknoten  oder  in  den  Knochen,  motiviren  stets  eine  unbedingte 
Saisirung  des  Fleisches,  während  in  Fällen  von  Schweinerothlauf  und  Acti- 
nomykose  das  Fleisch,  insoforne  es  sonst  ein  gesundes  Aussehen  hat,  in  durch- 
kochtem  Zustande,  eventuell  unter  Declaration,  noch  zum  Verkaufe  zugelassen 
werden  darf. 

0)  Sonstige  Veränderungen  des  Fleisches. 
Blutungen.  Dieselben  können  die  Folge  einer  septischen  Infection 
oder  Intoxication  oder  aber  durch  traumatische  Einwirkungen  entstanden  sein. 
Im  ersteren  Falle  sind  fast  stets  auch  sonstige  Veränderungen,  wie  trübe, 
blassgraue  Färbung  der  Muskel,  seröse  Infiltration  des  Bindegewebes,  Eiter- 
herde, kleine  Blutaustritte  in  den  serösen  Häuten  etc.  vorhanden,  während 
bei  frischen  Blutungen  traumatischen  Ursprunges  (bei  Schweinen  auch  als 
Folge  von  Muskelzerrungen  [Ostertag]),  die  unmittelbar  benachbarte  Musku- 
latur, ausser  der  blutigen  Infiltration,  ein  gesundes  Aussehen  hat.  Aber  auch 
in  solchen  Fällen  kann  sich  später  zur  Hämorrhagie  ein  entzündliches  Oedem 
hinzugesellen,  das  dann  eine  ernstere  Beurtheilung  des  Fleisches  motivirt. 
Eine  mikroskopische  Untersuchung  des  ausgetretenen  Blutes  ist  in  zweifel- 
haften Fällen  jedenfalls  erwünscht. 

Wässerige  Durchtränkung,  als  Folge  von  chronischen  kachek- 
tischen  Krankheitszuständen,  bez.  von  chronischer  Anämie  und  Hydrämie, 
kommt  besonders  bei  Schafen,  seltener  bei  Rindern  vor.  Neben  Fehlen  von 
acuten  entzündlichen  Veränderungen,  ist  das  Fleisch  überhaupt  weicher,  matsch, 
sehr  fettarm,  wie  ausgewaschen,  die  Muskelbäuche  schmächtig.  Auf  Druck 
fliesst  viel  farblose  wässerige  Flüssigkeit  aus  dem  Fleischstücke. 

Fettige  Entartung.  Ausser  der  trüben  Schwellung  und  der  fettigen 
Degeneration  bei  den  verschiedenen  septischen  Erkrankungen,  wobei  das  Fleisch 
ein  glanzloses,  trüb  graues,  wie  gekochtes  Aussehen  erhält,  kommt  bei  jungen 
Thieren,  namentlich  bei  Kälbern,  eine  ausgedehnte  fettige  Entartung  der  Mus- 
kulatur vor,  wobei  die  Muskelfibrillen  gequollen,  undurchsichtig  und  gelblich 
oder  grau  verfärbt  erscheinen.  Die  Schnittfläche  ist  faulem  Holze  ähnlich  und 
geht  solches  Fleisch  rasch  in  Verwesung  über  (Repiquet). 

Noch  seltener  ist  eine  wachsartige  Degeneration  der  Muskulatur  junger  Thiere,  die 
dann  dem  Fischfleische  ähnlich  aussieht. 


FRÜCHTABTREIBUNG.  267 

Bei  Pferden,  selten  bei  Rindern,  kommt  ausgebreitete  parenchymatöse  und  fettige 
Degeneration,  besonders  ausgesprochen  in  den  Psoasmuskeln,  im  Verlaufe  der  rheumatischen 
Hämoglobinämie  (schwarzen  Harnwinde)  vor. 

Geschwülste.  Metastatische  Neubildungen,  wie  Melanome,  Sarkome, 
Carcinome,  kommen  im  Fleische  im  Allgemeinen  selten  vor  und  sind  gewöhn- 
lich schon  mit  freiem  Auge  unschwer  zu  diagnosticiren. 

In  Fällen  von  frischen  traumatischen  Blutungen  kann  das  Fleisch,  mit 
Ausnahme  der  betroffenen  Theile,  zum  Consum  frei  zugelassen  werden,  in 
den  übrigen  Fällen  stellt  das  in  seinem  Aussehen  veränderte  Fleisch  ein  ver- 
dorbenes Nahrungsmittel  dar.  F.  HüTYRA. 

Fruchtabtreibung  (Crimineller  Abortus). 

Unter  Abortus  versteht  man  eine  Geburt,  die  so  frühzeitig  erfolgt, 
dass  das  Kind  noch  nicht  körperlich  soweit  entwickelt  ist,  dass  es  selbst- 
ständig fortzuleben  vermag,  also,  wie  man  zu  sagen  pflegt,  noch  nicht  lebens- 
fähig ist.  Eine  solche  Geburt  ist  zu  unterscheiden  von  einer  Frühgeburt 
(partus  praematurus),  die  zu  einer  Zeit  erfolgt,  wo  das  Kind  zwar  lebens- 
fähig, aber  noch  nicht  reif  und  ausgetragen  ist. 

Eine  bestimmte  Zeitgrenze  zwischen  Abortus  und  Frühgeburt  gibt  es 
nicht.  Man  nimmt  gewöhnlich  an,  dass  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  die  Lebens- 
fähigkeit erst  mit  der  28.  Woche  beginnt,  also  nach  Ablauf  des  siebenten 
Monats,  und  innerhalb  dieser  Zeit  erfolgende  Geburten  Fehlgeburten 
sind,  während  man  Geburten  zwischen  der  28.  und  38.  Woche  als  Früh- 
geburten bezeichnet. 

Ein  Abortus  tritt  häufig  spontan  ein  in  Folge  von  Krankheitszuständen 
oder  zufälligen  Einwirkungen  auf  den  mütterlichen  Körper.  Es  gibt  Frauen, 
die  besondere  Dispositionen  zu  Abortus  haben,  so  dass  mitunter  eine  eigentliche 
Impotentia  gestandi  besteht,  während  andere  gegen  eine  grössere  Zahl  von 
sogenannten  Abortivmitteln  gleichsam  immun  sind. 

In  seltenen  Fällen  wird  der  Abortus  auch  künstlich  eingeleitet  von 
Seiten  der  Kunst,  wenn  das  Leben  der  Mutter  in  Gefahr  steht  bei  längerer 
Dauer  der  Schwangerschaft,  z.  B.  bei  unstillbarem  Erbrechen,  bei  Ein- 
klemmung des  schwangern  retroflectirten  Uterus,  auch  bei  Nephritiden,  bei 
perniciöser  Anämie  u.  s.  w.  Ueberhaupt  werden  in  der  neuesten  Zeit  die 
Indicationen  für  den  künstlichen  Abortus  ergiebiger  gestellt  als  früher.  Wenn 
eine  solche  Eile,  dass  man  den  Eintritt  der  Lebensfähigkeit  nicht  abwarten 
kann,  als  lebensrettend  nicht  absolut  nothwendig  ist,  wendet  man  sich  an  die 
künstliche  Einleitung  einer  Frühgeburt. 

Criminell  dagegen  ist  der  Abortus,  wenn  er  aus  anderen  Gründen 
nur  zur  Aufhebung  einer  Schwangerschaft  herbeigeführt  wird  und  nennt  man 
das  dann  Fruchtabtreibung,  welche  in  der  Gegenwart  bei  den  Cultur- 
völkern  strafrechtlich  als  Verbrechen  behandelt  und  peinlich  bestraft  wird. 
Die  Strafe  kommt  derjenigen  für  Kindesmord  einigermaassen  nahe,  indem  die 
Leibesfrucht  bei  der  Fruchtabtreibung  natürlich  zu  Grunde  geht.  Da  dieses 
Verbrechen  häufig  unter  Mithilfe  noch  anderer  Personen  geschieht,  so  beziehen 
sich  die  strafrechtlichen  Bestimmungen  auch  auf  diese,  wie  sich  aus  nach- 
stehenden Strafartikeln  des  österreichischen  und  deutschen  Strafgesetzes  ergibt. 

Oesterreichisches  Strafgesetz.  §.  144.  Eine  Frauensperson,  welche  ab- 
sichtlich was  immer  für  eine  Handlung  unternimmt,  wodurch  die  Abtreibung  ihrer  Leibes- 
frucht verursacht  oder  ihre  Entbindung  auf  solche  Art,  dass  das  Kind  todt  zur  Welt 
kommt,  bewirkt  wird,  macht  sich  eines   Verbrechens  schuldig. 

§.  145.  Ist  die  Abtreibung  versucht,  aber  nicht  erfolgt,  so  soll  die  Strafe  auf 
Kerker  zwischen  sechs  Monaten  und  einem  Jahre  ausgemessen,  die  zu  Stande  gebrachte 
Abtreibung  mit  schwerem  Kerker  zwischen  einem  und  fünf  Jahren  bestraft  werden. 

§.  146.  Zu  eben  dieser  Strafe,  jedoch  mit  Verschärfung,  ist  der  Vater  des  abgetriebenen 
Kindes  zu  verurtheilen,  wenn  er  mit  an  dem  Verbrechen  Schuld  trägt. 


268  FRUCHTABTREIBÜNG. 

§.  147.  Dieses  Verbrechens  macht  sich  auch  derjenige  schuldig,  der  aus  was  immer 
für  einer  Absicht  wider  Wissen  und  Willen  der  Mutter  die  Abtreibung  ihrer  Leibesfrucht 
bewirkt  oder  zu  bewirken  versucht. 

§.  148.  Ein  solches  Verbrechen  soll  mit  schwerem  Kerker  zwischen  ein  und  fünf 
Jahren,  und  wenn  zugleich  der  Mutter  durch  das  Verbrechen  Gefahr  am  Leben  oder 
Nachtheil  an  der  Gesundheit  zugezogen  worden  ist,  zwischen  fünf  und  zehn  Jahren  bestraft 
werden. 

Kürzer  und  dem  deutschen  Strafgesetz  ähnlich  drückt  sich  der  österreichische 
Strafgesetz-Entwurf  aus: 

§.  229.  Eine  Schwangere,  welche  ihre  Frucht  abtreibt,  oder  im  Mutterleibe  tödtet 
oder  dies  durch  einen^Anderen  thun  lässt,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit 
Gefängnis  nicht  unter  sechs  Monaten  bestraft. 

§.  230.  Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  mit  Einwilligung  der  Schwangeren 
ihre  Frucht  abtreibt  oder  im  Mutterleibe  tödtet,  hat  er  dieses  gegen  Entgelt  gethan,  so  ist 
auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen. 

§.  231.  Wer  die  Leibesfrucht  einer  Schwangeren  ohne  deren  Wissen  und  Willen 
abtreibt  oder  tödtet  wird  mit  Zuchthaus  von  zwei  bis  fünfzehn  Jahren  bestraft.  Ist  durch 
die  Handlung  der  Tod  der  Schwangeren  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht 
unter  zehn  Jahren  ein. 

Deutsches  Strafgesetz.  §.  218.  Eine  Schwangere,  welche  ihre  Frucht  vorsätzlich 
abtreibt,  oder  im  Mutterleibe  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft. 
Sind  mildernde  umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten 
ein.  Dieselben  Strafvorschriften  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher  mit  Einwilligung 
der  Schwangeren  die  Mittel  zu  der  Abtreibung  oder  Tödtung  bei  ihr  angewendet  oder  ihr 
beigebracht  hat. 

§.  219.  Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer  einer  Schwangeren, 
welche  ihre  Frucht  abgetrieben  oder  getödtet  hat,  gegen  Entgelt  die  Mittel  hiezu  verschafft, 
bei  ihr  angewendet  oder  ihr  beigebracht  hat. 

§.  220.  Wer  die  Leibesfrucht  einer  Schwangeren  ohne  deren  Wissen  und  Willen 
vorsätzlich  abtreibt  oder  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft. 

Ist  durch  die  Handlung  der  Tod  der  Schwangeren  verursacht  worden,  so  tritt 
Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslänghche  Zuchthausstrafe  ein. 

Aus  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  ergeben  sich  die  gerichtlich- 
medicinischen  Aufgaben,  ohne  deren  Lösung  eine  richterliche  Behandlung 
einer  Fruchtabtreibung  gar  nicht  möglich  ist.  Zu  diesen  Aufgaben  gehören: 

1.  die  Bestimmung  oder  der  Nachweis,  dass  ein  Abortus  stattgefunden 
hat,  oder  wenigstens  ein  Versuch  dazu  gemacht  worden  ist.  Da  im  §.  145 
des  österreichischen  Strafgesetzes  ausdrücklich  auch  der  Versuch  zu  einer 
Fruchtabtreibung  mit  Strafe  bedroht  ist; 

2.  die  Aufklärung  darüber,  ob  der  stattgefundene  Abortus  ein  spontaner 
oder  ein  durch   angewandte  Mittel  provocirter  war,  und  im  letzteren  Falle 

3.  ob  der  durch  Mittel  provocirte  Abortus  für  die  betreffende  Person 
nachtheilige  Folgen  oder  gar  den  Tod  nach  sich  gezogen  hat. 

1.  Diagnose  des  Abortus. 
Die  Diagnose  eines  stattgehabten  Abortus  ergibt  sich  einerseits  aus 
der  Untersuchung  der  abgegangenen  Leibesfrucht  oder  wenigstens  aus  Ab- 
gängen von  der  betreffenden  Person,  anderseits  aus  der  Untersuchung  dieser 
selbst.  Diese  Untersuchungen  bleiben  sehr  häufig  mangelhaft,  indem  beide 
Untersuchungsgegenstände  nicht  immer  erhältlich  sind,  bald  hat  man  eine 
Leibesfrucht,  respective  einen  Fötus  zur  Untersuchung,  aber  nicht  die  be- 
treffende Person,  von  welcher  das  abgegangene  Kind  stammt,  bald  hat  man 
die  letztere  zur  Untersuchung,  aber  nicht  die  abgegangene  Leibesfrucht. 
Daraus  erklärt  es  sich,  warum  gerichtlich-medicinische  Untersuchungen  über 
criminellen  Abortus  oft  gar  nicht  stattfinden  können  oder  wenigstens  nicht 
zu  bestimmten  Resultaten  führen.  Gerade  beim  criminellen  Abortus  kommt 
es  häufig  vor,  dass  derselbe  unter  Mitwirkung  von  Personen  stattfindet,  die 
gewerbsmässig  diese  Mitwirkung  betreiben,  und  dann  auch  dafür  sorgen,  dass 
die  Abgänge  beim  Abortus  in  einer  Weise  beseitigt  werden,  dass  sie  nicht 
leicht  auffindbar  sind.  Es  sind  daher  meistens  ganz  besondere  Zufälligkeiten, 
welche  zu  Judicien  einer  stattgehabten  Fruchtabtreibung  führen. 


FRUCHTABTREIBUNG.  269 

Die  abgegangene  Leibesfrucht.  Nach  statistischen  Erhebungen 
(Tardieu)  erfolgt  der  criminelle  Abortus  meistens  in  den  ersten  sechs 
Monaten  der  Schwangerschaft  und  zwar  am  häufigsten  zwischen  dem  vierten 
und  sechsten  Monat,  was  sich  sehr  natürlich  daraus  erklärt,  dass  Versuche 
zur  Fruchtabtreibung  gewöhnlich  erst  dann  vorgenommen  werden,  wenn  eine 
Schwangerschaft  sehr  wahrscheinlich  ist,  denn  das  Ausbleiben  der  Menstruation 
ein-  oder  zweimal  gibt  in  dieser  Beziehung  noch  keine  grosse  Wahrschein- 
lichkeit. Daraus  folgt  weiterhin,  dass  schon  in  den  ersten  Schwangerschafts- 
monaten abgetriebene  Leibesfrüchte  in  den  seltensten  Fällen  zur  Untersuchung 
kommen,  und  dass  meistens  die  vorzunehmenden  Untersuchungen  Leibes- 
früchte betreffen,  welche  schon  mehrere  Monate  Lebensalter  haben. 

Die  Untersuchung  solcher  Leibesfrüchte  muss  dann  nach  mehreren 
Richtungen  hin  geschehen,  nämlich  einerseits  in  Bezug  auf  das  Alter  der 
Leibesfrucht,  aus  welchem  sich  selbstverständlich  weiterhin  ein  Schluss  ziehen 
lässt,  auf  den  Schwangerschaftsmonat,  in  welchem  der  Abortus  stattgefunden 
hat,  anderseits  auf  allfällig  vorhandene  Bildungsfehler,  oder  fötale  Krank- 
heiten, welche  ein  frühzeitiges  Absterben  der  Leibesfrucht  hätten  bedingen 
und  dadurch  zum  Eintritt  eines  Abortus  führen  können.  Endlich  ist  die 
Leibesfrucht  auch  noch  genau  auf  das  Vorhandensein  von  Verletzungen  zu 
untersuchen,  welche  vielleicht  auf  eine  mechanische  Abtreibung  der  Leibes- 
frucht schliessen  Hessen. 

Obschon  nun,  wie  gesagt,  Untersuchungen  von  Leibesfrüchten  in  den 
ersten  Lebensmonaten,  namentlich  im  ersten  und  zweiten  Monat,  höchst  selten 
vorkommen,  müssen  wir  der  Vollständigkeit  wegen  die  anatomischen  Charaktere 
auch  solcher  Leibesfrüchte  berücksichtigen,  und  beginnen  wir  daher  mit  dem 
ersten  Monat.  In  diesem  Monat  abgegangene  Leibesfrüchte  sind  noch 
in  den  Eihäuten  enthalten  und  gehen  gewöhnlich  in  Blutgerinnseln  verloren. 
Wenn  man  daher  in  verdächtigen  Fällen  derartige  Abgänge  erhält,  was  aber 
selten  zutrifft,  so  muss  man  solche  Blutgerinnsel  genau  untersuchen,  ob 
dieselben  nicht  das  Ei  enthalten,  d.  h.  den  Embryo  mit  den  Eihäuten,  denn 
ein  solcher  Fund  würde  einen  stattgehabten  Abortus  sofort  beweisen.  In  spä- 
teren Monaten  geht  das  Ei  gewöhnlich  nicht  mehr  vollständig  ab,  sondern 
die  Eihäute  zerreissen  uüd  die  Frucht  geht  gesondert  ab.  Eihäute  und  Nach- 
geburt werden  später  ausgestossen.  W^erden  nun  nur  noch  häutige  Gebilde 
gefunden,  so  ist  eine  genaue,  makroskopische  eventuell  mikroskopische  Unter- 
suchung nothwendig,  um  die  gefundenen  Membranen  als  Amnion  und  Chorion 
und  daher  als  Eihäute  zu  unterscheiden  gegenüber  anderen  häutigen  Gebilden, 
die  bei  der  Menstruation  mitunter  ausgestossen  werden,  als  sogenannte  De- 
cidua  menstrualis  oder  als  Folge  eine  Endometritis  exfoliativa.  Freilich  hat 
die  grösste  Bedeutung  der  aufgefundene  Embryo  selbst,  welcher  am  Ende 
des  ersten  Monates  eine  Länge  von  lern  hat.  Das  ganze  Ei  gleicht  an 
Grösse  einem  Taubenei,  ist  2  cm  lang  und  das  Chorion  an  seiner  ganzen 
Oberfläche  zottig.  Der  Embryo  ist  stark  gekrümmt,  der  Nabelstrang  kurz, 
das  Amnion  liegt  dem  Embryo  nicht  mehr  dicht  an.  Am  Halse  j euerseits 
4  Kiemenspalten,  von  den  Extremitäten  sind  erst  Stümpfe  vorhanden  u.  s.  w. 

Am  Ende  des  zweiten  Monates  ist  das  Ei  hühnereigross,  der  Embryo 
hat  eine  Länge  von  2^2 — 3  cm,  ein  Gewicht  von  fast  4^,  die  Kiemenspalten 
geschlossen,  Mund-  und  Nasenhöhle  getrennt,  die  Extremitäten  bereits  in  ihre 
drei  Theile  geschieden,  in  verschiedenen  Knochen  (Wirbelkörper,  Rippen, 
Schlüsselbeine  u.  s.  w.)  Ossificationspunkte. 

Am  Ende  des  dritten  Monates,  das  Ei  gänseeigross,  der  Embryo  7 — 
9  cm  lang.  Gewicht  5 — 20^,  Finger  und  Zehen  mit  den  Nägeln  deutlich  zu 
unterscheiden,  in  den  meisten  Knochen  Ossificationspunkte,  die  äusseren 
Genitalien  beginnen  sich  zu  differenziren,  durchschnittlich  die  Nabelschnur 
7  cm  lang  und  die  Placenta  36  g  schwer. 


270  FRÜCHTÄ.BTREIBÜNG. 

Am  Ende  des  vierten  Monates  der  Fötus  10  — 17cm  lang,  wiegt 
bis  zu  120^,  das  Geschlecht  deutlich  unterscheidbar,  durchschnittlich  die 
Nabelschnur  19  cm  lang  und  die  Placenta  80^  schwer. 

Am  Ende  des  fünften  Monates:  Länge  des  Fötus  18—27  cm,  Gewicht 
durchschnittlich  284^,  die  Haut  hellröthlich  und  dünn,  Kopfhaare,  Lanugo 
und  Vernix  caseosa  treten  auf,  Länge  der  Nabelschnur  31  cm.  Gewicht  der 
Placenta  178^. 

Am  Ende  des  sechsten  Monates:  Länge  des  Fötus  28  bis  34  cw, 
Durchschnittsgewicht  634  ^r,  Kopf  im  Verhältnis  zum  Kumpfe  noch  gross,  Pu- 
pille durch  die  Pupillarmembrane  verschlossen,  Hoden  noch  in  der  Bauch- 
höhle, die  kleinen  Schamlippen  von  den  grossen  noch  unbedeckt,  die  Insertion 
der  Nabelschnur  im  mittleren  Drittel  zwischen  Schamfuge  und  Schwertfortsatz, 
sie  selbst  im  Mittel  37  cm  lang,  die  Placenta  273  g  schwer. 

Am  Ende  des  siebenten  Monates  der  Fötus  35 — 38cm  lang,  das 
Mittelgewicht  desselben  1218,  die  Länge  der  Nabelschnur  42  cm,  das  Mittel- 
gewicht der  Placenta  374  g,  die  Hoden  im  Leistencanal,  in  der  Pupillarmem- 
brane häufig  beginnender  centraler  Schwund,  Haut  noch  röthlich  und  ohne 
Fettpolster,  mit  Wollhaaren  dicht  bedeckt. 

Diese  anatomischen  Charaktere  abgegangener  und  zur  Untersuchung 
gelangter  Leibesfrüchte  ermöglichen  die  Bestimmung  des  Alters  der  Frucht 
und  damit  auch  der  Zeit,  zu  welcher  der  Abortus  stattgefunden  hat.  Da 
unter  solchen  Verhältnissen  immer  die  Vermuthung  nahe  liegt,  dass  es  sich  um 
einen  criminellen  Abortus  handelt,  obschon  auch  häufig  genug  spontan  ab- 
gegangene Leibesfrüchte  in  Flüssen,  Aborten  und  der  Nähe  von  Strassen 
u.  s.  w.  gefunden  werden,  so  ist  es  immer  geboten,  den  Fötus  nicht  bloss  auf 
seine  Altersverhältnisse,  sondern  auch  noch  auf  allfällige  Verletzungen  zu 
untersuchen,  die  etwa  mit  einer  mechanischen  Abtreibung  der  Leibesfrucht 
in  Verbindung  stehen  könnten.  Solche  Verletzungen  sind  hin  und  wieder, 
jedoch  im  Ganzen  selten  gefunden  werden.  Meistens  bestanden  sie  in  Stich- 
verletzungen, wir  kommen  bei  der  mechanischen  Fruchtabtreibung  darauf  noch 
einmal  zurück.  Wir  haben  eine  grössere  Zahl  mehrmonatlicher  Leibesfrüchte, 
worunter  indess  auch  einzelne  spontan  abgegangene  sich  befunden  haben 
mögen,  zu  untersuchen  Gelegenheit  gehabt,  aber  niemals  derartige  Verletzungen 
gefunden,  so  dass  wir  das  Vorkommen  derselben  für  selten  halten  müssen. 
Zudem  sind  auch  bei  älteren  Leibesfrüchten,  die  in  Aborte  gelangt  und  aus 
diesen  herausgefischt  worden  sind,  wenn  an  ihnen  Verletzungen  gefunden 
wurden,  diese  öfters  erst  postmortal  entstanden,  was  ich  mehrmals  consta- 
tiren  konnte. 

Sehr  häufig  kommt  es  vor,  dass  nach  Auffindung  nicht  lebensfähiger 
Leibesfrüchte  angehobene  gerichtliche  Untersuchungen  mit  der  Untersuchung 
dieser  abschliessen  müssen,  indem  die  Mutter  fehlt,  so  dass  der  Richter 
durch  Vermittlung  der  Sachverständigen  nicht  mehr  erfährt,  als  dass  ein 
Abortus  in  diesem  oder  jenem  Schwangerschaftsmonat  stattgefunden  hat. 

Anders  verhält  es  sich  in  solchen  viel  selteneren  Fällen,  wenn  eine  der 
Fruchtabtreibung  verdächtige  Person  in  Untersuchung  gelangt,  und  fällt  dann 
dem  Gerichtsarzte  die  Untersuchung  der  betreffenden  Person  in  Bezug  auf 
stattgehabten  Abortus  zu.  Hiebei  kann  es  sich  um  zwei  verschiedene  Unter- 
suchungsobjecte  handeln,  nämlich  um  Untersuchung  einer  lebendenPerson 
oder  einer  Leiche. 

Untersuchung  einer  lebenden  Person.  Die  Persönlichkeiten, 
welche  hier  in  Betracht  kommen,  sind  meistens  jüngere  ledige  Personen,  viel 
seltener  verheirathete  Frauen.  Die  Indicien,  welche  den  Verdacht  eines  statt- 
gefundenen Abortus  begründen  können,  wenn  keine  abgegangene  Leibesfrucht 
gefunden  worden  ist,  bestehen  theils  in  gemachten  verdächtigenden  Anzeigen, 


FRUCHTABTREIBUNG.  271 

theils  in  starken  Blutungen,  oder  auch  in  Erhebungen  über  gebrauchte  Arznei- 
mittel, oder  im  Bestand  besonderer  Zufälle  von  Unwohlsein  u.  s.  w.  Die 
Untersuchungen  unter  solchen  Verhältnissen  sind  selbstverständlich  viel 
schwieriger  als  in  denjenigen  Fällen,  wo  eine  Leibesfrucht  gefunden  wurde, 
die  muthmaasslich  von  der  betreffenden  Person  herrühren  soll,  indem  dadurch 
auch  schon  der  Zeitraum  der  Schwangerschaft  bestimmt  wird,  vorausgesetzt 
natürlich,  dass  die  gefundene  Leibesfrucht  der  in  Untersuchung  befindlichen 
Person  angehört,  was  sich  aus  dem  Zusammenstimmen  des  Fruchtalters  und 
den  Untersuchungsergebnissen  bei  der  betreffenden  Person  schliessen  Hesse. 

Die  Erscheinungen,  welche  man  an  solchen  Personen  findet,  sind  ver- 
schieden nach  dem  Zeiträume  der  Schwangerschaft,  in  welchem  der  Abortus 
stattgefunden  hat,  und  nach  der  Zeit,  in  welcher  man  nach  dem  Fruchtabgange 
zur  Untersuchung  gelangt. 

Hat  der  Abortus  in  den  ersten  zwei  bis  drei  Schwangerschaftsmonaten 
stattgefunden  und  kann  man  die  betreffende  Person  schon  in  den  ersten  paar 
Tagen  untersuchen,  so  wird  man  nicht  viel  anderes  finden,  als  ausser  den 
Erscheinungen  der  Defloration,  welche  natürlich  nur  für  einen  stattgehabten 
coitus  sprechen,  mehr  oder  weniger  starke  Blutung  mit  periodisch  auftreten- 
den Schmerzen.  Da  aber  solche  Erscheinungen  auch  bei  der  gewöhnlichen 
Menstruation  sich  einstellen  können,  wird  man  daraus  auf  einen  stattgehabten 
Abortus  noch  nicht  schliessen  können.  Nur  etwa  die  längere  Dauer  der 
Blutung  gegenüber  früheren  Menstruationsperioden  könnte  Verdacht  auf  Abort 
erregen  und  dann  unter  umständen  die  Beschaffenheit  der  Abgänge,  welche 
nicht  den  Charakter  von  menstrualen  Bildungen  haben.  Doch  wird  man  in 
solchen  Fällen  nicht  wohl  im  Stande  sein,  sich  mit  Bestimmtheit  für  einen 
stattgehabten  Abortus  auszusprechen,  und  kann  die  Untersuchung  erst  später 
stattfinden,  wenn  die  Blutungen  schon  aufgehört  haben,  so  wird  die  bestehende 
Defloration  das  einzige  sichere  Ergebnis  der  Untersuchung  sein. 

Handelt  es  sich  aber  um  Abgang  einer  älteren  Leibesfrucht,  so  hat  der 
Vorgang  schon  mehr  Aehnlichkeit  mit  einer  rechtzeitigen  Geburt  und  zwar 
um  so  mehr,  je  älter  der  Fötus  ist.  Hier  zeigen  sich  schon  Vergrösserung 
des  Gebärmutterkörpers,  Veränderungen  der  Vaginalportion  nach  Stellung  und 
Consistenz,  mehr  oder  weniger  geöffneter  Muttermund,  stärkere  Pigmentirung 
der  Brustwarzen  und  der  Warzenhöfe,  dunklere  Färbung  der  linea  alba, 
Schwellung  der  Milchdrüsen  u.  s  w.  Verletzungen  am  Muttermund,  resp.  Ein- 
risse, und  an  den  äusseren  Genitalien  zeigen  sich  meistens  nur  bei  Geburten 
grösserer,  der  Lebensfähigkeit  bereits  nahestehender  Leibesfrüchte.  Nach  Unter- 
suchungen, welche  derartige  Ergebnisse  liefern,  lässt  sich  allerdings  auch 
ohne  dass  man  die  abgegangene  Leibesfrucht  gefunden  hat,  eine  Diagnose 
auf  stattgehabten  Abortus  stellen. 

Bei  Untersuchungen  aber,  die  in  späteren  Zeiträumen  nach  einem  Abor- 
tus, stattfinden,  wird  die  Diagnose  desselben,  wenn  es  sich  um  Leibesfrüchte 
handelt,  die  noch  nicht  den  sechsten  Monat  überschritten  haben,  kaum  mit 
Sicherheit  zu  stellen  sein. 

Untersuch  ungeinerLeiche.  Gerichtliche  Leichenuntersuchungen 
von  Personen,  die  in  Folge  eines  Abortus  gestorben  sind,  kommen  eigentlich 
nur  bei  criminellem  Abortus  vor,  und  handelt  es  sich  dann  in  solchen  Fällen 
nicht  bloss  um  die  Constatirung  eines  stattgehabten  Abortus,  sondern  wesent- 
lich auch  um  Feststellung  der  Todesursachen  in  Folge  stattgehabter  Versuche 
zur  Fruchtabtreibung,  wovon  später  die  Ptede  sein  wird. 

Was  die  Constatirung  eines  stattgehabten  Abortus  betrifft,  so 
kommen  hier  wie  bei  der  Untersuchung  an  Lebenden  dieselben  Verhältnisse 
in  Bezug  auf  Dauer  der  Schwangerschaft  und  Zeit  der  Untersuchung  nach 
dem  Abgang  der  Leibesfrucht  in  Betracht.  In  den  ersten  Monaten  beziehen 
sich  die  Erscheinungen  hauptsächlich  auf  die  bekannten  bei  der  Schwanger- 


272  FRUCHTABTREIBUNG. 

Schaft  eintretenden  Veränderungen  der  Uterinschleimhaut,  welche  mikrosko- 
pisch festzustellen  sind,  und  auch  auf  diejenigen  in  dem  einen  oder  anderen 
Eierstocke,  nämlich  auf  die  Gegenwart  eines  corpus  luteum  verum,  welches 
in  den  meisten  Fällen  wenigstens  von  einem  corpus  luteum  falsum,  das  bei 
jeder  Menstruation  entsteht,  durch  eine  bedeutendere  Grösse  sich  unter- 
scheidet. 

Auf  diese  letztere  Erscheinung  wird  roan  bei  Untersuchungen  über  stattgehabten 
Abortus  immerhin  Rücksicht  zu  nehmen  haben,  obschon  derselben  an  und  für  sich  eine 
grössere  diagnostische  Bedeutung  nicht  beigemessen  werden  kann,  da  auch  ohne  Eintritt 
von  Schwangerschaft  grössere  corpora  lutea  sich  bilden  können.  *) 

Spätere  Untersuchungen  über  Abortus  in  diesem  Stadium  können  zu 
keinen  aufklärenden  Kesultaten  mehr  führen. 

Wird  die  Section  an  Personen  gemacht,  die  schon  ältere  Leibesfrüchte 
geboren  haben,  und  ist  nur  kürzere  Zeit  seit  der  Geburt  verflossen,  so  wird 
man  zunächst  die  schon  bei  der  Untersuchung  an  lebenden  Personen  angege- 
benen Verletzungszustände  an  den  äusseren  Genitalien  constatiren,  und  dann 
weiterhin  die  Veränderungen  an  der  Gebärmutter,  als  die  Vergrösserung  des 
Uteruskörpers,  die  Veränderungen  an  der  Vaginalportion,  die  Einrisse  am 
Muttermund,  ferner  die  Beschaffenheit  der  Uterinschleimhaut,  die  Insertions- 
stelie  der  Placenta,  allfällige  Blutcoagula  und  Eihautreste.  Zur  Bestimmung  der 
veränderten  Grössenverhältnisse  hält  man  sich  an  die  bekannten  Normal- 
maasse. 

Die  Höhe  des  jungfräulichen  Uterus  beträgt  6—8  cm.  Der  transversale  Durchmesser 
des  Fundus  4 — 5  cm,  der  grösste  sagittale  2 — 3  cm  (Henle). 

Findet  die  Untersuchung  erst  längere  Zeit  nach  dem  stattgehabten 
Abortus  statt,  so  wird  man  nach  der  Geburt  älterer  Leibesfrüchte  ausser  einer 
gewissen  Vergrösserung  des  Uterus,  der  nach  mehrmonatlichen  Schwanger- 
schaften niemals  auf  seine  ursprünglichen  Grössenverhältnisse  reducirt  wird, 
auch  noch  ausser  der  narbigen  Beschaffenheit  des  Hymen,  Narben  am  orificium 
uteri,  und  an  der  hinteren  Commissur  oder  am  Damme  finden,  wenn  hier 
Zerreissungen  stattgefunden  haben. 

2.  Spontaner  oder  provocirter  Abortus. 
Ist  durch  die  bisherigen  Untersuchungen  das  Stattgehabthaben  eines 
Abortus  ermittelt,  so  kommt  die  Erörterung  der  zweiten  Frage,  in  welcher  Weise 
der  Abortus  herbeigeführt  wurde,  ob  es  sich  um  einen  spontan  entstandenen 
oder  um  einen  durch  Anwendung  fruchtabtreibender  Mittel  herbeige- 
führten Abortus  handelt. 

Spontan  entstandene  Fehlgeburten  geben  zwar  selten  zu  gerichtlichen 
Untersuchungen  über  Fruchtabtreibung  Anlass,  weil  meistens  alle  Indicien 
hiefür  fehlen,  gleichwohl  ist  es  für  die  richtige  Beurtheilung  der  zur  Frucht- 
abtreibung angewandten  Mittel  nothwendig,  auf  die  Ursachen  des  spontan  ent- 
stehenden Abortus  Ptücksicht  zu  nehmen,  da  dieser  ausserordentlich  häufig 
vorkommt,  und  die  veranlassenden  Ursachen  sehr  mannigfaltig  und  theilweise 
auch  solche  sind,  welche  beim  criminellen  Abortus  ebenfalls  in  Betracht 
kommen. 

Bezüglich  der  Schwangerschaftsperioden,  in  welchen  der  spontane  Abortus 
am  häufigsten  vorkommt,  sind  der  Erfahrung  zufolge  hauptsächlich  zwei 
Perioden  hervorzuheben,  nämlich  einerseits  die  erste  Zeit  der  eingetretenen 
Schwangerschaft.  Hegar  **)  schätzt  die  Frequenz  der  Aborte  in  den  ersten 
Schwangerschaftsmonaten  gleich  1  auf  8  — 10  rechtzeitige  Geburten,  eine  zweite 
Periode  ist  diejenige  des  sechsten  und  siebenten  Schwangerschaftsmonates,  also 

*)  Leopold:  Archiv  f.  Gynäkol.  XL  110.  1877.  —  Hofmann,  Lehrb.  d.  gerichtl.  Me- 
dicin.  1884.  S.  213. 

**)  Mag.  f.  Geburtsk.  Bd.  21.  1863. 


FRÜCHTABTREIBÜNG.  273 

die  Periode,  in  welcher  die  Leibesfrucht  die  Lebensfähigkeit  erlangt.  Es  ist 
eine  bekannte  Sache,  dass  einzelne  Frauen  keine  lebenden  Kinder  erlangen, 
weil  dieselben  immer  zu  früh,  namentlich  schon  im  siebenten  Monate  geboren 
werden,  und  Hofmann  *)  macht  hiefür  die  von  ihm  gemachte  Erfahrung 
geltend,  dass  die  grösste  Zahl  der  faultodt  geborenen  Früchte  dem  Ende  des 
sechsten  und  noch  häufiger  dem  siebenten  Monate  angehörten. 

Nach  Whitchead  kamen  von  602  Aborten  auf  die  9.  bis  16.  Woche  422. 

ungezählte  Aborte  kommen  aber  in  den  ersten  Wochen  der  Schwangerschaft  vor. 
Die  Menstruation  bleibt  ein,  zwei  bis  drei  Wochen  aus,  stellt  sich  dann  in  ungewöhnUcher 
Stärke  wieder  ein,  was  aber  gewöhnlich  nicht  als  Abortiren  aufgefasst  und  nicht  weiter 
berücksichtigt  wird. 

Die  Ursachen  des  spontanen  Abortus  sind  sehr  mannigfaltig  und 
theils  in  abnormen  Zuständen  der  Frucht,  theils  in  solchen  der  Mutter  be- 
gründet, theils  liegen  sie  in  der  Einwirkung  äusserer  Vorgänge. 

Was  die  abnormen  Zustände  der  Frucht  betrifft,  so  bestehen  diese  mit- 
unter in  Bildungsfehlern,  die  als  solche  dann  erkannt  werden  können,  oder 
es  sind  Ernährungs-  und  Circulationsstörungen,  welche  den  Tod  der  Frucht 
bedingen  und  dieser  führt  dann  zur  Ausstossung  der  Frucht,  d.  h.  zum  Abortus. 
Die  Veranlassung  zu  solchen  Ernährungs-  und  Circulationsstörungen  gibt  vor 
Allem  die  Syphilis  sowohl  der  Mutter  als  der  Frucht  und  gehört  dahin  be- 
sonders die  Hypertrophie  des  Chorions  und  die  Placentarsyphilis,  ferner  Tor- 
sionen der  Nabelschnur,  Apoplexien  der  Placenta  u.  s.  w. 

Von  Seiten  der  Mutter  kommen  erhebliche  Blutungen,  gesteigerter  Blut- 
druck und  Wärmeströmung  durch  acute  fieberhafte  Krankheiten  mit  hohen 
Temperaturen,  ferner  locale  Krankheiten,  zumal  Endometritis,  acute  Neph- 
ritis, Lage-  und  Stellungsveränderungen  des  Uterus  (namentlich  Retro-  und 
Antroflexion)  u.  s.  w.  in  Betracht. 

Von  äusseren  Einwirkungen  sind  besonders  Quetschungen  und  Erschütte- 
rungen zu  erwähnen,  sei  es,  dass  dieselben  vorzüglich  den  Unterleib  oder  den 
ganzen  Körper  betreffen,  indem  dieselben  zu  Blutungen  zwischen  die  Eihäute 
ftihren. 

Bei  dem  spontanen  Abortus  ist  entweder  die  Frucht  schon  vorher  ab- 
gestorben und  wird  nur  die  todte  Frucht  ausgestossen,  oder  der  Tod  der- 
selben tritt  erst  in  Folge  der  Austreibung  ein.  Nicht  unwichtig  ist  die  Er- 
fahrung, dass  abgestorbene  Früchte  oft  längere  Zeit  innerhalb  der  Gebär- 
mutter nicht  bloss  Tage,  sondern  selbst  Wochen  lang  verbleiben  können,  und 
auch  die  Austreibung  ist  nicht  selten  eine  prolongirte,  selbst  Pausen 
machende. 

Provocirter  crimineller  Abortus.  Spontaner  und  provocirter 
Abortus  und  künstliche  Frühgeburt  concurriren  zusammen.  Nach  den  vielen 
Veranlassungen  und  nach  dem  häutigen  Vorkommen  des  spontanen  Abortus 
sollte  man  glauben,  es  sei  nichts  leichter,  als  einen  Abortus  zu  bewirken, 
was  jedoch  keineswegs  zutrifft,  und  gibt  es  eine  Unmasse  von  Mitteln,  welche 
zu  diesem  Zwecke  empfohlen  und  angewandt  worden  sind.  Hiebei  sind  jedoch 
zwei  Arten  von  Mitteln  zu  unterscheiden,  nämlich  die  inneren  medicini- 
schen  und  äusseren  mechanischen  Mittel.  Die  angeführten  Gesetz- 
gebungen bezeichnen  die  angewandten  Mittel  nicht  näher  und  fassen  nur  die 
Handlung  der  Abtreibung  auf.  Andere  Gesetzgebungen  dagegen  verlangen, 
dass  zu  dem  Zwecke  der  Fruchtabtreibung  hiezu  geeignete  Mittel  in 
Anwendung  kommen,  wie  z.  B. 

Das  Bernisghe  Strafgesetz  Art.  135.  Eine  schwangere  Weibsperson,  welche  in 
der  rechtswidrigen  Absicht  eine  Fehlgeburt  oder  den  Tod  der  Frucht  im  Mutterleibe  zu 
bewirken,  hiezu  geeignete  Mittel  angewendet  hat  u.  s.  w. 


*j  Lehrbuch  d.  ger.  Med.  S.  225.  1884 

Bibl.  med.  Wissenscliaften.   Hygiene  u.  Ger.  Med.  18 


274  FßüCHTABTRElBUNG. 

Für  die  forensische  Behandlung  des  Falles  hat  das  insofern  einige  Be- 
deutung, als  aus  der  Anwendung  zur  Fruchtabtreibung  geeigneter  Mittel 
sich  natürlich  die  Absicht  einer  solchen  Handlung  ergibt  und  hat  eine  hier- 
auf bezügliche  Frage  auch  insofern  eine  Berechtigung,  als  es  allerdings  zur 
Fruchtabtreibung  geeignete  Mittel  gibt,  wozu  namentlich  manche  der  mecha- 
nisch wirkenden  gehören,  während  freilich  in  vielen  anderen  Fällen  nur  aus 
der  Thatsache  des  erfolgten  Abortus  sich  ergibt,  dass  das  zur  Bewirkung 
desselben  angewandte  Mittel  ein  geeignetes  war. 

Die  vorzeitige  Unterbrechung  einer  Schwangerschaft  kann  auf  doppelte 
Weise  geschehen,  einerseits  dadurch,  dass  Contractionen  des  Uterus  herbei- 
geführt werden,  welche  zur  Ausstossung  der  Frucht  führen,  andererseits  da- 
durch, dass  ein  Absterben  derselben  veranlasst  wird,  welches  dann  den  Abortus 
bedingt.  Mittel,  welche  diese  Vorgänge  herbeizuführen  vermögen,  werden  als 
Abortivmittel  bezeichnet.  Da  nun  vorkommenden  Falls,  wenn  ein  Abortus 
stattgefunden  hat,  und  dazu  angeblich  oder  erwiesenermaassen  Mittel  ange- 
wandt worden  sind,  von  Seiten  der  Sachverständigen  nachgewiesen  werden 
soll,  dass  der  Abortus  durch  diese  oder  jene  Mittel  herbeigeführt  oder  wenig- 
stens versucht  wurde,  ist  es  nothwendig,  diese  Mittel  bezüglich  ihrer  Wirkung 
etwas  näher  ins  Auge  zu  fassen. 

Was  zuerst  die  i n n e r e n  Fruchtabtreibungsmittel  betrifft,  so  ist 
die  Thatsache  festzustellen,  dass  wir  zur  Zeit  keine  Mittel  kennen,  welche 
mit  nur  einiger  Sicherheit  in  nicht  vergiftenden  Gaben  den  Tod  der  Frucht 
bewirken  und  dadurch  den  Abgang  derselben  veranlassen  könnten  und  dass 
wir  ebensowenig  im  Stande  sind,  solche  Contractionen  des  Uterus  hervor- 
zurufen, dass  dadurch  Abortus  herbeigeführt  würde.  Uebrigens  stehen  beide 
Vorgänge  meistens  so  in  Verbindung,  dass  sie  nicht  von  einander  getrennt 
werden  können. 

Dass  toxische  Substanzen  durch  Vermittlung  des  Placentarkreislaufes  in  die  Frucht 
übergehen  können,  ist  experimentell  ausser  Zweifel  gesetzt  und  gehören  dahin  z.  B.  Chloro- 
form, Salicylsäure,  Jodkalium,  Bromkalium  u.  s.  w.,  während  andere  Substanzen  z.  B. 
Strychnin,  Ergotin,  Curare  u.  s.  w.  nach  Thierversuchen  nicht  nachgewiesen  werden 
konnten.  Dass  grössere  Gaben  von  Jodkalium  zu  Abortus  führen  sollen,  ist  zwar  behauptet 
(Tardieü),  aber  durch  weitere  Erfahrungen  noch  nicht  erwiesen  worden. 

Die  Hervorrufung  von  Uteruscontractionen  durch  Reizung  der  Uterin- 
nerven ist  mehrfältig  nachgewiesen  worden.  Die  Gebärmutter  enthält  theils 
eigene  automatische  Nervencentren,  theils  sind  solche  in  verschiedenen  Partien 
des  Rückenmarks  (Lendenmark,  Brustmark)  vorhanden  und  können  durch  directe 
und  reflectorische  Reizungen  dieser  Nervencentren- Contractionen  des  Uterus 
ausgelöst  werden.  Als  Reizmittel  wurden  so  versucht  an  Thieren:  Strychnin, 
Nicotin,  Carbolsäure  u.  s.  w.  Als  besonders  wirksam  erwies  sich  Oleum 
Sabinae.  Am  häufigsten  jedoch  wird  diese  Reizung  reflectorisch  vermittelt, 
ganz  besonders  durch  Reizzustände  der  Schleimhaut  des  Magens  und  weiter- 
hin der  Gedärme.  Diese  Reizungen  der  Uterinnerven  haben  aber  nicht  bloss 
myomotorische  sondern  auch  angiomotorische  Effecte  zur  Folge,  wodurch 
wesentliche  Störungen  in  der  Blutcirculation  und  daher  auch  im  Placentar- 
gebiete  hervorgerufen  werden,  die  einen  Blutmangel  und  einen  Blutüberfluss, 
selbst  Blutung  in  der  Frucht  und  ihren  Umhüllungen  hervorbringen  und 
dadurch  das  Absterben  der  Frucht  bedingen  können. 

Die  Wirkung  der  Abortivmittel  hängt  aber  nicht  bloss  von  der  gereichten  Menge 
derselben  ab,  sondern  auch  von  der  Empfindlichkeit  des  betreffenden  Individuums,  deren 
grosse  Verschiedenheit  es  bedingt,  dass  gleiche  Ursachen  mitunter  die  verschiedensten 
Wirkungen  hervorbringen.  Auch  ist  darauf  aufmerksam  zu  machen,  dass  eine  grosse  Ver- 
schiedenheit in  der  Reizbarkeit  der  Uterinnerven  und  daher  auch  in  der  Wirkung  ange- 
wandter Reizmittel  davon  abhängig  ist,  ob  der  Uterus  im  Zustande  höherer  Grade  der 
Gravidität  sich  befindet,  oder  erst  in  den  Anfängen  derselben.  So  wirkt  z.  B.  das  Seeale 
cornutum  ganz  anders,  wenn  es  bei  Geburten  als  Wehen  treibendes  Mittel  gegeben  wird, 
als  wenn  es  in  den  ersteh  Monaten  der  Schwangerschaft  zur  Bewirkung  von  Uteruscon- 
tractionen gegeben  wird. 


FRÜCHTABTREIBÜNG.  275 

Nach  dem  Gesagten  wird  es  verständlich,  dass  drastisch  wirkende  Abführ- 
mittel, namentlich  bei  empfindlichen  Personen  zu  Abortus  führen  können, 
sowie  auch  mehrfach  gereichte  Brechmittel,  wobei  noch  die  Erschütterung  des 
Körpers  in  Betracht  kommt,  und  dass  eigentlich  alle  sogenannten  Emmenagoga 
auch  als  Abortivmittel  zu  betrachten  sind. 

Dass  nun  aber  hauptsächlich  solche  Mittel  reflectorisch  zu  Uterus- 
contractionen  und  weiterhin  durch  Bewirkung  schwerer  Circulationsstörungen, 
auch  zum  Tode  der  Frucht  führen  können,  welche  heftige  Reizung  und 
Entzündung  der  Magen-Darmschleimhaut  hervorzubringen  vermögen,  wenn  sie 
in  stärkerer  und  dann  meistens  vergiftender  Gabe  gereicht  werden,  ist  leicht 
einzusehen,  und  zu  dieser  Kategorie  von  Mitteln  gehören  vor  allem  diejenigen, 
welche  ganz  besonders  im  Rufe  von  Abortivmitteln  stehen,  wie  in  erster 
Linie  die  verschiedenen  Juniperusarten,  als  J.  sabina  (wovon  das  Oleum 
Sabinae),  J.  virginiana  (wovon  das  Cedernöl),  dann  verschiedene  Thuja- 
arten,*) Th.  occidentalis,  ferner  Taxus  baccata,  dann  auch  Ruta 
graveolens,  Tanacetum  vulgare  u.  s.  w.  Diese  Pflanzen  enthalten  ins- 
gesammt  scharfe  Oele,  durch  welche  sie  reizend  und  giftig  wirken.  Ihnen 
schliessen  sich  noch  andere  Oele  an  wie  das  Absinthöl,  das  Terpentin- 
öl u.  s.  w. 

Hin  und  wieder  werden  auch  noch  andere  reizende  und  giftig  wirkende  Substanzen 
in  Anwendung  gebracht,  wie  Canthariden,  Phosphor,  namentlich  von  Phosphorzünd- 
hölzchen, welche  gleichfalls  bedeutende  Reizerscheinungen  im  Darmcanal  und  überhaupt 
schwere  Vergiftungserscheinungen  hervorbringen  und  dadurch  abortiv  wirken  können. 

Es  hat  keine  weitere  Bedeutung,  jedes  einzelne  Mittel,  welches  je  einmal 
als  Abortivmittel  in  Gebrauch  gezogen  wurde,  aufzuführen,  denn  in  der  Gerichts- 
praxis wird  es  sich  bei  der  Beurtheilung  der  Wirkung  eines  zu  Fruchtabtrei- 
bungszwecken angewandten  Mittels  doch  immer  darum  handeln,  ob  das  be- 
treffende Mittel,  sei  es  nun  ein  als  Abortivmittel  bekanntes  oder  als  solches 
nicht  bekanntes,  Wirkungen  geäussert  hat,  die  zu  einem  Abortus  hätten  führen 
können  oder  zu  einem  solchen  geführt  haben. 

Nach  meinen  Erfahrungen  über  Fälle  von  Fruchtabtreibung  habe  ich  von  Seeale 
cornutum,  in  der  ersten  Hälfte  der  Schwangerschaft  angewandt,  auch  wenn  grössere  Gaben 
genommen  wurden,  niemals  einen  abortiven  Effect  kennen  gelernt,  und  auch  von  Ex- 
tracten  und  Oelen  verschiedener  Juniperusarten  in  Pillenform  oder  von  Aufgüssen  und 
Abkochungen  der  Pflanzentheile  habe  ich  keinen  Abortus  entstehen  gesehen,  so  lange  die 
letzteren  oder  das  Oel  nicht  in  vergiftender  Gabe  genommen  wurden,  in  welchen  Fällen 
dann  eher  der  Tod  als  ein  Abortus  eintrat.  In  einem  Falle  z.  B.  wurde  von  der  betreffenden 
Person  mehrere  Monate  hindurch  eine  Masse  von  Pillen  mit  Juniperusestract  genommen, 
welche  durch  ;Vermittlung  des  Liebhabers  aus  verschiedenen  Apotheken  beschafft  wurden, 
aber  ganz  ohne  Erfolg  bis  zum  sechsten  Monat,  erst  dann  wandte  man  mechanische  Mittel 
an  und  durch  diese  gelang  dann  der  Abortus.  Auf  der  Anklagebank  sassen  in  diesem 
Falle  neben  der  Betreffenden  der  Liebhaber  und  der  Arzt,  welcher  die  Operation  aus- 
führte. —  Die  Anwendung  von  Absinth  ist  mir  in  zwei  Fällen  vorgekommen.  Die  Be- 
treffenden wurden  betrunken,  auch  trat  bei  der  einen  ziemlich  heftiges  Erbrechen  ein, 
allein  Abortus  erfolgte  nicht.     Es  konnte  daher  auch  nur  der  Versuch  bestraft  werden. 

Die  forensische  Beurtheilung,  resp.  Diagnose  von  Fruchtabtreibungs- 
fällen durch  innere  Mittel  ist  immer  eine  sehr  schwierige  Sache.  Es  kommen 
hiebei  verschiedene  Verhältnisse  in  Betracht. 

Bald  soll  festgestellt  werden,  ob  gewisse  Mittel,  welche  die  der  Fracht- 
abtreibung verdächtige  Person  angewandt  haben  soll,  wirklich  geeignete 
Mittel  hiezu  waren,  oder  wenigstens,  da  das  Prädicat  „geeignete"  nicht  immer 
verlangt  wird,  einen  Abortus  hätten  hervorbringen  können.  Die  Beurtheilung 
eines  solchen  Falles  setzt  natürlich  Kenntnis  und  Untersuchung  des  fraglichen 
Mittels  voraus,  sowie  auch  der  Art  der  Anwendung.  Ergibt  sich  nun,  dass 
das  betreffende  Mittel  in    die  Kategorie   der  Abortiva   gehört,   so   wird   na- 


*)  TsCHiRCH,    Ist    Thuja  ein  Abortivum?    Zeitschr.    des    allgem.    österr.    Apotheker- 
vereins 1893.  Nr.  6  und  7. 

18* 


276  FRUCHTABTREIBUNG. 

türlicli  dadurch  der  Verdacht  einer  beabsichtigten  Fruchtabtreibung  gestützt, 
zumal  wenn  noch  nachgewiesen  werden  kann,  dass  die  betreffende  Person  das 
Mittel  längere  Zeit  in  Anwendung  gebracht  hat.  Ist  hingegen  das  Mittel 
nicht  als  ein  solches  bekannt,  so  sind  seine  Wirkungen  gleichwohl  nach  me- 
dicinischer  Erfahrung  näher  zu  bezeichnen  und  darauf  gestützt  die  Fragen  zu 
beantworten,  ob  das  Mittel  in  gewissen  Gaben  hätte  Krankheitszustände  her- 
vorbringen können,  in  deren  Gefolge  Abortus  hätte  eintreten  können,  oder 
ob  in  dieser  Beziehung  das  Mittel  als  ein  ganz  indifferentes  anzusehen  ist. 
Im  ersten  Falle  könnte  immer  nur  ein  Versuch  zur  Fruchtabtreibung  ange- 
nommen werden. 

Handelt  es  sich  dagegen  um  einen  wirklich  stattgehabten  Abortus  und 
besteht  Verdacht,  dass  derselbe  auf  künstliche  Weise  herbeigeführt  wurde,  so 
müsste  namentlich  in  Fällen,  wo  keine  verdächtigen  Arzneimittel  vorliegen, 
zuerst  wohl  untersucht  werden,  ob  der  Abortus  vielleicht  nicht  spontan  ein- 
getreten ist,  und  wäre  hiezu  wesentlich  in  Betracht  zu  ziehen,  ob  nicht  Ein- 
wirkungen irgend  welcher  Art  stattgefunden  haben,  welche  bei  der  Indivi- 
dualität der  Betreffenden  zu  einer  Fehlgeburt  hätten  führen  können,  ferner  ob 
der  Abortus  nicht  unter  Erscheinungen  aufgetreten  ist  und  einen  Verlauf  ge- 
nommen hat,  welche  als  Folgen  der  Wirkungen  eines  der  genannten  Abor- 
tivmittel anzusehen  wären.  Allein  aus  der  Art  und  Weise,  wie  die  Frucht 
abgegangen  ist,  ob  das  ganze  Ei  auf  einmal,  oder  nach  Zerreissung  der  Ei- 
häute der  Embryo  oder  Fötus  für  sich  allein,  lässt  sich  kein  Schluss  auf  spon- 
tanen oder  provocirten  Abortus  ziehen. 

Sind  keine  der  oben  angeführten  Verhältnisse  auffindbar,  die  für  einen 
spontanen  Abortus  sprechen  könnten,  so  ist  derselbe  unwahrscheinlich  und 
ein  provocirter  Abortus  um  so  wahrscheinlicher,  wenn  bei  der  betreffenden 
Person  Mittel  behändigt  worden  sind,  welche  von  derselben  gebraucht  wurden 
und  den  Charakter  von  Abortivmitteln  haben.  Die  Untersuchung  würde  in 
diesem  Falle  hauptsächlich  darauf  zu  richten  sein,  ob  die  dem  gebrauchten 
Arzneimittel  entsprechenden  Erscheinungen  z.  B.  einer  Gastroenteritis  vor- 
handen waren  und  ob  im  Anschluss  an  diese  die  Fehlgeburt  erfolgte.  Da  diese 
Beweise  in  manchen  Fällen  nicht  immer  in  zuverlässiger  Weise  beigebracht 
werden  können,  so  dürfen  auch  die  gerichtlich-  medicinischen  Schlüsse  nicht 
allzu  bestimmte  sein,  und  muss  die  Beurtheilung  der  äusseren  Um- 
stände, welche  hier  eine  wichtige  Rolle  spielen,  dem  urtheilenden  Richter 
überlassen  bleiben,  inwieweit  dieselben  für  einen  provocirten  Abortus  sprechen. 
Hat  die  Fruchtabtreibung  zu  einem  tödtlichen  Ende  geführt,  und  ist  man  über  die 
angewandten  Mittel  einigermaassen  im  Unklaren,  so  müsste  die  Leichenunter- 
suchung mit  einer  chemischen  Expertise  zur  Aufklärung  verbunden  werden. 

Mechanische  Fruchtabtreibungsmittel.  Man  könnte  eigentlich 
auch  noch  eine  Abtheilung  von  thermischen  Fruchtabtreibungsmitteln  unter- 
scheiden, indem  es  mitunter  vorkommt,  dass  Schwangere  zum  Zwecke  des 
Wiedereintrittes  der  Menstruation  sich  dämpfen  und  sich  hiezu  auf  mit  heissem 
Wasser  oder  mit  Absuden  verschiedener  Art  gefüllte  Gefässe  setzen,  oder, 
was  mir  auch  vorgekommen  ist,  dass  sie  über  einem  Gefäss,  in  welchem  Wein- 
geist angezündet  ist,  mit  gespreizten  Beinen  stehen.  In  einem  solchen  Falle 
müsste  ich  begutachten,  ob  dieses  Vorgehen  ein  geeignetes  Mittel  sei  zur 
Bewirkung  eines  Abortus,  was  ich  verneinte. 

Hieran  reihen  sich  die  leicht  ausführbaren  warmen  Scheidendouchen,  die 
auch  von  Geburtshelfern  zur  Einleitung  einer  künstlichen  Frühgeburt  mehr- 
fältig  in  Gebrauch  gezogen  worden  sind.  Es  ist  thatsächlich,  dass  durch 
solche  wiederholte  Douchen  ein  Abortus  bewirkt  werden  konnte, '")  aber  dieses 
Mittel  wirkt  immerhin  unzuverlässig. 

*)  Hierauf  bezügliche  Fälle  s.  bei  Säxinger,  Schwangersch.  u.  Geburt,  im  Handb.  d. 
ger.  Med.  von  Maschka,  III.  S.  273.  1882. 


FRUCHTABTREIBUNG.  277 

Von  den  nur  mechanisch  wirkenden  Mitteln  sind  in  erster  Linie  auf- 
zuführen äussere  Gewaltseinwirkungen  auf  den  Körper  überhaupt  oder  speciell 
auf  den  Unterleib  und  den  Uterus.  Dahin  gehören  Körpererschütterungen 
durch  Sprung  oder  Fall  von  einer  gewissen  Höhe  herab,  auch  Fahren  auf 
holprigen  Wegen  mit  Fuhrwerken  ohne  Federn,  anhaltendes  Tanzen  u.  dgl. 
Speciell  auf  den  Unterleib  und  den  Uterus  wirken  Stösse  gegen  denselben, 
auch  Massiren  desselben,  namentlich  des  fundus  uteri.  Dass  derartige  Vor- 
gänge, zumal  solche  der  ersten  Art  Abortus  bedingen  können,  ist  keinem  Zweifel 
unterworfen. 

Erst  kürzlich  war  ich  bei  einem  Falle  betheiligt,  wo  eine  im  siebenten  Monate  be- 
findliche schwangere  EYau.  von  einer  Laube,  deren  Boden  einbrach,  mehrere  Meter  hoch 
herunter  stürzte  und  besonders  stark  mit  der  linken  Beckenseite  auffiel,  woselbst  sich 
erhebliche  Quetscherscheinungen  zeigten.  Der  Vorfall  fand  am  5.  Oct.  1895  statt  und  am 
7.  gleichen  Monats  trat  die  Geburt  eines  der  Reife  noch  nicht  nahe  stehenden  Kindes  ein 
welches  schon  nach  anderthalb  Stunden  unter  Erscheinungen  von  Lebensschwäche  starb. 
Ich  hatte  zu  constatiren,  dass  der  Fall  Ursache  der  zu  früh  eingetretenen  Geburt  war  und 
dass  diese  den  Tod  des  Kindes  zur  Folge  hatte.  Die  Klage  lautete  auf  fahrlässige  Tödtung 
wegen  Schadhaftigkeit  der  Laube. 

Der  Eintritt  eines  Abortus  nach  solchen  Vorgängen  ist  meistens  eine 
Zufälligkeit,  wenn  auch  eine  absichtlich  herbeigeführte,  was  namentlich  an- 
zunehmen wäre,  wenn  durch  Massage  des  Uterus  ein  Abort  bewirkt  worden 
wäre,  wovon  uns  indessen  kein  Fall  bekannt  ist. 

Schwere  Eingriffe  zur  Bewirkung  eines  Abortus  sind  solche,  welche  sich 
auf  die  Gebärmutter  selbst  beziehen  und  im  Einbringen  von  Fremdkörpern 
in  dieselbe,  in  Einspritzungen  und  in  Perforation  oder  Zerreissung  der  Ei- 
häute bestehen.  Diese  Eingriffe  setzen  fast  immer  Mithilfe  noch  anderer  Per- 
sonen voraus,  welche  theils  in  Aerzten,  besonders  aber  in  Hebammen,  selten 
in  Laien  bestehen.  Durch  solche  Eingriffe  ist  allerdings  die  Bewirkung  eines 
Abortus  ziemlich  sicher. 

Bei  den  Einspritzungen,  zu  welchen  das  Spritzenrohr  durch  den  Cervix 
eingebracht  wird,  kommt  es  sehr  auf  die  Gewalt  an,  mit  welcher  die  Ein- 
spritzung gemacht  wird.  Durch  solche  Einspritzungen  kann  die  Flüssigkeit 
durch  die  Tuben  in  die  Bauchhöhle  gelangen,  wie  ich  einen  Fall  der  Art 
beobachtet  habe. 

Ein  Landarzt  hatte  bei  einer  im  vierten  Monat  Schwangeren  Einspritzungen  in  den 
Uterus  gemacht  mit  Bleiwasser  und  zwar,  wie  es  scheint,  mit  ziemlicher  Gewalt.  Es  folgten 
darauf  brennende  Schmerzen  im  Unterleib  und  traten  Wehen  ein,  durch  welche  die  Frucht 
ausgestossen  wurde,  aber  zugleich  traten  Erscheinungen  einer  heftigen  Peritonitis  auf,  an 
welcher  die  Person  schon  in  den  nächsten  vierundzwanzig  Stunden  starb.  Ich  kam  in 
den  Fall  die  Section  zu  machen,  welche  keine  gerichtliche  war,  und  fand  den  Uterus  leer, 
aber  die  Erscheinungen  einer  heftigen  diffusen  Peritonitis  und  einer  rechtsseitigen  Salpin- 
gitis.    Von  dem  injicirten  Bleiwasser  konnten  keine  Spuren  entdeckt  werden. 

Durch  solche  Injectionen  kann  Ablösung  und  Zerreissung  der  Eihäute 
herbeigeführt,  und  dadurch  der  Abortus  veranlasst  werden. 

Sehr  häufig  kommt  das  Einlegen  von  Bougies  oder  anderen  ähnlichen 
Gegenständen  in  die  Vaginalportion  vor,  welche  längere  Zeit  liegen  gelassen 
und  zu  wiederholten  Malen  eingeführt  werden.  Dadurch  können  allerdings 
Uteruscontractionen  ausgelöst  werden,  die  zu  Abortus  führen,  zumal  wenn  die 
eingelegten  Fremdkörper  aus  quellenden  Substanzen,  aus  Pressschwamm,  Lami- 
naria  u.  dgl.  bestehen.  Werden  derartige  Gegenstände  tiefer  eingeführt, 
was  bei  ungeschickten  Händen  sehr  leicht  geschieht,  so  beruht  deren  Wirkung 
nicht  bloss  auf  diktatorischer  Reizung  des  Cervix,  sondern  es  kommt  auch 
Ablösung  und  Zerreissung  der  Eihäute  vor. 

Am  sichersten  wird  der  Abortus  durch  Perforation  der  Eihäute  bewirkt, 
wobei  das  Fruchtwasser  gewöhnlich  ganz  abfliesst,  und  die  Wehenthätigkeit 
nach  verschiedener  Zeit,  jedoch  meist  bald "'")  eintritt.    Die  Gegenstände,  welche 

*)  Tardieu,  Etüde  med.  leg.  sur  avortement.  Paris  1863.  —  Id.  Avortement.  Paris 
1864  —  Gallard,  Avortement,  Paris,  1879. 


278  FRUCHT  ABTREIBUNG. 

Mezu  gebraucht  werden,  sind  verschiedener  Art,  jedoch  meistens  Stricknadeln 
und  da  die  Betreffenden  diese  Gegenstände  nicht  leicht  selbst  einbringen 
können,  wird  die  Einführung  dieser  Gegenstände  von  Anderen,  meist  He- 
bammen vorgenommen.  Werden  solche  stechende  Gegenstände  von  ungeschick- 
ten Händen  eingebracht,  so  können  dadurch  Perforationen  des  Scheidengewölbes, 
des  Cervix  und  des  Gebärmutterkörpers,  namentlich  der  hinteren  Wand  des- 
selben herbeigeführt  werden. 

Ausser  diesen  Manipulaiionen  kommen  noch  manche  andere  vor,  wie  sie  gerade  der 
Unverstand,  Sitten  und  Gebräuche  verschiedener  Orte,  Aberglauben  u.  dgl.  hervorbringen. 
So  werden  nicht  selten  Blutegel  an  den  Oberschenkeln  und  am  Mittelfleisch  gesetzt,  Ader- 
lässe gemacht,  reizende  irritirende  Gegenstände  in  Scheide  und  Mastdarm  gebracht 
u,  s.  w.,  worauf  daher  bei  Untersuchungen  zu  achten  ist. 

Die  Diagnose  einer  Fruchtabtreibung  durch  mechanische  Mittel 
ist  meistens  leichter  als  diejenige  durch  innere,  weil  nicht  selten  in  verdäch- 
tigen Fällen  bei  den  betreiienden  Personen  Gegenstände  gefunden  werden, 
als  Ansatzrohre  von  Spritzen,  Stricknadeln,  Stücke  von  Bougies  u.  s.  w., 
welche  auf  einen  Abtreibungsvorgang  schliessen  lassen,  und  ist  ein  Abortus 
nachgewiesen,  so  findet  man  mitunter  irgend  welche  Verletzungsspuren,  je 
nach  den  ausgeführten  Manipulationen,  was  freilich  bei  lebenden  Personen 
nur  in  beschränkter  Weise  geschehen  kann.  Ist  noch  eine  Leibesfrucht  vor- 
handen, so  wird  man  diese  in  Bezug  auf  allfällige  Verletzungen  zu  unter- 
suchen haben.  Dieselben  sind  indessen  selten  und  die  wenigen  bekannt  ge- 
wordenen Fälle  betrafen  stets  den  Kopf. 

Der  Verlauf  eines  criminellen  Abortus  ist  meistens  schwerer  als  der- 
jenige eines  spontanen.  Bald  folgt  der  Abgang  der  Frucht  schon  rasch  nach 
der  mechanischen  Insultation,  wenn  diese  wirksameren  Methoden  entspricht, 
schon  nach  wenigen  Stunden,  bald  erst  nach  mehreren  Tagen,  am  2.,  3.,  4., 
auch  5.  Tage.  Der  spätere  Abgang  der  Leibesfrucht  kann  durchaus  nicht 
als  ein  Beweis  gegen  den  causalen  Zusammenhang  des  Abortus  mit  der  me- 
chanischen Einwirkung  angesehen  werden,  auch  können  bei  diesem  Vorgange 
Pausen  eintreten,  indem  die  Wehenthätigkeit  zeitweise  aussetzt. 

3.  Schwere  Folgen  des  criminellen  Abortus. 

Erfahrungssache  ist,  dass  viele  Fälle  von  Fruchtabtreibung  ohne  weitere 
nachtheilige  Folgen  verlaufen,  und  daher  gar  nicht  zu  einer  gerichtlichen  Unter- 
suchung Anlass  geben. 

Dagegen  kommt  es  in  Ausnahmsfällen  auch  vor,  dass  Aborte  zu  schweren 
Nachkrankheiten  und  selbst  zum  Tode  führen,  so  dass,  wenn  bei  der  Frucht- 
abtreibung noch  andere  Personen  betheiligt  waren,  dadurch  Anlass  zu  richter- 
lichen Untersuchungen  gegeben  wird. 

Solche  schwere  Folgen  können  begründet  sein  in  dem  Abgange  der 
Frucht  selbst,  oder  in  den  hiezu  angewandten  Mitteln,  wobei  die  Verschie- 
denheit dieser  als  innere  und  mechanische  Mittel  wesentlich  zu  berücksich- 
tigen ist. 

Von  Seiten  des  abortiven  Vorganges  können  namentlich  Blutungen 
Gefahr  bringen.  Jeder  Abort  ist  immer  mit  mehr  oder  weniger  starker 
Blutung  verbunden  und  hängt  die  Stärke  und  Dauer  derselben  wesentlich  von 
der  rascheren  oder  langsameren  Ausstossung  der  Frucht  und  der  Eihäute  ab. 
Nun  sind  Fälle  bekannt,  in  welchen  die  Blutung,  wenn  keine  Kunsthilfe  in 
Anwendung  kommt,  zu  einem  hochgradigen,  selbst  tödtlichen  Blutverlust  führte. 
Dieser  und  die  Ursache  desselben  wird  in  den  meisten  Fällen  durch  eine 
Section  sich  ohne  Schwierigkeiten  nachweisen  lassen. 

Sind  nur  innere  Mittel  angewandt  worden,  so  kommt  es  mitunter  vor, 
dass  die  betreffenden  Personen  in  Folge  unsinnigen  Gebrauches  irritirender 
narkotischer  Abortivmittel  in  einen  Zustand  von  fieberhafter  Aufregung  und 
Bewusstlosigkeit    gerathen,    dabei    Blut    aus    den    Genitalien    verlieren   und 


FRÜCHTABTREIBUNG.  279 

schliesslich  zu  Grunde  gehen,  ohne  zum  Bewusstsein  gekommen  zu  sein,  so 
dass  von  ihnen  über  das  Vorgefallene  keine  Auskunft  mehr  zu  erlangen  ist. 
Da  in  solchen  Fällen  gewöhnlich  keine  Section  gemacht  wird,  bleibt  es  zwei- 
felhaft, ob  der  Vorfall  auf  einen  Versuch  zur  Fruchtabtreibung  zu  beziehen 
ist,  obschon  nach  den  vorhandenen  Intoxicationserscheinungen  begründeter 
Verdacht  dafür  besteht.  Aufklärung  hierüber  erhält  man  in  solchen  Fällen 
bisweilen  durch  Auffindung  von  Ueberresten  gebrauchter  Abortivmittel.  Fo- 
rensisch haben  derartige  Fälle  keine  weitere  Bedeutung,  zeigen  aber,  in  welcher 
Weise  Fruchtabtreibuugsversuche  durch  innere  Mittel  zuweilen  verlaufen. 
Derartige  Fälle  habe  ich  mehrmals  zu  beobachten  Gelegenheit  gehabt. 

Die  schwersten  Folgen  haben  mitunter  Fruchtabtreibungsversuche  durch 
mechanische  Mittel.  Dass  durch  Anwendung  solcher  Mittel  die  Geburt 
künstlich  eingeleitet  werden  kann  ohne  weitere  nachtheilige  Folgen,  beweisen 
die  vielfach  vorgekommenen  Fälle  von  künstlich  eingeleiteter  Frühgeburt  ohne 
Nachtheile  für  Kind  und  Mutter.  Auch  ist  die  Zahl  von  Fruchtabtreibungen 
ohne  üble  Folgen  für  die  Mutter,  wenn  jene  mit  Vorsicht  und  Sachkenntnis 
ausgeführt  werden,  wde  das  von  Hebammen  bekannt  ist,  die  mitunter  ein  Ge- 
werbe daraus  machen,  gar  nicht  unerheblich.  Aber  auch  die  Casuistik  von 
Fruchtabtreibungsfällen,  wo  in  ungeschickter  und  roher  Weise  verfahren  wurde, 
und  Todesfälle  dadurch  herbeigeführt  wurden,  ist  sehr  reichhaltig.  Der  Tod 
ist  in  solchen  Fällen  meistens  zurückzuführen  auf  eine  Infection  und  auf 
die  weiteren  Folgen  von  Verletzungszu ständen. 

Dass  eine  Infection  stattgefunden,  ergibt  sich  aus  dem  Auftreten  und 
der  septischen  Erkrankung  kurze  Zeit  nach  der  Ausführung  derartiger  Manipu- 
lationen, die  meistens  auf  Perforation  der  Eihäute  abzielten.  Es  tritt  eine 
septische,  puerperale  Endometritis  und  Peritonitis  auf  mit  ent- 
sprechender fieberhafter  Aufregung,  welchem  Zustand  die  Betreffenden  er- 
liegen. Wenn  man  bedenkt,  in  wie  vorsichtiger  Weise  man  gegenwärtig  einer 
Infection  gegenüber  bei  gynäkologischen  Operationen  verfährt  und  verfahren 
muss,  um  gegen  jene  gesichert  zu  sein,  so  ist  leicht  ersichtlich,  dass  eine 
Nichtbeachtung  aller  dieser  Cautelen,  indem  mit  unreinen  Händen,  unreinen 
Instrumenten  oder  anderen  Gegenständen  gearbeitet  wird,  zu  einer  infectiösen 
Entzündung  der  verletzten  Geburtstheile  führen  muss.  Wir  pflichten  daher 
vollkommen  der  Ansicht  Liman's  *)  bei,  dass  das  Auftreten  eines  septischen 
Zustandes  kurze  Zeit  nach  einem  stattgehabten  Abortus  den  Verdacht  erwecken 
muss,  dass  zur  Bewirkung  desselben  irgend  welche  mechanische  Eingriffe  statt- 
gefunden haben. 

Sollte  die  Infection  erst  später  nach  Abgang  der  Frucht  eintreten,  so 
könnte  an  eine  Nachinfection  gedacht  werden,  was  übrigens  forensisch  doch 
keine  weitere  Bedeutung  hätte,  da  der  wunde  Zustand  der  inneren  Fläche  der 
Geburtstheile  in  Folge  der  Fruchtabtreibung  doch  immer  als  das  wesent- 
lichste disponirende  Moment  für  eine  Infection  von  aussen  her  angenommen 
werden  müsste. 

Sehr  beachtenswerth  ist  die  von  Dr.  Böters,  gewesener  Arzt  am  grossen  städtischen 
Krankenhaus,  gemachte  Erfahrung,  welche  Liman  **)  anführt:  „Unter  einer  grossen  Reihe 
von  Aborten,  die  mit  mehr  oder  weniger  ausgesprochenen  puerperalen  Erkrankungen  in 
meine  Behandlung  kamen,  hat  keiner  den  Beweis  der  spontanen  Enstehung  erbringen 
können.  Von  den  Fällen  dagegen,  die  wegen  nachweislich  spontan  begonnenem  Abort  von 
mir  behandelt  wurden,  ist  kein  einziger  puerperal  erkrankt  gewesen,  oder  während  der 
Behandlung  an  Wochenbettfieber  erkrankt." 

Die  Verletzungszustände  sind  verschiedener  Art.  Da  sie  meistens 
zum  Zweck  der  Perforation  der  Eihäute  gemacht  werden,  so  bestehen  sie  am 


*)  L.  c.  I.  250. 
**)  L.  c.  S.  250. 


280  GEBÄRANSTALTEN  UND  GEBURTEN-STATISTIK. 

häufigsten  in  Stichverletzungen,  die  mitunter  nicht  bloss  die  Eihäute,  sondern 
beim  Einbringen  der  Instrumente  auch  das  Scheidengewölbe,  den  Cervix  und 
weiterhin  die  Gebärmutter,  namentlieh  die  hintere  Wand  oder  den  Grund 
derselben  betreffen  Mitunter  dringen  diese  Gegenstände  nach  Perforation 
der  Gebärmutter  noch  in  andere  benachbarte  Gebilde.  So  fand  Tardieu  die 
'  arteria  iliaca  dextra  verletzt.  Die  Perforationen  der  Gebärmutter  haben  meist 
Peritonitis  zur  Folge.  Zerreissungen  der  Scheide  und  des  Uterus  sind  selten, 
und  kommen  in  Folge  der  Einführung  grösserer  Instrumente  oder  einzelner 
Finger  oder  selbst  der  ganzen  Hand  vor.  Namentlich  wird  der  innere  Mutter- 
mund bei  Einführung  grösserer  Instrumente  leicht  verletzt,  weil  der  Cer- 
vicalcanal  hier  am  engsten  ist.  Spontane  Zerreissungen  des  Uterus  in  Folge 
des  Abortus  kommen  hier  nicht  leicht  vor.  Als  seltene  Vorkommnisse  sind 
auch  noch  zu  erwähnen,  dass  in  die  Gebärmutter  eingeführte  Gegenstände 
wie  Sonden,  elastische  Bougies  u.  s.  w.  nicht  mehr  entfernt  werden  konnten 
und  dann  erst  später  an  anderen  Stellen  zum  Vorschein  kamen  und  extra- 
hirbar  wurden.  Ein  grösserer  Theil  derartiger  Verletzungszustände  ist  na- 
türlich nur,  wenn  Sectionen  gemacht  werden,  zu  constatiren. 

C.   EMMEßT. 

Gebäranstalten  und  Geburten-Statistik. 
A.  Gebäranstalteii. 

Gebäranstalten  haben  die  Bestimmung,  insbesondere  armen  Schwangeren 
und  Gebärenden  Aufnahme  behufs  Niederkunft  zu  gewähren.  Aber  auch  Be- 
mittelte suchen  in  diesen  Zuflucht,  wenn  sie  eine  Complication  bei  der  Geburt 
befürchten,  oder  wenn  sociale  Rücksichten  die  Geheimhaltung  der  Nieder- 
kunft erheischen. 

Zweck  der  meisten  Gebäranstalten  ist  ferner,  angehende  Aerzte  und 
Hebammen  im  Geburtsfache  auszubilden,  so  wie  auch  jeweilig  einer  be- 
schränkten Anzahl  von  schon  fertigen  Aerzten  Gelegenheit  zur  specialistischen 
Ausbildung  in  der  Geburtshilfe  zu  ermöglichen.  Schliesslich  ist  es  Aufgabe 
der  Gebäranstalten,    die   wissenschaftliche  Seite    der  Geburtshilfe  zu  pflegen. 

Man  wird  nicht  fehlgehen,  wenn  man  annimmt,  dass  Herbergen  zur  Aufnahme  von 
Schwangeren  und  Gebärenden,  als  Vorläufer  der  Gebäranstalten,  schon  zu  einer  Zeit  in 
Europa  bestanden  haben,  bevor  die  erste  beglaubigte  Gebäranstalt  gegründet  wurde. 

Als  solche  wird  seit  dem  Anfange  des  13.  Jahrhundertes  das  Hotel-  oder  Maison- 
Dieu  in  Paris  genannt,  woselbst  eine  Special-Abtheilung  für  Gebärende  eingerichtet  war. 
Doch  war  auch  diese  im  Anfange  nur  eine  Herberge,  da  von  einem  sachgemässen  Beistande 
nirgends  eine  Erwähnung  geschieht.  Eine  der  ersten  Gebäranstalten  muss  auch  jene  in 
Krakau  sein,  denn  es  heisst  von  ihr,  dass  sie  im  .Tahre  1220  gegründet  wurde.  Erst  in 
das  Jahr  1378  fällt  die  Anstellung  der  ersten  Hebamme,  namens  Juliette,  im  Hötel-Dieu. 
Von  da  an  hat  an  dieser  Gebäranstalt  durch  nahezu  400  Jahre  ein  Hebammenregiment 
geherrscht,  welches  einerseits  für  die  Ausbildung  des  Faches  so  viel  wie  nichts  geleistet 
hat,  andererseits  durchzusetzen  wusste,  dass  Aerzten  der  Zutritt  behufs  Ausbildung  in  der 
Geburtshilfe  verwehrt  werde.  Denn  obzwar  seit  1660  auch  ärztliche  Hilfe  beansprucht 
wurde,  wa,ren  Männer  wie  Peu,  Mauriceau,  Portal,  Levret  und  de  la  Motte  nur  Chirur- 
giens  externes  und  hatten  sonst  im  Hötel-Dieu  keinen  Einfluss. 

Im  Jahre  1771  wurde  die  Gebäranstalt  des  Hotel-Dieu  in  das  neugegründete  „Ho- 
spice  da  la  Maternite"  verlegt  und  Madame  Düges  als  Sage-femme  en  chef  zur  alleinigen 
Leiterin  ernannt,  in  welcher  Stellung  sie  bis  1801  verblieb.  In  die  letzten  Jahre  ihrer 
Amtawirksamheit  fällt  auch  schon  der  Beginn  eines  geburtshilflichen  Unterrichtes  für  Aerzte. 

Das  Jahr  1802  brachte  zu  Gunsten  der  Maternite  und  des  ganzen  Faches  durch- 
greifende Reformen.  Baudelocque  wurde  zum  Leiter  der  Anstalt  und  Geburtshelfer  an  der- 
selben ernannt  und  ihm  ein  Internist,  dann  ein  Oberchirurg  (Auvity),  ein  chirurgischer 
Eleve  (Petit)  und  eine  Oberhebamme,  die  nachmals  so  berühmt  gewordene  Madame 
Lachapelle  zur  Seite  gestellt.  Auch  fällt  in  dieses  Jahr  die  officielle  Eröffnung  der  ecole 
de  la  maternite.     Gegenwärtig  verfügt  Frankreich  über  24  Gebäranstalten. 

Die  erste  Gebäranstalt  auf  deutschem  Boden  ist,  wie  Anselm  Martin  geschichtlich 
nachgewiesen  hat,   zweifelsohne  jene    in  München.     Denn    schon  im  Jahre  1589    bestand 


GEBÄRANSTALTEN  UND  GEBURTEN-STATISTIK.  281 

hier,  wie  aus  alten  vorgefundenen  Rechnungen  ermittelt  werden  konnte,  im  ehemaligen 
Hospitale  zum  heiligen  Geist''  eine  Abtheilung,  in  welche  arme  Mädchen  schon  vor 
der  Niederkunft  unentgeltliche  Aufnahme  gefanden  haben  und  hier  das  Wochenbett  durch- 
machen konnten.  Im  Jahre  1800  wurde  die  Gebäranstalt  in  das  Waisenhaus,  im  Jahre  1819 
ins  Krankenhaus  verlegt  und  im  Jahre  1832  in  einem  eigenem  Hause  untergebracht.  Seit 
1783  besteht  der  Unterricht  für  Aerzte,  nachdem  schon  lange  früher  Hebammen  an  der 
Münchener  Gebäranstalt  herangebildet  wurden. 

In  das  Jahr  1728  fällt  die  Errichtung  der  Gebäranstalt  und  der  geburtshilflichen 
Schule  in  Strassburg  durch  den  Prätor  Franz  Josef  von  Klinglin.  Die  Leitung  erhielt 
JoH.  Jag.  Fried. 

Nach  dem  Muster  der  Strassburger  Anstalt  wurde  unter  Röderer.  jene  in  Götti  ngen 
im  Jahre  1751  errichtet.  In  demselben  Jahre  erhielt  auch  Berlin  eine  Gebäranstalt  in  der 
Charite.  Hieraufkamen  im  vorigen  Jahrhunderte  in  D  eutschland:  1763  Gas  sei  (seit  1792 
nach  Marburg  verlegt),  1774  Dresden  (seit  1784  als  öffentliche  Anstalt),  1778  Würz- 
burg und  1779  Jena  an  die  Reihe.  In  rascher  Aufeinanderfolge  fällt  zu  Beginn  dieses 
Jahrhunderts  die  Errichtung  zahlreicher  Gebäranstalten  in  Deutschland,  welches  trotz 
nachträglicher  Aufhebung  einzelner,  gegenwärtig  42  öffentliche,  dem  Unterrichte  dienende 
Gebäranstalten  besitzt. 

In  Oesterreich  war  im  ehemaligen  St.  Marxer-Spital  in  Wien,  wahrscheinlich 
seit  seiner  Gründung  eine  Gebärabtheilung.  Den  an  dieser  neugegründeten  Lehrstuhl  für 
Geburtshilfe  erhielt  1754  J.  Nep.  Crantz,  welchen  vier  Jahre  früher  van  Swieten  nach 
Paris  lind  London  reisen  liess,  um  sich  dort  in  der  Geburtshilfe  auszubilden. 

Im  Jahre  1784  wurde  diese  Gebärabtheilung  in  das  von  Kaiser  Josef  IL  neugegrün- 
dete allgemeine  Gebärhaus,  ins  allgemeine  Krankenhaus  verlegt.  In  dem  denkwürdigen 
Gründungsdecrete  heisst  es:  „Es  sey  hiemit  ein  Zufluchtsort  eröffnet,  in  welchem  alle  jene, 
die  ihrer  Entbindung  aus  welchen  Rücksichten  immer  mit  Furcht  und  Bangigkeit  entgegen- 
sehen —  indem  sie  hier  vor  aller  Nachforschung  und  Entdeckung,  vor  allen  Kränkungen 
und  Verfolgungen  gesichert,  die  sorgfältigste  Pflege  und  Wartung  erhalten  —  mit  ruhigem 
Gemüthe  ihr  Geburtsgeschäft  vollenden,  and  falls  sie  es  für  nöthig  halten,  die  Frucht 
ihres  Fehltrittes  für  immer  vor  der  Welt  unter  dem  Schutze  öffentlicher  Autorität  ver- 
bergen können." 

An  dieser  Gebäranstalt  wurde  im  Jahre  1789  Lucas  Johann  Boer,  durch  Kaiser 
Josef  die  Professur  der  praktischen  Geburtshilfe  und  die  Leitung  der  Gratisabtheilung 
übertragen. 

Die  Lehren,  welche  Boer  bis  zu  seinem  1822  erfolgten  Rücktritte  von  hier  aus  ver- 
breitet hat,  bleiben  unvergänglich.  Der  Grundgedanke  derselben  war,  dass  die  Geburt  als  ein 
natürlicher  Vorgang,  sofern  keine  pathologischen  Störungen  vorhanden  sind,  den  Natur- 
kräften zu  überlassen  ist. 

Der  Wiener  Schule  geb-ührt  auch  der  Ruhm,  in  Ignaz  Philipp  Semmelweis  einen 
Schüler  gehabt  zu  haben,  der  im  Jahre  1847  das  Wesen  und  die  Ursache  des  Kindbett- 
fiebers in  scharfsinniger  Weise  erkannt  und  auch  die  Mittel  zur  Verhütung  desselben  an- 
gegeben hat. 

Zu  den  hervorragenden  Vertretern  der  Geburtshilfe  gehörten  ferner  in  Wien  Carl 
von  Braun-Fernwald,  Ludwig  Bandl  und  Josef  Späth. 

In  Prag  wurde  im  Jahre  1737  eine  Privatentbindungsanstalt  gegründet.  Seit  1789 
besteht  die  öffentliche  Gebäranstalt.  Auch  die  Prager  Schule  hat  sich  besonders  hervor- 
gethan,  als  deren  Hauptvertreter  aus  früheren  Zeiten,  Kiwisch  von  Rotterau,  Seifert, 
Streng  und  A.  Breisky  genannt  werden  müssen.  Im  Ganzen  besitzt  gegenwärtig  Oester- 
reich 18  Gebäranstalten,  wovon  15  theils  dem  Unterrichte  für  Aerzte,  theils  für  Hebammen 
oder  für  beide  Zwecke  dienen. 

Ungarn,  einschliesslich  Croatien  hat  6  Gebäranstalten,  wovon  jene  von  Budapest 
und  Klausenburg  mit  der  Universität  verbunden  sind. 

Von  den  übrigen  europäischen  Staaten  seien  noch  erwähnt  Belgien  mit  4,  Däne- 
mark mit  1,  England  mit  28,  Griechenland  mit  1,  Italien  mit  19,  die  Nieder- 
lande mit  4,  Portugal  mit  3,  Russland  mit  10,  Spanien  mit  9  und  die  Schweiz 
mit  5  Gebäranstalten. 

Organisation  der  Gebäranstalten  in  Oesterreich.  Die  öster- 
reichischen Gebäranstalten  waren  früher  alle  Staatsanstalten  und  wurden  in 
den  öOiger  Jahren  in  die  Verwaltung  der  Länder  übergeben. 

Bis  zu  Ende  der  60iger  Jahre,  in  einzelnen  Kronländern  noch  länger,  waren  mit 
den  Gebäranstalten  auch  Findelanstalten  verbunden.  Um  Ersparungen  zu  erzielen  und 
angeblich  auch  um  die  Moralität  zu  heben,  erfolgte  mit  Ausnahme  von  Niederösterreich, 
Böhmen  und  Dalmatien  in  allen  übrigen  Kronländern,  da  wo  solche  bestanden  haben,  die 
Aufhebung  der  Findelanstalten.  Der  erwartete  Nutzen  stellte  sich  aber  nicht  ein.  Denn 
jene  Länder,  welche  die   Findelanstalten    aufgehoben    haben,    müssen   jetzt  an    auswärtige 


282  GEBÄEANSTALTEN  UND  GEBURTEN-STATISTIK. 

Findelanstalten  namhafte  Summen  an  Verpflegskosten  für  Gebärende  und  Findelkinder 
entrichten.  Für  Oberösterreich  z.  B.  beträgt  diese  Summe  gegenwärtig  ungefähr  jährlich 
70,000  Gulden,  während  das  Land  vor  der  Aufhebung  der  Findelanstalt  nur  wenige  Hundert 
Gulden  zahlen  musste.  Aber  auch  der  Unterricht  ist  durch  diese  Verfügung  für  die  be- 
treffenden Länder  sehr  geschädigt  worden,  da  die  Geburtenanzahl  tief  herabgegangen  ist. 
Zur  Verbesserung  der  Moralität  hat  aber  die  Aufhebung  der  Findelanstalten  nicht  im  Ge- 
ringsten beigetragen.  Wohl  aber  sind  die  Kindsmorde  seit  dieser  Zeit  häufiger  geworden 
und  das  Elend  bei  den  mittellosen,  ledigen  Müttern  grösser.  Besonders  hart  betroffen  sind 
von  dieser  Verfügung  die  nach  Mähren  zuständigen  Mütter,  indem  deren  Kinder  auch  in 
fremden  Findelanstalten  keine  Aufnahme  finden. 

In  einzelnen  Kronländern  regt  sich  wieder  das  Bestreben,  den  Gebäranstalten  neuer- 
dings Findelanstalten  anzugliedern  und  es  wären  wahre  Acte  der  Humanität,  wenn  es  dazu 
käme.  Tirol  ist  damit  mit  gutem  Beispiele  einigermassen  vorangegangen,  indem  jene  Mütter, 
deren  Kinder  in  der  Innsbrucker  Gebäranstalt  geboren  wurden,  durch  zwei  Jahre  monat- 
lich einen  Beitrag  aus  Landesmitteln  erhalten.  Thatsächlich  ist  auch  an  der  Innsbrucker 
Gebäranstalt  seit  dieser  Zeit  die  Geburtenanzahl  bedeutend  gestiegen,  welcher  Umstand 
zur  Förderung  des  geburtshilflichen  Unterrichtes  wesentlich  beiträgt. 

In  die  österreichischen  Gebäranstalten  werden  die  Aufnahmesuchenden 
entweder  unentgeltlich,  oder  gegen  vorherige  Bezahlung  aufgenommen.  Für 
die  ersteren  bestreitet  entweder  das  Land  die  ganzen  Verpflegskosten,  wie 
dies  bei  den  Unbemittelten  in  Oberösterreich  der  Fall  ist,  oder  die  Kosten 
müssen  durch  die  Zuständigkeits-Gemeinde  der  Verpflegten  dem  Lande  ersetzt 
werden.  Die  in  die  sogenannte  Gratisabtheilung  Aufgenommenen  müssen  sich 
beim  Unterrichte  verwenden  lassen.  Die  Verpflegsdauer  einer  einzelnen  darf 
aber  an  den  meisten  Gebäranstalten  statutarisch  ohne  Begründung  8  Wochen 
nicht  übersteigen. 

Für  die  Zahlenden  gibt  es  an  den  verschiedenen  Gebäranstalten  ver- 
schiedene Classen.  Wenn  auch  für  diese  die  Geheimhaltung  im  früheren  Sinne 
aufgehoben  wurde,  wird  sie  doch  insoweit  eingehalten,  als  die  betreffenden 
Frauen  nur  gegenüber  der  Direction,  bezw.  der  Verwaltung  verpflichtet  sind, 
das  Nationale  anzugeben,  während  dasselbe  im  Protokolle  nicht  aufzu- 
scheinen hat. 

Im  Gegensatze  zu  Deutschland,  woselbst  der  die  ärztlichen  Agenden  besorgende 
Arzt  fast  überall  auch  der  Director  der  Gebäranstalt,  bezw.  der  Frauenklinik  in  admini- 
strativer und  ökonomischer  Beziehung  ist,  sind  die  Verhältnisse  an  den  österreichischen  Ge- 
bäranstalten etwas  complicirter.  So  bestehen  an  der  Wiener  und  Prager  Gebäranstalt 
ärztliche  Directoren,  welchen  nur  die  Administration  und  ökonomische  Gebahrung  der  Ge- 
bäranstalt obliegt  und  welche  ausserdem  als  Directoren  der  Findelanstalt  deren  ärztliche 
Agenden  zu  besorgen  haben.  Da,  wo  die  Gebäranstalt  als  eine  Abtheilung  des  Landes- 
krankenhauses besteht,  besorgt  die  administrativen  und  ökonomischen  Agenden  auch  ein 
ärztlicher  Director,  während  dem  Primarärzte  der  Gebärabtheilung  nur  der  ärztliche  Theil 
obliegt.  Von  einem  Arzte  setzt  man  voraus,  dass  er  für  die  ärztlichen  Bedürfnisse  einer 
Gebär-Abtheilung,  innerhalb  der  Grenzen  des  präliminirten  Budgets,  das  richtige  Einsehen 
hat  und  in  dieser  Beziehung  ist  die  Stellung  des  Abtheilungsvorstandes  gegenüber  dem 
ärztlichen  Director  eine  annehmbare. 

Viel  schlimmer  steht  es  aber  um  jene  Gebäranstalten,  die  keinen  ärztlichen  Director 
haben,  sondern  wo  der  Primararzt  die  ärztlichen  und  der  Verwalter  in  coordinirter  Stellung 
die  administrativen  und  ökonomischen  Agenden  zu  besorgen  hat.  Competenzstreitigkeiten 
sind  hier  an  der  Tagesordnung,  da  die  ärztlichen  Agenden  mit  jenen  des  Verwalters  innig 
verquickt  sind,  letzterer  aber  für  die  ärztlichen  Bedürfnisse  der  Anstalt  meist  kein  Verständnis 
hat  und  deshalb  oft  Anschaffungen,  die  unumgänglich  nöthig  sind,  in  kleinlicher  Weise 
verweigert  und  damit  den  Dienst  schädigt.  Competenzüberschreitungen  der  Verwaltung 
auch  anderer  Art  gehören  bei  solchen  Verhältnissen  nicht  zu  den  Seltenheiten.  Deshalb 
wäre  es  recht  und  billig,  wenn  sämmtliche  ärztlichen  Vorstände  an  den  österreichischen 
Gebäranstalten  im  Interesse  des  Dienstes  zu  Gebäranstaltsdirectoren  beziehungsweise  zu 
Directoren  der  Gebärkliniken  ernannt  werden  möchten.  Für  jene  Landesgebäranstalten, 
welchen  vom  Staate  erhaltene  gynäkologische  Kliniken  angegliedert  sind,  möchten  sich  in 
der  Administration  wieder  neue  Schwierigkeiten  ergeben,  die  nur  dann  beseitigt  werden 
könnten,  wenn  die  Gebäranstalten  neuerdings  verstaatlicht  würden.  Die  Länder  wären 
auch  gewiss  mit  einer  solchen  Transaction  einverstanden,  doch  schwerlich  wird  sich  die 
Staatsverwaltung  in  absehbarer  Zeit  zu  einem  solchen,  die  Staatsfinanzen  so  eng  be- 
rührenden Schritte,  entschliessen. 


GEBÄRANSTALTEN  UND  GEBURTEN-STATISTIK. 


283 


Die  Verpflegsdauer  der  Mütter  an  den  österreichischen  Gebäranstalten, 
so  wie  die  Ausgaben  für  dieselben  im  Jahre  1894  sind  im  Nachstehenden 
zusammengestellt: 


Summe 
der  Ver- 
pflegstage 

Durchschnitt- 
liche   Verpflegs- 
dauer   einer 
Mutter  in  Tagen 

Summe  aller] 
Ausgaben 
in  Gulden 

Kosten 
perMutter 
und  Tag 

Anmerkung 

Wien       .... 

150.956 

14-00 

209300  00* 

1-385 

''■•  laut  Präliminare 

Linz    .     . 
Salzburg     . 

10.415 
3.495 

2500 
960 

13572-45 

3514-44* 

1-30 

1005 

*  davon  für  die  Apo- 
theke 514  fl.  64  kr. 

Graz  .     . 

11.085 

19-20 

17896-84 

1-61 

Klagenfurt 
Laibach  . 

10.053 
3.044 

29-00 
17-00 

6985-00 
444408* 

0-69 
1-74 

*  unbedecktes 
Kostenerfordernis 

Triest     .     . 

4.719 

13-60 

5255-205 

1-113 

Innsbruck 

18.448 

26-30 

1661980 

1-448 

Prag  .     . 

75.514 

20-30 

106566-62 

1-41 

Brunn     . 

17.048 

23-00 

42969-305 

1-84 

Olmütz    . 

6.878 

31-26 

12027-505 

1-75 

Lemberg 

13.976 

11-92 

13438-74 

0-961 

Krakau  . 

11.750 

18-89 

1444610 

0-707 

Czernowitz 

2.706 

19-83 

4951-73 

1-82 

Zara  .     . 

1.846 

27-00 

1310-66 

0-71 

Ragusa    . 

878 

3800 

735-52 

0  84 

Sebenico 

930 

30-00 

520-80* 

0-56 

*  approximativ 

Spatalo   . 

637 

29-00 

287-924 

0-452 

Sumn 

le 

344.368 

2236 

474,822-722 

1-185 

Es  betrug  demnach  bei  18.253  Geburten  der  Kostenaufwand  474.822  fl. 
72  kr. 

Wenn  man  bedenkt,  wie  viel  Elend  damit  gelindert  und  wie  viel 
Unglück  verhütet  wurde  und  dazu  berücksichtigt,  dass  um  diesen  Betrag  das 
Materiale  für  sämmliche  geburtshilflichen  Universitätskliniken  und  Hebammen- 
schulen, im  Ganzen  für  22  geburtshilfliche  Lehrstätten  der  im  Reichsrathe 
vertretenen  Königreiche  und  Länder  für  das  Jahr  1894  beigestellt  worden 
ist,  dann  kann  getrost  ausgesprochen  werden,  dass  der  angestrebte  Zweck 
um  einen  billigen  Preis  erreicht  wurde. 

Die  an  einzelnen  Gebäranstalten  auffallend  geringen  Erhaltungskosten 
erklären  sich  einerseits  aus  dem  Umstände,  dass  in  den  betreffenden  Ländern, 
beziehungsweise  Städten  die  Marktpreise  billiger,   andererseits  dadurch,  dass 


284  GEBÄRÄNSTÄLTEN  UND  GEBURTEN-STATISTIK. 

in   Anstalten,    die   als   eine   Abtheilung    des    Krankenhauses    bestehen,    die 
Administrationsauslagen  geringer  sind. 

Salzburg  hat  überhaupt  keine  Auslagen  für  die  Administration,  da  dort 
nur  eine  Poliklinik  eingerichtet  ist.  Durchwegs  grössere  Ausgaben  haben  hin- 
gegen jene  Gebäranstalten,  in  welchen  Universitätskliniken  untergebracht  sind. 

Von  den  18  österreichischen  Gebäranstalten  dienen  15  dem  geburts- 
hilflichen Unterrichte.  In  Ragusa,  Sebenico  und  Spalato  bilden  die  Gebär- 
anstalten kleine  Abtheilungen  der  Krankenhäuser  und  wird  an  diesen  kein 
Unterricht  ertheilt.  Im  Ganzen  sind  mit  den  15  dem  Unterrichte  die- 
nenden Gebäranstalten  7  Universitätskliniken  für  Aerzte  und  Studirende 
und  15  Hebammenschulen  verbunden.  Von  den  letzteren  besteht  jene  in 
Wien  noch  als  eine  selbständige  Universitätsklinik  für  Hebammen,  in  Graz 
und  Innsbruck  sind  die  Hebammenschulen  den  Universitätskliniken  für  Aerzte 
und  Studirende  angegliedert,  in  Krakau  |besteht  für  die  Hebammenschule 
zwar  eine  eigene  Abtheilung  in  der  Gebäranstalt,  doch  gehört  der  Professor 
als  Ordinarius  dem  medicinischen  Professoren-CoUegium  an,  während  die 
übrigen  11  eine  eigene  Categorie  von  selbständigen,  staatlichen  Hebammen- 
Lehranstalten  bilden. 

Als  Unterrichtsstätten  nehmen  die  Gebäranstalten  einen  hohen  Platz  in 
der  Hygiene  ein  und  die  wissenschaftliche  Ausbildung  der  Geburtshilfe  ist 
nur  eine  Errungenschaft  der  Gebäranstalten.  An  letzteren  sind  die  Grund- 
sätze, nach  welchen  die  Geburt  zu  leiten  ist,  zur  Reife  gelangt,  die  Ursachen 
der  puerperalen  Infectionskrankheiten  wurden  in  einer  Gebäranstalt  erkannt, 
sowie  die  richtigen  Wege  zur  Verhütung  der  Puerperalprocesse  angebahnt 
und  jene  Heilspersonen,  welche  bei  normalen  und  pathologischen  Geburts- 
fällen interveniren  müssen,  haben  zum  Mindesten  die  Grundlage  für  ihre 
segensreiche  Thätigkeit  an  Gebäranstalten  erlangt. 

Hoffentlich  sind  jene  Zeiten  für  immer  vorbei,  wo  aus  falsch  aufgefasstem 
Sparsamkeitsbegriffe  und  in  missverstandener  Absicht,  die  Moralität  zu  bessern, 
die  Aufhebung  der  Gebäranstalten  angestrebt  wurde. 

Für  solche,  welchen  das  Wohl  der  Menschheit  aufrichtig  am  Herzen  liegt, 
sind  die  Gebäranstalten  auch  kein  „nothwendiges  Uebel,"  sondern  eine  Staats- 
nothwendigkeit. 

ß.  Geburten-Statistik. 

Zur  Darstellung  der  Geburtenstatistik  wurden  insbesondere  die  darauf 
bezüglichen  Vorkommnisse  vom  Jahre  1894  der  im  österreichischen  Reichs- 
rathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder,  gewählt. 

Im  Ganzen  fanden  in  diesem  Jahre  statt: 

in  Niederösterreich       ....      95"552  Geburten 

„    Oberösterreich 25'328  „ 

„    Salzburg 5-623  „ 

„    Steiermark 41  "354  „ 

„    Kärnten.    . 11-588  „ 

„    Krain      17-530 

„    Triest  sammt  Gebiet  .    .    .        5-327  ^ 

„    Görz  und  Gradiska    .    .    .        8-259  „ 

„    Istrien 12  396 

„    Tirol 24132 

„    Vorarlberg 3-304  „ 

„    Böhmen 218-923 

„    Mähren 85-338  „ 

„    Schlesien 25*501  „ 

„    Galizien 297260 

„    der  Bukowina 28-962  y, 

„    Dalmatien 22-362_  „ 

Summe  928739  Geburten 


GEBÄRANSTALTEN  UND  GEBURTEN-STATISTIK. 


285 


In  welchem  Masse  die  Geburtenfrequenz  im  Decennium  1885   bis  1894 
zu-  oder  abgenommen  hat,  ist  aus  folgender  Zusammenstellung  ersichtlich: 


1885 
1886 
1887 


1889 
1890 
1891 
1892 
1893 
1894 


Geburten 


885.201 
901.003 
915.555 
915.702 
924.690 
894.356 
947.017 
897.290 
951.015 
928.739 


-|-  oder  — 
gegen  das  Vorjahr 


1 

5.802 

+ 

14.552 

+ 

147 

~r 

8.988 

— 

30.334 

+  52.661 

— 

49.727 

+ 

53.725 

— 

22.276 

Es  waren  daher  die  Schwankungen  sehr  gross,  und  insbesondere  fällt 
der  Umstand  auf,  dass  in  den  Jahren  1890,  1892  und  1894  die  Geburten- 
frequenz gegen  die  Vorjahre  bedeutend  abgenommen  hat.  Dem  gegenüber 
muss  für  die  Jahre  1891  und  1892  ein  bedeutender  Anstieg  verzeichnet 
werden,  so  dass  schliesslich  ein  Ausgleich  zu  Gunsten  einer  Zunahme  er- 
olgt  ist 

In  Hinsicht  auf  den  Stand  der  Mütter  hat  das  Jahr  1894  folgende  Er- 
gebnisse geliefert: 


Ehelich 

7o 

Unehelich 

/o 

69.937 

7319 

25.615 

26-81 

20.462 

79-91 

4866 

2109 

4.069 

7200 

1,554 

28.00 

31.370 

75-85 

9.984 

24-15 

6.674 

57-59 

4.914 

42-41 

16.281 

92-87 

1.249 

7-13 

4379 

82-20 

928 

17'S0 

8.016 

97-04 

243 

2-96 

12.042 

97-13 

354 

2-87 

22.313 

92  46 

1.819 

7-54 

3.106 

94-00 

198 

6-00 

187.264 

85-53 

31.659 

14-47 

75.867 

88-90 

9.471 

11-10 

22.599 

87-83 

2-902 

12-17 

258.606 

86-99 

38.654 

1301 

25.533 

88-16 

3.429 

11-84 

21.648 

96-80 

714 

3-20 

Niederösterreich 
Oberösterreich     .     . 
Salzburg    .     .     .     . 
Steiermark      .     .     . 
Kärnten      .     .     .     . 

Krain 

Triest  and  Gebiet  . 
Görz  und  Gradisca 

Istrien 

Tirol  .  .  .  .  . 
Vorarlberg  .  .  . 
Böhmen  .  .  .  . 
Mähren  .  .  .  . 
Schlesien  .  .  .  . 
Galizien  .  .  .  . 
Bukowina  .  .  .  . 
Dalmatien  .     .    .    . 


Es   waren    daher   im  Verhältnisse 
ten    in    Istrien    (2-87 70)5    die    meisten 


die   wenigsten   unehelichen   Gebur- 
in   Kärnten    (42'4l7o)-    In    diesem 


286 


GEBÄRANSTALTEN  UND  GEBURTEN-STATISTIK. 


Kronlande  stellte  das  grösste  Contingent  die  Stadt  Klagenfurt  und  betrug 
hier  im  Jahre  1894  die  Zahl  der  unehelichen  Geburten  70%  (563  von  798). 
Zur  Charakteristik  der  Kärtner  Bevölkerung  muss  hier  aber  lobend  bei- 
gefügt werden,  dass  die  meisten  ledigen  Mütter  nach  der  ersten  Niederkunft 
heirathen. 

In  Betreff  des  Geschlechtes  der  Neugeborenen  stellt  sich  das  Verhältnis 
wie  folgt: 


Knaben 


Mädchen 


-\-  an  Knaben 


Niederösterreich      .     . 
Oberösterreich    .     .     . 

Salzburg 

Steiermark      .     .     .     . 

Kärnten 

Krain     .     ...     .     . 

Triest  und  Gebiet  .     . 
Görz  und  Gradisca     . 

Istrien 

Tirol 

Vorarlberg      .     .     .     . 

Böhmen 

Mähren 

Schlesien 

Galizien 

Bukowina 

Dalmatien 

Summe 


49.228 

13.155 

2.953 

21.369 

5.979 

9.067 

2.773 

4287 

6.324 

12.549 

1.712 

113.210 

43.974 

13.059 

153.170 

14.702 

11.435 


478.946 


46.324 

12.173 

2.670 

19.985 

5.609 

8.463 

2.554 

3.972 

6.072 

11.583 

1.592 

105713 

41.364 

12.442 

144090 

14  260 

10.927 


449.793 


2.904 
982 
283 

1.384 
370 
604 
219 
315 
252 
966 
120 

7.497 

2.610 
617 

9.080 
442 
508 


29.153 


Von  diesen  waren  lebend  geboren: 


Knaben 

Mädchen 

-j-  an  Knaben 

Niederösterreich 

Oberösterreich 

Salzburg 

Steiermark . 

Kärnten 

Krain 

46.726 

12.639 

2.870 

20.508 

5.810 

8.900 

2.563 

4.176 

6.186 

12.290 

1.683 

109.054 

42.730 

12.658 

148.880 

14.338 

11.324 

44.626 

11.763 

2.595 

19.322 

5.460 

8318 

2  417 

3.902 

5.977 

11.414 

1.571 

102.595 

40.357 

12.105 

140.792 

13.998 

10.851 

2.100 
876 
275 

1.186 
350 
582 
146 
274 
209 
876 
112 

6.459 

2.373 
553 

8,088 
340 
473 

Triest  und  Gebiet 

Görz  und   Gradisca    .... 
Istrien 

Tirol 

Vorarlberg      ....... 

Böhmen 

Mähren 

Schlesien 

Galizien 

Bukowina  ........ 

Dalmatien 

Summe    .     .     . 

463.335 

438.063 

25.272 

GEBÄRANSTALTEN  UND  GEBURTEN-STATISTIK. 
Todtgeboren;: 


287 


Knaben 


Mädchen 


-f-an  Knaben 


Niederösterreich 
Oberösterreich     .     . 
Salzburg     .... 
Steiermark      .     .     . 
Kärnten      .... 

Krain 

Triest  und  Gebiet  . 
Görz  und   Gradisca 

Istrien 

Tirol 

Vorarlberg,  .  .  . 
Böhmen      .... 

Mähren 

Schlesien  .... 
Galizien  .... 
Bukowina  .... 
Dalmatien  .... 

Summe 


2.502 
516 
83 
861 
169 
167 
210 
111 
138 
259 
29 

4.156 

1.244 
401 

4.290 
364 
111 


1.698 

410 

75 

668 

149 

14) 

187 

70 

95 

169 

21 

8.118 

1.007 

337 

3.298 

262 

76 


804 

106 

8 

198 

20 

22 

78 

41 

43 

90 

8 

1.038 

237 

64 

992 

102 

35 


15.611 


11.730 


3.881 


Es  ergab  sich  daher  im  Jahre  1894  ein  Plus  von  25.272  lebend  gebo- 
renen Knaben. 

Dass  aber  dennoch  in  der  Bevölkerung  die  Mädchen  über  die  Knaben 
überwiegen,  erklärt  sich  aus  der  grösseren  Sterblichkeit  der  Knaben  in  den 
ersten  Lebensjahren. 

So  starben  von  den  im  Jahre  1894  lebend  geborenen  Kindern,  125.464 
Knaben  und  100.994  Mädchen,  was  ein  Plus  von  24.472  an  Todesfällen  für 
Knaben  im  ersten  Lebensjahre  ergibt.  Und  in  einem  gewissen  Verhältnisse 
sterben  auch  in  den  nächsten  Jahren  mehr  Knaben  als  Mädchen,  so  dass 
daraus  ein  Ueberschuss  an  letzteren  resultirt. 

An  Mehrlingsgeburten  kamen  im  Jahre  1894  vor: 


Zwillings- 
geburten 


Drillings- 
geburten 


Vierlings- 
geburten 


Niederösterreich 
Oberösterreich    .     . 
Salzburg    .... 
Steiermark     .     .     . 
Kärnten     .... 

Krain 

Triest  und  Gebiet  . 
Görz  und  Gradisca 

Istrien 

Tirol 

Vorarlberg  .  .  . 
Böhmen      .... 

Mähren 

Schlesien  .... 
Galizien  .... 
Bukowina  .  .  , 
Dalmatien       .     .     . 

Summe 


288 

91 

578 

145 

202 

47 

94 

108 

285 

36 

2392 

949 

249 

8051 

834 

158 


11 
1 

1 
1 
1 
2 

3 
5 
1 

28 
4 
1 

34 
7 
2 


9883 


102 


288 


GEBÄRANSTALTEN  UND  GEBURTEN-STATISTIK. 


Nach  G.  Veit  verhält  sich  die  Frequenz  der  Zwillingsschwangerschaft 
wie  1:89,  jene  der  Drillingsschwangerschaft  wie  1:7910  und  die  der  Vier- 
lingsschwangerschaft wie  1:371.126. 

Auf  unsere  Zahlen  angewendet,  betrug  die  Frequenz  der  Mehrlings- 
geburten, und  zwar 

für  die  Zwillinge  1:93-97 
„     „     Drillinge    1:9105-28  und 
„     „     Vierlinge   1:928-739. 

Dies  soll  durchaus  nicht  für  die  Feststellung  der  richtigen  Relation 
massgebend  sein,  da  für  diese  eine  noch  grössere  Zahlenreihe  nothwendig  ist. 

Die  Gebäranstalten  der  im  österreichischen  Reichsrathe  vertretenen 
Königreiche  und  Länder  ergaben  im  Jahre  1894  folgende  Statistik: 


Gebäranstalt  in 


Geburten 


'^•^ 


Anzahl 


Wien 

Linz 

Salzburg  (Poliklinik) 

Graz 

Klagenfurt   .... 

Laibach 

Triest 

Innsbruck    .     .     .     . 

Prag 

Brunn      

Olmütz 

Lemberg 

Krakau    

Czernowitz  ,     .     .     . 

Zara 

Ragusa     

Sebenico  

Spalato 

Summe  .     .     . 


9407 

101 

9508 

41 

12 

26-02 

300 

6 

— 

306 

4 

— 

083 

341 

8 

— 

349 

5 

— 

0-93 

518 

7 

— 

525 

6 

— 

1-43 

335 

4 

— 

339 

4 

— 

0-92 

146 

3 

— 

149 

3 

— 

0-40 

304 

6 

— 

310 

6 

— 

0-84 

6-26 

5 

— 

631 

7 

1-73 

3321 

35 

1 

3357 

23 

2 

9-19 

652 

6 

— 

658 

7 

1 

1-77 

183 

0 

— 

183 

4 

— 

0-50 

1084 

23 

— 

1107 

8 

— 

311 

568 

9 

— 

577 

6 

— 

1-58 

115 

2 

— 

117 

2 

— 

026 

60 

2 

— 

62 

2 

' — 

017 

22 

0 

— 

22 

1 

— 

006 

30 

1 

— 

31 

1 

— 

00-8 

22 

0 

— 

22 

1 

— 

0-06 

18034 

218 

1 

18253 

132 

15 

49  88 

55 
2 
1 
5 
1 
1 
3 

21 
10 
2 
8 
6 
4 
1 


10 


An  der  Geburtenfrequenz  der  einzelnen  Kronländer  sind  demnach  die 
Gebäranstalten  im  folgenden  Verhältnisse  betheiligt: 

Wien 9-96°/o 

Linz l-20«/o 

Salzburg .    •    -  6-20o/o 

Graz 1-26% 

Klagenfurt 2-92''/o 

Laibach 0-85ö/o 

Triest 5-81% 

Innsbruck 2-61°/o 

Prag l'öS^/o^ 

Brunn      0-77%  0-98% 

Olmütz 0-217„J 

Lemberg ^'^''"/«'In-p.ßo; 

Krakau" 0-l<d%f^^% 

Czernowitz 0-40°/o 

Zara 0-28o/o 

Ragusa ^"^^"/»/ncoo; 

Sebenico O'U^^^^'U 

Spalato •  0-107o) 

Durchschnitt  1-93% 


GEBURTSVERHÄLTNISSE.  289 

Eine  grössere  Geburtenanzahl,  als  dem  Durchschnitte  entsprechen  würde, 
haben  daher  Wien,  Salzburg,  Klagenfurt,  Triest  und  Innsbruck.  Für  eine 
jede  dieser  GebJlranstalten  sind  hiefür  Erklärungsgründe  vorhanden.  In  Wien 
der  grosse  Zuzug  der  arbeitenden  und  dienenden  Classe  aus  der  ganzen 
Monarchie  und  insbesondere  der  Umstand,  dass  hier  eine  Findelanstalt  besteht. 
In  Salzburg  ist  die  grössere  Geburtenfrequenz  durch  die  poliklinische  Ein- 
richtung begründet,  wonach  eine  jede  Gebärende,  wenn  sie  die  Beistand- 
leistung der  Hebammenschule  anruft,  8  li.  40  kr.  und  wenn  es  sich  um 
eine  Zwillingsgeburt  gehandelt  hat,  16  fl.  80  kr.  aus  dem  Gebärhausfonde  als 
Vergütung  auch  dann  noch  erhält,  wenn  die  Geburt  dem  Ende  entgegen  geht 
oder  nur  noch  die  Placentarperiode  abgewartet  werden  muss.  Wohl  gibt  es 
auch  von  der  Schule  zur  Geburt  vorgemerkte  Schwangere,  die  für  den  Unter- 
richt zur  Verfügung  stehen.  Diese  Einführung  ist  aber  mit  vielen  Umständ- 
lichkeiten verbunden  und  keineswegs  einwandfrei. 

Dass  die  Gebäranstalt  in  Klagenfurt  eine  den  Durchschnitt  übersteigende 
Geburtenfrequenz  hat,  ist  aus  der  grossen  Anzahl  der  unehelichen  Geburten 
des  Kronlandes  Kärnten  und  insbesondere  der  Stadt  Klagenfurt  erklärlich. 

Für  Triest  ist  die  Hafenstadt  und  die  Grösse  der  letzteren  massgebend; 
denn  von  Görz,  Gradisca  und  Istrien  kommt  kein  Zuzug,  nachdem  diese 
Gebiete  gerade  die  geringste  Anzahl  unehelicher  Geburten  Oesterreichs  auf- 
weisen. 

In  Innsbruck  datirt  der  Aufschwung  in  der  Geburtenfrequenz  seit  1870, 
in  welchem  Jahre  die  zweite  Landesanstalt,  Alle  Laste  in  Südtirol,  aufgehoben 
wurde.  Nach  der  Aufhebung  der  Findelanstalt  im  Jahre  1881  ging  die 
Geburtenanzahl  bedeutend  zurück,  um  neuerdings  anzusteigen,  nachdem  den 
in  der  Innsbrucker  Anstalt  niedergekommenen  Müttern,  wie  schon  erwähnt,  für 
deren  Kinder  durch  zv/ei  Jahre  monatliche  Unterstützungen  gewährt  wurden. 

Für  Innsbruck  kommt  auch  die  comfortable  Einrichtung  der  neuen 
Klinik,  sowie  der  Umstand  in  Betracht,  dass  aus  Vorarlberg  ein  Zuzug  von 
Schwangeren  erfolgt. 

Weit  unter  dem  Durchschnitte  blieben,  trotz  der  bestehenden  Findel- 
anstalten, die  dalmatinischen  Gebäranstalten;  der  Grund  hiefür  liegt  in  der 
Vertheilung  des  Materiä;ls  an  vier  Orten  und  in  der  geringen  Anzahl 
unehelicher  Geburten  in  Dalmatien.  l.  piskacek. 

GeburtSVerhältniSSe.  Geburten  haben  in  mehrfacher  Hinsicht  ge- 
richtlich medicinisches  Interesse,  und  geben  namentlich  häufig  in  Kindes- 
mordfällen  zu  mancherlei  Erörterungen  Anlass,  bald  schon  im  Anfange  einer 
gerichtlichen  Untersuchung  über  Kindesmord,  bald  erst  in  den  Schwurgerichts- 
verhandlungen. Wir  werden  in  Nachstehendem  die  wichtigsten  hier  in  Be- 
tracht kommenden  Verhältnisse  etwas  näher  berücksichtigen. 

1.  Diagnose  einer  überstandenen  Geburt. 

Von  der  Diagnose  eines  stattgehabten  Abortus  war  schon  im  Artikel 
„Fruchtabtreibung"  die  Rede.  Hier  handelt  es  sich  um  Geburten  von  reifen 
oder  wenigstens  der  Reife  nahestehenden  Kindern,  und  es  ist  am  häufigsten 
zu  constatiren,  das  Stattgehabthaben  einer  erst  kürzlich  überstandenen 
Geburt  bei  Personen,  welche  im  Verdachte  stehen,  kürzlich  geboren  und  das 
Kind  bei  Seite  geschafft  zu  haben,  und  angeben,  dass  der  anfänglich  noch  vor- 
handene Blutabgang  von  der  Menstruation  herrühre.  Dass  der  richterliche 
Beamte  unter  solchen  Verhältnissen  ohne  vorgängige  sachverständige  Unter- 
suchung der  betreffenden  Person  nicht  weiter  den  Fall  criminell  behandeln 
kann,  ist  leicht  einzusehen,  und  werden  wir  so  in  Anspruch  genommen,  den 
Angaben  der  verdächtigen  Person  gegenüber  zu  constatiren,  ob  dieselbe  vor 
Kurzem,   d.  h.  vor  einigen  Tagen  oder  wenigen  Wochen  geboren  hat. 

19 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med. 


290  GEBURTSVERHÄLTNISSE. 

Die  Erscheinungen  sind  natürlich  verschieden  je  nach  der  seit  der 
Geburt  verflossenen  Zeit,  und  wird  die  Untersuchung  um  so  leichter  Auf- 
klärung verschaffen,  je  kürzer  dieselbe  ist,  denn  wenn  erst  längere  Zeit  nach 
der  Geburt  die  Untersuchung  gemacht  werden  könnte,  wäre  nur  noch  zu  con- 
statiren,  dass  die  betreffende  Person  überhaupt  geboren  hat,  aber  nicht  mehr, 
ob  das  seinerzeit  aufgefundene  und  bereits  untersuchte  Kind  auf  dieselbe  zu 
beziehen  ist. 

Kurze  Zeit,  d.  h.  in  den  ersten  Tagen  nach  der  Geburt,  denn  in  gericht- 
lichen Fällen  kommt  man  höchst  selten  unmittelbar  nach  der  Geburt  zur 
Untersuchung,  sind  folgende  Erscheinungen  wahrzunehmen,  die  wir  gewöhn- 
lich in  folgender  Ordnung  erheben: 

Die  Personen  sind  in  der  Regel  blass,  haben  ein  angegriffenes  Aussehen, 
die  Temperatur  ist  etwas  erhöht,  anfänglich  bis  39",  später  38*^  und  darunter. 
An  den  unteren  Extremitäten  werden  zuweilen  erweiterte  Venen  wahr- 
genommen. 

Die  Brüste  sind  geschwellt,  die  Brustdrüse  lässt  sich  deutlich  als 
scheibenförmiger,  etwas  höckeriger  Körper  durchfühlen.  Sind  die  Brüste  gross, 
so  bemerkt  man  an  denselben  öfters  ähnliche  Hautveränderungen  (Striae),  wie 
an  dem  unteren  Bauchumfang.  Brustwarzen  und  Warzenhof  erscheinen  stärker 
pigmentirt,  und  bei  Compression  der  Brustdrüse  in  der  Richtung  von  der 
Peripherie  gegen  die  Brustwarze  hin,  wo  die  Ausgänge  der  Milchgänge  sich 
befinden,  dringen  Milchtröpfchen  aus,  die  den  Charakter  von  Colostrum  haben, 
indem  sich  in  denselben  Colostrumkörperchen  (grosse,  rundliche,  einen  Kern 
und  zahlreiche  Fetttröpfchen  enthaltende  Zellen)  neben  wenig  zahlreichen 
Milchkügelchen  nachweisen  lassen. 

Mitunter  kommt  es  vor,  dass  Personen,  die  schon  einmal  in  Untersuchung  waren, 
wenn  ihnen  Verhaftung  droht,  durch  irdene  Pfeifchen,  deren  Köpfe  sie  auf  die  Brustwarze 
setzen,  die  Milch  aus  den  Brüsten  saugen,  so  dass  bei  der  Untersuchung  keine  Milch  in 
denselben  gefanden  wird.  Wir  fragen  daher  immer,  wenn  die  Betreffenden  sich  in  Gefangen- 
schaft befinden,  ob  ihnen  nicht  ein  derartiger  Gegenstand  abgenommen  worden  ist.  In- 
dessen kann  man  auch  in  solchen  Fällen  noch  Milch  erhalten,  wenn  zu  wiederholten  Malen, 
namentlich  von  der  Achselgegend  her  die  Milchgänge  gegen  die  Brustwarze  hin  gestrichen 
werden. 

Nun  geht  man  zur  äusseren  Untersuchung  des  Bauches  über;  da  findet 
man  zunächst  die  Bauchhaut  schlaff',  namentlich  um  den  Nabel  herum,  und 
am  unteren  Bauchumfang  in  Folge  der  starken  Dehnung  der  Bauchhaut 
röthliche  Streifen,  sogenannte  Schwangerschaftsnarben.  Drückt  man  zwischen 
Symphyse  und  Nabel  die  Finger  etwas  ein,  so  fühlt  man  den  Gebärmutter- 
körper von  rundlicher  Form.  Die  weisse  Linie  ist  mehr  oder  weniger  pigmen- 
tirt (linea  fusca). 

Schliesslich  untersucht  man  die  Geschlechts-  und  Geburtstheile  selbst. 
Bei  der  frühen  Untersuchung  findet  immer  noch  etwas  Blutabgang  statt,  was 
die  Betreffenden  gewöhnlich  als  Menstruation  bezeichnen.  Der  Scheidenein- 
gang ist  weit,  die  grossen  Labien  sind  noch  etwas  geschwollen.  Handelt  es 
sich  um  eine  Erstgebärende,  so  sieht  man  noch  frische  Einrisse  in  der 
Scheidenklappe,  ferner  auch  an  der  hinteren  Commissur,  und  mehr  oder 
weniger  tief  in  den  Damm  gehend,  seltener  sind  Einrisse  der  Schleimhaut  in 
der  Nähe  der  Clitoris.  Die  Schleimhaut  der  Scheide  ist  glatt  ohne  rugae, 
schlaff  und  von  blauröthlicher  Farbe.  Am  Cervix  ist  der  Muttermund  noch 
offen,  so  dass  man  einen  Finger  einführen  kann,  und  sind  frische  Einrisse 
constatirbar. 

Von  diesen  Erscheinungen  verlieren  sich  mehrere  bald,  andere  per- 
sistiren  länger  und  bleiben  selbst  für  immer. 

In  den  ersten  zwei  bis  drei  Tagen  ist  der  Ausfluss  noch  blutig,  später 
wird  er  mehr  fleischwasserähnlich,  nach  acht  bis  neun  Tagen  gelblich,  dicker, 
eiterartig,  noch  später  schleimig  und  verliert  sich  schliesslich  in  der  dritten 


GEBURTSVERHÄLTNISSE.  291 

Woche.  Mikroskopisch  enthalten  die  Lochien  anfänglich  viel  Blutkörperchen, 
dann  Flimmer-,  Cylinder-,  Päasterepithelien,  fettig  entartet,  Keste  der  decidua 
vera,  später  Eiter  und  zuletzt  Schleimkörperchen.  Der  Geruch  ist  eigen- 
thümlich.  Bei  Frauen,  welche  stillen,  ist  der  Ausfluss  geringer  als  bei  Nicht- 
stillenden. Wenn  nicht  gesäugt  wird,  nimmt  die  Milchsecretion  schon  nach 
wenigen  Tagen  ab,  die  Brüste  fallen  zusammen,  und  nach  vier  bis  sechs 
Wochen  ist  nur  noch  wenig  Milch  vorhanden.  Die  Einrisse  an  den  äusseren 
Genitalien  und  am  Muttermund  vernarben.  Der  Muttermund  bleibt  noch 
acht  bis  zehn  Tage  offen,  so  dass  man  den  Finger  einführen  kann,  der  Cervix 
nimmt  nach  vier  bis  fünf  Wochen  wieder  seine  frühere  Gestalt  an,  die  voll- 
ständige Involution  des  Uterus  bedarf  jedoch  einer  Zeit  von  sechs  bis  acht 
Wochen. 

Wird  nun  die  Untersuchung  der  betreffenden  Person  zu  einer  Zeit 
gemacht,  wo  noch  der  grösste  Theil  der  angeführten  Folgeerscheinungen  der 
Geburt  vorhanden  sind,  so  hat  die  Stellung  der  Diagnose  einer  stattgehabten 
Geburt  keine  Schwierigkeiten,  und  wird  man  nach  den  angegebenen  successiven 
Kückbildungszuständen  auch  im  Stande  sein,  approximativ  die  Zeit  anzugeben, 
welche  seit  der  eingetretenen  Geburt  verflossen  ist.  Je  später  die  Unter- 
suchung gemacht  werden  kann,  desto  vorsichtiger  muss  man  in  seinem  Ur- 
theil  sein   und  dieses  nicht  etwa  nur  auf  eine  einzelne  Erscheinung  stützen. 

Handelt  es  sich  nicht  um  Feststellung  einer  erst  kürzlich  überstandenen 
Geburt,  sondern  darum,  zu  constatiren,  ob  eine  Person  überhaupt  ge- 
boren hat,  so  ist  auch  die  Beantwortung  dieser  Frage  meistens  mit  grosser 
Sicherheit  möglich,  denn  nach  jeder  Geburt  eines  reifen  oder  wenigstens  der 
Reife  nahestehenden  Kindes  bleiben  einige  Veränderungen,  die  sich  niemals 
vollständig  verlieren,  und  dahin  gehören  die  sogenannten  Schwangerschafts- 
narben, die  früher  ein  röthliches,  nunmehr  aber  ein  weissliches,  in  der  That 
mit  Narben  einige  Aehnlichkeit  habendes  Aussehen  haben  und  streifenförmig 
am  unteren  seitlichen  Bauchumfang  verlaufen. 

Sie  beruhen  auf  Dehnung  des  cutanen  Bindegewebes  und  sind  umso 
hervortretender,  je  grösser  die  Ausdehnung  des  Bauches  war,  woraus  sich 
erklärt,  dass  sie  mitunter  in  geringen,  fast  unkenntlichen  Graden  bestehen 
und  auch  bei  anderen  Arten  der  Bauchausdehnung  vorkommen  können. 

Diesen  narbigen  Veränderungen  der  Bauchhaut  schliesst  sich  die  freilich 
weniger  auffällige,  dunklere  Färbung  der  weissen  Linie  an.  Auf  eine  dunk- 
lere Färbung  der  Brustwarzen  und  des  Warzenhofes  ist  kein  grösseres  Gewicht 
zu  legen,  da  man  ja  keinen  Vergleich  mit  der  früheren  Färbung  hat.  Von 
grösserer  Wichtigkeit  dagegen  sind  die  narbigen  Zustände  der  äusseren  und 
inneren  Genitalien  in  Folge  stattgefundener  Zerreissungen.  So  spricht  die 
Gegenwart  der  Carunculae  myrtiformes,  da  die  Bildung  dieser  auf  einer  voll- 
ständigen Zerreissung  des  Hymens  beruht,  und  diese  nur  durch  eine  Geburt 
herbeigeführt  wird,  sehr  für  eine  überstandene  Geburt,  ebenso  die  Zerreissung 
der  hinteren  Commissur  und  eventuell  auch  des  Dammes.  Von  ganz  beson- 
derem diagnostischen  Werthe  sind  die  narbigen  Einrisse,  resp.  Einkerbungen 
des  Muttermundes,  welche  theils  durch  das  Gefühl,  theils  durch  das  Gesicht 
zu  erkennen  sind.  Eine  zurückgebliebene  Vergrösserung  des  Uteruskörpers 
lässt  sich  durch  die  Bauchdecke  fühlen. 

Yon  einer  irgend  erfolgreichen  Simulation  einer  überstandenen  Geburt  kann 
heutzutage  keine  Rede  mehr  sein,  und  verdienen  ältere  hierauf  bezügliche  Histörchen 
keine  Erwähnung. 

Eine  andere  Frage,  die  bei  zu  stellenden  Diagnosen  über  stattgehabte 
Geburten  Berücksichtigung  verdient,  ist  die,  ob  eine  Person  mehrmals 
geboren  hat.  Diese  Frage  lässt  sich  an  lebenden  Personen  mit  einiger 
Sicherheit  nur  dann  beantworten,  wenn  es  sich  nach  einer  in  früherer  Zeit 
stattgehabten  Geburt  um  eine  erst  kürzlich  überstandene  handelt,  indem 
sich  hier  die  älteren  Zeichen,  namentlich  Narben,  in  Gemeinschaft  mit  frischen 

19* 


292  GEBüRTSVERHÄLTNISSE. 

Einrissen  und  anderen,  eine  kürzlich  stattgehabte  Geburt  kennzeichnenden 
Merkmalen  vorfinden.  Hier  können  unter  Umständen  Irrungen  vorkommen, 
in  der  Art,  dass  von  der  früheren  Geburt  zurückgebliebene  Zeichen  als  Beweis 
einer  kürzlich  überstandenen  Geburt  angesehen  werden,  wie  folgender  Fall 
beweist. 

Eine  Frau  in  L.,  welche  vor  Jahresfrist  geboren  hatte,  kam  in  den  Verdacht,  abermals 
schwanger  gewesen  zu  sein,  vor  kürzerer  Zeit  geboren  und  das  Kind  beseitigt  zu  haben.  Der 
Verdacht  wurde  sogar  von  einer  Hebamme,  welche  die  Frau  kannte,  ausgesprochen.  Die 
Frau  kam  in  Untersuchung  und  wurde  von  zwei  Aerzten  untersucht,  welche  Schlaffheit 
der  Bauchhaut,  Schwangerschaftsnarben  an  derselben,  Weite  der  Scheide,  Schleimausfluss 
aus  derselben  u.  s.  w.  und  ausserdem  Milch  in  den  Brüsten  fanden.  Ihr  Gutachten  ging 
dahin,  dass  die  Fran  vor  kürzerer  Zeit  geboren  haben  müsse,  und  bezog  sich  dabei 
hauptsächlich  auf  den  Milchgehalt  der  Brüste.  Die  Frau  stellte  auf  das  Bestimmteste  in 
Abrede,  dass  sie  seit  der  letzten  Geburt  noch  einmal  geboren  habe,  und  auch  verschiedene 
Zeugenverhöre  förderten  keine  Beweise  für  eine  spätere  Geburt  zu  Tage,  so  dass  die  Unter- 
suchung zu  keinem  Resultat  führte.  Die  Acten  wurden  der  Anklagekammer  zu  allfälliger 
weiterer  Verfügung  eingegeben.  Diese  ordnete  eine  nochmalige  Untersuchung  der  betreffen- 
den Person  an  und  dann  üebergabe  der  Acten  zur  Begutachtung  an  das  Sanitätscollegium. 
Nach  mehr  als  sechs  Wochen  fanden  die  Aerzte  bei  dieser  zweiten  Untersuchung  ganz  die- 
selben Erscheinungen  wieder  und  behaupteten  abermals,  die  Frau,  da  sie  Milch  in  den 
Brüsten  habe,  müsse  vor  kürzerer  Zeit  geboren  haben.  Vor  dem  Sanitätscollegium  hatte  ich 
über  den  Fall  zu  referiren,  und  da  ergab  sich  aus  den  Acten,  dass  die  Frau  ihr  bereits 
einjähriges  Kind  in  der  Nacht  immer  noch  säugte,  was  sie  absichtlich  verschwieg.  Auf 
die  mangelhafte  Begründung  des  ärztlichen  Gutachtens  will  ich  nicht  näher  eingehen.  Die 
Untersuchung  wurde  natürlich  aufgehoben,  und  die  Frau  für  die  ausgestandene  Unter- 
suchungshaft entschädigt. 

Kommt  man  in  den  Fall,  eine  überstandene  Geburt  durch  eine  Section 
constatiren  zu  können,  so  sind  selbstverständlich  die  frischen  und  alten 
Zeichen  einer  Geburt,  namentlich  die  inneren,  in  grösserem  Umfange  zu  er- 
kennen, und  sind  es  namentlich  die  Gebärmutter  einerseits  und  die  Ovarien 
andererseits,  welche  an  Lebenden  nicht  so  zugänglich  sind. 

Der  Uterus  erscheint  kürzere  Zeit  nach  der  Geburt  noch  ziemlich  gross^ 
auffallend  weich  und  schlaff,  enthält  häufig  noch  Blutgerinnsel,  Eihautreste 
und  Ueberbleibsel  der  Decidua,  ausserdem  im  Grunde  die  unebene  Placentar- 
stelle.  Später  und  auch  nach  vollendeter  Involution  sind  die  Dimensionen 
des  Uterus  grösser,  und  ist  die  ganze  Form  mehr  abgerundet  und  der  Grund 
kugelförmig.  Hofmann  *)  fand  bei  zwei  Personen,  die  beide  vor  einem  Jahre 
geboren  hatten,  die  Länge  des  Uterus  9  cm,  den  Tubenabstand  in  dem  einen 
Falle  4*5,  in  dem  anderen  5  cm,  die  Dicke  der  Uteruswand  bei  beiden  in 
der  Tubenhöhe  2,  am  Cervix  r2  cm,  während  die  Breite  des  Cervix  am 
äussern  Muttermund  gemessen  in  einem  Falle  2*5,  in  dem  anderen  2*7  cm. 
betrug. 

Bezüglich  der  Veränderungen  an  den  Ovarien  ist  schon  im  Artikel 
„Fruchtabtreibung"  auf  die  Gegenwart  eines  grösseren  Corpus  luteum  auf- 
merksam gemacht  worden. 

2.  Frühgeburt  und  Spätgeburt. 
Die  normale  Dauer  der  Schwangerschaft  wird  gewöhnlich  zu  280  Tagen, 
oder  40  Wochen  oder  10  Mondesmonaten,  gleich  9  Kalendermonaten,  ange- 
nommen. Die  Geburt,  welche  nach  dieser  Schwangerschaftszeit  eintritt,  heisst 
eine  rechtzeitige,  tritt  sie  drei  bis  vier  Wochen  vor  dieser  Zeit  ein,  so 
nennt  man  sie  Frühgeburt,  tritt  sie  noch  früher  ein,  und  zwar  vor  dem 
achten  Monate,  also  vor  der  28.  Woche,  so  wird  die  Geburt  Fehlgeburt  ge- 
nannt, weil  zu  dieser  Zeit  das  Kind  noch  nicht  oder  kaum  lebensfähig  ist.  Tritt 
die  Geburt  einige  Wochen  nach  der  angegebenen  Normalzeit  der  Schwanger- 
schaft ein,  so  nennt  man  sie  Spätgeburt.  In  der  gerichtlichen  Medicin  be- 
stimmt man  die  Schwangerschaftsdauer  gewöhnlich  nach  dem  Entwicklungsgrade 


*)  Lehrbuch,  1884  S.  213. 


GEBURTSVERHÄLTNISSE.  293 

des  Kindes,  und  nennt  ein  am  Ende  des  10.  Mondesmonats  geborenes  Kind 
ein  reifes  und  ausgetragenes  und  abstrahirt  davon  die  sogenannten 
Zeichen  der  lleife. 

Obige  Zahlenangaben  in  Bezug  auf  die  normale  Dauer  der  Schwangerschaft  sind 
übrigens  nicht  so  genau  ku  nehmen,  weil  überhaupt  eine  genaue  Berechnung  der  Dauer 
der  Schwangerschaft  gar  nicht  möglich  ist,  indem  man  ja  den  Tag,  an  welchem  die  Be- 
fruchtung des  Eies  stattgefunden  hat,  gar  nicht  kennt  und  auch  nicht  kennen  kann.  Dass 
in  den  meisten  Fällen  die  Befruchtung  des  Eies  in  den  nächsten  Tagen  nach  dem  Aufhören 
der  zuletzt  dagewesenen  Menstruation  eintreten  soll,  wird  ziemlich  allgemein  angenommen, 
und  stützt  sich  darauf  die  bekannte  NÄGELE'sche  Berechnung  der  Schwangerschaftsdauer, 
nach  welcher  man  zum  Anfangstage  der  letzten  Menstruation  sieben  Tage  beifügt  und  von 
da  ab  drei  Kalendermonate  zurückzählt.  Jedenfalls  kann  es  sich  hier  um  Differenzen  von 
einigen  Wochen  handeln,  was  auch  mit  den  bei  Thieren  vorkommenden  Verhältnissen  über- 
einstimmt (ScHROEDER*).  Glcichwolil  besteht  in  einer  grossen  Zahl  von  Fällen  eine  gewisse 
Constanz  bezüglich  der  Dauer  der  Schwangerschaft  und  des  Geburtseintrittes. 

Nach  Ahlfeld**)  betrug  die  Durchschnittsdauer  der  einzelnen  Schwangerschaft  in 
653  Fällen  271-44  Tage.  Die  grösste  Zahl  der  Geburten  fiel  in  die  39.  Woche  (27-ö6"/o), 
dann  in  die  40.  Woche.  (26'19''/o).  Man  ersieht  hieraus,  dass  in  der  grösseren  Zahl  von 
Fällen  die  Schwangerschaft  nicht  280  Tage  dauerte. 

Frühgeburt.  Diese  kann  in  mehrfacher  Weise  von  Seiten  der  ge- 
richtlichen Medicin  Beachtung  erheischen.  Einmal  kommt  bei  Kindern,  die  im 
siebenten  oder  achten  Monat  geboren  sind,  die  Lebensfähigkeit  in  Frage.  Be- 
kanntlich tritt  diese  am  Ende  des  siebenten  oder  Anfang  des  achten  Monats  ein, 
und  kommen  Kinder,  zu  dieser  Zeit  geboren,  meistens  sehr  lebensschwach  zur 
Welt  und  sterben  häufig  bald  aus  Lebensschwäche  ab.  In  Kindsmordfällen 
rauss  dieser  Erfahrung  Rechnung  getragen  werden,  da  dieses  frühe  Absterben 
des  Kindes  zu  ganz  unberechtigter  Annahme  einer  gewaltsamen  Todesart  des- 
selben führen  könnte,  wie  mir  derartige  Fälle  vorgekommen  sind. 

Ferner  kann  es  geschehen,  dass  eine  bereits  vor  ihrer  Verehelichung 
schwanger  gewesene  Frau  schon  sieben  oder  acht  Monate  nachher  mit  einem 
reifen  Kinde  niederkommt,  und  der  Ehemann  dasselbe  nicht  anerkennen  will, 
da  dasselbe  schon  vor  der  Verehelichung  erzeugt  worden  sein  müsse.  In  fol- 
gendem Falle  führte  ein  solches  Vorkommniss  zu  einem  Kindsmord. 

Die  betreffende  Frau  hatte  dem  Manne  verheimlicht,  dass  sie  bereits  schwanger  sei, 
und  der  Mann  war  daher  sehr  verwundert,  dass  die  Frau,  schon  sieben  Monate  nach  der  Ver- 
ehelichung ein  Kind  bekam  und  fragte  daher  die  Hebamme,  ob  denn  das  Kind  eigentlich  auch 
ein  reifes  und  ausgetragenes  sei,  was  diese,  keine  Ahnung  von  den  Motiven  der  Frage  habend, 
sofort  bejahte  und  bekräftigte,  dass  das  Kind  ein  durchaus  reifes  und  ausgetragenes  sei. 
Der  Mann  gerieth  nun  ausser  sich  vor  Wuth  und  wollte  sich  sofort  von  seiner  Frau 
scheiden  lassen.  Am  folgenden  Morgen  war  das  Kind  todt.  Die  Autopsie  ergab  Erstickungs- 
tod durch  Verschliessung  der  Eingangspforten  der  Luftwege,  und  weitere  Erhebungen  er- 
gaben, dass  die  Frau  die  Nacht  über  das  Kind  bei  sich  im  Bette  und  im  linken  Arm  hielt. 
Die  Frau  kam  nun  wegen  Kindesmord  in  Criminaluntersuchung  und  zur  Aburtheilung  vor 
das  Schwurgericht.  Nachdem  das  Kind  todt  war,  bereute  der  Mann  sein  Vorgehen.  Die 
Frau  wurde  unter  Annahme  mildernder  Umstände  nur  massig  bestraft.  Ich  hatte  den 
Fall  als  Repräsentant  des  Sanitätscollegiums  vor  dem  Schwurgericht  zu  vertreten. 

In  derartigen  Fällen  kann  eine  gerichtliche  Untersuchung  des  Kindes 
in  Bezug  auf  sein  Alter  nothwendig  werden,  ob  dasselbe  der  Schwangerschafts- 
dauer seit  der  Verehelichung  entspricht  oder  nicht,  da  in  diesem  Falle  eine 
Ungiltigkeit  der  Ehe  erklärt  werden  könnte.  Im  siebenten  oder  achten  Monate 
werden  keine  reifen  Kinder  geboren,  und  hierauf  bezügliche  Angaben  beruhen 
eben  auf  Irrthum.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  solchen  Unter- 
suchungen zu  Grunde  liegen,  sind: 

Oesterr.  bürgerl.  Gesetzbuch  §58.  Wenn  ein  Ehemann  seine  Gattin  nach 
der  Ehehchung  bereits  von  einem  Anderen  geschwängert  findet,  so  kann  er  fordern,  dass 
die  Ehe  als  ungiltig  erklärt  werde. 

§  156.  Die  rechtliche  Vermuthung  (einer  unehelichen  Geburt)  tritt  bei  einer  frü- 
heren Geburt  erst  dann  ein,  wenn  der  Mann,  dem  vor  der  Verehelichung  die  Schwanger- 


*)  Lehrbuch  der  Geburtshilfe.  7.  Aufl.  1882.  S.  83. 
**)  Beobachtungen  über  die  Dauer  der  Schwangerschaft,  Monatsschrift  für  Geburts- 
kunde. Bd.  34. 


294  GEBÜRTSVERHÄLTNISSE, 

Schaft   nicht  bekannt  war,  längstens  binnen  drei  Monaten  nach  erhaltener  Nachricht  von 
der  Geburt  des  Kindes  der  Vaterschaft  gerichtlich  widerspricht. 

§  157.  Die  von  dem  Manne  innerhalb  dieses  Zeitraumes  rechtlich  widersprochene 
Rechtmässigkeit  einer  früheren  oder  späteren  Geburt  kann  nur  durch  Kunstver- 
ständige, welche  nach  genauer  Untersuchung  der  Beschaffenheit  des  Kindes  und 
der  Mutter  die  Ursache  des  ausserordentlichen  Falles  deutlich  angeben,   bewiesen  werden. 

Spätgeburt.  Als  Spätgeburten  (Partus  serotini)  werden  alle  diejenigen 
Geburten  bezeichnet,  welche  nach  280  Tagen  oder  40  Wochen  eintreten. 
Dass  die  Geburt  einige  Tage  nach  diesem  Termine  eintreten  kann,  wird  von 
keinem  erfahrenen  Geburtshelfer  bestritten,  doch  sind  im  Allgemeinen  Früh- 
geburten häufiger  als  Spätgeburten. 

Forensisch  haben  Spätgeburten  wegen  Paternitätsverhältnissen  eine  be- 
sondere Bedeutung,  indem  bei  erst  nach  dem  gewöhnlichen  Termin  geborenen 
Kindern  Zweifel  entstehen  können,  ob  sie  auch  zu  der  der  Schwangerschafts- 
dauer entsprechenden  Zeit   erzeugt  worden  sind  oder  erst  später. 

Es  ist  leicht  einzusehen,  dass  derartige  Zweifel  nur  dann  erhoben  wer- 
den können,  wenn  es  sich  nicht  blos  um  eine  mehrtägige,  sondern  um  eine  mehr- 
wöchentliche Verspätung  der  Geburt  handelt,  und  nur  in  diesem  Fall  kann 
man  eigentlich  von  Spätgeburten  reden,  die  aber  doch  nur  innerhalb  gewisser 
Grenzen  vorkommen  und  angenommen  werden  können.  Es  ist  unglaublich, 
was  in  der  älteren  gerichtlichen  Medicin  von  Seiten  der  einzelnen  Aerzte  und 
ganzer  medicinischer  Facultäten  in  Bezug  auf  Spätgeburten  angenommen 
wurde,  worüber  ich  auf  die  Mittheilungen  von  Casper  und  Liman*)  ver- 
weise. Auch  hat  diese  Unsicherheit  in  Betreff  der  zulässigen  Schwanger- 
sciiaftsdauer  zu  zahlreichen  Betrügereien  Anlass  gegeben,  wovon  die  gericht- 
liche Medicin  manche  Beispiele  aufzuführen  hat. 

Das  Schwierige  in  der  Behandlung  dieses  Gegenstandes  beruht  aber 
darin,  dass  bezüglich  der  Dauer  der  Schwangerschaft  allerdings  Verschieden- 
heiten vorkommen,  deren  Erklärung  von  Seiten  der  Medicin  auch  nicht  immer 
möglich  ist,  so  dass  die  Bestimmung  eines  Termines  ad  quem  Schwierigkeiten 
hat,  zumal  auch  Verhältnisse  bestehen,  welche  die  Feststellung  eines  Termines 
a  quo  erschweren,  wodurch  die  Berechnung  der  Schwangerschaftsdauer  eine 
mehr  oder  weniger  unzuverlässige  wird. 

Man  berechnet  gewöhnlich  die  Schwangerschaftsdauer  nach  dem  ersten 
Ausbleiben  der  Menstruation  bis  zum  Geburtseintritte,  weiss  aber  nicht,  zu 
welcher  Zeit  nach  dem  Ausbleiben  der  Menstruation  die  Befruchtung  statt- 
gefunden hat,  so  dass  hiedurch  jedenfalls  Differenzen  begründet  werden.  Aber 
auch  wenn  man  bei  der  Berechnung  von  der  stattgefundenen  Cohabitation 
auszugehen  im  Stande  ist,  was  Elsässer  und  Andern  möglich  war,  kann  man 
keine  sicheren  Zahlen  erhalten,  da  die  Vorgänge  der  Cohabitation  und  der 
Befruchtung  des  Eies  durchaus  nicht  immer  zeitlich  zusammenfallen,  und 
diese  Zeit  überhaupt  nicht  näher  bestimmt  werden  kann.  Auch  ist  die  Frage 
bezüglich  des  Menstruationstypus,  ob  derselbe  immer  ein  28tägiger  oder 
mitunter  auch  ein  längerer  oder  gar  kürzerer  ist,  noch  nicht  entschieden^ 
so  dass  die  Annahme  von  Cederschjöld,  Schuster  u.  A.  mit  den  10  indi- 
viduellen Menstruationsperioden  für  die  Schwangerschaftsdauer  nur  hypo- 
thetisch ist. 

Unter  diesen  Verhältnissen  bleibt  wenigstens  vorläufig  nichts  Anderes 
übrig,  als  sich  an  zuverlässige,  der  neueren  Zeit  angehörige  statistische  Zu- 
sammenstellungen zu  halten,  um  die  Schwangerschaftsdauer  in  der  Mehrzahl 
der  Fälle  kennen  zu  lernen,  da  in  der  gerichtlichen  Medicin  diese  und  nicht 
die  Ausnahme  geltend  ist.  Nach  Ahlfeld's  Untersuchungen  von  53  Geburts- 
fällen fiel  die  grösste  Anzahl  der  Geburten  in  die  39.  Woche  (27-567o)>  i^ 
die    40.    Woche    26-197o-     Kürzer    ist    die  Schwangerschaftsdauer  in  Gebär- 

*)  Handb.  d.  gerichtlichen  Medicin.  7.  Aufl.  Bd.  I.  1881. 


GEBÜRTSVERHÄLTNISSE.  295 

häusern  als  in  Privathäusern,  bei  Mehrgeschwängerten  als  bei  Erstgeschwän- 
gerten, bei  Unverheiratheten  als  bei  Verheiratheten.  Hohl  *)  fand  nach  einer 
grösseren  Zahl  von  Schwangerschaftslällen,  die  er  zusammenstellte,  als  gewöhn- 
liche Dauer  275  bis  287  Tage.  Nach  Elsässer ■^"'^")  dauerte  die  Schwanger- 
schaft in  200  Fällen  71  Mal  (=  27'3''/o)  über  280  Tage,  und  zwar  bei  23-87o 
bis  zum  290.  Tage,  bei  M^o  bis  zum  300.  Tage  und  bei  2-37o  bis  zum 
306.  Tage  u.  s.  w.  Auf  Grundlage  solcher  Erfahrungen  hat  die  Gesetzgebung 
als  gerichtlich  zulässige  Dauer  der  Schwangerschaft  in  Paternitätsfragen  die 
Zeit  von  300  bis  302  Tagen  angenommen. 

Preuss.  allgem.  Landrecht  Thl.  IL  Tit.  2.  §  19.  Ein  Kind,  welches  bis  zam 
dreihundertzweiten  Tage  nach  dem  Tode  des  Ehemannes  geboren,  wird  für  das  ehe- 
liche Kind  desselben  gerechnet. 

§  2.  Gegen  die  gesetzliche  Vermuthung  der  Vaterschaft  in  der  Ehe  geborener  Kinder 
soll  der  Mann  nur  alsdann  gehört  werden,  wenn  er  überzeugend  nachweisen  kann,  dass 
er  der  Frau  in  dem  Zwischenräume  vom  dreihundertundzweiten  bis  zweihundert- 
undzehnten  Tage  vor  der  Geburt  des  Kindes  nicht  ehelich  beigewohnt  habe. 

Weitaus  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  wird  diese  Begrenzung  der  Spät- 
geburten das  Richtige  treffen,  zumal  es  erfahrene  Geburtshelfer  gibt,  wie 
z.  B.  GussEROw,  die  niemals  Spätgeburten  über  300  Tage  gesehen  haben. 
Allein  diesen  gegenüber  gibt  es  andere,  gleichfalls  erfahrene  Gynäkologen, 
welche  dieser  Ansicht  nicht  beitreten.  So  sagt  z.  B.  Schroeder***):  „Wie 
weit  die  Grenzen  der  Schwangerschaftsdauer  gehen,  ist  nicht  mit  Sicherheit 
zu  bestimmen.  Ich  selbst  zweifle  keinen  Augenblick,  dass  ein  reifes  Kind 
etwa  innerhalb  240  bis  320  Tagen  nach  der  letzten  Periode  geboren  werden 
kann."  Besonders  englische  Geburtshelfer  berichten  von  sehr  späten  Spät- 
geburten bis  zu  332  und  333  Tagen.  Natürlich  sind  bei  der  forensischen 
Beurtheilung  von  Spätgeburten  alle  Missbildungen  des  Kindes  auszu- 
schliessen,  welche  eine  aussergew^öhnliche  Verzögerung  der  Geburt  be- 
dingen können.  Nach  den  oben  angegebenen  zuverlässigen  statistischen 
Zusammenstellungen  von  Geburtsfällen  nach  der  Schwangerschaftsdauer  ge- 
hören Spätgeburten  über  302  Tage  zu  den  Seltenheiten,  allein  sie  kommen 
doch  vor  (nach  Ahlfeld  in  2%  aller  Geburtsfälle),  und  könnte  von  Seiten 
der  Gesetzgebung  diesem  möglichen  Vorkommniss  dadurch  Ptechnung  getragen 
werden,  dass  für  derartige  zweifelhafte  Fälle  eine  Untersuchung  durch  Sach- 
verständige vorgeschrieben  würde,  welche  übrigens  unter  solchen  Verhältnissen 
wohl  immer  stattfinden  wird,  weil  ja  von  Seiten  Kunstverständiger  in  Streit- 
fällen der  Thatbestand  einer  Spätgeburt  festzustellen  ist. 

Bei  solchen  Untersuchungen  müsste  immer  einerseits  die  Schwanger- 
schaftsdauer,  andererseits  die  Entwicklung  des  Kindes  berücksich- 
tigt w^erden. 

Zunächst  wäre  der  Tag  der  Geburt  bestimmt  zu  ermitteln,  und  zwar 
namentlich  der  Eintritt  derselben,  da  ja  aus  verschiedenen  Gründen  eine 
Verzögerung  der  eingetretenen  Geburt  herbeigeführt  werden  kann.  Sollte 
man  Gründe  haben,  an  der  Glaubwürdigkeit  der  gemachten  Angaben  zu 
zweifeln,  da  Spätgeburten  nicht  selten  fälschlich  angegeben  werden,  so  hätte 
man  zur  Zeitbestimmung  der  eingetretenen  Geburt  die  Frau  in  Bezug  auf 
Zeichen  einer  kürzlich  überstandenen  Geburt  zu  untersuchen  und  auch  die 
Entwicklungsverhältnisse  des  Kindes  zu  berücksichtigen.  Weiterhin  müsste 
man  sich  über  den  Menstruationstypus  der  betreffenden  Frau  zu  orientiren 
suchen  und  zur  Bestimmung  des  Terminus  a  quo  nach  dem  Anfange  der 
zuletzt  dagewesenen  Menstruation   und  eventuell  nach  einem  zu  dieser  Zeit 


*)  Lehrbuch  der  Geburtsh.  Leipzig  1862.  S.  172. 
**)  Henke's  Zeitschr.  Bd.  73.  1857.  S.  394. 
***J  Lehrbuch  der  Geburtsh.  7.  Aufl.  1882.  S.  83. 


296  GEBÜRTSVERHÄLTNISSE. 

stattgefundenen  Coitus  sich  erkundigen.  Ausserdem  wäre  auch  noch  zu  berück- 
sichtigen, unter  welchen  Verhältnissen  die  betreffende  Person  während  der 
Dauer  der  Schwangerschaft  sich  befunden  hat,  ob  diese  den  Ernährungsver- 
hältnissen des  Kindes  günstig  oder  ungünstig  waren. 

Es  ist  leicht  einzusehen,  dass  die  Fingirung  einer  Spätgeburt  sehr  leicht  zur  Ver- 
deckung  einer  zu  anderer  Zeit  stattgehabten  Schwängerung  benutzt  werden  kann,  wovon 
Taylor  *)  eine  Reihe  von  Fällen  zusammengestellt  hat. 

Bei  der  Untersuchung  des  Kindes  wird  man  bei  Spätgeburten  voraus- 
setzen können,  dass  das  Kind  in  Bezug  auf  Gewicht,  Körperlänge,  Kopfdurch- 
messer, Ossificationsverhältnisse  u.  s.  w.  alle  Zeichen  eines  reifen  ausgetra- 
genen Kindes  darbieten  wird,  und  zwar  unter  Umständen  noch  weiter  gehende 
Entwicklungszustände,  wie  stärkerer  Haarwuchs,  Verknöcherung  fötaler  Nähte, 
der  Fontanellen  u.  s.  w.  Indessen  haben  diese  letzteren  Veränderungen  keinen 
grossen  diagnostischen  Werth,  da  auch  bei  gewöhnlicher  Schwangerschafts- 
dauer derartige  Entwicklungsverhältnisse  vorkommen.  So  dürfte  auch  nicht 
die  Gegenwart  einzelner  Zähne  in  den  Kiefern  der  Kinder  als  ein  sicheres 
Zeichen  einer  Spätgeburt  angesprochen  werden,  da  dieses  im  Ganzen  sehr 
seltene  Vorkommniss  (Dumur**)  hat  unter  17.578  Neugeborenen  der  Pariser 
Maternite  nur  drei  Kinder  mit  Zähnen  gesehen)  nicht  als  ein  Zeichen  der 
Ueberreife,  sondern  vielmehr  als  ein  abnormes  Entwicklungsverhältniss  anzu- 
sehen ist.  Jedenfalls  aber  würde  eine  mangelhafte  Entwicklung  des  Kindes, 
welches  nicht  alle  Zeichen  der  Reife  darböte,  gegen  eine  Spätgeburt  sprechen. 

Bei  derartigen  Geburten,  welche  über  302  Tage  gedauert  haben  sollen 
und  bei  welchen  es  sich  um  Paternitätsverhältnisse  handelt,  wäre  auch 
noch  die  Frage  zu  berücksichtigen,  ob  der  angebliche  Schwängerer  eigentlich 
auch  zeugungsfähig  war,  indem  Fälle  bekannt  sind,"^"^*)  in  welchen  die 
Zeugungsfähigkeit  des  angeblichen  Schwängerers  durchaus  zweifelhaft  war,  und 
dadurch  der  Betrug  offenkundig  wurde. 

3,  Unbewusste  Geburt. 

Wenn  von  unbewusster  Geburt  die  Rede  ist,  so  handelt  es  sich  nicht 
um  Abortusgeburten,  sondern  um  Geburten  älterer,  lebensfähiger  und  gelebt- 
habender  Kinder,  und  entsteht  hiebei  die  Frage,  ob  solche  Kinder  geboren 
werden  können,  ohne  dass  die  betreffende  Person  Kenntnis  s  davon  hat.  Es 
kommt  nämlich  nicht  selten  vor,  dass  Personen,  welche  auf  Abtritten  geboren 
haben,  wobei  das  Kind  in  den  Abtritt  gefallen  ist,  angeben,  sie  hätten  nicht 
gewusst,  dass  das  von  ihnen  Abgegangene  ein  Kind  gewesen  sei.  Man  hat 
daher  nicht  selten  vor  dem  Schwurgericht  die  Frage  zu  beantworten,  ob  es 
möglich  oder  nur  wahrscheinlich  sei,  dass  ein  grösseres  Kind  aus  den  Geburts- 
theilen  treten  könne,  ohne  dass  die  Gebärende  ein  Gefühl  davon  habe.  Mit 
der  angeblichen  Unbewusstheit  von  der  stattgehabten  Geburt  soll  entschuldigt 
w^erden,  dass  die  betreffende  Person  von  dem  Vorgefallenen  keine  Mittheilung 
gemacht  Ihabe,  da  sie  eben  nicht  gewusst  habe,  dass  es  sich  um  ein  Kind 
handelte,  so  dass  jeder  Rettungsversuch  für  das  hinuntergefallene  Kind 
unterblieb. 

In  vielen  Fällen  wird  das  angebliche  Vorkommniss  einer  unbewussten 
Geburt  noch  dadurch  begründet,  dass  die  Betreffenden  angeben,  gar  nicht  ge- 
w^usst  zu  haben,  dass  sie  schwanger  seien,  und  ist  daher  noch  weiterhin  die 
Frage  zu  erörtern,  ob  eine  Verkennung  eines  schwangeren  Zustandes  möglich 
ist,  in  welchem  Falle  die  Unbewusstheit  einer  Geburt  die  Folge  der  Unbe- 
wusstheit einer  Schwangerschaft  wäre. 


*)  Principles  of  medical  jurispr.  IL  1873.  S.  269. 
**)  Des  dents  dans  les  questions  medico-legales.  Lyon,  1882. 
***)  S.  Taylor  1.  c. 


GEBURTSVERHÄLTNISSE.  297 

Dass  eine  Schwangerschaft  in  den  ersten  Monaten  ihres  Bestehens  ver- 
kannt werden  kann,  ist  kaum  zu  bestreiten,  da  die  Erscheinungen  anfänglich 
nicht  sehr  hervortretende  und  auffällige  sind,  doch  reichen  dieselben  in  man- 
chen Fällen  hin,  bei  dem  Bewusstsein,  sich  der  Möglichkeit  einer  Schwän- 
gerung ausgesetzt  zu  haben,  die  Betreffenden  bezüglich  ihres  Zustandes 
zweifelhaft  zu  machen,  und  werden  auch  gerade  in  dieser  ersten  Zeit  Hebammen 
häufig  zu  Untersuchungen  in  Anspruch  genommen,  welche  so  oft  die  Ge- 
schwängerten irre  führen. 

Uebrigens  hat  ausser  dem  vorausgegangenen  geschlechtlichen  Umgang 
und  ausser  dem  Ausbleiben  der  Menstruation  die  Schwangerschaft  in  ihrem 
weiteren  Verlaufe  so  charakteristische,  von  der  Betreffenden  nicht  zu  verken- 
nende Veränderungen  und  Erscheinungen  zur  Folge,  wie  das  fortgesetzte  Aus- 
bleiben der  Menstruation,  die  stetige  Zunahme  des  Unterleibes,  so  dass  alle 
Kleider  zu  eng  werden,  die  um  die  Mitte  der  Schwangerschaft  eintretenden 
Kindsbewegungen,  in  der  späteren  Zeit  die  Schwellung  der  Brüste  und  der 
Milchgehalt  derselben,  mitunter  durch  spontanen  Ausfluss  der  Milch  indicirt, 
dass  eine  gänzliche  Verkennung  der  Schwangerschaft  bei  einem  normalen 
Verlaufe  derselben  von  vornherein  nicht  wohl  annehmbar  ist,  vorausgesetzt, 
dass  es  sich  nicht  um  eine  geistesschwache  Person  handelt. 

Nicht  ohne  Grand  enthielt  daher  das  frühere  preussische  Strafgesetz  die  Bestim- 
mung, dass  nach  der  30.  Schwangerschaftswoche  eine  Verkennung  der  Schwangerschaft 
nicht  mehr  angenommen  werden  kann,  eine  Bestimmung,  die  heutzutage  nicht  mehr  halt- 
bar wäre. 

Wenn  daher  eine  unbewusste  Schwangerschaft,  welche  thatsächlich  mehr- 
mals und  auch  uns  vorgekommen  ist,  für  annehmbar  oder  wenigstens  wahr- 
scheinlich gehalten  werden  soll,  so  müssen  immerhin  besondere  Verhältnisse 
bestanden  haben,  von  welchen  wir  folgende  hervorheben. 

In  den  meisten  Fällen  war  die  Betreffende  eine  Erstschwangere,  welche 
durch  eigene  Erfahrung  mit  den  Schwangerschaftsverhältnissen  noch  nicht 
näher  bekannt  geworden  ist,  und  daher  einzelne  Erscheinungen,  wie  nament- 
lich die  Kindsbewegungen  um  die  Mitte  der  Schwangerschaft  nicht  richtig  zu 
deuten  im  Falle  war.  Einer  Erstschwangeren  gleichzustellen  wäre  natürlich 
auch  eine  Frau,  welche  längere  Zeit  in  der  Ehe  kinderlos  geblieben  ist,  an 
eine  Schwängerung  nicht  mehr  dachte  und  nun  ganz  unerwartet  in  einen 
solchen  Zustand  kam,  wie  der  von  Tanner*)  mitgetheilte  Fall  beweist. 

Eine  24jährige  Frau,  seit  3  Jahren  verheirathet,  aber  kinderlos,  deren  Menstruation 
seit  10  Monaten  ausgeblieben  war,  klagte  seit  11  Uhr  der  verflossenen  Nacht  über  grosse 
Schmerzen  im  Untedeib.  Der  Assistent  eines  Arztes  erklärte  die  Schmerzen  als  Folge  von 
Blähungen  und  Entzündung,  womit  Frau  und  Mann  einverstanden  waren.  Dr.  Takker  fand 
die  Frau  kreissend  und  extrahirte  kurz  darauf  ein  ausgetragenes  Kind. 

In  anderen  Fällen  sind  die  Geschwängerten  bezüglich  des  Vorganges  bei 
der  Schwängerung  einigermassen  im  Unklaren  gewesen,  indem  sie  zu  der 
betreffenden  Zeit  betrunken  oder  schlaftrunken,  jedenfalls  nicht  bei  klarem 
Bewusstsein  waren  und  sich  daher  nicht  mehr  daran  erinnerten,  oder  aber 
der  stattgehabte  Vorgang  ist  nach  der  Ansicht  der  Betreffenden  nur  in  unvoll- 
ständiger Weise  geschehen,  so  dass  sie  nicht  an  die  Möglichkeit  einer  Schwän- 
gerung denken  konnten.  Sehr  belehrend  ist  in  dieser  Beziehung  der  von 
Säxinger  ■"*)  mitgetheilte  Fall,  der  zugleich  beweist,  dass  eine  Schwängerung 
ohne  vorgängige  Defloration  möglich  war. 

Ein  iSjähriges  Mädchen  hatte  seit  dem  Eintritt  der  Periode  im  14  Jahre  dieselbe 
sehr  unregelmässig  gehabt,  ausserdem  litt  sie  an  Bleichsucht  und  dyspeptischen  Erschei- 
nungen. Der  behandelnde  Arzt  gab  verschiedene  Mittel  gegen  diese  Zufälle,  nahm  auch 
■eine  Untersuchung  vor  und  stellte  schhesslich  die  Diagnose  auf  Cystom  des  Ovariums. 


*)  Monatsschr.  für  Geburtsk.  1863.  Bd.  21. 
*"•)  Schwangerschaft  u.    Geburt  im  Handb.  d.  gerichtl.    Medicin  von  Maschka.  Bd.  3. 
1882.  S.  218. 


298  GEBURTSVERHÄLTNISSE. 

Das  Mädchen  wurde  nun  zur  Operation  Säxinger  zugesandt,  dieser  fand  Schwangerschaft 
in  der  30.  bis  32.  Woche,  dabei  thatsächlich  jungfräuhche  Beschaffenheit  des  introitus 
vaginae,  der  Hymen  intact,  liess  nur  mit  Mühe  den  Finger  eindringen.  Am  normalen  Ende 
der  Schwangerschaft  trat  die  Geburt  eines  Knaben  ein.  Es  wurde  nan  eine  Cohabitation 
zugegeben  und  wurde  nur  als  ein  misslungener  Versuch  gedeutet. 

Besonders  leicht  zu  Täuschungen  können  Unregelmässigkeiten  in  der 
Menstruation  führen,  sei  es,  dass  die  Menstruation  schon  vor  dem  Eintritt 
der  Schwangerschaft  mehrmals  ausgeblieben,  oder  dass  dieselbe  noch  während 
der  Schwangerschaft  mehrmals  eintrat,   was  öfters  beobachtet  worden  ist. 

Elsässer*J  hat  50  solcher  Fälle  gesammelt  und  gefunden,  dass  die  Menstruation 
nach  der  Schwängerung  sich  einstellte: 

in     8  Fällen  noch  1  Mal 

»         "5  »  "         *       » 

»      8       „  „      5     „ 

In  allen  mir  vor  dem  Schwurgericht  vorgekommenen  Fällen  jedoch,  wo  die  Betref- 
fenden angaben,  dass  sie  während  der  Schwangerschaft  noch  ihre  Menstruation  hatten, 
ergab  sich  auf  weiteres  Befragen,  dass  diese  niemals  in  der  regelmässigen  Weise  wie  früher 
eingetreten  war. 

Ausser  den  Unregelmässigkeiten  in  der  Menstruation  tragen  zur  Täu- 
schung der  Betreffenden  auch  noch  Untersuchungen  von  Hebammen  oder 
behandelnden  Aerzten  bei,  welche  die  Schwangerschaft  verkannten,  zur  Be- 
kämpfung der  verschiedenen  dieselbe  begleitenden  Erscheinungen  mancherlei 
Mittel  in  Anwendung  brachten  uud  falsche  Diagnosen  stellten,  z.  B.  ein 
Cystom  des  Ovariums,  wie  in  dem  oben  von  Säxinger  mitgetheilten  Falle, 
oder  Wassersucht  diagnosticirten,  wie  in  dem  folgenden  Falle  von 
Wald-^-*): 

Ein  Ladenmädchen  war  sehr  unregelmässig  menstruirt  und  litt  an  allerlei  Uebeln. 
Den  Coitus  hatte  sie  einmal  zugelassen  und  schrieb  die  Erscheinungen  der  Schwanger- 
schaft ihrem  früheren  Leiden  zu.  Der  behandelnde  Arzt  verordnete  Landaufenthalt.  In 
der  letzten  Zeit  der  Schwangerschaft  consultirte  sie  wiederholt  den  Arzt  wegen  Zunahme 
des  Bauchumfanges,  und  dieser  stellte  noch  8  Tage  vor  der  Geburt  die  Diagnose  auf 
Wassersucht.  Im  Geschäftslocal  wurde  die  Betreffende  von  der  Geburt  überrascht,  das 
Kind  fiel  auf  den  Boden.  Als  sie  es  aufhob,  wickelte  sie  es  in  Tücher.  Die  Section  ergab, 
dass  das  Kind  gelebt  hat  und  dass  Erstickungserscheinungen  vorhanden  waren,  so  dass 
eigentlich  ein  Kindesmord  vorlag.  Die  Betreffende  entschuldigte  sich  wegen  des  Vorfalls 
damit,  dass  sie  nicht  gewusst  habe,  schwanger  gewesen  zu  sein,  eine  Entschuldigung,  die 
unter  den  obwaltenden  Umständen  nicht  sehr  glaubwürdig  war,  denn  die  Be- 
treffende war  sich  des  stattgehabten  Coitus  bewusst,  hat  die  Kindesbewegungen  gefühlt, 
und  wegen  ihrer  Zweifel  sich  fortwährend  vom  Arzte  untersuchen  lassen,  muss  daher 
wenigstens  an  die  Möglichkeit  einer  Schwangerschaft  gedacht  haben. 

Der  m  i  r  vorgekommene  Fall  betraf  eine  grossgewachsene,  21  Jahre  alte  Person  vomi 
Lande,  welche  mich  wegen  angeblicher  Wassersucht,  wogegen  sie  schon  verschiedene  Mittel 
gebraucht  hatte,  consultiren  wollte.  Der  Bauchumfang  war  allerdings  bedeutend  und  einer 
hochschwangeren,  im  letzten  Stadium  der  Schwangerschaft  befindlichen  Person  entsprechend. 
Meine  erste  Frage  war  daher,  ob  sie  nicht  in  schwangerem  Zustande  sich  befinde,  was  sie 
jedoch  sofort  verneinte  mit  dem  Bemerken,  dass  sie  nicht  wüsste  woher,  auch  habe  sie 
ihre  Regeln  eigentlich  nie  ganz  verloren,  sei  auch  beim  Landarzt  gewesen,  der  ihr  Mittel 
gegen  Wassersucht  gegeben  habe  u.  s.  w.  Ich  musste  bald  die  sichere  üeberzeugung  ge- 
winnen, dass  die  Person  an  die  Möglichkeit  einer  Schwangerschaft  nicht  im  entferntesten 
dachte.  Ich  nahm  nun  eine  genauere  äussere  und  innere  Untersuchung  vor  und  konnte- 
namentlich  auch  durch  Fühlen  des  vorliegenden  Kopfes  und  Hören  der  Herztöne  aufs  be- 
stimmteste constatiren,  dass  die  Person  in  hochschwangerem  Zustande  sich  befinde  und  der 
Geburt  eines  Kindes  nahestehe.  Ich  theilte  ihr  das  auf  das  Bestimmteste  mit,  verordnete 
natürlich  keine  Mittel  und  rieth  ihr,  sich  für  die  in  kürzester  Zeit  bevorstehende  Geburt 
bereit  zu  halten.  Sie  verliess  mich,  immer  noch  behauptend,  es  könne  nicht  sein,  begab' 
sich  aber  doch  zu  einer  Bekannten  in  der  Stadt,  von  der  ich  nach  8  Tagen  die  Nachricht 
erhielt,  dass  die  Betreffende  ein  lebendes  Kind  bekommen  habe. 


*)  Henke's  Zeitschr.  Bd.  73.  S.  402 
**)  Lehrbuch  2.  S.  130. 


GEBURTSVERHÄLTNISSE.  299 

Aus  diesen  Mittheilungen  ergibt  sich,  dass  die  Möglichkeit  einer  Ver- 
kennung der  Schwangerschaft  nicht  bestritten  werden  kann,  wenn  gewisse 
Verhältnisse  bestehen,  wohin  namentlich  gänzliche  Unerfahrenheit,  Unklarheit 
bezüglich  des  stattgehabten  Umganges,  Unregelmässigkeit  der  Menstruation 
und  unrichtige  ärztliche  Diagnose  gehören.  Allein  im  Allgemeinen  ist  die 
Combination  solcher  Verhältnisse  doch  eine  Seltenheit,  und  sind  daher  auch 
weitaus  in  den  meisten  Fällen  die  Angaben  der  Betreffenden,  von  ihrem 
schwangeren  Zustande  nichts  gewusst  zu  haben,  unglaubwürdig  und  können 
nicht  als  Entschuldigung  für  eine  ganz  unerwartet  unter  ungünstigen  Ver- 
hältnissen eingetretene  Geburt  angenommen  werden. 

Und,  was  die  Behauptung  einer  unbewussten  Geburt  betrifft,  auch  wenn 
die  Betreffende  ihre  Schwangerschaft  nicht  abgeleugnet  hat,  indem  sie  angibt, 
wenn  die  Geburt  auf  einem  Abtritt  stattfand,  gar  nicht  gefühlt  zu  haben, 
dass  etAvas  wie  ein  Kind  von  ihr  abgegangen  sei,  und  deshalb  auch  alle 
Massnahmen  zur  Eettung  desselben  unterliess,  so  haben  wir  eine  solche  Be- 
hauptung niemals  für  glaubwürdig  erklärt.  Als  mir  einmal  in  einem  der- 
artigen Falle  ein  Vertheidiger  das  Vorkommen  solcher  Fälle  dadurch  be- 
weisen wollte,  dass  er  mich  fragte,  ob  nicht  in  einzelnen  Gebäranstalten  unter 
den  Abtrittsitzen  Gitter  angebracht  seien,  um  allfällig  unerwartet  geborene 
Kinder  aufzufangen,  bejahte  ich  diese  Frage,  fügte  aber  bei,  dass  ein  solcher 
Vorgang  noch  durchaus  nicht  beweise,  dass  die  Betreffende  den  Abgang  eines 
Kindes  nicht  gefühlt  habe. 

4.  Sturzgeburt. 

Unter  Sturzgeburten  werden  gemeinhin  solche  Geburten  verstanden, 
bei  welchen  das  Kind  aus  den  Geburtstheilen  herausgetrieben,  unmittelbar 
irgend  wohin  stürzt,  sei  es  auf  den  Boden,  wenn  die  betreffende  Person  steht, 
Stehgeburt,  oder  in  einen  Abtritt,  wenn  dort  geboren  wird,  Sitzgeburt.  Er- 
folgt die  Geburt,  indem  die  Betreffende  auf  dem  Boden  kauert  oder  kniet, 
so  kann  von  einem  Sturz  des  Kindes  nicht  wohl  die  Rede  sein,  und  ebenso 
verhält  es  sich  bei  Geburten  auf  Kübeln  oder  Nachtgeschirren.  Wohl  aber  findet 
bei  Sitzgeburten  auf  Abtritten  ein  Sturz  des  Kindes  von  verschiedener  Höhe  statt. 

Forensisch  haben  derartige  Geburten  insofern  Bedeutung,  als  bei  tödt- 
lichen  Folgen  des  Sturzes  die  Frage  entsteht,  inwieweit  bei  einem  solchen 
Vorkommniss  die  Mutter  betheiligt  ist,  sei  es  durch  Unterlassungen  oder 
Handlungen,  worauf  bei  einzelnen  Strafgesetzgebungen,  wie  z.  B.  bei  der  Bemi- 
schen, Rücksicht  genommen  wird. 

Der  Tod  des  Kindes  kann  bei  Sturzgeburten  auf  verschiedene  Weise 
herbeigeführt  werden,  bei  Steh-  und  Kopfgeburten  durch  Verletzungen  des 
Schädels,  bei  Sitzgeburten  in  Aborten  auch  durch  Körperverletzungen,  oder  was 
noch  häufiger  ist,  durch  Erstickung  in  der  Jauche.  In  Kindsmordfällen 
spielen  diese  Sturzgeburten  eine  grosse  Rolle. 

Bezüglich  der  Veranlassungen  zu  Sturzgeburten  sind  zwei  wesentlich 
verschiedene  Vorgänge  zu  unterscheiden,  von  welchen  die  Art  der  Sturz- 
geburt abhängt.  In  dem  einen  Falle  nämlich  ist  bei  starken  Wehen  der 
Geburtsverlauf  ein  sehr  stürmischer  und  rascher,  partus  praecipitatus, 
so  dass  die  Betreffende  von  der  Geburt  überrascht  und  dadurch  mitunter  ge- 
zwungen wird,  an  einem  ganz  ungeeigneten  Orte  die  Geburt  zu  überstehen. 
In  anderen  Fällen,  und  zwar  den  weitaus  häufigsten,  ist  der  Vorgang  so,  dass 
die  Geburt  ihren  normalen  Verlauf  durchmacht.  Die  Eröffnungsperiode  dauert 
nach  VoiT")  bei  Erstgebärenden  ungefähr  20,  bei  Mehrgebärenden  etwa  12 
Stunden,  die  Austreibungsperiode  bei  Erstgebärenden  nicht  ganz  2  Stunden, 
bei  Mehrgebärenden  nur  1  Stunde.  Nun  wird  von  der  Betreffenden  die  erste 
Periode  theils  absichtlich,   theils  aus  Unkenntniss  ganz  ausser  Acht  gelassen, 


*)  Mag.  f.  Geburtsk.  Bd.  5,  S.  344  u.  Bd.  6,  S.  105. 


300  GEBÜRTSVERHÄLTNISSE. 

und  erst  wenn  die  heftigen  Wehen  zur  Austreibung  des  Kindes  eintreten, 
begeben  sie  sich  auf  Aborte  oder  werden  an  einem  andern  für  die  Geburt 
ungeeigneten  Orte  von  dieser  überrascht  und  sprechen  dann  von  Sturzgeburt, 
und  von  der  Unmöglichkeit,  in  diesem  Zustande  fähig  gewesen  zu  sein,  den 
Abtritt  zu  verlassen  oder  sich  sonst  an  einen  andern  für  das  Geburtsgeschäft 
geeigneten  Ort  zu  begeben.  Das  ist  in  Kindsmordsfällen  der  gewöhnliche 
Vorgang  bei  den  sogenannten  Sturzgeburten. 

Die  Benennung  Sturzgeburt  verdienen  eigentlich  nur  diejenigen  Ge- 
burten, welche  den  Charakter  von  präcipitirten  haben,  das  Kind  von  einer 
gewissen  Höhe  herabstürzt,  so  dass  allfällig  entstehende  Verletzungen,  zumeist 
Kopfverletzungen,  Folgen  dieses  Sturzes  sind,  und  dieser  durch  den  ab- 
normen und  ungewöhnlichen  Geburtshergang  herbeigeführt  wird,  für  welchen 
die  Betreffende  natürlich  nicht  verantwortlich  gemacht  werden  kann.  In  den 
zahlreichen  anderen  Fällen  dagegen  sind  es  keine  Sturzgeburten,  durch  einen 
abnormen  präcipitirten  Geburtshergang  bedingt,  sondern  der  Sturz  ist  die 
Folge  einer  gewöhnlichen  Geburt  mit  Vorhergang  einer  Eröffnungs-  und  Aus- 
treibungsperiode, wobei  aber  die  Betreffende  die  erste  Periode,  sei  es  absicht- 
lich oder  aus  Unkenntniss,  gar  nicht  beachtet  und  erst  bei  dem  letzten  Acte 
der  Austreibungsperiode  auf  einen  Abort  sich  begibt,  oder  irgendwo  stehend 
von  der  Geburt  überrascht  wird.  Hier  trägt  die  Schuld  am  tödtlichen  Sturze 
des  Kindes,  wenn  es  keine  unbewusste  Geburt  gewesen  ist,  wovon  im  vorigen 
Artikel  die  Rede  war,  die  Mutter. 

Nach  diesen  verschiedenen  Verhältnissen  ist  leicht  einzusehen,  dass  es 
für  die  medicinischen  Experten  schwierig  sein  kann,  dem  Richter  die  ent- 
sprechende Aufklärung  über  diese  Verhältnisse  zu  geben,  damit  eine  richtige 
Beurtheilung  der  Schuldfrage  möglich  ist,  und  sind  hiezu  auch  noch  die 
äusseren  Umstände,  unter  welchen  die  Geburt  stattgefunden  hat,  von  Seiten 
des  Richters  sehr  zu  beachten. 

Dass  eine  Geburt  im  Stehen  vor  sich  gehen  kann,  ist  nicht  mehr  zu 
bezweifeln,  doch  wird  der  Act  im  Stehen  immerhin  so  vor  sich  gehen,  dass 
die  Stehende  mit  den  Händen  irgend  wo  sich  hält  oder  anstemmt;  freistehend 
wird  kaum  je  eine  Person  gebären  können;  sind  keine  Gegenstände  zum  An- 
stemmen da,  so  wird  sie  sich  niederkauern.  Stehgeburten  kommen  übrigens 
nicht  bloss  bei  präcipitirten  Geburten  vor,  sondern  auch  bei  solchen,  welchen 
eine  Eröffnungsperiode  vorhergegangen  ist.  Den  Fall  einer  unter  solchen 
Verhältnissen  eingetretenen  Stehgeburt  habe  ich  erst  kürzlich  forensisch  zu 
behandeln  gehabt,  welchen  ich  als  Beispiel  anführe: 

Eine  22jährige  Person,  welche  schon  einmal  unehelich  geboren  hatte  und  als  Köchin 
im  Dienste  stand,  wurde  zum  zweitenmal  unehelich  schwanger;  die  Schwangerschaft  nahm 
einen  regelmässigen  Verlauf,  und  auch  die  Geburt  begann  mit  einer  Vorbereitungs- 
periode in  der  zweiten  Hälfte  der  Nacht.  Als  die  Austreibungsperiode  nach  stattgehabtem 
Blasensprung  einsetzte,  begab  sich  die  Betreffende  in  die  Küche,  brachte  eine  grössere 
Schüssel  in  die  Nähe  des  Kochherdes  nebst  einem  dicken  Tuch,  und  während  sie  nun  am 
Kochherd  beschäftigt  war  und  stehend  einen  schweren  Kochtopf  emporheben  wollte,  um 
ihn  zu  dislociren,  traten  heftige  Wehen  ein,  und  die  Kreissende  konnte  nur  noch  stehend, 
mit  den  Händen  auf  den  Topf  gestützt,  sich  halten,  als  das  Kind  aus  den  Geburtstheilen 
herausgetrieben,  einen  Moment  von  der  Nabelschnur  gehalten  wurde,  die  zerriss,  und 
dann  auf  den  Boden  fiel.  Sogleich  brachte  sie  dasselbe  in  die  Schüssel  und  bedeckte  es 
mit  dem  dicken  Tuche.  Sie  hatte  die  Geburt  verheimlicht,  bis  man  das  Kind  in  der  Küche 
fand.  Die  gerichtliche  Untersuchung  ergab,  dass  das  Kind  reif  und  lebensfähig  war,  dass 
es  gelebt  hat  und  an  Erstickung  starb.  Von  dem  durch  die  Nabelschnur  abgeschwächten 
Sturze  hatte  das  Kind  am  Hinterkopfe  eine  rundliche  röthliche  Stelle  von  etwa  2  cm  Durch- 
messer. Die  Nabelschnur  war  nahe  der  Placenta  abgerissen  und  hatte  eine  Länge  von 
74  cm.  Die  Länge  der  unteren  Extremitäten  von  den  Hüften  a,n  gemessen  betrug  85  cm. 
Der  Damm  war  nicht  eingerissen. 

Ob  die  Sturzgeburt  eine  präcipitirte  oder  eine  bei  einer  gewöhnlichen 
Geburt,  sei  es  mit  Absicht,  sei  es  aus  Unkenntniss,  herbeigeführte  Sturzgeburt 
war,  ergibt  sich  hauptsächlich  aus  dem  Geburtsverlauf,  der  freilich  nicht  in 
allen  Fällen  sicher  gekannt  ist. 


GEFÄNGNISSWESEN.  301 

Für  eine  präcipitirte  Geburt  spriclit  der  Vorgang,  dass  mit  dem  Kinde 
zugleich  auch  die  Nachgeburt  abgeht,  so  dass  der  ganze  Geburtsact  in  ver- 
hältnissmässig  kurzer  Zeit  verläuft.  Auch  hat  man  schon  beobachtet,  dass 
in  Folge  der  starken  Wehen,  wenn  keine  Unterstützung  des  Dammes  stattfindet, 
dieser  mitunter  in  grösserer  Ausdehnung  einreisst.  Ferner  setzt  eine  prä- 
cipitirte Geburt  günstige  Grössenverhältnisse  des  Kindskopfes  und  des  Becken- 
durchmessers voraus. 

Selbstverständlich  können  dieselben  Verhältnisse  und  Vorgänge  auch 
bestehen  und  vorkommen  bei  Sturzgeburten  in  Folge  gewöhnlicher  Geburten, 
wenn  die  Betreffende  nur  den  letzten  Act  der  Geburt  beachtet  und  für  diesen 
auf  einen  Abort  sich  begibt,  oder  von  demselben  stehend  überrascht  wird, 
wie  in  dem  oben  mitgetheilten  Falle. 

In  allen  diesen  Fällen  wird  eine  Zerreissung  der  Nabelschnur  statt- 
finden, und  zwar  in  Folge  des  Gewichtes  des  aus  den  Geburtstheilen  heraus- 
getriebenen Kindes.  Diese  so  entstandene  Zerreissung  findet  meistens  dem 
einen  oder  anderen  Nabelschnurende  nahe  statt  und  ist  an  den  unregelmässigen; 
mehr  oder  weniger  gezackten  und  schräg  verlaufenden  Trennungsrändern  als 
Kisswunde  leicht  zu  erkennen,  gegenüber  einer  Schnittwunde  durch  Scheere 
oder  Messer.  Ist  die  Nabelschnur  mehr  in  der  Mitte  gerissen,  so  dass  noch 
längere  Beste  am  Kinde  und  an  der  Placenta  sich  befinden,  so  spricht  das 
mehr  für  eine  Zerreissung  durch  Hände,  als  für  eine  solche  durch  Sturz  des 
Kindes,  während  die  Trennung  ganz  nahe  dem  Kinde  oder  der  Placenta  die 
erstere  mehr  oder  weniger  ausschliesst.  Scharfe  Trennung  der  Nabelschnur 
spricht  sozusagen  immer  gegen  eine  Sturzgeburt. 

Bei  Sturzgeburten  kommen  dann  noch  besonders  die  Schädelverletzungen 
in  Betracht,  da  ja  bei  Stehgeburten  und  bei  den  häufigen  Kopfgeburten  das 
stürzende  Kind  auf  den  Kopf  fällt.  Die  Höhe  des  Falles  wird,  absehend  von 
Abtrittsgeburten,  bei  welchen  jene  eine  sehr  verschiedene  sein  kann,  der 
Länge  der  unteren  Extremitäten  der  Gebärenden  entsprechen  und  daher 
keine  sehr  bedeutende  sein,  doch  wird  hier  die  Beschaffenheit  des  Bodens 
wesentlich  in  Betracht  kommen,  ob  Stein,  Holz,  Erde  u.  dgl.  In  den  meisten 
Fällen  fallen  die  Kinder  mit  dem  einen  oder  anderen  Scheitelbein  auf,  viel 
seltener  mit  dem  Hinterhaupts-  oder  Stirnbein,  und  besteht  die  Verletzung  theils 
in  Quetschstellen  der  Beinhaut  mit  mehr  oder  weniger  Blutaustritt,  theils  in 
Fissuren  und  Fracturen,  welche  den  Ossificationsstrahlen  der  Knochen  folgen 
und  von  dem  Scheitelbeinhöcker  ausgehend  gegen  die  Sagittal-,  Kranz-  und 
Lamdanaht  verlaufen.  Bald  ist  nur  eine  Fissur  vorhanden,  bald  sind  deren 
mehrere  miteinander  in  Zusammenhang  stehende,  welche  auf  eine  momentane 
Compression  des  Schädelgewölbes  von  der  Auflallsstelle  aus  hinweisen. 

Viel  bedeutendere  Verletzungen  können  bei  Abtrittsgeburten  vorkommen, 
wo  nicht  blos  die  Auffallsstelle  des  Schädels  fracturirt  ist,  sondern  auch  ein- 
zelne Seitentheile  des  Schädels  von  dem  Aufschlagen  derselben  an  die  Wan- 
dungen der  Abtrittsrohre  Verletzungen  zeigen.  Bei  Abtrittsgeburten  kommen 
übrigens  meistens  noch  andere  Todesursachen  in  Betracht,  als  diejenigen  durch 
Schädelverletzung.  c.  emmeet. 

Gel^ngniSSWesen.    (Hygiene  des  Gefängnisswesens). 

Soweit  wir  in  die  Geschichte  dex*  menschlichen  Gesellschaft  zurückzublicken  ver- 
mögen, hat  sich  dieselbe  allezeit  das  Recht  zugesprochen,  Verstösse  gegen  die  jeweilige 
gesellschaftliche  Ordnung,  gegen  das  jeweilig  geltende  Recht,  an  dem  Thäter  zu  ahnden, 
zu  strafen,  und  unter  den  zur  Anwendung  gelangenden  Strafmitteln  finden  wir  seit  den 
ältesten  Zeiten  die  Entziehung  der  Freiheit  —  das  Gefängniss. 

Die  ersten  Gefängnisse  dienen  allerdings  nur  in  den  seltensten  Fällen  dem  Vollzuge 
der  Strafe,  sie  haben  -vielmehr  hauptsächlich  den  Zweck  der  Sicherung  des  Verbrechers 
bis  zur  Vollstreckung  des  ürtheiles,  das,  den  damaligen  Rechtsanschauungen  und  dem 
Strafzwecke  jener  Zeit  entsprechend,  auf  eine  Vernichtung  oder  möglichst  schwere  Schädi- 


302  GEFÄNGNISSWESEN. 

gang  der  leiblichen  oder  wirthschaftlichen  Existenz  des  Verbrechers  abzielt.  Erst  weit 
später,  am  Ausgange  des  Mittelalters  hat  das  Gefängniss  auch  die  Bestimmung,  dem  Straf- 
vollzuge zu  dienen,  und  da  auch  noch  zu  dieser  Zeit  die  Strafe  dem  Verbrecher  ein 
möglichst  grosses  üebel  zufügen  soll,  entstehen  jene  entsetzlichen  Gefängnisse,  deren  oft 
gegebene  Schilderungen  uns  mit  Grauen  erfüllen.  Erst  am  Ausgange  des  17.  und  Beginn 
des  IS.  Jahrhunderts  finden  sich  vereinzelt  von  höheren  Gesichtspunkten  ausgehende, 
human  denkende  und  von  der  Ueberzeugung,  dass  die  damaligen  Gefängnisse  nur  zur 
Züchtung  von  Verbrechern  dienten,  durchdrungene  Männer,  von  denen  ein  Versuch  der 
Besserung  dieser  Zustände  ausgeht  (Rathsherr  Peter  Rentzl  in  Hamburg  1670;  Papst 
Clemens  XL  1703).  Sehr  langsam,  erst  gegen  das  Ende  des  18.  Jahrhunderts  kommt  nun 
unter  dem  Einfluss  der  philantropischen  Bestrebungen  jener  Zeit,  insbesondere  aber  durch 
das  Wirken  des  grossen  Menschenfreundes  John  Howard  in  England  (1726  — 1790)  die 
Anschauung  zum  Durchbruche,  dass  das  Verbrechen  seinen  Grund  nicht  ausschliesslich  in 
der  Individualität  des  Verbrechers,  sondern  auch  in  den  socialen  Zuständen  habe,  dass  die 
Besserung  des  Verbrechers  einen  der  Strafzwecke  bilden  müsse,  dass  die  Freiheitsstrafe 
nicht  zu  einer  langsam  vollzogenen  Todesstrafe,  der  Verbrecher  während  und  durch  die 
Haft  nicht  geistig  und  körperlich  gebrochen  werden  dürfe.  Insbesondere  die  Anerkennung 
des  Grundsatzes:  Besserung  des  Verbrechers  ist  einer  der  vornehmsten  Strafzwecke,  musste 
zur  Ueberzeugung  von  der  vollständigen  Unzulänglichkeit  und  Untauglichkeit  der  be- 
stehenden Gefängnisseinrichtungen  führen,  und  der  Versuch,  diesen  Strafzweck  durch  be- 
stimmte, in  den  Strafvollzug  eingreifende  und  denselben  charakterisirende  Massregeln  zu 
erreichen,  führte  zur  Aufstellung  und  Entwicklung  der  verschiedenen  Haftsysteme,  von 
denen  noch  späterhin  ausführlicher  gesprochen  werden  wird.  Leben  und  Gesundheit  der 
Sträflinge  gewannen  jetzt  erst  für  den  Staat  und  die  Gesellschaft  Interesse,  man  begann, 
sich  mit  den  sanitären  Zuständen  der  Gefängnisse  zu  beschäftigen,  versuchte  nach  wissen- 
schaftlichen Grundsätzen  dieselben  zu  verbessern,  und  so  entwickelten  sich  die  Anfänge 
einer  Gefängnisshygiene. 

Gegenwärtig  hat  das  Strafrecht  fast  aller  europäischer  und  der  meisten  überseeischen 
Culturstaaten  obige  Anschauungen  grundsätzlich  acceptirt;  allein  die  Durchführung  einer 
auf  diesen  Grundsätzen  beruhenden  Reform  des  Gefängnisswesens  wurde  durch  die  grossen 
politischen  Umwälzungen,  welche  dieses  Jahrhundert  mit  sich  brachte,  vielfach  unter- 
brochen und  gelangte  mit  Rücksicht  auf  die  grossen  financiellen  Opfer,  welche  sie  er- 
heischt, in  den  meisten  Staaten  nur  stufenweise  zur  Ausbildung.  Dass  bei  der  Durch- 
führung einer  solchen  Reform  der  Hygiene  eine  grosse  Rolle  zufällt,  ist  selbstverständlich 
und  wurde  auch  allseitig  anerkannt,  wie  überhaupt  die  grosse  und  weittragende  sociale 
Bedeutung  einer  richtigen  Lösung  der  Probleme  des  Gefängnisswesens  und  des  Strafvoll- 
zuges von  keinem  Einsichtigen  mehr  geleugnet  wird.  Der  aus  der  Haft  körperlich  ge- 
schwächte, krank,  minder  arbeitsfähig  Entlassene  wird  selbst  bei  festem  Willen  zur  Besse- 
rung, da  ja  für  ihn  der  Kampf  um  das  Dasein  jetzt  noch  weit  schwieriger  geworden  ist, 
leichter  wieder  dem  Verbrechen  verfallen,  als  der  kräftig  und  gesund  entlassene  Ver- 
brecher; die  Obsorge  für  die  Gesundheit  der  Sträflinge  ist  somit  nicht  nur  ein  Postulat 
der  Humanität,  sondern  liegt  auch  im  Interesse  der  menschlichen  Gesellschaft. 

Die  sanitären  Verhältnisse  in  den  Gefängnissen  besitzen  in  vielen 
Beziehungen  eine  grosse  Wichtigkeit  für  die  Gesellschaft.  Das  enge  Zu- 
sammenwohnen so  vieler  Menschen  in  diesen  Anstalten  macht  diese  letzteren  in 
hohem  Grade  geeignet,  sich  zu  Seuchenherden  zu  entwickeln;  und  in  der  That 
wurde  schon  wiederholt  das  Uebergreifen  einer  in  einem  Gefängniss  entstan- 
denen Epidemie  auf  die  freie  Bevölkerung  beobachtet.  Bekannt  ist  in  dieser 
Beziehung  die  Katastrophe  von  Oxford  im  Jahre  1577,  wo  durch  die  aus  dem 
Gefängnisse  vorgeführten  Verbrecher  das  Richter- Collegium  und  noch  300  an- 
dere Personen  inficirt  und  binnen  wenigen  Tagen  hinweggerafft  wurden. 
Insbesondere  der  in  den  früheren  Gefängnissen  geradezu  endemische  Fleck- 
typhus hat,  von  einem  Gefängnisse  ausgehend,  oft  Verbreituog  in  der  Bevöl- 
kerung gefunden.  Die  Justizpflege  hat  auch  überall  den  wissenschaftlich  be- 
gründeten Vorschlägen  zur  Besserung  der  sanitären  Verhältnisse  der  Straf- 
häuser in  weitestem  Umfange  Folge  gegeben.  Der  Effect  war  eine  sehr  be- 
deutende Verminderung  der  Morbidität-  und  Mortalitätspercente  in  den  Ge- 
fängnissen aller  Länder. 

Trotzdem  sind  diese  Percente  selbstverständlich  noch  immer  weit  höher 
als  in  der  freien  Bevölkerung  und  werden  es  auch  immer  bleiben,  einmal  weil 
die  hygienischen  Bestrebungen  bezüglich  der  Gefangenhäuser  ihre  Grenzen 
finden  und  auch  finden  müssen,  in  der  Anerkennung  des  Grundsatzes,  dass 
die  Strafe  für  den  Verbrecher  immer  ein  empfindliches  Uebel  bleiben  müsse, 


GEFÄNGNISSWESEN.  303 

weil  weiters  das  Leben  des  Gefangenen  ein  so  naturwidriges  und  so  viele 
Gefahren  für  Leib  und  Seele  in  sich  schliessendes  ist,  dass  die  schädlichen 
Wirkungen  desselben  nie  ganz  behoben  werden  können,  und  weil  endlich  die 
Verbrecher  zum  grössten  Theile  aus  einer  Bevölkerungsschichte  stammen, 
welche  theils  schwer  mit  der  Noth  des  Lebens  zu  kämpfen  hat,  theils  einem 
höchst  excessiven  Leben  ergeben  ist  und  sonach  in  den  Strafvollzug  einen 
schon  geschwächten  und  wenig  widerstandsfähigen  Organismus  und  den  Keim 
zu  zahlreichen  Erkrankungen  mitbringt.  Was  nun  die  Sterblichkeitspercente 
betrifft,  so  sind  dieselben  nach  den  Verschiedenheiten,  die  die  einzelnen  Straf- 
anstalten bezüglich  der  körperlichen  Beschaffenheit  der  Eingelieferten  (ob  vor- 
wiegend Land-  oder  Stadtbewohner,  industrielle  Arbeiter  etc.)  oder  der  ört- 
lichen Verhältnisse  darbieten,  grossen  Schwankungen  unterworfen  und  variiren 
zwischen  0'9  und  9-07o-  Speciell  die  österreichischen  Anstalten  hatten 
im  Jahre  1892  im  Durchschnitte  3*2%  Sterblichkeit  bei  den  Männer-  und 
4*07o  iii  den  Weiberstrafanstalten;  in  der  Einzelhaft  sogar  nur  0-97o-  Wir 
werden  auf  die  Bedeutung  dieser  letzten  Ziffer  noch  bei  der  Besprechung  der 
verschiedenen  Strafsysteme  zurückkommen. 

Ferner  ist  der  durch  die  Statistik  der  Strafanstalten  aller  Staaten  fest- 
gestellte Umstand  von  Bedeutung,  dass  die  beiden  ersten  Haftjahre  die 
grösste  Sterblichkeit  aufweisen.  So  fielen  von  den  im  Jahre  1892  in  den 
österreichischen  Strafanstalten  vorgekommenen  Todesfällen  49"37o  auf  die 
beiden  ersten  Haftjahre.  Man  wird  wohl  nicht  fehl  gehen,  wenn  man  an- 
nimmt, diese  Erscheinung  habe  ihren  Grund  darin,  dass  die  schon  kränklich 
oder  schwächlich  oder  mit  ausgesprochener  Disposition  zu  schweren  Erkran- 
kungen dem  Strafvollzuge  Zugeführten,  schon  in  den  ersten  beiden  Haftjahren 
dem  schädigenden  Einfluss  der  Haft  erliegen  und  dadurch  das  Sterblichkeits- 
percent so  hoch  stellen.  Auch  in  den  nächsten  beiden  Haftjahren  ist  die 
Sterblichkeit  noch  sehr  gross,  nämlich  23*3 7o  (in  den  österreichischen  Straf- 
anstalten im  Jahre  1892),  so  dass  diese  beiden  Haftperioden  zu  den  vorge- 
kommenen Todesfällen  72'67o  lieferten.  Das  3.  und  4.  Haftjahr  raffen  eben 
von  den  Schwächlichen  und  Gebrechlichen  hinweg,  was  sich  in  den  beiden 
ersten  Jahren  noch  erhalten  hat.  In  ziemlicher  UelDereinstimmung  mit  diesen 
Daten  und  den  daraus  gezogenen  Schlüssen  finden  wir  weiters  bei  der  öster- 
reichischen Strafanstaltsbevölkerung  des  Jahres  1892,  dass  von  den  Verstor- 
benen 61 '470  bei  ihrer  Einlief erung  als  von  mittelmässigem  oder  schlechtem 
Gesundheitszustand  oder  als  gebrechlich  bezeichnet  wurden.  Was  das  Alter 
der  Verstorbenen  betrifft,  so  befanden  sich  nahezu  53^0  derselben  in  der 
Altersclasse  von  20  bis  40  Jahren,  ein  Percentsatz,  welcher  so  ziemlich  dem 
Percent  entspricht,  mit  welchem  diese  Altersclasse  in  der  Sträflingsbevölkerung 
vertreten  ist:  657o-  Die  Strafanstalten  beherbergen  somit  der  überwiegenden 
Majorität  nach  Menschen  aus  dem  besten  und  kräftigsten  Lebensalter  und 
selbstverständlich  keine  Kinder,  deren  hohe  Sterblichkeit  in  der  freien  Be- 
völkerung das  Sterblichkeitspercent  so  sehr  beeinflusst;  zwei  Umstände,  welche 
bei  der  Beurtheilung  der  Sterblichkeit  in  den  Gefängnissen  schwer  ins  Ge- 
wicht fallen.  Ein  Vergleich  mit  der  Sterblichkeit  derselben  Altersstufe  der 
freien,  selbst  unter  schlechten  hygienischen  Verhältnissen  lebenden  Bevölkerung 
macht  den  verderblichen  Einfluss  der  Haft  noch  deutlicher. 

So  verglich  Engel  die  Sterblichkeit  in  den  preussischen  Strafanstalten  im  Jahre  1861, 
welche  2-97°/o  betrug,  mit  der  gleichzeitigen  Sterblichkeitsziffer  der  beim  Berg-  nnd  Hütten- 
wesen beschäftigten  Arbeiter,  von  denen  nur  VOS^Jq  starben,  und  kommt  sonach  zu  dem 
Schlüsse,  „dass  ungeachtet  aller  Sorgfalt  und  Pflege,  die  in  den  Strafanstalten  den  Kranken 
gewidmet  wird,  die  Gefangenschaft  der  Gesundheit  fast  doppelt  so  nachtheilig  ist,  als  einer 
der  gesundheitsgefährlichsten  Berufe  und  fast  3mal  todbringender  als  derselbe." 

Es  ist  eine  seit  langem  bekannte  Thatsache,  dass  es  insbesondere  die 
Tuberculose  in  allen  ihren  Formen  ist,  welche  in  den  Gefängnissen  am  häu- 
figsten zur  Todesursache  wird.    Wenn  auch  gewiss  ein  grosser  Theil  der  an 


304  GEFÄNGNISSWESEN. 

Tuberculose  Verstorbenen  schon  erkrankt,  oder  wenigstens  in  hohem  Grade 
disponirt,  der  Strafanstalt  zugegangen  ist,  so  muss  doch  zugegeben  werden, 
dass  die  Möglichkeit  einer  Infection  gerade  in  den  Strafanstalten  und  insbe- 
sondere in  der  Gemeinschaftshaft  eine  sehr  grosse  ist  und  dass  wohl  ein 
grosser  Theil  der  Verstorbenen  erst  in  der  Anstalt  selbst  erkrankte. 

Den  günstigen  Einfluss  der  Einzelhaft  sehen  wir  auch  hier  wieder  hervortreten, 
indem  nach  dem  statistischen  Berichte  über  die  österreichischen  Strafanstalten  des 
Jahres  1892  die  Zahl  der  Tuberculose-Todesfälle  betrug:  in  der  Gemeinschaft  bei  den 
Männern  233,  bei  den  Weibern  46,  bei  den  in  der  Einzelhaft  befindlichen  8,  oder  in  Per- 
centen  ausgedrückt:  in  der  Camulativhaft  entfielen  öl-S^/o  der  Todesfälle  auf  Tuberculose 
bei  den  Männern  und  62-2*'/o  bei  den  Weibern,  dagegen  nur  36-4%  in  der  Einzelhaft. 

Es  steht  zu  hoffen,  dass  durch  geeignete  hygienische  Massnahmen  auch 
riicksichtlich  der  Tuberculose  noch  eine  wesentliche  Besserung  erzielt  werden 
wird.  Unter  den  Krankheiten,  welche  besonders  häufig  in  den  Strafanstalten 
zur  Beobachtung  gelangen  und  die  man  deshalb  nicht  sehr  glücklich  Gefäng- 
nisskrankheiten genannt  hat,  wären  ätiologisch  2  Gruppen  zu  unter- 
scheiden: solche,  welche  in  vermehrter  Zahl  auftreten,  weil  sie  durch  die  auf 
die  Gefangenen  gleichmässig  einwirkenden  Schädlichkeiten  bedingt  siiid  — 
die  Krankheiten  der  Gefangenen,  und  solche,  an  welchen  die  Gefange- 
nen bei  ihrem  Eintritt  in  die  Anstalt  bereits  leiden,  die  ihre  Frequenz  den 
üblen  Einflüssen  verdanken,  welchen  ein  grosser  Theil  der  Verbrecher  in  der 
Freiheit  ausgesetzt  ist,  oder  sich  aussetzt  —  die  Krankheiten  der  Ver- 
brecher. Die  Tuberculose  ist  wohl  in  beiden  Gruppen  vertreten.  In  die  erste 
wären  einzureihen  die  Inanitionskrankheiten,  welche  sich  so  häufig  bei  den 
Gefangenen  als  Folgen  langer  Haft  und  unzweckmässiger  Ernährung  einstellen 
und  als  Gefängniss-Kachexie  bezeichnet  werden.  Eingeleitet  von  Ver- 
dauungsstörungen, welche  ihrerseits  wieder  häufig  eine  Folge  der  langandauern- 
den psychischen  Depression  vieler  Gefangenen  sind,  und  von  Durchfällen  füh- 
ren diese  Kachexien,  namentlich  bei  Fortdauer  der  vegetabilischen  Ernährung, 
unter  fortschreitender  Abmagerung  zur  Insufficienz  des  Herzens,  zu  Hydrop- 
sien,  Lymphomen,  Nephritis,  chronischem  Scorbut  etc.  10 — 157o  der  Todes- 
fälle sind  auf  sie  zurückzuführen.  Als  Typen  der  2.  Kategorie  wären  ins- 
besondere aufzuführen:  die  schweren  Neurosen,  Lues,  chronischer  Alkoholismus 
und  psychische  Störungen.  Auffallend  hoch  ist  die  Zahl  der  Fälle  von 
Hysterie  bei  den  weiblichen  Sträflingen  und  mit  25%  des  gesammten  weib- 
lichen Sträflingsstandes  gewiss  eher  zu  niedrig  als  zu  hoch  bemessen;  von 
einfacher  hysterischer,  psychischer  Constitution  bis  zu  schweren  Lähmungen 
und  Krampfzuständen  finden  sich  hier  alle  Uebergänge.  Aber  auch  Psychosen 
kommen  in  den  Strafanstalten  sehr  häufig  vor,  betreffen  meist  hochgradig 
veranlagte  Individuen  und  entstehen  unter  dem  Einflüsse  der  Haft  gewöhnlich 
in  der  ersten  Zeit  derselben.  Es  ist  dies  nicht  eben  verwunderlich,  da  ja 
Criminalität  und  Geistesstörung  so  häufig  derselben  Quelle  entstammen. 

Nach  ziemlich  übereinstimmenden  Angaben  deutscher  Gefangenhausärzte  erkranken 
nahezu  3°/o  der  Gefangenen  an  Psychosen,  ein  Percentsatz,  der  angesichts  des  Umstandes, 
dass  die  Geisteskranken  in  der  freien  Bevölkerung  Deutschlands  nur  3  per  mille  betragen, 
als  ein  sehr  hoher  bezeichnet  werden  muss.  In  den  österreichischen  Strafanstalten  wurden 
im  Jahr«  1892  auffallenderweise  nur  0'34'"/„  der  Gefangenen  von  Psychosen  ergriffen.  Diese 
grosse  Difi'erenz  in  der  Häufigkeit  der  Geisteskrankheiten  in  den  österreichischen  und 
deutschen  Strafanstalten  kann  jedenfalls  nicht  lediglich  in  der  Verschiedenheit  der  Be- 
völkerung beider  Staaten  begründet  sein,  sie  wird  sich  zum  Theil  aus  dem  verschieden 
strengen  Massstabe,  der  bei  der  Beurtheilung  zweifelhafter  Geisteszustände  angelegt 
wurde,  erklären  lassen. 

In  vielen  Staaten  bestehen  wegen  dieser  Häufigkeit  der  Psychosen  bei 
den  Strafanstalten  eigene  Irrenabtheilungen,  die,  obwohl  räumlich  gesondert 
und  nicht  unter  der  Hausordnung  der  Strafanstalt  stehend,  doch  einen  integri- 
renden  Bestandtheil  derselben  bilden.  In  neuerer  Zeit  wurden  auch  in 
Deutschland  ähnliche  Einrichtungen  getroffen  und  scheinen  sich  dort  sehr  zu 


GEFÄNGNISSWESEN.  305 

bewähren.  Hervorzuheben  wäre  noch  der  rapide  Verlauf,  den  Schwachsinns- 
zustände  unter  dem  Einlluss  der  Haft  oft  zeigen  —  offenbar  in  Folge  der 
ungeheuren  Verarmung  des  Vorstellungsinhaltes  in  der  Monotonie  der  Haft. 
Innerhalb  weniger  Monate  sahen  wir  einen  bei  seiner  Einlieferung  massig 
Imbecillen,  der  noch  für  zurechnungsfähig  erklärt  werden  musste,  zum  Ko- 
prophagen  herabsinken. 

Auch  die  in  den  IStrafanstalten  vorkommenden  Selbstmorde  und  Selbst- 
mordversuche finden  am  besten  hier  ihre  Besprechung,  weil  sie  ja  zweifellos 
in  einem  gewissen  Connex  zu  den  eben  besprochenen  Verhältnissen  stehen. 
Ueber  die  Häufigkeit  derselben,  sowie  über  ihre  Motive  ist  es  allerdings  sehr 
schwierig,  verlässliche  Daten  zu  erhalten. 

In  den  österreichischen  Strafanstalten  haben  im  Jahre  1892  nur  3  Gefangene  durch 
Selbstmord  geendet,  so  dass  nur  0-7%  aller  Todesfälle  auf  Selbstmord  zurückzuführen 
waren  und  nur  OOlS'Vo  aller  Sträflinge  sich  selbst  den  Tod  gaben.  Auch  in  den  Straf- 
anstalten anderer  Staaten  haben,  offenbar  in  Folge  der  Besserung  aller  Verhältnisse  in  den- 
selben und  der  humaneren  Richtung  in  der  Behandlung  der  Gefangenen  die  Selbstmorde 
eine  wesentliche  Abnahme  erfahren. 

Es  sind  dem  Gesagten  zu  Folge  demnach  die  Gesundheitsverhält- 
nisse in  den  Strafanstalten,  wenn  sich  dieselben  auch  gegen  frühere  Zeiten 
wesentlich  gebessert  haben,  noch  keineswegs  besonders  günstig  zu  nennen. 
Einige  der  Ursachen  hiefür  liegen  im  Wesen  der  Strafe  und  sind  durch  hy- 
gienische Massregeln  nicht  zu  beseitigen,  wie  z.  B.  die  tiefe  psychische  De- 
pression vieler  Gefangenen,  die  erzwungene  Abstinenz  vom  normalen  sexu- 
ellen Verkehr  etc.  etc.  Aufgabe  der  Gefängnisshygiene  ist  es  aber,  die  übrigen 
auf  die  Gefangenen  einwirkenden  Schädlichkeiten,  soweit  dieselben  nicht  im 
Rahmen  des  gesetzlich  normirten  Strafvollzuges  liegen,  so  viel  als  möglich 
zu  beseitigen.  Dieses  kann  nur  durch  die  sorgfältige  Befolgung  aller  durch 
die  Hygiene  im  Allgemeinen  aufgestellten  Grundsätze  geschehen.  Die  Gefan- 
genen sind  von  Haus  aus  keine  anders  organisirten  Menschen,  als  die  Freien, 
sie  reagiren  gerade  so  auf  die  ihre  Constitution  treffenden  Schädlichkeiten, 
nur  dass  sich  diese  letzteren  im  Gefangenhause  summiren.  Die  Bedingungen 
für  das  körperliche  und  geistige  Gedeihen,  ausgedrückt  in  der  Beschaffenheit 
von  Luft,  Boden,  Wasser,  Wohnung,  Ernährung,  Kleidung,  Beschäftigung  etc., 
sind  bei  den  Gefangenen  im  Grunde  genommen  dieselben,  wie  für  die  freie 
Bevölkerung,  und  die  Hygiene  hat  nur  diese  Bedingungen  dem  Strafvollzuge 
soweit  als  thunlich  anzupassen. 

Was  zunächst  die  bauliche  Anlage  der  Gefängnisse  betrifft,  so 
haben  im  Allgemeinen  die  Grundsätze  der  Bauhygiene  auf  dieselbe  An- 
wendung. Grundsätzlich  sollte  die  Unterbringung  von  Gefängnissen  in  nicht 
für  diesen  Zweck  eigens  hergestellten  Gebäuden,  alten  Klöstern,  Castellen, 
Festungen  u.  s.  w.,  wie  dies  noch  vielfach  der  Fall  ist,  ausgeschlossen  sein. 
Für  die  Anlage  einer  neuen  Anstalt  sollte  eine  möglichst  freie,  hohe  Lage 
auf  durchlässigem,  nicht  morastigem  Boden,  nicht  in  unmittelbarer  Nähe 
einer  Stadt  oder  grösserer  Ansiedlungen  gewählt  werden.  Die  Nähe  eines 
grösseren  Wasserlaufs  ist  erwünscht.  Für  einwandfreies  Trinkwasser  in 
ausreichender  Menge  ist  vorzusorgen,  und  bei  Berechnung  des  für  die  Anstalt 
überhaupt  erforderlichen  Wasserquantums  auf  die  Möglichkeit  einer  aus- 
giebigen Spülung  Bedacht  zu  nehmen.  Das  für  die  Anstalt  in  Aussicht  ge- 
nommene Terrain  ist  gleich  möglichst  gross  zu  proponiren,  um  landwirth- 
schaftliche  Betriebe  auf  dem  Anstaltsgrund  durch  einen  Theil  der  Sträflinge 
ausführen  und  die  Nahrungsmittel  für  die  Anstalt  zum  Theil  selbst  erzeugen 
zu  können,  eventuell  ist  die  Anlage  von  Rieselfeldern  in  Betracht  zu  ziehen. 

Wichtig  ist  das  Verhältniss  der  bebauten  zur  nicht  bebauten  Boden- 
fläche, es  muss  für  grössere  bepflanzte  Höfe,  womöglich  für  eine  Gartenanlage 
Sorge  getragen  werden. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  ^ed.  2Ü 


306  GEFÄNGNISSWESEN. 

Bezüglich  der  Grösse  der  Anlage  sollte  dieselbe  für  höchstens  500  und 
mindestens  200  Gefangene  berechnet  werden.  Grössere  Anlagen  sind  schwer 
zu  übersehen  und  der  erziehliche  Einfluss  der  Beamten  auf  die  einzelnen 
Häftlinge  und  die  so  nothwendige  Individualisirung  in  der  Behandlung  der- 
selben kaum  mehr  zu  erreichen.  Kleine  Anstalten  sind  wegen  der  Kosten 
der  Bauanlage  zu  vermeiden.  Was  die  innere  Einrichtung  der  Gefäng- 
nissräume betrifft,  so  richtet  sich  dieselbe  zum  Theile  nach  dem  in  Anw^en- 
dung  kommenden  Strafsystem.  Gegenwärtig  haben  die  grösseren  Strafanstalten 
gewöhnlich  neben  einer  grösseren  Anzahl  von  Einzelzellen  Räume  für  die 
gemeinschaftliche  Haft,  nämlich  Schlaf-  und  Arbeitssäle.  Die  Einzelzellen 
sind  in  Flügeln,  welche  radienartig  in  einer  grossen  Centralhalle  zusammen- 
laufen, untergebracht.  Sowohl  die  Centralhalle  als  die  einzelnen  Flügel  sind 
in  den  einzelnen  Stockwerken  nicht  unter theilt,  sondern  bilden  ihrer  ganzen 
Höhe  nach  einen  Raum  und  haben  Oberlicht.  Der  Zugang  zu  den  einzelnen 
Zellen  findet  nur  auf  schmalen  eisernen  Gängen  und  Stiegen  statt,  welche 
auf  der  inneren  Seite  der  Flügel  angebracht  sind.  Es  entsteht  so  in  der 
Mitte  der  ganzen  Anlage  und  in  den  Achsen  der  Flügel  ein  sehr  grosser 
Luftraum,  der  durch  Oberlicht  gut  beleuchtet  ist  und  von  der  Centralhalle 
aus  einen  sehr  guten  Ueberblick  über  sämmtliche  Zellen  gestattet.  Nach 
diesem  System  sind  die  meisten  der  neueren  Strafanstalten  gebaut. 

In  jeder  Anstalt  sollte  ein  eigener,  von  den  übrigen  Bauten  möglichst 
abgesonderter  und  baulich  seinem  Zwecke  entsprechend  angelegter  Spitals- 
tract  vorhanden  sein,  welchem  die  freieste  und  sonnigste  Lage  zuzuweisen 
wäre.  Der  Belagraum  des  Spitales  sollte  mindestens  für  5*'/o  des  gesammten 
täglichen  Sträflingsstandes  berechnet  sein;  abgesonderte  Räume  für  Infections- 
krankheiten  und  für  Geisteskranke  sind  unbedingt  erforderlich,  die  Einrich- 
tung von  1  bis  2  Tobzellen  sehr  nothwendig. 

Von  grösster  "Wichtigkeit  sind  die  räumlichen  Verhältnisse  der  Deten- 
tionsräume.  Die  Einzelzelle,  in  welcher  die  Gefangenen  Tag  und  Nacht  ver- 
bleiben, soll  mindestens  25  khm  Luftcubus  besitzen,  und  zwar  bei  einer  Höhe 
von  3  Metern  mindestens. 

Dieses  Ausmass  ist  das  geringste,  unter  welches  bei  der  baulichen  An- 
lage nicht  mehr  herunter  gegangen  werden  sollte.  Berücksichtigt  man,  wie 
viele  Gegenstände,  Arbeitsutensilien  u.  s.  w.  in  der  Einzelzelle  untergebracht 
sind,  so  verringert  sich  der  freie  Raum  ohnehin  sehr  beträchtlich.  Die 
Ministerialverordnung  für  die  österreichischen  Strafanstalten  vom  28.  Juni 
1876  bestimmt  für  die  Einzelzelle  sogar  35  khm  Luftcubus.  Für  die  Einzel- 
schlafzelle, in  welcher  der  Gefangene  nur  die  Nacht  zubringt,  während  er 
tagsüber  in  Gemeinschaft  arbeitet,  wird  ein  niedrigeres  Ausmass,  14  bis  16  khm, 
zugestanden  werden  können.  In  der  Gemeinschaftshaft  sind  für  die  Schlafsäle 
mindestens  16  khm  Luftcubus  auf  einen  Gefangenen  zu  berechnen;  für  die 
Arbeitssäle  sind  allgemein  giltige  Masse  schwer  zu  bestimmen,  da  sich  die- 
selben zum  Theil  nach  der  Arbeit  richten  sollen,  doch  sollten  6  bis  8  khm 
Luftcubus  mindestens  auf 'einen  Arbeiter  entfallen. 

Dass  hiemit  den  Anforderungen  für  die  Luftbeschaffenheit  noch  nicht 
genügt  ist,  sondern  auch  für  entsprechende  Lufterneuerung  durch  Ventilation 
Sorge  zu  tragen  ist,  ist  selbstverständlich.  In  der  Einzelzelle  wird  eine  ent- 
sprechend grosse  Fensteröffnung  verlangt  werden  müssen;  dieselbe  soll  IQ  m 
betragen  und  mindestens  2  m  über  dem  Boden  angebracht  sein;  das  Fenster 
soll  nach  oben  und  innen  aufzuklappen  sein.  In  der  Einzelzelle  wird  diese 
Ventilation  in  den  meisten  Fällen  genügen  und  eine  centrale  Ventilations- 
anlage überflüssig  werden,  doch  ist  diese,  da  auch  Centralheizung  eingeführt 
werden  muss,  unschwer  herzustellen  und  mit  der  Heizung  zu  verbinden.  In 
den  Schlaf-  und  Arbeitssälen  der  Gemeinschaftshaft  ist  aber  eine  grössere 
Ventilationsanlage  unerlässlich  und  auch  hier  am  besten  mit  der  Heizung 
in  Verbindung  zn  setzen. 


GEFÄNGNISSWESEN.  307 

Die  letztere  wird  in  den  grösseren  Gefängnissen,  insbesondere  in  den 
Zellengefängnissen,  unbedingt  durch  eine  centrale  Anlage  besorgt  werden 
müssen,  und  sind  die  verschiedenen  Systeme  zulässig.  Am  meisten  wird  die 
Warmwasserheizung  empfohlen,  da  dieselbe  am  gleichmässigsten  die  in  den 
weiten  Flügeln  der  Anstalt  zerstreut  liegenden  Räume  mit  Wärme  versorgt, 
während  die  Luftheizung  häutig  sehr  ungleichmässig  wirkt.  Ueberdies  bilden 
die  Kanäle  der  Luftheizung  eine  ausgezeichnete  Brutstätte  für  Ungeziefer, 
aus  welcher  dasselbe  kaum  auszurotten  sein  wird. 

Auch  die  Frage  der  künstlichen  Beleuchtung,  insbesondere  der  Arbeits- 
räume ist  von  Wichtigkeit,  weil  die  Verschlechterung  der  Luft  durch  die 
Verbrennungsproducte  der  Lichtquelle  möglichst  vermieden  werden  soll.  Des- 
halb ist  das  Petroleumlicht,  das  diesen  Fehler  am  meisten  an  sich  trägt, 
möglichst  zu  vermeiden.  Für  grössere  Anstalten  wird  es  meist  leicht  möglich 
sein,  Gaslicht  oder  elektrisches  Licht  selbst  zu  erzeugen,  und  wäre  dieser 
Beleuchtungsmodus  dann  allerdings  der  beste. 

Die  Beseitigung  und  Unschädlichmachung  der  Abfallstoffe  und 
Spülwässer  ist  eine  weitere  hochwichtige  sanitäre  Massnahme.  Das  hiezu 
geeignete  Verfahren  wird  sich  auch  hier  nach  den  Einrichtungen  des  Ge- 
langenhauses  zu  richten  haben.  In  der  Cumulativhaft  sind  Closete  mit 
Wasserabschluss  und  reichlicher  Spülung  anzulegen,  dieselben  aber  mög- 
lichst an  einer  mehr  abgesonderten  Stelle  der  Anstalt  zu  vereinigen.  In  den 
gemeinschaftlichen  Schlafsälen  wird  zu  ähnlichen  Einrichtungen  gegriffen 
werden  müssen.  In  der  Einzelhaft  empfiehlt  sich  mehr  ein  portatives  System, 
und  scheinen  die  in  vielen  Strafanstalten,  so  auch  in  Stein,  in  Anwendung 
stehenden  folgenden  Einrichtungen  ihrem  Zwecke  sehr  gut  zu  entsprechen. 

In  jeder  Einzelzelle  ist  in  der  gegen  den  Gang  gerichteten  Wand  eine  Nische  an- 
gebracht, die  einen  grösseren  eisernen  Topf  enthält.  Die  Nische  ist  nach  innen  gut 
schliessbar,  enthält  ein  Gefäss  mit  einem  Desinfectionsmittel  und  hat  einen  Ventilations- 
schlauch, der  in  den  nächsten  Kamin  oder  ins  Freie  mündet;  sie  ist  aber  auch  von  aussen, 
vom  Gange  aus  zugänglich,  und  von  hier  aus  wird  jeden  Morgen  durch  einen  Sträfling  der 
Topf  entfernt  und  in  der  in  jedem  Stockwerk  eines  jeden  Flügels  befindlichen  Spülzelle 
entleert  und  gereinigt.  Der  Insasse  der  Zelle  kann  sonach  jede  einzelne  Entleerung  sofort 
selbst  desinficiren,  was  bekanntlich  die  sicherste  und  beste  Desinfection  darstellt.  Als 
Desinfectionsmittel  wird  hiebei  vielfach  Torfmull  verwendet,  welchem  jedoch  zwar  eine 
grosse  Desodorirungs-,  aber  nur  eine  schwache  oder  gar  keine  Desinfections-Wirkung  zu- 
kommt. 

Betreff  der  weiteren  Beseitigung  der  Abfallstoffe  wird  es  wohl  nur  selten 
möglich  sein,  die  Anstalt  in  ein  bestehendes  Canalisationssystem  einzufügen. 
Wo  es  geschehen  kann,  ist  dieser  Modus  zu  wählen.  Wo  dies  nicht  möglich 
ist,  wäre  das  Tonnensystem  den  anderen  Methoden  vorzuziehen.  Dasselbe 
ist  auch  in  den  Zellengefängnissen,  wo  unter  den  Spülzellen  je  eines  Flügels 
eine  Tonne  aufgestellt  wird,  leicht  durchführbar.  Der  Inhalt  der  Tonnen 
kann  zur  Beschickung  von  Rieselfeldern,  Bereitung  von  Kunstdünger  u.  s.  w. 
verwendet  werden  und  zwar  zweckmässig  durch  die  Anstalt  selbst. 

Ferner  ist  in  jeder  Anstalt  auf  die  Anlegung  einer  entsprechenden 
Badeeinrichtung  Bedacht  zu  nehmen  und  soll  dieselbe  neben  W^annen- 
bädern,  kalten  und  warmen  Douchen,  womöglich  ein  Dampfbad  enthalten. 

Neben  diesen,  die  bauliche  Anlage  und  Einrichtung  der  Strafanstalten 
betreffenden  hygienischen  Massnahmen,  kommt  die  grösste  Bedeutung  für  die 
Gesundheit  der  Gefangenen  der  Ernährung  derselben  zu.  Sie  bildet  wie 
die  wichtigste,  so  auch  die  schwierigste  Aufgabe  der  Gefängnisshygiene. 

Die  unzweckmässige,  allen  Gesetzen  der  Ernährung  widersprechende, 
im  besten  Falle  auf  die  Stillung  des  Hungergefühls  ausgehende  Verpflegung 
der  Gefangenen  in  den  früheren  Gefängnissen  war  die  Grundursache  der  un- 
günstigen Gesundheitsverhältnisse  und  der  hohen  Sterblichkeit  in  denselben. 
Freilich  ist  es  überhaupt  noch  nicht  allzu  lange  her,  dass  wir  über  die  Ge- 
setze des  Stoffwechsels  im  menschlichen  Körper  und  über  rationelle  Ernäh- 

20* 


308  GEFÄNGNISSWESEN. 

rung  desselben  auf  wissenschaftlicher  Forschung  beruhende  Kenntnisse  be- 
sitzen. Erst  die  grundlegenden  Arbeiten  vox  Pettenkofer's  und  von  Voit's, 
sowie  RuBNEß's  Forschungen  über  die  Ausnützung  der  Nahrungsmittel  im 
menschlichen  Körper  haben  uns  in  den  Stand  gesetzt,  zweckentsprechende 
Vorschriften  über  eine  Ernährung  zu  geben,  welche,  wie  es  bei  den  Gefan- 
genen geschehen  soll,  den  Körper  durch  einfache  und  zugleich  billige  Nahrungs- 
mittel in  einem  stofflichen  Gleichgewicht  zu  erhalten  und  ihn  zu  einer  ent- 
sprechenden Arbeitsleistung  zu  befähigen  vermag.  Den  insbesondere  von 
V.  VoiT  diesbezüglich  gestellten  Anforderungen  über  die  Menge  und  Art  der  zu 
verabreichenden  Nährstoffe  ist  auch  seitens  der  Staatsverwaltung  überall  in 
liberalster  Weise  entsprochen  worden,  und  die  Menge  der  gereichten  Nähr- 
stoffe muss  heute  fast  überall  als  eine  zureichende  bezeichnet  werden.  Die 
Schwierigkeiten  einer  rationellen  Gefängnisskostnorm  bestehen  aber  noch 
immer  in  der  richtigen  Auswahl  und  Mischung  jener  Nahrungsmittel,  welche 
dem  geforderten  Gehalt  an  Nährstoffen  entsprechen. 

VoiT  hat  bekanntlich  als  Norm  aufgestellt:  eine  tägliche  Zufuhr  von  118  g  Eiweiss, 
56  g  Fett  und  500  g  Kohlenhydrate  für  einen  arbeitenden,  männlichen  Gefangenen  mittel- 
mässiger  Constitution,  und  85  g  Eiweiss,  30  g  Fett  und  300  g  Kohlenhydrate  für  einen  nicht 
arbeitenden  Gefangenen.  Aus  financiellen  Gründen  ist  die  Gefängnisskost  eine  überwiegend 
vegetabilische  und  war  es  früher  ausschliesslich.  Die  geforderte  Menge  von  500  g  Kohlen- 
hydraten, die  übrigens  Voit  selbst  als  das  Maximum  der  Kohlenhydratzufuhr  bezeichnet,, 
sind  jedoch  in  den  verschiedenen  vegetabilischen  Nahrungsmittel  in  sehr  verschiedener 
Menge  derselben  enthalten.  Wählen  wir  beispielsweise  als  Vertreter  der  eigentlichen  Amy- 
lacea  das  Weizenbrot  und  den  Reis,  als  Vertreter  der  Leguminosen  die  Erbsen,  weiters. 
wegen  ihrer  ausgedehnten  Anwendung  als  Nahrungsmittel  die  Kartoffel,  endlich  für  die 
sogenannten  grünen  Gemüse  die  gelbe  Hübe,  so  finden  wir  die  geforderten  500  g  Kohlen- 
hydrate in  934  g  Weizenbrot  mittelfeiner  Sorte,  in  640  g  Reis,  in  862  g  Erbsen,  aber  erst 
in  2293  g  Kartoffeln  und  erst  in  über  4000  g  gelben  Rüben  enthalten.  In  den  934  g  Weizen- 
brot wären  auch  127  g  Eiweiss  und  nahezu  50  g  Fett  enthalten;  die  640  g  Reis  würden 
aber  nur  60  g  Eiweiss  und  gar  kein  Fett,  die  862  g  Erbsen  wohl  überschüssiges  Eiweiss, 
nämlich  160  g,  aber  ebenfalls  kein  Fett,  die  ohnehin  schon  sehr  grosse  Menge  Kartoffel 
aber  nur  44  g  Eiweiss  ohne  Fatt  und  die  4000  g  gelbe  Rüben  erst  60  g  Eiweiss  und  eben- 
falls kein  Fett  ergeben. 

In  ähnlicher  Weise  verhalten  sich  die  meisten  vegetabilischen  Nahrungsmittel.  Mit 
Ausnahme  des  Weizenmehles  enthält  somit  keines  derselben  die  entsprechende  Menge  Ei- 
weiss und  Fett.  Da  der  fehlende  Fettbedarf  leicht  hinzugefügt  werden  kann,  so  handelt  es 
sich  hauptsächlich  um  den  Ersatz  des  fehlenden  und  hochwichtigen  Eiweissquantums. 

Die  vegetabilischen  Nahrungsmittel  haben  aber  ferner  noch  den  Nachtheil,  abgesehen 
von  der  ungenügenden  Menge  Eiweiss,  die  sie  enthalten,  dass  selbst  die  erforderliche  Menge 
Kohlenhydrate  nur  bei  einem  sehr  grossen  Volum  der  Kost  gereicht  werden  kann;  bei 
einigen  derselben  übersteigt  dieses  Volum  zweifellos  die  Aufnahmsfähigkeit  der  mensch- 
lichen Verdauungsorgane  nnd  ist  selbst  bei  den  mindest  voluminösen,  dem  Weizenbrot  und 
Reis,  ein  nur  von  wenig  Individuen  bewäitigbares.  Kurz,  „die  Ertragbarkeit"  nach  Rubner, 
der  darunter  die  somatischen  Empfindungen  nach  Aufnahme  der  Nahrung  ohne  Rücksicht 
auf  die  Resorbirbarkeit  und  Ausnützbarkeit  versteht,  ist  bei  der  vegetabilischen  Kost  eine 
geringe.  Hiezu  kommt  noch,  dass  durch  die  bei  allzureichlicher  Ernährung  mit  Amyl- 
acen  im  Darme  entstehenden  Gährungsprocesse  auch  eine  vermehrte  Peristaltik  des. 
Darmes  hervorgerufen  wird,  welche  die  Ingesta  noch  rascher  und  mit  noch  grösseren 
Verlusten  für  die  Resorption  wieder  aus  dem  Darme  entfernt,  und  dass  bei  längerem, 
Bestand  dieser  Gährungsprocesse  Diarrhöen  und  Darmkatarrhe  entstehen,  welche  bei  dem 
gewöhnlich  ohnehin  geringen  Körperbestand  der  Gefangenen  von  den  bedenklichsten 
Folgen  sind. 

Endlich  besteht  bei  den  vegetabilischen  Nahrungsmitteln  ein  sehr  grosser  Nachtheil 
in  dem  Umstände,  dass  von  ihrem  ohnehin  geringen  Eiweissgehalt  ein  grosser  Theil  nicht 
resorbirt  wird  und  mit  dem  Kothe  vollständig  unausgenützt  den  Organismus  wieder  ver- 
lässt.  Dieser  Eiweissverlust  durch  mangelhafte  Ausnützung  ist  bei  vielen  Vegetabilien  ein 
sehr  grosser  und  beträgt,  um  bei  den  früheren  Beispielen  zu  bleiben,  nach  Rubner  bei  Brot 
der  verschiedenen  Sorten  20  bis  30%,  bei  Reis  20-4%,  bei  Erbsen  17-5%,  bei  Kartoffeln  32-2o|o, 
und  bei  gelben  Rüben  sogar  39'0*'/o  des  Eiweissgehaltes. 

Es  ist  somit  klar,  dass  wir  dem  Organismus  Ersatz  für  das  in  den  Vegetabilien  in 
unzureichender  Menge  vorhandene  und  für  seine  ungestörten  Functionen  so  nothwendige  Ei- 
weiss bieten  müssen,  dass  wir  der  Nahrung  einen  sogenannten  „Eiweissträger"  hinzufügen 
müssen.  Der  beste  Eiweissträger  ist  das  frische  Fleisch,  ausserdem  Milch,  Käse,  Kleber  etc. 

Es  ist  nun  Sache  einer  rationellen  Kostnorm,  das  Verhältniss  zwischen  vegetabilischem 
und  animaUschem  Eiweiss  herzustellen,  das  täglich  in  der  Nahrung  gereicht    werden   soll. 


GEFÄNGNISS  WESEN.  309 

Bestimmte,  überall  gütige  Speisenormen  lassen  sich  aber  mit  Rücksicht  auf  die  in  den  ver- 
schiedenen Gegenden  leichter  oder  schwerer  zugänglichen  Arten  vegetabilischer  Nahrungs- 
mittel und  mit  Rücksicht  auf  die  landesübliche  Ernährungsweise,  der  auch  die  Gefangenen- 
kost möglichst  nahe  kommen  soll,  nicht  aufstellen.  Es  wird  aber  je  nach  der  zur  Zeit 
gereichten  vegetabilischen  Kost  das  fehlende  Eiweiss  und  Fett  zu  ergänzen  sein.  Das  Maxi- 
mum von  Brot,  welches  gegeben  werden  kann,  soll  nach  Rubner  nicht  750^  übersteigen. 
Aus  der  Brotration  und  den  übrigen  zur  Zeit  benützten  Vegetabilien  ist  der  Eiweissgehalt 
leicht  zu  berechnen  und  so  auch  die  zur  Completirung  des  Eiweissbedarfes  nöthige  Menge 
der  Eiweissträger  zu  bestimmen.  So  wird  man,  wenn  Leguminosen  gegeben  werden,  den 
Eiweissträger  nahezu  ganz  entbehren  können,  wird  denselben  aber  in  vermehrtem  Masse 
der  Kost  zusetzen  müssen,  wenn  überwiegend  sogenannte  grüne  Gemüse  gereicht  werden. 
Heutzutage  bekommen  fast  in  allen  Strafanstalten  die  Gefangenen  2-  bis  3mal 
wöchentlich  frisches  Fleisch  in  einem  allerdings  sehr  wechselnden,  zwischen  100  und  200  y 
schwankenden  Ausmasse.  Aber  insbesondere  die  Verwendung  von  Milch  und  Käse  zu 
•diesem  Zwecke  wäre  in  weit  grösserem  Umfange,  als  bisher  üblich,  empfehlenswerth; 
speciell  der  Käse,  der  ja  überall  billig  zu  beschaffen  wäre  und  nach  den  neuesten  Unter- 
suchungen auch  die  Ausnützung  des  vegetabilischen  Eiweisses  sehr  fördert.  Auch  die  in  vielen 
Ländern  sehr  billigen  minderwerthigen  Fischsorten  werden  mit  Vortheil  angewendet  werden 
können,  wie  es  übrigens  in  mehreren  Staaten  schon  geschieht.  Voit  empfiehlt,  die  dem 
Fleische  beifallenden  Knochen  unter  hohem  Drucke  auszusieden,  wodurch  sowohl  eine 
Leim  gebende  Substanz,  als  auch  reichlich  Fett  in  die  Brühe  übergeht,  welch  letztere  dann 
zur  Bereitung  anderer  Speisen  verwendet  werden  könnte. 

Mit  der  richtigen  Auswahl  der  Nahrungsmittel  ist  aber  die  Frage  der 
Ernährung  der  Gefangenen  noch  nicht  gelöst.  Ein  sehr  grosser  Fehler  der 
Gefängnisskost,  wie  sie  heute  üblich  ist,  liegt  in  ihrer  Monotonie  und  Reiz- 
losigkeit. Es  ist  nicht  immer  ganz  richtig,  dass  Hunger  der  beste  Koch  ist. 
In  Strafanstalten  kann  man  es  sehen,  dass  der  Gefangene,  trotzdem  er  hungrig 
ist,  die  vorgesetzten  Speisen  nicht  essen  kann,  weil  er  sich  an  ihnen  „ab- 
gegessen" hat,  dass  er  trotz  Hungers  beim  blossen  Anblick  der  Kost  und 
durch  ihren  Geruch  Brechneigung,  Würgen,  selbst  sogar  Erbrechen  (das  so- 
genannte Erbrechen  mit  reiner  Zunge)  bekommt  und  absolut  nicht  im  Stande 
ist,  die  Nahrung  zu  sich  zu  nehmen.  Auch  die  fast  ausschliessliche  Breiform, 
in  welcher  die  Kost  gereicht  wird,  trägt  zu  dem  Ekel  und  Widerwillen  sehr 
viel  bei  und  hat  überdies  den  Nachtheil,  dass  in  Folge  der  geringen  Kau- 
bewegungen auch  eine  sehr  geringe  Einspeichelung  der  Speisen  erfolgt,  was 
namentlich  bei  stärkemehlhaltigen  Nahrungsmitteln  deren  Verdauung  und 
Ausnützung  beeinträchtigt. 

RuBNER  äussert  sich  über  die  Folgen  der  Monotonie  wie  folgt:  „Die  Abneigung  gegen 
monotone  Kost  hat  ihre  weitere  Berechtigung  noch  darin,  dass  gleichmässige  Kost  — 
namentlich  vegetabilische  —  häufig  zu  Darmbeschwerden  Veranlassung  gibt.  Es  bilden 
sich  Gährungsprocesse  aus,  welche  immer  lebhafter  werden,  insoferne,  als  jeder  nach- 
folgende Dai'minhalt  an  den  Wandungen  bereits  jene  Keime  vorfindet,  welche  unter  den 
gegebenen  Bedingungen  am  besten  sich  entwickeln.  Dadurch  werden  die  Gährungen  immer 
lebhafter,  bis  es  zur  wirklichen  Erkrankung  des  Darmes  kommt." 

Auch  die  vollständige  Reizlosigkeit  der  Gefängnisskost,  die  fast  aller 
Genussmittel  entbehrt,  ist  ein  schwerwiegender  Uebelstand.  Allerdings  tragen 
die  Genussmittel  zur  eigentlichen  Ernährung  nicht  direct  bei,  wohl  aber  in- 
direct,  indem  sie  die  Aufnahme  der  Speisen  erleichtern  und  überdies  durch 
ihren  Einfluss  auf  das  Nervensystem  die  Verdauung  derselben  befördern.  „Die 
Genussmittel  machen  die  Nahrungsstoffe  erst  zu   einer  Nahrung",  sagt  Voit. 

Endlich  ist  aber  auch  eine  eingehende  Individualisirung  in  der  Kost 
der  Gefangenen  erforderlich.  Es  ist  geradezu  widersinnig,  so  vielen  Menschen 
ohne  Rücksicht  auf  ihre  Constitution  oder  Grösse,  ihr  Alter,  ihre  Arbeits- 
leistung, ihre  Muskelentwicklung  u.  s.  w.,  kurz  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Nahrungs- 
erforderniss  und  eventuelle  Gebrechen,  die  gleiche  Nahrung  in  gleicher  Form 
zu  reichen.  Hier  sollte  dem  Arzte  vollkommen  freie  Hand  gelassen  werden. 
Auch  dieser  Forderung  wird  in  der  Einzelhaft  leichter  entsprochen  werden 
können.  Daneben  sollten  periodische  Wägungen  der  Gefangenen  obligatorisch 
gemacht  werden.  Wenn  auch  bei  dem  gewöhnlich  sehr  grossen  Wassergehalt 
der  Gewebe  der  Gefangenen   die    Wage  allein    zur  Bestimmung  des  Ernäh- 


310  GEFÄNGNISSWESEN. 

rungszustandes  nicht  ausreicht,  so  gestattet  doch  die  Wägung  in  Verbindung 
mit  den  sonstigen  Ergebnissen  der  ärztlichen  Untersuchung  ein  richtiges 
Urtheil  über  eine  eventuelle  Verminderung  des  Ernährungszustandes  der 
Gefangenen,  und  ist  dann  durch  eine  Erhöhung  oder  Verbesserung  der  Kost 
oder  durch  Verminderung  der  Arbeitsleistung  Abhilfe  möglich,  bevor  der 
Organismus  zu  sehr  geschädigt  ist. 

Neben  diesen  beiden  Haupterfordernissen  für  die  Gesundheit  der  Ge- 
fangenen, der  richtigen  Ernährung  und  der  baulichen  Anlage  der  Anstalten^ 
kommt  den  übrigen  Einrichtungen  eine  geringere  Bedeutung  zu. 

Die  Kleidung,  an  deren  Uniformität  aus  begreiflichen  Gründen  fest- 
gehalten wird,  erfordert  für  den  Gefangenen  keine  weiteren  Eigenschaften 
als  für  einen  anderen  Arbeiter,  nur  ist  auf  das  notorisch  grosse  Wärme- 
bedürfniss  der  Gefangenen  Eücksicht  zu  nehmen,  ebenso  auf  eventuelle  frühere 
Gewohnheiten  bezüglich  wärmerer  Unterkleider  u.  s.  w.,  weil  sich  sonst  leicht 
Rheumatismen  entwickeln  können. 

Bezüglich  der  Lagerstätten  ist  auf  ein  eigenes  Bett  für  jeden  Ge- 
fangenen unbedingt  zu  dringen.  Die  gemeinschaftlichen  Schlafstellen,  soge- 
nannte Pritschen,  wie  sie  sich  noch  heute  in  einzelnen  Strafanstalten,  ja 
sogar  in  Untersuchungsgefängnissen  finden,  sind  unbedingt  zu  beseitigen  und 
zwar  nicht  nur  aus  hygienischen  Gründen,  sondern  auch  aus  Gründen  der 
Sittlichkeit.  Es  ist  geradezu  eine  Verleitung  zur  Unzucht,  wenn  man  junge 
Leute,  denen  der  normale  sexuelle  Verkehr  entzogen  ist,  halb  entkleidet  in 
so  nahe  Berührung  mit  einander  bringt,  wie  es  auf  diesen  „Pritschen"  ge- 
schieht. Auch  gross  und  breit  genug  soll  das  Bett  sein,  denn  der  Gefangene, 
der  tagsüber  tüchtig  gearbeitet  hat,  hat  auch  das  Recht,  seinen  Körper  Nachts, 
in  einer  bequemen,  nicht  durch  die  Mängel  der  Lagerstätte  erzwungenen  Lage, 
ausruhen  zu  lassen. 

Dass  auf  die  peinlichste  Reinlichkeit  nicht  nur  in  der  ganzen  An- 
stalt, sondern  auch  bei  den  Gefangenen  gesehen  werden  soll,  ist  selbstver- 
ständlich und  bedarf  keiner  Begründung.  Heutzutage  findet  man  auch  in 
vielen  gut  geleiteten  Anstalten  eine  Sauberkeit  und  Nettigkeit,  welche,  so  wie 
sie  natürlich  zur  Erhaltung  der  Gesundheit  beiträgt,  auch  einen  nicht  zu 
unterschätzenden  erziehlichen  Einfluss  auf  die  Gefangenen  ausübt.  Behufs 
Pflege  der  körperlichen  Reinlichkeit  ist  neben  Sorge  für  Bäder  —  jeder  Ge- 
fangene sollte  im  Winter  mindestens  Imal,  im  Sommer  2mal  monatlich,  ein 
Bad  erhalten  ■ —  den  Gefangenen  eine  ausgiebige  Waschung  am  Morgen  vor 
der  Arbeit  und  am  Abend  nach  derselben,  bei  staubiger  Arbeit  auch  vor  dem^ 
Essen,  zu  ermöglichen.  Die  Waschapparate  mit  laufendem  Wasser  sind  die 
vom  hygienischen  Standpunkte  einzig  zulässigen. 

Eine  grössere  Wichtigkeit  kommt  der  Beschäftigung  der  Gefan- 
genen zu.  Nach  den  modernen  Gesetzen  über  den  Strafvollzug  ist  die 
Zwangsarbeit  der  Gefangenen  überall  eingeführt  und  gewiss  auch  vom  hygie- 
nischen Standpunkte  nur  zu  billigen,  da  die  durch  die  Arbeit  hervorgerufene 
Muskelthätigkeit,  so  wie  sie  die  Ausnützung  der  Kost  fördert,  auch  dem 
allgemeinen  körperlichen  Zustande  des  Gefangenen  dienlich  ist. 

Einer  Ueberanstrengung  der  Gefangenen  sollte  allerdings  durch  die 
ärztliche  Controle  der  Arbeit  vorgebeugt  werden;  ein  Ausmass  von  10  bis  11 
Stunden  Arbeitszeit  mit  den  entsprechenden  Unterbrechungen  (Mahlzeit^ 
Spaziergang  etc.)  dürfte  im  Allgemeinen  entsprechend  sein. 

Was  die  verschiedenen  Arbeitszweige  anbelangt,  so  sollte  das  Bestreben 
zunächst  dahin  gehen,  möglichst  alle  Erfordernisse  der  Anstalt  durch  die 
eigene  Arbeit  zu  decken.  Hiebei  werden  schon  viele  Gefangene  im  Freien 
bei  landwirth schaftlichen  Betrieben  Verwendung  finden  können  —  eine  Arbeit^ 
die  für  die  Gesundheit  der  Gefangenen  von  wohlthätigstem  Einflüsse  ist,  der 
abwechselnd  nach  einem  gewissen  Turnus  alle  Gefangenen  zuzuweisen  wären 


GEFÄNGNISSWESEN.  311 

und  die  von  Kirn  sehr  passend  als  „die  Badecur  der  Gefangenen"  bezeichnet 
wurde.  Auszuschliessen  wären  nur  jene  Betriebe,  welche  durch  mechanische 
oder  chemische  Verunreinigung  der  Luft  von  schädlichen  Folgen  für  die  Ge- 
fangenen sein  könnte.  Bei  der  Zuweisung  der  Gefangenen  an  die  einzelnen 
Betriebe  sollte  auch  die  Stimme  des  Anstaltsarztes  gehört  werden. 

Im  Allgemeinen  bestimmt  der  Entwurf  des  Gesetzes  über  den  Strafvollzug  im 
deutschen  Reiche,  dass  „auf  die  Kenntnisse,  die  Lebensgewohnheiten,  billige  Wünsche,  das 
spätere  Fortkommen  und  die  Gesundheit  der  Gefangenen  E,ücksicht  zu  nehmen  sei".  — 
In  den  letzten  Jahren  wurde  in  Oesterreich  die  Verwendung  von  Sträflingen  zur  Arbeit 
bei  den  Wildbachverbauungen  im  Hochgebirge  versuchsweise  durchgeführt,  und  zwar  mit 
sehr  gutem  Erfolge.  Der  Gesundheitszustand  dieser  Gefangenen  war  trotz  sehr  an- 
strengender Arbeit  ein  im  Ganzen  recht  befriedigender,  und  die  durch  diese  Massregel 
nebenbei  erzielte  theilweise  Evacuirung  der  betreffenden  Anstalten  kam  auch  den  in  der 
Anstalt  verbliebenen  zu  Gute.  Bemerkenswerth  ist,  dass  bei  diesen  Sträflings-Abtheilungen, 
von  denen  einige  wochenlang  in  einem  einsamen  Hochthal  arbeiteten,  und  wobei  60  bis  70  Ge- 
fangene nur  von  5  bis  7  Aufsehern  überwacht  wurden,  die  Disciplin  durchwegs  eine 
musterhafte  war,  die  Gefangenen  auch  die  schwersten  Arbeiten  bereitwillig  ausführten,  und 
die  betreffenden  Abtheilungen  auch  wiederholt  bei  Katastrophen,  welche  die  freie  Be- 
völkerung betrafen,  in  die  ßettungsaction  mit  grösstem  Eifer  und  Erfolg   eingriffen. 

Zur  Aufrechthaltung  der  Disciplin  in  den  Gefangenhäusern  sind  ge- 
wisse, vom  Leiter  der  betreffenden  Anstalt  zu  verhängende  Disciplinarstrafen 
leider  unerlässlich.  Die  körperliche  Züchtigung,  früher  in  grossem  Umfange 
geübt,  ist  jetzt  fast  überall  aufgehoben,  und  so  bestehen  die  Disciplinarmittel 
heutzutage  in  Ertheilung  eines  Verweises,  Entziehung  von  Begünstigungen, 
bei  dem  progressiven  Haftsystem  in  Rück  Verweisung  in  eine  niedere  Abthei- 
lung, Entziehung  des  Arbeitsverdienstes,  Anhaltung  in  der  Dunkel-Zelle  bei 
hartem  Lager  und  endlich  in  Kostschmälerungen.  Gerade  das  letztere  Straf- 
mittel hat  aber  in  hygienischer  Beziehung  seine  grossen  Bedenken  und  wird 
von  vielen  Seiten,  auch  von  Kubner,  als  absolut  unzulässig  bezeichnet,  „denn 
es  gefährdet  Leben  und  Gesundheit  in  nachhaltigster  Weise". 

Allein  andererseits  muss  zugestanden  werden,  dass  gerade  dieses  Dis- 
ciplinarmittel bei  ganz  depravirten,  verrohten  und  verkommenen  Verbrechern 
fast  das  einzige  wirksame  ist.  Jedenfalls  sollte  aber  auch  hier  dem  Anstalts- 
arzte der  weitgehendste  Einfluss  gewahrt  bleiben. 

Im  Übrigen  wäre  der  Ausspruch  eines  der  ausgezeichnetsten  und  erfahrensten 
Gefangenhausärzte,  Beer's,  zu  beachten:  „Gefangene,  die  sich  in  der  Anstalt  viele  Strafen 
zukommen  lassen,  sind  für  mich  immer  geistig  verdächtig  gewesen,  weil  Individuen  mit 
normalem  psychischen  Vermögen  die  richtige  Einsicht  in  ihre  Lage  haben  und  sich  den 
gegebenen  Verhältnissen  bald  zu  accomodiren  lernen." 

Ausser  den  in  Vorstehendem  erläuterten  hygienischen  Grundsätzen  und 
Einrichtungen  kommen  noch  die  prophylactischen  Massregeln  zur 
Verhütung  der  Verbreitung  von  Infectionskrankheiten  in  Betracht.  Sie  sind 
selbstverständlich  im  Grossen  und  Ganzen  keine  anderen,  als  die  von  der 
Gesetzgebung  aller  modernen  Staaten  in  Bezug  auf  diese  Krankheiten  in  An- 
wendung gebrachten  und  auch  vollkommen  genügend,  um  bei  exacter  und 
genauer  Handhabung  den  Ausbruch  einer  Epidemie  in  einer  Strafanstalt  hintan- 
zuhalten. Alle  diesbezüglichen  Vorschriften  über  Isolirung  der  Kranken, 
Desinfection  der  Kleider,  Wäsche,  Utensilien,  Dejecte  u.  s.  w.,  finden  auch  in 
den  Strafanstalten  ihre  volle  Anwendung  und  bedürfen  daselbst  nur  einer  noch 
strengeren  Durchführung,  weil  die  dichte  Bevölkerung  dieser  Anstalten  und 
die  geringere  Widerstandsfähigkeit,  man  könnte  sagen,  die  leichtere  Inficir- 
barkeit  ihrer  Insassen  die  Gefahr  steigern.  Ein  grösserer  moderner  Des- 
infectionsapparat  sollte  demnach  in  keiner  Strafanstalt  fehlen.  Von  besonderen 
Massnahmen  wären  noch  zu  erwähnen:  die  Revaccination  bei  allen  Sträflingen 
bei  ihrem  Eintritt  in  die  Anstalt,  welche  in  den  meisten  Staaten  obligatorisch 
ist  und  auch  in  Oesterreich  durch  den  Ministerialerlass  vom  11.  Dec.  1888 
angeordnet  ist.  Bezüglich  der  ägyptischen  Augenkrankheit  besteht  in  Oester- 
reich die  Verordnung,  dass  sämmtliche  Sträflinge  vierteljährlich  einer  genauen 


312  GEFÄNGNISSWESEN. 

Untersuchung  in  Bezug  auf  Trachom-Erkrankungen  unterzogen  werden  müssen. 
Ueber  die  vorgenommene  Untersuchung  ist  ein  Protocoll  zu  führen  und  das- 
selbe dem  landesfürstlichen  Amtsarzte  auf  Verlangen  vorzulegen.  Nur  mit 
Rücksicht  auf  die  Tuberculose,  welche,  wie  wir  gesehen  haben,  eine  so  grosse 
Verbreitung  in  den  Strafanstalten  findet,  wären  noch  strengere  Massnahmen 
erwünscht,  so  insbesondere  die  schon  in  vielen  Anstalten,  aber  noch  nicht 
überall  durchgeführte  Verwendung  von  Spucknäpfen  mit  flüssiger  Füllung 
(Carbolwasser,  Kaliumpermanganat,  auch  gewöhnliches  Wasser)  zur  Verhütung 
der  Verstaubung  des  Auswurfes.  Dabei  ist  es  aber  selbstverständlich  noth- 
wendig,  dass  alle  Getangenen  bei  Vermeidung  strenger  Bestrafung  angewiesen 
werden,  diese  Spucknäpfe  auch  wirklich  zu  benützen  und  niemals  auf  den 
Boden  zu  spucken.  Ferner  die  gründliche  Desinfection  der  Kleider  und  der 
Wäsche  noch  arbeitender  Tuberculöser  vor  ihrer  Verwendung  bei  anderen 
Gefangenen,  endlich  die  räumliche  Trennung  solcher  Sträflinge  von  den 
übrigen  Gefangenen  bezüglich  der  Arbeitsräume  und  Schlafsäle. 

Weiter  sollte  der  für  die  Erstarkung  der  Körperconstitution  und  die 
Hebung  der  Widerstandsfähigkeit  der  Gefangenen  so  wichtigen  körper- 
lichen Uebungen  im  Freien  seitens  der  Anstaltsorgane  volle  Aufmerk- 
samkeit zugewendet  werden. 

Zur  Pflege  der  religiösen  Gefühle  der  Gefangenen,  sowie  zum  Unterricht 
derselben  sind  in  den  meisten  modernen  Strafanstalten  die  umfassendsten 
Einrichtungen  getroffen,  die  jedoch  in  dieser  Schrift,  welche  hauptsächlich  die 
Hygiene  des  Gefängnisswesens  behandeln  soll,  eine  eingehendere  Würdigung 
nicht  finden  können. 

Es  erübrigt  noch,  die  verschiedenen  Haftsysteme  einer  Bespre- 
chung zu  unterziehen. 

Das  älteste  und  auch  jetzt  noch  vielfach  gebräuchliche  ist  die  Cumu- 
lativhaft.  Die  Gefangenen  arbeiten  tagsüber  in  gemeinschaftlichen  Arbeits- 
räumen und  schlafen  in  grösseren  gemeinschaftlichen  Schlafsälen.  Die  früheren 
Gefängnisse  machten  gar  keinen  Unterschied  zwischen  den  einzelnen  Sträf- 
lingen, sie  wurden  ganz  wahllos  in  den  einzelnen  Räumen  zusammengepfercht, 
nicht  einmal  eine  Trennung  der  Geschlechter  war  durchgeführt  —  und  es  ist 
geradezu  unglaublich,  was  in  dieser  Beziehung  von  verlässlichen  Gewährs- 
männern berichtet  wird.  Gegenwärtig,  wo  ja  schon  im  Strafgesetze  verschie- 
dene Kategorien  von  Gesetzesverletzungen  und  dementsprechend  auch  ver- 
schiedene Haftkategorien  aufgestellt  sind,  ist  es  ja  in  dieser  Beziehung  besser 
geworden.  Aber  der  schwere  Vorwurf,  der  gegen  dieses  System,  wenn  hier 
überhaupt  von  einem  „System"  die  Rede  sein  kann,  seit  langem  erhoben 
wurde,  dass  es  eine  Schule  für  Verbrecher  bildet,  hat  auch  heute  noch  seine 
volle  I3erechtigung. 

Für  die  alten,  ganz  depravirten  Gewohnheitsverbrecher  hat  dieser  Strafvollzug  auch 
nichts  abschreckendes  mehr;  hier  finden  sie  unter  Gleichgesinnten  eine  gewisse  Anerkennung 
ihrer  verbrecherischen  Eigenschaften,  der  grösste  Verbrecher  geniesst  den  grössten  ßespect 
unter  seinen  Mitsträflingen,  die  Erzählungen  begangener  Verbrechen  und  die  Verabredung 
neuer  bilden  den  gewöhnlichen  Gesprächsstoff,  hier  fühlen  sie  sich  unter  ihresgleichen 
ganz  wohl.  Bei  den  jüngeren,  noch  nicht  ganz  verderbten  Verbrechern  aber  wird  jede 
bessere  Regung  durch  den  Spott  und  Hohn  der  anderen  unterdrückt,  die  auch  jetzt  noch 
nicht  ganz  verloren  gegangene  Romantik  einiger  Arten  von  Verbrechen  wirkt  für  sie  in 
hohem_  Grade  verlockend,  ein  gewisses  Gefühl  der  Zusammengehörigkeit  entwickelt  sich 
und  leider  gehen  auch  sie  bald  vollständig  in  dieser  verbrecherischen  Gemeinschaft  unter. 
Bezeichnend  für  dieses  System  ist  der  Ausspruch  eines  alten  Berliner  Verbrechers.  „Wir 
sind  Spitzbuben  von  Profession,  Plötzensee  ist  unser  Gymnasium,  Sonnenberg  unsere  Hoch- 
schule." *)  Eine  individualisirende  Behandlung  der  Gefangenen  durch  die  Anstaltsbeamten 
ist  natürlich  unter  solchen  Umständen  fast  vollständig  ausgeschlossen.  Kurz,  der  Straf- 
zweck der  Besserung  ist  hier  absolut  nicht  zu  erreichen. 


*)  Plötzensee  und  Sonnenberg  sind  zwei  grosse  preussische  Strafanstalten. 


GEFÄNGNISSWESEN.  313 

Ebenso  schlimm  steht  es  mit  den  hygienischen  Verhältnissen.  Das  enge 
Zusammenleben,  die  vielfache  Berührung,  in  die  die  Gefangenen  untereinander 
kommen,  ist  an  und  für  sich  ein  gesundheitlicher  Nachtheil  und  fördert  die 
Verbreitung  von  ansteckenden  Krankheiten  in  hohem  Grade. 

Die  Uebelstände  dieser  Art  von  Strafvollzug  wurden  auch  schon  am  Ende  des 
vorigen  und  Anfang  des  jetzigen  Jahrhunderts  allgemein  anerkannt,  und  so  gross  war  das 
Bedürfnis  nach  einer  Besserung  derselben,  dass  selbst  das  grausamste  und  abscheulichste 
Strafsystem,  das  Anburn' sehe  oderSchweigssystem,  in  der  Hoffnung,  eine  Besserung 
herbeizuführen,  Anklang  fand,  in  Amerika  und  Europa  in  vielen  Staaten  eingeführt,  aber 
gottlob  bald  wieder  aufgegeben  wurde.  In  der  Anstalt  Anburn  in  Amerika  (gegründet  1820) 
suchte  man  die  verbrecherische  Gemeinschaft  durch  ein  absolutes  Schweiggebot  zu  durch- 
brechen. Die  Gefangenen  wurden  Nachts  in  kleinen  Zellen  isolirt  gehalten,  tagsüber 
arbeiteten  sie  gemeinschaftlich,  doch  waren  sie  zu  absolutem  Schweigen  verpflichtet,  und 
das  Mittel,  durch  welches  dieses  Sprachverbot  aufrecht  erhalten  werden  sollte  und  auch 
wurde,  war  die  Peitsche.  Die  Aufseher  hatten  die  Pflicht,  bei  jeder  Verletzung  dieses 
Verbots  sofort  dreinzuschlagen.  Wie  oft  sie  einen  Unschuldigen  trafen,  dass  die  Gefangenen 
vollständig  schutzlos  der  Willkür  eines  Aufsehers  preisgegeben  waren,  that  nichts  zur 
Sache.  Einen  Erfolg  erzielte  man  allerdings  nicht,  denn  die  Verständigung  unter  den  Ge- 
fangenen erfolgte  doch,  aber  man  zog  eine  solche  Erbitterung,  einen  solchen  Rachedurst 
und  Hass  der  Gefangenen  gegen  die  Anstaltsorgane  gross,  dass  es  wiederholt  zu  gewalt- 
thätigen  Eruptionen  kam.  Von  einer  Besserung  der  Verbrecher  war  selbstverständlich 
nicht  die  Rede,  das  Gefühl  der  Zusammengehörigkeit  angesichts  der  gemeinsamen  Pein 
nur  ein  um  so  grösseres.  Auch  als  man  später  in  Frankreich  die  Peitsche  durch  den 
Hunger  zu  ersetzen  suchte  und  für  den  Bruch  des  Schweiggebotes  Kostentziehungen  ein- 
führte, erreichte  man  nichts  als  ein  so  rasches  und  bedenkliches  Ansteigen  der  Mortalität, 
dass  man  diesen  Versuch  bald  aufgab. 

Vom  hygienischen  Standpunkt  über  dieses  System  ein  Wort  zu  verlieren,  ist  wohl 
überflüssig. 

In  England  suchte  man  durch  Einführung  des  Classensystems  die  Uebelstände 
der  Gemeinschaftshaft  zu  beheben.  Man  theilte  die  Verbrecher  nach  ihren  sittlichen 
Qualitäten,  nach  der  Art  der  Verbrechen,  nach  Alter  u.  s.  w.  in  Classen  ein,  deren  An- 
gehörige wohl  unter  einander  in  Gemeinschaftshaft  standen,  aber  mit  den  Gliedern  der 
anderen  Classen  nicht  in  Contact  kommen  sollten.  Hiebei  stellte  es  sich  heraus,  dass, 
wollte  man  genau  und  gewissenhaft  individualisiren,  immer  mehr  Classen  nothwendig 
wurden,  zuletzt  wurden  schon  15  unterschieden  und  immer  noch  fanden  die  Anstaltsorgane 
nicht  gleichartige  Verbrecher  in  einer  Classe  beisammen.  Endlich  kam  man  auch  hier 
zur  Einsicht,  dass  „jeder  Verbrecher  eine  eigene  Classe  bildet",  und  gab  das  System  auf. 
Auch  in  hygienischer  Beziehung  bot  dieses  System  gegenüber  der  Cumulativhaft  keine 
Vortheile. 

Schon  früher  (1790)  kam  man  in  dem  amerikanischen  ünionstaate  Pennsylvanien 
zu  dem  Grundsatze,  dass  nur  vollständige  Isolirung  des  Verbrechers  ihn  bessern  könne. 
Er  sollte  ganz  auf  sich  selbst  gewiesen  sein,  ohne  jeden  Verkehr,  ohne  jede  Beschäfti- 
gung, ohne  jede  Ablenkung  sollte  er  Einkehr  in  sich  selbst  halten,  nur  der  Seelsorger  sollte 
ihn   in   seiner   sittlichen  und  religiösen  Erhebung  unterstützen. 

In  der  von  den  Quäkern  geleiteten  Anstalt  in  Pennsylvanien  wurde  dieses  System 
auch  durchgeführt,  und  so  die  erste  Anstalt  mit  Einzelhaft  gegründet.  Allein  diese 
vollständig  unthätige  Einsamkeit  wirkte  auf  die  Gefangenen  höchst  ungünstig  ein.  Für 
einen  grossen  Theil  derselben  war  sie  absolut  unerträglich,  Geisteskrankheiten  traten 
immer  häufiger  auf,  und  der  Vorwurf  grosser  Grausamkeit  wurde  gegen  dieses  System 
mit  Recht  erhoben.  Bald  darauf  versuchte  man  in  Philadelphia  dieses  System  mit  der 
Modificirung  einzuführen,  dass  an  die  Stelle  der  Unthätigkeit  die  Zwangsarbeit  in  der 
Zelle  treten  sollte.  Die  Arbeit  sollte  den  Gefangenen  die  Einsamkeit  erträglicher  machen, 
ihn  auch  sittlich  heben,  er  sollte  an  geregelte  Thätigkeit  gewöhnt  werden,  und  der 
Arbeitszwang  sollte  ihm  die  Schwere  der  Strafe  fühlbar  machen. 

In  dieser  Form  hat  sich  nun  das  System  der  Einzelhaft  von  Phila- 
delphia aus  sowohl  in  Amerika  als  in  Europa  immer  mehr  Anhänger  er- 
worben und  besteht  heutzutage  in  den  meisten  Staaten  als  gesetzlicher  Straf- 
vollzug. Wohl  werden  auch  jetzt  noch  von  vielen  Seiten  gegen  dieses  System 
Bedenken  geltend  gemacht.  Eigenthümlicher  Weise  sind  es  gerade  zwei  ganz 
entgegengesetzte  Vorwürfe,  die  gegen  dasselbe  erhoben  werden.  Die  Einen 
finden  auch  in  dieser  Form  die  Anhaltung  in  der  Einzelhaft  zu  grausam, 
die  Strafe  zu  schwer;  die  Anderen  sehen  in  der  Unterbringung  in  einer  eigenen 
Zelle  zuviel  Behaglichkeit  und  finden  daher  die  Strafe  zu  leicht.  Die  Wahr- 
heit ist,  dass  der  verkommene,  depravirte,  wiederholt  rückfällige  Verbrecher 
die  Einzelhaft  allerdings  als  eine  sehr  schwere  Strafe  empfindet,  hauptsächlich 


314  GEFÄNGNISSWESEN. 

darum,  weil  er  die  Gemeinschaft  mit  seinen  verbrecherischen  Genossen  ver- 
misst,  in  der  er  sich  so  wohl  gefühlt  hat.  Diese  Sorte  Verbrecher  soll  aber 
die  Strafe  schwer  und  empfindlich  treffen,  und  selbst  wenn  dieses  Verfahren 
inhuman  wäre,  so  ist'  zu  bedenken,  dass  vor  Allem  die  psychische  Infection 
noch  nicht  ganz  verdorbener  Verbrecher  verhütet  werden  soll,  und  dass  dem- 
nach die  Isolirung  des  Infectionsträgers  eine  absolute  Nothwendigkeit  ist^ 
geradeso  wie  bei  den  körperlichen  Infectionskrankheiten  eine  Isolirung  durch- 
geführt wird,  obwohl  hiebei  leider  auch  oft  gegen  die  Gebote  der  Humanität 
Verstössen  werden  muss.  Für  den  noch  besserungsfähigen,  den  besser  ver- 
anlagten Verbrecher  aber  ist  seine  Absonderung  von  der  Gemeinheit  und  Roh- 
heit  der  Gewohnheitsverbrecher  keine  Verschärfung  der  Strafe,  sie  wird  von 
ihm  im  Gegentheil  geradezu  als  eine  Wohlthat  empfunden  werden  müssen. 
Auch  ist  der  Vorwurf,  dass  die  Vereinsamung,  in  die  der  Gefangene  ver- 
setzt wird,  allzu  drückend  sei,  nicht  ganz  stichhältig,  denn  in  gut  geleiteten 
Anstalten  steht  der  Einzelhäftling  in  einem  regen  Verkehr  mit  den  Anstalts- 
organen, empfängt  täglich  Besuche  seitens  der  Beamten,  des  Arztes  oder  des 
Seelsorgers,  bekommt  Bücher  u.  s.  w.  Allerdings  werden  durch  dieses  System 
an  die  Anstaltsbeamten  grosse  Anforderungen  gestellt.  Andererseits  sorgt  die 
strenge  Arbeitszucht,  die  in  der  Anstalt  herrschen  muss,  schon  dafür,  dass 
nicht  zu  viel  „Behaglichkeit"  aufkommt. 

Schwerwiegender  ist  der  gegen  das  System  der  Einzelhaft  erhobene  Vorwurf,  dass 
dasselbe  die  Gefangenen  psychisch  schwerer  schädige  und  häufiger  zu  Geisteskrankheiten 
führe,  als  die  Cumulativhaft.  In  der  That  sind  in  den  ersten  Zeiten  auffallend  viele  Psychosen 
in  der  Einzelhaft  beobachtet  worden,  und  man  hat  auch  ein  ganz  bestimmtes  Krankheits- 
bild dieser  „Einzelhaftpsychosen"  entworfen.  Eingeleitet  von  psychischer  Depression, 
Angstzuständen,  bei  denen  aiiffällig  häufig  Gehörshallucinationen  eine  grosse  EoUe  spielen, 
kommt  es  zu  tobsachtartigen  Erregungszuständen,  denen  ein  der  einfachen  Melancholie 
ziemlich  analoger  Symptomencomplex  folgt.  Allein  seit  man  die  schwer  nervösen  oder  zu 
Psychosen  disponirten  Gefangenen  von  vornherein  von  der  Einzelhaft  ausschloss,  auf  die 
ersten  Anzeichen  einer  psychischen  Verstimmung  mehr  Aufmerksamkeit  verwandte  und  in 
solchen  Fällen  die  Einzelhaft  unterbrach,  sind  auch  wirklich  manifeste  Geistesstörungen  in 
der  Einzelhaft  weit  seltener  geworden  und  erreichen  jetzt  kaum  einen  höheren  Percentsatz 
als  in  der  Cumulativhaft.  Dabei  ist  noch  zu  berücksichtigen,  dass  eine  Psychose  sich  in 
der  Einzelhaft  leichter  bemerkbar  machen  wird,  als  in  der  Gemeinschaftshaft,  wo  ruhigere 
Geisteskranke  leicht  übersehen  werden  können  und  gewiss  auch  oft  übersehen  werden. 
Gleichwohl  soll  im  Allgemeinen  nicht  geleugnet  werden,  dass  die  Einzelhaft  die  psychische' 
Constitution  der  Gefangenen  tiefer  beeinflusst,  und  daher  eben  nicht  alle  zur  Anhaltung 
in  Einzelhaft  geeignet  sind,  wie  dies  auch  der  internationale  Gefängniss-Congress  von 
Stockholm  1878  ausgesprochen  hat.  Auffällig  bleibt  immerhin  das  ungewöhnlich  hohe 
Heilungspercent,  welches  diese  „Einzelhaftpsychosen "  aufweisen,  nämlich  70— 80%  und 
die  Raschheit  mit  welcher  sich  gewöhnlich  die  Heilung  vollzieht.  Eine  Autorität  ersten 
Ranges,  Griesinger  äussert  sich  über  diese  Frage  folgendermassen :  „Es  scheint  sicher,  dass 
die  strenge  Einzelhaft,  ohne  Unterschied  eingeführt,  die  Zahl  der  psychischen  Erkrankungen 
erhöht,  dass  manche  Individuen  sie  gar  nicht  vertragen.  Wo  indess  alle  Massregeln  für 
die  leibliche  und  geistige  Gesundheit  der  Sträflinge  in  völlig  zweckentsprechender  Weise 
getroffen  sind,  die  Zeit  der  Einzelhaft  nicht  zu  lange  fortgesetzt,  reichliche  Bewegung  im 
Freien  gewährt,  Gemüth  und  Intelligenz  der  Gefangenen  in  geeigneter  W^eise  angeregt  und 
gehoben  werden,  wo  man  zugleich  stets  alle  Achtsamkeit  auf  die  Erscheinungen  einer 
tieferen  Gemüthsverstimmung  und  die  ersten  Zeichen  der  beginnenden  Seelenstörung  ver- 
wendet und  der  Individualität  der  Gefangenen  so  weit  als  möglich  Rechnung  trägt,  da 
dürfte  die  psychische  Gefährdung  durch  die  Einzelhaft  doch  nicht  so  bedeutend  sein." 

Gegenüber  diesen  theils  nur  behaupteten,  theils  wohl,  aber  nur  in  ge- 
ringerem Grade  vorhandenen  Nachtheilen,  hat  die  Einzelhaft  sowohl  vom  cri- 
minellen, als  auch  vom  hygienischen  Standpunkte  so  viele  Vortheile,  dass  jene 
kaum  in  Betracht  kommen.  Es  ist  in  ersterer  Beziehung  gewiss,  dass  der 
Strafzweck  der  Besserung  fast  nur  in  der  Einzelhaft  erreicht  werden  kann,, 
sowie  dass  nur  diese  eine  individualisirende  Behandlung  der  Gefangenen 
möglich  macht;  die  hygienischen  Vortheile  der  Einzelhaft  sind  aber  so  auf 
der  Hand  liegend,  dass  sie  eine  Specificirung  nicht  bedürfen  und  äussern  sich 
auch  in  der  geringeren  Sterblichkeit  der  Einzelhäftlinge.  Es  ist  schon  darauf 
hingewiesen  worden,  dass  beispielsweise  in  den  österreichischen  Strafanstalten 


GEFÄNGNISSWESEN.  315 

im  Jahre  1892  das  Sterblichkeitspercent  in  der  Cumulativhaft  3-2%  bei  den 
Männer-  und  4-0%  in  den  Weiberstrafanstalten,  in  der  Einzelhaft  nur  O-Q^/o 
betrug. 

Wenn  auch  zugegeben  werden  muss,  dass  diese  grosse  Differenz  nicht 
allein  auf  Kechnung  der  Einzelhaft  zu  setzen  ist,  da  ja  schon  durch  die  noth- 
wendige  Auswahl  der  zur  Einzelhaft  geeigneten  Gefangenen  ein  besseres,  d.  i. 
gesünderes  Material  der  Einzelhaft  zugeführt  wird,  und  weil  bei  dem  Auftreten 
gewisser  Erkrankungsformen  die  Einzelhaft  unterbrochen  wird,  so  ist  doch 
gewiss  noch  ein  grosser  Theil  der  Erfolge  dem  Systeme  selbst,  der  Isolirung 
der  Gefangenen  zuzuschreiben,  insbesondere  wenn  man  bedenkt,  dass  die 
Einzelhaft  fast  ausschliesslich  den  Beginn  einer  längeren  Freiheitsstrafe  bildet, 
und  wir  gesehen  haben,  dass  gerade  die  ersten  Haftjahre  die  grösste  Sterb- 
lichkeit aufweisen. 

Eine  strenge  und  schwere  Strafe  bleibt  die  Einzelhaft  immer,  und  des- 
halb haben  fast  alle  Staaten  die  Dauer  der  Anhaltung  in  Einzelhaft  zeitlich 
beschränkt;  in  Oesterreich  und  Deutschland  darf  sie  drei  Jahre  nicht  über- 
steigen —  andere  Staaten  gehen  sogar  bis  zehn  Jahre. 

Alles  für  und  wider  gegen  einander  gehalten,  wird  zugestanden  werden 
müssen,  dass  das  System  der  Einzelhaft  hoch  über  allen  anderen  bisher  be- 
sprochenen Systemen  steht  und  wem,  wie  es  vorgekommen,  die  grösseren 
Kosten  der  Einzelhaft,  insbesondere  der  baulichen  Anlagen,  Bedenken  ein- 
flössen, dem  möchten  wir  den  Ausspruch  Eduard  Liwingston's  in  Erinnerung 
bringen:  „Das  Verbrechen  fügt  dem  Staate  und  der  Gesellschaft  so  grossen 
materiellen  Schaden  zu,  dass  auch  das  kostspieligste  Gefängnisssystem,  wenn 
es  nur  das  Verbrechen  und  die  Verbrecher  mindert,  sparsam  zu  nennen  ist, 
gegenüber  den  billigsten,  welches  das  Verbrechen  fördert  und  Verbrecher 
grosszieht." 

Einen  weiteren  Fortschritt  in  der  Art  des  Strafvollzuges  stellt  das  jüngste 
Strafsystem,  das  sogenannte  irische  oder  Progressiv-System,  dar,  dessen 
Begründer,  Sir  Walter  Crofton,  Generalinspector  der  Gefängnisse  in  Irland, 
ist.  In  Irland  zuerst  eingeführt,  findet  es  in  letzter  Zeit  immer  mehr  Freunde, 
wurde  auch  schon  in  mehreren  Anstalten  am  Continente  versuchsweise  ein- 
geführt und  soll  nach  übereinstimmenden  Mittheilungen  sehr  günstige  Erfolge 
aufweisen. 

Es  basirt  auf  zwei  im  Strafvollzuge  ganz  neuen  Gedanken.  Erstens  soll 
der  Gefangene  es  durch  seine  Führung  während  der  Haft  in  der  Hand  haben, 
sich  seine  Situation  selbst  zu  verbessern,  die  Schwere  der  Strafe  zu  mildern; 
zweitens  soll  der  Gefangene,  nicht  wie  es  bisher  der  Fall  ist,  aus  der  voll- 
kommenen Gebundenheit  seines  Willens  während  der  Haft  unvermittelt  bei 
Beendigung  seiner  Strafe  in  volle  Willensfreiheit  versetzt  und  allen  Gefahren 
und  Versuchungen  des  Lebens  plötzlich  wieder  gegenüber  gestellt  werden, 
sondern  schon  während  der  Haft  seine  Besserung,  seine  sittliche  Erstarkung 
documentiren,  kurz,  seinen  Willen  bethätigen  können. 

Das  System  hat  demnach  vier  Haftstufen.  In  der  ersten  steht  der  Gefangene  in 
strengster  Einzelhaft,  bei  schwerer  Arbeit  und  sogar  bei  minderer  Ernährung.  In  dieser 
Stufe  hat  er  neun  Monate  zu  verbringen,  bei  besonders  guter  Führung  kann  ihm  ein  Monat 
erlassen  werden.  Dann  steigt  er  in  die  2.  Stufe  auf.  Hier  besteht  gemeinschaftliche  Arbeit 
und  Isolirung  bei  Nacht.  Diese  Stufe  ist  wieder  in  4  Eangsclassen  eingetheilt,  von  denen 
jede  höhere  dem  Gefangenen  mehr  Begünstigungen  gewährt  und  die  er  je  nach  seiner 
Aufführung  und  seiner  Arbeitsleistung  in  verschieden  kurzer  Zeit  durchläuft.  Bei  schlechter 
Führung  tritt  Rückversetzung  in  eine  mindere  Classe  ein  —  ein  ausgezeichnetes  und  sehr 
wirksames  Disciplinarmittel.  —  Bei  fortgesetzt  correctem  Benehmen  und  nach  Absolvirung 
einer  bestimmten  Arbeit  tritt  der  Gefangene  in  die  .3.  Stufe  ein,  in  die  sogenannte  Zwischen- 
anstalt (intermediat  Prison).  Hier  legt  er  die  Sträflingskleidung  ab,  arbeitet  ohne  Aufsicht, 
findet  vollkommen  unbehinderten  Verkehr  mit  der  freien  Bevölkerung,  darf  Lohndienste 
für  diese  verrichten,  Einkäufe  besorgen  u.  s.  w.  Diese  Stufe  ist  die  eigentlich  charak- 
teristische für  das  irische  System;  in  ihr  soll  der  Gefangene  zeigen,  wie  weit  sein  Wille 
zum  Guten  und  seine    Widerstandsfähigkeit    gegen   äussere    Einflüsse    erstarkt  ist;  hat    er 


316  GENÜSSMITTEL. 

sicli  auch  hier  durch  längere  Zeit  tadellos  geführt,  so  tritt  die  4.  Stufe  der  Haft  ein,  d.  i. 
Beurlaubung  unter  Polizeiaufsicht. 

Das  Aufsteigen  von  einer  Stufe  in  die  andere  tritt  nach  dem  Urtheile 
und  den  Beschluss  der  Anstaltsbeamten  ein.  Es  stellt  demnach  auch  dieses 
System  grosse  Anforderungen  an  die  ethische  und  intellectuelle  Qualität  der 
Gefängnissbeamten.  Vom  hygienischen  Standpunkte  bietet  es  gegenüber  den 
anderen  Systemen  nur  Vortheile. 

Wir  können  diesen  Artikel  nicht  schliessen,  ohne  mit  einigen  Worten 
eine  Frage  zu  berühren,  die  zwar  nicht  direct  zum  Gefängnisswesen  gehört, 
aber  doch  in  innigstem  Zusammenhang  mit  demselben  steht  und  von  grösster 
Wichtigkeit  ist.  Wir  meinen  die  Obsorge  für  die  entlassenen  Sträf- 
linge. Wer  es  einmal  gesehen  hat,  mit  welch'  ungeheuren  Schwierigkeiten 
ein  aus  der  Haft  Entlassener,  insbesondere,  wenn  er  den  intelligenteren  Kreisen 
angehört,  zu  kämpfen  hat,  um  sich  wieder  eine  Existenz  zu  gründen,  wer 
weiss,  wie  oft  die  Unmöglichkeit,  sich  wieder  eine  Stellung  zu  erringen  und 
ein  anständiges  Brod  zu  finden,  den  Unglücklichen  in  den  Tod  oder  neuer- 
dings in's  Zuchthaus  geführt  hat,  wird  von  der  Nothwendigkeit,  hier  Abhilfe 
zu  schaffen,  innerlichst  überzeugt  sein.  Auch  der  entlassene  Verbrecher  hat 
„ein  Recht  auf  Arbeit".  —  Leider  ist  ein  thätiges  Eingreifen  in  dieser  Hin- 
sicht überall  der  privaten  Wohlthätigkeit  überlassen  geblieben  und  diese,  bei 
aller  Mühe,  die  sich  edle  Menschenfreunde  geben,  absolut  unzureichend.  Hier 
sollte  auch  der  Staat  helfend  eingreifen.  J.  Knapp. 

GenuSSmittel.  Um  den  Bestand  unseres  Organismus  zu  erhalten, 
müsste  —  theoretisch  —  eine  aus  reinem  Eiweiss,  Fett,  Kohlehydraten,  Salzen 
und  Wasser  zusammengesetzte  Nahrung  genügen.  Und  doch  würde  eine 
solche  jedes  Reiz-  und  Genussmittels  baare  Nahrung  nicht  ihrem  Brennwerth 
entsprechend  ausgenützt,  vor  Allem  aber  nur  die  kürzeste  Zeit  ertragen 
werden.  Hunde  weisen  eine  künstlich  geschmacklos  gemachte  Kost  hart- 
näckig und  dauernd  zurück,  auch  wenn  ihnen  keine  andere  Nahrung  gereicht 
wird.  Der  Mensch  ist  noch  weit  empfindlicher  als  das  Thier;  eine  reizlose 
Kost  erscheint  ihm  unerträglich;  die  Gewürze  sind  für  ihn  nicht  mehr  ein 
Genussmittel  allein,  sondern  ein  dringendes  Bedürfnis.  Der  Mensch  verlangt 
nach  einer  fortwährenden  Abwechselung  der  Geschmacksreize.  Die  ewig 
gleichmässige  Kost  in  Gefängnissen,  Arbeitshäusern  und  Aehnl.,  die  an  und 
für  sich,  nach  Qualität  und  Quantität  der  Nahrungsstoffe  hygienischen  An- 
forderungen völlig  zu  genügen  scheint,  wird  —  nachdem  anfangs  gern 
gegessen  —  später  hartnäckig  verweigert,  oder,  wenn  aus  zwingendem  Hunger 
doch  genossen,  schlecht  ausgenützt.  Daher  das  bleiche,  anämische  Aussehen 
vieler  Gefängnissinsassen.  Gewürze  oder  Genussmittel  erreichen  dadurch,  dass 
sie  eine  sonst  gleichförmige  Nahrung  dem  Menschen  annehmbar  und  gut 
ausnützbar  machen,  eine  hohe  hygienische  Bedeutung.  Zu  der  Hauptnahrung 
des  ärmeren  Volkes,  der  reizlosen  Kartoffelkost,  gehört  nothwendig  ein  Reiz- 
mittel: der  allgemein  getrunkene  Kaffee.  —  Die  Genussmittel  und  Geschmacks- 
reize ermöglichen  aber  nicht  nur  dem  Menschen  die  Aufnahme  der 
Speisen,  sie  fördern  auch  —  durch  Anregung  der  Secretion  der  Verdauungs- 
säfte, der  Bewegungen  des  Magens  (durch  Gewürze,  Bitterstoffe,  durch  kleine 
Mengen  Alkohol,  Nicotin  etc.)  —  die  Verdauung  und  Resorption  der 
Speisen.  Die  meisten  Genussmittel  haben  des  Weiteren  eine  ausgesprochene 
antiseptische  Wirkung.  Die  ätherischen  Oele  sind  starke  Desinficientia 
(Senföl  hemmt  z.  B.  zu  1  :  33000  das  Bakterienwachsthum).  Es  können  somit 
Zersetzungen  des  Mageninhaltes  verhindert  werden.  —  Die  Hauptbedeutung 
der  gebräuchlichen  Genussmittel  liegt  jedoch  in  ihrer  theils  leicht  er- 
regenden, theils  leicht  narkotischen  Wirkung.  Die  einzelnen 
Genussmittel  wirken  sehr  verschieden,  —  bei  den  einen  überwiegt  mehr  die 
Erregung  (Kaffee,  Thee),  bei  den  anderen  die  betäubende  Wirkung  (Alkohol); 


GENÜSSMITTEL.  317 

Tabak  scheint  in  der  Mitte  zu  stehen.  Die  Genussmittel  wirken  auch  hier 
nicht  allein,  oder  auch  nur  vorwiegend,  als  —  überflüssige  —  Luxusmittel;  sie 
sind  von  hoher  Bedeutung  zur  Anfrischung  zu  geistiger  wie  körperlicher 
Arbeit  (Thee,  Kaflee),  zum  Ertragen  von  Entbehrungen,  von  Gefahren  (Schnaps 
und  Tabak  für  den  Soldaten),  zur  Erwärmung  und  Anregung  bei  Nässe  und 
Kälte  (Branntwein).  Im  Uebermass  genommen  können  alle  Genussmittel 
schädliche  Wirkungen  entfalten.  Es  wäre  aber  unverständig  und  undurch- 
führbar, deshalb  die  Genussmittel  einfach  verbieten  zu  wollen.  Die  Hygiene 
hat  nur  dafür  zu  sorgen,  dass  für  Herstellung  der  verschiedenen  Genussmittel 
tadellose  Stoffe  zur  Verwendung  kommen,  dass  bei  der  fabrikmässigen  Her- 
stellung das  mit  den  Stoffen  beschäftigte  Arbeitspersonal  keinen  Schädlich- 
keiten ausgesetzt  ist,  dass  der  Gebrauch  eines  Genussmittels  für  Andere 
keine  schlimmen  Folgen  habe,  und  dass  die  verschiedenen  Genussmittel  nicht 
mit  minderwertigen  oder  gar  schädlichen  Substanzen  verfälscht  in  den  Handel 
gebracht  werden. 

Die  Genussmittel  lassen  sich  in  vier  Gruppen  einth eilen: 

1.  Die  Gewürze  (inclusive  Salze). 

2.  Die  Coffein  (bezw.  Thein  oder  Theobromin)  enthaltenden  Stoffe. 

3.  Die  Alcoholica. 

4.  Gewisse  Alkaloide  und  verwandte  stark  wirkende  Körper,  zu  welchen 
noch  der  Tabak  zu  zählen  ist. 

1.  Gewürze.  Die  allgemeine  Bedeutung  der  Gewürze  ist  in  der  Ein- 
leitung hervorgehoben.  Speciellere  Angaben  finden  sich  im  Bande  „Chemie" 
beim  Artikel  „Nahrungs-  und  Genussmittel"  S.  625.  Es  sei  daher  hier  nur 
kurz  die  Bedeutung  der  Salze  besprochen. 

Kochsalz  ist  sowohl  Nahrungs-  als  Genussmittel  und  dem  Organismus 
unentbehrlich.  Der  tägliche  Bedarf  eines  erwachsenen  Menschen  an  Kochsalz 
beträgt  12 — 20  g.  Die  in  der  Nahrung  enthaltene  Salzmenge  genügt  dem 
Menschen  nicht,  namentlich  nicht  bei  Pflanzennahrung.  In  der  letzteren  sind 
nämlich  unverhältnismässig  viel  Kalisalze  enthalten;  diese  werden,  als  dem 
Organismus  fremd,  rasch  wieder,  namentlich  durch  die  Nieren,  ausgeschieden, 
erzeugen  also  gesteigerte  Diurese.  Durch  diese  wird  aber  nicht  Wasser, 
sondern  eine  Na  Cl-reiche  Salzlösung  dem  Körper  entführt:  —  daher  der  Salz- 
hunger der  Herbivoren,  "das  Kochsalzbedürfnis  der  von  Pflanzen-  oder  ge- 
mischter Nahrung  lebenden  Menschen,  während  reine  Jägervölker  das  Kochsalz 
eher  entbehren  können.  Das  Speisesalz  wird  gewonnen  als  Steinsalz  in  Berg- 
werken (Stassfurt,  Wieliczka)  oder  als  Soolsalz,  in  sogenannten  Gradirwerken. 
Das  Steinsalz  ist  das  reinste  Kochsalz.  Es  wird  gemahlen  als  „feines  Speise- 
oder Tafelsalz"  in  Handel  gebracht.  Das  durch  Eindampfen  der  concentrirten 
Soole  gewonnene  Salinensalz  ist  ziemlich  stark  durch  andere  Salze,  Chlor- 
magnesium, Chlorcalcium  etc.  verunreinigt.  Diese  Beimengungen  geben  dem 
Salz  eine  gewisse  Schärfe:  „es  salzt  stärker";  andererseits  machen  sie  das 
Salz  stärker  hygroskopisch,  leichter  zusammenbackend,  und  dadurch  unan- 
sehnlicher. 

2  Kaffee,  Thee,  Cacao  und  verwandte  Stoffe. 

Die  Coffein  beziehungsweise  verwandte  Körper  enthaltenden  vegetabi- 
lischen Producte  stellen  die  am  weitesten  und  allgemeinsten  verbreitete  Gruppe 
von  Genussmitteln  dar.     Hierher  gehören: 

Der  Kaffee;  die  gerösteten  Samen  des  Kaffeebaums,  Coffea  arabica, 
Rubiacee;  ursprünglich  an  der  Ostküste  Afrikas,  südlich  von  Abessynien,  wild 
wachsend;  frühzeitig  nach  Arabien  verpflanzt;  gegenwärtig  in  sämratlichen 
Ländern  der  tropischen  Zone  angebaut. 

Der  Thee;  die  getrockneten  Blätter  des  Theestrauches,  Thea  chinensis, 
Ternströmiacee,  ursprünglich  im  oberen  Indien  heimisch;  jetzt  in  ganz  Ost- 
asien bis  zum  40"  nördlicher  Breite  cultivirt. 


318  GENÜSSMITTEL. 

Cacao;  die  Samen  des  Cacaobaumes,  Theobroma  Cacao,  Sterculiacee, 
in  Mittel- Amerika  heimisch;  im  tropischen  Amerika,  ferner  auf  Java,  Manila, 
Bourbon,  den  Canarischen  Inseln  cultivirt. 

Mate  oder  Paraguaythee,  die  Blätter  von  Hex  Paraguayensis,  Aqui- 
foliacee,  in  Paraguay  und  Südbrasilien  bis  Rio  de  Janeiro  und  den  boli- 
vianischen Anden  wild  wachsend. 

Die  Guaranapaste,  aus  den  gerösteten  Samen  von  Paullinia  sorbilis, 
Sapindacee  Nordbrasiliens,  bereitet. 

Colanüsse;  die  Früchte  von  Cola  acuminata,  Sterculiacee,  in  West- 
und  Centralafrika  heimisch. 

Während  Katfee,  Thee  und  Cacao  universelle  Benützung  auf  dem  ganzen 
Erdkreis  gefunden  haben,  sind  die  drei  letzt  aufgeführten  Genussmittel  auf 
ihre  Heimat  beschränkt  geblieben.  Der  Paraguaythee,  Jerva  Mate  (circa  0,47o 
Coffein  enthaltend)  wird  als  Aufguss  —  in  Südbrasilien,  Paraguay  und  den 
benachbarten  Ländern  —  anstatt  Thee  allgemein  genossen.  Der  jährliche 
Verbrauch  wird  auf  4  Millionen  kg  geschätzt.  —  Die  Guaranapaste  (47o  Coffein 
enthaltend),  geraspelt,  und  mit  Wasser  zu  einem  Getränk  verrührt,  ersetzt  im 
Thale  des  Amazonas,  in  Bolivia  wie  in  Centralbrasilien,  den  Kaffee.  —  Die 
Colanüsse  (2%  Coffein  enthaltend)  dienen  den  Negerstämmen  Westafrikas 
von  Senegambien  bis  Angola  als  Kaumittel. 

Von  den  drei  universell  angewandten  Stoffen  unserer  Gruppe  enthält 
Kaffee  Coffein,  Thee  Thein;  Cacao  Theobromin.  Das  Thein  ist  wohl  sicher 
mit  dem  Coffein  identisch;  beide  stellen  Trimethylxanthin  dar,  während 
Theobromin  Diraethylxanthin  ist. 

Das  Coffein  beziehungsweise  Theobronin  ist  es  aber  nicht  allein,  das 
die  Drogen  dieser  Gruppe  zu  Genussmitteln  macht:  Coffein  ist  nicht,  —  und 
wird  nie  Genussmittel  werden;  es  sind  vielmehr  die  Drogen  mit  ihrem  Coffein- 
gehalt  plus  ihrem  Aroma:  wo  dies  von  der  Natur  nicht  mitgegeben,  wird 
es  künstlich  —  durch  Ptösten  beim  Kaffee  —  erzeugt.  Der  Coffeingehalt  des 
Kaffees  beträgt  durchschnittlich  0'757o- 

Kaffee.  Die  Güte  einer  Kaffeesorte  hängt  keineswegs  ausschliesslich  von  ihrem  Coffe'in- 
gehalt  ab  —  ebensowenig  wie  die  Qualität  einer  Cigarre  von  der  in  ihr  enthaltenen  Nicotin- 
menge;  die  feinsten  Kaffeesorten  haben  vielmehr  am  wenigsten  Coffein  —  wie  die  feinsten 
Cigarren  am  wenigsten  Nicotin.  Moccakaffee  enthält  z.  B.  0'64°/o  Coffein,  während  Jamaica 
l'43°/o  und  Ceylon  l'öS^/o  enthalten.  —  Die  Qualität  des  Kaffees  wird  beurtheilt  nach  dem 
Gewichte:  je  leichter  der  Kaffee,  desto  besser  ist  seine  Qualität.  1  Deciliter  Mocca  wiegt 
z.  B.  500  g^  1  Deciliter  Zanzibar  606  g. 

Die  Menge  des  in  einem  Jahre  producirten  Kaffees  lässt  sich  zu  7^2  ^ill-  Meter- 
centner  annehmen.  Der  Verbrauch  an  Kaffee  hat  in  den  letzten  50  Jahren  in  Frankreich 
um  das  Sechsfache,  in  Oesterreich-Üngarn  um  das  Fünffache,  in  Deutschland  um  das 
Doppelte  zugenommen.  Den  verhältnismässig  grössten  Verbrauch  weisen  die  Niederlande 
auf,  nämlich  7'14  hg  jährlich  per  Kopf;  —  den  geringsten  Russland:  O'IO  kg  per  Kopf. 

Belgien  consumirt  4'24  kg  jährlich  pro  Kopf,  Norwegen  3-45,  die  Schweiz  301, 
Dänemark  2'45,  Deutschland  2'38,  Schweden  2'36,  Frankreich  1"43,  Oesterreich-Üngarn  0'84, 
Italien  047,  Grossbritannien  0'45  kg.  Europa  verbraucht  von  der  Gesammtproduction  an 
Kaffee  circa  60%;  die  übrigen  40''/o  vertheilen  sich  auf  die  anderen  Welttheile. 

Der  Kaffee  wird  erst  durch  das  Rösten  zum  Genussmittel,  indem  durch 
dasselbe  das,  das  eigenthümliche  Kaffeearoma  tragende,  Caffeol  entsteht. 
Auf  der  combinirten  Wirkung  des  aromatischen  Princips  und  des  gelinde 
narcotisirenden  Coffein's  beruht  die  Bedeutung  des  Kaffees  (beziehungsweise 
Thees)  als  universelles  Genussmittel.  Einen  Nährwerth  besitzt  Kaffee  oder 
Thee  nicht;  die  in  den  Kaffeebohnen  enthaltenen  Eiweisskörper  werden  durch 
das  heisse  Wasser  nicht  aufgenommen.  Um  die  Proteinsubstanzen  löslich  zu 
machen  und  dadurch  dem  Kaffee  einen  Nährwerth  zu  geben,  empfahl  Liebig, 
den  Kaffeeaufguss  mit  einer  P/oo  Lösung  von  doppelkohlensaurem  Natrium 
(1  Messerspitze  auf  1  l  Wasser)  zu  bereiten.  Dieses  Verfahren  hat  sich  jedoch 
nie  eingebürgert.  Abgesehen  davon,  dass  man  in  dem  Kaffee  gar  kein  Nähr- 
sondern ein  Genussmittel  sehen  will,  wären  die  in  Lösung  gehenden  Mengen 


GENÜSSMITTEL.  319 

Eiweiss  nur  sehr  gering  und  verliert  der  Kaffeeaufguss  durch  den  Zusatz 
von  Natrium  bicarbonicum  seine  schöne,  klare  Farbe.  Andererseits  sind  ge- 
wisse Oi'te,  deren  Brunnenwasser  reich  an  doppelkohlensaurem  Natrium  ist, 
berühmt  durch  die  Vorzüglichkeit  des  daselbst  gebrannten  Katfees  (Karlsbad, 
Vichy.)  Bekannt  ist,  dass  sich  zur  Bereitung  eines  guten  Kaffees  hartes, 
kalkreiches  Wasser  besser  eignet  als  weiches;  umgekehrt  zieht  die  Hausfrau 
für  die  Theebereitung  weiches  Wasser  dem  harten  vor.  Der  Rückstand  des 
Kaffeeinfuses,  der  sogenannte  Kaffeesatz,  wird  von  dem  Orientalen,  der  den 
Kaffee  nicht  durchseiht,  sondern  in  der  Schale  absetzen  lässt,  zum  Theile 
mitgenossen.  Bei  uns  wird  er  im  Allgemeinen  als  werthlos  weggethan, 
beziehungsweise  zum  Düngen  von  Blumentöpfen,  zum  Reinigen  von  Stuben  etc. 
verwandt.  Der  in  grösseren  Mengen  (z.  B.  in  Kaffeehäusern)  gesammelte 
Rückstand  wird  neuerdings  von  Fabriken  zur  Beimischung  zu  Kaffeesurrogaten 
verarbeitet.  Pavy  räth,  den  Kaffeesatz  mit  heissem  Wasser  auszukochen  und 
das  so  erhaltene  Infus  zur  Bereitung  von  Kaffeeaufguss  aus  frischen  Bohnen 
zu  benützen. 

Enthält  Kaffee  (und  Thee)  auch  kein  Nährmittel,  so  sah  man  in  ihm 
früher  doch  ein  Sparmittel,  das  die  Eiweissverbrennung  im  Körper  herabsetze. 
Man  kam  zu  dieser  Ansicht  durch  die  Beobachtung,  dass  Kaffee  das  Gefühl 
der  Müdigkeit  wie  des  Hungers  zu  unterdrücken  vermag.  Einzelne  Forscher, 
wie  BoEKER  und  Lehmann,  wollten  in  der  That  eine  Verminderung  der 
Harnstoftäusscheidung  infolge  Kaffeegenusses  beobachtet  haben.  Die  exacten 
Versuche  von  Voit  haben  jedoch  die  Unrichtigkeit  dieser  Beobachtungen  ge- 
zeigt: Kaffee  beziehungsweise  Thee  hat  auf  den  Stoffwechsel  des  Menschen 
keinerlei  Einfluss.  „Es  können  eben  mannigfache  Alterationen  im  Nerven- 
system, welche  unsere  gesammte  Stimmung  und  unser  ganzes  Sein  wesentlich 
berühren,  vor  sich  gehen,  ohne  eine  für  uns  erkennbare  Spur  in  dem  Stoff- 
verbrauch  zu  hinterlassen"  (Voit). 

Die  allgemeine  hygienische  Bedeutung  des  Kaffees  (beziehungsweise  Thees) 
liegt  darin,  dass  er  von  allen  Genussmitteln  das  am  günstigsten  wirkende 
und  zugleich  das  unschädlichste  ist.  —  Da  die  Menschheit  einmal  eines 
Genussmittels  nicht  entrathen  kann,  so  wäre  bei  der  Wahl  eines  die  anderen 
ausschliessenden  Genussmittels,  unbedingt  dem  Kaffee  oder  Thee  der  Vorzug 
zu  geben.  Der  Kaffee  ist  den  übrigen  Genussmitteln,  den  alkoholischen 
Getränken,  dem  Tabak  etc.  in  dreifacher  Beziehung  überlegen:  Erstens  ist 
seine  Wirkung  eine  rein  anregende:  die  Reactionszeit  nimmt  ab,  die  Prompt- 
heit geistiger  und  körperlicher  Bewegung  nimmt  also  zu  (bei  Alkohol  um- 
gekehrt), die  Urtheilskraft  ist  nicht  wie  bei  Alkohol  geschwächt,  sondern 
verschärft,  concentrirt,  die  anregende  Wirkung  einer  Dosis  hält  dabei  über 
mehrere  Stunden  vor:  dabei  folgt  dem  Stadium  der  Anregung  beim  Kaffee 
nicht,  wie  bei  den  anderen  Genussmitteln,  ein  Stadium  der  Depression.  Daher 
ist  Kaffee  das  beste  Anregungsmittel  bei  langdauernder,  angestrengter,  nament- 
lich geistiger  Thätigkeit.  Zweitens  ist  der  Kaffee  das  unschädlichste  aller 
Oenussmittel.  Dies  gestattet,  dass  wir  ihn  durch  ein  ganzes  Leben  ohne  Schaden 
zu  uns  nehmen.  Es  kommen  wohl  auch  durch  Genuss  zu  starken  Kaffees  Schädi- 
gungen vor,  bestehend  in  Nervosität  und  Herzpalpitationen,  —  allein  dieselben 
sind  verschwindend  gering  gegenüber  den  zahllosen  Gesundheitsstörungen, 
die  durch  andere  Genussmittel:  Alkohol,  Nicotin  und  andere  Alkaloide  ver- 
ursacht werden.  Drittens  liegt  beim  Kaffeegenuss  die  Gefahr  des  Uebermasses 
im  Genuss  und  der  fortdauernden  Steigerung  der  Dosen  nur  im  geringen 
Masse  oder  gar  nicht  vor.  Kaffee  oder  Thee  reizt  eben  nicht  zur  über- 
mässigen Fortsetzung  des  Genusses,  wie  das  Bier,  Wein  und  Schnaps  thun, 
und  bedingt  keine  Gewöhnung,  die  zur  Anwendung  immer  kräftigerer  Reize» 
immer  grösserer  Dosen,  wie  bei  Nicotin  oder  Morphium  hinreisst. 

Die  Erkenntnis,  dass  Kaffee  und  Thee  nicht  nur  bei  andauernder  geistiger  Thätig- 
keit, sondern  auch  bei  langer,  anstrengender  körperhcher  Arbeit  das  beste  Anregungsmittel, 


320  GENÜSSMITTEL. 

und  dem  Alkohol  in  jedem  Falle  vorzuziehen  ist,  hat  sich  in  den  letzten  Jahren  immer 
mehr  Bahn  gebrochen.  —  In  den  meisten  Armeen  ist  nunmehr  anstatt  des  Schnapses,  Kaffee 
und  Thee  als  Genussmittel  beziehungsweise  als  Anregungsmittel  bei  Strapazen  eingeführt 
worden,  und  in  der  That  wird  die  Widerstandsfähigkeit  durch  Kaffee  und  Thee  mehr  ge- 
steigert als  durch  Alkohol.  —  Auch  in  Bergsteiger-Kreisen  ist  die  Ansicht  nunmehr  durch- 
gedrungen, dass  Alkoholgenuss  vor  Erreichung  des  Zieles,  beziehungsweise  wenn  man  noch 
reichlich  schwierige,  harte  Arbeit  vor  sich  hat,  oft  geradezu  schädlich  ist,  während  Kaffee 
oder  Thee  sich  als  vorzügliches  Anregungsmittel  bewährt  haben. 

An  Stelle  von  reinem  Kaffee  kommt  häufig  minderwerthiger  oder  ge- 
fälschter, mit  fremden  Zusätzen  versehener  Kaffee,  sowie  zahlreiche  Surrogate 
des  Kaffees  zum  Verkauf.  Eine  minderwerthige  Waare  ist  die  „Triage" 
(Brenn waare):  schlechte,  aus  gebrochenen  schwarzen  und  oft  mit  Schalen  ge- 
mischten Bohnen  bestehende  Sorte.  —  Noch  schlechter  ist  der  sogenannte 
havarirte  oder  marinirte  Kaffee,  in  den  auf  der  Ueberfahrt  Seewasser 
eingedrungen  ist.  —  Kaffee  zieht  sehr  leicht  fremde  Gerüche  an  (Pfeffer, 
Ingwer,  Stockfisch,  Heringe  etc.),  wodurch  seine  Qualität  natürlich  ver- 
schlechtert wird. 

Verfälschungen:  Die  ungebrannten  Bohnen  werden  zur  Erzeugung  einer  be- 
stimmten grünlichen  oder  bräunlichen  Färbung  mit  verschiedenen  Mitteln :  Indigo,  Berliner- 
blau, Curcuma,  Chromblei,  Ocker,  Eisensalzen,  Gerbsäure,  Graphit,  Kohle  aufgefärbt.  — 
Die  gröbste  Fälschung  ist  die  Herstellung  künstlicher  Kaffeebohnen  mittelst  besonderer 
Maschinen.  —  Der  gebrannte  Kaffee  wird  häufig  durch  Zucker-  oder  Sirupzusatz  künsilich 
beschwert.  Der  gemahlene  gebrannte  Kaffee  ist  der  Verfälschung  durch  die  mannigfachsten 
Substanzen  ausgesetzt:  am  häufigsten  wird  Kaffeesatz,  Kaffeeschalen,  geröstete  Cichorien, 
Gerste,  Eicheln,  Lupinen,  Mohnrüben,  Feigen,  Kastanien  etc.  ja  selbst  Erde  und  Torf  zu- 
gesetzt. —  In  keinem  geregelten  Haushalte  sollte  gemahlener  Kaffee  gekauft  werden. 

Kaffeesurrogate.  —  Es  existiren  eine  Anzahl,  meist  aus  Getreide-  oder  Fruchtarten 
hergestellte  Kaffeesurrogate,  gegen  die  sich,  falls  sie  nur  als  solche  deutlich  gekennzeich- 
net werden  und  keine  schädlichen  Stoffe  beziehungsweise  Verunreinigungen  enthalten, 
hygienischerseits  nichts  einwenden  lässt.  Sie  sollen  theils  ein  billigeres  Ersatzmittel  für 
den  Kaffee  darstellen,  theils,  durch  ihren  grösseren  Gehalt  an  Nährstoffen  (namentlich 
Kohlehydraten),  als  diätetisches  Mittel  dienen. 

Cichorienwurzel;  das  aus  derselben  bereitete  Getränk  besitzt  keinerlei  Nähr- 
werth  und  hat  mit  dem  Kaffee  nichts  als  die  braune  Farbe  und  den  bitteren  Geschmack 
gemein.  Ursprünglich  wendete  man  die  Cichorie  an,  um  dem  Kaffee,  der  namentlich  zur 
Zeit  der  Napoleonischen  Continentalsperre  sehr  theuer  war,  den  Schein  der  Stärke  zu 
geben;  aber  der  Geschmack  gewöhnte  sich  so  sehr  an  dasselbe,  dass  er  vielen  zum  Be- 
dürfnis wurde.  —  Die  Cichorienwurzel  kommt,  geröstet  und  gemahlen,  als  Pulver  oder  in 
Tafeln  in  den  Handel;  sie  ist  häufig  verfälscht:  mit  Runkelrüben,  Mohrrüben,  Eicheln, 
Fett,  brauner  Melasse,  Blut  (um  sie  feucht  zu  erhalten),  Lehm,  Ziegelsteine,  Ocker,  Torf  etc. 

Feigenkaffee:  zum  grössten  Theil  in  Südtirol  hergestellt;  von  grosser  Verbreitung, 
namentlich  in  Süddeutschland.  Er  besteht  aus  gerösteten  Feigen  und  stellt  eine  braune 
Masse  mit  vielen  weissen  Kernen  dar.  Verfälschungen  kommen  vor  mit  Johannisbrod, 
gedörrtem  Obst  und  Aehnl. 

Eichelkaffee,  1784  von  Mara  empfohlen ;  aus  gebrannten  Eicheln  dargestellt.  Ent- 
hält Gerbsäure;  durch  diese  und  den  bitteren  Geschmack  dem  Kaffee  ähnlich,  dient  mehr 
als  diätetisches  Genassmittel. 

Kinderkaffee,  aus  gerösteten  Getreidearten  und  Hülsenfrüchten  bereitet;  dient 
als  Kindernährmittel. 

Schwedischer  oder  Continentalkaffee;  besteht  aus  den  gerösteten  Samen 
von  Astragalus  baeticus;  soll  eines  der  besten  Kaffeesurrogate  sein. 

Kaffee  wird  schliesslich  bereitet  aus  Dattelkernen,  Weintraubenkernen,  Hage- 
butten u.  s.  w. 

Der  Thee  hat  ebenfalls  die  ausgedehnteste,  wenn  auch  nicht  so  allge- 
meine Verbreitung  wie  der  Kaffee  gefunden. 

Als  Volksgetränk  dient  der  Thee  vor  allem  den  Chinesen  und  Japanesen,  in  Europa 
ist  nur  bei  Engländern  und  Holländern  der  Theegenuss  zur  Volkssitte  geworden;  ausgedehn- 
ter Theeconsum  findet  auch  in  Russland  statt;  in  den  übrigen  Ländern  Europas  beschränkt 


Grossbritannien 

2-16 

Canada 

163 

Vereinigten  Staaten 

0-59 

Niederlande 

0-48 

Dänemark 

017 

Russland 

017 

GENDSSMITTEL.  321 

sich  die  Sitte  des  Theetrinkens  auf  die  Städte  und  die  höheren  Bevölkerungsschichten. 
Der  durchschnittliche  Theeverbrauch  in  einem  Jahre  beträgt  pro  Kopf  der  Bevölkerung  in 
Australischen  Colonien         3'47  kfj    Portugal  0'05  kg 

Schweiz  0"05    „ 

Norwegen  O'O^i  „ 
Deutschland  0  03  „ 
Schweden  001  „ 
Oesterreich  O'Ol  „ 
Belgien  001    „ 

China  exportirte  1885  1,618  404  Piliuls  schwarzen  Thee,  214'693  grünen  Thee,  280-112  Ziegel- 
thee,  1-1505  Staubthee,  im  Ganzen  2,128-814  Pikuls,  gleich  128  8  Mill.  hj,  im  Werthe  von 
173  Mill.  Mark.  Die  Production  Chinas  beträgt  ungefähr  das  Dreifache  der  Ausfuhr.  — 
Es  exportirten  ferner  1885  Britisch-Ostindien  31-2  Mill.  kg,  Japan  cca.  16,  Java  und  Madura 
circa  2  4,  Ceylon  und  andere  Gebiete  l'S  Mill.  kg.  Der  Gesammtexport  betrug  im  Jahre 
1885  190-1  Mill.  kg. 

Sämmtliche  Theesorten  stammen  von  der  einen  Theepflanze,  Thea 
chinensis  L.  Der  Thee  des  Handels  erlangt  seinen  Geruch  und  Geschmack 
erst  durch  die  Präparation  der  geernteten  Blätter.  Man  unterscheidet  Grünen 
Thee,  Schwarzen  Thee,  Ziegelthee  und  Staubthee.  Der  schwarze 
Thee  ist  einer  Gährung  unterzogen  worden;  beim  grünen  Thee  wird  diese 
Gährung  vermieden.  Zur  Bereitung  des  letzteren  werden  die  frischen  Blätter 
in  eisernen  Pfannen  unter  tüchtigem  Umrühren  kurz  erwärmt;  die  hierdurch 
weich  gewordenen  Blätter  werden  mit  den  Händen  gerollt  und  dann  wieder 
in  die  Wärrapfannen  gebracht,  in  denen  sie  vollkommen  getrocknet  werden. 
Für  den  Export  werden  die  Blätter  mit  einer  Mischung  von  Indigo  oder 
Berlinerblau,  Curcuma  und  Thon  oder  Gyps  bestäubt,  um  ihnen  ein  besseres 
Aussehen,  beziehungsweise  eine  bestimmte  Farbennuance  zu  geben.  Diese 
Behandlung  ist  so  allgemein,  dass  kaum  ungefärbter  grüner  Thee  in  den 
Handel  kommt;  da  die  benützten  Farbstoffe  keine  schädlichen  sind,  so  ist 
auch  dies  Verfahren  hygienischerseits  nicht  zu  beanstanden.  —  Zur  Bereitung 
des  schwarzen  Thees  lässt  man  die  Blätter  erst  eine  Gährung  durchmachen, 
indem  man  sie  in  grosse  Haufen  schichtet.  Die  weich  gewordenen  Blätter 
werden  zu  Ballen  gerollt,  und  abwechselnd  getrocknet  und  der  Luft  aus- 
gesetzt. Die  fertig  getrockneten  Blätter  sind  schwarzbraun,  unregelmässig 
gestaltet,  dünn,  blattstielartig.  —  Der  grüne  wie  der  schwarze  Thee  werden 
vor  dem  Versandt  künstlich  parfümirt,  durch  Zwischenlagen  wohlriechender 
Blüthen  von  Jasmin,  Orange,  Rose,  Olea  fragrans  u.  s.  w.  —  Ziegelthee 
ist  chinesischer  Thee,  der"  durch  Hebelpressen  in  Tafel-  oder  Ziegelform  ge- 
bracht ist;  er  ist  sehr  hart  und  dicht,  und  besteht  aus  Blättern  und  Stengeln 
der  Theepflanze.  —  Staubthee  ist  eine  geringe,  aus  zerbrochenen  Blättchen 
und  Stengeln  und  sonstigem  Abfall  bestehende  Theesorte.  —  Den  besten  Thee 
liefern  die  jungen  an  der  Spitze  fein  behaarten  Blättchen  der  ersten  der  3—4 
Jahresernten  („Pecco  mit  weissen  Blüthen");  diese  Blätter  enthalten  die  ge- 
ringste Menge  Holzsubstanz  und  das  meiste  Aroma.  —  Die  specifischen 
Bestandtheile  des  Thees  sind  das  dem  Thee  seinen  Geschmack  und  Geruch 
gebende  flüchtige  Theeöl  und  das  —  chemisch  mit  dem  Coffein  vollständig 
übereinstimmende  —  Thein.  Aehnlich  wie  beim  Kaffee  ist  Theingehalt  und 
Qualität  des  Thees  nicht  einander  proportional,  sondern  enthalten  gerade  die 
besten  Theesorten  die  geringste  Menge  Thein.  Der  grüne  Thee  enthält  mehr 
ätherisches  Theeöl  (l7o)  ^^s  der  schwarze  Thee  {V^'^U),  wirkt  daher  aufregen- 
der. —  Die  Wirkung  des  Thees  ist  der  des  Kaffees  durchaus  ähnlich;  von 
der  hygienischen  Bedeutung  des  Thees  als  Genussmittel  gilt  das  über  den 
Kaffee  Gesagte. 

Verfälschungen  des  Thees  kommen  zunächst  in  der  Richtung  vor,  dass  bessere 
Sorten  mit  minder  feinen  vermischt  werden,  —  oder  dass  bereits  extrahirte  Blätter  dem 
Thee  zugemischt  werden :  dieselben  werden  mit  Gummi  bestrichen,  mit  Gerbstoffen  impägnirt, 
gerollt,  grün  oder  schwarz  gefärbt  und  parfümirt;  nachgewiesen  wird  diese  Fälschung  durch 
den  geringen  Gehalt  an  Thein.  —  Ferner  wird  häufig  durch  Bestäuben  mit  Gyps,  Talg, 
Speckstein  etc.  der  zarte    Anflug    der  jungen   Blätter    der   ersten    Ernte  („Blüthen")    vor- 

Bibl.  med.  Wissenschaften.   Hygiene  u.  Ger.  Aled.  21 


322  GENÜSSMITTEL. 

zutäuschen  gesucht,  wobei  gleichzeitig  eine  Gewichtsvermehrung  stattfindet.  —  Schliesslich 
werden  dem  Thee  Blätter  von  anderen  Pflanzen  beigemengt:  in  China  z.  B.  die  Blätter 
von  Camellia,  in  Russland  von  Epilobium,  in  Europa  von  Lithospermum,  von  Weide,  Pappel, 
Buche,  Ulme,  Kirsche,  Schlehe.  Die  Blätter  werden  eigens  präparirt  (gefärbt  und  par- 
fümirt);  zuweilen  kommen  hierbei  gesundheitsschädliche  Stoffe  (Kupfersalze,  Bleichromat 
u.  a.)  zur  Verwendung. 

Cacao,  und  die  durch  Mischung  von  Cacao  mit  Zucker  und  Vanille  her- 
gestellte Chocolade,  stellt  nicht  allein  ein  Genuss-  und  Anregungsmittel, 
sondern  zugleich  ein  Nahrungsmittel  dar.  —  Reiner  Cacao,  i.  e.  die  von 
Keimen  und  Schalen  befreiten,  durch  Kosten  und  Zusammenschmelzen  präparirten, 
pulverisirten  Cacaobohnen  enthalten  167o  Eiweiss,  30^0  Fett  („Cacaobutter"), 
3 — 4%  Asche,  l'5'^/o  Theobromin.  Da  der  übermässige  Fettgehalt  für  den 
Gebrauch  unangenehm  ist,  wird  gewöhnlich  „entölter  Cacao"  verwendet,  der 
aber  auch  noch  25 — 30%  Fett  enthält.  —  Eine  Tasse  Cacao  aus  Ib  g  be- 
reitet, enthält  circa  2  ff  Eiweiss,  4^  Fett  und  4^  Kohlehydrate.  Chocolade 
enthält  im  Mittel  1-5—2%  Wasser,  9%  Eiweiss,  0-6%  Theobromin,  15%  Fett, 
607o  Zucker,  2%  Asche.  Eine  Tasse  Chocolade  aus  15^  liefert  1^  Eiweiss, 
2  g  Fett,  10  g  Zucker.  —  Cacao  und  Chocolade  enthalten  also  eine,  wenn 
auch  massige,  dafür  aber  leicht  resorbirbare  Menge  Nährsubstanz,  stellen 
daher  ein  bekömmliches  Genuss-  und  Nahrungsmittel  dar.  Die  geringe  Menge 
Theobromin  kommt  bei  der  Wirkung  kaum  in  Betracht. 

Verfälschungen  von  Cacao  finden  nicht  selten  statt  durch  Hinzufügen  von  Rinden- 
theilen,  von  Mehl,  Dextrin,  Zucker,  durch  künstliche  Beschwerung  mit  Sand,  Thon,  Ocker. 
—  Chocolade  erhält  häufig  einen  Zusatz  von  Mehl,  Talg,  Schweinefett;  nicht  selten  ist 
sie  —  von  der  Bereitung  durch  die  Maschinen  her  —  mit  Eisenoxyd  verunreinigt;  Choco- 
lade wird  an  feuchten  Orten  leicht  dumpfig;  ferner  zieht  sie  gern  Gerüche  benachbarter 
Drogen  an.  (Vergl.  über  die  Verfälschung  von  Kaffee,  Thee,  Cacao  und  Chocolade  den  Bd. 
„Med.-Chemie"  S.  622-624.) 

3.  Alkoholische  Genussmittel :  Bier,  Wein,  Branntwein  etc. 

Die  universalste  Verbreitung  haben  zu  allen  Zeiten  die  alkoholischen 
Genussmittel  gehabt.  Der  Gebrauch  des  Alkohols  ging  nicht  wie  der  des 
Kaffee's  oder  Thee's  von  einem  Volk  oder  einem  Lande  aus:  alle  Völker, 
Culturvölker  wie  Wilde,  haben  sich  —  durch  Gährung  vegetabilischer  Pro- 
ducte  —  alkoholische  Getränke  zu  bereiten  gewusst.  Die  alkoholischen  Genuss- 
mittel der  civilisirten  Welt  sind  Wein,  Bier  und  Branntwein;  die  verschie- 
denen Spirituosen  Getränke  wilder  Völkerschaften  aufzuführen,  würde  hier  zu 
weit  führen. 

Die  Bereitung  von  Wein,  Bier  und  Branntwein,  die  Verfälschungen,  welchen 
dieselben  ausgesetzt  sind;  sowie  die  Erkennungsmethoden  für  letztere,  sind 
in  dem  Bande  ,, Chemie"  ausführlich  geschildert  worden;  die  physiologische 
Wirkung  des  Alkohols  auf  den  menschlichen  Organismus  wurde  in  dem  Bande 
„Pharmakologie"  S.  349  dargelegt;  —  hier  soll  nur  die  allgemeine  hygie- 
nische Bedeutung  der  alkoholischen  Genussmittel  einer  Betrachtung  unter- 
zogen werden.  —  Die  Grund  Wirkung  der  Alkoholica  ist  keine  anregende, 
sondern  von  vornherein  eine  lähmende;  die  häufig  beobachtete  Vermehrung 
der  Athmung  und  Pulsfrequenz  rührt  von  der  Reizung  der  sensiblen  Nerven 
der  Magenschleimhaut  her;  die  scheinbare  Erregung  nach  Alkoholgenuss  ist 
durch  frühzeitige  Lähmung  der  centralen  Hemmungsvorrichtungen  zu  erklären. 
„La  vino  veritas"  bedeutet  nicht,  dass  die  Wahrheitsliebe  gesteigert,  sondern 
dass  die  besonnene  Zurückhaltung  verringert  ist;  und  wer  traurigen  und 
sorgenvollen  Herzens,  gedrückt  und  in  seiner  Lebensfreudigkeit  gehemmt  nach 
einer  Flasche  Wein  heiterer  ist,  hat  die  Sorgen  betäubt,  aber  nicht  die  philo- 
sophische Tragkraft  seiner  Seele  vergrössert.  —  Die  Reactionszeit,  d.  h.  die 
Zeit,  welche  erforderlich  ist,  um  auf  einen  Sinneseindruck,  z.  B.  durch  eine 
verabredete  Signalbewegung  zu  reagiren,  nimmt  unter  Alkohol  zu,  und  trotz- 
dem glaubt  der  Betreffende  ganz  besonders  prompt  und  schnell  reagirt  zu 
haben.     Längere  Zeiträume  erscheinen  dann  also  kürzer  als  die  Norm:  daher 


GENUSSMITTEL.  323 

die  Kurzweil.  —  Die  Entschlussfähigkeit,  Todesverachtung  u.  dgl.  m.  nehmen 
unter  Alkohol  zu  durch  Fortfall  von  Rücksichten  und  sonstigen  hemmenden 
Einflüssen.  —  Nur  gewisse  einzelne  Seelenfunctionen  nehmen  thatsächlich 
durch  Fortfall  der  Hemmungen  nach  Genuss  alkoholischer  Getränke  zu.  Ausser 
der  „Freudigkeit"  (und  auch  Geschlechtslust)  ist  es  namentlich  die  Phantasie, 
welche  entzügelt  und  dadurch  lebhafter  wird:  daher  der  Dichter  und  Künstler 
im  Weine  meist  eine  Hilfe  hat,  der  Denker  meistens  nicht  (Filehne).  — 
Für  die  anregende  Wirkung  des  Alkohol  kommt  nicht  der  Alkohol  allein  in 
Betracht,  sondern  auch  die  verschiedenen  Geschmacks-  und  Kiechstoffe,  mit 
denen  er  in  Form  von  Wein,  Bier,  Schnaps  etc.  verbunden  ist.  —  Wein  er- 
zeugt im  Allgemeinen  eine  angeregte  heitere  Stimmung,  Bier  mehr  ein  still- 
beschauliches Behagen;  Branntwein  lässt  am  ehesten  die  rohen,  thierischen 
Triebe  des  Menschen  zum  Durchbruch  kommen.  Jedoch  ist  bei  der  Beur- 
theilung  der  Wirkung  der  verschiedenen  alkoholischen  Getränke  sehr  die 
Individualität  und  Nationalität  der  Trinker  zu  berücksichtigen.  Wein  trinkt 
eben  vor  Allem  der  leichtlebige  Franzose  und  Südländer,  Bier  der  ernstere 
Deutsche  (als  Typus  des  Biertrinkers  gilt  der  behäbige  Baier);  Schnaps  ist 
hauptsächlich  das  Getränk  der  niederen  Gesellschaftsclassen.  —  Kohlensäure- 
haltige Getränke  (Most,  Champagner  etc.)  wirken  besonders  erregend  be- 
ziehungsweise berauschend,  indem  die  Kohlensäure  —  durch  Hyperämisirung 
der  Magendarm  Schleimhaut  —  die  Resorption  begünstigt.  —  Eine  nützliche, 
anregende  Wirkung  kann  Alkohol  in  concentrirter  Form,  als  Branntwein,  zur 
Erzeugung  rascher  Erwärmung  bei  kalter  feuchter  Umgebung  haben.  Hier 
leistet  ein  Schnaps  besseres  als  kalter  Kaffee  oder  Thee.  Heisser  Thee  oder 
Kaffee  wäre  freilich  vorzuziehen,  ist  aber  gewöhnlich  gerade  in  solchen  Situa- 
tionen nicht  zu  beschaffen. 

Dem  Alkohol,  beziehungsweise  den  meisten  alkoholischen  Genussmitteln, 
ist  eine  hygienische  Bedeutung  als  Nährmittel  im  Allgemeinen  nicht  zuzu- 
sprechen. Früher  glaubte  man,  dass  Alkohol  den  Eiweisszerfall  hintanhalte, 
mass  ihm  also  eine  Bedeutung  als  Sparmittel  bei.  Neuere  Versuche  haben 
jedoch  erwiesen,  dass  Alkohol  (abgesehen  von  toxischen  Mengen)  ohne  Ein- 
fluss  auf  den  Eiweissumsatz  ist,  dass  die  Stickstoffausscheidung  unter  seiner 
Einwirkung  nicht  abnimmt.  Dagegen  vermag  der  Alkohol  durch  seine  Ver- 
brennung im  Organismus  eine  bedeutende  Menge  Wärme  zu  entwickeln  und 
dadurch  bis  zu  einem  gewissen  Grade  Kohlehydrate  oder  Fett  zu  ersetzen. 
Der  Alkohol  wird  im  Organismus  fast  vollständig  bis  zu  den  Endproducten: 
Wasser  und  Kohlensäure  oxydirt;  nur  äusserst  geringe  Mengen  (weniger  als 
3^0  des  eingeführten  Alkohols)  werden  durch  Lunge,  Haut  und  Niere  ab- 
geschieden (BiNz).  Alkohol  hat  die  Verbrennungswärme  7-1,  d.  h.  die  Ver- 
brennung von  lg  Alkohol  erzeugt  soviel  Wärme,  dass  dadurch  7-1  Liter 
Wasser  um  PC.  erhöht  werden  können  (liefert  7-1  „Calorien").  Der  Mensch 
bedarf  täglich  circa  2200  Calorien,  die  durch  Verbrennung  seiner  gemischten 
Nahrung  geliefert  werden.  1  Liter  guten  Rheinweins  enthält  circa  100^  Al- 
kohol; diese  liefern  710  Calorien.  4  Löffel  Leberthran  (ein  Fettgemenge  mit 
der  Verbrennungswärme  9*1)  entwickeln  455  Calorien,  also  nur  ^/^  der  obigen 
Menge.  Dabei  wird  vorausgesetzt,  dass  sämmtlicher  Leberthran  resorbirt  wird. 
Die  Aufnahme  von  Leberthran  wird  nicht  selten  z.  B.  bei  einem  fiebernden 
Typhuskranken  —  schwierig  sein,  während  demselben  Kranken  1  Flasche 
Wein  mit  Leichtigkeit  beigebracht  wird.  Gerade  für  Kranke,  die  eine  andere 
Nahrung  aufzunehmen  nicht  vermögen,  insbesondere  für  Fieberkranke,  ist 
der  Alkohol  von  Werth  als  respiratorisches  Nährmittel,  das  die  Consumption 
des  Organismus  und  den  Kräfteverfall  aufzuhalten  geeignet  ist.  —  Für  Ge- 
sunde dagegen  ist  der  Alkohol  als  Wärmequelle  entbehrlich,  um  so  mehr,  je 
geringer  die  Anforderungen  an  die  Wärmebildung  des  Organismus  sind:  daher 
die  Bewohner  südlicher  Länder  der  Alkoholica  leicht  entrathen  können,  und 
der   Branntweinconsum  nach   Norden    zu  immer   mehr  zunimmt.     Bewohner 

21* 


324  GENUSSMITTEL. 

kühlerer  Gegenden,  die  nach  dem  Tropen  übersiedeln  und  dort  die  heimische 
Sitte,  regelmässig  starke  Alkoholica  in  grösserer  Menge  zu  sich  zu  nehmen, 
weiterführen  (namentlich  Engländer),  verfallen  rasch  den  schädlichen  Wir- 
kungen des  Alkohols  (Delirium,  Leber-  und  Nierenerkrankungen  etc.). 

Ueber  die  schädlichen  Folgen  des  Alkoholmissbrauchs:  die  acute  und  chro- 
nische Alkoholvergiftung  ist  hier  nicht  der  Ort  zu  reden.  Dass  der  Alkoholismus  die  Menschheit 
schwer  und  nicht  nur  an  ihrer  Gesundheit  schädigt,  ist  allgemein  anerkannt.  Zu  allen 
Zeiten  hat  ein  Missbrauch  geistiger  Getränke  stattgefunden.  Im  Alterthum  und  Mittel- 
alter waren  es  fast  nur  die  wohlhabenden  Classen,  die  ein  üebermass  alkoholischer  Ge- 
nussmittel zu  sich  nahmen;  namentlich  Bürger  und  Edle  des  Mittelalters  scheinen  Un- 
geheures im  Vertilgen  von  Wein  und  Bier  geleistet  zu  haben.  Während  in  den  gebildeten 
Kreisen  in  dieser  Beziehung  eine  Besserung  stattgefunden  zu  haben  scheint  (nur  die 
Studenten  bleiben  dem  mittelalterlichen  Brauche  treu),  hat  in  den  niederen  Bevölkerungs- 
classen  der  Branntweingenuss  in  erschreckender  Weise  überhand  genommen.  Die  jährlich 
consumirten  Mengen  Schnaps  sind  ganz  ungeheure:  Brüning  berechnet  die  Ausgaben  für 
Schnaps  in  Preussen  auf  261  Mill.  Mark  pro  Jahr  (71  Mill.  Mark  mehr  als  die  sämmtlichen 
directen  Staatssteuern  betragen).  England  verausgabt  jedes  Jahr  1200  Mill.  Mark  für  Al- 
kohol; Amerika  versteuerte  1886/88  1,424,595.000  Liter  spirituöser  Getränke  (d.  i.  31'5  Liter 
pro  Kopf)  im  Werthe  von  2633  Mill.  Mark  (i.  e.  56-.30  Mark  pro  Kopf);  die  kleine  Schweiz 
vorausgabt  jährlich  120  Mill.  Mark  für  Alkohol.  Nach  Bahr  wurden  in  den  4  Jahren 
1872—1875  im  Zollvereinsgebiet  pro  Jahr  und  Kopf  6  Liter  Wein,  82  Liter  Bier  und  10  Liter 
Branntwein  verbraucht.     Es  beträgt  der  Consum  an  Schnaps  pro  Kopf  und  Jahr  für 

Norwegen  3*4  Liter 

Oesterreich  4-0      „ 

Frankreich  4-25    „ 

Grossbritannien  60      „ 

Schweiz  7"5      „ 

Niederlande  9"7      „ 

Belgien  9-75    „ 

Deutschland  100      „ 

Schweden  160      „ 

Russland  180      „ 

Deutschland  steht  somit  an  dritter  Stelle.  Schweden  zeigt  in  den  letzten  Jahren  eine 
Besserung,  während  in  Frankreich  der  Alkoholgenuss  bedrohlich  zunimmt,  und  Russland 
in  vollstem  Niedergang  begriffen  ist.  Rochard  berechnet  den  ökonomischen  Schaden,  den 
das  Schnapstrinken  verursacht  (durch  Verlust  an  Arbeit,  durch  Verursachung  von  Un- 
fällen etc.)  für  Frankreich  jährlich  zu  1158  Mill.  Mark;  für  Deutschland  lässt  sich  dieser 
Verlust  auf  1500  Mill.  Mark  veranschlagen;  für  England  schätzt  man  den  Gesammtschaden 
durch  Schnapstrinken  gleich  ^/4  des  Gesammteinkommens  sämmtlicher  Handarbeiter  Gross- 
britanniens. Zu  dem  gesundheitlichen  und  wirthschaftlichen  Ruin  des  Trinkers  kommt 
noch  die  Gefahr  der  sittlichen  Verkommenheit.  Die  Zunahme  der  Verbrechen,  der  Geistes- 
krankheiten, der  Selbstmorde  ist  zum  grossen  Theile  auf  Rechnung  der  Trunksucht 
zu  setzen. 

Den  Alkoholismus  wegen  seiner  schrecklichen  Wirkungen  zu  bekämpfen,  oder  we- 
nigstens nach  Möglichkeit  einzudämmen,  haben  sich  Staat  wie  Private  zur  Aufgabe  ge- 
macht. Am  weitesten  ist  man  darin  in  den  Vereinigten  Staaten  gegangen,  wo  in  einzelnen 
Staaten  das  Feilhalten  von  Getränken  gesetzlich  verboten  ist.  Zu  ähnlich  weitgehenden 
Bestimmungen  hat  man  sich  in  europäischen  Staaten  nicht  entschliessen  können.  Eine 
Herabminderung  des  Schnapsgebrauches  wäre  anzustreben:  durch  Beschränkung  der  Ver- 
kaufsstellen für  geistige  Getränke,  —  durch  Vertheuerung  des  Branntweins  und  gleich- 
zeitige Verbilligung  des  weniger  schädlichen  Bieres  und  Weines,  bezw.  kostenloser  Abgabe 
von  Kaffee  und  Thee,  —  durch  gerichtliche  Bestrafung  von  Trunkenheit  und  Trunk- 
sucht, durch  Ueberführung  und  unentgeltliche  Behandlung  in  Trinkerasylen.  In  Deutschland 
hat  man  durch  die  Steuergesetzgebung  im  Jahre  1887  den  gemeinsten  Branntwein,  den 
Spiritus  um  das  Vierfache  gegen  früher  vertheuert.  Der  nicht  zum  Trinken  bestimmte 
Spiritus  ist  von  der  Steuer  ausgenommen,  wird  aber,  um  nicht  doch  als  Schnaps  verwendet 
zu  werden,  durch  Beifügung  von  widerlich  riechenden  Pyridinderivaten  ungeniessbar  ge- 
macht, „denaturirt."  —  In  Oesterreich,  der  Schweiz,  Holland,  Frankreich  wird  öffentliche 
Trunkenheit  bestraft,  beziehungsweise  gilt  sie  bei  Excessen  etc.  als  Erschwerungsgrund.  — 
Trinkerasyle  sind  zuerst  in  Amerika  gegründet  worden,  in  denen  Trunksüchtige  aller 
Stände  untergebracht  werden.  In  Deutschland  gibt  es  Trinkerasyle,  in  denen  aber  nur 
Wohlhabende  Verpflegung  finden  können.  Gesetzlich  geregelt  ist  die  Unterbringung  in 
Trinkerasylen  nur  im  Canton  St.  Gallen  in  der  Schweiz  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1891: 

§  1.  Personen,  welche  sich  gewohnheitsmässig  dem  Trünke  ergeben,  können  in  einer 
Trinkerheilanstalt  versorgt  werden. 

§  3.  Die  Versetzung  in  eine  Trinkerheilanstalt  erfolgt:  a)  auf  Grund  freiwilliger  An- 
meldung, b)  durch  Erkenntnis  des  Gemeinderathes  der  Wohngemeinde. 


GENÜSSMITTEL.  325 

Bier.  Die  Bereitung  und  Eigenschaften,  von  Bier,  Wein,  Branntwein, 
sowie  die  Verfälschungen  und  deren  Nachweise  sind  im  Artikel  „Nahrungs- 
und Genussmittel" "")  eingehend  besprochen  worden.  —  Nach  seiner  hygie- 
nischen Bedeutung  ist  das  Bier  nicht  nur  ein  relativ  unschädliches  und  be- 
kömmliches Genussmittel,  sondern  auch  in  bestimmtem  Grade  ein  Nährmittel. 
Bier  enthält  neben  Wasser,  Alkohol,  Kohlensäure  und  Bitterstoffen  Eiweiss- 
stoÖ'e,  Zucker  und  Dextrin,  letztere  drei  allerdings  in  geringer  Menge,  aber 
dafür  in  gelöster,  sehr  leicht  resorbirbarer  Form.  Bei  dieser  vollständigen 
Ausnutzbarkeit  ist  der  Nährwerth  des  Bieres,  wenn  es  in  reichlichen  Mengen 
genossen  wird,  nicht  gering  anzuschlagen.  Den  Beweis  liefert  die  fast  regel- 
mässig eintretende  Corpulenz  der  habituellen  Biertrinker.  Ein  gutes,  wenig 
Alkohol  und  reichlich  Extractivstoffe  enthaltendes  billiges  Bier,  wie  z.  B.  das 
Münchener  Bier,  ist  als  vortreffliches  Volksgetränk  zu  bezeichnen. 

Es  enthält: 

Mänchener  Löwenbier  91-08%  Wasser,  S^      Alkohol,  5  920/0  Extract 

Dreher'sches  Bier  (Wien)  9Ü-86°/o        „  S-ßö/o  „         5-54% 

Berliner:  Böhmisches  Bräuhaus-Bier  90-60o/o        „  4-1 1^        „         5-29% 

Culmbacher  Exportbier  86-31°/o        „  5-29%        „         8'40''/o 

Die  schweren  süddeutschen  Exportbiere  werden  namentlich  in  Nord- 
deutschland consumirt:  man  braut  und  trinkt  also  dort  ein  viel  „schwereres" 
d.  h.  alkoholhaltigeres  Bier.  Der  Consum  beträgt  in  Preussen  pro  Jahr  und 
Kopf  40  Liter,  in  Baiern  220  Liter. 

Ein  gutes  Bier  soll  glanzhell,  vollmundig,  gut  moussirend  sein,  der 
Alkoholgehalt  soll  2-5— 4-5%,  der  Extract  mindestens  4*^/o  betragen;  auf 
1  Theil  Alkohol  sollen  1-2— 1-6  Theile  Extract  kommen,  am  besten  1-6— 1*8; 
Glycerin  soll  höchstens  zu  0-57o  vorhanden  sein. 

Fälschungen  ist  das  Bier  in  deutschen  Ländern  selten  ausgesetzt,  häufiger  in 
ausserdeutschen  europäischen  Staaten  (in  englischen  Bieren:  Porter,  Stont,  wurde  z.  B.  Pikro- 
toxin  nachgewiesen) ;  —  ein  geradezu  unglaubliches  Getränk  wird  aus  Mais  und  Strychnin 
oder  Belladonnawurzel  etc.  in  manchen  „Brauereien"  der  Vereinigten  Staaten  bereitet.  — 
Nach  bayrischem  Gesetz  darf  Bier  nur  aus  Malz  und  Hopfen  bereitet  werden,  und  ist  jeder 
Zusatz  —  z.  B.  auch  von  Salicylsäure  —  strafbar.  Bei  den  Verfälschungen  des  Bieres  ist  zu 
unterscheiden  zwischen  solchen,  die  zwar  keine  Gesundheitsstörung  nach  sich  ziehen  (z.  B. 
der  Zusatz  massiger  Mengen  von  Salicylsäure  oder  saurem  schwefligsaurem  Kalk  zur  Halt- 
barmachung, oder  von  kohlensaurem  Alkali  gegen  die  Säuerung),  die  aber  die  Minder- 
werthigkeit  eines  Bieres  verdecken  —  und  solchen,  die  direct  schädlich  wirken.  Zu  letzteren 
gehören  Pikrinsäure,  Pikrotoxin,  Strychnin,  Semina  Colchici,  Radix  Belladonnae  u  a.  Als 
billige  Surrogate  werden  verwendet:  Stärke  oder  Stärkezucker  an  Stelle  von  Gerste;  Enzian, 
Wermuth,  Quassia  anstatt  des  Hopfens;  Glycerin  wird  zugesetzt  zur  künstlichen  Herstellung 
der  Vollmundigkeit  des  Bieres,  lieber  die  genannten  Verfälschungen  wie  deren  Nachweis 
s.  Artikel  „Nahrungsmittel"  des  Bandes  „Cüiemie." 

Wein.  Unter  „Wein"  verstehen  die  Weinproducenten  den  gewerbe- 
gerecht vergohrenen  und  geklärten  Traubensaft,  die  Weinhändler  ein  aus 
Traubensaft  nach  den  Regeln  der  Kunst  bereitetes  wohlschmeckendes  Getränk. 
Diese  beiden  Definitionen  decken  sich  durchaus  nicht:  nach  der  letzteren  sind 
Zusätze  fremder  Stoffe:  von  Zucker,  von  Alkali  etc.,  soweit  sie  allein  zur 
Verbesserung  des  Geschmackes  beitragen,  erlaubt.  Hygienischerseits  ist  gegen 
solche  Manipulationen  nichts  einzuwenden,  so  lange  durch  dieselben  nicht 
eine  höherwertige  Weinsorte  vorgetäuscht  werden  soll,  und  die  zugesetzten 
Stoffe  zu  keiner  Gesundheitsstörung  führen  können.  Jedoch  ist  die  Grenze 
zwischen  Erlaubtem  und  Schädlichem  oft  schwer  zu  ziehen,  und  sind  die 
Meinungen  über  die  Zulässigkeit  gewisser  Verfahren  (z.  B.  über  das  Gypsen) 
getheilt.  Eine  ausführliche  Schilderung  der  verschiedenen  Verfahren  und 
deren  Beurtheilung  findet  sich  in  dem  mehrfach  erwähnten  Artikel  (Bd.  „Chemie" 
S.  595  ff.).  —  Reiner  Naturwein  enthält  durchschnittlich  85— 887o  Wasser, 
9—12%  Alkohol,  circa  2%  Extract,  O'l- 0-87o  Zucker,  bis  0-27o  Färb-  und 


*=)  Band  „Med.  Chemie"  S.  595-622. 


326  aENüSSMITTEL. 

Gerbstoff;  0-2 7o  Asche,  ferner  Essigsäure,  Weinsäure,  Aepfelsäure,  Bernstein- 
säure, Glycerin,  Oenanthäther  (Caprin-  und  Caprylsäureester).  Der  Wein  ist  kein 
Nahrungs-  sondern  lediglich  Reiz-  und  Genussmittel. 

Die  durchschnittliche  Jahresproduction  von  Wein  beträgt  in  Hectolitern  in 

Frankreich  36,689.000         Europa                                  99,907.700 

Italien  21,759.000         Vereinigte  Staaten                     800.000 

Spanien  20.519.000         Algerien                                       690.000 

Oesterreich-Ungarn     8,920.000         Kapland  170.000 

Portugal  4,000.000        Australien                                       72.000 

Deutschland  2,089.200        Aussereuropäische  Gebiete      1,732.000 

Griechenland  2,000.000         Gesammtproduction             101,639.700 

Russland  1,840.000 

Rumänien  1,000.000 

Schweiz  600.000 

Serbien  500.000 

Der  mittlere  Weinverbrauch  pro  Kopf  und  Jahr  beträgt  in 

Frankreich  102-1  Liter  Deutschland  4*8  Liter 

Spanien                            79-4      „  Holland  3  0  „ 

Portugal                          75-9      „  Grossbritannien  29  „ 

Italien                              70  7      „  Norwegen  0-9  „ 

Schweiz                           47-0      „  Schweden  O'ö  „ 
Oesterreich-Ungarn       21-1      „ 

Obstweine  werden  aus  Aepfeln,  Birnen,  Heidelbeeren,  Johannisbeeren  in  ganz  ana- 
loger Weise  wie  der  Traubenwein  —  durch  Selbstvergährung  —  dargestellt.  Wegen  des 
bedeutend  geringeren  Zuckergehaltes  wird  ihnen  künstlich  Zucker  zugesetzt.  —  Die  Obst- 
weine enthalten  Alkohol,  Zucker,  Pectinstoffe,  Gummi,  Glycerin,  Salze.  Apfelweine  Wein- 
säure (?),  Essigsäure,  Buttersäure,  Gerbsäure,  Bernsteinsäure,  Oxalsäure,  Milchsäure  und 
Aethersäuren.  Obstwein  enthält  im  Allgemeinen  die  Hälfte  mehr  Extract  und  Asche  als 
der  Traubenwein.  —  Die  Obstweine  stellen  wohlbekömmliche,  reine  und  billige  Anregungs- 
und diätetische  Mittel  dar. 

Branntwein.  lieber  die  verheerenden  Einflüsse  des  Schnapstrinkens  ist 
oben  schon  gesprochen  worden.  Die  schädlichen  Wirkungen  des  concentrirten 
Alkohols  werden  noch  bedeutend  dadurch  erhöht,  dass  häufig  einerseits  un- 
reiner Alkohol  zur  Darstellung  des  Schnapses  verwandt  wird,  andererseits 
direct  schädliche  Stoffe  („zur  Verschärfung  des  Geschmackes")  zugesetzt  werden. 
In  ersterer  Beziehung  ist  es  der  Gehalt  an  Fuselöl,  der  so  verderblich  wirkt. 
Fuselöl  stellt  ein  Gemenge  der  höher  siedenden  Alkohole,  Propyl-,  Amyl-, 
Butyl-Alkohol  und  Furfurol  dar.  In  normalem  Branntwein  sollte  höchstens 
1  p.  m.  Fuselöl  enthalten  sein.  Der  schon  nach  Amylalkohol  riechende 
Kartoffelschnaps  enthält  —  neben  30 — 40%  Alkohol  —  0-37o  und  mehr  Fuselöl. 
Der  sogenannte  „Kornschnaps"  wird,  wenn  echt,  aus  Getreide  hergestellt.  Er 
wird  jedoch  vielfach  aus  Kartoffelschnaps  unter  Zusatz  künstlicher  „Nord- 
häuser Kornessenz''  hergestellt.  In  Ländern  der  kalt  gemässigten  Zone  wird 
also  am  meisten  der  so  schädliche  Kartoffelschnaps  consumirt.  In  südlicheren 
Ländern  wird  Branntwein  aus  Mais,  Keis,  Früchten,  Wein  etc.  hergestellt.  — 
In  den  Gebirgsl ändern  des  südlicheren  Mitteleuropa  wird  aus  zerstossenen 
Kirsch-  und  Pflaumenkernen  „Kirsch-"  und  „Zwetschkenbranntwein"  hergestellt; 
derselbe  enthält  0-3 — 0-57o  Blausäure;  ein  Gehalt  über  O'lVo  sollte  nicht  zu- 
gelassen werden.  —  Die  feineren  Branntweinsorten  stellen  dar:  Cognac  aus 
Wein,  —  Arac  aus  Reis,  —  Rum  aus  Zuckerrohr  gewonnen.  Cognac  enthält 
40— 50o/o,  Arac  c.  507o,  Rum  65— 707o  Alkohol.  Bei  den  hohen  Eingangs- 
zöllen, der  Beliebtheit  und  dem  Massenconsum  dieser  Getränke,  dem  die  Dar- 
stellung aus  reinen  Producten  kaum  genügen  kann,  findet  eine  weit  verbrei- 
tete Nachahmung  und  Verfälschung  statt.  (Näheres  Bd.  „Chemie"  S.  618    ff.) 

Alkaloide  als  Genussmittel.  Zu  —  in  jedem  Falle  überflüssigen,  ja 
schädlichen  —  Genussmitteln  sind  eine  Anzahl  stark  wirkender  Arzneimittel 
geworden.  Manche  Personen  haben  für  gewisse  Arzneimittel,  deren  heilende 
oder  mildernde  Wirkung  sie  zunächst  erfahren,   eine  Art  Ideosynkrasie,  die 


GENÜSSMITTEL.  327 

allmählig  zum  Bedürfnis,  und  schliesslich  zur  Leidenschaft  wird.  So  gibt  es 
Personen,  die  sich  regelmässig  mit  Chloroform-Aether  oder  Lustgas  betäuben, 
andere,  die  habituell  Digitalis,  wieder  andere,  dieAntipyrin,  Phenacetin,  Sulfonal 
oder  Aehnl.  zu  sich  nehmen.  Es  sind  aber  immer  nur  vereinzelte  Indi- 
viduen, die  die  aufgeführten  Arzneimittel  gewohnheitsmässig  nehmen.  Da- 
gegen gibt  es  eine  Pteihe  stark  wirkender,  natürlicher  (oder  aus  solchen  dar- 
gestellter künstlicher)  Producte,  deren  Genuss  nicht  von  Einzelnen,  sondern 
von  Tausenden,  ja  von  ganzen  Völkerschaften  betrieben  wird.  Es  sind  dies  aus- 
schliesslich Alkaloide,  bezw.  Alkaloide  enthaltende  Naturproducte.  Dieselben 
sollen  im  Folgenden  kurz  aufgeführt  werden. 

Der  Fliegenpilz,  Amanita  muscaria,  wird  in  Nordrussland  und 
Sibirien  von  Ostjaken,  Samojeden,  Kamtschadalen,  Tanguten,  Jakuten  u.  s.  w. 
als  berauschendes  und  erregendes  Mittel  (Berserkerwuth)  genossen.  Von  welchem 
Bestandtheil  des  Pilzes  diese  erregende  Wirkung  abhängig  ist  —  ob  vom 
Muscarin  oder  einer  anderen  Substanz,  —  ferner  ob  der  kamtschadalische 
Fliegenpilz  sich  von  dem  gewöhnlichen  Fliegenpilz  Mitteleuropas  durch  Vor- 
handensein besonderer  (ev.  auch  Fehlen  giftiger)  Stoffe  unterscheidet,  ist  noch 
unaufgeklärt. 

Haschisch,  ein  im  Orient  in  ähnlicher  Weise  wie  Opium  allgemein  be- 
nutztes Genuss-  und  Betäubungsmittel.  —  In  Nordindien  werden  zu  Beginn 
der  Fruchtreife  die  Zweigspitzen  und  obersten  Blättchen  der  weiblichen  Hanf- 
pflanze (Cannabis  sativa  var.  indica)  gesammelt:  „Bhang";  aus  diesem  wird 
eine  salbenartige,  gelbgrüne  Masse  hergestellt,  die  mit  verschiedenen  Pulvern, 
Gummi,  Zucker,  aromatischen  Substanzen  versetzt,  den  sogenannten  Ha- 
schisch darstellt.  Als  Churrus  wird  der  aus  den  vielen  Drüsen  der  Stengel 
und  Blätter  schwitzende,  die  wirksamen  Bestandtheile  hauptsächlich  enthal- 
tende Harzsaft  bezeichnet.  —  Der  Haschisch  ist  theils  zum  Rauchen,  theils 
zum  Kauen  bestimmt;  nicht  selten  ist  ihm  noch  Nicotin,  Opium,  Canthariden 
und  Aehnl.  beigemengt. 

Die  Anwendung  des  Haschisch  ist  sehr  weit  verbreitet;  Millionen  von  Menschen  ge- 
brauchen ihn  habituell.  Dem  Haschischgenuss  wird  namentlich  in  Nordafrica,  Westasien 
und  Ostindien  gehuldigt;  aber  auch  die  Brasilianer  rauchen  Hanf  gern;  die  Hottentotten 
cultiviren  den  Hanf  nur,  um  ihn  zu  rauchen. 

Der  Haschischrausch  äussert  sich  in  ausserordentlicher  Erregung  der 
Phantasie,  Hallucinationen,  heiterer,  geräuschvoller  Stimmung,  Neigung  zu 
Bewegungen,  lärmender  Ausgelassenheit,  Gefühl  des  Schwindens  der  räum- 
lichen und  zeitlichen  Grenzen,  der  Aufhebung  der  Schwere,  des  Fliegens,  des 
ungemessenen  Hinausstreckens  des  eigenen  Körpers  u.  s.  f.  Das  Bewusstsein 
bleibt  —  besser  als  bei  Opium  —  erhalten.  —  Den  ßeizerscheinungen  folgt 
ein  Depressionszustand;  zuweilen  tritt  derselbe,  mit  trüber  melancholischer 
Stimmung  und  entsprechenden  Hallucinationen,  von  Anfang  an  auf,  oder 
wechselt  mit  den  Pteizerscheinungen  ab. 

Der  Haschisch  führt  nicht  zu  Verdauungsstörungen  und  verstopft 
nicht,  wie  Opium;  dagegen  sollen  Katalepsie  und  Manie  häufige  Folgezustände 
des  habituellen  Haschischgenusses  sein.  Schon  im  12.  Jahrhundert  lehrte  Ibn 
Beitae,  dass  derselbe  Delirien,  Tobsucht  und  dauernden  Wahnsinn  veran- 
lassen könne.  In  dem  Irrenasyl  in  Bengalen  wurde  unter  232  Fällen  76mal 
Haschischgenuss  als  Grund  des  Irrsinns  angegeben;  34  von  den  76  Kranken 
fanden  Heilung. 

Ueber  die  im  indischen  Hanf  enthaltenen  Bestandtheile  sind  unsere 
Kenntnisse  noch  sehr  unbefriedigend.  Gefunden  wurden  in  demselben:  ein 
flüchtiges  Alkaloid  Cannabinin;  ein  nicht  flüchtiges  Alkaloid,  Tetanocannabin, 
wirkt  strychninartig;  ein  Glykosid  Cannabin,  wirkt  hypnotisch;  ein  flüssiger 
Kohlenwasserstoff  Cannaben,  wirkt  toxisch;  ein  amorphes  Harz  Cannabinon, 
bewirkt  Delirien,  ja  acute  Manie. 


328  GENÜSSMITTEL. 

Von  Europäern  scheint  Haschisch  wenig  genommen  zu  werden.  Die 
Wirkung  soll  für  sie  eine  weniger  angenehme  sein,  als  für  die  Orientalen. 

Vergiftungen  sind  in  Deutschland  meist  mit  dem  officinellen  Extractum  Cannabis 
indicae  vorgekommen,  theils  als  medicinale  Vergiftungen,  theils,  um  sich  einen  Rausch  zii 
verschaffen.  0  5 — 1  g  sind  (bei  einem  guten  Präparat)  schon  stark  wirksam.  —  Symptome 
der  Vergiftung  sind  ausser  den  oben  angeführten  Reizerscheinungen,  Anaesthesien  und  Pa- 
rästhesien,  Ameisenkriechen,  Kälte  und  Taubsein  der  Extremitäten;  Pupillen  erweitert  und 
reactionslos,  Puls  stark  beschleunigt.  Zuweilen  treten  Convulsionen  auf.  Dem  Stadium 
der  Erregung  folgt  tiefste  Depression,  eventuell  mit  katalepsieartigem  Zustand.  Die  ersten 
Symptome  treten  nach  ^/a  bis  1  Stunde  auf;  Restitution  erfolgt  meist  in  48  Stunden. 

Opium.  Dem  Opiumgenusse  sind  —  wie  dem  des  Haschisch  —  viele 
Millionen  von  Menschen  ergeben;  der  Gebrauch  des  Opium  ist  sogar  noch 
weit  verbreiteter  als  der  des  Haschisch. 

In  ganz  Süd-  und  Ostasien  wird  dem  Opiumgenuss  gehuldigt.  Der  habituelle  Ge- 
brauch desselben  ist  längst  nicht  mehr  auf  die  Eingeborenen  beschränkt.  Die  Aufmerk- 
samkeit Europas  wurde  zuerst  durch  einen  Roman  Dickens  auf  das  Opiumrauchen  gelenkt. 
Bis  dahin  war  es  Engländern  und  Amerikanern  unbekannt.  1881  wurde  bereits  die  Zahl 
der  Opiumraucher  in  Nordamerika  auf  3—5000  geschätzt.  1889  zählte  man  in  Newyork 
allein  8—10-000  Opiumraucher.  Auch  nach  Australien,  wie  in  andere  englische  Colonien 
ist  diese  Unsitte  gedrungen,  ja,  hat  auch  schon  in  Grossbritannien  Fuss  gefasst.  Es  wird 
nicht  das  rohe  Opium  als  solches  geraucht,  sondern  ein  aus  demselben  dargestellter 
wässeriger  Extract,  Chan  du  genannt.  18—20  Pfund  Opium  geben  ca.  10  Pfund  Extract. 
Zum  Parfumiren  werden  verschiedene  wohlriechende  pflanzliche  Stoffe  zugesetzt.  Zum 
Gebrauche  wird  etwas  von  der  Masse  auf  eine  lange  Stahlnadel  gebracht  und  über  die 
Flamme  einer  kleinen  Lampe  gehalten,  bis  es  8 — lOmal  ins  Sieden  gekommen  ist.  Dabei 
verändert  das  Chandu  seine  Farbe  (von  Schwarz  zu  Braun  oder  Goldgelb)  und  seinen 
Geruch.  Dann  erst  wird  es  in  eine  sehr  kleine  Pfeife  gebracht  und  geraucht.  Das  zum  Rauchen 
präparirte  Opium  soll  relativ  arm  an  Morphin  sein.  Bei  der  Darstellung  soll  ein  beträcht- 
licher Theil  des  Morphin  verloren  gehen.  Ein  weiterer  Theil  wird  beim  Rauchen  ver- 
brannt. Was  sich  etwa  noch  unzersetzt  verflüchtigt,  dürfte  sich  im  Pfeifenrohr  zum 
grössten  Theile  condensiren.  Ein  habitueller  Opiumraucher  rauchte  morphinfreies  Opium 
mit  dem  gleichem  Genuss  wie  stark  morphinhaltiges.  Ein  massiger  Opiumraucher  in  China 
verbraucht  täglich  ca.  6  g  Opium;  in  einzelnen  Fällen  ist  aber  der  Verbrauch  bis  32  g 
gesteigert. 

Neben  dem  Opiumrauchen  wird  im  Orient  auch  dem  Opiumessen  gefröhnt. 
Die  Perser  verachten  den  Opiumraucher,  geniessen  aber  allgemein  das  Opium  in  Gestalt 
parfümirter  Pillen.  Die  Anfangsdosis  beträgt  0-03- 0-12  g,  sie  steigert  sich  im  Laufe  der 
Jahre  bis  8 — 10  g  und  mehr.  Der  durch  seine  „Bekenntnisse  eines  Opiumessers"  zu  einer 
gewissen  Berühmtheit  gelangte  Thomas  de  Quincey  fröhnte  dem  Opiumgenusse  durch 
50  Jahre,  und  nahm  schliesslich  täglich  8000  Tropfen  Opiumtinctur  zu  sich  ! 

Der  Opiumgenuss  erzeugt  einen  Rauschzustand  mit  hochgesteigerter  Phan- 
tasie und  angeblich  vermehrter  Schärfe  und  Energie  des  Verstandes.  Hallu- 
cinationen,  wie  sie  die  glühendste  Phantasie  sich  nicht  ausmalen  kann,  ent- 
heben den  Opiophagen  der  Wirklichkeit  und  versetzen  ihn  in  einen  wollust- 
artigen Exaltationszustand.  Diesem  folgt  nach  einigen  Stunden  eine  tiefe 
Depression,  die  den  Opiophagen  zu  erneutem  Opiumgenuss  und  zu  immer 
gesteigerten  Dosen  treibt. 

Die  Meinungen  über  die  Gefährlichkeit  des  Opiumgenusses  sind  getheilt. 
Indische  Aerzte  behaupten,  dass  Menschen  bei  massigem  Gebrauch  Jahre  und 
Jahrzente  lang  gesund  erscheinen  und  ihre  Obliegenheiten  erfüllen.  Gleich- 
wohl ist  der  Opiumgenuss  in  jedem  Falle  für  schädlich  zu  erachten  und  zu 
verbieten.  Die  Hauptgefahr  liegt  in  dem  Uebergehen  von  einer  massigen 
Dosis  zu  einer  immer  grösseren,  das  —  sei  es,  dass  die  frühere  Dosis  nicht 
mehr  genügt,  sei  es,  dass  körperliche  oder  psychische  Unannehmlichkeiten 
dazu  veranlassen  —  später  oder  früher  doch  mit  Sicherheit  eintritt.  Die 
Folgen  des  lange  fortgesetzten  Opiumgenusses  sind  äusserst  traurige.  Die 
Gesichtsfarbe  solcher  „Theriaki"  ist  fahl,  das  Gesicht  eingefallen,  die  Augen 
tiefliegend,  matt  und  ausdruckslos,  der  Gang  schlotterig;  es  besteht  äusserste 
Abmagerung  in  Folge  von  Verdauungsstörungen:  hartnäckige  Verstopfung 
wechselt  ab  mit  dysenterischen  Durchfällen;  Gliederzittern,  Schwindel,  Blasen- 
schwäche, Impotenz  kommen  hinzu,  der  Kranke  geht  schliesslich  an  Lungen- 
ödem und  Herzschwäche,  oder  an  allgemeiner  Paralyse  zu  Grunde. 


GENDSSMITTEL.  329 

Missbrauch  des  Opiums  bezw.  von  Mohnabkochungen  findet  vielfach  in  Europa  zur 
Beruhigung  kleiner  Kinder  statt.  Derselbe  ist  aufs  Energischeste,  sei  es  durch  Belehrung 
der  Mütter  über  die  Schädlichkeit  dieses  Vorgehens,  sei  es  durch  Bestrafung  von  Kinder- 
mädchen, Kinderpflegerinnen  etc.,  die  dieses  „Beruhigungsmittel"  gebrauchen,  zu  be- 
kämpfen. Namentlich  in  England  soll  mit  Opium  viel  Unfug  getrieben  werden,  um  Kinder 
zur  Ruhe  zu  bringen.  Die  auf  solche  Weise  chronisch  mit  Opium  gefütterten  Kinder  (meist 
armer  Leute),  die  sich  schliesslich  an  relativ  grosse  Dosen  gewöhnen,  magern  ausser- 
dentlich  ab  und  erliegen  früh  meist  dem  Hydrocephalus. 

Morphin.  Der  Opiophagie  des  Orients  entspricht  der  MorpMnmissbrauch 
der  Culturvölker  des  Occidents.  Die  Morphiophagie,  das  habituelle  Mor- 
phiumeinspritzen (innerlich  wird  Morphium  nur  in  sehr  seltenen  Fällen  habi- 
tuell genommen),  hat  sich  in  den  letzten  Jahrzehnten  in  erschreckender  Weise 
ausgebreitet.  In  den  grossen  Centren  zählen  die  Morphinisten  nach  Tau- 
senden und  Zehntausenden.  Anlass  zum  chronischen  Morphiumgebrauch  gibt 
fast  stets  die  raedicinale  Anwendung  der  Morphininjection  gegen  irgend  welche 
Schmerzen.  So  glänzende  curative  Erfolge  die  durch  A.  Wood  1853  ein- 
geführte Subcutaninjection  des  Morphin  gezeitigt  hat,  so  verheerend  hat  sie 
andererseits  auf  Tausende  und  Tausende  gewirkt.  Es  ist  kein  Zweifel,  dass 
in  sehr  vielen  Fällen  der  Arzt  die  Schuld  trägt,  dass  seine  Patienten  dem 
Morphinismus  verfallen.  Zur  Subcutaninjection  des  Morphin  sollte  nur 
in  den  dringendsten  Fällen  gegriffen  werden;  nie  dürfte  dem  Patienten  oder 
auch  nur  dessen  Angehörigen  die  Morphiumspritze  überlassen,  sondern  jede 
einzelnen  Injection  sollte  vom  Arzte  selbst  gemacht  werden.  Leider  wird 
hiergegen  in  zahlreichen  Fällen  gesündigt. 

Neben  der  medicinalen  Anwendung  des  Morphium  als  Subcutaninjection  ist  es 
häufig  die  Neugierde,  die  Wirkung  des  Morphins  kennen  zu  lernen,  der  Leichtsinn,  der 
die  Folgen  des  Morphingebrauches  nicht  bedenkt,  und  der  glaubt,  jeden  Augenblick  aus 
freien  Stücken  mit  den  Einspritzungen  aufhören  zu  können,  die  zum  Morphinismus  führen 
Es  werden  naturgemäss  zu  Morphinisten  am  leichtesten  diejenigen,  die  mit  Morphin  viel 
hantiren  bez.,  denen  es  jeden  Augenblick  frei  zur  Verfügung  steht:  vor  Allem  daher 
Aerzte,  Apotheker  und  Chemiker.  Die  Zahl  der  dem  Morphinismus  ergebenen  Aerzte  ist 
leider  eine  erschreckend  grosse.  Die  Schilderung  des  Morphinismus,  seines  Verlaufes  und 
seiner  Behandlung  ist  in  dem  Bande  „Pharmakologie"  unter  dem  Artikel  „Morphin"  gegeben. 
Hier  interessiren  die  Massregeln,  die  zur  Eindämmung  dieser  verderblichen  Leidenschaft 
führen  können.  Morphin  gehört  als  stark  wirkendes  Arzneimittel  naturgemäss  zu  den  in 
der  Deutschen  kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  Jänner  1890  §  1  Anlage  B  aufgeführten 
Arzneien,  die  nur  in  Apotheken  feilgehalten  oder  verkauft  werden  dürfen.  Hier  zählt 
Morphin  nicht  zu  den  eigentlichen  „Giften,"  sondern  zu  den  „differenten  Stoffen,"  deren 
Aufbewahrung  und  Abgabe  besonderen  Bestimmungen  unterliegt.  Die  Abgabe  erfolgt  nur 
an  Personen,  die  als  zuverlässig  bekannt  oder  legitimirt  sind,  bezw.  nur  auf  ärztliches 
Recept.  —  Es  dürfte,  falls  diese  Vorschriften  über  das  Morphin  genau  eingehalten  werden, 
die  Erlangung  des  Morphin  in  kleinen  Mengen  für  den  Laien  erschwert,  wenn  auch  nicht 
unmöglich  gemacht  werden.  Nichts  aber  steht  ihm  im  Wege,  wenn  er  sich  Morphin  in 
beliebig  grossen  Mengen  im  Grosshandel,  von  einer  chemischen  Fabrik  beschaffen  will.  §  3 
der  Deutschen  kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  Jänner  1890  lautet:  „der  Grosshandel, 
sowie  der  Verkauf  an  Apotheken  oder  an  solche  Staatsanstalten,  welche  üntersuchungs- 
oder  Lehrzwecken  dienen,  unterliegen  vorstehenden  Bestimmungen  (§  1  s.  o.)  nicht" 
Aehnliche  Vorschriften  bestehen  auch  in  Oesterreich.  Es  müssen  weit  genauere  und  ein- 
gehendere Bestimmungen  über  die  Abgabe  von  Morphin  seitens  der  Fabriken  bezw.  Gross- 
droguerien  getroffen  werden.  Und  zwar  müssen  diese  Bestimmungen  sich  nicht  nur  auf 
das  betreffende  Land  beschränken:  es  müssen  Vereinbarungen  über  den  internationalen 
Giftverkehr  getroffen  werden,  da  sich  sonst  jeder  z.  B.  aus  England  beliebige  Mengen  der 
stärksten  Gifte  verschaffen  kann. 

Coca,  Cocain.  Die  Cocablätter,  von  dem  in  Peru  und  Bolivien  einhei- 
mischen, und  dort  seit  alter  Zeit,  wie  neuerdings  auch  in  anderen  Gegenden 
cultivirten  Strauche  Erythroxylon  Coca,  dienten  und  dienen  noch  einem  grossen 
Theil  der  südamerikanischen  Bevölkerung  als  unentbehrliches  Genussmittel. 
Der  Cocagebrauch  wurde  in  Peru  schon  bei  der  Eroberung  durch  die  Spanier 
angetroffen.  Die  Blätter  werden,  zum  Theil  unter  Hinzufügung  von  Pflanzen- 
asche oder  von  Kalk,  gekaut.  Ein  Eingeborener  soll  Durchschnittlich  28 — 42  g 
pro  Tag  verbrauchen.  Das  Cocakauen  vermindert,  nach  übereinstimmenden 
Angaben    der  Eingeborenen,    das  Bedürfnis    nach  Nahrung  und   macht    den 


330  GENÜSSMITTEL. 

Körper  gegen  Strapazen  widerstandsfähiger.  Ohne  Coca  unternimmt  kein  Ein- 
geborener eine  halbwegs  grössere  Leistung.  In  der  That  sind  die  Leistungen, 
namentlich  im  Zurücklegen  weiter  oder  beschwerlicher  Wegstrecken,  ver- 
glichen mit  der  geringen  Nahrungsaufnahme,  erstaunlich. 

Mantegazza  schildert  die  Wirkung  des  Cocakauens  nach  Selbstversuchen.  Kleine 
Dosen.  (4 — 8  g)  erzeugten  Gefühl  der  Zunahme  der  Kräfte,  der  Beweglichkeit,  grössere  Leb- 
haftigkeit der  Sprache,  Aufgelegtheit  zu  jeder  Art  Arbeit.  Nach  grösseren  Gaben:  Zustand 
der  Isolirung  von  der  Aussenwelt,  Gefühl  von  Wohlbehagen  und  Glückseligkeit.  Nach 
sehr  grossen  Dosen:  fieberhafter  Zustand  mit  dem  Gefühl  angenehmer  Trägheit,  leichter 
Kopfschmerz,  Zunahme  der  Pulsfrequenz,  Hallucinationen  and  Delirien,  ohne  völligen  Be- 
wusstseinsverlust,  später  Schlaf;  keine  Nach  wehen.  Mantegazza  brachte  unter  dem  Ein- 
fluss  des  Cocains  40  Stunden  zu,  ohne  Nahrung  zu  sich  zu  nehmen,  und  Schwäche  zu  fühlen. 

Die  Wirkung  der  Cocablätter  ist  wohl  hauptsächlich  die  des  Cocains 
(s.  den  betreffenden  Artikel  im  Band  Pharmakologie);  jedoch  kommen  vielleicht, 
namentlich  bei  den  frischen  Blättern  noch  andere  Stoffe,  ein  aromatischer 
Riechstoff  etc.  in  Betracht.  —  Aehnlich  schlimme  Folgen  wie  der  Opium- 
genuss  scheint  das  Cocakauen  nicht  zu  haben.  Dagegen  ist  höchst  verderblich 
der  in  Europa  in  neuester  Zeit  aufgekommene  habituelle  Cocaingenuss. 
Zum  Cocainismus  führen  dieselben  Momente  wie  zum  Morphinismus. 
Sehr  häufig  greifen  Morphinisten  in  der  Absicht,  sich  das  Morphin  durch 
Anwendung  eines  Ersatzmittels  abzugewöhnen,  zur  Cocaineinspritzung.  Hier- 
durch ist  aber  noch  nie  ein  Morphinist  des  Morphins  entwöhnt  worden,  viel- 
mehr verfällt  er  jetzt  der  gepaarten  Leidenschaft,  indem  er  Morphin  mit 
Cocain  neben  einander  nimmt.  —  Cocain  ist  deshalb  so  gefährlich,  weil  es 
gewöhnlich  weit  häufiger  eingespritzt  wird,  da  der  Rausch  rascher  verfliegt, 
und  weil  mit  den  Dosen  meist  sehr  rasch  gestiegen  wird.  Für  die  mögliche 
Einschränkung  des  Cocaingebrauches  gilt  das  bei  Morphin  Gesagte. 

Tabak.  Die  Blätter  von  Mcotiana  Tabacum  und  verwandten  Arten.  Die 
reifen,  getrockneten  Blätter  werden  in  Haufen  geschichtet  und  einer  Gährung 
überlassen.  Durch  diese  wird  Geschmack  und  Geruch  der  Blätter  geändert, 
Stärke  und  Zucker  verschwinden,  die  Eiweissstoffe  werden  theilweis  in  Amide 
verwandelt.  Zur  Herstellung  von  Kau-,  Schnupf-  oder  Rauchtabak  werden  die 
Blätter  verschieden  lange  Zeit  in  sogenannte  Saucen  gelegt,  zu  deren  Her- 
stellung die  mannigfachsten  Stoffe:  Salpeter,  Alaun,  Borax,  Branntwein,  Zucker, 
Zimmt  u.  s.  w.  Verwendung  finden. 

Der  Tabakverbrauch  ist  ein  ganz  ungeheurer.  Crawford  schätzt  die  durchschnitt- 
liche jährliche  Tabaksconsumtion  auf  der  ganzen  Erde  auf  4480  Millionen  Pfand  (wonach 
auf  den  Kopf  über  4  Pf.  Tabakverbrauch  kämen).  Zur  Herstellung  dieser  Menge  Tabak 
sind  9  Millionen  Morgen  guten  Tabakbodens  erforderlich.  Der  Tabakconsum  ist  pro  Kopf 
und  Jahr  für  Belgien  2-5,  Niederlande  20;  Schweiz  1-6;  Oesterreich  1-245;  Deutsch- 
land 1-205;  Norwegen  1-025;  Dänemark  1-003;  Russland  0883;  Frankreich  0-803;  Gross- 
britannien 0-616;  Italien  0-571;  Spanien  0-490  ä;^. 

Der  Rauchtabak  enthält  ungefähr  20%  Asche,  lO^o  Feuchtigkeit, 
70%  verbrennliche  Stoffe.  In  der  Asche  herrschen  Kalisalze  vor.  Häufig 
wird  KNO3  künstlich  zugesetzt  um  die  Verbrennlichkeit  zu  erhöhen.  Anderer- 
seits soll  die  Tabakasche  möglichst  wenig  Chlor  (weniger  als  0*4% )  und 
Phosphorsäure  enthalten.  Der  wichtigste,  wirksame  Bestandtheil  des  Tabaks 
ist  das  stark  giftige  Nicotin.  Es  ist  in  grünen  Tabaksblättern  zu  173—8% 
der  Trockensubstanz,  in  präparirten  zu  0—5%  enthalten.  Bessere  Tabaks- 
sorten haben  einen  massigen  Nicotingehalt;  Havannatabak  enthält  weniger 
Nicotin  als  gewöhnliche  Rauchtabake. 

Der  beste  Tabak  wächst  auf  der  Insel  Caba  (Havannatabak);  fast  gleich  guter  aaf 
der  Philippineninsel  Luzon  (Manillacigarren),  beide  aus  Nicoüana  tabacum;  der  berühmte 
„Latakia"  in  Syrien  stammt  von  N.  rustica;  der  „Schiras"  in  Persien  von  N.  persica.  — 
Havanna,  Portoriko,  Latakia  enthalten  0-6  —  1.2%  Nicotin:  „Badischer  Unterländer,"  als 
schlechter  Rauchtabak  bekannt,  3-36%  Nicotin.  Der  sehr  stark  betäubende  „syrische 
Tabak"  enthält  gar  kein  Nicotin. 

Durch  längeres  Ablagern  tritt  bedeutender  Nicotinverlust  ein.  Beim 
Rauchen  einer  Cigarre  destillirt  reichlich  Nicotin  vom  brennenden  Ende  der 


GENUSSMITTEL.  331 

Cigarre  nach  der  Spitze  hin,   daher  das  letzte  Ende   das   nicotinreichste  und 
darum  giftigste  ist. 

Zur  quantitativen  Bestimmung  des  Nicotins  wird  der  getrocknete,  gepulverte  Tabak 
mehrmals  mit  ammoniakhaltigem  Aether  ausgezogen,  der  Auszug  wird  auf  dem  Wasserbade 
destillirt,  wobei  NH,,  und  Aether  übergeht,  das  Nicotin  zurückbleibt.  Das  Nicotin  be- 
stimmt man  durch  Titration  mit  Schwefelsäure:  ein  Aequivalent  Nicotin  (162)  wird  durch 
ein  Aequivalent  SO3  (40)  neutralisirt. 

Der  Tabaksrauch  enthält  ausser  Nicotin  eine  grosse  Menge  Bestandtheile: 
Kohlensäure,  Kohlenoxyd,  Wasser,  Schwefelwasserstoff,  Stickstoff,  Essig-, 
Ameisen-,  Butter-,  Valeriansäure,  Blausäure,  kohlensaures  und  essigsaures 
Ammonium,  Salmiak,  Cyanammonium,  Carbolsäure,  Anilin,  Pyridin,  Picolin, 
Lutidin,  empyreumatische  Substanzen  und  Russ.  Als  giftig  kommen  von 
diesen  Bestandth eilen  (ausser  dem  Nicotin)  in  Betracht:  das  Pyridin  und 
seine  Homologen,  die,  medicamentös  angewendet,  Uebelkeit,  Gliederzittern, 
Schwindel,  Kopfschmerz,  Erbrechen  erzeugen  können;  —  das  Kohlenoxyd, 
zu  5 — 107o  ini  Tabakrauch  enthalten;  im  Blut  von  Thieren,  die  sich  in 
mit  Tabaksrauch  geschwängerten  Räumen  aufgehalten,  war  CO  in  nachweis- 
baren Mengen  vorhanden;  —  der  Ammoniak,  vermöge  seiner  auf  die  Ath- 
mungsorgane  reizenden  Wirkung;  —  die  Russpartikelchen,  die  sich  massenhaft 
im  Lungenepithel  ablagern.  Dass  der  Tabaksrauch  toxisch  wirkt,  haben  zahlreiche 
Versuche  an  Thieren  ergeben.  Auch  beim  Menschen,  namentlich  bei  empfind- 
lichen, daran  nicht  gewöhnten  Individuen  vermag  der  Tabaksrauch  zweifellos 
toxische  Symptome:  Kopfschmerzen  und  Reizerscheinungen  der  Athemwege  und 
des  Magens  hervorzurufen.  Es  sollte  deshalb  das  Rauchen  in  allen  öffentlichen, 
nicht  ausdrücklich  für  Raucher  bestimmten  Räumen  verboten  werden. 

Die  Bedeutung  des  Tabaks  als  Genussmittel  besteht  in  einer  leichten 
allgemeinen  Erregung  des  Nervensystems,  womit  sich  eine  geringe  angenehm- 
narkotische Wirkung  (im  Gegensatz  zu  Thee  und  Kaffe)  verbindet.  Wird  man, 
um  der  Muskelermüdung  zu  steuern,  oder  um  die  geistige  Thätigkeit  auf- 
zufrischen, dem  Thee  und  Kaffee  den  Vorzug  geben,  so  empfindet  man  die 
Annehmlichkeit  der  Cigarre  oder  Pfeife  besonders  im  Zustand  der  behaglichen 
Ruhe  nach  gethaner  Arbeit,  oder  in  der  Periode  gesteigerter  Darm-  und  ver- 
minderter Hirnthätigkeit  nach  einer  reichlichen  Mahlzeit.  Es  ist  aber  der 
Tabak  nicht  allein  ein  —  anscheinend  überflüssiges  —  Genussmittel:  er  ist 
von  hoher  Bedeutung  für  den  gewöhnlichen  Arbeiter,  um  ihm  über  die  Mo- 
notonie der  körperlichen  Arbeit,  oder  für  den  Soldaten,  um  ihm  über  Hunger 
und  Durst,  den  Mangel  jeder  Bequemlichkeit,  über  trübe  Stimmung,  Furcht 
und  Gefahr  hinwegzuhelfen. 

Der  Tabak  kann,  wie  jedes  Genussmittel,  durch  übermässigen  Gebrauch 
zu  schwerer  Schädigung  des  Organismus,  insbesondere  Herzaffectionen  und 
Sehstörungen  führen.  Die  Schilderung  der  acuten  wie  chronischen  Nicotin- 
vergiftung  finden  wir  in  dem  Bande  „Phamakologie  und  Toxikologie''  dieses 
Werkes,  S.  671,  ff.  —  Ausser  durch  Rauchen,  Kauen,  Schnupfen  kann  aber 
der  Tabak  noch  in  anderer  Weise  zu  Vergiftungen  führen. 

Früher  waren  medicinale  Nicotinvergiftungen  nicht  selten,  indem  man 
Tabakabkochungen  als  Klystier  oder  Eingiessungen  (bei  Darmverschlingung  etc.) 
gebrauchte.  —  Anwendung  von  Tabaksaft  als  Abortivum  hat  schon  zum  Tode 
von  Kind  und  Mutter  geführt.  —  Die  Anwendung  von  Tabaksaft  gegen  Haut- 
krankheiten im  Orient  verursacht  nicht  selten  resorptive  Vergiftungen.  —  Ein 
Schmuggler,  der  sich  Tabakblätter  um  den  blossen  Leib  gebunden,  erlitt  eine 
schwere  Tabakvergiftung.  —  Schliesslich  ist  reines  Nicotin  zu  Selbstmord  wie 
zu  Mordzwecken  angewendet  worden. 

Verfälschungen  des  Tabaks  finden  statt  durch  sogenannte  Tabak- 
surrogate: Blätter  von  Runkelrüben,  Nussbaum,  Huflattich  etc.  Orientalische 
Tabake  sind  nicht  selten  mit  Blättern  von  Hyoscyamus  niger,  Datura  stram- 


332  GERICHTLICHE  MEDICIN. 

monium    oder  Atropa  Belladonna  gemengt;  Cigaretten  aus  dem  Orient  ent- 
halten häufig  einen  Zusatz  von  Opium. 

Der  Schnupftabak  wird  vielfach  gefälscht.  Um  ihn  zu  beschweren  wird 
Sand,  Kalk,  Ocker  u.  s.  w.  zugesetzt.  Gesundheitsschädlich  sind  Verfäl- 
schungen mit  Niesswurz.  Zur  Erkennung  aller  dieser  Verfälschungen  dient 
am  besten  die  genaue  mikroskopische  Untersuchung.  e.  heinz. 

Gerichtliche  Medicin.  Die  gerichtliche  Medicin  umfasst 
die  Lehren  über  die  Verwertung  naturwissenschaftlicher  und 
ärztlicher  Kenntnisse  für  Zwecke  der  Rechtspflege.  Dieselbe 
ist  sohin  eine  angewandte  Disciplin  und  als  solche  in  Parallele  zu 
setzen  mit  den  übrigen  Fächern  der  praktischen  Medicin.  Während  diese 
dem  Wohle  des  Einzelnen  dient,  ist  es  Aufgabe  jener,  im  Interesse 
des  Bestandes  der  Gesammtheit  zur  Aufrechthaltung  der  so- 
cialen Ordnung  behilflich  zu  sein  und  dem  Richter  zur  Erkennung 
und  richtigen  Deutung  von  Gebrechen  verschiedenster  Art  Mittel  und  Wege 
zu  zeigen. 

Ihre  we  sentlichste  Anwendung  finden  die  Lehren  der  ge- 
richtlichen Medicin  in  der  Sachverständigen-Thätigkeit  des 
Arztes  bei  Gericht,  die  sich  entsprechend  dem  grossen  Umfange  der  Dis- 
ciplin auf  alle  Fragen  der  civil-  und  strafrechtlichen  Praxis,  zu 
deren  Entscheidung  medicinische  Kenntnisse  erforderlich  sind,  erstrecken 
wird.  Aber  nicht  allein  das  umfängliche  Gebiet  der  Arzneikunde 
mit  ihren  verschiedenen  Specialfächern,  sondern  der  Gesammtinhalt  der 
Naturwissenschaften  überhaupt  liefert  dem  Gerichtsarzte  die 
Mittel  zur  Begutachtung  von  unaufgeklärten  Rechtsfällen. 
Die  umfassende  und  verantwortungsschwere  Aufgabe  des  Arztes,  welcher  in 
der  Eigenschaft  eines  Sachverständigen  bei  Gericht  thätig  zu  sein  berufen 
ist,  macht  es  demselben  zur  vornehmsten  Pflicht,  sich  immerfort  auf  der  Höhe 
der  stetig  fortschreitenden  und  sich  mehr  und  mehr  ausgestaltenden  Wissen- 
schaft zu  halten,  um  den  höchsten  Forderungen  der  Rechtspflege  jederzeit  in 
hinreichender  Weise  entsprechen  zu  können. 

Nach  dem  Dargelegten  kann  es  einem  Zweifel  nicht  mehr  unterliegen, 
dass  eine  umfängliche  tiefe  heilärztliche  Durchbildung  für  den 
Sachverständigen  bei  Gericht  zu  einer  erspriesslichen  Thätigkeit  un- 
umgänglich noth wendig  ist;  ebenso  unzweifelhaft  erscheint  es  jedoch,  dass 
hiezu  nebstdem  noch  die  weitgehendste  Kenntnis  einer  Summe 
specifisch  gerichtlich-medicinischer  Details  erforderlich  wird, 
durch  deren  zweckdienliche  Verwertung  für  forense  Fälle  in  erster  Linie  die 
Lehr-  und  Erfahrungssätze  der  praktischen  Heilkunde  den  Intentionen  des 
Richters  zurecht  gemacht  werden.  Zudem  ergeben  sich  in  gerechter  Beur- 
theilung  der  hohen  Ziele,  denen  unsere  Disciplin  zu  dienen  hat,  für  dieselbe 
noch  eine  Reihe  eigenartigster  Gesichtspunkte,  die  der  sonstigen 
Richtung  der  praktischen  Medicin  vollkommen  fern  gelegen  sind.  Diese 
müssen  daher  in  gleicher  Weise  wie  die  oben  herangezogenen  Fragen  in  dem 
Lehrgebäude  der  gerichtlichen  Medicin  ihre  Stellung  finden  und  eigens  ge- 
lehrt werden. 

Es  mag  zur  Beleuchtung  des  Gesagten  der  Hinweis  darauf  genügen,  dass  zu  den 
Eigenschaften  eines  tüchtig  geschulten  Chirurgen  die  Kenntnis  der  Cha- 
rakteristica  des  Nahschusses  nicht  nötig  ist,  ohne  dass  sein  Ruf  hiedurch  irgend 
welchen  Schaden  nehmen  könnte,  während  der  Gerichtsarzt  mit  den  Kriterien  des- 
selben wohl  vertraut  sein  muss;  auch  dürfte  es  kaum  zu  den  Obliegenheiten  eines  selbst 
viel  beschäftigten  Geburt  shelfers  gezählt  werden,  sich  Einblick  in  die  Bedeutung 
der  Lun  gensch  wimmprobe  zu  verschaffen,  während  der  pro  foro  thätige  Arzt 
desselben  nicht  entrathen  kann. 

Das  Gesammtgebiet  der  gerichtlichen  Medicin  lässt  sich  sach- 
gemäss  in  zwei  grosse  Abschnitte   theilen,    deren  einer  die   Unter- 


GERICHTLICHE  MEDICIN.  333 

suchungen  lebloser  Gegenstände  —  auch  von  Leichen  —  um- 
fasst,  während  der  zweite  Theil  in  seinem  ausgedehnten  Rahmen 
die  Untersuchungen  am  Lebenden  einschliesst.  Für  die  erste 
Kategorie  ist  nächst  einer  umfassenden  gerichtsärztlichen  Durchbildung  die 
Kenntnis  der  Lehren  der  descriptiven  nnd  pathologischen  Anatomie, 
der  Physiologie  und  allgemeinen  Pathologie,  Chemie  und  Bacterio- 
logie  erforderlich,  für  die  zweite  Art  von  Untersuchungen  kommen  in  erster 
Linie  die  Lehrsätze  der  gerichtlichen  Medicin  in  Betracht,  die 
naturgemäss  das  Gebiet  der  übrigen  Disciplinen  der  medicinischen  Wissenschaft, 
als  Chirurgie,  Gynäkologie,  Psychiatrie,  Toxikologie  und  Sy- 
philitologie,  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  streifen. 

Die  Anwendung  der  Summe  dieser  Kenntnisse  muss  in  jedem 
concreten  Falle  in  formell  bestimmter,  für  den  Richter  brauchbarer 
Weise  erfolgen,  wenn  der  letztere  den  angestrebten  Nutzen  aus  dem  Attest 
des  Gerichtsarztes  soll  ableiten  können.  Das  Ergebnis  einer  jeden  gerichtsärzt- 
lichen Untersuchung  ist  daher  in  rein  sachlicher  Weise,  ohne  alle  sub- 
jectiven  Zut baten  von  Seiten  des  Untersuchers,  in  einem  schriftlichen 
Elaborat  —  Befundaufnahme  —  in  übersichtlicher  Aufeinanderfolge  sorg- 
fältig geordnet,  zusammenzufassen,  so  zwar,  dass  sämmtliche  für  die  Klarstellung 
des  Falles  nöthigen  Einzelheiten  in  gehöriger  und  sachgemässer  Art  zur  Dar- 
stellung gelangen.  Es  sollte  in  jedem  Befunde  nur  mit  bestimmten  W^erten 
gerechnet  und  alle  annäherungsweisen,  daher  leicht  irreführenden  Schätzungen 
grundsätzlich  vermieden  werden.  Erst  am  Schlüsse  der  sachlichen  Beschrei- 
bung des  Wahrgenommenen  hat  man  in  einem  getrennten  Abschnitt  eventuell 
auch  den  subjectiven  Angaben  des  Untersuchten  oder  einzelner  Mitglieder 
seiner  Umgebung  Raum  zu  geben.  Eine  objective  und  nach  allen  Seiten  hin 
erschöpfende  Befundaufnahme  ist  allerorts  die  alleinige  und  einzig  verwert- 
bare Unterlage  für  die  richtige  Deutung  zweifelhafter  Straffälle  und  er- 
möglicht auch  einzig  und  allein  dem  Begutachter  in  zweiter  Instanz  die  Auf- 
klärung unliebsamer  Missgrifie  und  grober  Irrthümer  oder  schwerwiegender 
Widersprüche  in  der  Auffassung  der  -ersten  Experten.  Die  Wichtigkeit  einer 
genauen  Befundaufnahme  erhellt  gerade  in  jenen  Fällen,  wo  sogenannte  Ober- 
gutachten von  den  Behörden  eingeholt  werden.  Eine  verwertbare  Ent- 
scheidung ist  nachgerade  an  eine  sorgfältige  Untersuchung  und  erschöpfende 
Beschreibung  des  Objectes  durch  die  ersten  Aerzte  geknüpft.  Die  anscheinend 
geringfügigste  Mangelhaftigkeit  nach  dieser  Richtung  hin  erschwert  oder 
verhindert  überhaupt  eine  bestimmte  Aussage  des  überprüfenden  Sachver- 
ständigen. Eine  Untersuchung,  welche  über  der  Description  des  in  Frage 
stehenden  Theiles  des  Objectes  eine  Darstellung  der  allgemeinen  Beschaffen- 
heit desselben  in  unverantwortlicher  Weise  vergisst  und  damit  wichtige 
Kriterien  für  die  Beurtheilung  der  Sachlage  aus  den  Händen  gibt,  kann 
keinen  Anspruch  auf  Vollständigkeit  erheben.  Es  ist  daher  niemals  ausser 
Acht  zu  lassen,  dass  die  Gesammtheit,  aber  nicht  einzelne  Theile 
des  Untersuchungs-Objectes  die  Unterlage  für  unsere  Entschei- 
dungen pro  foro  liefern. 

Aus  dem  grossen  Umfange  der  gerichtlichen  Medicin  sollen  an  dieser 
Stelle  blos  1.  die  Narben  und  Tätowirungen,  2.  W^erkzeuge  und 
Waffen  und  3.  die  Fussspuren  einer  eingehenden  sachlichen  Würdigung 
unterzogen  werden,  während  bezüglich  der  übrigen  Capitel  auf  deren  geson- 
derte Betrachtung  an  anderen  Orten  verwiesen  wird. 

1.  Narben  und  Tätowirungen.  Unter  Narbe  im  Allgemeinen  ver- 
stehen wir  im  anatomischen  Sinne  den  durch  neugebildetes  Granu- 
lationsgewebe gedeckten  Ersatz  eines  Defectes  in  der  Continuität 
von  Geweben. 

Die  Narbe  ist  eine  aus  embryonalem  Gewebe  aufgebaute  Neubildung,  deren  Ober- 
fläche anfänglich  aus  einer  dünnen  Lage  zarten  Epithels  sich  zusammensetzt.     Eine  reich- 


334  GERICHTLICHE  MEDICIN. 

liehe  Durchsetzung  des  Grundgewebes  mit  feinsten  Blutgefässen  gibt  der  jungen  Narbe 
das  für  sie  charakteristische  rosafarbene  Aussehen.  Das  Narbengewebe  ist  entweder  in 
Form  einer  leistenförmigen  Erhabenheit  prominirend  oder  gegen  die  Umgebung 
nach  Art  einer  Furche  oder  grubigen  Vertiefung  eingezogen.  An  der  Ober- 
fläche fehlen  die  natürlichen  Hautrinnen,  die  an  verschiedenen  'Körperstellen  die  eigen- 
artigen Hautzeichnungen  veranlassen,  so  dass  ein  glattes,  glänzendes  Gefüge  der  Narben 
resultirt,  deren  Beschaffenheit  durch  Mangel  an  Pigment  und  Haarfollikeln  sich  überdies 
von  der  Nachbarschaft  deutlich  kennzeichnet.  Später  gelangen  die  neugebildeten  Blut- 
gefässe durch  Obliteration  zum  Verschwinden,  das  junge  zarte  Gewebe  wird  durch  derbes, 
festes  Fasergewebe  ersetzt,  und  die  Epithelschichte  verdichtet  sich  augenscheinlich.  Durch 
diese  anatomische  Umänderung  erleidet  auch  das  Aussehen  der  Narbe  einen  merklichen 
V^andel,  der  sich  dem  Auge  als  Weissfärbung  und  dem  Gefühl  als  Verhärtung  kundthut. 
Es  erscheint  somit  möglich,  mit  Zugrundelegung  der  eben  gekennzeichneten  Verhältnisse 
eine  junge  Narbe  von  einer  älteren  zu  unterscheiden. 

Eine  gerichtsärztliche  Beurtheilung  erfahren  die  Narben  in  erster  Linie 
in  jenen  Fällen,  wo  nach  erfolgter  Ausheilung  von  incriminirten  Verletzungen 
an  den  Experten  die  Aufgabe  herantritt,  an  der  Hand  des  anatomischen  Be- 
fundes sich  über:  ä)  Provenienz,  h)  Alter,  c)  Folgezustände  und 
d)  Heilv erlauf  der  einer  Narbe  zu  Grunde  liegenden  Wunde  auszusprechen 
oder  e)  den  Identitäts-Nachweis  von  Personen  unbekannter  Herkunft 
anzutreten. 

a)  Herkunft  von  Narben.  Bezüglich  der  Entscheidung  über  die  Natur 
von  Narben  muss  vor  Allem  daran  erinnert  werden,  dass  es  streng  charakte- 
ristischeNarbensensustrictiori,  deren  Beschau  allein  schon  unter  allen 
Umständen  die  Feststellung  der  Diagnose  über  die  Genese  derselben  ermöglicht, 
nicht  gibt.  Andererseits  wäre  es  ein  nicht  genug  tadelnswerther  Irrthum,  wollte 
man  in  Folge  dieses,  namentlich  von  Hebra  scharf  hervorgehobenen  Erfahrungs- 
satzes zu  dem  extremen  Standpunkt  hinneigen,  von  vornherein  alle  auf  die  Be- 
stimmung der  Natur  von  Narben  hinzielenden  Bestrebungen  für  überflüssig  zu 
betrachten.  Es  verdient  vielmehr  betont  zu  werden,  dass  bei  genauester  Ber  ü  ck- 
sichtigung  aller  einschlägigen  Verhältnisse,  als  Anordnung  der 
Narben,  deren  Sitz,  Lage  und  etwaige  Mitketheiligung  der  Umge- 
bung, im  Zusammenhalte  mit  dem  anatomischen  Bilde  und  dem  Er- 
gebnis der  Erhebungen  über  Wundverlauf  etc.  in  der  grösseren 
Mehrzahl  der  Fälle  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit  eine  meist  nach  vielen 
Richtungen  hin  befriedigende  Antwort  betrefis  der  Entstehungsursache  der 
Narbe  zu  gewärtigen  ist. 

So  wird  die  Entscheidung  einer  der  cardinalsten  Fragen,  ob  nämlich  ein  der 
zu  untersuchenden  Narbe  zu  Grunde  liegender  Process  auf  ein  Trauma  oder  auf 
eine  Erkrankung  (hauptsächlich  Syphilis,  Tuberculose,  ulcus  cruris)  zurück- 
zubeziehen  ist,  in  den  seltensten  Fällen  auf  Schwierigkeiten  stossen,  nachdem  die  Locali- 
sation  ad  nates,  an  den  Genitalien,  in  den  Schenkel-  und  Leistenbeugen,  der 
Sitz  über  pr ominirenden  Knochenleisten  (z.  B.  an  der  Tibia  und  am  Darm- 
bein kämm)  oder  an  den  seitlichen  Halspartien  mit  gleichzeitiger  Betheiiigung  der 
Knochen  und  verkäster  Lymphdrüsen  in  den  verschiedensten  Körperregionen  einen 
sicheren  Wegweiser  zur  Bestimmung  der  Natur  des  Leidens  liefert.  Die  Anwesenheit 
etwaiger  Reste  des  die  Vernarbung  bedingenden  Krankheitsprocesses  wird  die  Differenzirung 
wesentlich  erleichtern. 

Betreffs  Beurtheilung  der  Frage  über  die  Entstehung  einer  Narbe  aus 
einer  scharfrandigen  oder  unregelmässig  gerissenen  Wunde,  diene  als  Richt- 
schnur, dass  eine  Schnittverletzung  bei  ungestörtem  Heilverlauf  in  der 
Regeleine  scharflinige,  feine,  röthliche  und  später  abblassende 
Narbe  zurücklässt,  die  je  nach  der  Betheiligung  des  Untergrundes  leicht 
verschieblich  oder  lixirt  ist;  während  eine  Quetsch-Risswunde  ceteris 
paribus  in  Form  einer  Narbe  ausheilt,  die  nach  Zahl  ihrer  Lappen  eine  viel- 
fach unregelmässig  unterbrochene  Linie  darstellt.  Es  darf  hiebei 
jedoch  nicht  verschwiegen  werden,  dass  mannigfache  Uebergänge  bestehen, 
und  gegebenen  Falls  die  aus  einer  Schnittwunde  hervorgegangene  Narbe,  zu- 
mal  wenn  Eiterung   hinzugetreten   ist,    die  Charakteristica   einer   aus  Riss- 


GERICHTLICHE  MEDICIN.  335 

wunden  entstandenen  Narbe  bieten  kann,  und  umgekehrt  eine  Continuitäts- 
Trennung  mit  gequetschten  Rändern,  die  sich  per  primam  geschlossen  hat, 
unter  Umständen  einmal  eine  lineare  Narbe  aufweist.  Ueberhaupt  ist  daran 
festzuhalten,  dass  die  endliche  Gestalt  einer  Narbe  von  mehrfach 
wechselnden  Componenten  —  als  Form  und  Localisation  der 
Wunde,  Spaltrichtung  der  befallenen  Hautpartie  und  nicht  zumindest  von 
Heilverlauf  und  Menge  der  Granulationen  —  abhängig  ist,  so  dass 
hierin  die  mannigfachen  Variationen  im  Aussehen  einer  Narbe  bei 
gleicher  Entstehungsursache  einer  Verletzung  ihre  anatomische  Er- 
klärung finden.  Gleichwohl  wird  in  vielen  Fällen  an  der  Hand  der  soeben  ge- 
kennzeichneten Eigenschaften  der  Narben  ein  Rückschluss  auf  den  Entstehungs- 
modus der  fraglichen  Wunde  möglich  sein,  sobald  allen  in  Betracht  kom- 
menden Verhältnissen  gebührend  Rechnung  getragen  wird.  Im  Lauf  der  Zeit 
undeutlich  gewordene  Narben  werden  zufolge  künstlicher  Hyper- 
ämisirung  ihrer  Umgebung  durch  Massage  wieder  zum  Vorschein  ge- 
bracht; solche,  die  an  die  Unterlage  fixirt  waren,  erhalten  mit  der  Zeit  eine 
weiter  gehende  Verschieblichkeit  zurück.  Ferner  soll  hervorgehoben  werden, 
dass  die  Längsausdehnung  der  Narben  in  Folge  Retractions- 
fähigkeit  der  Nachbarschaft  hinter  dem  Längenmass  der  voraus- 
gegangenen Verletzung  nicht  unwesentlich  zurückbleibt. 

Narben  nach  Schussverletzungen  unterscheiden  sich  in  Form  und  Aussehen 
zuweilen  durch  nichts  von  jenen  nach  Schnitt-  und  Risswunden.  Spitzku gel- Wunden 
können  nach  Art  einer  Schnittverletzung  ausheilen,  während  manchmal  auch  ent- 
sprechend der  Zahl  der  Lappen  strahlige  Narben  resultiren.  Die  Einschussöff- 
nung lässt  sich  durch  eingesprengte  Pulverkörnchen  noch  lange  nach  Abschluss  der 
Vernarbung  als  solche  erkennen.  Die  Deutung  der  Narben  nach  Schrotschüssen  wird 
in  Folge  der  Multip licität  derselben  kaum  auf  Schwierigkeiten  stossen  und  selbst  nach 
einer  Reihe  von  Jahren  noch  möglich  sein. 

Nach  weitgehenden,  die  Cutis  und  die  übrigen  darunter  gelegenen 
Weichtheile  betreffenden  Verbrennungen  erhalten  sich  meist  äusserst  derbe, 
hochroth  gefärbte,  strahlige,  hypertrophische  Narben,  die  nur  ausnahmsweise 
ein  Analogen  finden  nach  ausgebreiteten  Risswunden  mit  grossen  Substanz- 
verlusten. Verbrennungen,  die  sich  nur  auf  die  Oberhautgebilde  beschränken,  lassen 
überhaupt  keine  oder  nur  undeutliche  Spuren  zurück.  Verbrühungs-Narben  oder 
solche  nach  Verletzungen  mit  ätzenden  Flüssigkeiten  (Säuren,  Laugen  u.  dgl.) 
sind  schon  an  ihrer  charakteristischen,  durch  das  Herabfliessen  der  Flüssigkeiten 
bedingten  Verlaufsrichtung  zu  erkennen.  Narben  nach  Bisswunden  können  zu- 
weilen durch  ihre  Anordnung  und  Localisation  charakterisirt  sein. 

Schliesslich  soll  auch  der  sogenannten  falschen  Narben  gedacht 
werden,  die  im  Anschluss  von  hochgradiger  Abmagerung,  z.  B.  nach  Typhus, 
sich  einstellen  oder  durch  ausgedehnte  Lockerung  der  Cutis  zu  Stande 
kommen  im  Gefolge  von  Krankheiten  mit  schnell  einsetzender  Ausdehnung 
der  Haut,  in  ähnlicher  Weise  wie  am  Abdomen  von  Schwangeren. 
Dieselben  stellen  sich  ohne  Prodromen  ganz  unvermittelt  ein  und  zeigen  sich 
in  Gestalt  mehr  weniger  stark  glänzender,  glatter,  blasser  Streifen, 
die  beim  Spannen  der  Haut  an  Deutlichkeit  gewinnen. 

h)  Die  Altersbestimmung  von  Narben  wird  unter  genauester 
Berücksichtigung  aller,  den  Wundverschluss  beeinflussenden 
Factoren  mit  Zugrundelegung  des  oben  skizzirten  Vorganges  der 
Narbenbildung  zu  erfolgen  haben.  Wenn  auch  der  nach  aussen  durch 
Rothfärbung  sich  manifestirende  Blutgefässreichthum  einer  jungen 
Narbe  ein  nicht  zu  unterschätzendes  Kriterium  für  die  Altersbestimmung 
liefert,  so  darf  nicht  ausser  Acht  gelassen  werden,  wie  erfahrungsgemäss 
gerade  die  Wundheilung  von  den  mannigfachstenBedingungen  —  Alter, 
Constitution  und  Ernährungszustand  des  Beschädigten,  Ausdehnung, 
Localisation  des  Substanzverlustes  und  Heilverlauf  —  abhängig  ist. 
Bei  einem  jugendlichen  Individuum  wird  unter  sonst  gleichen  Ver- 
hältnissen die  Wundschliessung  und  Restitutio  ad  integrum  viel 


336  GEEICHTLICHE  MEDICIN. 

rascher  beendet  sein,  als  bei  einer  alten,  abgezehrten  und  maras- 
tischen  Person.  Daher  erscheint  es  von  vornherein  unthunlich,  bestimmte, 
allgemein  giltige,  zeitliche  Grenzen  für  die  Dauer  der  Ausheilung 
als  Norm  aufzustellen.  Im  allgemeinen  benöthigt  eine  Wunde  je  nach  dem 
Grade  ihrer  Ausdehnung  unter  der  Voraussetzung  einer  ungestörten  Heilung 
einen  Zeitraum  von  einigen  Tagen  bis  zu  wenigen  Wochen  zur 
vollständigen  Oonsolidation,  während  anderntheils  bei  grösseren 
Substanz  Verlusten  selbst  viele  Monate  zur  Deckung  des  Defectes  in 
toto  nicht  ausreichen. 

c)  Folgezustände  der  Narben.  Die  Narben  gewinnen  ein  be- 
sonderes gerichtsärztliches  Interesse  in  erster  Linie  durch  die 
aus  ihnen  erwachsenden  Verunstaltungen  und  Functionsbehinderungen 
einzelner  Körpertheile  oder  ganzer  Complexe  des  Körpers,  die  je  nach  ihrem 
Grade  und  Sitz  eine  verschiedene  Beurtheilung  erfahren. 

Als  beachtenswerth  wird  hervorgehoben,  dass  jede  Narbe,  unbeschadet  ihrer  Lage, 
in  Folge  grösserer  Vulnerabilität  des  Gewebes  als  locus  minoris  resistentiae 
auf  die  wechselvollsten  äusseren  Reize  hin  der  Sitz  immer  wiederkehren  der  Entzündungen 
sein  kann,  welche  bei  der  äusserst  mangelhaften  Vascularisation  der  alten  Narbe 
nicht  selten  einen  höchst  langwierigen  Verlauf  nehmen  und  manchmal  erst  nach  vielen 
Wochen  zur  Abheilung  gelangen.  Bei  einschlägigen  Beobachtungen  wäre  vor  allem  ein 
eventuelles  Verschulden  durch  Vernachlässigung  der  Behandlung  oder  un- 
genügenden Schutz  des  Narbengewebes  gegen  äussere  Schädlichkeilen  besonders 
zu  vermerken.  Dieses  Wiederaufbrechen  von  bereits  vernarbten  Stellen  kann  nach  pene- 
trirenden  Wunden  der  Brust  und  des  Unterleibes  durch  die  Infectionsgef ahr  und 
Möglichkeit  von  Organ-  und  Gewebsvorfällen  noch  specielle  Bedeutung  gewinnen. 
Auch  werden  unter  Umständen  Narben  älteren  Datums  durch  fortgesetzten  Zug  oder  an 
haltenden  Druck  atrophisch  und  verdünnen  sich  so  weit,  dass  sie  Anlass  zu  Brüchen 
verschiedenster  Art  (Hernien)  geben.  Etwaige  Anästesien,  Parästesien  (Jucken, 
Kribbeln,  Gefühl  des  Taubseins,  Ameisenlaufen  etc.)  geringerer  Intensität  im  Gebiete 
junger  Narben  sind  meist  unwesentliche  Erscheinungen,  die  sich  in  der  Regel 
in  kürzerer  Zeit  verlieren;  dahingegen  geben  eingeheilte  und  gezerrte  Nerve n- 
stämmchen  zu  erheblichen  Schmerzen  Anlass,  die  in  Form  von  Neuralgien,  an 
bestimmte  Nervenverzweigungen  gebunden,  mit  grösster  Heftigkeit  auftreten  und  bis  zu 
paroxysmenartig  einsetzenden  Krampfanfällen  (Trismus  und  Tetanus)  sich 
steigern  können.  Aehnliche  Zustände  gelangen  ebenso  häufig  zur  Beobachtung  bei  zurück- 
gebliebenen und  in  der  Narbe  eingeschlossenen  Fremdkörpern,  nach  deren  Ent- 
fernung und  Circumcision  der  Narbe  sämmtliche  Erscheinungen  zum  Schwinden 
gebracht  werden.  Bei  Beurtheilung  bezüglicher  Folgezustände  von  Narben  ist  somit  auch 
die  Möglichkeit  einer  Behebung  der  Krankheitssymptome  und  eventuellen  Ausheilung  durch 
einen  entsprechenden  operativen  Eingriff  zu  ventiliren. 

Unter  dem  Einflüsse  einer  noch  unbekannten  individuellen  Praedisposition 
kann  es  in  seltenen  Fällen  zu  hypertrophiren  den  Granulationswucherungen 
und  wulstartigen  Auswüchsen  im  Gebiete  des  Narbengewebes  (Bildung  eines  Narben- 
keloids)  kommen,  die  sich  in  Gestalt  von  Fortsetzen  auch  auf  die  nächste  Umgebung 
erstrecken  und  netzförmige  Stränge  darstellen.  Auch  ganz  flache  Hautnarben  können  der 
Ausgangspunkt  dieses  Processes  werden,  der  jeder  Behandlung  trotzt.  Selbst  die  vollständige 
Exstirpation  mit  primärer  Heilung  der  Wunde  schützt  nicht  vor  Recidiven.  —  Die  Mög- 
lichkeit der  Entwicklung  von  bösartigen  Neubildungen,  wie  Krebs,  auf  Grund 
narbig  veränderter  Hautstellen  bei  hiezu  nicht  disponirten  Individuen  muss  entschieden 
verneint  werden. 

Die  hin  und  wieder  aus  Narben  erwachsenden  Verunstaltungen 
und  durch  zurückbleibende  Narbencontracturen  der  Gelenke  bedingten 
Functionsbehinderungen  sind  für  die  forensische  Beurtheilung  von  gleich  weit- 
gehender Bedeutung  und  dürfen  bei  einschlägigen  Beobachtungen  nicht 
ohne  Berücksichtigung  bleiben.  Die  für  die  ersteren  massgebenden  Gesichts- 
punkte sind  je  nach  Lebensstellung,  Geschlecht  und  Alter  des 
Individuums  vielfach  wechselnd  und  different.  Während  selbst  strahlige 
und  gewulstete  Narbenzüge  im  Gesichte  eines  jungen  Akademikers  oder 
Officiers  als  eine  für  Viele  anstrebenswerte  Zierde  gelten,  kann  schon  eine 
leichte,  geradlinige  Narbe  die  Gesichtszüge  eines  jugendfrischen  Mädchens 
verunstalten.  Danach  wird  auch  das  Urtheil  des  begutachtenden  Arztes 
wesentlich     verschieden    ausfallen,    je    nachdem    die   Verletzte    eine    senile 


GERICHTLICHE  MEDICIN.  337 

und  auf  die  Verwertung  äusserliclier  Reize  nur  mehr  wenig  Anspruch 
erhebende  Person  ist,  oder  ob  die  ungeschmälerte  Anmuth  des  Weibes  erst 
ihre  Schuldigkeit  betreffs  Aeusserung  auf  das  andere  Geschlecht  hätte  thun 
sollen.  In  gleicher  Weise  ist  auch  der  Sitz  der  Narbe  für  die  Ent- 
scheidung des  Sachverständigen  bestimmend,  wobei  nicht  ausser  Acht  gelassen 
werden  darf,  w'as  von  der  verunstaltenden  Narbe  etwa  auf  Rechnung  nicht 
sachgemässer  Behandlung  oder  mangelnder  Obsorge  von  Seite  des  Patienten 
zu  setzen  ist.  In  vielen  Fällen  lässt  sich  überdies  noch  durch  einen  nach- 
träglichen, geringfügigen  operativen  Eingriff  Manches  ausbessern  (Abtragen 
von  vorspringenden  Leisten  und  Umschneiden  der  Narbe  etc.  bei  En-  und 
Ektropium  der  Lider,  Lippen  und  Nasenflügel). 

Ausgedehnte  Verwachsungen  der  Mundschleimhaut  mit 
Ober-  und  Unterkiefer,  der  Lippen,  Augenlider,  Nasen- 
öffnungen und  des  äusseren  Gehörganges  nach  tiefen  ulcerirenden 
Verletzungen  des  Gesichtes  werden,  wenn  sie  sich  als  unoperabel  erweisen, 
zu  schweren  Schädigungen  der  Sprache,  Ernährung,  des  Ge- 
sichtes, Gehöres  und  Geruches  führen. 

Der  Grad  der  Verunstaltung  bei  Narben  des  Halses  ist  von  der 
Localisation  wesentlich  abhängig  und  bei  weniger  ausgebreiteten  Narben 
und  an  durch  die  Kleidungsstücke  geschützten  Stellen  nicht  beachtenswert. 
Andererseits  können  durch  narbige  Contracturen  so  hochgradige  Ver- 
drehungen des  Kopfes  resultiren,  dass  die  Bewegungen  desselben  voll- 
kommen behindert  sind. 

In  gleicher  Weise  bedingen  ausgedehnte  Narben  des  Brustkorbes 
Verkrümmungen  und  Verstellungen  desselben,  Narben  der  Ge- 
schlechtstheile  beeinträchtigen  das  Begattungs-,  Zeugungs-  und 
Gebär  vermögen  durch  narbige  Stricturen  des  Gliedes  oder  Verwachsungen 
und  Verengungen  der  Scheide;  Narben  am  Mittelfleisch  der  Frau 
können  ein  wichtiges  Gebärhindernis  abgeben  und  bei  beiden  Geschlech- 
tern die  Defäcation  nicht  unwesentlich  störend  beeinflussen. 

Bei  Narben,  die  aus  weitgehenden  Zerstörungen  der  Haut  der 
Gliedmassen  nach  Verbrennungen  zweiten  und  dritten  Grades  er- 
wachsen, bleiben  unter  Umständen  Functionsbehinderungen  zurück,  welche  in. 
extremen  Fällen  dem  völligen  Verlust  des  Gliedes  gleichzusetzen 
sind.  Nach  Verwachsungen  der  Hinter  flächen  des  Unter-  und 
Oberschenkels,  Verwachsungen  der  oberen  Extremitäten  mit  der 
Brustwand,  der  Beugeflächen  des  Ober-  und  Unterarmes  u.  dgl. 
können  zw^ar  die  geschädigten  Glieder  im  Laufe  der  Zeit  durch  Dehnung  des 
Narbengewebes  an  Beweglichkeit  gewinnen,  aber  meist  führen  auch  die  Ein- 
griffe des  Chirurgen  behufs  Lösung  der  Functionsbehinderung  zu  keinem  be- 
friedigenden Resultat.  Der  Grad  der  Functionsstörung  durch  die  über 
Gelenken  sitzenden  Narben  wird  für  die  Beurtheilung  der  nur  vor- 
übergehenden oder  immerwährenden  Berufsunfähigkeit  die  Directive  abgeben. 

Schliesslich  sei  erwähnt,  dass  bei  jugendlichen  Individuen,  deren 
Wachsthum  noch  nicht  abgeschlossen  ist,  durch  continuirlich  wirkenden. 
Narbenzug  und  Druck  die  Knochenentwicklung  soweit  behindert  werden 
kann,  dass  höchst  auffällige  und  entstellende  Assymetrien,  z.  B.  im  Gesichte, 
resultiren;  oder  in  Folge  von  Veränderungen  der  Gelenksenden 
und  Atrophie  der  Knochen  und  Muskeln  der  Ausgang  inSiechthum 
eintritt. 

Die  Narben  der  Sehnen  und  Muskeln  im  Gefolge  von  tiefen, 
eiternden  Wunden  bei  Quetschungen  u.  dgl.  sind  nach  den  gleichen  Gesichts- 
punkten bezüglich  der  Functionsbehinderung  zu  beurtheilen,  wie  dies  oben 
für  die  Narben  der  Haut  bereits  ausgeführt  wurde. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  n.  Ger.  Medicin.  22 


338  GERICHTLICHE  MEDICIN. 

d)  Heilverlauf.  Die  durch  mannigfache  Abweichungen  vom  normalen  Wundverlauf 
bedingte  Verzögerung  der  Wundschliessung  verursacht  naturgemäss  ein  vrechselndes  Bild 
im  Aussehen  der  Narbe,  welches  noch  nachträglich  verwertbare  Anhaltspunkte  füi'  die 
Beurtheilung  der  Wundheilung  bietet.  Eine  scharflinige  Durchtrennung  der  Haut 
vereinigt  sich  bei  Ausschluss  einer  primären  oder  secundären  Wundinfection  und  bei  Vermei- 
dung von  MalträtLrungen  anderer  Art  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  in  Gestalt  einer 
schmalen,  linearen  Narbe;  während  nach  sicher  constatirter,  ursprünglich  scharf- 
randiger  Verletzung  der  Ausgang  der  Verheilung  in  ein  hochgradig  gewulstetes, 
unregelmässig  gegen  die  Umgebung  abgegrenztes  Narbengewebe  mit  Ver- 
dichtung, Röthung  und  Infiltrirung  der  Nachbarschaft  darauf  hindeutet,  dass  im  physio- 
logischen Ablauf  des  Vernarbungsprocesses  irgend  eine  Störung,  z.  B.  in  Folge 
langwieriger  Eiterung  mit  necrotischem  Zerfall  einzelner  Gewebsreste  eingetreten  ist.  C  o  n- 
tinuitätstrennungen  mit  vielfach  gequetschten  und  gerissenen  Wundrändern 
führen  meist  zu  unregelmässigen,  starren  und  breiten  Narben,  selbst  unter  den 
denkbar  günstigsten  Bedingungen  bei  Verschluss  per  primam.  Bei  an  der  Unterlage  mehr 
weniger  unbeweglich  fixirten  Narben  hat  die  Tiefe  der  Wunde  bis  zum  bezüglichen 
befestigenden  Grunde  (Fascie,  Periost  und  Knochen)  gereicht. 

e)  Identitäts-Nachweis.  Die  Anwesenheit  verschiedenster  Narben 
und  Narbenzüge  an  den  wechselndsten  Körperstellen  unbekannter  Personen 
oder  deren  Leichen  ist  in  manchen  Criminalfällen  von  ausschlaggebender  Be- 
deutung für  die  Feststellung  der  Identität  geworden.  Auch  an  der  Leiche 
lassen  sich  diese  anatomischen  Merkmale  einer  vorausgegangenen  Verletzung 
bei  genauer  Untersuchung  am  Glänze  der  vernarbten  Stelle,  an  der 
Farbe,  am  Mangel  oder  an  der  abweichenden  Anordnung  der  Faser- 
zeichnung der  Haut  noch  nach  vielen  Jahren  erkennen.  Nur  ganz  ober- 
flächliche Narben  geringerer  Ausdehnung  können  durch  Schrumpfung  der 
Oberhautgebilde  undeutlich  werden.  Als  eine  specifische,  durch  eingeheilten 
Farbstoff  gekennzeichnete  Art  von  Narben  sind  die  Tätowirungs-Marken 
anzusprechen,  die  sich  an  den  verschiedensten  Stellen  des  Körpers  bei  Per- 
sonen beiderlei  Geschlechtes  vorfinden  können. 

In  unseren  Breitegraden  liefern  den  weitaus  grössten  Percentsatz  der  Tätowirten  der 
Soldaten-  und  Matrosenstand  und  in  Straf-  und  Besserungshäusern  unter- 
gebrachte Personen;  wie  überhaupt  Internirungen  aller  Art  die  Beschäftigungslosen  zu 
dieser  Form  der  Körperbemalung  anzuleiten  scheinen.  Während  bei  den  europäischen 
Völkern  mit  Ausschluss  der  Mädchen  in  Bosnien  und  der  Herzegowina,  wo  das 
Tätowiren  landesüblich  ist,  diese  Art  der  Körperverzierung  nur  ausnahmsweise  beobachtet 
wird,  ist  dieselbe  unter  den  halbcivili  sirten  Stämmen  der  Südsee  als  allgemeiner 
Volksbrauch  eingeführt,  dem  sich  alle  Glieder  der  Gesellschaft  ohne  Unterschied  zu 
einer  bestimmten  Zeit  (meist  zur  Zeit  der  Geschlechtsreife)  unterwerfen. 

Unter  Tätowiren  versteht  man  das  Fixiren  verschiedenartiger 
Zeichnungen  auf  der  Körperoberfläche  durch  Einverleibung 
von  Farbstoffen  (Zinnober,  Tusche,  Berlinerblau,  Waschblau, 
Tinte,  Schiesspulver,  gepulverte  Kohle,  Antimonoxyd  u.  dgl.) 
in  kleinste  Hautstichwunden  und  Einheilung  derselben  durch 
den  Vernarbungsprocess. 

Ausgeführt  wird  diese  Procedur  mit  eigens  zu  diesem  Zwecke  construirten 
Instrumenten  in  Form  von  kleinsten  Häkchen  aus  Knochen  oder  Muscheln 
(Neuseeland),  oder  in  Gestalt  mehrerer  mit  einander  zu  einem  Bündel  vereinigter 
Nadeln,  deren  in  die  Farblösungen  getauchte  Spitzen  in  die  Haut  hineingetrieben  werden. 
Die  zur  Tätowirung  gewählten  Ornamente  sind  meist  bildliche  Darstellungen,  die  auf 
die  verschiedensten  Wechselfälle  aus  dem  Leben  der  betreffenden  Personen  Bezug  haben 
und  des  Oefteren  auch  seelische  Vorgänge  aus  gewissen  Lebensepochen  widerspiegeln.  So 
findet  man  als  Sinnbilder  der  Liebe:  Initialen  des  Namens  der  oder  des  Geliebten, 
Angabe  der  Zeit  der  ersten  Liebe,  ein  oder  mehrere  von  Pfeilen  durchbohrte  Herzen,  ver- 
schlungene Hände,  Frauenfiguren,  das  Bildnis  der  Auserwählten,  Liebesgedichte  etc.  Die 
Symbole  des  Krieges,  vorwiegend  beim  Soldatenstand,  erstrecken  sich  auf  zeitliche  An- 
gaben über  den  Eintritt  beim  Militär,  Dauer  der  Dienstzeit,  Jahreszahl  einer  denkwürdigen 
Schlacht  und  auf  die  Darstellung  verschiedener  Waffengattungen,  als  gekreuzte  Flinten  oder 
Bajonette  bei  der  Infanterie;  Dampfer,  Barke,  Anker  bei  Marine;  Bombenmörser  bei 
Festungsartillerie;  Kanonen  mit  Granaten  oder  Kugelpyramide  bei  Feldartillerie  u.  dgl. 
Die  religiösen  Zeichen:  Kreuz  mit  Kreis,  Herz  Jesu  von  Kerzen  umgeben,  Bild  des 
Sacramentes,  Crucifix,  Schutzheilige,  bildliche  Darstellung  der  Kreuzigung  Christi  u.  A. 
finden  sich  besonders  als  Ausdruck  eines  frommen  Gemüthes  bei  der  Landbevölkerung  der 


GERICHTLICHE  MEDICIN.  339 

Alpengegenden  häufig.  Ausserdem  beziehen  sich  die  Zeichnungen  nicht  selten  auf  das 
Gewerbe,  so  dass  sie  die  Beschäftigung  der  Tätowirten  andeuten,  oder  es  kommen  Kraft 
und  Stärke  durch  Thiere  (Löwe)  und  die  Verehrung  für  gewisse  Personen,  als  Fürsten,  Poli- 
tiker etc.  durch  deren  Porträtirung  zum  Ausdruck.  Das  unbändige  Gefühl  der  P>,ache 
bezeichnet  die  Darstellung  des  Todtenkopfes  oder  gespannter  Schasswaffen  und  eines  ge- 
zückten Dolches  etc. 

Die  forensische  Bedeutung  all  dieser  mannigfachen  Zeichen  für 
die  Erkennung  und  Feststellung  unbekannter  Personen  in  Folge  von  sicht- 
lichen Anklängen  in  der  bildlichen  Figur  an  Stand  und  Gewerbe  ist  umso 
einleuchtender,  als  durch  den  Vernarbungsprocess  der  Farbstoff  durch 
Jahrzehnte  festgehalten  wird  und  nur  in  den  seltensten  Fällen  bei  schon 
ursprünglich  schwachen  Marken  oder  nach  Anwendung  bezüglicher  Hilfsmittel 
(Aetzung  oder  Auskratzen)  ganz  spurlos  verschwindet.  An  abgebleichten  und 
unkenntlich  gewordenen  Tätowirungszeichen  kann  der  Nachweis  von  Farb- 
stoff in  den  regionären  Lymphdrüsen  die  letzten  Zweifel  beheben. 
Die  Bestrebungen  der  Schule  Lombroso's,  in  den  Tätowirungsmarken  un- 
trügliche Attribute  des  geborenen  Verbrechers  zu  erblicken, 
haben  vor  einer  unbefangenen  Kritik  deutschen  Forschergeistes  nicht  Stand 
halten  können. 

2.  Werkzeuge  iind  Waffen.  Die  Mannigfaltigkeit  der  Werk- 
zeuge, welche  in  einem  Untersuchungsfalle  gelegentlich  zur  Begutachtung 
dem  Arzte  vorgelegt  werden  können,  ist  eine  derartig  grosse,  dass  eine 
erschöpfende  Aufzählung  und  Darstellung  derselben  unthunlich  erscheint.  Es 
genüge  der  Hinweis  darauf,  dass  sämmtliche  handlichen  Gegen- 
stände der  menschlichen  Umgebung,  zuweilen  einzelne  Körper- 
theile  selbst  (Füsse,  Hände,  Zähne)  unter  Umständen  zur  Verwendung  ge- 
langen. Die  Nothwendigkeit  einer  besonderen  gerichtsärztlichen  Beurtheilung 
von  Werkzeugen  und  Waffen  ergiebt  sich  aus  der  E'orderung  des  Richters 
nach  einer  genauen  Qualification  des  Instrumentes  im  Sinne 
des  Strafgesetzes.  Die  hiefür  in  Betracht  kommenden  Fragen  beziehen 
sich  auf  die  Bestimmung  der  Art  des  die  vorliegende  Verletzung  ver- 
anlassenden Werkzeuges,  der  Anwendung  desselben  bei  Aus- 
führung der  That,  seiner  Eignung,  die  nachgewiesene  Wunde  zu  setzen, 
und  schliesslich  auf  die  Entscheidung,  ob  der  Gebrauch  des  vorgezeigten 
Instrumentes  gemeinhin  Lebensgefahr  einschliesse,  und  ob  die  Ver- 
letzung auf  eine  solche  Art  unternommen  wurde,  womit  gemeiniglich 
Lebensgefahr  verbunden  ist  (österreichisches  Strafgesetz  §  155  a). 

Häutig  kann  bei  genauester  Würdigung  aller  bezüglichen  Momente  Auf- 
klärung über  den  Hergang  bei  der  Verletzung,  über  die  zeitliche 
Aufeinanderfolge  der  einzelnen  Verletzungen  und  bei  mehreren  Theil- 
habern  über  die  Thäterschaf t,  beziehungsweise  Zugehörigkeit  dieser 
oder  jener  Verletzung  zu  den  einzelnen,  in  Verwendung  gestan- 
denen Instrumenten  gegeben  werden.  Zur  Erleichterung  der  Eintheilung 
und  um  den  praktischen  Bedürfnissen  des  Gerichtsarztes  Rechnung  zu  tragen, 
empfiehlt  sich,  dem  Vorgange  von  Liman  folgend,  bei  der  ausserordentlichen 
Verschiedenheit  der  verletzenden  Werkzeuge  nach  Grösse,  Form 
und  Schwere,  die  Classificirung  derselben  nach  ihren  Effecten, 
obwohl  eine  derartige  Gruppirung  einen  Anspruch  auf  wissenschaftliche  Be- 
rechtigung  niemals    erheben   kann. 

Danach  unterscheiden  wir  am  besten  scharfe,  spitze,  stumpfe 
und  stumpfkantige  Instrumente  und  Feuerwaffen;  und  die  sie 
kennzeichnenden  Verletzungen  tragen  in  ihrem  Aussehen  im  Allge- 
meinen die  Eigenheiten  und  Merkmale  von  Schnitt-,  Stich-,  Riss- 
und  Schusswunden,  sodass  mit  Verwertung  der  Charakteristica  der- 
selben die  Bestimmung  der  Art  des  verletzenden  Instrumentes  meist  keine 
Schwierigkeiten   bietet.     An  gewissen   Körperstellen,    wo   die    Haut  straff 

22* 


340  GERICHTLICHE  MEDICIN. 

Über  die  knöcherne  Unterlage  gespannt  ist  (Schädel)  oder  über 
eine  scharfe,  vorspringende  Knochenleiste  zu  liegen  kommt  (crista 
tibiae,  linea  semicircularis  ossis  occipitis  externa  etc.)  können  durch  Auf- 
oder Anschlagen  an  stumpfe,  selbst  flache  Gegenstände  scharf- 
randige  lineare  Verletzungen  der  Haut  in  Folge  Berstung  der- 
selben entstehen,  die  nach  der  Beschaffenheit  der  Wundränder  als  völlige 
Schnittwunden  imponiren  würden.  Die  Beschau  des  Wundgrundes  wird  jedoch 
auch  hier  in  den  meisten  Fällen  allen  Zweifel  beheben  lassen  durch  den  Nach- 
weis von  einzelnen  Gewebsbrücken  (Blutgefässe  und  Nervenstämmchen),  die 
in  Folge  ihrer  grösseren  Resistenz  die  Wundränder  noch  verbinden;  die  Beur- 
theilung  bezüglicher  Narben  wird  den  angedeuteten  Verhältnissen  Rechnung 
tragen  müssen.  In  besonderen  Fällen  kann  auch  z.  B.  zur  Beurtheilung  von 
Waffen  und  elektrischen  Anlagen  die  Zuziehung  fachtechnischer  Sachverstän- 
diger der  Waffenkunde  und  der  Elektrotechnik  beantragt  werden,  wenn  die 
ärztlichen  Kenntnisse  zur  Klärung  des  Sachverhaltes  nicht  ausreichen.  Jedes- 
mal muss  aber  der  gutachtlichen  Aeusserung  eine  gewissenhafte  Beschrei- 
bung des  Instrumentes  in  allen  seinen  Theilen  nach  Grösse,  Form, 
Ausdehnung,  Festigkeit,  Schärfe  und  Schwere,  und  genaue  Angabe 
über  die  Anwesenheit  eventueller  Gewebsreste  in  den  Fugen,  Ritzen  und 
Unebenheiten  seiner  Bestandtheile  vorausgehen.  Ein  vergleichsweises  Zu- 
sammenhalten der  Grössenverhältnisse  des  Werkzeuges  mit  der 
Form  und  Ausdehnung  der  Verletzung  wird  die  Entscheidung  der  Frage,  ob 
das  vorgewiesene  Instrument  die  in  Rede  stehende  Wunde  etc.  zu  erzeugen 
geeignet  war,  mit  Leichtigkeit  gestatten,  wenn  auch  zugegeben  werden  muss, 
dass  nur  bei  Verletzungen  des  Knorpels  und  des  Knochens  die  zurückblei- 
benden Eindrücke  der  Umrisse  und  Kanten  des  Werkzeuges  die  bestimmte 
Beantwortung  gestatten.  In  manchen  Fällen  wird  sogar  eine  Aeusserung 
im  verneinenden  Sinne  von  Bedeutung  werden.  Ob  die  Verletzung  mit 
grosser  Gewalt  beigebracht  wurde,  ist  aus  dem  überwundenen  Widerstand 
durch  schützende  Kleiderlagen,  Knöpfe,  Riemen,  Brieftasche,  Uhr  und  dgl. 
zu  ermessen.  Aus  der  Localisation  und  Wundrichtung  mit  Berücksichtigung 
aller  besonderen  Umstände  des  Falles  (Anordnung  der  Kleider,  eventuelle 
Lage  des  Leichnams  u.  s.  w.)  sind  mitunter  höchst  wertvolle  Schlüsse  auf 
die  Stellung  des  Thäters  möglich.  Die  Lage  der  Verletzung  in  der  Herz- 
gegend oder  am  Unterleib  und  an  den  seitlichen  Halspartien  in  der  Um- 
gebung der  grossen  Halsgefässe  im  Vergleiche  mit  der  Tiefe  des  Wundcanals 
gestattet  das  Urtheil,  dass  die  Handhabung  des  Werkzeuges  (Messer,  Dolch 
u.  dgl.)  auf  eine  solche  Weise  erfolgte,  mit  der  gemeiniglich  Lebensgefahr 
verbunden  ist.  Aus  der  Anordnung  und  der  Art  bestimmter  Verletzungen, 
die  ein  fachgemässes  Führen  des  Instrumentes  voraussetzen,  lassen  sich  unter 
Umständen  Anhaltspunkte  für  das  Erkennen  des  Gewerbes  des  Thäters  (Fleisch- 
hauer, Raseur  u.  dgl.)  gewinnen.  Das  wechselnde  anatomische  Verhalten  der 
Verletzungen  begründet  die  Annahme  der  Verwendung  von  verschiedenen 
Werkzeugen  bei  Ausführung  eines  Verbrechens,  wobei  in  der  Deutung  der 
Verhältnisse  betreffs  der  Zahl  der  Thäter  grosse  Vorsicht  geboten  erscheint, 
nachdem  die  verschiedenartig  gestalteten  Verletzungen  auch  nur  von  einem 
Individuum  gesetzt  sein  können. 

Die  Frage  nach  der  zeitlichen  Aufeinanderfolge  mehrerer  Verletzungen 
lässt  sich  bei  Anwesenheit  von  leichteren  und  einer  schweren  Verwundung, 
die  den  sofortigen  Tod  bedingen  musste,  ohne  Schwierigkeiten  dahin  ent- 
scheiden, dass  die  ersteren  voraussichtlich  vor  der  letzten  zugefügt  wurden. 
Desgleichen  werden  Verletzungen,  die  als  Zeichen  geleisteten  Widerstandes 
gedeutet  werden  müssen,  vor  einer  tödtlichen  Verwundung  beigebracht 
worden  sein. 

Bezüglich  der  Beurtheilung  der  Folgen  von  Verletzungen  im  Sinne 
der  Lebenswichtigkeit  und  des  Ausfalles  bestimmter  Functionen,  muss  daran 


GERICHTLICHE  MEDICIN.  341 

erinnert  werden,  dass  Individuen  mit  Herz  Stichwunden  und  Ver- 
letzungen der  grossen  arteriellen  und  venösen  Gefässe,  mit 
Zertrümmerung  des  Schädels  nebst  ausgedehnten  Hirnwunden  zu 
gewissen  Verrichtungen  befähigt  sind,  Ortsveränderungen  vornehmen 
können,  schreien,  lauten,  sich  zur  Wehre  setzen  und  dgl.  Selbst 
complete  Durchschneidung  der  Weichtheile  des  Halses  mit  Durch- 
trennung der  Luftröhre  bis  an  die  Wirbelsäule  schliesst  den  Gebrauch 
der  Stimme  für  kürzere  Zeit  nicht  gänzlich  aus;  sowie  es  auch  der  Erfahrung 
entspricht,  dass  mit  Schenkelhals-Fractur  behaftete  Personen  kleinere 
Strecken  Weges  zurückzulegen  im  Stande  sind. 

3.  Fiissspuren.  Wenn  auch  nicht  geleugnet  werden  darf,  dass  die  ge- 
naue Beobachtung  und  entsprechende  Verwertung  der  an  einem  Thatorte  des 
Verbrechens  zurückgelassenen  Fussspuren  von  folgenschwerer  Bedeutung  für 
die  Aufklärung  einer  strafgerichtlichen  Untersuchung  werden  kann,  so  darf 
andererseits  auch  nicht  verschwiegen  werden,  dass  zu  einschlägigen,  brauch- 
baren Beobachtungen  selbst  dem  vielbeschäftigten  Gerichtsarzte  nur  höchst 
selten  Gelegenheit  geboten  wird,  weil  erfahrungsgemäss  zum  Theil  infolge  un- 
sachlichen Vorgehens  bei  einschlägigen  Vorkommnissen  durch  die  Hilfsorgane, 
zum  Theil  durch  ungeschicktes  Dazwischentreten  unbetheiligter  Neugieriger 
oder  der  Entdecker  des  Verbrechens,  denen  die  Einsicht  für  den  Wert  der 
Verhältnisse  fehlt,  diese  untrüglichen  Zeichen  von  der  Anwesenheit  der  Thäter 
bis  zur  völligen  Unkenntlichkeit  verwischt  und  vernichtet  werden. 

Soll  aus  einschlägigen  Beobachtungen  auch  der  gehörige  Nutzen  ge- 
zogen werden,  darf  allerdings  nicht  ausser  Acht  gelassen  werden,  dass  eine 
sorgfältige,  scharfsinnige  und  exacte  Beschreibung  aller  Details  und 
Eigenheiten  der  Spuren  um  so  nothwendiger  geboten  erscheint,  je  gering- 
fügiger dieselben  bei  der  ersten  Beschau  in  die  Augen  springen.  Eine  nur 
oberflächliche,  mit  wenigen  Worten  zusammenfassende,  summarische  Behand- 
lung der  Besonderheiten  der  Spuren  ist  dem  völligen  Fehlen  aller  bezüglichen 
Anhaltspunkte  gleichzusetzen;  und  man  darf  bestenfalls  mit  dem  negativen 
Ergebnis  sich  vollkommen  zufrieden  geben,  wenn  daraus  nicht  zum  Ueber- 
fluss  noch  nebst  Zeitverlust  Täuschungen  gröbster  Art  erwachsen. 

Eine  subtile,  alle  .Einzelheiten  der  Spur  gewissenhaft  be- 
achtende Description  ist  somit  unerlässliche  Vorbedingung  für  die  nütz- 
liche Verwendbarkeit  derselben  zur  Aufhellung  des  Straffalles. 

Die  sich  dem  Auge  des  sorgfältigen  Beobachters  darbietenden,  an  dem 
Orte  eines  Verbrechens  zurückbleibenden  Fussspuren  sind  zweierlei  Art  und 
präsentiren  sich  entweder  als  einfache  Abdrücke  der  mit  färbendem  Ma- 
terial, Blut  u.  dgl.  behafteten  Füsse  und  des  Schuhwerks;  oder  es  bleiben 
directe  Eindrücke,  plastische  Abforraungen  derselben  in  dem  nach- 
giebigen und  erweichten  Boden  (Lehm,  Koth,  Sand,  Schnee  u.  dgl.)  zurück. 
Zur  Fixirung  der  ersten  empfehlen  sich  genaue  Zeichnungen  oder  die 
Photographie,  welche  entschieden  die  wahrheitsgetreueste  Wiedergabe  aller 
Verhältnisse  ohne  jede  subjectiven  Zuthaten  der  Verfertiger  darbietet;  und 
für  die  letztere  eine  plastische  Nachformung  des  Eindruckes,  von 
der  einzig  und  allein  die  wahrheitsgemässe  Darstellung  aller  Tiefenverhält- 
nisse zu  erwarten  ist. 

Mit  Hilfe  der  von  Chausse  empfohlenen  Methode  des  Netzzeichneus  wird  es  auch 
für  den  weniger  Geübten  möglich,  die  Spur  in  brauchbarer  Weise  für  spätere  Ver- 
gleichszwecke wiederzugeben.  Dieselbe  besteht  darin,  dass  man  die  Spur  mit  einem  Recht- 
eck umzeichnet  und  auf  dessen  Seiten  gleiche,  möglichst  kleine  Theile  aufträgt.  Durch  Ver- 
bindung der  Theilstriche  der  gegenüberliegenden  Seiten  erhält  man  ein  System  kleinster 
Quadrate  in  die  Spur  eingetragen,  sodass  auf  einem  entsprechend  grossen  Blatt  Papier, 
auf  dem  die  gleichen  Quadrate  aufgezeichnet  sind,  die  üebertragung  statthaben  kann. 

Zur  plastischen  Darstellung  der  Eindrücke  auf  einem  Boden  verwendet  man 
am  Besten  Gyps,  Gyps  und  Cement  oder  Gyps  und  Sand  zu  gleichen  Theilen, 
welche  in  feinst  gepulvertem    Zustand  nach    gehöriger   Austrocknung  der  Spur,  z.  B.  mit 


342  GESCHLECHTSLEBEN. 

Fliesspapier,  mit  einem  Sieb  in  die  Vertiefungen  eingestäubt  werden,  bis  die  Masse  die 
Bodenfläche  etwas  überragt.  Durch  Begiessen  mit  Wasser  mittelst  einer  fein  durchlöcherten 
Brause  einer  Giesskanne  wird  die  ganze  Masse,  über  die  ein  trockener  Leinwandlappen 
ausgebreitet  ist,  vorsichtig  durchfeuchtet  und  durch  gehörige  Zeit  sich  selbst  zur  Erstarrung 
überlassen.  Nachdem  dieser  negative  Abdruck  der  Spur  ausgehoben  worden  ist,  können 
nach  BeÖlung  seiner  Flächen  nach  Bedarf  viele  positive  Abklatschungen  vorgenommen 
werden,  die  alle  die  thatsächlichen  Verhältnisse  der  ursprünglichen  Spur  wiedergeben.  Ge- 
pulverte Stearinsäure,  die  durch  Erwärmen  verflüssigt  wird,  und  eine  Combination 
von  Stearinsäure  und  Gyps  wird  von  Hugoulin  und  Jaumes  mit  angeblich  bestem  Er- 
folge in  Anwendung  gebracht. 

Die  Anfertigung  von  Zeichnungen,  Photographien  und  plastischen  Abdrücken  der 
Spuren  empfiehlt  sich  behufs  Vornahme  von  Vergleichungen  in  allen  Fällen,  wo  die  ur- 
sprünglichen Formen  am  Thatorte  nicht  aufgehoben  werden  können.  Durch  diese  Dar- 
stellungen lassen  sich  noch  nach  Jahren  Aufschlüsse  über  die  Grössenverhältnisse  der 
Fussspuren  erhalten. 

Aus  der  Anordnung,  der  Zahl  und  der  Gestalt  der  an  dem  Orte  eines 
Verbrechens  vorgefundenen  Fussspuren  werden  wichtige  Anhaltspunkte  über 
die  Art  des  Angriffes,  über  die  Ausführung  der  That  und  die  Betheiligung 
von  ein  oder  mehreren  Personen  gewonnen,  ebenso  kann  man  wertvolle  Zeichen 
eines  geleisteten  Widerstandes  u.  dgl.  mit  Leichtigkeit  entnehmen. 

Dass  besondere  anatomische  Merkmale  und  Abweichungen  des  Fußes  von 
der  Norm  oder  Eigenthümlichkeiten  in  der  Beschuhung  sichere  Fährten  zur 
Eruirung  des  Thäters  bieten  können,  ist  selbstverständlich. 

Schliesslich  muss  noch  daran  erinnert  werden,  dass  ungeschicktes  Mani- 
puliren  an  der  Spur  oder  gar  Eintretenlassen  und  Einlegen  von  Füssen  ver- 
dächtiger Personen  in  dieselbe,  wodurch  naturgemäss  die  häufig  sehr  schwachen 
Conturen  des  Eindruckes  zerstört  werden,  einem  günstigen  Ergebnis  ein- 
schlägiger Untersuchungen  keinen  Vorschub  leisten. 

C.    IPSEN. 

Geschlechtsleben.  Unter  dieser  Collectivbezeichnung  fassen  wir  eine 
Reihe  von  auf  den  geschlechtlichen  Verkehr  des  Menschen  Bezug  habenden 
Capiteln  zusammen,  welche  von  forensischer  und  hygienischer  Bedeutung  sind. 
Weiteres   ist  im  nächstfolgenden  Artikel    „Geschlechtsverhältnisse''''    enthalten. 

1.  Beischlaf  (als  Einleitung;  Begriff  und  Erklärung). 

Der  Begriff  „Beischlaf"  nimmt  das  Interesse  des  Gerichtsarztes  in 
doppelter  Hinsicht  in  Anspruch:  erstens  in  civilrechtlicher  Beziehung,  wenn 
es  sich  um  die  strittige  Fähigkeit  zur  Ausübung  des  Beischlafes  handelt,  und 
zweitens  in  strafrechtlichem  Verhältnisse,  wenn  eine  Ausführung  desselben 
unter  gesetzwidrigen  Umständen  in  Frage  steht.  Der  civilrechtlichen  Seite 
dieses  Themas  sind  in  den  Abschnitten  „Begattungsunfähigkeit",  „Zeugungs- 
unfähigkeit" und  „Conceptionsunfähigkeit"  (s.  „Geschlechtsverhältnisse'''')hesondere 
Besprechungen  gewidmet;  hier  bleiben  allein  die  strafrechtlichen  Gesichts- 
punkte zu  erörtern. 

Der  Begriff  „Beischlaf"  wird  im  forensischen  Sprachgebrauche  vielfach 
verschieden  definirt.  Alle  gegebenen  Begriffserklärungen  bewegen  sich  in 
verschiedenen  Variationen  zwischen  zwei  Grenzpunkten.  Die  Vertreter  des 
einen  Extrems  sprechen  von  Beischlaf  bereits  da,  wo  eine  innige  Berührung  der 
Geschlechtstheile  des  einen  mit  dem  Körper  eines  anderen  Individuums  stattfand, 
während  die  Wortführer  des  anderen  erklären,  dass  man  von  einem  wirklichen 
Beischlafe  nur  da  reden  dürfe,  wo  mit  der  immissio  penis  in  vaginam  auch 
eine  immissio  seminis  zustande  gekommen  sei.  Zu  einer  befriedigenden  De- 
finition gelangen  wir  unseres  Erachtens  allein  durch  Basirung  des  forensischen 
Begriffes  auf  dem  physiologischen.  In  der  Physiologie  bedeutet  das  Wort 
„Beischlaf"  diejenige  Vereinigung  der  männlichen  mit  den  weiblichen  Ge- 
schlechtstheilen,  welche  den  Zweck  der  Zeugung  verfolgt.  Diese  physiolo- 
gische Vereinigung  zieht  gemeinhin  als  unmittelbare  Folgen  nach  sich:  1.  ge- 
wisse anatomische  Veränderungen  an  den  weiblichen  Genitalien,  die  Entjung- 


GESCHLECHTSLEBEN.  343 

ferung  oder  Detioration,  und  2.  die  Ablagerung  männlichen  Samens  in  die 
weibliche  Scheide.  In  der  Regel  resultiren  diese  beiden  Folgen  gemeinsam 
aus  der  geschlechtlichen  Vereinigung,  es  kann  jedoch  auch  sehr  wohl  gele- 
gentlich die  eine  ohne  die  andere  eintreten.  Nun  ist  aber  jede  von  ihnen 
für  sich  allein  im  Stande,  die  sociale  Existenz  des  weiblichen  Individuums  in 
tief  einschneidender  Weise  zu  beeinflussen.  Einerseits  kann  ein  Mädchen  mit 
den  Zeichen  der  Defloration  auch  ohne  erfolgte  Schwängerung  gesellschaftlich 
erheblich  geschädigt  werden,  andererseits  tritt  die  gleiche  Consequenz  durch 
eine  erfolgte  Befruchtung  in  erhöhtem  Maasse  auch  dann  ein,  wenn  die  ana- 
tomischen Merkmale  der  Defloration  nicht  zur  Ausbildung  gelangten.  Als 
Beischlaf  im  gerichtsärztlichen  Sinne  definiren  wir  demgemäss:  „eine  jede 
Vereinigung  der  männlichen  mit  den  weiblichen  Geschlechtstheilen,  die  derart 
beschaften  ist,  dass  aus  ihr  entweder  die  Defloration  oder  die  Ablagerung 
männlichen  Samens  in  die  weibliche  Scheide  oder  beides  zugleich  erfolgt  oder 
doch  erfolgen  kann."  Aus  dem  Begritte  Beischlaf  auszuschliessen  und  dem- 
jenigen der  „Unzucht"  zu  subsummiren  ist  demnach  die  w^ollüstige  Ver- 
einigung zweier  Körper  gleichen  Geschlechtes,  sowie  die  Befriedigung  der 
männlichen  Lust  in  einer  anderen  Höhle  oder  an  einer  anderen  Stelle  des 
weiblichen  Leibes  als  in  der  Scheide. 

2.  Ehe. 

„Ehe"  ist  die  gesetzlich  anerkannte  Vereinigung  zwischen  Mann  und 
Weib  zu  dauernder  Gemeinschaft  aller  Lebensverhältnisse.  Sie  gewährt  die 
edelste  Form  der  Befriedigung  des  Geschlechtstriebes  und  ermöglicht  in 
höchster  und  bester  Weise  die  Erfüllung  des  von  der  Natur  beabsichtigten 
Zweckes  dieses  neben  dem  Hunger  mächtigsten  und  unwiderstehlichsten 
aller  Naturtriebe:  die  Erhaltung  und  Fortpflanzung  des  Menschengeschlechtes. 
Sie  bildet  die  Grundlage  der  Familie,  in  welcher  allein  in  bestmöglicher 
Weise  das  leibliche  und  sittliche  Wohl  der  Gatten  sowohl  wie  der  Nach- 
kommen zu  gedeihen  vermag.  Da  sich  in  den  mittleren  Lebensaltern  beide 
Geschlechter  constanterweise  im  numerischen  Gleichgewichte  befinden,  so  ist 
von  der  Natur  die  Möglichkeit  geboten,  dass  jeder  Mann  eine  Frau  und  jedes 
Weib  einen  Gatten  bekommen  kann.  Sociale  Missverhältnisse  aber  bedingen 
es,  dass  in  allen  Culturstaaten  wegen  der  grossen  äusseren  Schwierigkeiten 
für  die  Gründung  eines  Hausstandes  nur  wenig  mehr  als  die  Hälfte  aller 
Erwachsenen  verehelicht  sind.  Statistische  Erfahrungen  haben  es  längst  er- 
wiesen, dass  das  Wohl  der  Individuen  sowohl  wie  das  des  ganzen  Staates  in 
directem  Verhältnisse  zur  Zahl  der  geschlossenen  Ehen  steht.  Dies  gilt  zu- 
nächst für  das  leibliche  Wohl.  Der  Gesundheitszustand  der  Verheiratheten 
ist  durchschnittlich  günstiger  als  der  der  Ledigen,  und  das  erreichte 
höchste  Lebensalter  ist  bei  den  ersteren  in  beiden  Geschlechtern  höher  als 
bei  den  Unverheiratheten;  trotz  der  Gefahren  des  Wochenbettes  ist  die  Sterb- 
lichkeit unter  den  Ehefrauen  auch  während  der  Zeit  der  Fruchtbarkeit,  vom 
20.  bis  45.  Lebensjahre,  nicht  so  gross  wie  die  unter  den  gleichaltrigen 
ledigen  Weibern.  Gleicherweise  wirkt  die  Ehe  günstig  auf  das  sittliche  Wohl 
der  Einzelnen  wie  der  Gesammtheit.  Erfahrungsgemäss  liefern  die  Verhei- 
ratheten ein  verhältnismässig  geringes  Contingent  zum  Verbrecherthum; 
letzteres  rekrutirt  sich  vielmehr  in  weit  überwiegender  Anzahl  aus  der  Menge 
der  Ledigen;  auch  Verwitwete,  namentlich  aber  Geschiedene  gerathen  viel 
leichter  auf  Abwege  als  Eheleute,  und  überall  tritt  unter  den  Verbrechern 
die  Zahl  derjenigen,  w^elche  unehelich  geboren  und  aufgewachsen  sind,  ohne 
je  den  segnenden  Einfluss  elterlicher  Liebe  und  fester  Familienzucht  kennen 
gelernt  zu  haben,  auffallend  hervor.  Besonders  deutlich  machen  sich  diese 
Unterschiede  des  Civilstandes  in  der  Statistik  der  Selbstmorde  geltend. 


344  GESCHLECHTSLEBEN. 

Die  Zahl  der  geschlossenen  Ehen  ist  in  den  verschiedenen  Ländern  und  Völkern  sehr 
verschieden;  sie  wird  durch  eine  ganze  Reihe  von  Momenten  beeinflusst,  unter  denen  der 
gesammte  Volkscharakter,  das  Maass  des  öffentlichen  und  privaten  Wohlstandes,  sowie  die 
Eigenart  der  Erwerbsbeschäftigungen  obenan  stehen.  In  südlichen  Ländern  wird  im  all- 
gemeinen in  früheren  Lebensaltern  geheirathet,  und  werden  mehr  Ehen  geschlossen,  als 
z.  B.  bei  uns,  weil  einmal  die  Geschlechtsreife  früher  eintritt,  zudem  der  Volkscharakter 
leidenschaftlicher,  rascher  und  weniger  nachdenklich  und  besonnen  ist,  und  weil  zweitens 
die  materiellen  Bedürfnisse  geringer  sind,  und  der  nothwendige  Lebensunterhalt  für  die 
Familie  leichter  zu  erwerben  ist.  Durchgehends  ist  ferner  die  Beobachtung  zu  machen, 
dass  die  Zahl  der  Ehen  in  städtischer  Bevölkerung  grösser  ist  als  auf  dem  Lande;  von 
wesentlichem  Einflüsse  ist  naturgemäss  auch  die  Stufe  der  allgemeinen  Sittlichkeit;  je 
mehr  ein  Volk  den  ausserehelichen  Geschlechtsverkehr  als  unmoralisch  verabscheut,  um  so 
grösser  wird  das  Streben  jedes  Einzelnen  nach  der  Heirath  sein. 

Einen  sehr  wichtigen  Factor  für  die  gesunde  Entwicklung  eines  Staats- 
wesens bilden  die  Fruchtbarkeitsverhältnisse  der  in  ihm  geschlossenen 
Ehen.  Diese  werden  von  einer  ganzen  Reihe  von  Momenten  beeinflusst, 
welche  uns  wohl  nur  zum  Theil  bekannt  sind.  Leicht  verständlich  ist  die 
Beobachtung,  dass  der  allgemeine  Gesundheitszustand  einer  Bevölkerung  auf 
die  Fruchtbarkeit  einwirkt,  indem  alles,  was  die  Gesundheit  fördert  und 
kräftigt,  auch  die  letztere  hebt.  Von  Wichtigkeit  ist  in  dieser  Hinsicht  eine 
rationelle  Volksernährung  und  die  Schaffung  hygienischer  Einrichtungen, 
welche  alle  Schädlichkeiten,  namentlich  für  eine  vorwiegend  im  Fabrikbetriebe 
thätige  Bevölkerung  ausschaltet.  Von  Wichtigkeit  ist  sodann  das  Alter  der 
Heirathenden,  dessen  Durchschnitt  wiederum  vom  Volkscharakter  und  allgemeinen 
Wohlstand,  von  der  Eigenart  der  Erwerbsthätigkeit,  sowie  von  Brauch  und  Sitte 
abhängig  ist.  Fast  überall  steht  die  Mehrzahl  sowohl  der  Männer  wie  der 
Frauen  zur  Zeit  der  Eheschliessung  im  dritten  Lebensjahrzehnt,  dabei  sind 
die  Frauen  zumeist  jünger,  die  Männer  meist  älter  als  25  Jahre.  Ehen,  bei 
deren  Schliessung  der  Mann  unter  21,  die  Frau  unter  16  Jahre  alt  ist  (so- 
genannte „vorzeitige  Ehen")  erzielen  meist  eine  schwächliche  Nachkommen- 
schaft oder  bleiben  gänzlich  unfruchtbar.  Desgleichen  ist  erfahrungsgemäss 
auf  eine  geringere  Kinderzahl  zu  rechnen,  je  mehr  der  Mann  die  Mitte  der 
dreissiger,  die  Frau  die  Mitte  der  zwanziger  Jahre  überschritten  hat.  Von 
Einfluss  ist  auch  das  gegenseitige  Altersverhältnis  der  Ehegatten  derart,  dass 
diejenigen  Ehen  am  meisten  Aussicht  auf  reichen  Kindersegen  haben,  in 
denen  der  Mann  weder  jünger,   noch  auch   erheblich  älter  ist,  als   die  Frau. 

In  richtiger  Würdigung  der  Thatsache,  dass  geordnete  Eheverhältnisse  einen  der 
wichtigsten  Factoren  für  die  gesunde  Entwicklung  eines  Volkes  bilden,  ist  von  jeher  in 
allen  Culturstaaten  in  der  Gesetzgebung  die  Regelung  der  ersteren  besonders  berücksichtigt 
worden.  Die  modernen  Gesetzbücher  enthalten  meist  sehr  eingehende  Bestimmungen  hin- 
sichtlich des  Eherechtes,  namentlich  setzen  sie  das  für  die  Eheschliessung  erforderliche 
Mindestalter  fest,  verbieten  durchgehends  die  Heirath  zwischen  Blutsverwandten  (siehe 
Blutsverwandtschaft)  und  enthalten  Bestimmungen  über  die  Lösung  bestehender  Ehen. 

3.  Blutsverwandtschaft. 

Der  Begriff  der  Blutsverwandtschaft  war  von  altersher  bis  zum  heutigen 
Tage  vielfach  der  Gegenstand  lebhafter  Erörterungen  bezüglich  der  Frage, 
ob  eine  Blutsverwandtschaft  der  Ehegatten  schädigend  auf  ihre  Nachkommen- 
schaft einwirke  oder  nicht. 

Bei  manchen  Völkern,  auch  bei  solchen  mit  vorgeschrittener  sittlicher  Cultur,  war 
noch  in  geschichtlicher  Zeit  das  Heirathen  unter  den  nächsten  Blutsverwandten  gang  und 
gäbe,  wie  z.  B.  bei  den  Egyptern  und  Persern;  auch  aus  der  Geschichte  unserer  heidnisch- 
germanischen Vorfahren  sind  uns  Ehen  zwischen  Brüdern  und  Schwestern  bekannt.  Von 
den  heute  noch  existirenden  Naturvölkern  gestattet  ein  Theil  die  Blutsverwandten-Ehe, 
während  sie  bei  anderen  verpönt  ist.  Das  Verbot  blutsverwandter  Heirathen,  welches  von 
jeher  im  jüdischen  Volke,  wie  auch  im  alten  Rom  zu  Recht  bestanden  hatte,  verschaffte 
sich  mit  dem  Vordringen  des  Christenthums  in  immer  weiteren  Völkerkreisen  Geltang; 
gleicherweise  untersagt  auch  der  Muhamedanismus  die  Ehe  zwischen  Blutsverwandten  bis 
zum  vierten  Grade. 

Ob  in  der  That  die  Blutsverwandtschaft  der  Eltern  unmittelbar  auf  die 
Nachkommenschaft   degenerirend    einwirke,   ist  noch  keineswegs  sicher  ent- 


GESCHLECHTSLEBEN.  345 

schieden.  Unter  den  wissenschaftlichen  Vertretern  der  Anschauung  von  der 
Schädlichkeit  der  Verwandten-Ehe  sind  die  Franzosen  Devay  ■■ ;  und  Boudin  **) 
und  der  Engländer  Bewis ■'•"")  die  namhaftesten.  Sie  behaupten,  dass  allgemeine 
Körperschwäche,  Unfruchtbarkeit,  körperliche  Missbildungen,  angeborene  Taub- 
stummheit und  Anomalien  der  Augen  bis  zu  völliger  Blindheit,  ganz  besonders 
aber  psychische  Minderwertigkeiten  der  verschiedensten  Grade  bis  zu  tiefstem 
Blödsinn  als  oft  beobachtete  unmittelbare  Folgen  aus  der  Blutsverwandtschaft 
der  Eltern  resultire.  Andere  Forscher  dagegen  (Oesterlen,  Reich,  Voisin, 
Bourgeois,  Perier,  G.  Darwin  u.  A.)  vertreten  die  Anschauung,  dass  die 
Blutsverwandtschaft  an  sich  unschädlich  sei,  und  dass  die  genannten  Uebel- 
stände,  wo  sie  constatirt  seien,  in  ungünstigen  socialen  und  hygienischen 
Verhältnissen  begründet  seien,  die  in  den  betreffenden  Fällen  durch  Gene- 
rationen hindurch  unablässig  sich  geltend  gemacht  hätten. 

Die  Erfahrungen,  welche  bei  der  rationellen  Thierzucht  experimentell  gewonnen 
worden  sind,  scheinen  für  die  Richtigkeit  der  letzteren  Anschauung  zu  sprechen.  Durch 
die  sogenannte  Inzucht  nämlich,  d.  h.  die  fortgesetzte  Paarung  zwischen  den  Gliedern 
derselben  Familie,  welche  häufig  bis  znr  sogenannten  Incestzucht,  Paarung  zwischen  Vater 
und  Tochter,  Mutter  und  Sohn,  Bruder  und  Schwester,  getrieben  wird,  gelingt  es  —  bei 
umsichtiger  Fernhaltung  schädigender  und  Wahrung  aller  möglichen  begünstigenden 
äusseren  Einflüsse  —  besonders  charakteristische  Vorzüge  des  betreffenden  Stammes  bei 
den  Nachkommen  zu  festigen  und  zu  potenciren.  Durch  zielbewusste  Nutzanwendung  dieser 
Erfahrung  hat  man  geradezu  die  Entstehung  und  eine  staunenswerte  Vervollkommnung 
neuer  Nutzviehrassen  erreicht,   wie  z.  B.  die  des  berühmten  Shorthorn-Rindes  in  England. 

Andererseits  aber  werden  gleicherweise  auch  Fehler  oder  Schwäche- 
zustände vererbt  und  potencirt,  zumal  wenn  ungünstige  äussere  Einflüsse, 
hygienische  Unzuträglichkeiten  in  Nahrung,  Behausung  u.  dgl.  durch  Generationen 
hindurch  dauernd  einwirken.  Es  erscheint  sehr  plausibel,  dass  dieser  Umstand 
für  die  constatirten  Minderwertigkeiten  der  Descendenten  weit  verhängnis- 
voller ist  als  die  Blutsverwandtschaft  an  sich.  -"*"'-) 

Das  Oesterreichische  Recht  fülirt  als  Ehehinderungsgrund  folgende  Verwandtschafts- 
grade an:  Zwischen  Verwandten  in  auf-  und  absteigender  Linie,  zwischen  voll- und  halbbürtigen 
Geschwistern,  zwischen  Geschwisterkindern,  wie  auch  mit  den  Geschwistern  der  Eltern, 
nämlich  mit  dem  Oheim  und  der  Muhme  väterlicher  und  mütterlicher  Seite,  kann  keine 
giltige  Ehe  geschlossen  werden,  es  mag  die  Verwandtschaft  aus  ehelicher  oder  unehelicher 
Geburt  entstehen. 

Für  das  Deutsche  Reich  nennt  gleichermaassen  der  §.  33  des  am  1.  Januar  1876  in 
Kraft  getretenen  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Ehe- 
schliessung vom  6.  Februar  1875:  1.  Verwandte  in  auf-  und  absteigender  Linie,  2.  voll- 
oder  halbbürtige  Geschwister,  3.  Stiefeltern  und  Stiefkinder,  Schwiegereltern  und 
Schwiegerkinder  jeden  Grades  ohne  Unterschied,  ob  das  Verwandtschafts-  oder  Schwäger- 
schaftsverhältnis auf  ehelicher  oder  ausserehelicher  Geburt  beruht  und  ob  die  Ehe,  durch 
welche  die  Stief-  oder  Schwiegerverbindung  begründet  wird,  noch  besteht  oder  nicht. 

Der  geschlechtliche  Verkehr  zwischen  solchen  Verwandten  gilt  als  Blut- 
schande, Incest,  und  wird  in  Oesterreich  durch  §.  131  des  Strafgesetzbuches, 
respective  §§.  184  und  185  des  Strafgesetz-Entwurfes,  im  Deutschen  Keiche 
durch  §.  173   des   Deutschen  Strafgesetzbuches   mit  harten  Strafen   bedroht. 

4.  Diagnose  des  stattgehabten  Beischlafs. 

Es  ist  die  Vorsicht  anzuerkennen,  welche  durchweg  von  den  praktischen 
Aerzten  bei  der  Beurtheilung  gerichtsärztlicher  Angelegenheiten  angewendet 
wird.  Um  so  auffälliger  muss  es  erscheinen,  wie  diese  gerechtfertigte  Vor- 
sicht vielfach  ausser  Acht  gelassen  wird  bei  der  in  Rede  stehenden  Frage 
der  „Diagnose  des  stattgehabten  Beischlafs".  Ich  habe  Gelegenheit  gehabt, 
wahrzunehmen,  mit  welcher  Sicherheit,  aber  auch  Oberflächlichkeit  diese  zu- 

*)  Devay,  Hygiene  des  familles.     2.  Edit.  1858. 

„        Du  danger  des  mariages  consanguines.  Paris  1862. 
**)  Boudin,  Annales  d'Hygiene  publ.  et  de  medecine  legale.  II.  Ser.  Tome  XVUI. 
***)  Bewis,  North  American  med.  chir.  Review  1858. 

****)  Vergl.  Nathusius  „Vorträge   über   Viehzucht   und   Rassenkenntnis".     Berlin  1872. 
Settegast  „Thierzucht",  4  Aufl.  Breslau  1878. 


346  GESCHLECHTSLEBEN. 

meist  Schwierigkeiten  bietende  Frage  beurtheilt  wird.  Ohne  Zweifel  trägt 
hieran  die  Annahme  Schuld,  dass  die  Diagnose  des  stattgefundenen  Beischlafs 
leicht  zu  stellen  sei,  obwohl  dieses  nicht  immer  zutrifft;  vielmehr  kann  es 
sich  hier  um  eine  schwer  zu  entscheidende,  genaue  Sachkenntnis  voraus- 
setzende Angelegenheit  handeln,  deren  Entscheid  mit  schwerwiegenden  Folgen 
für  den  Angeklagten  verknüpft  sein  kann. 

Will  man  mit  Sachkenntnis  an  die  Beurtheilung  der  Diagnose  des 
stattgehabten  Beischlafs  herantreten,  so  ist  in  erster  Linie  nothwendig  eine 
genaue  Kenntnis  von  der  Beschaffenheit  unverletzter,  jungfräulicher  Geschlechts- 
organe, denn  möglich  ist  diese  Diagnose  überhaupt  nur  dann,  wenn  der  Bei- 
schlaf vollführt  ist  an  jungfräulichen  Personen.  Waren  die  Geschlechts- 
theile  aber  bereits  nicht  mehr  intacte,  hatten  schon  früher  Cohabitationen 
stattgefunden,  oder  waren  gar  die  Geschlechtsorgane  verändert  durch  Ent- 
bindungen, dann  wird  es  nur  in  den  seltensten  Fällen  möglich  sein,  die  Frage 
zu  entscheiden.  Gänzlich  unmöglich  aber  ist  die  Entscheidung  nicht,  wenn 
eben  nur  die  angeblich  Verletzte  früh  genug  zur  Untersuchung  gelangt.  Der 
Nachweis  von  Samen  in  den  Geschlechtstheilen  würde  den  vor  kurzem  statt- 
gefundenen Beischlaf  mit  Sicherheit  darthun. 

Derartige  Ereignisse  sind  selten.  Fast  immer  handelt  es  sich  bei  dieser 
Frage  um  die  UntersuchuDg  von  gemissbrauchten  Kindern,  jungen  Mädchen, 
bei  denen  unverletzte  Geschlechtstheile  vorhanden  waren.  Nun  werden  als 
Zeichen  der  Jungfräulichkeit  verschiedene  anatomische  Verhältnisse  angeführt, 
wie  das  Aneinanderliegen  der  grossen  Labien,  die  zarte  röthliche  Farbe  und 
Beschaffenheit  der  kleinen,  ein  ähnliches  Verhalten  des  Scheideneinganges. 
Aber  ausschlaggebend  nach  dieser  Richtung  hin  ist  einzig  und  allein  das 
Verhalten  des  Hymen,  denn  die  genannten  Organe  können  durch  mancherlei 
Umstände  —  Onanie,  Krankheiten  —  verändert,  ihr  charakteristisches  Aussehen 
kann  geschwunden  sein,  ohne  dass  selbst  Beischlafsversuche  stattgefunden  haben. 

Bei  allen  diesen  Untersuchungen  wendet  sich  daher  die  Aufmerksamkeit 
des  Gerichtsarztes  dem  Hymen  zu;  seine  Beschaffenheit,  die  an  ihm  möglicher- 
weise stattgehabten  Veränderungen  können  eine  Diagnose  gestatten.  Ich  sage 
„können",  keineswegs  aber  „müssen",  denn  trotz  wiederholter  Cohabitationen 
kann  der  Hymen  völlig  unverletzt  sein,  wie  es  auch  den  Geburtshelfern  eine 
bekannte  Thatsache  ist,  dass  selbst  der  Hymen  Erstgebärender  eine  intacte 
Beschaffenheit  zeigen  kann,  wenn  solches  Vorkommnis  auch  gewiss  zu  den 
Seltenheiten  gehören  wird,  ebenso  wie  der  unverletzte  Hymen  einzelner  Pro- 
stituirten.  Eine  absolute,  eine  ausschliessliche  Beweiskraft  ist  durch  die 
Intactheit  des  Hymen  nicht  gegeben.  Es  ist  gut,  wenn  man  diese  Einschrän- 
kung, diese  Herabsetzung  des  diagnostischen  Wertes  des  intacten  Hymen 
sich  von  vornherein  bei  den  Untersuchungen  festhält,  dann  wird  man  die- 
selben mit  um  so  grösserer  Sorgfalt  vornehmen,  da  man  sich  der  Schwierig- 
keiten, welche  die  Untersuchung  bieten  kann,  bewusst  ist. 

Dieser  Gedankengang  führt  aber  in  erster  Reihe  zu  der  Frage:  „Wie 
ist  der  unverletzte  Hymen  beschaffen?"  Nun  ist  diese  Frage  nicht  so  einfach 
zu  beantworten,  da  der  Hymen  sehr  erhebliche  Verschiedenheiten  bieten  kann. 
Man  braucht  keineswegs  hier  an  die  so  mannigfachen  Abweichungen  und  Ab- 
normitäten zu  denken,  wie  solche  zahlreich  in  den  gerichtlich-medicinischen 
Handbüchern  verzeichnet  und  abgebildet  sind.  Jeder,  der  sich  für  diese  Dinge 
interessirt,  wird  an  den  genannten  Stellen  genaue  Beschreibungen  und  Ab- 
bildungen finden  können.  Hier,  für  die  Beantwortung  der  aufgeworfenen 
Frage  sollen  nur  die  häufiger  vorkommenden  Verhältnisse  berührt  werden. 

Durchweg  stellt  man  sich  unter  dem  Hymen  eine  Duplicatur,  eine  Schleimhautfalte 
im  Introitus  vaginae  vor,  die  von  allen  Seiten  sich  mehr  oder  minder  gleichmässig  zur 
Mitte  erhebt,  hier  mit  scharfem  dünnen  Rande  ein  meist  excentrisch  gelegenes  Foramen 
hymenaeum  umschliesst.  Diese  Vorstellung  von  der  Scheidenklappe  ist  eine  durchweg  rich- 
tige, der  Mehrzahl  der  Fälle  entsprechend.  Hat  bei  solcher  Beschaffenheit  des  Hymen  ein 
Beischlaf  stattgefunden,  so  muss  durchgehends  eine  Zerstörung  der  Scheidenklappe   statt- 


GESCHLECHTSLEBEN.  347 

finden,  dieselbe  zerreisst  mehr  oder  minder  tief.  Es  bedarf  nicht  der  Erwähnung,  dass 
sowohl  alsbald  nach  der  Zerstörung  als  auch  in  späterer  Zeit  die  stattgehabte  Defioration 
festzustellen  ist.  In  frischen  Fällen  ist  die  Aufgabe  leicht.  Die  Röthung  und  Schwellung 
der  Vulva,  des  Scheideneingangs,  die  Secretion  dieser  Theile,  vor  allem  die  Einrisse  des 
Hymen,  welche  am  freien  liande  beginnend  mehr  oder  minder  tief  bis  zur  Ansatzstelle  sich 
erstrecken,  sichern  die  Diagnose;  dazu  tritt  diemeist  leichte  Blutung,  sowie  die  subjectiven 
Angaben  der  Verletzten.  Findet  die  Untersuchung  in  späterer  Zeit  statt,  wie  dieses  in  gerichts- 
ärztlicher Thätigkeit  sich  fast  stets  ereignet,  so  sind  alle  vorgenannten  Erscheinungen  ver- 
schwunden, bis  auf  die  Einrisse  des  Hymen,  welche  allerdings  jetzt  vernarbt  sind.  Aber 
auch  bei  diesen  späteren  Untersuchungen  würde  die  Aufgabe,  die  Feststellung  des  statt- 
gehabten Beischlafs,  unschwer  zu  entscheiden  sein,  denn  die  vernarbten  Einrisse,  weniger 
die  zarten  Narben,  sind  ja  sichtbar,  wenn  man  nur  sicher  darüber  wäre,  dass  vor  der 
Defloration  keine  der  gleich  zu  erwähnenden  Abweichungen  vorhanden  gewesen  wäre.  Hier 
beginnt  die  Schwierigkeit  der  Aufgabe,  die  so  erheblich  sein  kann,  dass  man  zur  grossen 
Verwunderung  des  Gerichtshofes  aussagen  muss,  die  Frage  könne  nicht  mehr  mit  Sicher- 
heit entschieden  werden. 

Diese  Abweichungen,  die  keineswegs  selten  sind,  betreffen  die  Gestalt  der  Scheiden- 
klappe, den  freien  Rand  derselben,  das  Foramen  hymenaeum.  In  ersterer  Beziehung  ist 
hervorzuheben  der  lippenförmige  und  der  gelappte  Hymen.  Der  lippenförmige  Hymen, 
welcher  gleichsam  ein  drittes  Paar  Schamlippen  vorstellt,  zeigt  ein  Foramen  hymenaeum 
mit  grossem  senkrechten  Durchmesser,  die  seitlichen  Theile  sind  entwickelt,  weniger,  fast 
gar  nicht  der  obere  und  untere  Saum.  Es  ist  klar,  dass  bei  solcher  Gestaltung  eine  er- 
hebliche Spannung  der  Theile  beim  Eindringen  des  männlichen  Gliedes  nicht  stattzufinden 
braucht,  die  Einrisse,  welche  allein  bei  späteren  Untersuchungen  die  Diagnose  stützen,  er- 
folgen nicht  oder  in  geringem  Maasse,  und  um  so  eher  wird  dieses  dre  Fall  sein  können,  wenn 
die  Organe  geschlechtsreife  waren  und  die  Structur  der  Scheidenklappe  eine  grosse  Dehn- 
barkeit gestattet.  Auch  in  dieser  letzteren  Beziehung  liegen  erhebliche  Verschiedenheiten 
vor.  Mit  grosser  Wahrscheinlichkeit  unterbleiben  Einrisse  bei  dem  gelappten  Hymen.  Hier 
sind  schon  von  vornherein  Einrisse  vorhanden,  der  Hymen  besteht  eben  aus  mehreren 
Lappen,  eine  Spannung  der  Scheidenklappe  findet  bei  der  Defloration  nicht  statt,  das 
männliche  Glied  schiebt  einfach  die  Lappen  zur  Seite. 

Auch  der  freie,  scharfe  Saum  des  Hymen,  der  die  Integrität  der  Theile  so  leicht 
beweist,  kann  Anomalien  zeigen.  Die  eben  erwähnten  angeborenen  Einrisse  oder,  wie  sie 
gewöhnlich  genannt  werden,  „Einkerbungen"  betreffen  nicht  immer  allein  den  freien  Rand 
der  Scheidenklappe,  sie  können  die  ganze  Membran  bis  auf  die  Ansatzstelle  durchgreifen 
und  selbstredend  bieten  sie  umso  grössere  Schwierigkeit  bei  der  Diagnose,  je  tiefer  sie  sind, 
je  mehr  der  Hymen  ein  wirklich  gelappter  ist.  Es  wird  von  diesen  angeborenen  Einker- 
bungen stets  hervorgehoben,  dass  ihre  Lage  symmetrisch  auf  beiden  Seiten  sei,  und  dadurch 
sei  ihre  Unterscheidung  von  Deflorations-Einrissen  leicht.  Das  ist  im  allgemeinen  richtig, 
aber  es  ist  auch  zu  bedenken,  dass  Deflorations-Einrisse  symmetrisch  liegen  können,  da 
eine  Gesetzmässigkeit  bei  der  Entstehung  der  letzteren  keineswegs  vorliegt. 

Die  sonstigen  Abweichungen  am  freien  Rande,  die  feinen  Zackungen  desselben,  die 
feinen  Wimperhaare  u.  s.  w.  sind  für  unsere  Betrachtungen  ohne  Wert. 

Auch  das  Foramen  hymenaeum  kann  von  sehr  verschiedener  Grösse  sein,  umso 
grösser,  wenn  der  Saum,  die  Wände  der  Scheidenklappe  gering  entwickelt  sind.  In  letz- 
terem Fall  kann  die  Oeffnung  so  gross  sein,  dass  der  untersuchende  Finger,  Specula  von 
sehr  geringem  Durchmesser  bei  vorsichtiger  Untersuchung  die  Oeffnung  passiren  können, 
ohne  Einrisse  hervorzurufen.  Ist  bei  solcher  Gestaltung  der  Hymenalwände  noch  eine 
grosse  Schlaffheit  in  denselben,  wie  überhaupt  in  den  Geschlechtstheilen  bei  geschlechts- 
reifen  Personen  vorhanden,  so  ist  eine  Defloration  ohne  Entstehung  von  Einrissen  denkbar, 
da  eben  eine  Spannung  der  Theile  nicht  stattfindet. 

Es  ist  aus  diesen  Erörterungen  ersichtlich,  dass  Untersuchungen,  welche 
längere  Zeit  nach  angeblichen  Beischlafsversuchen  angestellt  werden,  auf  er- 
hebliche Schwierigkeiten  bezüglich  der  Diagnose  stossen  können.  Um  diese 
letztere  nach  Möglichkeit  stellen  zu  können,  hat  man  sich  unter  schwierigen 
Verhältnissen  insbesondere  nach  Narben  umzusehen,  denn  Einrisse  hinter- 
lassen Narben;  wenn  solche  auch  wegen  ihrer  Feinheit  oft  nicht  sichtbar 
gemacht  werden  können,  so  gelingt  es  doch  bei  tieferen  Einrissen  an  der  einen 
oder  anderen  Stelle  Narben  zu  sehen,  die  selbstredend  bei  angeborenen  Ein- 
rissen fehlen.  Es  ist  ferner  zu  beachten,  dass  die  angeborenen  Einkerbungen 
beiderseits  sich  symmetrisch  gegenüberliegen.  Vorzugsweise  aber  wird  zu 
einem  Urtheil  gelangt  werden  können,  wenn  man  die  ursprüngliche  Form, 
die  Gestalt  der  Scheidenklappe  durch  Zusammenschieben  des  Scheideneinganges 
sich  wieder  herzustellen  versucht.  Dann  kann  man  sich  eine  Ansicht  von 
der  Grösse,  der  Gestalt  der  Hymenalöffnung,  des  Hymens  selbst,  der  Enge 
des  Introitus  vaginae  bilden. 


348  GESCHLECHTSLEBEN. 

Unter  schwierigen  Verhältnissen  ist  eine  Diagnose  nur  auf  solchem 
Wege  möglich.  Da  aber  vor  Beginn  der  Untersuchung  die  Schwierigkeiten 
nicht  vorauszusehen  sind,  so  sollen  die  Untersuchungen  überhaupt  nur  an- 
gestellt werden  bei  guter  Beleuchtung  und  vor  allem  bei  geeigneter  Lagerung 
der  Verletzten  auf  Untersuchungsstuhl  oder  Tisch.  Der  Richter,  dem  die 
vorstehenden  Schwierigkeiten  nicht  bekannt  sind,  ersucht  vielfach  um  Unter- 
suchungen, die  in  irgend  einem  Nebenraum  des  Sitzungszimmers  angestellt 
werden  sollen.  Einem  derartigen  Ersuchen  kann  nicht  gefolgt  werden,  da  die 
Genauigkeit  der  Untersuchung  darunter  leiden  würde. 

Wenngleich  durch  die  vorstehenden  Erörterungen  die  hauptsächlich  inter- 
essirenden  Fragen  beantwortet  sind,  so  verdienen  dennoch  folgende  Punkte  einer 
Erwähnung,  da  sie  fast  stets  im  gerichtlichen  Verfahren  zur  Sprache  gelangen. 

Da  erscheint  es  dem  Richter  auffällig,  dass  trotz  der  Angaben  der  Ver- 
letzten, gewöhnlich  eines  zum  Beischlaf  benutzten  Kindes,  der  objective  Befund 
ein  negativer  ist,  das  Hymen  ist  unverletzt  gefunden.  Demgegenüber  muss 
hervorgehoben  werden,  dass  es  als  Regel  anzusehen  ist,  dass  eine  Verletzung 
der  Scheidenklappe  bei  Kindern  sehr  selten  gefunden  wird.  Die  Enge  der 
kindlichen  Geschlechtstheile,  das  räumliche  Missverhältnis  zwischen  ihnen 
und  dem  männlichen  Gliede  bedingt  es,  dass  der  Beischlaf  sich  in  der  Vulva 
abspielt  und  natürlich  muss  es  daher  erscheinen,  dass  der  Hymen  unverletzt 
ist.  Nur  mehrfache  Beischlafsversuche  bei  älteren  Kindern  erweitern  die 
Geschlechtstheile  derselben  und  führen  dann  auch  zur  Verletzung  der  Scheiden- 
klappe. Die  Angaben  des  gemissbrauchten  Kindes  über  das  mehr  oder  minder 
tiefe  Eindringen  des  männlichen  Gliedes  sind  ohne  Wert  dem  objectiven 
Befunde  des  unverletzten  Hymen  gegenüber. 

Seitens  des  Angeklagten  wird  gewöhnlich  hervorgehoben,  dass  die  am 
Hymen  constatirten  Verletzungen  von  onanistischen  Versuchen  der  Verletzten 
herrühren,  oder  dass  selbige  hervorgerufen  seien  nicht  durch  das  Eindringen 
des  männlichen  Gliedes,  sondern  des  Fingers  des  Angeklagten. 

In  letzterer  Beziehung  wird  ärztlicherseits  selten  ein  Entscheid  zu  geben 
sein,  es  kann  nicht  festgestellt  werden,  ob  die  Hymenverletzungen  durch  das 
erigirte  Glied  oder  den  Finger  des  Angeklagten  bedingt  wurden.  Nur  wenn 
erhebliche  Verletzungen  des  Scheideneingangs,  der  hinteren  Commissur,  des 
Dammes  vorhanden  sind,  so  werden  diese  Complicationen  eher  für  die  An- 
wendung des  Fingers,  als  des  Gliedes  sprechen. 

Hinfällig  ist  zumeist  der  andere  Einwand,  die  Entstehung  der  Hymen- 
Verletzungen  durch  Onanie. 

Es  ist  sehr  wohl  bekannt,  dass  die  Onanie  auch  bei  Mädchen  weit  verbreitet  ist. 
Aber  diese  Art  der  Selbstbefieckung  spielt  sich  an  und  in  den  äusseren  Geschlechtstheilen, 
zwischen  den  Nymphen,  dem  Vorhof,  an  der  Clitoris  ab.  Eine  Durchbohrung  des  Hymen, 
ein  Eindringen  des  Fingers  seitens  des  onanirenden  Kindes  in  die  enge  Vagina  findet  des 
lebhaften  Schmerzes  halber  nicht  statt.  Die  mehrfachen  Untersuchungen  der  in  Idioten- 
und  Epileptischen- Bewahranstalten  zahlreich  onanirenden  Kinder  haben  das  gleiche  Re- 
sultat ergeben. 

Anders  allerdings  liegen  die  Verhältnisse  bei  geschlechtsreifen  Personen,  insbesondere 
bei  denen,  welche  schlaffe,  nachgiebige  Geschlechtstheile  besitzen  oder  deren  Scheidenklappe 
die  früher  erwähnten  Verhältnisse  zeigen,  den  lippenförmigen  oder  gelappten  Hymen,  das 
grosse  Foramen  hymenaeum.  Unter  diesen  Verhältnissen  kann  es  dann  auch  vorkommen, 
dass  bei  stetiger  Onanie  voluminöse  Körper  in  die  Vagina  eingeführt  werden,  immer  aber 
ohne  erhebliche  Verletzung  des  Hymen. 

Diese  Vorkommnisse  beweisen  nur  den  vorstehend  oft  genug  betonten 
Satz,  dass  der  unverletzte  Hymen  allein  eine  ausschliessliche  Beweiskraft  gegen 
•den  vollzogenen  Beischlaf  nicht  besitzt. 

5.  Nachweis  von  Sperma. 

Es  ist  eine  des  häufigeren  vorkommende  Aufgabe  in  der  gerichtsärzt- 
lichen Thätigkeit,  Untersuchungen  auf  Samen  vorzunehmen.    In  der  Regel 


GESCHLECHTSLEBEN.  349 

sollen  derartige  Untersuchungen  an  Kleidungsstücken,  insbesondere  Hemden 
ausgeführt  werden.  Viel  seltener  wird  es  sich  um  den  Nachweis  von  Samen 
am  lebenden  oder  todten  Körper  handeln. 

Was  zunächst  diese  Untersuchungen  am  lebenden  Körper  betrifft,  so  kommen  die- 
selben in  Frage  bei  Nothzuchtsattentaten,  insbesondere  solchen  bei  Kindern.  Wenn  auch 
derartige  Attentate  des  häufigeren  vorkommen,  so  hat  dennoch  der  Gerichtsarzt  selten 
Gelegenheit,  die  Kinder  daraufhin  zu  untersuchen,  ob  an  oder  in  den  Geschlechtstheilen 
derselben  sich  Samen  nachweisen  lässt.  Zunächst  führen  die  Eltern  das  Kind  zu  dem 
Arzte  der  Familie,  und  wenn  diese  Zuführung  alsbald  erfolgt,  so  würde  es  seitens  des 
Arztes  unschwer  sein,  den  Nachweis  des  Samens  zu  erbringen.  Da  aber  derartige  Unter- 
suchungen doch  verhältnismässig  sehr  selten  an  den  praktischen  Arzt  herantreten,  so 
werden  dieselben  im  gegebenen  Falle  gewöhnlich  unterlassen.  Gelangt  die  Sache  zur 
Kenntnis  der  Gerichtsbehörden,  so  bringt,  es  der  Gang  der  Untersuchung  mit  sich,  dass 
erst  nach  längerer  Zeit  der  Gerichtsarzt  mit  der  Untersuchung  des  Kindes  betraut  wird. 
Dann  aber  ist  nicht  mehr  darauf  zu  rechnen,  den  Nachweis  von  Samen  an  oder  in  den 
Geschlechtstheilen  zu  erbringen.  In  frischen  Fällen  ist  wie  gesagt  der  Nachweis  leicht. 
Es  bedarf  nur  des  Aufstreichens  des  an  oder  in  den  Geschlechtstheilen  sich  befindenden 
Schleimes  auf  Deckgläser  und  der  mikroskopischen  Durchsicht  desselben.  Will  der  Arzt 
diese  Untersuchungen  nicht  durchführen,  so  genügt  es,  etwas  von  dem  Schleim  zwischen 
zwei  Objectträger  einzubetten  und  letztere  dem  Untersuchungsrichter  zur  weiteren  Be- 
förderung zu  übergeben. 

Noch  seltener  wie  am  lebenden  Körper  sind  die  Untersuchungen  an  der  Leiche. 
Nur  die  in  der  jüngsten  Zeit  des  öfteren  vorkommenden  Lustmorde  haben  Veranlassung 
gegeben,  an  den  Geschlechtstheilen  der  Ermordeten  derartige  Untersuchungen   anzustellen. 

Der  Nachweis  des  Samens  in  den  Geschlechtstheilen  würde  stets  ein  sicherer  Be- 
weis für  den  vollzogenen  Beischlaf  sein. 

Die  weitaus  häufigste  Art  der  Untersuchung  auf  Samen  wird  an  Klei- 
dungsstücken, Hemden,  ausgeführt.  Wer  mehrfach  diese  Untersuchungen  vor- 
genommen, der  weiss,  dass  das  äussere  Ansehen  der  so  mannigfach  in  der 
Wäsche  vorkommenden  Flecke  —  Secret  der  Scheide,  Urin,  Koth,  Schmutz  — 
niemals  genügen  kann,  um  Samenflecke  zu  erkennen.  Für  gewöhnlich  handelt 
es  sich  um  Wäsche  von  Kindern  der  niederen  Volksclassen,  und  diese  Wäsche, 
Tage  oder  Wochen  lang  getragen,  zeigt  naturgemäss  eine  Menge  der  ver- 
schiedensten Flecke.  Immerhin  aber  kann  die  einfache  Besichtigung  zur 
Orientirung  dafür  dienen,  welche  Stellen  zur  Untersuchung  auszuwählen  sind, 
denn  Samenflecken  auf  Leinwand  steifen  dieselbe,  sie  zeigen  unregelmässige 
Begrenzung,  graue  Farbe  mit  leicht  grünlichem  Schimmer.  Niemals  aber 
können  diese  Zeichen,  seien  sie  noch  so  deutlich  vorhanden,  befänden  sie  sich 
auf  ganz  reiner  Wäsche,  eine  Beweiskraft  beanspruchen  für  die  Diagnose: 
„Samenfleck". 

Dieser  Beweis  kann  allein  erbracht  werden  durch  die  mikroskopische 
Untersuchung  der  auf  Samen  verdächtigen  Flecke,  und  zwar  allein  durch  den 
Nachweis  der  Spermatozoen.  Das  Auffinden  dieser  charakteristischen  Gebilde 
lässt  weiteren  Zweifel  nicht  zu,  während  die  sonst  im  Samen  vorkommenden 
Bestandtheile,  wie  Epithelien,  lymphoide  Zellen,  Spermatinkrystalle  u.  s.  w. 
irgend  eine  beweisende  Kraft  nicht  besitzen,  sie  sind  für  die  Untersuchung 
nur  hinderlich,  da  sie  die  Durchsuchung  der  Präparate  erschweren.  Sperma- 
tozoen aber  sind  solche  wohl  charakterisirte  Gebilde,  dass  Verwechslungen 
kaum  möglich  sein  werden.  Der  birnförmige  Kopf,  der  lange  fadenförmige 
Schweif,  die  Grösse  0-035 — O'OöO  mm,  lassen  sie  alsbald  erkennen.  Die  lebhaften 
Bewegungen,  welche  Samenfäden  in  frisch  entleertem  Secret  zeigen,  wird  der 
Gerichtsarzt  kaum  jemals  sehen,  da  Untersuchungen  an  frischem  Samen 
sehr  selten  sind. 

Wenn  auch  die  Untersuchung  auf  Samen  an  Kleidungsstücken  zeit- 
raubender, schwieriger  ist,  wie  am  menschlichen  Körper,  so  ist  diese  Unter- 
suchung eine  mehr  Erfolg  versprechende,  da  die  Haltbarkeit  der  Samenfäden 
auf  den  genannten  Substraten  noch  nach  Wochen  und  Monaten  selbige  nach- 
weisen lassen  kann.  Es  kommt  hier  wesentlich  darauf  an,  welche  Behandlung 
die  Wäsche,  Kleidungsstücke  erfahren  haben   in  der  Zeit,   bis   sie  an   den 


i 


350  GESCHLECHTSLEBEN. 

untersuchenden  Arzt  gelangen.  Bis  dahin  werden  diese  Gegenstände  vielfach 
besehen,  sie  werden  zusammengerollt,  verpackt,  durch  die  Post  an  die  Unter- 
suchuDgsbehörde  geschickt,  endlich  dem  Arzt  übergeben.  Durch  diese  mehr- 
fachen Manipulationen  werden  die  im  eingetrockneten  Samen  so  leicht  zer- 
brechlichen Gebilde  zerstört,  im  mikroskopischen  Bilde  sieht  man  dann  so 
oft  Köpfe  ohne  Schweife,  und  ist  der  Zusammenhang  von  Kopf  und  Schweif 
aufgehoben,  so  ist  die  Diagnose  allein  aus  diesen  Fragmenten  nicht  mehr 
möglich,  denn  zur  sicheren  Erkennung  des  Samens  gehört  wenigstens  ein 
völlig  erhaltener  Samenfaden. 

Untersuchung  von  Samen  flecken.  Die  Behandlung  der  verdächtigen  Flecke 
auf  Leinwand,  Kleidungsstücken,  Möbeln  u.  s.  w.  kann  in  verschiedener  Weise  erfolgen: 

Ist  der  Same,  wie  das  nicht  häufig  vorkommt,  in  dicker  Schicht  aufgetragen,  so 
kann  von  letzterer  ein  kleines  Blättchen  einfach  mit  dem  Messer  abgehoben  und  auf  ein 
Deckglas  gelegt  werden.  Häufiger  ist  der  Same  in  die  Leinwand  eingezogen.  Dann 
werden  kleine  Stückchen  der  verdächtigen  Stellen  ausgeschnitten,  in  eine  kleine,  stark 
vertiefte  Uhrschale  gegeben,  mit  einigen  Tropfen  destillirten  Wassers  befeuchtet,  mit  einem 
Glase  bedeckt  und  nun  6—12  Stunden  stehen  gelassen.  Am  rathsamsten  beschickt  man 
4—6  Uhrschalen  mit  Leinwandstückchen  am  Abend.  Am  nächsten  Morgen  zieht  man  die 
Stückchen  auf  den  Rand  der  Uhrschale  mit  einer  Pincette.  drückt  dieselben  hier  aus,  und 
es  fliesst  dann  eine  trübe,  milchige  Flüssigkeit  in  die  Uhrschale,  von  welcher  dann  1 — 2 
Tropfen  auf  Deckgläser  gebracht  werden.  Oder  aber  man  schneidet  die  verdächtigen  Stellen 
aus  und  zieht  aus  dem  Gewebe  mehrere  Fäden  hervor,  die  nun  auf  Deckgläser  gelegt 
werden. 

In  früherer  Zeit  wurden  nun  diese  Präparate  sofort  mit  starken  Vergrösserungen 
(300  und  darüber)  untersucht.  Wegen  Farblosigkeit  der  Spermatozoen  war  das  Auffinden 
stets  schwierig  und  die  ganze  Untersuchung  eine  ungemein  zeitraubende.  Eine  wesent- 
liche Erleichterung  hat  die  Aufgabe  durch  das  Färben  der  Spermafäden  erfahren,  eine 
Färbung,  wie  sie  in  gleicher  Weise  ausgeführt  wird  bei  den  Bacterien.  Nachdem  das  Prä- 
parat lufttrocken  geworden,  dreimal  leicht  durch  die  Flamme  gezogen,  wird  es  mit  Farb- 
flüssigkeit benetzt,  diese  recht  lange,  bis  zu  mehreren  Stunden,  auf  dem  Präparat  gelassen 
und  dann  erst  abgespült.  Es  sind  bestimmte  Färbemethoden  empfohlen  (Ungar,  Bräutigam), 
ich  habe  die  gewöhnlichen  Farbstoffe  —  Hämatoxilin,  Fuchsin,  Gentianaviolett  u.  s.  w,  — 
für  hinreichend  brauchbar  gefunden,  wenn  ihre  Einwirkung  nur  genügend  lange  gewesen 
war.  Der  Vorzug  dieses  Verfahrens  besteht  darin,  dass  nun  mit  geringen  Vergrösserungen 
(100—150)  die  Objecte  durchmustert  werden  können.  Bei  einiger  Uebung  erkennt  man 
schon  mit  diesen  geringen  Vergrösserungen  die  Spermatozoen,  auf  verdächtige  Stellen  wird 
dann  stärkere  Vergrösserung  eingestellt.  Wer  dieses  Verfahren  einigemale  geübt  hat,  wird 
gewiss  nicht  zu  der  alten  Methode  zurückkehren;  auch  bedarf  es  nicht  mehr  der  Ein- 
trocknung der  Präparate  und  späteren  Durchsuchung,  wie  solches  von  Pincus  und  Liman 
empfohlen  war.  Sind  viele  Epithelien  aus  den  Samenwegen  dem  Präparate  beigemischt, 
so  empfiehlt  es  sich,  solche  durch  Betupfung  mit  Kalilauge  zu  zerstören,  letztere  kann 
ebenso  wie  Säuren  die  Samenfäden  nicht  zerstören,  wohl  aber  die  die  Durchmusterung  be- 
hindernden Epithelien. 

Sind  Spermatozoen  gefunden,  so  ist  der  verdächtige  Fleck  als  ein 
Samen  fleck  erwiesen.  Werden  trotz  sorgfältigster  Untersuchung,  die  sich 
auf  mehrere  verdächtige  Flecke  auszudehnen  hat,  keine  Samenfäden  gefunden, 
so  ist  die  Vermuthung  naheliegend,  dass  es  sich  nicht  um  Samenflecke  han- 
delt, aber  mit  Sicherheit  kann  solches  nicht  behauptet  werden.  Bei  nega- 
tivem Befunde  ist  stets  zu  bedenken,  dass  der  Gehalt  des  Samens  an  Sper- 
matozoen verschieden,  ja,  dass  durch  Krankheiten,  insbesondere  Gonorrhoe 
und  Epididymitis,  Syphilis,  Alter,  vollständiger  Mangel  an  Spermatozoen 
(Azoospermie)  vorhanden  sein  kann.  Wird  bei  negativem  Befunde  noch  be- 
wiesen werden  können,  dass  sich  im  Präparat  andere  Bestandtheile  gefunden 
haben,  die  fremder  Herkunft  sind  —  Koth,  Schmutz,  Vaginalsecret  u.  s.  w. 
—  so  gewinnt  die  bis  dahin  vermuthete  Abwesenheit  von  Sperma  sehr  an 
Wahrscheinlichkeit. 

6.  Nachweis  venerischer  Affectioneii. 

Der  Nachweis  venerischer  Affectionen  hat  eine  doppelte  gerichtsärztliche 
Bedeutung.  Erstens  ist  er  unter  Umständen  ein  höchst  wertvolles  Glied  in 
der  Kette  der  Beweise  für  einen  stattgehabten  geschlechtlichen  Angriff  über- 


GESCHLECHTSLEBEN.  351 

haupt.  Zweitens  aber  kann  eine  derartige  Infection  für  das  betroffene  Indi- 
viduum Gesundheitsschädigungen  zur  Folge  haben,  deren  Vorhandensein  fest- 
zustellen und  deren  Höhegrade  abzumessen,  die  Aufgabe  des  Gerichtsarztes 
werden  kann. 

Der  Begriff  der  venerischen  Aftectionen  umfasst  drei  verschiedene,  wohl 
charakterisirte  Krankheitsformen:  1.  den  weichen  Schanker,  Ulcus  molle;  2.  den 
Tripper,  Gonorrhoea;  und  3.  die  Syphilis,  welche  hier  in  Gestalt  des  syphili- 
tischen Primärattectes,  des  sogenannten  Ulcus  durum  oder  harten  Schankers,  in 
Betracht  kommt.  Alle  drei  Affectionen  sind  in  hohem  Grade  ansteckend,  und 
jede  von  ihnen  entsteht  durch  die  Uebertragung  je  eines  besonderen,  „speci- 
fischen"  Krankheitsgiftes.  ¥/enngleich  es  bisher  allein  für  den  Tripper  gelungen 
ist,  ein  solches  Krankheitsgift  in  Gestalt  des  im  Jahre  1879  von  Neisser  ent- 
deckten Gonococcus  thatsächlich  und  einwandsfrei  nachzuweisen,  so  können  wir 
doch  auch  hinsichtlich  des  weichen  Schankers  und  der  Syphilis  nach  dem  klini- 
schen Verlaufe  derselben  und  aus  Analogieschlüssen  nicht  mehr  zweifelhaft  sein, 
dass  auch  sie  durch  je  einen  specifischen  Mikroparasiten  hervorgerufen  werden. 
Für  die  Uebertragung  des  specifischen  Krankheitserregers  wird  während  des 
Beischlafes  durch  die  innige  Berührung  eines  Körpers,  welcher  das  Gift  be- 
herbergt und  stellenweise  nach  aussen  abscheidet,  mit  einem  gesunden  Indi- 
viduum die  günstigste  Gelegenheit  geboten,  und  in  der  That  gehören  ander- 
weitige Ansteckungsmodi,  als  der  durch  einen  Coitus,  entschieden  zu  den  Aus- 
nahmen. 

Für  den  Gerichtsarzt  aber  ist  die  Thatsache  von  der  grössten  Wichtig- 
keit, dass  nicht  alle  krankhaften  Erscheinungen,  welche  nach  einem  sexuellen 
Verkehre  zwischen  zwei  Personen  auftreten,  auf  der  Infection  mit  einem  der 
genannten  drei  Krankheitsgifte  beruhen.  Wurde  nämlich  an  einem  weiblichen 
Individuum  der  Beischlaf  vollzogen  oder  zu  vollziehen  versucht,  oder  wurden 
die  weiblichen  Geschlechtstheile  mit  Händen  oder  anderen  Gegenständen  in- 
sultirt,  oder  endlich  wurden  gegen  ein  männliches  Individuum  päderastische 
Angriffe  vollführt,  so  werden  sehr  häufig  infolge  mechanischer  Einwirkungen 
entzündliche  Reizzustände  hervorgerufen. 

Je  nach  der  Intensität  des  einwirkenden  Reizes  können  die  verschiedensten  Höhe- 
grade entzündlicher  Reaction,  von  der  einfachen  Hyperämie  bis  zur  Absonderung  seröser, 
hämorrhagischer  und  eitriger-  Secrete,  ja  bis  zu  j^rosionen,  Blutungen  und  Geschwürs- 
bildungen  zur  Beobachtung  gelangen.  Derartige  traumatische  Aifectionen  haben  mit  viru- 
lenter Infection  nichts  zu  thun  und  sind  von  ihr  strenge  zu  unterscheiden.  Freilich  ist 
die  Differentialdiagnose  in  der  Praxis  häufig  durchaus  nicht  leicht.  Zumeist  handelt  es 
sich  naturgemäss  um  geschlechtliche  Angriffe  von  Männern  gegen  —  häufig  noch  sehr 
junge,  ja  noch  kindliche  —  weibliche  Individuen;  doch  können  virulente  Infectionen  durch 
päderastischeu  Verkehr  auch  von  einem  männlichen  Individuum  auf  ein  anderes  von  glei- 
chem Geschlechte  übertragen  werden. 

In  allen  Fällen,  welche  die  Feststellung  einer  als  venerisch  erkannten 
oder  verdächtigen  Affection  erfordern,  hat  der  Gerichtsarzt  nicht  allein  die 
inficirte  Person,  sondern  ebenso  auch  das  angeklagte  Individuum  zu  unter- 
suchen und  festzustellen,  ob  der  Körper  des  Beschuldigten  eine  Erkrankung 
aufweist,  deren  Natur  und  Entwicklungszustand  zu  der  bei  der  inficirten 
Person  vorhandenen  in  einer  solchen  Uebereinstimmung  steht,  dass  der  Schluss 
auf  einen  ätiologischen  Zusammenhang  beider  gerechtfertigt  erscheint. 

Finden  sich  z.  B.  Vulva  und  Vagina  eines  Mädchens  lebhaft  geröthet,  und  zeigen 
diese  Theile  eine  bedeutende  Absonderung  serös-eitrigen  oder  rein  eitrigen  Secretes,  so  hat 
der  Gerichtsarzt  die  Differentialdiagnose,  ob  Vulvovaginitis  traumatica  (Catarrhus  trauma- 
ticus)  oder  ob  Gonorrhoe  vorliegt,  zu  entscheiden.  Von  Wichtigkeit  für  die  Entscheidung 
ist,  dass  die  Gonorrhoe  ein  mehrtägiges  Incubations-Stadium  einzuhalten  pflegt,  während 
dessen  wohl  schon  ein  lästiges  Jucken  und  Brennen  der  befallenen  Theile,  aber  noch  nicht 
eine  Eitersecretion  auftritt.  Weiterhin  ist  die  Intensität  der  Entzündungserscheinungen 
beim  Tripper  meist  sehr  heftig:  hochgradige  Röthung  und  Schwellung,  bedeutende  Schmerz- 
haftigkeit  und  profuse  Eiterabsonderung,  während  sich  alle  diese  Erscheinungen  bei  der 
nur  traumatischen  Entzündung  viel  weniger  hochgradig  gestalten;  von  gewisser  Bedeutung 
ist  namentlich  auch  eine  auftretende  eitrige  Urethritis,  die  ziemlich  oft  bei  Gonorrhoe,  fast 


352  GESCHLECHTSLEBEN. 

nie  beim  Catarrhus  traumaticus  beobachtet  wird.  Endlich  heilt  die  traumatische  Entzün- 
dunof  unter  einer  geeigneten  Behandlung  (Fernhaltung  aller  weiteren  Reizungen  bei  Beob- 
achtung grösster  Sauberkeit)  meist  schnell  und  vollständig  aus,  während  die  Gonorrhoe 
eine  ungleich  längere  Krankheitsdauer  beansprucht  und  auch  einer  sachgemässen  Therapie 
längere  Zeit  zu  trotzen  vermag.  Die  sichere  Diagnose  auf  Gonorrhoe  sollte  in  solchem 
Falle  heute  kein  Gerichtsarzt  mehr  aussprechen,  bevor  er  imstande  ist,  die  NßissER'schen 
Gonococcen  im  gefärbten  mikroskopischen  Präparate  zu  demonstriren.  Ist  der  des  geschlecht- 
lichen Attentates  Beschuldigte  auf  Tripper  zu  untersuchen,  so  wird  die  Diagnose  bei  einer 
acuten  Gonorrhoe  mit  reichlichem  Eiterfiuss  keinerlei  Schwierigkeiten  darbieten.  Es  ist 
aber  wohl  zu  beachten,  dass  es  einen  Jahre  und  Jahrzehnte  lang  bestehenden  chronischen 
Tripper  giebt,  der  fast  gänzlich  symptomenlos  verläuft,  aber  trotzdem  noch  ansteckungs- 
fähig ist;  sehr  oft  weiss  sogar  der  Träger  selbst  nichts  von  dem  Fortbestehen  seiner,  wie 
er  meint,  längst  gänzlich  ausgeheilten  Krankheit.  In  solchem  Falle  ist  der  Urin,  nament- 
lich der  zuerst  morgens  entleerte,  sorgfältig  auf  die  Anwesenheit  von  Eiterzellen  und 
„Tripperfäden"  zu  untersuchen.  Nöthigenfalls  wird  der  Gerichtsarzt  den  Verdächtigen  früh 
morgens,  bevor  er  zum  ersten  Male  urinirt  hat,  mit  einer  Untersuchung  überraschen;  dabei 
gelingt  es  manchmal,  in  der  Harnröhre  eine  sehr  geringe  Menge  serösen  Secretes  vorzu- 
finden. Die  Tripperfäden  kann  man  mit  blossem  Auge  im  Harn  schwimmen  sehen,  aus 
dem  sie  mit  einer  feinen  Pincette  eingefangen  ixnd  zur  mikroskopischen  Untersuchung  auf 
ein  Deckgläschen  verbracht  werden  können.  Lässt  man  den  ersten  Morgenharn  einige 
Stunden  in  einem  nach  unten  zu  spitz  werdenden  Kelchglase  (Sectglas)  stehen,  so  kann 
man  mit  einer  Pipette  bequem  die  zu  unterst  stehenden  Tropfen  mit  ihrem  etwa  vorhan- 
denen Bodensatze  herausnehmen,    um    sie  auf  einem  Deckgläschen  eintrocknen  zu  lassen. 

Ebenso  wird  man  auch  das  in  der  Harnröhre  selbst  vorgefundene  Secret  —  etwa 
mittels  einer  frisch  ausgeglühten  feinen  Platinöse  —  auf  ein  Deckgläschen  übertragen. 
Gelingt  es  mit  Hilfe  der  geeigneten  Färbemethoden  in  einem  der  so  gewonnenen  Deck- 
gläschen-Präparate zweifellos  die  Gonococcen  nachzuweisen,  so  ist  damit  die  Diagnose  des 
bestehenden  Trippers  sicher  erbracht.  Besonders  zu  achten  ist  dabei  auf  die  charakte- 
ristische Anordnung  der  Coccen  zu  je  zweien  (Diplococcen),  sowie  darauf,  dass  dieselben  viel- 
fach innerhalb  der  Eiterzellen  liegen. 

Fast  noch  schwieriger  ist  die  Diagnose,  wenn  die  bestehende  Entzündung  sich  nicht  allein 
in  katarrhalischen  Zuständen  äussert,  sondern  bis  zur  Ausbildung  von  ülcerationen  vor- 
geschritten ist.  Lautet  doch  dann  die  Frage  noch  complicirter  so:  ist  das  Geschwür  nur 
ein  einfaches  ,, Ulcus  traumaticum"  oder  handelt  es  sich  um  eine  virulente  Affection? 
und  wenn  letzteres  der  Fall  ist,  haben  wir  hier  einen  weichen  Schanker  (Ulcus  molle)  oder 
haben  wir  ein  syphilitisches  Geschwür  vor  uns  (harten  Schanker,  Ulcus  durum,  syphili- 
tischen Primäraffect)  ?  Von  Wichtigkeit  ist  auch  hier  wieder  der  ganze  Verlauf  der  Affection, 
ihre  Dauer  und  ihr  Verhalten  gegenüber  einer  zweckmässigen  Therapie.  Das  einfache 
Ulcus  traumaticum  hat  grosse  Neigung  zu  schneller  Verheilung,  sofern  nur  bei  Beobachtung 
der  nöthigen  Sauberkeit  neue  Reizungen  vermieden  werden.  Die  virulenten  Geschwüre 
kommen  bei  gleicher  zuwartender  Behandlung  nicht  so  schnell  zur  Ausheilung.  Das  aus 
einer  anfangs  ganz  kleinen  Eiterpustel  hervorgehende  Ulcus  molle  zeichnet  sich  sogar, 
sofern  es  nicht  therapeutisch  beeinflusst  wird,  durch  ein  rasches  Umsichgreifen  aus.  Das 
Ulcus  traumaticum  ist  frei  von  infectiösen  Eigenschaften  und  tritt  zumeist  nur  vereinzelt 
auf.  Das  Ulcus  molle  dagegen  sondert  ein  ansteckendes  Secret  ab,  welches  sehr  häufig 
in  der  Umgebung  des  ersten  eine  ganze  Anzahl  secundärer  Geschwüre  hervorruft.  Diesen 
Unterschied  kann  man  experimentell  zur  Sicherstellung  der  Diagnose  verwerten.  Erzeugt 
man  —  etwa  auf  dem  Oberschenkel  des  zu  Untersuchenden  —  eine  kleine  Hautverletzung  und 
impft  in  diese  ein  wenig  von  dem  Secret  des  fraglichen  Geschwüres,  so  wird,  wenn  letz- 
teres ein  Ulcus  molle  war,  auch  an  der  Impfstelle  ein  solches  entstehen  können,  während 
die  Ueberimpfung  von  einer  traumatischen  Dlceration  folgenlos  bleibt.  Bei  dem  gleichen 
Experimente  kann  der  syphilitische  Schanker  nur  in  der  allerersten  Zeit  nach  geschehener 
Infection  ein  neues  Ulcus  durum  hervorrufen,  da  der  Körper,  sobald  das  luetische  Gift  den 
Organismus  durchsetzt  hat,  gegen  eine  neue  syphilitische  Ansteckung  immun  wird. 

Die  Differentialdiagnose  zwischen  weichem  und  hartem  Schanker  ist  häufig  recht 
schwierig  und  kann  niemals  allein  nach  der  Beschaffenheit  der  Ulceration  selbst  entschieden 
werden;  man  muss  vielmehr  stets  das  klinische  Gesammtbild  berücksichtigen.  Freilich 
bestehen  gewisse  Unterscheidungsmerkmale  auch  in  der  Beschaffenheit  der  Ulcera  selbst; 
so  ist  das  Ulcus  durum  meist  flach,  nicht  tief  ausgebohrt,  sondern  mehr  schalenförmig,  wie 
mit  einem  Hohlmeissel  ausgeschnitten  und  hat  scharf  abgegrenzte  Ränder,  einen  glatten, 
glänzenden,  wie  lackirt  erscheinenden  Grund  und  nur  geringe  Eitersecretion.  Dagegen 
stellt  der  weiche  Schanker  einen  tieferen  Substanzverlast  dar,  mit  unterminirten  Rändern, 
missfarbigem,  speckig  belegten  Grunde  und  lebhafterer  Eitersecretion.  Alle  diese  Unter- 
schiede jedoch  sind  nicht  scharf  gegeneinander  abgegrenzt,  sondern  weisen  vielfache  Ueber- 
gänge  auf.  Namentlich  aber  sei  betont,  dass  auch  das  Merkmal  der  Härte,  der  Induration 
des  Grundes  und  der  Ränder  des  Geschwüres,  dessen  Vorhandensein  das  Ulcus  durum, 
dessen  Fehlen  das  Ulcus  molle  charakterisiren  soll,  nur  mit  Vorsicht  zu  verwerten  ist. 
Die  Ausbildung  der  Sclerose  ist  stets  von  der  Localisation  abhängig.  Ein  typischer  Primär- 
affect kann  an  gewissen  Stellen    seine    ganze  Entwicklung  durchlaufen,    ohne    je  eine  pal- 


GESCHLECHTSVERIIÄLTNISSE.  353 

pable  Härte  aufzuweisen,  und  die  später  folgenden  Allgemeinerscheinungen  beseitigen  jeden 
Zweifel  an  der  luetischen  Natur  der  Affection.  Andererseits  kann  ein  Ulcus  molle  an 
Stellen,  wo  die  oberen  Partien  der  Haut  straff  an  die  unteren  angeheftet  sind,  eine  derbe 
Infiltration  darbieten,  welche  von  der  ,, charakteristischen"  Härte  des  Ulcus  durum  nicht 
zu  unterscheiden  ist.  Die  gleiche  Induration  bildet  sich  regelmässig  aus,  wenn  ein  Ulcus 
molle  mit  gewissen  Aetzmitteln  behandelt  worden  ist,  namentlich  mit  Arg.  nitr.,  Sublimat 
oder  Cupr.  sulf  Deshalb  hat  der  Gerichisarzt  unter  Umständen  auch  danach  zu  forschen, 
ob  bereits  eine  ärztliche  Behandlung  stattgefunden  und  welcher  Art  dieselbe  gewesen. 
Von  Werth  ist  schliesslich  das  Verhalten  der  Lymphdrüsen.  Sie  können  bei  allen  drei 
Formen  der  virulenten  Infectionen  sowohl,  als  auch  bei  den  rein  traumatischen  Affectionen 
in  Mitleidenschaft  gezogen  werden.  Hinsichtlich  ihrer  ßetheiligung  am  Krankheitsbilde 
aber  unterscheidet  sich  die  Syphilis  wesentlich  von  den  übrigen  Affectionen.  Während  die 
Lymphdrüsenschwellungen  (Bubonen)  sonst  durchweg  mit  mehr  oder  minder  lebhaften 
anderweitigen  Entzündungserscheinungen,  mit  Schmerzhaftigkeit,  ßöthung  der  bedeckenden 
Haut  u.  s.  w.  bis  zu  ausgedehnter  Abscessbildung  verknüpft  sind,  dabei  aber  fast  aus- 
schliesslich auf  die  dem  primären  Erkrankungsheerde  zunächst  gelegenen  Lymphdrüsen 
beschränkt  bleiben,  ist  der  Mangel  derartiger  Entzündungserscheinungen,  sowie  die  Aus- 
breitung der  völlig  schmerzlosen  harten  Schwellung  auf  entferntere  Drüsengruppen,  nament- 
lich auf  die  cervicalen,  cubitalen  und  axillaren  Lymphknoten,  eines  der  sichersten  und 
wichtigsten  Zeichen  der  Syphilis.  (Indolente  Bubonen;  Lymphangitis  luetica  universalis.) 

Endlich  muss  der  Gerichtsarzt  eingedenk  sein,  dass  ausser  den  trauma- 
tischen Affectionen  der  Genitalien  gelegentlich  auch  Herpesefflorescenzen, 
diphtheritische  oder  gangränöse  Ulcerationen,  sowie  endlich  das  seltene  Noma 
(Wasserkrebs)   den   virulenten  Infectionen   ähnliche  Bilder  erzeugen  können. 

BEUMER-WOLTEESDORF. 

GeSChlechtSVerhältniSSe.  Diese  werden  unter  den  verschiedensten 
Verhältnissen  Gegenstand  gerichtsärztlicher  Untersuchung  und  Begutachtung 
und  nehmen  die  forensische  Thätigkeit  sehr  häufig  in  Anspruch.  Diese 
Untersuchungen  betreffen  das  Civil-  und  Strafrecht,  doch  am  häufigsten  das 
letztere.  Es  kommen  hiebei  in  Betracht:  zweifelhaftes  Geschlecht,  zweifel- 
hafte Zeugungsfähigkeit,  zweifelhafte  Jungfrauschaft  und  die  verschiedenen 
Geschlechtsdelicte. 

1.  Zweifelhaftes  Geschlecht  und  Zwitterbildung. 

An  den  Geschlechtsorganen  der  Menschen  kommen  verschiedene  Miss- 
bildungen vor,  welche  das  Erkennen  des  Geschlechtes,  ob  männlich  oder 
weiblich,  erschweren  können,  wie  z.  B.  das  Fehlen  der  äusseren  Genitalien, 
die  Verwachsung  des  Gliedes  mit  dem  Scrotum,  der  Defect  der  vorderen 
Blasenwand,  die  sogenannte  vesica  fissa  u.  s.  w.  Ausserdem  kommen  aber 
auch  einer  Zwitterbildung  ähnliche  Bildungen  vor,  bei  welchen  das 
wahre  oder  wenigstens  prävalirende  Geschlecht  nach  civilrechtlichen  Be- 
stimmungen festzustellen  ist,  da  nach  diesen  eine  Kategorie  von  Zwittern  nicht 
angenommen  wird,  wie  aus  nachstehenden  Bestimmungen  zu  ersehen  ist. 

Preuss.  Landrecht.  Tit.  I.  Theil  1.  §  19.  Wenn  Zwitter  geboren  werden,  so 
bestimmen  die  Eltern,  zu  welchem  Geschlecht  sie  gehören  sollen; 

§  20.  Jedoch  steht  einem  solchen  Menschen  nach  zurückgelegtem  18.  Lebensjahr  die 
Wahl  frei,  zu  welchem  Geschlecht  er  sich  halten  will; 

§  21.  Nach  dieser  Wahl  w^erden  seine  Rechte  künftig  beurtheilt; 

§  22.  Sind  aber  die  Rechte  eines  Dritten  von  dem  Geschlechte  eines  vermeintlichen 
Zwitters  abhängig,  so  kann  Ersterer  auf  eine  Untersuchung  von  Sachverständigen 
beanti'agen. 

§  23.  Der  Befund  der  Sachverständigen  entscheidet  auch  gegen  die  Wahl  des 
Zwitters  und  seiner  Eltern. 

Die  Geltung  des  einen  oder  anderen  Geschlechtes  bei  Zwittern  ist  also 
eventuell  durch  Sachverständige  zu  entscheiden,  was  ein  Vertrauen  in  die 
diagnostische  Kunst  voraussetzt,  welches  zu  rechtfertigen  die  heutige  Medicin 
noch  nicht  im  Stande  ist,  da  nur  an  der  Leiche  sicherstellende  Unter- 
suchungen vorgenommen  werden  können.  Vielleicht,  dass  später  durch  Ver- 
wendung der  elektrographischen  Untersuchung  an  Lebenden  weitere  Auf- 
klärung zu  erhalten  sein  wird. 

Bibl.  med.  WisseDSchaften.  Hygiene  u.   Ger.  Medicin.  23 


354  •  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

Bei  der  Zwitterbildung  kommen  einerseits  die  Geschlechtsdrüsen,  Eier- 
stock und  Hoden,  andererseits  die  Geschlechtsgänge  in  Betracht,  bei  weib- 
lichen Individuen  die  Tuben,  der  Uterus  und  die  Vagina,  bei  männlichen  die 
vasa  deferentia,  die  Samenbläschen,  die  ductus  ejaculatorii  und  die  Harn- 
röhre. Da  die  Geschlechtsdrüsen  in  Bezug  auf  die  Geschlechtsbestimmung  die 
massgebenden  Organe  sind,  so  nennt  man  die  Individuen,  bei  welchen  bei- 
derlei Drüsen  zugleich  vorhanden  sind,  wahre  Zwitter,  bezieht  sich  die  Dupli- 
cität  nur  auf  die  Geschlechtsgänge,  so  spricht  man  von  falschen  Zwittern 
oder  Scheinzwittern.  Diese  sind  unendlich  viel  häufiger  als  die  wahren 
Zwitter. 

Beiden  wahren  Zwittern  hat  man  die  Vertheilung  der  Keimdrüsen  in 
verschiedener  Weise  gefunden.  Die  häufigste  Form  ist  diejenige,  wo  auf 
einer  Seite  ein  Hode,  auf  der  anderen  ein  Eierstock  sich  befindet;  der  soge- 
nannte Hermaphrodismus  verus  lateralis.  In  den  meisten  Fällen  ist  hier 
nur  die  männliche  Keimdrüse  vollständig  entwickelt  und  die  andere  blos 
rudimentär  vorhanden.  Derartige  Fälle  sind  mehrere  und  mikroskopisch 
sichergestellte  bekannt  von  J.  Meyer,  Berthold,  Barkovv'',  Klotz  u.  s.  w. 
Die  Hoden  mit  vollständig  entwickelten  Nebenhoden  befanden  sich  einmal  im 
Leistencanal,  dreimal  in  der  einen  Geschlechtsfalte  in  einem  proc.  vaginalis. 
Die  Ovarien  ohne  Follikel,  dem  fötalen  Zustande  entsprechend,  fanden  sich 
dreimal  an  der  gewöhnlichen  Stelle  und  einmal  in  der  rechten  Geschlechts- 
falte. Viel  seltener  ist  der  Hermaphrodismus  verus  bilateralis,  wo  auf 
jeder  Seite  ein  Eierstock  und  ein  Hode  sich  befinden.  Secirte  Fälle  sind  von 
ScHRELL  und  Blastmann  *)  bekannt.  Ein  anderer  hiehergehöriger  mikrosko- 
pisch untersuchter  Fall  ist  der  von  Hoppner  **).  Es  fanden  sich  bei  einem 
Kinde  unter  den  Ovarien  liegend  die  Hoden,  wobei  aber  Nebenhoden,  vasa 
deferentia,  Samenbläschen  und  ductus  ejaculalorii  fehlten.  Eine  dritte  Form 
des  Hermaphrodismus  verus  als  unilateralis  scheint  in  der  Weise  vorzu- 
kommen, dass  auf  einer  Seite  Hode  und  Eierstock  sich  befinden,  auf  der 
anderen  eine  einfache  Keimdrüse,  wenigstens  fand  Bannon  in  einem  Falle 
auf  einer  Seite  beide  Geschlechtsdrüsen,  auf  der  anderen  eine  verkümmerte 
Keimdrüse. 

Das  viel  häufiger  vorkommende  Scheinzwitterthum  bezieht  sich  auf 
männliche  und  weibliche  Scheinzwitter,  von  welchen  die  ersteren  häufiger 
als  die  letzteren  sind.  Eine  weitere  Verschiedenheit  dieser  Scheinzwitter 
beruht  darauf,  dass  die  Zwitterbildung  bald  nur  die  äusseren  Geschlechtsgänge 
mit  den  äusseren  Geschlechtstheilen  betrifft  oder  nur  die  inneren,  in  Folge  i 
dessen  man  einen  Pseudohermaphrodismus  externus,  internus  und  completus 
unterscheidet.  Beim  Pseudohermaphrodismus  masculinus  ist  die  häufigste  Form 
der  completus,  beim  weiblichen  der  Pseudohermaphrodismus  externus. 

Zum  Verständniss  dieser  hermaphroditischen  Bildungen  ist  die  Berück- 
sichtigung der  Entwicklungsverhältnisse  des  Urogenitalsystems  noth- 
wendig,  welches  eine  eigenthümliche  Combination  der  Harn-  und  Geschlechts- 
organe darstellt.  Beide  nehmen  ihren  Ursprung  an  derselben  Stelle  der 
epithelialen  Auskleidung  der  Leibeshöhle  und  erleiden  in  morphologischer 
Hinsicht  während  des  embryonalen  Lebens  bedeutende  Umwandlungen,  auf; 
welchen  eben  die  Möglichkeit  einer  Zwitterbildung  beruht.  i 

Anfänglich  haben  die  Geschlechtsdrüsen  einen  bisexuellen  Charakter  und 
sind  auch  die  Ausführungsgänge  beider  Geschlechter  gleichartig  angelegt. '"""") 
Die  Geschlechtsdrüsen  erhalten  ihre  specifischen  Gewebsbestandtheile  aus  dem 
Keimepithel,   während   die   ausführendön   Gänge   von   der   Urniere   geliefert 


*)  Klebs,  Handb.  d.  path.  Anat.  1876,  I.  S.  724. 
**)  Arch.  f.  Anat.  u.  Phys.  1870.  S.  679. 
***)  Waldeyer,  Eierstock  und  Ei.     Leipzig  1870. 


.GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  355 

werden.  Erst  im  zweiten  und  dritten  Monat  tritt  eine  Differenzirung  von 
Hoden  und  Eierstock  ein.  Der  Urnierengang,  WoLFr'scher  Gang,  führt  in  die 
Cloake  des  Enddarmes,  welche  später  zum  sinus  urogenitalis  wird.  Gleich- 
zeitig mit  der  Entwicklung  der  Keimdrüsen  bilden  sich  neben  dem  Urnieren- 
gang die  MüLLER'schen  Gänge  *),  welche  anfänglich  mit  jenem  verschmolzen 
sind,  und  münden  in  den  sinus  urogenitalis.  Wird  das  Geschlecht  männlich, 
so  verschwinden  allmälig  die  MtJLLER'schen  Gänge,  so  dass  nur  noch  ein 
Rudiment  derselben  als  sogenannte  Vesicula  prostatica  (Utriculus  masculinus) 
ülirig  bleibt.  Die  Urnierengänge  werden  zu  Samenleitern  und  Samenbläschen. 
Bei  weiblichen  Individuen  verschwinden  die  Urnierengänge,  und  die  MüLLER'schen 
Gänge  werden  schliesslich  zu  den  Tuben,  zum  Uterus  und  zur  Scheide.  Bei 
dieser  Differenzirung  der  beiden  Geschlechter,  welche  auf  tiefgreifenden 
Metamorphosen  des  ganzen  Urogenitalapparates  beruht,  bilden  sich  einige 
Anlagen  fast  vollständig  zurück,  andere  finden  nur  beim  männlichen  und 
wieder  andere  nur  beim  weiblichen  Geschlecht  Verwendung  und  gehen  im 
entgegengesetzten  Fall  zu  Grunde,  so  dass  bei  einem  Fortbestand  derselben 
aus  was  für  Gründen  immer  Anlass  zu  einer  Zwitterbildung  gegeben  ist. 

Auch  die  Entwicklung  der  äusseren  Geschlechtstheile  geht  in 
einer  Weise  vor  sich,  dass  anfänglich  das  Geschlecht  noch  indifferent  ist. 
Zuerst  bemerkt  man  an  Stelle  der  Genitalien  eine  spaltförmig  erscheinende 
Grube,  die  Cloakenmündung,  diese  wird  später  von  einer  ringförmigen  Wulst, 
der  Geschlechtswulst,  umgeben,  von  deren  vorderem  Umfang  ein  nach  aussen 
vorspringender  Höcker,  der  Geschlechtshöcker,  entsteht,  an  dessen  unterer 
Fläche  sich  gleichzeitig  eine  Rinne  bildet,  die  sich  nach  abwärts  bis  zur 
Cloake  hinzieht.  In  den  nächsten  Wochen  entwickelt  sich  der  Höcker  noch 
mehr  nach  aussen  und  gestaltet  sich  zu  dem  bei  beiden  Geschlechtern  noch 
gleichen  Geschlechtsgliede  um.  Dabei  wird  auch  die  Rinne  an  der  unteren 
Fläche  tiefer  und  seitlich  von  Hautfalten  umgeben,  den  sogenannten  Ge- 
schlechtsfalten. Dabei  treten  Veränderungen  in  der  Cloake  auf,  welche  in 
zwei  hinter  einander  liegende  Oeffnungen,  den  After  und  den  sinus  urogeni- 
talis, getrennt  wird.  Die  Scheidewand  wird  später  durch  Verdickung  zum 
Damm. 

Vom  vierten  Monat  an  treten  nun  die  Geschlechtsverschiedenheiten  auf. 
Wird  das  Geschlecht  männlich,  so  verlängert  sich  der  Geschlechtshöcker 
zum  Penis.  Der  sinus  urogenitalis  wird  durch  Verlängerung  und  Verwach- 
sungsprocesse  zur  Harnröhre.  Durch  Verdickung  der  Wandungen  derselben 
wird  die  Bildung  der  Prostata  eingeleitet.  Die  Geschlechtsfalten  verwachsen 
in  der  Medianebene  und  bilden  das  Scrotum.  Wird  das  Geschlecht  weiblich, 
so  wächst  der  Geschlechtshöcker  zur  Clitoris  aus.  Die  Geschlechtsfalten, 
welche  die  Rinne  unter  dem  Geschlechtshöcker  begrenzt  haben,  werden  zu 
den  Nymphen.  Die  Geschlechtswülste,  durch  Fetteinlagerung  voluminös  ge- 
worden, bilden  die  grossen  Labien. 

Finden  in  diesem  Zeitraum  Entwicklungsstörungen  statt,  so  dass  weder 
der  eine  noch  der  andere  Geschlechtstypus  sich  vollständig  entwickelt,  so 
treten  Missbildungen  ein,  die  eben  fälschlich  als  Zwitterbildungen  auf- 
gefasst  worden  sind,  indem  die  äusseren  Genitalien  weder  dem  männlichen 
noch  dem  weiblichen  Geschlechtstypus  vollständig  gleichen.  So  bildet  sich 
beim  männlichen  Geschlecht  der  Geschlechtshöcker  nicht  vollständig  zum 
Penis  aus,  sondern  bleibt  verkümmert,  einer  Clitoris  ähnlich,  die  Geschlechts- 
furche schliesst  sich  nur  unvollkommen  zur  Harnröhre,  es  bleibt  Hypospadie 
zurück,  eine  weitere  Folge  unterbliebener  Verwachsungsprocesse  ist  das  Aus- 
bleiben der  Vereinigung  der  Geschlechtsfalten,  so  dass  ein  kurzer  sinus  uro- 
genitalis zurückbleibt,  der  eine  Scheide  vortäuschen  kann.    Auch  bleibt  hiebei 


*=)  JoH.  Müller,  Bildungsgeschichte  der  Genitalien.     Düsseldorf  1830. 

23* 


356  XJESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

mitunter  der  normale  Descensus  testiculorum  aus,  so  dass  Kryptorchismus 
besteht.  Bei  weiblichem  Geschlecht  kann  der  Geschlechtshöcker  zu  der 
Grösse  eines  Penis  auswachsen,  und  mehr  oder  weniger  Verwachsung  der 
Geschlechtsfalten  eintreten,  so  dass  Atresie  der  Scheide  entstellt.  Auch  kann 
eine  abnorme  Dislocation  der  Eierstöcke  stattfinden  in  der  Art,  dass  dieselben 
statt  ins  kleine  Becken  nach  der  Leistengegend  hin  sich  dislociren  und  in  die 
grossen  Labien  gelangen. 

Von  inneren  Missbildungen  sind  zu  erwähnen  bei  männlichen  Indi- 
viduen die  Persistenz  und  weitere  Ausbildung  der  MtJLLER' sehen,  und  bei 
weiblichen  diejenige  der  WoLFP'schen  Gänge,  Obliterationen  und  abnorme 
Einsenkungen  der  Samenleiter,  Fehlen  der  Samenbläschen  u.  s.  w. 

Der  Veranlassungen  zu  Untersuchungen  über  Zwitterbildungen  gibt 
es  mehrere. 

1.  Die  erste  Veranlassung  ergibt  der  Umstand,  dass  Personen,  welche 
nach  der  Beschaffenheit  ihrer  äusseren  Genitalien  über  die  Natur  ihres  Ge- 
schlechtes Zweifel  zulassen,  im  bürgerlichen  Leben  die  Rolle  bald  von  männ- 
lichen, bald  von  weiblichen  Individuen  spielten,  sieb  um  Geld  untersuchen 
Hessen,  vielen  Aerzten,  selbst  medicinischen  Facultäten  sich  vorstellten  und 
auch  mancherlei  Abenteuer  hatten, 

Ein  älterer  Fall  eines  solchen  Zwitters  ist  derjenige  der  Marie  Devrier,  *)  welche 
schliesslich  als  Carl  Dürge  lebte,  und  vielfach  von  Aerzten  untersucht  worden  ist,  und  bald 
für  ein  männliches,  bald  für  ein  weibliches  Individuum  gehalten  wurde,  und  schliesslich 
bei  der  Section  sich  als  ein  wahrer  Zwitter  erwies  **).  Ein  neueres  ähnliches  Beispiel  ist  der 
Fall  Hohmann***),  den  wir  selbst  zweimal  zu  untersuchen  Gelegenheit  hatten,  das  erste 
Mal  als  Catharina,  das  zweite  Mal  als  Carl  Hohmann.  Der  Nachweis  durch  die  Obduction 
steht  noch  aus.  Beide  Zwitter  nahmen  schliesslich  das  männliche  Geschlecht  an,  um  civil- 
rechtlichen  Conflicten  zu  entgehen.  Gerade  das  nicht  zu  bezweifelnde,  wenn  auch  seltene 
Vorkommen  von  wahren  Zwittern  beweist  die  Nothwendigkeit  gewisser  civilrechtlicher  Be- 
stimmungen bezüglich  der  Geschlechtsbestimmung. 

Bei  der  Hohmann  fanden  sich  einerseits  weibliches  Becken,  weibliche  Brüste,  An- 
deutung von  Nymphen,  sicher  constatirte  periodische  Blutungen,  geschlechtlicher  Verkehr 
mit  Männern,  andererseits  männlicher  Habitus,  tiefe  Stimme,  Bartwuchs,  5  cm  langes 
hypospadisches  Glied,  im  rechten  Hodensack  ein  Hoden  mit  Nebenhoden  und  Samenstrang, 
Ejaculation  von  spermatozoenhaltigem  Sperma,  Geschlechtsverkehr  mit  Weibern. 

2.  Eine  weitere  Veranlassung  zu  Untersuchungen  über  Zwitterbildung 
geben  Fälle,  in  welchen  unrichtig  geheirathet  und  wegen  unmöglicher  Coha- 
bitation  Ehescheidung  verlangt  worden  ist,  wie  z.  B.  in  dem  von  Dohrn  f)  mit- 
getheilten  Falle. 

Ein  28jähriges  Individuum,  als  Mädchen  getauft  und  erzogen,  heirathet;  wird  nach  einigen 
Tagen  auf  Antrag  des  Mannes  untersucht,  weil  die  Cohabitation  unmöglich.  Es  fand  sich 
die  Clitoris  in  Form  eines  penis  defantilis,  nicht  perforirt,  von  der  unten  tief  eingekerbten 
Eichel  bis  nahe  zur  Harnröhrenmündung  im  vestibulum,  in  diesem  eine  obere  kleinere 
Oeffnung,  die  Harnröhrenmündung,  die  untere  in  einen  2  cm  tiefen  Blindsack  endend,  in 
den  Labien  jederseits  ein  runder,  weicher,  empfindlicher,  bohnengrosser  Körper  mit  einer 
Nebenmasse  und  mehreren  über  das  Schambein  gehenden  Strängen  (atrophischer  Hoden, 
Nebenhoden  und  Samenstrang)  und  Nymphen.  Durch  das  rectum  nichts  von  Uterus  und 
Ovarien  zu  finden.  Starker  Knochenbau,  weiblicher  Gesichtsausdruck,  undeutliche  Bart-, 
bildung  und  flache  Brüste.  Augenscheinlich  handelte  es  sich  hier  um  einen  männlichen 
Scheinzwitter,  der  als  weibliches  Individuum  geheirathet  hatte. 

Einen  ganz  ähnlichen,  sehr  belehrenden  Fall  theilt  Ettmüller  ff)  mit,  welcher  zugleich 
beweist,  wie  sehr  die  mit  solchen  Missbildungen  Behafteten  geneigt  sind,  dieselben  geheim 
zu  halten.  Dahin  gehört  auch  der  von  Tourtual  f  f  f )  mitgetheilte  Fall.  Manche  hielier  ge- 
hörige Fälle  sind  gewiss  gar  nicht  bekannt  geworden,  indem  man  die  Missbildung  verkannte, 


*)  Marxens,  Beschreibung  und  Abbildung  von  Maria  Dorothea  Devrier.  Leipzig,  1802. 
**)  Mayer,  Caspers  Wochenschr.  1835. 
***)  ScHULTZE,  Der  Hermaphrodit  Catharina  Hohmann,  Virchows  Archiv,  1868.  XLIII. 
S.  329.  —  Friedrich,  Der  Hermaphrodit.  Cath.  Hohmann,  Jb.  1869.  XL.  S.  1. 
f)  Archiv  für  Gynäkologie,  XI.  1877.  S.  208. 
ff)  Frau  Caroline  P.  als  Mann  erkannt.  Vierteljahrschr.  XVI.  1872.  S.  91. 
f  f  f )  Ein  als  Weib  verehelichter  Androgynus  vor  dem  kirchlichen  Forum.  Vierteil ahrschr.^, 
X.  1856.  S.  18.  ' 


GESCHLECHTS  VE  PtHÄLTNISSE.  357 

die  Publicität  scheute  und    die   Männer    sich    begnügten.     Unfruchtbare  und   unglückliche 
Ehen  waren  Folge  davon.     Steinmann*)  berichtet  ein  Vorkommniss  der  Art: 

Die  20jährige  Tochter  eines  Landmannes  heirathete  den  Sohn  eines  reichen  west- 
fälischen Schulzen,  bald  nachher  kränkelte  sie,  besuchte  Bäder,  consultirte  klinische  Au- 
toritäten, war  geistig  und  körperlich  gebrochen,  starb  nach  etwa  10  Jahren,  blieb  kinderlos. 
Ihre  Leiden  wurden  als  hysterische  Innervationsstörung  bezeichnet.  Es  handelte  sich  höchst 
wahrscheinlich  um  einen  männlichen  Scheinzwitter.  Die  Hebamme  theilte  mit,  dass  bei  der 
Geburt  eine  auffallende  Missbildung  der  Geschlechtstheile  bestand,  und  dass  sie  das  Kind 
für  einen  Zwitter  hielt.     Hinc  illae  lacrymae. 

3.  Zuweilen  haben  Zwitter  auch  Geschlechtsdelicte  begangen  und  sind 
deshalb  in  Untersuchung  gekommen,  durch  welche  sie  erst  als  männliche 
Zwitter  erkannt  wurden,  während  sie  im  bürgerlichen  Leben  die  Rolle  weib- 
licher Individuen  spielten.  Einen  illustrirenden  Fall  der  Art  hat  Martini  *") 
mitgetheilt. 

Eine  Hebamme  M.,  47  Jahre  alt,  wurde  angeschuldigt,  mit  der  19jährigen,  im  8.  Monat 
schwangeren  H.,  unter  dem  Vorwande,  es  müsse  eine  Querlage  eingerichtet  werden,  un- 
züchtige Handlungen  vorgenommen  zu  haben.  Dabei  will  die  H.  eine  immissio  penis  ge- 
fühlt haben.  Ferner  soll  sie.  als  gute  Hebamme  .bekannt,  noch  mit  anderen  jungen  Frauen 
und  Mädchen  unzüchtige  Handlungen  vorgenommen  haben.  Die  Untersuchung  der  M. 
ergab  weibliches  Aussehen,  breite  Hüften,  die  Schamhaare  bildeten  einen  nach  oben  ab- 
gegrenzten Kranz,  im  linken  grossen  Labium  nach  Eeposition  eines  Leistenbruches  ein 
Hode  mit  Nebenhoden  fühlbar,  im  rechten  Labium  gleichfalls  ein  Hode,  die  Nymphen  nur 
schwach  angedeutet.  Die  Clitoris  von  der  Grösse  einer  Vogelkirsche.  Unter  ihr  die 
Mündung  der  Harnröhre  und  unter  dieser  ein  enger,  mit  Schleimhaut  überzogener 
Canal,  der  blind  endigte.  Die  M.  wurde  für  einen  Mann  mit  verkümmerten  äusseren  Ge- 
schlechtstheilen  erklärt,  als  Hebamme  abgesetzt,  mit  einer  Freiheitsstrafe  belegt,  vom  König 
von  Sachsen  aber  begnadigt.  —  Am  22.  Juni  1894  wurde  in  Kopenhagen  Wilhelm  Möller 
zum  Tode  verurtheilt.  Er  hatte  als  „Vorsteherin"  eines  Knabenasyls  in  Kopenhagen,  Knaben, 
mit  denen  er  Unzucht  getrieben,  ermordet.  Erst  im  Laufe  der  Untersuchung  hat  sich 
herausgestellt,  dass  Möller  ein  Mann  ist. 

4.  Ein  Beispiel,  wo  bei  einem  vermeintlichen  Zwitter  die  Rechte  eines 
Dritten  in  Frage  kamen,  ist  der  von  Barry  *''"'•)  mitgetheilte  Fall,  wo  bei  einem 
in  Salisbury,  Connecticut,  stattgefundenen  Wahlkampf  im  Jahre  1843  die 
Stimmberechtigung  eines  vermeintlichen  Zwitters  in  Frage  kam. 

Der  Betreffende,  Sny  dam,  war  ein  Mensch  von  23  Jahren.  Barry  fand  einen  mons  ve- 
neris  mit  gewöhnlichem  Haarwuchs,  einen  unperforirten  Penis  von  2%"  Länge,  Scrotum 
wenig  entwickelt,  in  demselben-  rechterseits  ein  Hoden  mit  Samenstrang  fühlbar,  die  Harn- 
röhrenmündung hinter  der  Wurzel  des  Gliedes.  Gutachten:  Snydam  ist  ein  männliches  In- 
dividuum. Neuer  Wahltag,  das  Stimmrecht  von  Snydam  abermals  bestritten.  Nochmalige 
Untersuchung  von  Barry  mit  zwei  anderen  Collegen,  welche  seiner  Ansicht  beitraten.  Das 
Stimmrecht  von  Snydam  nicht  weiter  beanstandet.  —  Wenige  Tage  nachher  erfährt  Barry, 
dass  Snydam  regelmässig  menstruire.  Bei  der  nun  stattgefundenen  dritten  Untersuchung 
ergab  sich  vorwiegend  weiblicher  Typus,  wohlgebildete  Brüste,  aus  der  Harnröhrenmündung 
alle  4  Wochen  blutiger  Ausfluss.  —  Nun  wird  Snydam  für  einen  weiblichen  Zwitter  erklärt, 
und  der  im  Scrotum  befindliche  vermeintliche  Hode  für  ein  durch  den  Leistencanal  herab- 
gestiegenes Ovarium  gehalten. 

Die  Diagnose  der  Geschlechtsverhältnisse  bei  Zwittern  ist,  wie  schon 
aus  den  bereits  angeführten  Fällen  zur  Genüge  hervorgeht,  eine  sehr  miss- 
liche Sache,  weil  die  Geschlechtsbestimmung  an  Lebenden,  um  welche  es  sich 
in  forensischen  Fällen  allein  handelt,  immer  nur  auf  unvollkommene  Unter- 
suchungen sich  stützen  kann,  und  nur  an  Leichen  durch  Section  das  Ge- 
schlecht mit  mehr  oder  weniger  Sicherheit  bestimmbar  ist,  weshalb  solche 
bei  vermeintlichen  Zwittern  nicht  unterlassen  werden  sollte,  wenn  irgendwie 
rechtliche  Verhältnisse  in  Frage  stehen. 

Trotz  dieser  schwierigen  Verhältnisse  tritt  aber  den  oben  angeführten 
gesetzlichen  Bestimmungen  zu  Folge  mitunter  die  Nothwendigkeit  ein,  ein 
entscheidendes  gutachtliches  Urtheil  über  das  anzunehmende  Geschlecht  ab- 
zugeben, was  selbstverständlich  nur  der  gerichtlichen   Medicin  zufallen  kann. 


")  Hermaphroditen.  Deutsche  med.  Wochenschr.  1882.  Nr.  50.  S.  682. 
*")  Vierteljhrschr.  XIX.  1861.  S.  303.  Ein  männlicher  Scheinzwitter. 
**'^)  American  Journ.  of  med.  sc.  1847.  Juli. 


358  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

Man  wird  in  solchen  Fällen  ausser  einer  möglichst  genauen  Localuntersuchung 
noch  alle  andern  mit  den  Geschlechtsverhältnissen  in  Beziehung  stehenden 
körperlichen  und  psychischen  Zustände  in  Betracht  zu  ziehen  haben,  wobei 
aber  erfahr ungsgemäss  gerade  diese  Zustände  keineswegs  immer  dem  beste- 
henden Geschlechte  entsprechen,  wodurch  die  Schwierigkeit  der  Beurthei- 
lung  noch  wesentlich  erschwert  wird. 

Bei  allen  Untersuchungen  über  Zwitterbildung  kann  es  sich  zunächst 
nur  darum  handeln,  die  Gegenwart  der  das  Geschlecht  bestimmenden  Ge- 
schlechtsdrüsen zu  constatiren,  also  die  Gegenwart  von  Hoden  oder  Eier- 
stöcken, oder  beider  zugleich,  worauf  die  Unterscheidung  von  wahren  und 
falschen  Zwittern  beruht.  Erstere  sind  viel  seltener  als  letztere,  so  dass 
meistens  nur  die  Geschlechtsbestimmung  bei  Scheinzwittern  in  Frage  kommt, 
und  unter  diesen  prävaliren  die  männlichen  Scheinzwitter. 

Die  Auffindung  der  Hoden  hat  keine  Schwierigkeiten,  wenn  sie  im 
Scrotum  vorhanden  sind,  doch  muss  der  hier  fühlbare  Körper  noch  einen 
Nebenhoden  erkennen  lassen  und  weiterhin  auch  ein  vas  deferens  im  Samen- 
strange. Das  trifft  nun  aber  selbst  bei  männlichen  Individuen  keineswegs 
immer  zu,  indem  der  Hode  verkümmert  sein  oder  Kryptorchismus  bestehen 
kann.  Die  Eierstöcke  sind  ihrer  Lage  wegen  auch  nur  mit  einiger  Sicher- 
heit nicht  zu  erkennen,  und  kommen  bei  denselben  Dislocationen  nicht  selten 
vor,  so  dass  man  sie  schon  in  einer  der  Geschlechtsfalten  gefunden  hat. 
Die  Localuntersuchung  gibt  daher  häufig  nicht  die  gewünschte  Auskunft. 

Da  nun  ein  entscheidendes  ärztliches  Gutachten  erst  nach  zurückgelegtem 
18.  Lebensjahre,  also  nach  eingetretener  Geschlechtsreife  abgegeben  werden 
muss,  so  sind  zur  Geschlechtsbestimmung  auch  noch  die  specifischen  Abson- 
derungen der  verschiedenen  Geschlechtsdrüsen  zu  berücksichtigen,  also  einer- 
seits die  Absonderung  von  spermatozoenhaltigem  Sperma,  andererseits  die 
periodischen  menstrualen  Blutungen.  Und  in  der  That,  wenn  bei  äusserer 
Zwitterbildung  die  Absonderung  von  Sperma  mit  Gehalt  an  Spermatozoen 
constatirt  werden  kann,  was  jedoch  auch  noch  eine  ejaculatio  seminis  voraus- 
setzt, so  kann  an  der  Gegenwart  wenigstens  eines  absondernden  Hoden  nicht 
gezweifelt  werden  und  ist  dadurch  männliches  Geschlecht  indicirt.  Die  Un- 
möglichkeit der  Constatirung  einer  solchen  Absonderung  ist  jedoch  noch 
durchaus  kein  Beweis  der  Nichtexistenz  hodenartiger  Gebilde,  da  die  Hoden 
mangelhaft  ausgebildet  und  verkümmert  sein  können,  so  dass  die  Hodenab- 
sonderung durch  Bildungsfehler  der  Geschlechtsgänge,  namentlich  der  vasa 
deferentia,  welche  mitunter  ganz  fehlten  oder  blind  endigten  oder  an  einem 
anderen  Organe  mündeten,  nicht  in  die  Harnröhre  gelangen  kann.  Noch 
weniger  diagnostische  Bedeutung  haben  menstruale  Blutungen,  da  solche  bei 
mehreren  entschieden  weiblichen  Individuen  (Fälle  von  Crechio*)  und 
Hofmann "^*)  fehlten,  und  andererseits  bei  entschieden  männlichen  Zwittern 
als  pseudomenstruale  Blutungen  vorkamen  (Fälle  von  Dohrn,  Leopold*""") 
TouRTUAL  u.  A.).  Die  Absonderungen  der  Geschlechtsdrüsen  sind  daher, 
wenn  sie  auch  bestünden,  in  manchen  Fällen  gar  nicht  constatirbar,  oder,  was 
die  Blutungen  anbetrifft,  zum  Beweise  des  Vorhandenseins  von  Eierstöcken 
nicht  verwendbar. 

Da  nun  die  ganze  körperliche  und  psychische  Entwicklung  des  Menschen 
mit  den  Geschlechtsverhältnissen  in  einem  gewissen  Zusammenhang  steht, 
so  hat  man  zur  Geschlechtsbestimmung  bei  Zwitterbildung  auch  die  dem 
männlichen  und  weiblichen  Geschlecht  zukömmlichen  Eigenthümlichkeiten  bei 
jener  Entwicklung   in   Betracht   gezogen   und    so   den   ganzen  Habitus   des 

*)  Sopra  un  caso  di  appareaze  virili  in  una  donna.     Napoli  1865. 
**)  Wiener  medic.  Jahrb.  HL  1877.  S.  293. 
***)  Arch.  für  GynäkoL  XL  1877.  S.  357.    Ueber  eine  vollständige  männliche  Zwitter- 
bildung. 


GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  359 

Menschen,  namentlich  den  Knochenbau,  den  Haarwuchs,  die  Beschaffenheit 
des  Beckens  und  der  Brüste,  des  Kehlkopfs  und  der  Stimme,  die  sexualen 
Neigungen  und  Triebe  ins  Auge  gefasst  und  gewisse  Eigenthümlichkeiten 
hervorgehoben,  welche  aber  insgesammt  einen  grösseren  diagnostischen  Werth 
nicht  haben,  weil  alle  die  angeführten  Eigenthümlichkeiten  nicht  ohne  Aus- 
nahmen sind. 

So  -werden  grobknochige  weibliche  Individuen,  sogenannte  Mannweiber, 
häufig  genug  angetroffen  und  diesen  gegenüber  zartgebaute  schwächliche 
männliche  Individuen.  Ganz  ähnlich  verhält  es  sich  mit  dem  Bartwuchs.  Als 
besonders  charakteristisch  für  weibliche  Individuen  hat  man  die  Behaarung 
der  Genitalien  angegeben,  bei  welchen  die  Schamhaare  auf  dem  mons 
veneris  einen  Kranz  bilden  sollen,  während  bei  männlichen  Individuen  der 
Haarwuchs  nach  aufwärts  längs  der  weissen  Linie  sich  erstrecke,  was  aber 
nach  B.  Schultze")  mancherlei  Ausnahmen  erleidet,  indem  bei  140  männ- 
lichen Individuen  34  Mal  eine  kreisförmige  und  bei  100  weiblichen  5  Mal 
eine  aufsteigende  Behaarung  bestand.  Was  Grösse  des  Kehlkopfes  und  Tiefe 
der  Stimme  betrifft,  so  ist  bekannt,  dass  mitunter  weibliche  Individuen  einen 
grossen  vorstehenden  Kehlkopf  mit  tiefer  rauher  Stimme  haben,  während  bei 
Männern  eine  Castratenstimme  keine  Seltenheit  ist,  und  ebenso  kommt  es 
auch  bei  weiblichen  und  männlichen  Zwittern  umgekehrt  vor,  so  dass  darnach 
das  Geschlecht  nicht  zu  entscheiden  ist.  Ebensowenig  lässt  sich  aus  der 
Beckenenge  und  Beckenweite  auf  das  Geschlecht  bei  Zwittern  ein  Schluss 
ziehen,  da  sich  hier  die  widersprechendsten  Verhältnisse  zeigten,  einerseits 
bei  erwiesenen  weiblichen  Zwittern  ein  ausgesprochenes  männliches  Becken, 
wie  in  den  von  Crechio  und  Hofmann  mitgetheilten  Fällen,  andererseits 
bei  männlichen  Zwittern  ein  weibliches  Becken,  wie  in  den  von  Dohrn, 
Martini,  Leopold  u.  A.  angeführten  Fällen.  Bezüglich  der  Brüste  zeigten 
sich  zwar  bei  mehreren  weiblichen  Zwittern  jene  weiblich  ausgebildet 
(ViRCHOw^),  in  anderen  Fällen  dagegen  nicht,  und  ist  auch  bei  männlichen 
Zwittern  weibliche  Bildung  der  Brüste  beobachtet  worden. 

Was  die  psychischen  Verhältnisse  betrifft  mit  den  sexuellen  Neigungen 
und  Trieben,  so  zeigen  sich  auch  hier  die  grössten  Verschiedenheiten,  die 
keineswegs  mit  dem  Bestände  männlicher  oder  weiblicher  oder  doppelter 
Geschlechtsdrüsen  in  besondere  Beziehung  zu  bringen  sind.  Es  kommen 
hiebei  mehrere  Umstände  in  Betracht.  Namentlich  ist  die  bei  der  Zwitter- 
bildung so  gewöhnlich  bestehende  mangelhafte  Ausbildung  der  Geschlechts- 
drüsen, zumal  wenn  es  doppelte  sind,  von  Bedeutung,  so  dass  der  geschlecht- 
liche Einfluss  dieser  auf  Charakter  und  sexuelle  Neigungen  bei  den  Zwittern 
kein  dem  Geschlecht  entsprechender  und  determinirender  ist,  und  daher  aus 
Charaktereigenschaften  und  sexuellen  Neigungen  durchaus  nicht  auf  ein  be- 
stimmtes Geschlecht  geschlossen  werden  kann.  Ferner  ist  zu  berücksichtigen, 
dass  die  so  häufig  vorkommenden  unrichtigen  Geschlechtsannahmen  bei 
Zwittern  nach  der  Geburt,  wobei  aus  leicht  ersichtlichen  Gründen  meistens 
weibliches  Geschlecht  angenommen  wird,  zu  einer  ganz  verkehrten,  dem  wirk- 
lichen Geschlecht  nicht  entsprechenden,  aber  für  das  Individuum  gleichwohl 
massgebenden  Erziehung  führen,  so  dass  dasselbe  auch  nach  zurückgelegtem 
18.  Altersjahr  trotz  der  Berechtigung  hiezu  die  unrichtige  Geschlechtsannahme 
nicht  ändert,  was  dann  schliesslich  zu  irrigen  Heirathen  führt.  Ausserdem 
ist  auch  noch  mit  einem  perversen  Geschlechtstrieb  zu  rechnen,  der  um  'so  eher 
möglich  sein  wird,  da  die  Geschlechtsdrüsen  so  mancherlei  Aberrationen  von 
normalen  Verhältnissen  darbieten. 

Von  unrichtigen  Heirathen  haben  wir  bereits  oben  die  Fälle  von  Dohrn  und  Tour- 
TUAL  angeführt,  denen  sich  auch  noch  der  Fall  der  Marie  Arsanr**)  anreiht,  die,  84:  Jahre 


*)  JENAi'sche  Zeitschr.  IV.  S.  312. 
*)  Tardieu,  Annal.  d'hygiene  p.  T.  38. 


360  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

alt,  lange  Jahre  verheiratliet  war  und  bei  der  Obduction  erst  als  Mann  erkannt  wurde. 
Der  weibliche  Kammerdiener  von  Crechio  hatte  wiederholt  mit  Weibern  Umgang  gehabt 
und  sich  so  zweimal  einen  Tripper  acquirirt.  Der  weibliche  Kutscher  von  Hofmann  hat 
ebenfalls  mehrmals  mit  Weibern  Umgang  gehabt.  Die  bekannte  Rosine  Göttlich*),  ein 
männlicher  Zwitter,  übte  häufig  den  Coitus  bald  als  Mann,  bald  als  Weib  aus  u.  s.  w. 

Aus  den  sexuellen  Neigungen  und  Trieben  ist  also  das  Geschlecht  auch 
nicht  mit  nur  irgend  welcher  Sicherheit  zu  erkennen,  und  wird  man  daher  bei 
den  eben  angegebenen  Veranlassungen  zu  richterlichen  Entscheidungen  mit 
der  grössten  Vorsicht  sich  auszusprechen  haben,  und  berücksichtigen,  dass  an 
Lebenden  nur  in  dem  Falle  männliches  Geschlecht  mit  Sicherheit  zu  erkennen 
ist,  wenn  Spuren  von  Absonderung  einer  spermatozoenhaltigen  Flüssigkeit 
aufgefunden  werden  können,  wobei  es  aber  dann  noch  zweifelhaft  bleibt,  ob 
es  sich  um  einen  wahren  oder  männlichen  Scheinzwitter  handelt.  In  allen 
anderen  Fällen  ist  ein  bestimmter  Ausspruch  abzulehnen,  und  sind  nur  Wahr- 
scheinlichkeitsschlüsse möglich,  mit  welchen  sich  der  Richter  abzufinden  hat. 
Uebrigens  genügt  es  in  einzelnen  Fällen  bei  unrichtigen  Heirathen,  zu  con- 
statiren,  das  aus  Mangel  einer  Scheide  der  Coitus  nicht  in  entsprechender 
Weise  ausgeführt  werden  kann.  Von  weiteren  Störungen  der  Zeugungs- 
fähigkeit bei  Zwittern  wird  später  die  Rede  sein.  Hier  handelt  es  sich  nur 
um  die  Geschlechtsbestimmung. 

2.  Zweifelhafte  Zeugungsfälligkeit. 
Das  Wort  „zeugen"  wird  im  gerichtsärztlichen  Sprachgebrauche  in  drei 
verchiedenen  Bedeutungen  gebraucht,  welche  zur  Gewinnung  klarer  Begriffe 
zunächst  scharf  gegen  einander  abzugrenzen  sind.  Als  Zeugung  im  ersten, 
weitesten  Sinne  des  Wortes  verstehen  wir  die  Ausübung  der  natürlicherweise 
die  Erzielung  von  Nachkommen  bezweckenden  geschlechtlichen  Functionen. 
Zur  Erzielung  von  Nachkommen  ist  erforderlich:  die  geschlechtliche  Ver- 
einigung von  Mann  und  Weib,  Cohabitatio  s.  Coitus,  und  bei  diesem  Acte 
die  Einbringung  befruchtungsfähigen  männlichen  Samens  in  die  weibliche 
Scheide,  weiterhin  die  Möglichkeit,  dass  der  Same  in  den  weiblichen  Fort- 
pflanzungsorganen mit  einem  entwicklungsfähigen  Eichen,  Ovulum  zusammen- 
treffen und  dieses  befruchten  könne,  sowie  endlich,  dass  das  befruchtete  Ei 
sich  im  Mutterleibe  zu  entwickeln  vermöge,  bis  die  Frucht  imstande  ist, 
ausserhalb  desselben  weiter  zu  gedeihen.  Die  Reihe  dieser  nothwendigen 
Vorbedingungen  kann  in  mannigfacher  Weise  sowohl  beim  Manne  wie  beim 
Weibe  gestört  sein.  Wir  unterscheiden  demgemäss  eine  männliche  und  eine 
weibliche  Zeugungsunfähigkeit.  Zunächst  können  bei  beiden  Geschlechtern  Hin- 
dernisse für  das  Zustandekommen  der  geschlechtlichen  Vereinigung  überhaupt 
vorhanden  sein;  in  diesem  Falle  besteht  eine  Begattungsunfähigkeit, 
impotentia  coeundi.  Oder  aber  es  kann  zwar  die  potentia  coeundi 
uneingeschränkt  bestehen,  dennoch  aber  die  Erzielung  von  Nachkommen  un- 
möglich sein.  In  solchem  Falle  haben  wir  es  mit  einer  Zeugungsunfähigkeit 
im  zweiten,  engeren  Sinne  zu  thun.  Liegt  dieses  Unvermögen  auf  Seiten 
des  Weibes,  so  sprechen  wir  von  einer  Conceptionsunfähigkeit,  Impo- 
tentia concipiendi,  wenn  es  nicht  zur  Befruchtung  eines  Eichens  durch  einen 
Samenfaden  kommen  kann;  von  einen  Unvermögen  zum  Austragen  der  Frucht, 
Impotentia  gestandi,  wenn  zwar  die  Befruchtung  eines  Ovulums  zustande  kommt, 
nicht  aber  die  Ausbildung  der  Frucht  bis  zur  normalen  Entwicklungsstufe 
vorschreitet,  und  von  einer  Gebärunfähigkeit,  Impotentia  parturiendi, 
wenn  die  normale  Ausstossung  des  reifen  Kindes  aus  dem  mütterlichen  Orga- 
nismus unmöglich  wird.  Beruht  das  Ausbleiben  der  Befruchtung  auf  einem 
Fehler  des  Mannes,  so  nennen  wir  dies  impotentia  generandi  oder  Zeugungs- 
unfähigkeit im  dritten,  engsten  Sinne  des  Wortes,  insofern  der  Ausdruck 
„Zeugen"  speciell  für  den  wesentlichen  Antheil  des  Mannes  am  Fortpflanzungs- 
acte,  für  die  Befruchtung  gebraucht  wird. 

*)  Casper,  Liman,  Handb.  L  1881.  S.  66. 


'  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  361 

Die  Veranlassuiigenzu  Untersuchungen  über  zweifelhafte  Zeugungs- 
fähigiieit  sind  mehrfältig    und  im  Wesentlichen  folgende: 

1.  Wenn  als  Grund  zur  Ehescheidung  Zeugungsunfähigkeit  des  einen 
oder  anderen  Ehegatten  angegeben  wird,  indem  die  meisten  Gesetzgebungen 
hierin  einen  Grund  zu  jener  finden,  vorausgesetzt,  dass  die  Zeugungsunfähigkeit 
nachgewiesen  ist. 

Preussisches  allgemeines  Landrecht.  Titel  H.  Theil  2.  §.  696.  Ein  auch 
während  der  Ehe  entstandenes  gänzliches  oder  unheilbares  Unvermögen  zur  Leistun»  der 
ehelichen  Pflicht  begründet  ebenfalls  Scheidung. 

§.  697.  Ein  gleiches  gilt  von  unheilbaren  körperlichen  Gebrechen,  welche  Ekel  und 
Abscheu  erregen,  oder  die  Erfüllung  des  Zweckes  des  Ehestandes  gänzlich  hindern. 

0  esterreichisches  bürgerliches  Gesetzbuch.  §.  60.  Das  immerwährende 
Unvermögen,  die  eheliche  Pflicht  zu  leisten,  ist  ein  Ehehindernis,  wenn  es  schon  zur  Zeit 
des  geschlossenen  Ehevertrages  vorhanden  war.  Ein  blos  zeitliches  oder  ein  erst  während 
der  Ehe  zugestossenes,  selbst  unheilbares  Unvermögen  kann  das  Band  der  Ehe  nicht 
auflösen. 

§.  99.  Die  Vermuthung  ist  immer  für  die  Giltigkeit  der  Ehe.  Das  angeführte  Ehe- 
hindernis muss  also  vollständig  bewiesen  werden,  und  weder  das  übereinstimmende  Ge- 
ständnis beider  Ehegatten  hat  hier  die  Kraft  eines  Beweises,  noch  kann  darüber  einem 
Eide  der  Ehegatten  stattgegeben  werden. 

§.  100.  Insbesondere  ist  in  dem  Falle,  dass  ein  vorhergegangenes  und  immer- 
währendes Unvermögen,  die  eheliche  Pflicht  zu  leisten,  behauptet  wird,  der  Beweis  durch 
Sachverständige,  unter  Umständen  auch  durch  Hebammen  zu  führen. 

§.  101.  Lässt  sich  mit  Zuverlässigkeit  nicht  bestimmen,  ob  das  Unvermögen  ein 
immerwährendes  oder  blos  zeitliches  sei,  so  sind  die  Ehegatten  noch  durch  ein  Jahr  zu- 
sammenzuwohnen  verbunden,  und  hat  das  Unvermögen  diese  Zeit  hindurch  angehalten,  so 
ist  die  Ehe  für  ungiltig  zu  erklären. 

2.  Wenn  die  rechtliche  Abstammung  eines  Kindes  wegen  an- 
geblicher Zeugungsunfähigkeit  des  einen  oder  anderen  Ehegatten  an- 
gezweifelt wird. 

Oesterreichisches  bürgerliches  Gesetzbuch.  §.  158.  Wenn  ein  Mann  be- 
hauptet, dass  ein  von  seiner  Gattin  innerhalb  des  gesetzlichen  Zeitraumes  geborenes  Kind 
nicht  das  seinige  sei,  so  muss  er  die  eheliche  Geburt  des  Kindes  längstens  binnen  drei 
Monaten  bestreiten,  und  gegen  den  zur  Vertheidigung  der  ehelichen  Geburt  aufzustellenden 
Curator  die  Unmöglichkeit  der  von  ihm  erfolgten  Zeugung  beweisen. 

§.  159.  Stirbt  der  Mann  vor  dem  ihm  zur  Bestreitung  der  ehelichen  Geburt  be- 
willigten Zeitraum,  so  können  auch  die  Erben,  denen  ein  Abbruch  an  ihren  Rechten 
geschähe,  innerhalb  drei  Moliaten  nach  dem  Tode  des  Mannes  aus  dem  angeführten  Grunde 
die  eheliche  Geburt  eines  solchen  Kindes  bestreiten. 

3.  Wenn  jüngere  als  50jährige  Personen  Kinder  adoptiren  wollen. 

Preussisches  allgemeines  Landrecht.  Tit.  IL  Theil  2.  §.  669.  Auch  jüngeren 
(als  50jährigen)  Personen  kann  es,  aber  nur  unter  besonderer  landesherrlicher  Erlaubnis, 
gestattet  werden,  Kinder  zu  adoptiren,  wenn  nach  ihrem  körperlichen  oder  Gesundheits- 
zustande die  Erzeugung  natürlicher  Kinder  von  ihnen  nicht  zu  vermuthen  ist. 

4.  Wenn  als  Folge  von  Verletzungen,  respective  Misshandlungen  die 
Zeugungsfähigkeit  verloren  gegangen  ist,  indem  unter  den  Yerletzungsfolgen, 
welche  mit  Zuchthaus  bedroht  sind,  Verlust  der  Zeugungsfähigkeit  an- 
geführt ist.  ") 

5.  Wenn  bei  Schwangerschaftsklagen  Zeugungsunfähigkeit  besteht,  oder 
zur  Abweisung  der  Klage  vorgeschützt  wird. 

6.  Wenn  bei  Sittlichkeitsdelicten  Zeugungsunfähigkeit  als  Gegenbeweis 
angeführt  wird. 

Die  Veranlassung  zu  derartigen  Untersuchungen  geht  theils  von  den 
Betreffenden  selbst,  theils  von  den  Gerichtsbehörden  aus.  Bei  denselben  muss 
mit  grosser  Umsicht  verfahren  werden,  um  nicht  getäuscht  zu  werden,  auch 
darf  dabei  der  Anstand  nicht  verletzt  werden. 

Zur  Beurtheilung  der  Zeugungsunfähigkeit  kommen  im  Einzelnen  in 
Betracht: 

1.  Die  Unfähigkeit  zur  Begattung,  impotentia  coeundi,  Beischlafs- 
oder Begattungsunfähigkeit; 

*)  Deutsches  Strafgesetz.  §.  224.  —  Oesterreichisches  Strafgesetz.    §.  156   a. 


362  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

2.  die  Unfähigkeit  zur  Zeugung,  impotentia  generandi,  Zeugungs- 
unfäliigkeit  im  engeren  Sinne  des  Wortes; 

3.  die  Unfähigkeit  zur  Empfängnis,  impotentia  concipiendi,  Conceptions- 
unfähigkeit,  Unfruchtbarkeit,  Sterilität; 

4.  Die  Unfähigkeit,  eine  Schwangerschaft  durchzumachen,  impotentia 
gestandi. 

1.  Beischlafsunfähigkeit,  Begattungsunfähigkeit,  Impo- 
tentia   coeundi. 

Der  Act  der  Begattung  besteht  in  der  Hin-  und  Herbewegung  des  in 
die  Scheide  des  Weibes  eingeführten  männlichen  Gliedes  bis  zur  erfolgten 
Ausspritzung  der  Samenflüssigkeit. 

Selbstverständlich  ist  zur  Ausführung  dieses  Actes,  ganz  abgesehen  von 
den  Verhältnissen  am  Genitalapparate,  eine  gewisse  allgemeine  körperliche 
Rüstigkeit  erforderlich,  welcher  ein  Individuum  dauernd  oder  vorübergehend 
ermangeln  kann.  So  wird  einem  an  einer  schweren  acuten  Krankheit  leiden- 
den oder  durch  langes  Siechthum  geschwächten  Körper  die  zur  Vollziehung 
der  Begattung  erforderliche  Muskelkraft  fehlen  können.  Dieser  Umstand  kann 
von  bedeutendem  forensischen  Werte  sein,  wenn  es  sich  darum  handelt,  fest- 
zustellen, ob  ein  nach  Auflösung  einer  Ehe  durch  Tod  oder  Scheidung  ge- 
borenes Kind,  als  von  dem  Ehemanne  gezeugt  anzusehen  ist. 

Im  übrigen  ist  zur  Ausführung  einer  normalen  Begattung  in  erster  Linie 
die  Möglichkeit  der  Immissio  penis  in  vaginam  erforderlich.  Da  die  hierzu 
nöthigen  Vorbedingungen  sowohl  beim  Manne  als  auch  beim  Weibe  fehlen 
können,  so  müssen  wir  eine  männliche  und  eine  weibliche  Begattungsunfähig- 
keit unterscheiden. 

a)  Männliche  Begattungsunfähigkeit. 

Die  Impotentia  coeundi  bei  männlichen  Individuen  kann 
auf  functionellen  und  anatomischen  oder  mechanischen  Abnor- 
mitäten des  Gliedes  beruhen. 

Die  functionelle  Abnormität  besteht  in  mangelnder  Erectionsfähigkeit 
des  Gliedes,  indem  bei  solcher  die  Ausführung  eines  Coitus  unmöglich  ist. 
Diese  Erectionsfähigkeit  besteht  lange  vorher,  ehe  das  Individuum  geschlechtsreif 
und  damit  zeugungsfähig  geworden  ist.  Der  Verlust  derselben  kann  ver- 
schiedene Ursachen  haben. 

Die  Haupterfordernisse  für  die  Möglichkeit  der  Einführung  des  Penis 
in  die  Scheide  sind: 

1.  die  Erectionsfähigkeit  des  Gliedes, 

2.  eine  zweckentsprechende  Form  desselben, 

3.  eine  die  Immissio  penis  zulassende  Gestaltung  der  benachbarten 
Körpertheile. 

Das  Wesen  der  Erection  besteht  in  einer  durch  erhöhten  Blutgehalt 
ihrer  Schwellkörper  bedingten  Volumszunahme,  Aufrechtsstellung  und  Steifung 
der  Ruthe.  Diese  Veränderung  beruht  auf  einem  Reflexvorgange,  welcher  einen 
von  den  sensiblen  Penisnerven  ausgehenden  Reiz  zu  dem  im  Lendentheile  des 
Rückenmarkes  gelegenen  „Erectionscentrum"  fortleitet  und  in  diesem  auf 
vasodilatatorische  Fasern,  die  sogenannten  „Nervi  erigentes",  überträgt,  durch 
deren  Vermittlung  die  gefässerweiternde  Wirkung  auf  die  Penisgefässe  aus- 
gelöst wird.  Wie  alle  gefässerweiternden  Apparate,  so  ist  auch  das  Erections- 
centrum dem  dominirenden  Vasodilatatoren-Centrum  in  der  Medulla  oblongata 
untergeordnet,  von  welchem  aus  abwärts  durch  das  Rückenmark  Verbindungs- 
fasern zu  jenem  hinziehen.  Die  den  Erectionsreflex  anregende  Reizung  der 
sensiblen  Penisnerven  kann  mechanischer,  z.  B.  masturbatorischer  Natur  sein. 
Unter  normalen  Verhältnissen  aber  geht  sie  von  der  Psyche  des  Mannes  aus, 


GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  363 

in  welcher  zufolge  des  von  einem  Weibe  empfangenen  Eindruckes  das  Ver- 
langen nach  der  geschlechtlichen  Vereinigung  wach  gerufen  wird.  Dann  be- 
wirkt die  Hinlenkung  der  Vorstellung  auf  die  Geschlechtssphäre  die  erfor- 
derliche Reizung  der  Gefühlsnerven  des  Gliedes.  Somit  ist  die  normale  Erec- 
tion  ein  complicirter  Reflex  mit  einer  sehr  langen  Leitungsbahn.  Sein  Ablauf 
kann  nun  an  den  verschiedensten  Stellen  dieser  Bahn  Störungen  erleiden. 

Erstens  kann  die  Anregung  des  ganzen  Reflexes  überhaupt  unterbleiben, 
wenn  von  dem  betreffenden  Weibe  kein  hinreichend  starker  Reiz  zu  geschlecht- 
lichem Verlangen  auf  die  Psyche  des  Mannes  ausgeht.  Besonders  wird  das 
zutreffen  können,  wenn  das  Weib  an  „körperlichen  Gebrechen  leidet,  welche 
Ekel  und  Abscheu  erregen",  ein  Fall,  den  auch  das  preuss.  allg.  Landrecht 
in  seinem  §  697  als  Ehescheidungsgrund  gelten  lässt,  sofern  das  betreffende 
Gebrechen  unheilbar  ist.  Erfahrungsgemäss  aber  müssen  in  der  gerichts- 
ärztlichen Praxis  dahingehende  Behauptungen  stets  mit  grosser  Vorsicht  auf- 
genommen werden,  da  es  einerseits  sehr  bequem  ist,  zwecks  Lösung  einer 
lästig  gewordenen  Ehe  diesen  Grund  vorzuschützen,  und  da  andererseits  bei 
vielen  Männern  der  Geschlechtstrieb  nicht  selten  selbst  durch  alte  und  häss- 
liche  Weiber  sogar  bis  zur  Verübung  von  Nothzuchtsattentaten  aufgeregt  zu 
werden  vermag. 

Zweitens  können  Störungen  im  Nervensystem  des  Mannes  die  Ursache 
für  das  Ausbleiben  der  Erection  abgeben.  In  vielen  Fällen  liegen  solche 
Störungen  zweifellos  in  den  höchst  organisirten  Theilen  des  Nervensystems 
und  sind  demgemäss  als  vorwiegend  psychische  aufzufassen. 

Nur  selten  beobachtet  man  gänzliches  Fehlen  oder  ein  auffallendes  Mindermaass 
geschlechtlicher  Erregbarkeit  bei  übrigens  körperlich  wie  geistig  völlig  normal  erscheinen- 
den Individuen  (kalte  Naturen,  naturae  frigidae);  häufig  dagegen  sieht  man  es  als  Theil- 
erscheinung  einer  auch  sonst  hervortretenden  psychischen  Minderwertigkeit  bei  gewissen 
Formen  des  Blödsinns  und  Schwachsinns,  sowie  bei  sonstigen  Psycho-  und  Neuropathien 
verschiedener  Art.  Die  hierhergehörenden  psychischen  Störungen  sind  zum  grossen  Theile 
angeboren;  ein  anderer  Theil  aber  ist  sicher  erst  später  erworben,  wobei  gelegentlich  wohl 
alle  in  der  Psychopathie  überhaupt  in  Betracht  kommenden  ätiologischen  Momente,  nament- 
lich Alter,  erbliche  Belastung,  allgemeine  schwächende  Einflüsse,  wie  überstandene  schwere 
Erkrankungen,  üeberanstrengungen  u.  s.  w.  eine  Rolle  spielen  können.  Für  den  Gerichts- 
arzt wichtig  ist  die  Thatsache,  dass  in  manchen  Fällen  die  psychische  Störung  vorüber- 
gehend ist;  Schüchternheit,  Scham,  schlechtes  Gewissen  nach  getriebener  Onanie  und  ähn- 
liche psychische  Momente  können  zeitweise  infolge  sogenannter  „psychischer  Reflexhemmung" 
das  Zustandekommen  der  Erection  verhindern.  In  diesen  Fällen  von  „psychischer  Impo- 
tenz" kehrt  meist  bald  unter  dem  Einflüsse  der  Gewöhnung  der  normale  Zustand  zurück. 
—  Besonders  merkwürdig  ist  die  Erscheinung  der  sogenannten  „conträren  Sexualempfin- 
dung",  einer  nicht  selten  bei  hochentwickelter  Intelligenz  beobachteten  partiellen  Psychose, 
bei  welcher  geschlechtliche  Erregbarkeit  zwar  besteht,  jedoch  nur  durch  die  Zuneigung  zu 
Individuen  gleichen  Geschlechtes  geweckt  wird,  während  von  einem  Weibe  ausgehende 
sexuelle  Reize  den  Mann  entweder  kalt  lassen  oder  sogar  mit  Widerwillen  und  Ekel  erfüllen. 

In  einer  anderen  Reihe  von  Fällen  besteht  die  Ursache  für  den  Mangel 
der  Erectionsfähigkeit  in  pathologischen  Affectionen  tiefer  gelegener  Abschnitte 
der  den  Reflexbogen  bildenden  Theile  des  Nervensystems;  denn  es  liegt  auf 
der  Hand,  dass  sich  der  prompte  Ablauf  des  Reflexes  nicht  vollziehen  kann, 
wenn  seine  Bahn  an  irgend  einer  Stelle  durch  functionsuntüchtige  Partien 
unterbrochen  ist.  In  Betracht  kommen  hier  demgemäss  pathologische  Pro- 
cesse  im  Gebiete  des  Hauptvasodilatatoren-Centrums,  in  der  Medulla  oblongata 
und  im  Bereiche  des  Erectionscentrums,  sowie  in  der  ganzen  Bahn  der  die 
Verbindung  aller  betheiligten  Centren  vermittelnden  Leitungsfasern. 

Endlich  kann  die  fehlende  oder  mangelhaft  ausgebildete  Erection  auch 
in  krankhaften  Veränderungen  des  Penis  selbst,  namentlich  in  Narbenbildungen 
und  der  Ablagerung  entzündlicher  Exsudate  in  die  corpora  cavernosa  be- 
gründet sein. 

Mitunter  kommt  es  auch  vor,  dass  die  impotentia  coeundi  trotz  be- 
stehender Erectionsfähigkeit  darauf  beruht,  dass  Erections-  und  Ejaculations- 


364  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

Mechanismus  so  rasch  aufeinander  folgen,  dass  die  ejaculatio  seminis  schon 
früher  erfolgt,  noch  ehe  das  Glied  in  die  Scheide  gebracht  werden  kann. 

Die  Constatirung  dieser  abnormen  Zustände  hat  ihre  besonderen  Schwie- 
rigkeiten. Um  die  mangelnde  Erectionsfähigkeit  festzustellen,  hat  die  ältere 
gerichtliche  Medicin  verschiedene  Mittel  empfohlen,  unter  welchen  auch 
die  sogenannten  Ehestandsproben  eine  Rolle  spielten,  die  aber  heutzutage 
gänzlich  verlassen  sind.  Den  bei  solchen  Untersuchungen  einzunehmenden 
Standpunkt  hat  Casper  ein  für  allemal  richtig  bezeichnet,  man  kann  sich 
lediglich  darauf  beschränken,  das  Individuum  nach  allen  hier  in  Betracht 
kommenden  Verhältnissen  zu  untersuchen,  und,  wenn  in  keiner  Weise  Abnor- 
mitäten gefunden  werden,  welche  eine  Erectionsunfähigkeit  begründen  könnten, 
in  mehr  negativer  Weise  sich  dahin  gutachtlich  auszusprechen,  dass  keine 
Umstände  aufgefunden  werden  konnten,  welche  die  Annahme  einer  solchen 
Impotenz  mit  Sicherheit  oder  mit  mehr  oder  weniger  Wahrscheinlichkeit 
begründen  könnten.  Die  Untersuchung  wird  in  solchen  Fällen  einerseits  auf 
die  anatomische  Beschaffenheit  der  Genitalien,  andererseits  auf  die  allgemeinen 
körperlichen  und  psychischen  Zustände  zu  richten  sein,  wobei  auch  noch  zu 
berücksichtigen  ist,  ob  diese  letzteren  nur  als  transitorische,  oder  mit  mehr 
oder  weniger  Sicherheit  als  bleibende  anzusehen  sind,  da  nur  im  letzteren  Falle 
diese  Impotenz  rechtlich  zu  begründen  wäre. 

In  Ehescheidungsprocessen  kommt  es  zuweilen  vor,  dass  die  Klägerin 
zum  Beweise  der  Impotenz  ihres  Mannes  auf  ihre  noch  bestehende  Jungfrau- 
schaft sich  beruft,  was  zu  einer  Untersuchung  nach  dieser  Richtung  hin  führen 
kann.  Hiebei  ist  darauf  zu  achten,  dass  man  sich  vor  der  Untersuchung  über 
die  Identität  des  Untersuchungsobjectes  sicher  zu  stellen  sucht.  Durch  den 
Ehescheidungsprocess  der  Gräfin  E  s  s  e  x  wird  der  ältere  Standpunkt  der  gericht- 
lichen Medicin  hinreichend  illustrirt.") 

Die  mechanischen  Zustände,  welche  das  Einbringen  des  Gliedes  in 
die  Scheide  und  die  Ejaculation  des  Samens  in  dieselbe  verhindern,  selbst 
unmöglich  machen  können,  bestehen  theils  in  Missbildungen,  theils  in  Krank- 
heiten und  Verletzungsfolgen.  Zu  den  ersteren  gehören  Hypo-  und  Epi- 
spadie,  Verwachsung  des  Gliedes  mit  dem  Scrotum,  zu  den  letzteren  grössere 
oder  kleinere  Defecte  des  Gliedes,  Krümmungen  des  erigirten  Gliedes,  Ge- 
schwülste desselben,  auch  grosse  Scrotalbrüche  u.  s.  w.  Dass  diese  verschie- 
denen Zustände  nicht  schlechtweg  an  und  für  sich  die  fragliche  Impotenz 
begründen  können,  ist  leicht  einzusehen,  und  sind  bei  der  Beurtheilung  jener 
in  Bezug  auf  letztere  Grad  und  Formen  der  Missbildungen,  Krankheits-  und 
Verletzungsfolgen  wohl  zu  erwägen,  auch  ist  auf  allfällige  Simulation  Rück- 
sicht zu  nehmen. 

Die  am  häufigsten  vorkommende  Missbildung,  zu  bedeutende  Länge  der  Vorhaut  mit 
enger  Oeffnung  derselben,  Phimosis,  ist  erfahrungsgemäss  kein  Begattungshindernis  und 
kann  zudem  leicht  operativ  beseitigt  werden.  Die  auffälligeren  Missbildungen  aber,  wie 
congenitale  Verwachsung  der  Penishaut  mit  dem  Hodensack,  höhergradige  Hypo-  und 
Epispadien  und  verschiedene  Formen  des  Hermaphrodismus  können  wesentliche  Begat- 
tungshindernisse abgeben.  Das  Vorkommen  einer  die  Einführung  in  die  Scheide  ver- 
eitelnden exorbitanten  Grösse  des  Penis  ist  bisher  nicht  einwandsfrei  beobachtet  worden ; 
dagegen  kommt,  wenngleich  selten,  ungenügende  Grössenentwicklung  des  Gliedes  in  sehr 
verschiedenen  Graden  bis  zu  gänzlichem  Fehlen  desselben  vor.  Die  Begattungsfähigkeit 
ist  in  solchen  Fällen,  sowie  auch  da,  wo  die  Grösse  der  Penis  durch  Verletzungen,  ulceröse 
oder  gangränöse  Processe  und  dgl.  mehr  oder  weniger  reducirt  ist,  von  dem  Grade  des 
Fehlers  und  besonders  davon  abhängig,  ob  die  Erection  das  Glied  bis  zu  ausreichendem 
Maasse  vergrössert.  Das  Fehlen  der  Eichel  bedingt  erfahrungsmässig  bei  sonst  erhaltener 
genügender  Grösse  des  Gliedrestes  nicht  Begattungsunfähigkeit. 

Die  Hypospadie  ist  in  geringeren  Graden  ausserordentlich  häufig, 
behindert  aber  in  diesen  die  potentia  coeundi  nicht  im  geringsten,  so  dass 
man  niemals  nur  Hypospadie  als  Grund  einer  derartigen  Impotenz  annehmen 


')  Casper-Liman,  Handb.  L  1881.  S.  54. 


/ 


GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  365 


könnte.  Nur  die  höchsten  Grade  dieser  Missbildung,  bei  welchen  an  einem 
verkümmerten  Gliede  die  Harnröhrenmündung  an  der  Basis  desselben  zwischen 
den  Scrotalhälften  sich  befindet,  können  eine  ejaculatio  seminis  in  vaginam  un- 
möglich machen  und  dadurch  Zeugungsunfähigkeit  begründet  werden.  Uebrigens 
ist  hiebei  immer  zu  berücksichtigen,  dass  zu  einer  Befruchtung  gar  nicht  ein 
tieferes  Einbringen  des  Sperma  nothwendig  ist,  es  genügt,  wenn  die  Flüssig- 
keit nur  an  den  Eingang  der  Scheide  gebracht  wird,  indem  durch  Flimmer- 
bewegungen eine  Weiterbeförderung  derselben  möglich  ist. 

Aehnlich  verhält  es  sich  mit  der  viel  selteneren  Epispadie,  die  auch 
in  verschiedenen  Graden  vorkommen  kann.  Bei  den  höchsten  Graden  befindet 
sich  die  Harnröhrenmündung  unter  der  Symphyse,  und  ist  die  Missbildung 
auch  mit  Spaltung  der  Bauchhaut  und  der  vorderen  Blasenwand  (Fissura 
vesicae  ")  verbunden.  Diese  Missbildung  ist  öfters  mit  Zwitterbildung  ver- 
wechselt worden  (Fall  Blumhaedt).  Bei  den  höchsten  Graden  der  Epispadie 
ist  eine  ejaculatio  seminis  nicht  wohl  möglich,  und  daher  Zeugungsunfähigkeit. 

Bergh  beschreibt  einen  Epispadiacus,  bei  dem  die  ürethralrinne  1  cm  von  der  Spitze 
der  Eichel  begann,  bis  an  die  Abdominalwand  ging  und  unter  der  Symphyse  sich  fort- 
setzte. Der  Penis  war  dick  und  kurz.  Der  Coitus  wurde  häufig  ausgeübt,  jedoch  ohne 
Schwängerung. 

Den  verkümmerten  Gliedern  bei  Hypo-  und  Epispadie  reihen  sich  grössere 
oder  geringere  Verluste  des  Gliedes  durch  Krankheitszustände  oder  Ver- 
letzungen an.  Namentlich  gangränöse  und  geschwürige  Zustände  können  zu 
solchen  Defecten  führen,  welche  mitunter  auch  Folge  von  Amputationen  sind. 
In  Bezug  auf  Cohabitationsfähigkeit  kommt  selbstverständlich  die  Grösse  des 
Defectes  in  Betracht,  und  ist  zu  berücksichtigen,  dass  auch  verhältnismässig 
kleinere  Ueberreste  des  Gliedes  durch  Schwellung  desselben  bei  der  Erection 
einen  Coitus  vermitteln  können. 

In  einem  von  Gutherz  **)  mitgetheilten  Falle  hatte  ein  53jähriger  Mann  in  Folge 
von  Typhus  den  Penis  bis  auf  einen  kleinen  Stumpf  von  2^2  cm  Länge  durch  Gangrän 
verloren.     Gleichwohl  konnte  derselbe  den  Coitus  mit  seiner  Frau  noch  ausüben. 

Krümmungen  des  Gliedes  nach  dieser  oder  jener  Richtung  hin,  nach 
unten,  nach  oben  oder  nach  den  Seiten,  wenn  sie  in  höherem  Grade  bestehen, 
können  das  Eindringen  des  Gliedes  in  die  Scheide  unmöglich  machen  und 
daher  eine  impotentia  coeundi  begründen.  Diese  Krümmungen  sind  mitunter 
schon  bei  erschlafftem  Zustande  des  Gliedes  zu  erkennen,  oder  stellen  sich 
erst  bei  der  Erection  des  Gliedes  ein.  Bei  Hypospadie  ist  das  Glied  häufig 
durch  das  Frenulum  herabgezogen,  seitliche  Krümmungen  sind  meistens  Folge 
von  Entzündungsproducten  in  den  cavernösen  Körpern  oder  von  Geschwulst- 
massen in  denselben,  welche  sich  beim  schlaffen  Zustande  des  Gliedes  con- 
statiren  lassen.  Ich  habe  mehrere  Fälle  der  Art  zu  untersuchen  Gelegenheit 
gehabt,  wo  die  Betreffenden  Schwangerschaftsklagen  gegenüber  Unfähigkeit 
zur  Cohabitation  angegeben  haben,  wegen  bestehender  Krümmung  des  Gliedes 
im  Zustande  der  Erection.  Dass  solche  Angaben  als  glaubwürdig  nur  dann 
angenommen  werden  können,  wenn  die  Localuntersuchung  Veränderungen  der 
angeführten  Art  erkennen  lässt,  versteht  sich  von  selbst. 

Auch  grosse  Scrotalbrüche  können  eine  impotentia  coeundi  be- 
dingen, indem  die  Haut  des  Gliedes  zur  Geschwulstdeckung  verwandt  wird, 
und  auf  der  Bruchgeschwulst  kein  vorragendes  Glied  mehr,  sondern  nur  die 
Falten  der  Vorhaut,  in  deren  Mitte  die  Harnröhrenmündung  sich  befindet' 
gefunden  werden.  Bei  Untersuchungen  solcher  Individuen  darf  nicht  versäumt 
werden,  zu  untersuchen,  ob  nicht  durch  Reposition  eines  Theiles  des  Bruch- 
inhaltes, die  Bruchgeschwulst  mehr  oder  weniger  verkleinert  werden  kann, 
denn  wenn  von  dem  Betreffenden  eine  impotentia  coeundi  wegen  einer  solchen 


*)  S.  mein  Lehrbuch  der  spec.  Chir.  2.  Aufl.  II.  S.  842. 
**)  Bayr.  ärztl.  Intelligenzbltt.  1868,  48. 


366  .GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

Geschwulst  angegeben  würde,  so  läge  es  in  seinem  Interesse,  dem  Arzte  sich 
zu  präsentiren,  in  einem  Momente,  wo  die  Bruchgeschwulst  am  grössten  ist. 
Um  daher  nicht  getäuscht  zu  werden,  müssten  vorgängige  Repositions versuche 
gemacht  werden.  Auch  elephantiastische  Vergrösserungen  der  Scrotal- 
und  Penishaut  können  die  potentia  coeundi  aufheben. 

Einen  exquisiten  Fall  von  Elephantiasis  scroti  hat  Hofmann  *)  beobachtet.  Das 
Scrotum  reichte  bis  ans  Knie  und  hatte  die  Grösse  von  etwa  drei  Mannsköpfen.  Der 
Penis  war  in  diesem  riesigen  Tumor  vollständig  vergraben,  und  durch  eine  excoriirte 
Stelle  wurde  die  Mündung  der  Harnröhre  bezeichnet.  Der  Mann  war  verheirathet,  konnte 
aber  wegen  des  Tumors  bereits  seit  mehreren  Jahren  den  Coitus  nicht  mehr  ausüben. 

Wird  der  Gerichtsarzt  vor  die  Frage  gestellt,  ob  ein  bestimmtes  männ- 
liches Individuum  begattungsfähig  ist  oder  nicht,  so  wird  er  sie  leicht  ent- 
entscheiden  können,  wenn  die  Untersuchung  das  Bestehen  eines  der 
besprochenen  Zustände  ergibt.  Schwierig  dagegen  kann  es  sein,  festzu- 
stellen, ob  ein  anscheinend  normal  gebildeter  Mann  im  Vollbesitze  der  Erec- 
tionsfähigkeit  ist.  Früher  hat  man  verschiedene  Methoden  zur  Prüfung  dieser 
heiklen  Frage  vorgeschlagen  und  angewandt,  die  alle  aus  sittlichen  Gründen 
höchst  widerwärtig  und  zudem  unzuverlässig  waren.  Heute  hat  sich  der 
Gerichtsarzt  auf  den  Standpunkt  zu  stellen,  dass  a  priori  jeder  gesunde  Mann 
volle  Erectionsfähigkeit  besitzt,  und  dass  deren  Fehlen  nur  da  angenommen 
werden  darf,  wo  die  objective  Untersuchung  nachweisbare  Hinderungsgründe 
für  deren  Eintreten  ergibt.  In  den  betreffenden  Fällen  wird  daher  ein  ge- 
richtsärztliches Gutachten  in  der  negativen  Form  abzufassen  sein:  „die  Unter- 
suchung habe  keinen  Grund  für  die  Annahme  gegeben,  dass  das  Individuum 
der  Erectionsfähigkeit  ermangle." 

h)  Weibliche  Begattungsunfähigkeit. 

Weibliche  Begattungsunfähigkeit  besteht  da,  wo  die  Scheide  ausser 
Stande  ist,  das  erigirte  Glied  in  sich  aufzunehmen.  Dieser  Zustand  kann 
seinen  Grund  haben:  1.  in  Abnormitäten  der  Scheide  selbst  und  2.  in  Ano- 
malien ihrer  Umgebung. 

Die  Impotentia  coeundi  bei  weiblichen  Individuen  kann  also 
auch  durch  functionelle  und  mechanische  Verhältnisse  beeinträchtigt  oder 
ganz   unmöglich  gemacht  werden. 

Die  functionelle  Störung,  welche  bei  weiblichen  Individuen  Bei- 
schlafsunfähigkeit bedingen  kann,  besteht  in  einer  pathologischen  Empfind- 
lichkeit bes  Scheideneinganges,  so  dass  jeder  Versuch  zur  Erweiterung  desselben 
nicht  blos  die  heftigsten  Schmerzen  verursacht,  sondern  auch  reflectorisch 
krankhafte  Zusammenziehung  des  constrictor  cunni  und  weiterhin  der  ge- 
sammten  Musculatur  des  Beckenbodens  zur  Folge  hat.  Dieser  Zustand  wurde 
von  Maeion  Sims**)  als  Vaginismus  bezeichnet,  und  ist  schon  wiederholt 
Gegenstand  gynäkologischer  Behandlung  geworden.  Er  wird  häufiger  bei  älteren 
verheiratheten,  als  jungverheiratheten  Frauenzimmern  beobachtet.  Der  Zu- 
stand hat  augenscheinlich  grosse  Aehnlichkeit  mit  der  fissura  ani,  welche  die 
Defäcation  äusserst  schmerzhaft  machen  kann,  und  beruht  in  manchen  Fällen 
wenigstens  auf  Zerreissungen,  Fissuren  in  der  Schleimhaut  des  Scheiden- 
einganges, welche  beim  Eindringen  des  Gliedes  in  die  Scheide  auseinander 
gerissen  werden.  Diese  Fissuren  werden  leicht  übersehen.  Feitsch  ***)  fand 
in  einem  Falle,  bei  welchem  die  Empfindlichkeit  ganz  ausserordentlich  war, 
eine  kleine  Fissur  unter  der  Clitoris. 

In  allen  solchen  Fällen  ist  mit  seiner  Ursache  auch  der  Vaginismus 
heilbar  und  bedingt  der  letztere  somit  nicht  dauernde  Begattungsunfähigkeit. 


*)  Lehrbuch  3.  Aufl.  S.  57." 

**)  Klinik  der  Gebärmutterchirurgie.    Deutsch  von  Beigele  1866.  S.  24:6. 
***)  Archiv  für  Gynäkologie.  1876.  S.  547. 


GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  367 

Andererseits  aber  kann,  wie  es  scheint,  der  Vaginismus  auch  auf  rein  nervösen 
oder  psychischen  Momenten  beruhen  und  einer  erfolgreichen  Therapie 
schwieriger  zugängig  sein;  dafür  spricht  sein  Vorkommen  bei  nervösen, 
hysterischen  Personen,  welche  locale  Befunde  der  genannten  Art  an  den 
Genitalien,  resp.  am  Anus,  nicht  aufweisen. 

Zahlreicher  sind  die  mechanischen  Hindernisse  bei  weiblichen  Indi- 
viduen bezüglich  des  Coitus.  Absehend  von  Missbildungen,  wie  sie  bei 
Zwitterbildungen  vorkommen,  von  welchen  schon  früher  die  Kede  war,  ist 
auch  Atresia  hymenalis  und  vaginalis  als  angeborene  Missbildung  zu  er- 
wähnen, wovon  die  erstere  operativ  gehoben  werden  kann,  sowie  auch  eine 
allfällige,  oberflächliche  Verwachsung  der  Labien,  die  mehrfällig  beobachtet 
worden  ist. 

Unter  den  congenitalen  ist  am  häufigsten  eine  ausserordentlich  feste,  fleischige  Be- 
schaffenheit des  Hymens,  mitunter  zugleich  mit  sehr  enger  oder  ganz  fehlender  Hymenal- 
öffnung.  Ein  solcher  Zustand  kann  ein  wesentliches  Begattungshindernis,  aber  keinen 
Ehescheidungsgrund  bilden,  da  er  sehr  leicht  operativ  zu  beseitigen  ist.  Von  dieser 
„Atresia  hymenalis"  bis  zu  vollständigem  Fehlen  der  Scheide  kommen  die  verschiedensten 
Grade  von  angeborener  Verengung  und  Verkürzung  des   Scheidenschlauches  vor. 

Ob  durch  solche  Zustände  Begattungsunfähigkeit  bedingt  wird,  ist  in 
jedem  einzelnen  Falle  je  nach  dem  Grade  des  Fehlers,  sowie  danach  zu  be- 
urtheilen,  ob  der  letztere  operativ  geheilt  werden  kann  oder  nicht. 

Bei  vaginaler  Atresie  wäre  bezüglich  der  Heilbarkeit  zu  untersuchen, 
ob  der  Verschluss  mit  Scheidenmangel  verbunden  ist,  indem  in  letzterem  Falle 
Heilung  ausgeschlossen  wäre. 

Erworben  kommen  Zustände  von  Verengerung  und  theilweiser  Verwachsung 
der  Scheide  durch  Verletzungen,  namentlich  bei  Geburten,  durch  brandige  und 
geschwürige  Zustände  in  Folge  von  Verbrennung,  Diphtherie,  Variola,  Noma 
u.  s.  yf.  vor.  Bei  der  grossen  Verschiedenheit  dieser  Vorkommnisse  kann  die 
Behinderung  der  Cohabitation  eine  sehr  verschiedene  sein,  was  immer  eine 
genaue  Untersuchung  im  Einzelfalle  voraussetzt,  namentlich  auch  in  Bezug 
auf  Heilbarkeit. 

Von  Anomalien  in  ihrer  Umgebung  kann  die  Scheide  völlig  un- 
zugängig  gemacht  werden  durch  grosse  Labialhernien  oder  Elephantiasis 
labiorum,  durch  hochgradige  Verbildungen,  namentlich  starke  Verengungen 
und  abnorme  Neigung  des  knöchernen  Beckens,  sowie  durch  angeborene  oder 
erworbene  Muskelverkürzungen,  welche  die  erforderliche  Spreizung  der 
Schenkel  nicht  zulassen. 

Ferner  können  auch  Fehler  in  der  Conformation  des  Beckens,  Knochen- 
geschwülste oder  vaginale  Tumoren  den  Gebrauch  der  Scheide  unmöglich 
machen. 

Geschwulstbildungen  der  verschiedensten  Art  können  innerhalb  des  kleinen  Beckens 
den  für  Aufnahme  des  Ghedes  in  die  Scheide  erforderhchen  Raum  derart  beengen  oder  den 
Scheidenschlauch  durch  Vordrängung  nahe  an  seinem  Eingange  so  abknicken,  dass 
absolute  Beischlafsunfähigkeit  die  Folge  ist. 

Besonders  häufig  kommen  Vorfälle  der  Gebärmutter  oder  der  Scheide 
vor.  Hiebei  kommt  es  w^esentlich  darauf  an,  ob  diese  Vorfälle  reponirbar  sind, 
was  meistens  der  Fall  ist,  und  schon  spontan  in  der  Rückenlage  erfolgt,  so 
dass  ein  solcher  Zustand  nicht   eine  Beischlafsunfähigkeit  begründen  könnte. 

2)  Zeugungsunfähigkeit,  Impotentia  generandi.  Die  potentia 
generandi  ist  gebunden  an  die  zwecktüchtige  Beschaffenheit  der  den  Samen 
bereitenden  und  der  ihn  nach  aussen  leitenden  Organe.  Selbstverständlich 
setzt  die  potentia  generandi  eine  potentia  coeundi  voraus.  Aber  auch  bei 
der  letzteren  kann  die  erstere  fehlen.  Beischlafsfähigkeit  ist  daher  von 
Zeugungsfähigkeit  zu  unterscheiden.  Zeugungsunfähigkeit  kann  begründet 
sein  in  mangelhafter  oder  ganz  fehlender  Samenbereitung  und  in  behin- 
derter oder    ganz    gehinderter   Samenleitung.    Impotentia  generandi  ist 


368  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

demgemäss  vorhanden  a)  beim  Fehlen  oder  bei  Functionsunfähigkeit  der  Hoden, 
sowie  h)  bei  bestimmten  Anomalien  der  Samen-Ausscheidungswege  von  den 
Nebenhoden  bis  zur  äusseren  Oeffnung  der  Harnröhre. 

Die  Functionsthätigkeit  der  Hoden  ist  in  erster  Linie  vom  Lebens- 
alter des  Individuums  abhängig. 

Eine  normale  Beschaffenheit  des  Samens  setzt  in  demselben  die  Gegen- 
wart von  Spermatozoen  voraus,  welche  erst  zur  Zeit  der  Geschlechtsreife  in 
jenem  auftreten.  Eine  Hauptbedingung  für  die  Zeugungsfähigkeit  ist  daher 
ein  gewisses  Alter.  In  den  gemässigten  Zonen  tritt  die  Geschlechtsreife 
gewöhnlich  im  15.  und  16.  Lebensjahre  ein,  doch  zeigen  sich  hierin  grosse 
individuelle  Verschiedenheiten,  so  dass  die  Zahl  der  Jahre  nicht  massgebend 
sein  kann  bei  Untersuchungen  über  Geschlechtsreife  zur  Diagnose  derselben. 
Man  muss  vielmehr  in  solchen  Fällen  auf  erkennbare  Zeichen  der  eingetretenen 
Reife  sehen,  wobei  Körpergrösse  und  Körperbildung,  die  Stimme,  der  Bart- 
wuchs und  die  Behaarung  der  Genitalien  in  Betracht  kommen.  Selbstver- 
ständlich wird  man  ganz  besonders  auch  die  Gegenwart  der  Hoden  im  Scrotum, 
ihre  Form  und  Grösse,  berücksichtigen. 

Doch  giebt  die  Constatirung  dieser  Veränderungen  allein  keinen  bindenden  Beweis  für 
wirklich  vorhandene  Geschlechtsreife,  wie  Fälle  beweisen,  in  denen  sich  in  den  Hoden  von 
Jünglingen  mit  bereits  wohlausgeprägtem  männlichen  Habitus,  stark  entwickelten  Scham- 
haaren etc.  bei  der  Section  noch  keine  Spermatozoen  vorfanden.  Da  das  Bestehen  der 
Zeugungsfähigkeit  in  einwandsfreier  Weise  allein  durch  den  Nachweis  von  Spermatozoen 
erbracht  werden  kann,  und  da  sich  bald,  nachdem  die  Hoden  in  die  Periode  ihrer  Activität 
eingetreten  sind,  Pollutionen  einzustellen  pflegen,  so  wird  der  Gerichtsarzt  in  fraglichen 
Fällen  nach  Spermaflecken  in  der  Wäsche  des  betreffenden  Individuums  zu  fahnden  und 
solche  auf  Spermatozoen  zu  untersuchen  haben. 

In  manchen  Fällen  wird  man  über  einen  Wahrscheinlichkeitsschluss 
nicht  hinausgehen  können. 

Wir  haben  kürzlich  einen  noch  nicht  ganz  16  Jahre  alten  Jüngling  zu  untersuchen  ge- 
habt, der  unter  der  Anklage  einer  angeblichen  Nothzucht  stand,  wobei  namentlich  die  Möglich- 
keit einer  Schwängerung  in  Frage  kam.  Der  Habitus  des  übrigens  gross  gewachsenen  Menschen 
war  noch  derjenige  eines  Knaben.  Von  Bartwuchs  zeigte  sich  kerne  Spur,  die  Stimme 
war  noch  nicht  gebrochen,  an  den  Genitalien  hat  noch  keine  Behaarung  stattgefunden, 
die  Beschaffenheit  der  Hoden  im  Scrotum  durchaus  normal  und  von  Samenergiessung  habe 
sich  noch  nicht  eine  Spur  gezeigt.  Das  Glied  war  wohlgebildet  und  etwas  gross.  Wir 
sprachen  uns  dahin  aus,  dass  wir  das  Individuum  zwar  für  durchaus  beischlafsfähig  halten, 
dass  wir  aber  dessen  Zeugungsfähigkeit  wegen  nicht  erwiesener  Samenbereitung  be- 
zweifeln müssen. 

Was  das  Alter  betrifft,  bis  zu  welchem  die  potentia  generandi  verbleibt, 
so  sind  hier  der  Zahl  der  Jahre  nach  genauere  Grenzen  nicht  zu  ziehen, 
indem  man,  wie  aus  den  Untersuchungen  von  Duplay  und  Dieu  hervorgeht, 
noch  bis  zu  90  Jahren  Spermatozoen  in  der  Flüssigkeit  der  Hoden  gefunden 
hat.  Ohne  Zweifel  schwindet  die  Erectionsfähigkeit  des  Gliedes  früher  als 
die  Gegenwart  von  Spermatozoen  in  der  Hodenüüssigkeit,  so  dass  aus  dieser 
noch  nicht  auf  eine  potentia  coeundi  geschlossen  werden  könnte.  Bei  der  Frage 
nach  der  Zeugungsfähigkeit  eines  Greises  ist  daher  in  erster  Linie  nicht 
dessen  Lebensalter,  sondern  sein  allgemeiner  Kräftezustand  zu  berücksichtigen. 

Angeborenes  gänzliches  Fehlen  eines  oder  beider  Hoden  ist  eine  seltene  Missbildung 
und  kommt  zumeist,  aber  nicht  ausschliesslich,  zusammen  mit  anderweitigen  Entwicklungs- 
fehlern der  Harn-  und  Geschlechtsorgane,  gewöhnlich  zugleich  bei  mangelhafter  Ausbildung 
des  gesammten  specifisch-männlichen  Habitus  vor.  Impotentia  generandi  besteht  natui- 
gemäss  nur  beim  Fehlen  beider  Hoden,  da  ein  functionstüchtiger  Testikel  zur  ßefruchtungs- 
fähigkeit  genügt;  übrigens  beobachtet  man  bei  einseitiger  Anorchidie  nicht  selten  eine  aus- 
gleichende Hypertrophie  der  einen  vorhandenen  Drüse.  In  sehr  vereinzelten  Fällen  ist  an- 
geborene Impotentia  generandi  durch  eine  congenitale  Hodenatrophie  bedingt,  derart,  dass 
ein  oder  beide  Hoden  zwar  vorhanden  sind,  aber  keine  Spermatozoen  liefern,  indem  das 
Organ  allein  aus  dem  bindegewebigen  Stroma  besteht  und  der  specifischen  Samenbildungs- 
zellen entbehrt.  In  diesen  Fällen  sind  meist,  wenngleich  nicht  immer,  auch  die  übrigen 
Theile  der  Genitalien  auf  einer  knabenhaften  Entwicklungsstufe  zurückgeblieben,  und  ist 
häufig  die  ganze  Körperbildung  schwächlich  und  infantil.  Das  theilweise  Stehen bleibesa 
des  Organismus    auf  einer    frühen   Entwicklungsstufe    macht    sich  dabei    manchmal  schon 


'  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  369 

darin  deutlich  geltend,  dass  einer  oder  beide  Hoden  auf  dem  Wege  aus  der  Bauchhöhle 
in  den  Hodensack  Halt  gemacht,  dass  der  „Descensus  testiculorum"  nicht  gehörig  zustande 
gekommen  ist.  Jedoch  ist  die  normale  Lage  der  Testikel  im  Scrotum  für  ihre  Functions- 
fähigkeit  nicht  durchaus  erforderlich,  so  dass  aus  bestehendem  Kryptorchismus  keineswegs 
von  vornherein  auf  Impotentia  generandi  geschlossen  werden  darf.  Der  Geschlechtstrieb 
kann,  trotz  aller  Missbildungen  der  Generationsorgane  erhalten,  und  die  Begattungsfähigkeit 
selbst  mit  Ejaculation  einer  spermatozoenfreien  Flüssigkeit  unbehindert  sein. 

Erworbenes  gänzliches  Fehlen  eines  oder  beider  Hoden  hat  für  die  Zeugungsfähigkeit 
naturgemäss  dieselben  Folgen  wie  der  angeborene  Fehler.  Die  Castration  wird  namentlich 
bei  malignen  Hodentumoi'en,  bei  Carcinomen  und  Sarcomen,  gelegentlich  auch  bei  Tuber- 
culose  des  Testikels  ausgeführt.  Neuerdings  hat  man  die  Operation  auch  zwecks  Heilung 
hochgradiger  Prostata-Hypertrophie  ausgeführt,  in  allerletzter  Zeit  aber  an  Stelle  dieses 
Eingriffes  die  überaus  einfach  und  leicht  zu  bewerkstelligende  Exstirpation  je  eines  Stückes 
der  aus  den  Samensträngen  isolirten  Vasa  deferentia  gesetzt.  Auch  sie  bedingt  gänzliche 
Azoospermie  und  somit  impotentia  generandi. 

Verlust  der  Hoden  durch  Castration  hebt  also  die  Zeugungs- 
fähigkeit auf,  doch  kann  sich  hier  die  Frage  erheben,  wie  lange  bei  Castraten 
in  den  Samenbläschen  spermatozoenhaltige  Samenflüssigkeit  noch  verbleibt, 
und  wie  lange  daher  nach  einer  Castration  die  Möglichkeit  einer  Schwänge- 
rung noch  fortbesteht,  zumal  bei  Castraten  die  potentia  coeundi  immer  noch 
fortbesteht.  Die  Beurtheilung  solcher  Fälle  wird  selten  vorkommen,  weil  nur 
kurze  Zeit  nach  einer  Castration  wohl  kaum  je  ein  Coitus  ausgeübt  werden 
wird,  und  bezüglich  einer  späteren  Schwängerung  durch  einen  Castraten  bis 
jetzt  keine  Thatsachen  vorliegen. 

Die  Exstirpation  der  Vasa  deferentia  ist  ein  viel  geringerer,  in  wenigen  Tagen  aus- 
heilender Eingriff,  nach  welchem  erfahrungsgemäss  der  Geschlechtstrieb  vielfach  unver- 
mindert besteht  und  frühzeitig  bethätigt  wird.  Somit  ist  es  als  durchaus  möglich 
anzusehen,  dass  ein  derartig  operirter  Mann  bei  den  ersten  Cohabitationen  nach  dem  Ein- 
griffe noch  befruchten  könne. 

Das  Fehlen  der  Hoden  im  Scrotum  wegen  Kryptorchie  ist  keineswegs 
dem  Verluste  derselben  gleichzustellen,  obschon  allerdings  die  Kryptorchie 
häufig  mit  Atrophirung  der  Hoden  verbunden  ist,  allein  es  sind  Fälle  bekannt, 
in  welchen  Testiconden  in  der  Ehe  mehrfach  Kinder  erzeugt  haben  (Tayloe), 
und  sind  auch  in  der  Samenflüssigkeit  solcher  Individuen  Spermatozoen  ge- 
funden worden  (Beigel),  so  dass  aus  dem  Kryptorchismus  allein  noch  durch- 
aus nicht  auf  Zeugungsuniähigkeit  geschlossen  werden  könnte. 

Indessen  gehören  die  Hoden  gerade  zu  denjenigen  drüsigen  Organen, 
welche  den  verschiedenartigsten  Degenerationen  ausgesetzt  sind  und  die 
Functionsfähigkeit  derselben  beeinträchtigen  können.  Eine  dadurch  bedingte 
Zeugungsunfähigkeit  kann  aber  nur  dann  angenommen  werden,  wenn  bei 
diesem  Doppelorgan  beide   Hoden  ergriffen   sind. 

Erworbene  Functionsunfähigkeit  eines  oder  beider  Testikel  ist  überaus 
häufig  und  in  den  meisten  Fällen  ein  Folgezustand  acuter  oder  chronischer 
Entzündungen,  in  deren  Aetiologie  die  Gonorrhoe  bei  weitem  die  erste  Rolle 
spielt.  In  anderen  Fällen  wird  Orchitis  durch  Syphilis  oder  durch  primäre 
oder  metastatische  Tuberculose  bedingt,  oder  sie  beruht  auf  metastatischer 
Ansiedelung  anderer  Entzündungserreger,  wie  es  z.  B.  bei  acutem  Gelenks- 
rheumatismus oder  Parotitis  epidemica  beobachtet  wird.  Häufig  wird  ferner 
die  Samenbereitung  durch  Neubildungen  des  Hodens  aufgehoben,  besonders 
durch  Adenome  und  Cystadenome,  durch  Carcinome  und  Sarcome,  seltener 
durch  Fibrome,  Myxome  und  Enchondrome.  Weiterhin  können  die  verschieden- 
artigsten Traumen  destruirend  auf  den  Testikel  einwirken,  wie  Quetschungen, 
Hieb-,  Stich-  oder  Schnittwunden  etc.  Selbstverständlich  besteht  Impotentia 
generandi  auch  in  allen  diesen  Fällen  nur  da,  wo  das  gesammte  samen- 
bereitende Gewebe  beider  Keimdrüsen  lunctionsunfähig  geworden  ist.  Häufig 
kommt  sodann  Atrophie  der  Hoden  auf  Grund  allgemeiner  Ernährungsstörung 
des  gesammten  Organismus  vor,  bei  schweren  Cachexien  nach  langandauern- 
den Krankheiten  oder  bei  chronischen  Intoxicationen,  namentlich  durch  Alkohol 
und  Morphium,  sowie  auch  infolge  der  schwächenden  Einflüsse  übertriebener 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.   Ger.  Medicin,  24 


370  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

geschlechtlicher  Ausschweifungen,  besonders  nach  frühzeitig  begonnener  und 
excessiv  ausgeübter  Masturbation.  Es  bleibe  jedoch  nicht  unerwähnt,  dass 
die  Widerstandsfähigkeit  gegenüber  derartigen  Einflüssen  individuell  häufig 
überraschend  gross  ist.  Endlich  kann  auch  lange  einwirkender  mechanischer 
Druck  das  Hodengewebe  zur  Atrophie  bringen,  was  gelegentlich  durch  Neo- 
plasmen der  Umgebung,  bei  grossen  Scrotalhernien,  Elephantiasis  scroti,  Hydro- 
und   Varicocele-  u.   dgl.   Affectionen  mehr  in  Betracht  kommt. 

Dagegen  hat  eine  andere  Beschaffenheit  des  Samens,  welche  auch  bei 
scheinbar  normal  gebildeten  Hoden  vorkommen  kann,  grössere  forensische  Be- 
deutung, nämlich  die  sogenannte  Azoospermie,  bei  welcher  in  der  Samen- 
flüssigkeit die  Spermatozoen  fehlen  und  andere  zellige  Gebilde  von  ver- 
schiedenem Charakter  mit  den  bekannten  krystallinischen  Gebilden  vorhanden 
sind.  Derartige  Fälle  sind  selten.  Conrad  '")  hat  hierüber  eine  beachtens- 
werthe  Mittheilung  gemacht.  Nicht  zu  verwechseln  ist  diese  auf  mangel- 
hafter Spermatozoenbildung  beruhende  Azoospermie,  welche  männliche  Steri- 
lität begründet,  mit  der  auf  entzündlichen  Zuständen  der  Samenleiter  be- 
ruhenden, wobei  die  Samenentleerung  behindert  oder  wenigstens  vorübergehend 
sistirt  ist  und  verschiedene  Entzündungsproducte  in  den  Ejaculationsflüssig- 
keiten  sich  befinden.  Uebrigens  kann  eine  transitorische  Unterbrechung  der 
Spermatozoenbildung  auch  bei  grossen  Schwächezuständen,  bei  auszehrenden 
Krankheiten  vorkommen,  wie  das  auch  nur  ganz  vorübergehend  bei  Excessen 
in  Venere  geschehen  kann.  Dass  solche  Untersuchungen  zu  forensischen 
Zwecken  nicht  wohl  angestellt  werden  können,  ist  leicht  ersichtlich,  und  muss 
man  sich  daher  vorkommenden  Falles  damit  begnügen,  auf  die  im  Ganzen 
selten  unter  besonderen  Verhältnissen  vorgenommenen  Untersuchungen  von 
Anderen  sich  zu  beziehen  und  die  Thatsache  der  Möglichkeit  des  Vorkommens 
einer  solchen  Azoospermie  zu  berücksichtigen,  so  dass  männliche  und  weib- 
liche Sterilität  miteinander  concurriren  können. 

Ein  anderer  Zustand,  welcher  Impotentia  generandi  bedingen  kann,  ist 
die  sogenannte  Aspermatie,  welche  darin  besteht,  dass  der  Mechanismus 
der  Ejaculation  behindert  ist.  Dazu  können  namentlich  Unwegsamkeit  der 
Harnröhre,  Verengungen  derselben  diesseits  der  einmündenden  ductus  eja- 
culatorii,  Ausmündung  der  Harnröhre  an  der  Basis  des  Gliedes,  wie  bei  den 
höchsten  Graden  der  Hypospadie,  auch  Phimosenbildung  höheren  Grades 
führen.  Die  Samenentleerung  ist  hiebei  nicht  ausgeschlossen,  allein  sie  erfoJgt 
nicht  mehr  als  Ejaculation,  wodurch  das  tiefere  Eindringen  der  Samenflüssig- 
keit in  die  Scheide  mehr  oder  weniger  behindert  ist.  Dass  übrigens  ein  solches 
tieferes  Eindringen  des  Sperma  zur  Generation  nicht  nothwendig  ist,  und  dass 
es  in  manchen  Fällen  wenigstens  genügt,  wenn  dasselbe  nur  in  den  Scheiden- 
eingang gelangt,  indem  dann  Flimmerbewegungen  und  Selbstbewegungen  der 
Spermatozoen  eine  weitere  Bewegung  derselben  bedingen  kann,  ist  schon 
oben  angegeben  worden.  Bei  Harnröhrenverengungen  sowohl  als  bei  Phimosen 
erfolgen  die  Entleerungen  der  Samenflüssigkeit  nach  aussen  nur  allmälig  und 
hängt  daher  das  Gelangen  derselben  in  die  Scheide  wesentlich  von  dem  län- 
geren oder  kürzeren  Verweilen  des  Gliedes  nach  erfolgter  Samenergiessung 
in  der  Scheide  ab.  Bei  Phimosen  sammeln  sich  Harn  und  Samenflüssigkeit 
zuerst  im  Präputialsack  an  und  gelangen  erst  nach  und  nach  nach  aussen. 

Ein  jüngerer  Mann  vom  Lande  consultirte  mich  wegen  einer  Phimose,  die  so  be- 
deutend war,  dass  man  nur  eine  Sonde  in  die  Oeffnung  bringen  konnte.  Ich  wunderte 
mich,  dass  er  das  beschwerhche  Harnen,  er  war  über  23  Jahre  alt,  solange  ertragen  habe, 
und  rieth  ihm  sofortige  Operation  an.  Da  gestand  er,  dass  er  eigentlich  nicht  wegen  einer 
solchen  Hilfe  gekommen  sei,  sondern  aus  einem  ganz  andern  Grunde.  Er  habe  eine  Be- 
kanntschaft, mit  welcher  er  schon  öfters  geschlechtlichen  Umgang  gehabt  habe  und  welche 
er  zu  heirathen  beabsichtige,  diese  Bekanntschaft  sei  nun  schwanger  und  behaupte,  dass 
die  Schwangerschaft  von  ihm  herrühre,  was  er  kaum  glauben  könne,  da  er  mit  seiner  Miss- 

*)  Correspondenzblatt  f.  Schweizer-Aerzte.  1878.  Nr.  22.  S.  680. 


GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  371 

bildung  am  Gliede  wohl  nicht  zeugungsfähig  sei,  und  darüber  wünschte  er  von  mir  Aus- 
kunft, indem  er  davon  die  Heirath  abhängig  machte.  Nachdem  ich  mich  über  sein 
Benehmen  beim  Harnen  und  beim  Coitus  orientirt  hatte,  erklärte  ich  ihm,  dass  eine  Schwän- 
gerung von  seiner  Seite  sehr  wohl  möglich  gewesen  sei. 

3.  Conceptionsunfähigkeit,  Impotentia  concipiendi.  Von 
Conceptionsunfähigkeit,  sprechen  wir  dann,  wenn  bei  einem  weiblichen  In- 
dividuum die  Befruchtung  eines  Eichens,  und  somit  das  Zustandekommen 
einer  Schwangerschaft,  unmöglich  ist.  Die  Fälle,  in  welchen  sie  Gegenstand 
gerichtsärztlicher  Erörterung  werden  kann,  sind  aus  dem  Abschnitte  „Zeugungs- 
unfähigkeit" zu  ersehen.  Die  Grundbedingungen  für  das  Zustandekommen 
einer  Conception  sind:  1.  das  Vorhandensein  befruchtungsfähiger  Ovula  und 
2.  die  Möglichkeit,  dass  ein  solches  im  weiblichen  Genitaltractus  vom  Ovarium 
bis  zur  Uterushöhle  mit  einem  Samenfaden  zusammentreffen  kann.  Demgemäss 
theilen  sich  die  Ursachen  der  Conceptionsunfähigkeit  in  zwei  Gruppen,  deren 
erste  Störungen  am  Ovarium  umfasst,  während  die  zweite  es  mit  Anomalien  des 
dem  Zusammentreffen  von  Ovulum  und  Spermazelle  dienenden  Canalsystems  zu 
thun  hat.  Wie  bei  männlichen  Individuen  spielt  auch  bei  weiblichen  das  Alter 
bezüglich  der  Conceptionsfähigkeit  eine  wichtige  Rolle,  und  ist  der  Eintritt  dieser 
Fähigkeit,  nämlich  der  Geschlechtsreife,  durch  eine  besondere  Erscheinung 
auffällig  markirt,  nämlich  durch  die  Menstruation.  Wie  beim  männlichen 
Geschlecht  ist  die  Conceptionsfähigkeit  unabhängig  von  der  potentia  coe- 
undi,  welche  mit  anderen  Verhältnissen  in  Zusammenhang  steht.  Der  Ein- 
tritt der  Menstruation  fällt  in  den  mitteleuropäischen  Ländern  durchschnittlich 
auf  das  15. — 16.  Altersjahr,  doch  kommen  hierin  mancherlei  Verschieden- 
heiten vor,  namentlich  in  der  Art,  dass  in  einzelnen,  freilich  Ausnahmsfällen, 
die  Menstruation  schon  mehrere  Jahre  früher  eintritt,  mit  entsprechender, 
weiter  vorgeschrittener  körperlicher  Bildung,  so  dass  man  für  Annahme  einer 
potentia  concipiendi  nicht  bloss  auf  die  Zahl  der  Jahre,  sondern  auf  die  körper- 
liche Entwicklung  und  Ausbildung  überhaupt  Rücksicht  zu  nehmen  hat.  Es 
sind  Fälle  bekannt,  wo  Schwangerschaften  schon  im  8.,  9.,  10.,  11.  und  12. 
Lebensjahre  eingetreten  sind.  Wir  selbst  haben  einen  Fall  kennen  gelernt,  in 
w^elchem  ein  Mädchen  im  9.  Lebensjahre  schwanger  geworden  ist,  und  in  einem 
anderen  Falle  im  14.  Lebensjahre.  Die  Menstruation  steht  mit  der  Ovulation 
in  einem  nicht  anzuzweifelnden  Zusammenhang,  der  aber  immer  noch  nicht 
hinreichend  aufgeklärt  ist,  und  nur  das  ist  für  forensische  Zwecke  bestimmt  an- 
zunehmen, dass  weitaus  in  den  meisten  Fällen  Schwangerschaft  erst  eintritt, 
nachdem  menstruale  Blutungen  vorhergegangen  sind.  Die  Fälle,  in  w^elchen 
Schwängerung  ohne  vorhergegangene  Menstruation  eingetreten  sein  soll,  wie 
z.  B.  in  den  von  Casper  und  Löwy  mitgetheilten  Fällen,  gehören  immerhin 
zu  den  Seltenheiten,  und  ebenso  sind  es  Raritäten,  wenn  nach  aufgehörter 
Menstruation  nochmals  Schwangerschaft  eingetreten  sein  soll,  wovon  gleich- 
falls mehrere  Fälle  berichtet  sind.  Das  Aufhören  der  Menstruation  findet  wie 
der  erste  Eintritt  derselben  zu  verschiedenen  Zeiten  statt,  gewöhnlich  zwischen 
dem  45.  und  50.  Lebensjahre,  doch  kennt  man  auch  Fälle,  wo  sie  schon  im 
37.  und  erst  im  55.  Lebensjahre  aufhörte.  Bei  der  Schwierigkeit,  über  den 
Bestand  oder  Nichtbestand  menstrualer  Blutungen,  die  so  ausserordentlich 
verschieden  sein  können,  mit  Sicherheit  Aufschluss  zu  erhalten,  wird  man  ausser- 
ordentlich vorsichtig  sein  müssen,  in  gerichtlichen  Fällen  so  seltene  Vorkomm- 
nisse als  sicher  erwiesene  Thatsachen  zu  verwenden,  und  gehören  die  meisten 
hieher    gehörigen  Gerichtsfälle    nicht  der  heutigen  gerichtlichen  Medicin  an. 

Obschon  die  Geschlechtsreife  durch  die  Menstruation  indicirt  wird,  so 
ist  dieselbe  doch  keineswegs  von  letzterer  abhängig,  da  bekanntlich  in  Folge 
von  gewissen  Blutkrankheiten,  die  unter  dem  Namen  Chlorose  bekannt 
sind,  auch  bei  vollkommen  entwickelter  Körperbildung  die  Menstruation  fehlen 
und  mit  derselben  Impotentia  concipiendi  verbunden  sein  kann.  Diese  Impotenz 
könnte  jedoch  in  vielen  Fällen  nicht  als  eine  unheilbare  oder  bleibeifde  foren- 

24* 


372  GESCHLECHTSVEEHÄLTNISSE. 

sisch  verwerthet  werden,  da  die  Erfahrung  lehrt,  dass  solche  Blutkrankheiten 
durch  stärkende  Curen  früher  oder  später  gehoben  werden  können,  und  dann 
Schwangerschaft  eintritt. 

Indessen  gibt  es  noch  eine  Menge  anderer  pathologischer  Zustände, 
welche  nicht  allgemeiner,  sondern  localer  Natur  sind  und  sich  auf  die 
weiblichen  Genitalien  speciell  beziehen,  welche  Sterilität  bedingen  können; 
doch  ist  die  diagnostische  Feststellung  derselben  wegen  der  ünzugänglichkeit 
der  inneren  Geschlechtstheile  mit  Schwierigkeiten  verbunden,  so  dass  bestimmte 
gerichtlich-medicinische  Aufklärungen   nicht   immer  gegeben  werden  können. 

Selten  kommt  angeboren  theilweiser  Mangel  oder  blinde  Endigung  der 
Scheide  vor,  zuweilen  mit  Mangel  noch  anderer  Theile  der  inneren  Geni- 
talien, wobei  Beischlafsfähigkeit,  aber  Unmöglichkeit  der  Conception  besteht, 

HoFMANK  hat  bei  der  Section  einer  alten,  verheirathet  gewesenen  Frau  die  Scheide 
mit  einer  Länge  von  5—6  cm,  aber  blind  endigend  gefunden.  Statt  des  Uterus  fanden  sich 
einige  pyramidenförmig  angeordnete  Faserzüge  im  Lig.  latum,  die  Tuben  fehlten,  die  Ovarien 
waren  vielfach  eingekerbt  u.  s.  w. 

Naturgemäss  ist  das  Vorhandensein  befruchtungsfähiger  Ovula  an  die 
Gegenwart  normal  leistungsfähiger  Eierstöcke  gebunden.  Völliges  Fehlen  der 
Ovarien  kommt  angeboren  nur  bei  sehr  hochgradigen  Missbildungen  auch  der 
übrigen  Genitaltheile,  erworben  heutzutage  nach  ausgeführter  Ovariectomie 
ziemlich  häufig  vor,  und  bedingt  selbstverständlich  absolute  Conceptions- 
unfähigkeit.  Fehlen  eines  Ovariums  ist  für  die  Conceptionsfähigkeit  belanglos, 
solange  die  vorhandene  zweite  Keimdrüse  functionirt.  Durch  Ovarialerkran- 
kungen  wird  die  Conceptionsfähigkeit  immer  erst  dann  aufgehoben,  wenn  alle 
keimbereitenden  Organe  functionsunfähig  geworden  sind.  Häufig  aber  erhält 
sich  auch  bei  weit  vorgeschrittenen  pathologischen  Veränderungen  im  Ovarium 
doch  noch  ein  Rest  normalen  Gewebes  mit  gesunden  GRAAF'schen  Follikeln 
und  Eiern,  so  dass  man  mit  der  Annahme  einer  unbedingten  Conceptionsunfähig- 
keit  bei  Eierstockaffectionen  ungemein  vorsichtig  sein  muss. 

Die  zweite  Gruppe  ätiologischer  Momente  der  Conceptionsunfähigkeit 
umfasst  alle  Veränderungen  des  weiblichen  Canalsystems,  welche  das  Zu- 
sammentreffen eines  beim  Begattungsacte  in  letzterem  abgelagerten  Samen- 
fadens mit  einem  aus  dem  Ovarium  losgelösten  Eichen  unmöglich  machen. 

Die  hierher  gehörigen  Störungen  sind  zum  Theil  angeborene  Missbildungen:  mangel- 
hafte oder  fehlerhafte  Entwicklung  des  Uterus  oder  der  FALLOPi'schen  Tuben;  die  Be- 
gattungsfähigkeit kann  dabei,  falls  nur  die  Scheide  genügend  entwickelt  ist,  unbeeinträchtigt 
sein.  In  einer  anderen  Reihe  von  Fällen  sind  die  der  Conceptionsunfähigkeit  zu  Grunde 
liegenden  Veränderungen  Folgezustände  von  entzündlichen  Processen  in  den  Schleim- 
häuten des  Uterus  und  der  Eileiter  oder  peritonitischer  Affectionen  in  der  Umgebung  der 
Ostia  abdominalia  tubarum. 

In  der  Aetiologie  aller  hierhergehörender  Entzündungen  spielt  der 
Gonococcus  Neisseri  bei  weitem  die  erste  Rolle.  Während  derartige  Erkran- 
kungen der  Tuben  therapeutischer  Beeinflussung  meist  nicht  zugänglich,  ja 
intra  vitam  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  kaum  präcise  diagnosticirbar  sind,  ist 
in  einer  grossen  Anzahl  von  Fällen  die  Conceptionsunfähigkeit  heilbar,  wenn 
sie  auf  krankhaften  Zuständen  des  der  Therapie  erreichbaren  Uterus  beruht. 

Pathologische  Zustände  des  Uterus,  denen  als  Folge  Conceptions- 
unfähigkeit mit  mehr  oder  weniger  Begründung  zugeschrieben  werden  kann, 
sind  mehrfältig  und  bestehen  theils  in  Unwegsamkeit  des  Cervicalkanales, 
theils  in  abnormen  Absonderungen  der  Uteruschleimhaut,  in  Lage-  und 
Richtungsveränderungen  des  Uterus,  oder  auch  in  Geschwulstbildungen  des 
Uterus. 

Unwegsamkeit  des  Cervicalkanales,  sei  es  durch  Enge  des  Canales  oder 
durch  Obturatipn  desselben  mit  zähen  Schleimmassen  wird  häufig  als  Ursache 
von  Sterilität  angesehen,  wegen  behindertem  Durchgang  der  an  den  Vaginal- 
partien befindlichen  Spermatozoen  trotz  allfälliger  Aspiration  von  Seiten  des 
Uterus.    Die   günstigen   Erfolge  mechanischer   Dilation   des    Cervicalkanales 


GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  378 

lassen  kaum  daran  zweifeln,  dass  mitunter  Unwegsamkeit  desselben  weibliche 
Sterilität  bedingt,  allein  der  Nachweis  ist  kaum  mit  einiger  Sicherheit  zu 
erbringen. 

Dass  abnorme  Absonderungen  der  Uterinschleimhaut  in  Folge  katarrha- 
lischer oder  anderer  Entzündungen  derselben  auf  das  Leben  der  Spermatozoen 
ungünstig  einwirken  können,  ist  anzunehmen,  da  alkalischer  Uterinschleim 
lähmend  auf  die  Bew^egungen  dieser  Gebilde  einwirkt,  was  aber  gleichfalls 
nicht  leicht  nachweisbar  ist. 

Einen  hemmenden  Einfiuss  auf  die  Conceptionsfähigkeit  hat  man  auch  viel- 
fältig den  Lage-  und  Richtungsveränderungen  des  Uterus  zugeschrieben,  aber 
nachgewiesen  ist  derselbe  nicht,  und  bestehen  eine  Reihe  von  Beobachtungen, 
bei  welchen  Vorfälle  und  verschiedene  Flexionen  und  Versionen  des  Uterus 
den  Eintritt  von  Schwangerschaften  nicht  verhindert  haben,  ja  schon  in  einer 
Leistenhernie  ist  ein  gravider  Uterus  gefunden  worden.  Wir  selbst  waren 
Zeuge,  wo  bei  einer  solchen  Bruchgeschwulst,  die  den  schwangeren  Uterus  ent- 
hielt, der  Kaiserschnitt  gemacht  wurde.  *)  Wenn  übrigens  solche  Vor- 
kommnisse auch  beweisen,  dass  derartige  Zustände  des  Uterus  eine 
Schwangerschaft  nicht  ausschliessen,  so  hat  man  andererseits  auch  eine 
grössere  Reihe  von  Beobachtungen,  wo  bei  sterilen  Frauen  solche  Abnormi- 
täten der  Gebärmutter  gefunden  wurden,  so  dass  auch  nicht  in  Abrede 
zu  stellen  ist,  dass  solche  Zustände  von  Einfluss  auf  das  Zustandekommen 
einer  Schw^angerschaft  sein  können,  und  man  daher  in  gerichtlichen  Fällen 
stets  genau  die  Verhältnisse  des  vorliegenden  Falles  zu  untersuchen  hat,  um 
wenigstens  zu  einem  motivirten  Wahrscheinlichkeitsschluss  zu  gelangen. 

Geschwulstbildungen  in  den  Uteruswandungen,  wie  Myome,  Fibrome, 
Carcinome  u.  s.  w.,  haben  keineswegs  immer  Sterilität  zur  Folge  gehabt,  doch 
kommen  sehr  der  Sitz  dieser  Geschwülste,  ob  peripher  oder  interstitiell  oder 
submucös,  und  die  Grösse  derselben  in  Betracht. 

Abnormitäten  der  Tuben,  angeborene  und  erworbene,  sind  keine  Selten- 
heiten. Ausser  angeborenem  Mangel  und  Verschluss  der  Tuben  hat  man 
Veränderungen  in  Folge  acuter  und  chronischer  Salpingitis  gefunden,  als 
Verdickungen  der  Wandungen  mit  Stenose  des  einen  oder  anderen  Ostiums, 
selbst  Verschluss  derselben,  ferner  Blutansammlungen,  Eiteransammlungen 
u.  s.  w.  Dass  die  Diagnose  hier  grosse  Schwierigkeiten  hat,  ist  kaum  zu  er- 
wähnen, und  ausserdem  ist  zu  berücksichtigen,  dass  es  ein  Doppelorgan  ist, 
und  einseitige  Erkrankung  die  Conceptionsfähigkeit  nicht  ausschliessen  kann. 

Dasselbe  ist  zu  berücksichtigen  bei  den  so  häufigen  Erkrankungen  der 
Ovarien,  auch  abgesehen  von  angeborenen  Defecten,  die  bei  Zwitterbildungen 
vorhanden  sein  können.  Die  häufigste  Art  der  Erkrankung  ist  Cystenbildung, 
die  jedoch  meistens  nur  einseitig  ist.  Aber  auch  bei  dieser,  zumal  wenn  der 
Tumor  noch  nicht  eine  bedeutendere  Grösse  hat,  ist  die  Eireifung  keineswegs 
ausgeschlossen. 

Dass  unter  solchen  Verhältnissen  und  namentlich  mit  Berücksich- 
tigung der  Duplicität  des  Organes  in  Verbindung  mit  den  diagnostischen 
Schwierigkeiten  eine  weibliche  Sterilität  nicht  leicht  nachweisbar  ist,  ergibt 
sich  von  selbst.  So  führen  schliesslich  diese  Erörterungen  dahin,  dass  bei  weib- 
lichen Individuen  allerdings  sehr  häufig  durch  abnorme  Zustände  der  Genitalien 
Anlass  zu  Conceptionsunfähigkeit  gegeben  sein  kann,  und  dass  das  bei  männ- 
lichen Individuen  in  geringerem  Grade  der  Fall  ist,  so  dass  man  einiger- 
massen  berechtigt  ist,  bei  Untersuchungen  über  Sterilität  einer  Ehe  die 
Ursachen  hievon  häufiger  bei  w^eiblichen  als  bei  männlichen  Individuen  zu 
suchen,  dass  aber  bei  beiden  Geschlechtern  bei  der  Schwierigkeit  der  Diagnose 
der  die  Sterilität  bedingenden  Ursachen  weitaus  in  der  Mehrzahl  der  Fälle 


*)  Mein  Lehrbuch  der  Chirurgie,  2.  Aufl.  IL  1862.  S.  314. 


374  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

die  Untersuchuügsresultate  der  Aerzte  nur  zu  mehr  oder  weniger  zu  begrün- 
denden Wahrscheinlichkeitsschlüssen  berechtigen  können. 

Schliesslich  bleibe  nicht  unerwähnt,  dass  beim  Weibe  trotz  bestehender 
Begattungs-  und  Conceptionslahigkeit  dennoch  die.  Fortpflanzungsfähigkeit 
fehlen  kann.  Dies  beruht  entweder  auf  einer  Impotentia  gestandi  oder 
aber  auf  einer  Impotentia  parturiendi. 

4.  Impotentia  gestandi  ist  die  Unfähigkeit  des  Weibes,  ihre 
Leibesfrucht  „auszutragen",  bis  diese  im  Stande  ist,  ausserhalb  des  mütter- 
lichen Organismus    weiterzuleben. 

Die  Ursachen  der  vorzeitigen  Unterbrechung  der  Schwangerschaft  bestehen  zumeist 
in  letzter  Linie  darin,  dass  die  Frucht  in  Folge  mangelhafter  oder  unterbrochener  Zufuhr 
an  Nahrung  und  Sauerstoff  abstirbt,  worauf  sie  vom  Organismus  ausge&tossen  wird.  Weit- 
aus am  häufigsten  wird  dies  durch  syphilitische  Erkrankung  der  Frucht  veranlasst,  welche 
sowohl  vom  Vater  wie  von  der  Mutter  herrühren  kann;  in  anderen  Fällen  kommt  dieselbe 
Störung  zustande  durch  Blutergüsse  in  die  Placenta,  durch  entzündliche  Erkrankungen  im 
Gebiete  der  Gebärmutter  oder  des  den  Fötus  ernährenden  Gefässapparates  oder  auch  durch 
Allgemeinerkrankungen  der  Mutter,  in  Folge  deren  das  Blut  derselben  zu  nahrungs-  und 
sauerstoffarm  für  Erhaltung  und  Wachsthum  des  Fötus  wird.  In  selteneren  Fällen  erreicht 
die  Schwangerschaft  dadurch  vorzeitig  ihr  Ende,  dass  die  Gebärmutter  bei  noch  lebender 
Frucht  zu  Contractionen  angeregt  wurde,  was  in  Folge  mechanischer  und  thermischer 
Reize  —  letzterer  unter  anderen  auch  bei  hochfieberhaften  Erkrankungen  der  Mutter  — 
geschehen  kann. 

Die  Unfähigkeit  weiblicher  Individuen,  eine  Schwangerschaft  durch- 
zumachen, kommt  hauptsächlich  in  doppelter  Weise  vor,  einmal  so,  dass 
fast  regelmässig  nach  stattgehabter  Conception  abortirt  wird,  und  zwar,  ohne 
dass  nachweisbar  veranlassende  Ursachen  bestanden  hätten,  so  dass  eine  hoch- 
gradige Disposition  zu  Abortus  angenommen  werden  muss,  und  dann  in  der 
Weise,  dass  die  Schwangerschaft  bis  zu  den  letzten  Monaten  speciell  bis  oder 
kurze  Zeit  nach  dem  Eintritt  der  Lebensfähigkeit  der  Kinder  dauert  und  nun 
durch  Eintritt  der  Geburt  unterbrochen  wird,  so  dass  die  Kinder  entweder  noch 
gar  nicht  lebensfähig  oder  aber  so  lebensschwach  geboren  werden,  dass  sie 
nur  kürzere  Zeit  am  Leben  zu  erhalten  sind.  Dass  durch  solche  Vorgänge  eine 
Ehe  kinderlos  werden  muss,  ist  leicht  einzusehen.  Indessen  könnte  dieses 
Vorkommnis  doch  nicht  als  Grund  zur  Ehescheidung  angenommen  werden,  da 
vom  medicinischen  Standpunkt  aus  durchaus  nicht  behauptet  werden  könnte, 
dass  nicht  früher  oder  später  doch  die  rechtzeitige  Geburt  eines  Kindes  er- 
folgen könnte. 

Impotentia  parturiendi  ist  die  Unfähigkeit  der  Mutter,  die  bis  zu  voller  Reife 
gediehene  Frucht  zu  gebären;  ein  solches  Unvermögen  kann  in  sehr  seltenen  Fällen  auf 
einem  Mangel  der  zur  Geburtsarbeit  erforderlichen  allgemeinen  Körperkräfte  beruhen; 
zumeist  wird  es  durch  mechanische  Hindernisse,  bei  angeborenen  oder  erworbenen  Miss- 
bildungen zumeist  der  knöchernen,  seltener  der  weichen  Beckentheile  (Geschwülste,  Narben- 
bildungen oder  dergl.),  bedingt. 

3.  Zweifelhafte  Juiigfrauschaft. 

Abgesehen  von  Nothzuchtsfällen  können  Untersuchungen  über  zweifel- 
hafte Jungfrauschaft  dadurch  nothwendig  werden,  dass  verleumderische  An- 
gaben über  Verlust  der  Jungfrauschaft  auf  Klage  der  Betreffenden  zu  straf- 
rechtlicher Verfolgung  Anlass  geben  können,  und  nur  auf  den  gerichtsärzt- 
lichen Nachweis  bestehender  Virginität  eine  Verleumdungsklage  angestrengt 
werden  kann.  Nachstehende  gesetzliche  Bestimmungen,  welche  sich  in  den 
meisten  neueren  Strafgesetzen  befinden,  berechtigen  zu  solchen  Klagen, 

Deutsches  Strafgesetzbuch  §  186.  Wer  in  Beziehung  auf  einen  Andern  eine 
Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben  verächtlich  zu  machen  oder  in  der 
öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen  geeignet  ist,  wird,  wenn  nicht  diese  Thatsache 
erweislich  wahr  ist,  wegen  Beleidigung  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder 
mit  Haft  oder  mit  Gefängniss  bis  zu  einem  Jahre  u.  s.  w.  bestraft. 

§  187.  Wer  wider  besseres  Wissen  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  eine  unwahre 
Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben  verächtlich  zu  machen  oder  in  der 
öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen  geeignet  ist,  wird  wegen  verleumderischer 
Beleidigung  mit  Gefängniss  bis  zu  zwei  Jahren  u,  s.  w.  bestraft. 


/  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  375 

Derartige  Fälle  sind  zwar  nicht  sehr  häufig,  weil  die  betreffenden 
Frauenzimmer,  über  welche  derartige  Verleumdungen  ausgesprochen  werden, 
nicht  immer  ein  gutes  Gewissen  haben,  und  daher  nicht  gerne  solchen  Unter- 
suchungen sich  unterwerfen,  indessen  kommen  solche  Fälle  doch  mitunter  vor, 
und  haben  Aerzte  die  Yerpliichtung,  einschlägige  Untersuchungen  auszuführen 
und  eventuell  Gutachten  darüber  auszustellen,  damit  geklagt  werden  kann. 

In  letzter  Zeit  bin  ich  in  kurzen  Zwischenräumen  dreimal  um  solche  Untersuchungen 
angegangen  worden.  In  einem  Falle  fährte  mir  ein  Mann  yom  Lande  seine  Tochter,  welche 
16  Jahre  alt  war,  zu,  mit  dem  Ersuchen,  sie  zu  untersuchen,  indem  in  seiner  Ortschaft 
verleumderische  Gerüchte  über  geschlechtliche'n  Umgang  derselben,  deren  Urheber  er  kenne, 
ausgestreut  worden  seien,  und  er  beabsichtige,  eine  Verleumdungsklage  dagegen  anzu- 
strengen. Ich  nahm  die  Untersuchung  vor,  und  fand  eine  vollständig  unversehrte,  normal 
gebildete  Scheidenklappe,  so  dass  ich  ein  entsprechendes  Gutachten  ausstellen  konnte. 

In  einem  anderen  Falle  kam  ein  17jähriges  Mädchen,  auch  vom  Lande,  ohne  alle  Be- 
gleitung zu  mir,  mit  dem  Ansuchen,  sie  zu  untersuchen,  da  in  ihrer  Ortschaft  bezüglich  ihrer 
Jungfrauschaft  verleumderische  Gerüchte  ausgestreut  worden  seien,  gegen  welche  sie,  die 
nocli  niemals  fleischlichen  Umgang  gehabt  habe,  klagend  auftreten  werde.  Die  Unter- 
suchung ergab  vollkommene  Virginität,  und  ich  stellte  ein  entsprechendes  Gutachten   aus. 

In  einem  dritten  Falle  endlich  kam  eine  21jährige  Person  mit  ihrer  Schwester  zu 
mir,  aus  dem  Canton  Freiburg,  und  zwar  im  Auftrage  ihres  bereits  zur  Klage  bestellten 
Anwaltes,  welcher  sie  zur  Untersuchung  hieher  sandte.  Ich  fand  bei  derselben  ebenfalls 
vollkommen  unversehrten  und  wohl  gebildeten  Hymen  und  stellte  ein  entsprechendes  Gut- 
achten aus. 

Aus  diesen  mitgetheilten  Fällen  ergibt  sich  die  Qualität  der  Unter- 
suchungsobjecte,  welche  insgesammt  jüngere,  geschlechtsreife  weibliche 
Individuen  waren,  denen  an  ihrer  Geschlechtsehre  sehr  gelegen  war. 

Solche  Untersuchungen  müssen  stets  mit  Vorsicht,  um  nicht  selbst  Ver- 
letzungen zu  machen,  auf  einem  gynäkologischen  Tisch,  womöglich  unter  Mit- 
hilfe einer  zweiten  Person,  zum  Auseinanderhalten  der  grossen  Labien,  aus- 
geführt werden.  Zur  Untersuchung  selbst  finde  ich  am  geeignetsten  einen 
S-förmig  gekrümmten  Catheder,  der  eventuell  auch  gleich  zum  Entleeren 
der  Harnblase  gebraucht  werden  kann.  Dass  gute  Beleuchtung  zur  Be- 
sichtigung nothwendig  ist,  versteht  sich  von  selbst. 

Das  wichtigste  Gebilde  nun,  welches  zur  Feststellung  der  physischen 
Virginität  besonders  in  .Augenschein  genommen  und  untersucht  werden  muss, 
ist  die  sogenannte  Scheidenklappe,  eine  vorspringende  Schleimhautfalte,  der 
Hymen,  welcher  den  untersten  Theil  der  Scheide,  den  introitus  vaginae,  mehr 
oder  weniger  verengt.  Bei  Kindern  bildet  diese  Scheidenklappe  gewöhnlich 
einen  Ring  (ringförmiger  Hymen)  mit  etwas  excentrisch  nach  oben  gelegener 
Oefinung,  durch  welche  ohne  Zerreissung  eine  Sonde  oder  besser  der  vorhin 
genannte  Catheder  eingeführt  werden  kann.  Werden  die  Labien  gegen- 
einandergedrückt,  so  tritt  diese  Schleimhautfalte  als  ein  scheinbar  röhren- 
förmiges Gebilde  hervor,  welche  Form  aber  nicht  auf  einer  besonderen 
Formation  der  Klappe  beruht.  Bei  den  der  Geschlechtsreife  näher  stehenden 
weiblichen  Individuen  zeigt  der  Hymen  eine  mehr  halbmondförmige  Gestalt, 
welche  nicht  so  bei  noch  wenig  entwickelten  Kindern  gefunden  wird. 

Dieser  Hymen  zeigt  aber  noch  weitere  Verschiedenheiten  in  der  Art, 
dass  die  Scheidenklappe  bald  dünn,  bald  dicker,  wulstiger  erscheint.  Der 
Rand  der  Oeffnung  ist  in  den  meisten  Fällen  ohne  Einkerbungen  oder 
Vorragungen.  Er  kann  am  besten  bei  auseinandergezogenen  Labien  dadurch 
in  Sicht  gebracht  werden,  dass  man  dieselben  auf  die  eingeführte  Catheder- 
spitze  bringt  und  mehr  oder  weniger  spannt.  In  anderen  Fällen  ist  der 
Rand  mehr  oder  weniger  eingekerbt,  gefranzt  oder  gelappt,  welche  Forma- 
tionen deswegen  von  grosser  forensischer  Wichtigkeit  sind,  weil  sie  zu  Ver- 
wechslungen mit  traumatischen  Eimlssen  Anlass  geben  können.  Die  Ent- 
scheidung ist  keineswegs  immer  ganz  leicht,  man  muss  hiebei  berücksichtigen, 
dass  bei  traumatischen  Lacerationen  symmetrische  Verhältnisse  sozusagen 
immer  fehlen,  und  dass  bei  diesen  an  der  einen  oder  anderen  Einkerbung 


376  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

Spuren  von  Narbensubstanz  aufgefunden  werden  können.  Noch  andere 
Bildungen,  wie  der  siebförmige,  brückenförmige,  mehrfach  durchlöcherte 
Hymen  u.  s.  w.  sind  seltener  und  kommen  daher  weniger  in  Betracht. 

Man  wird  ferner  ausser  der  Scheidenklappe  auch  noch  die  Weite  der 
Scheide  und  ihre  Dehnsamkeit  zu  untersuchen  haben,  was  mit  dem  erwähnten 
Catheder,  oder  bei  weiterer  Entwicklung  der  Geschlechtstheile  mit  dem  kleinen 
Finger  geschehen  kann. 

Findet  man  in  solchen  Fällen  eine  gänzliche  Unversehrtheit  des  Hymen, 
so  kann  man  behaupten,  dass  die  Untersuchung  der  Genitalien  keine  Er- 
scheinungen dargeboten  hat,  aus  welchen  auf  einen  schon  stattgehabten  fleisch- 
lichen Umgang  geschlossen  werden  könnte.  Denn  es  ist  erfahrungsgemäss, 
dass  eine  immissio  penis  in  die  Scheide  von  Seiten  eines  erwachsenen 
männlichen  Individuums  nicht  wohl  geschehen  kann,  ohne  dass  an  irgend  einer 
Stelle  der  freie  Rand  der  Scheidenklappe  mehr  oder  weniger  eingerissen 
würde,  was  indessen  bei  grosser  Schlaffheit  und  Dehnsamkeit  der  Genitalien 
eines  weiter  entwickelten  weiblichen  Individuums  nicht  für  eine  Unmöglichkeit 
erklärt  werden  könnte,  hat  man  ja  schon  nach  überstandenen  Geburten  den 
Hymen  noch  unverletzt  gefunden. 

Auf  der  anderen  Seite  dürfte  aber  auch  aus  der  Gegenwart  von  Ver- 
letzungsspuren noch  nicht  geschlossen  werden,  dass  eine  Defloration,  d.  h. 
Verlust  der  Virginität  durch  Coitus  stattgefunden  hat,  da  hymenale  Ver- 
letzungen auch  auf  andere  Weise  hervorgebracht  werden  können,  worauf 
daher  bei  solchen  Untersuchungen  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Masturbation 
ist  für  die  meisten  Fälle  auszuschliessen,  da  hiebei  in  der  Regel  nur  Fric- 
tionen  stattfinden,  und  durch  allfälliges  Einbringen  von  Fingern  nur 
Dehnungen  der  hymenalen  Oeffnung  hervorgebracht  werden,  aber  keine 
Einrisse,  welche  der  Schmerzhaftigkeit  wegen  vermieden  werden.  Dagegen 
kommen  Verletzungen  durch  mechanische  Insulte  der  Genitalien,  durch  Stoss 
oder  Fall  vor,  wobei  in  der  Regel  noch  andere  Verletzungen  in  der  Umgegend 
vorhanden  sind,  welche  aufklären. 

Ich  selbst  hatte  einen  Fall  der  Art  zu  untersuchen  Gelegenheit  gehabt,  der  ein 
ISjähriges  Mädchen  betraf,  welches  auf  dem  Stamme  einer  Tanne  reitend  beim  Herunter- 
rollen desselben  von  anderen  Baumstämmen  schwer  an  den  Genitalien  verletzt  wurde, 
indem  ein  kurzer  vorstehender  Baumast  in  die  Scheide  drang  und  diese  perforirte.  Da 
Niemand  bei  dem  Vorfalle  anwesend  war,  so  dachte  man  anfänglich  an  eine  schwere  Noth- 
züchtigung,  was  aber  sofort  durch  genauere  Untersuchimg  der  Verletzungsverhältnisse 
aufgeklärt  wurde.  Auch  kam  es  vor,  wovon  mir  gleichfalls  ein  Fall  bekannt  ist,  dass  bei 
einem  18jährigen  Mädchen,  durch  ungeschickte  Untersuchung  von  einer  Hebamme  zur 
Constatirung  einer  vermeintlichen  Lageveränderung  des  Uterus,  der  Hymen  eingerissen  wurde 
und  dies  Blutung  zur  Folge  hatte. 

4.  Geschlechtsdelicte. 

Die  Geschlechtsdelicte  als  Vergehen  und  Verbrechen  sind  sehr  häufig, 
und  gehen,  bei  uns  wenigstens  selten  -Assisenverhandlungen  vorüber,  bei 
welchen  nicht  Fälle  von  Sittlichkeitsvergehen  oder  -verbrechen  vorkommen. 
Je  nach  den  Vorgängen,  welche  bei  dieser  Art  von  Gesetzesübertretungen 
strafrechtlich  in  Betracht  kommen,  sind  Beischlafshandlungen,  un- 
züchtige Handlungen  und  widernatürliche  Unzucht  zu  unter- 
scheiden. 

a)  Bei  Schlafshandlungen. 

1.  Nothzucht.  In  allen  Strafgesetzen,  die  hier  in  Betracht  kommen, 
sind  Beischlafshandlungen,  die  gegen  den  Willen  oder  das  Wissen  der  be- 
treffenden Personen  versucht  oder  ausgeführt  werden,  mit  verhältnismässig 
hoher  Strafe  belegt.  Gemeinhin  fasst  man  solche  Vorgänge  unter  dem  Namen 
Nothzucht  zusammen,  obschon  nicht  alle  der  Neuzeit  angehörenden 
Strafgesetze  dieses  Ausdrucks  sich  bedienen.  Derselbe  ist  aber  so  allgemein 
eingebürgert  und  gebräuchlich  und  durch  keinen   anderen  Ausdruck  gleich- 


GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  377 

werthig  zu  ersetzen,  dass  er  in  der  Gerichtspraxis  kaum  entbehrt  oder  um- 
gangen werden  kann.  Zur  Orientirung  in  dieser  Angelegenheit  führen  wir 
folgende  strafrechtliche  Bestimmungen  an. 

Deutsches  Strafgesetz.  §.  177.  Mit  Zuchthaus  wird  bestraft,  wer  durch  Gewalt 
oder  durch  Drohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  Frauensperson 
zur  Duldung  des  ausserehelichen  Beischlafs  nöthigt,  oder  wer  eine  Frauensperson  zum 
ausserehelicGen  Beischlaf  missbraucht,  nachdem  er  sie  zu  diesem  Zwecke  in  einem  willen- 
losen oder  bewusstlosen  Zustand  versetzt  hat. 

§.  17G.  Mit  Zuchthaus  bis  zu  10  Jahren  wird  bestraft,  wer  eine  in  einem  willen- 
losen oder  bewusstlosen  Zustande  befindliche  oder  geisteskranke  Frauensperson  zum  ausser- 
ehelichen  Beischlafe  missbraucht. 

§.  178.  Ist  durch  eine  der  in  den  §§.  176  und  177  bezeichneten  Handlungen  der 
Tod  der  verletzten  Person  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter 
10  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein. 

Oesterreichisches  Strafgesetzbuch.  §.  125.  Wer  eine  Frauensperson  durch 
gefährliche  Drohung,  wirklich  ausgeübte  Gewaltthätigkeit  oder  arglistige  Betäubung  ihrer 
Sinne  ausser  Stand  setzt,  ihm  Widerstand  zu  thun,  und  sie  in  diesem  Zustande  zu  ausser- 
ehelichem  Beischlafe  missbraucht,  begeht  das  Verbrechen  der  Nothzucht. 

§.  126.  Die  Strafe  der  Nothzucht  ist  schwerer  Kerker  zwischen  5  und  10  Jahren. 
Hat  die  Gewaltthätigkeit  einen  wichtigen  Nachtheil  der  Beleidigten  an  ihrer  Gesundheit 
oder  gar  am  Leben  zur  Folge  gehabt,  so  soll  die  Strafe  auf  eine  Dauer  zwischen  10  und 
20  Jahren  verlängert  werden.  Hat  das  Verbrechen  den  Tod  der  Beleidigten  verursacht, 
so  tritt  lebenslanger  schwerer  Kerker  ein. 

Der  österreichische  Strafgesetz-Entwurf.  Die  Bestimmungen  sind  ganz 
ähnlich  denjenigen  im  deutschen  Strafgesetz. 

Man  ersieht  aus  diesen  Bestimmungen,  dass  die  Strafen  gegen  diese 
Art  der  Beischlafshandlungen  sehr  hohe  sind,  und  dass  daher  bei  dem  ge- 
richtlich-medicinischen  Nachweis  derselben  sehr  sorgfältig  zu  Werke  gegangen 
werden  muss,  um  so  mehr,  als  erfahrungsgemäss  aus  Gewinnsucht  oder  anderen 
nichtswürdigen  Motiven  nicht  selten  fälschlich  Nothzüchtigung  angegeben  wird. 
Im  Uebrigen  ist  die  Bestrafung  dieses  Verbrechens  in  der  neueren  Zeit  gegen- 
über derjenigen  zur  Zeit  der  Carolina  viel  geringer  geworden.  Dass  Nothzucht 
aber  immer  noch  als  ein  Verbrechen  angesehen  und  bestraft  wird,  ist  gewiss 
berechtigt,  wenn  man  bedenkt,  dass  eine  wirklich  stattgehabte  Nothzüchtigung 
das  weibliche  Individuum  nicht  nur  ihrer  physischen  Virginität  beraubt,  son- 
dern auch  der  Schwängerung  und  Infection  aussetzt. 

Bei  einer  Beischlafshandlung  in  physiologischem  Sinne  wird  voraus- 
gesetzt immissio  penis  in  vaginam  und  ejaculatio  seminis  in  dieselbe. 

Die  gerichtlich-medicinischen  Aufgaben  zur  Feststellung  der  thatsäch- 
lichen  Verhältnisse  bei  der  Nothzüchtigung  sind  nun: 

1.  Nachweis  einer  stattgehabten  Beischlafshandlung, 

2.  Nachweis  der  zur  Ausführung  derselben  gegen  Willen  oder  Wissen 
der  betreffenden  Person  angewandten  Mittel  und  endlich 

3.  Nachweis  allfälliger  nachtheiliger  Folgen. 

ad  1.  Bei  dem  Nachweis  einer  stattgehabten  Beischlafshandlung 
zu  strafrechtlichen  Zwecken  ist  es  durchaus  nicht  nothwendig,  ein  stuprum 
consumatum  nachzuweisen,  denn  schon  der  Versuch  dazu,  das  stuprum  atten- 
tatum,  ist  strafbar.  Auch  ist  man  schon  längst  davon  abgegangen,  bei  einer 
solchen  Handlung  zum  Beweise  derselben  eine  immissio  seminis  in  vaginam 
zu  verlangen,  denn  dieser  Nachweis  wäre  in  den  wenigsten  Fällen  zu  erbringen, 
ja  nach  deutschen  Reichsgerichtsentscheidungen  der  neueren  Zeit  genügt  für 
den  Versuch  einer  Beischlafshandlung  schon  das  blosse  Andrängen  des  Gliedes 
gegen  den  Scheideneingang. 

Natürlich  wird  man  bei  solchen  Untersuchungen  immer  so  viel  als 
möglich  darauf  bedacht  sein,  eine  immissio  penis  in  vaginam  durch  allfällig 
vorhandene  Verletzungen  am  Scheideneingang,  resp.  am  Hymen,  zu  consta- 
tiren  und  Spuren  von  einer  ejaculatio  seminis  zu  entdecken,  im  Scheidenschleim 
oder  an  den  Kleidungsstücken,  resp.  dem  Hemd  des  genothzüchtigten  Indi- 


378  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

viduums.  Die  Auffindung  von  Samenflüssigkeit  im  Scheidenschleim  der  betreffen- 
den Person  würde  eine  so  rasche  Untersuchung  voraussetzen,  wie  sie  in 
richterlichen  Fällen  kaum  möglich  wäre,  und  kommt  daher  gewöhnlich  nicht 
vor.  Nur  in  einem  mir  bekannt  gewordenen  Falle,  wo  das  missbrauchte 
Mädchen  sogleich  von  einem  herbeigerufenen  Arzte  untersucht  werden  konnte, 
fand  derselbe  Spermatozoen  im  Genitalschleim.  Selbst  das  Hemd,  welches  die 
betreffende  Person  während  des  Vorfalles  getragen  hat,  kann  nicht  immer  zur 
Untersuchung  erhalten  werden,  weil  die  Untersuchung  solcher  Vorkommnisse 
öfters  so  spät  geschieht,  dass  das  Hemd  schon  gewaschen  ist. 

Es  muss  daher  als  Regel  gelten,  dass  in  Nothzuchtsfällen  nicht  zuerst 
nach  allen  Richtungen  hin  Abhörungen  vorgenommen  und  erst  schliesslich 
Sachverständige  zugezogen  werden,  sondern  dass  diese  sobald  als  möglich  zu 
Untersuchungen  beizuziehen  sind.  Namentlich  ist  das  noch  besonders  wichtig 
wegen  allfällig  vorhandener  Verletzungen,  die  weitaus  in  der  Mehrzahl  der 
Fälle,  namentlich  diejenigen  der  Scheidenklappe,  nicht  bedeutend  sind  und 
sehr  rasch,  schon  nach  vierzehn  Tagen  bis  drei  Wochen  vernarben,  so  dass 
man  wohl  die  Gegenwart  von  Narben  constatiren,  aber  nicht  mehr  genauer 
angeben  kann,  wann  die  Verletzungen  entstanden  sind,  was  selbstverständlich 
sehr  fatal  ist,  weil  unter  solchen  Verhältnissen  die  Behauptung,  dass  die  Be- 
treffende schon  früher  deflorirt  gewesen  sei,  nicht  mit  Sicherheit  zurückgewiesen 
w^erden  könnte. 

Zur  Constatirung  allfällig  vorhandener  Verletzungen  verfährt  man  in 
gleicher  Weise,  wie  schon  oben  angeführt  worden  ist,  bei  der  zweifelhaften 
Jungfrauschaft.  Dabei  sind  die  Persönlichkeiten  zu  berücksichtigen,  welche 
zur  Untersuchung  kommen,  und  dabei  sind  zu  unterscheiden  verheirathete 
Frauen,  welche  missbraucht  worden  sind,  bei  welchen  nur  zu  untersuchen 
ist,  ob  von  ihrer  Vergewaltigung  Verletzungsspuren  am  Körper  vorhanden 
sind.   Freilich  sollte  in  solchen  Fällen  auch  der  stuprator  untersucht  werden. 

In  einem  Falle  behauptete  eine  verheirathete  Frau,  welche  bei  einer  Assisenver- 
handlung  wegen  Schändung  als  Zeugin  geladen  war,  dass  der  auf  der  Anklagebank  sitzende 
sie  auch  einmal  im  Walde,  als  sie  Holz  sammelte,  habe  missbrauchen  wollen,  sie  habe  sich 
aber  gewehrt  und  ihn  in  den  rechten  Arm  gebissen,  man  solle  nur  nachsehen,  die  Narben 
werden  sich  wohl  noch  finden.  Vom  Präsidenten  aufgefordert,  die  Sitzung  war  nicht 
öffentlich,  gleich  nachzusehen,  ob  sich  das  so  verhalte,  Hess  ich  dem  Betreffenden  den  Rock 
abziehen,  schlug  den  Hemdärmel  hinauf  und  konnte  den  Geschworenen  eine  sehr  deut- 
liche Narbe  von  Zähnen  des  Ober-  und  Unterkiefers  zeigen,  welche  in  der  Längenrichtung 
des  Armes  lagen. 

Das  grösste  Contingent  von  Persönlichkeiten,  welche  zur  Untersuchung 
kommen,  liefern  Kinder  von  wenigen  Jahren  an  bis  zur  beginnenden  Geschlechts- 
reife. Bei  diesen  sind  die  Geschlechtstheile  in  der  Regel  noch  so  wenig  aus- 
gebildet, und  ist  die  hymenale  Oeffnung  so  klein,  dass  von  einer  immissio 
penis  gar  keine  Rede  sein  kann,  und  die  Betreffenden  das  Glied  nur  gegen 
den  Scheideneingang  anstossen,  oder  an  den  Genitalien  das  Glied  reiben,  bis 
eine  ejaculatio  seminis  stattfindet,  worüber  man  von  den  Kindern  selbst  die 
entsprechende  Auskunft  erhalten  kann,  indem  sie  angeben,  der  Betreffende 
sei  auf  ihnen  gelegen,  habe  gegen  ihre  Geschlechtstheile  gestossen,  es  habe 
ihnen  keine  Schmerzen  verursacht,  auch  hätten  sie  kein  Blut  bemerkt,  wohl 
aber  seien  sie  nass  geworden.  In  solchen  Fällen  findet  man  gewöhnlich 
keine  Verletzungen  am  Hymen,  nur  höchstens  mehr  oder  weniger  Röthung 
der  äussern  Genitalien,  das  Kind  klagt  auch  wohl  über  einige  Schmerzen 
beim  Wasserlassen  und  Gehen.  Ist  man  im  Besitz  des  Hemdes  des  Kindes, 
das  es  zur  Zeit  des  Vorfalles  getragen,  so  können  an  demselben  Spuren  von 
Samenflecken  gefunden  werden,  die  näher  in  Bezug  auf  Spermatozoen  zu 
untersuchen  sind. 

Sind  die  Kinder  etwas  älter,  über  10  und  mehr  Jahre  alt,  dann  kann 
der  Versuch  des  Eindringens  des  Gliedes  mehr  oder  weniger  gelingen,  und 
findet   man   in  Folge  dessen  den  Rand  der  hymenalen  Oeffnung   mehr  oder 


f  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  379 

weniger  eingerissen   an   einer  einzelnen  oder  an  mehreren  Stellen,  häufiger, 
nach  unseren  Fällen,  am  oberen  Umfang  der  Oeftnung  als  am  unteren. 

Bei  einem  12jährigen  Mädchen,  dessen  Genitahen  noch  ganz  einen  infantilen  Cha- 
rakter hatten,  das  sich  in  einer  Anstalt  befand,  und  das  von  einem  dort  angestellten 
Arbeiter  monatelang  zu  unzüchtigen  Handlungen,  namentlich  durch  Fingereinführungen 
missbraucht  und  schliesshch  von  demselben  stuprirt  wurde,  fand  ich  keine  Zerreissung 
der  hymenalen  Oeffnung,  aber  eine  solche  Weite  und  Dehnsamkeit  derselben,  dass  ich  be- 
quem, ohne  Schmerzen  zu  erregen,  den  Zeigefinger  in  die  Scheide  führen  konnte.  Das 
Mädchen  gab  an,  bei  diesen  Fingermanipulationen  niemals  Schmerzen  empfunden  zu  haben. 
Der  Hymen  war  etwas  fleischig,  es  muss  daher  nach  und  nach  durch  die  häufigen  schmerz- 
los ausgeführten  Fingermanipulationen  eine  solche  Erweiterung  des  Scheideneinganges 
herbeigeführt  worden  sein,  dass  das  Glied,  ohne  hymenale  Verletzungen  zu  bewirken,  in  die 
Scheide  eingeführt  werden  konnte.  Das  Mädchen  gab  an,  als  ich  den  Zeigefinger  in  die 
Scheide  eingeführt  hatte,  dass  der  Betreffende  ebenso  tief  mit  seinem  Gliede  eingedrungen 
sei.  Ich  erklärte  unter  diesen  Umständen  eine  stattgehabte  immissio  penis  nicht  nur  für 
möglich,  sondern  für  sehr  wahrscheinhch,  und  der  wegen  Nothzucht  in  Untersuchungshaft 
befindliche  Angeschuldigte  gab  zu,  mit  dem  Mädchen   den  Coitus  ausgeführt  zu  haben. 

Es  ist  also  nach  diesem  Falle  möglich,  dass  auch  infantile  weibliche 
Genitalien  durch  fortgesetzte  Erweiterungsversuche  so  dilatirt  werden  können, 
dass  eine  immissio  penis,  ohne  Lacerationen  zu  bewirken,  geschehen  kann. 
Dass  bei  ausgewachsenen  Individuen  bei  weiter  hymenaler  Oeffnung  und 
Schlauheit  der  Scheide  etwas  der  Art  vorkommen  kann,  ist  schon  früher 
angegeben  worden. 

Eine  dritte  Kategorie  von  Personen,  welche  in  Nothzuchtsfällen  zur 
Untersuchung  kommen  können,  sind  ausgewachsene  weibliche  Individuen,  bei 
welchen  mit  verhältnismässig  geringer  Gewaltanwendung  ein  erigirtes  Glied 
in  die  Scheide  gebracht  werden  kann,  freilich  nicht  ohne  mehr  oder  weniger 
Einrisse  in  dem  Rande  der  hymenalen  Oeffnung  zu  bewirken,  wobei  mehr 
oder  weniger  Blutung  stattfindet.  In  solchen  Fällen  kann  man  sagen,  dass 
eine  Beischlafshandlung  stattgefunden  hat,  und  zwar,  wenn  die  Einrisse  noch 
frisch  sind,  vor  ganz  kurzer  Zeit. 

In  einzelnen  Fällen  wird  vom  Richter  auch  noch  die  Frage  gestellt,  ob 
sich  aus  der  Beschaffenheit  der  Genitalien  ergibt,  dass  nicht  nur  eine  ein- 
malige Beischlafshandlung  stattgefunden  hat  oder  ob  der  Coitus  schon  mehr- 
mals muss  ausgeübt  worden  sein.  Man  könnte  hier  daran  denken,  dass  bei 
mehrmals  ausgeübtem  Coitus  der  Hymen  immerhin  mehrfach  eingerissen  und 
die  Scheide  erweitert  sein  müsste.  Allein  in  dieser  Beziehung  könnte  man 
sich  täuschen,  wollte  man,  auf  solche  Zustände  gestützt,  auf  einen  mehrfach 
ausgeübten  Coitus  schliessen,  denn  schon  beim  ersten  Mal  kann  der  Hymen 
mehrfach  eingerissen  sein,  und  die  Erweiterung  der  Scheide  erfolgt  keineswegs 
so  rasch,  denn  bedeutende  Verletzungen  des  Hymens  und  merkbare  Erwei- 
terung der  Scheide  treten  erst  nach  stattgehabten  Geburten  ein.  Erst  nach 
diesen  findet  man  die  carunculae  myrtiformes  als  Ueberreste  des  Hymens. 

ad  2).  Was  die  Mittel  anbetrifft,  welche  zur  Ausführung  einer  Bei- 
schlafshandlung gegen  den  Willen  oder  ohne  Wissen  der  betreffenden  Person 
in  Anwendung  gekommen  sind,  so  ist  als  erstes  anzuführen  die  physische 
Vergewaltigung,  mit  oder  ohne  Drohung.  Die  Häufigkeit  dieses  Vor- 
kommnisses wird  bewiesen  dadurch,  dass  die  meisten  Fälle  von  Nothzucht 
Kinderbetreffen,  und  die  Vergewaltigung  ausgewachsener,  weiblicher  Individuen 
geradezu  eine  Seltenheit  ist.  Alle  statistischen  Angaben  hierüber,  wie  wir  sie 
von  Casper-Liman,  Tardieu  u.  A.  kennen,  und  womit  auch  unsere  eigenen 
zahlreichen  Erfahrungen  übereinstimmen,  bestätigen  dieses  Verhältniss  und  ist 
ja  leicht  einzusehen,  dass  Kinder  durch  Drohungen  sich  leicht  einschüchtern 
lassen,  zumal  wenn  ihnen  noch  Anderes  zur  Willfährigkeit  vorgespiegelt  wird, 
und  dass  von  irgend  einer  erfolgreichen  Gegenwehr  keine  Rede  sein  kann. 

Unter  406  von  Casper-Liman  *)  angeführten  Fällen  waren  von  2V2— 3  Jahren  8,  von 
3—8  Jahren  64,    von  7— lO    Jahren   161,  von    11—12  Jahren    59,    von  13—14    Jahren  60, 


k 


*)  Handb.  7.  Aufl.  1881.  S.  104. 


380  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE, 

von  15 — 18  Jahren  35,  von  19 — 25  Jahren  14,  von  30  Jahren  1,  von  32  Jahren  1,  von 
35  Jahren  1,  von  47  Jahren  1,  von  68  Jahren  1.  Also  mehr  als  TO^/o  unter  12  Jahren  und. 
mehr  als  24'^/^,  unter  14  Jahren. 

Bei  dieser  Besprechung  der  Vergewaltigung  weiblicher  Individuen  zur 
Ausführung  einer  Beischlafshandlung  ist  immer  auch  die  Frage  erörtert  worden, 
ob  ein  erwachsenes  normal  gebildetes  Frauenzimmer  von  einem  einzelnen 
Manne  genothzüchtigt  werden  könne.  Diese  Frage  kann  weder  einfach  be- 
jaht noch  verneint  werden,  denn  es  kommt  im  Einzelfalle  immer  auf  die  Ver- 
hältnisse an,  unter  welchen  der  Gewaltsact  versucht  oder  vorgenommen  wurde. 
Gewiss  ist  anzunehmen,  dass  ein  ausgewachsenes,  normal  gebautes  und  ge- 
sundes Frauenzimmer  einem  Manne  von  gewöhnlichen  Körperverhältnissen 
gegenüber,  wenn  keine  anderen  das  Leben  bedrohenden  oder  betäubenden 
Mittel,  als  Würgen,  Schläge  auf  den  Kopf,  Verdeckung  des  Gesichtes  durch 
Kleidungsstücke  u,  s.  w.  in  Anwendung  gebracht  werden,  wohl  immer  im 
Stande  sein  wird,  einen  Coitus  zu  verhindern,  wenn  es  wirklich  will.  Allein 
in  manchen  Fällen  trifft  letzteres  nicht  zu,  und  in  anderen  sind  grosse  körper- 
liche Missverhältnisse  vorhanden,  oder  das  weibliche  Individuum  ist  wegen 
Krankheitszuständen  oder  wegen  besonderer  äusserer  Verumständungen  u,  s.  w. 
nicht  widerstandsfähig.  Obige  Frage  kann  daher,  wie  gesagt,  weder  einfach 
bejaht  noch  verneint  werden.  Einige  Beispiele  aus  eigener  Erfahrung  mögen 
zur  Illustration  dienen. 

Zwei  ausgewachsene,  in  den  zwanziger  Jahren  befindliche  Mädchen  vom  Lande, 
Schwestern,  gesund  und  kräftig  gebaut,  wurden  von  einem  im  selben  Hause  wohnenden 
Metzger  geschwängert.  Sie  machten  von  ihren  Schwangerschaften  bei  dem  Ortspfarrer, 
wie  vorgeschrieben  ist,  Anzeige.  Dieser  versäumte  natürlich  nicht,  den  Schwestern  Vor- 
stellungen zu  machen,  dass  sie  sich  so  haben  verführen  lassen.  Sie  entgegneten,  es  sei 
nicht  ihre  Schuld,  man  habe  sie  zum  Umgang  gezwungen.  Sofort  machte  der  Pfarrer 
Anzeige  an  das  Untersuchungsrichteramt  wegen  vorgekommener  Nothzüchtigung  und 
Schwängerung.  Die  Schwestern  wurden  citirt  und  uns  zur  Untersuchung  überwiesen,  mit 
der  Aufgabe,  zu  begutachten,  ob  nach  der  Körperlichkeit  der  betreffenden  Personen  die  An- 
nahme einer  Vergewaltigung  derselben  anzunehmen  sei.  Der  Betreffende,  dessen  Unter- 
suchung ich  auch  verlangte,  konnte  mir  nicht  vorgestellt  werden,  da  er  aus  guten  Gründen 
verschwunden  war.  Kach  Constatirung  der  oben  angegebenen  körperlichen  Verhältnisse  der 
Schwestern  und  des  sehr  einfachen  stattgehabten  Vorganges  gab  ich  mein  Gutachten  dahin 
ab,  dass  die  Körperverhältnisse  der  betreffenden  Personen  die  Annahme  einer  physischen 
Vergewaltigung  derselben  durch  einen  einzelnen,  wenn  auch  kräftigen  Mann  nicht  als 
glaubwürdig  angenommen  werden  könne.  Aus  den  Abhörungen  der  Schwestern  führe  ich 
an,  dass  die  eine  unter  Anderm  sagte:  „ich  wehrte  mich,  so  gut  ich  konnte  und  schrie  auch, 
aber  nicht  laut,"  Die  andere  sagte:  „Anfänglich  war  es  mir  nicht  recht,  ich  liess  es 
aber  schliesslich  geschehen,  ich  schrie  zuweilen  nur  im  Anfang."  Diese  Aussagen  be- 
dürfen keines  Commentars. 

In  einem  anderen  Falle  hatte  ein  junger  Arbeiter,  Spengler  seines  Berufes,  in  einem 
Hause,  in  welchem  augenblicklich  Niemand  als  eine  20jährige  Tochter  war,  die  an  chro- 
nischer Polyarthritis  litt,  so  dass  sie  weder  Arme  noch  Beine,  ohne  Schmerzen  zu  empfinden, 
bewegen  konnte  und  auf  einem  Stuhle  sass,  nachdem  seine  Anträge  zurückgewiesen  wurden 
und  er  die  Unbehilflichkeit  der  Betreffenden  bemerkte,  diese  gewaltsam  genommen,  auf  ein 
Piuhebett  gelegt  und  trotz  aller  Protestationen  missbraucht.  Ich  hatte  die  Person  zu  unter- 
suchen und  fand  frische  Einrisse  im  Hymen  und  den  Bestand  des  genannten  Krankheits- 
zustandes und  gab  demgemäss  mein  Gutachten  ab. 

Man  wird  daher  in  solchen  Fällen  stets  genau  zu  untersuchen  haben, 
wie  sich  die  Sache  verhalten  hat,  und  ist  womöglich  auch  immer  der  angebliche 
Stuprator  in  Augenschein  zu  nehmen,  um  seine  Körperlichkeit  kennen  zu 
lernen,  sowie  auch  Grösse  und  Form  seines  Gliedes,  resp.  der  Eichel,  und  am 
allfällige  Verletzungsspuren  von  stattgefundener  Gegenwehr  aufzufinden.  Solche 
Untersuchungen  müssen  umsomehr  mit  Umsicht  gemacht  werden,  als  so  häufig 
Nothzüchtigungen  zur  Entschuldigung  geschlechtlicher  Vergehen,  eingetretener 
Schwangerschaften  oder  aus  anderen  Motiven  behauptet  werden. 

Ausser  der  physischen  Vergewaltigung  kommt  noch  eine  Reihe  anderer 
Vorgänge  in  Betracht,  welche  zu  einer  Beischlafshandlung  ohne  Wissen 
der  betreffenden  Person  führen  können,  wohin  der  Coitus  in  der  Trunkenheit, 
in  der  Schlaftrunkenheit,  in  einer  Narkose  oder  in  einem  hypnotisirten  Zu- 
stande gehören. 


f  GESCHLECHTSVERHÄLTiNLSSE.  381 

Dass  der  Beischlaf  mit  einer  in  höherem  Grade  betrunkenen  Person 
ausgeführt  werden  kann,  ohne  dass  dieselbe  nachher  eine  Erinnerung  davon 
hat,  ist  nicht  zu  bez^Yeifeln.  In  Kindsmordfällen  begegnet  man  sehr  häufig 
von  Seiten  der  Angeklagten  der  Behauptung,  dass  sie  sich  eines  stattgefun- 
denen Umganges  nicht  bewusst  sei,  sich  nicht  erinnern  könne.  Dass  in 
manchen  Fällen  diese  Angabe  nur  eine  Entschuldigung  ist  für  Nichtbeachtung 
der  gefolgten  Schwangerschaft,  ist  ebenso  sicher,  als  dass  in  einzelnen  Fällen 
die  Verhältnisse  so  bestanden,  dass  an  eine  Vortäuschung  eines  derartigen 
Zustandes  nicht  gedacht  werden  kann.  Einen  derartigen  Fall  habe  ich  schon 
bei  der  unbewussten  Schwangerschaft  mitgetheilt.  Es  versteht  sich  von 
selbst,  dass  eine  solche  Angabe  von  Seiten  der  betreffenden  Personen  nur  dann 
als  glaubwürdig  angenommen  werden  könnte,  wenn  sich  mit  mehr  oder  weniger 
Sicherheit  nachweisen  lässt,  dass  die  Betreffende  in  einem  bewusstlosen  Zu- 
stande sich  befunden  hat,  so  dass  sie  der  Einzelheiten  des  Vorganges  sich  gar 
nicht  mehr  erinnern  kann. 

Dass  narkotische  oder  bewusstlos  machende  Mittel,  wie  Morphium, 
Chloroform,  Aether,  Chloralhydrat,  Bromäthyl  u.  s.  w.  zur  Ausführung  einer 
Beischlafshandlung  benützt  werden  können,  ist  selbstverständlich  und  bedarf 
es  nicht  der  Anführung  einzelner  Fälle,  um  hiefür  den  Beweis  zu  leisten. 
Da  namentlich  bei  Ausübung  der  Zahnheilkunde  häufig  Gelegenheit  gegeben 
ist,  vor  Operationen  bewusstlose  Zustände  herbeizuführen,  wird  es  immer  zweck- 
mässig sein,  um  Nachreden  zu  entgehen,  diese  Unempfindlichmachung  nicht 
ohne  Zeugen  vorzunehmen. 

Auch  der  Hypnotismus  kann  unter  Umständen  einen  schlafähnlichen 
Zustand  herbeiführen,  welcher  zur  Ausführung  eines  für  die  betreffende  Person 
unbewussten  Coitus  benutzt  werden  könnte.  Doch  setzt  die  Herbeiführung 
derartiger  Zustände  von  hypnotischem  Schlaf  nach  unseren  Erfahrungen  we- 
nigstens besondere,  meist  hysterische  Individuen,  sogenannte  Medien,  voraus,  so 
dass  durch  Hypnotismus  nicht  so  leicht  ein  Zustand  herbeizuführen  ist,  welcher 
eine  unbewusste  Nothzüchtigung  ermöglichen  könnte.  Es  müsste  daher  in 
solchen  Fällen  nicht  blos  der  Hypnotiseur,  sondern  auch  sein  Medium  in  ge- 
naue Untersuchung  genommen  werden. 

Dem  Hypnotismus  schliessen  sich  der  natürliche  Schlaf  und  die 
Schlaftrunkenheit  an.  Heutzutage  kann  nicht  mehr  die  Frage  ge- 
stellt werden,  ob  eine  nicht  deflorirte  Person  im  natürlichen,  wenn  auch  festen 
Schlafe  genothzüchtigt  werden  kann,  ohne  davon  etwas  zu  bemerken,  so  dass 
also  eine  unbewusste  Nothzüchtigung  stattgefunden  hätte.  Wohl  ist  es 
möglich,  dass  bei  einer  in  festem  Schlaf  befindlichen  Frauensperson,  die  nicht 
deflorirt  ist,  der  Versuch  zu  einer  Nothzüchtigung  gemacht  werden  könnte, 
dass  aber  der  ganze  Act  auszuführen  wäre,  ohne  dass  die  betreffende  Person 
etwas  davon  bemerkte  und  nicht  etwachte,  davon  kann  keine  Rede  sein. 

Eher  könnte  etwas  der  Art  bei  verheiratheten  Frauen  vorkommen,  bei 
welchen  das  Eindringen  des  Gliedes  schmerzlos  geschehen  kann,  zumal  wenn 
dabei  noch  im  Zustande  der  Schlaftrunkenheit  die  Frau  daran  denken 
könnte,  dass  es  sich  bei  diesem  Vorgange  um  ihren  Ehemann  handle,  wovon 
schon  mehrere  Geschichten  erzählt  und  selbst  poetisch  behandelt  worden  sind. 
Allein  selbst  bei  Frauen,  wenn  an  den  Ehemann  wegen  dessen  Abwesenheit 
nicht  gedacht  werden  kann,  wird  es  nicht  wohl  vorkommen,  dass  sie  von 
einem  Anderen  ohne  ihr  Wissen  beschlafen  werden  können.  Jedenfalls 
würden  derartige  Angaben  der  Glaubwürdigkeit  entbehren.  Ich  kann  folgenden 
einschlägigen  Fall  anführen. 

Ein  verheiratheter  Arbeiter  gestattete  einem  ihm  befreundeten  Arbeiter,  der  augen- 
blicklich kein  Unterkommen  hatte,  bei  ihm  im  gleichen  Zimmer,  in  welchem  er  mit  seiner 
Frau  schlief,  auf  einem  Ruhebett  zu  übernachten.  Des  Morgens  früh  musste  der  Mann  fort 
und  Hess  seine  Frau  schlafend  in  dem  zweischläfrigen  Bett  zurück,  und  auch  der  Arbeiter 
blieb  auf  dem  Ruhebett  schlafend  zurück.    Nach  einiger  Zeit  erhob  sich  dieser  und  wollte 


382  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

sich,  zu  der  noch  festschlafenden  Frau,  ins  Bett  legen.  Er  deckte  sie  ab,  brachte  ihre 
Beine  auseinander,  zwischen  denselben  knieend,  und  wollte  den  Coitus  ausüben,  da  wachte 
die  Frau  auf,  sträubte  sich  mit  allen  Kräften  gegen  den  auf  ihr  liegenden  Angreifer,  der- 
selbe suchte  sie  zu  bewältigen  und  scheint  es  bis  zur  ejaculatio  seminis  gebracht  zu  haben, 
denn  die  Frau  gab  nachher  an,  nass  gewesen  zu  sein.  Schliesslich  entfernte  sich  der  Ar- 
beiter, es  wurde  eine  Anzeige  gemacht  und  in  Folge  dessen  eine  Anklage  auf  Nothzucht 
erhoben.  In  Folge  des  heftigen  Kampfes,  welchen  die  Frau  mit  dem  Angreifer  hatte,  klagte 
dieselbe  über  Schmerzen  in  beiden  Hüftgelenken,  und  ich  wurde  richterlich  beauftragt,  die 
Frau  zu  untersuchen  und  zu  constatiren,  ob  sich  an  derselben  Spuren  der  stattgehabten 
Vergewaltigung  vorfinden,  und  ob  die  von  ihr  beklagten  Schmerzen  in  den  Hüftgelenken 
als  Folge  des  Vorfalles  zu  betrachten  seien.  Ich  musste  die  Schmerzen  in  den  Becken- 
gelenken als  traumatische  Folgen  der  heftigen  Beckenbewegungen  der  Frau  betrachten  und 
bezeichnete  sie  als  Folgen  der  heftigen  Gegenwehr.  Andere  Verletzungsspuren  fanden  sich 
keine.     Vom  Schwurgericht  wurde  der  Arbeiter  wegen  verübter  Nothzucht  verurtheilt. 

ad  3.  Die  Folgen  stattgehabter  NothzüchtiguDg  können  sehr  verschiedene 
sein,  bald  ganz  unbedeutende,  namentlich  bei  Kindern,  mitunter  aber  auch 
sehr  bedeutende,  ja  unter  Umständen  tödtliche. 

Wenn  bei  einer  Nothzüchtigung  eine  immissio  penis  in  vaginam  statt- 
gefunden hat,  was  ein  geschlechtsreifes  oder  wenigstens  der  Geschlechtsreife 
nahestehendes  Individuum  voraussetzt,  so  ist  die  erste  nachtheilige  Folge 
für  das  Individuum  die  Defloration,  d.  h.  Verlust  des  Zeichens  der  phy- 
sischen Yirginität  der  Betreffenden,  welcher  Verlust  zeitlebens  ein  blei- 
bender ist. 

Eine  weitere  mögliche  Folge,  welche  auch  ein  geschlechtsreifes  Indi- 
viduum voraussetzt,  ist  die  Schwängerung.  Zwar  hat  der  erste  Coitus 
weitaus  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  keine  Conception  zur  Folge,  aber  aus- 
nahmslos ist  diese  Erfahrung  keineswegs,  und  mir  selbst  sind  zwei  Fälle  be- 
kannt, in  welchen  einer  Nothzüchtigung  Schwangerschaft  gefolgt  ist.  Es 
werden  daher  unter  solchen  Verhältnissen,  d.  h.  wenn  der  Fall  nicht  Kinder 
betrifft,  von  den  Untersuchungsbeamten  gewöhnlich  auch  in  ihren  Anschreiben 
Fragen  in  Bezug  auf  allfällige  Schwängerung  gestellt. 

Weiterhin  sind  als  Folgezustände  zu  erwähnen  Entzündungen  der 
Genitalien,  entweder  nur  der  äusseren  oder  auch  der  inneren,  doch  sind  hiebei 
sehr  verschiedene  Vorkommnisse  zu  unterscheiden,  je  nach  dem  Alter  der 
Individuen,  der  Art  des  geschlechtlichen  Missbrauches,  und  je  nachdem  der 
Stuprator  an  venerischen  Aff'ectionen  gelitten  hat. 

Bei  kleineren  Kindern,  bei  welchen  wegen  Enge  der  Scheide  und  des  Scheideneinganges 
eine  immissio  penis  ohne  grössere  Verletzungen  gar  nicht  möglich  ist,  bemerkt  man  nur  die 
Folgen  einer  Friction  an  den  äusseren  Genitalien  des  Kindes,  als  Röthung,  Schwellung, 
Schmerzhaftigkeit  der  Labien  und  des  introitus  vaginae,  wodurch  auch  das  Gehen  und 
Wasserlassen  mehr  oder  weniger  empfindlich  werden.  Wird  das  erigirte  Glied  an  den 
Genitalien  nicht  blos  gerieben,  sondern  auch  angestossen,  wie  zum  Eindringen,  so  können 
auch  Sugillationen  an  den  grossen  Labien  gefunden  werden. 

Zerreissungen  des  Hymens  bei  älteren  Mädchen  haben  meistens  keine 
erhebliche  entzündliche  Keizung  zur  Folge  und  verlieren  sich  bald  nach  we- 
nigen Tagen. 

Bei  intensiven  und  wiederholten  Frictionen  an  den  äusseren  Genitalien 
haben  wir  in  einem  Falle  bei  einem  Kinde  ausgedehntes  Eczera  an  den  Labien, 
an  der  Unterbauchgegend  und  auch  an  den  Nates  gefunden,  wofür  nur  eine 
mechanische  Einwirkung  in  Anspruch  genommen  werden  konnte. 

Sehr  häufig  findet  man  bei  Kindern,  welche  wegen  Nothzuchtsversuchen 
zur  Untersuchung  kommen,  Ausflüsse  aus  den  Genitalien,  deren  Natur 
zweifelhaft  sein  kann,  und  es  entsteht  die  Frage,  ob  der  Ausfluss  rein  als  Folge 
traumatischer  Reizung  anzusehen  ist,  oder  ob  ein  Scheidenkatarrh  vorliegt, 
oder  ob  es  sich  um  eine  Infection  durch  Gonococcen  handelt. 

Traumatische  Ausflüsse,  welche  nicht  selten  wesentlich  durch  Unrein- 
lichkeit  herbeigeführt  und  unterhalten  werden,  haben  in  ihrem  Verlaufe  nichts 
Besonderes,  und  sind  meistens  von  kürzerer  Dauer.  Sie  hängen  mit  der 
Stärke  des  mechanischen  Insultes  zusammen. 


[  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  383 

Schleimige  und  schleimig-eitrige  Ausflüsse  als  Folge  von  Scheiden- 
katarrhen kommen,  absehend  von  Desquamationskatarrhen,  welche  hin  und  wieder 
bei  Neugeborenen  beobachtet  werden,  bei  Kindern,  namentlich  der  unteren  Volks- 
classen,  sehr  häufig  vor,  durch  Erkältungen  wegen  mangelhafter  Bekleidung 
veranlasst  und  durch  Unreinlichkeit  unterhalten,  welche  namentlich  bei  scro- 
phulöser  Anlage  sich  öfters  wiederholen,  aber  mit  einer  stattgehabten  Infec- 
tion  durch  einen  Stuprator  in  keinem  Zusammenhang  stehen.  Die  äusseren 
Genitalien  sind  in  Folge  mangelhafter  Reinlichkeit  mit  Krusten  bedeckt,  die 
Entzündungserscheinungen  sind  meistens  gering. 

Anders  verhält  es  sich  mit  infectiösen  eitrigen  Ausflüssen.  Hier  besteht 
eine  deutlich  ausgeprägte  Vulvitis  und  Vaginitis,  mitunter  auch  noch  Uret- 
hritis und  ist  der  Zustand  überhaupt  bedeutender,  dehnt  sich  selbst  über  die 
Uterinschleimhaut  aus  und  kann  peritonitische  Reizung  nach  sich  ziehen. 
Die  Diagnose  ergibt  sich  hauptsächlich  durch  die  bacteriologische  Unter- 
suchung, welche  in  den  meisten  Fällen  Gonococcen  bei  Behandlung  nach  der 
GEAM'schen  Methode  erkennen  lässt.  Der  Ausfluss  ist  eitrig,  rahmartig. 
Wenn  eine  solche  Aflfection  bei  einem  Kinde  nach  Vorausgang  eines  Stup- 
rums  eingetreten  ist,  so  ist  selbstverständlich  auch  der  Stuprator  zu  unter- 
suchen, und  zu  constatiren,  ob  derselbe  zur  Zeit  des  Vorganges  mit  einem 
Tripper  behaftet  war.  Werden  bei  diesem  auch  Gonococcen  gefunden,  so  ist 
die  Provenienz  derselben  bei  dem  inficirten  Kinde  kaum  zweifelhaft.  Doch 
kann  es  vorkommen,  dass  bei  dem  Stuprator  keine  Gonococcen  gefunden,  über- 
haupt auch  keine  Beweise  für  einen  vorausgegangenen  Tripper  erbracht 
werden  können,  trotz  genauester  Untersuchung  des  Harnröhreninhaltes  und 
des  in  die  Harnröhre  gepressten  Secretes  der  Prostata  und  trotz  der  Unter- 
suchung sogenannter  Tripperfäden  im  Urin.  Gleichwohl  dürfte  daraus  noch 
nicht  geschlossen  werden,  dass  die  Infection  nicht  von  dem  Stuprator  her- 
rühren könne,  da  das  Verschwinden  der  Gonococcen  aus  pathologischen  Secreten 
kein  seltenes  und  überhaupt  noch  nicht  hinreichend  gekanntes  ist. 

Ein  lljähriges  Mädchen,  M.  G.,  wurde  am  25.  Juni  1892,  abends,  von  einem  gewissen 
Gf.  in  der  Weise  missbraucht,  dass  er  dem  Mädchen  die  Kleider  aufhob  und  dasselbe  an 
seine  entblössten  Genitalien  andrückte,  wobei  es  eine  warme  Nässe  empfand.  _  Am  27.  Juni 
wurde  das  Kind  zu  einem  Arzle  gebracht,  nach  dessen  Zeugniss  das  Hemd  in  der  Gegend 
der  Genitalien  mit  Eiterflecken  bedeckt  war,  und  die  innere  Seite  der  Oberschenkel,  sowie 
die  grossen  Labien  und  die  vulva  geröthet  und  von  Eiter  und  Eiterkrusten  beschmutzt 
erschienen,  der  Hymen  ebenfalls  geröthet  und  geschwollen,  aber  nicht  verletzt.  Am  29.  Juni 
constatirte  der  betreffende  Arzt  Abnahme  der  Entzündung  der  äusseren  Genitalien,  dagegen 
klagte  das  Kind  über  Schmerzen  im  Unterleib  und  hatte  39°  T.  Arn  selben  Tage  wurde 
das  Kind  in  die  hiesige  Frauenklinik  gebracht  und  von  uns  am  2.  Juli  daselbst  untersucht. 
Die  Genitalien  hatten  noch  infantilen  Charakter,  von  krankhaften  Veränderungen  consta- 
tirten  wir  noch  einige  weissgelbliche  Borken  an  den  grossen  Labien,  eitriger  Ausfluss  aus 
der  Scheide.  Die  Scheidenklappe  noch  lebhaft  geröthet  und  geschwollen,  ebenso  der  Scheiden- 
eingang, der  Hymen  unverletzt,  geringe  Empfindlichkeit  der  Unterbauchgegend,  beim 
Wasserlassen  etwas  brennender  Schmerz.  Die  im  hiesigen  bacteriologischen  Institut  durch 
Herrn  Prof.  Tand  vorgenommene  Untersuchung  des  eitrigen  Ausflusses  ergab  sehr  viele 
gonococcenhaltige  Eiterkörperchen.  Auf  unsere  Veranlassung  wurde  nun  auch  am  8.  Juli 
der  Angeschuldigte  untersucht  und  da  fanden  sich  bei  demselben  keine  Spuren  eines  vor- 
handenen oder  dagewesenen  Trippers  und  weder  in  der  Harnröhre  noch  in  den  expri- 
mirten  Prostatasecret  wurden  von  Herrn  Tand  Gonococcen  gefunden.  Wir  gaben  unser 
Gutachten  dahin  ab,  dass  bei  dem  Kinde  wohl  ein  Andrücken  der  Genitalien  des  An- 
geklagten an  diejenigen  des  Mädchens  M.  G.  stattgefunden  haben  kann,  dass  aber  eine 
immissio  penis  nicht  geschah,  dass  das  Kind  an  einer  gonorrhoischen  Affection  der  Genita- 
lien leide,  deren  Anfang  mit  dem  stattgehabten  Vorgang  am  25.  Juni  zusammenfällt,  dass 
aber  nach  dem  Ptesultat  der  Untersuchung  des  Angeklagten  die  Provenienz  der  inficiren- 
den  Gonococcen  nicht  auf  diesen  bezogen  werden  könne.  Er  wurde  wegen  Versuchs  zur 
Nothzucht  verurtheilt. 

Kommen  bei  Kindern  gonorrhoische  Affectionen  an  den  Geschlechts- 
theilen  vor,  ohne  dass  vorher  ein  nachweisbares  Stuprum  stattgefunden  hat,  so 
kann  aus  jenen  allein  doch  keineswegs  geschlossen  werden,  dass  ein  Stuprum 
stattgefunden  haben  müsse,  da  zahlreiche  Möglichkeiten  bestehen,  wie  noch  auf 


384  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

andere  Weise  eine  solche  Infection  hervorgerufen  worden  sein  konnte,  nament- 
lich durch  Zusammenschlafen  des  inficirten  Individuums  mit  an  gonorrhoischen 
Ausflüssen  behafteten  Personen  oder  durch  Gebrauch  von  Gegenständen,  an 
welchen  sich  Ueberreste  solcher  Ausflüsse  befinden,  wie  am  Bettzeug,  an 
Waschschwämmen  u.  s.  w.,  wovon  mehrere  Beispiele  bekannt  sind. 

Seltenere  venerische  Infectionen  bei  Nothzächtigungen  sind  der  weiche  und  harte 
Schanker,  welche  zu  erheblichen  ülcerationen  und  Substanzverlusten  führen,  und  auch  zu 
Verwechslungen    mit  diphtheritischen  Localisationen  und  mit  Noma  Anlass  geben  können. 

Der  weiche  Schanker  findet  sich  gewöhnlich  an  den  Labien,  am  Scheideneingang 
und  an  der  hinteren  Commissur.  Dieser  Sitz  hat  nichts  besonderes  Charakteristisches,  da 
an  diesen  Stellen  auch  andere  geschwärige  Affectionen  vorkommen,  die  nichts  Specifisches 
haben.  Für  einen  weichen  Schanker  spricht  nicht  bloss  die  längere  Dauer  der  Äffection, 
sondern  auch  das  mitunter  rasche  Umsichgreifen  der  Schwärung.  Der  harte  Schanker  ent- 
wickelt sich  nur  sehr  allmälig,  so  dass  die  Infection  nicht  einmal  gleich  anfänghch  erkannt 
werden  kann. 

Während  weitaus  in  den  meisten  Fällen  versuchte  und  ausgeführte  Noth- 
zucht  nur  mit  geringen  Verletzungen  an  den  Genitalien  verbunden  ist,  kommen 
doch  auch  Fälle  vor,  in  welchen  der  Vorgang  mehr  oder  weniger  bedeutende 
Verletzungen,  ja  selbst  den  Tod  des  missbrauchten  Individuums  zur  Folge  hat. 
Es  sind  hier  zwei  Arten  von  Verletzungen  zu  unterscheiden,  einerseits  solche, 
welche  zum  Zwecke  der  Ausführung  der  Beischlafshandlung  oder  zur  Ver- 
deckung  derselben  ausgeführt  werden,  andererseits  solche,  welche  diese  Be- 
deutung nicht  haben  können,  sondern  lediglich  zur  Steigerung  des  Wohllust- 
gefühls dienen  und  allein  die  sogenannten  Lustmorde  begründen. 

Die  Verletzungen  der  ersten  Art  bestehen  theils  darin,  dass  die  Genitalien,  wenn  sie 
wie  bei  Kindern  noch  zu  wenig  ausgebildet  und  zu  klein  sind,  um  eine  immissio  penis 
zu  gestatten,  gewaltsam  mit  den  Fingern  ausgedehnt,  aufgerissen  oder  auch  aufgeschnitten 
werden,  theils  darin,  dass  die  Luftwege  verschlossen  werden,  um  das  Schreien  zu  ver- 
hindern, sei  es  dass  die  Betreffende  gewürgt  oder  erwürgt  werde,  oder  dass  man  das 
Gesicht  mit  Kleidungsstücken  bedeckt,  oder  Fremdkörper  in  den  Mund  stösst,  oder  dass 
man,  wenn  der  Coitus  von  hinten  versucht  wird,  das  Gesicht  auf  den  Boden,  oder  im 
Bett  auf  Kissen   drückt  u.  s.  w.   Von  allen  diesen  Vorkommnissen  sind  Beispiele  bekannt. 

Die  Lustmorde  sind  im  Ganzen  selten.  Sie  werden  im  Zusammenhang 
mit  Beischlafshandlungen  ausgeführt,  bald  unmittelbar  vor  denselben,  bald 
während  derselben  oder  nach  denselben.  Solche  Unthaten  beruhen  auf  Aberra- 
tionen des  Geschlechtstriebes,  denen  abnorme  psychische  Zustände  zu  Grunde 
liegen,  die  aber  in  den  wenigsten  Fällen  eine  Unzurechnungsfähigkeit  be- 
gründen könnten.  Krafft-Ebing  hat  eine  solche  Geschlechtsbefriedigung  mit 
Misshandlung  des  weiblichen  Individuums  als  Sadismus  bezeichnet.  Sie  mahnt 
an  einen  thierischen  Coitus  mit  rücksichtsloser  Behandlung  des  weiblichen 
Individuums.  Zur  Illustration  des  Gesagten  theile  ich  folgenden  mir  vor- 
gekommenen Fall  von  Lustmord  mit,  der  gewiss  seinesgleichen  sucht 

Am  3.  Dec.  1890  wurde  Morgens  nach  einem  vorausgegangenen  grossen  Markt- 
tage um  4^/2  Uhr  in  der  Nähe  von  Bern  auf  einem  theilweise  durch  einen  Wald  führenden 
Wege  unterhalb  der  Böschung  des  Fussweges  eine  weibliche  Leiche  aufgefunden,  auf  dem 
Rücken  liegend,  mit  auseinander  gespreizten  Beinen,  die  Knie  gebogen,  in  Coitus-Stellung, 
nach  dem  Bericht  des  Polizeibeamten,  der  die  Anzeige  gemacht  hatte.  Der  Hut  und  ein 
Körbchen  lagen  neben  der  Leiche.  Die  Person  wurde  als  eine  Anna  Fl.  erkannt,  geb.  1861. 
Die  gerichtliche  Leichenuntersuchung  wurde  am  4.  Dec.  von  mir  und  Dr.  Ost  ausgeführt. 

Die  Bekleidung  bestand  in  einem  sonntäglichen,  hier  zu  Lande  beim  Landvolk 
üblichen  Anzug.  Dieser  war  vollständig  in  Unordnung,  vorn  theils  aufgerissen,  theils  auf- 
geschnitten und  stark  durchblutet,  namentlich  linkerseits.  Der  Körper  hatte  eine  Länge 
von  148  cm,  war  wohlgebaut  und  gut  genährt.  Die  Todtenstarre  bestand  noch  allgemein. 
Nur  wenige  Hvide  Blutsenkungsflecke  an  der  Rückenfläche  des  Körpers. 

Von  Verletzungen  fanden  sich  am  Gesicht  zwei  Bisswunden,  eine  an  der  rechten 
Wange  und  eine  zweite  an  der  Nase.  Diese  Bisswunden  wurden  zur  allfälli^en  Agno- 
scirung  des  Thäters  genau  untersucht.  Auch  befinden  sich  die  ausgeschnittenen  Hautstücke 
in  Weingeist  aufbewahrt  noch  in  meinem  Besitze.  Die  Bisswunde,  an  der  rechten  Wange 
bildete  in  der  Höhe  der  Basis  der  Nase  ein  transversal  liegendes  Oval,  von  den  oberen  und 
unteren  vorderen  Zahnreihen  gebildet.  Die  Zähne  perforirten  die  Haut  nicht  vollständig, 
waren  aber  an  der  Rückseite  der  ausgeschnittenen  Hautstücke  durch  sugillirte  Stellen 
signalisirt.     Der    obere   Bogen    enthielt    die  Eindrücke    von    fünf  oberen,    der   untere   von 


\  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  385 

sechs  unteren  Zähnen,  zwischen  welchen  kehie  Lücken  bestanden,  so  dass  das  Gebiss  der 
vorderen  Zähne  ein  vollständiges  gewesen  sein  muss.  Die  oberen  Zahneindrücke  ent- 
sprachen den  vier  Schneidezähnen  und  dem  rechten  Eckzahn,  die  unteren  den  Schneide- 
zähnen, dem  rechten  Eckzahn  und  dem  ersten  rechten  Prämolarzahn.  Die  Circumferenz 
des  oberen  und  unteren  Zahnbogens  betrug  9  cm.,  der  Radius  des  oberen  Zahnbogens 
1  cm  u.  s.  w.  An  der  Nase  bildeten  die  Zähne  des  Oberkiefers  oberhalb  der  Nasenspitze 
einen  Bogen,  welcher  oberhalb  derselben  die  Nase  kranzförmig  umgab  und  mit  dem  Scheitel 
vollkommen  der  Mitte  der  Nase  entsprach.  Die  Zähne  des  Unterkiefers  bildeten  Eindrücke 
am  septum  narium  und  an  den  Nasenflügeln,  wobei  die  Oberlippe  etwas  verletzt  war. 
Selbstverständlich  konnte  hier  das  Gebiss  nicht  so  vollständig  abgedrückt  sein  wie  an  der 
Wange,  doch  stimmten  die  abgenommenen  Masse  vollständig  mit  denjenigen  der  letzteren 
überein. 

Ausserdem  fand  sich  am  Gesicht  noch  eine  4  cm  lange  Schnittwunde  vom  links- 
seitigen Mundwinkel  nach  auf-  und  auswärts  durch  die  linke  Wange  gehend  und  allmälig 
seichter  werdend.  Dass  diese  Wunde  bei  ihrer  Entstehung  noch  geblutet  hatte,  war  nicht 
ganz  sicherzustellen,  so  dass  dieselbe  möglicher  Weise  erst  nach  Aufgehörthaben  der 
Circulation  beigebracht  worden  ist. 

Weitere  Schnittwunden,  die  geblutet  hatten,  bestanden  an  dem  untersten  Theil  des 
Halses  in  transversaler  Richtung  verlaufend,  eine  mittlere  von  8  cm  Länge,  eine  kleinere 
seitlich  gelegene  4  cm  lange,  oberhalb  des  rechten  Endes  der  vorigen,  und  eine  dritte,  gleich- 
falls kleinere  von  5  cm  Länge  unterhalb  des  linksseitigen  Endes  der  mittleren  Wunde. 
Sämmtliche  Wunden  durchdrangen  die  Haut,  und  die  letztgenannte  führte  bis  in  die 
Thoraxhöhle.  Alle  diese  Wunden  waren  von  Blutgerinnseln  umgeben.  Doch  war  durch 
die  letzte  Wunde  kein  grösseres  intrathoracisches  Gefäss  verletzt.  Diese  Wunden  wurden 
ihrer  gleichartigen  Beschaffenheit  nach  zu  gleicher  Zeit  beigebracht  und  sehr  wahrschein- 
lich in  der  gleichen  Richtung  von  rechts  nach  links. 

Die  linke  Brust  war  vollständig  abgeschnitten,  resp.  amputirt,  und  lag  neben  der 
Leiche,  ohne  allen  Zusammenhang  mit  derselben.  Der  Abschnitt  geschah  an  der  Basis  der 
ziemlich  grossen  und  wohlgeformten  Brust.  Die  Wunde  war  glatt  und  eben  und  zeigte 
Spuren  stattgehabter  Blutung.     Die  Kleidung  war  an  dieser  Stelle  stark  durchblutet. 

Die  grossartigste  Verletzung  bestand  in  einem  Medianschnitt  links  unterhalb  des 
linken  Sternoclaviculargelenks,  welches  noch  angeschnitten  war,  beginnend  an  der  linken 
Seite  des  Brustbeines  herab,  weiterhin  über  den  Bauch  an  der  linken  Seite  des  Nabels 
vorbei  bis  in  die  Symphysis  ossium  pubis  hinein.  Der  Schnitt  war  penetrirend  mit  Durch- 
schneidung sämmtlicher  Rippenknorpel  und  der  ganzen  Dicke  der  Bauchwand.  Die  Schnitt- 
flächen waren  glatt  und  eben,  und  nur  an  einer  Stelle  des  Thorax  waren  einzelne  Knorpel 
zweimal  durchschnitten,  so  dass  hier  das  Messer  zweimal  angesetzt  worden  sein  musste. 
Die  Schnittführung  ging  so  tief,  dass  nicht  nur  die  Höhlenwandungen  ganz  durchschnitten, 
sondern  auch  mehrere  Höhlenorgane  verschieden  tief  angeschnitten  waren,  und  zwar  muss 
das  der  Schnittrichtung  nach  "mit  dem  ersten  Einschnitt  geschehen  sein.  Das  Zwerchfell 
vrar  tief  eingeschnitten,  der  linke  Leberlappen  8  cm  lang  angeschnitten,  der  linke  Vorhof 
und  die  rechte  Herzkammer  aiifgeschnitten.  In  der  Pylorusgegend  erschien  der  Magen 
von  den  Gedärmen  durch  den  Schnitt  abgetrennt,  und  waren  diese  mit  den  Netzen  theils 
herausgeschnitten,  theils  herausgerissen  und  wurden  in  einzelnen  Klumpen  gefroren  in  der 
Nähe  der  Leiche  auf  dem  Boden  gefunden.     Der  Magen  war  nur  aufgeschnitten  und  leer. 

Alle  diese  Schnittwunden  mussten  beigebx'acht  worden  sein,  so  lange  die  Circulation 
noch  fortbestand,  denn  die  Schnittränder  und  Flächen  waren  blutig  infiltrirt  und  die  Wund- 
spalten enthielten  Blutgerinnsel.  In  der  Brust-,  Bauch-  und  Beckenhöhle  fand  sich  viel, 
theils  flüssiges,  theils  geronnenes  Blut, 

In  der  Bauchhöhle  waren  noch  Leber,  Magen,  Milz  und  Nieren  vorhanden,  die  unver- 
letzte Harnblase  enthielt  hellen  Harn.  Die  inneren  und  äusseren  Genitalien  erschienen 
unverletzt,  nur  der  Symphysenschnitt  ging  etwas  in  die  linke  grosse  Schamlippe  hinein,  der 
Uterus  war  leer,  in  dem  von  der  Scheide  abgestreiften  Schleime  wurden  nur  vereinzelte 
Spermatozoen  gefunden. 

In  unserem  Gutachten  setzten  wir  auseinander,  dass  der  Betreffende  zur  Ausführung 
der  Bisswunden  im  Gesicht  auf  der  Person  gelegen  haben  musste,  dass  die  Bisswunde  an 
der  Nase  solche  Lage  und  Beschaffenheit  hatte,  wie  wenn  der  Betreffende  die  Nase  hätte 
abbeissen  wollen,  denn  am  Septum  und  an  den  Nasenflügeln  waren  die  Bisswunden  pene- 
trirend, während  aber  das  Eindringen  der  Zähne  durch  das  knöcherne  Nasendach  unmöglich 
gemacht  wurde;  dass  die  Brustamputation  wohl  vor  dem  Aufschnitt  des  Thorax  geschah, 
weil  jene  sonst  schwieriger  gewesen  wäre,  dass  diese  Amputation  und  der  grosse  Median- 
schnitt links  am  Nabel  vorbei  Gewandtheit  in  der  Schnittführung  und  einige  anatomische 
Kenntnis  voraussetzen  lassen,  dass  sämmtliche  Schnitte,  mit  Ausnahme  desjenigen  vom 
linken  Mundwinkel  ausgehend,  ausgeführt  worden  sein  mussten,  so  lange  die  Circulation 
noch  fortbestand,  dass  im  Verlauf  des  Tages  ein  Coitus  stattgefunden  haben  musste,  dass 
der  Tod  durch  die  grossartige  Verwundung  und  durch  Verblutung  eintrat  u.  s.  w. 

Dass  dieser  entsetzliche  Mord  das  Publicum  in  grosse  Aufregung  versetzte,  ist  leicht 
erklärlich,  man  dachte  an  den  Bauchaufschlitzer  Jack  auf  Reisen  und  machte  richter- 
licherseits    alle  Anstrengungen  zur  Entdeckung   des  Thäters  und  setzte  selbst  einen  Preis 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  25 


386  GESCHLECHTSVEEHÄLTNISSE. 

für  dieselbe  aus,   allein  umsonst.     Bis  zur  heutigen  Stunde  ist  dieser  exquisite  Lustmord 
noch  Geheimnis. 

2.  Scliändung.  Darunter  begreift  man  eine  Beischlafshandlung  mit 
geistesschwachen  oder  blödsinnigen  Personen.  Nicht  alle  Strafgesetze  ge- 
brauchen diese  Bezeichnung,  wohl  aber  wird  von  allen  dieser  Vorgang  straf- 
rechtlich berücksichtigt,  wie  sich  aus  nachstehenden  gesetzlichen  Bestim- 
mungen ergeben  wird,  unter  welchen  wir  auch  das  bernische  Strafgesetz 
anführen,  welches  speciell  diesen  Vorgang  als  Schändung  aufführt. 

Bernisches  Strafgesetzbuch.  §  172.  Wer  mit  einer  Blödsinnigen  oder  ihrer 
Verstandeskräfte  beraubten  Person  ohne  Gewaltanwendung  und  ohne  Sinnesbetäubung  den 
Beischlaf  vollzieht,  wird  mit  Correctionshaus  bis  zu  vier  Jahren  bestraft.  Der  Versuch  ist 
strafbar. 

Hat  die  Handlung  mit  einer  Person  stattgefunden,  die  zwar  nicht  blödsinnig  ist, 
deren  geistige  Fähigkeiten  aber  auf  einer  sehr  niedrigen  Stufe  stehen,  so  wird  der  Thäter 
mit  Gefängnis  von  30  -  60  Tagen  oder  mit  Correctionshaus  bis  zu  einem  Jahre  bestraft. 

Das  österreichische  Strafgesetz  gebraucht  den  Ausdruck  Schändung  (§  128) 
für  ein  anderes  Geschlechtsvergehen,  auf  welches  wir  später  zu  sprechen  kommen  und  im 
deutschen  Strafgesetz  (§  176.  Nr.  2.)  kommt  der  Ausdruck  Schändung  nicht  vor,  und  ist 
von  einem  ausserehelichen  Beischlaf  mit  einer  geisteskranken  Frauensperson  die  Rede, 
welcher  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft  wird. 

Nach  dem  bernischen  Strafgesetz  haben  wir  eine  ganze  Reihe  von 
Untersuchungen  zu  machen  Gelegenheit  gehabt,  indem  gerade  blödsinnige 
und  geistesschwache  Personen  so  häufig  geschlechtlich  missbraucht  werden, 
und  müssen  wir  die  Unterscheidung  blödsinniger  und  geistesschwacher  Per- 
sonen wenigstens  vom  medicinischen  Standpunkte  aus  für  wichtig  halten,  da 
man  solche  Personen  eigentlich  nicht  den  geisteskranken  und  auch  nicht  den 
willenlosen  und  bewusstlosen  gleichstellen,  daher  auch  nicht  das  Strafmass 
dasselbe  sein  kann. 

Die  gerichtlich-medicinische  Aufgabe  besteht  in  solchen  Fällen  meistens 
und  bei  blödsinnigen  Personen  sozusagen  immer  nicht  in  einer  Untersuchung 
der  Genitalien  in  Bezug  auf  eine  stattgehabte  Beischlafshandlung,  denn  meistens 
sind  es  schwangere  Personen,  um  die  es  sich  handelt,  indem  erst  die  ein- 
getretene Schwangerschaft  die  Eltern  oder  Pflegeeltern  auf  das  Vorgefallene 
aufmerksam  macht  und  zu  einer  Untersuchung  Anlass  gibt,  sondern  lediglich 
um  Feststellung  des  psychischen  Zustandes,  wobei  Blödsinn  und  die  verschie- 
denen Grade  von  Geistesschwäche  in  Betracht  kommen.  Bei  der  Verführung 
Blödsinniger  ist  das  Strafmass  höher  als  bei  derjenigen  nur  geistesschwacher 
Personen,  weshalb  die  Vertheidigung  vor  dem  Schwurgericht  von  den  Sachver- 
ständigen mitunter  ausdrücklich  eine  bestimmte  Unterscheidung  dieser  ver- 
schiedenen Zustände  verlangt. 

Andere  zu  beantwortende  Fragen,  die  bereits  früher  besprochen  wurden, 
sind  unter  solchen  Verhältnissen  die,  ob  der  Coitus  muthmasslich  nur  einmal 
oder  mehrmals  ausgeführt  worden  ist,  und  ob  ein  einmaliger  stattgehabter 
Umgang  eine  Schwängerung  hatte  herbeiführen  können.  Natürlich  ist  in 
solchen  Fällen  auch  immer  die  Schwangerschaftszeit  zu  bestimmen,  in  welcher 
sich  die  betreffende  Person  befindet,  um  darnach  approximativ  die  Zeit  zu 
bestimmen,  zu  welcher  der  Vorgang  der  Schwängerung  stattgefunden  hat. 

3.  Blutschande.  Auch  diese  Art  von  Beischlafshandlungen  zwischen 
Verwandten  in  auf-  und  absteigender  Linie  wird  strafrechtlich  verfolgt. 

Deutsches  Stra tsgesetz.  §173.  Der  Beischlaf  zwischen  Verwandten  auf-  und  ab- 
steigender Linie  wird  an  den  ersteren  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,  an  den  letzteren 
mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft. 

Der  Beischlaf  zwischen  Verschwägerten  auf-  und  absteigender  Linie,  sowie  zwischen 
Geschwistern  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft. 

Neben  der  Gefängnisstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt 
werden. 

Oesterr eichisches  Strafgesetz.  §  134.  Blutschande,  welche  zwischen  Ver- 
wandten in  auf-  und  absteigender  Linie,  ihre  Verwandtschaft  mag  von  ehelicher  oder  un- 
ehelicher Geburt  herrühren,  begangen  wird.  Die  Strafe  ist  Kerker  von  sechs  Monaten  bis 
zu  einem  Jahre. 


\ '  GESCHLECHTSVERIIÄLTNISSE.  387 

Gericlitlich-medicinisch  hat  man  in  solchen  Fällen  zum  Nachweis  des 
Thatbestandes  der  Blutschande  nur  zu  constatiren,  dass  eine  Beischlafshand- 
lung ausgeführt  oder  auch  nur  versucht  worden  ist.  '■)  Meistens  wird  zu 
solchen  Vorgängen  dadurch  Veranlassung  gegeben,  dass  mehr  oder  weniger 
geschlechtsreife  weibliche  Individuen  wegen  Platzmangel  mit  dem  Vater  oder 
einem  Bruder  in  demselben  Bette  schlafen.  Erst  kürzlich  ist  mir  noch  der 
Fall  vorgekommen,  dass  eine  22jährige  Person  bei  ihrem  Vater,  der  Wittwer 
w^ar,  im  selben  Bette  schlief  und  der  Blutschande  verdächtig  war,  so  dass  die 
Untersuchung  der  betreffenden  Person  vom  Richter  verlangt  wurde. 

4.  Beischlaf shandlungen  mit  Mädchen  unter  einem  gewissen 
Alter   sind  nach  den  meisten  Strafgesetzgebungen  mit  Strafe  bedroht. 

Doch  herrscht  hierin  nicht  vollständige  üebereinstimmung,  so  wird  z.  B.  nach  dem 
österreichischen  Strafgesetz  (§.  127)  der  Beischlaf  mit  einer  Frauensperson,  welche 
noch  nicht  das  vierzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  der  Nothzucht  gleich  bestraft, 
während  das  deutsche  Strafgesetz  (§.  175,  3)  schon  nur  für  unzüchtige  Handlungen 
eine  Strafe  von  10  Jahren  Zuchthaus  bestimmt.  Das  bernische  Strafgesetz  (Art.  170) 
bestraft  mit  10  Jahren  Zuchthaus  denjenigen,  der  mit  einem  Kind  unter  zwölf  Jahren  den 
Beischlaf  vollzieht. 

Dagegen  stimmen  deutsches  Strafgesetz  (§.  182)  und  österreichischer 
Strafgesetz-Entwurf  (§.  190)  darin  miteinander  ganz  überein,  dass,  wer  ein  unbeschol- 
tenes Mädchen,  welches  das  sechzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  zum  Beischlaf 
verführt,  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr  bestraft  wird. 

Man  ersieht  aus  diesen  strafgesetzlichen  Bestimmungen  das  Bestreben 
der  Gesetzgebung,  die  weibliche  Geschlechtsehre  zu  schützen  gegen  Beischlafs- 
handlungen, wenn  sie  auch  nicht  mit  Gewalt  ausgeführt  werden  und  daher 
nicht  den  Strafbestimmungen  über  Nothzucht  unterliegen  würden. 

Die  Mithilfe  der  gerichtlichen  Medicin  ist  zur  Anwendung  dieser  straf- 
rechtlichen Bestimmungen  insofern  unumgänglich,  als  vom  medicinischen 
Standpunkte  aus  der  vorausgegangene  Geschlechtsact,  d.  h.  die  stattgefundene 
Beischlafsbandlung,  sei  sie  nur  versucht  oder  ausgeführt,  zu  constatiren  ist. 

Ausserdem  kann  den  medicinischen  Sachverständigen  auch  noch  die  Auf- 
gabe zufallen,  zu  bestimmen,  ob  nach  dem  Grade  der  körperlichen  Entwicklung 
des  missbrauchten  weiblichen  Individuums  dem  Thäter  das  Alter  derselben 
bekannt  sein  konnte,  oder  ob  hier  eine  Täuschung  sehr  wohl  möglich  war, 
was  einen  Milderungsgrund  für  den  Betreffenden  zur  Folge  haben  könnte. 

Wir  hatten  kürzlich  eine  Person  zu  untersuchen,  welche  das  sechzehnte  Jahr  noch 
nicht  zurückgelegt  hatte,  und  von  drei  Arbeitern  missbraucht  worden  war,  welche  deshalb 
in  strafrechtliche  Untersuchung  kamen.  Sie  gaben  zur  Entschuldigung  an,  dass  sie  nicht 
nach  dem  Alter  der  betreffenden  Person  sich  erkundigt  hätten,  da  sie  dieselbe  nach  ihrer 
ganzen  Körperlichkeit  für  viel  älter  hatten  halten  müssen.  Nach  meiner  Untersuchung 
konnte  ich  die  Möglichkeit,  ja  Wahrscheinlichkeit  einer  solchen  Täuschung  zugeben,  da  die 
betreffende  Person  in  dem  Grade  körperlich  ausgebildet  war,  nach  ihren  Körperdimen- 
sionen und  der  subcutanen  Fettablagerung,  nach  der  Behaarung  des  Körpers  u.  s.  w., 
dass  gewiss  jeder  Sachkundige  einer  solchen  Täuschung  hätte  verfallen  können. 

h)  Unzüchtige  Handlungen. 
Die  Strafgesetze  geben  keinen  Begriff  von  unzüchtigen  Handlungen  oder 
von  Unzucht,  so  dass  darunter  nichts  Anderes  verstanden  werden  kann,  als 
diejenige  Art  der  Geschlechtsbefriedigung,  welche  nicht  Nothzucht  und  nicht 
widernatürliche  Unzucht  ist.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  hierüber  sprechen 
sich  in  folgender  Weise  aus. 

Deutsches  Strafgesetz.  §.  176.  Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  be- 
straft, wer 

1.  mit  Gewalt  unzüchtige  Handlungen  an  einer  Frauensperson  vornimmt  oder  dieselbe 
durch  Drohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  zur  Duldung  unzüch- 
tiger Handlungen  nöthigt; 

2.  mit  Personen  unter  vierzehn  Jahren  unzüchtige  Handlungen  vornimmt  oder 
dieselben  zur  Verübung  oder  Duldung  unzüchtiger  Handlungen  verleitet. 


*)  Oesterr.  Strafges.  §.  134.  Entscheid,  d.  oberst.  Gerichts-  und  Cassationshofes  vom 
18.  Febr.  1876. 

25* 


388  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  , 

§.  174.    Mit  Zuclitliaus  bis  zu  fünf  Jahren  werden  bestraft: 

1.  Vormünder,  Geistliche,  Lehrer  und  Erzieher,  welche  mit  ihren  Pflegebefohlenen, 
Geistliche,  Lehrer  und  Erzieher  welche  u.  s.  w.,  unzüchtige  Handlungen  vornehmen; 

2.  Beamte,  die  mit  Personen  u.  s.  w. 

3.  Beamte,  Aerzte  oder  andere  Medicinalpersonen  u.  s.  w. 

Sozusagen  gleichlautend  sind  die  Bestimmungen  im  österr.  Straf- 
gesetz-Entwurf §.  189.  Dagegen  ist  im  österr.  Strafgesetz  der  §.  128 
anderslautend,  nämlich: 

Wer  einen  Knaben  oder  ein  Mädchen  unter  14  Jahren  oder  eine  im  Zustande  der 
Wehr-  oder  Bewusstlosigkeit  befindliche  Person  zur  Befriedigung  seiner  Lüste  auf  eine 
andere  als  die  im  §.  107  (Beischlaf)  bezeichnete  Weise  geschlechtlich  missbraucht,  begeht, 
wenn  diese  Handlung  nicht  das  im  §.  129  lit.  b.  bezeichnete  Verbrechen  (Unzuclit  wider 
die  Natur")  bildet,  das  Verbrechen  der  Schändung  und  soll  mit  schwerem  Kerker  von  ein 
bis  zu  fünf  Jahren  u..  s.  w.  bestraft  werden. 

Man  ersieht  aus  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen,  dass  unzüchtige 
Handlungen  nur  dadurch  näher  bezeichnet  werden,  dass  es  sich  um  Ge- 
schlechtsbefriedigungen handelt,  welche  nicht  Beischlaf  und  nicht  wider- 
natürliche Unzucht  sind,  und  dass  nur  das  österr.  Strafgesetz  diese  Vorgänge 
als  Schändung  bezeichnet,  ferner  dass  nach  dem  deutschen  Strafgesetz  und 
dem  österr.  Strafgesetzentwurf  diese  Arten  von  Geschlechtsbefriedigung  dann 
mit  höheren,  und  zwar  sehr  hohen  Strafen  bedacht  sind,  wenn  sie  mit  Gewalt 
oder  mit  Drohungen  für  Leib  und  Leben  oder  mit  Personen  unter  14  Jahren 
oder,  was  jedoch  die  gerichtliche  Medicin  nicht  weiter  betrifit,  von  Personen 
ausgeübt  werden,  welche  ihrer  socialen  Stellung  nach  über  die  missbrauchten 
Persönlichkeiten  einen  gewissen  Einfluss  haben. 

Auffallenderweise  ist  auf  das  Begehen  unzüchtiger  Handlungen  ohne  die 
angeführten  erschwerenden  Umstände,  wenn  sie  zur  Kenntnis  richterlicher 
Behörden  gelangen,  nicht  weiter  Rücksicht  genommen  und  keine  Strafe  an- 
gegeben. Nur  das  bernische  Strafgesetz  bestimmt  in  dieser  Beziehung  im 
Art.  162. 

Wer  öffentlich  die  Schamhaftigkeit  verletzt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechzig  Tagen 
oder  mit  Correctionshaus  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldbusse  bis  zu  fünfhundert 
Franken  bestraft. 

Die  gerichtlich-medicinischen  Aufgaben  rücksichtlich  dieser  unzüchtigen 
Handlungen  sind  mehrere,  welche  aber  nur  in  einer  geringeren  Zahl  von 
Fällen  aufklärende  Untersuchungsergebnisse  dem  Richter  gewähren  können. 
Die  erste  Aufgabe  ist  zunächst  die,  auf  medicinische  Untersuchungen  gestützt 
Beweise  beizubringen,  dass  diese  oder  jene  Art  unzüchtiger  Handlung  statt- 
gefunden hat,  ferner,  wenn  ja,  ob  dabei  Gewalt  in  Anwendung  gebracht 
worden  ist,  und  endlich  ob  die  unzüchtige  Handlung  nachtheilige  Folgen  für 
die  Körperlichkeit  oder  Gesundheit  des  missbrauchten  Individuums  nach  sich 
gezogen  hat. 

Die  unzüchtigen  Handlungen,  welche  zu  ungehöriger  Geschlechtsbefrie- 
digung vorgenommen  werden,  sind  ausserordentlich  mannigfaltig  und  grossen 
Theils  der  Art,  dass  sie  keine  erkennbaren  Spuren  zurücklassen,  so  dass  die 
medicinische  Feststellung  derselben  eine  Unmöglichkeit  ist,  und  daher  der 
Richter  auf  anderem  Wege  sich  Aufklärung  über  das  Vorgefallene  verschaffen 
muss,  und  der  Sachverständige  sich  eventuell  nur  über  den  psychischen  Zu- 
stand des  Betreffenden  rücksichtlich  seiner  Zurechnungsfälligkeit  auszu- 
sprechen hat. 

Manche  dieser  unzüchtigen  Handlungen,  welche  schon  bei  den  Griechen 
und  Römern  eine  gewisse  Rolle  spielten,  und  besondere  Namen  erhielten,  wie 
das  fellare,  irrumare,  der  cunnilingus  u.  s.  w.  lassen  nur  höchst  selten  er- 
kennbare Spuren  zurück,  als  Infectionen  an  den  Lippen  und  an  der  Zunge.  Auch 
die  Exhibition,  das  ist  die  Schaustellung  der  männlichen  Genitalien,  gehört 
zu  den  unzüchtigen  Handlungen,  welche  nur  ganz  ausnahmsweise  zu  gerichtlicher 
Untersuchung  Anlass  geben,  wie  folgender  Fall  beweist. 


\  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  389 

Ich  erhielt  den  Auftrag,  einen  älteren  Schlossermeister  Solt.  zu  untersuchen,  ob  derselbe 
an  Hämorrhoiden  mit  zeitweisen  Blutungen  leide.  Derselbe  war  nämlich  beschuldigt,  an 
einem  Fenster  seine  Hosen  herabgezogen  und  seine  Geschlechtstheile  entblösst  zu  haben, 
was  von  gegenüberwohnenden  Personen  gesehen  und  angezeigt  worden  war.  Derselbe,  deshalb 
abgehört,  entschuldigte  sich  damit,  dass  er  angab,  er  leide  an  Hämorrhoiden  und  zeitweisen 
Blutungen,  und  dass  er  damals  gerade  bei  einer  Fensterreparatur  glaubte,  dass  Blut  aus 
dem  After  abgehe  und  dass  er  deshalb  einen  geöffneten  Fensterflügel  als  Spiegel  benutzte, 
um  nachzusehen,  und  keine  Ahnung  davon  hatte,  dass  er  von  einem  vis-ä-vis  gesehen 
werde.  Meine  Untersuchung  ergab,  dass  die  Angabe  des  Schlossermeisters  mit  den 
Hämorrhoiden  ganz  richtig  war,  und  dass  von  einer  exhibitionistischen  Handlung  keine 
Rede  sein  konnte. 

Der  §.  176  des  deutsclien  Strafgesetzes  spricht  zwar  nur  von  un- 
züchtigen Handlungen  an  Frauenspersonen,  aber  der  §.  174  bezieht  das  Be- 
gehen unzüchtiger  Handlungen  auf  verschiedene  Personen  und  namentlich 
auch  auf  minderjährige  Schüler  oder  Zöglinge,  und  das  österreichische 
Strafgesetz  spricht  ganz  speciell  von  Knaben,  es  ist  daher  keinem  Zweifel 
unterworfen,  dass  auch  unzüchtige  Handlungen  an  männlichen  Individuen, 
w^elche  nicht  zur  widernatürlichen  Unzucht  gehören,  unter  jenen  Hand- 
lungen gemeint  sind,  und  kommen  in  dieser  Beziehung  Frictionen  der 
Genitalien  an  männlichen  Individuen  in  verschiedenen  Stellungen  in  Betracht, 
und  ganz  besonders  auch  masturbatorische  Handlungen.  Alle  diese  Vorgänge 
haben,  wie  gesagt,  nur  geringes  forensisches  Interesse,  da  hier  in  der  Kegel 
medicinisch  nichts  zu  beweisen  ist, 

Die  einzige  Art  unzüchtiger  Handlungen  an  weiblichen  Individuen, 
welche  häufig  genug  gerichtsärztliche  Untersuchungen  veranlassen,  die  mitunter 
werthvolle  Aufklärungen  geben  zur  Constatirung  einer  unzüchtigen  Handlung, 
sind  die  Fingermanipulationen  an  den  Genitalien  weiblicher  Kinder, 
welche  theils  nur  in  Betastungen  oder  Pieibungen  der  äusseren  Genitalien 
bestehen,  theils  in  mehr  oder  weniger  gewaltsamen  Versuchen  zum  Ein- 
bringen eines  Fingers  in  dieselben.  Da  das  letztere  ohne  Zerreissung  des 
Hymens  nicht  wohl  möglich  ist  und  diese  Verletzung  Schmerzen  verursacht, 
welche  die  Kinder  zum  Schreien  und  zur  Gegenwehr  veranlassen,  so  kommen 
solche  gröbere  Verletzungen  nicht  häufig  vor,  sind  aber  schon  in  excessiver 
Weise  vorgekommen,  so-  dass  nicht  blos  der  Hymen,  sondern  auch  ein  Theil 
der  Scheide  zerrissen  w^aren.  Meistens  findet  man  nur  unbedeutende  trau- 
matische Effecte,  als  Röthungen  der  Vulva,  Spuren  von  Excoriationen  durch 
Fingernägel,  kleine  Einrisse  im  freien  Rande  des  Hymens,  aber  engen  Eingang 
in  die  Scheide.  Doch  haben  wir  früher  schon  einen  Fall  mitgetheilt,  wo 
nach  und  nach  durch  allmälige  Dehnung  die  hymenale  Oeffnung  ohne  Zer- 
reissung so  dilatirt  wurde,  dass  der  Zeigefinger  mit  Leichtigkeit  eingeführt 
werden  konnte.  Auch  ist  durch  unreine  Finger  eine  Infection  möglich.  Die 
Befunde  sind  demnach  bei  solchen  unzüchtigen  Handlungen  sehr  verschieden, 
und  mitunter  so  unbedeutend,  dass  nur  wenig  mit  Sicherheit  aus  ihnen  ge- 
schlossen werden  kann.  Indessen  wird  das  Wenige,  was  man  findet,  in  Ver- 
bindung mit  den  Angaben  des  missbrauchten  Kindes  und  anderen  darauf 
bezüglichen  Erhebungen  den  Sachverständigen  in  den  Stand  setzen,  sich 
dahin  auszusprechen,  dass  für  einen  stattgehabten  Beischlafsversuch  keine 
Thatsachen  vorliegen  und  dass  es  sich  nur  um  nicht  verletzende  Finger- 
manipulationen handeln  kann. 

Gröbere  Verletzungen,  die  mit  Schmerzen  verbunden  gewesen  sein 
mussten,  sprechen  für  Gewaltanwendung  bei  der  Ausführung  der  unzüchtigen 
Handlung. 

Nachtheilige  Folgen  für  die  Körperlichkeit  und  Gesundheit  der  miss- 
brauchten Individuen  haben  unzüchtige  Handlungen  nur  dann,  wenn  bei  dem 
Acte  schwerere  Verletzungen  der  Genitalien  oder  eine  Infection  stattgefunden 
hat,  was  jedoch  zu  den  Ausnahmsfällen  gehört. 


390  GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE. 

c)  Widernatürliclie  Unzuclit. 
Was  strafrechtlich  unter  widernatürlicher  Unzucht  zur  Zeit  verstanden 
wird,  ergibt  sich  aus  nachstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen: 

Deutsches  Strafgesetzbuch.  §.  175.  Die  widernatürliche  Unzucht,  welche 
zwischen  Personen  männlichen  Geschlechtes  oder  von  Menschen  mit  Thieren  begangen 
wird,  ist  mit  Gefängnis  zu  bestrafen,  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte 
erkannt  werden. 

Oesterreichischer  Strafgesetzentwurf.  §.190.  Die  widernatürliche  Unzucht, 
welche  zwischen  Personen  des  männlichen  Geschlechts  oder  von  Menschen  mit  Thieren 
begangen  wird,  ist  mit  Gefängnis  zu  bestrafen. 

Oesterreichisches  Strafgesetzbuch.  §.  129.  Als  Verbrechen  werden  auch 
nachstehende  Arten  von  Unzucht  bestraft:  L  Unzacht  wider  die  Natur,  das  ist  a)  mit 
Thieren,  b)  mit  Personen  desselben  Geschlechts. 

§.  170.     Die  Strafe  ist  schwerer  Kerker  von  1  bis  zu  5  Jahren.   Wer  u.  s.  w. 

Man  ersieht  aus  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  wesentliche  Ver- 
änderungen in  der  Auffassung  der  strafrechtlichen  Behandlung  der  sogenannten 
widernatürlichen  Unzucht,  indem  diese  eine  viel  eingeschränktere  und  mildere 
geworden  ist,  denn  nach  dem  österreichischen  Strafgesetzentwurf  ist  die 
strafrechtliche  Verfolgung  der  widernatürlichen  Unzucht  zwischen  Personen 
des  weiblichen  Geschlechts  ganz  aufgegeben  und  wie  im  deutschen  Straf- 
gesetz auf  Unzucht  zwischen  Personen  männlichen  Geschlechts  beschränkt, 
und  ausserdem  ist  das  Strafmass  überhaupt  ein  viel  geringeres  geworden. 
Dass  man  die  widernatürliche  Unzucht  zwischen  Personen  weiblichen 
Geschlechts,  die  sogenannte  Tribadie,  strafrechtlich  nicht  mehr  als  wider- 
natürliche aufführt  und  bestraft,  ist  gewiss  hinreichend  begründet.  Demnach 
sind  nur  noch  zwei  Arten  widernatürlicher  Unzucht  zu  unterscheiden,  nämlich 
diejenige  zwischen  Personen  männlichen  Geschlechts  und  diejenige  mit 
Thieren.    Erstere  nennt  man  gemeinhin  Päderastie,  letztere  Sodomie. 

A.  Wider  natürliche  Unzucht  zwi  sehen  Personen  männlichen 
Geschlechts  (Päderastie). 

Dass  männliche  Personen  miteinander  in  sehr  mannigfaltiger  Weise  Un- 
zucht treiben  können,  wohin  namentlich  die  gegenseitige  Masturbation  und 
die  Reibungen  der  Genitalien  des  einen  an  dem  Körper  des  anderen  in  ver- 
schiedenen Stellungen  gehören,  ist  wohl  verständlich,  allein  das  Widernatür- 
liche bei  dieser  Unzucht  zwischen  Personen  des  männlichen  Geschlechts  be- 
steht nicht  blos  in  der  gleichen  Sexualität,  sondern  auch  noch  in  einer  be- 
sonderen Art  der  Ausübung  der  Geschlechtsbefriedigung,  welche  ein  Analogon 
einer  Beischlafshandlung  darstellt,  und  darin  besteht,  dass  von  der  einen 
männlichen  Persönlichkeit  statt  der  Scheide  eines  weiblichen  Individiums  der 
After  und  Mastdarm  eines  anderen  männlichen  Individuums  zur  Geschlechts- 
befriedigung benutzt  wird.  Es  ist  die  anale  Geschlechtsbefriedigung 
bei  einem  männlichen  Individuum,  um  welche  es  sich  handelt,  und  welche  ganz 
richtig  als  widernatürliche  Geschlechtsbefriedigung  aufgefasst  wird. 

Der  anale  Coitus  kann  zwar  auch  bei  weiblichen  Individuen  ausgeübt 
werden  und  geschieht  das  auch  zuweilen,  allein  strafrechtlich  gehört  derselbe 
nicht  hieher.  Es  ist  strafrechtlich  von  Wichtigkeit,  dass  nicht  alle  Arten  von 
Geschlechtsbefriedigung  zwischen  männlichen  Individuen  als  widernatürliche 
Unzucht  aufgefasst  und  strenger  bestraft  werden,  denn  nur  die  anale  Art  des 
Coitus  bei  männlichen  Individuen  gegenüber  dem  vaginalen  bei  weiblichen  ge- 
hört hieher. 

Zur  näheren  Betrachtung  dieser  Art  von  gesetzwidriger  Geschlechts- 
befriedigung, welche  strafrechtlich  als  widernatürliche  aufgefasst  wird,  ist  es 
nothwendig,  die  beiden  Arten  männlicher  Individuen,  welche  bei  diesem  Vor- 
gange betheiligt  sind,  näher  ins  Auge  zu  fassen,  und  hat  man  hiebei  die 
activen  und  passiven  Päderasten  zu  unterscheiden. 

Bei  den  activen  Päderasten  erhebt  sich  zunächst  die  Frage  nach  den 
Motiven  zur  Ausführung  eines  so  schändlichen   Lasters,  was  bei  der  gericht- 


GESCHLECHTSVERIIÄLTNISSE.  391 

lich-medicinischen  Beurtlieilung  des  Falles  sehr  in  Betracht  kommt,  und 
worauf  die  Betreffenden  auch  näher  zu  untersuchen  sind,  denn  Aberrationen  des 
Geschlechtstriebes,  welche  als  perverser,  cont rarer  Geschlechtstrieb 
bezeichnet  werden,  spielen  hier  eine  wesentliche  Rolle.  Wir  gruppiren  die 
hier  in  Betracht  kommenden  Persönlichkeiten  in  folgender  Weise,  wie  sie  uns 
vorgekommen  sind. 

1.  Eine  grössere  Zahl  activer  Päderasten  sind  alte  Wollüstlinge,  welche 
schon  viel  in  Venere  geleistet  haben  und  nun  ungewöhnlicher  Heize  bedürfen, 
um  den  noch  nicht  erloschenen  Geschlechtstrieb  anzuregen,  wozu  besonders 
eine  später  zu  bezeichnende  Abtheilung  von  passiven  Päderasten  geeignet  ist. 
Uebrigens  ist  in  nicht  seltenen  Fällen  eine  bereits  eingetretene  neurasthe- 
nische  Impotentia  coeundi  hauptsächlich  Grund  der  Zuwendung  zu  männ- 
lichen Individuen,  indem  man  sich  scheut,  wegen  Unfähigkeit  mit  weiblichen 
Individuen  den  Coitus  auszuüben,  vor  diesen  durch  seine  Impotenz  sich  bios- 
zustellen. Freilich  sind  in  solchen  Fällen  die  Betreffenden  dann  auch  nicht 
fähig,  die  Rolle  von  activen  Päderasten  zu  spielen,  und  besteht  dann  die 
Befriedigung  des  Geschlechtstriebes  nur  in  masturbatorischen  Actionen,  die 
nicht  selten  Anlass  geben  zu  Anzeigen  von  stattgehabter  Päderastie. 

2.  Bei  anderen  Individuen  wirken  als  Motive  zur  Vermeidung  des  va- 
ginalen Coitus  Furcht  vor  Schwängerung  und  venerischer  Infection  und  führen 
dann  zur  analen  GescMechtsbefriedigung.  Auch  kommt  es  selbst  bei  jün- 
geren Eheleuten  zuweilen  vor,  um  einem  zu  grossen  Kindersegen  zu  begegnen, 
dass  die  anale  Geschlechtsbefriedigung  in  Anwendung  gebracht  wird.  Dass 
Personen,  welche  in  Folge  ihres  Standes  zur  Abstinenz  vom  vaginalen  Coitus 
gezwungen  sind,  wie  die  im  Cölibat  lebenden  Geistlichen,  ein  grösseres  Con- 
tingent  unter  den  Päderasten  ergeben,  ist  leicht  erklärlich.  Solche  Individuen 
bieten  weder  körperlich  noch  psychisch  Besonderheiten  dar. 

3.  Bei  einer  dritten  Reihe  von  Persönlichkeiten  kommen  ganz  andere  Mo- 
tive für  die  Päderastie  in  Betracht,  nämlich  Abnormitäten  des  Geschlechts- 
triebes, welche  überhaupt  sehr  mannigfaltig  sind,  und  nicht  blos  zu  mancherlei 
Variationen  in  der  Ausübung  des  gewöhnlichen  Coitus  führen,  welche  Krafft- 
Ebing  durch  verschiedene  Namen  als  Masochismus,  Fetischismus,  Sadismus 
u.  s.  w.  gekennzeichnet  hat,  sondern  auch  in  ganz  perversen,  d.  h.  cOn- 
trären  Sexualempfindungen  (Westphal)  bestehen,  welche  bei  beiden 
Geschlechtern  vorkommen,  so  dass  männliche  Individuen  nur  für  männliche 
und  weibliche  Individuen  nur  für  weibliche  geschlechtliche  Neigungen  haben. 
Krafft-Ebing  hat  das  als  Homosexualität  gegenüber  der  Hetero Sexua- 
lität unterschieden. 

Von  beiden  Arten  dieser  conträren  Sexualempfindung  sind  Fälle  bekannt.  Doch  hat 
grössere  gerichtlich-medicinische  Bedeutung  nur  die  masculine  conträre  GeBchlechtsempfin- 
dung.  la  vielen  Fällen  ist  diese  Abnormität  des  Geschlechtstriebes  wohl  angeboren,  doch 
scheint  sie  auch  gezüchtet  vorzukommen.  Ein  den  conträrsexual  empfindenden  Männern 
Angehöriger  hat  denselben  den  Namen  der  Urninge  gegeben  und  hält  ihre  Zahl  für  ver- 
hältnismässig sehr  gross.  Zur  Charakteristik  dieser  Classe  von  Päderasten  ist  immer  die 
von  Casper  *)  darüber  gemachte  Mittheilung  sehr  beaehtenswerth.  Ein  merkwürdiger 
Fall  von  conträrer  Sexualempfindung  bei  einem  weiblichen  Individuum  ist  der  von  Birn- 
BACHER**)  mitgetheilte  über  öandor  Grafen  V.,  recte  Sarolta  Gräfin  V.,  welche  als  Mann 
geheirathet  hatte. 

Von  besonderen  physischen  Merkmalen  der  activen  Päderasten  kann 
eigentlich  schon  insofern  keine  Rede  sein,  als  nach  der  grossen  Verschieden- 
heit der  Motive  zur  Päderastie  Personen  der  verschiedensten  Art  in  Betracht 
kommen,  also  nicht  blos  Urninge,  und  auch  der  Act  selbst  keine  wenn  auch 
nur  vorübergehende  Formveränderungen    am  Penis  zurücklässt.     Dagegen  ist 


*)  Zur  Lehre  von   der  Päderastie.    Klinische  Novellen  zur  gerichtl.   Medicin.   Berlin, 
1863,  S.  ;-33. 

**)  Friedreichs  Blätter  für  gerichtl.  Medicin.  1891.  H.  1.  S.  2. 


392  GESCHLECHTSVEKHÄLTNISSE. 

nicht  in  Abrede  zu  stellen,  dass  bei  den  verschiedenen  Formen  und  Grössen 
des  Penis  ein  verschieden  leichtes  Eindringen  desselben  in  anum  möglich 
sein  wird  und  dass  dieses  bei  kleinerem  Kaliber  der  glans  und  bei  mehr 
konischer  als  kugeliger  Form  derselben  verhältnismässig  mit  weniger  Schwierig- 
keit geschehen  kann.  Man  wird  daher  bei  Untersuchungen  eines  Päderasten 
auf  diese  Verhältnisse  Rücksicht  zu  nehmen  haben. 

Wir  können  in  Bezug  auf  diese  Verhältnisse  nur  sagen,  dass  wir  bei  einzelnen 
activen  Päderasten,  der  Classe  der  Urninge  angehörend,  allerdings  ein  kleineres  Glied  und 
eine  konische  Form  der  Eichel  gefunden  haben,  so  dass  wir  im  Gutachten  sagen  konnten, 
Grösse  und  Form  des  Gliedes  konnten  dem  Eindringen  desselben  in  den  After  kein  Hinder- 
nis entgegensetzen. 

Bei  den  passiven  Päderasten  kommen  ebenfalls  verschiedene  Arten 
von  Persönlichkeiten  in  Betracht,  die  forensisch  wichtig  zu  unterscheiden  sind. 

1.  In  erster  Linie  sind  Knaben  verschiedenen  Alters  zu  nennen,  welche 
die  eigentlichen  Objecte  für  die  echten  activen  Päderasten  sind.  Und  von 
dem  Missbrauch  solcher  Individuen  kommt  auch  der  Name  Päderastie  her, 
von  Tiaiq  und  l'ppato,  Knabenliebe,  eine  Leidenschaft,  welche  schon  bei  den 
Griechen  und  Römern  eine  grosse  Rolle  spielte. 

Knaben  in  diesem  Alter  sind  leicht  durch  Geschenke  und  Versprechungen  anzu- 
locken, und  werden  von  den  activen  Päderasten  an  verschiedenen  Orten  gesucht,  wie  es 
gerade  die  Gelegenheit  bietet.  Um  nicht  bei  den  ersten  päderastischen  Versuchen  grössere 
Schmerzen  zu  verursachen,  werden  mitunter  längere  Zeit  Ausdehnungsversuche  mit  den 
Fingern  oder  anderen  Gegenständen  gemacht,  oder  es  wird  auch  das  erigirte  Glied  mit 
einiger  Gewalt  eingeführt,  und  kommt  es  auch  hiebei  vor,  ähnlich  wie  bei  der  Nothzucht, 
dass  zur  Erhöhung  des  Wollustgefiihles  Grausamkeiten  durch  Beibringung  mehr  oder 
weniger  schwerer  Verletzungen  an  den  wehrlosen  Opfern  vorgenommen  werden,  die  mit- 
unter beabsichtigt  oder  unbeabsichtigt  den  Tod  derselben  herbeiführen,  wovon  mehrere 
wahrhaft  grauenhafte  Fälle  von  Tardieu,  Casper,  Liman  u.  A.  mitgetheilt  worden  sind. 

2.  Eine  zweite  Reihe  der  passiven  Päderasten  gehört  der  Prostitution 
an,  und  betrifft  Männer  aber  auch  Weiber  verschiedenen  Alters,  welche  aus 
der  passiven  Päderastie  ein  Gewerbe  machen  und  auch  in  Bordellhäusern 
grösserer  Städte  gehalten  werden,  um  dieser  Art  der  Geschlechtsbefriedigung 
zu  dienen. 

Die  freien  Päderasten  treiben  sich  an  abgelegenen  Orten  herum  und  suchen  sich 
durch  ihr  Benehmen,  ihre  Kleidung  und  Beschäftigung  mit  Nähen,  Stricken,  Brodiren  den 
activen  Päderasten  bemerklich  zu  machen,  welche  sogleich  die  Bedeutung  solcher  Zeichen 
erkennen.  Bei  solchen  gewerbsmässigen  Päderasten  findet  man  zuweilen  auch  obscöne 
Tätowirungen  an  den  Hinterbacken,  Ferner  sind  mit  solchen  Vorgängen  mitunter  auch 
Erpressungen  verbunden,  indem  die  Missbrauchten  oder  deren  Helfershelfer  mit  Anzeigen 
drohen,  wenn  ihnen  nicht  grössere  Summen  bezahlt  werden,  welches  Diebsgewerbe  nach 
Tardieu  in  Paris  als  sogenannte  Chantage  betrieben  wird, 

3.  Endlich  ist  noch  eine  dritte  Art  passiver  Päderasten  zu  erwähnen, 
welche  in  Folge  eines  gleichfalls  perversen  Geschlechtstriebes  gerne  die  Rolle 
weiblicher  Individuen  spielen  und  sich  so  päderastisch  verwenden  lassen. 

Solche  Individuen  zeigen  ihrer  körperlichen  Beschaffenheit  nach  einen  weiblichen 
Habitus,  sind  bartlos,  tragen  mitunter  auch  lange  Kopfhaare,  haben  ziemlich  viel  subcu- 
tanes Fettgewebe,  eine  hohe  Stimme  u.  s.  w.  In  psychischer  Hinsicht  haben  sie  weibliche 
Neigungen  und  lassen  sich  wie  gesagt  mit  einer  gewissen  Liebhaberei  als  passive  Päde- 
rasten gebrauchen.  Sie  lieben  den  Putz,  tragen  auch  hie  und  da  weibliche  Kleidung. 
Wegen  unzüchtiger  Handlungen  kamen  wir  mehrmals  in  Fall,  derartige  Persönlichkeiten 
zu  untersuchen.  Mehrere  derselben  waren  in  Messbuden  engagirt  und  spielten  in  den- 
selben weibliche  B,ollen.  Solche  Individuen  werden  übrigens  von  activen  Päderasten  nicht 
immer  blos  zu  passiver  Päderastie  verwandt,  sondern  müssen  jenen  gegenüber  mitunter 
auch  die  Rolle  von  activen  Päderasten  spielen. 

,  Wie  bei  den  activen  Päderasten  hat  sich  auch  hier  die  Frage  erhoben,  ob 
bei  Personen,  welche  längere  Zeit  der  passiven  Päderastie  sich  hingegeben 
haben,  gewisse  Veränderungen  zurückbleiben,  durch  welche  das  Stattgehabt- 
haben solcher  Vorgänge  erkannt  werden  könnte.  Nun  hat  man  allerdings  eine 
Reihe  derartiger  Veränderungen  angegeben,  wie  z.  B.  eine  dütenförmige 
Einsenkung  der  Aftergegend,  die  VerstreichuDg  der  die  Aftermündung  strah- 


GESCHLECHTSVERHÄLTNISSE.  393 

lenförmig  umgebenden  Hautfalten,  Erschlaöung  des  Sphincters,  hahnenkamm- 
förmige  Wucherungen  der  Schleimhaut  der  Aftermündung  u.  s.  w.,  allein  alle 
diese  Erscheinungen  haben  nicht  die  diagnostische  Bedeutung,  dass  aus  ihnen 
allein  auf  passive  Päderastie  geschlossen  werden  könnte,  da  derartige  Ver- 
änderungen auch  Folge  höheren  Alters,  erschwerter  Defäcation,  bestehender 
Hämorrhoidalzustände  u.  s.  w.  sein  können.  Was  der  anus  in  Bezug  auf  Di- 
latation zu  ertragen  vermag,  beweisen  die  zu  chirurgischen  und  gynäkologischen 
Zwecken  mitunter  vorgenommenen  analen  Untersuchungen  mit  der  ganzen 
Hand. 

Anders  verhält  es  sich  freilich  in  den  verhältnismässig  selteneren  Fällen, 
in  welchen  kurze  Zeit  nach  einem  päderastischen  Vorgang  der  Kinede  unter- 
sucht werden  kann,  in  welchem  Falle  man  möglicherweise  noch  Spermatazoen- 
haltigen  Schleim  aus  dem  After  erhalten  kann,  oder  man  findet  noch  trau- 
matische Eöthung  und  Empfindlichkeit  der  Aftermündung,  selbst  Einrisse  oder 
Spuren  von^  Quetschung.  Der  Nachweis  von  Spermatazoen  an  Hemd  oder 
Bettzeug  ist  noch  kein  Beweis  einer  immissio  penis  und  ejaculatio  seminis 
in  anum,  da  der  ganze  Vorgang  sich  auch  zwischen  den  Nates  oder  zwischen 
den  Schenkeln  abspielen  konnte. 

In  späterer  Zeit  können  auch  Folgen  stattgehabter  Infection  durch  vene- 
rische oder  syphilitische  Geschwüre  oder  durch  Tripper  auftreten,  und  findet 
mau  an  der  Aftergegend  suspecte  Geschwüre,  condylomatöse  Wucherungen, 
gonococcenhaltige  Ausflüsse,  welche  selbstverständlich  in  diagnostischer  Hin- 
sicht von  grosser  Bedeutung  sind. 

Lähmungen  des  sphincter  ani  und  in  Folge  dessen  Incontinentia  alvi  konamt  na- 
mentlich bei  Knaben  nicht  selten  vor.  In  einem  mir  vorgekommenen  Falle  war  bei  einem 
11jährigen  Knaben  diese  Insufficienz  des  Schliessmuskels  des  Afters,  wodurch  Hemd  und 
Kleidungsstücke  des  Knaben  stets  verunreinigt  wurden,  die  erste  Erscheinung,  welche  die 
Eltern  zu  einer  Anzeige  veranlassten,  welche  dann  weiterhin  durch  unsere  Untersuchung 
zu  der  Thatsache  führte,  dass  dieser  Knabe  schon  seit  längerer  Zeit  als  Kinede  von  einem 
Herrn  gebraucht  worden  ist.  Der  Fall  kam  vor  das  Schwurgericht  und  der  Betreffende 
wurde  verurtheilt. 

In  manchen  anderen  Fällen,  wo  durch  Anzeigen  Untersuchungen  herbei- 
geführt werden,  findet  ma,n  häufig  weder  an  den  activen  noch  an  den  passiven 
Päderasten  Erscheinungen,  welche  den  untersuchenden  Experten  in  den  Stand 
setzen,  mit  nur  einiger  Sicherheit  stattgehabte  Päderastie  zu  beweisen,  ob- 
schon  nach  der  Beschaffenheit  der  Individuen  und  der  Indicien,  welche  zu  der 
Untersuchung  geführt  haben,  es  nicht  zweifelhaft  sein  kann,  dass  solche  Vor- 
gänge stattgehabt  haben.  Man  könnte  in  solchen  Fällen  zur  Unterstützung 
der  richterlichen  Erhebungen  nur  anführen,  dass  die  Betreffenden  ihren  körper- 
lichen und  psychischen  Verhältnissen  nach  nicht  als  ungeeignet  für  solche 
Vorgänge  bezeichnet  werden  können. 

B.  Widernatürliche  Unzucht  von  Menschen  mit  Thieren. 
Auch  diese  Art  von  Unzucht  wird  strafrechtlich  als  widernatürliche  auf- 
geführt und  bestraft.  Sie  ist  gewöhnlich  unter  dem  Namen  Sodomie  bekannt. 
Es  verhält  sich  mit  dieser  Art  Unzucht  ähnlich,  wie  mit  der  Päderastie.  Sie 
kam  schon  im  Alterthum  vor  und  wurde  früher  nach  der  mosaischen  Gesetz- 
gebung sehr  streng,  sogar  mit  dem  Tode  bestraft,  heutzutage  ist  die  Auf- 
fassung eine  andere,  und  wird  der  Vorgang  nur  mit  Gefängnis  bedroht  und 
eventuell  mit  Verlust  bürgerlicher  Ehrenrechte. 

Gerichtlich-medicinisch  hat  dieses  Vorkomnis  nur  geringe  Bedeutung, 
denn  in  den  meisten  derartigen  Fällen,  die  überhaupt  selten  vor  den  Richter 
kommen,  kann  der  Thatbestand  nur  durch  Zeugenaussagen  festgestellt  werden, 
da  selten  so  frühzeitige  medicinische  Intervention  in  Anspruch  genommen 
wird,  dass  noch  Zeichen  eines  solchen  Vorkommnisses  durch  medicinische 
Untersuchung  aufgefunden  werden  könnten. 


394  GESUNDHEITSPFLEGE. 

Die  meisten  vorkommenden  Fälle  sind  solche,  wo  weibliche  Thiere  wie, 
Stuten,  Kühe,  Ziegen,  Hunde  u.  s.  w.  von  älteren  Knaben  oder  Männern  zur 
Geschlechtsbefriedigung  benutzt  werden.  Fast  immer  sind  es  Personen, 
welche  mit  diesen  Thieren  im  Stalle  oder  als  Viehhüter  zu  thun  haben.  Von 
letzteren  hatte  ich  drei  Fälle  zu  begutachten,  in  denen  es  sich  darum  handelte, 
ob  die  Betreffenden,  es  waren  alle  drei  ältere  Knaben  von  sehr  beschränkten 
geistigen  Fähigkeiten,  von  welchen  der  eine  im  Stalle  auf  einer  Kuh  liegend, 
die  anderen  zwei  auf  offener  Weide  mit  Ziegen  Coitus  versuchend  gesehen 
wurden,  als  zurechnungsfähig  betrachtet  werden  können,  was  ich  in  allen  drei 
Fällen  verneinen  musste.  Bei  allfälligen  Untersuchungen  der  Art,  wenn  sie 
frühzeitig  gemacht  werden  können,  würde  mau  untersuchen,  ob  sich  in  der 
Scheide  des  gebrauchten  Thieres  Spermatozoen  finden,  und  an  den  Genitalien 
des  Stuprators,  z.  B.  unter  der  Vorhaut,  Haare  des  betreffenden  Thieres. 

Zum  Beweise  der  Möglichkeit  eines  solctien  Fundes  wird  nur  der  von  Kutter  *)  mit- 
getheilte  Fall  angerufen,  welcher  allerdings  ein  solches  Vorkommnis,  wenn  auch  mangelhaft 
untersucht,  illustrirt.  Der  Fall  betraf  einen  Unterofficier,  G.  welcher  verdächtig  war,  mit 
einer  ßappstute  im  Stalle  Sodomie  getrieben  zu  haben.  Die  Untersuchung  konnte  etwa 
eine  Stunde  nach  dem  Vorfall  geschehen.  Die  Schamlefzen  und  der  Scheideneingang  des 
Thieres  sollen  geschwollen  und  an  der  Schleimhaut  des  letzteren  an  mehreren  Stellen  seichte 
1^/2 — 2  Linien  lange  blutige  Einrisse  bemerkbar  gewesen  sein.  Ein  sparsames,  schleimiges, 
röthlich  gefärbtes  Secret  aus  der  Scheide  wurde  zwar  aufbewahrt,  aber  nicht  weiter  unter- 
sucht. Am  Angeschuldigten  fand  man  ausser  psychischer  Aufregung  an  der  Eichel  zwischen 
ihr  und  der  Vorhaut  in  der  Uebergangsfalte  5 — 6  feine,  schwarze,  etwa  3  Linien  lange 
Härchen,  welche  mit  den  dem  Hintertheil  der  Stute  durch  Ueberstreichen  der  Haut  mit  der 
Hand  entnommenen  Härchen  bei  Untersuchung  mit  der  Lupe  die  grösste  Aehnlichkeit  zeigten. 
Das  Gutachten  Kutters  ging  dahin,  dass  G.  sich  der  widernatürlichen  Unzucht  mit  der 
Rappstute  des  Bauers  M.  schuldig  gemacht  habe. 

Eine  andere  gleichfalls  selten  zu  gerichtsärztlicher  Untersuchung  Anlass 
gebende  Art  von  Sodomie  ist  die  zwischen  weiblichen  Individuen  und  männ- 
lichen Thieren,  welche  sozusagen  immer  Hunde  waren,  und  gehören  hieher 
die  von  Schuhmacher,  Pf  äff,  Schaltenstein,  Wald  u.  A.  mitgetheilten  Fälle, 
welche  indessen  insgesammt  bezüglich  der  Beweisführung  manche  Einwen- 
dungen zulassen. 

Ob  auch  ein  päderastischer  Act  zwischen  Mensch  und  Thier  möglich 
ist,  wobei  ersterer  die  passive,  letzteres  die  active  Rolle  spielt,  ist  behauptet 
und  bestritten  worden.  Dass  bei  einem  Manne  in  der  Knieellenbogenlage 
ein  Hund  Versuche  zu  einer  Cohabitation  machen  könnte,  ist  kaum  zu  be- 
zweifeln, und  um  mehr  könnte  es  sich  ja  doch  nicht  handeln.  Wenn  aber 
so  etwas  gesehen  wird,  werden  kaum  weitere  ärztliche  Untersuchungen  einen 
Werth  haben  können  und  Zeugenbeweise  zur  Bestrafung  solcher  unzüchtiger 
Handlungen  ausreichen.  c.  emmert. 

Gesundheitspflege.  Jede  Aenderung  in  der  Thätigkeit,  jede  Aende- 
ruDg  in  den  umgebenden  Medien  wirkt  nach  der  einen  oder  anderen  Richtung 
auf  die  Oekonomie  unseres  Organismus  ein.  Diese  Einwirkung,  im  zweck- 
mässigen Momente  auf  geeignete  Störungen  der  Gesundheit  angewendet,  kann 
letztere  wieder  herstellen,  und  es  wird  nur  zu  häufig  diese  Thätigkeit  vom 
grossen  Publikum  als  einzige  Aufgabe  des  Arztes  angesehen.  Auf  der  an- 
deren Seite  kann  aber  auch  jede  solche  Einwirkung  einen  gesunden  Organis- 
mus krank  machen.  Die  Fälligkeit  der  Selbstregulirung  oder  Anpassung  ver- 
hindert es,  dass  nicht  jede  Aenderung  der  äusseren  Verhältnisse  mit  einer 
Erkrankung  des  Individuums  beantwortet  wird.  Eine  nicht  minder  umfassende 
Aufgabe  für  den  Arzt  wie  die  Krankheitsheilung  ist  das  Studium  aller  schäd- 
lichen äusseren  Einflüsse,  ihre  Vermeidung  für  das  einzelne  Individuum  und 
damit  die  Erhaltung  der  Gesundheit  oder  Gesundheitspflege. 
Dies  entspricht  dem  Bestreben  des  Einzelnen,  sich    selbst   zu    erhalten,  dies 

*)  Sodomie  mit  einer  Stute.  Vierteljahrsschr.  f.  ger.  u.  öff.  Med.  1865.  S.  160. 


GESUNDHEITSPFLEGE.  395 

entspricht  dem  Interesse  der  Gesammtheit,  aus  deren  Productionsgewinne  an- 
fänglich das  Individuum  erzogen  wird  und  der  das  producirende  Individuum 
erst  nach  dieser  Erziehung,  je  gesünder  und  länger  es  lebt,  um  so  höher 
die  Erziehungskosten  durch  Förderung  des  allgemeinen  Wohlstandes  zurück- 
erstattet. In  der  Gesundheitspflege  tritt  der  Arzt,  befähigt  durch  seine  Kennt- 
nisse im  Bau  und  der  Function  des  Körpers,  als  Berather  des  Einzelnen  und 
der  Gesammtheit  auf.  Die  Gesammtheit  kann  ausser  dem  Staate  auch  jede 
andere  Vereinigung  einer  Mehrheit  von  Individuen  sein,  die  in  ihrem  Wohl- 
ergehen irgendwie  auf  die  gegenseitige  Gesundheit  angewiesen  sind,  wie  eine 
Familie,  ein  Hausstand  (Gefängnis,  Kaserne  etc.),  ein  Gewerbe  oder  eine 
Commune.  In  allen  diesen  Organisationen  können  besondere  gemeinsame  Ein- 
griffe oder  liegeln  zur  Vermeidung  von  Gesundheitsschädigungen  geboten  sein. 
Zugleich  haben  diese  Organisationen  ein  Interesse,  die  eingetretene  Gesund- 
heitsstörung eines  einzelnen  Individuums  auf  einen  möglichst  leichten  Grad 
und  eine  kurze  Dauer  herabzudrücken  und  bei  ansteckenden  Erkrankungen 
andere  Individuen  zu  schützen. 

Eine  Förderung  des  Gesammtwohles  in  dieser  Richtung  wird  häufig  nur 
durch  die  schwersten  Eingrifl'e  in  die  persönliche  Freiheit  erreichbar  sein. 
Eine  gesetzliche  Festlegung  der  einschlägigen  Pflichten  und  Rechte  in  der 
Organisation  einer  solchen  Gesammtheit  und  eine  Abgrenzung  der  Personen, 
welche  sich  damit  zu  befassen  haben,  wird  nöthig.  Es  behandelt  dies  das 
Seuchen-,  Kranken-  und  Heilwesen,  das  wühl  von  allen  Seiten  als  ein 
Gebiet  für  den  Arzt  anerkannt  wird.  Schädigungen  durch  Nahrungs-  und 
Genussmittel  fernzuhalten,  ist  Sache  der  Marktpolizei  und  der  Aufklärung 
des  Einzelnen  in  der  Ernährungslehre.  Zu  den  Nahrungsmitteln,  aber 
auch  zur  Reinigung  von  Wohnung  und  Kleidung  ist  die  Wasserversor- 
gung von  höchster  Wichtigkeit.  Zum  Schutze  gegen  klimatische  Schädi- 
gungen bedürfen  wir  Wohnung  und  Kleidung,  die  durch  Abfallstoffe 
und  Ausscheidungen  neue  Speicher  von  Gesundheitsschädlingen  werden 
können  und  auf  deren  zweckmässigste  Befreiung  von  dergleichen  Anhäufungen 
besonders  Bedacht  zu  nehmen  ist.  Um  so  schlimmer  können  letztere  Schä- 
digungen wirken,  je  enger  eine  grössere  Zahl  von  Individuen  zusammen- 
gedrängt ist.  Es  entstehen  daraus  die  besonderen  Aufgaben  der  Wohnungs-, 
Schul-  und  Gewerbehygiene.  Für  die  Beschäftigung  kommt  in  Betracht, 
dass  viele  Gewerbe  nur  unter  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Stofie  oder 
unter  gesundheitsschädlichem  Hantieren  mit  an  und  für  sich  unschädlichen 
Stoffen  betrieben  w^erden  können.  Hier  ist  ein  Minimum  von  Schädigung  zu 
erstreben.  Wenn  sich  die  Bewohner  zweier  Länder  gegenseitig  im  Kriege 
kampfunfähig  zu  machen  streben,  so  ist  doch  in  einer  Kriegshygiene 
für  die  Angehörigen  der  eigenen  Xation,  wie  für  die  Ueberlebenden  der  feind- 
lichen Nation  ein  günstiger  Gesundheitszustand  erstrebenswerth,  selbst  wenn 
man  wie  in  vergangenen  Jahrhunderten  den  unterworfenen  Feind  nur  als 
leibeigenen  Knecht  verwenden  will.  Die  Leichen  der  Todten  müssen  ent- 
fernt und  dabei  vielfach  Rücksicht  auf  religiöse  und  andere  Gefühle  der 
Lebenden  genommen  werden. 

Mit  grösserer  Berechtigung  müssen  auch  bei  allen  übrigen  Theilaufgaben 
der  Gesundheitspflege,  wie  ich  sie  oben  theilweise  im  grossen  Ueberblick 
berührte,  manche  der  besten  Maassnahmen  unterbleiben,  um  nicht  die  Ge- 
sammtheit mit  zu  hohen  Kosten  zu  belasten,  den  allgemeinen  W'ohlstand 
dadurch  herabzudrücken  und  damit  durch  schlechtere  Lebenshaltung  neue 
Gesundheitsschädigungen  zu  Schäften.  Bei  der  Schwierigkeit,  zwischen  diesen 
oft  gegensätzlichen  Interessen  das  Richtige  zu  wählen  und  die  betheiligten 
Personen  zur  Durchführung  desselben  zu  veranlassen,  ist  eine  Popularisirung 
der  Lehre  von  der  Gesundheitspflege  bei  allen  Verwaltungsbeamten,  Technikern, 
besonders  aber  den  Trägern  der  communalen  Behörden  nothwendig,  bei  jedem 


396  GESUNDHEITSPFLEGE. 

Einzelindividuum  aber  erwünscht,  und  zwar  um  so  erwünschter,  auf  eine  je 
grössere  Zahl  anderer  Individuen  es  maassgebenden  Einfluss  besitzt.  Ein  Ein- 
gehen auf  die  Einzelfragen  der  Gesundheitspflege  ist  in  diesem  Artikel 
nicht  möglich.  Dieselben  sind  unter  den  einzelnen  Schlagworten  zu  finden. 
Dagegen  erscheint  hier  ein  kurzer  historischer  Rückblick  am  Platze. 

Eine  Gesundheitspflege,  welche  auf  alle  Bewohner  einer  Commune  oder 
eines  Landes  Bedacht  nimmt,  ist  erst  seit  einem  Jahrhundert  denkbar  und 
seitdem  eine  ideale  Forderung,  aber  in  einer  Weise,  dass  keinem  Einzelnen 
im  Interesse  der  Gesammtheit  das  Recht  zum  Leben  benommen  wird.  Stets 
trat  in  der  Geschichte  wieder  das  Bestreben  hervor,  die  Lebenshaltung  der 
Gesammtheit  dadurch  zu  verbessern,  dass  man  unheilbare  Kranke,  krüppel- 
hafte Kinder  und  ähnliche  beseitigte.  Einzelne  Personen  oder  Bevölkerungs- 
classen  hatten  als  Bevorzugte  wieder  besondere  Rechte,  die  Fürsorge  für 
ihre  Gesundheitspflege  den  übrigen  Mitbürgern  gegenüber  in  den  Vordergrund 
zu  schieben.  Dazu  änderten  sich  in  den  Jahrhunderten  ständig  die  Ansichten 
über  das  Wesen  und  die  Ursachen  der  Krankheiten  und  auch  der  Wohlstand 
der  Menschheit.  Dies  gibt  eine  von  Geschlecht  zu  Geschlecht  und  von  Volk 
zu  Volk  verschiedene  Stellung  zur  Gesundheitspflege. 

Das  älteste  Culturvolk,  in  dessen  Medicin  und  Gesundheitspflege  wir  einen  Einblick 
haben,  sind  die  Aegypter.  Die  geographischen  Verhältnisse  bedingen  hier  wie  in  ganz 
Afrika  ein  Ueberwiegen  der  Erkrankungen  durch  makroskopische  und  mikroskopische 
Helminthen,  während  Europa  der  Erdtheil  der  Bacterien-  und  Coccenkrankheiten  ist. 
Dazu  kam  die  ägyptische  Krankheitslehre,  welche  die  Ursache  für  jede  Krankheit  ausserhalb 
des  Körpers,  sei  es  nun  in  göttlichen  oder  naturwissenschaftlichen  Ursachen  suchte.  Der 
Aegypter  sah,  dass  diese  Ursachen  in  dem  einen  Falle  Krankheiten  hervorbrachten,  in  dem 
anderen  nicht.  Wir  könnten  darnach  a  priori  beim  Aegypter  eine  Lehre  von  der  Krankheits- 
disposition voraussetzen.  Doch  kehrt  der  Aegypter  die  Verhältnisse  völlig  um,  indem  er 
die  Krankheitsdisposition  für  den  normalen  Zustand  auffasste  und  den  Mangel  dieser 
Disposition  erst  für  individuell  erworben  hielt.  Eine  Aufgabe  der  Gesundheitspflege  im 
alten  Pharaonenlande  war  es  also,  dem  Individuum  diese  Dispositionslosigkeit  zu  verschaffen. 
Auch  für  den  Gesunden  kommen  daher  zeitweise  Abführ-  und  Brechmittel  in  Frage, 
ausserdem  Waschungen  und  ähnliches.  Diese  präservative  Behandlung  hat  ihre  Ausläufer 
bis  heute  bei  unserem  Landvolke  in  Frühjahrsabführcuren  und  Frühjahrsaderlässen  ge- 
trieben. In  mancher  Pachtung  mögen  die  Aegypter  praktische  Erfolge  aufzuweisen  gehabt 
haben;  denn  die  Mumien  beweisen  heute  noch,  dass  ihre  conservative  Behandlung  der 
Gebisse  z.  B.  Erfolge  erzielte,  wie  sie  heute  als  ideal  unerreichbar  erscheinen  müssen. 
Könige  und  Priester  waren  den  anderen  Bewohnern  gegenüber  höherwertige  Personen,  auf 
deren  Gesundheitspflege  natürlich  auch  mehr  Gewicht  gelegt  wurde.  Die  Diät  war  theil- 
weise  bis  in  Einzelheiten  vorgeschrieben  in  der  Weise,  dass  für  den  nur  geistig  arbeitenden 
Gelehrten  schwer  verdauliche  Speisen,  wie  Schweinefleisch  und  Bohnen,  verboten  waren. 
Die  Hautpflege  war  durch  Enthaarungs-  und  Bädervorschriften  für  den  Priesterstand 
strenge  geregelt.  Auch  die  Kleidung  und  die  Beschneidung  war  demselben  vorgeschrieben, 
wie  auch  ein  massiger  Gebrauch  des  Geschlechtsverkehres  (Monogamie).  Alles  bisher 
Aufgeführte  können  wir  als  den  Ausfluss  einer  vernünftigen,  empirischen  Hygiene  be- 
trachten, die  allerdings  der  Individualität  nur  geringen  Spielraum  lässt.  Bei  dem  all- 
mähligen  Ueberhandnehmen  der  Zaubermedicin  wurde  der  Krankheitsschutz  fast  nur 
mehr  _  durch  Zauberschutz  zu  erreichen  gesucht.  Die  persistirenden  Euinen  der  alten 
empirischen  Gesundheitspflege  erhielten  abergläubische-religiöse  Auslegung.  Amulette 
traten  in  den  Vordergrund.  Eine  Tagewählerei  von  kaum  glaublicher  Spitzfindigkeit  trat 
in  volle  Geltung  und  knechtete  das  Individuum,  das  sich  ihr  unterwarf.  Auch  hievon 
sind  noch  Reste  in  der  modernen  Volksmedicin  nachweisbar,  wie  die  Tagewählerei  für 
Haarschneiden  oder  Aderlass.  Die  Gesundheitspflege  in  diesem  Stadium  war  ein  buntes 
Gemisch  hygienischer,  aseptischer,  symbolischer  und  abergläubischer  Regeln  für  die  höheren 
Stände.  Die  niederen  Stände  trugen  um  so  härter  daran,  als  sie  nur  vermehrte  und  er- 
schwerte Arbeit  hatten,  um  den  höheren  Ständen  ein  Leben  nach  diesen  Regeln  zu  er- 
möglichen, ohne  dass  diese  höheren  Stände  einen  Genuss  von  einem  Leben  der  Sclaverei 
vielfach  übertriebener  Gesundheitsregeln  haben  konnten.  Diodor  giebt  uns  eine  Darstellung 
des  täglichen  Lebens  eines  ägyptischen  Königs,  die  allerdings  durch  keine  ägyptischen 
Originalberichte  beglaubigt  ist;  darnach  war  jede  Minute  in  der  Tageseintheilung  des 
ägyptischen  Königs  so  streng  und  vernünftig  festgestellt,  als  hätte  dieselbe  ein  Arzt 
erfunden.  Man  müsste  darnach  fast  annehmen,  das  ganze  alte  Aegypten  mit  seinen  circa 
5  bis  7  Millionen  Einwohnern  habe  sich  in  allen  seinen  staatlichen  Einrichtungen  darnach 
regieren  lassen,  um  die  Gesundheit  eines  einzelnen  Menschen,  nämlich  des  Königs,  zu 
pflegen   und   zu   erhalten.     Die    Erhaltung   der   Gesundheit   wird    auch    im    Dinkart    der 


i 


GESUNDHEITSPFLEGE.  397 

Zendavesta,  dem  ältesten  Religionsbuche  der  Perser,  als  nothwendig  für  eine  gesunde 
Seele  hingestellt.  Es  heisst  dort  §  58:  Der  Arzt  des  Körpers  ergänzt  den  Seelenarzt  und 
der  Seelenarzt  ergänzt  den  Arzt  für  den  Körper.  Der  Arzt  für  den  Körper  hat  fünf 
Aufgaben,  die  entspringen  1.  aus  den  Sorgen  für  die  Samenflüssigkeit,  2.  für  richtigen 
Geschlechtsverkehr,  3.  für  den  Fötus.  4.  für  die  Geburt  und  5.  für  Erhaltung  der  körper- 
lichen Gesundheit.  —  In  Mesopotamien  sind  bei  den  Babylon  lern,  so  viel  schon  heute 
aus  den  Keilschriften  erschlossen  ist,  strenge  Gesetze  für  die  Gesundheitspflege  vorhanden, 
so  vor  allem  für  Waschungen  nach  dem  äusserst  lockerem  Geschlechtsverkehr.  Bei  allen 
diesen  vorhippokratischen  Völkern,  vor  allem  einschliesslich  der  Israeliten,  sind  die 
Regeln  für  Gesundheitspflege  mit  religiösen  Vorstellungen  verquickt,  so  dass  bei  hygienisch 
völlig  veränderten  Lebensbedingungen  oder  bei  wissenschaftlicher  Weiterentwicklung  die 
Gesundheitspflege  auf  einem  archaistischen  Standpunkte  stehen  blieb  und  überhaupt  das 
Bewusstsein  schwinden  konnte,  dass  eigentlich  nicht  Pieligions Vorschriften,  sondern  Regeln 
der  Gesundheitspflege  vorliegen.  —  Weiter  nördlich  in  China  und  dem  modernen  Europ  a 
hat  die  Gesundheitspflege  vielfach  auf  Abhaltung  der  Kälteeinwirkung  bedacht  zu  sein. 
Das  Vordrängen  der  Sorge  um  die  Kleidung  hat  einen  Formensinn  der  Mode  geschaffen,  so 
dass  der  Auswuchs  dieser  Gesundheitspflege  z.  B.  in  den  chinesischen  Schuhen  und  den 
modernen  Corsetten  gerade  selbst  wieder  die  schwersten  Versündigimgen  gegen  die  Ge- 
sundheitspflege ausgeboren  hat.  —  In  Hellas  und  Rom  wehte  ein  demokratischer  Geist 
der  Gleichberechtigung  für  alle  Bürger.  Darum  war  auch  die  Gesundheit  aller  Bürger 
gleich  wichtig  und  es  wurde  umfangreich  für  dieselbe  gesorgt.  Dabei  dürfen  wir  aber 
nicht  aus  dem  Auge  verlieren,  dass  nur  ein  Bruchtheil  der  Bewohner  freie  Bürger  waren, 
während  der  überwiegende  Theil  der  Bevölkerung  aus  Sclaven  bestand.  Für  letztere 
kommt  nur  das  Interesse  ihrer  Herren  in  Betracht,  die  Arbreitskraft  ihres  Sclaven  möglichst 
lange  und  möglichst  ungeschmälert  ausnützen  zu  können.  Für  die  Gesundheitspflege  der 
Vollbürger  wurde  in  splendider  Weise  aus  öffentlichen  Mitteln  gesorgt.  Freilich  war  die 
Aufgabe  der  Gesundheitspflege  bei  allen  vorchristlichen  Völkern  eine  um  das  leichtere, 
als  alle  schwächlichen  Kinder  durch  Abtödten  nach  der  Geburt  von  einer  Last  für  sich  und 
andere  befreit  wurden.  Bei  den  Ueberlebenden  wurde  das  erste  Augenmerk  auf  eine 
gesunde  Entwicklung  des  jugendlichen  Körpers  besonders  durch  Gymnastik  gelegt.  Die 
Hautpflege  durch  kalte  und  warme  Bäder  nahm  von  der  Jugend  bis  ins  Alter  den 
breitesten  Raum  ein.  Dass  aber  hierin  das  Alterthum  nicht  ein  Üebermaass,  sondern  wir 
Modernen  ein  Mindermaass  einhalten,  beweist  auch  der  hohe  Wert,  der  z.  B.  bei  den 
Japanern  auf  ausgiebigsten  Gebrauch  der  Bäder  für  Gesundheitspflege  gelegt  wird.  Das 
Studium  dieser  Richtung  der  antiken  Gesundheitspflege  besonders  in  Bezug  auf  Verbilligung 
und  Verallgemeinerung  der  Bäderbenützung  hat  für  den  Arzt  nicht  nur  theoretisches, 
sondern  das  activste  praktische  Interesse  in  der  Anwendung  auf  die  Gegenwart.  Denn 
auch  das  Mittelalter  vor  Beginn  der  abschliessenden  ßeligionswirren  ist  von  uns  in  der 
Hautpflege  und  der  Hautreinlichkeit  nicht  wieder  erreicht,  und  während  jene  Zeit  allmählich 
Krankheiten,  wie  die  Lepra,  zum  Verschwinden  bringen  konnte,  tauchen  heute  wieder  da 
und  dort  neue  Lepraherde  auf. 

Während  man  sich  bis  in  die  Neuzeit  in  den  grössten  Coramunen  mit 
dem  verunreinigten  Grundwasser  behalf,  hatte  griechisches  und  römisches 
Alterthum  selbst  in  den  kleinsten  Gemeinwesen  für  die  kostspieligsten  Wasser- 
leitungsanlagen gesorgt.  Die  Vorliebe  jener  alten  Völker,  ihre  Ortschaften  an 
Abhängen  zu  gründen,  gegenüber  nordeuropäischer  Gepflogenheit,  im  Fluss- 
thale  zu  bauen,  forderte  solche  Wasserleitungsanlagen  als  gebietende  Noth- 
wendigkeit.  Aber  schon  diese  antike  Ortschaftswahl,  welche  Niederungsboden 
mit  stagnirendem  Grundwasser  und  Ueberschwemmungsbetten  von  Flussläufen 
mied,  entsprach  viel  mehr  als  unsere  modernen  Verhältnisse  den  Forderungen 
der  Gesundheitspflege.  Wenn  auch  heute  nicht  mehr  ganze  Städte  aus  dem 
Flussthal  herausverlegt  werden  können,  so  kann  mit  dem  Studium  der  an- 
tiken Anlagen  auf  die  Richtung  eingewirkt  werden,  nach  der  sich  manche 
Städte  vergrössern  sollten.  In  der  Verbreiterung  der  Strassenanlagen  und  in 
der  Möglichkeit,  durch  billige  Glasproduction  den  Wohnungen  ein  Mehr  an 
Licht  und  theilweise  selbst  Luft  zu  schaflen,  haben  wir  das  Alterthum  über- 
flügelt, aber  erst  in  einem  Zeiträume,  der  nach  wenigen  Jahrzehnten  zählt. 
Die  antiken  und  modernen  Wohnungen  selbst  lassen  sich  bei  den  grossen 
Umwälzungen  in  der  ganzen  Lebensweise  nur  sehr  im  allgemeinen  im  Hin- 
blicke auf  die  Gesundheitspflege  vergleichen.  Zu  beachten  ist  aber,  dass  schon 
nordafrikanische  Städte  mit  griechischer  Cultur  und  selbst  auch  schon  assy- 
rische Häuser  auf  eine  Entfernung  der  Fäcalien  durch  Canäle  eingerichtet 
waren,  an  denen   noch  mancher  moderne    grossstädtische    Magistrat    Studien 


398  GESUNDHEITSPFLEGE. 

machen  könnte.  Während  die  Ausübung  der  Heilkunde  wie  jedes  andere 
Gewerbe  frei  war,  so  wussten  sich  doch  sowohl  in  Griechenland  wie  im  rö- 
mischen Eeiche  die  einzelnen  Communen  durch  Besoldung  die  Niederlassung 
besonders  tüchtiger  Aerzte  zu  sichern.  Wenn  Galenus  Arzt  einer  Fechterschule 
war,  so  entspricht  dies  unserem  modernen  Cassenarzt.  Eine  Gesundheitspflege 
durch  Ordnung  des  Heil-,  Kranken-  und  Seuchenwesens  war  überall  vorhanden, 
lag  aber  im  Gegensatz  zu  unserer  modernen  Centralisirung  der  Gesetzgebung 
vollständig  decentralisirt  in  den  Händen  der  einzelnen  Communen.  Bei  der 
ausgesprochenen  Sorge  für  die  körperliche  Entwicklung  der  Kinder  und  bei 
der  einem  warmen  Klima  entsprechenden  leichten  oder  mangelnden  Beklei- 
dung der  Kinder  ist  von  einer  Schulhygiene  keine  Rede,  obwohl  im  alten 
Aegypten  schon  Kinder  mit  vier  Jahren  in  die  Schule  gingen,  um  Schreiben 
und  Lesen  zu  lernen.  Bei  jenen  Völkern  des  Orients,  von  denen  wir  medi- 
cinische  Ueberlieferungen  in  grösserem  Maasse  besitzen,  bestand  überall  auch 
eine  ausgebildete  und  in  Anspruch  genommene  Thierheilkunde.  Bei  der 
Uebertragbarkeit  vieler  Thierkrankheiten  auf  den  Menschen  und  der  häufigen 
Gesundheitsschädlichkeit  kranken  Fleisches  nimmt  das  einschlägige  moderne 
Publikum  nicht  mehr  im  gleichen  wünschenswerten  Maasse  die  Hilfe  der  Ve- 
terinärkunde in  Anspruch  und  sieht  selbst  mit  einer  höchst  unangebrachten 
Geringschätzung  auf  ihre  Vertreter  herab.  Bei  den  Alten  waren  es  theils 
religiöse  Rücksichten  auf  verehrte  Thiere,  wie  in  Aegypten,  oder  theils  auf  den 
gottähnlichen  Menschen,  wie  im  alten  Testamente,  welche  eine  Veterinärkunde 
förderten.  Aber  auf  die  Gründe  kann  es  nicht  ankommen;  wenn  nur  über- 
haupt eine  frühere  Nahrungsmittelpolizei  ausgiebigeren  Gebrauch  von  der  Hilfe 
der  Thierheilkunde  machte,  als  es  heute  noch  vielfach  der  Fall  ist,  so  müssten 
wir  zum  mindesten  streben,  jenen  alten  Zeiten  wieder  gleich  zu  kommen. 
Auch  die  übrige  Marktpolizei  war  im  Alterthum  vielfach  strenge,  obwohl  wir 
über  viele  Einzelheiten  nicht  mehr  unterrichtet  sind.  Dass  selbst  im  Mittel- 
alter nach  den  verschiedensten  Richtungen  noch  Wert  auf  die  Erhaltung  der 
Gesundheit  gelegt  wurde,  ersehen  wir  daraus,  dass  wohl  das  „Regimen  sani- 
tatis  Salernitanum"  eines  der  verbreitetsten  Bücher  ist,  indem  es  seit  400  Jahren 
über  200  Ausgaben  erfuhr. 

Im  Allgemeinen  kam  aber  dieser  Zweig  der  Medicin,  die  vorhandene 
Gesundheit  zu  erhalten,  von  Jahrhundert  zu  Jahrhundert  mehr  in  Verfall. 
Allerdings  existirt  bei  den  Naturvölkern  auch  keine  Gesundheitspflege  als 
Wissenschaft,  sondern  immer  nur  einzelne  zerstreute  Lebensregeln,  die  sich 
auf  das  eine  oder  andere  Specialgebiet  beziehen.  Vor  allem  wird  von  den 
Naturvölkern  noch  die  Gesundheitspflege  in  ihren  so  wichtigen  Beziehungen 
zum  Geschlechtsverkehr  beachtet,  so  dass  z.  B.  selbst  die  Beschneidung 
als  Vorbeugemittel  gegen  luetische  Infection  in  den  verschiedensten  wilden 
Völkerschaften  vorgenommen  wird.  Im  Allgemeinen  ist  bei  uncivilisirten 
Völkern  eine  Gesundheitspflege  weniger  nothwendig  als  für  civilisirte  Ver- 
hältnisse. Bei  dem  geringen  Schutze  des  Lebens  des  Individuums  werden 
schwächliche  Personen  lange  vor  der  Geschlechtsreife  ausgemerzt.  Sie  fallen 
durch  ihre  schwächliche  Gesundheit  weder  der  Allgemeinheit  selbst  zur  Last, 
noch  können  sie  ihre  Schwächlichkeit  dadurch  auf  Nachkommen  vererben. 
Die  überlebenden  kräftigen  Individuen  werden  aber  mehr  und  mehr  durch 
Anpassung  widerstandsfähig  gegen  Gesundheitsschädigungen.  Umgekehrt  wirkt 
aber  eine  höhere  Cultur  verweichlichend,  und  ist  Generation  um  Generation 
in  steigendem  Maasse  genöthigt,  die  Gesundheitspflege  in  allen  ihren  einzelnen 
Disciplinen  auszubilden  und  anzuwenden  und  vor  allem  auch  zu  popularisiren. 
Die  Gesundheitspflege  muss  das  Band  zwischen  Arzt  und  Laien  in  Zukunft 
bilden. 

F.    V.    OEFELE. 


GESUNDHEITSSTÖRUNG.  399 

Gesundheitsstörung.  Gesetzliche  Bestimmungen: 

A.  0  esterreichiscLes  Strafgesetz:  §  152.  Wer  gegen  einen  Menschen,  zwar 
nicht  in  der  Absicht,  ihn  zu  tödten,  aber  doch  in  anderer  feindseliger  Absicht  auf  eine 
solche  Art  handelt,  dass  daraus  eine  Gesundheitsstörung  oder  Berufsunfähigkeit 
von  mindestens  zwanzigtägiger  Dauer,  eine  Geisteszerrüttung  oder  eine  schwere 
Verletzung  desselben  erfolgte,  macht  sich  des  Verbrechens  der  schweren  körperlichen  Be- 
schädigung schuldig. 

§  153.  Dieses  Verbrechens  macht  sich  auch  derjenige  schuldig,  der  seine  leiblichen 
Eltern;  oder  wer  einen  öffentlichen  Beamten,  einen  Geistlichen,  einen  Zeugen  oder  Sach- 
verständigen, während  sie  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  begriffen  sind,  oder  wegen  der- 
selben vorsätzlich  an  ihrem  Körper  beschädigt,  wenn  auch  die  Beschädigung  nicht  die  im 
§  152  vorausgesetzte  Beschaffenheit  hat. 

§  154.  Die  Strafe  des  in  den  §§  152  und  153  bestimmten  Verbrechens  ist  Kerker 
von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre,  der  aber  bei  erschwerenden  Umständen  bis  auf 
fünf  Jahre  auszudehnen  ist. 

§  155.  Wenn  jedoch: 

a)  die  obgleich  an  sich  leichte  Verletzung  mit  einem  solchen  Werkzeuge  und  auf 
solche  Art  unternommen  wird,  womit  gemeiniglich  Lebensgefahr  verbunden  ist  oder  auf 
andere  Art  die  Absicht,  einen  der  im  §  152  erwähnten  schweren  Erfolge  herbeizuführen, 
erwiesen  wird,  mag  es  auch  nur  bei  dem  Versuche  geblieben  sein;  —  oder 

h)  aus  der  Verletzung  eine  Gesundheitsstörung  oder  Berufsunfähigkeit 
von  mindestens  dreissigtägiger  Dauer  erfolgte;  —  oder 

c)  die  Handlung  mit  besonderen  Qualen  für  den  Verletzten  verbunden  war;  —  oder 

d)  der  Angriff  in  verabredeter  Verbindung  mit  Anderen,  oder  tückischer  Weise  ge- 
schehen, und  daraus  eine  der  im  §  152  erwähnten  Folgen  entstanden  ist;  —  oder 

e)  die  schwere  Verletzung  lebensgefährlich  wurde; 

—  so  ist  auf  schweren  und  verschärften  Kerker  zwischen  einem  und  fünf  Jahren  zu 
erkennen. , 

B.  Deutsches  Strafgesetz:  §  223.  Wer  vorsätzlich  einen  Andern  körperlich 
misshandelt,  oder  an  der  Gesundheit  schädigt,  wird  wegen  Körperverletzung  mit 
Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft. 

Ist  die  Handlung  gegen  Verwandte  aufsteigender  Linie  begangen,  so  ist  auf  Ge- 
fängnis nicht  unter  einem  Monat  zu  erkennen. 

§  223  a)  Ist  die  Körperverletzung  mittelst  einer  Waffe,  insbesondere  eines  Messers 
oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges,  oder  mittelst  eines  hinterlistigen  Ueberfalls, 
oder  von  Mehreren  gemeinschaftlich,  oder  mittelst  einer  das  Leben  gefährdenden  Behand- 
lung begangen,  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht  unter  zwei  Monaten  ein. 

§  224.  Hat  die  Körperverletzung  zur  Folge,  dass  der  Verletzte  ein  wichtiges  Glied 
des  Körpers,  das  Sehvermögen  auf  einem  oder  beiden  Augen,  das  Gehör,  die  Sprache  oder 
die  Zeugungsfähigkeit  verliert,  oder  in  erheblicher  Weise  dauernd  entstellt  wird,  oder  in 
Siechthum,  Lähmung  oder  Geisteskrankheit  verfällt,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  fünf 
Jahren,  oder  Gefängnis  nicht  unter  einem  Jahre  zu  erkennen. 

§  225.  War  eine  der  vorbezeichneten  Folgen  beabsichtigt  und  eingetreten,  so  ist  aut 
Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen. 

§  226.  Ist  durch  die  Körperverletzung  der  Tod  des  Verletzten  verursacht  worden, 
so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  oder  Gefängnis  nicht  unter  drei  Jahren  zu 
erkennen. 

Die  Beurtheilung  einer  durch  rechtswidrige  Handlungen 
gesetzten  Körperbeschädigung  erfolgt  stets  nach  gewissen,  durch  die 
strafgesetzlichen  Bestimmungen  vorgesehenen  Normen,  deren 
Beachtung  von  Seiten  der  ärztlichen  Sachverständigen  im  Interesse  der 
Rechtspflege,  sowie  im  Interesse  einer  leichteren  Verständigung 
geboten  erscheint. 

Nach  dem  deutschen  Strafgesetz  geschieht  die  Classificirung 
der  aus  Körperverletzungen  erwachsenden  Schäden,  wie  aus 
den  vorstehenden  bezüglichen  Bestimmungen  zu  ersehen  ist,  hauptsächlich 
mit  Zugrundelegung  der  eventuell  bleibenden  Folgezustände;  für  den 
französischen  Code  penal  ist  ausschliesslich  die  Dauer  der  Ge- 
sundheitsstörung für  die  Strafbemessung  bestimmend,  während  in  dem 
österreichischen  Strafgesetzbuch,  sowie  theilweise  auch  in  dem 
Entwurf  zu  einem  neuen  österreichischen  Strafgesetzbuche 
beiden  Grundsätzen  Rechnung  getragen  wird. 


400  GESUNDHEITSSTÖRUNG. 

Unter  Gesundheitsstörung  im  strafrechtlichen  Sinne  verstehen 
wir  die  krankhafte  Beeinflussung  des  irgend  einer  Schädigung 
unmittelbar  vorausgehenden  Allgemeinbefindens,  wie  sie  sich 
durch  die  Attribute  der  Krankheit  (als  Unwohlsein,  Schmerz- 
haftigkeit,  Schwellungen  und  Verfärbungen  des  Integumentes, 
Abweichungen  der  Temperatur  und  des  Pulses  von  der  Norm 
u.  dgl.)  gemeinhin  zu  äussern  pflegt.  Obscbon  die  Dauer  der  Ge- 
sundheitsstörung mit  jener  der  Heilung  parallel  geht,  so  sind 
nach  der  Auffassung  des  Gesetzgebers  Gesundheitsstörung  und  Heilungs- 
dauer keineswegs  als  synonyme  Begriffe  zu  betrachten,  nachdem  im 
österreichischen  Straf-Gesetz  ein^besonderes  Hervorheben  der  Berufsunfähigkeit, 
welche  doch  nur  an  das  Bestehen  einer  mit  einer  Gesundheitsstörung  ver- 
knüpften organischen  Erkrankung  gebunden  ist,  für  nöthig  befunden  wird. 
Unter  der  Voraussetzung,  dass  die  Begriffe  Gesundheitsstörung  und  Heilungs- 
dauer identisch  wären,  müsste  die  eigene  Nominirung  der  Berufsunfähigkeit 
neben  der  Gesundheitsstörung  als  Tautologie  bezeichnet  werden  (Herbst, 
Commentar). 

Mit  dieser  Auffassung  stimmen  auch  die  täglichen  Erfahrungen  der 
Praxis  übefein,  nach  denen  ein  Verletzter,  dessen  Hautwunde  z.  B.  am 
Kopfe  noch  nicht  complet  geschlossen  ist,  anstandslos  für  gesund  angesprochen 
wird;  während  andernfalls  die  Gesundheitsstörung  die  Heilung  z,  B.  bei 
länger  anhaltender  Schmerzhaftigkeit  im  beschädigten  Gliede  mitunter  auch 
überdauern  kann. 

Zu  den  Kriterien  einer  schweren  körperlichen  Beschädigung 
gehört  nach  den  österreichischen  Gesetzen  nächst  einer  mit  feindseliger 
Absicht  verbundenen  Handlung  eine  daraus  entsprungene  Gesund- 
heitsstörung von  mindestens  20tägiger  Dauer  (österreichisches 
Strafgesetz  §  152),  deren  zeitliche  Feststellung  unter  allen  Umständen  dem 
Gerichtsarzte  allein  zufällt.  Wie  wir  soeben  dargethan  haben,  decken  sich 
die  Dauer  der  Gesundheitsstörung  und  jene  der  Heilung  nicht 
immer,  es  kann  vielmehr  zuweilen  die  eine  länger  währen  als  die  andere. 
In  analoger  Weise  braucht  auch  dasZeitmaass  der  Gesundheitsstörung 
mit  dem  der  Berufsunfähigkeit  nicht  nothwendig  jedesmal 
vollkommen  zusammen  zu  treffen,  da  erfahrungsgemäss  bei  noch 
vorhandener  Gesundheitsstörung  die  Berufsunfähigkeit  schon  behoben  sein 
kann,  z.  B.  wenn  ein  praktischer  Arzt  mit  nicht  völlig  verheilter  Radius- 
Fractur  oder  kurz  nach  einer  reponirten  linksseitigen  Schulter-Luxation  un- 
gestört seiner  Berufsthätigkeit  nachzugehen  vermag,  ohne  dass  er  schon  völlig 
gesund  wäre. 

Trotzdem  in  der  grössten  Zahl  der  Fälle  die  Coincidenz  der  Ge- 
sundheitsstörung und  Berufsunfähigkeit  ausser  Zweifel  steht,  muss 
mit  Piücksicht  auf  die  soeben  herangezogene  Möglichkeit  einer  In- 
congruenz  betreffs  der  Zeitdauer  der  beiden  auf  ein  eventuell 
unterschiedliches  Verhalten  derselben  eigens  aufmerksam  gemacht  werden. 
Für  den  Nachweis  des  objectiven  Thatbestandes  der  schweren  körperlichen 
Beschädigung  ist  es  zwar  ganz  gleichgiltig,  ob  die  Gesundheitsstörung  oder 
die  Berufsunfähigkeit  mindestens  20  Tage  gewährt  hat,  aber  gegebenen  Falls 
kann  der  Pächter  durch  ein  entsprechendes  Auseinanderhalten  beider  Begriffe 
eine  höchst  erwünschte  Directive  für  die  rechtmässige  Zuerkennung  des  aus 
der  Verletzung  erwachsenen  Schadens  geliefert  werden. 

Die  Entscheidung,  ob  die  Gesundheitsstörung  eine  blos  vor- 
übergehende oder  aber  in  Folge  des  Ausganges  der  Verletzung  in  immer- 
währendes Siechtum,  in  eine  unheilbare  Krankheit  oder  eine 
Geisteszerrüttung     ohne    Wahrscheinlichkeit     der     Wieder- 


GEWERBEHYGIENE.  401 

herstellung  eine  bleibende  ist,   untersteht  immer  dem  begutachtenden 
Arzte  und  dürfte  kaum  je  auf  erhebliche  Schwierigkeiten  stossen. 

Eine  Gesundheitsstörung  oder  Berufsunfähigkeit  von 
mindestens  dreissigtägiger  Dauer  auf  Grund  einer  an  sich  leichten 
Verletzung  involvirt  nach  §  155  h  österreichisches  Strafgesetz,  den  That- 
bestand  der  qualificirten  schweren  Körperbeschädigung. 

C.   IPSEN. 

Gewerbehygiene.  Zu  den  vielerlei  Einwirkungen,  die  geeignet  sind, 
die  Gesundheit  des  Menschen  zu  untergraben,  gehört  sicherlich  auch  das  Ge- 
werbe, wie  aus  der  Morbilitäts-  und  Mortalitätsstatistik  hervorgeht.  Schon  die 
Aerzte  des  Alterthums  schreiben  bestimmten  Gewerben  einen  specifischen 
schädlichen  Einliuss  zu,  doch  sind  erst  in  neuester  Zeit  die  Krankheiten  der 
Arbeiter  Gegenstand  eines  besonderen  Studiums  geworden.  Die  Resultate 
hiervon  gaben  Anlass  zu  den  verschiedensten  gesetzlichen  Vorschriften  für  den 
Gewerbebetrieb. 

Vor  allem  hat  wohl  die  Arbeitsdauer  und  das  Arbeitsmaass  am  meisten 
Einfluss  auf  das  körperliche  und  geistige  Wohl  der  arbeitenden  Classen  und 
ferner  werden  die  einzelnen  Berufsschädlichkeiten  um  so  stärker  wirken,  je 
widerstandsunfähiger  ein  Individuum  ist. 

Auf  alle  diese  Reize  reagiren  nun  manche  überhaupt  nicht,  andere  erst 
nach  längerer  Zeit,  während  wir  wiederum  bei  andern  sofortige  typische  Er- 
scheinungen auftreten  sehen,  sei  es  nun  in  Form  einer  Vergiftung  oder  einer 
Erkrankung  der  besonders  disponirten,  resp.  den  schädlichen  Einflüssen  am 
stärksten  ausgesetzten  Organe.  Es  ist  somit  anzunehmen,  dass  unter  einer 
Anzahl  von  Menschen,  die  alle  den  gleichen  Schädlichkeiten  ausgesetzt  sind, 
die  einen  besser  dagegen  geschützt  sind  als  die  andern.  Dieser  Schutz  kann 
nun  angeboren,  also  der  Vortheil  einer  kräftigen  Constitution  sein,  oder  er  ist 
erworben,  was  durch  rationellere  Lebensführung  erreicht  wurde,  wobei  die 
Wohnungs-  und  Ernährungsverhältnisse  dann   eine  bedeutende  Rolle  spielen. 

Die  modernen  Wohlfahrtsbestrebungen  und  Einrichtungen  haben  also  insofern 
eine  hygienische  Bedeutung,  als  sie  geeignet  erscheinen,  mit  der  Zeit  eine  physisch  und 
moralisch  kräftige  Arbeiterbevölkerung  heranzuziehen.  Der  Arbeiterschutz  ist_ daher 
nicht  nur  vom  humanen  und  moralischen  Standpunkt  aus  geboten,  sondern  auch  im  In- 
teresse der  Volksgesundheit.  Je  mehr  man  den  Arbeiter  veranlasst  zu  einer  gesunden  und 
ökonomischen  Lebensführung,  um  so  bessere  Erfolge  werden  von  den  öffentlichen  und 
privaten  Einrichtungen  zum  Wohle  der  Arbeiter  zu  erwarten  sein. 

Untersuchen  wir  nun  den  Einfluss  der  verschiedenen  Gewerbe  auf  die 
betreffenden  Arbeiter,  so  ist  in  erster  Linie  zu  betonen,  dass  auch  hier  wieder 
viel  von  der  Individualität  abhängt,  indem  ganz  bestimmte  Krankheiten  mit 
bestimmten  Gewerben  nicht  untrennbar  zusammenhängen,  und  nur  weil  die  ein- 
zelnen Berufsarten  verschiedene  Anforderungen  an  körperliche  und  geistige 
Thätigkeit  stellen,  kann  man  von  Berufskrankheiten  sprechen. 

Wie  schon  oben  erwähnt,  kommt  von  allen  Betriebsgefahren  die  über- 
mässige Arbeitsdauer  am  meisten  in  Betracht,  denn  je  complicirter  die 
Technik  und  die  Maschinen,  um  so  grösser  werden  die  an  den  Arbeiter  ge- 
stellten Anforderungen  und  um  so  dringender  wird  die  Nothwendigkeit  einer 
Verkürzung  der  Arbeitszeit.  Ein  Uebermaass  an  Arbeit  und  Arbeitsdauer  ver- 
ringert die  Widerstandsfähigkeit  und  ruft  öfters  functionelle  Erkrankungen 
hervor.  Es  wird  ausserdem,  je  länger  die  Arbeitszeit  bemessen  ist,  eine  um 
so  weniger  gesundheitsgemässe  Lebensführung  der  Arbeiter  die  nothwendige 
Folge  sein. 

Die  specifischen  Gefahren  der  Gewerbebetriebe  lassen  sich  ein- 
theilen  in  solche,  die  durch  gewerbliche  Gifte,  Staubinhalation,  Infections- 
stoöe,  schlechte  Luft  und  sonst  noch  mancherlei  Schädlichkeiten  bedingt  sind. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  26 


402  GEWERBEHYGTENE. 

GewerbKclie  Vergiftungen  sind  ermögliclit  durch  die  Verwendung,  resp. 
Verarbeitung  direct  giftiger  oder  unter  besonderen  Umständen  giftig  wir- 
kender Substanzen,  theils  in  festem,  tbeils  im  flüssigen  oder  gasförmigem 
Zustand.  Hierher  gehören:  Kupfer,  Zink,  Blei,  Quecksilber,  Arsenik,  Phosphor, 
Schwefelwasserstoff,  Schwefelkohlenstoff,  Chlor  und  Chlorwasserstoff,  Cyan- 
wasserstoff. Weiterhin  schweflige  und  salpetrige  Säure,  Kohlensäure,  Kohlen- 
oxyd, Benzol  und  seine  Derivate  u.  a,  m. 

Metallarbeiter,  Buchdrucker,  Anstreicher,  Spiegelbeleger,  Verfertiger 
physikalischer  Apparate,  Berg-  und  Hüttenarbeiter,  Cloakenreiniger  und  solche, 
die  sich  mit  der  Herstellung  von  Farben  oder  anderen  chemischen  Producten 
beschäftigen,  sind  obigen  Schädlichkeiten  besonders  unterworfen.  Diese  ge- 
stalten sich  hinwiederum  verschieden,  je  nach  der  Art  des  Giftes  und  seiner 
Aufnahme,  nach  der  Dauer  der  Einwirkung  und  dem  Grad  der  Widerstands- 
fähigkeit des  ganzen  Körpers  oder  einzelner  Organe. 

Erkrankungen  des  Respiration  sapparates  in  Folge  von  Reizung  durch 
giftige  Substanzen  treten  hauptsächlich  auf  bei  Grubenarbeitern  und  solchen, 
die  den  Dämpfen  der  verschiedenartigen  Säuren  ausgesetzt  sind.  Krankheiten 
der  Verdauungsorgane  kommen  besonders  häufig  vor  in  Betrieben,  in  denen 
Blei,  Quecksilber,  Arsen,  Zink,  Schwefelwasserstoff  und  Schwefelkohlenstoff 
Anwendung  finden.  Die  Haut  erkrankt  vornehmlich  bei  Arbeitern  in  Farben-, 
Theer-,  Leim-  und  Paraffinfabriken,  ferner  bei  Galvaniseuren,  Schmieden  und 
Wäscherinnen.  Das  Nervensystem  wird  durch  Beschäftigung  mit  Anilin, 
Kohlenoxyd,  Schwefelwasserstoff,  Blei,  Arsen,  Quecksilber  etc.  geschädigt.  Bei 
weiblichen  Arbeitern  kommen  alle  diese  Schädigungen  wegen  ihres  ungünstigen 
Einflusses  auch  auf  die  Nachkommenschaft  noch  mehr  in  Betracht,  als  bei 
Männern. 

Staubinhalation.  In  Betrieben,  welche  nicht  mit  specifisch  giftigen  Stoffen 
arbeiten,  ist  das  Personal  vielfach  gezwungen,  eine  Luft  einzuathmen,  die  reichlich 
anorganischen  oder  organischen  Staub  enthält.  Diese  Staubinhalation  bedingt 
einen  Reizzustand  der  Athmungsorgane,  der  schliesslich  zu  chronischen  Ka- 
tarrhen führt,  so  dass  der  Tuberculose  so  zu  sagen  Thür  und  Thor  offen 
stehen. 

Nicht  alle  Staubarten  sind  indessen  gleich  gefährlich,  sondern  man  darf 
mit  Recht  annehmen,  dass  die  spitzen  und  scharfkantigen  Staubpartikelchen, 
wie  sie  von  Metallarbeitern  und  Steinhauern  eingeathmet  werden,  den  grössten 
Schaden  anrichten,  weshalb  man  auch  geradezu  von  einer  Steinhauertuber- 
culose  spricht.  Kohlenstaub  ist  schon  weniger  Gefahr  bringend,  und  man 
findet  in  Industriebezirken  bei  Sectionen  oft  Lungen,  deren  Lymphdrüsen  und 
Parenchym  von  Kohlenstoff  vollgepfropft  und  schw^arz  gefärbt  erscheinen,  ohne 
dass  das  betreffende  Individuum  Beschwerden  davon  hatte.  Dem  Einathmen 
organischen  Staubes  sind  insbesonders  ausgesetzt  die  Bäcker,  Müller,  Spinner, 
Weber,  Cigarrenarbeiter,  Gerber  und  Kürschner.  Die  organischen  Staubarten 
sind  gegenüber  dem  metallischen  und  mineralischen  Staub  die  ungefährlicheren. 
Von  ihnen  erscheint  dann  wiederum  der  animalische  Staub,  wie  er  in  Ger- 
bereien, Kürschnereien  etc.  vorkommt,  der  weniger  gesundheitschädliche  zu 
sein,  sofern  er  nicht  etw^a  specifische  pathogene  Pilze  enthält,  die  bei  einem 
bestehenden  Entzündungszustand  der  Lungen  sich  einnisten  können. 

Infectionsstoffe.  Die  Uebertragung  von  Infectionsstoffen  vom  Arbeits- 
material auf  die  Arbeiter  ist  ermöglicht  durch  Verarbeitung  inficirter  Roh- 
stoffe, z.  B.  von  Rohhäuten,  Wolle  u.  s.  w\  von  Thieren,  die  an  Milzbrand 
und  ähnlichem  zu  Grunde  gingen.  Auch  sollen  in  Lumpensortirereien  schon 
Pocken  und  andere  Infectionskrankheiten  verbreitet  worden  sein.  Infections- 
übertragung  von  einem  Arbeiter  auf  den  andern  ist  überhaupt  überall  möglich, 
wo  viele  Menschen  zusammen  arbeiten  und  leben. 


GEWERBEHYGIENE.  403 

Schlechte  Luft  finden  wir  stets  da,  wo  viele  Menschen  in  verhältnis- 
mässig engen,  geschlossenen  Räumen  zusammen  sind.  Diese  Luftverschlech- 
terung ist  nicht  allein  ein  Product  der  Athmung  und  Ausdünstung  des  Körpers, 
sondern  auch  der  Gase  und  Dämpfe,  die  dem  Arbeitsmaterial,  den  Maschinen, 
dem  Schmieröl  etc.  entstammen.  Rechnen  wir  dazu  noch  die  künstliche  Be- 
leuchtung, sofern  sie  durch  Gel,  Petroleum  oder  Gas  bewerkstelligt  wird,  so 
sehen  wir  eine  Menge  von  Ursachen  vereinigt,  die  geeignet  erscheinen,  eine 
ungesunde  Atmosphäre  zu  erzeugen.  Diese  Schädlichkeiten  kommen  noch  viel 
mehr  in  den  Werkstätten  der  kleinen  Handwerker  zum  Ausdruck,  wofür  die 
Statistik  wiederum  die  nöthigen  Anhaltspunkte  giebt.  Für  die  Gesundheit 
ist  der  Aufenthalt  in  derartigen  Räumen  insofern  ungünstig,  als  durch  die 
Einathmung  verdorbener  Luft  der  Organismus  geschwächt  und  für  allerlei 
Krankheiten  empfänglich  wird. 

Sonstige  Schädlichkeiten.  Rascher  Temperaturwechsel,  grosse  Trocken- 
heit oder  Feuchtigkeit  der  Luft  haben  ebenfalls  einen  schädlichen  Einfluss 
auf  die  Arbeiter  in  manchen  Betrieben.  Wir  sehen  z.  B.  öfters  bei  Bier- 
brauern, die  von  den  heissen  Darrböden  alsbald  in  den  Keller  sich  begeben, 
Krankheiten  der  Nieren  und  des  Gefässsystems  (Herzfehler  nach  Rheumatis- 
mus) auftreten,  die  wir  ganz  gut  auf  eine  Erkältung  zurückführen  können. 
Dasselbe  beobachten  wir  auch  beim  Zugspersonal  und  anderen  Leuten,  die  den 
Unbilden  der  Witterung  in  hervorragender  Weise  ausgesetzt  sind.  Der  grosse 
Alkoholconsum,  den  wir  bei  manchen  Berufsclassen  ganz  besonders  verbreitet 
finden,  mag  hier  ebenfalls  in  Betracht  kommen.  Ueberanstrengung  einzelner 
Organe,  wie  z.  B.  der  Augen  bei  Schleifern,  Graveuren,  Näherinnen  und 
Stickerinnen,  vielleicht  noch  verbunden  mit  mangelhafter  oder  zu  greller  Be- 
leuchtung, ist  gleichfalls  unter  die  Berufsschädlichkeiten  zu  zählen.  Bäcker, 
Kellner  und  andere  Leute,  die  viel  und  manchmal  sogar  noch  in  gezwungener 
Haltung  stehen  müssen,  zeigen  öfters  typische  Veränderungen  an  den  unteren 
Extremitäten,  das  sogenannte  genu  valgum,  welches  zum  guten  Theil  auf  rein 
mechanischem  Weg  entstehen  dürfte.  Das  Arbeiten  unter  erhöhtem  Luft- 
druck birgt,  bei  Befolgung  der  nöthigen  prophylactischen  Maassregeln,  an  sich 
keine  grossen  Gefahren. 

Diese  Art  von  Arbeit  kommt  in  neuerer  Zeit  immer  mehr  bei  Brückenbauten  in 
Anwendung,  wo  bei  der  Herrichtung  der  Brückenpfeiler  das  Wasser  nicht  ausgepumpt, 
sondern  aus  den  grossen  eisernen  Caissons,  die  nach  Art  einer  Taucherglocke  als  Funda- 
mente in  das  Flussbett  versenkt  werden,  durch  Pressluft  ausgetrieben  wird.  Die  Arbeiter, 
welche  in  und  unter  dem  Caisson  den  Grund  wegschaffen  und  ihn  auf  diese  Art  immer 
tiefer  sinken  lassen,  müssen  mit  grosser  Vorsicht  ein-  und  ausgeschleusst  werden,  wie  der 
technische  Ausdruck  lautet,  d.  h.  der  Luftdruck  darf  nur  ganz  allmählig  gesteigert,  resp. 
verringert  werden,   wenn  nicht  schwere  Folgeerscheinungen  auftreten  sollen. 

Am  Schluss  der  Besprechung  über  die  Schädlichkeiten  des  Gewerbe- 
betriebs mag  noch  erwähnt  sein,  dass  nicht  nur  den  Arbeitern,  sondern  auch 
den  Anwohnern  Gefahren  drohen  durch  Ableitung  von  Gasen,  Dämpfen  und 
flüssigen  Nebenproducten  in  Luft,  Wasser  und  Boden;  doch  ist  dieser  Ver- 
unreinigung in  neuester  Zeit  durch  gesetzliche  Verordnung  über  Unschädlich- 
machung solcher  Stoffe  ein  Riegel  vorgeschoben. 

Die  Vorkehrungen,  welche  theils  von  gesetzgebender,  .theils  von  medi- 
cinischer  und  technischer  Seite  getroffen,  resp.  vorgeschlagen  wurden,  gehen 
nach  zwei  Richtungen  hin,  nämlich  erstens  nach  derjenigen  der  Unfallver- 
hütung und  zweitens  nach  der  des  Betriebsschutzes,  also  nach  der  gesund- 
heitsgemässen  Einrichtung  von  Werkstätten. 

Für  die  Unfallverhütung  kommen  hauptsächlich  die  Errungenschaften 
der  immer  weiter  fortgeschrittenen  Technik  in  Betracht,  als  da  sind  Schutz- 
vorrichtungen an  Maschinen  und  die  eventuelle  Ausrüstung  des  Arbeiters 
selbst  mit  Respiratoren,  Schutzbrillen  etc.  Hierher  kann  man  schliesslich 
noch  die  Aufstellung  von  Verbandkasten  für  erste  Hilfe  bei  Unfällen  rechnen. 

26* 


404  GEWERBEHYGIENE. 

Der  Betriebsschutz  nimmt  Rücksicht  auf  Lüftung,  Heizung,  Beleuchtung, 
Reinlichkeit  und  Maassnahmen  gegen  staubentwickelnde  oder  giftige  Materialien. 

Lüftung.  In  verschiedenen  Staaten  bestehen  Gesetze,  die  für  jeden 
Arbeiter  einen  bestimmten,  nach  den  einzelnen  Ländern  schwankenden  Luft- 
cubus  vorschreiben.  Daneben  darf  natürlich  auch  die  stetige  Erneuerung  der 
Luft  in  geschlossenen  Räumen  nicht  unterbleiben.  In  vielen  Fällen  geschieht 
die  Zuführung  frischer  Luft  durch  einen  unter  dem  Boden  hinziehenden  Canal 
zwischen  Ofen  und  Mantel,  in  anderen  durch  Einpressen  frischer  Luft  oder 
durch  Absaugen  der  verbrauchten.  Bei  allen  diesen  Einrichtungen  muss  die 
frische  Luft  auch  entsprechend  vertheilt  werden  und  die  Lüftungseinrichtung 
darf  nicht  von  den  Arbeitern  willkürlich  ausser  Betrieb  gesetzt  werden  können, 
wenn  die  Ventilation  überhaupt  ihren  Zweck  erreichen  soll. 

Mit  den  Ventilatoren  im  engen  Zusammenhang  stehen  die  Heizungs- 
einrichtungen, da  erstere  ausser  der  Erneuerung  der  Luft  auch  für  eine 
möglichst  gleich  bleibende  Temperatur  garantiren  sollen.  Mit  Luftheizung 
sollte  auch  Wasserberieselung  in  geeigneter  Weise  verbunden  sein,  oder  es 
müssen  Wassergefässe  zur  Verdunstung  aufgestellt  werden,  weil  allzu  trockene 
Luft  schädlich  auf  den  Organismus  einwirkt.  Doch  ist  auch  hierbei  Maass 
zu  halten,  wenn  man  nicht  ins  directe  und  ebenso  schädliche  Gegentheil  ver- 
fallen will. 

Beleuchtung.  Ein  Arbeitsraum,  in  den  neben  den  Ausdünstungen  einer 
Menge  von  Menschen  auch  noch  die  Verbrennungsrückstände  des  Petroleums 
und  des  Gases  gelangen,  eignet  sich  viel  weniger  zum  Aufenthalt,  als  ein 
solcher,  der  durch  elektrisches  oder  Gasglühlicht  erhellt  wird.  Die  immer 
gebräuchlicher  werdende  Verwendung  der  beiden  letztgenannten  Beleuchtungs- 
arten bedeutet  einen  Fortschritt  hinsichtlich  der  früheren. 

Reinlichkeit,  besonders  in  Bezug  auf  Wände  und  Fussboden,  ist  von 
grosser  Wichtigkeit,  da  ohne  sie  der  Nutzen  einer  Ventilation  ziemlich  illu- 
sorisch wird.  Der  Fussboden  soll  daher  aus  einem  solchen  Material  bestehen, 
dass  er  leicht  staubfrei  zu  erhalten  ist,  auch  müssen  die  Wände  öfters  ge- 
weisst  und  die  Maschinen  peinlich  sauber  gehalten  werden,  und  zwar  letzteres 
nicht  blos  aus  technischen  Gründen.  Waschvorrichtungen,  Ankleideräume, 
sowie  sauber  gehaltene  Aborte  für  die  Arbeiter  tragen  nicht  nur  zur  Bequem- 
lichkeit, sondern  auch  zum  körperlichen  Wohlbefinden  bei.  Sorgt  man  ausser- 
dem noch  für  ein  gutes  reines  Trinkwasser,  so  wird  dem  grossen  Alkohol- 
verbrauch der  Fabriksarbeiter  wenigstens   einigermaassen   entgegengearbeitet. 

Schutz  gegen  Staub  entwickelnde  oder  giftige  Materia- 
lien kann  theils  dadurch  erreicht  werden,  dass  die  Stoffe  in  feuchtem  Zu- 
stand zur  Verarbeitung  gelangen,  oder  dass  man  den  entstehenden  Staub 
durch  einen  starken  Luftzug  wegführen  und  in  Luftfiltern  oder  Staubkammern 
sich  niederschlagen  lässt.  Respiratoren  und  Schutzhauben  sollten,  weil  sie 
von  den  Arbeitern  oft  lästig  empfunden  und  daher  manchmal  gar  nicht  be- 
nutzt werden,  erst  in  letzter  Reihe  in  Frage  kommen. 

Was  die  Verwendung  von  Giften  betrifft,  so  wäre  diese  möglichst  zu 
beschränken  und  durch  ungiftige  Stoffe  zu  ersetzen,  wie  dies  jetzt  auch  viel- 
fach durch  Anwendung  von  Silber  statt  Quecksilber  beim  Spiegelbelegen  und 
von  amorphem  statt  gelbem  Phosphor  in  Zündholzfabriken  geschieht.  Wo 
dies  nicht  möglich  ist,  da  müsste  der  entstehende  giftige  Staub  oder  die  giftigen 
Dämpfe  in  Condensatoren  niedergeschlagen  und  unschädlich  gemacht  werden. 

Als  weitere  Maassnahme  zum  Wohle  der  arbeitenden  Classe  wäre  schliess- 
lich der  Verwendungsschutz  zu  erwähnen.  Es  ist  nämlich  in  vielen  Ländern 
gesetzlich  verboten,  in  Gewerbebetrieben  Kinder  unter  einem  bestimmten 
Alter  (in  Deutschland  13  Jahre)  zu  beschäftigen.  Bei  der  nächst  höheren 
Altersclasse  ist  dann  die  höchste  Dauer  der  täglichen  Arbeitszeit  genau  fest- 
gesetzt.   Nachtarbeit  und  Sonntagsarbeit  ist  mit  Ausnahme  bestimmter   Ge- 


GUTACHTEN.  405 

werbe  theilweise  oder  ganz  verboten.  Ebenso  bestehen  gesetzliche  Verord- 
nungen über  Frauenarbeit  und  Schonung  während  der  Schwangerschaft  und 
geraume  Zeit  nachher. 

In  Europa  besitzen  übrigens  jetzt  auch  schon  die  meisten  Staaten  eine 
wirkliche  Fabriksgesetzgebung,  worin  für  Art  und  Dauer  der  Arbeit,  sowie 
für  etwa  zu  treftende  Schutzmaassregeln  zu  Gunsten  der  Arbeiter,  resp.  be- 
sonderer Classen  derselben  ganz  bestimmte  Vorschriften  ertheilt  werden. 

A.    RIFFEL. 

Gutachten.  Gesetzliche  Bestimmungen  betreffs  der  Thä- 
tigkeit  ärztlicher  Sachverständiger  bei  der  Augenschein-  und 
Befundaufnahme,  beim  Erstatten  von  Gutachten  und  während 
der  Hauptverhandlung: 

A.  Oesterreichische  Strafprocessorclnung  vom  23.  Mai  1873: 

§  118.  Sind  bei  einem  Augenscheine  Sachverständige  erforderlich,  so  soll  der  Unter- 
suchungsrichter in  der  Regel  deren  zwei  beiziehen. 

Die  Beiziehung  eines  Sachverständigen  genügt,  wenn  der  Fall  von  geringerer 
Wichtigkeit  ist,  oder  das  Warten  bis  zum  Eintreffen  eines  zweiten  Sachverständigen  für 
den  Zweck  der  Untersuchung  bedenklich  erscheint. 

§  119.  Die  Wahl  der  Sachverständigen  steht  dem  Untersuchungs- 
richter zu.  Sind  solche  für  ein  bestimmtes  Fach  bei  dem  Gerichte  bleibend  angestellt, 
so  soll  er  andere  nur  dann  zuziehen,  wenn  Gefahr  am  Verzuge  haftet,  oder  wenn  jene 
durch  besondere  Verhältnisse  abgehalten  sind  oder  in  dem  einzelnen  Falle  als  bedenklich 
erscheinen. 

Wenn  ein  Sachverständiger  der  an  ihn  ergangenen  Vorladung  nicht  Folge  leistet 
oder  seine  Mitwirkung  bei  der  Vornahme  des  Augenscheines  verweigert,  so  kann  der 
Untersuchungsrichter  eine  Geldstrafe  von  fünf  bis  einhundert  Gulden  gegen  ihn  verhängen. 

§  120.  Personen,  welche  in  einem  Untersuchungsfalle  als  Zeugen  nicht  vernommen 
oder  nicht  beeidet  werden  dürfen,  oder  welche  zu  dem  Beschädigten  oder  dem  Verletzten 
in  einem  der  in  §  152,  Z.  1,  *)  bezeichneten  Verhältnisse  stehen,  sind  bei  sonstiger  Nichtigkeit 
des  Actes  als.  Sachverständige  nicht  beizuziehen.  Von  der  Wahl  der  Sachverständigen  sind 
in  der  Regel  sowohl  der  Ankläger  als  der  Beschuldigte  vor  der  Vornahme  des  Augen- 
scheines in  Kenntnis  zu  setzen;  werden  erhebliche  Einwendungen  vorgebracht  und  haftet 
nicht  Gefahr  am  Verzuge,  so  sind  andere  Sachverständige  beizaziehen. 

§  121.  Diejenigen  Sachverständigen,  welche  vermöge  ihrer  bleibenden  Anstellung 
schon  im  Allgemeinen  beeidigt  sind,  hat  der  Untersuchungsrichter  vor  dem  Beginne  der 
Amtshandlung  an  die  Heiligkeit  des  von  ihnen  abgelegten  Eides  zu  erinnern. 

Andere  Sachverständige  müssen  vor  der  Vornahme  des  Augenscheines  eidlich  ver- 
pflichtet werden,  dass  sie  den  Gegenstand  desselben  sorgfältig  vmtersuchen,  die  gemachten 
Wahrnehmungen  treu  und  vollständig  angeben  und  den  Befund,  sowie  ihr  Gutachten  nach 
bestem  Wissen  und  Gewissen  und  nach  den  Regeln  ihrer  Wissenschaft  oder  Kunst  abgeben 
wollen  **). 

§  122.  Die  Gegenstände  des  Augenscheines  sind  von  den  Sachverständigen  in 
Gegenwart  der  Gerichtspersonen  zu  besichtigen  und  zu  untersuchen,  ausser  wenn  Letztere 
aus  Rücksichten  des  sittlichen  Anstandes  es  für  angemessen  erachten,  sich  zu  entfernen,  oder 
wenn  die  erforderlichen  Wahrnehmungen,  wie  bei  der  Untersuchung  von  Giften,  nur  durch 
fortgesetzte  Beobachtung  oder  länger  dauernde  Versuche  gemacht  werden  können. 

Bei  jeder  solchen  Entfernung  der  Gerichtspersonen  von  dem  Orte  des  Augenscheines 
ist  aber  auf  geeignete  Weise  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Glaubwürdigkeit  der  von  den 
Sachverständigen  zu  pflegenden  Erhebungen  sichergestellt  werde. 

Ist  von  dem  Verfahren  der  Sachverständigen  die  Zerstörung  oder  Veränderung  eines 
von  ihnen  zu  untersuchenden  Gegenstandes  zu  erwarten,  so  soll  ein  Theil  des  letzteren, 
insoferne  es  thunlich  erscheint,  in  gerichtlicher  Verwahrung  behalten  werden. 

§  123.  Der  Untersuchungsrichter  leitet  den  Augenschein.  Er  bezeichnet  mit  mög- 
lichster Berücksichtigung  der  von  dem  Ankläger  und  dem  Beschuldigten  oder  dessen  Ver- 

*)  §  152.    Von  der  Verbindlichkeit  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses  sind  befreit: 
1.  Die  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Beschuldigten  in  auf-  und  absteigender 
Linie,  sein  Ehegatte  und  dessen  Geschwister,  seine  Geschwister   und    deren  Ehegatten,  die 
Geschwister    seiner    Eltern    und    Grosseltern,    seine    Neffen,    Nichten,    Geschwisterkinder, 
Adoptiv-  und  Pflegeeltern,  Adoptiv-  oder  Pflegekinder,  sein  Vormund  oder  Mündel. 

**)  Die  Eidesformel  für  Sachverständige  lautet:  „Ich  schwöre  bei  Gott  dem  All- 
mächtigen und  Allwissenden  einen  reinen  Eid,  dass  ich  den  Befund  und  mein  Gutachten 
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  und  nach  den  Regeln  der  Wissenschaft  (der  Kunst,  des 
Gewerbes)  abgeben  werde;  so  wahr  mir  Gott  helfe!" 


406  GUTACHTEN. 

theidiger  gestellten  Anträge  die  Gegenstände,  auf  welche  die  Sachverständigen  ihre 
Beobachtung  zu  richten  haben,  und  stellt  die  Fragen,  deren  Beantwortung  er  für  er- 
forderlich hält.  Die  Sachverständigen  können  verlangen,  dass  ihnen  aus  den  Acten  oder 
durch  Vernehmung  von  Zeugen  jene  Aufklärungen  über  von  ihnen  bestimmt  zu  be- 
zeichnende Punkte  gegeben  werden,  welche  sie  für  das  abzugebende  Gutachten  für  er- 
forderlich erachten. 

Wenn  den  Sachverständigen  zur  Abgabe  eines  gründlichen  Gutachtens  die  Einsicht 
der  Untersuchungsacten  unerlässlich  erscheint,  können  ihnen,  soweit  nicht  besondere  Be- 
denken dagegen  obwalten,  auch  die  Acten  selbst  mitgetheilt  werden. 

§  124.  Die  Angaben  der  Sachverständigen  über  die  von  ihnen  gemachten  Wahr- 
nehmungen (Befund)  sind  von  dem  Protocollführer  sogleich  aufzuzeichnen.  Das  Gutachten 
sammt  dessen  Gründen  können  sie  entweder  sofort  zu  Pf  otocoll  geben  oder  sich  die  Abgabe 
eines  schriftlichen  Gutachtens  vorbehalten,  wofür  eine  angemessene  Frist  zu  bestimmen  ist. 

§  125.  Weichen  die  Angaben  der  Sachverständigen  über  die  von  ihnen  wahr- 
genommenen Thatsachen  erheblich  von  einander  ab,  oder  ist  ihr  Befand  dunkel,  unbestimmt, 
im  Widerspruche  mit  sich  selbst  oder  mit  erhobenen  Thatumständen,  und  lassen  sich  die 
Bedenken  nicht  durch  eine  nochmalige  Vernehmung  der  Sachverständigen  beseitigen,  so 
ist  der  Augenschein,  sofern  es  möglich  ist,  mit  Zuziehung  derselben  oder  anderer  Sach- 
verständiger zu  wiederholen. 

§  126.  Ergeben  sich  solche  Widersprüche  oder  Mängel  in  Bezug  auf  das  Gutachten, 
oder  zeigt  sich,  dass  es  Schlüsse  enthält,  welche  aus  den  angegebenen  Vordersätzen  nicht 
folgerichtig  gezogen  sind,  und  lassen  sich  die  Bedenken  nicht  durch  eine  nochmalige  Ver- 
nehmung der  Sachverständigen  beseitigen,  so  ist  das  Gutachten  eines  anderen  oder  mehrerer 
anderer  Sachverständiger  einzuholen. 

Sind  die  Sachverständigen  Aerzte  oder  Chemiker,  so  kann  in  solchen  Fällen  das 
Gutachten  einer  medicinischen  Facultät  der  im  Eeichsrathe  vertretenen  Länder  eingeholt 
werden.  Dasselbe  geschieht,  wenn  die  Rathskammer  die  Einholung  eines  Facultätsgutachtens 
wegen  der  Wichtigkeit  oder  Schwierigkeit  des  Falles  nöthig  findet. 

§  127.  Wenn  sich  bei  einem  Todesfalle  Verdacht  ergiebt,  dass  derselbe  durch  ein 
Verbrechen  oder  Vergehen  verursacht  worden  sei,  so  muss  vor  der  Beerdigung  die 
Leichenbeschau  und  Leichenöffnung  vorgenommen  werden.  *) 

Ist  die  Leiche  bereits  beerdigt,  so  muss  sie  zu  diesem  Behufe  wieder  ausgegraben 
werden,  wenn  nach  den  Umständen  noch  ein  erhebliches  Ergebnis  davon  erwartet  werden 
kann  und  nicht  dringende  Gefahr  für  die  Gesundheit  der  Personen,  welche  an  der  Leichen- 
beschau theilnehmen  müssen,  vorhanden  ist. 

Solche  Fälle  sind  insbesondere,  wenn  der  Tod  aus  einem  der  nachstehenden  Ver- 
schulden   eingetreten    ist:    a)    durch    unterlassene    Verwahrung    geladener    Schusswaffen-, 

*)  Nach  §  2  der  Min.-Vdg.  vom  28.  Jänner  1855,  Nr.  26  RGBL,  ist  die  gerichtliche 
Todtenbeschau,  d.  i.  die  Leichenbeschau  und  Leichenöffnung,  vor  der  Beerdigung  eines 
Verstorbenen  bei  jedem  unnatürlichen  Todesfalle  vorzunehmen,  wenn  nicht  schon  aus  den 
Umständen  mit  Gewissheit  erhellt,  dass  derselbe  durch  keine  strafbare  Handlung,  sondern 
durch  Zufall  oder  Selbstentleibung  herbeigeführt  wurde,  und  es  ist  daher  nach  §  3  unter 
der  oben  angeführten  Voraussetzung  die  Vornahme  der  gerichtlichen  Todtenbeschau  ins- 
besondere in  folgenden  Fällen  noth wendig: 

1.  Wenn  Jemand  kürzere  oder  längere  Zeit  nach  einer  voraus  erlittenen  äusseren 
Gewaltthätigkeit,  als  z.  B.  durch  Stossen,  Hauen,  Schlagen  u.  s.  w.  mit  stumpfen,  scharfen, 
schneidenden,  stechenden,  oder  durch  Gebrauch  von  Schusswerkzeugen  oder  durch  Fallen 
von  einer  beträchtlichen  Höhe  u.  dgl.  gestorben  ist. 

2.  Wenn  Jemand  nach  dem  Genüsse  einer  Speise,  eines  Getränkes,  einer  Arznei, 
oder  auch  nur  auf  den  äusserlichen  Gebrauch  von  Salben,  Bädern,  Waschwässern,  Haar- 
puder u.  dgl.  unter  plötzlich  darauf  erfolgten,  der  Vermuthung  einer  Vergiftung  Raum 
gebenden  Zufällen  gestorben  ist. 

3.  Bei  allen  todt  gefundenen  Personen,  welche  schon  äusserlich  solche  Merkmale  an 
sich  haben,  oder  unter  solchen  Umständen  todt  gefanden  werden,  dass  daraus  wahr- 
scheinlich wird,  dass  sie  keines  natürlichen  Todes  gestorben  sind. 

4.  Bei  wo  immer  aufgefundenen  einzelnen  menschlichen  Körpertheilen. 

5.  Bei  allen  todt  gefundenen  neugeborenen  Kindern  und  solchen  todten  Kindern, 
bei  welchen  die  Vermuthung  nicht  unbegründet  ist,  dass  eine  gewaltsame  Frachtabtreibung 
oder  eine  gewaltsam  tödtende  Handlung  stattgefunden  habe. 

6.  Wenn  der  Tod  nach  der  Behandlung  durch  Quacksalber  und  Afterärzte  erfolgte. 

7.  Wenn  der  Verdacht  einer  vorhergegangenen  fehlerhaften  ärztlichen,  wund-  oder 
geburtsärztlichen  Behandlung  hervorkommt. 

8.  Bei  allen  Todesfällen,  welche  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  hervorgehen, 
von  denen  der  Handelnde  schon  nach  ihren  natürlichen,  für  Jedermann  leicht  erkennbaren 
Folgen,  oder  vermöge  besonders  bekannt  gemachter  Vorschriften  oder  nach  seinem  Stande, 
Amte,  Berufe,  Gewerbe,  seiner  Beschäftigung  oder  überhaupt  nach  seinen  besonderen  Ver- 
hältnissen einzusehen  vermag,  dass  sie  eine  Gefahr  für  das  Leben,  die  Gesundheit  oder 
körperliche  Sicherheit  von  Menschen  herbeizuführen  oder  zu  vergrössern  geeignet  seien. 


.GÜTACHTEN.  407 

h)  durch  unvorsichtiges  Unterhalten  von  brennenden  Kohlen  in  verschlossenen  Räumen; 
c)  durch  Unvorsichtigkeit  bei  Schwefelräucherungen  und  Anwendung  von  Narkotisirungs- 
(Anästhesirungs-)  Mitteln;  d)  durch  Ausserachtlassung  der  besonderen  Vorschriften  über 
Erzeugung,  Aufbewahrung,  Verschleiss,  Transport  und  Gebrauch  von  Feuerwerkskörpern, 
Knallpräparaten,  Zündhütchen,  Reib-  und  Zündhölzchen  und  allen  durch  Reibung  leicht 
entzündbaren  Stoffen,  Schiesspulver  und  explodirenden  Stoffen  (Schiessbaumwolle);  e)  durch 
Nichtbeobachtung  der  bei  dem  Betriebe  von  Bergwerken,  Fabriken,  Gewerben  und  anderen 
Unternehmungen  vorgeschriebenen  Vorsichten;/^  durch  Unterlassung  der  Aufstellung  der 
vorgeschriebenen  Warnungszeichen;  g)  durch  den  Einsturz  eines  Gebäudes  oder  Gerüstes; 
li)  durch  unterlassene  oder  schlechte  Verwahrung  eines  schädlichen  oder  bösartigen 
Thieres;  i)  durch  den  Genuss  eines  ungesunden,  absichtlich  verfälschten  oder  in  ge- 
sundheitsschädlichen Geschirren  bereiteten  oder  aufbewahrten  Nahrungsmittels  oder  Ge- 
tränkes; h)  durch  Misshandlung  bei  der  häuslichen  Zucht;  l)  durch  Unterlassung  der 
schuldigen  Aufsicht  bei  Kindern  oder  solchen  Personen,  die  gegen  Gefahren  sich  selbst  zu 
schützen  unvermögend  sind;  m)  durch  unvorsichtiges  oder  schnelles  Reiten  oder  Fahren; 
n)  durch  das  Herabfallen  von  Gegenständen  aus  Wohnungen,  Fenstern,  Erkern  u.  dgl. 
oder  durch  Unterlassung  der  Befestigung  dahin  gestellter  oder  gehängter  Gegenstände. 
Dasselbe  gilt  von  solchen  Fällen,  wo  Menschen  aus  den  bisher  angeführten  Ursachen  einen 
Nachtheil  an  ihrer  Gesundheit  erlitten  haben  und  in  einiger,  bald  kürzerer,  bald  längerer 
Zeit  darauf  sterben;  ferner,  wenn  rücksichtlich  eines  Verstorbenen  Gründe  bestehen,  zu 
vermuthen,  dass  jene  Personen,  denen  aus  natürlicher  oder  übernommener  Pflicht  die 
Pflege  des  Krankgewesenen  oblag,  es  ihm  während  seiner  Krankheit  an  dem  nothwendigen 
ärztlichen  Beistande,  wo  solcher  zu  verschaffen  war,  gänzlich  haben  mangeln  lassen; 
endlich  bei  allen  angeblich  Selbstentleibten,  wenn  durch  die  vorgenommene  äussere 
Beschau  der  Leiche  nicht  mit  Sicherheit  festgestellt  werden  kann,  dass  der  Tod  durch 
Selbstentleibung  erfolgte. 

Ehe  zur  Oeffnung  der  Leiche  geschritten  wird,  ist  dieselbe  genau  zu  beschreiben 
und  deren  Identität  durch  Vernehmung  von  Personen,  die  den  Verstorbenen  gekannt 
haben,  ausser  Zweifel  zu  setzen.  Diesen  Personen  ist  nöthigenfalls  vor  der  Anerkennung 
eine  genaue  Beschreibung  des  Verstorbenen  abzufordern.  Ist  aber  der  Letztere  ganz  un- 
bekannt, so  ist  eine  genaue  Beschreibung  der  Leiche  durch  öffentliche  Blätter  bekannt 
zu  machen. 

Bei  der  Leichenbeschau  hat  der  Untersuchungsrichter  darauf  zu  sehen,  dass  die 
Lage  und  Beschaffenheit  des  Leichnams,  der  Ort,  wo,  und  die  Kleidung,  worin  er  gefunden 
wurde,  genau  bemerkt,  sowie  alles,  was  nach  den  Umständen  für  die  Untersuchung  von 
Bedeutung  sein  könnte,  sorgfältig  beachtet  Vv^erde.  Insbesondere  sind  Wunden  und  andere 
äussere  Spuren  erlittener  Gewaltthätigkeit  nach  ihrer  Zahl  und  Beschaffenheit  genau  zu 
verzeichnen,  die  Mittel  und  Werkzeuge,  durch  welche  sie  wahrscheinlich  verursacht  wurden, 
anzugeben  und  die  etwa  vorgefundenen,  möglicherweise  gebrauchten  Werkzeuge  mit  den 
vorhandenen  Verletzungen  zu  vergleichen. 

§  128.  Die  Leichenbeschau  und  Leichenöffnung  ist  durch  zwei  Aerzte,  wovon  der 
eine  auch  nur  ein  Wundarzt  sein  kann,  nach  den  dafür  bestehenden  besonderen  Vor- 
schriften vorzunehmen.  (Vergleiche  „Anhang  zur  Strafprocess-Ordnung"  §§  4—24,  26 — 37, 
99,  101,  114-116.) 

Der  Arzt,  welcher  den  Verstorbenen  in  der  seinem  Tode  allenfalls  vorhergegangenen 
Krankheit  behandelt  hat,  ist,  wenn  es  zur  Aufklärung  des  Sachverhaltes  beitragen  und 
ohne  Verzögerung  geschehen  kann,  zur    Gegenwart   bei  der   Leichenbeschau   aufzufordern. 

§  129.  Das  Gutachten  hat  sich  darüber  auszusprechen,  was  in  dem 
vorliegenden  Falle  die  den  eingetretenen  Tod  zunächst  bewirkende  Ursache 
gewesen  und  wodurch  dieselbe  erzeugt  worden  sei. 

Werden  Verletzungen  wahrgenommen,  so  ist  insbesondere  zu  erörtern: 

1.  ob  dieselben  dem  Verstorbenen  durch  die  Handlung  eines  Anderen 
zugefügt  wurden,  und  falls  diese  Frage  bejaht  wird, 

2.  ob  diese  Handlung 

a)  schon  ihrer  allgemeinen  Natur  wegen, 

h)  vermöge  der  eigenthüml  ichen  persönlichen  Beschaffenheit  oder 
eines  besonderen  Zustandes  des  Verletzten, 

c)  wegen  der  zufälligen  Umstände,  unter  welchen  sie  verübt  wurde,  oder 

d)  vermöge  zufällig  hinzugekommener,  j  edoch  durch  sie  veranlasster 
oder  aus  ihr  entstandener  Zwischenursachen  den  Tod  herbeigeführt 
habe,  und  ob  endlich 

e)  der  Tod  durch  rechtzeitige  und  zweckmässige  Hilfe  hätte  ab- 
gewendet werden  können. 

Insoferne  sich  das  Gutachten  nicht  über  alle  für  die  Entscheidung  erheblichen  Um- 
stände verbreitet,  sind  hierüber  von  dem  Untersuchungsrichter  besondere 
Fragen  an  die  Sachverständigen  zu  stellen. 

§  130.  Bei  Verdacht  einer  Kindestödtung  ist  nebst  den  nach  den  vorstehenden  Vor- 
schriften zu  pflegenden  Erhebungen  auch  zu  erforschen,  ob  das  Kind  lebendig  geboren  sei. 


408  GUTACHTEN. 

§  131.  Liegt  der  Verdacht  einer  Vergiftung  vor,  so  sind  der  Erhebung  des  That- 
bestandes  nebst  den  Aerzten  nach  Thunlichkeit  noch  zwei  Chemiker  beizuziehen.  Die 
Untersuchung  der  Gifte  selbst  aber  kann  nach  Umständen  auch  von  den  Chemikern  allein 
in  einem  hiezu  geeigneten  Locale  vorgenommen  werden.  *) 

§  132.  Auch  bei  den  körperlichen  Beschädigungen  ist  die  Besichtigung  des  Verletzten 
durch  zwei  Sachverständige  vorzunehmen,  welche  sich  nach  genauer  Beschreibung  der 
Verletzungen  insbesondere  auch  darüber  auszusprechen  haben,  welche  von  den  vorhandenen 
Körperverletzungen  oder  Gesundheitsstörungen  an  und  für  sich  oder  in  ihrem  Zusammen- 
wirken, unbedingt  oder  unter  den  besonderen  Umständen  des  Falles,  als  leichte,  schwere 
oder  lebensgefährliche  anzusehen  seien;  welche  Wirkungen  Beschädigungen  dieser  Art 
gewöhnlich  nach  sich  zu  ziehen  pflegen,  und  welche  in  dem  vorliegenden  einzelnen  Falle 
daraus  hervorgegangen  sind,  sowie  durch  welche  Mittel  oder  Werkzeuge  und  auf  welche 
Weise  dieselben  zugefügt  worden  seien. 

§  133.  Ist  die  körperliche  Besichtigung  einer  Frauensperson  nöthig,  so  können  nach 
Umständen  auch  Geburtshelfer  oder  in  minder  wichtigen  Fällen  Geburtshelferinnen  statt 
der  Aerzte  oder  Wundärzte  damit  beauftragt  werden. 

§  134'.  Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  der  Beschuldigte  den  Gebrauch  seiner  Vernunft 
besitze  oder  ob  er  an  einer  Geistesstörung  leide,  wodurch  die  Zurechnungsfähigkeit  des- 
selben aufgehoben  sein  könnte,  so  ist  die  Untersuchung  des  Geistes-  und  Gemüthszustandes 
des  Beschuldigten  jederzeit  durch  zwei  Aerzte  zu  veranlassen. 

Dieselben  haben  über  das  Ergebnis  ihrer  Beobachtungen  Bericht  zu  erstatten,  alle 
für  die  Beurtheilung  des  Geistes-  und  Gemüthszustandes  des  Beschuldigten  einflussreichen 
Thatsachen  zusammenzustellen,  sie  nach  ihrer  Bedeutung  sowohl  einzeln  als  im  Zusammen- 
hange zu  prüfen  und,  falls  sie  eine  Geistesstörung  als  vorhanden  betrachten,  die  Natur 
der  Krankheit,  die  Art  und  den  Grad  derselben  zu  bestimmen  und  sich  sowohl  nach  den 
Acten,  als  nach  ihrer  eigenen  Beobachtung  über  den  Einfluss  auszusprechen,  welchen  die 
Krankheit  auf  die  Vorstelhicgen,  Triebe  und  Handlungen  des  Beschuldigten  geäussert  habe 
und  noch  äussere,  und  ob  und  in  welchem  Maasse  dieser  getrübte  Geisteszustand  zur  Zeit 
der  begangenen  That  bestanden  habe. 

§  221 Auch  die  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  hiezu  (zur  Haupt- 
verhandlung) in  der  Art  vorzuladen,  dass  in  der  Regel  zwischen  der  Zustellung  der 
Vorladung  und  dem  Tage,  an  welchem  die  Hauptverhandlung  vorgenom- 
men wird,  ein  Zeitraum  von  drei  Tagen  in  der  Mitte  liegt 

§  247.  Zeugen  und  Sachverständige  werden  einzeln  vorgerufen  und  in 
Anwesenheit  des  Angeklagten  abgehört  .  .  .  . 

§  248.  .....  Sachverständige  haben  nach  ihrer  Vernehmung  so  lange  in 

der  Sitzung  anwesend  zu  bleiben,  als  der  Vorsitzende  sie  nicht  entlässt 

§  252 Die  Gutachten    der    Sachverständigen   dürfen    (bei    der 

Hauptverhandlung)  nur  in  folgenden  Fällen  vorgelesen  werden: 

1.  wenn  die  Vernommenen  in  der  Zwischenzeit  gestorben  sind;  wenn  ihr  Aufenthalt 
unbekannt  oder  ihr  persönliches  Erscheinen  wegen  ihres  Alters,  wegen  Krankheit  oder 
Gebrechlichkeit  oder  wegen  entfernten  Aufenthaltes  oder  aus  anderen  erheblichen  Gründen 
füglich  hicht  bewerkstelligt  werden  konnte; 

2.  wenn  die  in  der  Hauptverhandlung  Vernommenen  in  wesentlichen  Punkten  von 
ihren  früher  abgelegten  Aussagen  abweichen; 

3.  wenn  Zeugen,  ohne  dazu  berechtigt  zu  sein,  oder  wenn  Mitschuldige  die  Aus- 
sage verweigern;  endlich 

4.  wenn  über  die  Vorlesung  Ankläger  und  Angeklagter  einverstanden  sind. 
Augenscheins-  und  Befundaufnahmen müssen    vorgelesen    werden,  wenn 

nicht  beide  Theile  darauf  verzichten. 

§  253.  Im  Laufe  oder  am  Schlüsse  des  Beweisverfahrens  lässt  der  Vorsitzende  dem 
Angeklagten  und  soweit  es  nöthig  ist,  den  Zeugen  und  Sachverständigen  diejenigen  Gegen- 
stände, welche  zur  Aufklärung  des  Sachverhaltes  dienen  können,  vorlegen,  und  fordert 
sie  auf,  sich  zu  erklären,  ob  sie  dieselben  anerkennen. 

§  254.  Der  Vorsitzende  ist  ermächtigt,  ohne  Antrag  des  Anklägers  oder  Angeklagten 
Zeugen  und  Sachverständige,  von  welchen  nach  dem  Gange   der  Verhandlung  Aufklärung 

*)  Sind  Objecte  zur  Vornahme  einer  chemischen  Untersuchung  an  einen  anderen 
Ort  zu  versenden,  so  muss  1.  jedes  Object,  z.  B.  ein  Organ,  Organtheil,  ein  Giftstoff,  Gift- 
träger u.  dgl.  für  sich,  von  jedem  anderen  gesondert,  in  einem  eigenen  Gefässe  verpackt 
werden;  2.  hiezu  sind  vor  allem  Glas-  oder  Porzellangefässe  zu  verwenden  und  durch 
zweckmässige  äussere  Verpackung  vor  Beschädigung  za  verwahren;  3.  die  Gefässe  sind 
mit  einem  geriebenen  Glas-  oder  einem  gereinigten  Korkstöpsel  zu  verschliessen,  und  die 
Stöpsel  mit  Siegellack  derart  luftdicht  zu  verkitten,  dass  weder  von  dem  Inhalte  etwas  nach 
aussen,  noch  von  aussen  etwas  zu  dem  Inhalte  gelangen  kann;  4.  das  zur  Verpackung 
zu  verwendende  Material  muss  vollkommen  rein  sein,  damit  der  zu  untersuchende 
Gegenstand  nicht  dadurch  verunreinigt  oder  vergiftet  werde;  5.  die  Verpackung  hat  durch 
einen  Sachverständigen,  wo  möglich  durch  einen  erfahrenen  Chemiker  zu  geschehen 
(Min.-Vdg.  vom  2.  August  1856,  Nr.  145  RGBl.). 


GUTACHTEN.  409 

über  erhebliche  Thatsachen  zu  erwarten  ist,  im  Laufe  des  Verfahrens  vorladen  und  nöthigen- 
falls  vorführen  zu  lassen  und  zu  vernehmen. 

Ob  eine  Beeidigung  solcher  neuer  Zeugen  oder  Sachverständigen  stattfinde,  darüber 
hat  nach  deren  Abhörung  und  nach  Vernehmung  der  Parteien  der  Gerichtshof  zu  ent- 
scheiden. 

Der  Vorsitzende  kann  auch  neue  Gutachten  abfordern  oder  andere  Beweis- 
mittel herbeischaffen  lassen,  mit  dem  Gerichte  einen  Augenschein  vornehmen  oder  hiezu 
ein  Mitglied  des  Gerichtes  abordnen,  welches  darüber  Bericht  zu  erstatten  hat. 

§  384.  Sachverständige,  welche  bei  einem  Gerichte  bleibend  als  solche 
bestellt  sind  und  dafür  eine  Entlohnung  beziehen,  haben  nur  den  Ersatz  der  zur  Er- 
stattung eines  Gutachtens  nöthig  gewesenen  und  gehörig  nachgewiesenen  Vorauslagen  an- 
zusprechen. Andere  Sachverständige  erhalten  ausserdem  eine  von  dem  Gerichte 
mit  Erwägung  aller  Umstände  zu  bemessende  Gebühr.  Soweit  hierüber  in  den  bestehen- 
den Vorschriften  nichts  besonderes  bestimmt  ist,  wird  die  Gebühr  zwischen  einem 
und  fünf  Gulden,  und  in  dem  Falle,  wenn  zu  dem  Gutachten  besondere  wissen- 
schaftliche, technische  oder  künstlerische  Kenntnisse  oder  Fertigkeiten 
erforderlich  sind,  zwischen  zwei  Gulden  und  zwanzig  Gulden  bemessen.  Zur  Be- 
willigung einer  diesen  Betrag  übersteigenden  Entlohnung  ist  die  Genehmigung  des  Gerichts- 
hofes zweiter  Instanz  einzuholen. 

Die  Grundlage  für  die  Gebühren-Verrechung  und  Entlohnung  der  Sach- 
verständigen bildet  die  Minist. -Vdg.  vom  17.  Februar  1855,  Nr.  33  RGB. 
(Vergleiche  diese.) 

B.  Deutsche  Strafprocess-Ordnung  vom  1.  Februar  1877  (RGB.  S.  253.): 

§  72.  Auf  Sachverständige  finden  die  Vorschriften  des  sechsten  Abschnittes  über 
Zeugen  entsprechende  Anwendung,  insoweit  nicht  in  den  nachfolgenden  Paragraphen  ab- 
weichende Bestimmungen  getroffen  sind. 

§  73.  Die  Auswahl  der  anzuziehenden  Sachverständigen  und  die  Bestimmung  ihrer 
Anzahl  erfolgt  durch  die  Richter.  Sind  für  gewisse  Arten  von  Gutachten  Sachverständige 
öffentlich  bestellt,  so  sollen  nur  dann  andere  Personen  gewählt  werden,  wenn  besondere 
Umstände  es  erfordern.*) 

§  74.  Ein  Sachverständiger  kann  aus  denselben  Gründen,  welche  zur  Ablehnung 
eines  Richters  berechtigen,  abgelehnt  werden,  (Nach  §  24  u.  a.  wegen  Besorgnis  der 
Befangenheit). 

§  75.  Der  zum  Sachverständigen  Ernannte  hat  der  Ernennung  Folge  zu  leisten,  wenn 
er  zur  Erstattung  von  Gutachten  der  erforderten  Art  öffentlich  bestellt  ist,  oder  wenn  er 
die  Wissenschaft,  die  Kunst  oder  das  Gewerbe,  deren  Kenntnis  Voraussetzung  der  Begut- 
achtung ist,  öffentlich  zum  Erwerbe  **)  ausübt,  oder  wenn  er  zur  Ausübung  derselben 
öffentlich  bestellt  oder  ermächtigt  ist. 

§  76.  Dieselben  Gründe,  welche  einen  Zeugen  berechtigen,  das  Zeugnis  zu  verweigern, 
berechtigen  einen  Sachverständigen  zur  Verweigerung  des  Gutachtens.***)  Auch  aus  anderen 
Gründen  kann  ein  Sachverständiger  von  der  Verpflichtung  zur  Erstattung  des  Gutachtens 
entbunden  werden. 

Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  als  Sachverständigen  findet  nicht  statt, 
wenn  die  vorgesetzte  Behörde  des  Beamten  erklärt,  dass  die  Vernehmung  den  dienstlichen 
Interessen  Nachtheile  bereiten  würde. 

§  77.  (Enthält  die  Strafen  wegen  Nichterscheinens  oder  der  Weigerung  zur  Erstattung 
des  Gutachtens.) 

§  78.  Der  Richter  hat,  soweit  dies  ihm  erforderlich  erscheint,  die  Thätigkeit  der 
Sachverständigen  zu  leiten.****) 

§  79.  Der  Sachverständige  hat  vor  Erstattung  des  Gutachtens  einen  Eid  dahin  zu 
leisten:  „dass  er  das  von  ihm  erforderte  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem  Wissen 
erstatten  werde". 

Ist  der  Sachverständige  für  die  Erstattung  von  Gutachten  der  betreffenden  Art  im 
Allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid. 


*)  Als  solche  besonderen  Umstände  sind  in  der  Reichs- Justiz-Commission  erwähnt: 
wenn  am  Orte,  wo  der  Gerichtsarzt  wohnt,  sich  ein  besser  geeigneter  Specialist  befindet; 
wenn  ein  näher  wohnender  Arzt  mit  gleicher  oder  höherer  Qualification,  als  der  weiter 
wohnende  Gerichtsarzt,  vorhanden  ist;  wenn  der  Gerichtsarzt,  zum  Gutachten  in  mehreren 
Fällen  bestellt,  die  mehreren  Functionen  nebeneinander  nicht  wahrnehmen  kann. 

**)  Aerzte  sind  verpflichtet,  Gutachten  zu  erstatten. 

***)  §  51.  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:   1.   der  Verlobte  des  Be- 
schuldigten, 2.  der  Ehegatte  des  Beschuldigten,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht .  .  . 

2.  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  ferner  berechtigt 3 Aerzte 

in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  Ausübung    ihres    Berufes  anvertraut    ist , 

wenn  sie  nicht  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunden  sind. 
****)  Anwesenheit  des  Richters  ist  nicht  erforderlich. 


410  GUTACHTEN. 

§  80.  Dem  Sachverständigen  kann  auf  sein  Verlangen  zur  Vorbereitung  des  Gut- 
achtens durch  Vernehmung  von  Zeugen  oder  des  Beschuldigten  weitere  Aufklärung  ver- 
schafft werden. 

Zu  demselben  Zweck  kann  ihm  gestattet  werden,  die  Acten  einzusehen,  der  Ver- 
nehmung von  Zeugen  oder  des  Beschuldigten  beizuwohnen  und  an  dieselben  unmittelbar 
Fragen  zu  stellen. 

§  81.  Zur  Vorbereitung  eines  Gutachtens  über  den  Geisteszustand  des  Angeschul- 
digten kann  das  Gericht  auf  Antrag  eines  Sachverständigen  anordnen,  dass  der  Angeschul- 
digte in  eine  öffentliche  Irrenanstalt  gebracht  und  dort  beobachtet  werde.  *)....  Die  Ver- 
wahrung in  der  Anstalt  darf  die  Dauer  von  6  Wochen  nicht  übersteigen. 

§  82.  Im  Vorverfahren  hängt  es  von  der  Anordnung  des  Richters  ab,  ob  die  Sach- 
verständigen ihr  Gutachten  schriftlich  oder  mündlich  zu  erstatten  haben, 

§  83.  Der  Richter  kann  eine  neue  Begutachtung  durch  dieselben  oder  durch  andere 

Sachverständige    anordnen,    wenn    er    das    Gutachten    für   ungenügend  erachtet In 

wichtigeren  Fällen  kann  das  Gutachten  einer  Fachbehörde  eingeholt  werden. 

§  84.  Der  Sachverständige  hat  nach  Maassgabe  der  Gebührenordnung  Anspruch  auf 
Entschädigung  für  Zeitversäumnis,  für  Erstattung  der  ihm  verursachten  Kosten  und  ausser- 
dem auf  angemessene  Vergütung  für  seine  Mühewaltung.**) 

§  87.  Die  richterliche  Leichenschau  wird  unter  Zuziehung  eines  Arztes,  die  Leichen- 
öffnung im  Beisein  des  Richters***)  von  zwei  Aerzten,  unter  welchen  sich  ein  Gerichtsarzt 
befinden  muss,  vorgenommen.  Demjenigen  Arzte,  welcher  den  Verstorbenen  in  der  dem 
Tode  unmittelbar  vorausgegangenen  Krankheit  behandelt  hat,  ist  die  Leichenöffnung  nicht 
zu  übertragen.  Derselbe  kann  jedoch  aufgefordert  werden,  der  Leichenöffnung  anzuwohnen, 
um  aus  der  Krankheitsgeschichte  Aufschlüsse  zu  geben.  Die  Zuziehung  eines  Arztes  kann 
bei  der  Leichenschau  unterbleiben,  wenn  sie  nach  Ermessen  des  Richters  entbehrlich  ist. 

Behufs  der  Besichtigung  oder  Oeffnung  einer  schon  beerdigten  Leiche  ist  ihre  Aus- 
grabung statthaft. 

§  88.  Vor  der  Leichenöffnung  ist,  wenn  nicht  besondere  Hindernisse  entgegen- 
stehen, die  Persönlichkeit  des  Verstorbenen,  insbesondere  durch  Befragung  von  Personen, 
welche_  den  Verstorbenen  gekannt  haben,  festzustellen.  Ist  ein  Beschuldigter  vorhanden, 
so  ist  ihm  die  Leiche  zur  Anerkennung  vorzuzeigen. 

§  89.  Die  Leichenöffnung  muss  sich,  soweit  der  Zustand  der  Leiche  dies  gestattet, 
stets  auf  die  Oeffnung  der  Kopf-,  Brust-  und  Bauchhöhle  erstrecken. 

§  90.  Bei  Oeffnung  der  Leiche  eines  neugeborenen  Kindes  ist  die  Untersuchung  ins- 
besondere auch  darauf  zu  richten,  ob  dasselbe  nach  oder  während  der  Geburt  gelebt  habe, 
und  ob  es  reif  oder  wenigstens  fähig  gewesen  sei,  das  Leben  ausserhalb  des  Mutterleibes 
fortzusetzen. 

§  9L  Liegt  der  Verdacht  einer  Vergiftung  vor,  so  ist  die  Untersuchung  der  in  der 
Leiche  oder  sonst  gefundenen  verdächtigen  Stoffe  durch  einen  Chemiker  oder  durch  eine 
für  solche  Untersuchungen  bestehende  Fachbehörde  vorzunehmen.  Der  Richter  kann  an- 
ordnen, dass  diese  Untersuchung  unter  Mitwirkung  oder  Leitung  eines  Arztes  stattzu- 
finden habe. 

§  157.  Sind  Anhaltspunkte  dafür  vorhanden,  dass  jemand  eines  nicht  natürlichen 
Todes  gestorben  ist,  oder  wird  der  Leichnam  eines  Unbekannten  gefunden,  so  sind  die 
Polizei-  und  Gemeindebehörden  zur  sofortigen  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  oder  an 
den  Amtsrichter  verpflichtet. 

Die  Beerdigung  darf  nur  auf  Grund  einer  schriftlichen  Genehmigung  der  Staats- 
anwaltschaft oder  des  Amtsrichters  erfolgen. 

§  158.  Sobald  die  Staatsanwaltschaft ....  von  dem  Verdacht  einer  strafbaren  Hand- 
lung Kenntnis  erhält,  hat  sie den  Sachverhalt  zu  erforschen. 

§  159.  Zu  dem  ....  Zwecke  kann  die  Staatsanwaltschaft  von  allen  öffentlichen  Be- 
hörden Auskunft  verlangen  und  Ermittelungen  jeder  Art  entweder  selbst  vornehmen  oder 
durch  die  Behörden  vornehmen  lassen 

§  163.  Wenn  Gefahr  im  Verzuge,  hat  der  Amtsrichter  die  erforderlichen  Unter- 
suchungshandlungen von  Amtswegen  vorzunehmen. 

§  193.  Findet  die  Einnahme  eines  Augenscheines  unter  Zuziehung  von  Sachverstän- 
digen statt,  so  kann  der  Angeschuldigte  beantragen,  dass  die  von  ihm  für  die  Hauptver- 
handlung in  Vorschlag  zu  bringenden  Sachverständigen  zu  dem  Termine  geladen  werden, 
und  wenn  der  Richter  den  Antrag  ablehnt,  sie  selbst  laden  lassen. 

Den_  von  dem  Angeschuldigten  benannten  Sachverständigen  ist  die  Theilnahme  am 
Augenschein  und  an  den  erforderlichen  Untersuchungen  insoweit  zu  gestatten,  als  dadurch 
die  Thätigkeit  der  vom  Richter  bestellten  Sachverständigen  nicht  behindert  wird. 

§  222.  Wenn  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  in  der  Haupt- 
verhandlung  für    eine    längere    oder    ungewisse  Zeit  Krankheit    oder  Gebrechlichkeit  oder 

*)  Die  Anstalt  bestimmt  der  Richter.  Das  Gutachten  kann  der  Director  oder  ein 
Assistenzarzt  erstatten. 

**)  Gebühren-Ordnung  vom  30.  Juni  1878, 
***)  Der  Richter  braucht  nicht  zuzusehen;  seine  Anwesenheit  genügt. 


GÜTACHTEN.  411 

andere  nicht  zu  beseitigende  Hindernisse  entgegenstehen,  so  kann  das  Gericht  die  Ver- 
nehmung desselben  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  anordnen.  Die  Ver- 
nehmung erfolgt,  soweit  die  Beeidigung  zulässig  ist,  eidlich. 

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  werden  soll,  dessen 
Erscheinen  wegen  zu  grosser  Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird. 

§  247.  Die  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen  dürfen  sich  nur  mit  Geneh- 
migung oder  auf  Anweisung  des  Vorsitzenden  von  der  Gerichtsstelle  entfernen  .... 

§  248.  Urkunden  und  andere  als  Beweismittel  dienende  Schriftstücke  werden  in  der 
Hauptverhandlung  verlesen 

§  252.  Erklärt  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger,  dass  er  sich  einer  Thatsache  nicht 
mehr  erinnert,  so  kann  der  hierauf  bezügliche  Theil  des  Protokolls  über  seine  frühere  Ver- 
nehmung zur  Unterstützung  seines  Gedächtnisses  verlesen  werden 

§  255.  Die  ein  Zeugnis  oder  ein  Gutachten  enthaltenden  Erklärungen  öifentlicher 
Behörden,  desgleichen  ärztliche  Atteste  über  Körperverletzungen,  welche  nicht  zu  den 
schweren  gehören,  können  verlesen  werden. 

Ist  das  Gutachten  einer  collegialen  Fachbehörde  eingeholt  worden,  so  kann  das 
Gericht  die  Behörde  ersuchen,  eines  ihrer  Mitglieder  mit  der  Vertretung  des  Gutachtens 
in  der  Hauptverhandlung  zu  beauftragen  und  dem  Gerichte  zu  bezeichnen. 

§  487.  Die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  ist  aufzuschieben,  wenn  der  Ver- 
urtheilte  in  Geisteskrankheit  verfällt. 

Dasselbe  gilt  bei  anderen  Krankheiten,  wenn  bei  Vollstreckung  eine  nahe  Lebens- 
gefahr für  den  Verurtheilten  zu  besorgen  steht. 

Die  Straf- Vollstreckung  kann  auch  dann  aufgeschoben  werden,  wenn  sich  der  Ver- 
urtheilte  in  einem  körperlichen  Zustande  befindet,  bei  welchem  eine  sofortige  Vollstreckung 
mit  der  EinrichtuDg  der  Strafanstalt  unverträglich  ist. 

§  493.  Ist  der  Verurtheilte  nach  Beginn  der  Strafvollstreckung  wegen  Krankheit  in 
eine  von  der  Staatsanstalt  getrennte  Krankenanstalt  gebracht  worden,  so  ist  die  Dauer 
des  Aufenthalts  in  der  Krankenanstalt  in  die  Strafzeit  einzurechnen,  wenn  nicht  der  Ver- 
urtheilte mit  der  Absicht,  die  Straf- Vollstreckung  zu  unterbrechen,  die  Krankheit  herbei- 
geführt hat. 

Die  Staatsanwaltschaft  hat  im  letzteren  Falle  eine  Entscheidung  des  Gerichts  her- 
beizuführen. 

Den  Abschluss  der  Sachverständigen-Thätigkeit  bei  Gericht  bildet  die 
Erstattung  des  Gutachtens,  welches  entweder  schriftlich  oder  mündlich 
abgegeben  wird.  Aus  demselben  soll  der  Richter  in  jedem  einzelnen  Falle  die 
feste  Unterlage  für  die  Urtheilsfällung  gewinnen.  Nur  eine  genaue  Kenntnis  der 
einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Beziehungen  seiner  Aufgabe 
zum  Strafgesetze  kann  dem  Gerichtsarzte  den  Erfolg  seiner  Arbeit  sichern, 
so  dass  ein  sorgsames  Vertiefen  in  die  bezüglichen  Gesetzesstellen  und  ein 
richtiges  Erfassen  ihres  Inhaltes  für  denselben  unerlässlich  ist.  Mit  dem  Scharfsinn 
und  der  Unparteilichkeit  des  Urtheils  eines  Naturforschers,  dessen  oberstes 
Bestreben  jederzeit  auf  eine  gerechte  Würdigung  des  Untersuchungsobjectes 
nach  allen  Einzelheiten  hin  gerichtet  ist,  und  der  subjectiven  Einflüsterungen 
mit  unbefangener  Stirne  Stand  zu  halten  weiss,  muss  der  Gerichtsarzt  an  die 
Ausfertigung  seines  Gutachtens  treten  und  mit  strengster  Gewissenhaftigkeit 
alle  in  dem  Actenmaterial  gesammelten  Wahrnehmungen  zur  Entscheidung 
der  aufgeworfenen  Fragen  verwerten.  Die  Einsichtnahme  der  Acten  ist,  wie 
eine  unbefangene  Ueberlegung  von  selbst  ergiebt,  somit  nicht  nur  in  vielen 
Fällen  zur  Beleuchtung  verschiedener  offener  Punkte  erwünscht,  sondern 
dringlichst  geboten,  soll  die  Sicherheit  des  ärztlichen  Urtheils  nicht  nach- 
haltigsten Schaden  nehmen;  dieselbe  wird  auch,  unserer  Erfahrung  gemäss, 
heute  verständigerweise  von  Seiten  des  Gerichtes  niemals  verweigert. 

Das  Gutachten  hat  mit  Rücksicht  darauf,  dass  es  für  Nicht-Mediciner 
bestimmt  ist,  vor  Allem  von  jedem  drückenden  Ballast  technischer  Fremd- 
wörter, wo  letztere  vermieden  werden  können,  frei  zu  sein;  dieselben  lassen 
sich  allenfalls,  wenn  es  nöthig  und  z.  B.  die  Wiedergabe  im  Deutschen  nur 
durch  eine  umständliche  Umschreibung  erreichbar  erscheint,  zur  Verhütung 
unliebsamer  Missverständnisse  in  Klammern  der  deutschen  Bezeichnung 
anfügen.  Das  Gutachten  des  Arztes  soll  in  möglichst  einfacher,  klarer  und 
rein  sachlicher  Darstellung  alles  für  die  Aufhellung  der  Sachlage  Wissens- 
werte in  gedrängter  Kürze  zusammenfassen  und  unter  jedesmaliger  Berufung 


412  HAARE. 

auf  den  Befund  ein  nach  dem  jeweiligen  Stand  der  Wissensschaft  und  unserer 
Erfahrung  gehörig  und  ausführlich  erhärtetes  sowie  logisch  begründetes  Urtheil 
über  den  concreten  Fall  bieten.  . 

Die  Berufung  auf  Autoritäten  und  deren  Namhaftmachung  in  dem  Gut- 
achten, um  den  Ausführungen  desselben  den  oft  mangelnden  Nachdruck  zu 
verleihen,  sollen  nach  Thunlichkeit  vermieden  werden,  ebenso  das  Heran- 
ziehen und  Erörtern  aller  erdenklichen  Möglichkeiten,  die  für  den  fraglichen 
Fall  jeder  Unterlage  entbehren  und  nur  dazu  angethan  sind,  die  Verwendbarkeit 
des  ärztlichen  Attestes  wesentlich  einzuschränken.  Freilich  lassen  sich  der  Natur 
der  medicinischen  Wissenschaft  entsprechend  unsere  Aussagen  nur  in  Aus- 
nahmsfällen mit  der  Genauigkeit  und  Sicherheit  der  sogenannten  exacten 
Wissenschaften  (Mathematik  und  Astronomie)  machen,  aber  meistentheils  erlaubt 
ein  gewissenhaftes  Abwägen  der  Gesammtheit  aller  Verhältnisse  des  Einzelfalles 
im  Zusammenhalte  mit  den  Lehren  der  Medicin  und  den  täglichen  Erfahrungen 
einen  für  die  Ziele  der  Rechtspflege  brauchbaren  Ausspruch,  während  aller- 
dings andererseits  auch  vielfach  mit  Wahrscheinlichkeits-Diagnosen  gerechnet 
werden  muss  und  verschiedene  Möglichkeiten  offen  bleiben. 

Jedenfalls  darf  sich  der  Sachverständige,  selbst  auf  wiederholtes  Drängen 
hin  nicht  zu  Aussagen  verleiten  lassen,  die  sich  als  nicht  gehörig  begründet 
erweisen  und  von  ihm  fallen  gelassen  oder  später  gar  widerrufen  werden 
müssen.  Die  Gediegenheit  seines  Wissens,  gepaart  mit  grosser  Sorgfalt  in 
der  Behandlung  einschlägiger  Beobachtungen  wird  den  Arzt  in  seinem  eigenen 
Interesse  und  zum  Frommen  der  rechtsuchenden  Partei  alle  Male  vor  groben 
Täuschungen  bewahren.  Endlich  empfiehlt  sich  noch,  in  knapper  Form  das 
Ergebnis  der  Erörterungen  zusammenzufassen  und  den  vorstehenden  Aus- 
führungen in  kurzen  Sätzen  anzuschliessen.  c.  ipsen. 

Haare  (forensisch).  Die  Untersuchung  von  Haaren  kann  für  den 
Gerichtsarzt  behufs  Beantwortung  verschiedener  Fragen  weittragende  Bedeutung 
erhalten.  Für  die  Ueberführung  eines  Mörders  z.  B.  kann  es  maassgebend 
sein,  wenn  sich  nachweisen  lässt,  dass  die  an  einem  bei  dem  Verdächtigen 
vorgefundenen  Messer,  Beile  oder  dergl.  haftenden  Haare  von  dem  Ermordeten 
stammen;  oder  wenn  nach  einem  zwischen  dem  Mörder  und  seinem  Opfer 
stattgehabten  Kampfe  in  der  Hand  der  Leiche  Haupt-  oder  Barthaare  des 
ersteren  gefunden  und  als  zweifellos  von  ihm  herrührend  bestimmt  werden. 
Andererseits  kann  für  die  Entlastung  eines  Beschuldigten  diei  Feststellung 
ausschlaggebend  sein,  dass  die  an  dem  vermutheten  Mordwerkzeuge  entdeckten 
Haare  einem  Thiere  angehört  haben.  Nach  einem  Nothzuchtsattentate  können 
einige  bei  dem  geschändeten  Individuum  gefundene  Schamhaare  des  Ver- 
brechers durch  ihre  Farbe  oder  sonstigen  Merkmale  auf  dessen  Spur  leiten, 
und  des  öfteren  sind  Sodomiten  durch  einige  an  ihren  Geschlechtstheilen 
hängen  gebliebene  Haare  des  gemissbrauchten  Thieres  entlarvt  worden.  — 
In  fast  allen  Fällen  handelt  es  sich  für  den  Gerichtsarzt  um  die  Beantwortung 
dreier  Fragen:  1.  Gehörten  die  vorliegenden  Haare  einem  Menschen  oder 
einem  Thiere  an?  2.  Von  welchem  Individuum?  3.  Von  welcher  Körperstelle 
stammen  sie? 

Der  anatomische  Bau  der  Haare,  der  selbstverständlich  mit  Hilfe  des  Mikroskopes 
studirt  werden  muss,  ist  bei  Menschen  und  Thieren  im  wesentlichen  gleich.  Das  voll- 
kommen ausgebildete  Haar  besteht  aus  drei  verschiedenen,  deutlich  gesonderten  Bestand- 
theilen,  welche,  in  concentrischen  Schichten  angeordnet,  von  aussen  nach  innen  auf  ein- 
ander folgen  als  1.  Oberhäutchen,  Cuticula,  2.  Rindenmasse,  Substantia  corticalis,  und 
3.  Mark-  oder  Achsensubstanz,  Substantia  medullaris.  Das  Oberhäutchen  setzt  sich 
aus  dachziegelförmig  übereinander  gelagerten,  durchsichtigen,  feinsten  Schüppchen  zu- 
sammen, deren  Spitzen  gegen  das  freie  Ende  des  Haares  gerichtet  sind,  und  deren  jedes 
eine  verhornte,  kernlose  Epithelzelle  darstellt.  Die  Rindensubstanz  besteht  nur  im 
Gebiete  der  Haarwurzel  aus  weichen,  rundlich  gestalteten  Zellen  mit  rundem  Kern;  in  der 
ganzen  übrigen  Länge  des  Haares  sind  die  sie  zusammensetzenden  Epithelzellen  hart  ver- 


HAARE.  413 

hörnt,  schmal  und  langgestreckt,  mit  einem  linienförmigen,  dunklen  Kerne  ausgerüstet  und 
untereinander  ungemein  innig  und  fest  verbunden.  An  einzelnen  Stellen  fast  jeden  Haares 
finden  sich  in  der  Rindensubstanz  Luftbläschen,  sowie  körnige  und  flüssige  Pigment- 
einlagerungen, erstere  stets  intercellular,  letztere  auch  intracellular  gelegen.  Die  Mark- 
substanz endlich  durchzielit  die  Mittelachse  des  Haares;  auch  sie  setzt  sich  aus  einzelnen 
Zellen  zusammen  und  enthält  zwischen  und  in.  ihnen  feinste  Luftbläschen,  aber  kein 
Pigment. 

So  verhält  sich,  ganz  allgemein  beschrieben,  der  Bau  eines  Haares,  und 
diese  Darstellung  gilt  gleicherweise  für  menschliche  Haare,  wie  für  die  der 
verschiedensten  Thiere.  Nun  weisen  aber  bei  einer  vergleichenden  Unter- 
suchung menschliche  Haare  und  Thierhaare  glücklicherweise  in  den  Einzeln- 
heiten so  vielfache  und  unverkennbare  Abweichungen  unter  einander  auf,  dass 
die  Differentialdiagnose,  ob  Menschen-,  ob  Thierhaar,  fast  in  jedem  P'alle  mit 
grosser  Sicherheit  gestellt  werden  kann.  Schon  das  Oberhäutchen  bietet 
unterscheidende  Merkmale.  Beim  Menschenhaar  tritt  die  Cuticula  ungemein 
wenig  hervor,  und  ihre  einzelnen  Schüppchen  sind  nur  sehr  undeutlich  oder 
gar  nicht  zu  erkennen.  Bei  den  meisten  Thierhaaren  dagegen  fällt  das  Ober- 
häutchen in  der  Gesammtheit  des  mikroskopischen  Bildes  weit  mehr  ins 
Auge,  weil  ihre  Zellen  absolut  wie  relativ  grösser  sind  und  deutlicher  um- 
grenzt erscheinen.  Eine  Anzahl  von  Thierhaaren  erhält  gerade  durch  die 
Eigenart  der  Cuticula  ein  höchst  charakteristisches  Aussehen,  wie  z.  B.  die 
Schafwolle  infolge  ihrer  ungewöhnlich  grossen,  wellenförmig  umgrenzten 
schollenartigen  Zellen,  oder  die  Haare  der  Ratte  oder  des  Fuchses,  bei  denen 
die  einzelnen  Schüppchen  der  Cuticula  etwas  vom  Schafte  abstehen,  wodurch 
das  Haar  ein  gezähneltes,  sägenblattförmiges  Aussehen  erhält;  ja  bei  der 
Fledermaus  sind  die  abstehenden  Cuticulazellen  so  lang  und  spitz,  dass  das 
ganze  Haar  geradezu  gefiedert  erscheint.  Weit  wichtiger  für  die  Unter- 
scheidung aber  sind  die  beiden  anderen  Bestandtheile  des  Haares  und 
namentlich  das  Verhalten  dieser  beiden  zu  einander.  Während  bei  den  Thier- 
haaren durchgehends  die  Marksubstanz  wenigstens  gleich  stark,  meistens 
sogar  weit  mächtiger  entwickelt  ist,  als  die  Substantia  corticalis,  so  dass  die 
letztere  häufig  auf  eine  dünne  Scheide  um  den  massigen  Markstrang  herum 
reducirt  erscheint,  bildet  beim  Menschen  die  Rindensubstanz  weitaus  den 
grössten  Theil  des  ganzen  Haares,  und  nimmt  der  Achsenstrang  nur  einen 
verhältnismässig  bescheidenen  Raum,  etwa  7.5 — V4  der  gesammten  Haares- 
dicke ein.  Der  letztere  stellt  überhaupt  beim  Menschen  nicht  einen  aus- 
nahmslos vorhandenen  Theil  des  Haarschaftes  dar,  sondern  ist  vielmehr  viel- 
fach nur  theilweise  entwickelt  und  fehlt  auch  gar  nicht  so  selten  gänzlich. 
Durchgehends  vermisst  wird  er  bei  den  sogenannten  Wollhaaren  (Lanugo), 
die  den  Körper  des  menschlichen  Fötus  im  Mutterleibe  bekleiden,  und  wahr- 
scheinlich auch  noch  in  allen  Haaren  des  Neugeborenen.  Beim  Erwachsenen 
steht  die  Entwicklung  der  Markmasse  in  einem  gewissen  Verhältnis  zur  Farbe 
der  Haare,  indem  sich  unter  blonden  Haaren  regelmässig  eine  grössere  Anzahl 
solcher  findet,  bei  denen  die  Markmasse  nur  theilweise  oder  gar  nicht  vor- 
handen ist,  unter  dunklen  Haaren  dagegen  die  markhaltigen  überwiegen. 

Charakteristisch  sind  weiterhin  Unterschiede  im  mikroskopischen  Bau 
der  Marksubstanz.  Sie  besitzt  ausnahmslos  eine  zellige  Structur,  aber  diese 
ist  beim  Menschen  ausserordentlich  undeutlich:  die  einzelnen  Zellgebilde  sind 
so  klein  und  ohne  charakteristische  Form,  dass  der  ganze  Achsenstrang  selbst 
unter  Anwendung  stärkerer  Vergrösserungen  lediglich  ein  undeutlich  körniges 
Aussehen  aufweist.  Bei  den  Thierhaaren  dagegen  erkennt  man  leicht  schon  mit 
schwachen  Systemen  deutlich  gegen  einander  abgegrenzt  die  einzelnen  Zell- 
gebilde, die  bald  kugelig  oder  mehr  oval,  bald  kubisch  oder  polygonal  ge- 
staltet sind.  Bei  vergleichender  Untersuchung  von  Haaren  einer  grösseren 
Reihe  verschiedener  Thiere  beobachtet  man  eine  grosse  Mannigfaltigkeit  in 
dem  zelligen  Aufbau  der  Markmasse.    Ein  geübter   Sachverständiger  vermag 


414  HAARE. 

infolgedessen  nicht  allein  die  Frage,  ob  Menschen-  oder  Thierhaar,  mit  Sicher- 
heit zu  entscheiden,  sondern  auch  die  bestimmte  Thierspecies,  von  der  die 
Haare  stammen,  treffend  zu  bezeichnen.  Eine  Vorsichtsmaassregel  freilich 
darf  hierbei  nicht  vergessen  werden.  Es  kommt,  wie  vielfach  beobachtet  ist, 
wohl  bei  jedem  Thier  vor,  dass  vereinzelt,  unter  den  normalen  verstreut,  eine 
geringe  Anzahl  von  Haaren  sich  findet,  die  von  dem  gewöhnlichen  Typus 
irgendwie  abweichen.  Besteht  nun  solche  Abweichung  —  wie  nicht  ganz 
selten  z.  B.  bei  Hunden  —  in  abnorm  geringer  oder  sonst  mangelhafter  Ent- 
wickelung  oder  in  gänzlichem  Fehlen  der  Marksubstanz,  so  kann  das  Haar 
einem  menschlichen  ähnlich  sehen.  Stets  ist  zunächst  ein  solches  Haar  in 
seiner  ganzen  Länge  zu  durchmustern,  da  manchmal  auch  bei  Thieren  der 
Achsenstrang  theilweise  unterbrochen  oder  nur  in  einem  geringen  Bruchtheil 
des  Haarschaftes  entwickelt  ist.  Ferner  ist  es  nach  Zusatz  von  Glycerin,  Ter- 
pentin oder  verdünnter  Salpetersäure  zu  untersuchen,  wodurch  es  aufgehellt 
und  der  Markstrang  sehr  viel  deutlicher  gemacht  wird.  Jedenfalls  soll  man, 
wo  daran  kein  Mangel  ist,  eine  nicht  zu  geringe  Anzahl  von  Haaren  unter- 
suchen. Wo  nur  ein  einziges  zu  Gebote  steht,  kann  man,  wenn  dieses  den 
Thiertypus  klar  erkennen  lässt,  unbedenklich  die  thierische  Abstammung  be- 
haupten. Nach  Feststellung  des  Menschentypus  dagegen  darf  man  aus  nur 
einem  Haare  nur  sehr  mit  Vorsicht  seine  Schlüsse  ziehen;  findet  sich  aber 
das  gleiche  Bild  bei  mehreren  Haaren,  und  weist  keines  die  Eigenthümlich- 
keiten  des  Thierhaares  auf,  so  ist  auch  hier  die  Diagnose  „Menschenhaar" 
ohne  weitere  Bedenken  gerechtfertigt. 

Sind  die  gefundenen  Haare  als  menschliche  sicher  erkannt  worden,  so 
tritt  an  den  Gerichtsarzt  die  zweite  Frage  heran:  welchem  Individuum 
dieselben  angehört  haben?  Selbstverständlich  kann  ihre  Beantwortung  unter 
Umständen  recht  schwierig  werden.  Keinesfalls  ist  es  möglich,  aus  der  Be- 
schaffenheit der  Haare  einen  auch  nur  annähernd  sicheren  Schluss  auf  Alter 
oder  Geschlecht  desjenigen  zu  machen,  dem  sie  entstammen.  Gelöst  werden 
kann  die  gestellte  Frage  nur  durch  eingehendste  Vergleichung  der  vorgelegten 
Haare  mit  denjenigen  der  in  Betracht  kommenden  Person,  wobei  Länge  und 
Form,  welch'  letztere  bald  schlicht  gerade,  bald  mehr  oder  weniger  gekräuselt 
ist,  ferner  Dicke  und  Farbe,  sowie  auch  das  mikroskopische  Verhalten  in 
Betracht  kommen.  Mit  der  Farbe  muss  jedoch  vorsichtig  verfahren  werden; 
zwar  ist  sie  unschwer  zu  erkennen,  wenn  ganze  Haarbüschel  vorhanden  sind, 
aus  nur  wenigen  Exemplaren  dagegen  kann  sie  meist  nicht  mit  Sicherheit 
festgestellt  werden,  und  das  mikroskopische  Bild  lässt  sich  zu  ihrer  Beurthei- 
lung  überhaupt  nicht  verwerten.  Handelt  es  sich  um  die  Feststellung  der 
Identität  einer  Leiche,  so  ist  zu  berücksichtigen,  dass  sich  die  Farbe  der 
Haare  im  Grabe  oft  verändert,  indem  sie  bei  dunklen  meist  heller  wird,  bei 
hellblonden  dagegen  nicht  selten  dunkelt,  und  häufig  einen  auffallend  röth- 
lichen  Ton  annimmt,  gleichviel   welche  Farbe   ursprünglich  bestanden  hatte. 

Die  dritte  Frage  endlich,  welche  den  Gerichtsarzt  beschäftigen  kann,  ist 
diejenige  :  welcher  Körperstelle  eines  Menschen  die  vorliegenden  Haare 
entstammen?  Zumeist  kommt  die  Unterscheidung  zwischen  Kopf-,  Bart-  und 
Schamhaaren  in  Betracht,  doch  kann  es  sich  natürlicherweise  gelegentlich 
auch  um  Haare  aus  der  Achselhöhle  oder  um  die  kleinen  Haare  handeln, 
welche  fast  den  ganzen  Körper  bekleiden. 

E.  R.  Pfaff  *)  vermeinte,  diese  Frage  hauptsächlich  durch  die  Berücksichtigung 
der  Haarwurzeln  beantworten  zu  können,  auf  Grund  der  Beobachtung,  dass  sich  deren 
Form  an  den  verschiedenen  Körperstellen  in  charakteristischer  Weise  unterscheide.  Diese 
Annahme  hat  sich  jedoch  nicht  als  stichhaltig  bewährt,  zudem  hat  es  der  Gerichtsarzt 
gerade  häufig  mit  liaaren  zu  thun,  an  denen  die  Wurzelzwiebel  ganz  fehlt  oder  stark 
beschädigt  ist.     Ist  sie  wohlerhalten,  so  lässt  sich  aus  ihr  ein  Punkt  freilich  mit  Sicherheit 


*J  E.  R.  Pfaff,  Das  menschliche  Haar,  IL  Aufl.  Leipzig  1869. 


HAARE.  415 

ersehen,  ob  nämlich  das  Haar  von  selbst  ausgefallen,  oder  ob  es  gewaltsam  ausgerissen 
ist.  Ausgefallene  Haare  haben  eine  unten  geschlossene,  glatte,  atrophische  Wurzel,  aus- 
gerissene dagegen  zeigen  die  Zwiebel  offen,  kolbig,  feucht,  uneben  und  oft  mit  wurzelartigen 
Anhängen  von  verschiedenen  Längen,  Resten  des  Haarbalges^  ausgestattet. 

Um  die  Körperstelle,  der  das  Haar  entstammt,  festzustellen,  sind  ins 
Auge  zu  fassen:  Länge,  Stärke  und  Form  des  Haares,  sowie  das  gesammte 
mikroskopische  Bild ;  bei  letzterem  muss  besonders  das  Verhalten  des  freien 
Endes  berücksichtigt  werden.  Ueberschreitet  die  Länge  der  Haare  ein  gewisses 
Maass,  so  wird  das  sicher  ohne  weiteres  für  ihr  Abstammen  von  einem  Frauen- 
kopfe sprechen ;  in  anderen  Fällen  wird  die  übereinstimmende  Länge  der  vom 
Gericht  vorgelegten  und  solcher  Haare,  die  sich  nur  an  einer  bestimmten 
Körperstelle  der  in  Betracht  kommenden  Person  finden,  wichtige  Schlüsse  zu- 
lassen. Einige  Vorsicht  ist  bei  der  Verwertung  der  Stärke  der  Haare  geboten. 
Wird  ihre  Dicke  am  Querschnitte  gemessen,  so  lasse  man  nicht  ausser  Acht, 
in  welcher  Entfernung  von  der  Wurzel  der  Schnitt  angelegt  wurde,  da  sich 
das  Haar  von  seinem  unteren  Ende  nach  der  Spitze  zu  gleichmässig  und  nicht 
unerheblich  verjüngt.  Zu  berücksichtigen  ist  ferner  die  Thatsache,  dass  die 
Haare,  die  beim  Kinde  überaus  zart  und  fein  sind,  mit  zunehmenden  Jahren 
bis  zum  kräftigsten  Lebensalter  an  Stärke  gewinnen,  um  schliesslich  mit  ein- 
tretendem und  vorschreitenden  Greisenalter  wieder  dünner  zu  werden. 

lieber  die  Dickenunterschiede  der  Haare  von  verschiedenen  Körperstellen  hat  Hof- 
MANJM*)  eingehende  Studien  gemacht,  wobei  erfand,  dass  die  Barthaare  mit  0"14 — O'lb  mm 
Querdurchmesser  die  grösste  Stärke  besitzen;  dann  folgen  in  abnehmender  Reihe  die  weib- 
lichen Schamhaare,  ferner  die  Augenwimpern,  die  männlichen  Schamhaare,  die  männ- 
lichen und  als  die  feinsten  die  weiblichen  Kopfhaare,  welche  letzteren  nur  006  mm  Quei'- 
durchmesser  aufweisen.  Um  die  Haaresdicke  bequem  constatiren  zu  können,  ist  es  am 
zweckmässigsten,  Mikrotomschnitte  durch  die  in  Paraffin  eingebetteten  Haare  unter  dem 
Mikroskope  mittels  des  Messoculars  zu  untersuchen. 

Besonders  wichtige  Merkmale  bietet  oft  das  freie  Ende  des  Haares  dar. 
Läuft  es  dünn  und  spitz  zu,  so  ist  dies  ein  Beweis  dafür,  dass  das  Haar  noch 
nicht  beschnitten  worden  war;  in  solchem  Falle  wird  es  also  entweder  von 
einem  noch  jugendlichen  Individuum  oder  von  einer  Körperstelle  stammen, 
an  die  kein  Scheermesser  zu  gelangen  pflegt.  Endlich  lässt  sich  ferner  er- 
kennen, ob  das  Haar  erst  kürzlich,  oder  bereits  vor  längerer  Zeit  zum  letzten 
Male  beschnitten  worden  ist.  Frischbeschnittene  Haare  nämlich  haben  ein 
breites,  scharfabgeschnittenes  Ende.  Ist  aber  seit  der  letzten  Verkürzung 
einige  Zeit  verstrichen,  so  beobachtet  man  als  Einwirkung  der  vielfachen 
mechanischen  Insulte,  denen  das  Haar  z.  B.  infolge  der  Reibung  durch  die 
Kleider  etc.  ausgesetzt  ist,  entweder  eine  Abschleifung  des  Haarendes  zu 
einer  runden,  kuppenförmigen  Endigung,  oder  aber  eine  Zerfaserung,  die 
namentlich  bei  den  Kopfhaaren  der  Frauen,  sowie  an  Stellen,  wo  Schweiss 
und  Körperwärme  macerirend  wirken,  oft  so  hochgradig  ist,  dass  das  Haar 
geradezu  mit  einem  mikroskopisch  feinen  Pinsel  endet. 

Nur  in  seltenen  Fällen  wird  der  Gerichtsarzt  in  die  Lage  kommen, 
Haare  zur  Beantwortung  anderer  als  der  erörterten  drei  Fragen  untersuchen 
zu  müssen.  So  kann  es  behufs  Feststellung  eines  gesetzwidrigen  Beischlafs 
zweckmässig  sein,  die  Schamhaare  der  Frauensperson  auf  etwa  ihnen  an- 
haftende Samenfäden  zu  untersuchen.  Pfaff  nämlich  hat  behauptet,  dass 
sich  Spermatozoen,  die  an  den  Schamhaaren  angetrocknet  seien,  besonders 
lange  unversehrt  erhalten  und  noch  nachweisbar  seien  zu  einer  Zeit,  wo  sie 
in  verdächtigen  Flecken  auf  schmutziger  Wäsche  u.  dgl.  nicht  mehr  auf- 
zufinden seien;  er  empfiehlt  in  solchem  Falle,  die  verdächtigen  Haare  auf  dem 
Objectträger  mit  einigen  Tropfen  destillirten  Wassers,  dem  ein  klein  wenig 
Salmiakgeist  zugesetzt  war,  zu  untersuchen.     Ein  Zusatz    eines  für    die  Fär- 


*)  E.  HoFMANis:,  Einiges  über  Haare  in  gerichtsärztlicher  Beziehung,    Prager  Viertel- 
jahresschrift 1871. 


416  HEIZUNG. 

bung  von  Spermatozoen  bewährten  Anilinfarbstoffes  wird  das  Auffinden  der 
Samenzellen  noch  wesentlich  erleichtern.  —  Gelegentlich  wird  auch  die 
Eigenthümlichkeit  der  Haare,  bei  einer  Arsenikvergiftung  ihres  Trägers  sich 
reichlich  mit  Arsen  zu  imprägniren,  gerichtsärztliche  Bedeutung  gewinnen 
können,  zumal  das  Gift  in  den  Haaren  unbeschränkt  lange  Zeit  chemisch 
nachweisbar  bleibt.  —  Zum  Schlüsse  möge  noch  erwähnt  werden,  dass  das 
Verhalten  der  Haare  bei  manchen  Kopfverletzungen  eine  wichtige  forensische 
Rolle  spielen  kann.  Z.  B.  ist  es  manchmal  von  höchstem  Interesse  zu  wissen, 
unter  welchen  näheren  Umständen  eine  in  dem  Schädel  eines  aufgefundenen 
Skelettes  bestehende  Knochenfissur  entstanden  ist.  Finden  sich  in  dem  Sprunge 
Haare  eingeklemmt,  so  lässt  sich,  selbst  lange  Zeit  nachdem  die  Weichtheile 
schon  gänzlich  verwest  sind,  mit  Sicherheit  behaupten,  dass  die  Verletzung 
mit  einer  Durchtrennung  der  weichen  Kopfbedeckungen  verknüpft  gewesen  ist. 

WOLTEßSDOEF. 

Heizung.  Die  hygienischen  Anforderungen,  welche  wir  an  die 
zur  Versorgung  unserer  Wohnräume  mit  Wärme  dienenden  Vorrichtungen 
zu  stellen  haben,  sind  folgende: 

1.  Die  Wärme  soll  im  ganzen  Räume  gleichmässig  vertheilt 
sein,  sowohl  in  horizontaler,  als  auch  verticaler  Richtung.  Als  ungefähre 
Normen  für  die  geeignete  Temperatur  in  Kopf  höhe  (1-5  w  über  dem  Fuss- 
boden)  kann  man  annehmen 

für  Wohn-  und  Geschäftsräume 18— 20'^  C 

„   Schulen,  Auditorien  und  Versammlungsräume  .  16 — 18*^  C 
„    Krankenzimmer,  je  nach  der  Krankheit  .     .     .  14— 20'^  C 

„  "Schlafräume 12—15''  C 

„    Werkstätten,  Fabrikssäle 12— 18'^  C 

„    Corridore,  Treppenhäuser  u.  dgl 12—16"  C 

In  verticaler  Richtung  ist  vom  Fussboden  bis  Kopfhöhe  eine  Differenz 
in  der  Temperatur  von  2—3  Grad  erträglich.  Da  die  warme  Luft  stets  nach 
der  Decke  steigt,  so  ist  nicht  zu  vermeiden,  dass  in  den  oberen  Schichten 
in  der  Regel  eine  höhere  Temperatur,  als  in  den  mittleren  und  unteren 
Schichten  herrscht.  Eine  besonders  ungleiche  Temperaturvertheilung  ist  meist 
da  vorhanden,  wo  stark  erwärmte  (überhitzte)  Heizkörper  sich  befinden,  oder 
sobald  bei  centralen  Luftheizungen  die  vorgewärmt  eingeführte  Luft  eine  zu 
hohe  Temperatur  besitzt.  Mangelhafte  Ventilationsvorrichtungen,  Beleuchtungs- 
arten vermögen  ebenfalls  auf  die  Wärmevertheilung  der  Aufenthaltsräume  un- 
günstig einzuwirken.  —  In  horizontaler  Richtung  tritt  der  Mangel  einer  gleich- 
massigen  Vertheilung  der  Wärme  zum  Theil  aus  gleichen  Gründen  hervor. 
Es  findet  eine  rasche  Abnahme  der  Lufttemperatur  mit  der  Entfernung  vom 
Heizkörper  da  statt,  wo  derselbe  nur  durch  Wärmestrahlung  wirkt.  In  sehr 
grossen  Räumen  trägt  hierzu  eine  unzweckmässige  Vertheilung  der  Heiz- 
körper bei;  auch  in  Räumen  mit  dünnen,  kalten  Aussenwänden  lassen  sich 
empfindliche  Temperaturunterschiede  constatiren. 

Bei  ungleichartiger  Erwärmung  des  Zimmers  kann  es  vorkommen,  dass 
unser  Körper  nur  einseitig  erwärmt  wird,  wodurch  Störungen  in  der  Wärme- 
regulirung  des  Organismus  eintreten  können  (sog.  Erkältungskrankheiten). 
Eine  zufriedenstellende  gleichmässige  Wärmevertheilung  im  Räume  wird  sich 
erzielen  lassen  durch  Bewegung  (Circulation)  der  Luft,  wie  dies  bei  den  mit 
Circulationsvorrichtungen  versehenen  Heizanlagen  der  Fall  ist. 

2.  Die  erste  Forderung  führt  dazu,  weiter  zu  verlangen,  dass  die  Heiz- 
apparate regulirfähig  sein  sollen,  um  sich  den  ausserordentlich  grossen 
Schwankungen  der  Aussentemperatur  während  der  Heizperiode  anpassen  zu 
lassen.  Heizkörper  von  sehr  grosser  Wärmecapacität,  die  sich  schwer  an- 
wärmen und  entwärmen  lassen,  sind  daher  für  die  Wärmeversorgung  ungeeignet. 


HEIZUNG.  417 

Wünschenswert  ist  eine  continuirliche  Heizung,  d.  h.  Tag  und 
Nacht  im  Betrieb  befindliche,  um  eine  vorübergehende  Auskühlung  der  Luft 
der  Käume  zu  verhüten.  Eine  continuirliche  Heizung  sorgt  zugleich  für  eine 
genügende  Durchwärmung  der  Umfassungsflächen,  die  sonst  während  der  Nacht- 
stunden erkalten  und  so  die  gleichmässige  Durchwärmung  des  Raumes  zu 
vereiteln  vermögen. 

3.  Durch  die  Heizung  sollen  weder  gas-  noch  staubförmige  Ver- 
unreinigungen in  die  Wohnräume  gelangen.  Von  gasförmigen  Verbren- 
nungsproducten  kommen  hier  Kohlensäure,  schweflige  Säure  (vom  Schwefel- 
gehalt der  Brennstoffe  herrührend)  und  vor  allen  Dingen  das  giftige  Kohlen- 
oxyd in  Betracht,  Die  Verbrennungsgase  müssen  vollständig  nach  aussen 
fortgeführt  werden.  Das  Eindringen  dieser  Gase  in  die  Wohnung  findet  bei 
schlecht  ziehenden  Schornsteinen  oder  bei  frühzeitigem  Schlüsse  der  „Ofen- 
klappen" statt.  Letztere  sind  gewöhnlich  am  Abzugsrohre  des  Ofens  vor 
dessen  Einmündung  in  den  Schornstein  angebracht  und  haben  den  Zweck, 
nachdem  das  Brennmaterial  verbrannt  ist,  eine  Abstellung  des  durch  die  Feuerung 
gehenden  Luftstromes  vornehmen  zu  können,  um  die  Wärme  des  Ofens  zurück- 
zuhalten und  für  das  Zimmer  auszunutzen.  Schliesst  man  diese  Klappen 
bereits  vor  beendigter  Verbrennung,  so  dringen  Rauchgase,  Kohlendunst, 
darunter  das  unter  dem  nunmehrigen  Mangel  an  Sauerstoff  entstehende,  unvoll- 
kommene Verbrennungsproduct  der  Kohle,  nämlich  das  Kohlenoxyd,  in  die 
Wohnung  ein.  Dieser  sogenannte  „Kohlendunst"  führt  mancherlei  Unglücksfälle 
herbei.  Deshalb  ist  an  manchen  Orten  die  Ofenklappe  behördlich  verboten, 
und  man  findet  bereits  allgemein  zur  Regulirung  und  Aufspeicherung  der  Wärme 
im  Ofen  luftdicht  schliessende  Ofenthüren.  —  Kohlendunst  kann  auch  bei 
schlecht  schliessenden  Füllschächten  von  Dauerbrandöfen  oder  bei  den  soge- 
nannten transportablen  Oefen  mit  zu  engem  oder  ganz  fehlendem  Rauchabzug 
(Carbonnatroüöfen),  ferner  bei  Undichtheiten  der  Central-Luftheizanlagen,  in  die 
Räume  austreten. 

Experimentell  hat  man  festgestellt,  dass  Kohlendunst  aus  im  Glühen  befindlichen 
eisernen  Oefen,  und  zwar  an  den  glühenden  Stellen  hindurch  passiren  kann.  Dieser  Nachweis 
lässt  aber  noch  nicht  schliessen,  dass  hierdurch  eine  Gefahr  für  die  Bewohner  des  Raumes  ent- 
steht. So  lange  nämlich  das  Feuer  unterhalten  wird,  besteht  fortwährend  ein  Luftzug  in 
den  Ofen  hinein,  wodurch  ein  Austritt  Yon  Luft  in  entgegengesetzter  Richtung  nicht  gut 
möglich  wird.  Schliesst  man  derartige  Oefen  aber  zu  früh,  so  können  wohl  für  kurze 
Zeit  die  Gase  die  Zimmerluft  verunreinigen;  die  austretenden  Rauchgasmengen  sind  jedoch 
zu  gering,  um  eine  Schädigung  der  Gesundheit  zu  veranlassen. 

Versengter  Staub,  d.  h.  die  durch  die  Versengung  der  organischen 
Staubpartikelchen  erzeugten  empyreumatischen  Stoffe  (darunter  bisweilen 
Kohlenoxyd),  entstehen  bei  starker  Ueberhitzung  der  Heizkörper  und  bilden 
häufig  die  Ursache  für  das  Gefühl  von  Trockenheit  (namentlich  im  Halse), 
welches  die  Bewohner  in  diesem  Falle  verspüren.  Diese  Producte  verursachen 
auch  Kopfweh  und  Benommenheit.  Temperaturen  der  Heizkörper  von  100*^ 
bis  120^  können  bereits  zur  Bildung  solcher  empyreumatischer  Substanzen 
führen.  Namentlich  hat  man  die  Entstehung  derselben  an  den  Caloriferen  der 
Central-Luftheizungen  festgestellt,  auf  denen  es,  sobald  die  zu  erhitzende  Luft  von 
stark  staubigen  Stellen  angesaugt  wird,  zu  enormen  Staubansammlungen  und 
zur  trockenen  Destillation  der  organischen  Bestandtheile  des  Staubes  kommt. 

Daher  sollen  solche  Heizflächen  höchstens  auf  100^  erwärmt  werden;  man 
soll  dieselben  auch  so  construiren  und  anlegen,  dass  eine  Staubanhäufung 
möglichst  vermieden  wird  und  ihre  Reinhaltung  eine  leichte  ist.  Dies  ist  bei 
emaillirten,  glatten  Heizkörpern  der  Fall;  die  Caloriferen  müssen  zudem 
leicht  zugängig  sein. 

Unter  den  staubförmigen  Verunreinigungen  kommen  die  von 
den  Brennmaterialien  stammenden  in  erster  Linie  in  Betracht.  Torf,  Kohle, 
Coaks  liefern  die  grössten  Staubmengen.  Zur  Vermeidung  des  Uebelstandes 
ist  es  am  gerathensten,  dort,  wo  es  möglich  ist,  die  Feuerungsöffnungen  und 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  27 


418 


HEIZUNG. 


insbesondere  die  Füllschäclite  der  Dauerbrandöfen  von  aussen  in  die  Corridor- 
wand  zu  verlegen. 

4.  Der  Feuchtigkeitsgehalt  der  Zimmerluft  soll  durch  die  Heizung 
nicht  zu  stark  vermindert,  die  Luft  also  nicht  zu  trocken  werden.  Je 
niedriger  die  Temperatur  der  Aussenluft  ist,  um  so  weniger  Wasserdampf  ent- 
hält letztere.  Wenn  nun  eine  Luft  mit  geringem  Wassergehalt  in  das 
geheizte  Zimmer  einströmt,  ohne  dass  sie  Gelegenheit  hat,  auf  ihrem  Wege 
Wasserdampf  aufzunehmen,  so  muss  im  Räume  schliesslich  ein  sehr  bedeu- 
tendes „Sättigungsdeficit"  entstehen.  Eine  solche  Luft  wirkt  austrocknend, 
d.  h.  sie  entzieht  den  im  Räume  befindlichen  Objecten  eine  gewisse  Menge 
Wasser,  die  um  so  grösser  werden  kann,  je  mehr  die  Temperatur  der  Innenluft 
von  derjenigen  der  Aussenluft  difterirt.  Eine^bei  O^C  mit  Wasserdampf  gesättigte 
Luft  besitzt  z.  B.  nur  4' 6  mm  Wasserdampf,  bei  20"  C  kann  die  Luft 
jedoch  17-4  mm  aufnehmen.  Das  Sättigungsdeficit  einer  0°  betragenden  Luft 
wird  demnach  bei  der  Erwärmung  auf  20"  C  17-4  —  4*6  =  12"8  mm  be- 
tragen. Die  Luft  wird  unter  dieser  Bedingung  noch  so  viel  Wasser- 
dampf aufnehmen  können,  bis  die  Spannung  desselben  17 '4  mm  beträgt.  Eine 
solche  Luft  ist  sehr  trocken  und  der  Aufenthalt  in  ihr  ein  unbehaglicher.  — 
Ein  Sättigungsdeficit  von  10  mm  und  mehr  kann,  wenn  die  Luft  staubfrei  ist, 
ganz  gut  ertragen  werden;  in  staubreicher  Luft  treten  aber  bisweilen  Reizungen 
der  Kehlkopfschleimhaut  und  andere  Beschwerden  auf.  —  Zu  hoher  Feuch- 
tigkeitsgehalt der  Luft,  also  eine  Luft  mit  zu  geringem  Sättigungsdeficit 
erregt  das  Gefühl  der  Schwüle;  sie  ist  „drückend".  Als  Grenzen  hat  man 
30 — 70"/o  relativen  Feuchtigkeitsgehalt,  bei  Temperaturschwankungen  von 
10 — 20"  C,  als  geeignet  angenommen. 

Die  Lufttrockenheit  sucht  man  durch  Anreichern  mit  Wasserdampf  zu 
verhüten.  Man  bedient  sich  dazu  entweder  gewisser  Verdampfungsapparate 
(Pfannen),  die  man  auf  den  Heizkörpern  anbringt,  oder  sogenannter  Verstäubungs- 
vorrichtungen  (Brausen),  die  letztere  bei  Centralheizanlagen  Verwendung  finden. 

5.  Der  Betrieb  der  Heizung  soll  gefahrlos,  einfach  und  billig  sein. 
Die  Heizung  verlangt  1.  Heizmaterial;  2.  Heizvorrichtungen. 

Als  Heizmaterial  —  Brennstoffe  —  kommen  gewöhnlich  kohlenstoff- 
reiche Substanzen  zur  Verwendung,  deren  Bestandtheile,  insbesondere  Kohlen- 
stoff, sich  mit  Sauerstoff  unter  Wärmeentwicklung  vereinigen,  nachdem  sie 
auf  die  Entzündungstemperatur,  d.  h.  diejenige  Temperatur  gebracht  sind,  bei 
der  sich  aus  ihnen  brennbare  Gase  entwickeln.  Die  folgende  Tabelle  giebt 
a)  den  Heizwert  (calorimetrischen  Effect  —  Wärmemengen  in  Wärme-Einheiten 
ausgedrückt),  welchen  1  kg  der  Brennstoffe  bei  ihrer  Verbrennung  liefert, 
h)  den  pyrometrischen  Effect,  das  ist  die  höchste  erreichbare  Temperatur,  und 
c)  die  zur  Verbrennung  erforderliche  Luftmenge  an. 


1  Kg.  luftrockenes  Holz 

1  „     Torf 

1  „     Braunkohle 

1  „     Steinkohle 

1  „     Anthracit 

1  „     Koks 

1  „     Holzkohle 

1  „     Presskohle 

1  „     Leuchtgas 

1  Cbm.  Wassergas 

1       -       Dowsongas 


Calorimetr.  Effekt 


2800- 
3000- 
2000- 
6000- 
7500- 
7000 


10.000- 
2360- 
1100- 


■3900  W.-E. 
-5000  , 
-6000  , 
-7500  „ 
-8000  „ 
-7800  , 
7034  , 
7000  „ 
-11.000  „ 
-2880  „ 
-1500   . 


Pyrometr. 

Effekt 


1860O  C. 

1829°  „ 

2211«  „ 

2565«  „ 

2593°  „ 

2574»  „ 

2466»  „ 


Bedarf  an 
Luft 


3.5  Cbm. 
3.4 

5.0 
7.5 
8.5 
7.9 
7.8 

11.5 


HEIZUNG.  419 

Praktisch  wird  bei  den  festen  Brennstoften  von  der  entwickelten  Wärme 
je  nach  dem  Heizkörper,  der  Bedienung  desselben  u.  dgl.  m.,  für  den  Raum 
ausgenützt,  bei  gewöhnlicher  Kaminheizung  10%,  Ofenheizung  20—30%  (oft 
auch  mehr),  bei  Centralheizungen  50 — 757o- 

Die  Wärmeabgabe  seitens  der  Heizkörperoberfläche  ist  eine  verschiedene. 
1  m-  Heizfläche  giebt  an  Luft  von  20°  C  in  einer  Stunde  ungefähr  ab: 

Dickwandige  Kachelöfen 500 — 1000  W.  E. 

Eiserne,  glattwandige  Oefen 1500—3000  W.  E. 

„         gerippte  Wand 1000-2000  \V.  E. 

Luftheizöfen,  glatte  Fläche 1500—3000  W.  E. 

gerippte    „  1000—1500  W.  e! 

Warmwasserheizung  mit  Wassertemperatur  60—  80°C  250 — ööOW.E.ljenachderConstruction 

80-100°C  325-650W.E.J        des  Heizkörpers. 

Niederdruck  Hochdruck 

Dampfheizungen  je  nach  der  Construction 

der  Heizkörper 400—800  W.  E.  500—950  W.  E. 

Zur  Erwärmung  von  10  chm  Raum  ist  an  Heizfläche  erforderlich  für: 

ohne  Ventilation    mit  Ventilation    ohne  Ventilation    mit  Ventilation 

Geschützt  liegende  Räume 

mit  Doppelfenstern  .    .    .  S'O — 7-5  m'        60— 7-5  m-         1-2 — 1-5  m-         2-4— 3-0  w^ 

dto.  mit  einfachen  Fenstern  4-0— 5*0    „             8-1-0    „           1-6— 2-0    „           3-4— 4-0 

Weniger  geschützte  Räume 
(Eckzimmer,  grosse  Fen- 
sterflächen,   kalter   Fuss- 

boden)     .  ' 4-5- 5-5  „          9—11-25    „          1-8- 2-2   „          3-6~4-o   „ 

Sehr  esponirte  Räume  mit 

einfachen  Fenstern  .    .    .  6-0— 7-25  „         12-14-5     ,,           2-4- 2-9   „          4-8—5-8    „ 

Kachelöfen  für  eiserne  Heizflächen 

Der  Wärmebedarf  der  zu  beheizenden  Räumlichkeiten  kann  sehr 
verschieden  sein;  er  ist  abhängig  von  den  W^ärmeverlusten,  die  durch 
Wärmeabgabe  an  die  Umgrenzungsflächen  hervorgebracht  werden  und  von 
der  Grösse  des  Luftwechsels.  Ferner  sind  hierfür  in  Abrechnung  zu  bringen 
die  von  dem  Lebensprocess  der  Menschen  und  von  der  Beleuchtung  gelieferten 
Wärmequantitäten,  wobei  man  für  einen  Erwachsenen  im  Ruhezustande 
stündlich  100  W.-E.,  bei  der  Arbeit  146  W.-E.,  für  ein  Kind  24  W.-E.  annimmt. 
Bezüglich  der  Wärmeerzeugung  durch  die  Beleuchtung  vgl.  diese.  Ln 
Uebrigen  berechnet  man  gewöhnlich  den  Wärmebedarf  eines  Raumes  pro 
Stunde  nach  der  Gleichung  W  =  F  (ti  —  ta )  K,  worin  W  der  Wärmeverlust 
pro  Stunde  in  Cal.,  F  die  Grösse  der  Fläche  in  m-,  ta  Aussentemperatur, 
ti  Innentemperatur  und  K  eine  empirisch  gewonnene  Mittelzahl  für  verschie- 
dene Wandumgrenzungen  (nach  einem  Ministerialerlass  für  Preussen  vom 
7.  Mai  1884)  bedeutet. 

An  jeder  Heizvorrichtung  unterscheidet  man  1.  den  Verbren- 
nungsraum, 2.  den  Heizraum  und  3.  den  Schornstein. 

1.  Im  Verbrennungsraum  geht  die  Verbrennung  des  Brennmaterials  vor  sich. 
Für  feste  Brennstoffe  ist  derselbe  durch  den  Rost  in  zwei  übereinanderliegende  Theile 
geschieden,  den  Feuerungsraum  und  Aschenfall.  Letzterer  dient  oft  als  Canal  für  die  in 
den  Feuerungsraum  einzuführende  Luft.  Leicht  brennbares  Material  braucht  keinen 
Rost;  die  nöthige  Luft  kann  man  durch  eine  Oeffnung  der  Ofenthür  eintreten  lassen. 
Für  gasförmige  Stoffe  bestimmte  Feuerungsräume  sind  gewöhnlich  so  construirt,  dass  mit 
dem  Gasstrom  ein  Luftstrom  sich  vermengt,  analog  der  Vorrichtung  bei  dem  bekannten 
Bunsenbrenner. 

2.  Der  Heizraum  giebt  die  Wärme  an  die  Zimmer  ab  und  richtet  sich  in  seiner 
Gestalt  nach  der  Construction  des  Heizapparates.  Man  legt  ihn  zweckmässig  als  ein  System 
von  Canälen  (Rauch-  oder  Feuer züge)  an,  durch  welche  die  heissen  Rauchgase  auf- und 
niederströmen,  somit  erst  dann  in  den  Rauchfang  gelangen,  nachdem  sie  ihre  Wärme  an 
die  Heizflächen  in  ausgiebiger  Weise  abgegeben  haben.  Damit  letztere  sich  wieder  leichter 
entwärmen  und  dadurch  befriedigende  Heizeffecte  veranlassen,  vergrössert  man  ihre  Ober- 
fläche durch  Anbringen  von  „Rippen".  Die  Ausdehnung  des  Heizraumes  hat  jedoch  ihre 
Grenze,  da  die  Rauchgase  immer  noch  eine  Temperatur  von  120°  C  haben  müssen,  wenn 
sie  in   den  Schornstein  gelangen,   um  in  diesem  einen  genügenden   „Zug"  zu  unterhalten. 

27- 


420  HEIZUNa. 

3.  Der  Schornstein  bezweckt  nicht  nur,  die  aus  dem  Heizraum  ausströmenden 
Verbrennungsproducte  ins  Freie  abzuführen,  sondern  er  soll  auch  die  zur  Verbrennung  des 
Heizmaterials  nothwendige  Luftmenge  ansaugen.  Auf  die  Construction  der  Schornsteine  hat 
der  Heiztechniker  grosse  Sorgfalt  zu  verwenden  und  nicht  nur  ihre  richtige  Lage  im 
Gebäude,  ihren  inneren  Ausputz  ins  Auge  zu  fassen,  sondern  auch  den  störenden  Ein- 
flüssen des  Windes,  Regens  u.  dgl.  m.  durch  geeignete  Vorrichtungen  (Rauchklappen, 
Luftsauger)  entgegenzutreten. 

Die  Heizanlagenselbst  zerfallen  in  Local-  und  Centralheizungen. 
Bei  der  Localheizung  befindet  sich  die  Heizvorrichtung  in  der  Regel  im 
Zimmer  selbst,  wogegen  bei  der  Centralheizung  von  einer  Stelle  aus  (Keller 
des  Hauses)  mehrere  Zimmer  gemeinsam  mit  Wärme  versorgt  werden. 

Die  Localheizung  geschieht  durch  Kamine  oder  Oefen.  Die 
Kamine  besitzen  keinen  Heizraum,  sondern  nur  eine  offene  Feuerstelle  die 
direct  mit  dem  Schornstein  communicirt;  sie  heizen  durch  strahlende  Wärme 
und  besitzen  den  Nachtheil  einer  geringen  (5 — lO^/^)  Wärmeausnützung  und 
der  ungleichen  Erwärmung  des  Raumes,  lassen  auch  mitunter  Rauchgase  in 
das  Zimmer  zurücktreten.  Dagegen  ventiliren  sie  den  Raum  ausgiebig. 
Kamine  sind  daher  nur  als  Luxusheizung  und  als  Ventilationsvorrichtungen 
anzusehen.  Eine  wesentlich  bessere  Erwärmung  führt  der  GALTON'sche 
Kamin  herbei,  bei  dem  das  die  Verbrennungsgase  abführende  Rauchrohr  mit 
einem  Mantel  umgeben  ist,  in  den,  wie  bei  den  Heizungen  für  „Circulation"^, 
die  Luft  unten  eintritt,  sich  erst  an  dem  Rauchrohr  erwärmt  und  dann  oben 
in  das  Zimmer  austritt. 

Als  Oefen  sind  theils  Kachelöfen  oder  eiserne  Oefen  im  Gebrauch. 

Die  Kachelöfen,  auch  Massenöfen  genannt,  speichern  die  Wärme, 
welche  durch  die  wenigstens  täglich  einmal  ausgeführte  Heizung  erzeugt  wird, 
in  ihrer  Steinmasse  auf  und  geben  sie  allmählich  an  den  Raum  ab.  Die 
Erwärmung  des  letzteren  geht  dabei  nur  langsam  vor  sich;  ausserdem  ist  die 
Regulirbarkeit  der  Zimmertemperatur  eine  schwierige.  Man  wendet  sie 
daher  wohl  nur  für  Privatwohnungen  an;  für  Räume  wie  Schulen,  Kranken- 
zimmer und  periodisch  benutzte  Zimmer  sind  sie  nicht  empfehlenswert. 

Besonders  viel  benutzte  Kachelöfen  sind:  der  russische  und  schwedische  Ofen. 
Der  erstere  ist  rechteckig,  der  letztere  zumeist  kreisförmig;  ihre  Höhe  reicht  bis  fast  unter 
die  Zimmerdecke.  Der  Heizraum  des  russischen  Ofens  besteht  aus  einer  Reihe  von  auf- 
und  abwärts  steigenden  Rauchzügen,  die  aus  Backsteinen  hergestellt  sind.  Eine  Ausfüllung 
der  Zwischenräume  mit  Lehm  und  Ziegeln  soll  dem  Ofen  eine  grosse  Masse  für  die  Auf- 
speicherung der  Wärme  verleihen.  —  Der  Berliner  Ofen  gleicht  dem  Russischen;  er 
besitzt  vertical-  und  horizontalgehende  Züge,  ist  ohne  Rost  für  Holz-  und  Press- 
kohlenfeuerung, und  mit  Rost  für  Kohlenfeuerung  eingerichtet.  An  Stelle  des  doppelten 
Deckelverschlusses  (Guschke)  an  der  Einmündung  des  Rauchrohres  in  den  Fuchs  beim 
russischen  Ofen  ist  beim  Berliner  Ofen  eine  luftdichte  Thür  angebracht,  die  verhindern 
soll,  dass  die  Wärme  durch  die  nachströmende  Luft  nach  dem  Schornstein  getrieben  werde. 

Die  Mängel  der  Kachelöfen  hat  man  durch  die  Construction  des  ge- 
mischten Ofens  zu  beseitigen  gesucht,  bei  welchem  der  Feuerraum  und  ein 
Theil  des  Heizraumes  durch  einen  gusseisernen  Ein-  oder  Untersatz  gebildet 
ist,  an  den  sich  die  Rauchzüge  anschliessen.  Der  eiserne  Einsatz  hat  im 
Ofen  bisweilen  eine  freie  Aufstellung  erhalten  und  der  so  gebildete  Zwischen- 
raum ist  unten  und  oben  mit  Gitterkacheln  versehen,  so  dass  hierdurch  eine 
Circulation  der  Luft  erzielt  wird.  Zu  dieser  Art  von  Oefen  gehört  der  BöHM'sche 
Ventilationsofen,  welcher  in  Wiener  und  Münchener  Krankenhäusern  einge- 
führt ist. 

Die  eisernen  Oefen,  in  ihrer  einfachsten  Form  Säulen-,  Kanonen- 
oder Kasernenöfen  genannt,  heizen  zumeist  nur  durch  Strahlung  und  ent- 
lassen einen  grossen  Theil  der  Wärme  unv erwertet  nach  dem  Schornstein; 
ihre  Wandungen  werden  stets  zu  stark  überhitzt,  oft  sogar  glühend;  die  Er- 
wärmung des  Raumes  erfolgt  zwar  sehr  schnell,  aber  ebenso  rasch  kühlt  der 
Raum  aus,  sobald  das  Feuer  erloschen  ist.  Zudem  müssen  diese  Oefen  sehr 
häufig  beschickt  werden,  was  zu  starker  Staubentwicklung  führt. 


HEIZUNG.  421 

Diese  Mängel  wurden  nach  und  nach  durch  bessere  Constructionen  zu 
beseitigen  gesucht.  Die  augenblicklich  gebauten  Mäntel-Eeguli r-F ü  1 1  ö f e  n 
sind  das  Resultat  dieser  Bestrebungen. 

Die  Füllöfen  (Schüttöfen  genannt)  nehmen  den  Bedarf  an  Brennmaterial 
für  6— 12,  oft  für  24  Stunden  auf  einmal  auf.  Die  meisten  derselben  functioniren 
mit  Dauerbrand,  indem  sie  während  der  Heizperiode  nur  einmal  angeheizt 
zu  werden  brauchen,  und  das  frische  Brennmaterial  auf  die  noch  glimmenden 
Reste  des  vorhandenen  aufgeworfen  wird.  Der  Luftzutritt  erfolgt  behufs 
langsam  von  oben  nach  unten  fortschreitender  Verbrennung  durch  einen  Rost, 
weshalb  nur  unten  nicht  zusammenbackende  Kohlen  oder  Coaks  verwendet  wer- 
den dürfen.  Die  Füllung  des  Ofens  kann  bei  manchen  Arten  derselben  ausser- 
halb des  zu  beheizenden  Raumes  geschehen. 

Vielfach  besitzt  diese  Sorte  Oefen  einen  seitlichen  Schacht  (Schachtöfen),  in 
welchen  das  Brennmaterial  in  grösserer  Menge  auf  einmal  eingefüllt  wird,  nachdem  auf  dem 
Rost  das  Feuer  angezündet  worden  ist.  Das  Brennmaterial  gleitet  entsprechend  der  Raschheit 
des  VerbrennungsTorganges,  der  regulirbar  ist,  allmählich  in  den  Verbrennungsraum  herab. 
Der  Rost  ist  beweglich  (Schüttelrost)  und  ermöglicht  dadurch  eine  Auffrischung  des  Feuers. 
Eine  besonders  vollständige  Verbrennung  führen  die  sogenannten  „Korbroste"  herbei,  weil 
sie  der  einströmenden  Luft  eine  grosse  Oberfläche  darbieten. 

Von  wesentlicher  Bedeutung  sind  die  den  eisernen  Ofen  umgrenzenden 
Mäntel,  da  diese  sowohl  die  strahlende  Wärme  abhalten  als  auch  eine 
schnelle  und  möglichst  gleichmässige  Erwärmung  des  Raumes 
herbeiführen.  Der  Abstand  des  Mantels  vom  Ofen  soll  mindestens  15  und 
höchstens  30  cm  betragen;  bei  zu  geringem  Abstand  erhitzt  sich  nämlich  die 
zwischen,  Mantel  und  Ofen  nach  aufwärts  sich  bewegende  Luft  zu  hoch,  bei 
zu  weitem  Abstand  findet  Einströmung  von  kalter  Luft  von  oben  her  in  den 
Mantel  statt,  die  die  Function  des  Mantels  stört.  Der  Mantel  communicirt 
nämlich  unten  und  oben  mit  der  Zimmerluft,  so  dass  beim  Brennen  des 
Feuers  die  zwischen  Mantel  und  Ofen  befindliche  Luftsäule  erwärmt,  dadurch 
specifisch  leichter  wird  und  daher  oberhalb  des  Mantels  in  das  Zimmer  aus- 
tritt. Da  in  Folge  des  Austrittes  erwärmter  Luft  frische,  kältere  Luft  von 
unten  in  den  Mantel  eintritt,  so  entsteht  in  dem  Zimmer  ein  stetig  durch 
den  Mantel  „circulirender''  Luftstrom,  weshalb  man  solche  Oefen  auch 
Circulationsöfen  genannt  hat. 

Der  Mantel  lässt  sich  ausserdem  mit  einem  Canal  (Ventilationscanal) 
verbinden,  der  mit  der  Aussenluft  communicirt;  alsdann  saugt  der  angeheizte 
Ofen  frische  Luft  aus  dem  Freien  an,  die  sich  erst  innerhalb  des  Mantels 
erwärmt,  bevor  sie  ins  Zimmer  strömt  (Ventilationsöfen).  Diese  Canäle 
enthalten  eine  Klappe,  die  durch  Umstellung  nach  Belieben  den  Ventilations- 
schacht zu  schliessen  gestattet,  so  dass  in  diesem  Falle  der  Ofen  als  „Circulations- 
öfen" wirkt,  oder  die  Circulation  abzusperren  und  den  Ventilationscanal  zu 
öffnen  erlaubt,  so  dass  der  Raum  zugleich  mit  warmer  frischer  Luft  versehen 
wird  (Circulations-  und  Ventilationsöfen). 

Nach  diesem  Princip  sind  eine  grosse  Menge  Oefen  construirt  worden,  z.  B.  der 
Meidinger  Ofen  (Eisenwerk  Kaiserslautern),  die  Oefen  von  Käuffer  &  Co.  in  Mainz,  Keidel 
in  Berlin,  der  irische  Ofen.  Der  von  Gropius  und  Schmieden  in  Berliner  Krankenhäusern 
eingeführte  „Barakenofen"  besteht  aus  zwei  hohen  Mantelöfen,  die  dicht  an  einander  in 
der  Mitte  des  Saales  stehen  und  von  denen  der  eine  als  Circulationsöfen  wirkt,  der  andere 
als  Ventilationsofen.  Beide  Oefen  geben  ihre  Verbrennungsproducte  an  ein  gemeinschaftliches 
Abzugsrohr  ab,  welches  concentrisch  in  einem  weiten  luftabführenden  Canal  aus  Eisenblech 
über  das  Dach  geführt  ist. 

Es  giebt  im  Handel  kleinere  transportable  eiserne  Oefen,  die  NiESKE'schen  Carbon- 
öfen, die  Kohlenoxyd  in  die  Zimmerluft  abgeben  und  vor  denen  daher  behördlicherseits 
gewarnt  worden  ist. 

Die  in  letzter  Zeit  in  Aufnahme  gekommenen  Gasöfen  bieten  den  Vortheil  ver- 
hältnismässig geringer  Anlagekosten,  des  einfachen  Betriebes,  schneller  Regulirfähigkeit ;  ihr 
Betrieb  ist  zudem  ein  reinlicher,  denn  R.uss  und  Rauch  wird  bei  ihnen  vermieden.  Unbe- 
dingt muss  von  ihnen  eine  Construction  gefordert  werden,  welche  die  Abfuhr  der  Heizgase 
(nach  oben)  gewährleistet.    Nachtheile  dieser  Oefen  sind  die  ziemlich  hohen  Betriebskosten, 


422  HEIZUNG. 

die  Gefahr  des  Einströmens  von  Leiiclitgas  in  die  Zimmerhift.  Die  Ueberhitzung  der 
^letallfläcben  ist  bei  gut  coustruirten  Gasöfen  ausgeschlossen.  Ein  solcher  ist  der  Karls- 
ruher Schulofen  (Warsteiner  Hütte),  ein  cylindrischer  Mantelofen,  der  für  Circulation 
und  Ventilation  eingerichtet  ist.  —  E  eflectoröfen  heizen  durch  strahlende  Wärme  und 
besitzen  meist  die  Kaminform;  sie  sind  deshalb  mit  einem  Metallschirme  (gewelltes  Metall) 
versehen,  -welcher  die  Wärmestrahlen  der  im  oberen  Theil  vorhandenen  Gasflammen  ins 
Zimmer  reflectirt. 

Die  Centralheizung  bewirkt  die  gleichzeitige  Erwärmung  einer 
Anzahl  von  Räumen  von  einer  Stelle  aus.  Man  benützt  als  Wärmequelle 
entweder  Luft  (Luftheizung),  Dampf  (Dampfheizung)  oder  erwärm- 
tes Wasser  (Wasserheizung). 

Bei  der  Luftheizung  wird  frische  Luft  an  einem  Ofen  (Heiz- 
apparat, Calorifer),  der  möglichst  tief  im  Gebäude  (Keller)  aufgestellt 
wird,  erwärmt  und  durch  Canäle  den  einzelnen  Räumen  zugeführt.  Der  Heiz- 
apparat besteht  gewöhnlich  aus  einem  grossen  eisernen  Schüttofen,  der  den 
eigentlichen  Heizkörper  erwärmt.  Letzterer  hat  entweder  eine  kofferförmige 
Gestalt,  ist  mit  Rippen  versehen,  oder  mit  in  Windungen  verlaufenden,  eben- 
falls gerippten  Röhren.  Durch  die  Heizkörper  strömen  die  heissen  Verbren- 
nungsgase des  Ofens  und  geben  an  sie  die  Wärme  ab,  ehe  sie  an  den 
Schornstein  gelangen.  Die  Temperatur  des  Heizkörpers  soll  nicht  100*^0  über- 
schreiten; er  soll  die  W^ärme  leicht  und  schnell  abgeben  und  vor  allen  Dingen 
dicht  construirt  sein,  so  dass  das  Ausströmen  von  Verbrennungsproducten  in 
die  Heizkammer  und  von  da  in  die  Zimmer  ausgeschlossen  ist.  Ebenso  soll  er 
leicht  innerlich  und  vornehmlich  äusserlich  zu  reinigen  sein.  —  Der  Heiz- 
körper befindet  sich  in  der  Heiz  kämm  er:  es  ist  diese  ein  in  einem  gewissen 
Abstände  den  Heizkörper  umgebender  gemauerter  Raum,  der  wie  die  Mäntel 
der  eisernen  Oefen  wirken  soll.  Die  Kammer  soll  so  gross  sein,  dass  sich  die 
Luft,  welche  durch  Canäle  aus  dem  Freien  infolge  der  Temperaturdifferenzen 
angesaugt  wird,  in  ihr  höchstens  auf  80"  C  erwärmt;  sie  muss  bequem  begehbar 
und  zu  reinigen,  daher  für  letztere  Zwecke  genügend  hell  sein.  Ihre  Umfassungs- 
Üächen  müssen  behufs  leichter  Reinigung  glatt  sein.  —  In  der  Heizkammer 
münden  alle  Canäle  für  die  Heizluft;  hier  befinden  sich  ausserdem  die  zur 
Anfeuchtung  der  Luft  nothweudigen  Wasserverdunstungsvorrichtungen. 

Die  Kaltluftcanäle  führen  frische  Luft  von  Aussen  in  die  Heiz- 
kammer. Die  Entnahmestelle  der  fi'ischen  Luft  soll  an  einer  vor  Staub, 
üblen  Gerüchen  u.  dgl.  m.  geschützten  Stelle  liegen;  diese  darf  ausserdem 
nicht  zu  stark  dem  Einfluss  des  Winddruckes  ausgesetzt  sein.  Man  lässt  die 
Luft  zunächst  in  eine  Luftkammer  eintreten,  welche  plötzliche  Windstösse 
abschwächt  und  in  welcher  grobe  Filter  zur  Fernhaltung  gröberer  in  der  Luft 
suspendirter  Partikel  vorhanden  sind.  Feinmaschige  Filter  oder  andere  Vor- 
richtungen, die  die  frische  Luft  von  Staub  zu  befreien  den  Zweck  haben, 
sind  so  anzubringen,  dass  sie  der  Bewegung  der  Luft,  die  nur  durch  die 
Temperaturunterschiede  erfolgt,  kein  Hindernis  bieten.  —  Die  Heissluft- 
c anale  befördern  die  in  den  Heizkammern  erwärmte  frische  Luft  in  die 
zu  beheizenden  Räume.  Sie  sind  in  den  Innenwänden  des  Gebäudes 
angelegt,  dürfen  in  der  horizontalen  Lage  höchstens  eine  Länge  von  12  m 
besitzen,  falls  nicht  maschinelle  Kraft  zur  Bewegung  der  Luft  benutzt  werden 
soll,  und  sind  immer  ansteigend  (vertical)  ohne  viele  Knickungen  anzulegen. 
Für  zweckmässige  Anordnung  von  Reinigungsöfi'nungen  ist  auch  hierbei  zu 
sorgen.  Die  Geschwindigkeit  der  Luft  in  ihnen  soll  wo  möglich  1-2  m  pro 
Secunde  nicht  überschreiten  und  die  aus  ihnen  austretende  Luft  höchstens 
40'^C  betragen. 

Die  Regulirung  der  Luftzuführung  besorgt  der  Heizer  am  besten  selbst 
von  der  Heizstelle  aus,  die  zu  diesem  Zwecke  mit  Thermometern  ausgerüstet 
sein  muss.  welche  ihm  die  Temperatur  der  Luft  in  den  beheizten  Räumen 
anzeigen  (F  e  r  n  t  h  e  r  m  o  m  e  t  e  r).  Um  diese  Regulirung  zu  ermöglichen,  sind 
die  Lultzuführungscanäle  mit  Klappen  versehen,   die  den  Austritt  erwärmter 


HEIZUNG.  423 

Luft  durch  Verringerung  oder  Vergrösserung  des  Querschnittes  vermindern 
oder  vermehren. 

Jeder  Wohnraum  besitzt  seinen  eigenen  Heissluftcanal,  dessen  Oeffnung 
im  Zimmer  ca.  1  bis  2  m  über  Kopthöhe  angebracht  ist.  Grössere  Räume 
müssen  mehrere  derartige  Heissluftcanäle  enthalten;  jeder  einzelne  der  letzteren 
soll  nicht  über  60  cm  gross  sein;  man  giebt  den  Austrittsöffnungen  verstell- 
bare Schirme,  die  die  ausströmende  heisse  Luft  nach  oben  leiten,  von  wo 
sie  sich  dann  im  Zimmer  vertheilt;  dadurch  wird  Zugemjjfindung  vermieden. 
Regulirungsvorrichtungen  zur  Bemessung  des  einzulassenden  Luftquantums  sind 
ausserdem  im  Räume  stets  vorhanden. 

Um  die  mit  Respirationsfjroducten  überladene  Luft  abzuführen  und  die 
Ventilation  zu  unterstützen,  befinden  sich  ausserdem  in  jedem  Räume  sog. 
Abzugs-  oder  Abfuhrcanäle.  Diese  liegen  in  den  Innenwandungen  des 
Gebäudes  und  führen  über  Dach;  behufs  steter  Aufwärtsbewegung  der  Luft- 
säule in  ihnen  werden  diese  Canäle  an  stets  benutzte  Schornsteine  gelegt  oder 
mit  Wärmequellen  (Lockfeuern,  Gasflammen)  versehen.  Diese  Abluft  canäle 
besitzen  in  der  Regel  zwei  Mündungen  im  Zimmer,  am  besten  auf  derselben 
Seite,  wo  sich  der  Zuluftcanal  befindet;  die  eine  der  Mündung  nahe  am  Fuss- 
boden,  die  andere  nahe  an  der  Decke.  Nur  die  erstere  soll  bei  regulärem 
Heizbetrieb  geöffnet  sein.  Die  obere  Oeffnung  wird  nur  dann  benutzt,  wenn 
die  Temperatur  im  Zimmer  zu  hoch  geworden  ist;  die  einströmende  warme 
Luft  kann  in  diesem  Falle  direct,  ohne  im  Räume  zu  circuliren,  entweichen. 
Alle  Canäle  müssen  mit  grösster  Sorgfalt  hergestellt  und  namentlich  der- 
artig verputzt  sein,  dass  sich  aus  ihnen  kein  Staub  ablöst;  ihre  Reinigung 
soll  leicht  sich  bewerkstelligen  lassen. 

Zu  erwähnen  ist  noch,  dass  das  Anheizen  der  Räume  in  der  Weise  geschieht,  dass 
der  von  Aussen  zur  Heizkammer  führende  Ventilationsschacht  geschlossen  wird:  dadurch 
tritt  eine  Circulationsbeizung  ein,  indem  die  in  den  Zimmern  vorhandene  Luft  über  die 
Caloriferen  erwärmt  in  die  Zimmer  zurückströmt;  erst  nach  erfolgter  Durchwärmung  wird  der 
Frischluftcanal  geöffnet.  Zur  Temperaturregulirung  dienen  ferner  sog.  Mi  seh  canäle,  in 
denen  sich  heisse  frische  Luft  mit  kalter  frischer  Luft  in  solchen  Mengen  mischen  kann, 
dass  die  Mischluft  die  gewünschte  Temperatur  besitzt.  Die  Mischung  lässt  sich  reguliren 
und  wird  vom  Heizer  je  nach  Bedürfnis  ausgeführt. 

Den  Luftheizungen  ist  der  Vorwurf  gemacht  worden,  dass  sie  die  Räume 
leicht  überheizen;  schuld  daran  ist  aber  meist  das  unsachgemässe  Re- 
guliren der  Verschlüsse  der  Heissluftcanäle  seitens  der  Bewohner  der  Zimmer 
oder  eine  Ueberbürdung  des  Heizers  mit  anderen  Obliegenheiten,  die  ihm  der 
Beobachtung  der  Heizanlagen  entziehen.  —  Sind  die  Gebäude  den  Winden  zu 
stark  ausgesetzt,  so  können  Missstände  entstehen,  indem  die  dem  Winde  zu 
stark  exponirten  Theile  des  Gebäudes  kalt,  die  entgegengesetzten  zu  warm 
werden. 

Die  schlechte  Luft,  die  in  den  mit  Luftheizungen  versehenen  Räumen  herrschen  soll, 
kommt  wohl  davon,  dass  entweder  geeignete  Mischcanäle  fehlen,  oder  die  Lüftung  nicht 
gehörig  functionirt  oder  gebandhabt  wird.  —  „Brenzlichen  Geruch"  erzeugende  Producte 
entstehen  stets,  sobald  Staubablagerungen  auf  den  Heizkörpern  und  den  Heissluftcanälen 
stattgefunden  haben;  der  Staub  erleidet  durch  die  überhitzte  Luft  oder  durch  die  heissen 
Flächen  der  Heizkörper  eine  trockene  Destillation,  die  unter  Entwicklung  von  brenzlich 
riechenden  Producten  vor  sich  geht.  —  Trockene  Luft,  über  die  gerade  in  den  mit  Luft- 
heizung versehenen  Räumen  geklagt  wird,  macht  sich  nur  bei  üeberheizung  der  letzteren 
und  bei  ungenügender  Durchfeuchtung  der  Luft  fühlbar.  Eine  gut  construirte  und  gut  be- 
diente Luftheizung  besitzt  alle  diese  Mängel  nicht. 

Zu  erwähnen  ist  noch,  dass  man  vielfach  die  Caloriferen  anstatt  durch  directes  Feuer 
mittelst  Heisswasser-  oder  Dampfschlangen  heitzt,  um  eine  üeberwärmung  der  Luft  zu 
vermeiden.  Man  kann  dann  von  einer  Heizstelle  aus  mehrere  Caloriferen  erhitzen;  bei  unter- 
brochenem Betrieb  solcher  Heisswasserluftheizungen  ist  jedoch  ein  Einfrieren  der  Heizung  zu 
befürchten. 

Die  Wasserheizung,  bei  der  das  erwärmte  Wasser  die  Wärmequelle 
vorstellt,  besteht  im  Wesentlichen  aus  einer  Feuerstelle  und  einer  mit  Wasser 
gefüllten,  in  sich  geschlossenen  Rohrleitung;  diese  letztere  geht  nämlich  von 
dem  oberen  Theil  eines  mit  Wasser  gefüllten  Kessels,  der  geheizt  ^vird,  aus. 


424  HEIZUNG. 

läuft  durch  die  zu  beheizenden  Räume  hindurch  und  endet  wieder  im  unteren 
Theil  des  Kessels.  Da  das  warme  Wasser  speciiisch  leichter  ist,  als  das  kalte, 
so  wird  bei  der  Erwärmung  des  Wassers  im  Kessel  ein  Aufsteigen  desselben 
im  Kohrsystem  stattfinden.  Zugleich  kühlt  sich  aber  das  Wasser  unterwegs  (in 
den  beheizten  Räumen)  durch  Wärmeabgabe  mehr  und  mehr  ab  und  kehrt 
daher  in  abgekühltem  Zustand  in  den  Kessel  wieder  zurück.  Den  Kessel 
stellt  man  daher  im  tiefsten  Theile  des  Gebäudes  (Keller)  auf. 

Man  unterscheidet  bei  der  Wasserheizung: 

1.  Warmwasserheizung, 

a)  mit  Mitteldruck  (über  100°  C  im  Kessel), 

b)  mit  Niederdruck  (ca.  100°  im  Kessel), 

2.  Heisswasserheizung, 

a)  mit  Mitteldruck,  d,  i.  etwa  150°  C  in  der  Feuerschlange, 
h)  mit  Hochdruck,  d.  i.  etwa  200°  C  in  der  Feuerschlange. 
Die  Warmwasserheizung  oder  Niederdruckwasserheizung 
besitzt  ein  Rohrsystem,  dessen  höchster  Theil  in  ein  Gefäss  (Expansions- 
gefäss)  mündet;  dasselbe  communicirt  mit  der  atmosphärischen  Luft  und  bewirkt 
daher,  dass  sich  das  Wasser  im  Kessel  nicht  viel  höher  als  100°  erwärmen 
kann.  Es  dient  zugleich  zur  Aufnahme  des  überschüssigen  Antheiles  desjenigen 
Wassers,  welches  durch  die  bei  der  Erwärmung  entstehende  Volumvermehrung 
aus  dem  Röhrensystem  verdrängt  wird;  beim  Erkalten  wird  dieses  Wasser  an 
die  Rohrleitung  wieder  abgegeben.  Das  vom  Kessel  aufsteigende  erwärmte 
Wasser  tritt  in  die  Heizkörper  ein,  die  in  den  zu  erwärmenden  Räumen  stehen, 
und  von  denen  aus  die  Wärmeabgabe  erfolgt.  Jeder  dieser  Heizkörper  muss 
für  sich  regulirbar  sein;  sie  besitzen  daher  Hähne  oder  Ventile,  mittelst 
welcher  die  Wasserzuleitung  verringert  oder  ganz  ausgeschaltet  werden  kann. 
Man  giebt  Ihnen  verschiedene  Constructionen,  theils  bestehen  sie  aus  guss- 
eisernen Rippenröhren,  die  an  den  Wänden  entlang  laufen,  oder  zu  Registern, 
Batterien,  Elementen  vereinigt  sind,  und  in  einer  Nische  Aufstellung  finden, 
theils  sind  es  flache,  schmiedeiserne  Kästen  oder  stehende  Röhren  (Säulen- 
form), deren  Zwischenräume  das  warme  Wasser  durchfliesst  (Wasseröfen).  Die 
Röhren  enthalten  einen  mit  der  Zimmerluft  communicirenden  Luftraum,  durch 
welchen  Luft  unten  ein-  und  oben  ausströmt,  auf  diese  Weise  eine  Circulations- 
heizung  bewirkend.  Vorrichtungen  an  den  Heizkörpern  gestatten  zugleich  eine 
Ventilation,  d.  h.  Zuführung  frischer,  eventuell  vorher  durch  sie  angewärmter  Luft. 
Die  Niederdruckwasserheizung  liefert  eine  milde  gleichmässige  und  nach- 
haltige Wärme  und  eignet  sich  für  Wohn-  und  Krankenräume,  Schulen  und 
dgl.  m.;  sie  empfiehlt  sich  nicht  für  Räume  mit  unterbrochenem  Heizbetrieb. 
Sie  ist  gut  regulirbar  und  gestattet  die  Ausschaltung  einzelner  Räume.  Da 
die  Heizkörper  sich  nicht  hoch  erhitzen,  ist  eine  Verunreinigung  der  Luft  mit 
brenzlichen  Producten  ausgeschlossen.  Die  Anlage  selbst  ist  theuer,  der  Be- 
trieb aber  billig.  Da  das  Wasser  nur  eine  niedere  Temperatur  besitzt,  muss 
die  die  Wärme  abgebende  Wassermasse  relativ  gross  sein  und  daher  die  Röhren 
weit;  dies  vertheuert  die  Anlage. 

Wegen  der  höheren  Temperaturen,  welche  das  Wasser  der  Warmwasserheizung 
mit  Mitteldruck  besitzt,  wird  diese  Anlage,  die  sonst  die  gleiche  ist,  wie  Niederdruck- 
wasserheizung, billiger.  Die  höhere  Temperatur  bei  ex'sterer  erzielt  man  dadurch,  dass  man  an 
der  Mündung  der  Rohrleitung  im  Expansionsgefäss  ein  Doppelventil  anbringt  mit  einer 
dem  erlaubten  Druck  entsprechenden  Belastung.  Das  Wasser  aus  der  Leitung  tritt  daher 
ins  Expansionsgefäss  beim  Entstehen  des  üeberdruckes  aus ;  beim  Erkalten  öffnet  sich  das 
Ausflussventil  in  Folge  der  im  Rohrsystem  geäusserten  Saugwirkung. 

Die  Centralheizung  von  Liebau  (Magdeburg)  ist  eine  Warmwasserheizung,  deren 
Heizkessel  im  Küchenherd  untergebracht  ist,  so  dass  die  Herdfeuerung  zugleich  die  Wohn- 
räume mitheizt. 

Die  Heisswasserheizung,  PERKiN'sches  Heizsystem,  besitzt 
statt  des  Wasserkessels   meist  spiralförmig  gewundene  Röhren  (Heiz-    oder 


HEIZUNG.  425 

Feuerschlange),  in  denen  das  Wasser  erwärmt  wird.  Dieses  Wasser  wird  eben- 
falls, wie  bei  der  Warmwasserheizung,  behufs  Wärmeabgabe  in  die  einzelnen 
Räume  und  von  da  zur  Feuerung  zurückgeleitet.  Der  Druck  im  System  beträgt 
3  bis  4  Atmosphären;  die  Anlage  muss  aber  einen  Probedruck  von  150  Atmo- 
sphären aushalten  können.  Das  Rohrsystem  besteht  aus  engen  Röhren;  an  Stelle 
des  offenen  Expansionsgefässes  bei  der  Warmwasserheizung  tritt  ein  mit  be- 
sonderem Ventil  belastetes  Rohr;  das  Ventil  öffnet  sich  erst  bei  10  bis  15  Atmo- 
sphärendruck und  lässt  dabei  das  Wasser  in  ein  Reservoir  treten;  die  Ex- 
pansionseinrichtung besteht  mitunter  aus  erweiterten  zum  Theil  mit  Luft 
gefüllten  Röhren. 

Die  Länge  jedes  einzelnen  Systems  darf  180  m  nicht  übersteigen.  Umfangreiche 
Gebäude  bedürfen  daher  mehrerer  Systeme. 

Die  Heizkörper  bestehen  ebenfalls  aus  spiralförmig  aufgerollten  Röhren,  die  aber 
wegen  der  hohen  Temperatur  des  in  ihnen  circulirenden  Wassers  umkleidet  sein  müssen. 
Die  Heisswasserheizungsanlage  ist  billig,  das  System  gestattet  rasche  Anheizung,  kühlt  sich 
aber  auch  rasch  wieder  ab. 

In  Verbindung  mit  einer  Luftheizung  hat  die  Heisswasserheizung  Anwendung  für 
Schulen  und  Krankenhäuser  gefunden,  allein  wird  sie  dafür  nicht  empfohlen.  Explosionen, 
die  stattgefunden  hatten,  betrafen  in  der  Regel  die  Heizschlange  (Kessel.) 

Die  Dampfheizung  unterscheidet  sich  von  der  Wasserheizung  im  Princip 
dadurch,  dass  Wasserdampf  in  einer  Rohrleitung  als  Wärmequelle  von  einer 
Feuerstelle  aus  den  zu  beheizenden  Räumen  zugeführt  wird.  Die  Wärme- 
abgabe seitens  des  Wasserdampfes  erfolgt  in  Heizkörpern;  hierbei  condensirt 
sich  der  Dampf  zu  Wasser  und  kann  nunmehr,  eventuell  in  den  Kessel  zu- 
rück, abgeleitet  werden.  Dieses  System  gestattet  Anlagen  von  unbeschränkter 
Ausdehnung  und  empfiehlt  sich  besonders  da,  wo  man  bereits  zu  anderen 
Zwecken  eines  grösseren  Dampfkessels  bedarf. 

Der  Kessel  befindet  sich  gewöhnlich  entfernt  von  dem  zu  beheizenden  Gebäude; 
von  ihm  aus  wird  der  Dampf  durch  schmiedeeiserne  Röhren  in  die  Wohnräume  geführt. 
Man  giebt  ihm  nicht  mehr  wie  l^/a  bis  2  Atmosphären  Spannung  (110—120"  C)  und  rechnet 
wegen  der  geringen  Wärmecapacität  des  Dampfes,  die  eine  grosse  Dampfmenge  zur  Be- 
heizung erforderlich  machen  würde,  weniger  auf  die  von  diesem  abgegebene  Wärme,  also  auf 
die  Entwärmung  des  Dampfes,  als  vielmehr  auf  die  bei  seiner  Condensation  freiwerdende, 
beträchtliche  Wärmequantität. 

In  das  Rohrsystem  sind  sog.  Compensatoren  eingeschaltet,  die  aus  Kupfer  be- 
stehen und  Ü-Form  besitzen.  Diese  bezwecken,  der  Ausdehnung,  beziehungsweise  Zusammen- 
ziehung der  eisernen  Röhren  bei  der  Erwärmung  oder  beim  Erkalten  Spielraum  zu  bieten. 

Das  Hauptrohr  führt  den  Dampf  zuerst  zum  höchsten  Punkt;  von  da  leiten 
ihn  Abzweigungen  durch  die  Heizkörper  abwärts.  Fliesst  das  Condensationswasser  gegen  die 
Pachtung  des  Dampfes,  so  entstehen  unangenehme  knatternde  Geräusche  in  den  Röhren 
und  Heizkörpern;  man  legt  daher  für  das  Condensationswasser  eigene  Leitungen  an.  Der 
üebertritt  desselben  wird  durch  selbstthätig  wirkende  Ventile,  die  ein  Ausströmen  von 
Dampf  verhindern,  vermittelt. 

Die  Heizkörper  der  Dampfheizung  unterscheiden  sich  wenig  von  den  bei 
der  Warmwasserheizung  üblichen,  oft  sind  es  guss-  oder  schmiedeeiserne 
Register,  oft  Rippenkörper  mit  Schutzmäntel,  oft  benützt  man  mit  Wasser 
gefüllte  Oefen,  deren  Inhalt  durch  den  Dampf  erhitzt  wird.  Vielfach  legt 
man  wegen  der  Geräusche  die  Heizkörper  nicht  in  die  Wohnräume  selbst, 
sondern  verbindet  die  Dampfheizung  mit  einer  Luftheizung,  in  der  bei  dieser 
erwähnten  Art. 

In  neuerer  Zeit  gewinnt  die  Niederdruckdampfheizung,  auch 
Wasserdunstheizung  genannt,  (von  Bechem  und  Post,  Rietschel  und 
Henneberg,  Käuffer  &  Co.)  immer  mehr  an  Bedeutung;  sie  lässt  sich  zudem 
an  kleineren  Gebäuden  mit  Vortheil  verwenden. 

Der  Kessel  dieser  Heizung  ist  mit  einem  etwas  über  10  m  langen,  oben  offenen 
Wasserstandrohr  versehen,  so  dass  der  in  jenem  entwickelte  Dampf  nur  wenig  über  den  Atmo- 
sphärendruck (Ol— 0-3  Atmosphärenüberdruck)  steht.  Im  Kessel  ist  ein  Heizkasten,  der 
von  oben  mit  Feuerungsmaterial  beschickt  wird  und  den  Wasserinhalt  des  Kessels  zum 
Verdampfen  bringt.  Der  Luftzutritt  zur  Feuerung  erfolgt  durch  einen  Canal.  dessen  Oeffnung 
durch  einen  Deckel  selbstthätig  mittels  sinnreicher  Vorrichtung  verkleinert  oder  vergrössert 
werden  kann.     Steigt  in  Folge  geringeren  Wärme-  und  Dampfverbrauchs  in  den  Zimmern 


426  HYPNOTISMÜS. 

der  Dampfdruck  im  Kessel,  so  sinkt  der  Deckel  herab  und  der  Luftzutritt,  somit  auch  die 
Verbrennung,  wird  geringer.  Im  entgegengesetzten  Falle  hebt  der  Regulator  automatisch 
den  Deckel,  wodurch  die  Luftzufuhr  und  die  Verbrennung  intensiver  wird.  —  Die  auto- 
matisch wirkenden  Regulirungsvorrichtungen  haben  je  nach  dem  System  ver.schiedene  Con- 
struction.  Die  übrige  Anordnung  und  die  Heizapparate  sind  ähnlich  wie  bei  der  Dampfheizung. 

Es  ist  noch  zu  erwähnen,  dass  namentlich  die  in  Krankenhäusern  viel- 
fach beliebte  Fussbodenheizung  daher  ihre  Bezeichnung  hat,  dass  die 
Heizkörper  irgend  eines  Heizsystems  in  gemauerten  Gängen  unter  die  Fuss- 
böden  verlegt  sind.  Die  Verdeckung  dieser  Gänge  geschieht  mittelst  durch- 
löcherter Eisenplatten  u.  dgl.  b.  proskauer. 

HypnotismUS  (forensisch).  Wenngleich  die  Erforschung  der  an  einem 
Hypnotisirten  zu  beobachtenden  Erscheinungen  und  insbesondere  der  psychi- 
schen Ausnahmezustände  in  den  letzten  Jahren  das  rege  Interesse  berufener 
Autoren  gefunden,  welche  mit  grosser  Entschiedenheit  für  die  wissenschaftliche 
Berechtigung  des  Hypnotismus  eintreten,  so  dass  der  frühere  Standpunkt 
allgemeiner  Ablehnung  bereits  ziemlich  verlassen  ist,  so  ist  doch  bei  der 
forensischen  Beurtheilung  der  Tragweite  des  Hypnotismus  seitens  der  Gerichts- 
ärzte und  Richter  die  grösste  Vorsicht  nöthig;  diese  ist  nicht  blos  in  Rück- 
sicht auf  die  Eigenart  der  hypnotischen  Erscheinungen  als  solche  schon,  son- 
dern deshalb  geboten,  weil  in  jenen  Fällen,  in  welchen  der  Hypnotismus  von 
forensischer  Bedeutung  werden  kann,  die  sogenannten  Medien  sehr  häufig 
Individuen  sind,  welche  in  ihrer  psychischen  Constitution  erheblich  von  der 
Norm  abweichen,  z.  B.  Hysterische,  deren  krankhafte  Neigung  zu  Erfindungen, 
Uebertreibungen  und  selbst  Wahnvorstellungen  einerseits  und  deren  sexuelle 
Eigenthümlichkeiten  andererseits  allgemein  bekannt  sind. 

Indem  wir  die  Symptomatologie  der  Hypnose  im  Speciellen  als  bekannt  voraussetzen 
und  auf  den  bezüglichen  Artikel  verweisen,  genügt  es  hier  für  die  forensische  Betrachtung 
des  Hypnotismus  mit  Umgehung  der  zahlreichen  ünterabtheilungen,  welche  Liebeault, 
Bernheim,  Gilles  de  la  Tourette,  Binet,  Fere  angaben,  daran  zu  erinnern,  dass  die  Aus- 
dehnung der  durch  Hypnose  hervorgerufenen  Functionsstörungen  in  hohem  Grade  variabel 
ist,  sowohl  für  die  centrifugalen  wie  die  centripetalen  Bahnen  des  Nervensystems.  Die 
Tiefengrade  der  Hypnose  schwanken  von  Somnolenz,  in  welcher  der  Hypnotische  noch  mit 
Anstrengung  den  Suggestionen  widerstehen  kann,  leichtem  Schlaf  (Hypotaxie,  charme).  in 
welchem  der  Beeinflusste  die  Augen  nicht  mehr  öffnen  und  einem  Theil  der  Suggestionen 
bis  allen  gehorchen  muss,  ohne  Amnesie,  bis  zur  vollentwickelten  Lethargie,  einem  Zustand 
völliger  Erschlaffung,  in  welchem  die  Sinne  keinen  Eindruck  mehr  aufnehmen.  Dazwischen 
liegt  der  somnambule  Zustand,  in  welchem  das  Sinnesleben  hochgradig  gesteigert  ist,  mit 
einem  dem  Wachbewusstsein  ähnlichen  Bewusstsein,  vermöge  dessen  Suggestionen  von 
Aussen  schnell  und  leicht  percipirt  und  zur  Idee  verarbeitet  werden,  so  dass  in  dem  Som- 
nambulen beliebig  Suggestionen  erzeugt  und  Sinnesempfindungen  hervorgerufen  werden 
können.  Ausser  der  gesteigerten  Suggestibilität  wird  als  weiteres  Charakteristicum  die 
meistens  vollständige  Amnesie  nach  dem  Erwachen  angegeben;  im  kataleptischen  Stadium, 
Zustand  von  Analgesie  und  Anästhesie,  Unbeweglichkeit,  passiver  Gliederstellung  und 
körperlicher  Starrheit,  sind  die  Sinne  noch  erregungsfähig  und  die  Suggestion  automatischer 
Bewegungen  wird  aufgenommen  und  ausgeführt. 

Hieraus  ergiebt  sich,  dass  in  der  Hypnose  Zustände  vorkommen,  in 
welchen,  wie  Lilienthal  ausführt,  der  Eingeschläferte  1.  nicht  im  Stande 
ist,  sich  gegen  verbrecherische  Angriffe,  welche  auf  ihn  unternommen  werden, 
zur  Wehr  zu  setzen,  2.  durch  den  Willen  des  Hypnotiseurs  in  einer  Weise 
beeinflusst  werden  kann,  dass  er  als  willenloses  Werkzeug  in  dessen  Händen 
erscheint.  Es  handelt  sich  also  um  Nöthigung  zur  Duldung  einer  Handlung 
im  Sinne  des  §  240  d.  St.-G.-B.,  um  Beraubung  der  persönlichen  Freiheit, 
§  239  St.-G.-B.,  im  zweiten  Falle  noch  im  Zusammenhang  mit  §  51  d.  St.-G.-B., 
in  welchem  von  der  für  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  vorausgesetzten  freien 
Willens-Bestimmung  des  Thäters  die   Rede  ist   (§  56  öst.  St.-G.-B.) 

Von  den  strafbaren,  an  Hypnotisirten  unternommenen  Handlungen  haben 
nur  die  Sittlichkeitsvergehen  —  eine  Reihe  hiehergehöriger  Fälle  sind  in  der 
französischen  Literatur  von  Brouardel,  Ladame,  Auban,  Tardieu,  Devergie 
veröffentlicht  —  gerichtsärztliches  Interesse. 


HYPNOTISMÜS.  427 

Der  interessante  BROUARDEL'sche  Fall  betrifft  einen  Zahnarzt,  der  geständig  ist,  eine 
Clientin  während  der  Hypnose  wiederholt  geschlechtlich  missbraacht  zu  haben.  Das  be- 
treffende Mädchen  war  ein  sehr  gutes  Medium,  das  ebenso  leicht  hypnotisirbar,  aber  auch 
in  gleicher  Weise  leicht  durch  einfaches  Anblasen  aus  tiefer  Hypnose  zum  Erwachen  gebracht 
werden  konnte,  so  dass  es  auffällig  sein  musste,  wenn  die  mit  dem  Coitus  verbundenen 
tactilen  Reize  nicht  den  gleichen  Erfolg  hatten.  Möglicherweise  wurde  hierauf  auch  der 
hypnotisirende  Zahnarzt  aufmerksam;  denn  er  hat  sich,  wie  Brouardel  mittheilt,  schon 
sehr  bald  nicht  mehr  mit  der  Hypnose  allein  begnügt,  sondern  dieselbe  mit  Inhalations- 
narkose combinirt. 

Bei  Besprechung  der  Sittlichkeitsvergehen  drängt  sich  a  limine  die  Frage 
auf,  ob  Jemand  überhaupt  gegen  seinen  Willen  hypnotisirt  werden  kann? 
Nach  dem  heutigen  Stand  unserer  Erfahrungen  über  Hypnotismus  ist  dieselbe 
dahin  zu  beantworten,  dass  dies,  wenn  auch  nur  in  verhältnismässig  seltenen 
Fällen,  doch  immerhin  möglich  ist,  aber  ausnahmslos  nur  bei  Personen  mit 
sehr  gesteigerter  Disposition  zur  Hypnose,  wie  sie  aus  angeborener  oder  er- 
worbener neuropathischer  Constitution  und  insbesondere  als  Folgezustand  oft 
wiederholter  hypnotischer  Proceduren  resultirt. 

Keine  Schwierigkeiten  in  der  Beurtheilung  können  die  in  den  vorge- 
schritteneren Stadien  der  Hypnose  Befindlichen  machen,  wo  die  selbständigen 
Willensregungen  oder  das  willkürliche  Hervorrufen  von  Vorstellungen  entweder 
auf  ein  Minimum  reducirt  oder  ganz  unmöglich  ist.  Ob  die  hypnotischen 
Somnambulen  willen-  oder  bewusstlos  im  Sinne  des  §  176,  2  oder  §  177 
d.  St.-G.-B.  (§§  125,  127  öst.  St.-G.-B.)  sind,  wonach  der  aussereheliche 
Beischlaf  mit  einer  in  einem  willen-  oder  bewusstlosen  Zustand  befindlichen, 
bezw.  mit  einer  in  einen  solchen  zu  diesem  Zweck  versetzten  Frauensperson 
mit  Zuchthaus  bestraft  wird,  diese  Frage  kann  unmöglich  generell  beant- 
wortet werden,  sondern  nur  von  Fall  zu  Fall. 

Im  Uebrigen  sei  an  dieser  Stelle  bemerkt,  dass  der  Begrifi"  „willenlos" 
auch  von  bedeutenden  Strafrechtstheoretikern,  wie  Liszt,  Meyer,  Opperhoff, 
sehr  weit  interpretirt  und  Willenslosigkeit  schon  angenommen  wird,  wenn 
die  Missbrauchte  ihren  Willen  nicht  äussern,  beziehungsweise  nicht  geltend 
machen  konnte. 

Aus  Deutschland  ist  als  ziemlich  vereinzelter  Fall  der  im  Jahre  1894  vor  dem 
Münchener  Schwurgericht  zurAburtheilung  gekommene;Process  Czynski-Zedlitz  zu  erwähnen. 
Die  Deutung  dieses  Falles,  in  welchem  gerichtsärztlich  die  Frage  actuell  wurde,  ob  man 
einer  leicht  hypnotisirten  Person  Liebe  gegen  ihren  Willen  suggeriren  kann,  so  dass  sie 
obgleich  anscheinend  in  vollständigem  Wachzustand  als  „willenloses  Opfer"  die  Ausübung 
des  Beischlafes  erdulden  muss,  hat  merkwürdiger  Weise  Meinungsverschiedenheiten  her- 
vorgerufen. Während  eine  Autorität  wie  Grashey,  ferner  Preyer  und  Schrenk-Notzing  an- 
nehmen, dass  die  Baronesse  Zedlitz,  occupirt  von  einer  abnormen,  künstlich  durch  Hypnose 
hervorgerufenen  und  deshalb  „pathologischen"  Liebe,  in  den  Händen  Czynski's  ein  willen- 
loses Opfer  war,  bestritt  Hirth  in  überzeugender  Weise  die  von  Grashey  bei  der  Baro- 
nesse angenommene  dauernde  suggestive  Beeinflussung  des  Willens  („suggerirte  Abulie'' 
nach  Preyer)  und  begutachtete,  dass  ein  willenloser  Zustand,  wie  ihn  der  §  176,  2  St.- 
G.-B.  voraussetzt,  bei  der  Baronesse  nicht  vorlag,  welchem  Gutachten  sich  auch  die  Ge- 
schworenen in  ihrem  Wahrspruch  anschlössen. 

Wir  kommen  jetzt  zur  Besprechung  der  sogenannten  hypnotischen 
Verbrechen,  d.  h.  Verbrechenshandlungen,  welche  von  einem  Menschen 
unter  dem  Einfluss  einer  hypnotischen  (intrahypnotischen)  oder  posthypnotischen 
Suggestion  verübt  werden. 

Während  alle  Kenner  des  Hypnotismus  über  das  Factum  der  Suggesti- 
bilität  überhaupt  einig  sind,  ja  man  gewissermaassen  als  Kern  der  Hypnose 
die  Suggestion  betrachtet,  gehen  die  Ansichten  bezüglich  der  Frage,  ob  einem 
Hypnotisirten  ein  Verbrechen  mit  Erfolg  suggerirt  werden  könne,  weit  aus- 
einander. Gilles  de  la  Foueette,  Brouardel,  Binswanger  und  Andere 
sprechen  sich  im  Wesentlichen  dagegen  aus,  während  Berillon,  Liegeois 
(welcher  4°/o  aller  Hypnotisirbaren  als  empfänglich  für  Criminalsuggestionen 
annimmt),  Forel,  Moll  und  Lilienthal  die  Möglichkeit  des  hypnotischen 
Verbrechens  mit  Entschiedenheit  behaupten   und  zum  Theil  eine   Stütze  für 


428  HYPNOTISMUS. 

ihre  Ansicht  in  bezüglichen  experimentellen  Feststellungen  erblicken.  Die 
letzteren  werden  zwar  auch  von  den  erstgenannten  Autoren  keineswegs  ge- 
leugnet; indessen  wird  man  nicht  ohne  weiteres  aus  denselben  auf  die 
Wirklichkeit  Rückschlüsse  machen  können,  da  es  sich  hier  sozusagen  nur  um 
Laboratoriumsexperimente  handelt,  um  Scheinverbrechen,  welche  keinen  Kern 
des  Ernstes  in  sich  tragen. 

Wenn  Forel  in  der  Hypnose  ein  braves,  unbescholtenes  Mädchen  zum 
Stehlen  eines  50  Centimestückes  veranlassen  kann  und  einen  70jährigen 
Mann  zu  einer  Scheinmordthat,  wobei  unverkennbare  Anzeichen  eines  tiefen 
associirten  Affectes  zur  Beobachtung  gekommen  sein  sollen,  Bottey  (allerdings 
„unter  den  nöthigen  Cautelen")  experimentell  mit  Erfolg  die  Suggestion  des 
Selbstmordes  versucht  hat,  wenn  ferner  Liegeois  ein  hypnotisirtes  Mädchen 
in  Gegenwart  von  Gerichtspersonen  dahin  gebracht,  dass  es  einen  vermeintlich 
geladenen  Revolver  auf  die  eigene  Mutter  abfeuerte,  so  haben  derartige  Ver- 
suche —  die  Berechtigung,  sie  überhaupt  anzustellen,  sei  ad  hoc  zugegeben  — 
doch  sicherlich  nicht  die  ihnen  von  den  Experimentatoren  vindicirte  praktische 
Bedeutung,  da  es  genug  Hypnotisirte  giebt,  welche  im  Stande  sind,  vermöge 
ihres  erhaltenen  Bewusstseins  das  objectiv  Harmlose  und  Ungefährliche  der 
ganzen  Experimentanordnung  zu  überblicken.  Selbst  nach  der  Ansicht  von 
Beenheim  und  Beaunis  sind  nicht  alle  hypnotischen  Somnambulen  reine 
passive  Automaten,  wie  man  gewöhnlich  annimmt,  sondern  viele  derselben 
setzen  „bestimmten"  suggestiven  Befehlen  Widerstand  entgegen.  Die  Stärke 
des  Widerstandes  gegen  die  Realisirung  einer  Criminalsuggestion  hängt  eben 
nicht  allein  von  der  Suggestibilität  des  Objectes  überhaupt  ab,  sondern  die 
gesammte  Charakteranlage  und  psychische  Energie  eines  Individuums,  der 
Entwicklungsgrad  seiner  ethischen  und  moralischen  Begriffe  stellt  hier  zwei- 
fellos einen  hervorragenden  Factor  dar.  Forensisch  wird  man  höch- 
stens die  Möglichkeit  zugeben  können,  dass  sittlich  defecte 
Menschen  durch  wiederholte  eindringende  Hypnotisirung  zu 
einem  ernsten  Verbrechen  veranlasst  werden  können.  Jeden- 
falls muss  man  ausschliessen,  dass  die  Stärke  der  sogenannten  hypnotischen 
Erziehung  oder  „Dressur"  (d.  h.  lange  Zeit  fortgesetzte  hypnotisirende  Ein- 
wirkungen) die  ethische  Reaction  einer  normalen  Persönlichkeit  gegenüber 
einer  intra-,  beziehungsweise  posthypnotischen  Criminalsuggestion  in  einer 
Weise  zum  Verschwinden  bringen  kann,  dass  von  Aufhebung  der  freien  Willens- 
bestimmungen im  Sinne  des  §  51  d.  St.-G.-B.  (§  56  öst.  St.-G.-B.)  die  Rede  ist. 

FoREL  sieht  die  grösste  Gefahr  der  posthypnotischen  Suggestion 
darin,  dass  der  Hypnotiseur  gleichzeitig  mit  der  criminellen  Suggestion  die 
Eingebung  machen  kann,  dass  die  Versuchsperson  an  ihren  freien  Willens - 
entschluss  glaubt,  dass  ihr  also  der  zwangs massige  Charakter  der  ihr  in 
der  Hypnose  befohlenen  Verbrechenshandlung  auch  nach  dem  Erwachen  aus 
derselben  nicht  mehr  zum  Bewusstsein  kommt.  Nach  unserer  Ansicht  sind 
dies  theoretisch  construirte  „Fälle"  ohne  praktische  Bedeutung,  da  nach  der 
ganzen  Sachlage  der  Beweis  für  einen  solchen  supponirten  Thatbestand  nicht 
zu  erbringen  sein  wird. 

Der  Process  Eyrand-Bompard  hat  uns  gezeigt,  wie  weit  man  bei  der  Begutactitung 
in  foro  kommen  kann,  wenn  man  bei  der  Erklärung  einer  incriminirten  Handlung  stets 
nach  suggestiver  Beeinflussung  sucht.  Bernheim  und  Liegeois  haben  den  offenbar  lange 
überlegten  und  bis  in  das  Detail  vorbereiteten  Raubmord  der  Gabrielle  Bompard  an  dem 
Gerichtsvollzieher  Gouffe  auf  suggestive  Beeinflussung  durch  Eyrand,  den  mitschuldigen 
Geliebten  der  Bompard,  zurückgeführt;  weil  die  Bompard  sich  experimentell  als  ein  sehr 
gutes  Medium  erwiesen  hat.  Man  sollte  erwarten,  dass  ein  in  so  hohem  Grade  ethisch 
defectes  Individuum  wie  die  Bompard  wahrlich  nicht  erst  suggestive  Beeinflussung  zur 
Begehung  einer  Strafhandlung  nöthig  hat,  und  Brouardel  hat  mit  vollem  Recht  sich  für 
die  Zurechnungsfähigkeit  der  IBompard  ausgesprochen. 

Ueberdies  hat  es  sich  nicht  einmal  um  hypnotisch  erzeugte,  sondern 
nur    um    sog.    „Wach"-Suggestionen   gehandelt,    einer   Bezeichnung,    unter 


HYPNOTISMUS.  429 

welcher  Forel  jene  Fälle  zusammenfasst,  in  denen  man  bei  sehr  suggestiblen 
Personen  in  vollem  Wachsein  erfolgreich  die  Suggestion  anwenden  und  dabei 
alle  Erscheinungen  der  Hypnose  oder  der  posthypnotischen  Suggestion  hervor- 
rufen kann.  Bis  jetzt  sind  analoge  einwandfreie  Fälle  aus  der  forensischen 
Literatur  nicht  bekannt  und  man  wird  mit  grosser  Sicherheit  annehmen 
können,  dass  solche  auch  kaum  bekannt  werden;  ebensowenig  verdienen  die 
„Fascination"  Preyer's  und  die  von  Delboeuf  und  Beauni-s  „condition  prime", 
„veille  somnambulique"  benannten  Zwischenformen  zwischen  eigentlicher  Hyp- 
nose und  Wachzustand,  als  deren  Charakteristicum  man  anführt,  dass  der 
Hypnotische  zwar  offene  Augen  habe,  sich  wie  ein  normaler  Mensch  benimmt^ 
gar  nichts  vergisst,  kurz  sich  in  einem  vollständig  wachen  Seelenzustand  be- 
finde, bis  auf  den  einen  Punkt,  welcher  vom  Hypnotiseur  verboten,  resp. 
befohlen  ist,  in  foro  Berücksichtigung.  Derartige  „Zustände"  sind  über- 
haupt nach  den  heutzutage  in  der  Psychopathologie  geltenden  Gesichtspunkten 
undiscutabel,  da  es  unseren  Auffassungen  über  den  Mechanismus  psychischer 
Vorgänge  vollständig  widerspricht,  anzunehmen,  dass  jemand  lediglich  in 
einem  Punkt  psychisch  abnorm,  sonst  aber  normal  ist. 

Von  dem  gleichen  Gesichtspunkt,  wie  forensisch  die  posthypnotischen  Criminal- 
suggestionen,  ist  auch  eine  Abart  derselben,  die  Termineingebung  (Suggestion  ä  echeance)  zu 
betrachten,  die  darin  besteht,  dass  man  die  Gedanken  und  Entschlüsse  des  Hypnotisirten 
im  Voraus  für  eine  bestimmte  Zeit  ,, bestellen"  kann,  wo  der  Hypnotiseur  nicht  mehr  zu- 
gegen ist.  In  diagnostischer  Hinsicht  hat  man  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  die  ein- 
tretende Termineingebung  den  Charakter  des  Zwanges,  des  unwiderstehlichen  Triebes,  bis 
sie  ausgeführt  sei,  an  sich  trage,  Merkmale,  welche  gewiss  nicht  geeignet  sind,  die  bei  ße- 
urtheilung  ähnlicher  Fälle  auftretenden  Zweifel  zu  zerstreuen.  Aehnlich  verhält  es  sich 
auch  mit   den    zahlreichen  anderen  Varietäten  der  posthypnotischen  Suggestion. 

Verschiedene  Autoren  haben  den  retroactiven  Hallucinationen  (suggerirte  Erinnerung 
an  nie  Erlebtes,  Paramnesie)  eine  besondere  forensische  Bedeutung  beigelegt.  Nach  Moll, 
Lilienthal  können  diese  suggerirten  Erinnerungsfälschungen  dazu  verwendet  werden, 
Zeugenaussagen  vor  Gericht  zu  fälschen,  man  kann  mit  ihrer  Hilfe  die  betreffenden  Zeugen 
glauben  machen,  dass  sie  gewisse  Scenen,  eventuell  auch  Verbrechen  gesehen  haben,  so  dass 
sie  im  Brustton  der  Ueberlegung  bezügliche  Aussagen  machen.  Wenn  indessen  selbst  ein  so 
eifriger  Verfechter  des  Hypnotisraus  wie  Moll  berichtet,  dass  nach  seinen  Erfahrungen 
„hypnotisirte  Personen  ganz  ebenso  lügen,  als  wenn  sie  wach  wären,  und  die  raffinirtesten 
Lügengewebe  in  der  HyjDnose.  erzeugt  werden  können",  so  giebt  er  damit  auch  zu,  dass 
nicht  blos  die  retroactiven,  sondern  auch  die  sogenannten  positiven  und  negativen  Hallu- 
cinationen Hypnotisirter  an  ihrer  Bedeutung  in  foro  wesentlich  verlieren  müssen,  ja  häufig 
vollständig  belanglos  werden.  Die  Frage  nach  der  Tragweite  derartiger  psychischer  Vor- 
gänge in  gerichtsärztlicher  Beziehung  könnte  unseres  Ermessens  nur  dann  actuell  werden, 
wenn  diese  gleichzeitig  noch  mit  anderen  unverkennbaren  geistigen  Störungen  einhergehen, 
z.  B.  mit  Auffälligkeiten  im  Reden  und  Thun  auch  in  Bezug  auf  Dinge,  die  ausserhalb 
eines  inhaltlichen  Zusammenhanges  mit  der  betreffenden  Suggestion  stehen. 

Die  Erinnerungstäuschungen  durch  Suggestion  im  Wachzustand 
(nach  Forel  Bearbeitung  der  Parteien  durch  Anwälte,  Beeinflussung  durch 
Suggestivfragen  seitens  der  Untersuchungsrichter)  mit  den  hypnotisch 
erzeugten  retroactiven  Hallucinationen  auf  die  gleiche  Stufe  zu  stellen,  haben 
als  Erste  Bernheim  und  Dessoir  unternommen,  und  zwar  nicht  mit  Glück. 
Eine  genaue  Abgrenzung  des  Begriffes  der  hypnotischen  Suggestibilität  von 
dem  der  „gewöhnlichen"  muss  man  für  absolut  nothwendig  halten;  hinter 
einer  solchen  Verallgemeinerung  des  Begriffes  „Suggeriren"  verbergen  sich 
in  foro  mit  den  spärlichen  „unbewussten"  Unwahrheiten  recht  bald  zahlreiche 
bewusste.  Zu  welch  ungeheuerlichen  Consequenzen  die  forensische  Anerken- 
nung solcher  vag  definirter  Zustände  für  die  Criminal Justiz  führen  muss, 
liegt  ohne  weitere  Ausführung  klar  zu  Tage. 

Unsere  zusammenfassende  Ansicht  über  die  Zurechnungsfähigkeit  Hypno- 
tischer geht  dahin,  dass  nur  in  den  wenigen  Fällen,  welche  mit  tiefer  gehen- 
den Bewusstseinsstörungen  einhergehen,  vom  Fehlen  des  strafrechtlichen 
Unterscheidungsvermögens  gesprochen  werden  kann.  Auch  Binswanger  hält 
es  für  unrichtig,  alle  Arten  des  Hypnotismus  in  Bezug  auf  die  strafrechtliche 
Beurtheilung   unter   den  Schutz   des  §  51  d.  St.-G.  (§56  öst.    St.-G.-B.)   zu 


430  HYPNOTISMUS. 

stellen,  da  ja  sehr  häufig  der  Hypnotisirte  frei  von  Bewusstseinsstörungen  und 
gewissermaassen  nur  willenlos  ist.  Wie  oben  besprochen,  kommt  ja  gerade  in 
Folge  des  erhaltenen  Bewusstseins  auch  in  der  Hypnose  die  Individualität 
einer  Persönlichkeit  zum  Ausdruck.  Aus  einer  bestehenden  posthypnotischen 
Amnesie  auf  intrahypnotische  Bewusstlosigkeit  zu  schliessen,  geht,  abgesehen 
von  dem  schwierigen  Nachweis  thatsächlicher  Amnesie,  ebenfalls  zu  weit. 
Man  kann  nur,  wie  auch  Foeel  zugiebt,  von  einer  wahrscheinlichen  Ver- 
schleierung des  Bewusstseins  sprechen,  ohne  jedoch  damit  über  die  Erheb- 
lichkeit der  eventuell  constatirten  Alteration  bestimmte  Anhaltspunkte  zu  ge- 
winnen. Dem  Vorschlag  Lilienthal's  zu  folgen,  der  im  Gegensatz  zu  dem 
Somnambulen  den  Lethargischen  allein  als  bewusstlos  im  juristischen  Sinn 
bezeichnet,  ist  vom  ärztlichen  Standpunkt  aus  kaum  möglich.  Eine  solche 
Systematisirung  ist  hier  ebensowenig  durchführbar,  wie  in  der  gerichtlichen 
Psychopathologie;  auch  hier  greift  man  zur  Beurtheilung  des  Seelenlebens 
nicht  ein  bestimmtes  Zustandsbild  heraus,  sondern  man  fasst  den  Gesammt- 
zustand,  die  ganze  psychische  Persönlichkeit  ins  Auge. 

Mehrfach  hat  man  bereits  die  Frage  discutirt,  ob  und  inwieweit  beim 
gerichtlichen  Verfahren  eine  praktische  Verwertung  des  Hypnotismus  ermög- 
licht sei.  Wenn  Lilienthal  die  bezüglichen  juristischen  Gesichtspunkte  dahin 
zusammenfasst,  dass  unter  den  heutigen  Verhältnissen  zu  bestimmten  Zwecken 
und  unter  gewissen  Bedingungen  eine  Hypnotisation  vor  Gericht  zulässig  ist, 
so  ist  von  medicinischer  Seite  zu  betonen,  dass  etwaige  Versuche  zunächst 
an  dem  Verhalten  des  nicht  geständigen  Verbrechers  scheitern  würden,  welcher, 
wenn  nicht  gerade  zufällig  zu  den  Wenigen  gegen  ihren  Willen  hypnotisir- 
baren  Personen  gehörig,  schwerlich  die  Bedingungen  zum  Zustandekommen 
der  Hypnose  erfüllen  wird.  Neben  verschiedenen  Bedenken  anderer  Art 
rechtfertigen  auch  die  Erfahrungen  über  die  Glaubwürdigkeit  Hypnotisirter 
den  von  Lilienthal  und  du  Peel  vertheidigten  Vorschlag  der  Vernehmung 
eines  hypnotisirten  Delinquenten  in  keiner  Weise. 

Es  bedarf  wohl  nicht  weiterer  Erörterungen,  dass  ein  erfolgreicher 
Hypnotisirungsversuch  vor  Gericht  als  Beweis  für  die  hypnotische  Natur 
einer  Verbrechenshandlung  nicht  gelten  und  retrospectiv  für  die  Beurtheilung 
des  Geisteszustandes  eines  Angeklagten  zur  Zeit  der  Begehung  der  That 
nicht  maassgebend  werden  kann,  wie  dies  Liegeois  und  du  Peel  glauben, 
indem  sie  von  der  Ansicht  ausgehen,  dass  ein  hypnotisches  Verbrechen  auch 
wieder  auf  hypnotischem  Wege  zu  entdecken  sei. 

Nach  obigen  Bemerkungen  über  die  Verwertbarkeit  des  Hypnotismus 
im  gerichtlichen  Untersuchungsverfahren  erscheint  es  überflüssig,  auf  die 
Frage  der  Simulation  näher  einzugehen.  So  wichtig  die  Simulation  für  den 
experimentellen  Hypnotismus  ist,  so  irrelevant  ist  sie  für  den  Hypnotismus  inforo. 

Es  erübrigt  uns  noch  kurz  der  civilrechtlichen  Beziehungen  des 
Hypnotismus  zu  gedenken.  Fälle  von  rechtserheblichen  Folgen  hypnotischer 
Zustände  im  Givilprocessverfahren  sind  unseres  Wissens  noch  nicht  zur  Cogni- 
tion gelangt,  womit  natürlich  deren  Möglichkeit  (Testamentserschieichung, 
Erhebung  von  Unterschriften  u.  s.  w.)  nicht  von  der  Hand  gewiesen  sein  soll. 
Grund  zu  Befürchtungen,  dass  bei  weiterer  Verbreitung  der  Kenntniss  des 
Hypnotismus  die  Hypnose  sehr  häufig  von  Menschen,  welche  sich  ihren  civil- 
rechtlichen Verpflichtungen  entziehen  wollen,  als  Einrede  dem  Gläubiger  gegen- 
über oder  als  Anfechtungsgrund  verwerthet  wird,  ist  schon  deshalb  nicht  vor- 
handen, weil  im  Civilprocess  ein  Jeder  beweisen  muss,  was  er  behauptet,  ein 
in  der  Vergangenheit  liegender  hypnotischer  Zustand  aber  nachträglich  schwer 
nachzuweisen  ist.  Da  für  die  ärztliche  Sachverständigenthätigkeit  im  Givil- 
processverfahren die  gleichen  Gesichtspunkte  maassgebend  sind,  wie  sie  im 
Obigen  bei  Besprechung  der  Zurechnungsfähigkeit  Hypnotisirter  erwähnt  wur- 
den, genügt  es,  wenn  wir  zur  Orientirung  über  die  in  Betracht  kommenden 
juristischen  Begriffe  auf  die  lesenswerte  Arbeit  von  Beutivegni  hinweisen. 


IDENTITÄTSBESTIMMüNG. 


431 


Was  endlich  die  medicinalpolitische  Seite  des  Hypnotismus 
betrifft,  so  wird  allgemein  zugestanden,  dass  aus  der  Hypnose  gesundheitliche 
Nachtheile  von  zum  Theil  sehr  ernster  Natur  und  längerer  Dauer  resultiren 
können.  (Hysterie  nach  Binswanger,  Convulsionen,  Katalepsie,  Neurasthenie 
u.  s.  w.;  im  Falle  Salomon  ist  bekanntlich  der  Tod  in  der  Hypnose  ein- 
getreten.) Selbst  zugegeben,  dass  derartige  Folgen  nur  durch  mangelhafte 
Technik  des  Hypnotiseurs  und  speciell  durch  unvollständiges  Desuggestioniren 
veranlasst  sind,  so  ergiebt  sich  doch  schon  hieraus  ohne  weitere  Berück- 
sichtigung anderer  Gefahren  die  Nothwendigkeit,  dass  man  die  Suggestion  zu 
Heilzwecken  ausschliesslich  psychologisch  geschulten  Aerzten  gestatten  soll 
(eine  Forderung,  die  allerdings  mit  der  deutschen  Gewerbeordnung  nicht  in 
Einklang  zu  bringen  ist)  und  ferner,  dass  die  öffentlichen  Schaustellungen  von 
hypnotischen  Somnambulen  als  grober  Unfug  strengstens  zu  verbieten  sind. 
In  einer  Anzahl  deutscher  Staaten,  in  Oesterreich,  Dänemark,  in  der  Schweiz 
und  in  Belgien  ist  dies  bereits  geschehen.  In  Russland  dürfen  die  Aerzte 
nach  einer  Verfügung  des  Reichsmedicinal-Conseil  nur  unter  Zuziehung 
anderer  Aerzte  und  nach  vorheriger  Anmeldung  bei  der  Ortsbehörde  zu 
therapeutischen  Zwecken  hypnotisiren.  e.  sciiäffek. 

Identitätsbestimmung. 

Gesetzliche  Vorschriften:  §  127  öst.  St.-P.-O.  bestimmt  u.  A.:  Ehe  zur 
Oeffnnng  der  Leiche  geschritten  wird,  ist  dieselbe  genau  zu  beschreiben  und  deren 
Identität  durch  Vernehmung  von  Personen,  die  den  Verstorbenen  gekannt  haben,  ausser 
Zweifel  zu  setzen.  Diesen  Personen  ist  nöthigenfalls  vor  der  Anerkennung  eine  genaue 
Beschreibung  des  Verstorbenen  abzufordern.  Ist  aber  der  Letztere  unbekannt,  so  ist  eine 
genaue  Beschreibung  der  Leiche  durch  öffentliche  Blätter  bekannt  zu  machen.  Bei  der 
Leichenschau  hat  der  Untersuchungsrichter  darauf  zu  sehen,  dass  die  Lage  und  Beschaffen- 
heit des  Leichnams,  der  Ort  wo,  und  die  Kleidung,  worin  er  gefunden  wurde,  genau  be- 
merkt, sowie  Alles,  was  nach  den  Umständen  für  die  Untersuchung  von  Bedeutung  sein 
könnte,  sorgfältig  beobachtet  werde. 

§  11  der  österr.  Vorschrift  für  die  Vornahme  der  gerichtlichen 
Todtenbeschau  (Verordnung  d.  Minist,  d.  Innern  u.  der  Justiz  vom  28.  Jänner  1855) 
ist  mit  §  127  d.  St.-P.-O.  fast  wörtlich  gleichlautend.  Sie  enthält  aber  ausserdem  noch 
folgende  auf  die  Feststellung  der  Identität  bezügliche  Stellen: 

§  15  bestimmt  die  Anerkennung  der  Identität  im  ObductionsprotocoUe.  Es  geschieht 
dies  vor  Beginn  jeder  gerichtlichen  Leichenöffnung  durch  einen  besonderen  Vermerk  des 
Untersuchungsrichters  im  Eingange. 

§  31.  Hierauf  wird  zur  Untersuchung  und  Beschreibung  der  Kleidungsstücke  ge- 
schritten, welche  schon  deshalb  von  besonderer  Wichtigkeit  ist,  weil  sie  nebst  der  der 
übrigen  vorgefundenen  Effecten  bei  Unbekannten  zur  Constatirung  der  Identität  der  Person 
Aufschlüsse  giebt. 

§  32.  Die  Beschreibung  der  Kleidungsstücke  kann  in  derselben  Ordnung,  wie  sie  am 
Leibe  getragen  werden,  geschehen,  und  es  müssen  der  Stoff,  seine  Färbung,  der  Schnitt, 
das  Futter,  die  vorhandenen  Taschen  und  ihr  Inhalt,  die  alte  und  abgenützte  oder  noch 
neue  und  brauchbare  Beschaffenheit  derselben  berücksichtigt  werden.  Bei  Stücken,  die 
gewöhnlich  mit  Merkzeichen  versehen  sind,  ist  diesen  nachzuforschen,  die  vorgefundenen 
so  viel  als  möglich  ähnlich  mit  Bemerkung  ihrer  Farbe  und  Art  im  Protokolle  anzugeben; 
wo  sie  aber  fehlen,  ist  auch  dieser  Umstand  anzuführen. 

§  48.  Bei  Unbekannten  hat  die  äussere  Besichtigung  mit  der  Personalbeschreibung 
zu  beginnen,  in  welche  die  Grösse  mit  genauer  Angabe  des  Maasses,  das  Geschlecht,  das 
beiläufige  Alter,  die  Körperbeschaffenheit  überhaupt,  die  Farbe  der  Haare  und  Augen,  die 
Form  des  Gesichtes,  die  Bildung  der  Stirne,  der  Nase,  der  Lippen  und  des  Mundes,  die 
Art  des  allenfalls  vorhandenen  Bartes,  die  Beschaffenheit  der  Zähne,  andere  auffallende 
Kennzeichen:  als  Narben,  Warzen,  Muttermäler,  durchstochene  Ohrläppchen,  Missbildung 
u.  s.  w.  aufzunehmen  sind. 

§§  49—57  enthalten  noch  eine  Reihe  von  aufzunehmenden  Identitätsbefunden  der 
einzelnen  Körpertheile. 

Das  deutsche  (preussische)  Ptegulativ  vom  13.  Februar  1875  bestimmt:  §10. 
Die  Obducenten  sind  verpflichtet,  in  den  Fällen,  in  denen  ihnen  dies  erforderlich  scheint, 
den  Richter  rechtzeitig  zu  ersuchen,  dass  vor  der  Obduction  ihnen  Gelegenheit  gegeben 
werde,  die  Kleidungsstücke,  welche  der  Verstorbene  bei  seinem  Auffinden  getragen,  zu 
besichtigen. 

§  13.  Demgemäss  sind  betreffend  den  Körper  im  Allgemeinen,  soweit  die  Besichtigung 
solches  ermöglicht,    zu  ermitteln  und  anzugeben:    1.    Alter,    Geschlecht,  Körperbau,  allge- 


432  IDENTITlTSBESTIMMUNG. 

meiner  Ernährungszustand,  etwa  vorhandene  Krankheitsresiduen,  z.  B.  sogenannte  Fuss- 
geschwüre,  besondere  Abnormitäten  (z.  B.  Maler,  Narben,  Tätowirungen,  Ueberzahl  oder 
Mangel  an  Gliedmassen)  ....  betreffend  die  einzelnen  Theile  ist  Folgendes  festzustellen: 
Bei  Leichen  unbekannter  Personen  die  Farbe  und  sonstige  Beschaffenheit  der  Haare 
(Kopf  und  Bart),  sowie  die  Farbe  der  Augen. 

Die  Eechtspflege  ist  nicht  allzu  selten  vor  die  Aufgabe  gestellt,  die 
Identität  von  unbekannten  Menschen  bestimmen  zu  müssen,  und.  bedarf  hiezu 
häufig  der  sachkundigen  Mitwirkung  des  Arztes.  Keineswegs  beschränkt  sich 
aber  diese  Aufgabe  nur  auf  die  Feststellung  der  Identität  von  Leichen,  son- 
dern sie  erstreckt  sich  auch  auf  lebende  Personen.  Im  Grossen  und  Ganzen 
sind  aber  in  jedem  Falle  dieselben  Grundsätze  geltend  und  kommen  die 
gleichen  Methoden  zur  Anwendung;  nur  ist  am  Lebenden  blos  die  äussere 
Untersuchung  ausführbar,  während  bei  unbekannten  Leichen  auch  Beobach- 
tungsergebnisse an  inneren  Organen  für  diesen  Zweck  verwertet  werden 
können.  Wir  werden  daher  die  Aufgaben  und  Methoden  der  Identitäts- 
bestimmung bei  lebenden  Personen  und  an  Leichen  unter  Einem  erörtern. 

A.  Aufgaben  der  Identitätsbestimmung, 

Die  Sicherstellung  unbekannter  Personen  hat  folgende  Ziele:  Bestimmung 
des  Alters,  des  Geschlechtes,  der  Körperbeschaffenheit  und  etwa  vorhandener 
besonderer  Kennzeichen. 

1.  Das  Alter,  Sowohl  bei  Lebenden  wie  bei  Leichen  wird  das  beiläufige 
Alter  häufig  abgeschätzt,  und  es  ist  etwas  anderes  als  eine  solche  annäherungs- 
weise Schätzung  auch  vom  Gesetze  nicht  verlangt  (vgl.  öst.  Vorschrift  §  48), 
noch  immer  möglich.  Sie  erfolgt  meist  auf  Grund  gesammelter  Erfahrungen 
des  Beobachters  nach  allgemeinen  äusseren  Merkmalen:  der  Körpergrösse, 
dem  Ernährungszustand,  dem  Haar-  und  Bartwuchs,  der  Haarfarbe,  den  Zähnen, 
der  Beschaffenheit  der  Haut  und  der  Körperhaltung,  wobei  allerdings  wesent- 
liche Täuschungen  vorkommen  können.  Oft  haben  junge  Leute  Glatzen  oder 
früh  ergraute  Haare,  schlechte  Zähne,  mangelnden  Fettpolster,  welke,  schlaffe, 
runzelige  Haut,  selbst  gebückte  Haltung  und  umgekehrt.  Namentlich  ist  die 
Schätzung  des  Alters  bei  Leichen  wegen  des  fehlenden  Turgor  vitalis  oder 
der  Fäulnisveränderungen  oft  schwierig;  es  wird  meist  zu  hoch  geschätzt. 

Je  unsicherer  eine  solche  Abschätzung  häufig  ist,  umso  wünschens- 
werther  und  wichtiger  sind  objective  Merkmale  des  wirklichen  Alters.  Zum 
Theile  sehr  sichere  Anhaltspunkte  für  die  Altersbestimmung  bieten  die  Ent- 
wicklungsvorgänge der  Knochen,  der  Knorpel  und  mancher  Organe. 

Die  wichtigsten  von  Oefila,  Taylor,  Casper,  Henle,  Langer,  Toldt 
u.  A.  festgestellten  osteologischen  Thatsachen  für  die  Bestimmung  des 
Lebensalters  sind  im  Nachfolgenden  zusammengestellt. 

a)  Altersbestimmung  am  Schädel. 

Die  Knochenentwicklung  beginnt  an  den  platten  Schädelknochen 
schon  mit  dem  Ende  des  zweiten  und  zu  Anfang  des  dritten  Embryonalmonates. 
Zu  Ende  der  achten  oder  Anfang  der  neunten  Woche  ist  der  Beginn  der  Ver- 
kalkung in  der  knorpeligen  Anlage  der  Schuppe  des  Hinterhauptbeines  schon 
deutlich  erkennbar,  während  die  erste  knöcherne  Anlage  der  Stirnbeine  in 
der  Regel  sogar  zwischen  die  siebente  bis  achte  Embryonalwoche  fällt.  Die 
Scheitelbeine  zeigen  beginnende  Verknöcherung  in  der  zehnten  Embryonal- 
woche. Um  dieselbe  Zeit  wird  auch  schon  die  Verknöcherung  des  Unter- 
kiefers eingeleitet,  indem  in  der  nächsten  Umgebung  des  MECKEL'schen 
Knorpels  zarte  Knochenbälkchen  auftreten  (Toldt),  und  auch  die  sechs  bis 
sieben  Knochenkerne,  aus  denen  sich  der  Oberkiefer  entwickelt,  werden  zu 
Beginn  des  dritten  Embryonalmonats  angelegt,  die  Jochbeine  um  die  neunte, 
die  Nasenbeine  in  der  zwölften  W^oche,  das  Pflugscharbein  zu  Anfang  des 
vierten,  die  Thränenbeine  gegen  Ende  des  vierten,  die  Nasenmuscheln  gegen 
Ende   des   siebenten  Schw^angerschaftsmonats;   die  Anlage   der   ersten  Zahn- 


IDENTITÄTSBESTIMMÜNG.  433 

scherbchen  für  die  mittleren  Schneidezähne  erfolgt  nach  Zuckerkandl  und 
Mauczka  im  sechsten,  die  Ossification  der  Spitzen  des  ersten  Milchmahl- 
zahnes und  der  Eckzähne  im  siebenten  Monate.  Im  letzten  Fötalmonate  tritt 
die  bisherige  radiär-faserige  Beschaffenheit  der  Oberfläche  an  den  platten 
Schädelknochen  mehr  zurück,  sie  sind  bis  zur  Berührung  gegen  einander  ge- 
wachsen, die  dreieckige  Fontanelle  verschwindet  und  die  vordere  Schläfen- 
fontanelle wird  ganz  schmal,  der  Paukenring  verschmilzt  mit  der  Schläfen- 
beinschuppe und  die  Kronenfläche  des  zweiten  Milchmahlzahnes  wird  wenig- 
stens theilweise  gebildet. 

Die  mittleren  Maasse  für  den  Schädel  des  reifen  neugeborenen  Kindes  betragen  nach 
Toldt: 

Horizontalumfang  335  vun 

Längsdurchmesser  105     „ 

Breitendurchmesser  Sß     „ 

Diagonaler  Durchmesser  125     „ 

Der  Horizontalumfang  des  Schädels  beträgt  beim  halbjährigen  Kinde  39—40  cm 
beim  einjährigen  42 — 43  cm.  Am  Ende  des  ersten  oder  in  den  ersten  drei  Monaten  des 
zweiten  Lebensjahres  erfolgt  der  Verschluss  der  grossen  Fontanelle;  am  Ende  des  zweiten 
Jahres  hat  der  Schädel  schon  einen  Umfang  bis  zu  46  cm  erreicht ;  von  da  ab  bleibt  sein 
bisher  so  rasches  Wachsthum  wesentlich  zurück,     Welcker  giebt  folgende  Maasse  an: 

Am  Ende  des  zweiten  Lebensjahres:  418 — 464  7nm 
„     dritten  „  425—473    „ 

„         „        „     fünften  ,  438-486    „ 

^         ,,        „     sechsten  „  443—493    „ 

Schädel  aus  dem  dritten  bis  sechsten  Lebensjahr  sind  durch  den  Besitz  des  voll- 
ständigen Milchgebisses  ausgezeichnet;  bis  in  das  vierte  Jahr  hinein  sind  die  Zähne  gewöhn- 
lich intact  und  selbst  an  der  Krone  der  Schneidezähne  ist  nur  eine  massige  Abschleifung 
zu  bemerken.  Im  siebenten  Lebensjahre  erfolgt  der  Durchbruch  des  ersten  bleibenden 
Mahlzahnes,  in  dem  Zeitraum  vom  achten  bis  vierzehnten  Lebensjahre  brechen  der  Reihe 
nach  alle  bleibenden  Zähne  durch. 

Die  Zahnentwicklung  und  der  Zahnwechsel  geben  folgende  Anhaltspunkte  für 
die  Altersbestimmung: 

Die  medialen  unteren  Schneidezähne  brechen  durch  im  6. — 7.  Monat 
„  „  oberen  „  „  „         „  7.       „ 

„  „  seitlichen  „  „  „         „  8.-9.       „ 

Der  erste  Milchmahlzahn  bricht  durch  im  1.  Drittel  des  2.  Jahres. 
Der  Eckzahn  um  die  Mitte  des  2.  Jahres. 
Der  zweite  Milchmahlzahn  gegen  das  Ende  des  2.  oder  Anfang  des  3.  Jahres. 

Das  Dauergebiss  entwickelt  sich  folgendermaassen : 

Der  erste  Mahlzahn  bricht  durch  im       6.  od.  7.  Jahre 

Der  mediale  Schneidezahn  „        7.  od.  8.       „ 

Der  laterale  „  „  9.       „ 

Der  vordere  Backenzahn  „  10.— 11.       „ 

Der  Eckzahn  „  11.— 12. 

Der  hintere  Backenzahn  „  11. — 13.       „ 

Der  zweite  Mahlzahn  „  12. — 13.       „ 

Der  Weisheitszahn  „  18. — 24.       „ 

In  dieser  Zeit  des  Durchbruches  der  Dauerzähne  (8.-14.  Lebensjahr)  schwankt  der 
Horizontalumfang  des  Schädels  in  der  Regel  zwischen  46—50  cm.  Die  Sattellehne  des 
Keilbeines  ist  häufig  bis  ins  12.  oder  13.  Jahr  hinein  noch  nicht  vollständig  verknöchert; 
die  Spheno-occipitalfuge  schliesst  sich  zwischen  dem  16.— 20.  Jahre;  in  dieser  Zeit  beträgt 
der  Schädelumfang  b0—b2cm. 

In  der  Zeit  vom  24.— 40.  Lebensjahre  ändern  sich  die  Verhältnisse  am  Schädel  nur 
so  wenig,  dass  kaum  irgend  welche  Anhaltspunkte  für  die  Altersbestimmung  gewonnen 
werden  können;  nur  die  fortschreitende  Abnützung  und  auch  schon  meist  das  Schadhaft- 
werden der  Zähne  bieten  einige  Anhaltspunkte  für  approximative  Schätzungen.  Vom  40.  Jahre 
aufwärts  findet  man  schon,  und  zwar  je  älter  über  desto  grössere  Strecken  verbreitet  die 
senilen  Nahtsynostosen.  Nach  Zuckerkandl  können  sich  solche  zwischen  Pfeil-  und  Kranznaht 
auch  schon  im  20.,  an  der  Kranznaht  um  das  27.  Lebensjahr  entwickeln.  Im  Greisenalter 
stellen  sich  die  typischen  Veränderungen  der  senilen  Involution  ein,  die_  in  Atrophie  und 
Osteoporose  bestehen.  Die  Knochensubstanz  schwindet,  so  dass  an  vielen  Stellen  des 
Schädelskelettes  wirkliche  Luken  entstehen  oder  der  Knochen  wenigstens  papierblattdünn 
wird.     Hervorragend  ist  dies    der  Fall  am    Oberkiefer,  am    Dach  der  Orbita,    dem    harten 

Bibl.  med.  Wissenschaften.   Hygiene  ii.  Ger.  Med.  28 


434  IDENTITÄTSBESTIMMÜNG. 

Gaumen,  dem  Pflugscharbein,  den  Orbitalflächen  des  Jochbeines  und  den  angrenzenden 
Theilen  des  grossen  Keilbeinflügels.  Allerdings  kann  diese  Altersatrophie  in  einzelnen 
Fällen  auch  sehr  verspätet  auftreten  oder  ganz  fehlen  nnd  sogar  ersetzt  sein  durch  eine 
senile  Sclerose  der  Knochen.  Sehr  bemerkenswert  sind  die  Altersveränderungen  der  Kiefer 
durch  den  Ausfall  der  Zähne,  den  Schvrand  der  Zahnfächerfortsätze  und  die  dadurch  herbei- 
geführte charakteristische  Formveränderung  des  Unterkiefers,  die  in  Verschmälerung,  Ver- 
grösserung  des  Winkels  und  Verlängerung  besteht. 

J)  Altersbes timmung  an  Rumpf- und  Ex tremitätenkno eben. 

Die  für  forensische  Zwecke  zumeist  ausschliesslich  in  Betracht  gezogenen 
entwicklungsgeschichtlichen  Thatsachen  an  Rumpf-  und  Extremitätenknochen, 
welche  Altersbestimmungen   gestatten,  sind  kurz  folgende: 

An  diesen  Skelettheilen  werden  die  ersten  Knochenkerne  in  der  lü.  Embryonal" 
woche  angelegt.  Die  Verkalkung  der  Wirbelknochen  beginnt  in  den  Bogenstielen  der 
oberen  Halswirbel  und  schreitet  von  da  nach  abwärts  fort;  in  der  12.  Woche  folgt  je  ein 
Verkalkiingspunkt  in  den  Wirbelkörpern  der  Brust-  und  Lendenwirbel  und  der  beiden 
letzten  Halswirbel,  während  die  Knochenkerne  in  den*  Körpern  der  oberen  Halswirbel 
erst  im  fünften  Monate  angelegt  werden;  im  sechsten  Monat  tritt  der  oberste  Verkalkungs- 
punkt im  Körper  des  Epistropheus  auf,  welcher  entwicklungsgeschichtlich  das  Aequivalent 
des  fehlenden  Körpers  des  Atlas  darstellt.  Im  dritten  Lebensjahre  beginnt  die  Verschmel- 
zung der  Wirbelbogen  mit  dem  Körper;  sie  schreitet  nur  langsam  vor  und  ist  im  fünften 
Jahre  noch  nicht  vollendet;  zuletzt  verschmilzt  der  Körper  des  Epistropheus  mit  dem  Zahn; 
Reste  der  Fuge  erhalten  sich  hier  noch  bis  ins  achte  Jahr  hinein.  Zwischen  dem  10. — 12. 
Lebensjahr  entwickeln  sich  die  Epiphysenplatten  der  Wirbelkörper,  deren  Verschmelzung 
mit  den  Körpern  zwischen  dem  22.-24.  Jahre  erfolgt.  Im  Kreuzbein  und  Steissbein  er- 
folgt die  Entwicklung  der  Knochenanlagen  und  die  Verschmelzung  der  einzelnen  Theile 
nach  dem  Typus  und  annähernd  in  denselben  Zeiten,  wie  bei  den  übrigen  Wirbeln.  Beim 
Steissbein  verschmelzen  jedoch  nach  dem  Ablauf  der  Wachsthumsperiode  die  einzelnen 
Wirbel  ganz  oder  zum  Theile  miteinander;  es  geschieht  dies  meist  zwischen  dem 
30.  — 40.  Lebensjahr. 

An  den  Rippen,  welche  in  der  9.  Entwicklungswoche  zu  verknöchern  beginnen, 
entwickelt  sich  erst  mit  dem  4.-5.  Lebensjahr  ein  deutliches  knöchernes  Rippenköpfchen; 
im  10. — 11.  Jahre  entwickeln  sich  kleine  Epiphysenscheibchen,  welche  am  Tuberculum  gegen 
das  19.,  am  Köpfchen  erst  gegen  das  24.  Lebensjahr  zur  Verschnielzung  gelangen.  Wenig 
eignet  sich  das  Brustbein  wegen  seines  vielfach  wechselnden  Entwicklungsganges  für  Alters- 
bestimmungen. 

Das  Hüftbein  des  Erwachsenen  ist  bekanntlich  aus  der  Verschmelzung  von  drei 
Knochen,  dem  Darmbein,  dem  Sitzbein  und  dem  Schambein  hervorgegangen.  Die  ersten 
Verknöcherungsherde  dieser  Knochen  entstehen  schon  im  3. — 5.  Embryonalmonat.  Zur 
Zeit  der  Geburtsreife  sind  von  den  3  Theilen  des  Hüftbeines  die  zur  Bildung  der  Gelenk- 
pfanne zusammentretenden  Körper  noch  durch  eine  breite  Knorpelfuge  von  einander  ge- 
trennt. Im  sechsten  Lebensjahr  ist  diese  nur  noch  sehr  dünn;  sie  verschwindet  voll- 
kommen in  der  Zeit  vom  8.-12.  Jahr.  Um  die  Zeit  der  Geschlechtsreife  entwickeln  sich 
im  Knorpelüberzug  der  Darmbeine,  Sitzknorren  und  Sitzstachel  accessorische  Verknöcherungs- 
herde in  Form  von  aufliegenden  Platten,  welche  zwischen  dem  20. — 25.  Lebensjahr  all- 
mälig  mit  ihrer  Unterlage  verschmelzen. 

Sehr  grosse  Beachtung  bei  der  Altersbestimmung  finden  seit  langer  Zeit  die 
Knochenkerne  in  den  Epiphysen  der  langen  Röhrenknochen  und  in  den  Fusswurzel- 
knochen,  insonderheit  die  Kerne  in  der  distalen  Epiphyse  des  Femur,  und  an  dem  proxi- 
malen Ende  des  Schienbeines  und  des  Oberarmbeines,  ferner  die  Kerne  des  Fersenbeines, 
Sprungbeines  und  Würfelbeines.  Der  erstgenannte  Knochenkern  im  unteren  Knorpelansatz 
des  Oberschenkels  wird  in  der  Regel  nicht  vor  der  36.  Schwangerschaftswoche  angelegt, 
gilt  daher  als  ein  nicht  unwichtiges  Reifezeichen  des  Neugeborenen ;  Toldt  fand  ihn  aller- 
dings auch  schon  bei  nicht  ganz  40  cm  langen  Früchten  des  achten  Monates  und  Liman, 
V.  Hofmann  u.  A.  bezeugen,  dass  er  bei  völlig  reifen  Neugebornen  manchmal  auch  fehlen 
könne.  Gleichwohl  hat  er  eine  grosse  Bedeutung  für  die  Beurtheilung  des  Fruchtalters, 
bezw.  der  Fruchtreife.  Nach  übereinstimmenden  Beobachtungen  vieler  Anatomen,  wie 
Meckel,  Barkow,  Hartmann,  Hecker,  Toldt  u.  A.  entsteht  er  nur  äusserst  selten  im  achten, 
öfter  im  neunten  Embryonalmonat  und  ist  während  des  zehnten  Monats  zwischen  2-5 — 5  mm, 
an  reifen  Neugeborenen  bis  zu  7  mm  im  Durchmesser  haltend.  Knochenkerne  im  Fersen- 
bein und  Sprungbein  entwickeln  sich  gegen  die  Mitte  des  siebenten  Monates;  ersterer 
misst  beim  ausgetragenen  Kinde  9-5— 13  0  mm  im  sagittalen  Durchmesser,  letzterer 
7— 10  mm,  das  Würfelbein  erhält  in  der  Regel  kurz  vor  der  Geburtsreife  einen  Ver- 
knöcherungspunkt. 

Zwischen  dem  16.— 20.  Jahre  verschwinden  sämmtliche  Epiphysenfugen,  indem  die 
Epiphysen  mit  den  Diaphysen  verschmelzen,  so  insbesondere  die  Epiphyse  des  Oberarmes, 
des  unteren  Endes  von  Elle  und  Speiche,  die  Epiphysen  des  Oberschenkels,  Schienbeines 
und  Wadenbeines,  der  Mittelhand-  und  Mittelfussknochen  und  der  Phalangen.  Neuerdings 
hat  Wachholz  die  Epiphysenverschmelzung   am  Humerus  genauer  verfolgt  und   gefunden. 


IDENTITÄTSBESTIMMÜKG.  435 

dass  ein  beachtenswerter  Unterschied  im  Geschlechte  besteht,  indem  der  vollständige 
Schwund  dieser  Knorpelfugen  bei  Frauen  zwischen  17  und  18  bei  Männern  zwischen  20 
und  21  Jahren  eintritt.  Noch  einige  Zeit  nach  der  Verwachsung  ist  die  Epiphyse  durch 
lockeres  Gefüge  und  hellere  Farbe  differenzirt  und  von  der  Diaphyse  durch  eine  feine 
Knochenleiste  getrennt. 

Bezüglich  der  allgemeinen  Eigenschaften  der  Knochen,  welche  durch 
das  Alter  bedingt  sind,  ist  zu  bemerken,  dass  die  embryonalen  und  jugend- 
lichen Knochen  porös,  oft  von  feinen  Furchen  durchzogen  und  rauh  oder 
mattglänzend  sind,  Sie  sind  im  feuchten  Zustande  biegsam,  getrocknet  spröde 
und  brüchig.  Erst  mit  der  allmähligen  Entwicklung  einer  compacten  Rinde 
bekommen  sie  jene  grosse  Härte,  Festigkeit  und  Starre,  welche  die  Knochen 
des  reifen  Menschen  auszeichnet.  Im  Greisenalter  tritt  auch  bei  den  Knochen 
des  Stammes  und  der  Extremitäten  seniler  Schwund  und  höhere  Brüchigkeit 
(senile  Osteoporose),  manchmal  auch  eine  Erweichung  auf  (senile  Osteoma- 
lacie).  An  den  Gelenkknorpeln  ist  nicht  selten  eine  gleichmässige  oder 
auch  ungleichmässige  Abnützung,  mitunter  auch  eine  umschriebene  oder 
diffuse  Hypertrophie  im  Alter  zu  bemerken.  Nach  Weichselbaüm  können 
sich  durch  senilen  Knorpelschwund  selbst  umschriebene  Defecte,  „Knorpel- 
geschwüre", bilden. 

c)  Anderweitige  Altersbestimmungen. 

Die  Entwicklungsgeschichte  hat  uns  noch  eine  Reihe  anderer  Thatsachen 
kennen  gelernt,  die  zur  Bestimmung  des  Alters  eines  Individuums  verwertet 
werden  können: 

Im  dritten  Embryonalmonat  beginnt  sich  die  Placenta  zu  entwickeln,  im  vierten 
zeigen  sich  die  ersten  Spuren  der  Haare  und  Nägel,  letztere  sind  noch  häutig;  im  fünften 
erscheint  das  Meconium  im  Darm  und  scheidet  sich  bereits  Galle  ab;  im  sechsten  bedeckt 
sich  der  Körper  mit  käsiger  Schmiere  und  fängt  die  Bildung  des  Fettgewebes  an;  gegen 
Ende  dieses  Monats  ist  die  Lösung  der  Lidnaht  vollendet  und  mit  dem  Ende  des  siebenten 
Monates  verschwindet  allmählich  die  Pupillarmembran.  Im  achten  und  neunten  Monate 
entwickeln  sich  die  Ohr-  und  Nasenknorpel  und  verhornen  die  Finger-  und  Zehennägel. 
Beim  reifen  männlichen  Kinde  sind  die  Hoden  von  der  Bauchhöhle  durch  den  Leisten- 
canal  in  den  Hodensack  herabgetreten,  beim  weiblichen  ist  die  Schamspalte  geschlossen 
und  werden  die  kleinen  Schamlippen,  die  bisher  aus  der  Schamspalte  hervorgeragt  hatten, 
vollkommen  bedeckt. 

Nach  der  Geburt  gehen  auffallende  und  wichtige  Veränderungen  in  den  Kreislauf- 
organen vor  sich;  der  fötale  Kreislauf  hört  auf,  seine  Wege  veröden.  Die  Nabelarterien 
schliessen  sich  zuerst,  in  der  Regel  schon  in  den  ersten  Wochen  und  werden  als  solide 
Stränge  zu  den  seitlichen  Aufhängebändern  der  Harnblase,  die  Nabelvene  folgt  in  der 
dritten  bis  vierten  Woche.  Gegen  Ende  des  zweiten  Monates  ist  meist  der  Verschluss  des  fötalen 
Arterienganges  (Ductus  arteriosus  Botalli)  vollendet,  was  neuerdings  von  Haberda  bestätigt 
wurde;  endlich  am  Ende  des  dritten  Monates  oder  noch  später  erfolgt  der  Verschluss  des 
ovalen  Fensters  der  Vorhofscheidewand.  Die  Doppelspitze  des  fötalen  Herzens  verschwindet 
durch  die  geringere  Inanspruchnahme  des  rechten  Herzens  bei  der  Lungenathmung  und 
es  entwickelt  sich  schon  in  den  ersten  Lebenswochen  die  physiologische  Arbeitshypertrophie 
des  linken  Ventrikels,  die  mit  der  Alterszunahme  immer  deutlicher  wird. 

Die  bei  uns  meist  in  das  14.  bis  16.  Lebensjahr  fallende  Geschlechtsreife  ist  durch 
untrügliche  Merkmale  bei  beiden  Geschlechtern  gekennzeichnet,  wie  Behaarung  der  äusseren 
Geschlechtstheile,  Prominenz  des  Kehlkopfes  und  Production  von  Sperma,  das  die  bisher 
kleinen,  schlaffen  und  leeren  Saraenbläschen  füllt,  beim  Jüngling;  Entwicklung  der  Brust- 
drüsen, der  Eierstöcke  und  des  infantilen  Uterus  zu  functionirenden  oder  functionsfähigen 
Organen  beim  Mädchen.  Eintritt,  Fortgang  und  Dauer  der  Ovulation  sind  an  den  narbigen 
Veränderungen  der  Eierstockkapsel  genau  zu  erkennen.  Ebenso  ist  an  den  Rückbildungs- 
erscheinungen der  inneren  Geschlechtsorgane  das  Senium  des  Weibes  leicht  zu  bestimmen. 

Mit  einigen  Einschränkungen  und  Vorsichten  können  endlich  selbst 
pathologische  Veränderungen,  die  sich  fast  nur  in  gewissen  Lebensaltern 
vorfinden,  für  approximative  Altersbestimmungen  verwendet  werden,  wie  arthri- 
tische  Ablagerungen  in  den  Gelenken,  Endarteriitis  und  Verkalkung  der 
Gefässe,  Hypertrophie  der  Vorstehdrüse  u.  A. 

2.  Das  Gesclilecht  Die  Bestimmung  des  Geschlechtes  ist  bei 
lebenden  Menschen  nur  ganz  ausnahmsweise  schwierig,  es  kann  nur  bei 
Zwittern  zweifelhaft  sein.    Im  Allgemeinen  gilt  dies  auch  für  die  Geschlechts- 

28* 


436  IDENTITÄTSBESTIMMÜNG. 

bestimmung  an  Leichnamen.  Die  Fälle  sind  im  Ganzen  doch  ziemlich  selten, 
wo  die  Fäulnis  so  weit  vorgeschritten  ist,  dass  die  äusseren  Genitalien  zer- 
stört und  die  Besichtigung  der  Leiche  allein  die  Sicherstellung  des  Geschlechtes 
nicht  mehr  gestattet;  aber  die  Fälle  kommen  vor.  Das  Geschlecht  kann  aber 
auch  durch  andere  Einflüsse  als  durch  Fäulnis  unkenntlich  werden,  wie  durch 
Verkohlung  von  Leichnamen  oder  durch  Annagen  derselben  von  verschiedenen 
Thieren.  v.  Hofmann  hat  bei  den  Opfern  des  Eingtheaterbrandes  bezügliche 
Erfahrungen  im  grösseren  Umfange  zu  machen  Gelegenheit  gehabt,  und  ich 
selbst  habe  vier  ermordete  Personen  obducirt,  welche  zur  Verdeckung  der 
Unthat  auf  einen  Holzstoss  gelegt,  mit  Petroleum  und  Spiritus  übergössen  und 
in  Brand  gesteckt  worden  sind.  Eine  derselben  war  bis  zur  vollständigen 
Unkenntlichkeit  verkohlt.  Bei  angeschwemmten  Wasserleichen  oder  bei  längere 
Zeit  an  der  Luft  gelegenen  Leichen,  sowie  bei  spät  exhumirten  ist  jedoch 
sehr  häufig  das  Geschlecht  nicht  mehr  erkennbar.  In  diesen  Fällen,  sowie 
bei  der  Untersuchung  aufgefundener  menschlicher  Knochen,  sind  wir,  wenn 
es  sich  um  unbekannte  Personen  handelt,  genöthigt,  das  Geschlecht  durch 
besonders  darauf  gerichtete  Untersuchungen  festzustellen,  um  eine  spätere 
Identificirung  zu  ermöglichen. 

a)  Bestimmung  des  Geschlechtes  an  Weichtheilen. 

Nicht  selten  fehlen  nur  die  äusseren  Geschlechtstheile,  während  die  inneren  wenigstens 
theilweise  noch  erhalten  sind,  so  dass  die  Feststellung  des  Geschlechtes  verhältnismässig 
leicht  erfolgt.  Wegen  der  geschützten  Lage  der  inneren  Genitalien  im  Becken,  sowie  durch 
ihren  Bau  sind  sie  zum  Theile  sehr  widerstandsfähig  gegen  zerstörende  Einwirkungen,  wie 
Hitze  und  Fäulnis.  Der  Uterus  bleibt  ungemein  lange  erhalten.  Unter  allen  Organen 
des  menschlichen  Körpers  widersteht  er,  wie  schon  Casper  nachgewiesen  hat,  am  längsten 
der  Fäulnis.  Auch  die  Ovarien  bleiben  sehr  lange  Zeit  erhalten.  Aehnlich  verhält  sich 
die  Prostata  und  der  Schnepfenkopf  (Uterus  masculinus),  desgleichen  nach  meinen 
Erfahrungen  die  Harnblase  und  die  dahinter  liegenden  Samenbläschen  und  nach  v.  Hofmann 
auch  Reste  der  Corpora  cavernosa,    welche   der  weiblichen  Harnröhre    bekanntlich    fehlen. 

Auch  äussere  Befunde  können  mitunter  die  Geschlechtsbestimmung  mehr  weniger 
sichern,  so  der  Habitus,  welcher  in  typischer  Entwicklung  allerdings  bei  den  Geschlechtern 
verschieden  ist,  jedoch  wegen  der  vielfachen  Uebergänge  doch  recht  leicht  zu  Irrungen 
Anlass  geben  kann.  Sind  die  Haare  erhalten,  so  bieten  sie  oft  sichere  Anhaltspunkte  für 
die  Geschlechtsbestimmung.  Zöpfe  kennzeichnen  das  weibliche  Geschlecht,  Bartwuchs  den 
Mann.  Auch  die  Art  der  Behaarung  des  Schamberges  ist  verschieden;  beim  Mann  setzt 
sich  dieselbe  spitz  auslaufend  gegen  den  Nabel  zu  fort,  beim  Weibe  ist  sie  bogenförmig  ab- 
gegrenzt; die  Bauchdecken  sind  in  der  Regel  von  Haaren  frei.  Die  allerdings  beobachteten 
Ausnahmen  sind  im  Ganzen  selten,  doch  kommen  solche  vor,  wie  namentlich  B.  Schultze 
nachgewiesen  hat.  Auch  die  in  der  Regel  das  männliche  Geschlecht  bekundende  Behaarung 
der  Brust  kann  einmal  beim  Manne  fehlen,  andererseits  ist  sie  auch  bei  weiblichen  Indivi- 
duen beobachtet  worden  (v.  Hofmann).  Der  Nachweis  von  Brustdrüsen  ist  gleichfalls  sehr 
wichtig,  wenn  auch  für  sich  allein  nicht  absolut  entscheidend,  da  sie  bei  Mädchen  unent- 
wickelt, bei  älteren  Frauen  atrophirt  sein  können  und  manchesmal  auch  bei  Jünglingen 
und  Männern  vorhanden  sind. 

h)  Geschlechtsbestimmung  an  Knochen. 

Wichtige,  in  vielen  zweifelhaften  Fällen  endlich  einzig  entscheidende  Anhaltspunkte  für 
die  Geschlechtsbestimmung  bieten  die  Knochen.  Dabei  ist  wohl  zu  beachten,  dass  die 
Geschlechtscharaktere  erst  in  der  Pubertätsperiode  zur  vollen  Entwicklung  gelangen  und 
im  Greisenalter  in  Folge  der  senilen  Knochenatrophie  zum  Theile  wieder  verwischt  werden. 

Im  Allgemeinen  ist  der  Knochenbau  beim  Weibe  zarter,  das  Gesammtskelett  ist  kleiner, 
jeder  einzelne  Knochen  graciler  und  weniger  massig  entwickelt  wie  beim  Manne;  nament- 
lich sind  die  Mittelstücke  der  weiblichen  Röhrenknochen  schlanker,  die  Gelenksenden  der- 
selben weniger  verdickt.  Beim  Manne  sind  die  zum  Ansatz  von  Muskeln,  Fascien  und 
Bändern  dienenden  Leisten  und  Rauhigkeiten  viel  stärker  ausgeprägt,  insbesondere  an  den 
Oberschenkel-  und  Oberarmknochen;  die  Nacken-  und  Schläfenlinien,  sowie  die  Temporal- 
leisten des  Keilbeines  treten  beim  Manne  bedeutend  stärker  hervor  und  der  Warzenfortsatz 
ist  bei  ihm  viel  stärker  entwickelt.  Das  männliche  Kiefergerüst,  besonders  die  Alveolar- 
theile  desselben,  ist  kräftiger  ausgebildet;  das  Gesichtskelett  des  Mannes  erscheint  im  Ver- 
hältnis zum  Himschädel  lang  und  breit,  das  des  Weibes  verhältnismässig  kürzer  und 
schmäler.  Die  Schädelbasis  ist  beim  Weibe  im  Verhältnis  zum  Schädelgewölbe  sowohl  in 
der  geraden,  wie  in  der  queren  Richtung  kleiner,  und  ist  nach  Welcker  besonders  der  kurze 
Abstand  der  Warzenfortsätze  an  weiblichen  Schädeln  bemerkenswert.  Zudem  ist  der  weib- 
liche Schädel  durch  schmälere  Stirne,  längeres  Hinterhaupt,  kleinere  Aeste  und  flachere 
Winkel  des  Unterkiefers  ausgezeichnet.     Dies  Alles  gilt  aber  nur  für  ein  typisch  entwickeltes 


IDENTITÄTSBESTIMMÜNG.  437 

Knochensystem  und  man  wird  sich  im  concreten    Falle    die    nicht  seltenen  Abweichungen 
vom  Typus  immer  gegenwärtig  zu  halten  haben. 

Sehr  entscheidend  kann  die  absolute  Grösse  und  der  Rauminhalt  des  Schädels  sein. 
Der  männliche  (ausgewachsene)  Schädel  ist  in  allen  Durchmessern,  namentlich  aber  im 
senkrechten  wesentlich  grösser  als  der  weibliche.  Der  Rauminhalt  des  Hirnantheiles  ver- 
hält sich  zu  dem  des  Weibes  im  Mittel  wie  100:897,  indem  der  mittlere  Rauminhalt  für 
den  Mann  1450  cm^,  für  das  Weib  1300  on^  beträgt.  Der  Horizontalumfang  des  männ- 
lichen Schädels  übertrifft  den  des  weiblichen  im  mittleren  Verhältnis  von  100  :  966 •  er 
beträgt  beim  Manne  im  Mittel  521  '4,  beim  Weibe  5036  mm  (Welcker). 

Am  schärfsten  treten  die  Geschlechtsunterschiede  am  Becken  hervor.  Das  weib- 
liche Becken  ist  in  Folge  des  zarteren  Knochenbaues  niedriger,  aber  breiter  und  weiter  als 
das  männliche.  Das  Kreuzbein  ist  beim  Weibe  breit  und  kurz,  beim  Manne  viel  schmäler 
und  länger,  beim  letzteren  ragt  das  Promontorium  stark  in  den  Beckenraum  hinein-  in- 
folge dessen  ist  das  männliche  Becken  in  seinem  Eingange  stumpf  dreieckig  oder  karten- 
herzförmig, das  weibliche  querelliptisch;  ersteres  nimmt  in  seinen  Dimensionen  gegen  den 
Ausgang  zu  stark  ab,  es  ist  trichterähnlich,  während  der  Beckenraum  beim  weiblichen 
Geschlecht  cyhnderähnlich  ist.  Die  Darmbeine  sind  beim  weiblichen  Becken  stark  nach  aussen 
geneigt  (breite  Hüfte);  die  hintere  Symphysenfläche  ist  im  flachen  Bogen  gekrümmt  die 
Schamfuge  niedriger  und  stärker  geneigt,  der  Schamfugenwinkel  weit  und  kreisbogenförmig 
gestaltet,  während  er  beim  Manne  spitz  ist.  Die  Gelenkpfannen  sind  beim  weiblichen  Becken 
mehr  nach  vorne  gerichtet  und  die  Sitzknorren  stehen  weit  von  einander  ab. 

Kann  man  schon  aus  diesen  Merkmalen  meist  mit  grosser  Sicherheit  das  weibliche 
vom  männlichen  Becken  unterscheiden,  so  bieten  endlich  die  Messungen  der  Beckenhöhle 
von  schweren  pathologischen  Veränderungen  abgesehen,  einen  völlig  sicheren  Anhaltspunkt 
für  die  Geschlechtsbestimmung. 

Nach  ToLDT  können  als  mittlere  Maasse  folgende  Zahlen  gelten: 

Im  Beckeneingang:         Conjugata  vera 

Querdurchmesser 

Schräger  Durchmesser 
Im  Beckenraum:  Gerader  Durchmesser 

Querdurchmesser 
Im  Beckenausgang:        Gerader  Durchmesser  90 — 110 

Querdurchmesser 

3.  Die  Körperbeschaffenheit.  Die  wichtigsten  körperlichen  Eigenschaften, 
welche  die  nachträgliche  Sicherstellung  einer  Person  ermöglichen  können, 
sind:  Die  Körpergrösse,  der  Ernährungszustand,  die  Kopf-  und  Gesichtsbildung. 

a)  Die  Körpergrösse. 

Diese  gehört  unzweifelhaft  zu  den  wichtigsten  individuellen  Eigenschaften, 
sowohl  während  der  Wachsthumsperiode,  wie  nach  Vollendung  der  Körper- 
entwicklung. Bekannt  sind  die  grossen  Schwankungen  der  Länge  eines  Menschen 
schon  während  der  Entwicklung  desselben.  Es  kann  daher  die  Körperlänge 
nur  mit  grösster  Vorsicht  für  die  Altersbestimmungen  verwertet  werden. 
Einjährige  Kinder  können  die  Körperlänge  von  Neugeborenen  und  fünfjährige 
die  von  einjährigen  haben.  Mir  ist  die  Körperlänge  daher  nur  ein  Ausdruck 
der  individuellen  Wachsthumsverhältnisse,  eine  für  die  Identitätsbestimmung 
wichtige  körperliche  Eigenschaft,  aber  ein  sehr  unsicherer  Ausdruck  des  Alters 
eines  Menschen.  Auch  sind  die  Messungsergebnisse  verschiedener  Autoren 
wesentlich  abweichend,  wie  sich  aus  der  Vergleichung  der  nachfolgenden 
Ziffernreihen  am  besten  ergibt,  ganz  abgesehen  davon,  dass  bei  dem  der 
Messung  zu  Grunde  gelegten  Material  Race  und  Nationalität  unberücksichtigt 
geblieben  sind  und  doch  sind  unzweifelhaft  auch  die  Racen-  und  selbst  inner- 
halb eines  Volkes  die  Stammesverschiedenheiten  nicht  unbeträchtlich. 

Unter  Zugrundelegung  der  Angaben  Qüetelet's,  Zeising's,  Liharzik's,  Beneke's  und 
eigener  Beobachtungen  hat  Toldt  (v.  Maschke's  Handbuch  der  ger.  Medicin.  III.  Bd.  S.  559) 
folgende  Maasse  der  Gesammtlänge  des  Skelettes  angegeben: 

im  Laufe  des     1.  Lebensjahres  zwischen     50  und     72  cm 
o 

■n  n  V         ^-  n 

q 

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n  n  n  ^-  i) 

n  n  T!         *-'•  n       _ 

n  ))  !7  "•  !7 

7. 


Weib 

Mann 

118  mm 

113  mm 

135  „ 

127  , 

124  „ 

120  , 

126  „ 

114  „ 

120  , 

109  , 

-110  „ 

75- 

-95  „ 

110  , 

82  „ 

68 

.   81 

78 

„   89 

85 

.   98 

94 

.  104 

102 

.  112 

106 

„  116 

112 

.  121 

438 


IDENTITÄTSBESTIMMUNG. 


im 

Laufe 

des     9. 

„ 

7! 

.     10. 

V 

n 

«     11. 

)) 

„     12. 

„ 

)! 

„     13. 

n 

)) 

„     14. 

V 

37 

„     15. 

V 

n 

.     16. 

.     18. 

Lebensjahre  zwischen  117  und  127 


123 

131 

128 

136 

133 

141 

138 

145 

142 

150 

145 

157 

148 

165 

152 

167 

157 

180 

153 

n 

166 

beim  erwachsenen  Mann  „ 

beim  „  Weib 

Die  im  "Wiener  gerichtlich-medicinischen  Institute  an  einem  grossen  Kindermateriale 
vorgenommenen  Messungen  der  Körpergrössen  beweisen  noch  viel  schlagender  die  ausser- 
ordentlich grossen  Schwankungen  und  die  Unsicherheit  der  Altersbestimmung  aus  der 
Länge  (v.  Hofmann,  Lehrbuch  der  gerichtlichen  Medicin.  8.  Auflage  1895,  S.  850). 


Alter 


Knaben 


Zahl 
der  Be- 
obach- 
tungen 


IJängenmaasse  in 
Centimetern 


Dschn.        Maxim. 


bis 


Mon. 


-  9         „ 
-10         „ 
-11 
-12         „ 

—  IV2  Jahr 


9 
10 
11 

1 

IV2-  2 

2  -  2Vi 
21/2-  3 

3  -  3V, 
3V2-  4 

4  -  i'l: 
4^2-  5 

5  -  b'h 
ö\-  6 


898 

97  3 

100-4 

104-3 

Für    die  Körperhöhe   in  der 


280 
78 
54 
61 
40 
33 
27 
23 
22 
11 

8 

9 
48 
40 
34 
22 
22 
12 
20 

3 
12 

3 


50-9 

53-3 

55-4 

57-5 

57-9 

60-8 

62 

63-5 

62-5 

65  8 

66-8 

66-5 

70-9 

73-4 

762 

79-8 

83 


64 

61 

69 

72 

67 

68 

75 

72 

71 

70 

72 

74 

85 

83 

88 

91 

102 

104 

106 

99 

111 

108 

Periode 


Minim. 


35 

40 

41 

50 

45 

52 

56-5 

54 

53 

60 

63 

56-5 

51 

49 

68 

68 


Mädchen 


Zahl 
der  Be- 
obach- 
tungen 


77 
60 
94 
93 
100 

vom   6.   bis  zum  19. 


245 
62 
60 
61 
37 
20 
26 
15 
15 
14 
10 

7 
51 
30 
34 
17 
16 

7 
25 

3 

9 


Längenmaasse  in 
Centimetern 


Dschn. 


50-1 
537 
54-7 
57  4 
57-7 
588 
61-6 
612 
62-2 
617 
64-7 
66-4 
69  2 
713 
75-2 
75-3 
791 
85-6 
88-5 
96  6 
971 
93-3 
und 


Maxim. 

Minim, 

565 

35 

68  5 

47 

63 

47 

74 

50 

72 

47 

75 

52 

67 

56 

70 

53 

69 

56 

68 

54 

71 

52 

70 

61 

80 

54 

83 

60 

86 

61 

88 

58 

88 

53 

95 

75 

100 

72 

98 

96 

108 

92 

106 

84 

21.  Jahre  existiren 


zahlreiche  Messungen  von  Schulkindern,  die  insbesondere  aus  Anlass  der  Schulbankfrage 
vorgenommen  worden  sind.  Von  diesen  sind,  weil  auf  grossen  Zahlen  beruhend,  die 
Messungen  der  Frankfurter  Commission  besonders  beachtenswert,  welche  die  Jugend  der 
Frankfurter  öffentlichen  Schulen,  und  zwar  3459  Knaben  und  2448  Mädchen  umfassen 
(Vierteljahrs ehr.  f.  öff.  Gesundheitspflege.  IV,  p.  300). 

Knaben. 


Alter 


Anzahl 
der  Gemessenen 


Durch- 
schnittliche 

Minimum 

Maximum 

Körpergrösse 

111-9 

100-0 

126-2 

1173 

1030 

1345 

122-8 

104-5 

141-4 

126-4 

104-0 

144-5 

131-3 

114-5 

153-9 

135-8 

111-0 

1645 

140-6 

122-0 

178-0 

147-0 

1290 

172-6 

152-3 

122-8 

1720 

161-7 

137-0 

1840 

1650 

132-4 

181-5 

1691 

145-0 

185-0 

167-6 

146-0 

179-0 

1718 

167-0 

178-0 

169-1 

166-5 

172-5 

6—  7 

7—  8 

8—  9 
9-10 

10—11 
11—12 
12—13 
13—14 
14-15 
15—16 
16-17 
17—18 
18-19 
19-20 
20—21 


96 

349 

409 

452 

438 

407 

389 

388 

357 

153 

66 

31 

13 

5 

6 


IDENTITÄTSBESTIMMÜNG. 


439 


Mädchen. 


Alter 


Anzahl 
der  Gemessenen 


Durch- 
schnittliche 
Körpergrösse 


Minimam 


Maximum 


6—  7 

7—  8 

8—  9 
9—10 

10—11 
11—12 
12—13 
13-14 
14—15 
15—16 
16—17 
17-18 
18-19 


44 

304 

353 

335 

345 

307 

305 

233 

151 

49 

16 

4 

2 


115-0 
116-3 
121-2 
1251 
129-8 
135-7 
141-1 
1434 
150-9 
156-6 
156-5 
161-2 
155-5 


101-5 
99  0 
106  0 
106-0 
112-0 
1180 
1240 
119-0 
1220 
142-0 
151-0 
153  8 
1540 


124-9 
1290 
139-9 
140-1 
156  5 
154-0 
1610 
1700 
169-0 
172-2 
166-8 
1700 
157-0 


Auch  aus  einzelnen  aufgefundenen  Knochen  kann  man  noch  mit 
ziemlicher  Sicherheit  die  Körpergrösse  des  Trägers  derselben  erschliessen 
unter  Zugrundelegung  der  von  C.  Langer  (Das  Wachsthum  des  menschlichen 
Skelettes.  Wien.  Akad.  der  Wiss.  31.  Bd.  1871)  ermittelten  Zahlen  über  die 
Verhältnisse  der  Gesammtlänge  zur  Länge  einzelner  Knochen. 


Es  ist  enthalten  in  der  Leibeshöhe: 


Die  Wirbelsäule      .     .     . 

Der  Schädel 

Der  Oberschenkelknochen 
Das  Schienbein       .     .     . 
Das  Oberarmbein   .     .     . 

Der  Radius 

Die  Hand 

Der  Fuss 


beim  Neugeborenen: 
2-60  mal 
4-89  „ 
5-19  , 
6-20  „ 
6-12  „ 
8"34  „ 
7-95  „ 
8-62    „ 


beim  Manne: 

„  2-82  mal 

„  7-90   „ 

„  3-84   „ 

„  4-65  „ 

„  500   „ 

„  7-06   „ 

„  903   „ 

„  9-72   „ 


Eine  gewisse  Vorsicht  und  Zurückhaltung  wird  bei  solchen  Bestimmungen 
naturgemäss  immer  obwalten  müssen,  und  ist  namentlich  zu  bedenken,  wie 
aus  den  vorstehenden  Zahlen  deutlich  zu  ersehen  ist,  dass  im  Laufe  der 
Entwicklung,  also  während  der  ganzen  Wachsthumsperiode,  das  Verhältnis  der 
einzelnen  Knochen  zur  Leibeshöhe  sich  fortwährend  ändert.  So  fällt  nach 
ToLDT  (a.  a.  0.  S.  566)  beim  neugeborenen  Kinde  die  Hälfte  der  Körperlänge 
etwa  in  die  Mitte  der  vorderen  Bauchwand  oder  etwas  weniger  tiefer,  ungefähr 
in  die  Höhe  des  3.  und  4.  Lendenwirbels.  In  Folge  des  vorwiegenden 
Wachsthums  der  unteren  Extremitäten  rückt  sie  im  Laufe  der  Kinderjahre 
immer  tiefer  herab,  bis  sie  um  das  10.  Jahr  an  den  oberen  Band  der 
Symphysis  ossium  pubis  zu  liegen  kommt.  Bei  der  grossen  Mehrzahl  der 
Menschen  fällt  die  Mitte  der  Körperlänge  auch  nach  Vollendung  des 
Wachsthums  in  die  Nähe  des  Symphysenrandes,  gewöhnlich  um  1—2  cm  tiefer 
(bei  kurzbeinigen  Individuen  meist  etwas  über  die  Symphyse,  bei  auffallend 
langbeinigen  beträchtlich  unter  dieselbe). 

Endlich  ist  bei  der  Abschätzung  der  Körperlänge  aus  den  Knochen  zu 
berücksichtigen,  dass  die  Summe  der  Höhen  aller  Zwischenwirbelscheiben 
sowohl  bei  Kindern  als  bei  Erwachsenen  annähernd  25'Vo  der  Gesammthöhe 
der  Wirbelsäule  ausmacht,  also  gleich  ist  dem  dritten  Theile  der  Gesammt- 
höhe aller  Wirbelkörper.  Nach  anatomischen  Erfahrungen  sind  ferner  zu 
der  Gesammtlänge  des  trockenen  Skelettes  3*5 — 5  cm  zuzuzählen,  um  die 
Körperlänge  während  des  Lebens  zu  erhalten. 

h)  Der  Ernährungszustand. 

Es  ist  eine  allgemeine  Uebung  selbst  bei  der  forensischen  Untersuchung 
bekannter  Personen  den  Ernährungszustand  anzugeben;  bei  unbekannten  ist 


440  IDENTITÄTSBESTIMMÜNG. 

derselbe  eine  so  wichtige  körperliche  Eigenschaft,  dass  seine  Feststellung  bei 
Identitätsbestimmungen  ganz  unerlässlich  ist.  Bei  lebenden  Personen  oder 
frischen  Leichen  hat  dies  gar  keine  Schwierigkeit,  anders  bei  faulen  Leichen. 
Hier  kann  es  vorkommen,  dass  durch  Hautemphysem  und  Fäulnisgase  eine 
mitunter  hochgradige  (gigantische)  Auftreibung  des  Körpers  stattfindet;  ein 
mageres  Individuum  scheint  dann  gut  genährt,  ein  altes,  dürres,  gerunzeltes 
in  Folge  der  Spannung  der  Haut  und  der  Ausgleichung  der  Falten  jung,  ein 
muskelschwaches  durch  Aufblähung  der  Muskeln  sehr  kräftig  gebaut  zu  sein. 
Ganz  besonders  ist  dies  bei  Wasserleichen  der  Fall. 

Aber  auch  das  Gegentheil  kommt  durch  postmortale  Veränderungen  zu  Stande.  Bei 
der  Vertrocknung,  der  sogenannten  Mumification  der  Leichen  gehen  durch  den  Wasser- 
verlust die  Prallheit,  Spannung  und  das  Volum  der  Gewebe  um  ein  bedeutendes  Maass 
zurück,  so  zwar  dass  die  Mumie  wie  ein  Zerrbild  des  lebenden  Individuums  erscheint. 
Die  Einschrumpfung  namentlich  des  Gesichtes  erzeugt  ein  greisenhaftes  oder  abgezehrtes 
Aussehen  auch  ursprünglich  gut  genährter  Individuen.  Eine  solche  ßeduction  der  Gewebe 
bis  zur  völligen  Unkenntlichmachung  des  Ernährungszustandes  kann  auch  durch  Verkohlung 
der  Leichen  herbeigeführt  werden. 

Beurtheilt  wird  der  Ernährungszustand  aus  der  Beschaffenheit  der  Haut, 
der  Menge  des  Unterhautfettgewebes  und  des  Körperfettes  überhaupt,  der 
Blutmenge  im  Allgemeinen  und  dem  Blutgehalte  der  Organe,  der  Masse  und 
Beschaffenheit  der  Muskulatur.  Dabei  ist  wohl  zu  beachten,  dass  auch  der 
Blutgehalt  der  Gewebe  sich  postmortal  verändert,  so  dass  nach  einiger  Zeit 
in  Folge  der  Wanderung  der  Körperflüssigkeiten  und  der  postmortalen  Aus- 
blutung der  Leichen  die  ganze  Leiche  blutleer  geworden  ist. 

c)  Kopf-  und  Gesichtsbildung. 

Kopfform  und  Gesichtsbildung  sind  die  am  meisten  hervortretenden 
Körpertheile  und  daher  für  die  Agnoscirung  einer  unbekannten  Person  von 
grösster  Wichtigkeit. 

Der  Schädel  ist  in  vielen  Fällen  so  charakteristisch  gestaltet,  dass  die  Form  auch 
dem  Laien  auffällt.  Ungewöhnliche  Länge  oder  Kürze,  Breite,  Schmalheit,  auffallende 
Höhe  (Spitzschädel,  Thurmschädel),  grosse  Assymmetrien,  Wasserköpfe,  fliehende  oder  ge- 
rade, hohe  oder  niedere,  breite  oder  schmale  Stirne,  vorstehende  Kiefer  (Vorderkauer, 
Hundemaul)  sind  allgemein  bekannte,  hervortretende  Eigenthümlichkeiten  der  Schädel- 
bildung und  nicht  weniger  wichtig  für  die  Identitätsbestimmung,  wie  eine  verkrümmte 
Wirbelsäule,  ein  verkürztes  oder  krummes  Bein,  ein  flacher  oder  auffallend  stark  gewölbter, 
tammartig  gestalteter  Brustkorb  (Hühnerbrust). 

Besonderes  Gewicht  ist  auf  die  Haare  zu  legen.  Die  Farbe,  Dichte,  Länge,  Stärke' 
und  Tracht  derselben  müssen  hervorgehoben  und  beschrieben  werden.  Was  die  Haarfarbe 
anlangt,  so  ist  allerdings  zu  beachten,  dass  sich  dieselbe,  wie  vielfache  Beobachtungen  ge- 
lehrt haben,  bei  Leichen,  die  lange  Zeit  begraben  waren,  auch  ändern  kann.  So  hat 
Chevalier  in  einem  Falle  gefunden,  dass  sich  weisse  Haare  in  braune  verwandelt  hatten,  und 
anderseits  wurden  braune  und  dunkle  Haare  bei  jahrelang  begrabenen  Leichen  hellröthlich- 
blond  (Casper)  oder  roth  (Hauptmann)  gefunden.  Die  Verfärbung  der  Haare  von  Leichen 
in  eine  röthliche  Nuance  scheint  überhaupt  Eegel  zu  sein,  wie  dies  aus  den  Beobachtungen 
von  Orfila  und  Lesueur,  Sonnenschein,  Oesterlen  u.  A.  hervorgeht.  Auch  die  Haare 
der  ägyptischen  Mumien  sind  fast  durchwegs  rothbraun  (fuchsig,  wie  alte  Perrücken),  ebenso 
wie  die  von  Leichen  aus  alten  Klostergrüften  (Schaffhausen).  Beachtenswert  ist  auch  die 
nicht  zu  selten  vorkommende  künstliche  Färbung  der  Haare.  In  solchen  Fällen  wäre  die 
von  Moser  bisher  allein  beobachtete  postmortale  Ausbleichung  der  Haare  bis  zum  voll- 
ständigen Verschwinden  des  Pigmentes  allerdings  sehr  natürlich  zu  erklären.  Die  Haare 
können  auch  durch  Hitzeinwirkung  ihre  Farbe  verändern,  wie  man  beim  Brennen  zu  be- 
obachten Gelegenheit  hat,  und  durch  Russ  kann  die  ursprüngliche  Haarfarbe  völlig  ver- 
deckt werden  (v.  Hofmann,  Beobachtungen  an  Ringtheaterleichen).  Endlich  kann  es  ge- 
schehen, dass  die  Haare  durch  die  Fäulnis  zugleich  mit  der  Epidermis  verloren  gehen 
oder  durch  Reibung  abbrechen  und  nun  wie  abgeschnitten  oder  rasirt  erscheinen.  Diese 
namentlich  bei  Wasserleichen  zu  beobachtende  Veränderung  hat  schon  zu  verhängnis- 
vollen Fehlschlüssen  geführt.  Was  von  den  Kopfhaaren  gilt,  trifft  auch  für  die  übrigen 
Körperhaare,  namentlich  die  Barthaare  zu. 

Die  Augen  sind  ein  bekanntes  Identificirungsobject.  Auch  hier  ist  es  besonders 
die  Farbe,  welche  in  Betracht  kommt.  An  lebenden  und  frischen  Leichen  ist  die  Farbe 
der  Regenbogenhaut  leicht  festzustellen.  Wenn  aber  die  Hornhaut  durch  Fäulnis  getrübt, 
die  Epithelschichte  aufgequollen  und  gelockert  und  die  Iris  blutig  imbibirt  ist,  dann  kann 
die  Feststellung  der  ursprünglichen  Farbe  der  Augen    schwer  oder  ganz    unmöglich    sein. 


IDENTITÄTSBESTIMMUNG.  441 

Die  Augen  fauler  Leichen  ersclieinen  dem  Beobachter  in  der  Regel  tiefblau,  in  manchen 
Fällen  kann  auch  die  milchige  Trübung  bis  zu  dem  Grade  gediehen  sein,  dass  man  ein 
staarkrankes  Auge  vor  sich  zu  haben  glaubt. 

In  der  Beschreibung  des  Gesichtes  darf  bei  unbekannten  Personen  auch  die  Nase 
nicht  fehlen.  Dieser  Theil  des  Gesichtes  verleiht  demselben  nicht  selten  ein  besonders 
charakteristisches  Gepräge.  Die  schmale,  breite,  spitze,  stumpfe,  kurze,  aufgeworfene,  ein- 
gedrückte, platte  Nase,  sind  bekannte  Formen.  Die  Veränderung  der  Form  z.  B.  durch 
Fäulnis  oder  das  Fehlen  der  Nase  entstellen  ein  Gesicht  nicht  selten  bis  zur  Unkennt- 
lichkeit. Das  haben  sich  auch  schon  Verbrecher  zunutze  gemacht,  indem  sie  Leichen,  um 
deren  Agnoscirung  unmöglich  zu  machen,  die  Nasen  abschnitten  (Pinkiiam). 

Besonders  wichtig  ist  die  Beschaffenheit  der  Zähne.  Schon  seit  alter  Zeit  ist  diesem 
Merkmale  von  den  Gericbtsärzten  eine  besondere  Aufmerksamkeit  zugewendet  worden.  Die 
Zähne  bilden  nicht  nur  bei  lebenden  Menschen  ein  mitunter  ganz  charakteristisches  Kenn- 
zeichen der  Person,  sondern  sie  sind  in  Folge  ihrer  Festigkeit  und  Widerstandsfähigkeit 
gegen  zerstörende  Einwirkungen  oft  noch  bei  ganz  verfaulten  oder  sonstwie  entstellten 
Leichen  unverändert  erhalten.  Caspar  und  Taylor  theilen  interessante  Fälle  von  Agno- 
scirungen  von  Leichen  mit,  bei  denen  die  Beschaffenheit  der  Zähne  oder  eines  künstlichen 
Gebisses  eine  grosse  Holle  gespielt  hat. 

Schon  oben  ist  die  Bedeutung  der  Zahnentwicklung  für  die  Sicherstellung  des  Alters 
unbekannter  Personen  dargelegt  worden.  Die  physiologischen  Vorgänge  des  Zahndurch- 
bruches sowohl  der  Milchzähne  als  der  Dauerzähne,  die  Ausbildung  der  Abnützungsflächen, 
der  senile  Ausfall  mit  der  folgenden  Atrophie  der  Kiefer  sind  oft  wertvolle  individuelle 
Identitätsmerkmale.  Noch  mehr  sind  es  pathologische  Veränderungen  an  den  Zähnen,  wie 
abnorme  Stellungen,  Ueberzahl  oder  Unterzahl,  Abnormitäten"  des  Zahnschmelzes  (Piiffung), 
die  Caries  und  der  vorzeitige  Zahnausfall,  plombirte  und  falsche  Zähne,  sowie  falsche 
Gebisse. 

Während  die  Zähne  durch  die  Fäulnis  selbst  in  Jahren  nicht  wesentlich  verändert 
werden,  können  sie  durch  Hitzeinwirkung  Umänderungen  von  'solcher  Wesenheit  erfahren, 
dass  ihre  Verwertbarkeit  für  die  Identitätsbestimmung  vermindert  wird.  Die  Zähne  werden, 
wie  zuerst  von  Küchenmeister,  später  auch  von  Hofmann  an  den  Ringtheaterleichen  fest- 
gestellt worden  ist,  calcinirt,  bekommen  Sprünge,  und  zerbröckeln  ungemein  leicht,  sodass 
Caries  oder  Zahndefect  vorgetäuscht  werden  kann,  dabei  sind  sie  blendend  weiss,  und 
es  lässt  sich  vorstellen,  dass  durch  die  Flamme  vordem  „schwarze"  Zähne  weiss  gebrannt 
werden  können,  während  umgekehrt  bei  der  Verkohlung  auch  eine  Anschwärzung  vordem 
ganz  weisser  Zähne  beobachtet  worden  ist  (v.  Hofmann    Lehrb.  7.  Aufl.  1895,  s.  864). 

d)  Besondere  Kennzeichen. 

Von  jeher  hat  man  mit  Recht  auf  das  Vorhandensein  sinnenfälliger 
körperlicher  Merkmale  bei  Personsfeststellungen  ein  grosses  Gewicht  gelegt. 
In  der  That  sind  auffallende  Eigenthümlichkeiten,  wie  ein  Höcker,  ein  Kropf, 
ein  Mal  u.  dgl.  mehr  als  etwas  Anderes  geeignet,  eine  Person  vollkommen 
sicherzustellen. 

^  Die  wichtigsten  dieser  besonderen  Merkmale  sind :  Verkrümmungen  der  Wirbelsäule, 

der  Beine,  der  Arme,  Verbiegungen  des  Brustkorbes  oder  der  Extremitäten,  das  Fehlen  von 
Armen,  Beinen,  Händen,  Füssen,  Fingern,  Zehen,  Versteifungen  oder  Verrenkungen  der  Gelenke, 
Brüche,  Abnormitäten  der  Kopfbildung  (Spitzschädel,  Wasserschädel,  schiefer  Schädel)  und 
der  Behaarung,  Missbildungen,  wie  Hasenscharte  und  Wolfsrachen,  Verstümmelungen,  auffällige 
pathologische  Veränderungen  namentlich  am  Gesichte,  den  Augen,  der  Nase,  den  Ohren  und 
Lippen,  z.  B.  krebsige  Neubildungen,  Geschwüre,  Ausschläge,  syphilitische  Defecte.  Dazu 
kommen  noch  Kropf,  Entwicklung  und  Beschaffenheit  der  weiblichen  Brustdrüsen  und  Geni- 
talien mit  Rücksicht  auf  die  bereits  eingetretene  Geschlechtsfunction,  Schwangerschaftsnarben, 
Hernien,  pathologische  Veränderungen  des  Penis  und  der  Hoden  (Monorchie,  Kryptorchie, 
fehlendes  Präputium),  endlich  von  besonderer  Wichtigkeit  noch  Narben  und  Tätowirungen, 
sowie  die  Beschaffenheit  der  Hände. 

Bezüglich  der  Narben  und  Tätowirungen  wird  auf  die  besonderen  Abhandlungen  an 
anderer  Stelle  verwiesen;*)  über  die  Hände  als  Identitätszeichen  wollen  wir  hier  noch 
einige  kurze  Bemerkungen  anfügen. 

Die  Beschaffenheit  der  Hände  und  der  Fingernägel  gestattet  unzweifelhaft  oft  sogar 
ganz  sichere  Rückschlüsse  auf  die  Beschäftigung  und  den  Stand  des  Individuums.  So  ist 
die  schwielige  Hand  des  Arbeiters  und  Landmannes  auf  den  ersten  Blick  zu  unterscheiden 
von  der  des  Städters  mit  vorwiegend  geistiger  Thätigkeit.  Gewisse  Hantirungen  bedingen 
theils  charakteristische  Färbungen  der  Haut,  theils  besondere  Arten  von  Schwielenbildungen, 
die  ganz  richtig  als  professionelle  bezeichnet  wurden  (Hebra,  Kaposi,  Neumann,  Hirt),  theils 
auch  typische  narbige  Veränderungen.  Mit  Recht  haben  Tardieu,  Vernois  und  andere 
Gerichtsärzte  von  diesen  gewerblichen  Eigenthümlichkeiten  der  Hände  für  forensische 
Zwecke  wiederholt  Gebrauch  gemacht. 


*)  Siehe  Artikel  „Gerichtl.  Medicin"  S. 


442  IDENTITÄTSBESTIMMUNG. 

Um  zunächst  von  den  gewerblichen  Verfärbungen  der  Hände  zu  sprechen, 
sind  die  des  Müllers,  Bäckers,  Kalk-,  Zink-  und  Bleiweissarbeiters  weiss,  des  Färbers  blau,  des 
Kohlenarbeiters,  Kesselheizers,  Schmiedes,  Schlossers  schwarz,  des  Mennigarbeiters  roth, 
des  Schweinfurtergrünarbeiters  grün  gefärbt.  Dauernde  Verfärbungen  findet  man  ferner 
bei  den  Cichorienarbeitern,  deren  unbedeckte  Hautpartien  braun,  bei  den  Ultramarin- 
arbeitern, deren  Hände  blau  und  bei  den  Krapparbeitern,  wo  sie  roth  sind.  Farbige 
Nägel  und  Fingerspitzen  haben  die  Gerber  (braunroth),  die  Kunsttischler  (schwarzbraun), 
die  Tabakarbeiter  (braun),  die  Indigoarbeiter  (blau). 

Zahlreich  sind  die  mitunter  ganz  typischen  professionellen  Schwielen- 
bildungen. So  finden  sich  Schwielen  in  der  rechten  Hohlhand  vorwiegend  bei  Schmieden, 
Schlossern,  Tischlern,  Zimmerleuten,  Gerbern  und  Lederzurichtern;  an  den  Fingern  der 
rechten  Hand  bei  Bürstenbindern,  Steinklopfern,  Schriftsetzern,  Schustern,  Schneidern, 
Uhrmachern,  Drechslern  und  Gerbern;  an  den  Fingern  der  linken  Hand  bei  Graveuren, 
Modellirern,  Malern,  Schlossern,  Drechslern,  Korbmachern,  Näherinnen,  Häklerinnen  und 
Schneidern  (Spitze  des  Daumens  und  Zeigefingers  zerstochen);  an  beiden  Händen  finden 
sich  Schwielen  in  typischen  Lagen  bei  Webern  und  Posamentirern,  Hutmachern,  Seilern, 
Wäscherinnen  und  Perlmutterarbeitern. 

Narben  neben  Schwielen  und  meist  russiger  Verfärbung  finden  sich  bei  allen  Feuer- 
arbeitern, namentlich  den  Grobschmieden,  Zeugschmieden,  Schlossern,  dann  bei  den  Stein- 
brechern, Steinmetzen  und  Steinklopfern,  meist  auch  bei  Maurern.  Sie  rühren  von  den 
abspringenden  Eisen-  und  Steintheilen  her. 

B.  Mittel  zur  Identitätsbestimmung. 
Um  eine  Person  vollkommen  sicherzustellen,  dazu  bedarf  es  ausser  den 
bisher  angeführten,  rein  ärztlichen  Untersuchungen  und  Befundaufnahmen 
noch  besonderer  Behelfe,  welche  im  Folgenden  eine  kurze  Erörterung  finden 
sollen.  Es  gehören  dahin  die  Untersuchung  der  Kleider  und  Effecten,  die 
Photographie,  Anthropometrie  und  einige  andere  besondere  Behelfe. 

1.  Die  Kleider  und  Effecten.  Es  bedarf  kaum  einer  Auseinandersetzung,  wie 
wichtig  für  die  Agnoscirung  die  Untersuchung  von  Kleidungsstücken  und  son- 
stigen Gegenständen  der  untersuchten  lebenden  oder  todten  Person  ist.  Ob  diese 
Arbeit  dem  Arzte  oder  dem  Untersuchungsrichter  zufällt,  könnte  an  sich  zweifel- 
haft sein;  die  Regulative  für  die  Vornahme  gerichtlicher  Leichenöffnungen  weisen 
die  Aufgabe  dem  Arzte  zu  (§§  31  und  32  der  österr.  Vorschrift  und  §  10  des. 
deutschen  Regulativs).  In  der  österr.  Vorschrift  sind  auch  sehr  genaue  und 
zutreffende  Bestimmungen  über  die  Art  des  Vorganges  hiebei  enthalten  (vgl. 
gesetzliche  Bestimmungen  am  Eingang),  worauf  hiemit  verwiesen  wird. 

Wie  die  Kleider  sind  auch  andere  Hüllen,  welche  besonders  zur  Entwicklung  neu- 
geborener Kinder  verwendet  werden,  zu  behandeln.  In  zahlreichen  Fällen  hat  der  Nach- 
weis der  Herkunft  des  Lappens,  Tuches  u.  s.  f.,  worin  ein  todt  aufgefundenes  Kind  ein- 
geschlagen war,  zur  Entdeckung  der  Kindesmörderin  geführt.  Ebenso  ist  das  Bändchen, 
mit  welchem  die  Nabelschnur  abgebunden  ist,  wichtig. 

Auch  bezüglich  der  sonstigen  Gegenstände,  der  sogenannten  Effecten,  ist  kaum  noch 
etwas  zu  bemerken.  Es  kommen  da  wesentlich  in  Betracht:  Briefe,  Karten,  Taschentücher, 
Messer,  Zeitungsblätter,  Münzen,  Geldbörsen,  Uhren,  Ringe,  Ohrgehänge  und  sonstige 
Schmuckgegenstände.  Bei  hochgradig  faulen  Leichen  ist  die  Auffindung  derartiger  Dinge 
meist  noch  viel  wichtiger,  weil  eine  anderweitige  Identificirung  schwer  oder  unmöglich 
geworden  ist.  Die  forensische  Literatur  kennt  zahlreiche  Beispiele  von  selbst  sehr  späten 
Agnoscirungen  durch  diese  Untersuchungen.  Selbst  an  Skeletten  können  sich  solche  Dinge 
finden  und  die  Erkennung  nach  Jahrzehnten  noch  ermöglichen.  Viele  Gegenstände  sind 
ja  fast  unzerstörbar,  aber  selbst  die  Kleider  können  je  nach  der  Beschaffenheit  des  Stoffes 
der  Zersetzung  oft  ungewöhnhch  lange  Zeit  widerstehen.  Beispiele  dieser  Art  führen 
unter  Andern  Moser  und  Reinhard  an.  Selbst  bei  verkohlten  Leichnamen  finden  sich 
diese  Gegenstände,  sowie  auch  ganz  ansehnliche  Kleiderreste  wohl  erhalten,  wie  wir  aus 
den  Untersuchungen  Zillner's  von  den  Opfern  des  Ringtheaterbrandes  in  Wien  wissen. 

2.  Die  Photographie.  Es  giebt  wohl  kaum  ein  besseres  Mittel  für  die 
Identificirung  von  Personen  als  die  Photographie.  Mit  Recht  wird  davon  auch 
für  forensische  Zwecke  ein  immer  ausgedehnterer  Gebrauch  gemacht.  Es 
sollte  als  Regel  gelten,  jeden  unbekannten  Verbrecher  und  jede  unbekannte 
Leiche  zu  photographiren.  Nichts  kann  eine  spätere  Agnoscirung  sicherer  ge- 
währleisten. 

Dieser  Ueberzeugung  verdanken  die  Ve  rbr  echer-Albums,  welche  von  den  Polizei- 
und  Gerichtsbehörden  grosser  Städte  zum  Theile  schon  vor  mehr  als  zwei  Decennien  an- 


IDENTITÄTSBESTIMMÜNG.  443 

zulegen  begonnen  worden  sind  (Paris,  Berlin)  ihre  Entstehung.  Das  Verbrecheralbum  von 
Berlin  hatte  schon  zur  Zeit  der  Hygiene-Ausstellung  1883,  wo  ich  dasselbe  zum  erstenmale 
besichtigt  habe,  einen  sehr  stattlichen  Umfang,  dank  der  unermüdlichen  Thätigkeit  seines 
geistvollen  Begründers  Hyllesem.  Es  war  in  Mitteleuropa  damals  noch  das  einzige  Unter- 
nehmen dieser  Art,  und  war  es  mit  Hilfe  dieser  Sammlung  von  Photogrammen  aller  auch 
ein  einzigesmal  von  der  Polizeibehörde  in  Gewahrsam  genommenen  Menschen  sehr  leicht 
möglich,  neu  eingelieferte  Uebelthäter,  die  natürlich  meist  falsche  Namen  angeben,  sicher- 
zustellen. 

Einen  ebenso  grossen  Wert  hat  die  Photographie  für  die  spätere 
Agnoscirung  von  Leichen.  Bei  der  Aufnahme  sollte  aber  immer  der 
Arzt  mitwirken,  wenn  er  sie  schon  nicht  selbst  zu  machen  im  Stande  ist, 
damit  das  Wichtige  und  Charakteristische  im  Bilde  erscheint.  *)  „Die  licht- 
empfindliche Platte  ist  die  neue  Netzhaut  des  Forschers",  sagt  mit  Ptecht 
Vogel,  um  den  Wert  der  Photographie  für  wissenschaftliche  Untersuchungen 
klarzulegen,  und  ich  füge  hinzu  eine  „objective"  Netzhaut,  was  für  die 
Zwecke  der  forensischen  Medicin  von  ganz  besonderer  Bedeutung  ist. 

Für  die  Agnoscirung  ist  selbstverständlich  der  Kopf  und  das  Gesicht 
die  Hauptsache.  Nun  sind  diese  aber  bei  faulen  Leichen  oft  bis  zur  absoluten 
Unkenntlichkeit  entstellt.  Die  photographische  Aufnahme  so  entstellter  Ge- 
sichtszüge wäre  natürlich  wertlos.  In  solchen  Fällen  empfiehlt  es  sich,  den 
Kopf  abzutrennen  und  der  Auswässerung  im  kalten  fliessenden  Wasser  zu 
unterziehen,  die  aufgedunsenen  Weichtheile  nehmen  bei  dieser  Behandlung 
wieder  annähernd  ihre  ursprüngliche  Gestalt  an,  die  Fäulnisgase  entweichen, 
die  flüssigen  Fäulnisproducte  werden  fortgeschwemmt  und  nun  ist  die  Er- 
kennung oft  wieder  möglich  geworden.  Derartig  behandelte  Köpfe  können 
auch  wieder  mit  Vortheil  photographirt  werden,  was  ich  schon  in  mehreren 
Fällen  mit  gutem  Erfolg  ausgeführt  habe. 

Die  Stellung,  welche  man  dem  Lebenden  oder  der  Leiche  beim  Photographiren  giebt, 
wird  wesentlich  von  dem  Zwecke,  der  erreicht  werden  soll,  abhängen,  und  scheinen  mir 
theoretische  Erörterungen  darüber,  ob  das  volle  Antlitz  oder  das  Profil  oder  Theile  (Viertel) 
des  Profils  oder  ein  Spiegelbild  aufgenommen  werden  soll,  wertlos.  Genauestes  giebt 
hierüber  Bertillon  in  seinem  classischen  Buche  _La  Photographie  justiciaire"  an,  ferner 
macht  auch  Jeserich  darauf  bezügliche  praktische  Angaben. 

3.  Die  Antliropometrie.  Alphoxs  Beetillon  hat  in  Paris  ein  nach 
ihm  „Bertillonage"  genanntes  Verfahren  der  Körpermessung  unbekannter 
Personen  eingerichtet,  dessen  praktischer  Wert  für  Agnoscirungszwecke  immer 
mehr  anerkannt  wird,  je  weitere  Kreise  sich  mit  demselben  vertraut  machen. 
Das  anthropometrische  Verfahren  von  Beetillon  hat  die  Photographie  zur 
Vorbedingung.  Es  wurde  zunächst  eine  Lichtbildersammlung  aller  auf  die 
Pariser  Polizei-Präfectur  gebrachten  Personen  angelegt.  Jeder  dorthin  Ein- 
gelieferte wurde  seit  Jahren  und  wird  noch  heute  photographirt.  Die 
Sammlung  hat  jetzt  100.000  und  mehr  Einzelbilder. 

Wird  nun  Jemand  neu  eingebracht,  so  muss  zunächst  festgestellt  werden,  ob  er 
schon  einmal  da  war;  denn  dann  ist  er  sofort  agnoscirt.  Das  Heraussuchen  seiner 
Photographie  aus  der  Riesensammlung  wäre  aber  ein  Ding  der  Unmöglichkeit  und  der 
Wert  grosser  Sammlungen  von  Verbrecherbildern  durch  die  Unmöglichkeit  ihrer  praktischen 
Verwertung  fast  auf  Null  herabgesetzt.  Zum  Zwecke  der  Ermöglichung  raschen  Findens 
der  Photographie  hat  nun  Bertillon  ein  ganz  ingeniöses  System  der  Körpermessung 
erdacht,  das  auf  folgenden  Grundlagen  fusst: 

Von  jedem  Menschen  werden  gemessen  die  Körpergrösse,  Kopflänge,  Kopfbreite, 
Länge  des  Vorderarmes,  des  Mittel-  und  kleinen  Fingers  und  des  Fusses;  endlich  wird 
bestimmt  die  Spannweite  der  Arme,  die  Höhe  der  Büste  und  die  Farbe  der  Augen.  Von 
jedem  Maasse  sind  3  Abstufungen  gemacht,  die  für  Männer  und  Frauen  empirisch  bestimmt, 
bei  einer  für  jedes  Maass  genau  festgestellten  Ziffer  beginnen.    Es  giebt  also  grosse,  mittel- 


")  Die  Lichtbilder  leisten  nicht  nur  für  die  Feststellung  der  Person,  sondern  auch 
vieler  wichtiger  Befunde,  wie  der  Lage  und  Beschaffenheit  von  Wunden,  der  Art  der  Blut- 
besudlung  und  sonstiger  Beschmutzungen,  der  Lage  von  Strangfurchen  u.  dergl.  so 
wesentliche  Dienste,  dass  solche  viel  öfter,  als  es  bisher  geschieht,  von  den  Gerichtsärzten 
hergestellt  werden  sollten.  Die  lichtempfindliche  Platte  ist  die  absolute  Objectivität  und 
daher  imschätzbar  für  forensische  Zwecke. 


444  IMMUNITÄT. 

grosse  und  kleine  Menschen  mit  langen,  mittellangen  und  kurzen,  breiten,  mittelbreiten 
und  schmalen  Schädeln,  grosser,  mittlerer  und  kleiner  Spannweite  der  Arme  u.  s.  f. 
Nach  diesen  anthropometrischen  Merkmalen  sind  auch  alle  Photographien  untergetheilt 
und  es  resultiren  durch  diese  fortgesetzte  Gruppenbildung  schliesslich  ganz  kleine  Gruppen 
von  Lichtbildern,  unter  denen  sich  das  des  Neugemessenen  befinden  muss,  wenn  er  schon 
einmal  in  der  Anstalt  war,  oder  wo  es  eingereiht  wird,  wenn  der  Angekommene  ein 
Neuling  ist. 

Alle  Maasse  werden  nach  einheitlichen  festgelegten  Grundsätzen  aufs  Sorgfältigste 
bestimmt.  Die  Maassstäbe  sind  sämmtlich  fest  (nicht  Bandmaass),  oder  werden  mit  dem 
.Tasterzirkel  aufgenommen.  *) 

4,  Anderweitige  Behelfe.  Ausser  der  schon  oben  erwähnten  Aus- 
wässerung von  Leichen  und  Leichentheilen  können  bei  hochgradiger  Fäulnis 
mit  Erfolg  noch  andere  Reconstructionsversuche  gemacht  werden,  welche  mit- 
unter ein  überraschend  günstiges  Resultat  liefern  und  der  Leiche  oder  dem 
abgeschnittenen  Kopfe  und  Gesichte  ein  nahezu  normales  Aussehen  wiedergeben, 
so  dass  nach  durchgeführter  Reconstruction  eine  Agnoscirung  durch  Besichtigung 
oder  mittelst  photographischer  Aufnahme  möglich  ist.  Sehr  guten  Erfolg  hat 
das  Einlegen  des  ausgewässerten  Körpers  oder  Körpertheiles  in  alkoholische 
Sublimat-  oder  Chlorzinklösung  (v.  Hofmann)  oder  die  Injection  coagulirender 
und  bleichender  Flüssigkeiten,  wie  sie  von  Touedes,  Wilhelmi  und  Richaedson 
ausgeführt  worden  ist.  Die  Injection  antiseptischer  Flüssigkeiten,  wie  xVrsen- 
lösungen,  Sublimatlösungen,  Carbolsäure-Glycerin,  WicKEESHEiM'sche  Flüssigkeit 
kann  für  die  Zwecke  der  Leichenerkennung  selbst  nach  langer  Zeit,  wie  ich 
aus  eigener  Anschauung  weiss,  bestens  empfohlen  werden. 

Ausser  diesen  chemischen  Proceduren  ist  ein  nicht  selten  angewendeter 
Behelf  zur  nachträglichen  Agnoscirung  von  Leichen  die  Abnahme  einer 
Gipsmaske.  Die  Gesichtszüge  eines  Menschen  werden,  wenn  die  Modellirung 
von  fachkundiger  Hand  geschieht,  dadurch  in  ungemein  deutlicher  Weise 
dauernd  erhalten.  J.  keattee. 

Immunität.  Unter  Immunität  verstehen  wir  eine  gewisse  Unempfind- 
lichkeit  des  Körpers  gegen  krankmachende  Einflüsse,  besonders  Ansteckungs- 
stoffe. Am  bemerkenswertesten  ist  daher  die  Immunität  gegen  Infections- 
krankheiten  (s,  d.). 

Wir  unterscheiden  eine  angeborene  Immunität,  und  zwar  eine 
individuelle  und  eine  Arten-  und  Rassenimmunität;  und  eine 
erworbene  Immunität,  und  zwar  eine  natürlich  erworbene  und 
eine  künstlich  erworbene. 

1,  Die  angeborene  Immunität. 

Die  angeborene  individuelle  Immunität  ist  eine  allgemein 
bekannte  Erscheinung,  die  wir  bei  jeder  grösseren  Epidemie  oder  stark  auf- 
tretenden endemischen  Krankheit  beobachten  können.  Wir  wissen,  dass 
einzelne  Individuen  gegen  bestimmte  Infectionskrankheiten,  wie  Masern  oder 
Scharlach,  Pocken,  Typhus,  Cholera,  Diphtherie,  Tuberkulose  u.  s.  w.  völlig 
widerstandsfähig,  also  immun  sind,  selbst  wenn  sie  sich  der  grössten  An- 
steckungsgefahr aussetzen.  Der  Körper  dieser  Individuen  ist  eben  nicht 
disponirt  für  gewisse  Infectionskrankheiten.  Es  ist  für  diese  Erscheinung 
eine  ganze  Reihe  von  Immunitätstheorien  aufgestellt  worden,  die  wir 
später  besprechen  wollen.  Ganz  besonders  auffallend  ist  die  angeborene 
Arten-  und  Rassenimmunität,  welche  sich  darin  äussert,  dass  von 
einzelnen  Infectionskrankheiten  nur  Menschen,  von  anderen  nur  Thiere  er- 
griffen werden,  und  zwar  hier  oftmals  wieder  nur  ganz  bestimmte  Thierarten. 


*)  Es  muss  als  Regel  gelten,  dass  bei  allen  Messungen,  die  vom  Gerichtsarzte  vor- 
genommen werden,  ausser  wenn  es  sich  um  die  Bestimmung  von  Umfangen  handelt, 
niemals  Bandmaass,  sondern  stets  ein  fester  Maassstab  oder  der  Tasterzirkel  in  Anwendung 
zu  ziehen  ist. 


IMMUNITÄT.  445 

So  sind  z.  B.  die  Thiere  immun  gegen  die  für  den  Menschen  so  infectiösen  Krank- 
heiten: Syphilis,  Scharlach,  Masern;  andererseits  ist  z.  B.  wieder  der  Mensch  immun  gegen 
die  den  Mäusen  so  verderbliche  Mäuseseuche  ii.  s.  w.  Ferner  sind  einzelne  Thierarten 
immun  gegen  Krankheiten,  denen  andere  Thierarten  sicher  erliegen.  Gegen  Milzbrand, 
der  für  so  viele  Thierarten  verderblich  ist,  sind  z.  B.  Ratten,  Tauben  und  Hühner  immun, 
letztere  sind  auch  immun  gegen  Tetanus,  Kaninchen  gegen  Rotz,  Hunde  gegen  Tuber- 
kulose, obwohl  sie  bei  ihrem  Umherschnuppern  und  Laufen  über  staubigen  Erdboden  wohl 
genug  Tuberkelbacillen  einathmen. 

Was  die  Rassenimmunität  betrifft,  so  wissen  wir  z.  B.  von  Thieren, 
dass  Feldmäuse  für  Rotz  und  Tuberkulose  empfänglich  sind,  weisse  Mäuse 
nicht,  wogegen  wiederum  die  letzteren  einer  Infection  mit  dem  Micrococcus 
tetragenus  erliegen,  der  den  grauen  Mäusen  vollkommen  unschädlich  ist. 
Von  Menschenrassen  sind  z.  B.  die  Neger  immun  gegen  das  gelbe  Fieber, 
für  welches  die  weisse  Rasse  sehr  empfänglich  ist,  dagegen  sind  erstere 
wieder  stärker  disponirt  für  Tuberkulose,  Pocken  und  andere  Krankheiten. 

2.  Die  erworbene  Immunität. 

Natürlich  erworbene  Immunität  gegen  eine  Krankheit  nennen  wir 
eine  solche,  die  durch  das  einmalige  Ueberstehen  der  betreffenden  Krankheit 
hervorgerufen  ist,  und  durch  welche  ein  gewisser,  allerdings  nicht  absolut 
sicherer  Schutz  gegen  eine  zweite  Erkrankung  der  nämlichen  Art  gewährt 
wird.  Die  Dauer,  welche  ein  solcher  Schutz  gegen  eine  erneute  Infection 
hat,  ist  bei  den  verschiedenen  Krankheiten  sehr  verschieden.  Die  am  längsten 
währende  natürlich  erworbene  Immunität  hat  man  nach  dem  Ueberstehen 
gewisser  exanthematischer  Krankheiten  beobachtet,  wie  Pocken,  Scharlach, 
Masern.  Bei  anderen  Krankheiten  wird  nur  ein  kurze  Zeit  dauernder  Schutz,  bei 
noch  anderen  gar  keine  Immunität  beobachtet,  und  einzelne  Krankheiten  be- 
wirken durch  einmaliges  Ueberstehen  sogar  eine  Disposition  für  spätere 
Wiedererkrankungen. 

Da  man  nun  beobachtete,  dass  auch  leichte  Erkrankungen  einen  Schutz 
gegen  spätere  neue  Infectionen  gewähren,  kam  man  bald  dahin,  bei  leichten 
Epidemien  die  Gesunden  direct  der  Ansteckung  auszusetzen,  um  sie  durch 
Ueberstehen  einer  leichten  Erkrankung  gegen  spätere  schwere  zu  schützen. 
Es  ist  dies  eine  künstlich  erworbene  Immunität. 

In  China  hatte  man  beispielsweise  schon  vor  mehr  als  3000  Jahren  die  so  verheerend 
auftretenden  Pocken  dadurch  zu  bekämpfen  versucht,  dass  man  die  Menschen  in  ganz 
besonderer  Weise  künstlich  mit  dem  in  Pockenschorfen  enthaltenen  echten  Pockengift 
impfte,  den  Verlauf  der  Infection  durch  geeignete  Maassnahmen  milde  gestaltete  und  die 
künstlich  Inficirten  so  gegen  eine  natürliche  Infection  mit  derselben  Krankheit  immun 
machte. 

Dieses  Verfahren,  die  sogenannte  Variolation,  wurde  Anfang  des  18.  Jahrhunderts 
nach  England  verpflanzt,  breitete  sich  über  mehrere  andere  Länder  aus  und  gewann  zahl- 
reiche Anhänger.  Es  war  auch  in  gewisser  Beziehung  erfolgreich,  aber  doch  recht 
mangelhaft  und  gefährlich,  da  zahlreiche  Todesfälle  dabei  beobachtet  wurden.  An  seine 
Stelle  trat  dann  gegen  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  die  von  dem  englischen  Arzt 
Jenker  entdeckte  Impfung  mit  dem  Kuhpockengift,  einem  für  die  Menschen  harmlosen 
Virus,  welches  eine  Krankheit,  die  Kuhblattern,  erzeugt,  nach  deren  Ueberstehen  die 
Menschen  immun  gegen  die  wahren  Pocken  sind^  und  zwar  für  relativ  lange  Zeit,  circa 
12  Jahre.  Man  nennt  dies  Verfahren  die  Vaccination.  Diese  grosse  Entdeckung  Jenner's 
hat  den  Anstoss  zu  neuen,  überaus  wertvollen  Entdeckungen  auf  dem  Gebiete  der  Schutz- 
impfung gegeben,  welche  wir  besonders  den  epochemachenden  Versuchen  Pasteur's  ver- 
danken. Pasteur  ging  von  der  Anschauung  aus,  dass  das  Kuhpockenvirus  ein  abgeschwächtes 
Pockengift  sei  und  übertrug  nun  die  bei  der  Pockenschutzimpfung  gemachten  Erfahrungen 
auf  andere  Infectionskrankheiten.  Es  gelang  ihm  und  seinen  Schülern  zunächst  bei  der 
Hühnercholera  und  beim  Milzbrand,  später  auch  beim  Schweinerothlauf,  beim 
Rauschbrand  und  zuletzt  bei  der  Hundswut h,  Thiere  durch  vorsichtige,  stufenweise 
vorgenommene  Application  des  abgeschwächten  Infectionsmaterials  gegen  eine  spätere,  sonst 
tödliche  Infection  mit  vollgiftigem  Material  zu  immunisiren. 

Die  Schutzimpfung  muss  äusserst  vorsichtig  ausgeführt  werden,  und  so 
darf  z.  B.  nicht  auf  die  Impfung  mit  dem  vollständig  abgeschwächten  Virus 
die   Einverleibung   des   wirksamen    Giftes   folgen,   sondern  es  müssen  noch 


446  IMMUNITÄT. 

dazwischen  Impfungen  mit  verschieden  starkem  Material  eingeschoben  werden. 
Pasteuk  bediente  sich  hierfür  zweier  „Vaccins"  von  verschiedener  Giftigkeit: 
des  schwächeren  „premier  vaccin"  und  des  stärkeren  „deuxieme  vaccin'^ 

Die  Abschwächung  des  vollvirulenten  Materials  kann  durch  verschiedene 
Mittel  erzielt  werden: 

1.  Mittelst  der  Passage  durch  den  Körper  von  weniger  empfindlichen 
Thieren. 

2.  Durch  Züchtung  der  Culturen  unter  dem  Einfluss  gewisser  physi- 
kalischer Einwirkungen,  wie  höhere  Wärme,  Luftzutritt,  Sonnenlicht,  Elek- 
tricität,  höherer  Luftdruck  u.  s.  w. 

3.  Durch  Zusatz  von  Chemikalien,  wie  Carbolsäure,  Jodtrichlorid  etc. 

Was  den  praktischen  Erfolg  dieser  Schutzimpfungen  betrifft, 
so  gehen  die  Meinungen  über  den  Wert  derselben  noch  recht  auseinander. 
Für  den  Milzbrand  geht  die  Ansicht  der  meisten  Forscher  dahin,  dass  in 
Ländern  oder  Bezirken,  welche  regelmässig  von  Milzbrand  stark  heimgesucht 
werden,  die  Schutzimpfung  nützlich  ist. 

Beim  Schweinerothlauf  und  bei  der  Hühnercholera  waren  die 
Erfolge  zunächst  keine  ermuthigenden,  so  dass  von  einzelnen  Seiten  von  der 
Schutzimpfung  abgerathen  wurde.  Jedoch  haben,  wenigstens  was  den  Rothlauf 
betrifft,  die  Schutzimpfungen  speciell  in  Ungarn  bedeutend  zugenommen,  und 
man  ist  dort  mit  dem  Erfolg  derselben  zufrieden. 

Beim  Rauschbrand  lauten  die  Urtheile  übereinstimmend  so  günstig 
für  die  Schutzimpfung,  dass  dieselbe  als  ein  wirksames  Schutzmittel  gegen 
diese  Seuche  anzusehen  ist. 

Mit  das  wertvollste,  auch  auf  dem  Princip  der  Anwendung  abgeschwächten 
Giftes  beruhende  Verfahren,  ist  das  von  Pasteue  zur  Behandlung  der  Toll- 
wuth  empfohlene. 

Wird  einem  Affen  nach  vorhergegangener  Trepanition  des  Schädels  ein  Stückchen 
Rückenmark  eines  wuthkranken  Hundes  unter  die  Dura  mater  gebracht,  so  erkrankt  der 
Affe  nach  geraumer  Zeit  an  Tollwuth;  wird  von  diesem  Affen  ein  zweiter,  von  dem  zweiten 
ein  dritter  u.  s.  w.  geimpft,  so  nimmt  die  Virulenz  des  Giftstoffes  immer  mehr  ab.  Impft 
man  nun  Hunde  mit  einem  derartig  abgeschwächten  Impfstoffe,  so  bleiben  dieselben  gesund 
und  erhalten  eine  Immunität  gegen  immer  stärkere  Giftmengen,  so  dass  sie  schliesslich 
ohne  Schaden  von  tollwuthkranken  Hunden  gebissen  werden  können. 

Eine  noch  einfachere  Methode  der  künstlichen  Abschwächung  des  Giftstoffes  besteht 
darin,  dass  Eückenmarkstücke  mit  möglichst  virulentem  stabilem  Giftwert  von  geimpften 
Kaninchen  mehrere  Tage  getrocknet  werden,  und  zwar  in  einem  Gefäss,  dessen  Boden  mit 
Stückchen  von  Kali  causticum  bedeckt,  ist.  Je  länger  die  Rückenmarkstücke  der  Trocknung 
ausgesetzt  werden,  um  so  schwächer  wird  das  Virus.  Dieses  stufenweise  abgeschwächte 
Virus  wird  nun  zur  Schutzimpfung  von  Thieren  und  auch  zur  Heilung  schon  gebissener 
Thiere  und  Menschen  benutzt. 

Diese  bisher  besprochene  Art  der  Schutzimpfung  wird  hervorgebracht 
durch  Einverleibung  der  natürlich  oder  künstlich  abgeschwächten  Erreger  der 
betreffenden  Krankheit. 

Eine  andere  Art  der  Schutzimpfung  ist  die  durch  die  Stoffwechsel- 
producte  der  betreffenden  Krankheitserreger,  die  sogenannten  Toxine.  Alle 
diese  Versuche  sind  aber  entweder  nur  rein  theoretische  Laboratoriums- 
versuche, oder  sie  dienen  zur  Entwicklung  von  Antitoxinen  zum  Zweck  der 
Heilung  gewisser  Infectionskrankheiten,  wie  die  Diphtherie  und  der 
Tetanus. 

Ferner  ist  noch  zu  erwähnen,  dass  auch  durch  die  Einverleibung  fremder, 
nicht  specifischer  Bacterien,  sowie  Bacterienproducte  und  auch  anderer 
chemischer  Stoffe  eine  gewisse,  aber  meist  schnell  vorübergehende  Immunität 
gegen  einzelne  Infectionskrankheiten  erzeugt  werden  kann.  Einen  praktischen 
Wert  haben  diese  Immunisirungen  jedoch  nicht.  —  Dagegen  haben  gewisse 
Stoffe,  die  sogenannten  Bacterienproteine,  die  in  den  Bacterienleibern 
enthalten  sind  und  erst  durch  den  Zerfall  derselben  frei  werden,  und  die  zu- 


IMMUNITÄT.  447 

nächst  auch  zu  Immunisirungs-  und  Heilzwecken  hergestellt  Avurden,  insoferne 
Bedeutung,  als  sie  zu  diagnostischen  Zwecken  herangezogen  werden.  Die  er- 
wähnenswertesten unter  ihnen  sind  das  Tuberculin  und  das  Mallein. 

Es  ist  natürlich,  dass  man  für  eine  so  auffallende  und  wichtige  Er- 
scheinung, wie  die  Immunität  es  ist,  nach  einer  Erklärung  suchte.  Es  sind 
von  den  verschiedensten  Autoren  auch  solche  Erklärungen  gegeben  w^orden, 
ohne  dass  es  aber  bisher  gelungen  ist,  für  irgend  eine  derselben  den  stricten 
Beweis  zu  erbringen. 

Die  wichtigsten  dieser  Hypothesen,  von  denen  einige  allerdings  nur 
noch  historischen  Wert  haben,  sind  folgende: 

1.  Die  von  Pasteur  und  Klebs  aufgestellte  Erschöpfungshypo- 
these, nach  w^elcher  bei  der  ersten  Erkrankung  des  Körpers  eine  Anzahl  von 
Stoffen  in  demselben  verzehrt  werde,  welche  für  das  Wachsthum  der  be- 
treffenden Bacterienart  nothwendig  seien,  so  dass  die  bei  einem  zweiten  An- 
griff in  den  Körper  eindringenden  Bacterien  nicht  mehr  die  zu  ihrem  Ge- 
deihen nöthigen  Stoffe  vorfinden. 

Diese  Theorie  war  nur  so  lange  haltbar,  als  man  noch  nicht  wusste, 
dass  Immunität  auch  durch  bacterienfreie  Substanzen  hervorgerufen  werden 
kann,  die  ja  eine  derartige  Erschöpfung  nicht  bewirken  können. 

2.  Dieser  Erschöpfungstheorie  gegenüber  steht  die  von  Chauveau  an- 
genommene Retentionshypothese,  welche  annimmt,  dass  nach  der  ersten 
Invasion  die  Stoffwechselproducte  der  Bacterien  im  Körper  zurückbleiben  und 
einerseits  die  weitere  Entwicklung  der  Bacterien  verhindern  und  so  die  Krank- 
heit beendigen,  andererseits  aber  auch  den  Körper  derartig  durchsetzen,  dass 
eine  abermalige  Invasion  derselben  Bacterien  unmöglich  ist.  Die  Hypothese 
stützte  sich  auf  die  Thatsache,  dass  bei  gewissen  Gährungen,  wie  die  Milch- 
säure-, Buttersäure-,  Harngährung  und  die  faulige  Zersetzung  des  Darminhalts, 
Substanzen  entstehen,  welche  schliesslich  die  weitere  Vermehrung  der  Micro- 
organismen, der  Erreger  jener  Vorgänge,  verhindern  und  theilweise  direct 
bacterienwidrige,  antiseptische  Eigenschaften  entfalten.  Die  nämliche  Er- 
scheinung sollte  sich  im  Körper  abspielen  und  die  angehäuften  Stoffwechsel- 
producte sollten  einen  dauernden  Schutz  gegen  eine  abermalige  Entwicklung 
der  nämlichen  Bacterien  gewähren. 

Gegen  diese  Hypothese  ist  daran  zu  erinnern,  dass  die  erworbene 
Immunität  oft  viele  Jahre  lang  andauern  kann,  und  dass  eine  solche  Halt- 
barkeit nicht  durch  solche  leicht  lösliche  Substanzen,  wie  die  Bacterien- 
Stoffw^echselproducte,  bedingt  sein  kann.  Es  muss  sich  nach  der  Ansicht  an- 
derer Autoren  vielmehr  um  eine  haltbare  Veränderung  des  ganzen  Körpers 
handeln,  welche  nur  durch  die  Thätigkeit  der  activen  Gewebszellen  ver- 
mittelt werden  kann. 

3.  Daher  wurde  von  einer  Gruppe  von  Autoren  eine  dritte  Hypothese 
aufgestellt,  nämlich  die  Phagocythentheorie,  deren  Urheber  und  haupt- 
sächlichster Vertreter  Metschnikoff  ist. 

Metschnikoff  fand,  dass  bei  unempfänglichen  Thierarten  virulente,  bei 
empfänglichen  abgeschwächte  Milzbrandbacillen  von  den  Leucocythen  auf- 
genommen —  wie  er  glaubte  —  gefressen,  verdaut  werden,  während  sich  die 
gleiche  Erscheinung  bei  empfänglichen  Thieren  und  virulenten  Bacillen  nicht 
nachweisen  Hess.  Aus  dieser  Erscheinung  leitete  Metschnikoff  folgende 
Schlüsse  ab: 

Die  in  einem  Organismus  vorhandene  oder  nicht  vorhandene  Immunität 
beruht  lediglich  auf  dem  vorhandenen  oder  mangelnden  Vermögen  der  Leuco- 
cythen, die  Bacterien  zu  verzehren  und  dadurch  zu  vernichten.  Diese  Eigen- 
schaft der  Leucocythen  kann  angeboren  oder  erworben  sein.  Die  angeborene 
Immunität  beruht  also  nach  Metschnikoff  darauf,  dass  die  Leucocythen 
befähigt  sind,   die   eingedrungenen   Bacterien  rasch  in  sich  aufzunehmen,  zu 


448  IMMUNITÄT. 

vernichten,  während  bei  den  empfänglichen  Thieren  den  Leucocythen  diese 
Eigenschaft  fehlt,  die  Bacterien  also  frei  bleiben  und  sich  vermehren  können. 

Die  erworbene  Immunität  kommt  so  zu  Stande,  dass  durch  das 
einmalige  Ueberstehen  der  Krankheit  die  Leucocythen,  oder  nach  Metschnikopp 
Phagocythen  sich  daran  gewöhnt  haben,  auch  stärkere  Giftmengen,  viru- 
lentere Bacterien  unbeschadet  aufzunehmen,  so  dass  sie  schliesslich  das  viru- 
lenteste Material  vertragen.  Das  müsste  geschehen  entweder  durch  allmäh- 
liche functionelle  Anpassung  oder  durch  eine  Art  Auslese,  bei  der 
nur  die  von  Hause  aus  stärksten  Phagocythen  erhalten  bleiben,  um  ihre 
Fähigkeit  auf  die  Tochterzellen  zu  vererben. 

Die  Anlockung  der  Leucocythen  erfolgte  nach  Buchner  durch  die  Pro- 
ducte  der  Bacterienthätigkeit  (Chemotaxis).  Ein  Theil  dieser  Körper  lockt 
die  Leucocythen  an  (positive  Chemotaxis),  ein  anderer  stösst  sie  ab 
(negative  Chemotaxis). 

Sobald  ein  Infectionserreger  sich  in  einem  Organismus  vermehrt,  bildet 
er  auch  anlockende  Stoffe,  welche  bewirken,  dass  die  Phagocythen  zum  Kampfe 
gegen  die  Bacterien  herbeiströmen.  Je  virulenter  aber  der  Infectionserreger 
ist,  um  so  energischer  bildet  er  auch  abstossende  Stoffe,  Gifte,  Toxine,  durch 
welche  die  Phagocythen  in  ihrer  Thätigkeit  gelähmt  und  zum  Verzehren  der 
Bacterien  unfähig  gemacht  w^erden. 

Bei  einem  künstlich  immunisirten  Organismus  besteht  dagegen  eine  ge- 
wisse Angewöhnung  der  Zellen,  welche  sie  befähigt,  die  eingedrungenen 
Bacterien  zu  vernichten,  bevor  dieselben  noch  zur  Bildung  grösserer  Mengen 
Toxin  gelangt  sind. 

Gegen  die  Phagocythentheorie  Metschnikopp's  spricht  —  ab- 
gesehen davon,  dass  diese  Hypothese  den  weissen  Blutkörperchen  ein  über- 
natürliches Können  zuspricht  —  der  Umstand,  dass  Immunisirung  ja  nicht 
nur  durch  Bacterien,  sondern  auch  durch  Bacterienproducte  und  andere  Stoffe 
erfolgen  kann,  so  dass  in  diesen  Fällen  die  Gewöhnung  der  Leucocythen  an 
die  Infection  durch  das  Verzehren  der  Infectionserreger  fortfällt. 

4.  Eine  andere  Hypothese  stützt  sich  auf  die  Arbeiten  zahlreicher 
Forscher,  wie  v.  Fodor,  Nissen,  Nüttal,  Buchner,  Behring  u.  a.,  welche 
constatirten,  dass  das  zellfreie  Blutplasma  und  Blutserum,  sowie  auch 
defibrinirtes  Blut,  starke  bactericide  Eigenschaften  besitzt.  Diese  sogenannte 
humorale  Hypothese  verlegt  alle  die  Eigenschaften,  welche  nach  der 
Phagocythentheorie  gewissen  körperlichen  Elementen  des  Blutes  beigemessen 
werden,  in  die  Blutflüssigkeit,  und  schreibt  die  bactericiden  Kräfte  gewissen 
in  Blut  gelösten  Substanzen,  den  sogenannten  AI  ex  inen  zu.  Ueber  die 
Natur  dieser  Alexine  ist  noch  zu  w^enig  bekannt,  so  dass  diese  Hypothese 
keine  genügende  Stütze  findet. 

5.  Dagegen  hat  eine  andere  Hypothese,  welche  eine  vermittelnde  Stellung 
zwischen  der  humoralen  und  der  Phagocythentheorie  einnimmt,  mehr 
Wahrscheinlichkeit  für  sich.  Nach  dieser  Hypothese  sind  die  Leucocythen  aller- 
dings an  der  Vernichtung  der  Infectionserreger  betheiligt,  aber  nicht,  wie  die 
Phagocythentheorie  annimmt,  durch  das  Verzehren  der  Keime,  sondern  durch  bac- 
tericide lösliche  Stoffe,  welche  von  ihnen  ausgeschieden  werden,  und  durch  welche 
das  Blutplasma  seine  bactericide  Kraft  erhält.  Eine  ganze  Keihe  interessanter 
experimenteller  Arbeiten  der  verschiedensten  Forscher  stützt  diese  Theorie. 
Eine  der  beweisendsten  Arbeiten  ist  die  Buchner's,  welchem  es  gelang, 
durch  Einverleibung  sterilisirter  Weizenkleber-  (Aleuronat-)  Emulsionen  in 
die  Pleurahöhle  von  Versuchsthieren  stark  leucocythenhaltige,  bacterienfreie 
Exsudate  zu  erhalten,  die  ausserordentlich  bactericid  wirkten,  und  zwar 
stärker  als  das  Blut,  respective  Blutserum  der  nämlichen  Thiere.  Es  musste  also 
die  Mehrleistung  den  Leucocythen  zugeschrieben  werden.  Um  nun  zu  be- 
w^eisen,  dass  diese  Mehrleistung  aber  nicht  durch  Phagocythose  bedingt  werde. 


INFECTIONSKRANKHEITEN.  449 

wurde  ein  Theil  des  Exsudates  vor  Aussaat  der  Bacterien  zum  Gefrieren  ge- 
braclitj  wodurch  die  Leucocythen  getödtet,  die  von  denselben  producirten 
Alexine  aber  nicht  verändert  werden.  Die  Phagocythose  war  also  bei  dieser 
Versuchsanwendung  ausgeschlossen.  Es  zeigte  sich  nun  bei  Anwendung  der 
gefrorenen  und  wieder  aufgethauten  Exsudatprobe  dieselbe  bactericide  Wir- 
kung, wie  bei  den  nicht  gefrorenen  Proben. 

Trotzdem  diese  vermittelnde  Hypothese  viel  für  sich  hat,  ist  eine  Eini- 
gung der  verschiedenen  Forscher  auf  diesem  Gebiet  bisher  noch  nicht  er- 
reicht, und  besonders  Metschnikoff  hält  fest  an  der  von  ihm  aufgestellten 
Phagocythentheorie. 

Wie  der  Einzelne  sich  aber  auch  zu  dieser  Frage  stellen  mag,  immer 
ist  so  viel  sicher,  dass  die  Immunität,  kurz  gesagt,  dadurch  zu  Stande 
kommt,  dass  im  Innern  des  lebenden  Organismus  äusserst  wirksame  Schutz- 
kräfte vorhanden  sind,  über  deren  Natur  und  über  deren  Wirkungsweise  wir 
uns  vorläufig  noch  nicht  vollkommen  klar  sind.  Zu  erwähnen  ist  noch,  dass 
diese  Widerstandsfähigkeit  experimentell  herabgesetzt  und  verstärkt  werden 
kann.  Ersteres  z.  B.  durch  Störungen  des  Stoflwechselvorganges,  wie  Hun- 
gern, Dürsten,  Ermüden,  ungeeignete  Ernährung,  übermässige 
Temperaturerhöhung  und  -herabsetzung  u.  s.  w.,  beim  Menschen 
auch  durch  psychische  Einflüsse,  wie  Kummer,  Aufregungen 
u.  s.  w.;  Letzteres  durch  Vermehrung  der  im  Organismus  von  Natur  aus 
vorhandenen  Schutzstoffe,  wie  es  die  Blutserumtherapie  thut,  bei  welcher 
der  Organismus  gegen  eine  bestimmte  Infectionskrankheit  geschützt,  immu- 
nisirt  oder  wenigstens  widerstandsfähiger  gemacht  wird,  dadurch  dass  ihm 
Blutserum  von  Thieren  einverleibt  wird,  welche  gegen  die  nämliche  Krankheit 
stark  immun  gemacht  wurden. 

Bemerkenswerthes  ist  hierin  aber  erst  bei  zwei  Krankheiten  geleistet 
worden,  bei  der  Diphtherie  und  dem  Tetanus. 

Zu  erwähnen  sind  an  dieser  Stelle  noch  die  Versuche  eines  russischen  Forschers, 
Smirnow,  welchem  es  nach  seiner  Angabe  gelungen  ist,  die  Diphtherie  mit  Antitoxinen  zu 
heilen,  welche  er  ohne  die  Vermittlung  des  thierischen  Organismus  aus  Diphtherieculturen 
in  normalem  Blutserum  durc"h  Elektrolyse  gewinnt.  Smirnow's  Versuche  sind  noch  zu 
ungenau  beschrieben  und  entbehren  bisher  jeder  Nachprüfung,  als  dass  man  aus  ihnen 
schon  jetzt  irgend  welche  Schlüsse  ziehen  könnte. 

A.    DRÄEE. 

Infectionskrankheiten.  Unter  Infectionskrankheiten  versteht  man  alle 
jene  Krankheiten,  bei  welchen  ein  von  aussen  eindringendes,  im  Körper  sich 
vermehrendes  oder  wenigstens  erheblich  anwachsendes  Agens  einen  schädi- 
genden Einfluss  auf  den  Befallenen  ausübt,  wobei  man  gewöhnlich  die  durch 
Metazoen  (mehrzellige  Thiere)  verursachten  Störungen,  als  Invasionsk rank- 
heiten abzutrennen  pflegt. 

Es  ist  nicht  berechtigt,  dieser  Definition  noch  hinzuzufügen,  dass  jenes 
eindringende  Agens  ein  belebtes  sein  muss;  denn  so  wahrscheinlich  eine 
solche  Voraussetzung  auch  ist,  so  ist  die  Annahme  keineswegs  ausgeschlossen, 
dass  es  auch  chemische  Körper  geben  kann,  welche  aus  den  Bestandtheilen 
eines  geeigneten  Nährbodens  einen  ihnen  selbst  gleichenden  chemischen  Körper 
abzuspalten  oder  umzubilden  vermögen  und  auf  diese  Weise  sich  zu  verviel- 
fältigen im  Stande  sind,  ohne  belebt  im  gewöhnlichen  Sinne  des  Wortes 
zu  sein. 

Die  Fähigkeit  der  Vervielfältigung  ist  hingegen  ein  durchaus  nothwen- 
diges  Kriterium  für  das  Agens  der  Infectionskrankheiten,  zum  Unterschiede  von 
denjenigen  der  Intoxicationskrankheiten.  Ebenso  entscheidend  ist  das  Kriterium, 
dass  die  Krankheitserregung  von  aussen  hineingetragen  sein  muss.  Es  ist  darin 
die  Unterscheidung  von  Constitutions-  und  Stoffwechselanomalieen  begründet. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  29 


450  INFECTIONSKRANKHEITEN. 

Die  Erforschung  der  Thatsache,  ob  dieses  Merkmal  in  dem  einzelnen 
Falle  vorhanden  ist,  unterliegt  oft  den  grössten  Schwierigkeiten,  so  dass  die 
Frage,  ob  eine  Krankheit  auf  Infection  zurückzuführen  ist  oder  nicht,  vielfach 
erst  durch  den  exacten  Nachweis  des  Erregers,  insbesondere  durch  die  ex- 
perimentelle Wiederholung  des  Krankheitsprocesses  bei  Thieren  oder  auch  bei 
Menschen  entschieden  worden  ist.  Ein  classisches  Beispiel  hiefür  ist  die  bei 
weitem  wichtigste  aller  Infectionskrankheiten,  die  Tuberkulose,  welche  bis  zu 
der  Entdeckung  des  Tuberkelbacillus  nur  bei  einem  sehr  kleinen  Theile  der 
Aerztewelt  als  solche  galt.  Andererseits  ist  von  vielen  Seiten  die  parasitäre 
Entstehung  der  Tumoren,  insbesondere  der  malignen,  behauptet  worden.  Auch 
hier  könnte  nur  der  exacte  Nachweis  des  betreffenden  Erregers  beweisend  sein. 
Wenngleich  es  nicht  mehr  recht  bestritten  werden  kann,  dass  einige  Tumoren 
oder  tumorartige  Bildungen  auf  parasitäre  Ursachen  zurückzuführen  sind,  so 
ist  es  doch  keineswegs  bewiesen,  dass  solche  Vorgänge  allgemein  oder  auch 
nur  einigermaassen  häufig  vorkommen. 

Speciell  ist  der  Befund  von  Protozoen  in  Tumoren  bisher  noch  niemals 
ernst  bewiesen,  wenn  auch  vielleicht  in  ganz  vereinzelten  Fällen  (Molluscum 
contagiosum)  wahrscheinlich  gemacht;  und  der  Befund  von  Blastomyceten 
Hefearten  sicher  nicht  in  dem  Umfange  vorhanden,  wie  es  von  mancher 
Seite  behauptet  worden  ist. 

Die  in  früherer  Zeit  gebräuchlichen  Eintheilungen  der  Infectionskrank- 
heiten sind  durch  die  ausserordentlichen  neueren  Fortschritte  auf  diesem 
Gebiete  durchweg  hinfällig  geworden.  Insbesondere  gilt  dieses  von  der 
Abgrenzung  der  contagiösen  von  den  miasmatischen  Krankheiten. 
Es  steht  fest,  dass  alle  Infectionskrankheiten  sich  direct  von  einer  Person  auf 
eine  andere  übertragen  lassen,  wenngleich  zugegeben  werden  muss,  dass  ein 
solcher  Infectionsmodus  bei  vielen  derselben  für  gewöhnlich  nicht  vorkommt. 
In  klinischer  Beziehung  kann  man  acute  von  chronischen,  localisirte  von  allge- 
meinen Infectionen  unterscheiden,  wobei  allerdings  zu  bemerken  ist,  dass  es 
sich  hierbei  um  äussere  Erscheinungsformen  handelt,  welche  vielfach  in  einander 
übergehen. 

In  ätiologischer  Beziehung  ist  nur  eine  Eintheilung  möglich,  in  erstens 
durch  thierische,  zweitens  durch  pflanzliche  Parasiten,  drittens  durch  Erreger 
unbekannter  Natur  hervorgerufene  Infectionskrankheiten. 

Von  den  thierischen  Parasiten  (wenn  wir  nach  der  gebräuchlichen  Auffassung  die 
sogenannten  Invasionskrankheiten  ausschliessen  wollen)  kommen  alle  vier  Classen  der 
Protozoen  als  Schmarotzer  beim  Menschen  vor.  Wesentliche  Krankheitserscheinungen  hat 
man  von  Angehörigen  der  Classen  der  Ciliaten  und  der  Infusorien  allerdings  bisher  nicht 
beobachtet.  Noch  etwas  umstritten  ist  die  Bedeutung  der  Sarcodinen  (Amoeben  im  engeren 
Sinne).  Genügend  gesichert  erscheint  die  pathologische  Bedeutung  der  Sporozoen,  wenn- 
gleich freilich  bisher  nur  von  einer  Art,  der  zu  den  Acystosporidien  gehörigen  Haemamoeba 
Malariae,  erhebliche  Störungen,  hier  allerdings  häufig  der  allerschwersten  Art,  beobachtet 
worden  sind. 

Aus  dem  Pflanzenreich  kann  der  Natur  der  Sache  nach  nur  den  chlorophyllfreien 
Vertretern  eine  parasitäre  Rolle  zukommen.  Von  diesen  können  sowohl  die  Hyphomyceten 
(Fadenpilze),  als  auch  die  Blastomyceten  (Sprosspilze),  als  auch  endlich  die  Schizomyceten 
(Spaltpilze),  letztere  freilich  in  unvergleichlich  grösserem  Umfange  als  die  ersteren,  von 
pathologischer  Bedeutung  sein. 

Für  die  dritte  Gruppe,  der  mit  unbekannten  Erregern,  bleibt  leider,  trotz  der 
eifrigsten  Arbeit  der  neueren  Zeit  auf  diesem  Gebiete,  noch  eine  erhebliche  Zahl  von 
Krankheiten  übrig.  Besonders  auffällig  ist  es,  dass  gerade  bei  denjenigen  Infections- 
krankheiten, welche  diesen  Charakter  am  auffälligsten  zeigen  und  darum  schon  in  den 
frühesten  Zeiten  als  solche  angesprochen  worden  sind,  den  acuten  Exanthemen,  der  Nach- 
weis der  Erreger  noch  nicht  gelungen  ist,  obgleich  beispielsweise  bei  den  Pocken  das  Virus 
leicht  erreichbar  und  in  einer  modificirten  Form,  der  Vaccine,  auf  Thiere  leicht  über- 
tragbar ist.  Nachdem  man  die  gelegentlich  hierbei  vorgefundenen  Mikroorganismen  schon 
vor  längerer  Zeit  als  zufällige  Begleiterscheinungen  erkannt  hatte,  glaubte  man  vielfach  in 
gewissen  anderen  regelmässig  vorkommenden  geformten  Bestandtheilen  parasitäre  Bildungen 
zu  erkennen.    Alle   bisherigen  Versuche,   für  diese   Bildungen  bestimmte  Eigenschaften  in 


INFECTIONSKRANKHEITEN.  451 

Anspruch  zu  nehmen,    welche    sie    von    überall    vorkommenden    Gewebs-,    speciell    Kern- 
degenerationsproducten  unterscheiden  Hessen,  müssen  für  misslungen  erklärt  werden. 

Die  Verbreitung  einer  Infectionskrankheit  kann  in  erster  Linie  direct 
durch  die  Person  des  Erkrankten  erfolgen.  Es  ist  nur  von  der  Syphilis 
bekannt,  dass  bei  dieser  die  directe  Berührung  (auch  hier  nur  cum  grano 
salis  geltend)  der  inficirenden  mit  der  inficirten  Partie  nothwendig  erscheint. 
Da  eine  Austrocknung  für  die  leichte  Zerstörbarkeit  des  wirksamen  Agens 
ausgeschlossen  ist,  bleibt  nur  die  Abkühlung  als  Erklärung  übrig.  Wo  eine 
solche  nicht  erfolgt  (Pfeife  der  Glasbläser),  scheint  auch  eine  Infection  durch 
Vermittlung  erfolgen  zu  können. 

Eine  ähnliche  ausserordentliche  Empfindlichkeit  scheint  der  Erreger  der 
leprösen  Erkrankung  zu  besitzen. 

Eine  besondere  Form  der  persönlichen  Uebertragung  ist  die  durch  Vererbung.  Von 
der  Syphilis,  als  einer  Krankheit  unbekannten  Ursprungs  steht  dieselbe  mit  Sicherheit 
fest.  Dagegen  muss  es  als  unbewiesen  und  auch  durchaus  unwahrscheinlich  hingestellt 
werden,  dass  eine  bacterielle  Krankheit  durch  Vererbung  im  engsten  Sinne  übertragbar 
sei.  Wohl  kann  eine  kranke  Mutter  den  Fötus  mit  ihrer  Krankheit  inficiren  (eine  Durch- 
wanderung der  Placentargefässe  durch  Bacterien  ist  möglich  und  nachgewiesen),  aber 
dann  ist  es  keine  Vererbung  im  engeren  Sinne  (durch  das  Ei,  welche  auch  eine  Analogie 
in  der  Uebertragung  durch  den  Vater  haben  müsste).  Durch  Vererbung  kann  dagegen  die 
grössere  oder  geringere  Empfänglichkeit  für  eine  bestimmte  Infectionskrankheit  (das 
Bestehen  einer  solchen  Prädisposition  ist  wohl  kaum  anzuzweifeln)  von  den  Eltern  auf  die 
Kinder  übertragen  werden,  und  auf  diese  Weise  dürfte  es  sich  zum  Theil  erklären,  dass 
gewisse  Infectionskrankheiten,  beispielsweise  die  Tuberkulose,  in  manchen  Familien  mit 
besonderer  Häufigkeit  auftreten. 

Alle  übrigen  Infectionsstoffe,  so  weit  unsere  Kenntnis  derselben  reicht, 
vertragen  eine  grössere  Pause  zwischen  der  Ablösung  von  ihrem  bisherigen 
Nährboden  und  der  Uebertragung  auf  den  neuen  Krankheitsherd,  wenngleich 
bezüglich  der  Dauer  dieser  Frist  sehr  weitgehende  Unterschiede  vorhanden 
sind.  Von  grösster  Empfindlichkeit  sind  vor  Allem  die  Gonococcen.  Von 
diesen  ist  bekannt,  dass  sie  nur  höchst  selten  auf  anderem  Wege  als  dem 
der  directen  Berührung  übertragen  werden.  Von  besonderer  Empfindlichkeit 
gegen  das  Austrocknen  ist  auch  der  Influenzabacillus,  so  dass  die  Weiter- 
verbreitung derselben  wahrscheinlich  in  der  Hauptsache  nur  durch  das  umher- 
geschleuderte Secret  beim  Husten  und  Niesen  erfolgt  .Von  grosser  epidemio- 
logischer Bedeutung  ist  der  geringe  Widerstand  der  Choleraspirillen  gegen 
das  Austrocknen.  Die  Cholera  ist  darum  niemals  auf  dem  Seewege  um  das 
Cap  herum  von  Indien  nach  Europa  geschleppt  worden,  weil  bacillenhaltiges 
Material  (besudelte  Wäschestücke)  bei  der  langen  Dauer  einer  solchen  Reise 
auch  bei  dichtester  Einpackung  stets  genügend  austrocknete.  Aber  auch  bei 
den  im  Trockenzustande  sich  erhaltenden  Infectionsstoffen  ist  es  selbstver- 
ständlich, dass  ihre  Conservirung  nicht  von  allzulanger  Dauer  sein  kann.  Wie 
alle  organische  Substanz  sind  sie  einer  Menge  von  Schädlichkeiten  aus- 
gesetzt, unter  denen  Licht  und  Luft  (Oxydation)  nicht  qualitativ,  aber  quanti- 
tativ die  einflussreichsten  sind.  Die  Folge  davon  ist,  dass  von  einer  wirk- 
lichen Ubiquität  von  Krankheitserregern  im  Allgemeinen  nicht  die  Rede  sein 
kann.  Auch  die  Tuberkelbacillen,  welche  man  bei  der  weiten  Verbreitung 
der  Krankheit  und  bei  der  Art  und  Weise,  wie  die  überwiegende  Mehrzahl 
der  Phthisiker  mit  ihrem  Sputum  umzugehen  pflegen,  an  allen  Orten  der 
menschlichen  Wohnplätze  vermuthen  möchte,  sind  immer  nur  in  der  näheren 
Umgebung  der  Kranken,  beziehungsweise  dort,  wo  solche  in  besonderer  Häufig- 
keit sich  aufhalten  oder  aufgehalten  haben,  nachweisbar  gewesen. 

Von  einer  grossen  Gruppe  von  Infectionsträgern  ist  es  mit  mehr  oder 
weniger  grosser  Sicherheit  bekannt,  dass  sie  auch  ausserhalb  des  menschlichen 
oder  thierischen  Körpers  sich  nicht  nur  längere  Zeit  zu  erhalten,  sondern 
auch  sogar  zu  vermehren  vermögen,  also  neben  der  parasitischen  auch  eine 
saprophytische  Existenz  zu  führen  im  Stande  sind.     Der  sichere  Beweis  für 

29* 


452  INFECTIONSKRANKHEITEN. 

eine  solche  Thatsaclie  ist  häufig  nur  schwer  zu  erbringen,  und  so  ist  es  von 
einer  Reihe  von  sonst  wohlbekannten  Mikroorganismen  noch  durchaus  zweifel- 
haft, ob  sie  nur  parasitär  oder  auch  saprophytisch  in  der  Natur  vorkommen. 
Es  ist  kein  ausreichender  Beweis  für  die  Möglichkeit  einer  saprophytären 
Existenz,  wenn  man  lebende  Individuen  abgelöst  vom  thierischen  Körper, 
beziehungsweise  von  abgestossenen  Theilen  derselben  (Schleim,  Faeces,  Haut- 
schuppen, Eiter  u.  s.  w.)  vorfindet,  denn  einmal  kann  es  sich  um  wirkliche 
Dauerformen  (Sporen)  handeln,  welche,  in  eine  besonders  widerstandsfähige 
Hülle  eingekapselt,  ohne  erkennbaren  Stoffwechsel  eine  lange,  oft  vieljährige 
Existenz  zu  führen  im  Stande  sind,  oder  manche  Spaltpilze  vermögen  auch 
ohne  Bildung  besonderer  Dauerform  sich  unter  gewissen  günstigen  Umständen, 
unter  Bedingungen,  welche  eine  Vermehrung  oder  auch  nur  einen  Stoff- 
wechsel ausschliessen  (Eingetrocknetsein,  Aufbewahrung  unter  Eis),  sich  lange 
Zeit  lebend  und  virulent  zu  erhalten;  andererseits  ist  es  ein  Beweis  gegen  die 
Möglichkeit  einer  saprophytären  Existenz,  wenn  der  Nachweis  derselben  bisher 
nicht  gelungen  ist.  Wenn  man  es  genau  nehmen  will,  ist  ja  durch  die  Mög- 
lichkeit, einen  Mikroorganismus  auf  künstlichem  Nährboden  bei  gewöhnlicher 
Temperatur  zu  züchten,  der  Beweis  gegeben,  dass  derselbe  sich  auch  ausserhalb 
des  thierischen  Organismus  weiter  zu  entwickeln  vermag,  zumal  es  vielfach 
gelungen  ist,  relativ  einfache  Nährböden  aufzufinden  (eiweissfreie  u.  s.  w.). 

Es  muss  indessen  mit  allem  Nachdruck  hervorgehoben  werden,  dass  eine 
solche  saprophytäre  Existenz  nur  einen  sehr  bedingten  Wert  für  die  Aetiologie 
der  Infectionskrankheiten  besitzt,  da  es  ein  Gesetz  von,  wenn  auch  nicht  ganz 
allgemeiner,  so  doch  sehr  weitreichender  Geltung  ist,  dass  durch  ein  längeres 
saprophytäres  Wachsthum  die  Infectionskraft  (Virulenz)  der  betreffenden  Er- 
reger immer  mehr  herabgesetzt  wird.  Es  steht  damit  die  alte  Erfahrung  im 
Einklang,  dass  eine  Neuinfection  sich  so  überwiegend  häufig  mehr  oder 
weniger  direct  auf  eine  andere  Infection  zurückführen  lässt.  So  ist  es  eine 
feststehende  Thatsache,  dass  die  Choleraspirillen  und  die  Typhusbacillen  im 
Wasser  weiter  zu  gedeihen  im  Stande  sind,  dass  die  letzteren  auch  häufig  im 
Erdboden  (Ackererde)  gefunden  werden  können,  und  doch  gelingt  es  in  der 
Mehrzahl  der  Fälle,  eine  Infection  auf  eine  andere  kurz  vorhergegangene 
zurückzuführen.  Wenn  man  nun  noch  berücksichtigt,  dass  es  oft  nur  einem 
Zufall  oder  der  besonderen  Geschicklichkeit  und  Gründlichkeit  des  Requirenten 
zu  verdanken  war,  dass  ein  solcher  Zusammenhang  aufgedeckt  wurde,  so  ist 
die  Annahme  wohl  berechtigt,  dass  wohl  bei  allen  Cholera-,  und  bei  der  über- 
wiegenden Mehrzahl  der  Typhuserkrankungen  die  Verhältnisse  ebenso  liegen. 
Wenn  diese  zeitliche  Differenz  nicht  zu  erheblich  ist,  kann  allerdings  durch 
die  Möglichkeit  der  saprophytären  Existenz  eine  erhebliche  Steigerung  des 
Infectionsmaterials  erfolgen.  Nachweislich  geschieht  das  häufig,  wenn  Infec- 
tionsträger,  insbesondere  bewegliche,  sich  im  Wasser  zu  vermehren  vermögen. 
Der  in  der  Epidemiologie  als  „explosive"  Entwicklung  einer  Infectionskrank- 
heit  bezeichnete  Vorgang  lässt  mit  ziemlicher  Sicherheit  darauf  schliessen, 
dass  in  dem  betreffenden  Falle  das  Wasser  die  Verbreitung  der  betreffenden 
Epidemie  vermittelt  hat. 

Für  eine  erhebliche  Zahl  von  Infectionskrankheiten  ist  es  vorläufig  bei  dem  gegen- 
wärtigen Stande  der  Prophylaxe  praktisch  von  sehr  geringem  Werth,  festzustellen,  ob  der 
betreifende  Erreger  auch  saprophytisch  zu  gedeihen  vermag.  Wenn  man  bespielsweise 
bedenkt,  dass  eine  exacte  Anamnese  bei  der  Tuberkulose  so  überwiegend  häufig  einem  vor- 
hergegangenen längeren  und  intimeren  Verkehr  des  inficirenden  mit  dem  inficirten  Indivi- 
duum nachzuweisen  im  Stande  ist,  so  wird  es  klar,  dass  gegenüber  der  enormen  Masse 
der  sich  auf  diesem  Wege  Inficirenden  der  etwa  vorhandene  ßest  von  solchen  Kranken, 
die  saprophytär  in  der  Natur  vorkommende  Tuberkelbacillen  aquiriren,  ausser  Acht 
gelassen  werden  kann. 

Eine  besondere  Gruppe  bilden  jene  Infectionskrankheiten,  welche  im 
Wesentlichen  an  andere  Thierspecies  gebunden  sind  und  nur  gelegenlich  von 


INFECTIONSKRANKHEITEN.  453 

diesen  auf  den  Menschen  übertragen  werden.  Es  sind  der  Rotz,  der  Milz- 
brand, die  Hundswuth.  Es  unterliegt  zwar  keinem  Zweifel,  dass  diese  Krank- 
heiten auch  gelegentlich  direct  von  einem  Menschen  auf  einen  anderen  über- 
tragen werden  können,  aber  andererseits  ist  es  eben  so  sicher,  dass  in  der 
überwiegenden  Mehrzahl  der  Fälle  der  Mensch  die  Krankheit  von  Thieren 
acquirirt  und  dass,  wenn  es  gelänge,  jene  Thiere  auszurotten,  man  im  Stande 
wäre,  die  betreifende  Infectionskrankheit  aus  der  Welt  zu  schaffen. 

An  diese  Gruppe,  welche  also  ihren  eigentlichen  Wohnsitz  ausserhalb  des 
menschlichen  Körpers,  aber  immer  noch  im  Thierkörper  hat,  schliessen 
sich  endlich  jene  wenigen  Infectionskrankheiten  an,  deren  Erreger  ihren 
gewöhnlichen  Aufenthaltsort  ausserhalb  des  Thierkörpers  haben.  Mit  einiger 
Sicherheit  steht  das  nur  vom  Actinomyces  fest.  Der  wiederholt  gemachte 
Befund  von  Getreidegrannen  im  Centrum  der  primären  Krankheitsherde  in 
Uebereinstimmung  mit  den  entsprechenden  Befunden  bei  pflanzenfressenden 
Thieren  lassen  eine  andere  Deutung  kaum  zu,  als  dass  für  gewöhnlich  auf 
Pflanzentheilen  wuchernde  Mikroorganismen  ohne  jede  Vermittlung  eines 
thierischen  Nährbodens  vollwerthige  Infectionskraft  besitzen  können.  Etwas 
weniger  sicher  ist  es,  ob  der  Erreger  der  Malaria  für  gewöhnlich  eine  sapro- 
phytäre  Existenz  führt.  Die  Thatsache,  dass  das  Vorkommen  dieser  Infections- 
krankheit an  gewisse  sumpfige  Gegenden  gebunden  ist,  legte  von  jeher  die 
Annahme  nahe,  dass  es  sich  um  einen  dem  Boden,  beziehungsweise  den 
Wasserformationen  der  betreffenden  Gegend  anhaftenden,  nur  gelegentlich 
auf  den  Menschen  übertragenen  Infectionserreger  handelt.  Indessen  steht  der 
exacte  Beweis  für  diese  Annahme,  der  Befund  der  specifischen  Erreger 
ausserhalb  des  Menschen,  noch  aus. 

Von  grösserem  Interesse  als  dieses  saprophytäre  Vorkommen  von  Infec- 
tionserregern  ausserhalb  des  thierischen  Körpers  ist  das  saprophytäre  Vor- 
kommen zahlreicher  pathogener  Mikroorganismen  auf  der  äusseren  und  inneren 
Oberfläche  des  menschlichen  Körpers.  Die  pyogenen  Coccen,  der  Pneumo- 
bacillus  Feänkel,  der  Bacillus  Diphtheriae,  der  Diplobacillus  Friedländer, 
der  Bacillus  coli  sind  die  hervorragendsten  Vertreter  dieser  Gruppe.  Einzelne 
von  ihnen  sind  häufige,  manche  sogar  regelmässige  Bewohner  der  mensch- 
lichen Schleimhäute  oder  der  äusseren  Hautdecke,  ohne  dass  sie  hier  eine 
erkennbare  schädigende  Wirkung  hervorrufen.  Nur  theilweise  lässt  sich  diese 
auffällige  Thatsache  damit  erklären,  dass  es  sich  um  nur  äusserlich  über- 
einstimmende, bei  unserer  Kenntnis  der  Dinge  nicht  zu  differenzirende,  that- 
sächlich  aber  doch  differente  Arten  handelt.  Ebenso  ist  es  nur  zum  Theil 
richtig,  dass  es  sich  um  invirulente,  oder  wenigstens  in  ihrer  Virulenz  er- 
heblich abgeschwächte  Formen  handelt.  Der  wiederholt  gelungene  Nachweis, 
dass  solche  saprophytär  wuchernde  Formen  bei  Thierversuchen  genau  die 
gleiche  virulente  Wirkung  ausüben  können,  wie  die  in  pathologischen  Herden 
vorgefundenen,  spricht  durchaus  gegen  eine  Verallgemeinerung  jener  Erklä- 
rungen. Endlich  ist  auch  die  thatsächlich  nachgewiesene  natürliche  Immunität 
mancher  Personen  gegen  gewisse  Infectionskrankheiten  nur  zum  Theil  als 
Erklärungsgrund  berechtigt,  wie  denn  schliesslich  auch  der  Schutz  des,  für 
gewöhnlich  impermeabeln,  Schleimhautepithels  beziehungsweise  der  Epidermis 
nicht  alles  aufzuhellen  im  Stande  ist.  Auch  wenn  man  eine  Combination  aller 
dieser  Factoren  zulässt,  wird  man  im  einzelnen  Falle  nicht  umhin  können, 
auf  gewisse  andere,  noch  ziemlich  dunkle  ätiologische  Momente  zurück- 
zukommen (Erkältung,  nervöse  Einflüsse  u.  s.  w.). 

Die  Ausscheidung  der  Infectionsträger  erfolgt  ohne  Schwierigkeit,  wo 
es  sich  um  Processe  auf  der  Körperoberfläche  handelt.  Das  Secret  der 
Hautläsionen,  der  erkrankten  Schleimhäute,  einschliesslich  ihrer  Drüsen  und 
Adnexe  entleert  sich  auf  dem  gewöhnlichen  Wege  und  gelangt,  sofern  es 
nicht  der  Vernichtung  anheimfällt,  im  besten  Falle  in   die   Abfallstoffe    (im 


454  INFECTIONSKRANKHEITEN. 

engeren  Sinne  des  Wortes),  welche  in  besonderer  Weise  beseitigt  werden. 
Ein  anderer  Theil  wird  dagegen,  namentlich  in  ausgetrocknetem  Zustande 
durch  Verstäubung  in  die  Umgebung  des  Kranken  getragen  (Wäsche,  Betten, 
Kleider,  Wohnräume).  Auch  gewisse  natürliche  Entleerungsformen  begün- 
stigen ein  Ausstreuen  des  Infectionsmateriales.  Besonders  erwähnenswerth, 
weil  noch  nicht  überall  entsprechend  gewürdigt,  ist  das  Husten  und  das 
Niesen.  Es  ist  einleuchtend,  dass  hierbei  kleinste  Partikelchen  des  an- 
steckenden Secretes  oft  in  ziemlich  weite  Entfernung  vom  Kranken  fort- 
geschleudert werden.  Auch  die  im  Innern  des  Körpers,  namentlich  in  den 
Blut-  und  Lymphbahnen  befindlichen  Infectionserreger  gelangen  vielfach  an 
die  Oberfläche,  und  zwar  nicht  nur  durch  durchbrechende  Zerstörung,  sondern 
auch  auf  dem  Wege  der  natürlichen  Abscheidung.  Im  Urin  und  auch  im 
Schweiss  hat  man  wiederholt  die  Bacterien  des  betreffenden  Krankheitsprocesses 
gefunden.  In  wie  weitem  Umfange  freilich  die  Ausscheidung  von  Bacterien 
auf  diesem  Wege  erfolgt,  müssen  erst  weitere  Beobachtungen  lehren.  Der 
Durchtritt  von  Bacterien  durch  die  Milchdrüsen  (bei  intacten  Drüsen  und 
Drüsengängen)  erfolgt,  wenn  überhaupt,  keinesfalls  so  häufig,  wie  es  die  An- 
gaben mancher  Beobachter  dargestellt  haben. 

Noch  wesentlich  mehr  Dunkelheiten  giebt  es  bezüglich  der  Aufnahme 
der  Infectionskeime.  Am  leichtesten  verständlich  ist  die  Infection  durch 
Wunden,  wo  Lymph-  oder  auch  Blutbahnen  blossgelegt  sind.  Von  älteren 
Läsionen  aus  findet  eine  Resorption  von  Infectionskeimen  nur  sehr  schwierig 
statt.  Es  liegen  hier  wohl  ähnliche  Verhältnisse  wie  bei  Abscessmembranen 
vor;  es  dürfte  sich  in  der  Hauptsache  um  mechanische  Absperrungen  durch 
die  dichten  neuen  Gewebsbildungen  handeln.  Schwieriger  verständlich,  aber 
durch  zahlreiche  Beobachtungen  sichergestellt,  ist  die  Aufnahme  von  inficiren- 
den  Agentien  durch  die  unverletzten  Hautdecken.  Experimentell  hat  man  sie 
durch  Einreiben  von  Bacterienculturen  erzielt.  Es  liegt  nahe,  hierbei  an  eine 
durch  das  Reiben  hervorgerufene  Schädigung  des  schützenden  Epidermislagers 
zu  denken.  Bisweilen  mag  auch  eine  Maceration  der  Oberhaut  durch  flüssige 
Menstrua  eine  Rolle  spielen.  Von  nicht  geringer  Bedeutung  für  manche 
Infectionen  durch  die  Haut  hindurch  dürften  die  im  Epidermislager  regel- 
mässig aufzufindenden  Leukocyten  sein.  Dieselben  beladen'  sich  sehr  gern 
mit  lose  umherliegenden  Partikeln,  darunter  auch  Bacterien,  und  schleppen 
dieselben  auf  ihrer  Wanderung  weiter  umher.  Sie  mögen  wohl  bisweilen  im 
Stande  sein,  dieselben  zu  vernichten  (aufzuessen,  Phagocytose),  namentlich 
wenn  dieselben  abgestorben  sind,  nachweislich  gehen  sie  aber  dabei  auch  sehr 
häufig  selbst  zu  Grunde  und  streuen  nunmehr  die  mitgeschleppten  Keime 
wieder  aus. 

Der  gewöhnliche  Weg  der  Leukocytenwanderung  ist  der  aus  dem  Innern 
auf  die  freie  Oberfläche;  es  liegt  aber  gar  kein  Grund  vor,  ausnahmsweise, 
namentlich  unter  pathologischen  Verhältnissen,  eine  retrograde  Bewegung  an- 
zunehmen. In  ähnlicher  Weise  wirken  auch  andere  Wanderzellen,  namentlich 
bei  entzündlichen  Zuständen.  Besonders  an  den  Endothelien  sind  ähnliche 
Zustände  zu  beobachten.  Damit  steht  es  in  Uebereinstimmung,  dass  alle 
solchen  Vorgänge,  welche  in  Folge  von  Stauung  eine  Erweiterung  der  Blut- 
gefässe und  eine  Verlangsamung  des  Blutstromes,  hiermit  aber  auch  eine 
grössere  Durchgängigkeit  der  Capillaren  herbeiführen,  besonders  leicht  zu 
infectiösen  Processen  führen.  Endlich  ist  auch  noch  folgender  Umstand 
geeignet,  einiges  Licht  auf  den  Infectionsvorgang  zu  werfen:  Es  ist  eine  all- 
gemein anerkannte  Thatsache,  dass  die  Infectionsmöglichkeit  gewöhnlich  von 
einer  gewissen  Zahl  der  eindringenden  Keime  abhängig  ist.  Das  könnte  man 
damit  erklären,  dass,  beispielsweise  wie  bei  einem  Feuergefecht  nur  ein  Bruch- 
theil  von  Geschossen  zu  treffen  pflegt,  so  auch  hier  nur  ein  Bruchtheil  der 
andringenden  Krankheitserreger  eine  geeignete  Eingangspforte  zu  finden  im 


INFECTIONSKRANKHEITEN.  455 

Stande  ist.  So  richtig  diese  Auffassung  zweifellos  ist,  so  ist  sie  doch  nicht 
allein  ausreichend,  jene  Thatsache  genügend  aufzuklären.  Denn  in  diesem 
Falle  müsste  es  gleich  sein,  ob  eine  ebenso  grosse  Zahl  von  Keimen  ent- 
weder auf  einmal  vordringt,  oder  vereinzelt,  beziehungsweise  in  kleinen  Ab- 
theilungen in  genügend  grossen  Zwischenräumen  eingeschleppt  wird.  Das 
ist  aber  nicht  der  Fall.  Die  einmalige  Ueberschüttung  mit  einer  grossen 
Zahl  von  Keimen  ist  viel  wirksamer,  ja  bisweilen  allein  wirksam.  Eine  plau- 
sible Erklärung  hierfür  lässt  sich  auf  folgendem  Wege  geben:  Die  pathogenen 
Bacterien  und  vermuthlich  auch  die  anderen  Infectionserreger  sind  giftig, 
und  zwar  bilden  sie  die  Gifte  nicht  erst  in  dem  von  ihnen  befallenen  Körper, 
sondern  auch  ausserhalb  desselben  und  schleppen  einen  Theil  dieses  Giftes 
mit  sich,  entweder  als  einen  ihnen  noch  anhaftenden  Rest  ihrer  Stoffwechsel- 
producte  oder  auch  durch  den  Zerfall  der  mitgeschleppten  abgestorbenen  oder 
bald  absterbenden  in  ihren  Leibern  das  Gift  enthaltenden  Keime.  Dieses 
Gift  nun,  dessen  Wirkung  wie  bei  jedem  anderen  von  einer  gewissen  Con- 
centration  abhängig  ist,  erscheint  wohl  geeignet  zu  sein,  den  Infectionsvorgang 
zu  vermitteln,  durch  Beeinflussung  der  Gefässnerven,  durch  Anlockung  der 
Wanderz  eilen  (Chemotaxis)  oder  auch  durch  directe  Nekrotisirung  der  Schutz- 
deckung u.  a.  m. 

Aehnlich  liegen  die  Verhältnisse  bei  den  Schleimhäuten,  welche  als 
Eingangspforte  für  Infectionserreger  von  wesentlich  grösserer  Bedeutung  sind, 
als  die  äussere  Haut.  Das  erklärt  sich  einmal  damit,  dass  der  Schleimüber- 
zug jener  durch  seine  besondere  Beschaffenheit  eine  viel  bessere  Haftstelle 
der  Keime  bildet,  andererseits  für  einen  erheblichen  Theil  derselben  einen 
guten  Nährboden  abgiebt.  Auch  die  viel  reichlichere  Durchwanderung  der 
Schleimhäute  durch  Leukocyten,  welche  den  zahlreichen  ihr  anhaftenden 
lymphoiden  Psyamen  entstammen,  erscheint  -wohl  geeignet,  diesen  Unterschied 
aufzuhellen.  Ferner  kommt  auf  den  Schleimhäuten  viel  mehr  als  auf  der 
äusseren  Haut  ein  Zusammenwirken  verschiedener  Bacterienarten  (eine  Misch- 
infection)  zu  Stande.  Wie  bei  der  Massenwirkung  einer  Bacterienart  ein 
besonderer  Erfolg  erzielt  werden  kann,  so  können  andererseits  durch  Ver- 
einigung, beziehungSAveise  Ergänzung  ihrer  Wirkung  zwei  verschiedene 
Bacterienarten  zum  Ziele  gelangen.  Eines  der  bekanntesten  Beispiele  geben 
hierfür  die  Streptococcen,  Während  dieselben  auf  den  Schleimhäuten  primär 
nur  selten  erheblichere  Störung  veranlassen,  spielen  sie  bei  einer  ganzen 
Reihe  von  Infectionskrankheiten  eine  bedeutende  secundäre  Rolle.  Bei  der 
Tuberkulose,  dem  Scharlach,  der  Diphtherie,  dem  Typhus  u.  a.  m.  gesellt 
sich  auffallend  häufig  secundär  eine  locale  oder  auch  allgemeine  Streptococcen- 
infection  hinzu  und  vermag  nicht  selten  ihrerseits  einen  verhängnisvollen  Aus- 
gang herbeizuführen,  nachdem  die  Primärinfection  schon  überwunden  war. 
Ausser  diesen  allgemein  bei  den  Schleimhäuten  vorliegenden  Verhältnissen 
kommen  für  die  einzelnen  von  ihnen  noch  jeweilige  Besonderheiten  in  Betracht. 
Am  schwierigsten  ist  die  Erklärung  der  pneumonischen  Processe,  welche  der 
Einfachheit  wegen  mit  den  Schleimhautinfectionen  zusammen  betrachtet  w^erden 
mögen,  wenn  man  berücksichtigt,  dass  normalerweise  die  letzten  Luftwege 
steril  gefunden  werden,  w'ährend  sich  unter  pathologischen  Verhältnissen  eine 
so  massenhafte  und  weitverbreitete  Entwicklung  von  Bacterien  ausbilden  kann, 
wie  sie  beispielsweise  bei  der  lobären  FRÄNKEL-Pneumonie  vorhanden  sein 
kann.  Es  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  dass  die  entzündlichen  Processe  der 
Lunge  auf  verschiedenem  Wege  entstehen.  Ein  Theil  derselben  ist  inter- 
stitieller Natur  (darunter  wohl  auch  der  grössere  Theil  der  primären  tuber- 
kulösen Affectionen,  welche  aus  dem  oberen  Luftwege  durch  die  Lymphbahnen 
in  die  Bronchialdrüsen  und  von  dort  retrograd  in  das  interstitielle  Lungen- 
gewebe getragen  werden).  Für  einen  anderen  Theil  ist  die  Entstehung  durch 
Aspiration    durch    die    anatomische    Formation    (lobuläre,    peribronchitische 


456  INFECTIONSKRANKHEITEN. 

Herde)  oder  auch  durch  andere  Gründe  (starke  Verbreitung  der  Streptococcen- 
pneumonie durch  forcirte  Inspiration  bei  den  von  Croup  befallenen  Kindern) 
sichergestellt.  Für  die  lobären  Erkrankungen  wird  man  nicht  umhin  können, 
ein  unter  besonderen  Umständen  erfolgendes  rapides  Weiterwuchern  auf  der 
Schleimhautoberfläche  anzunehmen. 

Das  Eindringen  von  Infectionskeimen  in  die  inneren  Harnwege  erfolgt  entweder  als 
fortgeleitete  Erkrankung  der  äusseren  Harnwege  oder  auch  durch  instrumentelle  Infection 
u.  a.  m.  Für  manche  Fälle  lässt  sich  auch  die  nachgewiesene  gelegentlich  eintretende 
retrograde  ürinströmung  als  Erklärung  verwerthen.  Bisweilen  erfolgt  wohl  auch  ein  directes 
Einwandern  von  Darmbacillen  (Bac.  coli)  aus  dem  Darm  unter  gewissen  Umständen,  welche 
ein  solches  Einwandern  gestatten  (Circulationsstörungen  passiver  oder  auch  activer  Natur). 

Die  Ursache  für  das  häufig  zu  beobachtende  zeitlich  oder  örtlich  ge- 
häufte Auftreten  von  Infectionskrankheiten  (Epidemieen  und  Endemieen)  ist 
nur  zum  geringen  Theile  aufgeklärt.  Die  Ursachen  der  Endemieen  liegen 
sicher  auf  sehr  verschiedenen  Gebieten.  Die  Malaria,  das  Prototyp  einer 
endemischen  Krankheit,  ist  zweifellos  an  gewisse  Bodenformationen  geknüpft. 
Durch  Austrocknung  von  Sümpfen  hat  man  an  manchen  Stellen  das  Vor- 
kommen von  solchen  Krankheitsfällen  vollständig  zu  beseitigen  vermocht. 
Die  Lepra  dagegen  ist  deswegen  auf  einige  bestimmte  Gegenden  beschränkt, 
weil  ihre  Weiterverbreitung  nur  unter  ganz  besonderen,  selten  zu  erfüllen- 
den Bedingungen  erfolgt  (nur  durch  intimen  Verkehr  bei  [^sonstigem  un- 
hygienischen Verhalten),  so  dass  sie  auch  keine  eigentliche  endemische 
Krankheit  ist,  sondern  nur  als  gewöhnliche,  aber  mit  äusserster  Langsamkeit 
fast  nur  unter  den  niederen  Ständen  sich  verbreitende  Infectionskrankheit 
aufzufassen  ist.  Das  endemische  Auftreten  der  Syphilis  (Radesyge,  Skierlievo) 
erklärt  sich  durch  eine  in  Folge  Zusammenwirkens  verschiedener  Factoren 
veranlasste  allgemeinere  Verbreitung  jener  Infectionskrankheit  in  gewissen 
Gegenden.  Das  endemische  Auftreten  der  Cholera  endlich  im  Gangesdelta 
ist  auf  die  Lebensgewohnheiten  der  Hindu  (Waschungen  in  demselben  Ge- 
wässer, das  auch  als  Trinkwasser  benutzt  wird  u.  a.  m.)  zurückzuführen. 

Das  epidemische  Auftreten  von  Infectionskrankheiten  muss 
auch  von  Fall  zu  Fall  besonders  erklärt  werden.  Indessen  sind  hier  doch 
auch  einige  allgemeine  Gesichtspunkte  raaassgebend,  die  namentlich  in  neuester 
Zeit  Gegenstand  gründlicherer  Untersuchungen  geworden  sind.  So  war  es 
schon  von  Alters  her  bekannt,  dass  das  Ueberstehen  gewisser  Infectionskrank- 
heiten mehr  weniger  Schutz  gegen  einen  zweiten  derartigen  Anfall  verleiht 
(Immunität).  Bei  einer  Reihe  experimentell  erzeugbarer  Infectionskrankheiten 
hat  man  nun  nachgewiesen,  dass  sich  im  Blute  (speciell  im  Serum)  der  von 
einer  solchen  Krankheit  Genesenen  gewisse  gelöste,  vorher  nicht  vorhanden 
gewesene  Substanzen  gebildet  haben,  die  man  vielfach  unter  dem  Namen  der 
„Antikörper"  zusammenzufassen  pflegt,  von  denen  je  nach  der  Art  der  be- 
trefi^enden  Infection  die  einen  das  von  den  Bacterien  als  Stofiwechselproduct 
gebildete  Toxin  zu  paralysiren  im  Stande  sind  (Antitoxine),  andere  wieder  (als 
bactericide  Stoffe  bezeichnet)  die  eindringenden  Bacterien  abzutödten  geeignet 
sind.  Auch  im  Blute  von  Menschen,  welche  derartige  auf  natürlichem  Wege 
erworbene  Krankheiten  überstanden  haben,  hat  man  derartige  Körper,  theil- 
weise  in  reichlicher  Menge  nachgewiesen  (Cholera,  Typhus).  Auf  diese  Weise 
erklärt  sich  zu  einem  gewissen  Theile  das  epidemische  Auftreten  von  gewissen 
Infectionskrankheiten.  Sobald  die  Immunität  eines  erheblichen  Bruchtheiles 
einer  Bevölkerung  aufgehört  hat  und  nunmehr  wirksame  Infectionskeime  unter 
günstigen  Bedingungen  in  dieselbe  eingeschleppt  werden,  entsteht  eine  Epi- 
demie. Eine  solche  erlischt  von  selbst,  sowie  der  grösste  Theil  der  infections- 
fähigen  Personen  die  Krankheit  überstanden  hat,  damit  immunisirt  ist.  Die 
Dauer  der  Immunität  ist  sehr  verschieden.  Während  manche  Infectionskrank- 
heiten meistens  nur  einmal  im  Leben  überstanden  werden,  woraus  mit  einiger 
Wahrscheinlichkeit  gefolgert  werden  kann,    dass   das    einmalige  Ueberstehei 


IRRENPFLEGE.  457 

des  Leidens  einen  lebenslänglichen  Schutz  zu  verleihen  vermag,  ist  bei  anderen 
Affectionen  nur  eine  Immunität  von  längerer  oder  kürzerer,  stets  aber  vor- 
übergehender Dauer,  bei  einer  dritten  Gruppe  überhaupt  keine  nachzuweisen. 

Bei  Typhus  und  Cholera  scheint  ein  längerer  Schutz  gewöhnlich  zu  sein, 
bei  der  Diphtherie  dagegen  meistens  nur  einer  von  wenigen  Wochen.  Bei 
der  Streptococcen-Infection  und  bei  der  Influenza  giebt  es  nach  den  bisherigen 
Untersuchungen  überhaupt  keine  Immunität.  Wahrscheinlich  ist  allerdings 
auch  hier  eine  vorhanden,  aber  sie  ist  von  so  kurzer  Dauer,  dass  sie  schwer 
nachzuweisen  ist.  Eine  wenn  auch  noch  so  kurz  währende  Schutzwirkung 
erscheint  für  die  Erklärung  der  so  häufigen  Selbstheilung  solcher  Affectionen 
kaum  entbehrlich.  Die  schützenden  Substanzen  werden,  wenigstens  theilweise, 
unzersetzt  aus  dem  Körper  ausgeschieden.  So  sind  sie  im  Harn  und  auch 
in  der  Milch  nachgewiesen  worden. 

Ein  weiteres  erklärendes  Moment  für  die  örtlichen  und  zeitlichen  Un- 
gleichheiten in  der  Intensität  einer  Infectionskrankheit  ist  die  schwankende 
Virulenz  vieler,  vielleicht  aller  Infectionsträger.  Man  bezeichnet  damit  die 
Fähigkeit  desselben,  das  ihm  eigene  Gift,  oder,  falls  es  mehrere  sind,  die 
Gifte  in  verschieden  grosser  Menge  oder  von  verschieden  grosser  Intensität  (wahr- 
scheinlich das  erstere)  zu  erzeugen.  Es  braucht  dieses  Vermögen  keineswegs 
mit  der  leichten  Vermehrungsfähigkeit  der  Mikroorganismen  im  Körper  des 
Erkrankten  zusammenzufallen,  wenn  auch  die  beiden  Eigenschaften  häufig  sich 
gleichmässig  entwickeln.  Obgleich  es  nun  experimentell  meistens  leicht  gelingt, 
Virulenzveränderungen  herbeizuführen,  so  sind  doch  die  Bedingungen,  unter 
welchen  sich  eine  solche  in  der  Natur  vollzieht,  noch  vielfach  in  Dunkel  gehüllt. 

Feuchtigkeit  und  Temperatur  hiefür  heranzuziehen,  liegt  sehr  nahe;  eine 
exacte  Beweisführung  steht  aber  noch  aus.  Ebenso  sind  Versuche,  gewisse 
Verhältnisse  des  Bodens,  namentlich  seines  Grundwasserstandes,  als  Erklärung 
heranzuziehen,  bisher  in  einigermaassen  überzeugender  Weise  nicht  gelungen 

H.   BUCHHOLTZ. 

Irrenpflege.  Eine  wohlgeordnete  Irrenpflege  ist  erst  eine  Errungen- 
schaft des  19.  Jahrhunderts.  Obwohl  die  Erkenntnis  und  Behandlung  der 
Geistesstörungen  im  classischen  Alterthume  bereits,  auf  einer  höheren  Stufe 
der  Entwickelung  gestanden  hatte,  als  in  dem  nachfolgenden  christlichen  Zeit- 
alter, so  war  doch  mit  dem  Niedergange  der  classischen  Cultur  und  der  Ein- 
führung des  Christenthums  die  Psychiatrie  als  Wissenschaft  verloren  ge- 
gangen und  das  Schicksal  der  Geisteskranken  seitdem  ein  überaus  trauriges 
geworden  und  bis  zur  Wende  des  vorigen  und  dieses  Jahrhunderts  geblieben. 

Als  älteste  Auffassung  finden  wir  bei  den  Culturvölkern  des  vorclassischenAlter- 
thums  die  geistigen  Störungen  auf  Einwirkungen  göttlicher  und  dämonischer  Gewalten 
7Airückgeführt  und  zur  Versöhnung  der  strafenden  Gottheit  oder  Besänftigung  der  bösen 
Geister  Gebete,  Sühnopfer,  Gelübde,  Geisterbeschwörungen  und  die  Macht  der  Musik,  also 
gewissermaassen  psychische  Heilmittel  angewandt,  insofern  als  durch  diese  die  Einbildungs- 
kraft angeregt,  Hoffnung,  Vertrauen  und  Glaube  erweckt,  Beruhigung  des  Gemüths  hervor- 
gerufen und  damit  heilsam  eingewirkt  wurde. 

Die  Wahl  der  Mittel  und  die  Form  ihrer  Anwendung  variirten  nach  den  Verschieden- 
heiten der  religiösen  Gebräuche.  Später  verabreichten  die  Priester  nebenbei  wohl  auch 
materielle  Arzneimittel,  indes  behielt  die  psychische  Heilmethode  die  Oberhand,  und  auch 
die  ersteren  waren  so  indifferenter  Natur,  dass  sie  allein  durch  das  mystische  Gewand,  in 
das  ihre  Verabreichung  gehüllt  war,  also  auch  nur  auf  psychischem  Wege  zu  wirken  ver- 
mochten. 

Wenn  sonach  auch  von  einer  Erkennung  der  Krankheiten  keine  Rede  sein  konnte 
und  ihre  Behandlung  unter  dem  Einflüsse  der  Mythe  und  des  Aberglaubens  stand,  so  war 
sie  doch  keine  grausame,  der  Menschheit  unwürdige,  wie  Jahrtausende  später  im  christ- 
lichen Zeitalter,  die  Kranken  waren  vielmehr  hier  und  da  als  Gottbegnadete  der  Gegen- 
stand heiliger  Verehrung. 

Nachdem  mit  dem  Fortschreiten  der  Civilisation  dem  kindlichen  Sinne  der  alten 
Völker  der  Boden  entzogen  war,  gelangte  im  classischen  Zeitalter  in  Griechenland 
mit  dem  Emporblühen  der  Künste  und  Wissenschaften  auch  die  Erkenntnis  und  Behand- 
lung der   Krankheiten   zu  einer  wissenschaftlichen  Ausbildung   und   die    Lehre    von   den 


458  IRRENPFLEGE. 

Geistesstörungen  zur  Anerkennung  als  integrirender  Bestandtheil  der  Arzneiwissenschaft, 
welche  alle  Störungen  der    körperlichen  und    geistigen  Gesundheit    gleichmässig  umfasste. 

Pythagoras  (582 — 504  vor  Christus)  empfahl  seinen  Schülern  einen  sittlichen  Lebens- 
wandel, Massigkeit,  Enthaltsamkeit,  Beschäftigung  mit  der  Tonkunst  als  Art  geistiger 
Gymnastik,  geeignet,  die  Seele  zu  stärken  und  sie  vor  Verirrung  zu  bewahren,  während 
er  die  Trunkenheit  als  Gift  für  die  Seele,  als  den  Pfad  zum  Wahnsinn  schilderte.  Alkmaeon 
von  Kroton,  sein  Schüler,  erkannte  das  Gehirn  als  Sitz  der  Seele,  ohne  mit  ihm  indess  die 
Geistesstörungen  in  Verbindung  zu  bringen. 

Hippokrates  (460 — 377  vor  Christus)  war  der  Erste,  welcher  eine  rationelle  metho- 
dische Forschung  lehrte  und  damit  den  Keim  zu  der  Jahrhunderte  späteren  wissenschaft- 
lichen Begründung  der  Heilkunde  und  damit  auch  der  Psychiatrie  legte.  Er  war  der  Erste, 
welcher  den  Grundsatz  von  der  körperlichen  Begründung  aller  Seelenstörungen  aufstellte 
und  vertrat  und  sie  theils  als  selbständige  Krankheiten,  theils  als  Symptome  anderer 
körperlicher  Krankheiten  auffasste,  obgleich  die  Vorstellungen  über  den  Zusammenhang  der 
Seelenstörungen  mit  den  Organen  des  Körpers  noch  sehr  unklare  waren.  Die  Behandlung 
war  in  Folge  dessen  fast  ausschliesslich  eine  somatische,  und  wenn  auch  von  späteren  An- 
hängern, besonders  Asklepiades  von  Bithynien  (124  vor  Christus),  eine  psychische  Behand- 
lung, vorzugsweise  die  Musik,  zur  Unterstützung  empfohlen  wurde,  so  wurde  diese  doch 
im  Gegensatze  zu  früher  ausserordentlich  vernachlässigt. 

Dem  letzteren,  welcher  der  griechischen  Medicin  in  Rom  Eingang  zu  verschaffen 
wusste,  kommt  das  grosse  Verdienst  zu,  das  methodische  System  einer  wissenschaftlichen 
Behandlung  der  Psychiatrie  begründet  zu  haben,  das  von  seinen  Nachfolgern  zu  Beginn 
des  ersten  christlichen  Zeitalters,  wie  Celsus  und  Aretaeus  dem  Capadocier  im 
ersten,  Galenus  und  Soranus  von  Ephesus  im  zweiten  und  Caelius  Aurelianus  im  fünften 
Jahrhundert  nach  Christus  weiter  gepflegt  und  ausgebildet  wurde. 

Mit  dem  Untergänge  der  griechischen  Cultur  und  dem  Zusammensturze  des  rö- 
mischen Reiches  sanken  Künste  und  Wissenschaften  immer  mehr,  und  damit  ging  auch  die 
Psychiatrie  als  Wissenschaft  allmählig  wieder  verloren.  Plato's  Lehre  von  der  Natur  der 
Seele  als  eines  unkörperlichen  und  vom  Leibe  unabhängigen  Wesens  gewann  die  Oberhand 
und  bewirkte  die  völlige  Lostrennung  der  Psychiatrie  von  der  Arzneiwissenschaft,  da  ja 
hiernach,  ebenso  wenig  wie  die  gesunde,  auch  die  kranke  Seele  etwas  mit  dem  Körper  ge- 
mein haben  konnte. 

So  kam  ungefähr  vom  Jahre  500  nach  Christus  die  Psychiatrie  in  die  Hände  der 
Priester  und  Mönche,  welche  die  wissenschaftliche  Behandlung  vernachlässigten,  weil  sie 
gegen  die  Störungen  der  Seele  in  den  religiösen  Gebräuchen  und  in  den  Reliquien  von 
Märtyrern  genügende  Schutz-  und  Heilmittel  zu  haben  glaubten.  Diese  waren,  so  lange 
die  christliche  Lehre  noch  die  ursprüngliche  und  reine  war,  einfach  und  an  Zahl  gering; 
als  aber  der  Glaube  an  eine  grosse  Zahl  von  Heiligen,  an  die  Wunderkräfte  von  Reliquien, 
an  gute  und  böse  Dämonen  hinzukam  und  sich  mehrte,  wurde  der  Apparat  der  psychischen 
Heilmittel  immer  complicirter  und  gerieth  zur  Zeit  des  Mittelalters  immer  mehr  in  die 
Abhängigkeit  des  krassesten  Aberglaubens. 

In  ihrer  Unduldsamkeit  gegen  Andersgläubige,  insbesondere  gegen  die  Heilkunde 
treibenden  nicht  christlichen  Zauberer,  welche  sich  dem  Teufel  ergeben  und  mit  ihm  ein 
Bündnis  geschlossen  zu  haben  vorgaben,  stellten  sie  die  Verfolgung  dieser  Teufelsbanner  und 
Hexenmeister  und  ihrer  vom  Teufel  besessenen  Heilobjecte,  der  armen  Geisteskranken,  als 
gottgefällige  Weike  dar.  So  entstand  der  Glaube  vom  Besessensein,  der  Dämanomanie, 
welche  einen  grossen,  bisweilen  förmlich  epidemischen  Umfang  annahm.  Hexen  und  Hexen- 
meister wurden  gestäupt  und  verbrannt,  jede  wissenschaftliche  Regung  durch  das  Gespenst 
des  Scheiterhaufens  im  Keime  erstickt  und  auf  viele  Jahrhunderte  das  Aufleben  der  Wissen- 
schaft unterdrückt,  bis  durch  das  Zeitalter  der  Reformation  die  Denkfreiheit  wieder 
gegeben  wurde. 

Wenn  nun  auch  der  Glaube  an  Dämonen  so  fest  mit  dem  Volksgeiste  verwachsen 
war,  dass  die  nun  beginnende  Aufklärung  sich  davon  nicht  ganz  frei  machen  konnte,  so 
war  doch  der  frühere  feste  Glaube  an  die  psychischen  Wundermittel  tief  erschüttert,  die 
Lehre  des  Aristoteles  von  dem  Zusammenhange  und  der  Abhängigkeit  der  Seele  von  dem 
Körper  gelangte  mehr  zur  Anerkennung,  und  so  fingen  nun  auch  die  Aerzte  wieder  an, 
sich  mit  der  Seelenheilkunde  zu  beschäftigen. 

Von  einer  geordneten  Fürsorge  für  Geisteskranke  war  indess  noch  lange  keine  Rede, 
die  Sorge  für  sie  erstreckte  sich  noch  Jahrhunderte  lang  darauf,  sie  unschädlich  zu  machen; 
Harmlose  liess  man  frei  umherlaufen,  störender  Elemente  entledigte  man  sich  dadurch,  dass 
man  sie  über  die  Grenze  brachte  und  hilflos  aussetzte  oder  sie  vom  Henker  mit  Ruthen 
peitschen,  in  transportable  Käfige,  die  sogenannten  Stocke,  oder  in  die  Thürme  der  Stadt- 
mauern (Narrenthürme),  in  Aussatzhäuser,  in  Gefängnisse,  finstere  Keller,  Kerker  und 
Zuchthäuser  der  traurigsten  Art  gemeinsam  mit  Dieben  und  Mördern  setzen  liess,  in 
welchen  sie  oft,  an  Ketten  geschmiedet,  vor  Hunger  und  Misshandlungen  in  Schmutz  und 
Unrath  umkamen.  Vielfach  waren  die  Kranken  auch  Gegenstand  der  Belustigung  und  des 
Spottes  und  wurden  wie  wilde  Thiere  der  neugierigen  Menge  zur  Schau  gestellt  und  ihren 
Rohheiten  ausgesetzt. 


IRRENPFLEGE.  459 

Im  Jahre  1573  erlaubte  sogar  ein  englischer  Parlamentsbeschluss  den  Bauern,  auf 
diejenigen  Jagd  zu  machen,  die  man  Währwölfe  nannte,  weil  sie  in  ihrem  Wahne  sich  für 
wilde  Thiere  ausgaben  und  in  den  Wäldern  umherirrten.  Einem  Kranken  in  Padua,  der 
sich  für  einen  Währwolf  hielt,  aber  behauptete,  der  Pelz  sei  nach  innen  gewendet,  schnitt 
man  Arme  und  Beine  ab,  um  sich  davon  zu  überzeugen,  so  dass  der  Kranke  verblutete. 
Selbst  ein  französischer  König  verschmähte  es  nicht,  die  Geisteskranken  als  Währwölfe  mit 
Schweisshunden  zu  Tode  hetzen  zu  lassen. 

An  manchen  Orten  waren  Geisteskranke  wohl  auch  in  besonderen  „ToUstuben"  der 
Krankenhäuser  untergebracht,  doch  meist  an  Ketten  und  unter  so  schlechter  Behandlung 
und  mangelhafter  Pflege,  dass  von  Heilung  wohl  nur  selten  die  Rede  sein  konnte,  zumal 
der  fortwährende  Streit  um  das  Wesen  der  Seele  und  deren  Wechselbeziehung  zum  Körper 
die  Beständigkeit  und  Einheitlichkeit  in  der  Krankenbehandlung  verhinderte.  Die  ersten 
Versuche  zur  Verwahrung  von  Geisteskranken  scheinen  1305  in  Schweden  (Gründung  der 
Maison  de  St.  Esprit  durch  die  „Fraternitates"  für  kranke  sieche  Wanderer  und  Irre  in 
üpsala)  und  im  nächsten  Jahrhundert  besonders  in  Spanien  (1410  Valencia,  1412  Barcelona, 
1425  Saragossa,  1436  Sevilla,  1483  Toledo  und  1489  Valladolid),  dann  in  Deutschland 
(1533  Hofheim  und  Merxhausen,  1535  Haina,  um  1544  in  Esslingen  und  um  1600  in  Frank- 
furt a.  M.),  1547  in  England  mit  Bethlehem  (Bedlam-London)  gemacht  zu  sein;  es  folgten 
1645  in  Italien  Florenz,  um  die  gleiche  Zeit  in  Frankreich  Charenton  und  1681  Avignon, 
1702  Berlin,  1728  in  Polen  Warschau,  1736  die  Hospitäler  Norwegens,  dann  in  England 
1741  Springfield  mit  97  Acker  Land,  1750  Greatford  in  Lincolnshire  mit  Familienpflege, 
1751  St.  Luke  bei  London  als  erste  Heilanstalt  aus  der  dort  schon  seit  1718  bestandenen 
Bewahranstalt  hervorgegangen;  später  1743  Würzburg,  1749  Braunschweig,  1764  Rock- 
winkel bei  Bremen,  1784  Wien  (Irrenthurm). 

Dieser  trotz  vereinzelter  Ausnahmen  im  Allgemeinen  trostlose  Zustand  der  Irren- 
verwahrung dauerte  bis  zum  Ausgange  des  18.  Jahrhunderts  und  wurde  von  einer  neuen 
für  die  Geisteskranken  segensreichen  Aera  erst  zu  Ende  des  vorigen  und  zu  Anfang  des 
neunzehnten  Jahrhunderts  abgelöst,  als  die  Humanität  in  die  „ToUhäuser"  eindrang 
und  der  Ruf  nach  Befreiung  der  Geisteskranken  von  ihren  Ketten  und  ihrer  Gemeinschaft 
mit  Zuchthäuslern  zur  Errichtung  besonderer  Asyle  unter  der  Leitung  sachverständiger 
Aerzte  führte,  die  sich  nunmehr  vor  Allem  die  Heilung  der  Heilbaren  zur  vornehmsten 
Aufgabe  machten. 

Auf  dem  Continente  war  für  die  Verbesserung  des  Loses  der  Geisteskranken  beson- 
ders das  Beispiel  Pinel's  entscheidend,  der  in  der  Irrenanstalt  Bicetre  bei  Paris  während 
der  stürmischen  Tage  der  Revolution,  im  Mai  1798,  seine  friedlichen  Reformen  damit 
begann,  49  Kranken,  die  seit  Jahren,  darunter  einer  .36,  ein  anderer  45  Jahre  angekettet 
gewesen  waren,  die  Ketten  abzunehmen.  Um  die  That  Pinel's  hat  sich  später  eine  Mythe 
gewoben,  die  ihn  als  den  ersten  Schöpfer  dieser  humanen  Reform  verherrlicht;  gleiche 
Reformen  sind  indess  nach  Pinel's  eigener  Anerkennung  auch  schon  vor  ihm  und  nicht 
blos  in  Frankreich  angebahnt  worden.  Speciell  sind  solche  1786  von  Chiarugi  in  dem 
Spitale  zu  San  Bonifacio  in  Florenz,  1788  von  Daquin  in  Chambery  eingeführt  und  ver- 
öffentlicht, unter  William  Tuke  in  der  1792  von  ihm  begründeten  und  1796  eröffneten 
Anstalt  der  Quäker,  Retreat  zu  York,  allgemein  zum  Ausdruck  gebracht  worden.  Pinel 
behält  trotzdem  ein  unvergängliches  Verdienst  um  die  Durchführung  dieser  Reformen  und 
um  die  Verbreitung  des  irrenärztlichen  Grundsatzes  von  der  Heilbarkeit  der  Geisteskranken, 
weil,  wie  Westphal  sagte,  „Niemand  vor  ihm  die  Kühnheit  hatte,  von  einem  so  hervor- 
ragenden Platze  aus  in  so  umfassender,  grossartiger  und,  was  die  Bedeutung  des  Mannes 
ganz  besonders  hervortreten  lässt,  in  so  bewusster  Weise  mit  der  Tradition  zu  brechen. 
Denn  es  war  nicht  nur  humane  Gesinnung,  sondern  auch  tiefste  wissenschaftliche  Ueber- 
zeugung  von  der  Schädlichkeit  der  Fesselung  für  die  Behandlung  und  Heilung  der  Kranken, 
welche  Pinel  leitete,  ein  Beispiel  für  das  Zusammenfallen  der  Forderungen  der  Wissen- 
schaft mit  denen  der  Humanität,  wie  es  schöner  die  Geschichte  der  Medicin  kaum 
darbietet." 

Da  die  praktische  Durchführung  dieses  Grundsatzes  von  der  Heilbarkeit 
der  Kranken  aber  durch  die  Verbindung  der  Irrenhäuser  mit  anderen  Kranken-, 
Siechen-,  Waisen-,  Armen-  und  Zuchthäusern  arg  behindert  wurde,  so  war 
das  Verlangen  der  Entfernung  zunächst  wenigstens  der  heilbaren  Geistes- 
kranken aus  den  bisherigen  Bewahranstalten  erklärlich.  Waren  der  Aus- 
führung dieses  Vorhabens  anfangs  auch  differirende  Ansichten  der  Verwaltungs- 
behörden und  mancher  nicht  sachverständiger  Aerzte  hinderlich,  so  führten 
doch  die  sich  mehrenden  Heilerfolge  und  die  Fortschritte  der  Irrenheilkunde 
angesichts  der  grossen  Erschwerung  des  Heilregimes  durch  die  Gemeinschaft 
der  Geisteskranken  mit  den  heterogensten  Elementen  und  durch  die  Unzu- 
länglichkeit der  Räumlichkeiten  zu  der  Einsicht  von  der  Unhaltbarkeit  der 
seitherigen  Zustände  und  der  Nothwendigkeit  der  Errichtung  beson- 
derer Heilanstalten. 


460  IREENPFLEGE. 

In  Deutschland  haben  vornehmlich  Langermann  und  Reil  das  Verdienst,  diese  neue 
Periode  des  Irrenwesens  angebahnt  zu  haben.  Andere,  wie  Heinroth  und  Hörn  schlössen 
sich  ihnen  an.  Reil  trug  besonders  durch  seine  classische  Schrift  „Rhapsodien  über  die 
Anwendung  der  psychischen  Curmethode  auf  Geisteszerrüttungen"  (Halle  1803),  in  welcher 
er  eine  packende  Schilderung  des  damaligen  schrecklichen  Zustandes  der  Irrenhäuser  gab 
und  für  die  Berechtigung  der  psychischen  Heilmethode  eintrat,  sehr  erheblich  zum  Auf- 
schwünge der  praktischen  Psychiatrie  bei.  Langermann,  schon  durch  seine  Dissertation 
„De  methodo  cognoscendi  curandique  animi  morbos  stabilienda"  (Jena  1797)  vortheilhaft 
bekannt  geworden,  erwarb  sich  einen  europäischen  Ruf  durch  die  1805  bewirkte  Umwand- 
lung des  seit  1791  bestandenen  Irrenhauses  alten  Genres  zu  St.  Georgen  bei  Bayreuth  in 
eine  psychische  Heilanstalt  für  Geisteskranke  und  durch  seine  spätere  erspriessliche  Thä- 
tigkeit  im  preussischen  Ministerium,  während  deren  er  einen  maassgebenden  Einfluss  auf 
die  Gestaltung  des  preussischen  Irrenwesens  und  auf  die  Gründung  der  ersten  preussischen 
Heilanstalten,  Siegburg  1825  unter  Jacobi  und  Leubus  1830  unter  Martini,  ausübte.  Voran- 
gegangen war  bereits  als  erste  Heilanstalt  in  Deutschland  der  Sonnenstein  in  Sachsen  1811 
unter  Pienitz  und  Schleswig  1820  unter  Jessen;  es  folgten  als  erster  Neubau  einer  Heilanstalt 
Sachsenberg  in  Mecklenburg  unter  Flemming  1830,  dann  Winnenthal  in  Württemberg  unter 
Zeller  1834  u.  A. 

War  nach  den  geschilderten  Verhältnissen  die  Errichtung  dieser  ge- 
sonderten Heilanstalten  zunächst  ein  Gebot  der  Noth  gewesen,  so  machten 
sich  sehr  bald  grosse  Mängel  dieser  Einrichtung  fühlbar,  welche  in  kurzer 
Zeit  zu  dem  System  der  relativ  verbundenen  Heil-  und  Pflegeanstalten  führten. 
Es  bestanden  diese  Mängel  hauptsächlich  in  der  Kostspieligkeit  und  Um- 
ständlichkeit der  Errichtung  und  Verwaltung  getrennter  Heil-  und  Pflege- 
anstalten, sowie  der  Versetzung  der  Kranken  aus  den  ersteren  in  die  letzteren, 
in  dem  nachtheiligen  Einflüsse  auf  die  Kranken  und  dem  bedrückenden  Ge- 
fühle für  die  Angehörigen,  welche  die  Versetzung  und  damit  die  offen  bekun- 
dete Unheilbarkeitserklärung  ausüben  musste,  schliesslich  auch  in  der  Benach- 
theiligung der  wissenschaftlichen  Forschung  und  dem  Umstände,  dass  die 
Trennung  doch  nicht  streng  und  consequent  durchgeführt  werden  konnte, 
weil  die  Grenzbestimmung  zwischen  Heilbarkeit  und  Unheilbarkeit  ja  eine 
sehr  schwankende  war. 

Roller  und  Damerow  wurden  nunmehr  die  Führer  der  Richtung,  welche  sich  gegen 
die  absolute  Trennung  richtete ;  unter  Hinweis  auf  Hildesheim,  wo  bereits  seit  1827  in  zwei 
benachbarten,  nur  durch  Gärten  getrennten  Klöstern  eine  Heil-  und  Pflegeanstalt  unter 
einer  gemeinsamen  Verwaltung  vereinigt  waren,  traten  sie  für  die  relative  Vereinigung  von, 
nach  wie  vor  getrennt  zu  haltenden,  aber  räumlich  und  administrativ  eng  mit  einander 
zu  verbindenden  Heil-  und  Pflegeanstalten  energisch  ein.  So  entstanden  die  relativ  ver- 
bundenen Heil-  und  Pflegeanstalten.  Die  erste  derartige  Anstalt  war  Marsberg 
(Westphalen)  insofern,  als  die  seit  1814  dort  bestandene  gemischte  Anstalt  1835  in  eine 
Pflegeanstalt  umgewandelt  und  mit  einer  in  unmittelbarer  Nähe  neu  errichteten  Heilanstalt 
verbunden  wurde.  Es  folgten  lUenau  (Baden)  1842  unter  Roller  und  Nietleben  (Halle 
a/S.)  1844  unter  Damerow,  welche  als  nach  diesem  Principe  specieli  errichtete  Neubauten 
nunmehr  die  Muster  für  weitere  gleiche  Bauten  wie  Erlangen  unter  Solbrig  1846,  Eichberg 
unter  Snell  1849,  Werneck  1855  unter  Gudden,  Klingenmünster  1858  unter  Dieck, 
München  1859  unter  Solbrig  u.  A.  m.  wurden. 

Je  mehr  im  Laufe  der  Zeit  die  gegen  die  Berührung  von  heilbaren  mit 
unheilbaren  Kranken  bestehenden  Vorurtheile  überwunden  wurden,  gestalteten 
sich  die  Beziehungen  zwischen  Heil-  und  Pflegeanstalt  immer  inniger,  die 
Trennung  bestand  mehr  in  der  Idee  als  in  der  "Wirklichkeit  und,  nachdem 
selbst  ihre  hauptsächlichsten  Vertreter,  Kollee  und  Damerow,  diesen  Stand- 
punkt nach  den  mit  ihren  Anstalten  gemachten  Erfahrungen  zu  Ende  der 
fünfziger  Jahre  für  überwunden  erklärt  hatten,  ging  nach  und  nach  die  rela- 
tive Verbindung  in  eine  absolute  Vereinigung  über. 

Nach  diesem  Principe  der  absolut  verbundenen  Heil-  und 
Pflegeanstalten  sind  nunmehr  fast  alle  Anstalten  der  Gegenwart  einge- 
richtet; die  wenigen  gesonderten  Heilanstalten,  die  heute  noch  existiren,  sind 
theils  bereits  in  der  Umwandlung  zu  gemischten  Heil-  und  Pflegeanstalten 
begriffen,  theils  stehen  sie  vor  dieser  Metamorphose  oder  sind  es  überhaupt 
nur  noch  dem  Namen  nach.  Auch  die  Existenz  mancher  gesonderter  Pflege- 
und  Siechenanstalten  verstösst  nicht  gegen  dieses  Princip,  da  sie  nur  zur 


IRRENPFLEGE.  461 

Entlastung  gemischter  Anstalten  behufs  Förderung  der  wichtigsten  Heil-  und 
Lebensinteressen  der  heilbaren  und  besserungsfähigen  Kranken  dienen. 

Bedurfte  es  langer  Zeit,  ehe  sich  bezüglich  der  Unterbringung  der  Kranken 
das  Anstaltswesen  in  der  geschilderten  Weise  entwickelte,  und  blieben  derartige, 
nach  den  erörterten  Grundsätzen  errichtete  Heil-  und  Pflegeanstalten  während  der 
ersten  Jahrzehnte  unseres  Jahrhunderts  noch  vereinzelte  Ausnahmen  in  der 
zweifelhaften  Gesellschaft  ihrer  alten  Genossinnen,  so  drang  auch  das  von 
PiNEL  und  Anderen  gegebene  Beispiel  bezüglich  einer  humaneren  Behandlung 
der  Kranken  nur  sehr  langsam  durch.  An  den  meisten  Orten  gehörten 
Ketten,  Schienen,  Leib-  und  Halsringe,  Gürtel,  Fuss-  und  Armbänder  von 
Eisen,  Drehscheiben  und  Drehräder,  Zwangsstühle,  Zwangsjacken,  Schaukel, 
Flaschenzug,  Masken,  Särge  und  andere  grausame  Zwangs-  und  Marterwerk- 
zeuge zum  unentbehrlichen  Inventarium ;  manche  Irrenanstalt  glich  mehr  einer 
grossen  Folterkammer,  viele  Irrenärzte  wetteiferten  geradezu  in  der  Entdeckung 
von  Zwangsapparaten  der  verschmitztesten  Art,  und  nur  in  den  wenigen  besseren 
Anstalten  hatte  man  sich  in  der  Benutzung  von  Zwangsmitteln  die  von  Pinel 
und  TuKE  geübte  Keserve  aufzuerlegen  und  sich  auf  Zwangsjacke,  Zwangs- 
stuhl und  das  Anschnallen  unruhiger  Kranker  an  die  Bettstellen  zu  beschränken 
verstanden. 

Den  mechanischen  Zwang  ganz  abzuschaffen,  versuchten  zuerst  vom 
August  1838  ab  Hill  und  Chaelesv^^orth  auf  des  ersteren  Anregung  in 
Lincoln  (Leicester,  England),  und  John  Conolly  machte  sich  damit  un- 
sterblich, dass  er  in  der  damals  grössten  Anstalt  Englands  Hanwell  (Middlesex) 
vom  21.  September  1839  ab  die  vollständige  Beseitigung  aller  mechanischen 
Zwangsmittel  durchführte  und  die  Behandlung  der  Geisteskranken  ohne 
mechanischen  Zwang  zu  einem  neuen  Behandlungssystem,  dem  seitdem 
sogenannten  Non-Restraint-System,  erhob. 

Dieser.  Name  allein,  insofern  er  nur  die  Nichtbeschränkung  bezeichnet, 
charakterisirt  allerdings  nur  einen  Theil  des  Systems,  die  negative  Seite  des- 
selben, denn  die  Beseitigung  der  Zwangsmittel  allein  machte  dieses  System 
nicht  aus,  sondern  in  Gemeinschaft  mit  ihr  der  Geist  der  Humanität,  welcher 
zugleich  mit  ihr  auch  für-  die  sonstige  Behandlung  der  Kranken  maassgebend 
wurde.  Dieser  Geist  hatte  schon  vor  Conolly  alle  guten  Irrenärzte  beseelt, 
und  Conolly's  System  war  daher  weniger  die  Veranlassung  als  die  Folge  und 
die  Krönung  dieser  neuen  Richtung,  welche,  wie  Conolly  selbst  zugiebt, 
schon  zu  der  Zeit  begonnen  hatte,  als  Pinel,  Tuke  und  Reil  ihre  humanen 
Reformen  predigten.  Conolly's  That  bleibt  trotzdem  ein  unvergängliches 
Verdienst,  weil  erst  mit  der  vollständigen  Beseitigung  aller  Zwangsmittel  der 
schon  früher  inaugurirte  positive  Theil  des  Systems  zu  seiner  vollen  Ausbil- 
dung und  Durchführung  gelangen  konnte. 

Einen  langen  und  harten  Kampf  kostete  es,  ehe  das  neue  System  sich 
die  Herrschaft  zu  sichern  vermochte.  Denn  die  grossen  Anforderungen, 
welche  die  stricte  Durchführung  desselben  an  die  Hingabe  der  Aerzte  und  an 
das  Pflegepersonal  stellte,  waren  nur  zu  sehr  geeignet,  die  Anhänglichkeit  an 
das  Althergebrachte  zu  unterhalten.  Zudem  war  das  Non-Restraint-System 
auch  eine  nicht  überall  und  -  sofort  zu  lösende  Geldfrage  insofern,  als  der  Ver- 
zicht auf  alle  mechanischen  Zwangsmittel  nicht  nur  gleichzeitig  den  Ersatz 
der  hier  und  da  noch  geübten,  mehr  oder  weniger  harten  oder  menschen- 
unwürdigen Behandlungsmethoden  durch  Güte  und  Milde  involvirte,  sondern 
auch  auf  Verbesserung  der  Lage  der  Kranken  bezüglich  ihrer  Wohnung, 
Kleidung,  Lagerung,  Wartung,  Zerstreuung  und  Beschäftigung,  Unterricht 
und  Gottesdienst,  kurz  auf  Alles,  was  der  Kranken  geistiges  und  körperliches 
Wohlbefinden  zu  fördern  vermochte,  gerichtet  war,  und  die  Erlangung  dessen 
eben  nicht  überall  vom  blossen  Willen  des  Arztes  abhing. 

In  Deutschland  verfocht  besonders  Brosius  das  Non-Restraint-System  1858  auf  der 
Naturforscher-Versammlung  zu  Carlsruhe,  ohne  für  dessen  unbedingte  Anwendung  in  der 


462  IRRENPFLEGE. 

Majorität  Anerkennung  zu  finden;  consequent  durchgeführt  wurde  es  zuerst  von  Ludwig 
Meyer  in  den  Jahren  1861 — 1863  auf  der  Irrenstation  des  Hamburger  Krankenkauses, 
wenige  Jahre  darauf  (1867)  unter  den  schwierigsten  Verhältnissen  von  Griesinger  und 
Westphal  in  der  Berliner  Charite,  nachdem  Griesinger  sich  bereits  1861  unbedingt  für 
dasselbe  ausgesprochen  und  es  1864  in  Zürich  versucht  hatte.  Andere  wie  Gudden, 
Gramer,  Zinn,  Koeppe  folgten. 

Seitdem  haben  sich  die  meisten  Anstalten  diesem  Beispiele  ange- 
schlossen; die  Zahl  derer,  in  denen  heute  noch  Zwangsmittel  zu  finden  sind, 
ist  sehr  gering,  und  von  denen,  welche  „noch  eine  Therapie  der  Zwangs- 
mittel vertreten,"  sagte  L.  Meyer  schon  1863,  dass  „die  Basis  ihrer  An- 
schauungen ausserhalb  des  Gebietes  der  Medicin  liege."  Die  einst  viel  um- 
strittene Frage  ist  für  die  psychiatrische  Wissenschaft  als  abgethan  zu  be- 
trachten. 

Die  ersten  Förderer  des  Non-Kestraint  können  nicht  genug  den  ausser- 
ordentlich wohlthätigen  und  heilsamen  Einfluss  rühmen,  welchen  dasselbe  auf 
das  ganze  Anstaltsleben  und  das  Verhalten  ihrer  Pflegebefohlenen  hatte.  Beide 
gewannen  einen  ganz  anderen  Charakter;  die  Kranken  wurden  ruhiger  und 
fügsamer,  milder  in  ihrer  Stimmung  und  in  ihren  Sitten;  Aufregungszustände, 
Zerstörungssucht,  Unsauberkeit  milderten  und  verringerten  sich,  das  Ver- 
hältnis der  Kranken  zu  ihren  Pflegern  und  Aerzten  wurde  ein  freundlicheres 
und  vertrauensvolleres,  Ruhe  und  Frieden,  Ordnung  und  Behaglichkeit  wurden 
die  Signatur  des  Hauses. 

Die  Folge  davon  war,  dass  die  Anstalten  in  ihren  Einrichtungen  wohn- 
licher, in  ihrer  Umgebung  freundlicher,  in  ihrer  Abschliessung  nach  aussen 
freier  wurden  und  dass  den  Kranken  ein  grösseres  Maass  von  Freiheit  gew^ährt 
werden  konnte,  als  man  früher  für  möglich  gehalten  hatte. 

So  erweiterte  sich  durch  einen  natürlichen  Entwicklungsprocess  das  Non- 
Restraint  zu  einem  System  der  freien  Behandlung,  bei  der  das  dem 
Non-Restraint  zu  Grunde  liegende  ^Princip  erst  zur  selbständigen  und  voll- 
kommenen Ausbildung  gelangte. 

Da  mit  der  fortschreitenden  Verbesserung  der  Lage  der  Kranken  die 
Abnahme  des  gegen  die  Irrenanstalten  bestehenden  Vorurtheils  des  Publikums 
Hand  in  Hand  ging,  so  wurden  die  Kranken  nunmehr  in  früherem  Krank- 
heitsstadium und  in  grösserer  Zahl,  vor  Allem  auch  in  ihren  milderen  Formen 
den  Anstalten  zugeführt  und  in  den  meisten  derselben  sehr  bald  ein  Zustand 
der  Ueberfüllung  hervorgerufen,  welcher,  indem  er  dringend  Abhilfe  er- 
heischte, die  weitere  Ausbildung  und  Verwirklichung  der  freien  Verpflegungs- 
formen in  Verbindung  mit  den  seitdem  sogenannten  geschlossenen  Anstalten 
begünstigte  und  beschleunigte. 

Den  Uebergang  von  diesen  zu  den  freien  Verpflegungsformen  bildete  in 
baulicher  Beziehung  das  Pavillon  System,  dessen  Ausführung  allerdings  die 
ersten  Versuche  der  freien  Verpflegungsformen  bereits  vorangegangen  waren. 
Hatte  man  in  der  ersten  Zeit  der  Einrichtung  besonderer  Irrenanstalten  jedes 
vorhandene  grössere  Bauwerk,  wie  Schlösser  und  Klöster,  für  ausreichend  ge- 
halten (Sonnenstein,  Siegburg,  Leubus),  so  war  man  mit  dem  Fortschritte 
der  Irrenfürsorge  und  dem  zunehmenden  Bedürfnisse  an  Irrenanstalten  zu 
Neubauten  übergegangen.  Die  einen  wie  die  anderen  bestehen  mutatis  mu- 
tandis  aus  einem  einzigen  grossen  Massenbau  oder  aus  einer  Reihe  von  mehr 
oder  weniger  kasernenartigen,  durch  geschlossene  Corridore  und  verdeckte 
Veranden  oder  Wandelgänge  eng  unter  einander  verbundenen  Gebäude-Com- 
plexen,  für  deren  innere  bauliche  Eintheilung  das  „Corridorsystem"  das  ge- 
meinsame Charakteristicum  ist. 

Wie  für  andere  Krankenhäuser  in  den  letzten  Decennien  das  Verlangen 
nach  grösserer  Sonderung  der  einzelnen  Krankheitsgruppen  aus  hygienischen 
und  anderen  ärztlichen  Gründen  allgemein  zu  der  Annahme  des  Pavillon- 
oder  Blocksystems  führte,    so  w^ar  bei  den  Irrenanstalten  für  die  Wahl  des- 


IRRENPFLEGE.  463 

selben  Bausystems  neben  den  gleichen  Gründen  der  Wunsch  maassgebend, 
schon  nach  aussen  hin  durch  die  Zerlegung  der  Anstalt  in  eine  grössere  An- 
zahl frei  zwischen  Parkanlagen  gelegener  Pavillons  der  Anstalt  den  gefängnis- 
oder  kasernenartigen  Charakter  zu  nehmen,  dadurch  schon  äusserlich  einen 
freieren  und  freundlicheren  Eindruck  zu  machen  und  auch  den  Kranken  schon 
innerhalb  der  Anstalt  mehr  Freiheit  der  Bewegung  zu  ermöglichen.  Von  An- 
stalten nach  diesem  System  sind  angelegt  und  eröffnet  Marburg  1876,  Hoerdt- 
Stephansfeld  1878,  Dalldorf  und  Saargemünd  1880,  Neustadt  i.  Wpr.  1883, 
Kortau  1886,  Lauenburg  und  Troppau  1889,  die  Universitätsirrenklinik  zu 
Halle  a/S.  1891  und  die  Anstalt  Herzberge  zu  Lichtenberg-Berlin  1893.  Doch  auch 
diese  Anstalten  haben  vorwiegend  noch  einen  geschlossenen  Charakter,  wenn- 
gleich sie  in  einzelnen  Abtheilungen  und  besonders  in  ihren  gärtnerischen 
und  landwirthschaftlichen  Betrieben  directe  Uebergänge  zu  den  freien  Ver- 
pflegungsformen bilden,  welche  durch  die  Colonisirung  der  Kranken 
(Specielleres  s.  Paetz,  Colonisirung  der  Geisteskranken  pp.  SpRiNGER-Berlin) 
ihren  vollen  Ausdruck  gefunden  haben. 

Insbesondere  war  es  Geiesinger,  welcher  im  Jahre  1868  in  seiner  Ab- 
handlung über  Irrenanstalten  und  deren  Weiterentwickelung  in  Deutschland 
mit  seltenem  Eifer  und  hinreissender  Beredsamkeit  für  die  Ausbildung  der 
freien  Verpflegungsformen  eintrat. 

Man  kam  damals  mehr  und  mehr  zu  der  Ueberzeugung,  dass  die  ge- 
schlossenen Anstalten  den  Zweck,  welchen  die  zeitgemässe  Auffassung  des 
Wesens  und  der  Behandlung  der  Geisteskranken  anstrebte,  nur  theilweise 
oder  unvollkommen  erfüllten,  dass  für  einen  grossen  Theil  der  Geisteskranken 
freiere  und  einfachere  und  darum  auch  billigere  Verpflegungsformen  nicht 
nur  ausreichten,  sondern  erspriesslicher  seien,  und  dass  es  darum  ein  Un- 
recht sei,  allen  Kranken  ohne  Unterschied  die  Freiheit  zu  entziehen,  deren 
Beschränkung  nur  für  einen  Theil  derselben  eine  Nothwendigkeit  ist.  Die 
Einsperrung  und  Freiheitsentziehung  galt  früher  für  alle  oder  doch  weitaus 
die  meisten  Kranken  als  allgemeine  Regel,  anstatt  nur  für  den  kleineren 
Theil  eine  Ausnahme  zu  bilden.  Denn  abgesehen  von  dem  schädlichen  Ein- 
flüsse, den  die  völlige  Entziehung  der  Freiheit  auf  die  meisten  Kranken  aus- 
übt, dürfte  jedem  Kranken  nach  allgemeinem  Menschenrechte  auch  dasjenige 
Maass  von  Freiheit  zuzugestehen  sein,  das  er  ohne  Schaden  für  sich  und  seine 
Mitmenschen  zu  ertragen  vermag. 

Diese  Erwägungen  hatten  angesichts  der  zunehmenden  Ueberfüllung  der 
geschlossenen  Anstalten  und  der  grossen  Opfer,  welche  deren  Anlage  und 
Unterhaltung  erfordern,  den  Verwaltungsbehörden  und  Irrenärzten  die  Ent- 
scheidung der  Frage  aufgedrängt,  in  welcher  für  die  Kranken  wie  für  die 
Verwaltungen  gleich  vortheilhaften  Weise  die  Ueberfüllung  der  Anstalten  zu 
beheben  und  solche  freieren,  einfacheren  und  dem  geistigen  me  körper- 
lichen Wohlbefinden  der  Kranken  zuträglicheren  Verpflegungsformen  zu  be- 
schaffen seien. 

Für  die  Gestaltung  derselben  war  ausser  der  Ueberzeugung  von  der 
Möglichkeit  und  Nützlichkeit  grösserer  Freiheitsgewährung  an  die  Kranken 
vor  allen  Dingen  auch  die  Erkenntnis  maassgebend,  dass  eine  möglichst  aus- 
gedehnte und  zumal  landwirthschaftliche  Beschäftigung  derselben,  wie  sie  in 
dem  Rahmen  geschlossener  Anstalten  nicht  in  dem  nöthigen  Umfange  er- 
möglicht werden  konnte,  eines  der  vorzüglichsten  Hilfsmittel  in  der  Behand- 
lung der  Kranken  bildet. 

Nach  Vorgängen,  die  hier  und  da  schon  versucht  waren  und  die  zum 
Theil  aus  ferner  Vergangenheit  datiren,  war  man  vor  etwas  mehr  als  drei 
Decennien  im  Wesentlichen  dahin  gekommen,  die  vorbezeichneten  Zwecke 
•durch  die   Colonisirung   der   Geisteskranken   anzustreben   und   diese  haupt- 


464  IRREN  PFLEGE. 

sächlich  einerseits  in  der  Form  agricoler  Irrencolonien,  andererseits  durch 
die  sogenannte  familiale  Irrenpflege  zu  verwirklichen. 

Beide  Verpflegungsformen  bleiben  unter  einander  verwandt  dadurch, 
dass  bei  beiden  die  Kranken  unter  ganz  freien  Verhältnissen  ausserhalb  der 
geschlossenen  Anstalten  gehalten,  dass  beide  ausschliesslich  auf  dem  platten 
Lande  betrieben  und  die  Kranken  sowohl  bei  den  agricolen  Colonien  als  auch 
bei  der  Familienpflege  zu  allen  Arbeiten  und  vorzugsweise  zu  ländlicher  Be- 
schäftigung herangezogen  w^erden.  Beide  Formen  sollen  überhaupt  weder  sich 
gegenseitig  noch  die  geschlossenen  Anstalten  ausschliessen,  sondern  alle  sich 
wechselseitig  ergänzen  und  neben  einander  oder  in  Verbindung  unter  einander 
je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bestehen. 

Die  wichtigere  dieser  beiden  freien  Verpflegungsformen  ist  unstreitig  die 
agricole  Colonie,  nicht  blos  wiegen  ihrer  vielen  grossen  Vorzüge  für  die 
Kranken  und  die  Verwaltung,  sondern  auch  weil  sie  überall  ausführbar  und  der 
grössere  Theil  aller  Geisteskranken  für  sie  geeignet  ist,  während  die  für  Ein- 
richtung der  Familienpflege  nöthigen  Voraussetzungen  selten  zu  finden  und  nur 
ein  verhältnismässig  kleiner  Theil  der  Kranken  für  dieselbe  verwendbar  ist. 

Obwohl  man  in  den  geschlossenen  Anstalten  nach  Möglichkeit  auf  die 
Beschäftigung  der  Kranken  Bedacht  nahm,  so  war  doch  das  Bedürfnis  nach 
Errichtung  solcher  Colonien  unabweisbar,  weil  nicht  alle  Anstalten  in  der  Lage 
waren,  den  Anforderungen  nach  Beschäftigung  und  freier  Bewegung  ihrer 
Kranken  genügend  zu  entsprechen.  Es  fehlte  den  meisten  Anstalten  vor 
Allem  an  der  erforderlichen  Mannigfaltigkeit  der  Beschäftigungs-  und  Be- 
triebszweige, welche  nur  Colonieen  bieten  können  und  welche  allein  die  Ver- 
wendung der  den  verschiedensten  Krankheitsformen,  Bildungsstufen,  Gesell- 
schafts- und  Altersklassen  angehörenden  Elemente,  die  Berücksichtigung  der 
verschiedensten  Neigungen,  Fähigkeiten,  Gewohnheiten  und  Ansprüche,  die 
Beschäftigung  jedes  Kranken  in  einer  seinem  geistigen  und  körperlichen  Zu- 
stande zuträglichen  Weise  gestatten.  Es  fehlte  vor  Allem  den  geschlossenen 
Anstalten  nach  deren  Einrichtungen  die  Möglichkeit,  den  Kranken  diejenige 
Bewegungsfreiheit  zu  gewähren,  w^elche  in  Verbindung  mit  der  Beschäftigung 
erst  den  Schwerpunkt   und   den  eigentlichen  Werth  der  Colonieen  bildet. 

Die  Ueberzeugung  von  dem  heilsamen  Einflüsse  ausgedehnter  Freiheits- 
gewährung auf  die  Kranken  führte  dazu,  dieses  Princip  auch  auf  An- 
stalten zu  übertragen  und  unter  der  Bezeichnung  des  Open-door-  (Offen- 
Thür-)  Systems  zuerst  in  Schottland  einzuführen.  Es  geschah  dies  um  die 
Mitte  der  siebziger  Jahre  in  dem  Fife-  und  Kinross-  District  Asylum,  in 
weitester  Ausdehnung  und  strengster  Durchführung  in  dem  1875  eröftneten 
Barony  Parochial  Asylum  Woodilee,  Lenzie  bei  Glasgow,  mehr  oder  weniger 
in  allen  schottischen  Anstalten;  auf  dem  Continente  zuerst  in  bisher  noch 
nicht  wieder  erreichter  Ausdehnung  in  Alt-Scherbitz  (s.  später). 

Die  ersten  agricolen  Colonieen  wurden  in  Frankreich  in's  Leben  gerufen.  Nach 
kleinen  Anfängen,  die  von  der  Pariser  Anstalt  Bicetre  1832  auf  der  Ferme  St.  Anne  und, 
nachdem  auf  deren  Terrain  1867  die  gleichnamige  Anstalt  eröffnet  war,  in  dem  1  Jahr 
später  eröffneten,  allerdings  mehr  geschlossenen  Asyl  Yille  Evrard  mit  einem  schon  erheb- 
lich grösseren  Terrain  gemacht  waren,  wurde  1847  von  den  Gebrüdern  Labitte  in  Ver- 
bindung mit  ihrer  Privatanstalt  in  Clermont  in  dem  nahen  Dorfe  Fitz-James  die  gleich- 
namige Colonie  eingerichtet,  die  sich  fortschreitend  zu  einer  ansehnlichen  Grösse  (ca.  2B0ha) 
erweitert  hat  und  seit  1887  verstaatlicht  ist.  In  dem  Schweizer  Cantone  St.  Gallen  wurde 
von  der  Anstalt  St.  Pirminsberg  aus  1848  eine  alpine  Sommercolonie  auf  dem  St.  Marga- 
rethenberge  angelegt,  welche  jeden  Sommer  von  nahe  an  20  Kranken  bezogen  wird.  In 
Deutschland  war  es  zuerst  der  Besitzer  der  Württembergischen  Privatanstalt  Christophsbad 
in  Göppingen,  Dr.  Landerer,  welcher  im  Jahre  1889  den  nahe  bei  der  Anstalt  gelegenen 
„Freihof  erwarb  und  zur  Colonie  einrichtete,  die  gegenwärtig  93  ha  und  25  Kranke  um- 
fasst.  Es  folgte  1864  die  Colonie  Einum,  1  Stunde  von  der  Anstalt  Hildesheim  gelegen, 
mit  jetzt  QQ^I^ha  eigenem  und  11ha  gepachtetem  Areal  und  80  Kranken;  1865  die  wei- 
marische Colonie  Kapellendorf,  1879  wieder  aufgehoben  und  durch  die  1880  mit  der  Anstalt 
zu  Blankenhain  verbundene  Colonie  ersetzt;  1868    Czadras,    2  ä-vw    von    der  königlich-säch- 


IRRENPFLEGE.  465 

sischen  Anstalt  Colditz  von  Voppel  angelegt,  1894  zu  einer  colonialen  Anstalt  (s.  später) 
erweitert,  die  mit  über  400  Kranken  belegt  ist  und  ca.  100 /;«  bewirthschaftet;  1870  fieck- 
witz  bei  der  königlich-sächsischen  P^rauenpflege-Anstalt  Hubertusburg  mit  jetzt  124:  ha  und 
ca.  150  Kranken;  im  gleichen  Jahre  Albrechtshof  bei  der  EaLENMEYER'schen  Privatanstalt 
zu  Bendorf  a./Rh.  mit  jetzt  86^2  ha  und  15  Kranken.  Aehnliche  coloniale  Einrichtungen 
von  grösserer  oder  geringerer  Ausdehnung  vvurden  später  mit  einer  Reihe  anderer  öffent- 
licher und  privater  Anstalten  verbunden,  von  denen  ich  nur  Allenberg,  Brieg  mit  Briegisch- 
dorf,  Bunzlau  mit  dem  Drüsselvorwerk,  Dalldorf,  Eichberg  mit  dem  Wachholderhof,  Herz- 
berge, Hildburghausen  mit  der  Karolinenburg,  Uten  mit  Köthenwald,  Kortau,  Kreuzburg, 
Landsberg,  Lauenburg,  Lengerich,  Merzig  mit  dem  Wiesenhof,  Neustadt,  PfuUingen  mit 
Alte-Burg,  Plagwitz,  Roda,  Saargemünd,  Sachsenberg,  Schleswig,  Sonnenstein  mit  Kuners- 
dorf  und  Jessen,  Sorau,  Stephansfeld-Hördt  etc.  nennen  will. 

Gleichzeitig  mit  der  Entwickelung  dieser  agricolen  Colonien  wurde  die 
andere  der  genannten  freien  Verpäegungsformen,  die  familiale  Irren- 
p liege,  welche  schon  seit  Jahrhunderten  in  dem  belgischen  Orte  Gheel, 
Provinz  Antwerpen,  als  Cultus  der  heiligen  Dymphna  betrieben  wurde,  weiter 
ausgebildet.  Man  versteht  unter  Familienpflege  die  Unterbringung  von  der 
öffentlichen  Fürsorge  anheimgefallenen  Geisteskranken,  welche  nicht  unbe- 
dingt mehr  der  Anstaltspflege  bedürfen,  aber  auch  nicht  in  der  eigenen 
Familie  zu  leben  vermögen  oder  solche  nicht  mehr  haben,  in  fremden  Fami- 
lien. In  Gheel  widmen  sich  auf  einer  Fläche  von  11000  ha  nahe  an  1200 
Pflegerfamilien  (Nourriciers)  von  einer  Bevölkerung  von  12000  Seelen  der 
Pflege  von  nahezu  rund  1800  Kranken,  die  ihnen  in  der  grösseren  Zahl 
direct,  in  der  kleineren  nach  einer  in  der  „Infirmerie"  verbrachten  Beobach- 
tungszeit zugehen.  Der  in  der  Bevölkerung  tief  eingewurzelte  religiöse 
Charakter  dieses  Cultus  und  die  derselben  seit  vielen  Generationen  ange- 
borene Qualification  zur  Irrenpflege  ermöglichten  allein  diese  Ausdehnung, 
die  bei  Anwendung  strengerer  Anforderungen  an  die  Krankenpflege  erheblich 
eingeschränkt  werden  müsste  und  daher  anderswo,  wo  die  gleichen  Voraus- 
setzungen fehlen,  auch  nicht  entfernt  entsprechenden  Umfang  angenommen 
hat.  Für  die  nicht  französisch  sprechende  belgische  Bevölkerung  sind  ähnliche 
Verhältnisse  1884  in  Lierneux,  Provinz  Lüttich,  eingerichtet  worden,  wo 
ca.  300  Kranke  untergebracht  sind.  Die  an  beiden  Orten  noch  nicht  ganz 
aufgegebene  Anwendung  ■  von  Zwangsmitteln  contrastirt  zu  dem  sonstigen 
Principe  der  „freien  Behandlung"  in  unfreundlicher  Weise  und  schränkt  seine 
Empfehlung  erheblich  ein. 

In  Deutschland  gingen  die  ersten  Anfänge  einer  familialen  Irrenpflege  gegen  Ende 
des  vorigen  Jahrhunderts  von  den  Vorfahren  des  jetzigen  Besitzers  der  Privatanstalt  Rock- 
winkel bei  Bremen,  Dr.  Engelken,  aus;  sie  wurde  später  von  der  Armenpflege  der  Stadt 
Bremen  adoptirt  und  seit  1878  auf  Engelken's  Vorschläge  reformirt.  Trotz  untergeordneter 
Mängel  sind  die  localen  Verhältnisse  für  diese  Form  der  Irrenpflege  dort  sehr  geeignet  und 
weiter  entwickelungsfähig ;  ca.  50  Pfiegerfamilien  vertheilen  sich  mit  rund  80  Kranken  au.f 
5  Dörfer. 

In  grösserer  Ausdehnung  ist  die  Familienpflege  seit  1888  in  Schottland  staatlich 
organisirt  worden  in  der  Weise,  dass  die  über  das  ganze  Land  zerstreuten  Geisteskranken, 
welche  sachverständiger  Pflege  entbehrten,  bei  Reorganisation  des  schottischen  Irrenwesens 
der  Obhut  des  Board  of  Lunacy  überwiesen  wurden.  Es  handelte  sich  hiernach  nicht  um 
eine  Entlastung  der  Anstalten  durch  eine  neue  Form  der  Versorgung,  wie  sie  die  Familien- 
pflege sonst  bezweckt,  sondern  in  erster  Linie  um  die  Ausdehnung  der  staatlichen  Für- 
sorge auf  diejenigen  Kranken,  welche  derselben  bisher  entbehrt  hatten,  wodurch  anfänglich 
sogar  eine  Zunahme  der  Anstaltskranken  herbeigeführt  wurde.  Die  nunmehr  über  zahl- 
reiche Dörfer,  Flecken  und  einzelne  Höfe,  selbst  über  die  kleineren  Inseln  verbreitete 
FamUienpflege  umfasst  nahe  an  3000,  gleich  ^5  aller  Kranken ;  am  meisten  genannt  ist  das 
Dorf  Kennoway. 

In  Deutschland  hat  sich  ausser  ENGELKEN-Rockwinkel  in  erster  Linie  Wahrendorff- 
Ilten  seit  1880  um  die  Einführung  der  Familienpflege  sehr  verdient  gemacht  und  auf  den 
seiner  Anstalt  benachbarten  Dörfern  mit,  ihm  von  den  Hannover'schen  Provinzial-Anstalten 
überlassenen  Kranken  mustergiltige  Einrichtungen  geschaffen.  Es  sind  gegenwärtig  dort 
nahe  an  150  Kranke  in  dieser  Weise  untergebracht.  1885  wurde  von  der  Berliner  Anstalt 
Dalldorf  aus  die  Familienpflege  eingeführt  und  bis  jetzt  von  dieser  und  der  andern  Anstalt 
Herzberge  auf  ca.  250  Kranke  ausgedehnt.  1886  folgte  die  schlesische  Anstalt  Bunzlau  mit 
der  Unterbringung  von  —  bis  jetzt  25  —  Kranken  in  dem  Dorfe  Looswitz,  1890  Kortau, 
1891  Alienberg  mit  jetzt  47,  beziehungsweise  20  Kranken,  Eichberg  mit  40  Kranken;  neuer- 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  "" 


466  IREENPFLEGE. 

dincrs  werden  auch  von  der  proYinzialsächsischen  Anstalt  ücMspringe  Versuche  in  geringer 
Aus'dehnung  gemacht.  In  Amerika  hat  Professor  Sanborn  die  jetzt  von  Dr.  Woodbury 
geleitete  Familienpflege  im  Staate  Massachusetts  eingerichtet;  seit  einigen  Jahren  sind 
400  Kranke  des  Seine-Departements  in  Dun  sur  Auron  bei  Bruges-Orleans  unter  Dr.  Marie 
in  ähnlicher  Weise  wie  in  Gheel  und  Lierneux  untergebracht.  Nicht  überall  sind  die 
Erfahrungen  gleich  günstige  gewesen,  und  man  darf  bei  aller  Anerkennung  der  erzielten 
Erfolge  die  Erwartungen  an  die  Erweiterungsfähigkeit  dieser  Verpflegungsform  nicht  zu 
hoch  spannen ;  sie  wird  immer  nur  ein  Nothbehelf  bleiben,  niemals  ein  Verpflegungs-System 
werden,  weil  nur  ein  verhältnismässig  geringer  Theil  von  Kranken  hierfür  geeignet  und 
die  für  eine  einwandsfreie  Gestaltung  der  Familienpflege  unerlässlichen  Voraussetzungen 
selten  vorhanden  sind. 

Auch  bei  den  agricolen  Colonien  ergaben  sich  trotz  des  äusserst  wohl- 
thätigen  Einflusses,  welchen  deren  freie  Verhältnisse  auf  das  geistige  und 
körperliche  Wohlbefinden  der  Kranken  ausübten,  sehr  bald  eine  Reihe  von 
Mängeln  und  UnvoUkommenheiten,  welche  deren  weitere  Ausdehnung  ein- 
schränkten. Es  bestanden  diese  zunächst  darin,  dass  durch  ihre  Entfernung 
von  der  Mutteranstalt  und  durch  den  Mangel  eines  ständig  stationirten  Arztes 
die  Verwaltung  und  Controle  erschwert  war,  dass  in  Folge  dessen  dem  öko- 
nomischen Verwalter  grössere  Selbständigkeit  über  die  Beschäftigung  der 
Kranken  eingeräumt  werden  musste,  als  ärztlich  statthaft  erschien,  besonders 
aber  bestanden  diese  Mängel  in  dem  Fehlen  aller  Einrichtungen  zur  Behand- 
lung plötzlicher  oder  vorübergehender  psychischer  Veränderungen,  was  bei 
der  räumlichen  Trennung  von  der  Mutteranstalt  Verlegenheiten  bereitete.  Es 
konnten  deshalb  heilbare  oder  andere  Kranke,  welche  noch  einiger  Ueber- 
wachung  oder  ärztlicher  Behandlung  bedurften,  auf  solchen  Colonien  nicht 
untergebracht  werden,  selbst  wenn  die  Thätigkeit  und  Bewegung  in  deren 
freien  Verhältnissen  noch  so  wohlthätig  und  wünschenswerth  für  sie  gewesen 
wäre.  Es  mussten  erregbare  Kranke,  deren  Rücktransport  in  die  Mutter- 
anstalten Unbequemlichkeiten  verursacht  hätte,  von  der  Colonie  ferngehalten 
werden;  kurz,  es  war  die  Auswahl  der  Kranken  sehr  beschränkt  und  die  Vor- 
züge der  Colonien  fast  nur  ruhigen,  harmlosen,  unheilbaren  und  wenigen  Recon- 
valescenten  zugänglich. 

In  dieser  Erkenntnis  hatte  schon  Voppel  für  Czadras  die  Herstellung 
eines  Centralgebäudes  —  wenn  auch  erfolglos  —  angeregt  und  davon  einen 
grossen  Vortheil  für  die  Erweiterung  der  Auswahl  der  Kranken  wie  einen 
Fortschritt  in  der  Entwickelung  der  Colonie  zu  grösserer  Selbständigkeit 
erhofft. 

Beinahe  war  die  weitere  Lebensfähigkeit  der  Colonien  trotz  des  grossen 
Fortschrittes,  den  sie  in  der  freieren  Gestaltung  der  Irrenpflege  bildeten,  in 
Frage  gestellt,  als  man  der  lebhaften  Discussion  über  die  Frage,  ob  Colonien 
oder  geschlossene  Anstalten  den  Vorzug  verdienten,  in  der  preussischen  Pro- 
vinz Sachsen  damit  ein  Ende  machte,  dass  man  hier  in  der  Vereinigung  der 
Vorzüge  beider  zu  einem  neuen  Anstaltssysteme  einen  glücklichen  Ausweg 
wählte.  Es  war  Koeppe's  Verdienst,  dass  er  die  nächste  Stufe  des  Fort- 
schrittes in  der  Entwickelung  des  Irrenwesens  darin  suchte,  eine  Verpflegungs- 
form zu  schaffen,  welche  die  für  eine  bestimmte  Kategorie  von  Kranken  nicht 
ganz  zu  entbehrenden  sicheren  Anstaltseinrichtungen  mit  den  Vorzügen  der 
Colonien  unter  thunlichster  Vermeidung  der  beiderseitigen  Mängel  vereinigte. 
Dieses  Ziel  angestrebt  und  zuerst  verwirklicht  zu  haben,  bildet  den  haupt- 
sächlichen Werth  und  das  hauptsächlich  Neue  und  Eigenartige  in  dem  Alt- 
Scherbitz'er  Systeme  der  „colonialen  Irrenanstalt",  wie  dasselbe 
nach  des  Referenten  Vorgange  genannt  wird. 

Das  Princip  derselben  beruht  darin,  auf  dem  Terrain  eines  grösseren  Landgutes  nach 
den  neuesten  irrenärztlichen  und  bautechnischen  Erfahrungen  eine  kleinere  Centralanstalt 
für  diejenigen  Kranken  zu  errichten,  welche  aus  Eücksicht  auf  ihren  geistigen  oder  körper- 
lichen Zustand  der  vorübergehenden  oder  dauernden  Ueberwachung  oder  Absonderung  und 
besonderen  ärztlichen  Behandlung  bedürfen,  und,  räumhch  getrennt  von  der  Centralanstalt, 
wenn  auch  in  bequemer  Nähe  und  mittelbarer  Verbindung  mit  ihr,  die  Colonie  in  der  Form 


IRRENPFLEGE.  467 

zu  errichten,  dass  unter  Anlehnung  an  das  vorhandene  oder  zu  errichtende  Gutsgehöft 
und  unter  Benutzung  der  vorhandenen  Wohn-,  Bauern-  oder  Arbeitshäuser  eine  Reihe  ein- 
facher Landhäuser  nach  dem  Oft'en-Thür-System  für  diejenigen  Kranicen  hergestellt  werden, 
für  welche  nach  der  nöthigen  Beobachtungszeit  in  der  Centralanstalt  aus  ärztlichen  oder 
humanitären  Rücksichten  der  Aufenthalt  in  den  freien  colonialen  Verhältnissen  für  nützlich 
oder  möglich  gehalten  wird. 

Mit  einem  Aufwände  von  einer  Million  Mark  wurde  das  zwischen  Halle  und  Leipzig 
bei  dem  Städtchen  Schkeuditz  gelegene  HOO  Hektar  grosse,  durch  landschaftliche  und 
andere  reiche  Vorzüge  ausgestattete  Rittergut  Alt-Scherbitz  1875  von  der  Provinzial- Ver- 
waltung angekauft  und  1876  unter  der  Oberleitung  des  Directors  von  Nietleben,  Koeppe, 
mit  dem  Bau  begonnen,  nachdem  Referent  mit  den  ersten  von  dort  entnommenen  Kranken 
schon  vorher  die  vorhandenen  Gutsgebäude  bezogen  hatte.  Nach  Fertigstellung  der  ersten 
Anfänge  der  Centralanstalt  starb  Koeppe  im  Januar  1879,  und  es  ging  die  Direction  an  den 
Referenten  über,  welcher  nach  eigenen  Plänen  bis  zum  Jahre  1892  die  Anstalt  zu  ihrer 
jetzigen  Ausdehnung  erweiterte. 

Das  Neue  und  Eigenartige  von  Alt-Scherbitz  besteht  aber  nicht  blos  in 
der  Art  der  Vereinigung  einer  grossen  (bisher  der  grössten  existirenden) 
landwirthschaftlichen  Colonie  mit  einer  Central-Anstalt  und  in  der  grundsätz- 
lichen, zum  ersten  Male  auf  dem  Continent  versuchten  Durchführung  des 
Offen-Thür-Systems,  das  nach  dem  Z'eugniss  schottischer  Irrenärzte  selbst  die 
dortige  Ausdehnung  desselben  übertrifft,  sondern  auch  in  dem  gleichfalls  zum 
ersten  Male  durchgeführten  grundsätzlichen  Verzichte  auf  Mauern  und  Gitter 
und  auf  das  bisher  in  Irrenanstalten  ausschliesslich  zur  Anwendung  gebrachte 
Corridorsystem,,  da  dieses  wegen  seiner  Unübersichtlichkeit  die  consequente 
Durchführung  der  genannten  freien  Einrichtungen,  welche  die  unerlässliche 
Voraussetzung  des  neuen  Anstaltssystems  bilden  mussten,  zum  Mindesten  sehr 
erschwert,  und  beeinträchtigt  hätte. 

An  die  Stelle  der  Corridorbauten,  deren  Typus  auch  die  nach  dem 
Pavillonsystem  errichteten  Anstalten  tragen,  trat  ein  noch  weiter  zergliedertes 
Pavillon-  und  Villensystem  mit  dem  Grundrissprincipe  der  „Diele",  welches 
bei  Gruppirung  aller  Ptäume  um  einen  gemeinsamen  Mittelraum  eine  ausser- 
ordentlich übersichtliche  Anordnung  derselben  bei  grösstmöglicher  Ausnützung 
der  Grundfläche  und  damit  eine  Verringerung  der  Baukosten  ermöglicht,  die 
durch  den  Verzicht  auf  Mauern,  Gitter,  überdachte  Verbindungsgänge  und 
alle  specifischen  Anstaltseinrichtungen  in  den  colonialen  Gebieten  noch  weiter 
sich  steigerte.  Dadurch  ist  dieses  System  auch  das  billigste  geworden,  und 
es  haben  sich  die  Kosten  von  Alt-Scherbitz  trotz  opulenter  Ausstattung  der 
Gebäude  einschliesslich  des  grossen  Areals,  das  sich  zu  einem  über  die 
normale  Höhe  hinausgehenden  Betrage  verzinst,  erheblich  niedriger  gestellt, 
als  alle  vor  ihm  aufgeführten  Anstalten  ausschliesslich  eines  solchen  Land- 
besitzes. 

Die  administrativen  und  ärztlichen  Erfolge  haben  sich  so  ausserordent- 
lich günstig  gestaltet,  dass  Alt-Scherbitz  mit  seinem  neuen  System  mass- 
gebend geworden  ist  für  die  weitere  Gestaltung  der  Irrenanstaltsbauten,  und 
dass  seitdem  die  Sachverständigen  aller  Länder  der  Erde  dieses  System  als 
das  nach  den  heutigen  Begriffen  vollkommenste,  als  das  allein  vorbildliche 
und  nachahmenswerthe  Muster  bezeichnet  haben.  Es  sind  nach  demselben  und 
vorwiegend  nach  des  Pteferenten  Gutachten  seitdem  auf  dem  Continente  er- 
richtet worden  Emmendingen-Baden,  Gabersee-Bayern,  Rybnik-Schlesien, 
Dziekanka-Posen,  Aplerbeck-Westphalen,  Conradstein-Westpreussen,  Unter- 
göltzsch  im  Königreich  Sachsen,  Uchtspringe  u.  A.;  die  frühere  agricole 
Colonie  Czadras  ist  durch  Errichtung  einer  Centralanstalt  zu  einer  colonialen 
Anstalt  erweitert  und  damit  Voppel's  Plan  erfüllt  worden,  wenngleich  das 
-ZU  erleben  ihm  nicht  mehr  beschieden  war;  in  Langenhorn  bei  Hamburg  wie 
in  Salzburg  werden  gegenwärtig  coloniale  Anstalten  errichtet,  für  eine  ganze 
Reihe  anderer  Länder  und  Provinzen  ist  die  Errichtung  solcher  Anstalten 
für  die  nächste  Zeit  in  Aussicht  genommen.  Da,  w^o  man  neue  Anstalten 
nach  der  Lage  der  Verhältnisse  niclit  errichten  konnte,  hat  man  die  vorhan- 

30* 


468  KINDESMORD. 

denen  durch  Bau  offener  Pavillons  und  Villen  wie  durch  Herstellung  colo- 
nialer  Einrichtungen  vielfach  modernisirt.  Es  dürfte  dieses  System  als  das 
denkbar  vollkommenste  für  absehbare  Zeit  den  Abschluss  der  Anstalts-Ent- 
wickelung  bilden. 

Inder  Behandlung  der  Geisteskranken  bildet  neben  dem  uner- 
schöpflichen Borne,  welchen  die  freien  Einrichtungen  und  Verhältnisse  der 
colonialen  Anstalten  darstellen,  die  nach  rein  klinischen  Grundsätzen  geleitete 
Bettbehandlung  mit  dem  Principe  ständiger  Ueberwachung  die  wichtigste 
Errungenschaft  der  modernen  Therapie.  Sie  ist  zuerst  vor  mehr  als  3  De- 
cennien  von  L.  Meyek,  später  von  Guislain,  Beosius  und  Gudden,  Scholz, 
dem  Pteferenten  und  Andern  eingeführt,  von  dem  letzteren  die  ersten  ad  hoc 
errichteten  Ueberwachungshäuser  gebaut,  nachdem  vorher  auch  an  anderen 
Orten  Ueberwachungs-Abtheilungen  bereits  in  zu  anderen  Anstaltszwecken 
gebauten  Krankenabtheilungen  eingerichtet  worden  waren.  Unterstützt  wird 
die  Bettbehandlung  hauptsächlich  durch  Diät  und  sorgfältige  Regulirung  des 
körperlichen  Befindens  (u.  A.  sorgsame  Vermeidung  von  Obstipation  durch 
prophylaktische  Darmeingiessungen),  durch  Bäder  und  narkotische  Medika- 
mente,  deren  massvolle  Anwendung  sich  durchaus  segensreich  erwiesen  hat. 

Die  staatliche  Organisation  der  Irrenpflege  erstreckt  sich  in 
vielen  Staaten  leider  nur  auf  die  heilbaren  und  gemeingefährlichen  unheil- 
baren Geisteskranken,  und  auch  für  diese  ist  in  vielen  Ländern  noch  nicht 
genügend  Platz  geschaffen.  In  Preussen  haben  nach  dem  Gesetze  über  die 
ausserordentliche  Armenlast  vom  11.  Juli  1891  alle  überhaupt  der  Anstalts- 
pflege bedürftigen  Kranken,  auch  Epileptiker  und  Idioten  Anspruch  auf 
Anstaltsversorgung.  In  den  kleineren  Staaten  sind  die  Irrenanstalten  direct 
den  Ministerien  unterstellt,  in  den  grösseren  nach  dem  Grundsatze  der  Decen- 
tralisation  den  einzelnen  Landesregierungen,  beziehungsweise  Provinzial-  und 
Communal-Verwaltungen,  während  die  klinischen  Universitäts-Institute  auch 
hier  von  den  Ministerien  ressortiren.  Die  Privatanstalten  unterstehen  der 
Aufsicht  der  Regierungen  und  Kreisphysiker,  beziehungsweise  Bezirksärzte. 
Noch  nicht  zur  Befriedigung  gelöst  ist  leider  die  Frage  der  Unterbringung 
der  geisteskranken  Verbrecher,  welche  meist  noch  den  öffentlichen  Irren- 
anstalten zur  Last  fallen.  Die  Ansichten  darüber  schwanken  zwischen  der 
Errichtung  besonderer  Abtheilungen  für  geisteskranke  Verbrecher  an  den 
Zuchthäusern  oder  an  den  Irrenanstalten  oder  der  gemeinsamen  Errichtung 
besonderer  Anstalten  für  dieselben  durch  Vereinigung  mehrerer  Provinzen 
oder  kleinerer  Staaten.  Von  solchen  Special-Asylen  sind  besonders  Auborn 
im  Staate  New- York  und  Broadmoor  in  England  bekannt;  im  Anschlüsse  an 
Strafanstalten  wurden  Abtheilungen  für  geisteskranke  Verbrecher  1865  in 
Bruchsal-Baden,  1876  in  Waldheim-Sachsen,  1888  in  Moabit-Berlin  eingerichtet. 

PAETZ. 

Kindesmord.  Unter  Kindesmord  versteht  man  im  strafrechtlichen 
Sinne  die  absichtliche  Tödtung  eines  Kindes  durch  die  eigene  Mutter  während 
oder  gleich  nach  der  Geburt.  Es  ist  dabei  vom  Standpunkte  des  öster- 
reichischen Strafgesetzes  gleichgiltig,  ob  der  Tod  des  Kindes  infolge  directer 
Gewalteinwirkung  oder  aber  infolge  der  Unterlassung  des  bei  der  Geburt 
nöthigen  Beistandes  eintritt. 

Object  des  Verbrechens  ist  das  neugeborene  oder  auch  das  noch  im 
Mutterleibe  befindliche  Kind,  sobald  einmal  der  Geburtsakt  begonnen  hat. 
Auch  die  Tödtung  des  Kindes  kurze  Zeit  nach  der  Geburt  gehört  unter  den 
Begriff  „Kindesmord",  wobei  das  Gesetz  entschieden  auf  die  bei  der  Geburt 
auftretende  stärkere  Gemüthsaufregung  der  Mutter  Rücksicht  genommen  hat. 
Aus  demselben  Grunde  müssen  auch  jene  Fälle  als  Kindesmord  angesehen 
werden,  in  denen  zwar  der  Tod  des   Kindes  erst   nach  Ablauf  der   etwaigen 


KINDESMORD.  469 

psychischen  Erregung  der  Mutter  eintritt,  jedoch  die  Handlung,  welche  den 
Tod  bewirkt  hat,  noch  während  dieses  Aufregungsstadiums  gesetzt  wurde. 

Die  bei  Gebärenden  und  frisch  Entbundenen  sich  zeigende  psychische 
Erregung  weist  wesentliche  individuelle  Schwankungen  auf.  In  der  Regel  ist 
dieselbe  zu  der  Zeit,  wo  eine  Untersuchung  durch  Gerichtsärzte  erfolgt,  bereits 
vorüber,  so  dass  diese  aus  anderweitigen  Momenten  sich  ein  Urtheil  über  eine 
etwa  vorhanden  gewesene  psychische  Erregung  der  Entbundenen  bilden  müssen. 
Dabei  wird  der  psychische  Zustand  der  Betreffenden  zu  anderer  Zeit,  der 
Bildungsgrad,  der  Verlauf  der  Geburt,  der  allgemeine  Körperzustand  berück- 
sichtigt werden  müssen.  Bei  an  und  für  sich  nervösen  Individuen  wird  durch 
eine  protahirte  schwere  Entbindung  eine  Steigerung  der  nervösen  Erschei- 
nungen sich  einstellen  können,  w^ozu  namentlich  Schmerzen  beim  Geburtsakte 
wesentlich  beitragen  können.  Individuen  aus  der  gebildeteren  Volksklasse 
mit  ruhigem  Temperament  wird  eher  ein  gewisser  Grad  von  Selbstüberwindung 
und  Selbstbeherrschung  zugemuthet  werden  können.  Nun  kommt  aber  bei 
jenen  Müttern,  welche  hauptsächlich  das  Contingent  von  Kindesmörderinnen 
bilden,  sehr  oft  auch  noch  hinzu,  dass  die  Geburten  verheimlicht  werden, 
also  unter  Umständen  vor  sich  gehen,  welche  eine  stärkere  psychische  Er- 
regung fördern  können,  und  man  wird  aus  den  Aussagen  der  Kindesmör- 
derinnen zuweilen  Details  entnehmen  können,  die  eine  abnorme  psychische 
Erregung  bei  und  nach  der  Geburt  als  möglich  erscheinen  lassen.  Die  Mög- 
lichkeit, dass  eine  solche  bestanden  hatte,  wird  namentlich  beim  Zusammen- 
treffen mehrerer  der  oben  genannten  Momente  zugegeben  werden  müssen. 
Die  Angaben  über  Gemüthsaufregungen  oder  die  laienhafte  Vorstellung  über 
solche  sind  gewiss  mit  ein  Hauptgrund,  weshalb  gar  häufig  Kindesmörderinnen 
trotz  der  eingestandenen  Absicht,  das  Kind  durch  ihre  That  zu  tödten,  von 
den  Geschworenen  freigesprochen  w^erden.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass 
in  sehr  vielen  Fällen  die  Angaben  von  Kindesmörderinnen  über  ihren  psy- 
chischen Zustand  bei  und  nach  der  Geburt  nicht  auf  Wahrheit  beruhen  be- 
ziehungsweise übertrieben  sind,  w^as  insbesondere  dann  wird  angenommen 
werden  können,  wenn  sowohl  objective  Zeichen  an  Mutter  und  Kind  als  auch 
Angaben  der  Mutter  selbst  für  einen  normalen  und  leichten  Verlauf  der  Ge- 
burt sprechen. 

Gerade  beim  Kindesmord  gibt  es  Fragen,  die  zum  Theil  ausschliesslich 
der  Beurtheilung  seitens  des  Arztes  unterworfen  sind,  aber  auch  solche,  deren 
Beantwortung  ärztliche  Kenntnisse  direct  nicht  erfordert,  jedoch  immerhin 
Aufschlüsse  seitens  des  Arztes  in  einem  oder  dem  anderen  Punkte  wünschens- 
werth  erscheinen  lässt.  In  derartigen  Fällen  kommt  es  auf  den  Nachweis  ver- 
schiedener Momente  an,  welcher  haupsächlich  nur  durch  die  Section  und  durch 
mit  dieser  zusammenhängende  specielle  Untersuchungen  erbracht  werden  kann. 

Nachdem  es  sich  beim  Kindesmord  um  eine  Tödtung  des  Kindes  während 
oder  gleich  nach  der  Geburt  handelt,  so  ist  die  erste  Cardinalfrage,  welche 
mit  Bestimmtheit  fast  ausschliesslich  auf  Grund  objectiver  Untersuchung 
seitens  des  Arztes  beantwortet  werden  kann,  die  nach  dem  Gelebthaben 
des  Kindes  während  und  nach  der  Geburt.  Es  gibt  zuweilen,  wenn 
das  Verbrechen  noch  während  des  Lebens  des  Kindes,  das  etwa  tödtliche 
Verletzungen  erlitten  hat,  entdeckt  wird,  Fälle,  in  denen  allerdings  durch 
Zeugen  bestätigt  wird,  dass  das  Kind  gelebt  hat.  Namentlich  das  Schreien 
oder  Wimmern  solcher  Kinder,  das  zuweilen  die  That  bald  eruiren  lässt, 
bildet  ja  häufig  die  erste  Ursache  zu  weiteren  Nachforschungen.  Dies  zeigt 
sich  beispielsweise  nicht  selten  in  jenen  Fällen,  in  denen  Neugeborene,  um 
eine  Sturzgeburt  zu  fingiren,  in  einen  Abort  geworfen  w^erden.  Es  wird  je- 
doch in  allen  Fällen,  in  denen  ein  solches  Kind  nicht  von  Aerzten  gesehen 
worden  ist,  sich  empfehlen,  solchen  Angaben  nicht  absolut  Glauben  zu 
schenken,  sondern  mit  allen  uns  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  an  der  Leiche 


470  KINDESMORD. 

die  nöthigen  UntersuchuDgen  vorzunehmen.  Diese  bestehen  darin,  dass  man 
die  Lebensproben,  die  durch  reichliche  Erfahrung  als  forensisch  verwertbar 
erachtet  worden  sind,  zur  Anwendung  bringt. 

Natürlich  wird  man  sich  zunächst  nach  Möglichkeit  darüber  auszusprechen 
haben,  ob  das  Kind  überhaupt  lebensfähig  war,  da  es  ja  auch  vorkommen 
kann,  dass  eine  Mutter  an  einem  nicht  lebensfähigen  Kinde  eine  Handlung 
begeht,  welche  den  Tod  mindestens  beschleunigt. 

In  diesem  Sinne  können  wir  aber  nur  solche  Früchte  als  nicht  lebens- 
fähig bezeichnen,  welche  vermöge  abnormer  Entwicklung  oder  aber  vermöge 
des  frühen  Stadiums  der  Entwicklung,  in  welchem  sie  geboren  wurden,  über- 
haupt nicht  fähig  waren,  selbständig  das  Leben  ausserhalb  des  Mutterleibes 
fortzuführen. 

Lü  erster  Hinsicht  kommen  Missbildungen  in  Betracht,  bei  denen  sich  ein 
Mangel  der  Entwickelung  oder  eine  Verbildung  oder  eine  angeborene  Erkran- 
kung der  zum  Leben  unumgänglich  nothwendigen  Organe  findet.  Das  gerichts- 
ärztliche Urtheil  wird  in  solchen  Fällen  den  Grad  der  Missbildung  und  die 
Wichtigkeit  der  Organe,  die  daran  betheiligt  sind,  zu  berücksichtigen  haben. 
Die  Erfahrung  wird  hier  eine  grosse  Rolle  spielen,  indem  namentlich,  wenn 
die  Missbildung  keinen  hohen  Grad  aufweist,  die  subjective  Anschauung  des 
Gerichtsarztes  wesentlich  in  die  Wagschale  fällt.  Wir  würden  in  einem  ge- 
gebenen Falle,  beispielsweise  einen  Hemicephalus,  der  lebend  zur  Welt  ge- 
kommen ist,  ohne  Zweifel  als  eine  Frucht  bezeichnen,  die  nicht  fähig  war,  ihr 
Leben  ausserhalb  des  Mutterleibes  selbständig  fortzusetzen,  trotzdem  ja  gerade 
bei  dieser  Form  ein  mehrtägiges  Leben  der  Frucht  beobachtet  worden  ist. 
Ueberhaupt  dürfte  in  den  meisten  Fällen,  in  denen  die  Tödtung  an  einer  so 
missbildeten  Frucht  vorgenommen  wird,  das  richterliche  Urtheil  dadurch 
wesentlich  gemildert  werden. 

Was  das  Alter  der  Frucht  in  seinem  Verhältnisse  zur  Lebensfähigkeit 
derselben  betrifft,  so  ist  zu  bemerken,  dass  zwar  gelegentlich  schon  von  der  20. 
Woche  an  Früchte  lebend  geboren  werden,  wenngleich  sie  sehr  bald  absterben. 
Die  Erfahrung  zeigt  jedoch,  dass  als  im  erwähnten  Sinne  lebensfähig  eine 
Frucht  erst  etwa  von  der  30.  W^oche  an  angesehen  werden  kann.  Zu  dieser 
Zeit  beträgt  die  Körperlänge  durchschnittlich  40cm.  Wie  grossen 
Schwankungen  nun  Foeten  hinsichtlich  ihrer  Länge  in  den  verschiedenen 
Entwickelungsstadien  unterliegen,  ist  bekannt.  Man  darf  also  die  Länge 
einer  Frucht  nicht  als  allein  für  sich  beweisendes  Kriterium  für  ihr 
Alter  betrachten.  In  der  Eegel  kann  man  Früchte  von  einer  Länge  unter 
40  cm  als  nicht  lebensfähig  bezeichnen,  auch  wenn  sonstige  Merkmale  dafür 
sprechen,  dass  sie  die  30.  Woche  bereits  erreicht  haben. 

Der  Körperlänge  kommt  entschieden  ein  hoher  Wert  für  die  Altersbestimmung  eines 
Fötus  zu.  Dieselbe  beträgt  im  achten  Monate  39 — 41  cm.  Die  Frucht  wiegt  zu  dieser 
Zeit  etwa  1570  ^r.  Die  Epidermis  ist  noch  starkgeröthet,  das  Unterhautfettgewebe  mangelhaft 
entwickelt.  Die  Haut  ist  im  Allgemeinen  stark  mit  Wollhaaren  bedeckt.  Die  Wollhaare 
im  Gesichte  schwinden.  Die  Kopfhaare  werden  dunkler  und  sind  durchschnittlich  1  cm 
lang.  Die  Nägel  sind  etwas  fester  geworden,  überragen  aber  noch  nicht  die  Fingerspitzen. 
Bei  männlichen  Kindern  sind  die  Hoden  meistens  bereits  aus  dem  Leistencanal  ausgetreten 
oder  wenigstens  im  Durchpassiren  begriffen.  Bei  weiblichen  Kindern  überragen  die  grossen 
Labien  noch  nicht  die  Nymphen.  Die  Pupillarmembran  ist  entweder  vollständig  geschwunden 
oder  nur  in  Resten  vorhanden.  Das  Gehirn  besitzt  berehs  ausgebildete  Windungen.  Der 
Dickdarm  enthält  reichliches  dunkelgrünes  Meconium. 

Die  Untersuchung  eines  Foetus  hinsichtlich  der  bisher  beschriebenen 
Merkmale  unterliegt  im  Allgemeinen  keinen  wesentlichen  Schwierigkeiten. 
Nur  möchte  ich,  wenngleich  dies  Vielen  überflüssig  erscheinen  mag,  auf  Grund 
mehrjähriger  Erfahrung,  die  mir  beweist,  dass  hier  zuweilen  Fehler  bei  der 
bezüglichen  Untersuchung  unterlaufen,  die  aber  bei  einiger  Achtsamkeit  leicht 
umgangen  werden  können,  einiges  über  die  Längenbestimmung  und  über 
die  Untersuchung  der  Pupillarmembran  erwähnen.  ■ 


KINDESMORD.  471 

Was  zunächst  die  Bestimmung  der  Länge,  bei  der  es  ja  manchrcal  auf  anscheinend 
unbedeutende  Differenzen  ankommt,  belrifft,  so  geht  man  am  zweckmässigsten  in  der  Weise 
vor,  dass  man,  bevor  der  Schädel  eröffnet  ist,  die  Frucht  auf  den  Maasstab  (Bandmaass 
oder  fester  Maasstab)  auflegt  und  dabei  die  Höhe  des  Scheitels  analog  dem  Vorgange  bei 
der  Längebestimmung  bei  Assentirungen  bei  dem  etwaigen  Mangel  an  Messvorrichtungen 
durch  Markirung  der  Senkrechten  mittelst  einer  senkrecht  zum  Secirtische  aufgestellten 
Ebene  (Tasse  u.  dergl.)  feststellt  und  das  eine  Ende  des  Maasstabes  genau  entsprechend 
dieser  Ebene  anlegt.  Sodann  misst  man  die  Länge  des  Kindes  vom  Scheitel  bis  zur  Planta 
pedis.  Ist  die  Todtenstarre  entwickelt,  so  müssen  etwa  dadurch  gebeugte  Körpertheile  vor 
der  Messung  gestreckt,  oder,  wo  dies  mit  Rücksicht  auf  besondere  Umstände  des  Falles 
nicht  rathsam  erscheint,  ohne  zu  strecken,  der  Körper  des  Fötus  partienweise  mittelst 
unmittelbarer  Anlegung  des  Maassstabes  an  die  einzelnen  Körperabschnitte  gemessen  werden. 

Noch  sei  bemerkt,  dass  unter  Umständen  besonders  durch  Extractions- 
versuche  die  Frucht  künstlich  verlängert  werden  kann,  wie  dies  gelegentlich 
auch  infolge  von  Selbsthilfe  Gebärender  vorkommen  könnte. 

Unter  Berücksichtigung  des  in  Rede  stehenden  Stadiums  der  Entwicklung 
der  Frucht  könnte  jedoch  diese  Eventualität  nur  bei  einem  durch  einen 
höheren  Grad  von  Beckenenge  der  Mutter  oder  durch  eine  pathologische 
Vergrösserung  des  kindlichen  Schädels  bedingten  räumlichen  Missverhältnisse 
in  Betracht  kommen. 

Die  zweite  Untersuchung,  die  Ungeübten  zuweilen  Schwierigkeiten  macht, 
ist  die  Untersuchung  der  Pupillarmembran. 

Man  schneidet  zu  diesem  Behufe  den  enucleirten  Bulbus  im  Aequator  mit  einem 
Messer  an,  halbirt  ihn  mit  einer  Scheere  unter  Wasser.  Die  vordere  Hälfte  wird  mit  der 
Cornea  nach  abwärts  in  eine  Schale  mit  Wasser  gelegt,  die  Sklera  mit  einer  Pincette  ge- 
fasst  und  schrittweise  die  Iris  mit  der  Pupillarmembran  mittelst  des  Meisseis  einer  Meissel- 
sonde  oder  mittelst  des  Griffes  eines  Skalpells  von  der  Unterlage  abgelöst.  Die  Anwen- 
dung von  Nadeln  empfiehlt  sich  für  minder  Geübte  bei  dieser  Procedur  nicht,  da,  trotzdem 
die  Pupillarmembran  eine  ziemliche  Resistenzfähigkeit  besitzt,  dieselbe  sonst  leicht  ein- 
reissen  könnte. 

Die  freipräparirte  Pupillarmembran  wird  mit  einer  Lupe  oder  mit  schwacher  Ver- 
grösserung eines  Mikroskopes  untersucht  und  präsentirt  sich  als  eine  dünne  Membran  mit 
radiär  verlaufenden  Blutgefässen. 

Unter  Umständen  können  die  Weichtheile  bereits  in  einer  Weise  ver- 
ändert sein,  welche  die  Eigenschaften  derselben,  die  etwa  zur  Altersbestimmung 
eines  Fötus  verwendet  werden  können,  nicht  mehr  in  ausreichender  Weise 
erkennen  lassen.  In  solch  einem  Falle  wird  man  gelegentlich  genöthigt  sein, 
auch  die  Knochen  in  der  genannten  Richtung  zu  untersuchen.  Es  seien  hier 
auf  Grund  der  bekannten,  höchst  wichtigen  und  wertvollen  Angaben  Toldt's 
(in  Maschka's  Handbuch  der  gerichtl.  Medicin,  III.  pag.  483  ff.)  nur  jene 
Charaktere  der  Knochen  angegeben,  welche  die  letzteren  gewöhnlich  bereits 
zur  Zeit  der  30.  Woche  deutlich  ausgeprägt  aufweisen. 

Für  unseren  Zweck  können  wir  an  dieser  Stelle  die  Grenzen  ziemlich  eng  ziehen, 
da  es  sich  ja  natürlich  hier  hauptsächlich  um  solche  Merkmale  handelt,  die  beweisen,  dass 
ein  Fötus  bereits  die  30.  Woche  erreicht  hat,  somit  um  solche,  die  eben  um  diese  Zeit 
aufzutreten  pflegen,  wobei  ich  jedoch  nur  jene  Momente  hier  anführen  will,  deren  Ermitte- 
lung leicht  und  ohne  besondere  Untersuchungsmethoden  geschehen  kann.  Dahin  gehört 
der  Befund  einer  deutlich  ausgeprägten  Rinne  unmittelbar  hinter  dem  Jochfortsatze, 
welche  sich  in  der  Fuge  zwischen  dem  grossen  Keilbeinflügel  und  dem  Stirnbein  öffnet, 
ferner  das  Vorhandensein  von  Zahnscherbchen  für  die  zweiten  Mahlzähne  und  die  Glättung 
der  früher  allenthalben  faserigen  Knochen  des  Schädeldaches  an  den  Höckern  des  Stirn- 
und  Scheitelbeines. 

Nicht  selten  kommen  menschliche  Früchte  zur  gerichtsärztlichen  Unter- 
suchuDg,  die  schon  äusserlich  Zeichen  darbieten,  welche  darauf  hindeuten, 
dass  die  Frucht  todtgeboren  worden  ist.  Es  sind  dies  Veränderungen, 
deren  erste  Zeichen  bereits  w^enige  Stunden  nach  dem  Tode  auftreten  und 
die  hauptsächlich  in  einer  Maceration  der  Gewebe  sich  kundgeben,  ein 
Vorgang,  w^elcher  als  Necrose  mit  Verflüssigung  ohne  Ansiedelung  von 
Fäulnisbacterien  anzusehen  ist.  Nach  allgemeinem  Sprachgebrauche  nennt 
man  solche  Früchte  faultodt,  todtfaul,  macerirt,  und  namentlich  in  früherer 
Zeit  bezeichnete  man  sie  mit  dem  Namen  Foetus  sangidnolentus.  Diese 
Bezeichnungen  sind  zum   Theile  unzweckmässig   gewählt,   insofern   als   man 


472  KINDESMORD. 

geneigt  sein  könnte,  mit  der  Bezeichnung  „faultodt"  oder  „todtfaul"  fälschlicli 
den  Begriff  wirklich  vorhandener  Fäulnis  zu  verknüpfen.  Die  Erfahrung 
lehrt  nämlich,  dass  derartige  Früchte  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  keine  Fäulnis- 
erscheinungen darbieten,  ein  Umstand,  der  besonders  auch  in  dem  Mangel 
jeglichen  Fäulnisgeruches  seinen  Ausdruck  findet.  Dies  gilt  auch  für  solche 
während  der  Schwangerschaft  abgestorbene  Früchte,  welche  erst  längere  Zeit 
nach  dem  intrauterin  erfolgten  Tode  abgehen. 

Wirkliche  Fäulnis  tritt  innerhalb  der  geschlossenen  Eihülle  nicht  ein, 
sondern  nur  dann,  wenn  ein  Luftzutritt  in  die  Gebärmutter  möglich  war,  was 
beispielsweise  der  Fall  sein  kann,  wenn  der  Tod  intra  partum  eintritt,  die 
Geburt  verzögert  wird  und  infolge  von  gewissen  Manipulationen  Luft  in  die 
Gebärmutter  eintritt. 

Wenn  in  höherem  Grade  macerirte  Früchte  zur  Beobachtung  kommen, 
an  denen  Fäulnisveränderungen  nicht  vorhanden  sind,  so  erscheinen  die  W^eich- 
theile  matsch.  Die  Epidermis  ist  in  grossen  Fetzen  abgelöst  oder  leicht 
abstreifbar.  Das  blossgelegte  Cornum  ist  feucht  und  schlüpfrig  und  zeigt  an 
den  der  Oberhaut  beraubten  Stellen  eine  diffuse,  ziemlich  gleichmässige, 
schmutzig-grauröthliche  Farbe,  erscheint  dagegen  an  den  noch  von  Epidermis 
bedeckten  Stellen  häufig  viel  blässer,  und  zwar  im  allgemeinen  umsomehr,  je 
länger  die  bereits  abgestorbene  Frucht  im  Mutterleibe  zurückgehalten 
worden  war.  Der  Kopf  ist  meist  in  einen  schlaffen,  schlottrigen  Sack  um- 
gewandelt, in  welchem  die  Knochen  des  Schädeldaches,  oft  vollständig  aus 
ihren  Nahtverbindungen  gelöst,  unregelmässig  über-  und  durcheinander  liegen. 
Die  Schädeldecken  sind  oft  sulzig  infiltrirt.  Das  Gehirn  ist  in  einen  grau- 
röthlichen,  mehr  weniger  zerfliesslichen  Brei  umgewandelt,  an  welchem  von 
einer  Structur  einzelner  Gehirnabschnitte  nichts  mehr  wahrzunehmen  ist. 
Ueberhaupt  erscheinen  die  Weichtheile  im  Inneren  blutig  imbibirt,  und  selbst 
die  Knorpel  besitzen  eine  rothe  oder  braunrothe  Farbe.  In  der  Pleura-,  Pri- 
cardial-  und  Peritonealhöhle  finden  sich  meistens  blutig  seröse  Transsudationen. 
Die  Nabelschnur  ist  blutig  oder  auch  gallig  imbibirt. 

Diese  Erscheinungen  werden  um  so  deutlicher  ausgeprägt  sein,  je  länger 
die  Frucht  todt  in  der  Gebärmutterhöhle  lag.  Bei  weiter  vorgeschrittener 
Maceration  lässt  sich  aber  ein  Rückschluss  auf  die  Dauer,  wie  lange  die 
Frucht  todt  im  Mutterleibe  geblieben  war,  nicht  ziehen. 

Ist  eine  macerirte  Frucht  dem  Einflüsse  der  atmosphärischen  Luft  aus- 
gesetzt, so  kann  Fäulnis  eintreten,  mit  deren  Fortschreiten  die  Charaktere  der 
Frucht  als  einer  macerirten  immer  mehr  verschwinden  können,  so  dass  es 
sehr  gewagt  wäre,  aus  der  Maceration  der  Haut  allein  bei  bereits-  faulen 
menschlichen  Früchten  einen  Schluss  auf  Todtgeburt  zu  ziehen. 

Noch  sei  bemerkt,  dass  gelegentlich  auch  irrthümlich  Verwechselungen 
vorgekommen  sind,  indem  durch  pathologische  Processe  bedingte  Epidermis- 
ablösungen  als  Macerationserscheinungen  angesehen  worden  sind  und  umge- 
kehrt. Bei  genauer  Erwägung  des  äusseren  Befundes,  eventuell  bei  gleichzei- 
tiger Berücksichtigung  des  Befundes  im  Inneren  des  Körpers  werden  jedoch 
solche  Fehler  leicht  umgangen  werden  können. 

Handelt  es  sich  um  intrauterin  bei  geschlossener  Fruchtblase  abge- 
storbene Früchte,  so  können  die  Lungen  ein  verschiedenes  Aussehen  dar- 
bieten, je  nachdem  sie  eigentlich  fötal,  also  durch  Athmung  noch  gar  nicht 
verändert  sind,  oder  aber,  je  nachdem  prämortal  Athembewegungen  ausgeführt 
wurden  oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  erscheinen  die  Lungen  sehr  blass, 
grauröthlich  gefärbt,  während  dieselben  in  letzterem  Falle  je  nach  dem  Blut- 
gehalte eine  mehr  oder  weniger  dunkel  violette  Farbe  zeigen. 

An  frischen  Leichen  kann  der  Geübte  in  der  Regel  schon  äusserlich 
lufthaltige  Lungen  oder  Lungenpartien  von  atelektatischen  unterscheiden,  und 


KINDESMORD.  473 

dies  um  so  mehr,  je  stärker  der  Luftgelialt  ist.    Anhaltspunkte  hiefür  bieten 
uns  das  Volumen,  die  Farbe  und  die  Consistenz  des  Organs. 

Was  zunächst  das  Volumen  der  Lungen  anbelangt,  so  ist  dasselbe  um 
so  grösser,  je  vollständiger  sie  mit  Lul't  gefüllt  sind.  Dies  sieht  man  am 
besten  au  Lungen  mit  partieller  Atelektase,  in  welchem  Falle  die  lufthaltigen 
Luügenabschnitte  voluminöser  sind,  also  an  der  Luugenoberfläche  stärker 
prominiren,  während  dem  gegenüber  die  atelektatischen  Lungenpartien  wie 
eingesunken,  deren  Oberfläche  glatt  erscheint.  In  je  grösserer  Menge  in 
solchen  Fällen  lufthaltige  und  atelektatische  Lungenabschnitte  alterniren,  um 
so  unebener  erscheint  die  Oberfläche  des  Organs.  Das  Aufblähen  der  luft- 
haltigen Lunge  bringt  es  auch  mit  sich,  dass  die  Ränder  derselben  gegen- 
über den  unter  sehr  spitzem  Winkel  sich  verjüngenden  Rändern  atelektati- 
scher  Lungen  mehr  weniger  abgestumpft  oder  abgerundet  erscheinen, 

unter  besonderen  Verhältnissen  könnten  auch  bei  blosser  äusserer  Betrachtung  der 
Lungen  atelektatische  Herde  mit  Blutaustritten  verwechselt  werden,  wie  ich  mich  gelegent- 
lich in  einer  üebungsstunde  überzeugt  habe.  Ich  demonstrirte  u.  a.  die  Lungen  eines 
neugeborenen,  bald  nach  der  Geburt  verstorbenen  Kindes.  Als  Todesursache  fand  man 
Erstickung  infolge  von  Verlegung  der  Bronchien  durch  Fruchtschleim.  Die  beiden  Unter- 
lappen waren  vollständig  atelektatisch  und  besassen  eine  dunkelblaue  Farbe.  Die  übrigen 
Lungenlappen  waren  zum  grossen  Theile  lufthaltig;  die  Oberfläche  derselben  vielfach  wie 
gesprenkelt,  in  dem  inmitten  der  hellen  lufthaltigen  Abschnitte  kleine,  oft  kaum  steck- 
nadelkopfgrosse dunklere  Herde  in  sehr  grosser  Zahl  gefunden  wurden.  Einige  der  Theil- 
nehmer,  die  diesen  Befund  deuten  sollten,  sahen  diese  Flecken  für  Ecchymosen  an  und 
doch  waren  dieselben  nichts  anderes  als  kleinste  atelektatische  Herde,  die  man  als  solche 
bei  einiger  üebung  sehr  leicht  schon  an  ihrer  ebenfalls  dunkelblauen  Farbe  erkennen 
konnte.  Andererseits  wurden  bei  derselben  Gelegenheit  und  an  demselben  Präparate 
wirkliche,  Ecchymosen,  die,  allerdings  in  geringer  Menge,  an  der  Oberfläche  der  beiden 
vollständig  atelektatischen  Unterlappen  sich  vorfanden,  übersehen. 

Die  Farbe  luftleerer  Lungen  hängt  wesentlich  vom  Blutgehalt  ab. 
Eigentlich  fötale  Lungen  sind  anämisch  und  zeigen  blasse  Fleischfarbe. 
Dieselbe  Farbe  besitzen  auch  luftleere  Lungen,  die  nachträglich  anämisch 
geworden  sind.  Starb  eine  Frucht  suffocatorisch  und  unter  vorzeitigen  Athem- 
bewegungen,  so  ist  die  Farbe  desto  dunkler,  je  blutreicher  die  Lunge  wurde. 
Daher  zeigen  solche  Lungen  je  nach  den  betreffenden  Verhältnissen  im  Einzel- 
falle eine  violette  bis  dunkelblaue  Farbe. 

Mit  dem  Beginn  des  Luftathmens  nehmen  die  Lungen  eine  hellrothe 
Farbe  an,  die  im  allgemeinen  desto  ausgesprochener  ist,  je  vollständiger  die 
Athmung  war;  der  Grund  dessen  liegt  einerseits  in  der  Entfaltung  der  Alveolen, 
andererseits  in  dem  erhöhten  Sauerstoffgehalte  des  Blutes.  Die  Farbe  der 
Lungen  für  sich  allein  kann  aber  niemals  Aufschluss  über  deren  etwaigen 
Luftgehalt  geben. 

Von  grosser  Wichtigkeit  ist  das  gleichmässge  Verhalten  der  mit  Luft 
gefüllten  Alveolen,  welche  in  diesem  Falle  besonders  bei  Lupenvergrösserung 
deutlich  wie  „Perlbläschen"  hervortreten,  ein  Befund,  der  schon  für  sich  allein 
zeigt,  dass  die  Luft  nicht  durch  Fäulnis  in  die  betreffenden  Lungenpartien 
hineingekommen  ist.  Dieselben  präsentiren  sich  als  dicht  neben  einander 
liegende,  kleine,  hellrothe,  kugelige  Protuberanzen  und  entsprechenden  durch 
die  eingedrungene  Luft  ausgedehnten  Alveolen,  zwischen  denen  ein  dichtes 
Netzwerk  injicirter  Gefässe  verlauft,  wodurch  die  Lungenoberfläche  ein  mar- 
morirtes  Aussehen  bekommt. 

Atelektatische  Lungen  haben  eine  gleichmässig  derbe  und  zähe  Con- 
sistenz; am  Durchschnitte  entleeren  sie  schaumlose,  seröse  oder  blutig 
seröse  Flüssigkeit.  Durch  Athmen  lufthaltig  gewordene  Lungen  fühlen  sich 
weich,  elastisch  an,  knistern  bei  stärkerem  Luftgehalte  deutlich  und  entleeren 
am  Durchschnitte  feinschaumige  seröse  Flüssigkeit.  Bei  sehr  geringem  Luft- 
gehalte können  die  Luftblasen  spärlich  sein  und  infolge  dessen  übersehen 
werden;  in  einem  solchen  Falle  gelingt  es  eher,  einzelne  Luftblasen  wahrzu- 
nehmen, wenn  man  die  Lungen  unter  Wasser  einschneidet. 


474  KINDESMOED. 

Mit  dem  EindriDgen  von  Luft  vermindert  sich  das  specifische  Ge- 
wicht der  Lungen.  Darauf  basirt  die  Lungen  schwimm  probe,  welche 
auch  den  Nachweis  geringen  Luftgehaltes  ermöglicht  und  nach  genauer  ana- 
tomischer Untersuchung  der  Lungen  bei  gerichtlichen  Sectionen  Neugeborener 
stets  vorzunehmen  ist.  Der  Grad  des  Luftgehaltes  und  die  Vertheilung  der 
Luft  lässt  sich  nur  dann  richtig  beurtheilen,  wenn  man  schrittweise  vorgeht, 
zunächst  die  gesammten  Hals-  und  Brustorgane,  sodann  jede  Lunge  für  sich, 
jeden  einzelnen  Lappen  ins  Wasser  bringt  und  schliesslich  jeden  Lappen  in 
möglichst  kleine  Stücke  mit  der  Scheere  über  Wasser  zerschneidet  und  die- 
selben gleich  in's  Wasser  fallen  lässt,  wobei  namentlich  dann,  wenn  nicht 
etwa  sämmtliche  Stückchen  der  einzelnen  Lappen  schwimmen,  auf  das  Ver- 
hältnis der  lufthaltigen  zu  den  luftleeren  Lungenstückchen  und  auf  den  Sitz 
der  lufthaltigen  Partien  zu  achten  ist.  Bei  der  Trennung  der  Lungen  vom 
Herzen  ist  auf  den  Inhalt  der  Bronchien  Eücksicht  zu  nehmen. 

Ergibt  die  Lungenschwimmprobe  ein  positives  Resultat,  so  kann 
es  sich  um  Luft  oder  um  andere  gasförmige  Körper  handeln.  Man  wird  daher 
ausser  spontaner  Athmung  auch  andere  Möglichkeiten,  welche  einen  Luft- 
resp.  Gasgehalt  der  Lungen  bedingen  können,  zu  berücksichtigen  haben, 
nämlich  künstliche  Athmung  und  Fäulnis.  Erst  wenn  man  diese  ausschliessen 
kann,  ist  man  berechtigt,  spontane  Athmung  anzunehmen. 

Für  eine  solche  Entscheidung  kommen  zunächst  die  makroskopischen 
Verhältnisse  in  Betracht.  Faule  Lungen  zeigen  je  nach  dem  Grade  der 
Fäulnis  eine  mehr  oder  weniger  bedeutende  Missfärbung,  bedingt  durch  die 
bei  der  Fäulnis  auftretenden  Blutveränderungen.  An  der  Oberfläche  fauler 
Lungen  findet  man  verschieden  grosse,  subpleural  gelagerte  Fäulnisblasen,  bei 
weit  vorgeschrittener  Fäulnis  auch  im  Innern  der  Lungen  grössere  und  klei- 
nere mit  Fäulnisgasen  erfüllte  Hohlräume.  Mit  vorschreitender  Fäulnis  wird 
das  Lungengewebe  immer  zerreisslicher  und  macht  sich  ein  deutlicher  Fäul- 
nisgeruch bemerkbar.  Dagegen,  dass  etwa  ein  Luftgehalt  blos  von  Fäulnis 
herrührt,  spräche  der  Befund  von  Perlbläschen,  welcher  auf  einen  gleich- 
massigeren  Luftgehalt  der  betreffenden  Lungenpartien  hindeutet,  wie  er 
durch  Fäulnis  allein  nicht  zu  Stande  kommen  kann;  ein  solcher  Befund  deutet 
auf  spontane  oder  künstliche  Respiration  hin,  wobei  noch  zu  bemerken  ist, 
dass  namentlich  beim  kunstgerechten  Lufteinblasen  sich  neben  Perlbläschen 
fast  regelmässig  auch  grössere,  theils  isolirte,  theils  gruppenförmig  beisammen 
liegende  subpleurale  Luftblasen  vorfinden  (subpleurales  Emphysem). 

Finden  sich  an  der  Oberfläche  der  Lungen  nur  vereinzelte  subpleurale 
Gasblasen,  so  sticht  man  dieselben  auf  und  prüft  die  Lungen  hierauf  neuer- 
dings auf  ihre  Schwimmfähigkeit.  Wenn  dieselben  nunmehr  im  Wasser 
untersinken,  so  handelte  es  sich  um  Fäulnisblasen. 

Faule  Lungen  lassen  sich  bei  Vornahme  der  Lungenschwimmprobe  auch  dadurch 
von  durch  Athmung  lufthäiiig  gewordenen  Lungen  differenziren,  dass  man  auf  die  zunächst 
schwimmenden  kleinen  Stückchen,  in  welche  die  einzelnen  Lungenlappen  zerschnitten 
wurden,  mit  der  Hand,  eventuell  zwischen  einem  Tuche  einen  massigen  Druck  ausübt. 
Fäulnisgase  entweichen  auf  diese  Weise  leicht,  dagegen  Luft,  welche  sich  in  den  kleinen 
Alveolen  gleichmässig  vertheilt  befindet,  nicht.  Untersinken  daher  die  betreffenden  Lungen- 
stückchen nach  einem  solchen  massigen  Drucke  im  Wasser,  so  kann  man  schliessen,  dass 
es  sich  um  einen  durch  Fäulnis  bedingten  Gasgehalt  gehandelt  hat.  Schwimmen  die  be- 
treffenden Lungenstückchen  auch  nach  erfolgtem  Drucke,  so  kann  man  es  ausschliessen, 
dass  etwa  der  Gasgehalt  ausschliesslich  von  Fäulnis  herrührt;  es  kann  sich  dann  nur 
um  Lungen  handeln,  welche  durch  Athmung  lufthaltig  geworden  sind,  die  aber  nebstdem 
allerdings  auch  schon  in  Fäulnis  übergegangen  sein  können. 

Kunstgerechte  Wiederbelebungsversuche  (Lufteinblasen,  ScHULTZE'sche 
Schwingungen)  kommen  in  Fällen  von  Kindesmord  kaum  in  Betracht;  wenn 
aber  solche  gelegentlich  vorgenommen  werden  sollten,  werden  hierüber  schon 
die  Erhebungen  Aufschluss  geben.  Was  speciell  die  Schultze' sehen  Schwin- 
gungen   betrifft,    so  kann   infolge   derselben   nur   sehr   wenig   Luft    in   die 


KINDEÖMORD.  475 

Lungen  todtgeborener  Kinder  eindringen;  auch  geschieht  dies  keineswegs 
regelmässig.  Bei  nicht  liunstgerechtem  Lufteinblasen  von  Mund  zu  Mund 
könnte  Luft  eher  in  die  Verdauungswege  als  in  die  Luftwege  eindringen. 

Dass  ein  Kind  Luft  athmet,  bevor  noch  der  Kopf  geboren  ist,  könnte 
nur  unter  besonderen  Verhältnissen  geschehen,  unter  denen  Luft  in  den 
Uterus,  bezw.  zu  den  Respirationsöffnungen  des  Fötus  gelangen  könnte,  wie 
u.  a.  bei  intrauterinen  Manipulationen  während  der  Geburt,  bei  Lagever- 
änderungen des  Körpers  in  Fällen  von  Atonie  des  Uterus. 

Hat  man  gefrorene  Leichen  neugeborener  Kinder  zu  untersuchen,  so 
muss  man  die  Lungen,  wenn  auch  sie  vereist  sind,  vor  der  Vornahme  der 
Lungenschwimmprobe  aufthauen  lassen. 

Aus  einem  negativen  Eesultate  der  Lungenschwimmprobe  erhellt  zunächst 
blos,  dass  die  Lungen  keine  Luft  enthalten;  keineswegs  darf  man  aber  daraus 
sofort  auf  eine  Todtgeburt  schliessen,  da  unter  verschiedenen  Verhältnissen 
bei  lebend  geborenen  Kindern  der  Eintritt  von  Luft  in  die  Respirationswege 
verhindert  werden  kann.  Zunächst  setzt  ja  die  Respiration  keineswegs  in 
allen  Fällen  unmittelbar  nach  der  Geburt  ein,  namentlich  bei  noch  nicht  weit 
vorgeschrittener  Entwickelung  der  Früchte,  indem  beispielsweise  abortirte, 
selbst  in  einer  Entwicklungsperiode,  in  welcher  Respiration  beobachtet  wird, 
lebend  geborene  Früchte  häufig  kurze  Zeit  nach  der  Geburt  zu  Grunde  gehen, 
ohne  geathmet  zu  haben.  Aber  auch  bei  reifen  oder  nahezu  reifen,  lebend 
geborenen  Früchten  kann  sich  der  Eintritt  der  Respirationsbewegungen  ver- 
zögern, so  insbesondere  bei  Hirndruck  infolge  von  intrameningealen,  durch 
übermässige  Compression  des  Kopfes  bei  der  Geburt  entstandenen  Blut- 
extravasaten. 

Die  Respiration  von  Luft  kann  ferner  dadurch  verhindert  werden,  dass 
eine  Frucht  vollständig  oder  partiell  von  Eihäuten  umgeben  geboren  wird, 
insbesondere  wenn  die  Respirationsöffnungen  durch  Eihäute  verlegt  sind, 
ausserdem  durch  Aspiration  grösserer  Mengen  von  Fruchtwasser  oder  Meco- 
nium  infolge  vorzeitiger  Athembewegungen,  sowie  durch  innere  Erkrankungen, 
welche  die  Ausdehnung  der  Lungen  hindern. 

Auch  fremdartige  äussere  Einflüsse  können  die  Einathmung  von  Luft 
verhindern.  Dies  könnte  beispielsweise  geschehen,  wenn  ein  Kind  gleich 
nach  der  Geburt,  bevor  es  noch  Luft  geathmet  hat,  in  eine  Flüssigkeit 
geräth. 

Durch  Athmen  lufthaltig  gewordene  Lungen  können  gelegentlich  selbst 
bei  geschlossener  Brusthöhle  wieder  luftleer  werden.  So  kann  bei  Sistirung 
der  Respiration  und  fortdauerndem  Herzschlag  Luft  aus  den  Alveolen  durch 
das  circulirende  Blut  absorbirt  werden.  Luft  kann  ferner  infolge  patho- 
logischer Processe  der  Lungen  aus  diesen  verdrängt  werden.  Bei  fortschrei- 
tender Leichenläulnis  entwickeln  sich  Fäulnistranssudate  in  den  Brustfell- 
säcken; nehmen  dieselben  einen  grossen  Theil  der  letzteren  ein,  so  können 
sie  die  Lungen  comprimiren  und  auf  diese  Weise  etwa  in  nicht  zu  grosser 
Menge  angesammelte  Luft  verdrängen. 

Man  darf  somit  aus  einem  negativen  Resultate  der  Lungenschwimmprobe 
nicht  unbedingt  auf  Todtgeburt  schliessen,  wird  dann  aber  aus  dem  objectiven 
Befunde  auch  keinen  Anhaltspunkt  gewinnen  dafür,  dass  das  betreffende  Kind 
lebend  geboren  wurde. 

In  anderen  Fällen  wiederum  kann  man  trotz  negativen  Resultates  der 
Lungenschwimmprobe  mit  Sicherheit  auf  ein  extrauterines  Gelebthaben  eines 
Kindes  schliessen,  insbesondere  dann,  wenn  die  Luftw^ege,  eventuell  auch  die 
Verdauungswege  weit  hinab  von  fremdartigen  aspirirten  Massen  erfüllt  sind, 
oder  wenn  sich  in  der  Umgebung  etwaiger  Verletzungen  vitale  Reactions- 
erscheinungen  zeigen,  oder  endlich  mit  einer  gewissen  Einschränkung,  wenn 
der  Magen  und  ein  Theil  des  Darmes  sich  lufthaltig  erweist. 


476  KINDESMORD. 

Demgemäss  kommt  unter  Umständen  auch  der  BRESLAu'schen  Ma g en- 
darm sc  li  wimmprobe  eine  hohe  Bedeutung  als  Lebensprobe  bei  Neu- 
geborenen zu.  Dieselbe  wird  zweckmässig  in  der  Weise  vorgenommen,  dass 
man  zunächst  den  Magen  vorsichtig  herausnimmt  und  seine  Schwimmfähigkeit 
im  Wasser  prüft;  sodann  wird  der  Magen  aufgeschnitten  und  bei  der  Unter- 
suchung seines  Inhaltes  auch  auf  etwaige  Anwesenheit  kleinerer,  dem  Magen- 
inhalte anhaftender  Luftbläschen  geachtet.  Hierauf  durchschneidet  man  das 
unterste  Ileum  ganz  nahe  oberhalb  der  BAUHiN'schen  Klappe,  fasst  das  durch- 
trennte obere  Ende  mit  einer  Pincette,  präparirt  nun  den  ganzen  Dünndarm 
mit  einer  Scheere  vom  Mesenterium  ab  und  prüft  diesen  Theil  des  Ver- 
dauungstractus  wiederum  auf  seine  Schwimmfähigkeit;  in  gleicher  Weise  ver- 
fährt man  schliesslich  mit  dem  Dickdarme. 

Die  Abpräparirung  des  Darmes  vom  Mesenterium  hat  insbesondere  den 
Zweck,  zu  eruiren,  welche  Abschnitte  des  Darmes  lufthaltig  sind,  wie  tief 
etwa  die  Luft  in  den  Darm  eingedrungen  ist. 

Dass  wenig  Luft  auch  erst  postmortal  in  den  Magen  eines  Neugeborenen  hinein- 
gelangen  kann,  unterliegt  keinem  Zweifel.  Findet  sich  aber  der  Magen  von  Luft  stark 
aufgebläht  und  erweist  sich  auch  ein  Theil  des  Dünndarmes  oder  gar  der  grösste  Theil 
des  Darmes  lufthaltig,  so  lässt  sich  ein  postmortales  Eingedrungensein  der  Luft  entschieden 
ausschliessen. 

Zuweilen  kommt  es  vor,  dass  der  obere  und  untere  Theil  des  Darmes  im  Wasser 
untersinkt,  während  ein  mittlerer  Theil  schwimmt.  Dies  könnte  man  sich  daraus  erklären, 
dass  durch  einen  zufällig  auf  den  Unterleib  der  Kindesleiche  ausgeübten  Druck  Luft  aua 
den  oberen  Darmpartien  in  tiefere  verdrängt  worden  ist.  Es  muss  deshalb  bei  der  Vor- 
nahme der  Magendarmsch wimmprobe  darauf  geachtet  werden,  dass  die  einzelnen  Abschnitte 
des  Verdauungstractus  bei  ihrer  Herausnahme  keinen  irgendwie  bedeutenderen  Druck  er- 
fahren; denn  durch  diesen  könnte  etwa  vorhandene  Luft  nicht  bloss  verschoben,  sondern 
gelegentlich  auch  vollständig  ausgepresst  werden. 

Natürlich  wird  speciell  die  Verwertung  des  Resultates  der  Magendarm- 
schwimmprobe  für  die  Entscheidung  der  Frage  des  Gelebthabens  eines  Kindes 
nach  der  Geburt  durch  Fäulnis  eine  wesentliche  Beeinträchtigung  erfahren, 
da  dann  eine  Unterscheidung  zwischen  Luft  und  Fäulnisgasen  bei  der  Ob- 
duction  unthunlich  erscheint. 

Erfahrungsgemäss  findet  insbesondere  in  jenen  Fällen,  in  denen  ein  Hin- 
dernis für  das  Eindringen  von  Luft  in  die  Respirationswege  besteht,  ein  star- 
ker Eintritt  von  Luft  in  die  Verdauungswege  hinein  statt,  weshalb  eben  unter 
besonderen  Verhältnissen  das  positive  Resultat  der  Magendarmschwimmprobe 
bei  vollständiger  Luftleere  der  Lungen  für  sich  allein  den  Beweis  liefern  kann, 
dass  ein  Kind  lebend  geboren  wurde. 

Gegebenenfalls  wird  zu  berücksichtigen  sein,  dass  ebenso  wie  in  die 
Respirationsorgane  in  Ausnahmsfällen  auch  in  die  Verdauungswege  einer 
Frucht  noch  innerhalb  der  Gebärmutter  Luft  durch  Verschlucken  hinein- 
gerathen  kann. 

Da  es  zum  Begrifie  des  Kindesmordes  gehört,  dass  die  absichtliche  Töd- 
tung  des  Kindes  durch  die  eigene  Mutter  während  oder  gleich  nach  der  Geburt 
erfolge,  so  muss  weiterhin  nach  Möglichkeit  die  Dauer  des  Lebens  des 
Kindes  nach  der  Geburt  wenigstens  approximativ  bestimmt  werden.  Es 
werden  somit  jene  Merkmale  besondere  Berücksichtigung  finden  müssen,  welche 
im  allgemeinen  für  den  neugeborenen  Zustand  des  Kindes  sprechen. 

Die  Hautdecken  erscheinen  bei  Neugeborenen  in  der  Regel  mit  Blut 
beschmutzt,  und  es  wird  insbesondere  das  Fehlen  von  Verletzungen  am  Kindes- 
körper, welche  etwa  die  Quelle  für  eine  Beschmutzung  der  Körperoberfläche 
mit  Blut  abgeben  könnten,  dafür  sprechen,  dass  das  Blut  von  der  Geburt 
herrührt.  An  der  Körperoberfläche  Neugeborener  findet  sich  ferner  eine  bald 
geringe,  bald  bedeutende  Menge  von  Vernix  caseosa,  insbesondere  u.  a.  in 
den  Achselhöhlen,  in  den  Inguinalfalten,  in  den  Kniekehlen. 


KINDESMORD.  477 

Das  Vorhandensein  dieser  äusseren  Kennzeichen  des  neugeborenen  Zu- 
standes  hängt  natürlich  hauptsächlich  auch  von  der  Pflege,  welche  dem  Kinde 
nach  der  Geburt  zu  Theil  geworden  ist,  ab  und  speciell  davon,  ob  und  wie 
sorgfältig  das  Kind  nach  der  Geburt  gereinigt  wurde.  Die  Möglichkeit,  dass 
eine  Mutter  ihr  neugeborenes  Kind  sorgfältig  reinigt,  bevor  sie  es  unter  dem 
Einflüsse  eines  durch  die  Geburt  bedingten  Aufregungszustandes  tödtet,  dürfte, 
wenn  überhaupt,  so  doch  wohl  nur  in  seltenen  Ausnahmsfällen  und  unter 
ganz  besonderen  Verhältnissen  zugegeben  werden. 

Einen  beiläufigen  Schluss  auf  die  Dauer  des  Lebens  eines  Kindes  nach 
der  Geburt  gestattet  ferner  die  Beschaffenheit  der  Nabelschnur.  Steht  die 
Nabelschnur  mit  der  Placenta  und  mit  der  Frucht  noch  in  festem  Zusammen- 
hange, so  spricht  dies  für  den  neugeborenen  Zustand.  Unter  gewöhnlichen 
Verhältnissen  beginnt,  falls  die  Nabelschnur  nach  der  Geburt  durchtrennt 
worden  ist,  die  Vertrocknung  des  dem  Kinde  anhaftenden  Nabelschnurrestes 
bereits  am  zweiten  Tage.  Wurde  eine  solche  Vertrocknung  nicht  etwa  durch 
einen  besonders  hohen  Feuchtigkeitsgehalt  des  den  Kindeskörper  umgebenden 
Mediums  verhindert  oder  verzögert,  so  lässt  sich  aus  der  frischen,  feuchten 
Beschaffenheit  eines  mit  dem  Nabel  des  Kindes  fest  zusammenhängenden 
Nabelschnurrestes  ebenfalls  der  neugeborene  Zustand  erschliessen.  Erscheint 
der  Nabelschnurrest  vertrocknet,  so  spricht  dies  nicht  unbedingt  dagegen, 
dass  das  Kind  ein  neugeborenes  ist,  da  eine  Vertrocknung  der  Nabelschnur 
unter  günstigen  Verhältnissen  auch  erst  an  der  Leiche  erfolgen  kann. 

Nach  einigen  Tagen  fällt  unter  normalen  Verhältnissen  der  am  Kindes- 
körper haftende  Nabelschnurrest  einfach  ab.  Fehlt  daher  die  Nabelschnur  an 
einem  Kindeskörper,  so  wäre  bloss  noch  darauf  zu  achten,  ob  der  Defect 
nicht  etwa  darauf  zurückzuführen  ist,  dass  die  Nabelschnur  am  Nabel  heraus- 
gerissen wurde,  worüber  gegebenenfalls  eine  sorgfältige  Untersuchung  des 
Nabels  und  der  Nabelgefässe  Aufschluss  geben  könnte. 

Vollständig  atelektatische  Lungen  sprechen,  wenn  ein  postmortales  Ver- 
drängtwerden etwa  in  den  Lungen  vorhanden  gewesener  Luft  nicht  anzuneh- 
men ist  und  sich  nicht  aus  anderweitigen  Befunden  bei  der  Obduction  das 
Gelebthaben  des  Kindes  nach  der  Geburt  erschliessen  lässt,  für  Todtgeburt 
oder  für  ganz  kurz  dauerndes  extrauterines  Leben.  Partielle  Lungenatelek- 
tase  schliesst  ein  längeres  Gelebthaben  nach  der  Geburt  nicht  aus;  vollständiger 
und  gleichmässiger  Luftgehalt  der  Lungen  spricht  nicht  unbedingt  für  ein 
länger  dauerndes  extrauterines  Leben,  da  schon  wenige  kräftige  Ptespirationen 
genügen  können,  um  einen  vollständigen  Luftgehalt  der  Lungen  herbeizu- 
führen. 

Luftgehalt  des  Magens  und  des  ganzen  Darmes  oder  wenigstens  des 
grössten  Theiles  desselben  sprechen,  sobald  künstliche  Respiration  und  Fäul- 
nis ausgeschlossen  werden  können,  gegen  den  Tod  des  Kindes  gleich  oder 
kurze  Zeit  nach  der  Geburt. 

Der  Mageninhalt  besteht  bei  neugeborenen  Kindern,  bevor  dieselben 
Nahrung  bekommen  haben,  aus  ziemlich  zähem,  grauem  Schleime. 

Die  Anwesenheit  von  Meconium  im  Darme  spricht  für  den  neugeborenen 
Zustand;  dasselbe  wird  in  der  Regel  im  Laufe  des  ersten  Tages  entleert; 
unter  besonderen  Verhältnissen,  so  insbesondere  bei  Asphyxie,  kann  jedoch 
Meconium  auch  schon  während  der  Geburt  entleert  werden,  so  dass  man  aus 
dem  Mangel  von  Meconium  im  Darme  nicht  etwa  unbedingt  auf  ein  längeres 
Gelebthaben  des  Kindes  nach  der  Geburt  schliessen  darf.  Meconium  ist  als 
solches  keineswegs  regelmässig  durch  blosse  makroskopische  Untersuchung 
zu  erkennen,  namentlich  wenn  es  eine  auffallend  helle,  bräunliche  Farbe 
besitzt;  dann  kann  gelegentlich  zum  Nachweise  von  Meconium  der  mikro- 
skopische Nachweis  nothwendig  werden. 


478  KINDESMORD. 

Unter  Umständen  kann  aus  der  Beschaffenlieit  etwaiger  Blutextravasate 
im  Kindeskörper  ein  beiläufiger  Schluss  auf  das  Alter  desselben  und  daher 
auch  auf  die  beiläufige  Dauer  des  extrauterinen  Lebens  des  Kindes  gezogen 
werden. 

Hier  zu  Lande  werden  fast  alle  aufgefundenen  Leichen  menschlicher 
Früchte  gerichtlich  obducirt.  Der  Gerichtsarzt  muss  sich,  wie  überhaupt  bei  allen 
gerichtsärztlichen  Untersuchungen  so  insbesondere  auch  bei  Obductionen  von 
Kindesleichen  hüten,  mit  einer  gewissen  Voreingenommenheit  an  die  Unter- 
suchungen heranzutreten  und  darf  nicht  etwa  im  Eifer  glauben,  überall  eine 
strafbare  Handlung  aufdecken  zu  müssen.  Speciell  mit  Rücksicht  auf  die 
Gefahren,  welchen  der  kindliche  Organismus  erfahrungsgemäss  sehr  häufig  vor 
und  während  der  Geburt  unterworfen  ist,  muss  in  allen  Fällen  von  vorne- 
herein die  Möglichkeit  eines  natürlichen  Todes  bei  der  Bestimmung  der  Todes- 
ursache in  Erwägung  gezogen  werden.  Allerdings  zeigt  sich  in  sehr  vielen 
Fällen  bei  der  Obduction  bald  ein  objectiver  Befund,  welcher  für  einen  ge- 
waltsamen Tod  spricht. 

Die  natürliche  Ursache  des  intrauterinen  Todes  einer  menschlichen  Frucht 
kann  in  Erkrankungen  der  Mutter,  sowie  in  Erkrankungen  des  Fötus  be- 
ziehungsweise der  Placenta  gelegen  sein.  Von  Erkrankungen  der  Mutter 
wären  zu  nennen  acute  Infectionskrankheiten,  ferner  chronische,  mit  hoch- 
gradigen Circulationsstörungen  und  Ernährungsstörungen  einhergehende  Er- 
krankungen, insbesondere  syphilitische  Allgemeininfection,  nervöse  Zustände, 
Erkrankungen  der  Geschlechtsorgane,  pathologische  Processe,  welche  eine 
stärkere  Raumbeengung  des  mütterlichen  Beckens  bewirken.  Von  abnormen 
Veränderungen  an  der  Frucht  und  ihren  Anhängen,  sowie  an  der  Placenta 
könnten  insbesondere  Degenerationsvorgänge  und  Missbildungen  der  Frucht 
und  ihrer  Hüllen,  Torsionen  und  Knotenbildungen  höheren  Grades  an  der 
Nabelschnur,  sowie  Hämorrhagien  in  der  Placenta  den  intrauterinen  Tod  der 
Frucht  bewirken. 

Nebstdem  können  Traumen,  welche  zufällig  den  Unterleib  von  Schwan- 
geren treffen,  wie  beispielsweise  Sturz,  Schlag  oder  Stoss  gegen  den  Unter- 
leib u.  dergl,  die  Frucht  intrauterin  zum  Absterben  bringen.  Dabei  können 
einerseits  tödtliche  Weichtheilverletzungen,  andererseits  aber  auch  tödtliche 
Knochenverletzungen  entstehen. 

Intrauterin  abgestorbene  Früchte  gehen  in  der  Regel  spontan  nicht  so- 
fort, sondern  erst  nach  einiger  Zeit,  zuweilen  nach  vielen  Wochen  ab  und 
werden  während  dieser  Zeit  entweder  mumificirt  oder,  was  häufiger  der  Fall 
ist,  macerirt. 

Auch  mit  den  Gefahren,  welche  dem  Kinde  während  der  Geburt 
drohen,  haben  wir  bei  der  gerichtsärztlichen  Untersuchung  von  Kindesleichen 
zu  rechnen  und  dies  umsomehr  in  jenen  Fällen,  in  denen  die  Geburt  nicht 
von  einem  Arzte  oder  einer  Hebamme  kunstgerecht  geleitet  wurde,  sondern 
wo  die  betreffende  Frauensperson  allein,  vielleicht  heimlich  geboren  hat,  und 
in  denen  daher  eine  Gefahr  für  das  Leben  des  Kindes  nicht  rechtzeitig  durch 
kunstgerechtes  Eingreifen  abgewendet  werden  konnte.  Darin  liegt  offenbar  der 
Grund  dafür,  dass  bei  heimlichen  Geburten  gewiss  nicht  selten  die  Kinder 
aus  natürlicher  Ursache  während  der  Geburt  zu  Grunde  gehen. 

Der  Tod  des  Kindes  kann  während  der  Geburt  zunächst  infolge  vor- 
zeitiger Unterbrechung  der  Placentarrespiration  eintreten. 

Während  des  intrauterinen  Lebens  wird  die  Ernährung  der  Frucht  durch 
Zufuhr  von  Sauerstoff  aus  dem  mütterlichen  Organismus  auf  dem  Wege  der 
Circulation  unter  Vermittelung  der  Placenta  bewerkstelligt.  Diese  Placentar- 
respiration kann  nun  einerseits  durch  Lösung  des  Zusammenhanges  der  Pla- 
centa mit  der  Innenfläche  der  Gebärmutter,  andererseits  durch  Verschluss  der 


KINDESMORD.  479 

Blutgefässe  des  mütterlichen  Uterus  oder  der  Nabelgefässe  des  Kindes  bei 
Dehnung  oder  Compression  der  Nabelschnur  unterbrochen  werden. 

Bei  vorzeitiger  Lösung  der  Placenta  verringert  sich  die  Zufuhr  von 
Sauerstoff  zum  Fötus,  und  zwar  in  dem  Maasse,  als  eine  immer  grössere 
P'läche  des  Mutterkuchens  sich  ablöst  und  für  die  Respiration  des  Fötus  un- 
brauchbar wird.  Die  Placentarrespiration  wird  durch  eine  energische  Wehen- 
thätigkeit  immer  mehr  beeinträchtigt,  kann  unzureichend  werden  und 
schliesslich  vollständig  sistiren,  indem  durch  die  Wehen  ein  immer  grösserer 
Theil  der  Placenta  abgelöst  werden  kann. 

Bei  jeder  Wehe  contrahirt  sich  die  Gebärmutter,  wobei  deren  Blutgefässe 
temporär  comprimirt  werden.  Da  nun  der  Körper  des  Fötus  gegen  Sauer- 
stoffarmuth  eine  gewisse,  nicht  unbedeutende  Widerstandsfähigkeit  besitzt,  so 
wird  das  Leben  desselben  durch  eine  kurz  dauernde  Compression  der  Uterus- 
gefässe,  me  sie  bei  normaler  Wehenthätigkeit  erfolgt,  nicht  gefährdet.  Handelt 
es  sich  jedoch  um  einen  lang  anhaltenden  Contractionszustand  und  wieder- 
holen sich  die  Contractionen  rasch,  so  kann,  wie  beispielsweise  bei  Tetanus 
uteri,  die  Placentarrespiration  so  lange  unterbrochen  w^erden,  dass  das  Kind 
mittlerweile  vor  Wiederherstellung  der  Circulation  intrauterin  abstirbt.  Es  er- 
folgt unter  solchen  Verhältnissen  im  Körper  des  Fötus  eine  Ueberladung  des 
Blutes  mit  Kohlensäure;  dadurch  wird  das  Athmungscentrum  erregt,  und  das 
Kind  aspirirt  bei  den  vorzeitigen  Athembewegungen  Fruchtwasser,  oft  auch 
Blut  und  Meconium;  infolge  der  gleichzeitigen  Entwicklung  des  Lungen- 
kreislaufes werden  die  Lungen  sehr  blutreich.  Das  Kind  wird  unter  solchen 
Verhältnissen  asphyktisch  und  geht,  falls  sich  die  Geburt  verzögert,  an  fötaler 
Erstickung  zu  Grunde.  In  den  Bronchien  findet  sich  Fruchtwasser,  dessen 
charakteristische  Bestandtheile  durch  mikroskopische  Untersuchung  nachzu- 
weisen sind. 

Eine  weitere  Gefahr  droht  gelegentlich  dem  Leben  der  Frucht  während 
der  Geburt  aus  dem  Drucke,  welchen  der  Kopf  seitens  der  Geburts- 
wege der  Mutter  erfährt.  Einem  massigen  Drucke  ist  der  Kopf  des 
Kindes  schon  unter  normalen  Verhältnissen  ausgesetzt;  der  Kopf  wird  dabei 
vorübergehend  verkleinert,  die  Cerebrospinalüüssigkeit  wird  verdrängt,  die 
Form  des  Schädels  verändert.  Der  geringste  Effect  dieses  Druckes  ist  eine 
Verschiebung  der  einzelnen  durch  Interstitialmembranen  mit  einander  in  Ver- 
bindung stehenden  Schädelknochen  über  einander.  Diese  Modellirung  des 
kindlichen  Kopfes  erfolgt  typisch  in  der  Weise,  dass  die  beiden  Stirnbeine 
und  das  Hinterhauptbein  unter  die  Scheitelbeine  und  die  Scheitelbeine  ent- 
sprechend der  Sagittalnaht  gegen  einander  verschoben  werden.  Der  Grad  der 
Verschieblichkeit  der  einzelnen  Schädelknochen  gegen  einander  ist  je  nach 
den  individuellen  Verhältnissen  im  concreten  Falle  verschieden  und  hängt  von 
der  Breite  der  Interstitialmembranen  ab,  insoferne  als  sich  mit  der  Breite  der 
letzteren  die  Modellirungsfähigkeit  des  Kopfes  steigert. 

Je  w^eiter  die  Frucht  in  ihrer  Entwicklung  bereits  vorgeschritten  ist,  und 
je  protrahirter  die  Geburt  verlauft,  um  so  mehr  werden  die  bedeckenden  Weich- 
theile  des  Kopfes  gequetscht  und  gezerrt.  Daraus  resultiren  kleinere  und 
grössere  Blutaustritte  unter  den  w^eichen  Schädeldecken,  die  Kopfgeschwulst, 
sowie  das  Cephalhämatom. 

Eine  nicht  allzu  bedeutende  Compression  des  Kopfes  verträgt  der  Kopf  des  Kindes 
in  der  Regel  anstandslos.  Bei  übermässiger  Compression  leidet  jedoch  auch  das  Gehirn 
unter  dem  auf  dasselbe  einwirkenden  Drucke,  namentlich  wenn  derselbe  lange  andauert. 
Sind  dabei  die  Interstitialmembranen  breit  und  können  daher  insbesondere  die  Scheitelbeine 
stark  gegeneinander  verschoben  werden,  so  werden  die  am  Scheitelrande  der  beiden  Gross- 
hirnhemisphären von  den  weichen  Hirnhäuten  zur  harten  Hirnhaut  ziehenden  Venen  ge- 
zerrt, ja  selbst  zerissen,  woraus  dann  mehr  weniger  bedeutende  intermeningeale  Blutungen 
resultiren  können,  die  dann  für  sich  Hirndruck  bewirken  oder  aber  einen  bereits  beste- 
henden Hirndruck  wesentlich  erhöhen  können.  Selten  kommen  bei  der  Compression  des 
kindlichen  Kopfes  während  der  Geburt  Zerreissungen    der  Blutleiter  der   harten  Hirnhaut 


480  KINDESMORD. 

za  Stande.  Durch  den  Hirndruck  können  vorzeitige  Athembewegungen  ausgelöst  werden 
und  es  kann  der  Tod  durch  fötale  Erstickung  eintreten. 

Genügt  die  gegenseitige  Verschiebung  der  einzelnen  Schädelknochen  nicht,  um  einen 
durch  räumliche  "Verhältnisse  gesetzten  Widerstand  zu  überwinden,  dann  können  einerseits 
bedeutende  Formenveränderungen,  andererseits  ausnahmsweise  selbst  Continuitätstrennungen 
des  kindlichen  Schädels  durch  Druck  seitens  der  Geburtswege  der  Mutter  bewirkt  werden. 
Namentlich  kann  dies  dann  geschehen,  wenn,  sei  es  durch  Beckenenge  der  Mutter,  sei  es 
durch  abnorme  Grösse  des  kindlichen  Schädels  ein  räumliches  Missverhältnis  geschaffen  ist. 

Formveränderungen  des  kindlichen  Schädels  können  insbesondere  durch  das  Promon- 
torium oder  durch  die  Symphyse,  seltener  durch  pathologische  Knochenvorsprünge  an  der 
Innenfläche  des  mütterlichen  Beckens  bewirkt  werden.  Natürlich  ist  es  hiezu  nothwendig,. 
dass  die  Schädelknochen  einem  äusseren  Drucke  relativ  leicht  nachgeben,  in  welcher  Rich- 
tung sich  jedoch  entsprechend  der  Structur  im  einzelnen  Falle  grosse  Differenzen  ergeben 
können,  indem  das  eine  Mal  schon  durch  mittleren  Fingerdruck  Eindrücke  an  den  Schädel- 
knochen erzeugt  werden  können,  das  andere  Mal  die  Schädelknochen  selbst  bei  sehr  starkem 
Drucke  von  aussen  nicht  nachgeben. 

An  nachgiebigen  Schädelknochen  können  durch  Druck  seitens  der  ge- 
nannten Stellen  des  mütterlichen  Beckens  Impressionen  entstehen.  Die- 
selben haben  ihren  Sitz  in  der  Regel  an  einem  Scheitel-  oder  Stirnbeine,  gele- 
gentlich auch  noch  an  einer  entgegengesetzten  Stelle,  wenn  gleichzeitig  von 
Promontorium  und  Symphyse  ein  stärkerer  Druck  auf  den  Kopf  des  Kindes 
ausgeübt  wird.  Die  Impressionen  bilden  das  eine  Mal  mehr  der  Fläche  nach 
ausgebreitete,  allmählich  abfallende,  seichtere  Vertiefungen  (löffeiförmige  Im- 
pressionen), das  andere  Mal  schroff  abfallende  Vertiefungen  mit  tiefem,  am 
Querschnitte  spitzwinkeligem  Grunde  (rinnen-  oder  trichterförmige  Im- 
pressionen) und  sind  häufig  mit  Fissuren  in  ihrem  Bereiche  oder  an  anderen 
Stellen  des  Schädels  vergesellschaftet. 

Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass  analoge  Impressionen  auch  durch 
nach  der  Geburt  einwirkende  äussere  Gewalten,  beispielsweise  durch  Sturz, 
Stoss  und  Schlag,  zu  Stande  kommen  können;  ergeben  sich  jedoch  aus  dem 
objectiven  Befunde  keine  anderweitigen  Anhaltspunkte,  welche  für  eine  Ent- 
stehung der  Impressionen  nach  der  Geburt  sprechen,  wie  äussere  Verletzungen, 
Zertrümmerungen  des  Schädels,  Verletzungen  an  anderen  Körperstellen,  so 
wird  man  die  Möglichkeit  der  Entstehung  der  Impressionen  während  der  Ge- 
burt in  Betracht  zu  ziehen  haben  und  dabei  nach  Möglichkeit  die  Angaben 
über  den  Geburtsverlauf  und  das  Grössenverhältnis  zwischen  dem  mütter- 
lichen Becken  und  dem  kindlichen  Kopf  beziehungsweise  den  Grad  der  Ent- 
wickelung  der  Kopfgeschwulst  berücksichtigen  müssen. 

Impressionen  bei  kindlichen  Schädeln  können  sich  bald  wieder  aus- 
gleichen und  setzen  oft  gar  keine  Krankheitssymptome;  nur  selten  werden 
sie  durch  gleichzeitige  Ruptur  grösserer  Blutgefässe  zur  Todesursache. 

Sind  die  Schädelknochen  sehr  fest,  so  gelingt  es  nicht,  durch  äusseren 
Fingerdruck  Impressionen  an  ihnen  zu  erzeugen,  ebensowenig  können  aber 
solche  dann  durch  blossen  Druck  seitens  der  Geburtswege  der  Mutter  bei 
spontanen  Geburten  entstehen.  Dagegen  können  in  derartigen  Fällen  bei 
spontanen  Geburten  ausnahmsweise  Continuitätstrennungen  der  Schädel- 
knochen, welche  in  der  Regel  bloss  einfache  Fissuren  des  Stirn-  oder  Scheitel- 
beins sowie  der  Orbita  darstellen,  entstehen.  Meist  ist  dies  nur  bei  be- 
deutendem räumlichem  Missverhältnisse  zwischen  mütterlichem  Becken  und  kind- 
lichem Kopfe  der  Fall,  doch  wurde  ein  solcher  Befund  auch  schon  bei  nor- 
malem räumlichem  Verhältnisse  in  einem  Falle  von  Tetanus  uteri  constatirt. 
Derartige  Fissuren  verlaufen  parallel  zu  den  Ossificationsstrahlen. 

In  solchen  Fällen  wird  man  zu  untersuchen  haben,  ob  sich  etwa  Zeichen 
vorfinden,  welche  nicht  so  sehr  auf  eine  einmalige  plötzliche  Gewalteinwir- 
kung, als  vielmehr  auf  einen  längere  Zeit  anhaltenden  Druck  hin- 
weisen. 

Der  natürliche  Tod  tritt  bei  Kindern  bald  nach  der  Geburt  nicht 
selten   infolge    sogenannter    angeborener    Lebensschwäche    {Debüitas 


KINDESMORD.  481 

ritae  congenita)  ein.  Diese  wird  man  bei  dem  Mangel  einer  anderweitigen 
nachweisbaren  Todesursache  namentlich  dann  annehmen  müssen,  wenn  es  sich 
um  vorzeitig  geborene,  jedoch  lebensfähige  oder  selbst  um  nahezu  reife,  je- 
doch sehr  schwach  entwickelte  Früchte  handelt;  es  können  dann  eben  die 
lebenswichtigen  Organe  nicht  in  einer  zum  Leben  nöthigen  Weise  func- 
tioniren. 

Nach  der  Geburt  kann  ein  Kind  ohne  Absicht  und  ohne  Ver- 
schulden der  Mutter  gewaltsam  ums  Leben  kommen.  Eines  der  häu- 
figeren Vorkommnisse,  bei  denen  dies  geschehen  kann,  bildet  die  Sturz- 
geburt  (vergl.  S.  299).  In  solchen  Fällen  kann  eine  Gefahr  für  das  Leben 
des  Kindes  einerseits  aus  den  Verletzungen,  welche  dasselbe,  namentlich  wenn 
der  Sturz  aus  bedeutender  Höhe  und  mit  grosser  Gewalt  erfolgt,  erleidet,  so- 
wie aus   der  dabei  vorkommenden  Durchreissung  der  Nabelschnur  erwachsen. 

Hochgradige  Verletzungen  des  Kindes  könnten  besonders  bei  sehr  bedeutender 
Fallhöhe  und  beim  Sturz  auf  eine  harte,  unebene  Unterlage  zu  Stande  kommen.  Kament- 
lich  Schädelfracturen  und  Impressionen  der  Schädelknochen  könnte  dann  eine  hohe 
forensische  Bedeutung  zukommen,  insoferne  als  derartige  Verletzungen  sich  objectiv  in 
keiner  Richtung  von  auf  andere  Weise  etwa  absichtlich  durch  stumpfe  Gewalt  entstandenen 
Verletzungen  zu  unterscheiden  brauchen.  Nur  wenn  es  sich  um  weitgehende  multiple 
Fracturen  oder  Zertrümmerungen  des  Schädels  handelt,  dürfte  die  Möglichkeit  der  Entste- 
hung derselben  bei  einer  Sturzgeburt  nur  unter  besonderen  günstigen  Verhältnissen  als 
möglich  zugegeben  werden. 

Die  Nabelschnur  kann  bei  der  »Sturzgeburt  ein  verschiedenes  Ver- 
halten zeigen.  Zunächst  kann  die  Nabelschnur  unverletzt  bleiben,  wenn  die 
Sturzgeburt  unter  Verhältnissen  erfolgt,  unter  denen  dieselbe  keine  über- 
mässige Zerrung  und  Dehnung  erfährt,  sowie  in  Fällen,  in  denen  bei  der 
Sturzgeburt  die  Placenta  mit  herausgerissen  wird.  "Wird  dagegen  die  Nabel- 
schnur stark  gedehnt  und  gezerrt,  so  kann  sie  infolge  der  plötzlichen  Wirkung 
des  Gewichtes  des  Kindeskörpers  zerreissen.  Die  Zerreissung  erfolgt  in  der 
Regel  entfernt  von  der  Insertionsstelle  der  Nabelschnur  am  Nabel;  die  Riss- 
enden sind  unregelmässig,  fetzig,  die  Gefässe  reissen  meistens  in  ungleicher 
Höhe. 

Eine  bei  einer  Sturzgeburt  zerrissene  Nabelschnur  unterscheidet  sich 
objectiv  nicht  von  einer  solchen,  welche  von  der  Mutter  mit  den  Händen 
zerrissen  wurde. 

Die  Entscheidung,  ob  eine  Nabelschnur  durchrissen  oder  durchschnitten 
wurde,  ermöglicht  in  der  Regel  die  Untersuchung  der  Durchtrennungsstellen. 
Die  Trennungsflächen  einer  durchschnittenen  Nabelschnur  sind  quer  oder 
schräg,  dabei  glatt  und  eben.  Wurde  die  Durchschneidung  mit  einem  stumpfen 
oder  schartigen  Werkzeuge  vorgenommen,  so  können  die  Ränder  der  Tren- 
nungsflächen in  massigem  Grade  fetzig  sein.  Wurde  die  Nabelschnur  in 
irgend  einer  Weise  durchrissen,  so  erscheinen  die  Trennungsflächen  unregel- 
mässig, fetzig,  die  einzelnen  Bestandtheile  der  Nabelschnur  nicht  in  einer 
und  derselben  Ebene  durchtrennt. 

Ist  der  am  Kinde  befindliche  Rest  der  Nabelschnur  eingetrocknet,  so 
muss  derselbe  zunächst  vor  der  Untersuchung  in  Wasser  aufgeweicht  werden. 

Gelegentlich  muss  auch  die  Möglichkeit  nachträglich  entweder  ab- 
sichtlich gesetzter  oder  zufällig  zu  Stande  gekommener  Veränderungen  am 
peripheren  Ende  eines  Nabel schnurrestes  in  Erwägung  gezogen  werden. 
Einerseits  kann  es  geschehen,  dass  das  periphere  Ende  des  Restes  einer 
durchrissenen  Nabelschnur  nachträglich  mit  einem  scharfen  Instrumente  durch- 
schnitten wird,  man  sonach  eine  glatte  und  ebene  Trennungsfläche  findet, 
trotzdem  die  Nabelschnur  ursprünglich  durchrissen  wurde.  Andererseits  kann 
eine  ursprünglich  glatte,  ebene  Trennungsfläche  durch  vorschreitende  Fäulnis 
ein  unregelmässiges,  zerfetztes  Aussehen  bekommen,  oder  aber  auch  dadurch, 
dass    die  Nabelschnur   von   Thieren,    beispielsweise   von  Ratten,    angefressen 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  31 


482  KINDESMORD. 

wird;  diese  Möglichkeit  wird  man  aber  nur  dann  zu  erwägen  haben,  wenn 
sich  auch  sonst  noch  am  Kindeskörper  andere  von  Thierbissen  herrührende 
Verletzungen  vorfinden. 

In  den  meisten  Fällen,  in  denen  Kindesleichen  zur  gerichtsärztlichen 
Untersuchung  kommen,  ist  die  durch  trennte  Nabelschnur  nicht 
unterbunden.  Trotzdem  erfolgt  nur  selten  eine  schwerere,  geschweige 
denn  tödtliche  Blutung  aus  der  Nabelschnur.  Eine  solche  kann  begünstigt 
werden  durch  abnorme  Kürze  des  am  Kinde  haftenden  Nabelschnurrestes, 
durch  die  Art  der  Durchtrennung  der  Nabelschnur,  indem  eher  aus  einer 
durchschnittenen  Nabelschnur  eine  stärkere  Blutung  erfolgt,  sowie  durch  einen 
hohen  Blutdruck  in  den  Nabelgefässen,  wie  ein  solcher  namentlich  dann  be- 
obachtet wird,  w^enn  der  Lungenkreislauf  beispielsweise  bei  asphyktisch  ge- 
borenen Kindern  nicht  zur  normalen  Entfaltung  kommt. 

Eine  Gefahr  kann  für  das  Kind  bei  der  Sturzgeburt  auch  daraus  er- 
wachsen, dass  dasselbe  beim  Sturze  in  eine  Flüssigkeit  fällt  und  darin  erstickt. 

Der  Gerichtsarzt  wird  auf  Grund  seiner  Untersuchung  nicht  etwa  fest- 
stellen können,  dass  thatsächlich  eine  Sturzgeburt  stattgefunden  hat;  seine 
Aufgabe  wird  vielmehr  darin  gelegen  sein,  nach  Möglichkeit  zu  entscheiden, 
ob  es  sich  in  einem  concreten  Falle  um  eine  Sturzgeburt  gehandelt  haben 
konnte.  Was  in  dieser  Beziehung  die  Befunde  am  Kinde  betrifft,  so  könnte 
man  es  bei  stark  entwickelter  Kopfgeschwulst  ausschliessen,  dass  etwa  das 
ganze  Kind  plötzlich  aus  der  Mutter  hervorgestürzt  ist,  dagegen  müsste  in 
einem  solchen  Falle  die  Möglichkeit,  dass  die  Austreibungsperiode  sehr  rasch 
verlaufen  ist,  zugegeben  werden.  An  der  Mutter  können  bei  einer  Sturzgeburt 
ausgebreitete  Zerreissungen  des  Perineums,  Atonie  des  Uterus,  Prolaps  und 
Inversion  des  Uterus  vorkommen,  und  es  könnten  derartige  Befunde  die 
Glaubwürdigkeit  spontaner  Angaben  der  Mutter  über  eine  überstandene 
Sturzgeburt  erhöhen. 

Was  die  einzelnen  Arten  des  Kindesmordes  betrifft,  so  kehren 
manche  mit  besonderer  Häufigkeit  immer  wieder. 

Unter  den  häufigeren  Arten  des  Kindesmordes  sind  zunächst  zu  er- 
wähnen Tödtung  durch  heftige  Schläge  gegen  den  Kopf  mit  stumpfen  Gewalten, 
wodurch  multiple  Fracturen  und  selbst  vollständige  Zertrümmerungen  des 
Schädels  entstehen  können.  Bei  der  Untersuchung  derartiger  Fälle  wird  der 
Gerichtsarzt  natürlich  zunächst  zu  entscheiden  haben,  ob  es  sich  um  intravital 
oder  postmortal  entstandene  Verletzungen  handelt.  Namentlich  an  faulen 
Kindesleichen  oder  an  solchen,  welche  längere  Zeit  im  Wasser  gelegen  sind, 
kann  eine  derartige  Entscheidung  gelegentlich  ganz  unmöglich  werden,  so 
dass  in  vielen  Fällen  durch  die  Untersuchung  nicht  mehr  festgestellt  werden 
kann,  ob  ein  Verbrechen  vorliegt  oder  nicht.  Bei  einfachen  Knochensprüngen 
wäre  die  Möglichkeit  der  Entstehung  während  der  Geburt  in  Betracht  zu 
ziehen. 

Gelegentlich  könnten,  wie  dies  thatsächlich  bereits  des  Oefteren  vorge- 
kommen ist,  angeborene  Defecte  der  Kopfhaut  und  der  Schädelknochen  mit 
post  partum  entstandenon  Verletzungen  verwechselt  werden. 

Congenitale  Hautdefecte  können  isolirt  ohne  jede  andere  Defect- 
bildung  am  Körper  vorkommen,  haben  ihren  Sitz  hauptsächlich  in  der  behaarten 
Kopfliaut,  seltener  im  Gesichte,  sind  kreisrund  oder  unregelmässig  begrenzt, 
können  einzeln  oder  multipel  vorkommen  und  verschieden  gross  erscheinen. 
Auch  am  behaarten  Kopfe  sind  solche  Hautdefecte  haarlos;  in  unmittelbarer 
Nachbarschaft  der  Defecte  findet  man  auch  bei  einem  bereits  reifen  Kinde  in 
einer  verschieden  breiten  Zone  nur  ganz  kurze  Flaumhaare.  Der  Rand  der 
congenitalen  Hautdefecte  ist  glatt  und  abgerundet  und  steigt  allmählich  zum 
Niveau  der  umgebenden  normalen  Haut  auf.  An  der  Leiche  kann  die  Be- 
stätigung, dass  es  sich  im  concreten  Falle  um  einen  angeborenen  Hautdefect 


KINDESMOPJ).  483 

handelt,  durch  mikroskopische  Untersuchung  geliefert  werden;  immerhin  ist 
die  richtige  Deutung  eines  solchen  Befundes  bei  genauer  Untersuchung  schon 
mit  freiem  Auge  möglich. 

Angeborene  8paltbildungen  und  Ossificationsdefecte  an 
Schädelknochen  sind  ebenfalls  bereits  mit  Verletzungen  verwechselt  worden. 
Die  Spaltbildungen  sind  an  den  verschiedenen  Schädelknochen  randständig, 
stellenweise  symmetrisch,  relativ  kurz  und  oft  in  grosser  Zahl  vorhanden. 
Die  Ränder  dieser  Spalten  sind  glatt  und  abgerundet,  die  Knochenliicken 
mit  membranartigen  Gebilden  ausgefüllt.  Ferner  kommen  namentlich  an  den 
Scheitelbeinen  und  Stirnbeinen  rundliche  oder  unregelmässig  begrenzte  Ossi- 
ficationsdefecte vor,  welche  ebenfalls  von  membranartigen  Gebilden  aus- 
gefüllt sind  und  in  deren  Umgebung  die  Knochen  anfallend  dünn  und  durch- 
scheinend zu  sein  pflegen.  Zuweilen  zeigt  sich  eine  mangelhafte  Ossification 
blos  in  der  dünnen  Beschaffenheit  umschriebener  Partien  der  Schädelknochen, 
ohne  dass  wirkliche  Lücken  im  Knochen  vorhanden  sind. 

Finden  sich  an  einem  Schädel  mit  mangelhafter  Ossification  Verletzungen, 
so  ist  zu  bedenken,  dass  ein  solcher  Schädel  gegen  stumpfe  Gewalten  weniger 
widerstandsfähig  ist  als  ein  normaler. 

Von  sonstigen  durch  stumpfe  Gewalt  entstehenden  Verletzungen,  die 
gelegentlich  bei  Kindesmord  die  Todesursache  bilden  können,  wären  noch 
Rupturen  innnerer  Organe,  insbesondere  Rupturen  der  Leber  und  Milz 
zu  nennen.  Doch  könnten  speciell  Milzrupturen  durch  Gewalteinwirkungen, 
wie  Stösse  und  Schläge,  kaum  isolirt  entstehen,  ohne  dass  in  der  Bauchhöhle 
sich  noch  andere  Zeichen  einer  stattgehabten  Gewalteinwirkung  fänden.  Uebri- 
gens  können  derartige  Rupturen  auch  durch  Manualhilfe  bei  der  Geburt  zu 
Stande  kommen.  Sollte  in  einem  concreten  Falle  ein  Zweifel  obwalten,  ob 
eine  Ruptur  der  genannten  Organe  intravital  oder,  wie  dies  gelegentlich 
ebenfalls  geschehen  kann,  postmortal  entstanden  ist,  und  ob  dieselbe  den  Tod 
bewirkt  hat,  so  müsste  man  den  Grad  der  Blutung  in  die  freie  Bauchhöhle 
und  den  Blutgehalt  des  ganzen  Körpers  berücksichtigen. 

Ferner  werden  Kindesmorde  häufig  durch  gewaltsame  Erstickung 
in  verschiedener  Weise  ausgeübt. 

Beim  Bedecken  mit  weichen  Gegenständen  (Betten,  Tüchern 
u.  dergl.)  oder  Einhüllen  in  solche  braucht  man  äusserlich  gar  keine 
Zeichen  einer  Gewalteinwirkung  zu  finden. 

In  anderen  Fällen,  so  beim  Zuhalten  von  Mund  und  Xase  mit  der 
Hand,  sowie  beim  Erwürgen  und  Erdrosseln  finden  sich  äussere  Druck- 
spuren, welche  in  den  erstgenannten  Fällen  im  Gesichte  oder  am  Halse  die 
charakteristische  Bogenform  von  Fingernägeln  wiedergeben  können.  Beim 
Erwürgen  Neugeborener  kann  man,  falls  dasselbe  durch  Umfassen  des  ganzen 
Halses  mit  der  Hand  erfolgte,  Druckspuren  in  Form  von  Abschindungen  der 
Haut  in  der  ganzen  Circumferenz  des  Halses  finden.  In  den  tieferen  Schichten 
des  Halses  constatirt  man  in  solchen  Fällen  mehr  oder  weniger  ausgebreitete 
Blutungen,  doch  ist  es  von  Wichtigkeit  zu  wissen,  dass  solche  Blutungen 
gelegentlich  auch  als  blosser  Effect  eines  spontanen  Geburtsactes  vorkommen 
können.  Dies  gilt  nicht  nur  von  den  durch  Torsion  des  Halses  zu  Stande 
kommenden  Blutungen  in  den  Kopfnickern  (Haematoma  musculi  sternocleido- 
mastoidei),  sondern  auch  von  Blutungen  in  anderen  oberflächlichen  und  tieferen 
Halsmuskeln.  Dass  derartige  Blutungen  durch  directen  Druck  von  aussen 
entstanden  sind,  wird  man  nur  dann  annehmen  können,  wenn  an  der  corre- 
spondirenden  Stelle  einerseits  an  der  äusseren  Haut  Druckspuren,  andererseits 
auch  im  Unterhautzellgewebe  Blutaustritte  sich  vorfinden. 

Bei  der  Frage,  ob  gewisse  Verletzungen  am  kindlichen  Körper  etwa 
durch  Selbsthilfe  entstanden  sein  können,  wird  man  die  näheren  Umstände 
im  concreten  Falle  in  Betracht  ziehen,  namentlich  etwaige  Anzeichen,  welche 

31* 


484  KLEIDUNG. 

für  einen  leichten  oder  schweren  Verlauf  der  Geburt  sprechen,  zu  eruiren 
trachten  müssen.  Dass  durch  rohe  und  unzweckmässige  Selbsthilfe  bei  der 
Geburt  gelegentlich  selbst  ein  Kind  getödtet  werden  könnte,  kann  nicht  absolut 
ausgeschlossen  werden. 

Neugeborene  Kinder  werden  auch  zuweilen  durch  Verstopfen  des 
Bachens  mit  der  Hand  oder  mit  irgend  welchen  Fremdkörpern  getödtet. 
In  beiden  Fällen  können  Zerreissungen  der  hinteren  oder  einer  seitlichen 
Rachenwand  entstehen;  erfolgt  die  Verstopfung  des  Rachens  durch  Einführung 
fremdartiger  Gegenstände,  so  können  sich  Reste  derselben  in  der  Mund-  oder 
Rachenhöhle  finden. 

Auch  absichtliche  Unterlassung  des  bei  derGeburtnöthigen 
Beistandes  seitens  der  Mutter  wird  im  Falle  consecutiven  Todes  des  Kindes 
als  Kindesmord  bezeichnet.  Dahin  gehört  die  Unterlassung  der  Unterbindung 
der  Nabelschnur,  Unterlassung  der  Beseitigung  von  Respirationshindernissen, 
das  Nichtbeschützen  des  Kindes  vor  äusseren  Schädlichkeiten,  das  Verhungern- 
lassen des  Kindes.  Ob  es  sich  dabei  um  eine  böse  Absicht  gehandelt  hat, 
dürfte  meist  nur  aus  den  Erhebungen  sich  erschliessen  lassen.  Das  Gegen- 
theil  d.  i.  der  Ausschluss  der  Absicht  könnte  gelegentlich,  so  beispielsweise 
in  manchen  Fällen  von  mangelhafter  Unterbindung  der  Nabelschnur  auf  Grund 
des  objectiven  Befundes  möglich  sein.  p.  ditteich. 

Kleidung.  Um  den  Körper  gegen  zu  starke  Wärmeabgabe  zu  schützen, 
umgeben  sich  die  Menschen,  je  nach  den  klimatischen  Verhältnissen,  unter 
denen  sie  leben,  mit  mehr  oder  weniger  Kleidung.  Zur  Kleidung  werden 
gewöhnlich  Stoffe  verwendet,  welche  porös,  d.  h.  zwischen  den  einzelnen  Fasern 
mit  Zwischenräumen  versehen  sind;  also  Gewebe  aus  vegetabilischen  Fasern, 
Haaren  von  Thieren  oder  Seidenfäden.  Nur  die  Leder-  und  Gummistoffe  sind 
ungewebt  und  dienen  hauptsächlich  dazu,  um  einzelne  Körpertheile  gegen 
Nässe  zu  schützen.  Zu  den  aus  vegetabilischen  Fasern  hergestellten  Kleider- 
stoffen gehören:  Baumwolle,  Leinen,  Hanf  und  Jute.  Von  thierischen  Pro- 
ducten  stammen  Wolle  und  Seide.  In  neuerer  Zeit  werden  auch  häufig  ge- 
mischte Gewebe  zu  Kleiderstoffen  verarbeitet,  besonders  erwähnenswert  ist 
hiervon  die  Kunst-  oder  Lumpenwolle  (Mungo,  Shoddy),  welche  durch  Ver- 
mischen neuer  Schafwolle  mit  zerkleinerten  Wolllumpen  hergestellt  wird. 

Die  erste  hygienische  Aufgabe  nun,  die  die  Kleidung  zu  erfüllen  hat,  ist 
die  Herabsetzung  der  Wärmeabgabe  des  Körpers.  Bei  trocke- 
ner Kleidung  kommt  dieselbe  zunächst  zu  Stande  durch  die  Herabsetzung 
der  Ausstrahlung.  Obwohl  nämlich  das  Strahlungsvermögen  der  Kleider  durch 
directe  Messungen  sogar  als  etwas  grösser  als  das  der  Haut  festgestellt 
worden  ist,  ist  die  Wärmeausstrahlung  vom  bekleideten  Körper  geringer  als 
von  dem  nackten,  da  ersterer  an  seiner  Oberfläche  durchschnittlich  nur  eine 
Temperatur  von  21*^  hat.  Rabner  hat  die  Wärmeabgabe  in  den  verschie- 
denen Schichten  der  Kleidung  bestimmt  und  dafür  folgende  Werte  gefunden : 

für  die  Haut  des  unbekleideten  Körpers  27—32°, 

für  die  Haut  des  bekleideten,  thätigen  Körpers  29—31''. 

Bei  voller  Ruhe,  resp.  Schlaf  oder  bei  einer  Aussentemperatur,  die  24*^ 
übersteigt:  34— 35°. 

Bei  Bekleidung  mit  Wollhemd  an   der  Aussenseite  desselben:  28'5^. 

Bei  Bekleidung  mit  Wollhemd  und  Leinenhemd  an  der  Aussenseite  des 
letzteren:  24-8''. 

Bei  Bekleidung  mit  Wollhemd,  Leinenhemd  und  Weste  an  der  Aussen- 
seite: 22-9^ 

Bei  Bekleidung  mit  Wollhemd,  Leinenhemd,  Weste  und  Rock  an  der 
Aussenseite:  19'4". 


KLEIDÜNG.  485 

Hieraus  ist  ersichtlich,  dass  die  Anpassung  an  klimatische  und  Witte- 
rungsverhältnisse am  besten  durch  eine  zweckentsprechende  Zahl  der  Kleidungs- 
schichten erfolgt. 

Der  zweite  Factor,  der  bei  der  Wärmeabgabe  durch  die  Kleidung  in 
Frage  kommt,  ist  die  schlechte  Wärmeleitung  derselben.  Hauptsächlich  ist 
es  der  Luftgehalt  des  Gewebes  und  dessen  Dicke  und  viel  weniger  die  Wärme- 
leitung des  Stoffes  selbst,  die  dabei  in  Betracht  kommt.  Das  schlechteste 
Leitungsvermögen  besitzt  die  Wolle.  Die.  Luft,  gleich  100  gesetzt,  beträgt 
sie  für  Wolle  122,  für  Seide  135,  für  Baumwolle  188  und  für  Leinen  287. 
Sie  nimmt  also  mit  dem  grösseren  Luftgehalt,  resp.  mit  dem  niedrigeren  spe- 
eifischen  Gewichte  des  Stoffes  ab.  Auch  der  leichtere  oder  schwerere  Durch- 
tritt der  Luft  spielt  dabei  eine  Bolle,  d.  h.  je  grösser  die  Poren  und  also 
auch  der  Luftgehalt,  desto  schlechter  die  Wärmeleitung,  Dabei  ist  jedoch 
zu  beachten,  dass  ein  gewisser  Luftwechsel  durch  die  Kleidung  hindurch 
nothwendig  ist,  indem  eine  schwer  durchlässige  Kleidung  Unbehagen  verur- 
sacht. Bei  gleichbleibendem  Luftgehalt  der  Kleidung  ist  es  allein  die  Dicke 
der  Stoffe,  welche  für  die  Wärmeabgabe  in  Frage  kommt.  Die  Wirkung  der 
feuchten  Kleidung  auf  die  Wärmeabgabe  gestaltet  sich  wesentlich  anders. 
Die  Feuchtigkeit  selbst  beruht  entweder  auf  dem  nur  äusserlich  anhaftenden, 
die  Poren  jedoch  nicht  füllenden,  also  hygroskopischen  Wasser,  oder  sie  be- 
steht aus  dem  flüssigen,  in  den  Poren  selbst  befindlichen  Wasser.  Letzteres 
kann  entweder  von  aussen  in  die  Kleidung  gelangt  sein,  durch  Niederschläge, 
oder  vom  Körper  selbst  durch  eingedrungenen  Schweiss,  oder  endlich,  wie 
in  feuchten  Wohnungen  z.  B.  durch  condensirten  Wasserdampf.  Lästig  kann 
die  feuchte  Kleidung  durch  Erhöhung  des  Gewichtes  werden,  indem  die 
baumwollenen  oder  wollenen  Stoffe  das  Dreifache  ihres  Gewichts  an  Wasser 
aufzunehmen  im  Stande  sind.  Die  Wärmeleitung  ist  bei  den  feuchten  Kleidern 
eine  erheblich  bessere  und  infolge  dessen  wird  die  Wärmeabgabe  durch  sie 
befördert.  Die  schnelle  Absorption  des  Wassers  und  die  damit  verbundene 
Verdrängung  der  Luft  aus  den  Poren,  ebenso  auch  wie  die  Verdunstung  des 
Wassers  wirken  abkühlend.  Das  in  dieser  Beziehung  für  den  Menschen  am 
vortheilhafteste  Verhalten  zeigt  die  Wolle;  obwohl  diese  nämlich  fähig  ist, 
die  relativ  grösste  Menge  Wasser  aufzunehmen,  bleiben  bei  ihr  doch  die  Poren 
des  Gewebes  theilweise  lufthaltig  und  die  Nässe  wird  weniger  unangenehm 
dadurch  empfunden,  dass  infolge  dessen  die  erhöhte  Wärmeabgabe  sich  nur 
allmählich  vollzieht.  Für  Schweiss  ist  die  Wolle  durchgängig,  im  Gegensatz 
zu  Leinen  oder  Baumwolle,  welche  denselben  zurückhalten. 

Haben  wir  so  gesehen,  dass  die  Kleidung  als  ersten  hygienischen  Zweck 
die  Herabsetzung  der  Wärmeabgabe  hatte,  so  soll  sie  zweitens  die  Wasser- 
dampfabgabe des  Körpers  reguliren.  Der  Mensch  wird  durch  die  Kleidung 
in  eine  trockene  Atmosphäre  eingehüllt,  die  sich  aber  nur  dann  erhalten  kann, 
wenn  die  Kleidung  für  Luft  durchgängig  ist,  so  dass  ein  regelrechter  Luft- 
wechsel vor  sich  gehen  kann.  W^as  nun  diese  Durchlässigkeit  betrifft,  so 
zeigt  im  trockenen  Zustande  die  sogenannte  Reformbaumwolle  das  günstigste 
Verhalten,  während  Leinwand  z.  B.  nur  sehr  wenig  durchlässig  ist.  Dieses 
Verhältnis  tritt  im  durchnässten  Zustande  noch  deutlicher  hervor;  ausser 
der  Reformbaumwolle  und  der  sogenannten  JlGER'schen  Normalwolle  sind  alle 
übrigen  durchfeuchteten  Stoffe  fast  ganz  undurchlässig.  Daraus  geht  hervor, 
dass  z.  B.  Leinen  oder  gewöhnliche  Baumwolle  nur  dann  als  zweckmässige 
Bedeckung  des  Körpers  angesehen  werden  können,  wenn  die  Haut  infolge 
einer  nur  geringen  Wasserdampfproduction  trocken  l3leibt,  wie  dies  z.  B.  bei 
der  Bettruhe  der  Fall  ist. 

Der  dritte  hygienische  Zweck  der  Kleidung  ist  der,  dass  sie  die  directe 
Bestrahlung  des  Körpers  hindern  soll.  Hierbei  kommt  nun  hauptsächlich 
die  Farbe  der  Bekleidung  in  Betracht.    Je  heller  die  Kleidung,  desto  geringer 


486  KÖRPERÜBÜNG. 

das  Absorptionsvermögen  und  desto  besser  also  der  Schutz  gegen  die  directen 
Wärmestrahlen.  Zu  erwähnen  hierbei  sind  vielleicht  noch  die  gegen  die 
Strahlung  von  Flammen  hergerichteten  Stoffe,  wie  die  Asbestkleidungsstücke 
oder  die  sogen,  imprägnirten  Stoffe,  d.  h,  solche,  welche  gegen  die  Verbren- 
nung mit  Ammoniumphosphat,  Ammoniumsulfat  oder  mit  Bleiessig  oder 
Wasserglas  oder  andern,  die  schnelle  Entzündbarkeit  der  Stoffe  verhindernden 
Mitteln  getränkt  sind. 

Sind  dies  nun  die  positiven  Anforderungen,  die  wir  an  eine  hygie- 
nisch zweckmässige  Kleidung  zu  stellen  haben,  so  bleiben  noch  gewisse  Dinge 
übrig,  die  als  schädlich  in  der  Kleidung  vermieden  werden  müssen.  Zunächst 
ist  darauf  zu  achten,  dass  die  zum  Färben  der  Kleider  benutzten  Farben  un- 
giftig sind.  Besonders  gelten  Arsenik,  Blei  und  Kupfer  als  schädlich.  Je 
poröser  ferner  die  Stoffe  sind,  um  so  leichter  geben  sie  durch  Aufnahme  von 
Staub  und  Hautsecreten  zu  üblen  Gerüchen  Veranlassung,  besonders  bei  durch- 
nässter  Kleidung  können  Zersetzungsprocesse  stattfinden.  Nur  eine  häufige 
Reinigung  der  Kleider  kann  gegen  diese  Uebelstände  schützen.  Was  den 
Bacteriengehalt  der  Kleidung  und  besonders  die  Uebertragung  von  Infections- 
erregern  durch  dieselbe  betrifft,  so  ist  ersterer  umso  grösser,  je  rauher  die 
Oberfläche  des  Stoffes  ist;  leinene  und  baumwollene  Stoffe  sind  am  ärmsten 
an  Bacterien.  Letztere,  d.  h.  die  Uebertragung  von  Krankheitserregern,  wie 
besonders  diejenigen  des  Typhus,  der  Cholera  und  der  Diphtherie  durch 
Kleider,  besonders  Leib-  und  Bettwäsche,  wird  häufig  beobachtet  und  kann 
nur  durch  mit  gründlichem  Kochen  verbundenes  Waschen  der  betreffenden 
Sachen  vermieden  werden.  Schliesslich  sei  noch  hingewiesen  auf  die  Schäd- 
lichkeiten, welche  durch  den  fehlerhaften  Sitz  verschiedener  Kleidungsstücke 
hervorgerufen  werden  können.  Enge  Halsbekleidung,  unzweckmässiges  Schuh- 
werk, Strumpfbänder  und  Corsets  sind  hygienisch  durchaus  verwerflich  und 
die  Kleidung  in  dieser  Beziehung  einer  vernünftigen  Reform  dringend  be- 
dürftig. M.  ELSNER. 

KÖrperÜbuny.  Die  Uebung  beruht  auf  der  allgemeinen  Eigenschaft 
der  lebendigen  Zellen,  durch  Reize  in  ihrem  Lebensprocess  erregt  und  ge- 
steigert zu  werden,  wobei  sie  die  hierfür  erforderlichen  Stoffe  abgeben,  dis- 
sociiren,  sodann  aber  in  höherem  Maasse  Ersatzstoffe  anziehen  und  sich  aneignen, 
assimiliren.  Uebersteigt  der  Stoffverbrauch  den  gleichzeitigen  Ersatz,  so  tritt 
Ermüdung  ein;  Erholung  erfolgt  in  dem  Maasse,  wie  das  Verbrauchte  ersetzt 
wird,  Kräftigung  in  dem  Maasse,  wie  die  Assimilation  die  Dissociation  übersteigt. 
Uebung  ist  die  häufige  Wiederholung  dieser  Vorgänge  und  tritt  ein,  wenn 
die  Thätigkeit  nicht  über  massige  Grade  der  Ermüdung  fortgesetzt  wird  und 
aus  dem  Blute  und  weiter  aus  der  Nahrung  genügende  Ersatzstoffe  geliefert, 
die  zersetzten  Bestandtheile,  Ermüdungsstoffe,  aber  rasch  genug  fortgeschafft 
werden.  Dieser  von  der  Anziehungskraft  der  Zellen  zunächst  abhängige  Er- 
satz, ebenso  wie  die  P'ortschaffung  der  Ermüdungsstoffe  wird  begünstigt  durch 
eine  vom  Nervensystem  angeregte  Erweiterung  der  zuführenden  Arterien  und 
vermehrte  Herzthätigkeit.  Fehlen  Ersatz  und  Abfuhr  oder  finden  sie  nicht 
in  genügendem  Maasse  statt,  so  geht  die  Ermüdung  in  Erschöpfung  über,  die 
andauernd  bleiben  oder  allmählich  ausgeglichen  werden  kann. 

Beispiele  von  Vervollkommnung  durch  Uebung  zeigen  uns  ganz  hervorragend  die 
Sinnesorgane,  und  zwar  sowohl  in  quantitativer  wie  in  qualitativer  Beziehung:  die  Wahr- 
nehmung und  Unterscheidung  von  Gerüchen  und  Geschmacken  übertrifft  vielfach  die 
feinsten  chemischen  Reactionen  (Weinprüfung,  Tabak  etc.);  das  Auge  lernt  die  kleinsten 
Verschiedenheiten  der  Farben,  Formen,  Entfernungen  und  Bewegungen,  das  Ohr  die  leisesten 
Geräusche  wie  die  feinsten  Tonunterschiede  auffassen,  und  die  Sinneswahrnehmungen  der 
Haut  lassen  sich  ebenfalls  zu  hoher  Vollkommenheit  ausbilden,  wie  unter  der  Leitung  der 
Sinneswahrnehmungen  das  Schreiben  und  Zeichnen,  viele  Handfertigkeiten,  besonders  bei 
Ausübung    der    Musik,    die    Sprach-   und   Stimmwerkzeuge    beim    Sprechen    und   Singen 


KÖRPERÜßUNG.  487 

Leistungen    bieten,    die  nur  in  Folge   der  Gewöhnung  aufliören,   höchst    wunderbar   zu  er- 
scheinen. 

In  Folge  der  Uebung  werden  einerseits  die  Sinneswahrnehmungen  schneller,  schärfer 
und  vollkommener  aufgefasst,  andererseits  die  Bewegungsantriebe  rascher  auf  die  moto- 
rischen Bahnen  übergeführt  und  die  Muskeln  zu  rascheren  oder  langsameren,  kurz-  oder 
langdauernden,  kräftigen  oder  schwachen,  steil-  oder  langsam  an-  und  abschwellenden  oder 
in  mehr  oder  weniger  raschem  Wechsel  sich  wiederholenden  Zusammenziehungen  ver- 
anlasst. 

Die  Kraft  der  Muskeln  hängt  zunächst  von  der  Zahl  und  Dicke  ihrer 
Fasern  ab,  ihre  Straftheit  in  der  Ruhe,  ihr  Tonus,  ihre  Festigkeit,  Härte  und 
Leistungsfähigkeit  in  der  Arbeit  sind  Folgen  der  durch  gute  Ernährung 
gebildeten  Spannkräfte  und  der  unter  Nerveneinfluss  durch  Oxydation  von 
Kohlenstoft'  (und  Wasserstoff)  erzeugten  lebendigen  Kraft.  Durch  Uebung 
nimmt  der  Muskel  an  Masse,  Festigkeit  und  Spannkraft  zu,  die  durch  Nerven- 
einfluss jeden  Augenblick  in  lebendige  Kraft  umgesetzt  werden  kann.  Da 
aber  Kraft  und  Schnelligkeit,  Beginn  und.  Aufhören  der  Zusammenziehung 
von  den  nervösen  Bewegungscentren  beherrscht  werden,  so  ist  jede  Muskel- 
übuDg  zugleich  eine  Uebung  dieser,  in  denen  nicht  nur  die  Bahnen  von  den 
corticalen  zu  den  subcorticalen  Centren  so  zu  sagen  ausgeschliffen,  sondern 
auch  die  Spannkraft  der  Nerven  vermehrt,  ihr  Zusammenwirken  mit  ein- 
ander wie  ihre  Herrschaft  über  die  Muskeln  gesichert  wird. 

Der  Ausschlag,  also  die  sichtbare  Wirkung  einer  Muskelverkürz ang,  hängt  zum  Theil 
von  der  Länge  seiner  Fasern  ab,  die  sich  um  so  mehr  verkürzen  können,  je  länger  sie 
sind;  zum  Theil  von  der  Art  ihrer  Befestigung  an  den  zu  bewegenden  Theilen,  die  vielfach 
als  Hebel  wirken;  endlich  auch  von  dem  Bau  der  Gelenke,  deren  Knochenenden  mehr 
oder  weniger  verschieblich  an  einander  liegen,  bald  durch  Knochenhemmung  fest  beschränkt, 
bald  durcli  Gelenkkapseln  und  Bänder  mehr  oder  weniger  straff  verbunden.  Saftreichthum 
der  Bänder  nebst  einer  gewissen  Fülle  der  Synovia  vergrössert  ohne  Zweifel  die  Leichtigkeit 
und  Breite  der  Bewegungen :  in  der  Jugend  grösser,  wird  sie  im  Alter  geringer,  kann  aber 
durch  Uebung  erhalten,  wiederhergestellt  und  vergrössert  werden,  wobei  auch  die  Elasti- 
cität  und  Festigkeit  der  Gelenkbänder  zunehmen  können.  Der  grösste  Theil  von  dem,  was 
man  Gelenkigkeit  zu  nennen  pflegt,  kommt  indessen  der  Verkürzungsfähigkeit  und  Elasti- 
cität  der  Muskeln  zu,  die  in  der  verschiedensten  Weise  um  die  Gelenke  geordnet,  mit 
einer  gewissen  Spannung  die  Knochenstellungen  beherrschen  und  durch,  das  Zusammen- 
wirken der  Antagonisten  den  Bewegungen  Maass  und  Ziel  geben. 

Endlich  wird  durcli  die  Muskelarbeit  auch  die  Ernährung  der  Knochen  in  gewissem 
Grade  beeinflusst,  indem  sie  durch  Uebung  stärker  und  widerstandskräftiger  werden. 

Die  Wirkung  der  Muskelarbeit  geht  indessen  weit  über  die  zunächst 
betheiligten  Werkzeuge  der  Bewegung  hinaus;  und  zwar  nicht  blos  dadurch, 
dass  zur  Feststellung  der  Ausgangspunkte  jeder  Bewegung,  z.  B.  der  Schulter 
bei  Armbewegungen,  des  Beckens  und.  des  Rumpfes  bei  Beinbewegungen,  wie 
zur  Erhaltung  der  Körperstellung,  des  Gleichgewichtes  u.  s.  w.  vielfach  noch 
entfernte  Muskelgruppen  in  Thätigkeit  treten  müssen,  sondern  auch  dadurch, 
dass  die  Muskelarbeit  zahlreiche  andere  Thätigkeiten  des  Organismus  erregt. 

Die  Muskelarbeit  zieht  einerseits  Erweiterung  der  Arterien  ihres  Gebietes  und 
dadurch  gesteigerten  Blutzufluss,  andererseits  durch  wechselnde  Zusammendrückung  der 
Venen,  Lymphgefässe  und  intercellularen  Safträume  erleichterten  Abfluss  nach  sich,  wo- 
durch die  Zufuhr  von  Nahrungs-  und  Brennstoffen  und  von  Sauerstoff  ebenso  wie  die 
Abfuhr  der  Zersetzungs-  und  Ermüdungsstoffe  erleichtert  wird.  Die  Veränderungen  im 
Kreislaufe  und  in  der  Innervation  bringen  gesteigerte  Herz-  und  Athmungsthätigkeit  mit 
sich,  wodurch  Kräftigung  und  Vergrösserung  dieser  Organe  erzeugt  wird;  ausgiebige  Athem- 
bewegungen  erleichtern  und  fördern  den  Blutrückfiuss,  ganz,  besonders  aus  dem  Kopfe, 
dem  Unterleib  und  den  unteren  Gliedmaassen.  Die  gesteigerte  Verbrennung  von  Fett 
und  Zucker  zur  Erzeugung  der  Bewegungskräfte  bildet  einen  Wärmeüberschuss,  der  durch 
Haut  und  Lunge  abzugeben  ist;  die  hiermit  verbundene  Wasserverdunstung  fordert  ebenso 
wie  der  Stoffverbrauch  in  den  Muskeln  Ersatz,  zu  dessen  Beschaffung  Hunger  und  Durst 
anregen  und  die  Verdauungsorgane  in  erhöhte  Thätigkeit  treten  müssen.  Kurz  der  gesammte 
Stoffwechsel  erfährt  eine  der  Muskelarbeit  mit  ihren  Folgen  entsprechende  Steigerung,  die 
nicht  mit  der  Muskelthätigkeit  erlischt,  sondern  zur  Ausgleichung  der  Ermüdung  und  zu 
vermehrter  Bildung  von  Muskelmasse  und  Spannkräften  sie  mehr  oder  weniger  lange 
überdauert.  In  Folge  der  hiermit  verbundenen  Vorgänge  erzeugt  der  muskelkräftige 
Körper  andauernd  mehr  Wärme,  wie  die  wärmere  Haut  und  das  gesteigerte  Wärmegefühl 
anzeigen,  vermag  Wärmeverluste  besser  zu  ertragen  und  vielen  feindlichen  Einflüssen  besser 
zu  widerstehen,  als  der  muskelschwache,  und  schon  heute  darf  man  als  höchst  wahrscheinhch 


488  KÖRPERÜBÜNG. 

bezeichnen,  dass  in  weiterer  Folge  auch  die  organischen  Schutz-  und  Abwehrstoffe,  die 
Phagocythen  und  Alexine  in  grösserer  Menge  und  Wirksamkeit  gebildet  werden. 

Vermehrter  Saftzufluss  und  Stoffwechsel  in  den  arbeitenden  Organen  vermindert 
die  Blutmenge  und  organische  Thätigkeit  in  anderen  Organen:  weder  das  Gehirn  in  seinen 
nicht  unmittelbar  betheiligten  Gebieten,  also  namentlich  in  denjenigen  der  höheren  Denk- 
thätigkeiten,  noch  die  Verdauung  vermögen  gleichzeitig  mit  grosser  Muskelthätigkeit 
Erhebliches  zu  leisten,  wie  ja  auch  hohe  Geistesanstrengung  und  volle  Verdauungsarbeit 
sich  gegenseitig  beschränken.  Durch  Ableitung  kann  aber  die  Erholung  der  nicht  arbei- 
tenden Organe  begünstigt  werden,  während  der  allgemein  gesteigerte  Stoffwechsel  und 
Kreislauf  durch  raschere  und  vollständigere  Entfernung  der  Ermüdungsstoffe,  wie  durch 
nachträglich  vermehrte  und  verbesserte  Zufuhr  ihrer  Entwicklung  und  Kräftesammlung 
erheblich  zu  Gute  kommen  kann. 

Einseitig  und  überwiegend  geübte  Organe  erlangen  mit  der  Zeit  ein  üebergewicht 
über  die  weniger  geübten:  wie  man  sehr  wohl  Armmenschen  und  Beinmenschen  unter 
den  Handwerkern  wie  unter  den  Sportkünstlern  unterscheiden  kann,  so  sind  bekanntlich 
seit  des  Herkules  Zeiten  die  berufsmässigen  Athleten  nicht  durch  hervorragende  Geistes- 
fähigkeiten ausgezeichnet. 

Die  hygienischen  Kör  per  Übungen  haben  die  gleichmässige 
Uebung  der  gesammten  Körpermuskulatur  zur  Aufgabe,  um  dadurch  die 
Gesundheit  und  Leistungsfähigkeit  im  Allgemeinen  zu  heben,  ferner  um  das 
häufig  einseitig,  mit  Vernachlässigung  des  übrigen  Körpers  überangestrengte 
Gehirn  zu  entlasten,  und  endlich  um  den  zahlreichen  Schädlichkeiten  und 
Störungen  aus  mangelnder  Muskelthätigkeit  oder  anderswie  unzweckmässiger 
Lebensweise  entgegenzuwirken.  Die  Therapie  bedient  sich  ihrer  zur  Be- 
kämpfung gewisser  Krankheitsanlagen  und  Krankheiten,  wie  z.  B.  der  Schwäche 
der  Athraungs-  und  Kreislauforgane,  und  zur  Kräftigung  einzelner  durch 
mangelnden  Gebrauch,  durch  Verletzungen  oder  Krankheiten  geschwächter 
oder  gelähmter  Muskelpartien,  sowie  endlich  zur  Beweglichmachuug  oder 
Festigung  versteifter  oder  schwacher  Gelenke. 

Die  körperliche  Erziehung  und  die  gesundheitlichen  Körper- 
übungen haben  kein  besseres  Mittel  als  das  systematische  deutsche 
Turnen,  w^eil  dies  allein  alle  Formen  der  willkürlichen  Bewegungen  umfasst, 
ganz  allmählich  von  leichteren  zu  schwereren,  von  einfachen  zu  zusammen- 
gesetzten Uebungen  fortschreitet,  neben  den  Muskeln  Lunge  und  Herz  kräftigt, 
den  ganzen  Körper  gewandt  und  geschmeidig,  lebenskräftig  und  lebensmuthig 
macht,  zu  rascher  Entschlossenheit  und  energischem  Wollen  erzieht.  Das 
deutsche  Turnen  ist  ganz  besonders  geeignet  zur  Erfüllung  von  J.  J.  Rous- 
SEAu's  Forderung:  „Der  Leib  sei  kräftig,  soll  er  gehorchen;  ein  guter  Diener 
soll  stark  sein.  Je  schwächer  der  Leib  ist,  desto  mehr  befiehlt  er;  je  stärker 
er  ist,  um  so  mehr  gehorcht  er.    Ein  schwacher  Körper  schwächt  die  Seele." 

Das  Turnen  ist  auch  ganz  vorzüglich  geeignet,  das  durch  scharfe  Geistes- 
arbeit einseitig  erregte  oder  ermüdete  Gehirn  zu  entlasten,  indem  die  cen- 
trale Spannung  auf  die  Bewegungsorgane  abgeleitet,  durch  kräftige  Athmung  und 
Herzthätigkeit  das  Blut  erneuert  wird  und  das  der  kräftigen  Anregung  organi- 
scher Thätigkeiten  folgende  Wohlgefühl  den  Geist  erfreut  und  erfrischt.  Aller- 
dings kann  auch  das  Turnen  übertrieben  werden,  athletische  Bestrebungen 
anregen  und  durch  überschätzte  Muskelarbeit  der  Geistesarbeit  Kräfte  ent- 
ziehen: aber  das  ist  Missbrauch,  der  nicht  dem  Turnen  als  solchem,  sondern 
einem  falschen  Betriebe  zur  Last  fällt.  Was  ich  selbst  als  Knabe,  Jüngling 
und  Mann  erfahren,  das  bestätigen  vorurtheilslose  Lehrer  und  Lehrerinnen: 
dass  eine  zweckmässig  geleitete  Turnstunde  Leib  und  Seele  der  Schüler 
erfrischt  und  für  weiteren  Unterricht  empfänglicher  und  geschickter  macht. 
Die  exakten  Versuche  der  neueren  Zeit  haben  wegen  der  vielerlei  mitwirken- 
den Umstände  und  zahlreichen  Fehlerquellen  noch  keineswegs  das  Gewicht 
dieser  tausendfältigen  Erfahrungen!  Oder  will  man  auch  den  Schlaf  als  Er- 
müdungsquelle anklagen,  weil  nach  ihm  Körper  und  Geist  erst  allmählich  zu 
voller  Spannung  und  Arbeitsfähigkeit  sich  erheben?  Zu  intensiv  betriebene 
Turnübungen,  sowohl   in  Massenübungen   an  Geräthen,    wie   in    den  Körper 


KÖRPERÜBÜNG.  489 

und  Geist  scharf  beanspruchenden  Frei-  und  Ordnungsübungen  können  aller- 
dings die  Kräfte  so  abnutzen,  dass  erst  nach  längerer  Ruhe  und  Stoffauf- 
nahrae  ihre  Herstellung  erfolgt;  aber  das  ist  eben  falscher  Gebrauch  eines 
an  sich  guten  Mittelsl  Das  Turnen  der  Schüler  und  Schülerinnen  richtig  zu 
gestalten,  ist  Aufgabe  der  Methodik  und  Hygiene  des  Turnens,  bei  deren 
Ausgestaltung  die  Aerzte,  und  ganz  vorzüglich  die  Schulärzte  energisch  mit- 
wirken sollten. 

Die  Jugend-  und  Volksspiele  bilden  die  natürliche  Ergänzung 
und  Fortsetzung  des  Turnens,  indem  sie  Kraft  und  Gewandtheit  in  Freiheit 
und  Selbständigkeit  üben,  wozu  sie  reiche  Auswahl  für  die  verschiedenen  Kräfte, 
Alter  und  Geschlechter  darbieten.  Ueberanstrengung,  die  durch  Wetteifer 
leichter  herbeigeführt  werden  kann,  als  beim  geordneten  Turnen,  erheischt 
für  die  Jugendspiele  noch  mehr  als  letzteres  eine  erfahrene  und  umsichtige 
Leitung  und  Aufsicht. 

Schwächliche  oder  mit  gewissen  Fehlern  und  Krankheitsanlagen  behaftete 
Kinder  und  heranwachsende,  namentlich  Brust-  und  Herzschwache,  an  liück- 
gratsverbiegungen  oder  Unterleibsbrüchen  leidende,  sollten  in  besonderen 
Abtheilungen  vereinigt  und  nur  mit  genau  ausgewählten  Uebungen  beschäftigt 
werden.  Bei  erheblichen  Graden  solcher  Uebel  wie  auch  zwecks  Kräftigung 
einzelner  mangelhaft  entwickelter  oder  durch  Verletzungen,  Krankheiten  u.  dgl. 
geschwächter  Muskelpartien,  so  wie  zur  Heilung  von  Gelenksteifigkeit  tritt  die 
ärztlich  geleitete  Massage  und  Heilgymnastik  mit  ihren  passiven,  activen  und 
duplicirten  Bew^egungen,  sowie  mit  Maschinenbehandlung  hilfreich  ein. 

Als  Ergänzung  und  —  wenngleich  unvollkommener  —  Ersatz  des  ge- 
meinsamen Turnens  bietet  sich  die  Haus-  und  Zimmergymnastik,  die 
ohne  oder  mit  ganz  einfachen  Turngeräthen,  wie  Hanteln,  Stäbe,  Bruststärker 
a.  u.  m.,  allenfalls  auch  Ringe  und  Hängereck,  eine  grosse  Menge  nützlicher 
Bewegungsformen  und  Muskelübungen  lehrt.  Neben  der  allbewährten  und 
in  vielen  xVuflagen  erschienenen  „Zimmergymnastik"  von  Schreber  empfiehlt 
sich  die  ebenfalls  bereits  vielfach  aufgelegte  „Hausgymnastik  für  Gesunde 
und  Kranke"  von  An&erstein  und  Eckler  durch  mannigfaltige,  gut  gewählte 
und  zusammengestellte,  in  klarer  Schrift  und  vorzüglichen  Abbildungen  dar- 
gestellte Uebungen,  mit  besonderen  Uebungsgruppen  für  die  verschiedenen 
Lebensalter,  Geschlechter  und  krankhaften  Zustände. 

Das  militärische  Exerciren  der  Knaben,  eine  Zeit  lang  vielfach 
dem  Turnen  gleich  oder  sogar  vorangestellt,  gebietet  bei  Weitem  nicht  über 
die  Mannigfaltigkeit  der  Uebungen,  die  das  Turnen  so  geeignet  zur  harmo- 
nischen Körperbildung  machen,  und  aus  demselben  Grunde  ist  es  auch  viel 
weniger  im  Stande,  die  Jugend  frisch  und  froh  zu  machen.  Der  Wehrdienst 
weiss  sehr  wohl,  warum  er  seine  Zöglinge  vor  und  neben  dem  Exerciren 
und  Felddienst  turnen  lässt  und  warum  er  als  Recruten  Turner,  aber  nicht 
als  Knaben  Gedrillte  wünscht.  Dem  Tanzen  vollends  ist  nur  eine  sehr 
untergeordnete  Bedeutung  als  Körperübung  zuzugestehen,  und  es  wirkt  ohnedies 
durch  mancherlei  Einflüsse  oft  mehr  schädlich  als  nützlich  auf  die  Jugend  ein. 

Das  Fechten,  als  Ergänzung  des  Turnens,  um  den  Jüngling  kräftig 
und  w^ehrhaft  zu  machen,  mit  Recht  geschätzt,  ist  auch  in  gesundheitlicher 
Beziehung  eine  vortreffliche  Körperübung,  wenn  es  kunstgemäss  und  beider- 
seitig' geübt  wird.  Besonderen  Wert  hat  das  Stossfechten  mit  seinen  leich- 
teren und  rascheren  Bewegungen,  mit  der  ihm  besonders  nöthigen  scharfen 
Beobachtung  des  Gegners  und  einer  Geistesgegenwart,  die  den  Willen  augen- 
blicklich in  die  That  umzusetzen  verlangt.  Aber  wie  alle  Wehrübungen  sollte 
das  Fechten  dem  Jünglinge  und  Manne  vorbehalten  werden;  Mädchen  und 
Frauen,  deren  ganzem  Charakter  es  widerspricht,  werden  weder  an  Anmuth 
und  Würde,  noch  an  anderen  Reizen  dadurch  gewinnen. 


490  KÖRPERÜBÜNG. 

Fu  SS  wandern  und  Bergsteigen,  richtig  angeordnet  und  geübt, 
sind  in  ausgezeichneter  Weise  dazu  angethan,  nicht  nur  die  gesammte  Musku- 
latur der  unteren  Gliedmassen,  sondern  auch  Athmung  und  Kreislauf  zu 
stärken,  um  Leib  und  Seele  zu  erfrischen,  leistungsfähig  und  widerstands- 
kräftig zu  machen.  Als  Körperübungen  lassen  sie  sich  den  verschiedensten 
Ansprüchen  und  Kräften  anpassen  und  beanspruchen  namentlich  als  Terrain- 
curen  mit  Recht  einen  hohen  therapeutischen  Wert.  Im  Winter  werden  sie 
durch  Eislauf  und  Schneeschuhlauf  in  ausgezeichneter  Weise  ergänzt 
und  vertreten.  Dass  diese  Körperübungen  in  freier  und  kalter  Luft  vorge- 
nommen werden,  erhöht  natürlich  ihren  Einfluss  auf  den  gesammten  Körper- 
haushalt und  ihren  hj^gienischen  Werth. 

Das  Radfahren,  die  neueste  und  von  manchen  Seiten,  sogar  von 
Aerzten  gar  überschwänglich  als  vorzüglichste  Körperübung  gepriesen,  hat  vor 
den  andern  den  grossen  Vorzug  der  raschen  Ortsbewegung  und  damit  einen 
unmittelbar  praktischen  Nutzen  voraus,  der  ihm  trotz  der  theils  lächerlichen, 
theils  beklagenswerthen  Auswüchse  und  Uebertreibungen  des  Sportthums  eine 
bedeutende  Zukunft  sichert. 

Um  der  Gesundheit  zuträglich  zu  sein,  verlangt  das  Radfahren  wie  alle 
stärkeren  Körperübungen  einen  sozusagen  physiologischen  Betrieb.  Das 
Rad  muss,  selbstverständlich  auch  übrigens  gute  Construction  vorausgesetzt, 
dem  Fahrer  auf  den  Leib  passen,  so  dass  Füsse  und  Beine  mit  möglichst 
geringer  Kraftaufwendung  die  Triebkurbel  in  Bewegung  setzen  können;  der 
Sitz  oder  Sattel  darf  weder  den  Damm  noch  die  Geschlechtstheile  drücken 
oder  reiben;  die  Lenkstauge  muss  so  hoch  stehen,  dass  die  Hände  sie  ohne 
starke  Arm  Streckung  und  namentlich  ohne  Rückenkrümmung  und  Rumpfvor- 
beugung handhaben  können.  Denn  nur  in  aufrechter  Rumpfhaltung,  die  in 
gleicher  Weise  der  BehauptuDg  des  Gleichgewichtes  und  dem  guten  Aussehen 
des  Fahrers  (wie  des  Reiters  zu  Pferde)  zu  Gute  kommt,  kann  das  Rad 
gesundheitsgemäss  geführt  und  getrieben  werden.  Nur  in  solcher  Haltung 
ist  Voll-  und  Tiefathm^en  mit  freier  Herzarbeit  möglich:  gekrümmter  Rumpf 
hindert  die  freie  Rippenhebung  und  Zwerchfellsenkung  beim  Einathmen  wie 
die  Wirkung  der  Bauchpresse  beim  Ausathmen;  in  Folge  davon  wird  die 
Luüge  nicht  vollständig  entfaltet,  wodurch  dem  Blutlaufe  nicht  weniger  als 
dem  Luftwechsel  schwere  Hindernisse  erwachsen,  um  so  schwerer,  als  die 
inspiratorische  Begünstigung  des  Blutrücklaufs  zum  Herzen  gleichzeitig  weg- 
fällt. Die  Erschwerung  des  Athmens  bei  gesteigertem  Luftbedürfnis  zwingt 
das  Herz  zu  immer  grösseren  Anstrengungen,  die,  wofern  nicht  das  Gefühl 
von  Brustbeklemmung  und  Herzklopfen  zum  Aufhören  nöthigt,  vorübergehende 
oder  dauernde  Erweiterung  der  Herzhöhlen,  Abreissen  von  Herzklappen,  selbst 
gänzliches  Versiegen  der  Herzkraft  und  plötzlichen  Tod  durch  Herzlähmung 
herbeiführen  kann  und  thatsächlich  gar  nicht  selten  herbeigeführt  hat.  Dass 
diese  Gefahren  noch  grösser  werden,  wenn  Herz  und  Lunge  nicht  völlig  gesund 
und  kräftig  sind,  braucht  nur  angedeutet  zu  werden.  Sie  drohen  aber  nicht 
nur  bei  sportmässigem  Dauer-  und  Wettrennen,  wobei  die  Radler  dieselbe 
Vorbeughalte  einzunehmen  pflegen,  wie  die  Jockey's,  die  es  unbeschadet  thun 
dürfen,  weil  sie  nicht  so  grossen  Ansprüchen  an  Herz  und  Lungen  zu  genügen 
haben,  sondern  auch  beim  Fahren  gegen  den  Wind,  bergan  u.  a.  m.  Mund- 
athmen,  das  zur  Stillung  des  Lufthangers  sich  unbewusst  einstellt,  bringt 
durch  Einathmen  von  kalter  Luft,  Staub,  Bacillen  etc.  noch  andere  bekannte 
Gefahren  mit  sich.  Zu  solchen  mehr  gelegentlichen  Schädlichkeiten  gehören 
ferner  Erkältungen,  unzeitiges  oder  unmässiges  Trinken  u.  dgl.  m. 

Verständig  geübtes  Radfahren  kann  wie  andere  Körperübungen  im  Freien 
ohne  Zweifel  sehr  nützlich  sein,  wenngleich  die  Hüft-  und  Beinmuskulatur  sa 
überwiegend  in  Anspruch  genommen  wird,  dass  man  dem  Radfahren  eine 
ziemliche  Einseitigkeit   nicht   absprechen  kann;  die  Betheiligung  der  Arme 


KÖRPERÜBÜNG.  491 

diircli  Handhaben  der  Lenkstange  ist  sehr  unbedeutend;  die  Erhaltung  des 
(Gleichgewichtes  erfordert  mit  vorschreitender  Uebung  immer  weniger  Muskel- 
anstrengung, so  dass  die  Entwicklung  der  Beinmuskulatur  ein  entschiedenes 
Uebergewiclit  bekommt,  und  ob  der  Geist  bei  der  unaufhörlich  nöthigen  Auf- 
merksamkeit auf  den  Weg  und  das  Rad  hinreichend  oder  in  ähnlicher  Weise 
entlastet  wird  wie  beim  Wandern  und  Bergsteigen,  dürfte  nicht  unzweifelhaft 
sein.  Es  wird  dem  Radfahren  nachgerühmt,  dass  es  gegen  Stuhlträgheit, 
Menstruationsstürungen,  Fettansammlung  und  andere  Beschwerden  heilsam  sei. 
Der  Arzt  wird  gut  thun,  hei  der  Empfehlung  des  Radeins  vorsichtig  zu  indi- 
vidualisiren  und  vor  Allem  nicht  zu  vergessen,  dass  kaum  eine  andere  Körper- 
übung so  leicht  zu  Uebertreibungen  reizt  und  verführt. 

Das  kalte  Bad,  das  Brausebad  und  die  kalten  Abreibungen  regen  als 
Reflexwirkung  Tiefathmen  und  verstärkte  Herzthätigkeit  an,  was  durch  Körper- 
bewegungen, Kampf  mit  Strom  und  Wellen  stärker  und  dauernder  gemacht 
wird.  Schwimmen  ist  auch  deshalb  eine  vorzügliche  Uebung,  weil  es  in 
bester  Körperhaltung  so  ziemlich  alle  Muskeln  zu  mannigfacher  Thätigkeit 
bringt.  Indem  die  plötzliche  Kälteeinwirkung  die  Muskeln  der  Haut  und  der 
äusseren  Blutgefässe  zu  plötzlicher  Zusammenziehung  bringt,  hat  sie  eine 
übende  Wirkung  auf  die  Werkzeuge  der  Wärmeregelung,  die  bekanntlich  den 
besten  Schutz  gegen  Erkältungen  gewährt.  Die  dem  plötzlichen  Kälteeinfluss 
nachfolgende  Reaction  mit  gesteigerter  Wärmeerzeugung  und  Wärmeabgabe 
regt  den  gesunden  Stoffwechsel  mächtig  an,  was  durch  das  andauernde  Wärme- 
gefühl nebst  vermehrter  Esslust  sich  deutlich  kenntlich  macht.  Meerbäder 
haben  wiegen  ihres  höheren  Salzgehaltes,  wegen  der  meist  niedrigeren  Tem- 
peratur und  der  Wellenbewegung  stärkere  Wirkungen  als  Süsswasserbäder. 
Dass  diese  Badewirkungen  immer  noch  falsch  gedeutet  und  als  unmittelbar 
stärkend  angesehen  werden,  während  sie  doch  nur  vorhandene  Kräfte  mobil 
machen  und  erst  durch  die  Anregung  organischer  Gegen-  und  Nachwirkungen 
stärkend  wirken,  erfahren  viele  Schwächliche,  Blutarme,  Bleichsüchtige,  Ner- 
vöse etc.  zu  ihrem  grossen  Nachtheil  oft  zu  spät.  So  mächtige  Mittel  wie 
das  kalte  Bad  und  besonders  das  Seebad  sollten  als  Heilmittel  nur  nach 
genauer  sachkundiger  Vorschrift  und  bei  steter  ärztlicher  Ueberwachung  ge- 
braucht werden. 

Der  Hautreinigung,  womit  gesteigerte  Functionsthätigkeit  der  Haut  ver- 
bunden ist,  dienen  besser  als  kalte  die  warmen  Bäder,  die  gleichfalls  die 
Circulation  anregen,  die  Nerven  je  nach  ihrer  Temperatur  und  Anwendungs- 
weise beruhigen,  erschlaflen  oder  erregen.  Die  ihnen  folgende  Hauterschlaffung 
und  Verweichlichung  ist  durch  eine  nachfolgende  kühle  bis  kalte  Uebergiessung 
oder  Abbrausung  zu  verhindern.  Als  gute  Muskelübung  müssen  auch  die 
neuerdings  mehr  und  mehr  in  Aufnahme  kommenden  warmen  Schwimmbäder 
angesehen  werden,  verlangen  aber  bei  kühlem  und  rauhem  Wetter  Verhütung 
von  Erkältungen  durch  kühle  Abbrausung  und  angemessene  Kleidung. 

Die  mannigfaltigen  Körperübungen  gehören  unzweifelhaft  zu  den  nütz- 
lichsten Mitteln  der  Gesundheitspflege  und  werden,  richtig  ausgewählt  und 
gebraucht,  in  diätetischer  und  therapeutischer  Hinsicht  von  wenig  andern 
Verfahren  erreicht  oder  gar  übertreffen.  Wer  ein  guter  Arzt  sein  will,  wird 
sich  auf  jede  geeignete  Weise  mit  ihnen  vertraut  machen  müssen. 

FR.    DORNBLÜTH, 

Krankenanstalten,  Sanatorien,  Zufluclitsstcätteii.  Sanatorien, 
Genesungshäuser,  sind  solche  Anstalten,  in  welchen  die  von  überstandenen 
acuten  Erkrankungen  noch  nicht  vollständig  genesenen  oder  ursprünglich  an 
chronischen  Krankheiten,  namentlich  Tuberkulose,  Blutarmuth,  nervöser 
Schwäche  (Neurasthenie)  u.  s.  w.  leidende  Personen  durch  vorwiegende 
Einwirkung    der   natürlichen  Heilagentien,    möglichst   reine  Luft 


492  KRANKENANSTALTEN. 

geeignete  Ernährung,  entsprechende  Einwirkung  des  Sonnenlichts,  angemessene 
Bäder,  Waschungen  und  Massage,  sowie  durch  psychische  Erhokmgs-  und  Zer- 
streuungsmittel bei  geregelter  passender  körperlicher  Bewegung  unter  einer 
sachkundigen  und  individualisirenden  ärztlichen  Leitung  entweder  ge- 
bessert oder  vollständig  geheilt  werden  sollen.  Die  Sanatorien  sind 
Schöpfungen  der  neuen  Zeit  und  der  vorherrschend  gewordenen  hygienisch- 
diätetischen Heilkunde,  w^elche  auf  Kräftigung  des  menschlichen  Organis- 
mus und  seiner  Widerstandsfähigkeit  gegen  Krankheitskeime  und  äussere 
Schädlichkeiten  gerichtet  ist. 

Das  erste  Sanatorium  wurde  1854  von  Dr.  Brehmer  in  Görbersdorf  (Schlesien)  er- 
richtet, in  einem  561  m  hoch  gelegenen,  von  circa  2000  Fuss  hohen  Bergen  rings  umgebenen 
Thale.  Die  Berge  sind  dort  bis  ins  Thal  hinab  mit  den  herrlichsten  Tannenwaldungen  um- 
geben und  bieten  für  körperliche  Bewegung  die  verschiedenartigsten  Steigungen.  Die  An- 
stalt besteht  aus  dem  Curhanse  und  fünf  Villen,  welche  234  mit  allem  Comfort  eingerich- 
tete, aufs  zweckmässigste  zu  lüftende  Zimmer  umfassen.  Dr.  Brehmer  führte  selbst  die 
Direction  der  ganzen  Anstalt  mit  drei  approbirten  Assistenzärzten.  Ein  zweites  Sanatorium 
wurde  1875  in  Görbersdorf  errichtet  von  Dr.  Röppler  für  Lungenkranke,  Reconvalescenten 
aller  Art,  leichtere  Formen  von  Nervenleiden,  deren  Ursache  in  Blutmangel  oder  Er- 
nährungsstörungen liegt.  Nach  dem  Vorgange  von  Dr.  Brehmer  wurden  in  Deutschland 
für  bemittelte  Stände  noch  weitere  Sanatorien  errichtet,  in  Reiboldsgrün  (Sachsen),  V\ril- 
helmshöhe  bei  Cassel,  Falkenstein,  St.  Blasien,  St.  Andreasberg,  Hohenhonnef,  in  Loslau 
(Oberschlesien)  u.  s.  w.,  und  bei  den  günstigen  in  den  genannten  Anstalten  erzielten 
Besserungs-  und  Heilungsergebnissen  sind  auch  bereits  an  mehreren  Orten  sogenannte 
Volks-Sanatorien  für  die  Arbeiterbevölkerung  errichtet  und  wird  die  Errichtung  noch  wei- 
terer derartiger  Anstalten  geplant.  Als  Centralstelle  der  deutschen  Volksheilstätten-Be- 
wegung ist  unter  Protectorat  der  deutschen  Kaiserin  und  Ehrenvorsitz  des  Fürsten  Reichs- 
kanzlers ein  deutsches  Centralcomite  in  Thätigkeit  getreten.  Das  Sanatorium  Hohen- 
honnef, welches  auf  Anregung  des  verstorbenen  Oberbürgermeisters,  Geheimraths  Bredt  mit 
einem  Ilostenaufwand  von  1,200.000  Mark  durch  eine  Actien-Gesellschaft  errichtet  und  1892 
unter  Direction  des  Dr.  Meissen,  ehemaligen  zweiten  Arztes  des  Sanatoriums  Falkenstein,  in 
Betrieb  gesetzt  wurde,  liegt  am  Südwestabhange  des  Siebengebirges,  inmitten  eines 
160  Morgen  grossen  eigenen  Waldgebiets,  236  m  über  Meer,  158  m  über  dem  Rhein  bei  Honnef. 
Nach  einer  Abhandlung  des  Dr.  Meissen  (Centralbl.  für  allg.  Gesundheitspflege,  15.  Jahrg. 
8.  u.  9.  Heft)  soll  die  Anstalt  eine  Heilstätte  sein  für  Lungenleidende,  welche  während  des 
ganzen  Jahres  den  Anforderungen  der  Wissenschaft  und  der  Bequemlichkeit  der  Kranken 
zu  dienen  habe,  ohne  den  Eindruck  eines  Krankenhauses  hervorzurufen,  und  ist,  wie  in  der 
vorgenannten  Abhandlung  eingehend  geschildert  und  durch  beigefügte  Abbildung  erläutert 
wird,  mit  allen  den  Anforderungen  der  neuen  Hygiene  und  Heilkunde  entsprechenden  Ein- 
richtungen versehen.  Der  Anstalt  steht  ein  Aufsichtsrath  vor  und  als  eigentlich  geschäfts- 
führendes Organ  eine  Direction,  die  aus  dem  dirigirenden  Arzte  und  dem  wirtschaftlichen 
Director  besteht.  Die  Direction  ist  in  finanzieller  Beziehung  dem  Aufsichtsrath,  bezw.  der 
Generalversammlung  der  Actionäre  verantwortlich.  In  der  Anstalt  ist  aber  der  dirigirende 
Arzt  die  oberste  Instanz  und  hat  die  oberste  Leitung  in  allen  Fragen  sanitärer  Natur. 
Die  Bedienung  der  Kranken,  sowie  der  sehr  verwickelte  Betrieb  des  Sanatoriums  erfordert 
ein  ungewöhnlich  zahlreiches  Personal,  durchwegs  etwa  70  Personen.  Was  die  bisherigen 
Leistungen  der  Anstalt  betrifft,  so  wurden  während  eines  fünfjährigen  Zeitraumes  725 
Kranke  aufgenommen,  von  welchen  78  noch  in  Behandlung  befindliche  und  11  an  ander- 
weitigen Krankheiten  leidende  oder  zur  Beobachtung  aufgenommene  Kranke  abzuzählen 
sind.  Die  übrigen  642  litten  an  klinisch  festgestellter  Lungentuberkulose  mit  oder  ohne 
Complicationen  in  anderen  Organen.  Es  wurden  entlassen  90  oder  lö^/o  als  geheilt,  174;  oder 
27%  als  annähernd  geheilt,  176  als  gebessert.  Bei  den  übrigen  blieb  der  Erfolg  aus,  und 
zwar  durchwegs,  weil  das  Leiden  zu  weit  vorgeschritten  war.  Bei  der  sehr  strengen  und 
sorgfältigen  Behandlung  aller  Auswurfsstoffe  sind  Uebertragungen  der  Tuberkulose  auf  das 
Wartepersonal  oder  andere  gesunde  Personen  nicht  vorgekommen.  Dr.  Meissen  schliesst 
aus  den  vorstehenden,  möglichst  streng  und  ohne  Voreingenommenheit  aufgestellten  Er- 
gebnissen, dass  zu  einer  wirksamen  Behandlung  der  Tuberkulose  weder  das  ferne  Hoch- 
gebirge noch  der  sonnige,  dabei  aber  staubige  Süden  nöthig  sei,  sondern,  dass  die  Behand- 
lung auch  ebenso  erfolgreich  und  viel  bequemer  auf  unseren  heimischen  Bergen,  an  den 
schönen  Ufern  des  Rheins  ausgeführt  werden  könne. 

Zu  bedauern  ist  nur,  dass  bei  dem  ungewöhnlich  kostspieligen  Betrieb 
die  Verpflegungskosten  in  den  heutigen  Sanatorien  sehr  hohe  sein  müssen  und 
nur  von  reichen  Kranken  auf  längere  Zeit  ertragen  werden  können.  Hoffent- 
lich können  die  für  die  Bedürfnisse  des  Mittelstandes  und  der  Arbeiter- 
bevölkerung zu  errichtenden  Genesungshäuser  unter  Mitwirkung  einer  discipli- 


KRANKENANSTALTEN.  493 

nirten  Krankenpllegegenossenschaft  und  einer  sachverständig  geleiteten  eigenen 
Landwirtschaft  mit  billigeren  Verpflegungssätzen  betrieben  werden. 

Die  für  vorwiegend  bettlägerige  Kranke  und  acute  Krankheiten  oder 
Verletzungen  bestimmten  Krankenanstalten  (Hospitäler)  wurden  in  den 
früheren  Jahrhunderten  bis  über  das  Mittelalter  hinaus  von  der  Geistlichkeit, 
den  Bischöfen  und  Klöstern  zur  Pflege  armer,  durch  Krankheit  arbeitsunfähig 
gewordener  Personen  und  zur  Aufnahme  obdachloser  Pteisender  errichtet 
und  auch  durchgehends  von  Geistlichen,  die  auf  der  damaligen  medicinischen 
Schule  zu  Paris,  Toledo,  Salerno  und  Bologna  ärztlich  vorgebildet 
waren,  geleitet.  Es  muss  anerkannt  werden,  dass  mehrere  grössere  Ho- 
spitäler damaliger  Zeit  sich  eines  sehr  guten  Ptufs  und  segensreicher  Wirk- 
samkeit erfreut  haben.  Nachdem  aber  infolge  der  religiös-politischen  Um- 
wälzungen der  letzten  Jahrhunderte  die  geistliche  Verwaltung  der  Kranken- 
anstalten beseitigt  und  durch  eine  ärztliche  Leitung  nicht  ersetzt  war,  über- 
haupt eine  geregelte  staatliche  oder  communale  Beaufsichtigung  nicht  statt- 
fand, musste  sich  der  Zustand  der  Hospitäler  und  Lazarethe  sowohl  in  Kriegs- 
wie  Friedenszeiten  zunehmend  verschlechtern. 

In  dem  1817  für  gebildete  Stände  herausgegebenen  Conversationslexikon  von  F.  A. 
Brockhaus  in  Altenburg,  Bd.  4.  S.  803,  heisst  es  wörtlich:  „Hospitäler  sowohl  als  Ver- 
sorgungs-  und  Krankenhäuser  haben  ihre  Vortheile;  aber  auch  grosse  Nachtheile. 
Als  Vortheile  führt  man  an:  das  leichtere  Unterbringen  armer  und  kranker  Personen, 
Bequemlichkeit  und  Wohlfeilheit  in  ihrer  Pflege  und  Wartung,  grössere  Folgsamkeit  der 
Kranken  in  Rücksicht  ihres  Verhaltens.  Dagegen  stehen  folgende  Nachtheile:  die  War- 
tung und  Pflege  für  die  Kranken  selbst  ist  mangelhafter  und  oberflächlich,  die  Bequem- 
lichkeit derselben  geringer,  als  wo  sie  vereinzelt  sind,  die  Kosten  von  gut  eingerichteten 
und  gehaltenen  Hospitälern  sind  verhältnismässig  viel  zu  gross.  Der  bedeutendste  Nach- 
theil  ist  aber  der,  dass  jede  Anhäufung  vieler,  vollends  kranker,  siecher  und  alter  Per- 
sonen in  einem  engen  Räume  eine  Verderbnis  der  Luft  verursacht  und  solche  Anstalten 
nicht  nur  im  wörtlichen  Sinne  zu  Siech häusern,  sondern  auch  zu  Brutnestern  bös- 
artiger und  ansteckender  Krankheiten  macht."  Es  folgt  dann  eine  Abhandlung  über  das 
damals  herrschende  bösartige  Hospital fi eher.  Ferner  heisst  es  in  dem  officiellen  Be- 
richt des  Dr.  Tenon  vom  Jahre  1788  über  den  Zustand  des  grossen  Pariser  Hospitals 
Hotel  Dieu:  „Die  Ueberfüllung  mit  Kranken  aller  Art,  Mangel  an  Luft  und  Reinlichkeit, 
sowie  ungeeignete  Krankenpflege  haben  die  Sterblichkeit  des  Kranken-  und  Pflegepersonals 
auf  einen  ungewöhnlich  hohen  Grad  gebracht  und  könne  es  in  der  ganzen  Welt  keine 
lebensgefährlichere  Wohnung  geben,  wie  das  Hotel  Dieu  in  Paris." 

Aehnliche  Zustände  herrschten  aber  auch  noch  während  des  laufenden 
Jahrhunderts  in  vielen  grösseren  Krankenanstalten  anderer  Staaten.  In 
der  Berliner  Charite,  wo  sich  während  der  Jahre  1789  bis  1794  die  Zahl  der 
gestorbenen  zur  Zahl  der  aufgenommenen  Kranken  wie  1:6  verhielt,  wurde 
erst  durch  das  Kegulativ  vom  7.  September  1830  die  Aufnahme  der  Kranken 
auf  den  vorhandenen  Rauminhalt  der  Krankenzimmer  beschränkt  und  die 
sämmtlichen  Directorialgeschäfte  einem  im  Hospitaldienste  bewährten 
Arzte  überwiesen,  welche  Bestimmung  auch  jetzt  noch  nicht  in  allen 
Hospitälern  durchgeführt  ist.  In  Preussen  wurde  aber  zur  Beseitigung  der 
im  Betriebe  der  communalen  Krankenanstalten  bemerkbar  gewordenen  Uebel- 
stände  durch  Ministerial-Erlass  vom  6.  April  1866  eine  jährliche  Revision 
angeordnet  und  für  die  Befundprotokolle  folgende  Zusammenstellung  der- 
jenigen Punkte  vorgeschrieben,  welche  bei  den  Revisionen  der  städtischen 
Krankenhäuser  vorzugsweise  zu  berücksichtigen  sind:  I)  1.  Revisions-Commissa- 
rium  (wann  und  von  welcher  Behörde?),  2.  Revisions-Commissarien  (Namen). 
II)  Lage  und  Einrichtung.  3.  Geographische  und  topographische  Lage  (Nach- 
barschaft, Hof,  Garten'?),  4.  Beschreibung  des  Gebäudes,  5.  Trinkwasser  und 
Brunnen,  6.  Anlage  der  Abtheilungen,  7.  Lage  der  Treppen,  Flure  und  Corridore, 
8.  Lage  der  Krankenzimmer,  Anzahl,  Trennung  nach  Geschlechtern,  Krank- 
heitsarten, passante  Geisteskranke  etc.,  9.  Erwärmung  und  Ventilation,  10.  Fuss- 
böden,  Thüren  und  Fenster,  11.  Lagerstellen,  12.  Waschapparate,  13.  Be- 
leuchtung, 14.  Zimmer  für  Krankenwartepersonal,  15.  Hauslatrinen,  16.  Kammer 


494  KRANKENANSTALTEN. 

für  Brennmaterial,  17.  Wäsche-  und  Kleiderkammer,  Beschaffenheit  der 
Wäsche,  18.  Victualienkamraer,  19.  Speiseküche,  Waschküche,  20.  Leichen- 
kammer. III)  Verwaltung.  21.  Die  leitende  Behörde,  22.  Aerztliche  Behand- 
lung, Namen  der  Aerzte,  Besoldung,  23.  Krankenwärter  und  Wärterinnen, 
Besoldung,  24.  Hausordnung,  25.  Befriedigung  des  religiösen  Bedürfnisses, 
26.    Verpflegung,    Diätformen,    27.    Tägliche    Verpflegungskosten    pro    Kopf, 

28.  Zahl  der  am  Revisionstage  vorhandenen  Kranken  einschliesslich  Siechen, 

29.  Mit  welchen  Krankheiten  behaftet?  30.  W^aren  dieselben  nach  Natur  ihrer 
Leiden  zweckmässig  untergebracht  ?  31.  Waren  dieselben,  ihre  Lagerstelle  und 
Wäsche    reinlich    gehalten?    32.  Beschaffenheit   der   Speisen   und   Getränke, 

33.  Zahl   der   nach    Sjährigera  Durchschnitt  jährlich   behandelten   Kranken, 

34.  Führung  des  Receptionsbuchs  (Aufnahme-Journal),  Art  der  Entlassung, 
geheilt,  gebessert,  ungeheilt,  gestorben,  35.  Sonstige  Bemerkungen  und  Ver- 
besserungsvorschläge. 

Da  die  deutsche  Gewerbeordnung  von  1869  nicht  nur  die  ganze  Heil- 
kunde, sondern  auch  die  Errichtung  von  Privat-Kranken-,  Irren-  und  Entbin- 
dungsanstalten für  Jedermann,  der  nicht  bereits  thatsächlich  mit  der  Orts- 
polizei-Behörde in  Conflict  gerathen,  frei  gab,  richtete  der  psychiatrische 
Verein  der  Rheinprovinz,  welcher  eine  grössere  Anzahl  von  Klinikern,  Univer- 
sitätslehrern und  praktischen  Krankenhausärzten  angehört,  unterm  5.  August 
1873  eine  Vorstellung  an  das  Reichskanzleramt,  in  welcher  ausgeführt  wurde, 
dass  die  von  allen  nothwendigen  Requisiten  zum  Betriebe  von  Krankenanstalten 
Abstand  nehmende  Concessionsgewährung  zur  nächsten  Folge  haben  werde, 
dass  Krankenhäuser  entstünden,  die  ungünstig  gelegen,  mangelhaft  gebaut  und 
eingerichtet  und  ohne  ärztliche  Leitung  seien  und  mit  der  Zeit  der  Zweck 
der  Krankenhäuser,  Förderung  des  öffentlichen  Gesundheitswohles,  ins  gerade 
Gegentheil  verkehrt  werde. 

Die  genannte  Vorstellung,  welche  damals  an  die  Landesregierungen  ging 
zur  gutachtlichen  Aeusserung  über  das  dort  vorliegende  thatsächliche  Mate- 
rial, hatte  insofern  den  gewünschten  Erfolg,  dass  der  §  30  in  der  Gewerbe- 
ordnung vom  1.  Juli  1883  dahin  ergänzt  wurde,  dass  die  Concession  für 
Privat- Krankenanstalten  zu  versagen  ist,  wenn  nach  den  vom  Unternehmer 
einzureichenden  Beschreibungen  und  Plänen  die  baulichen  und  sonstigen 
technischen  Einrichtungen  den  gesundheitspolizeilichen  An- 
forderungen nicht  entsprechen.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  also 
jetzt  gesetzlich  verpflichtet,  für  die  Errichtung  aller  Privat-Kranken-,  Irren-  und 
Entbindungsanstalten  die  in  hygienischer  Beziehung  erforderlichen  Einrich- 
tungen, namentlich  auch  die  technische  Leitung  durch  einen  zuver- 
lässigen approbirten  Arzt  vorzuschreiben,  da  diese  Leitung  als  eine 
für  die  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen  unbedingt  nothwendige  zu  be- 
trachten ist. 

Da  sich  auch  während  der  letzten  Jahre  im  Betriebe  deutscher  Kranken- 
häuser noch  fortdauernde  Uebelstände  bemerkbar  machten,  wurde  auf  einen 
betreffenden  Bundesrathsbeschluss  in  den  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten 
über  Anlage,  Bau  und  Einrichtung  von  öffentlichen  und  Privat-,  Kranken-, 
Entbindungs-  und  Irrenanstalten  besondere  Polizeiverordnungen  er- 
lassen, für  die  Rheinprovinz  durch  Erlass  des  Ober-Präsidenten  vom 
13.  October  1897.  (Amtsbl.  d.  Regierung,  Cöln.  S.  43).  Im  Sinne  der  ge- 
nannten Verordnung  wurden  unterschieden:  grosse  Anstalten  mit  mehr  als 
150  Betten,  mittlere  mit  150—50  Betten  und  kleine  mit  weniger  als  50  Betten. 

Es  wurde  dann  vorgeschrieben:  Anlage  und  Bau.  §1,  1.  Die  Krankenanstalt  muss 
thunlichst  frei  und  entfernt  von  Betrieben  liegen,  welche  den  Zweck  der  Anstalt  zu  beein- 
trächtigen geeignet  sind;  der  Baugrund  muss  in  gesundheitlicher  Beziehung  einwandfrei 
sein.  2.  Die  Frontwände  der  Anstalt  müssen  unter  einander  mindestens  20  m,  von  anderen 
Gebäuden  mindestens  10  m  entfernt  bleiben.  3.  Vor  den  Fenstern  der  Krankenzimmer  muss 
mindestens  ein  solcher  Freiraum  bleiben,  dass  die  Umfassungswände  und  Dächer  gegenüber- 


KRANKENANSTALTEN.  495 

liegender  Gebäude  niclit  über  eine  Luftlinie  hinausgehen,  welche  in  der  Fussbodenhölie  der 
Krankenzimmer  von  der  Frontwand  bis  zum  Dach  des  gegenüberliegenden  Gebäudes  aus 
unter  einem  Steigungswinkel  von  ^ö"  gezogen  wird.  4.  Bei  Einheitsbauten  (Corridor- 
system)  sind  von  Gebäuden  rings  umschlossene  Höfe  unzulässig.  §  2.  Fluren  und  Gänge 
müssen  mindestens  L8U  jh,  wenn  sie  zugleich  als  Tageräume  benützt  werden,  mindestens 
2"50  m  breit  sein;  die  Gänge  sollen  in  der  Regel  einseitig  angelegt  werden;  Mittelgänge 
nur  zulässig,  wenn  sie  reichliches  Licht  von  aussen  erhalten  und  gut  lüftbar  sind.  §  d, 
1.  Die  für  die  Krankenaufnahme  bestimmten  Räume  müssen  mindestens  1  m  über  dem 
höchst  bekannten  Grundwasserstande  liegen  und  in  der  ganzen  Grundfläche  gegen  das 
Eindringen  von  Bodenfeuchtigkeit  gesichert  sein.  2.  Arbeitsräume  fallen  nicht  unter  diese 
Vorschrift.  3.  Krankenzimmer,  welche  das  Tageslicht  nur  von  einer  Seite  erhalten,  dürfen 
nur  ausnahmsweise  nach  Norden  liegen.  4.  Die  Wände  im  Operations-  und  Entbindungs- 
zimmer sowie  in  solchen  Räumen,  in  welchen  Personen  mit  ansteckenden  Krankheiten 
untergebracht  werden,  sind  glatt,  bis  zur  Höhe  von  2  w  abwaschbar  herzustellen.  Die 
Fussböden  müssen  wasserdicht  sein.  §  4,  1.  Die  Treppen  sollen  feuersicher  und  mindestens 
1'30  m  breit  sein,  die  Stufen  von  28  cm  Auftrittsbreite  höchstens  16  cm  Steigung.  Die  Treppen- 
häuser müssen  Licht  und  Luft  unmittelbar  von  aussen  erhalten.  2.  In  grossen  Kranken- 
häusern (Einheitsbauten)  sind  mehrere  Treppen  anzulegen.  3.  Die  Fussböden  aller  von 
Kranken  benützten  Räume  sind  in  grossen  und  mittleren  Krankenanstalten  wasserdicht 
herzustellen.  §  5,  1.  Die  Krankenzimmer,  alle  von  Kranken  benützten  Nebenräume,  Fluren, 
Gänge  und  Treppen  müssen  mit  Fenstern  versehen  werden.  Die  Fensterfläche  soll  in 
Krankenzimmern  für  mehrere  Kranke  mindestens  ^j^  der  Bodenfläche,  in  Einzelzimmern 
mindestens  2  m'-*  betragen.  2.  Die  Fenster  müssen  zum  Schutze  gegen  Sonnenstrahlen  mit 
Vorhängen  versehen  sein.  §  6,  1.  Für  jedes  Bett  ist  in  Zimmern  für  mehrere  Kranke  ein 
Luftraum  von  mindestens  30  m^  bei  Tb  nt^  Bodenfläche,  in  Einzelzimmern  von  mindestens 
40  m^  bei  10  m^  Bodenfläche  zu  fordern.  Für  jedes  Kind  bis  zu  14  Jahren  ein  Luftraum  von 
25  «/"  bis  75  bis  10  m^  Bodenfläche.  2.  Mehr  als  30  Betten  dürfen  in  einem  Kranken- 
zimmer nicht  aufgestellt  werden. 

Innere  Einrichtung.  §  7.  Für  jede  Abtheilung  eines  jeden  Krankenhauses  muss 
mindestens'  ein  Tageraum  für  zeitweise  nicht  bettlägerige  in  gemeinsamer  Pflege  be- 
findliche Kranke  eingerichtet  werden,  dessen  Grösse  auf  mindestens  2  rn^  für  das  Kranken- 
bett zu  bemessen  ist.  2.  Ausserdem  ein  mit  Gartenanlagen  versehener  Erholungsplatz  mit 
mindestens  10  m^  Fläche  für  jedes  Krankenbett.  §  8.  Für  Irrenanstalten,  einschliesslich 
Anstalten  für  Epileptische  und  Idioten,  gilt  anstatt  der  Bestimmungen  in  §  6,  Absatz  1, 
und  §  7  Folgendes:  1.  In  Anstalten  mit  mehr  als  10  Betten  müssen  ausnahmslos  Tage- 
räume und  Erholungsplätze  vorgesehen  werden.  Tageräume  können  durch  heizbare,  zug- 
freie Corridore  ersetzt  werden.  Bei  Anstalten,  welche  Tageräume  haben,  darf  der  Luftraum 
in  den  Schlafzimmern  für  den  Kopf  nicht  unter  20  m^  bei  3  bis  4'ö0  m  lichter  Höhe  be- 
tragen; ausserdem  4  m^  Grundfläche  für  den  Kopf.  Bei  Kindern  unter  14  Jahren  für  den 
Kopf  15  m*  Luft,  in  den  Tageräumen  3  m^  Grundfläche  etc.  —  3.  Bei  Anstalten  ohne  Tage- 
räume 30  m^  Luft  für  Erwachsene,  für  Kinder  25  m^  Luftraum.  4.  Für  bettlägerige  Kranke 
im  Schlafzimmer  30  m^.  —  Für  jeden  lauten  oder  unreinlichen  Kranken,  wenn  er  bett- 
lägerig, 30  m^  im  Schlafzimmer,  wenn  er  nicht  bettlägerig,  5  m^  Bodenfläche  im  Tageraum ; 
bei  Kindern  25  w '  Luft,  beziehungsweise  4  to^  Bodenfläche.  §  8.  Zur  Absonderung  störender 
Kranker  muss  an  jeder  Anstalt  mindestens  ein,  in  mittleren  und  grossen  Anstalten  für  je 
30  Pfleglinge  je  ein  Einzelraum  vorhanden  sein  mit  mindestens  40  m^  Luftraum.  Der 
Erholungsplatz  soll  schattig  sein  mit  mindestens  30  m"^  Fläche.  §  9.  Allen  Krankenzimmern 
muss  während  der  Heizperiode  frische  Luft  in  einer  die  Kranken  nicht  belästigenden 
Art  zugeführt  werden,  insbesondere  der  obere  Theil  der  Fenster,  Nebenräume,  Fluren,  Gänge, 
Treppen  leicht  zu  öffnen  und  mit  Luftzugseinrichtungen  versehen  sein.  §  10.  Für  alle 
Krankenzimmer  und  Nebenräume  für  Kranke,  in  grossen  und  mittleren  Anstalten  auch 
für  Fluren  und  Gänge,  muss  genügende  Lufterwärmung  und  Erneuerung  vorgesehen  sein,  ohne 
Belästigung  durch  strahlende  Wärme,  Ueberhitzung  an  den  Heizflächen,  ohne  Beimengung 
von  Rauchgasen  und  Staubentwicklung.  §  11,  1.  Für  jedes  Krankenbett  täglich  200  Liter 
gesundheitlich  einwandfreies  Wasser.  2.  Die  Wasserbezugsquelle  und  Leitung  ist  gegen  jede 
Verunreinigung  durch  Krankheits-  oder  Abfallsstoffe  durch  Lage  imd  Fassung  zu  sichern. 
§  12,  1.  Entwässerung  und  Entfernung  der  Abfallsstoffe  muss  in  gesundheitlich  unschäd- 
licher Weise  erfolgen.  2.  Fäcalien  sind  entweder  mittelst  Abfuhr  oder  Schwemmung  unter 
Wahrung  der  Reinheit  der  Luft  in  den  Gebäuden  und  Verhütung  jeder  Bodenverunreini- 
gung zu  beseitigen.  3.  Abtrittsgruben  nur  für  kleine  Anstalten  im  Abstand  von  5  m  von 
dem  Anstaltsgebäude,  circa  10  in  von  jedem  Brunnen,  dessen  Sohle  und  Umfassungsmauer, 
aus  Klinkern  mit  Gementmörtel  gemauert,  sowie  mit  einer  Schicht  fetten  Tlions  in  einer 
Stärke  von  wenigstens  25  cm  zu  umgeben.  4.  Trockene  Abfälle  und  Kehricht  in  dichten 
Gruben  oder  Behältern  zu  sammeln  und  so  oft  abzuführen,  dass  keine  üeberfüllung  der 
Behälter  eintritt.  5.  An steckungs verdächtige  Auswurfsstoffe  sofort  unschädlich  zu  beseitigen. 
§  13.  Aborte  von  den  Krankenzimmern  durch  Vorraum  zu  trennen,  welcher,  wie  der  Abort 
selbst,  hell,  lüftbar  und  heizbar  sein  muss.  §  14.  In  jeder  Krankenanstalt  bei  einer  Beleg- 
zahl bis  zu  30  Betten  mindestens  ein  Baderaum  für  ein  Vollbad;  für  Kranke  mit  an- 
steckenden Hautkrankheiten  in  mittleren  und  grossen  Anstalten  ein  besonderer  Baderaum. 


496  KRANKENANSTALTEN. 

§  15,  1.  In  Krankenanstalten,  in  welchen  chirurgische  Operationen  ausgeführt  werden, 
bei  rnehr  als  50  Betten  besonderes  Operationszimmer  einzurichten,  welches  nach  Lage  der 
Verhältnisse  auch  für  kleine  Anstalten  verlangt  werden  kann.  2.  In  grossen  Anstalten  für 
Operationen  an  Kranken  mit  Wundinfectionskrankheiten  einen  zweiten  abgesonderten  Opera- 
tionsraum. §  16.  In  Entbindungsanstalten  mit  mehr  als  4  Betten  besonderes  Entbindungs- 
zimmer  erforderlich. 

Nebengebäude:  §  17.  Für  grosse  und  mittlere  Anstalten  Wirtschaftsräume  in 
besonderen  Gebäuden.  §  18,  1.  Für  jede  Krankenanstalt  eigene  ausschliesslich  für  deren 
Insassen  bestimmte  Waschküche.  2.  Inficirte  Wäsche  darf  ohne  vorherige  Desinfection  nicht 
ausserhalb  der  Anstalt  gereinigt  werden.  §  19.  Für  grosse  und  mittlere  Anstalten  geeignete 
Desinfectionseinrichtung,  wenn  öffentliche  Desinfectionsanstalt  nicht  zur  Verfügung  steht. 
§  20,  1.  Zur  Unterbringung  von  Leichen  ein  besonderer  Eaum,  welcher  lediglich  zu  dem 
Zwecke  dient  und  dem  Anblick  der  Kranken  möglichst  entzogen  ist.  2.  Für  grosse  und 
mittlere  Anstalten  besonderes  Leichenhaus  und  Sectionszimmer. 

Unterbringung  der  Kranken.  §21.  In  allen  Anstalten  für  männliche  und  weib- 
liche Kranke,  abgesehen  von  Kindern  unter  10  Jahren,  getrennte  Räume,  in  mittleren  und 
grossen  Anstalten  getrennte  Abtheilungen.  §  22.  Für  Kranke,  die  an  ansteckenden,  beson- 
ders acuten  Krankheiten  leiden,  in  mittleren  und  grossen  Anstalten  ein  oder  mehrere  Ab- 
sonderungshäuser; in  kleinen  Anstalten  mindestens  abgesonderte  Räume  mit  besonderem 
Eingang,  womöglich  in  besonderen  Stockwerken  mit  eigener  Treppenanlage.  Für  Irren- 
anstalten wenigstens  ein  Zimmer  für  ansteckende  Kranke.  §  23.  In  grossen  und  mittleren 
Krankenanstalten  zur  vorübergehenden  Unterbringung  Geisteskranker  ein  geeigneter  Raum 
mit  der  erforderlichen  Einrichtung.  §  24.  Zur  Feststellung  von  ansteckenden  Krankheiten 
für  grosse  und  mittlere  öffentliche  Anstalten  eine  eigene  Beobachtungsstation. 

Schluss  und  Strafbestimmungen.  §  25.  Auf  bestehende  Anlagen  erstreckt 
sich  diese  Verordnung  nicht  und  soll  auch  bei  einem  Umbau  oder  einer  Erweiterung  bestehen- 
der Anlagen,  welche  von  dem  Umbau  nicht  berührt  werden,  keine  Anwendung  finden.  Ein 
Umbau  oder  Erweiterungsbau  ist  aber  unzulässig,  wenn  dadurch  in  den  vorhandenen 
Theilen  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechenden  Zustände  verschlechtert 
werden.  §  26.  Die  Vorschriften  der  örtlichen  Baupolizeiordnung  bleiben  insoweit  in  Kraft, 
als  sie  nicht  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  abgeändert  werden.  §  27.  Von  den 
Bestimmungen  §  1,  Abs.  1  —  3,  §  3,  Abs.  3,  §  4,  5,  7,  §  8,  Abs.  5,  §  9,  10,  §  11,  Abs.  1, 
§  15,  17,  18,  Abs.  1,  §  19,  20,  Abs.  2,  §  22,  23,  kann  der  Regierungspräsident;  vom  §  6.  Abs.  1, 
der  Minister  der  geistlichen  etc.  Angelegenheilen  im  Einverständnis  mit  dem  Minister 
des  Innern  eine  Ausnahme  gestatten.  —  Zuwiderhandlungen  werden,  sofern  nach  den 
bestehenden  Gesetzen  keine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  60  M.,  eventuell 
verhältnismässiger  Haft  bestraft.  Daneben  bleibt  die  Polizeibehörde  befugt,  die  Herstellung 
vorschriftsmässiger  Zustände  herbeizuführen. 

Durch  die  vorstehende  und  den  gleichen  in  den  übrigen  deutschen 
Staaten  erlassenen  wichtigen  und  eingreifenden  Verordnungen  sind  alle  Com- 
munalbehörden  und  Privatpersonen  von  den  Anforderungen  in  Kenntnis  ge- 
setzt, welche  seitens  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  an  die  Errichtung 
von  Krankenanstalten  gestellt  werden  und  können  vor  Beginn  des  Baues 
und  der  inneren  Einrichtung  sich  darüber  schlüssig  machen,  ob  sie  im  Stande 
sein  werden,  den  gestellten  Anforderungen  zu  genügen,  um  später  verlangte 
kostspielige  Umänderungen  zu  vermeiden.  —  Für  den  Gebrauch  bei  amtlicher 
Revision  der  Krankenanstalten  wird  sich  ein  auf  Grund  der  neuesten  Ver- 
ordnungen verfasstes  Formular  nach  Muster  des  bereits  mitgetheilten  preus- 
sischen  Ministerial-Erlasses  vom  11.  April  1866  sehr  empfehlen  und  würde 
dann  der  zuständige  Leiter  der  Anstalt  am  Schluss  der  Revision  etwaige 
Beschwerden  zur  Entscheidung  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  vor- 
bringen können. 

Was  aber  den  Inhalt  der  vorgenannten  Ober-Präsidialverordnung 
betrifft,  so  wird  nach  des  Referenten  Dafürhalten  der  §  3  dahin  abzuändern 
sein,  dass  für  alle  von  Kranken  benützten  Räume  nicht  nur  in  grossen  und 
mittleren,  sondern  auch  in  kleinen  Krankenanstalten  die  Fussböden  wasser- 
dicht herzustellen  sind,  da  undichte  Fussböden  überall,  namentlich  für 
Schlafzimmer  gesundheitsschädlich  einwirken.  Ebenso  würden  im  §  5,  2  zum 
Schutz  gegen  Sonnenstrahlen  nicht  Vorhänge  vorzuschreiben,  die  bekanntlich 
schwer  vom  Staub  zu  reinigen  sind,  sondern  auch  andere  geeignete,  leicht 
zu  reinigende  Schutzvorrichtungen  zu  gestatten  sein.  Schliesslich  würden 
im  §  22  für  a  1 1  e  Krankenanstalten,  welche  statutenmässig an  übertragbaren 


KRANKENANSTALTEN.  497 

Krankheiten  Leidende  aufnehmen,  einschliesslich  der  bezeichneten  kleinen 
Krankenanstalten  wenigstens  ein  Absonderungsbau  oder  Isolirbaracken 
zu  verlangen  sein,  da  namentlich  Pocken,  Fleck-  und  Rückfalltyphus,  von 
welchen  Krankheiten  namentlich  die  vagabundirende  Bevölkerung  so  häufig 
befallen  zu  werden  pliegt,  in  einem  Einheitsgebäude  sich  nicht  genügend  wirk- 
sam isoliren  lassen  und  zur  Entstehung  von  Hausepidemien  Anlass  geben 
können.  Die  auf  dem  Lande  und  in  kleinen  Städten  errichteten  Kranken- 
anstalten, Communal-  oder  Kreishospitäler,  sind  durchgehends  nur  mit  20  bis 
50  Betten  versehen,  gehören  also  zu  den  kleinen  Krankenanstalten,  in  welchen 
nach  Bestimmung  des  preussischen  Sanitätsregulativs  von  den  Ortsbehörden 
mit  ansteckenden  Krankheiten  behaftete  Reisende  so  lange  unterzubringen 
sind,  bis  der  sachverständige  Arzt  sie  selbst  und  ihre  Sachen  für  nicht  mehr 
ansteckend  erklärt  hat. 

Recoiivalescenteii-Aiistalteii  verfolgen  das  humane  Princip,  den  von 
den  schwersten  Symptomen  einer  Krankheit  befreiten  Patienten  oder  Kranken, 
die  eine  Operation  hinter  sich  haben,  nachdem  sie  das  Spital  verlassen  und 
ehe  sie  zu  ihrer  Thätigkeit,  in  ihre  oft  hygienisch  ungeeigneten  Wohnräume, 
zu  ihrer  vielleicht  schmalen  und  unzureichenden  Kost  zurückkehren,  eine 
Stätte  zu  bieten,  wo  sie  unter  sorgfältig  überwachten  hygienischen  Bedin- 
gungen, bei  guter  Kost  und  guter  Luft  vollständige  Genesung  finden  können. 
Da  der  Staat  durch  die  Erhaltung  der  Spitäler  schon  ausreichend  belastet  ist, 
und  auch  die  Räume  seiner  Krankenanstalten,  die  ja  oft  genug  überfüllt  sind, 
nicht  zu  anderen  Zwecken  hergeben  kann,  so  bleibt  es  fast  stets  der  privaten 
Wohlthätigkeit  überlassen,  für  die  die  Klinik  oder  das  Spital  eben  Verlassen- 
den eine  vorübergehende  Heimstätte  zu  schaffen.  Demgemäss  finden  wir 
Reconvalescenten-Anstalten  fast  nur  in  den  reichen  Ländern,  in  England  und 
Amerika  zahlreicher  als  auf  dem  Continent.  Für  die  Anlagen  von  Recon- 
valescenten-Anstalten gelten  die  allgemeinen  hygienischen  Regeln  für  Bau- 
werke, wie  die  speciellen  Erfordernisse  für  Erbauung  und  Einrichtung  der 
Spitäler.  Vor  allem  wird  man  auf  geeignete  Lage  in  staubfreier,  ruhiger, 
vegetationsreicher  Gegend  achten,  um  den  Genesenden  den  so  mächtig  wir- 
kenden Factor  frischer  reiner  Luft  zu  gewähren. 

Die  durch  Altersschwäche  und  unheilbare  Gebrechen  erwerbsunfähig  ge- 
wordenen, der  Familienpflege  entbehrenden  Personen  werden  am  zweck- 
mässigsten  nicht  in  die  für  heilbare,  vorwiegend  acute  Erkrankungen  und 
Verletzungen  bestimmten  Hospitäler,  sondern  in  besondere  sogenannte 
Invaliden-  oder  Siechenhäuser  untergebracht,  für  deren  Bau  und  Einrichtung 
die  in  §§  1,  3,  6,  7,  9,  11,  12,  13  der  betreffenden  Verordnung  enthaltenen 
hygienischen  Vorschriften  ausreichend  sein  dürften.  Invalide,  die  vorüber- 
gehend von  acuten  Krankheiten  befallen  werden,  können  bis  nach  Ablauf  der 
acuten  Erkrankung  der  Hospitalspflege  wieder  überwiesen  werden.  Da  nach 
gesetzlicher  Einführung  der  Freizügigkeit  und  infolge  Entwicklung  der  neuen 
Industrie  zahlreiche  besitzlose  Arbeiter  in  die  grösseren  Städte  einwandern, 
ohne  sofort  Unterkommen  mit  lohnender  Beschäftigung  zu  finden,  machte  sich 
das  Bedürfnis  geltend  zur  Einrichtung  von  Nachtherbergen  (sogenannten 
Pennen),  welche  von  Privatpersonen  gegen  ganz  geringfügiges  Entgeld  ver- 
miethet  wurden. 

Diese  Pennen  wurden  durch  Ueberfüllung  und  hochgradige  Unreinlich- 
keit,  namentlich  in  den  Grossstädten  London,  Paris,  Berlin,  die  Brutnester 
ansteckender  Krankheiten  und  gaben  namentlich  im  Jahre  1880  Anlass  zur 
damals  in  den  östlichen  preussischen  Provinzen  herrschenden  Fleck-  und  Rück- 
falltyphus-Epidemie, welche  von  Osten  auch  in  die  westlichen  Provinzen 
vordrang.  Wie  sich  Referent  damals  persönlich  überzeugte,  war  die  Berliner 
Charite  und  das  städtische  Krankenhaus  in  Magdeburg  fast  vollständig  in 
Anspruch   genommen   durch  Typhuskranke,    die  in  den  Pennen  angesteckt 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  «J^ 


498  KRANKENPFLEGE. 

waren.  Es  wurde  deshalb  durch  Verordüuug  des  Berliner  Polizei-Präsidiums 
vom  31.  Jänner  1881  für  alle  Nachtherbergen  (Pennen)  vorgeschrieben:  Tren- 
nung der  Geschlechter  in  der  Weise,  dass  für  jedes  derselben  verschiedene 
Herbergen,  die  durch  feste  und  nicht  mit  Thüren  versehene  Wände  in  allen 
Theilen  getrennt  sind,  bestehen  müssen.  In  jedem  Schlafraume  für  jede 
Person  3  m^  Flächenraum  und  10  m^  Luftraum,  für  jeden  Schlafgast  eine  be- 
sondere Lagerstätte  mit  Strohsack,  Strohkopf,  Kissen,  wollener  Decke.  Alle 
vier  Wochen  neues  Stroh  und  frische  Bettwäsche.  In  jedem  Schlafraume 
Waschgeräth,  Wasch-  und  Trinkwasser,  Lüftung  durch  Offenstehen  der  Fenster 
von  9  bis  11  Uhr,  von  2  bis  4  Uhr.  Reine  Urinkübel  in  den  Schlafräumen, 
tägliche  Fegung  der  Fussböden,  Scheuerung  dieser  und  der  Abtrittssitze 
wöchentlich,  frische  Tünchung  der  Wä,nde  und  Decken.  Unverzügliche  An- 
zeige ansteckender  Kranker  bei  dem  Polizeirevier. 

Das  dann  in  Berlin  errichtete  städtische  Asyl  für  nächtliche 
Obdachlose  enthält  49  Schlafsäle  zu  je  50  Betten,  30  Brause-  und  14 
Wannenbäder,  eine  Desinfectionsanstalt  mit  strömendem  Wasserdampf,  die 
gleichzeitig  die  Dampfheizung  der  ganzen  Anstalt  liefert.  Mit  der  Heizung 
ist  die  Ventilationsanlage  verbunden,  indem  die  Zuluft  neben  den  Heizkörpern 
einströmt,  während  die  Abluft  durch  die  stellbaren  Fensterklappen  der  Shed- 
dächer  und  durch  die  Schornsteine  entweicht.  In  diesem  Asyl  fanden  1892/93 
335.436  Personen,  320.764  Männer  14.672  Frauen  und  Mädchen  Aufnahme. 
Eine  möglichst  strenge  ärztliche  Controle  der  täglich  in  derartigen  Asylen 
wechselnden  Bevölkerung  in  Bezug  auf  das  Vorkommen  ansteckender  Krank- 
heiten scheint  zur  Verhütung  von  Epidemien,  sowie  auch  der  weiteren  Ver- 
breitung geschlechtlicher  Krankheiten  sehr  nothwendig  zu  sein,   schwartz. 

Krankenpflege.  Die  Krankenpflege  im  Allgemeinen  hat  die  Aufgabe, 
die  Bedingungen  zu  schaffen,  unter  welchen  krank  gewordene  Menschen  am 
schnellsten,  sichersten  und  möglichst  schmerzlos  von  ihren  Leiden  befreit 
werden.  In  allen  Culturstaaten  ist  die  Lösung  dieser  Aufgabe,  soweit  sie 
die  grundlegenden  Einrichtungen  betrifft,  der  Gemeinsamkeit,  d.  i.  dem  Staate 
zugewiesen.  Dieser  hat  demzufolge  zu  sorgen  für  die  gründliche  Ausbildung 
des  ärztlichen  Personals  und  weist  dieselbe  als  Aufgabe  den  medicinischen 
Facultäten  der  Hochschulen  zu.  Es  wird  auch  kein  Zweifel  sein,  dass  es 
Pflicht  des  Staates  ist,  derartige  Einrichtungen  zu  treffen,  dass  seine  Ange- 
hörigen der  ärztlichen  Hilfe  nicht  entbehren.  Der  Staat  wird  also  auch  dafür 
Sorge  zu  tragen  haben,  dass  eine  richtige  Vertheilung  des  ärztlichen  Personals 
im  Lande  stattfindet.  Diese  Aufgabe  konnte  in  früheren  Zeiten  der  Staat, 
welcher  sich  die  Anstellung  der  Aerzte  für  einzelne  ärztliche  Bezirke  vor- 
behalten hatte,  verhältnismässig  leicht  lösen.  Nachdem  aber  in  neuerer  Zeit 
wohl  in  allen  Ländern  der  Grundsatz  der  Niederlassungsfreiheit  der  Aerzte 
unbeschränkt  geworden  ist,  ist  die  Vertheilung  des  ärztlichen  Personals  eine 
ungleichmässige  geworden.  Die  grosse  Mehrzahl  der  Aerzte  strebt  der  Nieder- 
lassung in  den  Städten  zu,  und  trotzdem  der  Zudrang  zum  ärztlichen  Berufe 
gewaltig  zugenommen  hat,  so  bleiben  ländliche  Bezirke,  welche  sich  einer 
grösseren  Wohlhabenheit  nicht  erfreuen,  notorisch  von  Aerzten  ungesucht.  Die 
Pflicht  des  Staates,  für  solche  Gegenden  ärztliche  Hilfe  zu  bestellen,  Avird 
nicht  zu  leugnen  sein,  und  wird  auch  von  den  Staatsbehörden  durch  beson- 
dere finanzielle  Zuwendungen  für  Aerzte,  welche  sich  an  derartig  weniger 
günstigen  Orten  niederlassen,  erfüllt.  Diese  Pflicht  des  Staates  tritt  besonders 
dann  hervor,  wenn  in  bestimmten  mit  Aerzten  nicht  hinreichend  besetzten 
Gegenden  Epidemien  ausgebrochen  sind. 

Für  die  grossen  Kreise  des  arbeitenden  Volkes  ist  im  deutschen 
Reiche  für  den  Fall  der  Erkrankung  durch  die  Gesetzgebung  vom  Jahre  1884 
gesorgt. 


KRANKENPFLEGE.  499 

Die  Pflicht,  für  arme  Kranke  ärztliche  Hilfe  zu  schaffen,  ist  den  Ge- 
meinden zugewiesen.  Dies  geschieht  durch  die  Aufstellung  besonderer  Armen- 
ärzte. Diese  übernehmen  gegen  ein  bestimmtes  Honorar  die  Pflicht,  die 
kranken  Armen  zu  behandeln.  In  Universitätsstädten  wird  die  Behandlung 
der  Armen  von  den  Polikliniken  übernommen,  und  hiedurch  Kranken-Material 
für  den  Lehrzweck  gewonnen. 

Unbeschadet  dieser  Einrichtungen  wird  vom  ärztlichen  Stande  die 
humane  Aufgabe  hochgehalten  und  geübt,  armen  Kranken  die  ärztliche  Hilfe 
unentgeltlich  zu  gewähren. 

Wohl  in  allen  Staaten  wird  es  auch  für  staatliche  Pflicht  gehalten,  für 
die  Ausbildung  von  Hebammen  zu  sorgen;  in  den  meisten  Staaten  wird  auch 
die  Ausbildung  von  Badern  oder  Heilgehifen  durch  staatliche  Mittel  gewähr- 
leistet. 

Für  solche  Kranke,  welche  in  ihrer  Wohnung  der  nöthigen  Pflege  ent- 
behren, sind  vom  Staate  oder  den  Gemeinden  Krankenanstalten,  Hospitäler 
geschaffen. 

Ausser  diesen  sind  aber  für  Kranke,  welche  vermöge  ihrer  Stellung  und 
ihres  Besitzes  höhere  Ansprüche  an  Verpflegung  machen,  Krankenanstalten 
nöthig,  welche  neben  der  unter  allen  Umständen  nothwendigen  tadellosen 
hygienischen  Beschaffenheit  auch  alle  Bequemlichkeiten  bieten.  Diesem  Be- 
dürfnisse entsprechen  die  Privatheilanstalten,  meistens  mit  specialistischer 
Richtung. 

Zur  Heilung  und  Verpflegung  von  Geisteskranken  dienen  die  Irren- 
Heil-  und  Pflegeanstalten.  Auch  diese  sind  entweder  öffentlicher  Art,  dem 
Staate,  der  Provinz  oder  der  einzelnen  Gemeinde  gehörig,  oder  Privatunter- 
nehmungen. 

Die  Entbindungsanstalten  sind  vorwiegend  öffentliche  Anstalten,  selten 
privater  Natur.  Es  ist  selbstverständlich,  dass  alle  die  genannten  Anstalten, 
welche  öffentliche  sind,  entweder  von  staatlichen  Organen  direct  geleitet  oder 
der  Beaufsichtigung  durch  solche  unterstellt  sind.  Aber  auch  bezüglich  der 
privaten  Anstalten  hat  sich  der  Staat  das  Ptecht  der  Beaufsichtigung  in 
höherem  oder  geringerem  Grade  überall  gewahrt. 

Die  Krankenpflege  im  engeren  Sinne  hat  die  Aufgabe,  dem  hilflosen 
Kranken  alle  jene  Dienste  zu  leisten,  welche  der  gesunde  Mensch  an  sich 
selber  vornimmt,  ferner  alle  ärztlichen  Anordnungen  auszuführen,  alle  Krank- 
heitserscheinungen, welche  während  der  Abwesenheit  des  Arztes  auftreten, 
genau  zu  beobachten,  endlich  alle  Verhältnisse,  welche  auf  den  Kranken  ein- 
wirken können,  so  zu  gestalten,  dass  sie  dem  Kranken  nicht  schädlich,  son- 
dern dem  Heilzwecke  förderlich  werden. 

Sie  beschäftigt  sich  demnach  mit  dem  Räume,  in  welchem  der  Kranke 
sich  aufzuhalten  hat,  mit  dem  Krankenzimmer,  mit  dessen  Lage,  seiner  Mo- 
biliarausrüstung, mit  seiner  Lüftung  und  Heizung,  mit  dem  Krankenbette, 
mit  der  Lagerung  des  Kranken  im  Bette,  mit  dem  Wechsel  desselben,  mit 
der  Ernährung  des  bettlägerig  Kranken;  sie  hat  die  natürlichen  Verrichtungen 
des  Kranken  im  Bette  zu  ermöglichen.  Ferner  obliegt  ihr  die  Reinhaltung 
des  Körpers  des  Kranken,  sowohl  des  ganzen  Körpers  wie  der  einzelnen 
Theile,  namentlich  auch  die  Pflege  der  Mundhöhle,  die  Berücksichtigung  der 
Theile,  welche  zum  Durchliegen  neigen,  der  Wäschewechsel  u.  s.  w. 

Die  Krankenpflege  soll  nicht  curiren,  sie  darf  nicht  anordnen.  Anzu- 
ordnen hat  nur  der  Arzt,  der  Vollzug  der  Anordnungen  obliegt  aber  der 
Pflege.  Auf  Anordnung  des  Arztes  geschieht  demnach  die  Darreichung  der 
Arzneien,  sowie  jedwede  anderweitige  Anwendung  von  Heilmitteln.  Hierher 
gehören:  Einathmungen,  Einspritzungen,  Einträufelungen,  Eingiessungen,  die 
Anwendung  von  Klystieren  und  Stuhlzäpfchen,  von  Senfteigen,  Blasenpflastern, 
Blutegeln,  Schröpfköpfen;   ferner  Umschläge,   Einpinselungen,    Einreibungen, 

32* 


OÖO  KRANKENPFLEGE. 

die  dauernde  Anwendung  von  Kälte  oder  Wärme;  die  hydropathischen  Pro- 
ceduren:  Abreibungen,  Einpackungen,  Uebergiessungen,  örtliche  nasse  Ein- 
wicklungen,  endlich  Bäder.  Die  Anwendung  von  subcutanen  Einspritzungen, 
von  Massagen,  Gymnastik  und  Elektricität,  wenn  sie  in  die  Hände  des  pfle- 
genden Personals  gelegt  werden  soll,  erfordert  noch  ganz  besondere  Anweisung 
von  Seiten  des  Arztes  für  den  Einzelfall. 

Eine  grosse  umfangreiche  Aufgabe  fällt  der  Krankenpflege  zu  bei  der 
chirurgischen  Behandlung  der  Kranken.  Sie  wird  hier  zur  Vorbereitung  von 
Operationen  und  zur  Hilfeleistung  bei  und  nach  solchen  herbeigezogen.  Es 
kommt  unter  anderem  namentlich  die  Wahl  des  Zimmers,  dessen  Beleuchtung, 
Temperatur,  die  Zurichtung  des  Operationstisches,  die  Desinfection  und  Sterili- 
sation von  Instrumenten,  Verb  and  stofi'en  und  die  persönliche  Desinfection 
u.  s.  w.  in  Betracht. 

Auch  die  Vorbereitung  zu  Verbänden,  unter  Umständen  auch  die  An- 
legung von  Verbänden,  sowie  der  Krankentransport  fallen  in  das  Bereich  der 
Aufgaben  der  Krankenpflege. 

Eine  Hauptaufgabe  der  Krankenpflege  besteht  in  der  Beobachtung  des 
Kranken.  Hierher  gehören  die  Temperaturmessungen,  die  Beobachtung  der 
Athmung,  etwaiger  Schmerzensäusserungen,  des  psychischen  Verhaltens  des 
Kranken,  seines  Kraft ezustandes  u.  s.  w.,  die  Beachtung  der  normalen  und 
krankhaften  Abscheidungen,  das  Aufbewahren  derselben  u.  s.  w. 

Es  ist  selbstverständlich,  dass  sich  die  Pflege  der  Besonderheit  der  in 
Frage  stehenden  Krankheit  anpassen  muss.  Der  Kreis  der  Pflegethätigkeit 
wird  geändert  werden,  je  nach  Umständen  eingeengt  oder  erweitert,  wenn  es 
sich  um  die  Pflege  von  inneren  oder  chirurgischen,  von  fiebernden  oder  fieber- 
losen, von  acuten  oder  chronischen  Kranken,  von  Nerven-,  Krampf-Kranken, 
von  Geisteskranken,  von  kranken  Kindern  oder  Wöchnerinnen  handelt.  Eine 
ganz  besondere  Schwierigkeit  bildet  die  Pflege  von  ansteckenden  Kranken. 
Bei  ihr  ist  stets  auch  die  Gefahr  der  Uebertragung  der  Krankheit  auf  die 
pflegende  Person  oder  auf  Dritte  im  Auge  zu  behalten  und  jede  Handlung 
nach  diesem  Gesichtspunkte  zu  überlegen  und  auszuführen.  Diese  Forderung 
setzt  auch  eine  genaue  Kenntnis  des  Princips  und  der  Ausführung  sowohl 
der  Asepsis  als  der  Antisepsis  und  der  Desinfection  von  Seite  des  Pflege- 
personals voraus. 

Endlich  gehört  noch  zur  Krankenpflege  die  Hilfeleistung  bei  plötzlichen 
Unfällen. 

Für  die  Lösung  der  schwierigen  und  umfangreichen  Aufgaben  der 
Krankenpflege  ist  ein  gutes  und  geeignetes  Krankenpflegepersonal  nothw^endig. 
Billroth  verlangt  von  jenen  Personen,  welche  sich  der  Krankenpflege  widmen, 
innerste  Neigung  zum  Berufe,  Herzensgüte,  Verstand,  stilles  Wesen,  verbunden 
mit  jenem  Talente,  dessen  Eigenthüralichkeit  in  einer  meist  unbewussten 
Beobachtungsgabe  für  die  Vorgänge  in  und  am  Menschen  besteht;  Wahrheits- 
liebe, Ordnungssinn,  zuverlässige  Treue  im  Berufe,  Folgsamkeit  gegenüber 
den  ärztlichen  Anordnungen,  Fügsamkeit  auch  in  den  einzelnen,  zuweilen 
recht  unbehaglichen  Verhältnissen,  Verschwiegenheit.  Unerlässlich  ist  der 
Besitz  eines  gesunden  Körpers,  um  die  Mühen  des  Berufes  zu  ertragen,  den 
Gefahren  desselben  Widerstand  leisten  zu  können;  Geschicklichkeit  der  Hände, 
Sinn  für  die  grösste  Sauberkeit.  (Die  Forderung  der  grössten  Sauberkeit 
erheischt  für  das  Pflegepersonal  eine  geeignete  Tracht,  welche  leicht  gewaschen 
und  von  Ansteckungskeimen  befreit  werden  kann.)  Selbstverständlich  ist 
Anstand  und  tadellose  Sittlichkeit. 

Es  ist  allseitig  unbestritten,  dass  das  weibliche  Geschlecht  für  den  so 
grosse  Opfer  erfordernden  Beruf  geeigneter  ist  als  das  männliche.  Es  ist 
deshalb  die  Krankenpflege  überwiegend  Pflegerinnen  anvertraut.  Die  Kranken- 
pflege in  Irrenanstalten  und  in  Abtheilungen  für  Geschlechtskranke  wird  von 


KRANKENPFLEGE.  501 

männlichen  Wärtern  besorgt.     Auch  gewisse  geistliche  Orden   (barmherzige 

Brüder)   übernehmen  die  Pflege  männlicher  Kranken  als  ihre  Ordensaufgabe. 

Werfen  wir  einen  kurzen  Blick  auf  die  Geschichteder  Kran  kenpflege. 

Die  Krankenpflege  in  den  ältesten  Zeiten  stand  in  innigem  Zusammenhang  mit  der 
ältesten  christlichen  Gemeinde.  Dieselben  Diener  und  Dienerinnen  (Diakonen  und  Diako- 
nissen), welche  die  Giitervertheilung  an  die  Hilfsbedürftigen  überwachten,  unterzogen  sich 
auch  der  Pflege  der  Kranken.  Später  ging  die  Krankenpflege  in  die  Hände  der  geistlichen 
Orden  über.  Als  solche  sind  namentlich  zu  nennen:  Die  Hospitaliter  und  Hospitaliterinnen, 
die  Franziskaner,  die  Brüder  und  Schwestern  vom  hl.  Geiste,  die  Johanniter,  die  deutschen 
Ritter,  aus  späterer  Zeit  die  Orden  der  barmherzigen  Brüder  und  der  Alexianer,  die  verschie- 
denen Orden  der  barmherzigen  Schwestern  von  Vincenz  Ti  Paula,  von  Karl  Borromäus, 
von  Clemens  Drosste-Vischering  u.  a. 

Innerhalb  der  evangelischen  Kirchengemeinschaft  kam  es  erst  viel  später  zur  Bildung 
von  Genossenschaften,  nachdem  im  Jahre  1831  gelegentlich  des  Ausbruches  der  Cholera 
in  Hamburg  Amalik  Sieveking  hiezu  den  Anstoss  gegeben  hatte.  Im  Jahre  1836  wurde 
durch  Pastor  Fliedner  in  Kaiserswerth  das  erste  Diakonissenhaus,  eine  barmherzige 
Schwesternschaft  der  evangelischen  Kirche  ins  Leben  gerufen.  Fast  zu  gleicher  Zeit  war  in 
Berlin  ein  Verein  evangelischer  Krankenpflegerinnen,  in  Hörn  bei  Hamburg  von  Dr.  Wichern 
ein  Verband  von  Diakonen  ins  Leben  gerufen  worden.  Von  König  Friedrich  Wilhelm  IV. 
von  Preussen  wiirde  der  Johanniter-Orden  wieder  ins  Leben  gerufen  mit  der  Aufgabe, 
Ordenskrankenhäuser  zu  errichten,  in  welchen  die  Krankenpflege  ,,ohne  Entgelt  in  freier 
Liebesthätigkeit"  geübt  werden  sollte. 

In  Berlin  ist  vor  einiger  Zeit  ein  Verein  zur  Ausbildung  jüdischer  Krankenpflegerinnen 
gebildet  worden. 

Viel  später  als  die  meisten  der  hier  angeführten  confessionellen  Vereinigungen  bilden 
sich  interconfessionelle  Genossenschaften,  und  zwar  ging  die  Anregung  von  einer  vor- 
nehmen Engländerin  Miss  Florenze  Nightingale  aus.  Diese  erwarb  sich  während  des 
Krimfeldzuges  unsterbliche  Verdienste  um  die  Pflege  der  Verwundeten  und  Kranken  der 
britischen  Armee.  Durch  Lehre  und  Beispiel  begeisterte  sie  gebildete  Frauen  zur  Theil- 
nahme  an  der  Krankenpflege.  Sie  gründete  auch  die  erste  Pflegerinnen  schule  am  St.  Thomas- 
hospital in  London. 

Nach  der  Schlacht  von  Solferino  regte  der  Genfer  Bürger  Franz  Dunant  die  Grün- 
dung von  Vereinen  zum  rothen  Kreuz  an,  zunächst  mit  dem  Zwecke  der  Krankenpflege 
im  Kriege  und  bei  Seuchen.  Solche  Vereine  entstanden  bald  aller  Orten  und  wendeten 
ihre  Thätigkeit  der  Krankenpflege  auch  im  Frieden  zu.  An  besonderen  Vereinshospitälern 
werden  Schwestern,  ohne  confessionelle  Beschränkung,  zur  Krankenpflege  ausgebildet,  so 
in  den  Hauptstädten  der  meisten  grösseren  deutschen  Bundesstaaten. 

In  Wien  gelang  es  den  unermüdlichen  Anstrengungen  des  unvergesslichen  Billroth, 
eine  Anstalt  zur  Ausbildung  von  Krankenpflegerinnen  (Rudolfinen-Haus  in  Döbling)  ins 
Leben  zu  rufen. 

An  anderen  Orten  werden  auch  Pflegerinnen  an  allgemeinen  Krankenhäusern  ausge- 
bildet, so  neuerdings  im  Hamburg-Eppendorf. 

Neben  den  religiösen  und  weltlichen  Genossenschaften  gab  es  stets 
Krankenpfleger  und  -Pflegerinnen,  welche  die  Krankenpflege  als  Gew^erbe 
übten.  Diese  verrichten  gegen  Entgelt  von  Fall  zu  Fall  Krankenpfleger - 
dienste  oder  sind  in  Krankenhäusern,  Irren-,  Siechenanstalten  angestellt. 
Wenn  man  an  diesen  auch  nicht  selten  treffliche  Eigenschaften  und  tüchtige 
Leistungen  kennen  lernt,  so  ist  doch  nicht  zu  verkennen,  dass  der  Mehrzahl 
eine  geordnete  Ausbildung  und  systematische  Erziehung  zu  ihrem  Berufe  ab- 
geht. Uebrigens  ist  ihre  Zahl  durch  den  Aufschwung,  welchen  allerseits  die 
genossenschaftliche  Krankenpflege  genommen  hat,  in  letzter  Zeit  in  Rückgang 
begriften. 

Alle  Bestrebungen  der  neueren  Zeit  gehen  dahin,  die  Krankenpflege  über 
das  Niveau  der  laienhaften  Empirie  zu  erheben  und  zu  einer  in  wissenschaft- 
licher Grundlage  wurzelnden,  von  sittlichem  Ernste  getragenen  Ergänzung  der 
ärztlichen  Thätigkeit  zu  gestalten.  Zweifellos  sind  aus  diesen  Bestrebungen 
schon  anerkennenswerte  Erfolge  hervorgegangen;  noch  grössere  aber  sind  zu 
erringen.  Es  sollte  kein  aussichtsloses  Ideal  bleiben,  dass  in  jedem  Dorfe 
wenigstens  eine  ausgebildete  Pflegerin  zur  Hilfe  bereit  sei.  Wo  die  freie 
Vereinsthätigkeit  nicht  ausreicht,  werden  die  gemeindlichen  und  staatlichen 
Organe  für  die  Sache  zu  interessiren  und  für  die  Gewährung  der  nothwen- 
digen  Mittel  zu  gewinnen  sein. 


502  KRANKENTRANSPORT. 

Die  Lösung  der  Aufgaben  der  Krankenpflege  wird  durch  die  fortschrei- 
tende Technik  in  der  Herstellung  von  Instrumenten  und  Apparaten  wesentlich 
gefördert.  fr.  eoth. 

Krankentransport  (Krankenbeförderung)  ist  dasjenige  Ver- 
fahren, mittels  dessen  an  der  Gesundheit  Beschädigte  aus  ihrem  bisherigen 
Aufenthalte  an  einen  für  ihren  Zustand  zweckmässigeren  Ort  weggeschafft 
werden. 

Bei  umfassendem  Bedürfnisse,  wie  zur  Zeit  herrschender  Seuchen,  wo 
es  gilt,  ansteckende  Kranke  aus  der  gesunden  Bevölkerung  auszuscheiden, 
oder  an  Schlachttagen,  wo  tausende  Verwundeter  darauf  warteü;  aus  dem 
Bereiche  der  Gefahr  unter  Dach  und  Fach  gebracht  zu  werden,  gestaltet  sich 
der  Krankentransport  zu  einer  segensreichen  Berufsverrichtung,  die  besondere 
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  voraussetzt. 

Die  Anfänge  in  der  Entwicklung  des  Krankentransports  lassen  sich  bis 
in  das  graue  Alterthum  zurück  verfolgen;  für  den  handelnden  Arzt  aber  und 
seine  Gehilfen  (Heildiener,  Samariter  etc.)  ist  es  nicht  von  Belang,  diese 
Jahrtausende  durchlaufende  Entwickelung  näher  kennen  zu  lernen.  Vielmehr 
genügt  ihnen,  zu  erfahren,  auf  welche  Weise  und  namentlich  mit  welchen 
Mitteln  der  Krankentransport  am  zweckmässigsten  durchgeführt  wird. 

Der  Krankentransport  ist  theils  eine  Leistung  der  sogenannten  „ersten 
Hilfe",  theils  eine  Vorkehrung,  die  in  den  anfänglichen  oder  späteren  Ver- 
lauf einer  Krankheit  oder  Verletzung  fällt.  Da  seine  Art  von  dem  Wesen 
der  Verletzung  abhängt,  so  muss  ihm  logischermaassen  die  Erkenntnis  der 
Verletzung  des  zu  Transportirenden  vorausgehen.  Die  Erlangung  dieser  Er- 
kenntnis und  die  Wahl  und  Anordnung,  sowie,  wenn  möglich,  die  Ueber- 
wachung  der  Transportweise  ist  Sache  des  Arztes;  der  Transport  selbst  aber 
ist  eine  seinen  Gehilfen  zukommende  mechanische  Verrichtung.  Obwohl  nun 
bei  Abwesenheit  des  Arztes  das  Erkenntnisvermögen  des  Gehilfen  aushilfs- 
weise an  Stelle  desjenigen  des  Arztes  zu  treten  hat,  und  obschon  der  Heil- 
gehilfe vor  dem  Transporte  selbständig  eine  Blutstillung,  einen  Nothver- 
band  etc.  versuchen  muss,  so  würde  es  doch  eine  Abschweifung  in  das  Gebiet 
der  Pathognostik  und  in  das  der  ersten  Hilfe  bedeuten,  wenn  sich  die  fol- 
gende Darstellung  nicht  ausschliesslich  auf  die  eigentlichen  Verrichtungen 
des  Transports  der  Kranken  beschränken  wollte. 

Die  Förderung  von  Kranken  und  Verwundeten  geschieht  theils  durch 
die  blossen  Hände  des  Mitmenschen,  theils  durch  äussere  Hilfsmittel,  die  die 
Menschenhände  unterstützen  oder  für  sie  eintreten. 

Krankentransport  mittelst  blosser  Handfertigkeit. 

Die  Krankenförderung  durch  die  blosse  Handfertigkeit  oder  Muskel- 
fertigkeit ist  nicht  nur  die  älteste,  sondern  auch  heute  noch  die  kennens- 
werteste  Transportweise.  Sie  bietet  den  unvergleichlichen  Vortheil,  dass  der 
Krankenförderer  das  Förderungsmittel  immer  und  allenthalben  bei  sich  hat 
und  ohne  Zeitverlust  wirken  lassen  kann.  Das  ist  genügender  Anlass,  beim 
Krankentransport-Unterricht  die  Ausbildung  der  Handfertigkeit  und  die 
Uebung  der  ungerüsteten  Hände  als  den  grundlegenden  Theil  zu  betrachten. 

Die  blosse  Handfertigkeit  tritt  bei  der  Krankenförderung  in  zweifacher 
Gestalt  auf:  in  der  Krankenführung  und  in  der  Krankentragung. 

Die  Kranken führung  setzt  voraus,  dass  der  zu  führende  Kranke 
ohne  sich  selbst  weiter  zu  schädigen,  gehen  kann,  also  nicht  bewusstlos  ist, 
und  nicht,  besonders  auch  nicht  an  seinen  Gehwerkzeugen,  schwer  verletzt  ist. 

Zur  Krankenführung  werden  ein  oder  zwei  Führer  verwendet.  Wie  viele 
im  Einzelfalle  wünschenswert  oder  nöthig  sind,  bestimmt  der  Zustand  des 
Kranken  und  das  verfügliche  Personal.  Zwei  Führer  gewähren  im  Allgemeinen 


KRANKENTRANSPORT.  503 

eine  sicherere  und  schonungs vollere  Förderung  für  den  Kranken.  Wenn  es 
aber  bei  plötzlich  eintretenden  zahlreichen  Unglücksfällen  (auf  Schlacht- 
feldern etc.)  an  Personal  mangelt,  so  ist  jede  Kraftvergeudung  zu  vermeiden 
und  zunächst  an  nur  einen  Führer  zu  denken. 

Die  Krallkenführung  durcli  einen  Führer  geschieht  folgendermaassen :  Der  Führer 
"eht  bei  der  Verletzung  der  oberen  Gliedmaassen  oder  des  Rumpfes  an  der  gesunden  Seite 
des  Verwundeten,  bei  Verletzung  einer  unteren  und  Unverletztheit  der  gleichseitigen  oberen 
Gliedmaassen  an  der  kranken  Seite  des  Beschädigten.  Der  Kranke  aber  hängt  einen  Arm 
in  denjenigen  des  Führers  ein  und  lehnt  sich  an  letzteren  an;  oder  der  Führer  schlägt 
einen  Arm  um  den  Rücken  des  Kranken  und  greift  unter  die  Achselhöhle  um  die  Brust 
herum,  während  der  Verletzte  den  dem  Führer  zugekehrten  Arm  um  dessen  Nacken  schlägt 
und  sich  so  fest  hält,  und  mit  dem  freien  Arm  sich  auf  eine  etwa  verfügliche  Krücke 
oder  ähnliches  stützt. 

Der  Führung  durch  zwei  Führer  bedürfen  Verwundete  und  Kranke,  die  zwar  eben- 
falls noch  gehen  können,  aber  hinfälliger  als  jene  sind.  Diese  zwei  Führer  gehen  zu  beiden 
Seiten  des  Verletzten.  Der  letztere  hängt  seine  beiden  Arme  in  die  Arme  der  Führer  ein 
oder  umschlingt  deren  Nacken  mit  seinen  Händen.  Die  äusseren  freien  Hände  der  Führer 
tragen  das  Gepäck  des  Kranken,  oder  sie  erfassen  vorn  die  um  den  Nacken  gelegten  Hand- 
gelenke des  Verletzten;  die  inneren  Hände  der  Führer  aber  umfassen  den  Rücken  des  Ver- 
wundeten oder  werden  in  die  nächsten  Achselhöhlen  des  letzteren  aufwärts  eingesetzt. 

Die  Krankentragung  mittelst  blosser  Handfertigkeit  tritt  ein,  wenn 
die  Krankheit  oder  Verletzung  des  zu  Fördernden  ihn  am  Gehen  hindert, 
aber  nicht  so  beträchtlich  ist,  dass  besondere  künstliche  Lagervorrichtungen 
nöthig  sind.  Auf  weite  Strecken  einen  Kranken  ohne  künstliche  Mittel,  Bahren 
u.  dgl.,  zu  tragen,  dazu  reichen  die  Kräfte  zumalnur  eines  Trägers  jedenfalls 
nicht  aus.  Das  Tragen  mit  den  Händen  geschieht  durch  1  oder  2  oder  3  Mann. 

Das  Tragen  durch  nur  einen  Träger  wird  mit  dem  Rücken  des  Trägers  oder  mit 
seinen  Armen  bewerkstelligt.  Soll  der  Kranke  auf  dem  Rücken  getragen  werden,  was  dann 
geschehen  muss,  wenn  der  Kranke  nach  Art  und  Körperstelle  (Unterschenkel,  Fuss)  der 
Verletzung  nicht  beständiger  Ueberwachung  bedarf,  so  wird  das  Aufheben  auf  den  Rücken 
sehr  erleichtert,  wenn  der  Kranke  vorher  erhöht  gesetzt  werden  kann.  Der  Träger  stellt 
sich  dann  rücklings  vor  ihn  hin  und  schwingt  ihn  sich  auf  den  Rücken.  Sitzt  aber  der 
Kranke  niedrig,  oder  ist  er  auf  die  Kniee  gesunken,  so  kniet  der  Träger  rücklings  ganz 
nahe  so  vor  ihn  hin,  dass  er  nur  mit  dem  einen,  etwas  rückwärts  geschobenen  Beine  kniet, 
während  er  den  anderen  Fuss  mehr  vorwärts  fest  auf  die  Erde  aufsetzt.  Hat  dann  der 
Kranke  seine  Arme  um  den  Hals  des  Trägers  geschlungen,  und  der  letztere  jenen  unter 
den  Oberschenkeln  erfasst,  so  schwingt  er  sich  mit  ihm  auf. 

Soll  der  (ohnmächtige)  Kranke  auf  den  Armen  getragen  werden,  so  kniet  der  Träger 
ganz  nahe  an  dessen  Seite  so  hin,  dass  er  sein  gegen  die  Füsse  des  Verwundeten  gekehrtes 
Bein  im  Knie  gebogen  auf  den  Boden  aufstellt  und  mit  dem  andern  Beine  neben  der  Hüfte 
des  Kranken  niederkniet.  Nun  umschlingt  der  Träger  mit  der  einen  Hand,  und  zwar  mit 
Untergriff,  die  Oberschenkel  des  Kranken,  schlägt  den  andern  Arm  um  dessen  Rücken  und 
setzt  die  Hand  in  der  Schulter  ein,  während  der  Kranke  den  dem  Träger  zugekehrten 
Arm  um  dessen  Nacken  legt.  Nach  dieser  Umklammerung  schwingt  der  Träger  den  Kranken 
auf  das  nicht  knieende,  in  Hüfte  und  Knie  gebogene  Knie,  setzt  ihn  darauf  und  richtet 
sich  mit  ihm  auf. 

Das  Tragen  durch  mehrere  Träger  muss  sich  in  allen  Einzelheiten  durch  einheit- 
liches Handeln,  durch  gleichzeitige  Griffe  kennzeichnen.  Daher  muss  der  mit  der  schwierig- 
sten Aufgabe  betraute  Träger  für  den  Vollzug  der  Einzelvorrichtungen  im  Unterricht  ein- 
geübte Befehle  ertheilen,  z.  B.  Fasst  an!  Hebt  auf!  Träger  marsch!  Träger  halt!  Setzt  ab! 
Bei  dieser  Art  des  Tragens,  bei  dem  die  Träger  einen  kurzen  Gleichschritt  einhalten,  nimmt 
der  Kranke  entweder  eine  sitzende  Körperhaltung  (mit  herabhängenden  Unterschenkeln), 
oder  eine  halbliegende  Körperhaltung  (mit  wagerechter  Beinlage)  ein. 

Das  Tragen  durch  zwei  Träger  bei  sitzender  Körperhaltung  des  Kranken  ge- 
schieht in  folgender  Weise:  Der  liegende  Kranke  ist  an  Ort  und  Stelle  wenn  möglich  in 
eine  sitzende  Körperhaltung  aufzurichten.  Dann  kniet  auf  jede  Seite  ein  Träger  so  nieder, 
wie  es  beim  Tragen  durch  die  Arme  eines  Trägers  angegeben  worden  ist.  Sie  bücken  sich 
gegen  den  Verwundeten,  der  seine  Arme  um  ihren  Nacken  schlingt,  und  dann  greift  der 
linke  Träger  mit  der  rechten  Hand  und  der  rechte  Träger  mit  der  linken  Hand  jenem 
entgegenkommend  unter  die  Oberschenkel  des  Kranken,  wo  sich  beide  Hände  mit  Obergriff 
fassen,  so  dass  sie  nun  den  sitzenden  Mann  in  die  Höhe  heben.  Mit  den  äussern  freien 
Händen  erfassen  sie  die  um  ihren  Nacken  gelegten  Hände  des  Kranken  oder  tragen  sie 
etwaige  Gepäckstücke.     Der  Volksmund  nennt  diese  Transportvorrichtung  „Engeltrage". 

Lässt  sich  auf  die  Nebenverrichtung  der  äussern  freien  Arme  verzichten,  so  sind 
sie  mit  zum  Tragen  zu  verwenden,  so  dass  der  Kranke  auf  vier  Händen  sitzt.  Hierzu 
fasst    der    eine  Träger  mit  seiner  rechten  das  linke  Handgelenk  des  andern  und    mit    der 


504  KRANKENTRANSPORT. 

linken  Hand  das  rechte  Handgelenk  des  andern  mittels  Obergriffs;  oder  jeder  erfasst 
mit  der  linken  Hand  sein  eigenes  rechtes  Handgelenk  von  oben  und  dann  mit  der 
rechten  Hand  das  linke  Handgelenk  des  andern,  oder  umgekehrt.  Diese  Händeverschlin- 
gung  wird  kurzweg  „Handknoten"  genannt  und  setzt  voraus,  dass  der  Verunglückte  selbst- 
ständig und  ohne  fremde  Unterstützung  sitzen  kann,  also  vor  allem  völlig  bei  Bewusst- 
sein  ist. 

Ist  letzteres  nicht  der  Fall,  so  muss  wenigstens  für  die  Unterstützung  des  Rückens 
des  sitzenden  Kranken  gesorgt  werden.  Die  Träger  knien  in  der  beschriebenen  Weise  an 
dem  Kranken  nieder,  dann  greift  der  rechtsseitige  Träger  mit  der  rechten  Hand  und  der 
linke  Träger  mit  der  linken  Hand  unter  die  Oberschenkel  des  Kranken,  so  dass  zwei 
Hände,  verschränkt  eingehakt  und  in  den  Handgelenken  gefasst,  den  Sitz  bilden.  Die 
anderen  Arme  der  Träger  kreuzen  sich  am  Rücken  des  Kranken,  dessen  Arme  rückwärts 
über  die  Arme  der  Träger  herabhängen. 

Noch  wirksamer  wird  die  Unterstützung  des  Rückens  beim  Tragen  durch  zwei  Träger 
und  bei  sitzender  Haltung  des  Kranken,  wenn  der  eine  (hintere)  Träger  den  Kranken  von 
hinten  her  unter  den  Achseln  um  die  Brust  fasst,  indem  er  vor  dieser  die  Hände  faltet, 
und  der  andere  (vordere)  Träger  zwischen  die  Beine  des  Kranken,  vom  andern  Träger 
abgewendet,  tritt  und  die  Kniekehlen  des  Kranken  mit  beiden  Unterarmen  von  aussen  ein- 
wärts umklammert. 

Das  Tragen  durch  zwei  Träger  bei  halbliegender  Körperhaltung  muss  dann  ein- 
treten, wenn  nach  Art  der  Verletzung  die  Beine  nicht  herabhängen  dürfen,  sondern  eine 
wagerechte  Lage  einnehmen  müssen,  also  z.  B.  zusammengeschient  sind. 

Ist  der  Kranke  bei  Bewusstsein,  so  wird  er  durch  zwei  Träger  folgendermaassen  be- 
fördert: Es  kniet  der  eine,  dem  Oberkörper  des  Kranken  zugewendet,  nieder  und  setzt 
letzteren  so,  wie  es  für  das  Tragen  durch  die  Arme  eines  Trägers  beschrieben  worden 
ist;  der  andere  Träger  geht  inzwischen  mit  seinen  Unterarmen  unter  beiden  Beinen  in  der 
Kniekehle  und  am  Fussgelenke  hin  und  trägt  letztere  so.  Diese  Tragart  ist  zweckmässig 
beim  Heben  und  Tragen  von  Bett  zu  Bett,  beim  Aufladen  auf  Wagen  und  Abladen  der 
Kranken.  Eine  ähnliche  Tragart  ist  die,  dass  der  letztere  (vordere)  Träger  mit  dem  Antlitze 
gegen  die  Füsse  des  Verwundeten  gerichtet,  neben  die  gesunde  Gliedmaasse  desselben  kniet 
•und  mit  der  dem  Verwundeten  zugekehrten  Hand  beide  Beine  in  der  Kniekehle  oder  am 
Oberschenkel  mittels  Obergriffes,  mit  der  anderen  Hand  aber  das  Fussgelenk  mit  Unter- 
griff erfasst. 

Ist  der  Kranke  ohnmächtig,  so  muss  der  hintere  Träger,  wie  er  es  bei  der  Tragung 
des  sitzenden  Kranken  that,  in  der  beschriebenen  Weise  mit  für  die  Unterstützung  des 
Rückens  sorgen. 

Das  Tragen  eines  Kranken  oder  Verletzten  durch  drei  Träger  ist  dann  nöthig, 
und  zwar  in  sitzender  Körperhaltung  des  Kranken,  wenn  nur  ein  Bein  schwer  verletzt  ist, 
in  halbliegender  Haltung,  wenn  beide  Beine  verletzt  sind  oder  wenigstens  das  eine,  ver- 
letzte Bein  an  das  gesunde  angeschient  ist. 

Bei  der  sitzenden  Körperhaltung  hängt  das  gesunde  Bein  herab.  Die  beiden  hinteren 
Träger  fassen  den  Kranken  so,  dass  sie  sich  unter  seinem  Gesässe  die  inneren  Hände 
reichen  und  mit  den  freien  Händen  etwaige  Gepäckstücke  tragen,  oder  dass  sie  bei  Bewusst- 
losigkeit  des  Verletzten  die  inneren  Arme  um  den  Rücken  desselben  schlingen  und  mit 
den  äusseren  unter  den  Oberschenkeln  fassen.  Der  dritte  Träger  erfasst  dann,  neben  dem 
Kranken  stehend,  mit  beiden  Unterarmen  das  kranke  Bein  mittels  des  beschriebenen  Ober- 
griffs am  Knie  und  mittels  Untergriffs  am  Fussgelenke.  Die  Körperhaltung  ist  eine  halb- 
liegende, wenn  beide  Beine  gebrochen  sind  oder  das  kranke  an  das  gesunde  befestigt 
worden  ist;  die  Rumpfträger  tragen  hier,  wie  oben  angegeben,  der  dritte  Träger  beschäftigt 
sich  stets  mit  der  gebrochenen  Gliedmaasse  neben  den  Beinen  marschirend,  welche  er  erfasst 
hat  mit  Ober-  und  Untergriff'  am  Knie-  und  Fussgelenke,  oder  mit  beiden  Unterarmen 
mittels  Untergriffs  am  Unterschenkel,  oder  mit  einem  Arme  mittels  Obergriffs  nahe  dem 
Fussgelenke. 

Darnach  ergeben  sich  für  den  Bereich  der  blossen  Handfertigkeit  über- 
sichtlich zusammengestellt  folgende  Transportweisen: 

A.  Führung. 
I.  durch  einen  Führer 


1.  mit  Armeinhängung      2.  mit  Rumpf  Umfassung 

II.  durch  zwei  Führer 
1.  mit  Armeinhängung      2.  mit  Rumpfumfassung 


KRANKENTRANSPORT.  505 

B.  Tragung. 
I.  durch  einen  Träger 


1.  sitzend,  hockend       2.  halbliegend 
(auf  dem  Rücken)      (auf  den  Armen) 
II.  durch  zwei  Träger 
1.  sitzend 


a)  auf  2  Händen      h)  auf  4  Händen      c)  mit  Rumpfumfassung 
(Engeltrage)  (Handknoten) 

2.  halbliegend 

a)  ohne  Rumpfstützung      b)  mit  Rumpfstützung. 

III.  durch  drei  Träger 

(ein  Bein-  und  zwei  Rumpfträger) 

1.  sitzend 

a)  ohne  Rumpfstützung      b)  mit  Rumpfstützung 
2.  halbliegend 

mit  Rumpfstützung. 

Krankentransport  mit  künstlichen  Mitteln. 

Die  geübte  Hand  bildet  die  Grundlage  aller  Krankentransportweisen. 
Theils  ist  sie  ein  ganz  selbständiges  Förderungsmittel,  wie  soeben  dargelegt 
worden  ist,  theils  bedient  sie  sich  geeigneter  künstlicher  Mittel  zur  blossen 
Erleichterung  ihrer  Aufgabe,  theils  ist  sie  dort,  avo  das  künstliche  Förderungs- 
mittel (Bahre,  Thierausrüstung,  Wagen,  Schilf)  die  Hauptrolle  zu  übernehmen 
■berufen  ist,  anfangs  bei  der  Lagerung  des  Kranken  selbst  und  weiterhin  bei 
der  Instandhaltung  des  Transportlagers  immerhin  unentbehrlich. 

Zu  denjenigen  künstlichen  Förderungsmitteln,  die  nur  als  mehr  oder 
weniger  nebensächliche  Unterstützungsmittel  der  menschlichen  Hand-  oder 
Muskelfertigkeit  anzusehen  sind,  gehören  in  der  Hauptsache  folgende: 

Die  Kraxe,  eine  sattelförmige  Sitzgeräthschaft  für  einen  Verletzten, 
der  hockend  auf  dem  Rücken  eines  Trägers  getragen  wird,  Sie  wird  vom 
Träger  auf  das  Kreuz  genommen  und  mit  Traggurten  befestigt.  Besonders  im 
Gebirgs-Krankentrausport  ist  sie  gebräuchlich  geworden. 

Bei  der  Krankentragung  durch  zwei  Träger  pflegt  man  den  Kranken, 
falls  der  Transport  nicht  einen  ganz  kurzen  Weg  zu  nehmen  hat,  nicht  gern 
unmittelbar  auf  die  Hände  der  Träger  zu  setzen,  sondern  auf  einen  zum 
Sitzen  halbwegs  geeigneten  oder  hergerichteten  Gegenstand,  den  die  Hände 
der  Träger  bequem  anfassen  können.  Solche  Gegenstände  sind  z.  B.  Sitz- 
kränze aus  Stroh,  die  die  innere  Hand  jedes  Trägers  mit  Obergriff  umfasst, 
ferner  Tücher  oder  Gurte  oder  Strickgetiechte,  die  auch  von  einem  Rumpf- 
träger von  hinten  her  verwendet  werden  können,  endlich  Holzstücke  oder 
besser  dicke  Stangen,  die  vermöge  ihrer  Länge  bis  zu  den  Händen  der  Träger 
reichen  und  von  jedem  mit  beiden  Händen  erfasst  w^erden.  Solche  Stangen 
lassen  sich  vielleicht  in  ihrer  Mitte  auch  noch  mit  einer  Sitzvorrichtung  aus- 
rüsten, so  dass  dann  die  äussern  Hände  der  Träger  vor  sich  die  Stange  er- 
fassen, und  die  inneren  mit  dem  künstlichen  Sitze  Fühlung  halten.  Vor  der 
Anwendung  aller  solchen  Mittel  sind  sie  vorsichtshalber  durch  Belastung  mit 
einem  gesunden  Erwachsenen  auf  ihre  Tragfähigkeit  zu  prüfen. 

Muss  ein  Kranker  oder  Verwundeter  in  wagerechter  Lage  befördert 
werden,  so  verwendet  man  eine  Bahre,  die  die  Vortheile  bietet,  dass  der 
Kranke  ein  bequemes  Lager  hat,  dass  auch  der  etwa  verletzte  Körpertheil  zweck- 
mässig gelagert  werden  kann,  dass  ein  Verband  sich  nicht  leicht  lockert,  dass 
Blutungen  hintangehalten  werden,  dass  die  vielleicht  vorhandenen  Schmerzen 


506  KRANKENTRANSPORT. 

sich  veiTingern,  und  dass  die  Träger  ungehindert  und  schnell  den  Transport 
ausführen  können. 

Eine  Bahre  zählt  zu  ihren  wesentlichen  Eigenschaften:  dass  sie  aus 
einer  Unterlage  (Lager)  und  aus  HoJmen  (Tragstangen)  bestehe,  dass  sie  eine 
gewisse  Mindest-Breite  und  Mindest-Länge  besitze  und  dass  ihre  Festigkeit 
den  ihr  zuzumuthenden  Leistungen  gewachsen  sei.  Nur  wünschenswerte 
Eigenschaften  sind,  dass  sie  Kopflehne  und  Füsse  habe,  dass  sie  leer  ein 
gewisses  Mindestgewicht  nicht  überschreite  und  von  einem  Träger  bequem 
getragen  werden  könne,  dass  ihr  Material  leicht  ersetzt,  dass  sie  in  kleinem 
Kaume  verpackt,  dass  sie  gut  gereinigt  und  gründlich  entgiftet  werden  könne, 
und  dass  ihre  Handhabung  einfach  und  leichtverständlich  sei.  Erst  in  dritter 
Linie  stehen  die  Wünsche:  dass  sie  mit  Transportbänden  ausgestattet  sei, 
dass  sie  als  Operationstisch  diene,  dass  sie  als  mehrstündiges  Lager  im  Trans- 
portwagen genüge  und  dass  sie  aufgehängt  oder  auf  ein  Rädergestell  ein- 
gefügt werden  könne.  In  dieser  Reihenfolge  kommen  bei  der  Herstellung 
einer  Bahre  deren  Constructions -Eigenschaften  in  Betracht. 

Auf  gebahnten  Wegen  werden  gern  Räderbahren  und  in  gebirgigem 
Gelände  Gebirgsbahren  verwendet.  Ihre  hauptsächlichen  Constructions-Eigen- 
schaften  sind  die  erwähnten;  nur  treten  für  jede  dieser  Bahrenart  noch  be- 
sondere bauliche  Eigenthümlichkeiten  hinzu. 

Die  Räderbahre,  zu  deren  Fortbewegung  ein  Mann  (am  Kopfende)  hinreicht  und 
nur  auf  ungünstigeren  Wegen  zwei  Mann  nöthig  sind,  besteht  aus  einem  zweiräderigen 
Untergestell  mit  freischwingenden  Druckfedern  und  aus  einem  zu  diesem  Gestelle  passenden 
Krankenkorbe.  Zur  Feststellung  des  Rädergestelles  beim  Beladen  und  Entladen  dienen  je 
zwei  an  beiden  Enden  des  Rädergestells  angebrachte  hölzerne  Fasse  oder  Stützen,  die  vor 
Beginn  der  Fahrt  in  die  Höhe  geschlagen  und  mit  Riemchen  an  die  Holme  geknüpft  werden. 
Korb  oder  Trage,  die  mit  den  Holmen  fest  verbunden  sind,  haben  eine  stellbare  weiche 
Kopflehne  und  unter  dieser  eine  Tasche  zur  Aufnahme  der  Habseligkeiten  des  Kranken. 
Das  Lager  ist  doppelte  starke  Segelleinwand  oder  Matraze.  Zum  Schutze  gegen  das  Wetter 
hat  die  Bahre  ein  Schirmdach  und  eine  Schutzdecke  von  starker  Segelleinwand.  Ein  Leib- 
verdeck, das  mit  Gurten  über  den  Rumpf  des  Kranken  zusammengezogen  wird,  schützt  vor 
seitlichem  Herausfallen.  Zur  Anstemmung  der  Füsse  kann  ein  Fussbrett  angebracht  werden. 

Die  Gebirgsbahre  muss  so  gebaut  sein,  dass  sie  in  schwierigem  Gelände  von 
einem  Träger  (etwa  15  Minuten  lang)  am  Rücken,  auf  gebahnten  Gebirgswegen  aber  von 
zwei  Trägern  mit  Holmen  fortgebracht  werden  kann.  Die  Bahre  darf  die  Arme  und  den 
freien  Blick  des  Trägers  nach  keiner  Richtung  hindern.  Sie  muss  einfach,  sicher,  solid 
geballt  sein  und  darf  nicht  über  25  Pfund  wiegen.  Sie  darf  nur  wenige  und  schmale 
Flächen  haben,  damit  sich  Wasser  oder  Wind  nicht  in  ihr  fangen.  Sie  muss  so  kurz  sein, 
dass  sie  den  Boden  nie  berühren  kann.  Durch  Hand-,  Kopf-  und  Fussstützen  muss  die 
Lage  oder  der  Sitz  des  Kranken  bergauf  und  bergab  gesichert  sein.  Sie  habe  ein  wasser- 
dichtes Schutzdach  gegen  Sonne,  Regen  und  Wind.  Sie  sei  zusammenlegbar  und  leicht 
verpackbar,  aber  in  ihren  einzelnen  Theilen  nicht  trennbar.  Sie  sei  als  vorübergehende 
Unterkunft  für  den  Kranken  in  Wagen,  Schiffen  etc.  verwendbar  (Werdnig). 

An  Stelle  der  Menschen-Hände  hat  man  neuerdings  die  Beinmuskeln 
des  Menschen  in  den  Dienst  der  Krankenförderung  gestellt  und  das  Reitrad 
hierzu  verwendet. 

Die  Reit  radbahre,  wie  sie  z.  B.  in  den  Berliner  Unfallstationen  bereit  gehalten 
wird,  hat  die  Form  eines  fünfrädrigen  (HöNio'schen)  Reitrades,  das  durch  zwei  Personen, 
die  eine  vorn,  die  andere  hinten  tretend,  bewegt  wird.  Auf  den  mit  Pneumatikreifen  be- 
zogenen Rädern  ruht  eine  mit  einer  Matraze  versehene  Bahre,  die  abhebbar  ist,  um  den 
Kranken  aus  jedem  Räume  fortschaffen  zu  können.  Schützt  man  die  Bahre  mit  einem  all- 
seits geschlossenen  Verdeck  (aus  Segeltuch),  so  entwickelt  sich  ein  Reitrad  w  a  g  e  n,  der 
durch  seitliche  Fenster  aus  mattgeschliffenem  Glas  Licht  zutreten  lässt  und  durch  ver- 
deckte Oeffnungen  gelüftet  werden  kann.  Während  der  Nacht  wird  das  Innere  des  Wagens 
mit  einer  elektrischen  Lampe  erleuchtet,  die  durch  ein  Trockenelement  gespeist  wird.  Auch 
dieses  Verdeck  ist  aus  demselben  Grunde,  wie  die  Bahre,  abhebbar. 

Es  ist  bekannt,  dass  die  Menschenkraft  mit  der  Kraft  des  Trag-  oder 
Zug-Thieres  sich  nicht  messen  kann.  Wiewohl  freilich  muskulöse  und  ge- 
wandte Männer,  namentlich  Gebirgsbewohner,  mehrere  Centner  weite  Strecken 
spielend  forttragen,  so  kann  man  dasselbe  einem  Durchschnittsmenschen 
gegenüber  der  schonungsvoll  fortzubewegenden  Körperlast  eines  Kranken  nicht 
zumuthen. 


KRANKENTRANSPORT.  507 

Als  Trag-  und  Zug-Thiere  kommen  hauptsächlich  Maulthiere,  Pferde, 
Ochsen,  Kameele  und  Elephanten  in  Betracht,  die  zum  unmittelbaren  Kranken- 
transport mit  besonderen  Lagervorrichtungen  ausgestattet  oder  zum  mittel- 
baren Transport  als  Zugthiere  an  Wagen  gespannt  werden.  Dies  ist  in  der 
vielfältigsten  Weise  geschehen,  und  zwar  hat  besonders  das  Maulthier  eine 
ausgedehnte  Verwendung  in  der  Krankenförderung  gefunden,  wie  nur  bei- 
spielsweise gezeigt  werden  soll. 

Das  Maulthier  vereinigt  allerdings  eine  Anzahl  Eigenschaften  in  sich,  die  es  unter 
gewissen  Umständen  als  vortrefilich  geeignet  zur  Krankenförderung  erscheinen  lassen.  Das 
Maulthier  kann  eine  Last  von  150  kg  ohne  Schwierigkeit  tragen,  täglich  6  bis  7  Meilen 
zurücklegen,  geht  selbst  in  schwierigem  Gebirgsgelände  ruhig  und  sicher  und  ist  sehr  ge- 
nügsam. Sollen  Kranke  oder  Verletzte  auf  Maulthieren  befördert  werden,  so  kann  es  ein 
einzelner  Verletzter  nur  so,  dass  er  auf  dem  Maulthiere  zweiseitig  oder  einseitig  reitet, 
wozu  er,  vielleicht  nur  im  letzteren  Falle,  lediglich  einer  Rückenstütze  bedarf  oder  auf 
dem  Rücken  des  Maulthieres  liegt.  Nur  einseitig  kann  wegen  der  ungleichen  Belastung 
kein  Kranker  am  Maulthiere  sitzen  oder  liegen;  es  müsste  denn  an  der  anderen  Seite  ein 
Gesunder  Platz  nehmen. 

Als  Lager  für  liegende  Kranke  werden  Bahren  (Litieres),  für  Sitzende  Sessel  (Cacolets) 
verwendet.  Die  Bahre  ist  eisern,  mit  starkem  Segeltuch  überspannt  und  für  nur  einen 
liegenden  Kranken  über  dem  Sattel  angebracht,  so  dass  sich  der  Kopftheil  am  Nacken  des 
Thieres  erhebt,  und  die  beiden  Beinlager  sich  sanft  an  beiden  Hüften  des  Thieres  hinab- 
neigen. Für  zwei  liegende  Kranke  haben  sich  die  Bahren  zu  beiden  Seiten  des  Thieres 
dicht  über  dem  oberen  Ende  der  Beine,  am  Sattel  befestigt,  hinzuziehen,  so  dass  der  Kranke 
in  der  Regel  mit  den  Füssen  nach  vorn  und  mit  dem  Kopfe  hinterwärts  zu  liegen  kommt. 
Sind  zwei  sitzende  Verletzte  zu  fördern,  so  geschieht  dies  in  Sesseln  aus  leichtem  Stoffe, 
z.  B.  Weidengeflecht,  die  an  beiden  Seiten  des  Thieres  mit  Haken  am  Sattel  aufgehängt 
werden,  und  zwar  so,  dass  sich  die  Verletzten  die  Rücken  zukehren,  oder  dass  sie  beide 
vorwärtsseben.  Der  Sessel  hat  eine  Lehne  für  Kopf  und  Rücken,  zwei  Seitenlehnen  und 
einen  herabhängenden  Beintheil  mit  Fussbrett.  Für  umfänglichere  Krankentransporte 
kann  man  ein  Maulthier  hinter  das  andere  koppeln,  so  dass  nur  das  erste  am  Zügel  zu 
führen  ist. 

Dieselben  Thiere  lassen  sich  an  W^agen  oder  Karren  gespannt  als  Zug- 
thiere von  Krankenwagen  benutzen.  Die  Wahl  der  Thiergattung  zu  ge- 
dachtem Zwecke  ist  von  der  Landesüblichkeit  abhängig.  Am  meisten  ver- 
breitet sind  die  Pferde  und  Ochsen,  die  selbst  in  fernen  Colonialgebieten  an- 
zutreffen sind.  So  ist  z.  B.  das  Verkehrsmittel  für  Personen  und  Frachten 
im  deutschen  Südwestafr;ika  der  Ochsenwagen.  14  bis  20  Ochsen  schaffen 
da  40  bis  60  Centner  in  einem  Tage  18  bis  45  lim  weit  fort.  Freilich  wird 
das  Maulthier  zwar  an  Kraft,  nicht  aber  in  seinem  lenksamen,  ruhigen  und 
sicheren  Verhalten  von  den  anderen  in  Frage  kommenden  Thieren  übertroffen. 

Der  in  Mitteleuropa  gebräuchliche  Krankentransportwagen,  kurz- 
weg Krankenwagen,  ist  mit  wenigen  Ausnahmen  auf  Pferde  eingerichtet. 

Der  Bau  der  Krankenwagen  hat  sich  nach  den  Ansprüchen  zu  richten,  die  vor  allem 
an  ein  zweckmässiges  Lastfuhrwerk  gestellt  werden  und  nach  denen,  die  vom  Zwecke,  d.  h.  von 
der  Krankenförderung,  erhoben  werden.  Darnach  ist  folgendes  zu  verlangen:  Der  Wagen 
soll  solid  gebaut  sein,  unbeladen  das  Gewicht  von  14  und  beladen  das  von  24  Zollcentnern 
nicht  übersteigen,  und  von  zwei  Pferden  in  beladenem  Zustande  bequem  gezogen  werden 
können.  Er  soll  sehr  lenksam,  mit  Durchlauf  der  Vorderräder,  Bremse  und  Radschuh  ver- 
sehen sein.  Die  Wagenleitern  sollen  soweit  nach  vorn  gesetzt  werden,  dass  sie  mit  den 
äussersten  Rändern  der  Vorderräder  in  einer  Linie  stehen,  damit  man  die  Last  mehr  auf 
die  Vorderachse  laden  kann.  Die  Waage  bringt  man  so  nahe  wie  möglich  an  die  Vorder- 
achse, damit  die  fortbewegende  Kraft  der  fortzubewegenden  Masse  möglichst  nahe  gebracht 
wird.  Die  Pferde  sind  ganz  kurz  in  die  Stränge  an  eine  lange  Deichsel  zu  spannen,  um 
Pferdekraft  zu  ersparen.  Die  untere  Seite  der  Deichselarme  ist,  da  der  Wagen  überhaupt 
gut  federn  soll,  um  die  Kranken  vor  Stössen  und  Schwankungen  zu  bewahren,  mit  einem 
Federzugbalken  zu  versehen;  dieser  besteht  aus  fünf  aufeinander  gelegten,  verschieden 
grossen  Langfedern,  deren  Enden  auf  der  leicht  beweglichen  Waage  hin  und  her  gleiten 
können  und  es  zulassen,  dass  die  Waage,  die  durch  einen  in  ihrer  Mitte  befindlichen 
Zapfen  in  den  Schlitz  eines  eisernen  Fängers  eingefügt  ist,  ziemlich  leicht  vor-  und  rück- 
wärts bewegt  werden  kann;  nicht  nur,  dass  dieser  Federzugbalken  zugunsten  der  Kranken 
die  Federung  des  Wagens  vergrössert,  er  erleichtert  auch  den  Anzug  und  die  Fortbewegung 
und  verhindert  das  Schlagen  der  Deichselspitze  an  Brust  und  Schulter  der  Zugthiere.  Der 
Wagen  soll  ferner  ein  festes  Dach  mit  Galerie  besitzen.  Er  soll  vorn  und  an  den  Seiten 
abgeschlossen  werden  können  und  mit  soliden  Vorhängen  zum  Schutze  vor  Regen,   Wind 


508  KRANKENTRANSPORT. 

und  Sonne  ausgestattet  sein.  Seitlich  soll  er  zur  Erleichterung  der  Beladung  zurückschlag- 
bare  Trittbretter  besitzen,  hinten  aber  durch  einen  soliden  Deckel  verschliessbar  sein.  Das 
Geleise  soll  das  landesübliche  sein.  Er  muss  im  Winter,  wenigstens  bei  städtischem  Be- 
triebe, auf  Kuffen  gestellt  werden  können.  Die  innere  Einrichtung  des  Wagens  soll  haupt- 
sächlich für  liegende  Kranke,  und  zwar  bei  grossstädtischem  Betriebe  und  im  Felde  nicht 
blos  auf  einen,  sondern  auf  vier  in  zwei  Etagen  liegende  Kranke  berechnet  sein,  um  auch 
umfänglicheren  Anforderungen  zu  genügen.  Darnach  berechnet  sich  die  Zahl  der  Bahren, 
die  dem  Wagen  entnommen  für  sich  zum  Transport,  aber  auch  als  Lager  im  Wagen  selbst 
zu  benutzen  sind.  Der  Bau  der  Wagenbahren  hat  auf  die  schmalen  Treppen  vieler  Privat- 
häuser Rücksicht  zu  nehmen;  sie  sind  besser  nicht  gepolstert  und  zur  Erleichterung  gründ- 
licher Reinigung  mit  einem  Zinkblechlager  versehen.  Ausser  den  Bahren  hat  der  Wagen 
Werkzeug  für  etwaige  kleine  Ausbesserungen,  Labemittel  und  insbesondere  Trinkwasser 
(ein  Wasserfässchen)  mitzuführen. 

Auf  weitere  Entfernungen  hat  die  neuere  Zeit  die  Eisenbahnen  in  den 
Dienst  der  Krankenförderung  gestellt,  und  zwar  zu  Friedenszeiten  gewöhnlich 
nur  für  einzelne  Kranke,  im  Kriege  für  grosse  Massen  Kranker  und  Ver- 
wundeter. Es  ist  selbstverständlich,  dass  das  höhere  Interesse  sich  den  im 
Kriege  vorkommenden  Massentransporten  zuwendet. 

Die  Einrichtungen  für  solche  Massen-Krankentransporte  hat  man  Sani- 
tätszüge, Lazarethzüge,  Hilfslazarethzüge,  Krankenzüge,  fahrende  Laza- 
rethe  etc.  genannt.  Diese  Bezeichnungen  hat  man  in  einzelnen  Staaten  mit  be- 
stimmten an  die  Verschiedenheit  der  Einrichtungsweise  angelehnten  Begriffen 
verbunden,  so  dass  z.  B.  unter  Hilfslazarethzug  hier  etwas  anderes  verstanden 
wird  als  dort.    Und  so  hat  sich  ein  störender  Begriffswirrwarr  entwickelt. 

Der  die  Sache  am  richtigsten  bezeichnende  Ausdruck  ist  jedenfalls 
„Krankenzug";  und  hat  man  das  Bedürfnis,  diejenigen  Einrichtungen,  die 
nicht  vorgesehen  sind,  sondern  im  Falle  der  Noth  durch  Fundbehelfe  zu 
Transporteinrichtungen  an  Ort  und  Stelle  ins  Leben  gerufen  werden,  be- 
sonders zu  bezeichnen,  so  werden  diese  gewiss  verständlich  genug  „Noth- 
Krankenzüge"  genannt  werden  dürfen. 

Die  Auswahl  der  zur  Krankenförderung  auf  den  Schienen  geeigneten 
Kranken  und  Verwundeten  richtet  sich  nach  den  internationalen  Bestimmungen 
des  Genfer  Vertrags,  nach  Art  und  Grad  der  Krankheit  oder  Verwundung, 
nach  der  Entfernung  des  Abschubortes  vom  Zielorte  und  nach  der  Beschaffen- 
heit und  Menge  des  für  die  Ausführung  der  Förderung  verfüglichen  Materials 
und  Personals. 

Unstreitig  ist  hieb  ei  dem  Zustande  des  Kranken  oder  Verwundeten  die 
grösste  Rücksicht  zu  schenken.  Der  eine  verträgt  den  Abschub  nicht,  der 
andere  ist  ihn  nicht  wert,  und  eine  dritte  Gruppe  wird  durch  den  Abschub 
gemeingefährlich,  indem  sie  in  eine  bislang  gesunde  Bevölkerung  das  Gift 
einer  Seuche  streut.  Im  allgemeinen  empfehle  ich  für  die  schwierige  Auf- 
gabe der  Auswahl  folgende  Gesichtspunkte: 

Auszuschliessen  vom  Eisenbahn-Transport  sind  vor  allem  die  gesunden 
Spiegelfechter;  sie  sind  nicht  den  Abschub  wert  und  würden  Bedürftigeren 
den  ßaum  kürzen;  man  behalte  sie  an  Ort  und  Stelle  und  bringe  sie  da 
nöthigenfalls  in  eine  Heilanstalt,  in  der  active  Feldärzte  Dienst  leisten.  Ebenso 
sind  Leichtverwundete,  für  die  die  Wiedergewinnung  voller  Dienstfähigkeit 
spätestens  in  etwa  zwei  Wochen  erreichbar  erscheint,  zurückzuhalten;  je 
weiter  der  Verwundete  von  der  Heimat  entfernt  ist,  desto  weniger  darf  man 
an  den  Abschub  denken;  man  transportire,  wie  ich  in  Wiederholung  eines 
meiner  früheren  Vorschläge  empfehle,  den  Leichtverwundeten  nur  in  den 
Fällen,  wo  die  Dauer  der  Hin-  und  Rückfahrt  weniger  Zeit  beansprucht,  als 
der  vierte  Theil  der  Zeit  beträgt,  die  vom  Beginn  der  Fahrt  bis  zum  Wieder- 
eintreffen des  Geheilten  voraussichtlich  vergehen  wird.  Fern  von  der  Heimat 
sind  auch  Syphilitiker  mit  den  Anfangserscheinungen  und  Tripperkranke  lieber 
in  besonderen  Stationen  der  Feldheilanstalten  zu  behandeln  als  abzuschieben. 
Schwer  Verwundete,   namentlich  solche,  für  die   baldiger  Eintritt   des  Todes 


KRANKENTRANSPORT.  509 

ZU  befürchten  ist,  sind  ebenfalls  nicht  zu  transportiren,  ebensowenig  die  an 
Hospitalbrand  oder  an  Seuchen  Leidenden. 

Ist  durch  diese  Ausschliessungen  genügend  angedeutet,  welche  Kranke 
sich  für  die  Förderung  in  die  Heimat  eignen,  so  möchte  ich  doch  noch  er- 
gänzend hervorheben,  dass  jedenfalls  alle  die  Kranken  und  Verwundeten  früh- 
zeitig für  den  Transport  auszuwählen  sind,  die  voraussichtlich  nach  Ablauf 
ihrer  Krankheit  dienstuntauglich  bleiben  werden.  Wie  man  sich  Geistes- 
kranken gegenüber  zu  verhalten  hat,  darüber  sind  die  Meinungen  getheilt; 
ihre  Förderung  ist  freilich  mit  grossen  Schwierigkeiten  verbunden;  und  doch 
möchte  ich  die  Lästigkeit  des  Transportes  für  viel  geringer  erachten  als  die- 
jenige der  Unterkunft  eines  Irren  im  Bereiche  des  Kriegsheeres  —  eine 
Meinung,  die  gewiss  auch  betreffs  der  Geisteskranken  der  bürgerlichen  Ge- 
meinden getheilt  wird. 

An  den  Bau  eines  Krankenzuges  darf  man  den  Anspruch  erheben,  dass 
schwerer  Erkrankte  oder  Verwundete  hier  ohne  Gefahr  und  so  sorgfältig  und 
nahezu  so  ausgiebig  wie  in  einer  Krankenanstalt  gepflegt  werden  können,  dass 
der  Krankenzug  nicht  nur  eine  Transporteinrichtung,  sondern  auch  ein  fahren- 
des Lazareth  sei,  ein,  wie  man  ihn  amtlich  meist  nennt,  Lazarethzug  sei.  Würde 
sich  ein  Heer,  wie  es  für  jedes  zur  Ausbildung  des  Feldsanitätspersonals  nöthig 
ist,  einen  oder  mehrere  Lazarethzüge  schon  zu  Friedenszeiten  beschaffen 
wollen,  so  würde  ich  für  einen  solchen  Musterzug  folgende  bauliche  Eigen- 
schaften vorschlagen: 

Der  Lazarethzug  bestehe  für  240  Kranke  aus  40  Wagen,  und  zwar  aus  30  Kranken- 
wagen für  je  acht  Kranke,  1  Arztwagen,  2  Wagen  für  Dienstpersonal,  1  Heilnaittelwagen, 
1  Küchen-,   2  Vorraths-,  1  Gepäck-,  1  Magazin-  und  1  Heizmaterial  wagen. 

Mit  Ausnahme  des  Gepäck-  und  des  Heizmaterial-Wagens  seien  alle  Wagen  nach 
dem  Durchgangssystem  gebaut,  an  jeder  Stirnseite  seien  ein-  oder  zweiflügelige,  anzukettelnde 
Thüren  von  mindestens  75  cm  lichter  Breite  und  von  mindestens  190  cm  Höhe  anzubringen. 
Zu  gleichem  Zwecke  gehören  zu  jedem  Wagen  eine  bewegliche  Brücke  mit  und  eine  ohne 
Verlängerungsklappe,  sowie  ein  l'ö  m  langes,  bei  den  Krankenwagen  niederlegbares  Ketten- 
geländer. 

Der  besondere  Bau  der  Krankenwagen  eines  Lazarethzuges  —  die  im  Falle  des  Bedarfs 
hinzugenommenen  gewöhnlichen  Hilfs-Eisenbahnwagen  kommen,  wie  alle  übrigen  Improvi- 
sationen, nicht  in  Betracht  —  darf  mit  dem  Bahndienstbetriebe  nicht  in  Widerspruch 
stehen.  Zur  Krankenverladning  sind  bequeme  Stiegen  und  lange  Puffer  nöthig.  Die  durch 
unebene  Schienen  verursachten  Seitenschwankungen  der  Wagen  müssen  gemindert  werden 
können,  indem  mittels  Schraubenkuppelung  die  Zughaken  straff  angezogen  werden,  so  dass 
die  Puffer  der  stehenden  Wagen  sich  eben  berühren.  Die  Längsstösse  werden  durch 
federnde  Puffer  und  durch  Einschaltung  von  elastischen  Zügen  in  die  Zugstangen,  ausser- 
dem für  laufende  Wagen  durch  allmählichen  Uebergang  in  den  Stillstand  vermieden. 
Die  senkrechten  Stösse  werden  durch  schwache,  lange,  elastische  und  empfindliche  Trag- 
federn abgeschwächt. 

Dach,  Seitenwände  und  Fussboden  des  Krankenwagens  seien  zweiwandig.  Die  so 
eingeschlossene  Luftschicht  schützt  vor  starken  Temperaturschwankungen,  unterstützt  den 
Heizzweck  und  erhöht  —  was  hervorzuheben  bis  jetzt  mit  Unrecht  unterlassen  worden  ist 
—  die  Gesammt-Federkraft  des  Wagens. 

Zum  Abtritt  diene  in  abgesondertem  Räume  ein  Leibstuhl,  der  mit  Winkeleisen  am 
Fussboden  festgeschraubt  ist,  und  dessen  Abfallrohr  auf  den  Bahnkörper  mündet ;  oder  es 
werde  jedem  Krankenwagen  ein  tragbarer  Nachtstuhl  überwiesen,  der,  während  er  un- 
benutzt ist,  auf  der  Plattform  am  Ende  des  Wagens  steht. 

Die  unverdeckte  Lichtfläche  eines  Krankenwagens  betrage  mindestens  1"5  in^  und 
werde  durch  laternen artige  Oberlichtfenster,  unbewegliche  Seitenfenster  und  umklappbare 
Stirnfenster  hergestellt.     Die  Nachtbeleuchtung  werde  durch  Elektricität  vermittelt. 

Die  Lufterneuerung  ist  im  Winter  durch  die  Heizanlage  zu  bewerkstelligen,  im 
Sommer  durch  das  Oeffnen  der  Thüren  und  Fenster  des  Wagens.  Da  hierbei  mit  frischer 
Luft  zugleich  Staub  und  Russ  einzudringen  pflegt,  so  ist  auf  Dachlaternen  Bedacht  zu 
nehmen,  deren  Einrichtungen  (Jalousien,  Wasserbehälter    etc.)    der  Luftverderbnis  wehren. 

Zur  Heizung  des  Zuges  eignet  sich  die  Dampfheizung  oder  die  örtliche  durch  um- 
mantelte Regulir-Füllöfen,  die  die  äussere  freie  Luft  ansaugen. 

Die  wichtigste  Ausstattung  der  Krankenwagen  besteht  in  ihren  Krankenlagern,  von 
deren  Bau  zu  verlangen  ist,  dass  sie  viel  mehr  Krankenbetten  als  Transportbahren  ähneln. 
Wie  diese  acht  Lager  jedes  Krankenwagens  beschaffen  und  wie  sie  insbesondere  im  Wagen 
angebracht  werden  sollen,  das  habe  ich  bereits  auf  Grund  eines  eigenen  Systems  und  mit 


510  KRANKENTRANSPORT. 

Veranschaulichung  durch  Abbildungen  im  17.  Bande  der  2.  Auflage  der  Real-Encyklopädie 
der  o-esammten  Heilkunde  1889  in  ausführlicher  Weise  dargelegt,  und  so  möge  dieser  Hinweis 
an  die  Stelle  einer  Abhandlung  treten,  deren  Länge  mit  den  Grenzen  der  vorliegenden 
Aufgabe  in  Widerspruch  gerathen  würde.  Nur  so  viel  sei  bemerkt,  dass  die  Neuheit  meiner 
Vorschläge  hauptsächlich  in  der  Verbindung  einer  starren  und  freien  Aufhängung  der 
Krankenlager  besteht. 

Wie  die  Eisenbahnen  pflegen  auch  die  Schiffe  für  die  Krankenförderung 
auf  weite  Strecken  benutzt  zu  werden,  und  wir  haben  es  dann  mit  Kranken- 
schiffen zu  thun.  Die  Vortheile  dieser  Art  der  Krankenförderung  bestehen 
in  der  Geschwindigkeit  und  der  Gleichmässigkeit  der  Bewegung,  sowie  in  der 
Luftreinheit  der  Krankenumgebung;  Nachtheile  sind  damit  gegeben,  dass  die 
Bewegungen  des  Schiffes  auf  hoher  See  von  einem  den  Kranken  störenden 
Zittern  und  Stossen  begleitet  sind,  dass  die  Maschine  ihre  nächste  Umgebung 
überheizt,  dass  unter  Deck  die  Luft  ungünstig  ist  und  der  Kranke  obendrein 
die  Seekrankheit  bekommen  kann.  Diese  Nachtheile  heben  sich  theilweise 
oder  ganz  auf  durch  ruhiges  Wasser,  auf  Flüssen,  bei  genügendem  Räume  und 
ausreichenden  Lager-Einrichtungen. 

Die  Krankenförderung  auf  See  ist  theils  eine  innere,  innerhalb  eines 
und  desselben  Schiffes,  im  Seegefecht  als  erste  Hilfe  sich  vollziehende,  theils 
eine  von  Schiff  zu  Schiff  oder  von  Schiff  auf  Land  oder  umgekehrt,  als 
Krankenzerstreuung  sich  vollführende. 

Die  erste  Hilfe  spielt  sich  in  dem  Schiffe  ab,  wo  sie  durch  die  Ver- 
letzung veranlasst  wird.  Hier  muss  die  Förderung  oder  die  Bergung  Ver- 
wundeter möglichst  rasch  geschehen,  weil  diese  die  Bewegungen  der  thätigen 
Schiffsmannschaft  hindern.  Die  Krankentörderung  oder  Krankenbergung  bewegt 
sich  in  diesen  Kriegsschiffen  aus  den  Batterien  nach  einem  bequem  zugängigen 
und  geschützten  Raum,  und  zwar  theils  wagerecht  entlang  den  verschiedenen 
Decken,  theils  senkrecht  von  Deck  zu  Deck  und  aus  den  Toppen;  für  den 
Durchgang  durch  die  Luken  ist  nur  ein  stuhlartiges  Geräth  mit  Gurten  und 
stellbarem  Fusstheil  verwendbar,  während  für  Landungen  eine  gewöhnliche, 
aber  möglichst  zerlegbare  Trage  genügt. 

Die  der  Krankenzerstreuung  dienenden  Schiffe  sind  zweckmässiger  Weise  eigens  zu 
ihrem  Zwecke  gebaute  eiserne  Dampfer  für  je  100  Krankenbetten.  Ein  solcher  Dampfer 
sei  60'95  m  lang  und  9-14  m  breit  mit  drei  Decks  für  je  30  kranke  Mannschaften  und  für 
10  Officiere.  Die  Decks  müssen  über  der  Wasserlinie  liegen,  damit  Lüftung  und  Beseitigung 
der  Auswurfstoffe  auf  kürzestem  Wege  möglich  sind.  Jedes  Deck  sei  mindestens  2'4  m 
hoch  und  dehne  sich  so  in  die  Fläche  aus,  dass  auf  jeden  Kranken  5'5  m^  entfallen.  Ma- 
schinen und  Abtritte  liegen  hinten  von  den  Krankenräumen.  Die  Küche  befinde  sich  auf 
dem  obersten  überdeckten  Deck.  Die  Lüftung  vermitteln  senkrechte  Abzugsröhren  und  wage- 
rechte Pforten,  obendrein  durch  Maschinen  bewegte  Punkhas  (E"'ächer),  die  Nachtbeleuchtung 
ist  elektrisches  Licht  und  die  Frischerhaltung  der  Nahrungsmittel  vermittele  eine  Kaltluft- 
maschine.    Die  ganze  Lazarethausstattung  werde  in  der  Last  aufbewahrt  (Gribbon). 

Vom  wissenschaftlichen  Standpunkte  aus  gehören  in  eine  Abhandlung 
über  Krankentransport  die  geschichtliche  Entwicklung  mit  allen  ihren  zeit- 
weiligen in  den  verschiedenen  Ländern  sich  abspielenden  Rückschritten  und 
Fortschritten,  die  fördernden  Ansichten  hervorragender  Fachmänner,  die  hier 
und  dort  amtlich  angenommenen  und  eingeführten  Einrichtungen  und  die  zur 
Zeit  abgeschlossenen  wissenschaftlichen  Endergebnisse.  Wenn  im  Voraus- 
gehenden von  allen  diesen  Theilen  nur  der  letzte  gewürdigt  wurde,  und  wenn 
es  diesen  Zeilen  vor  allem  darauf  ankam,  durch  die  Erfahrung  begrenzte  An- 
sprüche an  Eigenschaften  und  Leistungen  eines  Krankentransportes  zu  stellen, 
so  geschah  diese  Selbstbeschränkung  im  Hinblick  auf  das  thatsächliche  Be- 
dürfnis des  Arztes.  Dieses  Bedürfnis  aber  findet  nicht  in  der  Vornahme  ent- 
wickelungsgeschichtlicher  Forschungen  und  in  erschöpfenden  Vergleichungen, 
sondern  in  dem  erfolgreichen  Bestreben,  die  Gegenwart  mit  ihrer  geistigen 
Höhe  verstehen  zu  lernen,  seine  wahre  Befriedigung. 

H.    FEÖLICH. 


KRIMINAL-ANTHROPOLOGIE.  511 

Kriminal-Anthropologie.  Die  Kriminal-Anthropologie  ist  ein  neuer 
Wissenszweig,  welcher  die  Forschungen  der  Anthropologie  für  die  Kriminal- 
Justiz  zu  verwerten  bestrebt  ist.  Sie  bildet  kein  abgeschlossenes  Wissens- 
gebiet, sondern  sie  will  nur  bestimmte  Resultate  der  wissenschaftlichen  An- 
thropologie der  Rechtspflege  zugänglich  machen.  Sie  hat  sich  die  Aufgabe 
gestellt,  den  Verbrecher  in  körperlicher  und  geistiger  Hinsicht  zu  ergründen, 
um  die  Frage  zu  lösen,  ob  und  auf  welche  Weise  sich  derselbe  von  Nicht- 
Verbrechern unterscheiden  lasse. 

Die  kriminal-anthropologischen  Forschungen  gehen  nicht  über  den  Anfang  unseres 
Jahrhunderts  zurück.  Die  ersten  Vorarbeiter  in  Deutschland  waren  die  Aerzte  Grohmann, 
Heinrich,  Ellinger  und  Gross,  welche  das  Pathologische  grosser  Verbrecher-Naturen 
erkannt  haben.  In  England  stellt  Prichard  den  Begriflf  der  Moral-Insanity  auf,  welche 
äusserlich  eine  grosse  Aehnlichkeit  mit  dem  Verbrecherthum  aufweist.  Der  namhafte  fran- 
zösische Irrenarzt  Morel  beleuchtet  die  „Degeneresance  de  la  race  humaine."  Der  geist- 
volle Maudsley  wies  mit  Schärfe  auf  das  wichtige  Grenzgebiet  hin,  welches  die  voll- 
geistige Gesundheit  von  der  ausgesprochenen  geistigen  Erkrankung  trennt.  Als  weitere 
Forscher  sind  zu  nennen:  Legrand  du  Saull,  Brieere  du  Boismont,  Prosper  Despine, 
Laüvergne,  Prosper  Lukas,  Griesinger,  Salbrig  und  Krafft-Ebing,  welche  Alle  das  neue 
Wissensgebiet  vorzubereiten  halfen. 

Als  der  eigentliche  Schöpfer  der  Kriminal-Anthropologie  muss  aber  unbedingt  der 
geist-  und  phantasievolle  Cesare  Lombroso,  Professor  an  der  Universität,  Gerichts-  und  Ge- 
fängnisarzt in  Turin,  bezeichnet  werden,  dessen  epochemachendes  1877  zuerst  erschienenes 
Werk:  „Der  Verbrecher  in  anthropologischer,  ärztlicher  und  juristischer  Beziehung'^  den 
Anstoss  zu  weiteren  umfassenden  Forschungen  gegeben  hat.  Lombroso  hat  in  Italien  die 
sogenannte  ,,positive  Schule"  gegründet,  welcher  namhafte  Juristen  und  Aerzte  beitraten 
und  welche  auch  bald  angesehene  Anhänger  in  Frankreich  gewann. 

Die  Literatur  der  Kriminal- Anthropologie  ist  während  der  letzten  beiden  Jahr- 
zehnte mächtig  angewachsen.  Aus  Deutschland  sind  namentlich  folgende  Autoren  zu 
nennen:  Baer,  Binswanger,  Flesch,  Höldee,  Kirn,  Knecht,  Koch,  Kurella,  Lappmank, 
Mendel,  Noel,  Naecke,  Richter,  Sander,  Sommer  und  Wildermüth;  aus  Oesterreich 
Benedikt  und  Meynert,  aus  der  Schweiz  Bleuler  und  Forel,  aus  England  Havelock, 
Ellis,  aus  Frankreich  Fe'rr,  Francotta,  Laurent,  Naynau,  Jardes,  Sollier  und  Topinard, 
aus  Italien  Ferri,  Gradenigo,  Marro  und  viele  Andere,  aus  Belgien  Da.llmagne  und  Morel. 

(Sehr  eingehendes  Literatur- Verzeichnis  findet  sich  in  Naecke's  „Verbrechen  und 
Wahnsinn  beim  Weibe".  Wien  u.  Leipzig  1894). 

Um  ein  möglichst  anschauliches  Bild  von  dem  heutigen  Stande  der 
Kriminal-Anthropologie  zu  entwerfen,  werden  wir  am  besten  von  den  Tliesen 
des  Begründers  der  neuen  Lehre  ausgehen  und  dieselbe  alsbald  an  der  Hand 
der  bisherigen  weiteren  Forschungen  und  Erfahrungen  kritisch  zu  beleuchten 
suchen. 

Der  oberste  Satz,  welchen  Lombroso's  Verbrecherlehre  aufstellt,  lautet :  „  Der 
Verbrecher  ist  vermöge  seiner  eigenthümlichen  individuellen  Gehirnorgani- 
sation von  Geburt  an  zum  Verbrecher  bestimmt,  er  ist  ein  geborener  Ver- 
brecher, Rex  nato,  Delinquente  nato.  Er  wird  durch  unerbittlichen  Fatalismus 
dem  Verbrechen  in  die  Arme  geführt." 

Es  besteht  also  nach  dieser  Darlegung  eine  bestimmte  Classe  von 
Menschen,  denen  die  Neigung  zum  Verbrechen  angeboren  ist,  die 
also,  ob  sie  nun  wollen  oder  nicht,  Verbrecher  werden  müssen.  Sie  sollen 
sich  durch  eine  Reihe  charakteristischer  körperlicher  und  geistiger  Eigen- 
schaften von  den  unbescholtenen  Menschen  in  deutlicher  Weise  unterscheiden. 
Diese  Eigenschaften  sollen  in  dem  Grade  hervortreten,  dass  sie  dem  Ver- 
brecher ein  geradezu  specifisches  Gepräge  verleihen,  den  Verbrechertypus 
(Tipo  criminale),  der  namentlich  bei  den  stets  rückfälligen  Gewohnheitsver- 
brechern sehr  ausgesprochen  ist. 

Es  leuchtet  auf  den  ersten  Blick  ein,  dass  die  Consequenzen  dieser 
Theorie  für  unser  ganzes  sociales  Leben  im  höchsten  Grade  einschneidend 
wirken  müssten.  Sie  würden  nichts  weniger  als  einen  vollständigen  Um- 
schwung unserer  ganzen  Rechtsanschauung  herbeiführen.  Man  könnte  alsdann 
den  Uebelthäter  nicht  mehr  für  seine  Thaten   verantwortlich  machen,  denn 


512  KRIMINAL-ANTHROPOLOGIE. 

die  Schuld  liegt  lediglich  in  dem   VerhäDgnis,  dem  er  von  Geburt  aus   ver- 
fallen ist. 

Eine  so  tief  eingreifende  Lehre  bedarf  natürlich  auch  mächtiger  Stützen. 
Diese  findet  Lombroso  in  der  Annahme  des  Atavismus  des  Verbrecherthums, 
sowie  in  pathologischen  Verhältnissen  des  Verbrechers. 

Das  Verbrechen  ist  ein  Rückschlag  auf  den  Urzustand  des 
Menschen,  es  ist  eine  atavistische  Erscheinung.  Bei  den  Wilden, 
die  gleichsam  ein  Abbild  der  primitiven  Menschen  der  Vorzeit  darstellen,  tritt 
uns  das  Verbrechen  als  allgemeine  Regel,  nicht  als  Ausnahme,  entgegen. 
Geschlechtliche  Verbrechen,  Fruchtabtreibung  und  Kindesmord,  auch  Greisen- 
mord waren  erlaubte  Handlungen;  Diebstahl  galt  sogar  als  Zeichen  von  Kühn- 
heit und  Gewandtheit,  welche  nicht  Strafe,  sondern  Lob  verdiente. 

Auch  die  dem  Verbrecher  ähnlichen  Charaktereigenschaften  des  Kindes 
beruhen  auf  diesem  Rückschlage.  „Die  Keime  des  moralischen  Irrsinns  und 
damit  der  Verbrechernatur  finden  sich,  nicht  ausnahmsweise,  sondern  in  der 
Regel,  im  ersten  Lebensalter  des  Menschen,  so  dass  ein  Kind  als  ein  den 
moralischen  Sinn  entbehrender  Mensch  das  darstellen  wird,  was  der  Irrenarzt 
einen  moralisch  Irrsinnigen,  wir  aber  einen  Verbrecher  nennen."  Das  Kind 
zeigt  nämlich  Zorn,  Rache,  Eifersucht  und  Neid,  Lügenhaftigkeit  und  Ver- 
stellungskunst. Es  fehlt  ihm  der  moralische  Sinn  gänzlich.  Es  unterscheidet 
nicht  das  Gute  vom  Bösen.  Weiter  beobachtet  man  an  ihm  Mangel  von 
Zuneigung,  Grausamkeit,  Trägheit,  Hang  zum  Müssiggang  und  Eitelkeit,  selbst 
zur  Trunksucht."  Widerspricht  nun  schon  die  alltägliche  Erfahrung  dieser 
pessimistischen  Auffassung  des  kindlichen  Charakters,  so  scheint  es  auch 
völlig  unlogisch,  die  Gemüthsverfassung  des  Kindes  mit  der  der  Wilden  zu  ver- 
gleichen; handelt  es  sich  doch  bei  jenem  um  noch  nicht  entwickelte  sittliche 
Begriffe,  bei  diesen  um  eine  Entartung  des  ausgebildetem  Charakters. 

Der  Verbrecher  ist  ein  pathologischer  Mensch.  Sein  Typus 
entspricht  nicht  etwa,  nach  dem  üblichen  Sprachgebrauche,  einer  Summe 
normaler  körperlicher  und  geistiger  Eigenschaften,  vielmehr  einer  Reihe  ab- 
normer Erscheinungen.  Diese  Erscheinungen,  theils  körperlicher,  theils  gei- 
stiger Art,  sind  nun  im  wesentlichen  folgende: 

Der  geborene  Verbrecher  ist  im  allgemeinen  schwererund  grösser 
als  der  ehrbare  Mensch,  aber  weniger  kräftig.  Er  hat  oft  verhältnismässig 
lange  obere  Gliedmassen  und  nicht  selten  eine  grössere  Länge  und  Dicke 
des  linken  Armes.  Das  letztere  Verhalten  soll  darin  begründet  sein,  dass 
die  Zahl  der  Linkshänder  dreimal  so  gross  als  bei  den  Normalen  sei;  dies 
sei  eine  atavistische  Erscheinung.  (Diese  Annahme  ist  aber  von  anderen 
Forschern  durchaus  widerlegt  worden!).  Dann  soll  der  Verbrecher  häufiger 
eine  helle  als  eine  dunkle  Farbe  der  Haut  und  der  Haare,  eine  auffallend  starke 
Behaarung  am  Kopfe  bei  gering  entwickeltem  Barte,  verschiedenartige  Bil- 
dungsfehler der  Ohren,  Missbildungen  im  Auge,  insbesondere  Schielen  und 
bleibende  innere  Augenfalte,  Entwicklungshemmungen  am  Gaumen  und  Zunge, 
entstellte  Nase,  verkümmerte  Geschlechtstheile  u.  a.  m.  aufweisen.  Sind  nun 
auch  thatsächlich  alle  diese  Erscheinungen  öfter  bei  Verbrechern  zu  beobachten, 
so  sind  sie  doch  entschieden  nicht  charakteristisch,  denn  man  kann  die 
sämmtlichen  geschilderten  Anomalien  gelegentlich  auch  bei  unbescholtenen 
Menschen  beobachten. 

Mit  Recht  wird  der  Untersuchung  des  Schädels  des  Verbrechers  ein 
grosses  Gewicht  beigelegt;  gestattet  doch  dessen  Grösse  und  Gestaltung  — 
unter  gewissen  Vorbehalten  —  einen  vorsichtigen  Rückschluss  auf  Grösse  und 
Gestaltung  des  Inhaltes  desselben,  des  Gehirns.  Nun  hat  Lombroso  durch 
zahlreiche  eigene  Untersuchungen  und  durch  Heranziehung  fremder  Resultate 
die  interessante  Thatsache  festgestellt,  dass  (neben  einer  kleineren  Zahl  abnorm 
grosser,  wohl  hydrocephaler  Schädel)  durchschnittlich  eine  auffallend  geringe 


KRIMINAL-ANTHROPOLOGIE.  513 

Capacität  des  Verbrecherschädels  nachzuweisen  sei.  Diese  Angabe  bedarf 
aber  einer  gewissen  Einschränkung,  weil  dieselbe  die  Schädelgrösse  der  ver- 
schiedensten Völker  Europa's  unter  einander  und  mit  der  der  Verbrecher  in 
Parallele  setzt  und  auf  keiner  einheitlichen  Messmethode  beruht.  Die  zweifel- 
losen Einflüsse  der  Rassen  sind  hiebei  unberücksichtigt  geblieben.  Immerhin 
haben  auch  andere  Autoren,  namentlich  Feeki,  Laurent  und  Benedikt,  be- 
stätigt, dass  der  Umfang  des  Verbrecherschädels  im  Durchschnitte  wenigstens 
etwas  kleiner  als  der  der  frei  lebenden  Menschen  sei,  dass  namentlich  sein 
Stirntheil  eine  gewisse  Einengung  zeige.  Am  meisten  gilt  das  für  die 
Schädel  der  Gewohnheitsdiebe. 

Wenn  dagegen  Lombroso  weiter  angibt,  dass  bei  den  Mördern  die 
brachykephale,  bei  den  Dieben  und  Fälschern  die  dolichokephale  Schädelform  vor- 
herrsche, so  muss  hiergegen  eingewandt  werden,  dass  Kurz-  und  Langköptig- 
keit  Rassen-Eigenthümlichkeiten  sind  und  nicht  zur  Unterscheidung  für  be- 
stimmte Arten  von  Verbrechern  dienen  können.  Es  scheint  überhaupt  kaum 
denkbar,  dass  anthropologische  Verschiedenheiten  zwischen  Dieben  oder  Fäl- 
schern und  Mördern  bestehen,  da  doch  der  sogenannte  geborene  Verbrecher 
zumeist  seine  Laufbahn  als  Dieb  oder  Betrüger  beginnt  und  erst  später  zum 
Mörder  fortschreitet. 

Ausser  den  genannten  sollen  nun  weiters  nach  der  positiven  Schule 
eine  ganze  Reihe  anderer  Anomalien  für  den  Verbrecherschädel  charakte- 
ristisch sein.  Ich  will  die  wichtigsten  hier  aufführen:  partielle  oder  halb- 
seitige Asymmetrien,  Missbildungen,  wie  Spitz-,  Thurm-  und  Flachkopf, 
vorzeitige  Nahtverwachsungen  oder  umgekehrt  Persistenz  mancher  Schädel- 
nähte, wie  der  Stirnnaht  und  der  queren  Hinterhauptnaht  (Inkabein),  und 
Schädel-Impressionen,  sattelförmige  Vertiefungen  namentlich  an  den  Scheitel- 
beinen, stark  hervortretende  Augenbrauenbögen,  fliehende  Stirne,  sehr  ver- 
grösserte  Stirnhöhlen,  grosse,  weit  von  einander  abstehende  Augenhöhlen, 
massiv  entwickeltes  Gesichtsskelet,  besonders  in  der  Gegend  der  Jochbögen, 
in  die  Länge  gezogenes  Gesicht,  voluminöse  Entwicklung  des  Unterkiefers, 
Anomalien  der  Weisheitszähne,  Propathie,  Auftreten  des  Schläfenbeinfortsatzes, 
starkes  Hervortreten  der  Linea  semicircularis  am  Schläfenbeine,  mittlere  Hinter- 
hauptsgrube, Verschmelzung  des  Atlas  mit  dem  Hinterhaupt. 

Gewiss  bietet  es  ein  grosses  Interesse,  diese  verschiedenartigen  Ano- 
malien an  Verbrecherschädeln  nachzuweisen;  allzu  weitgehende  Folge- 
rungen dürfen  aber  nicht  aus  ihnen  abgeleitet  werden,  denn 
sie  zeigen  nicht  die  geringste  Gesetzmässigkeit,  sie  fehlen  bei 
vielen  Verbrechern  völlig,  während  sie  andererseits  auch  bei  Unbescholtenen, 
wenn  auch  seltener,  und  ebenso  häufig,  mitunter  sogar  noch  häutiger  bei 
Irren  und  Idioten  beobachtet  werden. 

Wenn  endlich  Autoren,  wie  Kurella,  auf  die  Verwandtschaft  des  Ver- 
brecherschädels mit  dem  Affenschädel  hingewiesen  haben,  so  ist  diese 
Anschauung  von  dem  bekannten  Anthropologen  Ranke  völlig  widerlegt 
worden:  „Es  fehlt  jedes  aflenähnliche  Merkmal  am  Menschenschädel." 

Ferner  sei  hier  noch  erwähnt,  dass  nicht  alle  Schädelanomalien  angeboren 
sein  müssen,  dass  vielmehr  manche  krank  machende  Einflüsse,  namentlich 
Rhachitis,  Verbildungen  und  Asymmetrien  des  Schädels  zu  erzeugen  vermögen. 
Es  steht  heute  fest,  dass  die  Schädelbildung  ganz  wesentlich  von  dem  Gesammt- 
Ernährungszustande  im  kindlichen  Alter  abhängt.  Durch  mangelhafte  Er- 
nährung können  sich  bleibende  Deformitäten  des  Schädels  von  vollständig  pa- 
thologischem Charakter  ausbilden,  während  sich  unter  günstigen  äusseren 
Umständen,  namentlich  durch  körperliche  Kräftigung,  manche  Schädel-Ano- 
malien wieder  zurückbilden  können. 

Liegt  es  nun  auch  sehr  nahe,  bei  Anomalien  des  Schädels  auch  auf 
solche  des  Gehirns  zu  fahnden,  so  ist  das  Resultat  doch  keineswegs  stets 

BiW.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  "^^ 


514  KRIMINAL-ANTHROPOLOGIE. 

ein  positives,  denn  ein  anormaler  Schädel  kann  ein  voHkommen  normales 
Gehirn  beherbergen  mit  wohl  entwickelter  Geistesthätigkeit.  Die  positive 
Schule  hat  den  Fehlschluss  gemacht,  hier  stets  ein  anormales  Gehirn  voraus- 
zusetzen. 

Von  Gehirn- Anomalien  wurden  bei  Verbrechern  thatsächlich  beobachtet: 
nicht  selten  ein  etwas  niedriges  Gehirngewicht,  weiter  atypische  Ver- 
hältnisse der  Gehirnoberfläche,  wie  confluirender  Windungstypus,  Verdoppe- 
lung der  ersten  Stirnwindung  (Vierwindungstypus),  stärkere  Entwicklung 
der  sogenannten  Affenspalte  (Fissura  parieto-occipitalis),  unvollkommene  Be- 
deckung des  Kleinhirns  durch  die  Hinterhauptslappen  (Benedikt)  u.  a.  m. 
Solche  Befunde  bilden  aber  keineswegs  dieRegel,  es  sind  viel- 
mehr Ausnahmen.  Viele  Verbrechergehirne  sind  ganz  normal 
gebaut.  Aus  einem  kleinen  Gehirngewicht  allein  ist  es  nicht  statthaft,  einen 
Rucks  chluss  auf  geringere  Geistesfähigkeit  zu  machen;  die  letztere  hängt  weit 
mehr  ab  von  dem  Volumen  und  der  Ausbildung  der  Gehirnoberfläche,  namentlich 
von  der  Entwicklung  der  Windungen.  Man  hat  schon  solche  Anomalien  bei 
sittlich  und  geistig  hochstehenden  Menschen  gefunden,  während  andere  wieder 
völlig  mit  solchen  übereinstimmen,  welche  man  an  den  Gehirnen  mancher 
geistig  Defecten  und  namentlich  Idioten  trifft  (Wildeemuth).  Endlich  muss 
man  sich  wohl  hüten,  manche  durch  Syphilis,  Trunksucht,  Trauma  und  an- 
dere Schädlichkeiten  (welche  in  dem  bewegten  Leben  der  Verbrecher  eine 
grosse  Rolle  zu  spielen  pflegen)  erworbene  anatomische  Hirn  Veränderungen, 
als  angeborene  Anomalien  aufzufassen. 

So  führt  denn  die  vorurtheilslose  Beurtheilung  der  Gehirnbefunde  der 
Verbrecher,  welche  sich  nicht  auf  einzelne  Fälle,  sondern  auf  grössere  Zahlen 
stützt,  zu  dem  von  namhaften  Autoren  bestätigten  Ergebnis,  dass  man  bis 
heute  vergeblich  nach  charakteristischen  Abweichungen  im  anatomischen  Bau 
der  Gehirne  der  Kriminellen  geforscht  hat;  ein  specifisches  Ver- 
brechergehirn existirt  nicht.  „Wie  sollte  auch"  (fragt  in  treffender 
Weise  Baee)  „ein  Gehirn  derart  beschaffen  sein  können,  dass  es  alle  anderen 
Functionen  intact  Hesse  und  nur  insoweit  sich  pathologisch  verhielte,  dass 
es  zwangsweise  zum  Verbrechen  antriebe?" 

Ebensowenig  wie  die  Verbrecher- Anatomie  kann  die  von  Lombeoso  auf- 
gestellte Verbrecher-Physiologie  vor  der  Kritik  bestehen.  Vor  allem 
gilt  dies  von  der  behaupteten  Gefühlsstumpfheit  und  Unempfindlichkeit  gegen 
schmerzhafte  Eindrücke.  Mag  vielleicht  auch  eine  solche  bei  manchen  alten 
Verbrechern  infolge  von  psychischer  Indolenz  bestehen,  so  trifft  dies  doch 
sicher  bei  der  Majorität  nicht  zu,  indem  von  unparteiischer  Seite  der  Be- 
weis erbracht  ist,  dass  sich  Verbrecher  beim  Ertragen  von  Schmerzen  häufig 
sehr  wehleidig  zeigen,  sowie  vor  den  allerkleinsten  Operationen  schon 
zurückscheuen.  Die  von  einigen  Anhängern  der  positiven  Schule  beobachtete 
Verschärfung  des  Gesichts-  und  Gehörssinnes  kann  sehr  wohl  durch  lang- 
jährige Uebung  im  Verbrecherhandwerk  erreicht  sein,  während  die  mitunter 
wahrgenommene  Herabsetzung  des  Geruchs-  und  Geschmacksinnes  auf  erwor- 
bene Ursachen  zurückzuführen  sein  dürfte.  Nichts  weist  also  darauf  hin, 
dass  irgend  welche  sensitive  oder  Sinneseigenthümlichkeiten  den  Verbrecher 
angeboren  seien.  Wird  endlich  noch  auf  .die  Neigung  zum  Tätowiren  ein 
besonderer  Wert  gelegt,  so  kann  auch  hier  (wie  dies  u.  a.  Baee  und  Lappmann 
erwiesen  haben)  gewiss  von  keiner  endogenen  Eigenschaft  die  Rede  sein,  es 
sind  vielmehr  rein  äusserliche  Gründe,  wie  Nachahmung,  Eitelkeit  u.  dgl.  m., 
welche  dazu  antreiben.  Beobachtet  man  doch  diese  Neigung  nicht  minder 
häufig  auch  bei  anderen,  durchaus  ehrbaren  Menschenclassen,  so  namentlich 
bei  Soldaten  und  Matrosen! 

Wenden  wir  uns  jetzt  der  bedeutungsvollen  Besprechung  des  geistigen 
Zu  stand  es  der  Verbrecher  zu.  Zweifellos  beobachten  wir  hier,  worauf  schon 


KRIMINAL-ANTHROPOLOGIE.  515 

LOMBROSO  aufmerksam  gemacht  und  was  von  einer  Reihe  von  Autoren  Be- 
stätigung gefunden  hat,  bei  vielen  Gewohnheitsverbrechern,  namentlich  bei 
solchen,  welche  sich  stets  wieder  Eigenthumsdelicte,  namentlich  Diebstahl,  zu 
Schulden  kommen  lassen,  eine  gewisse  geistige  Abstumpfung,  eine 
gewisse  Intelligenz-  und  Willensschwäche  (selbst  die  geriebenen  Taschendiebe 
sollen  mehr  schlau  als  gescheidt  bei  ihren  Delicten  vorgehen),  bei  anderen 
eine  nur  einseitige  psychische  Begabung  bei  sonstiger  geistiger  Oede,  weiter 
hochgradigen  Egoismus  mit  Mangel  an  altruistischen  Gefühlen,  Neigung  zur 
Eitelkeit  und  Prahlsucht  mit  Arbeitsscheu  und  totalem  Fehlen  von  Scham- 
und  Reuegefühlen. 

Die  Annahme  aber,  alle  diese  Eigenschaften  für  endogene  und  angeborene 
zu  halten,  beruht  auf  einer  vollkommen  unbegründeten  Voraussetzung,  viel- 
mehr sind  die  meisten  derselben  erst  im  Leben  erworben.  Der  Verbrecher 
entstammt  überwiegend  häufig  der  untersten  Classe  der  menschlichen  Gesell- 
schaft, in  welcher  im  allgemeinen  Intelligenz  und  Moral  auf  einer  niederen 
Stufe  stehen.  Die  geistige  Entwicklung  derselben  kann  deshalb  nur,  me 
Naecke  sehr  richtig  bemerkt,  mit  der  der  unteren  Volksschichten  verglichen 
werden  und  wird  von  dieser  keine  nennenswerten  Unterschiede  aufweisen.  Der 
Gewohnheitsverbrecher  hat  zudem  in  der  Regel  keine  oder  eine  geradezu 
schlechte  Erziehung  erhalten;  von  Jugend  an  hat  er  nur  schlechte  Vorbilder 
vor  sich  gesehen.  Es  sind  also  im  wesentlichen  äussere  Verhältnisse,  welche 
auf  die  betreffende  Individualität  eingewirkt  haben.  Von  einem  angeborenen 
Verbrechercharakter  zu  sprechen,  wäre  also  total  irrthümlich. 

Sehr  treffend  äussert  sich  in  dieser  Hinsicht  der  erfahrene  Baer:  „Die 
Verbrecherclassen  stimmen  in  ihrer  geistigen  Entwicklung  mit  den  ihnen 
gleichen  Volksschichten  in  den  meisten  Gemüths-  und  Geisteseigenschaften 
überein,  nur  treten  bei  ihnen  gewisse  Hemmungen  und  Ausschreitungen  in 
bestimmter  Richtung,  in  grosser  Schärfe  und  Häufigkeit  hervor,  so  dass  man 
diese  als  charakteristische  Eigenschaften  der  Verbrecher  ansehen  darf.'' 

Wollten  wir  aber  auch  zugeben,  obwohl  unsere  bisherigen  Betrachtungen 
nicht  zu  diesem  Resultat  geführt  haben,  es  bestehe  wirklich  ein  Verbrecher- 
typus, w^orunter  wir  eine  Summe  anatomischer  und  biologischer  Eigenschaften 
zu  verstehen  hätten,  die  mit  einer  gewissen  Regelmässigkeit  bei  den  betreffen- 
den Individuen  beobachtet  werden,  so  kann  nicht  einmal  Lombroso  mit  seinen 
eigenen  Zahlen  für  seine  These  eintreten;  hat  er  doch  selbst  nur  bei  257o 
aller  Verbrecher  (und  zwar  bei  36^0  der  Mörder  und  bei  2S^Iq  der  Diebe) 
diesen  angeblichen  Typus  feststellen  können,  bei  Gelegenheitsverbrechern  nur 
bei  17^0 5  bei  Betrügern  und  Bigamisten  gar  nur  bei  6^0 •  Bei  so  nie- 
deren Zahlen  kann  doch  nicht  wohl  ein  Typus  geltend  gemacht 
w^  e  r  d  e  n ! 

Weiter  hat  nun  die  positive  Schule  den  Nachweis  sogenannter  Dege- 
n er ationsz eichen  als  charakteristisch  für  den  geborenen  Verbrecher  er- 
klärt. Man  versteht  unter  Entartungszeichen,  Stigmata  degenerationis,  Ab- 
weichungen gewisser  Körpertheile  von  der  durchschnittlichen  Norm  theils  in 
physiologischer,  theils  in  morphologischer  Hinsicht.  Die  echten  Degenerations- 
zeichen sollen  angeboren  und  zum  Theil  atavistischer  Natur  sein.  Nun  sind 
aber  echte  Atavismen  äusserst  selten.  Mehr  und  mehr  bricht  sich  die  Ueber- 
zeugung  Bahn,  dass  die  Mehrheit  der  früher  als  Rückschlagsbildungen  auf- 
gefassten  Meriimale  mit  Unrecht  so  genannt  werden,  vielmehr  als  patho- 
logische Erscheinungen  aufzufassen  sind,  die  eigenen  Erkrankungen  oder 
solchen  ihrer  Erzeuger  den  Ursprung  verdanken.  Viele  der  sogenannten  Ent- 
artungszeichen sind  einfache  Hemmungsbildungen,  durch  ungenügende  Lebens- 
kraft oder  Entwicklungsunfähigkeit  des  Kindes,  bedingt  durch  schlechte  Er- 
nährung oder  Krankheit  während  des  intrauterinen  Lebens,  oder  durch  Er- 
krankung oder  Siechthum  während  der  ersten  Lebensjahre  (somit  Folgen  von 

33* 


516  KRIMINAL-ANTHROPOLOGIE. 

Trunksucht,  Tuberkulose  oder  Syphilis  der  Eltern  oder  von  durch  schädliche 
äussere  Lebensverhältnisse  erworbenem  Khachitismus). 

Neuerdings  haben  nun  zuverlässige  Beobachter  festgestellt,  dass  man  die 
echten  sowohl  als  die  unechten  Degenerationszeichen  auch  bei  Nicht- 
Verbrechern vorfindet,  und  zwar  nicht  allein  bei  ehrlichen  Geisteskranken 
und  Idioten,  sondern  auch  bei  Geistesgesunden.  Knecht,  Baer  und  Naecke 
haben  sich  besonders  mit  dieser  Frage  beschäftigt.  Dem  letzteren  verdanken 
wir  als  Ergebnis  seiner  Untersuchungen  die  Feststellung  der  Thatsache,  dass 
unter  den  Geistesgesunden  nur  etwa  3«/o  völlig  frei  von  Entartungszeiehen 
sind.  Vereinzelt  haben  also  diese  Zeichen  keine  besondere  Bedeutung, 
sie  gewinnen  eine  solche  nur  bei  mehrfachem  Auftreten.  In  dieser  Hin- 
sicht ist  es  immerhin  bemerkenswert,  dass,  nach  Naecke,  die  Zahl  der  fest- 
zustellenden Stigmata  von  den  Normalen  zu  den  Geisteskranken,  Epileptikern, 
Idioten  und  Verbrechern  hin  zunimmt.  Völlig  wertlos  ist  also  die  Bedeutung 
dieser  Zeichen  nicht.  Aber  die  Anthropologie  lehrt  doch  nur,  dass  das  mehr- 
fache Auftreten  von  Stigmata  degenerationis  n i c h t  mehr  bedeutet  als  einen 
bald  höheren,  bald  niederen  Grad  von  Minderwertigkeit  sowohl  bezüglich 
der  geistigen  als  körperlichen  Beschaffenheit  des  Trägers.  Sie  bedeutet  eine 
gewisse  Veranlagung  bald  zu  Neurosen,  bald  zu  Psychosen,  zu  geistiger  und 
moralischer  Schwäche,  wird  dadurch  nur  mittelbar  zum  Antrieb  zu  Verbrechen. 
Die  Degenerationslehre  vermag  also  auch  nicht  die  These  vom  geborenen 
Verbrecher  zu  stützen,  sie  lehrt  uns  nur,  dass  es  physisch  und  moralisch 
minderwertige  Individuen  gibt,  welche  unter  begünstigenden  äusseren  Um- 
ständen leichter  als  vollwertige  Menschen  auf  die  Bahn  des  Verbrechens  ge- 
leitet werden. 

Wir  könnten  füglich  unsere  Betrachtungen  über  die  Anthropologie  der 
Verbrecher  hiemit  beschliessen,  wenn  es  nicht  noch  gälte,  gegen  die  kühnste 
Hypothese  der  positiven  Schule  Stellung  zu  nehmen.  Lombrüso  begnügt  sich 
nämlich  nicht,  seine  geborenen  Verbrecher  mit  zahlreichen  Pinselstrichen 
freier  auszumalen,  er  lässt  sich  schliesslich  dazu  verleiten,  sein  Bild  mit  einem 
bekannten  psychischen  Krankheitszustande  zu  identificiren.  Der  geborene  Ver- 
brecher soll,  nach  seiner  heute  noch  festgehaltenen  Darlegung,  nicht  nur 
eine  durch  Degenerationszeichen  charakterisirte,  eigenartige  psychische  und 
somatische  Erscheinung  sein,  sondern  geradezu  das  Bild  der  Moral- Insanity 
darstellen.  Da  nun  auch,  nach  seiner  Anschauung,  der  Epileptiker  an  Moral- 
Insanity  leide,  so  seien  angeborenes  Verbrecherthum,  Epilepsie  und  Moral- 
Insanity  identische  Begriffe! 

Die  ganz  überwiegende  Majorität  der  sachverständigen  Beobachter  hat 
über  diese  absolut  haltlose  Hypothese  rückhaltlos  den  Stab  gebrochen. 

Sittlicher  Schwach-  oder  Blödsinn  ist  ein  Zustand  von  Gehirnschwäche, 
welcher  mehr  in  moralischer  als  in  intellectueller  Schwäche  sich  äussert  und 
die  Betroffenen,  weil  sie  eben  kein  sittliches  Bewusstsein  besitzen,  leicht  und 
gleichsam  instinctiv  zu  unmoralischem,  unter  Umständen  verbrecherischem 
Handeln  antreiben  kann.  Dieser  Zustand  ist  nach  heutiger  psychiatrischer 
Auffassung  in  der  Regel  keine  selbständige  Erkrankung,  pflegt  vielmehr  unter 
sehr  verschiedenartigen  Umständen,  als  Begleiter  mannigfaltiger  Störungen 
aufzutreten,  und  muss  namentlich  nicht  nothwendig  angeboren,  kann 
auch  erst  in  späteren  Lebensjahren  erworben  sein.  Es  liegt  nun  nahe,  dass 
sich  unter  den  degenerirten  Gewohnheitsverbrechern  ebensowohl  solche  mit 
angeborener  als  mit  erworbener  geistiger  Entartung  befinden  können.  Die 
Elemente  der  angeborenen  Moral-Insanity  treten  mitunter  bei  von  Geburt  an 
minderwertigen  Gewohnheitsverbrechern  hervor.  Unter  den  an  erworbenem 
sittlichen  Schwachsinn  Leidenden  spielen  die  in  der  Strafanstalt  befindlichen 
chronischen  Alkoholisten  die  erste  Rolle,  an  diese  reihen  sich  Epileptiker 
und  Kopfverletzte  an.     So  wird  es  uns  denn  nicht  wundern,  dass  sich  unter 


KRIMINAL-ANTHROPOLOGIE.  517 

diesen  psychischen  Schwächlingen  auch  einzelne  finden,  welche  indirect 
das  charakteristische  Bild  der  Moral-Insanity  aufweisen.  Diese  bilden  aber 
nur  Ausnahmen,  welche  durchaus  keine  Verallgemeinerung  gestatten.  We i t - 

aus  die  Mehrzahl  der  Gewohnheitsverbrecher  zeigt  nicht  dieses 
Krankheitsbild. 

Noch  viel  weniger  dürfte  der  psychische  Zustand  mit  der  Moral-Insa- 
nity und  indirect  also  mit  dem  chronischen  Verbrecherthum  identificirt  werden; 
alle  wissenschaftliche  Erfahrung  und  die  primitivste  humanitäre  Krankheits- 
auffassung widerspricht  diesem  absurden  Dogma. 

Nachdem  nunmehr  auch  diese  Stütze  gefallen,  dürfte  die  Lehre  vom 
geborenen  Verbrecher  als  vollkommen  widerlegt  zu  betrachten  sein. 


Fassen  wir  die  Ergebnisse  unserer  Erörterungen  in  Kürze  zusammen, 
so  führt  uns  die  anthropologische  Ergründung  der  Verbrecher  zu  folgenden 
Schlüssen: 

1.  Das  Verbreche rthum  beruht  nicht  auf  Atavismus,  nicht  auf 
einem  Rückschlag  in  den  Urzustand  des  Menschen,  nicht  auf  einen  Rückfall 
in  den  Geisteszustand  der  Kindheit. 

2.  Ein  charakteristischer  Verbrechertypus  existirt  nicht, 
wohl  aber  (neben  der  überwiegenden  Zahl  vollkommen  geistig  und  körperlich 
normaler  Menschen)  finden  sich  bei  Verbrechern  öfters  mancherlei  Abwei- 
chungen, namentlich  psychische  Minderwertigkeit,  und  intellectuelle  und 
moralische  Abstumpfung  bald  mit,  bald  ohne  somatische  Degenerationszeichen. 
Alle  diese  Abweichungen  sind  aber  nicht  einheitlich,  vielmehr  unter 
einander  so  verschiedener  Art,  dass  sie  durchaus  keinem  Typus  entsprechen. 

3.  Wir  können  auch  nicht  von  einem  geborenen  Verbrecher 
reden,  denn  nur  ein  kleiner  Theil  der  thatsächlich  vorhandenen  Anomalien 
ist  angeboren,  der  grössere  Theil  erst  im  Leben  erworben,  und  zwar  durch 
pathologische  Zustände  in  der  Kindheit  (namentlich  Rhachitis),  durch  aus- 
schweifendes Leben  (Alkoholismus,  Syphilis)  und  endlich  durch  die  Einflüsse 
langjähriger  Einsperrung. 

4.  Das  Verbrecherthum  als  solches  ist  nicht  vererb  bar,  nur  die 
degenerative  Constitution  kann  vererbt  werden. 

5.  Der  habituelle  psychische  Zustand  des  Verbrechers  ent- 
spricht durchaus  nicht  dem  Krankheitsbilde  der  Moral-Insa- 
nity, nur  ausnahmsweise  wird  neben  den  verschiedenartigsten  anders  gestal- 
teten psychischen  Schwächezuständen  dieser  Symptomencomplex  in  Strafan- 
stalten beobachtet. 

6.  Degenerationszeichen  haben  nur,  wenn  mehrfach  vor- 
handen, eine  gewisse  Bedeutung,  sie  beweisen  aber  auch  dann  nicht 
mehr,  als  eine  Minderwertigkeit  höheren  oder  geringeren  Grades. 

7.  Die  angeborenen  Abweichungen  im  Bau  von  Schädel 
und  Gehirn  der  Verbrecher  entsprechen  vollkommen  denjenigen,  welche 
bei  ehrbaren  Menschen  aus  psychopathischen  Familien  und  bei  Idioten 
beobachtet  werden. 

Hiemit  dürften  die  Grenzen  der  Kriminal-Anthropologie  gezogen  sein. 
Sie  kann  nicht  den  Anspruch  erheben,  eine  selbständige  Wissenschaft  zu 
sein.  Ihre  bis  heute  gefestigten  Resultate  sind  mehr  negativer  als  positiver 
Natur,  sie  führen  zu  dem  Ergebnisse,  dass  der  Verbrecher  keine  cha- 
rakteristischen anthropologischen  Merkmale  zeige,  welche 
ihn  von  Nicht-Verbrechern  unterscheiden,  dass  sich  dagegen 
unter  den  Verbrechern  nicht  wenige  Menschen  befinden,  welche 
Zeichen  der  Minderwertigkeit  und  der  Entartung  aufweisen. 
Wollen  wir  also  überhaupt  eine  Kriminal-Anthropologie  anerkennen,  so  würden 


518  KRIMINAL-ANTHROPOLOGIE. 

wir    sie    wohl    am   treffendsten   als    einen    Theil    der    Degenerescenz- 
Anthropologie  bezeichnen. 

Trotz  dieser  mehr  negativen  Resultate  bleibt  es  ein  ungeschmälertes 
Verdienst  Lombroso's  und  seiner  Schule,  der  anthropologischen  Erforschung  des 
Verbrechers  die  Aufmerksamkeit  zugewandt  und  die  hohe  Bedeutung  der  In- 
dividualität bei  der  Strafthat  gebührend  gewürdigt  zu  haben.  Hiemit  ist  ein 
neues  hochwichtiges  Element  in  die  gerichtliche  Untersuchung  eingeführt. 
Man  wird  künftig  die  ererbte  organische  Belastung  der  Angeklagten  mehr 
als  bisher  berücksichtigen,  sowie  (natürlich  nach  Ausschluss  der  absolut  un- 
verantwortlichen ausgesprochen  Geistesgestörten)  bei  zweifelhaften  Fällen 
Alkoholismus  und  Syphilis  der  Eltern,  degenerative  Zustände,  namentlich  des 
Schädels,  inbetracht  ziehen,  weiter  geistigen  Hemmungen,  sittlicher  Ab- 
schwächung,  gemüthlicher  Reizbarkeit,  Neurosen,  namentlich  der  Epilepsie 
und  Hysterie,  Kopftraumen  u.  a.  m.  die  Aufmerksamkeit  zuwenden.  Man 
wird  die  hochinteressante  Verbrecher-Psychologie  weiter  zu  ergründen  suchen. 
Die  anatomischen  Untersuchungen  der  Verbrecher-Gehirne  werden  zwar  nichts 
für  sie  charakteristisches,  wohl  aber  öfters  als  bisher  analoge  Bildungen  wie 
bei  Idioten  und  anderen  Defect-Menschen  erkennen  lassen. 

So  ist  denn  wohl  zu  erwarten,  dass  auch  künftig  die  An- 
thropologie bei  Verbrechern  —  wenn  auch  nicht  im  Sinne  der  posi- 
tiven Schule  —  weiter  eifrig]  forschen  und  gewiss  noch  zu 
manchen  wissenswerten  und  praktisch  bedeutungsvollen  Auf- 
klärungen führen  werde. 

Andere  Forschungen  der  neueren  Zeit  haben  uns  darüber  aufgeklärt, 
dass  mindestens  von  der  gleichen  Wichtigkeit  für  die  Entstehung  des  Ver- 
brechens wie  der  anthropologische  Factor  das  „Milieu  social",  d.  h.  die 
äusseren  Lebensbedingungen  des  Menschen  seien. 

Hier  kommt  in  erster  Linie  der  hochbedeutsame  Einfluss  der  Er- 
ziehung des  Menschen  inbetracht,  welcher  namentlich  bei  ererbter  ungün- 
stiger Anlage  fördernd  oder  hemmend  einzuwirken  vermag.  Thatsächlich  be- 
gegnen wir  auch,  wenn  wir  das  Vorleben  der  Verbrecher  studiren,  recht  häufig 
einer  mehr  oder  weniger  grossen  Vernachlässigung  bis  zum  vollständigen 
Mangel  jeder  Erziehung;  statt  deren  wirken  nur  Eindrücke  der  Rohheit  und 
Unsittlichkeit  auf  das  empfängliche  kindliche  Gemüth  ein  und  fordern  zur 
Nachahmung  auf.  Verbindet  sich  nun  mit  solchen  Einflüssen  ein  angeborener, 
geistiger  Schwächezustand,  so  wird  dadurch  die  beste  Grundlage  zum  Ge- 
wohnheitsverbrecherthum  gelegt. 

Weiter  macht  uns  der  moderne  Verb  reche  r-Sociologe  auf  die 
Wichtigkeit  der  socialen  Verhältnisse  für  die  Entstehung  des  Verbrecherthums 
aufmerksam,  auf  deren  hochinteressante  Forschungen  wir  an  dieser  Stelle 
leider  nicht  eingehen  können. 

Eine  unbefangene  Prüfung  aller  neueren  Forschungen  führt  uns  zu  dem 
schliesslichen  Ergebnisse,  dass  die  Neigung  zum  Verbrechen  weder  bei  einer 
bestimmten  Classe  von  Menschen  direct  angeboren,  noch  allein  durch  das 
Lebensmedium  bedingt  sei,  dass  dieselbe  vielmehr  auf  das  Zusammen- 
wirken einer  ganzen  Reihe  von  Einzelfactoren  zurückzuführen  sei,  welche 
zum  Theil  im  Individuum  (bald  angeboren,  bald  erworben)  liegen,  zum 
Theil  in  den  äusseren  Verhältnissen,  im  Milieu  social,  begründet  sind. 
Nur  eine  gemeinschaftliche  Würdigung  der  individuellen  und 
socialen  Verhältnisse  vermag  also  hier  Licht  und  Klarheit  zu 
bringen. 

KIRN. 


KUNSTFEHLER.  519 

Kunstfehler  (ärztliche).  I.  Allgemeines. 

Die  Gesetzgebung  macht  mit  Kecht  jede  Medicinalperson  (Arzt,  Impf- 
arzt, Wundarzt,  Hebamme)  für  dasjenige  Heilverfahren  strafrechtlich  vei'- 
antwortlich,  welches  durch  ihr  Verschulden  eine  Gesundheitsbeschädigung  oder 
den  Tod  des  behandelten  Kranken  herbeigeführt  hat.  Die  Vergehungen  der 
Heilspersonen  in  dieser  Richtung  werden  als  „Kunstfehler"  bezeichnet.  Man 
versteht  also  darunter  im  Allgemeinen  die  fahrlässige  Körperbeschädigung  oder 
fahrlässige  Tödtung  eines  Menschen  durch  eine  Heilsperson. 

Alle  Culturstaaten  haben  strafgesetzliche  Bestimmungen  gegen 
die  fahrlässigen  Verfehlungen  überhaupt,  mehrere  (Oesterreich,  Russland) 
daneben  noch  besondere  Bestimmungen  über  die  ärztlichen  Fahrlässigkeiten, 
die  Kunstfehler  der  Aerzte. 

Gesetz:liche  Bestimmungen: 

Oesterreich.  Strfg.  §  356.  Ein  Heilarzt,  welcher  bei  Behandlung  eines  Kranken 
solche  Fehler  begangen  hat,  aus  welchen  Unwissenheit  am  Tage  liegt,  macht  sich,  insoferne 
daraus  eine  schwere  körperliche  Beschädigung  entstanden  ist,  einer  Uebertretnng,  und 
wenn  der  Tod  des  Kranken  erfolgte,  eines  Vergehens  schuldig,  und  es  ist  ihm  deshalb  die 
Ausübung  der  Heilkunde  so  lange  zu  untersagen,  bis  er  in  einer  neuen  Prüfung  die  Nach- 
holung der  mangelnden  Kenntnisse  dargethan  hat. 

§  357.  Dieselbe  Bestrafung  soll  auch  gegen  einen  Wundarzt  Anwendung  finden,  der 
die  im  vorhergehenden  Paragraphe  erwähnten  Folgen  durch  ungeschickte  Operationen  eines 
Kranken  herbeigeführt  hat. 

§  358.  Wenn  ein  Heil-  oder  Wundarzt  einen  Kranken  übernommen  hat  und  nach  der 
Hand  denselben  zum  wirklichen  Nachtheile  seiner  Gesundheit  wesentlich  vernachlässigt  zu 
haben  überführt  werden  kann,  so  ist  ihm  für  diese  Uebertretung  eine  Geldstrafe  von  50 
bis  200  fl.  aufzuerlegen.  Ist  daraus  eine  schwere  Verletzung  oder  gar  der  Tod  des  Kranken 
erfolgt,  so  ist  die  Vorschrift  des  §  335  (Vergehen  gegen  die  Sicherheit  des  Lebens  und 
fahrlässige  Tödtung)  in  Anwendung  zu  bringen. 

Deutsches  Reich.  Strfg.  B.  §  222.  Wer  durch  Fahrlässigkeit  den  Tod  eines 
Menschen  verursacht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.  War  der  Thäter 
zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den  Augen  setzte,  vermöge  seines  Amtes,  Berufes 
oder  Gewerbes  verpflichtet,   so  kann   die  Strafe   auf  drei  Jahre  Gefängnis    erhöht  werden. 

§  230.  Wer  durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung  eines  Andern  verursacht,  wird 
mit  Geldstrafe  bis  zu  200  Thalern  oder  mit  Gefängnis  Jais  zu  zwei  Jahren  bestraft.  War 
der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  die  er  aus  den  Augen  setzte,  vermöge  seines  Amtes, 
Bernfes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet,  so  kann  die  Strafe  auf  drei  Jahre  Gefängnis 
erhöht  werden. 

§  232.  Die  Verfolgung  leichter,  vorsätzlicher,  sowie  aller  durch  Fahrlässigkeit  ver- 
ursachter Körperverletzungen  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  insoferne  nicht  die  Körperverletzung 
mit  Uebertretung  einer  Amts-,  Berufs-  oder  Gewerbspflicht  begangen  worden  ist. 

Frankreich.  Code  penal.  §§  319,  320. 

Italien.  Strfg.  §§  554,  555. 

Russland.  Strfg.  §§  870,  871,  872,  873,  877. 

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  verschiedener  Staaten  sind,  wie  sich  aus 
dem  Wortlaut  derselben  ergiebt,  wesentlich  von  einander  abweichend.  Wäh- 
rend das  österreichische  Strafgesetz  von  den  ärztlichen  Kunstfehlern  handelt, 
ist  von  diesem  Delict  im  deutschen  Strafgesetzbuch  und  in  dem  (jetzt  aller- 
dings zurückgezogenen)  österreichischen  Strafgesetzentwurf  (§§  236,  244,  245, 
246)  gar  nicht  besonders  die  Rede,  sondern  die  ärztlichen  Kunstfehler  fallen 
hier  unter  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  fahrlässige  Tödtung  und 
Körperbeschädigung.  Im  deutschen  Strafgesetz  ist  der  Aerzte  besondere 
Erwähnung  gethan  nur  in  den  §§238  (wissentlich  unrichtige  Ausstellung 
eines  Zeugnisses  zum  Gebrauch  einer  Behörde  oder  Versicherungsgesellschaft) 
und  300  (unbefugte  Mittheilung  von  Privatgeheimnissen).  Auf  demselben 
Standpunkt  steht  auch  die  französiche  und  italienische  Gesetzgebung,  während 
das  russische  Strafgesetz   ähnlich   dem  österreichischen  eine  besondere  Straf- 


520  KÜNSTFEHLER. 

kategorie  von  Kunstfehlern  der  Aerzte,  Operateure,  Feldscherer  und  Hebammen 
aufgestellt  hat. 

Ein  sehr  ins  Gewicht  fallender  Unterschied  zwischen  österreichischem 
und  deutschem  Gesetze  besteht  darin,  dass  ersteres  nur  dann  einen  Kunst- 
fehler annimmt,  wenn  der  angerichtete  Schaden  wenigstens  eine  schwere 
Körperverletzung  ist,  während  letzteres  sowie  der  österreichische  Strafgesetz- 
Entwurf  jede,  auch  die  leichte,  fahrlässige  Körperbeschädigung,  deren  sich 
ein  Arzt  schuldig  macht,  bestrafen. 

Mit  Recht  sagt  der  Strafrechtslehrer  Professor  Berner:  „Zu  missbilligen  ist  die 
Bestimmung,  wonach  selbst  bei  leichten  Körperverletzungen  von  Seiten  eines  Arztes  ohne 
Antrag  der  Verletzten  der  Staatsanwalt  sich  in  Bewegung  setzen  soll.  Wenn  der  Verletzte 
selbst  aus  Gründen  der  Hochachtung  für  den  sonst  gewissenhaften  Arzt,  aus  Gründen  der 
Dankbarkeit  gegen  ihn  wegen  früher  geleisteter  Dienste  keine  Verfolgung  wünscht,  so  ist 
das  an  die  Verfolgung  einer  leichten,  bloss  fahrlässigen  Verletzung  gebundene  öffentliche 
Interesse  nicht  stark  genug,  um  die  Verfolgung  zu  rechtfertigen." 

Eine  besondere  Härte  des  Gesetzes  liegt  in  der  Verschärfung  der  Strafe 
bis  zu  drei  Jahren  Gefängnis,  wenn  „der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit, 
welche  er  aus  den  Augen  setzte,  vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes 
besonders  verpflichtet  war."  Diese  Verpflichtung  trifft  natürlich  bei  dem 
graduirten  Arzte  immer  zu,  sie  trifft  aber  nicht  zu  bei  dem  unbefugten  Heil- 
künstler, beim  Kurpfuscher.  Richtet  der  Kurpfuscher  einen  Schaden  an, 
so  kommt  er  viel  besser  weg,  als  der  befugte  Heilarzt;  er  kann  einen  Kunst- 
fehler überhaupt  nicht  begehen,  da  er  der  ärztlichen  Kunst  bar  ist,  und  ist 
als  Laie,  auch  wenn  er  Kranke  behandelt,  zu  einer  besonderen  Aufmerk- 
samkeit nicht  verpflichtet. 

IL  Arten  der  Kuiistfehler. 

Auf  allen  Gebieten  der  in  so  viele  Specialzweige  getheilten  Heilkunde 
können  Fahrlässigkeiten  vorkommen  und  es  können  somit  in  jedem  Einzel- 
fache der  Medicin  Kunstfehler  begangen  werden.  Alle  Zweige  der  Heilkunst 
lassen  sich  jedoch  ungezwungen  in  die  drei  Hauptgebiete  der  inneren  Medicin, 
der  Chirurgie  und  der  Geburtshilfe  einreihen.  Dementsprechend  könnten  wir 
die  Kunstfehler  sachgemäss  in  medicinische,  chirurgische  und  geburtshilfliche 
untertheilen.  Zweckdienlicher  dürfte  es  jedoch  sein,  nach  dem  Vorgange  von 
Oesterlen  die  fahrlässigen  Handlungen  und  Unterlassungen  der  Heilspersonen 
selbst  als  Eintheilungsprincip  zu  Grunde  zu  legen  und  die  häufigsten  Ver- 
schuldungen der  Aerzte  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  zu  betrachten, 

1.  Verweigerung  der  ärztlichen  Hilfe  und  Vernachlässi- 
gung eines  Kranken.  Im  §  358  österreichisches  Strafgesetz-B.  ist  der- 
jenige Arzt  mit  Strafe  bedroht,  welcher  einen  von  ihm  „übernommenen" 
Kranken  zum  Schaden  desselben  vernachlässigt  zu  haben  überwiesen  wird. 
Gewiss  kommen  solche  Vernachlässigungen  vor,  oft  aber  kann  hiebei  auch 
eine  falsche  Anwendung  des  Gesetzes  stattfinden.  Zunächst  ist  festzustellen, 
dass  der  Begriff  in  „Behandlung  übernommen"  keineswegs  scharf  genug  um- 
schrieben ist.  Ist  ein  in  ambulatorischer  Behandlung  stehender  Kranker  vom 
Arzte  „übernommen"?  oder  ein  Kranker,  welcher  den  Arzt  einmal  rufen  lässt 
und  ihn  nicht  auffordert  wieder  zu  kommen?  Das  ist  wohl  zu  verneinen.  Nur 
eine  nachgewiesene  Abmachung  kann  den  Arzt  im  Sinne  des  Gesetzes  ver- 
pflichten. Anders  verhält  es  sich  mit  seiner  moralischen  Verpflichtung,  welche 
aber  nicht  Grundlage  der  Judicatur  sein  kann. 

In  Deutschland  ist  der  ärztliche  Berufszwang  zugleich  mit  der  Freige- 
bung des  ärztlichen  Gewerbes  aufgehoben,  beziehungsweise  nur  auf  den  Fall 
eingeschränkt  worden,  wenn  der  Arzt  ;,bei  Unglücksfällen  oder  gemeiner  Gefahr 
oder  Noth  von  der  Polizeibehörde  zur  Hilfe  aufgefordert,  keine  Folge  leistet,  ob- 
gleich er  ohne  erhebliche  eigene  Gefahr  der  Aufforderung  genügen  konnte." 
(§  360,  Abs.  10  d.  Stf.-G.  B).     Selbst  diese  enger  gefasste  Bestimmung  kann 


KUNSTFEHLER.  521 

noch  zu  einer  ungerechtfertigten  Ankhige  gegen  durch  ihre  Berufsthätigkeit 
ohnehin  schwer  belastete  Aerzte  führen. 

2.  Verkehrte  Behandlung  aus  Irrthum.  Hierher  gehören  alle 
auf  diagnostischen  Irrthümern  beruhenden  fehlerhaften  Behandlungen.  So 
sind  Aneurysmen  für  Abscesse  gehalten  und  eröffnet  worden,  ohne  dass  für 
Blutstillung  Vorsorge  getroffen  war,  und  die  Kranken  unter  der  Hand  des 
Arztes  verbluteten.  Es  wurden  Beine  amputirt  wegen  blosser  Geschwüre  am 
Fussrücken,  die  man  für  Brand  gehalten  hat,  und  nicht  erkannte  Beinbrüche 
wurden  in  einer  Weise  behandelt,  dass  Verkrüppelung  die  Folge  war.  In 
diese  Kategorie  der  Kunstfehler  fallen  auch  zahlreiche  geburtshilfliche  Verschul- 
digungen.  Eine  falsche  Diagnose  führt  fast  nothwendig  zu  einem  verkehrten 
und  ungerechtfertigten  Eingriff",  der  eine  schwere  Beschädigung  oder  den  Tod 
der  Gebärenden  oder  des  Kindes  zur  Folge  hat. 

Bei  der  Beurtheilung  dieser  Fälle  kommt  es  darauf  an,  nachzuweisen, 
dass  es  sich  um  Zustände  handelt,  welche  bei  einiger  Aufmerksamkeit  richtig 
hätten  erkannt  werden  müssen;  es  muss  ein  sträflicher  Irrthum  vorliegen. 
Oft  ist  dann  noch  das  unrichtig  gewählte  Heilverfahren  fehlerhaft  ausgeführt 
worden,  so  dass  nicht  einmal  „die  gemeinen  Fertigkeiten''  angewendet  wurden. 

3.  Grobe  Fehler  in  der  Behandlung  richtig  erkannter 
Leiden.  Die  forensische  Casuistik  ist  reich  an  diesen  therapeutischen  Kunst- 
fehlern. Ein  Wundarzt  hat  eine  Schmiercur  so  energisch  angewendet  und  so 
wenig  überwacht,  dass  eine  Verwachsung  der  Kiefer  und  der  Zunge  mit  den 
Rachengebilden  eingetreten  und  der  Kranke  an  Hungertod  gestorben  ist.  Ein 
anderer  Wundarzt  hat  einem  Mann  wegen  Krätze  concentrirte  Carbolsäure 
einreiben  lassen,  so  dass  derselbe  in  kurzer  Zeit  zu  Grunde  ging.  Dass 
Hebammen  Kinder  im  ersten  Bade  verbrühen,  ist  leider  wiederholt  vorge- 
kommen. 

In  der  Natur  der  Sache  ist  es  gelegen,  dass  die  wundärztlichen  und 
geburtshilflichen  Missgriffe  viel  häufiger  beobachtet  werden  als  die  bei  der 
Behandlung  innerer  Krankheiten.  Bei  letzteren  ist  auch  der  Nachweis  des 
thatsächlich  angerichteten  Schadens  meist  sehr  schwer  zu  erbringen. 

Dagegen  habe  ich  die  Verurtheilung  eines  gewerbsmässigen  Kurpfuschers  durch  mein 
Gutachten  herbeigeführt,  der  beim  Aderlasse  die  Leute  so  lange  bluten  Hess,  bis  die  Blu- 
tung von  selbst  stillstand,  was  wiederholt  erst  eintrat,  wenn  sie  in  Folge  des  grossen  Blut- 
verlustes ohnmächtig  hinfielen.  Derselbe  Bauer  bat  auch  einem  Mann,  dessen  Arm  von 
Aerzten  kunstgerecht  amputiert  worden  war,  den  Verband  abgenommen  und  den  Ampu- 
tationsstumpf mit  einem  Pflaster  belegt.  Es  trat  Eiterung  auf,  und  der  Mann  ist  an  Blut- 
vergiftung gestorben. 

4.  Unterlassung  eines  nothwendigen  Eingriffes  oder  Heil- 
verfahrens. Das  verhältnismässig  seltene  Vorkommen  von  Verurtheilungen 
wegen  ärztlicher  und  wundärztlicher  Unterlassungssünden  erklärt  sich  vor 
allem  daraus,  dass  diese  Fehler  weit  weniger  in  die  Augen  springen,  als  ver- 
kehrte Handlungen,  und  ferner  daraus,  dass  nur  selten  behauptet  werden  kann, 
bei  einer  anderen  Behandlung  würde  der  schlimme  Ausgang  sicher  vermieden 
worden  sein.  Sehr  schwer  ist  namentlich  die  Begutachtung  der  Behandlung 
innerer  Krankheiten.  Hier  muss  den  wissenschaftlichen  Ueberzeugungen  und 
den  praktischen  Erfahrungen  jedes  einzelnen  Arztes  ein  weiter  Spielraum 
gewährt  werden,  und  es  ist  im  Wesen  vieler  innerer  Krankheiten  und  in  der 
Compliciertheit  des  menschlichen  Organismus  begründet,  dass  mitunter  recht 
verschiedene  Verfahrungsweisen  in  der  Behandlung  ein  und  derselben  Krank- 
heit zum  Ziele  führen,  und  dass  jede  für  vollkommen  berechtigt,  ja  rationell 
erklärt  werden  muss.  Selbst  die  Homöopathie,  diese  grosse  Unterlassungs- 
sünde, wie  Casper  sie  ungemein  zutreffend  nennt,  vermag  ich  nicht  so  generell 
wie  er  abzuthun  als  ein  permanentes  Verbrechen  an  der  Menschheit,  sondern 
auch  hier  muss  individualisirt  werden.  Jedenfalls  hat  das  homöopathische 
Heilverfahren  noch  niemals  positiv  geschadet,  was  leider  von  der  Allopathie 


522  KUNSTFEHLER. 

nicht  gesagt  werden  kann.  Der  allopathische  Arzt  hat  mitunter  durch  zu 
dreiste  Verordnung  differenter  Arzneimittel,  der  homöopathische  durch  die 
Unwirksamkeit  seiner  Darreichungen,  also  durch  Unterlassung  geschadet.  Es 
kann  eben  jeder  Arzt,  auch  der  Hydro-  und  Elektrotherapeut  sich  eines  Kunst- 
fehlers schuldig  machen,  aber  es  ist  keine  Behandlungsmethode,  weder  die 
Homöopathie  noch  das  KxEipp'sche  Verfahren  als  solche  ein  Kunstfehler. 

Wenn  aber  ein  Homöopath  einem  Menschen,  dem  ein  Fremdkörper  ins  Auge  einge- 
drungen ist,  ohne  auch  nur  einen  Versuch  zu  machen,  denselben  zu  entfernen,  so  lange 
innerlich  ( ! )  Belladonna  nehmen  lässt,  bis  —  das  Auge  an  Panophthalmie  zu  Grunde  gegangen 
ist,  und  Kkeipp  einem  Augenkranken  so  lange  kaltes  Wasser  über  den  Kopf  giessen  lässt, 
bis  dieser  zwar  nicht  sehend,  aber  inoperabel  und  auf  einem  Auge  blind  geworden  ist,  so 
haben  sich  beide  eines  Kunstfehlers  schuldig  gemacht,  ebenso  wie  der  schulgerecht  gebildete 
Arzt,  welcher  solche  Dosen  chlorsaures  Kali  innerlich  verordnet,  dass  der  Kranke  an  der 
dadurch  erzeugten  Vergiftung  stirbt,  und  jede  dieser  Handlungen  beziehungsweise  Unter- 
lassungen hat  wirklich  stattgefunden. 

Nicht  zu  selten  sind  die  ärztlichen  Unterlassungssünden  auf  dem  Gebiete 
der  Chirurgie:  Bei  einer  unverkennbaren  Arterienblutung  unterbleibt  die  Unter- 
bindung, bei  einer  eingeklemmten  Hernie  wird  der  lebensrettende  Bruch- 
schnitt (Herniotomie)  nicht  ausgeführt,  ein  verrenktes  Glied  wird  nicht  ein- 
gerichtet u.  s.  f. 

Die  schwersten  Verstösse  im  Gebiete  der  Chirurgie  und  Geburtshilfe 
ergeben  sich  aber  aus  der  Nichtbeachtung  der  Grundsätze  der  Antisepsis, 
welche  heute  wohl  als  ein  vollkommen  gesichertes  Gemeingut  aller  Aerzte 
betrachtet  werden  müssen.  Durch  die  zielbewusste  Fernhaltung  oder  Ent- 
fernung jener  Mikroorganismen,  welche  Wundeiterungen  und  Blutvergiftung 
herbeiführen,  sind  ungeheuere  Fortschritte  der  Chirurgie  und  Geburtshilfe 
erzielt  und  ausserordentliche  Heilerfolge  nicht  nur  möglich  gemacht,  sondern 
Kegel  geworden.  Mit  der  denkbar  grössten  Sicherheit  können  heutzutage  die 
schwierigsten  Operationen  ausgeführt  und  sonst  meist  lebensgefährliche  Ein- 
griffe ohne  Gefahr  unternommen,  bestehende  Lebensgefahren  durch  rechtzeitig 
eingeleitete  antiseptische  Verfahrungsweisen  beseitigt  werden.  Jeder  Arzt  hat 
die  Pflicht,  nach  diesen  „allgemein  anerkannten  und  bekannten  Regeln  der 
Heilkunst"  bei  der  Wundbehandlung  und  bei  operativen  Eingriffen  zu  ver- 
fahren; jeder  Hebamme  ist  durch  eine  besondere  Instruction  ein  genaues 
antiseptisches  Verfahren  bei  ihren  Hilfeleistungen  zur  gesetzlichen  Pflicht 
gemacht. 

Bedauerlicherweise  sind  gerade  die  Verfehlungen  gegen  diese  Regeln 
noch  immer  recht  zahlreich,  zumeist  allerdings  seitens  der  Hebammen,  durch 
deren  vorschriftswidriges  Handeln  noch  oft  genug  Menschenleben  gefährdet 
oder  zugrunde  gerichtet  werden.  Es  ist  ein  grosses  Verdienst  von  Nussbaum, 
zuerst  in  eindringlicher  Weise  auf  die  Bedeutung  der  Antiseptik  für  die 
gerichtliche  Medicin  hingewiesen  und  mit  klarer  und  scharfer  Logik  die  aus 
der  Erkenntnis  der  Gesetze  dieser  Heilmethode  hervorgehende  erhöhte  Ver- 
antwortlichkeit der  Heilspersonen  dargelegt  zu  haben.  Es  ist  ein  Gebot  der 
Schutzpflicht  des  Staates,  für  jeden  Einzelnen  gerade  diese  Vergehungen  mit 
ihren  meist  sehr  schweren,  aber  in  der  Regel  leicht  nachweisbaren  Folgen 
mit  Nachdruck  zu  verfolgen.  Die  Ausserachtlassung  dieser  wichtigsten  und 
völlig  gesicherten  Erkenntnisse  der  neueren  Heilkunde  hat,  wie  zahlreiche 
eigene  und  fremde  Erfahrungen  lehren,  nur  zu  viele  Menschenleben  schon 
gekostet. 

5.  Fahrlässige  Verbreitung  von  Krankheiten.  Handlungen  oder 
Unterlassungen  von  Aerzten  können  selbstverständlich  auch  zur  Verbreitung 
ansteckender  Krankheiten  führen.  So  ist  beispielsweise  durch  fahrlässiges 
Vorgehen  von  Aerzten  und  Hebammen  schon  mehrmals  Syphilis  übertragen 
worden;  besonders  ist  eine  solche  Uebertragung  wiederholt  auch  durch  die 
Impfung  zu  jener  Zeit  vorgekommen,  als  noch  häufig  humanisirte  Lymphe 
verwendet  oder  vom  Arm  eines  Stammimpflings  direct  abgeimpft  wurde.    Das 


KUNSTFEHLER.  523 

deutsche  Impfgesetz  bedroht  im  §  17  auch  den  Impfarzt  mit  hoher  Strafe, 
„welcher  bei  der  Ausführung  der  Impfung  fahrlässig  handelt."  Bei  der  An- 
wendung animaler  Lymphe,  die  jetzt  allgemein  ist,  besteht  zwar  diese  Gefahr 
nicht,  wohl  aber  könnte  bei  fahrlässigem  Vorgehen  Tuberkulose  vom  Rinde 
auf  den  Menschen  übertragen  werden. 

Aber  auch  alle  anderen  Infectionskrankheiten  können  durch  ärztliche 
Fahrlässigkeit  verschleppt  werden.  Es  wird  dies  namentlich  dann  leicht 
möglich  sein,  wenn  die  vorgeschriebene  Anzeige  an  die  Behörde  unterbleibt 
und  dadurch  die  Vornahme  der  Desinfection  und  die  Isolirung  des  Kranken 
verhindert  wird.  Mit  Recht  ist  dieser  Fall  in  den  neueren  Strafgesetzen 
besonders  vorgesehen.  So  droht  das  deutsche  Strafgesetz  (§  327  deutsches 
Str.-G.-B.)  empfindliche  Strafen  an,  wenn  der  Arzt  „die  zur  Verhütung  des 
Einführens  oder  Verbreitens  einer  ansteckenden  Krankheit  von  der  zuständigen 
Behörde  angeordneten  Absperrungs-  oder  Aufsichtsmaassregeln  wissentlich 
verletzt";  und  der  österreichische  Strafgesetzentwurf  enthält  gleichfalls  zwei 
bezügliche  Bestimmungen;  §  363:  „Wer  einer  ansteckenden  Krankheit  in  einem 
Orte  oder  Gebiete,  wo  sie  noch  nicht  verbreitet  ist,  Eingang  verschafft,  wird 
mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit  Gefängnis  von  drei  Monaten  bis 
zu  fünf  Jahren  bestraft.  Hat  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung 
verursacht,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  10  Jahren,  und  wenn  dadurch  der 
Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  auf  Zuchthaus  von  5 — 20  Jahren 
zu  erkennen".  — §  365:  „Wer  den  Anordnungen,  welche  von  der  Behörde  zur 
Abwehr  oder  Tilgung  einer  ansteckenden  Menschenkrankheit  erlassen  worden 
sind,  zuwider  handelt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.  Ist 
in  Folge  dessen  ein  Mensch  von  der  ansteckenden  Krankheit  ergriffen  worden, 
so  tritt  Gefängnis  von  drei  Monaten  bis  zu  drei  Jahren  ein". 

Unter  diese  Strafbestimmungen  würde  auch  fallen 

6.  das  gewissenlose  Experimentiren  an  Kranken.  Darunter 
sind  keineswegs  zu  verstehen  Versuche,  welche  an  Kranken  mit  neuen  Behand- 
lungsmethoden, die  theoretisch  begründet  sind,  zum  Zwecke  der  Heilung  eines 
Leidens  angestellt  werden,  Solche  Versuche  müssen  gemacht  werden,  ohne 
sie  wäre  ein  Fortschritt  in  der  Heilkunde  unmöglich.  Wohl  aber  ist  es  ver- 
werflich und  strafbar,  wenn  Kranke  zu  Versuchen  verwendet  werden,  welche 
nicht  auf  die  Heilung  ihres  Leidens,  sondern  auf  die  Feststellung  anderer 
pathologischer  Thatsachen,  z.  B.  die  Uebertragbarkeit  eines  natürlichen  oder 
künstlich  gezüchteten  Krankheitsstoffes  abzielen,  sobald  dadurch  dem  Kranken 
ein  Nachtheil  an  seiner  Gesundheit  oder  eine  Gefahr  erwächst.  Ich  glaube, 
dass  es  kein  Richter  zu  billigen  und  kein  Gerichtsarzt  zu  vertheidigen  ver- 
möchte, wenn  zu  solchem  Zwecke  in  ärztlicher  Behandlung  stehenden  Kindern 
Syphilis  inoculirt  und  in  Anstalten  befindliche  Geisteskranke  mit  Tripper 
behaftet  werden,  ^xie  es  thatsächlich  geschehen  ist.  Solche  wissenschaftlich 
allerdings  höchst  wertvolle  Versuche  könnten  meines  Erachtens  vielleicht  an 
vollsinnigen  Gesunden  mit  ihrer  Zustimmung  ausgeführt  werden,  niemals  aber 
an  unmündigen  oder  entmündigten  Kranken,  die  sich  im  besonderen  Schutze 
einer  Heilanstalt  befinden. 

Diese  Auffassung  ist  sowohl  von  hervorragenden  Gorichtsärzten  vertreten,  wie  auch 
durch  richterliches  Urtheil  als  zutreffend  anerkannt  worden.  So  veröffentlichen  Briand 
und  Chaude  den  Wortlaut  eines  vom  Gerichtshofe  zu  Lyon  gefällten  Urtheiles  über  Aerzte, 
welche  einen  mit  Kopfgrind  behafteten  10jährigen  Knaben  behufs  Feststellung  der  Ueber- 
tragbarkeit der  sogenannten  secundären  Syphilis  mit  dieser  Krankheit  behaftet  haben,  und 
Klusejiann  theilt  weitere  derartige  Fälle  mit.  Casper  spricht  sich  dahin  aus,  dass  für  diese 
Fälle  selbst  die  Bestimmung  des  §  229  deutsches  Straf-Gesetz  Anwendung  finden  könne: 
„Wer  vorsätzlich  einem  anderen  Gift  oder  andere  Stoffe  beibringt,  welche  die  Gesundheit 
zu  zerstören  geeignet  sind,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  10  Jahren  bestraft." 

7.  Vergiftung  durch  Fahrlässigkeit.  Diese  leider  auch  nicht 
allzuselten  vorkommenden  Unglücksfälle  ereignen  sich  entweder  durch  sorglose 


524  KUNSTFEHLER. 

und  unrichtige  ärztliche  Verschreibungen  oder  durch  nicht  entsprechende 
Anordnungen  über  die  Darreichung  richtig  verordneter  Medicamente  oder  — 
dies  am  häufigsten  —  durch  Verwechslung  von  Medicamenten  in  den  Apothe- 
ken, mitunter  durch  übereifrige  Yerschreibung  von  in  ihren  Wirkungen  noch 
nicht  genügend  erprobten  neuen  Heilmitteln,  von  denen  die  hochentwickelte 
chemische  Industrie  immer  wieder  neue  auf  den  Markt  wirft.  Gewiss  kann 
und  soll  keinem  Arzt  untersagt  ^verden,  neue  Heilmittel  an  Kranken  zu  ver- 
suchen, ja  das  Streben  nach  Vermehrung  der  therapeutischen  Mittel  ist  voll- 
auf gerechtfertigt.  Bei  genügender  Vorsicht  sind  derartige  Versuche  wohl 
auch  immer  ungefährlich.  Der  Arzt  muss  sich  aber  gerade  in  diesen  Fällen 
seiner  vollen  Verantwortlichkeit  bewusst  sein  und  hat  sich  zu  vergegen- 
wärtigen, dass  sein  Diplom  kein  Freibrief  für  gewissenloses  Experimentiren 
am  Krankenbette  ist,  sondern  dass  sein  geleisteter  Eid  ihn  vielmehr  ver- 
pflichtet, jederzeit  mit  der  grössten  Gewissenhaftigkeit  und  mit  Anwendung 
seines  ganzen  Wissens  und  Könnens  in  der  Ausübung  seines  verantwortungs- 
vollen Berufes  zu  Werke  zu  gehen. 

IIL  Die  Aufgaben  des  Gericlitsarztes. 

Der  Beweis  eines  Kunstfehlers  pro  foro  kann  nur  durch  gerichtsärztlichen 
Ausspruch  erbracht  werden  und  ist  diese  Aufgabe  des  Gerichtsarztes  immer 
eine  sehr  peinliche,  häufig  auch  eine  ausserordentlich  schwierige  Sache.  Der 
Sachverständige  hat  zu  untersuchen,  inwieweit  der  Beschuldigte  oder  Angeklagte 
sich  eine  Fahrlässigkeit  zuschulden  kommen  liess  oder,  im  Sinne  des  öster- 
reichischen Gesetzes,  inwieweit  er  Fehler  begangen  hat,  aus  welchen  Un- 
wissenheit am  Tage  liegt,  und  welche  Folgen  aus  dem  fahrlässigen  Handeln 
oder  Unterlassen  hervorgegangen  sind.  So  einfach  dies  zu  sein  scheint,  so 
schwierig  gestaltet  sich  die  Sache  meist  im  Einzelfalle. 

Zunächst  entsteht  die  Frage:  Was  verstehen  wir  unter  einem  Kunst- 
fehler im  ärztlichen  (nicht  juridischen)  Sinne?  Schon  in  der  Beantwortung 
dieser  Grundfrage  ergeben  sich  erhebliche  Schwierigkeiten.  Casper  hat 
folgende  Definition  eines  Kunstfehlers  aufgestellt:  „Die  nach  einer  ärztlichen 
(wundärztlichen,  geburtshilflichen)  Behandlung  erwiesenermassen  eingetretene 
Gesundheitsbeschädigung  oder  Tödtung  eines  Menschen  ist  dem  Arzte  zuzu- 
rechnen, wenn  seine  Behandlung  ganz  und  gar  abweichend  war  von  dem,  w^as 
in  Lehren  und  Schriften  seiner  wissenschaftlich  anerkannten  Zeitgenossen  für 
einen  solchen  oder  einen  diesem  ähnlichen  Fall  als  allgemeine  Kunstregel 
vorgeschrieben  und  durch  ärztliche  Erfahrung  der  Zeitgenossen  als  richtig 
anerkannt  worden  ist."  Dieser  Satz  ist  mit  Recht  allgemein  zurückgewiesen 
worden,  so  sehr  er  auch  im  ersten  Augenblicke  zutreffend  zu  sein  scheint. 
Wenn  die  Heilkunde  eine  feststehende  Wissenschaft  und  die  Heilkunst  stereotyp 
wäre,  dann  würde  es  leicht  sein,  ihre  Regeln  festzustellen.  Die  medicinische 
Wissenschaft  ist  aber  in  fortwährender  Entwicklung,  im  unausgesetzten  Fort- 
schreiten begriffen;  sie  gestaltet  sich  vor  den  Augen  der  „Zeitgenossen" 
wesentlich  um.  Wir  kennen  nur  verhältnismässig  wenig  unwandelbare,  natur- 
gesetzliche Thatsachen  und  Methoden  der  praktischen  Medicin.  Dahin  gehört 
nach  ViRCHOw  beispielsweise  die  Lehre  von  den  Maximaldosen  derjenigen 
Arzneimittel,  die  bei  bestimmter  Gabe  tödtlich  (als  Gifte)  wirken;  dahin  zähle 
ich  die  Lehre  von  der  mechanischen  Blutstillung  verletzter  grosser  Blutgefässe. 
Ein  Arzt,  welcher  durch  Ueberschreitung  der  wissenschaftlich  festgestellten 
Maximalgabe  eines  differenten  Arzneikörpers  (Giftes)  den  Tod  eines  Menschen 
bewirkt  oder  der  bei  durchschnittener  Armarterie  sich  auf  die  Verordnung 
kalter  Umschläge  beschränkte  und  die  Compression  oder  Unterbindung  unter- 
liesse,  so  dass  der  Verletzte  trotz  der  Anwesenheit  eines  Arztes  an  Verblutung 
zugrunde  ginge,  hätte  einen,  man  könnte  sagen  absoluten  Kunstfehler 
gemacht.  Die  Beurtheilung  dieser  ist  allerdings  leicht.  So  stehen  aber  die 
Dinge  nur  selten. 


KUNSTFEHLER.  525 

Unter  der  segensreichen  Wirkung  der  Antiseptik  und  Asepsis  werden 
heute  Operationen  ausgeführt  an  Organen,  deren  Verletzung  vordem  für 
absolut  tödtlich  und  daher  für  kunstwidrig  galt;  noch  zeitgenössische  Aerzte 
würden  vor  einigen  Decennien  Exstirpationen  des  Kehlkopfs,  der  gesunden 
Eierstöcke,  einer  Niere,  Magenresectionen  u.  dgl.  für  vollkommen  unerlaubte 
Eingrilfe  erklärt  haben.  Haben  die  Heroen  der  modernen  Chirurgie,  ein 
ßiLLROTH,  Lister  und  Andere,  welche  solche  Operationen  zuerst  ausgeführt, 
Kunstfehler  begangen?  Und  welche  Wandlungen  sind  in  der  Behandlungsart 
innerer  Krankheiten  vor  sich  gegangen !  Man  denke  nur  an  die  Behandlung 
der  Fieberkranken  mit  kaltem  Wasser  und  an  die  Verbannung  des  Aderlasses 
aus  der  Behandlung  der  Lungenentzündung.  Es  hiesse  den  Fortschritt  der 
Heilkunde  gewaltsam  aufhalten  wollen,  wenn  man  jedes  ärztliche  Handeln 
dem  Urtheile  der  Zeitgenossen  überwiese,  ganz  abgesehen  davon,  dass  erst 
festgestellt  werden  müsste,  wo  die  Zeitgenossen  anfangen  und  aufhören. 
Caspers  Definition  kann  demnach  nicht  angenommen  werden. 

ViRCHOw  hat  die  Kunstfehler  in  ähnlicher  Weise  definirt  als  Verstösse 
gegen  allgemein  anerkannte  Regeln  der  Heilkunst.  Er  wendet  sich  gegen 
die  zu  allgemeine  Fassung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  und  schlägt  folgende 
Zusätze  zu  den  §§  222  und  230  Deutsch.  StrGB.  vor,  eine  Anregung,  die 
jedoch  unberücksichtigt  geblieben  ist.  „Auf  technische  Handlungen  oder 
Unterlassungen,  welche  approbirte  Medicinalpersonen  in  Ausübung  ihres 
Berufes  begehen,  finden  diese  Bestimmungen  nur  dann  Anwendung,  wenn 
dabei  aus  Mangel  an  gehöriger  Aufmerksamkeit  oder  Vorsicht  gegen  allgemein 
anerkannte  Regeln  der  Heilkunst  Verstössen  ist"  —  und  —  „approbirte 
Medicinalpersonen,  welche  in  Ausübung  ihres  Berufes  aus  Mangel  an  gehöriger 
Aufmerksamkeit  oder  Vorsicht  und  zuwider  allgemein  anerkannten  Regeln 
der  Heilkunst  durch  ihre  Handlungen  oder  Unterlassungen  die  Gesundheit 
eines  ihrer  Behandlung  übergebenen  Menschen  beschädigt  haben,  sollen  .  .  . 
bestraft  werden"  .  .  .  Mit  diesen  „allgemein  anerkannten  Regeln  der  Heil- 
kunst" könnten  nach  Wald  nur  diejenigen  Erfahrungssätze  der  Wissenschaft 
und  Regeln  der  Kunst  gemeint  sein,  welche  einem  Systemwechsel  nicht 
unterliegen,  welche  als  „-Naturgesetze,  als  axiomartige  Wahrheiten"  weder 
von  den  verschiedenen  Heilmethoden  und  Schulen,  noch  von  den  Anschauungen 
der  Einzelnen  geändert  oder  verschieden  angesehen  werden  können.  Wenn 
auch  bedauerlicherweise  Virchows  Vorschläge  nicht  Gesetzeskraft  erlangt 
haben,  so  bilden  sie  für  uns  doch  als  Ausdruck  der  Auffassung  einer  höchsten 
medicinischen  Autorität  eine  bleibende,  wertvolle  Unterlage  für  die  gerichts- 
ärztliche Beurtheilung  von  ärztlichen  Kunstfehlern,  wobei  der  „Verstoss  gegen 
allgemein  anerkannte  Regeln  der  Heilkunst"  nur  in  dem  beschränkten  Sinne 
eines  Verstosses  gegen  Naturgesetze,  gegen  Wahrheiten,  welche  über  dem 
Wechsel  der  ärztlichen  Anschauungen  und  unberührt  von  diesen  stehen,  auf- 
zufassen ist. 

Der  Verstoss  gegen  die  allgemein  anerkannten  Regeln  der  Kunst  kann 
aber  unter  Umständen  gar  nicht  strafbar  sein,  dann  nämlich,  wenn  er  unter 
einer  falschen  Voraussetzung  begangen  worden  ist,  wenn  er  veranlasst  worden 
ist  durch  einen  Irrthum,  durch  ein  Verkennen  des  Falles.  „Ist  der  Irrthum 
zu  entschuldigen,  dann  ist  auch  die  Handlung  entschuldbar,  welche  dem 
Irrthum  entsprungen  ist,"  sagt  zutreffend  Oesterlen,  „vorausgesetzt,  dass  in 
der  Art  ihrer  Ausführung  nicht  selbst  wieder  ein  grober  Fehler  vorgekommen 
ist."  Wenn  ein  Wundarzt  keinen  Versuch  macht,  eine  von  ihm  erkannte 
Verrenkung  wieder  einzurichten,  und  der  Patient  kommt  dadurch  zu  Schaden, 
so  ist  der  Arzt  sicherlich  strafbar.  Hat  er  aber  die  Verrenkung  nicht  sicher 
erkannt,  sondern  sie  nur  für  eine  Quetschung  gehalten,  so  kann  er  für  die 
Unterlassung  der  Einrichtungsversuche  wohl  nicht  strafbar  sein.  Es  kommt 
dann  nur  darauf  an,  ob   der  Fall  derart  war,   dass  —  nach  dem  Ausdrucke 


526  KURPFUSCHEREI  UND  GEHEIMMITTELWESEN. 

des  ehemaligen  bayrischen  und  hannoverschen  Strafgesetzbuches  —  schon  „die 
gemeinen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten"  ausgereicht  haben  würden,  den  Fall 
richtig  zu  erkennen,  was  im  österreichischen  Strafgesetze  mit  dem  „am  Tage- 
liegen der  Unwissenheit"  und  im  deutschen  mit  „ausser  Auge  setzen  der 
Aufmerksamkeit"  ausgedrückt  ist. 

Allein  auch  damit  ist  die  Aufgabe  des  Gerichtsarztes  noch  nicht  er- 
schöpft und  die  strafbare  Fahrlässigkeit  noch  nicht  für  alle  Fälle  erwiesen. 
Es  muss  auch  festgestellt  werden,  dass  der  Arzt  in  der  Lage  war,  von  den 
gemeinen  Kenntnissen  und  Fertigkeiten  Gebrauch  zu  machen,  dass  er  nicht 
durch  äussere  Umstände,  wie  Krankheit  oder  Uebermüdung  daran  gehindert 
war,  oder  dass  er  nicht  etwa  durch  die  Nothwendigkeit  einer  schnellen  Ent- 
schliessung,  welche  ihm  zu  ruhiger  Prüfung  der  Umstände  nicht  Zeit  Hess, 
zu  seinem  Fehlgriff  verleitet  worden  ist,  kurz  —  der  Arzt  muss  in  der  Lage 
gewesen  sein,  frei  und  dadurch  mit  voller  Verantwortlichkeit  zu  handeln. 
„Freilich,"  sagt  Viechow,  „das  Publicum  und  zuweilen  auch  der  Staatsanwalt 
gehen  nur  zu  leicht  von  der  Voraussetzung  aus,  der  Arzt  dürfe  nie  krank, 
nie  ermüdet,  nie  erschöpft  sein.  Der  Arzt  soll  zu  allen  Zeiten  bereit  sein, 
nicht  nur  die  Behandlung  eines  Kranken  zu  übernehmen,  sondern  sie  auch 
in  der  exactesten  und  besten  Weise  zu  führen.  Ist  es  doch  in  den  bekannt 
gewordenen  Verhandlungen  wegen  Verletzung  des  §  200  das  gewöhnliche 
Verfahren  des  Staatsanwaltes  gewesen,  den  Aerzten  den  Beweis  zuzuschieben, 
dass  sie  erkrankt  oder  erschöpft  waren,  während  er  seinerseits  den  Beweis 
hätte  liefern  sollen,  dass  dieselben  weder  erkrankt  noch  erschöpft  sein  konnten". 
Wenn  sich  der  Arzt  jedoch  durch  eigene  Schuld  in  eine  Lage  gebracht  hat, 
in  der  er  unfähig  war,  von  seinen  Kenntnissen  und  Fertigkeiten  Gebrauch 
zu  machen,  z.  B.  durch  Trunkenheit,  so  wird  sein  in  diesem  Zustande  be- 
gangener Fehler  nur  umso  strafbarer  sein. 

Zur  Strafbarkeit  eines  Kunstfehlers  gehört  endlich  noch  der  Nachweis, 
dass  ein  Schaden  angerichtet  worden  ist.  Als  solchen  verlangt  das  öster- 
reichische Gesetz  wenigstens  eine  schwere  Verletzung  im  Sinne  des  §  152 
StrGB.,  das  deutsche  und  der  österreichische  Entwurf  erachten  jede,  auch  die 
leichteste  Verletzung  für  genügend  zum  Thatbestande  des  Kunstfehlers. 
Sicherlich  muss  aber  unter  allen  Umständen  ein  Nachtheil  an  der  Gesundheit 
nachgewiesen  werden,  und  das  ist  in  jedem  Falle  eine  Obliegenheit  der 
begutachtenden  Aerzte. 

Unter  Berücksichtigung  aller  für  den  Thatbestand  und  forensischen 
Nachweis  eines  Kunstfehlers  erforderlichen  Momente  hat  Oesterlen  eine 
Definition  gegeben,  welche  zwar  etwas  schwerfällig,  aber  sachlich  vollkommen 
entsprechend  ist.  Er  sagt:  „Ein  Arzt  hat  sich  eines  strafbaren  Kunstfehlers 
schuldig  gemacht,  wenn  er,  obgleich  er  sich  in  einer  Lage  befand,  welche 
ihm  die  freie  Benützung  seiner  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  gestattete,  dennoch 
einen  seiner  Behandlung  anvertrauten  Kranken  dadurch  beschädigt  oder  ge- 
tödtet  hat,  dass  er  in  seinem  Thun  oder  Lassen  gegen  allgemein  anerkannte 
Kunstregeln  verstiess,  während  er  doch  den  Fall  richtig  erkannt  hatte  oder 
bei  Anwendung  der  gewöhnlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  richtig  erkannt, 
und  den  Fehler  vermieden  haben  würde".  Diesen  Satz  dem  Gutachten  über 
ärztliche  Kunstfehler  zugrunde  zu  legen,  wird  unter  allen  Umständen  ge- 
boten sein.  J.   KRATTER. 

Kurpfuscherei  und  Geheimmittelwesen.  „Kurpfiisciier"oder  „Me- 
dicinaipfuscher"  nennt  der  gesetzlich  approbirte  Arzt  alle  diejenigen 
Personen,  die  sich  —  ohne  dazu  durch  eine  staatliche  Anerkennung  befugt 
zu  sein  —  mit  der  Behandlung  von  Kranken  behufs  deren  Heilung  befassen. 
In  Oesterreich  enthält  dieses  Wort  einen  gesetzmässigen  und  strafrecht- 
lichen  Begriff,   indem   das  Oesterreichische  Strafgesetzbuch   den   unbefugten 


KÜRPFUSCHEREI  UND  GEHEIMMITTELWESEN.  527 

Betrieb  des  Arztgewerbes  unter  Strafe  stellt,  eine  Bestimmung,  die  auch  der 
jüngst  vorgelegte  neue  Entwurf  beibehält. 

In  letzterem  lautet  der  §  454:  „An  Geld  bis  zu  100  fi.  wird  bestraft:  1.  Wer  unbe- 
fugt ärztliche  Verrichtungen  gewerbsmässig  unternimmt.  2.  Wer  unbefugt  Arzneimittel  für 
Kranke  gewerbsmässig  verabfolgt.  Bei  wiederholter  Verurtheilung  kann  auf  Haft  oder  auf 
Geldstrafe  bis  zu  200  fl.  erkannt  werden." 

Gleiche  Bestimmungen  galten  früher  auch  in  Deutschland,  wo  eben- 
falls die  Ausübung  ärztlicher  Praxis  ausschliesslich  den  staatlich  approbirten 
Medicinalpersonen  zugestanden,  jedem  anderen  dagegen  unter  Androhung 
empfindlicher  Strafe  verboten  war.  Seit  dem  Inkrafttreten  der  Nord- 
deutschen Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  aber  ist  für  das 
Gebiet  des  Deutschen  Beiches  volle  Kurirfreiheit  gewährt,  und  damit  in 
Deutschland  der  Begriff  des  „Kurpfuscherthums"  vor  dem  Gesetze  hinfällig 
geworden.  Seitdem  darf  sich  Jedermann,  wer  es  auch  sei,  und  gleichviel, 
welche  Ausbildung  er  genossen  oder  nicht  genossen,  mit  der  Heilung  Kranker 
beschäftigen,  ja  diese  Beschäftigung  zu  seinem  Berufe  und  Gewerbe  machen. 
Grenzen  werden  dieser  Befugnis  erst  da  gesteckt,  wo  die  Paragraphen  des 
Strafgesetzbuches  über  Betrug,  über  Körperverletzung  oder  über  Verbrechen 
oder  Vergehen  wider  das  Leben  in  Kraft  treten.  (Allein  den  Apothekern  ist 
die  Vornahme  ärztlicher  Handlungen  nach  wie  vor  untersagt.  Siehe  z.  B. 
§27  der  Oesterreichischen  Apothekerordnung,  sowie  die  „Vorschriften  be- 
treffend Einrichtung  und  Betrieb  der  Apotheken  im  Königreich  Preussen''  vom 
16.  December  1893,  §  37).  Seitdem  befassen  sich,  wie  es  bei  dem  der  mensch- 
lichen Natur  tief  innewurzelnden  Drange,  einerseits  vorgefundene  Noth  zu 
lindern,  andererseits  die  eigene  Person  in  den  Vordergrund  zu  drängen  und 
sich  selbst  Vortheile  zu  verschaffen,  nicht  anders  sein  kann,  schier  Unzählige 
bald  nur  gelegentlich,  bald  aber  auch  dauernd  und  gewerbsmässig  mit  der 
Behandlung  Leidender.  Gross  ist  unter  diesen  die  Zahl  solcher,  die  mit  dem 
Baue,  den  Einrichtungen,  Functionen  und  Störungen  des  menschlichen  Körpers 
nur  in  sehr  lückenhafter  Weise  vertraut  sind,  ja  über  alle  diese  Dinge  gerade- 
zu verkehrte  und  grundfalsche  Anschauungen  besitzen.  Es  bedarf  kaum  der 
näheren  Begründung,  dass  diese  zur  Zeit  im  Deutschen  Reiche  herrschende 
Ordnung  des  Heilwesens  .nach  verschiedenen  Richtungen  hin  ernstliche  Ge- 
fahren in  sich  birgt.  Zweifellos  begibt  sich  erstens  der  einzelne  Patient,  der 
sich  oft  mit  vollem  Vertrauen  der  Kunst  des  Laienarztes  anvertraut,  häufig 
in  schwere  Gefahr  für  Leib  und  Leben:  unzähligemale  wird  die  für  eine  ver- 
hältnismässig leichte,  rasche  und  sichere  Heilung  der  verschiedenen  Leiden 
günstige  Zeit  der  Anfangsstadien  mit  dem  zwecklosen  Schmieren  indifferenter 
Pfuschersalben  nutzlos  vergeudet,  gar  nicht  zu  reden  von  den  zahllosen 
zweifellos  constatirten  Fällen,  in  denen  die  Behandlung  des  Pfuschers  nicht 
allein  nicht  geholfen,  sondern  geradezu  geschadet  und  Gesundheit  und  Leben 
vernichtet  hat.  Und  handelt  es  sich  in  derartigen  Fällen  immer  noch  allein  um 
das  Wohl  und  Wehe  des  einzelnen  Kranken,  so  kommt  in  anderen  durch  das 
Treiben  der  Kurpfuscher  häufig  zweitens  auch  das  allgemeine  Wohl  in  die 
allerschwerste  Gefahr;  es  ist  sicher  festgestellt,  dass  so  manche  Endemie  oder 
gar  Epidemie  von  Diphtherie,  Pocken,  Cholera,  Typhus  und  anderen  gefähr- 
lichen Infectionskrankheiten  mit  Leichtigkeit  vermieden  oder  doch  ganz  er- 
heblich gemildert  worden  wäre,  wenn  nicht  die  ersten  Fälle  derselben  in  die 
Hände  unwissender  Pfuscher  gerathen  wären,  die  nicht  imstande  waren,  die 
Grösse  der  Gefahr  zu  erkennen,  und  dieser  entsprechend  sachgemässe  Anord- 
nungen zu  treffen.  Endlich  geschieht  drittens  den  berechtigten  Interessen 
der  staatlich  approbirten  Aerzte  durch  die  ihnen  von  selten  der  Kurpfuscherei 
erwachsende  Concurrenz  in  unbilliger  Weise  Schaden.  In  der  That  nimmt 
das  Gesetz  den  legalen  Arzt  gegenüber  der  Thätigkeit  nicht  approbirter  Heil- 
beflissener lediglich  dadurch  in  Schutz,  dass  es  die  Qualification  als  Arzt 
(d.  h.  das  Recht,  sich  so  nennen  zu  dürfen)  als  rechtlich  erworbenes  und  in- 


528  KÜEPFUSCHEREI  UND  GEHEIMMITTELWESEN. 

tangibles  Privilegium  anerkennt,  und  Vorspiegelungen  jedes  Unberufenen, 
mittels  deren  ein  solcher  sich  die  Benennung  als  Arzt  anzumaassen  sucht, 
verfolgt  und  unter  Strafe  stellt,  nach  Maassgabe  des  §  147  der  Reichsgewerbe- 
ordnung, Punkt  3: 

„Wer,  ohne  hierzu  approbirt  zu  sein,  sich  als  Arzt  (Wundarzt,  Augenarzt,  Geburtshelfer, 
Zahnarzt,  Thierarzt)  bezeichnet,  oder  sich  einen  ähnlichen  Titel  beilegt,  durch  den  der 
Glauben  erweckt  wird,  der  Inhaber  desselben  sei  eine  geprüfte  Medicinalperson,  wird  mit 
Geldstrafe  bis  zu  300  Mark  und  im  ünvermögensfalle  mit  Haft  bestraft." 

Der  damit  den  Aerzten  gewährte  Schutz  ist  gegenüber  den  erfinderischen, 
stets  auf  neue  Kniffe  sinnenden  Bestrebungen  gewerbsmässiger  Pfuscher  nur 
gering,  zumal  die  Frage,  ob  ein  bestimmter  Titel,  den  ein  solcher  sich  bei- 
gelegt hat,  ein  „ärztlicher"  sei,  nach  den  Umständen  des  concreten  Rechts- 
falles oft  sehr  streitig  sein  kann.  Gegenüber  diesem  Mangel  an  gesetzlichem 
Schutze  haben  sich  die  Aerzte  eine  Art  von  Selbsthilfe  zu  schaffen  gesucht 
durch  die  Gründung  ärztlicher  Bezirksvereine,  welche  —  neben  der  Wahr- 
nehmung der  ärztlichen  Standesinteressen  in  weitestem  Umfange  —  auch  un- 
ablässig auf  die  Thätigkeit  des  Pfuscherthums  ein  wachsames  Auge  richten 
und  sich  bemühen,  es  nach  Möglichkeit  in  Schranken  zu  halten.  Eben  diesen 
ärztlichen  Standesvereinen  danken  wir  vielfach  die  wertvollsten  Kenntnisse 
über  das  Treiben  der  Kurpfuscher;  ist  doch  in  manchen  Bezirken  —  wie  z.  B.  in 
gewissen  Theilen  der  Provinz  Pommern  —  infolge  ihrer  Wachsamkeit  und  gegen- 
seitiger Mittheilung  aller  diesbezüglichen  Beobachtungen  fast  jeder  einzelne 
Kurpfuscher  sämmtlichen  Aerzten  des  Bezirkes  sowohl  dem  Namen  und  der 
Person  nach,  wie  auch  in  seiner  gesammten  Thätigkeit  bekannt. 

Wenden  wir  den  Vertretern  des  Kurpfuscherthums  im  einzelnen  unsere 
Aufmerksamkeit  zu,  so  können  war  dieselben  zunächst  überall  in  zwei  Haupt- 
classen  unterscheiden:  in  die  gewerbsmässigen  und  die  gelegentlichen.  In 
beiden  Classen  finden  wir  Angehörige  aller  nur  erdenklichen  Berufszweige 
und  Stände,  vom  unwissenden  Schäfer,  der  nicht  seinen  Namen  schreiben 
kann,  bis  zum  gebildeten  Lehrer  und  Geistlichen,  ja  bis  zum  vornehmsten 
adeligen  Junker  und  -zur  hocharistokratischen  Gutsherrin.  Und  beide  Classen 
von  Kurpfuschern  treiben  überall  ihr  Wesen,  wo  Menschen  wohnen,  auf  dem 
Lande  sowohl  wie  in  den  Städten.  Die  gewerbsmässigen  Kurpfurscher  haben 
vielfach  eine  überraschend  grosse  Klientel  und  verdienen  zum  Theil  erstaun- 
liche Summen  Geldes.  Auf  dem  Lande  schenkt  das  Publicum  mit  Vorliebe 
einem  alten  Schäfer  sein  Vertrauen,  der  oft  seine  „Wissenschaft"  vom  Vater 
oder  Grossvater  überkommen  oder  „ererbt"  hat;  an  anderen  Orten  behaupten 
alte  Frauen  entschieden  den  ersten  Platz.  Vielfach  haben  diese  Leute  nicht 
die  mindesten  Kenntnisse  von  anatomischen,  physiologischen  und  pathologischen 
Dingen;  meist  würden  sie  nicht  imstande  sein,  auch  nur  die  Lage  von  Herz 
oder  Magen,  Leber,  Milz  oder  Niere  im  Körper  richtig  zu  bezeichnen.  Den- 
noch sind  sie  zumeist  weit  davon  entfernt,  Betrüger  zu  sein.  Sie  selbst  sind 
felsenfest  von  der  ihnen  innewohnenden  Kraft,  Krankheiten  heilen  zu  können, 
überzeugt,  obgleich  ihre  ganze  Heilthätigkeit  lediglich  darin  besteht,  dass  sie  unter 
geheimnisvollen  Maassnahmen,  unter  denen  vielfach  Beziehungen  zum  Monde 
eine  grosse  Rolle  spielen,  häufig  gänzlich  sinnlose  Worte  über  den  Kranken 
hinsprechen.  —  Hauptsächlich  in  den  Städten  ist  das  Feld  der  Heilthätigkeit 
für  eine  grosse  Anzahl  von  Personen,  die  doch  wenigstens  ein  gewisses,  wenn 
auch  oft  nur  geringes  Maass  von  Kenntnissen  in  ärztlichen  Dingen  besitzen. 
Zum  grossen  Theil  sind  dies  Leute,  die  einmal  eine  Zeit  lang  mit  wirklichen 
Medicinalpersonen  in  Verkehr  gestanden  und  sich  dabei  einige  Handgriffe, 
eine  Anzahl  schönklingender  gelehrter  Worte  und  ein  grosses  Maass  von 
Selbstvertrauen  angeeignet  haben:  frühere  Diener  von  Aerzten  oder  Apothekern, 
ehemalige  Wärter  an  Kranken-  oder  Irrenhäusern,  Kliniken  und  Polikliniken, 
Bade-  oder  Curanstalten  u.  dgl.  m.  Eine  ähnliche  Rolle  spielen  viele  Bar- 
biere, Hühneraugenoperateure,  Masseure   u.   s.   w.    Der  Mehrzahl  nach  sind 


KURPFUSCHEREI  UND  GEHEIMMITTELWESEN.  529 

diese  alle  männlichen  Geschlechts,  doch  liefert  auch  das  Genus  femininum 
gleichwertige  Figuren  in  Gestalt  früherer  Wärterinnen,  Ptiegefrauen  und 
namentlich  Hebammen.  Im  Volksmunde  führen  diese  würdigen  Damen  meist 
den  Ehrentitel  der  „klugen"  oder  „weisen  Frau".  Auch  von  allen  diesen 
Personen  sind  viele  keineswegs  bewusste  Betrüger.  Freilieh  aber  finden  sich 
gerade  in  den  Reihen  der  soeben  bezeichneten  Classe  von  Kurpfuschern  in 
grosser  Anzahl  auch  diejenigen,  welche  mit  wohlbewusster  Gewissenlosigkeit 
und  berechnetem  Eigennutz  ihr  Gewerbe  lediglich  zur  Ausbeutung  der  Noth 
und  Unwissenheit  meist  armer  Leidender  betreiben.  Gerade  dieser  Sorte  von 
Heilkünstlern  gehören  die  gefährlichsten  Individuen  des  gesammten  Kur- 
pfuscherthums  an,  auf  die  das  Gesetz  im  Interesse  des  Allgemeinwohles  gar 
nicht  scharf  genug  Obacht  haben  kann. 

Aus  der  zahllosen  Menge  der  gelegentlichen  Kurpfurscher  soll  hier 
allein  die  grosse  Zahl  der  kurirenden  „barmherzigen  Schwestern"  und  der 
prakticirenden,  namentlich  oft  horaöopathisirenden  Lehrer  und  Geistlichen 
hervorgehoben  werden.  Solche  Personen  treiben  die  Kurpfuscherei  vieler 
Orten  in  ausgedehntestem  Maasse  und  verdienen  deshalb  den  schärfsten  und 
schwersten  Tadel.  Gemäss  der  ihrem  Amte  eigenen  autoritativen  Stellung 
und  des  sie  auszeichnenden  Bildungsgrades  sollten  gerade  sie  das  vermittelnde 
Glied  zwischen  Bevölkerung  und  Arzt  sein  und  dem  letzteren  auf  alle 
Weise  die  Wege  ebnen.  Statt  dessen  thun  sie  mit  ihrem  Kuriren  und 
Quacksalbern  gerade  das  Gegentheil,  und  bedenkt  man,  dass  der  Beweggrund 
für  diese  Handlungsweise  bei  ihnen  doch  nicht  erhoifter  Gelderwerb,  sondern 
im  Grunde  häufig  nichts  anderes  ist,  als  eitle  Selbstgefälligkeit  und  Herrsch- 
sucht, so  muss  man  jenem  lieferenten  in  der  Pommerschen  Aerztekammer*) 
recht  geben,  der  das  Treiben  dieser  Schwestern,  Lehrer  und  Pastoren  als 
„die  jämmerlichste  und  unw  ürdigste  aller  Medicinalpfusche- 
reien"   gebrandmarkt  hat. 

Die  mit  dem  ungestörten  freien  Blühen  des  Kurpfuscherthums  zweifel- 
los verknüpften  Uebelstände  und  Gefahren  haben  im  Deutschen  Ptoiche  vom 
ersten  Tage  der  jetzt  herrschenden  Ordnung  an  ununterbrochen  eine  lebhafte 
Gegenströmung  gegen  die  unbeschränkte  Kurirfreiheit  wach  gehalten  und 
es  bewirkt,  dass  in  weiten  Kreisen  des  Volkes  immer  von  neuem  die  Wieder- 
herstellung des  vor  1869  herrschenden  Zustandes  mit  dem  strengen  Verbote 
der  Kurpfuscherei  gefordert  ward.  Leicht  begreiflicher  Weise  haben  sich  auch 
zahlreiche  Vertreter  des  ärztlichen  Standes  dieser  Bewegung  angeschlossen, 
und  vielfach  ist  gerade  in  den  letzten  Jahren  von  selten  zahlreicher  ärztlicher 
Körperschaften  die  Wiedereinsetzung  der  Kurpfuschereigesetze  dringend  ge- 
fordert worden.  Ueber  die  Berechtigung  dieses  Verlangens  lässt  sich  streiten. 
Jedenfalls  sind  die  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869 
nicht  ohne  reiflichste  Erwägung  und  triftige  Gründe  eingeführt  worden.  Da- 
mals waren  es  hauptsächlich  zwei  Momente,  welche  die  Annahme  jener  Be- 
stimmungen durchsetzten:  einmal  die  Befürchtung,  mit  der  Verstaatlichung 
aller  krankheitheilenden  Thätigkeit  würde  ein  erstarrender  Hauch  der  Bu- 
reaukratie  das  freie  wissenschaftliche  Element  im  ärztlichen  Stande  lähmen. 
Wenngleich  wir  selbst  diesen  Grund  nicht  für  stichhaltig  halten,  da  wir 
meinen,  dass  jeder  Jünger  der  Wissenschaft,  der  einmal  die  Lust  freier  For- 
schung kennen  gelernt  hat,  nicht  so  leicht  dem  todten  Schema  verfallen  werde, 
so  glauben  wir  doch,  dass  jene  Befürchtung  aus  den  Kreisen,  von  denen  sie 
damals  geltend  gemacht  worden  ist,  bis  zum  heutigen  Tage  kaum  gewichen 
sein  wird.  Der  zweite  damals  ausschlaggebende  Grund  war  die  Erwägung, 
dass  sich  das  Publicum  nicht  werde  zwingen  lassen,  allein  gerade  den  vom 
Staate  anerkannten   Heilkundigen   sein  Vertrauen  zuzuwenden.    Auch  dieser 

*)  Dr.  Steinbrück,  Stettin.  Protokoll  der  14.  Sitzung  der  Aerztekammer  für  die  Pro- 
vinz Pommern.  18.  Dec.  1895. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  ö4 


530  KURPFUSCHEREI  UND  GEHEIMMITTELWESEN. 

Grund  hat  in  den  seit  1869  verflossenen  Jaliren  wohl  kaum  etwas  von  seiner 
Berechtigung  eingebüsst.  Dazu  kommt  als  drittes  nicht  zu  unterschätzendes 
Gegenmoment,  dass  nach  dem  Erlasse  eines  gesetzlichen  Verbotes  die  Kur- 
pfuscherei voraussichtlich  im  Verborgenen  nicht  weniger  kräftig  blühen  wird 
als  jetzt,  nur  dass  es  dann  um  vieles  schwieriger  sein  wird,  sie  zu  beachten 
und  ihre  Verderblichkeit  nachzuweisen.  In  den  Augen  des  Volkes  wird  zu- 
dem der  Kurpfuscher,  wenn  er  gesetzlich  geächtet  und  verfolgt  wird,  als 
Märtyrer  erscheinen  und  nur  um  so  höher  geachtet  sein.  Diese  Erwägungen 
bestimmen  uns,  für  die  Beibehaltung  des  nun  einmal  bestehenden  Zustandes 
zu  plaidiren.  Unerlässlich  aber  erscheint  uns  die  Forderung,  dass  der  Staat 
weit  aufmerksamer  als  bisher  sein  Augenmerk  auf  die  Auswüchse  des  Kur- 
pfuscherthums  richten  müsse  und  alle  durch  dasselbe  verschuldeten  Gesund- 
heitsschädigungen mit  unnachsichtlicher  Strenge  ahnde.  Viel  häufiger  als  bis 
dato  sollten  hiergegen  die  Paragraphen  des  Strafgesetzbuches  über  Betrug 
(§  362),  über  Körperverletzung  (§§  223  bis  232)  und  über  Verbrechen  oder 
Vergehen  wider  das  Leben  (§§  216 — 222)  in  Anwendung  gebracht  werden. 
Dass  dies  in  der  That  möglich  ist,  haben  bereits  mehrfache,  zu  harten  Ver- 
urtheilungen  gewissenloser  Kurpfuscher  gelangte  Gerichtsverhandlungen  be- 
wiesen. (Z.  B.  Erkenntnis  des  Landgerichts  in  Tübingen  vom  12.  Juni  1880 
Verurtheilung  zweier  Kurpfuscher  zu  je  18  Monaten  Gefängnis  aus  §  263 
des  Strafgesetzbuches.) 

Mit  dem  Kurpfusch erthum  in  engem  Zusammenhange  steht  das  Geheim- 
mittelwesen,  das  vielfach  geradezu  als  ein  besonderer  Zweig  des  ersteren 
auftritt.  Gerade  bei  der  Zubereitung,  Verbreitung  und  Anwendung  von  Heil- 
mitteln geheimnisvoller  Zusammensetzung  ist  es  sehr  häufig  lediglich  auf 
die  gewissenlose  eigennützige  Ausbeutung  der  Noth  Leidender  abgesehen. 
In  0 esterreich  ist  darum  der  Handel  mit  Geheimmitteln  sowohl  den  Apo- 
thekern als  allen  übrigen  Personen  im  Principe  verboten  (Patent  vom 
26.  Nov.  1775  Nr.  6).  Im  Deutschen  Reiche  unterscheidet  die  Gesetz- 
gebung zwischen  dem  Handel  mit  Geheimmitteln  durch  die  Apotheken  und 
seitens  anderer  Personen.  Für  die  Apotheken  existiren  hinsichtlich  dieses 
Sonderzweiges  von  Arzneistoffen  keine  allgemeinen  Bestimmungen;  doch 
richtet  allein  in  Sachsen  die  Behörde  überhaupt  kein  Augenmerk  darauf. 
Bayern  und  Württemberg  suchen  den  Handel  mit  Geheimmitteln  durch 
darauf  gelegte  hohe  Steuern  einzudämmen,  während  er  in  einigen  anderen 
Bundesstaaten  theils  von  einer  für  jedes  einzelne  Mittel  besonders  ein- 
zuholenden, behördlichen  Genehmigung  abhängig  germcht,  theils  einfach 
gänzlich  verboten  ist.  In  Preussen  dürfen  die  Apotheken  auf  ärztliche  Ver- 
Schreibung  hin  jedes  Mittel  verabfolgen,  auch  wenn  ihnen  seine  Zusammen- 
setzung unbekannt  ist,  da  in  diesem  Falle  allein  der  Arzt  die  volle  Ver- 
antwortung trägt.  Im  Handverkauf  dagegen  ist  ihnen  nur  die  Abgabe  solcher 
Mittel  gestattet,  deren  sämmtliche  Bestandtheile  dem  Apotheker  bekannt  und 
in  denen  keine  Stoffe  enthalten  sind,  dei'en  freihändiger  Verkauf  durch  die 
Medicinalgesetze  untersagt  ist,  oder  deren  Verkaufspreise  die  amtliche  Arznei- 
taxe überschreiten.  Alle  Mittel  von  einer  dem  Apotheker  unbekannten  Zu- 
sammensetzung dagegen  sind  vom  Handverkaufe  ausgeschlossen.  (Ministerial- 
verfügung  vom  17.  August  1880.) 

Was  den  Handel  mit  Geheimmitteln  ausserhalb  der  Apotheken  an- 
betrifit,  so  verbietet  im  Deutschen  Reiche  zunächst  die  Reichsgewerbeordnung 
(im  §  56)  allen  Handel  mit  Giften  und  Arzneien  im  Umherziehen,  während 
für  jeden  anderen  Verkauf  von  Geheimmitteln  der  §  367  des  Reichsstraf- 
gesetzbuches in  Geltung  tritt:  „Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft 
wird  bestraft  .  .  3.  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  Gift  oder  Arzneien, 
soweit  der  Handel  mit  denselben  nicht  freigegeben  ist,  zubereitet  feilhält, 
verkauft  oder  sonst  an  andere  überlässt."  Die  Ankündigung  von  Geheim- 


KURPFUSCHEREI  UND  GEHEIMMITTELWESEN.  531 

niitteln    durch    die  Presse    ist    in    Oesterreich    verboten,    während    sie    im 
Deutschen  Reiche  durch  allgemeine  Bestimmungen  nicht  beschränkt,  wohl  aber 
durch    Polizeiverordnungen    vielfach    eingeengt    und    in    manchen    Bezirken 
gänzlich  verboten  wird.     Die  einzelnen  diesbezüglichen  Bestimmungen  weichen 
in    mannigfachster    Weise    von  einander  ab    und    erfahren  zudem    sehr   ver- 
schiedene Auslegung  und  Ausführung.     Zum  grossen  Theile  liegt  das  daran, 
dass  bis  vor  kurzem  eine  allgemein  giltige  Definition  des  Begriffes  „Geheim- 
mittel"   gänzlich   fehlte.     Für   das  Königreich  Preussen   war   in    dieser   Be- 
ziehung zunächst  ein  Revisionsurtheil  des  Kammergerichts  vom  4.  December 
1890    von  Wichtigkeit,    welches    zum    ersten  Male    eine    Begriffsbestimmung 
festlegte,  indem  es  erklärte:  Ein  Geheimmittel  ist  „ein  in  Arzneiform  in  den 
menschlichen    Körper    einzuführendes,    staatsseitig    nicht    anerkanntes    oder 
speciell    genehmigtes    Heilmittel    gegen    Krankheiten,    welches    unter    einem 
Namen  empfohlen  wird,    durch   welchen  seine  Natur    und    Zusammensetzung 
nicht  ausreichend  bezeichnet  wird."     Den  Sinn   dieser    für  die  Praxis    leider 
ungenügenden  Definition    hat  sich  jüngst    auch    das    Reichsgericht   in    einer 
Entscheidung  angeeignet,  und   in  allerletzter  Zeit   ist   derselbe  für  Preussen 
dui'ch  einen  Runderlass  der  Minister  der  Medicinalangelegenheiten,  des  Innern 
und  für  Handel  und  Gewerbe  geradezu  officiell  gemacht  worden.     In  diesem 
heisst    es:    Es    soll   „von    dem    Grundsatze    ausgegangen    werden,    dass    ein 
Heilmittel  seiner  Eigenschaft  als  Geheimmittel  höchstens  dadurch  entkleidet 
wird,  dass  seine  Bestandtheile  und  Gewichtsmengen  sofort  bei  der  Ankündigune: 
in  gemeinverständlicher  und  für  Jedermann  erkennbarer  Weise  vollständig  und 
sachentsprechend  zur   öffentlichen  Kenntnis  gebracht  werden.     Angaben,  aus 
denen  nur  ein  Sachverständiger  ein  Urtheil  über  das  Mittel  sich  bilden  kann, 
sind  als  ausreichend  nicht  zu  erachten,   insbesondere   nicht  die  Bezeichnung 
der   Bestandtheile   des  Mittels   in   lateinischer   Sprache.    Hiermit   steht   im 
wesentlichen    auch    im  Einklänge    die    Rechtsprechung,    nach    welcher    ein 
Geheiramittel  jedenfalls  dann  vorliegt,  wenn  die  Bestandtheile  und  das  Mengen- 
verhältnis der  Zubereitung  „nicht  ausreichend",  „nicht  deutlich  für  das  Publi- 
cum",   „nicht   für  Jedermann   zweifellos"    bei    der    Ankündigung    erkennbar 
gemacht  sind."     Das  besondere  Verfahren  der  Herstellung  eines  Mittels  darf 
Geheimnis  des  Verfertigers  bleiben.   In  Oesterreich  sind  Geheimmittel  über- 
haupt verboten,    doch    lässt    sich    der  Vertrieb   solcher  Mittel    in    wirksamer 
Weise  nur  in  den  Apotheken  überwachen,   in   welchen   ein  Verzeichnis  aller 
fertig  verpackten  Arzneizubereitungen  mit    genauer  Angabe    der   Bereitungs- 
vorschrift (Zusammensetzung)  zur  Einsicht  des  Arztes   aufliegen  muss.     Die- 
jenigen dieser  sogenannten  „Arznei-Specialitäten",  welche  starkwirkende  Arznei- 
stoÖ'e  enthalten,   dürfen   nur   über    ärztliche  Verordnung   abgegeben  werden. 
In  den  Ankündigungen  dieser  Mittel  dürfen  Krankheiten,  zu   deren   Heilung 
sie  dienen  sollen,  nicht  angeführt  werden,  überhaupt  sind  marktschreierische 
Ankündigungen,  Gebrauchsanweisungen  etc.  verboten. 

Trotz  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen  blüht  sowohl  in  Oesterreich 
wie  auch  im  Deutschen  Reiche  ein  überaus  lebhafter  Handel  mit  Geheim- 
mitteln, sowohl  in  den  Apotheken  wie  ausserhalb  derselben,  und  alljährlich 
Üiessen  geradezu  horrende  Summen  meist  aus  den  karggefüllten  Taschen 
der  minderbegüterten  Volksclassen  in  die  weiten  Gassen  gewissenloser  Be- 
trüger. Ein  wie  schamloser  Betrug  und  aller  Menschlichkeit  hohnsprechen- 
der Schwindel  gerade  von  diesem  Zweige  der  Kurpfuscherei  jahraus  jahrein 
und  zwar  grossentheils  völlig  ungestört  getrieben  wird,  kann  man  alljährlich 
aufs  neue  aus  dem  „Jahresberichte  über  die  Fortschritte  der  Pharmakognosie, 
Pharmacie  etc."  von  Dr.  Wiggers  und  Dr.  A.  Husemann,  fortgesetzt  von 
Dragendorff,  jetzt  „Jahresbericht  über  die  Fortschritte  der  Pharmacie,  heraus- 
gegeben vom  Deutschen  Apoth. -Verein",  ersehen,  welcher  regelmässig  Mittheilun- 
gen über  alle  im  verflossenen  Jahre  bekannt  gewordenen  und  untersuchten  Ge- 

34* 


532  KURPFUSCHEREI  UND  GEHEIMMITTELWESEN. 

heimmittel  bringt.  Auch  die  modernen  grossen  Conversationslexica,  nament- 
lich diejenigen  von  Brockhaus  und  Meyer,  geben  ihren  Lesern  unter  dem 
Stichworte  „Geheimmittel"  in  dankenswerter  Weise  Aufschluss  über  die  Mehr- 
zahl der  meistvertriebenen  Reclame-Heilmittel  hinsichtlich  deren  Zusammen- 
setzung und  thatsächlichen  Wirksamkeit,  sowie  auch  über  die  meist  enorm 
hohe  Differenz  zwischen  dem  geforderten  Preise  und  dem  wahren  Werte  der 
Präparate. 

Was  das  eigentliche  Wesen  der  einzelnen  Geheimmittel  selbst  betrifft, 
so  sind  diese  von  der  allerverschiedensten  Art.  Einer  kleinen  Anzahl  von 
ihnen  kann  ein  gewisser  arzneilicher  Wert  nicht  abgesprochen  werden,  doch 
erfüllen  auch  diese  fast  nie  alle  von  ihrem  Verfertiger  angepriesenen  Ver- 
sprechungen, und  ohne  Ausnahme  ist  ihr  Preis  unverhältnismässig  hoch. 
Weitaus  die  meisten  Geheimmittel  aber  sind  gänzlich  ohne  arzneiliche  Wirkung 
oder  sogar  geeignet,  dem  menschlichen  Organismus  zu  schaden.  Alle  sollen 
in  ihrer  Wirkung  angeblich  theils  auf  allopathischer,  theils  auf  homöopathi- 
scher Grundlage  beruhen  und  kommen  in  den  verschiedensten  Weisen  zur 
Anwendung,  als  innere  Medicin  in  der  Form  von  Mixturen  und  Tincturen, 
tropfen-  oder  löffelweise  zu  nehmen,  als  Pillen,  Latwergen  u.  s.  w.,  oder  als 
äusserliche  Arznei  in  Form  von  Spirituosen,  ätherischen,  balsamischen  oder 
öligen  Waschungen,  Einreibungen  oder  Umschlägen,  als  Schmiersalben,  Zug- 
pflaster etc.  etc.  Einige  Fabrikanten  wissen  ihren  Präparaten  dadurch  einen 
iDesonderen  Reiz  zu  verleihen,  dass  sie  ihre  Wirksamkeit  auf  ein  besonderes 
„Naturheilverfahren"  zurückführen;  was  dieses  tiefsinnige  Wort  im  Grunde 
eigentlich  besagt,  hat  wohl  bisher  noch  kein  Sterblicher  ergründet,  aber  es 
wirkt  gewaltig !  In  einer  Zeit,  da  man  die  geheimnisvollen  Kräfte  des  Magne- 
tismus und  der  Elektricität  ringsum  die  erstaunlichsten  Dinge  verrichten 
sieht,  muss  es  dem  Publicum  wohl  vernunftgemäss  erscheinen,  sie  auch  zur 
Heilung  aller  nur  erdenklichen  Erkrankungen  heranzuziehen:  so  werden 
„magneto-  und  elektromotorische"  oder  „elektromagnetische"  Gichtbänder, 
Piheumatismusketten  und  Zahnhalsbänder  zu  hohen  Preisen  an  den  Mann 
gebracht.  Diese  Präparate,  die  bestimmt  sind,  von  dem  Kranken  unter  der 
Kleidung  auf  der  Haut  getragen  zu  werden,  haben  zum  Theil  eine  absolut 
sinnlose  Zusammensetzung;  so  bergen  einige  unter  irgend  einer  schönen  Um- 
hüllung ein  Stück  Schwefelfaden  oder  dergleichen,  Dinge,  die  auch  nicht  die 
mindeste  Spur  von  Magnetismus  oder  Elektricität  zu  erregen  vermögen.  An- 
dere bestehen  aus  zwei  zusammengelötheten  oder  gebundenen  Stücken  ver- 
schiedener Metalle,  meist  Kupfer  und  Zink;  auch  diese  Anordnung  ist  natur- 
gemäss  nimmer  im  Stande,  einen  elektrischen  Strom  von  therapeutischer  Wirk- 
samkeit zu  erzeugen.  Dennoch  bringen  solche  Vorrichtungen  dem  Verfertiger 
so  viele  Mark  oder  gar  Thaler  ein,  als  sie  ihn  Pfennige  gekostet  haben,  wie 
z.  B.  das  berühmte  „Voltakreuz",  das  bekanntlich  die  leidenden  Körper  un- 
zähliger Narren  beiderlei  Geschlechtes  und  jeden  Standes  schmückt. 

Dem  mit  derartigen  Mitteln  getriebenen  Schwindel  sollte  von  selten  der 
zuständigen  Aufsichtsorgane  in  Zukunft  weit  grössere  Aufmerksamkeit  ge- 
Avidmet  werden,  da  er  in  den  breitesten  Schichten  des  Volkes  unübersehbaren 
Schaden  an  Gesundheit  und  Vermögen  unzähliger  Staatsbürger  anrichtet. 

Den  Unfug  gänzlich  zu  beseitigen,  das  freilich  wird  wohl  kaum  jemals 
gelingen!  Dazu  besitzen  die  Heilmittel-Fabrikanten  und  -Krämer  zu  rührige 
Hilfskräfte,  einmal  in  der  Scheu  Unzähliger,  bei  gewissen,  namentlich  durch 
eigene  Schuld  erworbenen  Krankheiten  die  Hilfe  des  Arztes  nachzusuchen, 
vor  dem  sie  sich  der  begangenen  Fehltritte  schämen,  sowie  zweitens  auch 
in  dem  menschlicherweise  ja  durchaus  verständlichen  Bestreben  vieler,  von 
der  wissenschaftlichen  Medicin  als  unheilbar  erkannter  Patienten  oder  deren 
Angehörigen,  kein  möglicherweise  doch  noch  rettendes  Mittel  unversucht  zu 
lassen,  zumal  die  letzte  Hoffnung  durch  die  moderne,  oft  das  Urtheil  auch 


LEBENSFÄHIGKEIT  DES  KINDES.  533 

Verständigerer  blendende  Reclame  täglich  aufs  neue  angefacht  wird.  Diese 
Factoren  werden  nicht  aufhören,  wirksam  zu  sein,  solange  nicht  das  Heer 
Jener  ausgestorben  sein  wird,  von  denen  es  heisst:  „Sie  werden  nicht  alle." 
Doch  gerade  deshalb  dürfen  die  Einsichtsvollen  nicht  nachlassen,  unermüdlich 
auf  das  Energischeste  gegen  diese  Hilfsmittel  der  Volksaussauger  zu  kämpfen. 
Und  zwar  muss  dies  in  doppelter  Weise  geschehen:  einmal,  indem  sie  immer 
wieder,  und  womöglich  von  Zeit  zu  Zeit  in  Rücksicht  auf  jedes  einzelne  der 
jüngst  angepriesenen  Schwindelmittel  den  Betrogenen  die  Augen  öffnen  — 
etwa  in  der  Art,  wie  es  seit  längerer  Zeit  das  kgl,  Polizeipräsidium  in 
Berlin  oder  der  Ortsgesundheitsrath  der  Stadt  Karlsruhe  regelmässig  thun  — 
und  zweitens,  indem  sie  durch  moralische  Beeinflussung  das  schlummernde 
Gewissen  der  gewaltigen  Weltmacht,  der  Presse,  aufrütteln,  die  trauriger- 
weise noch  immer  den  krassesten  Betrug  auf  das  Hilfreichste  unterstützt,  weil 
sie  aus  den  den  Aermsten  und  Elendesten  des  Volkes  abgeschwindelten 
Summen  reiche  Procente  in  die  eigenen  Gassen  ableitet,  nicht  selten  ganz 
harmlos  in  derselben  Zeitungsnummer,  in  der  sie  in  sittlicher  Entrüstung 
den  frevlen  Eigennutz  eines  Fürsten  von  Monaco  geisselt.  In  allererster 
Linie  jedoch  wäre  es  erforderlich,  dass  die  zuständigen  Behörden  auf  Grund 
der  bestehenden  gesetzlichen  Verordnungen  die  Anpreisung  und  den  Verkauf 
von  Geheimmitteln  auf  das  Schärfste  überwachten;  zur  Zeit  sind  die  ein- 
schlägigen Bestimmungen  bedauerlicherweise  vielfach  selbst  in  den  maass- 
gebenden  Kreisen  nicht  hinreichend  bekannt.  g.  w^oltersdorp. 

Lebensfähigkeit  des  Kindes  (forens.).     Die  Frage,   ob   ein  Kind  als 

lebensfähig,  d.  h.  als  fähig  anzusehen  ist,  sein  Leben  selbständig  ausserhalb 
des  mütterlichen  Organismus  fortzusetzen,  mag  für  den  Richter  in  nicht  sel- 
tenen Fällen  eine  ziemlich  hohe  Bedeutung  haben.  Wir  werden  daher,  trotzdem 
die  Beantwortung  dieser  Frage  für  Fälle  vermeintlicher  „Kindestödtung" 
durch  die  jetzt  in  Oesterreich  in  Kraft  bestehende  Strafprocessordnung 
nicht  mehr  vorgeschrieben  ist,  derselben  häufig  nicht  ausweichen  können. 
Es  ist  auch  gerade  vom  Standpunkte  des  Richters  nicht  recht  einzusehen, 
aus  welchem  Grunde  di-e  Forderung  der  Beantwortung  der  Frage  nach  der 
Lebensfähigkeit  eines  Kindes  aus  der  österreichischen  Strafprocessordnung 
gestrichen  worden  ist.  Ich  halte  denn  auch  die  Ablehnung  der  Beantwortung 
einer  entsprechenden  Frage  für  überflüssig,  mag  auch  der  Gerichtsarzt  in 
Oesterreich  gegenwärtig  hiezu  berechtigt  sein,  ganz  abgesehen  davon,  dass 
eine  Entscheidung  in  der  angedeuteten  Richtung  nur  in  seltenen  Fällen  er- 
heblicheren  Schwierigkeiten   begegnen   dürfte. 

Allerdings  lässt  ja  der  Begriff  „Lebensunfähigkeit"  eine  verschiedene 
Deutung  zu;  ja  sie  wird  in  ihrem  Wesen  von  den  verschiedenen  Gerichts- 
ärzten thatsächlich  auch  verschieden  aufgefasst.  Wenn  beispielsweise  die 
Section  eines  neugeborenen  reifen  Kindes  irgendwelche  congenitale  Erkran- 
kungen oder  durch  die  Geburt  gesetzte  Veränderungen  ergibt,  die  erfah- 
rungsgemäss  ein  längeres  Leben  des  Kindes  nach  der  Geburt  nicht  zulassen, 
so  wäre  zwar  vom  rein  medicinischen  Standpunkte  ein  solches  Kind  als 
„lebensunfähig"  zu  bezeichnen;  doch  ist  es  sehr  fraglich,  ob  in  einem  solchen 
Falle  bei  gewaltsamer  Tödtung  die  „Lebensunfähigkeit"  als  mildernder  Um- 
stand bei  Fällung  des  Urtheils  in  Betracht  gezogen  würde.  Es  kann  meiner 
Ansicht  nach  selbst  für  den  Richter  der  Begriff  „Lebensunfähigkeit"  doch 
nur  dann  eine  wesentlichere  praktische  Bedeutung  als  etwaiger  Milderungs- 
grund haben,  wenn  derselbe  in  erster  Linie  auf  von  aussen  wahrnehm- 
bare Zustände  bezogen  wird,  welche  auch  schon  dem  Laien  ein  extrauterines 
Leben  des  Neugeborenen  als  kaum  möglich  oder  unmöglich  erscheinen  lassen. 
Zieht  man  dem  Begriffe  „Lebensunfähigkeit"    vom  juridischen   Standpunkte 


534  LEBENSFÄHIGKEIT  DES  KINDES. 

diese  engen  Grenzen,  dann  wird  derselbe  auch  einheitlicher  und  vom  foren- 
sischen Standpunkte  zweckmässiger  gedeutet  werden  können  und  nicht  so 
umstritten  sein  wie  bisher. 

Von  diesem  Gesichtspunkte  aus,  welchen  ich  für  den  praktisch  allein 
richtigen  halten  möchte,  könnte  eine  menschliche  Frucht  in  erster  Linie  nur 
einerseits  infolge  wenig  vorgeschrittener,  andererseits  infolge  unvollkommener, 
beziehungsweise  fehlerhafter  Entwickelung  als  lebensunfähig  angesehen  werden. 

Die  Dauer  des  Lebens  nach  der  Geburt  ist  gewiss,  wenn  dieselbe  sich 
blos  auf  Tage,  gelegentlich  vielleicht  auf  Wochen  erstreckt,  nicht  von  einschnei- 
dender Bedeutung  und  es  ist  meiner  Ansicht  nach  deshalb  auch  die  eventuelle 
Frage,  „wie  lange  ein  Kind  selbständig  gelebt  haben  muss,  damit  es  des  Prä- 
dicates  „lebensfähig"  theilhaftig  werden  könne"  (Blumenstock)  irrelevant,  und 
dies  umsomehr,  als  ja  die  Frage  der  Lebensunfähigkeit  blos  in  Fällen  von  Kin- 
desmord, sonach  in  Fällen  von  Tödtung  der  Frucht  bei  oder  gleich  nach  der 
Geburt,  ventilirt  zu  werden  pflegt.  Entschieden  entgegentreten  muss  man 
aber  dem  Vorgange,  wie  ihn  Blumenstock  eingehalten  hat,  wenn  er  sagt: 
„Am  Ende  gewöhnten  wir  uns  daran,  jedes  Kind,  welches  gelebt  hat,  für 
lebensfähig  anzuerkennen."  Diese  Commentirung  des  Begriffes  „Lebens- 
fähigkeit" ist  geradezu  unhaltbar.  Soll  man  etwa  Missbildungen  höheren 
Grades,  die  post  partum  deutliche  Lebenszeichen  von  sich  geben,  die  jedoch 
erfahrungsgemäss  kurze  Zeit  nach  der  Geburt  vermöge  der  mangelhaften  oder 
fehlerhaften  Entwickelung  regelmässig  zu  Grunde  gehen,  als  „lebensfähig" 
im  Sinne  des  Gesetzes  ansehen?  Dies  muss  meiner  Ansicht  nach  ent- 
schieden der  Auffassung  des  Juristen  widersprechen,  und  es  muss  daher  auch 
befremden,  wenn  Blumenstock  erwähnt,  dass  sich  die  Richter  mit  dem  oben 
genannten  Vorgange  bei  Beurtheilung  der  Lebensfähigkeit  menschlicher  Früchte 
seitens  der  Gerichtsärzte  zufriedenstellten. 

Dass  der  Pachter  thatsächlich  bei  dem  Begriffe  ^.Lebensfähigkeit"  das 
Hauptgewicht  auf  die  Entwickelung  der  Frucht  legt,  scheint,  w^enn  dies  auch 
nicht  präcise  ausgedrückt  ist,  daraus  hervorzugehen,  dass  auch  die  neue 
Strafprocessordnung  in  Deutschland  ausdrücklich  bei  der  Oeffnung  der  Leiche 
eines  neugeborenen  Kindes  die  Untersuchung  insbesondere  darauf  gerichtet 
wissen  will,  ob  das  Kind  reif  oder  wenigstens  fähig  war,  das 
Leben  ausserhalb  der  Mutter  fortzusetzen. 

An  einem  dem  Grade  und  der  Art  der  Entwickelung  nach  lebensunfähigen 
Kinde  kann  ebenso  ein  Verbrechen  begangen  werden  wie  an  einem  lebens- 
fähigen, so  lange  es  eben  lebt.  Worin  läge  also  dann  der  Wert  der  Beant- 
wortung der  Frage,  ob  ein  Kind,  welches  getödtet  wurde,  lebensfähig  war 
oder  nicht?  Meiner  Ansicht  nach,  welche  sich  mit  jener  Skezeczka's  zu 
decken  scheint  und  auch  von  einem  grossen  Theile  der  Juristen  getheilt 
werden  dürfte,  thatsächlich  darin,  dass  der  Richter,  sobald  es  sich  um  eine 
Frucht  handelt,  welche  ihr  Leben  ausserhalb  des  mütterlichen  Organismus 
wegen  ihier  wenig  vorgeschrittenen  oder  fehlerhaften  Entwickelung  nicht 
fortzusetzen  vermag,  einen  Milderungsgrund  für  das  Strafausmaass  bei  einem 
Verbrechen  erblicken  kann.  Entspricht  dies  nicht  etwa  auch  der  allgemein 
menschlichen  Anschauung? 

Meiner  Ansicht  nach  wird  man  somit  nur  dann  der  Intention  des  Ge- 
setzes Rechnung  tragen,  wenn  man  die  Lebensfähigkeit  zunächst  blos  hin- 
sichtlich der  Entwickelung  der  menschlichen  Frucht  ins  Auge  fasst  und  es 
wäre  daher  nicht  unzweckmässig,  wenn  der  Richter  in  concreten  Fällen,  in 
denen  es  sich  um  an  Neugeborenen  verübte  Verbrechen  handelt,  fragen  würde, 
ob  der  Thät  er  mit  Rücksicht  auf  das  äussere  Aussehen  der  Frucht 
annehmen  durfte  oder  annehmen  konnte,  dass  dieselbe  unter  ge- 
wöhnlichenVerhältnissen(d.  h.  ohne  Kunsthilfe  oder  Anwendung  etwaiger 
therapeutischer  Eingriffe)  nicht  fähig  gewesen  sei,  das  Leben  ausser- 
halb des  mütterlichen  Organismus  fortzusetzen? 


LEBENSFÄHIGKEIT  DES  KINDES.  535 

Von  dem  von  mir  gekennzeichneten  Gesiclitspunkte  aus  sollten  zunächst 
nur  normal  entwickelte  Früchte  in  sehr  früher  Entwickelungsperiode  oder 
fehlerhaft  entwickelte  Früchte  als  „lebensunfähig"  im  Sinne  des  Gesetzes 
bezeichnet  werden. 

Ich  kann  mich  der  persönlichen  Ueberzeugung  nicht  verschliessen,  dass 
mir  ein  grosser  Theil  der  Richter,  entschieden  aber  nur  ein  kleiner  Theil  der 
Vertheidiger  bei  dieser  engen  Begrenzung  des  Begriffes  „Lebensunfähigkeit" 
beistimmen  würde,  letzteres  eben  aus  dem  Grunde,  weil  Lebensunfähigkeit 
gelegentlich  als  mildernder  Umstand  in  Betracht  kommen  kann. 

Ohne  etwa  für  den  einen  oder  den  anderen  Theil  Partei  ergreifen  zu 
wollen,  muss  ich  jedoch  vom  rein  ärztlichen  Standpunkte  zugeben,  dass  es 
auch  menschliche  Früchte  gibt,  deren  Lebensunfähigkeit  insbesondere  von 
medicinischen  Laien  nicht  schon  bei  blosser  äusserer  Besichtigung  erkannt 
werden  kann,  sondern  deren  Lebensunfähigkeit  sich  erst  durch  die  Obduction 
mit  Bestimmtheit  oder  mit  mehr  weniger  grosser  Wahrscheinlichkeit  fest- 
stellen lässt.  Der  Arzt  muss  auch  derartige  Fälle  in  den  Bereich  seiner 
Untersuchung  und  Begutachtung  in  der  angegebenen  Richtung  ziehen  und 
auch  menschliche  Früchte,  welche  erst  durch  die  Obduction  erkennbare  Ano- 
malien der  EntwickeluDg  oder  angeborene  Erkrankungen  aufweisen,  die  er- 
fahrungsgemäss  ein  längeres  Leben  der  Frucht  post  partum  verhindern,  für 
lebensunfähig  erklären.  Fasst  man  nun  aber  den  Begriff  „Lebensunfähigkeit" 
vom  ärztlichen  Standpunkte  in  diesem  weiteren  Sinne  auf,  dann  sollte  man 
auch  als  Arzt  verschiedene  Kategorien  der  „Lebensunfähigkeit"  aufstellen  und 
in  erster  Linie  jene  Fälle  hervorheben,  in  denen  die  Lebensunfähigkeit  schon 
bei  äusserer  Betrachtung  einer  menschlichen  Frucht  evident  oder  wahr- 
scheinlich erscheint,  in  zweiter  Linie  diejenigen  Fälle,  in  denen  bei  normaler 
äusserer  Entwickelung  die  Lebensunfähigkeit  erst  durch  die  Obduction  als 
sicher  oder  wahrscheinlich  erkannt  werden  kann. 

Inwieweit  dann  im  concreten  Falle  die  Lebensunfähigkeit  als  Mil- 
derungsgrund höheren  oder  niederen  Grades  bei  der  strafrechtlichen  Qualifi- 
cation  von  Verbrechen  in  Betracht  zu  ziehen  ist,  ist  dann  einzig  und  allein 
Sache  des  Richters. 

Vom  medicinischen  Standpunkte  aus,  der  jedoch  den  Intentionen  der 
früheren  Bestimmung  der  österreichischen  Strafprocessordnuiig  nicht  vollends 
zu  entsprechen  scheint,  werden  wir  die  Lebensunfähigkeit  eines  Kindes,  sei 
es  bereits  auf  Grund  der  äusseren  Besichtigung,  sei  es  auf  Grund  der  Obduc- 
tion, in  vielen  Fällen  mit  Bestimmtheit  annehmen  oder  ausschliessen  können; 
in  einer  nicht  unbedeutenden  Zahl  der  Fälle  wird  unser  Urtheil  unbestimmt 
ausfallen. 

Lebensunfähigheit  kann  bedingt  sein  1.  durch  congenitale  Bildungs- 
anomalien, die  bald  schon  äusserlich  erkennbar,  bald  erst  durch  die  innere 
Untersuchung  nachweisbar  sein  können,  2.  durch  wenig  vorgeschrittene  Ent- 
wickelung, 3.  durch  angeborene  Erkrankungen. 

Was  zunächst  die  Bildungsanomalien  betrifft,  so  kommen  hier  insbeson- 
dere solche  in  Betracht,  bei  denen  es  sich  um  einen  mehr  oder  weniger  voll- 
ständigen Mangel  eines  oder  mehrerer  zum  Leben  unumgänglich  nothwendiger 
Organe  handelt,  oder  in  denen  die  normale  Functionsfähigkeit  solcher  Organe 
durch  besondere  angeborene  Zustände  aufgehoben  erscheint. 

Dass  Doppelmissbildungen  bei  normaler  Entwickelung  ihrer 
Organe  lebensfähig  sein  können,  ist  bekannt. 

Zuweilen  können  lebensunfähige  Missbildungen  lebend  geboren  werden 
und  auch  einige  Zeit  leben  (Hemicephalus,  Cyclopen);  in  solchen  Fällen  wird 
vom  forensischen  Standpunkte  wesentlich  der  äussere  Eindruck  in  Betracht 
kommen. 

In  anderen  Fällen  wird  die  Lebensunfähigkeit  bei  Früchten  mit  nor- 
malem äusserem  Aussehen  erst  durch  die  Obduction  festgestellt  werden  können, 


536  LEBENSFÄHIGKEIT  DES  KINDES. 

SO  beispielsweise  bei  congenitalen  Zwerchfelldefecten,  bei  congenitalem  Ver- 
scWuss  des  Verdauungstractus  an  irgend  einer  Stelle. 

Schwierig  könnte  sich  gelegentlich  die  Beantwortung  der  in  Rede  stehen- 
den Frage  bei  Entwickelungsanomalien  des  Herzens  gestalten;  in  solchen 
Fällen  dürfte  das  Urtheil  sehr  häufig  unbestimmt  ausfallen. 

Was  das  Stadium  der  Entwickelung  anbelangt,  so  pflegt  man  Früchte, 
welche  vor  der  28.  bis  30.  Woche  geboren  werden,  als  lebensunfähig  zu  be- 
zeichnen, trotzdem  auch  früher  zur  Welt  gekommene  Früchte  lebend  geboren, 
ausnahmsw^eise  selbst  am  Leben  erhalten  werden  können. 

Nach  vollendeter  30.  Woche  der  Entwickelung  hat  die  menschliche  Frucht 
durchschnittlich  eine  Länge  von  37—38  cm  und  ein  Gewicht  von  1500— 2000  f?'. 
Die  Pupillarmembran  ist  vollständig  verschwunden  oder  nur  in  Resten  vor- 
handen. Bei  männlichen  Früchten  sind  die  Hoden  im  Hodensack  oder  Leisten- 
canal,  bei  weiblichen  überragen  die  kleinen  Schamlippen  die  grossen.  Am 
Gehirn  sind  bereits  ausgeprägte  Windungen  zu  sehen.  Der  Dickdarm  ent- 
hält reichliches  Meconium.  Im  Fersenbein  findet  sich  ein  fast  5  mm  starker, 
im  Sprungbein  ein  2 — 3  mm  starker  Knochenkern  vor.  Die  Placenta  hat  ein 
Durchschnittsgewicht  von  450  g,  die  durchschnittliche  Länge  der  Nabelschnur 
beträgt  46  cm. 

Am  Ende  des  9.  Monates  ist  das  Kind  42—44  cm  lang,  durchschnittlich 
2000  g  schwer.     Im  Sprungbein  findet  sich  ein  5 — 6  mm  starker  Knochenkern. 

Das  reife  Kind  hat  eine  Durchschnittslänge  von  50  cm  und  ein  Durch- 
schnittsgewicht von  3000  g.  Der  Occipitofrontalumfang  des  Kopfes  beträgt 
34—35  cm,  der  quere  Kopfdurchmesser  etwa  8*5  cm,  der  gerade  10-5  cm  und 
der  diagonale  12-5  cm.  Die  Schulterbreite  beträgt  etwa  12  cm,  der  Trochan- 
terenabstand  10  cm.  Die  Kopfhaare  haben  eine  Länge  von  1'5— 2  cm.  Nase 
und  Ohren  fühlen  sich  knorpelig  an.  Die  Hoden  liegen  im  Hodensack,  bei 
weiblichen  Individuen  ist  die  Schamspalte  geschlossen. 

Die  hornigen  Nägel  überragen  die  Fingerkuppen  und  erreichen  jene  der 
Zehen.  In  der  unteren  Epiphyse  des  Oberschenkelknochens  befindet  sich  ein 
durchschnittlich  5  mm  starker  Knochenkern.  Das  Gewicht  der  Placenta  be- 
trägt durchschnittlich  500  g,  die  Nabelschnurlänge  50  cm. 

Ein  einwandfreier  Schluss  hinsichtlich  des  Alters  eines  Neugeborenen 
wird  innerhalb  gewisser  Grenzen  niemals  aus  einem  einzigen  Merkmale  ge- 
zogen werden  können,  da  jedes  einzelne  derselben  viel  zu  grossen  Schwan- 
kungen unterliegt.  Dies  gilt  selbst  von  der  Länge,  dem  Gewichte  des  Kindes 
und  von  der  Entwickelung  der  Knochenkerne,  an  welch  letzteren  man  übrigens 
noch  die  relativ  grösste  Constanz  beobachtet. 

Das  Gewicht  des  Kindes  schwankt  je  nach  der  allgemeinen  Entwickelung; 
handelt  es  sich  um  faule  Kindesleichen,  so  wird  man  insbesondere  auch  mit 
einer  etwaigen  postmortalen  Gewichtsabnahme  zu  rechnen  haben. 

Von  angeborenen  Erkrankungen  wäre  insbesondere  die  Pneumonia  alba 
bei  congenitaler  Syphilis  zu  nennen.  Gewiss  dürften  auch  angeborene  i.  e. 
noch  während  des  intrauterinen  Lebens  von  der  Mutter  auf  die  Frucht  über- 
tragene acute  Infectionsprocesse  gelegentlich  Lebensunfähigkeit  bedingen;  von 
der  Art  und  der  Ausbreitung  des  Infectionsprocesses  wird  es  dann  abhängen, 
mit  welchem  Grade  von  Wahrscheinlichkeit  man  im  concreten  Falle  Lebens- 
unfähigkeit des  Kindes  vom  rein  medicinischen  Standpunkte  annehmen  kann. 

Der  Gerichtsarzt  würde  in  Fällen,  in  denen  die  Lebensunfähigkeit 
einer  neugeborenen  menschlichen  Frucht  in  Frage  kommt,  für  strafrechtliche 
Zwecke  am  besten  in  der  Weise  vorgehen,  dass  er  zunächst  im  allgemeinen 
anführt,  ob  eine  Frucht  mit  Bestimmtheit  oder  mit  Wahrscheinlichkeit  als 
lebensunfähig  bezeichnet  werden  kann,  worin  die  Lebensunfähigkeit  ihre  Ur- 
sache hatte  und  insbesondere,  ob  dieselbe  schon  bei  blosser  äusserer  Betrach- 
tung angenommen  werden  durfte  und  konnte  oder  nicht. 


.  LEICHENERSCHEINUNGEN.  537 

Inwieweit  die  die  Lebensunfähigkeit  im  Einzelfalle  bedingenden  angebo- 
renen Zustände  als  etwaiger  Milderungsgrund  für  das  Strafausmaass  bei  an 
lebensunfähigen  Früchten  verübten  Verbrechen  in  Betracht  kommen  können, 
ist  Sache  der  richterlichen  Entscheidung.  p.  dittrich. 

Leichenerscheinungen.  Gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Todten- 
beschan.  Oesterreich.  Provisorische  Instruction  für  Leichenbeschauer.  Erlass  des  Staats- 
ministeriums vom  6.  März  1861  verfügt  die  obligatorische  Vornahme  der  Todtenbeschau. 
Das  Begräbnis  erfolgt  ausnahmslos  erst  nach  vorgenommener  Beschau  auf  Grund  eines 
vom  Todtenbeschauer  ausgestellten  Beschauscheines.  Der  Todtenbeschauer  ist  in  der  Regel 
ein  Arzt,  kann  aber  in  abgelegenen  Gemeinden  auch  ein  Laie  sein.  Er  hat  die  Aus- 
stellung eines  Todtenscheines  in  folgenden  Fällen  zu  verweigern,  woraufhin  entweder 
die  gerichtliche  oder  sanitätspolizeiliche  Beschau  oder  Leichenöffnung  verfügt  wird: 

rt)  bei  Verdacht  von  Scheintod; 

b)  bei  wahrgenommenen  Zeichen  einer  verübten  äusseren  Gewaltthätigkeit ; 

c)  bei  einer  offenkundigen  Vergiftung  oder  Verdacht  einer  solchen; 

d)  wenn  Jemand  unter  Behandlung  von  Kurpfuschern  stirbt; 

e)  wenn  bei  Neugeborenen  eine  Abtreibung  der  Leibesfrucht  vorausgesetzt  werden  kann; 
/)  wenn  überhaupt  eine  Verheimlichung  der  Geburt  stattgefunden  hat; 

g)  wenn  Unmündige  aus  Mangel  der  nöthigen  Aufsicht  ums  Leben  kommen; 

h)  wenn  dem  Verstorbenen  der  nöthige  ärztliche  Beistand  oder  die  geeignete  Pflege 
vorenthalten  oder  ihm  die  nöthigen  Lebensbedürfnisse  entzogen  worden  sind; 

i)  bei  allen  plötzlichen  Todesfällen; 

k)  bei  allen  todtgefundenen  Personen  ohne  Unterschied,  ob  sie  bekannt  sind 
oder  nicht; 

l)  in  allen  Fällen,  wo  Jemand  verunglückt; 

m)  endlich  bei  erwiesenem  oder  muthmaasslichem  Selbstmord. 

Das  deutsche  Reich  hat  kein  einheitlich  geregeltes  Leichenwesen.  In  den  meisten 
Staaten  ist  allerdings  eine  obligatorische  Leichenbeschau  eingeführt,  im  grössten  deutschen 
Staate,  in  Preussen,  jedoch  noch  nicht.  Dort  ist  dies  Sache  der  autonomen  Gemeinden, 
welche  die  Todtenbeschau  im  eigenen  Wirkungskreise  zum  Theile  sehr  gut  geregelt  haben. 
So  Berlin  schon  seit  dem  Jahre  1835.  Demnach  darf  keine  Leiche  beerdigt  werden,  ohne 
dass  zuvor  von  einem  Arzte  der  Todtenschein  ausgestellt  wäre.  Die  Ausstellung  der 
Todtenscheine  erfolgt  durch  den  behandelnden  Arzt,  oder  wenn  Jemand  ohne  ärztliche  Be- 
handlung starb,  durch  einen  zur  Leichenschau  herbeigeholten  Arzt,  bei  Unbemittelten  durch 
die  Armenärzte,  in  besonderen  Nothfällen  durch  die  Bezirksphysiker.  Die  Leichen  unehe- 
licher Kinder  müssen,  wenn  letztere  todt  geboren  wurden  oder  binnen  24  Stunden  starben, 
stets  durch  die  Bezirksphysiker  besichtigt  werden. 

In  allen  Fällen,  wo  der  "Verdacht  entsteht,  dass  die  Schuld  eines  Anderen  den  Eintritt 
des  Todes  verursacht  habe,  wird  seitens  des  Revieres  oder  des  Leichen-Commissariates  der 
königl.  Staatsanwaltschaft  sofort  Bericht  erstattet,  welche  entweder  die  Beerdigung  gestattet 
oder  gerichtliche  Leichenschau  oder  Obduction  verfügt.  Im  Uebrigen  ist  das  Beerdigungs- 
wesen geregelt  durch  die  Polizei-Verordnung  vom  16.  August  1872  mit  der  durch  das  Ge- 
setz über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  nothwendig  gewordenen  Abänderung  vom 
20.  Mai  1875. 

In  Baiern  ist  mit  oberpolizeilicher  Verfügung  vom  20.  November  1885  die  Leichen- 
schau und  das  Beerdigungswesen  neu  geregelt  und  erstere  obligatorisch  gemacht  worden. 
Die  Leichenbeschau  ist  von  bestellten  Beschauärzten  oder  ärztlichen  Hilfspersonen,  im 
Nothfalle  auch  von  durch  den  Bezirksarzt  unterwiesenen  Laien  vorzunehmen. 

Sachsen  hat  die  eigenartige  Einrichtung  der  sog.  Leichenfrau,  welche  auch  den 
Beschaudienst  versieht  und  verpflichtet  ist,  in  folgenden  Fällen  einen  Arzt,  wenn  ein  solcher 
noch  nicht  beigezogen  war,  herbeizurufen: 

a)  wenn  es  sich  um  eine  Schwangere  handelt; 

b)  wenn  die  Vermuthung  eines  gewaltsamen  Todes  vorliegt  (Gift,  Verletzung,  Er- 
drosselung, Erstickung,  Betäubung,  Einathmung  schädlicher  Dünste,  Ertrinken,  Erfrieren); 

c)  wenn  der  Tod  durch  Schlagfluss  oder  Blutsturz  erfolgt  ist; 

d)  wenn  die  verstorbene  Person  an  Krämpfen,  Fallsucht  u.  dgl.  gelitten  hat; 

e)  wenn  der  Tod  bei  anscheinend  ganz  Gesunden  plötzlich  eingetreten  ist; 
/)  bei  Verdacht  des  Scheintodes;  und 

g)  bei  Leichen  Neugeborener,  an  welchen  Spuren  von  Gewaltthätigkeit  wahrgenommen 
oder  welche  scheintodt  geboren  wurden.  (Gesetz  vom  20.  Juli  1850  sammt  Ausführungs- 
verordnung vom  selben  Datum,  abgeändert  durch  Ministerialverordnung  vom  27.  Mai  1882.) 

In  Württemberg  ist  die  Leichenbeschau  obligatorisch  eingeführt  durch  königl. 
Verordnung  vom  24.  Jänner  1882  und  darf  der  Leichenbeschaudienst  nach  §  2  dieser  Ver- 
ordnung nur  Männern  von  unbescholtenem  Rufe  übertragen  werden.  Die  Leichenbe- 
schauer sind  meist  Aerzte  oder  Wundärzte,  mitunter  auch  Laien,  welche  sich  einer  Prüfung 
beim  Oberamtsphysikate  unterzogen  haben.     Die  Dienstanweisung  für  die  Leichen- 


538  LEICHENERSCHEINÜNGEN. 

beschauer  vom  3.  Februar  1882  enihält  die  sehr  zweckmässige  Bestimmung  der  zwei- 
maligen Beschau  jeder  Leiche,  sowie  besonders  eingehende  und  sachliche  Anleitung  zur 
sicheren  Feststellung  des  Todes,  zur  Vornahme  von  Wiederbelebungsversuchen  und  zur 
Feststellung  gewaltsamer  Todesarten  (Verletzungen,  Erstickung,  Vergiftung,  Selbstmord). 
In  diesen  Fällen  muss  die  Anzeige  beim  Ortsvorsteher  erfolgen,  welcher  dieselbe  der  Ge- 
richtsbehörde übermittelt. 

In  Baden  und  Hessen  besteht  gleichfalls  die  obligatorische  Leichenbeschau.  Sie  ist 
in  Baden  durch  Ministerialverordnung  vom  16.  December  1875  nach  ähnlichen  Grundsätzen 
geregelt  wie  in  Württemberg,  und  für  Hessen  durch  Ministerialerlass  vom  18.  Februar  1841. 

Die  Todtenbescliau  (Leichenschau)  hat    einen  dreifachen    Zweck; 

1.  den  wirklich  eingetretenen  Tod  festzustellen,  und  dadurch  zu  verhüten, 
dass  Jemand  scheintodt  begraben  werde; 

2.  gewaltsame  Todesarten  aufzudecken; 

3.  ansteckende  Krankheiten  zur  Kenntnis  der  Sanitätsbehörde  zu  bringen. 
Zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben  ist  nicht  nur  eine  genaue  Kenntnis  der 

Zeichen  des  eingetretenen  Todes  erforderlich,  sondern  auch  Vertrautheit  in 
der  Erkennung  vitaler  und  postmortaler  Veränderungen;  es  ist  auch  er- 
forderlich die  Befähigung  zur  diagnostischen  Verwertung  äusserer  Leichen- 
befunde, sowie  zur  Vornahme  von  Wiederbelebungsversuchen  bei  Scheintodten, 
welche  in  den  meisten  Todtenbeschauordnungen  den  Leichenbeschauern  zur 
Pflicht  gemacht  ist. 

Die  Gesammtheit  dieser  Aufgaben  ganz  und  voll  zu  erfüllen,  ist  nur  ein 
Arzt  befähigt.  Mit  Recht  geht  daher  das  Bestreben  allgemein  dahin,  die 
Todtenbeschau  nur  durch  Aerzte  vornehmen  zu  lassen;  nur  da,  wo  Aerzte 
allzu  schwer  erreichbar  sind,  soll  dieses  Amt  Laien  übertragen  werden. 

In  der  Regel  findet  nur  eine  einmalige  Beschau  möglichst  kurze  Zeit 
nach  dem  Eintritt  des  Todes  statt.  Einige  Beschauordnungen  verfügen  jedoch 
noch  eine  Nachschau  am  zweiten  Tage,  so  Baiern,  wenn  eine  nichtärztliche 
Beschau  stattgefunden  hat,  Württemberg  und  Baden. 

A.  Die  ersten  Veränderungen  der  Leichen. 

(Leichenerscheinungen  im  engeren  Sinne.) 

Tod  ist  der  dauernde  Stillstand  der  Herzbewegung  und  der  Athmung. 
Selten  hören  diese  beiden  Thätigkeiten  ganz  gleichzeitig  auf;  in  der  Regel 
überdauert  eine  die  andere  um  eine  meist  nur  kurz  bemessene  Zeit,  so  dass 
entweder  Herzstillstand  oder  Athmungsstillstand  das  primäre  ist.  Man  kann 
deshalb  mit  Recht  von  zwei  Arten  des  Sterbens  sprechen  und  die  erste  (pri- 
märer Herzstillstand)  als  Herztod,  die  zweite  (primärer  Athmungsstillstand) 
als  Lungentod  bezeichnen.  Die  erste  Form  ist  die  gewöhnliche  bei  vielen 
schweren  Erkrankungen,  wo  schon  klinisch  bedrohliche  Erscheinungen  der 
Herzschwäche  das  Herannahen  des  Todes  verkünden;  Beispiele  für  die  letztere 
liefern  die  Erstickungen,  bei  welchen  nach  dem  Sistiren  der  Athmung  die 
Herzbewegung  noch  3,  5  bis  8  Minuten,  bei  Neugeborenen  auch  viel  länger, 
selbst  mehrere  Stunden,  im  Gange  bleiben  kann. 

Stillstand  des  Herzens  und  der  Athmung  ist  aber  nicht  gleichbedeutend 
mit  sofortigem  Absterben  aller  Zellen  und  Organe.  Vielmehr  bleiben  einzelne 
physiologische  Thätigkeiten  noch  über  den  Tod  hinaus  erhalten.  So  die 
elektro-  musculäre  Erregbarkeit,  welche  erst  2 — 3  Stunden  nach 
dem  Tode  erlischt,  die  Bewegungen  der  Flimmerzellen  und  Spermatozoen, 
welche  gleichfalls  noch  viele  Stunden  andauern,  und  die  Erregbarkeit  der  Iris 
durch  pupillenverengende  und  pupillenerweiternde  Medicamente,  welche  na- 
mentlich an  Enthaupteten  untersucht  und  sichergestellt  worden  ist.  Es  ist 
dahin  endlich  auch  die  sehr  lange  Zeit  erhaltene  Fähigkeit  der  Gewebe  zu 
rechnen,  Sauerstoff  aus  dem  Blute  aufzunehmen  (postmortale  Sauerstoff- 
zeh rung),  und  die  gleichlaufende  Fähigkeit  des  Blutes,  atmosphärischen 
Sauerstoff  zu  binden,  wo  dieser  zutreten  kann.    Auf  diesen  weit  über  den  Tod 


LEICHENERSCHEINUNGEN,  539 

hinaus  erstreckten  physiologischen  Thätigkeiten  fussen  einige  besondere  Leichen- 
erscheinungen, von  denen  noch  im  Weiteren  die  Ilede  sein  wird. 

Für  das  gewöhnliche  Auge  sind  aber  diese  erhaltenen  einzelnen  Lebens- 
thätigkeiten  nicht  bemerkbar.  Dagegen  hat  das  Aufhören  der  Athmung  und 
der  Blutbewegung  unmittelbare,  in  der  Regel  auch  dem  Laien  auffällige  Er- 
scheinungen im  Gefolge,  welche  als  Kennzeichen  des  eingetretenen 
Todes  bezeichnet  werden.  Es  sind  dies:  Stillstand  der  Bewegungen 
des  Brustkorbes,  Ausfall  des  Herzstosses  und  Pulses,  Erschlaffung 
der  Muskulatur,  wodurch  beim  Herannahen  des  Todes  am  Gesichte  jener 
erschreckende  Ausdruck  des  Verfalles  zu  Stande  kommt,  der  als  facies  hippo- 
kratica  schon  den  ältesten  Aerzten  für  ein  untrügliches  Zeichen  des  unab- 
wendbaren Endes  galt,  Abplattung  der  M^uskeln,  deren  Gleichgewichts- 
tigur  nach  dem  Erlöschen  des  vitalen  Tonus  einzig  vom  physikalischen  Factor 
der  Schwere,  bezw.  des  Druckes  bestimmt  wird,  endlich  Erblassen  der 
Haut  infolge  der  Entleerung  des  Blutes  aus  den  Hautcapillaren.  Diese 
Erscheinung  setzt  bei  beginnender  Erlahmung  der  Herzkraft  schon  in  der 
Agonie  ein.  Das  Erbleichen,  die  Leichenblässe,  ist  eine  bekannte,  nie  fehlende 
Begleiterscheinung  des  eintretenden  Todes. 

Die  bisher  geschilderten  Erscheinungen  sind  gewissermaassen  die  Sym- 
ptome des  Sterbens;  sie  können  daher  sachgemäss  als  Kennzeichen  des 
Todes  oder  auch  als  physiologische  Leichenerscheinungen  den 
weiteren  (physikalischen  und  chemischen)  Veränderungen  gegenübergestellt 
werden. 

Sobald  der  Tod  endgiltig  eingetreten  ist,  setzen  an  Stelle  der  physio- 
logischen Vorgänge  zunächst  rein  physikalische  ein.  Diese  physikalischen 
Leichenerscheinungen  sind:  L  Die  Erkaltung,  2.  die  Vertrocknung,  3.  die 
Blutsenkung,  4.  die  Erstarrung. 

1.  Das.  Erkalten  der  Leichen  ist  die  nächste  natürliche  Folge  des  Auf- 
hörens der  Wärmebildung.  In  den  meisten  Fällen  sinkt  die  Temperatur  schon 
in  der  Agonie  (subnormale,  agonale  Temperatur)  und  fällt  postmortal  ständig 
bis  zum  völligen  Ausgleich  mit  der  Temperatur  der  Umgebung.  Die  Aus- 
kaltung  ist  in  ihrem  zeitlichen  Ablaufe  abhängig  von  dem  Alter,  der  Körper- 
beschaftenheit  und  der  Todesart,  sowie  von  den  äusseren  Factoren  der  Be- 
kleidung, Umhüllung  und  Temperatur  des  umgebenden  Mediums. 

Demgemäss  erkalten  Kinder,  Greise  und  schlechtgenährte,  herabgekommene  Per- 
sonen rascher,  als  Erwachsene,  nach  erschöpfenden  Krankheiten  (Tuberkulose,  Carcinom, 
Kachexie)  Verstorbene  früher,  als  plötzlich  Verstorbene,  —  nackte  oder  schlecht  bekleidete, 
in  kalten  Räumen,  im  Freien  oder  im  Wasser  liegende  Leichname  schneller,  als  bekleidete, 
umhüllte  und  in  warmen  Zimmern  aufgebahrte. 

Nicht  immer  entspricht  das  Verhalten  der  postmortalen  Temperatur  diesen  natür- 
lichen physikalischen  Voraussetzungen.  In  manchen  Fällen  kommt  es  nämlich  zu  post- 
mortalen Steigungen  der  Temperatur.  Bekannt  ist  das  Hinaufschnellen  der 
Körperwärme  im  Sterben  bei  gewissen  Todesarten  (Tetanus,  Erstickungen);  diese  agonale 
Temperatursteigerung  hält  dann  in  der  Regel  längere  Zeit  nach  dem  Tode  an,  ja  kann 
thatsächlich  noch  zunehmen.  Die  Ursache  dieser  interessanten  Erscheinung  —  es  sind 
Sterbe-Temperaturen  von  44'75''  C.  und  postmortale  Steigerungen  bis  45'37°  C  beob- 
achtet worden  —  erklärten  Billroth  und  A.  Fick  aus  vermehrter  Muskelarbeit,  Huppert 
aus  der  durch  Gerinnung  des  Muskeleiweisses  freiwerdenden  Wärme,  was  Tamassia  und 
Schlemmer  auf  Grund  von  Thierexperimenten  bestritten. 

Der  postmortale  Temperaturabfall  kann  zur  Bestimmung  der  Zeit, 
welche  vom  Eintritte  desTodes  bis  zur  Auffindung  derLeiche 
verstrichen  ist,  verwendet  werden  unter  Zugrundelegung  nachfolgender  Be- 
obachtungsthatsachen.  Im  Eis  oder  Schnee  erkalten  Leichen  schon  in  einer 
halben  bis  einer  Stunde  vollkommen,  im  Wasser  erhalten  sie  dessen  Tem- 
peratur etwa  in  anderthalb  bis  zwei  Stunden;  bei  Leichen,  welche  in  ge- 
schlossenen Bäumen  liegen,  beträgt  die  Abkühlung  in  der  Stunde  annähernd 
1°  C.  bei  einer  durchschnittlichen  Anfangstemperatur  von  37° — 36*5°  C. 
WiLKiE,  BuRMAN  bestimmten  die  stündliche  Abkühlung  im  Mittel  mit  l^j"  F 


540  LEICHENERSCHEINUNGEN. 

=  O'SSO"  C,  Y.  Maschka  wenigstens  für  die  ersten  Stunden  mit  1'112^C. 
Besonders  stark  ist  der  anfängliche  Temperaturabfall  nach  agonaler  und  post- 
mortaler Steigerung,  in  welchen  Fällen  er  in  der  ersten  Stunde  bis  2"5*'  C 
betragen  kann  (v.  Maschka). 

2.  Die  Vertrocknung.  Von  der  Oberfläche  des  Körpers  wird  sowohl 
während  des  Lebens  wie  nach  dem  Tode  beständig  Wasser  abgegeben,  von 
feuchten,  wunden,  epidermislosen  Stellen  aus  natürlich  mehr  als  von  normaler 
Haut.  Im  Leben  erfolgt  ein  ständiger  Ersatz  durch  immer  neue  Zufuhr  von 
Flüssigkeit,  die  Verdunstungsfläche  bleibt  feucht,  an  der  Leiche,  wo  kein 
Ersatz  stattfinden  kann,  vertrocknet  sie,  sie  wird  häufig  lederartig  hart  und 
erscheint  gelb  bis  dunkelbraun,  mitunter  selbst  schwarz  verfärbt.  Solche 
lederartige  Vertrocknungen  kommen  zu  Stande  nach  Hautabschürfungen,  Ver- 
brennungen, Verbrühungen,  Frottirungen,  Einwirkung  von  Sinapismen,  an 
geschundenen  Strangfurchen,  an  den  fratten  (wunden)  Stellen  der  Säuglinge, 
vornehmlich  am  Halse,  wo  sie  Strangfurchen  imitiren  können,  an  den  Leisten- 
und  Achselfalten,  um  Genitalien  und  After.  Eine  besondere  Beachtung  als 
normale  Leichenerscheinungen  verdienen  die  Vertrocknungen  an  den 
Augen  und  Lippen.  Wenn  die  Lidspalten  nicht  vollkommen  geschlossen 
sind,  was  in  der  Regel  nicht  der  Fall  ist,  so  bilden  sich  zuerst  neben  dem 
äusseren,  später  neben  dem  inneren  Rande  der  Hornhaut  dreieckige 
Vertrocknungsflecke  der  (unbedeckten)  Bindehaut  des  Augapfels, 
welche  anfangs  gelblich,  später  dunkler  gefärbt  sind.  Ausserdem  wird  der 
ganze  Augapfel  durch  Wasserabgabe  schlaff,  die  Hornhaut  verliert  ihre  Span- 
nung, sie  faltet  sich,  wird  trübe  und  undurchsichtig. 

Larcher  und  Siebenhaar  wollten  gerade  in  diesen  Flecken  ein  sicheres  Kennzeichen 
des  Todes  erblicken,  während  Casper-Liman,  t.  Maschka  und  v.  Hofmann  demselben  keine 
besondere  Bedeutung  beimessen.  Nach  meinen  Erfahrungen  sind  zur  Zeit,  wenn  dieses 
Phänomen  auftritt,  jedenfalls  auch  schon  andere,  ganz  sichere  Zeichen  des  eingetretenen 
Todes,  wie  Todtenflecke  und  Leichenstarre,  vorhanden,  da  es  sich  nie  vor  Ablauf  von  drei, 
oft  erst  sechs  bis  zwölf  Stunden  nach  dem  Tode  zeigt,  nicht  selten  auch  gar  nicht  zur  Ent- 
wicklung kommt. 

Der  rothe  Saum  der  Lippen  Neugeborener,  welcher  nach  Luschka  aus 
zwei  morphologisch  verschiedenen  Zonen,  einer  inneren  „Pars  villosa"  und  einer  äusseren 
„Pars  glabra"  besteht,  beginnt  regelmässig  schon  wenige  Stunden  nach  dem  Tode  von 
innen  her,  von  der  Pars  villosa  aus,  zu  vertrocknen.  Die  Eintrocknung  kann  schliesslich 
bis  zu  2  mm  in  die  Tiefe  reichen  und  einen  lederartig  harten,  braunschwarzen  Brandschorf 
oder'  Aetzschorf  vortäuschen. 

3.  Die  Blutsenkungen.  Sobald  das  Blut  nicht  mehr  activ  bewegt  wird, 
beginnt  es,  dem  Gesetze  der  Schwere  folgend,  passiv  nach  den  tiefer  gelegenen 
Körperpartien  abzufliessen,  es  senkt  sich.  Der  Effect  dieser  Senkung  ist  die 
Ansammlung  des  flüssigen  Blutes  in  den  tiefgelegenen  Theilen  der  Organe, 
die  Bildung  von  Hypostasen.  Man  unterscheidet  die  Hypostasen  der  Haut 
oder. äusseren  Hypostasen  als  sogenannte  „Todtenflecke"  von  den  inneren, 
den  Hypostasen  im  engeren  Sinne  oder  eigentlichen  Blutsenkungen. 

a)  Todtenflecke  sind  ein  untrügliches  und  auch  nie  fehlendes  Kenn- 
zeichen des  Todes.  Sie  treten  zuerst  und  zwar  schon  drei  bis  vier  Stunden  nach 
dem  Tode  in  Form  von  kleinen  rundlichen  oder  streifenförmigen  zerstreuten 
Flecken  auf,  welchö  allmählich  zusammenfliessen  und  dann  ausgebreitete,  bei 
gewöhnlicher  Rückenlage  über  Nacken,  Schultern,  Rücken,  Gesäss,  Oberschenkel 
und  Oberarme  ausgedehnte  blaurothe  und  violette  Verfärbungen  der  Haut 
darstellen,  welche  von  der  Umgebung  nicht  scharf  abgegrenzt  sind,  sondern 
allmählich  abgetönt  in  die  bleiche,  blutleere  Haut  der  vordem  Körperpartien 
übergehen.  Von  Blutunterlaufungen,  mit  denen  sie  verwechselt  werden 
könnten,  unterscheiden  sie  sich  durch  ihre  Ausdehnung,  die  unbestimmte  Ab- 
grenzung und  vor  allem  dadurch,  dass  beim  Einschneiden  wohl  Blutpunkte 
in  der  Lederhaut,  von  den  durchschnittenen  gefüllten  Hautcapillaren  herrührend, 
auftreten,  aber  das  Unterhautzellgewebe  vollkommen  blass  ist  und  in  seinen 
Maschen  kein  Blut  enthält. 


LEICHENERSCHEINUNGEN.  541 

Etwa  10  bis  14  Stunden  nach  dem  Tode  besitzen  die  Todtenflecke  ihre  grösste  Aus- 
dehnung. Ausnahmsweise  treten  die  Senkungsflecke  sehr  früh  —  schon  1  bis  Vj^  Stunden 
nach  dem  Ableben  —  oder  auffallend  verspätet,  erst  nach  4,  6,  lü  und  selbst  nach  15  Stun- 
den auf.  Es  ist  daher  eine  gewisse  Vorsicht  geboten  bei  der  Beurtheilung  der  Zeit,  welche 
vom  Eintritt  des  Todes  verstrichen  ist.  Die  Ursache  dieser  Abweichungen  lässt  sich  in  der 
Regel  leicht  feststellen.  Bei  allen  Todesarten,  wo  das  Blut  flüssig  bleibt,  das  sind  die 
plötzlichen,  und  wo  reichlich  Blut  vorhanden  ist,  beobachtet  man  rasches  Auftreten,  grosse 
Ausbreitung  und  dunkle  Färbung  der  Todtenflecke;  bei  blutarmen,  kachektischen,  wasser- 
süchtigen Menschen  und  bei  solchen  Todesarten,  wo  starke  Gerinnungen  auftreten,  kommt 
es  zu  Verzögerungen  ihrer  Entwicklung.  Ein  Beispiel  dafür  ist  der  Verblutungstod,  wobei 
sich  oft  sehr  verspätet  nur  spärliche  und  helle  Todtenflecke  entwickeln.  Auch  die  um- 
gebende Temperatur  beeinflusst  ihre  Entstehung  und  Ausbreitung  in  dem  Sinne,  dass  höhere 
Temperaturen  fördernd,  niedrige  hemmend  wirken. 

Je  länger  die  Leichen  liegen,  umso  intensiver  werden  die  Todtenflecke, 
und  es  kann  bei  gleichzeitig  fortschreitender  Fäulnis  der  Druck  der  Blutsäule 
auf  die  Capillarwände  schliesslich  so  gross  werden,  dass  es  hie  und  da  zu 
Zerreissungen  derselben  kommt.  Das  Blut  tritt  dann  in  die  Umgebung,  d.  i. 
in  den  Papillarkörper  aus.  Bei  sehr  blutreichen  und  in  wärmeren  Räumen 
gelegenen  Leichen  kann  man  mitunter  schon  nach  24  Stunden  zahlreiche 
derartige  postmortale  Blutaustretungen  in  Form  von  zerstreuten  oder 
auch  gruppirten,  hirsekorn-  bis  linsengrossen,  schwarzen  oder  blauschwarzen 
Flecken  finden,  deren  Verwechslung  mit  Ecchymosen  naheliegend  ist. 

Für  die  forensische  Medicin  sind  vor  allem  die  Lage  und  die  Farbe 
der  Todtenflecke  von  Bedeutung;  erstere,  weil  sie  die  Stellung  der  Leiche 
nach  dem  Tode  anzeigt,  letztere,  weil  sie  mitunter  Schlüsse  auf  die  Todesart 
gestattet.  So  sind  bei  Erhängten  die  Todtenflecke  an  den  Beinen,  Vorder- 
armen und  Händen  als  den  tiefsten  Körperstellen  am  stärksten  entwickelt, 
bei  Wasserleichen  umgekehrt  am  Kopfe,  dem  Halse,  der  Brust,  den  Schultern 
und  Oberarmen,  bei  am  Bauche  gelegenen  Leichen  sind  sie  vorne  vorhanden 
und  fehlen  hinten.  Wird  die  ursprüngliche  Stellung  der  Leiche  vorzeitig 
verändert,  dann  senkt  sich  auch  das  Blut  neuerdings  im  Sinne  der  geänderten 
Lage,  und  es  entstehen  neue  Flecke;  doch  verschwinden  stark  entwickelte 
Todtenflecke  nie  mehi'  vollständig,  sie  blassen  nur  bei  nachträglicher  Ver- 
lagerung der  Leiche  etwas-  ab;  kleine,  schwach  entwickelte  können  dadurch 
wohl  auch  ganz  zum  Schwinden  gebracht  werden. 

An  Hautstellen,  welche  einem  Drucke  ausgesetzt  sind,  kommen  die  Todtenflecke 
schwach  oder  gar  nicht  zur  Entwicklung,  so  an  den  Schulterblättern  und  dem  Gesässe  bei 
gewöhnlicher  Rückenlage,  am  Halse  durch  Hemdkrägen,  an  den  Beinen  durch  Strumpf- 
bänder, aber  auch  an  verschiedenen  anderen  Körperstellen  durch  Druck  enganliegender 
Kleider,  deren  Faltungen  oft  abgeprägt  sind.  Bei  seitlicher  Lage  des  Körpers  oder  eines 
Körpertheiles  kommt  es  zu  intensiver  einseitiger  Entwicklung  der  äusseren  Hypostasen. 
Recht  häufig  ist  dies  am  Kopfe  der  Fall.  Die  daraus  hervorgehende  einseitige,  livide  Ver- 
färbung der  Ohr-  und  Wangengegend  und  die  düstere  hypostatische  Verfärbung  der  Binde- 
haut sind  schon  wiederholt  verkannt  und  für  Effecte  von  Gewalteinwirkungen  gehalten 
worden,  w^ie  streifige  Leichenverfärbungen  am  Halse,  die  bei  kleinen  Kindern  schon  durch 
die  natürlichen  Hautfaltungen  entstehen  können,  für  Strangfurchen  erklärt  wurden. 

Die  Farbe  der  Todtenflecke  ist  mehr  weniger  gesättigt  bläulichroth 
oder  violett  und  selbst  bis  dunkelblau;  sie  ist  bedingt  durch  die  Farbe  des 
Leichenblutes,  welche  in  der  Regel  hypervenös  ist.  Hat  das  Leichenblut  eine 
andere  Farbe,  wie  z,  B.  bei  der  Kohlenoxydgasvergiftung,  dann  erscheinen 
auch  die  Todtenflecke  hellroth.  Diese  Farbe  erhalten  sie  auch  durch  Kälte 
und  stärkere  Durchfeuchtung  der  Haut  infolge  der  dadurch  ermöglichten 
postmortalen  SauerstoÖaufnahme  von  der  Haut  aus  und  der  herabgesetzten 
oder  aufgehobenen  Sauerstoffzehrung  der  Gewebe  (Falk).  Rauchgrau  bis 
braun  sind  die  Todtenflecke  bei  Vergiftungen  mit  methämoglobinbildenden 
Giften  (z.  B.  chlorsaures  Kali).  Die  Farbe  der  Senkungsflecke  wird  immer 
dunkler  und  geht  bei  vorschreitender  Fäulnis  bald,  oft  schon  in  24  Stunden, 
in  die  grüne  Verwesungsfarbe  über.  Im  Weiteren  wandern  die  flüssigen  An- 
theile  des  Blutes   bald   auch    durch    die  Gefässwände  hindurch  und  sammeln 


542  LEICHENERSCHEINDNGEN. 

sich  unter  der  Epidermis,  diese  abhebend,  als  Blasen  an.  Die  Fäulnisblasen 
bersten,  ihr  Inhalt  entleert  sich  nach  aussen;  der  Process  der  postmortalen 
Ausblutung  hat  begonnen. 

b)  Innere  Hypostasen  bilden  sich  nach  demselben  Gesetze  der 
Schwere,  indem  das  Blut  in  die  tiefer  gelegenen  Theile  der  Organe  abfliesst 
und  sich  daselbst  in  fortwährend  zunehmendem  Maasse  ansammelt.  Diese 
inneren  Senkungshyperämien  sind  umso  beachtenswerter,  als  sie  pathologische 
Processe  vortäuschen  können.  Am  Kopfe  finden  wir  sie  bei  der  gewöhnlichen 
Rückenlage  der  Leichen  zunächst  als  stärkere  Durchfeuchtung  (Leichenödem) 
der  hinteren  Kopfschwarte  und  des  darunter  befindlichen  Zellgewebes.  Bei 
stark  abhängiger  Lage  des  Kopfes  kann  es,  wie  schon  Engel  gezeigt  hat, 
auch  hier  zur  postmortalen  Ecchymosenbildung  kommen,  oder  es  vergrössern 
sich  intravitale  kleine  Ecchymosen  durch  hypostatische  Nachblutung  recht 
beträchtlich.  Einen  Fall,  wo  diese  Hypostase  für  einen  traumatischen  Effect 
gehalten  wurde,  habe  ich  erst  jüngst  übergutachtet.  Die  hypostatische  Ueber- 
füllung  der  Piagefässe  ist  schon  oft  für  Gehirnhyperämie  und  Meningitis  ge- 
halten worden;  wie  auch  die  natürliche,  stets  vorhandene,  strotzende  Erfüllung 
der  Venen  in  der  Pia  mater  des  Rückenmarks  wiederholt  für  eine  Gonge  stions- 
erscheinung  erklärt  worden  ist.  Weniger  leicht  kann  die  auch  stets  vorhan- 
dene Erfüllung  der  grossen  venösen  Sammelgefässe  am  Schädelgrunde,  besonders 
in  den  hinteren  Schädelgruben,  Anlass  zu  Verkennungen  geben. 

Am  Halse  finden  sie  sich  als  mehr  weniger  intensive  Einspritzung  und  maximale 
Erweiterung  der  Bhitgefässe  der  hinteren  Rachen-,  Kehlkopf- und  Speiseröhrenschleimhaut, 
sowie  als  forensisch  besonders  beachtenswerte  blutige  Durchfeuchtung  des  lockeren  Zell- 
gewebes in  den  seitlichen  Theilen  des  Halses  sowohl  unter  der  Haut,  wie  zwischen  den 
Muskeln.  (Mögliche  Verwechslung  mit  Würgespuren!)  Gleich  wichtig  sind  die  Blutsen- 
kungen in  den  Lungen,  welche  bis  zum  Luftleerwerden  der  hinteren  und  unteren  Lungen- 
abschnitte gedeihen  können  und  Lungenödem,  selbst  Lungenentzündung  vorzutäuschen 
vermögen.  Wie  in  den  Hohlräumen  der  Lungen  sammelt  sich  die  wandernde  Blutflüssig- 
keit, die  Gefässwände  passirend,  bald  aucli  in  den  Brusthöhlen  als  Fä,ulnistranssudat 
an.  Dasselbe  geschieht  in  der  Bauchhöhle,  wo  sich  diese  Leichenerscheinung  im  Becken 
und  den  Hypochondrien  zeigt  und  im  Zusammenhalte  mit  einer  starken  cadaverösen  Sen- 
kungsinjection  der  Darmgefässe  schon  für  ein  Entzündungsproduct  erklärt  worden  ist. 
Ausser  diesen  Blutsenkungen  an  den  Gedärmen,  welche  bis  zur  Erfüllung  des  Darm- 
lumens mit  einem  blutigen  Inhalte  gedeihen  können,  sind  noch  beachtenswert:  die 
Hypostasen  des  Magens,  welche  durch  die  Wirkung  des  sauren  Magensaftes  sehr  bald 
braune  und  schwarze  Färbungen  (Bildung  von  Methämoglobin  und  Säurehämatin)  annehmen. 
Die  dadurch  hervorgerufene  cadaveröse  Melanose  der  Magenschleimhaut  und  schliess- 
lich der  ganzen  Magenwand  ist  schon  mit  Vergiftungen,  namenthch  mit  Schwefelsäurever- 
giftung verwechselt  worden. 

4.  Die  Erstarrung  der  Leichen,  die  sogenannte  Todtenstarre  {rigor 
mortis),  ist  eine  allgemeine  und  allgemein  bekannte  Leichenerscheinung, 
welche  wegen  ihres  ausnahmslosen  Vorkommens  mit  Recht  auch  als  unfehl- 
bares Kennzeichen  des  Todes  anzusehen  ist.  Sie  entsteht  bei  Leichen  aller 
Altersclassen  und  Todesarten,  doch  sind  in  Bezug  auf  die  Zeit  des  Eintrittes 
und  der  Dauer,  sowie  hinsichtlich  ihrer  Stärke  sehr  wesentliche  Schwankun- 
gen bemerkbar.  Nur  bei  macerirten  und  unreifen  Früchten  vor  dem  siebenten 
Entwicklungsmonate  fehlt  sie,  wie  es  scheint,  vollständig,  kommt  jedoch  bei 
älteren  Früchten,  selbst  in  der  Geburt  abgestorbenen,  als  intrauterine 
Leichenstarre  (Feis,  Lange,  v.  STEiNBtrcHEL)  vor.  Ob  sie  auch  bei 
acuter  parenchymatöser  Degeneration  der  Musculatur  (Sepsis,  Phosphor-, 
Schwämmevergiftung  u.  s.  w.)  ganz  fehlen  kann,  wie  v.  Hofmann  angibt,  muss 
ich  nach  meinen  Erfahrungen  bezweifeln,  wohl  aber  ist  sie  in  diesen  Fällen 
naturgemäss  in  der  Regel  schwach  entwickelt  und  von  kurzer  Dauer. 

Bei  Leichen  Erwachsener  beginnt  sie  durchschnittlich  zwei  bis  drei  Stun- 
den nach  dem  Tode,  bei  Kindern  viel  früher,  nicht  selten  schon  nach  10  Minuten 
bis  V4  Stunde;  dafür  dauert  sie  bei  diesen  auch  viel  kürzer  an,  in  der  Regel 
nur  acht  bis  zehn,  selten  24  und  nur  ganz  ausnahmsweise  (bei  starker  Kälte) 


LEICHENERSCHEINÜNGEN.  543 

36  bis  48  Stunden.  Bei  Erwachsenen  dagegen  beträgt  ihre  Dauer  bei  einer 
mittleren  Temperatur  von  10*^  C.  50  bis  60,  ja  selbst  bis  zu  75  und  90  Stunden. 
Die  Dauer  der  Starre  hängt  vorwiegend  von  zwei  Bedingungen  ab, 
von  der  Stärke  derMusculatur  und  von  der  Temperatur;  sie  schwankt 
im  gleichen  Sinne  mit  diesen,  d.  h.  sie  dauert  um  so  länger,  je  kräftiger  die 
Masculatur  und  je  kühler  der  Kaum  ist,  in  dem  der  Leichnam  liegt  und  um- 
gekehrt. Aus  diesem  Gesetze  erklären  sich  fast  alle  zur  Beobachtung  gelan- 
genden Schwankungen  der  Dauer  und  der  damit  parallel  verlaufenden  Stärke 
der  Leichenstarre,  Avelche  an  die  gleichen  Bedingungen  geknüpft  ist.  Daher 
kommt  es  und  wird  verständlich,  dass  die  Todtenstarre  bei  plötzlich  Ver- 
storbenen stärker  und  andauernder  ist,  als  bei  Leichen  schwer  erkrankt  ge- 
wesener Menschen,  während  sie  schwächer  entwickelt  ist  und  rascher  schwindet 
bei  Kindern,  Greisen,  Marantischen,  Hydropischen  und  an  Infectionskrank- 
heiten  Verstorbenen,  sowie  bei  starker  Fäulnis.  In  diesen  Fällen  kann  sie 
auch  bei  Erwachsenen  schon  nach  20  Stunden  und  selbst  noch  früher  gelöst 
sein.  Die  Gesammtdauer  ist  dann  auf  wenige  Stunden  beschränkt;  die  kurze 
und  schwache  Todtenstarre  kann  der  Beobachtung  leicht  ganz  entgehen.  Wenn 
sie  schon  allenthalben  gelöst  ist,  besteht  sie  oft  noch  stundenlang  an  den 
Unterschenkeln  und  Füssen;  das  Sprunggelenk  bleibt  am  längsten  festgestellt. 

Der  Gang  der  Starre  ist  fast  immer  gleich;  sie  beginnt  am  Unterkiefer  und 
Nacken,  verbreitet  sich  von  da  über  den  Rumpf  nach  abwärts,  entwickelt  sich  dann  an  den 
Armen  und  zuletzt  an  den  Beinen.  Vier  bis  sechs  Stunden  nach  dem  Beginne,  also  durch- 
schnittlich 6,  8  bis  14  Stunden  nach  dem  Tode,  ist  sie  bereits  allgemein.  Besonders  früher 
Eintritt  und  rasche  Entwicklung  wurde  bei  acuten  Erkrankungen  des  Gehirnes  und  Rücken- 
markes, nach  Strychninvergiftung  und  an  Krämpfen  Gestorbenen  beobachtet.  Ab  und 
zu  kommen  auch  Abweichungen  vom  gewöhnlichen  Gange  vor;  an  die  Stelle  des  absteigen- 
den tritt  der  aufsteigende  Typus  mit  früherer  Erstarrung  der  unteren  Extremitäten.  Die 
Lösung  erfolgt  in  derselben  Reihe  wie  die  Erstarrung,  weshalb  beim  absteigenden  Typus  am 
spätesten  die  Sprunggelenke,  beim  aufsteigenden  zuletzt  das  Kopf-  und  Kiefergelenk  be- 
weglich werden.  Nach  Pellagani  soll  ersterer  bei  kräftigen,  letzterer  bei  herabgekommenen 
Menschen  Regel   sein. 

Mitunter  —  es  sind  das  allerdings  sehr  seltene  Fälle  —  setzt  die  Todtenstarre  un- 
mittelbar im  Momente  des  Todes  ein,  so  dass  Bewegungen  und  Stellungen  des  Lebenden 
durch  augenblickliche  Erstarrung  der  Musculatur  nach  dem  Tode  festgehalten  werden. 
Du  Bois-Reymond  führte  dafür  die  heute  allgemein  üblich  gewordene  Bezeichnung  kata- 
leptische  Todtenstarre  ein.  v.  Maschka,  und  lange  Zeit  auch  v.  Hofmann  bestritten 
ein  solches  Vorkommen  überhaupt,  indem  sie  die  eigenthümlichen  Stellungen  von  Leichen, 
welche  gewissermaassen  todtenstarr  gewordene,  gewollte  Bewegungsvorgänge  darstellen, 
wie  das  Laden  des  Gewehres,  Schiessen,  Sturmlaufen,  Springen,  Essen,  Trinken  u.  s.  w., 
durch  zufälliges  Festhalten  der  im  Augenblicke  des  Todes  eingenommenen  Stellung 
erklärten.  Bleibt  der  Arm  nach  dem  Tode  zufällig  am  Gewehrlauf  liegen,  oder  der  Löffel, 
der  Trinkbecher  in  der  Hand,  indem  diese  selbst  von  einem  daneben  befindlichen  Gegen- 
stande gestützt  und  am  Herabgleiten  gehindert  wird,  und  erstarrt  später  der  Körper,  so 
scheint  der  Todtstarre  noch  das  Gewehr  laden,  essen  oder  trinken  zu  wollen.  In  grösserer 
Zahl  sind  solche  Beobachtungen  an  erschossenen  Soldaten  des  deutsch-französischen 
Krieges,  ab  und  zu  auch  an  Leichen  von  Selbstmördern  und  Verunglückten  gemacht 
worden.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass  viele  Fälle  sogenannter  kataleptischer  Todten- 
starre in  dieser  Weise,  d.  h.  als  postmortale  Erstarrung  in  einer  zufällig  fixirten  Stellung 
zu  erklären  sind.  Anderseits  geht  aus  den  Thierversuchen  von  Falck,  Schroff  jun., 
A.  Paltauf  und  aus  meinen  eigenen  Beobachtungen  an  elektrisch  getödteten  Thieren  (vgl. 
Kratter,  der  Tod  durch  Elektricität),  sowie  aus  zwei  interessanten  Beobachtungen  Schle- 
singer's  an  Menschen,  wo  bei  Tod  im  Krampfanfalle  der  unmittelbare  üebergang  der 
Krampfstellung  in  die  Todtenstarre  direct  beobachtet  worden  ist,  unzweifelhaft  hervor, 
dass  auch  eine  wahre  kataleptische  Todtenstarre  als  seltene  und  ausnahmsweise  Leichen- 
erscheinung thatsächlich  vorkommt. 

Auch  das  Herz,  dieser  wichtigste  Muskel  des  Körpers,  unterliegt  der 
Todtenstarre.  Oft  findet  man  dasselbe  bei  den  Leichenöffnungen  zusammen- 
gezogen und  fest,  d.  h.  todtenstarr,  oft  auch  schlaff,  wie  einen  halbleeren 
Beutel,  wenn  die  Leichenstarre  schon  gelöst  ist.  Sie  ist  dem  erörterten  Gesetze 
entsprechend  auch  viel  schwächer  entwickelt  und  löst  sich  rascher  bei  paren- 
chymatöser Entartung  des  Herzfleisches,  als  wenn  dieses  gesund  und  kräftig 
ist.     Diese   einfache  Leichenerscheinung   wurde    und   wird   zum    Theil   noch 


544  LEICHENERSCHEINÜNGEN. 

heute  fälschlich  als  anatomischer  Beweis  für  systolischen  oder  diastolischen 
Herzstillstand  angesehen. 

Strassmann's  Versuche  haben  unzweifelhaft  dargethan,  dass  es  bei  gar  keiner  Todes- 
art zu  einem  systolischen  Herzstillstand  kommt;  er  fand  vielmehr  selbst  nach  Strychnin- 
vergiftung  das  Herz  weich  und  in  diastolischer  Stellung.  Erst  nach  Eintritt  der  Todten- 
starre  ändert  sich  dies;  der  linke  Ventrikel  zieht  sich  zusammen  und  entleert  (postmortal) 
einen  grossen  Theil  seines  Inhaltes.  Die  Todtenstarre  am  Herzen  führt  also  eine  Aenderung 
seiner  Gleichgewichtsfigur  und  eine  active  Blutbewegung  in  der  Leiche  herbei.  Durch  die 
Zusammenziehung  der  Ringmuskulatur  der  grossen  Gefässe  —  auch  die  glatten  Muskeln 
unterliegen  der  Todtenstarre  —  wird  diese  postmortale  Blutbewegung  noch  mehr  befördert. 
Deswegen  enthalten  die  grossen  Schlagadern  meist  nur  wenig  Blut,  während  die  Venen, 
welchen  agonal  und  postmortal  durch  die  Zusammenziehung  der  Capillaren  Blut  zugeführt 
wird,  von  diesem  strotzen. 

Die  Erstarrung  der  glatten  Muskeln  bewirktauch  die  so  oft  bei 
allen  möglichen  gewaltsamen  und  natürlichen  Todesarten  zu  beobachtende 
Leichenerscheinung  der  Gänsehaut,  mitunter  auch  Bewegungen  und  Ent- 
leerungen von  gasigem  und  breiigem  Darminhalt.  Auch  die  Ausstossung  von 
Leibesfrüchten  —  die  sogenannten  Sarggeburten  —  hat  man  als  Wirkung  der 
Todtenstarre  der  schwangeren  Gebärmutter  betrachtet,  was  jedoch  sicher  nicht 
der  Fall  ist.  Die  Sarggeburt  ist  vielmehr  eine  Folge  späterer  Vorgänge, 
nämlich  der  Fäulnis,  und  eine  Wirkung  der  hiebei  stattfindenden,  mitunter 
stürmischen  und  massenhaften  Gasentwicklung.  Dagegen  ist  das  Zusammen- 
gezogensein des  Hodensackes  und  des  Penis  eine  Wirkung  der  Todtenstarre. 

Während  die  Todtenstarre  des  Herzens  und  der  glatten  Muskelfasern 
postmortale  Bewegungen  des  Inhaltes  von  Hohlorganen  hervorrufen  kann, 
werden,  soweit  bis  jetzt  verlässliche  Beobachtungen  vorliegen,  durch  die 
Leichenstarre  der  willkürlichen  Muskeln  keine  Bewegungen  hervorgebracht. 
Der  Grund  dieser  zunächst  befremdenden  Erscheinung  liegt  in  der  gleich- 
zeitigen Erstarrung  der  Antagonisten,  wodurch  die  Wirkung  der  Zusammen- 
ziehung jeder  Muskelgruppe  paralysirt  wird,  Es  scheint  daher  auch,  dass  die 
so  häufig  zu  findende  Beugung  der  Finger,  sowie  das  ab  und  zu  beobachtete 
Festhalten  eines  Gegenstandes  (Waffe  u.  a.)  einfach  aus  der  Erstarrung  der 
zufällig  gebeugten  Finger  oder  geschlossenen  Hand,  nicht  aber  als  postmortale 
Bewegung  durch  das  Uebergewdcht  der  Beuger  zu  erklären  sind. 

Unter  Berücksichtigung  der  geschilderten  Einflüsse  kann  das  Verhalten 
der  Todtenstarre  immerhin  zur  Beurtheilung  der  Zeit,  welche  vom  Tode  an 
verstrichen  ist,  wertvolle  Anhaltspunkte  bieten.  Da  Wärme  dieselbe  abkürzt. 
Kälte  sie  aber  verlängert,  hört  bei  Leichen,  welche  sehr  kalt  liegen,  und  bei 
gefrorenen  Leichen  die  Möglichkeit  einer  Zeitbestimmung  vollkommen  auf. 
Solange  die  Leiche  gefroren  ist,  bleibt  die  Starre  erhalten  und  kann  nach 
V.  HoFMANN  selbst  das  Aufthauen  kurze  Zeit  überdauern. 

Die  Ursache  der  Todtenstarre  war  schon  vor  Jahrhunderten 
Gegenstand  wissenschaftlicher  Erörterungen  (Paulus  Zacchias).  Im  Laufe 
der  Zeiten  sind  mannigfache  Theorien  hierüber  aufgestellt  worden.  Nysten 
(1811)  betrachtete  sie  als  letzte  Lebensäusserung  der  Muskelfasern,  bezog  sie 
also  auf  die  physiologische  Contractilität,  Sommer  (1833)  schrieb  sie  der 
physikalischen  Contractilität  der  todten  Muskeln  zu,  Beclard  und  Treviranus 
leiten  sie  von  der  Gerinnung  des  Blutes  her,  Stannius  vom  Absterben  des 
Muskelnervs.  Nach  ihm  stellt  sie  die  vom  Nerveneinfluss  befreite,  reine  Ela- 
sticität  des  den  Tod  des  Nerven  überlebenden  Muskels  dar.  Eiselsberg  hat 
dem  entgegen  durch  Versuche  dargethan,  dass  der  Einfluss  des  Nervensystems 
den  Eintritt  der  Leichenstarre  beschleunige.  Am  meisten  Geltung  hat  sich 
die  Theorie  von  BrIjcke,  die  durch  Versuche  von  Kussmaul,  KtJHNE  u.  a. 
bestätigt  wurde,  erworben.  Nach  ihm  ist  die  Todtenstarre  bedingt  durch  Ge- 
rinnung des  Muskeleiweisses,  des  Myosins.  Die  Erstarrung  ist  begleitet, 
vielleicht  eingeleitet  und  unterhalten  von  einem  Umschlagen  der  alkalischen 
in  die  saure  ßeaction.    Nencki   und  Marie   Ekunina  haben   nachgewiesen, 


LEICHENERSCHEINUNGEN.  545 

dass  die  Muskeln,  die  Leber  und  Lungen  kurz  nach  dem  Tode  die  dem  ganzen 
lebenden  Körper  mit  Ausnahme  dös  Magens  und  Dickdarms  zukommende  al- 
kalische Reaction  verlieren  und  einige  Zeit  sauer  reagiren.  Die  Leichen- 
säuerung geht  als  saure  Fäulnis  oder  besser  saure  Gährung  der  eigentlichen 
(ammoniakalischen)  Fäulnis  voraus.  Sie  ist  die  erste  chemische  Leichen - 
erscheinung  und  möglicherweise  Ursache  der  Eiweissgerinnung  und  der 
Todtenstarre. 

B.  Die  späteren  Leichenveränderiingen. 

(Die  Leichenzersetzung.) 

Die  Zersetzung  der  Leichen  ist  ein  sehr  complicirter,  in  seinen  Einzel- 
heiten noch  lange  nicht  völlig  bekannter  Vorgang.  Gleichwohl  sind  eine 
grosse  Zahl  von  Thatsachen  beobachtet  und  erforscht  worden,  so  dass  w4r 
uns  über  die  Bedingungen  und  das  Wesen  der  hierbei  ablaufenden  Processe 
doch  ziemlich  klare  Vorstellungen  machen  können.  Der  Hauptsache  nach  sind 
es  chemische  Vorgänge,  u.  zw.  fortgesetzte  Spaltungen  der  hoch  zusammen- 
gesetzten organischen  Moleküle,  ein  Abbau  derselben  zu  immer  einfacheren 
Verbindungen.  Als  Endglieder  erscheinen  dann  die  sehr  einfachen,  seit  langer 
Zeit  bekannten  Wasserstoff-  oder  Sauerstoöverbindungen  der  die  organischen 
Moleküle  zusammensetzenden  wenigen  Grundstofle:  Ammoniak,  Kohlenwasser- 
stoffe, Schwefelwasserstoff  in  dem  ersten,  Salpetersäure,  Kohlensäure,  Schwefel- 
säure, Phosphorsäure  im  zweiten  Falle.  Justüs  v.  Liebig  hat  nach  diesen 
Endproducten  schon  erkannt,  dass  die  Leichenzersetzung,  rein  chemisch  auf- 
gefasst,  kein  einheitlicher  Vorgang  ist,  sondern  dass  zwei  chemisch  ver- 
schiedene Processe  neben  einander  laufen.  Der  mit  der  Bildung  einfacher, 
flüchtiger  Wasserstoffverbindungen  abschliessende  ist  ein  der  trockenen  De- 
stillation analoger  Reductionsvorgang,  Fäulnis  genannt,  der  zur  Bildung  von 
Sauerstoffendgliedern  führende  eine  Oxydation  oder  Verbrennung,  welche  als 
Verwesung  bezeichnet  wird. 

Ob  sich  Fäulnis  entwickelt  oder  Verwesung,  hängt  vorwiegend  von 
äusseren  Bedingungen  ab.  Fäulnis  kommt  zu  Stande  bei  Sauerstoffmangel 
und  unbeschränktem  Wasservorrath,  aus  welchem  immer  neue  Mengen  von 
Wasserstoff  abgespalten  werden  können,  Verwesung  bei  unbeschränkter  Sauer- 
stoffzufuhr und  mangelndem  Wasser.  Bei  dem  hohen  Wassergehalt  der  Gewebe 
und  der  grossen  Menge  der  Körperflüssigkeiten  sind  anfänglich  fast  ausnahmslos 
in  den  Leichnamen  selbst  die  Bedingungen  für  die  Einleitung  und  Unterhal- 
tung von  Fäulnis  gegeben.  Jede  Leichenzersetzung  beginnt  daher  mit  Fäulnis. 
Im  Grabe  tritt,  wenn  das  Erdreich  trocken  und  porös,  also  sehr  stark  luft- 
haltig ist,  wie  es  auf  einem  guten  Friedhof  sein  soll,  bald  an  die  Stelle  der 
Fäulnis  die  Verwesung.  Der  in  solchem  Erdreich  vorhandene  Luftgehalt, 
welcher  nach  v.  Pettenkofer  ein  Drittel  des  Gesammtvolumens  betragen 
kann,  liefert  unausgesetzt  jene  Mengen  von  Sauerstoff',  welche  nöthig  sind, 
um  allmählich  den  Stickstoff'  der  Körpergewebe  zu  Salpetersäure,  den  Kohlen- 
stoff zu  Kohlensäure,  den  Schwefel  zu  Schwefelsäure  und  den  Phosphor  zu 
Phosphorsäure  zu  oxydiren. 

In  Wirklichkeit  sind  die  Bedingungen  wohl  fast  niemals  solche,  dass 
entweder  nur  Fäulnis  oder  nur  Verwesung  zu  Stande  käme;  vielmehr  schieben 
sich  beide  Vorgänge  so  ineinander,  dass  eine  Trennung  in  der  Darstellung 
unmöglich  ist.  Vorwiegend  ist  immer  zuerst  die  Fäulnis,  in  den  Erdgräbern 
später  nicht  selten  die  Verwesung  oder  Vermoderung.  Ist  der  Luftzutritt  zu 
einer  Leiche  sehr  erschwert  oder  wird  ihr  das  Wasser  entzogen,  so  kommen 
die  chemischen  Processe  zum  Stillstande;  es  entwickeln  sich  modificirte  Pro- 
ducte,  im  ersten  Falle  Fettwachs,  im  letzteren  Mumien. 

Bibl.  med.  Wissenscliften  HygieDe.  u.  Ger.   Med.  35 


546  LEICHEN  ERSCHEINUNGEN. 

Wir  haben  demnach  als  spätere  Leichenveränderungen  zu  unterscheiden: 
1.  Fäulnis  und  Verwesung,  2.  die  Fettwachsbildung,  3.  die  Leichen- 
vertrocknung. 

1.  Fäulnis  und  Verwesung  sind,  wie  schon  oben  gezeigt  wurde,  ganz 
wesentlich  von  äusseren,  aber  auch  von  inneren  (in  der  Leiche  selbst  ge- 
legenen) Bedingungen  abhängig.  Aeussere  Verwesungsbedingungen  sind:  die 
Luft,  Feuchtigkeit  und  Wärme,  innere:  das  Alter,  die  Leibesbe- 
schaffenheit und  die  Todesart. 

Reichlicher  Luftzutritt  fördert,  Luftmangel  verzögert  die  Leichenzer- 
setzung. Leichen  faulen  daher  am  raschesten  an  der  freien  Luft,  während 
die  Zersetzung  im  Wasser  und  in  der  Erde  verzögert  ist.  Caspek  hat  auf 
Grund  seiner  reichen  Erfahrungen  die  Einwirkung  der  verschiedenen  Medien 
auf  die  Leichenzersetzung  ziffermässig  ausgedrückt,  indem  er  den  Satz  auf- 
stellte: Unter  sonst  gleichen  Bedingungen  entspricht  in  Betreff  des  Verwesungs- 
grades eine  Woche  (Monat)  Aufenthalt  der  Leiche  in  freier  Luft  zwei  Wochen 
(Monaten)  Aufenthalt  derselben  in  Wasser  und  acht  Wochen  (Monaten)  La- 
gerung auf  gewöhnliche  Weise  in  der  Erde.  Immerhin  hat  man  unter  Zu- 
grundelegung dieses  Erfahrungssatzes,  der  ja  nur  ein  beiläufiges  Verhältnis 
zum  Ausdrucke  bringt,  einigen  Anhaltspunkt  zur  Beurtheilung  der  Zeit  des 
Todes.  Ein  mittlerer  Grad  von  Feuchtigkeit  fördert  die  Fäulnis  am 
meisten,  ein  Uebermaass  (Liegen  der  Leichen  im  Wasser)  verzögert  sie,  das 
Fehlen  von  Feuchtigkeit  (Austrocknung  des  Leichnams)  hebt  sie  vollkommen 
auf.  Ganz  ähnlich  wirkt  die  Wärme.  Hohe  und  niedrige  Temperaturen 
hemmen  die  Fäulnis,  erstere  durch  Austrocknung,  letztere  durch  Frieren.  Bei 
O''  hört  jede  Zersetzung  auf,  gefrorene  Leichen  bleiben  ungemessene  Zeit- 
räume frisch  erhalten.  Schon  von  5"  abwärts  ist  die  Fäulnis  ungeheuer  ver- 
langsamt. Die  günstigste  Temperatur  ist  zwischen  10 — 20''  R.,  wobei  jeder 
einzelne  Grad  der  Wärmesteigerung  sich  durch  Beschleunigung  bemerkbar 
macht.  Bei  30^  R.  kommt  es  schon  in  kurzer  Zeit  zur  vollständigen  Aus- 
trocknung des  Fleisches  (Kijanicin). 

Das  Alter  beeinflusst  die  Leichenfäulnis  nur  insoferne,  als  der  Wasser- 
gehalt der  Gewebe  mit  dem  Lebensalter  wesentlich  schwankt.  Diese  Ver- 
wesungsbedingung fällt  daher  eigentlich  zusammen  mit  der  Körperbe- 
schaffenheit.  Je  wasser-  und  säftereicher  die  Gewebe  und  Organe  sind, 
desto  mehr  wird  die  Fäulnis  befördert,  je  trockener,  fester,  derber,  umso  mehr 
verzögert.  Daher  die  rasche  Fäulnis  von  Neugeborenen  und  Kindern,  von 
fetten  und  blutreichen  Personen  und  die  viel  langsamere  von  erwachsenen 
mageren  und  abgezehrten  Menschen.  Die  Todesart  ist  insoferne  von  Be- 
lang, als  plötzlich  oder  an  acuten  Krankheiten  Verstorbene  meist  vollsäftig 
.sind  und  daher  rasch  in  P'äulnis  übergehen  können;  an  septischen  Krankheiten 
Verstorbene  (allgemeine  Sepsis,  Pyämie,  Puerperalprocess,  Peritonitis,  Ery- 
sipel u.  s.  w.)  faulen  besonders  rasch,  weil  im  Blute  schon  während  des 
Lebens  Zersetzungen  aufgetreten  sind  und  die  überall  vorhandenen  pathogenen 
JBacterien  die  unmittelbare  Fäulnis  propagiren. 

Je  nach  ihrer  Festigkeit,  bezw.  dem  Wassergehalte  einerseits  und  der 
Möglichkeit  des  Luftzutrittes  andererseits  läuft  die  Fäulnis  der  Organe 
zeitlich  sehr  verschieden  ab.  Die  CASPER'sche  Reihenfolge  entspricht  in  der 
That  annähernd  den  täglichen  Erfahrungen.  Nach  ihm  gehen  die  Organe  in 
folgender  Ordnung  in  Fäulnis  über:  Luftröhre,  Gehirn  Neugeborener,  Magen 
und  Gedärme,  Milz,  Netze  und  Gekröse,  Leber,  Gehirn  Erwachsener,  Herz, 
Lungen,  Nieren,  Harnblase,  Speiseröhre,  Bauchspeicheldrüse,  Zwerchfell,  Blut- 
gefässe, Uterus,  Sehnen,  Bänder,  Knochen. 

Eine  wesentliche  Verzögerung  führen  die  Umhüllungen  der  Leichen, 
Kleider  und  Särge,  herbei,  und  zwar  umso  mehr,  je  dichter   sie  sind  und  je 


LEICHENERSCHEINÜNGEN.  547 

enger  sie  die  Leiche  umschliessen.  Daher  kommt  es  auch  oft  zu  rein  örtlicher 
Fäulnishemraung  durch  enganliegende  Strümpfe,  Schuhe,  Gürtel  u.  s.  w. 

Die  das  Wesen  der  Fäulnis  ausmachenden,  fortgesetzten  chemischen  Spaltungen 
■werden  durch  Spaltpilze,  die  sog.  Fäulnisbacterien  bewirkt.  Als  solche  fungiren  zu- 
nächst die  normalen  Darmbacterien,  in  weiterem  Verlaufe  treten  besondere  Arten  auf. 
Bisher  wurden  folgende  Fäulnisbacterien  im  Blute  sichergestellt  (Ottolengiii): 
Mesentericus  vulgatus,  Mesentericus  fuscus,  Mesentericus  ruber,  Bacillus  subtilis,  Mikro- 
•coccus  albus  liquefaciens  bei  beginnender,  —  Bacillus  candicans,  Mikrococcus  candicans 
luteus  und  aurantiacus,  dann  ein  sternförmiger  Coccus  bei  vorgeschrittener,  intensiver  Fäul- 
nis (48  Stunden  p.  m.  18—22°  C).  Strassmann  und  Strecker  haben  weiters  zwei  besondere 
Fäulnisbacterien  der  Spätfäulnis  sichergestellt:  den  Bacillus  albus  cadaveris  und  den  Ba- 
cillus citreus  cadaveris,  beide  sind  aerob,  ausgesprochen  fäulniserregend,  verflüssigend,  die 
Producte  des  ersten  wirken  toxisch,  während  dem  zweiten  toxische  Eigenschaften  nicht 
zukommen. 

An  der  Leichenzerstörung  betheiligen  sich  aber  ausserdem  wenigstens  in  vielen 
Fällen  auch  noch  andere  Pilze,  nämlich  Schimmelpilze.  Heim  fand  neben  vielen  ge- 
wöhnlichen Arten  eine  neue  —  Endoconidium  Megnim.  Nach  meinen  Erfahrungen  sind 
■die  Leichname,  welche  2 — 3  Monate  nach  dem  Tode,  mitunter  auch  noch  später,  ausgehoben 
wurden,  in  der  Regel  mit  einem  dichten  Rasen  von  Schimmelpilzen  bedeckt.  Das  Mycel 
derselben  durchsetzt  tief  die  Lederhaut.  Ich  schreibe  ihnen  daher  die  Rolle  der  Haut- 
zerstörer zu;  sie  besiedeln  die  Haut,  sobald  die  Oberhautgebilde  zerfallen  sind  und  die 
blossliegende,  feuchte  Lederhaut  sich  als  höchst  geeigneter  Nährboden  darbietet.  (Vgl. 
Kratter,  die  Schicksale  der  Leichen  im  Erdgrabe).  Der  Zerfall  der  Deckgebilde  beginnt  bei 
starker  Fäulnis  schon  in  den  ersten  Tagen,  indem  die  Oberhaut  durch  die  wandernden 
Körperflüssigkeiten  in  Blasen  abgehoben  wird  (Fäulnisblasen),  welche  einreissen  und  den 
Durchtritt  der  gesenkten  Blutflüssigkeit  nach  aussen  gestatten.  Durch  den  allmählichen 
Zerfall  der  ganzen  Oberhaut  wird  die  vollständige  postmortale  Ausblutung  der 
Leichname  ermöglicht,  ein  Vorgang,  der  nach  Zillner  im  Ganzen  etwa  2  Monate  bean- 
sprucht. Nach  dieser  Zeit  ist  überhaupt  kein  Blut  mehr  in  den  Organen,  daher  er- 
scheinen alle  hochgradig  gefaulten  Organe  blutleer;  es  besteht  Fäulnisanämie.  Dieser 
•cadaverösen  Anämie  geht  während  der  Zeit  der  Blutwanderung  die  allgemeine  Durch- 
feuchtung der  Gewebe  mit  den  flüssigen  Blutbestandtheilen  voraus,  denen  der  aus  den  zer- 
fallenen Blutkörperchen  ausgetretene,  zu  alkalischem  Methämoglobin  gewordene  Blut- 
farbstoff die  schmutzig  braunrothe  Farbe  gibt.  In  dieser  Zeit  (die  ersten  2 — 4  Wochen)  sind 
alle  Gewebe  mehr  weniger  stark  von  gefaultem  Blute  darchtränkt,  ein  Zustand,  der  als 
faule  Imbibition  bekannt,  in  der  Wärme  oft  schon  nach  24  Stunden  so  weit  entwickelt 
ist,  dass  die  Hautvenen  als  Netze  von  federkieldicken  dunklen  Streifen  hervortreten. 

Die  Gase,  welche  sich,  bei  der  Fäulnis  bilden,  bewirken  durch  ihre  Ansammlung  im 
ünterhautzellgewebe,  dessen  Maschenräume  sie  durchsetzen,  das  Fäulnisemphysem, 
w^elches  aber  auch  an  inneren  Organen  durch  Ansammlung  von  Fäulnisgasen  unter  der 
Lungenpleura  oder  im  submucösen  Bindegewebe  des  Magens  und  der  Gedärme,  selbst  in 
den  derben  Organen,  wie  Leber,  Milz,  Nieren  und  Gehirn,  bis  zur  Schwimmfähigkeit  der- 
selben sich  entwickeln  kann.  Das  faule  Hautemphysem  bildet  sich  besonders  leicht  nach 
schweren  Verletzungen,  in  der  Umgebung  grosser  Blutaustritte  und  bei  Wasserleichen, 
welche  einige  Zeit  an  der  Luft  liegen. 

Unter  den  Fäulnisgasen  kommt  dem  Schwefelwasserstoff  eine  besondere  Bedeutung 
zu.  Er  bedingt  nämlich  durch  seine  Einwirkung  auf  die  eisenhaltigen  Zersetzungsproducte 
des  Blutes  unter  Bildung  von  Sulfhämoglobin  und  Schwefelmethämoglobin  jene  schwarzen 
•und  schwarzgrünen  Verfärbungen,  welche  oft  schon  am  zweiten  Tage  nicht  nur  an  der 
Haut,  namentlich  den  Bauchdecken,  auftreten,  sondern  auch  an  inneren  Organen  sehr  stark 
entwickelt  sein  können.  Hier  vermögen  sie  pathologische  Veränderungen  sowohl  zu  ver- 
decken als  vorzutäuschen,  wie  z.  B.  die  cadaveröse  Melanose  des  Magens.  Diese 
grünen  und  schwarzen  Verwesungsfärbungen  der  Organe  können  sich  bei  acuter  Fäulnis 
des  Blutes,  wobei  die  Blutkörperchen  rasch  zerfallen  und  der  Blutfarbstoff  frei  wird,  umso 
schneller  bilden,  als  Schwefelwasserstoff  (HgS)  und  das  homologe  Methylmercaptan  (CH3.HS) 
als  Darmgase  schon  beim  Lebenden  vorhanden  sind.  Bei  der  Fäulnis  bilden  sich  flüchtige 
Schwefelverbindungen,  die  zuletzt  zu  HjS  werden,  auch  aus  allen  schwefelhaltigen  Eiweiss- 
substanzen.  Dieses  Gas  kann  sich  bei  heftiger  Fäulnis  durch  Reduction  sogar  aus  den 
Sulfaten  bilden  nach  folgender  Formel :  K2SO4  -j-  Hg  =  KgO  +  3  HoO  +  SH2. 

Der  Chemismus  der  ammoniakalischen  Fäulnis  ist  heute  doch 
schon  zu  einem  Theile  bekannt.  Veranlasst  wird  die  ammoniakalische  Fäulnis, 
wie  es  scheint,  vorwiegend  durch  den  Bacillus  cadaveris  albus  und  Bac.  cad. 
citreus.  Die  niedrigen  Ammoniakverbindungen  bilden  sich  leicht  aus  dem 
Harnstoff,  der  unter  Aufnahme  von  Wasser  in  Ammoniak  und  Kohlensäure 
zerfällt:  CO(NH2)2  +  2  HgO  =  2  CO2  +  2  NH^,  schwer  und  langsam  da- 
gegen aus  den  Eiweissubstanzen. 

35* 


548  LEICHENERSCHEINUNGEN. 

Als  Zwischenstufen  bilden  sich  stickstoffhaltige  Körper,  welche  heute 
allgemein  mit  dem  gemeinsamen  Namen  Leichenalkaloide  oder  Pto- 
maine  (richtig  Ptomatine)  bezeichnet  werden. 

Diese  Bezeichnung  rührt  daher,  weil  zuerst  gelegentlich  von  forensischen  Unter- 
suchungen bei  Giftmordprocessen  auch  aus  gewöhnlichen,  nicht  vergifteten  Leichen  den 
Pflanzenalkaloiden  ähnliche  Körper  dargestellt  wurden.  Nachdem  schon  Marquart  in 
Stettin  (1865)  eine  dem  Coniin  verwandte  Base  aus  menschlichen  Eingeweiden  dargestellt, 
Bense  Jones  und  Dupr6  (1866)  das  „animalische  Chinoidin"  entdeckt,  Bergmann  und 
Schmiedeberg  in  Dorpat  (1868)  aus  faulem  Blute  das  „Sepsin"  rein  gewonnen,  Zülzer  und 
Sonnenschein  (1869)  aus  faulem  Fleisch  eine  dem  Atropin  und  Hyoscyamin  ähnliche  Base 
abgeschieden  hatten,  legte  am  9.  Februar  1873  Francesco  Selmi  der  Academie  von  Bologna 
seine  weltberühmt  gewordene  Abhandlung  über  Ptomaine  (TrT(L[j.a,  TiTCüp-axoc,  gefallenes  Vieh, 
Cadaver)  vor,  in  welcher  er  die  Behauptung  aufstellte,  dass  in  jeder  Leiche,  gleichgiltig, 
wodurch  der  Tod  erfolgte,  alkaloidische  Substanzen  nachgewiesen  werden  können,  welche 
den  Gerichtschemiker  sehr  leicht  irre  zu  führen  vermöchten.  Er  unterschied  nach  den 
Wirkungen  ein  Leichenconiin  und  Leichennicotin,  strychninähnliche  (tetanisirende)  Cadaver- 
alkaloide,  pupillenerweiternde,  die  Ptomatropine,  sowie  morphin-,  delphinin-,  digitalin-  und 
curaninähnliche  Ptomatine. 

Die  von  Selmi,  dann  von  Gautier,  Brouardel  und  Boutmy  dargestellten  Substanzen 
waren  Extracte,  aber  keine  chemisch  reinen  (krystallisirbaren)  Körper,  keine  chemischen 
Individuen.  Die  erste  unzweifelhaft  chemisch  reine  Substanz  stellte  Nencki  (1876)  aus 
fauler  Gelatine  dar,  das  Collidin.  Die  grössten  Verdienste  um  die  Reindarstellung  dieser 
Spaltungsproducte  der  Fäulnis  erwarb  sich  Brieger.  Er  hat  durch  jahrelange  Arbeiten  eine 
»rosse  Reihe  von  theils  schon  bekannten,  theils  neu  entdeckten  stickstoffhaltigen  basischen 
Körpern  als  einfachere  Zwischenglieder  beim  Abbaue  der  hoch  zusammengesetzten  Eiweiss- 
moleküle  nachgewiesen. 

Wir  kennen  heute  folgende  Ptomatine: 

a)  Gruppe  der  Amine:  (NHa  an  Alkoholradicale  angelagert) 
a)  primäre  Amine. 

(Amidbasen):  Methylamin  (CHg.NHg) 

Aethylamin  (C2H5.NH2) 

Propylamin  (C3  H7 .  NHg) 

Von  A.  Gautier  und  /  Butylamin  (C4H9.NH2) 

Mourges    aus    dem    Leber-  |  Amylamin  (CjHu.NHa) 

thran  erhalten.  [  Hexylamin  (CgHig.NHs)     endlich 

IsophenylaethylaminC6H5.C2H4.NH2  (CßHsCH  j^gA  =  Collidin. 

ß)  secundäre  Amine:     Dimethylamin      (CH3)2.NH 
(Imidbasen)         Diäthylamin        (C2H5)2.NH 
y)  tertiäre  Amine:         Trimethylamin     (CH3)3.N 
(Nitrilbasen) 

h)  Gruppe  der  Diamine:  Aethylendiamin  C2H4.(NH2)2  kommt  bei  der  Fäulnis  nicht 
vor,  wohl  aber  das  isomere  Aethylidendiamin. 

Tetramethylendiamin  NH2.(CH2)*.NH2  =  Putrescin, 

Pentamethylendiamin  NH2.(CH2)^.NH2  =  Cadaverin 

Dem  Cadaverin  isomer  iCsHi^Ng  =  Neuridin 

^C5Hi4N2  =  Saprin. 

c)  Gruppe  des  Cholins: 

Cholin  (CäHijNOa)  mit  Structur  C2H4.0H.N(CH3)30H),  von  Strecker  1862  in  der 
Galle  des  Schweines  gefunden,  von  Wurtz  1868  synthetisch  dargestellt,  entsteht  bei  der 
Fäulnis  reichlich  aus  dem  Zerfall  des  Protagons  und  Lecithins. 

Betain  (Oxyneurin,  auch  Lycin)  =  N(CH3)3H0.CH2.C00H  kommt  im  Harn,  giftigen 
Miesmuscheln,  aber  auch  in  Pflanzen  vor. 

Mydatoxin  (CßHigNOa)  ist  ein  wohlcharakterisirtes  Leichengift  von  wahrscheinlich 
dem  BetaYn  ähnlicher  Structur. 

Neurin  (Liebreich  1865,  Brieger  1883)  =  Vinylcholin  (Gram)  C5H13NO  =  C2H3.N 
(CH3)3  OH  =  Trimethyl-Vinylammoniumhydrat  ist  giftig  wie  Muscarin,  bei  5 — 6tägiger 
Fäulnis  von  Pferdefleisch,  Rindfleisch  und  menschlichen  Leichen  gefunden.  (Brieger). 

Neuridin  C5H14N2  ist  eines  der  häufigsten  Fäulnisproducte.  Brieger  fand  es  1884 
in  faulem  Fleisch  von  Pferden,  Rindern,  Menschen,  Fischen;  auch  aus  faulendem  Käse, 
Eidotter,  Gehirn  und  Gelatine  wird  es  gewonnen;  es  ist  isomer  mit  dem  Cadaverin  und 
ungiftig. 

Muscarin,  der  Structur  nach  eine  Ammoniumbase  N(CH3)^0H.C2H40H,  von  Brieger 
als  Ptomato-Muscarin  aus  faulen  Fischen  dargestellt,  hat,  wie  das  natürliche  im  Fliegen- 
schwamm vorkommende,  eine  curareartige  Wirkung  und  ist    antagonistisch  zum    Atropin. 


LEICHENERSCHEINUNGEN.  549 

d)  Andere  zum  Tlieil  der  Structur,  zum  Theil  der  Formel  und  Structur  nach  un- 
bekannte   Ptomatiue : 

Mydin  CgHi.NO  (Brieger,  1886,  ungiftig), 

Mydatoxin  CallisNOa  (BRiEdER  1885)  nach  Kobert  giftig, 

Gadinin  C7Hi7N02  (Brieger  1885)  aus  faulen  Dorschen  und  Leim, 

Hydrocollidin  CgIIisN)  (Gautier  und  Etard  1881) 

Parvolin  C9H13N)  beide  giftig. 

Mydalein,  vielleicht  ein  Diamin,  Ptomatropin,  Ptomatocurari  n  (Brieger  1885), 
Ichlhyotoxin  (Mosso),  Tyrotoxin  (Vanghan).  Diesen  Körpern  sind  endlich  zuzuzählen 
die  bisher  rein  dargestellten  giftigen  Stoffwechselproducte  der  pathogenen  Bacterien,  welche 
bei  an  den  betreffenden  Krankheiten  gestorbenen  Menschen  auch  als  Fäulnisproducte 
vorkommen,  wie  das  Tetanin  (C,4H2oNo03)  und  Tetanotoxin  (CjHnN),  Anthracin 
(CgH^Ni),  Erysipelin  (CjiHjaNOs),  Morbillenptomatin  (C3H5N3O),  Convulsivin 
(C.HjoNOo)  und  Andere. 

Diese  Spaltproducte  treten  aber  keineswegs  gleichzeitig  auf,  sondern 
folgen  bei  fortschreitender  Fäulnis  in  der  Weise  auf  einander,  dass  die  einen 
verschwinden  und  andere  an  ihre  Stelle  treten.  Diese  von  Brieger  nach- 
gewiesene Thatsache  könnte  zu  einer  rationellen  und  exacten  Bestimmung  der 
Zeit,  welche  vom  Tode  an  verstrichen  ist,  verwendet  werden;  es  Hesse  sich 
darauf,  wie  ich  schon  1890  gezeigt  habe,  durch  fortgesetzte,  systematische 
Untersuchungen  wohl  eine  chemische  Chronologie  der  Fäulnis  be- 
gründen. (Vgl.  Krattee,  über  die  Bedeutung  der  Ptomaine  für  die  ger.  Med. 
1890.)  In  den  ersten  2  Tagen  der  Fäulnis  ist  nämlich  nur  Cholin  vorhanden, 
dann  entsteht  Neuridin,  während  Cholin  allmählich  verschwindet  (nach  sieben- 
tägiger Fäulnis),  dafür  erscheint  jetzt  Trimethylamin.  Das  Neuridin  ist  nach 
14  Tagen  völlig  verschwunden.  Erst  aus  den  Producten  späterer  Fäulnis 
wird  Cadaverin,  Putrescin  und  Saprin  gewonnen.  Diese  ungiftigen  Ptomatine 
treten  früher  auf  als  die  giftigen  Cadaveralkaloide,  welche  erst  nach  zwei- 
bis  dreiwöchentlicher  Fäulnis  (das  Mydalein)  oder  sogar  erst  nach  Monaten  (das 
Mydin  und  Mydatoxin)  gebildet  werden. 

Der  Zerfall  der  Gewebe  durch  die  Fäulnis  ist  auch  morphologisch  ver- 
folgt worden.  Die  Histologie  faulender  Gewebe  ist  durch  zahlreiche 
Arbeiten  sehr  gefördert  -worden.  (Heidenhain,  Rindfleisch,  Klebs,  Falk, 
V.  Maschka,  Tamassia,  Zillner,  v.  Hofmann,  Kratter.)  Das  Ergebnis  derselben 
ist  gleichwohl  ziemlich  dürftig.  Sichergestellt  erscheint  folgendes:  Früh  gehen 
die  Formelemente  des  Blutes  zu  Grunde,  namentlich  die  rothen  Blutkörperchen. 
Sie  verändern  ihre  Form,  werden  theils  aufgebläht,  theils  eingekerbt,  von 
opaken  Körnchen  und  Streifen  durchsetzt  und  zerfallen  schliesslich  unter  Ab- 
gabe ihres  Inhaltes,  des  Blutrothes. 

Tamassia  fand,  dass  der  völlige  Zerfall  am  20.  bis  25.  Tage  vollzogen  ist.  Nach  meinen 
Erfahrungen  geschieht  dies  in  der  Regel  viel  rascher.  Sehr  häufig  entstehen  im  faulen 
Blute  Hämatoidinkrystalle.  Fast  regelmässig  findet  man  sie  bei  faultodten  Früchten.  Sehr 
bald  treten  auch  Veränderungen  an  den  Drüsenepithelien  und  den  Muskelfasern,  sowohl  den 
quergestreiften  wie  den  glatten,  auf.  Diese  bei  starker  Fäulnis  schon  in  den  ersten  Stunden, 
meist  allerdings  erst  nach  24—36  Stunden,  zu  beobachtenden  Veränderungen  bestehen  aus- 
nahmslos in  Trübungen  des  protoplasmatischen  Zellinhaltes;  es  entwickelt  sich  ein  Bild,  das 
von  dem  vitalen  Process  der  trüben  Schwellung  (Virchow)  nicht  zu  unterscheiden  ist.  Meist 
erst  nach  Wochen  entstehen  in  den  Zellen  deutliche  Körnchen,  über  deren  Wesenheit  die 
Meinungen  noch  getheilt  sind.  Ich  erkläre  sie  für  wirkliche  Fettkörnchen  und  betrachte 
die  postmortale  Fettbildung  als  einen  allgemeinen  Fäulnisvorgang.  Auf  dem  Wege 
des  körnigen  (fettigen)  Zerfalles  erfolgt  ganz  allgemein  die  Auflösvmg  nicht  mehr  ernähr- 
ter, d.  i.  abgestorbener  Zellen,  gleichgillig  ob  die  Ausschaltung  von  der  Ernährung  örtlich 
beschränkt  (vital)  oder  allgemein  (postmortal)  ist.  Bei  der  Spätfäulnis  fast  aller  Gewebe 
und  Organe  treten  dann  recht  häufig  charakteristisch  geformte  und  krystallisirte  Fäulnis- 
producte auf,  Leucin,  Tyrosin  und  Fettsäurekrj^stalle.  Muskeln,  Bindegewebe  und  elastische 
Fasern  sind  sehr  widerstandsfähig  gegen  die  Fäulnis  und  können  Monate,  mitunter  Jahre 
erhalten  bleiben. 

Der  zeitliche  Ablauf  dieser  Fäulnisveränderungen  der  Gewebe  ist  so 
schwankend  nach  äusseren  und  inneren  Verw^esungsbedingungen,  nach  Bau 
und  Zustand  der  Organe,  dass  eine  morphologische  Chronologie  der 


550  LEICHENERSCHEINUNGEN. 

Fäulnis  wohl  nicht  zu  begründen  ist.  Da  bieten  noch  die  makroskopischen 
Veränderungen  weit  mehr  Anhaltspunkte  für  Zeitbestimmungen,  wenngleich 
auch  ihre  Verwertbarkeit  nach  dem  so  maassgebenden  Ausspruche  Orpila's 
eine  beschränkte  ist,  der  es  für  eine  Unmöglichkeit  erklärt,  die  Zeit  des 
erfolgten  Todes  aus  den  Veränderungen  an  der  Leiche  annähernd  sicher  zu 
bestimmen.  Gleichwohl  müssen,  wie  oben  gezeigt  wurde,  schon  die  heutigen 
Ergebnisse  der  Forschung  im  Gebiete  der  Bacteriologie  und  organischen  Chemie 
als  verheissungsvolle  Anfänge  einer  exacten  Lösung  des  grossen  forensischen 
Bedürfnisses,  die  Zeit  des  Todes  unbekannter  Leichname  sicherzustellen,  be- 
trachtet werden.  Auf  ihren  Bahnen  liegt  die  Zukunft  einer  besseren  Einsichtl 
Bei  Leichen,  die  an  der  Luft  oder  im  gewöhnlichen  Erdgrabe  liegen^ 
betheiligen  sich  auch  Insecten,  die  sogenannten  Aasin secten,  hervorragend 
an  der  Zerstörung;  sie,  beziehungsweise  ihre  Larven  befallen  in  Massen  die- 
ihnen  zugänglichen  Leichname  und  zehren  dieselben  buchstäblich  zum  grossen 
Theile  auf.  Es  sind  mehrere  Arten  der  Dipteren  (Curtonevra,  Caliphora, 
Lucilia,  Sarcophaga,  Phora  und  Anthomyca),  der  Coleopteren  (Dermestes, 
Corynthes,  Silpha,  Hister,  Saprinus,  Rhizophagus),  Lepidopteren  (Aglossa), 
Acarinen  (Serrator,  Tyroglyphus,  Glyciphagus,  Uropoda,  Trachinotus)  und 
Anthrenen  (Tineola  biselliella).  Im  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  werden  zu 
den  Aasinsecten  auch  die  Arachniden  und  Myriopoden  gerechnet. 

Reinhard,  Handlirsch  und  vor  allem  Megmin  haben  eine  bestimmte  Reihenfolge  der 
Besiedlung  nachgewiesen.  Zuerst  kommen  die  Calliphoren  und  Curtonevren,  deren  Eier 
schon  mit  dem  Leichnam  ins  Grab  kommen,  dann  folgt  die  Anthomyca  und  Phora  (von 
welcher  Myriaden  lebender  Nymphen  die  Leichen  bedecken)  und  schliesslich  die  Rhizo- 
phagen.  Die  Eier  von  letzteren  und  von  Phora  werden  offenbar  in  die  Erde  über  den 
Gräbern  gelegt  und  die  ausgekrochenen  Maden  suchen  ihren  Weg  zu  den  Cadavern.  Die 
den  Leichnam  zuerst  befallenden  Dipteren-Gattungen  Curtonevra,  Calliphora,  Lucilia  und 
Sarcophaga  nähren  sich  ausschliesslich  vom  Fleisch —  sie  sind  Muskel  zehr  er,  die  Cole- 
opteren und  Lepidopterengattungen  Dermestes,  Corynthes  und  Aglossa  von  Fettsäuren, 
sie  sind  Fettzehre r.  Phora,  Anthomyca,  Silpha  und  Hister  besiedeln  die  Leiche  erst 
bei  vorgeschrittener  Fäulnis,  wo  die  Weichtheile  schon  in  eine  schwarze,  nach  faulem 
Käse  riechende  Masse  verwandelt  sind,  die  Acarinen  und  Anthrenen  noch  später;  letztere 
sind  ihrer  Thätigkeit  nach  Moderbildner.  Demnach  unterscheidet  Megnin  vier  Perioden, 
die  er  als  Periode  sarcophagienne  (3  Monate  Dauer),  Periode  dermestienne  (3 — 4  Monate), 
Periode  silphienne  (4—8  Monate)  und  Periode  acarienne  (6 — 12  Monate)  bezeichnet. 

Aus  meiner  eigenen  nicht  ganz  geringen  Erfahrung  muss  ich  bemerken,  dass  diese 
Eintheilung  höchstens  auf  eine  örtliche  Giltigkeit  Anspruch  erheben  kann.  In  gut  ge- 
schlossenen Särgen  fehlen  Insectenlarven  wohl  auch  ganz.  So  typisch  und  regelmässig 
ist  auch  die  Aufeinanderfolge  durchaus  nicht  immer.  Die  Zeitfolge  der  Besiedlung  hängt 
zudem  sehr  von  den  Jahreszeiten  ab,  die  Reifungszeit  ein  und  derselben  Larvenart 
schwankt  je  nach  Umständen  zwischen  Wochen  und  Monaten.  Die  Gräberfauna  kann  zu 
Zeitbestimmungen  für  forensische  Zwecke  gewiss  nur  ganz  ausnahmsweise  und  mit  grösster 
Vorsicht  herangezogen  werden.  Das  System  der  entomologischen  Chronologie 
der  Fäulnis  von  Megnin  kann  auf  AUgemeingiltigkeit  und  praktische  Verwertbarkeit 
keinen  Anspruch  erheben. 

Die  Zeit,  bis  zu  welcher  die  Weichtheile  durch  Fäulnis  vollkommen 
zerstört  werden,  schwankt  innerhalb  sehr  weiter  Grenzen.  Sie  ist  abhängig 
von  den  oben  geschilderten  äusseren  und  inneren  Verwesungsbedingungen. 
Die  Leichen  von  Neugeborenen,  welche  oberflächlich  verscharrt  waren,  habe 
ich  sogar  schon  in  372  und  4  Monaten  bis  auf  die  Knochen  zerstört  gefunden; 
die  in  gewöhnlicher  Weise  begrabenen  Leichen  Erwachsener  brauchen  im 
günstigsten  Falle  ebenso  viele  Jahre.  Ist  das  Erdreich  nicht  genügend  porös 
und  trocken,  sondern  feucht  und  schwer  durchlässig,  so  genügen  5,  7  und 
mitunter  10  Jahre  nicht  zum  völligen  Zerfall  der  Weichtheile.  An  der  freien 
Luft  dagegen  können  sämmtliche  Weichgebilde  eines  Erwachsenen  im  Laufe 
eines  Jahres  durch  Fäulnis  zerstört  werden;  es  sind  aber  Fälle  bekannt  ge- 
worden, wo  solche  Leichname  in  2 — 3  Monaten  bis  auf  die  Knochen  auf- 
gezehrt waren,  wenn  sie  ausser  von  Maden  noch  von  Ameisen,  Würmern^ 
Tausendfüssern  und  anderen  Thieren  befallen  wurden. 


LEICHENERSCHEINUNGEN.  551 

Die  Verwesung  der  Knochen  beansprucht,  wenn  sie  frei  an  der 
Luft  liegen,  einen  Zeitraum  von  10^15  Jahren;  dann  sind  die  meisten  Knochen 
bis  auf  geringe  Reste  zerstört  (Miller).  Es  zerfallen  zuerst  die  Knochen  der 
Hand-  und  Fusswurzel,  die  Wirbel,  die  Rippen,  das  Kreuzbein  und  die 
Gelenktheile,  zuletzt  das  Schädeldach,  die  Hüftbeine  und  Diaphysen  der  langen 
Röhrenknochen  (Toldt).  Die  Ursache  des  endlichen  Zerfalles  ist  ein  langsam 
fortschreitender  Verwitterungsprocess,  dessen  Wesen  in  einer  allmählichen 
Zersetzung  der  organischen  Substanz  der  Knochen,  des  Osseins,  und  in  end- 
licher Lösung  der  Knochensalze  durch  die  Niederschlagswässer  oder  das  Grund- 
wasser (bei  Erdleichen)  besteht.  Namentlich  unter  dem  Einfluss  der  Kohlen- 
säure des  Bodens  wird  der  phosphorsaure  Kalk  der  Knochen  zum  Theil  gelöst. 
An  seine  Stelle  treten  je  nach  der  Beschaffenheit  des  Bodens  Carbonate  und 
Sulfate  von  Calcium  und  Eisen,  unter  Umständen  auch  Fluor,  Kieselsäure  und 
Thonerde.  Geschieht  letzteres  in  beträchtlichem  Maasse,  so  kommt  es  zur 
Versteinerung,  Petrification  der  Knochen.  In  den  meisten  Fällen  aber 
erfolgt  das  Gegentheil,  das  Gewicht  der  Knochen  nimmt  ab,  die  Oberfläche 
wild  rauh,  blättert  schichtenweise  ab,  die  porösen  und  endlich  auch  die  com- 
pacten Knochen  werden  mürbe,  brüchig,  zerreiblich  und  zerfallen  schliesslich. 

Für  die  forensische  Praxis  gelten  zur  Beurth eilung  der  Verwesungszeit 
folgende  alten  Erfahrungssätze:  1.  Knochen,  an  denen  noch  mehrfache  Reste 
von  Knorpeln  und  Weichtheilen  haften,  in  denen  das  Knochenmark  sich  noch 
in  den  Markhöhlen  befindet,  können,  wenn  nicht  besondere  Umstände  ein- 
gewirkt haben,  wohl  nicht  länger  als  5  —  10  Jahre  in  der  Erde  gelegen  sein. 
2.  Sind  die  Weichtheile  völlig  zerstört,  von  den  Knorpeln  noch  spärliche 
Reste  vorhanden,  die  Knochen  selbst  von  Fett  durchtränkt,  aber  in  ihrer 
Substanz  noch  nicht  merklich  verändert,  so  dürften  sie  nicht  länger  als  10 
bis  15  Jahre  vergraben  gewesen  sein,  3.  Sind  die  langen  Röhrenknochen 
in  den  Mittelstücken  und  den  Endstücken  gleichmässig  ausgetrocknet  und 
fettfrei,  so  können  sie  25—30  Jahre  gelegen  haben;  sind  sie  mürbe  und 
bröcklig,  rauh  und  porös,  so  können  sie  sich  vielleicht  100  Jahre  und  dar- 
über in  der  Erde  befunden  haben  (Mexde). 

2.  Die  Fettwachsbildung.  Bei  ungenügender  oder  völlig  mangelnder 
Sauerstoffzufuhr  kommt  es  zu  einer  ausserordentlichen  Verzögerung  oder  auch 
zum  völligen  Stillstand  im  Verwesungsprocesse.  Hiebei  bildet  sich  eine  weisse 
oder  grauweisse,  schmierige,  bröckelige,  käse-  oder  wachsähnliche  Masse, 
welche  an  der  Luft  erhärtet,  dann  wie  Gyps  aussieht  und  beim  Anschlagen 
tönt.  Diese  Masse  wurde  von  Fourceot  und  Thouret,  welche  sie  zuerst  bei 
der  1787  erfolgenden  Räumung  der  Massengräber  auf  dem  Friedhof  der  un- 
schuldigen Kinder  in  Paris  beobachtet  haben,  Adipocire  (adeps,  Fett,  cera, 
Wachs),  Fettwachs  (Leichenwachs,  Leichenfett)  genannt.  Erst  in 
neuerer  Zeit  ist  beobachtet  worden,  dass  Adipocire  auch  in  Einzelgräbern 
vorkommen  könne  (Kratter,  Reinhard,  Reubold,  Küchenmeister  u.  A.). 
Ausserdem  bildet  sich  Fettwachs  auch  noch  bei  Leichen,  welche  lange  Zeit 
(Monate  und  Jahre)  im  Wasser  liegen. 

Der  chemischen  Zusammensetzung  nach  ist  das  Fettwachs  ein 
Gemenge  von  höheren  Fettsäuren  und  Seifen.  An  Basen  sind  Kalk,  Magnesia^ 
Kali  Und  Natron  nachgewiesen  worden. 

Ueber  die  Bildung  des  Fett  wachs  es  gehen  seit  seiner  Entdeckung 
bis  heute  die  Anschauungen  der  Forscher  auseinander. 

Ein  Theil  derselben  sieht  im  Adipocire  nichts  anderes,  als  das  der  Fäulnis  wider- 
stehende, vorhandene  Körperfett  (Thouret,  Chevreuil,  Wetherell,  v.  Hofmann,  Nencki, 
Ludwig,  Ermann,  Zillner).  Andere  dagegen  nehmen  eine  Bildung  ans  den  Eiweisssub- 
stanzen  des  Körpers  ähnlich  der  Bildung  von  Fett  ans  dem  Casein  der  Milch  and  beim 
Reifen  des  Käses  oder  der  Fettbildung  aus  dem  Eiweiss  der  Nahrung  und  dem  Zellproto- 
plasma bei  der  fettigen  Degeneration  der  Organe  an.  (Fourcroy,  Gibbes,  Bichat,  Taylor, 
Casper,  Quain,  Virchow,  Kühne,  E.  v.  Voit,  C.  Voit,  E.  Salkowski,  Kratter). 


552  LEICHENERSCHEINÜNGEN. 

Nach  dem  Ergebnisse  der  Versuche  von  K.  B.  Lehmann,  welcher  bei 
der  Muskelfäulnis  im  Wasser  eine  Zunahme  des  Fettsäuregehaltes  um  100% 
beobachtete,  muss  die  Frage  als  dahin  entschieden  betrachtet  werden,  dass 
eine  postmortale  Fettbildung  aus  Eiweissubstanzen  thatsächlich  besteht. 
Ein  Theil  des  Fettwachses  wird  daher  oder  kann  wenigstens  auch  aus  dem 
Muskeleiweiss  gebildet  werden,  ein  Theil  geht  aber  aus  dem  vorgebildeten 
Fett  dadurch  hervor,  dass  dieses  in  Glycerin  und  freie  Fettsäuren  zerfällt 
und  letztere  nach  Maassgabe  der  in  der  Erde,  dem  Wasser  oder  dem  Leichnam 
selbst  vorhandenen  Basen  in  Seifen  übergeführt  werden. 

Ueber  die  Zeitfolge  der  Fettwachsbildung  habe  ich  Folgendes 
festgestellt: 

Die  Umbildung  erfolgt  (im  Wasser)  in  drei  Zeitabschnitten.  Zuerst  ist  einfache 
Fäulnis  mit  Transsudation,  Imbibition  und  schliesslicher  Ausblutung  unter  Zerfall  der  Ober- 
hautgebilde vorhanden.  Ich  habe  diesen  ersten  Zeitabschnitt  das  Vorstadium  oder  die 
Periode  der  Fäulnis  genannt  (1 — 2  Monate).  Darauf  folgt  die  Umbildung  des  ünter- 
liautfettgewebes  von  aussen  nach  innen  zu;  sie  dauert  3 — 4  Monate.  Es  ist  dies  die 
Periode  der  Verseifung  der  Fettsubstanzen.  Zuletzt  werden  die  Muskeln  ein- 
bezogen, Periode  der  Verfettung  der  Eiweissubstanzen  (Kratter,  Studien  über 
Adipocire  1880).  Der  Ablauf  dieser  dritten  Stufe  der  Fettwachsbildung  geht  in  folgender  Weise 
vor  sich: 

1.  Niemals  beginnt  der  Process  an  den  Muskeln  vor  dem  Ende  des  dritten  Monates. 

2.  Er  schreitet  stets  von  der  Oberfläche  gegen  die  Tiefe  zu  vor ;  die  tiefstgelegenen 
Muskeln  bleiben  am  längsten  erhalten. 

3.  Die  Einbeziehung  erfolgt  sehr  allmählich.  Sie  ist  bei  oberflächlich  gelegenen 
Muskeln  (z.  B.  den  Gesichtsmuskeln)  schon  nach  Ablauf  eines  halben  Jahres  vollzogen, 
bei  den  tiefstgelegenen  (am  Gesäss  und  den  Oberschenkeln)  nach  mehr  als  einem  Jahre 
noch  nicht  beendet.  (Kratter,  über  die  Zeitfolge  der  Fettwachsbildung.  1890.) 

Von  forensischer  Bedeutung  ist  die  lange  Erhaltung  des  Körpers 
durch  die  Leichenwachsbildung,  was  oft  noch  eine  späte  Feststellung  der  Iden- 
tität und  der  Todesart  ermöglicht.  An  Fettwachsleichen  sind  ausserdem 
wegen  des  typischen  Verlaufes  der  Bildung  Zeitbestimmungen  unter  Zugrunde- 
legung der  von  mir  ermittelten  Thatsachen  mit  viel  grösserer  Sicherheit  aus- 
führbar, als  bei  der  einfachen  Fäulnis  und  Verwesung.  Die  Erstarrung  der 
im  feuchten  Zustande  schmierigen  Fettwachsmasse  kann  nach  hier  gemachten 
Erfahrungen  zur  ganz  irrthümlichen  Auffassung  des  Zustandes  als  einer  „Kalk- 
incrustation"  der  Leiche  führen.  (Kkatter,  Forensisch  wichtige  Befunde  bei 
Wasserleichen,  1887.) 

3.  Die  Vertrocknung  der  Leichen  (Mumification).  Ist  Luft  im  Ueber- 
schuss  (reicher  Luftwechsel)  und  Mangel  an  Feuchtigkeit  vorhanden,  so  kommt 
es  ebenfalls  zum  Stillstand  der  Fäulnis;  die  Leichname  trocknen  aus  und  wer- 
den in  Mumien  verwandelt.  Die  Leichenvertrocknung  ist  nichts  anderes,  als 
die  Erstreckung  des  als  gewöhnliche  Leichenerscheinung  oben  geschil- 
derten, örtlich  beschränkten  Vorganges  auf  die  ganze  Leiche. 

Allgemeine  vollständige  Austrocknung  von  Leichen  kommt  bei  uns  im 
Ganzen  nicht  häufig  vor;  in  heissen  Zonen,  im  lockeren  Sande  der  Wüste,  über 
welchem  ein  heisser  trockener  Luftstrom  weht,  wird  die  Vertrocknung,  welche 
hier  eine  Ausnahme  ist,  zur  Regel,  weil  dort  alle  Bedingungen  für  eine  rasche 
Diffusion  der  Körperflüssigkeiten  nach  aussen  vorhanden  sind,  Avelche  bei 
unseren  klimatischen  Verhältnissen  und  unserer  Bestattungsart  fast  immer 
fehlen.  Doch  sahen  Fourcrot  und  Thouret  in  den  Pariser  Massengräbern 
auch  vertrocknete  Leichname;  Riecke  sah  in  stark  salpeterhaltigem  Boden 
mehrmals,  wohl  durch  intensive  Exosmose  von  der  Leiche  in  die  mit  Salzen 
geschwängerte  Umgebung  bedingte  Leichenvertrocknung.  Nach  Demaria  soll 
an  vielen  Begräbnisstätten  Piemonts  Austrocknung  der  Leichen  stattfinden. 

Häufiger  als  im  Erdgrabe  kommt  die  Leichenvertrocknung  in  Grüften 
und  Grabgewölben  vor.  Daher  findet  man  natürliche  Mumien  von  oft  jahr- 
hundertelangem Alter  in  vielen  Klostergrüften  und  Gruftgewölben  von  Kirchen. 
Ab  und  zu  befinden  sich  Leichname  von  Verunglückten   oder  Selbstmördern 


LEICHENWESEN.  &53 

(Fälle  von  Okfila,  Zillxer  u.  a.)  an  sehr  trockenen  und  luftigen,  schwer 
zugänglichen  Orten,  sodass  sie,  monate-  oder  jahrelang  verborgen  bleibend, 
völlig  vertrocknen. 

Die  Mumification  eines  Leichnams  bedingt  die  Erhaltung  der  beim  Tode  vorhanden 
gewesenen  Veränderungen,  so  dass  oft  noch  in  sehr  später  Zeit  die  Feststellung  der  Todes- 
art möglich  ist.  Das  älteste  uns  überlieferte  Beispiel  der  Conservirung  einer  Leiche  durch 
Vertrocknung  ist  die  von  Pausanias  berichtete  Auffindung  einss  messenischen  Kriegers  in 
dem  Dachraume  des  Heretempels  in  Elis,  an  welchem  die  vielfachen  Wunden,  denen  er  im 
Kampfe  bei  der  Erstürmung  von  Elis  erlegen  war,  noch  erkennbar  gewesen  sein  sollen, 
obwohl  die  Leiche  erst  nach  Jahren,  als  man  an.  die  Wiederherstellung  des  Tempels  ging, 
gefunden  wurde. 

ScHAUENSTEiN  hat  in  überzeugender  Weise  dargelegt,  dass  die  Leichen- 
vertrocknung  kein  einfach  physikalischer  Vorgang  sei,  sondern  dass  dabei 
auch  chemische  Umsetzungen  stattfinden  müssten.  Er  hat  auf  Grund  der 
Angaben  von  E.  Bischoff  über  das  Gewicht  der  Trockensubstanzen  des  mensch- 
lichen Körpers  und  der  Gewichtsbestimmungen  natürlicher  Mumien  von 
ToussAiNT  berechnet,  dass  die  Gewichtsverminderung  bei  vertrockneten  Leichen 
keineswegs  nur  durch  den  Verlust  des  Wassergehaltes  des  Körpers  bedingt 
sein  könne.  Ein  70  hg  schwerer  Körper  besitzt  wenigstens  l^kg  Trocken- 
substanzen, während  das  Durchschnittsgewicht  der  von  Toussaint  gewogenen 
vertrockneten  Leichen  nur  5 — 6  kg  betrug. 

Ausser  diesen  äusseren  Einwirkungen  leisten  auch  individuelle  Eigen- 
schaften der  Vertrocknung  Vorschub.  So  vertrocknen  recht  leicht  unreife 
Früchte  trotz  ihres  hohen  Wassergehaltes  wegen  der  unentwickelten  Haut, 
welche  der  Verdunstung  keinen  Widerstand  entgegensetzt,  ausserdem  die 
Leichen  magerer,  blutarmer,  herabgekommener;  abgezehrter  Menschen.  Der 
oft  wiederholten  Behauptung,  dass  bei  Arsenvergiftungen  die  Leichen  mumi- 
ficirten,  muss  ich  auf  Grund  zahlreicher  eigener  Erfahrungen  auf  das  Be- 
stimmteste widersprechen.  Selbst  rein  örtliche  Vertrocknungen  sind  vereinzelte 
Ausnahmen. 

Zum  Schlüsse  muss  noch  bemerkt  werden,  dass  die  geschilderten  Leichen- 
veränderungen der  Fäulnis  und  Verwesung,  der  Fettwachsbildung  und  Ver- 
trocknung keineswegs  in  dem  Sinne  als  eigenartige  Vorgänge  aufzufassen 
sind,  dass  einer  den  andern  ausschliesst.  Sie  können  zwar  jeder  für  sich 
an  der  ganzen  Leiche  bestehen,  aber  auch  nebeneinander  bei  ein  und  derselben 
Leiche  vorkommen,  so  dass  einzelne  Theile  vertrocknet,  andere  verseift  und 
wieder  andere  verwest  oder  verfault  sein  können.  j.  kkatter. 

Leichenwesen.  Zwei  Beweggründe  haben  zu  allen  Zeiten  die  Menschen 
veranlasst,  den  entseelten  Körpern  ihrer  verstorbenen  Mitmenschen  Sorgfalt 
und  Pflege  zu  widmen;  einmal  Rücksichten  praktischer  Art,  fussend  auf  der 
Erfahrung,  dass  ein  sich  selbst  überlassener  Leichnam  der  Umgebung  binnen 
Kurzem  grosse  Unzuträglichkeiten  bereitet,  sowie  zweitens  Momente  idealer 
Xatur,  die  in  religiösen  Anschauungen  und  in  dem  Gefühle  der  Pietät  gegen- 
über dem  Andenken  der  Verstorbenen  wurzelten.  Dieselben  Gesichtspunkte 
sind  auch  heute  noch  in  der  ganzen  Menschheit  giltig  und  maassgebend  und 
bilden  die  Hauptgrundlage  aller  derjenigen  Gebräuche,  Sitten  und  Gewohn- 
heiten, Maassregeln  und  Einrichtungen,  welche  die  Behandlung  menschlicher 
Leichname  betreffen:  auf  ihnen  beruht  ausnahmslos  das  gesammte  L e i c h e n - 
Wesen. 

Die  Behandlung  der  Körper  Verstorbener  ist  in  den  verschiedenen  Völkern  und  zu 
verschiedenen  Zeiten  den  grössten  Wandlungen  unterlegen  gewesen.  Den  meistbestimmen- 
den Einfluss  darauf  haben  überall  in  erster  Linie  die  religiösen  Auffassungen  der  verschie- 
denen Gemeinden  ausgeübt.  In  der  Mehrzahl  aller  einigermaassen  gebildeten  Völker 
lassen  sich  deutliche  Spuren  nachweisen,  dass  dieselben  bereits  in  grauer  Vorzeit  der  Be- 
stattung ihrer  Todten  in  religiöser,  ceremonieller  und  rechtlicher  Hinsicht  grosse  Aufmerk- 
samkeit zuwendeten.  Je  klarer  ausgeprägt  in  einem  Stamme  der  Glaube  an  eine  persön- 
liche Fortdauer  des  Individuums  nach  dem  irdischen  Tode  festwurzelte,  umso  treuere  Für- 


554  LEICHENWESEN. 

sorge  wurde  in  ihm  der  bestmöglichen  Erhaltung  des  Körpers  gewidmet,  wenn  man  glaubte, 
dass  derselbe  zu  der  entwichenen  Seele  in  fortdauernder  Beziehung  bleibe.  Das  ist  der 
Grnnd  für  die  sorgsame  Einbalsamirung  der  Leichen  und  für  die  Errichtung  der  die  Jahr- 
tausende überdauernden  Grabkammern  der  Aegypter;  das  die  Idee  der  in  vielen  Völkern 
geübten  Ausrüstung  der  Bestatteten  mit  den  mannigfachsten  Gebrauchsgegenständen,  von 
dem  in  den  Mund  der  Leiche  gelegten  Obolus  der  Griechen  an,  welchen  der  Verstorbene 
als  Fährgeld  für  die  üeberfahrt  über  den  Styx  an  Charon,  den  unterirdischen  Schiffer, 
zahlen  sollte,  bis  zu  der  vollen  Ausrüstung  gestorbener  Helden  anderer  Völker  mit  allen 
Waffen-  und  Rüststücken,  ja  mit  dem  Rosse  oder  gar  mit  Sclaven  und  Weibern,  die  eine 
volle  reichliche  Ausstattung  für  das  Leben  im  Jenseits  darstellten.  Weit  geringere  Sorge 
wandte  man  den  Todten  bei  einigen  orientalischen  Völkern  zu,  die  von  dem  Gedanken  be- 
herrscht waren,  dass  der  Leib  nichts  als  eine  nichtige  und  lästige  Fessel  des  lebendigen 
Geistes  sei,  mit  dessen  Abstreifung  jener  erst  in  das  ihm  eigentlich  bestimmte  bessere  Da- 
sein eintrete;  diese  Völker  hegten  gegen  den  Leichnam  eine  gewisse  Scheu  und  schrieben 
ihm  zu,  dass  er  das  Haus  verunreinige;  bei  dem  heissen  Klima  der  von  den  hierhergehörigen 
Volksstämmen  bewohnten  Länder  kann  diese  Meinung  wegen  der  dort  sehr  schnell  und 
intensiv  sich  entwickelnden  Fäulnis  der  Cadaver  nicht  verwunderlich  erscheinen.  Zum 
Theil  schrieb  man  die  Entstehung  der  letzteren  dem  Einflüsse  eines  mit  dem  Eintritte  des 
Todes  in  den  Körper  einziehenden  bösen  Geistes  zu.  Bei  diesen  Völkern  suchte  man  sich 
der  Leichen  so  schnell  wie  irgend  möglich  und  zum  Theil  ohne  viel  weitere  Ceremonien  zu 
entledigen.     (Inder,  Perser,  Hebräer  etc.) 

Als  Art  der  Bestattung  ist  in  den  frühesten  Zeiten  des  Menschengeschlechtes 
höchst  wahrscheinlich  die  einfachste  und  primitivste  in  Gebrauch  gewesen,  indem  man  den 
Leichnam  mit  irgend  einem  von  der  Natur  gebotenen  Materiale  bedeckte,  um  ihn  so  dem 
Anblicke  der  üeberlebenden  und  den  rohesten  Einflüssen  der  Aussenwelt,  namentlich  den 
Angriffen  der  Thiere  zu  entziehen,  sich  selbst  gegen  Belästigungen  durch  die  Producte  der 
Zersetzung  zu  schützen,  zu  gleicher  Zeit  aber  auch  als  Anknüpfungspunkt  für  die  Gefühle 
der  Pietät  ein  bleibendes  Andenken  an  den  Verstorbenen  zu  errichten.  Noch  heutzutage 
werden  bei  einigen  wenig  civilisirten  Volksstämmen  die  Leichen  einfach  mit  Stein-  oder 
Reisighaufen  bedeckt.  Als  Aufbewahrungsart  von  viel  grösserer  Sicherheit  hat  sich  dann 
schon  frühzeitig  die  Bergung  der  Leiche  in  die  Erde  selbst  eingebürgert,  wie  sie  bis  auf 
unsere  Tage  her  im  Grossen  und  Ganzen  bei  weitem  am  meisten  unter  allen  Bestattungs- 
modis  in  Gebrauch  geblieben  ist.  Der  eigentlichen  Beerdigung  nahe  verwandt  ist  die  Bei- 
setzung in  natürlichen  oder  künstlich  angelegten  Höhlen  und  Gruben,  von  der  es  zu 
jener  in  den  Räumen  eigens  zu  diesem  Zwecke  errichteter  Gebäude  nur  noch  ein  Schritt 
ist.  Vielfach  geübt  ist  ferner  die  Verbrennung  der  Leichen,  vorzugsweise  naturgemäss  in 
solchen  Ländern,  die  Reichthum  und  Ueberfluss  an  Brennholz  boten.  Noch  andere  Arten 
der  Leichenbestattung  sind  nur  bei  vereinzelten  Volksstämmen  in  Gebrauch  gewesen.  So 
übergaben  einige  an  den  ufern  des  Indus  Ansässige  ihre  Verstorbenen  den  Wogen  dieses 
von  ihnen  als  heilig  verehrten  Stromes,  in  der  Annahme,  er  werde  sie  an  den  unbekannten 
Ort  ihrer  Bestimmung  zu  einem  ferneren  Leben  tragen.  Die  Sitte,  die  Leichen  wilden 
Thieren  zur  Speise  zu  bieten,  wird  noch  heute  von  den  Parsen  geübt.  Ihre  nahe  bei  der 
Stadt  Bombay  gelegenen  Bestattungsstätten,  grosse,  des  Daches  entbehrende,  thurmartige 
Bauten  sind  unter  dem  Namen  der  „Thürme  des  Schweigens"  in  aller  Welt  bekannt;  in 
ihnen  sorgen  zahllose  Aasgeier  für  eine  rasche  und  vollständige  Verzehrung  aller  Weich- 
theile  der  dort  niedergelegten  Leichname,  worauf  die  nackten  Knochen  in  eigenen  Räumen 
verwahrt  werden. 

Im  modernen  Leichenwesen  spielt  die  eigentliche  Beerdigung  bei 
weitem  die  Hauptrolle.  Ihr  Sieg  über  die  Leichenverbrennung  in  der 
ganzen  civilisirten  Welt  ist  auf  das  engste  mit  der  Ausbreitung  des  Christen- 
thums  verknüpft,  welches  ohne  Ausnahme  in  seinen  sämmtlichen  Parteien, 
Secten  und  Kirchen  nie  die  Feuerbestattung  zugelassen  hat.  Dieses  Verbot 
wurzelt  in  dem  Dogma  von  der  Auferstehung  des  Leibes.  Erst  in  der  aller- 
jüngsten  Zeit  konnte  unter  dem  Einflüsse  der  Wandlungen,  welche  die  fort- 
schreitende naturwissenschaftliche  Erkenntnis  auch  auf  dem  Gebiete  religiöser 
Anschauungen  in  breiteren  Schichten  des  Volkes  zuwege  brachte,  auch  in 
christlichen  Gemeinden  der  Gedanke  an  eine  Wiedereinführung  der  Feuer- 
bestattung Kaum  gewinnen.  So  bildet  in  unseren  Tagen  der  Streit  um  die 
grössere  Zweckmässigkeit  der  Beerdigung  oder  Verbrennung  der  Leichen 
eine  der  „brennendsten"  Tagesfragen.  Aufgabe  der  Hygiene  ist  es,  auf  der 
Basis  wissenschaftlicher  Gründe  die  Lösung  der  Frage  herbeizuführen. 

Sobald  der  lebende  Organismus  dem  allbesiegenden  Tode  erlegen  ist,  stockt  —  zwar 
nicht  mit  einem  Schlage,  aber  doch  schnell  und  unaufhaltsam  —  der  Ablauf  aller  jener 
physiologischen  Vorgänge,  deren  Summe  eben  das  Leben  ausgemacht  hatte,  wie  Athmung 
und  Kreislauf,  Stoff-Aufnahme,  -Verarbeitung  und  -Assimilation,  Muskelthätigkeit  und  Drüsen- 


LEICHENWESEN.  555 

secretion,  und  nach  kürzester  Frist  sind  alle  die  fein  und  künstlich  gebauten  Organe 
ausser  Stande,  die  so  lange  geleisteten  Dienste  fernerhin  zu  verrichten.  Aber  das  organische 
Leben  kennt  keinen  Stillstand!  Immerdar  bestrebt,  alle  ihm  zu  Gebote  stehenden  Stoffe 
unablässig  zu  verwerten,  sucht  es  auch  die  den  Leichnam  zusammenbauende  Materie 
möglichst  bald  wieder  in  den  unermüdlichen  Kreislauf  einzufügen,  um  sie  alsbald  in  der 
Erfüllung  neuer  Aufgaben  wieder  nutzbringend  zu  verwerten.  Das  ist  im  geordneten  Haus- 
halte der  Natur  Sinn  und  Ziel  der  bald  nach  dem  Eintritte  des  Todes  in  der  Leiche  be- 
ginnenden Zersetzungsvorgänge,  durch  welche  die  in  theils  sehr  complicirten  chemischen 
Körpern  gebundenen  Grundstoffe  in  solche  Formen  einfacherer  und  einfachster  Zusammen- 
setzung zerlegt  werden,  in  denen  sie  wieder  tauglich  sind,  um  als  Bausteine  zu  frischen 
Schöpfungen  Verwendung  zu  finden.  Für  den  vernunftbegabten  denkenden  Ueberlebenden 
aber  ergibt  sich  aus  solcher  Erkenntnis  der  Wege,  welche  die  allsegnende  Mutter  Natur 
zu  wandeln  gewillt  ist,  ein  untrüglicher  Fingerzeig  für  das  eigene  Handeln. 

Die  Hygiene  ist  diejenige  Wissenschaft,  welche  die  Aufgabe  hat,  in  allen 
Beziehungen  des  Lebens  nach  jeder  Richtung  hin  die  dem  Leben  und  der 
Gesundheit  von  Körper  und  Seele  des  Menschen  zuträglichsten  Bedingungen 
zu  schaffen.  Wo  es  sich  für  sie  um  die  Frage  handelt:  Wie  sind  die  Leichen 
der  Verstorbenen  zu  behandeln?  da  muss  sie  ihren  Maassnahmen  das  Be- 
streben zugrundelegen,  dem  von  der  Natur  beabsichtigten  Auflösungsprocesse 
die  möglich  geringsten  Hindernisse  zu  bereiten,  welche  mit  den  zu  Be- 
ginn dieses  Artikels  angedeuteten  berechtigten  Interessen  der  Lebenden  ver- 
einbar erscheinen.  Aus  diesem  Grunde  müssen  wir  alle  auf  eine  möglichst 
vollständige  Conservirung  der  Leichen  für  lange  Zeit  abzielenden  Vorschläge, 
wie  sie  zu  den  verschiedensten  Zeiten  immer  aufs  neue  aufgetaucht  und 
vielfach  auch  ausgeführt  worden  sind,  im  Principe  verwerfen. 

Viel  erörtert  und  umstritten  ist  der  Einfluss  der  in  den  Leichen  sich 
abspielenden  Zersetzungsvorgänge  auf  die  menschliche  Gesundheit.  Schon 
in  alten  Zeiten  war  die  Meinung  weit  verbreitet,  dass  Processe,  die  mit  der 
Emanation  so  widerwärtig  und  ekelerregend  stinkender  Gase  einhergehen,  der 
Gesundheit  schwere  Nachtheile  zu  bereiten  geeignet  sein  müssten.  Dem 
gegenüber  fehlte  es  aber  auch  zu  keiner  Zeit  an  Stimmen,  die  auf  Grund  ge- 
wisser Erfahrungen  die  völlige  Unschädlichkeit  der  Leichenzersetzung  für  den 
Menschen  behaupteten.  Aus  diesem  schroffen  Gegensatze  conträrer  Meinungen 
ergaben  sich  gar  nicht  selten  folgenschwere  Consequenzen  für  das  praktische 
Leben,  die  am  schärfsten  hervortraten,  als  die  Verfechter  der  ersten  Ansicht 
die  Forderung  aufstellten,  man  solle  mit  dem  Brauche  der  Beisetzung  und  Be- 
erdigung der  Leichen  gänzlich  brechen  und  fortan  nur  mehr  die  schnellst- 
mögliche Zerstörung  derselben  mittelst  Verbrennung  zulassen.  Angeregt 
durch  den  hiedurch  verursachten  Kampf  hat  sich  die  Wissenschaft  bemüht, 
die  Stichhaltigkeit  jener  Anschauung  von  der  Schädlichkeit  in  Zersetzung  be- 
griffener Leichen  nach  allen  Richtungen  hin  eingehendst  und  erschöpfend  zu 
prüfen. 

Die  hiebei  gewonnenen  Ergebnisse  sind  in  kurzen  Zügen  folgende.  Es 
sind  zwei  Fragen,  die  hier  beantwortet  werden  müssen,  nämlich  1.  Welches 
sind  die  Gefahren,  die  der  menschlichen  Gesundheit  aus  der  Nähe  von  Leichen 
erwachsen?  und  2.  Auf  welchen  Wegen  können  diese  Gefahren  an  den 
Menschen  herandringen? 

Für  die  Lösung  der  ersten  Frage  kommen  drei  Punkte  in  Be- 
tracht. Es  sind  auf  ihre  Gesundheitsschädlichkeit  zu  prüfen:  a)  die  gasför- 
migen, h)  die  flüssigen  und  festen  Leichenzersetzungsproducte,  und  endlich 
c)  die  bei  der  Zersetzung  betheiligten  Mikroorganismen. 

(Ad  a)  Unter  den  gasförmigen  Producten  der  Leichenzersetzung  befindet  sich  eine 
ganze  Anzahl,  die  an  und  für  sich  zweifellos  giftig  sind :  Kohlensäure,  Ammoniak,  Schwefel- 
wasserstoff, Grubengas,  Schwefelammonium;  in  noch  höherem  Grade  gilt  dies  höchstwahr- 
scheinlich von  den  complicirt  zusammengesetzten  Gasen  der  Eiweissfäulnis,  doch  sind  wir 
über  deren  toxische  Eigenschaften  im  Einzelnen  zur  Zeit  noch  zu  wenig  unterrichtet,  als 
dass  sich  darüber  Genaueres  ausführen  liesse. 


556  LEICHENWESEN. 

(Ad  b)  Zuverlässigerer  Kenntnisse  dagegen  erfreuen  wir  uns  neuerdings  hinsichtlich 
des  Giftwesens  einer  Reihe  flüssiger  oder  fester  Zersetzungsproducte  der  Eiweissfäulnis,  in 
erster  Linie  auf  Grund  scharfsinniger  Untersuchungen  von  Brieger  und  Selmi.  Es  ist  be- 
reits gelungen,  einen  Theil  derselben  zu  isoliren  und  chemisch  zu  classificiren,  wobei  man 
fand,  dass  sie  hochconstituirte  organische  Verbindungen  sind,  die  in  ihrem  chemischen  Bau 
den  giftigen  Pflanzenalkaloi'den  nahestehen.  Man  hat  sie  darum  kurz  und  treffend  „Leichen- 
alkaloide"  genannt.  Zahlreiche  experimentelle  Prüfungen  haben  ergeben,  dass  sie  auf 
Menschen  wie  Thiere  hochgradig  giftig  wirken.  Ausser  diesen  auch  unter  dem  Namen 
der  „Ptomaine"  bekannten  Fäulnisproducten  entstehen  in  der  Leiche  des  weiteren  noch 
eine   ganze  Menge  anderer,   meist  noch   recht  unvollkommen  erforschter  giftiger  Stoffe. 

(Ad  c)  Betreffs  gefahrdrohender  Eigenschaften  der  in  der  Leiche  vegetirenden  Mi- 
kroorganismen ist  es  zur  Zeit  allgemein  bekannt,  dass  die  die  Fäulnis  bedingenden 
Bacterienarten  als  sogenannte  facultativ  -  pathogene  Erreger  die  schwersten  Krankheiten 
septischen  Charakters  erzeugen  können  (septisches  Wundinfectionsfieber,  puerperale 
Septicämie).  Ausserdem  aber  ist  auch  zu  bedenken,  dass  die  Leichen  der  einer  speci- 
fischen  Infectionskrankheit  erlegenen  Individuen  wenigstens  noch  eine  Zeit  lang  nach  ein- 
getretenem Tode  die  specifischen  Infectionserreger  in  lebendem  und  in fectionstüch tigern 
Zustande  beherbergen.  Bei  fortschreitender  Fäulnis  freilich  werden  die  specifischen  Keime 
erfahrungsmässig  von  den  Fäulniserregern  überwuchert  und  abgetödtet.  Von  frischen 
Leichen  aus  gehört  jedoch  eine  "Weiterübertragung  der  betreffenden  Krankheiten  —  es 
werde  nur  an  Blattern,  Cholera,  Typhus,  Diphtherie,  Beulenpest  u.  a.  erinnert  —  durch- 
aus in  den  Bereich  der  Möglichkeit. 

Für  die  Beantwortung  der  vorhin  gestellten  zweiten  Frage:  Auf  welchen 
Wegen  können  von  einer  Leiche  aus  Schädlichkeiten  auf  den  Lebenden  ein- 
dringen? kommen  drei  Punkte  in  Betracht:  a)  Ueb ertragungen  durch  die 
Luft,  h)  solche  durch  Wasser  und  c)  Einbringung  entweder  bei  directer  Be- 
rührung des  Lebenden  mit  dem  Cadaver  oder  unter  Vermittelung  von  Zwischen- 
trägern, wie  etwa  Kleidungsstücken  oder  dergl.  oder  auch  von  Thieren,  unter 
denen  namentlich  die  fliegenden  Insecten  zu  beachten  sind.  Als  Eingangs- 
X^forten  in  den  lebenden  Organismus  sind  für  alle  Uebertragungsarten  in 
Rücksicht  zu  ziehen  erstens  die  Athemwege  —  diese  vorzugsweise  für  den 
ersten  Modus  —  zweitens  das  Verdauungsrohr  und  drittens  etwa  vorhandene 
WundverletzuDgen. 

Gesundheitsschädigungen  durch  üeberführung  verderblicher  Stoffe  vermittels  der 
Luft  sind  in  reichlichem  Maasse  möglich,  solange  sich  die  Leiche  unbedeckt  über  der  Erde 
an  der  freien  Atmosphäre  befindet.  An  erster  Stelle  steht  hier  die  Schädigung  durch 
emanirende  Gase.  Während  des  in  geordneten  Gemeinwesen,  zwischen  der  Todes-  und  der 
Bestattungsstunde  gelegenen  Zeitraumes  ist  jedoch  aus  dieser  Quelle  kaum  ein  Schaden  zu 
befürchten.  Fast  immer  ist  die  Zwischenzeit  so  kurz,  dass  es  in  ihr  nicht  bis  zu  einem  die 
Emanation  reichlicher  Gase  bewirkenden  Fäulnisgrade  kommen  kann ;  zudem  werden  die 
wirklich  austretenden  Gase  durch  die  reichlich  vorhandene  atmosphärische  Luft  bis  zu 
einem  Maasse  verdünnt,  in  welchem  sie  nicht  mehr  toxisch  zu  wirken  vermögen.  Nur  wo  bei 
hoher  Temperatur  eine  Leiche  in  einem  sehr  engen  und  nicht  ventilirten  Räume  längere 
Zeit  mit  Lebenden  zusammen  belassen  würde,  wären  Gesundheitsschädigungen  durch 
Fäulnisgase  denkbar.  In  zweiter  Linie  ist  die  Möglichkeit  einer  Uebertragung  pathogener 
Bacterien  durch  die  Luft  hindurch  zu  erwägen.  Die  Mitwirkung  von  Fäulniskeimen  ist 
hierbei  mit  einiger  Sicherheit  auszuschliessen.  Diese  wirken  anfangs  nur  in  den  tiefsten 
Theilen  des  Leichnams  von  dem  Darmrohre  aus  und  leben  zudem  ausschliesslich  in 
reichlich  feuchten  Substraten.  An  der  trockenen  Oberfläche  der  frischen  Leiche  können 
sie  sich  deshalb  zu  der  in  Betracht  kommenden  Zeit  nicht  ansiedeln,  und  sollten  ja  einmal 
—  etwa  auf  einer  nässenden  Wundfläche  —  die  erforderlichen  Existenzbedingungen  geboten 
sein,  so  können  sie  doch  von  dem  feuchten  Boden  nicht  loskommen,  um  in  die  freie  Luft 
zu  gelangen.  Als  gefährlicher  dagegen  sind  die  specifischen  Erreger  gewisser  Infections- 
krankheiten  anzusehen,  namentlich  die  der  exanthematischen  Contagien,  die  von  der  Körper- 
oberfläche nach  Eintritt  eines  gewissen,  mit  ihrem  Fortleben  noch  verträglichen  Austrock- 
nungsgrades mit  leichten  Staubtheilchen  von  der  bewegten  Luft  aufgenommen  und  auf 
Lebende  hinübergetragen,  namentlich  auch  mit  der  Luft  von  solchen  eingeathmet  werden 
können.  Möglicherweise  dürften  so  auch  von  Typhus-,  Cholera-  und  Diphtherie-Leichen 
und  ähnlichen,  die  mit  Fäces  und  Erbrochenem,  resp.  Sputis  besudelt  sind,  neue  Infectionen 
zustande  kommen,  wenn  die  betreffenden  Massen  eintrocknen  und  verstäubt  werden.  — 
Die  Zeit,  während  welcher  ein  Leichnam  unbeerdigt  an  der  Luft  steht,  ist  es  auch  vor- 
zugsweise, ja  fast  ausschliesslich,  in  der  Gesundheitsschädigungen  nach  dem  drittgenannten 
Uebertragungsmodus  erfolgen  können;  von  beerdigten  Cadavern  aus  kann  er  wohl  kaum 
jemals  wirksam  werden.  Doch  gehört  eine  üeberschleppung  gefahrbringender  Zersetzungs- 
stoffe auf  einen  Lebenden  infolge  directer  Berührungen  mit  dem  Leichnam  so  sehr  zu  den 
ungewöhnlichen  Ereignissen  des  praktischen  Lebens,  dass  ein  genaueres  Eingehen  auf  der- 


LEICHENWESEN.  557 

artige  Möglichkeiten  hier  füglich  entbehrlich  erscheint.  Als  Stätten,  an  denen  sie  noch  am 
ehesten  sich  ereignen  können,  wären  die  Präparirsäle  der  anatomischen  und  pathologischen 
Anstalten  zu  nennen,  diese  aber  verlangen  eben  ihre  eigene  Specialhygiene,  auf  deren  Dar- 
legung einzugehen  an  dieser  Stelle  nicht  angebracht  ist. 

Iiücksichtlich  der  bis  zu  ihrer  Bestattung  in  den  Wohnungen  zurück- 
gehaltenen Leichen  jedoch  sollte  eine  viel  eingehendere  Aufmerksamkeit,  als 
bisher  gemeinhin  geschehen  ist,  auf  die  gewiss  nicht  unerheblichen  Gefahren 
gerichtet  werden,  die  durch  ein  unvorsichtiges  Hantiren  mit  den  bei  der  Be- 
sorgung des  Leichnams  verwendeten  Gebrauchsgegenständen,  Kleidungsstücken, 
Reinigungsgeräthen  u.  s.  w.  verursacht  werden  können.  Besondere  Beach- 
tung sollte  namentlich  den  aus  der  Gegenwart  aller  die  Behausung  des 
Menschen  theilenden   Thiere   erwachsenden  Fährlichkeiten  gewidmet  werden. 

Können  gelegentlich  schon  Mäuse  und  Ratten  der  Verschleppung  von  Leichengiften 
hilfreiche  Dienste  leisten,  so  ist  noch  weit  sorgsamer  auf  die  Rolle  zu  achten,  die  dabei  die 
mit  dem  Menschen  in  engster  Berührung  lebenden  eigentlichen  Hausthiere,  wie  Stuben- 
vögel, Katzen  und  Hunde,  spielen  können.  Wie  oft  beleckt  nicht  ein  treuer  Hund  die 
Leiche  eines  verstorbenen,  ihm  lieb  gewesenen  Hausgenossen,  um  sich  unmittelbar  darauf 
an  die  Ueberlebenden  zu  schmiegen  und  auch  ihnen  die  Hände  oder  gar  das  Gesicht  zu 
lecken.  Noch  verhängnisvoller  ist  in  dieser  Hinsicht  die  Lebensweise  der  fast  überall  ver- 
breiteten fliegenden  Insecten,  namentlich  der  gewöhnlichen  Stubenfliegen,  weil  die  Schäd- 
lichkeit ihrer  Gepflogenheiten  zumeist  noch  weit  weniger  beachtet  wird.  Das  Geschmeiss 
schwirrt  oft  unmittelbar  von  einer  Leiche,  häufig,  nachdem  es  ihr  in  Nase,  Mund,  Ohren 
u.  s.  w.  gekrochen  war,  im  ganzen  Zimmer  umher,  und  setzt  sich  auf  alle  Gebrauchs- 
gegenstände, auf  Speisen  und  Ess-  und  Trinkgeräthe,  sowie  auch  auf  die  Kleider,  auf 
Hände  und  in  die  Gesichter  der  Lebenden.  Dass  durch  alle  derartigen  Vermittelungen  die 
Uebertragung  septischer  Leichengifte  und  gefährlicher  Bacterien  ungemein  leicht  bewirkt 
werden  kann,  bedarf  keiner  ausführlicheren  Auseinandersetzung. 

Gegenüber  allen  diesen  in  der  gemeinhin  doch  immer  nur  kurzen  Zeit 
vor  der  Bestattung  wirksam  werdenden  schädlichen  Einflüssen  der  Leichen- 
zersetzung auf  die  menschliche  Gesundheit  ist  die  hygienische  Wichtigkeit 
der  möglicherweise  auch  von  der  beerdigten  Leiche  ausgehenden  Giftwirkungen 
unvergleichlich  höher  anzuschlagen.  Als  die  dieselben  verbreitenden  Medien 
wirken  die  in  der  Umgebung  der  Gräber  eingeschlossenen  Mengen  an  Luft 
und  Wasser.  Und  somit  gelangen  wir  endlich  zu  demjenigen  Punkte  unserer 
Besprechung,  der  den  eigentlichen  Kernpunkt  der  gesammten  modernen 
Leichenhygiene  darstellt,  indem  allein  aus  ihm  heraus  die  Entscheidung  der 
heute  wichtigsten  Frage  abgeleitet  werden  kann,  ob  beerdigte  Leichen  aus 
dem  verschlossenen  Grabe  heraus  für  die  Gesundheit  der  Lebenden  Schaden 
zu  stiften  im  Stande  sind  oder  nicht,  eventuell,  unter  welchen  Umständen 
solches  geschehen,  und  wiederum  unter  welchen  es  vermieden  werden  kann. 
Allein  so  ist  eine  befriedigende  Klarstellung  darüber  zu  gewinnen,  ob  jenes 
Verlangen  nach  principieller  Verwerfung  jeglicher  Leichenbeerdigung  und  nach 
der  allgemeinen  Einführung  der  Feuerbestattung  unter  hygienischen  Gesichts- 
punkten zu  Rechte  besteht  oder  als  nichtig  zu  erachten  ist. 

Wenn  wir  hier  von  einer  vermittelnden  Rolle  der  Luft  sprechen,  so  muss  es  sich 
naturgemäss  zuerst  um  diejenigen  Luftmengen  handeln,  welche  in  der  Umgebung  der  Gräber 
mittels  der  in  der  Erde  enthaltenen  Poren  einen  Verkehrsweg  zwischen  der  Leiche  und  der 
Atmosphäre  aufrecht  erhalten.  Fast  überall  nämlich  ist  der  Boden  durch  und  durch  mehr 
oder  weniger  von  kleineren  oder  grösseren  Lücken  und  Poren  durchsetzt,  die  infolge  ihrer 
Communication  mit  der  Atmosphäre  bald  nur  th eilweise,  bald  völlig  mit  Luft  angefüllt  sind; 
diese  , Bodenluft"  stellt  gleichsam  eine  Fortsetzung  der  Atmosphäre  dar  und  steht  mit  ihr 
in  stetem  Verkehr;  sie  kann  sich  unter  bestimmten  Bedingungen  über  die  Bodenoberfläche 
erheben  und  der  atmosphärischen  Luft  beimengen,  wie  auch  umgekehrt  Luft  aus  der 
Atmosphäre  zur  Ergänzung  der  Bodenluft  in  die  Erde  einzutreten  vermag.  Ein  Ausströmen 
der  Bodenluft  in  die  Atmosphäre  findet  namenthch  statt:  1.  bei  sinkendem  Barometer- 
stande, bei  dem  auch  die  Bodenluft  infolge  der  Verminderung  des  auf  ihr  lastenden  Druckes 
sich  ausdehnt;  2.  bei  heftigen  Winden,  wenn  solche  auf  einzelne  Theile  der  Erdoberfläche 
pressen,  während  andere  Theile  vor  dem  Winddrucke  —  etwa  durch  darauf  stehende  Ge- 
bäude —  geschützt  sind,  und  zu  gleicher  Zeit  die  ungleich  belasteten  Bodentheile  vermittels 
ihrer  Poren  mit  einander  communiciren;  3.  bei  starken  Wasserbenetzungen  einzelner  Boden- 
theile, die  unter  gleichen  Verhältnissen  infolge  des  durch  das  in  die  Poren  eindringende 
Wasser  ausgeübten  Druckes  ebenso  wirken  müssen  wie  die  Windpressung;  4.  bei  eintreten- 
den Temperaturdifferenzen  zwischen  Bodenluft  iind  atmosphärischer  Luft.  Unter  dem  Ein- 


558  LEICHENWESEN. 

flusse  eines  oder  mehrerer  von  diesen  Factoren  findet  eine  unablässige  Bewegung  der 
Bodenluft  statt.  Auf  die  Intensität  derselben  haben  ausser  dem  Maasse  der  treibenden 
Kräfte  mehrere  Momente  Einfluss,  die  in  der  Gestaltung  des  Bodens  selbst  begründet  sind. 
Auf  ein  näheres  Eingehen  auf  die  recht  complicirten  Einzelnheiten  der  bezüglichen  Ver- 
hältnisse müssen  wir  hier  verzichten.  Es  sei  nur  ganz  allgemein  bemerkt,  dass  die  Be- 
wegung der  Bodenluft  umso  lebhafter  ist,  je  geringere  Widerstände  ihr  entgegenwirken, 
d.  h.  namentlich,  je  zahlreicher  und  grösser  die  Poren  des  Erdreichs  sind,  und  je  weniger 
von  ihnen  ganz  oder  theilweise  durch  Wasser  verlegt  sind.  Auf  den  Verlauf  der  Leichen- 
zersetzung haben  diese  Umstände  insofern  grossen  Einfluss,  als  für  ihn  das  Maass  der 
Zufuhr  an  frischem  atmosphärischem  Sauerstoff  von  hoher  Bedeutung  ist.  Praktisch  wichtig 
ist  auch  folgender  Punkt.  Befindet  sich  im  Boden  nahe  der  Erdoberfläche  eine  infolge 
verminderter  oder  aufgehobener  Porosität  für  Luft  nur  schwer  oder  gar  nicht  durchlässige 
Schicht,  wie  sie  z.  B.  durch  festen  Lehm-  oder  Thonboden  dauernd,  oder  durch  Wasser- 
verstopfung oder  gar  Eisfüllung  der  Poren  zeitweise  dargestellt  wird,  so  kann,  unter  der 
Einwirkung  einer  an  weit  entfernter  Stelle  sich  geltend  machenden  Kraft  von  einer  der 
genannten  Arten  auf  weite  Strecken  hin  auch  eine  horizontale  Bewegung  der  Bodenluft 
verursacht  werden.  Eine  praktisch  äusserst  wichtige  Rolle  für  das  Zustandekommen  der 
treibenden  Factoren  spielt  der  Einfluss  der  auf  dem  Boden  errichteten  Häuser.  In 
letzteren  ist  die  Luft  zeitweise  erheblich  wärmer  und  daher  leichter  als  die  Bodenluft,  und 
sie  schützen  die  von  ihnen  bedeckten  Flächen  vor  dem  Winddruck  sowohl  wie  vor  auf- 
fallendem Wasser.  Infolgedessen  üben  sie  zu  Zeiten  geradezu  eine  energisch  ansaugende 
Wirkung  auf  die  Bodenluft  aus,  die  sich  beim  Bestehen  einer  oberen  undurchlässigen 
Schicht  in  dem  Boden  der  Umgebung  auf  Strecken  von  überraschend  grosser  Ausdehnung 
hin  geltend  machen  kann;  hierzu  schafft  besonders  oft  ein  kalter  Winter  die  günstigsten 
Bedingungen,  wenn  die  stark  durchnässte  Bodenoberfläche  hart  gefroren  und  die  Wohnungs- 
luft kräftig  geheizt  ist. 

Vermittels    dieser  Wege    nun  werden  überall  da,   wo   in  die  Bahn  der 
strömenden  Bodenluft  eine  in  Zersetzung  begriffene  Leiche  eingeschaltet  ist, 
solche  Zersetzungsproducte,  die  sich  der  Luft  mitzutheilen  im  Stande  sind,  aus 
der  Tiefe  des  Grabes  an  die  freie  Atmosphäre  getragen  werden  können.  Von 
dieser  Möglichkeit  erscheinen  von  vorneherein  ausgeschlossen  alle  nicht  flüch- 
tigen chemischen  Körper  in  festem  und  flüssigem  Aggregatzustande.  Von  den 
chemischen  Endproducten  der  Leichenzersetzung  haben  wir  es  hier  demgemäss 
allein  mit  den  gasförmigen  zu  thun.  Ueber  ihre  für  die  menschliche  Gesund- 
heit schädlichen  Eigenschaften,  wie  sie  sie  während  des  kurzen  Aufenthaltes 
des  Leichnams  an  der  freien  Luft  geltend  machen  können,  haben  wir  bereits 
gesprochen.    In  einer  davon  erheblich  abweichenden  Weise  aber  werden  sie 
sich  dann  gestalten  müssen,  wenn  sie  von  einem  beerdigten  Leichnam  aus  lange 
Zeit   hindurch  unablässig   auf  dieselben  Individuen  einwirken  können.    Man 
denke   z.  B.  an   die  Bewohner    der   in  einer   grossen  Stadt  in  unmittelbarer 
Nähe  eines  Kirchhofes  gelegenen  Häuser,  in  die  hinein  nach  dem  erörterten 
Modus  unaufhörlich  die  Bodenluft  des  Kirchhofs  angesaugt  wird.  Früher  hatte 
man  über  die  Schädlichkeit  der  den  Gräbern  entströmenden  Leichengase  weit 
und  breit   zum  Theil  ungeheuer   ernste  Anschauungen.     Namentlich  war  der 
Glaube  fest  eingewurzelt,  dass  sie  für  die  Entstehung  bösartiger  Krankheiten, 
und  zwar  gerade  derjenigen,  die  wir  heutzutage   zusammenfassend  als  Infec- 
tionskrankheiten  bezeichnen,   eine  verhängnisvolle  Rolle  spielten.     So  sollten 
die  Blattern,  Cholera,  Ruhr,  die  verschiedenen  Typhusarten  u.  a.  durch  Kirch- 
hofdünste  geradezu  verursacht  werden  können.     Diese  Meinung  ist  nunmehr 
sicher  als  irrthümlich  erkannt.  Eine  moderne  Frage  ist  es  dagegen,  ob  nicht 
die  dauernden  Einwirkungen  von  Leichengasen  die  Empfänglichkeit  der  Indi- 
viduen für  die  Ansteckung  mit  jenen  Erkrankungen  erzeugen  oder  erhöhen, 
eine  besondere  Disposition  zu  denselben  schaffen  können?  Behufs  Klarstellung 
dieses  Punktes    sind  in    den  letztvergangenen  Jahrzehnten  ausgedehnte  For- 
schungen statistischer  und  experimenteller  Natur  angestellt  worden.  Es  kann 
nicht   bestritten   werden,    dass    an    einzelnen  Orten   lange  Zeit  hindurch  die 
Beobachtung  gemacht  werden  musste,  dass  in  manchen  unmittelbar  an  Kirch- 
höfen  gelegenen  Häusern,    in    denen   jedem  Eintretenden    ein  höchst  wider- 
wärtiger Modergeruch  auffallend  wurde,  die  Bewohner  in  ungünstigen  Gesund- 
heitsverhältnissen lebten.  Sie  hatten  vielfach  eine  schlechte,  ungesunde,  bleiche 


LEICHENWESEN.  559 

Gesichtsfarbe,  kränkelten  dauernd  und  fielen  bei  auftretenden  Epidemien  an 
schweren  Infectionskrankheiten  in  auffallender  Weise  der  Ansteckung  zum 
Opfer;  auch  püegte  unter  ihnen  die  Mortalitätsziffer  höher  zu  sein  als  sonst 
in  der  Bevölkerung.  Trotz  dieser  unleugbaren  Thatsachen  haben  alle  zur 
Lösung  gedachter  Frage  angestellten  Erhebungen  und  Untersuchungen  keinerlei 
positive  Anhaltspunkte  ergeben,  die  zu  der  Annahme  berechtigten,  dass  durch 
eine  länger  andauernde  Einwirkung  von  Kirchhofsausdünstungen  direct  eine 
Disposition  zu  Infectionskrankheiten  erhöht  oder  geschaffen,  oder  aber  direct 
eine  unmittelbare  Untergrabung  der  Gesundheit  verursacht  wird.  Es  ist 
unwiderleglich  dargethan  worden,  dass  die  bei  der  Leichenzersetzung  gebil- 
deten Gase  zum  grossen  Theile  durch  den  Boden  selbst,  sowie  auch  durch 
die  in  ihm  enthaltene  Feuchtigkeit  absorbirt  werden.  Die  von  ihnen  wirklich 
in  die  Atmosphäre  austretenden  Theile  ferner  werden  durch  die  atmosphärische 
Luft  in  so  hohem  Maasse  verdünnt,  dass  sie,  wenngleich  manchmal  durch  den 
Geruchssinn  wahrnehmbar,  doch  nicht  mehr  zu  praktisch  nennenswerten 
chemischen  Wirkungen  fähig  und  somit  auch  nicht  mehr  chemisch  nachweis- 
bar sind.  Das  menschliche  Geruchsorgan  ist  eben  höchst  empfindlich  und 
vermag  gewisse  Stoffe  noch  in  erstaunlichen  Verdünnungsgraden  wahrzu- 
nehmen. Eine  positive  Gesundheitsschädigung  vermögen  die  hier  in  Betracht 
kommenden  Stoffe  in  dieser  enormen  Verdünnung  unter  keinen  Umständen 
zu  bewirken.  Es  ist  weiterhin  constatirt  worden,  dass  an  vielen  Orten  der 
Gehalt  der  Athemluft  an  Zersetzungsgasen  organischer  Materien  unendlich  viel 
reichlicher  ist,  ohne  die  geringsten  sanitären  Nachtheile  hervorzurufen,  wie 
z.  B.  in  der  Nähe  von  Abtrittsgruben,  Mist-  und  Jauchedepots,  in  den  Ab- 
deckereien u.  s.  w.,  ja  dass  sich  vielfach  die  Bewohner  solcher  Stätten  einer 
vorzüglich  guten  Gesundheit  erfreuen.  Die  Erklärung  für  die  ungünstigen 
sanitären  Verhältnisse  jener  Kirchhofsanwohner  ist  darin  zu  suchen,  dass  die 
betreffenden  Wohnungen  wegen  der  immerhin  lästigen  und  ekelerregend  em- 
pfundenen Ausdünstungen  von  allen  Wohlhabenden,  die  sich  bessere  Quartiere 
leisten  können,  gemieden  und  allein  von  Armen  bewohnt  werden,  die  froh 
sind,  eine  möglichst  billige  Heimstätte  zu  finden.  Solche  Leute  aber  leben 
zumeist  in  durchwegs  schlechten  hygienischen  Verhältnissen,  hinsichtlich  der 
Ernährung,  Kleidung  etc.;  und  lediglich  dieser  Umstand  ist  der  Grund  für 
ihre  Kränklichkeit  und  geringere  Widerstandskraft  gegen  ansteckende  Krank- 
heiten. Allein  in  einer  Hinsicht  mag  die  Luft  der  Kirchhöfe  selbst  schädlich 
werden.  Die  Bewohner  der  betreffenden  Häuser,  die  nicht  wissen,  dass  die 
Kirchhofgase  zumeist  eben  durch  die  wärmere  Innenluft  ihrer  Wohnung  aus 
dem  Boden  angesaugt  wird,  glauben,  die  schlechte  Luft  könne  nicht  anders 
als  von  aussen  eindringen,  und  halten  deshalb  ununterbrochen  Fenster  und 
Thüren  möglichst  dicht  geschlossen.  Dadurch  wird  mit  der  unvermeidlichen 
Erwärmung  der  Wohnungsluft  nur  immer  intensiver  die  Gase  führende  Boden- 
luft angesaugt;  so  athmen  die  Menschen,  ohne  sich  je  die  Vorzüge  einer  gründ- 
lichen Lüftung  aus  der  frischen  Atmosphäre  zu  gönnen,  unablässig  eine  relativ 
concentrirte  verdorbene  Luft  ein. 

Besondere  Aufmerksamkeit  hat  man  fernerhin  der  Frage  gewidmet,  ob 
etwa  mit  den  Gasen  auch  die  in  einer  Leiche  gediehenen  Mikroorganismen 
durch  den  Strom  der  Grundluft  aus  dem  Boden  heraus  in  den  Bereich  der 
Lebenden  geführt  werden  können.  Es  hat  sich  herausgestellt,  dass  dies  unter 
keinen  Umständen  möglich  ist.  Der  Strom  der  Bodenluft  ist  selbst  bei  der 
grösstmöglichen  Bewegung  viel  zu  schwach,  als  dass  er  Bacterien  selbst  von 
ganz  trockenen  Leichentheilen  losreissen  könnte;  zudem  bildet  eine  Boden- 
schicht auch  von  nur  geringer  Dicke  für  die  durchtretende  Luft  das  beste 
und  zuverlässigste  Bacterienfilter;  der  Grund  dieser  für  praktische  Zwecke 
bekanntlich  vielfach  nutzbar  gemachten  Thatsache  ist  ohne  weiteres  einleuch- 
tend.   Die  Möglichkeit,    dass  die   aus   den  Gräbern   ausströmende  Luft   zur 


560  LEICHENWESEN. 

Ansteckungsquelle  für  Infectionskrankheiten  werden  könnte,  ist  somit  mit  voller 
Sicherheit  auszuschliessen. 

Ein  Gegenstand  von  grossem  hygienischem  Interesse  ist  endlich  die 
Fortführung  von  Cadaverproducten  mittels  des  in  den  Boden  eingeschlossenen 
Wassers. 

Die  in  Form  atmosphärischer  Niederschläge  auf  den  Erdboden  fallenden  Wasser- 
mengen sickern  zum  grossen  Theile  durch  dessen  Poren  in  seine  Tiefe,  bis  sie  auf  eine 
infolge  minimalen  Porengehaltes  undurchlässige  Schicht  auftreffen,  über  welcher  sie  sich 
sammeln  und  das  „Grundwasser''  bilden.  Aus  dem  Grundwasser  deckt  der  Mensch  grossen- 
theils  und  vielerorten  ausschliesslich  seinen  bedeutenden  Wasserbedarf.  Wo  aber  in  den 
Weg  der  von  der  Erdoberfläche  her  in  die  Tiefe  sickernden  Wassermengen  oder  in  den 
Bereich  des  Grundwassers  selbst  in  Zersetzung  begriffene  Leichen  gelegt  werden,  da  ist 
eine  Verunreinigung  des  Wassers  mit  absorbirbaren  Gasen  und  löslichen  flüssigen  und 
festen  Zersetzungsproducten  sowie  durch  mechanisch  beigemengte  Trümmerstückchen 
organischer  Massen  unvermeidlich.  Das  Maass  dieser  Verunreinigungen  wird  durch  zwei 
Factoren  bedingt:  1.  durch  die  Menge  des  Grundwassers  und  2.  durch  die  Menge  der 
verunreinigenden  Stoffe.  Doch  sind  dabei  noch  eine  ganze  Reihe  besonderer  Einzelnheiten 
in  Betracht  zu  ziehen.  So  steht  der  Höhegrad  der  Wasserverderbnis  in  Wechselwirkung 
mit  den  Grundluftverhältnissen,  je  mehr  Zersetzungsproducte  in  die  Luft  entweichen,  um 
so  weniger  bleiben  für  die  Fortführung  durchs  Wasser  zurück.  Ist  das  letztere  gezwungen, 
nach  seiner  Imprägnirung  mit  Zersetzungsstoffen  bis  zu  seiner  Entnahmestelle  aus  dem 
Boden  kleinere  oder  grössere  Bodenstrecken  zu  durchfliessen,  so  wird  ihm  sein  Gehalt  an 
Verunreinigungen  theils  durch  Absorbtion  und  Filtration,  theils  auch  infolge  fortgesetzter 
chemischer  Umwandlungen  der  organischen  Massen  während  der  Zurücklegung  dieses 
Weges,  besonders  durch  Oxydation,  zum  Theil  oder  gänzlich  wieder  entzogen.  Das  Maass 
dieser  Wiederreinigung  hängt  nicht  allein  von  der  Dicke  der  durchsickerten  Erdschichten, 
sondern  auch  von  gewissen  Bedingungen  des  Bodens  selbst,  namentlich  von  dem  Grade 
seiner  Porosität  (Wassercapacität,  capillare  Wasserleitung)  ab;  vielleicht  haben  darauf  auch 
chemische  Eigenthümlichkeiten  der  verschiedenen  Bodensorten,  leichtverständlicherweise 
ferner  die  Schnelligkeit  der  Grundwasserbewegung  Einfluss. 

Genaue  Kenntnisse  über  die  Höhe  der  durch  sich  zersetzende  Leichen 
zustandekommenden  Grundwasserverunreinigungen  hat  man  sich  durch  zahl- 
lose Untersuchungen  von  Wasserproben  verschafft,  die  man  aus  Brunnen  in 
der  Nähe  und  in  geringerer  und  weiterer  Entfernung  von  Kirchhöfen  unter 
Berücksichtigung  der  Richtung  der  Bodenwasserströmung  entnahm,  sowie 
endlich'  aus  solchen,  die  man  auf  den  Kirchhöfen  selbst,  zum  Theil  in  unmittel- 
barer Umgebung  frischer  und  verschieden  alter  Gräber  angelegt  hatte.  Alle 
diese  Untersuchungen  haben  ergeben,  dass  das  Wasser  weit  weniger,  als  man 
früher  allgemein  gedacht  hatte,  verunreinigt  war.  Die  selbstreinigende  Kraft 
des  Bodens  ist  überall  so  gross,  dass  die  Kirchhofswässer  nirgends  mehr 
Zersetzungsproducte  enthalten,  als  sich  auch  sonst  im  Grundwasser  der  Um- 
gebung menschlicher  Wohnstätten  finden.  Im  Gegentheil  sind  die  Wässer  im 
allgemeinen  reiner  als  diejenigen  vieler  Brunnen  in  der  Nähe  von  Abtritten, 
Jauchegruben  u.  s.  w.,  die  oft  unbedenklich  und  ohne  Nachtheil  von  Vielen 
gebraucht  und  getrunken  werden.  Auch  über  die  thatsächliche  Gesundheits- 
schädlichkeit der  mit  organischen  Stoffen  verunreinigten  Wässer  haben  wir 
durch  die  modernen  Forschungsergebnisse  durchgehends  neue  Ansichten  ge- 
wonnen. Noch  vor  Kurzem  schrieb  man  dem  Genuss  solchen  Wassers  die 
schwersten  Nachtheile,  namentlich  wiederum  die  Entstehung  der  Infections- 
krankheiten zu.  Heutzutage  wissen  wir,  dass  die  faulenden  oder  fäulnis- 
fähigen Substanzen,  wie  ihre  Zerfallsproducte  nur  in  ganz  bedeutenden  Ver- 
dünnungen im  Grund-  und  Brunnenwasser  vorkommen;  dabei  sind  diese  Stoffe 
nichts  anderes  als  dieselben  Substanzen,  die  wir  in  manchen  Speisen,  wie  in 
saurer  Milch  und  namentlich  in  Käse,  in  Wildpret,  das  uns  erst  recht  schmeckt, 
wenn  es  „haut  goüt"  hat,  u.  a.  in  allerconcentrirtester  Form  ungestraft  und 
mit  Genuss  verzehren.  Eine  krankmachende  Wirkung  der  im  Trinkwasser 
gelösten  organischen  Materien  gibt  es  nicht,  und  alle  auf  sie  zurückgehenden 
Bedenken  gegen  die  Anlage  von  Begräbnisplätzen  in  der  Nähe  menschlicher 
Wohnungen  sind  durchaus  hinfällig.  Eine  sanitäre  Gefahr  solcher  Wässer 
liegt   einzig   und   allein  in  dem  Umstände,   dass  ein    sehr  hoher  Gehalt  an 


LEICHENWESEN.  561 

fäulnisfähigen  Stoffen  das  Wasser  zu  einem  Mittel  machen  kann,  pathogene 
Fäulnisbacterien  oder  auch  specifische  Krankheitskeime  eine  Zeit  lang  am 
Leben  zu  erhalten  und  weiter  zu  verbreiten.  Das  ist  die  Rolle,  die  unreine 
Trinkwässer  gelegentlich,  z.  B.  in  der  Entstehungsgeschichte  von  Typhus- 
epidemien gespielt  haben.  Was  aber  endlich  die  Frage  anlangt,  ob  Bacterien, 
seien  es  die  gemeinen  Fäulniskeime  oder  specifische  Infectionserreger,  mit 
dem  Grundwasser  aus  den  Leichen  der  Gräber  in  die  Brunnen  gelangen 
können,  und  ob  man  hieraus  einen  triftigen  Grund  gegen  das  Beerdigen  der 
Leichen  ableiten  müsse,  so  ist  auch  diese  Frage  im  allgemeinen  zu  verneinen. 
Die  specifischen  Keime  der  Infectionskrankheiten  finden  sich  zwar  in  der  Leiche 
in  der  ersten  Zeit  nach  dem  Tode  in  lebendem  und  vermehrungsfähigem  Zu- 
stande, und  es  kann  wohl  als  möglich  gelten,  dass  ein  Theil  von  ihnen  mit 
dem  die  Leiche  benetzenden  Grundwasser  fortgespült  wird.  Da  sie  aber  in 
der  Leiche  selbst  in  kurzer  Frist  von  den  Fäulnisbacterien  überwuchert  und 
abgetödtet  werden,  so  kann  dies  nur  in  der  allerersten  Zeit  nach  der  Beer- 
digung geschehen,  nach  Nägeli  längstens  sechs  bis  acht  Wochen  lang.  So- 
dann aber  bildet  der  Erdboden  auch  für  durchtretendes  Wasser  das  sicherst 
wirkende  Bacterienfilter,  das  wir  kennen;  also  können  sie  auch  in  dem  ihnen 
günstigsten  Falle  nur  eine  kurze  Strecke  weit  um  die  Leiche  herum  den 
Boden  inficiren,  und  endlich  ist  auch  dieser  Theil  des  Bodens  zu  ihrer  Er- 
haltung oder  gar  Vermehrung  dadurch  sehr  wenig  geeignet,  dass  er  zugleich 
mit  seinem  Reichthum  an  organischer  Substanz  Legionen  von  Fäulniskeimen 
enthält,  die  sie  auch  hier  in  raschem  Kampfe  unschädlich  machen.  Dem- 
entsprechend ist  auch  für  die  selbst  in  nächster  Nähe  von  infectiösen  Leichen 
angelegten  Brunnen  niemals  eine  Infection  des  Wassers  vom  Grabe  aus  nach- 
gewiesen worden.  Die  unendlich  viel  zahlreicheren  und  lebenszäheren  Fäulnis- 
bacterien dagegen  können  leichter  trotz  der  Filterwirkung  des  Bodens  das 
Erdreich  „durchwachsen"  und  somit  auch  gelegentlich  in  einen  sehr  nahe 
gelegenen  Brunnen  gerathen;  doch  ist  das  nicht  eine  Eigenthümlichkeit  des 
Kirchhofsbodens  und  der  Kirchhofsbrunnen  allein;  weit  zahlreicher  können 
die  nämlichen  Fäulnisbacterien  in  Brunnen  gelangen,  die  nahe  bei  einer 
Abtrittsgrube  oder  einem  Dunghaufen  angelegt  sind.  Auch  sind  die  von  ihnen 
für  die  menschliche  Gesundheit  zu  befürchtenden  Gefahren  minder  gross,  als 
man  vielfach  annimmt,  da  sie  zumeist,  sobald  sie  aus  dem  an  ihren  Nähr- 
stoffen reichen  Boden  in  das  freie  Wasser  des  Brunnenkessels  gelangen,  bald 
absterben,  weil  in  ihm  selbst  bei  relativ  hoher  Verunreinigung  ihren  Nahrungs- 
bedingungen nicht  auf  die  Dauer  Genüge  geschieht. 

Aus  allen  vorstehenden  Erwägungen  ergeben  sich  nun  für  die  Hygiene 
des  Leichenwesens  eine  Reihe  von  praktischen  Schlussfolgerungen;  unter  ihnen 
ist  zunächst  die  wichtigste  die  Erkenntnis,  dass  es  von  hygienischem  Gesichts- 
punkte aus  keinen  zwingenden  Grund  gibt,  die  Leichenbestattung  durch  Be- 
erdigung gänzlich  zu  verwerfen  und  etwa  durch  die  Leichenverbrennung  zu 
ersetzen.  Doch  ist  überall  bei  der  Behandlung  der  Leichen,  auch  wenn  sie 
zur  Erde  bestattet  werden,  mit  Umsicht  darauf  zu  achten,  dass  sie  nicht  in 
irgend  einer  Weise  zu  einer  Quelle  der  Gefahr  oder  Belästigung  für  die  lebende 
Umgebung  werden  können. 

Leichenhallen.  An  erster  Stelle  ist  es  eine  durchaus  berechtigte  hygie- 
nische Forderung,  dass  jede  Leiche  sobald  wie  irgend  möglich  aus  bewohnten 
Räumen  entfernt  werde.  Ganz  besonders  gilt  das  für  diejenigen  Classen  der 
Bevölkerung,  welche  dichtgedrängt  in  beschränkten  und  engen  Wohnräumen 
hausen,  und  bei  denen  ein  besonderer  Raum  für  eine  mehrtägige  Aufbewah- 
rung eines  Leichnams  meist  nicht  zur  Verfügung  steht.  Freilich  sträubt  sich 
gegen  eine  sofortige  Entfernung  des  soeben  erst  verstorbenen  Körpers  bei  den 
meisten  Menschen  das  natürliche  Gefühl  der  Liebe  und  Anhänglichkeit. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.   Ger.  Medicin.  «^O 


562  LEICHENWESEN. 

Immer  ist  bei  einem  Todesfalle  in  der  Familie  der  Augenblick  der  Fortschaffung 
des  Leichnams  für  die  Zurückbleibenden  der  erschütterndste  und  aufregendste,  und  ganz 
unwillkürlich  drängt  ein  natürlicher  Wunsch  dazu,  diesen  Moment  so  lange  hinauszuschie- 
ben wie  irgend  möglich.  Aber  bei  einer  längeren  Anwesenheit  der  Leiche  im  Hause  steigert 
der  immer  wieder  aufs  neue  gewaltig  erschütternd  wirkende  Eindruck,  den  der  unablässig 
wiederholte  Anblick  der  kalten  todten  Hülle  hervorbringt,  bei  vielen  seelisch  empfindsamen 
Naturen  den  Schmerz  oft  bis  zu  einer  für  die  Gesundheit  des  Gemüthes  wie  auch  des 
Leibes  geradezu  schädlichen  Höhe;  dagegen  wird  der  Schmerz  stiller,  sobald  jener  auf- 
regendste Moment  einmal  überstanden  ist;  die  durch  ihn  bewirkte  Irritation  der  Gemüther 
aber  ist  am  zweiten  oder  dritten  Tage  um  nichts  geringer,  als  wenn  er  bereits  wenige 
Stunden  nach  erfolgler  Katastrophe  durchgemacht  werden  muss. 

Dieser  Umstand  im  Verein  mit  den  hygienischen  und  ästhetischen  Be- 
denken, welche  das  enge  Nebeneinander  eines  Leichnams  mit  Lebenden  er- 
wecken muss,  sprechen  entschieden  für  eine  möglichst  baldige  Fortschaffung 
der  Leiche  aus  bewohnten  Räumen.  Es  sollte  daher  mit  allen  Kräften  dahin 
gewirkt  werden,  dass  die  in  manchen  Städten,  wie  z.  B.  in  München,  Arn- 
stadt etc.  bereits  bestehende  Ordnung  ausnahmslos  überall  durchgefüürt 
würde,  nach  der  jede  Leiche  bereits  wenige  Stunden  nach  sicher  festgestelltem 
Tode  aus  der  Wohnung  entfernt  und  in  ein  eigenes  Leiclienhaus  übergeführt 
werden  muss. 

Ein  Haupterfordernis  für  die  Durchführung  aller  das  Leichenwesen 
ordnenden  Maassregeln  ist  die  Anstellung  behördlich  autorisirter  Persönlich- 
keiten behufs  sicherer  Feststellung  des  zweifellos  eingetretenen  Todes.  Die 
nähere  Erörterung  aller  hierher  gehörigen  Gesichtspunkte  ist  einem  beson- 
deren Capitel  vorbehalten  worden;  es  genüge  daher,  dass  wir  an  dieser  Stelle 
auf  das  Speciaicapitel  „Todtenbeschau"  im  vorhergehenden  Artikel  hinweisen. 

Zur  Unterbringung  der  Leichen  für  die  kurze  Zwischenzeit  bis  zur 
Stunde  der  Beerdigung  dienen  am  besten  eigene,  auf  den  Begräbnisplätzen 
oder  doch  in  deren  unmittelbarer  Nähe  errichtete  Baulichkeiten,  die  „Leichen- 
hallen". Sie  sollen  derart  angelegt  und  eingerichtet  sein,  dass  sie  die  doppelte 
Aufgabe  erfüllen,  einmal  ihrem  besonderen  Zwecke  entsprechend  praktisch 
zu  sein,  daneben  aber  auch  zweitens  den  Gefühlen  der  Pietät  gegen  die  Ver- 
storbenen und  der  Aesthetik  Rechnung  zu  tragen;  eine  schöne  und  würdige 
Gestaltung  der  Leichenhallen  selbst  und  aller  ihrer  Einrichtungen  im  ein- 
zelnen, welche  die  Unterbringung'  der  Leiche  daselbst  als  eine  dem  Verstor- 
benen erwiesene  letzte  Ehre  erscheinen  lässt,  wird  am  schnellsten  und  nach- 
haltigsten alle  Vorurtheile  gegen  sie  beseitigen  helfen.  Hinsichtlich  der 
inneren  Einrichtung  ist  es  eine  Hauptfrage,  ob  man  alle  in  der  Leichenhalle 
aufzubahrenden  Todten  in  einem  einzigen  gemeinsamen  Räume  unterbringen 
solle,  oder  ob  es  vorzuziehen  sei,  jeder  Leiche  eine  einzelne  Zelle  anzuweisen; 
diese  Frage  kann  nur  unter  Berücksichtigung  der  jeweiligen  localen  Verhält- 
nisse, der  herrschenden  Volksanschauungen  und  des  allgemeinen  Geschmackes 
beantwortet  werden;  Momente  hygienischer  Natur  für  eine  Entscheidung  nach 
dieser  oder  jener  Seite  sprechen  dabei  nicht  mit.  Gross  ist  in  breiten  Schichten 
des  Volkes  die  festeingewurzelte  Furcht  vor  dem  Lebendigbegrabenwerden; 
obgleich  sicher  verbürgte  Fälle  davon  nirgends  beobachtet  worden  sind,  und 
ein  solches  Vorkommnis  bei  einer  gut  ausgeübten  Leichenschau  auch  von 
vorneherein  ausgeschlossen  ist,  so  erscheint  es  doch  zweckmässig,  bei  der 
Einrichtung  der  Leichenhallen  auf  ein  etwa  mögliches  Wiedererwachen  eines 
dort  Aufbewahrten  Rücksicht  zu  nehmen,  und  die  Wohnung  eines  Hallen- 
wärters so  anzulegen,  dass  er  auch  bei  Nacht  eine  ausreichende  Aufsicht  aus- 
üben kann. 

Ein  besonderer  Fiaum  ist  für  die  Vornahme  eingehender  Leichenuntersuchungen 
einzurichten.  Dieses  „Sektionszimmer"  ist  derart  anzulegen,  dass  es  bei  reichlicher,  je 
nach  Bedürfnis  regalirbarer  Ventilation  auch  in  den  heissen  Sommermonaten  möglichst 
kühl  erhalten  werden  kann,  dass  es  die  für  alle  Untersuchungen,  sowohl  mit  blossem 
Auge,  wie  auch  mit  dem  Mikroskope,  günstige  Beleuchtung  durch  helles  diffuses  Tageslicht 
bietet,    und    die    Beobachtung    allseitiger    peinlichster  Fieinlichkeit    gestattet;    zu  letzterem 


LEICHENWESEN.  563 

Zwecke    mnss    namentlich  eine  reichlich  spendende  Wasserleitung  vorhanden  sein.     (Siehe 
auch  den  Specialartikel  „Sektionen"). 

Leichen-Transport.  Ein  Punkt,  der  besondere  Aufmerksamkeit  aus 
hygienischen  Eücksichten  erfordert,  ist  der  Transport  von  Leichen, 
zumal  wenn  die  Bestattung  an  einem  dem  Sterbeorte  fern  gelegenen  Platze 
erfolgen  soll.  Als  wichtigstes  Moment  kommt  hier  in  erster  Linie  die  Möglich- 
keit in  Betracht,  dass  durch  den  Transport  einer  an  einer  infectiösen  Krank- 
heit verstorbenen  Leiche  eine  Weiterverschleppung  der  betreffenden  anstecken- 
den Krankheit  bewirkt  werden  könnte;  als  zweiter  Gesichtspunkt  ist  die  Be- 
fürchtung maassgebend,  dass  während  eines  länger  dauernden  Leichentrans- 
portes die  Zersetzung  des  Cadavers  bis  zu  einem  Grade  vorschreiten  möchte, 
der  durch  die  nach  aussen  gelangenden  Zersetzungsproducte  zu  Belästigungen 
oder  Gesundheitsschädigungen  der  lebenden  Umgebung  Veranlassung  geben 
könnte.  In  allen  Culturländern  sind  deshalb  mehr  oder  weniger  strenge  ge- 
setzliche Vorschriften,  beziehungsweise  Einschränkungsmaassregeln,  für  den 
Transport  von  Leichen  festgesetzt  worden. 

Was  zunächst  den  Transport  von  Leichen  nach  den  Bestattungsplätzen 
des  Sterbeortes  angeht,  so  sind  die  Bestimmungen  darüber  überall  den  nächst- 
zuständigen Behörden,  im  Deutschen  Reiche  den  Regierungsbehörden,  über- 
lassen. Von  allgemeinerem  Interesse  sind  die  Bestimmungen,  welche  den 
Transport  von  Leichen  über  weitere  Strecken  regeln.  Im  Deutschen 
Reiche  stehen  seit  dem  1.  April  1888  folgende  Bestimmungen  in  Kraft: 
Der  weitere  Transport  einer  Leiche  ist  gestattet  auf  Grund  eines  „Leichen- 
passes". Der  Leichenpass  wird  ausgestellt  durch  diejenige  dazu  befugte 
Behörde  oder  Dienststelle,  in  deren  Bezirke  der  Sterbeort  oder  —  im  Falle 
einer  Wiederausgrabung  —  der  seitherige  Bestattungsort  liegt.  Für  Leichen- 
transporte, welche  aus  dem  Auslande  kommen,  kann  —  soweit  nicht  Verein- 
barungen über  die  Anerkennung  der  von  ausländischen  Behörden  ausgestellten 
Leichenpässe  bestehen  —  die  Ausstellung  des  Leichenpasses  durch  diejenige 
zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  befugte  inländische  Behörde  oder  Dienst- 
stelle erfolgen,  in  deren  Bezirke  der  Transport  im  Reichsgebiete  beginnt. 
Auch  können  die  Consulri  und  diplomatischen  Vertreter  des  Reiches  vom 
Reichskanzler  zur  Ausstellung  der  Leichenpässe  ermächtigt  werden.  Die 
hiernach  zur  Ausstellung  der  Leichenpässe  zuständigen  Behörden  etc.  werden 
vom  Reichskanzler  öffentlich  bekannt  gemacht. 

Der  Leichenpass  darf  nur  für  solche  Leichen  ertheilt  werden,  über  welche  die  nach- 
stehenden Ausweise  geliefert  worden  sind: 

aj  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Sterberegister; 

bj  ein  von  einem  beamteten  Arzte,  d.  h.  von  einem  Kreisphysikus  oder  von  einem 
Chefarzte  eines  Militärlazareths  oder  von  einem  Director  einer  Universitätsklinik,  resp.  in 
Behinderungsfällen  des  letzteren  von  dessen  Vertreter  ausgestellte  Bescheinigung  über  die 
Todesursache,  sowie  darüber,  dass  seiner  üeberzeugung  nach  der  Beförderung  der  Leiche 
gesundheitliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen.  —  Ist  der  Verstorbene  in  der  tödtlich 
gewordenen  Krankheit  von  einem  Arzte  behandelt  worden,  so  hat  letzteren  der  Kreis- 
physikus vor  der  Ausstellung  der  Bescheinigung  betreffs  der  Todesursache  anzuhören.  — 
Handelt  es  sich  um  Leichen  von  Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetre- 
tener Mobilmachung  verlassen  hatten,  oder  welche  sich  auf  einem  in  Dienst  gestellten 
Schiffe  oder  anderen  Fahrzeuge  der  Marine  befanden,  so  werden  die  Nachweise  a)  und 
bJ  durch  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Militärbehörde  oder  Dienststelle  über,  den 
Sterbefall  unter  Angabe  der  Todesursache  und  mit  der  Erklärung  ersetzt,  dass  nach  ärzt- 
lichem Ermessen  der  Beförderung  der  Leiche  gesundheitliche  Bedenken  nicht  entgegen- 
stehen ; 

c)  ein  Ausweis  über  die  vorschriftsmässig  erfolgte  Einsargung  der  Leiche.  —  Die- 
selbe muss  in  einem  hinlänglich  widerstandsfähigen  Metallsarge  luftdicht  eingeschlossen, 
und  letzterer  von  einer  hölzernen  Umhüllung  dergestalt  umgeben  sein,  dass  jede  Verschie- 
bung des  Sarges  innerhalb  der  Umhüllung  verhindert  wird.  —  Der  Boden  des  Sarges  muss 
mit  einer  mindestens  öcm  hohen  Schicht  von  Sägemehl,  Holzkohlenpulver,  Torfmull  oder 
dergl.  bedeckt,  und  es  muss  diese  Schicht  mit  ö^/oiger  Karbolsäurelösung  reichlich  besprengt 
sein.  (1  Theil  sogenannter  verflüssigter  Karbolsäure  [Acidum  carbolicum  liquefactum]  ist 
in  18  Theilen  Wasser  unter  häufigem  Umrühren  zu  lösen.)  —  In  besonderen  Fällen,  z.  B. 

36* 


564  LEICHENWESEN. 

für  einen  Transport  von  längerer  Dauer  oder  in  warmer  Jahreszeit,  kann  nach  dem  Gut- 
achten des  betreffenden  beamteten  Arztes  eine  Behandlung  der  Leiche  mit  fäulniswidrigen 
Mitteln  verlangt  werden.  Diese  Behandlung  besteht  für  gewöhnlich  in  einer  Einwickelung 
der  Leiche  in  Tücher,  die  mit  5°/oiger  Karbolsäurelösung  getränkt  sind.  In  schweren 
Fällen  muss  ausserdem  durch  Einbringen  von  gleicher  Karbolsäurelösung  in  die  Brust- 
und  Bauchhöhle  (auf  die  Leiche  des  Erwachsenen  zusammen  mindestens  1  Liter  gerechnet) 
oder  dergleichen  für  Unschädlichmachung  der  Leiche  gesorgt  werden; 

d)  in  den  Fällen,  in  denen  Anhaltspunkte  dafür  vorhanden  sind,  dass  jemand  eines 
nicht  natürlichen  Todes  gestorben  ist,  oder  vrenn  es  sich  um  den  aufgefundenen  Leichnam 
eines  Unbekannten  handelt  (§  157  der  Strafpiocessordnung  vom  1.  Februar  1877):  die 
seitens  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Amtsrichters  ausgestellte  schriftliche  Genehmigung 
der  Beerdigung. 

Ausser  diesem  „Leichenpass"  wird  gefordert,  dass  die  zu  transportirende 
Leiche  von  einer  zuverlässigen  Person  begleitet  werde,  die  bei  einem  Trans- 
porte mit  der  Eisenbahn,  unter  Lösung  einer  Fahrkarte  für  sich  nach  ge- 
wöhnlicher Weise,  denselben  Zug  zu  benutzen  hat,  in  dem  die  Leiche  be- 
fördert wird.  —  Ist  der  Tod  im  Verlaufe  der  Pockenkrankheit  oder  an 
Scharlach,  Flecktyphus,  Diphtherie,  Cholera,  Gelbfieber  oder  Pest  erfolgt,  so 
ist  die  Beförderung  der  Leiche  mittelst  Eisenbahn  nur  dann  zuzulassen,  wenn 
mindestens  ein  Jahr  nach  dem  Tode  verstrichen  ist. 

Alle  angeführten  Bestimmungen,  beziehungsweise  die  zu  ihrer  Ausfüh- 
rung erforderlichen  Formulare,   gelten  in  gleicher  Weise  für  den  Transport 
von  Leichen  sowohl  auf  den  Eisenbahnen  wie  auch  auf  Landwegen.    Die  Bei- 
bringung des  Leichenpasses  speciell  wird  für  alle  Leichentransporte  gefordert, 
die  weiter  gehen,  als  nach  dem  Bestattungsplatze  des  Sterbeortes.    Allein  für 
den  Transport  von  Leichen,   die  bestimmt  sind,   als  Lehrmaterial  an  anato- 
mische und   chirurgische  Anstalten  preussischer  Universitäten  geschickt  zu 
werden,  wird  von  dem  Verlangen  eines  Passes  abgesehen;  für  sie  bedarf  es 
auch  der  sonst  vorgeschriebenen  Begleitung  nicht,  wie  auch  ihre  Aufgabe  in 
einer  dichtverschlossenen  Kiste  für  genügend  erachtet  wird.    Sie  allein  dürfen 
auf  den  Eisenbahnen  in  einem  offenen  Güterwagen  und  zusammen  mit  anderen 
Gütern   befördert   werden,   von    denen  jedoch  Nahrungs-   und  Genussmittel, 
einschliesslich  der  Rohstoffe,  aus  welchen  Nahrungs-   und  Genussmittel  her- 
gestellt werden,  ausgeschlossen  sind.    Für  alle  übrigen  Leichen  verlangt  das 
Eisenbahnbetriebsreglement  einen  besonderen,  bedeckt  gebauten  Güterwagen, 
in  dem  andere  Güter  zu  gleicher  Zeit  nicht  befördert  werden  dürfen.    Unter 
Auslassung  einiger  weiterer,  weniger  wesentlicher  Einzelbestimmungen  aus 
dem  §  34  jenes  Reglements  sei  hier  nur  noch  angeführt,  dass   „wer  unter 
falscher   Declaration   Leichen    zur   Beförderung    mittels   Eisenbahn    bringt, 
ausser   der  Nachzahlung  der  verkürzten  Fracht  vom  Abgangs-  bis  zum  Be- 
stimmungsorte  das  Vierfache  dieser  Frachtgebühr   als  Conventionalstrafe  zu 
entrichten  hat."  —  Bei  der  Ausstellung  von  Leichenpässen  für  Leichentrans- 
porte,  welche   nach   dem   Auslande   gehen,    sind   ausser  den  vorstehenden 
Bestimmungen  eventuell  noch  besondere,  vom  Deutschen  Reiche  mit  den  be- 
treffenden ausländischen  Regierungen  abgeschlossene  Vereinbarungen  zu  be- 
achten, deren  Besprechung  im  einzelnen  an  dieser  Stelle  entbehrlich  erscheint; 
es    genüge   die  Angabe,   dass  mit  Oesterreich-Ungarn  und   der  Schweiz   die 
Abmachung  getroffen  ist,  dass  Leichenpässe,  welche  von   einer  zuständigen 
Behörde  in  Deutschland  ausgestellt  sind,  auch  in  den  genannten  Ländern  als 
giltig  anerkannt  werden  und  umgekehrt. 

(Die  hier  zusammengefassten  Bestimmungen  über  den  Leichentransport  im  Gebiete 
des  Deutschen  Reiches  finden  sich  an  folgenden  Stellen:  Betriebsreglement  für  die  Eisen- 
bahnen Deutschlands  vom  11.  Mai  1874,  §  34.  —  Bekanntmachung  des  deutschen  Reichs- 
kanzlers vom  14.  December  1887,  betreffend  die  Abänderungen  jenes  Reglements.  — 
Ministerialverfügungen  der  Ministerien  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Ange- 
legenheiten  sowie  des  Innern  vom  7.  März  1887;  vom  14.  Februar  1887;  vom  23.  Sep- 
tember 1888;  vom  29.  December  1888;  vom  14.  October  1889;  vom  7.  Februar  1890;  vom 
6.  October   1891.  —  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers   betreffend  Vereinbarung  wegen 


LEICHENWESEN.  565 

Anerkennung  der  Leichenpässe  mit  der  Schweiz  vom  12.  Februar  1889;  desgl.  mit  Oester- 
reich-Ungarn  vom  2.  April  1890.) 

Aehnliche  Bestimmungen  über  den  Transport  von  Leichen  bestehen  auch 
in  Oesterreich. 

Exlmmiriing.     Unter  Umständen  wird  es    nothwendig,  eine  bereits    be- 
erdigte Leiche  wieder    auszugraben.     Diese   Nothwendigkeit  liegt  vor,    wenn 
einer  Leiche    aus  irgend    einem    Grunde  ein    anderer    als  der   ursprüngliche 
BestattuDgsplatz   angewiesen  werden  soll;  sowie,  wenn   es   sich  um  die    nach 
der  Beerdigung  angeordnete  gerichtliche  Untersuchung  einer  Leiche  handelt. 
Hinsichtlich  des  zweitgenannten  Zweckes  schreibt  das   preussische   Regulativ 
für  das  Verfahren  der  Gerichtsärzte  bei  den  medicinisch-gerichtlichen  Unter- 
suchungen menschlicher   Leichname  vom  6.  Jänner  187.5  in  seinem  §  4  vor, 
dass  die  Aerzte,  wo  es  sich  —  zum  Zwecke  der  Ermittelung   von    Abnormi- 
täten und  Verletzungen  der   Knochen,    oder  mancher,    die    noch    zweifelhaft 
gebliebene  Identität  der  Leiche  betreffenden    Momente,  z.  B.  Farbe  und   Be- 
schaffenheit der   Haare,    Mangel    von  Gliedmassen    u.  s.  w.,    oder   von    ein- 
gedrungenen fremden  Körpern,   sowie  vorhanden  gewesener   Schwangerschaft 
oder  vorgekommener  Vergiftungen  und  ähnlichen  Befunden  —  um  die  Wieder- 
ausgrabung einer  Leiche  handelt,  für  dieselbe  zu  stimmen  haben,  ohne  Rück- 
sicht auf  die  seit  dem  Tode  verstrichene  Zeit.  —  Allgemeine  gesetzliche  Be- 
stimmungen betreffs  solcher    Wiederausgrabungen  oder    „Exhumirungen"  be- 
stehen nicht,  doch  pflegt    die  den  geordneten   Betrieb  eines  Kirchhofs    über- 
wachende Behörde  ihre  eigenen  Bestimmungen  darüber  zu  erlassen.     Die  Ge- 
sichtspunkte; auf  welche  die  Hygiene  bei    der  Vornahme  von    Exhumirungen 
hinzuweisen  hätte,    sind  kurz   zusammengefasst  die    folgenden:     Eine    Exhu- 
mirung  sollte  aus  ästhetischen  und  Pietätsrücksichten  —  die  Möglichkeit  von 
Gesundheitsschädigungen  kommt  kaum  in  Betracht  —  niemals  vor  den  Augen 
anderer    als    der   nothwendig   betheiligten  Personen,    nicht  vor  versammelten 
Neugierigen   vorgenommen  werden;    sie  darf  deshalb  niemals  in  eine  Stunde 
fallen,    zu    der    auf  dem    Begräbnisplatze   eine  andere  Beerdigung  stattfindet, 
oder  in  der  der  Kirchhof  dem  Publikum  geöffnet  ist.     Am  besten  eignet  sich 
dazu   die   Nacht   oder   doch   die   späten    Abend-,   resp.  die   frühen  Morgen- 
stunden. 

W^ährend  der  heissen  und  wärmeren  Monate  des  Jahres  sollten  Exhu- 
mirungen nur  dann  gestattet  sein,  wenn  deren  Ausführung  aus  dringenden 
Gründen  keine  Verzögerung  zulässt;  namentlich  gilt  das  naturgemäss  von  den 
gerichtlich  geforderten  Wiederausgrabungen;  alle  anderen  sollten  ausnahms- 
los nur  während  des  Winters  gestattet  werden.  Fällt  die  Exhumirung  in 
eine  Zeit  nach  der  Beerdigung,  in  welcher  erfahrungsmässig  zu  vermuthen 
ist,  dass  sich  die  Leiche  noch  im  Zustande  der  stinkenden  Fäulnis  befindet, 
so  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  man  durch  Aufgiessen  von  desinficirenden 
und  desodorisirenden  Mitteln  den  üblen  Geruch  der  Grabeserde  zerstören 
kann;  als  solche  Mittel  sind  daher  genügende  Mengen  von  Chlorkalklösung 
oder  Manganlauge  schon  zu  Beginn  der  Aufgrabung  zur  Stelle  zu  halten. 
Ob  die  Beschaffung  eines  besonderen  neuen  Sarges  oder  eines  ähnlichen, 
eventuell  luftdicht  abschliessbaren  Behältnisses  für  einen  etwa  vorzunehmen- 
den näheren  oder  ferneren  Transport  der  auszugrabenden  Leiche  erforderlich 
erscheint  oder  nicht,  ist  im  Einzelfalle  zu  entscheiden;  der  Zweck  der  Aus- 
grabung, sowie  die  seit  dem  Tode  verstrichene  Zeit  werden  dabei  mit  zu  be- 
rücksichtigen sein;  selbstverständlich  kann  es  nicht  gestattet  werden,  dass 
ein  in  seinen  Holztheilen  mit  flüssigen  Zersetzungsproducten  durchtränkter 
und  von  Fäulnisjauche  tropfender  Sarg  auch  nur  eine  kurze  Strecke  weit  fort- 
getragen werde.  Das  geöffnete  Grab  ist  so  schnell  wie  irgend  thunlich 
wieder  zu  schliessen,   und  die    Erde^  falls  sie    Fäulnisgeruch  verbreitet,    mit 


566  LEICHENWESEN. 

den  oben  genannten  Mitteln  zu  desodorisiren,  resp.  mit  frischer  Erde  in  hin- 
reichend dicker  Schichte  zu  überdecken. 

Leichenverbrenimiig  oder  Feuerbestattung  im  Gegensatz  zur  Beer- 
digung, also  zur  Erdbestattung. 

Im  Alterthume  waren  es  namentlich  die  Bewohner  von  Kleinasien,  zeitweise  auch 
die  alten  Juden,  ferner  die  Griechen,  Römer,  Etrusker,  sowie  auch  unsere  eigenen  ger- 
manischen Vorfahren,  welche  die  Leichenverljrennung  in  ausgedehntem  Maasse  ausübten. 
In  der  Gegenwart  hat  sich  diese  Sitte  nur  noch  bei  einigen  wenigen  Völkern  erhalten,  so 
namentlich  unter  den  Anhängern  des  Wischnu  in  einzelnen  indischen  Stämmen,  bei  den 
Hindos  und  Sikhs,  unter  den  das  Himalaya-Gebirge  bewohnenden  Stämmen  und  bei  den 
Khassia,  an  der  Grenze  von  Birma.  Bei  allen  genannten  Völkern  fand  resp.  findet  die 
Leichenverbrennung  mittels  des  offenen,  aus  grossen  Mengen  leicht  brennbaren  Holzes 
erbauten  Scheiterhaufens  statt.  Dieser  Art  der  Feuerbestattung  aber  haften  sehr  erheb- 
liche technische  Mängel  an:  erstens  wird  bei  ihr  eine  fast  ungeheuer  zu  nennende  Verschwen- 
dung an  Brennmaterial  getrieben;  zweitens  bleibt  die  Verbrennung  der  Cadaver  trotz 
dieses  Aufwandes  fast  immer  nur  recht  unvollkommen;  ferner  wird  die  Umgebung  in 
weitem  Umkreise  durch  reichlichen  Rauch  und  sehr  übelriechende  Verbreunungsdünste  be- 
lästigt, zudem  das  Auge  des  Zuschauers  nicht  selten  durch  den  hässlichen  Anblick  des 
unter  der  Hitzeeinwirkung  in  seinen  Gliedern  sich  bewegenden  und  krümmenden  Leichnams 
verletzt;  und  endlich  wird  der  zurückbleibende  Rest  des  verbrannten  Körpers  mit  der 
Asche  des  Brennmaterials  untrennbar  vermengt.  Zweifelsohne  hat  eine  frühzeitige  Er- 
kenntnis aller  dieser  Mängel  schon  im  Alterthume  zu  einer  Beschränkung  der  Feuer- 
bestattung geführt.  Wie  wir  bereits  an  früherer  Stelle  sahen,  wurde  die  letztere  nament- 
lich unter  dem  Einflüsse  des  fortschreitenden  Christenthums  immer  mehr  durch  die  Be- 
erdigung der  Todten  verdrängt,  so  dass  sie  für  die  Dauer  vieler  Jahrhunderte  gänzlich 
ausser  Gebrauch  kam. 

Aber  auch  mit  der  Bestattung  der  Todten  durch  Einsenken  in  den  Erd- 
boden glaubte  man  eine  Reihe  mehr  oder  minder  schwerer  Uebelstände  ver- 
knüpft zu  sehen;  und  es  kam  die  Zeit,  da  bei  vielen  die  Frucht  vor  den  mit 
dem  Begraben  der  Leichen  vermeintlich  verbundenen  Gefahren  so  gross  wurde, 
dass,  sobald  die  starre  Herrschaft  kirchlicher  Dogmen  auch  über  Fragen  des 
rein  praktischen  Lebens  gebrochen  war,  auch  bei  den  Völkern  von  vorwiegend 
christlichem  Bekenntnisse  in  weiten  Kreisen  das  Verlangen  nach  einer  Rück- 
kehr zu  der  alten  Sitte  der  Feuerbestattung  laut  wurde.  Auf  die  Gründe, 
welche  diese  Strömung  anregten  und  allmählich  zu  der  Stärke  anwachsen 
machten,  welche  ihr  gerade  in  unseren  Tagen  innewohnt,  einzugehen,  ist  hier, 
soweit  sie  auf  religiösem,  ästhetischem,  poetischem  und  künstlerischem  Ge- 
biete liegen,  nicht  der  Platz,  denn  hier  interessirt  uns  allein  die  hygienische 
Seite  der  Frage.  Wie  wenig  begründet  jedoch  ein  Theil  der  gegen  die  Erd- 
bestattung geltend  gemachten  hygienischen  Einwände  ist,  haben  wir  bereits 
erörtert;  wir  sahen,  dass  eine  Entstehung  oder  Weiterverbreitung  epidemischer 
Krankheiten  von  einer  im  Erdboden  ruhenden  Leiche  aus  nicht  zu  befürchten 
ist,  und  dass  die  bis  vor  Kurzem  als  höchst  verderblich  hingestellte  Gefahr 
einer  Verunreinigung  des  Kirch hofsbodens  und,  von  ihm  aus  der  Bodenluft 
und  der  benachbarten  Atmosphäre,  sowie  auch  des  Grundwassers  und  der  aus 
ihm  gespeisten  Brunnen  in  der  That  von  der  modernen  Hygiene  nicht  mehr 
anerkannt  werden  kann,  Ebenso  hinfällig  sind  noch  einige  andere  gegen  die 
Erdbestattung  geltend  gemachten  Gründe.  Dahin  gehört  z.  B.  die  in  breiten 
Schichten  des  Volkes  festgewurzelte  Furcht  vor  dem  Lebendigbegrabenwerden; 
bei  vernünftiger  Ueberlegung  kann  dieser  gegen  die  Sitte  des  Beerdigens  er- 
hobene Einwand  kaum  als  recht  ernsthaft  genommen  werden,  denn  es  ist 
schwer  einzusehen,  welche  Annehmlichkeiten  vor  dem  Lebendigbegraben, 
werden  das  Lebendigverbranntwerden  haben  solle.  Durch  eine  gewissenhaft 
gehandhabte,  geordnete  Leichenschau  wird  das  eine  Gespenst  so  gut  wie  das 
andere  den  Särgen  unserer  Verstorbenen  ferngehalten.  Als  einen  ferneren 
Einwand  gegen  das  Begraben  der  Todten  hört  man  hie  und  da  die  Behaup- 
tung aufstellen,  dass  bei  dem  tiefen  Einsenken  der  Cadaver  in  den  Erdboden 
die  sie  zusammensetzenden  und  bei  ihrer  Zersetzung  wieder  frei  werdenden 
Stoffe  so   fern   unter   die   Erdoberfläche   verlegt   würden,    dass   sie  von  den 


LEICHENWESEN.  067 

Wurzeln  der  Pflanzen  für  gewöhnlich  nicht  erreicht  und  somit  von  der  Wieder- 
einschaltung in  den  Kreislauf  des  organischen  Lebens  ferngehalten  würden. 
Diese  Annahme  beruht  auf  einem  thatsächlichen  Irrthum.  Nehmen  wir  die 
Sohle  der  Gräber  selbst  etwas  tiefer  als  2  m  unter  der  Erdoberfläche  an, 
so  fällt  ihr  Niveau  doch  noch  in  das  Wurzelgebiet  vieler  Gewächse,  und  nicht 
nur  allein  der  grösseren  Bäume.  Die  feinsten  Wurzeln  der  Pflanzen  reichen 
ganz  ungeheuer  viel  tiefer  in  den  Erdboden  hinab,  als  die  Meisten  annehmen 
oder  zu  wissen  glauben;  erstreckt  doch  schon  ein  Weizen-  oder  Gerstenhalm 
seine  Wurzeln  bis  über  zwei  Meter  tief  unter  die  Ackerfläche!  Zudem  er- 
scheint es  nicht  recht  verständlich,  warum  manche  eifrigen  Verfechter  der 
Feuerbestattung  gerade  diesen  Grund  gegen  die  Beerdigung  in's  Treffen 
führen,  da  sie  selbst  doch  die  bei  der  Verbrennung  der  Leichen  zurück- 
bleibenden Aschenreste  in  Urnen  sammeln  und  mittels  dieser,  in  Gräbern  oder 
Columbarien  beigesetzt,  Jahrhunderte  lang  aufbewahren  wollen!  Als  letzter 
Grund  gegen  die  Erdbestattung  wird  häufig  angeführt,  dass  durch  die  Kirch- 
höfe ein  im  Verhältnisse  zu  ihrem  Nutzen  viel  zu  grosser  und  weit  besser 
verwertbarer  Theil  fruchtbaren  Ackergeländes  oder  —  wo  es  sich  um  städtische 
Begräbnisplätze  handelt  —  wertvollen  Bauterrains  brach  gelegt  werde.  Auch 
dieser  Einwand  kann  einer  unbefangenen  Prüfung  gegenüber  nicht  Stand 
halten. 

Auf  dem  Lande  ist  der  Grund  und  Boden  nicht  so  kostbar,  dass  nicht  jede  Land- 
gemeinde mit  verschwindend  wenigen  Ausnahmen  den  zur  Anlage  des  kleinen  Friedhofs 
erforderlichen  Platz  von  ihrem  Ackergebiet  entbehren  könnte.  In  der  unmittelbaren  Nähe 
grosser  Städte  dagegen  erfüllen  die  Begräbnisplätze,  wenn  sie  hygienisch  richtig  angelegt 
sind  und  in  geschickter  Weise  nach  Art  von  Parks  praktisch  und  schön  bepflanzt  werden, 
sogar  eine  sehr  wichtige,  hygienische  Aufgabe,  deren  Wert  für  die  körperliche  wie  seelische 
Gesundheit  der  Stadtbewohner  leider  noch  immer  viel  zu  wenig  gewürdigt  wird.  Für  den 
im  unablässigen,  geräuschvollen  Getriebe  der  rasselnden  Fuhrwerke  und  klappernden  Ma- 
schinen sich  abhastenden  Städter  ist  es  eine  Wohlthat,  die  gar  nicht  hoch  genug  geschätzt 
werden  kann,  wenn  er  in  leicht  erreichbarer  Nähe  seines  lärmumtobten  Heims  eine  Stätte 
besitzt,  an  der  er  zu  jeder  Zeit  erquickende  Stille  und  ein  ruhiges  Stündlein  einsamen 
sich  in  sich  selbst  Versenkens  finden  kann.  Welcher  Ort  könnte  dazu  wohl  geeigneter 
erscheinen,  als  der  friedliche  stille  Kirchhof,  vorausgesetzt,  dass  er  hygienisch  wohlbeschaffen 
und  ästhetisch  richtig  angelegt  ist.  Gegenüber  dem  daraus  für  unzählige  Stadtbewohner 
erwachsenden  idealen  Nutzen  für  Leib  und  Seele  wird  die  Einbusse  an  Bauterrain  vieler- 
orten  wenigstens  auf  ein  ziemlich  geringes  Maass  praktischen  Verlustes  zusammensinken. 
Bei  rationellem  Betriebe  der  Kirchhöfe  kann,  vorausgesetzt  allerdings,  dass  die  Boden- 
beschaffenheit des  betreffenden  Platzes  allen  hygienischen  Anforderungen  entspricht,  ein 
Kirchhof  unbedenklich  mitten  in  der  Stadt  gelegen  sein;  und  so  können  wir  ruhig  den 
vielleicht  manchen  auf  das  höchste  überraschenden  Satz  aufstellen:  Manche  grosse  Stadt 
würde  hygienisch  richtig  handeln,  wenn  sie  alte  hygienisch  unzulängliche  Stadttheile  nieder- 
legte, um  die  gewonnenen  Plätze  zur  Herrichtung  von  Bestattungsparken  zu  verwerten. 
In  den  centralen  Theilen  solcher  Städte  freilich,  wie  London,  Paris,  Wien  und  Berlin, 
wird  der  unermesslich  hohe  Wert  von  Grund  und  Boden  solche  Anlagen  nie  und  nimmer 
gestatten;  für  eine  ganze  Anzahl  anderer  grosser  Städte  aber,  wie  auch  für  die  mehr 
peripher  gelegenen  Kreise  selbst  der  genannten  erscheinen  sie  als  ausführbar  und  wohl  em- 
pfehlenswert. 

Sehen  wir  somit,  dass  die  ganze  Eeihe  der  von  den  Gegnern  der  Erd- 
bestattung gegen  dieselbe  erhobenen  Einwände  nicht  stichhaltig  erscheint,  so 
müssen  wir  andererseits  doch  anerkennen,  dass  gegenüber  der  Hinfälligkeit 
dieser  gewissermaassen  negativen  Gründe  für  die  Feuerbestattung  eine 
Anzahl  von  positiven  Momenten  existirt,  die  dem  Verlangen  nach  der 
Wiedereinführung  der  Leichenverbrennung  ein  keineswegs  unerhebliches  Maass 
von  Berechtigung  verleiht.  Mit  der  eben  erwähnten  Einschränkung  hinsicht- 
lich der  Anlage  von  Begräbnisplätzen  in  den  verkehrsreichen  Theilen  einer 
Metropole  sind  wir  bereits  zu  einem  der  schwerstwiegenden  Factoren  gelangt, 
welche  die  Anhänger  der  Feuerbestattung  für  die  Nützlichkeit,  ja  Nothwen- 
digkeit  ihres  Lieblingsplanes  geltend  zu  machen  wissen.  Um  in  solchen 
Theilen  einer  Millionenstadt  einen  Begräbnisplatz  anzulegen,  dazu  ist  aller- 
dings der  Grund  und  Boden,  wo  für  jeden  Quadratfuss   geradezu  horrende 


568  LEICHENWESEN. 

Summen  gezahlt  werden,  viel  zu  theuer.  Das  ist  die  Ursache  des  in  London 
und  Paris,  und  in  neuerer  Zeit  auch  bereits  in  Berlin  bitter  empfundenen 
Uebeistandes,  dass  die  Friedhöfe  in  weiter  Entfernung  von  den  Wohnungen 
der  Ueberlebenden  gelegen  sind,  so  dass  man  die  Leichen  mittels  Eisenbahn 
an  die  Stätte  ihrer  letzten  Ruhe  befördern  muss,  und  der  Besuch  eines  ge- 
liebten Grabes  das  Opfer  einer  halben  oder  ganzen  Tagereise  erfordert. 
Diesem  Nothstande  kann  durch  die  Einführung  der  Leichenverbrennung 
dauernd  und  gründlich  abgeholfen  werden.  Die  modernen  Leichenverbrennungs- 
öfen (Crematorien)  erfordern  zu  ihrer  Anlage  ein  so  geringes  Areal,  dass 
man  sie  auch  rücksichtlich  des  theuren  Bauplatzes  sehr  wohl  mitten  in  einer 
grossen  Stadt  anlegen  darf.  Da  bei  den  neuen  vervollkommneten  Systemen 
jede  Belästigung  auch  der  allernächsten  Umgebung  eines  in  Betrieb  befind- 
lichen Leichenverbrennungsofens  durchaus  ausgeschlossen  bleibt,  so  liegt  seiner 
Anlegung  keinerlei  Bedenken  im  Wege.  Die  Unterbringung  der  die  zurück- 
bleibenden Aschenreste  bergenden  Urnen  erfordert  naturgemäss  im  Vergleiche 
zu  den  Begräbnisplätzen  nach  altem  Modus  nur  verschwindend  geringe  Raum- 
dimensionen, mag  man  dieselben  nun  an  parkartigen  Stätten  dem  Schoosse 
der  Erde  anvertrauen  oder  in  eigens  errichteten  Gebäuden,  sogenannten  Co- 
lumbarien,  aufstellen.  Müssen  wir  somit  der  Wiedereinführung  der  Feuer- 
bestattung in  sehr  grossen  Städten  unbedingt  ihre  Berechtigung  zuerkennen, 
so  gilt  dasselbe  auch  für  solche  Gemeinden,  die  in  ihrer  nächsten  Umgebung 
keinen  für  die  Anlage  eines  Kirchhofs  geeigneten  Boden  besitzen,  und  daher 
gezwungen  sind,  jede  Leiche  weithin  zum  nächsten  Kirchhofe  zu  transpor- 
tiren.  Wenn  aber  die  Anhänger  der  Leichenverbrennung  soweit  gehen,  dass 
sie  verlangen,  jede  Leiche,  die  einen  längeren  Transport  überstehen  solle, 
müsse  zur  Vermeidung  hygienischer  Unzuträglichkeiten  zuvor  verascht  werden, 
so  ist  das  entschieden  übertrieben;  die  tägliche  Erfahrung  lehrt  uns,  dass 
selbst  sehr  langwierige  und  weite  Leichenüberführungen,  sogar  in  der  warmen 
Jahreszeit,  bei  Beachtung  der  gesetzlich  geforderten  Vorsichtsmaassregeln, 
ohne  jede  Gefahr  gesundheitlicher  Schädigungen  oder  Belästigungen  ausgeführt 
werden  können.  —  Auch  wo  es  sich  darum  handelt,  ungewöhnlich  grosse 
Mengen  von  Leichen  möglichst  schnell  zu  beseitigen,  also  beim  Auftreten 
massenmordender  Volksseuchen  und  namentlich  nach  grossen  mörderischen 
Schlachten,  glaubte  man  eine  Zeit  lang  von  der  Leichenverbrennung  erheb- 
liche Vortheile  erwarten  zu  dürfen.  Bei  näherer  Prüfung  der  dabei  sich  er- 
gebenden technischen  Schwierigkeiten  aber  hat  man  diese  Hoffnung  als  irr- 
thümlich  erkennen  müssen.  Hätte  man  z.  B.  die  in  der  Schlacht  von  Sedan 
gefallenen  fast  5000  Menschen-  und  1200  Pferdeleichen  verbrennen  wollen, 
so  hätte  man,  selbst  wenn  man  zehn  Leichenöfen  der  von  Siemens  für  der- 
artige Nothfälle  angegebenen,  aus  Feldsteinen  improvisirbaren  Construction 
Tag  und  Nacht  in  ununterbrochenem  Betriebe  erhalten  hätte,  doch  nicht 
weniger  als  30  Tage  zur  Bewältigung  der  ungeheuren  Masse  von  Cadavern 
gebraucht.  In  solchen  Fällen  wird  daher  auch  in  Zukunft  die  Beerdigung 
das  einfachste  und  praktischeste  Mittel  zur  Beseitigung  der  Leichen  bleiben. 
Gegenüber  den  wenigen  aber  zweifellos  gewichtigen  Momenten,  welche 
für  die  Wiedereinführung  der  Leichenverbrennung  sprechen,  haben  alle  von 
gegnerischer  Seite  erhobenen  Einwände  nicht  Kraft  genug  gehabt,  die  in 
den  letzten  Jahrzehnten  zu  Gunsten  der  Feuerbestattung  entstandene  mächtige 
Strömung  völlig  zurückzudämmen.  Schon  ist  der  erste  in  Gotha  errichtete 
Leichenverbrennungsofen  längst  nicht  mehr  der  einzige  in  Deutschland  in 
lebhafter  Benutzung  befindliche,  und  fast  von  Jahr  zu  Jahr  wächst  die  Zahl 
der  Crematorien.  Unter  den  von  den  Gegnern  der  Leichenverbrennung  gel- 
tend gemachten  Einwänden  ist  namentlich  einer  von  hoher  Wichtigkeit  für 
das  Allgemeinwohl.  Es  ist  die  Gefahr  vorhanden,  dass  bei  einem  Allgemein- 
werden der  Feuerbestattung  der  gerichtlichen  Untersuchung  behufs  Aufdeckung 


LEICHENWESEN.  569 

und  Sühnung  begangener  Verbrechen  das  zur  Zeit  mittels  der  Exhumirung 
leicht  zugängliche  Untersuchungsmaterial  in  vielen  Fällen  gänzlich  entzogen 
werden  könnte.  Aus  diesem  Grunde  ist  das  Verlangen  durchaus  berechtigt, 
dass  für  jede  zu  veraschende  Leiche  eine  besonders  sorgfältige  jeden  Zweifel 
ausschliessende  Feststellung  der  Todesursache  zur  unumgänglichen  Vorbedin- 
gung gemacht  werde.  Mit  der  gerichtlich-medicinischen  Seite  dieser  Frage 
hat  sich  namentlich  Kerschensteiner  "")  beschäftigt.  Er  fordert  für  die  ge- 
richtliche Genehmigung  der  facultativen  Leichenverbrennung  folgende  Vor- 
sichtsmaasregeln: 

1.  Einlieferung  einer  ausführlichen  Krankengeschichte  durch  den  behandelnden  Arzt 
und  Nachprüfung  dei'selben  seitens  des  die  Leichenpolizei  überwachenden  ärztlichen  Be- 
amten, sowie  für  den  Fall  ausbleibender  Beanstandung,  Hinterlegung  derselben  beim  zu- 
ständigen Gerichte. 

2.  Ausführung  einer  vollständigen  Section  der  zu  verbrennenden  Leiche  durch  einen 
vereidigten,  als  zuverlässig  bewährten  pathologischen  Anatomen,  unter  Aufnahme  eines 
genauen  Sectionsprotokolls,  sowie  wiederum  Hinterlegung  desselben  bei  Gericht. 

3.  Fortlaufende  Numerirung  und  sichere  Aufbewahrung  der  sorgfältig  gesammelten 
Aschenreste  und  Hinterlegung  einer  Probe  derselben  zu  den  vorgenannten  schriftlichen 
Acten  bei  Geriebt. 

Was  endlich  die  praktisch-technische  Seite  der  Leichenverbrennungs- 
frage angeht,  so  wurde,  sobald  nur  das  Bedürfnis  nach  einem  die  modernen 
Anforderungen  erfüllenden  Leichen  Verbrennungsapparate  sich  geltend  machte, 
das  Streben  der  Technik  in  kurzer  Zeit  von  Erfolg  gekrönt.  Es  bestand  von 
vornherein  kein  Zweifel  darüber,  dass  man  an  Stelle  der  mit  so  vielen  und 
lästigen  Üebelständen  verknüpften  Verbrennung  der  Cadaver  auf  dem  offenen 
Scheiterhaufen  die  Veraschung  mittels  geschlossener  Oefen  setzen  müsse,  in 
welchen  die  Verbrennung,  dem  menschlichen  Anblicke  entrückt,  ohne  jede 
Belästigung  der  Umgebung  durch  Rauch  und  übelriechende  Verbrennungs- 
gase so  vollständig  vor  sich  gehen  könne,  dass  von  der  Leiche  nichts  anderes 
zurückbleibt,  als  ein  ästhetisch  in  keiner  Weise  verletzend  wirkender  geringer 
Rest  reiner  und  von  den  Ueberbleibseln  des  Feuerungsmaterials  säuberlich 
gesonderter  Asche.  Es  sind  im  Laufe  der  letzten  Jahrzehnte  eine  ganze 
Anzahl  derartiger  Oefen  construirt  und  probirt  worden.  Das  Endergebnis 
aller  nach  dieser  Richtung  hin  gemachten  Studien  und  Versuche  liegt  heute 
in  Gestalt  des  von  Siemens  construirten  Leichenverbrennungsofens 
vor,  welcher  allen  an  einen  solchen  Apparat  zu  stellenden  Anforderungen  in 
höchster  Vollkommenheit  genügt. 

Derselbe  besteht  aus  zwei  Hauptbestandtheilen,  nämlich  erstens  dem  Gaserzeuger 
(Generator)  und  zweitens  dem  eigentlichen  Verbrennungsapparat  mit  dem  Regenerator,  der 
Verbrennungskammer  oder  dem  Calcinirraum  und  der  für  die  Ableitung  der  fluchtigen 
Verbrennungsproducte  bestimmten  Esse.  Der  Generator  stellt  einen  von  dem  eigentlichen 
Leichenofen  getrennt  angelegten  Apparat  dar,  in  welchem  das  aus  Holz  und  Torf,  Braun- 
kohle und  Steinkohle  bestehende  Feuerungsmaterial  verbrannt  wird,  und  aus  dem  die 
hierbei  gebildeten  entflammbaren  Gase  durch  ein  Zuleitungsrohr  in  den  Verbrennungsofen 
geführt  werden ;  die  consumirten  Brennstoffe  werden  durch  eine  eigene  Füllvorrichtung  in 
Zwischenräumen  von  einigen  Stunden  stetig  ergänzt.  Das  hier  gebildete  Gas  wird  im 
„Regenerator",  in  den  es  mittels  eines  mit  einer  Regulirklappe  versehenen  Canals  eingeleitet 
wird,  zunächst  mit  atmosphärischer  Luft  gemischt,  deren  Menge  gleichfalls  durch  eine 
an  dem  ihrer  Zuleitung  dienenden  Rohre  angebrachte  Regulirvorrichtung  beliebig  vermehrt 
oder  vermindert  werden  kann.  Das  Gasluftgemenge  wird  entzündet  und  in  brennendem 
Zustande  durch  ein  grosses,  aus  feuerbeständigen  Backsteinen  erbautes  Gitter  geführt,  wo- 
bei die  Backsteine  bis  zur  starken  Rothgluth  erhitzt  werden.  Von  dort  gelangen  die 
heissen  Gase  durch  einen  kurzen  horizontalen  Canal  in  die  für  die  Verbrennung  des  Ca- 
davers bestimmte  eigentliche  Verbrennungskammer,  aus  welcher  sie  durch  den  rostartig 
durchbrochenen  Boden  in  den  Aschenraum  und  sodann  in  die  Esse  entweichen.  Der 
Leichnam  wird  mitsammt  dem  Sarge,  sobald  das  Backsteingitter  des  Generators  bis  zur 
Rothgluth  erwärmt  ist,  durch  eine  klappenartige  Thür  in  den  Calcinirraum  geschoben, 
und  dort  15  bis  30  Minuten   lang  dem  Strome  der  durchstreichenden  heissen  Gase  ausge- 

*)  Kerschensteiner,  Gutachten  über  die  Einführung  der  facultativen  Leichenver- 
brennung, im  Auftrage  des  Münchener  Gesundheitsrathes.  Veröffentlichungen  des  Deutschen 
Reichs-Gesundheitsamtes  1 879. 


% 


570 


LEICHENWESEN. 


setzt;  dabei  wird  ihm  durch  Verdunstung  fast  alles  in  ihm  enthaltene  Wasser  entzogen 
und  er  selbst  stark  „vorgewärmt".  Während  dessen  wird  der  Backsteinrost  des  Regene- 
rators durch  die  fortgesetzte  Durchführung  des  brennenden  Gasluftgemisches  bis  zur  Weiss- 
gluth  erhitzt.  Ist  dieser  Punkt  erreicht,  so  wird  durch  Schliessung  einer  Klappe  die  Zu- 
fuhr neuer  Mengen  an  Verbrennungsgasen  aus  dem  Generator  abgeschnitten;  es  tritt  nun 
allein  noch  atmosphärische  Luft  in  den  Regenerator,  welche  sich  an  den  glühenden  Back- 
steinen auf  Weissgluth  erhitzt  und  in  diesem  Zustande  auf  den  ausgetrockneten  und  vor- 
gewärmten Cadaver  im  Calcinirraum  einströmt.  Dabei  kommt  es  zu  einer  raschen  und 
vollkommenen  Verzehrung  aller  brennbaren  Leichentheile  und  zugleich  zu  lebhaften  che- 
mischen Zersetzungen  der  nicht  verbrennbaren  Stoffe,  so  dass  aller  im  Körper  enthaltene 
Kohlenstoff  in  Form  von  Kohlensäure  entweicht,  und  nur  ein  geringer  Rest  reiner  Asche 
zurückbleibt,  der  durch  den  rostförmigen  Boden  der  Verbrennungskammer  in  den  un- 
mittelbar darunter  gelegenen  Aschenraum  hinabfällt.  Aus  diesem  kann  die  Asche  durch 
eine  besondere  Klappe  bequem  gesammelt  und  entfernt  werden.  Gewöhnlich  wird  der 
Leichenofen  derart  eingerichtet,  dass  der  eigentliche  Verbrennungsapparat  im  Souterrain 
eines  kapellenartigen  Gebäudes  untergebracht  ist;  ein  derartiges  Gebäude  nennt  man  ein 
„Crematorium".    In    der   über    der  Erde   gelegenen,    meist   kirchlich  geschmückten  Halle, 


Fussboden  der  Ze^iek^/i/ia^le. 


lieichenverbrenmingsofen. 

wird  dann  unmittelbar  vor  der  Feuerbestattung  die  Leichenfeier  begangen,  nach  deren 
Beendigung  der  völlig  unberührt  bleibende  Sarg  durch  eine  Fallthür,  über  welcher  er  von 
Anfang  an  aufgebahrt  war,  in  denjenigen  Raum  des  Souterrains  versenkt  wird,  aus  dem 
er  auf  Schienen  mit  Leichtigkeit  direct  in  den  Calcinirraum  geschoben  wird.  Auf  diese 
Weise  wird  jede  das  Gefühl  der  Pietät  bei  den  üeberlebenden  verletzende  Manipulation  mit 
der  Leiche  vermieden.  Die  Vorwärmung  des  Apparates  dauert  etwa  fünf  Stunden,  die 
Verbrennung  der  Leiche  selbst  vom  Augenblick  der  Einbringung  in  den  Calcinirraum  an 
höchstens  circa  zwei  Stunden.  Der  grösste,  eine  wirklich  allgemeine  Einführung  der 
Feuerbestattung  erheblich  erschwerende  Nachtheil  dieses  Verfahrens  ist  der,  dass  es  ein- 
mal wegen  der  immerhin  kostspieligen  Anlage  des  Crematoriums,  zweitens  aber  auch 
wegen  des  erforderlichen  Aufwandes  an  Brennmaterial,  die  Kosten  einer  Erdbestattung 
sehr  bedeutend  übersteigt.  Aus  diesem  Grunde  wird  die  Leichenverbrennung  voraussichtlich 
auch  in  Zukunft  ein  Luxus  bleiben,  den  nur  die  Wohlhabenderen  zu  treiben  im  Stande 
sein  werden.  Naturgemäss  vermindern  sich  die  Ausgaben  für  die  einzelne  Bestattung, 
wenn  mehrere  Leichen  unmittelbar  hintereinander  verbrannt  werden,  weil  dann  die  den 
grössten  Verbrauch  an  Brennmaterialien  erfordernde  Vorwärmung  des  Apparates  für  die 
nach  der  ersten  zu  verbrennenden  Leichen  in  Wegfall  kommt.  Immerhin  werden  aber 
auch  dann  noch  für  jede  spätere  Verbrennung  circa  100  hg  Braunkohle  consumirt. 

Kirchhöfe.  Haben  wir  im  Vorstehenden  gesehen,  dass  der  Bestattung 
der  Todten  in  den  Schoss  der  Erde  hygienische  Bedenken  principieller  Natur 
nicht  entgegenstehen,  so  sind  doch  bei  der  Anlegung  und  beim  Betriebe  der 
Begräbnisplätze  gewisse  hygienische  Gesichtspunkte  im  Auge  zu  behalten. 
Allgemeine  gesetzliche  Bestimmungen  inbetreff  des  Kirchhofwesens  bestehen 


LEICHENWESEN.  571 

nicht;  in  Preussen  wie  auch  sonst  im  Deutschen  Reiche  ist  die  Regelung 
aller  einschlägigen  Dinge  den  Verwaltungen  der  Regierungsbezirke  übertragen. 
Ein  Blick  auf  die  hierher  gehörigen  Verordnungen,  Erlässe  etc.  lässt  uns 
sehr  grosse  Unterschiede  in  den  einzelnen  Bestimmungen  erkennen  und  lehrt 
uns,  dass  zur  Zeit  noch  ungemein  abweichende  Anschauungen,  die  zum  Theil 
den  modernen  wissenschaftlichen  Erkenntnissen  nicht  mehr  entsprechen,  vor- 
herrschen und  maassgebend  sind.  Die  hygienischen  Gesichtspunkte,  unter 
denen  der  moderne  Hygieniker  das  Beerdigungswesen  beurtheilt,  resp.  seinen 
Betrieb  regelt,  gruppiren  sich  gewissermaassen  um  zwei  Kernpunkte.  Der 
erste  beruht  auf  dem  Streben,  die  Leiche  im  Grabe  sich  möglichst  schnell 
und  vollkommen  zersetzen  zu  lassen,  und  zwar  unter  thunlichster  Beschrän- 
kung der  stinkenden  Fäulnis,  vorwiegend  durch  die  mittels  sauerstofibedürf- 
tiger  Schimmelpilze  zustande  kommende  Verwesung,  unterstützt  von  der  auf 
rein  chemischen  Oxydationsprocessen  beruhenden  Vermoderung.  Der  zweite 
Kernpunkt  besteht  in  der  Forderung,  dass  jede  durch  die  beerdigten  Leichen 
etwa  verursachte  Unzuträglichkeit  hygienischer  sowie  ästhetischer  Natur  mit 
voller  Sicherheit  ausgeschlossen  bleibe.  Aus  diesen  Gründen  ist  schon  die 
Auswahl  des  für  die  Anlage  eines  Friedhofes  bestimmten 
Platzes  von  grosser  Wichtigkeit.  Die  bei  dieser  Wahl  mitsprechenden 
Rücksichten  sind  so  vielseitig  und  mannigfach,  dass  die  Bestimmung  des 
geeigneten  Ortes  gar  nicht  selten  eine  Aufgabe  von  recht  erheblicher 
Schwierigkeit  darstellt.  In  erster  Linie  ist  die  ganze  Beschaffenheit  der 
Bodenverhältnisse  auf  dem  in  Betracht  kommenden  Terrain  eingehend  zu 
prüfen.  Der  Boden  muss  erstens  so  locker  sein,  dass  er  der  Aushebung 
der  Beerdigungsgrube  nicht  zu  grosse  (mechanische)  Schwierigkeiten  ent- 
gegensetzt; so  ist  z.  B.  harter,  fester  Felsboden  ungeeignet,  ebenso  ein 
solcher,  der  im  Winter  infolge  tiefgreifender  Eisbildung  regelmässig  so  fest 
wird,  dass  er  nur  mittels  Pulver-  oder  Dynamitsprengung  bearbeitet  werden 
kann.  Ein  gewisser  Grad  von  Lockerheit  des  Erdreichs,  der  bekanntlich 
gleichbedeutend  ist  mit  einem  reichlichen  Porengehalte,  ist  auch  deshalb 
erforderlich,  damit  das  nöthige  Quantum  atmosphärischer  Luft  zur  Leiche 
hinabdringen  kann,  ohne-  welches  die  Schimmelpilze  nicht  gedeihen  können, 
welche  —  im  Gegensatze  zu  den  auch  unter  Abschluss  des  Sauerstoffes  vege- 
tirenden  Keimen  der  stinkenden  Fäulnis  —  die  Verwesung  bewirken  und 
dessen  Gegenwart  auch  für  das  Zustandekommen  der  rein  chemischen  Oxy- 
dationsprocesse,  deren  Summe  die  Vermoderung  darstellt,  unerlässliche  Vor- 
bedingung ist.  Andererseits  darf  der  Boden  doch  nicht  so  locker  sein,  dass 
die  Ränder  der  ausgeschachteten  Grube  von  selbst  einfallen  können  oder 
doch  nachzustürzen  drohen,  sobald  die  Leichenträger  mit  der  Last  des  Sarges 
sie  betreten  müssen.  Von  sehr  erheblicher  Wichtigkeit  sind  ferner  die 
Bodenwasserverhältnisse.  Das  Erdreich  darf  nicht  so  nass  sein,  dass 
der  Wassergehalt  die  Poren  für  das  Durchtreten  reichlicher  Luftmengen  un- 
durchgängig mache,  aber  auch  nicht  so  trocken,  dass  in  ihm  eine  Mumi- 
ficirung  statt  der  Verwesung  der  Leichen  zu  befürchten  wäre.  Eine  besonders 
sorgfältige  Berücksichtigung  erfordert  in  dieser  Hinsicht  die  Prüfung  der 
Grundwasserverhältnisse.  Liegen  die  Leichen  in  einer  Bodenschicht, 
die  bei  hohem  Grundwasserstande  zeitweise  gänzlich  durchnässt  wird,  so  wird 
durch  den  hohen  Feuchtigkeitsgrad  die  stinkende  Fäulnis  unterstützt,  so  dass 
sie  sogar  in  dem  sonst  für  Verwesung  und  Vermoderung  allergünstigsten 
Boden  aus  grobem  Kiese  die  Oberhand  gewinnen  kann.  Befinden  sich  aber 
die  Cadaver  gar  dauernd  im  Grundwasser,  so  wird  entweder  der  Fäulnis- 
process  sehr  in  die  Länge  gezogen  oder  gar  die  Umsetzung  in  Adipocire 
bewirkt.  Somit  ist  ein  Boden  zu  wählen,  in  welchem  die  die  Gräber  ent- 
haltende Schicht  vor  einer  Durchtränkung  seitens  des  Grundwassers  selbst 
bei  dessen  höchstem  Stande  sicher  bewahrt  bleibt.    Ja,  es  ist  sogar  wünschens- 


572  LEICHENWESEN. 

wert,  dass  eine  möglichst  dicke  Schicht  relativ  trockenen  Bodens  zwischen 
der  Tiefe  der  Grabessohle  und  dem  höchsten  Grundwasserspiegel  gelegen  sei, 
damit  die  durch  das  Grab  hindurchsickernden  Mengen  atmosphärischer  Nieder- 
schläge von  allen  ihnen  zugesellten  organischen  Zersetzungsproducten  mittels 
Filtration  möglichst  vollständig  wieder  gereinigt  werden,  bevor  sie  sich  mit 
dem  Grundwasser  vereinigen.  Man  sollte  es  deshalb  niemals  versäumen, 
bevor  ein  Platz  zur  Anlage  eines  Kirchhofs  bestimmt  wird,  längere  Zeit  hin- 
durch, zu  den  verschiedensten  Jahreszeiten  und  während  der  wechselnden 
Grundwasserstandsperioden,  die  Oberfläche  des  Grundwasserspiegels  und  ihre 
Schwankungen  behufs  Feststellung  seiner  geringsten  Entfernung  von  der 
Erdoberfläche  zu  beobachten.  Desgleichen  ist  auch  die  Mächtigkeit  des 
Grundwasserstromes,  sowie  auch  die  Richtung  seines  Gefälles  in  Rücksicht  zu 
ziehen.  Die  erstere  beansprucht  ein  gewisses  Interesse  zwecks  annähernder 
Schätzung  der  grösseren  oder  geringeren  Concentration  der  in  das  Grund- 
wasser aufgenommenen  organischen  Zerfallsproducte,  die  natürlich  von  dem 
wechselseitigen  Mengenverhältnis  des  vorhandenen  Wasserreichthums  und  der 
Zahl  der  beerdigten  Leichen  abhängt.  Die  Richtung  des  Grundwassergefälles 
ist  zu  beachten,  damit  man  soviel  wie  möglich  die  Erbauung  bewohnter 
Häuser,  sowie  die  Anlage  von  Trinkwasserbrunnen  an  derjenigen  Seite  des 
Begräbnisplatzes  vermeiden  könne,  nach  welcher  hin  die  soeben  durch  die 
gräberhaltigen  Bodenschichten  gesickerten  Wassermengen  ihren  Lauf  nehmen. 
Denn  wenngleich  wir  gesehen  haben,  dass  eine  gesundheitsverderbliche  Ver- 
giftung des  Grundwassers  und  etwa  aus  ihm  gespeister  Brunnen  nicht  zu 
befürchten  steht,  so  ist  doch  der  Gedanke,  unser  Trinkwasser  aus  einem 
Brunnen  schöpfen  zu  müssen,  dessen  Inhalt  eben  erst  durch  die  Gräber  eines 
Kirchhofs  hindurchgeflossen  ist,  so  widerwärtig,  dass  wir  diese  Möglichkeit 
gerne  thunlichst  ausgeschlossen  wissen.  — -  Wo  die  von  der  Natur  gebotene 
Auswahl  keinen  nach  den  erörterten  Gesichtspunkten  geeigneten  Beerdigungs- 
platz aufweist,  da  wird  man  die  Verhältnisse  unter  Umständen  mit  künst- 
lichen Mitteln  günstig  gestalten  können.  Dazu  kommen  besonders  zwei 
Maassnahmen  in  Betracht:  erstens  Aufschüttung  und  zweitens  Drai- 
nirung.  Unter  besonderen  Verhältnissen  wird  es  sich  sogar  empfehlen, 
beide  Hilfsmittel  anzuwenden. 

Als  Material  zur  ATafschüttung  ist  womöglich  grobkörniger  Kies  oder  grober  Sand 
zu  benutzen,  und  es  ist  darauf  zu  achten,  dass  die  Aufschüttung  so  ausgeführt  wird,  dass 
nicht  etwa  das  aufgefüllte  Erdreich  auch  wiederum  durch  Capillaraufsaugung  aus  dem 
feuchten  Mutterboden  durchnässt  wird.  Durch  Anordnung  eines  geeigneten  Drainage- 
systems  in  den  tiefsten  Schichten  des  aufgeschütteten  Bodens  wird  sich  dessen  Trocken- 
haltung leicht  bewerkstelligen  lassen.  Ferner  ist  bei  der  Aufschüttung  immer  von  vorne- 
herein an  die  später  ausnahmslos  eintretende  allmähliche  Zusammensackung  des  Füll- 
materials zu  denken,  und  die  aufgetragene  Schicht  so  mächtig  zu  machen,  dass  sie  auch 
nach  deren  Beendigung  die  nöthige  Stärke  behält.  Jede  Kirchhofsdrainage,  niag  sie  nun 
in  natürlichem  oder  künstlich  geschaffenem  Terrain  angelegt  werden,  ist  derart  einzurichten, 
dass  das  aus  dem  Bereiche  der  Gräber  abfliessende  Wasser  behufs  seiner  Wiederreinigung 
von  organischen  Zersetzungsmaterien  hinreichende  Strecken  filtrirenden  Erdreichs  durch- 
sickern muss,  bevor  es  wieder  zu  Tage  treten  oder  sich  mit  anderem  Wasser  mischen  kann. 
Auch  die  Oberflächengestaltung  des  Begräbnisplatzes  ist  in  jedem  einzelnen  Falle 
den  besonderen  Verhältnissen  entsprechend  zu  berücksichtigen  und  nöthigenfalls  umzu- 
gestalten. Ist  man  gezwungen,  einen  Begräbnisplatz  an  einem  Orte  anzulegen,  wo  eine 
dauernde  grosse  Trockenheit  eher  die  Mumificirung  als  eine  rasche  Zersetzung  der  Leichen 
befürchten  liesse,  so  wird  man  die  Oberfläche  so  zu  gestalten  haben,  dass  möglichst  das 
ganze  Quantum  der  auffallenden  Meteorwässer  gezwungen  wird,  in  den  Beerdigungsboden 
einzusickern,  d.  h.  man  wird  der  Kirchhofsfläche  eine  leicht  muldenförmige,  nach  der  Mitte 
zu  vertiefte  Gestalt  verleihen.  Häufiger  freilich  wird  man  im  Gegentheil  die  Aufgabe  haben, 
wegen  des  das  günstige  Höchstmaass  überschreitenden  Feuchtigkeitsgehaltes  des  Bodens 
durch  eine  mehr  oder  minder  starke  Oberflächenneigung  nach  den  Rändern  hin  für  ein 
möglichst  rasches  und  vollkommenes  Abfliessen  bei  möglichst  geringem  Einsickern  in  den 
Boden  zu  sorgen,  was  man  eventuell  noch  durch  Anlegung  undurchlässiger  Abzugsrinnen, 
wasserdichte  Pflasterung  der  Hauptwege  u.  dergl.  m.  befördern  kann. 


LEICHENWESEN.  573 

Bedeutsam  ist  ferner  die  Lage  des  Begräbnisplatzes  im  Verhältnis  zu 
den  bewohnten  Stätten.  Der  Kirchhof  soll,  wenn  irgend  möglich,  den  Woh- 
nungen der  Lebenden  so  nahe  liegen,  dass  er  bequem  und  ohne  sehr  er- 
heblichen Zeitverlust  erreicht  werden  kann.  Es  bestand  noch  bis  vor  Kurzem 
die  Neigung,  die  Kirchhöfe  den  bewohnten  Stätten  möglichst  fern  zu  legen, 
um  von  ihnen  die  aus  der  angenommenen  "Verderbnis  von  Luft  und  Wasser 
abgeleiteten  Uebelstände  und  Gefahren  mit  Sicherheit  abzuwenden.  Nachdem 
wir  heutzutage  davon  überzeugt  sind,  dass  jene  vermeintlichen  Gefahren  für 
die  in  der  Nähe  eines  Kirchhofes  Lebenden  in  der  That  nur  verschwindend 
gering  sind,  dürfen  wir  die  Begräbnisplätze  unbedenklich  unseren  Wohnungen 
weit  näher  anlegen,  als  lange  Zeit  hindurch  geschehen.  Trotzdem  pflegt  man 
auch  heute  noch  die  Kirchhöfe  in  einer  gewissen  Entfernung  von  Städten 
und  Dörfern  zu  halten,  aber  die  Beweggründe  zu  dieser  Maassnahme  sind 
ganz  andere,  als  die  früheren  rein  sanitären.  Namentlich  spricht  dabei  ein- 
mal das  Gefühl  der  Pietät  gegen  die  Verstorbenen  mit,  das  deren  letzte  Euhe- 
stätte  gern  an  einem  vor  dem  geräuschvollen  Treiben  der  in  Arbeit  und 
Genuss  hastenden  Lebenden  geschützten  Orte  friedlicher  Ruhe  gelegen  weiss, 
ferner  auch  wohl  das  den  meisten  Menschen  tief  inne  wurzelnde  Gefühl  der  Scheu 
vor  dem  gewaltigen,  geheimnisvollen  „Memento  mori",  das  ihnen  jeder  Kirch- 
hof predigt,  sowie  namentlich  der  rein  praktische  Gesichtspunkt,  dass  man  den 
Begräbnisplatz  am  liebsten  und  besten  an  einem  Orte  anlegt,  wo  man  ihn  je 
nach  dem  Bedürfnisse  ohne  grosse  Schwierigkeit  in  jeder  wünschenswerten 
Richtung  erweitern  kann.  Deshalb  achtet  man  besonders  bei  der  Neuschaffung 
städtischer  Kirchhöfe  auf  die  Richtung,  nach  welcher  hin  die  Stadt  vorwiegend 
Neigung  zeigt,  sich  auszudehnen,  damit  es  vermieden  werde,  dass  eines  Tages 
die  Grenzen  der  w^achsenden  Stadt  und  des  vielleicht  ebenfalls  erweiterungs- 
bedürftigen Friedhofs  einander  beengend  in  den  Weg  treten.  Obgleich  man 
von  einer  durch  die  Beerdigungsstätten  verursachten  Luftvergiftung  heute 
keinerlei  sanitäre  Gefahren  mehr  befürchtet,  so  legt  man  doch  in  Rücksicht 
auf  das  ästhetische  Gefühl  den  Kirchhof  am  liebsten  auf  der  der  vorherr- 
schenden Windrichtung  abgewandten  Seite  der  Städte  oder  wohl  auch  so  an. 
dass  zwischen  Stadt  oder  Dorf  und  Friedhof  ein  Stück  Wald,  ein  Flusslauf 
oder  ein  Hügel  gelegen  ist. 

Unter  allen  Umständen  empfiehlt  es  sich,  dem  Kirchhofe  eine  Stelle  anzuweisen,  wo  alle 
ans  den  Gräbern  aufsteigenden  Zersetznngsgase  möglichst  schnell  mit  reichlichsten  Mengen 
frischer  Luft  gemischt  und  derart  unschädlich  und  auch  für  das  empfindlichste  Geruchs- 
organ nicht  mehr  wahrnehmbar  gemacht  werden.  Deshalb  sind  solche  Stätten  zu  bevor- 
zugen, die  unablässig  dem  Winde  frei  zugängig  sind,  also  womöglich  ein  sich  frei  erheben- 
der Hügel,  ein  Hochplateau  u.  dergl.;  Stellen,  die  auch  wegen  der  hohen  Entfernung  ihres 
Bodens  von  dem  Grundwasserspiegel  hervorragend  geeignet  erscheinen.  Wo  in  einer  stark 
hügeligen  oder  bergigen  Gegend  der  Kirchhof  auf  eine  stark  geneigte  Fläche  angewiesen 
ist,  da  sind  immer  noch  einzelne  besondere  Gesichtspunkte  zu  berücksichtigen.  In  erster 
Linie  darf  die  Neigung  des  Bergabhanges  nicht  gar  zu  steil  sein:  bei  dem  unter  solchen 
Verhältnissen  ungemein  raschen  Abfliessen  der  atmosphärischen  Wässer  können  die  höchst- 
gelegenen Theile  des  Kirchhofs,  zumal  diese  naturgemäss  auch  dem  Grundwasserspiegel 
ungewöhnlich  fern  liegen,  allezeit  so  trocken  bleiben,  dass  die  Zersetzung  der  Leichen 
erheblich  verzögert  wird;  andererseits  können  die  in  den  abhängigen  Partien  bestatteten 
Cadaver  in  einer  dauernd  so  nassen  Erde  liegen,  dass  sie  vorwiegend  der  Fäulnis  oder  gar 
der  Adipocirebildung  anheimfallen.  Allzu  stark  geneigte  Flächen  werden  deshalb  am  besten 
ganz  vermieden,  auch  aus  dem  Grunde,  weil  ungewöhnlich  heftige  Regengüsse  das  infolge 
der  Anlage  zahlreicher  Gräber  stark  gelockerte  Erdreich  loswaschen  und  den  ganzen 
Kirchhof  zum  Abrutschen  bringen  könnten.  Bei  weniger  starker  Flächenneigung  wird  sich 
das  Terrain  durch  theilweise  terassenartige  Aufschüttungen  in  den  oberen  und  durch 
reichliche  Drainirungsanlagen  in  den  abhängigen  Partien  bis  zu  geeigneten  Verhältnissen 
verbessern  lassen.  Bei  der  Anlegung  von  Kirchhöfen  in  wasserreichen  Niederungen,  plötz- 
lichen gewaltigen  Ueberschwemmungen  ausgesetzten  Flussthälern  und  ähnlichen  Oertlich- 
keiten  ist  von  vorneherein  dafür  Sorge  zu  tragen^  dass  nicht  etwa  die  über  die  Gräber 
hinflutenden  Gewässer  die  letzteren  öffnen  und  Särge  und  Leichen  herauswaschen  können. 

Was  die  eigentliche  Zusammensetzung  des  Bodens  selbst  angeht, 
so  ist  für  die  Anlegung  von  Begräbnisplätzen  am  geeignetsten  ein  Boden,  der 


574  LEICHENWESEN. 

ein  möglichst  hohes  Porenvolumen  mit  der  grösstmöglichen  Weite  der  ein- 
zelnen Poren  vereinigt.  Dabei  überwiegt  die  Bedeutung  der  Porenweite  die- 
jenige des  Porenvolums;  ein  aus  sehr  feinkörnigen  Bestandtheilen  zusammen- 
gesetzter Boden  kann  zwar  ein  weit  grösseres  Porenvolumen  besitzen  als  ein 
grobkörniges  Erdreich;  je  feiner  aber  die  einzelnen  Poren,  umso  grösser 
werden  infolge  des  vermehrten  Reibungswiderstandes  die  einem  raschen  Hin- 
durchtreten von  Luft  und  Wasser  widerstrebenden  Hindernisse,  sowie  auch 
die  durch  das  mittels  Capillarattraction  aus  der  Grundwasserschicht  dauernd 
emporgehobene  Wasser  bewirkte  Verlegung  der  Poren. 

Dementsprechend  ist  der  günstigste  Boden  ein  solcher  aus  grobkörnigem  Kies;  der- 
selbe gestattet  bei  seinen  sehr  zahlreichen  und  ungemein  groben  Poren  ein  sehr  schnelles 
Hindurchsickern  der  Meteorwässer  und  damit  ein  rasches  Austrocknen  des  Erdreichs,  ver- 
hindert die  capillare  Aufsaugung  des  Grundwassers  und  gewährleistet  durch  diese  Eigen- 
schaften eine  dauernde,  reichliche  Durchlüftung  bis  in  bedeutende  Tiefen  hinab.  Ordnen 
wir  die  verschiedenen  übrigen  Bodenarten  hinsichtlich  ihrer  nach  diesen  Gesichtspunkten 
beurtheilten  Eignung  zur  Anlegung  von  Beerdigungsplätzen,  so  müssen  wir  gleich  hinter  den 
grobkörnigen  Kies  die  feineren  Kiessorten  stellen,  in  allmählich  absteigender  Reihe  bis  zum 
immer  feiner  werdenden  Sande.  Schon  viel  ungünstiger  ist  ein  mit  Sand  untermengter 
Lehmboden,  und  sehr  ungünstig  Thon-  und  Moorboden,  sowie  endlich  jedes  stark  humus- 
haltige  Erdreich.  Inwieweit  die  in  einer  bestimmten  Bodenart  enthaltenen  chemischen 
Bestandtheile  verzögernd  auf  die  Leichenzersetzung  einzuwirken  vermögen,  ist  zur  Zeit  noch 
nicht  in  genügendem  Maasse  erforscht.  Dass  reichlicher  Gehalt  eines  Bodens  an  Kochsalz, 
Salpeter,  Eisen-  oder  Thonerdesalzen  und  anderen  fäulnishemmenden  Bestandtheilen  die 
Verwesung  wenigstens  zu  verzögern  imstande  seien,  erscheint  durchaus  wahrscheinlich, 
und  auf  diese  Möglichkeit  dürfte  vorkommenden  Falles  bei  der  Auswahl  eines  Begräbnis- 
platzes immerhin  Rücksicht  zu  nehmen  sein.  In  hervorragendem  Maasse  gilt  dies  von  sehr 
humusreichen  Bodenarten,  weiss  man  doch,  dass  sich  z.  B.  in  reinem  Torfboden  ganze 
Leichen  überraschend  lange  Zeit  sehr  wohl  erhalten,  was  wohl  nicht  allein  auf  der  ver- 
hältnismässig grossen  Impermeabilität  solchen  Bodens  für  Luft,  sondern  zum  grossen  Theile 
wahrscheinlich  auch  darauf  beruht,  dass  die  grossen  Mengen  in  langsamer  aber  steter  Zer- 
setzung begriffenen  organischen  Materials  fast  allen  hinzutretenden  Sauerstoff  verzehren, 
bevor  er  an  die  Leiche  herantreten  kann.  Nicht  selten  hat  man  auch  die  Beobachtung 
gemacht,  dass  ein  anfangs  der  Leichenzersetzung  nicht  ungünstiger  Boden  nach  wieder- 
holter Belegung  mit  Leichen  die  Zersetzung  nur  noch  langsam  und  unvollkommen  zuliess. 
Diese  Erscheinung  beruht  auf  der  allmählich  zustande  gekommenen  üeberladung  des  Bodens 
mit  humusartigen  Bestandtheilen,  die  ihn  in  dem  eben  erörterten  Sinne  für  die  rasche 
und  vollständige  Verwesung  der  Leichen  ungeeignet  machte.  Diese  Erfahrung  beansprucht, 
wo  es  sich  um  die  Wiederbenutzung  alter  Begräbnisplätze  zu  Beerdigungszwecken  handelt, 
wohl  beachtet  zu  werden. 

Ein  gewisses  hygienisches  Interesse  muss  weiterhin  auch  der  Bepflan- 
zung  der  Friedhöfe  zugeschrieben  werden.  Eine  geschickt  und  geschmackvoll 
angelegte  Vegetation  ist  nicht  allein  deshalb  von  Wert,  weil  sie  nach  ästhe- 
tischer Richtung  hin  wohlthuend  einwirkt.  Uebrigens  hat  auch  dieses  Moment 
eine  nicht  geringe,  gewissermaassen  mehr  ideale,  hygienische  Bedeutung. 
Eine  schöne  vegetative  Ausstattung  eines  Begräbnisplatzes  nimmt  ihm  durch 
das  freundliche  Gewand,  das  sie  ihm  verleiht,  viel  von  dem  natürlichen 
Grauen,  das  nun  einmal  Viele  vor  der  Stätte  des  Todes  empfinden.  Kein 
anderer,  als  ein  würdiger  Blumen-  und  Pflanzenschmuck,  befriedigt  so  voll- 
kommen das  unwillkürliche  pietätvolle  Verlangen  eines  jeden  zarteren  Gemüthes, 
den  verehrten  und  geliebten  Verstorbenen  den  Ort  ihrer  letzten  Ruhe  friedlich 
und  lieblich  zu  gestalten.  So  kann  eine  geeignete  Anpflanzung  eines  Kirch- 
hofes viel  dazu  beitragen,  den  Besuch  desselben,  zumal  für  die  gartenarmen 
Bewohner  grosser  Städte,  geradezu  zu  einer  Quelle  inneren,  Leib  und  Seele 
erquickenden  Genusses  zu  machen.  Daneben  aber  erfüllt  sie  auch  eine  Reihe 
anderer,  nicht  minder  bedeutsamer  Aufgaben  mehr  praktischen  Charakters. 

Die  zahllosen  Wurzeln  einer  dichten  Vegetationsdecke  geben  dem  Boden,  umsomehr 
natürlich,  je  mehr  auch  grössere  Bäume  und  Sträucher  betheiligt  sind,  einen  nicht  uner- 
heblichen Grad  erhöhter  Festigkeit;  dies  kann  bei  einem  von  Hause  aus  gar  zu  lockeren 
Boden  für  die  erforderliche  Haltbarkeit  der  Grabesränder  einen  recht  erheblichen  prak- 
tischen Nutzen  gewähren.  Derselbe  Umstand  ist  von  hohem  Werte  bei  einem  auf  dem 
Abhänge  eines  stark  geneigten  Hügels  oder  Berges  angelegten  Friedhofe,  bei  dem  die 
Pflanzendecke  eine  höchst  wirksame  Schutzvorrichtung  gegen  das  Abspülen  des  Erdreichs 


LEICHENWESEN.  575 

durch  heftige  Regengüsse  darstellt.  Ferner  saugen  die  feinsten  Haarwurzeln,  als  die 
Haupternährungsorgane  der  Gewächse,  die  zum  Theil  in  sehr  beträchtliche  Tiefen  des 
Bodens  hinabreichen,  die  für  Erhaltung  und  Wachsthum  der  Pflanzen  verwertbaren  Stoffe 
aus  den  Zersetzungsproducten  der  Cadaver  auf.  Damit  leiten  sie  unablässig  einen  ge- 
wissen Theil,  und  zwar  zumeist  die  bis  in  die  einfachsten  Verbindungen  zerspaltenen  Pro- 
ducte  ab;  so  kann  es  niemals  zu  einer  Anhäufung  dieser  Stoffe  im  Erdreiche  und  zu  einer 
Uebersättigung  des  Bodens  mit  denselben  kommen;  vielmehr  bleibt  der  letztere  ununter- 
brochen fähig,  neue  gleichartige  Materien  in  sich  aufzunehmen,  wodurch  einem  Stillstande 
in  dem  weiteren  Ablaufe  der  Zersetzungsvorgänge  wirksam  vorgebeugt  wird.  —  Auch  auf 
die  Bewegung  von  Wasser  und  Luft  im  Erdboden  haben  die  Pflanzen  einen  praktisch  nicht 
unwichtigen  Einfluss;  ihre  Wurzeln  saugen  ohne  ünterlass  das  in  ihrem  Bereiche  in  die 
Bodenporen  eindringende  Wasser  auf,  worauf  es  im  Innern  des  Gewächses  emporsteigt,  um 
von  den  Blätterflächen  aus  wiederum  zu  verdunsten;  so  findet  im  Bezirke  der  Wurzeln 
eine  stete  Austrocknung  statt,  die  zur  Folge  hat,  dass  die  des  Wassers  beraubten  Poren 
entweder  neues  Wasser  oder  aber,  wo  solches  zur  Zeit  nicht  zur  Verfügung  steht,  atmosphä- 
rische Luft  aufsaugen;  die  auf  diese  Weise  erzielte  energische  Unterstützung  der  Durch- 
lüftung und  Durchspülung  des  Bodens  spielt  bei  den  in  der  Tiefe  des  Kirchhofes  sich 
abspielenden  Zersetzungen  eine  wichtige  Rolle  für  die  stete  Wiederreinigung  des  Erdreiches 
und  befördert  erklärlicherweise  die  Verwesungs-  und  Vermoderungsprocesse  selbst  in  kräf- 
tigem Maasse.  Die  besonders  lebhafte  Wasserconsumption  einiger  bestimmter  Gewächse 
kann  man  sich  vortheilhaft  zunutze  machen,  wenn  der  Friedhofboden  dauernd  einen  den 
wünschenswerten  Grad  überschreitenden  Feuchtigkeitsgehalt  aufweist.  Am  kräftigsten 
drainirend  von  allen  bekannten  Pflanzen  wirkt  der  Gummibaum  (Eucalyptus  globulus).  Da 
dieser  leider  den  harten  Winter  unseres  Klimas  nicht  erträgt,  so  kommt  er  für  uns  zu 
dem  gedachten  Zwecke  nicht  eigentlich  in  Betracht;  dagegen  verwendet  man  dazu  die 
Anpflanzung  der  Sonnenblume  in  verschiedenen  Arten  (Helianthus  L.). 

Im  allgemeinen  sollte  bei  der  Anlage  der  Kirchhofsbepflanzungen  als 
Hauptgesichtspunkt  das  Ziel  einer  schönen,  parkartigen  Vegetation  mit  mög- 
lichster Mannigfaltigkeit  der  Gewächse  maassgebend  sein,  womöglich  so,  dass 
zu  jeder  Jahreszeit,  zu  der  es  das  Klima  überhaupt  gestattet,  blühende 
Pflanzen  vorhanden  sind.  Die  Schaffung  wenigstens  einiger,  möglichst  dichter, 
dem  Eindringen  von  Menschen  unzugänglicher  Gebüsche  verleiht  einem  Kirch- 
hofe den  besonderen  Reiz  der  Ansiedlung  zahlreicher  Singvögel.  Wie  sehr 
durch  letztere  der  hygienische  Wert  des  betreffenden  Platzes  in  dem  bereits 
erwähnten  idealeren  Sinne  gehoben  wird,  bedarf  nicht  der  näheren  Aus- 
führung. 

Was  weiterhin  den  eigentlichen  Betrieb  der  Kirchhöfe  anbetrifft,  so 
ist  derselbe  durch  die  zustehende  Behörde  genau  zu  regeln  und  durch  einen 
eigenen  Beamten  zu  überwachen,  dem  am  besten  seine  Wohnung  in  unmittel- 
barer Nähe  des  Begräbnisplatzes  angewiesen  wird.  Wo  auf  dem  letzteren  eine 
Leichenhalle  vorhanden  ist,  wird  man  die  Wohnung  des  Friedhofsinspectors 
zweckmässig  derart  mit  derselben  verbinden,  dass  er  sie  bequem  allezeit  über- 
wachen kann.  Die  Benutzung  des  Kirchhofs  muss  von  Anfang  an  unter  Zu- 
grundelegung eines  festen  Planes  geschehen.  Zu  dem  Zwecke  ist  von  ihm 
ein  genauer  Situationsplan  anzufertigen,  auf  dem  nicht  allein  die  thatsäch- 
lichen  Raumverhältnisse  getreu  wiedergegeben  und  etwa  vorhandene  Gebäude, 
Brunnen  etc.  aufgezeichnet  werden,  sondern  auch  der  Platz  für  jedes  ein- 
zelne zukünftige  Grab  genau  vorzusehen  und  mit  seiner  laufenden  Nummer 
zu  bezeichnen  ist.  Der  Beamte  hat  über  den  gesammten  Friedhofsbetrieb 
Journal  zu  führen,  speciell  über  jede  Beerdigung  Namen  und  Geschlecht, 
Alter,  Stand,  Wohnort  etc.  der  begrabenen  Leiche  einzutragen  und  die  Lage 
des  ihr  angewiesenen  Grabes,  sowie  seine  Nummer  auf  dem  Situationsplan 
dazu  zu  bemerken.  Befinden  sich  auf  dem  Kirchhofe  erbliche  Grabstätten, 
Familiengrüfte  u.  s.  w.,  so  sind  auch  betreffs  dieser  alle  irgend  wissenswerten 
Angaben,  wie  die  Namen  der  Benutzungsberechtigten,  Zeit  und  Art  der  Er- 
werbung, Dauer  der  Berechtigung,  geschehene  Bestattungen  u.  dergl.  m.  sorg- 
fältig zu  buchen. 

Bei  einer  aus  Angehörigen  verschiedener  Religionsbekenntnisse  ge- 
mischten Bevölkerung  wird  es  meist  gerathen  sein,   behufs  Vermeidung   con- 


576  LEICHENWESEN. 

fessioneller  Reibungen  schon  bei  der  Anlage  des  Begräbnisplatzes  jeder  Reli- 
gionsgemeinschaft ihr  eigenes  Gebiet  anzuweisen. 

Einer  der  hygienisch  wichtigsten  Punkte  im  Kirchhofsbetriebe  betrifft  die 
Grösse  des  jedem  einzelnen  Grabe  gewährten  Antheiles  an  dem  gesammten 
verfügbaren  Bodenräume,  hinsichtlich  dessen  sowohl  die  Tiefe  der  Gräber,  als 
auch  die  für  jedes  Grab  zu  berechnende  Bodenfläche  eine  bedeutsame  Rolle 
spielt.  Die  für  die  betreffenden  Maassverhältnisse  ausschlaggebenden  Gesichts- 
punkte sind  einmal  der  Wunsch  einer  möglichst  ökonomischen  Ausnutzung 
der  zu  Gebote  stehenden  Platzfläche  für  die  grösste  zulässige  Anzahl  von 
Gräbern,  und  zweitens  die  einer  zu  weit  gehenden  Bodenersparung  entgegen- 
tretende hygienische  Forderung,  dass  das  die  Leiche  bedeckende  Erdreich  eine 
hinreichend  dicke  Schicht  darstellen  muss,  um  die  aus  dem  Boden  in  die 
atmosphärische  Luft  entweichenden  Zersetzungsgase  unschädlich  und  dem 
menschlichen  Geruchsorgane  nicht  mehr  wahrnehmbar  werden  zu  lassen;  ebenso 
muss  die  zwischen  je  zwei  Gräbern  stehenbleibende  Erdwand  nach  allen  vier 
Seiten  des  Sarges  hin  so  dick  sein,  dass  gelegentlich  der  Aushebung  eines 
neuen  Grabes  neben  einem  bereits  belegten  Grabe  erstens  keine  üblen  Ge- 
rüche bemerkt  werden,,  und  zweitens  nicht  etwa  die  zwischen  beiden  Gräbern 
stehengebliebene  Brücke  festen  Erdreichs  einstürzen  kann,  sobald  sie  von 
Menschen  und  namentlich  von  den  mit  der  Last  eines  gefüllten  Sarges  be- 
schwerten Leichenträgern  betreten  wird. 

Allgemein  giltige  Bestimmungen  lassen  sich  betreffs  dieses  Punktes  deshalb  nicht 
aufstellen,  weil  die  verschiedenen  Bodenarten  in  dieser  Hinsicht  recht  unterschiedliche  An- 
forderungen bedingen.  Je  zahlreichere  und  grössere  Poren  ein  Boden  besitzt,  d.  b.  im 
allgemeinen:  je  lockerer  und  trockener  er  ist,  um  so  eher  werden  die  Ränder  des  ausge- 
schachteten Grabes  zum  Abstürze  neigen,  um  so  leichter  und  schneller  werden  die  Zer- 
setzungsgase durch  ihn  hin  durchzutreten  vermögen,  und  um  so  dicker  werden  deshalb  die 
den  Cadaver  umhüllenden  Erdschichten  gewählt  werden  müssen.  Andererseits  aber  ven- 
tiliren  durch  einen  Boden  von  der  gedachten  Beschaffenheit  weit  reichlichere  Mengen  immer 
frischer  Luft  hindurch,  so  dass  die  austretenden  Luftmengen  um  so  geringere  Concentra- 
tionen  der  Leichengase  mit  sich  führen.  Infolge  dieser  etwas  complicirten  Verhältnisse 
ist  es  behufs  Feststellung  der  erforderlichen  Tiefe  der  Gräber  und  der  nöthigen  Stärke  der 
zwischen  je  zwei  Gräbern  übrigbleibenden  Erdwand  das  Zweckmässigste,  für  jeden  einzelnen 
Kirchhof  die  betrefi"enden  Maasse  durch  eine  Reihe  vorläufiger  Versuche  zu  ermitteln.  Ist 
der  Boden  in  einem  nur  massigen  Grade  geeignet,  ein  Abstürzen  der  Grabränder  zuwege 
kommen  zu  lassen,  so  gelingt  es  leicht,  dem  gefnrchteten  Uebelstande  dadurch  vorzu- 
beugen, dass  man  die  Grube  an  ihrem  oberen  Rande  weiter  macht  und  erst  allmählich 
derart  enger  werden  lässt,  dass  sie  an  ihrer  Sohle  den  ihr  ursprünglich  zugedachten  Um- 
fang erhält.  Doch  ist  dieses  Hilfsmittel  nur  bei  einem  Boden  von  einem  immerhin  noch 
massig  festen  Gefüge  anwendbar.  Ist  das  Erdreich  sehr  locker,  so  gewährt  es  entweder 
doch  nicht  die  ausreichende  Sicherheit,  oder  aber,  man  müsste  die  Grube  mit  so  flach  ab- 
fallenden Seitenwänden  herstellen,  dass  sie  eine  ganz  unverhältnismässige  Weite  erhalten  und 
vielleicht  gar  in  das  Gebiet  der  benachbarten  Gräber  übergreifen  müsste.  Dagegen  würden 
natürlich  die  Besitzer  der  letzteren  entschiedenen  Einspruch  erheben.  Um  alle  auf  solche 
Weise  entstehenden  Unzuträglichkeiten  zu  vermeiden,  kann  man  sich  selbst  bei  ungewöhn- 
lich lockeren  Bodenarten  dadurch  helfen,  dass  man  die  Grubenwände  mittels  Bretterwerk 
stützt.  Sehr  praktisch  ist  dazu  eine  einfache  Vorrichtung,  die  man  auf  vielen  Kirchhöfen 
in  Gebrauch  sieht.  Ein  der  vorgeschriebenen  Flächengrösse  des  einzelnen  Grabes  ent- 
sprechender, je  nach  der  grösseren  oder  geringeren  Festigkeit  des  Erdreichs  niedriger  oder 
höher  gebauter  Rahmen  aus  starken  Holzbrettern,  der  gewissermaassen  einen  Kasten  ohne 
Deckel  und  Boden  darstellt,  wird  auf  den  Platz  gelegt,  auf  dem  das  Grab  ausgeschaufelt 
werden  soll;  und  nun  wird  die  von  ihm  umrahmte  Erde  derart  ausgehoben,  dass  er,  die 
Ränder  der  entstehenden  Grube  knapp  berührend,  in  den  Erdboden  einsinkt,  bis  er  durch 
übergreifende  Leisten  an  seinem  oberen  Rande  am  Tiefertreten  gehindert  wird.  —  Was  die 
Tiefe  der  Gräber  anbetrifft,  so  darf  man  nicht  etwa  glauben,  um  so  sicherer  alle  Unzu- 
träglichkeiten zu  vermeiden,  je  tiefer  man  die  Leichen  in  die  Erde  bette;  wie  bereits  an 
früherer  Stelle  erörtert  wurde,  muss  man  es  auf  alle  Fälle  vermeiden,  die  Cadaver  in  zu 
grosse  Nähe  über  der  Grundwasser  führenden  Schicht  oder  gar  in  das  Grundwasser  selbst 
hinein  zu  verlegen.  Die  rücksichtlich  der  Tiefe  der  Gräber  erlassenen  Vorschriften  der  ver- 
schiedenen zuständigen  Behörden  weichen  sehr  weit  von  einander  ab.  Die  grösste  Tiefe 
verlangt  die  Kirchhofsordnung  von  Heilbronn  mit  8  Fuss  =  2*3  Meter,  die  geringste  ge- 
statten die  Regierungen  von  Arnsberg  und  Stralsund  mit  5  Fuss  (preussisch)  :=  1-41  Meter; 
bei  ungünstigen  Grundwasserverhältnissen  darf  im  letztgenannten  Regierungsbezirk    sogar 


LEICHENWESEN.  577 

eine  Gräbertiefe  von  nur  4  Fuss  in  Anwendung  gebracht  werden,  in  welchem  Falle  frei- 
lich die  Aufschüttung  eines  mindestens  2  Fuss  hohen  Grabhügels  vorgeschrieben  wird. 
Im  allgemeinen  darf  die  an  sehr  vielen  Orten  ziemlich  übereinstimmend  geforderte  Tiefe 
von  1-85  bis  2  Meter  (meist  sind  1-88  Meter  vorgeschrieben)  als  durchaus  zweckentsprechend 
gelten.  Es  möge  hier  jedoch  nicht  unerwähnt  bleiben,  dass  von  Seiten  einiger  Hygieniker 
einer  weit  geringeren  als  der  bisher  üblichen  Tiefe  der  Gräber  das  Wort  geredet  wird. 
Wenngleich  die  Angabe  FiÜpells,  ^)  dass  man  über  den  nur  sehr  oberflächlich  angelegten 
Soldatengräbern  auf  den  böhmischen  Schlachtfeldern  von  1866  „nirgends  auch  nur  die 
leiseste  Andeutung  eines  üblen  Geruches"  wahrgenommen  habe,  und  dass  deshalb  Ver- 
suche mit  4  Fuss  tiefen  Gräbern  keine  ungünstigen  Erfolge  ergeben  würden,  von  anderer 
Seite  2)  nicht  bestätigt  worden  ist,  so  meint  doch  auch  z.  B.  Schuster,^)  „die  bis  jetzt 
übliche  Tiefe  von  sechs  Fuss  habe  keine  weitere  Stütze  für  sich  als  das  Herkommen." 
Als  Vortheile  einer  weniger  tiefen  Eingrabung  der  Leichen  nennt  er  1.  die  grössere 
Schnelligkeit  der  Verwesung;  2.  die  Verminderung  der  Arbeit;  3.  die  grössere  Entfernung 
der  Leiche  vom  Grundwasser.  Vielfach  gestatten  die  Kirchhofsordnungen  wenigstens 
für  Kindergräber  geringere  Tiefen  als  für  diejenigen  erwachsener  Personen,  durch- 
schnittlich für  Kinder  bis  zu  zehn  bis  zwölf  Jahren  circa  1-5  Meter.  (Kirchhof  der 
Werderschen  Gemeinde  in  Berlin  für  Kinder  bis  zu  zehn  Jahren:  nur  3  Fuss  —  094 
Meter;  München  für  solche  bis  zu  sechs  Jahren:  0  87  Meter,  zwischen  sieben  und 
elf  Jahren:  1-16  Meter,  unter  Vorschrift  eines  Grabhügels  von  mindestens  043  Meter  Höhe.) 
Im  Principe  ist  die  Annahme,  dass  ein  Grab  um  so  weniger  tief  zu  sein  brauche,  je  kleiner 
die  Leiche,  wohlberechtigt;  denn  je  geringer  die  Menge  des  der  Zersetzung  anheimfallenden 
Materials,  um  so  dünnere  Erdschichten  genügen  natürlich  zur  Unschädlichmachung  der  ge- 
bildeten Zersetzungsproducte.  —  Nicht  minder  verschieden,  als  rücksichtlich  der  Tiefe, 
sind  die  von  den  unterschiedlichen  Kirchhofsverwaltungen  betreffs  der  für  das  Einzelgrab 
zu  beobachtenden  Flächenausdehnung  gegebenen  Vorschriften.  Die  Grösse  der  ver- 
langten Bodenflächen  schwankt  in  den  verschiedenen  Orten  resp.  Ländern  zwischen  2  2  und 
7-46  Quadratmetern  für  das  Grab  eines  Erwachsenen.  *)  Schuster  hält  für  alle  in  Be- 
tracht kommenden  Bodenarten  folgende  Maasse  für  die  zweckmässigsten :  Länge  der  Grabes- 
sohle 200  CAM,  Breite  derselben  100  cm,  Dicke  der  Zwischenwandungen  sowohl  nach  der 
Länge  wie  nach  der  Breite  60  cm,  somit  Gesammtfläche  für  ein  Grab  4-16  Quadratmeter.  Da- 
bei entspricht  natürlich  der  auf  die  Stärke  der  Zwischenwandungen  berechnete  Raum  den 
kleinen  zwischen  je  zwei  Gräbern  gelegenen  Wegen.  Für  Kindergräber  sind  natürlich 
geringere  Flächenmaasse  ausreichend;  auch  in  diesem  Punkte  weisen  die  bestehenden 
Verordnungen-  grosse  Abweichungen  auf.  Schuster  empfiehlt,  entgegen  der  vielerorten 
üblichen  Scheidung  der  zu  Beerdigenden  in  drei  und  mehr  Altersklassen,  nur  zwei  solche 
aufzustellen,  nämlich  alle  unter  zehn  Jahre  alt  Verstorbenen  als  Kinder,  dagegen  alle,  die 
dieses  Alter  überschritten  hatten,  als  Erwachsene  zu  behandeln,  und  je  zwei  Kinderleichen 
in  einem  für  einen  Erwachsenen  bestimmten  Grabe  zu  bestatten.  Der  genannte  Autor 
hält  dieses,  theilweise  z.  B.  auf  den  Münchener  Kirchhöfen  gebräuchliche  Verfahren  na- 
mentlich deshalb  für  zweckmässig,  weil  es  ermöglicht,  lauter  Gräber  von  gleicher  Grösse 
zu  erhalten;  das  aber  gestattet,  sämmtliche  Gräber  in  gleichmässigen  Reihen  anzuordnen, 
und  gewährleistet  somit  die  denkbar  sparsamste  Ausnutzung  der  Gesammtfläche  des  Be- 
gräbnisplatzes. Daneben  legt  er  Gewicht  darauf,  dass  das  Benutzen  der  Gräber  der  Rei- 
henfolge nach  auch  im  Interesse  der  Salubrität  geboten  sei,  da  bei  einem  solchen  Modus 
das  Erdreich  nur  in  der  Umgebung  der  erst  in  allerjüngster  Zeit  bestatteten  und  daher 
meist  noch  nicht  in  lebhaftester  Zersetzung  befindlichen  Leichen  aufgegraben  wird,  weshalb 
auch  die  Todtengräber  nicht  in  einem  bereits  in  weiter  Ausdehnung  mit  Fäulnisstoffen 
durchsetzten  Boden  zu  arbeiten  haben.  An  manchen  Orten  wird  die  ausnahmslose  Anord- 
nung aller  Gräber  in  gleichmässigen  Reihen  streng  durchgeführt,  und  von  der  Friedhofs- 
verwaltung zur  Zeit  immer  nur  ein  einziger,  durch  die  laufende  Nummer  bestimmter 
Platz  für  jede  Einzelbeerdigung  gewährt.  Es  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  darin  für  die 
Angehörigen  fest  zusammenhaltender  Familien  eine  Härte  liegt.  Jedenfalls  ist  die  noch 
weit  verbreitete  Sitte,  nach  der  sich  die  an  einem  Orte  festgewurzelten  Familien  auf  dem 
allgemeinen  Begräbnisplatze  bei  dem  ersten  Todesfalle  in  ihrem  Kreise  einen  grösseren, 
der  Kopfzahl  der  Familienmitglieder  entsprechenden  Raum  für  spätere  Todesfälle  reserviren, 
als  wohlberechtigt  anzuerkennen. 

Der  für  jedes  einzelne  Grab  in  Anschlag  gebrachte  Flächenrauni  ist  zu- 
gleich einer  der  Hauptfactoren  für  die  bei  der  Neuanlage  eines  Friedhofes 
unumgängliche  Berechnung  der  erforderlichen  Ausdehnung  der  Gesammtboden- 


^)  RÜPELL,  Ueber  die  Wahl  der  Begräbnisplätze.  Vierteljahrsschr.  f.  gerichtl.  u.  öffentl. 
Medicin.  N.  F.  Bd.  VIII.  Heft  1.  S.  36. 

^)  Dr.  Adolf  Schuster  (München):  „Beerdigungswesen"  in  v.  Ziemssen's  Hand- 
buch der  Hygiene  u.  d.  Gewerbekrankheiten,  IL  Theil.  1.  Abtheilung.  1.  Hälfte.  Seite  344. 

^)  Am  eben  angeführten  Orte. 

*)  RiECKE,  Ueber  den  Einfluss  der  Verwesungsdünste  etc.  Seite  182  ff. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.    Hygiene  u.  Ger.  Med.  "• 


578  LEICHENWESEN. 

fläche.  Ausser  ihm  sind  für  diese  Aufstellung  maassgebend  die  Bevölkerungs- 
zahl (eventuell  die  Mitgliederzahl  der  Gemeinde  etc.)  und  die  durchschnitt- 
liche Sterblichkeitsziifer,  sowie  endlich  der  sogenannte  „Begräbnisturnus", 
d.  h.  die  Zeitdauer,  während  welcher  der  einmal  mit  einem  Grabe  belegte 
Kaum  nicht  wieder  zu  einer  neuen  Beerdigung  benutzt  werden  soll.  Die 
umsichtige  Verwertung  aller  dieser  Momente  ist  ein  aus  praktischen  Gründen 
ungemein  wichtiges  Erfordernis,  da  bei  einem  etwa  plötzlich  und  unerwartet 
eintretenden  Mangel  an  Begräbnisstätten  eine  sehr  peinliche  Verlegenheit  und 
unverhältnismässig  hohe  Kosten  erwachsen  können.  Ist  doch  die  Anlage 
eines  Begräbnisplatzes  eine  Aufgabe,  die  eingehende,  nach  den  verschiedensten 
Seiten  hin  gerichtete  Rücksichten,  Erwägungen  und  Vorbereitungen  erheischt. 
Wenn  irgend  thunlich,  ist  auch  jeder  Kirchhof  von  vornherein  so  anzulegen, 
dass  er  auf  lange  Zeit  hinaus  jede  nöthig  werdende  Erweiterung  gestattet,  da 
die  Kosten  einer  solchen  unter  allen  Umständen  weit  hinter  denen  zurück- 
bleiben, welche  die  Einrichtung  eines  ganz  neuen  Friedhofes  verursacht.  Bei 
der  Festlegung  des  Kirchhofsplanes  genügt  es,  wie  wir  sahen,  für  jedes  Grab 
einen  Flächenraum  von  vier  Quadratmetern  in  Anschlag  zu  bringen,  wobei 
die  zwischen  den  einzelnen  Gräbern  gelegenen  kleineren  Wege  bereits  mit- 
berechnet sind.  Zur  Anlegung  der  breiteren  Wege  ist  nach  Riecke  der  achte 
Theil  von  dem  für  die  Belegung  mit  Gräbern  bestimmten  Terrain  in  Anschlag 
zu  bringen. 

An  manchen  Orten  herrscht  die  Sitte,  dass  wohlhabende  Familien  ihre 
Verstorbenen  in  einer  von  der  gewöhnlichen  etwas  abweichenden  Weise  be- 
statten. So  verschmähen  manche  die  eigentliche  unmittelbare  Eingrabung 
der  Särge  in  die  Erde  und  stellen  sich  darum  durch  Ausmauerung  einer 
grossen  tiefen  Grube  eine  Art  von  unterirdischen  Leichenkammern 
(Grüften)  her,  deren  Decke  bei  den  umfangreicheren  durch  ein  Mauer- 
gewölbe mit  einer  durch  Eisen-  oder  Steinplatten  verdeckbaren  Einlassöffnung 
für  die  Särge,  bei  den  für  nur  einen  Leichnam  bestimmten  einfach  durch 
ebensolche  Platten  gebildet  wird.  Aus  hygienischen  Gründen  ist  die  Bei- 
setzung in  derartigen  Grüften  nicht  zu  empfehlen.  Unter  allen  Umständen 
muss  streng  darauf  geachtet  werden,  dass  die  Sohle  der  Gruft  selbst  beim 
höchsten  Grundwasserstande  von  dessen  Spiegel  niemals  erreicht  wird.  Aber 
auch  wenn  diese  Bedingung  erfüllt  ist,  kann  die  gedachte  Art  der  Bestattung 
der  eigentlichen  Beerdigung  hygienisch  nicht  gleichwertig  erachtet  werden. 

Zwar  pflegt  die  Zersetzung  der  Leichen  in  solchen  Grüften  meist  ebenso  schnell 
und  vollkommen  vor  sich  zu  gehen,  wie  in  den  gewöhnlichen  Gräbern.  Sehr  viel  grösser 
als  bei  letzteren,  aber  ist  die  Gefahr  einer  die  Umgebung  verpestenden  Emanation  von 
Leichengasen,  die  eben  bei  der  gewöhnlichen  Beerdigung  durch  die  absorbirende  Kraft  des 
Erdreiches  und  infolge  der  bereits  im  Bereiche  der  Bodenluft  stattfindenden  starken  Ver- 
dünnung der  übelriechenden  Ausscheidungen  verhindert  wird.  In  den  Grüften  pflegt  die 
eingeschlossene  Luft  zu  stagniren,  so  dass  sie  reichlich  Zeit  gewinnt,  sich  mit  hohen  Con- 
centrationsgraden  der  Zersetzungsgase  zu  beladen;  deshalb  können  sich  die  geringen,  in 
die  freie  Atmosphäre  entweichenden  Theile  dieser  Luft  in  der  nächsten  Nähe  der  Gruft 
deutlich  und  belästigend  bemerkbar  machen.  Dieser  Uebelstand  lässt  sich  auch  durch  die 
Anbringung  von  Ventilationsrohren  meist  nicht  vollkommen  beseitigen.  Das  Zweckmässigste 
ist  es  immer  noch,  die  oberen  Ränder  der  die  Gruft  umschliessenden  Mauern  um  einen 
oder  mehrere  Fuss  über  das  Niveau  des  Erdbodens  emporzuführen,  durch  sie  hin- 
durch mittels  reichlicher,  an  allen  Seiten  der  Gruft  eingemauerter,  siebartig  durchbrochener 
Gitter  eine  ausgedehnte  Communication  zwischen  der  freien  Atmosphäre  und  der  Gruben- 
luft herzustellen,  und  den  ganzen  die  Erdoberfläche  überragenden  Theil  der  Grabkammer 
mit  einem  ziemlich  hohen  Hügel  von  lockerem  Erdreich  zu  überkleiden  So  findet  unter 
dem  Einflüsse  des  Winddruckes,  der  von  allen  Seiten  her  durch  die  Gitter  hindurch 
wirken  kann,  eine  Ventilation  der  Gruft  und  ausserdem  auch  eine  Filtration  der  austretenden 
Luft  durch  eine  Erdschicht  statt. 

Eine  andere,  mancherorten  beliebte  Abweichung  von  dem  gewöhnlichen 
Bestattungsmodus  ist  die  Beisetzung  der  Leichen  in  überirdischen 
Grüften.  Auf  vielen  Kirchhöfen  findet  man  zahlreiche  grössere  und  kleinere 
derartige,  meist  im   Kapellenstyl  ausgeführte   Gebäude.     Oft  sieht   man   die- 


LEICHENWESEN.  579 

selben,  in  ununterbrochener  Reihe  nebeneinander  stehend,  die  ganze  Peripherie 
des  Kirchhofes  umgeben,  worin  vielleicht  manche  Kirchhofsverwaltung  den 
Vortheil  schätzt,  dass  damit  die  Herstellung  einer  auf  ihre  Kosten  zu  er- 
bauenden festen  Umfriedung  des  Platzes  entbehrlich  wird.  Diese  Anordnung 
hat  aber  den  hygienischen  Nachtheil,  dass  die  immerhin  meist  wenigstens 
anderthalb  Mann  hohen  Gebäude  den  Kirchhof  in  mehr  als  wünschenswerter 
Weise  gegen  den  Wind  abschliessen,  dessen  volle  Wirkung  zu  einer  möglichst 
raschen  Ableitung  aller  den  Gräbern  entströmenden  Gase  so  wenig  wie  mög- 
lich ausgeschlossen  werden  sollte. 

Im  übrigen  ist  gegen  diese  überirdischen  Grüfte  deshalb  weniger  einzuwenden  als 
gegen  die  vorher  besprochenen,  weil  es  ein  leichtes  ist,  sie  mittels  geeigneter  Ventilations- 
anlagen dauernd  in  so  ausreichendem  Maasse  zu  lüften,  dass  eine  schädliche  Stagnation 
der  Verwesungsgase  mit  Sicherheit  ausgeschlossen  bleibt;  durch  einige  in  verschiedenen 
Höhen  des  eingeschlossenen  Luftraumes  beginnende  und  über  Dach  geführte  Abzugsrohre 
in  Verbindung  mit  einem  weiteren  Zuleitungsschacht,  der  —  seinerseits  über  dem  Dache 
beginnend  und  nahe  dem  Erdboden  im  Innern  der  Gru.ft  endigend  —  mittels  eines  automa- 
tisch drehbaren  Trichters  jederzeit  den  AVind  auffängt,  kann  man  alle  Leichengase  in_  eine 
so  hochgelegene  Schicht  der  Atmosphäre  führen,  dass  sie  niemals  belästigend  zu  wirken 
vermögen.  Trotzdem  bieten  auch  diese  Grüfte  einen  grossen  hygienischen  Nachtheil.  Die 
Familien,  welche  eine  solche  für  ihre  verstorbenen  Angehörigen  benutzen,  haben  den  sehr 
natürlichen  "Wunsch,  jede  Möglichkeit  thunlichst  auszuschliessen,  dass  sie  bei  einem  Be- 
treten der  Grabstätte  durch  Verwesungsdünste  belästigt  werden  könnten,  sei  es  nun,  dass 
es  sich  um  eine  neue  Beisetzung  handelt  oder  dass  sie  auch  sonst  von  Zeit  zu  Zeit  die 
Särge  ihrer  Lieben  besuchen  und  frisch  schmücken  möchten.  Deshalb  pflegen  sie  auch, 
wenn  sie  der  hohen  Kosten  wegen  auf  luftdicht  schliessende  Metallsärge  verzichten,  doch 
ganz  besonders  starke,  auf  möglichst  genauen  Schluss  gearbeitete  und  mit  einer  luftdicht 
verlöthbaren  Zinkeinlage  versehene  Holzsärge  zu  wählen,  die  sich  thatsächlich  fast  herme- 
tisch abschliessen  lassen.  In  derartigen  Särgen  aber  erleiden  die  gewöhnlichen  Zersetzungs- 
vorgänge Modificationen,  wie  sie  hygienisch  keineswegs  erwünscht  sind.  Bei  dem  fast  voll- 
kommenen Luftabschlass  wird  das  geringe  Quantum  vorhandenen  Sauerstoffs  rasch  auf- 
gezehrt, die  ganze  Zersetzung  verläuft  in  sehr  verlangsamtem  Tempo  und  es  nimmt,  da 
die  Entwicklung  der  die  Verwesung  verursachenden  sauerstoffbedürftigen  Schimmelorga- 
nismen ausgeschlossen  ist,  die  durch  anaerobe  Fäulniskeime  geleitete  Fäulnis  überhand, 
die,  wenn  die  Leiche  von  Hause  aus  ungewöhnlich  stark  wasserhaltig  ist,  stellenweise  so- 
gar der  Adipocirebildung  Platz  machen  kann. 

Särge.  Die  Construction  der  heutzutage  bei  der  Leichenbestattung  so 
gut  wie  ausschliesslich  gebrauchten  Särge  ist  auch  bei  der  gewöhnlichen 
Beerdigung  der  Leichen  von  hygienischer  Bedeutung.  Ihr  Zweck  ist  in  den 
Augen  des  Laien  ein  vorwiegend  ästhetischer,  nämlich  der,  dem  Verstor- 
benen bereits  während  der  kurzen  Zeit  vpr  der  Bestattung,  namentlich  aber 
für  die  Ueberführung  zur  Stätte  seiner  letzten  Ruhe  eine  zweckdienliche  und 
würdige  Hülle  zu  gewähren,  und  ihn  während  und  nach  der  eigentlichen 
Beerdigung  vor  der  directen  Berührung  mit  der  „schmutzigen"  Erde  zu  be- 
hüten. Für  den  Hj'gieniker  aber  kommt  ausserdem  auch  der  Einfluss  in 
Betracht,  welchen  der  Sarg  auf  den  Verlauf  der  Leichenzersetzung  ausübt. 
Die  letztere  wird,  wie  wir  soeben  sahen,  um  so  mehr  verzögert  und  zu 
Gunsten  der  Fäulnis  beeinträchtigt,  je  dichter  luftabschliessend  der  Sarg  in- 
folge der  Eigenart  seines  Materials  und  infolge  seiner  Bauart  wirkt.  Da- 
gegen kann  derselbe  die  Zersetzung  beschleunigen  und  unter  Begünstigung 
der  Verwesung  und  Vermoderung  beeinflussen,  w^nn  er  bei  nur  unvollkomme- 
nem Verschlusse  den  Zutritt  atmosphärischer  Luft  zur  Leiche  gestattet. 
Gewährleistet  er  doch  dann  das  Vorhandensein  eines  grösseren  mit  sauerstoff- 
haltiger Luft  gefüllten  Raumes  in  der  unmittelbaren  Umgebung  des  Cadavers. 
Zugleich  gestattet  er  bei  undichtem  Verschluss  der  Bodentheile  ein  fort- 
währendes Absickern  der  gebildeten  flüssigen  Zersetzungsproducte,  die  bei 
ihrem  weiteren  Durchtritt  durch  das  Erdreich  im  Contacte  mit  der  sehr  aus- 
gedehnten Berührungsfläche  der  Bodenluft  weit  schneller  weiter  zerlegt 
werden,  als  wenn  sie  in  grösseren  und  tieferen  Lachen  um  die  Leiche 
stagniren  müssten.  Ein  den  Durchtritt  von  Flüssigkeiten  verhindernder  Ver- 
schluss ist  allein  seitens  des  Sargdeckels  von  Vortheil,  damit  nicht  bei  lang 

37* 


580  LEICHENWESEN. 

andauernden  reichlichen  atmosphärischen  Niederschlägen,  die  das  ganze  über 
dem  Sarge  gelegene  Erdreich  vollständig  mit  Wasser  durchtränkt  haben,  die 
auf  ihm  lastende  Wassersäule  durch  den  Sargdeckel  hindurch  ihren  Weg  zur 
Leiche  finden  könne.  Deshalb  erweist  es  sich  als  zweckmässig,  den  Deckel 
aus  festen  Brettern  so  zu  bauen,  dass  die  oberen  Bretter  dachziegelartig  über 
die  tieferen  hinübergreifen.  Sind  bei  dieser  Bauart  des  Deckels  die  Seiten- 
theile  und  der  Boden  des  Sarges  undicht,  so  werden,  sobald  der  Boden  stark 
durchfeuchtet  ist,  genügende  Mengen  Wassers  zu  der  Leiche  heranzudringen 
vermögen,  um  die  Verwesung  zu  unterhalten,  ohne  doch  ein  Uebermaass  an 
Feuchtigkeit  zustande  kommen  zu  lassen,  welches  wieder  die  Fäulnis  begün- 
stigen oder  bei  langer  Dauer  gar  Adipocirebildung  veranlassen  könnte.  So 
ist  also  ein  hölzerner  Sarg  mit  undichten  Seiten-  und  Bodentheilen,  dagegen 
mit  festem,  undurchlässigem  Dache  der  praktischeste. 

Nägeli,  '^)  der  sich  mit  dem  Studium  aller  hierhergeliörigen  Fragen  am  eingehendsten 
befasst  hat,  schlägt  daher  vor,  dem  Sarg  einen  übergreifenden  Deckel  von  möglichst  hartem 
Holze  zu  geben  und  die  Seitenwände,  sowie  den  Boden  mit  zahlreichen  Bohrlöchern  zu 
versehen  oder  gar  nur  aus  Latten  mit  möglichst  grossen  Zwischenräumen  zu  bilden.  „Das 
Allerbeste  wäre  es,"  nach  diesem  Autor,  „vielleicht,  wenn  der  in  die  Todtengewänder  ge- 
hüllte Leichnam  unmittelbar  auf  die  mütterliche  Erde  gelegt  und  nur  mit  einem  gewölbten 
Sargdeckel  bedeckt  würde."  Einer  allgemeinen  Einführung  dieser  Bestattungsweise  dürften 
sich  wohl  dieselben  Einwände  aus  ästhetischen  Gründen  entgegensetzen,  die  schon  seiner- 
zeit zur  Wiederaufhebung  einer  Verordnung  Kaiser  Josephs  H.  führten,  welche  bestimmt 
hatte,  dass  alle  Leichen  ganz  ohne  Sarg,  nur  in  einen  Sack  gehüllt,  beerdigt  werden 
sollten. 

Kleidung.  Von  einigem  Einfluss  auf  die  Leichenzersetzung,  wenn  auch 
von  weit  geringerem  als  der  Sarg,  ist  die  den  Leichnam  umhüllende  Kleidung. 
Je  dichter  und  weniger  durchlässig  für  Luft  die  Stoffe  der  Leichengewänder 
sind,  um  so  mehr  vermögen  sie  infolge  des  erschwerten  Luftzutritts  die  Zer- 
setzungsvorgänge  zu  verzögern.  Wo  es  Sitte  ist,  die  Verstorbenen  mit  hohen 
engen  Schaftstiefeln  an  den  Füssen  zu  bestatten,  beobachtet  man  häufig,  dass 
die  in  den  Stiefeln  verborgenen  Theile  der  Leiche  entweder  mumificirt  oder 
bei  Gegenwart  reichlicher  Feuchtigkeit  zu  Adipocire  verwandelt  werden. 
Aehnlich  können  feste  Tuchstoffe,  zumal  Wolle  und  Baumwolle,  wirken,  die, 
wenn  sie  mit  Wasser  durchtränkt  sind,  für  Luft  fast  undurchgängig  werden. 
Deshalb  sollte  man  die  Leichen  nur  mit  den  unentbehrlichsten  Kleidungs- 
stücken versehen,  und  auch  diese  nur  aus  leichtester,  locker  gewebter  Lein- 
wand fertigen. 

Massengräber.  Wo  es  sich  darum  handelt,  eine  grosse  Anzahl  von 
Leichen  mit  einem  möglichst  geringen  Kostenaufwand  zu  bestatten,  da  hat 
man  häufig  zu  der  Anlage  sogenannter  Massengräber  seine  Zuflucht  genommen. 
So  hat  man  namentlich  auf  den  für  die  Beerdigung  der  Leichen  aus  den 
ärmsten  Volksschichten  bestimmten  Theilen  der  alten  Kirchhöfe  von  Paris, 
London,  Rom,  Mailand  und  vieler  anderer  grosser  Städte  vielfach  umfang- 
reiche tiefe  Gruben  angelegt,  in  welche  man  die  Leichen  meist  ohne  Särge 
nebeneinander  legte,  bis  die  ganze  Sohle  der  Grube  von  Cadavern  bedeckt 
war.  Auf  die  erste  Schicht  Leichen  legte  man  eine  dünne  Decke  von  Erde, 
um  auf  diese  eine  zweite  Lage  von  Leichen  zu  betten,  und  so  weiter,  bis  die 
Grube  bis  wenige  Fuss  unter  der  Erdoberfläche  gefüllt  war,  und  dann  völlig 
zugeschüttet  wurde.  Derartige  Massengräber  sollten  aus  verschiedenen  Grün- 
den nicht  auf  den  Kirchhöfen  geduldet  werden.  Bei  einer  so  bedeutenden 
Anhäufung  von  Leichen  kommen  die  die  Zersetzung  begünstigenden  Ein- 
flüsse des  Erdreichs  nur  den  in  der  äussersten  Peripherie  der  Grube  gelegenen 
Cadavern  zu  gute.  Die  mehr  central  gelegenen  werden  so  gut  wie  vollständig 
von  dem  Zutritte  aller  Luft  abgeschlossen  und  fortwährend  von  den  flüssigen 
Zersetzungsproducten  des  ganzen  grossen  Fleischhaufens  durchtränkt.  Infolge- 


*)  Nägeli,  Die  niederen  Pilze   etc.  München  1877.  Oldenbourg.  S.  259. 


LEICHENWESEN.  581 

dessen  tiberwiegt  in  der  Mitte  des  Massengrabes  die  Fäulnis,  die  sogar  zu- 
meist nach  einiger  Zeit  in  Fettwachsbildung  übergeht.  Auf  diese  Weise  wird 
der  gesammte  Zersetzuugsverlauf  ungemein  in  die  Länge  gezogen,  und  werden 
auch  sonst  gerade  diejenigen  Zustände  erzielt,  die  eine  rationelle  Kirchhofs- 
pflege zu  vermeiden  bemüht  ist.  Zu  geradezu  unerträglichen  Folgen  aber 
führt  diese  Einrichtung,  wenn  es  einmal  nöthig  wird,  etwa  aus  forensischen 
Gründen,  aus  dem  Massengrabe  eine  bestimmte  Leiche  wieder  herauszuheben. 
In  vielen  Fällen  wird  es  kaum  möglich  sein,  den  gesuchten  Leichnam  aus 
dem  faulenden  stinkenden  Haufen  wieder  herauszuerkennen,  unter  allen  Um- 
ständen aber  wird  die  Aufsuchung  eine  höchst  widerwärtige  Aufgabe  sein, 
deren  Ausführung  auch  die  benachbarten  Theile  des  ganzen  Kirchhofs  durch 
unerträglichen  Aasgestank  belästigen  wird.  Auf  geordneten  Kirchhöfen  macht 
man  deshalb  von  Massengräbern  heutzutage  fast  nirgends  mehr  Gebrauch. 
Unvermeidlich  aber  ist  ihre  Benutzung  auch  jetzt  noch  auf  den  Schlacht- 
feldern. Doch  hat  man  auch  auf  diesen  in  letzter  Zeit  mancherlei  früher 
mit  ihrer  Anlage  verknüpfte  Uebelstände  zu  vermeiden  gelernt.  Nägeli*) 
schlägt  vor,  sie  in  Zukunft  in  der  folgenden  Weise  zu  gestalten,  wobei  ein 
Hauptaugenmerk  darauf  gelegt  wird,  etwaige  Uebelstände  durch  möglichste 
Trockenlegung  der  ganzen  Anlage  zu  vermeiden: 

„Auf  dem  zur  Begräbnisstätte  ausgewählten  Platze  wird  der  Rasen  sammt  dem 
Humus  entfernt  und  ohne  tiefer  zu  graben,  die  Leichname  neben  und  übereinander  darauf 
gelegt  und  dabei  womöglich  durch  Lagen  von  Kies  und  Sand,  auch  durch  Reisig  von 
einander  getrennt.  Dann  wird  rings  um  diese  Stätte  ein  Graben  ausgehoben  und,  nach- 
dem zuerst  wieder  Humus  und  Rasen  bei  Seite  geschafft  wurden,  mit  dem  gewonnenen 
Untergrunde  der  Leichenhaufen  bedeckt.  Auf  den  Untergrund  kommt  dann  aller  verfüg- 
bare Humus  und  Rasen  wenigstens  in  der  Mächtigkeit  von  1  Meter.  Man  hat  nun  einen 
von  einem  Graben  umgebenen  Leichenhügel  von  möglichst  trockener  Beschaffenheit,  in 
welchem  die  Fäulnis  bald  in  Verwesung  übergehen  wird." 

Chemische  Mittel  zur  Beförderung  der  Verwesung.  Um  das  bei  jeder 
Leiche  zuerst  die  Zersetzung  einleitende  Stadium  der  Fäulnis  möglichst  ab- 
zukürzen und  thunlichst  bald  in  dasjenige  der  Verwesung  und  Vermoderung 
überzuleiten,  hat  man  vielfach  den  Vorschlag  gemacht,  die  Leiche  mit  be- 
stimmten chemischen  Mitteln  zu  umgeben,  die  in  dem  gedachten  Sinne  wirken 
sollten.  In  Betracht  kommen  hier  alle  Chemikalien,  die  auf  die  Erhaltung  und 
Entwicklung  der  Fäulnispilze  feindlich,  auf  jene  der  Schimmelpilze  da- 
gegen günstig  einzuwirken  vermögen;  namentlich  sind  dies  Säuren,  wie 
Schwefelsäure,  Salzsäure,  Oxalsäure,  Weinsäure  u.  a.,  und  Salze,  unter  denen 
das  gewöhnliche  Kochsalz,  Chlornatrium  an  erster  Stelle  zu  nennen  ist.  Für 
gewöhnlich  ist  die  Anwendung  derartiger  Mittel  durchaus  entbehrlich;  unter 
besonderen  Umständen  dagegen  mag  sie  sich  hin  und  wieder  doch  empfehlen; 
es  sei  z.  B.  nur  an  den  gar  nicht  seltenen  Fall  erinnert,  dass  man  aus  irgend 
welchen  Gründen  genöthigt  ist,  einem  Leichnam,  den  man  erst  später  an  den 
endgiltigen  Ort  seiner  letzten  Ruhe  überführen  kann,  auf  einige  Zeit  einen 
provisorischen  Begräbnisplatz  anzuweisen;  hier  hat  man  natürlich  ein  Interesse 
daran,  dass  der  Cadaver  zur  Zeit  der  beabsichtigten  Wiederausgrabung  und 
Ueberführung  das  Stadium  der  stinkenden  Fäulnis  bereits  überwunden  habe. 

Nägeli  empfiehlt,  entweder  Kochsalz  oder  Weinsäure  oder  auch  diese  beiden  Sub- 
stanzen zugleich  zu  verwenden.  Für  den  Leichnam  eines  Erwachsenen,  dem  er  ein  durch- 
schnittliches Gewicht  von  60  Kilogramm  zuschreibt,  berechnet  er  7  Kilogramm  Kochsalz 
(ohne  Säure)  oder  1^2  Kilo  Weinsäure  (ohne  Salz),  die  er  theils  in  die  Brust-  und  Bauch- 
liöhle  der  geöffneten  Leiche,  theils  in  die  Todtenge wänder  zu  bringen  räth.  Wird  das 
Oeffnen  des  Leichnams  nicht  gewünscht,  so  genüge  es  auch,  denselben  nur  äusserlich  mit 
den  genannten  Substanzen  zu  umgeben,  doch  sei  alsdann  eine  etwas  grössere  Menge  er- 
forderlich, etwa  10  Kilo  Kochsalz  oder  2-15  Kilo  Weinsäure.  Es  möge  hier  auch  eines  von 
Francis    Seymoür    Haden  und    E.  Hornemann^)    gemachten  Vorschlages    gedacht  werden; 

*)  Nägeli,  Die  niederen  Pilze  etc.  München,  1877.  Olclenbourg.  S.  261. 
^)  Hygienische  Abhandlungen.  Deutsche  Uebersetzung  von  E.  Liebich.  Braunschweig 
1881.  Vieweg  und  Sohn.  Seite  82. 


582  LEICHENWESEN. 

zwecks  Unschädlichmachung  aller  bei  der  Leichenzersetzung  entstehenden  übelriechenden 
Producte  empfahlen  sie,  die  Leichen  im  Sarge  mit  einer  dichten  Schicht  von  Kohlenpulver 
zu  umgeben,  welches  bekanntlich  in  höchstem  Maasse  die  Fähigkeit  besitzt,  riechende 
Substanzen  durch  Absorption  zu  desodorisiren ;  in  etwas  geringerem  Maasse  kommt  diese 
Fähigkeit  auch  allen  lockeren  humusreichen  Pulvern,  z.  B.  Torfpuder,  zu,  worauf  bekannt- 
lich die  Construction  der  geruchlosen  Torfpuder-Zimmerclosets  beruht.  Nach  dem  Ver- 
fahren der  genannten  Autoren  soll  der  gänzlich  unbekleidete  Leichnam  in  einem  Sarge 
mit  undichten  Wänden,  die  also  entweder  aus  Weidenwerk  geflochten,  aus  einzelnen  Latten 
hergestellt  oder  mit  zahlreichen  Bohrlöchern  versehen  sind,  derart  in  Kohlenpulver  gänz- 
lich eingebettet  werden,  dass  das  letztere  ihn  allerseits  in  einer  mehrere  Zoll  dicken  Schicht 
umgibt.  Thatsächlich  verläuft  bei  dieser  Anordnung  die  Zersetzung  rasch  und  völlig  ge- 
ruchlos (Stenhouse  ^).  Doch  bietet  das  Verfahren  bei  der  Kirchhofsbestattung  keine  Vor- 
theile,  da  eben  das  Erdreich  allein  schon  die  Dienste  des  Kohlenpulvers  in  ausreichendem 
Maasse  leistet.  Nur  wo  sich,  etwa  auf  einem  Friedhof  mit  ungewöhnlich  lockerem  Kies- 
boden auch  bei  der  zulässigen  tiefsten  Eingrabung  der  Leichen  Fäulnisgerüche  bemerkbar 
machen  sollten,  wird  man  sich  mit  Vortheil  des  Kohlenpulvers  oder  einer  Torfpuderstreuung 
in  den  Särgen  bedienen  können;  desgleichen  kann  das  Verfahren  bei  der  freien  Beisetzung 
in  Grüften  Nutzen  gewähren. 

Begräbnistui-nus.  Eine  Frage  von  grosser  praktischer  Bedeutung  ist 
es,  wie  lange  Zeit  man  verstreichen  lassen  müsse,  bevor  man  den  einmal  mit 
Leichen  beschickten  Kirchhof  aufs  neue  zu  weiteren  Beerdigungen  verwenden 
dürfe.  Den  von  der  Kirchhofsverwaltung  bestimmten  Zeitraum,  welcher 
zwischen  zwei  Beerdigungen  an  derselben  Stelle  inne  gehalten  werden  muss, 
nennt  man  den  ,, Begräbnisturnus".  Hygienisch  geurtheilt,  muss  dieser 
Zeitraum  so  gross  sein,  dass  man  bei  der  Wiederaufgrabung  der  alten  Grab- 
stätte nicht  allein  keine  Spur  von  den  Weichtheilen  der  Leiche  mehr  findet, 
sondern  dass  auch  der  Boden  keine  riechenden  Zersetzungsgase  mehr  aus- 
strömen kann  und  namentlich  auch  beim  Befeuchten  durch  Wasser  nicht  mehr 
zu  stinken  beginnt.  Der  völlige  Zerfall  der  Knochen,  die  bekanntlich  oft 
Jahrhunderte  lang  gut  erhalten  bleiben,  braucht  dabei  nicht  abgewartet  zu 
werden.  Die  für  eine  so  vollkommene  Zersetzung  der  beerdigten  Leichen 
erforderliche  Spanne  Zeit  ist  je  nach  der  Bodenbeschaffenheit,  nach  dem 
Feuchtigkeitsgehalte  des  Erdreichs  und  der  herrschenden  Temperatur  so  un- 
gemein verschieden,  dass  sich  für  die  Festsetzung  des  Begräbnisturnus  keine 
allgemein  giltigen  Regeln  aufstellen  lassen.  Ein  vergleichender  Blick  auf 
die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  verschiedener  Orte,  Bezirke  etc. 
zeigt  uns  ungeheuer  weite  Schwankungen  in  der  Dauer  des  Turnus. 

Die  kürzeste  Dauer,  nämlich  fünf  Jahre,  hat  das  französische  Gesetz  vom  Jahre  181)4 
festgesetzt;  auf  einigen  Berliner  Kirchhöfen  dagegen  sind  60  Jahre  vorgeschrieben.  Inner- 
halb dieser  Grenzen  gibt  es  die  mannigfachsten  Abstufungen  in  dem  festgelegten  Zeiträume. 
(München  sechs  Jahre;  Mailand  neun  Jahre;  Stuttgart  zehn  Jahre;  Regierungsbezirk 
Stralsund  und  desgl.  Posen  mindestens  16  Jahre,  Württemberg  18  Jahre;  Aarau  25—30 
Jahre;  Gotha  '60  Jahre  u.  s.  w.)-  Aus  diesen  Zahlen  ergibt  sich,  wie  ungeheuer  weit  früher 
die  Ansichten  betreffs  der  für  die  vollkommene  Zersetzung  eines  Leichnams  erforderlichen 
Zeit  auseinandergingen.  Heutzutage  ist  man  darüber  infolge  einer  grossen  Reihe  prak- 
tischer Untersuchungen  ziemlich  gut  unterrichtet;  namentlich  haben  dazu  die  Ergebnisse 
von  150  Exhumationen  beigetragen,  die  um  das  Jahr  1879  im  Auftrage  der  sächsischen 
Regierung  von  den  sächsischen  Bezirksärzten  vorgenommen  worden  sind.  Durch  sie 
wurde  festgestellt,  dass  in  Kies-  und  Sandboden  Kinderleichen  spätestens  nach  vier  Jahren, 
Leichname  von  Erwachsenen  nach  sieben  Jahren  bis  auf  die  nackten  Knochen  und  auf  ge- 
ringe Reste  amorpher  Humussubstanz  zerfallen  sind;  in  sehr  feinkörnigem  Sande  wider- 
stehen bisweilen  nur  einige  Reste  des  in  der  knöchernen  Schädelkapsel  sehr  gut  bewahrten 
Gehirnes  noch  längere  Zeit.  In  Lehmboden  brauchen  Kinderleichen  in  der  Regel  fünf  Jahre, 
solche  von  Erwachsenen  neun  Jahre,  doch  kommt  hier  nicht  ganz  selten  die  Bildung  von 
Leichenwachs  vor,  dessen  weiterer  Zerfall  dann  längere  Zeit  beanspruchen  kann.  Schuster^) 
zieht  aus  diesen  Resultaten  den  Schluss,  dass  bei  einem  günstigen  Kirchhofsboden  in  der 
Regel  ein  zehnjähriger  Turnus  ausreichend  und  zweckentsprechend  sei. 

Bei  der  grossen  Verschiedenheit  der  Zersetzungsdauer  je  nach  den  be- 
sonderen Verhältnissen  jedes  einzelnen  Kirchhofes  dürfte  es  sich  am  meisten 
empfehlen,  jeder   einzelnen  Friedhofsbehörde  die  Festsetzung  des  Begräbnis- 

^)  Am  eben  angeführten  Orte. 
=)  1.  c.  S.  352. 


LEICHENWESEN.  583 

turnus  nach  ihren  eigenen  im  Einvernehmen  mit  Sachverständigen  gewon- 
nenen Erfahrungen  zu  überlassen.  Für  Kindergräber  sollte  man  überall  ge- 
ringere Turnusdauern  festsetzen  als  für  diejenigen  Erwachsener;  in  München 
hat  sich  die  Bestimmung,  dass  für  Gräber  von  Kindern  bis  zu  zehn  Jahren 
die  Hälfte  des  für  Erwachsene  festgesetzten  Turnus  innegehalten  wird,  durch- 
aus bewährt.  Einer  zu  weiten  Ausdehnung  der  Turnusgrenze  stellt  sich  das 
praktische  Bedürfnis  entgegen,  möglichst  beschränkte  Areale  den  Kirchhofs- 
zwecken opfern  zu  müssen.  Nach  der  anderen  Seite  hin  sollte  nicht  allein 
auf  die  Forderung  der  Bodenhygiene  Bedacht  genommen  werden;  wollte  man, 
wo  solches  der  günstigen  Bodenbeschafienheit  entsprechend  zulässig  erschiene, 
die  Plätze  älterer  Gräber  durchgehends  bereits  nach  fünf  oder  sechs  Jahren 
aufs  neue  zu  weiteren  Beerdigungen  benutzen,  so  würde  man  oft  das  Gefühl 
der  Pietät,  welches  mit  Liebe  an  den  Gräbern  theurer  Verstorbener  hängt, 
bei  denjenigen  ärmeren  Leuten  schwer  verletzen,  die  nicht  in  der  pecuniären 
Lage  sind,  sich  das  Anrecht  an  der  Begräbnisstätte  nach  Ablauf  des  ersten 
Turnus  für  die  Dauer  eines  zweiten  oder  noch  mehrerer  weiterer  zu  sichern. 
Die  nach  Ablauf  eines  Begräbnisturnus  auf  der  alten  Begräbnisstätte  zu  be- 
erdigenden Leichen  werden  am  besten  in  die  Zwischenräume  zwischen  je  zwei 
alten  Gräbern  eingebettet,  wodurch  die  Freilegung  der  Knochen  aus  letzteren 
nach  Möglichkeit  vermieden  wird.  Die  an  manchen  Orten  eingebürgerte  Sitte, 
die  ausgegrabenen  Gebeine  in  besonderen  „Beinhäusern"  zu  sammeln  und 
decorativ  aufzubauen,  ist  aus  ästhetischen  Gründen  zu  verwerfen.  Wo  die 
Freilegung  von  Knochen  bei  einem  späteren  Turnus  unvermeidlich  ist,  da 
sollte  die  Kirchhofsverwaltung  darauf  halten,  dass  sie  unter  der  Sohle  der 
neuen  Gräber  wieder  in  die  Erde  geborgen  werden. 

Schliessung  von  Kirchhöfen.  Um  die  Mitte  unseres  Jahrhunderts 
hat  man  vielerorten  die  damals  meist  inmitten  der  Städte  um  die  Kirchen 
herum  gelegenen  Begräbnisplätze,  die  eben  daher  den  Namen  der  Kirchhöfe 
führten,  aus  sanitären  Kücksichten  geschlossen.  Wie  mehrfach  erwähnt,  schrieb 
man  damals  den  beerdigten  Leichen  die  Fähigkeit  zu,  durch  Vergiftung  von 
Luft,  Boden  und  Trinkwasser  die  Gesundheit  der  Lebenden  zu  gefährden  und 
die  verderblichsten  KrankTtieiten,  wie  Cholera,  Typhus,  Pocken  u.  a.  zu  er- 
zeugen. In  unseren  Tagen  geben  derartige  Befürchtungen  nicht  mehr  die 
Veranlassung  zur  Schliessung  benutzter  Beerdigungsstätten.  Vielmehr  liegt 
die  Ursache  zu  einer  solchen  Maassnahme  heutzutage  zumeist  in  Collisionen, 
welche  zwischen  dem  Kirchhofe  und  den  Interessen  des  um  sich  greifenden 
Lebens  erwachsen,  indem  der  erstere  der  weiteren  Ausdehnung  der  wachsenden 
Stadt,  einer  vergrösserungsbedürftigen  industriellen  Anlage  oder  dergl.  hin- 
dernd in  den  Weg  tritt.  Bisweilen  wird  die  Schliessung  auch  deshalb  noth- 
wendig,  weil  der  Kirchhof  seine  Aufgaben  als  solcher  nur  unvollkommen  und 
gar  zu  langsam  erfüllt.  Manche  Friedhöfe,  die  ohne  Rücksicht  darauf  an- 
gelegt worden  sind,  ob  ihr  Boden  eine  schnelle  und  vollkommene  Zersetzung 
der  Leichen  zulasse,  verwandeln  die  ihnen  übergebenen  Leichen  gänzlich  oder 
theilweise  in  Adipocire  (wie  der  Peterskirchhof  in  Graz),  oder  lassen  den  Zer- 
setzungsprocess  sich  ganz  ungeheuer  in  die  Länge  ziehen.  Manche  andere 
haben  diese  ihrem  eigentlichen  Zwecke  zuwiderlaufende  Eigenart  erst  durch 
das  ein-  oder  mehrmalige  Aufnehmen  von  Leichen  erworben ;  indem  ihr  zu 
Beginn  der  Leichenzersetzung  günstiger  Boden  sich  mehr  und  mehr  mit 
humusartigen  Resten  durchsetzte,  verlor  er  seine  Durchgängigkeit  für  Luft 
und  Wasser  und  wurde  somit  für  die  Dienste  als  Kirchhofboden  untauglich. 
Derartige  Kirchhöfe  sollten  ohne  Ausnahme  geschlossen  werden.  Eine  prak- 
tisch sehr  wichtige  Frage  ergibt  sich  aber  sodann  bei  jeder  Kirchhofsschliessung: 
Nach  wie  langer  Zeit  darf  der  Platz  zu  bestimmten  anderen  Zwecken  in  Ge- 
brauch genommen,  speciell  wann  dürfen  Häuser  auf  ihm  erbaut  werden? 
Naturgemäss   darf   das   erst   dann   geschehen,  wenn  alle  in  ihm  beerdigten 


584  LEICHENWESEN. 

Leichen  vollkommen  zersetzt  sind;  man  wird  also  den  Friedhof  niemals  vor 
Ablauf  mindestens  eines  vollen  Turnus  nach  der  letzten  stattgehabten  Beerdi- 
gung anderweitig  verwerten  dürfen.  Diese  Beschränkung  erscheint  übrigens 
auch  in  Rücksicht  auf  die  Anrechte  der  Angehörigen  der  zuletzt  Bestatteten 
geboten. 

Einbalsamirung.  Zum  Schlüsse  sei  hier  noch  in  Kürze  derjenigen 
Methoden  der  Leichenbestattung  gedacht,  welche  nicht  einen  möglichst  schleu- 
nigen und  vollständigen  Zerfall  der  Cadaver  bezwecken,  sondern  im  Gegen- 
theil  eine  möglichst  lange  und  unversehrte  Erhaltung  derselben  verfolgen. 
An  Gründen  für  die  Anwendung  und  an  Vorschlägen  für  die  Verwirklichung 
sowie  auch  an  thatsächlichen  Ausführungen  solcher  Methoden  hat  es  zu 
keinen  Zeiten  des  Culturlebens  gefehlt.  Die  Gründe  hiefür  lagen  jederzeit 
einerseits  in  Momenten  religiöser  Natur  und  in  den  Gefühlen  der  Pietät  gegen 
die  Person  des  Verstorbenen,  andererseits  aber  auch  in  praktischen  Rück- 
sichten. In  Aegypten  namentlich,  dem  Lande,  in  dem  die  systematische  Con- 
servirung  der  Leichen  bekanntlich  am  längsten  betrieben  und  zur  höchsten 
Blüthe  entwickelt  wurde,  haben  zweifellos  die  mit  der  in  dem  heissen  Klima 
unvermeidlich  sehr  schnell  und  intensiv  eintretenden  Fäulnis  verknüpften 
Belästigungen  zur  Erfindung  und  Ausbildung  der  künstlichen  Mumifica- 
tion  mit  beigetragen;  nicht  weniger  wahrscheinlich  auch  die  in  alten  Zeiten 
oft  gemachte  Erfahrung,  dass  die  Fluthen  des  regelmässig  das  Land  über- 
schwemmenden Nils  die  beerdigten  Leichen  aus  dem  Boden  herauswuschen 
und  zu  einer  Quelle  ästhetischer  und  hygienischer  Unzuträglichkeiten  machten. 
Gleichermaassen  hat  man  bei  allen  späterhin  immer  wieder  und  auch  in 
modernen  Zeiten  stets  aufs  neue  auftauchenden  Vorschlägen  dieser  Art  eine 
möglichst  vollständige  Vermeidung  aller  mit  der  Leichenzersetzung  vermeint- 
lich verknüpften  hygienischen  Uebelstände  im  Auge  gehabt.  Bei  dem  modernen 
Stande  wissenschaftlicher  Erkenntnis  müssen  wir  alle  diese  Bestrebungen,  als 
von  Grund  aus  auf  irrigen  Voraussetzungen  basirt,  entschieden  verwerfen. 
Wir  wissen,  dass  bei  einem  rationell  betriebenen  Beerdigungswesen  die  in  den 
Boden  bestatteten  Leichen  keinerlei  hygienische  oder  ästhetische  Uebelstände 
verursachen. 

Andererseits  muss  es  von  vornherein  als  eine  Verkehrtheit  erscheinen, 
die  Natur  durch  künstliche  Bollwerke  von  dem  Wandel  in  den  von  ihr  selbst 
geforderten  Bahnen  abhalten  zu  wollen.  Gegen  eine  allgemeine  Conservirung 
der  Leichen  sprechen  auch  die  mit  ihr  verbundenen  praktischen  Folgen  der 
gar  zu  weit  gehenden  Raumbeschränkung;  hat  man  doch  berechnet,  dass,  wenn 
die  gesammte  Menschheit  nur  dreitausend  Jahre  lang  alle  ihre  Todten  unver- 
gänglich aufbewahren  würde,  jeder  Winkel  der  Erde  von  einer  Mumie  einge- 
nommen sein  und  für  keinen  Lebenden  mehr  ein  Plätzchen  übrig  bleiben 
würde.  Für  jetzt  und  alle  Zukunft  haben  daher  die  auf  eine  lange  Conser- 
virung der  Leichname  abzielenden  Bestattungsmethoden  nur  in  besonderen 
Ausnahmefällen  eine  Berechtigung;  etwa  wenn  es  sich  darum  handelt,  eine 
Leiche  für  einen  weiteren  Transport,  zumal  in  heissem  Klima,  geeignet  zu 
machen;  ferner  bei  Leichen  von  Persönlichkeiten,  die  der  allgemeinen  Pietät 
auch  späterer  Geschlechter  würdig  sind,  sowie  bei  solchen,  die  nach  dem 
Wunsche  des  Anthropologen  als  wertvolles  Material  für  die  Forschung  in 
fernen  zukünftigen  Jahrtausenden  erhalten  werden  sollen.  Nur  um  dieser 
berechtigten  Interessen  willen  halten  wir  ein  näheres  Eingehen  auf  die  Me- 
thoden der  Leichenconservirung  für  wünschenswert.  Trotz  aller  Fortschritte 
der  Chemie  und  Technik  können  wir  in  den  diesbezüglichen  Studien  noch 
heute  bei  den  alten  Aegyptern  in  die  Lehre  gehen,  deren  Einbalsamirungs- 
methoden  ihre  Leichen  so  lange  Jahrtausende  hindurch  gegen  den  Zahn  der 
Zeit  geschützt  haben,  dass  wir  sie  heute  fast  noch  ebenso  in  ihren  Grab- 
kammern vorfinden,  wie  man  sie  dereinst  hineingelegt  hat. 


LUFT.  585 

Im  Wesentlichen  beruht  die  künstliche  Mumification  der  Aegypter  auf  dem  Zusammen- 
wirken zweier  Factoren:  auf  einer  Imprägnirung  der  ganzen  Leiche  mit  fäulniswidrigen 
Stoffen  und  einer  möglichst  intensiven  Austrocknung  aller  Weichtheile.  Im  Einzelnen 
waren  die  ägyptischen  Conservirungsmethoden  —  besonders  je  nach  den  für  den  einzelnen 
Todten  zu  Gebote  stehenden  Geldmitteln  —  sehr  verschieden,  betreffs  der  angewandten 
Materialien  sowohl  als  auch  hinsichtlich  der  auf  die  Balsamirung  verwandten  Zeit  und 
Mühe.  Durchgehends  aber  wurden  zuerst  die  Eingeweide  der  Bauch-  und  Brusthöhle, 
sowie  auch  das  Gehirn  entfernt.  Das  letztere  wurde  meist  durch  Eröffnung  der  Kopf- 
höhle von  der  Schädelbasis  her  von  Mund-  und  Nasenhöhle  aus  zugängig  gemacht  und 
mittels  metallener  Haken  herausgezogen.  Die  Bauch-  und  Brusteingeweide  entfernte  man 
theils  mit  Eröffnung  der  Bauchhöhle  mittels  eines  in  der  linken  Bauchseite  angelegten 
Schnittes,  theils  ohne  solche  auf  eine  sehr  künstliche  Weise  durch  den  After.  Sodann  wurde 
die  Leiche  zunächst  mit  Palmwein  behandelt,  der  in  die  leeren  Höhlen  gegossen  wurde, 
darauf  wieder  getrocknet,  und  mit  sehr  verschiedenartigen  aromatischen  Substanzen,  Myrrhen, 
Pflanzensäften  und  Harzen,  bei  den  weniger  kostspieligen  Methoden  auch  wohl  einfach 
mit  Asphalt  oder  Pech  angefüllt,  und  sodann  für  längere  Zeit  (bis  zu  70  Tagen)  in  Natron- 
lauge gelegt,  aus  der  sie  jedoch  von  Zeit  zu  Zeit  stundenweise  herausgehoben  wurde,  um 
abgetrocknet  und  mit  balsamischen  Salben  eingerieben  zu  werden.  Nach  derartiger  Vor- 
bereitung wurde  der  Leichnam  endgiltig  noch  einmal  möglichst  gründlich  ausgetrocknet, 
vielfach  durch  Einlagern  in  heissen  trockenen  Sand,  und  schliesslich  in  einer  überaus 
kunstvollen  Weise  in  zahlreiche,  harzdurchtränkte  Binden  eingewickelt,  deren  man  bei 
vielen  Mumien  bis  zu  20  und  mehr  Schichten  übereinander  gefunden  hat.  Die  Mumien 
der  Könige  und  anderer  besonders  vornehmer  Aegypter  wurden  sogar  zum  Theil  oder 
gänzlich  vergoldet,  namentlich  das  Gesicht  mit  einer  die  Züge  des  Verstorbenen  darstellen- 
den goldenen  Maske  bedeckt,  oder  in  mehr  oder  weniger  künstlerischer  Weise  gemalt  und 
sonst  geschmückt.  Die  Beisetzung  in  den  Grabgemächern  geschah  theils  mit,  theils  ohne 
Benutzung  von  Särgen.  Will  man  heutzutage  eine  Leiche  auf  eine  möglichst  lange  Zeit 
hin  vor  der  Vernichtung  schützen,  so  müssen  auch  jetzt  noch  dieselben  beiden  Factoren 
(erstens  eine  möglichst  vollständige  Wasserentziehung  und  zweitens  eine  Imprägnirung 
des  ganzen  Cadavers  mit  fäulniswidrigen  Substanzen)  zur  Geltung  gebracht  werden.  Zu 
dem  Zwecke  injicirt  man  am  besten  in  die  eröffnete  Halsschlagader  (Arteria  carotis)  der 
im  übrigen  unverletzten  Leiche  ein  bis  mehrere  Liter  einer  starken  alkoholischen  Lösung 
von  Quecksilbersublimat,  Carbolsäure,  Formalin  oder  dergl.,  und  wiederholt  diese  Injection 
im  Laufe  mehrerer  Wochen  mehrmals,  während  der  Cadaver  an  einem  kühlen,  aber  mög- 
lichst trockenen  Orte  aufbewahrt  wird.  Erst  wenn  auf  diese  Weise  alle  Theile  der  Leiche 
gründlich  von  den  Blutgefässen  her  mit  der  antiseptischen  Substanz  durchsetzt  worden 
sind,  entfernt  man  die  Eingeweide  und  das  Gehirn  und  füllt  die  leeren  Höhlen  mit  einer 
geeigneten  Masse  an;  hierzu  empfiehlt  sich  z.  B.  trockenes  Kohlenpulver  oder  auch  Gyps- 
pulver,  welch  letzteres  namentlich  wegen  seiner  Eigenschaft,  alles  in  der  Leiche  enthal- 
tene Wasser  energisch  an  sich  zu  ziehen  und  chemisch  zu  binden,  besonders  geeignet 
erscheint;  zweckmässig  kann  man  auch  der  Füllmasse  noch  einen  gewissen  Gehalt  an 
fäulniswidrigen  Stoffen,  wie  z.  B.  Sublimat  oder  Arsenik  zusetzen;  schliesslich  muss  die 
so  präparirte  Leiche  auch  durch  äussere  Einwirkung  trockener  Luft  möglichst  ihres  ganzen 
Wassergehaltes  beraubt  werden.  Wird  ein  derartig  vorbereiteter  Leichnam  in  einem  luft- 
und  wasserdicht  abgeschlossenen  Sarge  (zugelötheter  Metallsarg)  in  einem  trockenen  kühlen 
Piaume  aufbewahrt,  so  vermag  er  der  Vernichtung  viele  Jahrhunderte  lang  zu  widerstehen. 
Alle  übrigen,  zum  Theil  noch  in  ganz  neuer  Zeit  gemachten  Vorschläge  zur  Con- 
servirung  der  Leichen  können  füglich  als  durchaus  entbehrlich  angesehen  werden.  Hierher 
gehört  namentlich  das  von  Steinbeis  ^)  in  Stuttgart  1874  angegebene  Verfahren,  die  Leichen 
zuerst  mit  einer  dünnen  Lage  von  Cement  zu  incrustiren  und  dann  in  einem  Cement- 
sarge  allseitig  mit  flüssigem  Cemente  zu  umgiessen,  nach  dessen  Erstarrung  also  jede 
Leiche  in  einem  künsthchen  Felsblock  eingeschlossen  bliebe.  Ganz  ähnliche  Vorschläge 
enthalten  ein  Project  von  Gratry,  '•')  sowie  eine  Erfindung  von  Trübenbach.  ^)  Vom  Stand- 
punkte der  Hygiene  aus  sind  alle  diese  Bestattnngsmethoden  nur  zu  bekämpfen. 

G.    WOLTERSDOEF. 

Luft.  Das  Medium,  in  dem  und  von  dem  auch  zum  Theil  wir  leben, 
die  atmosphärische  Luft,  wirkt  auf  den  menschlichen  Körper  ein  durch 
seine  physikalischen  und  chemischen  Eigenschaften.  Die  Lehre  von 
ihren  physikalischen  Erscheinungen  und  Veränderungen  heisst  die  Meteoro- 
logie, bezw.  die  Klimatologie,  d.  h.  die  Witterungslehre  und  die  Lehre 

^)  Beilage  zur  allgem.  Zeitung,  1874  Nr.  154. 

^)  Devergie,  Nouveau  mode    d'inhumation    dans  les   cimetieres.     Annales    d'hygiene 
etc.  1876.  I.  Serie,  p.  86. 

3)  Zeitschrift  für  Epidemiologie.  Bd.  2,  Heft  1,  S.  49. 


586  LUFT. 

vom  Klima,  wobei  Witterurig  die  Summe  der  physikalischen  Erscheinungen 
während  einer  kürzeren  Zeitdauer,  Klima  den  durchschnittlichen  Charakter 
derselben  während  einer  sich  über  eine  Reihe  von  Jahren  erstreckenden  Be- 
obachtungsdauer bezeichnet. 

Die  einzelnen  in  Betracht  kommenden,  in  den  Schwankungen  ihrer  In- 
tensität an  sich  und  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  verschieden  die  re- 
sultirende  Witterung,  das  Klima  bestimmenden  Factoren  sind:  1.  die  Tem- 
peratur, 2.  die  Luftfeuchtigkeit,  3.  der  Luftdruck,  4.  die  Luftbewegung,  5.  die 
Niederschläge. 

1.  Die  Temperatur.  Zu  ihrer  Feststellung  bedient  man  sich  des 
Thermometers,  im  allgemeinen  des  einfachen  Quecksilberthermometers,  dessen 
Scala  zwischen  Gefrier-  und  Siedepunkt  des  Wassers  in  100*^  eingetheilt  ist; 
für  hohe  Kältegrade  des  Weingeistthermometers,  zur  selbstthätigen  Feststellung 
der  höchsten  und  niedrigsten  Temperatur  der  Maximal-  und  Minimalthermo- 
meter verschiedener  Construction.  Um  richtige  Resultate  zu  erhalten,  ist  es 
nöthig,  die  directe  Sonnenbestrahlung  des  Instruments  zu  verhindern,  sowie 
die  Strahlung  vom  Boden,  den  umgebenden  erwärmten  festen  Gegenständen, 
die  Abkühlung  durch  überfliessenden  Regen  auszuschalten.  Die  Wärme  der 
Sonnenstrahlen  für  sich  misst  man  mit  dem  Vacuumthermometer  (Kugel  mit 
Russ  geschwärzt  und  in  eine  luftleere  Hülle  eingeschlossen). 

Die  Antheilnahme  der  Temperatur  an  der  Constituirung  der  Witterung, 
des  Klimas  an  einem  bestimmten  Orte  zu  constatiren,  dienen  fortlaufende 
Registrirungen  der  Temperaturschwankungen.  Man  stellt  zu  diesem 
Zwecke  fest  1.  die  mittlere  Monats-  und  Jahrestemperatur,  2.  die  absoluten 
und  mittleren  Extreme,  3.  die  mittlere  Tagesschwankung,  4.  die  mittlere 
Jahresschwankung,  5.  die  interdiurne  Veränderlichkeit. 

Nach  der  Höhe  der  mittleren  Jahrestemperatur  unterscheidet  man  eine 
warme  Zone  (über  20°),  eine  gemässigte  (zwischen  0°  und  20°)  und  eine 
kalte  (unter  0°).  Nach  den  mehr  oder  weniger  stark  ausgesprochenen 
Differenzen  zwischen  extremsten  Temperaturen  kann  man  ferner  ein  conti- 
nentales  und  ein  oceanisches  Klima  unterscheiden.  Bei  diesem  sind  die 
Unterschiede  relativ  gering,  während  sie  bei  ersterem  recht  bedeutende  Grade 
erreichen.  Aehnlich  steht  es  mit  der  mittleren  Tagesschwankung,  welche 
über  dem  Meere  selbst  unter  dem  Aequator  sehr  gering,  inmitten  der  grossen 
Continente  bedeutend  ist.  Ein  klarer  Himmel,  wie  er  über  der  Sahara,  im 
westlichen  Tibet  zu  finden  ist,  begünstigt  nachts  die  Ausstrahlung  in  so  in- 
tensiver Weise,  dass  Temperaturabfälle  bis  zu  42°  dadurch  zustande  kommen 
können. 

Die  mittlere  Jahresschwankung  ist  am  stärksten  inmitten  der  grossen 
Continente,  am  geringsten  in  den  tropischen  See-  und  Küstengebieten.  Sie 
beträgt  im  Aequatorial- oder  Seeklima  bis  15°,  im  Uebergangsklima  15 — 20°, 
im  Landklima  20 — 40°,  im  excessiven  Landklima  40 — 60°. 

Die  Lufttemperatur  übt  durch  ihre  Beeinflussung  unseres  Wärmehaus- 
haltes einen  wichtigen  Einfluss  auf  unser  Wohlbefinden  aus.  Der  Körper 
verliert  Wärme  durch  Leitung,  Strahlung  und  Verdunstung,  wogegen  die  zur 
Erwärmung  der  Speisen,  der  Athemluft  nöthige  und  die  durch  Verdunstung 
an  der  Lungenoberfläche  in  Abgang  kommende  Wärmemenge  in  den  Hinter- 
grund tritt.  Da  zur  Erhaltung  der  Gesundheit  eine  möglichst  gleichmässige 
Erhaltung  der  Eigenwärme  innerhalb  sehr  enger  Grenzen  nöthig  ist,  ist  es 
klar,  dass  die  Luft  durch  zu  hohe  Temperatur,  welche  eine  genügende  Wärme- 
abfuhr verhindert  und  Wärmestauung  hervorruft,  oder  durch  zu  niedrige, 
welche  Erfrierung  bewirkt,  oder  durch  plötzliche  Schwankungen  derselben, 
welche  Grund  von  Erkältungskrankheiten  sein  können,  ernste  Gesundheits- 
störungen hervorrufen  kann.  Es  sei  hier  von  solchen  bezüglich  der  ersten 
Eventualität  an  den   Hitzschlag,    eine  schwere   Allgemeinerkrankung   infolge 


LUFT.  587 

von  Wärmestauung,  ferner  an  den  Sonnenstich,  die  Localeinwirkung  der 
Sonnenstrahlen  auf  die  unbedeclite  Haut,  erinnert.  Eine  lang  dauernde  un- 
unterbrochene Einwirkung  sehr  hoher  Aussentemperatur  ruft  bei  dem  nicht 
akklimatisirten  Europäer  in  den  Tropen  einen  sehr  bedenklichen  Zustand,  die 
sog.  Tropenanämie  hervor. 

Neben  absolut  niedriger  Temperatur  kann  die  Bewegung  und  der  Feuch- 
tigkeitsgehalt der  Luft  zu  starker  Wärmeentziehung  führen.  Alle  starken 
Schwankungen  der  Luftwärme  können,  wenn  sie  plötzlich  eintreten  und  da- 
durch vielleicht  das  rechtzeitige  und  genügend  kräftige  Einsetzen  der  wärme- 
regulirenden  Functionen  des  Körpers  verhindern,  wenn  sie  zudem  in  ihrer 
ungünstigen  Einwirkung  noch  unterstützt  werden  durch  starke  Luftbewegung, 
grosse  Luftfeuchtigkeit,  zu  Erkältungskrankheiten  führen.  Das  Wesen  der- 
selben ist  noch  wenig  ergründet;  es  ist  mit  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen, 
dass  die  Einwirkung  der  angeführten  schädigenden  Momente  eine  Herabsetzung 
der  normalen  Widerstandsfähigkeit  der  Körperbestandtheile  gegenüber  den 
auch  im  gesunden  Körper  vorhandenen  Kleinwesen  herbeiführt,  welche  letz- 
teren die  Entfaltung  ihrer  krankmachenden  Kräfte  gestattet. 

2.  Die  Luftfeuchtigkeit.  Die  Menge  des  in  der  Luft  enthaltenen 
Wasserdampfes  wechselt  je  nach  der  Lufttemperatur,  der  Luftbewegung,  den 
localen  Verhältnissen  innerhalb  ziemlich  weiter  Grenzen.  Je  höher  die  Luft- 
wärme, desto  grösser  das  Aufnahmevermögen  für  Wasserdampf,  je  stiller  die 
Luft,  je  günstigere  Bedingungen  für  die  Verdunstung  von  Wasser,  desto 
leichter  ist  eine  Ansammlung  von  Wasserdampf  in  der  Atmosphäre  ermöglicht. 
Man  unterscheidet:  die  absolute  Feuchtigkeit,  d.  h.  diejenige  Menge 
von  Wasserdampf,  welche,  in  Gewicht,  Volumen  oder  Tension  ausgedrückt, 
wirklich  in  der  Luft  enthalten  ist;  die  relative  Feuchtigkeit,  d.  h.  die 
vorhandene  Feuchtigkeit,  angegeben  in  Procenten  der  für  die  bestehende  Tem- 
peratur möglichen  maximalen  Feuchtigkeit;  das  Sättigungsde fielt,  d.  i. 
die  Differenz  zwischen  maximaler  und  absoluter  Feuchtigkeit;  und  endlich 
den  Thaupunkt,  d.  i.  diejenige  Temperatur,  für  welche  augenblicklich 
die  Luft  mit  Feuchtigkeit  gesättigt  ist.  Die  Luftfeuchtigkeit  wird  bestimmt 
durch  Wägung,  nachdem"  der  Wasserdampf  durch  concentrirte  Schwefelsäure 
oder  Calciumchlorid  absorbirt  ist,  oder  durch  Apparate,  welche  die  Feststellung 
des  Thaupunktes,  die  mehr  weniger  ausgiebige  Veränderung  der  Länge  eines 
entfetteten  Haares  (Haarhygrometer)  gestatten,  am  praktischesten  durch 
das  Psychrometer,  bei  welchem  die  Differenz  zwischen  zwei  Thermometern, 
welche  sich  im  übrigen  unter  gleichen  Bedingungen  befinden,  auf  deren 
eines  aber  infolge  der  Umhüllung  mit  feuchten  Leinen  die  Verdunstungskälte 
zur  Einwirkung  kommt,  einen  Piückschluss  auf  den  Feuchtigkeitsgehalt  der 
Luft  erlaubt.  Je  geringer  der  letztere,  desto  stärkere  Verdunstung,  desto 
grössere  Temperaturentziehung,  desto  grössere  Differenz  zwischen  beiden  Ther- 
mometern. Eine  Tabelle  dient  zur  Feststellung  des  Feuchtigkeitsgrades.  Man 
unterscheidet  auch  für  den  Feuchtigkeitsgehalt  bestimmte  Schwankungen,  und 
zwar  für  die  absolute  Feuchtigkeit  Tages-  und  Jahresschwankungen,  derart, 
dass  im  allgemeinen  der  höheren  Temperatur  auch  eine  grössere  absolute 
Feuchtigkeit  entspricht;  ähnlich  erhalten  sich  die  Schwankungen  der  relativen 
Feuchtigkeit  und  des  Sättigungsdeficits. 

Die  hygienische  Bedeutung  der  Luftfeuchtigkeit  liegt  nur  zum  geringen 
Theile  in  ihrem  Einflüsse  auf  die  Wasserdampfabgabe  des  Körpers,  da  letztere 
nur  selten  zu  Gesundheitsstörungen  Anlass  gibt,  viel  mehr  in  ihrer  Beein- 
tiussung  der  wärmeregulatorischen  Functionen  des  Körpers  und  in  ihrer  Wich- 
tigkeit für  die  mehr  oder  weniger  austrocknende  Wirkung  der  Luft.  Ist  für 
den  ersten  der  beiden  Fälle  die  relative  Feuchtigkeit  maassgebend,  so  kommt  für 
den  letzten  das  Sättigungsdeficit  in  Betracht.  Die  Rolle,  welche  die  Luft- 
feuchtigkeit für  die  Wärmeabgabe  des  Körpers  spielt,  wurde  bereits  oben  er- 


588  LUFT. 

wähnt:  Kalte,  feuchte  Luft  entzieht  lebhaft  Wärme,  feuchte  warme  Luft  be- 
wirkt eine  Aufspeicherung  derselben.  Hygienisch  tritt  jedenfalls  am  meisten 
die  Wichtigkeit  der  austrocknenden  Wirkung  der  Luft  hervor,  sie  ist  einzig 
und  allein  abhängig  vom  Sättigungsdeficit,  und  zwar  im  geraden  Verhältnisse. 
Austrocknung  bewirkt  eine  starke  Schädigung  vieler  Mikroorganismen,  während 
sie  anderen  das  Mittel  bietet,  sich  mit  dem  Staube  in  die  Luft  zu  erheben 
und  auf  grosse  Strecken  sich  zu  verbreiten.  Die  austrocknende  Wirkung  der 
Luft  brauchen  wir  vielfach  im  Haushalt,  in  technischen  Betrieben  u.  s.  f. 

3.  Der  Luftdruck.  Er  wird  gemessen  durch  die  Höhe  einer  Queck- 
silbersäule, welche  der  in  Frage  stehenden  Luftsäule  das  Gleichgewicht  hält, 
vermittelst  des  Quecksilberbarometers,  oder  durch  die  Ausgibigkeit  der  Be- 
wegungen, welche  die  Wandung  einer  Üachen  Dose  aus  elastischen  Metall- 
Lamellen  unter  dem  Einflüsse  des  Luftdrucks  ausführt,  vermittelst  des  Aneroid- 
barometers.  Die  Ablesungen  an  verschiedenen  Orten  und  zu  verschiedenen 
Zeiten  müssen  immer  auf  eine  Temperatur  von  0°  reducirt  werden  und,  wenn 
sie  zu  meterologischen  Schlüssen  verwertet  werden  sollen,  auf  das  Meeres- 
niveau. Was  die  zeitliche  Vertheilung  des  Luftdrucks  anbelangt,  so  unter- 
scheidet man  Tages-,  Monats-  und  Jahresschwankungen,  welche  vielfach  nahe 
Beziehungen  zu  den  Temperaturschwankungen  erkennen  lassen.  Die  ört- 
liche Vertheilung  des  Luftdrucks  zeigen  die  Isobaren  an,  in  sich  zurück- 
laufende Linien,  welche  concentrisch  zu  einander  so  angeordnet  sind,  dass 
sie  sich  desto  näher  liegen,  je  schroffer  die  Druckdifferenz  ist.  Je  höher  ein 
Ort  liegt,  desto  geringer  ist  natürlich  daselbst  der  Druck  der  über  ihm  be- 
findlichen Luftsäule  und  umgekehrt.  Doch  sind  diese  natürlichen  Differenzen 
niemals  so  gross  als  die,  welche  wir  selbst  künstlich  schaffen,  z.  B.  bei 
Taucherarbeiten,  in  Caissons  u,  s.  f.,  daher  sind  jene  diesen  gegenüber,  welche 
ja  doch  auch  ertragen  werden,  kaum  von  grösserer  Bedeutung.  In  hygienischer 
Hinsicht  bieten  uns  daher  die  letzteren  eher  Anhaltspunkte  für  die  Erkenntnis 
der  Einwirkung  grosser  Druckdifferenzen  auf  den  menschlichen  Körper;  die 
starke  Luftdrucksteigerung  bewirkt  eine  Verlangsam ung  und  Vertiefung  der 
Athmung,  Einwölbung  des  Trommelfells,  eine  gewisse  Behinderung  der  Muskel- 
arbeit, Zufluss  des  Blutes  zu  den  inneren  Organen.  Der  in  der  comprimirten 
Luft  vermehrt  vorhandene  Sauerstoff  ist  ohne  bemerkenswerten  Einfluss,  da 
das  Hämoglobin  schon  bei  weniger  als  normalem  Druck  mit  0  gesättigt  ist 
und  nicht  mehr  aulnimmt.  Nach  der  Verminderung  des  Luftdrucks,  wie  sie 
auf  hohen  Bergen  (Himalaya  bei  einer  Höhe  6780  m  =  340  imn  Hg)  und  bei 
Ballonfahrten  (Glaishee  constatirte  bei  8840  m  Höhe  248  mm  Hg)  beobachtet 
wird,  bewirkt  starke  Blutfüllung  der  Hautgefässe  und  bis  zum  Zerreissen 
gehende  Erweiterung  derselben.  Hervor  wölb  ung  des  Trommelfells,  Sauerstoff- 
verminderung. Diese  ist  am  bedeutungsvollsten  und  lässt  sich  künstlich  aus- 
gleichen; jedoch  geschieht  das  auch  ohne  solche  Maassregel  bis  zu  einem  ge- 
wissen Grade  durch  Beschleunigung  des  Blutumlaufs  und  der  Athmung.  So 
kann  man  auch  bei  dauerndem  Aufenthalte  in  Höhen  bis  zu  4000  m  völlige 
Anpassung  des  Körpers  an  die  Druckverminderung  im  allgemeinen  erwarten. 
Gesundheitlich  am  bedenklichsten  sind  plötzliche  Uebergänge  aus  comprimirter 
Luft  in  normale.  Es  können  da  Gefässzerreissungen  mit  Nasen-,  Lungen-, 
Magenbiutungen  entstehen;  ja  es  kann  plötzlicher  Tod  eintreten,  indem  unter 
dem  Einflüsse  der  zu  schnellen  Druckherabsetzung  die  Gase  des  Blutes 
Blasen  bilden,  welche  zur  Verstopfung  der  kleinsten  Gefässe  in  lebenswichtigen 
Organen  führen. 

Endlich  spielen  die  Luftdruckschwankungen  eine  wichtige  Rolle  bei  der 
Entstehung  der  nun  zu  besprechenden 

4.  Luftbewegung:  Sobald  das  Gleichgewicht  im  Luftmeer  irgendwo 
gestört  ist,  entsteht  Luftbewegung,  Wind,  welcher  die  Ausgleichung  der 
gestörten   Druckverhältnisse  zu  bewirken   hat.     Man  misst  die  Stärke  dieser 


LUFT.  589 

Bewegung  mit  Anemometern,  welche  entweder  den  Druck  des  Windes  oder 
seine  Geschwindigkeit  aufzeichnen.  Die  Winde  bewegen  sich  vom  Maximum 
des  Luftdruckes  zum  Minimum,  also  senkrecht  zu  den  Isobaren,  mit  umso 
grösserer  Geschwindigkeit,  je  geringer  die  Entfernung  zwischen  letzteren,  je 
grösser  also  der  Druckabfall;  auf  diesem  Wege  werden  die  Lufttheilchen  noch 
abgelenkt,  und  zwar  durch  die  Erdumdrehung  und  durch  die  Centrifugal- 
kraft.     So  werden  aus   den  zurückgelegten   Wegen  Spiralen. 

In  den  Tropen  zeigen  die  Winde  eine  grosse  Regelmässigkeit  (Passat- 
winde), welche  auf  der  andauernden  starken  Erwärmung  beruht,  derzufolge 
ein  Aufsteigen  der  Luft  und  Abfliessen  in  den  oberen  Schichten  nach  den 
Polen  und  Zurücktliessen  von  dort  in  den  unteren  Schichten  entsteht.  Eine 
gewisse  Regelmässigkeit  zeigen  auch  die  Winde  am  Meeresufer:  Es  steigen 
am  Vormittag  die  Lufttheilchen,  welche  dicht  über  dem  Lande  stark  erwärmt 
werden,  in  die  Höhe  und  fliessen  in  den  oberen  Schichten  nach  der  See  ab, 
während  in  den  unteren  Schichten  eine  Bewegung  von  der  See  her  stattfindet; 
umgekehrt  aus  gleichen  Gründen  nachts.  Man  beobachtet  also  am  Vormittag 
an  der  Küste  Seewind,  gegen  Abend  und  nachts  Landwind.  —  Die  Winde 
üben  einen  bemerkenswerten  Einfluss  auf  unser  Wohlbefinden  aus,  indem  sie 
je  nach  ihren  Eigenschaften  die  wärmeregulirenden  Factoren  unseres  Körpers 
unterstützen  oder  ihnen  entgegenarbeiten.  Bei  trockener  Luft  unterstützt  die 
Luftbewegung  die  Wärmeabgabe  durch  Verdunstung  und  directen  Wärme- 
transport, macht  also  auch  sehr  grosse  Hitze  erträglich,  während  warme  feuchte 
Winde  die  entgegengesetzte  Wirkung  haben  und  kalte  feuchte  Winde  auch 
bei  massiger  Lufttemperatur  die  Erhaltung  der  Eigenwärme  erschweren.  Die 
Luftbewegung  dient  fernerhin  der  Ventilation,  der  Reinheit  der  Athmungsluft, 
der  Austrocknung  von  Bodenflächen,  Neubauten. 

5.  Die  Niederschläge  kommen  zu  Stande,  wenn  wärmere  Luft- 
schichten mit  kälteren  sich  mischen,  sich  dadurch  selbst  abkühlen  und  an 
Aufnahmevermögen  von  Wasserdampf  verlieren.  Dann  condensirt  sich  der 
überschiessende  Theil  des  letzteren,  und  es  kommt  zur  Bildung  von  Nebel, 
Thau,  Reif,  Regen,  Schnee.  Für  die  Reichlichkeit  der  Niederschläge  sind 
maassgebend  reichliches"  Vorhandensein  von  Wasser,  w^elches  zur  Verdunstung 
kommen  kann,  hinreichende  Wärme  zur  Bewirkung  der  letzteren,  endlich 
die  Luftbewegung.  Die  directe  hygienische  Bedeutung  der  Niederschläge  ist 
nur  gering,  die  indirecte  liegt  in  dem  Einflüsse  auf  den  Haushalt  der 
Natur,  welcher  nothwendig  auf  uns  zurückwirkt. 

Schon  aus  dem  Vorstehenden  lässt  sich  als  sicher  annehmen,  dass  die 
Witterung,  wie  sie  sich  aus  den  näher  gewürdigten  meteorologischen  Factoren 
zusammensetzt,  einen  beträchtlichen  Einfluss  auf  die  menschliche  Gesundheit 
hat,  dass  von  ihr  zum  Theil  die  Entstehung  von  Krankheiten  abhängt.  Sta- 
tistische Begründung  dieses  zu  vermuthenden  Zusammenhanges  fehlt  jedoch, 
da  in  den  meteorologischen  Uebersichten  nur  immer  das  für  einen  längeren 
Zeitraum  gefundene  Mittel  verzeichnet  ist,  nicht  aber  die  einzelnen  die  Ge- 
sundheit wirklich  beeinflussenden  Witterungsschwankungen  zu  ersehen  sind. 
Immerhin  können  wir  erkennen,  dass  einzelne  Krankheiten  zu  bestimmten 
Jahreszeiten  am  häufigsten  vorkommen,  und  es  ist  dann  Sache  der  näheren 
Forschung,  festzustellen,  ob  dieser  Umstand  auf  die  Witterungsverhältnisse 
zurückzuführen  ist,  und  zwar  so,  dass  einzelne  Witterungsfactoren  direct  den 
Körper  in  krankmachender  Weise  beeinflussen,  oder  so,  dass  sie  nur  indirect 
wirksam  sind,  indem  sie  Nahrungs-,  Wohnungs-  und  sonstige  äusserliche  Ver- 
hältnisse beeinflussen.  So  ist  es  nicht  von  der  Hand  zu  weisen,  dass  die  Häutung 
von  Erkältungskrankheiten  im  Winter  in  directem  Zusammenhange  mit  der 
kalten,  feuchten,  an  Schwankungen  reichen  Witterung  dieser  Jahreszeit  steht, 
während  die  zur  selben  Zeit  stattfindende  Vermehrung  der  contagiösen  Krank- 
heiten nur  eine  indirecte  Folge  der  Witterung  ist,  indem  diese  den  Aufent- 


590  LUFT.     - 

halt  im  Freien  erschwert,   die  Menschen   zu   engem  Zusammenleben   in   die 
Häuser  bannt,  wo  die  Uebertragung  natürlich  leichter  erfolgt. 

Die  einzelnen  Klimate,  die  wir  zu  unterscheiden  haben,  sind:  das  tro- 
pische und  subtropische,  das  arktische,  das  gemässigte  Klima,  das  Küsten- 
und  das  Höhenklima. 

1.  Das  tropische  Klima  zeichnet  sich  aus  durch  eine  grosse  Eegel- 
mässigkeit,  während  wechselnde  Witterung,  wie  in  unserem  Klima,  fehlt. 
Während  die  Passate  wehen,  ist  trockenes  Wetter,  mit  ihrem  Aufhören  stellen 
sich  andauernde  intensive  Regengüsse  ein.  Unsere  obigen  Betrachtungen 
ergeben  ohne  weiteres,  wie  mannigfach  der  Einfluss  des  Klimas  sein  muss  in 
hygienischer  Hinsicht,  Die  Zahl  der  Krankheiten  und  die  der  Erkrankungs- 
fälle ist  sehr  hoch.  Besonders  gefährlich  sind  Sonnenstich,  Hitzschlag, 
Anämie,  Leberkrankheiten,  Malaria,  Ruhr,  schwere  Darmkatarrhe,  Cholera 
asiatica,  Cholera  infantum,  Tuberkulose,  Bronchitis. 

2.  Das  arktische  Klima  zeigt  im  Gegensatz  zum  vorigen  aus- 
gesprochensten Wechsel  der  Jahreszeiten,  aber  im  Ganzen  günstige  Gesund- 
heitsverhältnisse. 

3.  Das  gemässigte  Klima  trägt  den  Charakter  des  Wechselnden  an 
sich  mit  starker  Ausprägung  der  Jahreszeiten.  Innerhalb  desselben  treten 
wieder  grosse  Verschiedenheiten  auf,  je  nachdem  das  Klima  im  Innern 
grosser  Continente  oder  an  der  Küste  in  Betracht  kommt;  dort  sieht  man 
schroffe  Temperaturdifferenzen,  während  hier  die  Extreme  mehr  gemildert 
sind,  schroffe  Uebergänge  seltener  beobachtet  werden. 

Dementsprechend  sind  auch  beträchtliche  Verschiedenheiten  in  der  Mor- 
bidität und  Mortalität  zu  beobachten.  Die  schroffen  Witterungswechsel  des 
continentalen  Klimas  leisten  allen  Erkältungskrankheiten,  der  Tuberkulose, 
der  Cholera  infantum  Vorschub;  während  alle  diese  unter  dem  Einflüsse  des 
Küstenklimas  eine  deutliche  Verminderung  erfahren. 

4.  Das  Höhenklima  zeigt  folgende  Eigenheiten:  Die  Temperatur  ist  ver- 
mindert, die  absolute  Feuchtigkeit  sehr  gering,  die  relative  dagegen  meist  hoch, 
das  Sättigungsdeficit  niedrig.  Die  Luftbewegung  ist  lebhaft  und  wirkt  trotz 
dem  niedrigen  Sättigungsdeficit  austrocknend ;  die  Regenmenge  nimmt  mit  der 
Erhebung  zu.  Der  Luftdruck  ist  herabgesetzt,  die  Sauerstoffmenge  der  Luft 
vermindert.  Bei  der  niedrigen  Luftschicht,  ihrem  geringen  Wassergehalt  und 
ihrer  Staubfreiheit  ist  die  Erwärmung  des  Bodens  durch  die  Sonne  auch  im 
Winter  beträchtlich. 

Die  Gesundheitsverhältnisse  sind  günstig;  für  manche  Krankheiten, 
Malaria,  Phthise,  infectiöse  Darmkrankheiten,  soll  Immunität  bestehen.  Die 
immune  Zone  für  Phthise  beginnt  in  der  Höhe  über  200  w.  Einen  grossen 
Einfluss  auf  die  gesundheitlichen  Verhältnisse  übt  die  Bewaldung  aus. 

Das  chemische  Verhalten  der  Luft  spielt  eine  grosse  Rolle  für 
den  menschlichen  Organismus,  da  letztere  stetig  gewisse,  ihm  durchaus  lebens- 
nothwendige  gasige  Bestandtheile  aus  der  Atmosphäre  entnimmt.  Die  Luft 
besteht  aus  Stickstoff  (ISS'^I^),  Sauerstoff  (20-7%),  Wasserdampf  (ro^/o), 
Kohlensäure  (0-47o),  einer  kleinen  Menge  Argon,  Spuren  von  Ozon,  Wasser- 
stoffsuperoxyd, Ammoniak,  Salpetersäure,  salpetriger  Säure. 

1.  Der  Sauerstoff  ist  überall  in  der  Atmosphäre  mit  grosser  Gleich- 
mässigkeit  verbreitet;  Schwankungen  in  seiner  procentualen  Beimischung 
sind  so  gering,  dass  sie  hygienisch  bedeutungslos  bleiben. 

2.  Ozon  und  Wasserstoffsuperoxyd:  Dem  Ozon,  welches  als  ein 
Sauerstoffmolekül  mit  angelagertem  drittem  Atom  (O3)  aufgefasst  wird,  schreibt 
man  gewöhnlich  eine  grosse  hygienische  Bedeutung  zu.  Doch  ist  das,  soweit 
ein  actives  Bethätigen  derselben  gemeint  ist,  nicht  als  richtig  anzuerkennen, 
man  wird  vielmehr  annehmen  müssen,  dass  sein  Vorkommen  für  eine  grosse 
Reinheit  der  Luft  von  organischen  Substanzen   spricht,   da  solche  das   Ozon 


LUFT.  59  t 

sehr  leicht  zersetzen.  Das  ist  aber  das  einzige,  was  bisher  bei  allen  For- 
schungen und  Experimenten  über  die  desinficirende  Kraft  des  Ozons  und  über 
seine  physiologischen  Wirkungen  herausgekommen  ist.  Die  Methoden  zur 
Bestimmung  des  Ozongehalts  sind  ungenau  (Jodkaliumstärkekleister-Papier, 
Tetramethylparaphenylendiarain-Papier).  Es  entsteht  bei  Verdunstung  von 
Wasser,  bei  elektrischen  Entladungen  und  bei  umfangreicheren  Oxydations- 
processen.  Bei  den  gleichen  Processen  entsteht  auch  Wasserstoffsuperoxyd 
(HgOg).     Es  ist  ohne  hygienische  Bedeutung. 

3.  Die  Kohlensäure  stammt  her  von  den  Oxydationsprocessen  im 
menschlichen  und  thierischen  Körper,  von  der  Verbrennung  von  Brennmaterial 
und  von  Fäulnis-  und  Verwesungsprocessen.  Andererseits  wird  sie  verbraucht 
durch  die  reducirende  Thätigkeit  der  grünen  Pflanzen,  durch  die  kohlensauren 
Salze  des  Meerwassers.  Der  Gehalt  der  Luft  an  CO^  wird  ziemlich  gleich- 
massig  erhalten  durch  die  Luftbewegung,  so  dass  die  mittleren  Schwankungen 
nur  0"3  pro  mille  betragen.  Wo  die  ventilirende  Wirkung  der  Luftbewegung 
fehlt,  also  in  geschlossenen  Wohnungen,  in  Kellern,  wo  zudem  eine  reich- 
liche Entwicklung  von  COg  stattfindet,  da  finden  leicht  grössere  Ansammlungen 
des  Gases  statt.  Man  bestimmt  den  Kohlensäuregehalt,  indem  man  die  zu 
prüfende  Luft  in  eine  Flasche  von  bestimmtem  Rauminhalt  füllt,  eine  bekannte 
Menge  von  Strontianwasser  dazu  setzt  und  nun  durch  Titriren  mit  einer 
Säure  von  bekannter  Concentration  bestimmt,  wie  viel  Strontiurahydrat  durch 
CO2  gebunden  ist.  Eine  annähernde  Bestimmung  lässt  sich  auch  machen, 
wenn  man  die  zu  untersuchende  Luft  durch  mit  Phenolphtaleinlösung  roth 
gefärbte  Sodalösung  streichen  lässt,  bis  Entfärbung  eintritt.  Die  hygienische 
Bedeutung  des  Kohlensäuregehaltes  beruht  hauptsächlich  darin,  dass,  wo  eine 
Vermehrung  desselben  in  bewohnten  Ptäumen  festgestellt  ist,  gewöhnlich  auch 
eine  anderweitige  Verunreinigung  der  Luft  mit  anderen,  uns  vorläufig  noch 
unbekannten  Substanzen,  Erzeugnissen  des  menschlichen  Stoffwechsels,  statt- 
gefunden hat,  welche  viel  nachtheiliger  wirken,  als  die  Kohlensäure  an  sich, 
denn  chemisch  reine  Kohlensäure  wird  noch  in  einer  Beimischung  von  Ö^o 
vorübergehend,  von  l^o  auf  längere  Zeit  ohne  Schaden  vertragen,  während 
sie,  w'enn  sie  der  durch  menschliche  Ausdünstungen  u.  s.  w.  verunreinigten  Luft 
zu  mehr  als  l%o  beigemischt  ist,  schon  verderblich  wird.  Dabei  ist  aber  wohl  zu 
beachten,  dass  hier  noch  nicht  die  Kohlensäure  an  sich  schädlich  wirkt,  son- 
dern dass  ganz  andere  Factoren  dafür  in  Frage  kommen,  und  dass  die  Kohlen- 
säureansammlung auch  auf  die  Vermehrung  jener  rückschliessen  lässt.  So 
kommt  bei  Menschenansammlungen  in  engen  geschlossenen  Räumen  die  Wärme- 
stauung infolge  des  massenhaft  entwickelten  Wasserdampfes  und  der  erhöhten 
Wärme  für  das  alsbald  bei  manchen  Personen  sich  einstellende  Unwohlsein 
viel  mehr  in  Betracht  als  die  Kohlensäure. 

4.  Kohlenoxydgas  wird  nur  gefährlich,  wenn  es  der  Athmungsluft 
in  geschlossenen  Räumen  in  grösserer  Menge  beigemischt  wird-,  in  die 
Atmosphäre  tritt  es  bei  vielen  technischen  Processen  in  grossen  Mengen,  er- 
fährt aber  sogleich  eine  enorme  Verdünnung.  Der  Nachweis  geschieht  da- 
durch, dass  man  Luft  mit  Blut  schüttelt  und  dann  das  Gemisch  spectro- 
skopisch  untersucht,  oder  dass  man  Fliesspapier  mit  Palladiumchlorür  tränkt 
und  der  zu  prüfenden  Luft  aussetzt.  Es  wird  schon  bei  einem  CO-Gehalt 
der  Luft  von  0-01 7o  in  wenigen  Stunden  geschwärzt. 

Endlich  haben  wir  uns  noch  mit  dem  in  der  Luft  suspendirten  Staub 
zu  beschäftigen.  Da  sind  zu  unterscheiden:  Gröbere  Staubpartikel,  Russ, 
Samenstäubchen  und  Mikroorganismen.  Von  diesen  können  die  ersteren  zu 
stärkeren  Belästigungen  führen,  indem  sie  die  Schleimhäute  des  Respirations- 
tractus  reizen  und  so  wohl  auch  ein  Eindringen  von  Mikroben  erleichtern. 
Die  hygienische  Bedeutung  des  Gehaltes  der  Luft  an  Mikroorganismen 
ist  vielfach  überschätzt  worden.  Einmal  ist  derselbe  nur  sehr  gering  (100  Keime 


592  MARKTPOLIZEI. 

im  Cubikmeter  im  Mittel),  dann  sind  auch  die  pathogenen  Arten  unter  ihnen 
ausserordentlich  selten  vertreten,  so  dass  man  die  Infection  durch  die  freie 
atmosphärische  Luft  als  grösste  Seltenheit  bezeichnen  darf.  Dazu  kommt, 
dass  gerade  die  Mehrzahl  der  pathogenen  Mikroben  im  ausgetrockneten  Zu- 
stande —  und  nur  so  können  sie  in  die  Luft  aufgewirbelt  und  mit  dem  Winde 
weiterbefördert  werden  —  schnell  abstirbt.  spiering. 

Marktpolizei.  Die  Aufgabe  der  Marktpolizei  besteht  in  der  Ueber- 
wachung  der  auf  den  regelmässigen  Märkten  (Wochenmärkten)  feilgehaltenen 
Nahrungsmittel,  insbesondere  Fleisch,  Milch,  Butter,  Fische,  Geflügel  etc. 
Diese  polizeiliche  Aufsicht  wird  von  verschiedenen  Organen  ausgeführt,  nämlich 
einmal  von  den  Ortspolizeibehörden,  dann  durch  die  Kreisthierärzte  und 
endlich  in  einigen  Bezirken  des  deutschen  Reiches  durch  staatlich  geprüfte 
von  grösseren  Verbänden  (Kreisen,  Provinzen)  angestellte  Chemiker.  In 
Oesterreich  giebt  es  sogenannte  Marktcommissäre,  denen  die  gesundheitspoli- 
zeiliche Ueberwachung  der  Marktwaaren  obliegt.  Dieselben  erhalten  durch 
eigene  Curse  eine  Ausbildung,  die  sie  befähigt,  auch  selbst  einfachere  Unter- 
suchungen vorzunehmen.  Die  Untersuchung  entnommener  Proben  wird  durch 
eigene  Chemiker  und  Mikroskopiker  vorgenommen. 

Der  Wirkungskreis  der  eigentlichen  Polizeiorgane  ist  durch  ein  Reichs- 
gesetz (Deutsche  Gewerbeordnung)  und  durch  örtliche  Verfügungen  geregelt  und 
bezieht  sich  im  wesentlichen  auf  die  äussere  Ordnung  des  Marktes,  Anweisung 
und  Ausmessung  der  Stände,  Erhebung  der  von  den  Verkäufern  zu  zahlenden 
Gebühren  etc. 

Dem  Thierarzt  und  Chemiker  dagegen  liegt  die  Beaufsichtigung  des 
Marktes  in  hygienischer  Beziehung  ob.  Der  Thierarzt  soll  das  zum  Verkauf 
angebotene  Fleisch,  das  lebende  Vieh  etc.  prüfen,  ob  das  Vieh  gesund,  das 
Fleisch  frisch  und  von  gesunden  Thieren  stammt  u.  s.  f.  Der  Chemiker  hat 
die  Aufgabe,  die  feilgebotenen  Wurst-  und  Fettwaaren,  die  Milch,  Butter,  kurz 
alle  Nahrungs-  und  Genussmittel  auf  Reinheit  und  Echtheit  zu  prüfen  und 
so  das  kaufende  Publicum  vor  dem  Ankauf  verdorbener  oder  verfälschter 
Nahrungs-  und  Genussmittel  zu  schützen. 

Die  eigentlichen  Polizeiorgane  müssen  nun  auf  jedem  Markt  und  während 
der  ganzen  Dauer  desselben  anwesend  sein.  Der  Thierarzt  und  der  Chemiker 
dagegen  revidiren  nur  in  angemessenen  Zwischenräumen  die  Märkte  ihres 
Bezirkes  und  erstatten  dann  der  betreffenden  Ortsbehörde  Bericht  über  die 
stattgehabte  Revision  und  das  Ergebnis  der  Untersuchung  der  etwa  ent- 
nommenen Proben.  Die  letztere  Aufgabe  trijöft  nun  fast  ausschliesslich  den 
Chemiker,  wie  überhaupt  bei  der  ganzen  Marktpolizei  die  Thätigkeit  des 
Chemikers  und  des  Thierarztes  in  hygienischer  Beziehung  im  Vordergrund 
steht.  Auch  tragen  beide  die  grösste  Verantwortung,  da  einmal  jeder  etwa 
durch  Ankauf  verdorbenen  Fleisches  etc.  hervorgerufene  Krankheitsfall  diesen 
beiden  Organen  der  Marktpolizei  zum  Vorwurf  gemacht  wird,  andererseits 
aber  auch  eventuell  auf  ihren  Ausspruch  hin  erhebliche  Vorräthe  einfach  ver- 
nichtet werden.  Es  wird  leider  noch  nicht  genug  der  Chemiker  zur  Ueber- 
wachung der  Märkte  herangezogen,  obwohl  die  Thätigkeit  desselben  im  Inter- 
esse der  öffentlichen  Gesundheitspflege,  besonders  für  die  arbeitende  Classe, 
von  grösster  Bedeutung  ist.  Auf  den  Märkten  strömen  die  Verkäufer  von 
Nahrungs-  und  Genussmitteln  von  weither  zusammen  und  bringen  häufig 
Waaren  zum  Verkauf,  die  sie  in  ihren  Heimatsorten  nicht  absetzen  konnten. 
Dadurch  nun,  dass  der  Chemiker  verpflichtet  ist,  bei  seiner  Revision  des 
Marktes  von  Stand  zu  Stand  zu  gehen,  und  der  Verkäufer  ihm  alles,  was  er 
feil  bietet,  vorlegen  muss,  ist  er  in  der  Lage,  jeden  Verstoss  gegen  die  Vor- 
schriften der  öffentlichen  Gesundheitspflege  sofort  festzustellen.  Von  allen 
dem  Chemiker  irgend  wie  verdächtig  vorkommenden  Verkaufsgegenständen, 


MAXIMALDOSEN.  593 

sei  es  nun,  dass  sie  verdorben  oder  gefälscht  seien,  muss  er  eine  Probe  ent- 
nehmen, um  sie  einer  gründlichen  chemischen  Untersuchung  zu  unterziehen. 
In  besonders  eclatanten  Fällen  ist  der  begleitende  Polizeibeamte  verpflichtet, 
den  ganzen  Vorrath  sofort  mit  Beschlag  zu  belegen  und  so  dem  Verkaufe  zu 
entziehen,  lieber  die  am  meisten  vorkommenden  und  in  hygienischer  Be- 
ziehung wichtigsten  Verfälschungen  und  die  Methoden  zur  Feststellung  der- 
selben wird  in  einem  besonderen  Artikel  gesprochen  werden  (siehe  „Nahrungs- 
mittelverfälschung"). Durch  die  oben  kurz  beschriebene  Art  der  Marktrevision 
durch  den  amtlichen  Chemiker  wird  es  den  gewissenlosen  Verkäufern  schwer, 
wenn  nicht  unmöglich  gemacht,  verdorbene,  resp.  verfälschte  Nahrungs-  und 
Genussmittel  auf  den  Markt  zu  bringen.  Von  der  grössten  Bedeutung  ist 
diese  Art  der  Controle  in  den  dicht  bevölkerten  Industriecentren  und  den 
grossen  Städten.  Die  Erfahrung  hat  auch  gelehrt,  dass  durch  diese  Controle  den 
Fälschern  das  Handwerk  sehr  erschwert  wird.  Schreiber  dieses  hat  persönlich 
Erfahrungen  in  dieser  Hinsicht  gemacht,  die  von  allgemeinem  Interesse  sein 
dürften.  Der  Procentsatz  der  als  verdorben,  resp.  als  verfälscht  beanstan- 
deten Nahrungs-  und  Genussmittel  ging  in  seinem  Bezirk  (grosses  Industrie- 
gebiet mit  sehr  dichter  Bevölkerung)  in  drei  Jahren  von  etwa  30%  auf  107o 
herab.  Einzelne  Verfälschungen  verschwanden  in  der  Zeit  ganz,  z.  B.  war 
in  der  ersten  Zeit  der  grösste  Theil  des  auf  den  Markt  gebrachten  Schmalzes 
verfälscht,  während  nach  etwa  drei  Jahren  keine  Verfälschung  dieses  für  die 
Arbeiter  so  wichtigen  Nahrungsmittels  mehr  festgestellt  wurde.  Diese  Er- 
fahrung deckte  sich  mit  denen  einer  ganzen  Anzahl  Collegen  derselben  Gegend. 
Der  Verkehr  mit  Wurstwaaren  wurde  durch  die  beständige  und  scharfe 
Controle  auch  ein  erheblich  besserer.  Bis  zur  Einführung  der  Controle  wurden 
häutig  schlecht  zubereitete  zum  Theil  verdorbene  oder  durch  Mehlzusatz  stark 
verfälschte  Wurstwaaren  zum  Verkauf  gestellt.  Nachdem  dieses  Treiben  aber 
durch  den  zuständigen  Chemiker  festgestellt  und  zur  Anzeige  gebracht  worden 
war,  trat  eine  ganz  erhebliche  Besserung  ein.  Es  wurden  auf  Veranlassung 
der  amtlichen  Chemiker  Polizeiverordnungen  über  den  Verkehr  mit  Wurst- 
waaren erlassen,  und  war  seitdem  selten  Grund  zur  Beanstandung  vorhanden. 
Aehnlich  verhielt  es  sich  mit  dem  Verkehr  mit  Milch,  Butter  und  den  Ersatz- 
mitteln der  Butter.  Aus  den  angeführten  Thatsachen  ist  die  überaus  grosse 
Bedeutung  der  Marktcontrole  durch  staatlich  geprüfte  und  amtlich  angestellte 
Chemiker  klar  ersichtlich.  Sie  ist  nicht  nur  von  hygienischer  Bedeutung, 
indem  sie  das  Publicum  vor  dem  Ankauf  verdorbener  oder  gefälschter  Nahrungs- 
und Genussmittel  schützt,  sondern  sie  ist  auch  in  gewisser  Hinsicht  von 
nationalökonomischer  Bedeutung,  indem  sie  den  minderbegüterten  Arbeiter 
vor  dem  Ankauf  der  durch  Verfälschung  minderwertig  oder  ganz  wertlos 
gewordenen  Waare  hütet.     (Vergl.  Artikel  „Nahrungsmittel Verfälschung".) 

AD.    KREUTZ. 

Maximaldosen.  (Höchstgaben.)  Einen  sowohl  vom  gesundheitlichen  als 
auch  vom  medicinal-polizeilichen  Standpunkte  wichtigen  Bestandtheil  in  den 
Pharmakopoen  der  meisten  Culturstaaten bildet  die  „Maximaid  osent  ab  eile", 
eine  staatlicherseits  festgesetzte  Zusammenstellung  bestimmter  Höchstgaben 
stark  wirkender  Arzneimittel,  über  welche  der  Arzt  in  der  Receptverschreibung 
nicht  hinausgehen  darf,  ohne  durch  Hinzufügung  eines  besonderen,  vorge- 
schriebenen Zeichens  anzudeuten,  dass  er  wohlbewusst  und  absichtlich  eine 
ungewöhnlich  hohe  Dosis  verordnet  habe.  Die  Aufstellung  der  Maximaldosen- 
tabelle  bezweckt  keineswegs  eine  Einschränkung  des  Arztes  hinsichtlich  seines 
therapeutischen  Handelns,  sondern  hat  lediglich  die  Verhütung  von  Gesund- 
heitsschädigungen durch  irrthümlich  oder  versehentlich  zu  hoch  verschriebene 
Gaben  heroischer  Mittel  im  Auge.  Demgemäss  ist  der  Arzt  allezeit  befugt, 
die  festgesetzte  Höchstgabe  eines  Arzneimittels  in  beliebigem  Maasse  zu  über- 

Bibl.  med.  Wissenschften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  öo 


594  MAXIMALDOSEN.  y 

schreiten;  nur  hat  er  in  diesem  Falle  dem  Apotheker  durch  Hinzufügung  des 
vorschriftsmässigen  Zeichens  kundzugeben,  dass  er  diese  Ueberschreitung 
beabsichtigt  habe  und  seinerseits  verantworte.  Fehlt  dieses  Zeichen  auf  dem 
Recepte,  so  darf  der  Apotheker  das  Medicament  nicht  verabfolgen,  bevor  er 
sich  davon  überzeugt  hat,  dass  die  Verschreibung  der  ungewöhnlich  hohen 
Dosis  vonseiten  des  Arztes  nicht  etwa  irrthümlich  erfolgt  sei.  Der  Grundsatz, 
welcher,  diesem  Zwecke  der  Maximaldosentabelle  entsprechend,  bei  der  Auf- 
stellung einer  solchen  als  maassgebend  anzusehen  ist,  ist  demnach  der,  dass 
die  fixirte  Höchstgabe  nicht  so  hoch  sein  darf,  dass  sie  unter  gewöhnlichen 
Verhältnissen  eine  Gesundheitsschädigung  verursachen  kann,  andererseits  aber 
nicht  so  niedrig,  dass  die  (in  der  Praxis  erfahrungsgemäss  oft  vorkommende) 
Auslassung  des  vorgeschriebenen  Zeichens  allzuhäutig  Störungen  im  Apotheken- 
betriebe veranlasst.  Die  erste  Maximaldosentabelle  erschien  als  Anhang  zur 
Pharmakopoea  Borussica,  Editio  IV,  Berlin  1829,  und  enthielt  zunächst  nur 
Maximaldosen  für  Einzelgaben;  erst  später  wurden  zu  diesen  auch  die  höchsten 
Tagesgaben,  die  Maximaldosen  pro  die  hinzugefügt.  Zur  Zeit  enthalten  alle 
Pharmakopoen  eine  Maximaldosentabelle  mit  Ausnahme  allein  der  britischen 
und  französischen.  Wenngleich  alle  diese  Tabellen  im  Grossen  und  Ganzen 
nach  den  gleichen  Gesichtspunkten  bearbeitet  sind,  so  weichen  sie  doch  im 
Einzelnen  vielfach  recht  erheblich  von  einander  ab.  Sehr  verschieden  gross 
ist  z.  B.  schon  die  Zahl  der  in  dieselben  aufgenommenen  Arzneimittel,  da  es 
naturgemäss  keine  feste  Grenze  zwischen  stark  wirkenden  und  weniger  diffe- 
renten  Medicamenten  gibt.  Mittel,  die  in  noch  höherer  Einzelgabe  als  zu 
3'0  g  zulässig  sind,  dürften  kaum  noch  zu  den  heroischen  zu  zählen  und  mit 
Fug  und  Recht  von  der  Maximaldosentabelle  auszuschliessen  sein.  *)  Dennoch 
führt  auch  die  zur  Zeit  giltige  Pharmakopoea  Germanica,  HI.  Ausgabe  (giltig 
seit  dem  1.  Jänner  1891)  noch  höchste  Einzeldosen  bis  zu  4'0  g  (Amjlenum 
hydratum;  Chloralum  formamidatum)  und  5*0^  Paraldehydum)  auf.  Die  zum 
Theil  recht  erheblichen  Abweichungen  der  in  den  verschiedenen  Pharma- 
kopoen für  die  gleichen  Arzneimittel  festgesetzten  Höchstgaben  beruhen  zum 
Theil  auf  der  Verschiedenheit  der  Ansichten,  welche  die  unterschiedlichen 
Bearbeiter  von  der  Wirkung  der  betreffenden  Mittel  hatten,  zum  Theil  aber 
auch  auf  Unterschieden  in  der  Zubereitung,  resp.  in  der  durch  diese  erzielten 
geringeren  oder  grösseren  chemischen  Reinheit  mancher  Präparate.  —  Als 
das  Zeichen,  welches  der  Arzt  bei  Ueberschreitungen  der  Maximaldosen  hin- 
zufügen soll,  war  in  der  ersten  preussischen  Tabelle  das  Ausrufungszeichen  (!) 
vorgeschrieben.  Dieses  ist  noch  heute  im  Arzneibuche  für  das  Deutsche 
Reich  giltig  und  auch  in  die  Mehrzahl  der  ausländischen  Pharmakopoen  über- 
nommen worden.  Nur  Dänemark  und  Norwegen  verlangen  statt  dessen,  dass 
der  Arzt  alle  die  Maximaldosen  überschreitenden  Zahlen  erst  gewohnter- 
maassen  in  Ziffern,  daneben  aber  zugleich  in  Buchstabenschrift  ausdrücke. 
Schweden  dagegen  schreibt  die  Hinzufügung  des  Wörtchens  ;;Sic!"  vor,  und 
die  Pharmakopoea  Helvetica  endlich  begnügt  sich  nicht  mit  dem  Ausrufungs- 
zeichen allein,  sondern  fordert  ausser  ihm  auch  die  Unterstreichung  der  die 
Maximaldose  überschreitenden  Zahl.  Ferner  enthält  das  Arzneibuch  für  die 
Schweiz,  während  die  übrigen  sämmtlich  Maximaldosen  allein  für  Erwachsene 
aufstellen,  auch  noch  eine  besondere  Tabelle  für  das  Kindesalter  bis  zum  voll- 
endeten zweiten  Lebensjahre.  Logischerweise  hätte  diese  nur  dann  einen 
rechten  Zweck,  wenn  der  Arzt  verpflichtet  wäre,  auf  jedem  Recepte  das  Alter 
des  Patienten  anzugeben.  Dieses  Verlangen  ist  bisher  nirgends  gestellt 
worden,  und  da  auch  der  Apotheker  gemeinhin  nicht  in  der  Lage  ist,  das 
Alter  der  Personen,  für  welche  die  von  ihm  gefertigten  Medicamente  bestimmt 


*)  Th.  Husemann  in  der  Eeal-Encyklopädie  der  gesammten  Pharmacia  von  Geissler 
und  Möller,  Wien  und  Leipzig  1889  (Urbaij  und  Schwarzekberg),  Bd.  VI,  S.  576. 


MILITÄRGESUNDHEITSDIENST.  595 

sind,  zu  controliren,  so  hat  man  in  allen  übrigen  Staaten  von  besonderen 
Maximaldosentabellen  für  Kinder  Abstand  genommen.  Die  damit  unzweifel- 
haft gelassene  Lücke  bemüht  sich  die  Pharmakopoea  Russica  dadurch  auszu- 
füllen, dass  sie  dem  Arzte  vorschreibt,  dass  für  Kinder  von  bestimmten  Alters- 
classen  besonders  festgesetzte  Bruchtheile  der  für  Erwachsene  giltigen  Maxi- 
maldosen maassgebend  sein  sollen.  ")  In  allen  übrigen  Staaten  wird  es 
wohl  stillschweigend  als  selbstverständlich  angenommen,  dass  ein  Apotheker, 
dem  es  auffällt,  dass  der  Arzt  für  ein  kleines  Kind  ein  der  Maximaldose  für 
den  Erwachsenen  sehr  nahe  kommendes  Quantum  einer  differenten  Arzenei 
verschrieben  hat,  ohne  die  Absichtlichkeit  seiner  Verordnung  ausdrücklich 
kundzugeben,  aus  eigenem  Antriebe  den  Arzt  hierauf  aufmerksam  machen 
werde.  Das  Verfahren,  welches  der  Apotheker  einzuschlagen  hat,  wenn  ihm 
ein  Recept  zur  Anfertigung  übergeben  wird,  auf  dem  eine  Maximaldose  über- 
schritten ist,  ohne  dass  das  vorgeschriebene  Zeichen  beigefügt  ist,  ist  in  den 
meisten  Staaten  ausführlich  vorgeschrieben;  so  ist  z.  B.  in  Preussen  der  Apo- 
theker gemäss  einer  Ministerialverfügung  vom  21.  September  1872  (erlassen 
gelegentlich  der  Einführung  der  Pharmakopoea  Germanica)  gehalten,  in  erster 
Linie  mit  dem  betreffenden  Arzte  Rücksprache  zu  nehmen  und,  wenn  er 
diesen  nicht  aufzufinden  vermag,  den  Kreisphysicus  um  eine  Anweisung  anzu- 
gehen; den  gleichen  Weg  hat  er  auch  dann  einzuschlagen,  wenn  ihm  trotz 
der  Beifügung  des  Ausrufungszeichens  hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  ver- 
ordneten Dosis  noch  Zweifel  auftauchen.  Eine  eigenmächtige  Modificirung 
der  verschriebenen  Recepte  ist  ihm  keinesfalls  gestattet.  Aehnliche  Bestim- 
mungen sind  in  den  übrigen  Staaten  maassgebend.  Eine  übersichtliche 
Zusammenstellung  aller  europäischen  Maximaldosentabellen  gibt  Th.  Husemann 
am  früher  angegebenen  Orte  (siehe  Fussnote  Seite  594).  g.  woltersdoef. 

IVlilitärgeSUndheitsdienst  ist  der  Inbegriff  aller  der  Verrichtungen, 
die  darauf  abzielen,  die  bewaffnete  Macht  eines  Volkes  gesund,  kraftvoll  und 
schlagfertig  zu  erhalten. 

Dieser  Dienst  erstreckt  sich  theils  auf  die  Umgebung  des  Soldaten,  und 
zwar  auf  Licht,  Luft,  Boden  und  bauliche  Einrichtungen  der  Soldatenwohnung, 
sowie  auf  seine  Bekleidung  und  Ausrüstung,  theils  unmittelbar  auf  den  Körper 
des  Soldaten,  und  zwar  auf  die  Reinhaltung,  Abhärtung  und  Ernährung  des 
Soldatenkörpers. 

Die  wichtigste  Unterkunft  des  Soldaten  ist  die  Kaserne.  Damit 
diese  für  das  Sonnenlicht  und  die  reine  Luft  allseitig  zugängig  sei  und  auf 
einem  geeigneten  Boden  ruhe,  sind  für  ihre  äussere  Anlage  folgende  Gesund- 
heitsregeln zu  beachten:  Eine  Kaserne  liege  hoch  in  freier  Gegend  vor  den 
Stadtthoren,  etwa  1  km  von  anderen  Wohnungsanlagen  entfernt,  nicht  von 
Bergen,  Stadtmauern  und  Fabriken,  sondern  von  Hainen  und  Gärten  umgeben, 
womöglich  an  fliessendem  Wasser,  jedoch  nicht  im  Ueberschwemmungsgebiete. 
Die  Platzwahl  achte  auf  die  Eigenschaften  des  Bodens,  seine  Gestalt,  seine 
Höhe  über  dem  Meeresspiegel,  seine  Bewachsung,  seine  geognostischen  Eigen- 
schaften, insbesondere  die  Anordnung  der  Bodenschichten  (in  Hohlwegen, 
Bahn-Einschnitten  erkennbar),  die  Tiefe,  in  welcher  man  das  Grundwasser 
findet,  die  physikalische  Bodenbeschaffenheit:  Bodenfeuchtigkeit,  Durchlässig- 
keit, Bodentemperatur;  chemische  Eigenschaften:  Gehalt  an  organischen  Stoffen, 


*)  Bis  zum 

Ende 

des  1. 

Jahres  =  V20— V 

2—  3  Jahre 

^= 

ein  Achtel    1:8. 

4—  5 

— ■ 

ein  Sechstel  1 : 6. 

6—  8 

zz^ 

ein  Viertel    1:4. 

9—11 

„ 

= 

ein  Drittel    1:3. 

12-15 

= 

die  Hälfte     1:2. 

16-19 

55 

= 

drei  Viertel  3: 4. 

38* 


596  MILITÄRGESÜNDHEITSDIENST. 

quantitative  und  qualitative  Wasseranalyse,  meteorologische  Eigenschaften; 
Krankheiten  und  Sterblichkeit  der  Bevölkerung. 

Ist  der  Untergrund  feucht  (z.  B.  Lehmboden)  und  undurchlässig,  so 
muss  er  in  gehöriger  Ausdehnung  drainirt  werden,  oder  es  werden  aushilfs- 
weise und  ohne  Gewähr  vollen  Erfolgs  wasseranziehende  Pflanzen,  z.  B,  Sonnen- 
blumen, Indianerreis  cicacia  aquatica,  wie  dies  sich  in  Festungsgräben  bewährt 
hat,  angepflanzt. 

Aufzuschüttender  Baugrund  darf  nur  aus  Erde,  Bauschutt  (Steine,  Sand, 
Mörtel),  Sand,  Kies  und  Steinknack,  nicht  aus  Kehricht,  Scherben,  Blech- 
stücken, Blechgeräthen,  Gyps,  Stroh,  Holz,  Papier,  Dünger,  Asche,  Kohlen- 
staub, Ptuss,  Glas,  Schlamm  u.  dgl.  bestehen. 

Die  Baugrundfläche  sei  so  geräumig,  dass  an  den  Kasernenbau  ein 
Uebungsplatz  (Marsfeld)  stösst,  der  im  Kriegsfalle  Baracken  und  Zelte  auf- 
nehmen kann.  Die  Fläche  muss  besonders  gross  sein,  wenn  für  die  Form 
des  Kasernenbaues  Blocks  in  Aussicht  genommen  sind,  die  gesundheitlich  an 
erster  Stelle  stehen,  sich  aber  nicht  für  jedes  Klima  zu  eignen  scheinen.  Das 
Baumaterial  bestehe  aus  gutgebrannten  ZiegelU;  trockenen  Sandsteinen  u.  dgl. 

Der  nöthige  Innenraum  des  Kasernenbaues  ist  so  hoch  zu  veranschlagen, 
dass  auf  jeden  Mann  durchschnittlich  20  m^  Luftraum  kommen,  dass  die  Wohn-, 
Putz-  und  Schlaf-Räume  getrennt  sind,  und  dass  auf  Nebengelasse,  nament- 
lich auch  auf  einen  Raum  zum  Aufhängen  nasser  Kleider  und  zum  Auf- 
bewahren schmutziger  Leibwäsche  Bedacht  genommen  ist. 

Bei  Corridorbauten  verlaufe  der  Corridor  nicht  zwischen  den  Zimmer- 
reihen, sondern  auf  der  (nördlichen  oder  westlichen)  Seite,  und  beschränke  man 
die  Zahl  der  Gestocke,  einschliesslich  des  Erdgestockes,  auf  drei.  Das  Dach- 
gestock  diene  der  Unterbringung  von  Vorräthen,  doch  gewähre  es  aushilfsweise 
und  vorübergehend,  z.  B.  bei  Durchmärschen,  auch  Leuten  Unterkunft.  Zweck- 
mässig, wiewohl  kostspielig,  ist  es,  Küchen,  Kantinen,  Speiseräume,  das  Wasch- 
haus, das  Bad,  die  Montirungskammern,  Wachzimmer,  Geschäftsstuben  und 
Arreste  in  besondere  Nebengebäude  zu  verweisen.  Zum  Theil  wird  sich 
dies  fast  immer  erreichen  lassen.  Wenn  es  für  die  Küche,  Kantine,  Wasch- 
haus und  Bad  nicht  möglich  ist,  so  fasse  man  für  sie  das  Kellergestock  ins 
Auge. 

Kellerräume  eignen  sich  nicht  zur  Bewohnung,  weil  es  ihnen  in  der 
Regel  an  Licht  und  guter,  namentlich  wegen  des  nahen  Grundwassers 
trockener  Luft  fehlt.  Aehnlich  verhalten  sich  die  Casematten  (casa  matta  = 
Mordkeller,  weil  aus  ihnen  geschossen  wurde);  sie  sind  feucht  und  kalt  und 
beanlagen  erfahrungsgemäss  oft  zum  Wechselfieber.  Es  sind  gewölbte,  meist 
mit  Erdaufschüttung  versehene  Hohlbaue,  welche  den  Festungsvertheidigern 
zum  Schutze  dienen  und  möglichst  so  angelegt  sind,  dass  sie  ihre  Luft  meist 
von  der  Seite  der  Festungsgräben  erhalten;  die  Wände  lasse  man  in  Cement 
mauern,  mit  Steinkohlentheer  überstreichen,  auch  öfter  den  Boden  mit  trocke- 
nem Sande  bestreuen.  Die  Kellerwohnungen  der  Kasernen  sind  nur  dann 
gesundheitlich  nicht  nachtheilig,  wenn  folgende  bauliche  Bedingungen  erfüllt 
sind:  Die  Sohle  des  Kellers  komme  mindestens  1  m  über  den  muthmaasslich 
höchsten  Stand  des  Grundwassers  zu  liegen;  Kellerwohnungen  dürfen  nicht 
nach  Norden  liegen,  sondern  nur  nach  Süd,  Ost  und  West;  sie  dürfen  nur 
in  Kasernen  angelegt  werden,  welche  entweder  an  einem  freien  Platze  oder 
auf  Strassen  liegen,  auf  welchen  die  gegenüberliegenden  Häuser  bis  zur  Trauf- 
kante nicht  höher  sind,  als  die  Strassen  selbst  breit  sind;  vor  der  Keller- 
Wohnung  ist  in  der  ganzen  Länge  derselben  ein  isolirender  und  ventilirbarer 
Luftraum  mittels  Anlegung  von  Isolirungsmauern  in  mindestens  0'25  m  Ab- 
stand von  den  Umfassungsmauern  herzustellen,  dieser  Luftzwischenraum  muss 
bis  unter  den  Fussboden  der  Kellerwohnung  hinabreichen;  der  Fussboden 
der  Wohnung  muss  betonirt  sein  in  einer  Dicke  von  0"15  w,  und  darauf  erst 


MILITÄRGESUNDHEITSDIENST.  597 

ist  das  Balkenlager  und  die  Dielung  zu  bringen;  auch  kann  man  statt  des 
Betons  eine  Lehraschicht  festrammen  und  dieselbe  zunächst  mit  Theerdach- 
pappe  belegen.  Die  lichte  Höhe  der  Wohnräume  hat  mindestens  2"6  m  zu 
betragen,  und  es  muss  deren  Decke  wenigstens  zu  einem  Dritttheile  der  Höhe 
über  das  umgebende  Erdreich  zu  liegen  kommen;  die  über  der  Strassenfläche 
liegende  Fensterliäche  hat  wenigstens  0"7  m^  zu  betragen;  die  Wohnräume 
müssen  von  innen  zu  beheizen  sein;  im  Falle  durch  die  Kellerwohnung 
Heimschleussen  geführt  sind,  dürfen  diese  innerhalb  dieser  Wohnung  keine 
Oeffnung  haben. 

Der  Fussboden  im  Innern  des  Kasernen- Wohnraum  es  bestehe  aus 
festem,  hartem,  undurchlässigem,  dicht  gefügtem  Holze,  das  nach  der  Dielung 
dreimal  und  dann  zweijährlich  einmal  mit  reinem  siedenden  Leinöle  zu  tränken 
ist.  Das  Hauptgewicht  ist  auf  die  Undurchlässigkeit  des  Fussbodens  zu  legen. 
In  alten  Kasernen  mit  undichten  Fussboden  entwickelt  man  zur  Entgiftung 
der  Zwischendeckenluft  zunächst  Bromdämpfe  und  spänt  und  verkittet  die 
gereinigten  Spalten. 

Im  französischen  Heere  sind  vom  Jahre  1886  an  auf  Anordnung  der  Kriegsverwaltung 
zahlreiche  Versuche  unternommen  worden,  um  die  Kasernenfussböden  undurchlässig  zu 
machen.  Als  Imprägnirungsmittel  wurden  angewendet:  Steinkohlentheer,  in  kaltem  oder 
warmem  Zustande,  rein  oder  vermischt  mit  Kalkmilch  oder  hydraulischem  Kalk  oder 
Terpentinöl,  ferner  Leinöl  in  kochendem  Zustande,  Harzöl,  Fussbodenlack,  rein  oder  ge- 
mischt mit  Theer  und  Petroleum,  sodann  Wachsfirnis  und  endlich  Carbolinenm.  Da  von 
Seite  der  Kriegsverwaltung  für  die  Imprägnirungsversuche  keine  besonderen  Directiven 
herausgegeben  wurden,  so  war  vorauszusehen,  dass  die  mit  obigen  Mitteln  in  den  verschie- 
denen Garnisonen  und  Kasernen  unternommenen  Versuche  zu  ganz  verschiedenartigen  Er- 
gebnissen führten,  ja  dass  selbst  die  mit  einem  und  demselben  Mittel  erzielten  Resultate 
je  nach  der  Anwendungsweise  oft  ganz  entgegengesetzte  waren. 

Auf  Grund  sämmtlicher  über  die  Imprägnirungsversuche  eingelangten  Berichte  gab 
nun  der  technische  Militär-Sanitä.tsausschuss  in  Paris  folgendes  Gutachten  in  dieser  Frage 
ab:  Die  ündur-chlässigmachung  der  Fassböden  in  den  Mannschaftszimmern  ist  vom  hygieni- 
schen Standpunkte  zu  empfehlen  und  sollte  allgemein  eingeführt  werden.  Das  beste  und 
zugleich  billigste  Imprägnirungsmittel  ist  der  Steinkohlentheer.  Die  Anwendangsweise  soll 
folgende  sein:  Der  Fussboden  wird  mit  Hammerschlag  abgerieben  und  sodann  trocken  ge- 
bürstet, bis  sämmtlicher  Staub  verschwunden  ist;  sämmtliche  Fugen  und  Sprünge  zwischen 
und  in  den  Brettern  des  Fussbodens  werden  mit  Holzleisten  ausgefüllt;  sodann  wird  der 
kochende  Steinkohlentheer  mit  einem  Pinsel  derart  aufgetragen,  dass  er  in  alle  Fugen  und 
Risse  des  Holzes  eindringt  und  1  kg  Theer  auf  10  m^  Fussbodenfläche  hinreicht.  Das 
Zimmer  darf  erst  nach  vollständiger  Trocknung  des  Fussbodens  betreten  werden.  Nach 
einem  halben  Jahre  ist  eine  zweite  Theerung  vorzunehmen;  sodann  aber  genügt  es,  die 
Imprägnirung  jährlich  einmal  zu  erneuern.  Vor  den  späteren  Theerungen  wird  der  Fuss- 
boden nur  trocken  gebürstet.  Die  Mauersockel  rings  um  die  Zimmer  sind  ebenfalls  bis 
zu  0'5  m  Höhe  zu  theeren,  nachdem  sie  zuvor  abgekratzt  und  von  dem  früheren  Anstrich 
befreit  wurden.  Die  Imprägnirungen  sind  entweder  während  der  grossen  Manöver  vor- 
zunehmen, während  welcher  die  Kasernen  leer  sind,  oder  aber  ist  zur  Ausführung  der- 
selben bei  den  Truppen  einstweilen  der  gedrängte  Belag  anzunehmen.  Die  undurchlässig 
gemachten  Fussboden  dürfen  weder  gewaschen,  noch  trocken  gekehrt  werden;  es  genügt 
zu  ihrer  Reinigung,  sie  mehrmals  wöchentlich  mit  feuchten  Lappen  abzuwischen. 

Das  Füllmaterial  des  Zwischendeckenraumes  muss  trocken  und  frei  von 
Keimen  und  stickstoffhaltigen  Körpern  aller  Art  sein.  Zu  empfehlen  ist  der 
vom  Architect  Nussbaum  vorgeschlagene  Kalktorf,  d.  i.  mit  Kalkmilch  getränkter 
Torf.  Er  entspricht  nicht  nur  den  gesundheitlichen  Anforderungen,  sondern 
ist  auch  sehr  leicht  —  1  m^  wiegt  nur  200  kg  —  und  leitet  Schall  und 
Wärme,  aber  auch  die  Flamme,  an  der  er  nur  erglüht,  schlecht. 

Für  die  natürliche  Beleuchtung  einer  Kaserne  ist  soweit  zu  sorgen,  dass 
die  lichtgebende  Gesammtfläche  der  Fenster  eines  Wohnraumes  mindestens 
ein  Zwölftel  der  Grundfläche  beträgt.  Die  künstliche  Beleuchtung  ist  mit 
Elektricität  herzustellen. 

Zugunsten  ergiebiger  Luft  erneu  erung  (Ventilation)  in  den  Wohn- 
räumen einer  Kaserne,  besonders  einer  Corridorkaserne,  seien  die  Stuben  mehr 
lang  als  tief,  und  liegen  die  Thüren  den  Fenstern  gegenüber.  Jeder  Raum 
sei  für  sich  lüftbar,   und    seine   beweglichen  Fenster  führen  unmittelbar  ins 


598  MILITÄRGESÜNDHEITSDIENST. 

Freie.  Dies  gilt  besonders  auch  für  Abtritte,  Küchen  und  Schlachthäuser. 
Die  natürliche  Lüftung  durch  Fenster  und  Thüren  oder  durch  Einlassöffnungen 
und  Auslassschornsteine  ist  nur  bei  Temperaturunterschieden  zwischen  Aussen- 
und  Stuben-Luft  wirksam  und  für  Corridorkasernen  selbst  im  Winter  gewöhn- 
lich mangelhaft,  weil  die  Luft  auf  dem  ersteren  Wege  vom  Corridor  stammt, 
also  verdorben  und  ausserdem  kalt  ist.  Die  künstliche  Lufterneuerung  erstrebt 
im  Winter  reine  und  warme  Luft,  die  sich  gleichmässig  vertheilt,  auf  dem 
Wege  der  Heizung. 

Die  Vorrichtungen  für  Lufterneuerung  gewinnen  durch  den  von  der  Heizung  be- 
wirkten Temperatur-Unterschied  wesentlich  an  Wirksamkeit,  und  man  ist  heutigen  Tages 
bemüht,  für  die  Winterszeit  die  Saugkraft  der  warmen  Heizluft  zur  Lufterneuerung  der 
beheizten  Räume  auszunutzen.  Im  Allgemeinen  unterscheidet  man  centrale  und  örtliche, 
d.  h.  für  einzelne  Räume  besonders  angelegte  Heizeinrichtungen.  Die  ersteren  sind  Luft-, 
Wasser-,  Dampfluft-Heizungen  und  Vereinigungen  dieser  Arten.  Sie  haben  eine  Anzahl 
von  Vortheilen  vor  den  örtlichen  Einrichtungen  voraus,  aber  auch  so  viele  Nachtheile,  dass 
für  die  Kasernen  meist  noch  an  der  örtlichen  Heizung  festgehalten  wird  Die  reichlichste 
Aussicht,  sich  Bahn  zu  brechen,   hat  von  den  centralen  Heizungen  die  Luftheizung. 

Für  die  örtlichen  Heizanlagen  wendet  man  sich  mehr  von  der  reinen  Strahlungs- 
heizung ab  und  baut  vorwiegend  Luftheizungsöfen.  Diese  sind  solche,  welche  die  Zuführung 
frischer  Luft  aus  dem  Freien,  Erwärmung  derselben  im  Räume  zwischen  dem  Innenofen 
und  dem  bis  auf  den  Fussboden  herabreichenden  Mantel  und  Austritt  derselben  ins  Zimmer 
am  oberen  Ende  des  Ofens  bezwecken  (Ventilationsöfen),  oder  solche,  deren  Mantel  am 
unteren  Ende  durchbrochen  ist,  so  dass  die  Luft  zwischen  dem  Zimmer  und  dem  Räume, 
der  den  Ofen  vom  Mantel  trennt,  circulirt  (Circulationsöfen).  Die  letztere  Art  fordert,  da 
sie  vorgewärmte  Luft  an  den  Ofen  bringt,  weniger  Heizmaterial,  die  Luft  ist  aber  freilich 
nicht  ausschliesslich  reine  Luft. 

Abgesehen  von  dem  Zwecke  der  Lufterneuerung  verwendet  man  Kachel-  und  Eisen- 
Oefen.  Kachelöfen  mit  luftdichtem  Verschlusse  sind  den  eisernen  im  allgemeinen  vorzu- 
ziehen.   Ofenklappen  sind  verwerflich. 

Es  ist  ferner  vom  Stubenzwecke  abhängig,  ob  periodisch  (ohne  luftdichtschliessende 
Thüren  oder  mit  solchen)  oder  continuirlich,  d.  h.  mit  Schüttfeuerung,  bei  welcher  das 
Material  von  einem  gedeckten  Füllschacht  kommt,  geheizt  werden  soll.  Inmitten  steht  die 
Regulirfeuerung,  bei  welcher  grössere  Mengen  des  Heizmaterials  allmählich  von  oben  zur 
Verbrennung  gelangen,  die  Luftabfuhr  aber  gering  ist. 

Kamine,  wie  sie  in  bürgerlichen  Wohnungen  Frankreichs,  Italiens  und  Englands 
gebräuchlich  sind,  vermitteln  eme  lebhafte  Lufterneuerung,  können  aber  in  Kasernen  nicht 
in  Betracht  kommen. 

Dass  die  Stubenwärme  14o  R.  erreicht,  muss  durch  aufgehängte  Thermometer  nach- 
weisbar sein. 

Die  Anlagen  für  die  Abfälle,  namentlich  den  menschlichen  Koth, 
müssen  so  eingerichtet  sein,  dass  letztere  von  Haus  aus  ausserhalb  der  Kaserne 
so  gründlich  und  schnell  wie  möglich,  aber  auch  geruchlos,  den  menschlichen 
Wohnungen  entrückt  werden  können.  Die  Abtritte  dürfen  daher  nicht  nächst 
den  Wohnräumen  der  Soldaten  in  die  Kaserne  eingebaut  werden,  sondern 
man  errichtet  sie  abseits  und  stellt  ihre  Verbindung  mit  der  Kaserne  durch 
gedeckte  Gänge  her.  Die  Latrinenräume  müssen  ausgiebig  und  unmittelbar 
ins  Freie  gelüftet  werden  können.  Abtrittsabfallrohre  seien  aus  undurch- 
lässigen Baustoffen  hergestellt,  spülbar  und  als  Luftrohre  über  das  Dach 
hinaus  verlängert.  Alle  zum  Schleussensystem  führenden  Ausgussbecken,  auch 
die  der  Küchen,  seien  mit  Wasserverschlüssen  versehen,  insoweit  letztere 
nicht  an  den  Nebenschleussen  selbst  angebracht  sind.  Abtrittsgruben  sind  zu 
vermeiden.  Wenn  sie  schon  vorhanden  und  nicht  zu  beseitigen  sind,  sind 
Sohle,  Wände  und  Decke  derselben  mindestens  wasser-  und  luftdicht  gegen 
ihre  Umgebung  abzuschliessen.  Besser  ist  in  solchen  Fällen  für  ständige 
Behälter  mit  pneumatischer  Leerung  oder  bewegliche    Tonnen  zu  sorgen. 

Die  Wasserversorgung  der  Kaserne  erfolgt  durch  Wasserleitung 
(centrale  oder  örtliche)  oder  durch  Brunnen.  Letztere  sind  jedenfalls  auch 
neben  der  Wasserleitung  herzustellen.  Ihre  Herstellung  ist,  da  sie  zumeist 
das  Trinkwasser  liefern,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  gesundheitliche  An- 
sprüche auszuführen.    Ein  Brunnen  soll  fern  von  Gruben  und  Schleussen  und 


xMILITÄRGESUNDHEITSDIENST.  599 

SO  tief  angelegt  werden,  dass  seine  Sohle  nicht  blos  im  Sickerwasser,  sondern 
im  Grundwasser  liegt. 

Die  Brunnenmauer  muss  eine  Mauerziegellänge  dick  sein;  ausserhalb  der  Mauer  ist, 
die  3  obersten  Meter,  Thon  anzurammen,  weiter  abwärts  Kies  anzufüllen.  Das  obere  Mauer- 
werk ist  in  Cement  zu  mauern  und  mit  Granit  zu  decken,  damit  die  Abfallwässer  nicht 
durchsickern.  Umpflanzungen  des  Brunnens  sind  nicht  räthlich,  weil  sich  an  den  Wurzeln 
Würmer  ansammeln,  welche  in  der  kalten  Jahreszeit  nach  der  Wärme  des  Brunnens  hin- 
ziehen. Die  Brunnenröhren  müssen  zweijährlich  einmal  gesäubert,  ebenso  oft  muss  der 
Grund  geschlemmt  und  mit  gewaschenem  Kiese  versehen  werden. 

Für  das  Baden  sind  die  Kaserneninsassen  auf  Zeit  der  wärmeren  Mo- 
nate in  die  Badeanstalt  eines  nahen  Flusses  und  auf  Zeit  der  kälteren  Monate 
in  die  Badeanstalt  der  Kaserne  zu  verweisen.  Eine  solche  Kasernenbade- 
anstalt, die  Spritzbäder  ermöglicht,  beansprucht  für  ein  Infanterie-Bataillon 
einen  heizbaren  Flächenraum  von  etwa  50  m 2.  Der  Abstand  von  je  2  Brausen 
betrage  1  m.  Das  Verhältnis  des  Ankleideraums,  der  vom  Baderaum  durch 
eine  feste,  zweithürige  Wand  zu  trennen  ist,  zum  Baderaum  ist  auf  3  :  2  zu 
bemessen. 

Es  ist  selbstverständlich,  dass  an  Noth-Unterkünfte,  wie  Massenquartiere, 
Bürgerquartiere,  Feldlager  und  Biwaks  nicht  die  strengen  Gesundheitsansprüche 
zu  erheben  sind,  wenngleich  auch  gegenüber  diesen  vorübergehenden  Unter- 
künften gewisse  Mindestforderungen  gestellt  werden  müssen. 

Für  Feldlager  meide  man  sumpfige,  sowie  der  üeberschwemmung 
durch  Flüsse  oder  Regen  oder  schmelzenden  Schnee  ausgesetzte  Gegenden, 
auch  enge  Thal  er  und  Schluchten;  undurchlässiger  Lehmboden  ist  weniger 
zuträglich  als  Sand-  und  Kreide-Boden  und  Boden  mit  niedrigstehendem  Grund- 
wasser; Waldbestand  ist  geeignet,  die  Nachtheile  des  Sumpfbodens  zu  ver- 
grössern. 

Aehnliche  Regeln  gelten  für  die  Biwaks  oder  Freilager;  für  sie  wähle 
man  einen  hoch  auf  trockenem,  abgedachtem  Boden  gelegenen  Platz,  fern  von 
stehenden,  sumpfigen  Wässern,  feuchten  Bodeneinsenkungen  und  Stellen,  die 
von  heftigen  Zugwinden  bestrichen  werden.  In  der  Nähe  muss  gutes  Trink- 
wasser, sowie  Brennmaterial  und  Gelegenheit  zur  Unterbringung  der  Abfall- 
stofle  vorhanden  sein.  Der  Biwakirende  schlafe  nicht  auf  feuchtem  und  un- 
bedecktem Erdboden  und  nicht  in  nassen  Kleidern. 

Die  Behausungen  in  Feldlagern  und  Biwaks  sind  Baracken,  Zelte  und 
Hütten,  deren  Platzwahl  von  den  für  die  Kasernen  angegebenen  Grundsätzen, 
soweit  möglich,  geleitet  wird.  Ueberdies  sind  für  Baracken  bauten  zweck- 
mässig: Freie  Lage  mit  natürlichem  Gefälle,  durchlässiger  Untergrund, 
trockener  Boden,  Gräben,  Drainage,  trockenes  Baumaterial,  keine  Erdan- 
schüttungen, Dielung  des  der  Unterkellerung  entbehrenden  Fussbodens  oder 
wasserdichte  Pflasterung,  doppelte  Brettwände  mit  Verschalung,  dichtes,  weit 
vorspringendes  Dach,  Fenstern  und  Thüren  auf  jeder  Längs-  und  Giebelseite, 
natürliche  Lüftung  und  solche  im  Dachfirst. 

In  Zelten  sei  der  Fussboden  mit  frischem  Stroh,  Heu,  Nadelholzzweigen 
u.  ä.  oder  wasserdichten  Decken  belegt;  bei  längerer  Benützung  empfiehlt 
sich  Brettboden,  der  wöchentlich  einmal  freizulegen  und  zu  trocknen  ist.  Um 
jedes  Zelt  verlaufe  ein  Graben,  der  das  Wasser  in  einen  Sammelgraben  leitet. 

Bei  Hütten  ist  besonderer  Werth  auf  Lüftbarkeit  (durch  entgegengesetzte 
Luftlöcher)  und  Trockenheit,  also  Anlegung  von  Abflussgräben  zu  legen. 

Ebenfalls  zu  den  vorübergehenden  militärischen  Unterkünften  zählen 
die  Transportunterkünfte  in  Eisenbahnen  und  Kriegsschiffen.  Die  Eisen- 
bahnen werden  für  den  allgemeinen  Volksverkehr  gebaut,  und  so  lassen 
sich  besondere  gesundheitliche  Bauansprüche  an  die  von  Soldaten  benützten 
Eisenbahnen  nicht  stellen. 

Dasselbe  gilt  von  den  Feld-Eisenbahnen,  insofern  auch  ihre  Bautechnik 
unter   den  allgemein   giltigen  technischen   Gesichtspunkten  steht.     Die  mili- 


600  MILITÄRGESUNDHEITSDIENST. 

tärische  Gesundheitspflege  hat  sich  deshalb  mehr  an  den  Betrieb  zu  wenden 
und  denjenigen  Gefahren  vorzubeugen,  die  von  Seiten  des  mit  dem  Menschen- 
verkehr untrennbaren  Schmutzes  und  der  von  ihm  verschleppten  Seuchen  drohen. 
Daher  müssen  zu  Kriegszeiten  die  Bahnvi^agen,  wenn  irgend  möglich,  wöchent- 
lich -einmal  gründlich  gereinigt  und  entgiftet  werden.  Der  Kehricht  muss 
verbrannt  werden.  Bei  einem  auftretenden  Seuchenfalle  muss  der  betroffene 
Wagen  sofort  ausgeschaltet  und  gründlich  gereinigt  und  entgiftet  werden.  Es 
müssen  Einrichtungen  vorhanden  sein,  mittels  deren  das  Trinkwasser  vor  dem 
Genüsse  gekocht  werden  kann. 

Die  Schiffe  verlangen  eine  grössere  Beachtung  vonseiten  des  Gesund- 
heitsdienstes, da  sie  den  Soldaten  in  der  Regel  länger  beherbergen  als  die 
Eisenbahnen.  Besonders  thun  dies  ausrangirte  Schiffe,  die  hie  und  da  als 
Kasernen  benützt  werden.  Dieselben  liegen  fest  vertaut  am  Lande;  im  Sommer 
sind  sie  sehr  heiss,  im  Winter  lässt  sich  nur  auf  Kosten  verminderter,  ja 
aufgehobener  Ventilation  ein  einigermaassen  behaglicher  Wärmegrad  erreichen. 
Bei  der  geringen  Höhe  der  Decks  ist  eine  ausgiebige  und  gesonderte  Ven- 
tilation der  verschiedenen  Räume  nöthig;  schwierig  wird  sie  immer  bei  Wind- 
stille sein.  In  gleicher  Weise  ist  auch  bei  fahrenden  Kriegsschiffen  für  reich- 
lichen Luftzutritt  und  strenge  Reinlichkeit,  ebenso  wie  für  Trockenheit  zu 
sorgen.  Gesundheitlich  verschieden  sind  die  Schiffe,  je  nachdem  sie  Holz- 
oder Eisenschiffe  sind.    Beide  haben  ihre  Vortheile  und  Nachtheile. 

Die  Holzschiffe  leiten  die  Wärme  schlecht  und  haben  infolge  dessen  innen  eine 
gleichmässigere  Temperatur,  während  eiserne  Schiffe  in  den  Polargegenden  wenig  Schutz 
gewähren  und  unter  den  Tropen  zu  Glühöfen  werden.  Die  Holzschiffe  bestehen  aber  aus 
organischem,  fäulnisfähigem  Stoffe,  dazu  kommt,  dass  ihnen  Lecke  nie  fehlen  und  unreines 
Wasser  von  aussen  durchsickert  (Bilschwasser);  an  der  inneren  Schiffswand  eiserner  Schiffe 
schlagen  sich  in  kalten  Nächten  die  Dämpfe  nieder,  doch  lässt  sich  hier  das  Bilschwasser 
fast  ganz  entfernen.  Regen-  und  Spülwasser,  Dämpfe,  Fett,  Kohlenstaub,  Asche  und  Un- 
rath  von  Menschen  und  Thieren  machen  das  Bilschwasser  zu  einer  dicken,  trüben,  dunklen 
Flüssigkeit,  welche  nach  Schwefelwasserstoff  und  Fettsäuren  riecht  und  ansteckende  Krank- 
heiten, besonders  Typhus  und  Gelbfieber,  begünstigt.  Daher  sind  Lecke  thunlichst  zu  ver- 
lüeiden,  der  Kielraum  ist  rein  von  jedem  Zuflüsse  zu  erhalten,  Spülungen  und  Trocken- 
legung haben  stattzufinden  und  die  Bilschgase  sind  abzuführen. 

Die  Bekleidung  hat  im  Allgemeinen  den  Zweck,  den  Körper  vor  den 
Unbilden  des  Klimas  und  insbesondere  vor  nachtheiligen  Einflüssen  der  Luft- 
temperatur und  der  Niederschläge  zu  schützen.  Beim  Soldaten  kommt  noch 
der  Zweck  der  Ausrüstung  hinzu,  der  darin  besteht,  die  Lebensbedürfnisse 
des  marschirenden  Soldaten  am  Körper  selbst  (in  Tornister,  Brotbeutel,  Koch- 
geschirr) unterzubringen  und  den  Körper  gegen  die  feindlichen  Angriffe 
mittels  der  Schutzrüstung  (Helm,  Panzer)  zu  wappnen. 

Wenn  die  Bekleidung  des  Soldaten  ihren  Zweck  erfüllen  will,  muss  sie 
sich  einiger  unerlässlicher  Eigenschaften  erfreuen.  Sie  muss  im  Freien  ein 
schlechter  Wärmeleiter  sein,  wenn  die  Aussenluft-Temperatur  tief  unter  der 
Eigenwärme  oder  hoch  über  dieser  liegt,  besonders  aber,  wenn  Temperatur- 
sprünge zu  erwarten  sind;  ferner  muss  sie  wasserdicht  und  dabei  luftdurch- 
dringlich  sein.  Ausserdem  kommen  als  zweckmässige  Eigenschaften  der  Be- 
kleidung die  Einfachheit,  Leichtheit,  Dauerhaftigkeit  und  Bequemlichkeit  in 
Betracht. 

Die  Kopfbedeckung  des  Soldaten  ist  in  der  Regel  zweifacher  Art,  je  nachdem  sie 
fürs  Haus  bestimmt  ist,  wo  eine  leichtere,  oder  für  den  Felddienst  vorgesehen  ist,  wo  eine 
schwerere,  gerüstete  Bedeckung  getragen  wird.  Die  letztere  ist  es,  von  der  verlangt  wird, 
dass  sie  neben  ihren  allgemeinen  Bekleidungseigenschaften  auch  die  besitzt,  die  Augen  vor 
grellem  Lichte  zu  schirmen.  Sie  muss  blendendes  Licht  mit  einem  Stirnschirm  und  Regen 
mit  einem  beweglichen  Nackenschirm  abhalten,  der  Luft  durch  Oeffnungen,  in  die  freilich 
Regen  nicht  eindringen  kann,  Zutritt  gewähren ;  sie  darf  dem  Winde  nur  eine  geringe 
Fläche  bieten,  muss  also  klein  sein,  und  sie  muss  allseits  festsitzen,  ohne  schmerzhaft  zu 
drücken. 

Die  Halsbinde  sei,  wenn  sie  überhaupt  nöthig  erscheint,  niedrig  und  weich,  sowie 
mit  einem  waschbaren  und  farblosen  Stoffe  gefüttert. 


MILITÄRGESÜNDIIEITSDIENST.  601 

Der  Mantel  soll  den  Körper  vornehmlich  gegen  Kälte  und  Wind  schützen  und 
dem  durchnässten  Soldaten  eine  trockene  und  warme  Bekleidung  bieten.  Aus  letzterem 
Grunde  pflegt  der  Mantel  gerollt  getragen  zu  werden;  denn  wird  er  dem  Regen  völlig 
preisgegeben,  so  kann  er  an  Wasser  über  das  Doppelte  seines  Gewichtes  aufnehmen  und 
so  die  Marschfähigkeit  seines  Trägers  in  Frage  stellen.  Die  Brauchbarkeit  des  Mantels  wird 
wesentlich  erhöht,  wenn  er  aus  einem  porös  wasserdichten  Stoffe  hergestellt  werden  kann. 
Der  Kragen  sei  überfallend  und  so  hoch,  dass  er  die  Ohren  bedecken  kann;  eine  Kapuze 
ist  wünschenswert,  aber  nicht  nöthig;  dagegen  empfiehlt  es  sich,  wenigstens  das  Unterfutter 
des  Mantelkragens  aus  wasserdichtem  Stoffe  zu  fertigen,  welch  letzterer  den  gerollten 
Mantel  zum  Theil  einzuschliessen  hätte.  Neuerdings  bezweifelt  man  die  Nothwendigkeit 
des  Mantels,  dieses  schwersten  und  unbequemsten  Kleidungsstückes  des  Feldsoldateu.  Ich 
schliesse  mich  diesem  Zweifel  an,  wenn  man  sich  in  den  Stand  gesetzt  sieht,  die  Waffen- 
röcke porös-wasserdicht  zu  fertigen  und  jedem  Feldsoldaten  eine  wasserdichte  Wolldecke 
zur  Verfügung  zu  stellen. 

Der  Waffenrock  soll  nach  Maassgabe  des  allgemeinen  Kleidungszwecks  den  Rumpf 
schützen,  zugleich  aber  gewissen  Ausrüstungsstücken  als  Anlehnungspunkt  dienen.  Er 
muss  allenthalben  weit  sein,  damit  er  Blutlauf  und  Athmung  nicht  beengt,  bis  zur  Mitte 
der  Oberschenkel  herabreichen  und  mit  einem  möglichst  niedrigen  Kragen  versehen  sein. 
Sein  Stoff  ist  Tuch,  und  es  empfiehlt  sich  ein  wasserdichter  Stoff  für  das  enganliegende 
Uniformskleid  nur  in  dem  Falle,  dass  er  zugleich  zweifellos  luftdurchgängig  bleibt.  Für 
den  Hausdienst  genügt  eine  leichte  Jacke  (Litewka). 

Der  Hauptzweck  des  Hemdes  liegt  in  der  Aufnahme  der  Haut-Ausscheidungen, 
nicht  in  der  der  Hautwärme.  Es  dient  also  in  erster  Linie  der  Reinlichkeit,  wie  die 
Unterhose,  um  diesen  Zweck  zu  erfüllen,  ist  der  richtige  Stoff  für  diese  Unterkleider 
zu  wählen.  Als  solcher  kommt  Schafwolle,  Baumwolle  und  Leinwand  in  Betracht;  die 
Nachtheile,  deren  jeder  dieser  Stoffe  mehrere  nachweisen  lässt,  treten  zurück,  wenn  für 
Hemd  und  Unterhose  ein  halbwollener  Stoff,  ein  Baumwollenflanell,  der  etwa  zur  Hälfte 
aus  Schafwolle  gewebt  ist,  benutzt  wird. 

Die  Oberhose  ergänzt  den  Waffenrock;  sie  sei  daher  aus  Tuch,  und  nur  für  den 
Hausdienst  aus  einem  leichteren  Stoffe  (Leinwand)  gefertigt.  Aufwärts  reiche  sie  bis  zur 
Magengrube,  abwärts  bis  an  die  Knie  oder  Knöchel.  Die  längeren  Hosen  sind  die  ge- 
bräiichlicheren,  müssen  sich  aber  abwärts  verengen,  damit  sie  in  den  Stiefeln  getragen 
werden  können.  Die  schon  oberhalb  des  Knies  endenden  Hosen,  wie  sie  Kinder  und 
Gebirgsbewohner,  aber  auch  Colonialtruppen  tragen,  sind,  da  sie  die  Kniegelenke  frei  be- 
weglich lassen,  für  das  Fussvolk  vorzuziehen.  Befestigt  werden  die  Hosen  zweckmässiger 
durch  Hosenträger  als  durch  Bauchgurte. 

Als  Handschuhe  empfehlen  sich  weite  wollene  Fingerhandschuhe,  die  über  das 
Handgelenk  hinaufragen.  Wollte  man  zugunsten  der  Freiheit  des  Ellenbogengelenks  die 
Waffenrockärmel  dicht  über  diesem  Gelenke  aufhören  lassen,  so  müssen  die  Handschuhe 
ergänzend  bis  an  das  Ellenbogengelenk  hinaufreichen. 

Die  äussere  Fussbekleidung  muss  wasserdicht  sein,  aber  nicht  luftdicht:  sie 
muss  die  Wärme  schlecht  leiten;  sie  muss  allen  Theilen  des  Fusses  dicht,  aber  nicht 
drückend  anliegen,  also  gut  passen,  zu  welchem  Zwecke  das  Maass  an  jedem  der  beiden 
fest  aufgesetzten,  völlig  belasteten,  nackten  Füsse  zunehmen  ist;  sie  darf  ferner  die  harten 
Unebenheiten  des  Bodens  den  Fuss  nicht  empfinden  lassen,  sie  muss  geschmeidig  und 
dauerhaft  sein  und  sich  leicht  an-  und  ausziehen  lassen.  Als  äussere  Feld- Fussbekleidung 
empfehlen  sich  ein  Paar  lederne,  einbällige,  breit-  und  doppelsolige,  im  Zehentheile  breite 
Halbstiefeln,  und  daneben  ein  Paar  leichte,  weite,  weiche,  durchaus  lederne,  schnürbare 
Knöchelschuhe,  die  im  Hause  und  nur  bei  Beschädigungen  der  Füsse  auch  auf  dem  Marsche 
getragen  werden. 

Die  innere  Fussbekleidung  soll  die  Hautausscheidungen  in  sich  aufnehmen,  den  Fuss 
vor  dem  Drucke  der  äusseren  Bekleidung  schützen  und  ihn  warm  und  trocken  halten. 
Der  zweckmässigste  Stoff  ist  Halbwolle.  Der  Form  nach  sind  Strümpfe  und  Fusslappen 
zu  unterscheiden,  die  Strümpfe  sind  zwar  gesundheitlich  empfehlenswerter,  sie  sind  aber  für 
den  Feldsoldaten  nicht  überall  zu  haben  und  sind  schwer  zu  ergänzen  und  auszubessern. 
Diese  Nachtheile  fallen  für  die  Fusslappen  weg,  so  dass  es  für  den  Soldaten  räthlich  ist,  sich 
zu  Friedenszeiten  wenigstens  zeitweise  mit  dem  Anlegen  und  Tragen  von  Fusslappen  zu 
beschäftigen. 

Für  die  militärische  Ausrüstung  des  einzelnen  Soldaten  kommt 
hauptsächlich,  soweit  der  Gesundheitsdienst  hier  mitzureden  hat,  die  Trag- 
weise in  Betracht.  Sie  gruppirt  sich  um  die  Schultern,  die  Hüften  und  das 
Kreuzbein,  so  dass  die  Last  in  grösstmöglicher  Nähe  des  Schwerpunktes  des 
Körpers  oder  wenigstens  der  Schwerlinie,  auf  vielen  Flächen  und  auf  beiden 
Längs-Körperhälften  gleichmässig  vertheilt  zu  liegen  kommt.  Dabei  darf  sie 
keinen  schmerzhaften  Druck  ausüben,  Athmung  und  Blutlauf  nicht  hemmen 
und  die  Fortbewegung  und  Hantirung  nicht  hindern. 


602  MILITÄR  GESUNDHEITSDIENST. 

Die  vorzüglichste  Nahrung  des  Soldaten  ist  dasjenige  Gemisch  von 
Nährmitteln,  durch  das  die  Erhaltung  des  Körpers  bei  voller  Entfaltung  seiner 
Kraft  mit  der  geringsten  Menge  der  Nährmittel-Bestandtheile  erreicht  wird. 
Die  Nahrung  muss  nahrhaft,  leicht  verdaulich,  dauerhaft,  haltbar,  schmack- 
haft, portativ,  theilbar  und  leicht  zurichtbar  sein. 

Das  Fleisch  behauptet  unter  den  Feld-Nährmitteln  den  ersten  Platz; 
am  willkommensten  ist  das  frische  Fleisch  von  Ochsen,  die  in  Herden  dem 
Kriegsheere  zu  folgen  pflegen.  Das  nach  Schlachten  sich  reichlich  darbietende 
Pferdefleisch  ist  ebenfalls  für  das  Heer  nutzbar  zu  machen;  ebenso  Hammel- 
fleisch, Schweinefleisch,  Speck  etc.,  da  Pdndfleisch  allein  bei  ausbrechender 
Rinderpest  versagt.  Frisch  geschlachtetes  Fleisch  ist  mit  Ausnahme  des 
Schweinefleisches  erfahrungsgemäss  nicht  genussfähig;  vielmehr  muss  es,  um 
Nachtheilen  für  die  Verdauung  zu  begegnen  und  dem  Geschmacke  zu  ent- 
sprechen, mindestens  24  Stunden,  Kalb-  und  Hammelfleisch  etwa  zwei  Tage, 
Ochsenfleisch  drei  bis  vier  Tage  alt,  und  bei  herrschender  Kälte  noch  älter 
sein.  An  der  Ausgabestelle  ist,  wenn  irgend  möglich,  das  Fleisch  feld- 
ärztlich zu  untersuchen,  damit  nicht  ganz  frisches  oder  fauliges  oder  von 
Seuchen-  und  schmarotzerkranken  Thieren  stammendes  Fleisch  an  den  Soldaten 
gelangt. 

Die  jetzige  Zubereitungsweise  des  Fleisches  im  Freien,  im  Biwak,  ist  sehr  unvoll- 
kommen. Der  Feldsoldat  setzt  das  Fleisch  ohne  vorherige  Bearbeitung  in  kaltem  Wasser 
mit  dem  Gemüse  vereinigt  ans  offene  Feuer.  Statt  nach  l^/a  Stunden,  nach  welcher  Zeit 
das  Fleisch  vielleicht  gar  sein  könnte,  nimmt  er  erfahrungsgemäss  sein  Kochgeschirr  wegen 
Zeitmangels  oder  aus  Hunger  oder  Müdigkeit  schon  etwa  nach  ^/^  Stunden  vom  Feuer. 
Das  Gemüse  ist  dann  gewöhnlich  angebrannt,  weil  es  mit  dem  Fleische  vereint  sich  schwer 
umrühren  lässt.  Das  Fleisch  aber  ist  sicher  nicht  weich  und  zum  grossen  Theil  nicht 
geniessbar. 

Dieser  stete  Misserfolg  ist  eine  Folge  davon,  dass  der  Soldat  nicht  systematisch 
kochen  lernt,  und  dass  jedem  nur  ein  Kochgeschirr  zur  Verfügung  steht. 

Vor  allem  empfiehlt  es  sich,  so  lange  nicht  für  das  Fleisch,  für  die  Suppe,  für  das 
Gemüse  und  für  die  Ergänzung  des  verdampften  "Wassers  je  ein  besonderes  Geschirr  zur 
Verfügung  steht,  so  dass  immer  vier  Leute  eine  Kochgemeinschaft  bilden  würden,  wenigstens 
das  gelieferte  Fleisch  so  ausgiebig  wie  möglich  zu  verwerten. 

Dazu  ist  nöthig,  dass  das  Fleisch  in  grösseren  Stücken  zuerst  geklopft  wird,  weil  es 
hierdurch  früher  weich  und  zugleich  schmackhafter  und  verdaulicher  wird.  Nun  hat  man 
es  aber  im  Kriege  nicht  selten  mit  altem,  magerem  und  frisch  geschlachtetem  Vieh  zu 
thun.  In  solchen  Fällen  mag  man  das  Fleisch  mit  dem  Seitengewehre  (ein  Mann  hackt 
ungefähr  ^j^  kg  in  10  Minuten)  oder  zweckmässiger  mit  einer  Fleischhackmaschine  in  ganz 
kleine  Stücke  zerkleinern,  so  dass  beim  Kochen  die  Hitze  überall  hindringen  kann. 

Das  Kochen  des  Fleisches  fordert  nun,  und  das  ist  ein  Vortheil  dieser  Zubereitung, 
kein  Fett,  und  kann  mit  jeder  Fleischsorte,  abgesehen  von  ganz  frischgeschlachtetem 
Ochsenfleische,  vorgenommen  werden.  Allein  das  Kochen  beansprucht,  ohne  dass  es  volle 
Ausbeute  für  die  Ernährung  vermittelt,  die  meiste  Zeit.  Muss  doch  selbst  in  den  wohl- 
eingerichteten Mannschaftsküchen  der  Kasernen  das  Schweinefleisch  1  bis  l^/g,  das  Schöpsen- 
fleisch IV2  bis  2  und  das  Rindfleisch  2  bis  2^2  Stunden  kochen! 

Daher  ist  das  Schmoren  des  Fleisches  vorzuziehen,  wobei  das  Fleisch  in  kochendem 
Fett  auf  allen  Seiten  scharf  angebraten  und  dann  zugedeckt  in  Fett  und  Wasser  bei 
gelindem  Feuer  gedünstet  wird.  Sind  die  Würfel,  in  die  das  Fleisch  vorher  zerschnitten 
wird,  klein,  so  ist  das  Fleisch  in  10  Minuten  geniessbar,  ist  es  breiartig  zerkleinert,  so 
braucht  dieses  Fleischmus  nur  5  Minuten  zu  schmoren. 

Das  Braten  (im  Kochgeschirrdeckel)  liefert,  wie  das  Schmoren,  in  viel  kürzerer  Zeit 
als  das  Kochen,  ein  verdauliches  und  wohlschmeckendes  Fleisch.  Ist,  wie  gewöhnlich,  nur 
wenig  Zeit  verfüglich,  und  hat  man  auch  kein  Fett  zur  Hand,  so  ist  das  Braten  am  Spiess 
die  zweckmässigste  Zubereitungsweise. 

Um  die  Fleischnahrung  des  Feldsoldaten  für  jeden  Fall  zu  sichern, 
betreibt  man  die  Herstellung  des  Dauerfleisches.  Schon  längst  ist  die 
Gewinnung  eines  gegen  Fäulnis  Widerstand  leistenden  Fleisches  durch  Räuche- 
rung bekannt.  Die  neueren  Herstellungsweisen  sind  Wärmeentziehung, 
Wasserentziehung  oder  Trocknung,  Luftabschluss  und  die  durch  chemische 
Mittel  (Kochsalz  etc.). 

Neben  dem  Fleische  ist  das  Brot  das  wichtigste  Feldnährmittel,  ja 
bisweilen  das  allein  verfügliche.    Um  das  Brot  widerstandsfähiger  zu  machen, 


MILITÄRGESUNDHEITSDIENST.  603 

empfiehlt  es  sich,  beim  Backen  nur  wenig  Wasser  zuzusetzen,  das  Brot  selbst, 
um  Wasser  zu  entziehen,  zu  pressen,  es  luftig  (z.  B.  bei  Transporten  in 
Gitterwagen)  unterzubringen,  oder  Zwieback  herzustellen.  Jedenfalls  bedürfen 
die  Brotlieferungen  militärärztlicher  Prüfung. 

So  unentbehrlich  wie  Fleisch  und  Brot  ist  —  um  nur  noch  eines  im 
weiteren  Sinne  des  Wortes  zu  gedenken,  da  hier  auf  jedes  einzelne  der  zahl- 
reichen Feldnährmittel  nicht  eingegangen  werden  kann  —  das  Trink- 
wasser. Da  Wasser  auf  dem  Landwege  schwierig  zu  transportiren  ist,  so 
ist  der  Wasserbedarf  möglichst  an  Ort  und  Stelle  zu  decken.  Wasserfund 
versprechen  in  trockenen  und  sandigen  Ebenen  die  Stellen,  auf  denen  hoch- 
geschossenes Gras  wächst,  Morgennebel  und  Insectenschwärrae  lagern,  oder 
solche,  die  am  Fusse  von  Anhöhen  oder  die  tief  im  Schnittpunkte  zweier 
längerer  Thäler  liegen.  In  Ortschaften,  namentlich  in  denen  einer  feindlichen 
Bevölkerung,  ist  Erkundigung  nach  den  brauchbarsten  Brunnen  einzuziehen, 
und  das  Wasser  dorther  zu  entnehmen,  wo  es  die  Einwohner  schöpfen.  Da- 
gegen meide  man  zunächst  die  Brunnen  abschüssiger  Strassen,  die  innerhalb 
oder  unterhalb  der  Ortschaft  oder  die  nahe  an  ärmlichen  Wohnstätten, 
Fabriken  und  Dungstellen  gelegenen. 

Zur  Deckung  des  Wasserbedarfes  benütze  man,  wenn  man  sich  nicht  allein  auf  die 
Brunnen  verlassen  kann,  wie  in  belagerten  Festungen,  aufgefangenes  Regen wasser.  Das 
Wasser  von  Quellen  ist  oft  unrein,  von  Wiesenquellen  stets  verdächtig;  ebenso  das  von 
Bächen  und  Flüssen,  das  nur  bei  raschem  Laufe  und  schlammfreiem  Bette  geniessbar  sein 
kann;  Schneewasser  ist  weniger  rein  als  Eiswasser  und  wird  durch  Umrühren  und  Peitschen 
lufthaltig;  See-  und  Teichwasser  verbessert  sich,  wenn  es  dauernden  Abfluss  und  Zufluss 
aus  Quellen  hat,  inmitten  des  Teiches  und  wo  dieser  am  tiefsten  ist,  ist  das  Wasser  am 
wenigsten  verdächtig.  Pfützen-,  Sumpfwasser  und  das  durch  Landwirtschaft  und  Gewerbe 
verunreinigte  Wasser  ist  gewöhnlich  reich  an  organischen  Stoffen  und  darum  sehr  ver- 
dächtig und  ungeniessbar. 

Bei  Quellen,  kleinen  Flüssen  und  Bächen  kann  man  das  Wasser  an  mehreren  Stellen 
aufstauen  und  die  höchsten  zum  Wasserschöpfen  für  Genusszwecke,  die  tieferen  für  die 
Thiere,  die  tiefsten  zum  Waschen  bestimmen.  Dieselbe  Anlage  der  Plätze  empfiehlt  sich 
auch  für  grössere  benutzbare  Wasserläufe.  Um  das  Wasser  beim  Schöpfen  unmittelber  am 
Ufer  nicht  aufzurühren,  empfiehlt  es  sich,  kleine  Brücken  und  Stege  ins  Wasser  hinein  zu 
bauen.  Ist  das  Wasser  durch  Regengüsse  u.  s.  w.  getrübt,  so  kann  man  zur  Klärung 
desselben  bei  günstiger  Bodenbeschaffenheit  die  seitliche  Filtration  benutzen,  indem  man 
kleine  Brunnen  neben  den  Fluss  gräbt.  Ueber  dieselben  legt  man  zum  Wasserschöpfen 
Bretter  und  sichert  die  Seitenwände  gegen  Nachsinken.  Bei  geeignetem  Boden  und  reinem 
Grundwasser  können  mit  Vortheil  Ahessynische  Bohrbrunnen  —  auch  NoRTHON'sche  Senk- 
pumpen genannt  —  verwendet  werden  (Erfahrungen  hierüber  vergl.  Allg.  mil.  Ztg.  1874, 
Nr.  29/30);  auch  kann  man  in  feuchten  Grund  durchlöcherte  Kübel  eingraben. 

Als  durchschnittlichen  Wasserbedarf  für  den  Mann  rechnet  man  täglich 
5  /  zum  Trinken  und  Kochen,  und  25  /  zur  Reinigung  der  Person,  der  Wohn- 
stätte und  der  Wäsche;  zu  Gunsten  der  Gesundheit  ist  mehr  zu  gewähren, 
wenn  der  höhere  Bedarf  gedeckt  werden  kann.  Für  ein  Lager  etc.  ist  das 
Trinkbedürfnis  der  T)iiere  mit  in  Rechnung  zu  bringen:  ein  Schaf  oder  ein 
Schwein  säuft  täglich  etwa  5  /,  ein  Rind  40  /,  ein  Pferd  60  /.  Auf  Kriegs- 
schiffen hat  man  sich  mit  4  l  Wasser  für  den  Kopf  und  Tag  zu  begnügen; 
das  weiche  ist  dem  harten,  leichter  faulenden  Wasser  vorzuziehen. 

Die  Verwandlung  unreinen  und  verdächtigen  Wassers  in  trinkbares  ge- 
schieht durch  Filtration,  Abkochung  oder  Zusatz  von  chemischen  Stoffen.  In 
Zweifelfällen  ist  der  physikalischen  und  chemischen  Prüfung  des  zur  Benützung 
sich  darbietenden  Trinkwassers  nicht  zu  entrathen. 

Nächst  der  Unterkunft,  Bekleidung  und  Ernährung  ist  es  die  militärische 
x\usbildung  und  Berufsarbeit,  die  mit  gesundheitlichem  Schutze  zu  umgeben 
sind.  Die  dienstliche  Beschäftigung  soll  den  Soldaten  im  Zustande  be- 
ständiger Schlagfertigkeit  erhalten,  und  dieser  Zweck  ist  es,  dem  auch  alle 
ärztlichen  Maassnahmen  unterzuordnen  sind. 

Die  Friedensarbeit  des  Soldaten  besteht  in  Uebungen,  die  seine 
körperlichen,  sittlichen  und  intellectuellen  Kraftanlagen  harmonisch  entwickeln, 


604  MILITÄRKRANKENDIENST. 

damit  er  die  Aufgaben,  die  ihm  der  Krieg  stellt,  nicht  nur  richtig,  sondern 
auch  gleichsam  gewohnheitsgemäss  und  instinctiv  erfüllen  kann.  Diese 
Uebungen  beginnen  von  der  einfachen  und  festen  Körpererhaltung,  schreiten 
zur  gleichmässigen  und  gewandten  Körperbewegung  fort,  um  in  langen  Feld- 
märschen und  zusammengesetzten  Felddienstübungen  zu  enden.  Die  gesund- 
heitsmässigen  Grenzen  dieser  Ausbildung  sind  durch  vieljährige  Erfahrungen 
gefunden,  so  dass  der  Arzt  nur  ausnahmsweise  Anlass  hat,  auf  ihre  Aenderung 
einzuwirken. 

Die  Kriegs  arbeit  des  Soldaten  ist  im  besonderen  nicht  voraus  geregelt 
und  setzt  den  Soldaten  ausserdem  zahllosen  Angriffen  auf  die  Gesundheit  aus. 
Wenn  der  höchste  Zweck  des  militärischen  Berufs,  der  Kriegszweck,  diese 
Angriffe  fordert,  so  sind  sie  im  allgemeinen  zu  dulden,  und  es  ist  militär- 
ärztlicherseits  nur  zu  erwägen,  ob  sich  der  etwa  beabsichtigte  Gesundheits- 
schutz mit  dem  Kriegszweck  verträgt.  Im  Verneinungsfalle  ist  jede  störende 
Geltendmachung  gesundheitlicher  Ansichten  zu  unterlassen;  denn  die  Verfol- 
gung des  Unerreichbaren  ist  zwecklose  und  undankbare  Arbeit.  Das  höchste 
Ziel  des  Krieges,  der  Sieg,  ist  nun  einmal  ohne  Einsatz  von  Menschenleben 
nicht  denkbar!  h.  frölich. 

Militärkrankendienst  ist  der  Inbegriff  aller  der  Aufgaben,  die  darauf 
abzielen,  das  Vorkommen  der  Heereskrankheiten  im  Frieden  und  im  Kriege 
festzustellen,  ihre  Ursachen  zu  erforschen  und  zu  beseitigen,  sowie  den  er- 
krankten Soldaten  zu  Gunsten  ihrer  militärischen  Ausbildung  und  der  Erhaltung 
der  Schlagfertigkeit  des  Heeres  die  Gesundheit  und  Dienstfähigkeit  theil- 
nahmsvoll,  gründlich  und  schnell  zurückzugeben.     Inter  arma  Caritas! 

Nach  dieser  Begriffsbestimmung  unterscheidet  sich  der  Militärkranken- 
dienst vom  Civilkrankendienst  hauptsächlich  durch  die  Verschiedenheit  im 
Berufe  des  Objects.  Die  Besonderheit  des  Militärkrankendienstes  liegt  aber 
nicht  lediglich  in  den  wenigen  eigentlichen  Militärberufskrankheiten,  sondern 
vielmehr  in  der  Gehäuftheit  des  Vorkommens  gewisser  Erkrankungen 
(Seuchen,  Schlachtfeld- Verletzungen),  in  dem  bedrohlichen  Einflüsse  derselben 
auf  den  Bestand  des  Heeres,  in  der  Gefahr,  die  aus  diesem  Einflüsse  für  die 
Staatsexistenz  erwächst,  und  in  der  von  der  Verfassung  der  Heere  mitbe- 
stimmten Entscheidung  über   die   erforderlichen  Vorbauungs-  und  Heilmittel. 

In  diesen  Gesichtspunkten  findet  der  Begriff  „Heereskrankheit"  zwar 
nicht  festgelegte  scharfe  Grenzen,  aber  seine  volle  Rechtfertigung;  und  so 
zählen  die  Militärärzte  zu  den  Heereskrankheiten  vor  allem  sämmtliche  Seuchen, 
mögen  sie  in  der  Zeit  oder  im  Räume  oder  in  beiden  Beziehungen  gehäuft 
vorkommen:  Pest,  Typhus,  Ruhr,  Cholera,  Hirnseuche  (oder  Genickstarre), 
Gelbfieber,  gehäufte  Gelbsucht,  Pocken,  Scharbock,  Lungensucht  (Tuberkulose), 
Lungenentzündung,  venerische  Krankheiten,  Krätze;  ferner  Hitzschlag,  Minen- 
krankheit; dann  ägyptische  Augenentzündung  und  endlich  mechanische  Ver- 
letzungen, an  deren  Spitze  die  Schussverletzungen. 

In  wie  hohem  Grade  schon  zu  Friedenszeiten  die  Gesammtheit  dieser 
Krankheiten  und  Verletzungen,  allen  voran  Typhus,  Lungensucht  und  Lungen- 
entzündung, an  dem  Bestände  der  bewaffneten  Macht  rütteln,  in  welchem 
ziffermässigen  Verhältnisse  sie  dieser  alljährlich  Verluste  zufügen,  wie  aber 
auch  dieser  dem  Heerwesen  feindliche  Einfluss  im  Laufe  der  letzten  Jahrzehnte 
dieses  Jahrhunderts  mehr  und  mehr  eingedämmt  worden  ist,  das  mag  wenig- 
stens für  die  grossstaatlichen  Heere  die  hier  folgende  Zusammenstellung,  in 
der  ich  beiläufig  die  von  mir  mit  Grund  nur  vermutheten  Zahlen  eingeklam- 
mert habe,  vor  Augen  führen: 


MILITÄRKRANKENDIENST. 


605 


Staat 


dreissiger 
Jahre 

vierziger 

fünfziger 

sechsziger 

siebziger 

achtziger 

13,7 

(11,0) 

9,0 

6.5 

5,7 

4,0 

— 

28,0 

17,5 

(14,5) 

13,3 

7,9 

17,5 

16,5 

(12,0) 

9,5 

8,3 

5,9 

(24,0) 

19,4 

16,0 

11,4 

9,1 

8,2 

— 

16,2 

(13,0) 

(11,5) 

10,6 

9,6 

— 

38,0 

20,5 

16,0 

14,0 

9,7 

Deutsches  Reich 
Österreich-Ungarn 
Grossbritannien 
Frankreich  .  . 
Italien  .... 
Russland  .     .     . 


Werden  den  Verlusten  an  Menschen  der  Friedensheere  die  Kriegs  Ver- 
luste gegenübergestellt,  so  drängen  sich  besonders  zwei  Fragen  in  den  Vorder- 
grund: 1.  Haben  wir  uns  einer  gleich  günstigen  fortschreitenden  Sterblichkeits- 
abnahme, wie  sie  für  die  Friedensheere  festgestellt  ist,  auch  betreffs  der  Kriegs- 
heere zu  erfreuen?  2.  Auf  welche  der  beiden  grossen  Verlustursachen,  Kriegs- 
verletzungen und  Seuchen,  kommt  im  Bejahungsfalle  der  ersten  Frage  der  grös- 
sere Antheil  für  die  Abnahme  der  Sterblichkeit? 

Die  zeitliche  Vergleichung  der  Kriegsverluste  lässt  sich  leider  auf  das 
Alterthum  und  Mittelalter,  ja  selbst  auf  die  neuere  Zeit  wegen  der  Unzuver- 
lässigkeit  der  Ueberlieferungen  nur  mit  Vorsicht  ausdehnen.  An  die  Stelle 
der  Thatsachen  tritt  für  diese  entschwundenen  Zeiten  die  blos  mehr  oder 
weniger  begründete  Vermuthung.  Besonders  bezieht  sich  dies  auf  die  Ver- 
breitung und  Verheerung  der  Seuchen.  Zwar  steht  es  schon  für  Alterthum 
und  Mittelalter  fest,  dass  Seuchen  zu  mächtigen  Bundesgenossen  der  damaligen 
Kriegsparteien  geworden  sind.  Allein  der  Umfang  der  von  ihnen  verursachten 
Verluste  wird  nirgends  ziffermässig  berichtet.  Selbst  die  Mittheilungen  aus 
der  neuen  Zeit  lassen  noch  viel  zu  wünschen  übrig. 

Aehnlich  ungenau  sind  die  Berichte  über  die  Häufigkeit  der  tödtlichen 
Kriegsverletzungen,  schon  weil  es,  auch  noch  heutigen  Tages,  unmöglich  ist, 
in  den  Gefechtsverlusten  immer  streng  die  Gefallenen  von  den  Vermissten 
zu  trennen.  Nichtsdestoweniger  liegen  wenigstens  annähernd  richtige  Verlust- 
zahlen für  fast  alle  weltgeschichtlichen  Kriege  vor. 

Diese  Veriustzahlen  sind,  soweit  sie  die  Kriege  und  einzelne  Schlachten 
des  Alterthums  betreffen,  ungewöhnlich  gross.  Sie  können  aber  nicht  auf- 
fallen gegenüber  den  Umständen,  dass  das  Ziel  des  Kampfes  die  gegenseitige 
Vernichtung  gewesen  ist,  dass  diese  Vernichtung  auf  die  Gefangenen  fort- 
gesetzt worden  ist,  weil  es  meist  an  Mitteln  zu  ihrer  Verpflegung  gefehlt  hat, 
dass  das  Schlachtgemetzel  alle  Anwesenden,  also  bei  weniger  civilisirten 
Völkern  auch  Frauen  und  Kinder  eingeschlossen  hat,  und  dass  endlich  für 
einen  drohenden  Zusamraenstoss  alles  auf  einen  Wurf  gesetzt  worden  ist. 

Während  hierin  das  Mittelalter  noch  dem  Alterthume  ähnelt,  hat  die 
in  die  Neuzeit  herein  wachsende  Vervollkommnung  der  Waffen  die  Wirkung 
gehabt,  dass  der  schwächere  Gegner  schneller  erlahmt,  und  so  die  Kriege 
kürzer  dauern.  Hiermit  vereinigt  sich  der  Wegfall  der  obengenannten  Um- 
stände, um  die  Verluste  der  heutigen  Kriege  in  günstigerem  Lichte  erscheinen 
zu  lassen. 

Zur  Beantwortung  der  zweiten  Frage,  die  eine  Vergleichung  der  Ver- 
luste durch  Kriegsverletzungen  mit  denen  durch  innere  Krankheiten,  nament- 
lich Seuchen,  voraussetzt,  gibt  eine  Zusammenstellung  der  Verlustziö'ern  der 
neueren  Kriege,  wie  ich  sie  S.  362  des  24.  Bandes  der  Eealencyclopädie  der 
gesammten  Heilkunde  (2.  Aufl.),  versucht  habe,  folgende  Thatsachen  an  die 
Hand: 

1.  Die  Kriegssterblichkeit  infolge  von  Krankheiten  hat  in  den  neueren  Kriegen  von 
rund  20%  bis  unter  1%  der  Heeresstärke  geschwankt. 

2.  Die  Sterblichkeit  nach  Kriegsverletzungen  hat  in  mehreren  grösseren  Kriegen 
übereinstimmend  gegen  2%  betragen. 


606  MILITÄRKRANKENDIENST. 

3.  Da  die  Verluste,  besonders  die  infolge  von  Krankheiten,  in  grosser  Breite  schwan- 
ken, so  lässt  sich  ein  bestimmtes  Verhältnis  dieser  Verluste  zu  denen  nach  Kriegsver- 
letzungen nicht  aufstellen. 

4.  Es  scheint,  als  ob  die  Sterblichkeit  nach  Krankheiten  in  den  neueren  Kriegen 
sich  in  höherem  Grade  günstiger  gestalte  als  die  nach  Kriegsverletzungen.  Das  Verhältnis 
jener  zu  dieser  schwankt  jedoch  von  1:04  bis  1:9-3,  so  dass  sich  ein  an  bestimmte  Regeln, 
gebundenes  Verhältnis  nicht  erkennen  lässt. 

Was  die  einzelnen  Krankheitsgruppen  und  Krankheiten  betrifft,  die  das 
Heer  vorzugsweise  beschäftigen,  so  stehen  die  Seuchen,  jene  verschleppbaren 
und  ansteckenden  Krankheiten,  die  räumlich  und  zeitlich  gehäuft  auftreten, 
obenan. 

Ihre  Gehäuftheit  vollzieht  sich  entweder  plötzlich  oder  allmählich,  indem 
sie  sich  in  beiden  Fällen  entweder  auf  den  Ursprungsort  der  Seuche  be- 
schränkt, oder  mehrere  und  vielleicht  viele  menschliche  Niederlassungen  in 
ihren  Bereich  zieht.  Dieses  zeitliche  und  räumliche  Verhalten  liefert  einen 
klareren  Maassstab  für  die  Seucheneintheilung,  als  es  das  Festhalten  am  epi- 
demischen und  endemischen  Wesen  der  Seuchen  vermag.  Nur  der  Begriff 
„gehäuft"  kann  bei  denen  Anstoss  erregen,  die  sich  lieber  auf  mathematische 
Berechnungen  als  auf  blosse  Gefühlsabschätzungen  verlassen.  Allein  wie  selten 
sind  wir  so  glücklich,  unsere  Beobachtungen  mathematisch  auszudrücken! 
Nichtsdestoweniger  ist  es  zum  Zwecke  gegenseitigen  militärischen  Verständ- 
nisses zu  empfehlen,  dass  Grenzen,  obschon  künstliche,  für  den  Begriff" 
„gehäuft"  gezogen  werden,  und  eine  Garnison  dann  als  verseucht  angesehen 
wird,  wenn  eine  Seuche  innerhalb  einer  Zeiteinheit  mindestens  einen  be- 
stimmten Bruchtheil  der  Garnison  befallen  hat. 

Der  militärärztliche  Kampf  gegen  die  Seuchen  ist  an  der  Stelle  am  aus- 
sichtsvollsten, wo  er  sich  gegen  die  Seuchenursachen  richtet,  wo  er  vor- 
beugend geführt  wird.  Bei  der  bunten  Mannigfaltigkeit  der  Krankheits- 
ursachen muss  alles,  was  erfahrungsgemäss  für  die  Seuchenentstehung  ver- 
antwortlich gemacht  werden  kann,  der  Ausforschung  unterworfen  werden, 
und  muss  jede  gehäufte  Krankheit  so  lange  als  ansteckend  betrachtet  werden, 
bis  das  Gegentheil  erwiesen  ist. 

Die  vorbeugende  Thätigkeit  des  Militärarztes  hat  die  Aufgabe  (vgl. 
Hirsch): 

1.  die  Krankheitsursachen  an  der  Entwicklung  zu  hindern  oder  die  vor- 
handenen zu  zerstören  und  die  sie  begünstigenden  Einflüsse  zu  beseitigen; 

2.  die  Verbreitungswege  von  Ort  zu  Ort  und  von  Person  zu  Person  zu 
sperren; 

3.  die  persönliche  Empfänglichkeit  zu  tilgen  oder  die  Person  möglichst 
widerstandsfähig  zu  machen. 

Die  Mittel  der  Vorbeugung  sind  an  erster  Stelle,  da  die  meisten  Krank- 
heitsgifte im  Schmutze  willkommene  Brutstellen  finden,  Reinlichkeit;  dann 
die  gesundheitsmässige  PtCgelung  der  Unterkunft,  Bekleidung,  Ernährung 
und  Beschäftigung,  endlich  die  Entgiftungs-(oder  Desinfections-jmittel.  Die 
letzteren  bilden  nur  eine  Ergänzung  der  ersteren  und  täuschen,  allein  ange- 
wendet, oft  das  ihnen  entgegengebrachte  Vertrauen. 

Den  Uebergang  der  vorbauenden  Thätigkeit  des  Militärarztes  zur  ver- 
pflegenden und  heilenden  Thätigkeit  bildet  die  Krankenförderung 
(Krankentransport).  Sie  ist  theils  selbst  eine  Art  Vorbauung,  insoferne  als 
sie  zur  Zeit  herrschender  Seuchen  ansteckende  Kranke  aus  den  Reihen  des 
gesunden  Heeres  ausscheidet  und  geeigneten  Heilstätten  zuführt,  theils  ist  sie 
der  erste  Schritt,  die  erste  Hilfe  für  die  Opfer  der  Schlachten,  die  aus  ihrem 
ungünstigen  Aufenthalte  heraus  unter  Dach  und  Fach  gebracht  werden  müssen. 

Unter  den  Transportmitteln  steht  die  blosse,  ungerüstete  Menschenhand  als  unent- 
behrliches, einfachstes  und  vorzüglichstes  Mittel  obenan.  Die  übrigen  Transportmittel  sind 
die  Bahren  und  Tragsessel  in  den  verschiedensten  Formen  —  Geräthe,  die  von  Menschen- 
händen  oder  von  Thieren  getragen  werden,  dann  die  Wägen,    die    von   Thieren    oder    von 


MILITÄRKRANKENDIENST.  607 

Menschen,  von  Dampf  oder  Elektricität  bewegt  werden,  und  endlich  die  Schiffe.  Näheres  über 
militärische  Krankentransportweisen  habe  ich  in  dem  allgemeinen  Beitrag  ^Krankentransport" 
niedergelegt. 

Was  die  Krankenverpflegung  betrifft,  so  handelt  es  sich  haupt- 
sächlich um  die  Krankenunterbringung,  für  die  als  regelmässige  Unterkunft 
das  Militärlazaret  —  als  Bestandtheil  der  Garnison  „Garnisonslazaret"  genannt 
—  angesehen  werden  darf.  Die  Erfahrung  hat  gelehrt,  dass  kleine  Garnisons- 
lazarete  den  grossen  in  sanitärer  Beziehung  vorzuziehen  sind.  „Grosse  Lazarete 
sind  Tempel,  die  dem  Fieber  und  dem  Tode  errichtet  sind."  Darum  soll  die 
Krankenzahl  eines  Lazarets  500  keinesfalls  übersteigen. 

Das  Lazaret  liege  frei,  ausserhalb  enger  Stadttheile,  auf  trockenem  oder  drainirtem 
Untergrunde,  der  aus  Sand  und  Kies  und  in  grösserer  Tiefe  aus  Lehm  besteht. 

Der  Umfang  des  Lazarets  muss  so  bemessen  werden,  dass  etwa  4%  der  Garnisons- 
stärke Unterkunft  finden  können,  und  dass  auf  jeden  Kranken  löOm'^  Baufiäche  und  40  m^ 
Aufenthaltsraum  entfallen. 

Die  Bauart  ist  für  ein  kleines  Lazaret  ein  einfacher  Frontbau;  für  grosse  Lazarete 
sind  gemischte  Bauformen  zu  empfehlen:  für  Leichtkranke  genügt  der  Corridorbau,  für 
Schwerkranke  sind  Pavillons  und  für  Seuchenkranke  Isolirbaracken  die  geeignetsten  Formen. 

Die  Krankenräume  sollen  jedenfalls  nicht  über  dem  2.  Gestock  liegen.  Je  ein  Zimmer 
ist  auf  etwa  lü  Betten  zu  berechnen,  doch  ist  auf  Zimmer  für  Einzelne,  z.  B.  Geisteskranke, 
Ekel  erregende,  vorspiegelnde  und  verhaftete  Kranke  Bedacht  zu  nehmen.  Der  Abstand 
der  Betten  von  der  Wand  betrage  05  fn  und  zwischen  je  2  Betten  1  m.  Die  Fenster  müssen 
soviel  Lichtfläche  ergeben,  dass  mindestens  Töm^  auf  den  Kranken  kommt.  Die  Dielung 
sei  wasser-  und  luftdicht.  Die  Wände  und  Decken  seien  glatt,  ohne  Vorsprünge  und 
Winkel,  ohne  Leimfarbe  und  ohne  Oel  gestrichen,  nicht  tapezirt.  Die  Einrichtungen  für 
Lüftung,  Heizung,  Beleuchtung  und  Abfall-Beseitigung  sind  die  gemeingiltigen  und  orts- 
gebräuchlichen, soweit  sie  gesundheitlich  erprobt  sind. 

In  der  Marine  dienen,  besonders  in  den  Colonien,  die  Stations-Hospital- 
schiffe  zu  ständigeren  Krankenunterkünften.  In  den  heimischen  Gewässern, 
z.  B.  in  England,  werden  für  ansteckende  Kranke  oft  ausser  Dienst  gestellte, 
festliegende  Schiffe  als  Lazaretschiffe  (Hulks)  verwendet.  Sie  lassen  meist 
viel  zu  wünschen  übrig,  hindern  aber  die  Ausbreitung  von  Seuchen. 

Zu  Kriegszeiten  wird  für  Unterkünfte  in  der  Heimat,  bezw.  im  kriegsfreien 
Theile  derselben,  für  solche  beim  kämpfenden  Heere  und  für  solche  zwischen 
diesen  beiden  Punkten  gesorgt.  Zur  leichteren  Verständigung  habe  ich  diese 
Heilanstalten  zu  unterscheiden  vorgeschlagen  in  die  „Ersatzlazarete" 
der  Heimat,  weil  sie  die  Garnisonslazarete  „ersetzen"  und  zugleich  für  die 
Ersatztruppen  der  Heimat  verfüglich  bleiben,  in  „St  and  lazarete",  die 
zwischen  jenen  äussersten  Punkten  liegen,  und  in  „Feld lazarete",  die 
jetzt  schon  so  genannten  für  das  operirende  Heer  bereitzuhaltenden  Heil- 
anstalten. 

Wenn  es  sich  darum  handelt,  lediglich  für  die  Zeit  eines  Krieges  Heil- 
anstalten zu  errichten,  so  fasst  man  leichte  eingestockige  Baue  —  Zelte  und 
Baracken  mit  ihren  Uebergängen:  Barackenzelte,  Zeltbaracken  und  die  halt- 
bareren und  widerstandsfähigeren  Hausbaracken  und  Barackenhäuser  —  ins 
Auge.  Einen  neueren  Fortschritt  auf  diesem  Gebiete  stellt  die  transportable 
Feldbaracke  dar,  die  wetterbeständig  ist,  unschwer  zu  Bahn  oder  zu  Wagen 
befördert  und  sofort  und    leicht    aufgestellt  und  weggenommen  werden  kann. 

Ausser  der  Unterkunft  gehört  zur  Kranken  Verpflegung  noch  die  Kranken- 
bekleidung, die  Krankenbeköstigung  und  die  Geldverpflegung  der  Kranken. 
Alle  diese  Bestandtheile  der  Krankenverpfleguug  sind  in  sämmtlichen  Heeren 
durch  die  Friedens-  und  Kriegs-Sanitätsordnungen  eiugehend  geregelt.  Sie 
auch  nur  in  ihren  Grundzügen  besprechen  zu  wollen,  würde  an  dieser  Stelle 
zu  weit  führen. 

Die  den  Militärärzten  obliegende  Krankenheilung  hat  das  Ziel,  die 
Dienstfähigkeit  des  Soldaten,  sobald  sie  durch  Krankheit  unterbrochen  wird, 
gründlich,  schnell  und  mit  den  zweckmässigsten  Mitteln  herzustellen.  Je 
nach  der  Unterkunft  der  Kranken  wird  ein  Truppen-  und  ein  Lazaret-Heil- 
dienst  unterschieden.   Ersterer  bezieht  sich  auf  jene  Leichtkranken,  die  ohne 


ß08  MILITÄEKEANKENDIENST. 

sich  und  anderen  damit  zu  schaden,  in  den  Unterkünften  der  Gesunden,  in 
der  Kaserne,  verbleiben.  Der  Lazaret-Heildienst  erstreckt  sich  auf  die  Kranken 
des  Lazarets,  die  als  solche  mehr  oder  weniger  schwerkrank,  oder  chronisch 
krank  oder  ansteckungsfähig  sind. 

Die  am  kranken  Soldaten  zur  Anwendung  gelangenden  Heilmittel  müssen  möglichst 
wirksam,  einfach,  verbreitet,  portativ,  leicht  herstellbar  und  ergänzbar,  besonders  auch  im 
Kriege  verfüglich  und  endlich  billig  sein. 

An  der  Spitze  der  militärmedicinischen  Heilmittel  steht  die  Handfertigkeit.  Der 
Druck  des  blossen  Fingers  hat  nicht  selten  auf  dem  Schlachtfelde,  z.  B.  bei  Blutungen,  die 
Bedeutung  einer  Lebensrettung.  Hierher  gehört  auch  das  Knetverfahren,  mit  dem  jeder 
Arzt  und  Sanitäts-Unterofficier  vertraut  sein  sollte. 

Von  ähnlichem  Werte  ist  das  "Wasser.  Sine  aqua  nollem  esse  medicus!  Jeder  Militär- 
arzt sollte,  wenn  schon  nicht  ausschliesslich,  Hydrotherapeut  sein  und  die  Heilanwendung 
des  Wassers  gründlicher  als  die  Eegeln  des  Receptschreibens  beherrschen   können. 

In  der  Wahl  der  Heilmittel  ist  der  Militärarzt  so  gut  wie  nicht  beschränkt;  nur 
wird  mit  Recht  vorausgesetzt,  dass  er  die  Wahl  die  billigeren  Mittel  und  die  billigeren 
Gebrauchsweisen   bevorzugt.     Die  Pharmacopoea  pauperum  gibt  hierfür  die  Richtschnur. 

Die  freiwillige  Kriegskrankenpflege  —  schon  im  Alterthume 
vorhanden  und  zwar  meist  an  Stelle  der  amtlichen  Krankenpflege  stehend  — 
hat  erst  seit  den  grossen  Kriegen  dieses  Jahrhunderts,  besonders  aber  seit 
der  Genfer  internationaler  Vereinbarung  von  1864  Wurzel  gefasst.  In  allen 
civilisirten  Ländern  haben  sich  nun  Vereine  vom  „Rothen  Kreuz"  gebildet, 
die  es  sich  zur  Aufgabe  machen,  die  amtliche  Kriegskrankenpflege  zu  unter- 
stützen und  ihre  hierzu  nöthigen  Maassnahmen  schon  zu  Friedenszeiten  zu 
treffen.  Die  Bestimmungen  des  Genfer  Vertrags  sind  viel  gefeiert  und  viel 
geschmäht  worden.  Freilich  ist  der  Vertrag  ein  menschliches  Stückwerk,  das 
zu  noch  segensreicheren  Wirkungen  hinaufentwickelt  werden  kann.  Aber 
schon  in  seiner  jetzigen  Gestalt  leistet  er  unendlich  viel,  insofern  er  mitten 
in  dem  unmenschlichen  Treiben  des  Krieges,  mit  Wort  und  That  unabweisbar 
eine  christliche  Mahnung  an  das  Sittlichkeitsgefühl  der  Partner  richtet. 

Was  das  örtliche  und  zeitliche  Vorkommen  der  Militärkrankheiten  be- 
trifft, so  ist  das  allgemeine  Verhältnis  zwischen  Kriegsseuchen  einerseits  und 
Kriegsverletzungen  andererseits  bereits  besprochen  worden.  Es  handelt  sich 
daher  nur  noch  darum,  in  Kürze  das  Auftreten  und  den  Einfluss  der  einzelnen 
Seuchen  auf  die  verschiedenen  Heere  zu  beleuchten. 

Die  Pest,  die  Europa  das  ganze  Mittelalter  hindurch  bis  in  das  vorige  Jahrhundert 
heimgesucht  hat,  ist  dann  mehr  und  mehr  zurückgewichen.  Sie  fristet  ihr  Dasein  nur 
noch  im  äussersten  Südost  Europas  und  in  Asien,  wo  sie  die  Armuth  und  Faulheit  als  Ver- 
bündete wirbt.  Das  Bestreben,  ihrem  Einbrüche  und  Fortschritte  vorzubeugen,  hat  im 
Jahre  1820  den  Beschluss  herbeigeführt,  in  Alexandria  einen  internationalen  Sanitätsrath 
einzusetzen.    Die  Sterblichkeit  beläuft  sich  auf  mehr  als  50%  der  Erkrankten. 

Der  Darmtyphus  (enterischer  Typhus,  Abdominaltyphus,  Unterleibstyphus,  enteric 
fever,  fievre  typhoide)  zählt  mit  der  Lungensucht  und  der  Lungenentzündung  zu  den 
ernstesten  Krankheiten  der  Heere.  Im  deutschen  Heere  sind  anfangs  der  Siebzigerjahre 
gegen  3000  Erkrankungen  an  dieser  Seuche,  anfangs  der  Achtzigerjahre  je  rund  2500, 
und  endlich  nur  noch  2000  vorgekommen,  von  denen  jährlieh  im  Durchschnitt  von  2  Jahr- 
zehnten 350,  am  Ende  der  Achtzigerjahre  180  gestorben  sind.  Die  Sterblichkeit  ist  seit 
den  Dreissigerjahren  von  25-8°/o  der  Erkrankten  bis  auf  6%  herabgesunken,  so  dass  ihre 
Abnahme  den  Hauptantheil  an  der  natürlichen  Sterblichkeit  im  Heere  überhaupt  hat.  — 
Im  österreichisch-ungarischen  Heere  hat  der  Darmtyphus  am  Anfange  der  Siebzigerjahre 
ebenfalls  mit  3000  Erkrankungen  eingesetzt,  hat  sich  dann  auf  der  Höhe  von  2000  gehalten, 
um  in  den  Achtzigerjahren  auf  1500  und  endHch  auf  1200  zu  fallen.  Die  Sterblichkeit 
hat  in  den  gleichen  Zeiten  700,  400,  300  und  200  Fälle  aufzuweisen.  Auch  hier  verursacht 
er  hauptsächlich  die  Abnahme  der  allgemeinen  natürlichen  Sterblichkeit,  obgleich  immer 
noch  207o  (im  Jahre  1870  über  26%)  der  Behandelten  starben.  —  In  Grossbritannien  er- 
krankten innerhalb  der  letzten  Jahrzehnte  im  Jahresdurchschnitt  nur  0-5  bis  l-0°/oo  der 
Heeresstärke  am  Typhus;  die  Sterblichkeit  aber  belief  sich  auf  über  25%  der  Erkrankten; 
im  inländischen  Heere  starben  z.  B.  1875  von  91  Erkrankten  27  und  in  der  Flotte  1891 
von  206  Erkrankten  56.  —  Im  französischen  Heere  ist  das  Fievre  typhoide  stark  verbreitet, 
und  die  Sterblichkeit  ziemlich  hocli;  in  den  Siebzigerjahren  kamen  jährlich  rund  4000  Er- 
krankungen vor,  und  in  den  Achtzigerjahren  stieg  die  absolute  Zahl,  um  mit  den  Neun- 
zigerjahren wieder  abzunehmen;  die  Sterblichkeit  ist  in  dieser  Zeit  beträchtlich  herab- 
gegangen:   von   37%    bis    auf  16«/o    der  Erkrankten.     Eine  Vergleichung  dieser  Zahlenver- 


MILITÄRKRANKENDIENST.  609 

hältnisse  mit  denen  des  deutschen  und  österreichischen  Heeres  gibt  Folgendes  an  die  Hand. 
Es  erkrankten  im    deutschen  Heeie     im  ös1err.-ung.  Heere     im  französischen  Heere 

von  der  Iststärke  1882  10-l%o  10-6%o  35-3'Vnr, 

1891  3-7  „  4-3  „  78, 

Es  starben 

von  der  Iststärke  1882  0-55  „  25.  3-2 

1891  0-28,  0-8  „  1-28; 

Im  italienischen  Heere  erkranken  jährlich  1000  bis  1500  an  Typhus;  auch  hier  ist 
die  Sterblichkeit  erheblich  gesunken:  1878  starben  noch  377%  der  ärztlich  Behandelten, 
1889/90  nur  noch  18  G^/o-  —  Das  russische  Heer  zeigt  gegenüber  den  typhösen  Fiebern  ein 
stark  schwankendes  Verhalten:  1881  gab  es  15.717  typhöse  Fieber,  1889  erkrankten  12-2''/co 
undj[1890  12-6°/oo  der  Heeresstärke  an  Typhus;  dagegen  starben  1881  nur  12  5%  der  Er- 
krankten. 

Der  Flecktyphus  (Kriegslyphus,  Typhus  exanthematicus,  Lues  pannonica,  ungarische 
Krankheit)  ist  seit  den  ältesten  Zeiten  eine  Geissei  der  Kriegsheere.  Noch  in  dem  neuesten 
der  grösseren  Kriege,  dem  russisch-türkischen  1877/78  —  die  Verbreitung  in  früheren 
Kriegen  ist  in  meiner  Mililärmedicin,  Braunschweig  1887,  dargelegt  —  hatten  von  je  1000 
Gestorbenen  im  Donauheere  der  Russen  294  und  im  Kaukasusheere  411  an  Flecktyphus 
geendet.  Allein  vom  1.  November  1877  bis  31.  März  1878  sollen  im  Kaukasusheere  9402 
Flecktyphusfälle  mit  3392  Todesfällen  vorgekommen  sein.  In  den  Friedensheeren  pflegt  er 
nicht  gehäuft  vorzukommen. 

Der  Rückfallstyphus  (Rückfallsfieber,  Recurrens^  Relapsing  fever,  fievre  ä 
rechute)  kommt  hin  und  wieder  gehäuft  vor,  breitet  sich  aber  in  den  Heeren  nach  den 
bisherigen  Erfahrungen  nicht  in  dem  Grade  aus,  dass  er  zu  den  Heeresseuchen  im  engeren 
Sinne  gezählt  werden  könnte. 

Die  Ruhr  ist  kein  ständiger  Gast  der  Heere,  wird  aber  zu  einem  gefährlichen 
Feinde,  wenn  sie,  wie  es  nicht  selten  geschieht,  bei  Truppen-Zusammenziehungen  im  Frieden 
oder  im  Schoosse  der  Kriegsheere  ihr  Haupt  erhebt.  Im  deutschen  Heere  kommen  im 
Jahresdurchschnitte  etwa  400  Erkrankungen  vor;  bisweilen  aber  wird  die  Zahl  1000  erreicht 
oder  überstiegen;  die  Sterblichkeit  beträgt  etwa  33%  der  Erkrankten.  —  Im  österreichisch- 
ungarischen  Heere  kommen  jährlich  noch  nicht  200,  selten  mehr  Ruhrerkrankungen  vor; 
die  Sterblichkeit  übersteigt  meist  10%  der  Erkrankten.  —  Aehnliche  Schwankungen  zeigt 
die  Erkrankung  an  Ruhr  in  den  übrigen  Heeren;  namentlich  aber  sind  in  gemischten 
Colonialheeren  die  weissen  Truppen  stärker  heimgesucht  als  die  farbigen.  Das  gilt  ins- 
besondere von  den  englischen  Truppen  Indiens.  Auch  im  nordamerikanischen  Bürgerkriege 
sind  fast  lOmal  so  viele  Erkrankungen  bei  den  weissen  wie  bei  den  farbigen  Truppen  vor- 
gekommen (233.812:25.259);  dagegen  hatten  erstere  verhältnismässig  viel  weniger  Todesfälle 
(4084:1492)  infolge  der  acuten  Ruhr. 

Die  Cholera  befällt  die  Truppen  im  Frieden  und  Kriege,  wann  und  wo  sie  solche 
auf  ihren  zeitweisen  Wanderungen  antrifft;  nur  ist  ihr  Auftreten  im  Kriege  insofern  viel 
verhängnisvoller,  als  sie  die  Schlagfertigkeit  ganzer  Heerestheile  schwächt  oder  aufhebt, 
und  als  sie  in  den  Truppen  ein  Mittel  ihrer  Verbreitung  erhält.  In  dem  Cholera-Jahre  1873 
kamen  im  Gebiete  des  norddeutschen  Bundes  541  Erkrankungen  und  218  Todesfälle  vor, 
so  dass  die  Sterblichkeit  über  40%  der  Erkrankten  betragen  hat.  Im  Heere  Oesterreichs- 
üngarns  wurden  1873  2493  Mann  von  der  Cholera  ergriffen,  und  893,  also  nur  36%  der 
Erkrankten,  getödtet.  Im  englischen  Heere  Ostindiens  werden  alljährlich  400  bis  800 
Choleraerkrankungen,  und  zwar  viel  mehr  unter  den  europäischen  als  unter  den  eingeborenen 
Truppen  beobachtet.  Von  ersteren  erkrankten  25%o,  von  letzteren  10%o  der  Iststärke 
innerhalb  von  20  Jahren;  das  Sterblichkeitsverhältnis  war  aber  nahezu  gleich  gross.  Im 
Heere  Frankreichs  starben  1866  323,  im  Jahre  1867  797  (einschl.  744  in  Algier)  an  Cholera. 
Im  Heere  Italiens  erkrankten  im  Jahre  1884  478,  und  zwar  212  mit  tödtlichem  Ausgange, 
1885  93  mit  32  tödtlich  endenden  Fällen.  Im  Heere  der  nordame'rikanischen  Freistaaten 
erkrankten  317  mit  139  Todesfällen  bei  den  weissen,  und  187  mit  91  Todesfällen  bei  den 
farbigen  Soldaten. 

Die  Meningitis  cerebro-splnalis  (Genickstarre,  Hirnseuche)  tritt  im  Ganzen  selten 
auf,  ist  aber  schon  in  allen  Heeren  beobachtet  worden.  Zwar  spricht  sich  ihr  Seuchen- 
charakter in  dem  plötzlichen  Vorkommen  örtlich  gehäufter  Erkrankungen  und  in  ihrer 
hohen  Sterblichkeit  aus;  allein  ein  gefährliches  Fortschreiten  über  ganze  Länder  und  Heere 
liegt  nicht  in  ihrem  Wesen.  Wenn  im  deutschen  Heere  innerhalb  eines  Jahres  30  und 
mehr  Fälle  vorkommen,  so  ist  dies  schon  als  eine  selten  hohe  Ziffer  zu  betrachten;  und 
dasselbe  ist  vom  österreichischen  Heere  zu  sagen.  Im  italienischen  Heere  aber  sind  Häufig- 
keit und  Sterblichkeit  schon  viel  beträchtlicher;  einzelne  Jahre  begnügen  sich  mit  30  Fällen, 
anderen  genügen  nicht  100  Fälle,  und  die  Sterblichkeit  übersteigt  bisweilen  80%  der  Be- 
handelten. 

Das  Sumpffieber  (Malaria)  gefährdet  die  militärischen  Unterkünfte  des  Friedens 
und  des  Krieges,  die  in  Sumpffieber-Gegenden  liegen.  Es  nimmt  mit  der  wachsenden 
Cultur  ab,  so  dass  die  Heere  viel  weniger  heimgesucht  werden  als  sonst.  In  den  Flotten 
dagegen,  die  im  Auslande  zahlreiche  Berührungspunkte  finden,  hält  sich  die  Zahl  der 
Sumpffieber-Erkrankungen  höher  als  im  Landheere   der  entsprechenden  Staaten. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.   Ger.  Medicin.  ö9 


610  MILITÄRKRANKENDIENST. 

Im  deutschen  Heere  erkranken  jährlich  an  Sumpffieber  kaum  20%o  der  Heeres- 
stärke; 1882/83  waren  es  16-3%o  und  1891/92  nur  2-0"/oo.  Dagegen  erkranken  in  der 
deutschen  Flotte  unter  grossen  vom  Aufenthalte  der  Schiffe  abhängigen  Schwankungen  oft 
bis  80°/oo  der  Besatzung.  Im  österreichisch-ungarischen  Heere  ist  das  Sumpffieber  entsprechend 
der  Bodenbeschaffenheit  des  Landes  viel  häufiger;  50"/oo  Erkrankungen  in  Verpflegungsstande 
des  Heeres  galten  früher  schon  als  eine  ausnahmsweise  niedere  Ziffer;  1882  belief  sie  sich 
auf  133-9%o  und  1891  nur  noch  auf  30'6''/oo;  in  der  Marine  bewegt  sich  die  durchschnitt- 
liche Erkrankungsziffer  um  70°/oo.  Im  französischen  Heere  erkrankten  1882  14-8%o  der 
Heeresgrösse  und  1891  3-4%o-  Grossbritanniens  Heer  und  Flotte  zeigen  bei  ihrer  Verbreitung 
fast  über  die  ganze  Erde  die  breitesten  Schwankungen  in  der  Erkrankung  an  Malaria. 
Das  italienische  Heer  zählt  jährlich  im  Durchschnitt  etwa  50°/oo  Erkrankungen;  das  russische 
aber  über  IOO^/qq. 

Das  Gelbfieber  (Yellow  fever,  vomito  prieto  der  Mexikaner)  hat  seine  Heimat  fast 
nur  auf  der  westlichen  Halbkugel  und  kommt  deshalb  für  die  europäischen  Landheere 
weniger  in  Betracht.  Wohl  aber  können  die  Truppen,  wie  es  thatsächlich  geschehen,  die 
Krankheit  verschleppen  und  nicht  nur  ihre  eigenen  Feldlager  zu  Pflanzstellen  der  Seuche 
machen,  sondern  auch  die  Civilbevölkerung  gefährden.  In  den  Siebzigerjahren  geschah 
es,  dass  aus  Cuba  zui-ückkehrende  Truppen  die  Seuche  nach  Madrid  brachten,  wo  dann 
in  einem  Monate  100  Erkrankungen  mit  80  Todesfällen  vorkamen.  An  erster  Stelle  sind 
Schiffsbesatzungen,  beim  Vorhandensein  der  erzeugenden  und  mitwirkenden  Ursachen, 
gefährdet,  dann  die  Garnisonen  in  Seestädten  und  Handel  treibenden  Flassstädten. 

Der  Skorbut  oder  Scharbock  kommt  häufiger  auf  Schiffen  und  in  belagerten 
Festungen  als  in  Friedens-Garnisonen  vor.  Seit  der  Verbesserung  der  Ernährung  hat  der 
Skorbut  in  den  meisten  Heeren  und  Marinen  beträchtlich  abgenommen.  Im  deutschen 
Heere  kommen  jährlieh  gegen  70  Erkrankungen  an  Skorbut  vor.  Im  österreichisch-unga- 
rischen Heere  ist  die  Erkranknngsziffer  für  das  Einzeljahr  seit  1880  sehr  gesunken.  Im 
genannten  Jahre  erkrankten  noch  5020  Mann,  im  Jahre  1885  aber  nur  458  Mann  an  Skorbut. 
In  der  englischen  Flotte  kamen  im  Jahre  1883  nur  10  Skorbutfälle  vor.  Etwa  so  viele 
Erkrankungen  wie  das  österreichisch-ungarische  Heer  zählt  das  kleinere  italienische  Heer, 
z.  B.  im  Jahre  1880  530  Fälle,  d.  i.  2-5''/(,o  der  Heeresgrösse.  In  Russlands  Heere  betrug 
1873  dieselbe  Verhältniszahl  5-30/po. 

Die  Pocken  (Blattern,  Variola),  die  in  verflossenen  Jahrhunderten  ganze  Heere  ver- 
nichteten, kommen  Dank  der  Impfung  und  V^iederimpfung  in  den  Heeren  nur  noch  ver- 
einzelt vor  und  sind  jetzt  nur  ausnahmsweise  und  selten  tödtlich.  Im  ersten  Drittel  des 
laufenden  Jahrhunderts  mögen  sich  innerhalb  des  deutschen  Bundesheeres  wohl  gegen  3600 
Pockentodesfälle  zugetragen  haben;  jetzt  ist  die  Zahl  der  Krankheits-  und  Todesfälle  im 
deutschen  Heere  jährlich  gleich  0.  Im  österreichisch-ungarischen  Heere  überstieg  noch  im 
Jahre  1873  das  Erkranken  an  Pocken  die  Zahl  4000,  von  denen  266  starben;  neuerdings 
ist  die  Erkrankungszahl  auf  46  im  Jahre  1892,  34  im  Jahre  1893  und  28  im  Jahre  1894  mit 
0,  beziehungsweise  je  1  Todesfall  gesunken.  Das  grossbritannische  Heer  liess  z.  B.  1883  unter 
seinen  Lazaretkranken  119  Pockenkranke  nachweisen,  während  sie  10  Jahre  vorher  die  Zahl 
200  überstiegen  hatten;  die  englische  Flotte  hatte  1891  34  Pockenfälle.  Im  französischen 
Heere  wurden  während  der  Sechszigerjahre  jährlich  gegen  60  bis  70  Todesfälle  und  in 
den  Achtzigerjahren  durchschnittlich  noch  nicht  20  beobachtet,  im  Jahre  1890  kam 
1  Todesfall  bei  102  Erkrankungen  vor.  Das  italienische  Heer  hat  in  den  Siebzigerjahren 
jährlich,  mit  1168  Erkrankungsfällen  beginnend,  schliesslich  nur  noch  200  bis  300  Er- 
krankungen mit  10  bis  30  Todesfällen  gehabt;  in  den  Achtzigerjahren  aber  stieg  die  Zahl 
der  jährlichen  Erkrankungen  nicht  bis  200.  Im  russischen  Heere  wurden  im  Jahre  1875 
73  Pocken-Todesfälle  beobachtet. 

Die  Lungensvicht  (Tuberkulose)  gehört  mit  der  Lungenentzündung  und  dem  Darm- 
typhus zu  den  Krankheiten,  die  zu  der  Sterblichkeit  in  den  Heeren  am  meisten  beitragen. 
Rechnen  wir  die  miliare  Tuberkulose  und  die  Lungenblutungen  zur  Lungensucht,  so  liess 
diese  im  österreichisch-ungarischen  Heere  innerhalb  der  Siebzigerjahre  jährlich  1500  Er- 
krankungen und  500  Todesfälle,  in  den  achtziger  Jahren  1100  Erkrankungen  mit  kaum 
400  Sterbefällen  vorzeichnen.  —  Im  deutschen  Heere  betrugen  die  Lungensucht-Erkran- 
kungen gleichzeitig  im  Jahresdurchschnitt  1150  und  darauf  unter  breiten  Schwankungen 
etwa  1200;  die  Todesfälle  sanken  von  350  auf  250.  —  Im  englischen  Heere  erkrankten  in 
den  siebziger  Jahren  ll'80''/oo  der  Iststärke  an  Lungensucht  und  starben  4*7°/oo  der  Ist- 
stärke; in  den  Achtzigerjahren  sank  die  Sterblichkeit  auf  3-6%o-  — Im  französischen  Heere 
erkrankten  im  Jahresdurchschnitt  der  Siebzigerjahre  wenig  über  2''/oo  der  Iststärke. 
1888  stieg  das  Verhältnis  des  Erkrankens  aut  548''/oo  der  Kopfstärke,  das  sind  2783  Er- 
krankungen, von  denen  599  =  l'18'^/oo  der  Kopfstärke  starben  und  2184  =  4-30''/oo  als  dienst- 
unbrauchbar entlassen  wurden.  In  den  letzten  10  Jahren  sind  4"3''/oo  des  Heeres  erkrankt 
und  l'12"/oo  des  Heeres  gestorben,  während  gleichzeitig  im  österreichisch-ungarischen  Heere 
4'l''/oo  erkrankt  und  l'3"/oo  des  Heeres  gestorben  sind,  und  die  entsprechenden  Verhältnis- 
zahlen für  das  deutsche  Heer  3-2°/oo  und  06°/oo  gewesen  sind.  —  Im  italienischen  Heere 
kamen  von  Lungensucht  (ausschhesslich  chronischer  Lungenentzündung  und  Lungen- 
blutung) innerhalb  der  Siebzigerjahre  508  (im  Jahre  1871)  bis  266  (im  Jahre  1879)  Er- 
krankungen vor,  von  denen  iährlich  im  Durchschnitt  gegen  40"0''/o  der  Behandelten  starben; 


MILITÄRKRANKENDIENST.  611 

1884  starben  139  an  Tuberkulose  und  1889/90  Sdl^/^o  der  an  dieser  Krankheit  Behandelten. 
Im  russischen  Heere  endlich  starben  1881  von  1554  Schwindsächtigen  735  und  1882  von 
1320  nur  589. 

Die  Lungenentzündung  ist  im  österreichisch-ungarischen  Heere  innerhalb  der 
Siebzigerjahre  jährlich  mit  rund  3000  Erkrankungen  vertreten  gewesen;  auch  noch  in 
der  ersten  Hälfte  der  Achtzigerjahre  sind  jährlich  11  "/«o  des  Verpflegsstandes  an  Lungen- 
entzündung erkrankt;  dann  aber  ist  die  Erkrankungsziffer  auf  etwa  2300  heruntergegangen; 
die  Zahl  der  Todestalle  betrug  370,  noch  im  Jahre  1884  393  =  J.-4'Voo  des  Verpflegs- 
standes, und  sank  auf  200  herab;  ja  im  Jahre  1894f  ereigneten  sich  bei  1799  Erkran- 
kungen nur  142  Todesfälle.  Im  deutschen  Heere  haben  die  Erkrankungen  an  Lungen- 
entzündung in  demselben  Zeiträume  sich  von  4600  auf  5000,  also  nicht  so  hoch,  wie  man 
bei  der  Heeresvergrösserung  erwarten  musste,  gesteigert,  und  die  Todesfälle  haben  im 
Jahresdurchschnitt  von  jedem  der  beiden  Jahrzehnte  etwa  270  betragen.  Im  französischen 
Heere  erkrankten  z.  B.  im  Jahre  1888  3121  an  Lungenentzündung  und  starben  315,  also 
10"9''/o  an  dieser  Krankheit.  Im  italienischen  Heere  starben  im  Jahre  1884  339  an  Lungen- 
entzündung, 1889/90  aber  117"/oo  der  Behandelten.  Im  russischen  Heere  sind  im  Jahre  1889 
llö^/uo   urid  1890  10-4''/oo  des  Heeres  an  Lungenentzündung  erkrankt. 

Uebergehen  wir  die  zahlreichen  leichteren  Erkrankungen,  die  dann  und  wann,  wie 
z.  B.  Gelbsucht,  in  auifälliger  Gehäuftheit  vorgekommen  sind,  ohne  dass  man  sie  weder 
vermöge  ihrer  Ursachen  noch  wegen  ihres  Einflusses  auf  das  Heer  zu  den  Seuchen  rechnen 
kann,  so  bedürfen  jedenfalls  die  venerischen  Krankheiten,  die  in  allen  Heeren  verbreitet 
sind  und  die  Dienstfähigkeit  des  Einzelnen  auf  Wochen  und  Monate  aufheben,  um  hier- 
durch die  militärische  Ausbildung  vieler  zu  benachtheiligen,  der  Berücksichtigung.  Das 
deutsche  Reich  zählte  in  den  Siebzigerjahren  im  Durchschnitt  jährlich  gegen  14.500  Er- 
krankungen an  Venerie,  also  445°/oo  der  Iststärke;  an  Tripper  sind  so  viele  erkrankt,  wie 
an  Schanker  und  Lustseuche  zusammen  (19  :  10  :  9).  In  den  Achtzigerjahren  fiel  das  Pro- 
mille-Verhältnis der  venerischen  Erkrankungen  von  38*2  im  Jahre  1882/83,  auf  etwa  34%o  und 
dann  auf  294  im  Jahre  1891/92;  in  der  deutschen  Marine  aber  überstieg  das  Promille- Ver- 
hältnis fortdauernd  das  doppelte  des  Landheeres.  —  Im  österreichisch-ungarischen  Heere 
erkrankten  in  den  Siebzigerjahren,  und  zwar  1873  die  wenigsten  (rund  13.400),  1878  die 
meisten  (rund  24.500),  oder  im  Verhältnis  zur  Iststärke  56%o  bis  81-4°'oo;  1882  waren  es 
73*77oo  und  1891  69'4''/oo-  Verglichen  mit  dem  deutschen  Heere  sind  im  österreichisch- 
ungarischen die  Tripper  zwar  auch  weitaus  stärker  vertreten  als  Geschwüre  und  Lust- 
seuche; mehr  aber  verhindern  die  Geschwüre  als  die  Lustseuche,  dass  die  Tripper  die 
Höhe  erreichen,  wie  jene  beiden  anderen  Krankheitsarten  zusammen  (19  :  12  :  10);  in  den 
Achtzigerjahren  näherte  sich  dieses  innere  Verhältnis  wieder  dem  im  deutschen  Heere 
beobachteten,  die  Summe  der  venerischen  Erkrankungen  betrug  indes  immer  noch  über 
707oo  der  Heeresgrösse.  In  der  österreichischen  Marine,  wo  noch  1879  über  lOO^oo  venerisch 
erkrankten,  fielen  erst  1891  die  Venerischen  auf  nahezu  70"/oo-  —  I™  englischen  Land- 
heere haben  die  einheimischen  Truppen  annähernd  ebenso  viele  venerische  Erkrankungen 
aufzuweisen  wie  die  auswärtigen;  nur  betheiligen  sich  hier  die  farbigen  Truppen  fast  durch- 
weg in  geringem  Grade;  das  Verhältnis  der  Erkrankungen  zur  Iststärke  beträgt  über  TO^/oq, 
nur  ausnahmsweise  über  SO'/oo-  Die  absolute  Summe  der  Erkrankungen  ist  in  der  Flotte 
etwas  grösser  als  im  Landheere:  1890  kamen  über  8600,  1891  über  8400  Fälle  vor;  das 
innere  Verhältnis  von  Tripper  zu  primärer  und  zu  secundärer  Syphilis  war  1890  20:16: 
:  6  und  1891  20  :  15 :  7.  —  Betreffs  des  französischen  Heeres  sei  an  das  Jahr  1874,  wo 
38.837  =  103''/o„  der  Iststärke,  und  an  1878  erinnert,  wo  29.020  ^  65-9%o  venerisch 
erkrankten;  1882  waren  es  öO-S^/oo  und  1891  39-97on-  —  Im  italienischen  Heere  war  die 
Erkrankungsziffer  der  Siebzigerjahre  im  Jahresdurchschnitt  gegen  16.000,  in  den  Achtziger- 
jahren sank  sie  anfangs,  doch  ist  sie  1890/91  wieder  auf  15.809  gestiegen  —  Im  russischen 
Heere  betrug  die  Zahl  der  Syphilitischen  im  Anfange  der  Achtzigerjahre  durchschnittlich 
gegen  36.000,  1889  waren  es  9-6''/oo  und  1890  10-2%o  der  Iststärke,  während  Tripper  1889 
bei  20-6«/oo  und  1890  bei  22-47o„  vorkam. 

Die  Zahl  der  Erkrankungen  an  Krätze  hat  sich  im  Laufe  der  Zeit  mit  der  Aus- 
breitung und  Vervollkommnung  der  Cultur  und  besonders  der  Reinlichkeit,  mit  der  Er- 
kenntnis der  Krankheitsursachen  und  mit  der  nun  möglich  gewordenen  sicheren  und  raschen 
Heilung  des  einzelnen  Krankheitsfalles  beträchtlich  vermindert.  Es  ist  kaum  ein  Menschen- 
alter  her,  dass  diese  Hautkrankheit  wegen  ihrer  Gehäuftheit  umfangreiche  Maassnahmen 
erheischte;  und  noch  im  Holstein'schen  Esecutionszuge  1864  wurden  ganze  Lazarete  für 
Krätzekranke  eingerichtet  und  unterhalten,  während  man  jetzt  die  Krätzekranken  bei  der 
Truppe  lässt  und  sie  in  wenigen  Stunden  —  in  Holstein  brauchten  wir  noch  eine  und 
mehrere  Wochen  zur  Wiederherstellung  —  zu  heilen  pflegt.  Im  deutschen  Heere  kamen 
in  den  Siebzigerjahren  nur  noch  der  zehnte  Theil  von  den  in  den  Sechzigerjahren  beob- 
achteten Fällen  in  Behandlung  —  etwa  14"/o(,  der  Iststärke.  Am  Anfange  der  Achtziger- 
jahre gingen  gegen  2600  Fälle  jährlich  zu;  und  1881/82  betrug  das  Verhältnis  nur  noch 
knapp  6<'/o.  Im  österreichisch-ungarischen  Heere  belief  sich  in  den  Achtzigerjahren  die  Zahl 
der  Erkrankungen  auf  rund  1500,  also  auf  etwa  5%o  —  so  zwar,  dass  sie  seit  1879  jährlich 
sich  vergrösserte,  im  Jahre  1894  weist  der  Zugang  1328  Fälle  =  4-8%o  der  Iststärkenach. 
In  Italien  wurden    im  Jahre    1879  1018  und    im  Jahre    1880  1091  Soldaten   wegen  Krätze 

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612  MILITÄRKEANKENDIENST. 

lazaretkrank.  Im  russischen  Heere  aber  betrug  das  Zugangsverhältnis  im  Jahre  1889  immer 
noch  lO-T^/oo  «i^r  Heeresgrösse  und  im  Jahre  1890  ll'2"/oo. 

Die  Minenkrankheit  entsteht  durch  die  beim  Verbrennen  explodirender  Stoffe,  wie 
Dynamit  u.  a.,  sich  entwickelnden  Gase,  die  die  Minengänge  erfüllen,  sich  bei  hoher  Luft- 
wärme und  Windstille  langsam  verflüchtigen  und  so  die  an  den  Sprengarbeiten  Betheiligten 
mehr  oder  weniger  vergiften  können,  wenn  sie  unterirdische  Minen  nach  erfolgter  Sprengung 
zu  zeitig  betreten,  oder  wenn  der  mit  den  Gasen  durchsetzte  Boden  aufgearbeitet  wird. 
Früher  kamen  dann  und  wann  derartige  Massen  Vergiftungen  vor;  es  sei  z.  B.  an  die  wäh- 
rend der  Minenübungen  1873  bei  Graudenz  beobachteten  74  Erkrankungen  erinnert,  von 
denen  6  tödtlich  endeten.  Neuerdings,  wo  man  mit  den  Schutzmaassnahmen  besser  ver- 
traut ist,  wird  ganz  selten  von  solchen  Unglücksfällen  gehört- 

Der  Hitzschlag  und  Sonnenstich  (Hitzefieber,  Insolation,  Coup  de  chaleur,  sun- 
stroke)  hat  von  jeher  die  Heere  als  ein  heimiückischer  Feind  begleitet,  der  sich  besonders 
im  Fussvolk  seine  Opfer  sucht.  Im  deutschen  Heere  kamen  in  den  Siebzigerjahren 
und  zwar  jährlich  im  Durchschnitt  etwa  100  Fälle  von  Hitzschlag  vor;  in  den  Achtziger- 
jahren  treffen  wir  absolut  nicht  weniger  an,  obschon  sich  das  Heer  vergrössert  hatte;  die' 
Sterblichkeit  war  bald  hoch,  bald  niedrig,  meist  bewegte  sie  sich  zwischen  6  und  10%  der 
Erkrankten.  —  Im  österreichisch-ungarischen  Heere  schwanken  die  Erkrankungen  und 
Sterbefälle  ebenfalls  in  breiten  Grenzen;  1884.  verzeichnete  es  49  mit  3  Todesfällen,  1885 
30  mit  2,  1892  127  mit  2,  1893  50  mit  4  und  1894  124  mit  3  Todesfällen;  die  Sterblichkeit 
ist  also  hier  eine  verhältnismässig  niedere;  in  der  Marine  ereigneten  sich  1883  37  Erkran- 
kungen, und  zwar  von  diesen  30  an  Land.  —  Bei  dem  57.000  Mann  starken  englischen 
Heere  Indiens  kamen  1882  102  Erkrankungen  mit  49  Todesfällen  unter  den  Europäern, 
die  überhaupt  öfter  als  Eingeborene  befallen  werden,  vor.  Besonders  heftig  ist  der  Hitz- 
schlag während  des  Bürgerkrieges  im  Unionsheere  aufgetreten,  in  dem  5  Officiere  und  308 
Mann  an  dieser  Krankheit  verendet  sind. 

Die  militärische  Augenentzündung  (Ophthalmia  militaris,  egyptische  oder  an- 
steckende Augenentzündung)  erregt  die  allgemeine  Aufmerksamkeit  der  Militärärzte  seit 
etwa  100  Jahren.  Ihre  Heimsuchung  der  Heere  hat  indes  in  der  neueren  Zeit  beträchtlich 
nachgelassen.  In  den  Sechzigerjahren  zählte  das  preussische  Heer  jährlich  gegen  7000 
Fälle  oder  rund  30%o  Erkrankungen;  dann  sank  die  Anzahl  der  Fälle  im  deutschen  Heere 
innerhalb  der  Siebzigerjahre  auf  3600  Fälle  oder  137oo  iind  im  Anfange  der  Achtziger- 
jahre auf  1800  und  noch  weniger  oder  rund  5<'/oo-  —  Ein  ähnliches,  wenn  auch  mehr 
zögerndes  Sinken  wird  in  dem  österreichisch-ungarischen  Heere  wahrgenommen;  hier  ;er- 
krankten  im  Jahre  1880  ll^o/oo  des  Verpflegsstandes,  im  Jahre  1885  2327  Mann  oder  8-8»/oo 
und  1894  gelangten  1997  Mann  =  7-1  %„  (im  Jahre  1891  ebenfalls  7-lo/oo,  1892  7-5%o  und  1893 
'''■7"/oo)  wegen  Trachoms  und  Augenblennorrhoe  zur  Behandlung.  —  Wie  das  napoleonische 
Heer  im  Jahre  1798,  so  hat  auch  das  englische  Heer  1882  beim  Feldzuge  in  Egypten  auffällig 
an  Augenkrankheiten  —  87-57oo  des  englischen  Heeres  wurden  in  den  knapp  zwei  Monaten 
augenkrank  —  gelitten.  —  In  den  italienischen  Militärlazareten  machte  sich  keine 
entschiedene  Abnahme  der  granulösen  Augenentzündungen  bemerklich;  im  Jahre  1871  kamen 
1177  Fälle  vor,  1872  1619,  1873  1145,  1874  1466,  1879  4201  und  1880  3283.  —  Das  russi- 
sche Heer  hat  unter  den  Augenkrankheiten  stark  zu  leiden;  noch  im  Jahre  1881  zählte 
es  32.496  Fälle. 

Ueberblickt  man  das  Erkranken  und  Sterben  in  den  grossstaatlichen 
Heeren  —  die  kleinen  Staaten  können  hier,  wo  es  sich  um  das  Gesetz  der 
grossen  Zahlen  handelt,  übergangen  werden  — ,  so  fällt  allenthalben  ein  deut- 
licher und  allmählicher  Fortschritt  zum  Bessern  wohlthuend  in  die  Augen. 
Das  Erkranken  hat  im  allgemeinen  wie  auch  der  tödtliche  Ausgang  der  ein- 
zelnen Krankheiten  abgenommen 

Wenn  der  denkende  Mensch,  wie  er  es  gegenüber  allen  Naturerschei- 
nungen thut,  nach  der  Ursache  dieser  erfreulichen  Thatsache  fragt,  so  ist 
er  sich  bewusst,  dass  die  Antwort  nicht  auf  der  Hand  liegen  mag.  Am  ehesten 
ist  man  geneigt,  die  Thatsache,  soweit  sie  sich  namentlich  auf  die  Seuchen 
bezieht,  auf  die  fortschreitende  Cultur  der  Menschen,  insbesondere  auf  die 
sich  mehr  und  mehr  ausbreitende  Reinlichkeit  ursächlich  zurückzuführen. 
Obwohl  diese  Annahme  nicht  gerade  mit  Ziffern  belegt  werden  kann,  so  hiesse 
es  doch  die  Augen  vor  Thatsachen  verschliessen,  wenn  man  den  befreienden 
Einfluss  der  Cultur  auf  die  Entstehung  und  Ausbreitung  der  Seuche  verneinen 
wollte. 

Kaum  aber  kann  angenommen  werden,  dass  die  Cultur,  die  Reinlichkeit, 
die  einzigen  Ursachen  dieser  Seuchenabnahme  seien.  Denn  letztere  hat  sich 
in  den   letzten  Jahrzehnten  innerhalb    der  Heere   in   so   rascher  Weise  voll- 


MILITÄR-SÄNITÄTSVERFASSÜNG.  613 

zogen,  dass  ein  Schritthalten  mit  der  Cultur  nicht  erkennbar  ist,  wohl  aber 
eine  entschiedene,  von  langsamen  Wandlungen  unabhängige  Ueberholung 
der  Cultur.  Vielleicht  hat  man  daher  zur  Erklärung  zugleich  eine  im  Laufe 
der  Zeit  wie  von  selbst  eingetretene  Abschwächung  der  Seuchengifte,  die  auch 
die  verminderte  Sterblichkeit  zum  Theil  erklären  würde,  heranzuziehen,  viel- 
leicht auch  einen  fortdauernden  Sieg  des  gegen  die  Seuchen  gerichteten 
Kampfes  der  medicinischen  Wissenschaft. 

Die  letztere  Möglichkeit  rückt  freilich  mehr  in  die  Ferne,  wenn  man 
bedenkt,  dass  mit  der  ärztlichen  Macht  gegen  die  einzelne  Krankheit  nicht 
viel  gethan  ist,  und  dass  immer  noch  Seuchenausbrüche  trotz  der  Fortschritte 
der  Medicin  und  trotz  aller  ärztlichen  Anstrengungen  unaufhaltsam  ihre  ver- 
derblichen Wege  gehen. 

Nichtsdestoweniger  lassen  wir  uns  die  Freude  an  der  Flucht  des  Feindes, 
mag  er  von  unsichtbaren  Gegnern  oder  mag  er  vom  Arzte  geschlagen  sein, 
nicht  vergällen.  Denn  jedenfalls  ist  mit  dem  Arzte  als  dem  berufensten  Ver- 
fechter und  Vertreter  der  Allianz  gegen  die  ärgsten  Feinde  der  Menschheit 
zu  rechnen.  h.  frölich. 

Militär-SanitätSVerfaSSUng  ist  der  Inbegriff  aller  der  Ausübung  des 
Militär-Sanitätsdienstes  dienenden  Einrichtungen  und  Bestimmungen.  Sie  liefert 
so  gewissermaassen  die  Gestalt  zum  dienstlichen  Handeln  des  Militärarztes 
und  zeigt,  dass  das  allgemeine  ärztliche  Handeln  durch  die  in  Pflichten  und 
Rechten  ausgesprochene  Sonderstellung  des  Soldaten  und  durch  die  gesammte 
Eigenart  des  militärischen  Lebens  gemodelt  wird,  zu  einem  specialistischen 
gemacht  wird. 

Schon  von  jeher  ist  der  Arzt  des  Heeres  gehalten  gewesen,  militärische 
Vorschriften  über  seinen  Dienst  zu  beachten.  Er  hat  sich  gleichsam  der 
Hausordnung  des  Heeres  zu  unterwerfen  und  darum  vor  allem  mit  ihrem 
Inhalte  vertraut  machen  müssen.  Und  so  ist  es  noch  heutigen  Tages.  Selbst 
anscheinend  unverschuldete  Unkenntnis  militärgesetzlicher  Bestimmungen 
schützt  nicht  vor  strafenden  Folgen;  denn  auch  für  die  Militärfamilie  gilt  das 
eiserne  Gesetz:  Ignorantia  juris  nocet! 

Die  Sanitäts Verfassung  jeder  bewaffneten  Macht  setzt  sich  aus  dem 
Militär-Sanitätspersonal  und  dem  Militär-Sanitätsmaterial  zusammen.  Unter 
dem  Militär-Sanitätspersonal  ist  dasjenige  Personal  zu  verstehen,  das  zum 
Zwecke  der  Ausübung  des  Sanitätsdienstes  in  das  Heer  oder  in  die  Marine 
als  Bestandtheil  eingefügt  ist.  Das  Militär-Sanitätsmaterial  ist  das  Material, 
das  nach  gegebenen  Vorschriften  über  Menge  und  Art  dem  Militär-Sanitäts- 
personal für  seine  Dienstleistungen  bereitgestellt  wird. 

Das  Militär-Sanitätspersonal  setzt  sich  in  allen  civilisirten  Heeren  aus 
dem  Aerztepersonal  und  dem  Aerzte-Hilfspersonal  zusammen.  Beide  Gruppen 
sind  in  mehreren  Staaten  in  ein  „Sanitätscorps"  zusammengeschlossen,  in  dem 
nach  Art  der  Truppenzusammensetzung  die  Aerzte  als  Sanitätsofficiere,  die 
ärztlichen  Gehilfen  als  Sanitätsunterofficiere  und  die  Krankenwärter  als  Sani- 
tätsgemeine aufzufassen  sind.  Ausser  diesem  eigentlichen  Sanitätspersonal  gibt 
es  noch  Nebeupersonal,  nämlich  dasjenige  für  den  Krankentransport,  das  Apo- 
thekerpersonal, die  Verpflegungsbeamten  und  das  militärische  Aufsichtspersonal 
in  den  Heilanstalten.  Nur  für  den  Krieg  verfüglich  und  nicht  etatisirt  ist 
das  Personal  der  freiwilligen  Krankenpflege,  das  sich  für  die  verschiedensten 
sanitären  Aufgaben  darbietet. 

Der  Umfang,  in  dem  Sanitätspersonal  bei  der  bewaffneten  Macht  Ver- 
wendung findet,  ist  abhängig  von  deren  Grösse  und  Bedarf,  von  deren  An- 
sprüchen an  die  Fähigkeiten  dieses  Personals,  vom  Umfange  des  in  dem 
betreffenden  Lande  heimischen  Sanitätspersonals,  von  den  Mitteln,  die  ein  Staat 
auf  die  Beschaffung  des  Personals  verwenden  kann  oder  will,  und  von  den 


614  MILITÄR-SANITÄTSVERFASSUNa. 

Gegenleistungen,  die  das  Personal  in  rechtlicher  und  materieller  Beziehung 
vom  Staate  thatsächlich  zu  erwarten  hat. 

Die  allgemeine  persönliche  Wehrpflicht  stellt  eine  grosse  Anzahl  er- 
probter Aerzte  zu  Dienstzeiten  in  den  Dienst  des  Heeres,  die  die  für  den 
Kriegsbedarf  unzureichende  Zahl  der  Aerzte  des  Friedensstandes  ergänzen. 
Aber  nicht  lediglich  die  Zahl  genügt  der  bewaffneten  Macht,  letztere  stellt 
auch  die  Bedingung,  dass  jeder  ihr  dienende  Arzt  auf  sittlicher  und  wissen- 
schaftlicher Höhe  stehe  und  insbesondere  die  Militärmedicin  mit  allen  ihren 
besonderen  Aufgaben  auszuüben  im  Stande  sei.  Die  volle  Durchbildung  an 
einer  Hochschule,  specialistische  Fortbildung  und  Prüfungen  sind  es,  die  der 
bewaffneten  Macht  die  grösstmöglichste  Bürgschaft  geben,  dass  technisch 
leistungsfähige  Aerzte  den  Friedens-  und  Kriegssanitätsdienst  vertreten. 

Das  Hilfspersonal  der  Aerzte  ist  mit  viel  geringerem  Aufwände  ergänzbar. 
Die  Leute  werden,  soweit  sie  sich  körperlich  und  geistig  zum  Sanitätsdienste 
eignen,  hierzu  ausgehoben  oder  aus  Reih  und  Glied  genommen  und  in  Unter- 
richt und  Uebung  mit  dem  gleichsam  körperlichen  Theile  des  Sanitätsdienstes 
vertraut  gemacht. 

Die  Rechtsstellung  des  Sanitätspersonals  hat  sich  mit  seiner  wachsenden 
Bildung  und  Leistungsfähigkeit  in  neuerer  Zeit  gehoben.  Es  steht  in  seinen 
persönlichen  Rechten  den  übrigen  Militärpersonen  nahezu  gleich.  Fast  überall 
sind  die  Aerzte  und  ihr  Hilfspersonal  Personen  des  Soldatenstandes  und  haben 
infolge  dessen  an  den  Rechten  dieses  Standes  ebensosehr  wie  an  seinen 
Pflichten  theil.  Im  besonderen  wird  das  militärische  Rechtsmaass  durch  den 
Rang  bezeichnet,  und  auch  ein  solcher  ist  jedem  Militärarzte  und  jedem  seiner 
Gehilfen  verliehen,  so  dass  hiedurch  eine  genügende  Rechtssicherheit  gewährt 
ist.  Die  Eigenthümlichkeit  des  Sanitätsdienstes,  der  mit  dem  Kampfe  gegen 
den  Feind  nichts  zu  thun  hat,  drückt  auch  den  rechtlichen  Beziehungen  seiner 
Vertreter  ihren  Stempel  auf,  insoferne  die  dem  Kämpfer  (Combattanten)  ge- 
setzlich und  gewohnheitsgemäss  zuerkannten  Rechte  in  13ezug  auf  Befehls- 
gewalt nicht  im  ganzen  Umfange  auf  die  Träger  des  Sanitätsdienstes  über- 
tragen werden.  Die  Befehlsgewalt  der  eigentlichen  Truppen -Befehlshaber 
erstreckt  sich  auf  alle  Militärpersonen,  während  sich  die  der  Leiter  des 
Sanitätsdienstes  nur  auf  die  mit  diesem  Dienste  beauftragten  auszudehnen 
pflegt. 

Für  die  Verpflegung  des  Sanitätspersonales,  und  zwar  für  seine  Unter- 
bringung, Bekleidung,  Beköstigung  und  Besoldung,  gelten  fast  in  allen  Staaten 
die  für  das  Heer  gemeingiltigen  Bestimmungen.  Nur  müssen  die  Ansprüche 
des  Sanitätspersonales,  da  die  Verpflegungssätze  sich  nach  dem  Range  richten, 
und  die  Sanitätspersonen  insgemein  auf  die  höchsten  militärischen  Rangstufen 
verzichten  müssen,  sich  entsprechend  bescheiden. 

Das  Militär-Sanitätsmaterial  entspricht  in  seinen  verschiedenen  Arten  den 
mehrseitigen  Beziehungen  des  Sanitätsdienstes;  und  so  lassen  sich  folgende 
Materialgruppen  unterscheiden:  Sanitätsmaterial  des  Unterrichts,  der  Rekru- 
tirung,  der  Militär-Gesundheitspflege  und  der  Militär-Krankenpflege.  Dürfen  im 
weiteren  Sinne  auch  Schreibmaterialien  hierher  gerechnet  werden,  so  müssen  die 
nach  vorgeschriebenen  Mustern  zum  Zwecke  der  Statistik  gewährten  Formulare 
mit  berücksichtigt  werden. 

Das  Militär-Sanitätsmaterial  für  den  Sanitätsunterricht  besteht  in 
amtlich  eingeführten  Unterrichtsbüchern  und  in  dem  Anschauungsunterrichte 
dienenden  Abbildungen.  Da  sich  aber  der  Militär-Sanitätsunterricht  auf  alle 
Bezirke  des  Militär-Sanitätsdienstes  zu  erstrecken  hat,  so  schliesst  der  Unter- 
richt zugleich  auch  alles  den  Einzelgebieten  des  Sanitätsdienstes  zugehörige 
und  im  Folgenden  anzudeutende  Material  ein. 

Das  Sanitätsmaterial  für  die  Rekrutirungen  ist  theils  amtliches,  d.  h. 
staatlich  beschafftes,  theils  halbamtliches,  d.  h.  dienstlich  nöthiges,  aber  vom 


MILITÄR-SANITÄTSVERFASSUNG.  615 

Sanitätspersonal  selbst  zu  beschaffendes.  Zu  ersterem  gehört  ein  Rekruten- 
maass  zur  Bestimmung  der  Körperlänge  und  in  den  meisten  Staaten  eine 
Wage  zur  Wägung  des  Körpergewichtes.  Während  in  einigen  Heeren  noch 
diagnostische  Behelfe  aus  staatlichen  Mitteln  gewährt  werden,  ist  sonst  die 
Beschattung  solcher  den  Militärärzten  auf  ihre  eigenen  Kosten  überlassen.  Zu 
den  unentbehrlichen  Behelfen  ist  ein  Bandmaass  zur  Messung  von  Körperthei- 
len,  insbesondere  des  Brustumfanges,  sowie  zur  Messung  der  Hörweite,  des  Fern- 
punktsabstandes  etc.  zu  rechnen;  ein  solches  Maass  besteht  am  zweckmässigsten 
aus  waschbarer  und  undehnbarer  Leinwand,  darf  nicht  über  1  cm  breit  sein 
und  muss  vor  jeder  Kekrutirung  durch  Vergleichung  mit  dem  Rekrutenmaasse 
auf  Uebereinstimmung  geprüft  werden.  Zur  Prüfung  der  Sehleistung  empfehlen 
sich  u.  a.  die  SxKLLEN'schen  Leseproben,  einige  concave  und  convexe  Augen- 
gläser, eine  Lupe,  deren  Anwendungsweise  Hock  in  der  Wiener  Klinik  1886, 
Heft  4,  vortrefflich  abgehandelt  hat,  ein  Prisma,  Wollproben,  Calabarpapier 
und  Atropin  005  auf  15-0  mit  Pinsel.  Den  Ohruntersuchungen  und  Hörprü- 
fungen dient  die  gewöhnliche  Taschenuhr,  der  freilich  ein  Uhrwerk  mit 
Hemmungsvorrichtung  vorzuziehen  ist,  ein  Hohlspiegel  mit  drei  Ohrtrichtern 
aus  Hartgummi,  eine  zinnerne  Ohrspritze  30*0^  haltend  mit  Elfenbeincanüle. 
Noch  andere  Spiegel,  wie  Endoskope,  Augen-  und  Kehlkopfspiegel  mitzunehmen 
mag  den  Specialisten  anheimgestellt  bleiben.  Eines  Hörrohres  ist  für  Herz- 
untersuchungen nicht  zu  entrathen,  während  Klopfscheibe  mit  Hammer  ent- 
behrt werden  können.  Endlich  kann  ein  Thermometer  in  Fällen,  wo  die  Be- 
tastung Fieberbewegungen  wahrzunehmen  glaubt,  das  ärztliche  Urtheil  (wie 
ich  im  „Militärarzt"  1879  Nr.  19,  ff.  dargelegt  habe)  alsbald  ausschlaggebend, 
beeinflussen. 

Das  Sanitätsmaterial  für  den  Militär-Gesundheitsdienst  pflegt  rein 
amtlich  zu  sein  und  wird  in  der  Regel  von  der  Heeresverwaltung  geliefert. 
Es  handelt  sich  hier  hauptsächlich  um  sachliche  Mittel,  mit  denen  die  mili- 
tärischen Unterkünfte  sammt  ihren  Einrichtungen  für  Lufterneuerung,  Heizung, 
Beleuchtung,  Wasserversorgung  und  Abfallbeseitigung,  die  militärische  Be- 
kleidung und  Ausrüstung,  die  Beköstigung,  die  Berufsverrichtungen,  sowie 
die  unmittelbaren  Schutzmaassregeln  gegen  Krankheiten  auf  gesundheitliche 
Eigenschaften  untersucht  werden.  Dass  hiefür  nicht  in  jeder  Garnison  eine 
wissenschaftliche  Untersuchungsanstalt  errichtet  wird,  ist  zu  billigen.  Denn 
manches  wird  sich  dem  Militärarzt  aus  dem  bereits  für  die  Civilbevölkerung 
Festgestellten  ergeben,  manches  auch  mit  den  Mitteln  des  am  Orte  befind- 
lichen Militärlazarets,  anderes  wiederum  mit  den  blossen  ärztlichen  Sinnen  und 
ohne  die  mehrentheils  rein  wissenschaftlichen  Zwecken  dienenden  Geräth- 
schaften  sich  autlilären  lassen.  Soweit  es  sich  aber  um  physiognostische 
Zwecke,  insbesondere  um  die  Feststellung  des  körperlichen  Gedeihens  des 
Soldaten  unter  gegebenen  Verhältnissen  handelt,  reichen  die  meist  auch  in 
den  Kasernen  verfüglichen  Wäge-  und  Messgeräthe  in  der  Regel  aus. 

Den  ungleich  grössten  Antheil  an  dem  Sanitätsmaterial  eines  Heeres 
beansprucht  der  Krankendienst.  Dieses  Material  dient  dem  Heilzwecke, 
ist  also  Heilmaterial;  alles,  was  zur  Wiederherstellung  des  Kranken  dient,  ist 
Mittel  zum  Zweck,  ist  Heilmittel.  Im  weiteren  Sinne  sind  es  deshalb  auch 
Unterkunft,  Bekleidung,  Beköstigung  und  Beschäftigung  des  Kranken. 

Im  Allgemeinen  von  denselben  gesundheitlichen  Grundsätzen  beherrscht, 
wie  sie  für  die  Gesunden  gelten,  verlangen  diese  Grundsätze  freilich  gegen- 
über Kranken  eine  andere,  durch  das  Wesen  der  verschiedenen  Krankheiten 
bedingte  Anwendung.  So  unterliegt  z.  B.  die  hauptsächliche  Unterkunft  der 
Militärkranken,  das  Militärlazaret,  im  allgemeinen  denselben  baulichen  Ge- 
sichtspunkten, wie  die  der  gesunden  Soldaten,  die  Kaserne.  Die  Unterbrin- 
gungsweise der  Kranken  aber  ist  eine  pfleglichere;  die  Krankenräume  erhalten 
damit   eine  gewisse  von  Mannschaftsstuben  verschiedene  Eigenart,    und   so 


616  MILITÄR-SANITÄTS  VERFASSUNG. 

wächst  das  Krankenhaus  von  innen  heraus  zu  einer  Form,  die  sich  auf  den 
ersten  Blick  von  der  Kaserne  unterscheidet.  Nur  dort,  wo  an  die  Unterkünfte 
die  einfachsten  Bedingungen  gestellt  werden,  nähern  sie  sich:  Baracken  und 
Zelte  zeigen  für  Gesunde  und  Kranke  auch  im  Aeussern  viel  mehr  Ueber- 
einstimmung  als  Kasernen  und  Krankenhäuser. 

Zu  den  Heilmitteln  engeren  Sinnes  kann  man  die  auf  die  Erkenntnis 
und  die  Bekämpfung  vorhandener  Krankheiten  unmittelbar  gerichteten  Mittel 
rechnen,  so  die  Heilgeräthe,  Instrumente,  Verbandmittel  und  Arzneimittel. 
Aber  auch  hier  noch  ist  mit  dem  Sprachgebrauche  insofern  zu  rechnen,  als 
dieser  die  Instrumente  und  Heilgeräthe  von  den  Heilmitteln  engsten  Sinnes, 
den  Verband-  und  Arzneimitteln  trennt.  Diese  letztere  Unterscheidung  ist 
praktisch  wichtig,  weil  sie  auch  die  Heeresverwaltung  rechnerisch  benutzt,  indem 
sie  die  Heilmittel  in  verbrauchbare  (Verband-  und  Arzneimittel)  und  in  unver- 
brauchbare  (Instrumente  und  Geräthe)  zu  theilen  pflegt.  Freilich  ist  auch 
dieser  Eintheilungsgrund  nicht  durchschlagend;  denn  im  Grunde  genommen 
sind  alle  diese  Heilmittel  verbrauchbar,  die  einen  in  kürzerer,  die  anderen  in 
längerer  Zeit. 

Mehr  als  diese  rein  systematische  Eintheilungsfrage  interessirt  die 
Zahl,  der  Umfang  der  etatisirten,  d.  h.  vom  Staatsschatze  bewilligten  Heil- 
mittel. Wenn  schon  hierbei  der  Grundsatz  einer  möglichst  billigen  Wirt- 
schaft zum  Ausdruck  gelangt,  so  ist  doch  jetzt  in  allen  Staaten  zu  beobachten, 
dass  dieser  Grundsatz  nirgends  auf  Kosten  der  Kranken  die  Pdchtschnur  bildet. 
Alle  erprobten  Heilmittel  sind  dem  Militärarzte  zugängig,  und  Staat  und  Arzt 
reichen  sich  allenthalben  die  hilfsbereite  Hand,  die  Leiden  der  Kranken  zu 
mildern  und  zu  heben. 

Da  eine  Militär-Sanitätsverfassung  als  menschliche  Einrichtung  nichts 
Bleibendes  ist,  sondern  beständigem  Wechsel  unterworfen  sein  muss,  so  ist  es 
Pflicht  der  Militärärzte,  dafür  zu  sorgen,  dass  dieser  Wechsel  immer  ein 
Fortschritt  zum  Bessern  sei,  dass  die  Militär-Sanitätsverfassung  nicht  rück- 
schreite, sondern  sich  vervollkommene. 

Diese  organisatorische  Pflicht  gehört  zu  den  schwersten  des  Militärarztes. 
Denn  sie  fordert  nicht  nur  erfahrungsreiches  Verständnis  der  Verfassungs- 
und Dienstbestimmungen  und  ihrer  etwaigen  Mängel,  sondern  auch  besondere 
Charaktereigenschaften:  Festigkeit,  Freimuth,  sowie  eine  Berufsbegeisterung, 
die  die  objective  Beurtheilung  von  Menschen  und  Dingen  nicht  beein- 
trächtigt. 

Vor  allem  ist,  wenn  diesen  Bestrebungen  der  Erfolg  nicht  fehlen  soll, 
nach  einem  bestimmten  logischen  Leitfaden  zu  verfahren.  Denn  jede  militär- 
medicinische  Verfassungsfrage  bedarf  streng  wissenschaftlicher  Behandlung; 
und  sonach  ist  der  Gang  einschlagender  Arbeiten  durch  folgende  Forderungen 
bestimmt: 

1.  Feststellung  des  Begriffs  des  zu  bearbeitenden  Gegenstandes  und 
Rechtfertigung  des  Arbeitsthemas  mit  dem  Hinweise  auf  seine  allgemeine  und 
besondere  Bedeutung. 

2.  Die  Vergangenheit  des  Gegenstandes,  seine  geschichtliche  Entwicklung 
nach  Ausweis  der  Literatur  und  eigener  Erfahrung. 

3.  Gegenwärtiger  Stand  der  zu  beurtheilenden  Einrichtung;  seine  Ver- 
gleichung  mit  demjenigen  der  zweckähnlichen  Verfassungsbestandtheile  aus- 
ländischer Heere;  Prüfung  des  Verhältnisses  von  Zweck  und  Mitteln. 

4.  Feststellung  der  Mängel,  die  gefunden  werden  in  den  der  Einrichtung 
zugrundeliegenden  Beweggründen  oder  in  der  amtlichen  Verwirklichung  der 
leitenden  Gedanken,  unter  gleichzeitigen  Erörterungen  der  Fragen,  ob  das 
Ueberkommene  gegenüber  veränderten  Heeresverfassungen  oder  vollzogenen 
Fortschritten  der  medicinischen  Wissenschaft  noch   als  nöthig  oder  nützlich. 


NAHRÜNGSMITTELVERFÄLSCHUNG.  617 

oder  genügend,   oder  umgekehrt  sich  erweist  und  der  Beseitigung  oder  Ver- 
besserung bedarf. 

5.  Die  Deckung  des  etwa  erkannten  Reformbedürfnisses  hat  vorschlags- 
weise so  zu  geschehen,  dass  sich  das  Neue  innig  an  das  Vorhandene  anschliesst 
und  sich  dem  Heeresinteresse  und  den  Kriegsbedürfnissen  gänzlich  unterordnet. 

6.  Jeder  neue  Bestandtheil  der  Militär- Sanitätsverfassung  ist  in  orga- 
nischen Zusammenhang  mit  den  richtig  erfassten  Heereseinrichtungen  zu  setzen. 

H.    FEÖLICn. 

Nahrungsmittelverfälschung,  im  Verkehre  mit  Nahrungsmitteln 
spielen  Verfälschungen  eine  grosse  liolle.  Mehl  wird  mit  Gyps,  Schwerspath 
und  anderen  farblosen,  oft  gesundheitsschädlichen  Pulvern  vermischt,  verdor- 
benes Mehl  verbessert  man  mit  Alaun  und  Kupfervitriol,  Nudeln  färbt  man 
mit  Pikrinsäure,  statt  mit  Eigelb,  und  in  der  Conditorei  werden  Gyps, 
Schwerspath,  Kreide,  namentlich  aber  schädliche  Farbstoffe  vielfach  ange- 
wandt. Zucker  wird  mit  Mehl  und  Dextrin,  indischer  Sirup  mit  Piunkelrüben- 
und  Kartoffelsirup  verfälscht.  Beim  Fleisch  kommen  Unterschiebungen  des 
Fleisches  kranker  oder  gar  gefallener  Thiere,  Pferdeiieisch  für  Piindfleisch  vor, 
und  Wurst  wird  allgemein  mit  Mehl  veriälscht.  Milch  wird  abgerahmt  und 
mit  Wasser  verdünnt,  Honig  wird  mit  Stärkesirup,  Butter  mit  Kunst- 
butter versetzt.  Die  Fälschungen  von  Wein  (Unterschiebungen  geringerer 
Sorten  und  chemische  Färbungen,  Zusatz  von  Spiritus  u.  s.  f.)  sind  allgemein 
bekannt,  es  wird  sehr  viel  mehr  Madeira,  Medoc  u.  s.  w.  getrunken  als  in 
den  betreffenden  Weinbaugebieten  wächst,  und  reiner  Rum,  Arrac,  Cognac  ist 
eine  Seltenheit  im  Handel. 

Am  schlimmsten  treiben  es  die  Fälscher  aber  bei  den  gemahlenen  Ge- 
würzen, indem  geeignete  Fälschungsmittel  fabrikmässig  dargestellt  werden. 

Solche  Verfälschungen  kamen  schon  vor  Jahrhunderten  vor,  wenn  sie  auch  heute 
in  bedeutend  höherem  Maasse  betrieben  werden.  Sie  gaben  auch  schon  frühzeitig  Ver- 
anlassung zum  Einschreiten  des  Gesetzgebers.  Friedrich  III.  bedrohte  schon  im  Jahre  1475 
die  Weinfälscber,  und  im  16.  Jahrhundert  wurde  eine  Controle  des  Gewürzhandels  einge- 
führt. Die  spätere  Zeit  ist  reich  an  Verordnungen,  welche  polizeiliche  Revisionen  ein- 
führten und  die  Physiker  im  Verein  mit  besonders  ausgebildeten  und  geprüften  Chemikern 
zur  Untersuchung  von  Proben  verpflichteten. 

Im  Deutschen  Pteich  wurde  am  14.  Mai  1879  ein  Gesetz,  betreffend 
den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genussmitteln  und  Ge- 
brauchsgegenständen publicirt.  Dieses  Gesetz  ermächtigt  die  Polizei, 
bei  Händlern  von  Nahrungs-  und  Genussmitteln,  Spielwaaren,  Tapeten,  Farben, 
Ess-,  Trink-  und  Kochgeschirren  und  Petroleum  Proben  zu  entnehmen  und 
bei  Händlern,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  Freiheitsstrafen  verur- 
theilt  sind,  Ptevisionen  vorzunehmen. 

Mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  oder  mit 
beiden  Strafen  wird  belegt:  1.  Wer  zum  Zweck  der  Täuschung  im  Handel  und  Verkehr 
Nahrungs-  und  Genussmittel  nachmacht  oder  verfälscht,  2.  wer  wissentlich  Nahrungs- 
oder Genussmittel,  welche  verdorben,  nachgemacht  oder  verfälscht  sind,  unter  Verschweigung 
dieses  ümstandes  verkauft  oder  unter  einer  zur  Täuschung  geeigneten  Bezeichnung 
feilhält. 

Ist  die  unter  2  bezeichnete  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen,  so  tritt  Geld- 
strafe bis  150  Mark  oder  Haft  ein. 

Mit  Gefängnis  wird  bestraft:  1.  Wer  vorsätzlich  Gegenstände,  welche  bestimmt  sind, 
Anderen  als  Nahrungs-  oder  Genussmittel  zu  dienen,  derart  herstellt,  dass  der  Genuss  der- 
selben die  menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen  geeignet  ist,  ingleichem,  wer  wissentlich 
Gegenstände,  deren  Genuss  die  menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen  geeignet  ist,  als 
Nahrungs-  oder  Genussmittel  verkauft,  feilhält  oder  sonst  in  Verkehr  bringt;  2.  wer 
vorsätzlich  Bekleidungsgegenstände.  Spielwaaren,  Tapeten,  Ess-,  Trink-  und  Kochgeschirre 
oder  Petroleum  derartig  herstellt,  dass  der  bestimmungsgemässe  und  vorauszusehende  Ge- 
brauch dieser  Gegenstände  die  menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen  geeignet  ist,  in- 
gleichem, wer  wissentlich  solche  Gegenstände  verkauft,  feilhält  oder  in  den  Verkehr  bringt. 

Der  Versuch  ist  strafbar.  Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung 
oder  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren 


618  NAHRUNGSMITTEL  VERFÄLSCHUNa. 

ein.  War  der  Genuss  oder  Gebrauch  des  Gegenstandes  die  menschliche  Gesundheit  zu 
zerstören  geeignet,  und  war  diese  Eigenschaft  dem  Thäter  bekannt,  so  tritt  Zuchthaus- 
strafe bis  zu  zehn  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen  verur- 
sacht worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zucht- 
hausstrafe ein. 

Ist  eine  dieser  Handlungen  aus  Fahrlässigkeit  begangen,  so  tritt  je  nach  den  Folgen 
Geld-  oder  Gefängnisstrafe  ein. 

Auf  Grund  des  Gesetzes  können  mit  Zustimmung  des  Bundesrathes  ge- 
wisse Verordnungen  erlassen  werden,  die  aber  dem  Reichstage  vorzulegen 
sind  und  auf  dessen  Verlangen  ausser  Kraft  treten. 

Ferner  ist  unter  dem  5.  Juli  1887  ein  Gesetz,  betreffend  die 
Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben  bei  der  Herstel- 
lung von  Nahrung  s-,  Genussmitteln  und  Gebrauchsgegenständen 
veröffentlicht  worden.  Durch  das  Gesetz  ist  es  verboten,  gesundheitsschäd- 
liche P'arben  zur  Hersteilung  von  Nahrungs-  und  Genussmitteln,  welche  zum 
Verkauf  bestimmt  sind,  zu  verwenden.  Gesundheitsschädliche  Farben  im  Sinne 
dieser  Bestimmung  sind  diejenigen  Farbstoffe  und  Farbzubereitungen,  welche 
Antimon,  Arsen,  Baryum,  Blei,  Chrom,  Cadmium,  Kupfer,  Quecksilber,  Uran, 
Zink,  Zinn,  Gummigutti,  Korallin,  Pikrinsäure  enthalten. 

Der  Rest  des  Gesetzes  handelt  von  Gebrauchsgegenständen,  die  uns  hier 
nicht  weiter  interessiren. 

Die  Strafbestimmungen  sind  ähnliche  wie  im  Gesetze  vom  14.  Mai  1879. 

Zu  diesem  Gesetz  hat  der  Reichskanzler  eine  Erläuterung  erlassen, 
betreffend  die  Untersuchung  von  Farben.  Gespinnsten  und 
Geweben  auf  Arsen  und  Zinn.  Es  ist  in  dieser  Erläuterung  genau  vor- 
geschrieben, wie  ein  etwaiger  Gehalt  an  Arsen  und  Zinn  in  den  Unter- 
suchungsgegenständen bestimmt  werden  soll. 

Ein  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen 
und   weinähnlichen  Getränken  wurde  am  20.  April  1892  erlassen. 

Im  §  1  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  Stoffe  angeführt,  welche  bei  der  Weinbereitung 
nicht  Verwendung  finden  dürfen.  Dahin  gehören:  Alaun,  Baryumverbindungen,  Borsäure, 
Glycerin,  Kermesbeeren,  Magnesiumverbindungen,  Salicylsäure,  unreiner  Sprit,  unreiner 
Stärkezucker,  Strontiumverbindungen,  Theerfarbstoffe.  Als  Verfälschung  dagegen  soll 
nicht  angesehen  werden  1.  die  anerkannte  Kellerbehandlung  einschliesslich  Haltbar-, 
machung  des  Weines,  auch  wenn  dabei  Alkohol  oder  geringe  Mengen  von  mechanisch  wir- 
kenden Klärungsmitteln  (Eiweiss  etc.),  von  Kochsalz,  Tannin,  Kohlensäure,  schwefliger  Säure 
oder  daraus  entstandener  Schwefelsäure  in  den  Wein  gelangen;  2.  der  Verschnitt  von 
Wein  mit  Wein;  3.  die  Entsäuerung  mit  reinem,  gefälltem  kohlensaurem  Kalk;  4.  der 
Zusatz  von  reinem  Rüben-,  Rohr-  oder  Inwertzucker,  technisch  reinem  Stärkezucker,  auch 
in  wässeriger  Lösung.    Der  Zusatz  muss  sich  jedoch  innerhalb  bestimmter  Grenzen  halten. 

Im  §  4  werden  diejenigen  Zubereitungsarten  des  Weines  angegeben,  die  als  Verfäl- 
schungen im  Sinne  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  angesehen  werden  sollen.  Das  sind: 
1.  Die  Verwendung  eines  Aufgusses  von  Zuckerwasser  auf  ganz  oder  theilweise  ausge- 
presste  Trauben;  2.  die  Verwendung  eines  Aufgusses  von  Zuckerwasser  auf  Weinhefe; 
3.  die  Anwendung  von  Rosinen,  Korinthen,  Saccharin  oder  anderen  als  den  oben  be- 
zeichneten Süssstoffen;  4.  die  Anwendung  von  Säuren  oder  säurehaltigen  Körpern  oder 
von  Bouquetstoffen;  5.  die  Anwendung  von  Gummi  oder  anderen  Körpern,  durch  welche 
der  Extractgehalt  erhöht  wird. 

Die  derart  hergestellten  Getränke  dürfen  nicht  als  Weine  in  den  Handel  gebracht 
werden,  sondern  müssen  als  das  declarirt  werden,  was  sie  sind,  nämlich  als:  Tresterwein, 
Hefenwein,  Rosinenwein,  Kunstwein  etc. 

Die  Strafbestimmungen  sind  dieselben  wie  im  Gesetze  vom  14.  Mai  1879. 

Zu  diesem  Gesetz  hat  nun  der  Reichskanzler  mit  Zustimmung  des 
Bundesrathes  eine  Anzahl  Bekanntmachungen  erlassen.  In  der  ersten  Bekannt- 
machung sind  die  untersten  Grenzen  für  den  Gesammtgehalt  an  Extract- 
stoffen  mit  15^,  der  nach  Abzug  der  nicht  flüchtigen  Säuren  nicht  unter 
l'l  g  und  nach  Abzug  der  Gesammtsäuren  nicht  unter  Ig  in  100  ccm  be- 
tragen darf,  festgesetzt.  Der  Gehalt  an  Mineralbestandtheilen  muss  mindestens 
0*14  ^  pro  100  ccm  Wein  betragen. 

Neuerdings  ist  nun  noch  eine  Bekanntmachung  erschienen,  die  die 
Untersuchungsmethoden  des  Weines  vorschreibt. 


NAHRÜNGSMITTELVERFÄLSCHUNG.  619 

Ausser  diesen  für  das  ganze  deutsche  Reich  giltigen  gesetzlichen  Bestim- 
mungen gibt  es  nun  noch  eine  ganze  Anzahl  polizeilicher  Bestimmungen,  die 
aber  nur  örtliche  Wirksamkeit  und  Bedeutung  besitzen. 

Nachdem  so  die  wichtigsten  gesetzlichen  Bestimmungen  kurz  mitgetheilt 
sind,  wollen  wir  uns  nunmehr  zur  Besprechung  der  einzelnen  Nahrungs-  und 
Genussmittel  wenden.  Es  sollen  hier  jedoch  nur  diejenigen  Arten  der  Ver- 
fälschung nebst  ihrem  Nachweise  erwähnt  werden,  die  in  hygienischer  Be- 
ziehung von  Interesse  sind.  Betreffs  der  sonstigen  Untersuchungsmethoden  etc. 
verweisen  wir  auf  den  Artikel  „Nahrungs-  und  Genussmittel"  im  Band:  Medi- 
cinische  Chemie,  Seite  580  ff. 

Die  Milch.  Eines  der  wichtigsten  Nahrungsmittel  besonders  für  die 
Kinder  ist  die  Milch.  Durch  ihre  auch  im  normalen  Zustande  sehr  schwan- 
kende Zusammensetzung  ist  die  Fälschung  sehr  erleichtert  und  wird  auch 
heute  noch  in  grossem  Maassstabe  betrieben.  Trotz  sorgfältigster  Con- 
trole  seitens  der  Polizei  und  der  etwa  angestellten  Chemiker  lässt  sich  den 
gewissenlosen  Fälschern  das  Handwerk  nicht  legen.  Die  Gründe  dafür  liegen 
in  der  sehr  wechselnden  Zusammensetzung  der  Milch,  so  dass  sich  fast  immer 
ein  Gutachter  findet,  der  bei  gerichtlichem  Verfahren  eine  beanstandete  Milch 
noch  als  ungefälscht  bezeichnet,  worauf  natürlich  Freisprechung  erfolgt. 

Die  Fälschung  der  Milch  erscheint  im  bedenklichsten  Lichte,  wenn  man 
berücksichtigt,  dass  heute  ein  grosser  Theil  unserer  Säuglinge  mittelst  Kuh- 
milch ernährt  wird.  Wird  nun  diesen  empfindlichen  Wesen  eine  gefälschte 
Milch  verabreicht,  so  kann  das  von  den  übelsten  Folgen  für  die  Gesundheit 
der  Kinder  sein. 

Die  gewöhnlichsten  Arten  der  Fälschung:  Verdünnen  mit  Wasser,  Ent- 
rahmen etc.,  lassen  sich  nachweisen  durch  das  specifische  Gewicht  der  Milch 
bei  15",  das  specifische  Gewicht  der  Molken  —  die  Werte  beider  Zahlen 
schwanken  nur  innerhalb  bestimmter  Grenzen  —  ferner  durch  die  Bestimmung 
des  Fettgehaltes  und  der  Trockensubstanz.  Häufig  macht  sich  gefälschte  Milch 
auch  schon  durch  ihr  Aussehen  verdächtig,  sie  sieht  häufig  blau  aus.  Bezüglich 
der  Ausführung  der  eben  genannten  Bestimmungen  verweise  ich  wieder  auf 
den  Artikel  „Nahrungs-  und  Genussmittel"  im  Band  „Chemie". 

Neben  dieser  gefälschten  Milch  kommen  auch  noch  andere  Arten  Milch 
in  den  Handel,  die  ebenfalls  nachtheilig  für  die  menschliche  Gesundheit  und 
daher  als  Nahrungsmittel  zu  verwerfen  sind.  Das  ist  die  sogenannte  rothe 
Milch.  Sie  verdankt  ihre  rothe  Farbe  manchmal  einer  mechanischen  Bei- 
mischung von  Blut,  manchmal  aber  auch  einer  Bacterienart. 

Butter.  Von  den  Arten  der  Fälschung  der  Butter  haben  für  uns  speciell 
nur  Interesse  die  Vermischung  von  guter  Butter  mit  alter  ranziger  Butter 
und  die  Färbung  der  Butter  mit  giftigen  Farben.  Die  gewöhnlichste  Art  der 
Butterfälschung,  die  Vermischung  mit  fremden  Fetten  —  Margarine  etc.  — 
braucht  hier  nicht  besprochen  zu  werden,  da  sie  hygienisch  nicht  in  Betracht 
kommt. 

Wenn  die  Butter  bei  der  Bereitung  nicht  sauber  behandelt  worden  ist, 
wenn  z.  B.  die  Buttermilch  nicht  durch  Kneten  mit  Wasser  vollständig  ent- 
fernt ist,  oder  wenn  die  Butter  nicht  hinreichend  vom  Wasser  befreit  ist,  so 
tritt  allmählich  eine  Zersetzung  der  Butter  ein.  Diese  Zersetzung  wird  hervor- 
gerufen und  gefördert  durch  Bacterien.  In  einer  ranzigen  Butter  finden  sich 
auch  sehr  oft  grosse  Colonien  von  Schimmel-  und  anderen  Pilzarten.  Eine 
derart  verdorbene  Butter  ist  nun  geeignet,  schädlich  auf  die  menschliche  Ge- 
sundheit einzuwirken.  Die  Bestimmung  der  Ranzigkeit  einer  Butter  auf 
chemischem  Wege  beruht  auf  der  Bestimmung  der  Menge  der  in  der  Butter 
sich  findenden  freien  Säure.  Die  Ranzidität  wird  in  Graden  ausgedrückt. 
(Vergl.  „Nahrungs-  und  Genussmittel",  Band:  Medicinische  Chemie.) 


620  NAHRÜNGSMITTELVERFÄLSCHUNG. 

Bezüglich  der  künstlichen  Färbung  der  Butter  ist  zu  erwähnen,  dass 
diese  meist  mit  unschädlichen  Farbstoffen  geschieht.  Es  sind  aber  auch  Fälle 
vorgekommen,  wo  giftige  Farben  Anwendung  gefunden  hatten,  z.  B.  Dinitro- 
kresol. 

Verfälschungen  der  Butter  mit  fremdem  Fett  können  hier  nur  insoweit 
in  Frage  kommen,  als  zur  Bereitung  des  Zusatzes  Fett  von  gefallenen  oder  kranken 
Thieren  oder  aus  Abdeckereien  Verwendung  findet.  Dass  dies  wirklich  ver- 
sucht worden  ist,  geht  daraus  hervor,  dass  in  Patentgesuchen  (z.  B.  R.-P. 
Nr.  19.013)  die  Verwendung  solcher  Fette  aus  Abdeckereien  aufgeführt  ist. 
In  deutschen  Fabriken  dürfte  eine  solche  Bereitung  aber  heute  ausge- 
schlossen sein. 

Neuerdings  ist  durch  ein  deutsches  Reichsgesetz  wiederholt  die  Ver- 
mischung von  Butter  mit  fremdem  Fett,  hauptsächlich  Margarine,  verboten 
worden.  Um  das  Verbot  nun  auch  wirksam  durchführen  zu  können,  ist  an- 
geordnet worden,  dass  alle  Margarine  mit  einem  unschädlichen  Farbstoff  ver- 
setzt wird,  der  es  auch  dem  Laien  ermöglicht,  einen  eventuellen  Zusatz  von 
Margarine  zur  Butter  zu  erkennen. 

Mehl  und  Brot.  Von  absichtlichen  wissentlichen  Fälschungen  des 
Mehles  und  infolge  dessen  auch  des  daraus  bereiteten  Brodes  ist  heute  wohl 
kaum  noch  die  Rede.  Früher  hat  man  das  Mehl  wohl  mit  Schwerspath  zur 
Erhöhung  des  Gewichtes  versetzt,  oder  verdorbenes,  dumpfiges  Mehl  mit  Alaun 
behandelt;  aber  diese  Arten  der  Fälschung  dürften  wohl  heute  kaum  noch 
vorkommen.  Wichtiger  sind  die  fremden,  pflanzlichen  Verunreinigungen  des 
Mehles.  Die  wichtigsten  Verunreinigungen  dieser  Art  sind  die  Kornrade  und 
das  Mutterkorn.  Da  durch  den  Genuss  von  Brot,  das  aus  Mehl  mit  diesen 
Verunreinigungen  hergestellt  worden  ist,  die  menschliche  Gesundheit  ge- 
schädigt werden  kann,  so  ist  der  Nachweis  derselben  von  grosser  Wichtigkeit. 
Chemisch  ist  der  Nachweis  von  Mutterkorn  und  Kornrade  schwer  zu  erbringen. 
Dagegen  lassen  sie  sich  leicht  mit  Hilfe  des  Mikroskops  nachweisen. 

Zuweilen  soll  Kupfervitriol  im  Brot  gefunden  worden  sein.  Ein  solcher 
Zusatz  dürfte  wohl  zu  den  grössten  Seltenheiten  gehören,  da  er  für  den 
Fälscher  vielleicht  gefährlicher  ist  als  für  den  Consumenten. 

Wein.  Ein  sehr  beliebtes  Fälschungsobject  ist  der  Wein.  Er  wird  theils 
mit  Wasser  versetzt,  um  die  Quantität  zu  vermehren,  theils  werden  schlechte 
saure  Jahrgänge  mit  Süsswein  verschnitten  zur  Verbesserung  der  Qualität, 
theils  wird  die  Qualität  des  Weines  auf  andere  Weise  zu  verbessern  gesucht, 
oder  der  ganze  Wein  wird  künstlich  hergestellt.  Solche  Manipulationen 
charakterisiren  sich  zum  grössten  Theil  als  Fälschungen.  Infolge  der  wech- 
selnden Zusammensetzungen  der  Weine  je  nach  den  Jahrgängen,  der  Lage 
der  Weinberge  etc.  ist  es  für  den  Chemiker  äusserst  schwierig,  den  Fälschungen 
auf  die  Spur  zu  kommen  und  dieselben  mit  solcher  Gewissheit  festzustellen, 
dass  eine  Bestrafung  des  Fälschers  eintreten  kann. 

Bei  der  Beurtheilung  der  Weine  für  gerichtlich-chemische  Fälle  sind 
zwei  Fälle  zu  unterscheiden: 

1.  Dem  Wein  sind  Stoffe  zugesetzt  worden,  die  dem  normalen  Wein  voll- 
ständig fremd  sind,  z.  B.  Theerfarbstoffe,  gewisse  Conservirungsmittel,  Sac- 
charin etc.  Diese  Stoffe  sind  fast  ausnahmslos  leicht  und  sicher  nachweisbar, 
und  ihre  Beurtheilung  macht  nach  dem  Erlasse  des  Weingesetzes  vom  20.  April 
1892  meist  keine  Schwierigkeiten. 

Zur  Verdeckung  des  sauren  Geschmackes  werden  dem  W^ein  künstliche 
Süssstoffe  (Saccharin,  Dulcin),  zur  Conservirung  Borsäure,  Salicylsäure, 
Abrastol  (ß-naphtolsulfosaures  Calciun),  Fluorverbindungen  zugesetzt.  Wenn 
die  Weintrauben  zur  Bekämpfung  von  Rebenkrankheiten  mit  Kupferlösungen 
behandelt  worden  sind,  gelangt  Kupfer  in  den  Most;  bei  der  Gährung  wird 
aber  der  grösste  Theil  des  Kupfers  unlöslich  abgeschieden,  so  dass  sich  nur 


NAHRUNGSMITTELVERFÄLSCHUNG.  621 

sehr  kleine  Mengen  im  Wein  vorfinden.  Zum  Entgypsen  des  Weines  werden 
die  Weine  zuweilen  mit  Baryum-  oder  Strontiumsalzen  behandelt,  durch  die 
der  übermässige  Schwefelsäuregehalt  der  gegypsten  Weine  vermindert  werden 
soll;  dabei  bleiben  meist  kleine  Mengen  Baryum-  oder  Strontiumsalze  in  dem 
Wein  gelöst  zurück.  Um  den  Wein  zu  entsäuern,  hat  man  ihn  zuweilen  mit 
Bleioxyd  oder  Bleizucker  behandelt,  wobei  Bleisalze  in  dem  Wein  zurück- 
blieben. 

Alle  diese  Arten  von  Zusätzen  zum  Wein  sind  als  Verfälschungen  zu 
bezeichnen  und  sind  zum  Theil  gesundheitsschädlich. 

2.  Dem  Wein  sind  Stoffe  oder  Gemische  von  Stoffen  zugesetzt  worden, 
die  sich  bereits  im  Weine  vorfinden,  z.  B.  Glycerin,  Weinstein,  Alkohol  etc. 
Hier  genügt  es  nun  natürlich  nicht  mehr,  die  betreffenden  Stoffe  im  Wein 
nachzuweisen,  um  daraus  auf  eine  Fälschung  zu  schliessen.  Es  ist  vielmehr 
nothwendig,  dass  man  die  Menge  dieser  Stoffe  im  Wein  feststellt.  Um  sich 
aus  den  gefundenen  Mengen  ein  Urtheil  darüber  bilden  zu  können,  ob  ein 
Zusatz  derselben  zum  Wein  stattgefunden  hat  oder  nicht,  muss  bekannt  sein, 
wie  gross  die  Mengen  des  Stoffes  sind,  die  sich  in  unverfälschten  Weinen 
vorfinden.  Wie  schon  erwähnt  wurde,  ist  die  Zusammensetzung  der  reinen 
Weine  eine  ausserordentlich  schwankende  und  deshalb  der  Nachweis  des 
Zusatzes  eines  Stoffes,  der  im  Wein  bereits  von  Natur  enthalten  ist,  sehr 
schwierig.  Man  kam  sehr  bald  zu  der  Einsicht,  dass  man  nur  zum  Ziele 
kommen  könne,  wenn  man  in  jedem  Falle,  wo  ein  Wein  zu  beurtheilen  war, 
nur  ein  verhältnismässig  eng  begrenztes  Weinbaugebiet  ins  Auge  fasste  und 
die  Schwankungen  in  der  Zusammensetzung  unzweifelhaft  reiner  Weine  dieses 
Weinbaugebietes  an  einer  möglichst  grossen  Anzahl  von  Proben  feststellte. 

Derartige  systematische  Untersuchungen  der  Weine  einzelner  Weinbaugebiete  sind 
bisher  nur  in  Deutschland  ausgeführt  worden.  Bereits  im  Jahre  1886  trat  eine  Anzahl 
anerkannt  tüchtiger,  deutscher  Weinchemiker  zu  einer  „Commission  zur  Bearbeitung  einer 
Weinstatistik  für  Deutschland"  zusammen.  Die  Commission  hat  in  den  Jahren  1887 — 1894 
eine  grosse  Anzahl  von  Mosten  und  Weinen  aus  den  deutschen  Weinbaugebieten  unter- 
sucht und  die.  Ergebnisse  veröffentlicht.  Die  Untersuchungen  der  Commissionsmitglieder 
bieten  ein  überaus  wertvolles  Material  für  die  Beurtheilung  der  Zusammensetzung  der 
deutschen  Weine. 

Noch  ein  anderer  Punkt  erschwerte  bis  vor  Kurzem  die  Beurtheilung 
der  Weine  auf  Grund  der.  chemischen  Untersuchung  in  nicht  unerheblichem 
Maasse:  die  Unsicherheit  in  Betreff  dessen,  was  als  Verfälschung  des  Weines 
und  was  als  zulässige  Behandlung  des  Weines  anzusehen  sei.  Da  das  Gesetz 
vom  14.  Mai  1879,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungs-  und  Genussmitteln 
und  Gebrauchsgegenständen,  ganz  allgemein  gehalten  ist  und  auf  die  ein- 
zelnen Nahrungsmittel  nicht  eingeht,  war  es  Sache  der  Gerichte,  in  jedem 
Einzelfalle  zu  entscheiden,  ob  eine  Verfälschung  verliege  oder  nicht.  So  kam 
es  denn,  dass  die  Entscheidungen  der  Gerichtshöfe  in  den  verschiedenen 
Theilen  des  deutschen  Reiches  nicht  gleichmässig  ergingen.  Diesem  unhalt- 
baren Zustande  wurde  durch  das  Gesetz  vom  20.  April  1892,  betreffend  den 
Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken,  abgeholfen. 
Durch  dieses  Gesetz  ist,  wie  oben  schon  mitgetheilt,  klar  festgestellt,  was  als 
zulässige  Behandlung  des  Weines,  bezw.  als  erlaubter  Zusatz  zu  dem  Weine 
und  was  als  Verfälschung  anzusehen  ist. 

Durch  dieses  Gesetz  vom  20.  April  1892  ist  nun  der  Zusatz  einer 
ganzen  Anzahl  von  Stoffen  verboten  worden.  Diese  wollen  wir  einer  kurzen 
Besprechung  unterziehen.  Wenn  auch  ein  grosser  Theil  dieser  verbotenen 
Zusätze  keine  directe  Gefahr  für  den  gesunden,  menschlichen  Organismus  in 
sich  birgt,  so  ist  doch  immer  zu  berücksichtigen,  dass  heute  sehr  viel  Wein 
zur  Kräftigung  von  schwächlichen  Personen  (Reconvalescenten  etc.)  verordnet 
wird,  und  dass  sicher  durch  diese  Zusätze  eventuelle  Störungen  des  Wohl- 
befindens eintreten  können. 


622  NAHRÜNGSMITTELVERFÄLSCHÜNG. 

1.  Lösliche  Aluminiumsalze  (Alaun  und  dergl.).  Von  löslichen 
Aluminiumsalzen  kommt  als  Zusatz  zum  Wein  fast  nur  Alaun  in  Betracht; 
die  Klärerden  (Kaolin,  spanische  Erde)  fallen  als  unlösliche  Aluminiumverbin- 
dungen nicht  unter  das  Verbot.  Alaun  wurde  mitunter  beim  Schönen  des 
Weines,  namentlich  beim  Klären  des  Schaumweines,  benützt;  auch  bildet  der 
Alaun  einen  Bestandtheil  gewisser  künstlicher  Weinfärbemittel.  lieber  den 
Nachweis  des  Alauns  und  der  im  Folgenden  zu  besprechenden  Stoffe  ver- 
gleiche „Nahrungs-  und  Genussmittel"  im  Band:  Medicin.  Chemie. 

2.  Baryum-  und  Strontium  Verbindungen.  Zum  Entgypsen  der 
Weine,  d.  h.  richtiger  zur  Verminderung  des  hohen  Schwefelsäuregehaltes  ge- 
gypster  Weine  ist  vorgeschlagen  worden,  den  gegypsten  Wein  mit  Baryum- 
verbindungen  (Chlorbaryum,  weinsteinsaurem  Baryum,  kohlensaurem  Baryum) 
oder  mit  Strontiumverbindungen  zu  versetzen.  Dabei  ist  nicht  zu  vermeiden, 
dass  gewisse  Mengen  der  so  überaus  giftigen  Baryum  und  Strontiumverbin- 
dungen im  Wein  gelöst  bleiben.  Thatsächlich  hat  man  in  entgypsten  Weinen 
wiederholt  Baryum-  bezw.  Strontiumverbindungen  beobachtet. 

3.  Borsäure.  Mitunter  sind  zur  Conservirung  des  Weines  Borsäure 
oder  Borsäure  enthaltende  Gemische  empfohlen  und  angewandt  worden.  Für 
die  Beurtheilung  der  Weine  ist  die  Thatsache  von  Wichtigkeit,  dass  die  Bor- 
säure ein  normaler  Bestandtheil  des  Weines  zu  sein  scheint.  Zur  Feststellung 
eines  Zusatzes  derselben  zum  Wein  genügt  es  also  nicht,  sie  qualitativ  im 
Wein  nachzuweisen,  man  muss  vielmehr  eine  quantitative  Bestimmung  der- 
selben ausführen.  Da  der  Zusatz  von  Borsäure  zum  Wein,  wenn  diese  wirk- 
lich conservirend  wirken  soll,  ziemlich  beträchtlich  sein  muss,  denn  kleine 
Mengen  Borsäure  haben  keine  conservirende  Wirkung,  so  wird  es  meist 
möglich  sein,  durch  die  quantitative  Bestimmung  festzustellen,  ob  ein  Zusatz 
stattgefunden  hat  oder  nicht. 

4.  Glycerin.  Das  Glycerin  bildet  einen  wesentlichen  Bestandtheil  der 
W^eine,  mitunter  wird  es  auch  künstlich  zugesetzt,  um  dem  Wein  eine  grössere 
Süssigkeit  und  einen  höheren  Extractgehalt,  also  eine  bessere  Beschaffenheit 
zu  verleihen,  als  er  seiner  Natur  nach  beanspruchen  kann.  Aus  dem  Grunde 
ist  dieser  Zusatz  als  Verfälschung  anzusehen,  abgesehen  davon,  dass  das 
Glycerin  des  Handels  durchweg  stark  verunreinigt  ist. 

Um  nun  einen  Zusatz  des  Glycerins  zum  Wein  feststellen  zu  können, 
muss  man  den  Glyceringehalt  unversetzter  W^eine  kennen.  Dieser  schwankt 
innerhalb  weiter  Grenzen.  Da  das  Glycerin  ein  Erzeugnis  der  Gährung  ist, 
wird  es  in  um  so  grösserer  Menge  entstehen,  je  mehr  Zucker  zur  Vergährung 
gelangt;  es  ist  daher  vorauszusehen,  dass  eine  gewisse  Beziehung  zwischen 
dem  bei  der  Gährung  entstehenden  Alkohol  und  dem  daneben  entstehenden 
Glycerin  besteht.  Zahlreiche  Versuche  haben  ergeben,  dass  bei  der  Gährung 
des  Mostes  auf  100  Gewichtstheile  Alkohol  meist  7  bis  14  Gewichtstheile 
Glycerin  entfallen.  Die  Weinchemiker  drücken  diese  Erfahrung  in  der  Weise 
aus,  dass  sie  sagen,  das  Alkohol-Glycerinverhältnis  schwankt  meist  zwischen 
100:7  und  100:14. 

Das  Verhältnis  zwischen  Alkohol  und  Glycerin  kann  nun  auch  jene 
Grenzen  überschreiten,  ohne  dass  Glycerin  künstlich  zugesetzt  ist.  Wenn  die 
Bedingungen  für  die  Gährung  des  Mostes  ausnahmsweise  günstig  sind,  so 
entsteht  mehr  Glycerin,  als  dem  oben  angeführten  Verhältnisse  entspricht. 
Bei  langem  Lagern  der  W^eine  verschwindet  ein  Theil  des  Alkohols  theils 
durch  Verdunstung,  theils  durch  Oxydation  unter  der  Einwirkung  des  Kahm- 
pilzes. Es  können  also  Weine  vorkommen,  die  auf  100  Gewichtstheile  Alkohol 
mehr  als  14  Gewichtstheile  Glycerin  enthalten,  ohne  dass  sie  gefälscht  sind. 
Findet  sich  nun  ein  solcher  Wein,  so  ist  bei  der  Begutachtung  zu  prüfen,  ob 
Umstände  vorliegen,   die  einen  Alkohol verlust  hervorrufen.    Sind  diese  Um- 


NAHRÜNGSMITTELVERFÄLSCHUNG.  623 

stände  nachweislich  ausgeschlossen,  so  hat  bei  den  gewöhnlichen  deutschen 
Weinen  ein  Glycerinzusatz  mit  grosser  Wahrscheinlichkeit  stattgefunden. 

5.  Kermesbeeren.  In  Deutschland  kommen  die  Kermesbeeren  als 
Rothwein-Färbemittel  nicht  in  Betracht;  dagegen  finden  sie  in  Frankreich, 
Spanien,  Portugal  u.  s.  w.  Verwendung.  Man  wird  daher  nur  bei  den  aus 
südlichen  Ländern  eingeführten  llothweinen  auf  diesen  Farbstoff  Rücksicht  zu 
nehmen  brauchen. 

6.  Magnesiumverbindungen.  Ein  Zusatz  von  Magnesiumverbin- 
dungen zum  Weine  dürfte  nur  selten  vorkommen,  es  sei  denn,  dass  beim 
Klären  des  Weines  mit  kieselsaurer  Magnesia,  was  mitunter  vorgenommen 
werden  mag,  sich  ein  Theil  der  Magnesia  auflöst.  Auch  mag  es  hie  und  da 
vorgekommen  sein,  dass  man  den  Wein  mit  gebrannter  Magnesia  entsäuerte; 
dabei  gehen  dann  erhebliche  Mengen  Magnesia  in  den  Wein  über.  Die 
Magnesia  ist  ein  normaler  Bestandtheil  des  Weines,  doch  kommt  sie  immer 
nur  in  kleinen  Theilen  vor. 

7.  Salicylsäure.  Diese  Säure  wird  dem  Wein  mitunter  zugesetzt,  um 
ihn  zu  conserviren.  Wenn  der  Zusatz  seinen  Zweck  erfüllen  soll,  darf  er 
nicht  zu  gering  bemessen  werden.  Man  hat  die  Beobachtung  gemacht,  dass 
die  Salicylsäure  im  Wein  sich  allmählich  zersetzt  und  ihre  conservirende 
Wirkung  einbüsst,  man  muss  daher  den  Zusatz  nach  einiger  Zeit  erneuern. 
Der  Nachweis  gelingt  leicht. 

8.  Unreiner  (freien  Amylalkohol  enthaltender)  Sprit.  Nach  §  3  des 
W^eingesetzes  darf  der  Wein  bei  der  Kellerbehandlung  einen  Zusatz  von 
Alkohol  bis  zu  einem  Maassprocent  erhalten.  Dieser  Alkohol  soll  gereinigt  und 
frei  von  Fuselöl  sein.  Der  Nachweis  des  Zusatzes  von  ungereinigtem,  fusel- 
ölhaltigem Spiritus  zum  Wein  ist  innerhalb  der  erlaubten  Grenze  des  Zu- 
satzes nicht  möglich.  Es  ist  übrigens  auch  sehr  unwahrscheinlich,  dass 
jemand  den  Wein  mit  so  stark  fuseligem  Spiritus  versetzt,  dass  ein  solcher 
Wein  gesundheitsschädliche  Wirkungen  ausübt,  da  hiedurch  der  Geruch  und 
Geschmack  des  Weines  erheblich  leiden  könnte. 

9.  Unreiner  Stärkezucker.  Fast  der  gesammte  in  den  Handel 
kommende  Stärkezucker  ist  nicht  reine  Dextrose,  sondern  enthält  je  nach  der 
Qualität  mehr  oder  weniger,  meist  sehr  grosse  Mengen  von  Stoffen,  die  als 
Zwischenglieder  zwischen  der  Stärke  und  dem  Traubenzucker  aufzufassen  sind; 
man  hat  diese  Stoffe  Amylin,  Gallisin,  oder  auch  „die  unvergährbaren  Bestand- 
theile  des  Stärkezuckers"  genannt.  Das  Amylin  soll  gesundheitsschädlich 
sein.  Der  Nachweis  des  Zusatzes  von  unreinem  Stärkezucker  zu  dem  Weine 
beruht  auf  dem  Gehalte  des  Stärkezuckers  an  diesen  Bestandtheilen,  die  durch 
die  Hefen  des  Weines  nicht  vergohren  werden. 

10.  Theerfarbstoffe.  Färbungen  der  Rothweine  mit  Theerfarbstoffen 
dürften  gegenwärtig  nur  noch  sehr  selten  vorkommen.  Meist  werden  zum 
Färben  der  Weine  stark  gefärbte,  südländische  Rothweine  oder  rothe  Pflanzen- 
farbstoffe verwendet.  Der  Nachweis,  dass  Theerfarbstoffe  verwendet  wurden, 
wird  nach  den  Methoden,  die  die  Verordnung  des  Bundesrathes  über  die  . 
Untersuchungen  der  Weine  vorschreibt,  mit  Sicherheit  erbracht.  Die  Theer- 
farbstoffe sind  meist  gesundheitsschädlich. 

Die  anderen  im  Gesetz  erwähnten  verbotenen  Zusätze  brauchen  hier 
nicht  weiter  erwähnt  und  besprochen  zu  werden,  da  sie  nicht  nachtheilig 
für  die  Gesundheit  sind.  Bis  zu  einem  gewissen  Grade  schädlich  könnte 
ein  zu  hoher  Alkoholzusatz  zum  Weine  sein,  wenn  man  berücksichtigt,  dass 
der  Wein  in  der  Medicin  nur  zur  Kräftigung  Kranker  benutzt  wird.  Bei 
unseren  einheimischen  Weinen  kommt  ein  solch  abnorm  hoher  Zusatz  selten 
oder  gar  nicht  vor,  mehr  dagegen  bei  den  Süssweinen  (Tokayer  etc.).  Diese 
letzteren  bedürfen  einer  besonderen  Betrachtung,  da  sie  nicht  unter  das  Wein- 
gesetz fallen  und  da  sie  grosse  Verwendung  als  Medicinalweine  finden. 


624  NAHRUNGSMITTELVERFÄLSCHÜNG. 

Süssweine.  Es  sind  dies  Weine,  welche  sich  durch  einen  aussergewöhn- 
lich  hohen  Extract-  und  Alkoholgehalt  auszeichnen.  Viele  von  ihnen  spielen 
als  sogenannte  Medicinalweine  eine  wichtige  Rolle. 

Die  wenigsten  Weine  dieser  Art  sind  aus  stark  süssen  Trauben  ohne 
jedweden  Zusatz  bereitet,  die  meisten  sind  durch  die  Art  ihrer  Bereitung 
Kunstproducte. 

Ein  grosser  Theil  der  im  Handel  oft  zu  verhältnismässig  sehr  billigen 
Preisen  vorkommenden  Süssweine  ist  durch  Nachahmung  der  besten  Süss- 
weintypen  entstanden  und  hat  sich  an  gewissen  Orten  eine  förmliche  In- 
dustrie solcher  Fagonweine  entwickelt. 

Nach  der  Höhe  ihres  Alkohol-  und  Zuckergehaltes  kann  man  unter- 
scheiden zwischen  1.  Eigentlichen  Süssweinen  und  2.  Liqueurweinen. 

Die  ersteren  zeichnen  sich  durch  einen  sehr  bedeutenden  Gehalt  von 
Zucker  und  Extract,  neben  oft  nur  geringem  Alkoholgehalt  aus.  Hierher 
gehören:  Rheinische  Ausbruchweine  mit  9 — 13  Vol.  "/o  Alkohol  und  3— 14^0 
Extract,  Tokayer  Ausbruchweine  mit  7—18  Vol.  7o  Alkohol  und  8—27% 
Extract,  Sicilianische  Muskatweine,  Malagaweine  etc. 

Die  Liqueurweine  dagegen  besitzen  einen  sehr  hohen  Alkoholgehalt 
neben  relativ  niedrigem  Extractgehalt.  Hierher  gehören: 

Marsallaweine  mit  19 — 25  Vol.  7o  Alkohol  und  circa  5%  Extract,  Sherry- 
weine mit  18 — 25  Vol.  °/o  Alkohol  und  3—5%  Extract,  Portweine  mit  15  bis 
24Vol.%  Alkohol  und  3—8%  Extract  etc. 

Die  als  Medicinalweine  bezeichneten  Weine  sollten  eigentlich  streng 
reine  Naturweine  sein,  leider  ist  aber  heute  gerade  das  Umgekehrte  der  Fall. 
So  lange  der  Arzt  die  Art  des  Weines  für  Kranke  und  Reconvalescenten 
vorschreibt,  liegt  keine  directe  Gefahr  vor,  da  der  Arzt  sich  auf  Grund 
chemischer  Analysen  die  Weine  für  den  speciellen  Zweck  aussuchen  kann. 
Es  werden  diese  Kunstproducte,  namentlich  Tokayerweine,  aber  auch  direct 
vom  Publicum  ohne  Befragen  des  Arztes  gekauft.  Da  wird  denn  manchmal 
einem  schwachen  Kinde  ein  Wein  verabreicht,  der  neben  hohem  Alkohol- 
gehalt wenig  Extract  und  wenig  Mineralstoöe  enthält;  Schreiber  dieses  war 
mehrfach  in  der  Lage,  amtlich  sogenannten  Medicinaltokayer  zu  untersuchen, 
der  neben  10—12  Vol.  "/o  Alkohol  18—22%  Extract  und  etwa  0-27o  Mi- 
neralbestandtheile  enthielt.  Es  lag  also  ein  Wein  vor,  der  im  wesent- 
lichen aus  Zucker,  Alkohol  und  Wasser  bestand.  Dass  ein  solches  Getränk 
nicht  besonders  kräftigend  wirkt,  liegt  wohl  auf  der  Hand.  Gerade  der 
Handel  mit  solchen  Medicinalweinen  sollte  streng  beaufsichtigt  werden. 
Heute  aber  dringt  der  amtliche  Chemiker  mit  seinen  Beanstandungen  dieser 
Kunstproducte  von  Gericht  nur  sehr  selten  durch.  Es  ist  also  den  Fälschern 
das  Handwerk  noch  ziemlich  leicht  gemacht. 

Bier.  Unter  Bier  versteht  man  nur  dasjenige  Getränk,  welches  aus  dem 
wässerigen  Auszug  des  Gersten  -  Darrmalzes  unter  Zusatz  von  Hopfen  und 
theilweiser  Vergährung  mit  Bierhefe  bereitet  wird.  Biere,  zu  deren  Bereitung 
andere  Getreidefrüchte  als  Gerste  verwendet  wurden,  sollten  nur  mit  dem 
Namen  der  betreffenden  Getreide  versehen   in  den  Handel  gebracht   werden. 

Bierverfälschungen,  besonders  solche,  welche  hygienische  Bedeutung 
haben  können,  kommen  heute  selten  vor.  Unter  den  dem  Biere  zugesetzten 
fremden  Bitterstoffen  sollen  allerdings  schon  direct  giftige,  wie  Brucin  gefun- 
den worden  sein. 

Solche  fremde  Bitterstoffe  brauchen  nun  dem  Biere  nicht  direct  zu- 
gesetzt worden  zu  sein,  sondern  können  auch  aus  den  Hopfen-Surrogaten,  die 
wohl  noch  hie  und  da  Verwendung  finden,  stammen. 

Als  solche  werden  genannt:  Bitterklee  (Menyanthin),  Quassiaholz  (Quas- 
siin),  Enzianwurzel  (Gentiopikrin),  Aloe  (Extract  von  Aloearten,  Aloin),  Colo- 


NAHRÜNGSMITTELVERFÄLSCHUNG.  625 

quinthen  (Colocynthin),  Kockelskörner  (Pikrotoxin),   Krähenaugen   (Strychnin 
und  Brucin),  Herbstzeitlose  (Colchicin),  Pikrinsäure. 

Sonstige  Verfälschungen,  wie  Zusatz  von  Wasser  oder  Alkohol  etc. 
brauchen  hier  nicht  besprochen  zu  werden,  da  sie  für  die  hygienische  Be- 
urtheilung  des  Bieres  nicht  von  Bedeutung  sind. 

Branntwein  und  Liqiieure.  Die  Beurtheilung  des  Branntweines  resp. 
seiner  Verfälschungen  begegnet  grossen  Schwierigkeiten.  Auf  chemischem 
AVege  eine  Verfälschung  des  Branntweines  zu  constatiren  ist  sehr  schwierig, 
wenn  nicht  unmöglich.  Im  Allgemeinen  ist  die  Geschmacksprobe  entschei- 
dender als  die  chemische  Analyse.  Die  gewöhnlich  angewandten  Fälschungen 
der  Branntweine,  wie  Verwendung  von  technischem  Spiritus,  Wasserzusatz 
etc.,  spielen  für  die  hygienische  Beurtheilung  der  Branntweine  eine  sehr 
untergeordnete  Rolle.  Wichtiger  sind  die  Verfälschungen,  bei  denen  schäd- 
liche Stofl'e  (schädliche  Färb-  und  Bitterstoffe)  Verwendung  finden.  Dieses  ist 
z.  B.  der  Fall,  wenn  sogenanntes  Goldwasser  anstatt  mit  echtem,  mit  un- 
echtem Blattgold  verkauft  wird.  Solches  unechtes  Blattgold  besteht  aus  etwa 
28-57o  Zink  und  71-5%  Kupfer.  Diese  beiden  Metalle  sind  wohl  in  diesem 
Falle  als  gesundheitsschädlich  anzusehen. 

Als  bedenklich  gelten  Bitterstoffe  wie  Aloe,  Gummi-Gutti,  Lärchen- 
schwamm,  Sennesblätter  etc. 

Als  Farbstoffe  werden  sehr  viel  Theerfarbstoffe  angewendet,  die  aber 
in  Deutschland  durch  das  Gesetz  vom  20.  April  1892  ganz  allgemein  ver- 
boten sind. 

Kaffee.  Die  echten,  natürlichen  Kaffeebohnen  sind  insofern  einer  Fäl- 
schung ausgesetzt,  als: 

1 .  Den  besseren  und  theureren  Sorten  geringwertige  und  Schalenabfälle 
untergemischt  werden.  Häufiger  werden  die  schlecht  aussehenden  Kaffeebohnen 
künstlich  gefärbt,  wobei  man  den  havarirten  Kaffee  vorher  zur  Entfernung 
des  Kochsalzes  erst  mit  Wasser,  dann  mit  Kalkwasser  abwäscht. 

2.  Zusatz  von  bereits  benutztem  Kaffee;  dies  geschieht  viel  bei  dem  in 
gemahlenem  Zustand  in  den  Handel  gebrachten  Kaffee. 

3.  Glasiren  der  Kaffeebohnen. 

4.  Anwendung  von  Kaffee-Surrogaten. 

Für  uns  ist  von  besonderem  Interesse  die  Fälschung  des  Kaffees  durch 
künstliche   Färbung. 

Als  Färbemittel  sind  im  Gebrauch: 

Berlinerblau,  Turnbullsblau,  Indigo,  Ultramarin,  Curcuma,  Chromgelb, 
Eisenocker,  Azogelb,  Malachitgrün,  Methylgrün,  Graphitkohle  etc. 

Die  meisten  dieser  Färbemittel  sind  äusserst  bedenklicher  Natur,  da  sie 
enorm  giftig  sind.  Das  Berlinerblau  und  Turnbullsblau  z.  B.  sind  Verbin- 
dungen von  Eisen  mit  der  so  überaus  giftigen  Blausäure,  das  Chromgelb 
besteht  aus  chromsaurem  Blei  u.  s.  f. 

Die  gebräuchlichen  Kaffee-Surrogate  sind  unschädlicher  Natur.  Nur 
soll  solcher  Kaffee  auch  unter  seinem  wahren  Namen  in  den  Handel  gebracht 
werden. 

Das  Glasiren  der  Kaffeebohnen,  d.  h.  das  Ueberziehen  derselben  mit 
einer  Zuckerglasur,  soll  den  Kaffeebohnen  ein  schöneres  Aussehen  verleihen, 
dient  aber  auch  zur  Erhöhung  des  Gewichts  der  Kaffeebohnen. 

Thee.  Der  Thee  ist  bei  seinem  hohen  Preise  sehr  häufigen  Fälschungen 
ausgesetzt.  Theils  wird  schon  einmal  gebrauchter  Thee  dem  frischen  zu- 
gesetzt, theils  wird  der  echte  Thee  mit  Surrogaten  vermischt,  theils  wird  der 
Thee  künstlich  gefärbt,  um  ihm  ein  besseres  Aeussere  zu  geben.  Die  zu 
letzterer  Fälschung  verbrauchten  Farben  sind  dieselben,  die  beim  Kaffee  er- 
wähnt wurden. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  lled.  40 


626  NAHRUNGSMITTEL  VERFÄLSCHUNG. 

Der  Nachweis  der  Fälschungen  letzterer  Art  ist  verhältnismässig  leicht. 
Dagegen  ist  auf  chemischem  Wege  ein  Zusatz  gebrauchter  Theeblätter  zu 
frischem  Thee  kaum  zu  constatiren. 

Gew^ürze.  Unter  Gewürzen  im  weiteren  Sinne  verstehen  wir  alle  die- 
jenigen Stoffe,  welche  den  Geschmacks-,  Geruchs-  und  Gesichtssinn  bei  Zu- 
bereitung unserer  Speisen  in  erhöhtem  Grade  zu  erregen  im  Stande  sind. 
Insofern  gehören  Kochsalz,  Zucker,  Säuren  und  Bitterstoffe,  ferner  alle  bei 
der  Zubereitung  der  Speisen  durch  Braten,  Backen  etc.  aus  den  Eiweiss- 
Stoffen,  Fetten  und  Kohlehydraten  sich  bildenden  aromatischen  Stoffe  zu  den 
Gewürzen. 

Unter  Gewürzen  im  engeren  Sinne  dagegen  werden  nur  einige  beson- 
dere Pflanzentheile,  Wurzeln,  Rinden,  Blätter,  Samen  etc.  verstanden,  welche 
den  Speisen  einen  angenehmen  und  zusagenden  Geruch  und  Geschmack  ver- 
leihen. 

Bei  den  meisten  Gewürzen  sind  es  flüchtige  ätherische  Oele,  bei  einigen, 
wie  beim  Pfeffer  und  Senf,  scharf  schmeckende  Stoffe,  welchen  sie  diese  Wir- 
kung verdanken. 

Diese  Gewürze  nun  sind  besonders  in  gemahlenem  Zustande  häufig 
Gegenstand  der  Verfälschung.  Dieselben  Arten  der  Verfälschung  wiederholen 
sich  mehr  oder  weniger  bei  allen  Gewürzen.  Es  erübrigt  sich  daher  eine 
Besprechung  der  einzelnen  Gewürze.  Die  gebräuchlichste  Art  der  Verfälschung 
ist  die  durch  Vermischen  von  Surrogaten  mit  echtem  Gewürz.  Unter  diesen 
Surrogaten  finden  sich  häufig  solche,  die  nachtheilig  auf  die  menschliche 
Gesundheit  einwirken  können;  beim  Pfeffer  z.  B.  die  giftigen  Beeren  des 
Seidelbastes.  Dann  werden  minderwertige  Abfälle  dem  echten  Gewürz  bei- 
gemengt. Endlich  als  gröbste  Art  der  Verfälschung  werden  mineralische  Zu- 
sätze zu  den  gemahlenen  Gewürzen  gemacht.  Dahin  gehören  Sand,  Kreide, 
Gyps,  Schwerspath,  Graphit,  Ziegelstaub,  Bleichromat,  gemahlene  Baum- 
rinden fremder  Art,  parfümirtes  Pulver  von  Mahagoni- Cigarren-  und  Zucker- 
kistenholz, Brot,  Mehl  etc. 

Einzelne  Gewürze,  die  auf  diese  Art  nicht  gefälscht  werden  können, 
werden  theils  ihres  ätherischen  Oeles  beraubt  und  so  in  den  Handel  gebracht, 
theils  durch  ähnliche  andere  Blüthen  etc.,  die  nun  ihrerseits  durch  künst- 
liche Färbung  dem  echten  Gewürz  ähnlich  gemacht  werden,  ersetzt.  Zu  den 
Gewürzen  der  letzten  Art  gehört  z.  B.  der  Safran.  In  der  Auswahl  der 
Farbstoffe  sind  die  Fälscher  nicht  bedenklich,  indem  sie  häufig  giftige  Farben, 
wie  Pikrinsäure  und  Dinitrokresol,  anwenden. 

Alle  diese  Verfälschungen  lassen  sich  nun  theils  durch  chemische,  theils 
durch  mikroskopische  Untersuchung  nachweisen. 

Fleischwaareii.  Die  im  Fleischhandel  vorkommenden  Uebervortheilungen 
des  Publicums  durch  Unterschiebung  minderwertigen  Fleisches  etc.  sind  schon 
unter  „Fleischbeschau"  S.  251  abgehandelt.  Auch  ist  dort  über  den  Nachweis 
solcher  Unterschiebungen  gesprochen. 

Anderer  Art  sind  nun  aber  die  Verfälschungen,  die  mit  den  im  Handel 
vorkommenden  Wurst-  und  Fettwaaren  vorgenommen  werden. 

Wurstwaareii.  Die  gröbste  und  gebräuchlichste  Art  der  Verfälschung 
von  Wurstwaaren  besteht  in  der  Beimengung  von  Mehl  zum  Wurstbrei.  Dieser 
Zusatz  erreicht  oft  einen  Gehalt  von  10 — 157o  der  gesammten  Wurstmasse. 
Durch  derartige  Beimengungen  wird  das  Aufnahmevermögen  des  Wurstbreies 
für  Wasser  auch  erheblich  erhöht,  und  es  resultirt  so  eine  Wurst,  die  in  der 
Hauptsache  aus  Mehl  und  Wasser  besteht.  Ich  hatte  des  öfteren  Gelegen- 
heit, solche  Würste  einer  Untersuchung  zu  unterwerfen.  Der  Nährwert  eines 
solchen  Präparates  ist  natürlich  fast  gleich  Null.  Dazu  kommt  noch,  dass 
solche  Würste  leichter  verderben  als  regelrecht  zubereitete.  Es  liegt  also 
in  der  Anfertigung   und   dem  Verkauf  solcher  Würste   eine  Gefahr   für  die 


NAHRUNGSMITTELVERFÄLSCHüNG.  627 

Gesundheit  des  Käufers.  Leider  wird  der  Chemiker  im  Kampfe  gegen  solche 
Fabrikate  durch  die  Gerichte  nicht  hinreichend  unterstützt.  Der  angeklagte 
Metzger  behauptet  in  solchen  Fällen  immer,  er  müsse  für  die  Arbeiter  eine 
billige  Wurst  herstellen  und  das  sei  nur  auf  diesem  Wege  möglich;  worauf 
dann  fast  regelmässig  Freisprechung  erfolgt.  Infolge  dessen  sind  in  ein- 
zelnen Bezirken  Deutschlands  auf  Betreiben  der  Chemiker  Polizeiverordnungen 
über  den  Verkehr  mit  Wurstwaaren  erlassen,  in  denen  der  zulässige  Mehl- 
gehalt bei  einem  bestimmten  Preise  genau  angegeben  ist.  Leider  werden 
aber  diese  Polizeiverordnungen  nicht  überall  als  rechtsgiltig  angesehen. 

Die  Gewissenlosigkeit  einiger  Metzger  geht  nun  noch  weiter.  Sie 
begnügen  sich  nicht  damit,  übermässig  viel  Mehl  und  Wasser  dem  Wurstbrei 
zuzusetzen,  nein,  sie  gebrauchen  sogar  faules  Fleisch  und  altes  verschimmeltes 
Brot  zur  Wurstbereitung,  auch  werden  die  Därme  oft  nicht  genügend  ge- 
reinigt. Um  den  Zusatz  von  verdorbenem  Fleisch  zu  verschleiern,  werden 
die  Würste  dann  sehr  stark  geräuchert.  Dabei  kommt  es  dann  vor,  dass 
die  Würste  vollständig  hart,  fast  schwarz  und  daher  unverkäuflich  werden. 
Solche  Würste  werden  nun  nicht  etwa  vernichtet,  sondern  der  ganze  Vorrath 
wird  in  Fässern  fest  zusaramengestossen  und  nach  Bedarf  mit  den  Därmen 
wieder  zerkleinert  und  anderen  Würsten  wieder  zugemischt.  Diese  Fässer 
nun  stehen  oft  Monate  lang  offen,  so  dass  ein  Theil  vollständig  verschimmelt 
und  allmählich  in  Gährung  übergeht.  Auch  dieser  Fall  ist  in  meinem 
Laboratorium  amtlich  zur  Untersuchung  gelangt. 

Mitunter  kommt  es  auch  vor,  dass  bereits  vollständig  in  Fäulnis  über- 
gegangene Würste  noch  feilgehalten  werden. 

Dass  solche  Manipulationen,  wie  die  eben  beschriebenen,  nicht  nur  ekel- 
erregend, sondern  auch  gesundheitsschädlich  sind,  bedarf  w^ohl  nicht  mehr 
der  Erwähnung. 

Künstliche  Färbungen  der  Würste  kommen  wohl  heute  relativ  selten 
vor.  Wenigstens  ist  mir  in  mehrjähriger  Praxis  kein  solcher  Fall  begegnet. 
Häufiger  kommen  aber  nicht  ungefährliche  Conservirungsmittel  vor.  Neben 
dem  gebräuchlichen  Salpeter  findet  man  häufig  schwefligsaure  Salze  in  erheb- 
lichen Mengen,  besonders  in  frischem  Hackfleisch.  Ja,  es  werden  sogar  Con- 
servirungsflüssigkeiten  in  den  Handel  gebracht,  die  nichts  anderes  darstellen 
als  eine  wässerige  Lösung  von  schwefliger  Säure. 

Schmalz.  Unter  dem  Namen  Schmalz  soll  nur  reines  ausgelassenes 
Schweinefett  in  den  Handel  gebracht  werden.  Es  gibt  aber  heute  grosse 
Fabriken,  die  sich  mit  der  Fälschung  des  Schmalzes  beschäftigen,  indem  sie 
Mischungen  von  Talg  mit  Baumwollsarnenöl  und  Schweinefett  herstellen,  die 
im  Aeusseren  und  auch  chemisch  sich  dem  reinen  Schweineschmalz  sehr 
ähnlich  verhalten.  Bis  in  die  letzten  Jahre  wurden  häufig  diese  Falsificate, 
die  oft  nur  aus  Talg-  und  Baumwollsamenöl  bestehen,  direct  unter  dem  Namen 
,, Schmalz"  in  den  Handel  gebracht.  Seitdem  aber  die  amtlichen  Chemiker 
diesem  Treiben  ihre  Aufmerksamkeit  gewidmet  haben,  hat  das  aufgehört,  und 
werden  diese  Präparate  heute  meist  unter  dem  Namen:  „Speisefett"  in  den 
Handel  gebracht.  In  grossen  Massen  wird  heute  Schmalz  aus  Amerika  direct 
verkaufsfertig  eingeführt.  Dieses  Schmalz  ist  in  Arbeiterkreisen  sehr  beliebt, 
da  es  billiger  als  deutsches  Metzgerschmalz  ist  und  sehr  schön  weiss  aussieht. 
Dieses  Schmalz  zeigt  aber  chemisch  durchgängig  Eigenschaften,  die  auf  einen 
Zusatz  von  Pflanzenfett  schliessen  lassen.  Man  nimmt  bis  heute  an,  dass 
die  besonderen  Keactionen,  die  Schmalz  von  deutschen  Schweinen  nie  zeigt, 
bedingt  werden  durch  die  Piasse  und  die  Art  der  Fütterung  der  Schw^eine 
in  Amerika.  Es  erheben  sich  aber  doch  schon  Stimmen,  die  gegen  diese 
Ansicht  sind.  Da  wir  nicht  in  der  Lage  sind,  die  Fabrication  des  amerika- 
nischen Schweineschmalzes  zu  controliren,  so  können  wir  auch  schwer  einen 
bündigen  Beweis  für  die  stattgehabte  Fälschung  erbringen.       ad.  IvEeutz. 

40* 


L 


628  PROSTITUTION. 

Prostitution.  Wenn  ich  die  Prostitution  als  die  gewerbs- 
mässige, gegen  irgend  w  eichen  Entgelt  bewirkte  Hingebung 
zur  Befriedigung  sexueller  Begierden  definire,  so  räume  ich  gerne 
die  dieser  Definition  wie  den  meisten  Definitionen  anhaftende  Mangelhaftigkeit 
ein.  Bei  der  Entscheidung  darüber,  ob  in  einem  gegebenen  Falle  Prostitution 
vorliegt,  wird  es  meistens  Schwierigkeiten  machen,  festzustellen,  ob  und  in- 
wieweit eine  gewerbsmässige  Thätigkeit  und  inwieweit  eine  gegen  Entgelt  be- 
wirkte vorliegt.  Es  darf  daher  nicht  wundernehmen,  dass  die  Grenzen  der 
Prostitution  nach  der  subjectiven  Auffassung  bald  weiter,  bald  enger  gezogen 
werden.  —  Da  bei  dem  sexuellen  Verkehre  die  Männer  gewöhnlich  der  wer- 
bende Theil  sind,  so  gehören  die  sich  prostituirenden  Personen  meistens  dem 
weiblichen  Geschlecht  an.  Als  ein  trauriges  Zeichen  der  Ausbreitung  des  Lasters 
in  einzelnen  Grossstädten  ist  es  anzusehen,  dass  hier  auch  Männer  sich  dem 
widerlichen  Gewerbe  widmen,  gegen  Entgelt  den  sie  aufsuchenden  Frauen  — 
und  solche  finden  sich  leider  —  sexuell  zu  dienen. 

Die  Prostitution  ist  so  alt  und  so  verbreitet  wie  die  Welt.  Von  Urzeiten  bis  in  die 
Neuzeit,  bei  wilden  Völkern,  noch  mehr  bei  hoch  civilisirten,  stets  und  überall  hat  die 
Libido  sexualis  sich  ausserhalb  der  erlaubten  Grenzen  Wege  zu  bahnen  gesucht  und,  wie 
es  ja  bei  der  Lebhaftigkeit  des  Geschlechtstriebes  verständlich,  willige  Personen  gefunden, 
die,  mit  ihrem  Körper  Wucher  treibend,  aus  der  Befriedigung  desselben  einen  Erwerb  zu 
schaffen  wussten.  Dabei  haben  aber  die  Anschauungen  über  die  Verwerflichkeit  der  Pro- 
stitution, je  nach  der  Auffassung,  die  man  über  die  Grenzen  des  erlaubten  Geschlechts- 
verkehrs hatte,  je  nach  der  herrschenden  Moral  und  je  nach  den  herrschenden  socialen 
Zuständen  bei  verschiedenen  Völkern  und  zu  verschiedenen  Zeiten  gewechselt.  Je  ge- 
läuterter die  ethischen  Grundsätze  eines  Volkes  waren,  je  mehr  die  Monogamie  als  die  dem 
gesitteten  Menschen  allein  entsprechende  Institution  zur  Anerkennung  kam,  je  günstiger 
die  socialen  Zustände  waren,  um  so  weniger  ausgebreitet  und  um  so  mehr  verachtet  war 
die  Prostitution  und  umgekehrt.  Es  hat  Völker  gegeben,  bei  denen  der  Prostitution  fast 
gar  kein  Makel  anhaftete,  bei  denen  prostituirte  Dirnen  von  den  Männern  —  die  Fürsten  und 
Hofleute  voran  —  coram  publico  mit  Ehren  überhäuft  wurden,  man  öffentlich  Orgien  mit 
ihnen  veranstaltete,  und  es  gab  umgekehrt  Zeiten,  in  denen  mit  drakonischen  Strafen  den 
Prostituirten  und  den  mit  ihnen  verkehrenden  Männern  zu  Leibe  gegangen  wurde,  allerdings 
ohne  Erfolg. 

Es  würde  hier  zu  weit  führen,  an  der  Hand  der  Culturgeschichte  die 
Stellung  der  Prostitution  in  den  verschiedenen  Zeiten  und  bei  den  verschie- 
denen Völkern  zu  schildern.  Nur  denjenigen  gegenüber,  die  die  gegen- 
wärtigen Zustände  auf  diesem  Gebiete  in  den  denkbar  grellsten  Farben  dar- 
stellen, möchte  ich,  ohne  auch  nur  im  Geringsten  mit  irgend  welchem  Opti- 
mismus in  dieser  Richtung  behaftet  zu  sein,  doch  bemerken,  dass  man  auch 
den  Pessimismus  nicht  zu  weit  treiben  darf.  Allerdings  sind  die  sittlichen 
Anschauungen  in  Bezug  auf  das  Geschlechtsleben  auch  heute  noch  niedrig 
genug,  lange  nicht  so,  wie  man  sie  hätte  au  fin  de  siecle  erwarten  dürfen, 
aber  man  muss  doch  auch  andererseits  zugeben,  dass  in  dieser  Beziehung 
eine  Besserung  nicht  zu  verkennen  ist.  In  den  schlimmsten  Zeiten  leben 
wir  denn  doch  nicht.  Man  denke  nur  zurück  an  die  öffentlichen  Orgien  der 
alten  Ptömer  mit  all  den  Geschlechtsverirrungen!  Man  erinnere  sich,  wie  in  der 
Zeit  der  Romantik  die  tapferen  Ritter  ihr  ganzes  Sinnen  und  Trachten  in 
den  Dienst  der  Minne  stellten  und  dabei  sicherlich  nicht  rein  platonisch 
geschwärmt  haben!  Man  lese  nur  nach,  wie  die  Kreuzzüge  und  die  Concile 
die  Sammelpunkte  für  zahllose  Prostituirte  waren,  die  ganz  ungenirt  ihr 
Wesen  trieben  und  als  selbstverständliches  Gefolge  der  Theilnehmer  galten! 
Den  Zeiten  gegenüber  kann  man  doch  heute  sagen:  Wir  sind  doch  bessere 
Menschen  —  allerdings  aber  noch  lange  nicht  gute. 

Die  Erkenntnis,  dass  die  Prostitution  ein  sehr,  sehr  grosses  Uebel  ist, 
beherrscht  alle  moralisch  und  hygienisch  denkenden  Menschen.  Das  Uebel 
macht  sich  zunächst  in  ethischer  Beziehung  geltend.  Es  ist  hier  nicht  der 
Ort,  um  näher  darauf  einzugehen,  welch'  hoher  Grad  sittlicher  Verkommenheit 
dazu  gehört,  um   in    schamloser  Weise  jedem  Beliebigen  für   einen   Entgelt 


PROSTITUTION.  629 

seinen  Körper  zur  Befriedigung  der  sinnlichen  Begierden  hinzugeben,  meist 
ohne  selbst  Sinneslust  zu  empfinden.  Alles  Gute  und  Edle  muss  in  einem 
solchen  Weibe  ertödtet  sein.  In  der  That  sind  diese  Personen,  wenn  sie  nur 
einige  Zeit  dem  schändlichen  Gewerbe  gehuldigt,  meistens  zu  allem  Schlechten 
fähig,  schrecken  auch  nicht  vor  kriminellen  Handlungen  zurück. 

Auf  Grund  von  Studien  der  Physiognomien  und  der  Charaktere  tritt  Lombroso 
warm  für  die  Anschauung  ein,  dass  den  Prostituirten  überhaupt  von  Haus  aus  der  Ver- 
brechertypus  anhaftet,  dass  die  Prostitution  beim  Weibe  gleichwertig  ist  dem  Verbrechen 
beim  Manne.  Geht  Lombroso  wohl  auch  in  der  Verallgemeinerung  seiner  Ansicht  zu  weit, 
so  muss  doch  die  Thatsache  zugegeben  werden,  dass  Prostitation  und  Verbrechen  in  nahen 
Beziehungen  zu  einander  stehen.  Ob  im  Einzelfalle  eine  congenitale,  psychische  Degenera- 
tion der  Prostitution  und  dem  Verbrechen  als  gemeinsame  Disposition  zu  Grunde  liegt, 
oder  ob  die  Prostitution  erst  durch  Vernichtung  jedes  moralischen  Haltes  die  Disposition 
zum  Verbrechen  schafft,  das  sei  dahingestellt.  Einseitig  erscheint  es  wohl,  angebore  ne 
Eigenschaften  für  beide  stets  ausschliesslich  verantwortlich  zu  machen;  es  liegt  darin  eine 
ünterschätzung  der  Macht  der  Erziehung,  des  bösen  Beispiels  und  des  unglücklichen  Zu- 
falls —  Momente,  welche  auf  gutem  Boden  oft  die  schlechtesten  Früchte  hervorspriessen 
lassen. 

Aber  nicht  nur  die  Moral  der  Prostituirten  selbst  leidet,  auch  die  mit  ihnen  ver- 
kehrenden Männer  nehmen  in  ethischer  Beziehung  leicht  grossen  Schaden.  Es  liegt  eine 
Gefahr  darin,  wenn  man  zur  Befriedigung  seiner  Sinnlichkeit  in  intimsten,  wenn  auch  zum 
Glück  meistens  ganz  vorübergehenden  Verkehr  mit  Personen  tritt,  die  dem  Ausschusse  der 
Menschheit  zuzuzählen  sind.  Da  rückt  die  ungeheure  Verführung  zu  geschlechtlichen  Aus- 
schweifungen und  Verirrungen,  zu  alkoholischen  Excessen,  zu  leichtsinnigen,  die  Ver- 
hältnisse übersteigenden  Ausgaben  und  deren  leider  so  oft  verbrecherischen  Folgen  sehr 
nahe  heran  und  bringt  manch'  sonst  braven  Menschen  zur  Entgleisung,  geleitet  ihn  in  die 
Arme  des  Lasters  und  des  Verbrechens. 

Für  die  vorliegende  Betrachtung  von  grösster  Bedeutung  sind  natürlich 
die  hygienischen  Nachtheile  der  Prostitution,  welchen  wir  etwas  eingehender 
nachspüren  müssen.  Sehen  wir  ab  von  dem  körperlichen  Ruin  der  Prostituirten 
durch  den  ausschweifenden  Lebenswandel,  das  nächtliche  Umhertreiben,  den 
Alkoholismus,  dem  sie  fast  stets  verfallen,  so  ist  es  vor  allem  die  Verbreitung 
der  sogenannten  Geschlechtskrankheiten,  welche  die  Prostitution  so  gefährlich 
macht.  Dass  dieselbe  auch  andere  contagiöse  Krankheiten,  besonders  die 
Scabies,  leicht  zu  verbreiten  Gelegenheit  hat,  ist  ja  selbstverständlich,  soll  aber 
hier  nicht  weiter  erörtert  werden. 

Zu  den  Geschlechtskrankheiten  zählen  wir  das  Ulcus  molle,  die  Gonorrhoe  und  die 
Syphilis,  weil  diese  Leiden  in  "der  bei  weitem  grössten  Ueberzahl  der  Fälle  durch  den  Ge- 
schlechtsact  verbreitet  werden,  allerdings  nicht  immer.  Von  den  Geschlechtskrankheiten 
ist  noch  das  am  wenigsten  bedeutsame  das  Ulcus  molle.  Es  bleibt  streng  localisirt,  ruft 
nur  in  wenigen,  besonders  malignen  Fällen  (Ulcus  phagedaenicum  und  gangraenosum) 
grössere  Gewebsstörungen  hervor,  wird  sonst  eigentlich  nur  durch  Lymphdrüsenabscesse 
zur  Ursache  längerer  Krankenlager.  Abgesehen  von  etwaigen  störenden  Narben  übt  das 
Ulcus  molle  keine  üblen  Nachwirkungen  für  die  Zukunft  des  Betroffenen  aus.  —  Viel 
bösartiger  ist  schon  die  Gonorrhoe,  eine  Erkenntnis,  zu  der  erst  die  Arbeiten  der  letzten 
Jahrzehnte  geführt.  Bis  dahin  galt  dieselbe  als  ein  ziemlich  unschuldiges  Leiden. 
Jetzt  wissen  wir,  dass  nicht  nur,  wie  schon  früher  bekannt,  eine  ganze  Pi,eihe  von  Ano- 
malien im  männlichen  Urogenitalapparat  auf  gonorrhoische  Infection  zurückzuführen 
ist,  sondern  eine  grosse  Zahl  schwerer  Complicationen  durch  dieselbe  bedingt  ist.  Man 
hat  erkannt,  dass  von  den  gynaekologischen  Leiden  an  Uterus  und  am  dessen  Adnexis  gar 
viele  ihre  Quelle  in  der  Gonorrhoe  haben,  dass  letztere  verantwortlich  ist,  für  viele  Gelenk- 
leiden, manche  Herzaffection,  einige  Erkrankungen  des  Centralnervensystems,  für  jede 
Blenorrhoea  neonatorum,  der  Hauptursache  aller  Erblindungen.  Alle  diese  Thatsachen 
sind  um  so  beängstigender,  als  man  gleichzeitig  zu  sehr  pessimistischen  Ansichten  über  die 
Heilbarkeit  der  Gonorrhoe  sich  hat  bekehren  müssen ;  man  weiss  jetzt,  dass  dieselbe  an  den 
steten  makroskopischen  Nachweis  eines  Secretes  nicht  gebunden  ist  und  nach  Ablauf  des 
acuten  Stadiums  ein  latentes  Dasein  führen  kann,  ohne  ihre  Infectiosität  zu  verlieren.  Alle 
diese  Erkenntnisse  haben  die  Gonorrhoe  zu  einem  Schreckgespenst  gemacht,  das  mit  Recht 
gefürchtet  wird.  Allerdings  fehlt  es  da  nicht  an  Uebertreibungen;  eine  solche  ist  es,  wenn 
manche  jede  Gonorrhoe  für  unheilbar  erklären  oder  die  Bedeutung  derselben  höher  schätzen 
will,  als  diejenige  der  Syphilis,  die  denn  doch  die  böseste  Geschlechtskrankheit,  vielleicht 
überhaupt  in  der  Pathologie  das  bedeutendste  chronische  Leiden  ist.  Die  Bedeutung  liegt, 
um  sie  mit  wenigen  Worten  zu  skizziren,  in  folgenden  Momenten :  Zunächst  ist  die  Syphihs 
ein  stets  constitutionelles  Leiden,  das  jedes  edle  Organ  ergreifen  kann.  An  der  äusseren 
Körperdecke  beginnend,  kann  sie  bald  hier  bald  da  im  Körperinnern   ihre  Thätigkeit  ent- 


630  PROSTITUTION.  ' 

falten,  nicht  nur  störende,  lästige  Leiden,  sondern  direct  todbringende  erzeugend.  Wie 
oft  kommt  nicht  bei  der  ätiologischen  Betrachtung  eines  klinischen  Bildes  die  Syphilis  in 
Frage!  Dazu  kommt  dann  die  ungeheuere  Zähigkeit  des  Leidens,  die  fast  unbegrenzte 
Dauer.  Damit  soll  nicht  gesagt  sein,  dass  jede  Syphilis  diese  böse  Eigenschaft  hat.  Zweifel- 
los erlischt  dieselbe  in  einer  grossen  Zahl  von  Fällen  nach  relativ  kurzer  Zeit,  ohne  wei- 
tere Folgen  zu  hinterlassen.  Das  Tragische  aber  liegt  darin,  dass  wir  gar  keine  Handhabe 
dafür  haben,  um  festzustellen,  ob  das  syphilitische  Virus  wirklich  den  Körper  verlassen 
hat  oder  nicht.  Da  selbst  nach  jahrelangem  Freibleiben  von  jedem  Recidiv  doch  noch 
Syphiliserscheinungen  hervortreten  können,  können  wir  mit  absoluter  Sicherheit  die  Hei- 
lung der  Syphilis  niemals  aussprechen.  Es  bleibt  über  dem  einmal  Inficirten  dieselbe  als 
Damoklesschwert  Jahrzehnte  hindurch  hängen,  ein  sehr  böser  iCharakterzug  der  Krankheit. 
Einen  weiteren  Stempel  der  Bösartigkeit  erhält  dieselbe  durch  die  ungeheuere  Infectiosität, 
zumal  in  den  ersten  Jahren.  Dadurch  wird  jeder  Syphilitiker  nicht  nur  zu  einer  grossen 
Gefahr  für  die  mit  ihm  sexuell  Verkehrenden,  sondern  für  alle  mit  ihm  in  irgend  welche 
Berührung  kommenden,  speciell  natürlich  für  seine  directe  Umgebung,  die  ihm  nächst- 
stehenden Verwandten  und  Hausgenossen.  Die  extragenitale  üebertragung  der  Syphilis 
spielt  eine  grosse  Rolle  bei  der  Verbreitung  der  Syphilis;  Beobachtungen  in  ganz  ver- 
seuchten russischen  Dörfern  geben  dafür  die  besten  Belege.  Zu  allen  diesen  Eigen- 
schaften kommt  dann  noch  —  last  not  least  —  die  ihr  eigene  hereditäre  Uebertragbar- 
keit,  der  schwerste  Fluch,  der  an  ihr  haftet.  Bei  keiner  Krankheit  finden  wir  dasselbe  in 
gleicher  Weise  wieder.  Wieviel  Früchte  gehen  schon  im  Mutterleibe  durch  Syphilis  zu 
Grunde!  Wieviel  Kinder  syphilitischer  Eltern  sterben  in  frühester  Kindheit  dahin!  Wieviel 
Kinder  verfallen  einem  körperlichen  und  geistigen  Siechthum!  Wahrlich,  man  braucht  nicht 
Pessimist  zu  sein,  um  in  der  Syphilis  eine  furchtbare  Seuche  zu  sehen,  die  zu  bekämpfen 
eines  jeden  Hygienikers  und  Volksfreundes  hehre  Aufgabe  sein  muss,  selbst  wenn  dabei 
mancherlei  Skrupel  zu  tiberwinden  sind. 

Diese  kurze  Darstellung  der  den  Geschlechtskrankheiten  anhaftenden 
Gefahren  documentirt  gewiss  zur  Genüge  die  hygienische  Wichtigkeit  der 
Prostitution,  der  Hauptförderin  derselben. 

Wenn  wir  zunächst  den  Ursachen  der  Prostitution  näher  treten, 
so  sind  dieselben  in  ethischen  und  socialen  Mängeln  zu  suchen,  die  aber  so 
mit  einander  verquickt  sind,  dass  es  schwer  ist,  sie  auseinander  zu  halten. 
Zweifellos  ist  der  Geschlechtstrieb  einer  der  lebhaftesten  Triebe,  auf  dessen 
Befriedigung  dem  Menschen  sicher  ein  natürliches  Recht  zusteht.  Das  gel- 
tende Moralgesetz  sagt  nun  aber,  dass  diese  Befriedigung  nur  in  einer  mono- 
gamischen Ehe  geschehen  darf.  Nun  fragt  es  sich  aber,  inwieweit  das  Moral- 
gesetz in  voller  Strenge  seine  Giltigkeit  bewahren  kann,  wenn  durch  die 
socialen  Zustände  gar  vielen  Menschen  der  Eheschluss  sehr  erschwert  oder 
erst  in  einem  Alter  möglich  wird,  in  welchem  der  Trieb  zum  Geschlechts- 
verkehr seine  Blüthezeit  oft  schon  lange  erreicht,  ja  schon  überschritten 
hat,  in  welchem  unsere  Ahnen  schon  auf  die  Grossvaterschaft  lossteuerten. 
Ja,  da  es  mehr  Frauen  als  Männer  in  den  Culturstaaten  gibt,  ist  es 
für  einen  Theil  der  ersteren  alsolut  ausgeschlossen,  dass  sie  durch 
eine  Ehe  zum  legalen  Geschlechtsverkehr  kommen.  Kann  die  Moral  nun 
verlangen,  dass  der  Mensch  so  lange  oder  das  ganze  Leben  auf  den  Ge- 
schlechtsgenuss  verzichtet,  abstinent  bleibt?  In  eine  Erörterung  dieser  Frage 
kann  hier  nicht  eingetreten  werden.  Gesetzt  aber  auch,  der  Theoretiker  legt 
dem  Menschen  soviel  Selbstbeherrschung  auf,  es  wird  ihm  doch  in  absehbaren 
Zeiten  nicht  gelingen,  seine  Ansicht  in  die  Praxis  übersetzt  zu  sehen.  Die 
öffentliche  Meinunghat  diesen  festen  moralischen  Standpunktniemals  festgehalten, 
sie  hat  stets  beide  Augen  und  beide  Ohren  zugedrückt,  denn  sie  tadelt  den 
ausserehelichen  Geschlechtsverkehr  nicht,  so  lange  sie  nur  nichts  öffentlich 
davon  sieht  und  hört.  Allerdings  macht  sie  einen  Unterschied  zwischen  Mann 
und  Weib,  gestattet  ersterem  fast  alles,  letzterem  gar  nichts,  ohne  einen  Stein 
auf  dasselbe  zu  werfen.  Die  in  der  Theorie  jedenfalls  nichts  weniger  als  streng 
moralischen  Anschauungen,  die  sich  mit  dem  lebhaften  Drange  nach  sexuellem 
Verkehre  so  leicht  abfinden,  im  Verein  mit  den  socialen  Zuständen  bilden 
direct  und  indirect  die  Ursache  der  Prostitution.  Wo  lebhafte  Nachfrage  ist, 
findet  sich  auch  das  entsprechende  Angebot.    Viele  Mädchen  werfen  sich  der 


PROSTITUTION.  631 

Prostitution    in    die   Arme,    zum  Theil    aus    Mangel  an  sittlichem  Halt,  zum 
geringeren  Theil  aus  materieller  Noth, 

Man  kann  unter  diesen  zwei  grosse  Gruppen  unterscheiden:  die  öffentlichen  und 
die  geheimen  Prostituirten.  Die  geheime  Prostitution  spielt  heutezutage  eine  grosse 
Rolle;  sie  zeigt  sich  in  verschiedener  Gestalt.  Da  ist  die  Dame  der  Demimonde,  die  in  feinem 
Viertel  lebt,  Theater,  Concerte,  besonders  gerne  aber  Varietö-Theater  besucht,  stets  sehr  auf- 
ftällt,  aber  sich  doch  nach  aussen  hin  für  Uneingeweihte  nichts  Anstoss  erregendes  zu  Schul- 
den kommen  lässt.  Sie  empfängt  zu  Hause  Besuche  von  Herren,  die  sie  sorgsam  auf  ihre 
materielle  Leistungsfähigkeit  und  Opferwilligkeit  sondirt,  bevor  sie  zu  ihnen  in  intimere 
Beziehungen  tritt.  Dabei  hat  sie  aber  —  und  das  gibt  ihr  den  Charakter  einer  Prosti- 
tuirten —  gleichzeitig  eine  Reihe  solcher,  denen  sie  für  theures  Geld  geschlechtlich  dient. 
Eine  ganz  andere  Sorte  sind  die  Ladenmädchen,  Fabrikmädchen,  Balleteusen,  Choristinnen. 
Diese  gehen  ihrer  anständigen  Thätigkeit  ruhig  nach,  in  der  freien  Zeit  aber  widmen  sie 
sich  der  Prostitution.  Zum  Theil  sind  es  Mädchen,  die  ihre  ehrliche  Beschäftigung  nur 
als  Aushängeschild  und  als  Schutzwehr  gegen  die  gefürchtete  Polizeicontrole  benutzen. 
In  Wahrheit  ist  die  Prostitution  bei  ihnen  oft  der  sie  eigentlich  ernährende  Erwerb.  An- 
dere wiederum  bestreiten  wirklich  von  der  Arbeit  die  nothwendigen  Bedürfnisse  und  be- 
nutzen das  traurige  Nebengewerbe  nur,  um  ihrem  Hang  nach  Vergnügen  fröhnen  zu  können, 
was  ihnen  ihr  Verdienst  sonst  nicht  gestattet.  Sie  besuchen  Tanzlocale,  Concertgärten,  lassen 
sich  dort  frei  halten,  gut  mit  Speise  und  noch  besser  mit  Trank  versorgen  und  begleiten 
dann  den  betreffenden  Spender  nach  Hause  —  heute  diesen,  morgen  jenen.  Baares  Geld 
beanspruchen  sie  gewöhnlich  nicht.  Mancher  Hygieniker  will  dieser  Kategorie  von  Mädchen 
nicht  den  schändenden  Stempel  der  Prostitution  aufdrücken.  Es  ist  auch  zuzugeben,  dass 
im  Beginne  bei  manchen  dieser  Mädchen  Liebe  mitspielt  und  nichts  gewerbsmässiges  vor- 
liegt. Mit  der  Zeit  pflegen  aber  die  meisten  doch  in  ein  Fahrwasser  zu  kommen,  das  von 
demjenigen  der  Prostitution  nicht  zu  unterscheiden  ist.  —  Eine  besondere  Gruppe  der  ge- 
heimen Prostitution  muss  hier  noch  hervorgehoben  werden,  das  ist  diejenige  der  Kell- 
nerinnen, welche  ja  leider  in  manchen  Gegenden,  so  in  Ostpreussen,  in  den  meisten  Localen 
bedienen.  Diese  sind  zum  bei  weitem  grössten  Theil  der  Prostitution  ergeben;  in  stellenloser 
Zeit  und  an  ihren  sogenannten  Ausgehtagen  sind  sie  für  jedermann  zu  haben,  der  in  der 
Lage  und  gewillt  ist,  etwas  drauf  gehen  zu  lassen.  Manche  Kneipe  ist  überhaupt  nur  ein 
verkapptes  Bordell,  dessen  bedienende  Personen  die  Aufgabe  haben,  die  Gäste  zu  über- 
reichem Alkoholgenuss  und  sexueller  Ausschweifung  zu  verleiten  und  auf  diese  Weise  ihnen 
die  Taschen  zu  leeren. 

Der  öffentlichen  Prostitution  sind  alle  Dirnen  zuzuzählen,  welche  aus  ihrem 
Gewerbe  kein  Geheimnis  zu  machen  bemüht  sind,  sich  jedem  bei  entsprechendem  Entgelt 
preisgeben,  von  diesem  Gewerbe  ausschliesslich  leben.  Die  Art  des  Gewerbebetriebes  ist 
dabei  eine  sehr  verschiedene.  Ein  Theil  lebt  in  Freudenhäusern,  Bordellen,  zusammen  mit 
anderen,  unter  Aegide  einer  Unternehmerin  oder  eines  Unternehmers,  dessen  Angestellte  sie 
gewissermaassen  sind.  Sie  erhalten  Wohnung,  Nahrung,  meist  auch  Kleidung  und  einen 
Theil  der  Einnahmen,  während  der  Haupttheil  der  letzteren  den  Wirten  zufällt.  Sie  sind 
gewöhnlich  erbarmungslos  in  die  Hand  ihrer  Wirtin  gegeben,  die  sie  grausam  ausnutzt 
und  davonjagt,  sobald  es  ihr  passt.  Die  grosse  Masse  öffentlicher  Prostituirter  lebt  frei, 
allein  oder  mit  einer  anderen  Dirne  zusammen,  sucht  sich  ihre  Kunden  auf  der  Strasse 
oder  auf  anderen  öffentlichen  Plätzen  (Concerte,  Theater  etc.)  zu  ergattern,  nimmt  sie  mit 
zu  sich  oder  folgt  ihnen  in  ihre  Wohnung. 

Der  Vollständigkeit  halber  seien  noch  die  Gelegenheitshäuser  erwähnt,  in  denen 
nach  sexuellem  Verkehr  verlangende  Männer  und  Frauen  sich  treffen.  Die  Besitzerinnen  dieser 
Häuser  nehmen  ihren  Lohn  in  Gestalt  einer  Zimmermiethe,  während  die  dort  verkehrenden 
weiblichen  Wesen  gewöhnlich  aus  reiner  Sinneslust  die  Häuser  aufsuchen,  manche  aller- 
dings auch  aus  Sucht  nach  Geldverdienst.  Hier  findet  man  nicht  selten  auch  Ehefrauen, 
die  in  der  Gesellschaft  sonst  die  ehrbarste  Rolle  zu  spielen  verstehen.  Hier  strandet  so 
manche  Jungfrau,  von  der  Inhaberin  des  Hauses  —  meistens  einer  scheinbar  recht  respec- 
tablen  Dame  —  hingelockt.  Diese  Häuser  sind  überhaupt  für  das  sogenannte  bessere  Publi- 
cum bestimmt,  das  sich  hier  oft  in  gemeinen  Orgien  austobt.  Es  zählen  dieselben  zur 
öffentlichen  Prostitution,  weil  sie  alle  Welt  zu  kennen  pflegt,  allerdings  auffallender  Weise 
mit  Ausnahme  der  Behörden,  die  es  am  meisten  angeht. 

Die  Verbreitung  der  Prostitution  ist  nur  soweit  festzustellen, 
als  sie  sich  als  öffentliche  zeigt  und  unter  Controle  steht.  Naturgemäss 
entzieht  sich  ein  grosser  Theil  der  letzteren,  so  dass  die  Zahlen  durchweg 
nichtssagend  und  zu  irgend  welchen  statistischen  Vergleichen  gar  nicht  ver- 
wertbar sind.  Die  geheime  Prostitution  spottet  natürlich  jeder  statistischen 
Feststellung.  Ich  verzichte  deshalb,  zumal  bei  dem  eng  bemessenen  Räume, 
auf  jede  Zahlenangabe.  Wer  einen  Blick  für  die  Vorgänge  im  Sittenleben 
resp.    Unsittenleben   des   Volkes   hat,   wird   aber   sicher    zur  Ueberzeugung 


632  PROSTITUTION. 

kommen,  dass  die  Seuche  der  Prostitution  viel,  viel  verbreiteter  ist,  als  alle 
Statistiker  sich  einbilden. 

Aus  welchen  Kreisen  stammen  die  Prostituirten?  Die  öffentlichen  recru- 
tiren  sich  naturgemäss  aus  dem  an  Bildung  und  materiellem  Besitz  ärmsten  Theile  des 
Volkes.  Unzählige  Momente  wirken  da  zusammen,  um  die  gar  nicht  oder  schlecht  er- 
zogenen Mädchen  zu  dem  verderblichen  Berufe  zu  führen.  Das  Zusammenwohnen  in 
engen  Räumen  mit  Schlafstellern,  das  Zusammenarbeiten  in  den  Fabriken  lässt  eine  Ver- 
führung im  jugendlichsten  Alter  verständlich  erscheinen.  Genusssucht,  wirkliche  Noth 
thun  dann  das  ihrige,  um  die  Deflorirte  zur  Prostituirten  zu  machen,  zumal  wenn  sie  noch 
von  der  Natur  schön  gestaltet  ist.  Schönheit  ist  ein  Danaergeschenk  für  arme  Mädchen. 
Oft  sind  auch  die  ersten  Verführer  unter  den  besser  situirten  Männern  zu  suchen;  ihre 
sittlichen  Anschauungen  und  ihr  wenig  waches  Gewissen  gestatten  es  ihnen,  jede  Tochter 
eines  Arbeiters,  eines  Handwerkers,  jedes  Dienstmädchen  als  eine  ihnen  zustehende  Beute 
zu  betrachten.  —  Doch  nicht  alle  Dirnen  sind  Mädchen  des  armen  Volkes;  es  gibt  in 
moralischer  Beziehung  eine  Hefe  auch  in  den  sogenannten  besseren  Classen.  Manch'  ge- 
bildetes, aber  charakterloses  Mädchen  sinkt  bis  zur  tiefsten  Stufe. 

Das  Schicksal  der  Prostituirten  ist,  soweit  es  sich  um  öffentliche  handelt, 
fast  stets  ein  sehr  trauriges.  Ein  grosser  Theil  geht  jung  zu  Grunde;  der  wüste  Lebens- 
wandel, der  Alkoholismus,  dem  sie  alle  früher  oder  später  verfallen,  sie  untergraben  oft 
sehr  bald  ihre  Gesundheit.  Diejenigen,  die  älter  werden,  greifen  zu  irgend  einem  der 
Prostitution  verwandten  Gewerbe,  z.  B.  zur  Kuppelei,  oder  gerathen  in  die  Wege  des  Ver- 
brechens, nur  ein  Theil  kehrt  zu  ehrlicher  Beschäftigung  zurück  oder  heirathet  gar. 
Letzteren  ist  damit  keineswegs  ein  gutes  Schicksal  garantirt,  denn  schliesslich  entschliessen 
sich  doch  nur  minderwertige  Menschen  zur  Ehe  mit  einer  Prostituirten.  —  Natürlich  haben 
die  geheimen  Prostituirten  immer  etwas  mehr  Chancen,  eines  besseren  Lebensgeschickes 
theilhaftig  zu  werden. 

Aus  den  bisherigen  Ausführungen  erhellt  zur  Genüge,  welch'  grosses 
Uebel  die  Prostitution  ist,  welche  Gefahren  in  ethischer,  socialer  und  hygie- 
nischer Beziehung  sie  nach  sich  zieht.  Es  fragt  sich  nun:  Wie  bekämpft 
man  sie  resp.  wie  macht  man  sie  weniger  gefährlich?  Welche 
Stellung  soll  der  Staat  gegenüber  diesem  verderbenbringen- 
den Gewerbe  einnehmen?  Die  Ansichten  in  dieser  Beziehung  variiren 
in  weiten  Grenzen. 

Zunächst  die  directe  Bekämpfung  der  Prostitution.  Nach 
zwei  Fronten  hat  man  bei  Lösung  dieser  Aufgabe  seine  Angriffe  zu  richten, 
will  man  eine  causale  Behandlung  dieser  Volkskrankheit  einleiten.  Man  hat 
erstens  dahin  zu  wirken,  dass  die  Zufuhr  zur  Prostitution  aufhört,  dass 
Mädchen  und  Frauen  das  Gewerbe  verachten  und  fliehen  lernen.  Zweitens 
hat  man  sich  an  die  Männer  zu  wenden,  dass  sie  aufhören,  den  Kundenkreis 
der  Prostitution  zu  mehren,  dass  sie  sich  von  ihr  abwenden,  sie  verabscheuen. 
Nach  beiden  Richtungen  hat  in  erster  Reihe  die  Jugenderziehung  ihres  Amtes 
zu  walten.  Man  muss  der  heranwachsenden  Jugend  einen  festen  ethischen 
Halt  geben,  ihren  Charakter  stärken.  Gar  viel  Zeit,  die  in  Schule  und 
Haus  für  das  Einpauken  religiöser  Dogmen  und  gedankenlos  hergesagter  Bibel- 
sprüche verwendet  wird,  könnte  besser  ausgefüllt  werden  mit  rein  sittlicher 
Belehrung.  Doch  darauf  weiter  einzugehen,  ist  hier  nicht  der  Ort.  Worauf  aber 
hingewiesen  werden  muss,  ist,  dass  die  ausserordentliche  Discretion,  die  über 
alle  sexuelle  Angelegenheiten  gewahrt  wird,  die  überhaupt  jede  Verständigung 
darüber  zwischen  Eltern  und  Kind,  Erzieher  und  Zögling  ausschliesst,  gar 
nicht  am  Platze  ist.  Man  muss  die  Jugend  aufklären  über  die  Gefahren  des 
ausserehelichen  Verkehrs.  Man  muss  die  jungen  Leute  belehren,  wie  diese 
Gefahren  die  mit  der  Abstinenz  verbundenen  Unannehmlichkeiten  —  Schaden 
stiftet  sie  niemals  —  bei  weitem  überwiegen.  Man  muss  verhüten,  dass  sie 
die  Nachtseiten  des  Lebens  erst  unter  schlechter  Führung  kennen  lernen, 
ihnen  dieselben  zur  rechten  Zeit  und  mit  dem  richtigen  Tact  lieber  enthüllen, 
als  sie,  wie  üblich,  auf  jede  Weise  zu  verschleiern.  Jeder  junge  Mensch  muss 
wissen,  was  Syphilis  ist,  jedes  Mädchen,  was  Schwangerschaft  und  ansteckende 
Krankheiten  ihr  für  Unglück  bringen.  Sehr  erwünscht  wäre  es,  wenn  eine 
wirklich  gute  Literatur  auf  diesem  Gebiete  vorhanden  wäre.    Leider  existirt 


1 


PROSTITUTION.  633 

unendlich  viel  verderbenbringende  Schundliteratur,  aber  die  gewiss  grosse 
Schwierigkeit,  dieses  Thema  in  belehrender,  ernster  Weise  für  junge  Leute 
zu  behandeln,  hat  noch  niemand  gelöst.  Klärt  man  so  die  Jugend  zeitig  auf, 
hält  sie  ferne  vom  Umgang  mit  schlechten  Menschen  und  schlechten 
Büchern,  stärkt  man  ihrö  Selbstbeherrschung,  bringt  man  ihr  Achtung  vor 
sich  selbst  und  ihren  Mitmenschen  bei,  gibt  man  ihr  reichliche,  besonders 
auch  körperliche  Arbeit,  bewahrt  man  sie  vor  überreicher  Ernährung  und 
bekämpft  man  jede  Neigung  zum  Alkoholismus,  dann  thut  man  unendlich 
viel  zur  Vernichtung  der  Prostitution.  —  Allerdings  ist  bei  der  grossen  Masse 
des  Volkes  die  Erfüllung  dieser  Forderungen  noch  lange  ein  frommer  Wunsch, 
dazu  sind  die  socialen  Zustände  nach  den  verschiedensten  Seiten  hin  noch  zu 
verbesserungsbedürftig.  Leider  aber  gehen  die  oberen  Zehntausend  in  dieser 
Beziehung  in  keiner  Weise  mit  gutem  Beispiele  voran.  Wer  das  nicht  zugeben 
will,  der  studire  nur  die  Lebensweise  der  Studenten,  die  rohen,  gewissenlosen 
Anschauungen,  die  über  die  sexuellen  Dinge  in  ihren  Kreisen  herrschen.  Da 
wäre  ein  erzieherisches  Colleg  über  die  Fragen  sehr  angebracht.  Ob  es  be- 
sucht werden  würde? 

Ein  sehr  kampfreiches  Gebiet  betreten  wir  mit  der  Erörterung  der 
Frage:  Wie  soll  sich  der  Staat  gegenüber  der  Prostitution  ver- 
halten? Er  könnte  a  priori  einen  zweifachen  Weg  einschlagen:  Entweder 
er  thut  gar  nichts,  ignorirt  die  ganze  Prostitution,  geht  eventuell  mit  Straf- 
gesetzen gegen  sie  vor  —  oder  er  nimmt  Notiz  von  ihr,  findet  sich  mit  dem 
einmal  vorhandenen  Uebel,  so  gut  es  geht,  ab,  indem  er  durch  Reglementirung 
und  Controle  die  Gefahren  desselben  soviel  als  möglich  herabzusetzen  sucht. 
Für  den  ersten  Modus  kämpfen  mit  wahrer  Begeisterung  die  sogenannten 
Abolitionisten;  ihnen  stehen  die  Anhänger  der  Reglementirung  gegenüber, 
die  in  den  meisten  Ländern  noch  die  Oberhand  haben.  Treten  wir  den  aus 
beiden  Lagern  vorgebrachten  Gründen  näher,  um  zu  entscheiden,  welcher  Weg 
der  praktischere  ist. 

Die  Abolitionisten  sagen  zunächst:  Die  Prostitution  ist  ein  Laster,  eine 
"ünsittlichkeit,  die  der  Staat  zu  vernichten  hat.  Dadurch,  dass  derselbe  die- 
selbe reglementirt  und  duldet,  pactirt  er  mit  dem  Laster,  sanctionirt  dasselbe, 
hängt  ihm  gewissermaassen  ein  sittliches  Mäntelchen  um  und  vermehrt  schliess- 
lich noch  den  Zuzug  zu  demselben,  fördert  also  die  Ünsittlichkeit. 

Diesen  Gründen  gegenüber  wird  der  Anhänger  der  Reglementirung  ohne 
weiteres  zugeben,  dass  die  Prostitution  ein  Laster  ist  und  es  im  höchsten 
Maasse  wünschenswert  wäre,  dass  der  Staat  dasselbe  mit  Stumpf  und  Stiel 
ausrotte.  Das  ist  theoretisch  das  Erstrebenswerteste.  Nun  lehrt  aber  die 
Culturgeschichte,  wie  die  Kenntnis  der  menschlichen  Schwächen,  dass  es  bis 
auf  weiteres  unmöglich  ist,  der  Theorie  Rechnung  zutragen.  Die  oben  bespro- 
chenen Maassnahmen,  wie  manches  andere  wird  wohl  mit  der  Zeit  der  Pro- 
stitution den  Boden  abgraben,  aber  für  absehbare  Zeiten  sie  nicht  ausrotten. 
Gegen  die  Gewalt  des  Naturtriebes  anzukämpfen,  ist  eine  schwere  Aufgabe.  Na- 
turam  furca  expellas,  tamen  usque  recurret.  Der  Geschlechtstrieb  ist  ein  so 
mächtiger,  dass  er  meistens  allen  Sitten-  und  Staatsgesetzen  Hohn  spricht.  So 
lange  es  nicht  gelingt,  den  Menschen  im  richtigen  Alter  zu  einer  nach  unserer 
Auffassung  erlaubten  sexuellen  Befriedigung  Gelegenheit  zu  geben,  so  lange 
muss  man  die  Prostitution  bei  unserem  praktischen  Handeln  als  einmal  vor- 
handene culturhistorische  Thatsache  nolens  volens  hinnehmen.  Man  braucht 
deshalb  in  der  Theorie  nicht  ein  Haarbreit  nachzugeben,  in  der  Praxis  muss 
man  aber  mit  den  gegebenen  Verhältnissen  rechnen.  Vogel-Strauss-Politik 
treiben  hat  wahrlich  keinen  Zweck,  wenn  es  sich  um  krankheitsbringende 
Momente  handelt.  Der  Hygieniker  darf  ethische  Gesichtspunkte  niemals  ganz 
aus  dem  Auge  verlieren,  er  soll  aber  nicht  ihnen  zu  Liebe  hygienische  Gesichts- 
punkte hintansetzen;. denn  schliesslich  ist  er  ja  Gesundheitsrath  der  Menschen 


S 


634  PROSTITUTION. 

und  nicht  Moralprediger.  Die  Menschen  aus  moralischen  Gründen  der  Gefahr 
schwerer  Krankheiten  aussetzen,  ist  kein  vernünftiges  Beginnen.  Wie  der 
Arzt  in  erster  Reihe  causal,  wo  das  aber  nicht  geht,  wenigstens  symptomatisch 
den  Krankheiten  zu  Leibe  gehen  muss,  so  muss  auch  der  Hygieniker  bei 
Volkskrankheiten  die  Ursache  aus  der  Welt  schaffen,  wo  das  aber  nicht 
möglich  ist,  ihren  Schaden  wenigstens  soviel  als  möglich  einzuschränken  suchen. 
In  ersterer  Beziehung  kann  er  mit  den  Abolitionisten  Hand  in  Hand  gehen, 
in  letzterer  wandelt  er  eigene  Wege,  indem  er  die  Prostitution  reglementirt 
und  controlirt.  Wenn  der  Abolitionist  sagt,  dass  der  Staat  durch  die  Con- 
trole  die  Prostitution  sanctionirt,  ihres  lasterhaften  Charakters  entkleidet,  so 
ist  das  doch  nicht  ganz  verständlich.  Wenn  man  ein  Uebel,  das  man  doch 
nun  einmal  nicht  ausrotten  kann,  überwacht,  damit  es  nicht  so  viel  Böses  an- 
richtet, dann  heisst  man  es  doch  deshalb  noch  lange  nicht  willkommen.  Man 
ist  nur  praktisch  und  wählt  von  zwei  Uebeln  das  kleinere.  Nach  deutschen 
Anschauungen  gewinnt  niemand  ein  edleres  Aussehen  in  den  Augen  der 
Menschen,  wenn  er  unter  polizeiliche  Controle  gestellt  wird.  Im  Gegentheil, 
dieselbe  hat  etwas  schändendes,  vielen  wird  der  unsittliche  Charakter  der 
Prostitution  durch  die  staatliche  Ueberwachung  erst  klar.  Dass  diese  manchem 
ein  gewisses  Gefühl  der  Sicherheit  vor  Ansteckung  gibt,  ist  ja  richtig,  dass 
aber  dadurch  der  Kundenkreis  der  Dirnen  erheblich  vermehrt  wird,  höchst 
unwahrscheinlich.  Denn  einerseits  lässt  sich  wohl  kein  Mensch  dadurch  von 
der  Abstinenz  abbringen,  andererseits  ist  es  genugsam  bekannt,  dass  die 
Controle  einen  absoluten  Schutz  doch  nicht  bietet  und  stets  auch  bei  diesem 
ausserehelichen  Geschlechtsverkehr  das  Schreckgespenst  der  Sexualleiden  zu 
fürchten  ist.  In  der  That  kann  man  in  der  Praxis  beobachten,  dass  der- 
jenige, der  sich  bei  einer  Prostituirten  inficirt,  niemals  staunt,  während  der 
mit  irgend  einem  „Verhältnis"  Verkehrende  es  absolut  nicht  glauben  will. 
Sollten  aber  wirklich  hie  und  da  zu  optimistische  Vorstellungen  über  die 
Gesundheit  der  Controlirten  bestehen,  so  muss  man  durch  Aufklärung  den- 
selben entgegenzuwirken  suchen. 

Die  Abolitionisten  pflegen  die  Prostitution  in  Parallele  zu  stellen  mit 
Diebstahl  und  Mord.  Sie  exemplicifiren:  Diebstahl  und  Mord  sind  auch 
unausrottbare  Verbrechen  und  culturhistorische  Thatsachen,  die  der  Staat 
aber  deshalb  doch  in  kein  Reglement  bringt.  Diese  Parallele  hinkt.  Man  kann 
nicht  sittliche  Vergehen  und  Verbrechen  gegen  Eigenthum  und  Leben  in 
einen  Topf  werfen,  zumal  wenn  erstere  der  Ausfluss  eines  natürlichen,  auch 
moralisch  vollkommen  berechtigten  Triebes  sind.  Diebstahl  und  Mord  auf 
die  gleiche  Stufe  zu  stellen,  an  sich  als  berechtigte  Triebe  zu  bezeichnen, 
das  dürfte  doch  keinem  Abolitionisten  einfallen. 

Ein  weiterer  Einwand  der  Abolitionisten  ist,  dass  die  Controle  der  Pro- 
stituirten ein  Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit  und  eine  Ungerechtigkeit 
gegenüber  dem  Weibe  bedeute.  Dem  gegenüber  ist  einzuwenden,  dass  dem 
Staate,  soweit  es  die  hygienische  Fürsorge  für  das  gesammte  Volk  betrifft, 
das  Recht  zweifellos  zuerkannt  werden  muss,  die  eine  Reihe  von  Gefahren  für  die 
Menschen  bedingenden  Gewerbe  prophylaktisch  zu  beaufsichtigen.  Niemand 
erhebt  seine  Stimme  dagegen,  wenn  der  Staat  den  Nahrungsmittelverkauf  con- 
trolirt,  schlechte  Milch  und  verdorbenes  Fleisch  confiscirt  etc.  Mit  demselben 
Recht  kann  er  auch  Personen  gesundheitlich  beaufsichtigen,  die  ihren  Körper 
als  Waare  zu  Markte  bringen,  zur  Befriedigung  natürlicher  Gelüste,  mögen 
dieselben  auch  lange  nicht  so  unentbehrlich  sein,  wie  Essen  und  Trinken. 
Wer  mit  seinem  Körper  Handel  treibt,  muss  auch  damit  zufrieden  sein,  dass 
man  das  Handelsobject  auf  hygienische  Gemeingefährlichkeit  untersucht.  Das 
ist  keine  Beschränkung  der  Freiheit,  sondern  eine  berechtigte  Folgerung  des 
gewerblichen  Betriebes.  Etwas  sehr  richtiges  enthält  der  Protest  gegen  die 
ungleiche  Behandlung  von  Mann  und  Weib.  Man  controlirt  das  letztere,  aber 


PROSTITUTION.  635 

nicht  den  ersteren,  der  ihnen  doch  die  Krankheiten,  welche  es  weiter  verbreitet, 
zuführt.  Aber  einerseits  betreiben  die  Männer  die  Prostitution  nicht  gewerbs- 
mässig, sie  sind  doch  im  wesentlichen  die  gelegentlichen  Käufer,  die  Weiber 
aber  diejenigen,  welche  ihre  Waare  feilbieten.  Andererseits  ist  es  auch  that- 
sächlich  unmöglich,  die  Männer  im  allgemeinen  zu  controliren.  In  gewissen 
Grenzen,  z.  B.  beim  Militär,  geschieht  es  ja;  man  könnte  es  vielleicht  auch 
noch  ausdehnen,  aber  einer  allgemeinen  Controle  stehen  unüberwindliche  Hin- 
dernisse im  Wege. 

Endlich  ist  noch  die  Behauptung  der  Abolitionisten  zu  erwähnen,  dass 
die  ganze  Controle  doch  nichts  hilft,  die  reglementirten  Dirnen  nicht  gesün- 
der sind,  als  die  nicht  reglementirten.  Bei  der  Entscheidung  über  diesen 
Einwand  begibt  man  sich  gewöhnlich  auf  das  Gebiet  der  Statistik,  ein  Gebiet, 
das  aber  oft  weniger  sicher  ist  als  es  scheint.  Es  gibt  keine  Statistik,  die 
so  abgeschlossen  wäre,  dass  nicht  ein  Hinterpförtchen  zu  finden  ist.  Durch 
kleine  Variationen  in  der  Gruppirung  der  Zahlen,  durch  Vergleichen  nicht 
auf  Grund  genau  derselben  Voraussetzungen  gewonnener  Zahlen,  durch  Hinein- 
bringen subjectiver  Momente  kann  man  oft  in  der  Statistik  zu  den  verschie- 
densten Schlüssen  gelangen.  Um  eine  einigermaassen  einwandsfreie  Statistik 
zu  gewinnen,  müssten  die  Zahlen  demselben  Volke,  demselben  Material  ent- 
nommen sein,  sich  auf  längere  Zeiträume  erstrecken,  in  denen  die  Controle 
und  die  Nicht-Controle  gewechselt  haben.  Die  ausserordentlich  schwer  be- 
stimmbaren, mehr  oder  weniger  willkürlich  aufgestellten  Grenzen  der  Prosti- 
tution müssten  einheitlich  abgesteckt  sein,  genau  dasselbe  Schema  gehandhabt 
werden.  Die  bisherigen  Statistiken  sind  sehr  mangelhaft;  die  aus  ihnen  ge- 
zogenen Schlüsse  passt  jeder  seiner  Ansicht  an,  während  doch  die  letzteren 
ein  Product  der  ersteren  sein  müssten.  DeshallD  können  wir  hier  ruhig  auf 
die  Wiedergabe  der  Statistiken  verzichten  und  uns  ruhig  auf  die  einfache 
Ueberlegung,  den  gesunden  Menschenverstand  verlassen.  Dieser  aber  sagt: 
Wenn  man  den  kranken  Theil  der  Prostitution  möglichst  frühzeitig  als  krank 
feststellt  und  durch  Internirung  in  ein  Krankenhaus  seinem  Gewerbe  entzieht, 
beugt  man  natürlich  einer  Menge  von  Ansteckungen  vor.  Ob  eine  Dirne  mit 
einer  Sklerose,  mit  breiten  Condylomen  oder  einer  Gonorrhoe  wochenlang 
ihrem  Gewerbe  nachgeht  oder  nicht,  das  kann  für  die  Zahl  der  Infectionen 
unmöglich  gleichgiltig  sein.  Dieselbe  vermag  ganz  gut  täglich  wenigstens 
einem  ihre  Syphilis  oder  Gonorrhoe  zu  übertragen,  der  wiederum  eine  Quelle 
weiterer  Syphilisfälle  werden  kann.  Gegen  diese  einfache  Berechnung  ist 
nichts  zu  machen,  da  hilft  keine  rechnerische  Spitzfindigkeit.  Wie  demgegen- 
über Manche  behaupten  können,  die  Controle  steigert  noch  die  Zahl  der  Ge- 
schlechtskranken, ist  schwer  begreiflich. 

Im  Ganzen  sind  die  Einwände  der  Abolitionisten  nicht  als  stichhaltige 
zu  erkennen.  Man  kann  ihren  moralischen  Horror  vor  der  Prostitution  ver- 
stehen und  theilen,  aber  beim  praktischen  Handeln  ihnen  nicht  folgen.  So  wie 
die  socialen  und  ethischen  Zustände  nun  einmal  sind,  kann  die  Hygiene  leider 
sich  nicht  nur  von  moralischen  Bedenken  leiten  lassen,  sondern  muss  sich  den 
nun  einmal  herrschenden  Anschauungen  und  Gebräuchen  anpassen.  Wenn  die 
Abolitionisten,  statt  mit  solcher  Energie  die  Reglementirung  zu  bekämpfen, 
auf  die  Abänderung  der  letzteren  mit  gleicher  Energie  hinarbeiten  würden, 
wäre  ihre  Thätigkeit  eine  nützlichere  und  würde  von  den  Hygienikern  gewiss 
nach  jeder  Pachtung  gefördert  werden  müssen.  Niemand  wird  den  Abolitio- 
nisten, wenn  durch  ihr  Verdienst  die  ganze  Prostitution  aus  der  Welt  ge- 
schaffen ist,  so  dankbar  sein,  als  die  Aerzte,  denen  die  Controle  obliegt.  Bei 
dieser  Gelegenheit  sei  noch  Protest  eingelegt  gegen  die  Behauptung  der 
Abolitionisten,  dass  nur  minderwertige  Aerzte  sich  zur  Ausführung  der  Unter- 
suchungen bereit  finden  lassen.  Wenn  auch  die  Abolitionisten  aus  ethischen 
Motiven  handeln,   so  haben  sie  doch  kein  Recht,  eine  ehrenwerte  Kategorie 


636  PROSTITUTION. 

von  Aerzten  (Verfasser  gehört  nicht  zu  ihnen)  zu  verleumden.  Es  liegt  für 
ihre  Behauptung,  wenigstens  soweit  Deutschland  in  Betracht  kommt,  gar  kein 
Material  vor.  Mit  grossem  Tact  und  grosser  Opferwilligkeit  unterziehen  sich 
die  Aerzte  der  gewiss  nicht  angenehmen  Pflicht  im  Dienste  der  Hygiene  und 
thun  damit  genau  ebenso  gutes  auf  dem  Gebiete  der  Prophylaxe  und  Therapie, 
wie  die  anderen  hygienisch-therapeutisch  thätigen  Collegen.  Ihnen  eine 
Minderwertigkeit  vorzuwerfen,  ist  ein  unüberlegter  Ausspruch  abolitionistischer 
Heisssporne,  der  zurückgewiesen  werden  muss. 

Noch  etwas  muss  hier  erwähnt  werden:  Die  Abolitionisten  verwerfen  die  Prostitu- 
tion; da  sie  nun  aber  doch  wissen,  dass  sie  bis  auf  weiteres  den  ausserehelichen  sexuellen 
Verkehr  nicht  aus  der  Welt  schaffen  können,  sind  sie  zuweilen  geneigt,  die  sogenannte 
„freie  Liebe"  mit  sehr  nachsichtigen  Augen  anzusehen.  Zweifellos  haftet  den  Liebesver- 
hältnissen mehr  Poesie  an,  sind  sie  moralisch,  soweit  es  sich  um  nicht  verehelichte  Personen 
handelt,  weniger  tadelnswert  als  die  Prostitution.  Aber  von  praktischen  Gesichtspunkten 
aus  betrachtet,  kann  man  sie  nur  zu  verhüten  suchen,  denn  sie  sind  oft  die  Quelle  unend- 
lichen Elends  für  beide  Theile.  Wie  viel  Kummer  und  Sorge,  wie  viel  Gewissensqualen 
und  Verzweiflung,  wie  viel  Schande  knüpft  oft  an  diese  Liebesverhältnisse!  Wie  mancher 
junge  Mann  entgleist  durch  ein  solches,  geräth  auf  verbrecherische  Bahnen,  wie  manches 
Mädchen  geht  zu  Grunde,  fällt  sogar  schliesslich  der  Prostitution  anheim!  Wie  viele  Selbst- 
morde haben  in  der  freien  Liebe  ihren  Ursprung!  Wahrlich,  zur  sexuellen  Befriedigung  die 
Bande  der  freien  Liebe  anzuknüpfen,  das  darf  man  keinen  Menschen  rathen,  will  man  nicht 
Mitschuldiger  werden  an  vielem,  vielem  Unglück. 

Kein  Wort  ist  darüber  zu  sprechen,  dass  manche  sogar  in  der  Onanie 
etwas  weniger  Schädliches  erblicken  als  in  der  Prostitution.  Wer  weiss,  wie 
viele  Existenzen  infolge  zügelloser  Onanie  dahinsiechen,  zu  Neurasthenikern 
schlimmster  Art,  zu  körperlichen  und  geistigen  Schwächlingen,  zu  charakter- 
losen Subjecten  werden,  der  wird  das  nicht  sagen. 

Kommen  wir  zur  Besprechung  der  Reglementirung!  Zwei  Dinge 
sind  es  vornehmlich,  um  die  der  Staat  sich  bei  den  öffentlichen  Prostituirten 
kümmert,  ihre  Wohnung  und  ihre  gesundheitliche  Beschaffen- 
heit, speciell  mit  Rücksicht  auf  sexuelle  Leiden.  In  Bezug  auf  erstere  trennt 
man  die  kasernirte  und  die  freie  Prostitution.  Es  handelt  sich  nun 
zunächst  um  die  Frage,  welche  von  beiden  Arten  weniger  gefährlich  ist, 
resp.  ob  die  kasernirte  Prostitution  überhaupt  geduldet  werden  soll,  d.  h.  um 
die  sogenannte,  vielumstrittene  Bordellfrage.  Früher  herrschte  über  die- 
selbe unter  den  Aerzten  eine  gewisse  Einmüthigkeit;  man  hielt  die  Bordelle 
für  das  weniger  gefährliche,  weil  leichter  controlirbare.  Aber  tempora 
mutantur  et  nos  mutamur  in  illis.  Ein  sehr  erheblicher  Theil  derjenigen, 
die  der  sexuellen  Hygiene  ihr  Interesse  zuwenden,  verwerfen  dieselben  voll- 
kommen aus  rein  hygienischen  Gründen.  Die  Statistik  wird  hier  wieder  ins 
Feld  geführt.  Diese  soll  beweisen,  dass  die  Bordelldirnen  häufiger  krank  ge- 
funden werden  als  die  frei  lebenden  Dirnen.  In  der  That  sprechen  die 
Zahlen  in  diesem  Sinne.  Aber  sind  dieselben  wirklich  einwandsfrei  ?  Besteht 
denn  nicht  ein  Missverhältnis  zwischen  der  Controle  der  Bordell-  und  der 
frei  wohnenden  Dirnen  insofern,  als  erstere  alle  von  derselben  regelmässig 
getroffen  werden,  während  von  letzteren  sicher  mehr  als  die  Hälfte  sich  auf 
alle  mögliche  Weise  entzieht?  Unter  diesen  Controlscheuen  sind  natürlich  die 
Kranken  zu  suchen,  denn  diese  haben  ein  lebhaftes  Interesse,  so  lange  wie 
möglich  ihrem  Handwerke  ungestört  nachzugehen  und  der  Constatirung  ihrer 
Erkrankung,  so  lange  es  irgend  geht,  zu  entfliehen.  So  viel  Gewissen  haben 
sie  ja  nicht,  dass  sie  wegen  der  Ansteckung  ihrer  Kunden  sich  den  Kopf 
zerbrechen.  Sind  nun  aber  die  kranken  freien  Prostituirten  vornehmlich  con- 
trolflüchtig,  dann  hinkt  natürlich  die  Statistik.  Aber  selbst  wenn  die  Bordell- 
dirnen häufiger  erkranken  —  bei  ihrer  grösseren  Inanspruchnahme  wäre  das 
ja  erklärlich  —  was  folgt  daraus?  Lediglich  doch,  dass  dieselben  genauer 
und  schärfer  controlirt  werden  müssen,  damit  sie  sofort  nach  ihrer  Erkrankung 
dem  öffentlichen  Verkehr  entzogen  werden  können.     Diese  schärfere  Controle 


PROSTITUTION.  637 

ist  aber  in  den  Bordellen  leichter  durchführbar,  weil  die  Inhaberinnen  das 
grösste  Interesse  haben,  mit  der  Sanitätsbehörde  nicht  in  Conflict  zu  gerathen 
und  derselben  meistens  hellend  beistehen,  und  die  Verfügungen  strenge  zu 
befolgen  leicht  angehalten  werden  können.  Blaschko,  ein  sehr  reger  Bordell- 
gegner sucht  wiederum  an  der  Hand  der  Statistik  darzuthun,  dass  in  Berlin 
die  Syphilis  seit  der  im  Jahre  18GG  erfolgten  Aufhebung  der  Bordelle  stetig 
abgenommen  habe.  Da  ist  aber  die  Beziehung  zwischen  Ursache  und  Wir- 
kung kaum  zu  beweisen.  Zugegeben,  die  Thatsache  wäre  richtig,  so  können 
gar  viele  andere  Momente  dabei  mitspielen.  Wenn  Blaschko  aus  der  Ab- 
nahme der  Todtgeborenen,  die  zum  grossen  Theil  Opfer  der  Syphilis  sind, 
auf  eine  Abnahme  der  Syphilis  schliesst,  so  steht  der  Schluss  auf  schwachen 
Füssen.  Wir  müssen  doch  bedenken,  um  welche  Jahrzehnte  es  sich  da  handelt. 
Es  sind  Jahrzehnte,  in  der  die  Geburtshilfe,  zum  grossen  Theil  Dank  der 
Antisepsis,  die  bedeutendsten  Fortschritte  gemacht  hat,  so  dass  manches  früher 
verlorene  Kind  durch  operatives  Eingreifen  lebend  das  Licht  erblickt.  Wir 
müssen  ferner  bedenken,  dass  die  Geneigtheit,  ärztliche  Hilfe  bei  Geburten 
zu  requiriren,  eine  unendlich  grössere  geworden,  die  Frauen  viel  von  ihrer 
Prüderie  abgelegt  haben,  die  Gelegenheit,  ärztlichen  Beistand  herbeizuholen, 
ungeheuer  zugenommen  hat,  die  Hebammen  nicht  mehr  wie  früher  diesen 
perhorresciren.  —  Kurz,  das  kann  man  wohl  nicht  zugeben,  dass  bei  rich- 
tiger Controle  die  Bordelle  eine  gefährlichere  Syphilisquelle  bilden,  als  die 
freie  Prostitution,  zumal  die  Bordelldirnen  sich  meistens  doch  einer  viel 
grösseren  Sauberkeit  befleissigen. 

Vom  hygienischen  Standpunkte  aus  kann  man  also  den  Bordellen  keinen 
Stein  in  den  Weg  legen,  deshalb  aber  darf  man  nicht  die  zwangsweise  Kaser- 
nirung  der  gesammten  Prostitution  verlangen.  Das  ist  einfach  eine  Unmög- 
lichkeit. Kein  Staat  hat  die  Macht,  die  Dirnen  in  Zwangsbordelle  zu  sperren, 
denn  nur  wenige  Prostituirte  sind  geneigt,  sich  kaserniren  zu  lassen,  und  nur 
wenige  liebesbedürftige  Männer  haben  Lust,  in  Bordellen  ihre  sexuelle  Be- 
friedigung zu  suchen.  Das  ist  nicht  modern.  Wir  leben  im  Zeitalter  der 
„Verhältnisse".  „Suam  cuique"  ist  die  Losung.  Und  wenn  auch  das  Mädchen 
mehrmals  in  der  Woche  ihren  „Schatz"  wechselt,  so  gibt  dieser  sich  doch 
der  Illusion  hin,  dieser  Losung  gemäss  zu  leben.  Vielleicht  wenden  sich  die 
Männer  aber  wieder  mehr  den  Bordellen  zu,  wenn  sie  sich  in  denselben  vor 
bösen  Krankheiten  sicherer  fühlen  als  jetzt  bei  der  zweifellos  sehr  verbesse- 
rungsbedürftigen Controle.  Auf  die  öffentliche  Moral  wirken  die  Bordelle, 
wofern  sie  zerstreut  in  verschiedenen  Stadttheilen  liegen,  im  ganzen  weniger 
schädigend  ein,  als  die  freie  Prostitution  mit  ihrem  auffallenden  Gebahren 
auf  öffentlichen  Plätzen,  die  ihr  so  oft  Gelegenheit  geben,  junge  unschuldige 
Männer  zur  Sittenverderbnis  zu  verführen. 

Erwähnt  sei  hier  noch  der  etwas  eigenthümliche  Vorschlag  von  Lassae, 
die  die  Bordelle  aufsuchenden  Männer  bei  ihrem  Eintritt  auf  ihre  Gesund- 
heit untersuchen  zu  lassen,  um  so  Sexualleiden  von  den  Insassen  fernzuhalten. 
Selbst  wenn  das  ausführbar  wäre,  würde  man  den  Bordellen  dadurch  den 
Todesstoss  geben.  Welche  Männer  würden  sich  wohl  zu  einer  solchen  Unter- 
suchung bereit  finden! 

Bleiben  wir  gleich  bei  den  weiteren  Maassnahmen  zur  Erhaltung  eines 
guten  Gesundheitszustandes  in  den  Bordellen,  so  gehören  dazu  ausser  einer 
gründlichen,  täglichen  Untersuchung  häufige  unerwartete  Inspectionen,  das  Aus- 
legen der  Gesundheitsbescheinigungen,  die  Einführung  von  Beschw^erdebüchern 
bei  Zusicherung  allerstrengster  Discretion,  das  Verbot  des  Ausschankes  alko- 
holischer Getränke  und  aller  durch  diese  angeregten  Orgien  und  Aus- 
schreitungen. 

Die  Wohnungssverhältnisse  der  freien  Prostituirten  sind 
auch  Gegenstand  von  Erörterungen.     Soll   man   sie   wohnen  lassen,    wo    sie 


638  PROSTITUTION. 

wollen,  oder  soll  man  sie  in  bestimmte  Strassen  oder  Stadttheile  verbannen? 
Letzteres  bringt  mancherlei  Nachtheile  mit  sich.  Vor  allem  drückt  man 
diesen  Stadttheilen  den  Stempel  des  Unmoralischen  auf;  sie  gelangen  in 
Verruf.  Anständige  Menschen  wollen  in  denselben  nicht  wohnen,  es  findet 
bald  eine  Anhäufung  aller  möglichen  schmutzigen  Elemente,  nicht  nur  der 
der  Prostitution  ergebenen,  statt.  Die  Strassen  werden  unsicher,  erregen  in 
jeder  Beziehung  Anstoss,  bilden  die  Centralstätte  alles  Verbrech erthums. 
Mchts  von  alledem  findet  man,  wenn  sich  die  freie  Prostitution  über  die 
ganze  Stadt  —  um  Städte  handelt  es  sich  ja  nur  bei  dieser  Besprechung  — 
zerstreut.  Man  vermeidet  dadurch  die  Existenz  von  Strassen,  bei  deren 
Nennung  anständige  Damen  erröthen  und  sich  vielsagende  Blicke  zuwerfen. 
Im  Gewühle  der  Stadt  verschwindet  die  zerstreut  wohnende  Prostitution,  Die 
öffentliche  Moral  erleidet  dadurch  am  wenigsten  Schaden.  Auch  für  die 
Ueberwachung  der  Prostituirten  bringt  das  zerstreute  Wohnen  nur  Nutzen. 
Ich  halte  es  für  leichter,  die  Controle  gut  auszuüben,  wenn  der  einzelne  Beamte 
möglichst  wenige  Dirnen  zu  beobachten  hat,  als  wenn  grosse  Mengen  in 
einem  Revier  unter  Aufsicht  gehalten  werden  sollen.  Hat  der  einzelne  Polizei- 
beamte eine  Liste  der  in  seinem  Revier  wohnenden,  unter  Controle  stehenden 
Frauenzimmer,  dann  kann  er  sie  in  unauffälliger  Weise  beobachten  und  zur 
Untersuchung  citiren,  wenn  sie  sich  vor  derselben  zu  drücken  suchen.  Na- 
türlich müssen  alle  Reviere  unter  einander  in  Verbindung  stehen,  damit  beim 
Wohnungswechsel  einer  Prostituirten  dieselbe  nicht  aus  den  Augen  kommt. 
Kurz,  in  hygienischer  und  moralischer  Hinsicht  ist  die  Concentrirung  der 
freien  Prostitution  zu  verwerfen. 

Die  gesundheitliche  Controle  der  Prostituirten  besteht  gewöhn- 
lich darin,  dass  sie  ein-  bis  zweimal  wöchentlich  sich  zu  einer  ärztlichen 
Untersuchung  zu  stellen  haben.  Ist  nichts  auszusetzen,  dann  wird  es  in 
ihren  Büchern  vermerkt,  werden  sie  für  krank  befunden,  dann  kommen  sie 
sofort  ins  Krankenhaus.  Dass  eine  zweimalige  Untersuchung  das  mindeste 
ist,  bedarf  nicht  der  Betonung,  bei  Bordelldirnen  genügt  auch  diese  nicht; 
dieselben  müssten  täglich  sich  zu  derselben  stellen.  Der  Ort  der  Unter- 
suchung ist  jetzt  meistens  ein  Raum  in  der  Polizei.  Dieses  ist  absolut  zu 
verwerfen.  Zu  ärztlichen  Untersuchungen  ist  die  Polizei  kein  Platz,  dazu 
dienen  Krankenhäuser  oder  extra  zu  errichtende  Polikliniken.  Ueberhaupt 
muss  die  Controle  ihres  polizeilichen  Charakters  möglichst  entkleidet  werden 
und  einen  hygienischen  annehmen.  An  Stelle  der  Sittenpolizei  muss  die 
Gesundheitspolizei  treten.  Es  ist  allgemein  bekannt,  dass  die  Prostituirten 
die  Untersuchung  als  eine  polizeiliche  Chicane  ansehen,  nicht  als  eine  Wohl- 
that,  die  ihnen  und  ihren  Kunden  zu  Gute  kommt.  Wenn  sie  erst  zu  letz- 
terer Auffassung  gelangt  sind,  werden  sie  schon  williger  zu  derselben  er- 
scheinen, während  sie  sie  jetzt  auf  alle  mögliche  Weise  zu  umgehen  suchen. 
Muss  auch  Ernst  und  Strenge  gegenüber  den  doch  meist  moralisch  ver- 
kommenen Prostituirten  statt  haben,  so  muss  die  Strenge  gemildert  werden 
durch  Humanität  und  Mitgefühl  für  die  bedauernswerten  Individuen.  Jetzt 
spielt  die  Polizei  die  Hauptrolle,  der  Arzt  wird  nur  als  Gehilfe  herangezogen. 
Es  soll  aber  der  Arzt  bei  der  Controle  der  Leiter  sein,  dem  die  Polizei  nur 
beizustehen  hat,  wenn  die  Personen  renitent  sind  oder  nicht  pünktlich  er- 
scheinen. Der  Arzt  wird  dann  schon  in  erster  Reihe  der  Controle  einen 
hygienischen  Charakter  verleihen,  nicht  sich  als  Sittenrichter  aufspielen  und 
jede  Gelegenheit  benutzen,  um  die  Prostituirten  ihre  Stellung  unter  Polizei- 
aufsicht als  Strafe  fühlen  zu  lassen.  —  Bei  der  Untersuchung  ist  die  Cen- 
tralisirung  zu  vermeiden,  damit  einerseits  die  nöthige  Gründlichkeit  walten 
kann,  andererseits  die  auffälligen  Pilgerfahrten  vermieden  werden,  wie  sie 
jetzt  zu  bestimmten  Stunden  nach  der  Polizei  stattfinden.  Das  gibt  der  Sache 
einen  indiscreten,  anstosserregenden  Charakter. 


PROSTITUTION.  639 

Ueber  die  Frage,  wie  die  Untersuchung  stattfinden  muss,  kann  nicht  so  eingehend,  wie 
es  nöthig  wäre,  ges-prochen  werden.  Man  muss  Genitalien,  Haut,  Schleimhäute,  Drüsen  aut 
Syphihs  untersuchen,  auf  Ulcera  mollia  fahnden  und  vor  allem  auch  nach  Gonorrhoe  gründ- 
lich forschen.  In  letzter  Beziehung  verlangen  Viele,  dass  nur  das  Mikroskop  entscheidet,  ob 
infectionsfähige  Gonorrhoe,  d.  h.  Gonococcen  vorhanden  sind  oder  nicht.  Man  soll  deshalb 
die  Herstellung  von  einigen  Präparaten  aus  dem  Schleime  der  Urethra  etc.  nicht  unter- 
lassen. Entscheidend  ist  leider  nur  ein  positiver  Befund.  Natürlich  gehört  zu  einer  solch' 
gründlichen  Untersuchung  Zeit,  viel  viel  mehr  Zeit,  als  jetzt  meistens  auf  sie  verwendet 
werden  kann.  Nur  die  Decentralisation  und  die  Heranziehung  einer  grösseren  Anzahl  von 
Aerzten  kann  das  möglich  machen.  Natürlich  müssen  es  auch  in  dieser  Richtung  geschulte 
Aerzte  sein,  wie  wir  sie  aber  nur  erhalten  werden,  wenn  auf  den  Universitäten  auf  das  Stu- 
dium dieser  wichtigen  Volkskrankheiten  mehr  Gewicht  gelegt  werden  wird,  als  es,  wenig- 
stens in  Deutschland,  heutzutage  geschieht.  Es  ist  die  Bekämpfung  der  Gefahren  der  Pro- 
stitution auch  gebunden  an  eine  bessere  Vorbildung  der  Aerzte. 

Was  hat  nun  zu  geschehen,  wenn  eine  Prostituirte  krank 
befunden  ist?  Natürlich  muss  sie  ins  Krankenhaus,  denn  nur  da  hat 
man  die  Garantie,  dass  keine  weitere  Verschleppung  des  Leidens  stattfindet. 
Das  Recht,  die  Prostituirten  auch  wider  ihren  Willen  ins  Krankenhaus  zu 
sperren  und  gesund  zu  machen,  kann  dem  Staate  nicht  bestritten  werden. 
Wer  so  gemeingefährlich  ist,  muss,  wenn  zum  Seuchenherd  geworden,  sich 
diese  Zwangsheilung  gefallen  lassen,  die  ja  in  Wahrheit  als  Freiheits- 
beraubung nicht  angesehen  werden  kann.  Im  Krankenhause  muss  die  Dirne 
so  lange  bleiben,  bis  sie  frei  von  allen  infectionsfähigen  Symptomen  ge- 
worden ist.  Das  ist  nun  ein  heikler  Punkt,  da  es  oft,  bei  Syphilis  und 
Gonorrhoe,  enorme  Schwierigkeiten  macht,  mit  apodictischer  Gewissheit  das 
Zeugnis  der  Genesung  auszustellen.  Am  besten  wäre  es  ja,  die  syphilitischen 
Dirnen  die  ersten  Jahre,  so  lange  sie  ansteckungsfähige  Kecidive  bekommen 
können,  ganz  im  Krankenhaus  zu  behalten  oder  in  Asyle  zu  bringen,  wo  ja 
gleichzeitig  der  Versuch  einer  moralischen  Besserung  gemacht  werden  könnte. 
Letzterer  Vorschlag  ist  sehr  acceptabel;  solche  Besserungsanstalten  für 
moralisch  depravirte  Personen  zu  errichten,  ist  ja  eine  schöne  staatliche  Auf- 
gabe, die  gute  Früchte  tragen  würde,  wenn  diese  Anstalten  es  vermeiden, 
zu  sehr  den  Charakter  von  Gefängnissen  anzunehmen.  Aber  die  Durch- 
führung macht  viel  Schwierigkeiten  und  kostet  viel  Geld;  für  Förderung  der 
Moral  und  der  Hygiene  hat  aber  der  Staat  niemals  Geld.  Solch  alltägliche 
Leiden,  wie  Syphilis  oder  Gonorrhoe,  jagen,  trotzdem  sie  so  viele  Existenzen 
vernichten,  den  Menschen  nicht  so  viel  Furcht  ein,  dass  sie  in  den  Geld- 
beutel greifen.  Dazu  muss  eine  „acute"  Furcht,  wie  sie  die  Cholera  auslöst, 
hinzukommen.  —  Sind  also  diese  Vorschläge  vorläufig  nicht  zu  verwirklichen, 
kann  man  die  angesteckten  Prostituirten  nicht  die  ersten  Jahre  ihrem  Berufe 
ganz  entziehen,  dann  muss  man  sie  wenigstens  nach  Schwund  der  sichtbaren 
Erscheinungen  ambulatorisch  weiter  behandeln  und  stets  im  Auge  behalten. 
Für  die  Syphilitischen  empfiehlt  sich  dringend  die  „chronisch-intermit- 
tirende"  Behandlung  der  Syphilis.  Bei  dieser  werden,  auch  wenn  keine 
Symptome  vorhanden  sind,  die  Inficirten  in  Intervallen  von  3—6  Monaten 
während  der  ersten  Jahre  entsprechenden  Curen  unterworfen.  Dazu  werden 
die  Dirnen  jedesmal  für  circa  einen  Monat  ins  Krankenhaus  eingezogen.  Das 
hat  das  gute,  dass  sie  in  dieser  Zeit  dem  Verkehr  entrissen  werden  und 
relativ  am  besten  über  die  Jahre  der  grössten  Ansteckungsfähigkeit  hinweg- 
kommen. Sollte  ihnen  dadurch  eine  Portion  „Syphilophobie"  eingeimpft 
werden,  so  ist  das  bei  den  leichtlebigen,  gewissenlosen  Personen  eher  ein 
Vortheil.  Die  chronisch-intermittirende  Syphilisbehandlung  ist  für  sie  der 
beste  Zügel.  —  Um  das  durchzuführen,  bedarf  es  natürlich  mehr  Kranken- 
häuser, d.  h.  mehr  Geld,  und  das  ist  wieder  der  Stein  des  Anstosses.  Aber 
ohne  grosse  materielle  Aufwendungen  ist  auf  diesem  Gebiete  der  Hygiene, 
wie  auf  allen  anderen  Gebieten  derselben  nichts  zu  machen.  Wann  werden 
die  Menschen  einsehen,  dass  die  für  die  Volksgesundheit  aufgewendeten  Mittel 
sich  reichlich  rentiren,  die  besten  Zinsen  tragen? 


640  PROSTITUTION. 

Das  sind  ungefähr  die  Maassnahmen,  die  gegen  die  Gefahren  der  öffent- 
lichen Prostitution  nöthig  sind.  Wie  steht  es  nun  aber  mit  der  ge- 
heimen Prostitution?  Wir  kommen  da  auf  ein  Gebiet,  auf  dem  uns 
eigentlich  der  Boden  für  eine  erfolgreiche  Besprechung  mangelt.  Wir  können 
hier  weder  mit  bestimmten  Zahlen,  noch  mit  bestimmten  Begriffen  operiren. 
Wir  sind  nicht  einig  darüber,  wo  die  geheime  Prostitution  anfängt  und  wo 
sie  endet,  inwieweit  sie  bei  der  Verbreitung  sexueller  Leiden  eine  Rolle  spielt. 
Es  handelt  sich  um  individuelle  Ansichten,  die  gewissermaassen  fundamentlos 
in  der  Luft  schweben.  Es  darf  uns  daher  nicht  Wunder  nehmen,  wenn  die- 
selben sehr  auseinandergehen.  Die  Grenzen  werden  von  dem  Einen  enger,  von 
dem  Anderen  weiter  gezogen,  die  Gefahren  hoch  und  niedrig  taxirt.  Wenn 
man  jedes  Mädchen,  das  in  auffallender  Weise  dem  Grundsatz  „variatio 
delectat"  huldigt,  häufig  die  Liebhaber  wechselt,  als  Prostituirte  betrachtet, 
ohne  Ansehung,  ob  sie  es  „aus  Liebe"  oder  „für  Geld"  thut,  dann  zählen  viel 
viel  mehr  Personen  zur  geheimen  Prostitution  als  man  gewöhnlich  annimmt. 
Ich  glaube,  dass  man  richtig  thut,  die  Grenzen  recht  weit  zu  stecken  und 
die  Gefahren  recht  hoch  zu  taxiren. 

Es  ist  ja  wahr,  dass  diese  Personen  nicht  soviel  sexuell  verkehren  als  die  öffent- 
lichen Prostituirten,  aber  dieses  wird  reichlich  dadurch  aufgewogen,  dass  sie  ungestört 
ihren  Unsitten  fröhnen  können,  auch  wenn  sie  krank  geworden.  Während  die  Gontrolirte 
bei  richtiger  Controle  doch  nur  einige  Tage  nach  dem  Auftreten  der  Krankheit  noch  diese 
weiter  tragen  wird,  kann  eine  kranke  Kellnerin  ungestört  inficiren,  solange  es  ihr  beliebt; 
es  kräht  kein  Hahn  darnach.  Niemand  zwingt  sie,  sich  behandeln  zu  lassen,  niemand  legt 
ihr  das  Handwerk.  Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  betrachtet,  ist  die  geheime  Prostitution 
sehr  gefährlich,  aber  was  thun?  Blaschke  sagt  ganz  richtig:  „Die  Nürnberger  hängen  keinen, 
sie  hätten  ihn  denn  zuvor."  Will  man  die  geheime  Prostitution  gefahrloser  machen,  dann 
muss  man  ihr  den  Charakter  des  Geheimen  nehmen,  sie  aus  dem  Dunkeln  ans  Licht  ziehen, 
sie  zu  einer  freien,  aber  controlirten  zu  machen  suchen.  Das  ist  aber  nur  zum  geringen 
Theil  möglich,  indem  man  einmal  aufgegriffene  Frauenzimmer  in  ärztliche  Beobachtung 
nimmt,  wobei  aber  eine  Trennung  derselben  von  den  öffentlichen  Dirnen  statthaben  muss, 
um  ihnen  den  Weg  zur  Rückkehr  in  einen  sittlichen  Lebenswandel  frei  zu  lassen.  Erst, 
wenn  sie  sich  als  nicht  besserungsfähig  erweisen,  soll  man  sie  unter  die  anderen  Dirnen 
einreihen. 

Ferner  kann  man  die  besonders  gefährlichen  Gewerbe,  z.  B.  die  Kell- 
nerinnen und  auch  die  Kellner,  indirect  zu  einer  gewissen  Controle  heranziehen, 
indem  man  von  ihnen  Gesundheitsatteste  verlangt,  bevor  man  sie  zu  dem 
Gewerbebetrieb  zulässt.  Natürlich  muss  sich  das  Attest  nur  erstrecken  auf 
das  Freisein  von  übertragbaren  Krankheiten.  —  Jedenfalls  muss  man  allen 
Quellen  geheimer  Prostitution  nachspüren,  in  welcher  Gestalt  dieselbe  sich 
zeige;  sie  ganz  unbeachtet  zu  lassen,  geht  nicht  an.  Mit  Discretion  und  Energie 
kann  man  auch  hier  in  hygienischer  Beziehung  etwas  leisten,  trotzdem  es 
sich  um  einen  versteckten  Feind  handelt. 

Dieses  sind  die  Grundzüge  der  Reglementirung  der  Prostitution;  es  fragt 
sich  nun  weiter,  ob  und  inwieweit  die  Strafgesetze  bei  derselben 
einzugreifen  haben.  Verfehlt  sind  in  dieser  Beziehung  natürlich  die 
Bestrebungen,  durch  Gesetz  die  Prostitution  ganz  aus  der  Welt  zu  schaffen. 
Alle  Versuche  in  dieser  Richtung  sind  gescheitert  an  der  Macht  des  Sexual- 
triebes und  der  nun  einmal  als  vorhanden  anzuerkennenden  ungenügenden  Kraft 
des  Menschen,  sich  selbst  zu  beherrschen.  Durch  strenge  Strafgesetze  kann 
man  nur  schaden  und  den  unsittlichen  Charakter  der  Prostitution  fördern. 
Man  verdrängt  dieselbe  ganz  aus  der  Oeffentlichkeit,  zwingt  sie,  sich  in  dunkle 
Verstecke  zurückzuziehen,  in  denen  dann  die  Wogen  der  Unmoral  noch  höher 
gehen,  die  zügelloseste  Ausschweifung  in  verderbenbringender  Weise  Platz 
greift,  alle  Verirrungen  des  Geschlechtsverkehrs  in  höchster  Blüthe  stehen. 
Auf  gesellschaftliche  Uebel  muss  man  das  Licht  lenken,  damit  sie  gesehen, 
erkannt  und  vernichtet  resp.  vermieden  werden  können;  natürlich  mit  dem 
der  öffentlichen  Moral  schuldigen  Tact.  Wenn  nun  aber  auch  ein  radicales 
Vorgehen  verfehlt  wäre,   so  kann  doch   das  Gesetz  nicht  ganz  die  Hände  in 


PROSTITUTION.  641 

den  Schoss  legen;  eine  Reihe  von  Auswüchsen  muss  sie  energisch  in  Angriff 
nehmen,  damit  das  unausrottbare  Unkraut  doch  nicht  zu  sehr  aufwuchert. 

Vor  allem  sind  alle  Ausschreitungen  in  der  Oeffentlichkeit,  das  Breitmachen  auf 
den  Strassen,  die  Belästigung  von  Passanten,  streng  zu  ahnden.  Prostituirte,  die  sich 
wiederholt  in  dieser  Richtung  vergehen,  sind  zu  bestrafen,  dann  in  Correctionshäuser  zu 
stecken  und  dort  einige  Jahre  festzuhalten.  Energisch  muss  gegen  das  mit  der  freien  Prosti- 
tution verbundene  Zuhälterthum  vorgegangen  werden,  das  fast  noch  ein  schrecklicheres 
üebel  ist,  als  die  Prostitution  selbst.  In  grossen  Städten  hat  fast  jede  freie  Prostituirte 
ihren  Zuhälter,  mit  dem  sie  zusammen  lebt,  der  sich  in  ihrer  Nähe  aufhält,  wenn  sie  sich 
abends  auf  Streifzüge  begibt,  sie  beschützt  gegen  Passanten  und  die  Polizei  und  von  ihr 
dafür  unterhalten  wird.  Diese  verkommenen  Subjecte  sind  nicht  nur  meistens  durchseuchte 
Individuen,  sondern  verbrecherisches  Gesindel,  das  zu  allem  fähig  ist,  das  Messer  stets 
parat  hat,  vor  Mord  und  Todtschlag  nicht  zurückschreckt,  noch  tief  unter  dem  Niveau  der 
von  ihnen  beschützten  Prostituirten  steht.  Gegen  diesen  Abschaum  der  Menschen  vor- 
zugehen, ist  eine  Aufgabe  der  Gesetzgebung.  Ich  bin  nicht  Jurist  genug,  um  zu  entschei- 
den, ob  es  dazu  neuer  besonderer  Gesetze  bedarf,  oder  ob  die  vorhandenen  eine  genügende 
Handhabe  in  dieser  Richtung  bieten.  Jedenfalls  ist  hier  ein  kraftvolleres  Vorgehen  am 
Platze,  als  es  bisher  beliebt  zu  sein  scheint.  Es  berührt  dieses  das  Gebiet  der  Bekämpfung 
des  Kupplerwesens,  das  innerhalb  der  Prostitution  wie  ausserhalb  derselben  eine  grosse 
Rolle  spielt.  Personen,  die  gewerbsmässig  Mädchen  zur  Prostitution  verleiten,  die  zwischen 
Männern  und  Weibern  als  Vermittlerinnen  functioniren,  die  Gelegenheitshäuser  für  die 
unsittliche  Aristokratie  unterhalten,  sie  fallen  alle  unter  das  Strafgesetz.  Besonders  streng 
muss  die  Strafe  sein,  wenn  sie  Minderjährige  ins  Verderben  ziehen,  ein  für  Kupplerinnen 
besonders  eintiägliches  Geschäft.  Wo  Bordelle  vorhanden,  muss  man  strenge  daraufsehen, 
dass  die  Inhaberinnen  nur  Personen,  die  unter  Controle  stehen,  beheibergen,  sich  jeder 
Verkuppelung  bis  dahin  unbescholtener  Mädchen  enthalten.  Thun  sie  es  doch,  so  müssen 
sie  ihre  Erlaubnis  verlieren  urd  der  Bestrafung  anheimfallen.  Besonders  hart  muss  die 
Strafe  sein,  wenn  Ehemänner  ihre  Frauen  verkuppeln,  was  leider  vorkommt.  Die  Männer 
sind  die  Zuhälter  ihrer  Frauen  und  leben  davon.  Etwas  Niederträchtigeres  gibt  es  wohl 
kaum.  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  den  Müttern,  die  ihre  Töchter  zur  Prostitution  an- 
halten. Es  wird  ja  meist  nicht  leicht  sein,  den  Beweis  in  diesen  Fällen  zu  führen,  aber, 
wo  er  gelingt,  ist  strenge  Bestrafung  am  Platze.  Wenig  rationell  erscheint  es,  die  Haus- 
wirte zu  bestrafen,  welche  Prostituirte  in  ihren  Häusern  dulden,  ohne  sonst  an  dem  Ge- 
deihen ihres  Gewerbes  Antheil  zu  nehmen.  Sperrt  man  die  Prostituirten  ein  — •  gut!  Thut 
man  es  aber  nicht,  dann  muss  man  ihnen  doch  die  Möglichkeit  lassen,  irgendwo  zu  wohnen. 

Eine  viel  discutirte  Frage  ist,  ob  Personen,  die  mit  einem  Geschlechts- 
leiden behaftet  sind  und  dennoch  den  Beischlaf  ausüben  und  den  Betreffenden 
resp.  die  Betreffende  anstecken,  wegen  Körperbeschädigung  bestraft  werden 
sollen.  An  sich  ist  diese  Forderung  sehr  berechtigt,  aber  in  der  Praxis  wird 
die  Bestrafung  nur  sehr  selten  erfolgen  können,  da  der  Beweis  der  wissent- 
lichen Ansteckung  schwer  zu  führen  sein  wird.  Die  Existenz  eines  der- 
artigen Strafparagraphen  wäre  aber  doch  sehr  heilsam,  es  wird  dadurch  schon 
ein  moralischer  Druck  auf  die  kranken  Individuen  ausgeübt.  Die  Furcht  vor 
Strafe  wird  sie  vielleicht  eher  von  der  Verbreitung  ihrer  Krankheiten  ab- 
halten als  die  Gewissensbedenken,  die  übrigens  auch  in  gebildeten  Kreisen  in 
dieser  Richtung  sehr  vermisst  werden. 

Es  würde  zu  weit  führen,  wollte  ich  ausführlicher  auf  die  vielen  hier  in 
Frage  kommenden  Punkte  eingehen.  Es  möge  genügen,  darauf  hingewiesen 
zu  haben,  dass  die  Reglern entirung  der  Prostitution  die  Mitwirkung  der  Straf- 
gesetzgebung nicht  ausschliesst.  Die  Reglementirung  sucht  sie  in  Schranken 
zu  halten,  die  Strafgesetzgebung  greift  ein,  wenn  sie  diese  Schranken  durch- 
bricht oder  sich  Menschen  finden,  die  aus  der  Verleitung  zur  Prostitution 
einen  Beruf  machen. 

Die  im  Obigen  gegebene  Darstellung  der  Prostitutionsfrage  kann  nur 
einen  allgemeinen  Abriss  darstellen.  Ein  vollkommenes  Bild  erhält  man  erst, 
wenn  man  dieselbe  durch  eine  Schilderung  der  speciellen  Verhältnisse  in  den 
verschiedenen  Staaten  und  Städten  ergänzt,  was  aber  die  Grenzen  des  zuge- 
messenen Raumes  überschreiten  würde.  Man  findet  da  die  weitgehendsten 
Differenzen  von  der  strengsten  Controle  bis  zur  absoluten  Passivität;  letztere 
in  denjenigen  Landstrichen,  in  welchen  die  abolitionistische  Bewegung  festen 
Fuss  gefasst  und  als  Sieger  hervorgegangen.  Die  Zeit  wird  lehren,  ob  die 
venerischen  Krankheiten   durch   den  Wegfall   der  Reglementirung   gefördert 

Bibl.  med.  Wissenschaften.   Hygiene  u.  Ger.  Med.  ■*! 


642  REKRÜTIRUNG. 

werden,  wie  wir  anzunehmen  geneigt  sind,  oder  ob  die  Abolitionisten  Eecht 
haben.  —  Uebrigens  wäre  es  vielleicht  angemessen,  wenn  die  Behandlung  der 
Prostitution  zum  Gegenstande  internationaler  Verständigung  gemacht  würde, 
damit  dieselbe  eine  einheitliche,  wenn  auch  natürlich  nach  den  localen  Ver- 
hältnissen in  gewissen  Grenzen  modificirbare  werde. 

Eine  Lücke  in  dieser  Besprechung  bildet  auch  die  Nichtbeachtung  der 
Prostitution  auf  dem  Lande.  Dass  es  eine  solche  gibt,  ist  zweifellos;  jedes 
Dorf  hat  seine  feilen  Dirnen.  Zum  Gegenstande  hygienischer  Beachtung  sind 
sie  aber  bisher  wohl  kaum  gemacht,  so  dass  für  eine  Erörterung  kein  hand- 
greifliches Material  vorliegt.  Dass  auch  auf  dem  Lande  die  Controle  meistens 
durchführbar  wäre,  kann  in  Gegenden,  wo  die  Aerzte  dicht  gesäet  sind 
{und  in  welcher  Gegend  der  Culturstaaten  wäre  das  wohl  nicht  der  Fall?) 
wohl  kaum  bezweifelt  werden. 

Am  Schlüsse  sei  nochmals  betont,  dass  —  mag  man  auf  dem  Stand- 
punkt des  Abolitionisten  stehen  oder  die  Keglementirung  vertheidigen  —  die 
causale  Bekämpfung  der  Prostitution  nicht  aus  dem  Auge  gelassen  werden 
darf.  Staat,  Eltern,  Erzieher,  Sittlichkeitsvereine,  Kassenvorstände,  sie  alle 
müssen  bemüht  sein,  in  Bezug  auf  sexuelle  Verhältnisse  reinere  moralische 
Anschauungen  zu  verbreiten,  der  sexuellen  Zügellosigkeit  entgegenzuwirken 
und  die  Aufklärung  über  die  seitens  der  Prostitution  drohenden  Gefahren 
durch  Wort  und  Schrift  zu  fördern.  Fortdauernd  muss  ferner  gearbeitet 
werden  an  der  Hebung  der  socialen  Zustände,  damit  dieselben  für  den  frühen 
Eheschluss  günstigere  Verhältnisse  schaffen,  und  an  der  Steigerung  der  Er- 
werbsfähigkeit der  Frauen,  damit  dieselben  nicht  aus  Noth  auf  Abwege  ge- 
rathen.    Die  Prostitutionsfrage  ist  ein  Theil  der  socialen  Frage. 

S.    JESSNEE. 

RekrutirunQ  (Heeresergänzung)  ist  derjenige  Vorgang,  mittelst  dessen 
die,  namentlich  infolge  der  Dienstpflichterfüllung,  eintretenden  Abgänge  der 
bewaffneten  Macht  wieder  ersetzt  werden,  so  dass  die  letztere  sich  nicht  nur 
den  gesetzlich  bestimmten  Umfang  bewahrt,  sondern  sich  zugleich  beständig 
verjüngt.  Der  unerschöpfliche  Born,  aus  dem  die  bewaffnete  Macht  ihre 
dauernde  Grösse  und  Jugendkraft  schöpft,  ist  das  Volk,  und  die  Rekrutirung 
ist  somit  eine  gewisse  Canalisation  zwischen  Volk  und  Heer. 

So  lange  und  wo  immer  es  Menschen  gegeben  hat,  sind  auch  Krieger 
vorhanden  gewesen  —  partout  oü  il  nait  des  hommes,  il  y  a  des  soldats  — , 
und  es  lässt  sich  deshalb  die  Rekrutirung  bis  auf  die  Anfänge  der  Welt- 
geschichte zurückverfolgen. 

In  welchem  Umfange  und  in  welcher  Art  sich  die  Ergänzung  der  be- 
waffneten Macht  vollzogen  hat,  ist  von  jeher  von  der  Quelle,  also  von  der 
physischen  und  culturellen  Beschaffenheit  und  Leistungsfähigkeit,  vom  Charakter 
und  der  politischen  Rolle  des  betheiligten  Volkes  abhängig  gewesen.  In 
der  Hauptsache  aber  lassen  sich  3  Hauptarten  der  Heeresergänzung  unter- 
scheiden: 

1.  Die  allgemeine  persönliche  Wehrpflicht,  bei  der  jeder  Staatsangehörige  wehrpflichtig 
ist  und  sich  in  der  Ausübung  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen  kann. 

2.  Die  Conscription,  die  jedem  Staatsangehörigen  die  Pflicht  auferlegt,  dem  Staate 
zu  Kriegszwecken  zu  dienen  unter  dem  Zugeständnisse,  dass  sich  der  Wehrpflichtige  los- 
kaufen und  vertreten  lassen  kann. 

3.  Das  Werbesystem,  vermöge  dessen  der  Staat  mit  dem  Einzelnen  einen  Vertrag  ab- 
schliesst,  der  dem  Staate  das  Recht  gibt,  über  den  Geworbenen  für  militärische  Zwecke 
zu  verfügen. 

Bei  den  Grossmächten  gelten  jetzt  folgende  Bestimmungen  für  die  Er- 
gänzung ihrer  bewaffneten  Macht: 

Im  Deutschen  Reiche  geschieht  die  Ergänzung  der  bewaffneten  Macht  nach 
Maassgabe  der  allgemeinen  persönlichen  Wehrpflicht,  die  mit  vollendetem  17.  Lebensjahre 
beginnt  und  bis  zum  vollendeten  45.  Lebensjahre  dauert.     Innerhalb  dieses  Zeitraums  be- 


REKRUTIRUNG.  643 

steht  eine  Dienstpflicht,  die  sieben  Jahre  für  das  stehende  Heer  oder  die  Flotte  und  fünf 
Jahre  für  die  Landwehr  oder  Seewehr  ersten  Aufgebotes  beträgt.  Jene  siebenjährige  Dienst- 
pflicht zerfällt  in  die  active  und  die  Reservepflicht.  Die  active  Dienstpflicht  dauert  für 
die  Mannschaften  der  Cavallerie,  reitenden  Feldartillerie  und  Marine  drei,  für  alle  übrigen 
Mannschaften  zwei  Jahre;  die  Reservepflicht  erstreckt  sich  somit  auf  die  Dauer  von  vier 
oder  von  fünf  Jahren.  Diejenigen  die  drei  Jahre  activ  gedient  haben,  gehören  nicht  fünf 
Jahre,  wie  die  übrigen  Mannschaften,  sondern  nur  zwei  Jahre  der  Landwehr  ersten  Auf- 
gebotes an.  Die  Verpflichtung  zum  Dienst  in  der  Landwehr  zweiten  Aufgebotes  dauert  bis 
al.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in  dem  das  39.  Lebensjahr  vollendet  wird ;  hierauf  er- 
folgt die  Entlassung  zum  Landsturm.  Dieser  besteht  aus  allen  den  Wehrpflichtigen  vom 
vollendeten  17.  bis  vollendetem  45.  Lebensjahre,  die  weder  dem  Heere,  noch  der  Marine 
angehören;  der  des  ersten  Aufgebotes  umfasst  die  Leute  vom  17.  bis  39.,  der  des  zweiten 
Aufgebotes  die  vom  39.  bis  44.  Lebensjahre.  Ueber  das  deutsche  Ergänzungsgeschäft  und 
insbesondere  über  die  ärztlichen  Rekrutirungsarbeiten  verbreitet  sich  eine  1891  im  23.  Bande 
der  zweiten  Auflage  des  med.-chir.  Handwörterbuchs  unter  „Rekrutirung"  erschienene  Ar- 
beit. Da  seitdem  in  dem  geschäftlichen  Theile  der  deutschen  Rekrutirung  nicht  wesent- 
liche Veränderungen  eingetreten  sind,  so  darf  ich  mich  hier  vielleicht  darauf  beschränken, 
auf  jene  Arbeit  zu  verweisen.  Nur  sei  für  die  ärztliche  Rekrutirungsthätigkeit  bemerkt, 
dass  für  sie  neben  der  Heer-  und  Wehrordnung  die  Dienstanweisung  vom  1.  Februar  1894 
die  Hauptgrundlage  bildet. 

Die  bewaffnete  Macht  Oesterreich-Üngarns  ergänzt  sich  ebenfalls  auf  Grundlage 
der  allgemeinen  persönlichen  Wehrpflicht.  Die  Dienstpflicht  dauert  zwölf  Jahre,  und  zwar 
drei  Jahre  in  der  Linie,  sieben  Jahre  in  der  Reserve  und  zwei  Jahre  in  der  Landwehr. 
Die  Mannschaften,  die  ohne  zu  dienen  unmittelbar  in  die  Landwehr  eingereiht  werden,  ver- 
bleiben in  dieser  zwölf  Jahre.  Der  geschäftliche  Theil  der  Rekrutirung  ist  1888  im 
16.  Bande  der  zweiten  Auflage  des  med.-chir.  Handwörterbuchs  unter  „Rekrutirung"  ab- 
gehandelt worden.  Die  für  den  Militärarzt  wissenswertesten  der  durch  das  neue  Wehr- 
gesetz von  1889  eingetretenen   Neuerungen  sind    folgende:  die   Gestellungspflicht    ist    vom 

20.  auf  das  21.  Lebensjahr  hinausgeschoben  worden,  und  das  Mindest-Körpermaass  ist  von 
155"4:  cm  auf  155"0  an  hinabgesetzt  worden.  Die  militärärztliche  Begutachtung  der  Unter- 
suchten bewegt  sich  in  fünf  verschiedenen  ürtheilen:  tauglich,  bedingt  taugHch,  d.  h.  nur 
zu  bestimmten  Waffengattungen  oder  Heeresanstalten  tauglich,  minder  tauglich,  d.  h.  bei 
geringen  bleibenden  Fehlern  noch  zur  Waffe  (Ersatzreserve)  tauglich,  derzeit  untauglich 
wegen  Körperschwäche  oder  vorübergehender  Gebrechen,  nur  bei  Leuten  der  ersten  und 
zweiten  Altersclasse  anwendbar,  und  untauglich  für  immer  zu  jedem  Dienste  oder  nur 
zum  Waffendienste.  Die  Bestimmung,  dass  ein  Militärarzt,  der  einen  Untauglichen  als 
tauglich  erachtet,  20  Gulden  Strafe  zu  zahlen  hat,  ist  für  die  Fälle  beibehalten  worden, 
wo  das  fragliche  Gebrechen  selbst  für  Laien  erkennbar  gewesen  ist. 

Grossbritannien  hält  für  die  Ergänzung  seiner  bewaffneten  Macht  noch  an 
seinem  Werbe-  und  Miliz-Systeme  fest,  indem  es  geeignete  Leute  für  den  militärischen  Be- 
ruf dingt.  Die  Dienstpflicht  dej  Angeworbenen  dauert  zwölf  Jahre,  und  zwar,  je  nach  der 
Vereinbarung,  entweder  so  lange  bei  der  Fahne  oder  nur  sieben  Jahre  bei  der  Fahne  und 
fünf  in  der  Reserve  oder  drei  Jahre  bei  der  Fahne  und  neun  in  der  Reserve.  Nach  zwölf- 
jähriger Dienstzeit  ist  eine  zweite  Werbung  auf  neun  Jahre  zulässig.  Neben  dem  Heere 
unterhält  Grossbritannien  für  die  Landesvertheidigung  noch  eine  Miliz,  zu  der  jeder  Eng- 
länder auf  fünf  Jahre  verpflichtet  ist.  Auch  hat  es  gegen  feindliche  Einbrüche  Freiwilligen- 
Corps  vorgesehen.  Die  als  kriegstüchtig  eingestellten  Leute  sind  zum  Theil  sehr  jung; 
fast  die  Hälfte  stehen  zwischen  dem  18.  und  19.  Lebensjahre;  jedoch  dürfen  Leute,  die  noch 
nicht  20  Jahre  alt  sind,  nicht  in  die  Golonien  geschickt  werden.  Die  Tauglichkeitsbegut- 
achtung erfolgt  durch  Militär-  und  Civilärzte. 

Frankreich  folgt  für  die  Ergänzung  seiner  bewaffneten  Macht  den  Grundsätzen 
der  allgemeinen  persönlichen  Wehrpflicht.  Die  Gestellungspflicht  beginnt  mit  dem  20.  Lebens- 
jahre.    Die  Wehrpflicht  dauert  nach  Gesetz  vom  15.  Juli  1889  bezw.  1892  vom  vollendeten 

21.  bis  zum  46.  Lebensjahre.  Die  active  Dienstzeit  beträgt  drei  (nicht  mehr  fünf)  Jahre, 
die  Dienstzeit  in  der  Reserve  zehn  (nicht  mehr  sieben)  Jahre,  die  im  Territorialheere  (Land- 
wehr I)  sechs  und  die  in  dessen  Reserve  (Landwehr  II)  sechs  Jahre  (nicht  mehr  neun  Jahre). 
Drei-,  vier-  und  fünfjährige  Freiwillige  werden  schon  vom  16.  Lebensjahre  an  angenommen. 
Einjährig-Freiwillige  werden  nicht  mehr  eingestellt;  älteste  Söhne  einer  Familie  aber,  die 
Ernährer  dieser  Familie  sind,  und  Schüler  höherer  Lehranstalten,  die  die  Fortsetzung  ihrer 
Studien  nachweisen,  auch  Religionsdiener  werden  schon  nach  einjährigem  Dienste  im  activen 
Heere  entlassen.  Untaugliche  oder  vor  dem  dritten  activen  Jahre  Ausgeschiedene  haben 
«ine  Wehrsteuer  zu  zahlen.  Die  Aushebung,  der  eine  Musterung  nicht  vorausgeht,  besorgt 
eine  Commission  de  (reforme  oder)  revision,  die  zusammengesetzt  ist  aus  einem  General, 
einem  Unterintendanten,  einem  Rekrutirungsofficier  und  einem  Gendarmerieofficier;  ihr  bei- 
gegeben ist  ein  Arzt,  dessen  Gutachten  zu  berücksichtigen  der  Commission  freisteht. 

Italien  hat  mit  den  Gesetzen  vom  19.  Juli  1871  und  22.  November  1873  die  all- 
gemeine persönliche  Wehrpflicht  eingeführt.  Die  Ausgehobenen  zerfallen  nach  ihrer  Dienst- 
pflicht in  drei  Gruppen :  die  erste  dient  activ  fünf  Jahre  bei  der  Cavallerie  oder  drei  Jahre 
bei  den  übrigen  Truppen  und  drei  bezw.    fünf  Jahre  in  der   Reserve;  die    zweite   Gruppe 

41* 


644  REKRUTIRÜNG. 

bilden  Taugliche  mit  hoher  Losnummer,  die  nicht  activ,  sondern  acht  Jahre  in  der  Re- 
serve dienen;  die  dritte  Gruppe  setzt  sich  aus  den  wegen  socialer  Umslände  Befreiten  zu- 
sammen. Die  der  deutschen  Landwehr  ähnelnde  Mobilmiliz  besteht  aus  Leuten  der  ersten 
und  zweiten  Gruppe  und  umfasst  vier  Jahrgänge.  Die  dem  deutschen  Landsturm  ähnelnde 
Territorial-  oder  Communal-Miliz  (Miliziastanziale)  begreift  Leute  der  ersten  und  zweiten 
Gruppe  mit  sieben  Jahrgängen  und  Leute  der  dritten  Gruppe  mit  19  Jahrgängen  in  sich. 
Die  Aushebung  erfolgt  durch  Ausschüsse,  deren  Vorsitzende,  je  ein  Bezirkscommandeur, 
über  Tauglichkeit  und  Zutheilung  zu  den  Truppengattungen  allein  entscheiden,  so  dass  die 
übrigen  Ausschussmitglieder,  auch  die  Aerzte,  nur  berathende  Stimmen  haben. 

Russland  ergänzt  seine  bewaffnete  Macht  nach  Maassgabe  der  allgemeinen  persön- 
lichen Wehrpflicht,  die  mit  Gesetz  vom  1./13.  Januar  1874  in  Kraft  getreten  ist.  Die 
Dienstpflicht  beginnt  mit  dem  21.  Lebensjahre  und  dauert  23  Jahre:  fünf  Jahre  gemäss 
Gesetz  (vier  Jahre  thatsächlich)  im  activen  Dienste,  13  Jahre  in  der  Reserve  und  fünf  Jahre 
in  der  Opoltschenie,  einer  dem  deutschen  Landsturm  ähnelnden  Reichswehr.  Die  Leute, 
die  nicht  in  das  stehende  Heer  eingereiht  werden,  dienen  23  Jahre  in  der  Reichswehr  ab. 
Abweichend  ist  die  Dienstpflicht  bei  den  Völkerschaften  des  Küsten-  und  Amurgebietes, 
einiger  Bezirke  des  nördlichen  Kaukasus,  des  Gouvernements  Astrachan,  auch  Finnlands 
und  West-  und  Ost-Sibiriens.  Z.  B.  dienen  die  des  transkaukasischen  Gebietes  nur  drei 
Jahre  bei  der  Fahne  und  15  Jahre  in  der  Reserve,  und  die  Kosaken  dienen  drei  Jahre  in 
den  Vorbereitungs-,  zwölf  Jahre  in  den  Front-  und  fünf  in  den  Ersatzcategorien.  Zum 
Rekrutirungsgeschäfte  werden  seit  dem  Jahre  1806  auch  Aerzte  mitverwendet.  Jetzt  ge- 
hören dem  Aushebungsausschusse  jedes  Gouvernements  ein  Civil-  und  ein  Militärarzt  mit 
berathenden  Stimmen  an. 

Nächst  der  Heeresergänzung  in  den  europäischen  Grossstaaten  interessirt  diejenige  in 
den  Nordamerikanischen  Freistaaten  am  meisten.  Hier  finden  unter  der  Ober- 
aufsicht des  Adjutant  general  Werbungen  statt.  Anzuwerbende  müssen  über  16  und  unter 
35  Jahre  alt  sein;  jedoch  dürfen  Farbige  nicht  über  25  Jahre  alt  sein,  weil  sie  älter  viel 
weniger  gelenkig  und  verständig  sind.  Die  in  die  Cavallerie  Einzustellenden  dürfen  höch- 
stens 30  Jahre  alt  sein,  üeberdies  muss  jeder  Anwärter  ausreichende  Kenntnis  der  eng- 
lischen Sprache  besitzen.  Der  Geworbene  erhält  zunächst  fünf  Dollars  Handgeld  und  ist 
zu  fünfjähriger  Dienstzeit  verpflichtet.  Die  Prüfung  der  Anwärter  geschieht  durch  einen 
Werbe-  und  Sanitätsofficier  nach  Maassgabe  der  Army  regulations  von  1881  und  im  Ein- 
zelnen nach  einer  1890  herausgegebenen  Dienstanweisung  ,,An  epitome  of  Triplers 
Manual"  etc. 

Ein  vergleichender  Rückblick  auf  die  Heeresergänzungseinrichtungen 
der  Grossstaaten  lässt  in  der  Hauptsache  folgende  Thatsachen  und  Bedürfnisse 
erkennen : 

Die  Ergänzung  der  bewaffneten  Macht  vollzieht  sich  entweder  auf  Grund- 
lage der  allgemeinen  persönlichen  Wehrpflicht,  oder,  in  England  und  Nord- 
amerika, durch  WerbuDg.  Mit  jener  Grundlage  ist  man  in  jenen  einfach- 
natürlichen Zustand  zurückgetreten,  welchen  vor  Jahrtausenden  das  blosse 
Sittengesetz  geschaffen  hat. 

Die  Militär-Dienstpflicht  beginnt  meist  im  20.  Lebensjahre,  und  zu  Kriegs- 
zeiten greift  man  auf  noch  jüngere  Jahrgänge  zurück.  Es  ist  nun  oft  schon 
die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  nicht  die  20-jährigen  Leute  zu  unreif  für 
das  Waffenhandwerk  seien,  da  doch  das  Wachsthum  des  Menschen  erst  etwa 
mit  dem  24.  Lebensjahre  ende.  Diese  Frage  ist  physiologisch  berechtigt, 
kann  aber  militärärztlich  nicht  in  dem  Sinne  bejaht  werden,  dass  der  Dienst- 
pflichtbeginn in  das  24.  Lebensjahr  verlegt  werden  möchte.  Die  Physiologie 
ist  nicht  im  Stande,  der  militärischen  Erfahrung  zu  widersprechen,  nach 
welcher  der  Mensch  schon  vor  Beendigung  seines  Knochenwachsthums  kriegs- 
diensttauglich ist.  Freilich  ist  der  Gang  des  Wachsthums  bei  den  verschie- 
denen Völkern  ein  deutlich  verschiedener,  wie  namentlich  Oesterreich-Ungarn 
zeigt,  und  andererseits  haben  sich,  wie  die  Kriegsgeschichte  lehrt,  zu  junge 
Leute,  also  solche  vor  dem  20.  Lebensjahre,  im  Kriegsdienste  in  der  Regel 
nicht  bewährt.  Man  möge  derart  junge  Leute  im  Kriege  zwar  einziehen  und 
militärisch  ausbilden,  aber  nur  im  Garnisonsdienste  verwenden. 

Die  ärztliche  Rekrutirungsthätigkeit  besteht  in  der  Untersuchung  und 
Beurtheilung  der  gestellten  Militärpflichtigen.  Schon  oft  ist  von  Aerzten  und 
Nationalökonomen  der  Wunsch  ausgesprochen  worden,  dass  sich  darauf  die 
aushebungsärztliche  Thätigkeit  nicht  beschränken  möge,  sondern  dass  die 
Untersuchung   über   den  Rekrutirungszweck   hinaus    auf  das  gesammte  phy- 


REKRUTIRUNG.  645 

sische  Verhalten  der  gestellten  Mannschaften  sich  erstrecke,  damit  die  Ursachen 
von  Krankheiten  und  Fehlern  enthüllt  werden  und  das  physische  Wohl  der 
gesammten  Bevölkerung  aufgebessert  werden  könne. 

Dieser  Wunsch  ist  um  so  beherzigenswerther,  als  er  ohne  Mehraufwand 
an  Zeit  und  Kosten  durchführbar  ist,  falls  ihm  durch  einige  Organisations- 
veränderungen des  Rekrutirungsgeschäftes  (Zubefehligung  von  sanitärem  Hilfs- 
personal, Umwandlung  der  umständlichen,  mühevollen  und  kostspieligen  Zwei- 
theilung des  Rekrutirungsgeschäftes  in  ein  einziges  ungetheiltes  Geschäft), 
auf  die  ich  noch  einmal  zurückkommen  werde,  die  Verwirklichung  ermög- 
licht wird. 

Wenn  der  allgemein  wissenschaftlichen,  statistischen  Verwertung  der 
gelegentlich  der  jährlichen  Rekrutirung  bewirkten  Erhebungen  das  Wort  ge- 
redet wird,  so  ist  damit  keineswegs  beabsichtigt,  dass  etwa  alles,  was  von 
jeher  der  Gelehrtenwelt  verhüllt  geblieben  ist,  nun  den  Rekrutirungsärzten 
zur  Erforschung  übergeben  wird.  Mehr  würde  der  Wissenschaft,  da  besonders 
hier  das  Vielerlei  der  Feind  der  Gründlichkeit  ist,  gedient  werden,  wenn  all- 
jährlich die  obersten  Militärsanitätsbehörden,  denen  die  Aushebungsergebnisse 
zur  Veröflentlichungsauswahl  zu  berichten  sind,  eingehend  darauf  prüfen, 
wo  in  physischer  Beziehung  dunkle  Punkte  zu  finden  sind,  wo  seit  Jahren 
in  einem  bestimmten  Theile  des  Landes  und  der  Bevölkerung  immer  die- 
selben Fehler  und  Krankheiten  entgegentreten,  und  wenn  sie  ferner  vor  jeder 
Rekrutirungsperiode  den  und  jenen  Aushebungsarzt  veranlassen,  die  gestellten 
Rekruten  auf  diese  Fehler,  insbesondere  auf  deren  Entstehung  besonders  ein- 
gehend zu  prüfen. 

Auf  diese  Weise  würden  die  jährlichen  umfangreichen  und  mühevollen 
Rekrutirungsarbeiten  zur  reichen  Fundgrube  werden  für  ungeahnte,  die  Wissen- 
schaft und  das  Volkswohl  dauernd  bereichernde  und  fördernde  Schätze. 

Was  die  eigentliche,  engere  Arbeit  des  rekrutirenden  Arztes  anlangt,  so 
hat  dieser  die  Aufgabe,  festzustellen  und  zu  bekunden,  ob  die  vorgestellten 
Wehrpflichtigen  für  den  Militärdienst  tauglich  oder  untauglich  sind.  Die 
Untauglichkeit  ist  je  nach  dem  Wesen  des  vorgefundenen  Gebrechens  oder 
Mangels  entweder  eine  dauernde  oder  zeitige.  Nach  dem  Grade  des  Ge- 
brechens und  seinem  Einflüsse  auf  die  Leistungsfähigkeit  der  Menschen  ist 
die  Untauglichkeit  ferner  eine  völlige  oder  theilige.  Die  theilige  Untaug- 
lichkeit, welche  wie  die  gänzliche  eine  dauernde  oder  zeitige  sein  kann,  be- 
trifft die  Feld-  und  Garnisondienstfähigkeit  oder  überhaupt  den  Waffendienst, 
oder  sie  schliesst  nur  von  einzelnen  Waffengattungen  aus.  Diese  logischen 
Möglichkeiten  lassen  sich  wie  folgt  schematisch  zusammenfassen: 

flfinPTnn    1 

-.-^      j  ganz  untauglich  zu  jedem  militärischen  Dienste. 

I  I  zu  einzelnen  Truppengattungen 

dauernd  Lr,    -i       •  ^.         i-   ,     zu  jedem  Waffendienste 

zeitig       p^^^^^^'^^^^^^^'^^^S^^^^lzurQ  Friedensdienste 

J  ^  zum  Felddienste. 

Dies  ergibt  zehn  verschiedene  Untauglichkeitsgrade,  welche,  da  sie 
logisch  denkbar  und  dem  Bedürfnisse  der  Heeresverfassung  entlehnt  sind,  in 
allen  Staaten  wiederkehren,  obschon  sie  in  den  meisten  nur  wenig  scharf  be- 
zeichnete Begriffe  bilden,  oder  sich  nur  in  den  Entscheidungen  der  Commissionen 
entdecken  lassen,  ohne  rein  gutachtliche  Begriffe  zu  sein.  Es  ist  sehr  zu  em- 
pfehlen, dass  jedes  Gutachten  des  Aushebungsarztes  über  die  Tauglichkeit 
eines  untersuchten  Militärpflichtigen  mit  einem  jener  zehn  Begriffe  wieder- 
gegeben wird,  soweit  dies  gegenüber  amtlichen  Bestimmungen  möglich  ist. 

Diese  gutachtliche  Mannigfaltigkeit  setzt  militärärztliches  Wissen  und 
reiche  Erfahrung  voraus.  Es  ist  deshalb  unerlässlich,  dass  diese  gutachtliche 
Arbeit   Militärärzten,    und   nicht,    wie    in    mi ssverstandenem    ökonomischen 


646  'REKRÜTIRÜNG. 

Interesse  vorgeschlagen  worden  ist,  Civilärzten  übertragen  wird.  Ferner  ist  es 
wünschenswert,  dass  zu  dieser  über  den  Lebensgang  so  vieler  Menschen  ent- 
scheidenden Arbeit  nur  die  ältesten  Militärärzte  herangezogen  werden  und 
zwar,  wie  ich  im  „Militärarzt"  1878,  Nr.  1.  bis  3.  ausführlicher  vorgeschlagen 
habe,  eine  Anzahl  bestimmter  höherer  Militärärzte,  mit  derem  Amte  der  Aus- 
hebungsdienst dauernd  verbunden  bleibt.  So  sehr  es  ferner  als  richtig  an- 
zuerkennen ist,  dass  der  Aushebungsarzt,  so  lange  er  noch  als  blosser  Begut- 
achter amtlich  aufgefasst  wird,  nicht  als  Mitglied  des  Aushebungsausschusses 
gilt,  als  welches  er  mit  Leichtigkeit  überstimmt  werden  könnte,  so  nöthig 
ist  es  auch,  dass  das  Gutachten  des  ausserhalb  des  Aushebungsausschusses 
stehenden  Aushebungsarztes  nicht  ohneweiters  vom  Ausschusse  überstimmt 
werden,  und  eine  entgegengesetzte  Entscheidung  getroffen  werden  kann.  Es 
sollte  vielmehr  überall  amtlich  geregelter  Brauch  werden,  dass  das  aushebungs- 
ärztliche Urtheil  in  angefochtenen  Fällen  nicht  aufgehoben,  sondern  seine 
Rechtskraft  bis  zu  einer  höheren  Entscheidung  nur  aufgeschoben  werden  kann. 

Die  Wichtigkeit  und  der  Umfang  der  aushebungsärztlichen  Arbeit  ver- 
langt ferner  die  Einstellung  von  Hilfskräften  für  den  Aushebungsarzt:  eines 
Sanitätsadjutanten  (Assistenzarztes),  zugleich  zum  Zwecke  der  Heranbildung 
von  Aushebungsärzten,  und  eines  Sanitätsunterofficiers  (Lazarethgehilfen)  zur 
Verrichtung  der  rein  mechanischen  Aushebungsarbeiten.  Der  hiedureh 
entstehende  Kostenaufwand  wird  mehr  als  ausgeglichen  durch  den  Vortheil, 
dass  die  Untersuchungen  dann  schneller  und  eingehender  ausgeführt  werden 
können,  und  dass  infolge  dessen  ein  Anlass  dazu  fortfällt,  das  Ergänzungs- 
geschäft (in  Musterung  und  Aushebung)  zu  theilen.  Es  wird  dann  kaum  noch 
etwas  im  Wege  stehen,  das  ganze  Geschäft  zu  vereinfachen  und  insbesondere 
eine  nur  einmalige  Zustellung  und  Untersuchung  der  Militärpflichtigen  vor- 
nehmen zu  lassen,  wie  sie  in  einzelnen  Staaten  bereits  gehandhabt  wird,  und 
wie  sie  schon  jetzt  zu  Kriegszeiten  allenthalben  genügen  muss. 

Dort,  wo  dem  Rekrutirungsarzte  kein  Assistenzarzt  zugebilligt  werden 
kann,  ist  wenigstens  ein  Sanitätsunterofficier  ganz  unentbehrlich.  Er  kann 
zwar  in  der  Listen-  oder  Rapportführung,  die  ihn  bisweilen  nicht  ausreichend 
beschäftigt,  durch  einen  Unterofficier  der  Waffe  leicht  ersetzt  werden,  nicht 
aber  in  den  übrigen  Verrichtungen. 

Zu  seinen  Aufgaben  zähle  ich  in  der  Hauptsache  folgende:  1.  Schreibgeschäfte,  und 
zwar  neben  der  statistischen  Zusammenstellung  die  Reinschriften  der  ärztlichen  Zeugnisse; 
2.  Unterstützung  des  untersuchenden  Arztes  durch  zweckmässige  Hinstellung  des  Militär- 
pflichtigen und  Handreichungen  während  der  Untersuchung ;  3.  Erneuerung  Ton  Verbänden 
an  Militärpflichtigen,  wozu  er  seine  Heilmitteltasche  regelmässig  mit  zur  Stelle  bringt; 
4.  Leistung  der  ersten  Hilfe  bei  Ohnmächten,  wie  sie  bisweilen  schon  vor  Ankunft  des 
Arztes  in  den  dicht  besetzten  Versammlungssälen  eintreten;  5.  Putzen  und  Transportiren 
der  ärztlichen  Instrumente,  und  endlich  6.  aushilfsweise  Gewichts-  und  Längenbestimmungen. 

Wenn  ich  im  Vorausgehenden  wünschenswerte  Verbesserungen  in  den 
Rekrutirungsverfassungen  unter  Zugrundelegung  der  jetzt  zu  Recht  bestehenden 
zur  Sprache  gebracht  habe,  so  habe  ich  doch  das  Thema  damit  nicht  erschöpft. 
Denn  Logik  und  eigene  Erfahrungen  eines  Menschenalters  zwingen  mich  dazu, 
den  grösstmöglichen  Nutzen  der  Rekrutirungen  für  ein  Volk  und  seine  be- 
waffnete Macht  in  einer  anderen  Verfassung  als  der  bisherigen  vorauszusetzen. 
Auf  diese  gedachte  Zukunftsverfassung  näher  einzugehen,  sei  mir  zum  Schlüsse 
gestattet. 

An  die  Spitze  dieser  Erwägungen  ist  die  Thatsache  zu  stellen,  dass  der 
Hauptzweck  der  Rekrutirung  in  der  Feststellung  der  körperlichen  Kriegs- 
tauglichkeit der  Militärpflichtigen  besteht.  Der  Hauptzweck  ist  also  ein 
medicinischer,  alle  anderen  Zwecke  sind  Nebenzwecke  und  reichen  in  ihrer 
Bedeutung  auch  nicht  annähernd  an  den  Hauptzweck  hinauf. 

Wenn  es  sich  nun  logisch  nicht  nur  rechtfertigen,  sondern  auch  ver- 
langen lässt,  dass  jede  Anstalt,  jede  Einrichtung  von   einem  Vertreter  des- 


REKRUTIRUNG.  647 

jenigen  Berufes  geleitet  wird,  der  dem  Hauptzwecke  der  Anstalt  etc.  entspricht, 
so  kann  es  keineswegs  anspruchsvoll  erscheinen,  wenn  ich  immer  wieder  auf 
meine  Forderung  zurückkomme:  Man  lege  die  Leitung  des  Rekrutirungs- 
geschäftes  in  militärärztliche  Hände. 

Der  landläufige  Einwand,  der  gegen  das  Aufstreben  der  Aerzte  zu  ver- 
antwortlicheren und  ehrenvolleren  Stellungen  erhoben  wird,  ist  der,  dass  die 
Aerzte  zwar  von  Medicin,  nicht  aber  von  anderen  Dingen  etwas  verstehen. 
Und  so  ist  auch  der  anscheinend  stärkste  Vorwurf  gegen  mein  Verlangen  der, 
dass  der  Militärarzt  den  beim  Rekrutirungsgeschäfte  auftauchenden  militärischen 
und  juristischen  Fragen  laienhaft  gegenüberstehe. 

Allein,  es  ist  jedem,  der  einer  Rekrutirung  beigewohnt  hat,  bekannt, 
dass  die  ganze  bei  Rekrutirungen  in  Betracht  kommende  Rechtskunde  in 
einem  Paar  Paragraphen  enthalten  ist,  und  dass  es  sich  mit  dem  rein  mili- 
tärischen Wissen  ähnlich  verhält.  Diese  beiden  Wissensgebiete  könnten  durch 
jüngere  Officire  und  Juristen,  die  unter  dem  Rekrutirungsarzte  stehen, 
würdig  genug  vertreten  werden. 

Als  zweiter  Einwand  gegen  meine  Empfehlung  könnte  die  Annahme  er- 
hoben werden,  dass  der  Rekrutirungsarzt  als  Leiter  des  ganzen  Geschäftes  zu 
wenig  Zeit  habe,  sich  um  das  Einzelne  zu  kümmern,  da  er  ganz  von  den 
ärztlichen  Untersuchungen  beschäftigt  werde.  Nun,  in  den  meisten  Staaten 
hat  der  jetzige  Leiter  des  Rekrutirungsgeschäftes  nicht  wesentlich  mehr  zu 
thun,  als  die  vom  Arzte  tüchtig  befundenen  Militärpflichtigen  zu  den  ein- 
zelnen Truppengattungen  zu  vertheilen.  Dabei  sieht  er  sich  zugleich  mit 
dem  Arzte  die  vorgestellten  Leute  an  und  stimmt  in  den  wenigen  und  ein- 
fachen juristischen  Angelegenheiten  meist,  wenn  nicht  grundsätzlich,  mit  den 
Ausführungen  des  anwesenden  juristischen  Verwaltungsbeamten  überein. 

Worin  würde  demnach  die  hauptsächliche  Mehrbelastung  des  Aushebungs- 
arztes, wenn  er  zugleich  Aushebungsleiter  wäre,  bestehen?  In  der  Vertheilung 
der  tüchtig  Befundenen  zu  den  Truppengattungen. 

Das  Gewicht  dieser  Mehrbelastung  wird  aber  mehr  als  nöthig  durch  den 
Umstand  ausgeglichen,  dass  der  erfahrene  Arzt,  der  gegenwärtig  sich  auf  ein 
allgemeines  Tauglichkeits-  oder  Untauglichkeitsurtheil  beschränken  muss,  um 
der  Waffenwahl  des  Leiters  nicht  vorzugreifen,  gewiss  mit  sicherem  Blicke 
auch  für  jeden  Körper  zugleich  die  geeignetste  Waffengattung  erkennt,  so 
dass  er  das,  was  er  denkt,  fast  mühelos  nur  in  Worte  zu  übersetzen  braucht, 
um  damit  nahezu  die  ganze  Thätigkeit  des  jetzigen  Vorsitzenden  auf  sich  zu 
nehmen. 

Einen  dritten  Einwand  habe  ich  aus  ärztlichem  Munde  vernehmen  müssen. 
Ein  höherer,  nun  verstorbener,  Militärarzt  entgegnete  mir  auf  meinen  Vor- 
schlag: ich  möchte  doch  nur  an  die  grosse  Verantwortung  denken,  die  dem 
Aushebungsarzte  mit  der  Verwirklichung  meines  Wunsches  aufgebürdet  würde, 
und  die  durch  die  voraussichtlichen  Klagen  der  Truppenbefehlshaber  über  die 
ihnen  aufgehalsten  untauglichen  Rekruten  herausgefordert  würde.  Hiegegen 
darf  ich  vielleicht  daran  erinnern,  wie  an  solchen  Klagen  durch  keine  Ein- 
richtung etwas  zu  ändern  ist,  und  wie  diese  Beschwerden  schon  heutzutage, 
ohne  dass  der  Arzt  das  Rekrutirungsgeschäft  leitet,  und  ohne  dass  er  selbst 
nur  über  die  Tüchtigkeit  und  Einstellung  der  Militärpflichtigen  entscheidet, 
hauptsächlich  gegen  den  ärztlichen  Sachverständigen  des  Rekrutirungs- 
geschäftes gerichtet  werden. 

Während  in  allen  Beziehungen  des  Rekrutirungsgeschäftes  nach  aussen 
und  insbesondere  nach  oben  gemäss  der  jetzigen  Organisation  kein  Anderer 
als  der  Vorsitzende  verantwortlich  sein  kann,  und  der  Rekrutirungsarzt  jede 
andere  als  die  innere  Verantwortung,  d.  h.  diejenige  gegenüber  dem  Ge- 
schäftsleiter, abzulehnen  berechtigt  ist,  pflegt  mit  Uebergehung  des  Vor- 
sitzenden  der  Arzt,   an   dessen  Urtheil    der  Vorsitzende  bestimmungsgemäss 


i 


648  RETTÜNGSWESEN. 

nicht  gebunden  ist,  für  die  Ergebnisse  des  Geschäftes  zur  Verantwortung  ge- 
zogen zu  werden.  Dieses  Verhalten  gegen  den  Aushebungsarzt,  dem  die  Ge- 
schäftsleitung versagt,  aber  die  Verantwortung  aufgebürdet  wird,  beweist  nur, 
dass  er  in  eine  ganz  zweideutige  und  unsichere  Rechtsstellung  hineingedrängt 
wird,  und  gibt  zugleich  zu,  dass  dem  Arzte  der  Löwenantheil  an  den  Rekru- 
tirungserfolgen,  wenn  auch  nicht  formell,  so  doch  thatsächlich  gebührt. 

Möchten  doch  die  Militärärzte,  um  aus  dieser  Zwitterstellung  heraus- 
zugerathen,  nicht  vor  einem  Mehr  der  Verantwortung  zurückbeben,  und  viel- 
mehr bedenken,  dass  sie  ohne  letztere  in  der  verbesserungsbedürftigen  Sani- 
tätsverfassung nicht  einen  Schritt  weiter,  und  vor  allem  nicht  höher  kommen; 
denn  die  Verantwortung  wächst  mit  der  Höhe!  h.  frölich. 

Rettungswesen.  Seit  Menschengedenken  wird  die  Samariter-Idee,  das 
ist  das  Bestreben,  verunglückten  Nebenmenschen  beizustehen,  als  edelste  der 
Tugenden  hochgehalten,  und  schon  in  der  heiligen  Schrift  wird  durch  das 
herrliche  Gleichnis  des  barmherzigen  Samariters  allen  Menschen  die  Lehre 
gegeben,  ihren  Mitmenschen  in  Noth  und  Gefahr  zu  helfen. 

Das  moderne  Rettungswesen  umfasst  neben  Vorkehrungen  und  Ein- 
richtungen zur  Hilfeleistung  für  plötzlich  erkrankte  oder  verletzte  Personen 
weiterhin  auch  noch  solche  Maassnahmen,  welche  dazu  dienen,  verunglückte 
Personen  zu  bergen,  also  Verschüttete,  dem  Ertrinkungstode  Nahe,  durch 
irrespirable  Gase  Vergiftete,  in  brennenden  Häusern  Befindliche  aus  ihrer 
die  Gesundheit  oder  das  Leben  bedrohenden  Lage  zu  befreien  und  endlich 
Vorkehrungen  prophylactischer  Natur,  d.  h.  solche  zur  Verhütung  von  Un- 
glücksfällen; es  gehören  aber  in  weiterem  Sinne  hierher  auch  diejenigen 
Einrichtungen,  welche  zum  Transporte  von  Erkrankten  oder  Verletzten 
dienen.  —  Da  die  letzteren  zwei  Punkte  bei  den  Kapiteln  über  Arbeiter- 
hygiene und  Krankentransport  abgehandelt  sind,  sollen  hier  nur  die  Ein- 
richtungen zur  ersten  Hilfeleistung  und  Bergung  Verunglückter,  sowie  die 
humanitären  Bestrebungen  der  verschiedenen  Vereine  auf  dem  Gebiete  der 
ersten  Hilfe  im  Kriege  und  im  Frieden  des  Näheren  besprochen  werden. 

Sehr  richtig  sind  die  Bezeichnungen,  welche  die  Wiener  Freiwillige 
Rettungsgesellschaft  für  die  Vorkehrungen  bei  den  verschiedenen  Unfällen 
gew^ählt  hat,  und  zwar  als  Wehr  „Erste  Hilfe"  alle  jene  Einrichtungen, 
welche  dazu  dienen,  plötzlich  erkrankten  oder  verletzten  Personen  die  nöthige 
ärztliche  Hilfe  und  Abtransportirung  angedeihen  zulassen,  als  „Feuerwehr" 
die  Rettungsvorkehrungen  für  Menschen  bei  Feuersgefahr  und  als  „Wasser- 
wehr" die  Rettungsvorkehrungen  für  Wassergefahren,  zu  welch'  letzteren 
noch  die  „Küsten wehr"  mit  Vorkehrungen  an  Hafenplätzen  zur  Rettung 
Schiffbrüchiger  zu  zählen  ist. 

Wenn  wir  uns  die  Frage  vorlegen,  wodurch  sich  zumeist  plötzliche 
Unglücksfälle  aller  Art  ereignen,  so  ist  es  ausserordentlich  schwer,  eine  dies- 
bezügliche Definition  in  solcher  Weise  in  Punkte  zusammenzufassen,  die 
einen  genauen  üeberblick  über  alle  jene  Unfälle  bieten,  von  welchen  Menschen 
betroffen  werden  können.  Die  nachfolgende  diesbezügliche  Zusammenstellung 
kann  sonach  nicht  auf  absolute  Vollkommenheit  Anspruch  machen,  wohl  aber 
wird  es  leicht  sein,  einzelne  in  derselben  nicht  enthaltene  Fälle  in  eine  der 
aufgestellten  Kategorien  einzureihen.  —  Hiernach  können  sich  Unglücksfälle 
ereignen: 

1.  Im  gewöhnlichen  Leben.  (Hieher  gehören  alle,  sei  es  durch  die 
Unvorsichtigkeit  der  betroffenen  Person  selbst  oder  durch  die  Unvorsichtig- 
keit Anderer  stündlich  sich  ereignenden  Unfälle  im  Hause  oder  auf  der 
Strasse,  alle  durch  die  Verkehrsmittel,  Eisenbahnen,  Tramway's,  Omnibusse, 
Fiaker,  Fahrräder  etc.   verursachten  Unfälle,  alle  plötzlichen  Erkrankungen, 


RETTUNGSWESEN.  649 

von   welchen   Menschen   zufallsweise   betroffen  werden,    alle    Selbstmordver- 
suche etc.) 

2.  Im  industriellen  und  gewerblichen  Betriebe.  (Hier  wären 
alle  jene  Unfälle  einzureihen,  welche  sich  in  Fabriken,  in  Werkstätten  aller 
Art,  Bergwerken,  Kohlengruben  und  endlich  bei  den  verschiedenen  Bauten 
ereignen.) 

3.  Durch  Elementar -Ereignisse  (grosse  Brände,  Stürme,  Erd- 
beben, Ueberschwemmungen  etc.)  hervorgerufene  Unfälle.  In  dieser 
letzten  Kategorie  handelt  es  sich  zumeist  um  Katastrophen  (Massenunglücke), 
d.  h.  um  Unfälle,  von  welchen  viele  Personen  gleichzeitig  betroffen  wer- 
den. —  In  diesem  Sinne  kann  sonach  ein  sub  Punkt  1  oder  2  eingereihter 
Unfall  (Eisenbahn-,  Tramway-  oder  Wagen-Zusammenstoss,  Kessel-Explosion, 
schlagende  Wetter  in  Gruben,  Gasexplosion,  Hauseinsturz,  Verschüttung, 
Panik)  zur  Katastrophe  werden.  —  Wir  werden  sonach  unter  dem  Worte 
„Katastrophe"  —  in  Bezugnahme  auf  erste  Hilfeleistungen  —  jedes  Er- 
eignis zu  verstehen  haben,  durch  welches  mehrere  Menschenleben  (oft  auch 
Massen)  und  Güter  in  imminente  Gefahr  kommen,    zu  Grunde  zu  gehen. 

Im  Grossen  und  Ganzen  lässt  sich  in  Bezug  auf  die  Ursachen  aller 
vorangeführten  Unfälle  folgende  Eintheilung  aufstellen: 

Unfälle  aller  Art  können  entstehen  entweder  durch  Zufall  oder  durch 
Leichtsinn. 

Oft  können  Unfälle  durch  nur  einen  dieser  Factoren  allein  herauf- 
beschworen werden,  wiederholt  durch  beide  genannten  Factoren  gleichzeitig. 

Da  nun  der  Mensch  dem  „Zufalle"  gegenüber  grösstentheils  machtlos 
dasteht,  der  „Leichtsinn"  und  die  Unvorsichtigkeit  aber  gewiss 
niemals  zu  existiren  aufhören  werden,  so  ist  an  eine  auch  nur  theilweise 
Beseitigung  der  Ursachen,  durch  welche  L^nfälle  hervorgerufen  w^erden,  nicht 
zu  denken,  und  es  ist  daher  eine  absolute  Nothwendigkeit,  Vorsorgen 
und  Maassnahmen  zu  treffen,  um  den  auf  Grund  eines  fatalistischen  Gesetzes 
von  Unfällen  aller  Art  betroffenen  Menschen  mit  Erfolg  beistehen  zu  können 
und  dieselben  vor  weiteren  Gefahren  zu  beschützen. 

Es  ist  daher  nicht  das  allein  als  „Rettung"  anzusehen,  wenn  wir  einen 
Ertrinkenden  den  Wellen,  einen  im  brennenden  Hause  Befindlichen  den 
Flammen  entreissen  oder  einen  Verschütteten  aus  seiner  Lage  befreien, 
sondern  wir  müssen  auch  dafür  Sorge  tragen,  dass  ein  eventuell  dem  Be- 
troffenen zugefügter  Schaden  nach  Thunlichkeit  mit  den  zu  Gebote 
stehenden  Behelfen  gutgemacht,  die  Schmerzen  gelindert  und  er  durch  Ab- 
transportirung  unter  ein  schützendes  Dach  vor  weiteren  Gefahren  bewahrt 
werde. 

Schon  hieraus  ergibt  sich  der  innige  Contact,  der  zwischen  der  ersten 
Hilfeleistung  und  dem  Krankentransporte  besteht,  und  es  bildet  sonach  ein 
geeignetes  Krankentransport-Materiale  gleich  allen  anderen  ßettungsuten- 
silien  einen  höchst  wichtigen,  ja  unerlässlichen  Behelf  für  eine  fachgemässe 
Hilfe. 

Aber  auch  die  prophylactischen  Maassnahmen  im  Rettungswesen  sind 
von  nicht  zu  unterschätzender  Bedeutung,  da  durch  solche  mannigfaches  Un- 
heil vermieden  werden  kann,  doch  sollen  diese  in  einem  speciellen  Capitel 
über  „Unfall- Verhütung"  zur  Besprechung  gelangen. 

Hier  sei  diesbezüglich  nur  so  viel  erwähnt,  dass  durch  die  stricte  Ein- 
haltung der  in  allen  civilisirten  Staaten  bestehenden  baupolizeilichen  Vor- 
schriften, durch  die  Anbringung  von  Schutzvorrichtungen  an  den  Tramway's 
und  anderen  Verkehrsmitteln,  durch  Sicherheitsgurte!,  durch  strenge  Ver- 
ordnungen betreffend  die  Bedingungen  zur  Veranstaltung  theatralischer  Vor- 
stellungen etc.,  sowie  die  Bedingungen  für  die  Einrichtung  und  den  Betrieb 
der  Theater   überhaupt,    durch   stricte   Vorschriften   für   den  Fall   des  Aus- 


650  EETTUNGSWESEN. 

bruches  einer  Panik  an  Orten,  wo  viele  Menschen  beisammen  sind,  ganz  gleich- 
gütig,  ob  dieselbe  durch  einen  vermeintlichen,  d.  i.  eingebildeten,  oder  wirk- 
lichen Grund  entstanden  ist,  etc.  etc.  viel  schweres  Unglück  verhütet  oder 
gemildert  werden  kann. 

Es  ist  eine  vollkommen  irrige  Ansicht,  dass  gegen  Paniken  ein  präven- 
tives oder  nach  dem  Eintritte  derselben  ein  die  Gefahren  beherrschendes 
Mittel  nicht  existire.  —  Man  kann  einer  bereits  bestehenden  Panik  mit 
ganzem  Erfolge  wohl  niemals  beikommen,  wohl  aber  gibt  es  Mittel  genug 
die  Dauer  einer  Panik  abzukürzen,  dadurch  die  Intensität  derselben  abzu- 
schwächen und  auf  diese  Weise  die  Unglücksfälle  zu  vermindern. 

Schon  in  längstvergangener  Zeit  hat  man  es  allgemein  anerkannt,  wie  ausserordent- 
lich wichtig  es  ist,  mit  Rücksicht  anf  die  schon  damals  sich  häufig  ereignenden  plötzlichen 
Unglücksfälle  Vorsorgen  zu  treffen.  —  Peter  Frank  citirt  in  seinem  im  Jahre  1790  er- 
schienenen trefflichen  Werke  „System  einer  vollständigen  medicinischen  Polizey",  dass 
im  Jahre  1779  in  Wien  167  Personen  durch  Unglücksfälle  gestorben  sind,  darunter  75 
„beim  zersprungenen  Pulvermagazine  verunglücket  sind."  —  Anno  1780  waren  in  Wien  73 
Verunglückte,  darunter  Todtgefundene  13,  Ertrunkene  8,  Todtgefallene  19,  Nied ergefahrene  9. 

In  Leipzig  zählte  man  nach  demselben  Autor  vom  Jahre  1759—1774  284  Ver- 
unglückte, in  London  in  30  Jahren  11994.  —  Die  durch  Unglücksfälle  Umgekommenen 
verhielten  sich  zu  der  ganzen  Summe  der  Verstorbenen  wie  1  :  62,  d.  h.  unter  62  Per- 
sonen ist  eine  Person  durch  einen  plötzlichen  Unfall  verunglückt  und  gestorben. 

Im  Jahre  1785  sind  in  London  245  Personen  verunglückt  und  zwar  erfroren  8, 
verwundet  19,  verbraunt  9,  ertrunken  112,  Selbstmörder  22,  vergiftet  2,  verhungert  8, 
todtgefallen  58,  ermordet  7,  in  siedendes  Wasser  gefallen  1,  im  Rauch  '  erstickt  4. 

Sehr  interessant  sind  die  Ausführungen  Peter  Frank's  hinsichtlich  des  Vergleiches 
der  vorkommenden  Unglücksfälle  in  den  Städten  und  auf  dem  flachen  Lande.  Derselbe 
schreibt  diesbezüglich  wörtlich  wie  folgt: 

„Auf  dem  flachen  Lande  sind  zwar  viele  Ursachen  plötzlicher  Unglücksfälle,  die  in 
Städten  herrschen,  nicht  zugegen,  allein  man  rechne,  wie  viele  Menschen  da  in  Lehmgruben, 
Sandgruben  ersticken,  wie  viele  in  Steinbrüchen  zertrümmert  werden,  wie  manche  von 
Bäumen  zu  Tode  stürzen,  beim  Holzfällen  erschlagen  werden,  wie  viele  Kinder  wegen  Mangel 
an  Aufsicht  seitens  ihrer  in  Arbeit  begriffenen  Eltern  verbrennen,  verbrühen,  ersticken,  er- 
säufen etc.  etc.,  so  wird  die  Gefahr  in  Städten  und  auf  dem  flachen  Lande  beinahe  gleich 
scheinen  müssen. 

Diese  wenigen  Beispiele  und  hingeworfenen  Gedanken  mögen  also  einem  Jeden  be- 
greiflich machen,  dass  hier  eben  nicht  von  Kleinigkeiten  die  Rede  sey,  sondern  dass,  wenn 
man  nur  überall  genaue  Berechnungen  anstellen  wollte,  Stoff  genug  zu  nützlichen  Ge- 
danken gewonnen  werden  könnte.  —  Ich  habe  in  Kriegszeiten  oft  genaue  Berichte  von 
Erschossenen,  Verwundeten,  Gefangenen  etc.  gelesen  und  habe  allemal  dabei  gedacht,  die 
grossen  Herren  müssen  glauben,  sie  hätten  nur  auf  einen  Feind  zu  zählen  und  nur  auf 
den  von  diesem  verursachten  Verlust  aufmerksam  zu  sein.  —  England,  dessen  einzige 
Hauptstadt  in  30  Jahren  11994  Menschen  durch  Unglücksfälle  verlieret,  müsste  den  un- 
glücklichsten Krieg  führen,  wenn  das  ganze  Reich  nach  Verhältnis  so  viele  Menschen  zu- 
setzen müsste,  und  so  bleibt  gewiss,  dass  jedes  Land  ein  Jahr  um  das  andere  mehr  Bürger 
an  Unglücksfällen  verliert,  als  in  einer  gegebenen  Zeit  durch  den  blutigsten  Krieg  erlegt 
zu  werden  pflegen.  —  Es  ist  wohl  keiner,  der  nicht  die  Nothwendigkeit  einsehen  sollte, 
dass  überall  solche  Tabellen  von  Unglücksfällen  eingeführt  und  so  die  Bürger  und  selbst 
die  Fürsten  aufmerksamer  gemacht  werden." 

In  Wien  wurden  schon  im  Jahre  1769  durch  ein  höchstes  Patent  und 
später  durch  ein  ßegierungs-Circular  vom  Jahre  1799  die  Vorschriften  öffent- 
lich bekannt  gemacht,  nach  welchen  ,, Personen,  die  durch  einen  Unglücks- 
fall augenblicklich  um  das  Leben  gekommen  zu  sein  scheinen,  durch  zweck- 
mässige Hilfe  gerettet  und  wieder  zum  Leben  erweckt  werden  können",  und 
im  Jahre  1803  wurde  von  Regierungswegen  eine  officielle  Rettungsanstalt  für 
Verunglückte  und  Todtscheinende  ins  Leben  gerufen. 

Diese  Rettungsanstalt  fanctionirte,  nach  den  bestehenden  Aufzeichnungen  zu  schliessen, 
in  ausgezeichneter  Weise.  Es  existirten  sieben  Stationen  in  der  inneren  Stadt  Wien  und 
sechs  Stationen  längs  des  Donaucanales  in  entsprechenden  Distanzen.  Der  Punkt  1  des  Cir- 
culars  für  die  Einrichtung  dieser  Rettungsanstalt  (siehe  k.  Wiener  Zeitung  Nr.  54  vom 
Jahre  1803)  lautete  folgen  dermassen: 

„1.  Vor  Allem  müssen  die  Aerzte  und  Wundärzte  im  Rettungsgeschäft  wohl  unter- 
richtet sein,  es  sind  daher  die  Professoren  der  Arzney  und  Wundarzney  angewiesen,  von 
nun  an  über   diesen    wichtigen  Gegenstand   insbesondere   jährlich   einige  Vorlesungen    zu 


RETTUNGSWESEN.  651 

halten  und  bei  den  Prüfungen   keinen  Arzt  oder  Wundarzt  zu  approbiren,  welcher   nicht 
hierin  eine  vollkommene  Kenntnis  hat." 

Die  Wiedereinführung  dieser  im  Jahre  1803  getroffenen  Verordnung  in 
der  Weise,  dass  eine  Lehrkanzel  für  die  „erste  Hilfe''  mit  „praktischen 
Uebungen"  errichtet  werde,  ist  heute  in  hohem  Grade  wünschenswert,  und 
es  wäre  wohl  an  der  Zeit,  dass  einem  so  wichtigen  Zweige  der  Hygiene  be- 
deutend mehr  Beachtung  geschenkt  werde,  als  dies  bisher  der  Fall  ist,  umso- 
mehr  als  die  Erfahrung  es  lehrt,  dass  der  Studirende  der  Medicin  die  Uni- 
versität verlässt,  ohne  von  einer  ersten  Hilfeleistung  und  vom  Krankentrans- 
portwesen sowie  der  Krankenpflege  auch  nur  die  Grundzüge  kennen  gelernt 
zu  haben. 

Die  im  Jahre  1803  amtlich  errichtete  Rettungsanstalt  fand  nach  dem 
Kriegsjahre  1809  ihr  jähes  Ende,  und  es  wurde  nunmehr  durch  eine  lange 
Reihe  von  Jahren  bei  fallweise  vorkommenden  Unglücksfällen  nur  in  den 
sogenannten  chirurgischen  Officinen  (Rasirstuben)  erste  Hilfe  geleistet. 

Erst  durch  das  Sanitätsgesetz  vom  Jahre  1870  wurde  den  Gemeinden 
die  Pflicht  auferlegt,  für  Hilfeleistungen  bei  plötzlichen  Unglücksfällen  Vor- 
sorge zu  treffen.  Die  Folgen  dieses  Gesetzes  waren  die,  dass  in  einzelnen 
Gemeinden  soviel  wie  gar  nichts,  in  anderen  wenig  und  nichts  Entsprechendes 
für  den  gedachten  Zweck  vorgekehrt  wurde. 

In  Wien  wurden  zufolge  dieses  Gesetzes  die  k.  k.  Sicherheits- Wachstuben 
als  sogenannte  „Rettungs-Anstalten"  installirt,  und  zwar  dadurch,  dass  jede 
solche  Wachstube  einen  kleinen  Rettungskasten  und  eine  Tragbahre  erhielt, 
während  in  jedem  Bezirke  zumeist  im  Gemeindehause  Träger  in  Bereitschaft 
gehalten  wurden,  welche  sich  fallweise  mit  ihrer  „Rädertragbahre"  *) 
über  erfolgte  Requisition  an  den  jeweiligen  Unglücksort  begaben. 

Bei  der  geringen  Anzahl  der  „städtischen  Träger"  und  bei  den  riesigen 
Distanzen,  welche  dieselben  mit  ihrer  Räderbahre  zu  Fuss  zurückzulegen 
hatten,  war  diese  Art  der  Ausübung  des  Rettungsdienstes  sehr  wenig  zweck' 
entsprechend. 

Nichtsdestoweniger  wurde  von  Seite  der  Gemeinden  behufs  Besserung 
der  diesbezüglichen  Verhältnisse  wenig  veranlasst  und  dies  aus  vielleicht  ent- 
schuldbaren Gründen. 

Die  Lasten  der  Gemeinden  nämlich  im  Allgemeinen  und  von  humani- 
tären Standpunkte  im  Besonderen  sind  so  gross,  dass  jedem  einzelnen  Zweige 
des  öffentlichen  Sanitätswesens  unmöglich  so  viel  Geld,  so  viele  Mittel  und 
so  viele  Menschen  gewidmet  werden  können,  welche  den  betreffenden  Bedürf- 
nissen entsprechen  würden,  und  welche  dennoch  zur  vollkommenen  Erreichung 
des  Zieles  nothwendig  sind;  überdies  ist  gerade  dieses  Gebiet  ein  solches, 
welches  das  öffentliche  Mitleid  in  hohem  Grade  hervorruft,  und  es  wurde  da- 
her hier  der  Privatwohlthätigkeit  ein  weites  Feld  zur  fruchtbringenden  Be- 
thätigung  offen  gelassen. 

Thatsächlich  constituirten  sich  auch  nicht  nur  in  Wien,  sondern  auch 
in  grösseren  Provinzstädten  einzelne  Vereine,  welche  sich  die  Hilfe  bei  Un- 
glücksfällen zur  Aufgabe  stellten,  so  in  Wien  der  L  Wiener  Lebens-Rettungs- 
verein,  in  Prag  das  bürgerliche  Rettungs- Corps  etc.  etc.,  allein  alle  diese  Ver- 
einigungen kamen  nicht  recht  zur  Geltung. 

Die  eigentliche  Entfaltung  des  freiwilligen  Rettungswesens  in  ganz 
Oesterreich- Ungarn  fällt  mit  dem  Momente  der  Gründung  der  Wiener 
Freiwilligen  Rettungsgesellschaft  zusammen,  das  ist  mit  dem 
9.  December  1881. 

Der  tagszuvor  stattgehabte  Ringtheaterbrand  bildete  den  Anstoss  zur 
Gründung  dieses  Barmherzigkeitswerkes,  und  seither  ist  unbedingt  eine  Epoche 

*)  Ein  Marter-Transportmittel,  welches  nun  auch  schon  seitens  der  Commune  Wien 
der  Rumpelkammer  überwiesen  wurde. 


652  RETTÜNGSWESEN, 

ganz  bedeutenden  Aufschwunges  des  freiwilligen  Rettungswesens  in  den 
grossen  Städten  Oesterreich-Ungarns  constatirbar,  was  wohl  nicht  in  aller- 
letzter Linie  als  Verdienst  der  Wiener  Freiwilligen  Rettungsgesellschaft  an- 
gesehen werden  muss. 

Von  allem  Anfange  an  in  finanziellen  Nöthen  und  mannigfachen  An- 
feindungen ausgesetzt,  setzte  die  Wiener  Freiwillige  Rettungsgesellschaft  ihre 
erspriessliche  Thätigkeit  unentwegt  fort,  ihr  Sanitätsmaterial  und  ihre  Sani- 
tätswagen fanden  bald,  nicht  nur  in  Oesterreich-Ungarn,  sondern  auch  weit 
ausserhalb  der  Grenzen  dieses  Reiches,  Nachahmung,  ihre  Einrichtungen  und 
ihre  prompte  Action  begegneten  allerseits  der  ungetheilten  Anerkennung,  und 
zusehends  schaffte  sich  die  Gesellschaft  einen  weiteren  und  weiteren  Wirkungs- 
kreis, indem  dieselbe  zu  ihren  ursprünglich  freiwillig  übernommenen  Pflichten, 
nämlich  dem  permanenten  ärztlichen  Tag-  und  Nachtdienst,  immer  wieder  neue, 
in  das   Gebiet  des  Rettungswesens   gehörige   Obliegenheiten  auf   sich  nahm. 

Durch  Affilirung  mehrerer  freiwilligen  Feuerwehren  bildete  sich  die 
Gesellschaft  eine  eigene  Feuerwehr,  welche  mit  den  nöthigen  Löschutensilien 
armirt  wurde,  ferner  wurde  durch  die  Vereinigung  mehrerer  Rudervereine 
eine  Wasserwehr  ins  Leben  gerufen,  welcher  Boote,  Küchenwagen,  Fourgon- 
und  Labewagen  zur  Verfügung  gestellt  wurden,  um  bei  Ueberschwemmungen 
mit  Erfolg  interveniren  zu  können,  an  verschiedenen  Punkten  der  Stadt  wurden 
Tragbahren  zum  Gebrauche  für  Jedermann  angebracht  und  von  der  Gesell- 
schaft in  Stand  gehalten,  es  wurden  gemeinverständliche  öffentliche  Vorträge 
über  Verbandlehre  und  erste  Hilfe  abgehalten,  dieselben  sodann  in  Druck 
gelegt  und  verbreitet,  (in  letzter  Zeit  wurde  eine  Samariterschule  gegründet, 
in  welcher  ein  systematischer  Unterricht  in  der  ersten  Hilfe  für  die  ver- 
schiedenen Berufskategorien  ertheilt  wird),  mit  dem  Reichskriegsministerium 
wurde  ein  Uebereinkommen  über  die  Beihilfe  im  Militär- Sanitätsdienste  im 
Mobilisirungsfalle  und  im  Kriege  abgeschlossen,  mit  den  Eisenbahnverwal- 
tungen ein  solches  betreffs  des  Sanitätsdienstes  bei  Katastrophen  auf  Eisen- 
bahnen, für  Massenunglücke  wurde  ein  eigenes  Katastrophen-Reglement  aus- 
gearbeitet, für  den  Epidemiefall  wurde  durch  Anschaffung  von  entsprechendem 
Transport-  und  Sanitätsmateriale  Vorsorge  getroffen,  und  endlich  wurde  die 
permanente  Evidenzhaltung  der  jeweilig  in  den  Spitälern  Wiens  befindlichen 
freien  Bettenanzahl  eingeführt,  um  diesbezügliche  Auskünfte  fallweise  an  Be- 
hörden oder  an  Parteien  ertheilen  zu  können. 

Der  ärztliche  Permanenzdienst,  welcher  bis  zum  Jahre  1894  von  Medi- 
cinern  als  activen  Mitgliedern  unter  Aufsicht  von  Inspectionsärzten  versehen 
wurde,  wird  seither  ausschliesslich  vonAerzten  versehen,  währendes 
jährlich  60  Medicinern  freigestellt  wird,  als  Hospitanten  unter  Anleitung  der 
Inspectionsärzte  an  den  Actionen  der  Gesellschaft  theilzunehmen. 

Aber  nicht  nur  in  Wien  entfaltete  die  Wiener  Freiwillige  ßettungsgesellschaft  ihre 
Thätigkeit,  ihr  Augenmerk  war  auch  darauf  gerichtet,  die  Gründung  ähnlicher  Institutionen 
in  anderen  Städten  zu  fördern. 

So  wurde  am  8.  Mai  1887  durch  die  Initiative  der  Wiener  Gesellschaft  die  Buda- 
pester Freiwillige  Rettungsgesellschaft  gegründet,  welche  seither  mit  so  ausgezeichneten  Er- 
folgen wirkt  und  gedeiht.  Schon  im  October  1890  wurde  in  Frag  wieder  durch  die  Wiener 
Gesellschaft  die  erste  Sanitäts-Station  eingerichtet  und  dem  dort  bereits  organisirt  ge- 
wesenen Rettungs-Corps  übergeben,  später  wurden  in  Brunn,  Krakau,  Triest,  Lemberg, 
Innsbruck  und  endlich  in  Abbazia  Sanitäts-Stationen  installirt  und  in  Gang  gebracht,  d.  h. 
es  wurden  durch  Organe  der  Wiener  freiwilligen  Rettungsgesellschaft  die  Functionäre  der 
Gesellschaften  obgenannter  Städte  in  der  ersten  Zeit  in  den  Dienst  eingeführt. 

Die  erste  Einrichtung  aller  dieser  Sanitäts-Stationen  sammt  Krankentransportwagen 
stellte  die  Wiener  Freiwillige  Rettungsgesellschaft  bei. 

Angespornt  durch  die  Thätigkeit  der  Wiener  Freiwilligen  Rettungs- 
gesellschaft haben  auch  sehr  viele  freiwillige  Feuerwehrvereine  in  der  Um- 
gebung Wiens  und  in  der  Provinz  begonnen,  ihre  Mannschaften  in  der  ersten 
Hilfe  abrichten  zu  lassen,  schafften  sich  ein  entsprechendes  Transportmateriale 


RETTÜNGSWESEN. 


653 


an  und  begannen  gleichfalls,  sich  auf  dem  Gebiete  des  Rettungswesens  nütz- 
lich zu  machen;  auch  kleinere  Rettungsgesellschaften  entstanden,  so  in  Ober- 
St.-Veit,  Baden  bei  Wien  etc. 

Die  Thätigkeit  aller  dieser  Gesellschaften  ist  aus  folgenden  Zusammen- 
stellungen ersichtlich : 


Tabelle  über  die  bei  plötzlichen  Erkrankuagen,  Verletzungen  und  bei  beson- 
deren Zufällen  geleistete  erste  Hilfe  durch  die  Wiener  Freiwillige  Rettungs- 
Gesellschaft. 

Vom  1.  Mai  1883*)  bis  31.  December  1897. 


>^ 


■«l-ö 


'S  '  -P 


1882 

1883**) 

1884 

1885 

1886 

1887 

1888***) 

1889 

1890 

1891 

1892 

1893 

1894tt) 

1895 

1896 

1897 




_ 

_ 





_ 

1780 

855 

746 

4 

— 

5 

12 

328 

117 

2067 

1499 

301 

500 

18 

— 

22 

19 

156 

118 

1134 

1712 

421 

94.^ 

30 

— 

28 

35 

277 

131 

1865 

1417 

681 

1484 

58 

30 

34 

28 

247 

127 

2689 

1907 

637 

1534 

179 

12 

41 

39 

349 

124 

2915 

2376 

1533 

2939 

401 

2 

64 

40 

247 

135 

5361 

3276 

673 

1656 

548 

1 

92 

40 

352 

145 

3507 

2924 

786 

1813 

674 

1 

76 

42 

.827 

143 

3862 

2978 

878 

1818 

811 

1 

101 

44 

349 

165 

4167 

2175 

1116 

2033 

988 

— 

82 

42 

34 

127 

4422 

3943 

1408 

2876 

1306 

4 

105 

55 

56 

230 

6040 

3875 

2575 

3311 

1377 

— 

119 

71 

53 

254 

7760 

4534 

1944 

3357 

1325 

2 

144 

89 

66 

199 

7126 

4997 

■2418 

3736 

1413 

— 

144 

87 

81 

214 

8093 

56.34 

2234 

3735 

1108 

1 

157 

71 

56 

257 

7619 

5504 

1780 

3566 

2846 

3282 

4596 

5291 

8637 

6431 

6840 

6342 

8365 

9915 

12294 

12123 

13727 

13123 


Zusammen  1 18460  |  32481  1 10240  |     54     I  1214  I    714    |  2978  j  2486  ||  68627 1|  50531  |ll9158 


Die  Budapester  Freiwillige  Eettungsgesellschaft  intervenirte  seit  ihrem  Bestände 

im  Jahre  1887 in     2067  Fällen 

„      1888 „     5878      ^ 

,       1889 „      6254      ., 

„       1890 „      6015       :, 

■   ,       «       1891 „      5847       ;, 

.       „       1892 „      7530       „ 

,       „       1893  ....,..„      8731       , 

,,       „       1894 ,      9401       , 

„       „       1895 ,,    10241       .', 

,       „       1896 ,    13251       ;, 

Summa  75215    Fälle. 


*)  Am  9.  December  1881  (Ringtheateibrand)  wurde  die  Gesellschaft  gegründet;  in 
diesem  ersten  Gesellschaftsjahre  trat  dieselbe  noch  nicht  in  Action.  Im  zweiten  Gesell- 
schaftsjahre 1882  wurden  nur  Kranken-Transporte  (1780)  ausgeführt.  Im  dritten  Gesell- 
schaftsjahre 1883,  und  zwar  im  Mai  desselben  Jahres,  wurde  die  erste  Sanitäts-Station  (am 
Fleischmarkt  1,  später  [1886]  jene  in  der  Giselastrasse)  eröifnet,  und  der  gesammte  Sani- 
tätsdienst functionirt  von  da  an. 

**)  Unter  Miteinrechnung  der  Fälle  in  der  elektrischen  Ausstellung. 

***)  Unter  Miteinrechnung  der  Fälle  in  der  Gewerbe-Ausstellung. 

f)  Die  fliegenden  Ambulanzen  bei  allen  Bränden  wurden  mit  1.  Jänner  1892  aus 
Ersparungs-Rücksichten  aufgelassen. 

tt)  Unter   Miteinrechnung   der    Fälle   in    der  Ausstellung   für   Volksernährung    und 
Armee- Verpflegung. 


654  RETTÜNGSWESEN. 

Das  Prager  Freiwillige  Rettungs-Corps  intervenirte  seit  dessem  Bestände 

im  Jahre  1890 in       346  Fällen 

„       .       1891 „  2275       , 

„       .      1892 ,       2821       „ 

„       ,       1893 „       4551       „ 

„       „       1894 „       5598       „ 

„       ^       1895 „       7528       , 

„       „      1896    . ,  10983 ; 

Summa  34102  Fälle. 

Die  Freiwillige  Rettungsabtheilung  des  Brunn  er  Turnvereines  intervenirte  im  Jahre 
1896  bei  2045  Vorfallenheiten  und  unternahm  in  diesem  Jahre  720  Ausfahrten. 

Die  Freiwillige  Rettungsgesellschaft  in  Krakau  hat  von  ihrer  Gründung  bis  zum 
Ende  des  Jahres  1894  in  5327  Fällen  intervenirt,  darunter  hatte  diese  Gesellschaft  im  Jahre 
1894  allein  1770  Fälle  und  777  Krankentransporte. 

Die  Lemberger  Freiwillige  Rettungsgesellschaft  intervenirte  seit  ihrer  im  Jahre 
1893  erfolgten  Gründung  bis  Ende  Jänner  1898  in  12180  Fällen. 

Die  St.  Veit  er  Freiwillige  Rettungsgesellschaft  intervenirte  im  Jahre  1894  in  579 
Unglücksfällen  und  führte  254  Krankentransporte  aus. 

Die  Rettungsabtheilung  der  Simmeringer  Turnerfeuerwehr  hatte  im  Jahre  1895/96 
406  Unglücksfälle  und  365  Krankentransporte. 

Die  Bud  weis  er  Rettungsabtheilung  der  freiwilligen  Feuerwehr  hatte  im  Jahre  1896 
506  Unglücksfälle  und  43  Krankentransporte. 

Die  Freiwillige  Rettungsgesellschaft  in  Baden  intervenirte  im  Jahre  1897  in  36  Un- 
glücksfällen und  besorgte  91  Krankentransporte. 

Die  Freiwillige  Rettungsgesellschaft  Abbazia  intervenirte  seit  ihrem  Bestände 
(14.  Jänner  1894)  bei  102  Vorfallenheiten. 

In  Deutschland  gebührt  Sr.  Excellenz  dem  Herrn  Geheimrath 
Prof.  Friedeich  von  Esmarch  das  Verdienst,  mit  der  Creirung  der  Samariter- 
schulen, d.  h.  mit  dem  Unterrichte  von  Laien  in  der  ersten  Hilfeleistung  bei 
plötzlichen  Unglücksfällen,  das  Rettungswesen  überhaupt  zum  Aufschwung 
gebracht  zu  haben. 

Die  Ausbreitung  des  Samariterthums  in  ganz  Deutschland  und  auch  im 
Auslande  hat  ungeahnte  Dimensionen  angenommen. 

In  vielen  Städten  Deutschlands  wird  die  erste  Hilfe  von  den  Samariter- 
Vereinigungen  ausgeübt,  in  anderen  haben  sich  dieselben  an  schon  bestehende 
Vereine  und  Corporationen  (Sanitätscolonnen,  Feuerwehren  etc.)  angeschlossen, 
während  in  einigen  Städten  eigene  Rettungsgesellschaften  ins  Leben  gerufen 
wurden. 

So  besitzt  Hamburg  die  Sanitätswachen,  Leipzig  Stationen  des  Samariter- 
vereins, Berlin  die  Unfallstationen  (jetzt  ist  auch  schon  eine  Berliner 
Rettungsgesellschaft  gegründet  worden),  während  in  München  und  in 
Frankfurt  a.  M.  freiwillige  Rettungsgesellschaften  bestehen. 

Die  Thätigkeit  aller  dieser  Vereine  ist  eine  überaus  erspriessliche,  ins- 
besondere hat  sich  der  Deutsche  Samariterverein  in  Kiel  um  die  Popula- 
risirung  der  ersten  Hilfe  grosse  Verdienste  erworben. 

Die  Vorträge  v.  Esmarch's  über  die  erste  Hilfe  bei  plötzlichen  Unglücksfällen 
wurden  23mal  in  andere  Sprachen  übersetzt  und  in  mehr  als  40000  Exemplaren  ver- 
breitet. —  Einen  Auszug  aus  diesem  EsMAP.cn'schen  Leitfaden  liess  man  in  vielen  Tausenden 
von  Exemplaren  in  Fabriken,  Werkstätten,  Betrieben,  Bädern  und  an  Brücken  etc.  etc. 
in  Plakatform  auf  Blech  gedruckt  anbringen,  für  neu  zu  gründende  Samariterschulen 
wurden  Wandtafeln,  Lehrmittel-Sammlungen  etc.  zusammengestellt  u.  s.  w. 

Die  Berliner  Unfallstationen  intervenirten  im  Jahre  1897  in  20043  Fällen,  die  Ham- 
burger Sanitätswachen  im  Jahre  1895  in  972  Fällen,  die  Sanitätswachen  der  Bremer 
Berufsfeuerwehr  im  Jahre  1894/95  in  1175  Fällen,  die  Frankfurter  Freiwillige  Rettungs- 
gesellschaft im  Jahre  1897  in  1445  Fällen,  die  Münchener  Freiwillige  Rettungsgesellschaft 
vom  17.  December  1894  bis  22.  Februar  1855  in  104  Fällen,  der  Leipziger  Samariterverein 
in  zehn  Jahren  (1883—1892)  in  18240  Fällen  u.  s.  w. 

In  Frankreich  sind  in  Bezug  auf  das  Rettungswesen  noch  sehr  dürftige  Vor- 
kehrungen. Die  einzige  Stadt  Frankreichs,  welche  eine  gut  organisirte  Rettungsgesell- 
schaft besitzt,  ist  Bordeaux. 

In  Paris  ist  ausser  einer  mustergiltigen  Einführung  des  Nachtdienstes  für  Aerzte 
und  Hebammen  in  Bezug  auf  das  Rettungswesen  bisher  sehr  wenig  geschehen,  und  anlässlich 
der  letzten  grossen  Brandkatastrophe  ist  der  Mangel  eines  permanenten  Rettungsdienstes 


RETTUNGSWESEN.  655 

in  so  drastischer  Weise  zu  Tage  getreten,  dass  wohl  jetzt  diesbezüglich  Maassnahmen  in 
Erwägung  gezogen  werden  müssen.  Die  bisher  bestehenden  „Ambulances  urbaines" 
reichen  für  die  Weltstadt  Paris  bei  weitem  nicht  aus  und  dies  umsoweniger,  als  erst  in  der 
allerletzten  Zeit  (seit  1895)  in  Paris  daran  gedacht  wird,  die  Sicherheitswachleute  und 
Feuerwehrmänner  in  der  ersten  Hilfe  auszubilden. 

In  Spanien  ist  das  Rettungswesen  durch  ein  Gesetz  geregelt,  nach  welchem  aus- 
nahmslos jede  Stadt  verpflichtet  ist,  zur  Unterbringung  plötzlich  Erkrankter  oder  Ver- 
letzter Rettungswachen  zu  errichten.  Alle  diese  Wachen  müssen  entsprechend  eingerichtet 
sein  und  einen  bespannten  Wagen  besitzen. 

In  Belgien,  Holland,  Dänemark  und  in  Schweden  und  Norwegen  ist  bis- 
her für  das  Rettungswesen  noch  sehr  wenig  geschehen,  und  liegt  dasselbe  ganz  in  den 
Händen  der  Sicherheitswache  und  der  Barbiere. 

In  der  Schweiz  besorgt  das  Rettungswesen  der  Schweizerische  Samariterbund, 
welcher  seit  dem  Jahre  1888  segensreich  wirkt.  Der  Dienst  wird  von  ständigen  Samariter- 
posten versehen. 

In  England  versieht  den  Rettungsdienst  der  Johanniterorden  (St.  John  Ambulance- 
Association),  welcher  21  Rettungsstationen  in  London  und  im  ganzen  Reiche  viele  Rettungs- 
stationen errichtet  hat.  Das  Hauptaugenmerk  wird  jedoch  dem  Unterrichte  in  der  ersten 
Hilfe,  Krankenpflege  iind  dem  Krankentransport  zugewendet.  Den  eigentlichen  Rettungs- 
dienst versehen  die  von  dem  genannten  Orden  geschulten  Sicherheitswachmänner. 

In  Italien  wird  Verunglückten  zumeist  in  den  Apotheken  Hilfe  geleistet;  in  Rom 
selbst  existirt  ein  eigenes  Spital  zur  Aufnahme  Verunglückter,  und  wird  daselbst  der 
Rettungsdienst  von  mehreren  privaten  Wohlthätigkeisvereinen  versehen. 

In  Russland  wurden  erst  in  allerletzter  Zeit  Bestrebungen  bekannt,  für  das  Ret- 
tungswesen etwas  zu  thun,  doch  ist  ausser  der  vor  kurzer  Zeit  erfolgten  Gründung  der 
Warschauer  Freiwilligen  Rettungsgesellschaft  bisher  auf  diesem  Gebiet  nichts  Positives  ge- 
leistet worden. 

Aus  der  Türkei  und  aus  den  Balkanstaaten  ist  bisher  die  Kunde  von  Organi- 
sationen auf  dem  Gebiete  des  Rettungswesens  nicht  zu  uns  gedrungen. 

In  Amerika  und  insbesondere  in  den  grossen  Stätdten  dortselbst  ist  die  Einrich- 
tung getroffen,  dass  in  jedem  öffentlichen  Krankenhause  bespannte  Ambulanzwägen  bereit 
stehen,  welche  über  Aviso  in  ärztlicher  Begleitung  zur  Abholung  Verunglückter  aus- 
rücken. Die  Berufung  dieser  Wagen  erfolgt  entweder  auf  telephonischem  Wege  oder 
durch  Automaten,  welche  in  den  verschiedenen  Strassen  aufgestellt  sind. 

Zu  den  Vereinen,  welche  sich  mit  dem  Rettungwesen  befassen,  sind 
noch  die  Vereine  vom  Rothen  Kreuze  und  deren  Zweigvereine  (pa- 
triotische Hilfsvereine,  Sanitäts-Colonnnen),  ferner  noch  der  Mal- 
theser-  und  der  Deutsche  Ritterorden  zu  zählen. 

Man  versteht  unter  den  Vereinen  des  Rothen  Kreuzes  solche  Hilfsvereine 
in  den  verschiedenen  Staaten,  welche  sich  auf  Grund  der  Internationalen  Con- 
ferenz  zu  Genf  vom  Jahre  1863  zur  Unterstützung  der  Militär- Sanitätspflege 
im  Kriege  gebildet  haben. 

Diese  Vereine,  welche  fast  über  die  ganze  Welt  ausgebreitet  sind,  führen 
in  den  verschiedenen  Ländern  verschiedene  Namen,  wie  Gesellschaft  vom 
Rothen  Kreuz,  vom  Rothen  Halbmond,  Vereine  zur  Pflege  verwundeter  Krieger 
etc.  etc.  —  Ihr  Hauptaugenmerk  bildet  die  Pflege  der  verwundeten  und  er- 
krankten Soldaten  im  Kriege,  doch  haben  auch  einzelne  Vereine  in  ihre 
Satzungen  Bestimmungen  aufgenommen,  durch  welche  ihnen  auch  eine 
Friedensthätigkeit  ermöglicht  wird.  Schon  die  Internationale  Conferenz  der 
Vereine  vom  Rothen  Kreuz  zu  Berlin  im  Jahre  1869  hat  diesbezügliche 
Punkte  formulirt,  und  zwar: 

Punkt  19.  ..Die  Hilfeleistungen  in  den  Nothständen  des  Friedens  ist  für 
eine  lebenskräftige  Entwicklung  der  Hilfsvereine  nothwendig  und  der  Vorbereitung  für  den 
Krieg  förderlich." 

Punkt  20.  ..Die  Hilfsvereine  werden  im  Frieden  ihre  Kräfte  solchen  humanen 
Bestrebungen  zuwenden,  die  ihrer  Aufgabe  im  Kriege  entsprechen,  der  Krankenpflege  und 
der  Hilfeleistung  in  Nothständen,  die  wie  der  Krieg  rasche  und  geordnete  Pflege  ver- 
langen." 

So  hat  die  österreichische  Gesellschaft  vom  Rothen  Kreuze 
bei  verschiedenen  Katastrophen  eine  segensreiche  Thätigkeit  entfaltet;  beim 
Ringtheaterbrande  im  Jahre  1881,  indem  sie  eine  Anzahl  von  Ambulanzwagen 
an  den  Unglücksort  entsandte,  bei  Hochwasserkatastrophen,  dann  beim  Erd- 
beben in  Laibach  durch  Errichtung  von  Nothspitälern  und  Baracken. 


656  RETTUNGSWESEN. 

In  Deutschland  haben  die  Sanitätscolonnen,  welche  die  Bestimmung 
haben,  während  eines  Krieges  den  Krankendienst  im  Lande  zu  versehen,  ihre 
Mitglieder,  die  grösstentheils  Kriegervereinen  angehören,  als  Samariter  aus- 
bilden lassen.  Dieselben  betheiligen  sich  erfolgreich  an  der  ersten  Hilfe- 
leistung im  Frieden. 

Die  Sanitäts-Hauptcolonne  in  München  unterhält  dortselbst  eine 
Sanitätsstation,  die  den  Rettungsdienst  in  vortrefflicher  Weise  versieht. 
Dieselbe  hat  im  Jahre  1897  bei  4282  ÜDglücksfällen  intervenirt.  Ebenso 
haben  die  Sanitäts-Colonnen  in  Meiningen  an  vielen  kleinen  Orten  in 
Häusern  Rettungskästen  aufgestellt  und  sich  auf  diese  Weise  um  die  Förde- 
rung des  Kettungswesens  im  engeren  Vaterlande  verdient  gemacht. 

Auch  die  Genossenschaft  „Freiwillige  Krankenpfleger  im  Kriege"  be- 
theiligt sich  auf  Esmarch's  Vorschlag  im  Frieden  an  der  ersten  Hilfeleistung 
bei  Unfällen,  ebenso  der  „Vaterländische  Frauenverein". 

Das  „Amerikanische  Rothe  Kreuz"  leistet  satzungsgemäss  Hilfe  in  allen 
Fällen  öffentlicher  Noth,  welche  durch  Krieg,  Epidemien,  Feuer,  Hungersnoth, 
Ueb  er  schwemmungen  etc.  hervorgerufen  werden. 

Die  Vereine  vom  Roth en  Kreuze  in  Russland  und  Italien  haben 
bisher  die  Zulässigkeit  einer  Friedensthätigkeit  in  ihre  Satzungen  nicht  auf- 
genommen. 

Bei  voller  Anerkennung  der  Bestrebungen  der  Vereine  vom  Rothen 
Kreuze,  auch  im  Nothstande  des  Friedens  helfend  einzugreifen,  könnten  die 
genannten  Vereine  eine  viel  umfassendere  und  erspriesslichere  Thätigkeit  in 
Friedenszeiten  entfalten,  und  dies  nicht  zum  geringen  Theile  im  Interesse 
ihres  eigentlichen  Zweckes,  nämlich  der  Unterstützung  der  Militär-Sanitäts- 
pflege im  Kriege.  So  wäre  es  von  besonderem  Vortheile,  wenn  diese  Ver- 
eine ihre  Blessirtenträger  (zumeist  Mitglieder  der  Krieger-  und  Veteranen- 
Vereine  oder  von  Turn-  und  Feuerwehr-Vereinen)  zu  Samaritern  ausbilden 
Hessen  und  dieselben  zur  ersten  Hilfeleistung  im  Frieden  heranziehen  würden; 
durch  leihweise  Ueberlassung  von  Tragbahren,  Sanitätswagen,  Sanitätskästen 
(welche  den  Reservebeständen  sehr  leicht  entnommen  werden  könnten)  an 
neu  zu  gründende  freiwillige  Rettungsvereine,  insbesondere  in  kleinen  Städten 
und  auf  dem  flachen  Lande,  könnte  gleichfalls  viel  Gutes  gestiftet  werden, 
weil  das  Entstehen  solcher  Vereine  hier  trotz  grösster  Nothwendigkeit  wegen 
Mangel  an  Geld  und  an  Leuten  sehr  erschwert  ist.  Das  auf  diese  Weise 
in  Verwendung  stehende  Sanitätsmaterial  würde  für  den  Bedarfsfall  im  Kriege 
auf  seine  Verwendbarkeit  erprobt  werden  und  die  beim  Gebrauche  desselben 
sich  eventuell  ergebenden  Mängel  könnten  leicht  beseitigt  und  das  Materiale 
auf  diese  Weise  vervollkommnet  und  verbessert  werden. 

Die  in  Friedenszeiten  thätigen  Blessirtenträger  wären  im  Kriegsfalle  für 
die  Rothen  Kreuz-Vereine  ein  praktisch  gut  geschultes,  subalternes  Sanitäts- 
personale. Erfahrene  Männer  auf  diesem  Gebiete,  wie  Esmaech  und  Mundy, 
sind  wiederholt  sehr  warm  für  diese  Idee  eingetreten.  Ersterer  hebt  mit 
Recht  hervor,  „dass  die  Hilfeleistuug  auf  dem  Schlachtfelde  des  täglichen 
Lebens  eine  dankbare  Friedensaufgabe  für  die  Hilfsvereine  sei",  letzterer 
hat  seine  diesbezüglichen  Ansichten  auf  dem  Internationalen  Congresse  der 
Vereine  vom  Rothen  Kreuze  in  Rom  im  April  1892  mit  Erfolg  vertreten.  — 
Ein  wichtiger  Zweig  des  Rettungswesens  sind  die  Vorkehrungen  zur  Hilfe- 
leistung bei  Eisenbahnunfällen,  Es  kommen  hier  in  Betracht  diejenigen 
Einrichtungen,  welche  für  Unfälle  im  gewöhnlichen  Eisenbahnbetriebe  noth- 
wendig  sind,  ferner  solche  für  Massenunglücksfälle,  das  ist  Eisenbahn- 
katastrophen. 

Trotz  der  fortwährenden  Vervollkommnung  der  technischen  Hilfsmittel  zur  mög- 
lichsten Verhütung  von  Eisenbahnunfällen  werden  dieselben  mit  Rücksicht  auf  den  Ein- 
tritt von  elementaren  Ereignissen  und  durch  die  unvermeidlichen  Irrthümer  und  Unacht- 
samkeit  von   Seite    der   Bediensteten   (Streckenwächter,   Weichenwärter   etc.)  nach  einem 


RETTUNGSWESEN.  657 

fatalistischen  Gesetze  immer  und  immer  wieder  vorkommen.  Die  Erfahrungen  des  Jahres 
1897,  wo  eine  Unzahl  von  Eisenbahnunfällen  (ich  selbst  zählte  deren  28)  mit  einer  grösse- 
ren oder  geringeren  Anzahl  von  verletzten  Personen  in  schreckenerregender  Weise  ein- 
ander folgten,  zeigen  wohl  zur  Genüge,  dass  eine  optimistische  Auffassung  hier  gewiss 
nicht  am  Platze  sei.  Es  besteht  daher  für  jede  Bahnverwaltung  die  gebieterische  Pflicht, 
sanitäre  Vorkehrungen  zur  Hilfeleistung  bei  Eisenbahnkatastrophen  in  ausreichendem  Maasse 
zu  treffen. 

Haben  doch  die  Bahnverwaltungen  selbst  ein  grosses  Interesse  daran,  da  sich  ja 
die  Entschädigungen,  welche  für  verletzte  Reisende  gezahlt  werden  müssen,  durch  eine 
correcte  erste  Hilfeleistung  und  des  infolge  dessen  sich  günstiger  gestaltenden  Heilungs- 
verlaufes und  Invaliditätsgrades  bedeutend  verringern.  Es  entspricht  einem  dringendsten 
Bedürfnisse,  dass  jede  Bahnverwaltung  ganz  genaue  Vorschriften  erlasse  über  das  Ver- 
halten ihrer  Bediensteten  bei  einer  eingetretenen  Eisenbahnkatastrophe,  und  dies  nicht 
nur  in  Bezug  auf  die  Freimachung  der  Strecke,  sondern  in  erster  Linie  in  Bezug 
auf  die  sanitären  Maassnahmen  zur  Bergung  der  Verunglückten  und  zur  Hilfeleistung  für 
dieselben. 

In  Intervallen  von  je  einigen  Jahren  sollte  ein  „Probe-Alarm"  constatiren,  ob 
alle  Vorschriften  eingehalten  werden  und  ob  Abänderungen  und  Verbesserungen  noth- 
wendig  sind.  Einen  solchen  Probe-Alarm  bei  einem  supponirten  Eisenbahnunfalle  hat 
die  Kaiser  Ferdinands- Nordbahn  in  Wien,  welche  unter  den  österreichischen  Bahn  Verwal- 
tungen die  besten  sanitären  Vorkehrungen  für  Eisenbahnunfälle  getroffen  hat,  mit  aus- 
gezeichnetem Erfolge  durchgeführt. 

Sämmtliche  Eisenbahnbedienstete  wären  in  der  ersten  Hilfeleistung,  im 
Transportiren  und  Ein-  und  Auswaggoniren  auszubilden  und  wiederholt  hierin 
zu  prüfen. 

In  allen  grösseren  Eisenbahnstationen,  vorzugsweise  in  solchen,  wo  ge- 
heizte Reservemaschinen  bereit  stehen,  wären  sogenannte  Sanitätswagen 
(zum  Unterschiede  von  den  jetzt  bestehenden  Rettungswagen,  welche 
technische  Hilfsmittel  zu  Reparaturen  und  zur  Freimachung  der  Strecke  ent- 
halten) einzustellen.  Dieser  Sanitätswagen  müsste  das  nöthige  Sanitäts- 
materiale  und  Labemittel  enthalten;  und  für  den  Verwundeten-Transport  her- 
gerichtet sein.  In  allen  grösseren  Stationen  wäre  ein  Rettungskasten 
mit  dem  nöthigen  Sanitätsmateriale  und  eine  Tragbahre  unterzubringen,  in 
Haltestellen  eine  Sanitätstasche  und  eine  Tragbahre. 

Die  Bahnärzte  müssten  ihren  jeweiligen  Aufenthalt  beim  Stations-Vor- 
stand in  Evidenz  halten. 

Die  Sanitätskasten  u"nd  -Taschen  wären  allmonatlich  auf  ihre  Gebrauchs- 
fähigkeit zu  revidiren  und  verbrauchtes  oder  verdorbenes  Materiale  sogleich 
zu  ersetzen. 

Der  Hilfszug  hätte  von  jeder  Station,  die  er  passirt,  um  an  den  Ort  der 
Katastrophe  zu  gelangen,  das  ärztliche  und  Hilfspersonale,  sowie  die  Trag- 
bahren und  Sanitätskasten  mitzunehmen;  zur  Vermeidung  eines  längeren  Auf- 
enthaltes hätten  die  früher  telegraphisch  zu  avisirenden  Stationen  alles  für 
den  passirenden  Hilfszug  parat  zu  halten. 

Die  Frage,  ob  in  allen  verkehrenden  Personenzügen  Rettungsutensilien  mitzuneh- 
men seien,  ist  auf  dem  in  Wien  im  Jahre  1888  stattgehabten  Internationalen  Congresse  für 
Hygiene  und  Rettungswesen  ventilirt  worden. 

Mit  Rücksicht  darauf,  dass  das  Sanitätsmateriale  im  rollenden  Zuge  durch  Erschütte- 
rung und  Eindringen  von  Staub  und  Rauch  dem  Verderben  unterworfen  ist,  hauptsächlich 
aber  deshalb,  weil  die  Rettungsutensilien  bei  einer  Eisenbahnkatastrophe  häufig  selbst  mit- 
zerstört werden,  wurde  der  Beschluss  gefasst,  die  Mitnahme  von  Sanitätsmateriale  in  grösse- 
rem Maassstabe  nicht  zu  empfehlen,  wohl  aber  seien  für  Unfälle,  welche  einzelne  Personen 
betreffen  kleine  Sanitätstaschen  mit  dem  allernothwendigsten  Materiale  im  Packwagen 
unterzubringen;  diese  Taschen  müssten  von  den  Bahnärzteu  allwöchentlich  revidirt  werden. 

Als  im  höchsten  Grade  wünschenswert  möchte  ich  es  noch  bezeichnen, 
dass  die  Eisenbahnverwaltungen  K ranken w^aggons  in  Bereitschaft  halten 
und  dieselben  dem  kranken  reisenden  Publikum  zu  möglichst  billigem  Tarife 
zur  Verfügung  stellen. 

Allerdings  darf  bei  allen  diesen  so  dringenden  gemeinnützigen  Ein- 
richtungen nicht  immer  und  auschliesslich  nur  die  Kostenfrage  den  Ausschlag 
geben.  Es  ist  im  Eisenbahnbetriebe  trotz  höherer  Kosten  so  viel  Rücksicht  auf 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  42 


i 


658  RETTUN  GS  WESEN. 

Bequemlichkeit  und  Luxus  genommen  worden,  dass  das  menschliche  Mitgefühl 
mit  armen  Kranken  und  Verunglückten  auch  einige  Rücksichtnahme  zu  for- 
dern berechtigt  ist. 

Die  jetzt  bestehenden  Eettungseinrichtungen  auf  den  österreichischen  Eisen- 
bahnen sind  auf  Grund  eines  Handelsministerial-Erlasses  vom  Jahre  1889  eingeführt  wor- 
den. —  In  jeder  Station,  wo  Reserve-Hilfslocomotiven  in  Bereitschaft  stehen,  ist  ein  grosser 
Rettungskasten,  in  allen  anderen  Stationen,  mit  Ausnahme  der  Haltestellen,  ein  Verband- 
kästchen eingestellt.  Stationen,  in  welchen  ein  Bahnarzt  wohnt,  und  die  nicht  schon  ohne- 
dies einen  grossen  Kasten  besitzen,  haben  einen  kleinen  Rettungskasten.  —  Jede  Station 
ist  mit  einer  oifenen  Tragbahre,  Stationen,  die  in  der  Nähe  eines  Spitales  liegen,  mit  einer 
gedeckten  Stadttrage  versehen. 

Die  Züge  führen  keinerlei  Rettungsutensilien  mit  sich. 

Der  Samariter-Unterricht  der  Eisenbahnbediensteten  ist  bei  einigen  Eisenbahnver- 
waltungen gut,  bei  einigen  mangelhaft  durchgeführt.  —  Eigene  Sanitätswaggons  —  sechs 
an  der  Zahl  —  besitzt  nur  die  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn,  welche  überhaupt  unter  den 
österreichischen  Eisenbahnen  die  besten  Vorkehrungen  für  Eisenbahnunfälle  hat.  —  Bei 
grösseren  Eisenbahnkatastrophen  ist  an  der  Hilfsaction  die  Wiener  Freiwillige  Rettungs- 
gesellschaft betheiligt,  welche  auf  Grund  besonderer  mit  den  Directionen  der  österreichischen 
Eisenbahnen  im  Jahre  1883  festgesetzter  Normen  zur  Hilfeleistung  herangezogen  wird. 

Auf  den  ungarischen  Bahnen  sind  die  Vorschriften  bezüglich  der  Einstellung  von 
Sanitätstaschen  und  Kästen,  sowie  der  offenen  und  gedeckten  Tragbahren  analog  jenen  auf 
den  österreichischen  Bahnen,  jedoch  führen  auch  die  Züge  im  Packwagen  eine  Sanitäts- 
tasche mit.  —  Das  gesammte  Verkehrs-  und  Zugbegleitungspersonale  wird  in  der  ersten 
Hilfe  ausgebildet  und  geprüft.  Grosse  Rettungswagen,  mit  je  6  Tragbetten  und  mit  Sani- 
täts-  und  Verbandmateriale  reichlich  ausgestattet,  befinden  sich  in  den  Hauptstationen 
und  an  den  Knotenpunkten  und  werden  auf  Aviso  rasch  zur  Unfallstelle  befördert. 

Die  Rettungseinrichtungen  der  Eisenbahnen  in  Deutschland  bestehen  in  der 
Unterbringung  eines  kleinen  Sanitätskastens  im  Packwagen  eines  jeden  Zuges  und  eines 
grossen  Sanitätskastens  in  jeder  Eisenbahnstation.  —  Die  Eisenbahnbediensteten  erhalten 
durch  die  Bahnärzte  Unterricht  in  der  ersten  Hilfeleistung. 

Eingerichtete  Krankentransportwagen  besitzt  nur  Bayern,  und  zwar  zehn  Stück, 
welche  in  zehn  Haupt-Stationen  eingestellt  sind  und  mit  dem  Rettungstrain  an  den  Un- 
gliicksort  abgehen. 

Alle  Vorkehrungen,  welche  dazu  dienen,  um  Personen  aus  Wassergefahr 
zu  retten  subsummiren  wir  unter  der  Bezeichnung  „Wasser wehr". 

In  den  meisten  Ländern,  welche  mehr  oder  weniger  häufig  von  Hoch- 
wasserkatastrophen heimgesucht  werden,  bestehen  Vorschriften,  welche  die- 
jenigen Maassregeln  enthalten,  die  bei  drohendem  Hochwasser  zu  ergreifen  sind. 

In  Wien  besteht  auf  Grund  staatlicher  Verordnungen  vom  Jahre  1851 
ein  eigenes  Centralcomite  unter  dem  Namen  „Ueberschwemmungs- 
Commission",  welche  aus  Vertretern  verschiedener  Behörden  zusammen- 
gesetzt ist  und  bei  drohendem  Hochwasser  einberufen,  sowie  nothwendigen 
Falles  in  Permanenz  erklärt  wird.  —  Bei  dieser  Ueberschwemmungs-Com- 
mission  laufen  alle  Meldungen  über  den  Stand  des  Hochwassers  ein,  und 
hier  werden  die  entsprechenden  Maassnahmen  angeordnet.  Diese  Maass- 
nahmen  erstrecken  sich  auf  den  bautechnischen  Schutz  der  Brücken  und 
Dämme,  auf  die  Errichtung  von  Rettungsstationen,  welche  mit  Rettungs- 
booten, Sanitätsmateriale,  Labemitteln  und  Proviant  versehen  und  mit  Aerzten, 
Hebammen  und  geübten  Ruderern  bemannt  werden;  ferner  auf  die  Delogi- 
rung  von  gesunden  und  Abtransportirung  von  kranken,  bettlägerigen  Per- 
sonen aus  den  überschwemmten  Wohnungen,  und  endlich  auf  die  Errichtung 
von  Stegen  und  Ueberfuhren  in  den  überschwemmten  Strassen. 

An  diesen  Actionen  ist  auch  die  Wiener  Freiwillige  Rettungsgesellschaft 
mit  ihrem  Sanitätspersonale  und  ihrer  Wasserwehr,  deren  Mitglieder  den 
verschiedenen  Ruderclubs  angehören,  betheiligt.  —  Auch  besitzt  die  Wiener 
Freiwillige  Rettungsgesellschaft  drei  Küchenwagen,  in  welchen  für  mehrere 
tausend  Personen  warme  Speisen  zubereitet  werden  und  den  durch  Ueber- 
schwemmungen  von  der  Aussenwelt  Abgeschlossenen  Nahrung  und  Labung 
leicht  und  sicher  zugeführt  werden  können. 


RETTUNGSWESEN.  659 

Diese  Küchenwagen  traten  bei  der  Ueberschwemmung  in  Prag  (1890), 
beim  Erdbeben  in  Laibach  (1894)  und  bei  der  Ueberschwemmung  in  Wien 
(1897)  erfolgreich  in  Action. 

Für  Unglücksfälle,  die  sich  im  gewöhnlichen  Leben  durch  Sturz  ins 
Wasser  ereignen,  sind  in  AVien  an  den  Brücken  communale  Rettungsboote 
angebracht,  welche  fallweise  von  im  Rudern  unterrichteten  Sicherheitswach- 
männern benützt  werden. 

In  den  meisten  deutschen  Städten  sind  an  den  Brücken  auch  Rettungsringe  und 
Rettungsstangen  angebracht. 

Der  deutsche  Samariterverein  hat  Blechtafeln  mit  der  Anweisung  zur  Wiederbelebung 
Ertrunkener  in  vielen  Tausenden  Exemplaren  in  Deutschland  verbreitet,  und  sind  diese 
Tafeln  bei  den  meisten  Brücken  affichirt. 

In  Budapest  hat  die  freiwillige  Rettungsgesellschaft  im  Jahre  1894  auf  den 
Schiffahrts-Haltestellen  im  Gebiete  der  Stadt  Rettungsstationen  errichtet,  dieselben  mit 
Rettungsbooten.  Haken  und  Verbandzeug  ausgestattet  und  das  dort  beschäftigte  Personale 
in  der  ersten  Hilfeleistung  bei  Ertrinkungsfällen  ausgebildet. 

Die  Einrichtungen  zur  Rettung  Schiffbrüchiger  an  den  Meeresküsten 
umfasst  die  schon  früher  erwähnte  „Küsten wehr".  Der  Dienst  der  Küsten- 
wehren wird  zumeist  von  Privatgesellschaften  versehen,  doch  linden  dieselben 
in  den  meisten  Staaten  seitens  der  Behörden  die  wohlverdiente  Förderung 
und  Unterstützung.  —  Die  Küstenwehren  unterhalten  Rettungsstationen, 
welche  mit  freiwilliger  Rettungsmannschaft  bemannt  werden.  Diese  Mann- 
schaft wird  durch  Uebungs-  und  Rettungsfahrten  gut  geschult,  von  der  je- 
weiligen Gesellschaft  gegen  Unfall  versichert  und  von  Aerzten  in  der  ersten 
Hilfeleistung,  insbesondere  in  der  Behandlung  von  aus  dem  Wasser  geretteten 
Personen  unterrichtet. 

Auch  werden  fixe  Geldprämien  für  gerettete  Menschenleben  ausgesetzt 
und  die  Rettungsmannschaft  fallweise  mit  solchen  entlohnt. 

Die  Rettungsapparate  der  Küstenwehr-Stationen  sind  Rettungsboote 
verschiedener  Systeme  (in  England  das  Peakeboot  aus  Holz,  in  Deutschland 
vorzugsweise  das  Francisboot  aus  gewelltem  Eisenblech),  ferner  Rettungs- 
geschosse (Mörser-  oder  Rakettenapparate),  welche  dazu  dienen,  mittelst 
Leine  eine  Verbindung  zwischen  Land  oder  Boot  und  dem  gestrandeten  Schiffe 
herzustellen,  dann  noch  Rettungsringe,  Korkbogen  und  Schwimmanzüge 
und   endlich  Beleuchtungs-Signal  Vorrichtungen. 

Bahnbrechend  auf  dem  Gebiete  der  Küstenwehr  war  England,  wo  schon  im 
Jahre  1824  einzelne  Rettungsstationen  errichtet  wurden.  —  Im  Jahre  1850  entstand  die 
Royal  National  Lifeboot-Institution,  welche  nunmehr  über  300  Stationen  an  den  englischen 
Küsten  unterhält. 

Die  Holländer  folgten  bald  nach,  ebenso  Dänemark,  woselbst  55  Stationen,  die 
telephonisch  mit  einander  verbunden  sind,  errichtet  wurden. 

In  Frankreich  besteht  seit  1866  die  societe  centrale  de  sauvetage  de  naufrages, 
welche    an  den  französischen  Küsten  84  Bootstationen  und  400    Rakettenstationen  besitzt. 

In  Deutschland  gründete  sich  im  Jahre  1865  die  Deutsche  Gesellschaft  zur 
Rettung  Schiffbrüchiger,  welche  115  Stationen  (70  an  der  Ostsee  und  45  an  der 
Nordsee)  errichtete.  —  Der  Deutsche  Samariterverein  liess  durch  eigene  Aerzte  Samariter- 
curse  für  die  Rettungsmannschaften  abhalten.  Eine  populäre  Schrift,  betitelt  „Seemann 
in  Noth"  mit  praktischen  Winken  zur  Rettung  Schiffbrüchiger  wurde  in  vielen  tausenden 
Exemplaren  verbreitet.  Die  Gesellschaft  zahlt  Prämien  von  20  —  40  Mark  per  Kopf  der 
Geretteten.  Seit  Gründung  der  Gesellschaft  wurden  2181  Personen  gerettet  und  über  60.000 
Mark  an  Prämien  ausbezahlt. 

In  Oesterreich  ist  bis  in  die  letzten  Jahre  zur  Errichtung  einer  Küstenwehr  leider 
nichts  geschehen.  Im  Jahre  1890  wurde  namens  der  Wiener  Freiwilligen  Rettungsgesell- 
schaft durch  Baron  Mundy  der  Versuch  gemacht,  eine  Küstenwehr  an  der  Adria  zu  or- 
ganisiren  und  wurde  diesbezüglich  eine  Enquete  in  Triest  abgehalten.  Im  Jahre  1896 
bildete  sich  in  Triest  ein  Verein  zur  Rettung  Schiffbrüchiger,  der  erst  seit  kurzer  Zeit  in 
Action  getreten  ist.  Es  ist  zu  hoffen,  dass  derselbe  auch  in  oesterreich  sowohl  in  der  Be- 
völkerung, als  auch  bei  den  Behörden  allgemeine  Anerkennung  finden  und  dadurch  in  die 
Lage  kommen  wird  nach  dem  bewährten  Muster  anderer  Länder  eine  segensreiche  Thätig- 
keit  zu  entfalten. 

Was  bei  Unglücken  oder  richtiger  gesagt  Massenkatastrophen  in  Berg- 
werken vorzukehren  ist,  gehört  eigentlich  in  das  Kapitel  „Unfallverhütung". 

42* 


660  EETTÜNGSWESEN. 

Dass  eine  genügende  Menge  von  Verband-  und  Transportmateriale,  sowie 
ärztliche  Hilfe  stets  zur  Hand  sein  müssen,  ist  wohl  einleuchtend  und  selbst- 
verständlich. Durch  einen  in  jüngster  Zeit  von  Professor  Gäetnee  und 
Director  Walcher  construirten  „Pneumatophor",  einen  Apparat,  welcher 
die  Athmung  in  irrespirablen  Gasen  ermöglicht,  wird  bei  künftigen  Schlag- 
w^etter-Katastrophen  gewiss  manches  Menschenleben  gerettet  werden  können. 

Von  der  k.  k.  Berghauptmannschaft  in  Wien  wurde  im  Jahre  1897  unter  den  er- 
lassenen Verordnungen,  betreffend  die  Vorkehrungen,  welche  in  Steinkohlengruben  für  den 
Fall  des  Eintrittes  von  Schlagwetter-Explosionen  zu  treffen  sind,  die  Anwendung  von 
Rettungsapparaten  vorgeschrieben,  welche  mindestens  eine  Stunde  gesicherte  Benützungs- 
dauer  in  einem  mit  irrespirablen  Gasen  erfüllten  Eanme  und  eine  vollständige  Bewegungs- 
freiheit gestatten.  Als  ein  diesen  Anforderungen  entsprechender  Apparat  wird  der  erwähnte 
„Pneumatoph  or"  genannt.  Derselbe  ist  natürlich  überall  anwendbar,  wo  man  zu 
Rettungszwecken  mit  irrespirablen  Gasen  erfüllte  Räume  betreten  muss  mit  (Leuchtgas, 
Kohlenoxyd,  Rauch  erfüllte  Räume,  in  Brunnen,  Canälen  etc.),  und  sollte  dieser  Apparat 
zum  Rettungsinventar  aller  Feuerwehren  und  Rettungsgesellschaften  gehören. 

Was  die  Einrichtungen  zur  Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen  in  Bergen 
betrifft,  muss  mit  Befriedigung  hervorgehoben  werden,  dass  die  touristischen 
Vereine  in  letzterer  Zeit  das  Bestreben  zeigen,  entsprechende  Vorkehrungen 
zu  treffen.  Die  zwei  grössten  Touristenvereine,  nämlich  der  Deutsch-öster- 
reichische Alpenverein  und  der  Oesterreichische  Touristenclub,  lassen  den 
Bergführern  Samariterunterricht  ertheilen  und  haben  in  den  Schutzhütten 
Eettungskasten  und  Tragbahren  untergebracht.  In  jüngster  Zeit  hat  sich  ein 
Rettungsausschuss  gebildet,  welcher  sich  aus  Mitgliedern  der  diversen 
Touristenvereine  zusammensetzt  und  der  unter  Mitwirkung  der  Wiener 
Freiwilligen  Eettungsgesellschaft  die  Leitung  der  genannten  Rettungsactionen 
zur  Bergung  verunglückter  Touristen  übernommen  hat.  Der  Rettungsausschuss 
verfolgt  den  höchst  gemeinnützigen  Zweck,  durch  Schaffung  einer  Centrale, 
bei  welcher  alle  Meldungen  über  Unglücksfälle  in  den  Bergen  einlaufen,  die 
für  den  jeweiligen  Unglücksfall  nothwendigen  Dispositionen  einheitlich  zu 
treffen  und,  wenn  nöthig,  eine  Hilfsexpedition,  bestehend  aus  Aerzten  und  ge- 
übten Touristen,  mit  allen  nöthigen  Rettungsutensilien,  Sanitätsmateriale  und 
Labemitteln  ausgestattet,  an  den  Unfallsort  zu  entsenden. 

Es  wäre  wünschenswert,  dass  solche  Rettungsausschüsse  sich  auch  in 
andern  Ländern,  wo  Touristensport  gepflegt  wird,  bilden,  und  dass  auf  diese 
Weise  auf  eine  Vervollkommnung  und  Verallgemeinerung  aller  zur  Rettung 
verunglückter  Touristen  nothwendigen  Einrichtungen  hingestrebt  werde. 

Das  zu  Erstrebende  sei  in  wenigen  Punkten  skizzirt.  Popularisirung 
der  ersten  Hilfeleistung  in  Touristenkreisen,  Einreihung  von  Sanitätstäschchen 
oder  Verbandpatronen  zu  den  nothwendigsten  Ausrüstungsgegenständen  eines 
jeden  Touristen,  obligatorischer  Samariterunterricht  für  sämmtliche  Berg- 
führer mit  Uebungen  in  der  Improvisation  verschiedener  Tragmittel,  wobei 
zu  beachten  wäre,  dass  kein  Führer  ohne  Zeugnis  über  eine  mit  Erfolg  ab- 
gelegte Prüfung  in  der  ersten  Hilfeleistung  zum  Führerdienste  autorisirt 
werden  dürfte,  und  Verpflichtung  für  jeden  Führer,  im  Rucksacke  eine  zweck- 
entsprechende Sanitätstasche  mitzuführen.  In  jedem  Schutzhause  wäre  ein 
Rettungskasten  mit  allem  nöthigen  Sanitätsmateriale,  ferner  eine  Tragbahre 
Cam  besten  Schlittenbahre)  und  ein  Gebirgs-Tragstuhl,  dann  Fakeln,  Laternen, 
Stricke,  Wandtafeln  über  erste  Hilfeleistung  mit  Abbildungen  und  Improvisa- 
tionen etc.  unterzubringen.  Ein  ausgezeichneter  Atlas  mit  Abbildungen  über 
erste  Hilfeleistung  in  den  Bergen  und  Improvisationen  ist  von  Dr.  Bernhard 
in  Samaden  erschienen,  welcher  auch  die  Rettungseinrichtungen  bei  Unfällen  in 
den  Bergen  in  der  Schweiz  sehr  zweckentsprechend  durchgeführt  hat.  Das 
gesammte  Sanitätsmateriale  müsste  alljährlich  wiederholt  revidirt  werden. 

Es  wäre  wünschenswert,  dass  alle  diese  Rettungsvorkehrungen  durch 
die  zu  bildenden  touristischen  Rettungsausschüsse  einheitlich  und  obligatorisch 
durchgeführt  werden. 


RETTÜNGSWESEN.  661 

Somit  wären  in  kurzen  Umrissen  so  ziemlich  alle  in  Betracht  kommenden 
plötzlichen  Unglücksfälle  und  die  zur  Linderung  der  durch  dieselben  verursachten 
Schäden  bisher  bestehenden  und  theilweise  bestehen  sollenden  Vorrichtungen 
besprochen. 

Aus  Vorstehendem  ist  ersichtlich,  dass  das  Rettungswesen  im  Allgemeinen 
in  der  allerletzten  Zeit  wohl  einen  erfreulichen  Aufschwung  genommen  hat, 
dass  dasselbe  jedoch  noch  bei  weitem  nicht  auf  jener  Stufe  der  Vollkommen- 
heit steht,  welche  einem  so  hochwichtigen  Factor  eigentlich  zukommen  sollte. 

So  wie  das  Feuerlöschwesen  in  den  letzten  Jahrzehnten  eine  solche  Ver- 
breitung gefunden  hat,  dass  es  heutzutage  kaum  mehr  eine  Ortschaft  gibt, 
welche  nicht  zumindest  ihre  freiwillige  Feuerwehr  besässe,  ganz  in  demselben 
Maasse  müsste  auch  das  Rettungswesen  Verbreitung  finden.  Der  Feuerwehr 
obliegt  die  schöne  Aufgabe,  Hab  und  Gut  aus  Gefahr  zu  retten,  und  die 
Rettung  der  M'en sehen  ist  gewiss  ein  ebenso  hehrer  und  edler  Zweck.  — 
Durch  das  rasche  und  zielbewusste  Eingreifen  einer  Feuerwehr  bei  einem 
Brande  tritt  jedermann,  ohne  Unterschied,  der  volle  oder  theilweise  Erfolg 
klar  vor  Augen;  dies  ist  beim  Retten  von  Mensehen  für  den  Laien  allerdings 
nicht  immer  der  Fall,  allein  nichtsdestoweniger  wird  durch  eine  rasche  und 
zweckentsprechende  erste  Hilfe  bei  Unglücksfällen  oft  ein  Mensch  dem  Leben 
erhalten,  vielen  das  Leben  wiedergegeben,  anderen  die  Krankheitsdauer  oder 
der  Grad  der  Invalidität  verringert,  manche  Schmerzen  gelindert  etc. 

Diese  Erkenntnis  muss  durch  entsprechende  Belehrung,  durch  populäre 
Vorträge  in  die  breiten  Schichten  der  Bevölkerung  getragen  werden,  um  hier 
den  Sinn  und  das  Interesse  für  die  Wichtigkeit  des  Entstehens  zahlreicher 
freiwilliger  Samaritervereine  zu  erwecken. 

Allerdings  müssen  die  Behörden  ihre  Pflicht  thun  und  die  jungen 
Vereine  moralisch  und  materiell  nach  jeder  Richtung  hin  unterstützen.  — 
Sache  der  Behörden  wäre  es,  im  Gesetzeswege  diesen  Vereinen  von  den 
Lebens-  und  Unfall- Versicherungsgesellschaften  eine  Einnahme  zu  verschaffen, 
ähnlich  wie  solche  die  Feuerwehren  von  den  Feuer- Versicherungsgesell- 
schaften beziehen.  Die  Gemeindevertretungen  dürften  nicht,  wie  dies  bisher 
zumeist  geschieht,  solche  Vereine  zuerst  an  sich  bittlich  herantreten  lassen 
und  denselben  dann  gnadenweise  Summen  zuweisen,  die  zu  den  Leistungen 
in  gar  keinem  Verhältnisse  stehen,  sie  müssten  vielmehr  in  richtiger  Er- 
kenntnis der  Sachlage,  dass  diese  Vereine  Agenden  vollziehen,  welche  eigent- 
lich zu  den  Obliegenheiten  der  Gemeinden  selbst  gehören,  es  endlich  einmal 
aufgeben,  sich  von  kleinlichen  Rücksichten  aller  Art  leiten  zu  lassen,  und 
müssten  alles  aufbieten,  um  durch  Zuweisung  von  geeigneten  Localitäten, 
Ueberlassung  von  Pferdemateriale  und  durch  ausgiebige  regelmässig  zuzu- 
führende Geldmittel  den  entstehenden  Samaritervereinen  unter  die  Arme  zu 
greifen. 

Dies  gilt  als  Hauptbedingung  bei  der  Organisirung  von  Rettungs- 
gesellschaften  oder  Samaritervereinen  und  zwar  für   alle  Städte   und  Länder. 

Um  in  einem  Staate  ein  geordnetes,  den  Bedürfnissen  der  Jetztzeit  entsprechendes 
freiwilliges  Rettungswesen  zu  organisiren,  müsste  daran  festgehalten  werden,  die  zu  treffen- 
den Vorkehrungen  den  Grössen  Verhältnissen  der  Städte  oder  Ortschaften  möglichst  anzu- 
passen. Es  müsste  sonach  genau  präcisirt  werden,  welche  Vorkehrungen  Städte  mit  über 
50.000  Einwohnern,  Städte  unterhalb  dieser  Einwohnerzahl  und  kleine  Gemeinden  zu  treffen 
hätten. 

In  sehr  grossen  Städten  müsste  unbedingt  ein  permanenter  ärztlicher  Tag-  und 
Nachtdienst  eingeführt  sein.  Zu  diesem  Behufe  wären  an  verschiedenen  Punkten  der  Stadt 
in  entsprechenden  Distanzen  Sanitätsstationen  zu  errichten.  Ein  Zimmer  als  Wachzimmer 
für  die  diensthabenden  Aerzte,  ein  Raum  für  die  subalterne  Sanitätsmannschaft,  ein  Zimmer, 
einige  Betten  enthaltend  und  mit  allem  nöthigen  Sanitätsmateriale  eingerichtet,  ein  Raum 
für  ein  Materialdepot,  ein  Standplatz  für  einen  bespannten  Sanitätswagen,  das  wäre  so 
ziemlich  alles,  was  unbedingt  erforderlich  ist. 

Selbstverständlich  müsste  jede  Sanitätsstation  ein  Telephon  oder  einen  Telegraphen 
besitzen,  einerseits,  um  der  Bevölkerung  die  Möglichkeit  zu  bieten,  die  Hilfe  rasch  und  be- 


662  EETTÜNGSWESEN. 

quem  in  Anspruch  nehmen  zu  können,  andererseits  aber,  um  eine  Verbindung  der  Sanitäts- 
stationen untereinander  zu  bewerkstelligen,  damit  diese  in  die  Lage  kommen,  sich  im  Be- 
darfsfalle gegenseitig  zu  ergänzen  oder  bei  Massenunglücken  behufs  gemeinsamen  Ein- 
schreitens einander  raschestens  zu  verständigen. 

Für  MassenuDglücke  miisste  überdies  in  jeder  Stadt  ein  eigenes  Kata- 
strophenreglement ausgearbeitet  sein,  in  welchem,  den  jeweiligen  Ortsver- 
hältnissen angepasst,  alle  jene  Punkte  genau  präcisirt  sein  müssten,  mit  deren 
Hilfe  eine  grössere  Anzahl  von  Aerzten,  subalternem  Sanitätspersonale  und 
eine  grössere  Menge  bereit  gehaltenen  Sanitäts-  und  Transportsmaterials  zu 
einer  bestimmten  Zeit  sofort  an  irgend  eine  Unglückstelle  dirigirt  werden 
können. 

Auch  dem  Unterrichte  in  der  ersten  Hilfe,  Verbandlehre,  Krankenpflege 
und  Krankentransport  müsste  besondere  Sorgfalt  zugewendet  und  dafür  Sorge 
getragen  werden,  dass  nicht  nur  dem  Hilfspersonale,  sondern  auch  den  breiten 
Schichten  der  Bevölkerung  Gelegenheit  geboten  werde,  in  dieser  wichtigen 
Disciplin  sich  das  Wissenswerteste  anzueignen.  Es  wird  daher  gut  sein,  in 
Orten,  wo  es  die  Verhältnisse  leicht  erlauben,  eigene  Samariterschulen  zu 
diesem  Zwecke  zu  errichten,  welche  ja  einen  sehr  geringen  Kostenaufwand 
erfordern,  oder  zumindest  durch  Aerzte  wiederholt  und  regelmässig  gemein- 
verständliche Vorträge  abhalten  zu  lassen  und  auf  diese  Weise  in  der  Be- 
völkerung das  Interesse  für  Samariterbestrebungen  wach  zu  erhalten. 

In  kleineren  Städten  wäre  es  am  besten,  die  Rettungsgesellschaften  oder 
Samaritervereine  mit  den  Feuerwehren  zu  vereinigen,  wie  dies  ja  schon  in 
vielen  Städten,  am  erfolgreichsten  in  Graz  durchgeführt  ist. 

Die  Feuerwehrmänner,  welche  ohnedies  Permanenzdienst  halten,  müssten 
im  Ptettungsdienste  gut  geschult  werden;  ein  Zimmer  für  ein  bis  zwei  Betten 
und  zur  Unterbringung  des  Sanitätsmateriales  wird  sich  überall  leicht  adaptiren 
lassen,  während  die  Sanitätswagen,  Tragbahren  etc.  im  Feuerwehrdepot  remisirt 
werden  könnten. 

Die  Requisition  der  Bespannung  könnte  ganz  auf  dieselbe  Weise  erfolgen, 
wie  dies  beim  Ausbruche  von  Bränden  der  Fall  ist.  Aerzte,  welche  die 
Schulung  der  Mannschaften  übernehmen  und  sich  bereit  erklären,  die  Sanitäts- 
wache öfter  zu  inspiciren  und  einer  fallweisen  Berufung  durch  dieselbe  Folge 
zu  leisten,  werden  sich  wohl  in  genügender  Anzahl  finden  und  eine  tele- 
graphische oder  telephonische  Verbindung  zwischen  Wachiocale  und  den 
Wohnungen  von  Aerzten  erfordert  gewiss  keine  unerschwinglichen  Kosten. 

Auf  dem  flachen  Lande  müsste  zumindest  darauf  gesehen  werden,  dass 
jedes,  selbst  das  kleinste  Dorf,  ohne  Unterschied,  mindestens  einen  Sanitäts- 
kasten und  eine  Tragbahre  besitze,  welche  Utensilien  beim  jeweiligen  Orts- 
vorsteher deponirt  und  vom  Districtsarzte  in  regelmässigen  Zeitintervallen 
inspicirt  werden  müssten.  Mehrere  Ortschaften  zusammen  müssten  aber  auch 
einen  Sanitätswagen  für  gewöhnliche  Kranke  oder  Verletzte  und  einen  Wagen 
zum  Transporte  von  mit  Infectionskrankheiten  behafteten  Personen  zu  Gebote 
haben,  welche  Wägen  in  demjenigen  Orte  zu  remisiren  wären,  in  welchem 
der  Districtsarzt  seinen  Sitz  hat  oder  wo  sich  ein  Krankenhaus  befindet. 

Wenn  in  grossen  Städten  Vereine  entstehen,  welche  das  Samariterthum 
auf  ihre  Fahne  schreiben,  dann  werden  sich  nicht  nur  Aerzte  und  Freiwillige 
genug  finden,  welche  sich  opferwillig  der  guten  Sache  widmen,  sondern  es 
wird  auch  der  wohlhabende  Theil  der  Bevölkerung  durch  Zuwendung  von 
Unterstützungen  gewiss  dazu  beitragen,  dass  dieselben  in  die  Lage  kommen, 
die  nöthigen  Behelfe  anzuschaffen  und  in  Stand  zu  halten,  um  ihren  frei- 
willig übernommenen  Verpflichtungen  nachkommen  zu  können.  Schwieriger 
wird  sich  dies  auf  dem  flachen  Lande  gestalten,  wo  es  an  Wohlhabenden 
mangelt,  allein  hier  könnten,  wie  schon  erwähnt,  die  Ptothen-Kreuz-Vereine- 
und  alle  anderen  Vereinigungen,  welche  für  den  Fall  eines  Krieges  organisirt 


SANITÄTSWESEN.  663 

sind,  eine  Friedensthätigkeit  entfalten,  welche  nicht  nur  für  die  Landbevöl- 
kerung, sondern  auch  für  die  betrettenden  Gesellschaften  selbst  von  den  segens- 
reichsten Folgen  begleitet  wäre. 

Hoffen  wir,  es  sei  die  Zeit  nicht  mehr  so  ferne,  wo  in  sämmtlichen 
Culturstaaten,  sei  es  auf  Grund  der  vorstehend  kurz  skizzirten  Basis,  sei  es 
auf  anderer  Grundlage  ein  vollkommen  entsprechendes  Rettungswesen  orga- 
nisirt  sein  wird,  wo  es  sich  nicht  mehr  wird  ereignen  können,  dass  ^lenschen, 
sei  es  in  Städten,  sei  es  auf  dem  flachen  Lande,  mangels  der  nöthigen  Hilfe 
bei  Unglücksfällen  zu  Grunde  gehen  oder  Schaden  erleiden,  wo  es  nirgends 
mehr  an  Behelfen,  welche  dazu  dienen,  Menschen  in  Gefahr  und  Noth  beizu- 
stehen, mangeln  wird,  dann  wird  man  mit  Verwunderung  auf  unser  „vor- 
geschrittenes" Zeitalter  zurückblicken  und  sich  vergeblich  bemühen,  den  Grund 
ausfindig  zu  machen,  wieso  es  komme,  dass  zu  einer  Zeit,  wo  schon  die  Erkennt- 
nis, dass  der  Mensch  das  „kostbarste  Capital  des  Staates"  sei,  vor- 
handen war,  für  alles  andere  viel  eher  Sinn  und  Interesse  erweckt  werden 
konnte  als  für  dieses  „kostbarste  Capital"  selbst,  und  man  wird  für  die 
Engherzigkeit  und  Kleinlichkeit  der  heutigen  Zeit,  welche  stets  noch  hervor- 
tritt, wenn  es  sich  um  das  Retten  von  Menschen  handelt,  kaum  eine  Erklärung 
finden.  chakas. 

Sanitätswesen.  Obgleich  die  geistige  und  körperliche  Gesundheit, 
die  mens  sana  in  corpore  sano,  schon  von  den  alten  Römern  und  Griechen 
als  das  höchste  irdische  Gut,  die  Krankheit  als  das  grösste  Uebel  betrachtet 
wurde,  ebenso  das  allgemeine  Staatswohl,  die  salus  publica,  welches  von  der 
Gesundheit,  Arbeits-  und  Wehrfähigkeit  der  Staatsbürger  abhängt,  als  oberstes 
Gesetz,  suprema  lex,  galt,  finden  wir  doch  in  den  neuen  europäischen  Staats- 
gebilden, namentlich  in  den  deutschen  und  österreichischen  Staaten,  erst 
während  des  17.  Jahrhunderts  ein  auf  gesetzlicher  Grundlage  beruhendes 
Sanitätswesen,  welches  sich  nur  langsam  und  oft  mit  langen  Unterbrechungen 
auf  Grundlage  der  neuen  naturwissenschaftlichen  Heilkunde  zur  jetzt  be- 
stehenden deutschen  und  österreichischen  staatlichen  Sanitätsverfassung  fort- 
gebildet hat. 

Nach  Artikel  4  und  1-5  des  deutschen  Reichs-Verfassungsgesetzes  vom 
16.  April  1871  soll  das  Sanitätswesen,  beziehungsweise  alle  Maassregeln 
der  Medicinal-  und  Sanitätspolizei  der  Beaufsichtigung  und  Gesetz- 
gebung des  Reiches  unterliegen  und  sind  die  Landesbehörden  nur  befugt, 
auf  dem  genannten  Gebiete  Verordnungen  beizubehalten  und  zu  erlassen,  so 
lange  und  so  weit  das  Reich  von  der  ihm  durch  die  Reichsverfassung  gewähr- 
ten Befugnis  keinen  Gebrauch  gemacht  hat. 

Das  Reichs- Sanitätswesen  ressortirt  vom  Reichsamt  des  Innern,  in  welchem 
ein  Staatssecretär,  Unterstaatssecretär,  Director,  12  vortragende  Räthe,  8  Hilfs- 
arbeiter fungiren,  aber  nicht  ein  ärztlicher  Referent.  Als  lediglich  be- 
rathende,  keinerlei  Verwaltungsgeschäfte  erledigende  Behörde  beim  Reichs- 
kanzler, beziehungsweise  Reichsamt  des  Innern  fungirt  das  deutsche 
Reichsgesundheitsamt  unter  einem  nicht  ärztlichen  Director,  7  ordent- 
lichen und  circa  32  ausserordentlichen  Mitgliedern,  mit  directorialer  Ver- 
fassung. Die  ausserordentlichen  Mitglieder,  welche  vorwiegend  nicht  am 
Sitze  des  Reichsgesundheitsamtes  wohnen,  werden  nur  auf  drei  Jahre  ernannt 
und  vom  Director  zu  vertraulichen  Besprechungen  herangezogen.  Von  den 
vier  grösseren  Militärverwaltungen  des  deutschen  Reiches  werden  geeignete 
Sanitätsofficiere  auf  ein  bis  zwei  Jahre  zum  Dienst  im  Reichsgesundheitsamt 
commandirt,  und  besteht  ausserdem  in  Verbindung  mit  dem  Gesundheitsamt 
eine  aus  14  Mitgliedern  gebildete  Commission  für  Bearbeitung  des  deutschen 
Arzneibuches. 


664  SANITÄTSWESEN. 

Die  deutsche  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  und  1.  Juli  1883  findet  auf  die 
Ausübung  der  Heilkunde  nur  insoweit  Anwendung,  als  dieselbe  ausdrückliche  Bestimmungen 
darüber  enthält  (§  6);  diese  Bestimmungen  sind  enthalten  in  §§  29,  30,  53,  56,  80,  144, 
147,  durch  welche  die  Ausübung  der  Heilkunde  frei  gegeben,  die  öffentliche  Bezeichnung 
als  Arzt  etc.  aber  von  einer  Approbation  abhängig  gemacht  wird.  Dagegen  sind  alle  Strafen 
aufgehoben,  welche  früher  den  Arzt  zur  Hilfeleistung  zwangen,  und  die  Bezahlung  der 
Aerzte  einer  Vereinbarung  der  Betheiligten  überlassen,  in  Ermangelung  einer  Vereinbarung 
landesgesetzliche  Taxen  zugelassen.  Der  für  die  deutschen  Aerzte  wichtigste  §  29  heisst 
im  Wortlaut:  „Einer  Approbation,  welche  auf  Grund  eines  Nachweises  der  Befähigung  er- 
theilt  wird,  bedürfen  Apotheker  und  diejenigen  Personen,  welche  sich  als  Aerzte 
(Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,  Zahnärzte  und  Thierärzte)  oder  mit  gleichbedeutenden 
Titeln  bezeichnen  oder  seitens  des  Staates  oder  einer  Gemeinde  als  solche  anerkannt  oder  mit 
amtlichen  Functionen  betraut  werden  sollen.  Es  darf  jedoch  die  Approbation  von  der  vor- 
herigen Doctor-Promotion  nicht  abhängig  gemacht  werden.  Der  Bundesrath  bezeichnet 
mit  Rücksicht  auf  das  vorhandene  Bedürfnis  in  verschiedenen  Theilen  des  Reiches  die 
Behörden,  welche  für  das  ganze  Reich  giltige  Approbationen  zu  ertheilen  befugt  sind,  und 
erlässt  die  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung.  Die  Namen  der  Approbirten 
werden  von  der  Behörde,  welche  die  Approbation  ertheilt,  in  den  vom  Bundesrath  zu  be- 
stimmenden amtlichen  Blättern  veröffentlicht.  Personen,  welche  eine  solche  Approbation 
erlangt  haben,  sind  innerhalb  des  Reiches  in  der  Wahl  des  Ortes,  wo  sie  ihr  Gewerbe  betreiben 
wollen,  nicht  beschränkt.  Dem  Bundesrath  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  unter  welchen 
Voraussetzungen  Personen  wegen  wissenschaftlich  erprobter  Leistungen  von  der  vorge- 
schriebenen Prüfung  ausnahmsweise  zu  entbinden  sind.  Personen,  welche  vor  Verkündigung 
dieses  Gesetzes  die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  als  Aerzte  u.  s.  w.  bereits  erlangt 
haben,  gelten  als  für  das  ganze  Reich  approbirt." 

Die  Vorschriften  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  welche  nur  nach  Vor- 
lage eines  Zeugnisses  der  Reife  von  einem  deutschen  humanistischen  Gym- 
nasium und  des  Nachweises  eines  medicinischen  Studiums  von  mindestens 
vier  Halbjahren  abgelegt  werden  kann,  sowie  für  die  ärztliche  Approbations- 
prüfung sind  enthalten  in  den  betreffenden  Bekanntmachungen  des  Bundes- 
rathes  vom  2.  Juni  1883.  Zur  Ertheilung  der  Approbation  an  diejenigen, 
welche  die  vorgeschriebene  ärztliche  Prüfung  vollständig  bestanden  haben, 
sind  befugt  1.  die  Centralbehörde  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  eine  oder 
mehrere  Landesuniversitäten  haben,  mithin  zur  Zeit:  die  zuständigen  Ministerien 
der  Königreiche  Preussen,  Baiern,  Sachsen,  Würtemberg,  des  Grossherzogthums 
Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin  und  in  Gemeinschaft  die  Ministerien  des 
Grossherzogthums  Sachsen  und  der  sächsischen  Herzogthümer;  2.  das  Ministe- 
rium für  Elsass-Lothringen.  Die  Prüfung  umfasst  folgende  Abschnitte:  1.  die 
anatomische  Prüfung,  2.  die  physiologische  Prüfung,  3.  die  Prüfungen  der  pa- 
thologischen Anatomie  und  der  allgemeinen  Pathologie,  4.  die  chirurgisch- 
ophthalmiatrische  Prüfung,  5.  die  medicinische  Prüfung,  6.  die  geburtshilflich- 
gynäkologische Prüfung,  7.  Prüfung  in  der  Hygiene. 

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  wird  eine  besondere  Censur  ertheilt 
unter  ausschliesslicher  Anwendung  der  Prädicate:  sehr  gut,  gut,  genügend, 
ungenügend,  schlecht.  Ein  Entwurf,  betreffend  Revision  der  medicinischen 
Prüfungen,  hat  zur  Begutachtung  bereits  den  Aerztekammern  vorgelegen. 
Hiernach  soll  das  Universitätsstudium  auf  zehn  Semester  verlängert,  die 
Psychiatrie  als  obligatorisches  Prüfungsfach  hinzugefügt  und  ein  praktisches 
Jahr  zum  Dienst  in  einer  Universitätsklinik  oder  geeignetem  grossen  Kranken- 
hause absolvirt  werden. 

Für  die  Approbation  als  Zahnarzt  sind  besondere  Prüfungsvorschriften 
erlassen  durch  Bekanntmachung  des  Bundesrathes  vom  5.  Juli  1889.  Die 
Zulassung  zur  Prüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis  1 .  der  Reife  für  die 
Prima  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums,  2.  mindestens  ein- 
jähriger praktischer  Thätigkeit  bei  einer  zahnärztlichen  höheren  Lehranstalt 
oder  einem  approbirten  Zahnarzte,  3.  eines  zahnärztlichen  Studiums  von 
mindestens  vier  Halbjahren  auf  Universitäten  des  deutschen  Reiches. 

Formular  für  die  Approbation: 

Nachdem  Herr  .  .  .  aus  .  .  .  am  ...  18  .  .  die  Prüfung  vor  der  ärztlichen 
(zahnärtzlichen)    Prüfungscommission    zu  *  *  *    mit     dem    Prädicat    .  .  .  bestanden    bat. 


SANITÄTSWESEN.  665 

wird  ihm  hierdurch  die  Approbation  als  Arzt  (Zahnarzt)  mit  der  Geltung  vom  bezeichneten 
Tage  ab  für  das  Gebiet  des  deutschen  Reiches  gemäss  8  29  der  Gewerbeordnung  vom 
21.  Juni  1869  ertheilt.  o  o  6 

Andere  Approbationen  wie  für  Aerzte  und  Zahnärzte  werden  für  das 
Gebiet  des  deutschen  Eeiches  nicht  mehr  ertheilt.  Vor  Edass  der  deutschen 
Gewerbeordnung  von  1869  wurden  die  Approbationen  für  Aerzte  in  Preussen 
nach  folgendem  Formular  ausgestellt,  aus  welchem  am  besten  die  durch  die 
Gewerbeordnung  vollständig  veränderte  Stellung  der  deutschen  Aerzte  erhellt, 
die  auch  in  den  übrigen  deutschen  Staaten  auf  die  Erfüllung  besonderer 
Pflichten  vereidigt  wurden  und  unter  Disciplinargewalt  der  höhern  Verwaltungs- 
behörde standen: 

Approbation  für  den  Doctor  der  Medicin  als  praktischen  Arzt  in  den  Königlichen  Landen. 

Da  der  Dr.  med.  .  .  .  welcher  entschlossen  ist,  als  ausübender  Arzt  in  den  Könicr- 
lichen  Landen  sich  niederzulassen,  in  den  für  praktische  Aerzte  vorgeschriebenen  Staats- 
prüfungen ....  Kenntnisse  bewiesen  hat,  so  wird  derselbe  als  ausübender  Arzt  in  den  König- 
lichen Landen  also  approbirt,  dass  er  seinem  noch  zu  leistenden  Eide  gemäss  den 
Königlichen  publicirten  Medicinal-Ver Ordnungen  und  Instructionen  ge- 
horsamst nachlebe  und  von  der  Wahl  seines  Niederlassungsortes,  wie  auch  von  der 
jedesmaligen  Veränderung  desselben  den  dabei  interessirten  Physikern  gehörig  Anzeige 
mache. 

In  einzelnen  deutschen  Kleinstaaten  waren  alle  Aerzte  mit  Gehalt  an- 
gestellte Beamte  gegen  unentgeltliche  Behandlung  Unbemittelter  und  Aus- 
führung sanitätspolizeilicher  und  gerichtlich-medicinischer  Geschäfte.  Für 
bemittelte  Kranke  waren  sehr  niedrige  Taxen  festgestellt. 

Die  vollständige  und  unvorbereitete  Trennung  des  deutschen  Aerztestan- 
des  von  der  Staatsverwaltung,  sowie  die  Freigabe  der  Heilkunde  an  eine  gewerbe- 
treibende, mit  allen  Hilfsmitteln  einer  betrügerischen  Reclame  arbeitende  Kur- 
pfuscherei musste  sehr  nachtheilig  auf  das  allgemeine  Gesundheitswesen,  na- 
mentlich bei  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten,  wie  auf  das  ethische 
Verhalten  des  deutschen  ärztlichen  Berufsstandes  einwirken,  welchem  nicht, 
wie  in  England,  gesetzlich  organisirte  und  anerkannte  ärztliche  Corporationen 
mit  Standesordnung  und  Disciplinargewalt  zur  Verfügung  standen.  —  Die 
grossen  Missstände,  welche  durch  die  Freigabe  der  Heilkunde  auf  dem  Gebiete 
der  öffentlichen  Gesundheitspflege  und  der  Krankenbehandlung  entstanden, 
sind  eingehend  in  der  Section  für  Staatshygiene  des  letzten  internationalen 
hygienischen  Congresses  in  Budapest  (über  die  dort  gestellte  Frage:  „Soll  die 
ärztliche  Praxis  frei  oder  an  eine  Qualification  geknüpft  sein?")  unter  Vorlage 
zuverlässiger  amtlicher  Berichte  nachgewiesen  worden,  und  ein  vom  Mini- 
sterialrath  Dr.  v.  Kust  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Referenten  gestellter 
Antrag,  dass  die  berufsmässige  Ausübung  der  Heilkunde  vom  Nachweis  einer 
technischen  und  sittlichen  Qualification  abhängig  zu  machen  sei,  wurde 
einstimmig  angenommen.  (D.  Vierteljahrs chrift  für  öffentliche  Gesundheits- 
pflege 1894,  Heft  4.) 

Inzwischen  sind  fast  in  allen  deutschen  Staaten  durch  die  zuständigen 
Landesregierungen  in  verschiedener  Art  ärztliche  Standesvertretungen 
theilweise  mit  Ehrengerichten  und  disciplinaren  Befugnissen  eingeführt 
worden,  am  spätesten  in  Preussen  durch  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  Mai 
1887,  betrefis  Einrichtung  einer  ärztlichen  Standesvertretung.  —  In  dem  be- 
trefi'enden  Ministerialerlass  an  sämmtliche  Königliche  Ober-Präsidenten  heisst 
es  wörtlich:  Es  ist  bekannt,  dass  in  den  Kreisen  der  Aerzte  sich  seit  Jahren 
das  Bestreben  geltend  macht,  zu  einer  staatlich  anerkannten  Stan- 
desvertretung zu  gelangen.  Maassgebend  für  diese  Wünsche  ist  einer- 
seits die  Erkenntnis,  dass  es  dem  ärztlichen  Stande  nicht  überall  möglich  ge- 
wesen ist,  im  Wege  der  freien  Vereinsbildung  den  Gefahren  zu  begegnen, 
welche  die  Hervorkehrung  der  gewerblichen  Seite  des  Berufes  für  das 
Ansehen  und  die  Ehre  des  ärztlichen  Standes  mit  sich  führen.  Sodann  aber 
wird  es  bei  der  wachsenden  Bedeutung,  welche  die   öffentliche  Gesundheits- 


666  SANITÄTSWESEN. 

pflege  gewinnt,  mehr  und  mehr  als  ein  Mangel  empfunden,  dass  es  an  einer 
Organisation  fehlt,  mittels  deren  die  reichen  Erfahrungen  der  nicht  beamteten 
Aerzte  für  die  staatlichen  Aufgaben  auf  dem  Gebiete  der  öffentlichen  Ge- 
sundheitspflege unmittelbar  nutzbar  gemacht  werden  könnten.  Die  günstigen 
Erfahrungen,  welche  mit  der  Einführung  einer  ärztlichen  Standesvertretung 
in  anderen  deutschen  Staaten  (Sachsen,  Baiern,  Würtemberg,  Baden)  gemacht 
worden  sind,  sprechen  dafür,  auch  in  Preussen  eine  ähnliche  Organisation  ins 
Leben  zu  rufen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  eine  Allerhöchste  Verordnung  er- 
gangen, welche  in  der  Gesetzsammlung  veröffentlicht  werden  wird.  Nach  der- 
selben ist  für  jede  Provinz  eine  aus  der  freien  Wahl  der  Aerzte  hervor- 
gehende, aus  mindestens  zwölf  Mitgliedern  bestehende  Aerztekammer  zu 
bilden,  deren  Aufgabe  es  sein  wird,  alle  Fragen  und  Angelegenheiten  zu  er- 
örtern, welche  den  ärztlichen  Beruf  oder  das  Interesse  der  öffentlichen 
Gesundheitspflege  betreffen  oder  auf  die  Vertretung  der  ärztlichen 
Standesinteressen  gerichtet  sind.  Diese  Aerztekammern,  denen  die  Befugnis  bei- 
gelegt ist,  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  Anträge  an  die  Staatsbehörden  zu 
richten,  sind  derartig  an  die  staatlichen  Behörden  angeschlossen,  dass  sie 
Vertreter  wählen,  welche  als  ausserordentliche  Mitglieder  mit  berathender 
Stimme  an  wichtigen  Sitzungen  der  Provinzial-Medicinal-Collegien  und  der 
wissenschaftlichen  Deputation  für  das  Medicinalwesen  theilnehmen.  Discipli- 
nare  Befugnisse  über  die  Aerzte  ihres  Bezirkes  sind  den  Aerztekammern 
nicht  beigelegt  worden.  Es  ist  nur  der  Gefahr,  dass  unwürdige  Mitglieder 
des  ärztlichen  Standes  an  der  neuen  Organisation  Antheil  erhielten,  dadurch 
vorgebeugt  worden,  dass  dem  Vorstande  der  Aerztekammer  das  Recht  bei- 
gelegt ist,  derartigen  Aerzten,  so  weit  sie  nicht  einer  staatlichen  Behörde 
unterstellt  sind,  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  dauernd  oder  auf  Zeit 
zu  entziehen.     Der  betreffende  §  5  des  Kammergesetzes  heisst  wörtlich: 

Aerzten,  welche  die  Pflichten  ihres  Berufes  in  erheblicher  Weise  oder  wiederholt 
verletzt  oder  sich  durch  ihr  Verhalten  der  Achtung,  welche  ihr  Beruf  erfordert,  unwürdig 
gezeigt  haben,  ist  durch  Beschluss  des  Vorstandes  der  Aerztekammer  das  Wahlrecht  und 
die  Wählbarkeit  dauernd  oder  auf  Zeit  zu  entziehen. 

Ein  aus  den  Vorsitzenden  der  Aerztekammern-Vorstände  gebildeter 
Aerztekammer- Ausschuss  hat  unterm  13.  April  1894  dem  Herrn 
Minister  Vorschläge  zur  Stellung  innerhalb  der  Organisation  gemacht,  infolge 
eines  betreffenden  Ministerialerlasses  von  27.  November  1893. 

Am  weitesten  vorgerückt  in  einer  zweckentsprechenden  Organisation 
der  ärztlichen  Standesvertretung  mit  gesetzlicher  Standesordnung  und  Ehren- 
gerichten ist  die  Landes-Gesetzgebung  des  Königreiches  Sachsen.  Durch  Gesetz 
von  23.  März  1896  wurden  dort  auf  Antrag  der  ärztlichen  Bezirksvereine  staat- 
liche Ehrengerichte  für  Aerzte  eingesetzt,  welchen  alle  approbirten 
Aerzte  mit  Ausnahme  der  bereits  einer  staatlich  geordneten  Disciplinarbehörde 
unterstehenden  Aerzte  und  Sanitätsofficiere  des  Friedensstandes  unterworfen 
sind.  Ebenso  wurde  eine  ärztliche  Standesordnung  vorgesehen,  welche 
eine  Zusammenstellung  derjenigen  Pflichten  enthalten  soll,  die  den  Aerzten 
in  Ausübung  ihres  Berufes,  sowie  zur  Wahrung  der  Ehre  und  des  Ansehens 
ihres  Standes  auch  ausserhalb  ihrer  Beruf sthätigkeit  obliegen.  Das 
ganze  Gesetz  ist  veröffentlicht  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  das  König- 
reich Sachsen,  6.  Stück  1896  Nr.  39. 

Da  die  für  Preussen  erlassene  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  Mai 
1887,  namentlich  der  §  5  1.  c,  sich  als  unzureichend  gezeigt  hat,  ist  schon  im 
vorigen  Jahre  den  Aerztekammern  vom  Herrn  Ressortminister  der  Entwurf 
eines  Gesetzes,  betreffend  die  ärztlichen  Ehrengerichte,  das  Umlagerecht  und 
die  Kassen  der  Aerztekammer  vorgelegt  worden,  über  welchen  die  Verhand- 
lungen zwischen  dem  Herrn  Minister  und  den  Aerztekammern  noch  nicht  zum 
Abschluss  gelangt  sind. 


SANITÄTSWESEN.  667 

Soweit  das  Sanitätswesen  nicht  durch  die  Reichsgesetzgebung  geregelt 
ist,  ressortirt  dasselbe  von  den  zuständigen  Centralinstanzen  der  einzelnen 
deutschen  Bundesstaaten,  in  Preussen  nach  Allerhöchster  Ordre  v.  22.  Juni  1849 
vom  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinalangelegenheiten.  Das 
Militär-Sanitätswesen  wird  von  einer  Medicinalabtheilung  des  Kriegsministeriums 
geleitet,  an  deren  Spitze  ein  Generalarzt,  in  Preussen  ein  Generalstabsarzt 
steht.  —  Die  Medicinalabtheilung  im  Cultusministerium  besteht  aus  einem 
nicht  ärztlichen  Director  und  vier  vortragenden  Käthen,  von  welchen  drei 
Medicinalbeamte  sind.  Eine  gewisse  Verbindung  des  Civil-  und  Militär-Sani- 
tätswesens wird  dadurch  herbeizuführen  gesucht,  dass  der  Chef  des  letzteren 
auch  an  den  Sitzungen  der  Medicinalabtheilung  im  Cultusministerium  sich 
betheiligt.  Der  Geschäftskreis  der  letzteren  umfasst  1.  die  oberste  Leitung 
der  gesammten  Medicinal-  und  Sanitätspolizei,  2.  die  Aufsicht  über  die 
Qualitication  des  Medicinalpersonals,  die  Verwendung  desselben  im  Staatsdienst 
und  Handhabung  der  Disciplinargewalt,  3.  die  Oberaufsicht  über  alle  öffent- 
lichen und  Privat-Krankenanstalten.  Unmittelbar  unter  dem  Minister  der  Me- 
dicinalangelegenheiten stehen  in  Preussen  folgende  Behörden:  1.  die  wissen- 
schaftliche Deputation  für  das  Medicinalwesen  in  Berlin,  als  lediglich  berathende 
Behörde,  für  welche  unterm  9.  October  1888  eine  neue  Geschäftsanweisung 
erlassen  ist.  Die  Deputation  besteht  aus  einem  nicht  ärztlichen  Director 
und  einer  Anzahl  ordentlicher  und  ausserordentlicher  Mitglieder;  2.  die 
technische  Commission  für  pharmaceutische  Angelegenheiten,  welche  aus  prak- 
tischen Apothekern  besteht,  und  unter  Vorsitz  eines  technischen  Ministerial- 
rathes  Gutachten  in  pharmaceutischen  Angelegenheiten  abgibt. 

Bei  dem  Polizeipräsidium  in  Berlin  und  den  Bezirksregierungen  der 
Provinzen  sind  Regierungs-Medicinalräthe  angestellt,  welche  aus  der  Reihe 
der  bestbewährten  Physiker  vom  Könige  mit  dem  Range  der  Regierungsräthe 
ernannt  werden  und  nach  §  47  der  Instruction  für  die  Geschäftsführung  alle 
in  die  Medicinal-  und  Gesundheitspolizei  einschlagenden  Sachen  bearbeiten 
sollen  und  in  dieser  Beziehung  alle  Rechte,  Pflichten  und  Verantwortlich- 
keiten der  übrigen  Departementsräthe  haben. 

Die  Regierungs-Medicinalräthe  beziehen  ein  pensionsberechtigtes  Gehalt 
von  4200  steigend  bis  auf  7200  Mark,  welches  letztere  nach  ungefähr  15 
Jahren  erreicht  wird,  und  ausserdem  Wohnungsgeldzuschuss.  Sie  dürfen  die 
ärztliche  Praxis  nur  insoweit  betreiben,  als  ihre  Amtsgeschäfte  nicht  darunter 
leiden.  Da  die  Regierungs-Medicinalräthe  vorzugsweise  die  Apotheken,  Dro- 
guerien  und  Krankenanstalten  zu  revidiren  haben,  sind  sie  zu  häuflgen  Reisen 
genöthigt  und  an  der  Uebernahme  ärztlicher  Praxis  oder  sonstiger  Neben- 
ämter namentlich  in  grösseren  Verwaltungsbezirken  verhindert.  Jeder  Re- 
gierungs-Medicinalrath  hat  aus  den  Berichten  der  Kreisphysiker  in  dreijährigem 
Turnus  und  nach  vorgeschriebenem  Schema  einen  General-Sanitätsbericht  zu 
verfassen,  der  in  der  Regel  mit  Genehmigung  des  Ressortministers  ver- 
öffentlicht wird. 

Am  Wohnsitze  der  Oberpräsidenten  fungiren  für  jede  Provinz  als  rein 
wissenschaftliche,  keinerlei  Verwaltungsgeschäfte  ausübende  Behörden  die 
Provincial-Medicinalcollegien,  die  unter  dem  Vorsitz  des  Oberpräsidenten  aus 
dem  Regierungs-Medicinalrath,  einem  Medicinalrath,  einem  in  der  Chirurgie 
und  einem  in  der  Entbindungskunst  besonders  erfahrenen  Arzte,  sowie  einem 
geeigneten  Thierarzte  bestehen  sollen.  —  Die  Medicinalcollegien  haben  auf 
Anforderung  der  Gerichte  Obergutachten  abzugeben,  sowie  die  von  den  Kreis- 
Medicinalbeamten  verfassten,  durch  die  Hand  des  Regierungspräsidenten  ge- 
henden Obductionsberichte  und  Gutachten  im  Entmündigungsverfahren  zu 
prüfen. 

In  jedem  landräthlichen  Kreise  ist  zur  Ausführung  sanitätspolizeilicher 
und  gerichtlich-medicinischer  Geschäfte  ein  Kreisphysikus  angestellt,  welcher 


I 


668  SANITÄTSWESEN. 

aus  der  Zahl  der  sich  bewerbenden  promovirten  und  approbirten,  mit  dem 
Fähigkeitszeugnis  zur  Verwaltung  einer  Physikatsstelle  versehenen  Aerzte 
vom  Minister  der  Medicinalangelegenheiten  ernannt  wird  und  nur  der  Regierung, 
nicht  aber  dem  Landrath  subordinirt,  den  Requisitionen  des  letzteren  aber  nach- 
zukommen hat.  Für  die  Physikatsprüfung  ist  unterm  4.  März  1880  ein  besonderes 
Reglement  erlassen.  Die  Kreisphysiker  sind  zwar  unmittelbare  vereidigte 
Staatsbeamte,  beziehen  aber  nur  ein  nicht  pensionsberechtigtes  etatmässiges 
Gehalt  von  900  Mark  und  sind  deshalb  auf  Erwerb  durch  Privatpraxis  und 
Nebenämter  angewiesen.  Eine  allgemeine  Dienstinstruction  für  die  Kreisphy- 
siker ist  von  dem  Herrn  Ressortminister  noch  nicht  erlassen;  dieselben  haben 
aber  gemäss  besonderer  Ministerialerlässe  allen  an  sie  ergehenden,  sanitäts- 
polizeilichen und  gerichtlichen  Requisitionen  mit  möglichster  Beschleunigung 
zu  entsprechen  behufs  Ausführung  gerichtlicher  Besichtigungen,  Obductionen, 
Abwartung  gerichtlicher  Termine,  Feststellung  von  Krankheits-  und  Todes- 
ursachen beim  Auftreten  ansteckender  Krankheiten,  sanitätspolizeilicher  Be- 
gutachtung von  Wohnräumen,  Schulen  und  anderen  öffentlichen  Gebäuden, 
Beerdigungsplätzen,  Brunnen,  bei  Untersuchung  des  Trinkwassers  und  sonstiger 
Lebens-  und  Genussmittel.  Die  Kreisphysiker  haben  ferner  sämmtliche  Apo- 
theken, Irren-  und  Entbindungsanstalten,  Droguen-  und  Giftwaarenhandlungen 
ihres  Kreises  zu  beaufsichtigen,  die  Hebammen  nachzuprüfen,  alle  Contraven- 
tionen  gegen  die  geltenden  Medicinalgesetze  den  zuständigen  Staats-  und  Amts- 
anwälten anzuzeigen,  den  Gesundheitszustand  der  Staatsbeamten  auf  Requisition 
von  Staatsbehörden  im  Interesse  des  Dienstes  unentgeltlich  zu  untersuchen 
und  auch  die  in  häuslichen  Verhältnissen  verpflegten  Geisteskranken  zu  über- 
wachen. Endlich  haben  sie  monatlich  summarische  und  dreijährig  specificirte 
Nachweisungen  über  das  Medicinalpersonal,  die  Medicinalanstalten  einzureichen 
und  schliesslich  nach  vorgeschriebenem  Schema  einen  eingehenden  jährlichen 
Sanitätsbericht,  sowie  auf  Revision  sämmtlicher  Impflisten  und  technischer 
Beaufsichtigung  der  öffentlichen  Impfungen  beruhenden  Impfbericht  zu  er- 
statten. 

Die  hauptsächlich  für  gehörige  Ausführung  der  gerichtlichen  Obductionen, 
für  welche  zwei  Aerzte  vorgeschrieben  sind,  vom  Ressortminister  früher  an- 
gestellten Kreiswundärzte  wurden  während  der  letzten  Jahre  nicht  mehr  an- 
gestellt, und  sollen  nach  einem  im  vorigen  Jahre  vom  Herrn  Minister  zur  Be- 
rathung  gestellten,  die  Umbildung  der  preussischen  Sanitätsbehörden  betreffenden 
Gesetzentwurf  die  noch  gebliebenen  etatmässigen  Kreiswundarztstellen  nach 
Abgang  der  jetzigen  Stelleninhaber  nicht  mehr  besetzt  werden. 

Der  Betrieb  des  für  das  Sanitätswesen  wichtigen  und  einflussreichen 
Apothekergewerbes  ist  für  Preussen  geregelt  durch  ein  Specialgesetz, 
die  Apothekerordnung  vom  11.  October  1801,  welche  im  Laufe  der  Zeit 
durch  besondere  Ministerialerlässe  declarirt  wurde,  zuletzt  durch  Erlass  vom 
16.  December  1893.  Zum  Betriebe  einer  Apotheke  ist  erforderlich  eine  nach 
Ablegung  vorgeschriebener  Studien  und  Prüfungen  zu  erlangende  staatliche 
Approbation  und  eine  vom  Oberpräsidenten  der  Provinz,  in  welcher  die  Apo- 
theke betrieben  werden  soll,  ausgestellte  Concession,  falls  für  die  zu  betrei- 
bende Apotheke  nicht  ein  Realprivilegium  verliehen  worden  ist.  Die  Apo- 
thekenbesitzer und  Verwalter  (Provisoren)  werden  auf  gewissenhafte  Erfüllung 
ihrer  Berufspflichten,  sowie  Beachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  vereidigt. 
Da  die  concessionirten  Apotheken  an  approbirte  Ankäufer  verkauft  werden 
können,  finden  die  Verkäufe  vielfach  zu  unverhältnismässig  hohen  Preisen 
statt,  wodurch  der  Zweck  der  staatlichen  Concessionirung,  die  Apotheker 
in  guter  wirtschaftlicher  Lage  und  zum  Ankauf  der  besten  Arzneiwaaren 
geneigt  zu  erhalten,  vereitelt  wird.  Auch  hat  der  ordnungsmässige  Betrieb 
der  Apotheken  durch  die  Freigabe  der  Heilkunde,  den  Geheimmittelvertrieb 
und  die  in  den  Detaildroguerien  betriebene  Kurpfuscherei,    die  sogenannten 


SANITÄTSWESEN.  669 

,, wilden  Apotheken",  sehr  gelitten.  So  wird  in  einer  an  den  Oberpräsidenten 
der  Provinz  Hannover  gerichteten  Denkschrift  der  Kreisvorsteher  des 
deutschen  Apothekervereines  (Xr.  22  der  Apothekerzeitung  1S94)  nament- 
lich hervorgehoben  der  mit  Kurpfuscherei  verbundene  Arzneikleinhandel 
in  Stadt  und  Land,  welcher  den  vorschriftsmässigen  Betrieb  der  concessionirten 
Apotheken  unmöglich  mache  und  schliesslich  den  vollständigen  Ruin  der 
Apotheken  zur  Folge  haben  müsse.  (Näheres  über  den  Apothekenbetrieb 
siehe  unter  „Apothekenwesen  und  Arzneimittelverkehr",  S.  24.) 

Das  für  das  Gesundheitswohl  der  verheiratheten  Frauen  und  neugebore- 
nen Kinder  so  einflussreiche  Hebammenwesen  ist  für  Preussen  geregelt 
durch  §  30  der  Gewerbeordnung,  nach  welchem  Hebammen  eines  Prüfungs- 
zeugnisses der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde  bedürfen  und 
durch  eine  das  Hebammenwesen  betreffende  allgemeine  Verfügung  des  Ministers 
der  Medicinalangelegenheiten  vom  6.  August  1883.  Hiernach  werden  in  die 
inländischen  Hebammenlehranstalten  nicht  nur  solche  Personen  als  Schülerinnen 
aufgenommen,  welche,  wie  früher,  von  den  Gemeinden,  Ortsarmenverbänden  oder 
Hebammenbezirken  vorgeschlagen  und  auf  deren  Kosten  ausgebildet  werden,  um 
später  eine  mit  einer  fixirten  Besoldung  verbundene  Stelle  als  Bezirkshebamme 
zu  übernehmen,  sondern  es  lassen  sich  auch  viele  Personen  in  der  Hoffnung 
auf  einen  späteren  einträglichen  Gewerbebetrieb  auf  eigene  Kosten  in  inlän- 
dischen und  ausländischen  Lehranstalten  ausbilden  und  von  den  inländischen 
Prüfungscommissionen  prüfen,  um  sich  dann  als  sogenannte  frei  prakti- 
cirende  Hebammen  in  Orten  niederzulassen,  wo  kein  Bedürfnis  vorhanden 
ist.  Die  durch  ungenügende  Ausbildung  und  Beschäftigung,  sowie  wirtschaft- 
lichen Nothstand  der  Hebammen  bei  Ausübung  der  heutigen  häuslichen  Ge- 
burtshilfe eingetretenen  Missstände  sind  durch  ein  Picferat  des  Dr.  Brenecke 
über  Errichtung  von  Heimstätten  für  Wöchnerinnen  eingehend  dargelegt  worden 
(D.  Vierteljahrschrift  für  öffentliche  Gesundheitspflege  Bd.  XXIX.  Heft  1). 
Zur  Beseitigung  der  genannten  Missstände  und  Mängel  habe  ich  mir  erlaubt, 
in  einer  betreffenden  Abhandlung:  „Anforderungen  der  Hygiene  an  den  häus- 
lichen Betrieb  der  Geburtshilfe"  nachstehende  Maassregeln  als  die  zweckmässig- 
sten  zu  bezeichnen: 

1.  Verlängerte  Lehrzeit  "für  Geburtshelfer  und  Hebammen  zur  möglichst  gründlichen 
Erlernung  der  geburtshilflichen  Technik. 

2.  Zur  geeigneten  Pflege  der  "Wöchnerinnen  und  Neugeborenen  Ausbildung  beson- 
derer Wärterinnen,  welche  auch  für  die  Zeit,  während  welcher  die  Wöchnerin  bettlägerig 
und  erwerbsunfähig  ist,  die  nothwendigen  Haushaltungsgeschäfte  zu  versehen  hätten.  Das 
genannte  Wartepersonal  würde  an  die  Frauenyereine  zur  Pflege  armer  Wöchnerinnen 
passenden  Anschluss  finden. 

3.  An  Stelle  der  betreffenden  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung:  Erlass  eines  die 
Ausübung  der  gesammten  Heilkunde,  einschliesslich  der  Geburtshilfe,  umfassenden  Gesetzes, 
durch^welches  die  Piechte  und  Pflichten  des  geburtshilflichen  Personals,  sowie  ein  geordnetes, 
zweckentsprechendes  Zusammenwirken    der    Aerzte    und    Hebammen  vorzuschreiben  wäre. 

4.  Erlass  gesetzlicher  Vorschriften,  die  sich  nicht  nur  auf  die  Herstellung  gesunder 
Familienwohnungen,  sondern  auch  auf  deren  gesundheitsgemässe  Benützung  zu  beziehen 
und  der  gesundheitsschädlichen  üeberfüllung  vorzubeugen  hätten. 

5.  Verbesserte,  von  der  ärztlichen  Privatpraxis  unabhängige  Stellung  der  für  die 
Beaufsichtigung  und  Prüfung  der  Hebammen  zuständigen  Medicinalbeamten. 

6.  In  den  statistischen  Sterblichkeit stabellen  Trennung  der  Todesfälle  an  infectiösem 
Kindbettfieber  von  den  Todesfällen  infolge  geburtshilflicher  Operationen  oder  anderer 
Krankheiten. 

In  allen  übrigen  deutschen  Staaten  ist  das  Sanitätswesen,  insoweit 
dasselbe  Sache  der  Landesbehörden  geblieben  ist,  fortschreitend  reorganisirt 
worden  und  ressortirt  nicht,  wie  in  Preussen,  vom  Cultusministerium,  son- 
dern vom  Ministerium  des  Innern,  in  den  freien  Städten  vom  Senat.  In  dem 
nach  Preussen  grössten  deutschen  Staate  Baiern  steht  dem  jNIinister  des  Innern 
als  Referent  für  alle  Medicinal-  und  Sanitätsangelegenheiten  zur  Seite  ein 
Obermedicinalrath,  der  gleichzeitig  Vorsitzender  des  Obermedicinal- 
Ausschusses  ist,  einer  vorwiegend  begutachtenden  technischen  Behörde  mit 


670  SANITÄTSWESEN. 

collegialer  Verfassung.  Unter  dem  Minister  des  Innern  stehen  die  bei  den 
Kreisregierungen  angestellten  Medicinalräthe  und  unter  letzteren  für  dieSanitäts- 
polizei  angestellte  Bezirksärzte  I.  und  IL  Glasse,  für  die  Rechtspflege  Land- 
gerichtsräthe  für  jeden  Landgerichtsbezirk.  Sämmtliche  im  baierischen  Staats- 
dienst angestellte  Sanitätsbeamte  beziehen  angemessene,  mit  dem  Dienstalter 
steigende  Besoldungen  mit  Wohnungsgeldzuschuss  und  bis  zum  Bezüge  des 
vollen  Gehalts  steigende  Pensionen  nebst  entsprechender  Versorgung  der 
Hinterbliebenen. 

Wie  nach  dem  deutschen  Reichsverfassungsgesetze  vom  16.  April  1871 
alle  Maassregeln  der  Medicinal-  und  Sanitätspolizei  der  Beaufsichtigung  und 
Gesetzgebung  des  Reiches  unterliegen,  so  gehört  nach  dem  österreichi- 
schen Grundgesetz  über  die  Reichsvertretung  vom  21.  December  1867  die 
Medicinalgesetzgebung,  sowie  die  Gesetzgebung  zum  Schutze  gegen  Epidemien 
zum  Wirkungskreise  des  Reichsrat h es.  Die  Reichs- Sanitätsangelegen- 
heiten  ressortiren  in  Oesterreich  von  einem  im  Reichsministeriura  des  In- 
nern gebildeten  besonderen  Sanitätsdepartement,  welchem  ein  Ober- 
ster Sanitätsrath  als  berathendes  wissenschaftliches  Fachorgan  bei- 
gegeben ist,  und  an  dessen  Spitze  ein  ärztlicher  Referent  steht.  In 
jedem  österreichischen  Kronlande  steht  ein  Statthalter  an  der  Spitze  der 
politischen  Verwaltung,  welchem  ein  ärztlicher  L  andes-Sanitätsrefe- 
rent  und  als  wissenschaftliches  Fachorgan  zur  Behandlung  der  Sanitäts- 
angelegenheiten ein  Landes-Sanitätsrath  beigegeben  ist.  Jedes  Kron- 
land ist  in  politische  Amtsbezirke  getheilt  mit  einem  Bezirksarzt  als 
Referenten  für  Sanitätsangelegenheiten  nach  Maassgabe  der  ihm  ertheilten 
Dienstinstruction. 

Nach  Gesetz  vom  30.  April  1870  steht  die  Oberaufsicht  über  das  ge- 
sammte  Sanitätswesen  und  die  oberste  Leitung  der  Medicinalangelegenheiten 
der  Staatsverwaltung  zu,  welcher  insbesondere  obliegt:  a)  die  Evidenz- 
haltung des  gesammten  Sanitätspersonals,  die  Beaufsichtigung  desselben  in 
ärztlicher  Beziehung,  sowie  die  Handhabung  der  Gesetze  über  die  Ausübung 
der  diesem  Personale  zukommenden  ärztlichen  Praxis,  b)  die  Oberaufsicht  über 
alle  Kranken-,  Irren-,  Gebär-,  Findol-  und  Aramenanstalten,  Heilbäder  und 
Gesundbrunnen,  Impfinstitute,  Siechenhäuser  und  andere  derlei  Anstalten, 
c)  die  Handhabung  der  Gesetze  über  ansteckende  Krankheiten,  Epidemien 
und  Thierseuchen,  Qurantaine-  und  Vieh-Contumazanstalten,  Verkehr  mit 
Giften  und  Medicamenten,  d)  Leitung  des  Impfwesens,  /)  Anordnung  und 
Vornahme  der  sanitätspolizeilichen  Obductionen,  g)  üeberwachung  der  Todten- 
beschau  und  des  Begräbniswesens. 

Die  dem  selbständigen  Wirkungskreise  der  Gemeinden  durch 
die  Gemeindegesetze  zugewiesene  Gesundheitspolizei  umfasst:  a)  Handhabung 
der  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  in  Bezug  auf  Strassen,  W^ege,  Plätze 
und  Flüsse,  öfi'entliche  Versammlungsorte,  Wohnungen,  Canäle,  Senkgruben, 
fliessende  und  stehende  Gewässer,  Trink-  und  Nutzwässer,  Lebensmittel, 
Gefässe,  Vieh-  und  Fleischbeschau,  öffentliche  Badeanstalten,  b)  Fürsorge  für 
die  Erreichbarkeit  der  nöthigen  Hilfe  bei  Erkrankungen  und  Entbindungen, 
Rettungsmittel  bei  plötzlichen  Lebensgefahren,  c)  Evidenzhaltung  der  nicht 
in  öffentlichen  Anstalten  untergebrachten  Findlinge,  Taubstummen,  Irren, 
Cretins,  sowie  Üeberwachung  der  Pflege  dieser  Personen,  d)  Errichtung,  In- 
standhaltung und  Üeberwachung  der  Leichenkammern  und  Begräbnisplätze. 
Ausserdem  obliegt  der  Gemeinde  in  übertragenem  Wirkungskreise: 
a)  Durchführung  der  örtlichen  Vorkehrungen  zur  Verhütung  ansteckender 
Krankheiten  und  deren  Weiterverbreitung,  b)  Handhabung  der  sanitätspolizei- 
lichen Vorschriften  über  Begräbnis  und  Todtenbeschau,  c)  Mitwirkung  bei  allen 
von  der  politischen  Behörde  vorzunehmenden  sanitätspolizeilichen  Augenscheinen 
und  Commissionen,  d)  unmittelbare  sanitätspolizeiliche  Üeberwachung  der  in 


SCHIFFSHYGIENE.  671 

der  Gemeinde  befindlichen  privaten  Heil-  und  Gebäranstalten,  e)  periodische 
Herstellung  von  Sanitätsberichten  an  die  politische  Behörde. 

Allen  Gemeindevorständen  stehen  für  das  Sanitätswesen  angestellte  und 
besoldete  Gemeindeärzte  zur  Seite. 

Nach  Vorstehendem  ist  das  österreichische  Sanitätswesen  durch  die 
neuere  sanitäre  Gesetzgebung  in  ähnlicher  Weise  wie  das  der  Königreiche 
Baiern  und  Sachsen  organisirt,  weicht  aber  von  der  deutschen  und  preussi- 
schen  Medicinal-  und  Sanitätsverfassung  dadurch  ab,  dass  im  österreichischen 
Reichsministerium  des  Innern  ein  besonderes,  von  einem  ärztlichen  Refe- 
renten geleitetes  Sanitätsdepartement  besteht,  welchem  der  Oberste  Sanitäts- 
rath  als  wissenschaftliches  Fachorgan  angehört  und  die  Sanitätsbehörden  der 
einzelnen  Kronländer,  Amtsbezirke  und  Gemeinden  nachgeordnet  sind.  Auf 
diese  Art  wird  es  dem  Sanitätsdepartement  möglich  sein,  von  allen  wichtigen 
sanitären  Vorgängen  möglichst  unmittelbare  und  schnelle  Kunde  zu  erhalten 
und  dann  auch,  wie  dies  namentlich  beim  Ausbruch  von  Epidemien  erforder- 
lich wird,  die  gleichmässige  Ausführung  der  entsprechenden  sanitätspolizei- 
lichen Maassregeln  zu  beaufsichtigen.  schwaetz. 

SchifFshygiene.  Da  in  dem  Aufsatz  „Eisenbahnhygiene"  in  relativ 
ausführlichster  Weise  das  meiste  enthalten  ist,  was  für  die  Schiffs- 
hygiene gilt  und  auf  sie  angewandt  werden  kann,  so  bleibt  hier  nur  sehr 
wenig  übrig  zu  erwähnen  und  zu  modificiren.  Es  sei  deshalb,  sowohl  im 
Allgemeinen  als  besonders  in  Bezug  auf  diejenigen,  welche  sich  näher  zu 
informiren  wünschen,  auf  den  Artikel  „Eisenbahnhygiene"  in  diesem  Werke 
verwiesen. 

Es  erübrigt  hier  darauf  hinzuweisen,  wie  bei  längeren  Schiffsreisen, 
durch  Anlegen  an  den  verschiedensten  Hafenplätzen,  Ein-  und  Ausladen  von 
Waren  aller  Art,  Wechsel  der  Passagiere,  Aufenthalt  am  Lande,  Anwesenheit 
von  Thieren  an  Bord,  Schädlichkeiten  eingeführt  werden,  welche  die  Schiffs- 
hygiene belasten,  wie  sie  zu  vermeiden  sind,  und  welcher  Art  die  Desinfection 
der  Schiffe  sein  müsse.  Dass  auch  hierbei,  bis  auf  weniges,  mutatis  mutan- 
dis  auf  den  Artikel  „Eisenbahnhygiene"  verwiesen  werden  kann,  will  ich 
voranstellen.  Allein  der  grosse  Unterschied  zwischen  den  Reisen  auf  Eisen- 
bahnen und  Schiffen  tritt  doch  auch  in  der  Hygiene  vielfach  hervor.  Schon  die 
durch  die  stärkere  Bewegung  der  Schiffe  entstehende  Seekrankheit,  welche 
wie  bekannt,  manche  Individuen  nicht  belästigt,  ist  bei  Eisenbahnfahrten 
selten  oder  doch  sehr  milde  im  Vergleich  zu  dem  alarmirenden  Auftreten  auf 
Schiffen,  namentlich  beim  weiblichen  Geschlecht.  Die  Hygiene  befasst  sich 
allerdings  nicht  weiter  mit  dem  sogenannten  Mal  de  mer,  jedoch  nimmt  die 
Bauart  der  modernen  grossen  Passagierdampfer  darauf  Rücksicht,  sie  möglichst 
zu  mildern.  Frauen,  welche  eine  längere  Seereise  vorhaben,  noch  dazu  gra- 
vidae,  werden  gut  thun,  solche  Dampfer  zu  benützen.  Das  Seewasser  hat,  wie 
die  Untersuchungen  Giuseppi  Pinna's  lehren,  eher  einen  günstigen  hygie- 
nischen Einfluss  und  besitzt  ein  gewisses  Abschwächungsvermögen  auf  die 
Virulenz  der  Bacterien.  Thatsächlich  wird  von  keinem  Falle  einer  infectiösen 
Krankheit  berichtet,  der  durch  Seewassergenuss  oder  auf  den  Contact  des- 
selben mit  erkrankter  oder  verletzter  Hautoberfläche  zurückgeführt  werden 
könnte.  Selbst  die  jährlich  mehr  und  mehr  in  Seehospizen  sich  einfindenden 
scrophulösen  Kinder  mit  ausgedehnten  Hautaffectionen  baden  im  Meere  täglich, 
ohne  dass  die  Hautkrankheit  dadurch  schädlich  beeinflusst  würde.  Wir  wissen 
im  Gegentheil,  dass  das  Seewasserbad  auf  Scrophulose  günstig  influirt,  Eigen- 
thümlich  ist  auch  die  günstige  und  temperaturherabsetzende  Wirkung  des 
Seewasserbades  an  Bord  bei  Influenzakranken,  wie  sie  Verfasser  zu  beobachten 
Gelegenheit  hatte.  Jeder  Schiffsreisende  sollte  täglich  sein  Wannenbad  in 
Seewasser  nicht  versäumen  und  sich  auch  hierdurch  widerstandsfähig  erhalten. 


& 


672  SCHIFFSHYGIENE. 

Der  Wechsel  der  Klimate,  welchem  der,  sei  es  nach  Süden  oder  von  da  nach 
Norden  zu  Keisende  unterworfen  ist,  wird  im  Allgemeinen  gut  ertragen,  auf 
hohem  Meere  wirkt  selbst  die  äquatoriale  Zone  nicht  belästigend,  auf  von 
Wüsten  begrenzten  Meerestheilen,  wie  im  rothen  Meer,  hingegen  treten  zu 
gewissen  Zeiten,  besonders  bei  Nordeuropäern  ernstere  Erkrankungen  durch 
Wärmestauung  auf.  Leichte  Tropenkleidung,  am  besten  aus  Keformbaum- 
wolle  oder  Seide,  leichtere  Arbeit,  Herstellung  bewegter  Luft  im  Schiffs- 
innern  können  solchen  Vorkommnissen  vorbeugen. 

Die  von  aussen  kommenden  Gefahren  für  die  Schiifsbevölkerung  liegen 
grösstentheils  in  der  Aufnahme  von  Infectionserregern,  überbracht  durch 
Menschen,  Thiere,  besonders  Ratten  und  Mäuse,  und  Waren  aller  Art,  welche 
zugleich  vom  Lande  stammenden  Schmutz,  erdige  Bestandtheile,  Excremente 
u.  s.  w.  enthalten.  Wenn,  wie  durchweg  noch  von  den  Schiffsärzten,  nur  die 
äussere  Untersuchung  eines  kranken  oder  suspecten  Passagiers  geübt  wird, 
bei  dem  der  Beginn  einer  Infectionskrankheit  vermuthet  werden  kann,  so  darf 
man  sich  nicht  wundern,  wenn  so  häufig  auf  hoher  See  erst  Schiffsepidemien 
entstehen,  während  beim  Verlassen  des  Hafens  kein  solcher  Krankheitsfall 
vorhanden  war,  oder  dass  auf  kürzeren  Reisen  eine  Anzahl  von  Personen  die 
Incubationszeit  durchmacht,  auf  dem  Lande  anscheinend  erst  wirklich  erkrankt 
und  die  Krankheit  dort  weiter  verbreitet.  Hingegen  schützt  nur  eine  auf- 
merksame Beobachtung,  Temperaturmessung  des  Körpers  und  mikroskopische 
Untersuchungen  der  Excrete,  wie  auch  des  Blutes,  nebst  hafenärztlicher  Thätigkeit 
und  Quarantaine.  In  den  aussereuropäischen  nicht  civilisirten  Ländern  kommt 
es  vor,  dass  Neger  oder  überhaupt  eingeborene  Arbeiter  weithin  verschifft 
werden,  ohne  dass  an  Bord  ein  Arzt  sich  befindet,  eventuell  werden  sie  auf 
einheimischen  Segelfahrzeugen  transportirt.  So  ist  es  erklärlich,  dass  chine- 
sische Kulis  mit  leichten  Erkrankungen  an  Bubonenpest  in  den  Streets 
Settlements  beim  Anlegen  der  Schiffe  und  am  Lande  entdeckt  wurden.  Um 
den  hygienischen  Ansprüchen  zu  genügen,  ist  vor  allem  für  die  Rheder  der 
Zwang  einzuführen,  dem  Schiffsarzt  ein  kleines  Laboratorium  einzurichten,  nur 
solche  Aerzte  anzustellen,  welche  nachweislich  bacteriologische  Untersuchungen 
ausführen  können  und  die  Aerzte  genügend  zu  salairiren.  Mit  dem  System 
der  Anstellung  ganz  junger  Aerzte,  welche  eine  Vergnügungstour  unternehmen 
wollen  und  deren  Gehalt  gespart  wird,  muss  endgiltig  gebrochen  werden. 
Bei  Ausbruch  einer  Epidemie  an  gewissen  Hafenorten,  oder  deren  Hinterland 
werden  von  der  Heimatsbehörde  erlassene  Vorschriften  für  den  Schiffsführer 
und  Schiffsarzt  verbindlich.  Auch  hier  sollte  man  nicht  schematisch  ver- 
fahren. So  sollte  man  bei  Choleraepidemien,  oder  wie  jetzt  gerade  bei  der 
Pestepidemie  in  Indien  geschehen,  nicht  alle  Waren  aufzunehmen  verbieten, 
weil  dadurch  jede  Handelsthätigkeit  unterbunden  würde.  Waren,  welche,  wie 
getrocknete  Felle,  Leinwandwaren,  Elfenbein  u.  dgl.  desinficirt  werden  können, 
sollten  den  Schiffen  nicht  verboten  werden  aufzunehmen.  Getrocknete  Früchte, 
Getreidearten  dagegen,  welche  eine  mehr  oder  weniger  grosse  Menge  von 
Erd-  resp.  Schmutzpartikeln  stets  unter  sich  enthalten,  müssen  ausgeschlossen 
werden,  weil  ihre  Verunreinigungen  gerade  die  Keime  enthalten  dürften. 
Ratten  und  Mäuse,  welche,  wie  neuerdings  nachgewiesen,  die  Pestkeime  vom 
Boden  aufnehmen  und  massenhaft  an  der  Pest  erkranken  und  sterben,  sollte 
man  möglichst  abzuhalten  und  zu  tödten  suchen.  Dem  Schiffshygieniker  ist  somit 
eine  gewisse  Selbständigkeit  zu  reserviren  und  er  darf  durch  specialisirte  Ver- 
ordnungen, von  den  heimatlichen  Bureaus  aus,  nicht  zu  sehr  eingezwängt 
werden.  Eine  eigenthümliche  Erscheinung  bildet  das  Vorkommen  von  Schiffs- 
malaria und  Beri-Beri  an  Bord  von  Schiffen,  welches  in  der  Literatur  von 
einer  Anzahl  vertrauenswürdiger  Aerzte  und  Forscher  angeführt  ist.  So  be- 
richten Lauee,  Bonnand,  Marston,  Holden,  de  Lajartre,  Mairet  überein- 
stimmend über  Malariaepidemien  an  Bord  ihrer  Schiffe.    Stets  entstanden  sie, 


SCHULHYGIENE.  673 

■wenn  in  nicht  ventilirten  Schiffsräumen  zu  mit  erdigen  Bestandtheilen  ver- 
mischten, verschimmelnden  Waren  Wasser  eingedrungen  war,  welches  sie 
nicht  überfluthete,  .sondern  nur  durchfeuchtete  und  nicht  abliiessen  konnte. 
Verfasser  kann  auf  einer  kleinen  Malariaepidemie  an  Bord  eines  Schiffes  hin- 
weisen, welche  im  Schiffsraum  entstand,  wo  Arbeiter  schliefen  und  wo  eine 
dicke  Lage  vom  Wasser  durchfeuchteter  Erde  (vom  Lande  wohl  eingeladen) 
sich  befand.  Nachdem  die  Erde  beseitigt  und  der  desinficirte  Raum  trocken 
gehalten  wurde,  kamen  keine  Neuerkrankungen  mehr  vor.  Ebenso  ist  auf  der 
niederländ. -indisch.  Marine  das  Vorkommen  von  Beri-Beri  beobachtet  worden, 
so,  dass  Infection  am  Lande  ausgeschlossen  werden  konnte.  Pekelhaking  nimmt 
an,  dass  Erdpartikeln  die  Beri-Berikeime  auf  Schiffen  virulent  erhalten  können. 
Von  2504  europäischen  Matrösen  der  Kön.  Niederländischen  Marine  starb  in 
Indien  an  Bord  nur  einer,  von  den  1142  inländischen  48  an  Beri-Beri  von 
58  Todesfällen  unter  letzteren,  im  Jahre  1894.  Die  Gelbfieberepidemien  auf 
Schiffen  sind  zu  bekannt,  als  dass  hier  noch  näher  darauf  eingegangen  zu 
werden  brauchte.  Die  Ernährungsfrage  spielt  in  Bezug  auf  die  Disposition 
zu  Infectionskrankheiten  keine  so  wichtige  Kolle,  auch  ist  die  Nahrung  auf 
europäischen  Schiffen  eine  gut  geregelte  und  ausreichende.  Die  Desinfection 
der  Schiffe  geschieht  gewöhnlich  so,  dass  nach  Ausräumung  der  Cabinen  und 
sonstigen  Räumlichkeiten  die  Wände  mit  einer  alkoholischen  ß— 107oigen 
Sublimatlösung  von  oben  nach  unten  bestrichen  und  nach  zwei  Stunden  mit 
viel  Wasser  abgewaschen  werden.  In  den  unteren  Schiffsraum  spritzt  man 
zuerst  eine  Lösung  von  schwefelsaurem  Eisenoxydul,  dann  entfernt  man  das 
im  Raum  befindliche  Wasser,  wäscht  mit  Seewasser  nach  und  desin- 
ficirt  mit  Sublimatlösung.  In  modernen  Desinfectionsapparaten  wird  in  be- 
kannter Weise  die  Desinfection  von  Bettwäsche  und  Kleidern  durchgeführt. 
Häutig  wird  auch  das  Räuchern  mit  Schwefel  noch  vorgenommen,  auch  für 
Wäsche  etc.  bei  Mangel  an  Desinfectionsapparaten,  es  ist  aber  die  erst- 
genannte Methode  vorzuziehen.  Dass  die  Schiffshygienne  noch  sehr  der  Ver- 
vollkommnung bedarf,  ist  schon  aus  den  vorstehenden,  kurzen  Mittheilungen 
ersichtlich.  C.  däubler. 

Schulhygiene.  Unter  Schulhygiene  versteht  man  denjenigen  Theil 
der  Gesammthygiene,  der  sich  mit  all  den  Dingen  beschäftigt,  die  Gesundheit 
und  Leben  von  Schülern  schädigen  und  fördern  können.  Sie  fasst  demnach 
die  Lage  von  Schulgebäuden,  das  Baumaterial  zu  denselben  und  ihre  innere 
Einrichtung  ins  Auge.  Dann  beschäftigt  sie  sich  mit  Luft,  Licht,  Sitzbänken, 
der  körperlichen  und  geistigen  Anstrengung  in  den  Schulen  und  schliess- 
lich mit  den  sogenannten  Schulkrankheiten  oder  mit  Krankheiten,  welche 
durch  die  Schule  entstehen  und  verbreitet  werden. 

Was  nun  die  Schulhygiene  im  besonderen  vorschreibt,  lässt  sich  kurz, 
wie  folgt,  zusammenfassen. 

Der  Boden,  auf  dem  Schulhäuser  erbaut  werden  sollen,  darf  nicht  feucht 
und  nicht  mit  organischen  Substanzen  imprägnirt  sein.  Das  Gebäude  selbst 
soll  aus  gutem  Material  hergestellt  und  so  unterkellert  sein,  dass  der  Boden 
der  ersten  Etage  1—1 -50  m  über  dem  Strassenniveau  liegt,  damit  die  Wände 
nicht  feucht  bleiben  oder  feucht  werden  und  damit  der  Zimmerboden  im 
Winter  nicht  zu  kalt  wird.  Die  Zimmer  sollen  bei  einer  Höhe  von  4 — 4-5  m 
einen  Bodenflächenraum  haben,  dass  auf  einen  Schüler  (Schülerin)  0*75 — 1  m^ 
kommen.  Die  Gänge  sollen  möglichst  breit  sein;  die  Thüren  so,  dass  meh- 
rere Schüler  neben  einander  eintreten  können.  Die  Fenster  sollen  breit  und 
hoch,  die  Pfeile  schmal  und  nach  innen  abgeschrägt  sein,  damit  genügend 
Licht  und  zwar  von  der  linken  Seite  der  Schüler  her  eintreten  kann.  Die 
Böden  sollen  von  solchem  Material  hergestellt  und  so  beschaffen  sein,  dass 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  43 


674  SCHULHYGIENE. 

sie  leicht  zu  reinigen  sind  und  sich  kein  Schmutz  und  keine  Bacillen  in  die- 
selben versetzen  können.  Die  Wände  sollen  wo  immer  möglich  mit  einer  nicht 
zu  hellen,  am  besten  ins  Grünliche  schillerndem  Oelfarbe  angestrichen  sein, 
damit  man  sie  abwaschen  kann,  und  damit  sie  dem  Auge  nicht  wehe  thun. 
Die  Aborte  sollen,  so  weit  es  thunlich  ist,  in  einem  besonderen,  mit  dem 
Hauptgebäude  durch  einen  gedeckten  Gang  verbundenen  Räume  angebracht 
sein.  Im  Uebrigen  soll  das  Schulhaus  möglichst  entfernt  von  der  Strasse 
und  von  anderen  Gebäuden  stehen  und  von  freien  Plätzen  zum  Spielen  für 
die  Kinder  während  der  Unterrichtspausen  umgeben  sein. 

Die  Schulzimmer  sollen  so  ventilirbar  sein,  dass  der  Kohlensäuregehalt 
der  Luft  in  denselben  O-P/o  nicht  bedeutend  übersteigt,  weil  eine  solche  Luft 
geeignet  sei,  den  zarten  kindlichen  Organismus  zu  schädigen.  Beleuchtet 
sollen  sie  so  sein,  dass  auch  die  entferntest  sitzenden  normalsichtigen  Schü- 
ler eine  mittelgrosse  Schrift  auf  der  Schultafel  lesen  können.  Die  Schulbänke 
sollen  der  Grösse  der  Schüler  angepasst,  mit  Rücklehnen  versehen  und  so 
beschaffen  sein,  dass  sie  zum  Geradesitzen  nöthigen  und  dass  das  Gesicht 
nicht  zu  nahe  und  nicht  zu  weit  von  der  Tischplatte  entfernt  ist,  weil 
anderenfalls  durch  die  Schulbänke  Rückgratsverkrümmungen  und  Kurz- 
sichtigkeit entstünden.  In  Bezug  auf  die  Heizung  lässt  sich  schwer  sagen, 
welche  Art  die  beste  ist.  Immer  müssen  die  Heizvorrichtungen  gut  regulirbar 
sein  und  die  Ventilation  unterstützen. 

Die  körperliche  und  geistige  Anstrengung  in  der  Schule  soll  der  In- 
dividualität angepasst  sein,  damit  sie  keinen  Schaden  bringe. 

Die  Krankheiten,  welche  bei  Schulkindern  häufig  beobachtet  werden, 
sind  Appetitlosigkeit,  Verdauungsstörungen,  Rückgratsverkrümmungen,  Kurz- 
sichtigkeit, Hyperämien  des  Gehirnes,  Veitstanz,  Epilepsie,  Onanie  und  Krank- 
heiten des  Respirations-  und  Circulationssystems.  Ausserdem  tragen  die 
Schulen  zur  Verbreitung  von  epidemisirenden  Krankheiten,  namentlich  der 
Masern,  des  Scharlachs,  der  Diphtherie  und  auch  zu  der  anderer  ansteckender 
Krankheiten  bei. 

Wenn  man  so  alles,  was  über  Schulhygiene  schon  geschrieben  worden 
ist,  durchliest,  könnte  man  bald  zu  der  Meinung  verleitet  werden,  dass  eine 
Unzahl  von  Uebeln  auf  die  Schule  zurückzuführen  seien. 

So  viel  darf  aber  immerhin  angenommen  werden,  dass,  wie  auf  dem 
vielseitigen  Gebiete  der  Hygiene  überhaupt,  auch  in  Bezug  auf  die  Schulen 
manches  übertrieben  und  manches  nicht  so  klar  ist,  wie  es  sein  sollte,  so 
dass  man  verschiedener  Ansicht  über  die  Schädlichkeiten  unserer  Schulen 
sein  kann.  Ich  behandle  daher  die  einzelnen  Capitel  der  Schulhygiene  nach 
Maassgabe  des  hiezu  verfügbaren  Raumes  und  ganz  von  dem  Standpunkte 
aus,  den  ich  nach  meinen  Beobachtungen  und  Erfahrungen  einnehmen  zu 
dürfen  glaube. 

1.  Das  Schulgebäude.  Was  die  Schulbauten  und  ihre  Räumlich- 
keiten betrifft,  so  ist  von  vornherein  klar,  dass  man  ein  Schulhaus  nicht  in 
den  Sumpf  stellt,  dass  es  ein  grosser  Vorzug  ist,  wenn  dasselbe  von  allen 
Seiten  frei  ist,  dass  seine  Räumlichkeiten  genügend  gross,  luftig,  hell  und 
trocken  sind,  und  dass  die  Zugänge  so  beschaffen  sein  müssen,  dass  sie 
bequem  und  ohne  Gefahr  zu  laufen,  passirt  werden  können.  Das  sind  aber 
alles  Dinge,  die  nicht  zum  geringen  Theile  von  dem  Geldbeutel  der  Gemeinden 
und  von  örtlichen  Verhältnissen  abhängen.  Eine  Gemeinde  also,  die  Geld 
und  Platz  genug  hat,  mag  den  höchsten  Anforderungen  der  Hygiene  genügen 
und  sich  Schulpaläste  hinstellen,  Gemeinden  dagegen,  die  sich  nach  der  Decke 
strecken  müssen,  werden  auf  bescheidenere  Verhältnisse  angewiesen  sein, 
wenn  sie  nur  im  grossen  Ganzen  genügen. 


SCHULHYGIENE.  675 

2.  Die  Luft.  Dass  die  reinste  Luft  die  gesündeste  ist,  kann  mit  Sicher- 
heit angenommen  werden.  Dass  aber  eine  Luft,  wie  sie  gewöhnlich  in  Schulen, 
auch  in  den  schlechtest  ventilirten,  gefunden  wird,  einen  schädlichen  Einfluss 
auf  die  zarte  Kinderconstitution  ausübt,  ist  mir  sehr  unwahrscheinlich,  weil 
die  Erfahrung,  das  Experiment  und  viele  Thatsachen  dagegen  sprechen,  wie 
nun  hier  näher  ausgeführt  werden  soll. 

Wenn  man  Kinder  in  Bezug  auf  ihr  Alter,  ihre  Grösse,  ihre  Glied- 
maassen  u.  s.  w.  betrachtet,  dann  kann  man  erwachsenen,  robust  gebauten 
Individuen  gegenüber  von  einer  zarten  Kinderconstitution  sprechen.  Wenn 
man  aber  in  Betracht  zieht,  was  Kinder  vom  Tage  ihrer  Geburt  an  oft 
alles  aushalten  und  aushalten  müssen,  dann  kann  man  in  dieser  Beziehung 
von  einer  zarten  Kinderconstitution  nicht  mehr  sprechen.  Man  hat  vielmehr 
Veranlassung,  auf  den  Gedanken  zu  kommen,  dass  die  Natur  die  zarte  Kinder- 
constitution so  eingerichtet  hat,  dass  sie  all  den  Unbilden,  Gewaltthätigkeiten 
und  Krankheiten,  die  sie  nicht  selten  zu  gewärtigen  haben,  möglichst  lange 
widerstehen  kann.  Wie  oft  stossen  wir  nicht  bei  Kindern  auf  die  mangel- 
hafteste Pflege,  auf  die  verkehrteste,  naturwidrigste  Ernährung  und  doch 
halten  sie  dieselben  oft  erstaunlich  lange  aus  oder  widerstehen  ihnen  ganz 
und  gar,  von  der  sogenannten  Engelmacherei  und  von  den  brutalen  Behand- 
lungen zarter  Kinderconstitutionen,  über  die  uns  die  Annalen  der  Gerichte 
Aufschluss  geben,  gar  nicht  zu  reden.  Gegen  Krankheiten  aller  Art  ist  die 
zarte  Kinderconstitution  zum  mindesten  eben  so  widerstandsfähig  und  oft 
noch  widerstandsfähiger,  als  die  Constitution  Erwachsener.  Ich  erinnere  nur 
an  die  oft  Wochen  und  Monate  lang  dauernden  schweren  katarrhalischen 
Affectionen  der  Respirations-  und  Verdauungsschleimhäute,  an  die  als  Kinder- 
krankheiten bezeichneten  Infectionskrankheiten,  an  Typhus,  Cholerine,  Ruhr 
u.  s.  w.,  alles  Krankheiten,  von  denen  Erwachsene  nicht  selten  viel  stärker 
mitgenommen  werden  und  in  verhältnismässig  grösserer  Zahl  daran  sterben 
als  Kinder.  Auch  operative  Eingriffe  und  sonstige  Verletzungen  ertragen 
Kinder  ebenso  gut  und  oft  noch  besser  als  Erwachsene.  So  sieht  man 
Kinder  nicht  selten  die  schwersten  Schädelverletzungen  ohne  jeglichen  Nach- 
theil ertragen,  an  denen  Erwachsene  in  der  Regel  zu  Grunde  gehen.  Ebenso 
ertragen  Kinder  die  Unbilden  des  Wetters,  Hitze  und  Kälte  zum  min- 
desten ebenso  gut,  wenn  nicht  besser  als  Erwachsene.  Man  braucht  nur 
ihr  Leben  und  Treiben  etwas  näher  ins  Auge  zu  fassen.  Mit  dem  ersten 
Sonnenblicke  des  Frühlings,  ehe  der  Schnee  recht  geschmolzen  und  der  Boden 
trocken  ist,  werfen  sie  Schuhe  und  Strümpfe  von  sich  und  rennen  barfuss 
«inher.  Die  Hitze  thut  ihnen  sicherlich  nicht  so  wehe  als  Erwachsenen. 
In  rauhen  Jahreszeiten  sieht  man  sie  nicht  selten  mit  blau  erfrorenen  Wangen 
und  Händen  auf  den  Haustreppen,  in  den  Höfen  und  Strassen  sich  herum- 
treiben. Wo  eine  Pfütze  ist,  treten  sie  hinein  und  laufen  Stunden  und  Tage 
lang  mit  nassen  Füssen  herum  und  bleiben  meist  gesund  dabei.  Das  sind 
alles  Gelegenheiten,  bei  denen  Erwachsene  ihren  Rheumatismus  oder  Gicht- 
anfall oder  Nieren-,  Lungen-  und  andere  Krankheiten  sich  zuziehen.  Warum 
nun  die  zarte  Kinderconstitution  gegen  die  Schulluft,  in  der  sie  sich  zur 
Schulzeit  höchstens  drei  Stunden  täglich  anhaltend  befindet,  besonders  em- 
pfindlich sein  soll,  ist  angesichts  dessen  schwer  einzusehen.  Ob  die  Luft, 
wie  sie  gewöhnlich  in  Schulen  gefunden  wird,  einen  Einfluss  auf  die  Gesund- 
heit des  Menschen  ausübt,  erscheint  überhaupt  sehr  zweifelhaft,  wenn  man 
bedenkt,  dass  die  Lehrer,  die  doch  von  Kindesbeinen  an  die  Schule  be- 
suchten und  die  später  die  Schulluft  länger  und  in  volleren  Zügen  einathmen, 
nicht  mehr  krank  werden  und  nicht  früher  sterben  als  andere  Menschen.  Es 
gibt  aber  auch  sonst  Beispiele  genug  in  der  Natur,  die  darauf  hinweisen,  dass 
die  Schulluft  den  schädlichen  Einfluss  nicht  haben  kann,  den  man  ihr  vielfach 
zuschreiben  zu  dürfen  glaubt.    Wer  je  einmal  mit  den  Nestern  von  Höhlen- 

43* 


676  SCHULHYGIENE. 

brütern,  wie  von  Spechten,  Staaren,  Wiedehopfen  und  Eisvögeln  in  nähere 
Berührung  gekommen  und  dabei  den  Dunst  gerochen  hat,  der  denselben 
entsteigt,  den  Unrath,  der  sich  in  denselben  befindet,  gesehen  und  da- 
bei beobachtet  hat,  wie  tadellos  sich  die  jungen  Vögel,  Thiere  also,  die  in 
der  reinsten  Waldluft  zu  leben  pflegen,  entwickeln,  dem  muss  es  auffallen, 
dass  die  Gesundheit  unter  solchen  Verhältnissen  nicht  im  mindesten  leidet. 
Wer  ferner  einmal  dabei  war,  wenn  Füchse,  Iltisse  oder  Marder  ausgegraben 
wurden  und  dabei  den  Gestank  empfunden  und  die  vielen  halb  und  ganz  ver- 
faulten animalischen  Reste  und  dabei  die  tadellose  Entwicklung,  Munterkeit 
und  Wildheit  der  jungen  Thiere  gesehen  hat,  der  kann  sich  des  Gedankens 
kaum  erwehren,  dass  die  in  diesen  Höhlen  befindliche  Luft,  mit  welcher  die 
Schulluft  entfernt  nicht  verglichen  werden  kann,  nicht  so  schädlich  sein 
kann,  wie  man  von  vornherein  annehmen  könnte.  Die  Kaninchen  zählen  zu 
den  gewöhnlichsten  Versuchsthieren.  Diese  haben  bekanntlich  die  Gewohnheit 
oder  den  Naturtrieb,  sich  tiefe  Höhlen  in  den  Boden,  auch  in  den  sehr  stark 
inficirten  von  Viehställen,  zu  graben,  dort  ihre  Jungen  abzusetzen  und  dann 
die  Eingangsöffnung  fest  zu  verstopfen.  Ich  habe  den  Kohlensäuregehalt  der 
Luft  in  solchen  Höhlen  bestimmt  und  dabei  solchen  bis  zu  107o  gefunden. 
Das  habe  ich  aber  nie  gefunden,  dass  die  jungen,  zarten  Thiere  darunter 
gelitten  hätten.  Im  übrigen  wäre  es  eine  der  denkbar  schlechtesten  Ein- 
richtungen, welche  die  Natur  hätte  schaffen  können,  wenn  sie  die  Organismen 
nicht  so  eingerichtet  hätte,  dass  sie  unvermeidliche  Dinge  ertragen  können. 
Man  könnte  nun  vielleicht  sagen,  dass  mit  solchen  Erörterungen,  Beispielen 
und  Experimenten  der  Gleichgiltigkeit  und  Unreinlichkeit  das  Wort  geredet 
werde.  Darum  handelt  es  sich  aber  nicht.  Bei  der  hygienischen  Forschung 
handelt  es  sich  um  Klarheit  und  Wahrheit  und  darum,  ob  man  berechtigt 
ist,  unsere  Schulen  als  die  reinsten  Mord-  und  Pestgruben  zu  bezeichnen,  wie 
dies  verschiedentlich  schon  geschehen  ist.  Dazu  eignet  sich,  meines  Erachtens, 
nichts  besser,  als  Thatsachen  und  Erfahrungen,  die  jeder  jeden  Tag  sehen, 
beziehungsweise  machen  kann. 

3.  Die  Sitzbänke.  Schlechte,  der  Individualität  nicht  angepasste 
Schulbänke  erzeugen  Rückgratsverkrümmungen  und  Kurzsichtigkeit  —  ist  in 
allen  Schriften  über  Schulhygiene  zu  lesen.  Da  erstere  mehr  bei  Mäd- 
chen als  bei  Knaben  vorkommen,  so  hat  man  auch  das  Sitzen  auf  den  beim 
Hineingehen  in  die  Bank  sich  zusammenschiebenden  Röcken  beschuldigt, 
weil  dadurch  eine  Schiefstellung  des  Beckens  und  eine  Verbiegung  der  Wir- 
belsäule bedingt  sei. 

Ich  habe  nun  schon  viele  Hunderte  von  Schulbänken  der  verschieden- 
sten Construction  und  entsprechend  mehr  Schulkinder  in  meinem  Leben 
gesehen,  bin  selbst  jahrelang  als  Lehrer  in  der  Schule  gestanden  und  habe, 
als  ich  mich  später  besonders  um  die  Schulhygiene  interessirte,  die  Kinder 
vieler  Schulen  mit  der  Uhr  in  der  Hand  beobachtet,  um  ganz  sicher  zu 
wissen,  wie  sie  sitzen,  wie  lange  sie  ruhig  sitzen  bleiben  oder  ruhig  sitzen 
bleiben  können.  Dabei  habe  ich  die  Erfahrung  gemacht,  dass  weitaus  die 
meisten  Kinder  kaum  einige  Minuten  ruhig  sitzen  bleiben.  Dass  Mädchen 
auf  ihre  zu  einem  Wulste  zusammengeschobenen  Röcke  sich  setzen  oder  sitzen 
bleiben,  habe  ich  nie  gesehen.  Ich  habe  im  Gegentheil  immer  gesehen,  dass 
sie  gleichsam  instinctmässig  ihre  Röcke  glatt  ziehen  oder  streichen,  ehe  sie 
sich  niedersetzen.  Meinen  diesbezüglichen  Beobachtungen  und  Erfahrungen 
zufolge  habe  ich  die  Ueberzeugung  gewonnen,  dass  man  mit  einer  Schul- 
bank, sie  mag  so  schlecht  sein  als  sie  will,  bleibende  Rückgratsverkrümmungen 
nicht  machen  und  dass  man  solche,  wo  sie  entstehen  wollen,  mit  der  besten 
Schulbank  auch  nicht  verhüten  kann.  Die  Ursache  der  Rückgratsverkrüm- 
mungen liegt  nicht  in  den  Schulbänken,  sie  liegt  in  der  Constitution  der 
betreffenden  Individuen.     Das   geht   schon  daraus  hervor,   dass  bei  Kindern, 


SCHULHYGIENE.  677 

die  ein  und  dieselbe  Schulbank  benützen,  Kückgratsverkrümmungen,  auch  die 
sogenannten   habituellen,    nur    vereinzelt   vorkommen,    und  dass  wir  bei  den- 
selben durch  Correctionsmittel,  die  viel  nachhaltiger  und  viel  einschneidender 
wirken  als  die  Schulbänke,  meist  nur  wenig  oder  gar  nichts  ausrichten.  Von 
den  Tausenden  von  Schulkindern,   die  ich  im  Verlaufe  der  Jahre  sah,  unter- 
suchte und  beobachtete,  gehörten  fast  alle,  bei  denen  ich  eine  schwache  oder 
starke,  eine  vorübergehende  oder  bleibende  Skoliose  constatiren  konnte,  tuber- 
kulösen Familien  an,  und  bei  den  wenigen  Fällen,  wo  sich  dies  nicht  direct 
nachweisen  Hess,    ergaben  sich  stets  Momente,    die  auf  eine  Depravation  der 
Säfte   schliessen   Hessen   oder  bei  denen  sich  eine  schwächliche  Constitution 
auf  vorausgegangene  Krankheiten  zurückführen  Hess.    Zur  Stütze  der  Theorie, 
dass    durch    das   Sitzen    in    schlechten    Schulbänken    schliesslich    Kückgrats- 
verkrümmungen entstehen  können,   hat   man  sich  auf  die  diesbezügliche  Er- 
scheinung  bei  Lastträgern  berufen.     Das  ist  nun  aber   etwas   ganz    anderes, 
wenn  jemand  tagtäglich   und  jahraus,  jahrein   centnerschwere  Lasten  auf  ein 
und  derselben  Schulter   trägt    und    die    dazu    nöthige  Haltung   mit  der  Zeit 
habituell  wird,  als  wenn  ein  Kind  während  der  Schreibstunde  fünf  Minuten 
lang  eine  Haltung  einnimmt,  die  eine  Verbiegung  der  Wirbelsäule   bedingt. 
Denn  länger  als  fünf  Minuten  verharren  Kinder  in  der  Schule  kaum  in  einer 
schiefen  Haltung.     Immer   corrigiren  sie  dieselbe   wieder.     Davon   kann  sich 
jeder  überzeugen,  der  sich  die  Mühe  nimmt,  Kinder  in  der  Schule  zu  beob- 
achten.    Es  ist  das  auch  ganz  natürlich.    Wenn  aber  hie  und  da  ein  Kind  — 
die  Zahl  solcher  ist  ja  sehr  gering  —  permanent  sich    schief   hält,    so    darf 
man  sicher  annehmen,    dass    dies   nicht  lediglich  aus  schlechter  Gewohnheit 
geschieht,  sondern  dass  ein  tiefer  liegender  Grund   dazu   vorhanden  ist.     Im 
Uebrigen  braucht   man  ja   nur    auf   das  Land  zu  gehen  und  zu  beobachten, 
zu  welchen    Arbeiten    schulpflichtige    Kinder   benützt   werden,   und   welche 
Haltungen  sie  dabei  unverhältnismässig  länger    einnehmen  müssen,   als  dies 
in  der  Schule   überhaupt  möglich  ist.     Nach    meinen  Erfahrungen   kann  ich 
daher    die  Ansicht   nicht    theilen,    dass   Schulbänke    bleibende  Rückgratsver- 
krümmungen   erzeugen   oder   dass  sie  solchen  vorbeugen  können.     Bleibende 
Kückgratsverkrümmungen-  habe  ich  immer  nur  bei  solchen  Kindern  gefunden, 
die  tuberkulösen  Familien  angehörten. 

Damit  will  ich  natürlich  nicht  sagen,  dass  es  ganz  einerlei  ist,  welche 
Schulbänke  verw^endet  werden.  So  viel  will  ich  nur  sagen,  dass  man  auch 
in  dieser  Beziehung  viel  zu  viel  theoretisirt,  generalisirt  und  der  Erfahrung 
viel  zu  wenig  Rechnung  trägt,  was  meines  Erachtens  ein  grosser  Fehler 
ist,  an  dem  die  hygienische  Forschung  nicht  selten  leidet. 

4.  Die  Beleuchtung  in  den  Schulen.  Darüber  liegen  zahlreiche  exakte 
Untersuchungen  von  den  berühmtesten  Augenärzten  unserer  Zeit  vor.  Die 
Ansicht  aber,  dass  die  immer  mehr  überhand  nehmende  Kurzsichtigkeit  unter 
der  Schuljugend  vorzugsweise  auf  schlechte  Beleuchtung  von  Schulen  zurück- 
zuführen sei,  kann  ich  nicht  theilen.  Ich  habe  im  Verlaufe  der  Jahre  gele- 
gentlich meiner  sonstigen  hygienischen  Untersuchungen  und  Nachforschungen 
tausende  von  Schülern  gesehen  und  beobachtet  und  dabei  gefunden,  dass  die 
Zahl  der  Kurzsichtigen  in  Stadtschulen,  auch  in  den  bestbeleuchteten  viel 
grösser  ist,  als  in  Landschulen,  deren  Beleuchtung  manches  zu  wünschen 
übrig  lässt.  Ich  glaube  daher  diesen  Unterschied  im  Sehvermögen  mehr  in 
folgenden  Dingen  suchen  zu  dürfen.  Die  Städte  sind  der  Sitz  von  Beamten, 
deren  Augen  nicht  selten  infolge  ihrer  Studien  und  Beschäftigung  kurzsichtig 
geworden  sind  und  diese  erworbene  Eigenschaft  scheint  meiner  Beobachtung 
und  Erfahrung  nach  vererbbar  zu  sein.  Das  widerspricht  zwar  der  auf  das 
Experiment  gestützten  Ansicht,  dass  erworbene  Eigenschaften  nicht  vererbbar 
seien.    Genau  betrachtet   ist  dieser  Widerspruch  jedoch  nur  ein  scheinbarer. 


678  SCHULHYGIENE. 

Ein  zweiter  beachtenswerter  Umstand,  der  sich  bei  Stadtkindern  zur 
Geltung  bringt,  ist  der,  dass  sie  von  frühester  Jugend  an  gewöhnt  sind  oder 
gewöhnt  werden,  ihre  Augen  mehr  in  die  Nähe  zu  gebrauchen.  Von  ihren 
Wohnungen  aus  können  sie  meist  nur  bis  zu  den  gegenüberliegenden  Häusern 
sehen.  Auf  der  Strasse  müssen  sie  schön  acht  geben,  dass  sie  nicht  in  eine 
Pfütze  treten,  oder  über  die  Bordsteine  des  Trottoirs  hinunterfallen  oder  dass 
sie  nicht  überrannt  oder  tiberfahren  werden.  Ausserdem  befindet  sich  in 
ihrer  nächsten  Nähe  immer  so  viel  Sehenswertes,  dass  sie  selten  veranlasst 
sind,  ihr  Auge  auch  in  die  Ferne  schweifen  zu  lassen.  Der  Sonntagsspazier- 
gang, den  sie  zuweilen  mitmachen  dürfen,  genügt  nicht,  um  das  zu  corrigiren, 
was  sie  während  der  Woche  in  Bezug  auf  ihre  Augen  vernachlässigt  und 
verdorben  haben. 

Das  Schlimmste  bei  der  Sache  scheint  mir  aber  das  zu  sein,  dass  Kinder 
von  Stadtleuten  oft  schon  vor  dem  schulpflichtigen  Alter  zum  Lesen  ucd 
Schreiben  oder  zu  Beschäftigungen  und  Spielereien  angehalten  werden,  wobei 
sie  nach  Kinderart  die  Nase  sozusagen  immer  möglichst  nahe  bei  dem  Gegen- 
stande ihrer  Beschäftigung  haben.  Es  ist  dies  ein  Uebelstand  der  Klein- 
kinderschulen, der  sich  kaum  vermeiden  lässt.  Wie  wollte  auch  jemand  mit 
einer  Schaar  Kinder  fertig  werden,  ohne  sie  zum  Stillsitzen  zu  veranlassen 
und  ohne  sie  in  der  gedachten  Weise  zu  beschäftigen? 

Kommen  die  Stadtkinder  in  die  Schule,  so  sollen  sie  möglichst  rasch 
lesen  und  schreiben  und  noch  so  manches  andere  lernen,  was  zum  nahen 
Sehen  veranlasst.  Viele  fangen  alsbald  an,  Erzählungen  und  dergleichen  zu 
lesen  und  so  fort  und  fort  ihre  Augen  anzustrengen.  Da  kann  es  doch  nicht 
wundernehmen,  wenn  das  Auge  allmählig  in  der  Accommodation  für  die  Nähe 
verharrt. 

Ganz  anders  verhält  sich  das  alles  Bei  Kindern  auf  dem  Lande.  Sie 
stammen  durchweg  von  Eltern,  die  nicht  kurzsichtig  sind.  Sie  sind  von 
Jugend  auf  veranlasst  und  gewöhnt,  ihre  Augen  auch  in  die  Ferne  schweifen 
zu  lassen.  Es  interessirt  sie,  was  auf  diesem  oder  jenem  Baume,  was  am 
Ende  eines  Ackers  oder  einer  Wiese  ist  und  vor  sich  geht.  Kleinkinder- 
schulen gibt  es  in  der  Regel  nicht.  Es  fällt  keinem  Menschen  ein,  sie  vor 
dem  schulpflichtigen  Alter  lesen  oder  schreiben  zu  lehren  und  auch  die  Schule 
stellt  in  der  Folge  geringere  Anforderungen  an  sie  u.  s.  w.;  das  ist  ofi"enbar 
die  Ursache  davon,  dass  die  Augen  der  auf  dem  Lande  aufwachsenden  Kinder 
trotz  der  oft  mangelhaft  beleuchteten  Schulen  normalsichtig  bleiben.  Ich 
wenigstens  habe  unter  den  vielen  Landschulkindern,  die  ich  gesehen  und 
unter  anderem  auch  auf  ihr  Sehvermögen  geprüft  habe,  höchst  selten  eines 
gefunden,  das  kurzsichtig  war,  und  wo  ich  eines  gefunden  habe,  so  war  es 
ein  Kind,  das  überhaupt  nicht  normal  war  oder  das  von  Eltern  stammte,  von 
denen  der  eine  oder  andere  Theil  kurzsichtig  ist  oder  war.  Rechnet  man 
dazu  die  schlechte  Beleuchtung,  bei  welcher  die  Landbevölkerung  ihre  son- 
stigen, das  Sehvermögen  besonders  in  Anspruch  nehmenden  Arbeiten  ver- 
richtet und  endlich  auch  noch,  dass  die  Kinder  in  der  Schule  nicht  immer 
lesen  und  schreiben,  dann  wird  man  den  Ausspruch,  dass  schlecht  beleuchtete 
Schulen  Kurzsichtigkeit  erzeugen,  wenigstens  dahin  modificiren  müssen,  dass 
zu  der  Veranlagung  zur  Kurzsichtigkeit  und  zu  dem  vorwiegenden  Sehen  in 
die  Nähe  nicht  auch  noch  eine  schlechte  Beleuchtung  kommen  darf. 

Im  Uebrigen  habe  ich  schon  oft  darüber  nachgedacht,  dass  viele 
Menschen,  die  viel  lesen,  schreiben  und  die  feinsten  Zeichnungen  ausführen, 
und  zwar  nicht  selten  bei  einer  recht  spärlichen  Beleuchtung,  trotzdem  nicht 
kurzsichtig  werden.  Ich  kenne  sehr  viele  solche  Leute  und  weiss  das  auch 
von  mir  selbst.  Ich  habe  von  Jugend  auf  viel  gelesen  und  viel  geschrieben, 
und   zwar   viele  Jahre   lang  bei    einer  Beleuchtung,   die   man  nach  unseren 


SCHULHYGIENE.  679 

heutigen  Begriffen  als  eine  höchst  mangelhafte  bezeichnen  müsste,  und  trotz- 
dem hat  mein  Sehvermögen  bis  über  mein  fünfzigstes  Jahr  hinaus  auch  nicht 
die  geringste  Veränderung  erlitten.  Erst  von  da  ab  musste  ich  mich  beim 
Lesen  und  Schreiben  einer  Brille  bedienen,  aber  nicht  etwa,  weil  ich  kurz- 
sichtig, sondern  weil  ich  weitsichtig  geworden  bin,  wie  meine  beiden  Eltern. 
5.  Körperliche  und  geistige  Ueberanstrengung.  Bei  ober- 
riächlicher  Betrachtung  könnte  mau  leicht  zu  der  Ansicht  verleitet  werden, 
dass  von  einer  körperlichen  Anstrengung  durch  die  Schule  nicht  die  Rede 
sein  kann.  Wenn  man  aber  alles  in  Betracht  zieht,  was  die  Schule  mit  sich 
bringt,  dann  stösst  man  doch  auf  manche  Dinge,  die  geeignet  sind,  das  körper- 
liche Wohl  mancher  Kindern  direct  zu  schädigen.  Von  dem  Umstände,  dass 
manche  schwächliche  oder  kränkliche  Kinder  schon  durch  längeres  Sitzen 
oder  Stehen  oder  einzelne  Turnübungen  übermässig  müde  Averden,  Kopfweh 
bekommen  u.  s.  w.  will  ich  ganz  absehen,  w^eil  solche  Kinder  eigentlich  von 
vornherein  besser  zu  Hause  blieben,  bis  sie  kräftiger  und  gesünder  sind.  Da- 
gegen soll  hier  einmal  etwas  näher  auf  die  jetzt  vielfach  herrschende  Sitte 
oder  Unsitte  eingegangen  ^verden,  nach  der  auch  von  Kindern  des  ersten 
Schuljahres  schon  verlangt  wird,  dass  sie  in  den  Sommermonaten  des  Morgens 
um  sieben  Uhr  in  der  Schule  erscheinen  und  dann  bis  zwölf  Uhr  oder  noch 
länger  aushalten. 

Wer  nun  weiss,  welches  Treiben  und  Hetzen  es  jeden  Morgen  absetzt, 
bis  manche  Kinder  vom  tiefsten  Schlafe  aufgerüttelt  aus  dem  Bette  kommen, 
bis  sie  gewaschen  und  angekleidet  sind,  bis  ihnen  ihr  Frühstück  aufgezwungen 
ist  u.  s.  w.,  der  wird  nicht  behaupten  wollen,  dass  dadurch  das  körperliche 
Wohl  nicht  geschädigt  wird.  Kommt  dazu  noch,  dass  Kinder  weit  in  die 
Schule  haben  und  sich  infolge  dessen  eilen  müssen,  dann  passirt  es  nicht 
selten,  dass  sie  schweisstriefend  in  der  Schule  ankommen.  Geschieht  dies 
ferner  zu  einer  Zeit,  wo  es  bereits  zu  warm  ist  zum  Einheizen,  aber  doch 
noch  nicht  warm  genug  ist,  um  mit  schwitzendem  Körper  still  zu  sitzen, 
ohne  eine  Erkältung  zu  riskiren,  dann  ist  das  für  manche  Kinder  eine  ge- 
fährliche Sache.  Ich  könnte  hier  viele  Beispiele  anführen,  wo  Kinder  durch 
diese  allmorgendliche  Hetze  sehr  an  ihrer  Gesundheit  geschädigt  wurden 
und  wo  sie  sich  durch  das  plötzliche  Stillesitzen  mit  schwitzendem  Körper 
in  einem  kalten  Schullocale  schwere  langAvierige  und  sogar  tödtliche  Krank- 
heiten zugezogen  haben. 

Für  nicht  minder  bedenklich  halte  ich  die  Verlegung  des  Unterrichts  auf 
die  Vormittagsstunden,  beziehungsweise  von  acht  bis  ein  Uhr.  Es  involvirt 
dies  trotz  aller  Pausen  eine  zu  grosse  körperliche  und  geistige  Anstrengung 
und  auch  einen  pädagogischen  Fehler.  Eine  solche  Einrichtung  kann  der 
körperlichen  und  geistigen  Entwickelung  nicht  förderlich  sein.  Denn  viele 
Kinder  können,  unmittelbar  aus  dem  tiefsten  Schlafe  aufgeweckt,  gar  nicht 
oder  nur  spärlich  essen,  gehen  also  nüchtern  oder  mangelhaft  mit  Nahrung 
versorgt  in  die  Schule  und  bringen  nicht  selten  auch  das,  was  sie  mitgenommen 
haben,  wieder  nach  Hause  und  essen  dann  erst  nicht  recht  beim  Mittagstisch, 
weil  ihnen  eben  durch  das  frühe  Aufstöbern  und  die  Schulsorgen  der  Appetit 
für  den  ganzen  Tag  verdorben  ist. 

Der  pädagogische  Fehler  ist  durch  die  bei  dem  ununterbrochenen  fünf- 
stündigen Unterrichte  nothwendigen  Pausen  bedingt.  Die  zerstreuende 
Wirkung  der  letzteren  macht  sich  tief  in  die  folgende  Stunde  hinein  geltend. 

Die  Gründe,  welche  für  die  gedachte  Unterrichtsverlegung  angeführt 
werden,  sind  ziemlich  fadenscheiniger  Natur.  Bei  weitem  nicht  alle  jüngeren 
Schüler  sind  in  der  Lage  die  freien  Nachmittage  unter  Aufsicht  im  Freien 
zubringen  zu  können  und  diejenigen,  welche  ohne  Aufsicht  gelassen  werden, 
missbrauchen   nicht    selten    die  freie  Zeit,    toben  sich  ab  und  kommen  dann 


680  SCHULHYGIENE. 

müde  und  nicht  mehr  zum  Lernen  aufgelegt  nach  Hause.  Dass  ältere  Schü- 
ler die  freien  Nachmittage  oft  zu  allem,  nur  nicht  zu  Privatstudien  benützen, 
ist  zu  bekannt  und  ich  möchte  beinahe  sagen  zu  natürlich,  als  dass  viele 
Worte  darüber  zu  verlieren  wären. 

Der  weitere  Grund,  dass  es  im  Sommer  des  Nachmittags  zu  heiss  zum 
Schulehalten  und  zum  Lernen  sei,  und  dass  im  Winter  die  Dunkelheit  zu 
frühe  eintrete,  lässt  sich  ebensowenig  rechtfertigen.  Wenn  die  männliche 
Jugend  später  ihrer  Militärpflicht  genügt,  wird  nicht  darnach  gefragt,  ob  es 
kalt  oder  warm  oder  ob  es  feucht  oder  trocken  ist.  Es  wird  eben  das  aus- 
geführt, was  die  militärische  Schulung  und  was  der  militärische  Dienst  ver- 
langt, und  das  wird  dann  so  verwöhnten  jungen  Leuten  um  so  härter  und 
drückender  vorkommen. 

Und  wenn  später  z.  B.  ein  Beamter,  oder  wer  es  sonst  sein  mag,  sagen 
wollte,  ich  gehe  heute  nicht  auf  mein  Bureau  oder  zu  meinem  ßerufs- 
geschäft,  weil  es  zu  warm  oder  zu  kalt  ist,  oder  weil  es  regnet  oder  schneit, 
oder  weil  es  zu  trüb  oder  zu  dunkel  ist,  so  müsste  das  doch  die  grössten 
Unzuträglichkeiten  nach  sich  ziehen. 

Man  führt  ferner  an,  dass  es  für  entfernter  wohnende  Schüler  bequemer 
sei,  wenn  sie  den  Weg  zur  Schule  nicht  zweimal  machen  müssen.  Gerade 
als  ob  eine  5 — 6stündige  Hetze  weniger  schädlich  wäre,  als  ein  halbstündiger 
Weg  zur  Schule.  Im  Uebrigen  lässt  es  sich  vom  hygienischen  Standpunkte 
aus  nicht  rechtfertigen,  dass  man  jemanden  zuerst  recht  abhetzt  und  ihm 
dann  gestattet  wieder  auszuruhen.  Die  Gesundheitspflege  verlangt,  dass 
Uebung,  Anstrengung  und  Ruhe  in  geeigneter  Weise  mit  einander  ab- 
wechseln, und  von  der  Schule  kann  und  muss  man  verlangen,  dass  Schul- 
zeit und  Unterricht  so  eingerichtet  sind,  dass  auch  schwächliche  und  min- 
der begabte  Schüler  an  ihrer  gesundheitlichen  Entwicklung  nicht  geschädigt 
und  dass  die  Schüler  überhaupt  an  ein  regelmässiges  Arbeiten  gewöhnt 
werden.  Man  hört  jetzt  viel  über  Nervosität  des  heutigen  Menschengeschlechtes 
reden,  und  es  ist  wahr,  der  Kampf  ums  Dasein  macht  die  Menschen  nervös. 
Nicht  wenig  tragen  dazu,  darüber  kann  kein  Zweifel  sein,  auch  unsere  Schulen 
namentlich  deswegen  bei,  weil  die  Anforderungen  vielfach  bis  zum  Extrem 
gesteigert  werden.  Heute  soll  ein  Kind,  gleichgiltig,  ob  mangelhaft  oder 
normal  entwickelt,  ob  schwach  oder  gut  begabt,  im  ersten  Schuljahr  schon 
fertig  lesen  und  schreiben  lernen,  das  Gedächtnisvermögen  wird  übermässig 
angestrengt,  die  Kinder  sollen  rasch  denken  und  schlagfertig  antworten 
lernen,  und  bei  einer  solchen  Hetze  ist  es  doch  nicht  zum  Verwundern, 
wenn  junge  Leute,  aus  denen  man  bei  massigeren  Anforderungen  und  mehr 
Ruhe  noch  etwas  hätte  machen  können,  in  den  ersten  paar  Jahren  schon 
nicht  mehr  mitkommen  und  geistig  verkrüppeln,  nervös  werden,  und  wenn 
sich  infolge  eines  so  frühzeitig  ruinirten  Nervensystems  alle  möglichen  Uebel 
und  Untugenden  einstellen,  die  dem  Menschen  das  Leben  für  alle  Zukunft 
verbittern.  Nervöses  Kopfweh,  Schwindel,  nervöses  Herzklopfen,  nervöse  Ver- 
dauungsstörungen, Ueberreizung  der  Sexualorgane,  geistige  Impotenz  und 
noch  eine  ganze  Menge  anderer  nervöser  Uebel  lassen  sich  nicht  selten 
auf  die  geistige  Ueberanstrengung  und  auf  die  Hetze  in  unseren  modernen 
Schulen  zurückführen.  Dafür  könnte  ich  eine  Reihe  der  schlagendsten  Bei- 
spiele allein  aus  meiner  eigenen  Erfahrung  hier  anführen.  Dem  gegenüber, 
was  in  dieser  Beziehung  an  unserer  Jugend  gesündigt  wird,  erscheint  das, 
was  man  Luft,  Licht  und  Sitzbänken  in  den  Schulen  zuschreiben  zu  dürfen 
glaubt   oder   thatsächlich  zuschreiben  kann,  als  etwas  ganz  Nebensächliches. 

Wenn  unsere  Schulen  den  Anforderungen  genügen  sollen,  die  vom 
hygienischen  Standpunkte  an  sie  gestellt  werden  müssen,  so  muss  vor  allem 
verlangt  werden,  dass   neben  reiner   Luft,  genügender   Beleuchtung  und   der 


SCHUTZIMPFUNG.  681 

Grösse  der  Schüler  aiigepassten  Sitzbänken  die  Anforderungen  geringer  ge- 
stellt, dass  die  Unterrichtsstunden  in  geeigneter  Weise  auf  Vor-  und  Nach- 
mittag vertheilt  werden  und  dass  namentlich  die  geistige  Hetze  aufhört,  der 
wir  in  so  manchen  Schulen  begegnen. 

Zur  Besserung  in  dieser  Beziehung  trüge  wesentlich  bei,  wenn  man 
den  obligatorischen  Schulbesuch  nicht  vom  Alter,  sondern  von  der  körperlichen 
und  geistigen  Entwicklung  der  einzelnen  Kinder  abhängig  machte,  und  wenn  man 
die  Schüler  nach  ihrer  geistigen  Veranlagung  und  nach  ihrem  Fassungs- 
vermögen in  verschiedene  Classen  eintheilen  würde.  Dadurch  könnte  vielen 
Missständen  vorgebeugt  werden,  mit  denen  das  Lehrpersonel  zu  kämpfen  hat, 
und  mancher  Schüler,  der  bei  der  jetzigen  Einrichtung  unserer  Schulen  und 
unserer  Unterrichtsmethode  zurückbleibt  und  geistig  verkümmert,  könnte  bei 
einem  seiner  Veranlagung  entsprechenden  Vorgehen  noch  etwas  Tüchtiges 
werden.  Der  eine  entwickelt  sich  eben  rascher  und  der  andere  langsamer, 
der  eine  fasst  rascher  auf,  was  dem  andern  Mühe  macht,  und  w^erden  die- 
jenigen, welche  rascher  auliassen,  wie  die  Erfahrung  lehrt,  nicht  immer 
die  geschicktesten  und  brauchbarsten  Beamten,  Lehrer  u.  s.  w.  Man  kann 
sich  in  dieser  Beziehung  sehr  täuschen. 

Was  die  Schulen  als  Verbreiterinnen  von  ansteckenden  Krankheiten  be- 
trifft, so  verhalten  sie  sich  in  dieser  Beziehung  ganz  ähnlich,  wie  alle  Ver- 
sammlungslocale  und  Versammlungsorte.  In  der  Regel  sind  schon  zu  viele 
Individuen  angesteckt,  ehe  wir  die  betreffende  Krankheit  constatiren,  daher 
oft  die  Schwierigkeit,  rechtzeitig  die  entsprechenden  Vorsichtsmaassregeln 
zu  treffen.  a.  eiffel. 

SCnUtZimpfuny.     I.  Bedeutung   der  Schutzimpfungen  im  Allgemeinen. 

Sowohl  ganze  Thiergattungen  zeigen  sich  häufig  unfähig,  durch  einen  Mikro- 
organismus oder  ein  Gift  krank  gemacht  zu  werden,  wie  auch  derartige 
Unempfindlichkeit  bei  einzelnen  Individuen  einer  sonst  empfindlichen  Gattung 
vorkommt.  Diese  Unempfindlichkeit  oder  Unempfänglichkeit  einem  Gift  oder 
einer  Krankheit  gegenüber  bezeichnet  man  als  Immunität  (s.  d.).  Dieselbe 
kann  eine  natürliche  angeborene  sein,  me  z.  B.  die  Immunität  des  Igels 
gegen  Schlangengift  oder  des  Hundes  gegen  Milzbrand,  sie  kann  aber  auch 
eine  erworbene  sein.  Erworben  kann  sie  werden  durch  eine  einmalige  Infec- 
tion,  oder  sie  kann  auf  künstliche  Weise  hervorgerufen  werden  durch  eine 
Schutzimpfung  oder  Angewöhnung  an  ein  Gift.  Diese  Fähigkeit,  immun  zu 
werden,  ist  nicht  eine  ausschliessliche  Eigenthümlichkeit  höher  stehender 
Organismen,  sondern  man  findet  dieselbe  schon  unter  den  niedersten  einzel- 
ligen Lebewesen.  Es  gelingt,  Bacterien  in  solchen  Salzlösungen  und  Desin- 
fectionslösungen  durch  allmähliche  Gewöhnung  an  diese  Noxen  zu  züchten,  in 
denen  ohne  Vorbehandlung  die  Mikroorganismen  sicher  abgetödtet  w^erden, 
d.  h.  es  gelingt,  Bacterien  zu  immunisiren. 

Von  besonderer  Bedeutung  für  die  Praxis  ist  ausschliesslich  die  gegen 
Mikroorganismen  und  Infectionskrankheiten  zu  erwerbende  Immunität,  und 
hat  diese  den  Anlass  zu  zahlreichen,  mehr  oder  weniger  gut  gelingenden 
Schutzimpfungen  gegeben. 

Immunität  bei  einem  Infectionskranken  zu  erzielen,  ist  unbewusst  oder 
bewusst  das  Ziel  aller  Heilversuche,  denn  jede  Heilung  bedeutet  hier,  dass 
eine  Immunität  eingetreten  ist,  die  den  Organismus  befähigt  hat,  mit  dem 
eingedrungenen  Mikroorganismus  fertig  zu  werden.  Die  Bedeutung,  die  ein 
solcher  Sieg  des  Organismus  über  einen  Krankheitserreger  für  die  Zukunft 
dieses  Individuums  in  Bezug  auf  seine  Widerstandsfähigkeit  gegen  eine  noch- 
malige Infection  hat,  ist  jedoch  eine  sehr  verschiedene.  Sie  hängt  davon  ab, 
ob  die  Schutzstoffe,  die  Antikörper,  welche  die  erste  Infection  besiegt  hatten, 


682  SCHUTZIMPFUNG. 

in  einer  so  grossen  Menge  producirt  worden  sind,  dass  ein  nennenswerter 
Ueberschuss  im  Körper  zurückbleibt,  und  diese  nun  erst  nach  mehr  oder  we- 
niger langer  Zeit  verschwinden.  Ist  kein  solcher  Ueberschuss  vorhanden,  son- 
dern hat  die  gebildete  Menge  von  Antikörpern  nur  gerade  ausgereicht,  die 
Krankheit  zur  Heilung  zu  bringen,  so  steht  das  erkrankt  gewesene  Individuum 
einer  neuen  Infection  gerade  so  gegenüber,  wie  ein  noch  nie  inficirtes,  ja  ist 
häufig  sogar  noch  empfindlicher  geworden.  Ein  derartiges  Verhalten  findet 
sich  z.  B.  bei  der  Pneumonie  und  der  Gonorrhoe. 

Der  andere  Fall,  Schutz  gegen  eine  neue  Infection  durch  einmaliges 
Ueberstehen  der  Krankheit,  tritt  bekannterraaassen  ein  bei  Scharlach,  Masern 
und  Pocken.  Diese  alte  Erfahrung  hat  nun  auch  zu  den  ersten  Schutz- 
impfungen geführt.  Man  brachte  und  bringt  noch  heutzutage  bei  auffallend 
leichten  Masern-  und  Scharlachepidemien,  besonders  bei  den  Masern,  gesunde 
Kinder  mit  kranken  in  Berührung,  in  der  Hoffnung,  dass  sie  sich  inficiren 
und  eine  leichte  Erkrankung  durchmachen  werden,  die  sie  in  einer  schweren 
Epidemie  gegen  Neuansteckung  schützt.  Dass  die  Individualität  eine  sehr 
grosse  Rolle  bei  der  Immunität  spielt,  zeigt  sich  übrigens  trefflich  bei  diesen 
Versuchen.  Einmal  kommt  es  vor,  dass  trotz  innigster  Berührung  die  ge- 
wünschte Infection  nicht  eintritt,  es  besteht  eine  angeborene  Immunität,  dann 
sieht  man,  dass  schon  nach  wenigen  Jahren  derartig  schutzgeimpfte  Kinder 
zum  zweiten  Mal  an  derselben  Infection  erkranken,  so  dass  ihre  erworbene 
Immunität  nur  eine  sehr  geringe,  nicht  den  Erwartungen  entsprechende  war. 

Aehnliche  Versuche  sind  im  vorigen  Jahrhundert  in  Deutschland  und 
schon  seit  alter  Zeit  in  Indien  und  China  mit  den  Pocken  gemacht  worden. 
Die  als  Variolation  bezeichnete  Schutzimpfung  bestand  im  Einimpfen  von 
Pockenvirus  in  die  Haut.  Der  Geimpfte  erkrankt  an  den  Pocken,  jedoch 
treten  diese  dann  in  einer  milden  Form  auf.  Diese  Art  der  Pockenschutz- 
impfung ist  in  Europa  jedoch  bald  verlassen  worden.  Die  Gefahr  für  das 
geimpfte  Individuum  ist  eine  recht  erhebliche  (von  300  Geimpften  stirbt  einer), 
und  vor  allem  wird  durch  die  Variolation  die  Ausbreitung  der  Pocken  ge- 
fördert. Noch  viel  schlechtere  Erfahrungen  sind  mit  cutanen  Einimpfungen 
des  Syphiliscontagiums  (Syphilisation)  gemacht  worden. 

Weit  zweckmässiger  als  derartige  Schutzimpfungen  mit  vollvirulentem 
Material,  das  bei  den  geimpften  Personen  nur  deshalb  meist  nicht  die 
schwerste  Form  der  Krankheit  erzeugte,  weil  es  nicht  an  den  günstigsten 
Eingangspforten  in  den  Organismus  gelangt,  sind  Schutzimpfungen  zwar  mit 
lebendem,  aber  künstlich  abgeschwächtem  Virus.  Es  ist  ein  grosses  Verdienst 
Pasteur's,  bewiesen  zu  haben,  dass  durch  begrenzte  Einwirkung  schädigender 
Einflüsse  auf  Krankheitserreger  diese  so  verändert  und  abgeschwächt  werden 
können,  dass  sie  höchstens  eine  leichte  Erkrankung,  sicher  aber  Immunität 
gegen  den  vollvirulenten  Krankheitserreger  hervorrufen.  Seine  Experimente 
betrafen  die  Hühnercholera,  den  Rauschbrand,  den  Milzbrand,  den  Schweine- 
rothlauf  und  vor  allem  die  Hundswuth.  Während  die  ersteren  Methoden,  be- 
sonders die  Schutzimpfungen  gegen  Milzbrand  und  Schweinerothlauf  mit  abge- 
schwächten Vaccins,  die  in  meist  zweifacher  Folge  gegeben  werden  sollten^ 
sich  doch  nicht  ganz  bewährten,  und  die  Frage  der  künstlichen  Erzeugung 
einer  Immunität  gegen  Milzbrand  und  Schweinerothlauf  auch  heute  noch  nicht 
den  Anforderungen  der  Praxis  entsprechend  gelöst  ist,  ist  die  Methode  der 
Hundswuthschutzimpfung  unverändert  und  bewährt  geblieben,  seitdem  im^ 
October  1885  Pasteur  der  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Paris  seine  ersten 
Mittheilungen  gemacht  hatte.  Wenn  dieselbe  auch  mehr  als  ein  Heilmittel 
denn  ein  Schutzmittel  erscheint,  da  sie  erst  nach  dem  Biss  angewandt  wird, 
so  ist  dieselbe  thatsächlich  doch  eine  regelrechte  Schutzimpfung.  Die  Erfolge 
derselben  nach  dem  Biss  beruhen  ausschliesslich  darauf,  dass  die  Incubations- 


SCHUTZIMPFUNG.  683 

zeit  der  Wuth  beim  Menschen  zum  Glück  meist  eine  so  lange  ist,  dass  noch 
nach  dem  Biss  eine  immunisirende  Schutzimpfung  Zweck  und  auch  meist  den 
gewünschten  Erfolg  hat. 

Zur  Impfung  wird  ausschliesslich  Rückenmark  von  an  Virus  fixe  gestorbenen  Kaninchen 
verwandt.  Virus  fixe  erhält  man,  wenn  von  ursprünglicher  Strassenwuth  auf  Kaninchen 
subdural  übergeimpft  und  weitergezüchtet  wird.  Diese  Weiterimpfungen  verändern  in  der 
26.  bis  30.  Generation  das  Virus  der  Strassenwuth  derart,  dass  die  anfangs  schwankende, 
meist  2  bis  3  Wochen  betragende  Incubationszeit  auf  constant  5  bis  6  Tage  herabsinkt.  Von 
an  Virus  fixe  gestoibenen  Kaninchen  wird  das  Rückenmark  herauspräparirt  und  in  kleinen 
Stückchen  in  Glasgefässen,  deren  Boden  mit  Kalistückchen  aufgeschüttet  ist,  suspendirt. 
In  diesen  Gelassen  lässt  man  bei  20"  C  die  Markstückchen  trocknen.  Je  länger  der 
Trocknungsprocess  dauert,  um  so  mehr  sinkt  die  Virulenz.  14  Tage  getrocknetes  Mark 
ist  völlig  avirulent.  Mit  14tägigem  Mark  beginnend  bis  zu  3tägigem  fast  voll  virulentem 
Mark  heruntergehend,  werden  die  Schutzimpfungen  durch  subcutane  Injection  von  emul- 
sionirten  Markstückchen  ausgeführt. 

Durch  diese  Methode  gelingt  es,  selbstverständlich  auch  experimentell 
gegen  nachfolgende  Impfung  mit  virulentem  Material  zu  immunisiren.  Die 
Erfolge  sind  überall  glänzende  gewesen,  und  hat  sich  allmählich  kein  Cultur- 
staat  der  Errichtung  von  Instituten,  in  denen  diese  Schutzimpfungen  ausgeführt 
werden,  entziehen  können. 

Wie  es  auf  diese  Weise  gelingt,  durch  äussere  Eingriffe  die  Virulenz 
specifischer  Mikroorganismen  zu  verändern  und  abzuschwächen  und  dann  mit 
dem  veränderten  und  abgeschwächten  Virus  Immunität  gegen  die  vollvirulente 
Form  des  Mikroorganismus  zu  erzeugen,  so  gelingt  diese  Abschwächung  von 
Mikroorganismen  auch  durch  Thierpassagen.  Das  beste  Beispiel  hiefür  ist 
die  jENNfiR'sche  Schutzpockenimpfung  mit  dem  Inhalt  der  Kuhpocke.  Es  ist 
der  sichere  experimentelle  Nachweis  geführt,  dass  durch  Uebertragen  von 
echtem  Pockenvirus  auf  Kühe  und  Kälber  bei  diesen  die  sogenannten  Kuh- 
pocken erzeugt  werden  können.  Rückimpfungen  auf  Menschen  haben  stets  das 
Auftreten  von  localen  Impfpusteln  bewirkt.  Diese  haben  wiederum  Schutz 
gewährt  gegen  das  Contagium  der  echten  Pocken.  Die  ausführliche  Be- 
sprechung der  Schutzpockenimpfung  wird  im  IL  Abschnitt  dieses  Artikels  ge- 
schehen. 

Von  eminent  praktischer  Bedeutung  haben  sich  schon  bewährt  und 
werden  sich  voraussichtlich,  allgemeiner  durchgeführt,  noch  mehr  bewähren 
die  Schutzimpfungen  mit  abgetödteten  Bacterien.  Während  in  allen  bisher 
besprochenen  Impfverfahren  es  sich  stets  um  Einverleibung  von  lebenden 
Mikroorganismen  in  den  Körper  des  zu  Impfenden  gehandelt  hatte,  kommen 
wir  mit  diesem  Abschnitt  zu  Impfungen,  die  ausschliesslich  mit  todtem  Material 
ausgeführt  werden.  Ehe  diese  Methoden  besprochen  werden,  scheint  es  noth- 
wendig,  noch  eine  kleine  Abschweifung  zu  den  Theorien  und  den  verschiedenen 
Arten  der  Immunität  zu  machen. 

Abgesehen  von  den  bereits  oben  erwähnten  zwei  Arten  der  Immunität, 
der  angeborenen  natürlichen  und  der  erworbenen,  müssen  wir  noch  vier  weitere 
Unterarten  der  Immunität  unterscheiden,  nämlich  erstens  die  Giftimmunität, 
zweitens  die  Immunität  gegen  den  lebenden  Erreger  und  ferner  in  Bezug  auf 
die  Art  der  Erzeugung  der  künstlichen  Immunität  eine  active  und  passive 
Immunität.  Ein  Individuum  ist  activ  immunisirt,  wenn  dasselbe  infolge  ge- 
eigneter Vorbehandlung  Antikörper  activ  in  seinem  Organismus  gebildet  hat. 
Unter  passiver  Immunität  versteht  man  denjenigen  Schutz  eines  Organismus 
gegenüber  Gift  oder  Bacterien,  der  durch  die  Einverleibung  eines  Serums 
eines  activ  immunisirten  Organismus  erreicht  wird.  Die  erzielte  Immunität 
kann  nun  den  immunen  Organismus  entweder  gegen  das  specifische  Gift  oder 
gegen  den  lebenden  specifischen  Mikroorganismus  schützen,  und  fällt  ein  Schutz 
gegen  beides  durchaus  nicht  immer  zusammen.  Mit  einer  Immunität,  welche 
zwar  Schutz  verleiht  gegen  einen  lebenden  Mikroorganismus,  aber  dessen  Gift, 


i 


684  SCHUTZIMPFUNG. 

sei  es  ein  Gift,  das  der  Mikroorganismus  producirt  und  secernirt,  sei  es  ein 
Gift,  das  ein  Bestandtheil  seiner  Leibessubstanz  ist  und  demgemäss  erst  bei 
seinem  Zugrundegehen  frei  wird,  nicht  tangirt,  mit  einer  derartigen  Immuni- 
tät wird  wohl  ein  Schutz  erzielt  werden  können  vor  der  Infection,  aber  nie- 
mals eine  Heilung  nach  stattgefundener  und  diagnosticirter  Infection  mehr 
möglich  sein.  Eine  solche,  dem  Serum  des  immunisirten  Körpers  bactericide 
Eigenschaften  verleihende  Immunität  wird  erzielt  durch  die  Schutzimpfungen 
gegen  Cholera,  Typhus  und  Pest.  Bei  allen  drei  Schutzimpfungen  handelt  es 
sich  um  das  Einverleiben  von  abgetödteten  Bacterienleibern,  d.  h.  um  das 
Einverleiben  von  Bacteriengii'ten. 

Diese  Schutzimpfungen  gründen  sich  auf  die  Untersuchungen  von  R.  Pfeiffer  und 
R.  Pfeiffer  und  Kolle,  die  für  Typhus  und  Cholera  gezeigt  haben,  dass  schon  wenige  Milli- 
gramm abgetödteterBacteriencultur,  mit  Bouillon  emulsionirt  und  subcutan  applicirt,  vollstän- 
dig genügen,  um  einen  hohen  specifischen  Schutzwert  des  Serums  hervorzurufen.  Nach  der 
Schutzimpfung  treten  Temperaturerhöhungen  zunächst  ein,  die  2  bis  3  Tage  anzuhalten 
pflegen,  dann  kommt  es  zum  Auftreten  von  Antikörpern  im  Blut  und  charakterisirt  sich 
nun  das  schutzgeimpfte  Individuum  als  ein  sicher  immunisirtes.  Es  befindet  sich  genau  in 
demselben  Zustand,  wie  ein  Individuum,  welches  diese  Krankheiten  überstanden  hat.  Die 
Blutuntersuchung  eines  solchen  geimpften  Individuums  ergibt  demgemäss,  dass  das  Serum 
zunächst  imstande  ist,  in  einer  bis  in  die  Bruchtheile  von  Milligrammen  meist  reichenden 
Verdünnung  im  Peritoneum  des  Meerschweinchens  die  specifischen  Bacterien  in  einer 
Dosis,  die  das  vielfache  Multiplum  der  tödtlichen  Minimaldosis  ist,  zur  schnellen  Auflösung 
und  die  Infection  damit  zur  Heilung  zu  bringen.  Ferner  zeigt  das  Serum  derartig  behan- 
delter Menschen  auch  die  Eeagenzglaswirkung  des  Immunserums,  d.  h,  es  ist  imstande,  in 
vitro  Vibrionen  oder  Bacterien  zu  agglutiniren  und  zu  lähmen. 

Diese  eben  besprochenen  Schutzimpfungen  gegen  Cholera  und  Typhus 
sind  von  hervorragender  Bedeutung  für  unsere  Kenntnis  von  dem  Wesen  der 
Immunität  und  demgemäss  von  dem  Wesen  der  Schutzimpfungen  gewesen. 
Wir  sind  wohl  berechtigt,  aus  der  Erkenntnis  des  geheimnisvollen  Vorganges 
des  Entstehens  einer  Immunität  nach  einer  Schutzimpfung,  die  wir  aus  diesen 
Beispielen  schöpfen  können  und  geschöpft  haben,  Schlüsse  auf  das  Zustande- 
kommen der  Immunität  nach  Schutzimpfungen  mit  unbekannten  Mikroorga- 
nismen zu  ziehen,  wie  es  besonders  die  Schutzpockenimpfung  ist.  Wenn  auch 
die  Pockenimmunität  durch  Impfen  mit  abgeschwächtem  lebendem  Material  und 
die  besprochene  Cholera-  und  Typhusimmunität  durch  Impfen  mit  todtem 
Material  erzeugt  wird,  so  ist  dieser  Unterschied  nicht  erheblich,  denn  man 
kann  auch,  wie  es  die  Natur  thut,  mit  lebendem,  virulentem  oder  abge- 
schwächtem Material  gegen  jene  beiden  Krankheiten  schützen.  Wir  sind  be- 
rechtigt, aus  den  Forschungen  über  Cholera-  und  Typhusimmunität  besonders 
den  Schluss  zu  ziehen,  dass  nach  jeder  Schutzimpfung  infolge  des  Keizes  des 
injicirten  lebenden  oder  todten  Virus  bestimmte  Zellgruppen,  und  zwar  in  den 
blutbildenden  Organen,  Milz,  Knochenmark  und  Lymphdrüsen,  erregt  werden. 
Dieselben  produciren  dann  als  Keaction  auf  den  specifischen  Reiz  specifische 
Stoffe,  die  Antikörper,  welche,  in  genügender  Menge  vorhanden,  zur  Heilung 
führen.  Um  noch  einmal  zusammenzufassen,  sind  diese  Antikörper  entweder 
rein  bactericider  Art,  wie  die  der  Cholera,  des  Typhus  und  wahrscheinlich 
der  Pest,  oder  sie  sind  antitoxische  Antikörper,  wie  die  der  Diphtherie  und  des 
Tetanus.  Wie  sie  sich  bei  den  übrigen  Krankheiten  verhalten,  bei  denen  wir 
Schutzimpfungen  ausführen,  entzieht  sich  so  lange  unserer  exacten  Kenntnis, 
wie  wir  die  specifischen  Krankheitserreger  nicht  kennen  und  nicht  züchten 
können. 

Für  die  Praxis  hat  die  Choleraschutzimpfung,  die  zuerst  in  ausgedehntem 
Maasse  Haffkine  in  Indien  eingeführt  hat,  eine  grosse  Bedeutung  gewonnen. 
Die  Erfolge  Hap^fkine's  sind  bedeutende,  und  betreffen  die  Verluste  an  ge- 
impften Menschen  meist  Personen,  die  sich  wohl  schon  vor  der  Schutzimpfung 
inficirt  haben  oder  doch  so  bald  nach  derselben,  dass  zur  Zeit  der  Infection 
noch  keine  Antikörper   aufgetreten  sein  konnten.    Es  liegt  in  der  Natur  der 


SCHUTZIMPFUNG.  685 

Sache,  dass  beim  Typhus  diese  Schutzimpfungen  noch  nicht  zur  Ausführung 
anders  als  in  Laboratorien,  in  denen  viel  mit  Typhus  gearbeitet  wird  und  so 
eine  beständige  Infectionsgefahr  vorliegt,  gekommen  sind.  Bei  der  Pest  sind  von 
Haffkine  gleichfalls  Schutzimpfungen  mit  abgetödteten  Bacterien  in  grossem 
Maassstabe  ausgeführt  worden  und  scheinen  sie  sich  glänzend  zu  bewähren. 
Es  gelingt  natürlich  auch,  bei  diesen  drei  Krankheiten,  Typhus,  Cholera  und 
Pest,  passiv  zu  immunisiren,  und  zwar  durch  subcutane  Einführung  von  Serum 
hochimmunisirter  Thiere.  Eine  derartige  passive  Immunisirungsmethode  hat 
nun  zwar  zunächst  den  Vortheil,  dass  der  Schutzimpfung  keine  reactive,  doch 
immerhin  mit  körperlichem  Unbehagen  verknüpfte  Temperatursteigerung  folgt, 
aber  sie  hat  den  Nachtheil,  dass  einmal  die  erreichte  Immunität  nicht  so 
hochgradig  ist  wie  bei  der  activen  Immunisirung,  doch  wäre  dieser  Nachtheil 
nur  gering  anzuschlagen,  dann  aber  die  passiv  verliehene  Immunität  sehr 
schnell  schwindet,  während  die  activ  erzielte  Immunität  bedeutend  länger 
hält.  Ist  der  Impfschutz  durch  eine  einmalige  active  Immunisirung  erlangt 
worden,  so  besteht  ein  Impfschutz  von  immerhin  einigen  Monaten  gegenüber 
einem  Impfschutz  von  zwei  bis  drei  Wochen  bei  der  passiven  Immunität.  Ist 
die  active  Immunität  durch  längere  Zeit  fortgesetzte  regelmässige  Injectionen 
von  Impfmaterial  erreicht  worden,  so  erstreckt  sich  der  Impfschutz  über  Jahre. 
Ein  Vortheil  der  passiven  Immunisirungsmethode  ist  aber  der,  dass  durch  die 
Schutzimpfung  ein  immerhin  erheblicher  Grad  von  Immunität  sofort  erzielt 
wird.  Es  kann  also  in  Fällen,  in  denen  ein  sofortiger  Schutz  nothwendig  ist, 
eine  passive  Schutzimpfung  bei  Cholera,  Typhus  und  Pest  in  Frage  kommen. 

Aus  dem  oben  Gesagten  über  die  Wirksamkeit  des  Immunserums  bei 
Cholera,  Typhus  und  Pest  erhellt  deutlich,  weshalb  von  einer  curativen  Ver- 
wendung dieser  bactericiden  Immunsera  zunächst  nichts  zu  hoffen  ist.  Ist  die 
Krankheit  diagnosticirt,  so  finden  sich  derartige  Mengen  von  Mikroorganismen 
in  dem  befallenen  Körper,  dass  die  sofortige  Abtödtung  der  Bacterien,  falls  sie 
gelänge,  doch  den  Organismus  nicht  davor  bewahren  könnte,  an  dem  speci- 
fischen  vom  Immunserum  nicht  beeinflussten  Gift  zu  Grunde  zu  gehen.  Dies 
ist  analog  den  Fällen  im  Thierexperiment,  wo  die  Serumdosis  noch  gerade 
ausreicht,  nach  längerer  Zeit  die  sich  im  Peritoneum  des  inficirten  Meer- 
schweinchens schon  vermehrenden  Mikroorganismen  abzutödten,  aber  das 
A'ersuchsthier  an  der  specifischen  Giftwirkung,  ohne  noch  ein  lebendes  Bacte- 
rium  zu  enthalten,  zu  Grunde  geht.  Zu  erwähnen  wäre  schliesslich  noch, 
dass  für  die  Pest  die  Frage  der  Wirkung  des  Serums  zur  Zeit  auch  nicht 
so  ganz  gelöst  erscheint.  Yersin  hat  mit  Serum  Kranke  behandelt.  Seine  Er- 
folge sind  aber  noch  unsicher  und  sehr  bestritten. 

Zum  Schlüsse  müssen  wir  noch  die  Schutzimpfungen  gegen  Diphtherie 
und  Tetanus  besprechen. 

üeberstandene  Diphtherie  hinterlässt  eine  kürzere  oder  längere  Zeit  anhaltende 
Immunität.  Diese  Immunität  ist  eine  ausschliessliche  Giftimmunität.  Der  Diphtherie- 
bacillus  wird  durch  sein  Immunserum  in  keiner  Weise  beeinflusst,  wohl  aber  das  von  ihm 
producirte  Gift.  Durch  diese  Eigenschaft,  Gift  zu  produciren,  unterscheidet  er  sich  sehr 
erheblich  von  den  Erregern  der  Cholera,  des  Typhus  und  der  Pest,  die  Gift  in  ihrer 
Leibessubstanz  enthalten,  welches  nach  dem  Tode  des  Mikroorganismus  frei  wird,  aber 
kein  Gift  nach  aussen  absondern.  Ist  deshalb  ein  Organismus  gegen  Diphtheriegift  immu- 
nisirt,  so  verhält  sich  zu  ihm  der  Diphtheriebacillus  wie  ein  gewöhnlicher  harmloser 
Saprophyt.  Jedes  Quantum  Gift,  welches  dieser  producirt,  wird  sofort,  ehe  es  eine  den 
Organismus  schädigende  Wirkung  entfalten  kann,  durch  das  im  Organismus  kreisende 
Antitoxin  in  Beschlag  genommen  und  neutralisirt.  Ich  werde  demgemäss  einen  Organismus 
schützen  können  gegen  Diphtherie,  wenn  ich  ihm  eine  genügende  Menge  des  specifischen 
Antitoxins  einverleibe.  Ich  werde  ihn  heilen  können,  wenn  ich,  noch  ehe  das  bereits  pro- 
ducirte Gift  einen  erheblichen  schädigenden  Einfluss  entfalten  konnte,  genügende  Mengen 
Antitoxin  dem  kranken  Organismus  zuführe.  Wenn  ich  so  das  schon  producirte  und 
noch  im  ferneren  Verlauf  der  Krankheit  gebildete  Gift  gebunden  habe,  so  wird  der  Orga- 
nismus sehr  schnell  mit  den  nun  harmlosen  Bacillen  fertig  werden.  Es  besteht  für  den 
um  seine  Existenz  kämpfenden  Organismus  beim  Kampf  gegen  Diphtheriebacillen  der  Vor- 


686  SCHÜTZIMPFUNG. 

theil  gegenüber  dem  Kampf  gegen  Cholera,  Typhus  und  Pest,  dass  mit  jedem  aufgelösten 
Diphtheriebacillus  nicht  eine  erhebliche  Menge  von  einem  Gift  in  den  Körper  übertritt, 
gegen  welches  er  nur  mit  seinen  natürlichen  Kräften  sich  wehren  kann. 

Es  sind,  wie  aus  dem  eben  Gesagten  hervorgeht,  in  praxi  zwei  Arten  von 
Schutzimpfung  bei  der  Diphtherie  mit  Immunserum  möglich,  einmal  eine 
prophylactische,  dann  eine  curative.  Besonders  die  letztere,  durch  Behring 
und  Ehrlich  entdeckte  und  der  Allgemeinheit  zugänglich  gemachte  Impf- 
methode hat  sich  glänzend  in  den  vielen  tausenden  Fällen,  in  denen  sie  zur 
Anwendung  gekommen  ist,  bewährt.  Der  Nutzen  der  prophylactischen  Impfung 
ist  natürlich  ein  beschränkterer,  da  sich  der  Impfschutz  auch  hier  nach  zwei 
bis  drei  Wochen  verliert.  Dieselbe  ist  mit  Erfolg  angewandt  worden  inner- 
halb von  Familien  und  hat  schöne  Resultate  ergeben  in  Kinderspitälern, 
aus  welchen  es  gelungen  ist,  die  unangenehmen  beständigen  Hausinfectionen 
und  Hausepidemien  dadurch  auszurotten,  dass  ganz  regelmässig  alle  drei 
Wochen  sämmtliche  Kinder  immunisirt  werden. 

Weniger  günstig  sind  bisher  die  Erfolge  mit  der  Schutzimpfung  gegen 
Tetanus  gewesen.  Prophylactisch  ist  eine  Schutzimpfung  mit  Tetanusantitoxin 
unbestritten  von  sicherer  Wirkung.  Die  Heilwirkung  des  Tetanusantitoxin  ist 
zum  mindesten  noch  nicht  sicher  bewiesen,  ja  im  Gegentheil  sprechen  sehr 
viele  Mittheilungen  für  die  Nutzlosigkeit  desselben.  Es  ist  dies  auch  leicht 
zu  erklären,  denn  die  anatomischen  Läsionen  im  Centralnervensystem  sind  bei 
Stellung  der  Diagnose  meist  schon  sehr  schwere,  und  selbst  rechtzeitig  ge- 
reichte grosse  Dosen  Antitoxin  können  die  weiteren  anatomischen  Zerstö- 
rungen nicht  mehr  aufhalten.  Immerhin  ist  es  wohl  auch  hier  noch  zu  früh, 
ein  abschliessendes  Urtheil,  sei  es  nach  der  einen,  sei  es  nach  der  anderen 
Seite  hin  zu  fällen. 

II.  Die  Schutzpockenimpfung.  Schon  lange  Zeit  bestand  in  England  der 
Volksglaube,  dass  eine  Infection  mit  Kuhpocken  gegen  die  echten  Pocken 
schütze.  Eduard  Jenner  unterzog  diesen  Volksglauben  einer  Nachprüfung, 
die  die  Richtigkeit  dieses  alten  Glaubens  ergab.  Er  impfte  Menschen,  die  an 
den  Kuhpocken  erkrankt  waren  und  deren  Erkrankung  zum  Theil  schon 
fünf  Decennien  zurücklag,  mit  virulentem  Pockenmaterial,  und  es  erkrankte 
auch  nicht  einer  dieser  Impflinge  an  den  Pocken,  so  dass  in  der  That  die 
Infection  mit  den  Kuhpocken  einen  absoluten  Schutz  gegen  die  echten  Pocken 
zu  verleihen  schien.  Dadurch  ermuthigt,  impfte  Jenner  zum  ersten  Mal  am 
14.  Mai  1796  einen  Knaben  mit  dem  Bläscheninhalt  einer  Kuhpocke,  die 
sich  an  dem  Finger  einer  Viehmagd  entwickelt  hatte.  Es  entstanden  die 
charakteristischen  Impfpusteln,  und  auch  dieser  Knabe  zeigte  sich  unempfäng- 
lich gegen  eine  nachfolgende,  an  mehreren  Körperstellen  ausgeführte  Variola- 
tion.  Jenner  wies  nun  im  weiteren  Verlauf  seiner  Studien  nach,  dass  die 
Kuhpocken  von  Mensch  zu  Mensch  fortgepflanzt  werden  können,  und  dass 
auch  nach  vielen  Generationen  der  Pustelinhalt  noch  immer  in  gleicher  Weise 
gegen  echte  Pocken  immunisirt,  wie  der  Inhalt  der  Kuhpocken.  Hiermit  war 
die  Möglichkeit  zur  allgemeinen  Durchführung  der  Schutzpockenimpfung  ge- 
geben, denn  die  Kuhpocke  ist  doch  eine  immerhin  so  seltene  Krankheit,  dass 
dieselbe  niemals  genügend  Material  zu  Impfungen  im  grossen  Maassstabe  hätte 
liefern  können. 

Der  Vortheil  dieser  Vaccination  mit  humanisirter  Lymphe  war  so  in  die 
Augen  springend  der  bis  dahin  geübten  Methode  der  Variolation  gegenüber, 
dass  die  jENNER'sche  Schutzimpfung  ihren  Siegeszug  durch  die  ganze  Welt 
antreten  konnte.  In  Deutschland  waren  es  besonders  Männer,  wie  Stromeyer. 
SoEMMERiNG,  HuFELAND  uud  Hein,  die  sich  hochverdient  um  die  Einführung 
des  JENNER'schen  Verfahrens  gemacht  hatten.  Ein  besonderes  Augenmerk 
schenkte  die  preussische  Regierung  der  Pockenimpfung,  und  war  diese  bereits 
im  Jahre  1802  imstande,  über  7445  Impfversuche  theils  von  Civil-,  theils  von 


SCHUTZIMPFUNG.  687 

Militärärzten  berichten  zu  können.  In  Oesterreich  hat  sich  besonders  de  Caro 
um  die  Einführung  der  Schutzimpfung  verdient  gemacht. 

Infolge  der  unbestrittenen  Resultate,  die  mit  der  Pockenimpfung  erzielt 
worden  sind,  sahen  sich  die  meisten  Staaten  im  Laufe  dieses  Jahrhunderts 
veranlasst,  in  einer  mehr  oder  weniger  allgemeinen  Form  die  Impfung  gesetz- 
lich einzuführen.  Ein  strenger,  allgemein  durchgeführter  Impfzwang  wird  vor- 
züglich in  Deutschland,  und  zwar  seit  Inkrafttreten  des  Reichsimpfgesetzes 
vom  8.  April  1874  ausgeübt.     (Vergl.  III.  Abschnitt,  Impfgesetzgebungen.) 

Den  eminenten  Nutzen  der  Schutzpockenimpfungen  kann  nichts  besser 
illustriren  als  sorgfältige  Statistiken  und  Vergleiche  der  Statistiken  untereinander. 
Der  Ansturm  der  Impfgegner  gegen  den  segensreichen  Impfzwang  hat  zur  Be- 
kanntgabe zahlreicher  Statistiken,  unter  denen  besonders  die  des  Deutschen 
Reichsgesundheitsamtes  zu  nennen  sind,  geführt.  Aus  dem  Werke  von  M.  Schulz 
über  die  Impfung  seien  einige  dort  zusammengestellte  statistische  Zahlen  zur 
Illustrirung  angeführt. 

Ueber  die  Pockenepidemie,  welche  1870/71  in  Chemnitz  wüthete,  werden  folgende 
Zahlen  mitgetheilt.     Die  Stadt  trat  in  die  Epidemie  mit  64.255  Einwohnern. 

Von  diesen  waren  53891  =  83'87''/o  geimpft, 
„         „  „        571R  =    8-89o/o  ungeimpft, 

4652  =       7'2''/o  hatten  die  Blattern  überstanden. 

Von  den  Geimpften  erkrankten  nur  953  ==  l"76''/o  an  Blattern. 

Von  den  üngeimpfen  aber  2643  =  46-27%. 

Die  Mortalität  der  ungeimpften  Blatternkranken  war  916%,  die  der  geimpften  dagegen 
nur  0  73%. 

Nach  dem  Inkrafttreten  des  Impfzwanges  schwankte  zwischen  1875 — 1884  in  Preussen 
die  Pockenmortalität  zwischen  0-34  und  3'64  auf  100.000  Einwohner.  In  Oesterreich, 
welches  ohne  Impfzwang  blieb,  schwankte  in  derselben  Zeit  auf  gleichfalls  100.000  Einwohner 
die  Pockenmortalität  zwischen  40-17  und  94-79. 

Seit  1875  bis  1886  schwankte  die  Pockenmortalität  von  Berlin  und  W^ien,  auf  je 
100.000  Einwohner  berechnet,  wie  folgt:  Berlin  0-07— 5-19,  Wien  9-74—179-61. 

Glänzend  bewährte  sich  die  Pockenimpfung  bei  lier  deutschen  Armee  während  des 
Feldzuges  1870/71 ;  das  deutsche  Heer  hatte  450,  das  französische  dagegen  23.400  Pocken- 
todesfälle zu  verzeichnen. 

Seit  dem  Inkrafttreten  des  deutschen  Reichsimpfgesetzes  sind  die  Durchschnittszahlen 
der  jährlichen  Pockenmortalität,  auf  je  100.000  Mann  berechnet, 

für  die  österreichische  Armee  bis  1886     3175 
„      „    französische  „         „    1881     1697 

„      „   deutsche  „         „    1887        4-2. 

Diese  wenigen  Zahlen  mögen  genügen,  da  sie  deutlicher  wie  viele  Worte  den  emi- 
nenten Wert  der  Schutzimpfung  ausdrücken,  und  wenden  wir  uns  nun  der  Praxis  der 
Impfung  selbst  zu. 

Von  ganz  besonderer  Bedeutung  ist  die  Frage  nach  der  Länge  des  Impf- 
schutzes. Dieselbe  lässt  sich  nicht  ganz  präcise  beantworten,  da  sie  grossen 
individuellen  Schwankungen  unterworfen  ist,  doch  kann  man  im  Allge- 
meinen die  Dauer  des  Impfschutzes  auf  circa  zehn  Jahre  veranschlagen.  Es 
empfiehlt  sich  demgemäss,  entsprechend  den  deutschen  Impf  Vorschriften,  sich 
nicht  mit  einer  Impfung  in  den  ersten  Lebensjahren  zu  begnügen,  sondern  der- 
selben zum  mindesten  noch  eine  nach  circa  zehn  Jahren  während  der  Schulzeit 
folgen  zu  lassen.  Spätere  Impfungen  sind  obligatorisch  unmöglich  durchzu- 
führen, doch  gelingt  es,  wenigstens  einen  grossen  Theil  der  männlichen  Be- 
völkerung, nämlich  beim  Eintritt  in  das  stehende  Heer,  in  Deutschland  noch 
zum  dritten  Mal  einer  Impfung  zu  unterziehen.  Der  sehr  bedeutende  perso- 
nelle Impferfolg  bei  diesen  Rekrutenimpfungen  lässt  deutlich  erkennen,  wie 
nöthig  eine  solche  dritte  Impfung  ist. 

Im  Gegensatz  zu  dem  vorübergehenden  Schutz  der  Impfung  gewährt 
Ueberstehen  der  echten  Pocken  fast  stets  eine  dauernde  Immunität,  und  kann 
demgemäss  bei  allen  Personen,  welche  die  Pocken  überstanden  haben,  von 
einer  Impfung  als  zwecklos  abgesehen  werden. 


688  SCHÜTZIMPFUNG. 

Die  Impfung  selbst  wird  zweckmässig  am  Oberarm  ausgeführt.  Sie  kann  durch 
Stich,  Schnitt  oder  Riss  ausgeführt  werden.  Es  ist  darauf  zu  achten,  dass  die  Impfver- 
letzungen nicht  zu  nahe  neben  einander  angelegt  werden,  da  durch  das  eventuelle  Con- 
fluiren  der  häufig  entstehenden  entzündlichen  Höfe  um  die  Pusteln  herum  sehr  schmerz- 
hafte und  bedeutende  Schwellungen  des  Oberarmes  hervorgerufen  werden  können.  Vor 
der  Impfung  sind  die  betreffenden  Hautpartien  zu  desinficiren,  und  soll  die  Impfung  mit 
sterilem  Instrument  ausgeführt  werden.  Sehr  beliebt  sind  in  letzter  Zeit  zu  diesem  Zwecke 
Platiniridiummesser  geworden,  welche  jedesmal  vor  dem  Impfen  frisch  ausgeglüht  werden 
können,  also  sicher  steril  sind.  Mit  dem  Impfmesser  beziehungsweise  der  Lancette  ist  die 
Epidermis  bis  auf  das  Rete  Malpighii  zu  dnrchtrennen.  Wird  mit  humanisirter  Lymphe  ge- 
impft, so  ist  ein  einfacher  Stich  genügend,  wird  mit  animaler  Lymphe  geimpft,  so  ist,  da 
diese  etwas  schwerer  haftet,  ein  Schnitt  sicherer,  und  ist  in  denselben  der  Impfstoff  zweck- 
mässig einzustreichen.  Da  zwei  Impfpusteln  zum  Schutz  vollständig  ausreichen,  muss  sich 
die  Zahl  der  Schnitte  eigentlich  nach  der  Güte  des  Impfmaterials  richten,  könnte  also 
bei  sicherem  Material  und  sicherer  Technik  auf  zwei  sich  beschränken.  Im  Allgemeinen 
werden  jedoch  gegenwärtig  vier  Impfschnitte  bei  der  ersten  Impfung  und  sechs  bei  der 
zweiten  Impfung  angelegt. 

Die  Entwicklung  der  Pustel  beginnt  bei  Erstgeimpften  meist  am  dritten  Tage.  Es 
entsteht  ein  Knötchen,  aus  dem  dann  ein  Bläschen  hervorgeht,  welches  sich  bis  zum 
siebenten  Tage  zur  Pustel  entwickelt.  Diese  erscheint  als  ein  grosses  Bläschen  von  grauer 
Farbe,  das  von  einem  mehr  oder  weniger  grossen,  entzündlich  gerötheten  Hof  umgeben  ist. 
In  der  Mitte  findet  sich  an  Stelle  der  Impfwunde  ein  bräunlicher  Eindruck.  Dieser  nimmt 
allmählich,  während  sich  der  bis  dahin  klare  Bläscheninhalt  trübt,  zu  und  vergrössert  sich 
zum  Schorf,  der  die  ganze  Pustel  bedeckt.  Nach  drei  bis  vier  Wochen  fällt  der  Schorf 
ab  und  hinterlässt  die  Impfnarbe.  Die  Allgemeinerscheinungen  sind  meist  ganz  geringe, , 
nur  etwas  stärkere,  wenn  die  Höfe  confluiren;  dann  kommt  es  häufig  zu  erheblichen  Schwel- 
lungen der  Achseldrüsen.  Ein  besonderes  Impferysipel  als  Impfkrankheit  gibt  es  selbst- 
verständlich nicht,  dasselbe  kommt  zu  Stande,  wie  es  gelegentlich  bei  jeder  Wunde  vor- 
kommen kann.  Es  hat  nichts  mit  dem  Keimgehalt  der  Lymphe  zu  thun,  wie  weiter  unten 
erörtert  wird. 

Bei  Wiedergeimpften  ist  der  Verlauf  meist  ein  erheblich  schneller  und 
kommt  es  häufig  nicht  zu  vollständigen  Impfpusteln.  Schon  die  Entwicklung 
von  Knötchen  wird  als  erfolgreiche  Impfung  angesehen. 

Das  Material,  mit  dem  im  Allgemeinen  gegenwärtig  die  Impfungen  aus- 
geführt werden,  ist  animale  Lymphe.  Gegen  das  Impfen  mit  humanisirter 
Lymphe  sind  viele  Bedenken  erhoben  worden.  Wenn  dieselben  auch  meist 
übertrieben  sind,  lässt  sich  nicht  leugnen,  dass  Lues  in  der  That  auf  diese 
Weise  übermittelt  werden  könnte.  Sollte  deshalb  ausnahmsweise  von  Kindern 
abgeimpft  werden,  so  ist  vor  allen  Dingen  mit  Sicherheit  Lues  des  Kindes 
und  der  Eltern  auszuschliessen.  Der  Abimpfling  ist  ganz  genau  zu  unter- 
suchen, er  muss  völlig  gesund  und  gut  gediehen  sein.  Er  muss  mindestens 
sechs  Monate  alt  und  ehelicher  Geburt  sein.  Niemals  ist  das  erste  Kind  aus 
einer  Ehe  zu  nehmen.  Lymphe  von  Wiederimpflingen  darf  nur  im  Nothfalle, 
niemals  aber  zum  Impfen  von  Erstimpflingen  verwandt  werden.  Die  Abnahme 
der  Lymphe  darf  nicht  später  als  sieben  Tage  nach  der  Impfung  erfolgen. 
Die  Blattern  müssen  reif  und  unverletzt  sein  und  nur  einen  massigen  Hof 
haben.  Mindestens  zwei  Blattern  sind  beim  Impfling  uneröffnet  zu  lassen. 
Nur  Lymphe,  die  freiwillig  austritt  und  nicht  mit  Blut  oder  Eiter  untermischt 
ist,  darf  verwendet  werden. 

Für  die  Gewmnung  der  animalen  Lymphe  sind  eine  Reihe  von  Vorschriften  zu  be- 
folgen, die  meist  in  dem  Bundesraths-Beschluss  vom  28.  April  1887  niedergelegt  sind.  Die 
Kälber,  welche  zur  Impfgewinnung  kommen,  müssen  mindestens  drei,  besser  fünf  Wochen 
und  darüber  alt  sein.  Sie  müssen  selbstverständlich  völlig  gesund  sein.  Nur  dann  darf 
der  gewonnene  Impfstoff  abgegeben  werden,  wenn  die  genaue  Untersuchung  des  geschlachteten 
Kalbes  bestätigt  hat,  dass  das  Thier  völlig  gesund  war.  Die  Stallungen  der  Impfkälber 
müssen  den  höchsten  Anforderungen  der  Sauberkeit  etc.  entsprechen.  Die  Instrumente 
sind  vor  dem  Ausführen  der  Impfung  zu  sterilisiren.  Das  Impffeld  ist  zu  rasiren  und  mit 
Seife  und  warmem  Wasser  gründlich  zu  reinigen,  darnach  wird  meist  mit  Sublimat,  Carbol 
oder  Lysol  desinficirt  und  mit  sterilem  Wasser  nachgespült.  Auf  eine  andere  Methode, 
auf  die  der  Alkoholdesinfection,  kommen  wir  noch  weiter  unten  zu  sprechen.  Als  Impf- 
fläche ist  zu  benützen:  bei  jungen  Thieren  die  Hinterbauchgegend  vom  Damm  bis  in  die 
Nähe  des  Nabels  sammt  dem  Hodensack  und  der  Innenfläche  der  Schenkel;  bei  älteren 
Thieren  der  Hodensack,  der  Euter,  der  Milchspiegel  sammt  der  Umgebung  der  Vulva.  Die 
Impfung  wird  meist  mit  kürzeren  und  längeren  Schnitten  oder  mit  Scarificationen  ausge- 


SCHUTZIMPFUNG.  689 

führt.  Zur  Impfung  kann  Menschenlymphe,  Thierlymphe  oder  Kuhpockeninhalt  benützt 
werden.  Die  Abnahme  des  Impfmaterials  erfolgt  vor  dem  Eitrigwerden  des  Blaseninhaltes, 
d.  h.  3—5  mal  24  Stunden  nach  der  Impfung.  Es  ist  dabei  die  Impffläche  sorgfältig  mit 
warmem  Wasser  und  Seife  zu  reinigen.  Aus  den  gut  entwickelten  Blattern  ist  mit  Hilfe 
eines  Löffels  der  Impfstoff  zu  entnehmen.  Als  Impfstoff  sind  die  flüssigen  und  festen 
Bestandtheile  der  Blattern  zu  verwerten,  die  Borken  sind  auszuschliessen.  Brauchbare 
Impfconserven  sind: 

1.  Pasten,  durch  Zerreiben  des  Pockenbodens  mit  wenig  Glycerinwasser    hergestellt. 

2.  Pulver,  durch  Trocknen  des  Impfstoffes  im  Exsiccator  gewonnen. 
(Wird  zum  Gebrauch  mit  Glycerin  angerieben.) 

3.  Extracte,  die  nach  Verreiben  mit  Glycerin  und  Absetzenlassen  der  festen  Bestand- 
theile gewonnen  werden. 

Letztere  Form  ist  die  brauchbarste  und  meist  ausschliesslich  angewandt.  Die 
Lymphe  wird  in  sterilen  Glascapillaren  oder  grösseren  2 — 8  cm^  fassenden  Glasgefässen 
abgegeben. 

Es  erübrigt  nun  noch,  zum  Schlüsse  die  jetzt  viel  ventilirte  Frage  nach 
der  Bedeutung  der  in  der  Lymphe  enthaltenen  ßacterien  zu  erörtern.  Man 
ist  von  manchen  Seiten  geneigt,  die  häufig  auftretende  bedeutende  entzünd- 
liche Reizung  nach  der  Impfung,  wie  auch  besonders  das  Auftreten  von 
Wundkrankheiten,  wie  z.  B.  das  Erysipel,  dem  Gehalt  der  Lymphe  an  patho- 
genen  und  pyogenen  Keimen  zuzuschreiben.  Diese  Fragen  sind  von  einer 
preussischen  Impfcommission  aufs  sorgfältigste  untersucht  und  diese  Unter- 
suchungen von  Frosch  in  einem  Bericht  zusammengefasst. 

Der  Keimgehalt  der  frisch  entnommenen  Lymphe  ist  ein  sehr  hoher  und 
beträgt  circa  vier  Millionen.  Trotzdem  ist  die  Bedeutung  dieses  Keimgehaltes 
aus  zwei  Gründen  sehr  gering.  Einmal  sind  pathogene  Keime  in  den  vielen 
untersuchten  Lymphproben  eigentlich  überhaupt  nicht  gefunden  worden.  Nur 
fünfmal  konnten  pyogene  Coccen  aus  29  Proben  gezüchtet  werden,  von  denen 
ein  Coccus  sich  als  virulent  für  Kaninchen  und  Mäuse  erwies.  Sicher  war 
dieser  Coccus  aber  nicht  virulent  für  Menschen,  denn  die  Berichte  über 
Impfungen,  die  mit  dieser  Lymphe  ausgeführt  worden  sind,  sprachen  weder 
von  irgend  welchen  eitrigen  Wundkrankheiten,  die  diese  Lymphe  hervorge- 
rufen hat,  noch  von  besonders  starker  Reizung. 

Dann  gelingt  es  sehr  leicht,  auch  die  Keime,  welche  vorhanden  sind, 
fast  gänzlich  zu  beseitigen,  und  zwar  mit  Hilfe  von  Glycerin.  Wird  die 
Lymphe  mit  GO^/oigem  Glycerinwasser  versetzt,  sich  selbst  überlassen,  so  tritt 
eine  rapide  Verminderung  der  Keimzahl  ein.  Die  pyogenen  Keime  sind  die 
empfindlichsten  und  sind  nach  drei  Monaten  sicher  verschwunden.  Die  geringe 
Zahl  von  Keimen  (5 — 50  pro  cm^)  besteht  nur  aus  Vertretern  der  Sapro- 
phyten,  so  dass  auf  diese  Weise  ganz  sicher  die  Lymphe  unschädlich  ge- 
macht werden  kann.  Zweckmässig  ist  es  nach  den  Vorschriften  von  Schulz, 
durch  Centrifugiren  erst  einen  sehr  erheblichen  Theil  der  Keime  und  die 
festen  unansehnlichen  Bestandtheile  der  Lymphe  auszuschleudern  und  dann 
dem  Glycerin  das  Abtödten  der  noch  vorhandenen  Keime  zu  überlassen. 
Die  so  gev^onnene  Lymphe  zeichnet  sich  äusserlich  durch  ihr  schönes,  leicht 
opalescirendes  Aussehen  aus,  so  dass  auch  das  ästhetische  Moment  dadurch 
befriedigt  wird  und  wohl  nicht  gut  von  „Geschwürsjauche"  geredet  werden 
kann. 

In  dem  Bestreben,  von  vornherein  die  Lymphe  möglichst  keimarm  zu 
gewinnen,  sind  die  verschiedensten  Methoden  ersonnen  worden  zur  Desinfec- 
tion  des  Impffeldes  und  zur  Fernhaltung  von  äusseren  Verunreinigungen.  Als 
die  beste  Methode  hat  sich  die  von  Schulz  (Berlin)  eingeführte  Methode  er- 
wiesen, über  die  Schulz  wie  folgt  berichtet: 

„Auf  die  Umgebung  der  zu  impfenden  Stellen  werden  breite  Gazestreifen  mit  reich- 
lichem Collodium  aufgeklebt,  die  rasirte  Impffläche  wird  mit  Wasser  und  Seife  gewaschen, 
auch  mit  Sublimat  desinficirt  und  dann  abgetrocknet.  Während  der  Impfung  wird  sie 
mit  Alkohol  feucht  erhalten;  jede  geimpfte  Stelle  wird  nach  der  Impfung  unmittelbar  mit 
Alkohol-durchfeuchtetem  Mull  bedeckt.  Der  feuchte  Mull  wird  nach  beendeter  Impfung 
durch  sterilen    trockenen  ersetzt    und    hierüber    sterile  Watte    gelegt.     Der  Verband    wird 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  " 


690  SCHWANGERSCHAFTS  VERHÄLTNISSE. 

durch  Annähen  an  die  am  Rand  befindlichen  Gazestreifen  befestigt  und  mit  einem  grösseren 
Fenster  aus  Celluloid  versehen,   welches  die  Beobachtung  der  sich  entwickelnden  Blattern 

gestattet." 

Auf  diese  Weise  ist  es  gelungen,  den  Anfangsgehalt  der  Lymphe,  ohne 
dass  diese  durch  den  Alkohol  an  Wirksamkeit  einbüsst,  auf  2000  bis  600 
herunterzudrücken . 

Zum  Schlüsse  wäre  noch  zu  erwähnen,  dass  auch  die  mehr  oder  weniger 
starken  Reizungen,  welche  die  Lymphe  hervorruft,  in  absolut  keinem  Zusam- 
menhange mit  dem  Keimgehalt  stehen.  Ausgedehnte  Versuche  haben  ergeben, 
dass  es  sich  um  rein  individuelle  Unterschiede  der  Impflinge  handelt. 

III.  Inipfgesetzgebungen.  (Entnommen  aus  Wernich  und  Wehmer,  Lehrbuch  des 
öffentlichen  Gesundheitswesens.) 

England.  1840  wurde  für  das  Heer  nach  der  grossen  Pockenepidemie  eine  regel- 
rechte Vaccination  eingeführt.  1853  wurde  ein  nominelles  Zwangsimpfgesetz  gegeben,  doch 
blieb  es  unwirksam,  da  die  Impfungen  nicht  controlirt  wurden.  1867  Vaccinationsacte  mit 
dem  Zusatzgesetz  von  1871  (Strafbestimmungen)  führten  Erstimpfung  definitiv  obligatorisch 
ein.     Revaccination  ist  im  Civilstand  nicht  obligatorisch. 

Frankreich  hat  kein  Zwangsgesetz. 

Italien  führte  durch  Gesetz  vom  13.  April  1887  obligatorische  Vaccination  ein. 

Die  Schweiz  behielt  durch  Gesetz  vom  2.  Mai  1886  das  die  Impfung  obligatorisch 
einführende  Impfgesetz  vom  7.  November  1849  bei.  Der  Staat  ist  verpflichtet  zur  Beschaf- 
fung animaler  Lymphe. 

Russland  hat  Impfzwang,  doch  ist  die  Durchführung  lückenhaft. 

Oesterreich.  Ein  indirecter  Impfzwang  wird  in  der  Weise  ausgeübt,  dass  der 
Genuss  von  Staatswohlthaten,  also  die  Aufnahme  in  öffentlichen  Schulen,  Waisenhäusern, 
manchen  Stiftungen,  von  der  Beibringung  eines  Impfzeugnisses  abhängig  gemacht  ist. 

Impfung  der  Sträflinge  und  Gefangenen  ist  vorgeschrieben. 

Belgien  verlangt  Impfung  der  Armen,  welche  Unterstützungen  beanspruchen.  In 
öffentliche  Schulen  werden  nur  geimpfe  Kinder  aufgenommen. 

Holland  hat  seit  1887  Impfzwang. 

Deutschland  hat  Impfzwang  seit  dem  Reichsimpfgesetz  vom  8.  April  1874. 

Dasselbe  bestimmt,  dass  jedes  Kind  vor  dem  Ablauf  des  nach  seinem  Geburtsjahre 
folgenden  Kalenderjahres,  sofern  es  nicht  nach  ärztlichem  Zeugnis  die  natürlichen  Blattern 
überstanden  hat,  geimpft  werden  muss.  Ebenso  muss  jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehr- 
anstalt oder  einer  Privatschule  innerhalb  des  Jahres  geimpft  werden,  in  welchem  der 
Zögling  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegte,  sofern  er  nicht  nach  ärztlichem  Zeugnis  in 
den  letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen  Blattern  bestanden  hat  oder  mit  Erfolg  geimpft 
worden  ist.  MARX. 

SchwangerSChaftSVerhältniSSe  (forensisch).  Diese  kommen  in  Kinds- 
mordfällen und  auch  unter  anderen  Verhältnissen  mehrfach  zu  forensischen 
Zwecken  in  Betracht  und  bedürfen  daher  einer  besonderen  Behandlung,  wo- 
bei wir  die  zweifelhafte  Schwangerschaft,  resp.  deren  Diagnose,  die  unbewusste 
Schwangerschaft,  die  Dauer  der  Schwangerschaft  und  verschiedene  Anomalien 
der  Schwangerschaft,  als  Ueberschwängerung  und  üeberfruchtung,  Molen- 
schwangerschaft und  extrauterine  Schwangerschaft  berücksichtigen. 

1.  Zweifelhafte  Schwangerschaft. 

Die  Verhältnisse,  unter  welchen  Untersuchungen  über  zweifelhafte 
Schwangerschaft  nothwendig  werden  können,  bei  welchen  bald  die  Gegen- 
wart einer  Schwangerschaft,  bald  die  Abwesenheit  einer  solchen  zu  constatiren 
ist,  sind: 

1.  Wenn  eine  ledige  Person  der  Schwangerschaft  verdächtig  ist,  die- 
selbe aber  nicht  anzeigt  und  vielmehr  ableugnet,  resp.  verheimlicht,  da  die 
Verheimlichung  der  Schwangerschaft  unter  solchen  Verhältnissen  mit  Strafe 
bedroht  ist. 

Bern.  Strafges.  Art.  134.  Hat  eine  mit  einem  unehelichen  Kinde  niedergekommene 
Weibsperson  sowohl  ihre  Schwangerschaft  als  ihre  Niederkunft  verheimlicht,  so  wird 
sie,  wenn  hieraus  für  das  lebendig  zur  Welt  gekommene  Kind  keine  nachtherligen  Folgen 
entstanden  sind,  wegen  unterlassener  Befolgung  der  gesetzlichen  Vorschriften  mit  Gefäng- 
nis von  5—40  Tagen  bestraft. 


SCHWANGERSCHAFTSVERHÄLTNISSE.  691 

2.  Wenn  durch  Verleumdung  einer  ledigen  Person  ein  schwangerer 
Zustand  zugemuthet,  angedichtet  wird,  und  diese  klagend  auftreten  will,  in- 
dem einer  solchen  Klage  eine  ärztliche  Untersuchung  vorhergehen  muss, 
wobei  alles  das  zu  berücksichtigen  ist,  waS  sich  auf  die  Diagnose  einer 
Schwangerschaft  bezieht. 

Bern.  Strafgesetz  Art.  177.  Der  Verleumdung  macht  sich  schuldig,  wer  an  öffent- 
lichen Orten  oder  in  Gegenwart  mehrerer  Personen  eine  Privatperson  solcher  Hand- 
lungen beschuldigt,  die,  wenn  sie  wahr  wären,  denjenigen,  gegen  den  sie  vorgebracht 
werden,  einer  strafrechtlichen  Verfolgung  oder  dem  Hasse  und  der  Verachtung  der  Mit- 
bürger aussetzen  würden.  Bestrafung  tritt  nur  auf  Klage  der  Verletzten  ein  und  kann 
bestehen  in  Gefängnis  bis  zu  60  Tagen  oder  in  Correctionshaus  bis  zu  vier  Monaten  oder 
in  einer  blossen  Geldbusse  bis  zu  500  Fi",  u.  s.  w. 

3.  Wenn  ein  Ehemann  seine  Gattin  nach  der  Ehelichung  schon  von 
einem  anderen  geschwängert   findet  und  deshalb    auf  Ehescheidung  dringt. 

Oesterr.  bürgerl  Gesetzb.  §  58.  Wenn  ein  Ehemann  seine  Gattin  nach  der  Ehe- 
lichung von  einem  anderen  geschwängert  findet,  so  kann  er  ausser  dem  im  §  121  bestimmten 
Falle  fordern,  dass  die  Ehe  für  ungiltig  erklärt  werde. 

4.  Wenn  eine  Frauensperson  zum  Tode  oder  zu  einer  körperlichen 
Strafe  verurtheilt  ist,  und  die  Vermuthung  besteht,  dass  dieselbe  schwanger  ist. 

Deutsche  Strafproc.-O.  §  485.  An  schwangeren  oder  geisteskranken  Personen  darf 
ein  Todesurtheil  nicht  vollstreckt  werden. 

Oesterr.  Strafproc.-O.  §  398.  Wenn  die  zum  Tode  oder  zu  einer  Freiheitsstrafe  Verur- 
theilte  zur  Zeit,  wo  das  Strafurtheil  in  Vollzug  gesetzt  werden  soll,  schwanger  ist,  hat 
die  Vollziehung  so  lange  zu  unterbleiben  bis  dieser  Zustand  aufgehört  habe. 

5.  Wenn  eine  durch  Tod  oder  Scheidung  von  dem  Manne  getrennte 
Frau  wieder  heirathen  will.  Dieses  kann  den  meisten  civilen  Gesetz- 
gebungen nach  erst  nach  Ablauf  einer  gewissen  Zeit  geschehen,  und,  wenn 
diese  aus  was  für  Gründen  immer  abgekürzt  werden  soll,  erst  nach  vorgän- 
giger ärztlicher  Untersuchung,  durch  welche  festzustellen  ist,  dass  eine 
Schwangerschaft  nicht  besteht. 

Das  deutsche  Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875  schreibt  vor:  Frauen  dürfen  erst 
nach  Ablauf  des  zehnten  Monats  seit  Beendigung  der  früheren  Ehe  eine  neue  Ehe 
schliessen.     Dispensation  ist  zulässig. 

Das  österr.  bürgerl.  Gesetzbuch  bestimmt  §  120:  Wenn  eine  Ehe  für  ungiltig  erklärt, 
getrennt  oder  durch  des  Mannes  Tod  aufgelöst  wird,  so  kann  die  Frau,  wenn  sie  schwanger 
ist,  nicht  vor  ihrer  Entbindung,  oder  wenn  über  ihre  Schwangerschaft  ein  Zweifel  ent- 
steht, nicht  vor  Ablauf  des  sechsten  Monates  zu  einer  neuen  Ehe  schreiten;  wenn  aber 
nach  den  Umständen  oder  nach  dem  Zeugnis  der  Sachverständigen  eine  Schwangerschaft 
nicht  wahrscheinlich  ist,  so  kann  nach  Ablauf  dreier  Monate  die  Dispensation  ertheilt 
werden. 

Wenn  nun  aus  dem  einen  oder  anderen  Grunde  eine  Untersuchung  auf 
Schwangerschaft  nothwendig  wird,  so  kommt  alles  darauf  an,  zu  welchem 
Zeitpunkte  eine  allfällig  vorhandene  Schwangerschaft  nachgewiesen  werden 
soll,  denn  die  Sicherheit  einer  Diagnose  hängt  durchaus  ab  von  dem  Zeit- 
punkte, bei  welchem  die  Untersuchung  gemacht  wird,  nämlich  ob  in  der 
ersten  Zeit  einer  Schwangerschaft  oder  erst  in  einer  späteren  Periode.  Im 
letzteren  Fall  ist  eine  Diagnose  mit  aller  Sicherheit  möglich,  im  ersten  da- 
gegen, wenn  man  die  drei  ersten  Monate  nimmt,  nicht. 

Zwar  hat  die  Schwangerschaft  schon  nach  dem  ersten  Monat  gewisse 
Zeichen,  welche  dem  Erfahrenen  die  Möglichkeit  gestatten,  eine  Wahrschein- 
lichkeitsdiagnose zu  stellen,  aber  es  ist  doch  nur  eine  Wahrscheinlichkeits- 
diagnose, die  für  die  Privatpraxis  wohl  genügt,  aber  nicht  für  gerichtliche 
Fälle,  indem  hier  Wahrscheinlichkeitsdiagnosen  einen  grösseren  Wert  nicht 
haben,  namentlich  nicht,  wenn  Irrthümer  nachtheilige  Folgen  haben  können. 

Es  ist  mir  zu  wiederholten  Malen  in  Kindsmordfällen  vorgekommen,  dass  die  Be- 
treffenden schon  nach  dem  ersten  Ausbleiben  der  Menstruation  sich  von  Hebammen  auf 
Schwangerschaft  untersuchen  Hessen  und  nach  einer  beruhigenden  Antwort  von  denselben 
an  die  Möglichkeit  einer  Schwangerschaft  gar  nicht  mehr  dachten,  jede  Anzeige  unterliessen 
und  warteten,  bis  sie  von  der  Geburt  überrascht  wurden  und  dann  bei  eingetretenem  Tode 
des  Kindes  sich  damit  entschuldigten,  dass  sie  gleich  anfangs  der  Schwangerschaft  von  einer 
Hebamme  oder  gar  von  einem  Arzte  sich  untersuchen  Hessen,  welche  an  einer  Schwanger- 
schaft zweifelten.  Aerzte  können  dadurch,  wenn  sie  vor  das  Schwurgericht  geladen  werden,  in 

44* 


692  SCHWANGERSCHAFTSVERHÄLTNISSE. 

eine  sehr  unangenehme  Situation  kommen.     Wir  rathen  nicht,  sich  damit  zu  brüsten,  schon 
in  früher  Zeit  ein  bestimmtes  Gutachten  abgegeben  zu  haben. 

Aber  nicht  blos  kommt  es  darauf  an,  eine  allfällige  Schwangerschaft 
möglichst  frühzeitig  zu  entdecken,  sondern  vielmehr  die  Nichtexistenz  einer 
solchen  mit  Sicherheit  festzustellen,  da  Schwangerschaften  aus  verschiedenen 
Gründen  mitunter  gewünscht,  behauptet  und  simulirt  werden,  um  gewisse 
Zwecke  zu  erreichen,  namentlich  auch,  um  Strafen  zu  entgehen.  Die  Unter- 
suchungen auf  Dasein  oder  Abwesenheit  von  Schwangerschaft  gehören  daher 
zu  denjenigen,  welche  mit  aller  Umsicht  vorgenommen  werden  müssen  und 
nicht  gleich  bei  der  ersten  Untersuchung  ein  befriedigendes  Resultat  ergeben, 
so  dass  Nachuntersuchungen  nothwendig  sind. 

Was  die  ersten  Erscheinungen  einer  beginnenden  Schwangerschaft  be- 
trifft, so  bestehen  diese  theils  in  eigenthümlichen  Gefühlen,  Empfindungen 
in  den  Organen  der  Geschlechtssphäre,  theils  in  dem  Ausbleiben  der 
Menstruation. 

Die  eigenthümlichen  Empfindungen  werden  von  Personen,  die  sich 
selbst  zu  beobachten  gewohnt  sind,  wohl  wahrgenommen,  es  sind  eine  Reihe 
nervöser  Erscheinungen,  welche  der  Betreffenden  den  Gedanken  erwecken,  dass 
etwas  mit  ihnen  anders  ist.  Natürlich  haben  solche  Erscheinungen  keinen 
weiteren  diagnostischen  Wert,  aber  sie  gehören  doch  zum  ganzen  klinischen 
Bild  einer  eingetretenen  Schwangerschaft. 

Die  wichtigste  erste  Erscheinung,  durch  welche  sich  eine  eingetretene 
Schwangerschaft  indicirt,  ist  das  Ausbleiben  der  Menstruation.  Wenn 
bei  einem  seit  längerer  Zeit  regelmässig  menstruirt  gewesenen  Frauenzimmer 
die  Menstruation  ausbleibt,  ohne  dass  ein  psychischer  Insult  oder  eine  Körper- 
verletzung vorhergegangen  sind,  so  ist  man  berechtigt,  diesen  Vorgang  mit 
grosser  W^ahrscheinlichkeit  auf  eine  eingetretene  Schwangerschaft  zu  beziehen. 
Ein  sicherer  Beweis  ist  dieses  Ausbleiben  aber  nicht,  indem  nicht  sehr  selten 
Fälle  bekannt  sind,  in  welchen  die  Menstruation  oder  wenigstens  ein  Blut- 
abgang während  der  Schwangerschaft  noch  fortgedauert  hat,  und  dann  ist  es 
auch  schon  vorgekommen,  dass  eine  Schwangerschaft  eintrat,  ehe  und  bevor 
menstruale  Blutungen  vorhergegangen  sind. 

Solche  menstruale  Blutungen  sind  von  Hohl,  ^)  Elsässer,  ^)  Hogg  ^)  u.  A.  beobachtet 
worden.  In  fünfzig  von  Elsässer  gesammelten  Fällen  trat  Menstruation  ein:  in  acht  ein- 
mal, in  zehn  Fällen  zweimal,  in  zwölf  Fällen  dreimal,  in  fünf  Fällen  viermal,  in  sechs 
Fällen  fünfmal,  in  fünf  Fällen  achlmal,  in  zwei  Fällen  neunmal.  Wir  haben  in  Kinds- 
mordfällen öfters  Gelegenheit  gehabt,  Angaben  über  periodische  Blutungen  während  der 
Schwangerschaft  zu  hören,  bei  einer  genauen  Erörterung  dieser  Angaben  aber  stets  ge- 
funden, dass  diese  Blutungen  doch  niemals  ganz  gleich  waren  denjenigen  vor  der  Men- 
struation, sie  traten  nicht  so  regelmässig  ein,  dauerten  verschieden  lang,  der  Blutabgang 
war  nach  Menge  sehr  verschieden  u.  s.  w.  Diese  Blutungen  konnte  ich  nicht  als  eine 
regelmässige  Fortsetzung  der  Menstruation  ansehen.  In  einem  Falle  fand  Säxinger,  *)  als 
Ursache  solcher  Blutungen  einen  kleinen  Schleimhautpolypen,  nach  dessen  Abtragung  die 
Blutungen  aufhörten. 

Um  so  weniger  kann  das  Aufhören  der  Menstruation  als  ein  nur  einiger- 
maassen  sicheres  Zeichen  von  Schwaugerschaft  angesehen  werden,  wenn  die- 
selbe schon  vor  dem  Ausbleiben  derselben  Unregelmässigkeiten  in  Bezug  auf 
ihren  Eintritt  und  ihre  Dauer  gezeigt  hat.  Auch  ist  in  solchen  Untersuchungs- 
fällen die  Möglichkeit  einer  Simulation  der  Menstruation  nicht  ausser  Acht 
zu  lassen,  wie  die  Fälle  von  Casper  und  Hofmann  beweisen. 

In  Casper-Liman^)  steht  ein  Fall,  in  welchem  Injection  von  Vogelblut  benutzt  wurde 
zur  Vortäuschung  der  Menstruation.  Die  mikroskopische  Untersuchung  des  Blutes  gab 
über  den  Betrug  Aufschluss. 


1)  Lehrb.  d.  Geburtshilfe,  1862. 

2)  Henke's  Zeitschr.,  Bd.  73,  S.  402. 

3)  Med.  Times,  1871,  Nr.  4. 

*)  Maschka,  Handb..  III.  1882,  S.  200 
')  1.  c.  S.  221. 


SCHWANGERSCHAFTSVERHÄLTNISSE.  693 

Hofmann  ^)  hatte  in  einem  Kindsmordfall  ein  Gutachten  abzugeben,  in  welchem  der 
Mutter  der  Angeklagten  deshalb  der  Zustand  der  Tochter  nicht  aufgefallen  war,  weil 
diese  in  jedem  Monat  ein  blutiges  Hemd  eines  anderen  Mädchens  abgegeben  hatte. 

Mit  dem  Ausbleiben  der  Meüstruation  als  Folge  eingetretener  Empfäng- 
nis treten  nun  successive  noch  andere  Veränderungen  ein,  welche  eine 
Schwangerschalt  indiciren,  und  zwar  zunächst  am  Uterus,  in  welchem  sich 
das  Ovulum  weiter  entwickelt.  Diese  Veränderungen  beziehen  sich  theils  auf 
den  Uteruskörper,  theils  auf  die  Vaginalportion. 

Die  Vergrösserung  des  Uterus körpers  beginnt  schon  im  ersten  Monat, 
im  zweiten  erreicht  derselbe  bereits  die  Grösse  einer  Orange  und  ist  noch 
ziemlich  hart,  im  dritten  ist  er  kindskopfgross  und  im  vorderen  Scheiden- 
gewölbe als  weicher,  fast  teigiger  Körper  zu  fühlen.  Im  vierten  Monat  ist 
der  Körper  mannskopfgross  und  lässt  sich  der  Fundus  desselben  meistens  schon 
durch  die  äussere  Untersuchung  über  der  Symphyse  nachweisen.  Im  fünften 
Monat  ist  der  Uteruskörper  zwischen  Nabel  und  Symphyse  fühlbar  und  gegen 
Ende  dieses  Monats  fühlt  die  Mutter  die  Bewegungen  des  Kindes.  Im  sechsten 
Monat  reicht  der  Uterusgrund  bis  zum  Nabel.  Im  siebenten  Monat  steht  der 
Fundus  zwei  bis  drei  Querfinger  über  dem  Nabel.  Der  Nabel  ist  verstrichen, 
das  Bailotiren  des  Kopfes  bereits  nachweisbar.  Im  achten  Monat  steht  der 
Fundus  in  der  Mitte  zwischen  Nabel  und  Herzgrube.  Im  neunten  Monat 
steigt  der  Uterus  bis  in  die  Nähe  der  Herzgrube  und  erreicht  damit  seinen 
höchsten  Stand.  Im  zehnten  Monat  hat  sich  der  Uterus  wieder  etwas  ge- 
senkt und  steht  ungefähr  wie  im  achten  Monat.  Der  Fundus  sinkt  nach  vorn 
herüber,  die  Nabelgegend  ist  blasenartig  vorgetrieben. 

Die  Vaginalportion  bietet  weniger  hervortretende  Veränderungen. 
Die  ersten  im  ersten  Monat  sind  ähnlich  denjenigen  bei  der  Menstruation. 
Es  tritt  eine  gewisse  Auflockerung  der  Portion  ein  mit  vermehrter  Secretion 
der  Scheide.  Im  zweiten  Monat  nimmt  die  Auflockerung  von  unten  nach 
oben  zu,  und  der  Muttermund  wird  etwas  rundlich.  Im  dritten  Monat  ist 
die  Vaginalportion  etwas  schwerer  zugänglich,  weil  der  Gebärmutterkörper 
mehr  nach  vorn  zu  sich  neigt.  Im  vierten  Monat  nimmt  die  Auflockerung 
zu  und  der  äussere  Muttermund  ist  dehnsamer,  so  dass  im  fünften  Monat 
schon  die  Fingerspitze  eindringen  kann,  wenigstens  bei  Mehrgebärenden.  Im 
siebenten  Monat  wird  die  Vaginalportion  kürzer.  Bei  Erstgebärenden  ist  der 
Muttermund  noch  geschlossen,  bei  Mehrgebärenden  dagegen  nicht  selten  bis 
zum  inneren  Muttermund  dem  Finger  zugänglich.  In  den  nächsten  Monaten 
wird  der  Cervicalcanal  bei  Mehrgebärenden  durchgängig  bis  zum  inneren 
Muttermund,  bei  Erstgebärenden  dagegen  ist  der  Cervix  selten  schon  durch- 
gängig, wohl  aber  im  zehnten  Monat,  und  ist  der  äussere  Muttermund  erheb- 
lich weiter  als  der  innere.  Mit  diesen  Erscheinungen,  die  wesentlich  nach 
Schröder  ^)  angegeben  sind,  stimmen  nicht  alle  Gynäkologen  überein. 

Der  diagnostische  Wert  dieser  Erscheinungen  erleidet  wesentliche  Ein- 
busse  dadurch,  dass  eine  Vergrösserung  des  Uteruskörpers  durch  sehr  ver- 
schiedene pathologische  Zustände  hervorgebracht  werden  kann,  so  dass  nicht 
die  Vergrösserung  an  sich,  sondern  nur  die  Art  und  Weise  ihrer  Zunahme 
weiteren  Aufschluss  geben  kann,  was  eine  öftere  Untersuchung  der  Betreffen- 
den in  gewissen  Zeiträumen  nothwendig  macht.  Noch  weniger  Sicherheit 
geben  die  Veränderungen  an  der  Vaginalportion,  die  schon  an  sich  sehr 
verschieden  sind,  je  nachdem  es  sich  um  eine  Erst-  oder  Mehrgebärende 
handelt. 

Noch  weniger  Bedeutung  haben  einige  andere  Symptome,  wie  die  Wein- 
hefenfarbe der  Scheidenschleimhaut,  die  Hypertrophie  der  Scheide  und  das 
von    einzelnen    Autoren    so    hervorgehobene    eigenthümliche    Anfühlen   des 

^)  1.  c.  S.  180. 
2)  1.  c.  S.  203. 


694  SCHWANGEESCHAFTSVERHÄLTNISSE. 

schwaDgeren  Uterus,  der  sich  weich,  selbst  teigig,  dunkelfluctuirend  anfühlen 
lässt.  Doch  bemerkt  Säxinger,  der  ein  ganz  besonderes  Gewicht  in  diagno- 
stischer Beziehung  auf  diese  Zeichen  legt,  selbst,  dass  dieses  Zeichen  in 
manchen  Fällen  nur  wenig  ausgeprägt  sei,  ja  selbst  ganz  fehlen  kann. 

Die  Veränderungen  an  den  Brüsten  kommen  für  die  Diagnose  der 
Schwangerschaft  in  den  ersten  Monaten  derselben  nicht  in  Betracht. 

Unter  solchen  Verhältnissen  ist  es  gewiss  gerechtfertigt,  wenn  man  die 
Diagnose  einer  Schwangerschaft  in  den  ersten  Monaten  wohl  für  möglich 
hält,  aber  für  gerichtliche  medicinische  Zwecke  nicht  hinreichend  begründbar, 
so  dass  man  sich  in  dieser  Periode  nicht  mit  allzugrosser  Sicherheit  und  Be- 
stimmtheit aussprechen  darf.  Es  ist  nur  anzuerkennen,  dass  von  Seiten  der 
Gesetzgebung  längere  Perioden  festgestellt  werden  für  Eingehung  einer  neuen 
Ehe,  wenn  die  frühere  aufgehört  hat,  denn  der  sichere  Nachweis  eines  nicht 
schwangeren  Zustandes  eines  Frauenzimmers  hat  gleichfalls  unter  Umständen 
seine  Schwierigkeiten  und  kann  eine  wiederholte  Untersuchung  der  betreffenden 
Person  in  Zwischenräumen  erheischen. 

Die  sichere  Diagnose  einer  bestehenden  Schwangerschaft  ist  nur  dann 
möglich,  wenn  die  Gegenwart  eines  Kindes  im  Uterus  nachgewiesen  werden 
kann,  und  dieser  Beweis  ist  erst  in  der  zweiten  Hälfte  der  Schwangerschaft 
zu  erbringen,  es  müsste  denn  der  Inhalt  des  Uterus,  wie  es  schon  bei  kleinen 
Thieren  möglich  gewesen  ist,  mittels  Durchleuchten  des  Uterus  durch 
EöNTGEN'sche  Strahlen  auch  beim  Menschen  sichtbar  gemacht  werden  können. 

Die  Gegenwart  eines  lebenden  Kindes  lässt  sich  erkennen  aus  den  Be- 
wegungen desselben,  aus  einzelnen  fühlbaren  Körpertheilen  und  aus  den  Herz- 
tönen. Die  Kindsbewegungen  werden  von  der  Mutter  gewöhnlich  erst  am  Ende 
des  fünften  Monates  gefühlt.  Vom  Arzte  können  diese  Bewegungen  durch  Auf- 
legen der  flachen  Hände  an  die  Seiten  des  Bauches  mit  Anwendung  der  Kälte 
constatirt  werden.  Das  Fühlen  einzelner  Kindestheile  ist  meistens  erst  etwas 
später  möglich,  entweder  durch  die  Bauchdecke  mit  flacli  aufgelegten  Händen 
oder  von  der  Scheide  aus  durch  einzelne  Finger,  womit  der  auf  dem  Becken- 
eingange liegende  Kopf  ballotirend  gefühlt  werden  kann.  Die  Herztöne 
können  schon  gegen  Ende  des  fünften  Monates,  von  der  18.  oder  20,  Woche 
an  gehört  werden,  und  zwar  als  frequente  Doppelschläge  120  bis  160  in  der 
Minute. 

Nach  Ahlfeld  ^)  werden  die  Kindsbewegungen  durchschnittlich  am  132,17  Tage  ge- 
fühlt, bei  Mehrgebärenden  früher,  am  130,  73  Tage,  bei  Erstgebärenden  später,  am  137,  40 
Tage. 

Ausser  den  fötalen  Herztönen  werden  noch  andere  Geräusche  bei  der  Auscul- 
tation  gehört,  nämlich  das  Nabelschnurgeräusch  und  das  Uteringeräusch.  Das 
erstere  ist  ein  mit  den  Herztönen  isochronisches  zischendes  Geräusch,  das  nach  Ecker  ^)  und 
Schröder  ^)  in  14  bis  15%  Fällen  vorkommen  soll.  Das  letztere,  früher  Placentargeräusch 
genannt,  ist  dem  Nabelschnurgeräusch  ähnlich  auch  zischend,  aber  von  verschiedener  Fre- 
quenz und  unregelmässig. 

Ist  auf  diese  Weise  der  Bestand  einer  Schwangerschaft  constatirt,  so  ist 
unter  normalen  Verhältnissen  die  Dauer  derselben  nach  den  angegebenen 
äusseren  und  inneren  Erscheinungen  festzustellen.  Besonders  hydropische 
Zustände  und  Zwillingsschwangerschaften  geben  zu  Täuschungen  leicht  Anlass, 

In  einem  mir  bekannt  gewordenen  Falle,  wobei  ich  bei  der  Beurtheilung  betheiligt 
war,  punktirte  ein  Arzt  eine  hochschwangere  Frau  wegen  vermeintlicher  Bauchwasser- 
sucht, erhielt  aber  statt  Wasser  Blut  und  stellte  sich  bald  nachher  die  Geburt  ein,  es  war 
eine  Zwillingsgeburt,  beide  Kinder  waren  todt  und  die  Mutter  starb  auch.  Die  Kinder 
wurden  untersucht  auf  Verletzungen  durch  den  Troikar,  es  wurden  aber  keine  gefunden. 
Eine  gerichtliche  Section  der  Frau  fand  nicht  statt. 

In  einem  anderen  Falle  wurde  auf  der  zu  dieser  Zeit  von  mir  besorgten  chirurgischen 
Abtheilung  des  Inselspitales  eine  Frau  als  Nothfall  aufgenommen,  welche  angab,  schwanger 

1)  Monatsschr.  f.  Geburtsk.,  Bd.  24,  S.  180. 

2)  Kl.  d.  Gehurtsh.,  S.  2. 

')  Lehrb.  der  Geburtsh.,  1882,  S.  96. 


SCHWANGERSCHAFTSVERHÄLTNISSE.  695 

zu  sein,  seit  ungefähr  vier  Monaten,  bei  der  sich  aber  in  den  letzten  drei  Wochen  eine 
solche  Vergvösserung  des  Bauches  zeigte,  dass  sie  einer  Frau  mit  hochgradiger  Bauch- 
wassersucht glich  und  bedeutende  Athmungsbeschwerden  hatte.  Augenscheinlich  war  die 
Flüssigkeit  innerhalb  des  enorm  vergrösserten  Uteruskörpers;  eine  Schwangerschaft  konnte 
nicht  deutlich  constatirt  werden.  Ich  consultirte  damals  meinen  CoUegen  Breisky  wegen 
einer  allfälligen  Schwangerschaft  und  der  Zulässigkeit  eines  operativen  Verfahrens.  Wir  unter- 
suchten möglichst  genau  und  Breisky  hielt  eine  Schwangerschaft  für  sehr  unwahrscheinlich. 
Da  mir  der  Fall  aber  nicht  ganz  klar  war,  entschloss  ich  mich,  noch  länger  zuzuwarten,  und 
ich  hatte  Recht.  Als  ich  am  zweiten  Tage  nach  der  Consultation  mit  Breisky  ins  Kranken- 
zimmer kam,  fand  ich  den  Zimmerboden  ganz  nass  und  zeigte  mir  die  Krankenwärterin  in 
einer  Schüssel  Zwillingskinder  im  Alter'  von  circa  vier  Monaten,  die  soeben  unerwartet 
geboren  worden  seien.  So  endete  dieser  Fall  mit  einer  spontanen  Frühgeburt,  wie  das  in 
solchen  Fällen  ja  öfters  beobachtet  wurde.  Es  war  ein  Hy  drometra  mit  einer  Zwillings- 
schwangerschaft. 

2.  Unbewusste  Schwangerschaft. 

Dieser  Gegenstand  muss  in  der  gerichtlichen  Medicin  deshalb  zur  Sprache 
gebracht  werden,  weil  in  Kindsmordfällen  nicht  selten  die  Geburt  verheim- 
licht worden  ist  und  unter  Umständen  stattgefunden  hat,  welche  den  Tod  des 
Kindes  zur  Folge  gehabt  haben,  und  von  den  Betreffenden  als  Entschuldigung 
angegeben  wird,  dass  sie  gar  nicht  gewusst  haben,  schwanger  gewesen  zu 
sein  und  daher  auch  nicht  eine  Geburt  erwarten  konnten.  Diese  Entschul- 
digung veranlasst  dann  den  Präsidenten  des  Gerichtes,  an  die  Sachverständigen 
die  Frage  zu  richten,  ob  diese  Entschuldigung  als  eine  glaubwürdige  anzu- 
sehen und  weiterhin  zu  berücksichtigen  ist. 

Bei  der  Beantwortung  dieser  Frage,  die  zu  wiederholten  Malen  vor  dem 
Schwurgericht  an  uns  gerichtet  worden  ist,  muss  zuerst  festgestellt  werden, 
dass,  wenn  eine  Schwangerschaft  ein  normales  Ende  erreicht  hat,  eine  Ver- 
kennung dieses  Zustandes,  vorausgesetzt,  dass  derselbe  nicht  durch  patho- 
logische Zustände  complicirt  ist,  nicht  glaubwürdig  erscheinen  kann.  Die 
lange  Dauer  dieses  Zustandes  von  zehn  Monaten,  der  vorausgegangene  ge- 
schlechtliche Umgang,  das  Ausbleiben  der  Menstruation,  die  successiven  Ver- 
änderungen an  den  Genitalien,  ganz  besonders  die  Vergrösserung  des  Bauches, 
die  Kindsbewegungen,  die  Anschwellung  der  Brüste  sind  so  unzweideutige 
Erscheinungen,  dass  dieselben  nicht  übersehen  werden  können.  Daher  erklären 
wir  auch  unter  solchen  Umständen  derartige  Angaben  von  Verkennung  einer 
Schwangerschaft  für  unglaubwürdig. 

Dagegen  ist  aber  auch  zu  berücksichtigen,  dass  es  Verhältnisse  geben 
kann,  unter  welchen  die  Verkennung  einer  Schwangerschaft  nicht  für  un- 
möglich erklärt  werden  kann,  und  zu  diesen  Verhältnissen,  welche  von  Seiten 
der  Sachverständigen  in  jedem  einzelnen  Falle  hervorgehoben  werden  müssen, 
gehören  hauptsächlich  folgende: 

1.  Vor  allem  muss  die  Betreffende  eine  Erstgebärende  sein,  denn 
Personen,  welche  schon  einmal  eine  Schwangerschaft  durchgemacht  haben, 
können  unmöglich  die  Wiederholung  eines  solchen  Zustandes  übersehen.  Bei 
Mehrgebärenden  hat  man  daher  gar  nicht  auf  weitere  Erörterungen  darüber 
sich  einzulassen,  esmüssten  denn  Unregelmässigkeiten  bei  der  ersten  Schwanger- 
schaft bestanden  haben; 

2.  darf  kein  höherer  Grad  von  Geistesschwäche  vorhanden  sein,  denn 
bei  solchen  Personen  kann  eine  Schwangerschaft  bestehen,  ohne  dass  die- 
selben die  Bedeutung  ihres  Zustandes  erkennen,  öfters  machen  andere  Per- 
sonen aber  vergebens  darauf  aufmerksam; 

3.  müssen  Umstände  vorhanden  sein,  welche  es  erklärlich  erscheinen 
lassen,  dass  ein  stattgehabter  geschlechtlicher  Umgang  von  der  Betreffenden 
nicht  als  ein  solcher  angesehen  wird,  der  eine  Schwangerschaft  hätte  zur 
Folge  haben  können,  dahin  gehören  besonders  die  verschiedenen  alkoholischen 
Zustände,  in  welchen  die  Betreffenden  sich  befunden  haben,  wie  das  bei  Tanz- 
gelegenheiten sich  ereignen  kann. 


696  SCHWANGERSCHAFTSVERHÄLTNISSE. 

4.  Das  Verhalten  der  MeDstruation  vor  dem  Eintritt  der  Schwanger- 
schaft ist  sehr  zu  beachten.  In  seltenen  Fällen  ist  noch  gar  keine  Menstrua- 
tion vorhergegangen;  in  zahlreichen  anderen  zeigte  dieser  Blutabgang  mancher- 
lei Unregelmässigkeiten  und  wurden  sogar  Mittel  dagegen  gebraucht,  und  in 
noch  anderen  Fällen  dauerten  periodische  Blutungen  während  der  Schwanger- 
schaft fort,  welche  als  Menstruation  aufgefasst  werden,  in  Wirklichkeit  aber, 
wie  wir  schon  oben  auseinander  gesetzt  haben,  diese  Bedeutung  nicht  haben. 

5.  Wenn  die  Betreffenden  durch  Untersuchungen  von  Hebammen  oder 
auch  Aerzten  in  den  drei  ersten  Monaten  der  Schwangerschaft  über  ihren 
Zustand  zweifelhaft  gemacht  worden  sind,  kann  die  Wirkung  dieser  Zweifel 
unrichtige  Vorstellungen  bei  den  Betreffenden  über  ihren  Zustand  hervorrufen. 

6.  Endlich  ist  noch  in  Betracht  zu  ziehen,  ob  die  abgelaufene  Schwanger- 
schaft eine  ganz  normale  oder  durch  mancherlei  pathologische  Zustände  com- 
plicirte  war. 

Sind  die  wichtigsten  dieser  angeführten  Momente  vorhanden,  dann  kann 
der  Sachverständige  sagen,  dass  allerdings  Gründe  vorhanden  sind,  welche  die 
Angaben  der  Betreffenden  in  Bezug  auf  Verkennung  der  Schwangerschaft  mehr 
oder  weniger  glaubwürdig  erscheinen  lassen.  Solche  Fälle  sind  im  ganzen 
selten.    Mir  selbst  ist   folgender  Fall  vorgekommen. 

Eine  Person  vom  Lande,  21  Jahre  alt,  stark  gebaiit  und  gross  gewachsen,  mit  nor- 
malen psychischen  Eigenschaften,  consultirte  mich,  wegen  ihres  Zustandes,  der  zunächst  in 
einer  bedeutenden  Vergrösserung  ihres  Bauches  bestand,  mit  der  Angabe,  dass  sie  an  Wasser- 
sucht leide.  Schon  beim  ersten  Anblick  machte  mir  ihre  Körperlichkeit  den  Eindruck 
einer  hochschwangeren  Person.  Als  ich  fragte,  warum  sie  denn  glaube,  dass  sie  an  Wasser- 
sucht leide,  gab  sie  zur  Antwort,  weil  ilir  Unterleib  seit  Monaten  stetig  an  Umfang  zu- 
genommen habe,  und  ein  Arzt,  der  sie  aber  nicht  untersucht  hat,  ihr  Mittel  gegen  Wasser- 
sucht gegeben  habe.  Als  ich  ihr  nun  bemerkte,  dass  ihr  Unterleib  gerade  so  aussehe,  wie 
wenn  sie  in  einem  schwangeren  Zustande  sich  befände,  erklärte  sie,  das  sei  unmöglich,  denn 
sie  wüsste  nicht  woher.  Als  ich  auf  verschiedene  mögliche  Vorgänge  aufmerksam  machte, 
stellte  sie  alles  in  Abrede  und  bemerkte  noch,  dass  sie  eigentlich  ihre  Piegeln  nie  ganz 
verloren  habe.  Es  war  eine  Erstgebärende.  Ich  erklärte  nun,  ehe  und  bevor  ich  für  ihren 
Zustand  etwas  verordnen  könne,  müsse  ich  sie  untersuchen,  wogegen  sie  durchaus  nichts 
einwandte.  Ich  untersuchte  nun  äusserlich,  auch  die  Brüste  nicht  ausgenommen,  und 
innerlich  genau  und  constatirte  mit  aller  Sicherheit  eine  Schwangerschaft  in  ihrem  letzten 
Stadium.  Als  ich  der  Person  dieses  Piesultat  meiner  Untersuchung  angab,  erwiderte  sie, 
es  sei  nicht  möglich,  denn  sie  wüsste  nicht  woher.  Ich  verordnete  ihr  nun  nichts  und 
erklärte  ihr,  dass  sie  in  nächster  Zeit  eine  Geburt  haben  werde  und  dass  sie  sich  sobald 
als  möglich  an  einen  Ort  begeben  solle,  wo  sie  diese  abwarten  könne.  Ungläubig  den 
Kopf  schüttelnd,  entfernte  sie  sich.  Acht  Tage  nachher  erhielt  ich  die  Nachricht,  dass  sie 
geboren  habe.  Würde  dieser  Fall  vor  das  Schwurgericht  gekommen  sein,  hätte  ich  die 
Verkennung  der  Schwangerschaft  nach  dem  Eindrucke,  den  mir  die  Antworten  auf  meine 
Fragen  gemacht  haben,  für  möglich  erklären  müssen. 

3.  Dauer  der  Schwangerschaft. 

Diese  kommt  in  Bezug  auf  die  Lebensfähigkeit  eines  Kindes  zunächst 
in  Betracht,  denn  Kinder,  welche  vor  dem  achten  Monat  oder  vor  der  28.  Woche 
geboren  werden,  sind  entweder  gar  nicht  oder  wenigstens  kaum  lebensfähig. 
Alsdann  geben  forensisch  Schwangerschaften  hauptsächlich  dann  zu  Unter- 
suchungen Anlass,  wenn  der  gewöhnliche  Termin  derselben  von  zehn  Monds- 
monaten oder  40  Wochen  oder  280  Tagen  um  mehrere  Wochen  überschritten 
worden  ist,  so  dass  Zweifel  entstehen  können,  ob  die  Schwangerschaft  wirk- 
lich so  lange  gedauert  hat,  und  ob  der  Anfang  der  Schwangerschaft  nicht  auf 
eine  andere  als  die  von  der  Frau  angegebene  Zeit  bezogen  werden  muss.  So 
spät  eingetretene  Geburten  nennt  man  Spätgeburten,  von  welchen  schon 
in  einem  früheren  Artikel  über  Geburtsverhältnisse  die  Rede  war,  auf  welchen 
daher  verwiesen  wird. 

4.  Ueberschwängerung  und  Ueberfruchtung. 

Die  Ueberschwängerung  (Superfoecundatio)  ist  eine  nochmalige 
Schwängerung,  d.  h.  Befruchtung  von  Eiern   aus  derselben  Ovulationsperiode 


SCIIWANGERSCHAFTSVERHÄLTNISSE.  697 

durch  einen  und  denselben  Mann  oder  durch  verschiedene  Männer;  dass  das  vor- 
kommen kann,  beweisen  Erfahrungen  bei  den  Thieren.  So  ist  gesehen  worden, 
dass  eine  Stute,  welche  von  einem  Pferde  und  einem  Maulthiere  belegt  worden 
ist,  zu  gleicher  Zeit  ein  Pferd  und  ein  Maulthierfüllen  geboren  hat.  Hündinnen, 
die  während  der  Brunstzeit  von  Hunden  verschiedener  Rasse  belegt  worden 
sind,  werfen  mitunter  Junge  von  verschiedener  Bastardform,  der  Ptasse  der 
Väter  entsprechend  u.  s.  w.  Bei  Menschen  ist  es  vorgekommen,  dass  Frauen, 
welche  bald  nacheinander  mit  einem  Neger  und  einem  Weissen  cohabitirt 
haben,  Zwillinge  von  weisser  und  dunkler  Farbe  geboren  haben,  was  wahr- 
scheinlich die  Folge  einer  Ueberschwängerung  war,  doch  macht  Kussmaul  ^) 
hiezu  die  Bemerkung,  dass  das  nicht  ganz  sicher  sei,  indem  erfahrungsgemäss 
bei  Rassenkreuzung  die  Kinder  mitunter  fast  ganz  dem  Vater  oder  der  Mutter 
ähnlich  sind,  so  dass  das  weisse  Kind  einer  weissen  Mutter  das  Kind  eines 
Negers  sein  konnte.  Es  zeigen  sich  bei  diesen  Vorgängen  Verhältnisse, 
welche  noch  nicht  hinreichend  aufgeklärt  sind.  Doch  wird  man  in  gerichtlich- 
medicinischer  Beziehung  bei  verschiedener  Färbung  von  Zwillingen  auf  ver- 
schiedene Väter  mit  mehr  oder  weniger  Wahrscheinlichkeit  schliessen  können, 
da  das  aber  nicht  mit  Sicherheit  behauptet  werden  kann,  hat  die  ganze  An- 
gelegenheit keine  grössere  gerichtlich-medicinische  Bedeutung. 

Von  der  Ueberschwängerung  unterscheidet  man  seit  Kussmaul  die 
Ueber fruchtung  (Superfoetatio),  worunter  der  Vorgang  verstanden  wird, 
dass  bei  einer  Schwangeren  noch  ein  Ei  aus  einer  späteren  Ovulationsperiode 
befruchtet  wird.  Die  Fälle,  welche  zu  einer  solchen  Annahme  geführt  haben, 
sind  Mehrlingsgeburten,  bei  welchen  dem  ersten  Kinde  noch  die  Geburt  eines 
anderen,  bald  vollkommen,  bald  nur  mangelhaft  entwickelten  Kindes  nachfolgt, 
welches  der  Zeit  nach  nicht  wohl  als  eine  Frucht  der  ersten  Ovulations- 
periode, also  nicht  als  eine  gewöhnliche  Zwillingsgeburt  angesehen  werden 
kann.  So  kennt  man  z.  B.  einen  Fall  von  Eisenmann,  in  welchem  eine  Frau  am 
30.  April  1748  ein  ausgetragenes  Kind  und  das  zweite  erst  viereinhalb  Monate 
später  gebar,  einen  anderen  Fall  von  Moebus,  wo  eine  Frau  am  16.  October  1833 
mit  einem  ausgetragenen  Mädchen  niederkam  und  erst  nach  33  Tagen  die 
zweite  Geburt  hatte  u.  s.'  w.  In  der  Literatur  sind  manche  Fälle  von  ver- 
meintlicher Ueberfruchtung  bekannt,  welche  aber  einer  strengen  Kritik  nicht 
Stand  halten  und  verschiedene  Erklärungen  zulassen,  namentlich,  dass  es  sich 
in  den  meisten  Fällen  um  Zwillingsgeburten  handelt,  bei  denen  das  zweite 
Kind  mehr  oder  weniger  verkümmert  ist,  oder  dass  dasselbe  sich  nach  Aus- 
stossung  des  ersten  nicht  entwickeln  konnte.  Gegen  die  Wahrscheinlichkeit, 
dass  bei  einer  bereits  bestehenden  Schwangerschaft  noch  eine  zweite  entsteht, 
lassen  sich  verschiedene  Einwürfe  erheben. 

In  einzelnen  Fällen  hat  man  einen  doppelten  Uterus  gefunden,  wie  in 
dem  Falle  von  Generali,  ^)  und  auch  der  von  Moebus  scheint  hieher  zu  ge- 
hören, und  wäre  dann  das  Zustandekommen  einer  Ueberfruchtung  eher  ver- 
ständlich, allein  auch  in  diesem  Falle  lässt  sich  einwerfen,  dass  bei  Schwanger- 
schaft in  einem  doppelten  Uterus  die  eine  Hälfte  desselben  durch  den  schwan- 
geren Uterus  der  anderen  so  comprimirt  und  verkleinert  wird,  dass  der  Eintritt 
einer  zweiten  Schwangerschaft  nicht  wohl  möglich  wäre.  Wenn  übrigens  die 
Möglichkeit  einer  Ueberfruchtung  auch  nicht  bestritten  werden  könnte,  so  steht 
diese  Angelegenheit  gegenwärtig  so,  dass  bis  jetzt  noch  keine  unanfechtbare 
Beobachtung  einer  Ueberfruchtung  bekannt  ist. 

Die  Ueberfruchtung  hat  insofern  einiges  gerichtlich-medicinisches  Inter- 
esse,   als   dieselbe   in   einigen  Fällen   bei  Kindesunterschiebung,    welche  als 


^)  Von  dem  Mangel  u.  s.  w.  der  Gebärmutter.  Würzburg,  1858.  S.  271. 
^)  Bei  Kussmaul  1.  c. 


698  SCHWANGERSCHAFTSVERHÄLTNISSE. 

strafbare  Handlung    angesehen   wird,   bald    vorgegeben,    bald    fälschlich  ver- 
muthet  wurde,  wovon  die  nachfolgenden  Fälle  Beispiele  geben. 

PiRCKER  ^)  berichtet  von  einer  langjährigen  kinderlosen  Ehe,  wobei  ein  fremdes  Kind 
untergeschoben  wurde.  Zu  gleicher  Zeit  aber,  ohne  es  zu  wissen,  war  die  Frau  schwanger 
und  kam  nach  einigen  Monaten  mit  einem  Kinde  nieder.  Nun  wollte  man  diesen  uner- 
warteten Kindersegen  als  eine  Ueberfruchtung  darstellen. 

Ein  Fall  von  Fischer  -)  betraf  eine  wegen  Kindesmord  in  Untersuchungshaft  befind- 
liche Person,  die  zwei  Monate  nach  der  Geburt  angeblich  ein  degenerirtes  Ei  gebar.  Man 
dachte  an  eine  Superfötation. 

In  einem  Falle  von  Friedberg  gebar  eine  Frau  ein  reifes  Kind.  Am  dritten  Tage 
fand  sich  in  der  Nachgeburt  ein  viermonatlicher  macerirter  Fötus.  Man  dachte  an  eine 
Kindesunterschiebung,  allein  die  Nachgeburt  hatte  zwei  Nabelschnüre. 

5.  Molenschwangerschaft. 

Die  Molen  beruhen  auf  gewissen  Abnormitäten  der  Eihäute.  Man  unter- 
scheidet Blasen-,  Blut-  und  Fleischmolen, 

Der  Name  Mole  wurde  schon  von  den  alten  Aerzten  gebraucht,  und  verstand  man 
darunter  entartete  Abortiveier,  die  später  als  Blut-  oder  Fleischmolen  bezeichnet  wurden. 

Die  Blasenmolen  beruhen  auf  einer  Hyperplasie  der  Choriurazotten, 
deren  Verdickung  zunächst  bedingt  ist  durch  Wucherung  der  Zellen  und  An- 
häufung der  Intercellularsubstanz.  Sie  stellen  dann  weiche  Massen  doldenartig 
zusammenhängender  Blasen  dar,  von  sehr  wechselnder  Grösse.  In  den  Blasen 
ist  eine  schlüpfrige  flüssige  Masse  vorhanden  mit  den  Reactionen  des  Mucins. 

Die  Bildung  der  Blut-  und  Fleischmolen  hat  ihren  Grund  in  Blu- 
tungen zwischen  die  Eihäute  und  auch  in  die  Eihöhle,  wobei  der  Embrio 
abstirbt,  aber  nicht  als  Abortus  abgeht,  sondern  im  Uterus  verbleibt,  und  die 
Blutmasse  einen  faserigen  fleischartigen  Tumor,  die  Blut-  oder  Fleischmolen 
darstellt,  in  welchem  noch  Reste  der  Frucht  zu  erkennen  sind. 

Der  Abgang  der  Molen  hängt  wesentlich  von  der  Stärke  der  Blutungen 
ab.  Die  Entstehung  der  Molen  fällt  meistens  in  die  ersten  Schwangerschafts- 
monate. Bisweilen  nehmen  die  Molen  auch  einen  construirenden  Charakter 
an  und  dringt  die  entartete  Zottenmasse  mitunter  in  die  hypertrophische 
Wand  des  Uterus.  Die  Erkennung  einer  Molenschwangerschaft  von  einer 
normalen  Schwangerschaft  ist  im  Anfange  nicht  so  leicht.  Eintretende  Blu- 
tungen könnten  für  einen  gewöhnlichen  Abortus  gehalten  werden.  Man  muss 
darauf  achten,  ob  die  Grösse  des  Uterus  der  Schwangerschaftszeit  entspricht, 
entweder  zu  bedeutend  oder  zu  gering  ist,  rasch  zunimmt,  oder  im  Gegen- 
theil  in  der  Vergrösserung  zurückbleibt.  Wenn  der  Zeit  nach  die  Hälfte  der 
Schwangerschaft  vorüber  ist,  kann  bei  einem  lebenden  Kinde  das  Hören  des 
Fötalpulses  aufklären,  ist  das  Kind  todt,  so  fällt  dieses  Zeichen  natür- 
lich weg. 

Gerichtlich-medicinisch  haben  eigentlich  die  Molenschwangerschaften  nur 
Bedeutung  bei  Fällen  von  Fruchtabtreibung  und  bei  Schwangerschafts- 
diagnosen. Dass  bei  Molenschwangerschaften  besondere  Zufälle,  wie  heftiges 
Erbrechen,  hydropische  Erscheinungen,  Kreuzschmerzen,  dünnflüssiger  und 
schleimiger  Ausfluss  u.  s.  w.  bisweilen  vorhanden  waren,  ist  Erfahrungssache, 
aber  eine  besondere  diagnostische  Bedeutung  haben  sie  nicht,  da  auch  Molen- 
schwangerschaften ganz  ohne  solche  Zufälle  verlaufen  können. 

Säxinger^)  z.  B.  hat  drei  Fälle  von  Blasenmolen  beobachtet,  bei  keinem  derselben 
waren  andere  als  die  gewöhnlichen  Zeichen  der  Schwangerschaft  vorbanden,  trotzdem  die 
eine  Mole  l^/a  Pfund  wog  und  nach  genauer  Rechnung  der  Frau  fünf  Monate  getragen 
wurde.  Die  Blulung  bei  Ausstossung  der  Mole  war  in  allen  Fällen  eine  geringe,  alle  drei 
Frauen  waren  Mehrgebärende  und  hatten  früher  gut  entwickelte  lebende  Kinder  am  Ende 
der  Schwangerschaft  geboren. 


1)  Handbuch,  1829. 

2)  Vierteljahrscbrift  N.  F.  22. 
3j  1.  c.  S.  216. 


SECTIONEN.  699 

6.  Extraiiterinsclnvaiigerschaften. 

Bekanntlich  sind  je  nach  der  Localität,  an  welcher  sich  das  befruchtete 
Ei  ausserhalb  der  Gebärmutterhöhle  weiter  entwickelt,  Abdominal-,  Ova- 
rial-  und  Tubenschwangerschaften  zu  unterscheiden.  Die  letzteren 
sind  weitaus  die  häufigsten.  Am  wenigsten  gekannt  sind  die  Ovarialschwanger- 
schaften.  Von  den  Tubenschwangerschaften  sind  weiterhin  nach  dem  Sitze 
des  Eies  in  der  Tube  zu  unterscheiden  eine  Graviditas  interstitialis,  tubo- 
abdominalis,  tubo-uterina  und  die  eigentliche  Graviditas  tubaria,  welche  die 
häufigste  ist. 

Die  Entwicklung  des  Eies  geht  in  der  Tube  in  ähnlicher  Weise  vor  sich 
wie  im  Uterus.  Es  bildet  sich  eine  Dec.  serotina  und  vera,  die  Bildung  einer 
reflexa  ist  zweifelhaft.  Mit  der  Vergrösserung  des  Eies  wird  das  betreffende 
Tubenstück  ausgedehnt,  und  der  Fruchtsack  stellt  eine  bruchartige  Aus- 
dehnung der  Tubenwandungen  dar,  die  aus  der  Schleimhaut  und  dem  Bauch- 
fell besteht,  da  die  Muskelfasern  auseinander  gedrängt  sind.  Im  Anfange 
kann  der  Verlauf  einer  solchen  Schwangerschaft  ohne  besondere  Zufälle  sein. 
Dieselbe  dauert  aber  in  der  Regel  nicht  lange,  indem  gewöhnlich  in  den 
ersten  zwei  bis  drei  Monaten  wegen  der  Dünnwandigkeit  des  Fruchtsackes 
Ruptur  desselben  eintritt,  meistens  an  der  dünnsten  Stelle  des  Sackes.  Die 
nächste  Folge  davon  ist  heftige  Blutung  in  die  Bauchhöhle,  welche  meistens 
tödtlich  endet  oder  zur  Bildung  retro-uteriner  Blutgeschwülste  führt,  die 
schliesslich  resorbirt   werden  können,   so   dass  der  Fall  nicht  tödtlich  endet. 

Gerichtlich-medicinische  Bedeutung  erhalten  derartige  Tubenschwanger- 
schaften mitunter  dadurch,  dass  sie  zu  rasch  eintretenden  Todesfällen  durch 
Verblutung  führen,  deren  Veranlassung  auf  verhältnismässig  leichte  Ver- 
letzungen auf  Stösse,  Schläge,  Fusstritte  u,  s.  w.  zurückzufüren  ist,  so  dass 
ein  Tod  eintritt,  der  als  Folge  einer  Misshandlung  erscheint,  während  die 
Tödtlichkeit  der  Verletzung  einen  ganz  anderen  Grund  hat,  der  nur  durch 
eine  gerichtliche  Section  klargelegt  werden  kann.  Haben  keine  Verletzungen 
stattgefunden,  so  kann  der  so  rasch  eingetretene  Tod  auch  zu  Verdacht  einer 
anderen  gewaltsamen  Todesart  führen,  z.  B.  einer  Vergiftung,  wovon  Hofmanx^) 
einen  Fall  mittheilt. 

In  Prag  stürzte  eine  Frauensperson  nach  dem  Genüsse  von  Würsten  unter  Schwindel 
und  Würgbewegungen  zusammen  und  starb  nach  wenigen  Augenblicken.  Man  dachte  an 
eine  Vergiftung,  die  Section  klärte  aber  den  Fall  auf,  es  war  ein  Verblutungstod  infolge 
einer  Tubenschwangerschaft. 

C.    EMMERT. 

Sectionen.  Eine  ärztliche  Untersuchung  menschlicher  Leichname  wird 
ausgeführt  in  der  Verfolgung  zweier  durchaus  verschiedener  Ziele:  einmal  aus 
pathologisch-anatomischem,  d.  i.  rein  wissenschaftlichem  Interesse;  und  zweitens 
zu  dem  lediglich  praktischen  Zwecke  der  Feststellung  aller  für  ein  gericht- 
liches Verfahren  wichtigen  Befunde.  Diese  Verschiedenheit  der  der  Unter- 
suchung eines  Leichnams  zu  Grunde  liegenden  Absichten  bedingt  gewisse 
Abweichungen  in  der  gesammten  Anordnung  des  Untersuchungsverfahrens. 
In  dem  vorliegenden  der  Hygiene  und  gerichtlichen  Medicin  gewidmeten 
Theile  unseres  encyklopädi sehen  Werkes  interessiren  uns  von  der  Leichen- 
untersuchung in  erster  Linie  allein  die  speciell  gerichtsärztlichen  Gesichts- 
punkte; die  rein  wissenschaftlichen,  pathologisch-anatomischen  Befunde  da- 
gegen nur  insoweit,  als  sie  geeignet  sind,  in  Fragen  forensischer  Xatur  Licht 
zu  schaffen. 

Für  das  Gebiet  des  Kaiserreiches  Oesterreich  sind  die  grundlegenden 
gesetzlichen  Vorschriften   über   die  gerichtsärztliche  Untersuchung   mensch- 

1)  1.  c.  S.  202. 


I 


700  SECTIONEN. 

lieber  Leichname  in  den  Paragraphen  116 — 134  der  Oesterreichischen  Straf- 
processordnung  vom  23.  Mai  1873  festgelegt;  specielle  Ausführungsbestim- 
mungen dazu  sind  in  der  noch  beute  giltigen  Ministerialverfügung  vom 
28.  Jänner  1855  enthalten.  Im  Deutschen  Reiche  sind  in  gleicher  Richtung 
die  Paragraphen  86—91  der  Deutschen  Strafprocessordnung  vom  1.  Februar 
1877  maassgebend,  zu  welchen  für  das  Königreich  Preussen  specielle  Be- 
stimmungen in  dem  „Regulativ  für  das  Verfahren  der  Gerichtsärzte  bei 
den  medicinisch-gerichtlichen  Untersuchungen  menschlicher  Leichname  vom 
6.  Jänner  1875"  vorgeschrieben  sind.  Nach  allen  diesen  Bestimmungen  zerfällt 
das  Gesammtverfahren  der  gerichtsärztlichen  Leichenuntersuchung  in  zwei 
Hauptacte:  erstens  die  äussere  Besichtigung  der  Leiche,  bei  welcher  auch  alle 
für  die  gerichtliche  Untersuchung  wichtigen  Beziehungen  der  letzteren  zu 
ihrer  äusseren  Umgebung,  der  Fundort,  die  Lage,  Bekleidung  u.  s.  w.  wohl 
zu  beachten  sind,  die  „Leichenbeschau";  und  zweitens  die  innere  Unter- 
suchung oder  die  „Leichenöffnung",  „Section"  oder  „Obduction". 
Zwar  ist  diese  Trennung  in  den  für  Oesterreich  giltigen  Vorschriften  weniger 
scharf  hervorgehoben,  als  in  den  Bestimmungen  des  Deutschen  Reiches,  doch 
ergibt  sich  ihre  Innehaltung  auch  ohne  ausdrückliches  Verlangen  als  ein 
praktisches  Erfordernis  von  selbst.  In  durchaus  mustergiltiger,  nach  jeder 
Richtung  hin  erschöpfender  Weise  ist  alles  bei  einer  gerichtlichen  Section 
in  Betracht  kommende  in  dem  preussischen  Regulativ  festgestellt. 

Dasselbe  behandelt  seinen  Gegenstand  in  drei  Hauptabschnitten,  deren  erster  über- 
schrieben ist:  „Allgemeine  Bestimmungen"  (§  1—8),  während  der  zweite  Anweisungen  gibt 
für  das  „Verfahren  bei  der  Obduction"  (§  9—26)  und  der  dritte  von  der  „Abfassung  des  Ob- 
ductionsprotokolls  und  des  Obduction sberichtes"  (§  27—41)  handelt.  In  dem  ersten  Theile 
werden  zunächst  die  mit  der  Vornahme  der  Section  zu  betrauenden,  resp.  diejenigen  Per- 
sonen namhaft  gemacht,  deren  Gegenwart  bei  derselben  gefordert  wird.  —  §  1  schreibt  vor, 
dass  die  Leichenöffnung  „nur  von  zwei  Aerzten,  in  der  Regel  einem  Physicus  (Gerichts- 
arzt) und  einem  Gerichts-(Kreis-)Wundarzt  im  Beisein  des  Richters  vorgenommen  werden 
soll."  Die  Obducenten  haben  die  Pflichten  gerichtlicher  Sachverständiger.  Wenn  über  die 
technische  Ausführung  der  Obduction  Zweifel  entstehen,  so  entscheidet  der  Physicus  oder 
dessen  Vertreter,  vorbehaltlich  der  Befugnis  des  anderen  Arztes,  seine  abweichende  Ansicht 
zu  Protokoll  zu  geben.  Hinsichtlich  einer  etwa  nöthig  werdenden  Stellvertretung  ordnet 
§  2  an:  „Der  Physicus  (Gerichtsarzt)  und  der  Gerichts-(Kreis-)Wundarzt  sind  in  den  gesetz- 
lichen Behinderungsfällen  berechtigt,  sich  durch  einen  anderen  Arzt  vertreten  zu  lassen. 
Als  Vertreter  ist,  wenn  möglich,  ein  pro  physicatu  geprüfter  Arzt  zu  wählen."  Ferner 
bestimmt  §  3,  dass  Obductionen  in  der  Regel  nicht  vor  Ablauf  von  24  Stunden  nach 
eingetretenem  Tode  vorgenommen  werden  dürfen,  die  blosse  Besichtigung  einer  Leiche 
dagegen  schon  früher  geschehen  kann.  —  §  4  gibt  Anweisungen  über  die  Behandlung  bereits 
in  Fäulnis  übergegangener  Leichen:  wegen  vorhandener  Fäulnis  dürfen  Obductionen  in 
der  Regel  nicht  unterlassen  und  von  den  gerichtlichen  Aerzten  nicht  abgelehnt  werden. 
Denn  selbst  bei  einem  hohen  Grade  der  Fäulnis  können  Abnormitäten  und  Verletzungen  der 
Knochen  noch  ermittelt,  manche  die  noch  zweifelhaft  gebliebene  Identität  der  Leiche  be- 
treffende Momente,  z.  B.  Farbe  und  Beschaffenheit  der  Haare,  Mangel  von  Gliedmaassen 
u.  s.  w.  festgestellt,  eingedrungene  fremde  Körper  aufgefunden,  Schwangerschaften  entdeckt 
und  Vergiftungen  nachgewiesen  werden.  Es  haben  deshalb  auch  die  Aerzte,  wenn  es  sich 
zur  Ermittelung  derartiger  Momente  um  die  Wiederausgrabung  einer  Leiche  handelt,  für 
dieselbe  zu  stimmen,  ohne  Rücksicht  auf  die  seit  dem  Tode  verstrichene  Zeit.  —  §  5  gibt 
ein  genaues  Verzeichnis  aller  Obductionsinstrumente,  welche  die  Gerichtsärzte  bei  jeder 
Section  „in  guter  Beschaffenheit"  zur  Stelle  haben  sollen.  —  §  6  enthält  Vorschriften  über 
das  Obductionslocal  und  dessen  Beleuchtung:  es  ist  für  Beschaffung  eines  hinreichend 
geräumigen  und  hellen  Locals,  angemessene  Lagerung  der  Leiche  und  Entfernung  stören- 
der Umgebungen  möglichst  zu  sorgen.  Obductionen  bei  künstlichem  Licht  sind,  einzelne 
keinen  Aufschub  gestaltende  Fälle  ausgenommen,  unzulässig.  Eine  solche  Ausnahme  ist 
im  Protokoll  unter  Anführung  der  Gründe  ausdrücklich  zu  erwähnen.  —  In  §  7  wird  die 
Behandlung  gefrorener  Leichen  vorgeschrieben:  eine  solche  ist  in  ein  geheiztes  Local  zu 
bringen  und  mit  der  Obduction  zu  warten,  bis  dieselbe  genügend  aufgetüaut  ist.  Die  An- 
wendung von  warmem  Wasser  oder  von  anderen  warmen  Gegenständen  zur  Beschleunigung 
des  Aufthauens  ist  unzulässig.  —  §  8  endlich  verlangt,  dass  bei  allen  mit  der  Leiche  vor- 
zunehmenden Bewegungen,  namenthch  bei  dem  Transporte  derselben  von  einer  Stelle  zur 
anderen,  thunlichst  darauf  zu  achten  ist,  dass  kein  zu  starker  Druck  auf  einzelne  Theile 
ausgeübt,  und  dass  die  Horizontallage  der  grösseren  Höhlen  nicht  erheblich  verändert  werde. 
Mit  §  9  beginnt  der  zweite,  das  „Verfahren  bei  der  Obduction"  regelnde  Haupttheil 
des  Regulativs.     In  ihm  wird  zunächst  gefordert  (§  9):    „Bei  Erheben  der  Leichenbefunde 


SECTIONEN.  701 

müssen  die  Obducenten  überall  den  richterlichen  Zweck  der  Leichenuntersuchung  im  Äuge 
behalten  und  alles,  was  diesem  Zwecke  dient,  mit  Genauigkeit  und  Vollständigkeit  unter- 
suchen. Alle  erheblichen  Befunde  müssen,  bevor  sie  in  das  Protokoll  aufgenommen,  dem 
Richter  von  dem  Obducenten  vorgezeigt  werden."  Fernerhin  schreibt  §  10  die  besonderen 
„Pflichten  der  Obducenten  in  Bezug  auf  die  Ermittlung  besonderer  umstände  des  Falles" 
vor:  „Die  Obducenten  sind  verpflichtet,  in  den  Fällen,  in  denen  ihnen  dies  erforderlich 
erscheint,  den  Richter  rechtzeitig  zu  ersuchen,  dass  vor  der  Obduction  der  Ort,  wo  die 
Leiche  gefunden  worden,  in  Augenschein  genommen,  die  Lage,  in  welcher  sie  gefunden, 
ermittelt,  und  ihnen  Gelegenheit  gegeben  werde,  die  Kleidungsstücke,  welche  der  Ver- 
storbene bei  seinem  Auffinden  getragen,  zu  besichtigen.  In  der  Piegel  wird  es  jedoch  ge- 
nügen, dass  sie  ein  hierauf  gerichtetes  Ersuchen  des  Richters  abwarten.  Sie  sind  ver- 
pflichtet, ai;ch  über  andere,  für  die  Obduction  und  das  abzugebende  Gutachten  erhebliche, 
etwa  schon  ermittelte  Umstände  sich  von  dem  Richter  Aufschluss  zu  erbitten.  (Insbeson- 
dere gilt  dies  für  die  Krankheitsgeschichte)-.  —  §11  gibt  Sonderbestimmungen  über  die 
Vornahme  etwa  erforderlich  erscheinender  mikroskopischer  Untersuchungen.  Nach  diesen 
Bestimmungen  allgemeiner  Natur  geht  §  12  unmittelbar  auf  die  eigentliche  Obduction 
selbst  ein:  „Die  Obduction  zerfällt  in  zwei  Haupttheile:  a)  Aeussere  Besichtigung  (Inspec- 
lion).  h)  Innere  Besichtigung  (Section)."^ 

Ueber  die  äussere  Besichtigung  ordnet  §  1.3  an: 

„Bei  der  äusseren  Besichtigung  ist  die  äussere  Beschaffenheit  des  Körpers  im  all- 
gemeinen und  die  seiner  einzelnen  Abschnitte  zu  untersuchen.  Demgemäss  sind  betreffend 
den  Körper  im  allgemeinen,  sobald  die  Besichtigung  solches  ermöglicht,  zu  ermitteln  und 
anzugeben:  1.  Alter,  Geschlecht,  Grösse,  Körperbau,  allgemeiner  Ernährungszustand,  etwa 
vorhandene  Krankheitsresiduen,  z.  B.  sogenannte  Fussgeschwüre,  besondere  Abnormitäten 
(z.  B.  Maler,  Narben,  Tätowirungen,  Ueberzahl  oder  Mangel  an  Gliedmaassen) ;  2.  die 
Zeichen  des  Todes  nnd  die  der  etwa  schon  eingetretenen  Verwesung.  Zu  diesem  Behuf 
müssen,  nachdem  etwaige  Besudelungen  der  Leiche  mit  Blut,  Koth,  Schmutz  u,  dergl. 
durch  Abwaschen  beseitigt  worden,  ermittelt  werden:  die  vorhandene  Leichenstarre,  die 
allgemeine  Hautfarbe  der  Leiche,  die  Art  und  Grade  der  etwaigen  Färbungen  und  Ver- 
färbungen einzelner  Theile  derselben  durch  die  Verwesung,  sowie  die  Farbe,  Lage  und 
Ausdehnung  der  Todtenflecke,  welche  einzuschneiden,  genau  zu  untersuchen  und  zu  be- 
schreiben sind,  um  eine  Verwechslung  derselben  mit  Blutaustretungen  zu  vermeiden.  Be- 
treffend die  einzelnen  Theile  ist  folgendes  festzustellen:  1.  Bei  Leichen  unbekannter  Per- 
sonen die  Farbe  und  sonstige  Beschaffenheit  der  Haare  (Kopf  und  Bart),  sowie  die  Farbe 
der  Augen;  2.  das  etwaige  Vorhandensein  von  fremden  Gegenständen  in  den  natürlichen 
Oeffnungen  des  Kopfes,  die  Beschaffenheit  der  Zahnreihen  und  Lage  der  Zunge;  3.  dem- 
nächst sind  zu  untersuchen :  der  Hals,  dann  die  Brust,  der  Unterleib,  die  Rückenfläche, 
der  After,  die  äusseren  Geschlechtstheile  und  endlich  die  Glieder.  — ■  Findet  sich  an  irgend 
einem  Theile  eine  Verletzung,  so  ist  ihre  Gestalt,  ihre  Lage  und  Richtung  mit  Beziehung 
auf  feste  Punkte  des  Körpers,  ferner  ihre  Länge  und  Breite  im  Metermaass  anzugeben. 
Das  Sondiren  von  Trennungen  des  Zusammenhanges  ist  bei  der  äusseren  Besichtigung  in 
der  Regel  zu  vermeiden,  da  sich  die  Tiefe  derselben  bei  der  inneren  Besichtigung  des 
Körpers  und  der  verletzten  Stellen  ergibt.  Halten  die  Obducenten  die  Einführung  der 
Sonde  für  erforderlich,  so  ist  dieselbe  mit  Vorsicht  zu  bewirken  und  haben  sie  die  Gründe 
für  ihr  Verfahren  im  Protokoll  (§  27)  anzugeben.  Bei  vorgefundenen  Wunden  ist  ferner 
die  Beschaffenheit  ihrer  Ränder  und  ihres  Grundes  zu  prüfen.  Bei  Verletzungen  und  Be- 
schädigungen der  Leiche,  die  unzweifelhaft  einen  nicht  mit  dem  Tode  im  Zusammenhang 
stehenden  Ursprung  haben,  z.  B.  bei  Merkmalen  von  Rettungsversuchen,  Zernagungen  von 
Thieren  und  dergleichen,  genügt  eine  summarische  Beschreibung  dieser  Befunde. - 

Die  folgenden  Paragraphen  ertheilen  den  Obducenten  ausführliche  An- 
weisungen für  die  Ausführung  der  inneren  Besichtigung  und  handeln 
somit  von  der  wirklichen  Section. 

§  14  bestimmt:  „Behufs  der  inneren  Besichtigung  sind  die  drei  Haupthöhlen  des 
Körpers:  Kopf-,  Biust-  und  Bauchhöhle  zu  öffnen.  In  allen  Fällen,  in  denen  von  der 
Oeffnung  der  Wirbelsäule  oder  einzelner  Gelenkhöhlen  irgend  erhebliche  Befunde  erwartet 
werden  Ivönnen,  ist  dieselbe  nicht  zu  unterlassen.  Besteht  ein  bestimmter  Verdacht  in 
Bezug  auf  die  Ursache  des  Todes,  so  ist  mit  derjenigen  Höhle  zu  beginnen,  in  welcher 
sich  die  hauptsächlichsten  Veränderungen  vermuthen  lassen;  andernfalls  ist  zuerst  die 
Kopf-,  dann  die  Brust-  und  zuletzt  die  Bauchhöhle  zu  öffnen.  In  jeder  der  genannten 
Höhlen  sind  zuerst  die  Lage  der  in  ihr  befindlichen  Organe,  sodann  die  Farbe  und  Be- 
schaffenheit der  Oberflächen,  ferner  ein  etwa  vorhandener  ungehöriger  Inhalt,  namentlich 
fremde  Körper,  Gas,  Flüssigkeiten  oder  Gerinnsel,  und  zwar  in  den  letzteren  beiden  Fällen 
nach  Maass,  beziehungsweise  Gewicht  zu  bestimmen  und  endlich  ist  jedes  einzelne  Organ 
äusserlich  und  innerlich  zu  untersuchen."  —  §  15  behandelt  sodann  auf  das  eingehendste 
das  Verfahren  bei  der  Oeffnung  und  Untersuchung  der  Kopfhöhle,  woran  §  16  noch  Vor- 
schriften über  die  etwa  erforderlich  erscheinende  genauere  Untersuchung  von  Gesicht, 
Ohrspeicheldrüse  und  Gehörorgan  anschliesst.  In  gleicher  Weise  regelt  §  17  die  Erforschung 
der  Verhältnisse  des  Wirbelsäulecanals  und  des  Rückenmarkes.  —  §  18  ertheilt  allgemeine 


702  SECTIONEN. 

Anweisungen  für  den  Beginn  der  Untersuchung  von  Hals,  Brust-  und  Bauchhöhle,  die 
durch  einen  einzigen  langen  vom  Kinn  zur  Schamfuge  geführten  Messerschnitt  in  Angriff 
genommen  wird,  worauf  §  19  die  besonderen  Vorschriften  für  die  Untersuchung  der  Brust- 
höhle und  speciell  von  Herz  und  Lungen,  §  20  für  diejenige  der  Halsorgane,  und  §  21 
für  die  der  Bauchhöhle  gibt.  Im  letztgenannten  Paragraphen  sind  alle  mit  den  einzelnen 
Organen  vorzunehmenden  besonderen  Manipulationen  genau  beschrieben,  und  ist  auch  die 
Reihenfolge,  in  welcher  die  Theile  aus  der  Leibeshöhle  herauszunehmen  und  zu  unter- 
suchen sind,  ein  für  allemal  festgelegt. 

In  den  nun  folgenden  Paragraphen  sind  des  weiteren  Special-Bestimmungen  für 
häufiger  vorkommende  Fälle  besonders  eigenartiger  Natur  enthalten.  In  §  22  für  Ver- 
giftungsfälle, in  §  23  und  24  für  die  Untersuchung  der  Leichen  von  neugeborenen  Kindern, 
Fälle,  bei  denen  der  Gang  der  gesammten  Untersuchung  in  gewissen  Punkten  von  dem 
sonst  vorgeschriebenen  abzuweichen  hat.  Bei  den  Bestimmungen  über  die  Section  Neu- 
geborener ist  in  dem  ersten  ihr  gewidmeten  Paragraphen  (§  23)  die  Ermittlung  der  Reife 
resp.  der  erreichten  Entwicklungszeit,  bei  dem  zweiten  (§  24)  diejenige,  ob  das  Neugebo- 
rene geathmet  habe  oder  nicht,  ins  Auge   gefasst. 

Endlich  macht  §  25  den  Obducenten  zur  Pflicht,  auch  alle  in  dem  Regulativ  nicht 
namentlich  aufgeführten  Organe,  falls  sich  an  denselben  Verletzungen  oder  sonstige  Regel- 
widrigkeiten finden,  zu  untersuchen.  Den  Beschluss  der  gesammten  technischen  Vor- 
schriften macht  §  26  mit  der  Bestimmung,  dass  der  Gerichts-(Kreis-) Wundarzt,  beziehungs- 
weise der  zugezogene  zweite  Arzt,  nach  beendeter  Obduction  und  nach  der  soweit  als 
möglich  erfolgten  Beseitigung  der  Abgänge  zur  kunstgerechten  Schliessung  der  geöffneten 
Körperhöhlen  verpflichtet  ist. 

Der  dritte  und  letzte  Hauptabschnitt  des  preussischen  Regulativs  handelt 
von  der  „Abfassung  des  Obductionsprotokolls  und  des  Obductionsberichtes". 
Das  Obductionsprotokoll  (Sectionsprotokoll)  ist  die  während  der 
Ausführung  der  Obduction  selbst  gemeinschaftlich  von  dem  Richter  und  den 
Obducenten  fixirte  genaue  Aufzeichnung  aller  die  Obduction  betreffenden 
Punkte;  dagegen  ist  der  Obductionsbericht  ein  nur  auf  besonderes  Ver- 
langen des  Gerichtes  durch  die  Obducenten  ausgearbeitetes,  motivirtes  Gut- 
achten, in  welchem  die  durch  die  Obduction  aufgedeckten  Befunde  wissen- 
schaftlich erläutert  und  behufs  Klarlegung  des  Falles  verwertet  werden. 

Hinsichtlich  des  ersteren  bestimmt  §  27:  „Ueber  alles  die  Obduction  betreffende 
wird  an  Ort  und  Stelle  von  dem  Richter  ein  Protokoll  aufgenommen  (Obductionsprotokoll). 
Der  Physicus  (Gerichtsarzt)  hat  dafür  zu  sorgen,  dass  der  technische  Befund  in  allen 
seinen  Theilen,  wie  er  von  dem  Obducenten  festgestellt  worden,  wörtlich  in  das  Protokoll 
aufgenommen  werde.  Der  Richter  ist  zu  ersuchen,  dies  so  geschehen  zu  lassen,  dass  die 
Beschreibung  und  der  Befund  jedes  einzelnen  Organes  aufgezeichnet  ist,  bevor  zur  Unter- 
suchung eines  folgenden  geschritten  wird."  Ueber  die  Einrichtung  und  Fassung  des  Pro- 
tokolls schreibt  §  28  vor:  „Der  den  technischen  Befund  ergebende  Theil  des  Obductions- 
protokolls muss  von  dem  Physicus  (Gerichtsarzt)  deutlich,  bestimmt  und  auch  dem  Nicht- 
arzte  verständlich  angegeben  werden.  Zu  letzterem  Zwecke  sind  namentlich  bei  der  Be- 
zeichnung der  einzelnen  Befunde  fremde  Ausdrücke,  soweit  es  unbeschadet  der  Deutlich- 
keit möglich  ist,  zu  vermeiden.  Die  beiden  Hauptabtheilungen  —  die  äussere  und  innere 
Besichtigung  —  sind  mit  grossen  Buchstaben  (A  und  B),  die  Abschnitte  über  die  Oeffnun- 
gen  der  Höhlen  in  der  Pieihenfolge,  in  welcher  dieselben  stattgefunden,  mit  römischen 
Zahlen  (I,  II),  die  der  Brust-  und  Bauchhöhle  aber  unter  einer  Nummer  zu  bezeichnen. 
In  dem  Abschnitte,  welcher  die  Brust-  und  Bauchhöhle  umfasst,  sind  zunächst  die  all- 
gemeinen, in  dem  letzten  Absatz  des  §  18  erwähnten  Befunde,  sodann  unter  a  und  b  die 
Befunde  an  den  Organen  der  Brusthöhle,  beziehungsweise  an  denen  der  Bauchhöhle  dar- 
zulegen. Das  Ergebnis  der  Untersuchung  jedes  einzelnen  Theiles  ist  unter  eine  besondere 
mit  arabischen  Zahlen  zu  bezeichnende  Rubrik  zu  bringen.  Diese  Zahlen  laufen  vom  An- 
fang bis  zum  Schluss  des  Protokolls  fort.  Die  Befunde  müssen  überall  in  genauen  An- 
gaben des  thatsächlich  Beobachteten,  nicht  in  der  Form  von  blossen  Urtheilen  (z.  B.  „ent- 
zündet", „gesund",  „normal",  „Wunde",  „Geschwür"  u.  dergl.)  zu  Protokoll  gegeben 
werden.  Jedoch  steht  es  den  Obducenten  frei,  falls  es  ihnen  zur  Deutlichkeit  nothwendig 
erscheint,  der  betreffenden  Angabe  des  thatsächlich  Beobachteten  derartige  Bezeichnungen 
in  Klammern  beizufügen.  In  jedem  Falle  muss  eine  Angabe  über  den  Blutgehalt  jedes 
einzelnen  wichtigen  Theiles,  und  zwar  auch  hier  eine  kurze  Beschreibung  und  nicht  blos 
ein  Uriheil  (z.  B.  „stark",  „massig",  „ziemlich",  „sehr  geröthet",  „blutreich",  „blutarm") 
gegeben  werden.  Bei  der  Beschreibung  sind  der  Reihe  nach  die  Grösse,  die  Gestalt,  die 
Farbe  und  die  Consistenz  der  betreffenden  Theile  anzugeben,  bevor  dieselben  zerschnitten 
werden."  —  §  29  verlangt,  dass  die  Obducenten  am  Schlüsse  „ihr  vorläufiges  Gutachten  über 
den  Fall  summarisch  und  ohne  Angabe  der  Gründe"  dem  Protokolle  hinzuzufügen  haben. 
„Sind  ihnen  aus  den  Acten  oder  sonst  besondere,  den  Fall  betreffende  Thatsachen  bekannt, 
welche  auf  das  abgegebene  Gutachten  Einfluss   ausüben,    so    müssen    auch    diese  kurz  er- 


SECTIONEN.  703 

wähnt  werden.  Legt  ihnen  der  Richter  besondere  Fragen  vor,  so  ist  in  dem  Protokoll 
ersichtlich  zu  machen,  dass  die  Beantwortung  auf  Befragen  des  Richters  erfolgt.  Auf  jeden 
Fall  ist  das  Gutachten  zuerst  au.f  die  Todesursache,  und  zwar  nach  Maassgabe  dessen,  was 
sich  aus  dem  objectiven  Befände  ergibt,  nächstdem  aber  auf  die  Frage  der  verbrecherischen 
Veranlassung  zu  richten.  Ist  die  Todesursache  nicht  aufgefunden  worden,  so  muss  dies 
ausdrücklich  angegeben  werden.  Niemals  genügt  es  zu  sagen,  der  Tod  sei  aus  innerer 
Ursache  oder  aus  Krankheit  erfolgt;  es  ist  vielmehr  die  letztere  anzugeben.  In  Fällen, 
wo  weitere  technische  Untersuchungen  nöthig  sind,  oder  wo  zweifelhafte  Verhältnisse  vor- 
liegen, ist  ein  besonderes  Gutachten  mit  Motiven  ausdrücklich  vorzubehalten."  Schliesslich 
schreibt  noch  §  .40  vor,  dass,  wo  die  Entstehung  bestimmter  Verletzungen  muthmaasslich 
auf  bestimmte  bekannte  Werkzeuge  bezogen  wird,  die  Obducenten  auf  Erfordern  des 
Richters  Verletzungen  und  Werkzeuge  zu  vergleichen  und  sich  darüber  zu  äussern  haben, 
„ob  und  welche  Verletzungen  mit  dem  Werkzeuge  bewirkt  werden  konnten,  und  ob  und 
welche  Schlüsse  (aus  der  Lage  und  Beschaffenheit  der  Verletzung)  auf  die  Art,  wie  der 
Thäter,  und  auf  die  Kraft,  mit  der  er  verfahren,  zu  ziehen  seien.  Werden  bestimmte 
Werkzeuge  nicht  vorgelegt,  so  haben  sich  die  Obducenten,  soweit  dies  dem  Befunde  nach 
möglich  ist,  über  die  Art  der  Entstehung  der  Verletzungen,  beziehungsweise  über  die  Be- 
schaffenheit der  dabei  in  Anwendung  gekommenen  Werkzeuge  zu  äussern.'- 

Der  letzte  Paragraph  des  Regulativs  (§  41)  schreibt  die  Form  vor,  in 
welcher  der  Obductionsbericht  (das  motivirte  Gutachten),  falls  es  seitens  des 
Gerichtes  eingefordert  wird,  von  den  Obducenten  zu  erstatten  ist.  „Es  wird 
unter  Fernhaltung  unnützer  Formalien,  mit  einer  gedrängten,  aber  genauen 
Geschichtserzählung  des  Falles,  wenn  und  soweit  sie  auf  Grund  einer  Kennt- 
nisnahme der  einzusehenden  Verhandlungen  möglich  ist,  unter  Angabe  der 
Actenfolien  begonnen.  Sodann  wird  das  Obductionsprotokoll,  jedoch  nur  so- 
weit, als  sein  Inhalt  für  die  Beurtheilung  der  Sache  wesentlich  ist,  wörtlich 
und  mit  den  Nummern  des  Protokolls  aufgenommen;  dabei  ist  auf  etwaige 
Abweichungen  von  demselben  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen.  Die 
Fassung  des  Obductionsberichts  muss  bündig  und  deutlich  sein,  und  die  Be- 
gründung des  Gutachtens  so  entwickelt  werden,  dass  sie  auch  für  den  Nicht- 
arzt  verständlich  und  überzeugend  ist.  Es  haben  sich  die  Obducenten  daher 
möglichst  deutscher  Ausdrücke  und  allgemein  fasslicher  Wendungen  zu  be- 
dienen. Besondere  Beziehungen  auf  literarische  Quellen  sind  in  der  Eegel 
zu  unterlassen.  Wenn  den  Obducenten  für  ihre  Begutachtung  richterlicher- 
seits  bestimmte  Fragen  vorgelegt  werden,  so  haben  sie  dieselben  vollständig 
und  möglichst  wörtlich  zu  beantworten  oder  die  Gründe  anzuführen,  aus 
welchen  dies  nicht  möglich  gewesen.  Der  Obductionsbericht  muss  von  beiden 
Obducenten  unterschrieben  und,  wenn  ein  Physicus  die  Obduction  mit  vor- 
genommen hat,  mit  dessen  Amtssiegel  versehen  werden.  Jeder  erforderte 
Obductionsbericht  muss  von  den  Obducenten  spätestens  innerhalb  vier  Wochen 
eingereicht  werden." 

Von  diesen  in  dem  preussischen  Regulativ  enthaltenen  Bestimmungen 
weichen  diejenigen  anderer  Staaten  meist  nur  unwesentlich  ab,  denn  im 
grossen  und  ganzen  ist  der  Gang  der  Leichenuntersuchung  behufs  gericht- 
licher Erhebungen  entsprechend  der  Uebereinstimmung  des  erzielten  Zweckes 
überall  gleich;  besonders  ist  auch  die  Aufnahme  des  Sectionsprotokolls  und 
des  Sectionsberichtes  ein  allgemeines  Erfordernis  aller  Gerichte.  Als  der 
wichtigste  Punkt  für  den  praktischen  Wert  einer  jeden  gerichtlichen  Section 
wird  von  den  Behörden  ausnahmslos  eine  möglichst  sorgfältige  Abfassung 
des  Obductionsprotokolls  verlangt,  infolge  deren  es  möglich  sein  soll,  jeder- 
zeit aus  dem  Studium  der  schriftlichen  Aufzeichnungen  ein  wahrheitsgetreues, 
durchaus  unzweideutiges  Bild  des  seinerzeit  gemachten  Befundes  zu  gewinnen. 
Bilden  diese  Aufzeichnungen  des  Protokolls  doch  die  Grundlage  der  wichtig- 
sten Schlussfolgerungen  für  den  Richter  sowohl,  wie  auch  des  Gutachtens  des 
Sachverständigen  selbst,  das  nicht  selten  erst  lange  Zeit  nach  der  Vornahme 
der  Section  eingefordert  wird,  in  vielen  Fällen  sogar  die  Basis  für  das  Urtheil 
anderer,  später  zugezogener  Sachverständiger,  ärztlicher  CoUegien  oder  medi- 
cinischer  Facultäten.  In  der  Technik  weicht  die  vollständige  gerichtliche 
Section  eines  Leichnams  von  der  allgemein  üblichen  pathologisch-anatomischen 


704  SEUCHEN. 

gemeinhin  nur  insoweit  ab,  als  die  specielle  richterliche  Fragestellung  Modi- 
ticationen  des  Verfahrens  erheischt.  In  sehr  zahlreichen  Fällen  werden  dem 
Gerichtsarzte  namentlich  auch  Objecte  zur  Untersuchung  vorgelegt,  die  von 
der  gewöhnlichen  Beschaffenheit  eines  menschlichen  Leichnams  überaus  ver- 
schieden sind:  Zerstückelte,  gefrorene,  verkohlte,  exhumirte,  hochgradig  faule 
Körper,  Leichentheile  oder  Skeletfragmente,  nicht  selten  auch  Leichen,  die 
bereits  vor  ihm  von  anderer  Hand  secirt  und  wieder  zusammengeflickt  waren; 
namentlich  in  letzterem  Falle  können  die  ungewöhnlichsten  und  überraschend- 
sten Befunde  gemacht  werden,  die  naturgemäss  mit  dem  eigentlichen  Falle 
absolut  nichts  zu  thun  haben  (Asche,  Gyps,  Verbandstoffe,  heterogene  Organe 
in  den  Körperhöhlen  u.  d.  m.). 

Hinsichtlich  der  Veröffentlichung  gerichtsärztlicher  Befunde  gilt  in 
Oesterreich  die  gesetzliche  Bestimmung,  dass  eine  solche  nicht  vor  Abschluss 
der  gerichtlichen  Untersuchung  gestattet  ist.  (Gesetz  vom  17.  Nov.  1862, 
Entwurf  eines  neuen  Strafgesetzbuches,  §  137.)  g.  woltersdorf. 

Seuchen.  Unter  Seuchen  xat'  l^oyj^\>  versteht  man  Infectionskrank- 
heiten,  welche  ständig  an  einem  oder  an  mehreren  Orten  der  Erde  endemisch, 
zu  Zeiten  ohne  erkennbare  äussere  Veranlassung  sich  wandernd  über  einen 
mehr  oder  weniger  grossen  Theil  des  Erdballes  ausbreiten.  Die  Wanderungen 
dieser  Krankheiten  sind  dabei  stets  von  einem  erheblichen  Verlust  an  Menschen- 
material begleitet. 

Nach  dieser  Definition  würden  demgemäss  als  eigentliche  Seuchen 
zu  betrachten  sein  Cholera,  Pest,  Flecktyphus  und  Pocken.  Die  meisten 
übrigen  Infectionskrankheiten  können,  wie  besonders  Diphtherie,  Scharlach, 
Influenza,  gelbes  Fieber,  gelegentlich  einen  seuchenartigen  Charakter  an- 
nehmen, doch  unterscheiden  sie  sich  sowohl  in  ihren  Heimatsverhältnissen 
wie  in  ihrer  Ausbreitungsweise  erheblich  von  den  eigentlichen  Seuchen. 

Cholera.  1.  Heimat:  Endemisch  ist  die  Cholera  beständig  in  der  Ganges- 
niederung. 

2.  Wanderungen:  Grössere  Züge  trat  die  Cholera  an  in  den  Jahren 
1817—1823,  1836—1837,  1846—1863,  1863— 1875,  und  schliesslich  wandert 
sie  seit  dem  Jahre  1883  beständig  über  die  Erde, 

3.  Krankheitserscheinungen.  Als  Prodromalerscheinungen  treten 
Schwindel,  Ohrensausen,  Kälte  der  Extremitäten  und  Diarrhoen  auf.  Auf  der 
Höhe  der  Krankheit  besteht  Erbrechen  und  Durchfälle  (Reiswasserstuhl)  und 
Muskel-,  besonders  Wadenkrämpfe.  Bei  ungetrübtem  Bewusstsein  beginnt  die 
Temperatur  zu  sinken  (Stadium  algidum);  schliesslich  tritt^  der  Tod  ein.  In- 
cubationszeit  1 — 17  Tage.   Mortalität  60^0- 

4.  Aetiologie.  Durch  die  im  Jahre  1883  nach  Aegypten  und  Indien 
entsandte  deutsche  Forschungsexpedition  unter  der  Leitung  Robert  Koch's 
wurde  von  diesem  als  Erreger  der  Cholera  der  „Commabacillus",  der 
Vibrio  cholerae  asiaticae  entdeckt.  Derselbe  ist  ein  gegen  äussere  Einflüsse, 
besonders  gegen  Säuren  und  Eintrocknen,  sehr  empfindliches  Bacterium.  Er 
wächst  auf  Gelatine  mit  charakteristischen  Colonien,  die  Gelatine  verflüssigend; 
er  gibt  Nitrosoindolreaction.  Zur  Differenzirung  von  anderen  Vibrionen  ge- 
nügen sein  Wachsthums-  und  andere  Merkmale  nicht,  sondern  ist  sein  Ver- 
halten gegen  Choleraimmunserum  (PpEiFFER'sche  Reaction)  zu  prüfen. 

5.  Verbreitung.  Die  Verbreitung  der  Cholera  erfolgt  hauptsächlich 
auf  zwei  Wegen;  einmal  durch  den  Kranken  und  durch  die  von  diesem  her- 
rührenden Dejecte  (Contactcholera),  dann  durch  das  Wasser.  Auch  die  Ver- 
breitung durch  Nahrungsmittel  lässt  sich  meist  in  eine  dieser  Rubriken  ein- 
fügen, es  ist  aber  auch  möglich,  dass  durch  Insecten  Nahrungsmittel  inficirt 
werden. 


SEUCHEN.  705 

Was  die  erste  Art  der  Verbreitung  anbetrifft,  so  sind  es  vorzüglich 
Leichtkranke,  bei  welchen  die  Diagnose  noch  nicht  gestellt  ist,  die  aber  bei 
leidlichem  Wohlbefinden  mit  ihren  Fäces  schon  erhebliche  Mengen  Vibrionen 
entleeren,  die  die  Ansteckung  vermitteln.  Auf  diese  W^eise  findet  die  Ein- 
schleppung auf  dem  Seewege  und  zwischen  räumlich  weit  getrennten  Orten 
statt.  Ungleich  wichtiger  und  gefährlicher  ist  die  Verbreitung  der  Cholera 
durch  das  Wasser,  da  dies  der  Weg  ist,  auf  welchem  es  zu  einer  ausgedehnten 
Verseuchung  von  grossen  Landstrecken  kommt.  Während  bei  der  ersten  Art 
der  Verschleppung  der  Cholera  die  Krankheitsfälle  durch  fortgesetzte  An- 
steckungen sich  allmählich  mehren,  entstehen  im  letzteren  Fall  explosions- 
artig Massenepidemien,  wie  es  die  jüngste  Hamburger  Epidemie  treffend 
illustrirt. 

Das  Wasser  kann  als  Oberflächenwasser  leicht  inficirt  werden,  als  Grund- 
wasser schwerer,  aber  auch,  sobald  die  Brunnen,  wie  es  meistens  leider  der  Fall 
ist,  nicht  zweckmässig  angelegt  sind.  In  das  Oberflächenwasser  gelangen 
vielfach  die  Fäkalien  der  Städte,  ferner  Spül-  und  Waschwasser  und  direct 
werden  in  dasselbe  entleert  die  Dejecte  von  Flössern  und  Schiftern.  Im 
Wasser  sind  die  Vibrionen  ziemlich  lange  haltbar  und  können  sich  sogar 
vermehren. 

6.  Abwehrmaassregeln,  a)  internationale.  Am  15.  April  1893 
wurden  angesichts  der  drohenden  Choleragefahr  zu  Dresden  die  Beschlüsse 
der  internationalen  Choleraconferenz  zur  Abwehr  der  Cholera  unterzeichnet, 
und  zwar  von  den  Bevollmächtigten  Deutschlands,  Oesterreich-Ungarns,  Ita- 
liens, Frankreichs,  der  Niederlande,  Russlands,  der  Schweiz,  Belgiens,  Luxem- 
burgs und  Montenegros.  Später  traten  noch  bei  Dänemark,  Spanien,  Gross- 
brittanien,  Griechenland,  Portugal,  Rumänien,  Serbien,  Schweden  und  Nor- 
wegen und  die  Türkei.     Die  wichtigsten  Punkte  sind  folgende: 

1.  Jede  Regierung  ist  verpflichtet,  den  diplomatischen  oder  consularischen 
Vertretungen  die  Bildung  eines  Choleraheerdes  anzuzeigen. 

2.  Ausgeschlossen  können  werden  von  der  Einfuhr  nur  Leibwäsche, 
Hadern  und  Lumpen. 

3.  Desinficirt  sollen  in  allen  Fällen  werden  schmutzige  Wäsche,  alte 
und  getragene  Kleidungsstücke  und  Umzugsgut,  falls  dieselben  aus  einem 
choleraverseuchten  Bezirk  stammen. 

4.  Landquarantainen  sollen  nicht  mehr  errichtet  werden.  Nur  die  an 
Cholera,  beziehungsweise  an  choleraverdächtigen  Erscheinungen  erkrankten 
Reisenden  dürfen  zurückgehalten  werden.  Im  übrigen  sollen  die  Reisenden 
untersucht  werden  und  wenn  sie  aus  einem  verseuchten  Ort  stammen,  einer 
fünftägigen  Ueb erwachung  unterworfen  werden. 

5.  Behandlung  der  Schiffe.  Als  verseucht  gilt  ein  Schiff,  welches  Cho- 
lera an  Bord  hat,  oder  auf  welchem  in  den  letzten  sieben  Tagen  ein  Cholera- 
fall vorgekommen  war.  Verdächtig  ist  ein  Schiff,  das  Cholera  an  Bord  ge- 
habt hat,  jedoch  nicht  in  den  letzten  sieben  Tagen.  Rein  ist  ein  Schiff,  das, 
wenn  es  auch  aus  einem  verseuchten  Hafen  kommt,  Cholera  nicht  an  Bord 
gehabt  hat. 

Die  Besatzung  und  die  Passagiere  eines  verseuchten  Schiffes  werden, 
wenn  angängig,  sofort  ausgeschifft  und  einer  Beobachtung,  nicht  länger  als 
fünf  Tage,  unterworfen.  Die  Kranken  werden  sofort  ausgeschifft  und  isolirt. 
Schmutzige  Wäsche,  Bekleidungsgegenstände  u,  s.  w.  werden  desinficirt,  ebenso 
das  Schiff  (Auspumpen  des  Kielwassers,  Ersatz  des  Trinkwassers).  Bei  ver- 
dächtigen Schiffen  findet  eine  ärztliche  Revision  statt,  ferner  Desinfection  der 
Wäsche  und  Bekleidungsgegenstände,  falls  dieselben  nach  Ansicht  der  Hafen- 
polizei mit  Cholera  in  Berührung  gekommen  sind  und  eventuell  Desinfection 
des  Schiffes.    Reine  Schiffe  werden  sofort  zum  freien  Verkehr  zugelassen. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  «O 


706  SEUCHEN. 

h)  locale.  Das  erste  Erfordernis  ist  allgemeine  Meldepflicht.  In  ver- 
seuchten Orten  sind  alle  Gelegenheiten  zur  Ansammlung  grösserer  Volks- 
massen zu  verbieten  und  sind  demgemäss  unter  Umständen  auch  die  Schulen  zu 
schliessen.  Den  hygienischen  Verhältnissen  des  Ortes  ist  eine  besondere  Be- 
achtung zu  schenken,  um  neue  Quellen  der  Infection  zu  verhüten  und  die 
alten  zu  verstopfen.  Kranke  dürfen  nicht  in  öffentlichen  Verkehrsmitteln 
transportirt  werden.  Leichen  sind  möglichst  bald  zu  beerdigen.  Allgemein 
ist  die  Desinfection  der  Wohnungen,  Wäsche  und  Kleider  der  Cholerakranken 
durchzuführen.  Wenn  angängig,  sind  Kranke  in  ein  Isolirspital  zu  über- 
führen. Es  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  Waaren,  die  die  Infection  ver- 
breiten können,  den  verseuchten  Ort  nicht  verlassen.  Der  Eisenbahnverkehr 
ist  nicht  einzuschränken,  doch  empfiehlt  sich  eine  ärztliche  Visitation  der 
Reisenden,  ähnlich  der  auf  den  Schiffen  durchgeführten. 

Besonderes  Augenmerk  ist  auf  den  Wasserverkehr  zu  richten.  Eine 
energisch  durchgeführte  Strompolizei  hat  verdächtige  Schiffe  und  Flösse  an- 
zuhalten. Sämmtliche  Schiffer  und  Flösser  sind  zu  untersuchen  und  ist  den- 
selben strengstens  zu  verbieten,  ihre  Dejecte  in  die  Wasserläufe  zu  entleeren. 
Allgemein  ist  durch  Belehrung  vor  dem  Gebrauch  von  Flusswasser,  sei  es  als 
Trinkwasser,  sei  es  als  Spül-  und  Waschwasser,  zu  warnen.  Es  sind  genügend 
Brunnen  zu  errichten,  aus  welchen  die  Schiffer  und  Flösser  ihren  Bedarf  an 
Wasser  entnehmen  sollen. 

Wegen  der  eminenten  Bedeutung  dieser  Schutzmaassregeln  ist  denselben 
an  dieser  Stelle  ein  breiterer  Raum  eingeräumt  worden  und  kann  bei  den 
übrigen  Seuchen  ein  für  alle  Mal  auf  das  oben  Mitgetheilte  verwiesen 
werden. 

Pest,  Beulenpest,  Bubonenpest.  1.  Heimat,  Es  bestehen  zur  Zeit 
mindestens  zwei  Pestherde,  der  eine  im  Inneren  von  China,  der  andere  in 
Mesopotamien.  Zweifelhaft  ist  noch  die  Existenz  eines  dritten  Herdes  in 
Centralafrika. 

2.  Wanderungen.  Die  Pesi  hat  von  allen  Seuchen  die  verheerendsten 
Züge  über  die  Erde  angetreten.  Sicher  durchwandert  sie  seit  der  Marseiller 
Pest  (503)  ständig  Europa,  ungeheure  Menschenmassen  dahinraffend  (z.  B.  im 
14.  Jahrhundert  der  schwarze  Tod).  Für  Europa  ist  die  Pest  im  Laufe  der 
Jahrhunderte  mehr  und  mehr  in  den  Hintergrund  getreten.  1878 — 1879  war 
die  letzte  Epidemie  in  Europa  (Astrachan).  1893  brach  in  Hongkong  und 
Kanton  die  Pest  aus,  seit  1896  wüthet  sie  in  Vorderindien. 

3.  Krankheitserscheinungen.  Die  Incubationszeit  wird  auf  sieben 
bis  zehn  Tage  angegeben.  Die  Krankheit  beginnt  mit  Schüttelfrösten,  hohem 
Fieber,  Benommenheit.  Nach  einigen  Tagen  schwellen  die  Lymphdrüsen  an. 
Erlebt  der  Kranke  den  fünften  Tag,  so  ist  er  meist  gerettet,  und  pflegen 
dann  die  Bubonen  zu  vereitern.  Häufig  kommt  auch  eine  primäre  Lungen- 
pest vor,  die  klinisch  als  Pneumonie  verläuft  und  immer  zum  Tode  führt.  Sonst 
ist  die  Mortalität  über  80 7o. 

4.  Aetiologie  Als  Erreger  wurde  von  Yeesin  der  Pestbacillus  ent- 
deckt. Ein  ziemlich  kleines,  unbewegliches,  sich  gern  polständig  färbendes 
Stäbchen,  das  mit  charakteristischen  Colonien  auf  Gelatine  wächst.  Sicher 
wird  es  durch  Reaction  auf  Pestserum  analog  dem  Vibrio  cholerae  asiaticae 
diagnosticirt. 

5.  Verbreitung.  Die  Verbreitung  ist  ausschliesslich  eine  directe 
Uebertragung.  Fälle  von  Verbreitung  durch  Waaren  sind  nicht  bekannt,  wohl 
auch  sehr  schwer  möglich,  da  drei-  bis  viertägiges  Eintrocknen  den  sehr  em- 
pfindlichen Pestbacillus  abtödtet.  Die  rapide  Fortpflanzung  der  Pest  in  einem 
Ort  und  die  Sprünge  von  Haus  zu  Haus,  ohne  dass  eine  Berührung  der 
Menschen  stattgefunden  hatte,  erklären  sich  durch  das  Verhalten  der  Ratten. 
Diese  sind  für  Pest  äusserst  empfängliche  Thiere  und  haben  die  Angewohn- 


i 


SEUCHEN.  707 

heit,  sobald  sie  an  Pest  erkranken,  in  die  Wohnungen  der  Menschen  zu  kommen, 
um  dort  zu  verenden.  Mit  ihren  Excrementen  entleeren  sie  massenhaft  Pest- 
bacillen,  durch  kleinste  Hautverletzungen  gelangen  die  Pestbacillen  meist  in 
den  Körper,  doch  kommt,  wie  schon  erwähnt,   auch  eine  Inhalationspest  vor. 

5.  Abwehrmaass regeln.  Strengste  Isolirung  der  Erkrankten.  Sorg- 
fältigst ist  alles  zu  vernichten,  was  irgendwie  mit  Pestbacillen  verunreinigt 
worden  sein  kann.  Vor  allem  sind  die  Wohnungsverhältnisse  zu  verbessern 
und  für  Ausrottung  des  die  Pest  verbreitenden  Ungeziefers  zu  sorgen,  welches 
als  in  seinen  Wegen  uncontrolirbarer  Verbreiter  der  Pest  sehr  gefährlich 
ist.  Im  übrigen  sind  locale  und  internationale  Schutzmaassregeln  im  all- 
gemeinen analog  denen  bei  der  Cholera  zu  treffen.  Die  Quarantainezeit  be- 
trägt jedoch  nach  den  Abmachungen  der  Conferenz  zu  Venedig  für  pestver- 
dächtige Schifte  elf  Tage. 

Pocken,  Variola,  Blattern.  1.  Heimat.  Die  Pocken  sind  die  älteste 
uns  bekannte  Seuche.  Ihre  Heimat  ist  in  Indien,  China  und  Centralafrika  zu 
suchen.  Aus  China  stammen  Nachrichten  über  Pockenepidemien,  die  auf  das 
Jahr  1122  vor  Christus  hinweisen. 

2.  Wanderungen.  Seit  dem  Ende  des  sechsten  Jahrhunderts  sind 
Wanderungen  der  Pocken  über  Europa  bekannt,  und  wandert  seit  dieser  Zeit 
die  Seuche  beständig  über  den  ganzen  Erdball. 

3.  Aetiologie.  Der  Pockenerreger  ist  zur  Zeit  noch  völlig  unbekannt. 
All  die  vielfachen  Untersuchungen  haben  nichts  Positives  ergeben,  wenigstens 
nichts,  das  vor  der  Kritik  stand  gehalten  hätte.  Wenn  wir  auch  so  über 
den  Erreger  der  Pocken  noch  völlig  im  unklaren  sind,  so  wissen  wir  we- 
nigstens, dass  das  Contagium  in  den  Hautschuppen,  dem  Sputum,  dem  Nasen- 
secret,  dem  Eiter  und  den  Borken  der  Kranken  sicher  enthalten  ist. 

4.  Krankheitserscheinungen.  Die  Incubationszeit  der  Pocken 
beträgt  10^13  Tage.  Die  Krankheit  selbst  verläuft  in  vier  Phasen.  Zunächst 
tritt  das  Stadium  invasionis,  das  Prodromalstadium,  ein,  welches  durch 
Schüttelfröste  und  hohes  Fieber  charakterisirt  ist  und  drei  bis  vier  Tage  dauert. 
Es  tritt  dann  während  des  zweiten  Stadiums,  dem  Stadium  eruptionis,  ein  bis 
zum  neunten  Tage  anhaltender  Fiebernachlass  ein.  In  diesem  Stadium  treten 
die  Papeln  auf.  Das  sich  anschliessende  Stadium  macerationis,  das  Eiter- 
fieber, zeichnet  sich  durch  remittirendes  Fieber  aus,  und  dauert  vom  neunten 
bis  zum  elften  Tag.  Im  Stadium  exsiccationis  trocknen  schliesslich  die  Eiter- 
pusteln ein  und  entfiebert  sich  der  Kranke  lytisch. 

5.  Verbreitung.  Die  Pocken  werden  hauptsächlich  durch  Berührung 
verbreitet.  Dieselbe  braucht  durchaus  keine  directe  zu  sein,  sondern  auch 
Mittelspersonen  können  das  Contagium  verschleppen  und  inficiren.  Auch  die 
Luft  in  den  Krankenräumen  wirkt  höchst  wahrscheinlich  ansteckend.  Als 
äusserst  gefährliche  Mittel  zur  Verbreitung  der  Seuche  erscheinen  auch  hier 
wiederum  die  Kleider,  Wäsche  und  Gebrauchsgegenstände  von  Kranken.  Ganz 
besonders  geeignet  zur  Uebertragung  sind  gerade  bei  den  Pocken  diese  Gegen- 
stände, da  das  Contagium  der  Pocken  nicht  von  der  Kurzlebigkeit  der  Er- 
reger der  Cholera  und  der  Pest  ist,  sondern  anscheinend  sehr  lange  seine 
Ansteckungsfähigkeit  sich  erhalten  kann. 

6.  Abwehrmaassregeln.  Selbstverständlich  ist  es  absolut  nothw^endig, 
bei  der  eminenten  Ansteckungsfähigkeit  der  Pocken  die  Kranken  in  Isolir- 
spitälern zu  behandeln,  und  eine  strenge  Desinfection  aller  Gegenstände,  mit 
denen  die  Kranken  nur  irgendwie  in  Berührung  gekommen  sein  können,  durch- 
zuführen. Auch  die  Wohnungen  sind  sorgfältigst  zu  desinficiren,  da  sich 
auch  in  diesen  lange  Zeit  das  Contagium  erhalten  kann.  Es  sind  Fälle 
beobachtet  worden,  wo  in  nicht  oder  nicht  gründlich  desinficirten  Wohnungen, 
in  denen  Pockenkranke  gelegen  haben,  noch  nach  Monaten  bei  den  neuen 
Bewohnern  Ansteckung  vorgekommen  ist. 

45* 


708  SIMULATIONEN. 

Nicht  zu  unterschätzen  sind  auch  die  Leichen  von  Pockenkranken  als 
Träger  des  Infectionsstoffes,  und  ist  deshalb  der  Unschädlichmachung  dieser 
durch  Einhüllen  in  mit  Desinfectionsflüssigkeiten  getränkten  Tüchern,  baldigen 
Transport  aus  der  Wohnung,  sorgfältiger  Einsargung  und  Beerdigung  beson- 
dere Sorgfalt  zukommen  zu  lassen. 

So  nothwendig  alle  diese  Maassnahmen  sind,  wenn  die  Pocken  irgendwo 
auftreten,  so  haben  sie  sich  doch  als  recht  unzulänglich  erwiesen.  Länder, 
wie  Frankreich  und  Oesterreich,  welche  diese  Schutzraaassregeln  aufs  sorg- 
fältigste durchführen,  können  doch  die  Pocken  nicht  unterdrücken.  Einzig 
und  allein  ist  dies  durch  eine  obligatorische  Schutzimpfung  möglich.  (Siehe 
Schutzimpfung.) 

Flecktyphus,  Hungertyphus.  1.  Heimat.  Der  Flecktyphus  ist  heimisch 
in  Irland,  Russland,  Galizien  und  im  Orient. 

2.  Wanderungen.  Die  Wanderungen  des  Flecktyphus  scheinen  in  den 
letzten  Jahrzehnten  nachgelassen  zu  haben,  und  ist  Deutschland  seit  den  letzten 
20  Jahren  von  Epidemien  verschont  geblieben. 

3.  Krankheitserscheinungen.  Nach  einer  Incubationszeit  von 
3—21  Tagen  setzen  mit  hohem  Fieber  Schüttelfröste  ein.  Am  dritten  Tage 
treten  reichlich  Roseolen  auf.  Das  Fieber  hält  mit  geringen  Remissionen  von 
sechs  bis  acht  Tagen  bis  zum  17.  Tage  an,  um  dann  kritisch  abzufallen. 

4.  Aetiologie.  Die  Aetiologie  ist  völlig  unbekannt.  Das  Contagium 
findet  sich  an  den  Bekleidungsgegenständen  der  Kranken  und  in  der  Kranken- 
zimmerluft. 

5.  Abwehrmaassregeln.  Vor  allem  sind  die  allgemeinen  hygienischen 
Bedingungen  zu  heben.  Nur  wo  Schmutz  und  Elend  herrscht,  sind  ausgedehnte 
und  anhaltende  Epidemien  beobachtet  worden.  Im  übrigen  sind  die  Maass- 
nahmen bei  vorhandenem  Flecktyphus  analog  den  Maassregeln  bei  den  Pocken- 
kranken zu  treffen.  Ganz  besonders  ist  noch  die  eminente  Ansteckungsgefahr 
für  Aerzte  und  Krankenpfleger  hervorzuheben.  Als  bester  Schutz  für  die 
Personen,  die  mit  den  Kranken  in  Berührung  kommen,  erscheint  die  aus- 
giebigste Lüftung  der  Krankenzimmer.  marx. 

Simulationen  (Verstellungen).  (Forensisch.) 

Gesetzliche  Bestimmungen. 

Deutsches  Reich.    Strafgesefzbuch  vom  15.  Mai  1871. 

§  142.  Wer  sich  vorsätzlich  durch  Selbstverstümmelung  oder  auf  andere  Weise  zur 
Erfüllung  der  Wehrpflicht  untauglich  macht  oder  durch  einen  anderen  untauglich  machen 
lässt,  wird  mit  Gefängnis  nicht  unter  einem  Jahre  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der 
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  einen 
anderen  auf  dessen  Verlangen  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  untauglich  macht. 

§  143.  Wer  in  der  Absicht,  sich  der  Erfüllung  der  Wehrpflicht  ganz  oder  theilweise 
zu  entziehen,  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  anwendet,  wird  mit  Gefängnis  bestraft; 
auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  Dieselbe  Straf- 
vorschrift findet  auf  den  Theilnehmer  Anwendung. 

Militär-Straf-Ge setzbuch  für  das  deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872. 

§§  81,  82,  83  handeln  von  der  vorsätzlichen  Selbstverstümmelung  und  ihrer  Be- 
strafung und  von  der  Anwendung  eines  auf  Täuschung  berechneten  Mittels,  um  sich 
der  Erfüllung  der  gesetzlichen  oder  übernommenen  Verpflichtung  zum  Dienste  zu  ent- 
ziehen. 

Vgl.  auch  Unfallversicherungsgesetz  für  das  deutsche  Reich  vom  6.  Juli  1884, 
§§  51  ff.,  über  die  vollständige  und  theilweise  Erwerbsunfähigkeit  und  die  Anwendung  der 
Entschädigungstarife. 

Oesterreich.  Im  gegenwärtigen  österreichischen  Strafgesetzbuch  vom  27.  Mai  1852, 
RGBl.  Nr.  117,  ist  keine  positive  Bestimmung  über  die  Simulation  enthalten,  dieselbe 
wird  jedoch  als  Verbrechen  des  Betruges  geahndet: 

§  197.  „Wer  durch  listige  Vorstellungen  oder  Handlungen  einen  anderen  in 
Irrthum  führt,  durch  welchen  jemand,  sei  es  der  Staat,  eine  Gemeinde  oder  andere 
Person,  an  seinem  Eigenthume  oder  an  anderen  Rechten  Schaden  leiden  soll;  oder  wer  in 
dieser  Absicht  und    auf  die   eben  erwähnte  Art    eines  anderen  Irrthum  oder  Unwissenheit 


SIMULATIONEN.  709 

benützt,  begeht  einen  Betrug;  er  mag  sich  hierzu  durch  Eigennutz,  Leidenschaft,  durch 
die  Absicht,  jemanden  gesetzwidrig  zu  begünstigen  oder  sonst  durch  was  immer  für  eine 
Nebenabsicht  haben  verleiten  lassen." 

Ueber  das  Verbrechen  der  Selbstbeschädigung  handeln  §§  293,  294  und  677 
des  Militär-Strafgesetzes;  die  Circ.-Verordnung  vom  13.  Mai  1873,  Nr.  3380,  Abthlg.  2,  N.V.B. 
Nr.  22  enthält  die  näheren  Bestimmungen. 

Dahin  zu  beziehen  sind  auch  §§  6,  29,  31,  38  des  Gesetzes  vom  28.  December  1887 
betreffend  die  Unfallversicherung  der  Arbeiter  mit  analogen  Bestimmungen  über 
gänzliche  oder  theilweise  Erwerbsunfähigkeit,   wie  im  deutschen  ünfallversicherungsgesetz. 

Ganz  mit  Unrecht  ist  in  den  meisten  neueren  Lehrbüchern  der  gericht- 
lichen Medicin  die  Lehre  von  den  verstellten  Krankheiten  (Simu- 
lationen) stiefmütterlich  oder  gar  nicht  behandelt.  Dieser  Theil  der  foren- 
sischen Medicin  hat  ganz  im  Gegensatz  zu  der  behaupteten  Abnahme  und 
geringeren  Bedeutung  der  Simulationen  vielmehr  durch  die  neuen  Socialgesetze 
eine  erhöhte  Bedeutung  gewonnen.  Nicht  nur  der  Militärarzt  und  der  Gerichts- 
arzt haben  sich  damit  zu  befassen,  sondern  jeder  Krankencassenarzt  und  Un- 
fall-Sachverständige. Die  Zahl  der  auf  diesen  Gebieten  versuchten  und  auch 
durchgeführten  betrügerischen  Verstellungen  und  Vortäuschungen  ist  Legion. 
(Nach  Urtheilen  erfahrener  Aerzte  50 — SO^o   aller  Fälle.) 

Aber  auch  auf  dem  engeren  Gebiete  der  strafrechtlichen  Sachverstän- 
digenthätigkeit  ist  die  Zahl  der  Simulationen  keineswegs  klein,  innerhalb  ge- 
wisser Grenzen  der  Versuch  derselben  vielmehr  fast  Regel,  wenigstens  in  der 
Form  der  Uebertreibung.  Ich  kann  aus  eigener  reicher  Erfahrung  sagen, 
<lass  weit  mehr  als  die  Hälfte  aller  Verletzten  die  Verletzungsfolgen  über- 
treibt. Die  Dauer  der  Gesundheitsstörung  und  Berufsunfähigkeit  wird  weit 
über  das  richtige  Maass  angegeben,  kleine  Störungen  zu  grossen  erhoben, 
wie  etwa  Ohrensausen  zu  Taubheit,  und  eine  etwas  erschwerte  Beweglichkeit 
zur  Lähmung  und  völligen  Gebrauchsunfähigkeit  des  verletzten  Theiles. 
Jedem  Gutachter  ist  daher  gegenüber  den  subjectiven  Angaben  Verletzter, 
finde  die  Untersuchung  für  Unfall-,  Krankenversicherungs-  oder  Strafrechts- 
zwecke statt,  ein  grosses  Maass  von  Vorsicht  und  kühler  Zurückhaltung  drin- 
gend zu  empfehlen.  Ziel  der  Untersuchung  ist  der  Nachweis  der  objectiven 
Veränderungen  und  ihrer  -thatsächlichen  Folgen,  das  Mittel  dazu  die  Heran- 
ziehung aller  erprobten  klinischen  Untersuchungsmethoden. 

Wie  mannigfach  die  Täuschungen  und  Verstellungen  im  einzelnen 
auch  sind,  so  gibt  es  gleichwohl  auch  auf  diesem  Gebiete  häufig  und  mit  einer 
gewissen  Piegelmässigkeit  wiederkehrende  Typen,  welche  im  Folgenden  eine 
gedrängte  Darstellung  finden. 

Zuvor  aber  mögen  noch  einige  allgemeine  Gesichtspunkte  über 
das  Erkennen  der  Simulation  Platz  finden.  Ein  gemeinsamer  Zug  bei 
allen  Simulanten  ist  die  Ueber  Schätzung  kleiner,  wirklich  vorhandener 
Gebrechen.  Hat  er  ein  unbedeutendes  Geschwür  am  Fuss,  so  hinkt  er,  als 
wäre  die  ganze  Sohle  wund,  und  behauptet,  nicht  gehen  zu  können;  besteht 
irgend  wo  eine  Anschwellung  oder  Blutaustretung,  so  gibt  er  bei  der  leisesten 
Berührung  Schmerzäusserungen  von  sich,  welche  zur  wirklichen  Störung  im 
schreienden  Missverhältnisse  stehen;  ist  an  einem  Gelenke  noch  eine  Ver- 
dickung als  Ptest  einer  längst  abgelaufenen  Entzündung  vorhanden,  so  bewegt 
er  dasselbe  activ  gar  nicht,  bei  passiver  Bewegung  spannt  er  die  Muskeln  an 
und  fixirt  dasselbe.  Diese  (scheinbare)  Hyperästhesie  erweckt  mit  Recht  zu- 
erst das  Misstrauen  des  Arztes.  Ueberraschungen  können  dasselbe  in  solchen 
Fällen  mitunter  bald  bestätigen,  z.  B.  unerwartete  Besuche  zu  ungewöhnlicher 
Zeit,  bei  schlechtem  Wetter  nach  sehr  kurzen  Zwischenräumen.  (Casper.) 

Ein  weiterer  gemeinsamer  Zug  ist  die  Verzerrung  der  Krankheits- 
bilder. Der  Simulant  glaubt  recht  drastisch  auftreten  oder  sich  äussern  zu 
müssen;  in  dem  Bestreben  recht  augenfällig  krank  zu  erscheinen,  überschlägt 
er  sich  und  wird  durch  seine  Aufdringlichkeit  verdächtig.    Er  kennt  nur  ein- 


710  SIMULATIONEN. 

zelne  Symptome,  die  er  maasslos  vergrössert,  doch  vermag  er  niemals  die  Ge- 
sammtheit  der  Erscheinungen,  welche  zusammengenommen  erst  die  Diagnose 
einer  Krankheit  begründen,  wiederzugeben.  Der  Simulant  schafft  nur  Zerr- 
bilder und  nicht  innerlich  wahre  Krankheitsbilder;  viele  Symptome,  die  vor- 
handen sein  müssten,  wäre  die  Krankheit  wahr,  fehlen,  die  herausgerissenen 
Einzelsymptome  sind  übertrieben.  Im  Spiegel  einer  sachkundigen,  auf  voller 
Kenntnis  der  wirklichen  Krankheitsbilder  fussenden  Diagnostik  erscheinen 
daher  die  verstellten  Krankheiten  gegenüber  den  wahren  wie  eine  verzerrte 
Fratze  gegen  die  Harmonie  eines  schönen  Gesichtes. 

Infolge  Unkenntnis  der  Erscheinungen  und  des  Verlaufes  der  Krank- 
heiten sind  die  Angaben  des  Krankheitsschwindlers  oft  wider- 
spruchsvoll und  wechselnd,  so  dass  er  durch  Suggestivfragen  leicht  aufs 
Eis  geführt  und  so  überführt  werden  kann.  Es  ist  dies  besonders  bei  an- 
geblichen Fehlern  der  Sinnesorgane,  sowie  bei  entzündlichen  und  nach  Ver- 
letzungen entstandenen  Leiden  der  Fall.  In  anderen  Fällen  erweckt  mitunter 
gerade  das  Umgekehrte,  das  Stereotype  der  Angaben  Verdacht  und  be- 
gründet die  Diagnose  der  Simulation.  So  ist  eine  beständig  gleichbleibende 
Localisation  und  Intensität  neuralgischer  und  rheumatischer  Beschwerden, 
das  fortgesetzt  gleiche  Jammern  über  dieselben  Schmerzen  innerlich  völlig 
unwahr  und  daher  ein  Zeichen  der  Simulation.  Das  Befinden  des  an  einer 
chronischen  Krankheit  Leidenden  gleicht  einer  unregelmässigen  Ebbe  und 
Fluth,  sagt  E.  Heller  (Simulationen  und  ihre  Behandlung,  Fürstenwalde  1882) 
mit  Recht;  er  befindet  sich  bald  besser,  bald  schlechter,  klagt  heute  über  die 
eine  Stelle  mehr,  morgen  über  andere,  ist  entweder  hoffnungsvoll  oder 
verzagt,  und  spricht  sich  gern  über  den  Wechsel  seines  Zustandes  aus.  Der- 
jenige aber,  welcher  sich  freiwillig  auf  das  Krankenlager  begibt,  um  dem  Arzt 
die  Ueberzeugung  eines  chronischen  Leidens  beizubringen,  wiederholt  mit 
einer  gewissen  Monotonie  täglich  dieselben  Klagen. 

Die  vorgeschützten  Krankheiten  im  Einzelnen, 

1.  Innere  Krankheiten.  Die  Vortäuschung  oder  willkürliche  Er- 
zeugung innerer  Krankheiten  wurde  in  früheren  Zeiten  zweifellos  in  weit 
grösserem  Maasse  betrieben,  als  dies  heute  der  Fall  ist,  wenn  es  auch  gegen- 
wärtig an  derartigen  Unternehmungen  keineswegs  fehlt.  Meist  beschränkt  sich 
die  Simulation  auf  allgemeine,  vage  Angaben  und  Klagen  über  rheuma- 
tische Schmerzen,  Stechen  auf  der  Brust,  Fieber,  Hitze,  Unter- 
leibsbeschwerden, Magen-  und  Darmleiden,  Herzleiden.  Recht 
häufig  ist  eine  absichtliche  Verlängerung  der  Reconvalescenz  nach 
wirklichen  Krankheiten,  wobei  zur  Täuschung  des  Arztes  die  verschiedensten 
Mittel  angewendet  werden,  wie  freiwilliges  Hungern  zur  Herbeiführung  künst- 
licher Abmagerung  oder  fortgesetzte  Einverleibung  schädlicher  Substanzen^ 
selbst  gefährlicher  Gifte  zur  Erzeugung  dauernden  Siechthums  (Ver- 
schlucken von  Tabak  oder  Einführen  desselben  ins  Rectum,  Trinken  von  Essig,, 
absichtlich  fortgesetzter  Gebrauch  von  Quecksilber,  Phosphor,  Canthariden, 
Opiaten,  Digitalis  u.  s.  f.).  Bekannt  ist  auch  das  künstliche  Bluthusten, 
herbeigeführt  durch  Saugen  am  Zahnfleisch  oder  Verschlucken  von  Thierblut, 
sowie  die  willkürliche  Aphonie,  das  Sprechen  ohne  genügende  An- 
spannung der  Stimmbänder. 

Der  Nachweis  erfordert  vor  allem  fortgesetzte  sorgfältige  Beobachtung^ 
gründliche  Untersuchung  mit  allen  Behelfen  moderner  Diagnostik  und  Ver- 
gleichung  der  gewonnenen  Ergebnisse  mit  den  bekannten  Krankheitsbildern. 
Hiebei  ist  es  wichtig,  bis  zur  Sicherung  des  eigenen  Urtheiles  den  Simulanten 
in  die  Meinung  zu  versetzen,  dass  man  ihn  wirklich  für  krank  hält.  Die 
Ueberführung  wird  dadurch  viel  leichter  werden;  der  vertrauensselige  Schwindler 
wird  bald  dreist  und  kann  meist  unschwer  zu  Albernheiten  verleitet  werden. 


SIMULATIONEN.  711 

welche  ihn  entlarven.  Die  wissenschaftliche  Diagnose  der  Simulation  fusst 
aber  stets:  1.  Auf  dem  völligen  Dunkel  der  Aetiologie;  2.  auf  der  Incongruenz 
des  vorhandenen  Krankheitsbildes  mit  dem  klinischen  Bilde  einer  bekannten 
Krankheit;  3.  auf  dem  vielfach  wechselnden,  atypischen  Verlauf  der  Erschei- 
nungen. 

2.  Aeussere  Krankheiten.  Sehr  häufig  ist  die  Vortäuschung  von 
Bewegungsstörungen  und  Gelenkleiden  nach  Verletzungen.  Der 
Verletzte,  welcher  thatsächlich  einen  Beinbruch,  eine  Verrenkung,  Quetschung, 
Stich-,  Schnitt-  oder  Schussverletzung  erlitten  hat,  behauptet,  nachdem  schon 
längst  Heilung  im  chirurgischen  Sinne  eingetreten  ist,  noch  immer,  Hand, 
Arm,  Fuss  oder  Bein  nicht  gebrauchen,  das  Gelenk  nicht  bewegen  zu 
können.  Der  Nachweis,  ob  noch  eine  Functionsstörung  besteht  oder  nicht,  kann 
mitunter  schwierig  sein.  Neben  den  oben  erörterten  Grundsätzen  über  den 
Nachweis  von  Simulationen  ^verden  hiebei  noch  besonders  zu  beachten  sein: 
1.  Der  Ernährungszustand  des  betreffenden  Gliedes,  welcher  bei  wirklich 
bestehenden  Functionsstörungen  meist  stark  gelitten  hat;  2.  das  Verhältnis 
der  objectiven  Symptome  zu  den  angeblichen  Functionsstörungen.  Es  wird 
sich  bei  Simulation  stets  ein  Missverhältnis  zwischen  behaupteter  Störung 
und  objectivem  Befund  nachweisen  lassen,  z.  B.  eine  leicht  bewegliche  Haut- 
narbe bei  behaupteter  Steifigkeit  des  darunter  liegenden  Gelenkes  u.  dgl. 
Contracturen  durch  willkürliche  Anspannung  der  Musculatur,  sowie  frei- 
willige Verkrümmungen  und  Schiefhaltungen  werden  vom  sachkun- 
digen Arzte  bald  erkannt  werden. 

Künstlich  erzeugte  Hautgeschwüre  an  Füssen  und  Unterschenkeln 
(sogenannte  Fussgeschwüre)  kommen  wohl  noch  regelmässig  zur  Beobachtung. 
Sie  fallen  mitunter  durch  ihre  kreisrunde  Form  und  den  festsitzenden  unge- 
mein scharf  abgegrenzten  Schorf  auf.  Solche  Geschwüre  sind  durch  Auf- 
binden von  alten  Kupfermünzen  erzeugt  worden.  Auch  durch  scharfe 
Pflanzensäfte,  Canthariden  u.  dgl.  werden  diese  Geschwüre  hervorgerufen  und 
unterhalten. 

Eine  eigenthümliche,  praktisch  sehr  wichtige  Verstellung  ist  die  an- 
gebliche Entstehung  von -Bruchleiden  oder  Vorfällen  durch  Traumen. 
Jemand  wurde  misshandelt,  getreten,  geschlagen,  geworfen,  oder  ist  bei  der 
Arbeit  hingefallen  oder  irgendwo  angeschleudert  worden  und  behauptet,  da- 
durch einen  Leibschaden  erworben  zu  haben.  Die  Untersuchung  ergibt  that- 
sächlich das  Vorhandensein  einer  Hernie.  Wie  verhält  es  sich  mit  dem  ur- 
sächlichen Zusammenhang  ?  Hernien  entwickeln  sich  bekanntlich  langsam  auf 
vorgebildeten  Wegen.  Ein  schon  vorhandener  Leibschaden  kann  infolge  eines 
Traumas  vielleicht  etwas  stärker  hervortreten,  möglicherweise  selbst  vom  Ver- 
letzten erst  jetzt  wahrgenommen  werden;  die  rein  traumatische,  acute  Ent- 
stehung eines  Bruches  gehört  zu  den  grössten  Seltenheiten.  Eine  solche  ist 
aber  leicht  nachw^eisbar,  weil  sie  ohne  Zerreissungen  nicht  zu  Stande  kommen 
kann  und  diese  sich  durch  schwere  Symptome  der  Einklemmung  und  Bauch- 
fellreizung im  unmittelbaren  Anschlüsse  an  das  Trauma  bemerkbar  machen 
müssen.  Findet  man  bei  der  Untersuchung  eines  Verletzten,  wo  diese  Folge 
behauptet  wird,  einen  frei  beweglichen  oder  wenig  schmerzhaften  Leistenbruch 
oder  Schenkelbruch,  so  ist  der  ursächliche  Zusammenhang  mit  einem  jüngst 
erlittenen  Trauma  bestimmt    in  Abrede  zu  stellen. 

Ganz  dasselbe  gilt  von  den  Scheiden-  und  Gebärmuttervorfällen,  welche 
Weiber  mitunter  betrügerisch  zur  Erlangung  hoher  Ersatzansprüche  zu  ver- 
werten suchen.  Diese  Leiden  entstehen  ebenfalls  allmählich  und  müsste  eine 
behauptete  acut-traumatische  Entstehung  schwere  Erscheinungen  im  unmittel- 
baren Anschlüsse  an  die  Beschädigung  zur  Folge  haben.  Reactionslosigkeit, 
Reponirbarkeit  und  epidermisartiger  Charakter  der  prolabirten  Schleimhaut 
beweisen  die  allmähliche  Entstehung  und  den  langen  Bestand  des  Uebels. 


712  SIMULATIONEN. 

3.  Augenleiden.  Blindheit  beider  Augen  vorzutäuschen;  ist 
für  längere  Zeit  wohl  kaum  möglich;  diese  Simulation  erfordert  ein  un- 
gewöhnlich grosses  Maass  von  Ausdauer  und  Entsagungsfähigkeit.  Würde 
ein  solcher  Versuch  dennoch  unternommen  werden  —  und  es  sind  Fälle  be- 
kannt geworden  —  so  wird  neben  dem  völligen  Mangel  objectiver  Befunde 
zur  Entlarvung  insbesondere  das  Verfahren  von  Bürchaedt  zweckmässig 
sein,  welches  auf  dem  Nachweis  von  Kenntnissen  beruht,  die  der  Simulant 
nur  durch  Sehen  erworben  haben  kann. 

Viel  häufiger  ist  die  Simulation  einseitiger  Blindheit  als  an- 
geblicher Verletzungsfolge.  Alle  wirksamen  Versuche  zur  Entlarvung  dieser 
Verstellung  beruhen  darauf,  den  Simulanten  glauben  zu  machen,  er  sehe  etwas 
mit  dem  gesunden  Auge,  was  er  in  Wirklichkeit  mit  dem  angeblich  blinden 
sieht.  Die  bekannteste,  meist  am  schnellsten  zum  Ziele  führende  Methode 
ist  der  Prismen  versuch  von  Gräfe.  Ein  steiles,  dreiseitiges  Prisma  (nicht 
unter  12**)  vor  das  gesunde  Auge  gehalten,  lenkt  die  Sehprobe  nach  der  Seite 
der  scharfen  Kante  ab,  während  das  andere  Auge  die  Sehprobe  an  der  rich- 
tigen Stelle  sieht,  wenn  es  überhaupt  sieht.  Der  Simulant  sieht  also  zwei 
Bilder,  er  sieht  doppelt.  Gibt  er  dies  zu,  so  ist  er  entlarvt.  Statt  des  ein- 
fachen Prismas  kann  man  auch  das  Stereoskop  anwenden.  Bei  diesem 
Verfahren  (Rabl-Rückhard)  wird  nicht  die  stereoskopische  Wirkung  des 
räumlichen  Sehens  verwertet,  sondern  die  durch  den  Wettstreit  der  Sehfelder 
erzeugten  Erscheinungen,  welche  hervorgerufen  werden,  indem  man  zwei  ver- 
schiedene Bilder  vorlegt,  die  beim  binoculären  Sehen  keine  Vereinigung 
zum  Bilde  eines  Körpers  zulassen.  Nimmt  der  Untersuchte  hiebei  Farben 
oder  Figuren  wahr,  welche  nur  in  dem,  dem  angeblich  blinden  Auge  vor- 
gesteckten Bilde  sich  finden,  so  ist  er  überführt.  Mit  Vortheil  können  die 
BuRCHARDT'schen  oder  RABL'schen  Tafeln  (Vierteljahrschr.  f.  ger.  Med.  1876) 
für  die  stereoskopischen  Prüfungen  verwendet  werden.  Sehr  einfach  und  ver- 
lässlich ist  auch  der  KuGEL'sche  Versuch.  Man  setzt  ein  dunkel  gefärbtes, 
aber  durchsichtiges  Glas  vor  das  angeblich  erblindete  Auge  und  ein  gleich- 
gefärbtes, aber  undurchsichtiges  Glas  vor  das  sehende  Auge,  Wenn  jetzt  ein 
vorgehaltenes  Object,  z.  B.  ein  Finger,  erkannt  wird,  so  ist  einseitige  Amau- 
rose ausgeschlossen,  (v.  Hasner.) 

Herabsetzung  der  Sehschärfe  ist  mitunter  eine  wirkliche  Folge 
von  Verletzungen,  aber  auch  häufig  eine  ganz  unwahre  Angabe  des  Verletzten. 
Die  Prüfung  der  gesunkenen  Sehschärfe  findet  nach  vorausgegangener  Unter- 
suchung des  Auges  bei  seitlicher  Beleuchtung  und  mit  dem  Augenspiegel  in 
der  bekannten  Weise  mittels  Brillengläser  und  der  SNELLEx'schen  Tafeln 
statt.  Simulation  einer  amblyopischen  Störung  oder  gänzlicher  Erblindung  ist 
wahrscheinlich,  wenn  die  Regenbogenhaut  bei  abwechselndem  Bedecken  und 
Oeffnen  des  untersuchten  oder  auch  des  anderen  Auges,  bei  concentrirter 
Beleuchtung  des  Auges,  normal  reagirt;  ferner  wenn  die  ophthalmoskopische 
Untersuchung  keinerlei  Anhaltspunkte  für  die  Diagnose  einer  Erkrankung 
des  lichtempfindenden  Apparates  ergibt,  und  die  normale  Parallelbewegung 
der  Augen  erhalten  geblieben  ist  (v.  Hasner  in  v.  Maschka's  Handb.  der 
ger.  Med.),  endlich  wenn  bei  raschem  und  vielfältigem  Wechsel  der  Gläser 
und  Entfernungen  der  Sehproben  widersprechende  Angaben  gemacht  werden. 
Mit  dem  Optometer  von  Gödicke  (3  Linsen:  -f-  V261  ~  V26  ^^^  +  Vis)  kann 
die  Sehschärfe  ziemlich  schnell  bestimmt  und  etwaige  Ametropie  festgestellt 
werden. 

Einengung  des  Gesichtsfeldes  wird  wohl  nie  ganz  ohne  Grund 
angegeben,  doch  sind  Uebertreibungen  nich  selten,  um  einen  höheren  Grad 
von  Erwerbsunfähigkeit  zugebilligt  zu  erhalten  (Heller).  Accommoda- 
tionsstörungen  können  als  solche  nicht  simulirt  werden,  wohl  aber   sind 


SIMULATIONEN.  713 

p'älle  beobachtet  worden,  wo  diese  künstlich  durch  absichtliche  Anwendungen 
von  Atropin  oder  Calabar  herbeigeführt  wurden. 

Nicht  selten  sind  die  absichtlich  erzeugten  Bindehautentzündungen. 
Sie  werden  durch  Einbringen  von  Fremdkörpern  in  den  IMndehautsack  er- 
zeugt und  unterhalten  (Tabaksaft,  Tabakstaub,  Tabakasche,  Weingeist,  Brannt- 
wein, Kochsalz,  Pfeffer,  Paprika,  Kupfervitriol,  Höllenstein,  Aetzkalk,  Can- 
thariden,  Obstkerne,  Krebsaugen,  Strohhalme,  Glassplitter,  Seife  u.  andere 
Dinge).  In  einzelnen  Fällen  sollen  sich  Militärpflichtige  sogar  Cataracte  durch 
Nähnadelstiche  erzeugt  (Lawrence)  und  durch  Höllensteinätzungen  künstliche 
Hornhautgeschwüre  hervorgerufen  haben  (Zander). 

4.  Ohrkrankheiten.  Seh  w erhör igkeit  als  angebliche  Verletzungs- 
folge ist  eine  ungemein  häufige  Simulation.  Die  Angabe  ist  entweder  voll- 
ständig erlogen,  oder  es  liegt  Uebertreibung  vor,  oder  es  wird  der  Versuch 
gemacht,  längst  bestandene  Schwerhörigkeit  gelegentlich  einer  Verletzung 
möglichst  gut  zu  verwerten.  Die  Prüfung  erfolgt  durch  Bestimmung  der 
Hörweite  jedes  einzelnen  Ohres  beim  lauten  Sprechen  und  Flüstern.  Ge- 
schickt gewählte  Uebergänge,  die  als  Ueberraschungen  wirken,  führen  meist 
zur   Aufdeckung  einer  falschen  Angabe. 

Einseitige  Taubheit  wird  nicht  selten  vorgetäuscht;  sie  wird  oft 
als  Folge  von  verhältnismässig  geringfügigen  Verletzungen  behauptet  (Ohr- 
feigen). Das  einfachste  Verfahren  zum  Nachweis  dieser  Simulation  ist  nach 
Trautmann  der  Stimmgabel  versuch.  Setzt  man  eine  stark  tönende  Stimm- 
gabel auf  die  Mitte  des  Scheitels,  der  Stirne  oder  auf  die  Zähne,  so  wird  sie 
unter  normalen  Verhältnissen  auf  beiden  Seiten  gehört.  Liegt  eine  Erkran- 
kung des  schallleitenden  Apparates  vor,  so  wird  sie  nach  der  kranken,  bei 
Krankheiten  des  schallemptindenden  Apparates  nach  der  gesunden  Seite  ge- 
hört. Hört  jemand  bei  einseitiger  Taubheit  die  Stimmgabel  nach  der  ge- 
sunden Seite  und  man  lässt  diese  mit  dem  Finger  verschliessen,  so  muss  er 
die  Stimmgabel  nach  der  gesunden  Seite  verstärkt  hören,  behauptet  er,  sie  gar 
nicht  zu  hören,  so  liegt  auf  der  kranken  Seite  bestimmt  Uebertreibung  vor. 
Lässt  man  das  gesunde  Ohr  mit  dem  Finger  abschliessen  und  spricht  nur 
mittellaute  Worte  in  nächster  Nähe,  so  müssen  diese  bei  normaler  Hör- 
fähigkeit trotz  des  Verschlusses  gehört  werden.  Gibt  der  Untersuchte  an, 
sie  nicht  zu  hören,  so  liegt  auf  der  angeblich  kranken  Seite  Uebertrei- 
bung vor. 

Doppelseitige  Taubheit  wird  ebenfalls  ab  und  zu  simulirt,  un- 
gleich seltener  allerdings  als  die  einseitige.  Ihre  Entdeckung  ist  auch 
schwieriger,  wenn  der  Betreffende  sehr  ausdauernd  ist.  Wichtig  für  die  Er- 
kennung sind  Anamnese  und  objectiver  Befund,  sowie  der  Gesichtsausdruck, 
welcher  bei  wirklich  Tauben  ein  gespannt  lauschender  ist,  während  der  Fälscher 
bei  dieser  für  ihn  nicht  nöthigen,  einseitigen  Anspannung  leicht  ermüdet. 
Der  Simulant  verräth  sich  manchesmal  durch  Mienen,  Geberden  oder  Be- 
wegungen, wenn  vom  Arzte  unerwartete  Bemerkungen,  die  Ehre  und 
Schamgefühl  verletzen,  gemacht  werden.  Lässt  man  hinter  dem  Bücken  des 
Exploranden  einen  schweren  Gegenstand  zu  Boden  fallen,  so  wird  der  wirklich 
Taube  sich  ängstlich  umsehen,  er  ist  erschreckt  durch  plötzlich  verspürte 
Schwingungen  des  Fussbodens,  der  Simulant  dagegen  wird  wie  angewurzelt 
unbeweglich  bleiben  —  denn  er  darf  ja  nichts  hören  —  und  sich  dadurch 
verrathen. 

5.  Erkrankungen  des  Nervensystems.  Lähmungen  werden 
nicht  ganz  selten  vorzutäuschen  versucht.  Bekanntlich  können  solche  ohne 
Atrophie  längere  Zeit  hindurch  nicht  bestehen  und  es  stellt  sich  dann  auch 
Entartungsreaction  ein.  Wiederholte  sorgfältige  Untersuchungen,  namentlich 
Prüfungen  der  galvanischen  und  faradischen  Erregbarkeit  werden  den  Betrug 
bald  aufdecken. 


7J4  SIMULATIONEN. 

Neuralgien  können  manchmal  lange  Zeit  hindurch  mit  Glück  simu- 
lirt  werden.  Menschen,  welchen  die  Symptome  der  Krankheit  aus  eigener 
Erfahrung  von  früher  her  bekannt  sind,  localisiren  die  Schmerzen  ganz  richtig, 
und  da  physikalisch  nachweisbare  Erscheinungen  bekanntlich  fehlen,  so  ist  es 
oft  sehr  schwierig,  mitunter  vielleicht  ganz  unmöglich,  diese  Simulation  zu 
entlarven. 

Anästhesien  werden  ebenfalls,  gewöhnlich  in  Verbindung  mit  Paresen 
glücklich  simulirt.  Fester  Wille  und  Entschlossenheit  leisten  oft  selbst 
den  schmerzhaftesten  Proben  vollkommen  Widerstand.  Bei  der  zum  Zwecke 
der  Entdeckung  nothwendigen  gesonderten  Prüfung  aller  drei  Empfindangs- 
qualitäten,  des  Tast-,  Ort-  und  Temperatursinnes,  werden  sich  beim  Simu- 
lanten in  der  Regel  sehr  bald  Widersprüche  ergeben,  oder  er  wird  durch 
Uebertreibungen  auffallen.  (Vgl.  Burchardt,  Diagnostik  der  Simulation  von 
Gefühlslähmungen.  Berlin  1875). 

Epilepsie  wird  besonders  von  Militärpflichtigen  nicht  allzu  selten 
simulirt  u.  zw.  oft  mit  Glück.  Mir  ist  ein  Fall  bekannt,  wo  ein  sehr 
intelligenter,  vollkommen  gesunder  Bursche  durch  Simulation  von  Epilepsie 
der  schweren  Dienstpflicht  als  Matrose  sich  gänzlich  entzogen  hat.  Mit  dreister 
Behaglichkeit  hat  der  aus  dem  Militärverbande  gänzlich  Entlassene  mir  einst 
die  Geschichte  seines  Fallsucht-Schwindels  erzählt  und  war  so  freundlich,  mir 
sogar  einen  epileptischen  Anfall  vorzuspielen.  Die  Diagnose  der  Simulation 
kann  sich  nur  auf  die  directe  Beobachtung  des  Anfalles  stützen.  Das  Augen- 
merk ist  hiebei  vor  allem  auf  jene  Symptome  zu  richten,  welche  willkürlich 
nicht  hervorgerufen  werden  können:  Leichenblässe  des  Gesichtes  im  Beginne 
des  Anfalles,  harter  Puls  zu  Beginn  während  des  tonischen,  weicher  und 
voller  Puls  während  des  klonischen  Krampfstadiums;  Vorwiegen  der  Krampf- 
erscheinungen auf  einer  Körperseite;  Durchgehen  des  Krampfanfalles  durch 
ein  Soporstadium  mit  reactionslos  erweiterten  Pupillen,  Unerregbarkeit  der 
Sinnesthätigkeit  und  Sensibilität,  Aufgehobensein  der  Reflexe. 

Die  nach  allgemeinen  Erschütterungen  des  Nervensystems,  namentlich 
nach  Eisenbahnunfällen  auftretende  traumatische  Neurose  (Railway  spine) 
ist  auch  in  manchen  Fällen  eine  Simulation  oder  Uebertreibung.  Die  Richtig- 
stellung erfordert  längere  Zeit  fortgesetzte  systematische  Beobachtung  der 
Erscheinungen  und  des  Verlaufes.  Eine  echte  traumatische  Neurose  ent- 
wickelt sich  in  der  Regel  allmählich  und  hat  meist  progressiven   Charakter. 

Die  angeborene  Muskelsteifigkeit,  eine  sehr  seltene,  aber  vollkommen 
sichergestellte  Nervenkrankheit,  welche  im  Unvermögen  besteht,  Bewegungs- 
impulse rasch  auszuführen  (TnoMSEN'sche  Krankheit,  Myotonia  congenita),^ 
könnte  umgekehrt  leicht  für  Simulation  gehalten  werden. 

6.  Geisteskrankheiten.  Sie  werden  namentlich  von  Verbrechern 
zu  simuliren  versucht,  die  sich  der  Strafe  entziehen  wollen.  Auch  gibt  es  Indi- 
viduen, welche  wegen  trauriger  socialer  und  häuslicher  Verhältnisse  simu- 
liren, um  in  der  Anstalt  bleiben  zu  können,  aus  der  sie  der  Arzt  entfernen 
will.  Hysterische  simuliren  oder  übertreiben  oft  aus  krankhafter  Lust  am 
Betrügen  oder  um  Gegenstand  allgemeiner  Aufmerksamkeit  zu  werden.  Auch 
wirklich  Geisteskranke  simuliren  mitunter,  indem  sie  strafbarer  Handlungen 
sich  nicht  zu  erinnern  behaupten,  (v.  Krafft-Ebing,  Gerichtliche  Psycho- 
pathologie.) 

Simulation  von  Geisteskrankheit  ist  ungemein  schwer,  wenn  nicht  voll- 
ständig undurchführbar.  Die  Seelenstörungen  sind  so  complicirt,  dass  es 
wohl  niemals  gelingt,  ein  empirisch  wahres  Krankheitsbild  vorzutäuschen, 
vorausgesetzt,  dass  der  Gutachter  sachkundig  und  in  psychiatrischer  Diagnostik 
erfahren  ist.  Der  Simulant  verlegt  sich  auf  die  Nachäffung  einzelner  Er- 
scheinungen, er  glaubt  durch  Production  von  möglichst  viel  krassem  Unsinn, 
und  zusammenhangslosen,  barokken  Verstellungen,  durch  blinde  Raserei  oder 


J 


STERBLICHKEIT.  715 

absolute  Stupidität  sein  Ziel  am  sichersten  zu  en'eichen,  während  er  gerade 
dadurch  erkannt  wird;  seinem  Wahnsinn  fehlt  die  Methode,  sein  tolles  Ge- 
bahren  wird  zur  Farce. 

Fast  sämmtliche  in  der  Natur  vorkommenden  psychischen  Störungen  sind 
schon  simulirt  worden.  Mit  grossen  Schwierigkeiten  ist  die  Simulation  der 
Melancholie  verbunden,  weil  der  physiognomische  Ausdruck  des  schmerz- 
lichen Affectes,  sowie  die  typischen  Schwankungen  der  Erscheinungen  während 
des  Verlaufs  und  die  anhaltende  Schlaflosigkeit  sich  nicht  erfolgreich  durch- 
führen lassen.  Die  Tobsucht  zu  simuliren,  scheitert  an  der  Unmöglichkeit, 
den  triebartigen  Bewegungsdrang  consequent  durchzuführen.  Der  Simulant 
ermüdet,  ruht  dann  aus  und  erholt  sich  in  der  Nacht  durch  tiefen  Schlaf  von 
den  Ueberanstrengungen  des  Tages.  Stupidität  und  Blödsinn  lassen  sich 
kaum  mit  Erfolg  wiedergeben,  weil  es  unendlich  schwierig  ist,  völlige  Affect- 
losigkeit  zu  heucheln  und  ihr  den  mimischen  Ausdruck  zu  verleihen.  Auch 
Verrücktheit  und  Wahnsinn  lassen  sich  nicht  consequent  durchführen. 

Mitunter  haben  Geisteskranke  ein  Interesse,  für  gesund  gehalten  zu 
werden;  es  veranlasst  sie  das  zum  Gegentheil  der  Simulation,  zur  Dissimu- 
lation; besonders  geschickt  wissen  Paranoiker  ihre  Wahnideen  oft  jahrelang 
vor  der  Aussen  weit  zu  verbergen.  Auch  bei  Melancholischen  ist  Dissimula- 
tion möglich,  weil  die  äussere  Besonnenheit  und  das  Bewusstsein  der  Krank- 
heit bei  ihnen  meist  noch  erhalten  sind. 

Um  Simulation  von  Geisteskrankheit  festzustellen,  ist  in  der  Regel 
eine  fortlaufende  Beobachtung,  womöglich  in  einer  Anstalt  erforderlich.  Nur 
grobe  Täuschungen  können  sofort  erkannt  werden.  Wichtig  ist  es,  den 
Simulanten  vorerst  wie  einen  wirklich  Kranken  zu  behandeln;  er  verräth  sich 
nur  um  so  leichter,  wenn  er  glaubt,  vom  Arzte  für  wirklich  krank  gehalten 
zu  werden.  Vertraut  er  dem  Arzte,  so  lässt  er  sich  leicht  durch  eine  hin- 
geworfene Bemerkung  über  das  Fehlen  dieser  oder  jener  Erscheinung  im 
Krankheitsbilde  verleiten,  das  gewünschte  Symptom  am  nächsten  Tage  dar- 
zubieten. Mit  den  beobachteten  Thatsachen  hat  man  das  wirkliche  Krank- 
heitsbild zu  vergleichen.  Aus  der  Incongruenz  ergibt  sich  der  Beweis  der 
Vortäuschung.  "  J.  keatter. 

Sterblichkeit.  (Mortalitäts-,  Morbiditäts-  und  Lebensdauer-Statistik.) 
Da  die  Sterblichkeit  im  Allgemeinen  und  die  dabei  zu  berücksichtigenden 
besonderen  Verhältnisse  für  das  Staatswohl,  namentlich  die  öffentliche  Gesund- 
heits-  und  Rechtspflege  von  grösster  Bedeutung  sind,  bestehen  zur  Zeit  auch 
in  allen  civilisirten  Staaten  gesetzliche  Bestimmungen,  welche  die  Anzeige 
eines  jeden  Sterbefalles  binnen  möglichst  kurzer  Frist  dem  Familienhaupte 
oder  demjenigen,  in  dessen  Wohnung  der  Sterbefall  sich  ereignet  hat,  vor- 
schreiben. Diese  Anzeigepilicht  beruht  in  den  deutschen  Staaten  auf  dem 
Reichsgesetz  von  6.  Februar  1875,  betreffend  die  Beurkundung  des  Personen- 
standes, durch  welches  Gesetz  der  zuständige  Standesbeamte  auch  verpflichtet 
wurde,  von  der  Richtigkeit  der  Anzeige  in  geeigneter  Weise  Ueberzeugung 
sich  zu  verschaffen.  So  hat  dem  Standesamt  bei  jedem  Sterbefall  spätestens 
am  nachfolgenden  W^ochentage  das  Familienhaupt  oder  dessen  Vertreter  über 
nachstehende  in  Betracht  kommende  Verhältnisse  Auskunft  zu  geben,  welche 
in  das  Sterberegister  eingetragen  und  weiter  für  die  staatliche  Sterbestatistik 
verwertet  werden: 

1.  Vor  und  Zuname  des  Verstorbenen,  ob  todtgeboren  oder  unbenannt 
verstorben?   2.  Geschlecht,  3.  Zeit  des  Sterbefalles,  4.  Geburtsjahr  und  Tag, 

5.  Familienstand,  a)  bei  Todtgeborenen  und  Kindern  unter  fünf  Jahren:  ehelich 
oder  unehelich,  b)  bei  Personen  über  fünf  Jahren:  ledig,  verheiratet,  verwitwet, 
geschieden,  bei  Verheirateten  Dauer  der  durch  diesen  Todesfall  gelösten  Ehe, 

6.  Religionsbekenntnis:  bei  Todtgeborenen  des  Vaters,  der  Mutter,  7.  Stand, 


716  STERBLICHKEIT. 

Beruf  oder   Gewerbe,    8.   Todesursache,    9.   Bemerkungen,  z.  B.    ob  auf- 
gefundene Leiche,  auf  See,  in  einer  öffentlichen  Anstalt? 

Wenn  nun  auch  die  Todesursachen  erfahrungsmässig  ohne  Mitwirkung 
von  Sachverständigen  sehr  oft  unrichtig  angegeben  werden,  so  können 
doch  die  in  den  übrigen  vorgenannten  Colonnen  bezeichneten  Angaben  von 
Standesbeamten  auch  ohne  ärztliche  Bescheinigung  bezüglich  ihrer  Richtigkeit 
beurtheilt  werden.  Ist  dann  nach  dem  Ergebnis  der  amtlichen  Volkszählung 
die  Zahl  der  gleichzeitig  Lebenden  bekannt,  so  wird  es  auch  möglich  sein, 
in  zuverlässiger  Weise  statistisch  zu  berechnen  die  jährliche  Sterblich- 
keitsziffer a)  auf  1000  Lebende  eines  Staats-  oder  Gemeindeverbandes,  b)  in  den 
verschiedenen  Monaten  des  Jahres,  c)  in  den  verschiedenen  Altersclassen  0 — 1, 
1 — 5,  5 — 10  etc.,  d)  in  den  verschiedenen  Berufsständen  und  Gewerben. 

So  zählte  beispielsweise  nach  dem  mir  gerade  vorliegenden  General-Sanitätsbericht 
der  Eegierungsbezirk  Köln  im  Jahre  1883  721.789  Einwohner,  von  welchen  18341,  also  27 
auf  lOUO  Lebende  starben,  6391  einschliesslich  Todtgeburten  innerhalb  des  ersten 
Lebensjahres.  Nach  einer  von  Dr.  Berkheim  (Sterblichkeit  der  Kinder  im  ersten  Lebens- 
jahre, Würzburg,  Nehl'sche  Buchhandlung)  für  den  Zeitraum  1880/85  zusammengestellten 
Tabelle  starben  im  Königreich  Sachsen  im  Monate  Juli  4599,  im  Monate  November  nur 
2391  Kinder  im  ersten  Lebensjahre,  aus  welchen  Zahlen  der  nachtheilige  Einfluss  gestei- 
gerter Sommertemperatur  auf  die  Lebenserhaltung  der  Neugeborenen  hervorgeht. 

Aehnliche  Ergebnisse  liefert  die  Sterblichkeitsstatistik  in  den  übrigen 
deutschen  Staaten  und  Verwaltungsbezirken.  Nach  dem  VIIL  General-Sanitäts- 
bericht des  Regierungsbezirkes  Köln  zeigte  das  schlechte  Weinjahr  1894  bei 
der  geringen  Wärme   des  Spätsommers   die  geringste  Kindersterblichkeit. 

Die  Todesursachen  werden  nun  von  den  Familienhäuptern  und 
deren  Vertretern  aus  den  verschiedensten  Gründen  in  unrichtiger  Weise  an- 
gegeben, einestheils,  um  bei  Sterbefällen  infolge  ansteckender  anzeigepflich- 
tiger Krankheiten  nicht  straffällig  zu  werden,  anderntheils,  um  bei  Sterbefällen 
infolge  besonderer  Krankheiten:  Syphilis,  Säuferwahn,  Alkoholismus,  Selbst- 
mord u.  s.  w.,  den  guten  Ruf  der  Familie  zu  schonen  oder  gar  an  den  Ver- 
storbenen begangene  Verbrechen  zu  verheimlichen.  Häufig  können  aber 
auch  die  Todesursachen  nicht  richtig  von  den  Angehörigen  angegeben  werden, 
weil  die  Verstorbenen  entweder  gar  nicht  oder  während  der  letzten  tödtlich 
verlaufenen  Krankheit  ärztlich  nicht  behandelt  worden  sind.  Daher  findet 
man  auch  in  den  meisten  Sterblichkeitstabellen  verhältnismässig  sehr  zahl- 
reiche Todesfälle  als  aus  unbekannten,  nicht  angegebenen  Ursachen 
erfolgt  verzeichnet.  Um  die  Beerdigung  vor  Eintritt  sicherer  Todeszeichen, 
beziehentlich  von  Scheintodten  zu  verhüten,  ist  jetzt  wohl  in  allen  Staaten 
eine  gesetzliche  Frist  durchgehends  von  dreimal  24  Stunden  bestimmt,  vor 
welcher  Leichen  ohne  ärztliche  Bescheinigung  des  erfolgten  Todes  nicht  be- 
erdigt werden  dürfen. 

Ebenso  wird  auch  durch  besondere  Verordnungen  eine  angemessene  Be- 
handlung der  Leichen  bis  zu  deren  Einsargung  vorgeschrieben.  Da  aber  den 
Anforderungen  der  öffentlichen  Gesundheits-  und  Rechtspflege  nur 
durch  eine  möglichst  zuverlässige  Klarlegung  der  Todesursachen  genügt 
werden  kann,  ist  in  den  meisten  europäischen  Staaten,  in  Oesterreich  schon 
seit  dem  Jahre  1766,  die  obligatorische  Leichenschau  durch  ange- 
stellte, auf  besondere  Dienstinstructionen  verpflichtete  Aerzte  oder  in 
deren  Vertretung  andere  vorgebildete  und  geprüfte  unbetheiligte  Sachver- 
ständige gesetzlich  eingeführt.  Vor  Erlass  des  Reichsgesetzes  vom 
6.  Februar  1875  galten  für  die  Beerdigungen  im  preussischen  Staats- 
gebiete die  Bestimmungen  des  allgemeinen  preussischen  Landrechts  (Th.  II, 
Taf.  II),  nach  welchen  der  Pfarrer  sich  durch  persönliche  Besich- 
tigung zu  versichern  hatte,  ob  der  Verstorbene  auch  wirklich  derjenige  ge- 
wesen, für  den  er  ihm  angegeben,  die  angebliche  Leiche  auch  wirklich 
todt    sei.     Ebenso    sollte    der    Pfarrer    sich    nach    der    Todesart    erkun- 


STERBLICHKEIT.  717 

digen  und  dem  Todtengräber  aufgeben,  bei  der  Einlegung  der  Leiche  in  den 
Sarg  und  dessen  Zuschlagung  gegenwärtig  zu  sein.  Der  zuständige  Pfarrer 
sollte  also  nach  preussischem  Landrecht  gleichzeitig  als  gesetzlich  angestellter 
Leichenschauer  fungiren.  Seit  dem  die  Bestimmungen  des  Landrechts 
aufhebenden  Reichsgesetz  von  1875  sind  für  den  preussischen  Staat  gesetz- 
liche Bestimmungen,  betreffend  Beerdigungen  und  Leichenschau  nicht  er- 
lassen, während  in  den  süddeutschen  Staaten  und  mehreren  neu  erworbenen 
preussischen  Landestheilen  gesetzliche  obligatorische  Leichenschau 
besteht.  Als  Referent  des  ersten  Generalberichts  über  das  öffentliche  Gesund- 
heitswesen des  Regierungsbezirkes  Köln  für  das  Jahr  1880  habe  ich  mich  auf 
Grund  meiner  in  Süddeutschland  früher  gemachten  Erfahrungen  über  die 
Einführung  einer  allgemeinen  obligatorischen  Leichenschau  in  Preussen,  wie 
folgt,  geäussert:  „Die  medicinische  Statistik  wird  erst  durch  eine  von  Sach- 
verständigen und  amtlich  verpflichteten  Leichenschauern  herbeigeführte  Er- 
mittlung der  Todesursachen  eine  solide  Grundlage  erhalten  können. 
Da  die  meisten  Bewohner,  namentlich  im  Sommer,  die  Leichen  während  der 
gesetzlichen  Zeit  nicht  aufbewahren  können,  sind  dieselben  ohnedies  genöthigt, 
den  Tod  durch  einen  approbirten  Arzt  bescheinigen  zu  lassen,  was  aber  in 
der  Regel  mit  grösseren  Kosten  verbunden  zu  sein  pflegt,  wie  solche  eine 
amtliche  Leichenschau  verursachen  würde.  Letztere  ist,  wo  sie  eingeführt, 
nach  meiner  Erfahrung  eine  populäre  Maassregel,  da  jedermann  sich 
fürchtet,  vorzeitig  als  Leiche  behandelt  und  zugenagelt  zu  werden  und  die 
Nothwendigkeit  einer  sachkundigen  Besichtigung  einsieht.  Abgesehen 
von  der  immerhin  möglichen  Gefahr  der  Behandlung  Scheintodter  als  Leichen 
muss  doch  auch  die  Beerdigung  der  an  gemeingefährlichen  Krankheiten 
oder  äusserer  Gewaltthätigkeit  Verstorbener  ohne  Kenntnis  der  zustän- 
digen Polizei  und  gerichtlichen  Behörden    möglichst  verhütet  werden". 

Die  eingehend  begründeten  Petitionen  des  niederrheinischen  Vereines  für  öffent- 
liche Gesundheitspflege,  sowie  des  Vereines  deutscher  Lebensversicherungs-Gesellschaften, 
betreffend  den  Erlass  eines  Gesetzes  über  die  obligatorische  Leichenschau,  an  den  deutschen 
Eeichskanzler,  wurden  in  der  Reichstagssitzung  vom  16  Februar  1877  auf  befürwortende 
Interpellation  der  beiden  Abgeordneten  Dr.  Zinn  und  Dr.  Thilenius  vom  damaligen  Staats- 
minister Hofmann  dahin  beantwortet,  dass  der  Gesetzentwurf  über  die  Anzeigepflicht 
gemeingefährlicher  Krankheiten  mit  dem  Leichenschaugesetz-Entwurf  zusammen  dem 
Reichstage  vorgelegt  werden  solle  und  die  Regierung  alles  thun  werde,  um  den 
Wünschen  der  Interpellanten  baldigst  zu  genügen.  Da  trotz  dieser  Zusicherung 
eine  gesetzliche  Regelung  des  Beerdigungs-  und  Leichenschauwesens  für  Deutschland  noch 
nicht  erfolgt,  vielmehr  die  Mortalitätsstatistik  bezüglich  der  Todesursachen  eine  sehr  mangel- 
hafte lind  unzuverlässige  geblieben  ist,  stellte  der  allgemeine  ärztliche  Verein  zu  Köln  1884 
beim  Polizeipräsidenten  den  Antrag,  aus  dringenden  sanitätspolizeilichen  Gründen  für  den 
Stadtbezirk  Köln  bei  Beerdigungen  durch  approbiite  Aerzte  auszustellende  Todes- 
bescheinigungen anzuordnen  und  erklärten  sich  die  Mitglieder  des  genannten  Vereines 
bereit,  auf  den  betreffenden  Bescheinigungen  alle  für  die  Gesundheitspolizei  und  Sterb- 
lichkeitsstatistik wichtigen  Fragen  zu  beantworten.  Es  wurde  dann  folgende  mit  dem 
1.  April  1884  giltige  Polizeiverordnung  und  Bekanntmachung  für  den  Stadtbezirk  Köln 
erlassen:  §  1.  Es  darf  keine  Leiche  vor  Beibringung  einer  von  einem  approbirten  Arzt  aus- 
gestellten Todesbescheinigung  zur  Beerdigung  kommen.  §  2.  Diese  Todesbescheinigung  muss 
dem  Standesamt  von  demjenigen  vorgelegt  werden,  welcher  nach  §  57  des  Reichsgesetzes 
über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  vom  6.  Februar  1876  den  Sterbefall  anzu- 
zeigen hat,  ohne  dass  indess  eine  Ueberschreitung  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschrie- 
benen Anzeigefrist  eintreten  darf.  §  3.  Wer  diesen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  verfällt 
in  eine  Geldstrafe  von  1 — 9  M,  an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle  verhältnismässige  Haft 
tritt.  Die  betreffende  vom  Polizeipräsidenten  und  Oberbürgermeister  gezeichnete  weitere 
Bekanntmachung  lautet:  Unter  Bezugnahme  auf  vorstehende  Polizeiverordnung  wird  hier- 
durch zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  dass  den  Herren  Aerzten  die  zu  den  Todes- 
bescheinigungen zu  verwendenden  Formulare  in  einer  entsprechenden  Anzahl  kostenfrei 
zugehen  werden.  Bei  der  Anmeldung  des  Sterbefalls  wird  auch  dem  Anmeldenden 
ein  Formular  der  Todesbescheinigung  behufs  Ausfüllung  durch  einen  Arzt  übergeben 
werden.  Das  Formular,  welches  nur  auf  Grund  persönlicher  Ueberzeugung  von 
dem  eingetretenen  Tode  ausgestellt  wird,  enthält  auch  eine  Erklärung  darüber,  ob  gegen 
die  Beerdigung  vor  Ablauf  von  dreimal  24  Stunden  Bedenken  vorliegen. 


718  STERBLICHKEIT. 

Der  von  den  Aerzten  auszufüllende  Todtenschein  enthält  folgende  Angaben:  1.  Vor- 
und  Familienname,  2.  Geschlecht,  3.  Datum  der  Geburt,  4.  Tag  und  Stunde  des  Todes, 
5.  Stand  oder  Gewerbe,  6.  Wohnung  (Strasse),  7.  Zahl  der  Zimmer,  8.  Zahl  der  die  Zimmern 
bewohnenden  Personen  einschliesslich  des  Verstorbenen,  9.  Ort  des  Todes,  wenn  nicht 
Wohnung  (eventuell  Anstalt),  10.  Todesursache  eventuell  Todtgeburt,  11.  bei  Kindern 
unter  einem  Jahre  a)  Art  der  Ernährung  (Mutter-,  Ammen-,  Thiermilch,  künstliche  Nahrung), 
b)  ob  in  fremder  Pflege,  12.  ist  der  Verstorbene  von  dem  unterzeichneten  Arzt  behandelt 
worden,  oder  demselben  persönlich  bekannt  gewesen;  eventuell  von  wem  recognoscirt? 
13.  gegen  die  Beerdigung  —  auch  vor  dreimal  24  Stunden  —  liegen  ärztlicherseits  keine 
Bedenken  vor. 

Aehnliche  Polizeiverordnungen,  wie  vorgenannte  für  den  Stadtkreis  Köln, 
sind  auch  für  andere  Grossstädte,  namentlich  den  Stadtkreis  Berlin  erlassen, 
welche  aber  eine  gesetzliche  Regelung  des  Leichenschauwesens  nicht  ersetzen 
können,  da  sie  den  Anforderungen  der  Sanitätspolizei,  der  Rechtspflege,  sowie 
bezüglich  der  Todesursachen  einer  wissenschaftlich  brauchbaren  Sterblich- 
keitsstatistik nicht  genügen. 

Es  fehlt  an  einer  Instruction  für  die  Leichenschau,  an  einer  besonderen 
Verpflichtung  zur  instructionsmässigen  Ausführung  der  Leichenschau, 
sowie  an  einem  gleichmässigen  den  Fortschritten  der  neueren  Heilkunde  ent- 
sprechenden Verzeichnis  der  auf  den  Leichenscheinen  anzugebenden  Todes- 
ii^r  Sachen. 

Dass  Aerzte,  welche  wegen  Ausstellung  unrichtiger  Zeugnisse  bereits 
gerichtlich  bestraft  sind,  zur  Ausstellung  giltiger  Todesbescheinigungen  noch 
befugt  bleiben,  spricht  gleichfalls  für  die  Anstellung  ärztlicher  Leichen- 
schauer durch  die  zuständige  Gemeindebehörde. 

In  Oesterreich,  England,  der  Schweiz,  sowie  in  mehreren  süddeutschen 
Staaten  ist  die  schon  seit  dem  vorigen  Jahrhundert  dort  gesetzlich  bestehende 
obligatorische  Leichenschau  in  neuerer  Zeit,  namentlich  in  Oesterreich,  auf 
Grund  des  Gesetzes  vom  30.  April  1870,  betreffend  die  Organisation  des 
öffentlichen  Sanitätsdienstes,  wesentlich  verbessert  worden,  wie  aus  einer 
betreffenden  Verordnung  desk.  k.  Statthalters  in  Steiermark  vom  15.  Juni  1897 
hervorgeht.  (Das  österreichische  Sanitätswesen  von  Dr.  Daimer  8.  Jahrgang, 
Nr.  33.) 

Wenn  die  in  Oesterreich  angestellten  ärztlichen  Leichenschauer  auch 
angewiesen  werden,  die  möglichst  baldige  Isolirung  und  Desinfection  aller 
nachweisbar  inficirten  Leichen  zu  überwachen,  so  muss  diese 
Maassregel  als  eine  gegen  die  Weiterverbreitung  übertragbarer  Krankheiten 
sehr  zweckmässige  anerkannt  werden. 

Der  verstorbene  Dr.  Hugo  Bernheim,  welcher  als  vereidigter  Leichen- 
schauarzt der  Stadt  Würzburg  fungirte  und  auch  in  der  64.  Versammlung 
deutscher  Naturforscher  und  Aerzte  zu  Halle  über  den  Entwurf  eines  Leichen- 
schaugesetzes für  das  Königreich  Preussen  einen  Vortrag  hielt,  veröffentlichte 
schon  1891  auf  Grund  eigener  in  Baiern,  Sachsen  und  im  Elsass  gemachten 
Erfahrungen  die  bereits  erwähnte  Abhandlung  über  die  Sterblichkeit 
der  Kinder  im  ersten  Lebensjahre  und  die  zu  ihrer  Vermeidung  geeigneten 
hygienischen  Maassregeln.  In  dieser  Abhandlung  bewies  Bernheim  durch 
vorgezeigte  Sterblichkeitstabellen  nach  Altersclassen  die  Abhängigkeit  der 
allgemeinen  Sterblichkeitsziffer  von  der  Intensität  der  Sterblichkeit  im  Alter 
von  0—1  Jahr  und  suchte  auch  durch  graphisch  dargestellte  Curven  nicht 
nur  zu  erläutern  die  colossale  Sterblichkeit  im  ersten  Lebensjahr,  sondern 
den  schnellen  Abfall  der  folgenden  Ciasse  (1 — 5  Jahre),  das  Minimum  der 
Altersclasse  (10  —  20  Jahre)  und  die  hohe  Sterblichkeit  der  Greise  nach  dem 
70.  Lebensjahre. 

Dr.  Bernheim  suchte  statistisch  nachzuweisen,  dass  jede  Verbesserung 
in  der  Ernährungsweise  der  Kinder  durch  Mutterbrust  oder  durch  frisch  ge- 
molkene Milch  von  gesunden  Thieren  sowie  in  der  Wohnungs-,  Ernährungs- 
und   Beschäftigungsweise    der  erwachsenen   Bevölkerung  einen  ausser- 


STERBLICHKEIT.  719 

ordentlichen  Einfluss  auf  die  mittlere  Lebensdauer  der  Bevölkerungeines 
Landes  ausübe,  weil  die  Anzahl  von  Jahren,  welche  eine  Person  mit  Wahr- 
scheinlichkeit in  einem  gewissen  Alter  noch  zu  leben  habe,  der  Intensität  der 
Sterblichkeit  umgekehrt  proportional  sei.  In  Norwegen,  wo  die  Kinder- 
sterblichkeit am  niedrigsten  sei,  betrage  die  mittlere  Lebensdauer  48-7  Jahre, 
während  sie  in  Baiern,  avo  die  Kindersterblichkeit  sehr  hoch,  nur  35*1  Jahre 
betrage.  Die  besonders  hohe  Sterblichkeit  der  Kinder  innerhalb  des  ersten 
Lebensmonats,  namentlich  der  ersten  Lebenswoche,  welche  euphemistisch  in 
den  Leichenscheinen  als  angeborene  Lebensschwäche  bezeichnet  werde,  steht 
nach  Beenheim  sehr  häufig  in  nachweisbar  ursächlichem  Zusammenhang  mit 
erblicher  Syphilis. 

Um  die  durchschnittliche  Lebensdauer  in  den  verschiedenen 
Berufszweigen  der  erwachsenen  Bevölkerung  genauer  angeben  zu  können, 
werden  den  Standesbeamten  specielle  Mittheilungen  über  die  verschiedenen 
Berufsarten  und  Beschäftigungsweisen  der  Verstorbenen,  namentlich  in  er- 
fahrungsmässig  gesundheitsschädlichen  Berufsarten  zugehen  müssen. 

Um  möglichst  genaue  Angaben  über  die  Todesursachen  durch  ärztlich 
ausgestellte  Bescheinigungen  zu  erhalten,  empfiehlt  es  sich,  den  Aerzten  in 
gleicherweise,  wie  für  die  Meldungen  ansteckender  Kranker,  verschliess- 
bare  Formulare  auch  für  die  Leichenscheine  zur  Verfügung  zu  stellen,  welche 
auch  weiter  nur  in  discreter  Weise  und  mit  Rücksicht  auf  die  Angehörigen 
der  Verstorbenen  und  die  behandelnden  Aerzte  von  den  betheiligten  Behörden 
statistisch  verwertet  werden  dürfen.  Man  wird  dann  beispielsweise  erfahren, 
dass  eine  verhältnismässig  grosse  Anzahl  von  den  namentlich  in  Eisenbahn- 
verkehr beschäftigten  Personen  an  den  Folgen  des  Alkoholismus  vor- 
zeitig stirbt  und  schon  längere  Zeit  vor  dem  Tode  durch  den  genannten 
Krankheitszustand  an  der  gehörigen  Besorgung  ihres  verantwortungsreichen 
Dienstes  verhindert  war.  In  der  Schweiz  sollen  derartige  Erfahrungen  seit 
der  angeordneten  Secretirung  der  ärztlichen  Leichenscheine  seitens  der 
Ortsbehörden  bereits  gemacht  w^orden  sein. 

Uebrigens  darf  man  aus  der  allgemeinen  Sterblichkeitsziffer  eines  Landes 
oder  einer  Stadt  nicht  einseitige  Schlüsse  auf  die  Gesundheits Verhältnisse 
und  die  durchschnittliche  Lebensdauer  der  dort  lebenden  Bevölkerung  ziehen, 
da  die  Sterblichkeitszifi'er  solcher  Orte,  in  welche  gesteigerter  Zufluss  von 
aussen  stattfindet,  entsprechend  viele  Ehen  geschlossen  und  Kinder  geboren 
werden,  trotz  gesunder  Lage  und  günstiger  klimatischer  Verhältnisse  sich 
steigern  kann;  dagegen  aber  in  solchen  Orten  und  Ländern,  die  durch  Aus- 
wanderung sich  entvölkern,  niedrige  Sterblichkeitsziffern  entstehen  können. 
Auch  unterscheidet  sich  die  statistische  Sterblichkeitsziffer  des  einen  Landes 
oder  Bezirkes  von  der  des  anderen  dadurch,  dass  die  frühzeitig,  sogar  die 
unzeitig  todtgeborenen  Leibesfrüchte  in  dem  einen  Lande  den  Geburten, 
in  dem  anderen  den  Sterbefällen  hinzugezählt  werden.  In  gleicher  Weise 
sind  die  in  grösseren  Kranken-  und  sonstigen  öffentlichen  Anstalten  sterbenden 
ortsfremden  Personen  bei  der  Sterblichkeitsziffer  des  Ortes,  in  welchem 
die  Anstalten  betrieben  werden,  zu  berücksichtigen.  Ohne  gleichzeitige  Be- 
rücksichtigung der  Geburtstabellen  und  der  in  den  Sterblichkeitstabellen 
verzeichneten  hauptsächlicheren  Todesarten,  namentlich  bei  Epidemien  und 
Endemien  werden  die  gesundheitlichen  Zustände  der  in  den  Städten  und  auf 
dem  Lande  wohnenden  Bevölkerung  nicht  zutreffend  verglichen  und  beurtheilt 
werden  können. 

Als  die  hauptsächlichen  Ursachen  einer  gesteigerten  Sterb- 
lichkeit und  entsprechend  verkürzten  mittleren  Lebensdauer  werden  aber 
im  Allgemeinen  nach  den  Ergebnissen  der  heutigen  amtlichen  Statistik 
anzuerkennen  sein:  1.  Die  Ernährungsweise  der  kleinen  Kinder  durch  unge- 
eignete künstliche  Nahrungsmittel  statt  durch  die  Mutterbrust  oder  die  Milch 


720  STERBLICHKEIT. 

von  gesunden  Thieren,  2.  ungünstige  und  bedrängte  Wohnungsverhältnisse  der 
ärmeren  Volksclassen  namentlich  in  den  Grossstädten,  durch  welche  ein  sitt- 
lich geordnetes,  gesundes  Familienleben  unmöglich  gemacht  wird,  3.  die 
überhandnehmende  Zahl  der  unehelichen  Geburten,  4.  die  Tuberkulose, 
namentlich  die  tuberkulöse  Lungenschwindsucht,  5.  Luftröhren-,  Lungen-  und 
Brustfell-Entzündungen,  6.  die  im  Alter  von  15—70  Jahren  sich  steigernde 
Zahl  der  Selbstmorde.  (Dr.  Pröpsting,  Centralblatt  für  allgemeine  Ge- 
sundheitspflege, 1896,  8.  u.  9.  Heft.) 

Was  nun  die  zur  Ergänzung,  beziehentlich  Berichtigung  der  Sterblich- 
keitsstatistik erforderliche  Krankheitsstatistik  betrifft,  so  kann  diese 
bei  der  Civilbevölkerung  sich  nur  stützen  auf  die  seitens  der  behandelnden 
Aerzte  den  Polizeibehörden  zugehenden  Anzeigen  übertragbarer  oder  gesetzlich 
anzeigepflichtiger  Krankheiten,  sowie  auf  die  betreffenden  Mittheilungen  der 
Hospital-,  Gefängnis-  und  sonstigen  Anstaltsverwaltungen.  Auch  sollen  nach 
§  12  des  preussischen  Sanitätsregulativs  vom  8.  August  1835  während  einer 
Epidemie  die  Polizeibehörden  ein  Krankenjournal  führen,  in  welchem 
anzugeben  sind:  Name,  Alter,  Religion,  Wohnung,  Stand,  Gewerbe  des  Er- 
krankten, Zeitpunkt  und  Ursache  der  Krankheit,  Tag  der  Genesung  oder  des 
Todes.  Die  Unvollständigkeit  der  von  der  Ortsbehörde  an  die  höhere  Ver- 
waltungsbehörde erstatteten  Krankheitsberichte  geht  schon  aus  der  Thatsache 
hervor,  dass  viele  übertragbare  Krankheiten  entweder  gar  nicht  oder  von 
Kurpfuschern  behandelt  werden. 

So  findet  sich  in  einer  Abhandlung  des  Kreisphysicus  Dr.  Wolfsberg 
über  Kindersterblichkeit  und  Todesursachen-Statistik  (Centralblatt  für  öffent- 
liche Gesundheitspflege,  XV.  Jahrgang,  3.  und  4.  Heft)  angegeben,  dass  im 
Jahre  1894  dem  Standesamt  in  Tilsit  50  Todesfälle  an  Diphtherie,  der  dor- 
tigen städtischen  Polizei  Verwaltung  aber  nur  11  Erkrankungen  an  Diph- 
therie angezeigt  worden  seien.  Auf  derartige  Angaben  der  Standesämter  über 
Todesursachen  stützt  sich  aber  die  Statistik,  welche  die  Veröffentlichungen 
des  kaiserlichen  Gesundheitsamtes  bietet. 

Wie  schwer  es  hält,  auch  nur  über  eine  gemeingefährliche  Krankheit, 
die  Syphilis,  nach  Lage  der  heutigen  Gesetzgebung  zuverlässige  Angaben 
zu  erhalten,  geht  aus  einem  Vortrage  hervor,  welchen  nach  dem  letzterschie- 
nenen deutschen  ärztlichen  Vereinsblatt  Geh.  Medicinal-Rath  Dr.  Bocken- 
DAHL  kürzlich  über  die  Ausbreitung  der  Syphilis  im  ärztlichen  Verein  zu 
Kiel  gehalten  hat.  Durch  die  Discussion  wurde  festgestellt,  dass  die  Zahl  der 
Syphilitischen  viel  grösser  bei  den  aufgegriffenen,  wie  bei  den  controlirten 
Personen,  sei  und  der  Verein  wählte  eine  besondere  Commission  zur  Berathung 
der  Schritte,  wie  man  zu  einer  brauchbaren  Statistik  der  Syphilis  gelangen 
könne.  —  Nach  dem  Generalbericht  über  das  öffentliche  Gesundheitswesen 
des  Regierungsbezirkes  Köln  pro  1880  hatte  nach  den  aus  den  Hospitälern  und 
specialärztlichen  Polikliniken  eingegangenen  Berichten,  sowie  nach  den  Mit- 
theilungen des  Ob  er- Stabsarztes  Dr.  Goecke  die  Zahl  der  Syphilitischen  er- 
heblich zugenommen,  sowohl  bei  der  Civil-  wie  Militärbevölkerung.  Beispiels- 
weise behandelte  Dr.  Wolfsberg  in  der  dortigen  specialärztlichen  Poliklinik  für 
Unbemittelte  vom  2.  December  1878  bis  September  1879  429  Syphilitische, 
unter  denen  sich  63  verheiratete  Männer  befanden,  24  Kinder  unter  10  Jahren. 
Nach  den  eingezogenen  Erkundigungen  erfolgte  die  Ansteckung  selten  durch 
Prostituirte,  sondern  durch  Arbeiterinnen,  was  mit  den  in  Kiel  gemachten 
Beobachtungen  übereinstimmt.  Von  der  Garnison  Köln  und  Deutz  erkrankten 
an  Syphilis: 

1873/74  238  Mann  =  3-447o 

1879/80  289      „       =  4-087o- 

Auch  wurden  in   den  Städten   Köln  und  Bonn,   sowie   im   Kreise   Bergheim 

mehrere  Fälle  von  angeborener  Syphilis  bei  kleinen  Kindern  constatirt.  Sehr 


STRASSENIIYGIENE.  721 

viel  syphilitische  Erkrankungen  werden  nach  Freigabe  der  Heilkunde  von 
Nichtärzten  behandelt. 

Da  alle  in  den  stehenden  Heeren  dienenden  Personen  im  Falle  der 
Erkrankung  entweder  in  häuslichen  Verhältnissen  oder  in  den  Lazarethen 
ärztlich  behandelt  werden,  ist  es  auch  der  ärztlich  geleiteten  Medicinal- 
abtheilung  des  Kriegsministeriums  möglich,  eine  zuverlässige  Sterblich- 
keits-  und  Krankheitsstatistik  herzustellen,  welche  ja  auch  gelegentlich  des 
vorjährigen  internationalen  medicinischen  Congresses  statistisch  nachgewiesen 
hat,  dass  der  allgemeine  Gesundheitszustand  in  den  europäischen  Heeren 
durch  die  in  neuerer  Zeit  getrotienen  hygienischen  Einrichtungen  wesentlich 
verbessert  worden  ist,  die  Zahl  der  Erkrankungen  und  Todesfälle  an  Infections- 
krankheiten  sich  vermindert  hat. 

Wenn  nun  auch  nach  Lage  der  heutigen  Gesetzgebung  eine  für  die 
Civilbevölkerung  aufzustellende  Krankheits-  und  Sterblichkeits-Statistik  nicht 
diejenige  Zuverlässigkeit  erreichen  kann,  wie  solche  für  die  Militärbevölkerung 
erreicht  ist,  so  werden  doch  durch  eine  sachverständig  ausgeführte  und 
controlirte  Leichenschau  auch  bei  der  Civilbevölkerung  die  verschiedenen 
Todesarten  mit  grösserer  Sicherheit  festgestellt  und  dann  auch  den  betreffen- 
den Anforderungen  der  öfientlichen  Gesundheits-  und  Rechtspflege  mehr  ent- 
sprochen werden  können.  schwartz. 

StraSSenhygiene.  Die  Strassenhygiene  ist  theils  in  der  allgemeinen 
Gestaltung  des  Stadtplanes  (Bebauungsplanes),  theils  in  der  tech- 
nischen Herstellung  der  Strassen  und  der  späteren  Pflege  derselben  zur 
Geltung  zu  bringen.  Sie  ist  erst  in  der  neuesten  Zeit  zu  einer  gewissen 
Entwicklung  gelangt,  veranlasst  durch  die  immer  engere  Zusammendrängung 
der  Bevölkerung  in  den  grösseren  Städten. 

Für  die  Gestaltung  des  Stadtplanes  bilden  die  sogenannten  Fluchtliniengesetze  die 
gesetzliche  Grundlage;  in  Preussen  besteht  ein  Fluchtliniengesetz  seit  dem  Jahre  1875. 
Wenn  auch  in  Einzelnheiten  von  einander  abweichend,  verleihen  doch  überall  die  Flucht- 
liniengesetze den  Gemeinden  das  Recht,  sowohl  neue  Strassenzüge  und  Plätze  festzu- 
setzen, als  auch  bestehende  zu  verbreitern  oder  zu  verlängern,  als  auch  über  die  tech- 
nische Einrichtung  der  Strassen  u.  s.  w.  genaue  Bestimmungen  zu  treffen.  Sie  geben  ferner 
der  Gemeinde  die  Befugnis,  die  zu  den  Strassen  u.  s.  w.  nothwendigen  Grundflächen  auch 
gegen  den  Willen  der  Eigenthümer  zu  erwerben  (Expropriationsrecht).  Die  Geltung 
der  Fluchtliniengesetze  ist  im  wesentlichen  auf  die  den  Städten  neu  hinzuwachsenden  Ge- 
biete (Aussengebiete)  beschränkt;  sie  wirken  daher  fast  nur  in  vorbeugender  Weise. 
Dagegen  reichen  sie  nicht  aus,  um  schon  verdorbenen  Zuständen  im  Innern  der  Städte 
wirksam  abzuhelfen,  weil  sie  nicht  die  Möglichkeit  gewähren,  neben  neu  festgesetzten 
Strassen  liegen  bleibende,  zu  einer  gesundheitsmässigen  Bebauung  ungeeignete  Grund- 
stücksreste zwangsweise  zu  erwerben  und  noch  weniger  das  Recht  der  sogenannten  Zonen- 
enteignung für  die  Gemeinden  constituiren,  d.  h.  das  Recht,  ganze  Baublöcke  im  Innern 
der  Städte,  welche  ganz  oder  vorwiegend  aus  Grundstücken  von  so  mangelhafter  Gestalt 
zusammengesetzt  sind,  dass  eine  gesundheitsgemässe  Bebauung  unthunlich  ist,  auch  gegen 
den  Willen  der  Eigenthümer  zu  erwerben,  und  behufs  Herrichtung  gesunder  Wohnungen 
neu  aufzutheilen.  In  Deutschland  ist  es  die  übergrosse  Achtung  vor  dem  Eigenthums- 
recht,  welche  die  Ergänzung  der  Fluchtliniengesetze  in  den  vorstehend  angedeuteten  beiden 
Richtungen  bisher  verhindert  hat;  ein  gesetzgeberischer  Anlauf,  der  in  Preussen  vor 
einigen  Jahren  dazu  gemacht  wurde,  ist  gescheitert.  Hingegen  hat  Baden  ganz  neuer- 
dings ein  Zonenenteignungsgesetz  geschaffen  und  Hamburg  ein  Gesetz,  wonach  an 
Strassen  liegen  bleibende  unbebauungsfähige  Grundstücksreste  auf  Verlangen  abgetreten 
werden  müssen;  neben  Hamburg  können  auch  Mainz  und  Zürich  noch  genannt  werden. 
Im  Auslande  ist  man  in  Bezug  auf  das  Eigenthumsrecht  vielfach  weniger  scrupulös  als  in 
Deutschland;  England,  Frankreich,  Belgien,  Italien  und  Ungarn  kennen  die  Zonenent- 
eignung längst,  und  verdanken  diesem  umstände  grosse  gesundheitliche  Verbesserungen, 
von  welchen  die  bekanntesten  diejenigen  in  London,  Paris,  Brüssel,  Rom,  Florenz,  Neapel, 
und  Budapest  sind. 

Schon  aus  dem  Grunde,  dass  die  Stadt  Eigenthümerin  ihrer  Strassen 
ist,  muss  die  Initiative  für  alle  Maassnahmen,  die  das  Strassennetz  beein- 
flussen, bei  der  Stadt  selbst  liegen.  Weil  derselben  aber  durch  ihre 
Finanzen   und   durch  Verwaltungszustände    oft    enge  Grenzen   gezogen   sind, 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  4o 


722  STRASSENHYGIENE. 

werden  zuweilen  mit  Vortheil  gesellschaftliche  Unternehmungen  sich 
an  die  Stelle  der  Gemeinde  setzen  können.  Wenn  dabei  die  gesundheitlichen 
Interessen  genügend  gewahrt  werden,  verdienen  solche  Unternehmungen  alle 
Förderung,  da  die  hier  vorliegenden  Aufgaben  in  der  Regel  um  so  voll- 
kommener lösbar  sind,  je  grösser  der  Complex  ist,  auf  den  sie  sich  erstrecken. 
Kleine  Leistungen  auf  dem  Gebiete  des  Städtebaues  bedeuten  auch  in  gesund- 
heitlicher Hinsicht  nur  wenig,  und  der  Einzelne  vermag  daran  so  viel  wie  gar 
nichts  zu  verbessern,  schon  weil  der  Nachbar  im  Stande  ist,  seine  Absichten 
zu  durchkreuzen. 

Bei  einem  Stadtbauplan  handelt  es  sich,  ausser  um  die  Festsetzung  neuer, 
oder  die  Veränderung  bestehender  Strassen  und  Plätze  um  Fürsorge  für 
wichtige  gesundheitliche  Anlagen.  Es  ist  z.  B.  geeigneter  Raum  für  Schlacht- 
höfe, Friedhöfe,  Krankenhäuser,  Marktstätten  und  Parkanlagen,  Badeanstalten, 
Schulen  und  Spielplätze  für  Kinder,  Kläranstalten  für  Abwässer  u.  s.  w. 
vorzusehen.  Es  muss  das  Strassennetz  so  ausgebildet  werden,  dass  für  cen- 
trale Wasserversorgung  und  unterirdische  Canalisation  keine  Schwierigkeiten 
entstehen.  Endlich  ist  immer  zu  erwägen,  ob  es  ausführbar  ist,  lästige  oder 
gesundheitsschädliche  Gewerbebetriebe  aus  dem  Centrum  der  Stadt,  oder  aus 
Gebietstheilen,  die  vorzugsweise  der  ruhigen  Bewohnung  dienen,  zu  entfernen, 
beziehungsweise  dieselben  an  Stellen,  wo  sie  am  wenigsten  lästig  oder  schäd- 
lich wirken,  zu  vereinigen.  Freilich  entstehen  hierbei  oft  Schwierigkeiten, 
da  z.  B.  in  Preussen  die  Landesgesetzgebung  bisher  kein  Mittel  bietet,  um 
auf  dem  Wege  des  Zwanges  eine  Absonderung  der  gewerblichen  Betriebe  in 
eigentliche  „Fabriks viertel"  zu  erreichen.  Dennoch  hat  es  in  der  neueren 
Zeit  eine  Anzahl  von  grösseren  preussischen  Städten  bei  Gelegenheit  des 
Erlasses  neuer  Bauordnungen  ermöglicht,  solche  besondere  Fabriksviertel  an- 
zulegen, bezw.  gewisse  Stadttheile  vor  dem  Eindringen  grösserer  gewerb- 
licher Betriebe  zu  schützen.  Hier  sind  beispielsweise  zu  nennen:  Frankfurt 
a.  M.,  Köln,  Magdeburg,  Hannover,  die  Vororte  von  Berlin  u.  s.  w.,  von 
ausserpreussischen  Städten  etwa  Wien,  Dresden,  Hamburg,  Lübeck,  Mainz. 

Die  gesundheitlichen  Anforderungen  an  den  Stadtbauplan  gehen  indess 
erheblich  weiter.  Bei  den  Ansprüchen,  die  der  Verkehr  macht,  ist  dafür  zu 
sorgen,  dass  dieser  sich  mit  Sicherheit  vollziehen  kann,  inslDesondere  die 
Zusammenführung  eines  grossen  Verkehrs  an  Stellen,  wo  der  Raum  dafür 
nicht  zu  beschaffen  ist,  vermieden  wird.  Und  zwar  spielt  hiebei  die  Sicher- 
heit des  Fussgänger-Verkehrs  eine  ebenso  grosse  Rolle  als  die  des 
Wagenverkehrs.  Möglichst  bequeme  Verbindungen  sind  zwischen  Arbeiter- 
vierteln und  grösseren  Arbeitsstätten  vorzusehen.  —  Das  Stadtbild  soll  einen 
thunlichst  angenehmen  Anblick  gewähren,  weil  Wohlgefallen  an  demselben  ein 
vorzügliches  und  in  gesundheitlichem  Sinne  nicht  zu  unterschätzendes  Moment 
bildet.  Erste  Bedingung  zur  günstigen  Wirkung  eines  Stadtbildes  ist  Klarheit 
und  Uebersichtlichkeit  der  Anordnung  des  Strassennetzes;  alsdann  kommt  es 
auf  günstige  Vertheilung  gewisser  Anlagen  im  Plane  an.  Anstalten  und  An- 
lagen, die  vielfach  aufgesucht  werden,  wie  Schulen,  Badeanstalten,  Spielplätze, 
Parks,  Flussübergänge,  Bahnhöfe,  Landeplätze,  manche  Verwaltungsgebäude 
u.  s.  w.  müssen  so  vertheilt  werden,  dass  sie  von  allen  Seiten  aus  auf  mög- 
lichst kurzen  Wegen  erreicht  werden  können.  —  Erhebungen  und  Vertiefungen 
im  Gelände  hat  sich  das  Strassennetz  in  einer  Weise  anzuschmiegen,  dass  der 
Eindruck  des  Ungezwungenen  entsteht.  Unschönheiten  in  der  Führung  und 
im  Längenprofil  der  Strassen  sollen  thunlichst  vermieden  werden. 

Wenn  im  Bebauungsgebiet  untergeordnete  Wasserzüge  vorkommen,  ist 
es  eine  wichtige  Aufgabe,  den  Lauf  derselben  so  zu  regeln,  dass  sie  nicht 
Privateigenthum  durchschneiden,  sondern  durchgehends  in  öffentlichem  Grunde 
liegen.  Nur  dadurch  kann  Missbrauch  verhütet  und  ein  gesundheitsgemässer 
Zustand  der  Wasserzüge  gesichert  werden. 


I 


STRASSENHYGIENE.  723 

Zu  den  wirksamsten  Mitteln,  um  ein  ansprechendes  Stadtbild  zu  schaffen, 
gehört  eine  angemessene,  klar  erkennbare  liang Ordnung  in  den  Strassen. 
Allgemein  lassen  sich  städtische  Strassen  in  drei  Arten  sondern:  1.  Ver- 
kehrsstrassen, 2.  Geschäftsstrassen,  3.  Wohnstrassen.  Die  Verkehrsstrassen 
müssen  ihr  Ziel  auf  möglichst  directem  Wege  erreichen,  also  gerade 
geführt  werden  und  entsprechende  Breitenabmessungen  erhalten.  Für  die 
Geschäftsstrassen,  die  aber  auch  von  Handwerkern  mit  bewohnt  gedacht 
werden,  ist  die  Führung,  ob  gerade  oder  krumm,  nebensächlich,  da  es  bei 
ihnen  ausschliesslich  auf  die  richtige  Lage  im  Stadtplan  ankommt.  Für 
die  Lage  der  Wohnstrassen  ist  Ruhe  die  Hauptbedingung.  Je  nach  dem 
Range  der  Bewohnerschaft  liegen  sie  am  passendsten  entweder  in  Aussen- 
gebieten, zu  besonderen  Vierteln  zusammengefasst,  oder  mitten  in  der  Stadt, 
zwischen  den  Verkehrs-  und  Geschäftsstrassen  angemessen  vertheilt.  Die 
Aussenlage  ist  für  die  besser  situirten  Classen  die  gegebene,  die  Zwischen- 
lage für  die  minder  Begüterten,  als  kleine  Handwerker,  kleine  Beamte,  besser 
bezahlte  Arbeiter  u.  s.  w.  am  passendsten;  daneben  finden  in  dieser  auch 
manche  Dienstgebäude,  namentlich  Bureaux,  Krankenanstalten,  wie  überhaupt 
alle  Gebäude,  die  nicht  repräsentiren  sollen,  den  geeignetsten  Platz.  Auch 
für  die  Wohnstrassen  kommt  es  auf  die  Führung,  wenn  sie  nur  passenden, 
bequemen  Anschluss  an  die  Verkehrs-  und  Geschäftsstrassen  erhalten,  nicht 
an.  Eine  gewisse  Unregelmässigkeit  in  der  Führung  kann  sogar  den  Reiz 
derselben  wesentlich  erhöhen,  wogegen  lange  gerade  Strassenzüge  in  der 
Regel  langweilig  und  ermüdend  auf  den  Beschauer  wirken. 

Neuerdings  ist  vereinzelt  noch  eine  vierte  Gattung  von  Strassen  zur  Ausführung 
empfohlen  werden,  nämlich  solche,  die  an  der  Rückseite  der  Wohnhäuser  geführt,  werden. 
Dieselben  sollen  nur  für  den  beschränkten  Zweck  der  Heranschaffung  der  grösseren  Haus- 
haltsbedürfnisse (Brennmaterial,  Materialien  für  Handwerkszwecke  u.  s.  w.),  sowie  Ab- 
transport der  Abfallstoffe  des  Haushalts  dienen;  unter  Umständen  wird  es  daher  genügen, 
diese  am  passendsten  vielleicht  als  „Hinterstrassen"  zu  bezeichnenden  Strassen  nur  an 
einem  Ende  mit  dem  Strassennetz  der  Stadt  zu  verbinden.  Gewiss  würde  die  Anlage 
solcher  Strassen,  die,  weil  mehr  oder  weniger  abgesondert,  auch  als  sichere  Spiel- 
plätze für  Kinder  dienen  könnten,  den  gesundheitlichen  Interessen  förderlich  sein; 
doch  wird  sich  dazu  wohl  nur  selten  passende  Gelegenheit  bieten.  Aber  andererseits 
-  erregen  sie  ein  gewisses  Bedenken  dadurch,  dass  sie  der  üeberwachung  durch  die  Oeffent- 
lichkeit  mehr  oder  weniger  entzogen  sind  und  deshalb  sich  leicht  Zustände  auf  ihnen  ent- 
wickeln können,  die  ihren  gesundheitlichen  Nutzen  in  Frage  stellen. 

Aehnliches  gilt  für  die  sogenannten  Privat  Strassen,  d.  h.  Strassen, 
die  von  Privaten  auf  eigenem  Grundstück  angelegt  sind,  auch  von  ihnen 
unterhalten  werden,  und  nicht  Eigenthum  der  Stadtgemeinde  sind.  Wenn 
solche  Strassen  nicht  dem  allgemeinen  Verkehr  geöffnet  sind,  so  entfällt  da- 
mit die  Üeberwachung  durch  das  Publikum,  ein  Umstand,  der  da  gleichgiltig 
sein  kann,  wo  die  Privatstrasse  nur  eine  besser  situirte  Anwohnerschaft  hat, 
im  anderen  Falle  es  jedoch  nicht  ist.  Die  Anlage  von  Privatstrassen  muss 
daher  immer  an  Bedingungen  geknüpft  werden,  durch  die  ein  steter  ord- 
nungsmässiger  Zustand  (Instandhaltung,  Reinigung,  Entwässerung,  Beleuch- 
tung) gewährleistet  wird. 

Zu  verwerfen  sind  sogenannte  „Gänge",  die  sich  in  manchen  alten  Städ- 
ten noch  finden:  schmale,  meist  nur  einseitig  bebaute  Strassen,  welche  ent- 
weder nur  von  einer  Seite  her  die  Tiefe  eines  Grundstücks  für  die  Bebauung 
erschliessen,  oder  an  beiden  Enden  mit  dem  Strassennetz  verbunden  sind. 
Zuweilen  können  solche  Gänge  nicht  einmal  ordnungsmässig  entwässert  und 
beleuchtet  werden.  Von  grosser  Wichtigkeit  ist,  dass  die  Gänge  mit  wasser- 
undurchlässiger Abpflasterung  versehen  werden. 

Durch  den  in  gesetzlichen  Formen  festgestellten  Bebauungsplan  wird  den 
anliegenden  Eigenthümern  das  Recht  gewährt,  ihre  Grundstücke  z u  bebauen, 
wenngleich  dies  Recht  nicht  immer  alsbald,  sondern  erst  nach  Erfüllung  ge- 
wisser Voraussetzungen  in  Geltung  tritt.    Diese  richten  sich  auf  die  zu  vor  ige 

46* 


724  STRASSENI-IYGIENE. 

ordnungsmässige  Herstellung  der  Strasse.  Es  sollte  nur  unter  beson- 
deren Umständen  gestattet  sein,  Wohnhäuser  an  noch  nicht  fertig  hergerich- 
teten Strassen  zu  erbauen.  Unter  diesen  Herrichtungen  ist  es  insbesondere  die 
ordnungsmässige  Entwässerung  der  Strasse  und  der  anliegenden 
Grundstücke,  ohne  welche  die  Erlaubnis  zum  Anbau  nicht  ertheilt  werden 
sollte. 

In  dem  Bebauungsplan  soll  eine  möglichst  zusammenhängende 
Bebauung  des  Stadtgebiets  angestrebt  werden;  dieser  Zweck  ist  u.  a.  darin 
begründet,  dass  durch  zusammenhangloses  Bauen  der  Gemeinde  zuweilen  un- 
verhältnismässige Kosten  für  die  Schaffung  der  noth wendigen  sanitären  Ein- 
richtungen aufgenöthigt  werden. 

Handelt  es  sich  bei  der  Festsetzung  des  Bebauungsplanes  um  grössere 
Gebiete,  deren  bauliche  Entwicklung  nach  Art  und  Umfang  zum  voraus  nicht 
genau  übersehbar  ist,  so  empfiehlt  es  sich,  den  Plan  nicht  bis  in  alle  Ein- 
zelheiten hinein  von  vornherein  festzusetzen,  sondern  sich  vorerst  auf  die 
Hauptzüge  des  Planes  zu  beschränken  und  die  Festlegung  der 
Details,  d.  i.  der  minder  wichtigen  Strassenzüge  u.  s.  w.,  der  Zukunft  vorzube- 
halten. Der  vorläufige  Aufschub  und  die  successive  Feststellung  sind  darin 
begründet,  dass  Anlagen,  welche  sich  später  als  verfehlt  erweisen  können, 
vermieden  werden,  dass  auch  durch  die  obenerwähnte,  mit  der  Planfeststellung 
verbundene  Schaffung  von  Eigenthümer-Rechten  nicht  unnöthigerweise  un- 
gesunde Grundstücks-Speculationen  angeregt  oder  befördert  werden. 

Im  gesundheitlichen  Sinne  sind  die  beiden  Hauptanforderungen, 
welche  ein  Bebauungsplan  zu  erfüllen  hat,  etwa  folgende: 

1.  Die  Strassen,  Plätze  und  Bauplätze  sollen  hochwasserfrei  und  mög- 
lichst hoch  auch  über  dem  Grundwasserspiegel  liegen.  Tief  liegende  Theile  des 
Gebietes,  die  nicht  genügend  entwässert  werden  können,  und  solche,  die  stark 
mit  organischen  Stoffen  verunreinigten  Boden  haben,  sind  von  der  Bebauung 
auszuschliessen.  Solche  Flächen  eignen  sich  meist  gut  zur  Anlage  von 
Schmuckplätzen,  Baum-  und  Gesträuchpflanzungen,  durch  die  der  Grund  oft 
auch  erheblich  abgetrocknet  werden  kann. 

2.  Die  Strassen  sowohl,  als  die  hinter  den  anliegenden  Gebäuden  be- 
stehen bleibenden  Flächen  (Hof-  und  Gartenplätze)  sollen  für  Licht-  und 
Lufteintritt  im  möglichst  grossen  Maasse  offen  stehen;  besonderer  Wert  ist  auf 
möglichst  reichliche  Zuführung  von  directem  Sonnenlicht  zu  den  Wohn- 
gebäuden zu  legen. 

Die  Erfüllung  der  Forderung  ad  2  ist  theilweise  durch  die  Bauordnung 
(s.  unter  Wohnungshygiene)  zu  sichern,  zum  überwiegenden  Theil  jedoch 
durch  den  Bebauungsplan.  Bei  letzterem  fragt  es  sich,  ob  für  Lichtzuführung 
und  Luftwechsel  den  Strassen  oder  den  hinter  den  Gebäuden  liegenden, 
der  Bebauung  entzogenen  Hof-  und  Gartenflächen  die  grössere  Bedeu- 
tung zukommt?  Grundsätzlich  wird  dieselbe  den  Strassen  beizulegen  sein,  weil 
diese  der  öffentlichen  Ueberwachung  unterstehen,  weil  auch  Ordnung  und 
Pteinhaltung  hier  mehr  gesichert  sind,  und  weil  die  Strassen  grosse,  zusammen- 
hängende, dabei  regelmässig  geformte  Flächen  bilden,  welche  ungleich  gün- 
stiger wirken,  als  viele  kleine,  offene  Flächen  von  gleicher  Gesammtgrösse. 
Doch  kann  es  manche  Ausnahmen  geben.  Wenn  z.  B.  die  Strasse  vermöge  ihrer 
Orientirung  wenig  oder  kein  directes  Sonnenlicht  empfängt,  dagegen  die  Hinter- 
seiten der  Gebäude  gut  besonnt  sind,  und  namentlich  wenn  sie  auf  grössere 
Gärten  oder  Wasserflächen  hinaus  gehen,  wird  der  Baum  an  der  Eückseite 
der  Gebäude  zu  bevorzugen  sein.  Dies  gilt  in  erhöhtem  Maasse,  wenn 
die  Strasse  verkehrsreich  oder  staubig  ist,  auch  wenn  sie  heftiger  Zugluft 
ausgesetzt  ist. 

Die  Raumfreiheit  an  der  Hinterseite  der  Gebäude  kann  auf  mehrfache 
Weise  gesichert  werden:  a)  indem  die  Bebauung,  von  der  Strasse  aus  gerech- 


STRASSENHYGIENE.  725 

net,  über  eine  gewisse  Tiefe  hinaus  ausgeschlossen,  oder  h)  indem  für  die 
Annäherung  der  Gebäude  an  die  rückwärtige  Grundstücksgrenze  ein  gewisses 
Mindestmaass  vorgeschrieben  wird.  Endlich  wird  c)  dem  Uebermaass  der 
Bebauungsdichte,  wie  es  sich  in  alten  Städten  vielfach  findet,  neuerdings  da- 
durch vorgebeugt,  dass  für  die  Bebaubarkeit  eines  Grundstücks  eine  obere 
Grenze  festgesetzt  wird,  was  Sache  der  Bauordnung  ist.  Vielfach  ist  in  deut- 
schen Bauordnungen  vorgesehen,  dass  die  Grenze  der  Bebaubarkeit  von  337o  — 
7 5^0  der  Grundstücksgrösse  beträgt.  Der  zu  a)  angegebene  Weg  gewährleistet 
Besseres  und  am  meisten  dann,  wenn  (wie  z.  B.  in  Hamburg  neuerdings 
für  einzelne  Gebietstheile,  beziehungsweise  Strassen  geschehen  ist)  auch  für 
die  Hinterseite  der  Gebäude,  gleichwie  an  der  Strassenseite  Fluchtlinien 
festgesetzt  werden,  indem  alsdann  der  Zerrissenheit  der  freibleibenden  Grund- 
stückstheile  vorgebeugt  und  mehr  zusammenhängende  freie  Flächen  geschaffen 
werden.  Die  günstigsten  Verhältnisse  ergeben  sich  durch  Combination  der  zu 
a)  und  h)  angegebenen  Maassregeln. 

Im  Wesentlichen  ist  die  Räumigkeit  einer  Stadt  durch  die  Block- 
grössen  bestimmt,  d.  h.  das  zwischen  vier  Strassen  liegen  bleibende,  der 
Bebauung  überlassene  Gelände,  die  Gebäudehöhe  und  den  Abstand 
zwischen  zwei  Gebäuden.  Die  Block  tiefe  muss  sich  dem  Charakter  der  Ge- 
bäude anpassen.  Für  Häuser  niederen  Ranges  müssen,  um  an  Baugrund  zu 
sparen,  geringe  Blocktiefen  genügen;  hier  werden  30 — 40  w  Tiefe  angemesseu 
sein.  Für  Gebäude  höheren  Ranges  sind  40 — 60  m  passend,  wenn  der  Bestand 
von  Hintergärten  gesichert  ist,  mehr.  Für  Grundstücke,  auf  denen  gewerbliche 
Betriebe  eingerichtet  werden  sollen,  sind  grössere  Blocktiefen,  bis  vielleicht 
zu  150  m  erwünscht.  Die  Blocklängen  ergeben  sich  nach  Verkehrsrücksichten; 
vom  gesundheitlichen  Standpunkte  ist  Beschränkung,  vielleicht  auf  das 
P/2 — 4fache  der  Blocktiefe  anzustreben.  Je  höher  die  Gebäude,  um  so  grösser 
müssen  im  Interesse  von  Licht-  und  Luftzuführung  die  Blockgrössen  gegriffen 
werden;  bei  Aneinanderreihung  von  Gebäuden,  die  vier  bis  fünf  Wohngeschosse 
enthalten,  sollte  die  Blocktiefe  nicht  unter  etwa  ^Om.  gewählt  werden.  Da- 
gegen ist  Verminderung  zulässig,  wenn  die  Gebäude  nicht  unmittelbar  an 
einander  aufgereiht  (geschlossene  Bebauung),  sondern  mit  Zwischenraum  (Bau- 
wich) erbaut  werden.  Es  ergibt  sich  hienach,  dass  in  jedem  grösseren  Bau- 
gelände die  Festsetzung  der  Baublockgrössen  sorgfältig  überlegt  und  wech- 
selnd stattfinden  muss,  jeder  Schematismus  darin  ungünstig  wirkt.  Als  Regel 
aber  kann  angesehen  werden,  dass  grosse  Blocktiefen  eher  vermieden  werden 
sollen,  als  geringe,  aus  dem  Grunde,  dass  später  die  Bebauung  der  Blöcke 
zu  grösserer  als  der  anfänglich  eingehaltenen  Tiefe  nicht  leicht  zu  ver- 
hindern ist,  und  alsdann  oft  recht  ungünstige  Zustände  entstehen.  Hoch 
erwünscht  ist  es  immer,  darauf  hinzuwirken,  dass  die  freibleibenden  Theile 
der  Baublöcke  möglichst  im  Zusammenhang  liegen,  und  nicht  in 
viele  kleine  Theilstücke  zerrissen  werden.  Hier  handelt  es  sich  um  eine  Auf- 
gabe der  „Bauordnung",  deren  Lösung  aber  leicht  auf  Schwierigkeiten  in  dem 
—  privaten  —  Eigenthumsrecht  trifft.  Freiwillige  Vereinbarungen  von  Nachbarn 
über  die  Zusammenlegung  unbebaut  bleibender  Theile  ihrer  Grundstücke  ver- 
dienen daher  kräftigste  Unterstützung  sowohl  durch  das  Gesetz  als  die  Ver- 
waltung. —  Soweit  als  thunlich  sollten  die  Baublöcke  rechteckige  Form 
erhalten,  weil  das  die  Eintheilung  erleichtert  und  Regelmässigkeit  der  Grund- 
stücksformen ermöglicht,  welche  für  die  Bebauung  in  jeder  Hinsicht  günstig 
wirkt.  Andererseits  führt  jedoch  Uniformität  der  Baublockformen  zu  sehr 
ungünstigen  Strassenbildern  und  oft  auch  zu  Verkehrs-Erschwerungen.  Ab- 
schreckende Beispiele  dieser  Art  bieten  die  Strassenpläne  vieler  amerikanischer, 
doch  auch  einiger  deutscher  Städte. 

Wie  die  Blockgrössen  muss  sich  auch  die  Strassen  b  r  e  i  t  e  nach  der 
Höhe  der  anliegenden  Gebäude  richten,  in  erster  Linie  allerdings  nach  dem 


726  STßASSENHYGIENE. 

Verkehr.  Die  eigentlichen  Wohnstrassen,  wenn  dieselben  mit  niedrigen  (ein- 
bis  zweistöckigen  Gebäuden)  besetzt  sind,  mögen  mit  8 — 10  m  Breite  aus- 
reichend bemessen  sein;  Geschäftsstrassen  mit  höheren  Gebäuden  bedürfen 
10— 20?;i  Breite,  Verkehrsstrassen  20 — 30  m.  Sogenannte  Prachtstrassen  mit 
Promenaden  und  auch  sonst  getrenntem  Verkehr  erhalten  bis  etwa  70  m 
Breite.  In  Anbetracht  der  starken  Entwicklung  des  Windes  und  der  Auf- 
wirbelung  von  Staub  in  solch  breiten  Strassen  erscheint  ihre  Anlage  vom 
gesundheitlichen  Standpunkte  weniger  erwünscht  als  vom  ästhetischen,  der  in 
einem  grossen  Stadtplan  einige  stärker  hervortretende  Strassenzüge  verlangt. 
Als  allgemein  aus  dem  Bedürfnis  nach  Luft  und  Licht  abgeleitete  Regel 
kann  gelten,  dass  die  Strassenbreite  nicht  kleiner  als  die  Höhe  der 
anliegenden  Gebäude  sein  soll.  (Vergleiche  übrigens  unter  „Wohnungshygiene".) 

Obwohl  es  nach  dem  Vorangeschickten  unthunlich  ist,  bestimmte  Zahlen 
für  den  Gesammtantheil  anzugeben,  den  in  einem  Bebauungsplan  die 
zu  Strassen  und  öffentlichen  Plätzen  ausgelegte  Fläche  haben  soll,  mögen 
dennoch  einige  solche  Zahlen  hier  Mittheilung  finden.  Bei  offener  Bebauung 
rufen  Orte,  in  welchen  die  Strassenfläche  30%  oder  selbst  nur  20%  der  Ge- 
sammtfläche  nicht  überschreitet,  nicht  mehr  den  Eindruck  von  Beengtheit 
hervor;  andererseits  mag  dieser  Eindruck  in  Orten  mehr  oder  weniger  stark 
hervortreten,  welche  geschlossene  Bebauung  und  vorwiegend  grosse  Miet- 
häuser aufweisen,  wenn  der  Procentsatz  der  Strassenfläche  sich  auf  40 7o  und 
noch  darüber  beläuft. 

In  manchen  Fällen  kommt  bei  Bebauungsplänen  ausser  den  Strassen- 
fluchtlinien  noch  eine  mehr  oder  weniger  weit  hinter  dieselben  zurücktretende 
Baufluchtlinie  zur  Festsetzung.  Dies  hat  zuweilen  den  Zweck,  Raum 
für  eine  in  Zukunft  etwa  nöthig  werdende  Strassenverbreiterung  zu  schaffen, 
gewöhnlich  aber  den  anderen,  mehr  Luft  und  Licht  in  die  Strasse  zu  bringen 
und  daneben  die  Annehmlichkeit  des  Wohnens  an  solchen  Strassen  zu  er- 
höhen. Die  zurückgezogene  Lage  der  Häuser  gewährt  den  Bewohnern  Ver- 
minderung des  Strassengeräusches,  verminderte  Verunreinigung  des  Hauses 
durch  Staub  und  Schmutz,  vermehrte  Sicherheit  der  Kinder  beim  Aufenthalt 
im  Freien,  endlich  Freiheit  vor  Einblicken  der  Nachbarn  in  das  intimere 
Leben  des  Hauses.  Ausserdem  wirkt  ein  wohlgepflegter  „Vorgarten"  befriedigend 
auf  Auge  und  Gemüth.  Abgesehen  von  guter  Pflege  muss  indess  ein  Vor- 
garten, um  alle  diese  Vorzüge  bieten  zu  können,  zunächst  eine  im  Verhältnis 
zur  Frontlänge  sowie  zur  Höhe  des  Hauses  stehende  Tiefe  erhalten,  die 
sich  etwa  nach  folgenden  Rücksichten  bestimmt: 

Mit  der  Frontlänge  und  Höhe  muss  die  Vorgartentiefe  zunehmen,  mit  ersterer  aber 
mehr  als  mit  letzterer.  Der  Vorgarten  muss  bei  geschlossener  Bebauung  tiefer  sein  als 
bei  offener,  und  bei  letzterer  um  so  weniger  tief,  je  breiter  der  zwischen  zwei  Häusern  sich 
befindende  „Abstand"  ist  und  je  kleiner  die  Gebäude  sind.  Die  Vorgartentiefe  darf  niemals 
über  ein  gewisses  Maass  hinausgehen,  welches  so  zu  wählen  ist,  dass  der  Charakter  vor- 
nehmer Abgeschlossenheit  des  Hauses,  eben  so  wie  derjenige  von  Selbständigkeit  der 
Schmuckanlage  vermieden  wird.  Bei  offener  Bauweise  muss  der  Vorgarten  den  seitlichen 
Schmuckanlagen  des  Hauses  sich  harmonisch  einfügen.  Nach  diesen  Rücksichten  bemes- 
sen, wird  die  Vorgartentiefe  in  den  Grenzen  von  etwa  5 — 15  m  zu  wählen  sein.  Dem  ganzen 
Charakter  des  Vorgartens  widerspricht  es  und  den  gesundheitlichen  Zwecken,  die  derselbe 
erfüllen  soll,  wird  es  gewöhnlich  zuwiderlaufen,  im  Vorgarten  Bäume  und  Sträucher 
von  besonderer  Höhenentwicklung  anzupflanzen:  einzig  angezeigt  sind  Bäume 
und  Gesträuche  von  beschränkter  Grössenentwicklung,  und  daneben  farbiger  Schmuck 
durch  Blumenbeete  und  kleine  Rasenflächen,  deren  Formen  sich  den  Bauformen  des 
Gebäudes  anzuschliessen  haben.  Wo  Vorgärten  durch  den  Bebauungsplan  ausgeworfen 
sind,  darf,  wenn  sie  ihre  Zwecke  vollständig  erfüllen  sollen,  die  Nutzungsweise  derselben 
nicht  dem  freien  Belieben  der  Eigenthümer  überlassen  bleiben.  Es  sind  vielmehr  polizei- 
liche Vorschriften  nothwendig,  durch  die  festgesetzt  und  unter  Strafe  gestellt  wird,  dass 
der  zwischen  Strassenflucht-  und  Baufluchtlinie  liegende  Grundstückstheil  als  Schmuck- 
platz anzulegen  und  dauernd  zu  unterhalten  ist;  jede  anderweitige,  namentlich  jede  ge- 
werbliche Nutzung  muss  durchaus  verhindert  werden.  —  Um  die  Anlage  von  Vorgärten 
zu  begünstigen,  empfiehlt  es  sich,  dass  bei  Bestimmung  der  überbauungsfähigen  Grundstücks- 
theile  die  Vorgartenfläche  eingerechnet  wird. 


STRASSENHYGIENE.  727 

Oeffentliche  Schmuck  platze  und  Parks  im  Stadtgebiet,  die  man  als 
die  „Lungen  der  Stadt"  bezeichnet  hat,  bedürfen  einer  gewissen  Mindest- 
grüsse,  wenn  die  Luftbeschaffenschaft  der  Umgebung  dadurch  günstig  beein- 
Susst  werden  soll,  und  wenn  man  eine  befriedigende  ästhetische  Wirkung  er- 
zielen will;  auch  setzt  das  gute  Gedeihen  der  Anlagen  selbst  schon  einen  ge- 
wissen Umfang  voraus.  Andererseits  ist  zu  beachten,  dass  eine  weit  getrie- 
bene Concentration  solcher  Anlagen  den  Nutzen  derselben  dadurch  wieder 
schmälert,  dass  die  Wege  dahin  zu  lang  ausfallen. 

Neuerdings  werden  neben  Schmuckanlagen  auch  noch  Kinderspiel- 
plätze in  Städten  ausgeworfen,  Sie  sind  ein  dringendes  Bedürfnis  in 
Grossstädten  und  wesentlich  für  die  kleineren,  noch  nicht  schulpflichtigen 
Kinder  bestimmt,  während  für  das  Bedürfnis  des  schulpflichtigen  Alters  durch 
Anlage  von  geräumigen  Schulhöfen  gesorgt  werden  muss.  Kinderspielplätze 
müssen  von  Gewässern  und  dem  grossen  Verkehre  zurückgezogene,  gegen  heftige 
Windströmungen  geschützte  und  trockene  Lage  erhalten,  und  dabei  sowohl 
Sonne  als  Schatten  bieten.  Es  ist  dringend  erwünscht,  auf  grossen  Kinder- 
spielplätzen eine  Bedürfnisanstalt  für  die  Kleinen  zu  errichten. 

Die  Lage  der  Friedhöfe  ist  beim  Entwurf  eines  Bebauungsplanes  mit 
besonderer  Sorgfalt  auszuwählen.  Einestheils  handelt  es  sich  dabei  um  be- 
queme Erreichbarkeit,  andererseits  um  Abwendung  speci eller  Gefahren,  welche 
die  Verunreinigung  des  Grundes  mit  sich  bringen  kann.  Sind  nach  den 
neuesten  Feststellungen  diese  Gefahren  auch  viel  weniger  zu  fürchten,  als 
früher  allgemein  angenommen  ward,  so  sind  sie  doch  in  gewissem  Grade  vor- 
handen. Ein  Friedhof  muss  tiefen,  für  Wasser  und  Luft  leicht  durchlässigen 
Boden  haben,  und  die  Richtung  des  Grundwasserstroms  muss  der  Stadtgrenze 
abgekehrt  sein.  Wenn  diese  Anforderungen  erfüllt  sind,  macht  es  nichts,  ob 
der  Friedhof  den  Grenzen  der  Bebauung  näher  oder  ferner  liegt,  ja  diese 
unmittelbar  berührt.  Wo  mit  einer  späteren  weiten  Ausdehnung  der  Stadt- 
grenzen zu  rechnen  ist,  erscheint  es  zweckmässig,  die  Lage  der  Friedhöfe  so 
zu  wählen,  und  das  Strassennetz  der  Umgebung  so  anzuordnen,  dass  die 
Friedhöfe  sich  dem  Stadtbilde  zwanglos  einfügen  und  demnächst,  nach  Auf- 
hören ihrer  Benutzung  als  eingefriedigte  Schmuckanlagen  dienen  können. 
(Vergl.  diesbez.  den  Abschnitt  ,, Kirchhöfe"  im  Artikel  „Leichenwesen"  S.  570). 

Die  Orientirung  der  Strassen,  d.  h.  die  allgemeine  Richtung  derselben, 
ist  in  erster  Linie  dem  Verkehrsbedürfnis  anzupassen;  demnächst  kommen 
die  Rücksichten  auf  die  Form  der  Baublöcke,  hienach  die  Ansprüche  der 
Gesundheitspflege  und  schliesslich  noch  ästhetische  Ansprüche  in  Betracht. 
Dabei  ist  von  Bedingungen,  die  in  dem  Strassennetz  der  vorhandenen  Stadt, 
ferner  in  der  Form  und  Oberflächenbeschaffenheit  des  Stadterweiterungs- 
Geländes,  in  der  Lage  von  Gewässern  und  Eisenbahnen,  in  der  Boden- 
beschaffenheit, in  Hoch-  und  Grundwasserständen  und  in  anderen  Verhält- 
nissen gegeben  sein  können,  noch  ganz  abgesehen.  Es  leuchtet  daher  ein, 
dass  der  in  der  Neuzeit  mehrfach  erhobenen  Forderung,  die  allgemeine  Rich- 
tung von  Strassen  so  zu  wählen,  dass  in  dieselben  möglichst  viel  directes 
Sonnenlicht  hineinfällt,  in  der  Regel  nur  in  gewissem  Maasse  genügt 
werden  kann.  Es  geht  nicht  an,  weder  die  sogenannte  äquatoriale  Strassen- 
richtung  zu  vermeiden,  noch  die  sogenannte  meridionale  im  Stadtplane  be- 
sonders zu  bevorzugen;  auch  steht  in  der  „Bauordnung"  ein  wirksames 
Mittel  zu  Gebote,  den  Mangel  an  Sonnenlicht  in  rein  äquatorialen  Strassen 
dadurch  einzuschränken,  dass  für  den  Anbau  an  solchen  Strassen  nur  ge- 
ringere Gebäudehöhen  als  an  den  meridional  gerichteten  Strassen  polizeilich 
zugelassen  werden.  Freilich  handelt  es  sich  dabei  um  einen  erheblichen 
Eingriff'  in  Eigenthumsrechte,  der  sorgfältiger  Abwägung  bedarf.  Und  an- 
derweitig lässt  sich  auch  dadurch  an  der  Besonnung  der  äquatorialen  Strassen 
erheblich  bessern,  dass  solchen  Strassen  eine  grössere  Breite  als  anders 


728  STRASSENHYGIENE. 

gerichteten  gegeben  wird.  Erschöpfend  lässt  sich  übrigens  die  Frage  nach 
dem  gesundheitlichen  Werte  bei  den  Strassenarten  erst  auf  Grundlage  der 
Ansprüche  der  „Wohnungshygiene"  abthun,  in  welcher  daher  auf  diesen 
Gegenstand  zurückzukommen  sein  wird.  Hier  muss  es  genügen,  diesen 
Gesichtspunkt  kurz  berührt  und  darauf  aufmerksam  gemacht  zu  haben,  dass 
bei  Freiheit  in  der  Orientirung  der  Strassen  die  meridionalen  vor  den  äqua- 
torialen zu  bevorzugen  sind,  dass  die  Besonnung  der  von  Südost  nach  Nord- 
west gerichteten  Strassen  eben  so  günstig  als  die  der  meridionalen  Strassen 
ist,  und  nur  etwas  weniger  günstig  diejenige  von  Strassen,  welche  die  Kich- 
tung  von  Südwest  nach  Nordost  einhalten.  Im  übrigen  sind  diese  Aussprüche 
nur  cum  grano  salis  zu  deuten,  da  das  Maass  der  Besonnung,  welche  eine 
Strasse  von  bestimmter  Richtung  empfängt,  wesentlich  durch  die  geogra- 
phische Breite  des  Ortes  und  den  Höhenstand,  welchen  die  Sonne  erreicht, 
und  ausserdem  durch  die  Himmelsbewölkung,  also  das  Klima  der  Gegend, 
bestimmt  ist. 

Strassen  sollen  möglichst  auf  sogenanntem  gewachsenem  Boden  liegen. 
Werden  Aufschüttungen  nothwendig,  so  sind  dieselben  nicht  mit  faulenden 
oder  fäulnisfähigen  Stoffen  auszuführen.  Wenn  die  Bebauung  Flächen  er- 
reicht, auf  welchen  in  vorhergegangener  Zeit  derartige  Stoffe  (Bauschutt, 
Haus-  und  Strassenkehricht)  abgelagert  werden,  so  muss  untersucht  werden, 
ob  der  Fäulnisprocess  bereits  zu  Ende  gekommen  ist.  Ist  dies  nicht  der  Fall, 
so  muss  der  faulende  Boden  desinficirt  oder  —  besser  —  durch  gesunden 
Boden  ersetzt  werden.  Der  Untergrund  der  Strasse  muss,  schon  um  Sicher- 
heit gegen  Brüche  und  Undichtigkeiten  gegen  die  in  demselben  eingebetteten 
Leitungen  (für  Trink-  und  Schmutzwasser,  für  Gas  u.  s.  w.)  zu  schaffen,  mög- 
lichst unwandelbar  sein.  In  Grossstädten,  aber  auch  in  einzelnen  verkehrs- 
reichen Strassen  anderer  Städte  kann  es  sich  empfehlen,  alle  Leitungen  ge- 
meinsam in  grossen  Tunnels  unterzubringen,  wie  es  auch  vielfach  ausgeführt 
worden  ist.  Dem  steht  jedoch  der  Nachtheil  gegenüber,  dass  in  den  Tunnels 
Ansammlungen  von  ausgeströmtem  Leuchtgas  oder  explosionsfähigen  anderen 
Gasen  (Kohlenwasserstoffen  u.  s.  w.)  stattfinden  können.  Bei  Neuanlagen  von 
Strassen  in  bestehenden  Stadttheilen  hat  man  mit  dem  Vorkommen  von 
grösseren  Hohlräumen  (aufgegebenen  Kellern  u.  s.  w.),  auch  mit  Resten  alter 
unbekannter  Leitungen  zu  rechnen,  d.  h.  mit  Hohlräumen,  die  oft  zu  Sammel- 
stätten schädlicher  Gase  (Kohlensäure,  Schwefelwasserstoff",  Sumpfgas)  geworden 
sind  und  leicht  Gefahr  bringen  können.  Der  Grund  ist  daher  auf  das  Vor- 
kommen solcher  Reste  sorgfältig  abzusuchen. 

Um  Bodenverunreinigungen  durch  den  Strassenverkehr  durch  unreine 
Wässer  u.  s.  w.  fern  zu  halten,  muss  die  Strassenbefestigung  oder  Strassen- 
decke  (Pflaster)  möglichst  wasserundurchlässig  sein.  Vollkommenheit  lässt 
sich  hierin  nur  durch  Zerlegung  der  Strassendecke  in  zwei  Theile,  ein  so- 
genanntes Unterpflaster  und  das  eigentliche  Pflaster,  erreichen.  Ersteres  muss 
eine  wasserdichte  Schicht  von  solcher  Stärke  bilden,  dass  es  unter  der  Be- 
lastung durch  den  über  die  Strasse  fortgehenden  Verkehr  nicht  Brüche  er- 
leidet. Das  Oberpflaster  muss  gleichfalls  wasserdicht  sein,  um  Ansammlungen 
von  Wasser  zwischen  Ober-  und  Unterpflaster  zu  verhindern.  Bei  den  Geh- 
wegen (Trottoiren,  Bürgersteigen)  ist  die  Zerlegung  in  zwei  Theile  nicht 
nothwendig,  da  man  bei  dem  minder  schweren  Verkehr  die  Wasserundurch- 
lässigkeit  auch   mit  einer  einfachen  Decke  erreichen  kann. 

Die  Strassendecke  muss  regelmässige  Form  haben  nnd  dauernd  in  regelmässiger 
Form  erhalten  werden,  um  Ffützenbildung  zu  verhindern  und  die  Reinigung  der  Strasse 
zu  erleichtern.  Die  Regelmässigkeit  der  Form  muss  sowohl  in  dem  Längenprofil  als  in  dem 
Querprofil  herrschen.  Immer  dient  es  dem  Reinlichkeitszweck,  wenn  die  Strasse  in  der 
Längenrichtung  nicht  wagrecht,  sondern  in  einigem  Gefälle  liegt,  weil  dadurch  der  Wasser- 
abfiuss  befördert  wird.  Steile  Gefälle  —  wie  sie  bis  auf  etwa  ^/m  herab  vorkommen,  sind 
auf  Nothfälle  zu  beschränken,  weil  sie  ermüden  und  bei  Glatteis  gefährlich  sind.     An  eine 


STRASSEN  HYGIENE.  729 

längere  Strecke  mit  starkem  Gefälle  soll  sich  bald  eine  wagrechte  Strecke  oder  eine  solche 
mit  schwachem  Gefälle  —  absatzartig  —  anschliessen.  Das  Querprofil  der  Strasse  soll 
gerundet  sein,  um  so  schwächer,  je  stärker  das  Längengefälle  der  Strasse  ist;  die  Geh- 
wege werden  am  besten  mit  ebener  Oberfläche  und  einseitigem,  der  Fahrbahn  zugekehrtem 
Gefälle  hergestellt.  Wo  man  frei  über  Quer-  und  Längengefälle  bestimmen  kann,  muss 
dasselbe  der  Beschaffenheit  des  Pflastermaterials  angepasst  werden;  im  umgekehrten  Falle 
ist  das  Pflastermaterial  dem  Gefälle  anzupassen.  Je  glatter  das  Material,  je  flacher  muss 
das  Gefälle  genommen  werden.  Asphalt  lässt  nur  sehr  schwache  Gefälle  —  bis  etwa  Y.o  — 
zu,  tind  ähnlich  Fliesen,  während  Natursteine  alle  Gefälle  bis  zu  den  steilsten  zulässigen 
hinauf  erlauben.  Dasselbe  gilt  für  Holzpflaster.  Die  Gehwege  müssen  zum  Schutz  des 
Fussgängerverkehrs  durch  einen  scharfen  Absatz  von  der  Fahrstrasse  gesondert  werden. 
Auch  für  in  den  Strassen  liegende  Strassenbahnen  (mit  Dampf-,  elektrischem  oder  Pferde- 
betrieb) kann  scharfe  Absonderung  erwünscht  sein ;  doch  entscheidet  sich  diese  Frage  mehr 
nach  Verkehrs-  und  örtlichen  Verhältnissen. 

Mit  dem  Strassengefälle  steht  die  Entwässerungs-Einrichtung 
der  Strasse  in  eügem  Zusammenhang.  In  den  verkehrsärmeren  Strassen,  welche 
einiges  Gefälle  haben,  genügt  oberirdische  Entwässerung  —  durch  seitliche 
Rinnen.  Liegt  aber  die  Strasse  wagrecht  oder  nahezu  wagrecht,  so  ist  die 
oberirdische  Entwässerung  mangelhaft.  In  verkehrsreichen  Strassen  kann,  na- 
mentlich wenn  sie  geringe  Breite  besitzen,  oberirdische  Entwässerung  nie- 
mals genügen,  theils  weil  das  Strassenwasser  arg  verunreinigt  ist,  theils  weil 
im  Winter  die  offenen  Rinnen  stark  verkehrshindernd,  beziehungsweise  gefähr- 
dend sein  können.  Immer  sind  offene  Rinnen  bedenklich,  wenn  in  dieselben 
auch  die  Wasser  von  den  anliegenden  Grundstücken  aufgenommen  werden, 
und  nicht  fortdauernde  oder  tägliche  Spülung  der  Rinnen  stattfindet.  Zuge- 
deckte Rinnen,  besonders  auch  die  quer  durch  die  Gehwege  geführten  Rinnen, 
welche  häusliche  Schmutzwässer  zuführen,  sind  aber  vom  gesundheitlichen 
Standpunkt  noch  viel  gefährlicher  als  offene  Rinnen.  Immer  bringt  die  ober- 
irdische Entwässerung  den  Uebelstand  mit  sich,  dass  dabei  die  öffentlichen 
Gewässer  verunreinigt,  vielleicht  inficirt  werden.  Besonders  ist  an  Aus- 
breitung von  Thierseuchen,  darunter  der  sogenannten  Zoonosen,  mit  Strassen- 
wasser zu  denken,  aber  auch  an  Ausbreitung  von  Menschenseuchen,  wenn 
dem  Strassenwasser  häusliche  Schmutzwässer  oder  Wässer  von  unrein  gehal- 
tenen Höfen  u.  s.  w.  zugeführt  werden. 

Beiläufig  ist  hier  auch  daran  zu  erinnern,  dass  im  Strassenschmutz  der  Bacillus  des 
Wundstarrkrampfes  (Bacillus  tetani)  angetroffen  wird.  —  Untersuchungen  über  den  Keimgehalt 
Ton  Strassenwässern  liegen  bisher  nur  vereinzelt  vor.  Die  Ergebnisse  müssten  auch  nach 
dengrossen  Verschiedenheiten  der  örtlichen  Verhältnisse  sehr  ungleich  ausfallen.  Einige  in 
Paris  vorgenommene  Untersuchungen  von  Rinnsteinwässern  haben  hohe  Keimzahlen  (von 
32.000  bis  200.000)  ergeben,  und  zwar  die  höheren  Zahlen  in  den  Wässern  von  nicht  cana- 
lisirten,  die  niedrigeren  in  den  Wässern  aus  canalisirten  Strassen. 

Weil  unterirdische  Abführung  (Canalisation)  die  öffentlichen  Gewässer 
vor  Verunreinigungen  am  besten  schützt,  weil  sie  gleichzeitig  die  rasche 
und  wirksame  Entfernung  der  häuslichen  Schmutzstoffe  sichert,  auch  der 
allgemeinen  Reinlichkeit  am  besten  dient,  ist  dieselbe  der  oberirdischen  Ent- 
wässerung gesundheitlich  weit  überlegen.  Bei  jeder  Bearbeitung  eines  Be- 
bauungsplanes muss  daher  die  Einrichtung  unterirdischer  Entwässerung  in 
Betracht  gezogen  werden  und  alles  geschehen,  um  dieselbe  zu  erleichtern.  Es 
sollte  auch  nicht  erlaubt  sein,  an  Strassen  zu  bauen,  für  welche  die  Entwässe- 
rungsfrage nicht  vorher  befriedigend  gelöst  ist.  Um  möglichst  Vollkommenes 
zu  erreichen,  ist  der  Entwässerungsplan  in  den  Hauptzügen  von  vornherein 
festzulegen  und  muss  derselbe  —  unabhängig  von  den  Grenzen  des  Gemeinde- 
gebiets —  das  ganze  Niederschlagsgebiet  umfassen. 

Die  Bepflasterung  der  Strasse  soll  wenig  staub-  und  geräuschbildend 
sein.  Erstere  Anforderung  wird  am  besten  erfüllt,  je  härter  und  je  regel- 
mässiger das  Material  bearbeitet  ist.  Das  härteste  Material  ergibt  aber  das 
lauteste,  bei  lebhaftem  Verkehr  nervenzerstörende  Geräusch.  Weicheres  Ma- 
terial, wie  Holz,  nützt  stark  und  ungleichmässig  ab,  nimmt  ausserdem  Feuch- 
tigkeit begierig    auf,   wird   stark   riechend,   besonders  auf  Standplätzen  von 


730  STRASSENHYGIENE. 

Fuhrwerken,  und  lässt  Keime  mehrere  Centimeter  tief  eindringen.  Man  hat 
bei  Untersuchungen  von  Holzpflastern  in  Lyon  an  der  Oberfläche  in  1  gr  Holz- 
masse 76,000.000  Keime  und  in  4  cm  Tiefe  260.000  Keime  gefunden.  Da 
diese  Mängel  den  Vorzug  der  Geräuschlosigkeit,  den  Holzpflaster  besitzt,  mehr 
als  aufwiegen,  kann  dasselbe,  wie  bisher,  so  auch  in  Zukunft  nur  unter  be- 
sonderen Verhältnissen  auf  Anwendung  rechnen.  Am  vollkommensten  sind 
die  Forderungen:  geringe  Abnützung  und  Geräuschlosigkeit  beiden  Asphalt- 
strassen erfüllt,  die  deshalb  für  Strassen  mit  lebhaftem  Verkehr  in  ebenen 
Gegenden  die  Zukunft  für  sich  haben.  Gewisse  Mängel  haften  den  Asphalt- 
strassen darin  an,  dass  sie  bei  Feuchtigkeit  sehr  glatt  sind  (bei  eigent- 
licher Nässe  nicht),  Wärme  stark  aufsammeln  und  dass  bei  Trockenheit  der 
aufliegende  Staub  sehr  leicht  in  Bewegung  gesetzt  wird;  andererseits  sind  sie 
auch  leicht  vollkommen  rein  zu  halten.  Makadam  eignet  sich  seiner  Staub- 
und Schmutzbildung 'wegen  für  Strassen  im  Innern  der  Stadt  nicht,  sondern 
nur  für  weniger  befahrene  Vorstadtstrassen,  für  Fahrwege  in  Anlagen  u.  s.  w.; 
die  Geräuschbelästigung  ist  sehr  gering.  Wenn  Klinkerstrassen,  um  haltbar 
zu  sein,  nicht  einer  beständigen  Deckung  mit  Sand  bedürften,  würden  sie  in 
jeder  Hinsicht  als  vorzüglich  bezeichnet  werden  können;  das  Erfordernis 
der  Sanddecke  schränkt  ihre  Anwendbarkeit  ähnlich  ein,  wie  diejenige  des 
Makadams.  Ganz  neuerdings  kommen  Strassenpflaster  aus  Platten  vor,  die 
unter  hohem  Druck  aus  Beton  (Gemisch  aus  Cementmörtel  und  hartem 
Steinschlag)  hergestellt  werden.  Die  Geräuschbildung  ist  sehr  gering;  wie 
die  Abnützung  sich  herausstellt,  kann  erst  durch  längere  Erfahrung  ermittelt 
werden. 

Für  Gehwege  tritt  die  Forderung  der  Geräuschlosigkeit  in  den  Hintergrund;  da  es 
hier  nur  einer  möglichst  ebenen  und  wenig  abnützenden  Fläche  bedarf.  Verlangt  muss 
indess  ausserdem  werden,  dass  die  Fläche  wasserundurchlässig  und  standsicher  ist,  sowohl 
bei  Trockenheit,  als  im  nassen  Zustande,  dass  sich  nicht  leicht  Glatteis  auf  der  Fläche 
bilde,  endlich,  dass  das  Material  nicht  so  hart  sei,  um  stark  fühlbare  Erschütterungen 
der  Muskeln  und  Knochen  der  Beine  beim  Auftreten  hervorzurufen.  Diese  Ansprüche 
können  von  einer  ganzen  Reihe  von  natürlichen  und  künstlichen  Materialien  erfüllt 
werden,  auf  welche  einzeln  einzugehen  nicht  erforderlich  ist.  Besondere  Eignung  für  Geh- 
wege-Befestigung besitzen:  Asphalt,  Cementbeton  (in  Form  von  Platten  oder  Estrichen), 
Klinker,  auch  sogenanntes  Mosaikpflaster  aus  einigermaassen  regelmässig  geschlagenen 
Steinstücken.  Letzteres  hat  zudem  wegen  seiner  Durchlässigkeit  (die  Unterlage  besteht 
aus  einer  Sandschüttung)  den  Vorzug,  dass  unter  dem  Pflaster  nicht  Ansammlungen  von 
Leuchtgas  entstehen  können. 

Für  die  Beschaffenheit  der  Wege  in  Anlagen,  Promenadenwege,  gilt  Aehnliches 
wie  für  Gehwege  in  Strassen.  Es  empfiehlt  sich  aber  dringend,  in  der  Breitenabmessung 
der  Promenadenwege  nicht  über  das  dem  Verkehr  genügende  Maass  hinauszugehen,  wenn 
diese  Wege  als  Kieswege  hergestellt  werden.  Grund:  die  Staubaafwirbelung  in  trockener 
und  Schmutzbildung  in  nasser  Jahreszeit.  Derselbe  Grund  führt  dahin,  Fahr-  und  Gehwege 
in  Anlagen  zu  sondern,  namentlich  aber  Reitwege  von  Gehwegen  in  einiger  Entfernung  zu 
halten.  Promenaden wege  in  Alleen  werden,  besonders  wenn  sie  unmittelbar  an  der  Stadt 
liegen,  am  besten  in  ganzer  Breite  mit  Asphaltbelag,  oder  einem  Estrich  aus  Cement  (auf 
Betonunterlage},  oder  mit  Betonplatten,  auch  mit  einen  Belag  aus  gebrannten  Steinen 
Fliesen  oder  Platten)  hergestellt;  zur  Reinigung  solcher  Wege  muss  Wasser  möglichst 
unmittelbar  zur  Hand  sein.  Breite  Promenadenwege  in  Anlagen  erhalten,  wenn  sie 
bekiest  sind,  sehr  zweckmässig  einen  mittleren  Streifen  von  lö — 2  m  Breite,  welcher  mit 
Asphalt,  anderweitem  Estrich,  Platten  oder  Fliesen  belegt  wird,  dessen  Nutzen  namentlich 
bei  nasser  Witterung  zur  Geltung  kommt. 

Auch  wenn  die  Stadt  centrale  Wasserversorgung  hat,  besteht  für 
mancherlei  Zwecke  das  Bedürfnis,  auf  Strassen  und  Plätzen  eine  Anzahl 
öffentlicher  Brunnen  zu  haben.  Dazu  bilden  einige  Springbrunnen 
auch  im  gesundheitlichen  Sinne  eine  wertvolle  Zugabe. 

Oeffentliche  Bedürfnisanstalten  beider  Art  sind  schon  für  die 
Strassen  der  Städte  von  nur  einiger  Grösse  ein  unabweisbares  Bedürfnis.  Sie 
sind  an  Stellen  zu  errichten,  wo  Verkehrsconcentrationen  stattfinden,  wi& 
z.  B.  auch  auf  offenen  Marktplätzen.  In  der  Lage  soll  sich  eine  gewisse 
Zurückgezogenheit   und   leichtere  Auffindbarkeit  verbinden;  Verstecktheit  in 


STRASSENHYGIENE.  731 

massigen  Gesträuchen  ist  durchaus  zu  vermeiden;  leichte  Umhegung  mit  Grün 
aber  zweckmässig. 

Schmuckanlagen  auf  freien  Plätzen  sollten  aus  erziehlichen  Rück- 
sichten nur  leicht  umwehrt  sein.  Strauchpartien  auf  denselben  bringen  für 
die  umgebenden  Strassen  den  Nutzen  mit  sich,  dass  sie  staubmildernd  wirken; 
höherer  Baumwuchs  leistet  darin  weniger.  Rasenflächen  sollen,  wenn 
der  Rasen  immerwährend  kurz  gehalten  wird,  für  die  Ozonbildung  bei  Ge- 
wittern besonders  wirksam  sein.  Besonders  angezeigt  sind  Anpflanzungen  — 
namentlich  auch  von  Bäumen  —  auf  den  Kreuzungen  zweier  oder  mehrerer 
Strassen,  wo  sich  bei  bewegter  Luft  stärkere  Windströmungen  geltend  machen. 
Sowohl  zum  besseren  Gedeihen  der  Anpflanzungen  als  zur  Verbesserung  der 
Strassenentwässerung  dient  es,  die  Schmuckanlagen  gegen  die  umgebenden 
Strassen  etwas  vertieft  zu  legen;  Höherlegungen  sind  nur  ausnahmsweise 
auszuführen. 

Ob  eine  Strasse  zweckmässigerweise  Baumreihen  erhalten  soll,  kann  nur 
in  jedem  Einzelfalle  entschieden  werden;  als  Regel  gilt,  dass  mindestens  25  m  Breite 
vorhanden  sein  müssen.  In  Strassen  von  geringerer  Breite  wird  der  Nutzen  des  Baum- 
wuchses durch  zu  starke  Lichtentziehung,  durch  Abhaltung  der  directen  Sonnenstrahlen, 
beziehungsweise  durch  Beeinträchtigung  der  Trockenheit  der  Strasse  mehr  als  ausgeglichen. 
Für  äquatorial  gerichtete  Strassen  empfiehlt  sich  Baumanpflanzung  weniger  als  für  meri- 
dional  gerichtete;  für  Strassen  in  feuchter  Lage  wird  man  auf  denselben  zweckmässig  ver- 
zichten, wenngleich  durch  den  Baumwuchs  dem  Boden  beträchtliche  Wassermengen  ent- 
zogen werden.  An  Strassen  mit  Vorgärten  sind  Baumreihen  zwecklos  oder  sogar  schädlich, 
wenn  solche  Strassen  nicht  besonders  grosse  Breite  haben.  Immer  sollen  die  Baum- 
reihen von  den  Häusern  einigermaassen  entfernt  stehen,  sind  daher  nicht  an  der  Strassen- 
grenze,  sondern  unmittelbar  zu  den  Seiten  des  Fahrweges  zu  setzen. 

Für  die  nach  mehrfachen  Richtungen  gehende  Zweckerfüllung  von 
öffentlichen  Schmuckanlagen  und  Baumreihen  ist  es  unbedingt  nothwendig,  dass 
denselben  eine  über  das  Gewöhnliche  hinausgehende  Pflege  zuge- 
wendet wird. 

Die  Strassenreinigung  umfasst  die  Sammlung  und  Fortschaffung  des  auf 
der  Strassenfläche  erzeugten  Staubes  und  Schmutzes,  ferner  die  Befreiung  der 
Strassen  von  Schnee  und  Eis,  und  es  kann  endlich  auch  noch  die  Strassen- 
besprengung  in  die  Strassenreinigung  einbegriffen  werden. 

Strassen- Staub  und  -Schmutz  verunreinigt  die  Luft,  wird  durch  Luftzug 
und  mit  der  Kleidung  in  die  anliegenden  Häuser  verschleppt,  kann  bei  un- 
dichter Pflasterung  in  den  Boden  versickern,  enthält  ausser  Fäulnisstoffen  auch 
speciflsch  schädliche  Kleinwesen,  wie  namentlich  den  Bacillus  tetani,  gelangt, 
wenn  keine  ordnungsmässige  Beseitigung  stattfindet,  auch  in  die  offenen  Ge- 
wässer, die  er  verunreinigt  und  sonstwie  schädigt.  Der  Desinfection  setzt 
derselbe  durch  seine  Structur  unüberwindliche  Hindernisse  entgegen;  es 
ist  deshalb  nur  anderweitige  Unschädlichmachung  möglich.  Die  vollkommenste 
besteht  in  der  landwirtschaftlichen  Verwertung,  welche  auch  die  am  meisten 
gebräuchliche  ist.  Bei  seinem  nicht  grossen  Düogerwert  verträgt  aber 
Strassenkehricht  keine  langen  Transporte,  vielmehr  müssen  die  Verwendungs- 
stellen in  geringer  Entfernung  gesucht  werden.  Weniger  günstig,  doch  nicht 
gerade  zu  beanstanden  ist  die  Benützung  zur  Aufliöhung  tief  liegender  Land- 
flächen. An  der  Küste  gelegene  Städte  entledigen  sich  des  Strassenkehrichts 
durch  Versenken  auf  den  Meeresboden.  Vereinzelt  wird  er  mit  Hauskehricht 
und  anderen  häuslichen  Abfallstoffen  verbrannt;  wenn  er  Kalkantheile  in  einigen 
Mengen  enthält,  lässt  sich  durch  den  Brennprocess,  unter  Zusatz  anderer  noth- 
wendiger  Bestandtheile,  Mörtel  von  geringer  Beschaffenheit  dabei  gewinnen. 
Anderweite,  aber  geringfügige  Verwertung  findet  Strassenkehricht  gewisser 
Beschaffenheit  wohl  als  Luftmörtel  und  zu  den  sogenannten  Holzcement- 
dächern  von  Gebäuden. 

Vom  gesundheitlichen  Standpunkte  ist  bei  der  Strassenreinigung  ausser 
der  Art  und  Weise  ihrer  Ausführung  auch  der  Verbleib  des  Kehrichts 


732  STRASSENHYGIENE. 

von  Wichtigkeit;  beide  müssen  gut  geordnet  sein.  Hie  und  da  ist  die 
Sammlung  des  Kehrichts  den  Strassenanwohnern  auferlegt,  entweder  für 
die  ganze  Strassenbreite  oder  nur  mit  Bezug  auf  die  Gehwege.  Seltener  wird 
verlangt,  dass  die  Strassenanwohner  ausser  der  Sammlung  auch  die  Abfuhr  des- 
selben leisten.  Weder  das.  Eine  noch  das  Andere  ist  mit  der  Wahrung  ge- 
sundheitlicher Interessen  vereinbar.  Es  werden  nothwendig  grobe  Ungleichheiten 
in  dem  Reinlichkeitszustande  der  Strasse  sich  ergeben  müssen,  wenn  jeder 
vor  seiner  Thür  zu  fegen  hat,  und  es  kann  auch  der  Verbleib  des  Kehrichts 
zu  groben  Missständen  führen.  Letztere  entfallen  aber,  wenn  die  Stadt- 
gemeinde geeignete  Ablagerungsplätze  erwirbt  und  Ablagerungen  an  anderen 
Stellen  mit  Strafen  verfolgt  werden. 

Das  Kehren  vor  eigener  Thüre  ist  übrigens  auch  geeignet,  jeglichen  Fortschritt  in 
der  Ansführnngsweise  der  Strassenreinigung  zu  verhindern,  da  nur  bei  Zusammenfassung 
derselben  in  einer  Hand  es  möglich  ist,  Vervollkommnungen  einzuführen.  Zu  diesen  rechnet 
auch  die  Ausführung  des  Geschäftes  zur  Nachtzeit,  die  neuerdings  als  die  ein- 
zig richtige  angesehen  wird.  Sie  setzt  allerdings  das  Bestehen  einer  nicht  gerade  dürftigen 
Strassenbeleuchiung  voraus.  Ebenfalls  rechnet  zu  den  Vervollkommnungen  der  Ersatz  der 
Handarbeit  durch  Kehrmaschinen;  die  Erreichung  der  günstigsten  Leistung  bedingt 
aber  eine  nicht  zu  geringe  Pflasterbeschaffenheit.  Je  nach  dem  Zustande  des  Pflasters 
leistet  eine  Kehrmascliine  dasselbe  wie  10  bis  15  Arbeiter  und  für  den  Preis  von  nur  7« 
bis  ^/g  desjenigen  der  Handarbeit.  Für  die  Reinigung  von  Flächen  besonderer  Form  ist 
Handarbeit  nicht  zu  entbehren,  ebensowenig  für  die  Reinigung  der  Gehwege  oder 
Bürgersteige.  Vereinzelt  sind  Kehrmaschinen  aufgetaucht,  die  nicht  den  Schmutz  zu  den 
Seiten  der  Strasse  zusammenkehren,  sondern  denselben  auch  unmittelbar  in  mit  der 
Maschine  verbundene  Behälter  fördern;  doch  ist  bis  jetzt  eine  befriedigende  Construction 
dieser  Art  von  Maschinen  noch  nicht  gefunden  worden;  sie  würden  sonst  der  Fortschaffung 
auf  Wagen  vorzuziehen  sein.  Auch  wenn  die  Strassenreinigung  zur  Nachtzeit  ausgeführt 
wird,  muss  dieselbe  feucht  erfolgen,  und  müssen  die  Transportbehälter  einigermaassen 
staubdicht  sein. 

Asphaltpflaster  wird  am  besten  nass  gereinigt,  was  freilich  das  Bestehen 
unterirdischer  Strassenentwässeruug  voraussetzt,  und  Einführung  grosser 
Schmutzmengen  in  die  Canäle  mit  sich  bringt.  Auch  bei  Steinpflaster 
besserer  Beschaffenheit  und  Holzpflaster  beginnt  man  neuerdings  die  Rei- 
nigung durch  Waschen  einzuführen,  entweder  so,  dass  ein  kräftiger  Wasser- 
strahl aus  Schläuchen  auf  die  Strasse  gegeben  wird,  der  den  Schmutz  fort- 
schwemmt, oder  so,  dass  die  Sprengwagen  mit  einer  Walze  versehen  werden, 
die  am  Umfange  mit  Gummiplatten  besetzt  sind,  welche  den  stark  gewässerten 
Schmutz  zur  Seite  schieben. 

Zur  Strassenreinigung  im  weiteren  Sinne  rechnet  auch  die  Entfernung 
der  Sinkstoffe  aus  den  Einlassen  der  unterirdischen  Entwässerungsanlage  und 
aus  den  Einsteigeschachten  derselben. 

Die  Beseitigung  des  Hauskehrichts  (Hausmüll)  wird  am  zweck- 
mässigsten  mit  der  Strassenreinigung  verbunden.  Dies  ist  bisher  jedoch  nur  in 
der  Minderzahl  der  Städte  der  Fall,  bleibt  aber  das  vom  gesundheitlichen  Stand- 
punkte aus  mit  Nachdruck  anzustrebende  Ziel.  Auf  die  Beseitigung  des  Haus- 
mülles wird  erst  unter  „Wohnungshygiene"  näher  eingegangen  werden. 

Die  Mengen  des  Strassenkehrichts  wechseln  nach  der  Strassenbeschaffenheit,  nach 
Verkehrsgrösse  und  Verkehrsart,  ferner  nach  der  Wohndichte  der  Stadt  und  nach  klima- 
tischen Factoren  in  sehr  weiten  Grenzen.  Sie  können  für  1  hm  Strassenlänge  und  Jahr 
250.000 — 1,250.000  kg  betragen.  Genauer  ist  die  Angabe,  dass  in  den  mit  Steinpflaster 
versehenen  Strassen  mit  starkem  Verkehr  sich  im  Laufe  eines  Jahres  eine  Schmutzschicht  in 
der  Gesammthöhe  von  50  mm  bildet,  auf  den  Gehwegen  nur  bis  ^/g  davon.  Die  Zurück- 
führung  von  Mengen  des  Strassenkehrichts  auf  1  Kopf  der  Stadtbewohnerschaft  liefert 
zwar  bei  den  grossen  Verschiedenheiten  in  der  Wohndichte  der  Städte  keine  mit  einiger 
Sicherheit  vergleichbaren  Zahlen,  doch  mag  angeführt  werden,  dass  in  einer  Reihe  von 
Grossstädten  auf  1  Kopf  und  Jahr  von  0-125 — 0-500  cm^  Strassenkehricht  entfallen  können; 
Der  geringste  Satz  trifft  zur  Zeit  für  Berlin  zu,  der  höchste  wird  in  Wien  nahezu  erreicht. 

Anhäufungen  von  Schnee  in  Strassen  sind  eben  so  sehr  vom  Stand- 
punkt der  Gesundheitspflege  als  von  demjenigen  des  Verkehrs  rasch  wieder 
zu  beseitigen.     Sie    wirken    stark   abkühlend    auf  die   Luft,    erzeugen    durch 


STRASSENHYGIENE.  733 

Feuchtwerden  der  Fussbekleiduüg  Erkältungskrankheiten,  behindern  sowohl 
den  oberirdischen  Wasserabäuss,  als  den  Eintritt  des  Wassers  in  unter- 
irdische Leitungen,  wirken  Schmutz  ansammelnd  und  bringen  direct  Gefahren 
für  den  Fuss-  und  Wagenverkehr  der  Strassen  mit  sich,  besonders  in  Strassen 
mit  stärkeren  Steigungen.  Bei  der  Plötzlichkeit,  mit  der  grössere  Schnee- 
fälle sich  einzustellen  pflegen,  ist  es  kaum  möglich,  einen  entsprechenden 
Arbeits-  und  Verwaltungsapparat  für  die  Schneebeseitigung  zum  voraus  ein- 
zurichten und  müssen  Improvisationen  getrofien  werden.  Gewöhnlich  —  und 
hier  ist  dieser  Weg  der  zweckmässigste  —  wird  die  Freihaltung  der  Strassen 
von  Schnee  den  Anwohnern  zugewiesen;  mindestens  haben  dieselben  die  Geh- 
wege vor  den  Häusern  vom  Schnee  freizuhalten.  In  kleinen  Städten  mit 
weitläufiger  Bebauung  kann  von  denselben  auch  die  Entfernung  des  Schnees 
aus  dem  Bereich  der  Strassen  verlangt  werden;  in  grösseren  mit  dichter  Be- 
bauung muss  für  diese  Aufgabe  nothwendig  die  Stadt  eintreten.  Das  be- 
schwerlichste Mittel  ist  der  Abtransport  mit  Wagen  ausserhalb  der  Stadt. 
Ob  VerStürzen  der  Schneemassen  in  öffentliche  Wasserläufe  zulässig  ist, 
hängt  durchaus  von  Besonderheiten  des  Flussregimes,  von  Schiffahrtsverhält- 
nissen u.  s.  w.  ab.  Bei  grösseren  Flüssen  und  in  Küstenstädten,  ebenso  an 
Gebirgsflüssen  wird  das  Verfahren  wohl  immer  zweckmässig  sein. 

Das  Schmelzen  des  Schnees  an  Ort  und  Stelle  und  Ableitung  des  Schmelzwassers 
ober-  oder  unterirdisch  (Wassermenge  des  Schnees  je  nach  der  Dichte  der  Lagerung  =  V2 
bis  ^/ao,  im  Mittel  ^/g  der  Schneemenge)  ist  sehr  kostspielig  und  zeitraubend,  daher  nur  als 
Aushilfsmitiel  in  besonderen  Fällen  anwendbar.  Das  Einwerfen  in  unterirdische  Canäle 
setzt  entweder  Canäle  von  grösserer  Profilweite,  oder  das  Bestehen  sogenannter  Schnee- 
kammern neben  den  Canälen  (Umleitungen)  voraus.  Auch  sind  Verstopfungen  der  Canäle, 
und  infolge  davon  Keller-Üeberschwemmungen  zu  fürchten.  Endlicli  kann,  wo  Reini- 
gungsanlagen für  die  Schmutzwässer  bestehen,  die  Vermehrung  derselben  durch  die  Schnee- 
schmutzwässer Schwierigkeiten  verursachen.  Das  Mittel  ist  daher  ebenfalls  nur  unter 
besonderen  umständen  anwendbar.  —  Aufthauen  des  Schnees  durch  Bestreuen  mit  Stein- 
salz sollte  möglichst  vermieden,  oder  doch  auf  Nothfälle  (Freimachen  von  Bahngeleisen 
u.  s.  w.)  beschränkt  werden,  da  das  Gemisch  von  Salz  und  Schnee  sehr  niedrige  Tem- 
peraturen hat  und  von  denselben  die  Fnssbekleidung  stark  angegriffen  wird.   — 

Schlimme  Belästigungen  entstehen  in  Städten  mit  lebhafter  Bauthätig- 
keit  bei  Abbruch  alter  Gebäude  und  Abtransport  des  Bauschutts;  auch 
können  mit  dem  verursachten  Staub  leicht  die  Keime  ansteckender  Krank- 
heiten Verbreitung  finden;  insbesondere  ist  jedoch  der  Bauschutt  wegen  der 
Ausbreitung  des  Hausschwamms  (Merulius  lacrymans)  zu  fürchten.  Bauschutt 
darf  daher  niemals  in  neuen  Gebäuden  wiederum  benutzt  werden;  er  sollte 
auch  stets  so  abgelagert  werden,  dass  nicht  Gefahren  für  in  der  Nähe  befind- 
liche Holzlager  entstehen  können;  er  darf  auch  nicht  alsbald  zur  Aufschüttung 
neuer  Strassen  u.  s.  w.  verwendet  werden.  Der  Abtransport  muss  in  möglichst 
staubdichten  Gefässen  erfolgen  und  durch  besondere  Polizei- Vorschriften  ge- 
regelt sein.  Gegen  alle  diese  Forderungen  der  Gesundheitspflege  wird  leider 
sehr  häufig  gefehlt,  worin  wahrscheinlich  die  Thatsache  der  grossen  neu- 
zeitlichen Verbreitung  des  Hausschwammes  zu  einem  wesentlichen  Theile  be- 
gründet ist. 

In  dichter  bebauten  Städten  besteht  in  den  Sommermonaten  das  Be- 
dürfnis der  Strassenbesprengung,  womit  theils  Anfrischung  der  Luft, 
theils  Niederschlagung  des  Staubes  bezweckt  wird.  Das  Bedürfnis  wechselt 
aber  in  weiten  Grenzen  mit  der  Lage  der  Strasse  und  der  Beschaffenheit 
des  Pflastermaterials.  —  Wenn  die  Strassen  zugig  und  auf  trockenem,  san- 
digem Boden  liegen,  und  wenn  das  Pflastermaterial  —  wie  z.  B.  Granit 
und  Asphalt  —  stark  Wärme  aufspeichert,  ist  das  Bedürfnis  am  grössten; 
in  solchen  Fällen  ist  mehrmalige  Besprengung  im  Laufe  eines  Sommertages 
nothwendig.  Die  sogenannte  Sprengsaison  umfasst  in  Deutschland  die  Zeit 
etwa  von  Anfang  April  bis  Ende  September  und  enthält,  je  nach  der  Witte- 
rung, 120—180  Tage,  an  welchen  Besprengung  nothwendig  ist. 


734  TAUBSTUMMENANSTALTEN. 

Das  Sprengwasser  soll  einigermaassen  rein  sein,  wenngleich  so  strenge 
Anforderungen  wie  an  Trinkwasser  an  dasselbe  nicht  zu  stellen  sind.  Ver- 
einzelt hat  man  dem  Sprengwasser,  um  die  Verdunstung  desselben  zu  be- 
schränken, Kochsalz  zugesetzt;  in  Städten  an  der  Meeresküste  wird  auch  wohl 
Meerwasser  zum  Sprengen  benutzt.  Im  allgemeinen  ist  salziges  Wasser  für 
den  Zweck  nicht  zu  empfehlen,  weil  es  den  Schmutz  klebrig  und  an  der 
Strassenfläche  festhaften  macht;  auch  wirkt  dasselbe  etwas  lösend  auf  Stein- 
material. Da  Feuchtigkeit  des  Strassenschmutzes  Mikrobenleben  begünstigt 
und  damit  auch  Keime  in  gewisse  Tiefen  geführt  werden  können,  kann  es 
in  Zeiten  von  Typhus-  und  Cholera-Epidemien  eine  nützliche  Vorsichtsmaass- 
regel  sein,  die  Strassenbesprengung  einzuschränken  oder  zeitweilig  ganz  zu 
unterlassen. 

Es  wird  theils  aus  Schläuchen,  theils  mit  W a g e n  gesprengt.  Ersteres  Verfahren 
erfordert  viel  grössere  Wassermengen  als  letzteres,  und  hat  dabei  die  üble  Eigenschaft, 
dass  der  starke  Wasserstrahl  den  Staub  vor  sich  hertreibt  und  aufwirbelt;  es  empfiehlt 
sich  wegen  der  Verkehrsbelästigung  auch  mehr  für  Promenaden  als  für  lebhaft  befahrene 
Strassen.  Beim  Sprengen  mit  Wagen  trifft  das  Wasser  die  Strassenfläche  in  mehr 
senkrechter  Richtung;  die  Staubauf wirbelung  ist  daher  gering.  Die  Vermehrung  durch 
die  Fahrkosten  wird  durch  die  Ersparung  an  Wasser  wieder  eingebracht.  Bei  der  Wagen- 
besprengung  genügt  1 1  für  einmalige  Besprengung  von  1  m^  Strassenfläche.  In  Berlin 
werden  bei  4,850.000  m^  Strassenfläche  jährlich  etwa  800.000  cm^  Wasser,  d.  i.  1 Z  auf  1  m^ 
und  1  Tag  zur  Strassenbesprengung  verbraucht.  BÜSING. 

Taubstummenanstalten.  Das  Taubstummenwesen  bietet  den  hygieni- 
schen Verbesserungsbestrebungen  eine  breitere  und  vielseitigere  Angriffs- 
fläche dar,  als  die  meisten  Aerzte  wissen.  Es  muss  deshalb  der  Allgemein- 
heit der  Aerzte  dringend  ans  Herz  gelegt  werden,  sich  mit  demselben  ein- 
gehender zu  beschäftigen,  als  es  bisher  der  Fall  war. 

Bis  ins  Mittelalter  herein  vermuthete  man  den  Sitz  der  Krankheit  in 
den  Sprech-  und  Articulationsorganen.  Jetzt  wissen  wir,  dass  die  Stumm- 
heit nur  die  Folge  der  Taubheit  ist  und  definiren  also  die  Taubstummen 
„als  Menschen,  welche  das  Gehör  entweder  von  Geburt  an  nicht  besessen 
oder  in  den  ersten  Lebensjahren  verloren  und  infolgedessen  das  Sprechen 
nicht  gelernt  oder  das  bereits  Gelernte  wieder  verlernt  haben." 

Die  Erfahrung  zeigt  uns,  dass  den  Taubstummen  die  Fähigkeit,  die 
Lautsprache  zu  erlernen  nicht  fehlt,  wenn  es  nur  gelingt,  sie  ihnen  auf  einem 
anderen  Wege  beizubringen  als  den  Vollsinnigen. 

Ehe  wir  aber  diesen  Weg  weiter  verfolgen,  ist  es  nothwendig,  sich  die 
Naturgeschichte  des  Taubstummen  vor  Augen  zu  führen. 

Die  Zahl  der  Taubstummen  in  Deutschland  beträgt  50.000,  ein  Heer  von  unglück- 
lichen, das  schon  der  Mühe  wert  ist,  dass  wir  uns  um  dasselbe  kümmern!  Was  die  Häufig- 
keit in  den  einzelnen  Ländern  betrifft,  so  ergeben  sich  hierin  ganz  beträchtliche  Unter- 
schiede: während  auf  10.000  Einwohner  in  Deutschland  9-7  Taubstumme  kommen,  ist 
diese  Zahl  für  die  Schweiz  24  5,  für  Grossbrifannien  nur  5"7  und  für  die  Vereinigten 
Staaten  gar  nur  4'2.  —  Gebirgige  Gegenden  haben  mehr  Taubstumme  als  flache.  Man 
ist  heutzutage  geneigt,  den  Grund  für  diese  Erscheinung  weniger  in  terrestrischen  Ein- 
flüssen zu  suchen,  als  vielmehr  in  dem  Umstand,  dass  die  Bewohner  gebirgiger  Gegenden 
meist  in  schlechteren  socialen  und  hygienischen  Verhältnissen  leben  und  mit  Aerzten  nicht 
so  gut  versorgt  sind  als  die  Bewohner  des  flachen  Landes.  Für  diese  Annahme  spricht 
sich  Lemcke  auf  Grund  seiner  äusserst  sorgfältigen  Erhebungen  in  Mecklenburg-Schwerin 
ganz  entschieden  aus.  Mygind  sagt:  „Wenigstens  richten  unter  solchen  Verhältnissen  epi- 
demische Krankheiten,  welche  hauptsächlich  die  hohe  Taubstummenzahl  verursachen, 
die  grösste  Verwüstung  an."  Auch  die  preussische  Statistik  liefert  dafür  ein  Beispiel: 
während  ^Ostelbien"  mit  seinen  bekannten  socialen  Verhältnissen  ll-ö^oo  Taubstumme 
aufweist,  hat  „Westelbien"  deren  nur  80,  also  um  SO^/o  weniger. 

Die  Taubstummheit  ist  entweder  angeboren  oder  erworben;  tritt  die  Er- 
taubung Yor  dem  vierten  Lebensjahre  ein,  so  verlieren  die  Kinder  in  der 
Regel  die  schon  theilweise  gelernte  Sprache  wieder,  während  sie  erhalten 
bleibt  bei  „spätertaubten"  Kindern.  Eines  besonderen  Taubstummenunter- 
richtes bedürfen   aber   die  Spätertaubten  ebenso  sehr  wie  die  Frühertaubten. 


TAUBSTUMMENANSTALTEN,  735 

lieber  das  Procentverhältnis  der  Taubgeborenen  zu  den  Ertaubten 
schwanken  die  Angaben  der  einzelnen  Autoren  ganz  bedeutend,  und  zwar 
weniger  deshalb,  weil  je  nach  der  Zeit  und  Gegend  mehr  oder  weniger  Ge- 
hörorgane einzelnen  Epidemien  zum  Opfer  fallen,  als  vielmehr  deshalb,  weil 
je  nach  seinen  Vorurtheilen  der  eine  die  zweifelhaften  Fälle  zu  der  ersten, 
der  andere  zu  der  zweiten  Kategorie  rechnete.  Es  ist  deshalb  nothwendig, 
bei  allen  künftigen  Erhebungen  alle  Fälle,  die  nicht  ganz  bestimmt  in  eine 
der  beiden  Rubriken  gehören,  in  eine  dritte  Rubrik  „Unbestimmt"  zu  ver- 
weisen, wie  es  Lemcke  in  seiner  unser  höchstes  Vertrauen  verdienenden  Sta- 
tistik Mecklenburgs  gethan  hat;  er  fand  dort  das  Verhältnis:  Taubgeborene 
100,  Ertaubte  122-5,  Unbestimmte  15-2. 

Die  Vererbung  spielt  bei  der  Taubstummheit  eine  grosse  Rolle,  aber  we- 
niger die  directe  als  die  indirecte.  Ferner  sind  von  ganz  bedeutendem  Ein- 
liuss  auf  die  Häufigkeit  der  Taubstummheit:  Blutverwandtschaft,  Tuberkulose, 
Syphilis  und  Alkoholismus  der  Erzeuger.  Die  Sterblichkeit  der  Taubstummen 
an  der  Tuberculose  ist  denn  auch  —  wie  nach  den  Gesagten  nicht  anders  zu 
erwarten  ist  —  eine  aufiallend  grosse.  Ausser  der  erblichen  Belastung  mit 
Tuberkulose  tragen  aber  dazu  noch  bei  die  schlechten  socialen  Verhältnisse, 
in  denen  die  meisten  Taubstummen  leben,  sowie  der  Umstand,  dass  die 
Taubstummen  im  ganzen  viel  ^veniger  sprechen  als  die  Vollsinnigen  und  des- 
halb   ihre  Lungen   viel  weniger  oft   und   ausgiebig  „ventiliren". 

Nach  einer  von  mir  aus  der  ganzen  mir  naheliegenden  Literatur  zu- 
sammengestellten Statistik  wurde  die  „erworbene  Taubstummheit"  hervor- 
gerufen durch  folgende  Krankheiten: 

Gehirnkrankheiten  im  weitesten  Sinne  40*1  ^oi  Scharlach,  Masern,  Röteln 
22" 6%,  andere  acute  Infectionskrankheiten  (wie  Typhus,  Pocken,  Diphtherie, 
Keuchhusten,  Pneumonie  u.  a.),  12-77o,  chronische  Krankheiten  (Rhachitis, 
Skrophulose,  Syphilis)  3-9%,  Trauma  (physisches  und  psychisches)  3-9 •'/o,  eigent- 
liche Ohrenkrankheiten  7*3 7o- 

Die  Taubheit  ist  nicht  in  allen  Fällen  eine  totale;  in  der  München  er 
Taubstummenanstalt  z.  B.  fand  Bezold  einen  Knaben,  der  einen  langsam  in 
der  Nähe  des  Ohres  in  Conversationssprache  gesprochenen  Satz  nachspricht, 
der  aber  in  der  Volksschule,  die  er  zuerst  besucht  hatte,  trotzdem  seinen 
Sprachrest  verloren  hatte. 

Von  2669  ärztlich  Tiiitersuchten  Taubstummen  sind  totaltaub  gefunden  worden 
47°/o,  -während  Bezold  in  der  Münchener  Taubstummenanstalt  nur  19%,  Urbantschitsch 
in  der  Döblinger  gar  nur  4%  fand.  Wenn  aber  Bezold  in  seinem  Urtheil  nicht  so  sehr 
vorsichtig  wäre,  hätte  er  nur  14%  für  totaltaub  erklärt,  denn  nach  seinen  eigenen  Worten 
bestand  bei  den  übrigen  5%  „vielleicht  ein  nicht  genauer  zu  localisirender  Hörrest' " 

Die  Erkennung  der  Taubstummheit  ist  bei  Kindern  in  der  ersten  Lebens- 
zeit nur  unter  ganz  besonders  günstigen  Verhältnissen  möglich;  hörende 
Kinder  reagiren  auf  einen  Schall  durch  Herumblicken  nach  der  Schallquelle, 
während  diese  Reaction  bei  taubstummen  fehlt,  es  kommt  aber  doch  öfter 
vor,  dass  sie  auch  bei  hörenden  Kindern  fehlt,  wie  andererseits  taubstumme 
Kinder  laut  lachen  und  weinen  und  auch  oft  „plauschen". 

Ferner  kommt  es  auch  bei  hörenden  Kindern  nicht  selten  vor,  dass  sie 
mit  dem  Sprechenlernen  über  die  gewöhnliche  Zeit  hinaus  warten  lassen;  später 
aber  lässt  sich  die  Hörstummheit  („motorische  Aphasie"*,  „psychische  Taub- 
heit") unschwer  von  der  Taubstummheit  unterscheiden.  Hörstumme  Kinder 
leisten  den  an  sie  gerichteten,  mündlichen  Aufforderungen  Folge,  sie  ver-, 
stehen  alles,  sprechen  aber  nichts  oder  nur  wenige  Worte,  wie  Mama  u.  dgl. 

Ferner  ist  von  der  eigentlichen  Taubstummheit  die  idiotische  Stumm- 
heit zu  unterscheiden,  wenngleich  es  in  praxi  Fälle  gibt,  wo  man  zweifelhaft 
sein  kann,  ob  die  eine  oder  die  andere  vorliegt. 


736  TAUBSTUMMENANSTALTEN. 

Im  Allgemeinen  sind  die  Taubstummen  so  begabt  und  talentirt,  wie  die 
Vollsinnigen;  nur  bei  den  Kindern,  die  durch  eine  Gehirnkrankheit  ertaubt 
sind,  ist  oft  auch  die  Begabung  beeinträchtigt. 

Die  Taubstummen  können  deshalb  in  allen  Fächern  unterrichtet  werden, 
wie  die  Vollsinnigen  (Musik  u.  dgl.  ausgenommen),  wenn  es  nur  einmal  ge- 
lungen ist,  ihnen  das  Verständnis  für  die  ;, Wortsprache"  beizubringen. 

Der  ununterrichtete  Taubstumme  hat  ja  auch  eine  Sprache:  er  äussert 
seine  Gefühle  und  bezeichnet  die  concreten  Dinge  mit  Geberden,  die  sich 
bei  jeden  Taubstummen  instinktiv  entwickeln.  Diese  „natürliche  Ge- 
berdensprache" wird  von  allen  Taubstummen  der  ganzen  Erde  verstanden 
und  ist  so  die  einzige  wirklich  internationale  Weltsprache.  Aus  dieser  ent- 
steht die  „erweiterte  oder  künstliche  Geberdensprache",  die  auch 
abstracte  Begriffe  durch  conventionelle  Geberden  bezeichnet.  Leicht  vermag 
der  Taubstumme  die  „Schriftsprache"  zu  erlernen  und  auf  Grund  dieser 
die  jeden  einzelnen  Buchstaben  durch  eine  bestimmte  Fingerstellung  bezeich- 
nende „Fingersprache"  (Daktylologie). 

Wesentlich  grössere  Schwierigkeiten  macht  aber  die  Erlernung  der 
„Lautsprache". 

Der  erste,  der  diese  Aufgabe  in  methodischer  Weise  löste,  war  der  spanische  Benedic- 
tinermönch  Pedro  de  Ponce  (f  1584).  Aber  seine  bahnbrechende  Arbeit  fand  fast  keine 
Beachtung,  und  es  ist  nicht  bekannt,  inwieweit  die  späteren  Arbeiten  auf  diesem  Gebiete 
auf  seiner  nach  seinem  Tode  veröffentlichten  Methode  fussen. 

Die  erste  Taubstummenanstalt,  in  welcher  in  der  Lautsprache  unterrichtet  wurde, 
ist  Ton  Braidwood  1760  in  Edinburg  gegründet  worden  In  Deutschland  war  Samuel 
Heinicke  der  erste,  der  1754  einen  taubstummen  Knaben  unterrichtete;  er  benutzte  die 
von  dem  schweizerischen  Arzte  Ammann  in  Holland  erdachte  Methode,  die  er  aber  selbst 
systematisch  vervollkommnete.  1777  errichtete  er  die  erste  deutsche  Taubstummenanstalt  in 
Leipzig.  Um  dieselbe  Zeit  1756  nahm  sich  Abbe  de  1'  Epee  aus  Mitleid  zweier  taubstummer 
Mädchen  an  und  gründete  1760  die  erste  französische  Anstalt.  Anfangs  unterrichtete  auch 
er  in  der  Lauisprache,  es  wurden  ihm  aber  bald  so  viele  Zöglinge  zugeführt,  dass  er  aus 
Noth  auf  dieselbe  verzichtete  und  sich  auf  die  Geberden-,  Schrift-  und  Fingersprache  be- 
schränkte. 

Diese  beiden  Zeitgenossen  sind  die  Begründer  zweier  sich  feindlich  gegenüberstehen- 
der Schulen,  der  „deutschen"  und  der  „französischen*. 

Die  „deutsche  Methode"  hat  als  obersten  Zweck  das  Bestreben,  den 
Taubstummen  womöglich  so  weit  auszubilden  wie  den  Vollsinnigen,  also  dass 
er  nicht  nur  im  Stande  sein  soll,  mit  jedem  anderen  Menschen  zu  verkehren, 
sondern  auch  sich  jedem  Berufe  zuzuwenden,  der  nicht  das  Gehör  zu  wesent- 
licher Bedingung  hat.  Der  Hauptnachdruck  wird  deshalb  auf  die  Fähigkeit, 
fliessend  sprechen  und  ebenso  fliessend  ablesen  zu  können,  gelegt. 

Indem  man  an  das  auch  dem  taubstummen  Kinde  zu  Gebote  stehende 
Schreien  anknüpft,  entwickelt  man  durch  unermüdliches  Vormachen  und 
Nachmachenlassen,  durch  Fühlenlassen  der  Schwingungen  von  Kehlkopf, 
Brust  und  Kopf  durch  Berichtigung  der  Zungenlage  u.  s.  w.  den  Vocal  a;  von 
diesem  aus  übt  man  anfänglich  leichte,  später  schwierigere  Consonanten- 
verbindungen  mit  a,  geht  dann  ebenso  zu  den  anderen  Vocalen  über,  lässt 
die  Silben  zu  Worten  verbinden  und  trachtet  vom  allerersten  Anfang  an,  mit 
jedem  Wort  sofort  auch  einen  Begriff  zu  verbinden.  Man  fängt  deshalb  bei 
den  nächstliegenden  Dingen  an,  lässt  sie  das  Kind  befühlen,  beriechen,  be- 
schmecken u.  s.  w.,  lässt  sofort  auch  das  Wort  schreiben,  um  das  Haften 
desselben  im  Gehirn  von  den  verschiedensten  Seiten  her  zu  stützen.  Indem 
man  so  eine  immer  grössere  Reihe  von  Worten  mit  den  dazugehörigen  Be- 
griffen dem  Sprachschatz  des  Kindes  einverleibt,  legt  man  die  Grundlage,  auf 
der  die  übrige  Ausbildung  aufgebaut  werden  kann. 

Die  „französische  Methode"  geht  von  der  Erwägung  aus,  dass  eine  der- 
artige Ausbildung  in  der  Lautsprache  die  aufgewendete  Zeit  und  Mühe  nur 
in  ganz  besonders  günstigen  Fällen  lohne,  verzichtet  deshalb  für  diu  grosse  Masse 
der  taubstummen  Kinder   auf  die    Lautsprache    und    beschränkt  sich    darauf, 


TAUBSTUMMENANSTALTEN.  737 

denselben  mit  Hife  der  „Zeichensprache"  (unter  diesem  Wort  lassen  sich  die 
oben  genannten  Sprachen  zusammenfassen)  den  materiellen  Inhalt  der  deutschen 
Ausbildung  zu  vermitteln.  Die  Kehrseite  der  Münze  ist  aber  die,  dass  der 
so  ausgebildete  Taubstumme  vom  Verkehr  mit  allen  denen,  welche  die  Zeichen- 
sprache nicht  verstehen  ausgeschlossen,  beziehungsweise  auf  die  Schriftsprache 
angewiesen  ist. 

Diese  schwere  Benachtheiligung  der  Taubstummen  wird  auch  in  Frank- 
reich erkannt,  und  es  besteht  eine  starke  Strömung  dort,  welche  die  —  we- 
nigstens theilweise  —  Einführung  der  Lautsprache  in  den  Unterrichtsplan  der 
französischen  Taubstummenschulen  verlangt. 

Aber  auch  bei  uns  macht  sich  gegenwärtig  eine  Gegenbewegung  gegen 
unsere  reine  Lautsprachmethode  geltend,  die  —  in  der  Hitze  des  Gefechts  über 
das  Ziel  hinausschiessend  —  die  sofortige  Umgestaltung  unserer  Methode  in 
eine  „gemischte"  verlangt.  Sie  sagt,  die  Lautsprache  sei  —  abgesehen  von 
den  „paar"  mit  Hörresten  oder  mit  Spracherinnerung  ausgestatteten  Kindern  — 
für  den  Taubstummen  etwas  naturwidriges  und  der  Zwang  zu  dieser  Natur- 
widrigkeit führe  mit  Nothwendigkeit  zu  Schülermisshandlung  und  müsse  den 
Taubstummen  boshaft  machen;  ausserdem  werde  dadurch  dem  eigentlichen 
Zwecke  des  Unterrichts,  dem  der  Erziehung  und  der  Vermittelung  von  wirk- 
lichen Kenntnissen,  unverantwortlich  viel  Zeit  weggenommen.  Das  Haupt- 
ärgernis ist  dieser  Bewegung  das  in  Deutschland  übliche  —  nicht  ohne 
Strafen  durchzuführende  —  Verbot  der  Geberdensprache  vom  zweiten  Schul- 
jahr ab. 

Von  der  anderen  Seite  wird  dieses  Verbot  damit  begründet,  dass  es  nicht 
möglich  sei,  dass  die  Kinder  in  der  knappen  Zeit  die  nothwendigen  Fort- 
schritte in  der  Lautsprache  machten,  wenn  sie  sich  nicht  fortwährend  —  auch 
im  Verkehr  unter  einander  —  darin  übten,  und  das  werde  durch  den  Ge- 
brauch der  Geberdensprache  verhindert.  Es  muss  zugegeben  werden,  dass 
die  Lautsprache  dem  Totaltauben  viel  grössere  Schwierigkeiten  macht  als 
dem  Partialtauben;  derselbe  hat  auch  meist  eine  äusserst  übeltönende  Stimme, 
weil  er  sie  nicht  mit  seinem  Ohr  controliren  kann. 

Es  wurde  deshalb  ,der  Vorschlag  gemacht,  die  verschiedenen  Kate- 
gorien der  Taubstummen  auf  verschiedene  Weise  zu  unterrichten,  wie  es  in 
Dänemark  schon  längst  der  Fall  ist. 

Dort  werden  die  taubstummen  Kinder  gleich  von  Anfang  an  in  zwei 
Gruppen  getheilt: 

A.  Kinder  mit  sehr  mangelhafter  Intelligenz  werden  in  Kopenhagen 
(1.)  in  einer  besonderen  Anstalt  acht  Jahre  lang  in  einer  ihnen  angepassten 
Weise  unterrichtet. 

B.  Die  anderen  kommen  auf  ein  Jahr  in  die  Vorbereitungsschule  in 
Fredericia  (2). 

Nach  Ablauf  dieses  Jahres  kommen 

I.  die  Partialtauben  nach  Nyborg  (3),  wo  sie  sieben  Jahre  lang  in  der 
Lautsprache  unterrichtet  werden. 

IL  Die  Totaltauben  werden  wiederum  getheilt: 

ci)  solche,  die  nur  mit  Mühe  fähig  sind  die  Lautsprache  zu  erlernen, 
werden  in  Kopenhagen  (4.)  in  einer  besonderen  Anstalt  in  der  Zeichen- 
sprache unterrichtet; 

b)  die  anderen  werden  in  Fredericia  (5.)  sieben  Jahre  lang  in  der 
Lautsprache  unterrichtet  und  zwar  wiederum  in  zwei  Parallele ursen  {aa.  die 
intelligenteren,  hb.  die  weniger  intelligenten.) 

Ich  selbst  halte  die  Erlernung  der  Lautsprache  im  Hinblick  auf  das 
Fortkommen  der  Taubstummen  für  so  wichtig,  dass  ich  zwar  die  dänische 
Trennung  der  verschiedenen   Kategorien  sehr   empfehle,  aber  auf  die   Laut- 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  ^' 


738  TAUBSTUMMENANSTALTEN. 

spräche  nur  yerzichten  möchte  bei  den  schwachsinnigeD,  der  Idiotie  nahen 
Taubstummen  {A). 

Bei  den  schwach talentirten  Totaltauben  {Blla)  dagegen  möchte  ich 
statt  der  ausschliesslichen  Daktylologie  die  „gemischte"  Methode,  in  deren 
Zeichen  sich  die  deutschen  und  französischen  Reformer  die  Hand  reichen, 
empfehlen.  Die  Zahl  der  schwachsinnigen  und  Schwachbegabten  wird  zusammen 
auf  407o  geschätzt. 

Für  die  gutbegabten  Totaltauben  aber  halte  ich  unsere  gegenwärtige 
Methode  für  die  zweckentsprechendste.  Ich  hätte  aber  nichts  dagegen,  wenn 
die  Geberde  in  beschränktem  Maasse  zugelassen  würde. 

Was  schliesslich  die  Partialtauben  betrifft,  so  müssen  wir  hier  wieder 
etwas  weiter  ausholen.  Die  Partialtauben  sind  in  den  letzten  Jahren  Gegen- 
stand zweier  ganz  bedeutender  Forschungsarbeiten  gewesen.  Hatte  man  das 
Procentverhältnis  derselben  früher  auf  40%  geschätzt  und  dieselben  einfach 
in  Schall-  (247o),  Vocal-  (11 7o)  und  Worthörende  (ö^o)  eingetheilt  so  fand 
Bezold  bei  seiner  sorgfältigen  Untersuchung  mit  der  von  ihm  zusammen- 
gestellten continuirlichen  Tonreihe  in  der  Münchener  Taubstummenanstalt 
79'7  partialtaube  Individuen. 

Die  partialtauben  Gehörorgane  konnte  er  in  folgende  sechs  natürliche  Gruppen  ein- 
theilen : 

I.  Inseln  (von  ^/^  Tönen  bis  2^2  Octaven) 17  T^/o 

11.  Lücken  (von  ^/a  Ton  bis  31/2  Octaven) 12-7  „ 

in.  Defect  der  oberen  Hälfte  der  Tonscala 0  6» 

IV.  Defect  am  oberen  und  am  unteren  Ende  der  Scala  ...       6-1  „ 

V.  Grosser  Defect  unten  (4^,-  7  Octaven) 11-4  „ 

VI.  Kleiner  Defect  unten  (V2— 4  Octaven) 209  „ 

Dabei  konnie  er  ferner  feststellen,  dass  auch  ein  vollständiger  Ausfall  des  Schall- 
leitungsapparates nicht  hinreicht,  um  Taubstummheit  zu  erzeugen,  dass  aber  andererseits 
unbedingt  nothwendig  für  das  Verständnis  der  Sprache  das  Intactsein  desjenigen  Schnecken- 
theiles  ist,  in  dem  die  Perception  der  Sext  b^  —  g^i  vor  sich  geht.  Derjenige  Theil  des 
Labyrinths,  der  für  das  „Hören"  allein  in  Betracht  kommt,  ist  die  Schnecke,  und  das  die 
genannte  Sext  percipirende  Stück  der  Acusticusausbreitung  in  der  Schnecke  spielt  für  das 
Hören  eine  ähnlich  bedeutungsvolle  Rolle,  wie  die  Fovea  centralis  für  das  Sehen.  Ferner  ist 
noch  beachtenswert,  dass  die  Taubstummheit  bei  den  Kindern  der  VI.  Gruppe  mehr  im 
Gehirn  liegt  als  im  Gehörorgan   selbst. 

Mit  dieser  Untersuchung  Bezold's,  die  neben  der  Arbeit  Urbantschitsch's 
einen  Markstein  im  Taubstummenwesen  darstellt,  ist  in  die  Taubstummen- 
statistik eine  ganz  neue  Rubrik  eingeführt  worden,  nämlich  das  „Tongehör" 
für  isolirte  Töne.  Verfolgen  wir  das  Verhältnis  desselben  zu  den  anderen 
Gehörqualitäten,  so  ergibt  sich  zunächst,  dass  neun  Taubstumme  mit  Ton- 
gehör kein  Schallgehör  besitzen,  dass  aber  das  umgekehrte  Verhältnis 
nicht  vorkam. 

Wortgehör  zeigten  21*57o,  ausser  diesen  Vocalgehör  allein  M'O^/o, 
ausser  diesen  beiden  Gruppen  Schallgehör  allein  oS'O^o,  während  die  Summe 
aller  Tonhörenden  79-7°/o  beträgt.  Wie  man  sieht,  sind  auch  hiebei  sämmt- 
liche  Zahlen  wesentlich  höher  als  bei  allen  früheren  Autoren! 

Koch  etwas  Neues  hat  Bezold  gefunden:  eine  Keihe  von  Kindern,  die 
für  Töne  totaltaub  waren,  vermochten  einzelne  Consonanten  (p,  t,  r  und  andere) 
noch  zu  unterscheiden.  Bezold  nimmt  mit  Bestimmtheit  an,  dass  dieses  un- 
eigentliche „Hören"  mit  den  Bogengängen  percipirt  werde  und  unter  Umständen 
durch  Uebung  weiter  ausgebildet  werden  könne.  „Consonantengehör"  zeigten 
etwa  8ü7o  seiner  Untersuchten. 

Jeglichen  Gehöres  bar  zeigten  sich  von  allen  79  Untersuchten  nur  3 
(=  3-87o). 

Diese  Zahl  stimmt  merkwürdigerweise  fast  genau  mit  der  von 
Urbantschitsch  in  der  Döblinger  Taubstummenanstalt  gefundenen  Anzahl 
von  solchen  Kindern  überein,  die  sich  gegen  seine  Hörübungen  ganz  refractär 
verhielten  (47o)- 


TAUBSTUMMENANSTALTEN.  739 

Urbantschitscii  hat  seit  1888  eine  grosse  Aiizahl  von  Schwerhörigen 
und  Tauben  jeglichen  Alters  mit  „methodischen  Hörübungen"  behandelt  und 
ganz  überraschende  Erfolge  damit  erzielt,  auch  in  Fällen,  die  vorher  für 
totaltaub  erklärt  und  auf  alle  mögliche  Weise  ohne  Erfolg  behandelt  worden 
waren. 

Er  geht  dabei  so  zu  Werke,  dass  er  der  betreffenden  Person  einen  Vocal  laut  und 
gedehnt  ins  Ohr  hineinspricht  oder,  besser  gesagt,  hineinsingt  und  das  eine  Zeit  lang 
wiederholt.  Tritt  noch  keine  Hörspur  auf,  so  verstärkt  er  diesen  Ton  durch  einen  aus  den 
Hohlhänden  geformten  Trichter.  Ist  auch  das  ohne  Erfolg,  so  lässt  er  einen  der  jeweiligen 
Stimmlage  entsprechenden  Harmonikaton  einige  Minuten  auf  das  Ohr  einwirken.  Dies 
muss  oft  längere  Zeit  wiederholt  werden,  bis  die  erste  Hörspur  auftritt.  —  Ist  man  so 
weit,  so  spricht  man  den  Patienten  Worte  ins  Ohr,  die  man  ihm  zuerst  bekannt  gibt,  um 
mit  den  Begriffen  die  Klangbilder  der  betreffenden  Worte  zu  assoziiren.  Hat  man  so  eine 
Reihe  von  Worten  (am  besten  Benennungen  naheliegender  Dinge)  geübt,  so  muss  nunmehr 
der  Patient  die  Worte  unterscheiden  lernen.  Macht  er  dabei  einen  Fehler,  so  empfiehlt  es 
sich,  das  richtige  und  das  falsche  W^ort  zuerst  in  bekanntgegebener,  dann  in  unbekannter 
Reihenfolge  in  das  Ohr  zu  sprechen,  um  die  Unterscheidung  zu  üben.  Auch  soll  man,  um 
die  Sache  nicht  langweilig  werden  zu  lassen,  bald  auch  kleine  Sätzchen,  Fragen  aus  dem 
Alltagsleben  u.  dgl.  zurufen.  Ist  man  einmal  weiter  fortgeschritten,  so  ist  eine  wichtige 
Aufgabe  die,  ähnlich  klingende  Worte  differenziren  zu  lassen,  um  dem  Hören  grössere 
Sicherheit  zu  verleihen.  Sehr  wichtig  ist  ferner  die  Beachtung  der  Ermüdung,  die  sich  oft 
sehr  bald  einstellt  und  sich  in  einer  Verschlechterung  der  Hörfähigkeit  kundgibt;  lieber 
öfter  als  zu  lang  üben.  —  Ferner  darf  man  das  Ohr  nicht  „verschreien",  d.  h.  man  soll 
nur  eben  so  laut  sprechen,  als  es  gerade  nöthig  ist,  um  noch  eine  Perception  zu  erzielen 
und  soll  allmählich  immer  leiser  werden  oder  immer  weiter  vom  Ohr  sich  entfernen.  So- 
bald der  Patient  seine  eigene  Stimme  hört,  muss  er  sich  fleissig  selbst  üben,  allenfalls  mit 
Zuhilfenahme  eines  Hörrohres  oder  einer  Harmonika.  Ehe  dieser  Punkt  erreicht  ist,  dürfen 
die  üebungen  nicht   unterbrochen  werden. 

Hörübungen  sind  ja  auch  schon  früher  gemacht  worden,  aber  kaum  je 
an  Totaltauben.  Diese  hielt  man  allezeit  für  verloren.  Wie  sehr  man  sich 
täuschte,  geht  schon  daraus  hervor,  dass  man  jetzt  nicht  mehr  40^05  sondern 
80°/o  Partialtaube  anzunehmen  berechtigt  ist  und  dass  in  Bezold's  79  Fällen 
die  Angaben-  der  Taubstummenlehrer  in  Betreff  des  Gehörs  14  mal  richtig 
und  8  mal  falsch  waren;  12  mal  war  ausserdem  bei  bestehendem  Vocalgehör 
nichts  angegeben.  So  waren  denn  auch  unter  Urbantschitsch's  mit  positivem 
Erfolg  gekrönten  Fällen  viele,   die  man  vorher  für  totaltaub   gehalten   hatte. 

Von  vornherein  ausschliessen  von  den  Hörübungen  kann  man  niemand, 
da  wir  —  abgesehen  von  totaler  Sequestration  beider  Schnecken  —  bisher 
noch  kein  sicheres  Erkennungszeichen  haben,  dass  der  Tonperceptionsapparat 
rettungslos  zerstört  ist.  Denn  auch  bei  manchen  von  Bezold's  Totaltauben 
wäre  vielleicht  noch  eine  Hörspur  zu  entdecken,  wenn  die  Intensität  der  Ton- 
quelle eine  stärkere  wäre.  Urbantschitsch  hat  die  Beobachtung  gemacht, 
dass  Stimmgabeltöne  oftmals  erst  nach  langer  und  oft  wiederholter  Zufuhr  per- 
cipirt  werden. 

Es  muss  bemerkt  werden,  dass  Urbantschitsch  selbst  durchaus  nicht 
verkennt,  dass  seine  Erfolge  zum  grossen  Theil  auf  einer  Uebung  des 
Gehirns  beruhen,  aber  ein  anderer  Theil  ist  doch  wohl  auf  Steigerung  der 
Hörschärfe  selbst  zurückzuführen.  Und  schliesslich  ist  es  für  den  praktischen 
W^ert  der  Hörübungen  gleichgiltig,  welches  von  beiden  der  Fall  ist,  wenn  nur 
überhaupt  ein  Erfolg  eintritt. 

Durch  diese  beiden  Arbeiten  ist  nun  die  Sache  der  Partialtauben  —  und 
dieselben  sind  viel  zahlreicher,  als  man  bisher  annahm  —  in  ein  neues  Stadium 
gerückt  worden,  der  Unterricht  derselben  muss  nach  dem  übereinstimmenden 
Urtheil  der  beiden  Männer  nunmehr  erst  recht  auf  der  Basis  der  Lautsprache 
aufgebaut  werden.  Welcher  Art  derselbe  etwa  sein  wird,  ist  aus  dem  von 
Lehfeldt  entworfenen,  in  der  Wiener  klinischen  Wochenschrift  1894,  Kr.  19 
bis  20  innerhalb  eines  Artikels  von  Urbantschitsch  abgedruckten  Unter- 
richtsplan zu  ersehen.  Bezold  wie  Urbantschitsch  fordern  auf  alle  Fälle 
dringend  die  Trennung  und  verschiedenartige  Ausbildung  der  Totaltauben 
und  Partialtauben. 

47* 


740  TAUBSTUMMENANSTALTEN: 

Eine  solche  Trennuüg  wird  nicht  nur  den  Taub  Stummenlehrern  ihre 
mühevolle  Arbeit  erleichtern,  sondern  auch  den  Kindern  der  verschiedenen 
Kategorien  selbst  zum  Vortheil  gereichen. 

Für  die  Taubstummen  insgesammt  ist  aber  zu  verlangen  die  Ausdeh- 
nung der  Schulpflicht  auf  alle  im  Bildungsalter  stehenden  Kinder,  die  Ver- 
längerung der  Schulpflicht  auf  mindestens  acht  Jahre  und  die  Anstellung  ge- 
nügend zahlreicher  und  ausreichend  besoldeter  Taubstummenlehrer  (auf  zehn 
Schüler  ein  Lehrer). 

Die  Taubstummenanstalten  theilen  sich  in  Internate,  gewöhnlich  „Taub- 
stummenanstalten" genannt,  in  denen  die  Zöglinge  auch  wohnen  und  ver- 
pflegt werden,  und  in  Externate  („Taubstummenschulen"),  welche  die  Kinder 
nur  während  der  Schulzeit  vom  Hause  der  Eltern  oder  Pfleger  aus  besuchen. 
Die  meisten  Anstalten  sind  Internate. 

Hartmann  verlangte  seinerzeit  möglichste  Umwandlung  der  bestehenden 
Internate  in  Externate,  da  die  Einwirkung  des  Familienlebens  auf  das  Ge- 
müth  der  Kinder  von  unersetzbarem  Werte  sei,  und  da  es  auch  auf  diese 
Weise  den  Kindern  möglich  sei,  sich  die  für  das  Leben  nothwendige  Sicher- 
heit in  der  Beherrschung  der  Lautsprache  zu  verschaffen.  Solange  die  Kinder 
bei  den  Eltern  sein  können,  stimme  ich  voll  und  ganz  bei  und  bin  deshalb 
dafür,  dass  in  allen  grösseren  Städten  Externate  eingerichtet  werden.  Ob 
aber  die  Aufnahme  in  der  nächsten  besten  Pflegefamilie  vor  dem  Aufenthalt 
in  einem  guten  Internate  einen   wesentlichen  Vorzug  habe,  ist   mir  fraglich. 

Die  Internate  sollten,  um  nicht  zu  sehr  des  Familiencharakters  beraubt 
zu  werden,  nicht  zu  gross  sein;  70  bis  80  Schüler  bilden  die  oberste  Grenze. 

Für  Externate  ist,  wie  oben  gesagt  wurde,  die  grössere  Stadt  der  geeig- 
netste Ort;  für  Internate  dagegen  das  Land.  Denn  zum  Leben  ausserhalb 
der  Schulzeit  gehört  die  Möglichkeit,  sich  ungenirt  tummeln  zu  können,  ge- 
hört ferner  Gelegenheit  zu  Gartenarbeiten,  gute  Luft,  Nähe  des  Waldes,  Frei- 
sein von  beengender  Nachbarschaft  u.  s.  w. 

Dass  die  Gebäude  den  Anforderungen  der  modernen  Schulhygiene  ent- 
sprechend gebaut  oder  umgebaut  werden  sollen,  braucht  hier  nicht  weiter 
erörtert  zu  werden. 

Taubstummenanstalten  sollten  womöglich  nicht  der  Privatwohlthätigkeit 
überlassen,  sondern  vom  Staat  errichtet  oder  übernommen  werden;  auch  sind 
sie  durchaus  nicht  die  Orte,  an  denen  der  Staat  knausern  darf.  Ich  schäme 
mich  schreiben  zu  müssen,  dass  erst  in  wenigen  deutschen  Staaten  die 
Schulpflicht  für  Taubstumme  und  damit  die  staatliche  Fürsorge  für  alle 
bildungsaltrigen  taubstummen  Kinder  besteht. 

Da  es  von  grösstem  Werte  ist,  taube  Gehörorgane  nicht  zu  lange  brach- 
liegen zu  lassen,  so  verdient  die  Einrichtung  von  Kindergärten  für  taub- 
stumme Kinder  energisch  angebahnt  zu  werden.  Die  Kinder  sollten  möglichst 
frühzeitig  das  Ablesen  des  Gesprochenen  vom  Gesicht  lernen.  Die  Aerzte 
sollten  den  Eltern  von  taubstummen  Kindern  den  Kath  geben,  mit  denselben 
recht  oft  und  viel  zu  sprechen,  so  lange  noch  ein,  wenn  auch  noch  so  kleiner 
Hörrest  vorhanden  ist. 

Eegelmässiger  und  methodischer  Turnunterricht  sollte  in  jeder  Taub- 
stummenanstalt eingeführt  sein;  um  die  Einführung  desselben  hat  sich 
besonders  Albert  Gussmann  in  Berlin  verdient  gemacht,  dessen  Büchlein 
„Das  Turnen  der  Taubstummen"  (Berlin  1880)  vom  preussischen  Ministerium 
empfohlen  worden  ist.  Auch  die  Turnspiele  verdienen  die  höchste  Beachtung; 
ebenso  der  Handfertigkeitsunterricht.  Wenn  es  irgend  jemand  nöthig  hat, 
seinen  linkischen  Körper  durch  Turnen,  Turnspiele  und  Handfertigkeitsunter- 
richt gesund,  elastisch  und  geschickt  zu  machen,  so  ist  es  der  Taubstumme, 
umsomehr  als  bei  ihm  eine  bei  den  Vollsinnigen  reichlich  fliessende  Quelle 


TAUBSTUMMENANSTALTEN.  :  741 

von  Lungengymnastik,  das  laute,  ausgiebige  Sprechen,  mehr  oder  weniger  ver- 
stopft ist. 

Die  Forderung  von  Fortbildungsschulen  und  von  stärkerer  Förderung  des 
der  Schule  entwachsenen  Taubstummen  ist  eine  alte,  al)er  sehr  berechtigte. 
Da  der  Taubstumme  viel  weniger  im  Stande  ist,  den  Kampf  ums  Dasein 
siegreich  durchzuführen  und  er  deshalb  viel  häufiger  in  schlechten  sozialen 
Verhältnissen  lebt,  welche  seine  Morbidität  und  Mortalität  erhöhen,  so  ist 
das  für  uns  Grund  genug,  ihm  energischer  als  bisher  unter  die  Arme  zu 
greifen. 

Wenn  einmal  die  Partialtauben  in  der  mehr  auf  dem  Gehör  aufgebauten 
Methode  unterrichtet  werden,  wird  sich  erst  recht  ein  Bedürfnis  geltend 
machen,  dem  bisher  nur  spärlich  Rechnung  getragen  worden  ist,  nämlich  das 
nach  regelmässiger  ohrenärztlicher  Behandlung  der  Anstaltszöglinge.  Die 
„Hausärzte"  an  Taubstummenanstalten  verstehen  nämlich  häutig  von  der 
Ohrenheilkunde  nur  so  viel  als  der  Durchschnitt  der  praktischen  Aerzte,  und 
das  ist  zu  wenig.  Eine  indicatio  vitalis  zur  regelmässigen  und  sachverstän- 
digen Behandlung  bieten  alle  Otorrhöen  dar  und  wie  selten  werden  sie  that- 
sächlich  behandelt!  Aber  durch  eine  Eiterung  mit  Schwellung,  Secretansamm- 
lung  u.  s.  w.  werden  auch  die  Hörreste  beeinträchtigt  oder  aufgehoben.  Im 
Interesse  dieser  Hörreste  ist  aber  schon  die  Behandlung  jedes  Tubenkatarrhs 
geboten.  Und  wie  häufig  findet  man  solche  Affectionen  in  den  Anstalten! 
Deshalb  kommt  mir  eine  Taubstummenanstalt  ohne  ohrenärztlich  gebildeten 
Hausarzt  vor,  wie  ein  Dorf  ohne  Schmid. 

Aber  auch  der  Allgemeinheit  der  Aerzte  winkt  noch  eine  grosse  Auf- 
gabe. „Das  Gebrechen  der  Taubstummheit,"  sagt  Schmaltz,  „muss  weit  mehr 
als  Krankheitsproduct  im  engeren  Sinne  aufgefasst  werden,  und  zwar  als 
Resultat  bekämpfbarer  Krankheiten  und  verbesserbarer  sozialer 
Verhältnisse."     Und  Tröltsch  sagt: 

„Wollen' wir  rechtmässig  annehmen,  dass  unter  den  (jetzt)  50000  Taubstummen  in 
Deutschland  nur  20000  ihr  Leiden  nicht  mit  auf  die  Welt  brachten,  so  bleiben  wir  sicher 
weit  hinter  der  Wahrheit  zurück,  wenn  wir  behaupten,  dass  ^/g,  also  4000  durch  frühzeitige 
und  sachgemässe  Behandlung  nicht  taubstumm,  sondern  höchstens  schwerhörend  geworden 
wären,  so  dass  dieselben  gewöhnlichen  Unterricht  hätten  benützen  und  eine  annehmbare 
Sprache  behalten  können." 

Literatur:  Hartmann:  Taubstummheit  und  Taubstummenbildung,  Stuttgart  1880. 

Hedinger:  Die  Taubstummen  und  die  Taubstummenanstalten  nach  seinen  Unter- 
suchungen in  den  Instituten  des  Königreichs  Württemberg  etc.,  Stuttgart  1882. 

Schmaltz:  Die  Taubstummen  im  Königreich  Sachsen,  Leipzig  1884. 

Lemcke  :  Die  Taubstummheit  im  Grossherzogthum  Mecklenburg-Schwerin,  Leipzig  1892. 

Mygind:  Die  angeborene  Taubheit,  Berlin  1890. 

Mygind:  Die  Taubstummen  in  Dänemark,  Zeitschrift  für  Ohrenheilk.  V.  XXIL  1892. 

Urbantschitsch:  üeber  Hörübungen  bei  Taubstummheit,  Wien  1895. 

Bezold:  Das  Hörvermögen  der  Taubstummen,  Wiesbaden  1896. 

Nachtrag:  Nach  der  Abfassung  des  Obigen  kam  ich  erst  in  den  Besitz  von  Bezold's 
„Nachträgen  zu  seiner  Arbeit  über  das  Hörvermögen  der  Taubstummen"  (Wiesbaden  1897). 
Er  hat  1896  von  den  79  im  Jahre  1893  untersuchten  Taubstummen  27  nachuntersucht  und 
zwar  mit  einer  verstärkten  „continuirlichen  Tonreihe".  Unter  den  54  Gehörorganen  dieser 
Kinder  fand  er  1893  25,  1896  aber  nur  21  totaltaub;  zwei  1893  vorhandene  Hörstrecken 
(Inseln)  sind  verschwunden,  dagegen  sind  neu  aufgetaucht  5,  vollständig  gleichgeblieben 
ebenfalls  5  Hörstrecken.  Von  80  Hörgrenzen  fand  er  34  nahezu  oder  vollständig  gleich 
wie  das  erstemal.  In  21  Fällen  fand  er  eine  grössere  Hörstrecke  als  1893;  dieselbe  war 
in  4  Fällen  nach  unten  verschoben;  in  2  von  diesen  4  Fällen  war  sie  grösser,  in  2  kleiner 
als  1893;  in  dem  einzigen  Falle  von  Verschiebung  nach  oben  war  sie  ebenfalls  kleiner. 

Die  Genauigkeit  der  Untersuchungsmethode  ist  also  eine  ziemlich  grosse;  doch  ist 
es  mir  zweifellos,  dass  bei  abermaliger  Steigerung  der  Intensität  abermals  zahlreichere  und 
grössere  Hörstrecken  gefunden  würden,  dass  also  auch  jetzt  noch  nicht  alle  entdeckt 
worden  sind. 

Die  bemerkenswerte  Zunahme  der  Grösse  der  gefundenen  Hörstrecken  ist  aber  nicht 
allein  auf  die  grössere  Intensität  der  Schallquellen,  sondern  auch  auf  die  einige  Monate 
vor  der  Nachprüfung  in  der  Anstalt  eingeführten  Hörübungen  zurückzuführen;  diese  haben 
auch  eine  beträchtliche  Zunahme  der  Fälle  mit  Sprachgehör  bewirkt. 


742  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

Es  erübrigt  nur  noch  darauf  hinzuweisen,  dass  auf  Bezold's  Arbeit  hin  das  bayri- 
schen Ministerium  verfügt  hat,  dass  künftig  alle  Zöglinge  der  bayrischen  Taubstummen- 
anstalten einer  eingehenden  BEzoLD'schen  Untersuchung  unterworfen  und  dass  die  dabei 
gefundenen  Hör-  und  Sprachreste  in  besonderen  Stunden  gepflegt  und  weiter  ausgebildet 
werden  sollen. 

PFLEIDEEEE. 

Todesarten,  gewaltsame.  Als  gewaltsame  Todesarten  bezeichnet  man 
den  Tod  1.  durch  Unglücksfälle,  2.  durch  Selbstmord  und  3.  durch  beab- 
sichtigte Tödtung  von  fremder  Hand.  Meist  wird  es  Aufgabe  des  Gerichts- 
arztes, durch  die  Untersuchung  des  Leichnams  Licht  in  das  gemeinhin  solche 
Todesfälle  umhüllende  Dunkel  zu  bringen.  In  einem  Theile  der  Fälle  unter- 
liegt die  Gewaltsamkeit  des  Todes  von  vornherein  keinem  Zweifel,  und  gar 
nicht  selten  ist  auch  die  besondere  Art  des  gewaltsamen  Todes  ohne  weiteres 
aus  den  gesammten  Umständen  bei  der  Auffindung  der  Leiche  ersichtlich. 
Oft  hinterlässt  schon  der  tödtende  Eingriff  selbst  an  der  unmittelbar  von  ihm 
betroffenen  Stelle  unverkennbare  Spuren;  ebenso  erzeugt  häufig  auch  die 
plötzliche  ünterbrechuDg  aller  lebenswichtigen  Körperfunctionen  gewisse  Ver- 
änderungen, welche  die  Erkennung  des  wahren  Sachverhaltes  ermöglichen.  In 
zahlreichen  anderen  Fällen  aber  sind  derartige  Zeichen  des  gewaltsam  er- 
folgten Todes  an  der  Leiche  nur  sehr  geringgradig  ausgeprägt  oder  auch  gar 
nicht  erkennbar;  häufig  kann  dann  eine  eingehende  Erforschung  und  Würdi- 
gung von  scheinbar  geringfügigen  und  nebensächlichen  Punkten  aus  dem  ge- 
sammten Leichenbefunde,  sowie  auch  aus  den  ganzen  äusseren  Umständen  des 
Falles  die  wertvollsten  Anhaltspunkte  für  die  Erkennung  der  Wahrheit  er- 
geben. Deshalb  muss  der  Gerichtsarzt,  wo  immer  er  es  mit  der  Thatsache 
oder  dem  Verdachte  eines  gewaltsamen  Todes  zu  thun  bekommt,  von  Anfang 
an  mit  weitem,  freiem  Blicke  und  mit  gespannter,  auch  die  scheinbar  unbe- 
deutendsten Nebenumstände  wohl  beachtender  Aufmerksamkeit  an  die  Lösung 
seiner  Aufgabe  herantreten. 

Unglücksfälle  sind  ihrer  Natur  nach  zu  verschieden,  als  dass  man  sie 
als  Ursachen  gewaltsamen  Todes  zusammenfassend  behandeln  könnte.  Das- 
selbe gilt  im  Allgemeinen  auch  von  den  Fällen  beabsichtigter  Tödtung  durch 
fremde  Hand.  Anders  dagegen  liegt  es  hinsichtlich  des  Selbstmordes,  sowie 
rücksichtlich  einer  besonderen  Form  absichtlicher  Tödtung,  der  gesetzlichen 
Hinrichtung.  Wir  schicken  deshalb  der  Besprechung  der  einzelnen  Formen 
gewaltsamen  Todes  eine  zusammenfassende  Darstellung  der  auf  Selbstmord 
und  Hinrichtung  bezüglichen  allgemeinen  Gesichtspunkte  voraus. 

Der  Selbstmord.  Seit  langer  Zeit  ist  es  aufgefallen,  dass  alle  den  Selbst- 
mord betreffenden  Notizen  von  Jahr  zu  Jahr  eine  grosse  Gleichmässigkeit 
erkennen  lassen.  Eine  ganze  Anzahl  gründlicher  Forscher  hat  sich  deshalb 
bemüht,  den  Beziehungen  des  Selbstmordes  zu  bestimmten  anderen  Factoren 
nachzuspüren.  Beim  Studium  der  von  ihnen  aufgestellten  statistischen  Tabellen 
erkennen  wir  die  Abhängigkeit  der  Selbstmordfälle  von  einer  Anzahl  von  Ein- 
flüssen, die  theils  allein  in  der  Person  des  Selbstmörders,  theils  zugleich  in 
äusseren  Verhältnissen  seiner  Umgebung  begründet  sind.  Den  nachfolgenden 
Ausführungen  liegen  hauptsächlich  die  Tabellen  des  Italieners  H.  Morselli,*) 
sowie  Beobachtungen  von  Alexander  von  Oettingen  '"*)  zugrunde. 

Die  in  der  Person  des  Selbstmörders  liegenden  Factoren  betreffen  dessen 
Geschlecht  und  Alter,  seine  Familienstellung,  Beruf  und  Bildungsstand  und 
Religion,  resp.  Confessionsangehörigkeit. 


*)  H.  Morselli.    Der  Selbstmord.    Ein  Capitel  aus  der  Moralstatistik.    Brockhaus, 
Leipzig  1881. 

**)  Alexander  von  Oettingen.    Ueber  acuten  und  chronischen  Selbstmord.  Dorpat 
und  FeUin,  1881. 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  743 

Was  das  Geschlecht  angeht,  so  wird  die  weit  überwiegende  Zahl  aller 
Selbstmorde  von  Männern  verübt,  derart,  dass  auf  drei  bis  vier  Männer  erst 
je  ein  Weib  kommt.  Die  Erklärung  hiefür  sucht  Eduard  von  Hofmann'^0 
wohl  ganz  richtig  in  zwei  Gründen:  einmal  in  der  „mehr  secundären  Rolle, 
welche  die  Frau  im  Kampfe  ums  Dasein  spielt",  infolge  deren  weit  seltener 
zur  Verzweiflung  führende  Bedrängnisse  auf  sie  einstürmen;  und  zweitens 
darin,  dass  es  ihr,  auch  wenn  dieses  der  Fall  ist,  doch  meist  entsprechend  der 
grösseren  Sanftmuth  und  Duldsamkeit  des  weiblichen  Charakters  an  dem 
Muthe  zur  Ausführung  einer  so  gewaltsamen  Handlung  zu   gebrechen  pflegt. 

Ein  Einfluss  des  Lebensalters  macht  sich  in  der  Statistik  dahin 
geltend,  dass  die  Zahl  der  Selbstmorde  mit  zunehmendem  Lebensalter  gleich- 
massig  wächst.  Im  Kindesalter  gehört  ein  Selbstmord  naturgemäss  zu  den 
Seltenheiten;  auffallenderweise  aber  ist  in  neuester  Zeit  auch  für  die  jugend- 
lichsten Altersclassen  eine  erschreckende  Zunahme  zu  verzeichnen.  Der 
jüngste  von  allen  bekannt  gewordenen  Selbstmördern  dürfte  wohl  jenes  fünf- 
jährige Kind  sein,  von  dem  Durand-Fardel*"")  in  seiner  Abhandlung  „Ueber 
den  Selbstmord  bei  Kindern"  berichtet.  Fassen  wir  die  absolute  Zahl  der 
Selbstmorde  in  den  einzelnen  Altersstufen  ins  Auge,  so  sehen  wir,  dass  das 
Maximum  in  das  Alter  der  sogenannten  besten  Jahre,  zwischen  das  40.  und 
50.  Lebensjahr  fällt,  d.  h.  in  die  Zeit,  in  welcher  der  Kampf  um  die  Existenz 
der  eigenen  Person  und  um  die  Erhaltung  der  Familie  am  schwersten  wird, 
und  wo  zudem  der  Glanz  idealer  Zukunftsbilder  seinen  Reiz  zu  verlieren 
pflegt.  Setzen  wir  dagegen  die  Zahl  der  vorkommenden  Selbstmorde  in  Ver- 
gleich mit  der  Zahl  der  in  der  bestimmten  Altersclasse  noch  lebenden  Indi- 
viduen, so  finden  wir,  dass  die  relative  Zahl  der  Selbstmorde  mit  dem  Vor- 
rücken des  Alters  bis  zum  80.  Lebensjahre  und  noch  höher   hinauf  ansteigt. 

Einen  unverkennbaren  Einfluss  auf  die  Neigung  zum  Selbstmord  übt  die 
Familienstellung  des  Individuums  (Civilstand)  aus.  Am  kleinsten  ist  die 
Zahl  der  Selbstmörder  unter  den  Verheirateten,  grösser  unter  den  Ledigen 
und  Verwitweten  und  am  höchsten  unter  den  Geschiedenen. 

Zweifellos  muss  aucji  der  specielle  Beruf  und  Bildungsstand  des  Ein- 
zelnen von  Gewicht  sein.  Im  Allgemeinen  gilt  die  Erfahrung,  dass  in  den 
verschiedenen  Volkskreisen  der  Procentsatz  der  Selbstmorde  um  so  geringer 
ist,  je  niedriger  die  Stufe  der  Bildung;  die  vorwiegend  mit  geistiger  An- 
strengung arbeitenden  Classen  stellen  ein  weit  grösseres  Contingent  zum 
Heere  der  Selbstmörder  als  Handwerker  und  Lastarbeiter.  Im  übrigen  sind 
über  den  Antheil  des  Berufes  an  der  Selbstmordfrequenz  die  Angaben  der 
Statistiker  wenig  übereinstimmend;  und  gerade  bei  Beurtheilung  dieser  Frage 
ist  grosse  Umsicht  geboten.  Wenn  wir  z.  B.  finden,  dass  Maler,  Dichter, 
Journalisten,  Schauspieler  u.  dgl.  auffallend  häufig  durch  Selbstmord  enden, 
so  dürfen  wir  daraus  nicht  ohne  weiteres  schliessen,  dass  diese  Berufszweige 
für  den  Selbstmord  prädisponiren;  vielmehr  ist  zu  bedenken,  ob  nicht  etwa 
dieselbe  krankhafte  Veranlagung  des  Individuums,  welche  zuletzt  zum  Selbst- 
mord geführt,  bereits  bei  der  Wahl  des  Berufes  den  Ausschlag  gegeben  hat. 

Von  Belang  ist  fernerhin  die  Religion,  resp.  die  Confessionsangehö- 
rigkeit;  je  ständiger  und  regelmässiger  ein  Individuum  von  religiösen  Fac- 
toren  beeinflusst  wird,  um  so  sicherer  ist  es  im  Allgemeinen  vor  der  Gefahr 
des  Selbstmordes;  durchgehends  ist  daher  unter  allen  Selbstmördern  z.  B.  die 
Zahl  der  Protestanten,  die  sich  bekanntlich  dem  kirchlichen  Einflüsse  sehr 
leicht  entziehen  können,  weit  grösser,  als  die  der  Katholiken. 


*)  E.  V.  Hofmann,  Lehrbuch  der  gerichtlichen  Medicin.    VL  Aufl.  Seite  383.    Wien 
und  Leipzig,  Urban  und  Schwarzenberg,  1893. 

**)  Durand-Fardel.  Ann.  med.  psych.  Jan  vier  1855. 


744  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

Ausser  diesen  persönlichen  Momenten  wirken  eine  Reihe  mehr  allge- 
meiner Factoren  auf  die  Selbstmordfrequenz  ein.  Dahin  gehört  in  erster  Linie 
die  allgemeine  Culturstufe.  Was  wir  soeben  im  Kleinen  hinsichtlich 
der  verschiedenen  Kreise  eines  Volkes  feststellen  konnten,  das  gilt  gleicher- 
weise von  den  verschieden  hoch  civilisirten  Völkern  im  Grossen:  je  natur- 
zuständlicher ein  Stamm  geblieben,  umso  geringer  ist  erfahrungsgemäss  die 
Zahl  der  in  ihm  vorkommenden  Selbstmorde.  Mit  dem  P'ortschritte  der  Civi- 
lisation  steigern  sich  die  äusseren  wie  die  inneren  Lebensansprüche,  und  er- 
wachsen, wo  diesen  nicht  voll  genügt  werden  kann,  Unzufriedenheit  und 
Mangel  an  Lebensfreudigkeit.  Dazu  kommt,  dass  die  Mühen  des  bei  höherer 
Cultur  immer  schwieriger  werdenden  Existenzkampfes  manche  von  Hause  aus 
schwache  Natur  schnell  ermüdet  und  endlich  so  gänzlich  erschöpft,  dass  sie 
die  Waffen  streckt. 

Einen  wie  bedeutenden  Einfluss  auf  die  Selbstmordzahl  das  Schwerer- 
werden des  Kampfes  ums  Dasein  geltend  macht,  das  zeigt  sich  auch  in  der 
unverkennbaren  Abhängigkeit  der  Selbstmordziff'er  von  der  Bevölkerungs- 
dichtigkeit. In  Europa  fällt  die  höchste  Zahl  von  Selbstmorden  auf  je 
eine  Million  Menschen  zugleich  mit  der  grössten  Bevölkerungsdichtigkeit  in 
das  Königreich  Sachsen,  und  eine  kartographische  Darstellung  der  Selbst- 
mordfrequenz in  unserem  Erdtheile  würde  sich  mit  der  Karte  der  Bevölke- 
rungsdichtigkeit auch  sonst  im  Wesentlichen  decken. 

Ebenso  wie  in  der  örtlichen,  tritt  auch  in  der  zeitlichen  Verthei- 
lung  der  Selbstmorde  eine  auffallende  Regelmässigkeit  hervor,  die  sich  zu- 
nächst hinsichtlich  der  Lage  der  einzelnen  Fälle  im  Jahre  geltend  macht. 
Beständig  steigt  die  Zahl  der  Selbstmorde  vom  Anfange  des  Jahres  an,  bis 
sie  im  Mai  und  Juni  ihren  Höhepunkt  erreicht.  Nachher  sinkt  die  Ziffer 
wiederum  in  gleichem  Maasse  bis  zum  Ende  des  Jahres,  an  welchem  sie  meist 
ihren  niedrigsten  Stand  erreicht.  Es  erscheint  zunächst  überraschend,  dass 
die  meisten  Selbstmorde  gerade  in  der  schönsten  Jahreszeit  verübt  werden, 
während  es  hell  und  sonnig  ist;  man  sucht  dies  damit  zu  erklären,  dass  die 
klimatischen  Verhältnisse,  Thermometer-  und  Barometerstand  zu  dieser  Zeit 
besonders  deprimirend  auf  nervöse  und  widerstandsschwache  Naturen  ein- 
wirken müssen;  das  scheint  wohl  möglich,  und  in  ähnlicher  Weise  ist  die 
Thatsache,  dass  viel  mehr  Selbstmorde  am  Tage  als  während  der  Nacht  ver- 
übt werden,  wohl  damit  zu  begründen,  dass  der  Tag  mehr  Erregungen  des 
Nervensystems  mit  sich  bringt  als  die  Nacht.  Ein  regelmässiges  Verhalten 
ergeben  die  Tabellen  auch  hinsichtlich  der  Vertheilung  der  einzelnen  Fälle 
auf  die  Wochentage.  Am  geringsten  betheiligt  ist  durchgehends  der  Sonn- 
abend, am  stärksten  bevorzugt  von  den  Weibern  der  Sonntag,  von  den  Männern 
der  Montag,  v.  Oettingen  führt  dies  darauf  zurück,  dass  einestheils  am 
Sonnabend  die  Männer  im  Arbeiterstande  die  Wochenlöhnung  ausgezahlt  er- 
halten, während  die  Frauen  wegen  der  gehäuften  häuslichen  Beschäftigung 
nicht  Zeit  zu  trüben  Grübeleien  finden;  am  arbeitslosen  Sonntag  dagegen 
empfindet  die  Frau  ihr  Elend  doppelt  drückend,  und  am  Montag  erliegt  der 
Mann  leichter  unter  dem  Einflüsse  des  physischen  und  moralischen  Katzen- 
jammers. 

Die  eigentlichen  Beweggründe  zum  Selbstmorde  werden  naturgemäss 
nur  in  einem  Bruchtheile  der  Fälle  der  statistischen  Aufzeichnung  zugängig. 
Aber  auch  in  diesem  Punkte  herrscht  eine  gewisse  Gleichmässigkeit,  welche 
die  Entnahme  einiger  bestimmter  Regeln  gestattet.  In  einer  nach  der  Häu- 
figkeit der  einzelnen  Motive  geordneten  Reihe  stehen  an  erster  Stelle  die 
Geisteskrankheiten,  und  zwar  in  gleicher  Weise  bei  Männern  wie  bei 
Frauen.  Auf  notorische  geistige  Störungen  wird  fast  der  dritte  Theil  aller 
Selbstraordfälle  zurückgeführt,  und  es  ist  schwer  zu  sagen,  ob  nicht  eine 
grössere  Anzahl  auch  aus  den  übrigen  zwei  Dritteln  im  Grunde  aus  psychischen 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  745 

Vorgäüg'en  ausserhalb  der  Breite  des  Gesunden  hervorgehen.  Jedenfalls  aber 
müssen  wir  der  Anschauung  entgegentreten,  jeder  Selbstmörder  beweise  eben 
durch  seine  Flucht  aus  dem  Leben  unzweifelhaft  das  Bestehen  einer  Geistes- 
krankheit. In  vielen  Fällen  ist  die  Entscheidung,  ob  eine  Selbstentleibung  im 
Irrsinne  oder  bei  voll  erhaltener  geistiger  Zurechnungsfähigkeit  vollführt  ist, 
überaus  schwierig.  Bei  den  weittragenden  praktischen  Folgen,  welche  die  Be- 
antwortung dieser  Frage  unter  Umständen  nach  sich  zieht,  z.  B.  für  Auszah- 
lung von  Pensionen  oder  Lebensversicherungen,  scheint  es  auch  nicht  un- 
möglich, dass  gelegentlich  ein  geistesgesunder  Selbstmörder  seine  That  mit 
Umständen  ausschmückt,  die  ihn  in  das  Licht  eines  Irrsinnigen  setzen  sollen. 

Hinsichtlich  der  übrigen  Motive  zum  Selbstmorde  ist  zwischen  dem 
männlichen  und  weiblichen  Geschlechte  zu  unterscheiden.  Bei  den  Männern 
spielt  der  Alkoholismus  die  erste  Rolle,  demnächst  die  Furcht  vor  den  Con- 
sequenzen  begangener  widergesetzlicher  Handlungen,  berufliche  Misserfolge, 
tinancielle  Verluste  und  körperliche  Leiden,  unter  denen  namentlich  oft  die 
Syphilis  verhängnisvoll  wird.  Bei  den  Frauen  handelt  es  sich  oft  um  un- 
glückliche Liebe  und  Eifersucht  oder  andere  Leidenschaften,  und  sehr  häutig 
gibt  ein  ausserehelicher  Geschlechtsverkehr  mit  allen  seinen  Consequenzen  die 
Veranlassung  zum  Suicidium  weiblicher  Personen. 

Mannigfach  sind  die  Methoden  der  Ausführung.  Die  Wahl  der 
Todesart  wird  naturgemäss  zumeist  in  erster  Linie  von  den  beiden  Gesichts- 
punkten geleitet,  dass  die  That  erstens  möglichst  leicht  und  ohne  besondere 
Vorbereitungen  ausführbar  sei,  und  zweitens  möglichst  schnell,  sicher  und 
schmerzlos  den  Tod  herbeiführe. 

Entschiedenen  Einfluss  auf  die  Wahl  des  Mittels  zum  Tode  übt  erklärlicherweise  die 
gewohnte  Beschäftigung  des  Lebensmüden  aus:  der  Officier  oder  Forstbeamte  wird  sich 
selten  anders  als  durch  Erschiessen,  der  Apotheker  oder  Chemiker  sich  meistens  durch 
Gift  entleiben,  während  der  Seemann  den  Tod  in  den  Wellen  sucht.  —  Bei  weitem  am 
häufigsten  ist  im  Ganzen  der  Selbstmord  durch  Erhängen,  der  mit  Recht  für  den  wenigst 
qualvollen  angesehen  wird,  und  nach  diesem  der  durch  Ertränken,  das  entschieden  bevor- 
zugte Selbstmordmittel  der  Weiber.  In  dritter  Linie  folgt  die  Vergiftung,  namentlich  oft 
angewandt  in  grossen  Städten,  wo  die  Beschaffung  von  Gift  verhältnismässig  leicht  ist,  und 
in  vierter  das  Erschiessen.  Unter  den  Selbstmordarten  der  Städter  hat  auch  der  Sturz 
aus  den  Fenstern  hochgelegener  Stockwerke  seine  Stelle.  Seltener  ist  die  Selbsttödtung 
durch  Oeffnen  der  Pulsadern  oder  durch  Halsabschneiden,  durch  Sich-erstechen  mit  Messern 
oder  degenartigen  Waffen,  durch  Sich  -  überfahren  -  lassen  von  Eisenbahnzügen,  durch  ab- 
sichtliche Einathmung  von  Leuchtgas  oder  Kohlendunst  u.  s.  w.  Im  Debrigen  kann  man 
sich  wohl  kaum  eine  Selbstmordart  ausdenken,  die  nicht  gelegentlich  schon  zur  Anwen- 
dung gekommen  wäre.  Manche  ungewöhnlichere  ergibt  sich  dadurch,  dass  dem  Lebens- 
müden die  Mittel  dazu  mühelos  zu  Gebote  stehen;  dahin  gehört  z.  B.  der  Sprengarbeiter 
im  Bergwerke,  der  sich  durch  eine  Dynamitpatrone  in  die  Luft  sprengt,  der  Metallgiesser, 
der  in  den  Kessel  mit  glühend-flüssigem  Erze,  der  Brauer,  der  in  den  siedenden  Bier- 
bottich springt.  Geisteskranke  verfallen  oft  auf  die  wunderlichsten  Methoden  zur  Selbst- 
tödtung und  verwenden  bisweilen  erstaunlichen  Scharfsinn  auf  deren  Ausklügelung.  Es 
würde  ins  Unendliche  führen,  wollten  wir  hier  alle  beobachteten  Methoden  aufzählen.  — 
Manche  Selbstmörder  wählen  wohl  meist,  um  doppelt  sicher  zu  gehen,  eine  Combination 
mehrerer  Tödtungsarteo.  So  nehmen  manche,  bevor  sie  sich  erschiessen,  erhängen  oder 
ertränken,  Gift;  andere  erschiessen  sich  am  oder  im  Wasser,  oder  mit  einer  um  den  Hals 
gelegten  und  oberhalb  befestigten  Schlinge,  so  dass  sie  ertrinken  oder  sich  erhängen  müssen, 
wenn  sie  infolge  der  Schussverletzung  zu  Boden  sinken. 

Als  Ort  für  die  Ausführung  suchen  die  meisten  Selbstmörder  irgend 
einen  einsamen,  abgelegenen  Platz  auf,  aus  dessen  Wahl  sehr  häufig  das  Be- 
streben erkenntlich  wird,  den  Leichnam  für  immer  oder  doch  auf  möglichst 
lange  Zeit  der  Entdeckung  zu  entziehen.  Zuweilen  aber  begeht  der  Lebens- 
müde den  Selbstmord,  geleitet  von  der  Lust  am  Ungewöhnlichen  oder  von 
der  Sucht,  Aufsehen  zu  erregen,  an  einem  möglichst  menschenbelebten  Orte, 
auf  offenem  Markte,  im  Theater,  ja  mitten  im  Ballsaal  oder  auch  während 
des  Gottesdienstes  in  der  Kirche.  In  einer  Reihe  von  Fällen  spricht  sogar 
die  alles  beherrschende  Mode  mit,  indem  bisweilen  der  in  bestimmter  Weise 


746  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

an  einem  bestimmten  Orte  vollführte  Selbstmord  eines  Menschen  von  Ansehen 
und  Autorität  eine  ganze  Kette  von  Nachahmungen  nach  sich  zieht. 

Sehr  oft  ist  der  Selbstmörder  bestrebt,  seine  That  derart  zu  verschleiern, 
dass  der  Anschein  einer  zufälligen  Verunglückung  oder  gar  einer  Ermordung 
durch  fremde  Hand  entstehe.  Der  Grund  liegt  bald  nur  in  der  Scheu  vor 
dem  Odium  des  Selbstmordes,  bald  auch  in  dem  Bestreben,  die  Familie  vor 
materiellem  Schaden  zu  bewahren,  wenn  die  Auszahlung  von  Pensionen  oder 
Lebensversicherungsgeldern  nach  Selbstmord  verweigert  wird.  Die  gleichen 
Motive  veranlassen  öfter  auch  die  überlebenden  Angehörigen,  die  Thatsache 
des  Selbstmordes  zu  verheimlichen,  auch  wenn  sie  ihnen  ausser  allem  Zweifel 
steht;  ebenso  bemüht  sich  in  Krankenhäusern  und  Irrenanstalten  bisweilen 
das  Personal,  welches  die  gebotene  Sorgfalt  bei  der  Bewachung  ausseracht 
gelassen  hat,  einen  vorgefallenen  Selbstmord  als  natürlichen  Tod  hinzustellen. 
Aber  auch  der  entgegengesetzte  Fall  ist  nicht  ganz  selten,  dass  ein  Selbst- 
mord vorgetäuscht  werden  soll,  wo  er  thatsächlich  nicht  vorliegt;  namentlich 
haben  öfters  Mörder  mit  grossem  Raffinement  den  Anschein  zu  erwecken 
gesucht,  ihr  Opfer  habe  sich  selbst  umgebracht. 

Gemeinsamer  Selbstmord  mehrerer  Personen  ist  nicht  häufig;  zumeist  handelt  es 
sich  dabei  um  Doppelselbstmord  von  Liebespaaren,  der  sich  bisweilen  bei  Eheleuten,  die 
in  die  äusserste  Noth  gerathen  sind,  noch  mit  der  Ermordung  eines  oder  mehrerer  Kinder 
verknüpft.  Recht  selten  ist  der  gemeinsame  Selbstmord  von  zwei  Personen  gleichen  Ge- 
schlechtes, die  dann  übrigens  meist  Frauen  sind;  die' gemeinsame  Selbsttödtung  zweier 
Männer  ist  nur  in  ganz  vereinzelten  Fällen  beobachtet  worden.  —  Bei  allen  derartigen 
Ereignissen  kann  es  wichtig  und  unter  Umständen  äusserst  schwierig  sein,  festzustellen, 
ob  wirklich  ein  mehrfacher  Selbstmord  vorliegt,  oder  ob  eine  der  beiden  Personen  erst  die 
andere  und  dann  sich  selbst  getödtet  habe,  resp.  welche  von  beiden  dabei  die  handelnde 
Person  gewesen  sei;  auch  die  Frage,  bei  welcher  von  beiden  der  Tod  zuerst  eingetreten  sei, 
kann  unter  Umständen  von  Wichtigkeit  sein. 

So  hat  das  Capitel  vom  Selbstmorde  für  den  Gerichtsarzt  die  grösste 
Bedeutung.  Mancher  Hinweis  auf  wertvolle  Einzelnheiten  wird  sich  noch  bei 
der  ferneren  Besprechung  der  einzelnen  gewaltsamen  Todesarten  ergeben. 

Die  Hinrichtung,  Ueber  die  Todesstrafe  und  deren  Vollstreckung  haben 
sich  die  Anschauungen  seit  dem  Ende  des  18.  Jahrhunderts  wesentlich  ge- 
ändert. Früher  bezweckte  man  mit  der  Vollziehung  des  Todesurtheiles  nicht 
blos  die  Sühnung  der  begangenen  Strafthat  an  der  Person  des  Schuldigen 
sondern  auch  —  und  zwar  ganz  besonders  —  einen  möglichst  tiefen  Ein- 
druck auf  das  Volk  im  Sinne  der  Abschreckungstheorie.  Deshalb  wurden 
die  Hinrichtungen  allgemein  öffentlich  und  unter  Entfaltung  eines  gewissen 
äusseren  Pompes  vollzogen  und  oft  mit  geradezu  raffinirt  ersonnenen  Qualen 
für  den  Delinquenten  verknüpft.  Die  heutige  Strafrechtstheorie  betont  an  der 
Todesstrafe  vorwiegend  das  Moment  der  Sühne  für  die  begangene  Rechts- 
verletzung und  bevorzugt  deshalb,  zugleich  entsprechend  der  gehobenen  Hu- 
manität, die  am  schnellsten  und  schmerzlosesten  das  Leben  vernichtende 
Vollstreckung.  Die  allgemeine  Erfahrung,  dass  die  Haltung  des  schaulustigen 
Publikums  bei  Hinrichtungen  dem  Ernste  der  Handlung  durchgehends  nicht 
entspricht,  ja  dass  die  Oeffentlichkeit  des  unter  allen  Umständen  rohen  Actes 
geradezu  entsittlichend  wirkt  und  zudem  vielfach  psychisch  hypersensible 
Naturen  gesundheitlich  gefährdet,  hat  dahin  geführt,  dass  heutzutage  in 
Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn,  sowie  in  vielen  anderen  Ländern  die 
Hinrichtungen  „intramuran",  d.  h.  in  einem  abgeschlossenen  Räume,  meist 
dem  Gefängnishofe,  vor  einem  beschränkten  Kreise  von  Zeugen  vollzogen 
werden.  Sache  des  Gerichtsarztes  ist  es,  festzustellen  und  dem  Gesetzgeber 
klar  zu  legen,  welche  Hinrichtungsmethode  als  die  rathsamste  anzusehen  ist. 
Deshalb,  und  weil  in  manchen  Ländern,  z.  B.  in  Oesterreich,  *)  die  Gegen- 
wart des  Gerichtsarztes  bei   dem   Acte   vom    Gesetze  ausdrücklich   gefordert 


")  Oesterr.  Strafprocessordnung  von  1873,  §  404. 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  747 

wird,  erscheint  eine  Besprechung  aller  die  gesetzliche  Hinrichtung  betreffen- 
den Gesichtspunkte  an  dieser  Stelle  erforderlich. 

Ueber  die  Frage,  welcher  technischen  Methode  zur  Vollstreckung  des 
Todesurtheiles  der  Vorzug  zu  geben  ist,  sind  die  Ansichten  noch  nicht  all- 
gemein geeinigt.  Für  ihre  Beurtheilung  ist  in  erster  Linie  der  Gesichts- 
punkt maassgebend;  dass  der  Tod  des  Verurtheilten  möglichst  sicher,  schnell 
und  schmerzlos  herbeizuführen,  in  zweiter,  dass  soviel  wie  möglich  das  humane 
und  ästhetische  Empfinden  der  Zeugen  zu  schonen  ist.  In  Betracht  kommen 
heutzutage  hauptsächlich  drei  Methoden:  1.  Das  Erschiessen,  2.  die  Strangu- 
lation, 3.  die  Enthauptung. 

Das  Erschiessen  findet  nur  seitens  der  Militärgerichtsbarkeit  Anwen- 
dung, in  Deutschland  ausschliesslich,  in  Oesterreich  neben  der  Hinrichtung 
durch  den  Strang,  welche  als  entehrend  an  „gemeinen"  Verbrechern  aus  dem 
Soldatenstande  vollzogen  wird.  Das  Erschiessen  kann,  wenn  sofort  Gehirn 
oder  Herz  durchbohrt  werden,  allen  genannten  Anforderungen  prompt  ent- 
sprechen; doch  muss  zuverlässig  für  die  sichere  Vermeidung  peinlicher  Miss- 
erfolge durch  Fehlschüsse  oder  durch  schmerzhafte,  nicht  sofort  tödtliche 
Verwundungen  gesorgt  sein.  Deshalb  bestimmen  die  Militär-Strafgesetzbücher, 
dass  die  Hinrichtung  durch  gleichzeitiges  Abgeben  einer  ganzen  Anzahl  von 
Schüssen  auf  Kopf  und  Brust  aus  geringer  Entfernung  zu  vollziehen  ist. 

Die  Hinrichtung  durch  Strangulation,  d.  h.  durch  Erstickung  mittels 
Verschliessung  der  Athemwege  durch  Compression  des  Halses  ist  in  mehreren 
Ländern  noch  heute  üblich.  Wir  unterscheiden  drei  verschiedene  Formen 
der  Strangulation:  Erwürgen,  Erdrosseln,  Erhängen.  Der  äusserst  rohe  und 
quälerische  Modus  des  Erwürgens,  d.  h.  der  Erstickung  des  Opfers  durch 
Zusammenpressen  des  Halses  ohne  weiteres  Hilfswerkzeug,  allein  mit  den 
Händen,  hat  in  der  geordneten  Justiz  wohl  überhaupt  nur  selten  eine  Rolle 
gespielt;  zur  Zeit  jedenfalls  kommt  er  nirgends  mehr  in  Betracht.  Dagegen 
ist  das  Erdrosseln  noch  heute  im  Oriente  üblich,  wobei  der  Scharfrichter 
mit  den  Händen,  eventuell  mit  Hilfe  eines  Knebels,  einen  um  den  Hals  ge- 
legten Strang  zusammenzieht. 

Eine  besondere  Erdrosselung  wird  unter  dem  Namen  der  Garrottirung  noch  heute 
in  Spanien  vollzogen,  wobei  ein  an  einem  Baumstamme  oder  Pfahl  angebrachtes  Hals- 
eisen, das  mittels  Schraubenzuges  dem  Stamme  genähert  wird,  die  Luftwege  zudrückt  und 
Hals  und  Wirbelsäule  zerquetscht. 

In  der  Mehrzahl  der  europäischen  Länder  kommt  die  Strangulation  nur 
noch  in  Form  des  „Erhängens"  zur  Anwendung;  hier  wird  die  um  den  Hals 
gelegte  Schlinge  durch  das  Gewicht  des  der  [Schwerkraft  überlassenen  Körpers 
zugezogen.  Hinsichtlich  der  dabei  sich  abspielenden  besonderen  Vorgänge 
sei  auf  das  Capitel  „Erhängen"  verwiesen.  Es  steht  zweifellos  fest,  dass  sich 
gleichzeitig  mit  dem  festen  Umschnürtwerden  des  Halses  durch  die  Schlinge 
vollständige  Bewusstlosigkeit  einstellt. 

Aus  diesem  Grunde  sind  alle  besonderen  Kunstgriffe  überflüssig,  die  von  manchen 
Henkern  angewandt  werden,  um  den  Eintritt  des  Todes  zu  beschleunigen;  wie  das  An- 
bringen besonderer  Knoten  in  dem  Strange,  die  den  Kehlkopf  zudrücken  sollen,  oder  das 
Hinwegziehen  der  Leiter  oder  des  Brettes,  darauf  der  Hinzurichtende  steht,  um  ihn  aus 
einiger  Höhe  herab  in  die  Schlinge  fallen  zu  lassen,  damit  der  Zahnfortsatz  des  zweiten 
Halswirbels  abbreche  und  das  verlängerte  Mark  mit  dem  Athmungscentrum  zerquetsche. 
Als  zweckmässig  sind  nur  diejenigen  Maassregeln  des  Henkers  anzuerkennen,  die  das 
ästhetisch  Anstössige  des  Erhängungsactes  zu  mildern  suchen,  wie  das  Festhalten  der 
Extremitäten  mittels  Binden,  um  die  Zuckungen  des  Todeskampfes  zu  beschränken  und 
das  Zudecken  des  Gesichtes  mit  der  Hand,  wobei  am  besten  gleichzeitig  der  Unterkiefer 
fest  gegen  die  Oberzähne  gepresst  wird,  um  das  Hervorquellen  der  blauwerdenden  Zunge, 
sowie  das  Ausfliessen  von  Speichel  aus  dem  Munde  zu  verhindern. 

Aber  auch  bei  Beobachtung  dieser  Maassregeln  macht  eine  Hinrichtung 
durch  den  Strang  immer  einen  ganz  besonders  widerwärtigen  Eindruck, 
worauf  es  wohl  auch  zurückzuführen  ist,  dass  diese  Vollstreckungsart  all- 
gemein für  besonders  entehrend  angesehen  wurde  und  noch  wird.  Die  Gegen- 


748  TODESARTEN,  GEWALTSAMK 

wart  eines  Arztes  ist  bei  derselben  durchaus  erforderlich,  damit  der  Gehängte 
nicht  vor  dem  endgiltigen  Erlöschen  des  Lebens  vom  Strange  entfernt  werde; 
denn  gar  nicht  selten  ist  ein  solcher  in  nur  scheintodtem  Zustande  vom  Galgen 
genommen  worden  und  zum  Entsetzen  der  Versammelten  und  zu  nicht  geringer 
Verlegenheit  des  Gerichtshofes  ins  Leben  zurückgekehrt.  Erfahrungsgemäss 
sollte  der  Körper  ausnahmslos  wenigstens  30  Minuten  am  Strange  bleiben. 

Die  prompt  vollzogene  Enthauptung  führt  naturgemäss  sehr  schnell  und 
zuverlässig  den  Tod  herbei.  Dennoch  sind  auch  gegen  sie  mehrfach  Stimmen 
laut  geworden  mit  der  Behauptung,  dass  der  Geköpfte  noch  mehrere  Minuten 
lang  in  dem  abgetrennten  Haupte  sowohl,  wie  auch  in  dem  kopflosen  Rumpfe 
grausame  Schmerzen  erleiden  müsse.  Diese  Meinung  beruht  auf  der  aus- 
nahmslos gemachten  Beobachtung  mehr  oder  minder  lebhafter  Bewegungen 
an  Kopf  und  Rumpf  des  Enthaupteten,  die  allerdings  dem  Laien  leicht  den 
überaus  peinlichen  Eindruck  erwecken  können,  als  seien  sie  bewusst  und  ge- 
wollt. Die  einwandsfrei  feststehende  Thatsache  jedoch,  dass  momentan  mit 
der  Aufhebung  der  Blutzufuhr  zum  Gehirne  auch  das  Bewusstsein  schwindet, 
berechtigt  zweifellos  zu  der  Annahme,  dasf;  eine  bewusste  Schmerzempfindung 
weder  in  dem  abgetrennten  Haupte,  noch  auch  in  dem  kopflosen  Rumpfe 
vorhanden  sein  kann.  Vielmehr  handelt  es  sich  hier  lediglich  um  Reflex- 
bew^egungen,  die  von  Willen  und  Bewusstsein  völlig  unabhängig  sind.  Be- 
kanntlich treten  ganz  analoge  Bewegungserscheinungen  auch  während  des 
Verblutungstodes  der  Schlachtthiere  auf,  wobei  es  ganz  gleichgiltig  ist,  ob 
das  Thier  zuvor  durch  Betäubung  der  bewussten  Schmerzempfindung  beraubt 
worden  war  oder  nicht.  Demnach  sind  wir  berechtigt,  anzunehmen,  dass  die 
schnell  und  geschickt  vollzogene  Enthauptung  dem  Opfer  einen  körperlichen 
Schmerz  nicht  bereite.  Von  grosser  Wichtigkeit  aber  ist  die  Art  der  Aus- 
führung. Entschieden  zu  verwerfen  ist  der  ehemals  vielfach  und  vereinzelt 
noch  in  neuerer  Zeit  angewandte  Modus,  dem  auf  einem  Stuhle  sitzenden 
Verurtheilten  das  Haupt  mit  einem  aus  der  freien  Hand  des  Scharfrichters 
geführten  horizontalen  Schwertstreich  abzuschlagen,  da  hierbei  —  wie  häufig 
geschehen  —  das  Schwert  statt  des  Halses  den  Kopf  oder  die  Schulter 
trefi'en  und  dem  Unglücklichen  schwere  schmerzhafte  Wunden  beibringen  kann, 
bevor  der  tödtliche  Hieb  ;, sitzt".  Das  gleiche  Missgeschick  ist  bei  der  zur 
Zeit  im  Königreich  Preussen  noch  gesetzlich  vorgeschriebenen  Methode  mög- 
lich, bei  welcher  der  auf  einen  Block  geneigte  Kopf  des  knieenden  oder  halb 
liegenden  Verbrechers  vom  Nachrichter  gleichfalls  freihändig  mit  dem  Beile 
vom  Rumpfe  getrennt  wird.  Sicher  ausgeschlossen  werden  derartige  häss- 
liche  Möglichkeiten  allein  durch  Anwendung  eines  exact  arbeitenden,  aus 
reichlicher  Höhe  herabstürzenden  Fallbeiles,  unter  dem  der  Delinquent  in 
sicherer  Lage  festgeschnürt  wird. 

Durch  geschickt  getroffene  Anordnungen  kann  hierbei  auch  der  wider- 
wärtige Eindruck  der  Hinrichtung  auf  die  Zeugen  auf  das  mögliche  Mindest- 
maass  beschränkt  werden;  der  abgetrennte  Kopf  darf  nicht  zu  Boden  fallen, 
sondern  muss  auf  dem  Blocke  liegen  bleiben;  er  sowohl  wie  auch  der  Körper 
sollte  an  dem  Blocke  derart  festgeschnürt  sein,  dass  die  Zuckungen  während 
der  Verblutung  dem  Zuschauer  kaum  sichtbar  werden,  was  um  so  leichter  zu 
erreichen  ist,  wenn  der  Block  selbst  den  Körper  dem  Blicke  verdeckt.  Unter 
Beobachtung  dieser  Maassregeln  scheint  uns  die  Hinrichtung  durch  das  Fall- 
beil (Guillotine)  die  beste  von  allen  Methoden  zur  Vollstreckung  des  Todes- 
urtheils  zu  sein,  sowohl  im  Vergleich  mit  allen  älteren  Verfahren,  wie  auch 
gegenüber  manchen  neueren  Vorschlägen,  deren  eine  ganze  Reihe  gemacht 
worden  sind,  in  dem  Bestreben,  den  Tod  noch  schneller,  sicherer  und  schmerz- 
loser herbeizuführen. 

Nur  der  Vollständigkeit  wegen  sei  es  deshalb  erwähnt,  dass  man  gerathen  hat,  den 
Verurtheilten  zu  Tode  zu  chloroformiren,  in  irrespirablen  Gasen  zu  ersticken  oder  durch 
schnell  wirkende  Gifte,  namentlich  mittels  Cyankalium  oder  Blausäure  zu  tödten. 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  749" 

In  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  hat  man  in  neuester  Zeit  mehrfach 
Hinrichtungen  durch  Einwirkenlassen  eines  sehr  starken  elektrischen 
Stromes  vorgenommen;  es  scheint,  als  ob  sich  die  Methode  nach  einigen  zu  Anfang  er- 
zielten Misserfolgen  doch  derart  bewährt  habe,  dass  man  dort  in  Zukunft  an  ihr  fest- 
halten werde,  doch  sind  darüber  bisher  noch  zu  wenig  zuverlässige  objective  Berichte  an 
uns  gelangt,  als  dass  wir  im  Stande  wären,  über  die  Zweckmässigkeit  dieser  Methode  ein 
sicheres  Urtheil  zu  gewinnen. 

Wenn  wir  die  gewaltsamen  Todesarten  im  Einzelnen  näher  untersuchen 
wollen,  so  können  wir  sie  zunächst  in  einer  Anzahl  von  Gruppen  übersicht- 
lich ordnen.  Die  erste  Gruppe  umfasst  diejenigen  Todesarten,  welche  durch 
die  gewaltsame  Entziehung  der  wichtigsten  Erfordernisse  für  die  Erhaltung 
des  Lebens,  von  Nahrungsmitteln  und  Sauerstoff,  verursacht  werden,  also  das 
Erhungern  und  die  acute  Erstickung  in  ihren  mannigfach  verschie- 
denen Formen.  Die  zweite  Gruppe  behandelt  die  Todesarten  durch  Einwir- 
kung unzuträglicher  Temperaturen,  nämlich  den  Tod  durch  Erfrieren 
einerseits,  und  den  durch  abnorm  hohe  Temperaturen  andererseits,  die  Ver- 
brennung und  Verbrühung,  den  Tod  durch  Sonnenstich  und  Hitz- 
schlag, sowie  endlich  durch  Einwirkung  der  Hitze  infolge  von  elektrischen 
Entladungen,  sei  es  durch  natürlichen  Blitzschlag  oder  durch  künstlich 
erzeugte  Elektricität.  Die  dritte  Gruppe  ist  die  der  traumatischen 
Tod  es  arten,  des  Todes  durch  Hieb  und  Stich,  mittels  Erschiessens  und 
Ueberfahrens,  durch  Sturz  aus  der  Höhe  und  ähnliche  Unfälle  mehr;  und  die 
vierte  und  letzte  Gruppe  endlich  ist  die  der  Vergiftungen. 

1.  Der  Tod  durch  Verhungern. 

Der  durch  den  Mangel  genügender  Nahrungszufuhr  verursachte  Tod  eines 
Menschen,  der  Hungertod,  kommt  nicht  gerade  häufig  zur  Beurtheilung  sei- 
tens des  Gerichtsarztes.  Behufs  Ausführung  eines  Selbstmordes  wird  die 
Nahrungsenthaltung  zwar  oft  gewählt,  begonnen  und  auch  eine  Zeit  lang 
beibehalten,  aber  doch  nur  ungemein  selten  bis  zum  Erlöschen  des  Lebens 
wirklich  durchgeführt;  in  weitaus  den  meisten  Fällen  besiegt  die  Gewalt 
des  Hungers  bereits  vor  Ablauf  des  ersten  vollen  Tages  selbst  den  grössten 
Lebensüberdruss.  Ausnahmen  von  dieser  Regel  betreffen  zumeist  Geistes- 
kranke, und  sind  nur  ganz  vereinzelt  auch  anderweitig,  am  ersten  noch  an 
Gefangenen  in  Einzelhaft,  beobachtet  werden.  Beabsichtigte  Tödtung  eines 
Anderen  durch  Verhungernlassen  kommt  vielleicht  häufiger  vor,  als  sie  be- 
kannt wird;  so  w^erden  wohl  gelegentlich  auf  diese  Weise  unbequem  werdende 
alte  oder  sonst  hilflose  Individuen  aus  dem  Wege  geräumt;  in  grosser  Menge 
aber  fallen  diesem  traurigen  Lose,  namentlich  in  den  grossen  Städten,  kleine 
Kinder,  und  zwar  vorwiegend  diejenigen  von  unehelicher  Geburt,  zum  Opfer. 

Es  gibt  auch  gegenwärtig  noch  vielerorten  entmenschte  Weiber,  die  sich  ein  einträg- 
liches Gewerbe  daraus  machen,  die  unglücklichen  Früchte  ungesetzlicher  Liebesverhältnisse 
unter  dem  Namen  der  „Ziehkinder''  in  Pflege  zu  nehmen,  wobei  sie,  und  zwar  nur  zu  oft 
geradezu  im  schweigenden  oder  gar  ausgesprochenen  Einverständnisse  selbst  mit  den 
Müttern  oder  sonst  Versorgungsverpflichteten  von  Anfang  an  keinen  anderen  Zweck  im 
Auge  haben,  als  den,  das  lästige  junge  Leben  möglichst  bald  in  einer  der  Wachsamkeit  des 
Gesetzes  unauffälligen  Weise  verlöschen  zu  machen.  Mehrfach  ist  noch  gerade  in  jiingster 
Zeit  das  jedem  menschlichen  Gefühl  hohnsprechende  Treiben  solcher  ^Engelmacherinnen", 
wie  sie  im  Munde  des  Volkes  heissen,  dem  Auge  des  Staatsanwalts  offenbar  geworden. 
Ihre  Kunst  besteht  darin,  die  ihnen  anvertrauten  Kinder  eines  langsamen,  allmählichen 
Verhungerungstodes  sterben  zu  lassen  (chronischer  Hungertod). 

Kräftige  Erwachsene  können  durch  beabsichtigten  Hungertod  naturgemäss 
nur  bei  gleichzeitiger  sicherer  Gefangenhaltung  umgebracht  werden.  Unbe- 
absichtigt verfallen  demselben  traurigen  Lose  nicht  selten  Verirrte  in  un- 
wirtlichen Gegenden,  Verschüttete  in  Bergwerken,  Schiffbrüchige  im  unzurei- 
chend verproviantirten  Rettungsboote  etc.  Eigenartige  Beurtheilung  erhei- 
schen endlich  diejenigen  Fälle  von  Hungertod,  in  .denen  der  letztere  ein- 
treten  musste,   weil  narbige  Stricturen  oder  Verwachsungen  u.  s.  w.  im  Ge- 


750  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

biete  des  Verdauungscanales  vom  Munde  bis  zum  After  als  Folgezustände  von 
Verletzungen  oder  Verätzungen  die  Nahrungsaufnahme  unmöglich  machten. 

Wie  lange  ein  Mensch  am  Leben  bleiben  kann,  ohne  Nahrung  aufzu- 
nehmen, ist  einmal  individuell  sehr  verschieden,  je  nach  Alter,  Ernährungs- 
zustand, Temperament,  natürlicher  Widerstandsfähigkeit  etc.  und  ferner 
hin  abhängig  von  mancherlei  besonderen  Umständen;  unter  letzteren  ist 
namentlich  der  eine  Punkt  hervorzuheben,  ob  mit  der  Nahrung  zugleich  auch 
das  Getränk  entzogen  wurde  oder  nicht.  Neugeborene,  die  wegen  angeborener 
Missbildungen  keinerlei  Nahrung  zu  sich  nehmen  konnten,  hat  man  drei  bis 
fünf  bis  sieben  Tage  und  länger  leben  sehen,  wir  selbst  haben  einen  Fall 
beobachtet,  in  dem  der  Tod  erst  am  13.  Tage  erfolgte.  Gesunde  Erwachsene 
vermögen  bei  gleichzeitiger  Entziehung  der  Getränke  meist  höchstens  bis  zu 
sieben  oder  acht  Tagen  ohne  Nahrung  zu  bestehen;  bei  ungehindertem  Ge- 
nüsse von  Wasser  dagegen,  wie  die  Experimente  der  Hungerkünstler  Dr. 
Tanner,  Succi  u.  a.  beweisen,  sehr  viel  länger,  als  man  vordem  für  möglich 
gehalten;  hat  doch  Tanner  40  Tage  gefastet!  Alte  Leute  ertragen,  ent- 
sprechend der  senilen  Verminderung  des  Stoffwechsels  den  Nahrungsmangel 
im  Allgemeinen  etwas  länger  als  junge  kräftige  Individuen  auf  der  Höhe  der 
physiologischen  Energie. 

Die  Krankheitserscheinungen,  welche  der  Organismus  zwischen  der 
letzten  Nahrungsaufnahme  und  dem  Eintritte  des  Inanitionstodes  aufweist, 
sind  im  Allgemeinen  einfach  die  Zeichen  der  fortschreitenden  Entkräftung. 
Auffallend  ist  dabei,  dass  das  anfangs  von  Stunde  zu  Stunde  wachsende 
Hungergefühl,  nachdem  es  —  meist  ungefähr  um  die  20.  Stunde  —  seinen 
Höhepunkt  erreicht  hat,  schnell  an  Intensität  verliert,  um  weiterhin  gänzlich 
zu  fehlen.  Unter  rascher  Abnahme  des  Fettgehaltes,  Sistirung  der  Koth- 
abscheidung und  starker  Verminderung  des  immer  concentrirter  abgesonderten 
Harnes,  unter  Auftreten  oft  sehr  quälender  kolikartiger  Leibschmerzen,  Uebel- 
keit  und  würgendem  Erbrechen  galleartiger  Schleimmassen,  während  dessen 
häufig  auch  mehr  oder  minder  starke  Blutergüsse  in  die  Augenbindehäute 
auftreten,  verfallen  die  Kräfte  immer  mehr,  bis  der  Verhungernde  in  einen 
Zustand  schlafähnlicher  Apathie  verfällt.  Gewöhnlich  wird  dieser  gegen  Ende 
des  Krankheitsbildes  zeitweilig  durch  kurze  Delirien  unterbrochen,  bis 
schliesslich  unter  rapidem  Sinken  der  Kräfte  der  Tod  erfolgt. 

Der  Leichenbefund  wird  naturgemäss  in  den  meisten  Fällen  die  Todes- 
ursache zweifellos  erkennen  lassen;  für  den  Tod  durch  Erhungern  charakteri- 
stisch ist  nicht  so  sehr  die  höchstgradige  Abmagerung  und  Anämie,  das 
völlige  Fehlen  des  Fettes  im  Unterhautzellgewebe  wie  in  allen  inneren 
Organen,  die  auffallende  Atrophie  und  Blutarmuth  von  Leber,*  Milz,  Nieren 
•u.  s.  w.;  denn  alle  diese  Befunde  können  in  gleich  hohem  oder  doch  in  ähn- 
lich ausgeprägtem  Grade  als  Folgezustände  einer  ganzen  Pteihe  von  Krank- 
heiten „auszehrenden"  Charakters  sich  ausbilden;  maassgebend  dagegen  ist 
die  auffallende  Engigkeit  von  Magen  und  Darm  und  die  absolute  Leere  dieser 
Organe  an  Speisetheilen;  ein  Individuum,  in  dessen  Magen  und  Darm  bei  der 
Section  nennenswerte  Massen  von  Speisebrei  gefunden  werden,  kann  nicht  an  Ver- 
hungern gestorben  sein.  Bei  kleinen  Kindern  kann  die  Diagnose  des  Hunger- 
todes durch  die  Beschaffenheit  der  Thymusdrüse  gestützt  werden;  man  findet  das 
Organ  deutlich  atrophisch,  ja  oft  bis  auf  ganz  kleine  Beste  geschwunden*). 
2.  Der  Tod  durch  Erstickung. 

Die  acute  Erstickung  kommt  zustande,  wenn  dem  Körper  plötzlich  und  voll- 
ständig die  Möglichkeit  der  Aufnahme  der  Luft  durch  die  Lungen  entzogen  wird. 
Die  für  den  Gerichtsarzt  wichtigsten  Formen   der  Erstickung  sind  diejenigen^ 
mittels  Erhängens,  Erdrosseins,  Erwürgens  und  Ertrinkens. 

Beumer  u.  G.  Woltersdorf. 

*)  Seydel,  Leitfaden  der  gericlitl.  Med.  Berlin,  1895.  S.  90. 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  751 

Bevor  jedoch  diese  einzelnen  Formen  der  Erstickung  besprochen  werden, 
soll  die  Erstickung  im  allgemeinen  erörtert  werden. 

Erstickung.  Allgemeines.  Erstickung  heisst  Aufliebung  des  respira- 
torischen Gaswechsels.  Von  den  beiden  hauptsächlichsten  Vorgängen,  die 
denselben  bewerkstelligen,  der  Sauerstoffaufnahme  und  der  Kohlensäureaus- 
scheidung, kommt  bei  der  Erstickung  in  erster  Linie  die  Sistirung  der  Sauer- 
stoft'aufnahme  in  Betracht. 

Der  Begriff  der  Erstickung  ist  danach  also  ein  sehr  weiter.  Er  umfasst 
nicht  nur  die  Störungen  im  Mechanismus  der  äusseren  Athmung,  sondern  auch 
diejenigen  der  inneren  Athmung,  die  einerseits  aus  Anomalien  der  Blutbewe- 
gung, andererseits  aus  solchen  der  Blutmischung  hervorgehen.  Zu  den  letz- 
teren gehören  die  Folgezustände  der  Einwirkungen  der  Blutgifte,  Kohlenoxyd, 
Kali  chloricum  u.  a.  m.  Unter  die  Störungen  der  Blutbewegung  müssen  wir 
zunächst  die  primäre  Herzlähmung  rechnen,  ferner  embolische  Processe,  wie 
Embolie  der  Pulmonalarterie,  aber  auch  die  acute  Anämie  des  Verblutungs- 
todes gehört  ebenso  wie  die  chronischen  Anämien  hierher.  Zu  den  Störungen 
im  Athmungsmechanismus  rechnen  wir  zunächst  die  Verlegung  des  Respira- 
tionstractus  an  irgend  einer  Stelle,  also  den  Verschluss  von  Nase  und  Mund, 
den  Verschluss  des  Rachens  durch  Fremdkörper,  diphtheritische  Membranen 
u.  a.,  das  Erhängen,  Erwürgen,  Erdrosseln  und  Ertrinken,  weiter  die  Be- 
schränkung des  eigentlich  athmenden  Theiles  der  Lunge,  des  Alveolarepithels 
durch  aufgelagerte  exsudative  oder  transsudative  Processe,  Pneumonie,  Bron- 
chitis, Lungenödem.  Weiter  gehört  hieher  die  Erstickung  in  einem  ge- 
schlossenen oder  mit  irrespirablen  Gasarten  angefüllten  Räume,  die  Ver- 
hinderung der  Athembewegungen  beim  Verschütten  oder  Erdrücken  und  bei 
Krampf-  oder  Lähmungszuständen  der  Athemmuskeln  (Curare-,  Strychninver- 
giftung,  Epilepsie).  Endlich  ist  zu  erwähnen  die  Verhinderung  der  Aus- 
dehnung der  Lungen  selbst,  infolge  von  doppeltem  Pneumothorax,  Hydro- 
thorax,  Hämatothorax  u.  s.  w. 

Die  Berechtigung,  alle  diese,  zum  Theil  recht  wenig  mit  einander  gemein 
habenden  Todesarten  als  Arten  des  Erstickungstodes  aufzufassen,  wird  her- 
geleitet einmal  von  Erscheinungen,  welche  der  Erstickungstod  als  solcher 
darbietet,  und  sodann  aus  den  Erscheinungen  an  der  Leiche.  Im  Uebrigen 
aber  rechnet,  das  sei  gleich  hier  vorweg  bemerkt,  die  gerichtliche  Medicin 
zu  den  Erstickungsarten  im  engeren  Sinne  nur  die  Formen  der  mechanischen 
Erstickung,  bei  denen  ceteris  paribus  der  Tod  primär  durch  Erstickung  er- 
folgt, gegenüber  den  mit  Störung  in  der  Blutmischung  und  Blutbewegung  ver- 
bundenen Erstickungsformen,  bei  denen  der  Tod  secundär  eintritt.  Vorstehend 
werden,  wie  gleichfalls  ausdrücklich  hervorgehoben  sein  soll,  die  Anschauungen 
wiedergegeben,  wie  sie  allgemein  acceptirt  worden  sind.  Auf  die  Bedenken, 
welche  sich  im  Ganzen  und  bei  den  einzelnen  Punkten  ergeben,  wird  später 
«ingegangen  werden. 

Die  Symptome  des  Erstickungstodes  haben,  wie  bemerkt,  eine  eigenthüm- 
liche  Reihenfolge,  die  bis  zu  einem  gewissen  Grade  constant  ist.  Am  besten  lassen  sie 
sich  studiren  an  jungen  kräftigen  tracheotomirten  Thieren,  die  durch  Verschluss  der 
Tracheotomiecanäle  erstickt  werden  oder  bei  Aufdrücken  einer  Pechmaske  auf  die  Athem- 
öffnungen.  Aeltere  Thiere  zeigen  weniger  Constanz  in  der  Aufeinanderfolge  der  einzelnen 
Erscheinungen,  ebenso  erschöpfte  oder  langsam,  z.  B.  durch  Luftabschluss,  in  der  eigenen 
Esspirationsluft  erstickte.     Wir  unterscheiden  vier  Stadien. 

Zunächst  tritt  eine  Dyspnoe  ein,  die  zuerst  vorwiegend  inspiratorisch,  dann  exspira- 
torisch  ist;  die  Dauer  dieses  Stadiums  beträgt  etwa  eine  Minute.  Das  zweite  Stadium  ist 
das  der  Krämpfe,  die  vorwiegend  clonischer  Natur  sind,  aber  auch  wohl  toxisch  sein 
können;  ein  Opisthotonos  wird  nicht  selten  beobachtet.  Das  Bewusstsein  ist  mit  dem  Beginn 
des  zweiten  Stadiums  erloschen.  Als  drittes  Stadium  tritt  eine  Athempause  von  zuweilen 
minutenlanger  Dauer  ein,  der  als  letztes  das  der  terminalen  Athembewegungen  folgt.  Dies 
sind  einzelne  lang  angezogene  Athembewegungen  mit  mehr  oder  weniger  grossen  Zwischen- 


752  TODESARTEN,  GEWÄLTSAME. 

läumen,  bei  denen  das  Thier  zuweilen  wohl  den  Mund  weit  öffnet.     Die  Dauer  alier  dieser 
Erscheinungen  beträgt  etwa  3—8  Minuten. 

Hervorgerufen  werden  sie  durch  eine  Reizung  des  Athmungscentrums  der  Medulla 
oblongata  durch  das  sauerstoffarme  Blut.  Von  den  Erscheinungen  der  übrigen  Organ- 
systeme  seien  besonders  die  des  Circulationsapparates  erwähnt.  Infolge  Reizung  des 
"Vagus  stellt  sich  beim  Beginne  der  Erstickung  eine  Verlangsamung  der  Herzbewegungen 
ein,  die  von  einer  durch  Lähmung  desselben  Nerven  veranlassten  Beschleunigung  der  Herz- 
contractionen  gefolgt  ist.  Dieselben  werden  nun  weiter  langsamer,  um  allmählich  ganz 
zu  verschwinden;  sie  überdauern  die  terminalen  Athembewegungen  erheblich,  wie  nicht 
nur  der  Thierversuch,  sondern  auch  Beobachtungen  an  durch  den  Strang  Hingerichteten 
beweisen,  zuweilen  8  Minuten  oder  noch  mehr.  Der  Blutdruck  ist  bei  der  Dyspnoe  ge- 
steigert, die  Steigerung  erhält  sich  während  des  convulsiven  Stadiums,  ist  sogar  noch  etwas 
erhöht  und  sinkt  dann  allmählich  herab.  Der  Verdaungs-(Urogental-)canal  reagirt  auf  die 
Erstickung  bereits  im  Stadium  der  Dyspnoe  oder  später  durch  Abgang   von  Fäces  und  Urin. 

An  Complicationen,  die  störend  in  den  Gang  des  Erstickungstodes,  wie 
er  soeben  geschildert  ist,  eingreifen  können,  sind  zwei  besonders  hervorzu- 
heben: Der  S  h  0  ck  und  die  Synkope.  Sie  erklären  zum  Theil  die  Verschieden- 
heit der  sogleich  zu  besprechenden  Befunde  an  der  Leiche,  sie  erklären 
weiter,  warum  beispielsweise  bei  dem  einen  Erhängten  das  Herz  noch  minuten- 
lang schlägt,  während  ein  anderer  unmittelbar  nach  der  Suspension  von  dem 
umschnürenden  Strangwerkzeug  Befreiter  bereits  keine  Spur  mehr  von  Herz- 
bewegung zeigt.  Der  Shock  stellt  bekanntlich  den  durch  Vermittlung  der 
Reflexbahnen  hervorgerufenen  Herztod  dar;  er  ist  beobachtet  besonders  bei 
Schlag  auf  den  Vorderhals  (Brouardel).  Synkope  würde  in  Frage  kommen 
bei  älteren  Individuen  mit  erkrankter  Herzmuskulatur.  Es  sei  hier  übrigens 
bemerkt,  dass  der  richtigere  Name  für  die  Erstickung  eigentlich  Synkope  wäre, 
da  er  das  Aufhören  der  Athmung  bedeutet  (auvxoitr]  toü  Tivcup-axo?),  während 
Asphyxie,  jetzt  gleichbedeutend  mit  Erstickung,  soviel  wie  Pulslosigkeit  heisst 
(a-O'f  u-|-[xo?  =  pulslos). 

Wird  der  Gang  der  Erstickung  unterbrochen,  so  kann  restitutio  in  in- 
tegrum eintreten;  ein  jedes  Stadium  der  Erstickung  erscheint  hierzu  noch 
geeignet,  unter  der  Voraussetzung  natürlich,  dass  von  selten  des  Herzens 
keine  Complicationen  dazwischen  getreten  sind. 

Die  Erscheinungen  an  wiederbelebten  Erstickten  sind  einmal  solche  all- 
gemeiner Natur,  wie  Benommenheit,  Delirien,  Blasen-  und  Mastdarmstörungen, 
sodann  localer  Natur  —  wie  nach  dem  Erhängen  durch  die  Natur  und  den 
Ort  des  erstickenden  Werkzeuges  veranlasst.  Eine  zuweilen  beobachtete 
Störung  ist  die  retrograde  Amnesie,  die  sich  auf  eine  Reihe  von  Stunden 
vor  der  Erstickung  erstrecken  kann,  und  die  sowohl  nach  Erhängen,  als  nach 
Ertrinken  beobachtet  ist.  Auch  wenn  die  Wiederbelebung  gelungen  ist,  kann 
der  Tod  secundär  infolge  pneumonischer  und  ähnlicher  Processe  eintreten. 

Begreiflicherweise  beanspruchen  für  den  Gerichtsarzt  die  Erscheinun- 
gen an  der  Leiche  beim  Tode  durch  Erstickung  ein  ungleich  grösseres 
Interesse,  als  die  soeben  erwähnten  vitalen  Processe.  Man  hat  bereits  einige 
sich  bei  der  äusseren  Besichtigung  ergebende  Merkmale  hiebei  zu  verwerten 
versucht.  Die  Todtenflecke  kommen  bei  der  Erstickung  im  weiteren  Sinne 
nur  insofern  in  Betracht,  als  sie  reichlich  entwickelt  und  von  dunkler  Farbe 
gefunden  werden,  eine  Erscheinung,  der  etwas  specifisches  kaum  zuerkannt 
werden  kann.  Die  Entwicklung  der  Todtenflecke  beim  Erhängungstode  wird 
bei  Besprechung  dieses  Capitels  abzuhandeln  sein.  Auch  die  Leichenstarre 
gibt  zu  Bemerkungen  keinen  weiteren  Anlass.  Cyanose  des  Gesichtes  wird 
zuweilen  beobachtet,  insbesondere  bei  dem  etwas  langsamen  Verlaufen  der 
Erstickungsformen  (z.  B.  Erdrücktwerden)  scheint  sie  ziemlich  constant  zu 
sein,  vorgetriebene  Augäpfel,  erweiterte  Pupillen  sind  Zeichen  von  nur  mehr 
historischem  W^ert,  die,  wenn  sie  vorhanden  sind,  registrirt  werden  müssen, 
aber  für  eine  Diagnose  nicht  in  Betracht  kommen.  Dasselbe  gilt  von  der 
Vorlagerung  der  Zunge  vor  die  Zahnreihen.  Einen  gewissen  Wert  neben  der 
Cyanose  beanspruchen  dagegen   die  Hautblutungen,   welche  sich  an  verschie- 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  753 

denen  Theilen  der  Leiche  finden.  Manchmal  ist  die  Haut  besät  mit  der- 
artigen kleinen  Blutaustretungen,  manchmal  findet  man  sie  nur  an  einzelnen 
Prädilectionsstellen  bei  genauer  Untersuchung.  So  zeigte  die  Leiche  eines  ver- 
schütteten Brunnenarbeiters  ausserordentlich  zahlreiche  Ecchymosen  von  ver- 
schiedener Grösse,  die  zum  Theil  confluirten  und  so  fast  den  Charakter  einer 
traumatischen  Sufiusion  annahmen;  nur  die  anscheinend  durch  Druck  relativ 
anämisch  gewesenen  Hautpartien  waren  im  Wesentlichen  frei  geblieben.  Am 
häufigsten  finden  sie  sich  in  den  Augenbindehäuten,  wo  sie  in  der  Regel  die 
Grösse  eines  Stecknadelkopfes  nicht  überschreiten.  Sie  werden  beobachtet 
nicht  nur  beim  Tode  durch  mechanische  Erstickung,  sondern  auch  beim  Tode 
im  epileptischen  Krampf  anfalle,  beim  Keuchhusten  und  vielen  anderen  Todes- 
arten. Ihr  Dasein  scheint  zu  beweisen,  dass  dem  Tode  vorangegangen  ist  ein 
Stadium  erhöhten  arteriellen  Blutdruckes,  wie  dies  experimentell  auch  er- 
härtet worden  ist.  Auffällig  sind  nun  hiebei  die  Befunde  von  Ecchymosen 
an  hypostatischen  Hautstellen,  so  bei  Erhängten  an  den  Beinen,  insbesondere 
den  Oberschenkeln,  bei  in  Knieellenbogenlage  gefundenen  Erschossenen  ebenda, 
ferner  an  der  Vorderseite  des  Rumpfes  bei  in  Bauchlage  Verstorbenen.  In 
dem  Bezirke  der  gewöhnlichen  Stelle  der  Hypostase,  der  Rückenhaut,  sind  sie 
gewöhnlich  nicht  beobachtet.  Er  fragt  sich  nun,  ob  derartige  in  hypostatischen 
Hautbezirken  angetroffene  Ecchymosen  vitaler  Natur  sind,  oder  ob  sie  nicht, 
wenigstens  zum  Theil,  durch  die  auf  die  zarten  und  durch  Fäulniss  verän- 
derten Gefässwandungen  drückende  Blutsäule  veranlasst  sind.  Letztere  An- 
schauung erscheint  als  die  richtigere,  wie  neuerdings  angestellte  Unter- 
suchungen beweisen. 

Haberda  nämlich  hat  feststellen  können,  wie  an  Neugeborenen,  die  er  an  den  Beinen 
suspendirte,  unter  den  Augen  des  Beobachters  Ecchymosen  in  den  Conjunctiven  entstanden; 
er  fand  zugleich  eine  seröse  kopfgeschwulstartige  Durchtränkung  der  Schädeldecke.  Dass 
durch  die  Hypostase  Ecchymosen  vergrössert  werden  können,  erscheint  zweifellos.  Die 
Frage,  warum  denn  nur  gewisse  Prädilectionsstellen  für  diese  Ecchymosen  vorhanden  sind, 
und  warum  speciell  die  Eückenhaut  frei  von  derartigen  Blutungen  gefunden  wird,  findet 
ihre  Erklärung  vielleicht  in  einer  grösseren  Straffheit  der  dort  vorhandenen  Gewebe. 

Man  ist  weiter  früher  geneigt  gewesen,  dem  Austritt  von  Sperma  aus 
der  Harnröhrenmündung  einen  gewissen  diagnostischen  Wert  beizulegen; 
jetzt  ist  man  davon  zurückgekommen,  nachdem  diese  Beobachtung  bei  den 
verschiedensten  Todesarten,  und  nicht  blos  beim  Erhängen  gemacht  ist.  Die 
Annahme,  dass  beim  Erhängen  eine  Wollustempfindung  auftrete,  die  u.  a. 
durch  die  Erzählungen  von  dem  sagenhaften  Club  der  Erhängten  in  London 
ihre  Nahrung  fand,  hatte  zu  dieser  Interpretation  des  erwähnten  Sperma- 
befundes geführt  —  gewiss  mit  Unrecht,  da,  wie  bemerkt,  eine  derartige 
Beobachtung  öfter  gemacht  wird,  insbesondere  auch  beim  plötzlichen  natür- 
lichen Tode.  Ihre  Erklärung  findet  sie  wohl  in  dem  Rigor  mortis  der  glatten 
Muskulatur,  durch  den  Sperma  zum  Austreten  gebracht  wird.  In  einer  Reihe 
weiterer  Fälle,  bei  denen  man  eine  Todtenstarre  der  glatten  Muskulatur  aus- 
schliessen  zu  dürfen  glaubt,  insbesondere  von  länger  dauernder  Suspension, 
handelt  es  sich  gewiss  um  einfach  mechanisches  Ausfliessen  aus  der  nahezu 
völlig  vertical  gelagerten  Urethra,  nachdem  vielleicht  durch  einen  im  con- 
vulsiven  Stadium  der  Erstickung  eingetretenen  Krampf  der  glatten  Muskulatur 
der  Inhalt  der  Samenblasen  entleert  worden  war. 

Unter  den  inneren  Zeichen  des  Erstickungstodes  wird  die  dunkle  Farbe 
und  die  flüssige  Beschaffenheit  des  Blutes  in  der  Regel  an  erster  Stelle  ge- 
nannt; eine  Wichtigkeit  kommt  ersterer  Eigenschaft  nicht,  letzterer  nur  bis 
zu  einem  gewissen  Grade  zu.  Dass  das  sauerstoffarme  und  kohlensäurereiche 
Blut  des  Erstickenden  ebenso  dunkel  ist,  wie  das  sauerstoffarme  und  kohlensäure- 
reiche Venenblut,  ist  ja  nicht  zu  verwundern;  das  ist  ein  Befund,  den  wir  bei  jeder 
Autopsie,  wenn  es  nicht  eine  Vergiftung  mit  CO,  Kali  chloricum  oder  einem 

Bibl.  med.  Wissenschaften,  Hygiene  u.  Ger.  Med.  4o 


754  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

ähnlichen  Stoffe  ist,  machen,  ja  machen  müssen,  weil  die  Gewebe  dem  Blute 
den  Sauerstoff  entziehen,  der  ihm  noch  post  mortem  innewohnt.  Und  das  Blut 
der  Leiche,  wenn  es  vorsichtig  entnommen  ist,  ohne  dass  es  mit  der  Luft  in 
Berührung  kam,  zeigt  ja  demgemäss  nicht  das  OHb-Spectrum,  sondern  nur 
das  Spectrum  des  sauerstofffreien  Hämoglobins.  Diese  Erscheinung  werden 
wir  mit  um  so  grösserer  Gewissheit  am  Blute  wahrnehmen  können,  als  ja 
zwischen  Exitus  und  Autopsie  immer  eine  gewisse  Zeit,  mindestens  wohl  24 
Stunden  vergehen,  in  denen  das  Blut  Zeit  hat,  allen  bis  dahin  ihm  verblie- 
benen Sauerstoff  noch  an  die  Gewebe  abzugeben. 

Bezüglich  der  Flüssigkeit  oder  des  Geronnenseins  des  Blutes  sind  zwei 
verschiedene  Momente  auseinanderzuhalten.  Einmal  die  Zeit,  die  zwischen 
Tod  und  Autopsie  verstrichen  ist,  und  dann  die  Blutbeschaffenheit  selbst. 
Gegenstand  der  Untersuchung  bilden  für  den  Gerichtsarzt  nicht  die  Leichen 
lange  erkrankt  Gewesener,  wie  sie  in  Kliniken  u.  s.  w.  zur  Beobachtung  kommen, 
sondern  vorwiegend  diejenigen  solcher  Personen,  die  mitten  in  der  besten  Ge- 
sundheit ohne  vorheriges  Kranksein  eines  gewaltsamen  Todes  gestorben  sind. 
Plötzliche  natürliche  Todesfälle  an  Pneumonie,  Meningitis  werden  andererseits 
wieder  in  Bezug  auf  diesen  Punkt  ähnliche  Befunde,  wie  sie  in  Kranken- 
häusern erhoben  w^erden,  vermuthen  lassen.  Die  häufig  gemachte  Beobachtung 
geht  nun  dahin,  dass  diejenigen  Fälle,  welche  nach  einer  mehr  oder  weniger 
langen  Agonie  defunct  sind,  speckige  Gerinnsel  im  Herzen,  insbesondere  im 
rechten  Herzen  haben,  und  dass  die  plötzlich  ohne  Agonie  Gestorbenen  flüssiges 
oder  locker  geronnenes  Blut  darbieten.  Der  Agonie  gleichwertig  sind  in  Bezug 
auf  die  Beschaffenheit  des  Blutes  alle  Zustände,  welche  zu  einer  Leukocytose 
überhaupt  führen,  also  die  grosse  Mehrzahl  der  Infectionskrankheiten  u.  s.  w. 
Diese  Beobachtung  ist  eine  so  constante,  dass  der  Befund  von  derben,  ver- 
filzten Gerinnseln  im  Herzen  direct  gegen  die  Annahme  einer  plötzlichen 
reinen  Erstickung  spricht,  was  gerichtsärztlich  sehr  gut  zu  verwerten  ist. 

Wenn  auch  bezüglich  der  Lehre  von  der  Blutgerinnung  noch  vieles  zu  untersuchen 
und  klarzustellen  ist,  so  darf  doch  als  ausgemacht  gelten,  dass  die  Träger  des  zur  Coagula- 
tion  erforderlichen  Fibrinfermentes  die  Leukocyten  sind.  Die  Fähigkeit  zur  Ferment- 
bildung wohnt  dem  Blute  nun  noch  einige  Zeit  nach  dem  Tode  inne,  es  kann  daher  zu- 
nächst gerinnen,  aber  wohl  nur  locker,  während  diese  Fähigkeit  bereits  nach  24  Stunden 
nicht  nur  erloschen  zu  sein  scheint,  sondern  die  bis  dahin  bestandene  Coagulation  infolge 
Veränderungen,  welche  das  Fibrin  eingeht,  wieder  einer  flüssigen  Beschaffenheit  des  Blutes 
Platz  macht;  die  Auflösung  fester  speckiger  Gerinnsel  erscheint  ausgeschlossen,  nur  wenn 
das  Blut  locker  geronnen  war,  wird  dieses  Verschwinden  von  Gerinnseln  beobachtet  werden 
können.  Hängt  man  zwei  Hunde  auf  (Brouardel)  und  macht  die  Autopsie  des  einen 
zehn  Minuten  post  mortem,  so  findet  man  sein  Herz  erfüllt  mit  weichen  Gerinnseln.  Die 
Autopsie  des  zweiten  Hundes  24  Stunden  post  mortem  ergibt  keine  Spur  von  Gerinnsel  mehr 
im  Herzen. 

Für  die  Diagnose  eines  Erstickungstodes  werden  wir,  wie  aus  diesen 
Darlegungen  hervorgeht,  nur  in  bedingter  Weise  von  der  Blutgerinnung,  resp. 
flüssigen  Beschaffenheit  des  Blutes  Gebrauch  machen  können.  Bei  den  mehr 
chronisch  verlaufenden  Formen  von  Erstickung  aus  inneren  Ursachen  werden 
wir  jedenfalls  eine  flüssige  Blutbeschaffenheit  kaum  erwarten  dürfen,  bei  den 
Leichen  eines  gewaltsamen  Todes  plötzlich  Gestorbener  iindet  man  meist 
flüssiges,  nicht  geronnenes  Blut  —  aber  die  vorhanden  gewesenen  Gerinnsel 
können  bereits  wieder  aufgelöst  worden  sein,  und  da  nun  die  Zeit  zwischen  Tod 
und  Autopsie  verschieden  lang  ist,  und  eine  mehr  oder  weniger  lange  Zeitdauer 
sich  nach  der  Pachtung  der  Verflüssigung  des  Blutes  hin  bemerkbar  zu  machen 
scheint,  so  lassen  sich  allgemeine  Normen  hier  nicht  aufstellen. 

An  zweiter  Stelle  unter  den  inneren  Zeichen  des  Erstickungstodes  pflegt 
angeführt  zu  w'erden  die  Blutüberfüllung  der  inneren  Organe,  insbesondere 
der  Lungen.  Auch  dieses  Zeichen  entbehrt  der  allgemeinen  Giltigkeit;  es  ist 
vielmehr  erforderlich,  eine  ganze  Reihe  Einschränkungen  zu  machen.    Theore- 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  755 

tisch  hat  zuerst  Donders  für  die  Lungenhyperämie  eine  Erklärung  gegeben; 
Patenko  hat  experimentell  die  DoNDERs'sche  Theorie  zu  stützen  gesucht.  Die- 
selbe läuft  darauf  hinaus,  dass  durch  die  dyspnoischen  Athembewegungen  des 
ersten  Stadiums  beim  Erstickungstode  bei  Verschluss  der  Respirationswege 
der  Druck  in  der  Thoraxhöhle  ein  negativer  werde,  eine  Erscheinung,  die 
eine  Erweiterung  des  Lumens  der  Lungengefässe  und  weiter  eine  Verlang- 
samung des  Blutstromes  in  ihnen  zur  Folge  habe.  Die  Dauer  der  Dyspnoe 
würde  also  demnach  proportional  sein  der  Stärke  der  Lungenhyperämie. 
Skrzeczka  hat  diese  Theorie  experimentell  dahin  ergänzt,  dass  bei  Luftab- 
schluss  im  Moment  der  Inspiration  der  Druck  im  Thorax  vermindert  wird, 
dass  man  hier  Lungenhyperämie  zu  erwarten  habe.  Bei  Luftabschluss  im 
Beginn  der  Exspiration  dagegen  treten  diese  Verhältnisse  nicht  ein. 

Bei  der  Beurtheilung  der  Lungenhyperämie  beim  Erstickungstode  wird  man 
sich  zuvörderst  davor  zu  hüten  haben,  eine  diesbezügliche  Diagnose  zu  stellen, 
wenn  die  Criterien  dieses  Zustandes  nicht  zutreffen  (Skrzeczka).  Diese  be- 
stehen darin,  dass  die  hyperämische  Lunge  sich  weniger  gut  retrahirt,  dass 
sie  sich  schwerer  anfühlt,  von  derberer  Consistenz  ist.  Ihre  Farbe  ist  dunkel- 
violett, auf  der  Pleura  sieht  man  ein  engmaschiges  Netz  injicirter  Venen, 
auf  Durchschnitten  entleert  sich  ohne  Druck  reichlich  dunkles  Blut.  Es  wird 
nun  von  allen  Untersuchern  betont,  dass  eine  derartige  Lungenhyperämie 
nicht  die  Regel  ist,  dass  geradezu  blutarme  Lungen  beim  Erstickungstode, 
auch  beim  gewaltsamen,  gefunden  werden.  Zunächst  werden  wir  uns  sagen 
müssen,  dass  ein  Theil  der  untersuchten  Individuen  wohl  normale  Blutver- 
hältnisse zeigt,  dass  man  aber  von  einem  anämischen  Individuum  nicht  er- 
warten kann,  dass  es  hyperämische  Lungen  aufweist.  Weiter  zeigt  eine  Be- 
obachtung von  Hofmann  an  durch  den  Strang  justificirten  Verbrechern,  wie 
durch  Einziehung  des  Bauches  und  Hochsteigen  des  Zwerchfelles  der  vermin- 
derte Druck  der  Thoraxhöhle  während  der  Erstickung  wieder  zum  Theil  ausge- 
glichen werden  kann.  Endlich  ist  zu  bemerken,  dass  bei  älteren  Individuen, 
bei  denen  die  Stadien  des  Erstickungstodes  abgekürzt  oder  nur  angedeutet 
sind,  von  einer  erheblichen  Verminderung  des  intrathorakalen  Druckes  kaum 
die  Rede  sein  kann. 

Die  Verschiedenheit  im  Blutgehalt,  welche  nach  diesen  Erwägungen  er- 
wartet werden  musste,  erhielten  wir  auch  bei  einer  Reihe  von  Untersuchungen, 
bei  denen  als  Ziel  gesetzt  wurde,  zahlenmässige  Beläge  für  den  Blutgehalt 
der  Lungen  bei  verschiedenen  Todesarten  zu  gewinnen. 

Die  Lösung  der  Aufgabe  wurde  versucht  mittelst  des  FLEiscHL'schen  Hämometers  in 
folgender  Weise:  Die  sofort  nach  Eröffnung  der  Brusthöhle  sorgfältig  unterbundenen 
Lungen  wurden  herausgenommen,  in  ein  eigenes  Glasgefäss  gelegt  und  in  diesem  secirt;  so- 
fort nach  beendeter  Section  wurden  die  Lungen  weiter  mittels  einer  Hackmaschine  fein 
zerkleinert  und  die  Masse  der  feinen  Partikel  mit  einer  bestimmten  Menge  (201)  Wasser 
verdünnt.  Jede  Verschüttung  auch  von  kleinen  Blutmengen  wurde  ängstlich  vermieden. 
Die  Auslaugung  des  Blutfarbstoffes  fand  nun  während  der  nächsten  24  Stunden  vollkommen 
statt,  und  es  wurde  dann  nach  dieser  Zeit  zur  hämometrischen  Bestimmung  des  Blut- 
gehaltes bei  einer  constanten  Verdünnung  der  zerkleinerten  Lungen  mit  160  l  Wasser,  her- 
gestellt an  kleineren  Quantitäten  der  Stammflüssigkeit  durch  Verdünnung  um  jedesmal  die 
Hälfte  Wasser,  geschritten.  Werte,  welche  bei  dieser  Verdünnung  ausserhalb  der  Scala 
des  FLEiscHL'schen  Hämometers  lagen  (120),  also  einer  weiteren  Verdünnung  benöthigten, 
z.  B.  Verdünnungen  von  320  l  wurden  rechnerisch,  um  vergleichbare  Werte  zu  gewinnen, 
auf  160  l  Verdünnung  gebracht.  Die  Fehlerquellen  dieser  Versuchsanordnung  wurden  da- 
durch nach  Möglichkeit  ausgeglichen,  dass  nur  kräftige,  gut  genährte  Individuen  in  mitt- 
lerem Alter  gewählt  wurden,  deren  Körpergrösse  eine  annähernd  gleiche  (etwa  150 — 160  cm) 
war;  ferner  wurden  nachträglich  eine  Reihe  von  Fällen  ausgeschieden,  bei  denen  die  Sec- 
tion irgend  welche  Complicationen  von  Seiten  der  Lungen  aufwies,  Tuberkulose,  Blut- 
aspiration, Aspiration  von  Erbrochenem  u.  s.  w. 

Die  erhaltenen  Resultate  sind  nun,  wie  zu  erwarten  war,  sehr  verschieden  von 
einander.  Sie  mögen  in  nachfolgender  Tabelle  ihre  übersichtHche  Darstellung  finden:  Es 
ergaben  sich  bei  Verdünnung  der  zerkleinerten  Lunge  mit  160^  Wasser  bei 

48* 


756 


TODESARTEN,  GEWALTSAME. 


Zahl  der  Fälle 

Diagnose 

Hämom  et  erwerte 

1 

Verschüttung  durch 

Erdmassen 

116 

10 

Erhängen 

58,  62,   64,   70, 
73,  88, 115, 120, 
136,  164 

1 
1 
1 

Phosphorvergiftung 

Cyankaliumvergiftg. 

Alcoholvergiftung 

63 

120 

110 

3 

Erschiessen 

95,  103,  120 

1 

Ertrinken 

100 

2 

Sturz  von  der  Höhe 

77,  140 

2 

1 
1 
1 

Herzparalyse 
Hydrocephalus    int. 

Schrumpfniere 
Erstickung  in  Folge 

92,  107 
64 

70 

Lues  Laryngis 

102 

Die  Resultate  haben,  wie  unbedingt  zugegeben  werden  soll,  eine  Reihe  Fehlerquellen, 
aber  sie  sind  doch  von  Wert,  weil  sie  eine  unbefangene  Prüfung  des  Blutgehaltes  der 
Lunge  bei  einer  Anzahl  gewaltsamer  und  plötzlicher  natürlicher  Todesfälle  darstellen,  die  nicht 
mit  Vorbedacht  eben  nur  an  „Erstickten"  ausgeführt  wurde,  sondern  ohne  Wahl,  sobald  die  be- 
treffende Leiche  den  oben  mitgetheilten  Bedingungen  überhaupt  nur  genügte.  Zunächst  ergibt 
sich  aus  der  Zusammenstellung,  dass  auch  bei  Erstickten  im  eigentlichen  Sinne  eine  ganz  er- 
hebliche Schwankung  besteht.  Stellen  wir  Hämometerwerte  von  100  etwa  gleich  der  Diagnose 
^.ziemlich  blutreiche  Lungen"  und  110  etwa  gleich  „blutreiche  Lungen",  Werte,  wie  sie 
ungefähr  den  in  den  Protokollen  niedergelegten  Bezeichnungen  entsprechen,  so  finden  wir 
beispielsweise,  dass  von  den  zehn  Erhängten  die  Majorität  (sechs)  die  Grenze  100  nicht 
einmal  erreicht,  während  die  vier  anderen  wieder  den  bisherigen  Mindestwert  58  um  das 
zwei-  bis  dreifache  übertreffen  —  gewiss  bemerkenswerte  Schwankungen.  Der  Blutgehalt 
der  drei  Fälle  von  Erschiessen  hält  sich  im  Ganzen  auf  der  gleichen  Höhe;  der  Mindest- 
wert beträgt  95,  der  Meistwert  120;  auf  ähnlicher  Höhe  liegt  der  untersuchte  Fall  von 
Ertrinken  (100),  sowie  von  Verschütten  (116),  der  Fall  von  Cyankaliumvergiftung  zeigte 
blutreiche  Lungen  (120),  ebenso  der  Fall  von  Tod  im  Rausch,  derjenige  von  Phosphor- 
vergiftung andererseits  nichts  weniger  als  blutreiche  (63).  Es  bleiben  übrig  die  Fälle  von 
Sturz  von  der  Höhe,  von  denen  der  eine  noch  einmal  so  blutreiche  Lungen  als  der  andere 
aufwies  (77^140),  und  die  Fälle  von  plötzlichem  natürlichem  Tod,  von  denen  der  Hydro- 
cephalus (64),  ebenso  der  Fall  von  Schrampfniere  (70)  nur  geringere  Werte  aufweisen, 
während  die  Fälle  von  Herzparalyse  und  von  Tod  durch  Erstickung  an  Kehlkopfsyphilis 
die  Grenzwerte  der  „ziemlich  blutreichen"  Lungen  zum  Theil  überschreiten.  Hervorgehoben 
sei  noch,  dass  ein  Fall  von  Erhängen  den  stärksten  Blutgehalt  hatte,  diesen  am  nächsten 
kam  ein  Fall  von  Sturz  von  der  Höhe.  Wirklich  blutreiche  Lungen  fanden  sich  unter 
den  untersuchten  25  Fällen  neunmal.  Die  Untersuchungen  —  insbesondere  die  an  Er- 
hängten angestellten  —  zeigen  die  oben  theoretisch  construirte  Möglichkeit  von  Schwan- 
kungen im  Blutgehalt  an  zahlenmässigen  Beispielen. 

Die  alten  Gerichtsärzte  massen  der  „Congestion"  einen  grossen  Wert 
bei,  man  suchte  den  Sitz  der  Hyperämie  und  bestimmte  darnach  die  Todes- 
ursache —  Lungen-,  Herz-,  Gehirntod  (Bichat,  Deveegie),  resp.  Stickfluss, 
Schlagfluss  bei  Luugen-  oder  Gehirnhyperämie,  Stickschlagfluss,  wenn  beide 
Organe  hyperämisch  gefunden  wurden,  und  Neuroparalyse,  wenn  keine 
Hyperämie  in  Gehirn  oder  Lungen  bestand  (Casper  u.  a.).  Die  gerichtliche 
Medicin  unserer  Tage  hat  es,  wie  bemerkt,  für  angezeigt  gefunden,  die  Diagnose 
„Erstickung"  zu  erweitern  und  erkennt  die  venösen  Hyperämien  aller  Or- 
gane —  nicht  nur  der  Lungen  —  nur  als  Theilerscheinungen  des  Erstickungs- 
befundes an  der  Leiche  an.  Was  zunächst  die  Gehirnhyperämie  betrifft,  so  lie- 
gen hier  einige  Beobachtungen  in  vivo  vor,  die  einander  nicht  völlig  entsprechen. 

DoNDERS  und  Ackermann  experimentirten  an  trepanirten  Thieren,  denen  sie  Glas- 
stücke in  die  Lücke  des  knöchernen  Schädeldaches  hatten  einheilen  lassen;  während 
DoNDERS  aber  nach  anfänglichem  Erblassen  stets  eine  Cyanose  der  Pia  bei  Luftabschluss 
auftreten  sah,  fand  Ackermann  eine  Anämie  der  Hirngefässe  dem  Tode  vorangehen. 
Hofmann  gibt  an,  dass  man  mittelst  des  Augenspiegels  eine  Anämie  der  Retinalgefässe 
während  der  Dyspnoe  beobachten  könne;  Brouardel  und  Descoust  bestätigen  diesen  Be- 
fund mit  dem  Bemerken,  dass  der  anfänglichen  Anämie  der  Retinalgefässe  eine  Hyperämie 
als  Ausdruck  eines  vasomotorischen  Krampfes  mit  sucessiver  Lähmung  nachfolge. 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  757 

Dies  sind  gewiss  wissenschaftlich  interessante  Thatsachen,  für  den 
Gerichtsarzt  aber  Ivaum  verwertbar,  wenn  man  den  thatsächlichen  Leichen- 
befund bei  Erstickten  in  Frage  zieht;  und  hier  sehen  wir  manchmal  eine 
Hyperämie  bestehen,  in  anderen  Fällen  wieder  nicht.  Dasselbe  gilt  von  der 
Hyperämie  der  Nieren  und  der  übrigen  Organe. 

Auf  den  Blutgehalt  derselben  wirken  nämlich  ausser  dem  oben  erwähnten 
Momente,  ob  das  betreffende  Individuum  überhaupt  anämisch  oder  blutreich 
war,  und  ob  die  Erstickung  längere  oder  kürzere  Zeit  dauerte,  noch  eine 
Eeihe  anderer,  sogleich  zu  erwähnender  ein.  Da  ist  zunächst  zu  nennen 
die  posthume  Circulation,  die  unter  dem  Einfiuss  der  Fäulniss  sich  thatsächlich 
bis  zu  einem  gewissen  Grade  einstellt;  die  im  Bereich  der  Hypostase  liegen- 
den Organe  werden  zunächst  immer  eine  grössere  Blutfülle  als  die  von  ihr 
entfernteren  aufweisen;  verfliegst  eine  gewisse  Zeit  zwischen  Tod  und  Autopsie, 
so  werden  Blutgase  frei  und  sie  leisten  dem  Tiefertreten  des  Blutes,  da  sie 
das  Bestreben  haben  emporzusteigen,  nur  Vorschub,  Eine  etwaige  Auftrei- 
bung des  Leibes,  die  durch  Vermehrung  der  Darmgase  entsteht,  bringt 
weiter  eine  Entfernung  des  Blutes  aus  den  Unterleibsgefässen  zu  Wege.  Fer- 
ner ist  zu  berücksichtigen  die  Todtenstarre  der  glatten  Muskulatur  der  Ar- 
terien, welche  die  letzteren  bis  zu  einem  gewissen  Grade  von  dem  etwa  in 
ihnen  enthaltenen    Blut   befreit,    und   endlich  die  Todtenstarre   des  Herzens. 

Seit  Strassmann's  grundlegenden  Untersuchungen  über  diesen  Punkt 
beginnt  man  der  Todtenstarre  des  Herzens  einen  grossen  Wert  beizulegen; 
insbesondere  hat  Steassmann  gezeigt,  inwieweit  die  als  ein  wichtiges  Zeichen 
des  Erstickungstodes  geschätzte  Füllung  des  rechten  Ventrikels  als  ein  Vor- 
gang aufzufassen  ist,  der  durch  die  Todtenstarre  des  Herzmuskels  seine  ganz 
natürliche  Erklärung  findet.  Die  Füllung,  welche  die  Herzhöhlen  im  Momente 
des  Todes  haben,  finden  wir  —  vorausgesetzt,  dass  nicht  schwere  degenera- 
tive Zustände  des  Herzens  eine  letzte  Contraction  überhaupt  verhindern  • — 
nicht  mehr  bei  der  Autopsie.  Denn  der  Herzmuskel  hat  sich  contrahirt  und 
der  muskelstarke  linke  Ventrikel  entleerte  seinen  ganzen  Inhalt  in  die  zur 
Verfügung  stehenden  Canäle,  ein  Vorgang,  den  der  muskelschwache  rechte 
nur  bis  zu  einem  gewissen  Grade  —  wenn  überhaupt  —  mitzumachen  im 
Stande  war. 

Taedieu's  Autorität  war  es,  welche  die  auch  vor  ihm  bereits  bekannten 
und  beschriebenen  subserösen  Ecchymosen  in  die  Reihe  der  wichtigen  Merk- 
male des  Erstickungstodes  erhob,  er  vindicirte  ihnen  einen  pathognomonischen 
Wert  bezüglich  der  Diagnose  des  Todes  durch  Bedeckung  der  Athemöffnungen. 
Die  nach  ihm  benannten  „TARDiEü'schen  Flecke"  haben  seitdem  oft  zu  Dis- 
cussionen  Anlass  gegeben,  und  man  ist  jetzt  darüber  einig,  dass  sie  häufig 
bei  Erstickung  überhaupt,  nicht  nur  bei  mechanischer  Erstickung,  vorkommen, 
dass  sie  aber  auch  wohl  gelegentlich  fehlen  können. 

Die  Prädilectionsstellen  der  Ecchymosen  sind  die  Pleuren  und  das  Pericard,  an  denen 
sie  sich  als  punktförnaige,  bis  linsengrosse  Blutaustretungen  zeigen.  Diesen  subserösen 
Ecchymosen  gleichwertig  sind  kleine  Blutungen  auf  der  Thymusdrüse,  in  der  Magen-  und 
Darmschleimhaut,  ferner  in  der  Schleimhaut  der  Respirationsorgane,  in  der  Nasenschleim- 
haut, in  der  Paukenhöhienschleimhaut,  seltener  in  den  Hirnhäuten;  einmal  sahen  wir  sie 
bei  einem  Erhängten  unter  dem  Ependym  des  vierten  Ventrikels.  Verwandt  mit  ihnen  sind 
die  Ecchymosen  der  Conjunctivalschleimhaut  und  der  äusseren  Haut,  über  welche  bereits 
oben  gesprochen  wurde.  Die  Blutungen  treten  leichter  ein  bei  Individuen  mit  zarten 
Oefässwandungen,  insbesondere  Kindern,  als  bei  Erwachsenen^ 

Wie  ist  nun  ihr  Vorkommen  zii  erklären?  Zunächst  hat  man  an  Stauungsvorgänge 
zu  denken,  die  sich  unter  dem  Einfluss  einer  Lungenhyperämie  (vgl.  die  Bemerkungen 
oben)  im  Venensystem  überhaupt  einstellen,  sodann  kommen  aber  noch  eine  Reihe  anderer 
Umstände  in  Frage.  Krahmer  hat  im  weiteren  Ausbau  der  DoNOERs'schen  Theorie  von  der 
Lungenhyperämie  die  sogenannte  Schröpfkopftheorie  aufgestellt,  indem  er  annahm,  dass 
durch  die  inspiratorischen  dyspnoischen  Thoraxbewegungen  das  Blut  wie  in  einem  Schröpf- 
kopf an  die  Oberfläche  des  Organs,  d.  h.  unter  die  Pleuren  in  das  subpleurale  Bindegewebe 
gezogen   werde   und    dort   aus   den   Gefässen    austrete.    Weiter   betont  v.   Hofmann  den 


758  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

yasomotorischen  Krampf  bei  der  Erstickung,  mit  dem  eine  Vermehrung  des  Seitendruckes 
im  Gefässsystem  einhergehe,  und  bemerkt  hiezu  —  eine  Behauptung,  die  er  selbst  und  an- 
dere auch  experimentell  stützen  konnten  —  dass  das  Entstehen  der  Ecchymosen  zusammen- 
falle mit  dem  Stadium  der  Krämpfe  beim  Erstickungstode.  Corin  hat  in  einer  neueren 
Arbeit  behauptet,  dass  einerseits  eine  Vermehrung  des  Blutdruckes  infolge  einer  Erregung 
des  vasomotorischen  Centrums,  andererseits  ein  mehr  oder  weniger  langer  Athemstillstand 
für  das  Zustandekommen  der  Ecchymosen  als  wesentlich  zu  erachten  sei. 

Gewiss  kommen,  das  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  eines  oder  das  andere  der 
angeführten  Momente  oder  auch  mehrere  für  das  Entstehen  der  Ecchymosen  in  Frage 
—  aber  ihre  Bedeutung  für  den  Gerichtsarzt  ist  damit  noch  lange  nicht  erhärtet.  Und 
diese  Bedeutung  ist,  wie  Strassmann  (Die  subpleuralen  Ecchymosen  und  ihre  Beziehung 
zur  Erstickung.  Vierteljahrschrift  für  ger.  Med.  u.  s.  w.  1898,  Heft  II)  erst  kürzlich  noch 
auseinandergesetzt  hat,  nicht  gering  genug  angeschlagen. 

Finden  sie  sich  doch,  um  zunächst  die  übiquität  ihres  Vorkommens  zu  betonen, 
nicht  nur  bei  der  mechanischen  Erstickung  im  TABDiEu'schen  Sinne,  sondern  auch  bei  der 
Erhängung,  beim  Erdrosseln  und  Ertrinken;  ferner  bei  Kopfverletzungen,  nach  spontanen 
Hirnapoplexien,  bei  Epilepsie,  ebenso  wie  bei  Tetanus,  bei  Lungenkrankheiten,  ebenso  wie 
beim  Darmkatarrh  der  Kinder,  bei  der  Phosphor-  und  Arsenvergiftung,  ebenso  wie  bei 
Vergiftung  durch  Morphin  oder  durch  verdorbenes  Fleisch.  Ausserdem  ist  zu  betonen, 
dass  auch  ihr  Fehlen  nichts  gegen  die  Annahme  eines  Todes  durch  Erstickung,  auch  durch 
mechanische  Erstickung  beweist.  Weiter  hat  man  der  Ansicht  Raum  gegeben,  dass  ein 
Vorhandensein  von  Ecchymosen  nicht  mit  der  Annahme  eines  Todes  an  Herzparalyse 
vereinbar  sei.  Dem  ist  entgegen  zu  halten,  dass  es  sich  hierbei  sehr  wohl  um  ein  nicht 
momentanes  Erlahmen  des  Herzens  handeln  kann,  während  dessen  doch  noch  Stauungs- 
erscheinungen eintreten  können,  so  dass  dann  also  doch  eine  „Erstickung  durch  Herz- 
lähmung"  vorliegt.  Im  üebrigen  ergaben  Versuche,  die  in  der  Berliner  ünterrichtsanstalt 
für  Staatsarzneikunde  mit  Strophantin  (dargestellt  durch  Professor  Thoms,  Berlin)  ange- 
stellt sind,  dass  bei  diesem  unter  ziemlich  plötzlicher  Blutdruckerniedrigung  letal  wir- 
kenden Stoff  subpleurale  Ecchymosen  vorhanden  waren.  Der  rechte  Ventrikel  war  ad  ma- 
ximum  gefüllt,  unfähig  seinen  Inhalt  zu  entleeren;  die  Lungen  waren  fast  anämisch, 
das  ziemlich  schlaffe  linke  Herz  bekam  von  den  Lungen  naturgemäss  kein  Blut  mehr  und 
enthielt  nur  wenig  Blut  —  also  ein  Herztod  —  und  doch  waren,  wie  bemerkt,  Ecchy- 
mosen unter  der  Pleura  pulmonalis.  Auf  die  Frage,  wie  sie  entstanden,  gehen  wir  ab- 
sichtlich nicht  an  dieser  Stelle  ein,  aber  wir  registriren  die  Thatsache.  Eines  weiteren  für 
die  Dignität  der  Ecchymosen  als  Zeichen  des  Erstickungstodes  sehr  in  Betracht  kom- 
menden Umstandes  gedenkt  Strassmann  in  seinem  Lehrbuch  der  gerichtlichen  Medicin 
(pag.  217,  Anm.  1),  nämlich  der  älteren  subpleuralen  Ecchymosen,  die  sich  gelegentlich 
bei  Autopsien  Erwachsener  finden  können,  und  die  sich  als  nicht  mehr  aus  Blutkörperchen, 
sondern  aus  Blutpigment  bestehend  erweisen.  Aus  diesen  Befunden  geht  jedenfalls  hervor, 
dass  nicht  nur  als  eine  Theilerscheinung  des  Erstickungstodes  Ecchymosen  auftreten 
können,  sondern  dass  sie  auch  ein  Product  lediglich  vitaler  Zustände  sein  können, 
das  unmöglich  der  Deutung  als  Zeichen  des  Erstickungstodes  anheim  fallen  kann.  Und 
zuletzt  sei  noch  hingewiesen  auf  die  Beobachtung  Haberda's,  der  Ecchymosen  an  den 
Conjunctiven  unter  dem  Einfiuss  künstlich  forcirter  Hypostase  auftreten  sah.  Erinnern 
wir  uns  jetzt  daran,  dass  die  Ecchymosen  hauptsächlich  an  der  Hinterseite  des  Herzens 
und  der  unteren  Fläche  der  Lungen  in  gewisser  Ausdehnung  gefunden  werden,  so  wird 
es  uns  nicht  gezwungen  erscheinen,  zum  mindesten  in  der  Vergrösserung  schon  vorhan- 
dener Ecchymosen,  vielleicht  aber  auch  in  dem  Entstehen  von  Ecchymosen  überhaupt  im 
Bezirk  hypostatischen.  Abschnitts  von  Lungen  und  Herz  eine  analoge  Erscheinung  zu 
finden. 

Wir  haben  vorstehend  die  Lehre  von  der  Erstickung  ganz  so  wieder- 
gegeben, wie  sie  sich  in  den  Lehrbüchern  der  gerichtlichen  Medicin  dar- 
gestellt findet,  und  wie  sie  auch  praktisch  allgemein  von  gerichtsärztlicher 
Seite  Anwendung  findet.  Wir  wollen  dieses  Capitel  aber  nicht  beschliessen, 
ohne  unserem  principiell  abweichenden  Standpunkte  Ausdruck  verliehen  zu 
haben,  der,  wie  wir  gleichzeitig  bemerken  wollen,  nicht  allein  der  unsrige  ist, 
sondern  der  von  maassgebenden  neueren  gerichtlich-medicinischen  Schrift- 
stellern ersichtlich  getheilt  wird. 

Unsere  Einwendungen  betreffen  zunächst  die  Definition  der  Erstickung. 
Wie  eingangs  hervorgehoben  wurde,  versteht  man  unter  Erstickung  nicht 
nur  die  primäre  mechanische  Erstickung  mit  ihren  Unterarten,  sondern  auch 
die  secundäre  Erstickung  infolge  mangelhafter  Blutzufuhr  zu  dem  Terri- 
torium des  respiratorischen  Gaswechsels  infolge  Herzlähmung  u.  a.  m.  Wir 
unterlassen  es,  alle  die  verschiedenen  Möglichkeiten  aufzuzählen,  die  diese 
Bedingungen  schaffen  können;  es  würde  zu  weit  führen;  wir  verweisen  hiebet 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  759 

nur  auf  die  der  Abhandlung  vorangestellte  Erörterung.  Aber,  so  fragen  wir 
nun  weiter:  was  bleibt  denn  da  überhaupt  noch  übrig  V  Welche  Todesursache 
lässt  sich  denn  eigentlich  bei  dieser  uferlosen  Definition  nicht  unter  der 
Rubrik  Erstickung  unterbringen  V  Aufhebung  des  respiratorischen  Gaswechsels 
beendet  stets  wohl  das  Leben  an  erster  oder  letzter  Stelle. 

Vieles  spricht  ja  für  die  Einheitlichkeit  all  der  angelührten,  zum  Tode 
führenden  Krankheitszustände.  Zunächst  die  dem  Tode  vorangehenden  Er- 
stickungserscheinungen. Wie  sie  beim  Zuklemmen  der  Trachea  des  Versuchs- 
thieres  sich  abspielen,  so  treten  sie  gewiss  auch  ein  bei  den  übrigen  mecha- 
nischen Erstickungsarten,  und  auch,  was  bisher  kaum  in  dieser  Weise  betont 
worden  ist,  beim  Tode  durch  Herzlähmung,  durch  Verblutung  u.  a.  Bezüglich 
der  Verblutung  sei  nur  an  die  „Verblutungskrämpfe"  erinnert;  und  betreffs 
der  Herzlähmung  lehrt  die  Beobachtung  am  Krankenbett,  wie  auf  das  Auf- 
hören des  Herzschlages  wohl  dyspnoische  Athembewegungen  oder  convulsive 
Zustände  folgen,  ganz  so  wie  wir  es  oben  geschildert  haben,  als  wir  nicht 
hervorzuheben  unterliessen,  dass  bei  geschwächten  Individuen  die  Aufeinander- 
folge und  Dauer  der  Erstickungserscheinungen  eine  oft  nur  angedeutete  sei. 
Die  unter  unserer  Mitwirkung  angestellten  Versuche  mit  Strophantin  (s.  o.), 
über  welche  A.  Schultz  alsbald  ausführlich  berichten  wird,  zeigen  weiter, 
wie,  nachdem  der  Blutdruck  auf  0  gesunken  ist,  Krämpfe,  Athempause  und 
terminale  Athembewegungen  eintreten.  Für  die  Einheitlichkeit  des  Erstickungs- 
begriffes spricht  auch  der  Leichenbefund.  Mag  die  Cyanose  auch  nur  bei 
nicht  ganz  acut  verlaufenden  Erstickungen  besonders  stark  sein  (die  stärkste 
Cyanose,  welche  wir  beobachten  konnten,  zeigt  Fälle  von  congenitalem 
Herzfehler  mit  sogenannter  Blausucht  und  von  gewaltsam  Gestorbenen,  ein 
durch  den  Fahrstuhl  gequetschter,  an  dem  Vollzug  der  Athembewegungen 
verhinderter  junger  Mensch),  mag  das  Blut  auch  nur  bei  ganz  schnell  ab- 
laufenden Erstickungsfällen  flüssig  sein,  bei  langsam  verlaufenden  dagegen 
nicht,  mag  das  Zustandekommen  von  Hyperämien  der  inneren  Organe  und 
der  Ecchymosen  an  die  verschiedensten  Umstände  geknüpft  sein  —  bei  einer 
grossen  Anzahl  Fällen  von  Erstickung  in  obigem  Sinne  werden  wir  auch  den 
bis  zu  einem  gewissen  Grade  typischen  Leichenbefund  erheben  können.  Aber 
w^as  sagt  uns  dies  alles?  Wir  erfahren  nur,  dass  der  Untersuchte  an  Er- 
stickung d.  h.  Aufhebung  des  respiratorischen  Gaswechsels  gestorben  ist;  es 
sagt  uns  dies  alles  —  oder  nichts.  Die  erwähnten  Erstickungserscheinungen  und 
der  Leichenbefund  sind  eben  bis  zu  einem  gewissen  Grade  allen  Todesarten 
überhaupt  gemein  und  die  Diagnose,  die  uns  im  Gutachten  entgegen  klingt, 
„Erstickung",  besagt  schliesslich  weiter  nichts,  als  dass  der  Untersuchte 
todt  ist. 

W^ir  sind  demnach  nicht  in  der  Lage,  den  Erstickungsbefunden  etwas 
specifisches  zuzuerkennen,  und  wir  glauben  weiter,  dass  es  ganz  diesen  Ver- 
hältnissen entspricht,  wenn  Strassmann  vorschlägt,  an  Stelle  des  Gutachtens: 
„der  p.  N.  ist  an  Erstickung  gestorben;  eine  Ursache  der  Erstickung  hat  die 
Section  nicht  ergeben"  —  zu  sagen:  „Die  Section  hat  eine  bestimmte  Todes- 
ursache nicht  ergeben."  Es  entspricht  dem  richterlichen  Zweck  der  Section 
am  ehesten,  wenn  wir  bei  dem  Richter  mit  unserer  Diagnose  „Erstickung" 
nicht  falsche  Vorstellungen  wachrufen.  Und  unter  Erstickung  versteht  der 
Richter  nur  den  Tod  durch  Luftabschluss  in  irgend  einer  Form. 

In  seiner  bekannten  Arbeit  „Zur  Lehre  vom  Erstickungstode"  (Viertel- 
jahrschrift für  gerichtliche  Medicin  etc.  1867)  hat  Skrzeczka  die  Alternative 
aufgestellt,  entweder  den  Begriff  Erstickung  ganz  weit  zu  fassen,  aber  durch 
specielle  Formulirung  des  Gutachtens  der  Diagnose  eine  bestimmte  Richtung 
zu  geben,  oder  aber  Erstickung  nur  zu  diagnosticiren,  wenn  wir  neben  den 
sogenannten  Zeichen  des  Erstickungstodes  die  Einwirkung  einer  erstickenden 
Ursache  feststellen  können.     Wenn    wir    nun    nicht   in    der  Lage    sind,   den 


760  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

Zeichen  des  Erstickungstodes  eine  Specifität  zu  concediren,  so  erübrigt  für 
uns  erstens:  den  Begriff  der  Erstickung  thatsächlich  auf  den  Abschluss  der 
atmosphärischen  Luft  in  irgend  einer  Form  zu  begrenzen,  und  zweitens: 
der  Kenntnis  dieser  abschliessenden  Ursachen  (inneren  und  äusseren),  ihrer 
vitalen  Eeaction  u.  s.  w.  unsere  ganz  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden. 
Sind  wir  nur  über  diese  im  Klaren,  dann  werden  wir  auch  entsprechend  dem 
Sprachgebrauch  diejenige  Todesart  Erstickung  nennen  können  und  dürfen, 
die  wirklich  durch  Abschluss  der  athembaren  Luft  zum  Exitus  geführt  hat. 
Wenn  wir  aber  weiter  überdies  die  bekannten  sogenannten  Zeichen  des  Er- 
stickungstodes antreffen,  so  gilt  von  ihnen  das,  was  Brouardel  von  den  Hy- 
perämien sagt  (Pendaison  p.  17  ff'.):  „Notez  le  fait,  et  ne  tirez  pas  de  cette  con- 
gestion  des  conclusions  sans  rapport  avec  sa  valeur  reelle"  —  und  von  den 
Ecchymosen:  ,,Signalez-les,  interpretez  leur  valeur,  mais  n'en  faites  jamais  un 
signe  pathognomique:  vous  n'en  avez  pas  le  droit."  g.  puppe. 

Im  Anschluss  hieran  w^ollen  wir  nun  die  einzelnen  Formen  der  Er- 
stickung näher  besprechen. 

a)  Der  Tod  durch  Erhängen.  Der  Tod  durch  Erhängen  kommt  dadurch 
zustande,  das  ein  um  den  Hals  gelegter  und  an  irgend  einem  fixen  Punkte 
befestigter  Strang  durch  die  eigene  Schwere  des  an  ihm  mehr  oder  weniger 
frei  schwebenden  Körpers  zugeschnürt  wird.  Der  Strang  ist  in  den  meisten 
Fällen  ein  richtiger  Strick,  etwa  ein  Stück  Zeugleine  oder  dergleichen,  kann 
aber  auch  der  allerverschiedensten  Art  sein:  ein  Hosenträger,  ein  Ledergurt, 
ein  Handtuch,  eine  Serviette  oder  dergleichen;  mancher  Gefangene  hat  sich  an 
bandartigen  Streifen  erhängt,  die  er  aus  seiner  Kleidung  gerissen,  und  gele- 
gentlich ist  auch  ein  Stück  Draht  aus  Eisen,  Kupfer  oder  Messing  benutzt 
worden.  Die  Befestigung  des  Strangwerkzeuges  geschieht  meist  an  einem 
nagel-  oder  hakenartigen  Vorsprung  an  einer  Wand  oder  an  der  Zimmerdecke, 
an  einer  Fensterkrampe  oder  Thürklinke,  am  Griffe  der  Ofenthür,  an  einem 
Dachsparren  oder  an  einem  Baumaste.  Für  den  Erfolg  ist  es  ohne  Belang, 
ob  der  Körper  wirklich  frei  hängt,  und  somit  mit  der  vollen  Last  des  ganzen 
Leibes  in  der  Schlinge  hängt,  oder  ob  er  irgendwie  unterstützt  wird,  etwa  mit 
den  Füssen  oder  Knien  oder  gar  mit  dem  Gesässe  den  Boden  berührt.  Somit 
können  Erhängte  in  den  allerverschiedensten  Stellungen  aufgefunden  werden: 
wirklich  frei  hängend,  stehend,  knieend,  sitzend,  hockend,  ja  sogar  liegend. 
Letztgenannte  Stellung  wird  z.  B.  beobachtet,  wenn  ein  Selbstmörder  die  um 
den  Hals  gelegte  Schlinge  am  Bettpfosten  befestigte  und  dadurch  zur  Zu- 
schnürung brachte,  dass  er  seinen  auf  dem  Bette  liegenden  Körper  soweit  wie 
möglich  von  dem  Pfosten  hinwegschob.  Vielfach  verschieden  ist  auch  die  Art 
der  Befestigung  des  Strangwerkzeuges  am  Halse. 

Die  meist  benutzten  Methoden  sind  folgende  zwei:  Das  eine  Ende  des  Stranges  wird 
zu  einer  kleinen  Oese  geschlungen  und  durch  diese  das  andere  Ende  desselben  vor  dessen 
Befestigung  am  Aufhängungspunkte  hindurchgezogen;  dabei  entsteht  eine  regelrechte 
Schlinge,  die  in  einfacher  Lage  um  den  Hals  gelegt  wird.  Bei  der  zweiten  Befestigungsart 
■wird  aus  dem  zweifach  zusammengelegten  Strick  eine  Schlinge  gebildet,  die  den  Hals  in 
doppelter  Lage  umfasst.  Bei  diesen  beiden  Arten  der  Anlegung  ist  der  Strang  zu  einer 
wirklichen  Schlinge  geschlossen,  so  dass  der  Hals  in  seinem  ganzen  umfange  ohne  Unter- 
brechung mit  dem  Strangwerkzeuge  in  Berührung  liegt.  Bei  anderen  Arten  der  Anlegung 
ist  die  Schlinge  nicht  völlig  geschlossen;  so  kann  z.  B.  nur  der  vordere  Theil  des  Hals- 
umfanges mit  dem  Stricke  in  Berührung  sein,  die  Nackenpartie  dagegen  von  ihm  ganz  un- 
berührt bleiben,  indem  der  Strang,  welcher  hinter  den  Kieferwinkeln  eine  Stütze  gegen  das 
Abgleiten  findet,  von  diesen  aus  aufwärts  nach  dem  behaarten  Kopfe  zieht.  Oft  auch  werden 
die  beiden  Enden  des  mit  seiner  Mitte  um  den  Hals  gelegten  Stranges  zu  einem  Knoten 
verschlungen,  welcher  dann  entweder  dicht  dem  Halse  anliegt  oder  von  ihm  mehr  oder 
minder  weit  entfernt  bleibt,  wodurch  wiederum  die  Schlinge  am  Halse  geschlossen  oder 
offen  erscheint.  Berührt  der  Knoten  den  Hals,  so  kann  dieses  an  verschiedenen  Stellen 
geschehen :  vorn  oder  hinten  oder  rechts  oder  links,  wodurch  natürlich  die  Haltung  des 
Kopfes  wesentlich  beeinflusst  wird.  Liegt  der  Knoten  im  Nacken,  so  berührt  das  Kinn  die 
Brust,  liegt  er  vorn  am  Kehlkopfe,    so  wird  das  Kinn  durch   den  Strang   nach  oben  und 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  761 

das  Hinterhaupt  in  den  Nacken  gedrängt.  Natni'gemäss  ist  der  Körper  durch  seine  Schwere 
bestrebt,  in  der  Schlinge  soweit  wie  möglich  nach  abwärts  zu  rutschen;  infolge  dessen  um- 
fasst  der  Strang  stets  die  höchsten  Partien  des  Halses,  so  dass  er  an  dessen  vorderer 
Seite  fast  immer  oberhalb  des  Kehlkopfes  zu  liegen  kommt.  Aus  demselben  Grunde  ver- 
läuft der  Strang  für  gewöhnlich  nicht  wirklich  horizontal  um  den  Hals,  sondern  zieht  von 
einer  tiefsten  Stelle  an  dem  letzteren  nach  einer  höchsten  empor.  Nur  unter  ungewöhn- 
lichen Verhältnissen  werden  wir  bei  einem  Erhängten  den  Strick  genau  horizontal  den  Hals 
iimfassen  sehen,  nämlich  blos  dann,  wenn  der  Körper  in  einem  rechten  Winkel  zum  Auf- 
hängungsstrange horizontal  gelagert  war. 

üie  Beachtung  dieser  Verhältnisse  ist  zuweilen  von  Wichtigkeit  für  die 
Unterscheidung  eines  Erhängungs-  von  einem  Erdrosselungstode,  bei  welch' 
letzterem,  wie  wir  später  sehen  werden,  eine  mehr  horizontale  Lage  des 
Strangwerkzeuges  am  Halse  typisch  ist. 

Die  Mechanik  des  Erhängung stodes  ist  keineswegs  so  einfach, 
wie  man  früher  wohl  allgemein  angenommen  hat.  Man  glaubte  ehedem,  der 
Tod  werde  lediglich  durch  Erstickung  infolge  des  Zupressens  von  Kehlkopf  oder 
Trachea  herbeigeführt;  vielfach  dachte  man  auch  an  ein  Abbrechen  des  Zahn- 
fortsatzes des  zweiten  Halswirbels,  und  an  eine  Zerquetschung  des  in  seinem 
Bereiche  gelegenen  Theiles  des  verlängerten  Markes.  Durch  das  Studium  des 
anatomischen  Befundes  an  Halbschnitten  gefrorener  Cadaver  von  Erhängten 
(Langreuter)  ist  man  neuerdings  dahin  belehrt  worden,  dass  das  strangulirende 
Werkzeug  den  Zungengrund  nach  oben  drängt,  und  dass  die  fest  gegen 
Gaumen  und  hintere  Rachenwand  gepresste  Zunge,  die  zudem  den  weichen 
Gaumen  gegen  das  Dach  des  Nasenrachenraumes  drückt,  einen  vollständigen 
Verschluss  über  dem  Kehlkopfeingang  herstellt.  So  sind  allerdings  alle  Vor- 
bedingungen für  das  Zustandekommen  des  wirklichen  Erstickungstodes  ge- 
boten; aber  dennoch  haben  wir  Grund,  anzunehmen,  dass  wir  es  bei  dem  Er- 
hängungstode  nicht  mit  einer  reinen  Erstickung  zu  thun  haben. 

Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  das  strangulirende  Werkzeug  eine  Com- 
pression  der.  grossen  Halsgefässe  bewirken  und  jederseits^die  Vena  jugularis  und  Arteria 
carotis  mehr  oder  weniger  vollständig  verschliessen  wird.  Dazu  kommt  fernerhin,  dass 
auch  der  mit  den  genannten  Gefässen  in  einer  gemeinsamen  Bindegewebsscheide  verlaufende 
Nervus  vagus  durch  den  Druck  des  Stranges  zunächst  intensiv  gereizt,  dann  aber  sehr 
schnell  gelähmt  werden  muss.  üeber  die  Folgen  dieser  Einwirkung  auf  den  functionell 
ungemein  wichtigen  Nerv  ist-  Genaueres  zur  Zeit  nicht  sicher  festgestellt,  doch  dürfen  wir 
annehmen,  dass  insbesondere  die  Lähmung  der  die  Herzthätigkeit  beeinflussenden  Vagus- 
fasern durch  Störungen  der  Herzbewegung  den  Eintritt  des  Todes  begünstigen  und  be- 
schleunigen dürfte.  Der  Grad  dieser  Beeinflussung  des  Nervus  vagus,  sowie  des  Gefäss- 
verschlusses, und  die  Frage,  ob  solche  Einwirkungen  beiderseits  oder  auf  nur  einer  Seite 
zustande  kommen  können,  hängt  naturgemäss  in  erster  Linie  von  der  Anlegung  des 
Strangwerkzeuges  am  Halse  ab,  aber  auch  von  der  Schwere  des  die  Zuschnürung  bewir- 
kenden Gewichtes.  Jedenfalls  wird  durch  die  Compression  der  grossen  Blutgefässe  plötzhch 
die  Speisung  des  Gehirnes  mit  frischem  sauerstoffhaltigen  Blute  so  eingreifend  geschädigt, 
dass  ausnahmslos  eine  momentan  eintretende  Bewusstlosigkeit  die  Folge  ist. 

Die  Richtigkeit  dieser  Annahme  wird  durch  mehrere  einwandsfreie  Be- 
weise dargethan;  einmal  sprechen  dafür  die  übereinstimmenden  Aussagen  aller 
vom  drohenden  Strangulationstode  Erretteten;  sie  alle  versichern,  dass  sie  von 
dem  Augenblicke  an,  da  sich  die  Schlinge  fest  um  ihren  Hals  gelegt,  das 
Bewusstsein  verloren  und  absolut  nichts  mehr  gefühlt  haben;  dafür  spricht 
zweitens  auch  die  Thatsache,  dass  man  es  noch  niemals  beobachtet  hat,  dass 
ein  sich  Erhängender  sich  wieder  aus  der  einmal  zugeschnürten  Schlinge  be- 
freit hätte,  obgleich  es  dazu  in  vielen  Fällen,  wenn  z.  B.  die  Füsse  den 
Boden  berührten,  nur  dessen  bedurft  hätte,  sich  aus  der  hängenden  Stellung 
wieder  aufzurichten,  was  doch  bei  erhaltenem  Bewusstsein  keinerlei  Schwie- 
rigkeit hätte  machen  können.  Bei  jeder  anderen  Art  des  Selbstmordes  kommt 
es  bekanntlich  unzählige  Male  vor,  dass  dem  Lebensmüden  sein  Entschluss 
noch  während  der  Ausführung  leid  wird,  dass  er  davon  Abstand  nimmt,  so- 
bald sein  Unternehmen  ihm  Schmerz  oder  Todesangst  zu  bereiten  anfängt; 
allein  bei  einem  sich  Erhängenden  ist  dies  noch  niemals  vorgekommen!  Von 
der  Einwirkung,   welche   das  Strangulationsband  auf   die  Blutgefässe  ausübt, 


762  TODESAETEN,  GEWALTSAME. 

zeigen  auch  die  späterhin  noch  zu  erwähnenden,  ziemlich  häufig  beobachteten 
Zerreissungen  in  der  Tunica  intima  der  Arteriae  carotides,  die  fast  immer 
im  Bereiche  derjenigen  Stellen  gelegen  sind,  auf  welchen  der  Druck  des 
Stranges  lastete;  und  das  thatsächliche  Bestehen  einer  intensiven  Compression 
der  Carotisarterien  hat  E.  v.  Hopmann*)  experimentell  nachgewiesen:  es  ge- 
lang ihm  nicht,  selbst  unter  Anwendung  hohen  Druckes  eine  in  die  Arterie 
eingebrachte  Flüssigkeit  über  die  Stelle  des  Aufhängungsstranges  hinweg  zu 
bewegen. 

Der  Leichenbefund  bei  Erhängten  bietet  zumeist  einige  unver- 
kennbare charakteristische  Anzeichen  für  die  besondere  Todesart  dar.  In 
früheren  Zeiten  pflegten  die  Gerichtsärzte  ein  gewisses  Gewicht  auf  das  Aus- 
sehen des  Gesichtes  zu  legen;  man  betonte  das  Bestehen  einer  auffallend 
cyanotischen  Färbung  desselben,  ein  deutliches  Hervorgequollensein  der  Aug- 
äpfel und  eine  starke  Injection  der  sichtbaren  Schleimhäute,  zumal  der  Augen- 
bindehäute, mit  Blut.  Heutzutage  wissen  wir,  dass  diese  Anzeichen  an  der 
Leiche  zumeist  fehlen.  Allerdings  können  sie  während  des  Todeskampfes  vor- 
handen sein,  aber  doch  auch  nur  dann,  wenn  die  Compression  des  Halses  die 
oberflächlicher  gelegenen  und  dünnerwandigen  Venen  bis  zu  völliger  Undurch- 
gängigkeit  für  das  Blut  zuschliesst,  während  die  geschützter  gelagerten  Arte- 
rien mit  ihren  stärkeren  und  widerstandsfähigeren  Wänden  noch  Blut  in  den 
Kopf  einfliessen  lassen.  Bei  der  unter  diesen  Verhältnissen  sich  ausbildenden 
starken  Blutstauung  unter  hohem  Drucke  kommt  es  dann  auch  häufig  zu 
Zerreissungen  kleinster  Blutgefässe,  zumeist  in  den  Conjunctivae  der  Augen, 
aber  auch  auf  den  Schleimhäuten  der  Mund-,  Nasen-  und  Rachenhöhle,  sowie 
gelegentlich  auch  in  den  Gefässschlingen  der  Hautpapillen  in  der  Gesichts- 
oder Halshaut.  Wo  jedoch  zufolge  der  Lagerung  des  Stranges  am  Halse  auch 
die  Arterien  fest  geschlossen  werden,  kann  eine  so  hochgradige  Stauung 
überhaupt  nicht  zustande  kommen.  Ist  sie  während  der  Agonie  vorhanden 
gewesen,  so  schwindet  sie  doch  hinterher  wiederum,  derart,  dass  in  den  meisten 
Fällen  das  Gesicht  eines  Erhängten  sich  von  dem  einer  anderen  Leiche  nicht 
auffällig  unterscheidet.  Die  vorhin  beschriebenen  Ecchymosen  aber  bleiben, 
da  sie  ja  auf  wirklichen  Blutaustritten  in  das  Gewebe  beruhen,  auch  späterhin 
bestehen,  ja  sie  können  sich  durch  späteres  Nachsickern  des  bekanntlich  ge- 
rade bei  Erstickten  flüssig  bleibenden  Blutes  noch  sichtlich  vergrössern. 
Charakteristisch  für  den  Tod  durch  Erhängen  sind  sie  indessen  keineswegs, 
da  sie,  wie  in  dem  Capitel  über  die  Erstickung  im  allgemeinen  näher  ausge- 
führt ist,  einen  ziemlich  constanten  Befund  bei  allen  Erstickungsleichen  bilden. 

Etwas  für  den  Erhängungstod  Charakteristisches  wurde  ferner  früher  vielfach  in 
einer  eigenthümlichen  Ausbildting  und  Anordnung  der  Todtenflecke  gesucht.  Bekanntlich 
bleibt  gerade  in  den  Leichen  Erstickter  das  Blut  flüssig;  es  kann  also  in  weit  stärkerem 
Maasse  als  in  gewöhnlichen  Leichen  in  die  abhängigen  Partien  des  Körpers  hinabsickern. 
So  liegt  es  auf  der  Hand,  dass  sich  an  der  freihängenden  Leiche  eines  Erhängten,  der 
längere  Zeit  am  Strange  geblieben  ist,  ungewöhnlich  stark  ausgebildete  Senkungshyperämien 
in  den  unteren  Extremitäten  finden  müssen,  in  die  ja  das  Blut  fast  aus  dem  ganzen 
Körper  hineinsickert,  ebenso  wird  sich  alles  in  den  Oberextremitäten  befindliche  Blut  in 
den  herniederhängenden  Händen  sammeln,  sowie  das  Blut  in  den  Hautpartien  des  Kopfes 
sich  über  dem  Strange  am  Halse  anstauen  wird.  Selbstverständlich  aber  ist  diese  An- 
ordnung der  Todtenflecke  nicht  durch  den  Erhängungstod  bedingt.  Wird  die  Leiche  eines 
aus  anderer  Ursache  Verstorbenen  gleich  nach  dem  Tode  frei  aufgehängt,  so  wird  sich 
bei  ihr  dieselbe  Anordnung  der  Hypostasen  ergeben,  und  andererseits  wird  die  Lage  der- 
selben bei  einem  Menschen,  der  sich  in  liegender  Stellung  erhängte,  von  der  bei  einer 
gewöhnlichen  Leiche  nicht  abweichen.  Somit  sind  Schlüsse  aus  der  Lage  und  Stärke  der 
Todtenflecke  stets  nur  mit  grosser  Vorsicht  zu  ziehen. 

Bei  weitem  das  grösste  Interesse  für  den  Gerichtsarzt  bieten  diejenigen 
Befunde  an  der  Leiche  eines  Erhängten,  welche  aus  der  unmittelbaren  Ein- 
wirkung des  Strangwerkzeuges  resultiren.    In  den  meisten  Fällen  hinterlässt 


*)  E.  v.  Hofmann,  Lehrbuch  der  gerichtl,  Med.  VL  Aufl.  1893.  S.  515. 


TODESÄ.RTEN,  GEWALTSAME.  768 

der  Strang  eine  schon  äusserlich  deutlich  sichtbare  Spur,  die  wir  gemeinhin 
als  „Strangfurche",  „Strangrinne"  oder  „Strangulationsmarke"  bezeichnen. 
Auch  betreffs  der  Strangfurche  haben  hinsichtlich  ihrer  forensischen  Bedeu- 
tung die  Anschauungen  der  Gerichtsärzte  gegen  früher  einen  wesentlichen 
Wandel  erfahren.  In  den  älteren  gerichtlich-medicinischen  Werken  finden  wir 
zumeist  die  Anschauung  vertreten,  das  Vorhandensein  einer  deutlichen  Strang- 
furche beweise  unzweifelhaft,  dass  das  betreffende  Individuum  „lebend  an  den 
Strang  gekommen  sei",  während  man  beim  Fehlen  derselben  annahm,  dass 
der  erhängt  Vorgefundene  erst  nach  seinem,  aus  anderer  Ursache  erfolgten 
Tode  aufgeknüpft  worden  sei.  Diese  Ansicht  hat  sich  als  völlig  irrthümlich 
erwiesen.  Vielfache  Leichenuntersuchungen  und  experimentelle  Forschungen 
haben  dargethan,  dass  einerseits  auch  bei  einem  infolge  Erhängens  Veren- 
deten die  Strangfurche  fehlen  kann,  wenn  z.  B.  die  Strangulation  durch  ein 
sehr  breites  und  weiches  Werkzeug  bewirkt  wurde,  und  dass  andererseits 
auch  bei  einem  anderweitig  Verstorbenen  sich  noch  einige  Zeit  nach  dem 
Tode  durch  Anlegung  eines  geeigneten  Stranges  eine  Strangfurche  erzeugen 
lässt.  Für  die  gerichtsärztliche  Beurtheilung  des  Falles  sind  namentlich  zwei 
Gesichtspunkte  hinsichtlich  der  Strangulationsmarke  ins  Auge  zu  fassen: 
erstens  der  Verlauf  derselben  am  Halse  und  zweitens  ihre  nähere  Beschaf- 
fenheit, Aus  dem  Verlaufe  der  deutlich  ausgeprägten  Strangfurche  lässt 
sich  feststellen,  in  welcher  Weise  das  schnürende  Werkzeug  angelegt  gewesen 
ist;  aus  ihm  kann  man  ersehen,  ob  die  Schlinge  am  Halse  vollständig  ge- 
schlossen war  oder  nicht,  indem  im  ersten  Falle  die  Furche  ohne  Unter- 
brechung den  ganzen  Hals  umfassen  wird,  während  sie  andernfalls  nur  einen 
Theil  desselben  umgreift,  um  sich  sodann  nach  oben  hin  aufsteigend  allmählich 
zu  verlieren.  Aus  diesem  Befunde  ergibt  .sich  sodann,  ob  die  Schlinge  vorne 
oder  hinten,  oder  ob  sie  an  einer  der  beiden  Seiten  offen  war,  und  wo  die 
tiefste  Stelle  ihrer  Einwirkung  lag,  die  sich  naturgemäss  der  offenen  Stelle 
gegenüber  befinden  muss.  Ist  sie  gänzlich  geschlossen,  so  lässt  sie  gewöhnlich 
an  einem  tieferen  und  grösseren  Eindruck  erkennen,  an  welcher  Stelle  der 
Knoten  dem  Halse  angelegen  hatte.  Ein  mehrfach  um  den  Hals  gelegter 
Strang  hinterlässt  daselbst  eine  doppelte  oder  mehrfache  Strangfurche,  zwischen 
deren  einzelnen  Rinnen  die  Haut  sich  gewulstet  und  meist  etwas  ödematös 
geschwollen  hervordrängt.  Aus  solchen  Befunden  und  ihrem  Vergleiche  mit 
der  Gesammtsituation  des  einzelnen  Falles  oder  mit  den  Eigenthümlichkeiten 
des  vielleicht  vorgelegten  Strangwerkzeuges,  mit  dem  die  Tödtung  geschehen 
sein  soll,  lassen  sich  häufig  die  wichtigsten  Schlüsse  ziehen. 

Die  Beschaffenheit  der  Strangfnrche  ist  naturgemäss  in  erster  Linie  abhängig  von 
der  Art  des  dieselbe  erzeugenden  Werkzeuges:  rauhe  Stricke  z.  B.  werden  eine  erheblich 
deutlichere  Strangulationsmarke  hinterlassen,  als  ein  glattes  weiches  Seidentuch,  ein 
schmaler  fester  Draht  wird  tiefer  und  schärfer  in  die  Haut  einschneiden  als  ein  breiter 
Gurt.  Ohne  weiteres  ist  es  fernerhin  verständlich,  dass  die  Beschaffenheit  der  Strang- 
marke wesentlich  beeinfiusst  wird  durch  die  Zeit,  während  welcher  das  Werkzeug  ein- 
gewirkt hat,  sowie  durch  die  Schwere  des  Gewichtes,  das  bei  der  Zuschnürung  der  Schlinge 
zur  Geltung  kam.  —  Dem  Aussehen  nach  unterscheiden  wir  zwei  Hauptformen  der 
Strangfurche,  erstens  die  weiche,  bläuliche  oder  anämische  und  zweitens  die  mumi- 
ficirte,  harte,  lederartige  oder  braune  Strangulationsmarke.  Die  erstgenannte  Beschaffen- 
heit wird  dann  beobachtet,  wenn  die  Einwirkung  des  Stranges  nicht  in  so  brüsker  Weise 
zustande  kam,  dass  sich  dabei  Hautabschürfungen  ausbildeten,  und  eine  übermässige  Com- 
pression  der  getroffenen  Theile  eintrat;  wir  sehen  sie  deshalb  vorzugsweise  als  die  Spuren 
mehr  breiter  und  weicher  Strangwerkzeuge;  sehr  auffallend  ist  besonders  die  blasse  Farbe, 
die  auf  der  durch  die  Compression  bewirkten  Anämie  beruht,  und  die  zumeist  um  so 
deutlicher  hervortritt,  als  gewöhnlich  die  benachbarten  Hautpavtien  infolge  besonders  starken 
Blutgehaltes  eine  dunkel  rothblaue  Verfärbung  aufweisen;  dieser  stärkere  Blutgehalt  ist 
über  der  Strangfurche  regelmässig  am  stärksten  ausgebildet,  wird  hier  durch  die  sich  nach 
unten  senkenden  Blutmengen  bewirkt  und  beruht  somit  auf  reiner  Hypostase;  die  bläuliche 
Farbe  der  weichen  Strangmarke  erklärt  Hofmahist  damit,  dass  die  durch  stärkeren  Druck  ver- 
dichtete Haut  immer  eine  blaugraue  Farbe  annehme,  und  dass  hiebei  zudem  die  Eigen- 
farbe   der  tiefergelegenen  Muskulatur  hindurchschimmere. 


764  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

Die  leder-  oder  pergamentartige  Beschaffenheit  der  Strangfurche  wird  niemals  bei 
völlig  frischen  Leichen  beobachtet,  sondern  bedarf  zu  ihrer  Ausbildung  immer  erst  des 
Verstreichens  einer  gewissen  Zeit  nach  dem  Eintritte  des  Todes;  sie  ist  somit  eine  echte 
Leichenerscheinung.  Ihre  Entstehung  beruht  darauf,  dass  die  Epidermis  im  Bereiche  der 
Strangfurche  durch  die  mechanische  Einwirkung  des  Stranges  abgescheuert,  und  derart 
das  Corium  freigelegt  wird,  das  sodann  infolge  von  Vertrocknung  seines  natürlichen  Ge- 
haltes an  Feuchtigkeit  die  geschilderten  Eigenschaften  annimmt.  Begünstigt  wird  dem- 
gemäss  die  Ausbildung  dieser  Form  durch  eine  rauhe,  harte  und  feste  Beschaffenheit  des 
Stranges,  sowie  durch  ein  besonders  energisches  und  kräftiges  Zuschnüren  der  Schlinge, 
welches  nicht  allein  alles  Blut,  sondern  auch  jede  andere  Flüssigkeit  im  Bereiche  der 
Strangrinne  aus  den  Geweben  der  Haut  verdrängt,  worauf,  zumal  nach  Entfernung  des 
Strickes,  die  Austrocknung  der  abgeschürften  Partien  um  so  schneller  erfolgen  kann. 
Uebrigens  beobachtet  man  häufig  die  mannigfachsten  Combinationen  beider  Formen  an 
einer  und  derselben  Strangfurche,  indem  namentlich  an  den  tiefsten  Stellen,  wo  der  Strang 
den  heftigsten  Druck  ausübte,  die  braune,  lederartige,  in  den  höhergelegenen  Partien  da- 
gegen mehr  die  livide  Beschaffenheit  zu  bemerken  ist. 

Schreitet  man  in  der  Untersuchung  der  Strangfurche  von  deren  blosser  äusserer 
Besichtigung  zur  Feststellung  des  inneren  Befundes  vor,  so  bemerkt  man  nach  Durch- 
schneidung der  Strangmarke  und  der  ihr  benachbarten  Partieen  am  Halse  zunächst  die 
auffallende  Blutfüllung  in  der  Umgebung,  am  stärksten  ausgeprägt,  wie  wir  bereits  sahen, 
oberhalb  der  Ftinne,  etwas  weniger  lebhaft  unterhalb  derselben.  Immer  aber  ist  das  Blut 
der  Hauptsache  nach  in  den  Blutgefässen  enthalten;  oberhalb  der  Furche  haben  wir  es 
demnach  lediglich  mit  einer  Senkungshyperämie,  mit  einer  reinen  Hypostase  zu  thun,  die 
dadurch  entsteht,  dass  das  der  Schwere  nach  abwärts  fliessende,  flüssige  Blut  durch  die 
fest  zusammengepressten  Gefässe  im  Bereiche  der  Strangwirkung  aufgehalten  wird;  dagegen 
ist  die  stärkere  Blutfüllung  unterhalb  der  Strangmarke  die  Folge  einer  Blutstockung,  die 
auf  dem  Fehlen  der  treibenden  Kräfte  beruht,  welche  sich  nicht  durch  die  zusammen- 
gepressten Gefässe  der  Compressionszone  hindurch  fortzusetzen  vermögen.  Wirkliche  Blut- 
austritte in  das  Gewebe  hinein  sind  sowohl  im  Gebiete  der  Strangmarke  als  auch  in  dessen 
Umgebung  nur  selten  zu  beobachten,  und  wo  sie  vorhanden  sind,  stets  nur  in  geringem 
Maasse  ausgebildet.  Diese  Tbatsache  erscheint  durchaus  leicht  verständlich,  wenn  man 
bedenkt,  dass  der  ganz  plötzlich  in  voll&r  Stärke  auftretende  Druck  durch  den  sich  zu- 
schnürenden Strang  sogleich  alles  Blut  aus  den  Gefässen  verdrängen  muss,  und  dass  bei 
der  Schnelligkeit,  mit  der  der  Tod  eintritt,  bei  der  rasch  erlahmenden  Circulation  für  die 
Ausbildung  grösserer  Suffusionen  gar  keine  Zeit  übrig  bleibt.  Aus  demselben  Grunde  sind 
zumeist  auch  an  den  oft  vorhandenen  Muskelzerreissungen,  die  insbesondere  häufig  an  den 
Musculi  sternocleidomastoidei  zur  Wahrnehmung  gelangen,  nur  ganz  minimale  Zeichen  vi- 
taler Reaction  zu  erkennen.  Darum  ist  es  in  den  meisten  Fällen  ungemein  schwierig  fest- 
zustellen, ob  solche  Muskelrupturen  noch  am  Lebenden  oder  erst  nach  dem  Tode  ent- 
standen sind,  etwa  beim  Abnehmen  der  Leiche  vom  Strange  oder  sonst  bei  den  Manipu- 
lationen mit  dem  Cadaver,  die  zwecks  Vorbereitung  zur  Section  unumgänglich  sind;  das 
Vorhandensein  aus  den  Gefässen  getretenen  Blutes  an  den  Rissstellen  ist  hier  nicht  allemal 
ohne  weiteres  als  während  des  Lebens  geschehen  anzusehen,  da  es  bei  der  flüssigen  Beschaffen- 
heit des  Leichenblutes  Erstickter  auch  in  postmortal  entstandenen  Muskelrissen  durchaus  mög- 
lich erscheint,  dass  aus  mitzerrissenen  Blutgefässen  reichlichere  Mengen  Blutes  aussickern 
und  die  Rissränder  infiltriren  können.  Von  sonstigen  Verletzungen  an  Halsorganen  Erhängter 
sind  des  öfteren  constatirt  worden:  Fracturen  der  Zungenbeinhörner,  zumal  wenn  diese 
verknöchert  waren,  Brüche  der  Schildknorpelplatten  und  Zerreissungen  der  Kehlkopf- 
bänder. Nach  den  Untersuchungen  Haumeders  entstehen  diese  Verletzungen  zumeist  we- 
niger infolge  des  unmittelbaren  Druckes  vonseiten  des  strangulirenden  Werkzeuges  als  mehr 
indirect  durch  den  Druck  und  die  Zerrung,  welche  die  betreffenden  Theile  erfahren,  in- 
dem sie  nach  oben  und  hinten  an  die  hintere  Rachenwand  und  gegen  die  Wirbelsäule  ge- 
drängt werden.  —  Ein  ziemlich  häufiger  Befund  sind  die  bereits  erwähnten  Zerreissungen 
der  Tunica  intima  in  der  Arteria  carotis.  Diese  Zerreissungen  sitzen  regelmässig  im  Ge- 
biete der  unmittelbaren  Strangwirkung  und  sind  häufig  nur  einseitig,  öfter  aber  auch  an 
den  beiderseitigen  Carotiden  aufzufinden;  sie  sind  stets  quer  gestellt,  d.  h.  ihr  Ver- 
lauf steht  ziemlich  rechtwinklig  zur  Längsachse  des  Gefässes,  und  umfassen  entweder  nur 
einen  Theil  des  Gefässlumens  oder  auch  dessen  ganze  Peripherie;  bisweilen  sieht  man  auch 
mehrere  gleichartige  Risse  in  geringer  Entfernung  bis  zu  einigen  Millimetern  über  einander 
angeordnet.  Ihre  Entstehung  ist  höchst  wahrscheinlich  auf  das  Zusammenwirken  zweier 
Momente  zurückzuführen.  Der  Druck  des  strangulirenden  Werkzeuges  zerrt  die  Arterie 
an  der  umschnürten  Stelle  nach  oben,  während  zugleich  die  Last  des  ganzen  Körpers  an 
derselben  einen  starken  Zug  nach  unten  ausübt.  Wird  die  Intima  schon  hierdurch  heftig 
gedehnt,  so  steigert  der  hohe  Innendruck  des  vom  Herzen  her  zu  Beginn  des  Strangu- 
lationsactes  noch  kräftig  eingepressten  Blutes,  das  an  der  Zuschnürungsstelle  Halt  machen 
muss,  die  Spannung  der  Innenhaut  über  deren  Widerstandsvermögen  hinaus.  Dass  eine 
vorgeschrittene  atheromatöse  Entartung  der  Arterienwand  das  Auftreten  solcher  Rupturen 
begünstigen  wird,  kann  nicht  bezweifelt  werden,    Vorbedingung  für    deren  Entstehung    ist 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  765 

sie  jedocli  keineswegs,  wie  die  Thatsache    beweist,  dass  man  diese    Zerreissungen  auch  bei 
kräftigen,  jugendlichen  Personen  gesehen  hat,  deren  Blutgefässe   durchaus  gesund   waren. 

Alle  übrigen  Sectionsbel'unde  stimmen  mit  denjenigen  übereio,  die  man 
auch  sonst  an  den  Leichen  anderweitig  Erstickter  beobachtet;  dementsprechend 
ist  hier  auf  das  Capitel  „Erstickung"  zu  verweisen. 

Bei  weitem  die  Mehrzahl  aller  Todesfälle  durch  Erhängung  wird  durch 
Selbstmord  herbeigeführt.  Erhängung  infolge  unbeabsichtigten,  unglücklichen, 
Zufalles  ist  ungemein  selten,  aber  naturgemäss  nicht  unmöglich.  Für  die 
absichtliche  Tödtung  eines  anderen  kann  die  Methode  des  Erhängens  nur 
dann  in  Betracht  kommen,  wenn  der  Angreifer  über  ein  ungewöhnlich  grosses 
Uebermaass  an  Körperkräften  seinem  Opfer  gegenüber  verfügt;  so  gehört  die 
gewaltsame  Erhängung  von  Kindern  durch  Erwachsene  nicht  zu  den  Selten- 
heiten; zur  Ermordung  Erwachsener  aber  ist  das  Erhängen  im  Allgemeinen 
so  völlig  ungeeignet,  dass  der  Gerichtsarzt  durchaus  berechtigt  ist,  wo  er 
einen  erwachsenen  Menschen,  der  im  Vollbesitz  seiner  Körperkräfte  war,  er- 
hängt vorfindet,  in  erster  Linie  Selbstmord  anzunehmen.  Nur  unter  Anwendung 
ganz  besonders  raffinirt  getroffener  Vorbereitungen  könnte  es  gelingen,  einen 
vollbewussten  und  kräftigen  Erwachsenen  mittels  Erhängens  zu  ermorden;  ein 
solcher  Fall  findet  sich  z.  B.  in  Virchow's  Jahresbericht  1890,  I,  S.  496 
mitgetheilt.  Unter  gewöhnlichen  Umständen  würde  ein  derartiger  Mord- 
anschlag kaum  ohne  die  heftigste  Gegenwehr  von  selten  des  Ueberfallenen 
ausführbar  sein,  dies  aber  müsste  fast  immer  deutlich  sichtbare  Spuren  an 
dem  Körper  des  Ueb erwältigten  zurücklassen.  Freilich  ist  es  auch  denkbar, 
dass  sich  das  Opfer  bisweilen  von  Hause  aus  in  einem  bewusstlosen  oder 
völlig  wehrlosen  Zustande  befinden,  oder  dass  es  durch  irgend  welche  be- 
sondere Maassnahmen  des  Mörders  in  einen  solchen  versetzt  werden  kann. 
Ein  ganz  besonderes  Interesse  für  den  Gerichtsarzt  kommt  der  Möglichkeit 
zu,  dass  ein  Mörder  sein  irgendwie  getödtetes  Opfer  derart  aufhängt,  dass 
der  Anschein  eines  Selbstmordes  erweckt  werden  soll.  Ist  in  einem  solchen 
Falle  der  Tod  durch  eine  traumatische  Einwirkung  erfolgt,  so  wird  meistens 
die  Auffindung  der  tödtlichen  Verletzung  alle  Zweifel  lösen.  Doch  ist  auch 
in  der  Beurtheilung  derartiger  Fälle  die  allergrösste  Vorsicht  am  Platze. 
Es  ist  nicht  unmöglich  und  des  öfteren  sicher  beobachtet,  dass  ein  Selbstmör- 
der, dem  der  Eintritt  des  Todes  infolge  einer  selbstgesetzten  Verletzung,  etwa 
durch  Stich  oder  Schuss  oder  durch  Oeffnen  der  Pulsadern,  Schnitt  in  den 
Hals  u.  dgl.  nicht  schnell  genug  erfolgte,  sich  dann  noch  erhängte.  Kleinere 
oder  grössere  Verletzungen,  die  leicht  den  Verdacht  erregen  können,  es 
handle  sich  in  ihnen  um  die  Spuren  eines  stattgehabten  Kampfes  mit  einem 
feindlichen  Angreifer,  können  zufällig  bestanden  haben,  oder  auch  erst  wäh- 
rend des  convulsiven  Stadiums  in  der  Agonie  durch  Schlagen  oder  Stossen  des 
Körpers  gegen  irgend  welche  Gegenstände,  ja  auch  erst  postmortal  beim 
Abnehmen  oder  Transportiren  des  Leichnams  entstanden  sein. 

Ganz  besonders  schwierig  werden  kann  die  Beurtheilung  dann,  wenn 
der  Mörder  sein  Opfer  irgendwie  anderweitig  erstickt  und  dann,  um  den 
Schein  des  Selbstmordes  zu  erwecken,  aufgehängt  hat.  Es  erscheint  wohl 
denkbar,  dass  unter  solchen  Umständen  die  Feststellung  des  wahren  Sach- 
verhaltes geradezu  unmöglich  wird,  da  alle  äusseren  und  inneren  Befunde 
der  Erstickung  mit  dem  Erhängungstode  nicht  in  Widerspruch  stehen.  Doch 
werden  auch  in  diesen  Fällen  Zeichen  geleisteter  Gegenwehr  nur  selten 
gänzlich  fehlen,  oder  aber  locale  Symptome  am  Halse  auf  ein  stattgehabtes 
Drosseln  oder  Würgen  hindeuten. 

b)  Der  Tod  durch  Erdrosseln,  Der  Tod  durch  Erdrosseln  kommt  ebenso 
wie  der  durch  Erhängen  dadurch  zustande,  dass  ein  um  den  Hals  gelegtes 
Strangwerkzeug  zusammengeschnürt  wird.  Die  eigentliche  Todesursache 
ist    auch    hier    nicht   einfache   Erstickung,    sondern   beruht   gleichfalls   auf 


766  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

dem  Zusammenwirken  dieser  mit  der  Unterbrechung  der  Blutcirculation  in 
den  grossen  Halsgefässen  und  der  Irritation,  welche  der  Nervus  vagus  durch 
die  ihn  treffende  kräftige  Compression  erfährt. 

Die  Mechanik  der  Erdrosselung  unterscheidet  sich  von  der  des 
Erhängungstodes  dadurch,  dass  die  Zuschnürung  des  Strangwerkzeuges  nicht 
durch  die  Schwere  des  eigenen  Körpers,  sondern  durch  eine  andere  Kraft 
erfolgt,  meist  durch  die  Hand  eines  fremden  Angreifers,  bisweilen  unter  Zu- 
hilfenahme besonderer,  mehr  oder  minder  sinnreich  erfundener  Apparate,  die 
ein  Lockerwerden  der  festgeschnürten  Schlinge  verhindern  sollen.  Auch  hier 
entsteht  unter  der  Einwirkung  des  strangulirenden  Werkzeuges  eine  Strang- 
furche, für  deren  gerichtsärztliche  Beurtheilung  im  Allgemeinen  ganz  die- 
selben Gesichtspunkte  maassgebend  sind,  wie  für  die  Strangulationsmarke 
beim  Erhängten.  Etwas  besonderes  gegenüber  jener  bietet  sie  allein  hin- 
sichtlich ihrer  Lage  am  Halse  und  bezüglich  ihres  Verlaufes.  Während  bei 
der  Erhängung  eines  Menschen,  wie  wir  sahen,  der  Strang  regelmässig  die 
höchsten  Partien  des  Halses  umfasst,  fehlen  hier  jene  Gründe,  die  dort  ein 
Hinaufrutschen  des  Strangwerkzeuges  bedingen.  Die  Erdrosselungsmarke  kann 
daher  je  nach  der  Anlegung  des  Stranges  in  jeder  beliebigen  Höhe  des  Halses 
verlaufen  und  gelegentlich  genau  horizontal  um  denselben  gelegen  sein, 
was  dort  niemals  der  Fall  ist;  ausserdem  ist  die  Drosselfurche  ausnahmslos 
völlig  geschlossen  und  im  Nacken  ebenso  deutlich  ausgeprägt,  wie  vorn  am 
Halse,  es  sei  denn,  dass  irgend  ein  schützender  Gegenstand,  etwa  ein  Tuch, 
ein  kräftig  entwickelter  Vollbart  oder  dergleichen  eine  bestimmte  Stelle  vor 
der  Einwirkung  des  Stranges  bewahrt  hätte. 

Erdrosselung  durch  Unglücksfall  ist  naturgemäss  ungemein  selten.  In 
der  Mehrzahl  der  Fälle  handelt  es  sich  um  beabsichtigte  Tödtung,  die  nament- 
lich häufig  an  kleinen  Kindern,  insbesondere  an  Neugeborenen,  ausgeführt 
wird.  Doch  sind  auch  Fälle  von  Selbsterdrosselung  durchaus  nicht  so  selten, 
wie  vielfach  angenommen  wird;  freilich  wird  diese  nicht  in  der  Weise  aus- 
geführt werden  können,  dass  der  Selbstmörder  die  beiden  Enden  des  um  den 
Hals  gelegten  Strickes  nach  entgegengesetzten  Richtungen  anzieht,  da  bei 
dieser  Anordnung  des  Versuches  allemal  bei  eben  eintretender  Bewusstlosig- 
keit  die  zuschnürende  Kraft  erlahmen  wird,  bevor  der  Tod  eintreten  konnte. 
Wohl  aber  kann  eine  Selbsterdrosselung  leicht  ausgeführt  werden,  wenn  nur 
Fürsorge  getroffen  ist,  dass  auch  nach  dem  Verluste  des  Bewusstseins  — 
etwa  unter  Anwendung  eines  Knebels  —  die  zugeschnürte  Schlinge  sich  nicht 
wieder  löst. 

c)  Der  Tod  durch  Erwürgen.  Der  Tod  durch  Erwürgen  wird  im  Gegen- 
satze zu  den  Todesarten  durch  Erhängen  und  Erdrosseln  nicht  durch  die 
Einwirkung  eines  strangulirenden  Werkzeuges,  sondern  lediglich  durch  Com- 
pression des  Halses  mittels  einer  oder  beider  Hände  des  Angreifers  ausgeführt. 
Auch  bei  ihm  haben  wir  es  nicht  mit  einem  reinen  Erstickungstode  zu  thun; 
allerdings  spielt  auch  hier  der  Verschluss  der  Athemwege  eine  Hauptrolle; 
zustande  kommt  dieser  zum  Theil  durch  wirkliche  Zudrückung  von  Kehlkopf 
und  Trachea,  zum  Theil  aber  auch  durch  die  Empordrängung  der  Halsorgane 
in  den  Nasenrachenraum  hinauf  und  gegen  die  Wirbelsäule,  wobei  dem  Luft- 
strome insbesondere  durch  den  das  Cavum  nasopharyngeale  geradezu  tam- 
ponirenden  Zungengrund  nebst  dem  in  gleicher  Weise  wirkenden  VeJum  pala- 
tinum  der  Zugang  zu  den  Athemwegen  verlegt  wird.  Aber  auch  hier  gesellt 
sich  dazu  die  Compression  der  grossen  Halsgefässe,  wenngleich  dieselbe  wohl 
nur  ausnahmsweise  so  vollständig  werden  kann,  wie  bei  der  Einwirkung  eines 
strangulirenden  Strickes,  und  als  weit  eingreifenderes  Moment  die  Wirkung 
des  brüsken  Angriffs  auf  den  Nervus  vagus,  der  hier  nicht  allein  in  Gestalt 
seines  Hauptstranges,  sondern  zudem  auch  mit  seinen  die  Halsorgane  und 
insbesondere  den  Kehlkopf  versorgenden  Fasern,  speciell  dem  Nervus  laryngeus 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  767 

superior  in  Betracht  kommt.  Es  ist  mehrfach  beobachtet  worden,  dass  ein 
einmaliges  kräftiges  Zusammenpressen  des  Kehlkopfes,  bei  welchem  jedoch 
die  mechanische  UnAvegsamkeit  für  den  athmenden  Luftstrom  im  gleichen 
Momente  wieder  aufgehoben  wurde,  sofortigen  Erstickungstod  nach  sich  zog. 
Man  konnte  diese  Thatsache  nur  als  reflectorischen  Athemstillstand  infolge 
der  heftigen  mechanischen  Reizung  der  in  Betracht  kommenden  Nerven  deuten. 
Einer  ganzen  Reihe  von  Forschern")  gelang  es,  den  auffallenden  Vorgang 
im  Thierexperimente  nachzuahmen,  durch  welches  auch  der  Beweis  für  die 
Richtigkeit  der  Anschauung  erbracht  wurde,  dass  es  sich  hier  um  einen  Retlex- 
vorgang  handelt,  indem  augenblicklicher  Athemstillstand  auch  durch  ander- 
weitige intensive  Reizung  des  Nervus  laryngeus  superior  bei  Fernhaltung 
jedes  mechanischen  Athemhindernisses  erzielt  werden  konnte.  Dasselbe  beob- 
achtete man  übrigens  auch  bei  Reizung  der  Endigungen  des  Nervus  recur- 
rens (Falk).  Gerichtsärztlich  ist  diese  Thatsache  ungemein  wichtig,  da  sie  die 
Möglichkeit  feststellt,  dass  ein  Mensch  nach  einer  einzigen  und  nur  einen 
Moment  lang  währenden  kräftigen  Zusammendrückung  des  Larynx  unter  den 
Anzeichen  der  Erstickung  sterben  kann. 

Was  die  verschiedenen  Gelegenheiten  anbetrifft,  bei  welchen  die  Erwür- 
gung beobachtet  wird,  so  ist  ein  Selbstmord  mittels  dieser  Todesart  nur 
schwer  denkbar  und  sicherlich  ganz  ungemein  selten  zur  Ausführung  ge- 
kommen, denn  naturgemäss  wird,  beim  Versuche  dazu,  fast  immer  mit  dem 
Eintreten  der  Bewusstlosigkeit  auch  die  würgende  Hand  erschlaffen  und  damit 
die  Compression  der  Halsorgane  unterbrochen  werden,  bevor  der  Tod  ein- 
treten konnte.  So  findet  sich  in  der  Literatur  auch  nur  ein  einziger  Fall  " ") 
verzeichnet:  eine  geisteskranke  Frau  hatte  sich  derartig  neben  ihr  Bett 
niedergekauert,  dass  ihr  Gesicht  auf  dem  Bette  lag,  wodurch  der  Luftzutritt 
zu  Mund  und  Nase  auch  dann  noch  aufgehoben  blieb,  als  sie  infolge  der 
Selbstwürgung  mit  den  eigenen  Händen  bewusstlos  geworden  war.  —  Von 
Erwürgung  durch  Unglücksfall  könnte  man  sprechen,  wenn  ein  Angreifer, 
ohne  selbst  die  Tödtung  beabsichtigt  zu  haben,  durch  einen  kräftigen  Griff 
an  den  Kehlkopf  auf  die  vorhin  besprochene  Weise  den  Tod  eines  Menschen 
herbeigeführt  hätte.  —  In  weitaus  den  meisten  Fällen  von  Erwürgung  aber 
haben  wir  es  mit  beabsichtigter  Tödtung  zu  thun. 

Fast  regelmässig  weist  der  Leichenbefund  bei  Erwürgten,  ausser  den 
für  den  acuten  Erstickungstod  im  Allgemeinen  charakteristischen  Kennzeichen, 
eine  Anzahl  von  Symptomen  auf,  die  auf  die  specielle  Todesart  mehr  oder 
minder  deutlich  hinweisen.  In  erster  Linie  unter  diesen  stehen  die  äusseren 
Spuren,  welche  die  Einwirkung  der  würgenden  Hand  am  Halse  zurückgelassen 
hat,  in  Form  von  Hautabschürfungen  und  von  den  Fingernägeln  herrührender 
mehr  oder  weniger  tiefer  Kratzwunden,  sowie  Blutunterlaufungen  von  recht 
verschieden  grosser  Ausdehnung  in  deren  Umgebung.  Aus  der  natürlichen 
Stellung  der  vom  Angreifer  zumeist  gebrauchten  rechten  Hand  ergibt  es  sich, 
dass  man  gewöhnlich  an  der  rechten  Seite  des  Halses  die  durch  den  Daumen, 
an  der  linken  dagegen  die  durch  die  übrigen  vier  Finger  verursachten  Spuren 
bemerken  kann.  Der  umgekehrte  Befund  würde  die  Schlussfolgerung  recht- 
fertigen, dass  mit  der  linken  Hand  gewürgt  w^orden  sei.  Selbstverständlich 
wird  der  Angegriffene  fast  immer  versuchen,  sich  der  würgenden  Hand  zu 
entziehen  und  heftige  Gegenwehr  zu  leisten,  so  dass  der  Mörder  w^ohl  selten 
mit  nur  einmaligem  Anpacken  des  Halses  und  ohne  erheblichere  Kraftanwen- 
dung bei  dem  Kampfe  auf  Tod  und  Leben  zum  Ziele  gelangen  kann.  Daher 
weist  der  Hals  der  Leiche  auch  meistens  eine  ganze  Anzahl  von  Verletzungen 


*)  J.  Rosenthal;  Claude-Bernard;  F.  Falk;  P.  Bert  u.  A.  Hofjlann,  Lehrbuch  der 
gerichtlichen  Medicin  VI  Auflage,  1893.  S.  559  ff. 

**)  BmKER,  Zeitschrift  für  Medicinalb.,  1888,  S.  364  ff. 


768  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

auf,  aus  deren  Lage  zu  einander  aber  doch  oft  noch  deutlich  ersichtlich  ist, 
in  welchen  verschiedenen  Stellungen  die  würgende  Hand  den  Hals  gefasst 
gehalten  hat.  In  den  tieferen  Theilen  des  letzteren  weist  die  Section  häufig 
Verletzungen  nach  von  mehr  oder  minder  grossen  Blutergüssen  in  sämmtliche 
Gewebe  bis  zu  Quetschungen  und  Zerreissungen  der  Muskulatur,  sowie  In- 
fractionen  und  vollendeten  Fracturen  der  Kehlkopfknorpel  und  des  Zungen- 
beins. —  Die  Folgen  eines  stattgehabten  Kampfes  können  an  der  Leiche  in 
Gestalt  aller  möglichen  Verletzungen,  unter  Umständen  auch  bezeichnender 
Beschädigungen  an  der  Kleidung  des  Getödteten  in  die  Augen  fallen. 

d)  Der  Tod  durch  Ertrinken.  Der  Tod  durch  Ertrinken  ist  diejenige 
Form  des  acuten  Erstickungstodes,  welche  dadurch  zustande  kommt,  dass  der 
atmosphärischen  Luft  der  Zugang  zu  den  Athemwegen  durch  ein  flüssiges 
Medium  verwehrt  wird.  Es  ist  hierzu  keineswegs  erforderlich,  dass  der  ganze 
Körper  des  Ertrinkenden,  oder  auch  nur  sein  ganzer  Kopf,  in  die  Ertrinkungs- 
flüssigkeit  gerathe,  vielmehr  genügt  es,  wenn  allein  Nase  und  Mund  durch 
die  Flüssigkeit  von  der  Luft  abgeschlossen  sind.  Somit  kann  es  vorkommen, 
dass  selbst  erwachsene  Personen  in  ganz  seichten  Lachen  ertrinken,  wenn 
sie  derart  mit  dem  Gesichte  in  eine  solche  hineingerathen,  dass  sie  dasselbe 
nicht  mehr  aus  ihr  herauszubringen  vermögen;  Schwerberauschte,  Epileptische 
während  des  Anfalles  oder  sonst  bewusstlos  gewordene  sind  gelegentlich  in 
einem  ganz  flachen  Graben,  ja  in  einer  Pfütze  des  Weges  oder  gar  in  der 
eigenen  Waschschüssel  ertrunken,  und  naturgemäss  fallen  Kinder  ähnlichen  Un- 
glücksfällen besonders  leicht  zum  Opfer.  Die  Natur  der  Flüssigkeit  ist  für 
den  Ertrinkungstod  ohne  Belang;  selbstverständlich  spielt  hier  das  Wasser 
die  erste  Rolle,  doch  ist  ein  Ertrinken  auch  in  jeder  anderen  Flüssigkeit 
möglich;  besonders  häufig  ereignet  es  sich  in  dem  flüssigen  Inhalte  von  Dung- 
oder Abortgruben,  sowie  bei  Neugeborenen  oder  noch  ungeborenen  Kindern 
im  eigenen  Fruchtwasser. 

Die  näheren  Vorgänge,  weche  sich  während  des  Ertrinkens  abspielen,  sind  vielfach 
studirt  und  namentlich  auch  im  Thierexperimente  geprüft  worden.  E.  v.  Hofmann  ^)  unter- 
scheidet nach  eigenen  Beobachtungen  und  nach  den  Angaben  von  F.  Falk  ^)  und  Bert  •^) 
drei  Stadien  im  Verlaufe  des  Ertrinkungstodes.  "Während  des  ersten  Stadiums  stellt  der 
Ertrinkende  das  Athmen  gänzlich  ein.  Dieses  kann  auf  zweierlei  Ursachen  beruhen.  In 
einem  Theil  der  Fälle  handelt  es  sich  dabei  um  einen  Eeflesvorgang,  ausgelöst  durch  die 
plötzliche  Berührung  eines  grossen  Theiles  der  Körperoberfläche  mit  einer  kalten  Flüssig- 
keit; dass  hierdurch  secundenlang  andauernder  reflectorischer  Athemstillsland  erzeugt 
wird,  weiss  jedermann  aus  eigener  Erfahrung,  der  je  ein  kaltes  Bad  oder  eine  kalte  Douche 
genommen.  In  anderen  Fällen  geschieht  das  Anhalten  des  Athems  theils  mehr  oder  weniger 
absichtlich  und  bewusst,  theils  mehr  instinctiv,  indem  jedes  Geschöpf  in  der  Ertrinkungs- 
gefahr  von  Natur  bestrebt  ist,  sich  dem  Eindringen  der  Flüssigkeit  in  die  Athemwege  so- 
lange wie  irgend  möglich  zu  widersetzen.  Nach  diesen  Ausführungen  ist  es  leicht  ein- 
zusehen, dass  das  erste  Stadium  im  Verlaufe  des  Ertrinkungsvorganges  nicht  absolut  con- 
stant  sein  wird,  sondern  dass  es  ausbleiben  muss,  wenn  ein  Mensch  in  einem  solchen  Zu- 
stande in  die  Ertrinkungsgefahr  geräth,  in  dem  die  Reflexerregbarkeit  in  höchstem  Maasse 
abgestumpft  und  alles  Wollen  und  Denken  erloschen  ist,  wie  etwa  im  schwersten  Alkohol- 
rausche, während  eines  epileptischen  Anfalles  oder  dergleichen  mehr.  Das  zweite  Stadium 
ist  dasjenige  der  Dyspnoe.  Wenn  infolge  der  Athemverhaltung  das  Blut  bis  zu  einem  ge- 
wissen Grade  sauerstoffarm  und  kohlensäurereich  geworden  ist,  werden  durch  einen  vom 
Athemcentrum  in  der  Medulla  oblongata  ausgehenden  Reiz  Inspirationen  ausgelöst;  diese 
aber  aspiriren  nun  statt  der  Luft  die  Ertrinkungsflüssigkeit  in  die  Athemwege.  Durch  die 
Berührung  der  Flüssigkeit  mit  der  Schleimhaut  des  Kehlkopfes  und  der  Luftröhre  und 
namentlich  mit  den  äusserst  empfindlichen  Stimmbändern  wird  auf  reflectorischem  Wege 
jede  Inspiration  schnell  durch  eine  heftige  Exspiration  abgebrochen.  Die  zweite  Phase  des 
Ertrinkungsvorganges  ist  somit  in  sehr  deutlicher  Weise  gekennzeichnet  durch  kurze,  flache 
Inspirationen,  unterbrochen  von  gewaltigen  Exspirationsstössen  von  bald  geradezu  krampf- 
haftem Charakter;  dabei  werden  reichliche  Mengen  eines  feinblasigen  Schaumes  aus  Mund 
und  Nase  geschleudert,  der  sich  durch  die  Vermischung  der  Flüssigkeit  mit  den  in  den 
ßespirationsorganen  noch  vorhandenen  Luftmengen   gebildet  hat.     Zu  gleicher  Zeit   pflegt 

^)  E.  V.  Hofmann,  Lehrbuch  der  gerichtlichen  Medicin.     VI.  Aufl.  1893,  S.  567. 
^)  ViRCHOw's  Archiv,  Bd.  47.  F.  Falk,  „Zur  Lehre  vom  Ertrinkungstode." 
^)  Bert,  Le^iour  sur  la  Physiologie  comparee  de  la  respiration.  Paris,  1870. 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  769 

auch  der  ganze  Körper  in  allgemeine  Convulsionen  von  bald  mehr   klonischer,  bald  mehr 
tonischer  Natur  zu  verfallen. 

Das  dritte  Stadium  ist  das  der  Asphyxie,  während  dessen  Bewusstsein  und  Reflex- 
erregbarkeit vollständig  erloschen  sind,  und  nur  noch  vereinzelte,  in  allmählich  immer 
länger  werdenden  Pausen  auf  einander  folgende  tiefe  Inspirationen  ausgeführt  werden. 
Diese  ganz  zu  Ende  des  Ertrinkungsvorganges  sich  abspielenden  und  deshalb  als  „termi- 
nale Inspirationen"  bezeichneten  Athembewegungen  erst  sind  es,  welche  die  Ertrinkungs- 
flnssigkeit  tief  in  die  Athemwege  aspiriren  und  die  feinsten  ßronchialverzweigungen,  ja 
selbst  die  Lungenalveolen  damit  anfüllen;  bei  jeder  derselben  wird  der  Mund  krampf- 
artig weit  aufgerissen  und  der  Körper  staik  gekrümmt.  Das  Herz  schlägt,  während  diese 
terminalen  Athemkrämpfe  allmählich  immer  seltener  und  schwächer  werden  und  schliess- 
lich ganz  aufhören,  noch  eine  verschieden  lange  Zeit  hindurch  fort.  Mit  dem  Erlöschen 
der  Herzthätigkeit  tritt  sodann  der  Tod  ein.  Die  Dauer  des  Ertrinkungsvorganges  bis  zum 
Verschwinden  sichtbarer  Lebenszeichen  ist  nur  kurz,  insbesondere  die  Zeit,  während 
welcher  der  Ertrinkende  Qual  empfindet,  beschränkt  sich  auf  Bruchtheile  einer  Minute. 
Das  erste  Stadium  dauert  höchstens  etwa  eine  halbe  Minute,  denn  länger  vermögen  die 
meisten  Menschen  selbst  bei  ruhiger  Körperhaltung  den  Athem  nicht  zurückzuhalten;  so 
wird  der  Ertrinkende,  der  doch  zumeist  lebhafte  Bewegungen  ausführt,  gemeinhin  noch 
früher  zu  Inspirationen  gezwungen  sein.  Auch  das  mit  der  Empfindung  der  Erstickungs- 
qual und  Todesangst  verknüpfte  Stadium  der  Dyspnoe  dauert  nur  sehr  kurze  Zeit,  da  der 
Mangel  an  frischer  Sauerstoffzufuhr  zum  Gehirne  bereits  nach  einer  Anzahl  von  Secunden 
das  Bewusstsein  schwinden  macht.  Dagegen  kann  das  Stadium  der  Asphyxie  von  längerer 
Dauer  sein.  Es  währt  vom  Nachlassen  der  reflectorischen  Exspirationskrämpfe  bis  zum  Ein- 
tritte des  Todes.  Dieser  aber  erfolgt  nach  sehr  verschiedenen  Fristen.  Bekanntlich  ge- 
lingt es  oft,  trotz  sofort  angewandter  sachverständiger  Rettungsmaasnahmen  (künstlicher 
Athmung  etc.)  nicht,  einen  Ertrunkenen,  der  nur  wenige  Minuten  im  Wasser  gelegen  war, 
ins  Leben  zurückzubringen,  während  in  anderen  Fällen  die  Wiederbelebungsversuche 
manchmal  von  Erfolg  gekrönt  werden,  nachdem  der  Verunglückte  erstaunlich  lange  Zeit 
im  Wasser  zugebracht  hatte;  namentlich  trifft  diese  Erfahrung  bei  Kindern  zu.  Individuelle 
Veranlagung  spielt  in  diesem  Punkte  eine  grosse  Rolle. 

Der  so  beschriebene  Verlauf  stellt  gewissermaassen  den  Typus  des  Er- 
trinkungstodes dar;  von  ihm  kommen  aber  mannigfache  Abweichungen  vor. 
Hin  und  wieder  tritt  z.  B.  der  Tod  plötzlich  bereits  während  des  ersten 
Stadiums  ein,  bevor  es  noch  zu  einer  Aspiration  von  Flüssigkeit  in  die  Luft- 
wege kommen  konnte.  Wahrscheinlich  beruht  dieses  Ereignis  auf  einer  shock- 
artigen  Einwirkung  —  sei  es  der  schnellen  und  intensiven  Abkühlung  des 
Körpers  in  kaltem  Wasser,  sei  es  der  tief  erregenden  psychischen  Einwir- 
kung des  Schrecks,  der  Todesangst  —  auf  das  Centralnervensystem,  welche 
plötzlichen,  dauernden  Stillstand  der  Athem-  und  Herzbewegungen  verursacht. 
Individuell  sehr  verschieden  ist  die  Dauer  und  Intensität  der  terminalen  Athem- 
bewegungen und  Convulsionen,  welche  in  einzelnen  Fällen  sogar  gänzlich  aus- 
bleiben, ohne  dass  uns  hierfür  ein  besonderer  Grund  ersichtlich  würde.  Für 
den  Gerichtsarzt  ist  die  Kenntnis  dieser  Thatsachen  von  Wert,  damit  er 
nicht  etwa  bei  der  Beurtheilung  des  Leichenbefundes  aus  dem  Vorhandensein 
oder  Fehlen,  resp.  aus  dem  Grade  der  Aspiration  von  Ertrinkungsflüssigkeit 
in  die  Luftwege  irrige  Schlüsse  ziehe. 

Der  Leichenbefund  bei  Ertrunkenen  vereinigt  in  sich  erstens 
alle  Anzeichen,  welche  dem  Erstickungstode  überhaupt  eigen  sind,  zweitens  die 
besonderen  Symptome  der  Erstickung  in  einem  flüssigen  Medium  und  drittens 
—  sobald  die  Leiche  eine  irgendwie  nennenswert  lange  Zeit  in  der  Ertrin- 
kungsflüssigkeit liegen  blieb  —  die  Einwirkungen  der  letzteren  auf  den  todten 
Körper.  Aufgabe  des  Gerichtsarztes  ist  es,  in  dem  Gesammtbilde  des  Leichen- 
befundes diese  drei  verschiedenen  Factoren  zu  erkennen,  und  namentlich  aus 
dem  zweiten  von  ihnen  die  besondere  Todesart  zu  diagnosticiren.  Was  die 
den  Erstickungstod  im  Allgemeinen  charakterisirenden  Einzelheiten  angeht, 
so  sei  auf  das  Capitel  „Erstickung"  verwiesen.  An  dieser  Stelle  sei  allein 
noch  bemerkt,  dass  die  sonst  bei  Erstickten  so  häufigen  Ecchymosen  in  den 
inneren  Schleimhäuten  und  serösen  Häuten,  sowie  in  den  Augenbindehäuten 
bei  Ertrunkenen  nur  selten  beobachtet  werden,  mit  Ausnahme  allein  von 
kleinen  Kindern,  zumal  Neugeborenen;  bei  Erwachsenen  werden  sie,  sofern 
dieselben  in  dünnflüssigen  Medien  den  Tod  fanden,   nur  ganz   vereinzelt  ge- 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  ^" 


770  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

funden,  um  so  zahlreicher  jedoch,  je  weniger  dünnflüssig,  je  compacter  das 
Medium  war  (Schlamm,  Abtrittinhalt  etc.).  Die  Erklärung  hierfür  ist  in  Fol- 
gendem zu  suchen.  Bei  den  dyspnoetischen,  tiefen  Inspirationen  des  Ertrin- 
kungskampfes  wird  Wasser  oder  jede  andere  leichtbewegliche  Flüssigkeit 
leicht  und  ohne  Widerstand  tief  bis  in  die  feinsten  Bronchien  und  Alveolen 
hinein  aspirirt,  wobei  das  flüssige  Medium  schnell  das  durch  die  inspira- 
torische Thoraxerweiterung  geschafi'ene  Vacuum  ausfüllt.  Ein  dickflüssiges, 
zähes  Medium  dagegen  kann  nur  langsam  und  unter  mehr  oder  minder  grossem 
Widerstände  in  die  Athemwege  eindringen;  daher  wird  das  bei  den  Inspira- 
tionsbewegungen entstehende  Vacuum  durch  die  aus  den  peripheren  Theilen 
her  angesaugten  Blutmengen  ausgeglichen;  hierbei  aber  kommt  es  zufolge  der 
damit  gesetzten  starken  venösen  Hyperämie  aller  intrathorakalen  Organe  zu  einer 
ungewöhnlichen  Drucksteigerung  in  dem  gesammten  zugehörigen  Gefäss- 
gebiete,  welche  dann  hie  und  da  Capillarrupturen  herbeiführt;  bei  neugeborenen 
oder  noch  ganz  jungen  Kindern  können  derartige  Rupturen  bei  der  grossen 
Zartheit  und  Widerstandsschwäche  der  Capillaren  selbst  beim  Ertrinken  im 
Wasser  zustande  kommen. 

Welches  sind  nun  die  besonderen  Symptome  der  Erstickung  in  einem 
flüssigen  Medium?  Die  Frage,  ob  es  an  der  Leiche  Zeichen  gebe,  an  denen 
man  untrüglich  erkennen  könne,  dass  das  Individuum  ertrunken  sei,  ist 
kurzweg  zu  verneinen.  Unter  allen  gewaltsamen  Todesarten  ist  der  Ertrin- 
kungstod derjenige,  welcher  einer  zweifellosen  Diagnose  die  grössten  Schwie- 
rigkeiten bereiten  kann.  Es  existirt  nur  ein  einziges  Anzeichen,  das  mit 
einer  gewissen  Sicherheit  für  den  Ertrinkungstod  spricht,  nämlich  der  Nach- 
weis der  Ertrinkungsflüssigkeit  in  einer  bestimmten  Anzahl  von  Räumen  im 
Körper.  Aber  auch  dieses  Zeichen  gilt  nicht  ohne  Ausnahmen,  und  ist  in 
jedem  Falle  nur  mit  Vorsicht  für  die  Diagnose  der  Todesart  zu  verwerten. 
Bei  dem  Befunde  einer  Flüssigkeit  in  den  sogleich  näher  zu  besprechenden 
Körperhöhlen  drängen  sich  naturgemäss  zwei  Fragen  auf;  erstens:  ist  die  vor- 
gefundene Flüssigkeit  von  aussen  her  in  den  Körper  eingedrungen,  und  haben 
wir  es  nicht  vielmehr  mit  einer  aus  dem  Körper  selbst  stammenden  Flüssig- 
keit zu  thun?  Und  zweitens,  wenn  es  gelingt,  die  Flüssigkeit  als  eine  dem 
Körper  fremde  nachzuweisen,  ist  dieselbe  noch  während  des  Lei)ens  in  die 
Organe  eingedrungen,  oder  fand  sie  etwa,  ganz  unabhängig  von  der  speciellen 
Todesart,  erst  in  die  Leiche  Eingang?  Behufs  Beantwortung  der  ersten  Frage 
wird  der  Gerichtsarzt  auf  Eigenarten  der  Flüssigkeit  zu  achten  haben,  die 
etwa  als  Ertrinkungsflüssigkeit  in  Betracht  kommen  kann;  so  wird  er  in  der 
bei  der  Leiche  vorgefundenen  Flüssigkeit  auf  etwa  mit  blossem  Auge  sicht- 
bare oder  mittels  des  Mikroskopes  erkennbare  corpusculäre  Elemente  fahnden, 
in  besonderen  Fällen  vielleicht  auch  den  Nachweis  auffallender  chemischer 
Bestandtheile  ins  Auge  fassen.  So  hat  z.  B.  in  manchen  zweifelhaften  Fällen 
die  Auffindung  kleiner  im  Wasser  lebender  Organismen,  von  Fragmenten  von 
Wasserpflanzen,  kleiner  Algen  u.  dgl.  m.  einen  sicheren  Fingerzeig  gegeben; 
der  Nachweis  chemischer  Bestandtheile  könnte  in  Frage  kommen,  wenn  fest- 
zustellen wäre,  ob  der  Todte  an  einer  Stelle  ertrunken  sei,  an  welcher  das 
Wasser  die  Abgänge  etwa  einer  Fabrik  oder  dergleichen  aufnimmt,  und  daher 
irgend  welche  ungewöhnlichen  Stoffe  enthält.  Fehlen  derartige  Anhaltspunkte 
gänzlich,  so  kann  die  Entscheidung,  ob  die  Flüssigkeit  in  der  Leiche  aus 
dem  Körper  selbst  oder  von  aussen  her  stammt,  geradezu  unmöglich  werden. 
Zwecks  Lösung  jener  zweiten  Frage  ob  die  Flüssigkeit  unabhängig  von  der 
besonderen  Todesart  erst  post  mortem  in  die  Leiche  Eingang  gefunden,  wird 
der  Gerichtsarzt  im  einzelnen  Falle,  sich  der  Ergebnisse  der  von  einer  Anzahl 
von  Forschern  angestellten  Untersuchungen  —  betreffend  die  Möglichkeit  des 
postmortalen  Eindringens  von  Flüssigkeiten  in  die  Körperhöhlen  menschlicher 
Leichen  —  erinnern  müssen. 


I 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  771 

Die  hier  in  Frage  kommenden  Körperhöhlen  sind: 

a)  die  Lufträume  des  Athemapparates, 

h)  Magen  und  Darm,  und 

c)  die  Paukenhöhle  des  Gehörganges. 

Ad  a)  Den  Befund  einer  Flüssigkeit  in  den  Athemwegen  richtig  zu  wür- 
digen, erfordert  grosse  Umsicht.  Zunächst  ist  festzuhalten,  dass  bei  zweifel- 
losem Ertrinkungstode  doch  die  Athemorgane  völlig  frei  von  aspirirter  Er- 
trinkungsflüssigkeit  gefunden  werden  können.  Diese  Thatsache  beruht  auf  dem 
Umstände,  dass  es  zu  einer  Aspiration  von  Flüssigkeit  immer  erst  während 
des  dritten  Stadiums  des  Ertrinkungsvorganges  kommt,  nachdem  bereits  das 
Bewusstsein  erloschen  und  die  Reflexerregbarkeit  im  höchsten  Grade  abge- 
stumpft war,  während  der  Tod,  wie  wir  gesehen,  bisweilen  bereits  in  einer 
der  früheren  Phasen  eintritt,  zu  einer  Zeit,  da  die  Aspiration  von  Flüssigkeit 
in  die  Luftwege  theils  willkürlich  oder  mehr  instinctiv,  theils  reflectorisch 
durch  heftige  Exspirationsbewegungen  verhindert  wird.  Vom  gänzlichen  Fehlen 
aspirirter  Flüssigkeit  bis  zu  vollkommener  Anfüllung  des  ganzen  Luftröhren- 
systems bis  in  die  feinsten  Bronchiolen,  ja  bis  in  die  tiefsten  Lungenalveolen 
hinein,  kommen  in  der  Leiche  eines  Ertrunkenen  alle  erdenklichen  Grade  der 
Füllung  mit  Ertrinkungsflüssigkeit  vor,  je  nach  der  Dauer  und  Intensität  der 
terminalen  Inspirationen.  Ist  dabei  alle  Luft  aus  dem  Athemapparat  durch 
Flüssigkeit  vertrieben  worden,  so  füllt  die  letztere  auch  wirklich  als  Flüssig- 
keit alle  Bespirationsräume  aus.  Dieser  Befund  jedoch  ist  ziemlich  selten. 
Zumeist  bleibt  ein  mehr  oder  minder  beträchtlicher  Theil  der  Athemluft  in 
den  Respirationswegen  erhalten  und  mit  ihr  vermischt  sich  die  dazu  tretende 
Ertrinkungsflüssigkeit  im  heftigen  Kampfe  der  Ein-  und  Ausathmungen  zu 
einem  mehr  oder  weniger  feinblasigen  Schaume.  Die  Farbe  des  letzteren 
kann  je  nach  der  Grundfarbe  der  Flüssigkeit  sehr  verschieden  sein;  geschah 
das  Ertrinken  in  ganz  reinem  klaren  Wasser,  so  ist  sie  rein  weiss.  Häufig 
wird  dieser  Schaum  bereits  vor  Eröffnung  der  Leiche  sichtbar;  denn  wird  die 
letztere  transportirt  oder  zwecks  Entkleidung  oder  äusserer  Besichtigung  etc. 
hin-  und  hergewendet,  so  quillt  er  oft  infolge  eines  Druckes  auf  den  Brust- 
korb aus  Nase  und  Mund  "hervor.  Später  geschieht  dasselbe  auch  unabhängig 
von  Berührungen  der  Leiche,  indem  das  durch  die  in  der  Bauchhöhle  sich 
entwickelnden  Fäulnisgase  in  den  Brustraum  hineingedrängte  Zwerchfell  die 
Lungen  zusammenpresst  und  den  Schaum  oft  in  charakteristischer  Form 
(Champignon  d'ecume)  ausdrückt.  Bei  der  Section  lässt  erklärlicherweise  der 
Grad  der  in  den  Athemorganen  bestehenden  Flüssigkeitsansammlung  einen 
wesentlichen  Einfluss  auf  den  Lungenbefund  erkennen,  der  naturgemäss  auch 
von  der  Art,  namentlich  von  der  Consistenz  der  Flüssigkeit  abhängig  sein 
wird.  In  den  Fällen,  in  welchen  der  Tod  eintrat,  bevor  noch  eine  Aspiration 
des  ertränkenden  Mediums  zustande  kommen  konnte,  werden  die  Lungen 
durchaus  die  gewöhnliche  Beschaffenheit  aufweisen;  in  anderen  wird  man  nur 
geringe  Mengen  des  aus  der  Ertrinkungsflüssigkeit  entstandenen  Schaumes  in 
den  obersten  Theilen  der  Luftwege  auffinden.  Sind  dagegen  alle  unter  natür- 
lichen Verhältnissen  lufthaltigen  Räume  der  Lunge  mit  Wasser  oder  gar  mit 
einer  zähen  und  compacten  Flüssigkeit,  wie  etwa  Abtrittinhalt,  angefüllt,  so 
wird  sich  das  in  sehr  deutlicher  Weise  schon  bei  Eröffnung  der  Brusthöhle 
darin  zu  erkennen  geben,  dass  die  gewöhnliche,  durch  die  normale  Elasticität 
des  Lungengewebes  bedingte  Retraction  der  Lungen  weit  geringer  ausfällt 
oder  sogar  gänzlich  vermisst  wird.  In  den  am  deutlichsten  ausgeprägten 
Fällen  erscheinen  dann  die  Lungen  geradezu  aufgedunsen,  so  dass  die  normal 
scharfen  Randtheile  stumpf  und  geschwollen  erscheinen,  und  beim  Palpiren 
des  Organes  gewinnt  man  nicht  das  gewöhnliche  fein  knisternde,  sondern 
vielmehr  ein  teigiges  Gefühl.  Die  durch  die  Lungensubstanz  selbst  gelegten 
Sectionsschnitte  erweisen  dann  naturgemäss  einen  ganz  ungewöhnlich  grossen 

49* 


772  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

Saftreichthum  des  ganzen  Parenchyms,  der  um  so  grösser  erscheint,  je  weniger 
Luftgehalt  in  Gestalt  eines  feinblasigen  Schaumes  erhalten  geblieben  ist. 

Nach  den  Untersuchungen  von  A.  Paltauf  *)  fliesst  die  reichliche  Flüssigkeit  nicht 
allein  aus  den  mit  der  Ertränkungsmasse  gefüllten  Lufträumen,  sondern  zum  Theil  auch 
aus  dem  durchschnittenen  Zwischengewebe,  in  welches  die  Flüssigkeit  bereits  während  des 
Ertrinkens  selbst  aus  den  Alveolen,  theils  auf  den  präformirten  Wegen  der  Kittleisten  und 
Saftspalten,  theils  durch  kleine  Verletzungen  in  den  Alveolarwandungen  eindringt,  welche 
während  des  heftigen  Wechsels  zwischen  Inspirationen  und  Exspirationen  im  zweiten 
Stadium  des  Ertrinkungskampfes  entstehen. 

Grosse  Schwierigkeiten  kann  es  nun  aber  bereiten,  wenn  es  gilt  zu  ent- 
scheiden, ob  die  in  den  Athemwegen  aufgefundene  Flüssigkeit  in  diese  von 
aussen  eingedrungen  ist,  oder  ob  sie  aus  dem  Körper  selbst  stammt.  Be- 
kanntlich sammeln  sich  bei  allen,  mit  einem  langdauernden  Todeskampfe  ver- 
knüpften Todesarten  in  den  Alveolen  der  Lungen,  sowie  in  den  kleineren  und 
schliesslich  auch  in  den  grösseren  Bronchien  reichliche  Mengen  von  Serum 
an,  wodurch  derjenige  Zustand  der  Lungen  geschaffen  wird,  der  als  Lungen- 
ödem allgemein  bekannt  ist.  Ein  stark  entwickeltes  Lungenödem  kann  das 
Organ  in  eine  Beschaffenheit  versetzen,  welche  dem  oben  geschilderten  Bilde 
einer  Ertrinkungslunge  sehr  ähnlich  ist.  Unter  diesen  Umständen  kann  es 
geradezu  unmöglich  werden,  allein  aus  dem  Lungenbefunde  die  Unterschei- 
dung zu  treffen,  ob  wir  eine  Ertrinkungslunge  vor  uns  haben  oder  nicht,  so- 
fern ein  Ertrinken  in  reinem  Wasser  in  Frage  kommt,  da  wir  bisher  keine 
sichere  Handhabe  besitzen,  die  beiden  hier  in  Frage  kommenden  Flüssig- 
keiten zuverlässig  zu  unterscheiden.  Auch  bei  einer  gewaltsamen  acuten  Er- 
stickung, etwa  bei  einer  Erwürgung  oder  Erdrosselung,  kann  das  Erlöschen 
des  Lebens  in  so  protrahirter  Weise  vor  sich  gehen,  dass  es  zur  Ausbildung 
eines  erheblichen  Lungenödems  kommt.  Dann  findet  der  untersuchende  Ge- 
richtsarzt neben  allen  Zeichen  der  acuten  Erstickung  die  Lungen  so  voller 
Flüssigkeit,  dass  ihm  sehr  wohl  ein  Ertrinkungsfall  vorgetäuscht  werden  kann. 
In  derartigen  Fällen  wird  er  für  die  Diagnose  der  Todesart  andere  Stütz- 
punkte verwerten  müssen. 

Für  den  Gerichtsarzt,  der  nicht  selten  auch  Leichen  zu  untersuchen 
hat,  seit  deren  Tode  bereits  eine  geraume  Zeit  verstrichen  ist,  hat  auch  die 
Kenntnis  der  Thatsache  erhebliche  Wichtigkeit,  dass  sich  mit  fortschreiten- 
der Zersetzung  der  Leiche  die  soeben  besprochenen  Verhältnisse  in  den 
Lungen  wesentlich  ändern.  Die  in  den  Lufträumen  der  Lungen  enthaltenen 
Flüssigkeiten  erfahren  im  Laufe  der  Zeit  infolge  von  Imbibitions-  und  Trans- 
sudationsvorgängen  eine  Ortsveränderung,  so  dass  die  Lungen  allmählich 
trocken  werden,  während  sie  zugleich  infolge  von  Fäulnisgasentwicklung  wieder 
einen  gewissen  Luftgehalt  bekommen.  Secirt  man  eine  Leiche  in  diesem 
Stadium,  so  drängen  sich  die  Lungen  in  auffallender  Weise  aus  der  Brust- 
höhle hervor,  weil  sie  entsprechend  ihrem  geringeren  Gewicht  auf  der  in  den 
Pleurahöhlen  sehr  reichlich  angesammelten  Flüssigkeit  die  höchste  Stelle 
suchen.  Auf  dem  Durchschnitte  erscheinen  sie  dann  um  so  trockener,  je 
weiter  der  gedachte  Transsudationsvorgang  bereits  vorgeschritten  ist. 

Was  nun  endlich  die  Frage  betrifft,  ob  die  in  den  Athemwegen  auf- 
gefundene Flüssigkeit  unabhängig  von  der  besonderen  Todesart  postmortal 
erst  in  die  Leiche  eingedrungen  sei,  so  haben  zahlreiche  Untersuchungen  von 
LiMAN,  sowie  auch  von  E.  v.  Hofmann**)  ergeben,  dass  Wasser  und  andere 
leicht  bewegliche  Flüssigkeiten  in  die  obersten  Partien  der  Luftorgane  auch 
bei  Leichen  einzudringen  vermögen.  Stärkere  mechanische  Einwirkungen, 
welche  den  Brustkorb  bei  unter  Wasser  liegenden  Mund-  und  Nasenöff'nungen 
zusammenpressen  und  wieder  frei  lassen,    werden   nach  Art  der  künstlichen 


*)  A.  Paltauf:  „Ueber  den  Tod  durch  Ertrinken."  1888. 

**)  E.  v.  Hofmann,  Lehrbuch  der  gerichtlichen  Medicin,  VL  Auflage  1893,  S.  573. 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  773 

Athmung  eine  Aspiration  von  Flüssigkeit  zu  Wege  bringen  können,  was  nament- 
lich dann  mit  zu  berücksichtigen  wäxe,  wenn  etwa  das  Hervorheben  der  Leiche 
aus  dem  Wasser  mit  Schwierigkeiten  verbunden  war.  Regelmässig  aber  bleibt 
auch  in  solchen  Fällen  das  Eindringen  von  Flüssigkeit  nur  auf  die  alier- 
obersten  Theile  der  Athemwege  beschränkt,  so  dass  ein  Zweifel  nur  in  einer 
verhältnismässig  kleinen  Zahl  von  Fällen  statthaben  wird.  Unter  allen  Um- 
ständen lässt  der  Befund  irgend  grösserer  Ansammlungen  und  namentlich 
deren  Vorgerücktsein  bis  in  die  kleineren  Bronchien  und  Bronchiolen  mit 
grosser  Sicherheit  auf  eine  active  Aspiration  während  des  Lebens  schliessen. 
Dasselbe  gilt  in  noch  höherem  Maasse,  wenn  man  zähe,  schwerbeweg- 
liche Massen,  wie  Schlamm  u.  dgl.,  in  tieferen  Partien  des  Bronchialbaumes 
antrifft,  da  solche  naturgemäss  noch  weit  weniger  leicht  als  wässerige  Flüssig- 
keiten in  eine  Leiche  einzudringen  vermögen. 

Ad  b)  Als  zweite  Stelle,  an  der  er  Ertrinkungsflüssigkeit  vorfinden  kann, 
hat  der  Gerichtsarzt  Magen  und  Darm  zu  prüfen.  Wenn  durch  die  Inspira- 
tionen während  des  zweiten  Stadiums  des  Ertrinkungsvorganges  Flüssigkeit 
aspirirt  wird,  regt  der  von  ihr  ausgehende  Reiz  nicht  allein  jene  heftigen 
Exspirationen,  sondern  zugleich  auch  reflectorische  Schluck-  und  Schling- 
bewegungen an.  Die  Dauer  und  Intensität  derselben  ist  individuell  wieder 
sehr  verschieden,  daher  auch  die  Menge  der  in  Magen  und  Darm  vorgefun- 
denen Ertrinkungsflüssigkeit  bald  grösser,  bald  kleiner  ausfallen  muss.  Doch 
handelt  es  sich  zumeist  nur  um  massige  Quantitäten,  eine  sehr  starke  An- 
füllung  des  Magens  oder  Darms  mit  Ertrinkungsflüssigkeit  ist  selten.  Fast 
immer  findet  sich  ein  Theil  der  in  den  Magen  hinabgeschluckten  Flüssigkeit 
in  den  Darm  hinein  weiterbefördert,  so  dass  sie  im  Duodenum  und  oberen 
Dünndarm  angetroffen  wird,  ja  gelegentlich  bis  ins  Ileum  hinein  nachgewiesen 
werden  kann.  Von  praktischem  Werte  ist  die  Auffindung  einer  Flüssigkeits- 
menge in  Magen  und  Darm  natürlich  allein  dann,  wenn  es  gelingt,  die  Iden- 
tität der  in  der  Leiche  befindlichen  Flüssigkeit  mit  der  als  Ertrinkungsmedium 
in  Betracht  kommenden  nachzuweisen;  in  den  Fällen  der  Praxis  ist  das  meist 
auch  nicht  schwierig,  da  ja  ein  Ertrinken  in  ganz  reinem  Wasser  kaum  je, 
oder  doch  nur  sehr  selten  vorkommt.  Ganz  reines  Wasser  freilich  würde 
naturgemäss  nur  eine  Verdünnung  des  normalen  Magen-  oder  Darminhalts 
bewirken,  ohne  irgend  ein  für  den  Ertrinkungstod  charakteristisches  Zeichen 
erkennen  zu  lassen.  Glückt  jedoch  der  Nachweis  jener  Identität,  so  hat  der 
Gerichtsarzt  darin  die  bei  weitem  wertvollste  Handhabe  für  die  Diagnose  des 
stattgehabten  Ertrinkungstodes.  In  den  Magen  zwar  können,  wie  schon  Liman 
und  dann  auch  Hofmann  feststellten,  noch  ganz  geringe  Flüssigkeitsmengen 
auch  nach  dem  Tode  eindringen.  Irgend  erheblichere  Ansammlungen  der 
Ertrinkungsflüssigkeit  im  Magen  dagegen  sprechen  schon  mit  grosser  Sicher- 
heit dafür,  dass  sie  bei  noch  erhaltenem  Leben  durch  active  Schluckbewe- 
gungen in  das  Organ  befördert  sind;  wo  sich  aber  nennenswerte  Quantitäten 
derselben  gar  im  Darme  vorfinden,  da  kann  jeder  Zweifel  für  ausgeschlossen 
gelten,  da  keiner  von  allen  Forschern  die  diese  Frage  studirt  haben,  ein 
postmortales   Eindringen   von   Flüssigkeit   in   den   Darm   beobachtet   hat*). 

Ad  c)  Als  dritter  Fundort  von  Ertrinkungsflüssigkeit  in  der  Leiche 
spielten  eine  Zeit  lang  die  Paukenhöhlen  des  Gehörorgans  eine  gewisse  Rolle. 
Nachdem  nämlich  Weeden  und  Wendt  behauptet  hatten,  dass  der  Befund 
eines  lufthaltigen  Lumens  in  den  Paukenhöhlen  eines  Neugeborenen  beweise, 
dass  das  Kind  extrauterin  geathmet  habe  und  somit  lebend  geboren  sei,  kam 
man  auf  den  Gedanken,  den  Befund  in  den  Paukenhöhlen  auch  für  die  Dia- 
gnose des  Erstickungstodes  heranzuziehen,  da  v.  Hofmann  und  Blumenstock 
gelegentlich  ihrer  behufs  Prüfung  jener  Wreden-Wendt' sehen  Ohrenprobe  an- 


*)  Fagerlund,  Vierteljahrssclirift  für  gericMliclie  Medicin,  1890,  L.  IL 


774  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

gestellten  Untersuchungen  beobachtet  zu  haben  glaubten,  dass  Flüssigkeiten 
niemals  bei  der  Leiche,  sondern  allein  beim  Lebenden  unter  der  Mitwirkung 
aktiver  Schluckbewegungen  durch  die  Tubae  Eustachii  in  die  Paukenhöhlen 
eindringen  könnten.  Zahlreiche  daraufhin  ausgeführte  Untersuchungen  aber 
ergaben,  dass  die  gerichtsärztliche  Bedeutung  der  „Paukenhöhlenprobe"  auch 
für  die  Feststellung  des  Ertrinkungstodes  nur  gering  ist.  Bei  zweifellos  Er- 
trunkenen fand  man  die  Ertrinkungsflüssigkeit  bald  in  beiden,  bald  in  nur 
einer,  bald  in  gar  keiner  Paukenhöhle;  zudem  stellte  sich  heraus,  dass  Flüs- 
sigkeit nicht  selten  auch  postmortal  in  die  Paukenhöhlen  eindringt.  Der 
Gerichtsarzt  wird  demnach  aus  diesem  Befunde  nur  sehr  vorsichtige  Schlüsse 
ziehen  dürfen;  vor  allen  Diugen  versäume  er  nie  die  Prüfung,  ob  nicht 
etwa  die  in  den  Paukenhöhlen  vorgefundene  Flüssigkeit  durch  ein  perforirtes 
Trommelfell  eingedrungen  sei,  wobei  natürlich  der  Befund  gänzlich  wertlos 
wäre. 

In  manchen  älteren  Werken  über  gerichtliche  Medicin  wird  zu  den  be- 
sonderen Symptomen  des  Ertrinkungstodes  eine  Anzahl  von  Eigenthümlich- 
keiten  gezählt,  welche  die  Haut  Ertrunkener  erkennen  lasse.  Es  wird  betont, 
dass  sich  die  Haut  durch  auffallende  Kälte  und  Blässe,  sowie  durch  eine  sehr 
starke  Entwicklung  desjenigen  Zustandes  auszeichne,  den  der  Volksmund  als 
„Gänsehaut"  bezeichnet,  und  endlich  dass  die  Haut  des  Penis  und  des  Scrotum, 
wie  auch  im  Bereiche  der  Brustwarzen  und  deren  Höfe  auffallend  geschrumpft 
und  gerunzelt  erscheine.  Die  Kälte  der  Haut  wird  allerdings  regelmässig 
beobachtet;  sie  beruht  aber  lediglich  darauf,  dass  die  in  der  Haut  einer  im 
Wasser  gelegenen  Leiche  reichlich  angesammelte  Flüssigkeit  bei  der  Berührung 
mit  der  Luft  schnell  verdunstet,  die  zum  Uebergange  aus  dem  flüssigen  in 
den  gasförmigen  Aggregatzustand  erforderliche  Wärmemenge  zum  grossen 
Theile  der  Haut  der  Leiche  entzieht  und  somit  diese  erheblich  abkühlt. 
Naturgemäss  spielt  sich  dieser  Vorgang  in  gleicher  Weise  bei  jeder  Leiche 
ab,  die  nach  längerem  Liegen  im  Wasser  an  die  Luft  gebracht  wird.  Mit 
der  Todesart  des  Ertrinkens  hängt  er  in  keiner  Weise  zusammen.  Eine  auf- 
fallende Blässe  der  Haut  kann  nur  dann  die  Leiche  eines  Ertrunkenen  aus- 
zeichnen, wenn  diese  ganz  frisch  zur  Besichtigung  gelangt.  In  solchem  Falle 
freilich  können  die  Blutgefässe  der  Haut  unter  dem  Einflüsse  der  Kälte  noch 
eine  Zeit  lang  in  Contraction  verharren,  so  dass  das  Blut  in  die  centralen 
Theile  zurückgedrängt  bleibt.  Ptegelmässig  aber  erschlafft  nach  Ablauf  einiger 
Zeit  der  Spasmus  der  Hautgefässe;  dann  füllen  sich  diese,  zumal  in  den  ab- 
hängigen Theilen,  wiederum  mit  dem  flüssig  gebliebenen  Erstickungsblute, 
und  es  kommt  zur  Ausbildung  der  gewöhnlichen  Leichenfarbe  im  Allgemeinen, 
sowie  ausgeprägter  Todtenflecke  in  den  tiefergelegenen  Partien.  Da  die  stark 
durchnässte  Haut  einer  im  Wasser  liegenden  Leiche  den  im  letzteren  gelösten 
Sauerstoff'  besonders  gut  zu  leiten  scheint,  und  zwar  um  so  mehr,  je  niedriger 
die  Temperatur,  so  pflegen  aus  kaltem  Wasser  gezogene  Leichen  sich  sogar 
durch  auffallend  intensiv-hellrothe  Todtenflecke  auszuzeichnen.  —  Die  Erschei- 
nung der  „Gänsehaut"  beruht  auf  einer  Contraction  der  musculi  arrectores 
pilorum,  kleiner,  in  der  Haut  gelegener,  glatter  Muskelfasern,  deren  Zusammen- 
ziehuDg  eine  Aufrechtstellung  der  Haarbälge  und  Drüsenmündungen  bewirkt, 
wodurch  deren  periphere  Enden  etwas  aus  dem  Niveau  der  Haut  empor- 
gehoben werden.  Diese  Erscheinung  tritt  am  Lebenden  unzähligemale  als  eine 
Reflexwirkung  nach  plötzlichen  Temperaturerniedrigungen  der  Haut  oder  durch 
nervöse  Einflüsse  bei  Gemüthserregungen  u.  s.  w.  auf,  und  wenn  sie  an  einer 
Leiche  längere  Zeit  bestehen  bleibt,  so  ist  das  allein  darauf  zurückzuführen, 
dass  die  arrectores  pilorum  gerade  im  contrahirten  Zustande  von  der  alle 
Muskeln  befallenden  Leichenstarre  ergriffen  wurden.  Es  liegt  auf  der  Hand, 
dass  die  Bedingungen  hierfür  bei  einem  in  kaltem  Wasser  Ertrinkenden  be- 
sonders günstig    sein  werden;    aber   dasselbe   kann   bei    den   verschiedensten 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  775 

anderen  Todesarten  gleichfalls  eintreten.  Irgend  etwas  für  den  Ertrinkungs- 
tod Charakteristisches  hat  die  Gänsehaut  darum  keineswegs.  Ausserdem  ist 
es  sicher  beobachtet,  dass  sie  auch  postmortal  zustande  kommen  kann,  und 
zwar  unter  zweierlei  Bedingungen.  Einmal  dann,  wenn  eine  wasserreiche 
Haut  ihre  Nässe  schnell  durch  Verdunstung  verliert,  wobei  die  Haarbälge 
und  Drüsenmündungen  infolge  Einsinkens  der  zwischen  ihnen  gelegenen  Haut- 
partien stärker  hervortreten,  und  zweitens,  wenn  eine  noch  ganz  frische  Leiche 
einer  intensiven  Kältewirkung  ausgesetzt  wird,  zu  einer  Zeit,  da  die  glatten 
Muskelfasern  trotz  des  bereits  erloschenen  animalen  Lebens  ihre  Contractilität 
noch  nicht  eingebüsst  haben.  So  wird  sie  sich  also  auch  bilden  können, 
wenn  die  noch  ganz  frische  Leiche  eines  irgendwie  verstorbenen  oder  ge- 
tödteten  Individuums  in  kaltes  Wasser  geworfen  wird.  Auf  gleichen  Ursachen  wie 
die  Gänsehaut  beruht  auch  das  eigenartige  Verhalten  der  Haut  im  Gebiete 
des  Penis  und  Hodensackes,  wie  auch  der  Brustwarzen;  auch  hier  ist  die  Haut 
reich  an  glatten  Muskelfasern,  die  unter  denselben  Bedingungen  wie  die 
arrectores  pilorum  sich  zusammenziehen  und  deren  Contraction  bei  der  leichten 
Verschieblichkeit  der  Haut  auf  ihrer  Unterlage  das  geschrumpfte  und  ge- 
runzelte Aussehen  jener  Theile  hervorruft.  Somit  haben  wir  es  auch  hierin 
keineswegs  mit  einem  dem  Ertrinkungstode  eigenthümlichen  Zeichen  zu  thun. 
Die  letzte  Gruppe  der  an  der  Leiche  eines  Ertrunkenen  beobachteten 
Besonderheiten  umfasst  diejenigen  Folgezustände,  welche  sich  durch  die  län- 
gere Berührung  des  Leichnams  mit  der  Ertrinkungsllüssigkeit  ausbilden.  Es 
bedarf  keines  Beweises,  dass  diese  Zeichen  in  gleicher  Weise  auch  an  allen 
Leichen  Nichtertrunkener  sichtbar  sein  werden,  die  gleich  lange  Zeit  denselben 
Bedingungen  ausgesetzt  waren.  Es  handelt  sich  dabei  um  Imbibitions-  und 
Quellungserscheinungen,  sowie  um  Macerationsvorgänge  und  Modificationen 
des  Verwesungsprocesses,  der  sich  erklärlicherweise  an  einem  im  Wasser  lie- 
genden Körper  etwas  anders,  als  an  einem  nur  der  Luft  ausgesetzten  Leichnam 
abspielen  wird.  Die  Quellungsvorgänge  treten  am  deutlichsten  an  der  Epi- 
dermis in  die  Erscheinung  und  werden  um  so  stärker  und  auffallender,  je 
dickere  Lagen  verhornter  Epidermis  vorhanden  sind.  Deshalb  sind  sie  regel- 
mässig am  stärksten  an  ■  den  Fusssohlen  und  namentlich  an  der  Ferse  zu 
beobachten,  ferner  an  der  Innenfläche  der  Hände,  und  zwar  um  so  mehr,  je 
häufiger  und  anhaltender  dieselben  zu  groben  Arbeiten  benutzt  w^urden,  daher 
regelmässig  bei  Angehörigen  der  arbeitenden  Classe  weit  ausgeprägter,  als 
an  den  zarten  Händen  von  Individuen  aus  den  feineren  Ständen;  ferner 
häufig  auch  an  den  Knieen,  namentlich  wenn  diese  vielen  mechanischen  In- 
sulten ausgesetzt  waren.  Diese  Quellungserscheinungen  bilden  sich  unter 
Einwirkung  der  Nässe  auch  an  der  Haut  des  Lebenden,  und  sind  daher  wohl 
einem  jeden,  wenigstens  in  ihren  geringeren  Graden  bekannt.  Ihre  ge- 
richtsärztliche Bedeutung  ist  um  so  höher  anzuschlagen,  als  sie  nicht 
allein  mit  Sicherheit  beweisen,  dass  der  Körper,  welcher  sie  aufweist, 
einer  intensiven  Nässewirkung  ausgesetzt  war,  sondern  weil  die  Höhe 
ihres  Entwicklungsgrades  auch  einen  annähernden  Schluss  auf  die  Zeit- 
dauer dieses  Einflusses  gestattet.  Sie  können  somit  für  die  Beantwortung 
der  oft  wichtigen  Frage,  wie  lange  ein  Körper  im  Wasser  gelegen  hat,  be- 
deutsame Stützpunkte  liefern.  Zu  berücksichtigen  ist  hierbei  auch  die  Tem- 
peratur des  Wassers,  da  die  Quellungsvorgänge  um  so  rascher  verlaufen, 
unter  je  höherer  Temperatur  sie  sich  abspielen.  Deutlich  erkennbare  Anfänge 
derselben  sind  gewöhnlich  bereits  nach  zwei  bis  drei  Stunden  vorhanden, 
namentlich  an  den  Fersen,  sowie  an  den  Endgliedern  der  Zehen  und  Finger; 
nach  ebensovielen  Tagen  pflegt  die  ganze  Epidermis  an  den  Fusssohlen,  an 
den  Innenflächen  der  Hände  und  an  den  Knieen  ausgewässert,  gequollen  und 
vielfach  gerunzelt  zu  erscheinen,  wobei  jedoch  die  gewöhnliche  Farbe  der 
Theile  meist  noch  leidlich  gut  erhalten  ist.    Bei  noch  längerer   Einwirkung 


776  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

der  Nässe  geht  jedoch  diese  Farbe  immer  mehr  verloren,  indem  die  normale 
Durchsichtigkeit  der  Epidermis,  welche  den  röthlichen  Farbenton  der  tiefer 
gelegenen  Weichtheile  durchschimmern  lässt,  schwindet;  dabei  wird  die  Haut 
weiss  und  sieht  nach  sechs  bis  sieben  Tagen  geradezu  kreidefarbig  aus.  Zu 
gleicher  Zeit  lockert  sich  der  Zusammenhang  der  verhornten  Hauttheile  mit 
dem  darunter  gelegenen  Corium,  so  dass  man  etwa  vom  achten  bis  zehnten 
Tage  an  die  ganze  Epidermis  mit  sammt  den  Nägeln  nach  Art  eines  Hand- 
schuhes von  Händen  und  Füssen  ziehen  kann.  Liegt  eine  Leiche  noch  länger 
im  Wasser,  so  lösen  sich  die  Epidermistheile  nicht  selten  selbständig  ab 
und  das  nackte  Corium  liegt  frei  zu  Tage. 

Für  den  Verlauf  der  Zersetzungserscheinungen  an  einer  im  Wasser  liegenden  Leiche 
ist  es  von  grösstem  Einflüsse,  ob  der  Leichnam  gänzlich  unter  Wasser  bleibt,  oder  ob  er 
an  die  Oberfläche  gelangt,  und  somit  wenigstens  zum  Theile  in  Berührung  mit  der  Luft 
tritt.  Im  ersten  Falle  behalten  Macerationsvorgänge  die  Oberhand.  Diese  bewirken  bei 
fehlender  Bacterienwirkung  in  erster  Linie  einen  Zerfall  der  muskulösen  Körpertheile, 
während  ihnen  ausser  den  Knochen  die  Bänder  und  Sehnen,  sowie  auch  die  Haut  und  die 
Fettsubstanzen  ziemlich  lange  Widerstand  leisten.  Die  letzteren  erfahren  dabei  oft  eine 
eigenartige  Umwandlung  zu  einer  stearinartigen  Masse,  die  mikroskopisch  zahlreiche  Fett- 
säurekrystalle  erkennen  lässt.  Tritt  dagegen  der  Leichnam  an  die  atmosphärische  Luft, 
so  beginnt  unter  dem  Einflüsse  specifischer  Spaltpilze  schnell  die  Fäulnis  zu  überwiegen. 
Meistens  pflegen  die  Leichen  nur  einige  Zeit  unter  Wasser  zu  verharren,  dann  aber  bald 
durch  die  in  ihnen  sich  bildenden  Zersetzungsgase  an  die  Oberfläche  gehoben  zu  werden. 
Die  Zeit,  in  welcher  dies  geschieht,  ist  durch  eine  ganze  Reihe  von  Factoren  bedingt,  unter 
denen  in  erster  Linie  die  Temperatur  und  Beschafienheit  der  Flüssigkeit,  sowie  auch  der 
Fettreichthum  der  Leiche  eine  Rolle  spielen.  Hinsichtlich  der  Temperatur  ist  naturgemäss 
die  Jahreszeit  von  wesentlichstem  Einflüsse;  während  im  kalten  Winter  Leichen  häufig 
Wochen-  und  monatelang  auf  dem  Grunde  eines  Gewässers  verharren,  tauchen  sie  in  der 
heissen  Jahreszeit  meist  schon  nach  einigen  Tagen  empor.  Die  Beschaffenheit  der  Flüssig- 
keit macht  sich  insofern  geltend,  als  die  Fäulnis  in  bewegtem,  tiefem  und  reinem  Wasser 
weit  weniger  günstige  Bedingungen  vorfindet,  als  in  stagnirendem,  seichtem  Gewässer,  das 
fäulnisfähiges  Material  und  reichliche  Bacterien  enthält,  oder  gar  in  einer  Flüssig- 
keit, die  selbst  eine  in  Zersetzung  begriffene  Maasse  darstellt,  wie  der  Inhalt  einer  Dung- 
grube, Kloakenjauche  oder  dergleichen.  Ist  eine  Wasserleiche  an  die  Luft  gelangt,  so 
nimmt  die  Fäulnis,  da  die  Bacterien  in  den  stark  wasserhaltigen,  durchweichten  und 
macerirten  Geweben  einen  ungewöhnlich  günstigen  Entwicklungsboden  vorfinden,  einen 
rapiden  Verlauf;  dabei  bilden  sich  schnell  grosse  Mengen  von  Zersetzungsgasen,  die  zumal 
an  warmer  Luft,  an  Stellen,  wo  die  Haut  nur  durch  lockeres  Gewebe  mit  den  tiefergele- 
genen Theilen  zusammenhängt,  also  namentlich  am  Gesichte,  am  Halse  und  an  den  Ge- 
schlechtstheilen,  durch  ein  subcutanes  Emphysem  eine  gewaltige  Auftreibung  bewirken  und 
zugleich  die  Körperhöhlen,  namentlich  die  Bauchhöhle  in  höchstem  Maasse  ausdehnen. 
Dadurch  wird  die  Leiche  derart  entstellt,  dass  eine  Erkennung  der  Persönlichkeit  bald 
nicht  mehr  möglich  ist. 

Unter  den  verschiedenen  Gelegenheiten,  bei  denen  der  Tod  durch  Er- 
trinken vorkommt,  spielen  bei  weitem  die  grösste  Eolle  Unglücksfälle  und 
Selbstmord.  Mord  durch  Ertränken,  an  Erwachsenen  begangen,  ist  aus  nahe- 
liegenden Gründen  nur  selten  und  wird  fast  immer  so  ausgeführt,  dass  der 
Mörder  sein  Opfer  unversehens  ins  Wasser  stösst  an  einer  günstig  gelegenen 
Stelle,  wo  ein  selbstthätiges  Entkommen  aus  dem  letzteren  unmöglich  ist.  An 
Kindern  dagegen  wird  Mord  durch  Ertränken  öfter  verübt,  zumal  werden  zahl- 
reiche Neugeborene  Jahr  für  Jahr  auf  diesem  Wege  beseitigt,  besonders 
häufig  durch  Versenken  in  Dunggruben,  Abtritten  oder  Jauchegräben.  Für 
den  Gerichtsarzt  wird  die  Beantwortung  der  Fragen,  ob  ein  im  Wasser  ge- 
fundener Leichnam  der  eines  Ertrunkenen  sei  oder  nicht,  ferner  ob  es  sich 
bei  einem  Falle  von  Ertrinken  um  einen  Unglücksfall  oder  um  einen  Selbst- 
mord handelt,  oder  endlich  ob  ein  Mord  vorliege,  noch  erschwert  durch  die 
Möglichkeit,  dass  die  Leiche  eines  anderweitig  Verstorbenen,  Verunglückten 
oder  Getödteten  mit  oder  ohne  Zuthun  eines  Dritten  ins  Wasser  gelangt  sein 
kann.  Für  die  Lösung  derartiger  forensischer  Fragen  lassen  sich  allgemeine 
Gesichtspunkte  kaum  aufstellen,  immer  wird  in  solchen  Fällen  der  Gerichts- 
arzt alle  Einzelnheiten  des  concreten  Falles  zu  berücksichtigen  haben.  Nur 
an  den  Leichen  Neugeborener  gibt  es  ein  zuverlässiges  Zeichen,  welches  mit 
Sicherheit  erkennen  lässt,   dass  der  Körper  erst  einige  Zeit  nach  erfolgtem 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  777 

Tode  ins  Wasser  gelangt  ist,  das  ist  die  Mumification  des  Nabelschnurrestes. 
Liegt  die  Leiche  eines  Neugeborenen  eine  Zeit  lang  an  der  Luft,  so  trocknet 
der  Nabelschnurrest  ein  und  nimmt  damit  das  eigenartige  Aussehen  des  mumi- 
ficirten  Zustandes  an;  dieser  bleibt  in  der  Folge  auch  dann  erkenntlich,  wenn 
der  Leichnam  nachträglich  in  eine  Flüssigkeit  gebracht  wird.  Niemals  aber 
bildet  sich  derselbe  aus,  wenn  das  Neugeborene  noch  lebend  oder  sofort  nach 
eingetretenem  Tode  ins  Wasser  kam.  Wo  man  also  an  einer  im  Wasser  auf- 
gefundenen Leiche  eines  neugeborenen  Kindes  einen  mumificirten  Nabelschnur- 
rest vorfindet,  da  kann  man  sicher  sein,  dass  das  Kind  nicht  im  Wasser  seinen 
Tod  gefunden  habe,  sondern  dass  es  auf  andere  Weise  ums  Leben  gekommen, 
dann  als  Leiche  noch  eine  Zeit  lang  an  der  Luft  gelegen  und  später  erst  ins 
Wasser  geworfen  ist.  Seine  besondere  Aufmerksamkeit  wird  der  Gerichtsarzt 
der  richtigen  Würdigung  aller  an  einer  im  Wasser  gefundenen  Leiche  etwa 
vorhandenen  Verletzungen  zuzuwenden  haben.  In  manchen  Fällen  wird  deren 
Umfang  und  Eigenart  das  Vorliegen  einer  Ermordung  und  die  nachträgliche 
Einbringung  der  Leiche  ins  Wasser  zweifellos  erkennen  lassen;  durch  letzteres 
trachtet  häufig  der  Mörder  entweder  die  Leiche  überhaupt  zu  beseitigen  oder 
aber  den  Schein  zu  erwecken,  sein  Opfer  habe  infolge  eines  Unfalles  oder 
durch  Selbstmord  das  Leben  eingebüsst.  Im  Uebrigen  ist  die  Zahl  der  Möglich- 
keiten für  die  Entstehung  der  verschiedenartigsten  Verletzungen  ungeheuer 
gross.  So  können  sie  kurz  vor  einem  Unfall  oder  vor  dem  Selbstmorde  bei 
einer  Rauferei,  durch  einen  Sturz  oder  ähnliches  verursacht  worden  sein;  sie 
können  während  des  Unfalles  selbst  oder  bei  der  Ausführung  des  Selbstmordes 
etwa  durch  einen  Absturz  oder  bei  einem  Sprunge  über  ein  steiles,  felsiges 
Ufer,  durch  Aufschlagen  des  Körpers  auf  einen  Brückenpfeiler  oder  dergleichen 
zustande  gekommen  sein;  weiterhin  kann  es  sich  um  die  Spuren  eines  früheren 
missglückten  Selbstmordversuches  handeln,  und  auch  die  Möglichkeit  eines 
„combinirten"  Selbstmordes  wird  gelegentlich  in  Frage  kommen,  ist  es  doch 
mehrfach  beobachtet  worden,  dass  ein  Selbstmörder,  um  ja  seinen  Zweck  sicher 
zu  ei'reichen,  sich  im  Bade  den  Hals  durchschnitt  oder  die  Pulsader  öifnete, 
oder  dass  sich  ein  anderer  an  einer  Stelle  erschoss,  den  Leib  aufschlitzte, 
oder  mit  einem  Degen  das  Herz  durchbohrte,  von  der  sein  Körper  ins  W^asser 
stürzen  musste.  Endlich  darf  der  Gerichtsarzt  bei  allen  Verletzungen  niemals 
die  Möglichkeit  von  deren  postmortaler  Entstehung  aus  dem  Auge  verlieren. 
Im  Wasser  liegende  Leichen  M^erden  oft  durch  die  Strömung  über  weite 
Strecken  rauhen  Grundes  dahingeschleift,  gegen  Brücken  geworfen,  über 
Wehre  gezerrt  und  mit  Wasserfällen  in  die  Tiefe  gestürzt  etc.  Dass  dabei 
ausgedehnte  Hautabschürfungen  und  Gewebszerreissungen,  ja  Luxationen  und 
Knochenbrüche  sich  ereignen  können,  liegt  auf  der  Hand  und  derartige  Lä- 
sionen werden  um  so  leichter  entstehen,  je  weniger  widerstandsfähig  die 
Gewebe  durch  den  Fortschritt  de?  Macerations-  und  Fäulnisprocesses 
bereits  geworden  sind.  Auch  durch  mancherlei  Gethier  können  die  Cadaver 
angefressen  werden,  unter  dem  die  Ratten  wohl  am  häufigsten  in  Frage 
kommen.  Behufs  Unterscheidung  der  noch  bei  erhaltenem  Leben  entstan- 
denen von  den  postmortal  gesetzten  Verletzungen  wird  der  Gerichtsarzt  die 
Läsionen  auf  das  Vorhandensein  oder  Fehlen  vitaler  Reactionen,  in  erster 
Linie  von  Blutergüssen  in  ihrer  Umgebung  zu  prüfen  haben.  Bei  den  vital 
entstandenen  Traumen  M^erden  sich  solche  fast  ausnahmslos  nachweisen  lassen; 
die  Möglichkeit,  dass  bei  einer  Anzahl  der  soeben  angedeuteten  Fälle  die  Zeit 
des  noch  fortdauernden  Lebens  nach  dem  Zustandekommen  der  Verletzung  zu 
kurz  gewesen  sei,  um  eine  vitale  Reaction  noch  sich  ausbilden  zu  lassen, 
dürfte  kaum  je  praktische  Bedeutung  gewinnen.  —  Besondere  Schwierigkeiten 
kann  gelegentlich  die  Deutung  einer  an  einer  Wasserleiche  ausgeprägten 
Strangfurche  machen,  indem  diese  den  Gedanken  nahe  legt,  es  sei  die  Leiche 
eines  Erhängten  oder  Erdrosselten  nachträglich  ins  Wasser  geworfen  worden. 
Strangulationsmarken  rühren   manchmal  von   der  Einwirkung   eines  Strickes 


778  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

her,  den  sich  der  Selbstmörder  zwecks  Befestigung  von  Steinen  oder  sonstigen 
beschwerenden  Gegenständen  um  den  Hals  legte,  um  seinen  Körper  desto 
sicherer  unter  Wasser  festzulegen;  doch  wird  die  Marke  ebenso  entstehen, 
wenn  eine  Leiche  in  gleicher  Weise  auf  dem  Grunde  verankert  wurde,  sobald 
das  sich  bildende  subcutane  Fäulnisemphysem  die  Theile  des  Halses  um  den 
Strang  herum  auftreibt;  dieselbe  Wirkung  wird  auch  ein  enger  Halskragen 
hervorbringen  können,  wie  auch  sonst  festanliegende  Kleidungstheile  an  anderen 
Körperstellen  ähnliche  Eindrücke  zu  erzeugen  vermögen. 

3.  Der  Tod  durch  Einwirkung   unzuträglicher  Temperaturen. 

a)  Der  Tod  durch  Einwirkung  abnorm  niedriger  Temperaturen  (Erfrieren). 
Der  Tod  durch  Erfrieren  nimmt  verhältnismässig  nur  selten  das  Inter- 
esse des  Gerichtsarztes  in  Anspruch.  Selbstmord  durch  Erfrieren  ist  kaum 
je  mit  Bestimmtheit  festgestellt  worden,  da  der  Selbstmörder  erklärlicher- 
weise fast  immer  irgend  eine  andere,  schneller  und  namentlich  zuverlässiger 
zum  Tode  führende  Methode  bevorzugen  wird.  Auch  zur  Ausführung  eines 
Mordes  kann  der  Erfrierungstod  nur  in  einer  sehr  beschränkten  Anzahl  von 
Fällen  in  Betracht  kommen,  da  für  ihn  immer  eine  völlige  Hilflosigkeit  des 
Opfers  nothwendige  Vorbedingung  ist;  Erwachsene  können  daher  nur,  wenn  sie 
entweder  stark  gelähmt  oder  aber  in  sinnlos  trunkenem  oder  sonst  bewusst- 
losem  Zustande  sind,  durch  Erfrieren  ermordet  werden.  Beim  Erfrierungstode 
Erwachsener  handelt  es  sich  daher  fast  ausnahmslos  um  Unglücksfälle.  Gar 
nicht  selten  dagegen  werden  Kinder  und  zumal  Neugeborene  durch  Aus- 
setzung bei  strenger  Kälte  vorsätzlich  getödtet. 

Unter  normalen  Verhältnissen  vermag  der  mit  genügender  Bekleidung 
versehene  menschliche  Körper  sehr  bedeutende  Kältegrade  zu  ertragen;  das 
beweisen  die  Erfahrungen  der  Polarforscher,  deren  manche  ohne  Gesundheits- 
schädigung wochenlang  in  Temperaturen  gelebt  haben,  die  nicht  mehr  messbar 
waren,  weil  das  Quecksilber  im  Thermometer  gefroren  war.  Mancherlei  Ein- 
flüsse jedoch  setzen  die  Widerstandsfähigkeit  des  Organismus  gegen  die  Kälte 
stark  herab;  es  handelt  sich  dabei  durchgehends  um  augenblickliche  oder 
dauernde  Beeinträchtigung  der  normalen  physiologischen  Wärmeproduction. 
Am  stärksten  ist  demnach  die  Widerstandsfähigkeit  zur  Zeit  der  grössten 
Energie  der  Lebensfunctionen,  d.  h.  bei  dem  gesunden  erwachsenen  Körper 
im  Zustande  harmonisch  vereinigter  körperlicher  und  geistiger  Thätigkeit; 
vermindert  ist  sie  in  sehr  jugendlichem,  'sowie  in  weit  vorgerücktem  Alter, 
während  der  Zeit  des  Schlafes  und  nach  jeder  Schwächung  des  Körpers  durch 
Krankheiten,  mangelhafte  Ernährung  und  starke  Anstrengungen,  sowie  auch 
bei  Zuständen  tiefer  seelischer  Depression  aus  den  verschiedensten  Ursachen. 
Kleine  Kinder,  namentlich  Neugeborene,  können  an  Erfrierung  zugrunde 
gehen,  selbst  wenn  die  Temperatur  noch  erheblich  über  dem  Nullpunkte 
liegt.  Zu  den  im  Organismus  selbst  gelegenen  Momenten  gesellen  sich  weiter- 
hin eine  Anzahl  äusserer  Umstände,  die  das  Zustandekommen  des  Erfrie- 
rungstodes begünstigen.  Dass  darunter  der  Mangel  an  ausreichender  Beklei- 
dung die  erste  Stelle  einnimmt,  ist  ohneweiters  verständlich.  Sehr  wichtig 
ist  betreffs  der  Bekleidung  auch  der  Punkt,  ob  die  letztere  trocken,  oder  ob 
sie  feucht  oder  gar  nass  ist.  Nasse  Kleider  stellen  im  Gegensatz  zu  trockenen 
einen  guten  Wärmeleiter  dar,  durch  den  der  Körper  schnell  und  intensiv 
Wärme  abgibt,  von  welcher  ein  beträchtlicher  Theil  zudem  behufs  Verdunstung 
des  in  den  Kleidern  enthaltenen  Wassers  absorbirt  wird.  Infolge  des  guten 
Wärmeleitungsvermögens  des  Wassers  kann  auch  ein  Mensch  den  Tod  erleiden, 
der  —  NB.  bei  sicherem  Ausschluss  der  Ertrinkungsgefahr,  weil  die  Athmungs- 
wege  frei  blieben  —  mit  dem  grösseren  Theile  des  Körpers  im  Wasser  liegt, 
allein  durch  die  intensive  Wärmeentziehung;  und  das  auch,  wenn  das  Wasser 


TODES  ARTEN,  GEWALTSAME.  779 

noch  bedeutend  über  dem  Gefrierpunkt  temperirt  ist.  Zweifellos  begünstigt 
wird  der  Eintritt  des  Erfrierungstodes  des  weiteren  durch  den  Genuss  von 
Alkohol;  der  letztere  bewirkt,  wie  aus  der  allgemein  bekannten,  intensiven 
Hautröthung  bei  Trunkenen  ersichtlich,  eine  lebhafte  Congestion  des  Blutes 
in  die  erweiterten  Hautgefässe,  und  damit  eine  weit  über  die  Norm  gestei- 
gerte Wärmeabgabe  aus  dem  Blute  an  die  umgebende  kalte  Luft. 

Von  den  Vorgängen,  die  sich  unter  der  Einwirkung   der  Kälte  im   Organismus    ab- 
spielen, werden  Getässsystem  und  Circulation  in  erster  Linie  und  am    eingreifendsten    be- 
einflusst.     Wir  haben  hier  zwei  zeitlich  getrennte  Stadien  zu  unterscheiden,  die  jedermann 
im  Winter  an    sich   selbst    studiren    kann.     Geben    wir    z.  B    einen    entblössten    Arm   der 
Kältewirkung  preis,  so  sehen  wir  ihn   zuerst  blass.    ja  völlig  weiss    werden;  nach    einiger 
Zeit  aber  beginnt  er  sich  wieder  zu  röthen,  um  allmählich  immer  dunkler  zu  werden  bis 
zu  einem  blaurothen,  lividen    Farbenton.     Dasselbe    spielt    sich    beim    Erfrierungstode    im 
Grossen  ab.     Die   der  niederen    Temperatur    am    unmittelbarsten    ausgesetzten    peripheren 
Körpertheile  erfahren  anfangs  eine  energische  Contraction  der  gesammten  Blutgefässe,  die 
auf  einem  tonischen  Krämpfe  der  in  den  Gefässwandungen  gelegenen  glatten  Muskelzellen 
beruht;  hierdurch  wird  fast  der    gesammte    Blutgehalt    aus  den    peripheren  Theilen    nach 
den    inneren  Organen  zu  verdiängt.     Es  ist   wohl    denkbar,  dass  in    einzelnen    Fällen  die 
so  erzeugte,  sehr  bedeutende  Blutüberfüllung  lebenswichtiger  Organe,  zumal  von  Herz  und 
Lungen,  allein  schon  tödtlich  werden  kann  (Herzlähmung,  Lungenschlag);  zweifellos  können 
auch,    zumal    bei    Vorhandensein    weit    vorgeschrittener    atheromatöser    Processe,    Gefäss- 
rupturen     eintreten     und    lethale    innere    Blutungen    verursachen  (Gehirnapoplexien).    Bei 
länger  andauernder  Käliewirkung  weicht  dieses  erste  Stadium  dem  zweiten:  die  Gefässmus- 
kulatur  geht  aus  dem  Zustande  des  tonischen  Krampfes  gewissermaassen  durch  Ermüdung 
infolge  von  Ueberanstrengung  in    den    der  Lähmung    über;    infolge  dessen    kommt   es    zu 
einer  weit  über  die  Norm   gesteigerten    Blutfüllung    der  peripheren    Gefässbezirke.     Somit 
werden  naturgemäss  die  eben  noch  strotzend  gefüllten  inneren  Organe  wieder  weit  unter 
die  Norm  ihres  Blutgehaltes    entledigt:    es    entsteht  eine    hochgradige    Anämie  in    Gehirn 
und  Rückenmark,  Langen  und  Herz,  welche  auf  die  lebenerhaltenden  Verrichtungen  dieser 
Organe  lähmend  einwirkt.     Dazu  kommt  noch,  dass  sich  nunmehr    das  Blut  in  den    peri- 
pheren Bahnen  ganz  ungemein  langsam  fortbewegt,    theils  schon    infolge  der  starken    Er- 
weiterung der  Gefässe,  theils    aber  auch    infolge  der    Abnahme  in  der    Energie  der    Herz- 
thätigkeit;  so  muss  dem  Blute  bei  der  niederen  Temperatur  der  Umgebung  unverhältnis- 
mässig rasch  und  intensiv  seine  Wärme  entzogen  werden,  so  dass  es  weit  unter  die  Norm 
abgekühlt    in    die    inneren    Organe     zurückkehrt    und    auch    deren    Temperatur    bald    zu 
Graden  herabsetzt,  die  mit  dem  Fortbestehen  des    Lebens  nicht  mehr    vereinbar  sind.     In 
diesen  Vorgängen  haben  wir  wohl   die    Hauptmomente  für    das  Zustandekommen  des    Er- 
frierungstodes zu  suchen,  wenngleich  es  nicht  an   Forschern   fehlt,   die  das    Hauptgewicht 
auf  andere  Punkte  legen,  denen  wir    geneigt    sind,    eine   mehr    secundäre    Bedeutung    zu- 
zuschreiben; so  stellt  Crecchio  die  ertödtende  Wirkung   der  Kälte    auf  die  Nerven  in  den 
Vordergrund,  Horwarth  ihren  zerstörenden  Einfluss  auf  die  Muskulatur  u.  s.  w.  Pouchet 
machte  die  Entdeckung,  dass  durch  die  Kältewirkung  auch  im  lebenden  Körper  zahlreiche 
rothe  Blutkörperchen  zerstört  werden,   und  spricht  der    Menge  der  zugrunde    gegangenen 
Hämocythen  die  erste  Rolle  für  die  Prognose  hinsichtlich  der  Lebenserhaltung   bei   einem 
noch  lebend  aufgefundenen  Erfrorenen  zu. 

Der  Leichenbefund  bei  Erfrorenen  bietet  nichts  besonders 
Charakteristisches.  Der  festgefrorene  Zustand  ist  kein  Beweis  dafür,  dass  der 
Todte  durch  Erfrierung  zugrunde  gegangen  ist,  da  naturgemäss  jede  Leiche, 
gleichviel  aus  welcher  Ursache  der  Tod  erfolgte,  in  entsprechend  kalter  Tem- 
peratur gefrieren  muss.  Bisweilen  hat  man  dabei  beobachtet,  dass  der  beim 
Gefrieren  sich  ausdehnende  Wassergehalt  des  Gehirns  und  seiner  Häute  die 
Schädelkapsel  in  ihren  Nähten  auseinandersprengte;  auch  dieser  Befund  be- 
weist nichts  für  den  Erfrierungstod.  Die  Todtenflecke  püegen  bei  Erfrorenen 
infolge  der  starken  Blutfüllung  der  Hautgefässe  auffallend  kräftig  ausgebildet 
zu  sein  und  zeigen  meist  eine  sehr  hellrothe  Farbe;  es  scheint,  als  ob  der 
Sauerstoff  schneller  und  leichter  durch  die  gefrorenen  Gewebe  hindurchtreten 
könne  und  in  der  Kälte  intensiver  von  dem  Hämoglobin  festgehalten  werde; 
auch  in  den  inneren  Organen  findet  man  das  Blut  bisweilen  —  freilich  aber 
nicht  constant  —  auffallend  hellroth,  jedenfalls  durchgehends  weit  heller  als 
Erstickungsblut.  Alb.  Schmidt  nimmt  deshalb  eine  specifische  Wirkung  der 
Kälte  auf  das  Hämoglobin  oder  ein  Zurückbleiben  von  Sauerstoff  im  Blute 
an.  —  Solange  eine  Leiche  im  gefrorenen  Zustande  verharrt,  geht  sie  nicht 
in  Verwesung  über;  man  hat  in  den  Alpengletschern  die  vereisten  Körper  ver- 


780  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

UDglückter  Touristen  nach  Jahrzehnten  so  wohlerhalten  aufgefunden,  als  wäre 
der  Tod  erst  gestern  eingetreten.  Betreffs  einer  gefrorenen  Leiche,  welche 
unverkennbare  Zeichen  der  Verwesung  trägt,  kann  daher  der  Gerichtsarzt 
mit  Bestimmtheit  behaupten,  dass  der  Tod  nicht  durch  Einwirkung  derselben 
Kälte  verursacht  worden  sei,  welche  die  Leiche  in  den  jetzt  bestehenden  ge- 
frorenen Zustand  versetzte;  natürlich  aber  ist  es  darum  nicht  ausgeschlossen, 
dass  der  Todte  zu  einer  früheren  Zeit  dennoch  den  Erfrierungstod  gestorben 
war;  wäre  das  der  Fall  gewesen,  so  ist  die  anfangs  gefrorene  Leiche  mit  der 
Einkehr  wärmerer  Witterung  aufgethaut  und  in  Verwesung  übergegangen; 
neu  eintretende  Kälte  hat  sodann  die  Fäulnis  unterbrochen  und  die  Leiche 
noch  einmal  zum  Gefrieren  gebracht.  Bei  Beurtheilung  eines  derartigen 
Falles  sind  demnach  auch  die  vorausgegangenen  Witterungsverhältnisse  wohl 
zu  berücksichtigen.  Für  die  häufig  wertvolle  Feststellung  der  seit  dem  Ein- 
tritte des  Todes  verflossenen  Zeit  ist  es  von  Wichtigkeit  zu  wissen,  dass  die 
Todtenstarre  durch  das  Aufthauen  der  gefrorenen  Leiche  nicht  gelöst  wird, 
sowie  dass  die  Dauer  der  Starre  durch  ein  während  derselben  eintretendes 
Gefrieren  oder  Aufthauen  oder  auch  beider  Vorgänge  nacheinander  nicht  merk- 
lich verändert  wird. 

h)  Der  Tod  durch  Einwwkmig  abnorm  hoher  Temperaturen.  (Verbrennung 
und  Verbrühung;  Sonnenstich  und  Hitzschlag;  elektrische  Entladungen :  Blitz- 
schlag, künstliche  Quellen  elektrischer  Energie). 

Der  Tod  durch  Einwirkung  ungewöhnlich  hoher  Temperaturen  nimmt 
verhältnismässig  häufig  das  Interesse  des  Gerichtsarztes  in  Anspruch.  In 
weitaus  den  meisten  Fällen  handelt  es  sich  dabei  um  eigentliche  Verbren- 
nungen. 

Das  Wort  „Verbrennung"  hat  im  Sprachgebrauche  eine  zweifache 
Bedeutung.  Es  bezeichnet  erstens  einen  Vorgang  und  zweitens  einen  Zustand. 
Der  Vorgang,  den  wir  so  nennen,  ist  der  —  meist  mit  Licht-  und  immer 
mit  Wärmeentwicklung  verbundene  —  chemische  Process  der  Vereinigung 
irgend  welcher  Substanzen  mit  Sauerstoff.  Der  Zustand,  den  wir  mit  dem- 
selben Worte  kennzeichnen,  fasst  die  Summe  aller  derjenigen  Wirkungen 
zusammen,  die  an  einem  Körper  unter  dem  Einflüsse  ungewöhnlich  hoher 
Temperaturen  zustande  kommen.  In  letzterem  Sinne  wendet  die  gerichtliche 
Medicin  das  Wort  „Verbrennung"  an,  indem  es  damit  die  durch  abnorm  hohe 
Temperaturen  bewirkten  Verletzungen  des  menschlichen  (resp.  thierischen) 
Körpers  bezeichnet.  Verursacht  werden  können  solche  Verbrennungen  durch 
alle  festen,  flüssigen  und  gasförmigen  Medien,  die  Wärme  an  ihre  Umgebung 
abgeben.  Demgemäss  handelt  es  sich  bald  um  Berührungen  mit  der  offenen 
Flamme,  bald  um  solche  mit  heissen  festen  Körpern,  wie  z.  B.  glühenden 
Metallen;  bald  wiederum  mit  heissen  Flüssigkeiten,  wie  siedenden  wässerigen, 
öligen,  fettigen  Fluidis  oder  geschmolzenen  Metallen,  oder  mit  stark  erhitzten 
Gasen  oder  Dämpfen;  für  die  durch  heisse  flüssige,  sowie  Dampf-  und  gas- 
förmige Medien  verursachten  Verletzungen  ist  besonders  auch  die  Bezeich- 
nung „Verbrühung"  üblich.  In  weiteren  Fällen  entstehen  Verbrennungen 
durch  die  Einwirkung  der  von  allen  genannten  Stoffen  ausstrahlenden 
Hitze,  ohne  dass  dieselben  unmittelbar  berührt  wurden.  Gemäss  der  Art 
ihrer  Entstehung  gehören  hierher,  wenngleich  bei  ihnen  von  „Verbrennung" 
im  gebräuchlichen  Sinne  des  Wortes  nicht  die  Rede  sein  kann,  auch  die 
schädlichen  Wirkungen  der  von  der  glühenden  Sonne  ausstrahlenden  Hitze; 
wir  werden  dementsprechend  in  diesem  Capitel  auch  den  „Sonnenstich"  und 
„Hitzschlag"  besprechen,  soweit  er  für  den  Gerichtsarzt  von  Interesse  ist. 
Die  besondere  Art  der  Entstehung  der  hohen  Temperaturgrade  kann  sehr  ver- 
schieden sein.  Bei  weitem  am  häufigsten  kommen  sie  zustande  bei  jenem 
als  „Verbrennung"  bezeichneten  Vorgange,  d.  h.  bei  dem  mit  einer  gewissen 
Intensität   vor   sich   gehenden  Processe   der   chemischen  Verbindung   irgend 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  781 

welcher  Stoffe  mit  dem  atmosphärischen  Sauerstoffe.  In  vielen  anderen  Fällen 
werden  sie  durch  anderweitige  mehr  oder  minder  rapid  verlaufende  chemische 
Vorgänge  erzeugt,  wie  z.  B.  beim  Löschen  von  Kalk  oder  dergleichen  mehr, 
und  als  letzte  Quelle  für  die  Entwicklung  hoher  Temperaturen  kommen 
elektrische  Vorgänge  in  Betracht,  sowohl  in  Gestalt  natürlicher  Entladungen, 
d.  h.  des  Blitzschlages,  als  auch  in  Form  von  kräftigen  Strömen  oder  Schlägen 
aus  elektrischen  Anlagen  von  Menschenhand. 

Unter  den  Wirkungen,  welche  hohe  Temperaturen  auf  den  menschlichen  Körper 
ausüben,  haben  wir  zunächst  zu  unterscheiden  diejenigen,  welche  sich  an  der  begrenzten 
Stelle  der  unmittelbaren  Einwirkung  ausbilden,  die  localen  Verbrenmingserscheinungen, 
und  solche,  welche,  mehr  allgemeiner  Natur,  den  normalen  Ablauf  der  gesammten  Lebens- 
erscheinungen im  Organismus  mehr  oder  minder  stören.  Hinsichtlich  der  localen  Verbren- 
nungserscheinungen kann  auch  der  Gerichtsarzt  mit  Vortheil  die  von  den  Chirurgen  unter- 
schiedenen vier  Grade  der  Verbrennung  auseinanderhalten,  die  je  nach  der  Intensität  der 
Hitzewirkung  sich  ausbilden;  von  diesen  erstrecken  sich  die  ersten  drei  Grade,  1.  die 
Hautröthung  (Erythem)  2.  die  Blasen-  und  3.  die  Schorfbildung  (Eschara),  noch  allein  auf 
die  Haut,  während  der  vierte  Gra.d,  welcher  alle  weiteren  Gewebsveränderungen  bis  zur 
völligen  Verkohlung  der  Weichtheile  und  Calcinirung  der  Knochen  umfasst,  bis  in  sehr 
verschiedene  Tiefen  reichen  kann.  Solche  Verbrennungen  vierten  Grades  bilden  nur  selten 
den  Gegenstand  chirurgischer  Behandlung,  desto  häufiger  dagegen  denjenigen  gerichtsärzt- 
lichen Interesses,  da  sie  meist  bald  zum  Tode  führen.  Hinsichtlich  der  Lebensgefahr  nach 
Verbrennungen  gilt  übrigens  die  Erfahrung,  dass  weit  mehr  die  Ausdehnung  der  betroffenen 
Körperoberfläche,  als  die  Intensität  der  Verbrennung  den  Ausschlag  gibt,  so  dass  sich  die 
Prognose  bei  einer  Verbrennung  ersten  oder  zweiten  Grades  von  erheblicherer  Flächenaus- 
breitung ungünstiger  gestaltet,  als  bei  einer  solchen  vierten  Grades,  die  etwa  einen  Fuss 
bis  zur  Calcinirung  der  Knochen  zerstörte.  Bezüglich  der  Flächenausdehnung  der  Ver- 
brennungen lehrt  die  Erfahrung  der  Chirurgen,  dass,  wo  die  Hälfte  der  Körperoberfläche 
oder  mehr  betroffen  ist,  auf  die  Erhaltung  des  Lebens  nicht  mehr  zu  rechnen  ist;  auch 
bei  Betheiligung  von  über  einem  Drittel  derselben  ist  es  nur  ganz  ausnahmsweise  gelungen, 
die  drohende  Todesgefahr  abzuwenden. 

Führt  eine  Verbrennung  nicht  sofort  zum  Tode,  so  folgen  die  klinischen  Erschei- 
nungen des  gesammten  Krankheitsverlaufes  keineswegs  einem  allen  Fällen  gemeinsamen 
Typus.  Die  Vorgänge  freilich,  welche  sich  an  den  localen  Brandwunden  abspielen,  ver- 
laufen regelmässig  nach  gewissen  Gesetzen,  die  wir  hier  ausseracht  lassen  dürfen,  da  sie 
sich  in  jedem  Lehrbuch  der  allgemeinen  Chirurgie  eingehend  besprochen  finden.  Hinsicht- 
lich der  allgemeinen,  den  ganzen  Organismus  betreffenden  Wirkungen  ausgedehnterer  Ver- 
brennungen aber  können  wir  recht  verschiedene  Krankheitsbilder  beobachten.  Bei  den 
rasch  tödtlich  endenden  Fällen  herrscht  entweder  der  Gesammteindruck  des  schweren 
Nervenshocks  vor,  oder  es  kömmt  zur  Ausbildung  eines  Symptomencomplexes,  wie  wir  ihn 
sonst  wohl  nach  intensiven  Vergiftungen  durch  massenhaft  resorbirte  septische  Stoffe  sehen 
können,  nicht  selten  verbunden  mit  Hämaturie  und  Nephritis.  Der  Tod  erfolgt  bei  acutem 
Verlaufe  zumeist  unter  Somnolenz  und  Delirien.  Wo  der  Krankheitsverlauf  anfangs  eine 
günstige  Wendung  genommen,  da  kann  doch  leicht  —  zuweilen  vielleicht  zu  einer  Zeit,  da 
man  alle  Gefahr  bereits  für  beseitigt  hielt  —  schliesslich  noch  der  Tod  infolge  von  Er- 
schöpfung eintreten,  oder  durch  Erkrankungen  innerer  Organe,  zumal  der  Lungen,  herbei- 
geführt werden;  besonders  häufig  spielen  embolische  Processe  in  den  Lungen  mit  ihren 
verschiedenen  Folgezuständen  eine  verhängnisvolle  Rolle.  Dass  solche  sich  gerade  nach, 
grösseren  Verbrennungen  leicht  ereignen  können,  ist  bei  der  Anwesenheit  ausgedehnter 
Herde  von  abgestorbenen  Gewebstheilen  ohne  weiteres  verständlich. 

Die  Frage  nach  der  eigentlichen  Todesursache  bei  ausgedehnten  Verbrennungen  hat 
von  jeher  sowohl  die  Gerichtsärzte,  wie  auch  die  Chirurgen  und  Pathologen  lebhaft  inter- 
essirt,  zu  vielfachen  Studien  angeregt  und  zur  Aufstellung  einer  ganzen  Reihe  von  Hypo- 
thesen veranlasst.  Unter  den  letzteren  legen  die  einen  auf  die  gestörte  Physiologie  der 
Haut  das  Hauptgewicht,  während  eine  zweite  Gruppe  in  erster  Linie  die  Alteration  des 
Kreislaufes  beschuldigt;  wieder  Andere  schreiben  Veränderungen  in  der  Beschaffenheit  des 
Blutes  die  erste  Rolle  zu.  und  eine  vierte  Gruppe  stellt  Beeinflussungen  des  Nervensystems 
in  den  Vordergrund.  Wo  besonders  den  Veränderungen  der  Haut  Wichtigkeit  beigemessen 
wird,  da  betonen  die  Einen  die  hohe  Bedeatung  der  Haut  als  eines  Ausscheidungsorganes 
für  bestimmte  Stoffwechselproducte,  deren  Zurückhaltung  im  Körper  diesen  schnell  ver- 
giften müsse.  Andere  beschuldigen  als  Todesursache  die  theils  durch  die  Hyperämie  der 
Haut,  theils  durch  die  Entblössung  ganzer  Hautstrecken  von  der  Epidermis  verursachte  Stei- 
gerung der  Wärmeabgabe,  welche  tiefgehende  Störungen  in  der  gesammten  Wärmeökonomie 
des  Organismus  hervorrufe.  Diejenigen,  welche  Alterationen  im  Blutkreislaufe  verantwortlich 
machen,  führen  aus,  dass  infolge  der  bedeutenden  Hyperämie  ausgedehnter  Hautstrecken 
eine  Blutarmuth  der  inneren  Theile  erzeugt  werde,  die  den  Blutdruck  so  erheblich  sinken 
lasse,  dass  er  nicht  mehr  ausreiche,  um  als  normaler  physiologischer  Reiz  die  Herzthätig- 
keit  ungestört    zu  unterhalten.     Zu    dieser  Hypothese    sei    gleich    hier   bemerkt,    dass    sie 


782  TODESÄRTEN,  GEWALTSAME. 

unseres  Erachtens  entschieden  nur  für  diejenigen  Fälle  zutreffend  sein  kann,  in  denen 
unter  der  Hitzewirkung  die  Haut  auf  weite  Strecken  stark  hyperämisch  gemacht  worden 
ist.  Wo  dagegen  grosse  Hautfliächen  verschorft  und  nekrotisirt  sind,  da  kann  von  einer 
Hyperämie  der  betroffenen  Theile  keine  Rede  mehr  sein;  und  gerade  diese  Fälle  mögen  es 
sein,  an  denen  ältere  Aerzte  in  schärfstem  Gegensatz  zu  der  eben  erörterten  Hypothese 
ihre  Beobachtungen  von  „Congestionen  nach  inneren  Organen"  anstellen  konnten,  die  sie 
ihrerseits  für  das  Erlöschen  des  Lebens  verantwortlich  machten*).  Von  den  Vertretern  der 
Ansicht,  dass  das  Blut  der  Haaptträger  der  den  Tod  herbeiführenden  Veränderungen  sei, 
wird  theils  auf  die  Beobachtungen  von  Max  Schulze  und  Rollet**)  hingewiesen,  welche 
bei  Erwärmung  lebenden  Blutes  auf  dem  heizbaren  Objecttische  schon  bei  einer  Tem- 
peratur von  gegen  50°  C  an  ein  massenhaftes  Absterben  und  Zerfallen  von  Blutkör- 
perchen beobachteten;  theils  wird  behauptet,  dass  das  Blut  mittels  Wasserentziehung  so- 
vrohl  infolge  von  Verdunstung,  wie  auch  durch  reichliche  Transsudation  bei  der  Bildung 
ausgedehnter  serumgefüllter  Brandblasen  stark  eingedickt  und  damit  in  verschiedener  Weise 
functionsuntüchtig  werde.  Noch  andere  weisen  auf  die  in  der  Haut  zum  Theil  auftre- 
tende Blutgerinnung  und  deren  Folgen  hin,  oder  machen  in  erster  Linie  chemische  Ver- 
änderungen des  Blutes  für  die  tiefgreifenden  Störungen  des  gesammten  Körperhaushaltes 
verantwortlich,  wie  z.  B.  die  reichliche  Lösung  von  Hämoglobin  aus  den  zerfallenen  rothen 
Blutkörperchen  im  Plasma,  oder  die  starke  Ueberladung  des  letzteren  mit  fibrinogener  Sub- 
stanz aus  den  zugrunde  gegangenen  Leukocythen;  auch  darauf  wird  aufmerksam  gemacht, 
dass  bei  ausgedehnten  wunden  Hautflächen  eine  Resorption  massenhafter  septischer  Stoffe 
nicht  ausbleiben  könne.  Diejenigen,  welche  Einwirkungen  auf  das  Nervensystem  in  den 
Vordergrund  stellen,  erklären  den  Tod  zumeist  für  eine  Art  von  Shockwirkung,  ausgelöst 
durch  die  intensive  Reizung  zahlloser  centripetaler  Nerven,  zumal  der  Hautnerven.  Sonnen- 
burg***) erklärt  auf  Grund  sehr  eingehender  Studien  den  Tod  nach  ausgedehnten  Ver- 
brennungen als  die  Wirkung  eines  übermässigen  Reizes  auf  das  Nervensystem,  der  reflec- 
torisch  eine  sehr  bedeutende  Herabsetzung  des  Tonus  der  Gefässe  bewirke;  durch  das 
damit  gesetzte  Sinken  des  Blutdruckes  werden  nach  seiner  Ansicht  lethal  wirkende  Cir- 
culationsstörungen  erzeugt. 

Wir  sehen,  die  Zahl  der  Meinungen  ist  gross,  und  es  ist  schwer  zu  sagen,  welche 
von  allen  diesen  Hypothesen  die  grösste  Wahrscheinlichkeit  für  sich  habe.  Unseres  Erach- 
tens enthält  keine  von  allen  die  ganze  Wahrheit,  doch  trägt  jede  von  ihnen  einen  Theil 
derselben  in  sich.  Wir  meinen,  dass  sich  in  den  meisten  Fällen  die  eigentliche  Todes- 
ursache aus  einer  Mehrzahl  neben  einander  wirkender  Factoren  zusammensetzt,  in  der 
von  allen  den  angeführten  Möglichkeiten  bald  diese,  bald  jene  die  wichtigste  Rolle 
spielen  mag. 

Der  Leichenbefund  bei  Individuen,  die  infolge  von  Verbrennung 
verstorben  sind,  ist  je  nach  dem  Grade  der  Verbrennung  sehr  verschieden, 
in  nicht  geringem  Maasse  aber  auch  von  der  besonderen  Art  der  Verbrennung 
abhängig,  und  wesentlich  beeinflusst  durch  die  Frist,  welche  von  der  Ent- 
stehung der  Verletzungen  bis  zum  Eintritte  des  Todes  verflossen  ist.  Dabei 
handelt  es  sich  vorwiegend,  ja  man  kann  wohl  sagen,  fast  ausschliesslich  um 
äusserlich  wahrnehmbare  Befunde.  An  einer  Leiche,  welche  die  höheren 
Grade  der  Verbrennung  aufweist,  wird  die  Erkennung  der  besonderen  Todes- 
art dem  Auge  des  Sachverständigen  keine  Schwierigkeiten  machen.  Kam 
dagegen  nur  der  erste  Grad  der  Verbrennung  zur  Ausbildung,  so  kann  die 
Diagnose  schwieriger  werden.  Die  am  Lebenden  so  deutliche  Hyperämie  der 
von  der  Hitzewirkung  betroffenen  Hautstellen  nämlich  schwindet  an  der  Leiche 
infolge  von  Hypostase  meist  so  gänzlich,  dass  die  Hautröthung  fast  völlig 
verloren  geht,  und  nur  eine  gewisse  Schwellung  der  Haut,  auf  einem  intra- 
cutanen  Oedem  beruhend,  zurückbleibt.  Häufig  lassen  die  zu  Lebzeiten  hyper- 
ämisch gewesenen  Hautstellen  post  mortem  eine  kleienförmige  Abschilferung 
der  Epidermis  erkennen,  die  gelegentlich  Veranlassung  zu  Verwechslungen 
mit  verschiedenen  Hautaffectionen  entzündlicher  Natur  geben  könnte.  Da- 
gegen bleiben  schon  die  den  zweiten  Verbrennungsgrad  kennzeichnenden, 
serumgefüllten  Blasen  zwischen  Corium  und  Epidermis  an  der  Leiche  deutlich 
erhalten.  Ist  jedoch  die  Anamnese  des  Falles  gänzlich  unbekannt,  und  hat 
die  Hitze  allein    ausgedehnte  Brandblasen  erzeugt,    ohne   sonst  irgendwelche 

*)  Landerer,   Handb.  der  allgem.  chir.  Pathologie  und  Therapie  1890.  S.  289. 
**)  Landois,  Lehrb.  d.  Physiologie;  VHL  Aufl.  1893.  S.  21  ff. 

***)  Sonnenburg,  in  Eulenburg's  Realencyclopädie  der  geisammten  Heilkunde. 
1.  Aufl.  1883.  S.  496. 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  '^^3 

intensiveren  Yerbrennungsetfecte  geschaffen  zu  haben,  so  kann  eine  irrthüm- 
liche  Deutung  der  Blasen  —  wie  etwa  die  Fehldiagnose  auf  Pemphigus  — 
gelegentlich  wohl  vorkommen.  Ebenso  können  umgekehrt  derartige  Blasen 
anderer  Herkunft,  etwa  bei  bestehendem  Pemphigus,  für  Verbrennungsproducte 
angesehen  werden. 

So  berichtet  z.  B.  Hofmann*)  über  einen  Fall  eigener  Erfahrung,  in  dem  sogar  die 
durch  weit  vorgeschrittene  Fäulnis  entstandenen  Hautblasen  auf  der  aus  einem  Dung- 
haufen gezogenen  Leiche  eines  neugeborenen  Kindes  für  das  Ergebnis  einer  Verbrennung 
erklärt  worden  waren. 

Oft  kommen  die  Brandblasen,  sei  es  schon  zu  Lebzeiten  unter  dem  Eigen- 
drucke der  aus  dem  Corium  austretenden  Blutflüssigkeit,  oder  durch  mecha- 
nische Einflüsse  etwa  bei  Bewegungen  des  Verbrannten,  sei  es  erst  an  der 
Leiche,  beim  Aus-  oder  Ankleiden,  Umbetten,  Transportiren  oder  Einsargen, 
zum  Platzen.  Dann  läuft  ihr  seröser  Inhalt  aus  und  die  abgehobene  Epider- 
mis fällt  zusammen.  War  nur  eine  kleinere  Oeffnung  entstanden,  so  pflegt 
auch  in  der  eingesunkenen  Blase  so  viel  Flüssigkeit  zurückzubleiben,  dass 
das  Corium  unter  der  auf  sie  zurückgesunkenen  und  die  Verdunstung  ver- 
hindernden Epidermis  die  natürliche  feuchte  Beschaffenheit  bewahrt;  wurden 
dagegen  grössere  Partien  des  Corium  gänzlich  von  der  Epidermis  entblösst,  so 
trocknet  dasselbe  zu  einer  harten,  pergament-  oder  lederartigen  Haut  von  gelb- 
brauner bis  dunkel  schwarzbrauner  Färbung  ein,  die  beim  Anschlagen  mit 
dem  Secirmesser  tönt.  Dieser  Befund  ist  aber  keineswegs  charakteristisch  für 
die  Verbrennungswirkung,  da  solche  Stellen  überall  da  entstehen,  wo  das 
Corium  —  gleichviel  unter  welchen  Ursachen  —  der  schützenden  Epidermis 
entkleidet  wurde. 

Verbrennungseffecte  dritten  und  vierten  Grades  sind  an  der  Leiche  wohl 
meist  ohne  Schwierigkeit  unzweideutig  erkennbar;  die  ersteren  lassen  die 
Haut  nebst  den  darunter  gelegenen  Gewebspartien  in  sehr  verschiedener  Tiefe 
an  der  noch  frischen  Leiche  weissgrau  getrübt  erscheinen,  eine  Veränderung, 
wie  sie  an  dem  gebrühten  oder  leicht  gebratenen  Fleische  auf  der  Speise- 
tafel täglich  zu  sehen  ist. 

Mehr  oder  weniger  deutlich  erkennbare  Spuren  hinterlässt  zumeist  auch 
die  besondere  Art,  in  welcher  die  Verbrennung  zustande  kam.  Die  Wirkung 
der  offenen  Flamme  macht  sich  oft  an  der  Versengung  der  Haare  und  Nägel 
und  durch  die  Ablagerung  einer  Schicht  von  Russ  auf  der  Oberfläche  kennt- 
lich, ein  Befund,  der  die  Entstehung  der  Verbrennungseffecte  mittels  heisser 
Dämpfe  oder  siedender  Flüssigkeiten  mit  Bestimmtheit  ausschliessen  lässt. 
Dagegen  sind  bei  einer  derartigen  „Verbrühung"  Haare  und  Nägel  an  sich 
wohl  erhalten,  aber  aus  ihrem  Zusammenhang  mit  dem  Mutterb.oden  gelöst; 
an  solchen  Leichen  behält  man  die  Haare  beim  Anfassen  in  ganzen  Büscheln 
in  der  Hand  —  eine  Erscheinung,  ganz  analog  dem  bekannten  Abbrühen  des 
Federviehes,  wie  es  in  der  Küche  behufs  leichter  Entfernung  der  Federn 
praktisch  gehandhabt  wird;  desgleichen  kann  man  die  Nägel  in  Verbindung 
mit  der  ganzen  Epidermis  der  Finger  und  Nägel  nach  Art  eines  Handschuhes 
von  Händen  und  Füssen  abstreifen.  In  manchen  Fällen  wird  die  Erkennung 
der  speciellen  Art  der  Verbrennung  dadurch  gesichert,  dass  man  die  ver- 
brennende Substanz  selbst  auf  den  beschädigten  Theilen  vorfindet:  ganze 
Krusten  von  Lack,  Pech,  Schwefel  oder  ähnlichen  Substanzen,  wenn  solche 
in  glühend-flüssigem  Zustande  verspritzten,  oder  eine  Lage  frisch  gelöschten 
Kalkes  u.  dgl.  m.  Verbrennungen  durch  Pulverexplosion  werden  meist  durch 
Pulverschmauch  und  in  die  Haut  eingesprengte  Pulverkörner  erkenntlich, 
endlich  werden  die  dem  Verbrennungseffect  sehr  ähnlichen  Aetzwirkungen 
scharfer  Säuren  und  Laugen  gemeinhin  durch  den  Nachweis  intensiver  Ptöthung, 
beziehungsweise  Bläuung   von  Lackmus-Reagenzpapier   mittels   der   auf  den 


*)  Hofmann,  Lehrbuch  der  gerichtlichen  Medicin,  VI.  Auflage  1893,  S.  594. 


784  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

zerstörten  Theilen  zurückgebliebenen  Reste  der  schuldigen  Flüssigkeiten  auf 
ihre  Ursache  zurückzuführen  sein. 

Auch  die  örtliche  Anordnung  der  verbrannten  Partien  gestattet  häufig 
wichtige  Schlüsse:  die  Hitzewirkung  ausstrahlender  Wärme  wird  sich  stets 
am  intensivsten  oder  sogar  ausschliesslich  an  den  unbekleideten  Körperstellen 
zeigen.  Dasselbe  gilt  für  gewöhnlich  auch  für  Verbrennungen  mittels  explo- 
dirender  Gase  (Leuchtgas,  schlagende  Wetter  in  Bergwerken);  entzünden  sich 
jedoch  hierbei  die  Kleider,  so  werden  meist  diejenigen  Theile  am  stärksten 
geschädigt  erscheinen,  über  denen  die  letzteren  am  leichtesten  und  schnellsten 
verbrannten.  Der  Brandeöect  offener  Flammen,  die  gemeinhin  von  unten 
nach  oben  emporschlagen,  wird  eine  tiefer  gelegene  Stelle  intensivster  Schädi- 
gung erzeugen,  von  welcher  aus  sich  eine  in  der  Intensität  des  Wärmeeffects 
schrittweise  abnehmende  Fortsetzung  nach  oben  hin  erstrecken  wird;  nament- 
lich bei  den  Leichen  solcher,  die  verbrannten,  indem  ihre  Kleider  Feuer  fingen, 
wird  sich  die  Brandwirkung  von  der  Stelle  der  ersten  Entflammung  aus  vor- 
wiegend aufwärts  erstrecken,  da  die  Flamme  schneller  und  kräftiger  aufwärts 
als  nach  unten  hin  weiterfrisst;  gerade  umgekehrt  erzeugt  aus  erklärlichem 
Grunde  die  Verbrühung  mit  siedenden  Flüssigkeiten  eine  höher  gelegene 
Stelle  stärkster  Einwirkung,  von  der  aus  eine  Zone  allmählich  abnehmender 
Hitzewirkung  nach  unten  verläuft,  falls  nicht  der  Verbrühte  mit  den  Füssen 
voran  in  ein  Gefäss  mit  kochender  Flüssigkeit  gesprungen  war.  Handelt  es 
sich  bei  der  Einwirkung  offener  Flammen  um  weibliche  Personen,  so  wird 
die  Verbrennung  vorzüglich  die  untere  Körperhälfte  bis  zum  Gürtel  betreffen, 
da  die  diesen  Theilen  nur  lose  anliegenden  Röcke  sehr  leicht,  die  eng  an- 
liegenden Stücke  der  die  obere  Körperhälfte  einhüllenden  Kleidung  dagegen 
ungemein  schwerer  zu  brennen  vermögen.  Oft  sieht  man  an  den  Leichen 
derartig  Verunglückter  den  grössten  Theil  des  Körpers  intensiv  verbrannt, 
diejenigen  Stellen  aber,  wo  die  Kleidung  der  Haut  eng  anlag,  nur  wenig  oder 
gar  nicht  verändert.  So  wirken  namentlich  enge  Strumpfbänder  und  Taillen- 
gürtel; auch  feste  Corsets  verleihen  oft  den  umschlossenen  Theilen  sehr  wirk- 
samen Schutz. 

Der  innere  Befund  an  den  Leichen  der  durch  Brandunglück  Um- 
gekommenen bietet  nur  wenig  Charakteristisches  und  ist  verschieden,  je  nach 
den  besonderen  Umständen  des  einzelnen  Falles.  Fast  regelmässig  wird  das 
Blut  in  ausgedehntem  Maasse  geronnen  angetroffen.  Manche  Forscher  schreiben 
bekanntlich  dem  massenhaften  Untergange  rother  Blutkörperchen,  der  in  den 
der  Hitzewirkung  ausgesetzten  Theilen  des  Gefässsystems  stattfinden  soll, 
einen  Haupteinfluss  beim  Zustandekommen  des  Verbrennungstodes  zu.  Durch 
die  häufige  Beobachtung  ausgedehnter  Gerinnselbildungen  erhält  diese  An- 
schauung eine  wesentliche  Stütze,  da  eine  Auflösung  zahlreicher  Erythro- 
cythen  durch  die  damit  freiwerdenden  Gerinnungstoffe  zweifellos  die  Gerinnung 
begünstigen  muss.  Erfolgte  der  Tod  in  acuter  Weise  unter  der  Hitzewirkung 
selbst,  so  ist  das  Ergebnis  der  inneren  Leichenuntersuchung  meist  fast  negativ, 
indem  diejenigen  Organe,  die  nicht  unmittelbare  Verbrennungseffecte  auf- 
weisen, unverändert  erscheinen. 

Bei  einer  grösseren  Anzahl  von  Bergleuten,  die  durcli  schlagende  Wetter  getödtet 
wurden,  fand  man  (z.  B.  Franz)  wiederholt  Ecchymosen  auf  den  serösen  Häuten  des 
Herzens  und  der  Lungen,  doch  sind  die  competentesten  Autoren,  unter  ihnen  auch 
Hofmann,  geneigt,  diese  nicht  als  eine  Verbrennungserscheinung  zu  deuten,  sondern  viel- 
mehr als  einen  Beweis  dafür  aufzufassen,  dass  die  betreffenden  Individuen  an  Erstickung 
in  irrespirablen  Gasen  starben. 

Erlag  der  Verunglückte  nicht  unmittelbar  der  Verbrennung,  sondern 
erst  nach  mehr  oder  minder  langer  Krankheit,  so  findet  man  regelmässig 
körnige  Degeneration  der  Muskulatur,  aller  drüsigen  Organe,  sowie  auch  der 
Gefässwände.  Auf  die  hierdurch  verursachte  geringere  Widerstandsfähigkeit 
der  Blutgefässe    sind   wahrscheinlich    die   bei  solchen   Leichen   in  den   ver- 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  785 

schiedensten  Organen  häufig  gefundenen  kleineren  oder  grösseren  Blutungen 
zurückzuführen.  Analoge  Blutaustritte  aus  den  degenerirenden  Nierengefässen 
und  Glomerulis  bedingen  die  meist  noch  zu  Lebzeiten  sich  einstellende  Hä- 
maturie, wie  auch  die  zuerst  von  Cukling  und  nachdem  von  manchen  Anderen, 
z.  B.  von  Hofmann,  beobachteten  Duodenalgeschwüre  als  ein  Eflect  gleich- 
artiger Ecchymosen  in  der  Darmschleimhaut  mit  nachfolgender  Nekrose  an- 
zusehen sind.  Uebrigens  sind  gleiche  Geschwüre  auch  im  Magengrunde  und 
in  den  übrigen  Abschnitten  des  Verdauungsrohres  gefunden  worden.  Hat  die 
verbrannte  Person  noch  längere  Zeit  gelebt,  so  ergibt  die  Section  gemeinhin 
das  Bestehen  sehr  verschiedener  secundärer  Erkrankungen;  vor  allem  sieht 
man  hypostatische  oder  embolische  Pneumonieen,  bronchitische  oder  croupöse 
Affectionen  —  letztere  wohl  meist  als  Folge  der  Einathmung  von  Russ  und 
heisser  Luft  —  sowie  allgemein  marastische  Erscheinungen. 

Die  Gelegenheiten,  welche  zum  Zustandekommen  des  Verbrennungs- 
todes Veranlassung  geben,  sind  weitaus  der  Mehrzahl  nach  Unglücksfälle  der 
allerverschiedensten  Art.  Selbstmord  durch  Sichverbrennen  kommt,  wie 
bei  der  allgemein  bekannten,  grossen  Schmerzhaftigkeit  aller  Brandverletzungen 
leicht  erklärlich  ist,  nur  selten  vor.  Immerhin  sind  eine  Anzahl  derartiger 
Fälle  bekannt  geworden;  meist  betrafen  sie  geisteskranke  Personen,  Gewöhn- 
lich tränkt  dabei  der  Selbstmörder  seine  Kleider,  die  er  auf  dem  Leibe  trägt, 
oder  sein  Bett,  in  das  er  sich  hineinlegt,  mit  Petroleum,  Spiritus,  Benzin 
oder  dgl.  und  zündet  dieselben  an.  Einen  besonders  abschreckenden  Fall  hat 
Hofmann  erlebt;  ein  Insasse  einer  Irrenanstalt  steckte  den  Kopf  durch  die 
Ofenthüre  in  das  Feuerloch  und  legte  ihn  auf  die  glühenden  Kohlen,  wobei 
bis  auf  den  Knochen  dringende  Verbrennungen  der  einen  Kopfseite  entstanden; 
der  Unglückliche  starb  erst  nach  zw^ölf  Tagen.  Mehrfach  ist  auch  Selbst- 
mord durch  Verbrühen  vorgekommen,  meist  indem  die  Lebensmüden  in  grosse 
Kessel  oder  ähnliche  Behälter  voll  siedender  Flüssigkeit  sprangen;  so  berichtet 
die  Prager  Zeitschr.  f.  Heilk.  1880,  S.  47  u.  48  von  zwei  Bräuknechten,  die 
sich  in  den  kochenden  Bräubottich  stürzten.  —  Mord  durch  Verbrennungen 
kann  sehr  leicht  an  kleinen  Kindern  ausgeführt  werden;  es  ist  eine  beträcht- 
liche Anzahl  solcher  Fälle,  namentlich  an  Neugeborenen  verübt,  bekannt  ge- 
worden. 

Ein  sehr  häufiges  Ereignis  ist  das  Verbrühen  kleiner  Kinder  im  zu  heissen  Bade; 
es  vergeht  kaum  ein  Jahr,  in  dem  nicht  ein  oder  mehrere  solcher  Fälle  bekannt  werden. 
Meist  handelt  es  sich  dabei  um  Fahrlässigkeit  der  Hebamme,  Mutter  oder  Pflegerin,  die 
die  Temperatur  des  Badewassers  nicht  nach  dem  Thermometer,  sondern  nach  dem  Ge- 
fühle mittels  der  eingetauchten  Hände  beurtheilte.  Da  der  Temperatursinn  der  letzteren, 
wenn  sie  sehr  oft  und  lange  mit  heissen  Flüssigkeiten  in  Berührung  kommen,  überaus 
abgestumpft  zu  werden  pflegt,  so  laufen  hierbei  die  grössten  Irrthümer  unter.  Dieser  nur 
allzuoft  gemachten  Erfahrung  wegen  ist  jeder  Hebamme  die  Benutzung  des  Badethermo- 
meters anbefohlen,  und  werden  Unglücksfälle  infolge  Nichtbeachtung  dieses  Gebotes  streng 
bestraft.  Naturgemäss  kann  in  derartigen  Fällen  auch  beabsichtigte  Kindestödtung  vor- 
liegen, ein  Argwohn,  der  namentlich,  wenn  es  sich  um  uneheliche  Kinder  handelt,  auf- 
tauchen wird,  sowie  ganz  besonders,  wenn  sich  das  verbrühte  „Ziehkind"  in  der  Pflege 
einer  Person  befand,  die  unter  dem  Verdachte  gewerbsmässiger  „Engelmacherei"  steht. 

An  Erwachsenen  ist  Mord  durch  Verbrennung  oder  Verbrühung  für  ge- 
wöhnlich erklärlicherweise  nur  möglich,  wenn  sie  bewusstlos,  etwa  sinnlos 
betrunken  sind;  über  mehrere  solcher  Fälle  haben  Taylor  und  Hofmann*) 
berichtet. 

Sehr  viel  häufiger  als  der  eigentliche  Verbrennungstod  ereignet  es  sich, 
dass  der  Körper  eines  auf  irgend  eine  andere  Weise  ums  Leben  Gekommenen 
zufällig  oder  absichtlich  der  Verbrennung  ausgesetzt  wird.  In  vielen  Fällen 
tritt  daher  an  den  Gerichtsarzt  die  Aufgabe  heran,  zu  ermitteln,  ob  ein  Indi- 
viduum, dessen  Leiche  mit  den  Zeichen  der  Verbrennung  aufgefunden  wurde, 


*)  HoFMANJsr,  Lehrb.  d.  gerichtl.  Medicin  VI.  Aufl.  1893,  S.  595. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Jled.  0\) 


786  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

wirklich  den  Verbrennungstod  gestorben,  oder  sonst   irgendwie  verendet  und 
erst  als  Leiche  verbrannt  worden  sei.     Da  es  ein  allgemein  verbreiteter  Kniff 
des  Verbrecherthums  ist,    einen   begangenen   Mord  oder   andere   Strafthaten 
durch    Brandstiftung   gegen   Entdeckung   zu    schützen,    so    hat  diese    Frage 
namentlich  oft  hohe  kriminelle    Bedeutung.     Naturgemäss   muss  ihre    Beant- 
wortung auf  der  Eruirung  von  Verschiedenheiten  beruhen,  welche  Wirkung 
die    Verbrennungshitze  auf  einen  lebenden  Körper  und  welche  sie  auf  einen 
Leichnam  ausübt.    Klinische  und   pathologische  Beobachtung  im   Vergleiche 
mit  zahlreichen  experimentellen  Untersuchungen  an  Leichen  haben  über  diesen 
Punkt  folgendes  ergeben:  Das  erste  Stadium  der  Verbrennung   am   lebenden 
Körper,  das  Hauterythem,  tritt  an  der  Leiche  niemals  auf;  es  beruht  auf  einer 
reactiven  stärkeren  Gefässfüllung  mit  Blut,  die  natürlich  nach  eingetretenem 
Tode  nicht  mehr  möglich  ist.     Demgemäss  sind  wir  bei  Beobachtung  dieser 
Erscheinung  an  einem  Leichnam,  wo  sie  besonders   in  der  Umgebung  inten- 
siverer Verbrennungswirkungenin  Form  eines  gerötheten  und  leicht  geschwollenen 
Hofes  zu  bestehen  pflegt,  zu  dem  Schlüsse  berechtigt,  dass  die  Hitzewirkung 
den  Körper  bei  noch    erhaltenem  Leben   getroffen   habe.    Andererseits   aber 
dürfen  wir  aus  dem  Fehlen  dieses  Symptomes  nicht  ohne  weiteres  den  gegen- 
theiligen  Schluss  ableiten.     Ebenso  wie  die  leichteren   Grade   erythematöser 
Röthung  bei  vielen  krankhaften  Hautaffectionen  nach  dem  Tode  bekanntlich 
zu  schwinden  pflegen,  kann  auch  das  Verbrennungserythem,  zumal  nach  leich- 
teren Graden  seiner  Ausbildung  an  der  Leiche  wieder  gänzlich  verloren  gehen 
oder  doch  so  stark  verblassen,  dass  ihr  Vorhandensein  zweifelhaft  erscheint; 
im  Allgemeinen  tritt  diese  Abblassung  um  so  rascher  und  vollständiger   ein, 
je  früher  nach  geschehener   Verbrennung   der   Verunglückte  verstorben   ist. 
Das  Bestehen  gut  ausgebildeter  serumhaltiger  Brandblasen  spricht  mit  ziem- 
lich grosser  Wahrscheinlichkeit,  aber   nicht  mit  absoluter  Sicherheit  für  die 
Einwirkung  der  Hitze  noch  bei  Lebzeiten  des  Individuums.     Unter  den  zahl- 
reichen Forschern,  welche  sich  bemühten,   derartige  Brandblasen  an  Leichen 
zu  erzeugen,  gelang  dies  nur  einigen,    und  auch  diesen  nur   ausnahmsweise. 
Meist  entstehen  sie  überhaupt  gar  nicht,  oder  doch  nur  in  sehr  geriuger  Aus- 
dehnung und  nur,  um  sehr  bald  zu  platzen  und  wieder  zusammen  zu  sinken. 
Man  darf  daher,  wo  die  Leiche  eines   Verbrannten  grosse,    wohlausgebildete 
Serumblasen  aufweist,  es  für  wahrscheinlicher  halten,  dass  er  lebend,  als  dass 
er  erst  als  Leiche  in  das  Feuer  gerathen    sei.     Die  das   dritte  Stadium    der 
Verbrennung  kennzeichnenden  Schorfbildungen  können  zur  Entscheidung  un- 
serer Frage  unter  Umständen  einen  sehr  bedeutungsvollen  Fingerzeig  geben. 
Bekanntlich  tritt  unmittelbar  nach    eingetretenem  Tode   alles   Blut  aus  den 
sich  contrahirenden  Arterien  und  Capillaren  in  das  erschlaffende  Venensystem 
hinüber,  und  senkt  sich  in  diesem  wiederum  aus  den  bei  der  jeweiligen  Lage 
des  Leichnams  höher  gelegenen  abwärts  in  die  abhängigen  Partien.     Kommt 
es  somit  an  einer  Leiche  nur   einige    Zeit  nach    eingetretenem    Circulations- 
stillstand  zur  Entstehung  von  Brand  Schorfen,  so   werden   die  letzteren,   wenn 
sie  den  höhergelegenen  Theilen  des   Körpers   angehören,   ganz  blutleer   sein, 
und  wenn  sie  an  den  abhängigen  Stellen  zur  Ausbildung  kommen,  Blut  allein 
in  den  Venen  enthalten.     Ganz    anders,    wenn    sich   die    Brandschorfbildung 
am  lebenden  Körper  entwickelt.    Unter  dem  gewaltigen  Reize  der  intensiven 
Hitzewirkung  entsteht  eine  bedeutende  Hyperämie  aller  Arterien  und  Capillaren 
des  betreffenden  Bezirkes;  unter  dem  zerstörenden  Einflüsse  der  Verbrennung 
reissen  und  brechen  die  Gefässwände,  die  dem  erhöhten  Drucke  nicht   mehr 
hinreichend  widerstehen  können,  und  somit  entstehen  zahlreiche  Blutaustritte 
in  das  Gewebe.     Bald    darauf   gerinnt    nnd   vertrocknet   unter  der   weiteren 
Hitzewirkung  das  Blut,  sowohl  das  in  die   Gewebe   ergossene,   wie  auch    das 
noch  in  Arterien  und  Capillaren  befindliche,    wo  es    später  im    Brandschorfe 
makroskopisch  wie  mikroskopisch  gefunden   und  nachgewiesen  werden    kann. 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  787 

Ein  solcher  Blutbefund  in  den  Geweben,  in  Arterien  und  Capillaren  eines 
Brandschorfes  beweist  demgemäss  mit  grosser  Sicherheit  die  vitale  Entstehung 
des  Schorfes.  Noch  höhergradige  Verbrennungen  bis  zu  vollständiger  Ver- 
kohlung der  Weichtheile  und  Calcinirung  der  Knochen  lassen  Unterscheidungen 
für  ihre  vitale  oder  postmortale  Entstehung  nicht  mehr  erkennen.  —  Einen  sehr 
wichtigen  Anhaltspunkt  für  die  Beantwortung  der  erörterten  Frage  vermag 
endlich  oft  die  chemische  oder  spektroskopische  Untersuchung  des  in  der 
Leiche  enthaltenen  Blutes  zu  liefern.  Bekanntlich  hat  das  Hämoglobin  des 
Blutes  die  Eigenthümlichkeit,  sich  mit  verschiedenen  Gasen  chemisch  zu 
verbinden.  Die  so  entstehenden  Hämoglobin- Verbindungen  sind  im  Blute 
selbst  in  sehr  geringen  Mengen  durch  gewisse  chemische  Reactionen,  wie 
namentlich  auch  mittels  des  Spektroskops  mit  Sicherheit  nachzuweisen.  Kohlen- 
oxyd-Hämoglobin ist  unter  gewöhnlichen  Umständen,  da  unsere  Athemluft 
des  für  uns  giftigen  Kohlenoxyds  entbehrt,  im  Blute  nicht  vorhanden,  bildet 
sich  aber  darin  in  einer  spektroskopisch  nachweisbaren  Menge  bereits  dann, 
wenn  ein  Individuum  nur  wenige  Athemzüge  in  einer  kohlenoxydhaltigen 
Atmosphäre  thut.  Das  kann  nun  gemeinhin  nur  bei  zwei  Gelegenheiten  vor- 
kommen; einmal,  wenn  Leuchtgas,  welches  regelmässig  beträchtliche  Quanti- 
täten jenes  Gases  enthält,  ausgeströmt  ist,  oder  zweitens,  wenn  bei  irgend 
einer  Verbrennung  kohlenstoffhaltiger  Materien,  bei  welcher  ohne  Ausnahme 
Kohlenoxyd  in  reichlicher  Menge  gebildet  wird,  Rauch  und  Verbrennungsgase 
in  die  betreffende  Luft  gelangt  sind.  Letzteres  ist  natürlich  bei  jedem  Schaden- 
feuer regelmässig  der  Fall.  Gelingt  es  somit  dem  Gerichtsarzte,  in  dem  in 
den  Gefässen  einer  Leiche  vorgefundenen  Blute  Kohlenoxyd-Hämoglobin  nach- 
zuweisen, so  ist  damit  der  Beweis  erbracht,  dass  jene  Person  in  einer  kohlen- 
oxydhaltigen Atmosphäre  geathmet  hat.  In  vielen  Fällen,  in  denen  sich 
nach  der  ganzen  Sachlage  die  Möglichkeit  einer  Leuchtgaseinathmung  von 
selbst  ausschliesst,  wird  hieraus  der  Schluss  zulässig  erscheinen,  dass  der  Ver- 
unglückte, als  das  Feuer  ausbrach,  noch  gelebt  haben  muss.  Das  zu  dieser 
Untersuchung  verwendete  Blut  muss  jedoch  immer  aus  einem  Blutgefässe 
oder  dem  Herzen  der  Leiche  entnommen  werden,  von  einer  Stelle,  an  der  es 
von  der  kohlenoxydhaltigen  äusseren  Luft  nicht  berührt  werden  konnte.  Die 
Verbindung  zwischen  Hämoglobin  und  Kohlenoxyd  kommt  nämlich  nicht  allein 
in  der  athmenden  Lunge  zustande,  sondern  kann  unter  Umständen  auch  bei 
einer  unmittelbaren,  äusseren  Berührung  des  Blutes,  wenn  dieses  aus  dem 
Gefässsystem  ausgeflossen  und  selbst,  wenn  es  bereits  längere  Zeit  „todt"  war, 
mit  der  kohlenoxydhaltigen  Luft  entstehen.  Deshalb  würde  z.  B.  eine  Prüfung 
mit  einer  Blutprobe,  die  man  von  einer  Blutlache  in  der  beim  Brande  ge- 
platzten Brust-  oder  Bauchhöhle  entnommen  hatte,  nichts  beweisen.  Wird 
aber  das  Blut  in  den  Gefässen  der  Leiche  sicher  frei  von  Kohlenoxyd- 
Hämoglobin  gefunden,  so  berechtigt  uns  dies  zu  dem  sicheren  Urtheil:  der 
Verunglückte  hat  zur  Zeit  des  Brandes  nicht  mehr  geathmet,  und  ist  somit 
erst  als  Leichnam  in  das  Feuer  gerathen.  Ein  wertvolles  Zeichen,  ob  derselbe 
in  dem  brennenden  Hause  noch  geathmet  habe  oder  nicht,  ist  natürlich  auch 
das  Vorhandensein  oder  Fehlen  aspirirter  Russ-  oder  Aschentheilchen  in  den 
oberen  Athemwegen. 

Wo  ein  Mörder  sein  Verbrechen  durch  Brandlegung  zu  verschleiern  suchte,  da 
wird  nicht  selten  durch  die  Auffindung  der  von  ihm  geschaffenen  Körperverletzungen 
auch  an  der  zum  Theil  verbrannten  Leiche  Klarheit  in  die  Sachlage  gebracht.  Doch  muss 
der  Gerichtsarzt  bei  der  Entdeckung  derartiger  Verletzungen,  bevor  er  sein  definitives 
Urtheil  abgibt,  sich  mit  Sicherheit  davon  überzeugen,  ob  sie  nicht  durch  äussere  Gewalten, 
die  erst  während  des  Brandes  auf  den  Körper  einwirkten,  entstanden  seien,  wie  durch 
stürzende  Balken,  Herabstürzen  der  Leiche  durch  den  ausgebrannten  Stubenboden  u,  dgl. 
Hier  können  nicht  alle  möglichen  Eventualitäten  berücksichtigt  werden,  nur  soviel  sei 
bemerkt,  dass  das  Vorhandensein  oder  Fehlen  erkennbarer  Spuren  von  vitaler  Reaction  an 
oder  um  die  verletzten  Partien  hier  immer  den  wertvollsten  Fingerzeig  abgeben  werden ; 
-doch  ist  auch  dieser  Anhaltspunkt  immer  nur  mit  Vorsicht  und  unter  umsichtiger  Beach- 

50* 


788  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

tung  der  gesammten  Einzelnheiten  jedes  Falles  zu  verwerten;  so  können  z.  B.  Verletzungen 
mit  deutlichen  Spuren  vitaler  Reaction,  die  vielleicht  sehr  nach  Läsionen  von  fremder 
Hand  aussehen,  entstanden  sein,  indem  der  beim  Brande  Hartbedrängte  aus  der  Höhe 
herabstürzte  oder,  um  sich  zu  retten,  sprang,  und  was  dergleichen  Möglichkeiten  mehr 
sind.  Wurde  ein  zuvor  Erdrosselter  oder  Erhängter  verbrannt,  so  kann  unter  umständen 
die  Strangfurche  noch  an  der  arg  verunstalteten  Leiche  nachgewiesen  werden,  besonders,, 
wenn  das  strangulirende  Werkzeug  um  den  Hals  liegen  blieb  und  die  von  ihm  um- 
schlossenen Theile  gegen  die  Hitzewirkung  schützte,  ähnlich  wie  wir  es  früher  von  Strumpf- 
bändern und  Gürteln  gesehen  haben. 

Der  Tod  durch  Hitzschlag  und  Sonnenstich.  Als  zweier  sehr  eigen- 
artiger, durch  den  Einfluss  ungewöhnlich  hoher  Temperaturen  verursachter 
Todesarten  müssen  wir  auch  des  Todes  durch  Hitzschlag  und  Sonnenstich 
gedenken.  Beide  werden  vorwiegend  als  Heereskrankheiten  beobachtet;  einzeln 
Wandernde  oder  Arbeitende  werden  nur  ziemlich  selten  davon  befallen.  Foren- 
sische Bedeutung  beanspruchen  sie  vorwiegend  rücksichtlich  der  Unterscheidung 
von  anderen  Todesarten,  gelegentlich  wohl  auch,  indem  die  Führer  von 
Truppentheilen,  in  welchen  Erkrankungen  und  Todesfälle  solcher  Art  in  ge- 
häufter Zahl  vorkamen,  unter  dem  Vorwurfe  fahrlässiger  Gefährdung  von 
Gesundheit  und  Leben  ihrer  Mannschaften  zur  Verantwortung  gezogen  werden; 
und  endlich  können  beide  Erkrankungen  als  die  Folge  einer  „Aussetzung  in 
hilfloser  Lage"  bei  kleinen  Kindern  oder  bei  alten  oder  sonst  hinfälligen 
Personen  auftreten.  Das  eigentliche  Wesen  des  Hitzschlages,  lange  Zeit 
auch  den  erfahrensten  Aerzten  und  Pathologen  ein  Räthsel,  ist  durch  eine 
ganze  Reihe  namhafter  Forscher  "')  seit  etwa  dem  Ende  der  Sechziger-  und  im 
Verlaufe  der  Siebziger  -  Jahre  unseres  Jahrhunderts  untersucht  und  der  Er- 
klärung näher  gebracht,  wenngleich  noch  immer  nicht  in  seinen  letzten  patho- 
logischen Gründen  zweifellos  aufgedeckt  worden.  Ganz  allgemein  hat  man 
die  Erfahrung  gemacht,  dass  der  Hitzschlag  fast  ausschliesslich  gelegentlich 
langdauernder,  angestrengter  Märsche  an  heissen,  schwülen  und  zugleich 
windstillen  Tagen  vorkommt,  zumal,  wenn  die  Truppen  in  schwerer,  eng- 
anliegender Kleidung  mit  vollem  Gepäck  und  in  dichtgeschlossenen  Colonnen 
marschiren.  Als  die  Grundursache  der  Erkrankung  haben  alle  Forscher  eine 
das  physiologische  Maass  überschreitende  Steigerung  der  Körperwärme  er- 
kannt, die  zustande  kommt,  indem  eine  ungewöhnlich  hohe  Wärmeproduction 
im  Körper  mit  einer  starken  Behinderung  des  Wärmeabflusses  nach  aussen 
hin  zusammentrifft. 

Schon  unter  normalen  Verhältnissen  erzeugen  die  physiologischen  Verbrennungs- 
processe  und  sonstigen  chemischen,  mechanischen,  elektrischen  etc.  Lebensvorgänge  im 
erwachsenen  menschlichen  Organismus  soviel  Wärme,  dass  diese,  würde  sie  gänzhch  im 
Körper  zurückgehalten,  den  letzteren  in  jeder  halben  Stunde  um  fast  einen  Grad  Celsius 
höher  temperiren  würde.  Es  wären,  wenn  nicht  ein  ununterbrochener,  lebhafter  Wärme- 
aMuss  nach  aussen  hin  stattfände,  nur  36  Stunden  erforderlich,  um  den  ganzen  Körper 
bis  zum  Siedepunkte  (100°  C)  zu  erhitzen.**)  Bekanntlich  aber  bringt  bereits  eine  Steigerung 
der  Eigenwärme  um  wenig  mehr  als  41°  C  dem  menschlichen  Organismus  ernstliche  Ge- 
fahren. Bei  einem  stundenlang  ohne  Ruhepause  fortgesetzten,  angestrengten  Marsche  ist 
eine  das  normale  Maass  sehr  erheblich  überschreitende  Erhöhung  der  Wärmeerzeugung 
das  unausbleibliche  Ergebnis  der  für  eine  derartige  Kraftleistung  erforderlichen,  enormen 
Muskelarbeit.  Schädlichen  Folgen  einer  so  bedeutend  forcirten  Wärmeproduction  kann 
allein  durch  ein  erhöhtes  Maass  der  Wärmeableitung  vorgebeugt  werden.  Drei  Wege  sind 
es  hauptsächlich  —  neben  den  geringen  Wärmemengen,  die  mit  den  Excreten  und  Se- 
creten  den  Körper  verlassen  —  mittels  welcher  sich  der  Organismus  der  in  ihm  gebildeten 
Wärme  entledigt:  ein  Theil  der  Wärme  wird  von  den  aus  der  Lunge  und  von  der  Körper- 
oberfläche verdunstenden  Wass^rmengen  behufs  ihres  Ueberganges  aus  dem  flüssigen  in 
den  gasförmigen  Zustand  gebunden:  Entwärmung  durch  Wasserverdunstung;  ein  zweiter 
Theil  geht  unmittelbar  aus  dem  Körper  in  die  ihn  berührenden,  niedriger  temperirten  Ob- 
jecte,  d.  h.  zumeist  in  die   atmosphärische  Luft  über:    Entwärmung  durch  „Wärmeleitung";. 

•*;  Obernier,  Der  Hitzschlag.  1867.  —  Rudolf  Arndt,  Zur  Pathologie  des  Hitz- 
schlages, in  ViRCHOw's  Archiv,  Band  54.  —  Jacubasch,  Der  Hitzschlag,  Monographie  1879. 
— _KösTER,  Die  Pathologie  des  Hitzschlags,  in  der  Berliner  klinischen  Wochenschrift 
1875,  und  andere. 

**)  Landois,  Lehrbuch  der  Physiologie.  8.  Auflage,  Wien  1893,  S.  418. 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  789 

ein  dritter  Theil  endlich  tritt  unabhängig  von  der  Temperatur  der  dazwischen  gelegenen 
Medien  von  dem  wärmeren  in  einen  niedriger  temperirten  Körper  hinüber,  ohne  dass  beide 
Gegenstände  sich  unmittelbar  berühren:  Entwärmung  durch  „Wärmestrahlung".  Während 
nun  unter  gewöhnlichen  Verbältnissen  jede  die  normale  Grenze  übersteigende  Wärme- 
production  auf  reflectorischem  Wege  einen  intensiveren  Wärmeabfluss  durch  eine  oder 
mehrere  dieser  drei  Pforten  selbständig  hervorruft,  gewissermaassen  automatisch  auslöst, 
lassen  die  besonders  eigenartigen  Umstände,  unter  denen  die  Erkrankung  an  Hitzschlag 
zur  Ausbildung  kommt,  die  Wirkungen  der  sonst  den  erhöhten  Wärmeabstrom  verursachen- 
den Reflexe  nicht  zur  Entfaltung  gelangen.  Bei  einem  forcirten  stundenlangen  Marsche 
an  einem  heissen  schwülen  und  windstillen  Tage  erzeugt  die  gewaltige  Muskelarbeit  zwar 
in  gleicher  Weise,  wie  sonst,  kräftig  vertiefte,  häufigere  Athemzüge,  lebhafte  Röthung  der 
Körperoberfläche  infolge  Ausdehnung  und  stärkerer  Blutfüllung  aller  Hautgefässe  und  ener- 
gische Schweisssecretion,  aber  die  damit  sonst  erzielte  stärkere  Entwärmung  des  Organis- 
mus kann  trotzdem  nicht  in  Kraft  treten.  Die  mit  Wassergasen  bis  nahe  an  den  Thau- 
punkt  beladene  atmosphärische  Luft  vermag  keine  nennenswerten  Wassermengen  mehr  in 
sich  aufzunehmen,  daher  die  Verdunstung  des  Lungenwassers  wie  auch  des  gebildeten 
Schweisses  unterbleibt.  Die  der  Atmosphäre  durch  die  Sonnengluth  mitgetheilte  hohe 
Temperatur  gestattet  ihr  nicht  mehr  die  Aufnahme  neuer  Wärmemengen  mittels  Leitung 
aus  der  Haut  des  überhitzten  menschlichen  Körpers,  obgleich  sich  diese  durch  stärkere 
BlntfüUung  und  Durchfeuchtung  zu  vermehrter  Wärmeabgabe  vorbereitete.  Ebensowenig 
kann  bei  dem  Mangel  erheblich  kühlerer  Gegenstände  in  der  Umgebung  der  auf  sonnen- 
durchglühtem  Felde  dahinmarschirenden  Truppe  die  Entwärmung  durch  Strahlung  wirk- 
sam werden.  Dazu  kommt,  dass  die  enganliegende,  allseitig  festgeschlossene  Kleidung  der 
Soldaten  aus  dichtgewebtem  Tuchstoff  im  Verein  mit  dem  schweren  Tornister  und  sonstigen 
Gepäckstücken  die  Tiefe  und  Ausgiebigkeit  der  Athemzüge  durch  Einengung  des  Brust- 
korbes behmdert  und  die  Entwärmung  von  der  Körperoberfläche  durch  deren  Abschluss 
von  der  Luft  noch  mehr  beschränkt;  alle  diese  Momente  fallen  um  so  schwerer  ins 
Gewicht,  als  beim  Herrschen  völliger  Windstille  auch  der  Luftwechsel  in  der  Umgebung 
jedes  einzelnen  Mannes  überaus  gering  ist.  Endlich  wirkt  naturgemäss  auch  das  nahe 
Nebeneinander  vieler  wärmeüberladener  Menschenleiber  als  ein .  erhebliches  Hindernis  für 
die  Entwärmung  jedes  Einzelnen.  —  Somit  entwickelt  sich  im  Organismus  eine  hochgradige 
Wärmestauung  mit  allen  pathologischen  Folgen  der  Ueberhitzung,  die  sich  namentlich  in 
Störungen  der  Circulationsthätigkeit,  wie  auch  des  Centralnervensystems  kenntlich  machen. 
Welches  dieser  beiden  Organsysteme  das  vorwiegend,  beziehungsweise  primär  erkrankte  sei, 
ist  zur  Zeit  noch  nicht  entschieden.  Die  beginnende  Erkrankung  äussert  sich  zumeist  in 
den  Anzeichen  lebhafter  Blutwallungen  nach  dem  Kopfe  unter  heftigen  Kopfschmerzen, 
allgemeiner  Schlaffheit  und  Hinfälligkeit  und  beginnenden  Bewusstseinsstörungen;  bald 
tritt  völhge  Bewusstlosigkeit  auf,  Convulsionen  stellen  sich  ein,  und  unter  Erlahmung  der 
Herzthätigkeit  erfolgt  der  Tod.  Wird  letzterer  durch  rechtzeitiges  Eingreifen  sachverstän- 
diger Hilfe  abgewendet,  so  pflegen  langandauernde  Störungen  in  den  Functionen  der 
Centralorgane  zurückzubleiben",  die  anzudeuten  scheinen,  dass  im  Gehirne  und  Rücken- 
marke anatomische  Läsionen  aufgetreten  waren.  In  der  That  sind  solche  durch  die  Section 
aufgefunden  worden,  nämlich  constant  eine  hochgradige  Hyperämie  der  genannten  Organe 
und  eine  diffuse  ödematöse  Schwellung  und  trübe  Degeneration  ihres  Parenchyms.  Daneben 
zeigt  sich  regelmässig  starke  Hyperämie  der  Lungen,  das  Herz  in  seiner  linken  Hälfte, 
zumal  dem  Ventrikel,  leer  und  contrahirt,  in  der  rechten  dagegen  schlaff  und  mit  Blut 
überfüllt;  das  Blut  selbst  erscheint  dünnflüssig  und  zeigt  verminderte  Neigung  zur  Ge- 
rinnung, ähnlich  demjenigen  Erstickter.  Die  Muskulatur  ]ist  auffallend  trocken.  In  der 
Deutung  der  eigentlichen  Todesursache  ist  bisher  noch  keine  Einigung  der  Anschauungen 
erzielt  worden.  Während  die  Einen  annehmen,  dass  der  Tod  durch  eine  sozusagen  „pri- 
märe" Herzlähmung  bewirkt  werde,  die  durch  mechanische  Circulationshemmungen  auf 
Grund  einer  Eindickung  des  Blutes  infolge  starken  Wasserverlustes  zustandekomme,  führen 
Andere  das  Ende  auf  eine  Lähmung  der  lebenswichtigen  Centren  in  Gehirn  und  Rücken- 
mark zurück,  welche  auf  eine  Art  von  Giftwirkung  des  in  seinem  Wassergehalte  alterirten, 
mit  Kohlensäure  überladenen  und  infolge  Unterganges  zahlreicher  Blutkörperchen  destruirten 
Blutes  zu  beziehen  sei;  nach  dieser  Ansicht  wäre  dann  die  eintretende  Herzlähmung  ein 
„secundärer"  Vorgang.  Rudolf  Arndt  lehrt  auf  Grund  seiner  Sectionsbeobachtungen,  bei 
denen  er  die  Organe,  und  in  erster  Linie  das  Gehirn  in  ihrem  eigentlichen  Parenchym 
selbst  blutleer  und  die  allgemein  beschriebene  „Hirnhyperämie"  auf  ihre  grossen  Gefässe 
beschränkt  sah,  das  Erlöschen  des  Lebens  werde  durch  eine  Anämie  des  Parenchyms  von 
Gehirn  und  Rückenmark  bedingt,  die  auf  einer  trüben  Schwellung  desselben,  dem  Anfangs- 
stadium einer  parenchymatösen  Entzündung  beruhe,  welch'  letztere  eine  Folge  sei  theils 
der  hohen  Eigenwärme  der  Organe  selbst,  theils  einer  durch  seine  starke  Erhitzung  er- 
zeugten Destruction  des  Blutes  (Untergang  zahlreicher  Blutkörperchen,  Ueberladung  des 
Blutes  mit  Umsatzproducten). 

Vom  Hitzschlage,  der  unter  dem  Vorwalten  der  übrigen  ursächlichen 
Momente  sehr  wohl  auch  bei  bewölktem  Himmel  sich  ereignen  kann,  unter- 
scheidet sich  der  „Sonnenstich"  dadurch,   dass  er  durch  die  unmittelbare 


790  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

Einwirkung  der  glühenden  Sonnenstrahlen  auf  den  Körper,  und  besonders  aut 
den  Kopf  des  Menschen  entsteht.  Rücksichtlich  des  klinischen  Bildes  zeigen 
übrigens  die  beiden  Erkrankungen  grosse  Aehnlichkeit,  doch  pflegt  der  Sonnen- 
stich gemeinhin  plötzlicher  einzusetzen  und  rascher  und  unaufhaltsamer,  auch 
trotz  schnell  geleisteter  sachverständiger  Hilfe,  zum  Tode  zu  führen.  Der 
rapide  Ausgang  soll  auch  hiebei  nach  der  einen  Anschauung  seinen  Grund 
in  einer  durch  die  hohe  Blutwärme  bedingten  Herzlähmung  haben,  die  Jacu- 
BASCH  bezeichnend  eine  „Herz starre"  nennt,  während  andere  wiederum 
für  das  primär  geschädigte  Organ  das  Gehirn  ansehen,  dessen  lebenswichtige 
Centren  durch  die  directe  Ueberhitzung  der  Schädeloberfläche  mittels  der 
Sonnenstrahlen  in  Lähmung  verfallen  soll. 

Prophylaxe  und  Behandlung  von  Hitzschlag  und  Sonnenstich,  die  insofern 
forensisches  Interesse  bieten  können,  als  ihre  Unkenntnis,  beziehungsweise 
Unterlassung  ein  Verschulden  der  verantwortlichen  Persönlichkeit  begründen 
könnten,  ergeben  sich  aus  dem  Vorstehenden  von  selbst.  In  der  Nothlage 
des  Krieges  freilich  wird  man  nur  zu  oft  auf  die  drohende  Gefahr  keine 
Rücksicht  nehmen  können.  Zu  Friedenszeiten  dagegen,  im  Manöver,  bei 
sonstigen  Truppenübungen,  Turnmärschen,  Schülerpartien  u.  dgl.  m.,  wird 
man  den  verantwortlichen  Führer,  sobald  Erkrankungen  oder  gar  Todesfälle 
solcher  Art  in  irgend  grösserer  Zahl  auftreten,  von  dem  Vorwurfe  einer  Fahr- 
lässigkeit meist  wohl  nicht  freisprechen  dürfen.  In  der  heissen  Jahreszeit 
sind  die  Märsche,  soviel  wie  irgend  thunlich,  in  die  kühleren  Morgen-,  Abend- 
oder Nachtstunden  zu  verlegen,  in  gemässigtem  Tempo  zu  halten,  und  durch 
öftere,  entsprechend  lange  Ruhepausen  zu  unterbrechen.  Sehr  wichtig  ist 
auch  die  Sorge  für  reichliches  Satttrinkenlassen  der  Leute  vor  dem  Marsche 
und  für  öftere  Tränkung  während  der  Ruhepausen,  ja  nöthigenfalls  auf  dem 
Marsche  selbst  mit  zweckdienlichen  Getränken.  Als  solche  haben  sich  be- 
sonders dünner  kalter  Kaffee  und  Thee,  sowie  auch  Wasser  mit  Zusatz  von 
Citronensaft  oder  Citronensäure  bewährt.  Dagegen  ist  der  Genuss  aller  gei- 
stigen Getränke  auf  das  strengste  zu  untersagen:  der  Alkohol  bewirkt  nach 
schnell  vorübergehender  Steigerung  der  körperlichen  und  geistigen  Energie 
nur  um  so  schnelleres  Sinken  der  Leistungsfähigkeit,  und  vermehrt  nach 
kurzer  Anregung  der  Herzthätigkeit  um  ein  Bedeutendes  die  Gefahr  eintreten- 
der Herzparalyse.  Mit  Sorgfalt  ist  weiterhin  auf  die  Bekleidung  der  Mann- 
schaften, sowie  auf  eine  praktische  Einrichtung  und  Anlegungsart  der  Gepäck- 
stücke zu  achten.  Die  Kleider  sollen  leicht  und  luftig  sein  und  in  keiner 
Weise  die  Athmungsthätigkeit  einengen.  Ebenso  soll  der  Tornister  derart 
construirt  sein  und  getragen  werden,  dass  die  mögliche  geringste  Einschnü- 
rung des  Brustkorbes  und  die  leichteste  Belastung  der  Schultern  erzielt  wird. 
Im  preussischen  Heere  ist,  sobald  Gefahr  des  Hitzschlages  im  Anzüge  ist, 
gestattet,  die  Oberkleider  durch  Oeffnen  der  Knopfschlüsse  zu  lüften,  sowie 
auch  die  Tornister  auf  den  Gepäckwagen  abzulegen.  Gegen  den  Sonnenstich 
ist  in  erster  Linie  durch  eine,  die  unmittelbare  Bestrahlung  des  Kopfes  durch 
Sonnenglut  möglichst  vollständig  verhindernde,  dabei  aber  doch  leichte  Kopf- 
bedeckung zu  sorgen.  Endlich  sind  bei  der  Formirung  des  Marschzuges  die 
einzelnen  Leute  in  möglichst  grosse  Abstände  von  einander  zu  bringen.  — 
Bereits  ausgebildete  Erkrankungen  erheischen  künstliche  Herabsetzung  der 
Körpertemperatur  durch  kühle  Uebergiessungen  und  Bäder,  Kaltwasser- 
infusionen per  anum  etc.  neben  Maassnahmen  zur  Abwendung  der  drohenden 
Herzlähmung,  wie  Einflössung  von  Alkohol,  Kampher,  Moschus  oder  ähnlichen 
herzpeitschenden  Mitteln,  subcutane  Injectionen  von  Aether  oder  Kampher- 
äther, Waschungen  der  Körper  Oberfläche  mit  Essigwasser,  Anwendung  von 
Massage,  Frottirungen,  künstlicher  Athmung  u.  dgl.  m.  Ueber  die  Heil- 
samkeit der  von  manchen  Seiten  anempfohlenen  Blutentziehungen  (Aderlässe, 
Schröpfungen)  sind  die  Meinungen  getheilt. 


TODESARTEN,  GEWALTSAME.  791 

Tod  durch  elektrische  Entladungen: 

Blitzschlag;  künstlich  erzeugte  Elektricität.  Als  eine  besondere  Art 
der  Verbrennung,  d.  h.  gleichfalls  als  eine  Wirkung  abnorm  hoher  Terapera- 
turgrade,  wird  gemeinhin  die  Vernichtung  von  Menschenleben  durch  elek- 
trische Entladungen  aufgefasst.  Ohne  Zweifel  trifft  diese  Auffassung  nicht 
ohne  weiteres  auf  alle  derartigen  Fälle  zu,  wie  jedem  unschwer  einleuchten 
wird,  der  jener  allbekannten  sogenannten  „kalten  Blitzschläge"  gedenkt,  die 
doch  bei  sonstigen  sehr  heftigen  Gewalteinwirkungen  keine  Spur  von  eigent- 
lichen Verbrennungseffecten  hervorbringen.  Dennoch  wollen  wir  die  elek- 
trischen Tödtungen,  soweit  sie  forensisches  Interesse  bieten,  an  dieser  Stelle 
mit  abhandeln,  wie  ihre  Besprechung  auch  in  der  Mehrzahl  der  gebräuch- 
lichsten Handbücher  der  gerichtlichen  Medicin  unter  dem  Capitel  der  Ver- 
brennungen zu  finden  ist.  Für  den  Gerichtsarzt  haben  Todesfälle  durch  elek- 
trische Kraft  fast  ausschliesslich  insofern  Bedeutung,  als  er  sie  gelegentlich 
von  anderen  gewaltsamen  Todesarten  zu  unterscheiden  hat,  da  es  nicht  selten 
vorkommt,  dass  ein  durch  elektrische  Gewalt  Verunglückter  den  Anschein 
erweckt,  als  sei  er  auf  sonst  irgend  eine  andere  gewaltsame  Weise  ums 
Leben  gekommen  und  vielleicht  das  Opfer  eines  Verbrechens  geworden.  Des- 
gleichen sind  Fälle  bekannt  geworden,  in  denen  zunächst  der  umgekehrte 
Irrthum  auftauchte,  bis  erst  durch  die  gerichtliche  Untersuchung  des  Leich- 
nams der  wahre  Sachverhalt  klargestellt  wurde. 

Die  Quelle  der  elektrischen  Energie  ist  immer  entweder  der  natürliche  Blitzschlag 
oder  aber  eine  der  mannigfachen  künstlichen  Anlagen  zur  Erzeugung  elektrischer  Kraft 
von  Menschenhand.  Ihrer  physikalischen  Natur  nach  sind  die  aus  diesen  beiden  Quellen 
entstammenden  Kräfte  unseres  "Wissens  durchaus  gleichartig;  über  das  [eigentliche  Wesen 
der  Elektricität  jedoch  wissen  wir  zur  Zeit  noch  so  gut  wie  nichts  Gewisses,  alle  gegebenen 
Erklärungen  sind  bisher  noch  durchweg  Hypothesen. 

Todesfälle  durch  Blitzschlag  sind  ein  nicht  gerade  häufiges  Ereignis; 
nach  BouDiN  sollen  von  allen  Menschen  auf  der  ganzen  Erde  jährlich  im 
Durchschnitt  etwa  4000  vom  Blitze  getroffen  und  von  diesen  etwa  1000  ge- 
tödtet  werden.  Der  Tod  tritt  in  den  meisten  überhaupt  lethal  endenden 
Fällen  unverzüglich  im  Augenblicke  des  Getroffenwerdens  und  nur  selten  erst 
kurze  Zeit  bis  höchstens  einige  Stunden  später  ein.  Fälle,  in  denen  Tage 
oder  gar  Wochen  darüber  vergingen,  sind  nur  ganz  ausnahmsweise  beobachtet 
worden.  Man  kann  daher  gemeinhin,  wenn  man  einen  vom  Blitze  Getroffenen 
noch  lebend  auffindet,  die  Prognose  für  die  Erhaltung  des  Lebens  günstig 
stellen.  Das  hervorstechendste  Krankheitssymptom  ist  in  solchen  Fällen 
regelmässig  tiefe  Bewusstlosigkeit  von  verschieden  langer  Dauer,  nach  deren 
Schwinden  in  erster  Linie  Lähmungserscheinungen  unterschiedlicher  Körper- 
regionen sich  geltend  zu  machen  pflegen;  daneben  werden  mehr  oder  minder 
heftige  Kopfschmerzen,  Athembeschwerden  und  schwere  angsterregende  Herz- 
palpitationen  beobachtet.  An  den  Leichen  der  vom  Blitze  Erschlagenen  findet 
man  in  der  Ptegel  deutliche  Spuren  der  gewaltigen  Einwirkung,  sowohl  an 
der  Kleidung,  wie  auch  am  Körper  selbst.  Nur  in  seltenen  Fällen  ist  der 
Befund  gänzlich  negativ.  An  der  Kleidung  zeigen  sich  die  Zeichen  in  Ge- 
stalt entweder  von  unregelmässigen  Zerfetzungen  oder  runden  Löchern,  theils 
mit  versengten  oder  verbrannten  Rändern,  theils  ohne  jede  Spur  einer  Brand- 
wirkung. Metallene  Gegenstände,  die  der  Verunglückte  an  sich  trug,  wie 
Geldmünzen,  Knöpfe,  Uhren,  Messer  u.  dgl.  findet  man  häufig  zerrissen,  oxy- 
dirt  oder  geschmolzen,  Eisentheile  bisweilen  magnetisch  geworden.  Die  Ver- 
letzungen des  Körpers  selbst  sind  von  sehr  verschiedener  Art  und  Ausdehnung, 
von  leichten  circumscript  rundlichen  oder  streifenförmigen  Hautabschürfungen 
und  Blutunterlaufungen,  bis  zu  ausgebreiteten  Quetschungen  und  Zerreissungen 
der  Haut,  mehr  oder  minder  deutlich  ausgeprägten  und  local  ausgedehnten 
Verbrennungseffecten,  wie  Branderythemen,  Blasenbildungen  und  Versengungen 
der  Haare,  sowie   endlich  jenen   höchst   eigenartigen,    für   die   Blitz  Wirkung 


792  TODESARTEN,  GEWALTSAME. 

durchaus  charakteristischen  baumastartig  verzweigten  „Blitzfiguren".  Es  sind 
dies  geröthete  Streifen,  die  dem  Wege  zu  entsprechen  scheinen,  den  der  Blitz 
und  die  Ausstrahlung  seiner  Funken  über  die  Körperoberfläche  genommen. 

Ihr  Ausbreitungsgebiet  zeigt  ungemein  verschiedene  Grösse,  indem  es 
bald  auf  kleine  engbegrenzte  Bezirke  beschränkt,  bald  wieder  über  fast  den 
ganzen  Körper  vom  Kopf  und  Hals  an  über  den  Rumpf  und  eine,  mehrere 
oder  sämmtliche  Extremitäten  ausgedehnt  ist.  Die  eigentliche  Natur  dieser 
Streifen  ist  noch  nicht  ganz  sicher  erklärt,  wahrscheinlich  handelt  es  sich  in 
ihrem  Bereiche  um  eine  locale  Hyperämie  der  Hautcapillaren,  verursacht 
durch  eine  Lähmung  der  Gefässmuskulatur  infolge  der  heftigen  Ueberreizung 
der  vasomotorischen  Nerven  durch  die  Einwirkung  der  elektrischen  Energie. 
Mehrfach  ist  behauptet  worden,  ihr  Verlauf  entspreche  dem  anatomischen 
Zuge  der  Gefäss-  und  Nervenbahnen  und  spreche  für  eine  bessere  Leitung  der 
Elektricität  innerhalb  der  letzteren;  doch  ist  diese  Anschauung  durch  die 
exacte  Untersuchung  widerlegt  worden.  Da  die  Gestalt  dieser  Blitzfiguren 
von  einer  Stelle  stärkster  Ausbildung,  die  meist  an  den  höchstgetragenen 
Körpertheilen,  an  Kopf  und  Hals  gelegen  ist,  nach  unten  und  nach  den  Seiten 
zu  allmählich  immer  dünner  wird,  in  gleicher  Weise  wie  auch  die  Zweige 
eines  Baumes,  je  mehr  sie  sich  vom  Stamme  entfernen,  sich  verjüngen,  so 
nimmt  E.  von  Hofmann  an,  „dass  der  elektrische  Funke  in  der  Haut  selbst 
durch  seitliche  Ausstrahlung  sich  erschöpfe".  Intensivere  Verletzungen,  wie 
lochförmige  Oeffnungen,  grössere  Wunden  mit  zerrissenen  Rändern  oder  gar 
Abreissungen  ganzer  Gliedmaassen,  Aufreissung  der  grossen  Körperhöhlen 
u.  s.  w.  sind  übrigens  recht  selten  gesehen  worden.  Wo  sie  gefunden  werden, 
ist  wohl  zu  erwägen,  ob  sie  nicht  etwa  auf  secundären  Ursachen,  Fortschleu- 
derung des  ganzen  Körpers  über  weitere  Strecken,  Gegenschlagen  an  harte 
Gegenstände  der  Umgebung  oder  Zurückfallen  auf  den  Erdboden  beruhen. 
Dasselbe  gilt  von  den  verhältnismässig  seltenen  gröberen  Läsionen  innerer 
Organe,  deren  Zustandekommen  aus  ähnlichen  mechanischen  Gründen,  ja  auch 
ohne  grössere  Verletzungen  der  äusseren  Bedeckungen  wohl  denkbar  ist;  als 
solche  findet  man  bisweilen  namentlich  kleinere  oder  grössere  Blutaustritte  in 
den  verschiedensten  Regionen  und  Organen,  Knochenbrüche  zumal  im  Bereiche 
der  Schädelkapsel,  und  Quetschungen  oder  Zerreissungen  der  Leber,  des  Ge- 
hirns u.  s.  w.  Manche  Autoren  betonen  als  charakteristisches  Zeichen  des  Blitz- 
todes das  ungewöhnlich  schnelle  und  intensive  Eintreten  der  Leichenstarre; 
da  wir  wohl  zweifellos  annehmen  dürfen,  dass  die  gesammte  Körpermuskulatur 
im  Augenblicke  der  Blitzwirkung  durch  die  gewaltige  elektrische  Reizung  in 
einen  plötzlichen  Zustand  intensivster  Contraction  versetzt  wird,  so  muss  uns 
diese  Beobachtung  wohl  erklärlich  erscheinen;  ist  es  doch  eine  bekannte  That- 
sache,  dass  die  die  Starre  bedingende  Myosingerinnung  um  so  früher  auftritt, 
in  je  lebhafterer  Action  sich  die  Muskeln  im  Augenblicke  des  eintretenden 
Todes  und  kurz  vorher  befunden  hatten  (schnelle  Todtenstarre  des  gehetzten 
Wildes  etc.). 

Durch  die  Einwirkung  künstlich  erzeugter  elektrischer  Ströme  werden 
Menschenleben,  seit  der  ausgedehnten  Anwendung  starker  elektrischer  Kräfte 
zu  technischen,  motorischen  und  Beleuchtungszwecken,  durchaus  nicht  selten 
vernichtet.  Naturgemäss  handelt  es  sich  dabei  in  der  überwiegenden  Mehr- 
zahl der  Fälle  um  unbeabsichtigte  Verunglückungen,  indem  der  Betroffene 
aus  Zufall,  Unachtsamkeit,  Versehen  oder  Fahrlässigkeit  in  den  Bereich  der 
stromleitenden  Drähte  kam  und  diese  berührte.  Besonders  verhängnisvoll 
wird  es  dabei,  wenn  der  Betreffende  nasse  Kleider  trug,  weil  solche  die  Elek- 
tricität unvergleichlich  viel  besser  leiten  als  trockene  Kleider.  Es  liegt  auf 
der  Hand,  dass  auch  Selbstmord  durch  absichtliches  Berühren  derartiger  Leiter 
möglich  ist,  wie  auch  absichtliche  Tödtung  vorkommen  kann,  indem  der 
Mörder  sein  ahnungsloses  Opfer  auf  irgend    eine    Weise    veranlasst,  sich  in 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  793 

den  verhängnisvollen  Stromkreis  einzuschalten.  Wie  allgemein  bekannt,  hat 
die  amerikanische  Justiz  sogar  die  AVirkung  starker  elektrischer  Ströme  zur 
Vollstreckung  von  Todesurtheilen  nutzbar  gemacht.  Erfahrungsmässig  ge- 
nügt eine  elektrische  Energie  von  1500  Volt  zur  sicheren  Tödtung  eines  er- 
wachsenen Menschen.  Die  elektrischen  Apparate  zur  Erzeugung  bedeutender 
Maschinenkräfte,  zu  Beleuchtungszwecken  etc.  arbeiten  zum  Theil  mit  weit 
grösseren  Energien,  wie  z.  B.  die  Spannung  in  der  Anlage  zwischen  Lauften 
und  Frankfurt  a.  M.  30.000  Volt  beträgt.  Merkwürdigerweise  ist  der  Leichen- 
befund bei  derartig  Verunglückten  meist  durchaus  negativ.  In  vereinzelten 
Fällen  hat  man  in  der  Haut  Ecchymosen  oder  mehr  oder  minder  stark  aus- 
gebildete Verbrennungseffecte  von  streifenförmigen  Erythemen  bis  zu  wohl- 
entwickelten Brandblasen  und  lochförmigen  Durchbohrungen  der  Cutis  mit 
geschwärzten  Bändern  ähnlich  wie  bei  Blitzgetroffenen  gesehen.  Ecchymosen 
sind  auch  auf  den  Lungen  und  am  Herzen  beobachtet  worden.  Die  Kleider 
der  A^erunglückten  liessen  bald  lochförmige  Verbrennungen,  bald  keinerlei 
Spuren  der  elektrischen  Wirkung  erkennen.  Grange'^),  der  die  Wirkungen 
kräftiger  Ströme  an  Hunden  studirte,  wobei  die  Thiere  den  nicht  unterbro- 
chenen Strom  ohne  Schaden  ertrugen,  durch  den  vielfach  unterbrochenen  da- 
gegen sofort  getödtet  wurden,  fand  capillare  Haemorrhagieen  in  der  Medulla 
oblongata.  beumer  u.   g.  m^olteksdokf. 

Traumatische  Krankheiten  (forensisch).  Unter  vorstehender  Bezeich- 
nung fassen  wir  alle  diejenigen  Organerkrankungen  zusammen,  welche  sich 
im  Anschluss  an  ein  Trauma  entwickeln  können,  unter  Ausschluss  jener 
Fälle,  in  welchen  nach  den  für  die  moderne  Chirurgie  maassgebenden  Ge- 
sichtspunkten Indication  für  sofortiges  oder  doch  wenigstens  thunlichst  be- 
schleunigtes Eingreifen  vorliegt.  Der  Begriff  Trauma  deckt  sich  in  den 
nachfolgenden  Betrachtungen  mit  dem  der  acuten  Gewalteinwirkung,  er  ist 
also  im  Wesentlichen  identisch  mit  der  bei  Ausführung  der  Unfallversiche- 
rungs-Gesetzgebung maassgebenden  Begriffsbestimmung  des  „Unfalls"  resp. 
„Betriebsunfalls"  und  basirt  auf  der  Voraussetzung  eines  plötzlichen,  d.h. 
zeitlich  bestimmbaren,  in  einen  verhältnismässig  kurzen  Zeit- 
raum eingeschlosse.nen  Ereignisses,  welches  in  seinen  —  möglicher- 
weise erst  allmählich  hervortretenden  —  Folgen  mehr  oder  minder  erheb- 
liche Schädigung  der  körperlichen  oder  geistigen  Gesundheit  bedingt. 

Ein  unmittelbarer  Causalnexus  besteht  nur  zwischen  dem  Trauma 
und  den  durch  dasselbe  geschaffenen  Verletzungen. 

Gemäss  der  Judicatur  des  deutschen  Reichsversicherungsamtes,  die  mit 
den  Entscheidungen  der  höheren  Spruchbehörden  in  Oesterreich  und  der  Schweiz 
im  Allgemeinen  übereinstimmt,  und  die  sich  von  der  Erwägung  leiten  Hess, 
dass  die  vornehmste  Aufgabe  der  socialen  Gesetzgebung  die  staatliche 
Arbeiter  für  sorge  bleiben  muss,  hat  indessen  der  Causalitätsbegriff  eine  er- 
hebliche Erweiterung  erfahren,  insofern  zur  Motivirung  eines  Unfallentschädi- 
gungsanspruches nicht  mehr  der  Nachweis  eines  unmittelbar  ursächlichen 
Zusammenhanges  postulirt,  sondern  es  als  genügend  erachtet  wird  (Recurs- 
entscheidung  vom  4.  Februar  1887),  dass  die  bei  dem  Unfall  erlittene 
Schädigung  nur  eine  von  mehreren  zur  Einbusse  an  Erwerbs- 
fähigkeit, resp.  zum  Tod  mitwirkenden  Ursachen  ist. 

Es  haben  deshalb  in  Rücksicht  auf  praktische  Bedürfnisse  im  vor- 
stehenden Artikel  auch  jene  krankhaften  Zustände  Berücksichtigung  finden 
müssen,  bei  welchen  das  Trauma  in  der  Regel  nicht  mehr  als  primäre  und 
eigentliche  Ursache  anzusehen  ist,  sondern  nur  mehr  als  auslösendes 
Moment  für  einen  bis  zur  Einwirkung  des  Trauma  latent  im  Körper  existiren- 
den  Krankheitsprocess,    der    erst    durch    das    Trauma   manifest    und    hin- 

*)  Ann.  d'hyg.  publ.  XIII.  pag.  53. 


794  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

sichtlich  Symptomatologie  und  weiterer  Entwicklung  in  der  Weise  ungünstig 
beeinflusst  wird,  dass  er  mitunter  von  den  gleichen  Krankheitstypen  ohne 
traumatische  Aetiologie  nach   der  einen  oder  anderen  Richtung  abweicht. 

Bei  dem  Umfange  und  der  Vielseitigkeit  des  zu  besprechenden  Materials 
war  natürlich  in  dem  verhältnismässig  eng  begrenzten  Rahmen  dieses  Artikels 
eine  detaillirte  Besprechung  aller  hier  in  Betracht  kommenden  Gesichtspunkte 
nicht  möglich,  weshalb  wir  zu  weiterer  Orientirung  an  den  entsprechenden 
Stellen  des  Textes  die  bezüglichen  Literaturangaben  gemacht  haben,  deren 
Abkürzung  unten  Erklärung  findet. 

Die  traumatischen  Erkrankungendes  Seh- und  Hörorganes 
scheiden  für  die  Besprechung  aus,  weil  sie,  wie  dies  in  der  Natur  der  Sache 
begründet  liegt,  wohl  ausschliesslich  Gegenstand  specialistischer  Unter- 
suchung und  Begutachtung  geworden  sind  und  deshalb  in  anderen  Special- 
artikeln dieses  Werkes  berücksichtigt  werden. 

I. 

Die  fuiictionellen  Nervenerkrankungen  nach  Unfall. 

Einleitende  Bemerkungen. 

In  England  hat  man  infolge  der  früher  als  bei  uns  erfolgten  gesetzlichen  Regelung 
der  Haftverbindlichkeit  den  Affectionen  des  Nervensystems  nach  Unfällen  und  speciell 
nach  Eisenbahnunglücken,  einem  rein  praktischen  Bedürfnis  folgend,  schon  früher  ent- 
sprechende Aufmerksamkeit  geschenkt.  Erichsen  hat  bereits  1866  nach  dem  Vorgänge  von 
Bell,  Abercombie,  Cooper  in  einer  zusammenfassenden  Arbeit  („on  railway  and  other  injuiies 
of  the  nervous  system")  die  krankhaften  Zustände  dieser  Art,  die  man  kurzweg  unter 
dem  Namen  rail  way  spine  subsummirt  hatte,  bevor  man  erkannte,  dass  die  Symptome 
hauptsächlich  cerebraler  und  nicht  spinaler  Natur  sind,  eingehender  zu  schildern  versucht. 
In  Deutschland  gevrannen  diese  Erkrankungen  erst  nach  Herausgabe  des  Haftpflichtgesetzes 
(1871)  actuellere  Bedeutung.  Wenn  auch  bei  den  Arbeiten  der  deutschen  Autoren  (Leyden, 
Westphal,  Bernhard)  die  Verletzungen  nach  Eisenbahnuntällen  noch  zu  sehr  im  Vorder- 
grunde standen,  hatte  doch  gleichzeitig  Erb  in  seiner  Casuistik  als  Bestätigung  der  bereits 
von  Erichsen  erwähnten  Thatsachen  eine  Reihe  von  Fällen  aufgenommen,  in  welchen 
nach  einem  Trauma  anderer  Art  gleiche,  oder  doch  nicht  wesentlich,  verschieden  gestaltete 
Symptomencomplexe  seitens  des  Centralnervensystems  auftreten.  Auch  die  Frage  nach 
dem  Wesen  und  der  Art  des  Zustandekommens  dieser  Erkrankungen  ist  damals  bereits 
viel  yentilirt  worden  Besonders  hervorgehoben  zu  werden  verdient  die  Monographie  von 
Riegler  (1879),  insofern  sich  der  genannte  Autor  mit  der  praktischen  Seite  beschäftigt  hat. 

Im  Allgemeinen  schloss  man  sich  anfangs  hinsichtlich  der  Pathogenese  der  von 
Erichsen  urgirten  Theorie  an,  dass  die  Symptome  auf  entzündliche  Processe  im  Rücken- 
mark und  den  Häuten  zurückzuführen  seien.  Indessen  mehrten  sich  bald  die  Zweifel  an 
der  Berechtigung  dieser  Auffassung.  Bereits  Riegler  und  Moeli  hatten  für  das  Zustande- 
kommen derartiger  Erkrankungen  nicht  blos  die  mechanische  Erschütterung,  sondern 
auch  den  Schreck  mit  seinen  Folgen  für  die  Psyche  verantwortlich  gemacht.  Charcot 
hat  als  der  Erste  unter  Negirung  jeglicher  anatomischer  Veränderungen  im  Gehirn  und 
Rückenmark  auf  den  rein  fanctionellen  und  psychogenen  Charakter  dieser  Krankheits- 
zustände  hingewiesen,  indem  er  als  veranlassendes  Moment  den  psychischen  Shock,  der  den 
Unfall  noch  lange  Zeit  überdauern  kann,  anspricht.  Nach  seiner  Theorie  handelt  es  sich  um 
einen  hysterischen  Symptomencomplex  (nevrose  hysterotraumatique)  durch  Autosug- 
gestion, gewöhnlich  ohne  Dazwischenkunft  von  Bewusstsein  oder  Reflexion  bedingt.  Er 
stützte    seine  Ansicht  auf  das  positive  Ergebnis  von  Experimenten,    indem    es  ihm  gelang, 

Erklärung  der  Abkürzungen: 

A.  N.  =  Amtliche  Nachrichten  des  Reichsversicherungsamtes  (R.-V.-A.), 

M.  f.  U.  =  Monatsschrift  für  Unfallheilkunde, 

A.  f.  U.  =  Archiv  für  Unfallheilkunde, 

A.  S.  V.  Z.  =  Aerztliche  Sachverständigenzeitung, 

Z.  M.  B.  =  Zeitschrift  für  Medicinalbeamte, 

Vj.  f.  g.  M.  =  Viertel  Jahresschrift  für  gerichtliche  Medicin, 

A.  kl.  AI.  =  Archiv  für  klinische  Medicin, 

A.  kl.  Ch.  =  Archiv  für  klinische  Chirurgie, 

B.  kl.  W.  =  Berliner  klinische  Wochenschrift, 

D.  m.  W.  =  Deutsche  medicinische  Wochenschrift, 
M.  m.  W.  =  Münchener  medicinische  Wochenschrift, 
Z.  f.  N.  :==  Zeitschrift  für  Nervenheilkunde, 
V.  A.  =  Virchow's  Archiv. 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  795 

bei  hypnotisirten  Personen  durch  einen  leichten  Schlag  Lähmungen  hervorzurufen,  die 
den  im  Anschluss  an  Verletzungen  entstandenen  auch  in  Bezug  auf  ihr  sensorielles  Ver- 
halten vollständig  glichen;  durch  die  heftige  Einwirkung  des  das  Trauma  begleitenden 
Schreckens  befinde  sich  das  Gehirn  der  traumatisch  Hysterischen  unter  denselben  Bedin- 
gungen wie  das  der  hypnotisirten  Personen. 

Oppenheim  (Archiv  für  Psychiatrie  1885)  trat  der  Auffassung  Charcot's  von  dem 
Wesen  dieser  Erkrankungen  entgegen  und  legte  dem  starken  körperlichen  Trauma  ein 
besonderes  Gewicht  bei.  Des  Weiteren  macht  er  darauf  aufmerksam,  dass  die  psychischen 
Störungen,  die  er  an  einem  grossen  Material  beobachtet  hat,  nicht  immer  in  dem  Rahmen 
der  sogenannten  hysterischen  Psychose  sich  unterbringen  lassen;  in  späteren  Arbeiten  aus 
den  Jahren  1888  und  1889  hebt  Oppenheim  die  Eigenthümlichkeiten  des  gesammten  Sym- 
ptomencomplexes  immer  mehr  hervor  und  kam  auf  Grund  seiner  Beobachtungen  schliess- 
lich zu  der  Ansicht,  dass  man  die  ganze  Gruppe  von  nervösen  Functionsstörungen  nach 
Trauma  zu  einem  einheitlichen  Krankheitsbild  unter  dem  Namen  „traumatische  Neu- 
rose" zusammenfassen  müsse.  Hiemit  will  Oppenheim  also  ein  Symptomenbild  charak- 
terisiren,  welches,  so  verschieden  Art  und  Ort  der  Läsion  sein  mögen,  in  sei- 
nen hauptsächlichsten  Erscheinungsformen  stets  das  gleiche  sei,  seinen 
Hauptsitz  in  der  Grosshirnrinde  habe  und  aus  Functionsstörungen  im 
Gebiet  der  P  syche,  Motilität,  Sensibilität  und  de  r  Sinnescent  ren  bestehe. 

Aus  der  OpPENHEiM'schen  Symptomatologie,  die  so  ziemlich  alle  Störungen  umfasst, 
welche  bei  Neurosen  überhaupt  vorkommen  können,  heben  wir  hier  nur  jene  vier  Sym- 
ptome hervor,  die  Oppenheim  als  sogenannte  objective  ganz  besonders  in  den  Vordergrund 
gestellt,  da  sie  nach  ihm  im  Gegensatz  zu  der  nicht  in  Abrede  zu  stellenden  Möglichkeit 
der  Nachahmung  der  übrigen,  einer  bewussten  Beeinflussung  durch  den  Willen  des  Unter- 
suchenden entrückt,  die  ßeurtheilung  des  Zustandes  und  dessen  Abgrenzung  von  der 
Simulation  ermöglichen  sollen: 

1.  Anästhesien  beziehungsweise  Hyperästhesien,  2.  concentrische  Gesichtsfeldeinengung 
(„G.  F.  E."),  3.  Pulsbeschleunigung,  4.  psychische  Anomalien. 

Wir  werden  bei  der  Symptomatologie  noch  einmal  auf  dieselben  zurückzukommen 
haben. 

Strümpell  (Berliner  Klinik  1888)  ist  unter  Betonung  der  grossen  praktischen  Wich- 
tigkeit der  Erkenntnis  des  OppENHEm'schen  Symptoraencomplexes  für  die  traumatischen 
Neurosen  eingetreten;  ihre  Erweiterung  hielt  er  sogar  insofern  für  nöthig,  als  er  den 
,,allgemeinen"  traumatischen  Neurosen,  bei  deren  Entstehung  neben  der  psychischen  Ein- 
wirkung beim  Unfall  möghcherweise  auch  die  materielle  Erschütterung  eine  Rolle  spielt, 
noch  die  localen  gegenüber  stellte,  obwohl  er  gleichzeitig  zugab,  dass  diese  Trennung 
nicht  streng  durchzuführen  sei,  da  üebergänge  und  Combinationen  nicht  selten  vorkommen. 
Als  „locale"  traumatische  Neurosen  bezeichnete  er  jene  Fälle,  in  welchen  nach  Verletzun- 
gen, welche  nur  ein  Glied  treffen,  in  diesem  betroffenen  Theil  schwere  nervöse  Störungen 
auftreten  (Anästhesien,  Hyperästhesien,  Paresen,  Coniracturen,  Tremor  etc.  etc.),  Störungen, 
die  ihre  Entstehung  rein  cerebralen  Vorgängen  verdanken. 

Neben  dem  psychischen  Trauma  bei  einem  Unfall  selbst  sah  Strümpell  seinerzeit  in 
Uebereinstimmung  mit  den  meisten  übrigen  Autoren  als  wichtiges  Moment  für  die  Fort- 
entwicklung und  Weiterverlauf  der  Erkrankung  die  intensiven  Gemüthserregungen,  welche 
in  der  Sorge  um  die  Wiedererlangung  der  Gesundheit  und  früheren  Erwerbsthätigkeit,  um 
die  eigene  und  der  Familie  Existenz,  die  Vorstellung  der  Vorenthaltung  der  gesetzmässig 
zustehenden  Rente  an;  letzteres  besonders  in  jenen  Fällen,  in  welchen  unter  den  psychi- 
schen Erscheinungen  das  fortwährende  Quäruliren  und  Processiren  um  die  Unfallsrente  im 
Vordergrunde  steht.  Pages  hatte  schon  1885  darauf  hingewiesen,  dass  der  specifische  Zug 
der  sogenannten  rail  way  spine  nicht  durch  die  besondere  Art  des  körperlichen  und  psy- 
chischen Trauma  bedingt  ist,  sondern  durch  das  hartnäckige  Sich-Versenken  der  Verletzten 
in  ihre  Entschädigungsansprüche.  In  Deutschland  hat  Albin  Hofman  den  durch  die  Unfall- 
versicherung hervorgerufenen  Ideenkreis  der  Arbeiter,  die  eigenartige  Interessensphäre,  in 
der  die  Verunfallten  zu  leben  gezwungen  sind,  die  langwierigen  Verhandlungen  der  Berufs- 
genossenschaften, die  Differenzen  in  der  ärztlichen  Beurtheilung,  die  Ungewissheit  der  Ver- 
hältnisse, die  auf  lange  Zeit  aus  dem  Verfahren  resultiren,  als  ursächliche  Momente  für 
jene  Abhängigkeit  und  Befangenheit  der  Unfallverletzten  angesehen,  welche  den  Nährboden 
für  eine  directe,  psychische  Alteration  darstellen,  die  functionellen  Störungen  im  Organis- 
mus theilweise  veranlassen,  theilweise  unterhalten  oder  verschlimmern,  Gesichtspunkte, 
die  für  die  En  tstehung  der  Unfalln  eur  osen  von  hervorragend  er  pathoge- 
netischer Bedeutung  sind    (s.  Prophylaxe). 

Es  währte  nicht  lange,  bis  sich  gewichtige  Stimmen  sowohl  gegen  die  Auffassung 
des  OpPENHEiM'schen  Symptomenconglomerates  als  ein  typisches,  in  sich  abgeschlossenes 
Krankheitsbild,  als  auch  gegen  die  diagnostische  Bedeutung  der  vier  objectiven  Symptome 
erhoben  (Seeligmüller,  Eisenlohr  u.  a.).  Insbesondere  trat  Schultze  (Bonn)  gegen  Oppenheim 
auf,  als  er  1890  auf  dem  Internat,  med.  Congress  zu  Berlin  seinen  Vortrag  dahin  resu- 
mirte,  dass  es  keine  einheitliche  scharf  begrenzte  Krankheitsform,  welche  auf  die  Bezeich- 
nung „traumatische  Neurose''  Anspruch  habe,  gibt,  da  wirklich  pathognomische  Krank- 
heitssymptome und  objective  Kriterien  für  die  Unterscheidung  von  Simulation  und  Nicht- 


796  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

ßimulation  zur  Zeit  nicht  aufgestellt  werden  können.  Auch  von  der  STRÜMPELL'schen  „localen" 
traumatischen  „Neurose"  wollte  Schultze  nicWs  wissen,  indem  er  es  für  die  Beurtlieilung 
derartiger  Fälle  als  richtiger  erachtet,  je  nach  dem  am  meisten  hervortretenden  Befund 
von  Neuralgien,  localisirten  Krämpfen,  Paresen,  Contracturen  (seien  sie  nur  Refiexerschei- 
nungen  oder  Ausdruck  einer  bestehenden  Hysterie)  zu  reden,  als  alles  in  den  bequemen 
Schleier  der  localen  traumatischen  Neurose  zu  hüllen.  In  den  hauptsächlichsten  Punkten 
schloss  sich  seinen  Ausführungen  auch  Jolly  an,  der  hinsichtlich  der  Nomenclatur  noch 
darauf  hinwies,  dass,  wenn  auch  für  die  praktische  Verständigung  eine  die  ätiologische 
Zusammengehörigkeit  ausdrückende  Bezeichnung,  wie  traumatische  Neurosen,  vielleicht 
zulässig  erscheinen  könne,  doch  die  bisher  bekannten  Neurosen  resp.  Neuropsychosen 
(Hysterie,  Hypochondrie,  Neurasthenie  und  deren  Mischformen)  vollständig  zur  Classifici- 
rung  der  OppENHEiM'schen  Fälle  genügen. 

Eine  Klärung  der  schwebenden  Controversen  wurde  erst  auf  dem  Wies- 
badener Congress  für  innere  Medicin  1893  erzielt,  insofern  als  Ergebnis  der 
Verhandlungen,  in  denen  Steümpell  und  Wernicke  die  Referate  übernom- 
men hatten,  nach  längerer  Discussion  zwischen  Hitzig,  Bkuns,  Sänger, 
Jolly,  Unverricht  u.  A.  ein  gewisser  Abschluss  in  der  ganzen  Streitfrage 
verzeichnet  werden  konnte.  Derselbe  ist  in  nuce  dahin  zusammenzufassen, 
dass  man  sich  hinsichtlich  der  nosologischen  Stellung  der  Oppenheim'- 
schen  traumatischen  Neurosen  den  vorerwähnten  Ausführungen  von  Schultze 
und  Jolly  auf  dem  int.  med.  Congress  in  Berlin  anschloss.  Des  Weiteren 
stimmte  man  darüber  überein,  dass  auch  nach  leichten  Traumen  nicht  selten 
allgemeine  functionelle  Neurosen  vorkommen.  Die  OppENHEiM'schen  trau- 
matischen Neurosen  sind  bald  Fälle  von  classischer  Hysterie, 
Neurasthenie,  Hypochondrie,  bald  auch  Krankheitsbilder,  die 
aus  dem  Rahmen  einer  dieser  Erkrankung  heraustretend  sich 
mit  anderen  Symptomen  combiniren,  so  dass  je  nach  dem  Vor- 
wiegen der  einen  oder  anderen  Symptomenverbindung  die 
äussere  Erscheinung  des  Gesammtzustandes  modificirt  und 
das  Krankheitsbild  ein  äusserlich  differentes  Gepräge  er- 
halten kann.  Da  die  Symptome  der  genannten  Krankheitsformen  in 
der  Hauptsache  als  psychisch  bedingt  anzusehen  sind,  haben  auch  die  von 
Oppenheim  aufgestellten  vier  sogenannten  objectiven  Symptome  bei  aller 
Wichtigkeit  für  die  Erkennung  derartiger  functioneller  Neurosen  nur  den 
Wert  relativer  Objectivität  im  Gegensatz  zu  den  wirklich  objectiven  Symptomen 
der  organischen  Nervenerkrankungen.  Infolge  ihrer  psychogenen  Entstehung 
und  der  Abhängigkeit  von  Bewusstseinszuständen  *)  sind  sie  hinsichtlich  ihrer 
Entäusserung  auch  anderen  Regeln  unterworfen,  als  die  anatomisch  bedingten. 
So  erklärt  sich  ihre  Inconstanz,  das  scheinbare  Missverhältnis  zwischen  Inten- 
sität des  Trauma  und  In-  und  Extensität  der  nervösen  Folgezustände  des- 
selben. Wegen  der  Unbeständigkeit  gewisser  Symptome  und  der  Neigung 
der  Kranken  zu  absichtlichen  Uebertreibungen  ist  man  noch  nicht  berechtigt, 
an  der  Realität  der  Krankheitserscheinungen  zu  zweifeln  und  Simulation,  die 
selten  und  sehr  schwierig  mit  Sicherheit  nachzuweisen  ist,  anzunehmen. 

Symptomatologie.  Man  hat  sich  zweifellos  in  den  ersten  Jahren,  als 
die  „traumatische  Neurose"  irrthümlicher  Weise  von  so  vielen  Seiten  als 
eine  bisher  unbekannte  Krankheit  und  als  ein  typisches,  in  sich  abgeschlos- 
senes Krankheitsbild  betrachtet  wurde,  bezüglich  der  Wertschätzung  der  soge- 
nannten vier  objectiven  Symptome  dadurch  beeinflussen  lassen,  dass  man  in 
Ermanglung  anderer  Kennzeichen  diese  Symptome  als  pathognostisch  für  die 
Neurosen  traumatischen  Ursprunges  ansah.  Symptome,  die  ausschliesslich  bei 
einer  Neurose  vorkommen,  gibt  es  aber  überhaupt  nicht  und  natürlich  auch 
nicht  bei  den  im  Anschluss  an  ein  Trauma  sich  entwickelnden  neurotischen 
Störungen,   die  sich  ja,   wie  wir  nochmals  betonen  wollen,   von  den  übrigen 


*)  Erst  kürzlich  hat  Sänger  an  einer  Reihe  prägnanter  Fälle  gezeigt,  dass  die  in 
Rede  stehenden  Symptome  vollständig  ausserhalb  der  Bewusstseinssphäre  vorkommen 
und  ihren  „subjectiven"  Charakter  ganz  verlieren  können. 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  797 

Neurosen  doch  blos  durch  ihre  Aetiologie,  aber  nicht  durch  ihre  Sympto- 
matologie unterscheiden.  Man  kann  deshalb  auch  diese  Symptome  nicht  für 
den  Nachweis  des  Causalnexus  zwischen  Neurose  und  Trauma  verwenden; 
aber  in  Voraussetzung  wiederholter  Nachprüfung  einer  erstmaligen  Unter- 
suchung beruht  bei  Anwendung  der  neuerdings  in  wertvoller  Weise  vervoll- 
ständigten Untersuchungsmethoden  resp.  Cautelen  ihre  Bedeutung  darauf, 
dass  sie  mit  gewisser  Objectivität  auf  die  Existenz  eines  von 
der  Norm  abweichenden  Zustandes  hinweisen,  dass  sie  nach 
Schlösser's  neuesten  Untersuchungen  unter  Umständen  auf  tiefer  grei- 
fende Ernährungsstörungen  des  Gesammt Organismus  zu  be- 
ziehen sind  u.  ähnl.,  kurz,  bei  erschöpfender  Untersuchung  erscheinen  sie  wohl 
geeignet,  mancherlei  Schwierigkeiten  für  die  Beurtheilung  eines  Falles 
zu  beseitigen.  Entgegen  der  neuesten,  mit  seinen  Ausführungen  auf  dem 
Wiesbadener  Congress  in  auffallendem  Widerspruch  stehenden  Ansicht  von 
StrüiMpell  über  den  Wert  der  objectiven  Symptome  (s.  u.)  heben  Bruns, 
Sänger  u.  A.  deren  diagnostische  Bedeutung  noch  in  der  letzten  Zeit 
hervor,  so  dass  die  Frage  nach  dem  Wert  dieser  Symptome  für  die  Diagnose 
eines  neurotischen  Zustandes  im  Allgemeinen,  also  auch  für  die  Erkennung 
einer  der  Unfallneurosen  im  Besonderen  sicherlich  noch  actuell  genug  ist,  um 
an  dieser  Stelle  einige  kurze  Bemerkungen  über  den  Nachweis  derselben 
zu  rechtfertigen. 

Den  quantitativen  functionellen  Störungen  der  optischen  Sensibilität 
(abnorme  Ermüdungserscheinungen  der  Retina,  gestörter  Farbensinn,  gleichmässig  concent- 
rische  Gesichtsfeldeinengung*),  die  so  häufig  combinirt  sind  mit  cutanen  Anästhesien  (ein- 
oder  doppelseitig,  hat  man  stets  grosse  Beachtung  geschenkt. 

Im  Gegensatz  zu  Peters,  der  weder  die  Gesichtsfeldeinengung  und  die  übrigen 
Ermüdungsphänomene,  noch  den  FÖRSTER'sehen  Verschiebungstypus  (ein  in  centripetaler 
Richtung  in  das  Gesichtsfeld  eingeführtes  Object  wird  weiter  peripherisch  gesehen  als  ein 
in  centrifugaler  eingeführtes)  für  diagnostisch  bedeutsam  hält,  obwohl  auch  er  zugeben 
muss,  dass  die  vorgenannten  Erscheinungen  bei  Individuen  mit  functionellen  Nervenkrank- 
heiten besonders  häufig  vorkommen,  rechnen  Sänger  und  Wernicke  die  Gesichtfeldein- 
engung zu  den  objectiven  Symptomen  bei  Berücksichtigung  folgender  Cautelen  und  Control- 
maassregeln:  1.  Verhalten  der  Farbengesichtsfelder  unter  einander,  d.  h.  die  Reihenfolge 
der  Farbenausdehnung  im  Gesichtsfeld  mit  der  speciellen  Modification,  welche  z.  B.  die 
Grenze  für  Roth  gegenüber  der  Ausdehnung  für  Blau  bei  den  Neurosen  erfährt;  2.  die 
Projection  des  Gesichtsfeldes  auf  grössere  Entfernung  mittelst  der  WiLBRAMo'schen  Faden- 
vorrichtung, bei  deren  Anwendung  es  dem  zu  Untersuchenden  auch  nach  den  Prüfungs- 
ergebnissen von  Freund  und  jenem  von  König  mit  dem  modificirten  FöRSTER'schen  Peri- 
meter unmöglich  ist,  etwa  vorhergemerkte  simulirte  Einschränkungsgrenzen  einzuhalten; 
bei  der  campimetrischen  Untersuchung  (Sghmidt-Rimpler)  in  vörschiedenen  Entfernungen 
müssen  nach  physiologischen  Gesetzen  stets  die  entsprechenden  Grössenunterschiede  her- 
vortreten und  können  Widersprüche  gar  nicht  anders  denn  als  Simulation  gedeutet  werden ; 
3.  die  WiLBRANo'sche  Methode  der  Untersuchung  im  Dnnkelraum,  am  ScHERK'schen  Hohl- 
kugelperimeter, unter  Benutzung  selbst  leuchtender  Untersuchungsobjecte,  eine  Vervoll- 
kommnung des  früheren  Verfahrens  der  Gesichtsfelduntersuchung  bei  diffusem  Tageslicht 
mit  sogenannten  Ermüdungstouren  im  horizontalen  Meridian.  Sie  stützt  sich  auf  die  Er- 
fahrungsthatsache,  dass  bei  wirklich  bestehender  Gesichtsfeldeinengung  die  Erholungsaus- 
dehnung des  Gesichtsfeldes  im  Dunkelraum  je  nach  der  Schwere  des  Falles  oft  vielstün- 
digen  Aufenthalt  im  Dunkelraum  erfordert.  Zwecks  detaillirterer  Orientirung  ist  das 
Studium  der  neuesten  WiLBRANo'schen  Arbeit:  „Ueber  Erholungsaasdehnung  des  Gesichts- 
feldes unter  normalen  und  pathologischen  Bedingungen'*  sehr  zu  empfehlen. 

Quantitative  Farbensinnprüfungen  bei  Unfallnervenkranken  hat  u.  a. 
Wolfberg  angestellt,  welcher  constant  eine  eigenthümliche  Uebereinstimmung  im  Verhalten 
des  Farbensinnes  der  Macula  lutea  und  dem  des  Gesichtsfeldes  nachweisen  konnte. 
Während  sich  nämlich  bei  normalem  quantitativen  Farbensinn  der  Macula  auch  die  Farben- 
grenzen innerhalb  des  normalen  Gesichtsfeldes  normal  verhielten,  rückten  in  den  von 
Wolfberg  untersuchten  Fällen  die  Farbengrenzen  von  den  Aussengrenzen  um  so  stärker 
nach  dem  Fixirpunkt,  je  mehr  der  quantitative  Farbensinn  der  Macula  lutea  sich  herab- 
gesetzt zeigte. 

Zur  Prüfung  der  cutanen  Sensibilität  empfiehlt  sich  neben  Nadel-  und  Pinsel- 
berührung, Prüfung  des  Raumsinnes,  Feststellung  des  Grades  der  elektrocutanen  Empfind- 

*)  Als  normale  Aussengrenze  nimmt  man  übereinstimmend  90",  als  normale  Innen- 
grenze 60"  an. 


798  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

lichkeit,  besonders  die  GoLDSCHEiDER'sche  Methode  der  Prüfung  des  Wärme-  und  Kältesinnes 
(Neurol.  Centralblatt  1892,  Nr.  12)  wegen  ihrer  weit  zuverlässigeren  Resultate,  als  solche 
die  übrigen  Methoden  ergeben.  (Wernicke,  Thiem,  Jurka.) 

Sänger  ist  für  die  Anwendung  des  Influenzfunkens  Yon  kräftiger  Spannung  und  für 
Prüfung  mittelst  einer  von  ihm  angegebenen  besonderen  Vorrichtung  am  Inductionsapparat, 
welche  gestattet,  die  Stromstärke  an  den  betreffenden  Hautstellen  zu  steigern  oder  zu  ver- 
mindern, ohne  dass  es  der  untersuchte  sehen  kann. 

Rumpf  (Deutsche  med.  Wochenschrift  1890)  führt  als  constante  Sym- 
ptome ferner  an:  1.  Die  sogenannte  traumatische  Muskelreaction  (Wogender 
Muskeln  mit  fibrillären  und  klonischen  Zuckungen  nach  Oeffnung  des  fara- 
dischen Stromes  neben  fast  vollständig  normalem  elektrischem  Untersuchungs- 
befund bei  Prüfung  der  Muskelerregbarkeit);  2.  Die  traumatische  Herzaction 
(MANNKOPF'sches  Symptom),  Pulsveränderung  bei  Druck  auf  die  als  schmerz- 
haft bezeichnete  Stelle,  sowohl  was  die  Zahl  als  die  Regelmässigkeit  der  Puls- 
schläge angeht;  3.  die  quantitative  Herabsetzung  der  faradischen  und  gal- 
vanischen Erregbarkeit  der  motorischen  Nervenstämme. 

In  der  neuesten  Zeit  haben  indessen  Nachprüfungen  der  RuMPP'schen 
Beobachtungen  ergeben,  dass  weder  jedem  einzelnen,  noch  der  ganzen  Sym- 
ptomtrias die  von  Rumpf  vindicirte  Bedeutung  beigelegt  werden  kann. 
(Mendel,  Windscheid,  Rosenthal  etc.).  Nach  den  Untersuchungen  des 
Letzteren  ist  das  MANNKOPF'schen  Symptom  sogar  selten  und  auch  in  den 
wenigen  Fällen,  wo  es  sich  findet,  nicht  objectiv  genug,  während  er  die  trau- 
matische Reaction  in  der  von  Rumpf  verlangten  Form  constant  kaum  bei 
einem  seiner  49  Fälle  fand. 

Von  weiteren  Symptomen  wollen  wir  noch  die  von  Mann  aus  der 
WERNiCKE'schen  Klinik  beschriebene  Verminderung  des  galvanischen  Leitungs- 
widerstandes am  Kopf  erwähnen,  und  zwar  soll  sie  wegen  ihres  besonders 
häufigen  Auftretens  bei  den  mit  Kopfbeschwerden,  Schwindel,  Sausen, 
Schmerzen  u.  s.  w.  einhergehenden  Formen  nach  diesem  Autor  geeignet  sein, 
das  wirkliche  Bestehen  derartiger  Beschwerden  sehr  wahrscheinlich  zu  machen. 
Auch  bei  Neurasthenien  ohne  voraufgegangenes  Trauma  hatte  Eulenberg 
dieses  Symptom  gefunden. 

Jacksch  betont  das  häufige  Vorkommen  von  alimentärer  Glyco- 
surie  bei  den  Unfallneurosen,  so  dass  sie  bei  positivem  Ausfall  der  Unter- 
suchung in  zweifelhaften  Fällen  hinsichtlich  der  Frage  der  Simulation  Be- 
rücksichtigung verdient.  (Verabreichung  einer  wässerigen  Lösung  von  100^ 
Traubenzucker  in  500  aqua,  Untersuchung  des  Urins  in  den  darauffolgenden 
6  Stunden,  während  welcher  sich  der  zu  Untersuchende  selbstverständlich 
jeder  Nahrung  enthalten  muss.).  Auch  Mendel  jun.  hat  die  alimentäre  Gly- 
cosurie  bei  traumatischen  Erkrankungen  des  Nervensystems  häufiger  beob- 
achtet als  bei  functionellen  Neurosen  anderen  Ursprunges  und  stimmt  hierin 
mit  SxRtJMPELL  überein,  der  besonders  bei  Unfallhysterien  ein  vermindertes 
Zuckerverbrennungsvermögen  constatirte;  er  lässt  aber  nicht  ausser  Acht,  dass 
individuelle  Momente  zweifellos  in  der  ganzen  Frage  eine  grosse  Rolle  spielen, 
da  die  Assimilationsgrenze  nicht  nur  bei  verschiedenen  Individuen,  sondern 
auch  bei  einem  und  demselben  Individuum  oft  erheblichen  Schwankungen 
unterworfen  ist.  Die  definitive  Entscheidung  der  Frage  hält  er  erst  an  der 
Hand  eines  grösseren  Beobachtungsmaterials  für  möglich,  das  sich  nicht  nur 
auf  traumatische,  sondern  auch  auf  andere  functionelle  Erkrankungen  des 
Nervensystems  zu  erstrecken  hat. 

Das  —  Sit  venia  verbo  —  spontane  Auftreten  von  Zucker  im  Urin  bei 
Neurosen  traumatischen  Ursprungs  hat  Ebstein,  der  mit  Blasius  den  wohl 
beachtenswerten  Rath  gibt,  den  Urin  von  Unfallverletzten  stets  auf 
Zucker  zu  untersuchen,  schon  vor  längerer  Zeit  beobachtet. 

Mit  den  bis  jetzt  besprochenen  Krankheitserscheinungen  ist  jedoch  die 
Symptomatologie  der  Unfallneurosen  noch  keineswegs  erschöpft.  Nachdem 
wir    aber  auf   eine  Detailschilderung  der  psychischen   Symptome  der 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 


799 


cerebralen  Neurosen  im  Anschluss  an  Trauma  nicht  näher  ein- 
zugehen brauchen,  da  sie  sich  nicht  von  jenen  ohne  traumatische  Ursache 
entstandenen,  welche  an  anderer  Stelle  dieses  Werkes  Besprechung  finden, 
unterscheiden,  können  wir  uns  darauf  beschränken,  im  Folgenden  zunächst  aus 
dem  grossen  Gebiet  der  Hysterie  nach  Trauma,  resp.  Unfall  unter  Hin- 
weis auf  die  späteren  Bemerkungen  über  die  Prädisposition  zu  Unfallneurosen 
im  Allgemeinen  einzelne  Symptome  zur  Exemplification  hysterischer  Störungen 
herauszugreifen,  hinsichtlich  deren  Entwicklung  und  späteren  Gestaltung  der 
Einfluss  des  Unfalls  und  der  sich  nach  Maassgabe  des  Unfallversicherungs- 
gesetzes hiemit  verquickenden  Vorstellungsthätigkeit  besonders  klar  hervor- 
tritt, umso  eher,  als  die  von  einzelnen  Autoren  vertretene  Ansicht,  dass  das 
Trauma  meistens  ein  acutes  Einsetzen  schwerer  hysterischer  Symptome  be- 
dinge, im  Gegensatz  zu  der  mehr  chronischen  Symptomentwicklung  bei  anderen 
ätiologischen  Varietäten  der  Hysterie  (z.  B.  der  sogenannten  toxischen  Hysterie 
[Achard  I)  nur  für  eine  relativ  kleine  Anzahl  von  hysterischen  Erkrankungen 
nach  Unfall  Giltigkeit  zu  haben  scheint. 

Entsprechend  unserer  Auffassung  von  der  psychogenen  Natur  der 
Hysterie  treten  sehr  häufig  am  Ort  der  Verletzung,  auf  den  ja  bei  der  psy- 
chischen Erregung  natürlicher  Weise  die  Aufmerksamkeit  am  meisten  hin- 
gelenkt ist,  zuerst  die  hysterischen  Stigmata  auf  (Sensibilitätsanomalien  mit 
ihren  charakteristischen  Begrenzungslinien,  Aufhebung  des  Lage-  und  Muskel- 
gefühles, vasomotorische  Störungen,  schlaffe  Lähmung,  Steifigkeit,  Muskel- 
rigidität, Contracturen),  die  sich  entweder  von  hier  aus  weiter  verbreiten  oder 
auch  local  beschränkt  bleiben.  In  diesem  Zusammenhang  wollen  wir  zunächst 
die  sogenannten  Gelenkneurosen  auf  traumatischer  Basis  erwähnen,  Er- 
krankungen, welche  stets  erst  nach  einer  gewissen  Zeit,  während  welcher  sich 
der  psychische  Process  entwickelt,  resp.  ausgebildet  hat,  nach  dem  Trauma 
auftreten  und  in  ihrer  Symptomatologie  einer  entzündlichen  Gelenkaff'ection 
durchaus  ähneln  können,  ohne  dass  jedoch  ein  anatomisches  Substrat  hierfür 
vorhanden  wäre.  (Esmarch,  Volkmann,  Erb,  Seligmüller  u.  A.).  Und 
thatsächlich  hat  man  auch  in  Zeiten,  als  man  über  das  Wesen  dieser  Gelenk- 
leiden noch  nicht  genügend  unterrichtet  war,  in  Verkennung  des  Krankheits- 
bildes eingreifende  Operationen  vorgenommen  (Berger,  Petersen,  Esmarch). 

In  differentialdiagn  ostischer  Hinsicht  ist  neben  den  von  Brodie  eingehend 
geschilderten  Sensibilitäts-  nnd  vasomotorischen  Störungen,  letztere  oft  in  periodischer  Ab- 
wechslang mit  entgegengesetztem  Verhalten,  nach  Esmarch  für  die  Schultergelenksgegend 
zu  berücksichtigen  die  Schmerzhaftigkeit  des  Plexus  brachialis  in  der  MoHRENHEUi'schen 
Grube,  im  Gegensatz  zur  Schmerzhaftigkeit  im  Sulcus  intertubercularis  bei  wahrer  Schulter- 
gelenkentzündung, ferner  im  Allgemeinen  die  Fixation  der  Glieder  in  Streckstellung  im 
Gegensatz  zu  den  Beugecontracturen  bei  organischen  Gelenkleiden,  die  Thatsachen,  dass 
die  sonst  für  Beseitigung  pathologisch-anatomisch  nachweisbarer  Gelenkleiden  vortheilliaften 
Mittel  in  diesen  Zuständen  nutzlos  sind,  ja  sogar  das  Leiden  verschlimmern,  der  auffallende 
Contrast  zwischen  der  Geringfügigkeit  der  örtlichen  Veränderungen  und  der  Heftigkeit  und 
langen  Dauer  des  Leidens,  das  Ergebniss  der  Untersuchung  in  Narkose,  in  welcher  die 
Muskelcontractur  schwindet,  das  Gelenk  frei  und  unbeweglich  wird,  und  ähnl. 

Der  traumatisch-hysterische  Tremor,  bei  dessen  Diagnose  natür- 
lich alle  Erkrankungen  auszuschliessen  sind,  zu  deren  Symptomen  der  Tremor 
gehört  (multiple  Sklerose,  Paralysis  agitans,  Tic  convulsif  Guinon,  chronische 
Intoxicationen)  pflegt  entweder  unmittelbar  nach  dem  Trauma  oder  im  An- 
schluss an  einen  durch  letzteres  vermittelten  hysterischen  Anfall  einzutreten 
und  ist  bekanntlich  bei  der  männlichen  Hysterie  in  hemi-  oder  monoplegischer 
Form  eine  der  häufigsten  Erscheinungen.  Paradigmatische  Fälle  von  solchem 
lein  und  schnell  schlägigem  Zittern  (10—15  Oscillationen  in  der  Secunde) 
haben  u.  a.  STRtJMPEU.,  Heyse,  Jolly  mitgetheilt;  in  einer  Beobachtung  von 
Fuchs  war  bei  einer  schweren  traumatischen  Hysterie  an  Stelle  des  ursprüng- 
lichen feinschlägigen  Zitterns  eine  so  gesteigerte  Reflexerregbarkeit  getreten, 
dass  schon  bei  den  geringsten  Anlässen  die  heftigsten  klonischen  Krämpfe 


800  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

an  den  oberen  und  unteren  Extremitäten  sieh  einstellten,  so  dass  das  ganze 
Krankheitsbiid  Aehnlichkeit  mit  der  Tetanie  hatte.  Mitunter  lässt  sich  ganz 
deutlich  die  Entwicklung  des  Leidens  verfolgen  und  speciell,  wie  zwischen 
dem  Zeitpunkt  des  Trauma  und  dem  Ausbruch  des  Tremor,  dem  häufig  eine 
muskulöse  Unruhe  vorausgeht;  ein  freier  Intervall  liegt  (im  HEYSE'schen  Fall 
acht  Tage),  in  welchem  die  Vorstellung  von  dem  infolge  des  Trauma  ein- 
getretenen Zitterns  auf  das  seelisch  alterirte  Individuum  so  einwirkt,  dass  all- 
mählich ein  dauernder  Zustand  daraus  entsteht.  Der  betreffende  Kranke 
copirt  gewissermaassen  die  Zitterbewegungen,  die  während  des  Trauma  aus 
ganz  anderen  Gründen  (z.  B.  als  Commotionsersch einungen)  aufgetreten  sind; 
hierin  ähnelt  also  das  Bild  ganz  der  Entstehung  hysterischer  Lähmungen 
oder  Krämpfe  durch  Nachahmung.  Der  freie  Intervall  ist  bei  der  trauma- 
tischen Hysterie  fast  stets,  wenn  auch  nicht  immer  scharf  begrenzt,  nach- 
zuweisen. 

Nach  JoLLY  spricht  vor  allem  für  die  Diagnose,  abgesehen  von  dem  Aufhören  des 
Tremor  im  Schlaf  der  Einfluss  aller  Emmotionszuslände,  der  Umstand,  dass  überhaupt 
nach  einer  Emmotion,  die  vielleicht  erst  einige  Zeit  nach  der  Verletzung  entstand,  auch 
das  Schütteln  sich  entwickelt  hat  und  dann  im  vreiteren  Verlauf  immer  im  Zusammenhang 
damit  die  Zunahme  des  Schütteins  bemerkt  wurde,  das  bei  Intention  und  psychischer  Er- 
regung hinsichtlich  Zahl  und  Grösse  des  Ausschlages  sich  bis  zu  wahren  Schüttelkrämpfen 
steigern  kann,  wobei  sich,  wie  wir  noch  betonen,  oft  schon  aus  der  begleitenden  starken 
congestiven  Röthung  des  Gesichtes  erkennen  lässt,  wie  stark  die  Psyche  in  solchen  Zu- 
ständen engagirt  ist. 

Zur  Unterscheidung  des  vorgetäuschten  und  krankhaften  Zitterns  der  Extremitäten 
hat  Fuchs-Bonn  (Monatsschrift  für  Unfallheilkunde  1894,  3)  auf  eine  Methode  aufmerksam 
gemacht,  die  sich  darauf  gründet,  dass  man  normaliter  ohne  vorherige  Einübung  nicht 
gleichzeitig  mit  dem  rechten  und  dem  linken  Arm,  oder  mit  einem  Arme  und  einem  Beine 
zwei  verschiedene  Bewegungen  ausführen  kann,  ohne  dass  diese  sich  gegenseitig  stören. 
Die  Mitbewegungen  an  der  kranken,  angeblich  mit  Tremor  behafteten  Hand,  durch  welche 
das  Zittern  stossweise  unterbrochen  wird,  sind  nach  dem  genannten  Autor  ein  sicheres 
Kennzeichen  der  Simulation.  Auch  Liotger  empfiehlt  in  seinem  über  Zittersimulation  auf 
der  Lübecker  Naturforscherversammlung  1896  gehaltenen  lesenswerten  Vortrag  die  Fuchs'- 
sche  Methode. 

In  sehr  naher  Beziehung  zur  Hysterie  stehen  die  sogenannten  Schreck- 
(Emotions-)  neurosenlähmungen,  bei  denen  lediglich  Erregungs- 
zustände depressiver  Natur  als  Trauma  wirken.  Ein  Beispiel  hiefür  finden 
wir  u.  a.  in  den  Mittheilungen  von  Nonne  (Deutsche  medicinische  Wochen- 
schrift 1892,  pag.  629  ff.),  welches  zeigt,  wie  ein  rein  psychischer  Shock 
schwere  und  sehr  complicirte  Krankheitssymptome  (spastische  Lähmungen, 
ausgedehnte  Muskelcontracturen,  G.  F.  E.,  Ageusie,  Anosmie,  hochgradige 
Sensibilitätsstörungen  u.  ä.)  zur  Entwicklung:  bringen  kann.")  In  einem 
anderen  Fall  (Ellenburg),  der  von  verschiedenen  Vorgutachtern  als  grobe 
Simulation  aufgefasst  worden  ist,  handelte  es  sich  am  linken  hyperästhe- 
tischem Arm  um  localisirte,  rhytmische,  sterotyp  wiederkehrende  klonische 
Zuckungen,  durch  welche  der  Arm  im  Schultergelenk  blitzartig  vorwärts  ge- 
schleudert und  der  meist  rechtwinklig  gebeugte  Vorderarm  mit  der  Hand 
rein  passiv  vorgeschnellt  wurde.  Aehnliche  Beobachtungen  hat  auch  Sachs 
gemacht. 

Ohne  an  dieser  Stelle  auf  die  noch  schwebende  Meinungsdifferenz  ein- 
zugehen, ob  das  von  Friedreich  seinerzeit  als  Paramyocl  onus  multiplex 
beschriebene  Krankheitsbild  ein  selbständiges  Leiden  sei  (Marie)  oder  nur 
eine  Variation  des  Tic  convulsif  im  Sinne  von  Guinon,  oder  ob  der  Para- 
myoclonus,  wie  Moebius  und  StrüxMPell  annehmen,  zur  Hysterie  gehört,  für 
welch'  letztere  Ansicht  vor  allem  die  Art  des  Auftretens  als  Schreckneurose 
sowie  der  Verlauf    sprechen,    erwähnen  wir    nur   jene  Fälle,    in  w'elchen  als 


*)  Ob  man  für  die  sämmtlichen  als  „Schrecklähmung"  beschriebenen  Fälle  materielle 
Läsionen  ausschliessen  kann,  ist  zur  Zeit  noch  fraglich.  Leyden,  Kohts.  Brieger  beschreiben 
Fälle,  in  welchen  sich  infolge  von  Schreck  nicht  eine  functionelle  Lähmung,  sondern  eine 
■wirkliche  Myelitis  entwickelt  hat. 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  801 

Ursache  für  die  Entstehung  des  genannten  Leidens  ein  Unfall  angesprochen 
worden  ist.  So  die  Mittheilung  Goldflams  (Neurolog.  Centralblatt  1892), 
wobei  die  Frage  offen  bleibt,  ob  der  Unglücksfall  als  solcher  oder  nur  der 
begleitende  Shock  Grund  der  Erkrankung  ist.  Im  Anschluss  an  eine  directe 
Verletzung  des  Centralnervensystems  mit  anatomisch  nachweisbaren  structu- 
rellen  Veränderungen  ist  Paramyoclonie  noch  nie  beobachtet  worden,  wie  denn 
auch  der  einzige  vorliegende  Sectionsbefund  durchaus  negativ  ist. 

Diagnostisch  lehrreich  ist  der  ScHÜTTE'sche  Fall  (Neurologisches  Centralblatt  1897),  wo 
zur  Zeit  der  vier  Jahre  nach  dem  Unfall  erfolgten  Untersuchung  anfangs  das  Bild  einer 
traumatischen  Hysterie  mit  allerdings  schon  vorhandenen,  aber  nur  unbedeutenden  fibril- 
lären  Zuckungen  und  Contractionen  verschiedener  Muskeln  gegeben  war,  während  bei  einer 
zwei  Jahre  sj^äter  ebenfalls  in  der  Göttinger  psychiatrischen  Klinik  erfolgten  Untersuchung 
der  ausgesprochene  Symptomencomplex  des  Paramyoclonus  multiplex  constatirt  wurde,  in 
Gestalt  von  clonischen,  nicht  synchronen  Zuckungen  einer  Anzahl  symmetrischer,  will- 
kürlich erschlaffter,  idiomusculär  .zwar  gesteigert,  elektrisch  jedoch  normal  erregbarer 
Muskeln  der  oberen  und  unteren  Extremitäten  ohne  einen  anderen  locomotorischen  Effect,  als 
Zitterbewegungen  der  betreffenden  Gliedmassen  auszulösen,  da  sie  nie  synergisch  wirkende 
Muskelgruppen  gleichzeitig  betreffen. 

Auch  isolirte  traumatisch  hysterische  Lähmungen  einzelner  Nerven 
sind  bekannt  (z.  B.  Nervus  peronealis  superficialis). 

Differential-diagnostisch  ist  besonders  die  normale  elektrische  Erregbarkeit  und  die 
trotz  langen  Bestehens  der  Lähmung  geringgradige  Abmagerung  der  betreffenden  Muskeln 
bei  derartigen  rein  functionellen  Lähmungen  zu  berücksichtigen;  ihre  weitere  Entwicklung 
wird,  wie  auch  Ledderhose  annimmt,  noch  durch  den  mäclitigen  Einfluss  seelischer  Er- 
regungen über  unrichtige  ärztliche  Beurtheilung,  sehr  geringe  Unfallsrente,  materielle  Folgen 
der  Erwerbsbeschränkung  u.  s.  w.  gefördert. 

Als  hysterische  Hämoptoe  hat  Strümpell  in  letzter  Zeit  jenes 
hell  rosa  gefärbte,  starkschleimige  und  nur  mit  spärlichen  eitrigen  Beimen- 
gungen untermischte,  oft  ziemlich  abundante  Sputum  beschrieben,  wie  es 
z.B.  Unfallkranke  nach  einem  Trauma  der  Brustgegend  lange  Zeit  hin- 
durch unter  beständigem  Hüsteln  und  Räuspern  zu  Tage  fördern.  Neben  Brust- 
schmerzen finden  sich  regelmässig  allgemein  neurasthenische  Symptome  vor, 
die  im  Verein  mit  dem  Ergebnis  der  mikroskopischen  Untersuchung  Zweifel 
hinsichtlich  der  Provenienz  des  Sputums  nicht  mehr  bestehen  lassen.  Nach 
STEtJMPELL  ist  das  Primäre  die  Vorstellung,  dass  eine  Erkrankung  der  Lunge 
oder  der  Luftwege  als  Folge  des  Unfalles  zurückgeblieben  sei  und  „dass  des- 
halb Husten  eintreten  müsse".  Der  Gedanke  an  den  Husten  ruft  alsbald  das 
Auftreten  von  Hustenbewegungen  hervor,  welche,  je  öfter  sie,  wenn  auch  nicht 
bei  vollem  Bewusstsein,  willkührlich  ausgeführt  werden,  um  so  rascher  zur 
Gewohnheit  und  zum  Zwang  werden.  Durch  das  beständige  Hüsteln  ent- 
steht schliesslich  ein  mechanischer  Pieiz,  ein  wirklich  katarrhalischer  Zustand 
im  Bachen,  aus  dessen  gelockerter  Schleimhaut  die  Blutung  durch  das  Husten 
veranlasst  wird.  In  anderen  Fällen  wird  das  Zahnfleisch  durch  Saugbewe- 
gungen, Reiben  mit  der  Zunge  und  dergleichen  oberflächlich  verletzt. 

So  einleuchtend  auch  die  theoretische  Erklärung  von  der  psychogenen 
Entstehung  dieses  Symptoms  sein  mag,  so  kann  man  es  bei  der  forensischen 
Begutachtung  nur  dann  als  Krankheitserscheinung  auffassen,  wenn  es  gleich- 
zeitig mit  anderen  einwandfreieren  Symptomen  der  traumatischen  Hysterie 
vergesellschaftet  ist;  bei  dem  Mangel  solcher  wird  man  über  die  factische 
Gleichstellung  mit  Simulation  kaum  hinauskommen.  In  einem  von  uns  seiner- 
zeit begutachteten  analogen  Fall  hat  die  auf  unser  Gutachten  hin  erfolgte  Sisti- 
rung  der  Rentenauszahlung  die  Hämoptoe  zum  Verschwinden  gebracht  und 
die  früher  vorhandene,  vier  Jahre  bestehende  vollständige  Erwerbsunfähigkeit 
innerhalb  recht  kurzer  Zeit  in  volle  Erwerbsfähigkeit  umgewandelt. 

Goldschmidt  beschreibt  (Rf.  Mf.  U.  1898,  3)  aus  der  MENDEL'schen 
Klinik  zwei  Fälle  von  hysterischer  Tachypnoe  (nach  Trauma  [Con- 
tusion]  des  Brustkorbes);  Athemfrequenz  bis  zu  50  i.  M.  bei  einem  Puls  von 
70 — 80.  Die  Pathogenese  erklärt  er  sich  durch  die  Annahme,  dass  das 
cerebrale    Athmungscentrum    durch    das   psychische    Trauma  getroffen   wird, 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  MeJ.  51 


802  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

während  das  Oblongatacentrum  durch  die  vom  Unfall  direct  betroffenen, 
sensiblen  Fasern  der  Brust-  und  Bauchorgane  gereizt  wird.  Beide  Reize,  von 
denen  jeder  allein  bei  einem  gesunden  Menschen  vorübergehend  Tachypnoe 
erzeugen  kann,  vereinigen-  sich  und  bringen  bei  einem  „nervösen"  Individuum 
dauernd  Tachypnoe  hervor. 

Dass  auch  jene  schweren  Formen  von  Hysteria  magna  mit  den 
grossen  hysterischen  Attaken  (grands  mouvements,  arc  de  cercle, 
attitudes  passionelles  etc.)  im  Anschluss  an  ein  Trauma  zur  Entwicklung 
kommen  können,  zeigt  u.  a.  die  Beobachtung  von  Fürbeinger  und  Neumann 
(Archiv  für  klinische  Medicin  XII). 

Traumatische  Reflexhysterie  hat  Ziehen  eine  ätiologische  Form 
der  Hysterie  genannt,  in  welcher  der  hysterische  Symptomencomplex  auf  das 
mit  materieller  Läsion  eines  peripheren  Nerven  verbundene  Trauma  folgt, 
die  Läsion  und  später  die  Narbe  des  peripheren  Nerven  im  Sinne  eines  fort- 
währenden traumatischen  Reizes  wirkt  und  gewissermaassen  die  Hysterie  oder 
wenigstens  Symptome  derselben  dauernd  unterhält,  also  ähnlich  wie  bei  der 
bekannten  und  viel  häufigeren  Reflexepilepsie. 

In  diagnostischer  Hinsicht  verdienen  noch  die  rhachialgischen  Be- 
schwerden (points  apophysaires  nach  Trousseau)  infolge  Contusionen  der 
Wirbelsäule  erwähnt  zu  werden,  welche  man  früher  nach  dem  Vorgange  von 
Strohmeyer  als  Erscheinungen  von  Spinalirritation  aufgefasst  hat,  während  die- 
selben wohl  häufig  nur  hysterische  Druckpunkte  auf  hyperästhetischen  Zonen 
darstellen.  Sie  erstrecken  sich  bald  nur  auf  die  Halsregion,  am  häufigsten  aber 
über  den  dorsalen  und  lumbalen  Abschnitt  der  Wirbelsäule,  beschränken  sich 
speciell  auf  die  Gegend  der  Dornfortsätze  und  überschreiten  seitlich  nicht  die 
Wirbelrinnen.  Schwierig  kann  ihre  Unterscheidung  werden  von  den  ersten  Ent- 
wicklungsstadien wirklicher  traumatischer  Erkrankungen  der  Wirbelsäule  (siehe 
rareficirende  Ostitis  der  Wirbelkörper,  Kümmell),  welche  ebenso  wie  beginnende 
tuberkulöse  Spondylitiden  nach  Trauma  (1.  c.)  anfangs  die  gleichen  Erscheinun- 
gen veranlassen  können,  unter  denen  besonders  jener  gefürchtete  Schmerz 
in  der  Lendengegend  bei  gleichzeitiger  Rückensteifheit  hervorzuheben  ist,  der 
die  Verletzten  häufig  zwingt,  Bewegungen  der  Wirbelsäule  vollständig  zu  ver- 
meiden. 

Chargot  lenkt  zur  Erkennung  der  „Simulation  hysterique  de  la  maladie  de  Pott"  die 
Aufmerksamkeit  auf  das  Auftreten  von  an  die  hysterische  oder  epileptische  Aura  erinnern- 
den Empfindungen  (phenomenes  sympathiques)  bei  oberflächlichem  Reiben  der  hyperästhe- 
tischen Haut  oder  Druck  auf  eine  zwischen  zwei  Finger  genommene  Hautfalte  (Oppres- 
sionsgefühl  im  Epigastrium,  „aufsteigende  Kugel",  Herzpalpitationen,  Hämmern  in  den 
Schläfen,  Ohrenbrausen  ohne  Trübung  des  Bewusstseins),  Erscheinungen,  welche  bei  wirk- 
lichem malum  Potti  kaum  vorkommen,  indem  sich  die  Schmerzen  hier  regelmässig  unter 
dem  Bild  von  mehr  oder  weniger  ausgebreiteten  Intercostalneuralgien  manifestiren. 

Aus  der  mit  Elementen  anderer  Neurosen  untermischten  und  oft  un- 
bestimmten Neurasthenie  nach  Trauma  hat  Friedmann  einen  ein- 
facheren Symptomencomplex  herauszuschälen  versucht,  der  sich  vollständig 
isolirt  nach  einem  Trauma  des  Nervensystems  entwickeln  kann,  und  den  er 
als  vasomotorischen  Symptomencomplex  bezeichnete.  Derselbe 
äussert  sich  in  Kopfschmerzparoxysmen,  Intoleranz  und  Insufficienz  gegen 
Strapazen  und  Erregungen,  Schwindel  mit  Erbrechen.  Hinsichtlich  der 
Schwindelsensationen  wollen  wir  speciell  hervorheben,  dass  dieselben  bei  im- 
pressionablen  Kranken  sehr  viel  zu  jener  gedrückten,  düsteren  Stimmungs- 
lage beitragen,  welche  die  Kranken  zu  allerhand  ängstigenden  Autosuggestionen 
betreffs  ihres  körperlichen  Befindens  veranlassen,  sie  muth-  und  energielos 
machen  u.  s.  w. 

Als  anatomisches  Substrat  fand  Eriedmann  bei  der  mikroskopischen  Untersuchung 
des  Gehirnes  in  unerwarteter  Ausdehnung  hochgradige  Veränderungen  ausschliesslich  an 
den  mittleren  und  kleineren  Gefässen,  Dilatation  der  Lumina  und  Gefässscheiden,  An- 
füUung  mit  Wanderzellen  und  Pigment;  stellenweise  hyaline  Entartung  der  Wandungen, 
also  im  Wesentlichen    eine  Bestätigung   des  von   Bernhardt,   Krojmthal  und  Sperling  in 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  803 

einem  Fall  von  sogenannter  traumatischer  Neurose  constatirten  mikroskopischen  Befundes 
an  den  kleineren  und  kleinsten  Hirnarterien  mit  fleckenweiser  Degeneration  leichten  Grades 
in  allen  Gebieten  des  weissen  Rückenmarksystems. 

Hiezu  wollen  wir  bemerken,  dass  man  noch  nicht  an  die  Möglichkeit  einer  Neurose 
^sine  materia"  zu  glauben  braucht,  um  sein  reservirtes  Verhalten  diesen  Befunden  gegen- 
über zu  rechtfertigen.  Dass  sich  eine  Reihe  ausgedehnter  structureller  Veränderungen  in 
den  Nervenapparaten  unserer  Kenntnis  seither  vollständig  entzogen,  haben  die  neuesten 
Aufsehen  erregenden  mikroskopischen  Untersuchungen  Nissel's  bekanntlich  nachgewiesen. 
Speciell  die  vorbeschriebenen  Befunde  sind  aber  doch  einerseits  noch  zu  vereinzelt  bei  den 
Unfallneurosen  gefunden  u.nd  auf  der  anderen  Seite  ist  das  Vorkommen  arteriosklero- 
tischer Processe  gerade  bei  der  hier  in  Betracht  kommenden  Arbeiterbevölkerung  zu  häufig, 
als  dass  wir  sie  ohne  weiteres  als  anatomisches  Substrat  für  die  Krankheitszustände  in 
vivo  ansehen  könnten. 

Was  das  procentuale  Verhältniss  der  Betheiligung  der  drei 
genannten  Psy cho-Neurosen  an  dem  grossen  Sammelbegriff  „Trau- 
matische Neurosen"  betrifft,  so  bestehen  auch  hier  grosse  Meinungsdifferenzen. 
Chakcot  und  seine  Schule,  deren  Standpunkt  im  Wesentlichen  auch  Strümpell 
seither  vertreten  hat  (s.  u.),  halten  die  Hysterie  für  die  häufigste  Krankheits- 
form, Thiem  hält  im  Gegensatz  zu  Seliömüller  das  hypochondrische  Ele- 
ment für  sehr  verbreitet,  Horsley  und  Vibert  rechneten  den  grössten  Pro- 
centsatz der  traumatischen  Neurasthenie  zu,  wobei  jedoch  ein  ganz  erheb- 
licher Theil  ihrer  Fälle  mit  dem  Bild  der  traumatischen  Hysterie  überein- 
stimmt. Nach  Ansichten  anderer  Neurologen  scheinen  die  tjebergänge  von 
Neurasthenie  und  Hysterie,  die  sich  in  jeder  Zwischenform  zwischen  diesen 
beiden  centralen  Neurosen  darstellen  können,  am  verbreitetsten  zu  sein,  und 
zwar  werden  der  Hysterie  die  Druckpunkte,  die  Sensibilitätsstörungen  und  Ge- 
sichtsfeldveränderungen entlehnt,  der  Neurasthenie  der  Kopfdruck,  die  abnorm 
leichte  Erschöpfbarkeit,  Schlaflosigkeit  und  reizbare  Verstimmung  u.  s.  w. 

Im  weiteren  Verlauf  der  Unfallneurosen  treten  schwere 
psychische  Störungen  nicht  selten  so  sehr  in  den  Vordergrund,  dass 
man  direct  von  einer  traumatischen  Psychose  sprechen  muss,  die 
sich  jedoch  im  Allgemeinen  nicht  von  den  auf  andere  Weise  entstandenen 
Psychosen  unterscheidet.  Bald  handelt  es  sich  bei  diesen  secundären  trau- 
matischen Psychosen  (im  Gegensatz  zu  den  unten  zu  besprechenden  primären, 
die  ohne  neurotische  Vorboten,  unmittelbar  nach  dem  Unfall  mit  schweren 
psychischen  Erscheinungen  einsetzen)  um  ausgesprochen  melancholische  Zu- 
stände mit  hysterisch  hypochondrischer  Färbung,  in  welchen  der  Kranke  voll- 
ständig unter  der  Herrschaft  eines  Krankheitsgefühles,  eines  pathologischen, 
Repressiven  Gemüthszustandes  und  schwerer  körperlicher  Hemmung  steht,  bald 
um  eine  mehr  weniger  beträchtliche  Herabsetzung  der  intellectuellen  Fähig- 
keiten, steigend  bis  zur  vollständigen  Verblödung,  bald  um  ausgesprochene 
Formen  progressiver  Paralyse  (Dietz),  bald  um  eine  hypochondrische  para- 
noische Psychose  mit  verallgemeinerndem  Beeinträchtigungs-  und  Verfolgungs- 
wahn, welcher  durch  seine  Beziehungen  zu  dem  Unfall  und  den 
sich  daraus  ergebenden  Rechtsansprüchen  sein  besonderes 
Gepräge  erhält.  Alle  diese  Fälle  zeigen,  wie  vorsichtig  man  im  Allge- 
meinen mit  der  Prognose  sein  soll,  da  sich  die  schwersten  psychotischen  Zu- 
stände nach  anscheinend  geringfügigen  Traumen  und  aus  einem  anscheinend 
ganz  verschwommenen  Symptomencomplex,  der  nur  zu  häufig  als  Simulation 
aufgefasst  wird,  entwickeln  können  (PiIChter,  Laehr). 

Aus  meiner  früheren  Thätigkeit  in  Darmstadt  erinnere  ich  mich  eines  Falles,  in 
■welchem  man  in  einer  Universitätsklinik,  trotzdem  ich  in  dem  Vorgutachten  auf  die  bereits  vor- 
handenen psychischen  Elementarstörungen  hingewiesen,  den  betreffenden  Kranken  als  groben 
Simulanten  und  als  arbeitsfähig  erklärt  hatte,  worauf  ihm  die  Berufsgenossenschaft  die 
Rente  entzog  und  auch  die    verschiedenen  Recursinstanzen  im  gleichen  Sinne  entschieden. 

Aber  schon  nach  kurzer  Zeit  machte  sich  die  Geistesstörung  (quärulirende  Paranoia, 
Schwachsinn)  in  einer  Weise  geltend,  dass  auch  ein  psychiatrischer  Laie  nicht  mehr  an 
deren  Existenz  zweifeln  konnte.  Nach  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  kam  der  betreffende 
Kranke  endlich  in  den  Besitz  seiner  Rente. 

51* 


804  TRAUMATISCHE  KEANKHEITEN. 

Prädispositioii.  Schon  frühzeitig  hat  man  die  Frage  aufgeworfen, 
ob  die  sog.  traumatischen  Neurosen  oder  nach  der  richtigeren  Bezeichnung 
die  Unfallsneurosen  thatsächlich  bei  ganz  gesunden  Menschen  häufig  seien, 
und  ob  nicht  vielmehr  eine  hereditäre  oder  erworbene  neuropsychopathische 
Constitution  nothwendig  sei. 

Oppenheim  und  Strümpell  sprechen  in  ihren  Krankengeschichten  ausnahmslos  von  vor 
dem  Trauma  vollständig  gesunden,  zu  Geistes-  resp.  Nervenkrankheiten  nicht  veranlagten 
Individuen,  während  Albin  Hofmann  und  Schultze  im  entgegengesetzten  Sinne  betonten, 
welch'  unglaubliche  Folgezustände  häufig  einem  anscheinend  geringfügigen  Unfall  zur  Last 
gelegt  werden  und  wie  wichtig  eine,  allerdings  oft  recht  zeitraubende,  genaue  Anamnese 
sei.  Auch  Leppmann  hält  es  für  anfechtbar,  in  dieser  Allgemeinheit  wie  Oppenheim  und 
Strümpell  bei  unserer  Arbeiterbevölkerung  ein  rüstiges  Nervensystem  anzunehmen.  Im 
Übrigen  ist  zu  berücksichtigen,  dass  eine  positive  Anamnese  auch  hinsichtlich  überstan- 
dener  Krankheiten  von  den  Unfallkranken  bekanntlich  meist  in  Abrede  gestellt  wird,  da 
bei  denselben  noch  allgemein  die  Ansicht  herrscht,  um  in  den  Besitz  einer  Rente  gelangen 
zu  können,  müsse  man  bis  zu  dem  Unfall  vollständig  gesund  gewesen  sein,  weil  sonst  auf 
die  früher  überstandene  Erkrankung  und  nicht  auf  den  Unfall  die  eventuelle  Erwerbs- 
beschränkung bezogen  werden  könne.  Indessen  genügt  es  ja  bekanntlich  nach  der  Aus- 
legung des  Gesetzes,  dass  das  Trauma  eine  concurrirende  Ursache  unter  anderen  sei,  und  der 
Schwerpunkt  liegt  nur  in  dem  Nachweis  der  bis  zu  dem  Unfall  reichenden 
Arbeitsfähigkeit.  Ist  erst  einmal  bekannt  geworden,  dass  frühere  Erkrankungen  unter 
Umständen  sogar  eine  Präsumption  zu  Gunsten  des  Unfallverletzten  werden  können,  so 
fallen  voraussichtlich  derartige  anamnestische  Schwierigkeiten  recht  bald  fort. 

Im  Gegensatz  zu  den  oben  erwähnten  OppENHEiM'schen  und  Si'RÜMPELL'schen  Mit- 
theilungen hat  Chargot,  der  (s.  o.)  auf  die  Entwicklung  von  hysterischen  Zuständen 
im  Anschluss  an  Traumen  zuerst  aufmerksam  machte,  dem  Trauma  in  den  meisten  Fällen 
nur  die  Bedeutung  einer  Gelegenheitsursache  und  eines  „agent  provocateur"  für  die  Krank- 
heit oder  nur  für  neue  auffällige  Symptome  mit  ihren  charakteristischen  Localisationen 
beigelegt,  eine  Ansicht,  die  auch  Ziehen,  Debove  u.  A.  vertreten,  wenn  sie  es  als  selten 
erachten,  dass  ein  nicht  prädisponirter,  von  allen  hysterischen  Symptomen  vor  dem  Trauma 
freier  Mensch  durch  ein  Trauma  hysterisch  wird.  Auch  an  dem  von  Albin  Hofmann, 
beobachteten  Material,  der  unter  17  an  Unfallneurosen  Erkrankten  (die  sich  ihm  gegen- 
über insgesammt  natürlich  von  vornherein  als  früher  vollständig  gesund  erklärt  hatten) 
nur  vier  vorher  vollkommen  Gesunde  und  Unbelastete  eruiren  konnte,  während  bei  den 
übrigen  Epilepsie,  Alkoholismus  und  Syphilis  nachgewiesen  wurde,  tritt  die  Bedeutung  der 
Prädisposition  genügend  hervor.  Des  weiteren  sei  daran  erinnert,  dass  erst  vor  kurzem 
Kowalewsky  (Arch.  f  Psych.  XXVI)  die  ätiologischen  Beziehungen  functioneller  Nerven- 
krankheiten zur  Syphilis  eingehender  erörtert  hat  und  auch  Sänger,  der  neben  den  bereits 
erwähnten  Noxen  zur  Entstehung  functioneller  Störungen  im  Nervensystem  noch  die  Er- 
müdung, die  Unterernährung,  die  Arteriosklerose  erwähnt,  führt  in  seiner  Monographie 
über  Nervenerkrankungen  nach  Unfall  sprechende  Beispiele  auf,  welche  die  Nothwendig- 
keit  der  Berücksichtigung  eventueller  syphilitischer  Infection  bei  Beurtheilung  von  Unfall- 
nervenkranken illustriren.  Seligmüller,  Nonne  u.  A.  weisen  darauf  hin,  dass  chronische 
Intoxicationszustände  nach  Abusus  von  Tabak  (bes.  Priemen)  und  Alkohol  vollständig 
unter  dem  gleichen  Bild  wie  traumatische  functionelle  Nervenstörungen  verlaufen  können, 
und  in  seiner  Casuistik  berichtet  letzterer  von  einem  instructiven  Fall,  bei  dem  das  Ur- 
theil,  ob  die  nachgewiesenen  Störungen  durch  Potatorium  oder  Trauma  bedingt,  in  suspensa 
gelassen  werden  musste.  Aber  auch  die  psychischen  Anomalien  beim  chronischen 
Alkoholismus  können  durchaus  gleichgeartet  sein  jenen  bei  den  sogenannten  traumatischen 
Neurosen  beobachteten  (Tromboni,  Kruckenberg,  Dümstrey).  Bei  diesen  kurzen  Bemerkungen 
können  wir  es  wohl  bewenden  lassen,  da  sie  schon  genügsam  zeigen,  wie  sehr  die  rich- 
tige Abwägung  der  allgemeinen  prädisponirenden,  causalen  und  sympto- 
matischen Umstände  von  den  rein  localen  und  occasionellen  der  sprin- 
gende Punkt  bei  der  forensischen  Beurtheilung  der  Neurosen  ist. 

Neueste  Ansicht  von  Strümpell.  (M.  m.  W.  1895,  49  ö\)  Speümpell 
nimmt  neuerdings  einen  wesentlich  anderen,  zum  Theil  sogar  entgegeugesetzten 
Standpunkt  ein  als  früher.  Die  sogenannten  objectiven  Symptome  verdienen 
nach  ihm  keine  grössere  Beobachtung  mehr  als  die  subjectiven,  die  Klagen 
und  Beschwerden  der  Verletzten,  und  er  gibt  jetzt  sogar  den  Rath,  über- 
haupt gar  nicht  mehr  darauf  zu  untersuchen;  ferner  sieht  er  nicht  mehr  be- 
ängstigende und  beunruhigende  Vorstellungen  (s.  o.)  als  die  Grundlage  zur 
weiteren  Ausbildung  der  Unfallneurosen  an,  sondern  als  psychogenes  Moment 
stehen  für  ihn  jetzt  lediglich  die  Begehrungsvorstellungen  der  Un- 
fallverletzten nach  einer  möglichst  hohen  Rente  im  Vordergrunde;  sie  ver- 
anlassen nach  ihm,  den  Renten ansprecher  auch    nach    vollständiger   Heilung^ 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  805 

der  Unfallverletzung  fortgesetzt  seine  körperliche  Leistungsfähigkeit  zu  prüfen, 
auf  jede  subjective  Empfindung  zu  achten  und  sich  alle  die  Krankheitssym- 
ptome zu  suggeriren,  die  er  zu  haben  wünscht.  Nach  Maassgabe  des  hervor- 
ragenden Einflusses,  den  er  jetzt  den  Begehrungsvorstellungen  beilegt,  be- 
tont Strümpell  weiter,  dass  das  Verhalten  des  Kranken  nach  dem  Unfall 
der  wesentlichste  Factor  sei;  „es  kommt  alles  darauf  an,  wie  der 
Kranke  seinen  Unfall  aufiasst  und  wie  er  ihn  beurtheilt.  Es 
spielen  Verhältnisse  hinein,  für  we  Iche  wenigstens  zum  Theil 
der  Kranke  selbstverant  wortlich  ist."  Dementsprechend  verwischen 
sich  auch  die  Grenzen  zwischen  Simulation  und  Krankheit  so  sehr,  dass  die 
Schwierigkeiten  bei  der  Beurtheilung  bis  zu  einem  gewissen  Grad  unüber- 
windlich sind. 

Lenhartz,  in  vielen  Beziehungen  auch  Fürstner,  schliessen  sich  Strümpell  an, 
während  andere  Autoren  auf  Grund  ihrer  Erfahrungen  hiezu  nicht  in  der  Lage  sind.  Sie 
erkennen,  ebenso  wie  OrPEKiiEiM  selbst,  den  Einfluss  der  Begehrungsvorstellungen,  die  ja 
gewiss  nichts  Neues  (wir  erinnern  an  Page's  „Frocesssymptome")  und  Unverständliches 
sind,  an,  verkennen  aber  andererseits  nicht,  dass  nicht  nur  vor  den  Begehrungsvorstellungen, 
sondern  noch  nach  deren  Auftreten  und  gleichzeitig  mit  ihnen  mindestens  ebenso  bedeut- 
same psychische  Emotionen  ängstlicher  und  hypochondrischer  Natur  auf  das  Seelenleben 
<ler  Verletzten  einwirken,  denen  sich  der  Betreffende  nicht  entziehen  kann,  da  sie  ihren 
sehr  realen  Untergrund  in  den  prekären  socialen  Verhältnissen  des  grössten  Theiles  der 
Arbeiterbevölkerung  haben. 

Zunächst  hat  Oppenheim  (der  Fall  N.  Berlin  1896)  auf  die  tiefgreifenden  Meinungs- 
änderungen Strümpell's  seit  dem  Jahr  1888  aufmerksam  gemacht  und  mit  Recht  neben 
anderem  die  Fragen  aufgeworfen,  wie  man  z.  B.  die  früheren  localen  traumatischen  Neu- 
rosen Strümpell's  aus  Begehrungsvorstellungen  erklären  wolle,  ferner  warum  so  grosse 
Verschiedenheiten  unter  den  Unfallneurosen  selbst  bestehen,  wenn  an  der  Entstehung  doch 
lediglich  blos  Begehrungsvorstellungen  Schuld  seien,  desgleichen  stehe  Strümpell  im  Wider- 
spruch mit  den  von  Oppenheim  u.  A.  gemachten  Beobachtungen  des  Auftretens  von  Sen- 
sibilitätstörungen unmittelbar  nach  dem  Trauma,  also  zu  einer  Zeit,  wo  sich  die  von 
Strümpell  gekennzeichnete  Vorstellungsthätigkeit  noch  nich  geltend  machen  konnte.  *) 
Flatau  (Zeitsch.  f.  pr.  Aerzte  1898,  8.)  beschreibt  3  Fälle  von  Neurosen  nach  Unfall, 
für  deren  Aetiologie  nur  das  erlittene  Trauma  in  Betracht  kommen  kann.  Obwohl  „Be- 
gehrungsvorstellungen" im  Sinne  Strümpells  auszuschliessen  waren,  da  Rentenansprüche 
nicht  erhoben  wurden,  und  es  sicher  im  Interesse  der  Pat.  lag  zu  gesunden,  bestand  der 
Symptomencomplex  in  sehr,  hartnäckiger  Weise  lange  Zeit  fort. 

Sänger,  Rumpf  und- Könne  halten  ebenfalls  den  jetzigen  SxRüMPELL'schen 
Standpunkt  für  zu  extrem,  und  Bruns,  der  in  seinen  bekannten  kritischen  Re- 
feraten in  den  ScHMiDT'schen  Jahrbüchern  sagt,  dass  er  gerade  in  Rücksicht  auf 
die  Begutachtungen  immer  sehr  zufrieden  sei,  wenn  er  deutlich  sogenannte  ob- 
jective  Symptome  (s.  o.)  nachweisen  kann,  gedenkt  der  für  Gewährung  von  Renten- 
ansprüchen so  bedeutungsvollen  Consequenzen,  die  bei  allgemeiner  Anerkennung 
der  STRüMPELL'schen  Auffassung  gezogen  werden  müssen,  indem  Strü.^ipell  die 
Neurosen  nicht  mehr  als  „unvermeidliche"  Folgendes  Unfalles  betrachtet 


*)  Fälle,  welche  bekanntlich  Oppenheim  in  der  Erkenntnis,  dass  zu  ihrer  Erklärung 
die  CHARCOT'sche  Theorie  von  der  Autosuggestion  nicht  herangezogen  werden  könne,  darauf 
zurückführt,  dass  bei  starken  Reizen,  welche  die  Hautnerven  auf  einer  Körperseite  treffen, 
auch  in  der  entgegengesetzten  Gehirnhälfte  Reize  entwickelt  werden,  die  nach  dem  Gesetz 
der  Irradiation  sich  auf  die  Sensibilitäts-Motilitätscentren  der  betreffenden  Gehirnhälfte 
verbreiten  und  deprimirend,  d.  h.  hemmend  auf  die  dort  localisirten  Functionen  wirken. 
Diese  OppENHEOi'sche  Erklärung  acceptirte  in  der  letzten  Zeit  auch  Goldscheider.  In 
einer  erst  vor  kurzem  erschienenen  Arbeit  (Die  Bedeutung  der  Reize  für  Pathologie  und 
Therapie  im  Lichte  der  Neuronlehre.  Leipzig  1898)  betont  Goldscheider  hinsichtlich, 
der  Beeinflussung  der  Neuronschwelle  durch  ein  Trauma,  dass  die  von  Charcot  ange- 
nommene psychogenetische  Entwicklung  der  Unfallneurosen  für  eine  grosse  Reihe  von 
Fällen,  in  denen  es  sich  um  eine  unmittelbare  Wirkung  des  Trauma  handelt,  nicht  passt, 
„indem  hier  die  Erregbarkeit  der  Neurone  unmittelbar  durch  die  Erschütterung  alterirt 
und  diese  Erregungen  zu  den  Centralorganen  fortgepflanzt  werden."  Jolly  gibt  für  solche 
Fälle  leichte  periphere  Läsionen  als  Substrat  zu,  ohne  jedoch  für  die  spätere  Gestaltung 
des  Krankheitsbildes  den  maassgebenden  Einfluss  der  psychischen  Emotionen  ausseracht 
zu  lassen,  der  den  hysteriformen  Symptomencomplex  producirt.  Dieser  entsteht  nur  auf 
dem  Weg  von  Vorstellungen,  die  sich  mit  dem  ursprünglich  betroffenen  peripheren  Gebiet 
beschäftigen. 


806  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

und  die  Kranken  sogar  theilweise  für  dieselben  verantwortlich  macht.  Mit  Recht 
hebt  Leppmann  hervor,  dass,  gerade  wenn  man,  wie  Strümpell,  an  die  psycho- 
gene Entstehung  der  Beschwerden  glaube,  das  Milieu,  in  welches  der  Verletzte 
durch  seine  Verunglückung  tritt,  zur  Entfaltung  eines  freien  starken  "Willens 
und  zur  Unterdrückung  von  Begehrungs-  und  Beunruhigungsvorstellungen  das 
denkbar  ungünstigste  ist,  zumal  wenn,  wie  wir  noch  hiezu  bemerken  wollen, 
auf  ein  vorher  durch  verschiedenartige  Momente  in-  und  ausserhalb  der  Be- 
ruf sthätigkeit  bereits  habituell  geschwächtes  Nervensystem  mit  dem  UnfaD 
noch  accidentelle  Schädigungen  einwirken. 

Simulation.  (Vgl.  den  Specialartikel  S.  708)  Was  im  Speciellen  die 
Frage  der  Simulation  betrifft,  so  liegt  es  in  der  Natur  der  Sache  be- 
gründet, dass  dieselbe  weniger  in  den  ausgesprochenen  Fällen  von  functionellen 
Störungen  actuelle  Bedeutung  hat,  bei  deren  Beurtheilung  es  nicht  so  sehr 
darauf  ankommt,  ob  das  eine  oder  andere  Symptom  simulirt  oder  bewusst 
übertrieben  wird,  da  die  Diagnose  noch  auf  Grund  der  übrigen  Erscheinungen 
ermöglicht  sein  kann,  sondern  es  sind  hauptsächlich  die  leichteren  Fälle,  wo 
sich  aus  dem  unvollkommenen,  unausgeprägten,  sehr  variablen  Symptomen- 
complex  die  Specialdiagnose  einer  der  drei  vorzugsweise  in  Betracht  kommen- 
den centralen  Neurosen  oder  deren  Mischformen  nicht  ohne  weiteres  ergibt, 
also  jene  Fälle,  die  man  kurz  als  formes  fructes  bezeichnet. 

Bestimmte  Methoden  für  die  Entlarvung  von  Simulanten  lassen  sich 
natürlich  nicht  geben.  Der  Nachweis  der  Simulation  kann  sich  nach  Jolly 
(amtl.  Nachrichten  des  Reichsversicherungsamtes  XIII,  10)  nur  darauf  stützen, 
dass  sich  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Glaubwürdigkeit  und  des 
Charakters  des  Exploranden  bei  eingehender,  ausgedehnter  Beobachtung  in 
geeigneter,  je  nach  den  individuellen  Verhältnissen  einzurichtender  Modi- 
lication  der  Versuchsanordnung  derartige  Widersprüche  in  den  Angaben  und 
dem  Verhalten  des  Untersuchten  finden,  wie  sie  durch  die  sonst  bekannten 
Erfahrungen  sich  nicht  verstehen  lassen,  wobei  immerhin  noch  der  subjec- 
tiven  Neigung  des  jedesmaligen  Beobachters  ein  gewisser  Spielraum  bleiben 
wird,  Simulation  zu  vermuthen. 

MoEBius  gibt  im  Allgemeinen  den  Rath,  darauf  zu  achten,  ob  der  Kranke 
sich  auf  die  von  ihm  angegebenen  Symptome  beschränkt,  oder  ob  er  sich  zur 
Variation  und  Vermehrung  derselben  verlocken  lässt;  doch  ist  hier  nicht 
ausseracht  zu  lassen,  wie  unberechtigt  selbst  bei  nachgewiesener  Simulirung 
einzelner  Symptome  die  Annahme  sein  kann,  dass  der  betreffende  Untersuchte 
überhaupt  nicht  krank  und  speciell  nicht  psychisch  krank  sei.  Viele  dieser 
sogenannten  Simulanten  sind  und  bleiben,  wie  der  Verlauf  zeigt,  recht  schwer 
krank.  „Povocation  und  Fallstricke  dürfen  angemeldet  werden,  verwerflich 
aber  sind  alle  Foltermittel."  Zu  diesen  gehört  insbesondere  die.forcirte 
Elektrisation;  ihre  Anwendung  ist  um  so  unverantwortlicher  und  brutaler,  als 
sehr  häufig  bei  bis  dahin  nur  leicht  Erkrankten  schwere  hysterische  Zufälle  und 
ernste  psychische  Erkrankungen  hieraus  entstehen  können  (Jolly,  Eulen- 
BUEG  u.  A.). 

Inwieweit  unter  entsprechenden  Kautelen  der  Untersuchungsmethoden, 
die  sogenannten  objectiven  Symptome  sich  der  Simulation  entziehen  können, 
ist  oben  schon  berücksichtigt. 

Es  ist  nicht  wunderlich,  wenn  je  nach  dem  Standpunkte,  der  hinsichtlich 
der  Wertschätzung  der  objectiven  Symptome  für  die  Diagnose  eingenommen  wird, 
sich  auch  die  Angaben  über  die  Häufigkeit  der  Simulation  widersprechen: 
Seligmüller  zählt  257o5  Hofmann  33%,  Schultze  367o,  Oppenheim  4^/o, 
Hitzig  und  Alt  1'27o. 

Man  hat  aus  dem  Umstände,  dass  in  Berufskreisen,  welche  viel  Unfällen 
ausgesetzt  sind,  in  welchen  aber  das  Interesse  überwiegt,  die  Folgen  derselben 
zu  überwinden  und  nach  wie  vor  der  Berufsthätigkeit   nachzugehen,    die  bei 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  807 

vielen  Unfallverletzten  so  häufig  dauernden  nachtheiligen  Folgen  des  Unfalls 
sehr  oft  vermisst  werden,  auf  die  grosse  Verbreitung  der  Simulation  unter 
den  Unfallverletzten  geschlossen.  Dem  gegenüber  ist  jedoch  auf  die  That- 
sache  hinzuweisen,  dass  das  Auftreten  nervöser  Störungen  auch  bei  der  vor- 
erwähnten Kategorie  von  Verletzten,  die  keine  Ansprüche  auf  Entschädigung 
zu  machen  haben,  keineswegs  seltener  ist;  die  Beschwerden  werden  nur 
weniger  bekannt,  weil  die  betreffenden  Verletzten  meistens  ein  Interesse  daran 
haben,  Zweifel  an  ihrer  Leistungsfähigkeit  nicht  aufkommen  zu  lassen.  Also 
ganz  das  Gegentheil  wie  bei  den  Unfallneurosen-Verletzten !  Hier  kommt, 
wie  bereits  erwähnt  (s.  o.),  der  maassgebende  Einfluss  des  Milieu  und  der 
gesammten  socialen  Verhältnisse  in  Betracht;  man  vergisst  bei  der  ersten 
Argumentirung  vollständig,  dass  den  Unfallneurosen  meistens  erst  durch  den 
Kampf  um  Entschädigung  jener  eigenartige  Stempel  der  Hartnäckigkeit  und 
Unverbesserlichkeit  aufgeprägt  wird,  der  so  viele  Fälle  kennzeichnet.  Auch 
JoLLY  warnt  bei  Beurtheilung  solcher  Fälle  vor  Missbrauch  des  Wortes  Simu- 
lation; denn  um  Simulation,  d.  h.  um  bewusste  Vortäuschung  einer  nicht  vor- 
handenen Krankheit  handelt  es  sich  gar  nicht,  wenn  jemand  unter  dem  Bann 
der  Vorstellung,  kränker  zu  sein,  als  man  ihm  glauben  will,  vorhandene  Be- 
schwerden übertreibt  und  sie  oft  in  bizarrer  Weise  zur  Darstellung  bringt.  Die 
krankhaften  Vorstellungen  können,  wie  Wichmann  treffend  in  seinem  auf  der 
Lübecker  Naturforscherversammlung,  Abtheilung  Unfallheilkunde,  gehaltenen 
Vortrag  über  Suggestion  und  Autosuggestion  Unfallverletzter  ausführt,  unter 
solchen  Umständen  gar  nicht  zur  Ruhe  kommen,  sie  können  nicht  abklingen, 
weil  sie  immer  wieder  künstlich  angefacht  werden. 

JoDLY,  Weenicke  machen  darauf  aufmerksam,  dass  die  Simulation  von 
gar  nicht  vorhandenen  Krankheitszuständen  ganz  entschieden  selten  sei  im 
Vergleich  zur  Simulation  des  ursächlichen  Zusammenhanges  (Sänger),  d.  h.  die 
Behauptung,  dass  irgend  welche  längst  bestehenden  Beschwerden  erst  durch  den 
späteren  Unfall  herbeigeführt  worden  seien,  in  ihrer  Verbindung  mit  der 
häufigen  Aggravation  dieser  Beschwerden. 

Dass  gelegentlich  echte  Simulation  vorkommt,  wird  natürlich  niemand 
bestreiten  wollen  und  können.  Wenn  aber  einzelne  Fanatiker  der  Simulation 
im  fortgesetzten  Bestreben,  Simulanten  zu  entlarven,  deren  grosse  und  zu- 
nehmende Häufigkeit  betonen  und  in  gewissenhafter  Wahrung  der  materiellen 
Vortheile  der  Berufsgenossenschaften  vielleicht  schon  mit  Voreingenommenheit 
an  die  Untersuchung  des  betreffenden  Kranken  herantreten  oder  gewisse  An- 
hänger des  sogenannten  gesunden  Menschenverstandes  in  extremer  Einseitig- 
keit alle  Unfallverletzten  als  Simulanten  betrachten,  da  sie,  um  eine  hohe 
Rente  zu  erhalten,  zur  Uebertreibung  und  Simulation  genöthigt  seien,  und 
wenn  auf  der  anderen  Seite  nach  der  entgegengesetzten  Richtung  gefehlt 
wird,  indem  allen  Beschwerden  und  Klagen  volle  Glaubwürdigkeit  beigelegt 
wird,  oder  man  die  Aggravation  lediglich  als  Erscheinung  einer  psychischen 
Alienation  hält  und  speciell  an  deren  häufiges  Vorkommen  bei  gewissen  nicht 
traumatisch  entstandenen  centralen  Neurosen  erinnert,  so  liegt  der  richtige 
Standpunkt  zwischen  diesen  beiden  Extremen  in  der  vorurtheilsfreien  Würdigung 
des  Untersuchungsbefundes,  in  der  kritischen  Abwägung,  inwiew^eit  den  Be- 
schwerden, welche  man  bei  der  unzweifelhaft  bestehenden  Neigung  zur  Ueber- 
treibung und  Aggravation  mit  gewisser  Reserve  aufnehmen  soll,  thatsächlich 
Glauben  beizulegen  ist  und  nicht  minder  in  einer  genauen  und  gründlichen 
Erhebung  der  Anamnese  unter  Berücksichtigung  der  oben  bei  der  Prädispo- 
sition kurz  erwähnten  Gesichtspunkte. 

Die  Vorschläge,  welche  man  zur  Bekämpfung  der  Simulation  gemacht, 
brauchen  nur  kurz  berücksichtigt  zu  werden.  Selig  Müller  hat  z.  B.  die  Er- 
richtung von  Unfallkrankenbäusern  befürwortet,  um  die  Ansprüche  von  Inva- 
liden und  Verletzten  von  einheitlichen  Gesichtspunkten  aus  prüfen  zu  können, 


808  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

ein  Vorschlag,  der  ja  manches  für  sich  hat,  ohne  dass  sich  jedoch  ein  drin- 
gendes Bedürfnis  nach  allgemein  und  weit  verbreiteter  Einrichtung  solcher 
Anstalten  bis  jetzt  geltend  machen  konnte.  Ein  zweiter  Vorschlag,  die  Simu- 
lanten einem  eigens  dafür  zu  erlassenden  Strafgesetz  zu  überweisen;  ist 
praktisch  wohl  a  priori  bedeutungslos;  denn  die  Simulation  ist  nur  in  den 
seltensten  Fällen  ein  wirklich  freier  und  durchdachter  Act  der  Schlauheit,  sie 
ist  ein  aus  zahlreichen  bewussten  Motiven  und  unbewussten  Vorstellungen 
gemischtes  Compositum,  so  dass  es  unmöglich  ist,  dieselbe  in  ihre  einzelnen 
Componenten  zu  zerlegen  und  die  Straffälligkeit  des  Betrefienden  im  richtigen 
Grad  abzuschätzen  (Vergl.  auch  Artikel  „Simulationen"  S.  708). 

Prophylaxe.  Therapie.  So  divergent  bis  jetzt  noch  die  Ansichten 
über  eine  Reihe  theoretisch  und  praktisch  allerdings  recht  wichtiger  Punkte 
in  der  Lehre  von  den  Unfallneurosen  sind,  so  übereinstimmende  Einigung 
herrscht  doch  hinsichtlich  der  Prophylaxe  und  Behandlung  der  Unfallnerven- 
kranken. 

Einer  kleinen  Anzahl  von  Fällen,  die  durch  einfache  hydrotherapeutische 
Proceduren  vielleicht  Besserung  resp.  Heilung  finden  können,  steht  die  unver- 
hältnismässig grosse  derjenigen  gegenüber,  in  welchen  alle  therapeutischen 
Maassnahmen,  wie  sie  sonst  gegen  die  entsprechenden  auf  andere  Ursachen 
zurückzuführenden  Nervenkrankheiten  zur  Anwendung  kommen,  nicht  nur  er- 
folglos sind,  sondern  den  Gesammtverlauf  geradezu  schädlich  beeinflussen. 
Und  für  diese  ist  Wiederaufnahme  der  Arbeit  der  einzige  Heil- 
factor;  am  erfolgreichsten  natürlich  noch  zu  einerZeit,  wo  die 
vollständige  Fixirung  des  psychogenen  Symptomencomplexes 
noch  nicht  stattgefunden  hat  und  noch  jenes  psychische  Moment,  das 
man  gewöhnlich  Correctivvorstellung  nennt,  zur  Wirkung  kommen  kann. 

Die  Realisirung  der  Vorschläge,  die  man  zur  Gewöhnung  des 
Kranken  an  die  Arbeit  gemacht,  begegnet  nach  verschiedenen  Richtungen  er- 
heblichen Schwierigkeiten.  Abgesehen  von  der  verlockenden  Annehmlichkeit 
des  Weiterbezuges  der  Rente  sind  es  gewiss  auch  die  durch  lange  Unthätig- 
keit  nach  dem  Unfall  zweifellos  herabgesetzte  körperliche  Leistungsfähigkeit, 
das  mangelnde  Training  für  körperliche  Arbeit,  die  infolge  dessen  auftretenden 
bis  zu  Schmerzen  sich  steigernden  lästigen  Muskelgefühle,  Ermüdungserschei- 
nungen aller  Art  u.  s.  w.,  welche  an  die  psychische  resp.  moralische  Kraft 
des  Betreffenden  nicht  zu  unterschätzende  Anforderungen  stellen  und  deren 
entsprechende  Würdigung  gerade  bei  den  ersten  Begutachtungen  nach  Ablauf 
der  Carenzzeit  eine  zu  rigorose  Beurtheilung  verhindern  sollte,  da  die  letztere 
erfahrungsgemäss  doch  nur  geeignet  ist  bei  dem  Kranken  das  sogenannte 
Princip  des  Schmerzensgeldes,  d.  h.  die  Ueberzeugung  von  der  gesetzlich  ver- 
bürgten Rechtmässigkeit  der  Ansprüche  auf  Entschädigung  nach  jedem  Unfall 
immer  mehr  in  den  Vordergrund  treten  zu  lassen  und  dadurch  jenes  Moment 
hereinzuziehen,  das  den  Verlauf  derartiger  Fälle  so  verhängnisvoll  gestaltet 
und  alles  andere  eher  bezweckt,  nur  nicht  die  Stärkung  der  Willensenergie 
und  die  Wiederaufnahme  der  Arbeit. 

Eine  weitere  Schwierigkeit  liegt  in  dem  Umstand,  dass  bei  der  Eigen- 
art und  psychogenen  Natur  der  Symptome  die  Frage,  inwieweit  wir  berech- 
tigt sind,  von  dem  Kranken  zu  verlangen,  dass  er  sich  von  dem  Einfluss 
seines  Krankheitsgefühles  und  der  mit  demselben  zusammenhängenden  Vor- 
stellungsthätigkeit  frei  macht  und  mit  derselben  die  graduelle  Schätzung  der 
Arbeitsfähigkeit  als  Grundlage  für  die  Rentenbemessung,  für  welche  natürlich 
complicirtere  Verhältnisse  vorliegen,  als  bei  den  einfachen  mechanischen  Ver- 
letzungen, in  den  wesentlichsten  Punkten  von  der  subjectiven  Stellungnahme 
des  Gutachters  abhängen. 

Im  Allgemeinen  ist  in  der  Beurtheilung  des  Grades  der  Arbeitsfähigkeit  von  den 
an  ünfallneurosen  Erkrankten,  für  die  sich  specielle  Vorschriften  natürlich  ebensowenig 
geben  lassen,  wie  für  die  anderweitig  entstandenen  Neurosen,  im  Gegensatz  zu  der  früher 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  809 

weit  verbreiteten  Ansicht  ihrer  ungünstigen  Prognose  ein  Umschwung  insofern  eingetreten, 
als  man  jetzt  in  Erkenntniss  der  hohen  Bedeutung  der  Wiedergewöhnung  an  die  Arbeit 
für  den  weiteren  Verlauf  derartiger  Neurosen  auf  den  Unfallverletzten  durch  Gewährung 
einer  nicht  zu  reich!  ich  bemessenen  Rente  einen  Druck  zur  Wiederaufnahme  der  Arbeit 
und  zu  einer  hierdurch  allein  möglichen  neuen  Willenskräftigung  auszuüben  sucht.  Wäh- 
rend der  Rentenansprecher  im  Falle  der  partiellen  Erwerbsfähigkeit  im  Stande  sein  dürfte, 
sich  mit  seinem  Verdienst  und  der  Unfallrente  zu  ernähren,  müsste  im  entgegengesetzten 
Falle  bald  möglichst  eine  entsprechende  Erhöhung  der  Rente  eintreten.  Im  Uebrigen  wird 
man  bei  Verwendung  des  Untersuchungsbefundes  sich  natürlich  nicht  an  einzelne  Sym- 
ptome halten,  die  wie  z.  B.  Anästhesie,  concentrische  G.  F.  E.  trotz  ihrer  Bedeutung 
für  die  klinische  Auffassung  eines  bestimmten  Falles  bei  der  forensischen  Frage 
nach  der  Erwerbsfähigkeit  nur  bedingte  Berücksichtigung  beanspruchen  können, 
da  bekanntlich  Individuen  mit  schweren  hysterischen  Symptomen  trotzdem  arbeitsfähig 
sein  können  (Mendel,  Golebiewski,  Sänger).  Anders  gestaltet  sich  jedoch  die  Sache,  wenn 
die  Würdigung  des  seelischen  und  körperlichen  Gesanimteindruckes  des 
Exploranden  in  den  erwähnten  Störungen  nur  den  objectiv  zu  constatirenden  Ausdruck, 
d.  h.  den  körperlichen  Begleitzustand  eines  tieferen,  das  gesammte  Nervensystem  beein- 
trächtigenden Leidens  erkennen  lässt;  dann  kann  wohl  von  einer  nennenswerten  Erwerbsfähig- 
keit kaum  mehr  die  Rede  sein.  Insbesondere  wird  die  Wichtigkeit  der  Berücksichtigung  des 
körperlichen  Ernährungszustandes  auch  neuerdings  von  Fürstker  hervorgehoben, 
da  man  bei  tiefergehenden  Störungen  im  Nervensystem  trotz  abundanter  Nahrungszufuhr 
meist  ein  stetiges  Sinken  des  Körpergewichtes  constatiren  kann  und  andererseits  erfahrungs- 
gemäss  gerade  diese  Fälle  eine  sehr  ungünstige  Prognose  bieten.  Des  Weiteren  empfiehlt 
es  sich  das  Urtheil  zu  stützen  auf  Factoren,  die  auch  bei  gleichartigen  Fällen  ohne 
materiellen  Beigeschmack  als  wertvoll  betrachtet  werden;  man  berücksichtigt  also  das 
etwaige  Bestehen  einer  Disposition  zu  Erkrankungen  des  Nervensystems  vor  dem  Unfälle, 
etwaige  frühere  nervöse  Erkrankungen,  die  Art  des  Trauma,  insbesondere,  ob  dasselbe 
überhaupt  geeignet  war,  den  Verletzten  psychisch  in  hohem  Grad  zu  erschüttern,  die  auf 
das  Trauma  unmittelbar  folgenden  Krankheitssymptome  (z.  B.  Commotionserscheinungen) 
und  endlich  den  Verlauf  des  gesammten  Krankenlagers,  das  sich  an  den  Unfall  anschliesst.*) 

Neben  diesen  Schwierigkeiten,  die  bei  der  Arbeitsgewöhnung  von  Unfall- 
nervenkranken in  Betracht  kommen,  ist  an  dritter,  aber  deshalb  nicht  minder 
wichtiger  Stelle  zu  bedenken,  dass  bei  dem  grossen  Angebot  vollwertiger 
Arbeitskräfte  und  der  hieraus  resultirenden  Abneigung  der  Arbeitgeber,  nur 
theilweise  leistungsfähige  Arbeiter  einzustellen,  selbst  den  besten  Willen  der 
Betheiligten  vorausgesetzt,  meistens  die  Gelegenheit  zu  leichterer,  passender 
Arbeit  fehlt.  Strümpell,  Brandenburg,  Jessen  treten  zwecks  Beseitigung 
dieses  Uebelstandes  warm  für  die  Errichtung  von  staatlichen  Arbeits- 
nachweisstellen ein  und  Immelmann  hat  in  einem  1896  im  Verein  der 
Berliner  Unfallversicherungsärzte  gehaltenen  Vortrag  bereits  beachtenswerte 
Vorschläge  hinsichtlich  der  auf  staatlichem  Wege  zu  erfolgenden  Organisation 
solcher  Arbeitsnachweisstellen  gemacht,  deren  Aufgabe  es  ist,  den  aus  dem 
Heilverfahren  Entlassenen  nur  theilweise  Erwerbsfähigen  jeden  Berufes  eine 
für  den  speciellen  Zustand  geeignete  Arbeit  nachzuweisen. 

Am  Schlüsse  sei  noch  auf  die  Vorschläge  hingewiesen,  w^elche  Jolly 
(Berliner  klinische  Wochenschrift  1896,  12)  zur  Abänderung  einzelner 
Bestimmungen  des  Unfall  Versicherungsgesetzes  gemacht  hat,  die 
im  Allgemeinen  möglichste  Beschleunigung  des  Verfahrens  und  Einführung 
der  bereits  in  den  englischen  und  schweizerischen  Haftpflichtgesetzen  vor- 
gesehenen und  thatsächlich  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  zuerkannten  Capita  1- 
abfindung  an  Stelle  der  mit  der  Veränderung  des  Grades  der  Arbeits- 
unfähigkeit stets  w^echselnden  Rente  betreffen,  wodurch  also  gerade 
jene  Irritamente  in  Wegfall  kommen,  die  erfahrungsgemäss  den  Geisteszustand 
der  Unfallverletzten  so  ungünstig  beeinflussen.  Wenn  Kaufmann,  Dubois 
und  Page  infolge  der  in  der  Schweiz  und  England  gemachten  Erfahrungen 
zu  der  entgegengesetzten  Ansicht  gekommen  sind,  nämlich,  dass  die  Capital- 
entschädigung  mit  Rücksicht  auf  die  Möglichkeit  der  Veränderung  der  für  die 


*)  Auch  bei  seiner  neuesten  Theorie  von  der  hervorragenden  Wichtigkeit  der  „Be- 
gehrungsvorstellungen-  hat  sich  Strümpell,  wie  er  selbst  mittheilt,  nie  entschliessen 
können,  die  nach  einer  stärkeren  Commotion  zurückbleibenden  Klagen  selbst  ohne  jeglichen 
objectiven  Befund  mit  Sicherheit  als  unbegründet  hinzustellen. 


810  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

EntschädiguDg  maassgebenden  Verhältnisse  unbillig  sei  und  wenn  sie  gerade 
für  die  traumatischen  Neurosen  die  Rentenentschädigung  als  die  einzig  rich- 
tige Entschädigungsform  ansehen,  so  erkennt  dies  Jollt  gewiss  für  specielle 
Fälle  an,  ist  jedoch  generell  davon  überzeugt,  dass  sich  die  Capital- 
entschädigung,  wenn  man  erst  einmal  in  der  Lage  ist,  auf  Grund  eines  ent- 
sprechenden Materials  die  Schlussrechnung  zu  stellen,  nicht  mehr  blos  als 
das  psychisch  Hygienische,  sondern  auch  als  das  wirtschaftlich 
Vorth eilhaftere  erweisen  wird. 

Pathogenetisch  zweifelhafte  Fälle.  Obigen  Fällen,  welche  einen  rein 
psychogenen  Ursprung  haben,  reihen  sich  solche  an,  bei  welchen  trotz 
eingehender  Untersuchung  organische  Veränderungen  als  Folgen  des  acquirir- 
ten  Traumas  nicht  mit  der  gleichen  Bestimmtheit  ausgeschlossen  werden 
können.  Man  hat  dieselben  früher,  als  man  die  Bezeichnung  traumatische 
Neurosen  noch  promiscue  auf  die  verschiedensten  Unfallnervenerkrankungen 
anwandte,  auch  unter  diesen  grossen  Sammelbegriff  subsummirt.  Hiegegen 
hat  sich  natürlich  Oppenheim  schon  von  Anfang  an  verwahrt;  er  betont  in 
seinem  in  der  II.  Auflage  der  EuLENBUEG'schen  Realencyklopädie  erschienenen 
Artikel  „Rail  way  spine"  ausdrücklich,  dass  es  in  manchen  Fällen  unent- 
schieden bleibe,  ob  eine  reine  Neurose  oder  eine  palpable  materielle  Er- 
krankung des  Centralnervensystems  vorliege.  Nicht  selten  kommen  bei  einem 
und  demselben  Unfallverletzten  neben  rein  nervösen  Störungen  anatomisch 
zu  begründende  Symptome  vor  (Opticusatrophie,  reflectorische  Pupillenstarre 
u.  s.  w.).  Lähmungen  der  Augenmuskeln  mit  Paresen  in  Gesichtsast  des 
Facialis  involviren  per  se  noch  keineswegs  eine  organische  Entstehungsweise; 
denn  sie  kommen,  wenn  auch  selten,  doch  immerhin  bei  Hysterie  ebenfalls 
vor;  eine  Beobachtung  von  grosser  Wichtigkeit  für  die  Frage  nach  Augen- 
muskellähmungen auf  traumatisch-hysterischer  Basis  hat  z.  B. 
Hitzig  mitgetheilt  (Berliner  klinische  Wochenschrift  1897,  7). 

Die  Differentialdiagnose  zwischen  organischen  und  hysterischen  Facialis-Lähmungen 
anlangend,  wollen  wir  u.  a.  nur  kurz  an  den  von  französischen  Autoren  zuerst  beschriebenen 
Pust versuch  erinnern,  indem  bei  Schluss  der  scheinbar  kranken  Mundhälfte  und  Blasen 
aus  der  gesunden  nach  Jolly  mit  Bestimmtheit  der  hysterische  Charakter  der  Lähmung 
nachgewiesen  ist. 

Erwähnung  verdienen  auch  jene  Fälle,  in  welchen  nach  Traumen  wesent- 
lich oder  ausschliesslich  Ohrensausen,  abnorme  Geräusche  oder  Schwindel- 
gefühle auftreten,  bei  welchen  es  sich  also  um  eine  organische  oder  auch  nur 
functionelle  Erkrankung  der  nervösen  Gehör-  und  Gleichgewichtsorgane  handelt. 
ScHULTZE  sagt  mit  Recht,  dass  es  gewiss  nicht  Wunder  nimmt,  wenn  nach 
einem  harten  Stoss  gegen  den  Schädel  oder  den  Körper  überhaupt  gerade 
die  Gleichgewichtsorgane  leiden.  Nur  wird  im  concreten  Falle  die  Beurthei- 
lung,  ob  nicht  ein  altes  Ohrenleiden  schon  an  sich  zu  derartigen  Folge- 
zuständen geführt  hat,  recht  erschwert  sein  können,  ebenso  wie  auch  ein 
derartig  primäres  Ohrensausen  allmählich  Schlaf-  und  Appetitlosigkeit,  depri- 
mirte  Störung  bis  zur  Steigerung  eines  krankhaften  Affectes  hervorbringen 
kann. 

In  einer  anderen  Reihe  von  Erkrankungen,  in  welchen  nach  der  ganzen 
Art  des  Trauma,  das  meist  an  umschriebener  Stelle  zur  Einwirkung  kam, 
Blutungen  in  das  Centralorgan  sehr  wahrscheinlich  sind,  bestehen  oft  lange 
Zeit  gewisse  allgemeine  cerebrale  Störungen,  wie  Kopfschmerzen,  Schwindel- 
erscheinungen u.  s.  w.  fort,  ohne  dass  irgend  welche  Anhaltspunkte  für  orga- 
nische Läsionen  zu  gewinnen  sind. 

FÜRSTNER  theilt  Beobachtungen  mit,  nach  welchen  infolge  Erschütterung  des  Kopfes 
ohne  irgend  welche  Hirnsymptome  sich  eine  progressive  Abnahme  der  Intelligenz  entwickelt, 
bestehend  in  hochgradiger  Denkstörung,  längere  Zeit  fortbestehenden,  aber  doch  der  Rück- 
bildung fähigen  Gedächtnisdefecten,  ferner  Schwindelsensationen  bis  zu  Bewusstseinsverlust, 
gleichzeitig  mit  somatischen  Erscheinungen,  welche  an  eine  progressive  Paralyse  denken 
lassen,  während  die  später  eintretende,  anhaltende  Besserung  im  Zustand  und  das  Ver- 
schwinden der  Krankheitssymptome  eine  solche  Vermuthung  nicht  gerechtfertigt  hat. 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  811 

Ebenso  treten  auch  nach  Erschütterungen  der  Wirbelsäule  Spinalsymptome  auf, 
deren  organische  Natur  nicht  mit  Bestimmtheit  nachgewiesen  werden  kann;  einzelne  Er- 
scheinungen, intensive  Schmerzen,  Blasen-  und  Mastdarmstörungen,  abnorme  Hallung  be- 
stehen auffallend  lange  Zeit  fort,  bis  sie  sich  schliesslich  wieder  mehr  oder  weniger  voll- 
ständig ausgleichen. 

Anot  (Z.  f.  N.  V.)  sah  in  zwei  Fällen  neben  einer  Reihe  subjectiver  und  objectiver 
hystero-neurasthenischer  Erscheinungen  eine  gekreuzte  Hemiparese  der  linken  oberen  und 
rechten  unteren  Extremität,  combinirt  mit  Aufhebung  resp.  Herabsetzung  der  Gefühls- 
empfindung in  diesen  Theilen  und  im  rechten  Quintusgebiet.  Pathogenetisch  Hess  er  die 
Fälle  unentschieden,  wenngleich  er  mehr  zur  Annahme  einer  functionellen  Störung  neigte. 

Wenn  man  auch  in  der  Mehrzahl  dieser  Fälle  bei  Berücksichtiguag  der 
Stärke  des  Trauma  und  der  Schwere  der  unmittelbar  nachher  eintretenden 
Hirn-  oder  Rückenmarksymptome  eine  schätzenswerte  Handhabe  für  die  Beur- 
theilung  gewinnen  kann,  so  ist  doch  zu  bedenken,  dass  selbst  ganz  leichte 
Verletzungen  der  Rückengegend  bei  einem  Unfall,  die  so  gering  waren,  dass 
sie  anfangs  kaum  beachtet  wurden,  zu  einem  schweren  progressiv  verlaufen- 
den Rückenmarksleiden,  an  dessen  materieller  Natur  nicht  der  geringste 
Zweifel  mehr  besteht,  Veranlassung  geben  können.  Desgleichen  weist  die 
Erfahrung  darauf  hin,  dass  bei  einzelnen  Individuen  schon  leichte  Körper- 
erschütteruLgen  (Heben  einer  Last,  Sprung  auf  die  Füsse  etc.)  unmittelbar 
zu  einer  Blutung  in  die  Rückenmarksubstanz  mit  ihren  Folgezuständen  führen 
können. 

Einen  Symptomencomplex,  dessen  Entstehung  lediglich  aus  psychischen 
Störungen  zweifelhaft  erscheinen  muss,  und  der  viel  eher  auf  eine  Localisation 
in  den  Pyramidenseitenstrangbahnen  hinweist,  hat  vor  kurzem  Füestner  im 
MENDEL'schen  Centralblatt  unter  Rücksicht  auf  die  wesentlichsten  Symptome 
als  Pseudospastische  Parese  mit  Tremor  beschrieben.  Analoge  Beob- 
achtungen liegen  bis  jetzt  von  Nonne,  Jessen  und  Onuf  vor.  Die  moto- 
rischen Symptome,  unter  denen  die  Spasmen  so  hochgradig  auftreten  können, 
dass  einzelne  Muskelgruppen  reliefartig  vorspringen,  können  ganz  isolirt  vor- 
kommen, ohne  Begleitung  seitens  der  sensiblen  oder  sensorischen  Sphäre, 
ohne  Complication  mit  Symptomen  einer  Allgemeinneurose;  in  anderen  Fällen 
sind  sie  vergesellschaftet  mit  den  bekannten  sensiblen  Störungen  einer  Spinal- 
irritation, oder  gleichzeitig  mit  Erscheinungen  schwerer  Neurose,  wie  hoch- 
gradige anfallsweise  Polyurie,  Tachycardie,  die  sich  in  einem  der  NoNNE'schen 
Fälle  bis  zu  Delirium  cordis  steigerte.  Erwähnenswert  ist  noch  die  Eigenart 
des  Ganges  bei  abnorm  stark  gebeugten  Beinen,  („high  stepping"),  die 
Nonne  durch  die  Art  und  Weise  erklärt,  wie  die  Kranken  die  unwillkür- 
lichen Muskelcontracturen  und  den  Tremor  zu  beseitigen  suchen.  Dieser 
Autor  fasst  das  Krankheitsbild  im  Wesentlichen  als  functionell  bedingt  auf, 
während  Füestner  gegenüber  der  Annahme,  dass  auch  hier  entsprechende 
Vorstellungen  das  auslösende  Moment  sind,  sich  auf  einen  Fall  seiner  Beob- 
achtungen stützt,  W'O  der  Verletzte  zunächst  nach  dem  Trauma,  id  est  zu  einer 
Zeit,  als  der  Kranke  noch  unter  einem  so  intensiven  Shock  stand,  dass  der- 
artige Einflüsse  der  Vorstellungsthätigkeit  ausgeschlossen  werden  müssen,  die 
paretischen  und  spastischen  Erscheinungen  gerade  am  stärksten  zeigte  und 
eine  partielle  Rückbildung  erst  später  zu  constatiren  war. 

IL 
Traumatische  Affectioiien  des  Gehirns  und  seiner  Häute. 

3Ieningitis  suppurativa.  Die  Möglichkeit  der  Entstehung  einer 
acuten  eitrigen  Hirnhautentzündung  nach  Trauma  ohne  nachweisbare  Ver- 
letzung der  äusseren  Bedeckungen  des  Schädels,  als  Convexitäts-  oder  Basilar- 
meningitis  wird  allgemein  anerkannt.  Dagegen  ist  die  Annahme  einer  Menin- 
gitis lediglich  infolge  Hirnerschütterung  mit  unserer  gegenwärtigen  Auf- 
fassung von  der  Aetiologie  und  dem  Wesen  des  Eiterungsprocesses  nicht  ver- 
einbar. Wie  V.  Hofmann  (Wiener  klinische  Wochenschrift  1888)  betont,  ist  der 


812  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

aDatomisclie  Nachweis  eines  causalen  ZusammenhaLges  zwischen  Trauma  und 
Erkrankung  nur  dann  erbracht,  wenn  es  gelingt,  darzuthun,  dass  durch  die 
Gewalt  eine  Läsion  am  Schädeldach  u.  s.  w.  gesetzt  wurde,  durch  welche 
das  Eindringen  virulenter  Mikroorganismen  in  die  Schädelhöhle  ermöglicht 
wurde,  für  welche,  wie  v.  Bergmann  in  seiner  bekannten  Monographie  über 
Kopfverletzungen  sagt,   keine   Wunde  zu  klein  und  keine  Spalte  zu  eng  ist. 

Freilich  begegnet  der  Nachweis  von  Fissuren,  Narben  oft  sehr  grossen 
Schwierigkeiten.  So  berichtet  Strassmann,  dass  ihm  das  Auffinden  der  ur- 
sächlichen Fissur  in  einem  sicheren  Fall  von  traumatischer  Meningitis  miss- 
glückt sei,  trotz  genauer  Untersuchung  des  Türkensattels,  Nasenrachenraumes, 
Paukenhöhle  u.  s.  w.,  welch  letztere  in  zweifelhaften  Fällen  stets  vorgenommen 
werden  muss,  nicht  nur  M^eil  sich  dort  verborgene  Läsionen  finden  können, 
sondern  auch  weil  katarrhalische  und  andere  Entzündungen  dieser  Schleim- 
häute bekanntlich  oft  den  Ausgangspunkt  der  Meningitis  bilden,  resp.  deren 
Eintritt  vermitteln. 

Dass  man  auf  den  anamnestischen  Nachweis  der  bekannten  Erscheinungen 
der  Basisbrüche  (Nasen-,  Ohrblutungen,  Abfluss  von  Liquor  cerebrospinalis) 
achten  wird,  bedarf  wohl  nur  einer  kurzen  Andeutung. 

Was  die  Zeit  der  Entstehung  nach  dem  Trauma  betrifft,  so 
tritt  die  Entzündung  um  so  rascher  und  stürmischer  auf,  je  grösser  die  Ein- 
gangspforte, je  bessere  Chancen  für  die  Ausbreitung  der  Entzündung  eine 
umfangreiche  Blutinfiltration  der  Piamaschen  liefert. 

Der  Verlauf  der  Erkrankung  selbst  ist  für  sich  nach  keiner  Rich- 
tung maassgebend,  insbesondere  beweist  in  Rücksicht  auf  das  häufig  spon- 
tane Auftreten  einerseits  und  Ausbleiben  auch  nach  stattgehabtem  Kopftrauma 
andererseits  das  Auftreten  eines  der  Meningitissymptome  auch  ganz  kurz 
nach  einem  Trauma  für  sich  allein  durchaus  noch  nicht  einen  causalen  Zu- 
sammenhang mit  diesem. 

V.  Hofmann  empfiehlt  bei  Begutachtung  hierher  gehöriger  Fälle  die 
ausdrückliche  Erklärung,  dass  die  Meningitis  nicht  zufolge  der  allgemeinen 
Natur  des  den  Schädel  treffenden  Trauma,  nicht  als  nothwendige  oder  gewöhn- 
liche Consequenz  desselben,  sondern  nur  infolge  der  als  accessorische  und 
zufällige  Complication  aufzufassenden  Infection  der  Läsion  eingetreten  ist. 

Gehirnerschütterung.  Je  weniger  sich  die  Intensität  der  einwirken- 
den Gewalt  in  der  Ueberwindung  der  Heftigkeit  des  Schädeldaches  erschöpft 
(durch  Fracturen  mit  oder  ohne  grob  anatomische  Hirnläsionen),  um  so  aus- 
gesprochener sind  die  Commotionserscheinungen.  Aus  der  Gruppe  der  be- 
kannten Erscheinungen,  welche  zu  dem  Nachweis  einer  stattgehabten  Commo- 
tion  verwendet  werden  können  (unmittelbar  beim  Unfall  eintretende  Bewusst- 
losigkeit  von  verschieden  langer  Dauer,  Erbrechen  etc.,  etc.),  wie  sie  entweder 
uncomplicirt  auftreten,  oder  mit  Symptomen  des  Hirndruckes  (Pulsverlang- 
samung)  oder  Hirnverletzung  (Herdsymptome)  sich  vergesellschaften  können, 
heben  wir  als  keineswegs  seltenes  Phänomen  die  von  Azam  als  „Amnesie 
retrograde  d'origine  traumatique"  beschriebene  Störung  des  Gedächt- 
nisses hervor,  welche  binnen  wenigen  Stunden  wieder  verschwinden  kann 
(Wollenberg)  oder  sich  auch  als  längere  Zeit  anhaltende,  meist  auf  die  dem 
Unfall  zeitlich  zunächst  liegenden  Erlebnisse  beschränkt,  oder  gar  als  dauernde 
Störung  repräsentirt. 

Neuerdings  hat  sich  Ziehen  (Vj.  f.  g,  M.  1897,  3)  mit  den  Gedächtnis- 
störungen nach  Kopfverletzungen  eingehender  beschäftigt;  er  unterscheidet: 
1.  Eine  allgemeine  Gedächtnisschwäche,  entweder  stabil  oder  progressiv  ver- 
laufend als  wirklicher  Intelligenzdefect  mit  fliessenden  üebergangsformen  bis 
zum  ausgesprochenen  Schwachsinn.  2.  Die  sogenannte  Amnesie,  nicht  auf 
einer  Zerstörung  des  Hirngewebes  beruhend,  sondern  auf  sogenannten  Hem- 
mungsvorgängen, welche  sich  allmählich  im  Verlauf  einiger  Zeit  wieder  aus- 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  813 

gleichen  können,  was  sich  in  Rückbildung  der  Amnesie  ausdrückt.  Das  aus- 
lösende Trauma  kann  ein  körperliches  und  ein  psychisches  sein.  Wir  haben 
retro-anterograde  Amnesie  beobachtet  unter  den  bei  einem  wiederbelebten 
Strangulirten  aufgetretenen  psychischen  Störuagen  (Zeitschrift  für  Medicinal- 
beamte  1897,  12)  und  Charcot  in  einem  Fall,  in  welchem  nur  ein  sehr 
intensives  psychisches,  aber  überhaupt  kein  körperliches  Trauma  voraus- 
ging. 3.  Den  Verlust  einzelner  Gruppen  von  Erinnerungsbildern,  deren  Cha- 
rakter abhängig  ist  von  der  Localisation  der  ihnen  zu  Grunde  liegenden 
Hirnveränderung  (Blutung,  Erweichung),  z.  B.  Verlust  von  optischen  Erinne- 
rungsbildern (Seelenblindheit),  respective  acustischen  (Seelentaubheit),  je  nach 
dem  Sitz  in  Hinterhaupt-  oder  Schläfelappen.  Er  beschränkt  sich  blos  auf 
die  Vorstellungen  eines  bestimmten  Sinnesgebietes  und  unterscheidet  sich 
dadurch  von  der  allgemeinen  Gedächtnisschwäche  und  Amnesie,  welche  all- 
gemein gesagt,  diftuse  Veränderungen  irgend  welcher  Art  zur  Voraussetzung 
haben. 

Im  einzelnen  Fall  müssen  keineswegs  stets  alle  drei  Störungen  vorhanden 
sein,  vielmehr  findet  man  oft  nur  zwei  oder  auch  blos  eine. 

Traumatische  ErweichuDg-;  Cystenbildung.  Unter  den  durch  nachweis- 
bare structurelle  Veränderungen  bedingten  traumatischen  Erkrankungen  der 
Hirnsubstanz,  nach  welchen  nicht  selten  erhebliche  Temperaturdifierenzen 
beider  Körperhälften  vorkommen  (1*5 — 2*^  nach  Schüller,  v.  Berg.^iann),  er- 
wähnen wir  nur  kurz  die  Contusionen,  die  ja  bekanntlich  auch  ohne 
jegliche  Verletzung  der  knöchernen  Schädelkapsel,  dagegen  regelmässig  mit 
inter-  respective  intrameningealen  Blutungen  sich  finden.  Eine  erschöpfende 
Zusammenstellung  der  bezüglichen  Literatur  gibt  Zaayer  (V.  g.  M.  HI  f. 
14.  Band)  und  Zeller  (D.  Z.  f.  Ch.  37.  Band).  Für  den  vorliegenden  Zweck 
genügt  ihre  kurze  Anführung  ebenso  wie  die  ihrer  Folgezustände,  wie  z.  B. 
der  u.  a.  von  Bergmann  und  Billroth  beschriebenen  sogenannten  gelben 
Erweichung  im  Anschluss  an  Hirnquetschungen,  die  noch  nach  lange  er- 
folgter Ausheilung  der  Kopfverletzung  unter  den  verschiedenartigsten,  fou- 
droyanten  Symptomen,  die  sich  aus  der  topischen  Diagnostik  des  jeweils  be- 
troffenen Hirntheils  ableiten  lassen,  nach  kurzem  Verlauf  letal  endet. 

Dass  sich  aus  Blutungen,  traumatischen  Erweichungsherden  u.  a.  auch 
Cysten  entwickeln  können,  oft  klaffende  Spalten  in  der  Hirnoberfläche,  die 
anatomisch  unter  Umständen  congenitalen  porencephalitischen  Defecten  gleichen 
(Seelhorst),  ist  ebenfalls  bekannt.  Räude,  Marchand  (A.  S.  Z.  1897,  13) 
beschreiben  den  Fall  einer  interessanten  Kleinhirncyste,  welche  aus  einer 
isolirten  traumatischen  Kleinhirnblutung  infolge  Sturz  auf  den  Schädel  ent- 
stand und  nach  sechs  Monaten  durch  consecutives  Oedem  des  Hirns  und 
seiner  Häute  zum  Tode  führte. 

Encephalitis,  Polioencephalitis  siiperior.  Jenen  Fällen,  in  welchen  die 
Encephalitis  als  secundärer,  reactiver  Process  nach  Verletzungen  des  Gehirns, 
die  den  Eit-ermikroorganismen  keinen  Zutritt  zu  dem  Organ  verschafft  haben, 
vorkommen  kann,  und  die  dann  unter  dem  Bild  ischämischer,  respective 
hämorrhagischer  Erweichung  verlaufen,  wie  die  experimentellen  Forschungen 
(Friedmann,  Ziegler)  und  einige  klinische  Beobachtungen  (Huguenin) 
lehren,  stehen  die  Fälle  von  Bruns  (Neurol.  Centralblatt  XIV),  Mauthner, 
W^ernicke,  Dinkler  (Zeitschrift  für  Nervenheilkunde  VII)  gegenüber,  in 
welchen  der  Entwicklung  einer  primären  hämorrhagischen  Encephalitis  oder 
eines  dieser  Affection  entsprechenden  Symptomenbildes  eine  Kopfverletzung 
ohne  jegliche  äussere  Verwundung  vorausgegangen  war. 

Zwischen  Verletzung  und  Ausbruch  des  Leidens  lag  ein  Zeitraum  von 
Tagen  bis  Wochen,  im  DiNKLER'schen  ein  viel  grösserer,  der  allerdings  nicht 
vollständig  frei  war  von  Beschwerden  und  cerebralen  Erscheinungen  verschie- 
dener Art. 


814  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

Nach  den  nur  spärlich  vorliegenden  Beobachtungen  wird  man  Oppenhetm 
darin  beistimmen  müssen,  dass  die  Frage  nach  der  Wertschätzung  des  Trauma 
(ob  unmittelbarer  Zusammenhang  oder  nur  prädisponirendes  Moment  durch 
Schaffung  eines  geeigneten  Ansiedelungsortes  —  Contusionsherd  —  umschrie- 
bene Blutung  etc.)  für  die  eigentlichen  Krankheitserreger  bis  jetzt  noch 
nicht  zu  entscheiden  ist.  Ganghofner's  Fall  verlief  z.  B.  unter  dem  Bild 
einer  acuten  Infectionskrankheit  und  auch  die  bei  der  Autopsie  nachgewiesene 
acute  Nephritis  drängt  die  Vermuthung  auf,  dass  ausser  dem  Trauma  noch  ein 
anderer  Factor  im  Spiel  gewesen  sein  muss. 

Eitrige  Encephalitis.  Hirnabscess.  Unter  den  Ursachen  des  Hirn- 
abscesses  ist  das  Trauma,  weil  die  häufigste,  auch  die  wichtigste;  be- 
kanntlich genügt  nicht  nur  jede  Verletzung  des  Schädels,  sondern  sogar  Haut- 
schrunden, eine  noch  so  geringfügige  Zerstörung  der  Continuität  der  Haut, 
die  dem  Patienten  unter  Umständen  ganz  verborgen  bleiben  kann,  ungünstigen 
Falles  um  einen  secundären  Hirnabscess  zu  erzeugen,  der  nicht  selten  nach 
bereits  längere  Zeit  schon  erfolgter  Verheilung  der  äusseren  Wunde  mit  seinen 
Symptomen  zur  Entwicklung  kommt. 

Unter  241  Fällen  Yon  Gowers,  welcher  ebenfalls  wie  v.  Bergmann  das  Vorkommen 
eines  sogenannten  idiopathischen  Hirnabscesses  vollkommen  leugnet  und  die  Ansicht  ver- 
tritt, dass  die  meisten  derartigen  Fälle  auf  ein  unbekannt  gebliebenes  Trauma  zurückzu- 
führen seien,  hatten  2570  eine  bestimmt  nachweisbare  traumatische  Entstehung.  Die  Loca- 
lisation  des  Abscesses  ist  im  Allgemeinen  natürlich  von  dem  Ort  des  Traumas  abhängig. 
Dementsprechend  sind  auch  die  geschützteren  an  der  Basis  liegenden  Hirntheile  und  das 
Kleinhirn  seltener  der  Sitz  traumatischer  Hirnabscesse  als  die  verschiedenen  Lappen  der 
Convexität,  besonders  Stirn-  und  Scheitellappen,  womit  natürlich  nicht  in  Abrede  gestellt 
sein  soll,  dass  selbst  die  durch  Contrecoup  getroffenen  Hirnstellen  den  Ort  der  Eiterung 
abgeben  können  (Gowers,  Janeway). 

Die  hinsichtlich  der  traumatischen  Entstehung  des  acuten  Hirnab- 
scesses in  Betracht  kommenden  Gesichtspunkte  ergeben  sich  ohne  weiteres, 
wenn  man  bedenkt,  dass  die  Symptome  der  mit  dem  Unfall  resp.  Trauma 
verbundenen  Commotio,  Contusio  cerebri  beziehungsweise  meningealer  oder 
cerebraler  Blutungen  ohne  deutliche  Scheidung  in  die  des  Hirnabscesses  über- 
gehen und  somit  auch  die  zeitliche  Continuität  der  Erscheinungen  klar  zu 
Tage  liegt. 

Bemerkenswerter  sind  jene  Fälle,  in  welchen  die  Kopfverletzung  selbst 
«ine  unbedeutende  war,  etwaige  Commotionserscheinungen  sich  rasch  zurück- 
bilden, worauf  sich  nach  einem  freien  Intervall  von  mehreren  Tagen  bis  zu 
zwei  oder  drei  Wochen  ganz  acut  die  aus  der  Hirnpathologie  zur  Genüge 
bekannten  Abscesssymptome  entwickeln,  die  bei  rasch  wechselnden  Abscessen 
(Maetius  beobachtete  die  Entwicklung  eines  hühnereigrossen  Abscesses  in 
drei  Tagen)  bald  von  den  Hirndruckerscheinungen,  die  in  der  Regel  bei  tiefen 
Markabscessen  deutlicher  entwickelt  sind,  als  bei  corticalen,  Fernwirkungen, 
Ausfallerscheinungen  (bedingt  durch  entzündliche  Oedeme  und  Compression) 
verdeckt  sein  können. 

Die  traumatischen  Spät- (chronischen)  Abscesse  anlangend  ist  zu 
berücksichtigen,  dass  sich  zwischen  Termin  der  Verletzung  und  Beginn  des 
Hirnleidens  die  Periode  einer  mehr  oder  weniger  reinen  I^atenz  einschieben 
kann,  welche  Monate,  ja  selbst  Jahre  umfasst,  indem  das  zuerst  einwirkende 
Trauma  entweder  von  Beginn  an  die  Erscheinungen  einer  purulenten  Hirn- 
krankheit auslöst,  welche  jedoch  schon  nach  kurzer  Zeit  wieder  zurücktreten 
oder  nur  zu  ganz  passageren  Commotionserscheinungen  Anlass  gegeben,  nach 
deren  Ablauf  jede  Gefahr  vorüber  zu  sein  schien  und  abgesehen  von  den 
meist  persistirenden  charakterologischen  Veränderungen  des  betreffenden  Indi- 
viduums kein  Symptom  das  Fortbestehen  einer  schweren  Krankheit  verräth. 
Gelegentlich  treten  dann  mit  und  ohne  äussere  Veranlassung  intercurrente 
Recrudescenzen,  sich  äussernd  in  dumpfem  Kopfschmerz,  Schwindel,  Erbrechen, 
auf,  welche  ebenfalls  wieder  rückgängig  werden  können.    Plötzlich  wird  diese 


TRAUxMATISCHE  KRANKHEITEN.  815 

Periode  der  totalen  oder  intervallären  Latenz,  deren  Dauer  Wernicke,  Kauf- 
mann u.  A.  bis  über  20  Jahre  angeben,  durch  das  stürmische  Bild  des  frischen 
Abscesses  mit  letalem  Ausgang  (Durchbruch  in  die  Hirnhöhle  oder  an  die 
Oberfläche  mit  eitriger  Meningitis)  beendigt. 

Nicht  minder  wichtig  für  die  forensische  Beurtheilung  sind  jene  Fälle, 
in  welchen  das  Trauma  zunächst  überhaupt  gar  keine  in  äussere  Erscheinung 
tretende  Störung  der  Hirnfunctionen  bedingt,  das  Gehirn  also  zunächst  gar 
nicht  in  Mitleidenschaft  gezogen  zu  sein  schien,  bis  nach  Wochen,  Monaten 
resp.  Jahren  die  Symptome  des  Hirnleidens  zum  Vorschein  kommen. 

Hinsichtlich  der  gutachtlichen  Verwertung  des  Sectionsergeb- 
nisses  bei  traumatischen  chronischen  Hirnabscessen  beachte  man: 

1.  Aus  der  Dicke  und  Festigkeit  der  Abscessmembran  einen  Rückschluss 
auf  den  Bestand  der  Erkrankung  und  deren  Abhängigkeit  von  einem  der  Zeit 
der  Einwirkung  nach  bekannten  Trauma  zu  ziehen,  ist  nur  insofern  angängig, 
als  die  früheste  Ausbildung  einer  vollständigen  Abscesskapsel  nicht  vor  der 
6.  Woche  zu  Stande  kommt  (Stkassmann).  Das  Fehlen  derselben  spricht  aber 
nicht  gegen  die  Chronicität  des  Leidens,  weil  dieselbe  erfahrungsgemäss  auch 
bei  älteren  Abscessen  fehlen  und  auch  hier  das  Hirngewebe  selbst  in  mehr 
oder  weniger  grosser  Ausdehnung  eitrig  infiltrirt  sein  kann. 

2.  Für  einen  Gehirnabscess,  zu  dessen  Entstehung  keine  andere  Ursache 
vorliegt,  muss  ein  vorher  erlittenes  Kopftrauma  auch  dann  verantwortlich 
gemacht  werden,  wenn  es  keine  sonstigen  Spuren  am  Kopf  hinterlassen  hat 
(Mendel,  Schuster). 

Das  Trauma  kann  auch  die  Bedeutung  einet  Gelegenheitsursache  haben, 
indem  es  einen  anderweitig  (z.  B.  durch  caries  des  Felsen-,  Siebbeins)  ent- 
standenen, bislang  latent  verlaufenen  Abscess  aus  der  Latenz  herausreisst, 
den  Eiterherd  zum  Durchbruch  veranlasst  u.  s.  w^ 

Die  Möglichkeit  der  Entstehung  eines  tuberkulösen  Hirnabscesses  durch 
ein  Schädeltrauma  ergibt  sich  aus  den  Bemerkungen  über  die  Beziehungen 
zwischen  Trauma  und  Tuberkulose  (s.  u.). 

Hirnblutungen.  Zur  Entscheidung  der  Frage,  ob  eine  Hirnblutung 
traumatisch  oder  unabhängig  von  einer  etwaigen  Verletzung  durch  innere 
Ursachen  (Arteriosklerose,  Schrumpfniere,  Herzhypertrophie) 
bedingt  ist,  kann  neben  dem  Vorhandensein  von  intrameningealen  Blutungen 
der  Nachweis  frischer  corticaler  Blutungsherde,  die  Abwesenheit  erfahrungs- 
gemäss Hirnblutungen  bedingender  Organveränderungen  im  ersteren  Sinn  Ver- 
wendung finden. 

In  der  Literatur  der  Unfallpraxis  sind  die  für  unfallrechtliche  Be- 
urtheilung der  Hirnapoplexien  (ob  Betriebsunfall  oder  Krankheit)  maassge- 
benden  Gesichtspunkte  bereits  mehrfach  erörtert  worden  (Strassmann,  Liersch, 
Thiem,  M.  f.  U.  1897,  9).  Bei  der  Berücksichtigung  des  so  häufig  spontanen 
Eintretens  von  Apoplexien,  ohne  jede  äussere  Veranlassung,  z.  B.  während  des 
Schlafes,  ist  es  ersichtlich,  dass  es  sich  in  vielen  Fällen  von  Apoplexien 
während  der  Berufsarbeit  nur  um  eine  zeitliche  und  nicht  um  eine  ursäch- 
Coincidenz  handeln  kann.  Eine  solche  ist  nur  bei  erbrachtem  Nachweis  anzu- 
nehmen, dass  eine  Betriebsarbeit  begünstigend  und  beschleunigend  auf  das 
Platzen  eines  Hirngefässes  eingewirkt  hat,  wenn,  wie  eine  Recursentscheidung 
des  Beichsversicherungsamtes  ausführt,  diese  Verrichtung  mit  einer  ausser- 
gewöhnlichen,  über  den  Rahmen  der  regelrechten  Berufsthätigkeit  hinaus- 
gehenden plötzlichen  Anstrengung  verbunden  ist.  Die  Feststellung,  inwie- 
weit bei  länger  dauernden  Anstrengungen  noch  der  zum  Wesen  eines  Betriebs- 
unfalles nöthige  Begriff  der  Plötzlichkeit  angenommen  werden  kann,  ist  nach 
der  Ansicht  von  Thiem  nicht  Sache  des  Arztes,  sondern  des  Richters  und  der 
technischen  Sachverständigen. 


816  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

In  einer  Entscheidung  des  R.  V.  A.  vom  28.  October  1896  ist  auch  die  Frage  nach 
der  Bedeutung  Yon  Hitzewirkung  für  das  Zustandekommen  von  Apoplexien  behandelt 
worden,  insofern  das  R.  V.  A.  in  ständiger  Rechtsprechung  angenommen  hat,  dass  auch 
die  schädliche  Einwirkung  der  Hitze  als  Betriebsunfall  angesehen  werden  kann,  immer 
nur  dann,  wenn  diese  Einwirkung  durch  Betriebsverhältnisse  —  ungünstige  Lage  oder 
Beschaffenheit  der  Arbeitsstelle,  die  eigenthümlichen  Anforderungen  der  Betriebsthätigkeit 
u.  dgl.  —  mit  veranlasst  worden  ist,  wobei  es  gleichgiltig  bleibt,  ob  das  betroffene  Indivi- 
duum auch  sonst  eine  ausgesprochene  Anlage  zu  Schlaganfällen  hat,  da  schon  der  Nachweis 
nur  einer  mit  dem  Betrieb  in  Zusammenhang  stehenden  Ursache  genügt,  welche  aber 
keineswegs  die  alleinige  zu  sein  braucht.  Kann  der  besagte  Causalnexus  nicht  erwiesen 
werden,  so  muss  das  Entstehen  der  Apoplexie  aus  besonderer  körperlicher  Veranlagung 
angenommen  werden,  der  Schlaganfall  ist  dann  lediglich  eine  gewöhnliche  Entwicklung 
einer  dem  Erkrankten  beziehungsweise  Getödteten  innewohnenden  natürlichen  Krankheits- 
anlage. Eine  Entscheidung  in  diesem  Sinne  hat  das  Grossherzogliche  Hessische  Landes- 
versicherungsamt (A.  S.  V.  Z.  1896,  5)  getroffen. 

LiEKSCH  (M.  f.  U.  1895,  5)  empfiehlt  hinsichtlich  der  Beziehungen 
zwischen  Apoplexie  und  Unfall  die  Berücksichtigung  folgender  Punkte: 

1.  psychischer  Vorgänge  (Schreck  u.  dgl.); 

2.  atmosphärische  Verhältnisse  (Insolation  sehr  hoher  oder  sehr  niedriger 
Temperatur,  schneller  Wechsel  des  Luftdruckes); 

3.  Alkoholgenuss; 

4.  Arbeit  resp.  Thätigkeit  zur  Zeit  des  Unfalles,  insbesondere  Körper* 
Stellung; 

5.  sonstige  Körperbeschaffenheit  des  Verunfallten. 

Hinsichtlich  approximativer  Altersbestimmungen  von  Blutungen  im  Central- 
nervensystem  und  besonders  im  Gehirn  hat  Türck  (Centralblatt  für  klin. 
Med.  1893)  durch  experimentelle  Untersuchungen  festgestellt,  dass  diffuses 
Durchsetzen  des  Gewebes  seitens  des  Blutfarbstoffes  nicht  vor  der  2.  Woche 
auftritt,  in  der  4.  Woche  beginnt  die  Umwandlung  in  Hämatoidin,  von  der 
6.  Woche  ab  fehlt  die  Eisenreaction  und  in  der  9.  Woche  findet  man  neben 
bindegewebiger  Verdickung,  Cysten,  plagues  jaunes,  mikroskopisch  nur  noch 
freie  Pigmentkörnchen. 

Traumatische  Spätapoplexie  hat  Bollinger  (ViRCHOw'sche  Festschrift 
1891,  II)  jene  Hirnblutungen  genannt,  die  sich  erst  im  Verlauf  mehrerer 
Wochen  im  Anschlüsse  an  Contusionsherde  besonders  des  4.  Ventrikels  ent- 
wickeln, während  unmittelbar  nach  dem  Unfall  keine  oder  nur  ganz  gering- 
fügige Erscheinungen  auftreten.  Durch  die  infolge  des  Traumas  bewirkte  Com- 
pression  der  Hemisphären  wird  die  Cerebrospinalflüssigkeit  aus  den  Seiten- 
ventrikeln plötzlich  in  den  4.  Ventrikel  hineingepresst  und  verursacht  an  der 
Wand  des  Aquäductus  und  der  4.  Kammer  zunächst  mechanische  Läsionen, 
Zerreissungen  in  den  unter  dem  Ependym  gelegenen  Wandpartien  mit  oder 
ohne  ganz  geringfügigen  Blutungen,  wie  dies  bereits  seit  Jahren  durch  die 
experimentellen  Untersuchungen  von  Duret  und  Gussenbauer  nachgewiesen 
ist,  deren  Richtigkeit  nunmehr  Bollinger  mit  vier  Obductionsbefunden  auch 
für  den  Menschen  bestätigt  hat.  Die  vorzugsweise  als  Erweichungsnekrose 
auftretende  sogenannte  traumatische  Degeneration  führt  zu  Gefässalterationen 
und  schliesslich  infolge  letzterer  sowie  der  veränderten  Widerstands-  und 
Druckverhältnisse  zu  traumatischen  und  tödtlichen  Apoplexien.  Die  verän- 
derten Druckverhältnisse  erklären  sich  u.  a.  aus  dem  Umstand,  dass  die  am 
Rand  solcher  Erweichungsherde  verlaufenden  arteriellen  Gefässe  nunmehr  des 
Aussendruckes  entbehren,  welchen  vorher  normale  Hirnmasse  auf  sie  aus- 
übte, indem  ein  gewisses  Gegengewicht  gegen  den  durch  die  Blutwelle  hervor- 
gerufenen Innendruck  gegeben  war,  der  die  Gefässe  jetzt  viel  eher  zum 
Bersten  bringen  kann,  als  wenn  sie  von  normaler  Hirnsubstanz  mit  guter 
Consistenz  umgeben  sind. 

Mag  sich  auch  im  Allgemeinen  das  klinische  und  anatomische  Bild  ver- 
schiedenartig gestalten,  wobei  natürlich  die  Intensität  des  Traumas,  die  Rich- 
tung der  einwirkenden  Gewalt,  die  individuelle   Disposition,  die  Qualität  des 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  817 

Hirnparenchyms  und  die  Beschafienheit  der  Gefässe  eine  grosse  Rolle  spielen 
werden,  so  wollen  wir  doch  gewissermaassen  als  Typus  einen  der  BoLLiNGEii'schen 
Fälle  anführen: 

Dreizehnjähriges  Mädchen;  Sturz  anf  den  Kopf  mit  kurzer  Bewusstlosigkeit.  Fünt 
Wochen  später  inmitten  vermeintlich  vollkommener  Gesundheit  binnen  IV2  Stunden 
tödtlich  endende  foudroyante  Apoplexie.  Bei  der  Obduction  fanden  sich  neben  dem  fri- 
schen apoplektischen  Herd  ein  älterer  kleiner  Bluterguss,  Fettkörnchenzellen  und  in  den 
Wandungen  des  vierten  Ventrikels  starke  Anfüllung  der  Lymphscheiden  u.  s.  w. 

Multiple  Sklerose  siehe  unter  traumatische  Rückenmarkskrank- 
heiten. 

Ti'aumatische  Nuclearlähmung  der  Augenmuskeln.  Nach  Ausschluss  der 
übrigen  bei  Kernlähmungen  der  Augenmuskeln  in  Betracht  kommenden 
Degenerations-Processe  (Syphilis,  Tabes,  progr.  Paralyse,  dissem.  Sklerose 
u.  ä.)  bleiben  noch  Fälle  übrig,  wo  die  Nuclearlähmung  unzweifelhaft  nach 
einem  gegen  den  Kopf  wirkenden  Trauma  (Fall  oder  Wurf  auf  das  Hinter- 
haupt) aufgetreten  ist,  so  dass  man  als  Art  der  Läsion  nur  eine  durch  das 
Trauma  gesetzte  Blutung  in  die  vom  unteren  Ende  der  Brücke  bis  an  die 
Hirnschenkel  sich  erstreckende  Augenmuskelkernregion  (HL,  IV.,  VI.  Gehirn- 
nerv) annehmen   kann.    (Siemerling,  Hieschberg,  Mooren   und  Schirmer). 

Die  Krankheitserscheinungen  treten  schon  nach  sehr  kurzer  Zeit,  spä- 
testens in  einigen  Tagen  nach  dem  Unfall  ein  und  bleiben  meistens  auf 
eine  Kerngruppe  beschränkt,  nur  in  der  Beobachtung  von  Galeczowski  fand 
fortschreitende  Lähmung  vom  Abducens  auf  andere  in  der  Nähe  liegende 
Nerven-  (Facialis-)  Kerne  statt.  (Wohl  bedingt  durch  den  Facialiskern  in 
Mitleidenschaft  ziehende  secundäre  Erweichung  in  der  Umgebung  des  apo- 
plektischen Herdes.) 

Ohne  im  Uebrigen  auf  die  Differentialdiagnose  zwischen  fasciculärer  und 
nuclearer  Lähmung  eingehen  zu  wollen,  erwähnen  wir  blos  noch  das  gleich- 
zeitige Auftreten  von  Diabetes  als  Stütze  für  die  Annahme  einer  nuclearen 
Lähmungsform. 

Die  Prognose  der  traumatischen  Kernlähmung  der  Augenmuskeln  ist, 
aus  den  bis  jetzt  vorliegenden  Beobachtungen  zu  schliessen,  eine  günstige. 

Hirngeschwülste  siehe  unter  Trauma  und  Geschwulst. 

Traumatische  Epilejpsie.  Dass  durch  die  Einwirkung  eines  Traumas 
mit  und  ohne  begleitende  psychische  Emotionen  und  besonders  durch  ein 
Schädeltrauma  epileptische  Zustände  veranlasst  werden  können,  mit  allen  Va- 
rianten der  epileptischen  Erkrankung,  von  leichten  epileptoiden  Zuständen, 
Krampfattaken,  Absenzen,  bis  zu  den  das  epileptische  Irresein  m-'  icoyj/v  zu- 
sammensetzenden Erscheinungsformen,  in  welcher  bekanntlich  Individualität, 
Charakter  der  Erkrankung,  Verlauf  im  einzelnen  Fall  ebensoviele  Modificationen 
bilden,  und  endlich  bis  herab  zu  jenem  unaufhaltsam  progressiven  intellec- 
tuellen  Niedergang,  der  im  terminalen  Blödsinn  seinen  Abschluss  findet,  ist 
schon  seit  längerer  Zeit  anerkannt.  Eulenburg  hat  besonders  darauf  auf- 
merksam gemacht,  dass  wahrscheinlich  ziemlich  viele  im  frühesten  Kindes- 
alter auftretende  Epilepsien  auf  ein  späterhin  unbekanntes  Trauma  zurück- 
zuführen seien,  während  Neftel  wohl  zu  weit  geht,  wenn  er  für  die  grosse 
Mehrzahl  aller  Fälle  von  Epilepsie  im  Kindesalter  erlittene  Kopfverletzungen 
als  ätiologisches  Moment  für  die  Entstehung  ansieht. 

Hinsichtlich  der  Entstehungsmöglichkeit  Ton  Epilepsie  nach  Kopftrauma  er- 
innert JoLLY  (Charite-Annalen  XX)  an  die  bekannten  Versuche  Westphal's,  bei  welchen 
durch  starke  Erschütterung  des  Kopfes  einerseits  ohne  sichtbare  grobe  Verletzung  des 
Gehirns  Epilepsie  zu  Stande  kam,  virährend  andererseits,  wenn  infolge  der  Erschütterung  Blu- 
tungen im  Gehirn  entstehen,  dieselben  an  den  verschiedensten  Steilen  disseminirt  gefunden 
werden  können,  ganz  besonders  aber  in  den  mehr  basal  gelegenen  Gehirntheilen. 

Wo  der  von  Nothnagel  als  „epileptische  Veränderung"  bezeichnete  Zustand  selbst  lo- 
calisirt  ist,  resp.  ob  es  überhaupt  eine  einheitliche  Localisation  hiefür  gibt,  darüber  sind 
wir  trotz  der  zahlreichen  hierauf  gerichteten  Untersuchungen  und  Experimente  noch  ganz 
im  Unklaren.     Man  weiss  allerdings,  dass  durch  Reizung  (Hitzig)  und  Herdbildung  in  der 

Bib  1.  med.  Wissenschaften,  Hygiene  u.  Ger.  Med.  O" 


818  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

sogenannten  motorischen  Zone  des  Gehirns  verhältnismässig  häufig  dieser  Zustand  herbei- 
geführt wird.  Aber  nicht  minder  steht  fest,  dass  derselbe  auch  bei  völliger  Unversehrtheit 
dieser  Zone  durch  Läsion  anderer  Hirntheile  zu  Stande  kommen  kann,  so  dass  selbst  dann, 
wenn  eine  traumatische  Einwirkung  in  der  Gegend  der  motorischen  Zone  vorliegt  und 
Epilepsie  entstanden  ist,  keineswegs  der  Schluss  statthaft  erscheint,  dass  eine  andern 
Ort  der  Hirnverletzung  eingetretene  Affection  auch  die  Ursache  der  epi- 
leptischen Veränderung  sein  muss.  Der  Zustand,  welcher  die  habituelle  Wieder- 
kehr von  Krämpfen  bedingt,  ist  also  nicht  an  die  Oertlichkeit  gebunden,  von  welcher  ur- 
sprünglich der  Reiz  zu  ihrer  Entstehung  ausgegangen  ist. 

Kocher  hat  neuerdings  als  anatomische  Veränderungen  in  fünf  Fällen  von  trauma- 
tischer Epilepsie  grössere  mit  Cerebrospinalflüsssigkeit  gefüllte  Hohlräume  beschrieben  und 
hält  sich  zu  dem  Schluss  berechtigt,  dass  neben  der  gesteigerten  Reizbarkeit  des  Gehirns 
im  Allgemeinen  die  bleibende  oder  vorübergehende  Spannung  des  Liquor  cerebrospinalis  zur 
Entstehung  der  Epilepsie  disponirt. 

Des  Weiteren  zeigt  eine  Beobachtung  Jolly's,  dass  auch  in  einem  Fall  von  soge- 
nannter einseitiger  oder  Rindenepilepsie  ein  anderes  epileptogenes  Agens  (Alkoholabusus) 
mitgewirkt  hat,  resp.  mindestens  für  die  Häufigkeit  der  Anfälle  maassgebend  geworden  ist, 
wie  denn  überhaupt  in  allen  Fällen  traumatischer  Epilepsie  die  bereits  vor 
der  Einwirkung  des  Traumas  bestandene  Disposition  zur  Epilepsie  eine 
grosse  Rolle  spielt,  insofern  traumatische  Einwirkungen  von  gleicher  Schwere  je  nach 
der  verschiedenen  Grösse  der  Disposition  von  verschieden  grosser  Bedeutung  sind,  und 
wenn  auch  im  Allgemeinen  mit  der  Schwere  der  Läsion  und  mit  der  Stärke  der  Er- 
schütterung die  Wahrscheinlichkeit  des  Zustandekommens  der  Epilepsie  wächst,  so  erhöht 
sich  doch  diese  Wahrscheinlichkeit  noch  ganz  ausserordentlich  und  kann  schon  bei  verhältnis- 
mässig geringer,  nicht  zu  graveren  Veränderungen  führender  Erschütterung  sich  entwickeln, 
bei  gegebener  ausgesprochener  Disposition  (Heredität,  Intoxication,  frühere  Erkrankungen, 
unter  welchen  besonders  die  cerebrale  Kinderlähmung  hervorgeholaen  zu  werden  verdient, 
bei  welcher  nach  der  einmaligen  acuten  Attake  mit  und  ohne  Krämpfe  oft  lange  Zeit  nichts 
anderes  bestehen  bleibt  als  eine  stationäre  spastische  Hemiplegie  ohne  Anfälle;  noch  nach 
vielen  Jahren  kommt  durch  irgend  eine  epileptogene  Ursache,  z.  B.  Trauma,  die  Epilepsie 
zur  Entwicklung,  die,  wenn  auch  nicht  immer,  so  doch  sehr  häufig  die  gelähmte  Seite 
stärker  ergreift  und  dann  einer  primär  entstandenen  jACKsoN'schen  Epilepsie  sehr 
ähneln  kann). 

Für  den  Gutachter  kann  die  Frage  nach  der  Heilbarkeit  der 
jACKSON'schen  Epilepsie  durch  Operation  actuell  werden.  Die  Wahr- 
scheinlichkeit eines  Erfolges  der  Operation  macht  Jolly  von  dem  bestimmten 
Nachweis  einer  Affection  der  motorischen  Zone  abhängig,  d.  h.  ob  einseitige 
Cönvulsionen  vorhanden,  ob  in  der  vom  Krampf  ergriffenen  Seite  Paresen  und 
Sensibilitätstörungen  bestehen,  die  jedesmal  im  Anschluss  an  die  Krämpfe 
eine  Steigerung  erfahren,  oder  auch  nur  dann  vorübergehend  hervortreten, 
während  jene  Fälle  unheilbar  sind,  in  denen  bereits  stabile  mit  Contractur  ver- 
bundene oder  an  Stärke  und  Ausdehnung  zunehmende  Lähmung  besteht,  da  hier 
regelmässig  bereits  tiefergreifende  inoperable  secundäre  Veränderungen  im 
Mark  Platz  gegriffen  haben. 

Was  die  Symptomatologie  betrifft,  so  entwickelt  sich  nach  Schädel- 
traumen besonders  häufig  die  psychische  Epilepsie  (IS'S^o),  während  unter 
den  nicht  traumatischen  Fällen  nur  in  Ö^o  sich  Geistesstörung  anschliesst. 

Bemerkenswert  erscheint  ferner  die  Möglichkeit  des  Auftretens  bi- 
lateraler Cönvulsionen  auch  bei  einseitiger  Rindenläsion.  Sie  er- 
klärt sich  daraus,  dass  die  motorischen  Rindencentren  auch  zu  gleichseitigen 
Muskelgruppen  Beziehungen  haben.  Vielleicht  hat  auch  eine  functionelle 
Compensation  der  Hirnrinde  durch  andere  Hirntheile  statt,  so  bei  einer 
Beobachtung  von  Sepilli  (intra  vitam  rechts-  und  linksseitige  Cönvulsionen 
trotz  totaler  Zerstörung  der  rechtsseitigen  Hirnrinde). 

Die  ersten  Anfälle  stellen  sich  meist  erst  relativ  spät  nach  dem 
Trauma  ein,  zuweilen  erst  nach  Jahr  und  Tag,  weshalb,  wie  auch  Kaufmann 
betont,  die  Forderung  des  R.  V.  A.  hinsichtlich  der  zeitlichen  („unmittel- 
baren") Verbindung  zwischen  Unfall  und  Epilepsie  vom  ärztlichen  Standpunkt 
aus  nicht  gebilligt  werden  kann. 

V.  Strümpell  (Zeitschr.  für  Nervenheilkunde  VIII)  hat  in  einem  Fall  von  trauma- 
tischer Epilepsie  auf  das  Vorkommen  von  retrograder  Amnesie  aufmerksam  gemacht  (to- 
taler Gedächtnisdefect  nicht  nur  für  Eindrücke  aus  der  Zeit  zwischen  Auftreten  der  ersten 
Krämpfe  und  dem  Höhepunkt  der  Krankheit,  sondern  auch  für  alle  Erlebnisse  bis  zu  vier 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  819 

Jahren  vor  dem  stattgehabten  Trauma  mit  Ausnahme  von  zwei  fragmentären  Erinnerungen). 
Nach  anderweitigen  Erfahrungen  (s.  unter  Gehirnerschütterung)  und  den  Beobachtungen 
von  Alsheimer  in  Fällen  genuiner  Epilepsie  erscheint  die  rnckschreitende  Amnesie  für  die 
vorbesprochene  Krankheitsform  nicht  pathognostisch. 

Ausser  durch  Schädel-  und  Hirntrauma  können  auch  durch  traumatische 
Läsionen  der  übrigen  Körpertheile  epileptogene  Reize  gesetzt  werden  (z.  B. 
■durch  Verletzung  peripherer  Nervenstämme,  iDesonders  ischiadicus,  trigeminus); 
in  vielen  Fällen  dieser  Form  von  Reflexepilepsie  pflegt  bekanntlich  eine  von 
dem  betroffenen  Gebiet  nach  dem  Kopf  aufsteigende  aura  den  Ausgangspunkt 
anzuzeigen,  während  die  Narbe  selbst  keineswegs  schmerzhaft  zu  sein  braucht 
(Binswanger). 

Die  Nothwendigkeit  des  Nachweises,  dass  Epilepsie  nicht  bestanden, 
l)raucht  bei  der  Diagnose  traumatische  Epilepsie  wohl  kaum  besonders  hervor- 
gehoben zu  werden,  ebensowenig  wie  die  Thatsache,  dass  der  Verlauf  einer 
bereits  bestehenden  Epilepsie  durch  ein  Trauma  in  ungünstiger  Weise  beein- 
flusst  werden  kann. 

Im  Uebrigen  erinnern  wir  noch  an  jene  Entscheidungen  des  R.  V.  A.  (I.  166,  II.  401, 
VI.  63),  wonach  Unfälle,  welche  an  Epilepsie  leidende  Arbeiter  in  einem  während  der  Be- 
triebsarbeit erfolgenden  epileptischen  Anfall  erleiden,  in  ihren  Folgen  entschädigungspflichtig 
sind,  wenn  die  Verletzungen  durch  besondere  Gefahren  des  Betriebes  verursacht  oder  be- 
•einflusst  worden  sind. 

Traumatische  Psychosen  (siehe  oben  über  Verlauf  der  traumatischen 
Neurosen). 

Der  Zusammenhang  zwischen  Geistesstörung  und  Trauma  hat  bereits 
mehrfach  in  der  Literatur  eingehende  Bearbeitung  erfahren  (Schläger, 
Krafft-Ebing,  Hartmann,  Guder).  In  den  meisten  Fällen  ist  nicht  das 
Trauma  der  einzige  ätiologische  Factor,  sondern  es  handelt  sich  häufig  noch 
um  das  Vorbestehen  anderer  disponirender  Momente,  die  man  kurz  als  an- 
geborene oder  erworbene  neuropathische  Constitution  zusammenfassen  kann. 
Die  traumatischen  Seelenstörungen  repräsentiren  ebensowenig  wie  andere 
Krankheiten  mit  traumatischer  Basis  besondere  Typen,  wenngleich  man  be- 
stimmte übereinstimmende  Züge  und  Eigenthümlichkeiten,  welche  erfahrungs- 
gemäss  gerade  bei  Geistesstörungen  nach  Kopfverletzung  zur  Beobachtung 
kommen,  nicht  in  Abrede  stellen  kann. 

Je  nachdem  die  vollentwickelte  Psychose  sich  unmittelbar  an  das 
Trauma  anschliesst  oder  durch  einen  längeren  oder  kürzeren  Zwischenraum 
von  ihm  getrennt  ist,  in  welchem  neurotische  Beschwerden  im  Vordergrund 
stehen,  hat  man  von  primärem  (acutem,  subacutem)  und  secundärem  trauma- 
tischem Irresein  gesprochen.  Luib  (A.  S.  Vz.  1896,  7),  der  sich  im  Interesse 
der  Verständigung  und  Uebersichtlichkeit  ebenfalls  für  die  Beibehaltung  dieser 
Bezeichnung  ausspricht,  macht  besonders  darauf  aufmerksam,  dass  im  zweiten 
Fall  die  traumatische  Genese  nur  dann  als  erwiesen  zu  erachten  ist,  wenn 
die  ersten  krankhaften  Veränderungen,  jener  psychonervöse  Zustand  mit  den 
Stimmungsanomalien,  Charakterveränderungen,  psychischer  Reizbarkeit  mit 
und  ohne  somatische  Begleiterscheinungen  seitens  der  Motilität  und  Sensi- 
bilität, sich  schon  kurze  Zeit  nach  dem  Unfall  bemerkbar  machten,  während 
die  stetige  Verschlimmerung  dieser  Erscheinungen  bis  zur  ausgesprochenen 
Psychose  einen  längeren  Zeitraum  umfassen  kann.  In  den  späteren  Ent- 
wicklungsstadien der  secundären  Psychosen  herrscht  als  gemeinsamer  Zug 
meist  das  Bild  der  fortschreitenden  Demenz  vor. 

Was  die  besonders  von  Wille  (Arch.  f.  Psych.  VIII)  genauer  charak- 
terisirten  Fälle  von  primärem  acutem,  traumatischem  Irresein  be- 
trifft, so  verfällt  der  in  der  Regel  schwer  Verunfallte  (Basisbruch,  Depressions- 
fractur),  nachdem  nur  für  kurze  Zeit  nach  der  Commotio  cerebri  das  Bewusst- 
sein  wiederkehrt,  bald  wieder  in  schwere  Benommenheit  und  Somnolenz,  die 
mit  mehr  weniger  grosser  Regelmässigkeit  besonders  in  den  Abendstunden 
von  katatonischen  oder  allgemeinen  Erregungszuständen  in  Form  lebhaft  ver- 

52* 


820  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

worrener  hallucinatorischer  Angstanfälle  mit  reactiv-aggressivem  Charakter, 
Neigung  zu  impulsiven  Gewaltacten,  planlosem  Fort-  und  Umherlaufen  unter- 
brochen wird.  Im  weiteren  Verlauf,  in  dem  plötzliches  Aufschiessen  primärer 
Wahnvorstellungen  expansiven  oder  depressiven  Inhalts  nur  selten  vorkommt, 
kann  das  Bild  der  acuten  Demenz  vorherrschen,  bis  nach  zwei-,  resp.  drei- 
wöchentlichem Bestehen  allmählich  das  Stadium  der  Reconvalescenz  mit  zu- 
nehmender geistiger  Frische  und  anfangs  grösseren,  später  immer  mehr  zu- 
sammenschrumpfenden antero-  und  retrograden  Erinnerungslücken  eintritt^ 
dessen  Fortschreiten  parallel  erfolgt  der  Rückbildung  der  somatischen  Sym- 
ptome (Schwindel  und  andere  in  das  Innere  des  Kopfes  verlegte  Sensationen, 
je  nach  Sitz  und  Ausdehnung  des  traumatischen  Localprocesses  wechselnde 
Innervationsstörungen  verschiedenster  Art). 

Des  Weiteren  kommen  Fälle  vor,  in  welchen  sich  im  Anschluss  an  das  acute  Stadium 
eine  chronische  und  tiefgreifende  geistige  Veränderung  entwickelt,  welche  der  sogenannten 
secundären  Demenz  entspricht,  mit  einem  der  progressiven  Paralyse  durchaus  ähnlichen 
Symptomenbild.  Ein  anderes  Mal  bleibt  die  secundäre  Demenz  auf  einer  gewissen  Stufe 
stationär  (Ziehen),  der  Kranke  zeigt,  abgesehen  von  massiger  Urtheilsschwäche,  einer  Ver- 
armung von  complexen  und  abstracten  Begriffen  und  den  dieselben  normaliter  begleiten- 
den complicirteren  Gefühlstönen,  keine  manifesten  psychischen  Störungen. 

Hinsichtlich  der  günstigen  Auffassung  der  Mehrzahl  der  acuten  traumatischen  Psy- 
chosen stimmt  Wille  mit  Schule  überein,  während  er  sowie  andere  Autoren  (Borchardt, 
Jolly)  sich  diesem  nicht  anschliessen,  wenn  er  eine  besondere  Form  aufstellt,  die  gewöhn- 
lich nach  vier  Wochen  letal  enden  soll;  denn  diese  letztere  ist  nach  dem  ganzen  klinischen 
Verlauf,  Ausgang,  Autopsiebefund  nichts  anderes  als  eine  protrahirt  verlaufende  eitrige 
Meningitis  mit  vorwiegend  psychischen  Symptomen,  die  man  aber  deswegen  noch  nicht 
als  besondere  Form  von  Geistesstörung  gelten  lassen  kann.  Luib,  Stolper  (Vz.  f.  g.  M. 
1897,  2)  u.  A.  halten  auch  die  Prognose  der  acuten  Formen  nicht  für  so  günstig  und 
bezweifeln  besonders  den  längeren  Bestand  der  event.  erzielten  Genesung. 

Besonders  schwierig  kann  sich  die  forensische  Beurtheilung 
jener  Fälle  gestalten,  in  welchen  der  Verletzte  zunächst  Monate  oder  Jahre 
gesund  bleibt,  abgesehen  von  den  oben  erwähnten  Veränderungen  seiner  psy- 
chischen Persönlichkeit,  die  nur  bei  Vergleich  mit  dem  Verhalten  vor  dem 
Trauma  als  Anomalien  erscheinen,  aber  noch  nicht  als  Psychose  betrachtet 
werden  können.  Die  erst  nach  längerer  Zeit  durch  das  Hinzutreten  eines 
oder  mehrerer  occasioneller  Momente  zum  Ausbruch  gebrachte  Seelenstörung 
ist  also  auf  einem  durch  das  Trauma  prädisponirten  Boden  entstanden.  Ein 
geringfügiger  Anlass,  welcher  vor  dem  Trauma  ohne  pathologische  Reaction 
ertragen  wurde,  führt  nach  dem  Trauma  infolge  der  durch  dasselbe  geschaf- 
fenen neuropsychopathischen  Constitution  zu  einer  schweren  Psychose.  Spe- 
ciell  in  der  Pathogenese  des  Delirium  acutum  (acute  Paralyse)  spielt  das 
Trauma  eine  grosse  Rolle,  indem  das  Leiden  hauptsächlich  derartig  invalid 
gewordene  Gehirne  aufsucht  und  dann  für  den  Ausbruch  dieser  so  stürmisch 
verlaufenden  Psychose  in  einem  durch  ein  früheres  Trauma  geschwächten 
Gehirn  schon  eine  intensive  Gemüthsbewegung  als  alleinige  Gelegenheits- 
ursache wirksam  werden  kann  (v.  Keafpt-Ebing). 

In  Rücksicht  auf  die  jetzt  von  den  meisten  Autoren  bereits  anerkannte 
Möglichkeit  einer  traumatischen  Genese  von  Hirntumoren  haben  in  der  Unfall- 
praxis auch  jene  Psychosen  actuellere  Bedeutung  erlangt,  die  lediglich  als 
Symptome  von  Geschwülsten  im  Schädelinnern  auftreten.  Von  diesen 
durch  Neubildung  bedingten  Psychosen  lässt  sich  eine  allgemeine  Sympto- 
matologie nicht  einmal  in  groben  Umrissen  geben,  da  Sitz  und  Grösse  des 
Tumors,  Wachsthumschnelle,  complicirende  mechanische  Folgewirkungen  jeden 
Fall  so  zu  sagen  zu  einem  individuellen  machen.  Das  polymorphe,  regellos 
verlaufende,  gewöhnlich  aus  diffusen  und  Herderscheinungen  gemischte  Bild 
zeigt  im  Allgemeinen  die  Symptome  eines  mehr  minder  rasch  verlaufenden 
Blödsinnes  mit  den  mannigfachsten  Druck-  und  Reizsymptomen,  dazwischen 
häufig  stupid  manische,   delirant  hallucinatorische  und  auch  lucidere  Phasen. 

lieber  die  Beeinflussung  bereits  bestehender  Geistesstörung  durch 
Unfall  berichtet  Leppmann  (A.  S.  V.  Z.  1895,  6)  und   macht  auf  die  Verschiedenheit  der 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  821 

Beobachtungen  in  der  Anstaltspraxis  aufmerksam,  wo  man  Verblödete  und  ängstlich  Ver- 
worrene nach  durch  Unglücksfall  bewirkten  Schädigungen  auffallend  schnell  klar  werden 
sieht,  als  ob  die  Erschütterung  des  Gehirns  dazu  gedient  hätte,  wesentliche  moleculare 
Umgestaltungen  in  demselben  zu  verursachen,  im  Gegensatz  zu  zwei  von  ihm  selbst  begut- 
achteten Fällen,  in  welchen  ein  Unfall  eine  bestehende  Geistesstörung  (Paranoia)  zur 
Arbeitsunfähigkeit  verschlimmert  habe.  Koppen  (Gehirnveränderungen  nach  Trauma, 
Jahressitzung  des  Vereines  deutscher  Irrenärzte  1897j  hält  die  moleculären  Verschiebungen 
bei  der  Consistenz  der  Hirnsubstanz  für  unmöglich,  sondern  glaubt,  wie  es  auch  die  Unter- 
suchungen von  Friedmann  u.  A.  wahrscheinlich  machen,  an  eine  Veränderung  der  Hirn- 
gefässe. 

Von  besonderer  Bedeutung  aus  der  speciellen  Psychopathologie  ist  die 
Frage  nach  der  traumatischen  Entstehung  der  progressiven  Pa- 
ralyse. 

Oebeke  bewertet  das  Trauma  capitis  als  ätiologisches  Moment  mit  -ö'Yo, 
GuDDEN  (Arch.  f.  Psych.  XXVI)  mit  S^/o  u.  s.  w. 

Die  Gesichtspunkte,  welche  für  die  traumatische  Genese  des  Läh- 
mungsirreseins bei  der  Begutachtung  zu  berücksichtigen  sind,  hat  u.  a, 
Leppmann  (A.  S.  VZ.  1897,  17)  eingehender  erörtert.  Wir  heben  hier  her- 
vor, dass  das  acute  Trauma,  eine  Schädelverletzung,  sowohl  eine  auslösende 
als  auch  eine  prädisponirende  Wirkung  ausüben  kann,  wobei  sich  meist  noch 
andere  Belastungsmomente,  seien  sie  angeboren  oder  erworben,  unter  welchen 
besonders  die  Syphilis  zu  erwähnen  ist,  ohne  dass  man  ihr  deshalb  eine  so 
maassgebende  pathogenetische  Bedeutung  beizulegen  braucht,  wie  dies  von 
manchen  Autoren  geschieht,  nachweisen  lassen. 

Am  deutlichsten  ist  der  Causalnexus  bei  directen  oder  indirecten  cen- 
tralen Verletzungen,  wenn  sich  die  Paralyse,  wie  dies  nach  Gudden  nicht 
selten  der  Fall  ist,  in  unmittelbarem  Anschluss  an  das  Trauma  entwickelt 
(in  18  unter  46  Beobachtungen).  Handelt  es  sich  um  die  Spätwirkung  eines 
Traumas,  liegt  also  zwischen  diesem  und  dem  Manifestwerden  der  paralytischen 
Seelenstörung  ein  grosser  Zwischenraum  von  Monaten,  so  ist  eine  exacte 
Anamnese  des  Falles  unumgänglich  nothwendig,  die  sich  auf  möglichst  genaue 
Fixirung  des  Zeitpunktes  des  ersten  Auftretens  der  sogenannten  prämonito- 
rischen  Symptome  (motorische  und  vasomotorische  Störungen,  allerhand  Ausfall- 
erscheinungen in  der  psychischen  Sphäre  mit  allmählich  sich  entwickelnder 
geistiger  Decadence)  erstrecken  mrd.  Bekanntlich  umfasst  dieses  Entwicklungs- 
stadium der  Paralyse  oft  eine  erhebliche  Reihe  von  Monaten. 

Leppmann  (A.  S.  V.  Z  1898,  11)  macht  auf  das  Auftreten  der  dementia  pa- 
ralytica  bei  Personen  mit  langwieriger  tabes  aufmerksam.  Nach  ihm  kann  der  psy- 
chische Sbock  beim  Unfall  im  Anschluss  an  die  vorbestandene  organische  Erkrankung  des 
Nervensystems  (tabes)  eine  solche  des  Gehirns  entstehen  lassen.  Er  berichtet  z.  B.  von 
einem  Mann  mit  augenscheinlicher  tabes,  welcher  eine  Pfanne  siedenden  Eisens  trug,  stol- 
perte und  sich  verbrühte;  nach  6  Wochen  typische  Paralyse  (s.  u.  über  periphere  Ver- 
letzungen und  Lähmungsirresein). 

Was  die  Frage  betrifft,  ob  ein  Kopftrauma  die  bereits  vorbestandene 
Geisteskrankheit  besonders  in  den  ersten  Anfängen  wesentlich  verschlimmern 
kann,  so  hängt  deren  Entscheidung  in  concreto  neben  der  Erheblichkeit  der 
einwirkenden  Gewalt  wesentlich  ab  von  dem  Nachweis  der  Verschlimmerung 
des  Zustandes  aus  den  unmittelbaren  Unfallfolgen  heraus.  Leppmann 
gibt  theoretisch  gewiss  die  Möglichkeit  einer  Verschlimmerung  im  besagten 
Sinne  zu,  erinnert  aber  in  praktischer  Hinsicht  an  die  den  Irrenärzten  zur 
Genüge  geläufige  Erfahrung,  dass  trotz  der  häufigen  und  oft  recht  erheb- 
lichen Kopfverletzungen,  die  Paralytiker  acquiriren,  eine  mit  diesen  zeitlich 
zusammenhängende  wesentliche  Steigerung  der  Krankheit  keineswegs  zu  den 
regelmässigen  Erscheinungen  gehört,  während  Gudden  in  seiner  596  Fälle 
von  progressiver  Paralyse  umfassenden  Casuistik  im  Anschluss  an  ein  Kopf- 
trauma eine  wesentliche  Beschleunigung  des  Verlaufes  und  rasche  Steigerung 
der  Symptome  bis  zum  Höhestadium  in  3-57o  der  Fälle  nachgewiesen  hat. 

In  dritter  Linie  ist  zu  erwägen,  ob  ein  Zusammenhang  zwischen 
einer  peripheren  Verletzung  und  dem  Lähmungsirresein  besteht, 


822  TIIAÜMATISCHE  KRANKHEITEN. 

insofern  die  hauptsächlich  seelische  Wirkung  peripherer  Verletzung  überdau- 
ernden oder  häufig  wiederkehrenden  Schmerzen,  Schreck,  Sorge,  Angst,  die 
Krankheit  auslösen  oder  die  bereits  vorbestandene  wesentlich  beschleunigen 
kann.  Im  Gegensatz  zu  Simon,  der  den  Einfluss  psychischer  deprimirender 
Momente  als  nebensächlich  erachtet,  betont  Mendel  in  seiner  bekannten  Mo- 
nographie über  progressive  Paralyse  entschieden  deren  Einfluss:  „man  wird  sich 
der  Möglichkeit  solcher  psychischer  Wirkungen  umso  weniger  verschliessen 
können,  wenn  man  sich  vergegenwärtigt,  dass  auch  jeder  psychische  Process 
nach  unseren  gegenwärtigen  Anschauungen  mit  einem  materiellen  Stoff- 
wechsel verbunden  ist."  Hiehergehörige  Fälle  sind  ferner  von  Witkowski 
(Berl.  klin.  Wochenschrift  1877)  und  Leppmann  mitgetheilt. 

E,efiexpsychosen  Köppe's.  Den  traumatischen  Psychosen  im  engeren 
Sinne  reihen  sich  jene  ziemlich  seltenen  Fälle  an,  in  welchen  die  Verletzung 
eines  peripheren  Körpertheils  bei  bereits  prädisponirten  Individuen  das  aus- 
lösende Moment  für  die  Psychose  war  (Reflexpsychose).  Es  braucht  wohl 
kaum  die  Nothwendigkeit  einer  strengen  Sichtung  der  hierher  zu  nehmenden 
Fälle  betont  zu  werden.  Einwandfreie  Beobachtungen  enthalten  die  Fälle  von 
Arndt  und  Thomsen  (D.  A.  f.  kl.  M.  1874). 

Thomsen's  Beobachtung  betrifft  einen  prädisponirten  Mann,  bei  dem  14  Jahre  nach 
einer  Schussverletzung  am  rechten  Arm  zunächst  Anfälle  gleichzeitiger  Schmerzen,  dann 
Episoden  hallucinatorischer  Geistesstörung  auftraten,  die  sich  regelmässig  durch  von  der 
Narbe  ausgehende  Missempfindungen  einleiteten.  Zwischen  den;sich  vereinzelt  zu  völliger 
Verwirrtheit  steigernden  Anfällen  bestand  anfangs  kurzes  und  etwas  später  längeres  Inter- 
vall mit  Uebergangsformen. 

Thomsen  hält  die  traumatische  Genese  dieses  Zustandes  erwiesen,  nicht 
nur  wegen  der  von  der  Narbe  ausgehenden  aura,  der  completen  Heilung  durch 
Excision  der  Narbe,  sondern  auch  durch  das  Verhalten  der  (Gesichts-)  Hallu- 
cinationen,  Paresen,  sensoriellen  und  sensiblen  Störungen  der  Haut,  Sinnes- 
organe etc.,  welche  auf  der  verletzten  rechten  Körperseite  unverhältnis- 
mässig stärker  auftreten  als  links,  was  der  Annahme  einer  reflectorischen 
Wirkung  auf  eine  Hemisphäre  durchaus  entspricht.  Im  Uebrigen  beweist  gerade 
das  durchweg  parallele  Verhalten  der  Anfälle  und  Hemianästhesie  einer- 
seits, freie  Intervalle  und  normale  Sensibilität  anderseits  die  Zusammen- 
gehörigkeit beider  Momente,  indem  mit  Nachlassen  und  Abklingen  des  Reizes 
auch  die  W^irkung  verschwindet. 

Delirium  tremens  und  Trauma.  Bei  der  grossen  Verbreitung,  welche 
unter  der  vorzugsweise  traumatischen  Schädigungen  exponirten  Arbeiter-, 
bevölkerung  der  Alkoholismus  hat,  ist  noch  kurz  der  Beziehungen  zwischen 
Delirium  tremens  und  Trauma  zu  gedenken.  Becker  (A.  S.  Vz.  1895,  18> 
hat  diese  Frage  zuerst  eingehender  bearbeitet.  Eine  jede  Verletzung 
kann  bei  Gewohnheitstrinkern  ohne  weiteres  zu  Delirium  führen;  Schwere 
der  Verletzung,  Alter  etc.  machen  keinen  wesentlichen  Unterschied.  Das 
Berliner  R.  V.  A.  ist  in  seiner  Spruchpraxis  dem  von  Becker  zuerst 
urgirten  Standpunkt  beigetreten,  dass  die  Schuldfrage  in  der  Regel  zu  ver- 
neinen sei,  da  Delirium  nach  Verletzungen  als  eine  Folge  derselben  anzu- 
sehen ist;  dasselbe  stellt  den  Ausbruch  einer  Krankheit  dar,  deren  Anlage 
dem  Verletzten  innewohnt,  deren  Entwicklung  durch  die  Verletzung  bedingt 
wird,  analog  der  tuberkulösen  oder  irgend  einer  sonstigen  Disposition.  Im 
Uebrigen  geht  aus  den  bis  jetzt  vorliegenden  Entscheidungen  des  R.  V.  A. 
hervor,  dass  der  Rentenanspruch  genügend  begründet  erscheint,  wenn  das 
Delirium  in  den  ersten  Tagen  nach  dem  Unfall  in  Erscheinung  tritt  und 
jedenfalls  noch  zur  Zeit  der  Bettlage  der  Verunfallten.  Heftige  Fieber- 
erscheinungen, grosser  Blutverlust,  reichliche  Eiterungen  als  unmittelbare 
Folgen  der  Verletzung  erhöhen  den  Wahrscheinlichkeitsgrad  des  Causalnexus, 
während  zu  Ungunsten  des  Verletzten  in  Erwägung  zu  ziehen  ist,  ob  er  ein 
„notorischer"  Säufer  oder  bereits  ohne  äussere  Veranlassung  früher  an  Delirium 


JßAÜMATISCHE  KRANKHEITEN.  823 

erkrankt  war.  Uns  scheint  hinsichtlich  der  letzten  beiden  Momente  ein  Wider- 
spruch vorzuliegen,  insofern  sie  doch  nur  ein  vorgeschrittenes  Stadium  jener 
dem  betretienden  Individuum  innewohnenden  krankhaften  Anlage  darstellen, 
für  welche  man  dasselbe  in  weniger  entwickelten  Fällen  als  „schuldfrei"  be- 
zeichnet hat.  Das  Trauma  kommt  in  einem  dermaassen  geschwächten  Gehirn 
nur  noch  viel  leichter  zur  Wirkung. 

Pai'alysis  agitans  (Schüttellähmung).  Die  Bedeutung  des  Trauma- 
für diese  Nervenkrankheit,  die  noch  vielfach  als  motorische  Neurose  gilt, 
haben  u.  a.  Kaufmann,  Eulenburg,  Wichmann,  Oppenheim  in  ihren  be- 
züglichen Arbeiten  betont.  In  letzter  Zeit  hat  Walz  (V.  f.  g,  M.  1896, 
Octoberheft)  unter  Mittheilung  einer  eigenen  Beobachtung  die  bis  jetzt  be- 
kannt gewordenen  Fälle  traumatischer  Schüttellähmung  in  einer  nahezu  er- 
schöpfenden Casuistik  zusammengestellt,  welche  zeigt,  dass  die  Erkrankung 
nach  allen  möglichen  Verletzungen  entweder  unmittelbar  nach  der  Verletzung, 
einige  Tage  später,  oder  erst  nach  einem  längeren  Zwischenraum  einsetzt, 
mit  Bevorzugung  des  mittleren  und  höheren  Lebensalters,  und  zwar  um  so 
rascher,  wenn  das  Trauma  gleichzeitig  mit  seiner  psychischen  und  physischen 
Wirkung  zur  Geltung  kommt. 

Betreffend  den  näheren  Entstehungsmodua  nach  peripheren  Traumen  differiren  noch 
die  Ansichten  in  der  gleichen  Weise  wie  hinsichtlich  der  eigentlichen  Ursache  der  Krank- 
heit selbst,  wenn  auch  neuerdings  Bongherini  und  Eedlig  in  einigen  Fällen  Veränderungen 
im  Rückenmark  in  Form  von  perivasculärer  Sklerose  constatiren  konnten.  Chargot  und 
Hitzig  nehmen  von  der  Peripherie  nach  den  Centren  schreitende  entzündliche  Processe 
an,  welche  die  motorischen  Reizerscheinungen  hervorrufen,  Gowers  hält  das  rein  mecha- 
nische Moment  der  Erschütterung  an  und  für  sich  schon  genügend,  und  Maghot  fasst  in 
wenig  überzeugender  Hypothese  das  ganze  Krankheitsbild  als  reactiven  Vorgang  auf  eine 
durch  starken  Nervenreiz  entstandene  Uebererregung  auf. 

Unter  den  prädisponirenden  Momenten  nennt  Jolly,  der  bei  einer  bereits  vor 
dem  Unfall  bestehenden  Erkrankung  durch  letzteren  eine  sehr  erhebliche  Steigerung  des 
anfangs  nur  leicht  vorhandenen  initialen  Zitterns  eintreten  sah,  in  einem  bezüglichen  Ober- 
gutachten (A.  N.  des  R.  V.  A.  1898,  1  Febr.)  besonders  die  erbliche  Anlage,  wie  sie  sich 
theils  durch  Auftreten  der  Krankheit  bei  aufeinanderfolgenden  Generationen  oder  bei  Ge- 
schwistern äussert,  und  misst  ihr  eine  grössere  Bedeutung  bei,  als  dies  in  den  Lehrbüchern 
zu  geschehen  pflegt.  Wenn  allerdings  auch  in  einer  nicht  unerheblichen  Reih  e  von  Fällen 
die  Schüttellähmung  ohne  jede  nachweisbare  Ursache  entsteht,  so  muss  hereditäre  Anlage 
doch  keineswegs  mit  Nothwendigkeit  zur  Krankheit  führen,  indem  unter  Umständen  erst 
durch  mehr  oder  weniger  intensive  äussere  Gewalteinwirkung  der  Ausbruch  der  Krankheit 
bewirkt  wird.  Nach  Vaudier  und  Leroux  kann  ein  Trauma  nur  auf  einem  durch  Here- 
dität vorbereiteten  Boden  agitirende  Paralyse  erzeugen. 

Der  Causalnexus  tritt  besonders  klar  bei  localisir;:en  Verletzungen  vor, 
indem  das  charakteristische  Symptom  der  Erkrankung,  der  Tremor,  zuerst  im 
verletzten  Glied  bemerkbar  wird;  er  ist  meist  continuirlich  mit  raschen, 
gleichmässig  oscillatorischen  Bewegungen,  bald  von  geringeren,  bald  von  stär- 
keren Excursionen,  später  bald  allgemein,  bald  in  paraplegischer  Form  auf- 
tretend. (Zur  Unterscheidung  von  Zittersimulationen  siehe  oben  die  FucHs'sche 
Methode  unter:  traumatische  Hysterie.)  Auch  in  jenen  Fällen,  wo  zwischen 
Trauma  und  Krankheitsausbruch  eine  grössere  Latenzperiode  liegt,  finden  sich 
gewisse  Prodrom alerscheinungen  (unbestimmte  rheumatoide  oder  neuralgiforme 
Schmerzen,  Parästhesien,  Schwäche  und  Steifigkeit)  mit  Vorliebe  im  verletzten 
Glied  localisirt.  Bei  jenen  von  Charcot  und  Bourneville  als  Formes 
frustes  beschriebenen,  selteneren  unvollständigen  Formen,  in  welchen  das 
Zittersymptom  nur  schwach  ausgebildet  ist,  wird  die  Summe  der  übrigen 
Symptome  des  motorischen  Apparates  (Muskelrigidität  mit  der  hierdurch  be- 
dingten eigenthümlichen  Körperhaltung,  Pro-  und  Retropulsion,  allgemeine 
Schwerfälligkeit  und  Unbeholfenheit  u.  a.)  mit  den  bekannten  charakteristischen 
Begleiterscheinungen  die  Diagnose  ermöglichen.  Die  Prognose  ist  in  gleicher 
Weise  ungünstig  wie  bei  der  nicht  traumatischen  Form.  Bereits  frühzeitig 
vollständige  Erwerbseinbusse. 

Periodische  Schwankungen  der  Hirnrinden-Funetionen  nennt  Stern 
(Arch.  für  Psych.  Bd.  XXVII)  einen  Symptomencoraplex,  den  er  als  Folgezu- 


824  TRAUMATISCHE  KEANKHEITEN. 

stand  nach  schweren  Kopfverletzungen  in  drei  Fällen  beobachten  konnte.  Seinem 
Bericht  entnehmen  wir,  dass  für  eine  oft  relativ  sehr  kurze  Zeitdauer  eine 
Herabsetzung  der  Sensibilität  auf  allen  Sinnesgebieten,  Parese  mit  Ataxie  der 
willkürlichen  Muskulatur,  Abnahme  der  intellectuellen  Leistungsfähigkeit  ein- 
tritt. Nach  seiner  Auffassung  dürfte  diese  Störung  nicht  allein  infolge  von 
Kopfverletzung  auftreten,  sondern  sie  stellt  eine  besondere  Art  functioneller 
Schädigung  des  Gehirns  dar,  die  auch  durch  andere  Ursachen  hervorgerufen 
werden  kann;  er  exemplificirt  hierbei  auf  das  Vorkommen  des  sogenannten 
cerebralen  oder  CnEYNE-STOCKEs'schen  Athmens. 

Weitere  analoge  Beobachtungen  liegen  unseres  Wissens  bis  jetzt  noch 
nicht  vor. 

Akromegalie.  Unyeericht  (M.  m.  Wochschr.  1895,  14)  hält  in  einem 
Fall,  in  welchem  bei  einem  vorher  gesunden  Arbeiter  nach  Sturz  aus  be- 
deutender Höhe  auf  den  Rücken  im  Anschluss  an  eine  durch  den  Unfall  er- 
littene Knochenverletzung  innerhalb  IV2  Jahren  das  Symptomenbild  der  Akro- 
megalie  sich  entwickelte,  den  Zusammenhang  mit  dem  Unfall  für  wahrschein- 
lich. In  gutachtlicher  Beziehung  ist  der  Fall  lehrreich,  weil  der  be- 
treffende Verletzte  lange  Zeit  „wegen  seiner  Hünengestalt"  als  Simulant 
betrachtet  wurde;  nach  Hinzutritt  der  bekannten  nervösen  Symptome  der 
Akromegalie  fasste  man  das  Krankheitsbild  als  „traumatische  Neurose"  auf. 
Neben  einer  Anzahl  von  Fällen  aus  der  Literatur,  bei  welchen  ein  Trauma 
als  ätiologisches  Moment  genannt  ist,  erinnert  Unverricht  besonders  an  eine 
Beobachtung  von  Moebius,  bei  welcher  es  sich  zwar  nicht  um  Akromegalie, 
wohl  aber  um  die  mit  dieser  verwandten  Osteo-arthropathie,  hypertroph, 
pneum.  handelte,  und  schliesst  daraus,  dass  es  von  Bedeutung  ist,  wie  im 
Anschluss  an  Trauma  sich  gewisse  der  Akromegalie  verwandte  Wucherungs- 
processe  am  Knochengerüst  verstärken  können. 

In  gleicher  Weise  kann  unter  Bezugnahme  auf  die  bis  jetzt  in  der 
Literatur  niedergelegten  Beobachtungen  auch  für  eine  Pteihe  anderer  Erkran- 
kungen des  Centralnervensystems  gegebenen  Falles  die  Möglichkeit  eines 
Zusammenhanges  mit  Trauma  nicht  von  der  Hand  gewiesen  werden:  Chorea 
(ScHULTZE,  Seligmüller),  RATNAUD'sche  Krankheit  (Bernhardt,  Dehio), 
Hemiatrophia  facialis  (Moebius,  Fromhold),  Morbus  Basedowii  (v.  Ziemssen, 
Zimmermann). 

m. 

Traumatische  Äff ectionen  des  Rückenmarkes  mid  der  Rückeiimarkshäute. 

Blutungen.  Von  den  auf  traumatischem  Wege  entstandenen  Verände- 
rungen interessiren  uns  zunächst  die  Blutungen,  wie  sie  bald  durch  Einwir- 
kung directer  Gewalt  (Fall,  Stoss  auf  die  Rückengegend)  oder  auch  indirect 
(Sprung  auf  die  Füsse,  Heben  einer  schweren  Last)  zu  Stande  kommen  können. 
Eine  Reihe  von  Autoren  sind  der  Ansicht,  dass  Gefässerkrankungen  bei  dieser 
Genese  keine  wesentliche  Rolle  spielen. 

Die  Blutungen  finden  sich: 

1.  zwischen  Wirbel  und  dura  mater; 

2.  nach  innen  von  der  dura  im  Arachnoidealsack  (Hämatorrhachis, 
Apoplexia  canalis  spinalis); 

3.  als  Meningealapoplexien  im  Gewebe  der  weichen  Häute. 

Da  die  sub  1  und  2  erwähnten  zu  hervorstechenden  Symptomen  kaum 
Veranlassung  geben,  weil  ihre  Bedeutung  hinter  derjenigen  der  übrigen  Com- 
plicationen  (Wirbel-,  Rückenmarksläsionen)  zurücktritt,  und  andererseits  nur  in 
den  seltensten  Fällen  eine  extradurale  Blutung  so  mächtig  werden  kann,  dass 
sie  Compressionserscheinungen  des  Rückenmarks  erzeugt,  wenden  wir  uns  zu 
der  sub   3  erwähnten  Meningealapoplexie,  die,  wie  nochmals  bemerkt, 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  825 

auch  durch  indirecte  Gewalt  hervorgerufen  und  aus  Gefässen  mit  normaler 
Wandbeschaiienheit  erfolgen  kann. 

Im  Gegensatz  zu  den  Blutungen  in  die  Rückenmarksubstanz  selbst  (siehe 
unter  Hämatomyelie)  mit  den  vorwiegenden  Lähmungserscheinungen,  findet  man 
hier  in  erster  Linie  Reizerscheinungen  seitens  der  Rückenmarkshäute  und  der 
Nervenwurzeln,  welche  natürlich  in  Intensität  und  Vielgestaltung  von  den 
quantitativen  und  localen  Verhältnissen  des  Blutergusses  abhängen  müssen, 
(Spinalschmerz,  Steifigkeit  der  Wirbelsäule,  am  deutlichsten  über  dem  Sitz  des 
Blutergusses,  irradiirende  Schmerzen,  Parästhesien,  reflectorische  Muskelspasmen, 
Blasen-,  Mastdarmstörungen  u.  s.  w.). 

Diagnostisch  wichtig  ist: 

1.  das  plötzliche,  apoplektische  Auftreten,  rasche  Entwicklung  der  Sym- 
ptome nach  meist  schnellem  Verschwinden  des  Shock; 

2.  der  eigenthümliche  Verlauf,  bedingt  durch  das  Anwachsen  des  Blut- 
ergusses, die  entzündliche  Reaction  und  Resorption  des  Ergusses. 

Prognose.  Vollständige  Restitutio  ist  möglich  (Leyden,  Hitzig),  wofern 
nicht  besondere  Complicationen  seitens  des  Rückenmarks,  dessen  Betheiligung 
meist  erst  aus  dem  weiteren  Verlauf  festgestellt  werden  kann,   gegeben  sind. 

Schindler  (M.  U.  1896)  macht  darauf  aufmerksam,  dass  gerade  die 
leichten  Fälle  diagnostisch  sehr  wichtig  seien,  indem  der  centrale  Ur- 
sprung der  Schmerzen  oft  verkannt  wird  (Rheumatismus,  Muskelzerrung),  und 
durch  eine  unangebrachte  active  Therapie  (Massage,  Elektricität),  wie  in  zwei 
von  ihm  beobachteten  Fällen  gesehen,  erhebliche  Verschlimmerung  des  Zu- 
standes  mit  irreparablen  Paresen  herbeigeführt  werden  können. 

Ebenso  wie  Blutungen  in  andere  Organe  sind  auch  Blutungen  in  die 
Meningen  ein  locus  min.  resist.,  an  welchem  ein  im  Körper  kreisendes  Krank- 
heitsgift sich  festsetzen  und  weiter  entwickeln  kann.  Neben  dem  auch  hier 
geltenden  Causalnexus  von  Trauma  zu  Tuberkulose  und  Syphilis  (s.  u.)  er- 
innern wir  nur  an  eine  Beobachtung  von  Freund  (M.  U.  1894,  3),  nach 
welcher  durch  Sturz  auf  den  Rücken  zunächst  eine  Meningealapoplexie  und 
später  eine  Vereiterung  des  Blutergusses  durch  Influenzagift  erfolgt  ist. 

Meningocele  spuria  traumatica  spinalis.  Nach  Analogie  der  trauma- 
tischen Meningocelen  am  Schädel  hat  zuerst  Liniger  (M.  f.  U.  1895,  2) 
nach  schwerer  Gewalteinwirkung  in  der  Rückengegend  entstandene,  cysti- 
sche, mit  dem  subduralen  Raum  communicirende,  also  mit  Liquor  cere- 
brospinalis gefüllte  Geschwülste  an  verschiedenen  Abschnitten  der  Wirbelsäule 
beobachtet;  sie  gehen  mit  mehr  oder  weniger  ausgesprochenen  Erscheinungen 
spinaler  Reizung  auf  motorischem  und  sensiblem  Gebiet  einher.  Ein  vierter  Fall 
ist  neuerdings  von  Schanz  (M.  f.  U.  1897,  2)  mitgetheilt.  Die  Grösse  der 
Geschwulst  ist  natürlich  sehr  variabel  und  hängt,  abgesehen  von  sonstigen 
Eigenthümlichkeiten  der  Verletzung  vor  allem  von  Sitz  und  Grösse  der  Riss- 
stelle in  den  Rückenmarkshäuten  ab. 

Während  die  Diagnose  der  grösseren  Spinalmeningocelen  bei  Berücksich- 
tigung des  Entstehungsmodus,  Sitz  im  Verlauf  des  Wirbelcanales,  Fluctua- 
tion,  Vorwölbung  bei  Husten,  Verkleinerung  bei  Druck  kaum  Schwierigkeiten 
begegnen  wird,  können  bei  kleineren  die  objectiven  Symptome  der  cystischen 
Geschwulst  sehr  undeutlich  sein,  zumal  bei  Ueberlagerung  durch  eine  dicke 
Weichtheilschichte,  ein  Umstand,  der  zur  Vorsicht  bei  Beurtheilung  der  so 
häufigen  und  diagnostisch  oft    dunklen  Fälle  von  Rücken  Verletzungen  mahnt. 

Unter  den  drei  von  Liniger  beobachteten  Fällen  ist  in  zwei  wieder  voll- 
ständige Erwerbsfähigkeit  eingetreten,  während  im  dritten  die  Meningocele 
stationär  geworden  ist. 

Meningitis  spinalis  erfordert  keine  besondere  Besprechung. 

Myelitis  traumatica.  Dass  sich  an  Compressionen,  Zerreissungen, 
Quetschungen,   intramedulläre   Blutergüsse  Myelitiden    anschliessen    können, 


826  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

wird  allseitig  anerkannt.  Ihre  Symptomatologie  ergibt  sich  aus  der  Höhen- 
localisation  und  Ausdehnung  im  Kückenmarkquerschnitt  unter  Berück- 
sichtigung der  anatomischen  physiologischen  Verhältnisse  ohne  weiteres  von 
selbst;  ebenso  sind  aus  der  pathologischen  Anatomie  die  verschiedenen 
Stadien  im  Verlauf  der  Resorption  eines  hämorrhagischen  Herdes  (rothe, 
gelbe  Erweichung,  Vernarbung  durch  derbes  fibröses  Gewebe,  Bildung  einer 
grösseren  Cyste  oder  eines  von  grösseren  und  kleineren  Cysten  durchsetzten 
porösen  Gewebes)  bekannt  genug.  Unter  andern  beschreibt  Buschan  (A.  S.  Z. 
1895,  21)  einen  instructiven  Fall  von  multiplen  myelitischen  Herden 
(disseminirte  Myelitis)  traumatischen  Ursprungs. 

Erschütterung,  Commotio.  Wir  subsummiren  hier  jene  Fälle,  bei  welchen 
eine  Gewalt  direct  oder  indirect  auf  die  Wirbelsäule  einwirkt  und  sich  durch 
die  intact  gebliebenen  Hüllen  auf  das  Rückenmark  fortpflanzt. 

Das  pathologisch  anatomische  Substrat  für  die  häufig  zu  beobachtenden 
schweren  Spinalsymptome  sind  besonders  für  jene  Erscheinungen,  die  nicht 
sofort  nach  dem  Unfall,  sondern  erst  im  Verlauf  der  folgenden  Stunden  ein- 
treten, Blutungen,  andererseits  sind  im  ersten  Shock  letal  verlaufene  Fälle 
mit  vollständig  negativem  Obductionsbefund  bekannt,  während  in  anderen 
Fällen  infolge  von  Rückenmarkserschütterung  diffuse,  pseudosystematische 
Degenerationen  sich  entwickelten,  die  sich  unmöglich  als  Folgezustände  von 
Blutungen  auffassen  lassen.  Zur  Erklärung  dieser  Fälle  kommt  man  jetzt 
wieder  auf  die  bereits  von  Ollivier  vertretene  Annahme  moleculärer  Verände- 
rungen zurück;  eine  Bestätigung  derselben  scheint  besonders  in  den  neuesten 
Experimenten  von  Schmaus,  Watson,  Bickeles  gegeben  zu  sein,  die  an  erst, 
längere  Zeit  nach  experimenteller  Rückenmarkserschütterung  getödteten 
Kaninchen  schwere  structurelle  Veränderungen  der  Nervenfasern,  Ganglien- 
zellen, Erweichungsherde  u.  s.  w.  nachweisen  konnten,  im  Gegensatz  zu  dem 
Mangel  palpabler  Veränderungen  bei  den  gleich  nach  stattgehabter  Erschütte- 
rung getödteten  Kaninchen. 

Tritt  auch  häufig  eine  vollkommene  oder  fast  vollkommene  Heilung  ein, 
so  wird  man  doch  bei  Unfallgutachten  in  Fällen  schwerer  Erschütterung^ 
trotz  des  vielleicht  momentan  günstigen  Zustandes  an  die  Möglichkeit  einer 
später  hinzutretenden  Myelitis,  secundärer  Degeneration,  diffuser  Strang- 
erkrankung denken  müssen,  wie  überhaupt  eine  einigermaassen  abge- 
schlosseneBeurtheilung  der  Erwerbsfähigkeit  nach  Verletzun- 
gen der  Wirbelsäule  und  des  Rückenmarks  in  der  Regel  erst 
1 — IV2  Jahre  nach  dem  Unfall  ermöglicht  ist. 

Hämatomyelie.  Die  Blutungen  in  die  Rückenmarksubstanz,  intramedul- 
läre Blutungen,  sind  theils  blutige  Infiltrationen  (hämorrhagische  Erweichung) 
theils  sogenannte  Röhrenblutungen  (Hämatomyelie),  welche  in  ihrer  eigen- 
artigen Verbreitung  durch  die  Structur  des  Rückenmarks  bedingt  sind  und 
nach  den  experimentellen  Untersuchungen  von  Goldscheidee  und  Flatau 
vorwiegend  in  derjenigen  Richtung  stattfinden,  wo  sie  nicht  durch  Bündel 
weisser  Markfasern  gehindert  sind.  Der  Centralcanal  dient  der  Flüssigkeit 
nicht  zur  Verbreitung. 

Die  Frage  nach  dem  Sitz  der  Blutung  im  Rückenmark  selbst  kann  nur 
mit  Wahrscheinlichkeit  beantwortet  werden,  da  die  Localisation  der  die  ein- 
zelnen Muskelgruppen  versorgenden  Innervationscentren  im  Rückenmark  noch 
nicht  hinreichend  sichergestellt  ist. 

Die  Diagnose  stützt  sich: 

1.  auf  den  plötzlichen  Beginn  analog  dem  plötzlichen  Eintreten  einer 
Hirnapoplexie, 

2.  auf  die  schnell  zur  Höhe  sich  entwickelnden  Erscheinungen  einer 
unzweifelhaften  Rückenmarkslähmung,  in  ihrem  Grad  nach  Sitz  und  Aus- 
breitung der  Blutung   wechselnd   und   sich   wieder   steigernd  nach  wenigen 


TRAUMATISCHE  KEANKHEITEN.  827 

Tagen  durch  das  Hinzutreten  der  entzündlichen  Reactionsvorgänge  seitens 
der  Rückenmarksubstanz, 

3.  intensive  Spinalschmerzen  durch  Compression  der  hinteren  Wurzeln 
oder  directe  Läsion  des  Hinterhorns  oder  auch  excentrisch  als  Gürtelschmerz, 
partielle  Empfindungslähmung  des  Schmerz-  und  Temperaturgefühls,  wie  bei 
Syringomyelie,  bedingt  durch  centrale  Verbreitung  der  Blutung  (Minor). 

Syringomyelie,  MoRVAN'sche  Krankheit.  Weniger  geläufig  als  die  trau- 
matische Genese  der  Hämatomyelie  ist  die  der  Syringomyelie.  Während 
Letden  noch  in  seiner  neuesten  Bearbeitung  der  Rückenmarkskrankheiten 
(1895)  die  einzige  und  alleinige  Ursache  der  Syringomyelie  in  angebore- 
nen Anlagen  sieht  und  speciell  hinsichtlich  des  Traumas  bemerkt,  dass  ein 
Beweis  für  den  ursächlichen  Zusammenhang  dieser  Schädlichkeit  mit  Syringo- 
myelie bis  jetzt  noch  fehlt,  sind  andererseits  in  der  letzten  Zeit  aus  der 
Unfallpraxis  eine  Reihe  von  Fällen  bekannt  geworden,  in  welchen  nach 
der  ganzen  Sachlage  mindestens  ein  indirecter  Zusammenhang  zwischen 
Trauma  und  Syringomyelie  angenommen  werden  muss  (Hitzig,  Strümpell, 
Wichmann,  Hofmann,  Lahr). 

L  Kann  ein  Trauma  direct  zur  Syringomyelie  führen? 

Ohne  auf  die  verschiedenen  Hypothesen  von  Langhans,  Leyden,  Schlesinger  näher 
einzugehen,  wollen  wir  uns  hier  nur  kurz  vergegenwärtigen,  dass  der  syringomyelitische 
Process  von  dem  den  Centralcanal  auskleidenden  Ependym  ausgeht,  welches  von  einer 
Stelle  aus  sich  in  eine  gliöse  Wucherung  umwandelt,  sei  es  nach  Art  eines  Tumor  oder 
einer  diffusen  Neubildung  oder  eines  Infiltrates,  woraus  sich  die  vielfachen  IModificationen 
im  klinischen  Verlauf  ja  zur  Genüge  erklären.  Diese  Neubildung,  wie  wir  es  zunächst 
einmal  nennen  wollen,  erstreckt  sich  theils  gegen  die  Hinterhörner,  theils  gegen  die  Vorder- 
hömer  und  hat  eine  ausgesprochene  Neigung  zum  Zerfall,  zur  Bildung  von  Höhlen,  welche 
gewöhnlich,  nachdem  sie  eine  Zeit  lang  neben  dem  Centralcanal  bestanden,  mit  letzterem 
verschmelzen.  Nach  unseren  bisherigen  Auffassungen  über  die  Beziehungen  zwischen 
Trauma  und  Tumor  (s.  u.),  die  man  besonders  für  gliöse  und  gliomatöse  Wucherungen 
schon  seit  geraumer  Zeit  anerkannt  hat  (Gerhardt,  Oppenheim),  ist  es  gewiss  a  priori  nicht 
unwahrscheinlich,  dass  embryonale  Glianester  neben  dem  Centralcanal  im  Rückenmark 
unter  Einwirkung  eines  Traumas  zu  weiterer  Wucherung  mit  nachfolgender  Höhlenbildung 
veranlasst  werden  können.  Im  Verlauf  von  reparatorischen  Vorgängen  bei  traumatischer 
Hämatomyelie  oder  traumatisch  myelitischen  Herden,  besonders,  wenn  dieselben  mit  Ver- 
wachsungen der  Rückenmarkshäute  einhergehen,  welche  als  Verdickungen  für  die  schrumpf- 
ende Glia  gewissermaassen  einen  festen  Punkt  abgeben  und  das  Zustandekommen  von 
Höhlen  in  analoger  Weise  begünstigen,  wie  pleuritische  Schwarten  dasjenige  von  Bronchi- 
ectasien  im  cirrhotischen  Lungengewebe,  kann  es  zu  gliöser  Wucherung  und  Höhlenbildung 
im  Piückenmark  mit  einem  der  Syringomyelie  durchaus  ähnlichen  Symptomencomplex  kommen 
(Minor).  Ferner  steht  nach  den  experimentellen  Arbeiten  von  Eichhorst  und  Naunyn 
fest,  dass  auch  diese  traumatisch  bedingten  Spalten-  und  Höhlenbildungen  im  Rückenmark 
ausgesprochen  progressiven  Charakter  annehmen  können.  Eine  sehr  instruc- 
tive  Beobachtung  hat  neuerdings  Bawli  mitgetheilt,  indem  er  neben  Blutfarbstoff  -  Meta- 
morphosen noch  Knochensplitter  am  Rand  der  Höhlenbildungen  im  Lendenmark  und  am 
Conus  in  der  Höhe  der  alten  Wirbelfractur  constatirte  und  dadurch  den  exacten  Beweis 
für  den  ursächlichen  Zusammenhang  der  syringomyelitischen  Höhlenbildung  mit  den  durch 
den  Unfall  veranlassten  primären  Veränderungen  erbrachte. 

Bawli  hebt  u.  a.  als  Eigenthümlichkeiten  der  primär  traumatischen 
Syringomyelie  hervor: 

1.  Localisation  der  hauptsächlichsten  Krankheitserscheinungen  in  den 
unteren  Extremitäten,  häufiges  und  frühzeitigeres  Auftreten  von  Blasen-  und 
Mastdarmstörungen,  weil  die  Verletzungen  meistens  die  Lenden-  und  untere 
Brustwirbelsäule  treffen  und  weniger  die  Halswirbelsäule,  während  bei  nicht 
traumatischer  Syringomyelie  vorzugsweise  das  Halsmark  afficirt  ist. 

2.  Häufiges  Vorkommen  von  vollkommenen  Anästhesien  (infolge  der  bei 
traumatischer  Syringomyelie  bevorzugten  Höhlenbildung  in  den  Hintersträngen). 

n.  Trauma  bei  einer  bereits  bestehenden  Syringomyelie- 
Hieher  gehört  die  Mehrzahl  der  bis  jetzt  publicirten  Fälle,  für  welche  die 
Bezeichnung  traumatische  Syringomyelie  nicht  mehr  passt.  Wie  die  Beob- 
achtungen von  Lahr,  Schultze,  Bernhardt  u.  A.  illustriren,  sind  bei  Prüfung 
dieser  Frage  hauptsächlich  die  bei  Syringomyelie  so  häufigen  osteo-  und  arthro- 


828  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

pathischen  Processe  von  Belang,  die  im  Gegensatze  zu  den  analogen  Vor- 
gängen bei  Tabes  hauptsächlich  die  oberen  Extremitäten  befallen,  wo  schon 
bei  einer  gleichsam  noch  physiologischen,  die  normalen  Functionsansprüche 
an  die  Beweguugsorgane  nicht  überschreitenden  Thätigkeit  unter  Ausbleiben 
schmerzhafter  Empfindungen  die  genannten  Störungen  als  erste  Krankheits- 
zeichen bemerkt  werden,  was  nicht  Wunder  nimmt,  da  man  auch  aus  der 
ärztlichen  Erfahrung  ausserhalb  der  Unfallspraxis  weiss,  dass  die  spinale  Gliose 
Jahre  lang  vollständig  latent  verlaufen  kann,  bis  das  Auftreten  von  Muskel- 
atrophien oder  aber  äussere  Verletzungen  den  Kranken  zum  Arzt  und  damit 
erst  zur  Entdeckung  der  Krankheit  führen.  Schultze  erblickt  für  seinen 
Fall,  der  einen  Bäcker  betrifft,  welcher  beim  Teigkneten  einen  Bruch  des 
rechten  Oberarmes,  linken  radius  acquirirte,  auf  welche  Verletzungen  er  ledig- 
lich durch  das  schlaffe  Herabhängen  der  betreffenden  Extremitäten  aufmerk- 
sam wurde,  bei  der  Abwesenheit  eines  anatomischen  Befundes  an  den  be- 
züglichen Knochen  die  nächste  Ursache  nicht  so  sehr  in  einer  Ernährungs- 
störung der  Knochen,  als  vielmehr  in  der  Einwirkung  der  (weil  von  dem 
Kranken  wegen  seiner  syringomyelitischen  Sensibilitätsstörungen  unterschätzten) 
zu  brüsken  und  energischen  Muskelcontractionen.  Gegebenen  Falles  kann 
der  Nachweis  von  zahlreichen  oft  erheblichen  Hautnarben  älteren  Datums,  die 
schon  Jahre  vorher  durch  schmerzlose  Ulcerationen  entstanden,  die  Existenz 
des  Leidens  schon  vor  dem  Unfall  beweisen.  Entschädigungspflichtig  ist  der 
Unfall  deswegen  doch,  da  nach  Entscheidung  des  ß.  V.  A.  vom  10.  October 
1895  auch  für  die  Syringomyelie  ein  ätiologischer  Zusammenhang  mit  einem 
Unfall  anzunehmen  ist,  wenn  die  früher  vorhandene  Erkrankung  durch  den  Un- 
fall manifest,  d.  h.  eine  deutliche  Verschlimmerung  des  Zustandes,  bestehend 
in  Verminderung,  respective  Aufhebung  der  früheren  Erwerbsfähigkeit,  ein- 
getreten ist.  Erwähnt  sei  hier  noch  bei  der  Frage  nach  der  eventuellen  Ver- 
schlimmerung des  Leidens  durch  traumatische  Einflüsse  die  GßAF'sche  Zu- 
sammenstellung, nach  welcher  sich  bei  Männern  erheblich  mehr  syringomye- 
litische  Knochen-  und  Gelenkaffectionen  finden,  als  bei  Frauen  (26 : 8),  ein 
Verhältnis,  das  der  Betheiligung  der  beiden  Geschlechter  an  dieser  Krankheit 
(2  : 1)  nicht  entspricht  und  nur  daraus  sich  erklärt,  dass  die  Männer  in  höhe- 
rem Grad  äusseren  Schädlichkeiten  exponirt  sind  als  die  Frauen. 

HI.  Syri ng om y elie  im  Anschlu SS  an  periphere  Verletzungen. 
In  einigen  Fällen  (Eulenburg,  Thiem)  konnte  als  Bindeglied  zwischen  peri- 
pherem Trauma  und  Rückenmarkserkrankung  eine  ascendirende  Neuritis  vom 
locus  laesionis  aus  nachgewiesen  werden,  welche  im  Rückenmark'  zunächst 
zu  consecutiver  Poliomyelitis  mit  subsequenter  Höhlenbildung  Veranlassung 
gegeben  haben  soll,  in  anderen  Fällen  glaubte  man  reflectorische  oder  vaso- 
motorische Einflüsse  supponiren  zu  müssen. 

Im  Gegensatz  zu  Brasch  und  Sänger,  welche  die  Entstehung  der  Syringomyelie  nach 
peripheren  Verletzungen  als  ganz  unwahrscheinlich  halten,  vertritt  Wichmann  (M.  f.  ü. 
1897,  6),  wie  uns  scheint  mit  Recht,  die  Ansicht,  dass  für  die  ärztliche  Begutachtung  die 
Möglichkeit  des  sub  III  erwähnten  Entstehungsmodus  nicht  ohne  weiteres  von  der  Hand 
gewiesen  werden  kann,  so  lange  trotz  der  zahlreichen  experimentellen  Arbeiten  auf  diesem 
Gebiete  die  Frage  noch  strittig  ist.  Im  gleichen  Sinne  äussert  sich  auch  Lahr  (Charite- 
Annalen  XX.). 

Für  die  Diagnostik  wird  man,  abgesehen  von  der  auch  bei  Syringo- 
myelie stets  zu  erwägenden  Möglichkeit  einer  Ueberlagerung  durch 
Hysterie  berücksichtigen  müssen,  dass  auch  bei  traumatischer  Hysterie 
ganz  ähnliche  Empfindungsstörungen  vorkommen,  wie  bei  Syringomyelie  und 
dass  bei  Complication  von  progressiver  Muskelatrophie  mit  Hysterie  ein 
Syraptomencomplex  resultiren  kann,  welcher  der  Syringomyelie  zum  Ver- 
wechseln ähnlich  sieht  (Leyden). 

Multiple  Sklerose.  Das  Trauma  als  ätiologischer  Factor  wurde  be- 
reits 1871  von  Leube  (Arch.  f.  klin.  Med.  VHI)  erwähnt,  unter  Mittheilung 
eines  anatomisch  untersuchten  Falles,  wo  sich  im  Anschluss  an  einen  Sturz 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  829 

auf  den  linken  Unterschenkel  in  der  gleichseitigen  linken  unteren  Extremität 
Schwäche,  schleppender  Gang  und  bereits  nach  mehreren  Monaten  die  sicheren 
Symptome  multipler  Sklerose  entwickelten. 

Nach  den  Arbeiten  von  Kaiser  und  Jützler,  in  deren  Zusammenstellung  allerdings 
Fälle  aufgeführt  sind,  in  welchen  zwischen  Trauma  und  den  ersten  sicheren  Krankheits- 
zeichen eine  Reihe  von  Jahren  liegen,  hat  Mendel  (Deutsche  medicinische  Wochenschrift 
1897,  7)  vier  beweisende  Fälle  mitgetheilt,  und  weitere  nahezu  gleichzeitige  Beobachtungen 
stammen  aus  der  GERHARDT'schen  Klinik  von  Blumreich  &  Jacoey  (eod.  1897,  28). 

Je  nach  der  Localisation  des  Krankheitsprocesses  tritt  der  cerebro- 
spinale  oder  spinale  Typus  auf. 

Zwecks  Erklärung  des  näheren  Zusammenhanges  erinnert  Mendel,  wenn  er  auch 
zugibt,  dass  eine  völlige  Uebereinstimmung,  ob  der  Ausgangspunkt  des  sklerotischen 
Processes  in  den  Gefässen  in  der  Neuroglia  oder  in  der  Nervensubstanz  zu  suchen  sei,  noch 
nicht  erzielt  ist,  besonders  an  die  anatomischen  Befunde,  die  in  frischen  Fällen  der  Erkrankung 
bis  jetzt  constatirt  wurden  (GoLDSCHEmER,  Williamson,  Ribbert),  nach  welchen  Circulations- 
störungen  den  Ausgangspunkt  des  Processes  zu  bilden  scheinen.  Nach  der  GussENBAUER'schen 
mechanischen  Theorie  von  der  Wirkung  der  Erschütterungen  der  Wirbelsäule  auf  die 
Cerebrospinalflüssigkeit  können  nach  einem  Unfall  ganz  analoge  Alterationen  des  Gefäss- 
inhaltes  und  der  Circulation  zu  Stande  kommen,  wie  die  durch  die  oben  erwähnten  Autoren 
in  Fällen  nicht  traumatischen  Ursprungs  constatirten.  Möglicherweise  kommt  auch  noch 
eine  congenitale  oder  erworbene  (nach  Infectionskrankheiten)  Disposition  mit  zur  Wirkung. 
Das  vorzugsweise  Auftreten  der  sklerotischen  Flecke  in  der  weissen  Substanz  erklärt  sich 
aus  der  Gefässanordnung,  indem  wegen  der  Endarterien  in  der  weissen  Substanz  bei  unter 
dem  Einfiuss  einer  stattgehabten  Erschütterung  des  Organs  sich  entwickelnden  Stasen  und 
Blutungen  hier  ein  Ausgleich  in  der  Blutversorgung  weniger  leicht  ermöglicht  ist.  Moeli 
stellt  nicht  das  physikalisch-mechanische,  sondern  das  chemische  Moment  in  den  Vorder- 
grund, er  hält  unter  Hinweis  auf  die  Beziehungen  zwischen  multipler  Sklerose  einerseits 
und  Infectionskrankheiten  und  chronischen  Intoxicationszuständen  andererseits  auch  hier 
eine  durch  das  Trauma  gesetzte  Veränderung  des  Stoffwechsels  um.  so  plausibler,  als 
Strümpell  solche  bereits  für  die  functionellen  Unfallnervenkrankheiten  in  dem  Auftreten 
der  alimentären  Glycosurie  (s.  o.)  nachgewiesen  hat. 

Diesen  durch  das  Trauma  direct  verursachten  Fällen  von  Sklerose  und 
den  Beobachtungen  von  Gowees,  dass  eine  disseminirende  Sklerose  sich  an  eine 
acute  oder  subacute  Herdmyelitis  traumatischen  Ursprungs  anschliessen  kann, 
reihen  sich  jene  Fälle  an,  in  welchen  durch  den  Unfall  eine  ungünstige 
Beeinflussung  resp.  volle  Ausbildung  der  bereits  vorher  schon  vor- 
handenen Rückenmarksaffection  bewirkt  wird.  Die  Entscheidung  der  Frage 
nach  dem  Erheblichkeitsgrade  des  Einflusses  der  traumatischen  Schädlichkeit 
ist,  wie  in  allen  derartigen  Fällen,  zunächst  davon  abhängig,  ob  der  Ver- 
unfallte, obwohl  bereits  krank,  bis  zu  dem  Unfall  noch  arbeitsfähig  war.  Für 
den  Nachweis  sind  besonders  gewisse  initiale  Symptome,  wie  Schwindel, 
unsicherer  Gang,  von  Wichtigkeit,  da  sie  leicht  einen  Unfall  veranlassen 
können. 

Differentialdiagnostisch  kommt  wieder  die  Hysterie  in  Betracht. 
In  einem  Fall  Mendel' s  (Contusion  von  Kopf  und  Rücken)  entwickelte  sich 
bei  einem  bis  dahin  vollständig  gesunden  Menschen  unmittelbar  an  den  Unfall 
anschliessend  ein  Symptomencomplex,  den  Mendel  bei  dem  Mangel  eines 
objectiven  Befundes  für  einen  hysterischen  hielt,  bis  nach  Ablauf  eines  halben 
Jahres  die  bekannten  classischen  Erscheinungen  der  multiplen  Sklerose  auf- 
traten. Auch  bei  der  klinischen  Analyse  vorgeschrittener  Fälle  hat  man  sich 
zu  vergegenwärtigen,  dass  die  Sklerose  en  plaques  mit  Hysterie  zwei  wichtige 
Züge  gemein  hat,  nämlich  die  oft  so  merkwürdige  Combination  von  Sym- 
ptomen, welche  einen  systemlosen,  anatomisch  unzusammenhängenden  Cha- 
rakter zeigen  können,  und  den  Wechsel  der  Kranhheitszeichen,  Umstände,  die 
gerade  bei  der  für  beide  Nervenkrankheiten  möglichen  traumatischen  Ent- 
stehungsweise von  Bedeutung  sind. 

Tabes  traumatica.  In  der  Aetiologie  des  Tabes  findet  man  schon 
seit  längerer  Zeit  des  Trauma  Erwähnung  gethan,  ohne  jedoch  diese  Be- 
ziehungen genauer  präcisirt  zu  haben. 

Klemperer  ist  1890  an  der  Hand  eines  statistischen  Materials  und  gestützt  auf 
eigene   Beobachtungen  für   die  traumatische   Genese    der   Tabes    entschieden    eingetreten. 


830  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

Da  sich  die  Tabesfälle  seiner  Ansicht  nach  meistens  nach  Quetschungen  oder  Knochen- 
brüchen  mit  ausgedehnten  Weichtheilzerreissungen  entwickeln,  also  nach  Verletzungen, 
in  welchen  schwere  Schädigungen  peripherer  Nerven  nicht  auszuschliessen  sind,  nimmt  er 
für  die  Entstehung  des  tabischen  Processes  die  Vermittlung  einer  von  der  Verletzungsstelle 
ausgehenden  Neuritis  ascendens  an.  Auch  Leyden  hält  gerade  vom  Standpunkt  der 
modernen  Neuronlehre  die  traumatische  Entstehung  der  Tabes  nicht  unwahrscheinlich, 
indem  es  für  die  ärztliche  Vorstellung  ganz  plausibel  sei,  den  Ausgangspunkt  der  Er- 
krankungen in  der  Peripherie  zu  suchen,  wo  das  Nervensystem  so  mannigfachen  Schäd- 
lichkeiten ausgesetzt  sei. 

In  einer  sehr  beachtenswerten  Monographie  hat  Hitzig  zur  Frage  der  traumatischen 
Tabes  Stellung  genommen  und  die  KLEMPERER'sche  Ansicht  nach  dem  anatomischen  Befund 
der  bis  jetzt  untersuchten  Fälle  als  nicht  stichhältig  bezeichnet.  Hitzig,  welcher  den 
Beginn  der  Erkrankung  in  die  Spinalganglien  verlegt  und  in  der  grauen  Degeneration  der 
Hinterstränge  nur  den  Ausdruck  einer  secundären  Faserveränderung  sieht,  empfiehlt  ebenso 
wie  Sänger  (M.  f.  ü.  1897)  unter  kritischer  Besprechung  der  KLEMPERER'schen  Zusammenstellung 
bei  Zurückführung  von  Tabes  auf  Trauma  grosse  Vorsicht.  Unter  Hinzufügen  von  zwei 
Fällen  kommt  er  zu  der  Ansicht,  dass  immerhin  einwandfreie  Beobachtungen,  allerdings 
nicht  in  erheblicher  Zahl,  bestehen,  welche  zwar  kein  typisches,  für  die  traumatische 
Tabes  lediglich  zu  construirendes  Krankheitsbild  bieten,  in  welchen  aber  doch  der  Zu- 
sammenhang zwischen  Tabes  und  Trauma  ein  auffallender  und  continuirlicher  war,  irgend 
welche  andere  schädliche  Einflüsse  sich  nicht  constatiren  Hessen  und  die  ersten  Er- 
scheinungen der  Tabes  schon  kurze  Zeit  nach  dem  Trauma  und  häufig,  aber  nicht  aus- 
nahmslos, zuerst  in  dem  verletzten  Theil  beginnen,  während  Moebius  im  Verfolg  der 
FouRNiER-ERß'schen  Ansicht  betrefi^end  der  Beziehungen  zwischen  Syphilis  und  Tabes  dem 
Trauma  jegliche  ätiologische  Bedeutung  abspricht. 

Auch  die  von  Hitzig  selbst  neuerdings  aufgestellte  Hypothese,  nach  welcher  dem 
Trauma  nur  die  Rolle  einer  Gelegenheitsursache  zur  Entwicklung  der  Tabes  in  einem 
durch  verschiedene,  früher  bereits  zur  Einwirkung  gekommene  Noxen  (Toxine  über- 
standener  Infectionskrankheiten)  geschädigten  und  dadurch  vorbereiteten  Nervensystem 
zukommt,  scheint,  wie  auch  Leppmann  unter  Berücksichtigung  der  unzweifelhaft  fest- 
gestellten, oft  raschen  Einwirkung  von  durch  das  Trauma  gesetzten  Schädlichkeiten 
gegenüber  der  meist  sehr  langsamen  Entwicklung  (z.  B.  bei  Syphilis)  hervorhebt,  nicht 
erschöpfend  genug;  eine  allgemein  giltige  Erklärung  für  den  Causalnexus  kann  nach  dem 
gegenwärtigen  Stand  der  Lehre  von  der  Tabesätiologie  bis  jetzt  noch  nicht  gegeben  werden. 

Morton  Prince,  Bernhardt  fordern  für  die  Diagnose:  traumatische 
Tabes,  abgesehen  von  der  Erbringung  des  st  rieten  Nachweises,  dass  weder 
kurz  vor,  noch  nach  dem  Unfall  Tabes  bestanden,  nicht  nur  die  Abwesenheit 
aller  anderen  Schädlichkeiten,  welche  als  ätiologische  Momente  der  Tabes  eine 
Eolle  spielen  (besonders  Syphilis),  sondern  auch  eine  bestimmte  Intensität 
des  Traumas,  das  seiner  Natur  nach  einen  erheblichen  physischen  oder  psy- 
chischen Eindruck  hat  machen  können  (nicht  aber  z.  B.  eine  massige  Con- 
tusion),  sowie  endlich  das  Manifestwerden  der  Erkrankung  in  annehmbarer 
Zeit  nach  dem  Unfall,  also  etwa  innerhalb  des  ersten  Jahres. 

Beobachtung  Hitzigs: 

47jähriger,  bis  zu  dem  Unfall  vollständig  gesunder  Mann,  keinerlei  nachweisbare 
Ursachen  für  Tabes;  nach  Sturz  auf  die  linke  Körperseite  Distorsion  des  gleichseitigen 
Fusses  und  Bruch  des  linken  Radius.  Drei  Wochen  nach  dem  Trauma  Gefühl  von 
Pelzigsein  und  Eingeschlafensein  in  den  linken  Extremitäten,  lancinirende  Schmerzen, 
kurze  Zeit  später  atactische  Symptome;  sechs  Monate  nach  dem  Unfall  Blasen-,  Mastdarm- 
störungen, fortschreitende  Zunahme  der  bekannten  Tabessymptome,  die  ihren  Sitz  vor- 
nehmlich in  den  beiden  verletzten  linksseitigen  Extremitäten  in  einem  solchen  Grad 
hatten,  dass  der  Verletzte  überhaupt  keine  Ahnung  von  der  auch  auf  der  anderen  Seite 
vorhandenen  Erkrankung  besass. 

Von  analogen  Fällen  echter  traumatischer  Tabes  sind  jene  unverhältnis- 
mässig häufigeren  zu  trennen,  welche  durch  den  Unfall  nur  eine  acute  Ver- 
schlimmerung erfahren  und  in  denen  bis  zu  dem  Trauma  noch  vollständige 
Erwerbsfähigkeit  bestand; 

Dass  letztere  überhaupt  möglich,  zeigen  die  Mittheilungen  von  Sänger,  Bernhard, 
Frick.  Anamnestisch  sind  neben  den  Frühsymptomen  (lancinirende  Schmerzen,  Parästhesien, 
leicht  eintretende  Ermüdbarkeit  der  Beine,  Erhöhung  des  Bauch-  und  epigastrischen 
Reflexes  (Bechterew,  Ostankow),  Unempfindlichkeit  der  nn.  ulnar,  u.  tibial.  gegen 
Druck  oder  Beklopfen,  Unempfindlichkeit  gegen  Mnskeldruck  (Fehlen  des  normaliter  durch 
ein  Zusammenquetschen  des  entspannten  Wadenmuskels  mit  den  Fingern  hervorzurufenden 
Schmerzes  u.  ähnl.),  noch  die  visceralen  und  besonders  die  gastrischen  Krisen  zu  berück- 
sichtigen   und    ferner  ähnlich  wie  bei  Syringomyelie  (s.  o.)  noch  die  bekannte  Neigung  zu 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  831 

osteo-,  respective  arthropathischen  Processen,  die  oft  schon  zu  den  ersten  Tabessymptomen 
gehören  (Tillmann's)  und  durch  auffallend  geringfügige  Veranlassungen  ausgelöst  werden. 

Mendel  ist  der  Ansicht,  dass  das  Trauma  als  solches  nicht  allein  oder 
überhaupt  nicht  im  Stande  ist,  den  tabischen  Process  in  seinem  Verlauf  zu 
beschleunigen,  sondern  dass  vielmehr  die  äusseren  Bedingungen,  welche  durch 
dasselbe  gesetzt  werden,  die  alleinige  Schuld  oder  Hauptschuld  tragen.  Dazu 
gehört  vor  allem  eine  durch  die  Art  des  Traumas  (Verletzungen  der  Beine  z.  B.) 
bedingte  lange  Bettruhe,  indem  es  eine  genügsam  bekannte  Erfahrungsthat- 
sache  ist,  dass  Tabetiker,  welche  durch  von  der  Tabes  unabhängige  Ursache 
zu  längerer  Bettruhe  genöthigt  werden,  ihre  Beine  oft  gar  nicht  oder  nur 
mehr  sehr  schlecht  gebrauchen  können,  wenn  sie  wieder  aufstehen  sollen. 

Poliomyelitis  aiit.  cliron.*)  spin.;  progr.  Muskelatropliie.  Dass  längere 
Zeit  anhaltende  intensive  physische  Anstrengungen  und  speciell  übermässige 
Inanspruchnahme  gewisser  Muskelgruppen,  also  gewissermaassen  chronische 
Traumen  zur  progressiven  Muskelatrophie  führen  können,  ist  schon  lange 
bekannt.  Anders  verhält  es  sich  mit  einmaligen  und  besonders  peripheren 
Schädigungen,  auch  wenn  sie  nicht  zu  einer  palpablen  örtlichen  Verletzung 
des  Rückenmarks  führen,  mit  den  acuten  Traumen,  wie  sie  in  das  Bereich 
der  Unfallgesetzgebung  fallen. 

Die  Frage  nach  dem  ursächlichen  Zusammenhang  mit  einem  peripheren  Trauma  ist 
erst  in  der  allerjüngsten  Zeit  wiederholt  ventilirt  worden;  Eulenburg,  Thiem  (Sammlung 
kl.  Vortr.  N.  F.  Nr.  149)  nehmen  als  vermittelnden  Factor  auch  hier  wieder  eine  ascen- 
dirende  Neuritis  an,  die  durch  Propagation  in  die  grauen  Vorderhörner  zur  Entartung 
der  dort  befindlichen  grossen  motorischen  Ganglienzellen  führt,  während  Erb  die  erste 
Ursache  in  einer  molecularen  Erschütterung  des  Rückenmarks  selbst  erblickt.  Die  zur 
Zeit  noch  offene  Frage,  ob  die  Ganglienzellen-  oder  die  Muskelatrophie  das  Primäre  ist, 
welch  letztere  Ansicht  Erb  vertritt,  wenn  er  annimmt,  dass  der  Nachlass  der  nutritiven 
Functionen  der  Ganglienzellen  sich  zuerst  in  der  peripheren  Ausbreitung  der  motorischen 
Nerven  kenntlich  macht,  während  erst  später  die  charakteristischen  Veränderungen  in  den 
Zellen  selbst  auftreten,  kommt  für  den  praktischen  Standpunkt  des  Gutachters  zunächst 
nicht  weiter  in  Betracht. 

In  den  spärlichen,  bis  jetzt  bekannt  gewordenen  Fällen  progressiver 
Muskelatrophie  nach  Trauma  handelt  es  sich  in  der  Mehrzahl  nicht  um  eigent- 
liche periphere  Verletzungen,  sondern  um  Fall,  Schlag  auf  den  Kopf,  Rücken, 
weshalb  die  Annahme  einer  directen  Alteration  des  Centralnervensystems  mit 
entsprechenden  secundären  Degenerationen  nicht  ausgeschlossen  werden  kann. 

Hinsichtlich  des  Einflusses  peripherer  Verletzungen  sind 
meines  Wissens  bis  jetzt  nur  die  Fälle  von  Ziehen,  Thiem,  Erb  bekannt 
geworden  (Schlag  auf  Brust  und  Magengegend,  Quetschung  der  Hand,  des 
Armes  u.  s.  w.) 

Gegebenen  Falles  erfährt  die  traumatische  Entstehungsweise  eine  Stütze, 
wenn  andere  bekannte  Ursachen  (Erblichkeit,  chronische  Intoxicationen,  wieder- 
holte excessive  körperliche  Ueberanstrengungen  u.  s.  w.)  anamnestisch  aus- 
zuschliessen  sind,  und  die  Erkrankung  ein  Individuum  betrifft  in  einem 
Lebensalter,  in  dem  sie  sonst  nicht  aufzutreten  pflegt. 

Was  den  zeitlichen  Zusammenhang  betrifft,  sei  daran  erinnert,  dass  man 
auf  das  anamnestisch  festgesetzte  Datum  des  ersten  Auftretens  der  Symptome 
nur  wenig  Gewicht  legen  kann,  weil  die  progressive  Muskelatrophie  während 
der  ersten  Monate  und  oft  auch  über  ein  Jahr  vollständig  latent  verläuft, 
thatsächlich  bereits  Kranke  noch  vollständig  erwerbsfähig  sein  können'  und 
höchstens  über  rascheres  Ermüden  klagen.  In  den  beiden  ERß'schen  Fällen 
(XXII.  Wanderversammlung  südwestdeutscher  Neurologen  und  Irrenärzte) 
traten  die  ersten  Krankheitssymptome  schon  zwei  bis  vier  Wochen  nach  statt- 
gehabtem Trauma  auf  (poliomyelitis  ant.  lumbalis  mit  ihren  charakteristischen 
Symptomen  nach  Fall  auf  das  Gesäss,  poliomyelitis  ant.  cervicalis  nach  star- 
ker Zerrung  beider  Arme). 


*)  üeber  begrenzte  Muskelatrophien   siehe  unter   sog.    reflectorische  Muskelatrophie. 


832  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

Bei  Würdigung  des  Verlaufes  der  Erkrankung  ist  zu  berücksicMigen, 
dass  nach  Beobachtungen  von  Leyden,  Hayem,  Seligmüller  die  sogenannte 
essentielle  Kinderlähmung  zur  späteren  Entwicklung  einer  spinalen  progres- 
siven Muskelatrophie  mit  atypischer  Localisation,  monolateralem  Auftreten 
der  Atrophie  u.  s.  w.  disponirt,  indem  sie  eine  dauernde  Alteration  der 
Ganglienzellen  zurücklässt,  welche  oft  viel  ausgedehnteren  Umfang  hat  als 
man  bei  Berücksichtigung  der  schliesslich  zurückbleibenden  paretischen  Er- 
scheinungen an  den  Extremitäten  erwarten  sollte.  Bei  solcher  Sachlage  ist  ein 
Aufflackern  des  scheinbar  abgeschlossenen  Krankheitsprocesses  nach  Hinzutritt 
einer  entsprechenden  traumatischen  Noxe  sicher  nicht  von  der  Hand  zu 
weisen. 

FßANKE  (M.  f.  U.  1898,  3)  theilt  einen  Fall  von  Poliomyelitis 
anterior  acuta  nach  Unfall  mit,  der  nicht  blos  durch  die  Acuität  des  Ver- 
laufes, wofür  bis  jetzt  in  der  ünfallpraxis  keine  Beobachtung  vorlag,  aus- 
gezeichnet ist,  sondern  auch  durch  die  Combination  mit  einseitiger  Facialis- 
lähmung,  die,  wie  überhaupt  die  Betheiligung  der  Hirnnerven  an  der  Polio- 
myelitis anterior  bekanntlich  selten  vorkommt  und  als  Kernlähmung  analog 
der  Affection  der  Vorderhornzellen  aufzufassen  ist. 

Goldberg  (B.  kl.  W,  1898,  12}  beobachtete  nach  Fall  auf  das  Gesäss  aus  3  Meter 
Höhe  nach  wenigen  Monaten  die  ausgesprochenen  Erscheinungen  der  amyotrophischen 
Later  alsclero  se.  Unmittelbar  nach  dem  Unfall  nur  Schmerzen,  die  nach  dem  Knie  aus- 
strahlen, und  Schwächegefühl  in  der  unteren  Extremität  der  verletzten  Seite.  Wegen  feh- 
lender objectiver  Erscheinungen  Anfangs  Verdacht  der  Simulation,  bis  nach  5  Monaten 
Atrophie  der  gleichseitigen  Wadenmuskulatur,  Fuss-  und  Patellarclonus,  spastisch-paretischer 
Gang  etc.  etc.  auftraten. 

Rückenmarksläsionen  nach  plötzlicher  Verminderung;  des  Luftdruckes 
(Caissonlähmung).  Unter  Hinweis  auf  die  als  bekannt  vorauszusetzende 
Lehre  von  den  sogenannten  Luftdruckerkrankungen  im  Allgemeinen,  aus  deren 
Literatur  wir  hier  die  Arbeiten  von  Hoppe-Seylee,  Bert,  Dräsche  (Oester. 
Sanitätswesen  1896,  Nr.  15),  Heller,  Mayer,  v.  Schrötter  (Deutsche 
med.  Wochenschr.  1897,  Nr.  24  ff.),  v.  Wenüsch  (Wr.  kl.  Wochenschr. 
1896,  Nr.  34),  Balser's  und  unsere  eigenen  Sectionsbefunde  bei  ver- 
unglückten Caissonarbeitern  (Ztschr.  f.  Md.  Beamte  1898,  13)  hervorheben 
wollen,  müssen  wir  uns  an  dieser  Stelle  auf  die  Erwähnung  der  Thatsache 
beschränken,  dass  neben  Störungen  in  anderen  Körperorganen  auch  im  Central- 
nervensystem  und  vorzugsweise  im  Eückenmark  Ivrankhafte  Veränderungen 
sich  entwickeln  bei  Arbeitern,  die  unter  Atmosphärenüberdruck  gearbeitet, 
wie  dies  in  der  Caissontechnik  pneumatischer  Fundirung  üblich  ist  und  bei 
zu  kurz  bemessener  Ausschleussungszeit,  sobald  sie  aus  dem  Caisson  in  die 
freie  Luft  heraustreten,  einer  jähen  Verminderung  des  Luftdruckes  (Decom- 
pression)  ausgesetzt  unter  einer  Reihe  von  mehr  oder  weniger  gefährlichen 
Zufällen,  allgemeinen  Erscheinungen  seitens  des  Nervensystems,  psychischen 
Störungen  in  Form  von  passageren  Verwirrtheitszuständen  auch  an  apoplek- 
tischen  Erscheinungen  mit  Bewusstseinsverlust  und  sich  daran  anschliessenden 
Lähmungen  mit  dubiöser  Prognose  erkranken. 

Das  Reichsversicherungsamt  in  Berlin  ist  in  einer  Entscheidung  vom  5.  April  1897 
einem  von  Fürstner  in  einem  Fall  von  Caissonlähmung,  welche  durch  zu  frühes  Verlassen 
des  Ausschleusseraumes  herbeigeführt  wurde,  abgegebenen  Gutachten  beigetreten  und  hat 
aus  der  zu  früh  durch  den  Vorarbeiter  vorgenommenen  Ausschleussung  der  Arbeiter  eine 
Betriebsstörung  hergeleitet,  wodurch  die  Caissonkrankheiten  nicht  mehr  als  Berufs-  oder 
Gewerbekrankheiten,  sondern  als  entschädigungsberichtigte  Unfälle  im  Sinne  des  Unfall- 
gesetzes anzusehen  sind. 

Das  klinische  Bild  der  Caissonlähmung  entspricht  meistens  einer  spa- 
stischen Paraplegie  des  Dorsalmarkes  mit  oder  ohne  Betheiligung  der  Hinter- 
stränge. Seltener  ist  ein  tabischer  Symptomencomplex,  der  nach  dem  Ver- 
schwinden der  anfänglichen  Paraplegie  zurückbleibt,  oder  spastische  Monoplegie 
eines  Beines  von  längerer  Dauer. 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  833 

Die  ersten  anatomischen  Untersuchungen  eines  derartig  erkrankten  Rückenmarks 
rühren  von  Leyden  und  Schultze  her.  Der  LEYDE^'schen  Ansicht,  dass  es  sich  um  Zer- 
reissungen  oder  Spaltbildungen  in  der  Marksubstanz  handle,  welche  durch  das  plötzliche 
Freiwerden  von  Gasblasen  aus  Blut-  und  Plasmaflüssigkeiten  bedingt  sind,  ist  in  letzter 
Zeit  besonders  Hoche  (Berl.  kl.  Wochenschrift  1897,  22)  entgegengetreten,  der  die  ßücken- 
marksveränderungen  als  ischämische  Erweichung  der  weissen  und  grauen  Substanz,  ent- 
standen durch  Verstopfung  der  Endarterienäste  durch  Gasembolien  auffasst.  Die  Ver- 
theilung  der  Gasembolien  auf  die  einzelnen  Abschnitte  des  Centralnervensystems  ist  zum  Theil 
vom  Zufall  abhängig.  Der  mit  einer  gewissen  Gesetzmässigkeit  auftretende  Haupttypus 
der  Erkrankung,  die  dorsale  Paraplegie,  verdankt  seine  Entstehung  gerade  in  dieser  Form 
bestimmten  gesetzmässigen  Eigenthümlichkeiten  in  der  Anordnung  der  Blutgefässe  des 
Rückenmarkes.  In  neuester  Zeit  haben  v.  Schrötter,  Mayer,  Heller  in  der  III.  medicinischen 
Klinik  zu  Wien  an  zahlreichen  experimentell  decomprimirten  Hunden  genaue  Unter- 
suchungen des  Centralnervensystems  angestellt  und  Nekrosen  der  grauen  und  weissen 
Substanz  mit  subsequenter  Höhlenbildung  gefunden,  also  im  Wesentlichen  eine  Bestätigung 
der  HoCHE'schen  Auffassung. 

IV. 
Traumatische  Aöectionen  des  peripheren  Nervensystems. 

Im  Gegensatz  zu  den  organischen  und  functionellen  Erkrankungen  des 
Centralnervensystems  nach  Trauma  erheischen  die  traumatischen  Affectionen 
des  peripheren  Nervensystems  nur  eine  weniger  eingehende  Besprechung. 
Die  periphere  Nerven  treffenden  traumatischen  Schädigungen  bewirken  im 
Wesentlichen  bald  Krampfzustände,  Contracturen  in  den  versorgten  Muskel- 
gruppen, bald  Lähmungen,  Neuralgien  oder  Neuritiden.  Je  nach  Intensität 
und  Sitz  des  einwirkenden  Trauma  können  sie  bald  auf  ein  Nervengebiet, 
eine  bestimmte  Muskelgruppe,  oder  auf  einen  einzelnen  Muskel  beschränkt 
und  isolirt  vorkommen,  bald  entwickeln  sich  die  Störungen  in  einem 
grösseren  Umfang,  indem  auch  die  anscheinend  verschont  gebliebenen  Nerven 
und  ihre  Gebiete  meist  eine  gewisse  Schwäche  zeigen,  durch  welche  sie  sich 
in  ihren  Functionen  deutlich  von  den  entsprechenden  Muskeln  der  unver- 
letzten Seite  unterscheiden,  oder  die  Störungen  treten,  wie  dies  zum  Beispiel 
von  den  Lähmungen  der  Schulter-  und  Armnerven  bekannt  ist,  in  verschieden- 
artigen Combinationen  und  Gruppirungen  auf,  so  dass  die  wechselndsten 
Kraukheitsbilder  entstehen  (DucHENNE-EEß'scher,  KLUMP'scher  Typus  u.  s.  w.), 
bald  liegt  eine  totale  Plexuslähmung  vor,  bald  eine  partielle,  die  sich  nur 
auf  zwei  oder  drei  Nerven  zusammen  erstreckt,  bei  Unversehrtheit  der  übrigen 
Plexustheile. 

Es  kann  sich  hier  nicht  darum  handeln,  aus  der  speciellen  Neuropatho- 
logie  eine  auch  nur  annähernd  erschöpfende  Darstellung  aller  hier  eventuell 
in  Betracht  kommenden  Vorkommnisse  mit  ihren  Folgezuständen  zu  geben, 
sondern  wir  müssen  uns  begnügen,  nur  einige  wenige  kurz  hervorzuheben. 

Was  zunächst  die  Krampf  zustände  im  Gebiete  einzelner  motori- 
scherNerven  betrifft,  so  sei  das  von  ScHULTZE-Boun  angeführte  im  Anschluss  an 
ein'  Trauma  der  Wadengegend  in  der  dortigen  Muskulatur  auftretende  eigen- 
thümliche  Muskel  wogen  (Myokymie)  erwähnt. 

Einen  ähnlichen  Symptomencomplex  beschrieben  als  Myoclonus 
fibrillaris  multiplex  Jollt,  Kny  bei  zwei  Patienten  nach  Stoss  in  die 
Leistengegend:  clonische  fibrilläre  Zuckungen  mit  continuirlichem  Wogen  und 
Wallen  der  Wadenmuskulatur,  während  sich  die  übrige  Muskulatur  der  un- 
teren sowie  die  der  oberen  Extremität  nur  wenig  afficirt  zeigte. 

Delorme  berichtet  im  Anschluss  an  eine  Contusion  der  Oberschenkelmuskulatur  über 
einen  am  Ort  der  Verletzung  localisirten  Krampf  der  Beugemuskeln,  die  man  beim  Gehen 
fest  zusammengezogen  fühlte,  während  die  Streckmuskulatur  schlaff  blieb.  Beim  Ueber- 
gang  des  Unterschenkels  aus  der  Beuge-  in  die  Streckstellung  während  des  Gehactes  wird 
der  erstere  in  vollständige  Streckung  geschleudert  mit  einem  Ruck,  der  sich,  der  ganzen 
betreffenden  unteren  Extremität  mittheilt  und  Schmerzen  im  Kniegelenk  verursacht 
(Genou  ä  ressort,  schnellendes  Knie). 

Im  Bereich  des  Nervus  accessorius  werden  isolirt  auftretende,  nur 
die  Musculi  sternocloidei  mastoidei  et  cucullares  befallende  Krämpfe  beobachtet, 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  5o 


4^34  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

in  anderen  Fällen  combiniren  sich  solche  Krämpfe  mit  analogen  Zuständen 
der  Hals-  und  übrigen  Nackenmuskeln,  so  dass  es  unter  Umständen  schwer 
werden  kann,  bei  den  durch  die  combinirte  Thätigkeit  verschiedener  Muskeln 
hervorgebrachten  Wendungen  und  Drehungen  des  Kopfes  den  Grad  der  Be- 
theiligung eines  einzelnen  Muskels  mit  Sicherheit  festzustellen. 

Durch  Fall  auf  den  Kopf,  Stoss  in  den  Nacken  etc.  entstehen  die  unter 
dem  Namen  Spasmus  mutans  beschriebenen  Krämpfe,  welche  meist  die 
tiefen  Nackenmuskeln,  die  Kopfnicker  und  die  tiefen,  vorderen  Halsmuskeln 
doppelseitig  befallen  und  das  pagodenartige,  oft  nur  wenige  Male  in  der  Minute 
wiederkehrende,  oft  aber  auch  ungemein  häufig  während  dieser  Zeit  erfolgende 
Kopfnicken  bewirken  (Bernhardt). 

NUSSBAUM  und  Seligmüller  berichten  über  krampfhafte  Contractur  der  Musculi  pecto- 
rales,  sämmtliche  Flexoren  des  Ober- Vorderarmes  und  der  Hand  nach  Einwirkung  einer 
stumpfen  Gewalt  in  der  Genickgegend.  Heilung  nach  Dehnung  der  vier  unteren  Hals- 
nerven. 

Dass  bei  der  diagnostischen  und  prognostischen  Beurtheilung 
der  Lähmungen  einzelner  Nerven  neben  elektrischer  Untersuchung  auch  eine 
sorgsame  Prüfung  der  cutanen  Sensibilität  von  Wichtigkeit  ist, 
ergibt  sich  u.  a.  schoD  aus  der  Thatsache  des  Vorkommens  hystero-trauma- 
tischer  Lähmungen,  besonders  an  den  oberen  Extremitäten  nach  Trauma  bei 
nervös  prädisponirten  Individuen  (s.  o.  traumatische  Hysterie).  Des  Weiteren 
wird  man  sich  auch  an  das  bei  Lähmungen  der  nn,  radial,  u.  median,  nicht 
selten  vorkommende  Fehlen  jeder  Sensibilitätsstörung  erinnern.  Letierant 
hat  zuerst  diesen  überraschenden  Gegensatz  im  Verhalten  von  Motilität  und 
Sensibilität  als  sensibilite  recurrente  oder  supplee  beschrieben  und 
als  vikariirende  Sensibilität,  Ersatzinnervation  des  einen  Nervenbezirkes  durch 
einen  anderen  Armnerven  erklärt.  Indessen  findet  sich  nach  Bernhardt 
gerade  bei  tieferen  Medianuslähmuugen  das  umgekehrte  Verhalten,  also  trotz 
erheblicher  Modificationen  der  elektrischen  Erregbarkeit  wenig  geschädigte 
Motilität  gegenüber  den  tiefen  Störungen  der  Sensibilität. 

Unter  den  traumatischen  Neuralgien,  wie  sie  z.  B.  nach  Quet- 
schungen auftreten,  die  erfahrungsgemäss  um  so  leichter  neuralgische  Be- 
schwerden herbeiführen,  je  peripherischer  die  Läsion  und  je  kleiner  und  feiner 
die  verletzten  Aestchen  und  Zweige,  kommen  Ischias,  Intercostalneuralgien 
(nach  Rippenbrüchen),  ferner  Cervicobrachialneuralgien  am  häufigsten  vor. 
Bei  den  letzteren  sind  hauptsächlich  der  an  der  Uraschlagstelle  am  Oberarm 
relativ  frei  liegende  Nervus  radialis  und  der  Nervus  ulnaris  betheiligt,  weniger 
der  unter  den  Weichtheilen  besser  geborgene  Nervus  medianus. 

Die  Unterscheidung  von  einfachen  traumatischen  Neuralgien  (d.  h.  solchen 
ohne  besondere  anatomische  Veränderung  der  Nerven)  von  den  durch  neu- 
ritische  Processe  bedingten,  ergibt  sich  meist  nicht  schwer  aus  dem  Umstand, 
.  dass  die  Formen  mit  schweren  Sensibilitäts-  und  Motilitätsstörungen,  ausgedehnten 
vasomotorischen  und  secretorischen  Begleiterscheinungen  vorzugsweise  nur 
bei  den  nachweisbar  entzündlichen  mit  Degeneration  einhergehenden  Ver- 
änderungen im  betreffenden  Nerven  selbst  vorkommen,  nicht  aber  bei  den 
leichteren  Fällen,  denen  nur  die  sogenannte  neuralgische  Veränderung  der 
Nerven  (Moebius)  zu  Grunde  liegt.  Was  in  diesem  Zusammenhang  speciell 
die  Störungen  im  Gebiet  des  n.  ischiadicus  betrifft,  so  betrachtet  Biro 
(Z.  F.  N.  IX)  erhebliche  Abschwächung  resp.  vollständiges  Fehlen  des 
Achillessehnenreflexes  als  Zeichen  für  neuritis  ischiadica;  Reflexsteigerung 
kann  zwischen  Neuralgie  und  Hysterie  schwanken  lassen.  Dumstrey  (M.  U, 
1896,  8)  berichtet  über  Fälle,  in  welchen  nach  erlittenen  und  gut  geheilten 
Traumen  sehr  heftige  Schmerzen  bestehen  blieben,  ohne  dass  auch  nur  der 
geringste  objective  Befund  vorhanden  wäre.  Als  Ursache  ist  die  locale  Ein- 
wirkung eines  Traumas  auf  ein  durch  chronischen  Alkoholismus  geschwächtes 
Nervensystem  anzunehmen  („traumatische  Potatoren-Neuralgie"). 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  835 

Bei  Verdacht  auf  Simulation  (z.  B.  bei  Abwesenheit  jeglicher  objec- 
tiver  Kriterien,  zu  denen  auch  die  reflectorischen  Spasmen  in  der  benach- 
barten Muskulatur  zu  rechneu  sind)  kann  Erweiterung  der  Pupille  auf  der 
betroffenen  Seite,  ferner  speciell  bei  Intercostalneuralgien  die  constante  Stei- 
gerung der  Bauchreflexe  auf  der  befallenen  Seite  (Seligmüller),  bei  trau- 
matischer Ischias  das  Verhalten  des  gleichseitigen  Achillessehnenreflexes 
(Bernhardt,  Babinsky),  sowie  des  Glutaealreflexes  (ausgebreitete  rhythmische 
Zuckungen  bei  Druck  auf  die  Gefässmuskulatur  der  kranken  Seite,  Joffrot's 
phenomene  de  la  hauche),  ferner  die  von  Minor  beschriebene  Bewegungs- 
probe bei  ischias  (D.  m.  W.  1898,  23)  zur  Klärung  des  Falles  verwertet 
werden. 

Von  anderen  Neuralgien  erwähnen  wir  Neuralgia  phrenica  nach 
heftigem  Schlag  gegen  die  Herzgegend  (Falkenberg),  Neuralgia  sper- 
matica  nach  Stoss  gegen  die  Schamgegend  (Benda),  Hackenschmerz 
(Tarsalgie,  sogenannte  MoRTON'sche  Krankheit),  ferner  die  Coccygodynie  (s.  u.), 
Achillodynie,  deren  Symptomencomplex  darin  besteht,  dass  Gehen  und  Stehen 
durch  heftigen  Schmerz  unerträglich  wird,  während  Sitzen  und  Liegen  schmerz- 
frei ist.  In  den  meisten  Fällen  ist  die  letztere  Erkrankung  nur  ein  rein 
symptomatisches  Leiden  (Wiesinger,  Rosenthal,  Dittmar,  bei  Er- 
krankungen des  Calcaneus,  der  bursa  subachillea,  Neuromen  im  retrotendinösen 
Raum),  im  Gegensatz  zu  den  wenigen  einwandfreien  Fällen,  in  welchen  die 
Bezeichnung  Neuralgie  gerechtfertigt  ist. 

Parästhesien  im  Gebiete  des  Nervus  cut.  fem.  externus  traten  in 
einer  (Eigen-)Beobachtung  Naecke's  auf,  bei  welcher  das  ätiologische  Moment, 
das  Trauma  (Zerrung  des  Nerven  in  der  Tiefe  des  Beckens  beim  Vortreten 
mit  dem  Fuss)  klar  zu  Tage  trat  (MENDEL'sches  Centralblatt  1895). 

In  der  Aetiologie  der  Neuritis  steht  an  erster  Stelle  das  Trauma. 
Doch  sind  es  je  nach  der  Art  der  Verletzung  zwei  verschiedene  Ursachen, 
welche  die  traumatische  Entzündung  der  Nerven  bewirken.  In  einem  Fall 
haben  wir  die  Verletzung  nur  als  Eingangspforte  für  die  die  Entzündung 
hervorrufende  Infection  zu  betrachten,  und  nach  unseren  modernen  Anschau- 
ungen über  Wundverlauf  und  Infection  können  wir  eine  offene  Verletzung 
eines  Nerven  nur  dann  als  Ursache  einer  Neuritis  gelten  lassen,  wenn  der 
Verlauf  der  Verletzung  sich  nicht  aseptisch  gestaltet  hat.  Hiemit  stehen 
auch  in  Uebereinstimmung  die  experimentellen  Prüfungen  von  Käst  und 
Rosenbach,  sowie  die  in  der  letzten  Zeit  publicirten  wertvollen  Beobach- 
tungen von  Krehl.  Diese  Neuritiden  nach  inficirten  Wunden  (septische  Neu- 
ritis Kölliker's)  treten  als  ascendirende  und  descendirende  auf,  wobei  die  Aus- 
breitung des  Processes  von  dem  Sitz  der  Verletzung  aus  atypisch  und  chronisch 
schleichend  erfolgt;  sie  haben  ferner  grosse  Tendenz  zu  Recidiven,  noch 
grössere  zur  Chronicität  und  neigen  vor  Allem  in  charakteristischer  Weise 
zu  wandern  (Neuritis  migrans),  wobei  oft  mehrere  Hautäste  unbetheiligt 
sind,  so  dass  die  Sensibilitätsstörungen  in  ihrer  Verbreitung 
nicht  genau  dem  Verbreitungsbezirk  der  betroffenen  Nerven- 
stämme entspricht. 

Was  den  Verlauf  derselben  betrifft,  so  treten  unter  den  bekannten 
Symptomen  einer  solchen  Neuritis  eines  gemischten  Nerven  (Neuritiden  rein 
motorischer  oder  rein  sensibler  Nerven  brauchen  wohl  kaum  speciell  berück- 
sichtigt zu  werden)  zuerst  die  Sensibilitätsstörungen  auf  und  meist  erst  später 
die  motorischen  Erscheinungen  (Reizung,  Lähmung,  Atrophie),  wobei  die  ver- 
schieden lange  Dauer  der  Zeit  zwischen  Anfangserscheinungen  und  dem  Trauma 
bemerkenswert  ist.  Trophische  und  vasomotorische  Störungen  treten  erst 
relativ  spät  auf  (glossy  skin,  tiefe  Schrundenbildungen  an  der  Stelle  der  Ver- 
letzung, Rissigkeit  der  Haut  u.  s.  w.).  Nauntn  machte  zuerst  in  einem  Fall 
von  Neuritis  traumatica  auf  eine  bisher  noch  nicht  beobachtete  Erscheinung, 

53* 


836  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN^. 

nämlich  das  aultallend  rasche  Verschwinden  von  Tätowirungsliguren  am  be- 
fallenen Arm,  bald  nach  dem  Auftreten  der  Neuritis  beginnend,  aufmerksam, 
während  am  anderen  Arm  die   Tätowirungen  unverändert  weiter  bestanden. 

Die  Prognose  kann  im  Einzelfall  bei  dem  oft  unberechenbaren  Verlauf 
der  Erkrankung  quoad  restitutionem  nicht  mit  Sicherheit  gestellt  werden. 

(Die  Bedeutung  der  ascendirenden  Neuritis  für  die  Entstehung  von 
Kückenmarkskrankheiten  nach  peripheren  Traumen  s.  o.). 

Bei  der  anderen  Keihe  von  Fällen  spielt  das  mechanische  Moment  Com- 
pression,  Contusion  mit  verschiedengradiger  Zerstörung  der  Nervenelemente 
die  Hauptrolle;  hier  handelt  es  sich  um  meistens  localisirt  bleibende  degene- 
rative und  regenerative  Processe  an  den  Nerven,  und  wenn  auch  heftige  Schädi- 
gungen der  Nerven  bei  solchen  subcutan  wirkenden  Gewalten  ab  und  zu  zu  voll- 
ständiger und  irreparabler  Degeneration  des  betroffenen  Nerven  führen  können, 
so  entspricht  es  doch  mehr  der  Regel,  dass  selbst  ausgedehnteren  Degene- 
rationsprocessen  am  Nerven  bei  diesen  Formen  eine  Regeneration  und  voll- 
ständige restitutio  ad  integrum  folgt. 

V. 
Traumatische  Affectionen  des  Bewegungsapparates. 

Reflectorische  Muskelatrophie,  Muskelcollaps.  Abgesehen  von  Muskel- 
rupturen, -hernien  ist  von  den  durch  traumatische  Einflüsse  bedingten  Ver- 
änderungen des  Muskelparenchyms  zunächst  die  reflectorische  Muskel- 
atrophie zu  nennen  (einfache  Atrophie  des  Muskels  ohne  Entartungs- 
reaction,  häufig  aber  nicht  immer  mit  Steigerung  der  Reflexerregbarkeit,  oft 
verbunden  mit  myasthenischer  Reaction  (Jollt)  und  Verlagerung  der  soge- 
nannten motorischen  Punkte  (Bernhaedt),  wie  sie  nach  Verletzungen  der 
Gelenke  und  besonders  häufig  der  unteren  Gliedmassen  auftritt,  und  zwar 
nicht  nur  am  Ort  der  Läsion  oder  dessen  nächster  Nähe,  sondern  es  betheiligt 
sich  an  der  Atrophie  gewöhnlich  die  Muskulatur  des  ganzen  Gliedes,  wobei 
auch  die  vasomotorischen  Störungen,  Cyanose  der  Haut  an  der  verletzten 
Extremität,  weit  über  den  Sitz  der  Verletzung  hinaus  reichen  können.  Bei 
lange  Zeit  bestehendem  Muskelschwund  muss  natürlich  auch  eine  Veränderung 
der  statischen  Verhältnisse  eintreten,  wobei  besonders  hinsichtlich  der  Be- 
urtheilung  des  Grades  der  Erwerbsfähigkeit  Folgezustände,  wie 
z.  B.  Spitzfuss,  Hackenfuss,  Beckenneigungen,  zu  berücksichtigen  sein  werden. 

Man  hat  früher  solche  Atrophien  insgesammt  einfach  als  functionelle 
Inactivitätsatrophien  aufgefasst,  obwohl  entgegen  allen  anderen  Erfahrungen 
über  Inactivitätsatrophien  trotz  regelmässiger  und  angestrengter  Arbeit  der 
Zustand  stationär  bleibt  und  in  sicher  beobachteten  Fällen  die  Atrophie 
schon  so  kurz  nach  der  Verletzung  begann,  dass  von  einer  derartigen  Wirkung 
der  Inactivität  kaum  die  Rede  sein  kann. 

Es  währte  ziemlich  lange,  bis  die  von  Paget- Vulpiaw  zuerst  inaugurirte  Reflex- 
theorie Anerkennung  fand.  Ohne  auf  die  historische  Entwicklung  der  bezüglichen  medi- 
cinischen  Anschauungen  eingehen  zu  können,  erwähnen  wir  neben  den  experinaentellen 
Untersuchungen  von  Duplay,  Raymond,  welche  die  von  Sabouriw  aufgestellte  Theorie  der 
Neuritis  ascendens  widerlegen,  da  nach  ihrem  Untersuchungsergebnis  ein  Fort- 
schreiten eines  entzündlichen  Processes  entlang  den  Nerven  stammen  in  das  Rückenmark 
nicht  stattfindet,  und  den  Mittheilungen  von  Hoffa  aus  dem  Jahre  1892,  hier  speciell  den 
von  Charcot  vertretenen,  jetzt  ziemlich  allgemein  anerkannten  Standpunkt,  dass  die 
Gelenkaffection  oder  die  aus  einer  Verletzung  der  Gliedmassen  resultirenden  Folgezustände 
auf  dem  Weg  der  gereizten  Nerven  auf  das  spinale  Centralorgan  einwirken  und  daselbst 
die  Centren  in  ihrer  Thätigkeit  hemmen,  von  welchen  die  motorischen  und  die  der  Muskel- 
ernährung vorstehenden  Nerven  ausgehen.  In  neuester  Zeit  hat  Klippel  structurelle  Ver- 
änderungen im  Rückenmark  (Atrophie  zahlreicher  Nervenzellen  in  den  Vorderhörnern  der 
grauen  Substanz)  als  Ursache  der  in  Frage  stehenden  Veränderungen  in  der  Muskelsubstanz 
betrachtet. 

Caspari  (A.  f.  U.  I),  der  in  üebereinstimmung  mit  der  HoRWATH'schen  Lehre  von 
der  Muskelkraft  bei  normaler  Ausdehnung  der  Muskeln  das  Zustandekommen  von  Muskel- 


4r 

TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  837 

atrophien  infolge  von  Inactivität  für  unmöglich  hält,  hat  jüngst  aus  der  CJoLEBiEWSKi'schen 
Klinik  ausgedehnte  Untersuchungen  (histologische,  elektrische  mit  faradischem,  galvanischem, 
FRANKLiN'schen  Spannungsstfom)  über  den  Muskelschwund  angestellt.  Er  macht  darauf 
aufmerksam,  dass  auch  das  Knochengerüst  sich  an  der  Atrophie  betheiligen  kann, 
wie  dies  speciell  für  den  Calcaneus  schon  vorher  Golebiewski  beobachtete,  in  Fällen,  wo 
die  sonst  straff  gespannte  Haut  über  der  Hacke  weicher  und  der  Knochen  bedeutend 
schmaler  als  an  der  gesunden  Seite  ist.  Des  Weiteren  theilte  er  als  einen  bis  jetzt  noch 
nicht  von  anderer  Seite  beschriebenen  Befund  mit,  dass  in  allen  Fällen,  in  welchen  die 
Einwirkung  einer  Verletzung  selbst  bei  anscheinend  umschriebenen  Anlässen  sich  so  intensiv 
gestaltete,  dass  an  sämmtlichen  Muskeln  der  betroffenen  Extremität  der  Einflnss  des 
Trauma  sich  geltend  machte,  die  Herabsetzung  der  elektrischen  Erregbarkeit  nicht  blos  an 
eben  diesen  Muskeln  nachweisbar  war,  sondern  dass  bei  Verletzungen  des  Beines  die  Herab- 
setzung auch  am  Arm  und  umgekehrt  constatirt  werden  konnte.  In  manchen  Fällen  war 
die  Erregbarkeit  auch  an  der  Rumpfmuskulatur  und  im  Facialisgebiet  vermindert  meist 
mit  Abnahme  der  cutanen  Sensibilität. 

Nach  den  bis  jetzt  vorliegenden  Erfahrungen  scheint  die  Anwendung  der 
Influenzmaschine  die  günstigsten  Erfolge  zu  erzielen. 

Als  traumatische  Myalgien  beschrieben  Oppolzer,  Runge,  Senator 
Krankheitsbilder,  welche  genau  dem  acuten  Muskelrheumatismus  glichen, 
jedoch  einem  zweifellosen  Trauma  ihren  Ursprung  verdanken  und  zwar  nicht 
so  sehr  directen  äusseren  Gewalten  als  vielmehr  brüsken  Bewegungen  des 
Körpers,  ungewohnten  Muskelleistungen  z.  B.  beim  Heben  oder  Stemmen 
schwerer  Gegenstände  und  Aehnliches.  Infolge  solcher  abnormer  Bewegungen 
kommt  es  zu  übermässigen  Zerrungen  der  Muskulatur  und  Sehnen  und  wohl 
auch  zu  Zerreissungen  kleinerer  Muskelbündel  oder  auch  nur  einzelner  Fasern 
(Lorenz),  eine  Annahme,  welche  zur  allgemein  herrschenden  Ansicht  geworden 
ist,  obwohl  anatomische  Befunde  derzeit  hiefür  noch  nicht  vorliegen. 

Am  häufigsten  sind  die  traumatischen  Myalgien  der  Abdominalmuskulatur 
(bes.  mm.  recti  u.  des  m.  ileopsoas.)  Die  letzteren  ähneln  bei  einseitigem  Auf- 
treten des  Processes  oft  dem  Bild  einer  Hüftgelenkerkrankung. 

Cifcum Scripte  traumatische  Muskeldegeneration  wurde  auf  der  Al- 
BERT'schen  Klinik  in  Wien  von  Schnitzler  beobachtet  (Centralblatt  für 
Chirurgie  1895).  Diese  umschriebene  Degeneration  und  Sequestration  einer 
kleinen  Muskelpartie  durch  local  begrenzten  Druck  ist  verschieden  von  der 
diffusen  ischämischen  Muskellähmung  Volkmann's  und  Leser's,  bei  welcher 
es  sich  um  die  Vermischung  von  Degenerations-  und  Entzündungsprocessen 
handelt.  Bei  fortschreitender  Degeneration  kann  es  zu  völligem  Zerfall  der 
contractilen  Muskelelemente  kommen,  in  späteren  Stadien  zu  Resorption  und 
narbiger  Schrumpfung,  mehr  weniger  ausgedehnten  ringförmigen  traumatischen 
Defecten  (Winkler  M.  f.  U-  1896,  4),  Zustände,  für  welche  Analogien  in 
dem  Caput  obstipum  von  Kindern  nach  einem  beim  Geburtsact  erfolgten  um- 
schriebenen Druck  auf  den  Muskel  schon  von  früher  her  bekannt  waren. 

Gelenkmäuse.  Nachdem  die  knarrenden,  knackenden,  auch  knisternden 
Geräusche  nach  einem  die  Schulter  oder  das  Kniegelenk  treffenden  Trauma 
als  bedeutungslos  anerkannt  sind,  wenn  nicht  noch  andere  berücksichtigens- 
werte  Symptome  einer  Gelenkaffection  vorliegen,  wenden  wir  uns,  soweit 
traumatische  Gelenkleiden  in  dem  vorliegenden  Artikel  Berücksichtigung  finden 
müssen,  zu  den  Gelenkkörpern. 

Neben  der  Entstehung  derselben  ohne  weitere  traumatische  Schädigung 
durch  krankhafte  Processe  (Arthritis  deformans)  mit  ihren  zerstörenden  und 
wuchernden  Vorgängen,  Verknorpelung  und  Ablösung  von  Zotten,  Osteochon- 
dritis dissecans  (König,  Riedel,  entzündliche  Zottenhyperplasien  im  Gelenk  auf 
rheumatischer  oder  syphilitischer  Basis),  spielt  in  der  Aetiologie  der  Gelenkmäuse 
das  Trauma  eine  Rolle,  insofern  durch  dasselbe  knorpel-  und  knochenhaltige 
Stücke  abgesprengt  werden  können,  wobei  der  knöcherne  Theil  des  Sprengstückes 
abstirbt,  während  der  knorpelige  seine  Vitalität  bewahrt,  die  bei  einem  gross- 
blasigen Knorpel  geringer  ist  als  bei  einem  kleinzelligen.  ScHtJLLER  (A.  S.  V.  Z. 
1896,  4)   hebt  mit  Recht  hervor,  dass  beim  Lebenden  in  geradem  Wider- 


838  TilAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

Spruch  zu  den  Leichenexperimenten  oft  nur  relativ  geringfügige,  locale  Ge- 
walteinwirkungen (Fall,  Stoss,  Schlag)  traumatische  Gelenkmäuse  erzeugen 
können  und  erklärt  dies  daraus,  dass  hier  die  Verhältnisse  (Haltung  des 
Gelenkes,  Spannung  und  Feststellung  desselben)  in  einem  für  die  Einwirkung 
direct  oder  indirect  treffender  Gewalten  besonders  günstigen  Winkel  durch 
die  Contrahirten  Muskeln,  eventuell  Combination  mit  forcirten  Bewegungen» 
welche  für  die  Entstehung  der  Gelenkmäuse  von  besonderer  Bedeutung  sind 
u.  dgl,  niemals  so  einfach  sich  gestalten  wie  beim  Leichenexperiment.  Die 
Lage  des  Gelenkkörpers  und  der  Grad  seiner  Beweglichkeit  im 
Gelenk  ist  für  die  Thätigkeit  des  Gutachters  von  grösserer  Bedeutung  als 
der  Umfang  des  Gelenkkörpers  selbst.  Derselbe  kann  nach  Einwirkung  des 
Trauma  zunächst  noch  an  Kapselfetzen  oder  Bandfasern  hängen  bleiben  und 
sich  erst  später  ablösen,  oder  das  vollständig  abgesprengte  Stück  kommt  so 
zu  liegen,  dass  die  Knochenoberfläche  der  Gelenkkapsel  anliegt  und  von  hier 
aus  vom  Bindegewebe  durchwachsen  wird  (gestielte  Gelenkkörper),  oder  die 
Sprengstücke  gleiten  sofort  frei  im  Gelenke  hin  und  her,  bis  sie  zwischen  die 
Gelenküächen  gerathen  und  direct  die  Bewegungen  hindern. 

Zu  erwähnen  ist  noch,  dass  auf  die  durch  ein  Trauma  beschädigten 
Knochentheile  besonders  leicht  entzündungserregende  Noxen  einwirken  können, 
die  zufällig  in  einem  Organ  im  Körper  vorhanden  sind;  ist  doch  erfahrungs- 
gemäss  gerade  die  Spongiosa  der  Gelenkenden  besonders  empfänglich  für  die 
Localisation  von  im  Blut  befindlichen  Entzündungserregern.  Schüller  sah 
bei  chronischer  Gonorrhoe,  z.  B.  nach  einfachen  Gelenktraumen  auffallend 
starke  subacute  Entzündung  der  Synovialis  mit  Zottenbilduog,  welche  ihrer- 
seits wieder  unter  Bildung  von  der  regressiven  Metamorphose  angehörigen 
Producten  zu  Gelenkkörpern  führen  kann.  Auch  bei  vorbestehender  Lungen- 
tuberkulose sah  FßÄNKEL  nach  einer  geringfügigen  Kniecontusion  intensive 
haemorrhagische  synovitis  des  Kniegelenkes  auftreten,  ohne  dass  er  den 
Nachweis  der  tuberkulösen  Natur  dieses  Gelenkleidens  zunächst  erbringen 
konnte. 

Dass  ein  Trauma  auch  auf  die  Löslösung  von  durch  pathologische  Pro- 
cesse  (s.  o.)  primär  veranlassten  resp.  vorbereiteten  Gelenkkörpern  einen  un- 
günstigen Einfluss  haben  kann,  ist  ohne  weiteres  ersichtlich. 

Spondilitls  traumatica  (Kümmell).  Nachdem  Beobachtungen  von  Schede 
aus  den  Achtzigerjahren  über  zunehmende  Erweichung  von  Knochen- 
callus  nach  Fracturen  der  Wirbel-,  Fusswurzelknochen  unbeachtet  geblieben 
waren,  hat  Kümmell  (D.  m.  W.  1895)  auf  analoge  krankhafte  Zustände  neuer- 
dings wieder  aufmerksam  gemacht  und  dieselben  als  Spondylitis  trau- 
matica beschrieben.  Vorzugsweise  ist  die  Brustwirbelsäule  Sitz  der  Erkran- 
kung, das  veranlassende  Trauma  kann  die  Wirbelsäule  direct  treffen  oder  ein 
Zusammenknicken  des  Oberkörpers  und  damit  eine  Compression  resp.  Contu- 
sion  von  Wirbelkörpern  hervorrufen.  Nachdem  meist  auf  die  ersten  Folgen 
des  Unfalles  ein  wochen-  oder  monatelanges  Wohlbefinden  gefolgt  und  die 
Verunfallten  bereits  schon  seit  längerer  Zeit  wieder  arbeitsfähig  gewesen, 
treten  schleichend  am  Ort  der  Läsion  spontane  oder  Druckschmerzen  auf, 
verbunden  mit  Intercostalneuralgien,  allmählich  sich  entwickelnder  habitueller, 
vornüber  und  nach  einer  Seite  geneigter  Haltung  des  Oberkörpers  (veran- 
lasst durch  das  instinctive  Bestreben,  die  schmerzende  Wirbelsäule  zu  ent- 
lasten), motorische  Störungen  der  unteren  Extremitäten  und  dgl.  Nach  einiger 
Zeit  bildet  sich  mit  den  compensatorischen  Gegenkrümmungen  in  den  benach- 
barten Theilen  eine  ausgesprochene  Kyphose  mit  Gibbus  aus  („secundäre  trau- 
matische Kyphose"),  die  besonders  schmerzhaft  bei  directem  Druck  und  bei 
Stoss  in  der  Richtung  der  Längsachse  der  Wirbelsäule  ist  und  auch  hinsichtlich 
ihrer  Form  (rundbogig  oder  spitzwinklig)  keine  Constanten  differentialdiagnosti- 
schen Merkmale  der  tuberkulösen  Spondylitis  gegenüber  zeigt.  Nach  Henle  und 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  839 

Hatte.aier  (Beiträge  zur  klinischen  Chirurgie  Bd.  XX)  können  sich  die  secun- 
dären  Erscheinungen  sehr  rasch  an  die  primäre  Verletzung  anschliessen. 

KÜMMELL  lässt  es  vorläufig  unentschieden,  ob  in  allen  Fällen  eine  durch  das  Trauma 
veranlasste  Wirbelfractur  für  die  zunehmende  Erweichung  und  den  fortschreitenden  Druk- 
schwund  (rareficirende  Ostitis),  pathologische  Resorption  der  Kalksalze  mit  grösserer  oder 
geringerer  Atrophie  der  Knochenbälkchen  im  Anschluss  an  hyperplastische  Processe  des 
Knochenmarkes  (Nielser,  Glawitz)  verantwortlich  zu  machen  ist.  Kaufmann  (M.  f.  ü. 
1895,  6)  supponirt  für  alle  Fälle  eine  Wirbelfractur,  welche  bei  den  anfangs  oft  sehr 
geringfügigen  Symptomen  leicht  der  Diagnose  entgehen  kann;  König,  der  ebenfalls  in  allen 
Fällen  eine  Fissur  oder  Fractur  annimmt,  erklärt  die  Deformirung  aus  der  zu  frühen 
Belastung  des  noch  weichen  Callus,  während  Mikulicz  und  Henle  (Mittheilungen  aus  den 
Grenzgebieten  von  Medicin  und  Chirurgie,  Bd.  I)  auch  die  Annahme  einer  Fractur  zur 
Erklärung  des  Krankheitsbildes  noch  nicht  erschöpfend  erachten.  Der  letzterwähnte  Autor 
nimmt  für  seine  Beobachtung,  die  sich  von  der  KÜMMEL'schen  überdies  noch  durch  ihren 
progredienten  Verlauf  unterscheidet,  trophoneurotische  Einflüsse  seitens  des  gleich- 
zeitig mit  geschädigten  Rückenmarks  an  (Compression  der  Rückenmarksnervenwurzeln  und 
SpinalgangHen  durch  Bluterguss  etc.)  und  stützt  seine  Ansicht  auf  die  Ergebnisse  der 
experimentellen  Untersuchungen  von  Goltz,  der  bei  Thieren,  welchen  Abschnitte  des 
Rückenmarks  excidirt  wurden,  die  Wirbelknochen  des  entsprechenden  Bereiches  auffallend 
morsch  gefunden  hatte.  Weitere  Beobachtungen  sind  von  Heidenhain  (M.  f.  U.  1897,  3) 
VuLPiüs  (eodem  1897,  7)  mitgetheilt. 

Die  Diagnose  der  Spondylitis  traumatica  ist  vor  der  Gibbus- 
bildung schwer.  Verwechslungen  mit  Hysterie  (s.  o.)  und  Simulation  sind, 
•wie  die  bezüglichen  Mittheilungen  von  Helfekich,  Mikulicz  zeigen,  nicht 
selten;  nach  Auftreten  des  Gibbus  kommen  differentialdiagnostisch  Tumoren, 
tuberkulöse  und  gummöse  Processe  der  Wirbelsäule,  Kyphose  nach  Osteomye- 
litis, Arthritis  deformans  in  Betracht. 

Prognose  dubios;  Dauer  der  Erkrankung  unberechenbar,  da  die 
spongiösen  Wirbel  mit  ihrer  geringen  Periostfläche  nur  sehr  träge  Heilungs- 
tendenz zeigen. 

Da  überhaupt  nur  Schonung  und  vollständige  Entlastung  der  Wirbel- 
säule (durch  Suspension)  complete  Heilung  erzielen  kann,  ist  vor  Eintritt 
derselben  auch  die  Erwerbsunfähigkeit  eines  solchen  Patienten  als  voll- 
kommene zu  taxiren. 

Dass  die  in  letzter  Zeit  von  Maeie  und  Astie  beschriebene  „Kyphose 
heredo-traumatique"  in  Beziehung  zu  der  Spondylitis  traumatica  (Kümmell) 
gebracht  werden  kann,  erscheint  uns  schon  deshalb  sehr  zweifelhaft,  da  in 
dem  Fall  der  erstgenannten  Autoren  die  Kyphose  —  allerdings  nur  in  gerin- 
gerem Grade  —  bereits  vor  dem  Unfall  vorhanden  war  und  im  Uebrigen 
auch  die  Druckempfindlichkeit  der  Wirbelsäule  fehlte. 

DupuYTEEN'sche  Contractm*.  Aponeurositis  palmaris  nach  Bähe. 
Die  Frage  nach  der  Entstehungsursache  derselben  und  speciell,  ob  ein  Trauma 
allein  die  Erkrankung  hervorrufen  kann,  ist  noch  nicht  völlig  geklärt.  Analoge 
Processe  zu  jenen  an  der  Palmarfascie  kommen  auch  an  der  Fusssohlenfascie 
vor.  Leddeehose,  der  die  Verschiedenheit  der  Erscheinungen  an  Hand  und 
Fuss  durch  locale  anatomische  und  physiologische  Verhältnisse  bedingt  erklärt, 
nimmt  für  die  Erkrankung  in  erster  Linie  traumatischen  Ursprung  an, 
indem  durch  Dehnen  oder  Zerren  ein  oder  mehrere  partielle  Einrisse  der 
Aponeurose  entstehen;  an  den  lädirten  Stellen  entwickelt  sich  dann  hyper- 
trophisches Narbengewebe,  das  später  in  Atrophie  und  Schrumpfung  verfällt 
und  so  zu  der  charakteristischen  Begleiterscheinung  der  Fingercontractur 
Veranlassung  gibt.  Eulenbueg,  Golebiewski,  Caspaei  (A.  f.  U.  I)  machen 
auf  den  neuropathischen  Ursprung  aufmerksam,  ohne  damit  die  die 
Krankheit  auslösende  Wirkung  des  Trauma  bestreiten  zu  wollen.  In  Fällen, 
in  welchen  sich  im  Anschluss  an  die  Verletzung  eine  die  Fascie  in  Mitleiden- 
schaft ziehende  Phlegmone  entwickelt,  erscheint  die  Annahme  eines  neu- 
ritischen Ursprunges  nicht  auffällig;  auf  Grund  von  zwei  genauer  publicirten 
Beobachtungen,  bei  welchen  sich  im  Anschluss  an  ein  Trauma  der  Wirbel- 
säule Aponeurositis  an  beiden  Händen  entwickelte,  nimmt  Caspaei  (1.  c.)  an, 


840  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

dass  auch  spinale  Erkrankungen  Contracturen  der  Palmar-Aponeurose  ver- 
anlassen können. 

Dass  das  bis  zu  dem  Trauma  latent  verlaufende  Leiden  durch  das 
Trauma  manifest  werden  kann,  ist  u.  a.  von  Bahr  bereits  hervorgehoben, 
der  in  Uebereinstimmung  mit  König  einer  eventuell  vorhandenen  arthritischen 
Diathese  mit  sklerotischen  Processen  an  den  Arterien  als  unterstützendes 
Moment  für  die  Entstehung  eine  gewisse  Bedeutung  beilegt. 

Traumatische  Entzündung  der  Schleimbeutel.  Erwähnt  sei  hier  die  durch 
den  Unfall  nicht  selten  hervorgerufene  traumatische  Entzündung  des 
grossen  Trochanteren-Schleim beuteis,  da  sie,  wie  schon  Hüter- 
LossEN  (Lehrb.  d.  Chir.  lU)  hervorhebt,  differential-diagnostisch  von  Interesse 
ist,  wegen  der  Möglichkeit  einer  Verwechslung  mit  Hüftgelenksentzündung. 
Sie  greift  meist  auch  auf  die  Endabschnitte  der  am  grossen  Rollhügel  und 
unterhalb  desselben  sich  ansetzenden  Muskeln  über  und  ruft  nicht  unerheb- 
liche Functionsstörungen  derselben  hervor  (Thiem,  M.  f.  U.  1895,  5). 

VI. 
Traumatische  Affectionen  des  Gefässsystems. 

Von  den  traumatischen  Affectionen  des  Gefässsystems  inter- 
essiren  uns  hier  nur  die  Aneurysmen,  welche  nach  traumatischen  Schädi- 
gungen, wie  Contusionen,  auch  an  gesunden,  besonders  leicht  an  durch  degene- 
rative Processe  hiezu  vorbereiteten  kranken  Gefässen  entstehen. 

Der  Causalnexus  zwischen  Trauma  und  Krankheit  wird  nicht  schwer  zu 
erkennen  sein,  wenn  bereits  wenige  Wochen  oder  Monate  nach  der  Gewalt- 
einwirkung die  Erscheinungen  der  aneurysmatischen  Gefässdilatation  vor- 
handen sind.  Bei  späterem  Manifestwerden  des  Leidens,  für  das,  nebenbei  gesagt, 
sich  eine  bestimmte,  den  Zusammenhang  noch  als  wahrscheinlich  erscheinen 
lassende  zeitliche  Grenze  bis  jetzt  nicht  feststellen  lässt,  wird  man  oft  nur 
von  der  Möglichkeit  eines  ursächlichen  Verhältnisses  sprechen  können,  wenn 
nicht  anamnestisch  das  Auftreten  von  Schmerzen  am  Ort  der  Läsion,  die  in 
charakteristischer  Weise  nach  der  Peripherie  ausstrahlen,  sich  entweder  auf 
die  Zeit  des  Unfalls  selbst  oder  doch  höchstens  auf  zwei  bis  drei  Monate 
zurückführen  lässt. 

Nicht  blos  an  peripheren,  sondern  auch  an  im  Innern  der  Körperhöhlen 
gelegenen  Arterien  hat  man  als  Folgen  stumpfer  Gewalteinwirkung  Aneu- 
rysmen beobachtet  (Aortenaneurysma  nach  schwerer  Brustcontusion,  Aneu- 
rysma der  Leberarterie  nach  Hufschlag  gegen  den  Unterleib  u.  s.  w.). 

Thiem  hat  auf  der  Unfallabtheilung  der  Lübecker  Naturforscherversammlung  (1895) 
die  Frage  nach  der  Entschädigungshöhe  der  Aneurysmen  angeregt.  Nach  seinem  Vor- 
schlag hat  man  bei  Aneurysmen  der  Brust-  und  Bauchschlagader  völlige  Erwerbsunfähig- 
keit angenommen,  da  jede  einigermaassen  anstrengende  Thätigkett  das  Aneurysma  zum 
Platzen  bringen  kann.  Bei  Extremitäten-Aneurysmen  könne  man  eher  Arbeiten  im  Sitzen 
gestatten,  weshalb  man  ^a — ^U  Invalidität  als  dem  Grad  der  erlittenen  Erwerbsbeschrän- 
kung entsprechend  angenommen  hat. 

In  Uebereinstimmung  mit  experimentellen  Ergebnissen  deutet  Leger 
einen  im  Anschluss  an  heftige  Brustcontusion  zur  Entwicklung  gekommenen 
acuten  Krankheitszustand  (Verbreiterung  der  Dämpfung  nach  aussen  vom 
rechten  Sternalrand,  IL  Intercostalraum  starke  Subclavia-  und  Carotidenpulsation, 
unreiner  rauher  1.  Aortenton,  weicher,  massig  frequenter  Puls)  als  acute 
Aortitis,  die  eine  vorübergehende  Erweiterung  des  Bogens  und  der  aus 
demselben  tretenden  Gefässe  zur  Folge  hat.  Weitere  analoge  Fälle  sind  noch 
nicht  bekannt  geworden. 

vn. 

Trauma  und  Infection. 

Während  nach  unseren  jetzigen  Vorstellungen  das  Causalitätsverhältniss 
zwischen  äusserer  Wunde  und  der  sich  an  dieselbe  anschliessenden  Infection 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  841 

ohne  weiteres  klar  ist,  wird  der  Nachweis  des  Zusammenhanges  schon 
schwieriger,  wenn  Verletzungen  subcutan  gelegener  Theile  oder  innerer  Or- 
gane, die  je  nach  ihren  structurellen  Verhältnissen  etc.  in  dieser  Richtung 
ganz  erhebliche  Verschiedenheiten  zeigen,  zum  Ausgangspunkt  infectiöser 
Processe  werden.  Stern  (Zeitschrift  für  praktische  Aerzte  1896,  19)  fasst  am 
Schluss  seiner  Erörterungen  die  hiebei  in  Betracht  kommenden  Gesichts- 
punkte dahin  zusammen,  dass 

1.  das  Trauma  Infectionserregern  eine  Eintrittspforte  eröffnen  kann 
(Wundinfectionen). 

2.  Das  Trauma  kann  in  einem  bereits  inficirten  Organismus  die  Wirk- 
samkeit der  Infectionserreger  erst  ermöglichen  und  die  Localisation  derselben 
bestimmen  (Osteomyelitis,  ein  Theil  der  sogenannten  traumatischen  Tuber- 
kulosen). Wir  erinnern  an  dieser  Stelle  an  die  bekannten  ScHüLLEE'schen 
Experimente  bei  tuberkulös  gemachten  Thieren  mit  gleichzeitig  gesetzten 
Gelenktraumen,  welche  die  Bedeutung  mechanischer  Einflüsse  für  die  Loca- 
lisation sprechend  illustriren. 

Frankhausen  (cit.  Ref.  M.  F.  ü.  1898,  8 ;  ein  Fall  von  acuter  traumatischer  Staphy- 
lomycose)  beobachtete  bei  einem  Verunfallten  eine  complicirte  Depressionsfractur  am 
Schädel  und  subcutanen  Oberarmbruch,  an  welchem  acute  Vereiterung  durch  Staphylo- 
coccen  eintrat,  während  die  Schädelwunde  von  Anfang  nie  eine  Spur  von  Entzündungs- 
erscheinungen zeigte.  Die  Eitererreger  mussten  also  irgend  wo  im  Körper  vorhanden 
gewesen  sein  und  sich  dann  an  der  Stelle    des    Trauma    am    Oberarm    angesiedelt  haben. 

3.  Das  Trauma  kann  ältere,  bis  dahin  latent  gebliebene  oder  anschei- 
nend ausgeheilte  Krankheitsherde  zu  weiterer  Ausbreitung  veranlassen;  z.  B. 
Recidiv  ,  einer  osteomyelitischen  tuberkulösen  Knochenerkrankung.  Unter 
Umständen  kann  auch  die  Entstehung  einer  AUgemeininfection  (z.  B.  acute 
disseminirte  Tuberkulose)  von  dem  verletzten,  aber  bereits  vorinficirten 
Krankheitsherd  aus  ermöglicht  werden. 

Wir  besprechen  hier  die  drei  für  die  Unfallpraxis  wichtigen  Infections- 
krankheiten  Tuberkulose,  Osteomyelitis,  Syphilis,  während  andere 
innere  Erkrankungen  nach  Trauma,  bei  deren  Entwicklung  infectiöse  Processe 
ebenfalls  eine  Rolle  spielen,  unter  den  traumatischen  Affectionen  des  Hirns, 
der  Brust-  resp.  Unterleihsorgane  erwähnt  sind. 

Trauma  und  Tuberciüose.  Entsprechend  der  grossen  Verbreitung  der 
tuberkulösen  Processe  überhaupt  spielen  auch  unter  den  Unfallerkrankungen 
die  tuberkulösen  neben  den  Nervenerkrankungen  die  Hauptrolle.  Es  steht 
dies  nicht  im  Widerspruch  mit  dem  Ergebnis  der  experimentellen  Forschung, 
wonach  einerseits,  wie  oben  bereits  erwähnt,  Traumen  Veranlassung  zu  tuber- 
kulösen Herderkrankungen  werden,  und  andererseits  lehren  bakteriologische 
Erfahrungen,  dass  neben  anderen  pathogenen  Mikroorganismen  besonders  der 
Tuberkelbacillus  in  alten  Krankheitsherden,  die  in  klinischem  und  zum  Theil 
auch  in  anatomisch-pathologischem  Sinn  als  ausgeheilt  betrachtet  werden 
können,  viele  Jahre  seine  Virulenz  behalten  kann,  bis  durch  ein  Trauma  und 
die  hiedurch  gesetzten  Gewebsalterationen  (Blutungen,  nekrotische  Processe) 
als  hinzutretendes  accidentelles  Moment  von  neuem  ein  günstiges  Feld  für 
die  deletären  Wirkungen  des  Bacillus  geschaffen  wird.  Das  Trauma  gibt  also 
dann  den  Anstoss  zur  Verbreitung  der  Bacillen,  welchen  es  in  dem  verletzten 
Körpertheil  einen  geeigneten  Angriffspunkt  bereitet.  Sind  sie  hier  angelangt, 
so  beginnt  deren  Vermehrung  und  die  Bildung  ihres  specifischen  Productes 
im  Körper,  des  Tuberkelknötchens. 

Dass  unter  den  disponirenden  Momenten  hereditäre  Verhältnisse 
für  die  traumatischen  Tuberkulosen  eine  bedeutende  Rolle  spielen,  ist  nicht 
weiter  auffällig,  wenn  man  sich  vergegenwärtigt,  dass  in  weit  mehr  als  einem 
Drittel  aller  Fälle  von  Tuberkulose  hereditäre  Belastung  nachgewiesen  wurde, 
wobei  noch  viele  der  Tuberkulose  verdächtige  Fälle  nicht  einmal  Berücksich- 
tigung gefunden.    Die  Gesichtspunkte,  welche  sich  bei  der  Beurtheilung  von 


842  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

Tuberkulose  als  Unfall  folge  dem  Gutachter  von  selbst  aufdrängen,  sind, 
folgende:  1.  Bestehen  der  Erkrankung  bereits  vor  dem  Unfall  (Verschlim- 
merung durch  denselben);  2.  Entwicklung  der  Krankheit  im  Anschluss 
an  den  Unfall.    Auftreten  am  Ort  der  Läsion. 

Eine  sorgfältige  Zusammenstellung  der  wichtigsten  Beobachtungen  über  Inoculations- 
und  Contusionstuberkulose  verdanken  wir  Guder  (Vj.  ger.  Med.  1894). 

Von  den  verschiedenartig  localisirten  tuberkulösen  Erkrankungen  sind 
die  praktisch  wichtigeren: 

1.  Knochen-  und  Gelenktuberkulose.  Unter  den  hier  in  Betracht  kom- 
menden Traumen  liefern  Ueberanstrengungen  und  Distorsionen  das  Haupt- 
contingent,  und  zwar  sind  infolge  der  durch  den  complicirten  anato- 
mischen Bau  des  Fusses  und  dessen  Function  bedingten  grösseren  Häu- 
figkeit der  Distorsionen  an  den  unteren  Extremitäten  auch  die  tuberkulösen 
Knochen-  und  Gelenkaffectionen  hier  häufiger  als  an  den  oberen.  Wenn  auch 
gewiss  zuzugeben  ist,  dass  oft  von  den  Patienten  derartige  Affectionen  auf 
Ursachen  zurückgeführt  werden,  die  damit  in  gar  keinem  causalen  Zusammen- 
hang stehen,  so  ist  doch  andererseits  ebenso  sicher,  dass  jedenfalls  noch 
häufiger  die  Gelegenheitsursachen  übersehen  und  wegen  ihrer  Geringfügigkeit 
nicht  genügend  gewürdigt  werden,  so  dass  man  leicht  dazu  kommen  kann, 
die  Bedeutung  der  Gelegenheitsursachen  für  die  Entwicklung  der  so  häufigen 
tuberkulösen  Fussgelenk-  und  Fusswurzelknochen  zu  unterschätzen. 

Spengler  macht  darauf  aufmerksam,  dass  nicht  selten  die  von  dem  Patienten  zu 
Grunde  gelegte  Ursache  (Distorsion)  bereits  Folge  der  vorbestehenden  Krankheit  sei  resp.  der 
durch  dieselbe  hervorgerufenen  Schwäche  der  betreffenden  Extremität;  die  vermeintliche 
Gelegenheitsursache  ist  dann  nur  das  Mittel,  den  latenten  und  schmerzlosen  Verlauf  der 
Affection,  wie  er  ja  gerade  den  tuberkulösen  Knochenerkrankungen  im  Initialstadium  eigen 
ist,  manifest  zu  machen,  indem  sie  einen  acuten  Schub  des  Leidens  bewirkt.  Dies  gilt 
namentlich  für  jene  Fälle,  wo  mehrere  gleichwertige  oder  verschiedene  Traumen  nach- 
einander die  Extremität  treffen  und  wo  das  erste  Trauma  Gelegenheitsursache,  das  Zustande- 
kommen der  folgenden  durch  die  bereits  bestehende  Schwäche  des  Fusses  z.  B.  in  hohem 
Grad  begünstigt  wird.  Man  kann  dann  auch  deutlich  die  jeweilige  Steigerung  der  Sym- 
ptome nach  dem  neuen  Trauma  erkennen. 

Hinsichtlich  der  Intensität  des  Trauma  ist  zu  bemerken,  dass,  wie 
oben  bereits  angedeutet,  auch  leichtere  Traumen  Schädigungen  hervorbringen 
können,  die  zur  wirksamen  Einwanderung  der  fast  ubiquitären  Tuberkelbacillen 
geeignet  sind.  Ja  man  hat  gerade  bei  den  Knochen-  und  Gelenktuberkulosen 
den  leichten  Verletzungen  ein  entschiedenes  Uebergewicht  beigemessen  und 
es  durchaus  nicht  als  erforderlich  erachtet,  dass  die  Verletzung  äusserlich 
sichtbare  Folgen  oder  unmittelbar  schwere  Functionsstörungen  nach  sich 
zieht.  Zerreissungen  von  kleinen  Gefässen  der  Spongiosa,  der  Synovialmem- 
bran,  Blutextravasate,  seröse  Durchtränkung  der  Gelenkkapsel  genügen,  um 
den  Boden  für  die  Ablagerung  des  im  Blute  kreisenden  Tuberkelgiftes  und  für 
seine  locale  Ausbreitung  am  Ort  der  Läsion  vorzubereiten,  während,  wie  in 
ganz  plausibler  Weise  von  Krause  in  seiner  Monographie  (Tuberkulose  der 
Knochen  und  Gelenke  1891)  bemerkt  ist,  bei  starken  Verletzungen  von 
Knochenbrüchen  die  Heilungsvorgänge  in  so  energischer  Weise  verlaufen» 
dass  die  Tuberkelbacillen  nicht  gegen  die  hiebei  auftretenden  gewaltigen 
Gewebswucherungen  anzukämpfen  vermögen. 

Was  im  Speciellen  den  Infectionsmodus  bei  den  traumatischen 
Knochen-  und  Gelenktuberkulosen  betrifft,  so  betrachtet  König,  da  sie  vor- 
zugsweise bereits  anderweitig  tuberkulöse  Individuen  befällt,  dieselben  als  eine 
metastatische  Tuberkulose,  d.  h.  durch  das  Trauma  wird  die  Entstehung  der 
Metastase  gerade  an  der  Stelle  seiner  Einwirkung  gefördert.  Tritt  Knochen- 
und  Gelenktuberkulose  als  primäre  Erkrankung  auf,  so  erfolgt  die  Invasion 
der  Bacillen  durch  die  Schleimhaut  des  Intestinal-  resp.  Respirationstractus, 
ohne  dass  aber  die  Eingangspforten  selbst  irgend  welche  Erkrankung  zu 
zeigen  brauchen  (Keause). 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  843 

Der  Verlauf,  die  klinischen  Erscheinungen  der  traumatischen 
tuberkulösen  Ostitis  und  Synovitis  unterscheiden  sich  nicht  von  dem  wech- 
selnden Bild  des  ohne  traumatische  Gelegenheitsursache  zur  Entwicklung  ge- 
kommenen Leidens. 

Hinsichtlich  des  zeitlichen  Zusammenhanges  mit  dem  Trauma  ist  zu 
berücksichtigen,  dass  kleine,  im  Innern  des  Knochens  und  von  der  Ober- 
fläche, resp.  einem  benachbarten  Gelenk  noch  durch  eine  ziemlich  dicke 
Schichte  normalen  Knochens  getrennte  ostitische  Herde  anfangs  weder  Schmerz 
noch  Schwellung  noch  irgend  eine  andere  Störung  zu  verursachen  brauchen, 
bis  erst  bei  progredienterem  Verlauf  der  Herd  näher  an  die  Oberfläche  zu 
liegen  kommt,  und  es  dann  erst  möglich  wird,  durch  etwas  kräftigen  Finger- 
druck an  den  betreffenden  Stellen  Schmerzen  zu  erzeugen  und  so  die  Existenz 
eines  in  der  Tiefe  liegenden  ostitischen  Herdes  mit  einer  an  Sicherheit  gren- 
zenden Wahrscheinlichkeit  festzustellen.  In  anderen  typischen  Fällen  besteht 
ein  continuirlicher  Zusammenhang  zwischen  Verletzung  und  ausgeprägtem 
Krankheitsbild,  nachweisbar  durch  das  Ausbleiben  glatter  Heilung  der  ünfalls- 
folgen,  stetiges  Zunehmen  der  trotz  therapeutischer  Maassnahmen  hartnäckig 
persistirenden  Schwellung  im  Gegensatz  zu  der  begleitenden  Muskelatrophie, 
und  in  8  bis  10  Wochen  nach  der  Verletzung  sind  die  Erscheinungen  nicht 
selten  schon  unverkennbar. 

Beobachtungen  über  traumatische  Kniegelenktuberkulose  (fungus,  hydrops) 
unter  speciellem  Hinweis  auf  deren  sehr  chronischen  Verlauf  bei  Personen  des 
kräftigen  und  höheren  Alters,  um  die  es  sich  in  der  Unfallpraxis  meist  han- 
delt, haben  u.  a.  König,  Kaufmann  (M.  f.  1895,  6)  Fübringer,  Schütz,  mit- 
getheilt. 

Eine  noch  grössere  Bedeutung  als  für  die  Aetiologie  der  genannten 
Knochen-  etc.  Tuberkulosen  hat  das  Trauma  (Heben,  Tragen  schwerer  Lasten, 
Fall  auf  das  Gesäss  u.  s.w.)  bei  der  Tuberkulose  der  Wirbelkörper 
mit  ihrer  sehr  schwammigen  Structur,  die  bei  ihrem  ausserordentlich  chro- 
nischen Verlauf  oft  lange  Zeit  bestehen  kann,  bis  objective  Veränderungen  an 
der  Wirbelsäule  manifest  werden  und  als  deren  einzige  Erscheinung  oft  nur 
locale  und  im  Bereich  der  Intercostalnerven  ausstrahlende,  an  Intensität 
wechselnde  Schmerzen  jahrelang  bestehen  können,  die  aber  diagnostisch  um 
so  grössere  Bedeutung  haben,  wenn  sie  bereits  unmittelbar  nach  dem  Unfall 
an  der  gleichen  Stelle  angegeben  wurden.  Bei  dieser  Sachlage  ist  der  be- 
stimmte und  einwandfreie  Nachweis  des  Causalitätsverhältnisses  oft  mit  grossen 
Schwierigkeiten  verknüpft.  Bei  der  forensischen  Beurtheilung  wird 
man  mit  besonderer  Vorsicht  verfahren  müssen,  besonders  bei  Beantwortung 
der  Frage,  inwieweit  die  Wirbelsäule  nicht  schon  vorher  tuberkulös  war, 
da  aus  bekannt  gewordenen  Beobachtungen  zur  Genüge  hervorgeht,  dass 
Menschen  mit  weit  ausgedehnten  cariösen  Zerstörungen  mehrerer  Wirbel  nicht 
nur  keine  Beschwerden  zu  haben  brauchen,  sondern  sogar  noch  erhebliche 
Strapazen  mit  Belastung  der  Wirbelsäule  zu  ertragen  vermögen.  Grawitz 
erwähnt  in  seinem  Bericht  über  Tuberkulose  in  der  preussischen  Armee 
einen  Fall  von  enormer  cariöser  Zerstörung  der  Wirbelsäule,  welche  den 
Mann  nicht  verhindert  hatte,  noch  acht  Tage  vor  seinem  Tode  Dienst  zu  thun, 
welche  auch  in  der  letzten  Zeit  keine  Erscheinungen  hervorgerufen  hatte, 
vielmehr  sich  nur  durch  metastatische  acute  Miliartuberkulose  der  Lungen 
und  Pia  bemerkbar  machte. 

Rieder  (D.  m.W.  1898,  6)  hat  die  praktische  Bedeutung  der  Caries  der  Synchon- 
drosis  sacro-iliaca  nach  Trauma  hervorgehoben;  die  Synchondrosencaries  im 
Anschluss  an  Contusion  der  Lumbal-  und  Sacralgegend  kann  langdauernde  und  unbestimmte 
Schmerzen  verursachen,  welche  die  betreffenden  Kranken  in  den  Verdacht  der  Simulation 
bringen  können.  Als  charakteristisch  für  das  Leiden  hebt  der  genannte  Autor,  neben 
Schmerzen  in  ausgesprochenen  Fällen  Druckempfindlichkeit  und  Knochenverdickung  und 
besonders  die  Atrophie  der  betreffenden  unteren  Extremitätenmuskulatur  hervor,  gegen- 
über dem  Kreuzschmerz  bei  traumatischer  Neuralgie  der  nn.  clunium  z.  B. 


844  TRAUMATISCHE  ^KRANKHEITEN* 

Speciell  die^ Beziehungen  zwischen  vorbestandener  Phthise  der  iuungen 
und  traumatisch  veranlasster  Knochen-  resp.  Gelenktuberkulose  betreffend  ist 
zu  bemerken,  dass  nach  einem  Erkenntnis  des  R.  V.  A.  Anspruch  auf  Renten- 
gewährung nicht  besteht,  wenn  die  letztere  zur  Zeit  des  Todes  noch  weit  von 
jenem  Stadium  entfernt  ist,  in  welchem  sie  das  Leben  bedrohen  kann. 

Differential-diagnostisch  kann  für  Wirbelcaries  u.  a,  die  KüMMELL'sche 
Spondylitis  traumatica,  Rhachialgie  in  Betracht  kommen.  (Siehe  die  betreffen- 
den Capitel.) 

2.  Tuberkulose  der  Meningen.  Nachdem  von  den  älteren  Autoren  sich 
Niemeter-Seitz  und  Huguenin  bereits  dahin  ausgesprochen,  dass  in  einigen 
Fällen  das  Trauma  mit  dem  Beginn  der  Hirnhauttuberkulose  in  so  evidentem 
Zusammenhang  steht,  dass  ihm  eine  veranlassende  Rolle  kaum  abzusprechen 
sei,  ist  in  der  letzten  Zeit  durch  Beobachtungen  von  Beol,  Salis,  Becker, 
Schilling  etc.  die  Bedeutung  des  Trauma  im  besagten  Sinne  noch  weiter 
hervorgehoben  worden.  Ob  die  Ausbreitung  der  Tuberkulose  auf  die  Meningen 
von  einem  kleinen,  latent  gebliebenen  tuberkulösen  Herd  in  deren  nächster 
Umgebung  (Schädelknochen)  oder  auf  metastatischem  Weg  durch  Einschwemmen 
der  Tuberkelbacillen  in  die  Blutbahn  von  einem  an  einer  anderen  Körper- 
stelle gelegenen  Herd  spontan  oder  durch  die  mit  dem  Trauma  verbundene 
Körpererschütterung  erfolgt,  kann  natürlich  nur  durch  exacte  anatomische, 
resp.  histologische  Untersuchung  des  Einzelfalles  entschieden  werden. 

DÜRCK  und  Stern  halten  den  zuletzt  angeführten  Infectionsmodus  besonders  in 
jenen  Fällen  für  wahrscheinlich,  in  welchen  die  tuberkulöse  Meningitis  nach  allgemeinen 
Körpererschütterungen  oder  nach  Traumen,  welche  tuberkulöse  Knochen,  beziehungsweise 
Gelenke  betreffen,  zum  Ausbruch  gelangt. 

In  praktischer  Verwertung  der  BAUMGARTEN'schen  Untersuchungsergeb- 
nisse hinsichtlich  der  zeitlichen  Entwicklung  der  Tuberkelknötchen,  welche 
uns  bekanntlich  gezeigt,  dass  nach  Infection  der  Vorderkaramer  des  Kaninchen- 
auges die  Entwicklung  der  Tuberkelknötchen  vier  Tage  nach  Invasion 
der  Bacillen  beginnt  und  am  elften  Tag  bereits  vollkommen  ausgebildete 
Epithelioidzellentuberkel  vorhanden  sind,  sind  wir  berechtigt,  in  allen  Fällen, 
in  welchen  eine  tuberkulöse  Hirnhautentzündung  unmittelbar  oder  einige 
Stunden  nach  einem  Trauma  zum  Ausbruch  kommt,  einen  ursächlichen  Zu- 
sammenhang beider  mit  Sicherheit  auszuschliessen.  Die  schweren  cerebralen 
Krankheitserscheinungen  beginnen  erst  Ende  der  zweiten  Woche  nach  dem 
Trauma. 

Einen  beweisenden  Fall  hat  Hilbert  (Berl.  kl.  Wchschr.  1891)  mitgetheilt:  Ausser 
Mattigkeit  nach  Erholung  aus  der  durch  den  Schlag  auf  den  Kopf  verursachten  Betäubung 
zainächst  keine  Beschwerden;  am  dritten  Tag  unbestimmte  Sym.ptome,  Kopfschmerzen, 
Erbrechen.  Am  neunten  Tag  noch  keine  Zeichen,  welche  auf  eine  schwere  Erkrankung 
hindeuteten;  erst  am  elften  Tag  pathognostische  Symptome  (Abducenslähmung  etc.  etc.). 

Bei  der  tuberkulösen  Entzündung  der  Spinalmeningen  ist  der  langsame 
und  schleichende  Verlauf  derselben  hervorzuheben.  Wegen  der  Anfangs  nur 
sehr  unbestimmten  Symptome  ist  zu  Beginn  der  Erkrankung,  wie  die  von 
Leyden  (Archiv  f.  Psych.  VIII)  und  mir  (Vj.  f.  ger.  Med.  1895)  veröffent- 
lichten Fälle  zeigen,  Verwechslung  mit  functionellen  Nervenerkrankungen 
nicht  ausgeschlossen. 

3.  Lungentuberkulose.  Ihre  traumatische  Entstehung  ist  erst  in  den 
letzten  Jahren  Gegenstand  eingehenderer  wissenschaftlicher  Besprechung  ge- 
worden. Zwar  finden  sich  in  der  älteren  Literatur  bereits  Mittheilungen, 
dass  nach  Brustverletzung  Lungenphthise  entstanden  sei,  indessen  entbehren 
diese  spärlichen  älteren  Beobachtungen  des  nöthigen  Beweismaterials,  um  die 
Frage  nach  der  traumatischen  Genese  mit  Erfolg  discutiren  zu  können. 
Mendelssohn  (Ztschr.  f.  klin.  Med.  X)  hat  aus  der  LEYDEN'schen  Klinik 
unter  dem  Namen  „traumatische  Phthise"  eine  Reihe  hieher  gehöriger 
Fälle  publicirt  und  erklärt  sich  das  Zustandekommen  der  Erkrankung  durch 
das  Trauma  in  der  Weise,   dass  Continuitätstrennungen  der  Lungen  den  bis 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  845 

ZU  einem  gewissen  Grad  ubiquitären  Tuberkelbacillen  den  Zutritt  zum  Innern 
der  Lungen  eröffnen;  in  den  durch  das  Trauma  hervorgerufenen  Blutungs- 
und Entzündungsherden  sieht  er  noch  weitere,  die  Entstehung  der  Krankheit 
begünstigende  Momente. 

Neben  Lacher  (Friedreichs  Blätter  1891)  hat  besonders  Guder  im  Anschluss  an  ein 
von  ihm  erstattetes  Gutachten  die  bis  jetzt  vorhandene  Casuistik  zusammengestellt.  Unter 
kritischer  Sichtung  des  gesammten  Materials  hat  Stern  in  seinem  mehrfach  citirten  Werk 
über  die  traumatische  Entstehung  innerer  Krankheiten  als  erster  die  für  einen  Causal- 
zusammenhang  zwischen  Trauma  und  Krankheit  sprechenden  Gesichtspunkte  eingehend 
erörtert,  und  wenn  er  auch  für  die  MENDELSsoHN'schen  und  JACCOUD'schen  Fälle  die  Wahr- 
scheinlichkeit einer  traumatischen  Genese  zugibt,  so  hält  er  doch  zur  einwandfreien  Fest- 
stellung, dass  ein  Trauma  bei  einem  vorher  gesunden  Menschen  die  Entstehung  von 
Lungentuberkulose  hervorrufen  kann,  noch  weitere  exacte,  abgeschlossene  Beobachtungen 
nothwendig,  da  für  keinen  der  bisher  bekannt  gewordenen  Fälle  ein  einheitliche  ärzliche 
Beobachtung  von  Beginn  der  Erkrankung  an  vorliegt.  Der  jüngst  von  Schrader  (Berl. 
klin.  Wochschr.  1897,  46),  aus  dem  Knappschaftslazareth  Königshütt  mitgetheilte  Fall  kann 
nach  unserem  Ermessen  als  hinreichend  beweiskräftig  angesehen  werden. 

Was  die  Art  der  Verletzungen  betrifft,  so  sind  es,  abgesehen  von 
den  tuberculösen  Lungen-  resp.  Pleuraerkrankungen,  wie  sie  Scholz  und 
Mendelssohn  nach  perforirenden  Brustwunden  beschrieben  und  die  in  dem 
Rahmen  dieser  Arbeit  keine  eingehendere  Berücksichtigung  finden  können, 
hauptsächlich  Lungenverletzungen  bei  Brustcontusionen  und  aus  ser- 
gewöhnlichen Anstrengungen  (Heben,  Tragen  etc.),  kurz  körperliche 
Leistungen,  welche  Gefässzerreissungen  und  Blutergüsse  in  den  Lungen  ver- 
anlassen können.  Dass  der  Sitz  des  Leidens  speciell  der  Stelle  der  Ver- 
letzungen entsprechen  müsse,  ist,  nach  Analogie  der  traumatischen  Lungen- 
entzündung, entgegen  der  Ansicht  von  Schrader  u.  A.,  nicht  nothwendig. 

Für  den  gerichtlich-medicinischen  Nachweis  des  Causalnexus 
kommt  zunächst  der  Zustand  der  Lungen  in  der  ersten  Zeit  nach  der 
Verletzung  in  Betracht,  als  deren  wichtigstes  Symptom  die  sofort  oder  kurze 
Zeit,  spätestens  aber  einige  Tage  nach  dem  Trauma  auftretende  Haemoptoe 
genannt  werden  muss.  Existiren  über  denselben  für  eine  spätere  Begut- 
achtung keine  detailirteren  ärztlichen  Angaben,  so  kann  ein  ursächlicher  Zu- 
sammenhang nicht  mehr  als  genügend  erwiesen  angesehen  werden  und  man 
wird  über  die  Annahme  "einer  blossen  Möglichkeit  resp.  Wahrscheinlichkeit 
kaum  hinaus  kommen. 

Stern  (1.  c.)  betrachtet  diese  traumatische  Hämoptoe  als  ein  zwar  wichtiges  aber 
durchaus  nicht  nothwendiges  Bindeglied  zwischen  Trauma  und  später  manifest  werdender 
Lungentuberkulose.  Ein  Urtheil,  ob  sich  Lungentuberkulose  häufiger  und  rascher  nach 
Traumen  mit  oder  nach  solchen  ohne  Hämoptoe  entwickelt,  ist  auf  Grund  des  vorhandenen 
Materials  z.  Z.  noch  nicht  möglich. 

Ohne  auf  die  zum  Theil  widersprechenden  Ansichten  hinsichtlich  des 
Entwicklungsganges  der  Krankheit  hier  näher  eingehen  zu  können, 
recurriren  wir  in  diesem  Zusammenhang  auf  eine  Beobachtung  Jaccoud's, 
wonach  der  Uebergang  einer  primär  durch  das  Trauma  veranlassten  Pneu- 
monie mit  fehlender  oder  doch  sehr  unvollkommener  Krise  in  Lungentuber- 
kulose durch  die  anfangs  wiederholt  constatirte  Abwesenheit  von  Tuberkel- 
bacillen im  Sputum  erwiesen  zu  sein  scheint,  somit  eine  zweite  Erklärung  für 
die  Pathogenese  der  traumatischen  Lungentuberkulose  Stütze  findet. 

In  anderen  für  die  Beurtheilung  besonders  schwierigen  Fällen  fehlt  ein 
acutes  Stadium  vollständig  (Stern),  so  dass  es  für  diese  unentschieden  bleiben 
muss,  ob  es  sich  bei  diesen  zunächst  um  nicht  tuberkulöse,  chronische  Ent- 
zündung handelt,  die  erst  später  in  Tuberkulose  „übergeht"  oder  aber  um 
einen  von  vorneherein  tuberkulösen  Process.  Stets  wird  jedoch  das  Schwer- 
gewicht für  die  Begutachtung  auf  den  Nachweis  von  spätestens  wenige 
Monate  nach  der  Gewalteinwirkung  in  die  Erscheinung  tretenden  subjectiven 
und  objectiven  Symptomen  zu  verlegen  sein,  da,  wie  auch  Stern  bemerkt, 
ein   viele  Monate   oder   gar  Jahre   umfassendes  Latenzstadium,  wie  es  z.  B. 


846  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

beim  traumatischen  Hirnabscess  vorkommen  kann,  nicht  nur  unerwiesen, 
sondern  vielmehr  unwahrscheinlich  ist. 

Dass  weitere  Beobachtungen  für  die  traumatische  Phthise  gegenüber  der 
Lungentuberkulose  ohne  voraufgegangenes  Trauma  besondere  physikalische 
Symptome  oder  Abweichungen  im  klinischen  Verlauf  constatiren  werden,  ist 
füglich  nicht  anzunehmen. 

Durch  verschiedene  Entscheidungen  des  Keichsversicherungsamtes  ist 
eine  Entschädigungspflicht  im  Sinne  des  Unfallgesetzes  anerkannt  worden  für 
jene  Fälle,  in  welchen  eine  v  o  r bestandene,  aber  bislang  nur  sehr  protrahirt 
verlaufende,  die  Erwerbsfähigkeit  noch  nicht  wesentlich  beeinträchtigende 
Lungentuberkulose  im  Anschluss  an  ein  Trauma  eine  erhebliche  Verschlim- 
merung zeigt;  einen  bezüglichen  klaren  Fall  hat  Liersch  (M.  f.  U.  1896,  12) 
mitgetheilt. 

4.  Tuberkulose  des  Urogenitalapparates.  Darunter  als  die  häufigste 
die  Hoden-  und  Nebenhodentuberkulose,  wie  sie  nach  stumpfer  Ge- 
w^alteinwirkung,  sei  es  bei  bis  zu  den  Unfall  vollständig  gesunden  oder  here- 
ditär belasteten  oder  an  Tuberkulose  anderer  Organe  bereits  leidenden  Indi- 
viduen, zur  Entwicklung  kommt.  Die  Bedeutung  vorbestandener  tuberkulöser 
Erkrankung  anderer  Organe  ist  speciell  für  die  Hodentuberkulose  aus  den 
bekannten  Befunden  von  Jani  unter  Weigert's  Leitung  ersichtlich,  welch' 
ersterer  bei  acht  an  chronischer  Lungentuberkulose  Verstorbenen  fünfmal  in 
den  Samencanälchen  des  von  tuberkulöser  Herderkrankung  freien  Hodens 
Tuberkelbacillen  nachgewiesen,  unter  6  Fällen  auch  viermal  in  der  Prostata; 
dass  die  Erkrankung  auf  den  verletzten  Hoden  beschränkt  bleiben  oder  später 
auch  auf  den  gesunden  übergreifen  und  im  weiteren  Verlauf  den  gleich  un- 
günstigen Ausgang  zeigen  kann,  wie  jede  andere  Organtuberkulose,  braucht 
nicht  weiter  erwähnt  zu  werden. 

Trauma  und  Osteomyelitis.  Die  Stellung  des  Trauma  in  der  Aetiologie 
der  Osteomyelitis,  welche  man  insoferne  nicht  mehr  als  specifische  Infections- 
krankheit  ansieht,  als  die  Erkrankung  auf  einer  Infection  durch  verschiedene 
pyogene  Mikroben  (vorzugsweise  Staphylo-,  Strepto-  und  Pneumococcen)  beruht, 
ist  auf  der  Naturforscherversammlung  zu  Wien  1894  von  Thiem  eingehend 
besprochen  worden.  Aus  seinem  in  M.  F.  U.  1894  abgedruckten  Vortrag 
können  wir  hier  nur  das  Resume  hervorheben:  Obwohl  die  infectiösen  Knochen- 
haut- und  Knochenmarkentzündungen  beim  Menschen  meistens  ohne  nach- 
weisbare traumatische  Ursache  auftreten,  können  durch  örtliche  traumatische 
Schädigungen  oder  Erschütterungen  von  Extremitäten  durch  Fall  auf  die- 
selben aus  beträchtlicher  Höhe,  ferner  auf  eine  bestimmte  Stelle  des  Knochens 
wirkende  Muskelzerrungen,  sog.  Ueberanstrengungen,  endlich  auch  in  sehr 
seltenen  Fällen  starke  örtliche  Abkühlungen  die  Localisation  der  Mikroben, 
den  Ausbruch  der  Erkrankung  an  der  geschädigten  Stelle  begünstigen,  und 
sind  für  diese  Fälle  die  Knochenhaut-  und  Knochenmark  entzün- 
dungen  als  Unfall  folgen  anzusehen,  wenn  die  ersten  örtlichen  und  all- 
gemeinen Erscheinungen  spätestens  14  Tage  nach  dem  Unfall  aufgetreten 
sind,  Arbeitseinstellung  zur  Folge  gehabt  und  von  dem  Arzt  [beobachtet  und 
bekundet  sind.  Beizufügen  ist  noch,  dass  das  R.  V.  A.  in  jenen  Fällen,  wo 
anderweitige  ätiologische  Factoren  nicht  vorhanden  sind  und  das  Causalitäts- 
verhältnis  auch  bei  längerem  Zwischenraum  durch  locale  Schmerzen  erwiesen 
werden  kann,  ein  zeitliches  Intervall  zwischen  Unfall-  und  Er- 
krankung bis  zu  zehn  Wochen  gelten  lässt. 

Entsprechend  der  exponirten  Lage  des  Schienbeinschaftes  gegenüber 
traumatischen  Einflüssen,  tritt  auch  die  Osteomyelitis  mit  Vorliebe  am  Schien- 
bein auf. 

Der  Infectionsmodus  selbst  lässt  sich  in  einer  Anzahl  von  Fällen 
nur  vermuthen.    Nach   Stern  u.  A.   kommen  als  Eintrittspforten   die   Haut 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  847 

(Eczeme,  Furunkel),  die  Schleimhaut  des  Rachens  (angina)  und  des  Darms 
(Enteritis)  in  Betracht.  Gewöhnlich  ist  die  Attection,  welche  zur  Aufnahme 
der  Infectionserreger  geführt  haben  kann,  kurz  vor  dem  Trauma  aufgetreten; 
dabei  können  die  erwähnten  primären  Entzündungsherde,  von  denen  auch  auf 
dem  Weg  der  Blutbahn  metastatisch  Entzündung  am  Knochenmark  und  Periost 
erregt  wird,  manchmal  so  gering  sein,  dass  sie  der  Beobachtung  entgehen, 
oder  in  einer  zweiten  Reihe  von  Fällen  liegt  zwischen  primärer  und  secun- 
därer  Erkrankung  ein  so  langer  Zeitraum,  dass  inzwischen  schon  die  Abhei- 
lung des  ersten  Processes  erfolgt  ist. 

Eine  weitere  Infectionsmöglichkeit  ist,  wie  Kocher  in  seinen  Vorlesungen 
über  chirurgische  Infectionskrankheiten  hervorhebt  und  durch  eigene  Beobach- 
tungen stützt,  darin  gegeben,  dass  nach  bereits  einige  Wochen  vorher  er- 
folgtem Trauma  die  Osteomyelitis  an  der  lädirten  Stelle  erst  nach  dem  Auf- 
treten eines  Furunkels  an  einer  anderen  Körperstelle  zum   Ausbruch  kommt. 

Neben  der  oft  lange  bestehenden  Latenz  des  Krankheitsherdes  verdienen 
bei  der  Begutachtung  besonders  die  in  allen  Formen  der  Erkrankung,  einerlei 
ob  sie  als  Knochenhaut-  und  Knochenmarkentzündung  mit  serösem  Erguss 
einhergeht  oder  in  der  häufigsten  Form,  der  eitrigen,  auftritt,  oder  als 
foudroyant  verlaufende  septische  hämorrhagische  Form,  die  ja  nur  klinisch  ver- 
schiedenartige Bilder  mit  graduellen  Unterschieden  darstellen  —  an  der  pri- 
mären Stelle  wiederkehrenden  Recidive  Berücksichtigung,  dieselben  können 
nach  völliger  Ausheilung,  nach  jahrelangem  Wohlbefinden  selbst  12—35  Jahre 
nach  der  ersten  Erkrankung  noch  auftreten,   wie   einige  Autoren  annehmen. 

Schnitzler  (Crtbl,  f.  Bacteriologie  1894)  spricht  sich  für  ein  ausserordentlich  hart- 
näckiges Persistiren    der    Virulenz  der  pyogenen  Mikroorganismen  in  den  alten  Krankheits- 

'  herden  aus,  während  Kraske  u.  A.  der  Ansicht  sind,  dass  bei  so  langer  Dauer  es  sich  wohl 
um  neue  Invasion    der    die    Krankheit   verursachenden    Eiterungserreger   handeln    müsse. 

.  Schulten  (Ctrlbl.  f.  Chirurgie  1895)  hat  in  mehreren  Fällen  auch  für  die  Recidive  der  Krank- 
heit traumatische  Einflüsse  als  concarrirende  ätiologische  Momente  nachgewiesen. 

Trauma  und  Syphilis.  Analog  der  Localisation  der  tuberkulösen  und 
osteomyelitischen  Krankheitserreger  an  traumatisch  beeinflussten  Körperstellen 
bildet  sich  auch  das  Product  der  syphilitischen  Infection,  das  Gumma,  mit 
Vorliebe  da  am  Körper,  wo  ein  Trauma  eingewirkt.  Auch  Lang  (Vorlesungen 
über  Pathologie  und  Therapie  der  Syphilis)  macht  darauf  aufmerksam,  dass 
im  Verlauf  der  Syphilis  oberflächlich  liegende  Knochen  (Stirn-,  Schlüsselbein, 
Schienbeinkamm)  weit  häufiger  erkranken  als  andere.  Hinsichtlich  der  Be- 
gutachtung von  Ostitiden  und  Periostitiden  Unfallverletzter  betont 
Maeechaux  (A.  S.  V.  Z.  1896,  2)  die  Nothwendigkeit  genauer  Nachforschungen 
nach  etwa  überstandener  Lues.  Der  langwierige,  zuweilen  über  Jahre  sich 
hinziehende  Verlauf  der  genannten  Erkrankungen  ist  geeignet,  den  Verdacht 
auf  Syphilis  hervorzurufen,  da  es  im  Ganzen  selten  ist,  dass  bei  einem  sonst 
gesunden  Menschen  ein  Trauma  zu  einer  primären  chronischen  Ostitis 
führt,  vielmehr  kommt  es  nach  Verletzungen  häufiger  zu  den  acut  verlaufen- 
den Processen,  wie  Osteomyelitis,  acute  Periostitis  u.  s.  w. 

Kocher  hat  auf  der  LANCENBECK'schen  Klinik  2  Fälle  von  Hodensyphilis  im  Anschluss 
an  einen  Stoss  auf  den  Hoden  beobachtet;  ebenso  liegen  Beobachtungen  von  typischer 
interstitieller  Hornhautentzündung  bei  hereditär  Syphilitischen  nach  vorausgegangenen 
Augenverletzungen  vor  (Bronner). 

VIIL 
Constitutionsauomalieii  und  Trauma. 

Traumatischer  Diabetes.  Die  ätiologische  Bedeutung  des  Trauma  für 
den  Diabetes  mellitus  —  nach  Traumen  vorübergehend  auftretende  Glycosu- 
rien  bedürfen  bei  ihrer  praktischen  Bedeutungslosigkeit  keiner  weiteren  Be- 
sprechung —  ist  in  Ergänzung  der  bekannten  von  Claude  Bernard  aus- 
geführten Piquüre  bereits  in  grösserem  Umfang  von  vielen  Autoren  anerkannt 
worden.    Den  Studien  Griesinger's  über  Diabetes  (1859),  in  welchen  unter 


848  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

225  Beobachtungen  in  5-7 7o  die  Entstehung  der  Krankheit  auf  Trauma 
zurückgeführt  wird,  sind  später  eine  Reihe  von  Mittheilungen  über  trauma- 
tischen Diabetes  gefolgt;  doch  ist  die  Zahl  der  beweisenden  Fälle  nicht  so 
häufig  als  man  nach  der  Fülle  der  Literatur  anzunehmen  geneigt  sein  könnte, 
da  bei  vielen  ein  früheres  Bestehen  des  Diabetes  nicht  ausgeschlossen  ist. 

Von  den  Arbeiten  aus  den  letzten  Jahren  sind  besonders  die  von  Brouardel-Richar- 
DiERE,  Ebstein  (D.  A.  f.  kl.  M.  54  B.),  Asher  (Vj.  g.  M.  1894)  und  Brähmer  (A.  S.  V.  Z. 
1895,  14)  hervorzuheben. 

An  erster  Stelle  sind  die  Kopfverletzungen  zu  nennen,  ferner  sind  Er- 
schütterungen des  ganzen  Körpers,  des  Centralnervensystems,  der  Leber 
(Teousseau,  Feerichs),  Magen-  wohl  auch  Nierengegend  durch  Schlag,  Stoss, 
Fall  geeignet,  Zuckerausscheidung  herbeizuführen,  entweder  fast  unmittelbar 
oder  doch  wenigstens  in  relativ  kurzer  Zeit  (Wochen,  resp.  Monate)  nach 
Einwirkung  des  Trauma.  Auch  Diabetes  insipidus  (Polyurie-Dipsie)  schliesst 
sich  mitunter  Commotionen  des  Hirns  an,  nicht  blos  an  directe,  sondern  auch 
an  indirecte  Schädeltraumen  (Fall  auf  andere  Theile  mit  Contracroup),  theils 
sofort  nach  dem  Trauma  in  unmittelbarem  Anschluss  an  das  Aufhören  der 
darnach  aufgetretenen  Bewusstlosigkeit,  theils  nach  vorangegangener  Melliturie, 
nach  deren  Verschwinden  die  Polyurie  eintritt.  Wie  hier  vorausbemerkt, 
kommen  im  Gegensatz  zu  traumatischem  Diabetes  nach  Kahler  bei  Diabetes 
insipidus  Spätformen  nicht  vor, 

Brähmer  tritt  mit  Nothnagel  für  die  Bezeichnung  Diabetes  nach  Trauma  (statt  trau- 
matischer Diabetes)  ein,  auf  Grund  seiner  Erfahrung,  dass  sehr  häufig  nicht  das  Trauma, 
sondern  die  mit  der  Entstehung  des  Trauma  verbundene  psychische  Erregung  die  eigentliche 
Ursache  der  Krankheit  bildet. 

Bei  der  grossen  Bedeutung  der  Prädisposition  für  die  Pathogenese 
der  Zuckerkrankheit  ist  hinsichtlich  der  Annahme  eines  inneren  Zusammen- 
hanges mit  einer  Verletzung  grosse  Vorsicht  geboten,  und  wir  stimmen  Blasius 
bei,  wenn  er  die  Entstehungsmöglichkeit  aus  dem  Lebenswandel,  der  Körper- 
beschaffenheit etc.  im  gegebenem  Fall  als  ätiologisches  Moment  höher  be- 
wertet als  eine  verhältnismässig  geringe  periphere  Verletzung,  besonders 
wenn  sie  eine  Stelle  betrifft,  welche  sehr  entfernt  von  den  hier  in  Betracht 
kommenden  Theilen  des  Centralnervensystems  liegt,  auch  wenn  nach  der 
Ansicht  Brouardels  jede  Verletzung  die  Krankheit  auslösen  kann. 

Auch  Ebstein  rechnet  angesichts  der  Thatsache,  dass  doch  nur  ein  relativ  kleiner 
Bruchtheil  von  Verunfallten  diabetisch  wird,  mindestens  mit  der  Möglichkeit,  dass  solche 
Kranke  eine  rein  individuelle  Disposition  für  den  Diabetes  haben,  dass  sie,  um  seine  eigenen 
Worte  zu  gebrauchen,  durch  eine  besondere  Anlage  ihrer  Gewebe  mehr  zur  Erkrankung 
an  Diabetes  neigen  als  die  Personen,  welche  bei  gleichen  und  schwereren  Einwirkungen 
frei  von  dieser  Krankheit  bleiben. 

Nach  seiner  Ansicht  ist  es  unmöglich,  in  einem  concreten  Fall  einen  bestimmten 
Factor  als  die  Ursache  des  Diabetes  anzusprechen;  „die  Entscheidung  des  inneren  Zusam- 
menhanges muss  durch  das  Abwägen  von  Wahrscheinlichkeiten  begründet  werden." 

Bezüglich  des  klinischen  Verlaufes  des  traumatischen  Diabetes  — 
sei  es  in  Form  von  Diabetes  insipidus,  decipiens  mit  oder  ohne  intermitti- 
rendem  Typus  —  ist  zu  bemerken,  dass  nicht  selten  die  diabetischen  Sym- 
ptome scharf  und  brüsk  markirt  gleich  nach  dem  Unfall  hervortreten 
können,  während  andererseits  bis  zur  Entdeckung  der  Erkrankung  oft  Monate 
und  Jahre  vergehen  können.  Gegenüber  der  von  Brouardel  und  Richardieee 
vertretenen  Ansicht,  dass  die  acut  eintretenden  traumatischen  Diabeteserkran- 
kungen (Diabete  precoce,  aigu)  im  Gegensatz  zu  den  von  Beginn  an  chronisch 
verlaufenden  (Diabete  retarde)  immer  mit  Genesung  endigen,  macht  Ebstein 
geltend,  dass  dies  wohl  für  die  Mehrzahl  der  Fälle  zutreffen  mag,  während 
er  entschieden  daran  festhält,  dass  auch  unter  den  acut  einsetzenden  Fälle 
mit  letalem  Ausgang  vorkommen  (Beobachtungen  von  Lindsay,  Pottien, 
Feerichs).  Für  die  forensische  Beurtheilung  wird  man  bei  verspätetem  Auf- 
treten nach  Trauma  unseres  Ermessens  dann  am  ehesten  an  einen  causalen 
Zusammenhang  denken  dürfen,  wenn  nach  dem  Trauma  eine  vollständige  Ge- 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  849 

sundung  und  frühere  Arbeits-  und  Leistungsfähigkeit  nicht  eintritt  und  wenn 
die  Störungen  derselben  durch  eine  Schwächung  der  allgemeinen  Constitution 
oder  schwere  Störungen  des  Nervensystems  —  einerlei  ob  locale  oder  allge- 
meine —  bedingt  sind. 

Nach  Ebstein  ist  auch  zu  berücksichtigen,  dass  das  Trauma  indirect  der  Ent- 
wicklung des  Diabetes  mellitus  Vorschub  leisten  kann,  insofern  es  die  Widerstands- 
fähigkeit des  Individuums  nicht  nur  in  körperlicher,  sondern  auch  in  geistiger  Beziehung 
schädigt. 

AsHER  zweifelt  an  der  traumatischen  Genese  bei  einem  Symptomenfreien  Intervall 
von  3  bis  5  Jahren.  Kaufmann  will,  dass  der  Gutachter  in  allen  Fällen,  wo  keine  früh- 
zeitige und  öftere  Harnuntersuchung  nach  dem  Unfall  vorgenommen  wurde,  und  speciell 
bei  vorhandener  Disposition  zu  Diabetes  über  die  Annahme  einer  blossen  Möglichkeit 
des  Zusammenhanges  nicht  hinausgehe,  sobald  Zucker  erst  nach  1  bis  3  Jahren  nach  dem 
Unfall  constatirt  würde.  Im  Uebrigen  wird  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen  sein,  ob  der 
Kranke  bis  zum  Unfall  durchaus  arbeitsfähig  war,  da  allgemein  anerkannt  wird,  dass  ein 
bereits  bestehender  Diabetes  durch  die  Einwirkung  eines  entsprechenden  Unfalles  in  acuter 
Weise  verschärft  und  sein  Verlauf  durch  den  Unfall  ungünstig  beeinflusst  wird. 

Ebstein  hat  auf  die  nicht  seltene  Verbindung  des  Diabetes  mellitus 
mit  dem  Symptomenbild  der  Unfallneurosen  aufmerksam  gemacht.  Für 
die  diagnostische  Würdigung  der  oft  recht  vagen,  nervösen  Beschwerden 
solcher  Kranker  ist  der  die  Diagnose  keineswegs  erleichternde  Umstand  von 
Bedeutung,  dass  der  Diabetes  dann  sowohl  als  decipiens,  wie  als  decipiens 
intermittens  auftritt.  Im  Uebrigen  hat  der  genannte  Autor  die  Ansicht,  dass 
die  Glykosurie  nicht  eine  Theilerscheinung  der  Neurosen  zu  sein  braucht, 
sondern  sie  kann  als  weitere  Folge  des  Unfalles,  unabhängig  von  den 
Neurosen,  auftreten. 

Traumatische  Leukämie.  Hierher  gehörige  Fälle  sind  von  Ebstein 
(D.  m.  W.  1894,  29),  Hermann  (Jahresbericht  1896  aus  dem  Breslauer  Institut 
für  Verunfallte)  mitgetheilt  worden,  nachdem  schon  früher  Virchow  und 
MosLER  betont,  dass  traumatische  Schädigungen  der  Milz  resp.  Milzgegend, 
allgemeine  Körpererschütterungen,  Läsionen  des  Knochengerüstes  eine  leu- 
kämische Blutveränderung,  bei  welcher  Milz,  Knochenmark,  Lymphdrüsen 
allein  oder  zusammen  im  Zustand  hochgradiger  Schwellung  angetroffen  werden, 
herbeiführen  können.  Wenn  auch  solche  Beobachtungen  zunächst  noch  nicht 
zu  erklären  sind,  bei  dem  jetzigen  Stand  unserer  Kenntnisse  über  die  wahre 
determinirende  Ursache  der  Leukämie  —  auf  die  verschiedenen  Erklärungs- 
hypothesen von  MosLER,  Tarschanoff  kann  nicht  eingegangen  werden  — 
wird  man  gegebenen  Falles  doch  mit  der  Möglichkeit  einer  traumatischen 
Genese  der  Leukämie  rechnen  müssen  und  auch  das  Trauma  zu  den  die 
Leukämie  begünstigenden  Momenten  zählen,  deren  es  offenbar  ausserdem  noch 
andere  gibt. 

Die  Krankheit  kann  sich  in  verschieden  grossen  Zeiträumen  nach  dem 
Unfall,  in  welchen  oft  der  Symptomencomplex  der  Unfallneurosen  vorherrscht, 
entwickeln,  bis  sich  nach  Monaten  die  Symptome  zu  einem  charakteristischen 
Krankheitsbild  gestalten,  wobei  zu  berücksichtigen  ist,  dass  die  eventuelle 
Kürze  der  Entwicklungsdauer  der  sonst  im  Allgemeinen  chronisch  verlaufenden 
Krankheit  durchaus  nicht  gegen  eine  causale  und  bedingende  Beziehung 
zwischen  Unfall  und  Leiden  spricht,  da  auch  Fälle  von  ganz  acuter  Leukämie 
mit  den  Erscheinungen  schwerer  hämorrhagischer  Diathese,  graven  Störungen 
des  Centralnervensystems  etc.  sich  kurze  Zeit,  oft  wenige  Wochen  nach  einem 
Trauma  entwickeln  können  (Ebstein,  Lüdek). 

Greiwer  (Berliner  kl.  Wchschr.  1892)  berichtet  über  Verschlimmerung  einer  latent  be- 
stehenden Leukämie  durch  Unfall.  Ueber  perniciöse  Anämie  und  Unfall  liegt  bis  jetzt 
nur  eine  Beobachtung  vor  (Kaufmann,  Unfallverletzungen  pag.  116). 

Den  Einfluss  von  Trauma  auf  das  Auftreten  von  Gicht  sucht  Cornillon-Vichy  an 
drei  Beobachtungen  nachzuweisen,  indem  durch  das  Trauma  die  Erkrankung  manifest 
werden  soll. 

Bibl.  med.  Wissenscliaften,  Hygiene  u.  Ger.  Med.  54 


850  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

IX. 
Traumatische  Geschwülste. 

In  der  Aetiologie  der  gut-  und  bösartigen  Geschwülste  spielt  das  Trauma 
schon  seit  langer  Zeit  eine  grosse  Rolle,  wenn  auch  gewiss  nicht  mit  gleich 
grosser  Berechtigung.  Dass  wiederholt  und  längere  Zeit  einwirkende  Schädi- 
gungen bei  vorhandener  individueller  Disposition  zu  Eeizzuständen  in  den 
Geweben  mit  darauf  folgender  Geschwulstbildung  Veranlassung  geben  können, 
ist  gewiss  zuzugeben,  und  Viechov^  hat  bekanntlich  selbst  in  seinem  Werk 
„Die  krankhaften  Geschwülste"  gerade  hinsichtlich  einer  Form  von  bösartigen 
Neubildungen,  dem  Krebs,  schon  betont,  dass  sich  derselbe  aus  chronischen 
Entzündungen,  Geschwüren  und  Narben  entwickeln  kann,  was  später  auch 
mikroskopisch  durch  den  Befund  von  Hausee's  atypischen  Epithelwucherungen, 
in  der  Narbe  von  Magengeschwüren  z.  B.,  Bestätigung  fand. 

Im  Folgenden  soll  aber  ausschliesslich  die  Frage  behandelt  werden,  ob 
und  inwieweit  eine  einmalige  Gewalteinwirkung,  wie  sie  der  vom  R.  V.  A. 
gegebenen  Definition  des  Unfalls  entspricht,  als  ätiologisches  Moment  in  Be- 
tracht kommen  kann.  Und  hier  ist  zunächst  zu  erwähnen,  dass  diese  Frage 
nicht  an  der  Hand  einer  statistischen  Zusammenstellung  zur  Entscheidung 
gebracht  werden  kann,  welche  hunderte  von  Fällen  aus  der  Literatur  enthält, 
bei  denen  eine  Verletzung  als  veranlassendes  Moment  angeschuldigt  wird, 
ebensowenig  wie  dadurch,  dass  man  die  Möglichkeiten  erwägt,  wie  man  die 
Wirkung  des  Trauma  mit  einer  der  vielen  Theorien  über  Geschwülste  — 
mögen  sie  nun  von  der  Vorstellung  einer  Infection  oder  von  der  einer  em- 
bryonalen Anomalie  und  dgl.  ausgehen,  in  Einklang  bringen  kann.  Beruht 
doch  in  den  meisten  dieser  tabellarisch  zusammengestellten  Fälle  die  An- 
nahme ihrer  traumatischen  Entstehung  lediglich  auf  der  Aussage  des  be- 
treffenden Patienten,  dass  er  vor  kürzerer  oder  längerer  Zeit  eine  Verletzung 
derjenigen  Körpergegend  erlitten  hat,  an  der  sich  später  die  Geschwulst  ent- 
wickelte. Stern  (Ergebnisse  der  allgem.  Pathologie  und  pathol.  Anatomie  der 
Menschen  und  Thiere,  1896)  verlangt  mit  Recht  für  die  Annahme  des  ur- 
sächlichen Zusammenhanges  zwischen  Trauma  und  Tumor  nicht  nur,  dass 
das  Trauma  und  seine  näheren  Umstände  einwandfrei  sichergestellt  seien, 
sondern  dass  der  Verletzte  auch  bald  nach  dem  Trauma  in  sorgfältige  ärztliche 
Beobachtung  kommt,  damit  einerseits  constatirt  werden  kann,  dass  zur  Zeit 
der  Verletzung  Symptome  der  Krankheit  noch  nicht  vorhanden  waren,  anderer- 
seits die  Entwicklung  der  letzteren  nach  der  Verletzung  genau  verfolgt 
werden  kann. 

Das  bis  jetzt  in  der  Literatur  niedergelegte,  verwertbare  Material  ist 
geeignet,  ein  Causalitätsverhältnis  zwischen  einmaliger  Gewalteinwirkung  und 
Geschwulstbildung  nur  für  die  relativ  kleine  Zahl  bestimmter  Gefäss-  und 
Nervengeschwülste,  Chondrome  (Virchow,  Nelaton)  und  für  Sarkome  annehmen 
zu  lassen. 

Für  die  directe  Entstehung  von  Carcinomen  aus  einem  einmaligen 
Trauma  (z.  B.  Stoss,  Schlag  etc.)  liegt  noch  kein  einzig  s  i che  r  gestellter  Fall  vor, 
und  wir  stimmen  Blasius  bei,  der  sagt,  man  stehe  bislang  nur  vor  Hypo- 
thesen, von  welchen  jede  gleichen  Wert  hat.  Gerade  die  in  der  letzten  Zeit 
für  die  traumatische  Genese  des  Krebses  von  mehreren  Seiten  ins  Feld  ge- 
führte Häufigkeit  von  Krebs,  und  speciell  Brustkrebs  bei  Weibern  infolge 
eines  einmaligen  Stosses  oder  einer  einmaligen  Quetschung  der  Brustgegend 
(Löv^ENTHAL,  Arch.  f.  klin.  Chir.  49,  führt  in  seiner  800  Fälle  umfassenden 
Statistik  137  Mammacarcinoma  nach  vorausgegangenen  einmaligem  Trauma  der 
Brust  auf!)  enthalten  in  der  Unbestimmtheit  und  Lückenhaftigkeit  der  ver- 
meintlich beweiskräftigen  Krankengeschichten  Anhaltspunkte  im  entgegen- 
gesetzten Sinne. 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  851 

Die  Möglichkeit  eines  Causalnexus  zwischen  Trauma  und  Carcinom- 
bildung  kann  nach  der  jetzigen  Sachlage  indessen  ebensowenig  in  Abrede 
gestellt  werden. 

Nach  Boas  (Sitzungsprotokoll  des  Ver.  f.  innere  Medicin,  Berlin  1896)  kann  speciell  bei 
Intestinalkrebsen  ein  Trauma  ätiologisch  in  Betracht  kommen,  wenn  es  auf  einen  latent  be- 
reits anderweitig  erkrankten  Darmtheil  trifft,  wodurch  ein  weiterer  Reiz  zur  Wucherung  der 
Zellen  gesetzt  wird.  Das  zeitliche  Minimum  für  die  Entwicklung  beträgt  ein  halbes  Jahr,  das 
Maximum  vier  bis  fünf  Jahre  in  Berücksichtigung  des  Umstandes,  dass  sich  gerade  bei  den 
Darmcarcinomen  die  Latenz  auf  mehrere  Jahre  erstrecken  kann.  Den  von  Pollkow  ge- 
forderten Nachweis  anatomischer  Veränderungen,  welche  auf  eine  stattgehabte  Contusion 
hinweisen,  hält  Boas  nicht  im  gleichen  Grad  wichtig,  da  ja  zwischen  Trauma  und  Exitus 
Jahre  liegen  können,  während  welcher  die  Folgen  der  Contusion  verschwunden  sind.  Wenn 
Boas  des  Weiteren  unter  den  vorerwähnten  Bedingungen  schon  eine  blosse  Erschütterung 
des  Organs  als  hinreichend  zur  Carcinombildung  hält,  wird  diese  Annahme  auf  vielen  Seiten 
Widerspruch  finden. 

Gockel  (Archiv  f.  Verdauungskrankheiten,  1897)  der  nebenbei  bemerkt  in  der  Frage 
nach  der  traumatischen  Entstehung  der  Carcinome  mit  seiner  Ansicht,  dass  das  Trauma 
so  häufig  Carcinom  verursacht,  dass  es  in  differentialdiagnostisch  schwierigen  Fällen  sogar 
zu  Gunsten  des  Carcinoms  spricht,  zweifellos  recht  weit  über  das  Ziel  hinaus  geht,  theilt 
einige  Fälle  von  Intestinalcarcinomen  mit,  in  welchen  wohl  von  der  Möglichkeit  eines 
Causalzusammenhanges  die  Rede  sein  kann.  In  einem  von  Litthauer  (Vj.  g.  Med.,  III. 
Folge  IX)  und  später  im  gleichen  Sinn  von  Prof.  Schönborn  (A.  N.  1897,  6),  welcher  Trauma 
als  Grundursache  für  die  Entwicklung  des  Krebses  ebenfalls  nicht  anerkennt,  ober- 
gutachtlich erläuterten  Fall  hat  sich  das  R.  V.  A.  der  Ansicht  der  genannten  Autoren  an- 
geschlossen, dass  nicht  der  Unfall  an  sich,  oder  der  primär  durch  den  Unfall  veranlasste 
Kräfteverlust  Vorbedingung  für  die  organische  Entwicklung  des  Krebses  ist,  sondern  dass 
die  durch  den  Unfall  bewirkte,  in  ein  chronisches  Stadium  übergetretene  Entzündung  der 
Magenschleimhaut  mit  oder  ohne  Zerreissung  derselben  infolge  von  Contusion  den  Boden 
für  die  Krebsentwicklung  wahrscheinlicher  Weise  geschaffen  hat. 

Berger  (Vj.  g.  Med.  1897)  erkennt  das  Trauma,  das  weniger  ein  einmaliges  heftiges, 
als  ein  wiederholtes,  Contusionen  mit  Blutergüssen,  überhaupt  Veränderungen  der  Er- 
nährungsverhältnisse der  betreffenden  Gewebe  bedingendes  gewesen  sein  muss,  als  prädis- 
ponirendes  Moment  zur  Entwicklung  des  Carcinoms  an,  sei  es,  dass  dasselbe  die  Anlage 
zur  Entwicklung  bringt  oder  den  Ort  bestimmt.  Mit  Recht  macht  er  die  Annahme  eines 
Causalzusammenhanges  von  dem  Nachweis  einer  ununterbrochenen  Kette  von  Krankheits- 
erscheinungen im  betreffenden  Organ,  entweder  gleich  anschliessend  an  das  Trauma  oder 
doch  nur  kurze  Zeit  nach  demselben,  abhängig.  Hinzufügen  wollen  wir  noch,  dass  die 
Wahrscheinlichkeit  eines  inneren  Zusammenhanges  zunimmt,  wenn  das  erkrankte  Indivi- 
duum in  einem  erfahrungsgemäss  von  Carcinom  nur  selten  heimgesuchten  Lebens- 
alter steht. 

Eine  allgemeinere  Anerkennung  hat  das  Trauma,  wobei  natürlich  stets  ein 
gewisser  Erheblichkeitsgrad  und  sich  schon  kurze  Zeit  später  geltend  machende 
Unfallfolgen  zu  postuliren  sind,  in  der  Aetiologie  des  Sarkoms  gefunden 
(Lungensarkom  nach  Brustquetschung,  retroperitoneales  Sarkom  nach  heftiger 
Bauchquetschung  u.  ä).  Besondere  Schwierigkeiten  liegen  bei  den  sich 
lange  Zeit  symptomlos  entwickelnden  Osteosarkomen  der  langen  Röhrenknochen 
vor,  was  v.  Bergmann  auch  veranlasst,  einen  von  Geaser  (D.  m.  Wchschr.  1894) 
auf  traumatische  Entstehung  zurückgeführten  Fall  als  nicht  beweiskräftig  an- 
zusehen. 

Folgenden  klarliegenden,  von  Anfang  an  ärztlich  beobachteten  Fall  von 
traumatischem  Melanosarkom  hat  Sick  (A.  S.  V.  Z.  1897,  15)  mitgetheilt: 

Einem  51jährigen  Steward  fiel  einige  Tage  nach  einer  Verbrennung  zweiten  Grades 
des  linken  Fusses  eine  Bank  auf  die  granulirende  Wunde.  Drei  Tage  später  an  der  gequetschten 
Stelle  ein  erbsengrosses  Knötchen,  das  rasch  wuchs,  trotz  ausgiebiger  operativer  Entfernung 
zu  localen  und  allgemeinen  Recidiven  und  kaum  zehn  Monate  nach  Einwirkung  des 
Trauma  zum  Tod  führte. 

Von  den  übrigen  Geschwulstformen  erscheint  besonders  für  die  Gliome 
das  Trauma  von  Bedeutung  (Virchow,  Gerhardt,  Oppenheim).  Gerhardt 
sieht  in  Kopfverletzungen  viel  häufiger,  als  man  gewöhnlich  annimmt,  die 
wahre  Ursache  des  Glioms,  unter  elf  eigenen  Fällen  fand  er  viermal  trauma- 
tische Veranlassung.  Oppenheim  erklärt  sich  die  Entstehung  der  Geschwulst 
auf  dem  Boden  einer  durch  Verletzung  bedingten  Blutfülle  oder  Blutung  aus 
den  Hirncapillaren;  Kleinhirngeschwülste  werden  nach  dem  genannten  Autor 

54* 


852  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

deshalb  so  häufig  bei  Kindern  beobachtet,  weil  dieselben  durch  Fall  auf  den 
Hinterkopf  entsprechenden  traumatischen  Schädigungen  ausgesetzt  sind. 

Dass  schon  vorbestandene  maligne  Tumoren  unter  Umständen  durch 
das  Trauma  eine  Verschlimmerung  erfahren  können,  wird  gegebenen 
Falles  zu  berücksichtigen  sein.  Altmann  (A.  S.  V.  Z.  1896,  14)  berichtet 
von  Beschleunigung  der  Krebscachexie  durch  einen  Unfall,  Carrara  (Vj.  ger. 
Med.  1896)  über  ein  vorher  kaum  deutliche  Symptome  verursachendes  Neuro- 
gliom,  das  nach  Kopfverletzung  mit  stürmischem  Verlauf  in  drei  Monaten 
tödtlich  endete.  Bei  vorbestandener  Arbeitsfähigkeit  wird  nach  den  heutigen 
Gepflogenheiten  in  der  Auslegung  des  Unfallgesetzes  auch  für  diese  Fälle  Rente 
zuerkannt  werden  müssen. 

Die  Epithelcysten,  beschrieben  von  Garre  (Beitr.  f.  kl.  Chir.  XI), 
Bruns,  Martin  u.  A.,  finden  sich  ausnahmslos  bei  Leuten,  welche  trauma- 
tischen Insulten  ausgesetzt  sind.  Ein  Stückchen  Epithel  mit  den  zuführenden 
ernährenden  Gefässen  wird  durch  Verletzungen,  häufig  so  geringfügiger  Natur, 
dass  sie  nicht  weiter  beobachtet  werden,  in  die  Tiefe  gerissen  und  entwickelt  sich 
dort  zu  einer  Cyste,  welche,  wie  die  WöRz'sche  Beobachtung  auf  der  BRUNs'schen 
Klinik  zeigt,  bis  zu  über  Kirschgrösse  wachsen  kann.  Neben  Epithel  in  ver- 
schiedenen Zerfallsformen  enthalten  sie  seröse  Flüssigkeit.  Die  eventuelle 
Differentialdiagnose  —  Hygrom,  Atherom,  Dermoid  —  ergibt  sich  nicht  unschwer^ 

Ueber  traumatische  Lyinphcysten  nach  Gewalteinwirkungen  mit 
mehr  weniger  bedeutenden  Weichtheilquetschungen  berichten  Heusner  und 
Ledderhose  (V.  A.  137).  Die  Entstehung  führen  sie  zurück  auf  Stauung 
infolge  von  ausgedehnter  Zerrung  der  Lymph-  und  Blutbahnen,  auf 
mechanische  und  chemische  Reize,  welche  von  durch  die  Gewalteinwirkung 
abgetödteten  Gewebstheilchen  und  Zersetzungsproducten  der  in  das  Gewebe 
ausgetretenen  und  daselbst  stagnirenden  Körperflüssigkeiten  ausgehen. 

Im  Uebrigen  siehe  Cysten  des  Gehirns,  Magens,  Pancreas. 

X. 

Traumatische  Erkrankungen  der  Brustorgane. 

Traumatische  Lungenaffectionen.  Da  die  unmittelbaren  Folgen  des 
Trauma  hier  nicht  weiter  berücksichtigt  zu  werden  brauchen,  wenden  wir  uns 
direct  zu  jenen  Erkrankungen  der  Lungen,  welche  sich  in  den  durch  das 
Trauma  geschädigten  Lungenpartien  entwickeln.  Nach  unserer  heutigen  Auf- 
fassung handelt  es  sich  um  infectiöse  Folgekrankheiten  im  Anschlüsse  an  ein 
Trauma.  Stern  (Traumatische  Entstehung  innerer  Erkrankungen,  Herz  und 
Lunge,  I.Heft)  spricht  von  inneren  Wundinfectionskrankheiten.  Je 
nach  der  Qualität  der  Infectionserreger  und  der  Empfänglichkeit  des  ver- 
letzten Organes  wird  in  einem  Fall  eine  Lungenentzündung  oder  -Gangrän, 
-Abscess  oder  Lungentuberkulose  entstehen  können. 

1.  Traumatische  Pneumonien.  Schon  Andral  und  Grisolle  haben  auf 
die  Wahrscheinlichkeit  eines  ursächlichen  Zusammenhanges  zwischen  Trauma 
und  Pneumonie  hingewiesen.  Wir  können  ihre  Ansicht  jetzt  noch  dahin  er- 
weitern, dass  das  Trauma  auch  hier  um  so  mehr  wirkt  und  um  so  sicherer 
einen  zur  Entstehung  einer  Pneumonie  sich  steigernden  schädigenden  Ein- 
fluss  auf  den  menschlichen  Körper  hat,  wenn  dieser  selbst  sich  zur  Zeit  der 
Gewalteinwirkung  unter  abnormen  Verhältnissen  befindet.  Nach  Aufrecht 
verdient  bei  der  Pneumonie  mehr  wie  bei  einer  anderen  Infectionskrankheit 
die  individuelle  Disposition,  deren  Dauer  nur  eine  vorübergehend  kurze  zu 
sein  braucht,  in  den  Vordergrund  gestellt  zu  werden,  und  dies  gilt  natürlich 
noch  mehr  beim  Hinzutritt  anderer  wirksamer  Momente,  wie  z.  B.  das 
Trauma.  Disponirend  wirken  übertriebene  und  ungewohnte  körperliche  An- 
strengungen, welche   hochgradige  Ermüdung   des   gesammten  Muskelsystems 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  853 

und  im  Zusammenhang  hiemit  eine  erhöhte  Function  der  Schweissdrüsen  zur 
Folge  haben.  Für  einen  derartigen  Zusammenhang  sprechen  z.  B.  die  Beob- 
achtungen von  Riebe  an  der  Magdeburger  Garnison  hinsichtlich  der  so  über- 
wiegend häufigen  Erkrankungen  von  Rekruten  an  Pneumonie  im  Gegensatz 
zu  den  Mannschaften  im  2.  resp.  3.  Dienstjahr,  Unterschiede,  die  nur  in  den 
bei  Beginn  der  Dienstzeit  hochgespannten  Anforderungen  in  betreff  mancher 
bisher  ungewohnter  Leistungen  ihre  Erklärung  finden. 

Im  Uebrigen  äussert  sich  ein  weiteres  Moment  der  Prädisposition 
für  die  im  Anschluss  an  eine  Brustcontusion  sich  entwickelnde  Lungenent- 
zündung auch  dadurch,  dass  mit  Vorliebe  solche  Stellen  afficirt  werden,  wo 
bereits  ältere  Veränderungen  (Adhäsionen,  Bronchiectasien  etc.)  ihren  Sitz 
haben,  auch  wenn  diese  Stellen  räumlich  ganz  unabhängig  sind  von 
dem  Ort  der  Gewalteinwirkung.  Wie  sehr  speciell  die  durch  frühere  Erkran- 
kungen der  Lungen  verursachte  Einbusse,  resp.  Verminderung  der  Elasticität 
des  Lungengewebes  in  Betracht  kommen  kann,  haben  wir  bei  der  Obduction 
eines  von  uns  begutachteten  Falles  (A.  S.  V.  Z.  1896,  6)  zu  beobachten 
Gelegenheit  gehabt,  wo  sich  die  traumatisch  entstandenen  acuten  pneumoni- 
schen Herde  vorzugsweise  in  der  nächsten  Nähe  von  alten  und  bereits  längst 
abgelaufenen  Lungeninfarcten  entwickelt  hatten. 

Was  speciell  den  Infectionsmodus  selbst  betrifft,  so  macht  Stern 
zunächst  darauf  aufmerksam,  dass  allerdings  die  feineren  Bronchien  und  die 
Lungenalveolen  beim  Menschen  wahrscheinlich  ebenso  wenig  Mikroorganismen 
enthalten  wie  beim  Thier.  Aber  auf  der  anderen  Seite  ist  nicht  ausseracht 
zu  lassen,  dass  wohl  kaum  sehr  viele  Menschen  eine  normale  Bronchial- 
schleimhaiit  haben.  Nach  Analogie  mit  anderen  infectiösen  Schleimhaut- 
erkrankungen sind  wir  ferner  zur  Annahme  berechtigt,  dass  auch  noch  längere 
Zeit  nach  einer  infectiösen  Bronchitis,  Krankheitserreger,  z.  B.  Pneumococcen, 
zurückbleiben  können,  ebenso  wie  das  Trauma  selbst  das  Eindringen  von 
Mikroorganismen  in  die  feineren  Luftwege  begünstigen  kann,  indem  es  zur 
Inhalation  von  kleinsten  bacterienhaltigen  Flüssigkeits-  oder  Staubpartikelchen 
aus  der  Mundhöhle  resp.  Nasenrachenraum  führt.  Bacteriologische  Unter- 
suchungen haben  aber  das  Vorkommen  von  pathogenen  Mikroorganismen  und 
speciell  von  Pneumococcen  im  Speichel  und  den  Schleimhäuten  der  Mund-, 
Nasen-,  Rachenhöhle  bei  vielen  gesunden  Menschen  schon  vor  längerer  Zeit 
zur  Genüge  constatirt. 

Aus  der  bis  jetzt  schon  ziemlich  reichhaltigen  Casuistik  über  trauma- 
tische Pneumonie  ergibt  sich  betreff  des  klinischen  Verlaufes,  dass 
verschiedene  Arten  von  Lungenentzündungen  als  Folge  von  Brustcontusion 
auftreten  können.    Stern  theilt  dieselben  der  Uebersicht  halber  ein: 

a)  Fälle  von  typischer  croupöser  Pneumonie.  Ihr  Vorkommen  ist  trotz 
des  Widerspruches  von  Demuth  (M.  m.  Wochsch.  1888),  der  für  eine  stricte 
Unterscheidung  zwischen  infectiösen  und  Confusionspneumonien  eingetreten, 
auch  durch  klinische  Beobachtungen  zweifellos  festgestellt,  abgesehen  davon, 
dass  bekanntlich  Weichselbaum  in  zwei  eclatanten  Fällen  von  sogenannten 
Contusionspneumonien  auch  den  bacteriologischen  Nachweis  von  Pneumo- 
coccen erbracht  hat. 

l)  Fälle  mit  ausgedehnter  Infiltration  und  atypischem  Verlauf  (insbeson- 
ders  Unregelmässigkeit  der  Curve  des  oft  nur  unbedeutenden  und  kurz  dau- 
ernden Fiebers,  Fehlen  des  charakteristischen  pneumonischen  Sputums,  wenig 
ausgesprochene  Allgemeinerkrankungen),  Umstände,  die  sich  doch  mit  Leich- 
tigkeit aus  einer  verminderten  Virulenz  der  Krankheitserreger  erklären  lassen. 

Inwieweit  man  die  physikalischen  Erscheinungen  der  Infiltration  auf 
entzündliche  oder  hämorrhagische  Vorgänge  beziehungsweise  auf  beide  zu- 
sammen zurückführen  kann,  ist  in  vivo  oft  schwer  zu  entscheiden.  Im  Allge- 
meinen  ist  ja  wohl  die  Entwicklung  der  Infiltration  geeignet,  hierüber  Auf- 


854  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

schluss  ZU  geben,  indem  entzündliche  Infiltrationen  stets  Neigung  zur  Pro- 
gredienz zeigen,  und  des  weiteren  ein  rein  blutiges  Sputum  mehr  für  hämor- 
rhagische Infiltration  spricht. 

c)  Fälle  mit  circumscripten  (wahrscheinlich  bronchopneumonischen)  In- 
filtrationsherden, also  jene  Fälle,  von  welchen  Liebermeister  in  seinen  Vor- 
lesungen über  specielle  Pathologie  und  Therapie  sagt,  dass  sie,  wie  Fremd- 
körper-Schluckpneumonien,  was  anatomisches  Verhalten  und  Gesammtkrank- 
heitsbild  betrifft,  mehr  den  lobulären  Pneumonien  entsprechen. 

Bei  der  forensischen  Begutachtung  handelt  es  sich,  abgesehen 
von  den  bei  anderen  Krankheiten  schon  wiederholt  erwähnten  Gesichtspunkten 
(entsprechende  Erheblichkeit  der  Gewalteinwirkung  etc.  etc.) 

1 .  um  den  Nachweis  des  zeitlichenZusammenhanges.  Gegenüber 
BiRCH-HiRSCHFELD  (M.  f.  M.  1896,  8),  der  mit  Entschiedenheit  betont,  dass 
die  Pneumococcen  vier  bis  höchstens  zehn  oder  zwölf  Stunden  brauchen,  um 
sich  zu  entwickeln,  zu  vermehren  und  ihre  Virulenz  zu  bethätigen,  und  dass 
man  nicht  mehr  von  einem  directen  Zusammenhang  zwischen  Trauma  und 
Pneumonie  sprechen  kann,  wenn  der  Schüttelfrost,  also  der  Beginn  der  Pneu- 
monie, nicht  schon  im  Verlauf  des  ersten  Tages  eingetreten  ist,  erkennt  Stern" 
eine  so  enge  zeitliche  Grenze  nicht  an,  da,  wie  er  meines  Erachtens  richtig  be- 
merkt, nicht  einzusehen  ist,  warum  nicht  je  nach  der  Widerstandsfähigkeit  des 
befallenen  Körpers,  nach  der  Virulenz  der  Infectionserreger  und  dem  Betheili- 
gungsgrad  anderer  maassgebender  Momente  die  Incubationszeit  länger  sein 
kann.  In  den  oben  sub  1.  erwähnten  Fällen  gibt  der  letztgenannte  Autor  die 
Zeit  von  wenigen  Stunden  bis  zu  vier  Tagen  an,  eine  Ansicht,  der  auch  das 
R.  V.  A.  in  einer  Recursentscheidung  beigetreten  ist;  für  die  sub  2  und  3. 
charakterisirten  Verlaufsvarietäten  können  bei  ihrer  so  häufigen  allmählichen 
Entstehung  entsprechende  Angaben  zur  Zeit  noch  nicht  gemacht  werden. 

2.  Was  die  örtlichen  Beziehungen  zwischen  Trauma  und  Pneu- 
monie betrifft,  so  ist  es  ebensowenig  wie  bei  der  traumatischen  Phthise  noth- 
wendig,  dass  der  Sitz  des  pneumonischen  Processes  dem  Ort  der  Gewalt- 
einwirkung entspricht,  indem  die  primär  von  dem  Trauma  nicht  betroffene 
Seite  auf  dem  Weg  des  Contracroup  (Beobachtungen  von  Kuby,  Becker  und 
meine  eigene)  in  Mitleidenschaft  gezogen  werden  kann. 

3.  Für  die  diagnostische  Verwertbarkeit  der  unmittelbar  oder 
spätestens  innerhalb  der  ersten  Tage  nach  stattgehabter  Gewaltein  wirkung- 
auftretenden traumatischen  Hämoptoe  gilt  das  Gleiche,  was  bei  der  trau- 
matischen Lungentuberkulose  bereits  besprochen  (1.  c). 

4.  Durchgreifende  pathognostische  Unterschiede  im  anatomischen 
und  klinischen  Verhalten  zwischen  traumatischer  und  nicht  traumatischer 
Pneumonie  existiren  nicht.  Der  von  Demuth  als  charakteristisch  hingestellte 
anatomische  Befund  stellt  vielmehr  lediglich  eine  hämorrhagische  Infiltration 
des  Lungengewebes  traumatischen  Ursprunges  dar. 

Dass  die  acute,  traumatisch  entstandene  Pneumonie  (in  gleicher  Weisö 
wie  die  nicht  traumatische)  in  eine  chronische  Form,  Tuberkulose,  Gangrän 
übergehen  kann,  steht  nach  Beobachtungen  aus  der  Unfallpraxis  fest. 

Indirecte  Beziehungen  zwischen  Trauma  und  Pneumonie  bestehen  in 
dem  Auftreten  einer  hypostatischen  Pneumonie  im  Verlauf  des  an  irgend  eine 
Verletzung  sich  anschliessenden  längeren  Krankenlagers,  einer  metastatischen 
Pneumonie  bei  pyämischer  Allgemeininfection  nach  einem  Trauma,  einer 
Aspirationspneumonie  etc. 

Falck  und  neuerdings  Flatten  heben  neuroparalytische  Einflüsse  hervor,  indem  gerade 
bei  Schädel-  resp.  Hirnverletzungen  eine  hochgradige  Gefässdilatation  in  einena  mehr  oder 
minder  grossen  Lungenabschnitt  hervorgerufen  wird,  welcher  den  von  ihr  befallenen 
Lnngentheil  jeder  anderen  weiteren  Erkrankung  geneigter,  beziehungsweise  jeder  Schädlich- 
keit gegenüber  weniger  widerstandsfähig  macht.  Platten  stützt  seine  Ansicht  durch  einen 
von  ihm  beobachteten  Fall  eines  durch   die  linke  Kopfhälfte  geschossenen,   innerhalb   des 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  855 

ersten  Tages  bereits  verstorbenen  Mannes,  bei  dem  also  überhaupt  von  Contusion  der 
Lunge  nicht  die  Rede  sein  kann  und  bei  welchem  der  rechte  Unterlappen  der  nicht  öde- 
matösen  Lunge  im  Zustand  extremer  Blutüberfüllung  gefunden  wurde.  Mikroskopisch 
zeigte  sich  pralle  Capillarfüllung,  die  Alveolarräume  zum  überwiegenden  Theil  leer,  ebenso 
die  übrigen  Lungentheile  normal  bei  intactem  Gefässsystem.  Der  Befund  entspricht  dem 
von  Schiff  experimentell  durch  Vagusdurchschneidung  erzeugten. 

2.  Fälle  von  primärem  Lungengangrän  nach  Brustcontusionen  (infolge 
Infection  des  gequetschten  Lungenparenchyms  durch  Fäulnisserregerj  sind 
ebenfalls  bereits  beschrieben.  In  einer  eigenen  Beobachtung  aus  meiner 
Assistentenzeit  bei  Professor  v.  Zenker  entsprach  eine  mit  circumscripter, 
secundärer  fibrinös-eitriger  Pleuritis  einhergehende,  etwa  handtellergrosse, 
stark  fötid  riechende  Gangränescenz  im  Mittellappen  der  sonst  völlig  intacten 
rechten  Lunge  eines  zwölf  Tage  nach  schwerer  Brustquetschung  verstorbenen 
jungen  Arbeiters  genau  dem  durch  subcutane  Blutung  und  Rippenbrüche  ge- 
kennzeichneten Ort  der  Gewalteinwirkung,  während  bei  anderen  Beobachtungen 
der  örtliche  Zusammenhang  nicht  so  klar  zu  Tage  tritt.  Der  Gesam mt- 
verlauf ist  wie  bei  der  gleichen  Erkrankung  ohne  traumatische  Aetiologie 
sehr  wechselvoll.  In  unserem  vorerwähnten  Fall  wurde  Lungengangrän  be- 
reits am  fünften  Tag  diagnosticirt,  in  anderen  Fällen  werden  die  gangränösen 
Sputa  erst  2  bis  3  Wochen  nach  stattgehabter  Einwirkung  producirt.  Stern 
citirt  zur  Stütze  seiner  Behauptung,  dass  die  Infection  eines  durch  Quetschung 
erzeugten  Blutherdes  in  der  Lunge  oft  noch  Monate  nach  dem  Trauma  möglich 
ist,  eine  Beobachtung  von  Woillez,  wo  die  putride  Infection  des  aus  umfang- 
reicher Lungenzerreissung  resultirenden  Blutherdes  erst  V2  J^l^i"  ß^ch  dem 
Trauma  stattfand. 

3.  Traumatische  Lungentuberkulose  s.  Trauma  und  Infection. 

4.  Traumatische  Pleuritis.  Dieselbe  tritt  nach  Brustquetschungen  als 
coordinirte,  selbständige  Erkrankung  mit  oder  ohne  gleichzeitige  Entzündung 
des  Lungengewebes  auf;  einerseits  kann  sie  secundär  durch  traumatische 
Lungenerkrankungen  bedingt  sein,  andererseits  sind  auch  Fälle  denkbar,  in 
welchen  die  Entzündung  von  der  primär  erkrankten  Pleura  auf  das  Lungen- 
gewebe übergreift.  Sie  ist  viel  häufiger  als  die  Contusionspneumonien,  ja 
nach  Stern  überhaupt  bei  weitem  die  häufigste  unter  den  traumatischen 
Erkrankungen  der  Brustorgane. 

Wie  bei  der  traumatischen  Pericarditis,  verursacht  auch  die  Entzündung 
der  Pleura  entweder  nur  einen  fibrinösen  Belag  oder  einen  meist  allmählich 
sich  entwickelnden  serösen  Erguss  in  den  Brustfellsack.  Ob  dieser  seröse 
Erguss  auch  in  dem  Entwicklungsgang  einer  einfach  entzündlichen  (id  est 
nicht  infectiösen)  Pleuritis  auftreten  kann,  oder  ob  er  nicht  vielmehr  in- 
folge einer  vorbestehenden  latenten  Lungentuberkulose  tuberkulöser  Natur 
ist,  diese  Frage  muss  zur  Zeit  offen  bleiben.  Praktisch  wichtig  ist  die  Erfah- 
rungsthatsache,  dass  tuberkulöse  Pleuritiden  vollständig  ausheilen  können 
(Netter- Chauffard),  so  dass  sich  die  betreffenden  Individuen  später  der 
besten  Gesundheit  erfreuen.  Zur  Bildung  von  Empyem  als  Folge  einer  nicht 
weiter  complicirten  Brustquetschung  scheint  es,  nach  den  literarisch  gesammelten 
Fällen  zu  urtheilen,  nur  selten  zu  kommen. 

Für  die  gutachtliche  Beurtheilung  ist  die  Berücksichtigung  der 
Möglichkeit  des  Uebergangs  in  die  chronische  Form  *)  mit  ihren  bekannten 
Folgezuständen  (Schwielen,  abgesackte  Exsudatreste,  Thorax-Deformitäten  mit 
secundären  Veränderungen  der  Brustorgane  und  ähnliche)  von  Bedeutung. 
Einen  Fall,  wo  eine  Brustquetschung,  ohne  in  der  ersten  Zeit  nach  der  Gewalt- 
einwirkung erhebliche  Folgen  zu  hinterlassen,  einen  die  Erwerbsfähigkeit  aus- 


*)  Eine  Bezeichnung,  die  natürlich  nicht  s.  s.  genommen  werden  kann,  da  ja  be- 
kanntlich auch  langsam  und  unmerklich  sich  entwickelnde  Exsudate  oft  einen  schnellen 
Verlauf  nehmen  und  in  kurzer  Zeit  zur  Resorption  kommen  können. 


856  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

^cUiessenden,    ungünstigen   Verlauf   genommen,   hat   Stern   (1.  c.  pag.    181) 
aus  der  Breslauer  Klinik  mitgetheilt. 

Die  nach  abgeheilter  Pleuritis  oft  noch  lange  Zeit  persistirenden  Schmerzen 
und  ihr  Zusammenhang  mit  pleuritischen  Adhäsionen  sind  mutatis  mutandis 
in  gleicher  Weise  zu  beurtheilen,  wie  die  pericardialen  Verwachsungen  und 
ihre  Folgezustände  (1.  c). 

Für  die  Diagnose  pleuritischer  Verwachsungen  und  der  hiemit  in  Ver- 
bindung stehenden  Behinderung  der  Lungenthätigkeit  ist  das  LiTTEN'sche 
Zwerchfellphänomen  von  Bedeutung,  indem  auf  der  erkrankten  Seite  die  Aus- 
schlagsweite des  Zwerchfells  je  nach  Sitz  und  Ausdehnung  der  Adhäsionen 
erheblich  herabgesetzt  ist.  Man  sieht,  wie  Staby  (A.  S.  V.  Z.  1896,  18)  mit- 
theilt, das  Phänomen  nicht  in  Form  einer  geraden  Linie  um  den  Thorax 
verlaufen,  sondern  dasselbe  erscheint  in  unregelmässiger,  zackiger,  verzerrter 
Form  mit  an  einzelnen  Stellen  mehr  oder  minder  deutlicher  Einziehung. 

5.  Inwieweit  für  die  Entstehung  von  Lungentumoren  traumatische  Ein- 
flüsse als  ätiologische  Factoren  in  Betracht  kommen  siehe  unter  traumatische 
Geschwülste. 

Dass  vor  bestehende  Lungenkrankheiten  durch  Trauma  ungünstig  be- 
einflusst  werden  können,  ergibt  sich  zunächst  für  die  mit  Gewebsinfiltrationen 
einhergehenden  Erkrankungen  ohne  weiteres  u.  a.  schon  aus  der  blossen 
Erwägung,  dass  infolge  der  durch  die  Verdichtungsprocesse  bedingten  Ein- 
busse  resp.  Verminderung  der  Gewebselasticität  viel  leichter  Zerreissungen  etc. 
entstehen  können  als  bei  intactem  Parenchym. 

Ueber  ungünstige  Beeinflussung  der  Lungentuberkulose  durch  Trauma  s.  o. 

Unfallsweise  Verschlimmerung  eines  vorbestehenden  Lungen- 
emphysems, insbesondere  bei  coexistirenden  secundären  Herzstörungen,  ist 
wiederholt  in  Recursentscheidungen  des  R.  V.  A.  anerkannt  worden. 

Traumatische  Herzkrankheiten.  Die  grosse  Mehrzahl  der  in  der  älteren 
Literatur  niedergelegten  Fälle  von  traumatischen  Herzaffectionen  ist  wegen 
der  Lückenhaftigkeit  der  Beobachtungen  und  unvollständigen  Anamnese  über 
den  Zustand  des  Herzens  vor  Einwirkung  des  Trauma  nicht  einwandfrei 
genug.  Erst  in  den  jüngsten  Jahren  ist  man  der  Frage  nach  der  trauma- 
tischen Genese  der  Herzkrankheiten  und  den  für  die  forensische  Beurtheilung 
derartiger  Fälle  maassgebenden  Gesichtspunkten  näher  getreten,  und  Stern 
bleibt  das  Verdienst,  in  seiner  mehrfach  erwähnten  Monographie  uns  eine 
zusammenfassende  klinische  Darstellung  der  traumatischen  Herzaffectionen 
mit  eingehender  Berücksichtigung  ihrer  Beziehungen  zur  Unfallgesetzgebung 
gegeben  zu  haben. 

Von  den  verschiedenen  traumatischen  Schädigungen  brauchen  die  pene- 
trirende  Herzwunden  verursachenden  nicht  erwähnt  zu  werden.  In  das  Bereich 
unserer  Betrachtungen  fallen  vielmehr  blos  jene  Veränderungen  des  Herzens, 
wie  sie  nach  heftiger  Compression,  Contusion  und  Thoraxerschütterung  in 
Erscheinung  treten,  wobei,  wie  ja  bekannt,  das  Herz  oft  in  schwerster  Weise 
in  Mitleidenschaft  gezogen  werden  kann,  ohne  dass  äusserlich  irgend  welche 
Spuren  stattgehabter  Gewalteinwirkung  vorhanden  zu  sein  brauchen.  Die 
Gewalteinwirkung  wird  durch  die  gewaltsam  zurückgedrängten  Bippen  nach 
dem  Herzen  fortgeleitet.  Bei  entsprechender  Vehemenz  prallt  das  Herz 
hinten  gegen  die  Wirbelsäule  an,  oder  es  kommt  zu  einer  Quetschung  des- 
selben zwischen  Brustbein-,  Rippen  und  Wirbelsäule;  letztere  wird  um  so 
eher  eintreten,  wenn  sich  das  Herz  zur  Zeit  des  Trauma  in  der  Diastole 
befindet. 

Unter  den  Traumen  im  legislatorischen  Sinne  der  Unfallgesetzgebung 
sind  auch  plötzliche  und  intensive  körperliche  Ueberanstrengungen,  welche 
durch  brüske  Steigerung  des  intrathoracalen  Druckes  wirken,  hervorzuheben. 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  857 

Bei  folgender  Besprechung  berücksichtigen  Avir  zunächst  die  Einwirkung 
des  Trauma  auf  ein  vorher  gesundes  Herz. 

1.  Acute  Endocarditis.     Ihre  traumatische  Genese  ist  möglich: 

a)  Durch  Gewalteinwirkungen  werden  Läsionen,  Zerreissungen  und 
Quetschungen  des  Endocards,  (sub)-endocardiale  Blutungen  auch  ohne  sonstige 
schwere  Verletzungen  des  Herzens,  wie  Klappen-,  Sehnenfäden-,  Papillarmuskel- 
rupturen,  geschaffen,  aus  welchen  eine  einfache  „reactive"  Endocarditis  her- 
vorgeht. 

h)  Die  Contusionseffecte  am  Endocard  bilden  für  die  in  der  Blutbahn 
(schon  vor  dem  Trauma)  circulirenden  Infectionserreger  einen  zur  Ansiedlung 
derselben  geeigneten  Locus  minoris  resistentiae,  so  dass  wir  es  also  mit  einer 
acuten  Infection  der  durch  das  Trauma  gesetzten  Wunde  des  Endocards  zu 
thun  haben. 

Wenn  auch  die  Möglichkeit  einer  traumatischen  Entstehung  der  infectiösen  Endo- 
carditis nach  Analogie  anderer  infectiöser  Vorgänge  im  Körper  und  deren  Beeinflussung 
durch  das  Trauma  gewiss  zugegeben  werden  muss,  sind  die  Beobachtungen  noch  zu  ver- 
einzelt, als  dass  man  diese  Frage  als  gelöst  bezeichnen  könnte.  Die  Erscheinungen  der 
acuten  Endocarditis  müssen  unmittelbar  oder  doch  nur  kurze  Zeit  nach  der  Gewaltein- 
wirkung auftreten,  wie  in  den  Beobachtungen  von  Biggs  und  Lügkinger  (M.  m.  W.  1893), 
undimUebrigen  müssen  ältere  endocarditis  che  Veränderungen  mit  Sicherheit  ausgeschlossen 
werden  können,  weshalb  auch  Stern  die  LEYDEN'sche  {Charite-Annalen  1894)  und  Riedinger'- 
sche  Beobachtung  (M  f.  U.  1894)  nicht  für  beweiskräftig  hält.  A.  Fränkel  verlangt  unter 
Betonung  der  grossen  diagnostischen  Schwierigkeiten  der  acuten  Endocarditis  im  Gegen- 
satz zu  Leyden  und  Litten  für  den  Nachweis  ausser  dem  Herzgeräusch  noch  das  Auf- 
treten von  länger  dauerndem  Fieber  im  Anschluss  an  das  Trauma. 

c)  Die  Endocarditis  ist  Theil  er  scheinung  einer  durch  das  Trauma  ver- 
anlassten pyämischen  Allgemeininfiltration,  Fälle,  die  man  zweckmässig  aus 
dem  Begriff  der  traumatischen  Endocarditis  im  engeren  Sinne  ausscheidet. 

2.  Subacute,  beziehungsweise  chronische  Endocarditis.  Die  traumatische 
Entstehung  desselben  hält  Leyden  für  erwiesen,  da  nach  einer  Brustcontusion 
sehr  leicht  ein  wochenlanges  Incubationsstadium  vergehen  kann,  bis  die 
Endocarditis  bemerkbar  wird.  Auch  Steen  (M.  f.  U.  1897,  9)  tritt  mit  Ent- 
schiedenheit für  das  Vorkommen  der  subacuten  Form  ein,  indem  er  einen 
Fall  mittheilt,  der  kaum  anders  zu  deuten  ist: 

Nach  Sturz  auf  Rücken  und  Hinterkopf  stetig  zunehmende  Schmerzen  in  der  Herz- 
gegend, Beklemmungsgefühl,  zeitweise  Athemnoth.  Ausser  massiger  Pulsbeschleunigung  in 
den  ersten  Wochen  bei  wiederholter  Untersuchung  kein  weiterer  Befund;  l^/g  Monate 
nach  dem  Unfall  Auftreten  von  Herzger  aus  eh;  nach  drei  Monaten  ausgesprochene 
Hypertrophie  des  linken  Ventrikels,  lautes  systolisches  Geräusch  über  dem  Aorten- 
ostium,  daselbst  auch  systolisches  Schwirren  fühlbar. 

In  jenen  Fällen,  wo  sich  die  Erscheinungen  von  Klappenfehler  nach 
Unfall  ganz  allmählich  ausbilden  und  speciell  unmittelbar  nach  der  Gewalt- 
einwirkung alle  Erscheinungen  fehlten,  welche  die  Annahme  einer  trauma- 
tischen Klappenruptur  stützen  könnten,  muss  man  wohl  zur  Erklärung  des 
später  erhobenen  Befundes  von  Klappenfehler  auf  eine  chronische,  ganz 
schleichend  verlaufende  Endocarditis  recurriren,  deren  Existenz  eben  erst 
später  durch  den  hieraus  resultirenden  Herzklappenfehler  erkannt  werden  kann. 
Ob  es  sich  um  Producte  einfacher  oder  infectiöser  Entzündungen  handelt,  ist 
zur  Zeit  noch  ganz  unaufgeklärt,  Sie  finden  ein  Analogen  an  den  chronischen, 
mitunter  gänzlich  fieberlos  verlaufenden  Entzündungen  anderer  innerer  Organe. 

Für  eine  abgeschlossene  forensische  Begutachtung  bieten  der- 
artige Fälle  zum  Theil  unüberwindliche  Schwierigkeiten,  und  man  wird  meistens 
nur  mit  Möglichkeiten,  beziehungsweise  Wahrscheinlichkeiten  rechnen  können, 
indem  bei  ihrem  schleichenden  Verlauf  die  positiven  Befunde  meistens  zu 
spät  nach  dem  Trauma  erhoben  werden.  Im  Uebrigen  äussern  FtJRBEiNGER 
und  Stern  auch  selbst  für  ganz  glaubwürdige  Angaben  von  Verunfallten  über 
den  Mangel  von  Herzstörungen  vor  dem  Unfall  laute  Zweifel,  indem  sie 
daran  erinnern,  dass  man  gar  nicht  selten  auch  ohne  traumatische  Aetiologie 


858  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

bei  der  Untersuchung  zufällig  einen  Herzklappenfehler  findet,  ohne  dass  sich 
durch  die  Anamnese  beachtenswerte  Herzbeschwerden  feststellen  liessen, 
welche  das  betreffende  Individuum  auf  das  Bestehen  der  Erkrankung  auf- 
merksam zu  machen  geeignet  waren. 

Soweit  aus  den  bis  jetzt  vorliegenden  Beobachtungen  von  traumatischer 
Endocarditis  mit  Klappenfehler  Schlüsse  berechtigt  erscheinen  können,  sind 
Stenosen  häufiger  als  Insufficienzen;  die  Casuistik  ist  noch  zu  spärlich,  um 
unter  Ausschluss  von  Zufälligkeiten  einen  inneren  Zusammenhang  für  erwiesen 
erachten  zu  können. 

3.  Traumatische  Klappenrupturen  mit  consecutiver  Endocarditis.  Seit 
den  Arbeiten  von  Barie  und  Durosiez  ist  die  Möglichkeit  einer  trauma- 
tischen Klappenruptur  im  Gegensatz  zu  den  „spontanen"  nicht  mehr 
bezweifelt  worden.  Dieselbe  ist  unseres  Wissens  auch  an  allen  Klappen  be- 
obachtet worden,  mit  Ausnahme  der  Pulmonalis.  Die  Kuptur  betrifft  die 
Klappenzipfel,  Segeltaschen,  Papillarmuskel,  Sehnenfäden. 

Unter  traumatischen  Klappenrupturen  im  engeren  Sinne  fasst  Gerhardt  die  durch 
äussere  Gewalteinwirkung  veranlassten  zusammen,  zum  Unterschied  von  jenen  viel  häu- 
figeren, welche  durch  die  Einwirkung  von  über  das  Maass  gesteigertem  intrathoracalem 
Druck  (starke,  körperliche  Anstrengung)  zu  Stande  kommen.  Bei  beiden  Entstehungsarten, 
die  im  klinischen  Verlauf  selbstredend  keine  Verschiedenheiten  involviren  und  unseres  Er- 
achtens  wegen  der  so  häufigen  Coincidenz  überhaupt  kaum  scharf  getrennt  werden  können, 
betreffen  sie  am  häufigsten  die  Aortenklappen,  in  zweiter  und  dritter  Linie  die  Mitralis 
beziehungsweise  Tricuspidalis. 

Was  den  näheren  Entstehungsmodus  selbst  betrifft,  so  erfolgt,  wie 
schon  Nelaton  betont,  die  Ruptur  am  Orte  des  geringsten  Widerstandes.  Aus 
den  umgekehrten  Spannungsverhältnissen  des  nicht  contrahirbaren  Endocard  und 
der  bekanntlich  nur  Duplicaturen  desselben  darstellenden  Klappenzipfel  einer- 
seits und  dem  nach  Systole  und  Diastole  wechselnden  Contractionszustand 
des  Herzmuskels  andererseits  ergibt  sich,  dass  das  übrige  Endocard  vorzüglich 
nur  in  der  zweiten  Hälfte  der  Diastole,  die  Klappenapparate  aber  während 
der  ganzen  Diastole  der  hinter  ihnen  liegenden  Herzkammer  für  Rupturen 
günstige  Verhältnisse  bieten;  deshalb  zeigen  auch  die  Klappen,  welche  den 
Rupturen  günstigen  Momenten  während  grösserer  Zeitdauer  einer  jeden  Phase 
der  Herzthätigkeit  ausgesetzt  sind  als  das  übrige  Endocard  oder  gar  das 
Myocard,  eine  grössere  Neigung  zu  Rupturen  als  die  übrigen  Theile  des 
Herzens. 

Hinsichtlich  der  Symptome  der  Herzklappenzerreissungen 
ist  zu  erwähnen,  dass  die  unmittelbare  Wirkung  der  Ruptur  natürlich  Insuf- 
ficienz  des  betroffenen  Klappenapparates  ist.  Die  Diagnose  einer  trau- 
matischen Klappenruptur  ist  nur  dann  mit  einiger  Sicherheit  zu  stellen,  wenn 
bei  einem  gesunden  Menschen  kurze  Zeit  nach  stattgehabter  Gewalteinwirkung 
der  auscultatorische  Befund  einer  Klappeninsufficienz  nachzuweisen  ist.  In 
den  meisten  Fällen  kommt  es  zu  unmittelbaren  Erscheinungen  seitens  des 
Herzens,  die  sich  als  typische  Zeichen  nicht  compensirter  Insufficienzen 
charakterisiren.  Neben  schon  kurze  Zeit  nach  der  Verletzung  oder  in  unmittel- 
barem Anschluss  an  diese  auftretenden  schweren  Shockersch einungen  infolge 
jähen  Sinkens  des  Blutdruckes  herrschen  im  Krankheitsbild  ausser  dem 
„Gefühl  von  Zerreissung  in  der  Brust",  das  uns  da,  wo  es  sich  findet,  ein 
sehr  schätzbares  Kriterium  bieten  kann,  besonders  Beklemmungsgefühle, 
Athemnoth,  Herzklopfen  vor.  Das  den  betreffenden  Herzfehler  bezeichnende 
Herzgeräusch  ist  oft  besonders  stark  accentuirt,  dabei  entweder  rauh  oder 
auch  von  musikalischem  Timbre,  bald  nur  bei  aufrechter  Stellung  hörbar  und 
in  der  Rückenlage  verschwindend. 

Potain  und  Barie  führen  wohl  mit  Recht  den  rauhen  Charakter  auf  Vibrationen 
der  durch  den  Blutstrom  bewegten  losgerissenen  Klappenenden  zurück.  In  anderen  Fällen 
(Bernstein,  Ztschr.  f.  kl.  Med.  1896)  verstreicht  nach  dem  Trauma  eine  längere  Zeit  bis 
zum    ersten  Auftreten    der  Herzsymptome.     Zur  Erklärung   erinnert  Bernstein  an  die  be- 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  859 

kannten  Versuche  von  de  Jager,  Godard,  Rosenbacit,  welche  mit  Nothwendigkeit  zur 
Annahme  eines  Reservefonds  von  Arbeitsvermögen  im  Herzmuskel,  der  ein  zu  rapides  Sinken 
des  arteriellen  Blutdruckes,  speciell  z.  B.  nach  Rupturen  der  Aortenklappen  verhindern 
kann,  führen;  von  seiner  Grösse  und  dem  Verhältnis  zu  den  für  Ueberwindung  der  durch 
das  Trauma  geschaffenen  acuten  Circulationsstörungen  hängt  es  ab,  ob  bei  seiner  Erschöpfung 
Compensation  eintritt  oder  nicht. 

Als  Maximum  für  die  Dauer  eines  durch  Klappenruptur  entstandenen 
Vitium  cordis  berechnet  Bernstein  aus  den  literarisch  gesammelten  Fällen 
drei  Jahre. 

Zur  genaueren  Bestimmung  des  Sitzes  der  Ruptur  an  den  Aortenklappen  gibt  Foster 
als  charakteristisch  für  eine  Läsion  der  linken  valvula  sigmoidea  besonders  lautes  Hervor- 
treten des  Geräusches  über  der  Herzspitze  an;  Verbreiterung  des  Geräusches  nach  dem 
Schwertfortsatz  hin  und  der  Gegend  der  rechten  Herzhälfte  spricht  für  Sitz  der  Ruptur  an 
der  rechten  Klappe. 

In  dem  einen  Fall  fällt  das  regurgitirende  Blutquantum  auf  die  ünterfläche  der 
Mitralis  und  wird  nach  der  Spitze  geführt,  im  andern  Falle  soll  sie  das  Septum  treffen. 

4.  Ueber  die  traumatischen  Affectionen  des  Myocards  liegen  nur  spär- 
liche Mittheilungen  vor  (Stern,  Riegel,  Pelvet).  Sie  sind  combinirt  mit 
traumatischer  Endocarditis,  ihr  isolirtes  Auftreten  ist  bis  jetzt  noch  nicht 
sicher  constatirt  und  erscheint  auch  nach  den  obigen  Bemerkungen  über  die 
Spannungsverhältnisse  der  einzelnen  Herzschichten  in  Systole  und  Diastole 
nicht  sehr  wahrscheinlich. 

Hochhaus  (D.  A.  kl.  Med.  1893)  sieht  als  das  Primäre  der  traumatisch 
veranlassten  Myocarditis  Zerreissungen  und  Blutungen  im  Herzfleisch  an,  die 
in  kurzer  Zeit  schon  die  Function  des  Herzens  beeinträchtigen  können  (un- 
regelmässiger Puls,  Beklemmung,  Herzschwäche).  Ob  neben  Herzmuskel- 
erkrankuhg  noch  ein  organischer  Klappenfehler  besteht,  ist  oft  schwer  zu  ent- 
scheiden, da  die  im  Gefolge  von  myocarditischen  Processen  sich  nicht  selten 
ausbildende  Herzdilatation  zu  relativer  Insufficienz  des  betreffenden  Klappen- 
apparates führen  und  entsprechende  auscultatorische  Phänomene  bedingen  kann. 

Auch  hinsichtlich  der  anatomischen  Grundlage  und  besonders  darüber, 
ob  es  entzündliche  oder  degenerative  Vorgänge  sind,  welche  zu  schwieliger 
Myocarditis,  bezw.  Entwicklung  chronischer  partieller  Herzaneu- 
rysmen  führen,  fehlt  uns  noch  die  nöthige  Zahl  einwandfreier  Beobach- 
tungen. 

Acute  Herzdilatation  nach  grosser  und  anstrengender  Arbeit  haben 
Besnaed  und  Wagner  auf  der  ZiEMSSEN'schen  Klinik  und  Friedrich  (W.  kl. 
th.  Wchschr.  1898)  beobachtet.  Sie  kann  nach  ungewöhnlich  grosser  Muskel- 
arbeit auch  bei  einem  bis  dahin  völlig  intacten  Herzen  auftreten  und 
erscheint  nach  Friedrich  als  charakteristisches  Krankheitsbild,  welches  sich 
aus  subjectiven  Erscheinungen  mit  variabler  Constanz  und  folgenden  objectiv 
nachweisbaren  Symptomen  zusammensetzt:  Cyanose  und  Dyspnoe,  Carotiden- 
eventuell  Halsvenen-Puls,  diffuse  heftige  Herz-  und  epigastrische  Pulsation, 
Oedem  und  Ascites  an  den  verschiedensten  Körperstellen,  physikalischer  Be- 
fund der  Herzdilatation,  schwacher  leerer  und  frequenter  Puls  bei  ent- 
sprechenden ab  und  zu  von  Geräuschen  unterbrochenen  Herztönen,  Arythmie 
und  die  ganze  Reihe  der  bekannten  Stauungserscheinungen  seitens  der  Unter- 
leibsorgane. 

Die  excentrisch  hypertrophirte  Muskulatur  des  Herzens  war  im 
WAGNER'schen  Fall  blass,  brüchig  und  zeigte  bei  mikroskopischer  Untersuchung 
staubige  Trübung. 

Friedrich  hält  bei  rechtzeitiger  Diagnose  die  Prognose  nicht  ungünstig, 
wenn  sich  der  Kranke  entsprechend  lange  Zeit  jeglicher  Arbeit  ent- 
halten kann. 

5.  Die  durch  Unfälle  veranlassten  functionellen  (sog.  nervösen)  Herz- 
störungen unterscheiden  sich  in  keiner  Weise  von  den  nervösen  Herzaffec- 
tionen   anderen   Ursprunges.    Sie   sind    stets  Theilerscheinung   einer   durch 


860  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

das  Trauma  acquirirten  oder  durch  dasselbe  gesteigerten  neuropathischen 
Constitution,  und  man  findet  sie  demgemäss  auch  stets  in  Gemeinschaft  mit 
anderweitigen  psychoneurotischen  Symptomen  vor. 

Die  Wichtigkeit  der  aus  der  inneren  Medicin  bekannten  Differential- 
diagnose,  die  vornehmlich  in  der  ersten  Zeit  nach  einer  Brustcontusion 
Schwierigkeiten  bereiten  kann,  ergibt  sich  für  den  Gutachter  schon  aus  der 
Verschiedenheit  der  beiden  Krankheiten  zukommenden  Prognose  und  even- 
tuell einzuleitenden  therapeutischen  Maassnahmen.  Dass  functionelle  Erkran- 
kungen auch  gleichzeitig  mit  organischen  vorkommen  können,  braucht  kaum 
weiter  ausgeführt  zu  werden. 

Es  erübrigen  uns  noch  hier  einige  kurze  Bemerkungen  über  die  un- 
fallrechtliche Seite  der  vorerwähnten  traumatischen  Herzaffectionen, 
wenn  der  Verdacht  eines  bereits  vorbestehenden  Herzleidens  vorliegt. 
Hier  handelt  es  sich  um  Würdigung  des  Zustandes  bis  unmittelbar  vor  dem 
Trauma  und  um  den  Nachweis  der  erheblichen  Verschlimmerung 
durch  dasselbe.  Dass  in  solchen  Fällen  ein  körperliches  und  psychisches 
Trauma  von  geringerer  Intensität  schon  ausreicht,  um  das  labile  Gleich- 
gewicht des  klappenkranken  aber  bis  dahin  gut  compensirten  Herzens  zu 
stören  und  mit  einem  Schlag  das  vorher  latente  Krankheitsbild  des  Herz- 
fehlers zu  einem  offenkundigen  zu  machen,  ist  ohne  weiteres  klar.  Käst 
(A.  N.  1897,  8j  hat  in  einem  Obergutachten  betreffend  einen  durch  starke 
Anstrengung  des  Herzens  verursachten  Todesfall  unter  Hinweis  auf 
die  so  verschiedene  Reaction  von  Herzkranken  gegenüber  körperlichen  An- 
strengungen eingehend  erläutert,  dass  es  sich  in  solchen  Fällen  durchaus 
n i c h t  um  Feststellung  des  absoluten  Maasses  und  der  Grösse  der  Körper- 
anstrengung handeln  kann,  sondern  dass  bei  chronisch  herzkranken  Individuen 
auch  schon  eine  das  Maass  der  gewöhnlichen  Muskelleistung  überschreitende 
Bewegung,  also  eine  relative  Ueberanstrengung  genügt,  um  die  vollkommene 
Ermüdung,  Dehnung  und  schliesslich  Lähmung  des  vorher  dauernd  über- 
anstrengten Herzmuskels  zu  veranlassen. 

Von  Momenten,  welche  die  Wirkung  des  Trauma  auf  das  Herz  oft  in 
unvorhergesehener  ungünstigster  Weise  zu  verändern  im  Stande  sind,  nennen 
wir  noch  die  durch  Potatorium  und  Nephritis  veranlassten  Schwächungen  des 
Herzmuskels. 

6.  Pericarditis.  Ihre  traumatische  Genese  mit  oder  ohne  Betheiligung 
der  oberflächlichen  Schichten  des  Myocards  ist  schon  seit  langer  Zeit  be- 
kannt. Die  traumatische  Pericarditis  kann  als  trockene  oder  exsudative  auf- 
treten und  unterscheidet  sich  in  Symptomatologie  und  Verlauf  nicht  von  der 
anderweitig  entstandenen  Pericarditis. 

Die  primär  am  Pericard  durch  das  Trauma  gesetzten  Veränderungen,  an 
welche  sich  die  Pericarditis  anschliessen  kann,  bestehen  entweder  in  Blu- 
tungen oder  mehr  weniger  ausgedehnten  Einrissen  des  Herzbeutels.  Insbe- 
sondere erklärt  sich  das  Zustandekommen  der  letztern  aus  der  anatomischen 
Anordnung  der  Bänder,  durch  welche  das  Pericard  mit  den  benachbarten  Knochen 
in  Verbindung  steht.  Das  wichtigste  von  ihnen  ist  das  von  Luschka  beschriebene 
Ligamentum  sternopericardiacum  superius  et  inferius  zwei  bis  drei  constant  vor- 
kommende Zellstoffbündel,  die,  vom  Pericard  zum  oberen,  resp.  unteren  Ende 
des  Brustbeins  ziehend,  sich  durch  ihre  geringe  Dehnbarkeit  auszeichnen. 
Nach  Beenstein  vollzieht  sich  nun  die  Wirkung  so,  dass  sie  bei  einem  von 
vorneher  gegen  die  Brust  gerichteten  Stoss  oder  Schlag  straff  gespannt 
werden,  während  das  Herz  eine  kleine  Strecke  weit  nach  hinten  geschleudert 
wird.  Die  gleiche  Function  für  die  von  oben  oder  hinten  her  einwirkenden 
Traumen  haben  die  BERAND'schen  Ligamente  zum  dritten  Halswirbel  und 
PtiCHET's  Pseudoaponeurosis  cervicopericardiaca  zum  Zungenbein.  Das  zwischen 
dem  in  der  Piichtung  der   Contusion   geworfenen   Herzen   und  dem  im   ent- 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  861 

gegengesetzten  Sinne  wirkenden  Ligament  befindliche  Pericard  wird  straff  ge- 
spannt, gezerrt  und  reisst  in  diesem  Zustande  natürlich  leichter  als  im 
schlaffen. 

Für  den  Gutachter  besonders  wichtig  sind  die  als  Folgezustände  re- 
sultirenden  pericardialen  Adhäsionen,  seien  sie  an  der  Aussen-  oder 
Innenfläche  des  Herzbeutels.  Sie  können  erhebliche  Functionsstörungen  be- 
dingen, besonders  wenn  neben  ihnen  noch  myocarditische  Veränderungen  ent- 
weder als  unmittelbare  Folgen  des  Trauma  oder  erst  secundär  durch  Fort- 
leitung der  Entzündung  hervorgerufen,  bestehen.  Auch  recht  ausgedehnte 
und  noch  vielmehr  kleinere  circumscripte  Adhäsionen  entziehen  sich  bei  der 
in  vielen  Fällen  oft  nur  subjectiven  Seite  des  Befundes  (Schmerzen)  leicht 
der  Diagnose,  so  dass  infolge  des  Missverhältnisses  zwischen  objectiven  Be- 
fund und  Klagen  des  Verunfallten  oft  an  Simulation  gedacht  wird.  Der  peri- 
cardiale  Ursprung  dieser  Schmerzen  kann  in  den  erst  längere  Zeit  nach  dem 
Unfall  zur  Begutachtung  gekommenen  Fällen  nur  dann  mit  entsprechender 
Sicherheit  behauptet  werden,  wenn  in  der  ersten  Zeit  nach  dem  Unfall  an- 
dere Erscheinungen  von  Pericarditis  ärztlich  nachgewiesen  wurden. 

Auf  das  häufige  Vorkommen  pericardialer  Geräusche  bei  an- 
scheinend gesundem  Herzen  hat  Butteesack  (Jubiläumsfestschrift  des 
Friedrich-Wilhelms-Institutes,  citirt  nach  Referat  in  der  A  S.  V.  Z.  1896,  9) 
hingewiesen.  Ueber  gleichzeitige  subjective  Beschwerden  (Herzklopfen,  Kurz- 
athmigkeit)  klagten  selbst  bei  sehr  intensiven  körperlichen  Anstrengungen  nur 
auffallend  wenige  der  von  ihm  Untersuchten. 

Die  forensische  Beurtheilung  solcher  Fälle  empfiehlt  der  genannte 
Autor  davon  abhängig  zu  machen,  ob  von  der  das  Geräusch  hinterlassenden 
früheren  Erkrankung  her  auch  der  Herzmuskel  afficirt  ist,  also  vor  allem 
Beobachtung  der  Herzthätigkeit.  Ist  auch  bei  kleineren,  vorübergehenden 
Störungen  der  subjectiven  Auffassung  des  einzelnen  Gutachters  ein  grösserer 
Spielraum  belassen,  .so  ist  doch  nicht  ausseracht  zu  lassen,  dass  durch 
fernere  häufige  und  grosse  Anstrengungen  ursprünglich  kleinere  myocardi- 
tische Herde  sich  vergrössern  und  im  Laufe  der  Zeit  zu  Herzinsufficienz  führen 
können. 

Die  traumatische  Genese  anderer  Erkrankungen,  wie  Chylothorax 
(Beobachtung  Wiesinger's),  Emphysem  des  Mediastinum  (Petersson), 
bedarf  bei  der  Einfachheit  der  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  und  der 
grossen  Seltenheit  dieser  Leiden  nur  der  namentlichen  Erwähnung. 

XI. 
Traumatische  Erkraiikiiiigen  der  Bauchorgane. 

Von  den  auf  traumatische  Genese  zurückzuführenden  Affectionen  der 
Unterleibsorgane  scheiden  zunächst  alle  Folgezustände,  wie  sie  sich  an  pene- 
trirende  Bauchverletzungen  anschliessen  können,  für  die  Besprechung  aus. 
Es  können  nur  jene  Erkrankungen  berücksichtigt  werden,  die  sich  nach 
subcutanen  Verletzungen  vorzugsweise  der  parenchymatösen  Unterleibs- 
organe entwickeln.  Sie  sind  durchwegs  Contusionsverletzungen,  entstehen 
entweder  durch  directe  Einwirkung  einer  stumpfen  Gewalt  (Fall,  Stoss,  Schlag, 
Ueberfahrenwerden),  welche  eine  grössere  Unterleibsfläche  trifft,  ohne  zu  einer 
Trennung  der  elastischen  Bauchwandungen  zu  führen,  oder  auch  auf  indirectem 
Weg  (Contrecoup)  bei  Sturz  aus  grösserer  Höhe  auf  Gesäss,  Füsse  etc. 

Die  procentuale  Betheiligung  der  einzelnen  Organe  steht  im  directen 
Verhältnis  zum  Volumen  der  einzelnen  Organe;  am  häufigsten  sind  Leber- 
verletzungen, dann  kommen  in  absteigender  Reihenfolge  die  Verletzungen  der 
Nieren,  Milz,  Bauchspeicheldrüse  etc. 

Leber-  und  Gallenblase.  Leichte  Contusionen  und  oberflächliche  Ein- 
risse des  Parenchyms  können  bei  Fernhaltung  accidenteller  Schädlichkeiten 


862  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

symptomlos  verheilen  ohne  auch  später  zu  weiteren  gesundheitlichen  Beein- 
trächtigungen Veranlassung  zu  geben.  Bei  entsprechender  Intensität  der 
einwirkenden  Gewalt  können  schwerere  Läsionen  zu  Stande  kommen  unter 
allen  möglichen  Combinationen  von  Hyperämie  mit  bedeutender  Volumzunahme 
des  Organes,  nicht  selten  combinirt  mit  umfangreicheren  Blutungen  nach 
Berstung  der  Kapsel,  Einrissen  des  Gewebes,  Ablösung  des  serösen  Ueber- 
zuges  durch  Blutextravasate  zwischen  diesem  und  dem  Parenchym,  oder 
Blutungen  in  das  mehr  weniger  zerstörte  Lebergewebe  selbst  („Leberapoplexie"). 
Der  aus  solchen  primären  Veränderungen  resultirende  Folgezustand  verläuft 
als  Hepatitis  traumatica  (einfach-reactive  Entzündung)  oder  unter  com- 
plicirender  Mitwirkung  pyogener  Mikroben  als  Leberabscess  oft  in  ver- 
schiedener Weise. 

Hinsichtlich  der  Provenienz  der  Entzündungserreger  bemerken  wir  unter 
Hinweis  auf  die  Ausführungen  über  die  Entstehung  von  infectiösen  Entzün- 
dungen in  anderen  inneren  Organen,  nach  welchen  subseröse  oder  intra- 
parenchymatöse Blutextravasate  einen  günstigen  Nährboden  darstellen,  auf 
welchem  die  im  Organismus  kreisenden  Mikroorganismen  sich  ansiedeln  und 
zu  entwickeln  vermögen,  dass  schon  infolge  der  Nachbarschaft  des  (con- 
tundirten  und  für  Bacterien  seines  Inhaltes  durchgängiger  gewordenen) 
Darmes  hinreichende  Gelegenheit  zur  Infection  von  Leberwunden  gegeben 
ist.  HiLDEBEAND  berichtet  von  einem  6  Tage  nach  einem  Stoss  in  die 
Lebergegend  laparotomirten  Kranken,  bei  welchem  in  dem  blutig-eitrigen 
Inhalt  eines  Leberabscesses  zahlreiche  Colibacillen  nachgewiesen  wurden. 

Die  klinischen  Erscheinungen  der  traumatischen  Hepatitis  (schon  kurz 
nach  der  Gewalteinwirkung  entstehende  Druckempfindlichkeit  der  Leber- 
gegend, Gefühl  von  Völle  und  Schwere,  percussorisch  und  palpatorisch  nach- 
weisbare Vergrösserung,  Icterus,  nicht  selten  Glycosurie,  galliges  Erbrechen, 
ferner  der  charakteristische  rechtsseitige  Schulterschmerz)  bedürfen  hier  keiner 
weiteren  Besprechung.  Es  sei  hier  nur  noch  kurz  daraji  erinnert,  dass  beim 
Sitz  des  Entzündungsherdes  im  oberen  convexen  Theil  durch  Fortsetzung  der 
Entzündung  per  contiguitatem  auf  dem  Weg  der  Lymphspalten  des  Zwerch- 
felles auch  secundär  die  Pleura,  resp.  das  Lungengewebe  in  Mitleidenschaft 
gezogen  werden  kann,  oder  es  kommt  zur  Bildung  circumscripter  peritonealer 
Abscesse  (subphrenische  A.)  zwischen  convexer  Leber-  und  Zwerchfellfläche. 

Dass  seitens  unvollständig  zur  Resorption  gelangter  Blutherde  noch 
nach  Monaten  oder  später  die  Infectionsmöglichkeit  durch  pyogene  Mikroben 
vorliegen  kann,  wird  man  in  concreto  beim  Nachweis  des  zeitlichen  Zusammen- 
hanges zwischen  Trauma  und  Krankheit  zu  berücksichtigen  haben. 

Ob  auch  für  Fälle  von  chronischer  Entzündung  des  Organs  mit  Ausgang  in 
Schrumpfung  traumatische  Schädigungen  als  ätiologische  Momente  angesprochen  werden 
dürfen,  ist  in  Rücksicht  auf  die  Spärlichkeit  des  vorliegenden  Materials  zur  Zeit  noch  strittig. 

Stern  und  Löwenstein  führen  als  weitere  aus  Leberquetschungen  resultirende  Unfall- 
folgen an: 

Pfortader  verschliessung  (nach  wiederholter  Einwirkung  stumpfer  Gewalt),  Wander- 
leber bei  vorbestehender  Disposition  infolge  Hängebauch,  traumatische  Gallenblasen- 
entzündung mit  Cholelithiasis. 

Betreff  der  Zerreissungen  von  Gallenblase  und  Ergiessen  von  Galle  in 
den  freien  Bauchfellraum  hatte  man  lange  Zeit  die  Ansicht,  dass  unter  dem 
Entzündung  bewirkenden  Reiz  der  Galle  ausserordentlich  schnell  eine  ganz 
besonders  heftige,  eitrige  Peritonitis  auftreten  könne.  Nach  den  neueren  For- 
schungen kann  jedoch  die  Galle  an  sich  überhaupt  keine  entzündlichen  Er- 
scheinungen zeitigen,  da  sie  nicht  blos  aseptisch  ist,  sondern  auch,  wie  durch 
ihre  die  Fäulnisprocesse  im  Darm  herabsetzende  physiologische  Thätigkeit 
schon  nahe  gelegt  wird,  auch  antiseptisch  wirkt. 

Nieren.  Wanderniere:  Die  Möglichkeit  einer  Lageveränderung  ist  bei  der 
Niere  in  viel  höherem  Maass  gegeben  als  bei  der  Leber.    Küster  (Deutsche 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  863 

Chirurgie)  sieht  in  dem  gehäuften  Auftreten  des  Leidens  in  der  Zeit  zwischen 
20  und  40  Jahren,  wo  mit  der  stärksten  Ausnützung  der  Körperkräfte  auch 
die  aus  schwerer  körperlicher  Arbeit  erwachsenden  Gefahren  am  meisten  im 
Vordergrund  stehen,  einen  Beweis  für  die  traumatische  Aetiologie  der  Wander- 
niere. Auch  Güterbock  (A.  f.  kl.  Ch.  1895)  hält  die  traumatische  Wander- 
niere häufiger  als  Wagner  und  Blasius  und  macht  besonders  auf  ihre  Ent- 
stehung im  Anschluss  an  langsam  zur  Resorption  gelangende  umfangreiche 
circumrenale  Blutungen  aus  der  Kranzblutader  der  Nierenkapsel  und  deren 
Yerbindungszweige  mit  der  Nierensubstanz  aufmerksam.  Je  nach  der  Grösse 
dieser  Blutungen  wird  die  Niere  mehr  oder  weniger  vollständig  aus  ihrer 
Kapsel  ausgeschält,  und  wenn  sich  die  Verbindung  zwischen  ihr  und  der 
Kapsel  nicht  wiederherstellt,  wird  sie  nach  Verlust  ihres  dauernden  Haltes 
zu  Lageveränderungen  geneigt.  Unter  Hinzutritt  von  weiteren  Momenten 
(nach  infolge  des  Trauma  sich  entwickelnden  Veränderungen  im  Volumen 
und  Gewicht  der  dislocirten  Niere  durch  Entzündung  und  urinöse  Rückstauung) 
werden  auch  noch  die  anderweitigen  Befestigungsmittel  und  speciell  der 
Nierenstiel  (die  Nierengefässe)  insufficient,  wodurch  die  weitere  Ausbildung 
des  Zustandes  der  Wanderniere  begünstigt  wird. 

Ebenso  wie  eine  ganz  plötzliche,  einmalige,  brüske  Muskelzusammen- 
ziehung, kann  auch  eine  zwar  langsamer  erfolgende,  aber  allmählich  zur 
stärksten  Inanspruchnahme  der  Muskulatur  führende  Zusammenziehung  (Heben 
schwerer  Lasten  z.  B.)  eine  Verschiebung  der  Niere  (gewöhnlich  unter  einem 
„deutlich  gefühlten  Ruck")  erzeugen. 

Das  bevorzugte  Auftreten  der  Wanderniere  auf  der  rechten 
Seite  erklärt  sich  aus  den  anatomischen  Verhältnissen  und  speciell  aus  der 
bedeutenden  Ueberlegenheit  der  Befestigungsmittel  der  linken  Niere  gegen- 
über der  rechtsseitigen.  Im  Uebrigen  kommt  auch  hier,  wie  bei  allen  trau- 
matischen Nierenaffectionen  die  Ausfüllung  des  rechten  Hypochondrium  durch 
die  mächtige  Drüsenmasse  der  Leber  in  Betracht,  während  das  linke  Hypo- 
chondrium bei  der  relativen  Kleinheit  der  Milz  im  wesentlichen  gashaltige 
Organe  enthält. 

Auch  bei  der  traumatisch  entstandenen  Wanderniere  kann  es  durch 
Stauung  der  Blutzufuhr  zu  Schrumpfen  und  Atrophiren  des  dislocirten  Or- 
ganes  kommen  (unter  Entwicklung  einer  compensatorischen  Hypertrophie  der 
zweiten  Niere),  ferner  durch  Abknickung  oder  Torsion  des  Urether  zu  Hydro- 
nephrose  mit  anfallsweisem  Auftreten  (intermittirende  H.)  oder  permanentem 
Bestehen  der  bekannten  klinischen  Erscheinungen.  Nach  Abknickung  des 
Nierenstieles  wurde  Reflexkrampf  in  den  Gefässen  der  zweiten  Niere  beob- 
achtet, der  zu  vollständiger  Sistirung  der  ürinsecretion  und  urämischen  Er- 
scheinungen führen  kann. 

Dass  auch  durch  die  einfache  nicht  complicirte  Wanderniere  eine 
totale  Einbusse  der  Erwerbsfähigkeit  veranlasst  werden  kann,  beweisen  zwei 
Beobachtungen  von  Küster. 

s.  ferner  unter  Peritonitis. 

Nierenruptui'  entsteht  durch  directe  oder  indirecte  Gewalteinwirkung, 
welch'  letztere  entweder  den  ganzen  Körper  gleichzeitig  treffen  oder  sich  von 
einem  anderen  Körpertheil  auf  die  Niere  fortpflanzen  kann.  Die  Richtung 
der  Gewalteinwirkung  ist  meistens  seitlich  in  die  Lenden-  oder  Nierengegend. 

Nach  Bramann  und  Sladowsky  finden  sich  bei  indirecten  Gewalteinwirkungen  meistens 
Risse  am  Hilus,  nach  directen  häufiger  unregelmässige  Zerreissungen  an  der  Nierenvorder- 
fläche,  eine  Ansicht,  welche  die  experimentellen  Untersuchungen  von  Herzog  und  Tillmann's 
auch  bestätigt  haben. 

Küster  erklärt  sich  die  Nierenrupturen  aus  dem  Zusammenwirken  zweier  Umstände : 
einmal  durch  eine  plötzliche,  stossweise  Adductionsbewegung  der  beiden  unteren  beweg- 
lichen Rippen  gegen  die  Wirbelsäule  und  zweitens  durch  die  hydraulische  Pressung  der 
in  den  Nieren  enthaltenen  Flüssigkeiten.  (Wirft  man  eine  frisch  esstirpirte  Niere  auf  den 
Boden,  so  entsteht  keine  Ruptur,  dagegen  wird  eine  solche  mit  Leichtigkeit  hervorgerufen, 


864  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

wenn  das  Organ  mit  Wasser  gefüllt  ist.)  Der  Grund  für  den  vorzugsweise  beobachteten 
queren  und  radiären  Verlauf  der  Nierenrupturen  liegt  nach  Grawitz  im  Bau  der  Niere, 
welche  im  Fötalleben  aus  12 — 15  renculi  bekanntlich  zusammenwächst,  die  sich  erst  spät 
und  oft  nur  unvollkommen  zu  einer  glatten  Oberfläche  vereinigen.  Auch  wenn  sie  ver- 
wachsen, bilden  diese  Furchungen  noch  einen  locus  min.  resist.  Die  grösseren  Einrisse 
entstehen  meistens  am  Hilus  oder  in  seiner  Nähe,  weil  hier  die  Niere  wegen  ihrer  gerin- 
geren Breite  auch  nur  einen  entsprechend  geringen  Widerstand  zu  leisten  vermag. 

Bei  gleichzeitigen  Einrissen  der  Faserkapsel  der  Niere  ergiesst  sich  das 
Blut  in  das  pararenale  und  retroperitoneale  Bindegewebe,  woselbst  diese 
Ansammlung  zu  umfangreichen  Hämatomen  führen  kann,  die  nach  Bramann 
mitunter  aufwärts  bis  zum  Zwerchfell  und  abwärts  bis  in  das  Becken  reichen. 
Krankheitsverlauf  und  Symptomatologie  ist  bei  den  Nierenrupturen  sehr 
variabel.  Neben  leichteren  Fällen,  die  rasch  heilen,  so  dass  derartig  Ver- 
unfallte oft  schon  nach  wenigen  Tagen  frei  von  Symptomen  sind  (König), 
finden  sich  solche,  in  welchen  die  Krankheitserscheinungen  (Hämaturie, 
Nierenschmerz  etc.  etc.)  sich  auf  eine  Reihe  von  Wochen  ausdehnen  können, 
ebenso  wie  eine  dritte  Gruppe  von  Fällen,  in  welchen  sich  plötzlich  wieder 
Blutbeimischungen  im  Urin  einstellen,  nach  dem  derselbe  schon  seit  längerer 
Zeit  blutfrei  war  (Thrombenlösung  und  secundäre  Blutung  aus  den  zerrisse- 
nen Gefässen),  oder  ein  perirenaler  Bluterguss  kann  noch  spät  in  das  Nieren- 
becken durchbrechen,  wodurch  dann  wieder  eine  neue,  zweite  Hämaturie  er- 
zeugt wird,  welche  sich  auch  klinisch  von  der  eben  erwähnten  Nachblutung, 
die  wie  die  primäre  auftritt,  schon  dadurch  unterscheidet,  dass  das  Blut  bei 
den  in  Rede  stehenden  Spätblutungen  bräunlich  ist  und  Blutkörperchen  in 
den  verschiedensten  Zerfallstadien  unter  dem  Mikroskop  erkennen  lässt.  Mit 
der  „Spätblutung"  geht  dann  gewöhnlich  auch  Schmerz  und  Fieber  zurück, 
die  Schwellung  in  der  Nierengegend  wird  geringer,  doch  können  bis  zu  voll- 
ständiger Rückbildung  Monate  vergehen  (Tuffier). 

Die  aus  Nierenrupturen  entstehenden  Complicationen  sind  traumatische 
Pyonephrose,  Nierenabscesse,  peri-  und  paranephritische  Abscesse,  Pseudo- 
hydronephrose  (die  nach  Quetschung  der  Nierengegend  entstandene  Ansamm- 
lung von  Urin  rings  um  die  Niere),  ferner  Hydronephrose,  z.  B.  bedingt  durch 
Compression  des  Urether  seitens  eines  perirenalen  oder  periurethralen  Ergusses 
u.  s.  w. 

Die  traumatische  Nephritis  ist  nach  Küster  durch  Albuminurie  mit 
Polyurie  ausgezeichnet.  Während  die  Anwesenheit  der  Cylinder  und  der 
ihnen  anhaftenden  Epithelien  auf  eine  Betheiligung  seitens  der  Harncanälchen 
hinweist  (parenchymatöse  Nephritis),  spricht  die  gesteigerte  Harnsecretion 
nach  der  Ansicht  einiger  Autoren  mehr  für  eine  Betheiligung  des  inter- 
stitiellen Gewebes,  während  wieder  andere  das  Krankheitsbild  aus  einer 
Mischform  beider  Entzündungsgruppen  erklären.  Eine  weitere  Eigenthümlich- 
keit  soll  in  dem  zuweilen  ungewöhnlich  schnellen  Auftreten  von  ödematösen 
Anschwellungen  der  Füsse,  des  Gesichts  oder  Hydrops   universalis   bestehen. 

Traumatische  Hydronephrose.  (Paul  Wagner,  Berl.  Klinik  1894; 
Nathrat,  J.  D.  Bonn  1897). 

Die  in  Betracht  kommenden,  zum  Theil  schon  im  Vorstehenden  er- 
wähnten Entstehungsmöglichkeiten  sind  folgende: 

1.  Verletzung  des  Urethers  mit  nachträglicher  Stricturbildung. 

2.  Verstopfen  durch  ein  Blutgerinnsel,  das  entweder  mit  der  Zeit  weg- 
gespült wird  oder,  wenn  organisirt,  einen  dauernden  Verschluss  bilden  kann. 

3.  Lockerung  eines  Nierensteines  durch  ein  Trauma;  Verlegung  des 
Urethers  und  Einkeilung  in  denselben. 

4.  Compression  des  Urether  durch  periurethrale  oder  perirenale  Blut- 
resp.  Harnergüsse. 

5.  Traumatische  Nierenverlagerung  mit  consecutiver  Abknickung  des 
Urethers. 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  865 

Thiem  erwähnt  als  charakteristisch  für  die  echte  traumatische  Hydronephrose  die 
allmähliche,  etwa  innerhalb  eines  Monates  sich  abspielende  Entwicklang  der  Geschwulst 
in  der  Lenden-Nierengegend. 

Neplirolithiasis.  Müller  (A.  f.  Ch.  Bd.  50)  hat  aus  der  BRAMANN'schen 
Klinik  in  Halle  eine  Reihe  von  Fällen  von  NierensteinbilduDg  nach  Wirbel- 
fracturen  mit  Itückenmarksläsionen  combinirt,  veröffentlicht.  Unter  zehn  fand 
er  achtmal  beiderseits  Concrementbildung  im  Nierenbecken.  Nach  experi- 
mentell erzeugter  Rückenmarkquetschung  hat  er  ausgedehnte  Verfettung  des 
Nierenparenchyms  mit  Albuminurie  eintreten  sehen. 

Zur  Pathogenese  äussert  sich  der  genannte  Autor  dahin,  dass  infolge 
der  Rückenmarkläsion  als  trophische  Störung  eine  acute  nekrotisirende  Ne- 
phritis auftritt  und  dass  das  abgestorbene,  durch  den  Harn  fortgeschwemmte 
Stroma  mit  Epithelcylindern  das  Gerüst  bildet,  in  dem  sich  die  im  alkalischen 
Harn  suspendirten  Sedimente  ablagern.  Im  Gegensatz  hinzu  legt  Stern  (Er- 
gebnisse der  allgemeinen  Pathologie  1896)  einer  aus  der  Blase  aufsteigenden 
infectiösen  Entzündung,  wie  sie  ja  so  häufig  nach  Wirbel  Verletzung  auftritt, 
eine  grössere  ätiologische  Bedeutung  bei. 

Weber  (M.  m.  W.  1897,  12)  erklärt  in  einem  von  ihm  beobachteten  Fall  von  doppel- 
seitiger Nierensteinbildung,  im  Anschluss  an  eine  Nierencontusion  entstanden,  die  Nephro- 
lithiasis  durch  Inkrustirung  der  traumatisch  veranlassten  Blutextravasate  und  Entzündungs- 
herde mit  Harnsalzen. 

Ueber  Verschlimmerung  vorbestehender  chronischer  Nierenleiden 
durch  Unfallereignisse  berichtet  Albu  (A.  f.  U.  1897). 

Milz.  Die  ätiologische  Bedeutung  subcutaner  Milzläsionen  für  die 
Leukämie  siehe  oben. 

Im  Uebrigen  ist  hier,  da  die  meisten  Fälle  von  Milzrupturen  schon 
nach  kurzer  Zeit  letal  endigen,  neben  entzündlicher  Anschwellung  des  Organes, 
Abscess,  Cystenbildung,  Perisplenitis  mit  den  verschiedenen  Stadien  der 
regressiven  Metamorphose,  welche  die  fibrinösen  Auflagerungen  auf  der  Milz- 
kapsel durchmachen  können.  Zustände,  deren  traumatische  Genese  und  Sym- 
ptomatologie ohne  weiteres  klar  ist,  nur  die  Wandermilz  kurz  zu  besprechen. 

Nach  Leddeehose  bildet  sich  allerdings  in  den  meisten  Fällen  die 
Wandermilz  ganz  allmählich  aus,  indem  mit  der  langsam  fortschreitenden 
Dehnung  der  Aufhängebänder  die  Ortsveränderung  Hand  in  Hand  geht,  aber 
auf  der  anderen  Seite  hält  er  es  doch  durch  klinische  und  anatomische  Er- 
fahrungen für  erwiesen,  dass  äussere  Gewalteinwirkung  (Fall,  Sprung  etc.) 
im  Stande  ist,  Dislocation  der  Milz  durch  partielle  Einrisse  der  Ligamente 
herbeizuführen,  und  verweist  auf  die  Beobachtung  von  Pirotaix. 

Die  eine  Lageveränderung  der  Milz  begünstigende  Wirkung  eines  vorbestehenden 
Milztumors  wird  durch  eine  Beobachtung  von  Rezeck  illustrirt,  wonach  sich  eine  Inter- 
mittensmilz  nach  Fall  von  einer  Treppe  in  die  Gegend  des  Beckeneinganges  gesenkt  hat  und 
daselbst  allseitig  verschieblich  lag. 

Die  durch  Stieltorsionen  hervorgerufenen  Circulationsstörungen  ent- 
sprechen vollständig  den  analogen  Krankheitszuständen  der  Nieren  (s.  o.). 

Wie  leicht  die  Wandermilz  zu  erheblicher  Erwerbsbeschränkung  führen 
kann,  ergibt  sich  schon  aus  ihrer  Symptomatologie. 

Magen.  Die  Beziehungen  zwischen  Magenerkrankungen  und  Trauma 
hat  in  jüngster  Zeit  Ebstein  (Göttingen)  mit  besonderer  Rücksichtnahme  auf 
das  Unfallversicherungsgesetz  zum  Gegenstand  einer  lesenswerten  Abhandlung 
gemacht  (D.  A.  kl.  M.  Bd.  54).  Die  die  Magengegend  treffenden  Traumen, 
welche  den  Magen  schädigen,  indem  sie  Magenblutungen,  resp.  Geschwüre 
veranlassen,  bestehen  in  Druck,  Fall  und  Contusion.  Als  primäre  traumatische 
Veränderungen  der  Magenschleimhaut  finden  sich  blasige  hämorrhagische 
Abhebung  derselben,  mit  blutiger  Suffusion  des  umgebenden  Gewebes,  hieran 
anschliessend  Zustände  entzündlicher  Reizung.  Unvollkommene  Durch- 
trennungen der  Magenschichten  kommen  selten  vor,  indem  bei  Contusions- 
rupturen    der  Riss   meistens   durch   sämmtliche  Häute   geht.    Dass   für   die 

Bibl.  med,  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  OO 


866  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

traumatische  Genese  solcher  Yeränderuugen  der  jeweilige  Füllungszustand 
des  Magens  von  maassgebender  Bedeutung  werden  kann,  braucht  hier  nur 
kurz  erwähnt  zu  werden. 

Hinsichtlicli  der  Häufigkeit  der  nach.  Trauma  zur  Entwicklung  gekommenen  Magen- 
blutungen,  resp.  Magengeschwüre  differiren  die  Angaben  der  Beobachter  bedeutend.  Ebstein 
bewertet  die  traumatischen  Magengeschwüre  auf  3'8%;  da  es  ihm  zweifelhaft  erscheint, 
ob  es  sich  bei  einer  nach  Trauma  auftretenden  Hämatemesis  immer  um  Magengeschwüre 
gehandelt,  wie  die  meisten  Beobachter  annehmen,  empfiehlt  er,  wenn  nicht  die  Diagnose 
aus  anderen  Zeichen  mit  einer  an  Sicherheit  grenzenden  Wahrscheinlichkeit  gestellt  werden 
kann,  sich  mit  der  symptomatischen  Diagnose  „Bluterbrechen  nach  Trauma"  vorerst  zu 
begnügen. 

In  einer  Beobachtung  von  Leube  (Ctrbl.  f.  med.  Wiss.  1886)  traten  unmittelbar  nach 
dem  Trauma  die  ersten  Magenbeschwerden  auf  und  schon  nach  kurzer  Zeit  die  charakte- 
ristischen Ulcus-Symptome  (u.  a.  circum scripter  Schmerz,  Druckempfindlichkeit,  Steigerung 
der  Schmerzen  durch  linke  Seitenlage  etc.). 

Die  Entstehung  des  Magengeschwüres  erklärt  man  sich  aus  der  peptischen 
Wirkung  des  Magensaftes  auf  die  hämorrhagischen  Infiltrate  und  die  in  ihren 
Ernährungsverhältnissen  durch  die  Circulationsstörungen  beeinträchtigte  Magen- 
schleimhaut. Gerade  die  Prädilectionsstellen  des  Geschwüres,  insbesondere 
die  kleine  Curvatur,  werden,  wenn  ein  Trauma  den  durch  Ingesta  oder  Gas 
stark  ausgedehnten  Magen  trifft,  am  meisten  gefährdet,  da  an  dieser  Stelle 
der  volle  Magen  dicht  der  Wirbelsäule  anliegt. 

In  einem  von  Pauly  und  Ponfick  (A.  S.  V.  Z.  1898,  2)  mitgetheilten  Fall  ist  die 
traumatische  Genese  durch  die  besondere  Gestaltung  des  Substanzverlustes  unverkennbar, 
der  entgegen  dem  sonstigen  Befund  bei  runden  Magengeschwüren  (also  ohne  traumatische 
Aetiologie)  einem  nach  aussen  sich  erweiternden  Trichter  gleicht;  die  durch  das  Trauma 
in  stärkerer  Weise  in  Mitleidenschaft  gezogenen  äusseren  Schichten  des  Magens  zeigten 
infolge  der  hiedurch  veranlassten  geringeren  Widerstandsfähigkeit  auch  rascheren  und 
ausgedehnteren  Zerfall. 

PacHARDiERE,  PaEGEL  (NOTHNAGELS  spec.  Pathol.  uud  Therap.  XVI)  betonen  in  üeber- 
einstimmung  mit  experimentellen  Ergebnissen  zunächst  die  grosse  Tendenz  der  Magen- 
schleimhaut zur  Heilung.  Nach  ihrer  Ansicht  bedarf  es  noch  weiterer  Factoren,  damit  auf 
dem  Boden  einer  traumatisch-hämorrhagischen  Infiltration  ein  chronisches  Magengeschwür 
entstehe.  Die  genannten  Autoren  unterscheiden  beim  traumatischen  Ulcus  zwei  verschie- 
dene Verlaufsweisen;  die  eine  Gruppe  geht  rasch,  nach  zumeist  sehr  heftigen  Erscheinungen 
in  Heilung  über,  während  die  zweite  einen  sich  länger  hinziehenden  Verlauf  zeigt,  wie  ihn 
gewöhnlich  das  klassische  Ulcus  ventriculi  aufweist.  Pichardiere  glaubt  den  Grund  dieser 
Verschiedenheit  in  dem  differenten  Verhalten  des  Magensaftes  suchen  zu  sollen,  indem  bei 
normalem  Magensaft  die  lädirte  Magenschleimhaut  ebenso  rasch  verheilt,  wie  eine  andere 
einfache  Wunde.  Bei  erhöhter  Acidität  des  Magensaftes  aber  geht  die  Affection  in  das 
typische  Magengeschwür  über. 

Ueber  den  unterstützenden  Einfluss  von  Chlorose,  Anämie,  oder 
Zuständen,  die  an  und  für  sich  schon  zu  einer  Hyperämie  der  Magenschleim- 
haut führen,  wie  acuter  oder  chronischer  Katarrh,  Störungen  im  Pfortader- 
kreislauf etc.  weitere  Bemerkungen  zu  machen,  ist  wohl  kaum  nöthig,  eben- 
sowenig wie  über  die  ungünstige  Beeinflussung  vorbestehender  Magen-  resp. 
Darmgeschwüre  durch  eine  Contusion  des  Abdomens. 

Merycismns  (Rumination)  nach  Stoss  in  die  Magengegend  mit  einer 
Deichsel  hat  Dufoup.  bei  einem  bis  zum  Unfall  vollständig  gesunden  Mann 
beobachtet.  Auch  PiIegel  (1.  c.)  erwähnt  bei  der  Aetiologie  der  Rumination 
das  Trauma.  Nach  unserem  Erachten  bedarf  es  für  das  Zustandekommen 
dieser  Motilitätsneurose  des  Magens  einer  vorbestehenden  nervösen  Dispo- 
sition. 

ZiGLER  (M.  m.  W.  1894,  6)  berichtet  über  eine  traumatische  Magenwandcy  s  te, 
entstanden  innerhalb  der  Magenhäute,  welche  sich  von  einander  durch  die  Quetschung  des 
Magens  zwischen  den  Puffern  eines  Eisenbahnwagens  getrennt  hatten.  Bei  der  Entstehung 
des  Hohlraumes  sind  die  Blätter  der  Magenwand  ursprünglich  offenbar  in  geringerer  Aus- 
dehnung abgehoben  gewesen  als  zur  Zeit  der  Operation.  Die  Geschwulst  bildete  sich  erst 
allmählich  durch  die  weitere  Füllung  und  durch  die  von  der  letzteren  hervorgerufene 
w^eitere  Ablösung  der  Blätter  des  Magens,  da  sonst  der  Inhalt  des  Hohlraumes  geronnene 
Blutklumpen  und  nicht  eine  mit  Blut  vermischte  Flüssigkeit  hätte  enthalten  können. 

Darm.  Von  den  durch  traumatische  Schädigungen  zu  Stande  kommen- 
den Darmerkrankungen  brauchen  jene,  welche  einen  sofortigen  chirurgischen 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN  867 

Eingriff  bedingen  (Ruptur,  innere  Einklemmung  etc.),  nicht  berücksichtigt  zu 
werden.     Zu  erwähnen  sind  hier: 

1.  Ulcus  diiodeni  traumaticum,  für  dessen  Entstehung  die  gleichen  Ver- 
hältnisse maassgebend  sind,  wie  für  das  Ulcus  ventriculi  träum atici. 

2.  Die  traiiniatisclie  Enteritis  mit  Bildung  von  Narbenstenosen.  Hieher- 
gehörige  Fälle  finden  sich  in  der  unter  Stern's  Leitung  verfassten  Dissertation 
von  Epstein  aus  der  Breslauer  Klinik  mitgetheilt;  in  allen  diesen  Fällen 
(citirt  nach  Ref.  A.  S.  V.  Z.  1895,  4)  schloss  sich  die  Enteritis  unmittelbar 
an  das  Trauma  (Bauchcontusion)  an;  in  drei  Fällen  wurde  die  Diagnose  durch 
die  Section,  in  einem  durch  die  Operation  bestätigt. 

3.  Eine  Betheiligung  des  Peritoneum  am  Entzündungsprocess  findet  bei 
Typhlitis,  Peri-  und  Paratyphlitis  nach  Trauma  statt.  Leichtere  Fälle 
gehen  in  Heilung  über,  in  schwereren  wurden  tödtliche  Blutungen,  gan- 
gränöser Zerfall  von  ganzen  Darmabschnitten,  Bildung  von  anus  praeternaturalis 
etc.  beobachtet. 

4.  Für  die  von  einzelnen  Autoren  erwähnte  traumatische  Darm- 
lähmung und  Invagination,  deren  Möglichkeit  theoretisch  ja  zuzugeben  ist, 
liegt  eine  einwandfreie  Casuistik  bis  jetzt  noch  nicht  vor. 

Traumatische  Hernien.  Bei  der  Häufigkeit  des  Vorkommens  von 
Brüchen  und  speciell  von  Leistenbrüchen  unter  der  arbeitenden  Bevölkerung 
ist  die  Frage  nach  der  acuten  traumatischen  Entstehung  der  Brüche  schon 
seit  längerer  Zeit  actuell.  Da  die  Bildung  eines  Bruches  zur  nothwendigen 
Voraussetzung  die  Anwesenheit  eines  Bruchsackes  hat  (bei  den  Leistenbrüchen 
der  persistirende  Theil  des  Processus  vaginalis  peritonei),  so  ist  zunächst  klar, 
dass  diese  Ausstülpung  des  Bauchfells,  dieser  congenital  präformirte,  spätere 
Bruchsack,  nicht  durch  ein  Trauma  entstehen  kann,  wie  man  es  in  der  Un- 
fallpraxis als  Betriebsunfall  definirt  hat. 

Wenn  nach  der  Ansicht  von  Roser,  Socin  u.  A.  ein  Brachschaden  als  Unfall  über- 
haupt nicht  in  Betracht  kommen  kann  und  auch  Blasius  die  plötzliche  Entstehung  eines 
Leistenbruches  ohne  gleichzeitige  Zerreissung  des  Leistenringes  oder  Einklemmung  des 
Bruchinhaltes  in  Abrede  stellt,  so  hat  doch  das  R.  V.  A.  unter  Bezugnahme  auf  eine  Ent- 
scheidung des  Reichsgerichtes  in  einem  einen  Bruchschaden  betreffenden  Haftpflichtfall 
und  im  Einklang  mit  der  Auffassung  anderer  Autoren  (Thiem,  Kaufmann  etc.)  wiederholt 
in  seiner  Judicatur  die  Thatskche  des  Brachaustrittes  unter  Umständen  als  entschädigungs- 
pflichtig anerkannt,  indem  es  in  seiner  bezüglichen  Entscheidung  dahin  gestellt  sein  lässt, 
ob  das  plötzliche  Entstehen  eines  Bruches  lediglich  auf  traumatischem  Weg  und  ohne  vor- 
gängige Brachanlage  denkbar  ist  oder  aus  dem  Gebiet  der  pathologischen  Möglichkeiten 
herausfällt.  Nicht  die  bestehende  Anlage  z.  B.  zu  einem  Leistenbruch,  sondern  das  sog. 
Austreten  des  Bruches,  d.  h.  eines  Theiles  der  Eingeweide  durch  die  Bruchpforte  des 
Leistencanals  oder  auch  die  Einklemmung  eines  Eingeweidetheiles  in  einen  Bruchsack  wird 
unter  Umständen  als  Unfall  betrachtet  werden  müssen.  Das  Auftreten  eines  Bruches  in 
•diesem  Sinn  bringt  nicht  nur  gegenüber  dem  Umstand  eines  vollständig  gesunden,  sondern 
auch  gegenüber  demjenigen  eines  mit  Bruchanlage  behafteten  Menschen  eine  die  Erwerbs- 
fähigkeit mindernde  Verschlimmerung  des  körperlichen  Gesammtbefindens  hervor.  Das 
Hervortreten  eines  Theiles  der  Eingeweide  durch  den  Leistencanal  aus  der  Unterleibshöhle 
bei  vorhandener  Bruchanlage  vollzieht  sich  häufig  dur.cli  eine  Kette  kleinerer  oder  grösserer 
Anstrengungen  allmählich,  es  kann  aber  auch  im  Anschluss  an  schwere  körperliche  Arbeit 
oder  ungewöhnliche  Anstrengung  plötzlich  erfolgen.  Im  ersteren  Fall  stellt  es  keinen  Un- 
fall dar,  wohl  aber  im  letzteren. 

Bei  der  stets  wachsenden  Zahl  von  Entschädigungsansprüchen  wegen 
acut  traumatisch  entstandener  Brüche  hat  das  R.  V.  A.,  gegenüber  dessen 
Auffassung  besonders  Blasius  wiederholt  seine  Bedenken  geäussert,  sich  ver- 
anlasst gesehen,  die  Momente,  von  welchen  die  Rentenbewilligung  abhängig 
ist,  noch  genauer  zu  präcisiren.  Es  verlangt  besonders  den  „fast  zwingen- 
den" Nachweis  eines  mit  mehr  als  betriebsüblicher  Anstrengung 
verbundenen  und  zeitlich  bestimmten  Betriebsereignisses,  „welches  so  ge- 
artet ist,  dass  es  als  Ursache  für  den  Austritt  des  Bruches  nach  wissenschaft- 
lichen Grundsätzen  und  praktischer  Erfahrung  angesehen  werden  kann." 

Nach  einer  Rec  entsch.  v.  2.  XI.  1897  kann  auch  eine  betriebsübliche  Arbeit  Ver- 
.anlassung  zu  Bruchaustritt  werden,  sofern  die  begleitenden  Umstände  dessen  plötzliche 
Herbeiführung  durch  eine  solche  Arbeit  wahrscheinlich  machen.  .    , 


868  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

Aus  dem  vorliegenden  sehr  reichhaltigen  Spruchmaterial  ergibt  sich, 
dass  nur  ausnahmsweise  eigentliche  Unfallsereignisse  (directe  Gewalteinwir- 
kung auf  die  Leistengegend,  Ausgleiten  oder  Fallen  beim  Heben  oder  Werfen 
von  schweren  Gegenständen  und  Lasten)  in  Betracht  kommen,  sondern  meist 
handelt  es  sich,  wie  Kaufmann  (1.  c.)  betont,  um  ungewöhnliche  Anstren- 
gungen (sei  es  dass  schwere,  jedoch  geläufige  Arbeiten  unter  ausnahmsweise 
ungünstigen  Umständen  verrichtet  werden  müssen,  sei  es  dass  ungewohnte 
Anstrengung  oder  über  den  Rahmen  der  gewöhnlichen  Betriebsarbeit  hinaus- 
gehende Anstrengung  vorliegt). 

Für  die  Praxis  des  Gutachters  ergeben  sich  Schwierigkeiten  nicht  sa 
sehr  aus  der  Qualification  der  fraglichen  Körperleistung,  also  aus  dem  Nach- 
weis der  acut  zur  Wirkung  gekommenen  maximalen  intraabdominalen  Druck- 
steigerung, sondern  vielmehr  bei  der  Construction  des  directen  Causalnexus 
zwischen  Anstrengung  und  Bruchaustritt,  da  die  Behauptung  des  Verunfallten 
an  sich  begreiflicher  Weise  nicht  mehr  Bedeutung  hat  als  etwaige  Zeugen- 
aussagen. Das  Charakteristische  für  die  acute  Entstehung  besteht  ausschliess- 
lich in  dem  plötzlich  auftretenden,  heftigen,  kaum  erträglichen  Schmerz,  der 
sich  aus  dem  plötzlich  geschaffenen  räumlichen  Missverhältnis  zwischen  der 
Capacität  des  vorbestandenen  Bruchsackes  und  dem  Volumen  des  neuen  In- 
haltes desselben  erklärt,  den  Verunfallten  mindestens  zur  Unterbrechung  der 
Arbeit  nöthigt;  nur  für  ausserordentlich  kräftige  und  abgehärtete,  gegen 
Schmerzen  nicht  empfindliche  Individuen  hat  das  R.  V.  A.  (IX,  301)  die 
Möglichkeit  zugegeben,  dass  sie  bei  plötzlicher  Entstehung  eines  Bruches  noch 
weiter  zu  arbeiten  vermögen.  Im  Uebrigen  spricht  in  allen  Fällen,  wo  das 
Vorhandengewesensein  des  durch  seine  Intensität  charakteristischen  Bruch- 
schmerzes zweifelhaft  erscheinen  muss,  die  Vermuthung  dafür,  dass  die  Ar- 
beit, welche  mit  der  Bruchentstehung  in  Verbindung  gebracht  wird,  nur  Ver- 
anlassung für  Entdeckung  des  Bruches,  nicht  aber  Ursache  für  Entstehung 
des  Bruchleidens  ist,  und  das  ist  offenbar  die  weitaus  grösste  Zahl  dieser  so- 
genannten Unfallbrüche. 

Bei  der  praktisch  so  wichtigen,  aber  mitunter  auch  ebenso  schwer  zu 
lösenden  Frage  nach  dem  approximativen  Alter  eines  Bruches  ist  u.  a.  zu 
berücksichtigen: 

1.  Nachweis,  ob  früher  schon  eine  Bandage  getragen.  (Hautveränderungen 
über  der  Bruchpforte  durch  eventuellen  Pelottendruck,  Druckspuren  an  benach- 
barten Körperstellen.) 

2.  Grösse  des  Bruches.  Kaufmann  schliesst  einen  frischen  Bruch  aus 
bei  und  über  citronengrosser  Bruchgeschwulst. 

3.  Irreponibilität  trotz  Abwesenheit  frischer  Incarceration. 

4.  Besondere  anatomische  Verhältnisse  des  Leistencanals,  Beschaffenheit 
des  Brüchsackes,  etwaige  Adhäsionen  mit  dem  Hoden. 

Die  von  mancher  Seite  postulirte  Untersuchung  beim  Eintritt  in  die  Ar- 
beit und  deren  Wiederholung  in  bestimmten  kürzeren  Zeiträumen  behält  kaum> 
andere  als  theoretische  Bedeutung. 

Aus  der  die  Rechtssprechung  des  R.  V.  A.  bei  Bruchschäden  behan- 
delnden Arbeit  von  Kums  (A.  S.  V.  Z.  1895,  19)  sei  noch  erwähnt,  dass  im 
allgemeinen  gegen  eine  unfallsweise,  also  gegen  eine  acut  traumatische 
Entstehung  spricht: 

1.  Vorhandensein  eines  doppelten  Leistenbruches,  soweit  nicht  ganz 
exceptionelle  Verhältnisse  vorliegen. 

2.  Bei  einseitigem  Bruch,  Existenz  einer  erheblichen  Bruchanlage,  welche 
die  allmähliche  Entstehung  begünstigt,  auch  auf  der  gesunden  Seite. 

3.  gleichzeitiges  Vorkommen  von  Leistenbruch  mit  Leistenhoden 
(Kaufmann). 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  869 

Ferner  vorgerücktes  Alter  des  Verunfallten,  seit  Jahren  geübte  Verrich- 
tung schwerer  Arbeiten  und  ähnliches. 

Die  traumatische  Entstehung  der  sogenannten  interstitiellen  Leisten- 
brüche betreffend,  verweisen  wir  auf  eine  Beobachtung  Kocher's,  der  in  einem 
bezüglichen  Fall  die  Präexistenz  eines  leeren  Bruchsackes  in  Abrede  stellt, 
eine  Anlage  zur  Bruchbildung  aber  in  der  auf  der  gesunden  Seite  deutlich 
nachweisbaren  Schwäche  der  vorderen  Wand  des  Leistencanals  erblickt. 

Eine  weitere  Beziehung  zwischen  Trauma  und  Bruch  ist  in  der  Mög- 
lichkeit einer  Bruchsackruptur,  Darmverletzung  eines  schon  alten,  gefüllten 
Bruches  durch  ein  Trauma  gegeben.  (Beobachtung  v.  Sick,  D.  Ztschr.  f 
Chir.  47). 

Die  Gefahr  der  Einklemmung  eines  vorbestandenen  Bruches  durch  ein 
Trauma  bedarf  keiner  weiteren  Besprechung. 

Von  den  übrigen  Bruchformen  kann  man  wegen  der  Seltenheit  ihrer 
traumatischen  Entstehung  die  Nabelbrüche  übergehen. 

Im  Gegensatz  zu  der  negirenden  Ansicht  von  Görtz  (M.  U.  1896,  12)  gibt  Kaufmann 
hinsichtlich  der  unfallrechtlichen  Bedeutung  der  Schenkelbrüche  deren  acut  trauma- 
tische Genese  zu.  Eine  solche  wird  auch  für  die  in  der  weissen  Bruchlinie  oberhalb  des 
Nabels  vorkommenden  epigastrischen  Brüche  —  wegen  ihrer  verhältnismässig  starken, 
mit  dem  Magen  Beziehung  habende  Beschwerden  auch  Magenbrüche  genannt  —  von 
Seydel  unter  speciellem  Hinweis  auf  die  WixzEL'sche  Arbeit  als  häufig  angenommen,  Rinne 
hält  ihre  traumatische  Entstehung  für  verhältnismässig  selten  und  ist  der  Ansicht,  dass 
Bauchbrüche  nur  nach  heftigen  Traumen  (Stoss,  Hufschlag,  Fall,  Ueberfahren-  resp.  Ver- 
schüttetwerden) aus  den  hiedurch  bewirkten  Zerreissungen  der  bindegewebig  muskulösen 
Bauchwand  unmittelbar  und  plötzlich  entstehen,  während  in  dritter  Linie  König  entschieden 
an  der  congenitalen  Natur  der  als  Bruchpforte  dienenden  Defecte,  Querspalten  in  der  Linea 
alba  festhält,  deren  Entstehungsmodus  durch  ein  äusseres  Trauma  oder  durch  ein  inneres, 
in  Gestalt  sehr  erhöhten  abdominalen  Druckes  bis  jetzt  noch  in  keiner  Weise  erwiesen 
ist  (A.  N.  1897,  7).  Uebereinstimmung  herrscht  unter  den  genannten  Autoren  nur 
hinsichtlich  der  häufigen  ungünstigen  Beeinflussung  vor  bestandener  Magen- 
brüche durch  äussere  Veranlassungen  (Anstrengungen,  directe  Gewalteinwir- 
kungen), wenn  im  unmittelbaren  Anschluss  an  ein  Trauma  unter  Vergrösserung  des  Bruches 
sich  vermehrte  Reizerscheinnngen  einstellen. 

Pankreas.  Infolge  der  wohlgeschützten  Lage  des  Pankreas  kommen 
traumatische  Schädigungen  desselben  nur  selten  vor.  Am  häufigsten  ent- 
stehen solche  durch  üeberfahrenwerden.  Praktische  Bedeutung  haben  nur  die 
Cysten. 

Nach  der  Ansicht  von  Beeg  und  Heineichs  entstehen  durch  eine  Gewalt- 
einwirkung, welche  das  Organ  direct  von  vorne  nach  hinten  trifft  in  dem 
Theil,  w^o  das  Pankreas  auf  der  Wirbelsäule  liegt,  Einrisse  der  Drüse,  Blutung, 
Secretabsonderung  in  die  Peritonealhöhle  (Bursa  omentalis),  welche  zur  Folge 
haben,  dass  sich  durch  den  Reiz  eine  entzündliche  Kapsel  um  das  ergossene 
Secret  herum  bildet,  die  sich  nach  und  nach  immer  mehr  füllt  und  erheb- 
liche Grösse  erreichen  kann. 

Die  von  einzelnen  Autoren  vertretene  Ansicht,  es  handle  sich  um  Reten- 
tionstumoren  (Einfluss  der  verdauenden  Kraft  des  Pankreassaftes)  ist  bis  jetzt 
keineswegs  allgemein  anerkannt.  Jedenfalls  ist  der  Umstand,  dass  ein  Hohl- 
raum im  Bauch  Pankreassaft  enthält,  noch  kein  Beweis  dafür,  dass  diese 
Höhle  aus  Pankreasgew^ebe  entstanden  ist;  der  besagte  Befund  beweist  nur, 
dass  die  Cyste  mit  dem  Pankreas  in  Verbindung  steht. 

Traumatische  Blutcysten  des  Mesenteriums  haben  Hahn,  Socin  be- 
schrieben. 

Männliche  Geschlechtsorgane.  Von  den  forensisch  belangreichen  Er- 
krankungen der  männlichen  Geschlechtsorgane  (Ambrosius,  Vj.  g.  Med. 
HL  f.  12)  erwähnen  war,  abgesehen  von  den  schon  oben  (s.  ,;  Trauma  und 
Infection'')  besprochenen  tuberkulösen,  resp.  syphilitischen  Hoden-  und  Neben- 
hodenerkrankungen nur  die  traumatische  Entstehung  von  Hydrocele,  Spermato- 
cele,  (meist  am  Kopf  des  Nebenhodens  sitzend  oder  mit  dem  corpus  Highmori, 
resp.    den    Vasa  aberrantia  in  Verbindung   stehende  Samencysten  als  Folge- 


870  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

zustände  einer  erlittenen  Hoden-,  Nebenhodencontusion).  Ferner  Varicocele,  inso- 
fern eine  erwerbsmindernde  Verschlimmerung  durch  die  Contusion  eintreten 
kann.  Hinsichtlich  der  unfallsweisen  Entstehung  der  beiden  zuerst  genannten 
liegen  Recursentscheidungen  des  R.  V.  A.  (VH,  111;  VHI,  59;  IX,  214)  vor. 
Weibliche  Geschlechtsorgane.  Auf  die  Erkrankungen  der  weiblichen 
Geschlechtsorgane  als  Unfallfolgen  (wichtig  wegen  der  zahlreichen  in  Land- 
wirthschaft,  Textilindustrie  beschäftigten  Arbeiterinnen)  hat  zuerst  Thiem  in 
einem  auf  der  Braunschweiger  Naturforscherversammlung  gehaltenen  Vortrag 
(M.  f.  U.  1897,  10)  aufmerksam  gemacht.  Kurze  Zeit  darauf  hat  die  gleiche 
Materie  Schwarze  (A.  S.  V.  Z.1898,  4  und  5)  behandelt.  Im  Allgemeinen 
pflichtet  er  den  TniEivi'schen  Ausführungen  bei,  wenngleich  er  bei  einzelnen 
Arten  von  gynäkologischen  Verletzungen  zu  anderen  Schlüssen  kommt.  Wir 
wollen  im  Folgenden  die  zur  allgemeinen  Orientirung  nöthigen  Gesichts- 
punkte aus  den  beiden  genannten  Arbeiten,  unseres  Wissens  den  einzigen  bis 
jetzt  auf  diesem  Gebiet  erschienenen,  kurz  hervorheben,  ohne  dass  wir  jedoch 
dabei  auf  die  aus  diesen  Zuständen  sich  entwickelnden  mittelbaren  Unfall- 
folgen näher  eingehen  können. 

1.  Retroflexio  (-versio).  Die  Rückwärtslagerung  des  nicht  schwangeren 
Uterus  mit  ihren  graduell  so  vielfachen  Uebergangsformen  scheidet  Thiem 
als  Unfallfolge  aus.  Schwarze  (1.  c.)  und  v.  Herff  (A.  L.  V.  Z.  1898,  7)  fassen 
dagegen  ihre  Ansicht  über  die  plötzliche  Entstehung  der  Retroflexio  in 
Uebereinstimmung  mit  Küstner  dahin  zusammen,  dass  sich  wohl  die  meisten 
derartigen  Fälle  als  incorrecte  Beobachtungen  oder  als  Verschlimmerung  eines 
bereits  vorbestandenen,  wenn  auch  bislang  ohne  ausgesprochene  Erscheinungen 
verlaufenden  Zustandes  entpuppen,  während  sie  doch  —  wenn  auch  allerdings 
nur  für  seltenere  Fälle  —  die  traumatische  Genese  nicht  in  Abrede  stellen.  Sie 
erachten  insbesondere  in  jenen  Fällen,  in  w^elchen  trotz  später  ungestörter 
Arbeitsfähigkeit  die  Retroflexio  aus  der  Entwicklungszeit  stammt,  den  Nachweis 
einer  traumatischen  Schädigung  im  Sinne  des  Unfallgesetzes  als  erbracht,  wenn 
im  Anschluss  an  einen  an  sich  geeigneten  Unfall  (Sturz  auf  das  Gesäss,  plötz- 
liche aussergewöhnliche  Anstrengung)  aus  demselben  eine  starke  Zerrung  der 
Gebärmutter  resultiren  kann,  sich  ohne  weitere  nachweisbare  Veranlassung 
Dysmenorrhoe,  Kreuz-  oder  andere  bis  nach  dem  Magen  ausstrahlende 
Schmerzen,  Symptome  von  Endometritis  einstellen. 

2.  Anteflexio  (-versio)  ist  nur  unter  ganz  besonderen  Verhältnissen 
(gleichzeitiges  Tiefertreten  der  Gebärmutter)  als  Verschlimmerung  eines  be- 
reits vorbestandenen  Leidens  unfallrechtlich  zu  berücksichtigen. 

3.  Vorfall  von  Scheide  und  Gebärmutter.  Hier  ist  in  erster  Linie  mög- 
lichst genaue  Anamnese  über  den  vorherigen  Körperzustand  der  Verunfallten 
und  ihrer  Leistungsfähigkeit  vor  dem  Unfall  zu  erheben.  Dass  im  Uebrigen 
differentialdiagnostisch  für  frische  und  alte  Vorfälle  vor  allem  der  Zustand 
der  Scheidenschleimhaut  und  der  Portio  Berücksichtigung  erheischt,  ist  sattsam 
bekannt.  In  Berücksichtigung  des  Umstandes,  dass  die  Entwicklung  der 
Prolapse  in  weitaus  den  meisten  Fällen  eine  allmähliche  ist,  ist  ferner  bei  der 
unfallrechtlichen  Würdigung  dieses  Leidens  streng  zu  unterscheiden  zwischen 
Frauen,  die  geboren,  und  solchen,  die  nicht  geboren  haben.  Nur  bei  letzteren 
liegt  die  hohe  Wahrscheinlichkeit  der  plötzlichen  Entstehung  eines  Vorfalles 
durch  ein  bestimmt  nachzuweisendes  Unfallsmoment  und  aussergewöhnliche 
Betriebsanstrengung  vor,  also  Umstände,  wie  sie  auch  bei  der  traumatischen 
Entstehung  von  Unterleibsbrüchen  von  maassgebender  Bedeutung  sind. 
Bei  geboren  habenden  Frauen  dagegen  und  bei  Greisinnen  genügt  die 
Feststellung  eines  Vorfalles  allein  auch  bei  aussergewöhnlicher  Betriebs- 
leistung oder  nach  einem  anderweitigen  bestimmten  Unfallsmoment  noch 
nicht  für  den  Nachweis  eines  Causalnexus,  sondern  es  ist  hier  vielmehr  stets 
zu  fordern,  dass  die  Verunfallte  im  directen  Anschluss  an  den  Unfall  in  er- 


TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN.  871 

heblicbem  Grad  in  ihrer  Erwerbsfähigkeit  dauernd,  resp.  längere  Zeit  wesent- 
lich geschädigt  worden  ist.  Vorfälle  geringen  Grades  bedingen  hier  keine 
erhebliche  oder  dauernde  Schädigung  der  Erwerbsfähigkeit;  sie  deuten  viel- 
mehr mit  Sicherheit  auf  ein  Vorbestehen  des  Leidens  hin. 

Keine  Verschlimmerung  im  unfallrechtlichen  Sinn  erfährt  completer 
Scheiden-  und  üterusprolaps  mit  Cysto-,  resp.  Rectocele. 

Bei  angeblich  traumatisch  entstandenem  Vorfall  einer  schwangeren 
Gebärmutter  ist  eine  abgeschlossene  Beurtheilung  erst  nach  stattgehabter 
Entbindung  möglich. 

4.  Häinatocele  feminae  (Hämatom  des  lig.  rotund.)  kann  durch  schweres 
Heben  und  directe  Gewalteinwirkung  zu  Stande  kommen,  ebenso  wie  auch 
Hvdrocele  (Ansammlung  seröser  Flüssigkeit  infolge  traumatisch  veranlasster 
Entzündung);  Chiaki  und  Pollack  theilen  derartige  Fälle  mit,  deren  trau- 
matische Genese  in  Rücksicht  auf  den  infolge  Entwicklungshemmungen  per- 
sistirenden  Hohlraum  in  dem  ursprünglich  einen  Hohlmuskel  darstellenden 
runden  Mutterband,  a  priori  wahrscheinlich  erscheint,  indem  in  den  präfor- 
mirten  Hohlraum  die  traumatisch  erzeugte  Blutung,  resp.  der  entzündlich- 
seröse Erguss  erfolgt. 

.5.  Coecygodynie,  mitunter  sehr  heftige,  namentlich  bei  Berührung  und 
Lageveränderung  des  Steissbeines  sich  steigernde  neuralgische  Schmerzen  im 
Gebiet  des  Plexus  coccygeus,  können  entstehen  durch  Fall  auf  das  Gesäss 
Fracturen  etc.  Bei  der  gerichtsärztlichen  Beweisführung  des  inneren  Zusammen- 
hanges ist  zu  berücksichtigen 

a)  ob  die  Verletzung  wirklich  das  Steissbein  getroffen  haben  kann, 

h)  eventuell  und  insbesondere  bei  geboren  habenden  Frauen  Vorbestehen 
des  Leidens. 

6.  Traum atis che  Affectionen  der  Gebärmutter,  Ovarien. 

Directe  Unfallfolgen,  soweit  sie  hier  zu  berücksichtigen  sind,  kommen 
bei  der  gedeckten  Lage  der  nicht  vergrösserten  Gebärmutter  wohl  kaum  in 
Betracht. 

Die  Verjauchung  eines  Myoms  infolge  eines  directen  Trauma  ist  als 
Unfallfolge  anzuerkennen  bei  continuirlichem  Zusammenhang  der  Krankheits- 
erscheinungen. Nach  Analogie  unserer  Ansicht  über  die  Beeinflussung  an- 
derer Unterleibsorgane  durch  stumpf  einwirkende  Gewalt  finden  die  eiter- 
erregenden Mikroben,  deren  Durchtritt  durch  die  traumatisch  geschädigte 
Darmschleimhaut  erleichtert  ist,  in  der  durch  traumatische  Blutungen,  ander- 
weitige Gewebsläsionen  etc.  disponirter  gewordenen  Geschwulst  entsprechend 
günstige  A^erhältnisse  für  ihre  Weiterentwicklung. 

Von  den  aus  Gewalteinwirkung  auf  die  schwangere  Gebärmutter  resul- 
tirenden  Folgezuständen  sind  zu  nennen: 

a)  Aborte;  der  Zusammenhang  ist  bekannt  genug,  wenn  auch  die  Häufig- 
keit der  im  hier  zu  besprechenden  Sinne  traumatisch  provocirten  Aborta  nicht 
so  gross  ist,  als  man  ohne  weiteres  anzunehmen  geneigt  ist. 

b)  Uterusruptur,  zu  deren  richtiger  Würdigung  Schwärze  die  genaue 
Berücksichtigung  des  ganzen  Unfallherganges  und  des  weiteren  Verlaufes  für 
unerlässlich  hält;  im  Uebrigen  erheischt  dieselbe  ebenso  wie 

c)  vorzeitige  Placentarlösung,  Platzen  und  Einreissen  von  Ovarialcystomen 
und  eine  Pteihe  von  anderen  Afiectionen,  sofortiges  Eingreifen,  und  gehört 
deren  weitere  Besprechung  deshalb  nicht  mehr  in  den  Pahmen  dieser  Arbeit. 

7.  Traumatische  Erkrankuugen  der  Gebärmutteranhänge. 

Bis  zu  dem  Unfall  gesunde  Adnexe  sind  von  vorneherein  auszuscheiden. 
Bei  schon  erkrankten  (meist  gonorrhoisch  inficirten)  Anhängen  können,  wie 
leicht  erklärlich,  durch  indirecte  Gewalteinwirkungen  schwere  Folgezustände 
hervorgerufen  werden. 


872  TRAUMATISCHE  KRANKHEITEN. 

Schwarze  (1.  c.)  erörtert  die  Folgen  der  für  die  oft  recht  schwierige 
forensische  Beurtheilung  maassgebenden  Gesichtspunkte: 

a)  Bei  noch  bestehender  gonorrhoischer  Infection  ist  der  Nachweis  einer 
unfallsweisen  Verschlimmerung  in  der  Regel  unmöglich,  da  die  gonorrhoische 
Infection  an  und  für  sich  schon  etappenartige,  plötzliche  Verschlimmerungen 
und  Fortschritte  macht,  ganz  unabhängig  von  äusseren  Einflüssen. 

b)  Bei  mangelndem  Beweis  einer  noch  bestehenden  gonorrhoischen  In- 
fection ist  eine  bestimmte  aussergewöhnliche  Gewalteinwirkung  oder  Betriebs- 
anstrengung zu  verlangen,  weil  bei  allen  chronischen  Entztindungszuständen 
der  Adnexe  schon  durch  geringfügige,  gesunde  Frauen  in  keiner  Weise  schä- 
digende Anstrengungen,  plötzliche  Verschlimmerung  eintreten  kann. 

c)  bei  einem  Missverhältnis  zwischen  Schwere  des  Unfalls  und  Erheblich- 
keit der  Verschlimmerung  ist  ein  ursächlicher  Zusammenhang  auszuschliessen. 

d)  Die  Verschlimmerung  muss  sich  unmittelbar  an  den  behaup- 
teten Unfall  anschliessen,  ein  freier  Zwischenraum  von  mehreren  Tagen  lässt 
den  Zusammenhang  mindestens  schon  zweifelhaft  erscheinen. 

e)  genaueste  Berücksichtigung  des  Grades,  Dauer,  Gesammtverlaufes  der 
vorbestandenen  Erkrankung. 

Peritonitis.  Dass  eine  Contusion  des  Abdomens  auch  ohne  äussere  Wunde 
und  Zusammenhangstrennung  eines  der  Unterleibsorgane  zu  allgemeiner  oder 
localisirter  Bauchfellentzündung  führen  kann,  wird  heutzutage  nicht  mehr 
bezweifelt.  Hinsichtlich  der  Provenienz  der  Entzündungserreger  verweisen 
wir  u.  a.  auf  die  sub  Leber  und  Gallenblase  stehenden  Ausführungen.  Die 
gutachtliche  Seite  der  acuten  traumatischen  Peritonitis  erfordert  keine  be- 
sondere Besprechung. 

Die  praktische  Wichtigkeit  der  als  Residuen  einer  acuten  traumatischen 
Peritonitis  oder  als  Endstadien  einer  von  Beginn  an  chronisch  und  schleichend 
verlaufenden  Adhäsiv-Peritonitis  persistirenden  peritonealen  Verwach- 
sungen haben  u.  a.  Riedel  (Langenbecks  Archiv  Bd.  47)  und  neuerdings 
FtJßBßiNGER  (A.  S.  V.  Z.  1897,  7)  hervorgehoben.  Wenn  auch  in  der  Mehr- 
zahl der  Fälle  die  chronischen  peritonealen  Verwachsungen  fast  oder  ganz 
symptomlos  sind,  so  bleibt  doch  noch  eine  stattliche  Zahl  übrig,  in  denen, 
von  der  Gefahr  des  Ileus  abgesehen,  die  heftigsten  Schmerzen  thatsächlich 
vorhanden  sind,  und  zwar  steht  die  Intensität  der  durch  die  Verwachsungen 
veranlassten  Beschwerden  meist  in  einem  nur  mangelhaften  Verhältnis  zur 
Ausdehnung  derselben. 

Riedel  (27.  Congr.  der  D.  G.  f.  Chir.)  würdigt  die  chronische  Peritonitis  als  ätiolo- 
gischen Factor  der  Wanderniere  (s.  o.).  In  Fällen  weiter  vorgeschrittener  Nephroptose 
ist  eine  Verwechslung  der  herunter  getretenen  Niere  mit  der  prall  gefüllten  Gallenblase 
möglich,  um  so  mehr  als  oft  gleichzeitig  infolge  von  Abknickung  des  Duodenum  durch  das 
Heruntersinken  der  Niere  Icterus  besteht. 

Inwieweit  wirkliche  Visceralneuralgien  vorliegen,  oder  ob  ein  Theil  der 
Beschwerden  aus  der  durch  den  Unfall  mit  veranlassten  reizbaren  Schwäche 
des  Nervensystems,  die  in  neurasthenischer  oder  hypochondrischer  Färbung  des 
Gesammtkrankheitsbildes  sich  ausdrückt,  resultirt,  diese  Fragen  können  nur  in- 
dividualisirend  in  Erwägung  gezogen  werden.  Jedenfalls  mahnt  die  Schwierig- 
keit einer  exacten  Diagnose  in  concreto  mit  dem  Urtheil  Simulation  vor- 
sichtig zu  sein. 

Walthard  (Corr.  bl.  f.  Schw.  Aerzte  1898)  referirt  über  eine  interessante  Beobachtung, 
wo  nach  einer  klinisch  einzig  und  allein  mit  dem  Symptom  „Schmerz"  verlaufenden 
Affection  anatomisch  eine  circumscripte  Peritonitis  zu  Grunde  lag,  wie  die  Laparotomie  er- 
geben hat.  Auch  er  warnt  bei  einem  durch  Trauma  auf  das  Abdomen  Verunfallten  vor 
der  übereilten  Diagnose:  traumatische  Neurose  oder  Simulation. 

Prognostisch  ist  zu  erwähnen,  dass,  nach  den  bis  jetzt  erzielten 
Operationserfolgen  zu  urtheilen  (Crede,  Lauenstein),  die  post  operationem 
zunächst  eintretende  günstige  Wendung  und  Besserung  in  dem  Befinden 
noch  nicht  die  definitive  Heilung  gewährleistet.  e.  schäffer. 


TROPENIIYGIENE,  873 

Tropenhygiene.  Erst  seit  dem  letzten  Decennium  findet  man  das  Wort 
„Tropenhygiene"  in  der  Literatur  mehr  ausgesprochen  und  die  Tendenz,  die 
Hygiene  in  den  Tropen  zu  specialisiren.  Hervorgerufen  wurden  diese  Be- 
strebungen unabhängig  von  einander  durch  die  verschiedensten  Forscher  und 
Tropenärzte,  welche  einsahen,  dass  die  für  die  Länder  aussertropischer  Zone 
geltende  allgemeine  Hygiene  nicht  ohne  weiteres  auf  tropische  Oertlichkeiten 
angewandt  werden  konnte,  vielmehr  auf  die  den  Tropen  anhaftenden  eigen- 
thümlichen  Schädlichkeiten  zugepasst  werden  müsse.  Dazu  kommt  noch  in 
den  Tropen  die  private  Hygiene,  l'hygiene  privee  ou  individuelle  der  Fran- 
zosen, welche  die  allgemeine  Hygiene  nicht  kennt.  Die  Tropenhygiene  könnte 
man  darnach  als  einen  Z^veig  der  allgemeinen  Hygiene  betrachten,  auf  deren 
wissenschaftlicher  Grundlage  sie  steht.  Wenn  die  Aufgabe  der  Hygiene  in 
Europa  in  der  Stärkung  und  Bewahrung  der  Gesundheit  der  Bevölkerung 
besteht,  so  deckt  sich  damit  die  Aufgabe  der  Hygiene  in  den  Tropen  eigent- 
lich nur  in  Bezug  auf  die  Eingeborenen,  denn  für  Europäer  ist  dort  eine 
Stärkung  der  Gesundheit,  wie  sie  in  Europa  war,  trotz  aller  Kunst  nicht  zu 
erzielen  gewesen,  und  auch  die  hygienischen  Maassnahmen,  die  Gesundheit  zu 
bewahren,  stossen  wenigstens  im  Tropentieflande  auf  die  grössten  Schwierig- 
keiten. Indem  man  stets  auf  eine  Akklimatisation  der  Europäer  in  Tropen- 
ländern sein  Augenmerk  richtete  und  darüber  Untersuchungen  anstellte,  deren 
Resultate  theils  einander  widersprechend,  theils  ungenauer  Art  sind,  trennte 
man  Akklimatisation  von  Tropenhygiene.  Die  Aufgaben  der  Akklimatisation, 
d.  h.  des  Zuthuns  der  Europäer  zur  Anpassung  an  die  Tropen,  bestehen  aber 
wesentlich  in  der  Bewahrung  der  früheren  Gesundheit  und  Kraft  in  den  neuen, 
veränderten  und  gefährlichen  Verhältnissen.  Die  Fragen,  welche  sie  in  sich 
enthalten,  kann  jedoch  nur  die  Hygiene  beantworten,  welche  allein  dazu  be- 
rufen ist,  einschlägige  Maassnahmen  zur  Erreichung  eines  solchen  Zweckes 
vorzunehmen. 

Nachdem  schon  Virchow  und  Hirsch  auf  Grand  statistischer  und  anthropologischer 
Studien,  die  Möglichkeit  einer  Akklimatisation  der  weissen  Rasse  in  den  Tropenländern  in 
Abrede  stellten  und  eine  Anzahl  von  Untersuchern  in  den  Tropen,  wie  Moore,  Bondin, 
Treille,  PtoCHARD  sich  grösstentheils  in  ungünstigem  Sinne  darüber  äusserten,  Yon  Deutschen 
auch  KoHLSTOCK  für  Ostafrika-eine  Akklimatisation  der  Europäer  verneint,  habe  ich,  neben 
dem  Franzosen  Navarre,  in  mehreren  ausführlichen  Arbeiten  die  ganze  Nichtigkeit  der 
bisherigen  Akklimatisationsfrage,  speciell  soweit  sie  sich  auf  das  Tropentiefland  bezieht, 
nachgewiesen  und  festgestellt,  dass  da,  wo  in  einem  Gebiete  mit  ausgesprochenem  tropischen 
Charakter  Europäer  in  grösserer  Anzahl  colonisirten  und  seit  langer  Zeit  kräftigen  Nach- 
wuchs erzielten,  es  sich  stets  um  eine  Mischrasse  handelt,  welche  in  einzelnen  Ländern,  wie 
z.  B.  im  spanischen  Südamerika,  auf  einigen  Inseln  des  ostindischen  Archipels,  bei  Aus- 
schluss fremden  Blutes  zuletzt  einen  bestimmten  Typus  zeigt,  der  indessen  mit  dem  euro- 
päischen oft  wenig  gemein  hat.  Eine  scheinbare  Ausnahme  von  dieser  Regel  macht  Queens- 
land in  Australien,  an  der  Tropengrenze  gelegen,  wo  Europäer  in  grosser  Anzahl  sich  un- 
vermischt  und  kräftig  erhalten  haben,  allein  Queensland  hat  keinen  tropischen  Charakter, 
es  ist  wie  das  Kapland  subtropisch  zu  nennen,  hat  eine  wenig  feuchte  Luft,  ist  nicht  mit 
tropischem  Urwald  besetzt,  sondern  ähnelt  einer  Parklandschaft,  so  dass,  wie  Schellong 
betont,  die  Sonnenstrahlen  tief  in  die  Erde  eindringen  können,  und  Nachts  die  Erdwärme 
ausstrahlt. 

Diejenigen,  welche  noch  immer  an  der  Akklimatisationsfähigkeit  des  Euro- 
päers in  den  Tropen  festhalten,  berufen  sich  wie  Stokvis  auf  einzelne  Fälle, 
wo  Europäer  anscheinen  gesund  blieben  und  sich  mehrere  Generationen  hin- 
durch fortpflanzten.  Aber  auch  in  solchen  Fällen  ist  gewöhnlich  fremdes 
Blut  nachzuweisen  und  Zufuhr  des  weiblichen  Theiles  aus  Europa,  oder  es 
handelt  sich  um  Ungenauigkeiten.  Ausserdem  halten  sich  wohlhabende 
Familien  meistens  in  dem  gesünderen  und  kühleren  Hochgebirge  auf  und 
lassen  ihre  Kinder  in  Europa  erziehen.  Diese  w-enigen  Fälle,  auch  wenn  sie 
ganz  rein  w^ären,  sind,  gegenüber  den  Massenbeweisen,  hinfällig,  und  wir 
sind  demnach  nicht  berechtigt,  von  einer  irgendwie  erfolgenden  Tropen- 
akklimatisation von  Weissen  zu  sprechen,  vielmehr  die  Fragen  obenan  zu 
stellen:  Worin  liegen  die  Einflüsse   auf  die   Gesundheit   des   Europäers   in 


874  TROPENHYGIENE. 

den  Tropen:  I.  soweit  nur  das  Milieu  an  sich,  abgesehen  von  Infections- 
keimen,  in  Betracht  kommt;  II.  wie  äussern  sie  sich;  III.  wie  können  ihre 
Schädlichkeiten,  besonders  die  auf  Infection  beruhenden  gemindert  werden, 
so  dass  der  Europäer  es  möglichst  lange  aushalf?  Wenn  man  der  Definition, 
welche  Rubner  vom  Klima  gibt,  folgt,  Klima  bedeutet  hygienisch  „alle  die 
durch  Lage  eines  Ortes  bedingten  Einflüsse  auf  die  Gesundheit",  so  muss 
meine  Ausdrucksweise  in  der  eben  gegebenen  Fragestellung  nicht  überraschen, 
denn  die  Einflüsse  der  Tropen  auf  die  Gesundheit  liegen  weniger  in  der 
hohen  Wärme  der  Tropenluft,  nicht  allein  in  ihrem  Feuchtigkeitsgehalte,  in 
ihren  Bewegungen  (Winden),  dem  Regenfall,  als  in  der  Combination  des 
sogenannten  Klimas  mit  Bodeneinflüssen  und  in  den  mehr  äquatorialen 
Gebieten  zugleich  in  dem  Constantbleiben  der  Hauptfactoren  des  Klimas, 
worunter  der  europäische  Organismus  leidet,  weil  ihm  abwechselnder  Kälte- 
und  Wärmereiz  fehlt,  dessen  seine  nervösen  Centren  bedürfen,  um  nicht 
gewollte  Bewegungen,  wie  z.  B.  tieferes  Athmen,  auszulösen.  Man  könnte  darnach 
versucht  werden,  die  Blässe  des  Gesichtes  der  Weissen  in  den  Tropen  auf  die 
geringeren  Reize,  welche  die  Lungenvagusnerven  treffen,  zurückzuführen.  Auch 
der  Schlaf  des  Europäers  in  den  Tropen  ist  ein  durchaus  ungenügender  und 
nicht  annähernd  so  tief  als  in  Europa.  Hier  tritt  uns  zu  starke  Reizwirkung 
der  heissen  und  feuchten  Tropenluft  auf  das  Gehirn  entgegen.  Man  wird 
nach  obigen  Ausführungen  und  ähnlichen  vielfältigen,  hier  des  Raumes  wegen 
nicht  auszudehnenden  Beispielen  zugeben,  dass  die  Hygiene  in  Europa  mit 
solchen  Vorkommnissen  und  Einflüssen  auf  die  Gesundheit  jahrein,  jahraus 
nicht  zu  rechnen  hat.  Noch  anders  stellt  es  sich,  wenn  man  berücksichtigt, 
welche  Einflüsse  schädlicher  Art  den  Europäer  von  Seiten  der  Eingeborenen 
treffen,  besonders  wenn  er  gezwungen  ist,  mit  ihnen  enger  zusammenzuleben, 
sie,  die  meistens  die  einfachsten  und  natürlichsten  Regeln  der  Hygiene  nicht 
befolgen  oder  kennen,  dabei  doch  kräftig  sind  und  sich  so  fortpflanzen.  Hier 
in  diesem  Aufsatze  sollen  die  Eingeborenen  nur  vorübergehend,  auch  in  der  pri- 
vaten Hygiene,  welche  wir  hervorheben  möchten,  erwähnt  werden.  Es  ist 
auch  leicht  zu  folgern,  dass  in  einer  menschlichen  Ansiedlung  mit  solcher 
gemischter  Bevölkeruog,  trotz  geschriebener  Gesetze,  die  Schwarzen  sowohl 
Wohnungen,  als  den  Boden  durch  Unrath  aller  Art  verpesten,  noch  mehr  auf 
Expeditionen  und  Karawanenzügen,  wo  der  Europäer  mit  ihnen  in  noch  engerem 
Connex  steht.  Durch  die  w^eitere  Ausführung  dieser  Thatsachen  soll  die 
Beantwortung  der  sich  aufdrängenden  Hauptfragen  erfolgen.  Man  beobachtete 
methodisch  seit  20  Jahren  bereits,  dass,  wie  schon  angedeutet,  die 
meteorischen  Factoren  des  Begriffes  „Klima"  nicht  allein  einen  besonders 
schädlichen  Einfluss  auf  die  Gesundheit  des  Europäers  in  den  Tropen  aus- 
üben. Um  diesen  Einfluss  zu  studiren,  kann  man  den  Tropenboden  aus- 
schalten, indem  Schiffsmannschaften,  welche  in  der  Nähe  der  Küste  jahre- 
lang auf  Schiffen  zubringen,  beobachtet  werden. 

VAN  Leent,  Generalarzt  der  niederländischen  Marine,  hat  darüber  vor  allen  Anderen 
zuerst  interessante  Resultate  erbracht.  Es  geht  daraus  hervor,  dass  die  an  3600  Mann 
(Europäer)  betragende  Besatzung  holländischer  Kriegsschiffe,  welche  ohne  Unterbrechung 
drei  bis  fünf  Jahre  im  Geschwaderverbande  im  indischen  Archipel  bleiben  müssen  und 
meistens  zur  Blokade,  besonders  an  der  Atjehküste,  verwandt  werden,  mit  der  Zeit  eine 
geringere  —  vom  Verfasser  mit  dem  Dynamometer  gemessene  —  Muskel-  und  Hubkraft 
zeigen  und,  im  Ganzen  genommen,  erschlaffen,  sonst  aber  gesund  bleiben,  da  sie  sehr  selten 
an  Land  kommen  und  dort  logiren.  Selbst  die  Mariniers,  Seesoldaten,  welche  bei  kriege- 
rischen Operationen  am  Lande  ausgeschifft  werden  und  ab  und  zu  en  masse  länger  als 
einen  Tag  an  Land  bleiben  müssen,  wurden  nur  nach  solchem  Aufenthalte  und  Anstren- 
gungen in  bemerkenswerter  Weise  krank,  sonst  kamen,  wenn  sie  grösstentheils  an  Bord 
blieben,  bestimmte,  eigentliche  Erkrankungen  nicht  viel  mehr  vor  als  ausserhalb  der  Tropen. 

Durch  eine  Reihe  anderer  Forscher,  sowie  meine  eigenen  Beobachtungen 
wurden  van  Leent's  Resultate  nur  bestätigt,  seitens  der  Franzosen  wurde, 
was  als  indirecter  Beweis  für  die  hygienisch  günstige  Ausschaltung  des  Tropen- 


TROPENHYGIENE.  875 

bodens  gelten  kann,  neuerdings  auf  die  überaus  günstigen  Resultate  hin- 
gewiesen, welche  sie  in  den  letzten  lünf  Jahren,  nach  Einführung  von  eigenen 
Krankenschitfen,  bei  tropenkranken  Europäern  machten,  eine  Einrichtung,  die 
bei  den  Engländern  und  Niederländern  ebenfalls,  aber  in  anderer  Weise 
besteht,  nämlich  so,  dass  bei  ihnen  der  Patient  in  den  Tropen  bleibt,  bei  den 
Franzosen  aber  eine  Reise  bis  Europa  macht  und  währenddessen  häufig  schon 
gesundet.  Es  ist,  um  nicht  in  diesem  Artikel  weitschweifig  zu  werden,  aus 
diesen  und  anderen  Beobachtungen  ersichtlich,  dass  die  meteorischen  Factoren 
des  Tropenklimas  also  keinen  bedeutenden  oder  direct  gefährlichen  Einfluss  auf 
die  Gesundheit  des  Europäers  ausüben,  vorausgesetzt,  dass  er  sich  gegen  die 
intensiven  Sonnenstrahlen,  wie  auf  Schiffen  durch  die  Bedeckung  des  Kopfes 
vorgesehen,  schützt.  Indessen  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  bei  einzelnen  Schiffs- 
bewohnern in  den  Tropen  sich  ein  höherer  Grad  von  Schwäche  nach  längerer 
Zeit  herausbilden  kann,  der  unter  Umständen  die  Repatriirung  nothwendig 
erscheinen  lässt;  häufig  sind  diese  Fälle  aber  nicht,  sie  sind  eher  zu  den 
Ausnahmen  zu  rechnen,  gewöhnlich  ist  nur  eine  geringe  Abschwächung  der 
Muskelkraft  und  der  vitalen  Energie. 

Wenn  schon  diese  Schiffsbevölkerung  sowohl  durch  das  Fehlen  des  in 
der  Heimat  gewohnten  Kältereizes  und  des  in  dem  Wechsel  der  Witterung 
liegenden,  welche  unser  Nervensystem  verlangt,  leidet  und  dadurch,  wie  durch 
die  schwierigere  physikalische  W'ärmeregulirung  erschlafft,  so  noch  in  viel 
höherem  Grade  der  Landbewohner,  besonders  an  der  flachen  Küste  und  im 
Tieflande  der  Tropen.  Hier  macht  sich  die  frische  Seebrise  nicht  in  dem 
Maasse  bemerkbar,  wie  auf  dem  Meere,  selbst  in  der  Küstennähe,  welche 
noch  durch  die  Vorwärtsbewegung  der  Kreuzerschiffe  erhöht  wird  und  die 
Wärmeabgabe  und  Verdunstung  erleichtert,  hier  erwärmt  die  von  der  tropischen 
Sonne  bestrahlte  Erde  durch  Rückstrahlung  und  Leitung  die  unteren  Luft- 
schichten in  noch  höherem  Maasse  als  auf  dem  Meere  und  Waldungen  halten 
die  Luftströmungen  nur  auf.  Die  auf  dem  Meere,  fehlenden  Mosquitos  rauben 
Nachts  dem  Weissen  nicht  allein  den  an  sich  schon  mangelhaften  und  nicht 
tiefen  Schlaf,  sondern  verletzen  die  Haut  in  empfindlicher  Weise,  Insulte, 
denen  die  Haut  des  pigmentirten  Tropenbewohners  wenig  ausgesetzt  ist.  Das 
Sättigungsdeficit  der  Luft  am  Strande  der  Tropenländer,  wo  die  meisten  Euro- 
päer sich  aufhalten  müssen,  ist  nicht  grösser  als  auf  dem  Meere  selbst.  Alle 
diese  Momente  bedingen,  dass  der  Europäer  im  tropischen  Strandklima  die 
vom  Körper  erzeugte  Wärme,  welche,  wie  eine  Reihe  von  Forschern  fest- 
stellte, im  Blut  sich  auf  derselben  Höhe  (37-2'^  C.)  hält  als  in  Europa,  nur 
schwierig  und  stets  nur  unter  Zuhilfenahme  ausgiebigster  Schweissverdunstung 
an  die  umgebende,  feuchtheisse,  wenig  bewegte  Luft  abgeben  kann,  schwieriger 
noch  als  auf  den  mit  Sonnensegeln  versehenen  Schiffen.  Dazu  kommt,  dass 
die  Bewegungen  des  Schiffspersonals  kurz  andauernde  genannt  w^erden  können. 
Der  Raum  beengt,  anders  am  Lande,  wo  der  Europäer  grössere  Strecken 
zurücklegt,  sei  es  zu  Pferde  oder  zu  Fuss.  Expeditionsmitglieder  und  Sol- 
daten haben  täglich  lang  andauernde  Körperbewegungen  auszuführen,  die  eine 
grössere  Wärmebildung  im  Organismus  veranlassen,  welche  durch  die  physika- 
lische Wärmeregulirung  zur  Erhaltung  der  erwähnten  Wärmebilauz  nur  schwie- 
rig ausgeglichen  werden  kann,  trotz  günstig  ausgewählter  Kleidung.  Selbst  in 
der  Ruhe  producirt  der  Weisse  eine  bei  uns  im  heissen  Sommer  ungewöhn- 
lich grosse  Menge  von  Schweiss.  Es  ist  nachgewiesen,  dass  957o  der  von 
der  Haut  abzugebenden  Wärme  zur  Verdunstung  des  Schweisses  verwandt 
werden,  5%  beziehen  sich  auf  Strahlung,  Leitung  und  Perspiratio  insensi- 
bilis.  Hieraus  ist  die  grosse  Menge  der  durch  Bewegung  und  anstrengende 
Arbeit  in  den  Tropen  erzeugten  VVärme  zu  ermessen,  die  nicht  ein  gewisses 
Maass  übersteigen  darf,  weil  sie  nicht  abgegeben  werden  kann  und  so  durch 
W^ärmestauung  das  Leben  gefährden  würde.    Der  Europäer  ist  deshalb  in  den 


876  TROPENHYGIENE. 

Tropen  nicht  völlig  arbeitsfähig  und  muss  sein   Thun  auf  ein  Mindestmaass 
beschränken.     Alle  Pulse  klopfen  schon  bei  massiger,  andauernder  Bewegung. 

Ich  habe  anderenorts  meine  darauf  bezüglichen  Beobachtungen  an  einem  grossen 
Soldatenmaterial  publicirt  und  sie  mit  solchen  an  schwer  arbeitenden  Eingeborenen,  wie 
mit  den  gleiche  Arbeit  —  Märsche  —  leistenden  eingeborenen  Soldaten  verglichen.  Bei 
Weissen  stieg  die  Pulszahl  während  des  Marsches  auf  100  pro  Minute  schon  nach 
30  Minuten  und  nahm  erst  nach  längerer  Ruhe  bis  auf  82  ab,  Schwarze  hatten  höchstens 
90  p.  M.  und  waren  nach  mehrstündigem  Marsch  noch  frisch  und  munter,  während  die 
Weissen  öfters,   wenn  auch  nur  ganz  kurz,  rasteten.     Dieses  gilt  für  das  Strandklima. 

Der  Weisse  befindet  sich  also  in  den  Tropen  im  steten  Kampfe  mit  der 
Hyperthermie,  der  Ueberhitzung  seines  Blutes,  und  dieses  ist  das  Punctum 
saliens  in  der  Würdigung  der  Schädlichkeiten  des  Klimas  für  den  Europäer. 
Durch  die  Untersuchungen  Eykmann's,  Glogner's,  Lehmann's,  auch  des  Ver- 
fassers, ist  festgestellt,  dass  der  Europäer  in  den  Tropen  trotz  verschiedenartiger 
Nahrung  nicht  weniger  Wärme  producirt  als  in  Europa  und  nicht  mehr  als 
der  Eingeborene.  Die  chemische  Wärmeregulirung  des  Europäers  erleidet  in 
den  Tropen  keine  irgendwie  bedeutende  Veränderung.  Wird  demnach  vom 
Europäer  in  den  Tropen  dieselbe  Wärmequantität  erzeugt  wie  in  Europa,  und 
bleibt  trotz  höherer  Tropenluftwärme  seine  Körpertemperatur,  wie  erwähnt, 
dieselbe,  so  ist  dieses  Constantbleiben  nicht  der  chemischen,  sondern  der 
physikalischen  Wärmeregulirung  (Rubner)  zuzuschreiben.  Hierdurch  aber, 
d.  h.  durch  die  geschilderte  hochgespannte  Regulirung,  bei  erschwerter  Wärme- 
abgabe, sammelt  sich,  wie  festgestellt,  das  Blut  in  der  Bauchhöhle  an,  und  es 
steigert  sich  die  Arbeit  innerer  Organe,  besonders  die  des  Herzens  und  auch 
der  stärker  bluthaltigen  Leber,  welche  in  den  Tropen  in  nicht  unbeträcht- 
lichem Maasse  ihre  Schutzkraft  gegen  Toxine  einbüsst,  und  so  wird  der  im 
Kampfe  gegen  die  Hyperthermie  geschwächte  Weisse  leichter  eine  Beute 
der  tropischen  Infectionskrankheiten,  wie  der  klimatischen  Krankheiten,  welchen 
der  Eingeborene  leichter  widersteht,  da  bei  ihm  diese  Folgezustände  nicht 
eintreten  und  er  im  Stande  ist,  trotz  anstrengender  Arbeit  seine  Wärmeab- 
gabe unbelästigt  zu  besorgen.  Ein  weiteres  Eingehen  auf  die  Beantwortung 
der  oben  gestellten  Fragen  nach  den  Einflüssen  des  Tropenklimas  auf  den 
Weissen  und  wie  sie  sich  äussern,  mag  hier  unterbleiben;  es  muss  auf  meine 
früher  publicirten  Abhandlungen  in  den  „Grundzügen  der  Tropenhygiene", 
„Französische  und  niederländische  Tropenhygiene"  und  in  mehreren  Fachzeit- 
schriften zerstreute  Arbeiten  hingewiesen  werden.  Zu  bemerken  wäre  aber 
des  Verständnisses  wegen,  dass,  wenn  auch  der  Stoffwechsel  und  die  Wärme- 
production  des  Europäers  auf  Grund  experimenteller  Untersuchungen  gegen- 
über der  in  Europa  bei  annähernd  gleichartig  ernährten  Soldaten  unverändert 
befunden  wurde,  doch  Schwankungen  nicht  ausgeschlossen  sind,  und  es  muss 
darauf  hingewiesen  werden,  dass  die  gesteigerte  Arbeit  innerer  Organe  auch 
eine  Arbeitsleistung  ist,  die  mit  erhöhter  Wärmeproduction  einhergeht. 

Die  praktische  Frage,  wie  einem  solchen  Zustande  des  Europäers  in  den 
Tropen  abzuhelfen  sei,  wenigstens  insoweit,  dass  er  befähigt  ist,  längere  Zeit 
dort  auszuhalten,  ist  nach  dem  vorgehend  Erläuterten  nicht  so  schwer  zu 
beantworten.  Einmal  soll  seine  Arbeitsleistung  keine  körperlich  dauernd  an- 
strengende sein,  weil  sonst  gefährliche  Zustände  wie  Hitzschlag,  Gehirncon- 
gestion,  Collaps  erfolgen  können;  körperliche  Uebungen  auszuschliessen,  w^äre 
aber  fehlerhaft,  sie  dürfen  nur  nicht  zu  lange  dauern  und  zur  Erschöpfung 
leiten  und  müssen  zu  passender  Tageszeit  im  Schatten  ausgeführt  werden. 
Die  Nahrung  sei  nicht  zu  reichlich  und  nicht  zu  fettreich,  da  Fett  bekanntlich 
mehr  Wärme  im  Körper  erzeugt.  Niemals  sollte  das  kalte  Bad  fehlen,  am 
besten  badet  man  zweimal  täglich  in  den  Tropen  und  versuche,  auf  harten 
guten  Wärmeleitern  zu  schlafen,  am  besten  auf  Korkunterlagen.  Die 
normale  Nervenspannung  und  die  der  Centralorgane  wird  man  durch  solche 
Mittel  und  Verhalten  kaum  völlig  herstellen;  übrigens  ist  ein  heiteres  Gemüth 
und  das  Aufsuchen  damit  begabter  Menschen  sehr  zu  empfehlen,  alle  anderen 


TROPENHYGIENE.  877 

lasse  man  möglichst  ganz  bei  Seite  und  lasse  ihre  oft  zur  Bösartigkeit  ge- 
steigerte Hysterie  nicht  auf  sich  einwirken.  Alle  diese  Mittel  sind  palliative; 
will  man  ernstlich  den  Europäer  unter  bessere  Verhältnisse  bringen,  so  ist 
der  dauernde  Aufenthalt  im  Strandklima  der  Tropen  auszuschliessen,  so  dass 
er  möglichst  nur  kürzere  Zeit  am  Tage  sich  dort  befindet  und  dann  mit  Be- 
nützung modernster  Verkehrsmittel  in  die  den  Tropenküsten  fast  ausnahmslos 
nahen  Gebirge  oder  Vorberge  zurückkehrt,  wo  eine  kühlere,  trockenere  Luft 
ihn  empfängt,  die  Nächte  angenehmer  sind,  wo  auch  Mosquitos  fehlen  und 
wo  er  sich  subjectiv  wohl  fühlt.  Auch  das  Verweilen  auf  Schiffen  oder  Hulks 
mag  als  ein  Aushilfsmittel  gelten. 

Wir  haben  in  dieser  Abhandlung  die  Frage  nach  der  Einwirkung  des 
Tropenklimas  speciell  der  Niederungen  vorangestellt,  einmal,  weil  dadurch  die 
eingewurzelten  Unklarheiten  der  Akklimatisationslehre  beleuchtet  und  besei- 
tigt werden  und  weil  es  für  das  Verständnis  der  Hygiene  in  den  Tropen  un- 
umgänglich nöthig  erscheint,  schon  um  zu  wissen,  um  was  es  sich  hier 
eigentlich  handelt  und  mit  welchem  Menschenmaterial  der  Hygieniker  und 
Arzt  zu  thun  haben. 

Die  weiteren  praktischen  Fragen,  wie  wir  den  durch  das  Tropenklima 
an  sich  schon  geschwächten  Europäer  vor  bestimmten  Krankheiten  schützen 
sollen,  werden  uns  auf  die  Capitel  der  Hygiene:  Wohnung,  Krankenhaus- 
anlagen, Ernährung,  Quarantainemaassregeln,  Trinkwasser  etc.  hinleiten,  w^elche 
aber  hier  nur  gestreift  oder  skizzirt  werden  können. 

Die  hauptsächlich  in  Betracht  kommenden  direct  krankmachenden  Schäd- 
lichkeiten der  Tropenländer  beruhen  nach  vielfältigen  Erfahrungen  im  Boden 
und  in  vom  Boden  und  Pflanzen  abhängigen  Thieren,  resp.  blutsaugenden 
Insecten.  Wir  sehen  die  Malariakrankheit  als  die  häufigste  und  verderblichste 
für  den  Weissen  in  den  Tropen,  ebenso  die  Beri-Beri-Krankheit  als  von 
Bodeneinflüssen  bedingte  Krankheiten  an,  weil  sie  nur  an  gewissen  Oertlich- 
keiten  entstehen  und  bei  Ausschaltung  dieses  Bodens  am  besten  heilen. 
Nach  Erdarbeiten  in  grossem  Stil,  wie  auch  nach  Erdbeben  mit  Aufreissen 
des  Bodens  sieht  man  an  früher  wenig  von  Malaria  und  Beri-Beri  heimgesuchten 
Orten  diese  Krankheiten  epidemieartig  auftreten.  Dysenterie  entsteht  durch  das 
Trinken  inficirten  Oberflächenwassers,  die  Keime  (Amöben)  halten  sich  in  den 
Dejecten  von  Dysenteriekranken  lange  Zeit  am  Boden  lebendig,  werden  vom 
Ptegenwasser  aufgenommen  und  oft  aus  Pfützen  getrunken,  oder  sie  gelangen  direct 
oder  indirect  in  das  Brunnenw^asser,  resp.  in  das  von  Cisternen,  von  wo  aus  sie  in  den 
menschlichen  Magen  und  Darm  gelangen.  Es  hat  den  Anschein,  als  ob  auch 
diese  Keime  durch  die  Piegengüsse  der  Tropen  in  die  wasserhaltige,  bis  2*5  m 
tiefe  Bodenschicht  gelangen,  w^o  besonders  Eingeborene  sich  Wasserlöcher 
hineingraben. 

Die  niederländische  Regierung  hat  eine  Verordnung  erlassen,  wonach  keine  Privat- 
person in  Niederländisch-Indien  ohne  besondere  Erlaubnis  auf  weniger  als  35  m  Tiefe  dem 
Boden  Trinkwasser  durch  Brunnenanlagen  entnehmen  darf.  Ausserdem  sind  an  den  Haupt- 
plätzen artesische  Brunnen  angelegt,  welche  unter  Staatsaufsicht  stehen.  Hierdurch  ist 
z.  B.  die  Mortalität  an  Dysenterie  unter  den  Truppen,  welche  1828  noch  17 %  betrug,  bis 
zum  Jahre  1892  auf  0"2%  heruntergegangen.  An  den  Garnisonplätzen,  welche  seit  10  Jahren 
mit  gutem  Trinkwasser  versorgt  sind,  ist  die  Dysenterie  so  gut  wie  verschwunden. 

Nicht  so  einfach  wie  mit  den  hygienischen  Erfolgen  bei  Dysenterie  steht 
es  mit  der  Malaria.  Zur  Abwehr  aller  am  Boden  haftenden  Krankheitskeime,  wozu, 
wie  neuerdings  festgestellt  wurde,  auch  die  der  Pest  gehören,  indem  die  Ratten 
den  Infectionsstoff  placiren,  tritt  in  erster  Linie  die  Wohnungshygiene  und 
die  Auswahl  des  W^ohnplatzes,  nebst  etwaiger  Bodenassanirung  hervor.  Da  die 
Malaria  auf  enorm  grosse  Strecken  Landes  in  den  Tropen  verbreitet  ist,  auch  ohne 
dass  sich  Sümpfe  finden,  so  hat  die  Hygiene  zwei  Wege  einzuschlagen,  entweder 
den  Boden  zu  assaniren  und  passende  Wohnhäuser  darauf  zu  errichten,  in  denen 
in  bestimmter  Höhe  über  dem  Boden  gewohnt  wird,  oder  sie  hat  malariafreieu 
Boden  aufzusuchen  und   als   solchen  zu  bestimmen.     Der   eigentlichen  ärzt- 


878  TROPENHYGIENE. 

liehen  Thätigkeit  ist  es  vorbelialten,  die  Krankheiten  selbst  zu  behandeln,  aber 
in  den  Tropen  stellt  ein  Höhensanatoriuni  auf  gesundem  oder  sterilem  Boden 
eine  praktisch-hygienische  Anstalt  dar,  weil  dort  nicht  allein  malariakranke 
Europäer  ohne  ärztliches  Eingreifen  gesunden,  sondern  auch  der  durch  das 
Tropentiefiand  geschwächte,  abnorm  functionirende  Organismus  in  ein  für  ihn 
passendes  Klima  kommt,  in  dem  er  sich  erholt  und  frische  Kräfte  schöpfen 
kann.  Der  Boden  selbst,  je  nach  seiner  Zusammensetzung  und  dem  Gefälle, 
kann  jedoch  nur  in  seinen  oberflächlichen  Schichten  als  Nährboden  für  Malaria- 
keime oder  als  Brutstätte  derselben  seitens  blutsaugender  Insecten  gedacht  werden. 
Die  Theorie  R.  Koch's,  wonach  Malaria  wahrscheinlich  durch  Mosquitos  über- 
tragen wird,  wäre  mit  genannten  Befunden  wohl  zu  vereinbaren. 

Die  Wirkungen  des  tropischen  Höhenklimas  auf  den  Europäer  und  ihre  Ursachen 
sind  von  mir  früher  auch  an  Ort  und  Stelle,  sowohl  in  Indien  als  m  Afrika  studirt  worden; 
in  neuester  Zeit  von  Kohlbrügge  auf  dem  1700  m  hoch  auf  Java  gelegenen  Sanatorium 
Tosari  und  dem  etwas  niedrigeren  Poespoe  an  grossem  Material,  ausserdem  von  einigen 
Militärärzten  auf  hochgelegenen  Orten  des  indischen  Archipels.  Daraus  erhellt,  dass  bei 
gesunden  Personen  aus  der  Ebene  der  Hämoglobingehalt  und  die  Zahl  der  rothen  Blut- 
körperchen derselbe  bleibt,  also  ganz  im  Gegensatz  zu  den  Wirkungen  des  Höhenklimas 
in  Europa,  wo  derselbe  sich  erhöht,  dass  beides  aber  sich  vermehrt  bei  Besserung  des  Zustandes 
kranker,  blutarmer  Patienten.  Nicht  ganz  24%  von  Malariakranken  verloren  das  Fieber 
nicht  und  mussten  die  Höhen  verlassen,  um  meistens,  wenn  noch  möglich,  Europa  aufzu- 
suchen; die  übrigen  verlieren  auf  bestimmten  Plätzen,  so  auf  Tosari,  das  Fieber  vom 
Tage  ihrer  Ankunft  an;  es  kehrt  in  den  ersten  drei  bis  vier  Wochen  wieder,  wenn 
die  Patienten  anstrengende  und  andauernde  Bewegungen,  Bergpartien,  grössere  Spazier- 
fahrten etc.  machen,  in  der  Ruhe  nicht.  In  letzterem  Falle  bemerkt  man  im  peripheren 
Blut  nur  ausnahmsweise  active  Malariaparasiten,  nach  Anstrengungen  gelangen  sie  in 
grösseren  Mengen  aus  den  inneren  Organen,  besonders  der  Milz  und  aus  dem  Knochen- 
mark, wieder  in  die  Circulation,  sporiiliren  und  rufen  so  wieder  Fieberanfälle  hervor 
(Beobachtung  von  Kohlbrügge  und  Anderen).  Wenn  dagegen  mehrere  Wochen  der  grössten, 
am  besten  absoluter  Ruhe  verflossen  sind  und  der  Patient  dann  beginnt,  nicht  oder  wenig 
anstrengende  Märsche  mit  Ruhepausen  zu  machen,  und  so  fort,  so  kehrt  das  Fieber  nicht 
wieder,  die  Malariaparasiten  bleiben  latent  oder  verschwinden  ganz  auch  aus  den  Organen. 
Das  Milzblut  zeigt  sich  frei  davon.  Ausserdem  nimmt  der  Patient  an  Körpergewicht  von 
Woche  zu  Woche  zu. 

Die  von  KoHLBRtJGGE,  Eykmann  und  Anderen  in  Indien  ausgeführten 
Blutkörperchenzählungen  und  Hämoglobinbestimmungen  sind  indessen  nicht 
absolut  genau,  weil  die  Trockensubstanz  des  Blutes  nicht  bestimmt  und  dabei 
in  Rechnung  gezogen  wurde,  auch  nicht  das  specifische  Gewicht  des  Serums. 
Ich  habe  früher  nachgewiesen  und  in  verschiedenen  Arbeiten  darauf  auf- 
merksam gemacht,  dass  Europäer,  welche  längere  Zeit  in  den  Tropen  lebten, 
eine  Verminderung  des  Wassergehaltes  ihres  Blutes  zeigten  und  relative  Er- 
höhung der  Trockensubstanz,  ausserdem  ist  bei  Vergleichen  zwischen  Blut- 
körperchengehalt in  den  Tropen  und  Europa  und  in  verschiedener  Höhe  hier 
wie  dort  der  geringere  Druck  auf  die  Zählkammer  in  Betracht  zu  ziehen,  der 
in  bedeutender  Höhe  und  auch  noch  in  der  Tropenebene  bei  leichterer  Luft 
vorwaltet.  Wenn  daher  ein  jahrelang  in  den  Tropen  verweilender  und  thä- 
tiger  Europäer  dort  noch  annähernd  so  viel  Blutkörperchenzahl  aufweist  als 
normaler  W^eise  in  Europa,  so  ist  daraus  noch  nicht  der  Schluss  zu  ziehen, 
dass  nicht  die  geringste  Anämie  vorhanden  sei. 

Die  günstige  Wirkung  des  tropischen  Hochgebirgsaufenthaltes  auf  die 
Malariakrankheit  bei  Europäern  haben  jedoch  keineswegs  die  günstigere, 
kühlere,  an  wenig  waldreichen  Orten  weniger  feuchte,  vom  Bergwind  be- 
wegte Luft  und  die  kühlen  erfrischenden  Nächte  zur  Ursache.  Es  kommt 
dabei  vielmehr  auf  die  örtliche  Lage  im  Hochgebirge  an,  mit  malariafreiem 
Boden,  so  dass  der  Patient  nicht  hier  wie  anderswo  täglich  Neuinfectionen, 
wie  wir  grösstentheils  annehmen,  durch  Einathmung  keimhaltiger  Luft  vom 
Malariaboden  hervorgebracht,  erleidet. 

Es  ist  von  mir  zuerst  darauf  hingewiesen,  dass  jedes  Terrain  in  den  Höhen,  wo  in 
grosser  Ausdehnung  nackter  Felsboden  oder  Vulkanschlacken  sich  befinden,  malariafrei 
ist,  dass  aber  da,  wo  Humusschichten  vorherrschen,  die  Höhe  nichts  ausmacht,  sondern 
nur  einzig  und  allein  die  abschüssige  Lage  des  Ortes  und  die  damit  verbundene  lebhaftere 


TROPENHYGIENE.  879 

Wasserbewegung  in  der  mit  der  Luft  noch  communicir enden,  wasserhaltigen,  bis 
1  bis  1-2  VI  tiefen  Bodenschicht,  der  die  circa  25  ati  hohe,  zeitweise  trockene,  poröse  Oberschicht 
aufliegt.  Auf  dem  Gipfel  eines  Berges,  der  flach  genug  ist  und  keine  ausreichende  natürliche 
Drainage  hat,  ist  gewiss  Malaria  endemisch,  ebenso  auf  Plateaus  mit  oft  geradezu  sumpfigen 
Strichen.  Hingegen  sind  gemäss  diesen  gesetzmässig  sich  in  den  Tropen  wiederfindenden 
Verbältnissen  abschüssige  Höhenlagen  frei  von  Malaria,  vorausgesetzt,  dass  nicht  weiter  unten 
stauungbefördernde  Factoren  auftreten,  die  technisch  nicht  zu  überwinden  sind.  Man 
misst  die  Ausgiebigkeit  der  Wasserbewegung  in  der  betreffenden  Bodenschicht  nach  Bohrungen 
in  verschiedenen  geraden  Linien  nach  unten  durch  die  Höhe  des  sich  ansammelnden  Wassers- 
Versuche,  welche  ich  früher  mit  Salzen  machte,  die  an  einem  Funkte  in  den  Boden  ge- 
bracht wurden  und  nun  weiter  unten  in  bestimmter  Zeit  nachgewiesen  werden  konnten 
sind  nicht  absolut  sicher,  aber  sie  beweisen  doch  die  Weiterbewegung  des  sonst  auf  flachem 
Terrain  slagnirenden  Wassers,  welches  gerade  zur  Bildung  von  Keimen  nothwendicr  zu  sein 
scheint,  indem  es  durch  längeres  Verweilen  an  einer  Stelle  an  den,  wie  Hildegard  in  seinen 
Bodenuntersuchungen  betont,  in  den  Tropen  bedeutend  gesteigerten,  chemischen  Zersetzuncrs- 
processen  des  Bodens  mehr  theilnimmt,  als  es  bei  in  steter  Bewegung  befindlichen  Wasser- 
theilchen  der  Fall  ist.  Um  in  verticaler  Richtung  den  Grundwasserspiegel  zu  erreichen, 
dazu  braucht  das  Wasser  dieser  in  den  Tropen  meistens  feinporigen  Bodenschicht,  Jahre! 
Wie  ich  darch  Versuche  im  hiesigen  landwirtschaftlichem  Laboratorium  der  Universität 
neuerdings  nachwies,  eignet  sich  das  schwefelsaure  Natron  am  besten  zur  Bestimmuno-  der 
Geschwindigkeit  der  Wasserbewegung  im  geneigten  Boden,  während  verschiedene  andere 
Salze  resorbirt  werden.  Es  ist  recht  wohl  denkbar,  dass,  worauf  ich  schon  in  früheren 
Arbeiten  hinwies,  Mosquitos  die  am  Boden  haftenden  Malariaerreger  aufnehmen  und  ver- 
breiten, wenn  auch  nicht  immer,  weil  auf  der  flachen  Höhe  von  Bergen,  wie  Nieuwe^-huis 
KoLiLBRÜGGE  und  ich  beobachteten,  Malaria  endemisch  sein  kann,  ohne  Vorhandensein  von 
Mosquitos,  während  der  abschüssige  Gebirgsabhang  davon  frei  ist,  deren  Bewohner  sich. 
wie  genaue  Nachforschungen  erwiesen,  oben  gelegentlich  inficirt  haben  mussten. 

Meine  hier  noch  einmal  zusammengefassten  Beobachtungsresultate,  aus 
denen  betreffs  der  Anlage  von  Wohnplätzen,  Sanatorien  etc.  auf  malariafreiem 
Höhenterrain  ein  bestimmtes  Gesetz  für  die  Tropen  resultirt,  sind  durch 
KoHLBKüGGE  neuerdings  und  Nieuwenhuis  auf  Borneo  durch  die  Praxis 
und  auf  Forschungsreisen  reichlich  bewiesen  worden.  Man  hat  es  daher  in 
der  Hand,  in  den  Tropen  Exemtionsgebiete  darnach  auszuwählen  und  genau 
als  solche  zu  bestimmen,  daher  nicht  mehr  Avie  bisher  und  noch  immer 
sich  auf  die  Aussagen  und  sogenannte  Erfahrung  zu  verlassen,  dass  an  einem 
namhaften  Orte  keine  Malaria  vorkomme,  ohne  zu  wissen,  warum.  Das  Suchen 
nach  Exemtionsgebieten  ist  durch  Kohlbrüc^ge's  und  meine  Studien,  sowie  des 
Franzosen  SiMOND,  auf  eine  planmässige,  wissenschaftliche  Basis  gestellt,  die  noch 
vervollkommnet  werden  kann.  Die  Beri-Beri-Patienten  erholen  sich  am  besten  in 
hochgelegenen  Gegenden  oder  in  Europa,  auch  an  nicht  malariafreien  Orten. 
Einer  Malariaprophylaxis  in  der  Ebene,  respective  im  Strandklima  kann  die 
Wohnungshygiene  in  so  erfolgreicher  Weise  wie  in  der  Höhe  nicht  annähernd 
dienen,  ja  selbst  die  grösste  Mühe  und  Kunst  schützt  nicht  vor  der  Malaria- 
infection,  da  der  Hausbewohner  doch  die  eventuell  insectenfreie  Wohnung 
verlässt  und  dann  der  Infection  ausgesetzt  ist.  In  kleineren  Plätzen  kann 
man  den  Boden  feststampfen  und  ihn  ausserdem  noch  mit  Cement  belegen. 
Es  muss  dieses,  wenigstens  das  Feststampfen,  in  grösserer  räumlicher  Aus- 
dehnung, als  Haus  und  Nebengebäude  einnehmen,  geschehen,  am  besten  in 
dreifacher.  Ueber  den  Haus-  und  Krankenhausbau  in  den  Tropen  habe  ich 
seit  dem  Jahre  1888  in  verschiedenen  Arbeiten  mich  eingehend  ausgesprochen, 
es  sei  besonders  in  dieser  Beziehung  auf  mein  Buch  „Die  Grundzüge  der 
Tropenhygiene",  Verlag  von  J.  F.  Lehmann,  München  1895,  verwiesen.  Hier 
mag  es  genügen,  darauf  aufmerksam  zu  machen,  dass,  um  nicht  noch  Boden- 
bestandtheile  enthaltende  Luft  oder  Staub  einzuathmen  und  damit,  sowie  mit 
der  vom  Boden  rasch  aufsteigenden  warmen  Tropenluft  etwaige  Malaria- 
keime, auch  um  nicht  hochfliegende  Insecten  abzuhalten,  zum  Wohnen 
nur  hochgelegene  Zimmer  benutzt  werden  sollten.  Meistens  ist  dieses 
in  den  Tropen  auch  der  Fall,  man  wohnt  nach  Art  der  Eingeborenen 
hoch;  ohne  zu  wissen,  warum,  haben  Laien  schon  die  Erfahrung  gemacht,  dass, 
je  höher  die  Pfahlbauten  waren,  desto  geringer  das  Vorkommen  von  Malaria  bei 
ihren  oft  europäischen  Bewohnern.    Unterkellerungen  sind  in  den  Tropen,  be- 


880  TROPENHYGIENE. 

sonders  im  Tieflande  und  auf  nicht  abschüssigem  Terrain  zu  vermeiden,  am 
besten  ist  es,  auf  Steinsäulen  zu  bauen  und  den  Boden  ringsherum  vor  dem 
Weiterbau  feststampfen  und  cementiren  zu  lassen.  Die  Bodenassanirung  in 
grösserem  Maassstabe  ist  sehr  kostspielig  und  nur  auf  dem  Wege  der  Gesetz- 
gebung auf  Java  ins  Werk  gesetzt,  indem  die  Eingeborenen  ihre  Reisfelder 
an  den  Vorbergen  so  anlegen  müssen,  dass  das  sie  berieselnde  Quell-  und 
Regenwasser  auf  das  nächst  unten  gelegene  abgelassen  wird,  und  indem  ein 
Theil  von  Batavia  drainirt  wurde,  ebenso  andere  europäische  Centren  in  den 
Tropen.  Nichts  leistet  aber  so  viel,  als  der  Aufenthalt  oder  das  Wohnen  an 
Gebirgsabhängen  vorhin  genauer  beschriebenen  Charakters;  schon  eine  Höhe 
von  500  m  setzt  nicht  allein  die  Malariagefahr  herab,  sondern  mildert  zugleich 
den  Kampf  des  Europäers  gegen  die  Hyperthermie. 

Für  die  Expeditions- undKarawanenhygiene  in  den  Tropen  ist  es  von 
grosser  Wichtigkeit,  die  A'orhin  beschriebenen  gesetzmässig  wiederkehrenden 
Beziehungen  zwischen  Terrainbeschaffenheit  und  Malaria  zu  kennen.  Um  z.  B. 
den  Lagerplatz  auszuwählen,  ist  es  wahrlich  nicht  gleichgiltig,  zu  wissen,  ob 
man  ihn  in  einem  Stauungsgebiet,  Kessel  etc.  aufzuschlagen  hat.  Die  Wasser- 
verhältnisse, Quellen,  Flüsse,  Teiche  in  der  Umgebung  geben  in  Bezug  auf 
ihren  difierenten  Hochstand  schon  Fingerzeige,  auch  kann  man  darnach  und 
nach  der  Neigung  des  Terrains  genau  bestimmen,  an  welcher  Flussseite  das 
Lager  aufzuschlagen  ist.  Die  Fehler,  welche  in  dieser  Richtung  gemacht 
wurden  und  noch  gemacht  werden,  kosten  manchem  Europäer  Leben  und 
Gesundheit,  und  manche  gerade  sehr  grosse  Expedition  verlor  so,  ohne  dass 
ihre  Aerzte  die  nöthigen  Kenntnisse  besassen,  durch  Malaria  viele  Leute. 
Die  ernsthaft  colonisirenden  Nationen,  wie  England  und  Holland,  in  neuester 
Zeit  auch  Frankreich  und  Russland,  förderten  die  Tropenhygiene,  und  kost- 
spielige Anlagen  werden  nicht  gescheut.  Um  so  mehr  ist  es  zu  verwerfen, 
wenn  eine  Nation  sich  durch  scheinbare,  jedesmal  nicht  theure  Anlagen  und 
Untersuchungen  ihren  Verpflichtungen  gegenüber  sich  selbst  und  den  Colo- 
nisten,  besonders  den  privaten,  zu  entziehen  sucht,  die  grossartigeren  und  durch- 
greifenden Veranstaltungen  genannter  Völker  verkleinert,  die  ihr  zum  Vorbild 
zu  dienen  hätten,  und  so  sich  selbst  schadet. 

Als  Kleidung  des  Europäers  ist  am  meisten  Seide  oder  Halbseide, 
wenigstens  als  Unterkleidung,  zu  empfehlen,  sonst  Baumwolle.  Der  Tropen- 
helm soll  niemals  fehlen,  um  die  senkrecht  auffallenden  Sonnenstrahlen  vom 
Kopfe  direct  abzuhalten. 

In  Europa  ist  in  der  Hygiene  bei  dem  Capitel  Beleuchtung  der  oberste 
Grundsatz,  dass  man  am  Tage  beim  Lesen  von  seinem  Platze  aus  den  Himmel 
sehen  müsse.  In  den  Tropen  ist  das  direct  auffallende  Himmelslicht  zu  grell, 
nur  an  Orten,  wo  wie  im  Gebirge,  z.  B.  auf  Tosari,  starke  Bewölkung  vor- 
herrscht, ist  dieser  Grundsatz  maassgebend.  Dass  die  künstliche  Beleuchtung 
Abends  die  geringste  Wärmebildung  im  Auge  haben  muss,  ist  selbstverständlich, 
dazu  wäre  am  besten  Acetylen  in  den  Tropen  zu  verwenden. 

Kalte  Bäder  im  Bassin,  noch  besser  im  Meere,  früh  Morgens,  kurz  nach 
Sonnenaufgang,  Sturzbäder,  oder  beides  combinirt,  sind,  wie  schon  erwähnt,  in 
den  Tropen  zur  Erhaltung  der  Gesundheit  durchaus  täglich  nothwendig,  was 
bei  uns  in  Europa  nicht  in  dem  Maasse  zutrifft.  In  den  Tropen  dienen  sie 
ausserdem  zur  Hautpflege,  die  nicht  zu  vernachlässigen  ist. 

Die  Ernährungsfrage  für  Europäer  ist  in  den  Tropen  nicht  so  wichtig, 
als  man  früher  annahm,  da,  wie  Eykmann's  Untersuchungen  lehren,  eine 
chemische  Wärmeregulirung  in  den  Tropen  kaum  in  Betracht  kommt.  Eine 
zu  reichliche  Fleischkost,  besonders  fettreiche,  vermehrt  nur  noch  die  schon 
vorhandene  Blutfülle  der  Leber  und  des  Darmes.  Excesse  in  baccho  rächen 
sich  oft  schwer  durch  folgende  Magendarmkatarrhe  und  Hepatitis,  Erkran- 
kungen, die  durchaus  nicht  so  gutartig  in  den  Tropen  verlaufen  als  die 
gleichbenannten  in  Europa,  auch  sich  pathologisch  anatomisch   unterscheiden 


TRUNKSUCHT  UND  TRINKER-ASYLE.  881 

und  im  günstigsten  Falle  mit  der  sogenannten  tropischen  Diarrhoe  endigen, 
ein  Leiden,  welches  langwierig  ist  und  die  Kräfte  des  Europäers  erschöpft. 
Am  meisten  zu  empfehlen  ist  gemischte  leichte  Kost,  man  passe  sie  möglichst 
der  der  Eingeborenen  an.  Wo  Reis  gebaut  wird,  soll  dieser  als  Zuspeise  täglich 
genossen  werden.  Massiger  Alkoholgenuss  ist  in  den  Tropen  nicht  zu  ver- 
bieten, er  ist  bei  Europäern,  welche  regelmässig  täglich  körperlich  arbeiten, 
wie  Militärs,  kaum  zu  entbehren,  noch  dazu  da  diese  sich  zu  Tages-  und  Nacht- 
zeit anderen  Berufsarten  ungekannten  Gefahren  in  den  Tropen  aussetzen 
müssen,  welche  ein  Stimulans  erfordern.  Bei  vielen  Krankheiten  ist  der  Wein 
in  den  Tropen  nicht  zu  entbehren.  Nicht  zu  übersehen  hat  die  Hygiene  in 
den  Tropen  die  Behandlung  der  Schwangeren  und  Gebärenden,  wenn  auch  hier 
die  eigentlich  ärztliche  Thätigkeit  in  ihr  Recht  tritt.  Die  Blutansammlung  im 
Abdomen  bei  weissen  Frauen,  die  Ectasien  der  Venen  der  unteren  Extremi- 
täten sind  ganz  bedeutend.  In  Anstalten  wie  privatim  soll  eine  darauf  ge- 
richtete Massage  mit  den  Bädern  verbunden  werden.  Die  Ernährung  ist  so 
zu  regeln,  dass  bei  nicht  zu  compacter  Nahrung  in  der  ersten  Zeit  der  Gra- 
vidität doch  genügend  Nahrungsstoffe  der  Frau  zugeführt  werden,  nebst  leichtem 
Wein  in  kleinen  Mengen.  Im  ganzen  Verlaufe  der  Schwangerschaft  ist  eine 
massige  Bewegung  anzurathen,  mit  Höhenaufenthalt.  Die  Geburten  selbst  er- 
folgen, wenn  auch  oft  langsamer,  doch  in  gleicher  Weise  als  in  Europa. 

tjeber  die  Desinfection  der  Genitalien  bei  eingeborenen  Frauen  kann  be- 
merkt werden,  dass  Malayinnen  und  Chinesinnen  die  Genitalien  sehr  reinlich 
halten,  sogar  die  spärlichen  Schamhaare  exstirpiren.  Scheideninjectionen  werden 
am  besten  mit  kaltem  Wasser  in  den  Tropen  vorgenommen. 

Eigenthümlich  ist  für  die  Tropen  der  günstige  Ablauf  des  Wundheilungs- 
processes,  worüber  ich  von  Deutschen  zuerst  genauere  Arbeiten  veröffentlichte. 
Ganz  besonders  günstig  sind  pigmentirte  Tropenbewohner  gestellt,  dann  folgen 
Mischlinge.  Aber  auch  bei  Weissen  ist  die  Wundheilung  günstiger  und  sel- 
tener complicirt  als  in  Europa.  Bei  Eingeborenen,  auch  ohne  Asepsis  behan- 
delt, beobachtet  man  häufig  in  Europa  für  unmöglich  gehaltene  Heilungen. 
Das  was  die  Chirurgie  in  den  Tropen  gefährlich  complicirt,  ist  der  Tetanus 
und  die  Blutungen.  Das  Nähere  findet  sich  in  der  Literatur  über  Tropen- 
chirurgie. Ob  in  den  Tropen  die  Eitererreger  seltener  sind  oder  ob  ein 
anderer  Grund  als  Rassenimmunität  in  dieser  Hinsicht  vorliegt,  bleibt  vor- 
läufig unentschieden.  Meine  eigenen  Untersuchungen  erwiesen  die  Ab- 
schwächung  der  Virulenz  der  Eitercoccen  in  den  Tropen  und  eine  rasch  ein- 
tretende Resistenz  des  Granulationsgewebes  des  pigmentirten  Tropenbe- 
wohners. 

Dass  bei  verheerend  auftretenden  Krankheiten  in  den  Tropen,  wie  bei 
Cholera,  Bubonenpest,  Quarantainemaassregeln  wie  bei  uns  in  Europa  gehand- 
werden, ist  selbstredend;  seit  einigen  Jahren  hat  die  brasilianische  Regierung 
auch  für  Reisende  aus  Gelbfieberplätzen,  wo  die  Krankheit  acut  epidemisch 
ist,  die  Quarantaine  verhängt  und  genaueste  Desinfection  der  Schiffe.  Die 
Leprakrankheit  in  den  Tropen  und  Subtropen  vermehrt  sich  nur,  wo  die 
Regierung  nicht  thatkräftig  auf  Durchführung  der  Isolirung  der  Kranken  in 
Anstalten  vorgeht.  Die  in  den  Tropen  in  eigener  Weise  auftretende  Syphilis 
decimirt  zuweilen,  wie  in  Südafrika  an  der  Tropengrenze,  ganze  Stämme  Ein- 
geborener. Untersuchungen  auf  den  Geisteszustand  von  Europäern  in  den 
Tropen  sollten  häufiger  vorgenommen  werden,  die  häufigen  Geisteskrankheiten 
werden  dort  gewöhnlich  erst  im  ausgebildeten  Stadium  erkannt. 

CAEL  DÄUBLEK  (Berlin). 

Trunksucht  und  Trinker-Asyle.  Der  verderbliche  Einfluss,  welchen 
die  Trunksucht,  d.  h.  die  übertriebene  Neigung  zum  unmässigen  Genuss  wein- 
geisthaltiger  Getränke  in  allen  heutigen  Staaten  auf  die  öffentliche  Gesund- 
heit und  Sittlichkeit  ausübt,  ist  aus  der  zur  öffentlichen  Kenntnis  gelangenden 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.   Ger.  Medicin.  OD 


882  TRUNKSUCHT  UND  TRINKER-ASYLE. 

Krankheits-  und  Sterblichkeitsstatistik  nicht  zu  ersehen,  weil  dort  nur  die 
dem  Tode  unmittelbar  vorhergehenden  Todesursachen,  als  Schlagfluss,  Herz- 
oder Lungenlähmung,  chronisches  Leber-  oder  Nierenleiden,  Wassersucht 
u.  s.  w.,  nicht  aber  die  lange  bestandene  Trunksucht  als  Todesursache  an- 
gegeben zu  werden  pflegt.  Sogar  die  an  ausgebildetem  Säuferwahnsinn  und 
Alkoholismus  erfolgenden  Todesfälle  müssen  durchgehends  bei  der  amtlichen 
Statistik  in  Colonne  „unbekannte,  nicht  angegebene  Todesursachen"  geführt 
werden.  Dass  aber  ein  sehr  hoher  Procentsatz  der  in  die  Irrenanstalten  ge- 
lieferten Kranken  durch  langjährige  Trunksucht  in  ausgebildete 
Geisteskrankheit  verfallen  sind,  wird  durch  die  in  den  Anstalten  geführte 
Statistik,  betreffend  Krankheitsursachen,  unzweifelhaft  nachgewiesen,  sowie 
auch  die  neueste  betreffende  preussische  Strafanstaltsstatistik  ergibt,  dass 
mindestens  TO^/o  aller  Verbrechen  und  Vergehen  in  ursächlichem  Zusammen- 
hange mit  der  Trunksucht  stehen. 

So  befanden  sich  beispielsweise  in  der  Strafanstalt  zu  Vechta  76"22°/o  entschiedene 
Trunkenbolde  und  nach  der  Publication  des  königlich-sächsischen  statistischen  Bureaus 
waren  SO^/o  der  in  die  dortigen  Ärbeitsanstalten  Verwiesenen  Gewohnheitstrinker.  Der 
Generalinspector  der  belgischen  Gefängnisse  versicherte,  dass  nach  seiner  bezüglichen  25- 
jährigen  Erfahrung  *l^  der  heutigen  Verbrechen  und  des  socialen  Elends  aus  der  Trunk- 
sucht stamme  und  erhielt  auch  1877  das  bairische  Oberhaus  von  24;  Gefängnisvorständen 
ähnliche  Antworten.  Nach  einem  ministeriellen  Bericht  soll  der  Spirituosenverbrauch  in 
den  nordamerikanischen  Freistaaten  von  1870 — 1880  ungefähr  30.000  Menschenleben  zerstört, 
100.000  Kinder  in  die  Armenhäuser,  150.000  Erwachsene  eben  dahin  oder  ins  Gefängnis 
gebracht,  mehr  wie  in  1000  Fällen  Wahnsinn,  und  in  2000  Fällen  Selbstmord  herbeigeführt, 
endlich  200.000  Witwen  und  eine  Million  Waisen  geschaffen  haben  (Köln.  Volkszeitung 
vom  6.  März  1888,  2,  Bl.).  Brüning  berechnet  die  Ausgaben  für  Branntwein  in  Preussen 
auf  261  Millionen  Mark  pro  Jahr. 

In  vielen  Fällen  beruht  nach  ärztlicher  Erfahrung  die  Trunksucht  auf 
einer  krankhaft  nervösen  (psychopathischen)  Anlage,  die  ererbt  oder  er- 
worben sein  kann  und  schon  in  früher  Jugend  zu  künstlichen  Reizmitteln, 
namentlich  zum  unmässigen  Genuss  alkoholhaltiger  Getränke  treibt.  Nicht 
selten  tritt  auch  der  krankhafte  Drang  zu  reizenden  Getränken  nur  perio- 
disch auf  und  können  dann  derartige  Kranke  in  den  freien  Zwischenräumen 
sich  des  unmässigen  Genusses  von  Spirituosen  enthalten  und  ihren  Berufs- 
geschäften mit  Besonnenheit  und  mit  gutem  Erfolge  nachgehen.  Im  gewöhn- 
lichen Leben  pflegt  man  derartige  periodische  Trinker  als  Quartalsäufer 
zu  bezeichnen. 

In  den  bei  weitem  meisten  Fällen  entwickelt  sich  aber  die  Trunksucht 
ohne  krankhafte  Anlage  unter  dem  Einfluss  einer  ungeeigneten  häuslichen 
Erziehung  und  dem  natürlichen  Triebe  der  Jugend,  das  von  den  Eltern 
und  Erziehern  gegebene  Beispiel,  überhaupt  die  bei  Erwachsenen  üblichen 
Trinksitten  anzunehmen.  —  Sehr  zutreffend  und  mit  der  ärztlichen  Er- 
fahrung übereinstimmend  wird  die  häusliche  Erziehung  in  den  vom  deutschen 
Verein  gegen  den  Missbrauch  geistiger  Getränke  herausgegebenen  Mässigkeits- 
blättern  (Jahrgang  1888,  Nr,  3)  von  Dr.  Wilhelm  Bode  geschildert. 

„Es  ist  noch  in  den  meisten  Häusern  Brauch,  dass  auch  die  Kinder  gelegentlich 
oder  regelmässig  Wein  oder  Bier  trinken.  Sie  thun  es  bei  und  zwischen  den  Mahlzeiten, 
damit  sie  kräftiger  und  gesünder  werden  sollen.  Manche  Eltern  freuen  sich,  wenn  ihre 
Kleinen  schon  einen  guten  Schluck  haben  und  grosse  Mengen  scheinbar  ertragen  können. 
Selbst  Säuglinge  bekommen  schon  Zusätze  von  Cognac  und  Wein  in  ihre  Milch,  Brannt- 
wein durch  den  sogenannten  Lutscher;  wenige  Jahre  alte  Kinder  lässt  man  am  Branntwein- 
glase nippen  oder  gibt  ihnen  mit  Branntwein  durchtränktes  Brod.  Bei  Festen  und  Lust- 
barkeiten lässt  man  in  allen  Schichten  der  Gesellschaft  die  Kinder  mittrinken ;  die  Gäste 
freuen  sich  darüber,  wenn  die  Kinder  erregt  werden,  einen  sogenannten  Spitz  bekommen; 
man  schleppt  die  Kinder  bis  in  den  späten  Abend  in  die  Biergärten  und  Restaurationen, 
wo  die  Jungen  den  Alten  bald  nachahmen,  da  die  Nachahmungssucht  für  Kinder  das 
stärkste  angeborene  Erziehungsmittel  ist." 

Der  in  der  Kindheit  erlernte  gewohnheitsmässige  Genuss  geistiger 
Getränke  wird  fortgesetzt  von  dem  eben  aus  der  Schule  entlassenen  Arbeiter 
in  den  Branntweinschänken,  von   unserer  studirenden  Jugend  in  den  Kneip- 


TRUNKSUCHT  UND  TRINKER-ASYLE.  883 

localen  der  verschiedenen  Corps  oder  sonstigen  akademischen  Vereine,  deren 
Geselligkeit  sich  hauptsächlich  um  das  Zu-  und  Nachtrinken  oder  die  gemein- 
schaftliche, möglichst  beschleunigte  Entleerung  gefüllter  ßierschoppen  zu 
drehen  pflegt.  Es  ist  aber  durch  die  allgemeine  Erfahrung  der  Aerzte  und 
Lehrer,  sowie  durch  überzeugende  wissenschaftliche  Versuche  unzweifelhaft 
nachgewiesen,  dass  der  gewohnheitsgemässe  Genuss  von  Spirituosen  für  das 
jugendliche  Alter  unbedingt  nachtheilig  ist  und  die  normale  körperliche  und 
geistige  Entwicklung  aufs  schädlichste  beeinflusst.  Bezüglich  der  physio- 
logischen Wirkung  des  Alkohols  muss  hier  auf  den  Artikel  im  Band 
„Pharmakologie"  S.  349  verwiesen  werden.  Nach  den  neuen  Untersuchungen 
ist  die  Grundwirkung  der  alkoholhaltigen  Getränke  nur  eine  scheinbar 
anregende  und  belebende,  die  sehr  bald  als  eine  lähmende  und  schwä- 
chende sich  kundgibt.  Auch  die  Vermehrung  der  Athemzüge  und  Puls- 
schläge nach  Alkoholgenuss  beruht  auf  Lähmung  der  centralen  Herznerven. 
Nach  den  Untersuchungen  des  Prof.  Fick  (Würzburg)  kann  es  nicht 
zweifelhaft  sein,  dass  im  frühen  Kindesalter,  wo  die  Gewebselemente  des  Hirns 
noch  in  der  Entwicklung  begriffen  sind,  auch  die  kleinsten  Gaben  al- 
koholischer Getränke  schädlich  wirken.  Nach  Prof.  Thomas,  dem  als 
Director  einer  pädiatrischen  Klinik  in  Freiburg  reiche  Erfahrungen  zur  Ver- 
fügung stehen,  verlieren  selbst  ältere  Kinder  durch  gewohnheitsgemässen 
Genuss  geistiger  Getränke  ihre  körperliche  und  geistige  Frische,  werden 
blutarm  und  lernen  ungenügend.  Auch  auf  den  Charakter  der  Kinder  wirkt 
der  Alkohol  nachtheilig;  sanftmüthige  und  lenksame  Kinder  werden  durch 
den  Alkohol  unlenksam  und  erst  durch  Alkohol-Entziehung  wieder 
gebessert. 

Bei  Gelegenheit  des  elften  internationalen  med.  Congresses  in  Moskau  wurde  durch  ein 
Referat  des  Dr.  Gendre  (Paris)  in  der  inneren  Section  bestätigt,  dass  der  Alkohol  krank- 
hafte Verfettung  erzeuge,  die  Verdauung  störe  und  den  normalen  Stoffwechsel  verzögere. 
„Quant  ä  l'alcool,  il  est  bien  etabli,  qu'il  favorise  la  lipomation  en  produisant  la 
dyspepsie  et  en  relentissant  la  nutrition"  (la  Semaine  medicale  1897,  Nr.  45). 

Die  Trunksucht  pflegt  vorzugsweise  im  mittleren  Lebensalter,  in 
welchem  der  normale  Mensch  durch  die  in  der  Jugend  erlernte  Berufsarbeit 
sich  selbst  und  seine  Familie  ernähren  muss,  „körperliches  und  geistiges  mit 
Erwerbsunfähigkeit  verbundenes  Siechthum  und  durch  krankhafte  Ent- 
artung des  Herzens,  der  Leber  und  Nieren,  schliesslich  vorzeitigen  Tod 
herbeizuführen.  -—  Nach  dem  Ausspruch  eines  erfahrenen  Pädagogen,  des 
Prof.  Rein  in  Jena  ist  es  nicht  zu  berechnen,  was  durch  regelmässigen  Genuss 
alkoholischer  Getränke,  namentlich  durch  übermässigen  Biergenuss  in 
der  Jugend  unserem  Volke  an  geistiger  Kraft  und  Wirksamkeit  verloren 
geht.  —  Die  Trunksucht  herrscht  allerdings  vorzugsweise  bei  der  auf  den 
Genuss  der  billigeren  Branntweine  und  Liqueure,  in  Frankreich  und  Belgien 
des  dort  allgemein  verbreiteten  Absynt-Liqueures,  angewiesenen  Arbeiter- 
bevölkerung; kommt  aber  verhältnismässig  ebenso  häufig  bei  Fabrikanten  und 
Gross-Kaufleuten,  sowie  bei  allen  übrigen  Berufsständen:  Aerzten,  Juristen, 
Theologen,  Verwaltungsbeamten  und  Ofticieren  u.  s.  w.  vor  und  richtet  um 
so  grösseres  Unheil  an,  je  höher  und  einfiussreicher  die  Berufsstellung  des 
vom  Alkoholismus  Befallenen  war. 

Weil  der  übermässige  Genuss  alkoholischer  Getränke  nicht  nur  die 
geistigen  Fähigkeiten,  Verstand,  Willenskraft  und  die  ethischen  Gefühle  ab- 
schwächt, die  Geschlechtstriebe  aber  steigert  und  zu  geschlechtlichen  Excessen 
verleitet,  werden  hauptsächlich  durch  Alkoholisten  die  syphilitischen  und  gonor- 
rhoischen Krankheiten  in  die  Familien  eingeschleppt  und  weiter  verbreitet. 
Zu  einer  möglichst  wirksamen  Bekämpfung  des  in  allen  Staaten  sich 
mehr  oder  weniger  bemerkbar  machenden  gemeingefährlichen  Alkohol- 
missbrauchs hat  bekanntlich  in  Brüssel  im  vorigen  Jahre  ein  fünf  Tage 
dauernder  internationaler  Congress  getagt,  an  welchem  sich  Mitglieder  aller 

56* 


884  TRUNKSUCHT  UND  TRINKER-ASYLE. 

Berufsstände:  Geistliche,  Lehrer,  Aerzte,  Juristen,  Verwaltungsbeamte,  Volks- 
wirthe  u.  s.  w.  betheiligten  und  55  betreffende  Themate  besprochen  wurden. 
Auch  der  deutsche  Verein  für  öö'entliche  Gesundheitspflege,  der  schon  1891 
einen  Gesetz-Entwurf  zur  Bekämpfung  der  Trunksucht  an  den  deutschen 
Keichstag  einreichte,  der  aber  leider  im  Plenum  nicht  zur  Berathung  gelangte, 
hat  auf  die  Tagesordnung  seiner  vorjährigen  VersammluDg  die  Bekämpfung 
des  Alkoholmissbrauchs  gesetzt,  und  kann  hier  nur  auf  das  sachgemässe, 
ausführliche  Referat  des  Medicinalraths  Prof.  Tuczek  (Marburg)  verwiesen 
werden  (Deutsche  Vierteljahrschrift  für  öffentliche  Gesundheitspflege,  Band  XXX, 
Heft  2).  Es  sind  aber  folgende  vom  Herrn  Referenten  zur  Bekämpfung  der 
Trunksucht  in  Vorschlag  gebrachten  Maassregeln  von  besonderem  Interesse: 

1.  Die  Verhütung  und  Beseitigung  der  socialen  Folgen  der  Trunksucht  bedarf  der 
staatlichen  Intervention:  Unterbringung  der  Trinker  in  geeignete  Anstalten, 
Entmündigung  derselben,  Zwangserziehung  der  Kinder  von  Trinkern,  Bestrafung  der  öffent- 
lichen, Aergernis  erregenden  Trunkenheit.  2.  Zum  Zwecke  der  Heilung  der  Trinker  ist 
die  Errichtung  von  Trinkerheilanstalten  unter  staatlicher  Aufsicht  und  ärzt- 
licher Leitung  erforderlich.  Die  Aufnahme  in  dieselben  muss  unter  ausreichender 
Garantie  auch  gegen  den  Willen  der  Trinker  stattfinden  können  und  darf  von  der 
vorausgegangenen  Entmündigung  nicht  abhängig  gemacht  werden.  Die  Trinkerasyle  dürfen 
nicht  als  Straforte  behandelt  werden.  3.  Geheilte  Trinker  müssen  sich  des  Alkohols  voll- 
ständig enthalten;  ferner  ist  die  absolute  Abstinenz  nöthig  für  Kinder  und  alle 
diejenigen,  welche  aus  Gründen  krankhafter  Anlage  den  Alkohol  schlecht  vertragen  und 
bald  die  Kraft  verlieren,  dem  Reizmittel  zu  entsagen.  Weiter  gehende  Forderungen  totaler 
Enthaltsamkeit  gehen  über  das  Gebot  der  Hygiene  hinaus.  4.  Die  Mitwirkung  der  Gesetz- 
gebung bei  Bekämpfung  des  Alkoholmissbrauchs  ist  unentbehrlich  und  hat  sich  be- 
währt (in  der  Schweiz,  Schweden,  Norwegen,  Holland  etc.).  Die  in  Deutschland  geltenden, 
gegen  die  Trunksucht  gerichteten  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  nicht  ausreichend. 
Ein  Reichsgesetz  dieser  Art  ist  zu  erstreben  unbeschadet  der  Bestimmungen  durch 
Landesgesetz  und  Statut. 

Jeder  erfahrene  Arzt  wird  nun  dem  Herrn  Prof.  Tuczek  beistimmen, 
dass  die  Trunksucht  durch  specifische  Arzneimittel  und  eine  in  den  gewohnten 
häuslichen  Verhältnissen  zu  gebrauchende  Cur  nicht  geheilt  zu  werden  pflegt 
und  deshalb  die  Errichtung  besonderer  Trinkerheilanstalten  ein  dringendes 
Bedürfnis  unserer  Zeit  geworden  ist.  Es  sind  nun  auch  bereits  mehrere 
Trinkerasyle  errichtet,  von  denen  aber  in  Deutschland  nur  einzelne 
von  Aerzten,  die  meisten  aber  von  Laien,  vorzugsweise  evangelischen  Geist- 
lichen betrieben  werden.  Da  die  Trunksüchtigen,  wie  früher  gezeigt,  ent- 
weder ursprünglich  (primär)  nervenkrank  oder  durch  den  übermässigen  (jenuss 
alkoholhaltiger  Getränke  erst  secundär  krank  geworden  sind,  so  können  auch 
die  bisher  von  Privatpersonen  errichteten  Trinkerasyle  nur  als  concessions- 
pflichtige  Privatkr  ankenanstalten  im  Sinne  der  deutschen  Gewerbe- 
ordnung angesehen  werden.  Die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde  ist 
dann  aber  befugt,  nebst  den  übrigen  für  den  hygienischen  Anstaltsbetrieb 
erforderlichen  Einrichtungen  auch  die  verantwortliche  Leitung  durch  einen 
zuverlässigen,  approbirten  Arzt  vorzuschreiben,  wodurch  in  dieser 
Beziehung  den  Anforderungen  des  Herrn  Referenten  auch  unter  der  bestehen- 
den Gesetzgebung  genügt  werden  könnte.  Da  ausserdem  nach  bisheriger 
Erfahrung  die  Trunksüchtigen  sich  durchgehends  freiwillig  zum  Gebrauch 
einer  Anstaltscur  entschliessen  und  auch  bei  freiwilligem  Ausharren  in 
der  Anstalt  die  günstigsten  Chancen  zur  Genesung  bieten,  würde  zwangsweise 
Aufnahme  und  Zurückhaltung  sich  nur  für  solche  Trunksüchtige  empfehlen, 
die  in  häuslichen  Verhältnissen  sich  als  gefährlich  oder  öffentliches 
Aergernis  erregend  gezeigt  haben.  Für  solche  Fälle  würden  die  für  zwangs- 
weise Behandlung  Kranker  in  Irrenanstalten  erlassenen  Vorschriften  ge- 
nügen. —  Die  eventuelle  zwangsweise  Aufnahme  und  Zurückhaltung  Trunk- 
süchtiger in  den  Anstalten  wurde  durch  den  Leiter  einer  Anstalt  für  Nerven- 
kranke, Dr.  Anton  Schmitz  (Bonn),  wiederholt  in  den  Jahres- Versammlungen 
des  deutschen  Vereines  gegen  den  Missbrauch  geistiger  Getränke  als  noth- 
wendige  Maassregel  vertreten.     Auch  Prof.  Tuczek  sprach  sich  in  seinem  er- 


TRUNKSUCHT  UND  TRINKER-ASYLE.  885 

wähnteD  Referat  dahin  aus,  dass  die  Trinkerasyle  erst  dann  ihre  volle  Wir- 
kung entfalten  würden,  wenn  die  Kranken  allgemeiner  in  früheren  Stadien 
darin  Heilung  suchen  und  aus  der  Anstalt  nicht  vorzeitig,  ehe  sie  genügend 
widerstandsfähig  geworden  seien,  entlassen  würden.  An  dem  Fehlen  eines 
gesetzlichen  Mittels  hierzu  seien  bisher  die  von  philanthropischer  Seite  und 
von  Aerzten  errichteten  Heilanstalten  gescheitert,  während  gerade  in  den 
freiesten  Staaten:  England,  Amerika  und  der  Schweiz  die  Trunksucht  als 
gemeingefährliche  Krankheit  betrachtet  werde  und  dieser  Auffassung 
entsprechende  Gesetze  erlassen  seien. 

Nach  den  Ausführungen  des  Privatdocenten  Dr.  Aschaffenberg  (Heidel- 
berg) zum  Referat  des  Prof.  Tuczek  sind  die  Heilungen  in  den  Schweizer 
Trinkerasylen  weit  häufiger,  als  man  im  Allgemeinen  anzunehmen  pflege  und 
wurden  von  Dr.  Jordy  (Bern)  sogar  auf  757o  geschätzt.  Wenn  Dr.  Jordy 
aber  die  staatliche  Aufsicht  und  die  Ueberweisung  der  Kranken  im  Ver- 
waltungswege möglichst  zu  umgehen  anräth,  um  die  Unterbringung  derartiger 
Kranken  thunlichst  zu  erleichtern,  so  kann  kein  geordnetes  Staatswesen  auf 
die  Oberaufsicht  über  die  für  das  allgemeine  Gesundheitswohl  besonders 
wichtigen  Krankenanstalten  Verzicht  leisten,  welche  Aufsicht  aber  erfahrungs- 
gemäss  in  einer  möglichst  wenig  belästigenden  und  keinerlei  Aufsehen  er- 
regenden Art  für  die  Betheiligten  ausgeführt  werden  kann.  Es  genügt  für 
die  Aufnahme  ein  in  vorgeschriebener  Form  ausgestelltes  Attest  des  Haus- 
arztes und  eine  unvermuthete  Revision  der  vorgeschriebenen  Einrichtungen, 
sowie  des  Anstaltsbetriebes  durch  einen  unbetheiligten,  sachverstän- 
digen Beamten,  durch  welche  Revision  weder  der  Leiter  der  Anstalt,  noch 
die  Kranken,  noch  deren  Angehörige  belästigt  zu  werden  brauchen.  Nach  dies- 
seitiger Erfahrung  wünschen  die  leitenden  Anstaltsärzte  eine  derartige 
staatliche  Revision,  um  vor  den  bekanntlich  nicht  seltenen  unbegründeten  Klagen 
und  Beschwerden  mehr  geschützt  zu  sein.  Eine  entsprechende  Mitwirkung  von 
Geistlichen  bei  der  psychischen  Krankenbehandlung  ist  durch  die  ärzt- 
liche Leitung  der  Trinkerasyle  keineswegs  ausgeschlossen  und  kann  nach  einer 
betreffenden  Mittheilung  des  Dr.  Schmitz  für  die  Krankenheilung  sich  als  sehr 
nützlich  erweisen. 

Da  vor  zwei  Jahren  "die  Errichtung  von  Trinkerheilanstalten  in  Deutsch- 
land, namentlich  für  die  Aufnahme  unbemittelter  Kfanker,  welche  in  den 
ausschliesslich  für  bemittelte  Kranke  eingerichteten  Privatanstalten  nicht  auf- 
genommen werden,  von  einem  in  Frankfurt  gebildeten  Centralcomite  dringend 
empfohlen  wurde,  wird  die  Mittheilung  von  Interesse  sein,  dass  im  nordameri- 
kanischen Staate  Massachusetts  durch  besonderes  Gesetz  von  1889  eine  staat- 
liche Heilanstalt  für  bemittelte  und  unbemittelte  Trunksüchtige  errichtet 
und  die  Kosten  für  den  erforderliehen  Landerwerb,  Gebäude,  Inventar  etc.  auf 
die  Staatscasse  angewiesen  worden  sind. 

Die  Aufnahme  der  Trunksüchtigen  in  die  Anstalt  findet  auf  Zeugnis  zweier  Aerzte 
und  richterliches  Erkenntnis  für  zwei  Jahre  statt  und  kann  nach  Ablauf  dieser  Zeit  wider- 
ruflich die  Freiheit  wieder  gegeben  werden;  Appell  an  höhere  gerichtliche  Instanz  ist 
aber  zulässig.  Die  für  die  Heilanstalt  bestimmten  Personen  müssen  abgesehen  von  ihrer 
Krankheit  nicht  in  schlechtem  Rufe  stehen  und  keine  Verbrechen  begangen  haben.  Die 
Kosten  der  Anstalt  betrugen  37.000  Pfund,  3000  Pfund  für  Inventar.  Beim  Bau  wurde 
das  Cottagesystem  befolgt,  mit  besonderen  Gebäuden  für  Speisezimmer,  Küche,  Wasch- 
küche und  Verwaltung.  Es  fehlten  Mauern  und  fanden  deshalb  anfangs  viele  Fluchtversuche 
statt,  welche  sich  vermindert  haben,  seit  die  Kranken  in  verschiedenen  Abtheilungen  be- 
handelt werden.  Eine  Abtheilung  ist  bestimmt  für  weniger  Fügsame,  welche  in  ge- 
schlossenen Räumen  überwacht  und  nur  zur  Speisung  frei  gelassen  werden.  Die  übrigen 
Abtheilungen  geniessen  möglichst  grosse  Freiheit  und  werden  ihrem  Zustand  entsprechend 
beschäftigt  mit  Haus-  und  Feldarbeiten,  sowie  verschiedenen  Handwerken.  Diejenigen, 
welche  durch  Gymnastik  behandelt  werden,  erhalten  auch  Brausebäder  von  entsprechender 
Temperatur.  Eine  genaue  Angabe  über  die  Fortschritte  der  Heilung  oder  Verschlimmerung 
wird  für  jeden  Aufgenommenen  geführt.  Die  vorgenannten  Maassregeln  haben  sich  bisher 
als  sehr  erfolgreich  gezeigt.  Von  119  Kranken,  welche  vor  Mai  lö94  entlassen  wurden, 
haben    31  als  geheilt,  13  als    gebessert    sich   gezeigt.     Im  ersten   Betriebsjahre    betrug    die 


886  UNFALLVERHÜTUNG. 

Krankenzahl  täglich  101 'S.  Das   Durchschnittsalter  der  Kranken  war:  32  Jahre,  2  unter 
15,  35  zwischen  50  bis  76  Jahren. 

Die  Ausgaben  des  ersten  Jahres  betrugen:  9581  Pfd. 

„     Einnahmen  für  Arbeiten  134     „ 

„         „         „     von  der  Oekonomie  152     „ 

„         „         ,     von  der  Gemeinde  für  arme  Kranke  1332     „ 

Staats-Zuschuss  8775     „ 

Selbstzahlende  Kranke  453     „ 

Aus  anderen  Quellen  89     „ 

(British  Medical  Journal  1896,  Nr.  4,  p.  229). 

Nach  diesseitiger  Erfahrung  würde  die  Mitwirkung  richterlicher 
Behörden,  wie  solche  in  den  amerikanischen  Anstalten  stattfindet,  die  recht- 
zeitige Aufnahme  Trunksüchtiger  in  die  Heilanstalten  verzögern  und  auf 
die  Heilerfolge  der  Anstalt  ungünstig  einwirken.  Ebensowenig  kann  ein 
unbedingt  auf  zwei  Jahre  bestimmter  Aufenthalt  in  der  Anstalt  empfohlen 
werden,  da  auch  der  erfahrenste  Arzt  die  Zeit  der  Genesung  bei  chronischen 
Erkrankungen  nicht  so  genau  vorher  bestimmen  kann  und  in  der  hiesigen 
Bonner  Anstalt  auch  schon  nach  einem  durchschnittlichen  Anstaltsaufenthalt 
von  3  Monaten  Genesungen  einzutreten  pflegen.  Für  eine  irgendwie  zuver- 
lässige Statistik,  betreflfend  die  aus  den  Anstalten  als  geheilt,  gebessert  oder 
ungeheilt  entlassenen  Kranken,  fehlt  es  leider  noch  an  gleichmässig  zu 
beachtenden  Vorschriften,  weshalb  die  von  den  Privatanstalten  publicirten 
Erfolge  nur  mit  grosser  Vorsicht  verwertet  werden  können,  Dr.  Schmitz 
versicherte  mir,  dass  er  nur  solche  Fälle  als  Heilungen  bezeichne,  wo  er 
nach  einer  mehrjährigen  Probezeit  in  häuslichen  Verhältnissen  die  fort- 
bestehende Heilung  von  den  aus  der  Anstalt  Entlassenen  und  deren  Angehörigen 
positiv  erfahren  habe. 

Da  es  leider  zur  Zeit  in  Deutschland  noch  nicht  möglich  geworden  ist, 
unbemittelte  Trunksüchtige  in  geeigneten  Heilanstalten  unterzubringen, 
so  werden  Behörden  und  Wohlthätigkeitsvereine  um  so  eifriger  bemüht  sein 
müssen,  die  hauptsächlichen  Ursachen  der  Trunksucht  nach  Möglichkeit  zu 
beseitigen,  um  der  unter  der  Arbeiterbevölkerung  grassirenden  Trunksucht 
vorzubeugen.  Das  wird  am  wirksamsten  geschehen  durch  Beschaffung  ge- 
sunder Wohnungen,  die  ein  geordnetes  Familienleben  möglich  machen 
und  durch  eine  bessere  gesundheitsgemässe  Ernährung  der  Arbeiter- 
familien in  ihrer  eigenen  Häuslichkeit.  Die  gemeinnützigen  Bau- 
vereine und  menschenfreundlichen  Arbeitgeber,  die  für  gesunde  Arbeiter- 
wohnungen, sowie  die  Vereine,  die  für  nahrhafte  billige  Speisen  und  den 
Branntwein  ersetzende  Getränke  sorgen,  erwerben  sich  gleichzeitig  die  grössten 
Verdienste  um  die  Beschränkung  der  gemeinschädlichen  Trunksucht.  Wie 
sollten  auch  die  aus  den  Trinkerasylen  als  geheilt  entlassenen  Arbeiter  vor 
Kückfällen  in  die  Trunksucht  geschützt  werden,  wenn,  wie  im  Artikel  „Fabrik- 
hygiene" p.  237  zutreffend  angegeben  ist,  Männer  und  Plauen,  halbwüchsige 
Knaben  und  Mädchen  morgens  nüchtern  vom  Hause  in  die  Fabrik  gehen 
und  sich  erst  während  der  Frühstückspausen  durch  Schnapstrinken  zu 
stärken  suchen?  Wenn  die  Wohnungs-  und  Ernährungsverhältnisse,  wie  solche 
in  dem  vorgenannten  Artikel  beschrieben  sind,  sich  nicht  bessern,  werden 
auch  alle  heutigen  Heilstätten  gegen  Tuberkulose  oder  Trunksucht,  die  so  oft 
gleichzeitig  die  Arbeiterfamilien  befallen,  dauernde  Erfolge  nicht  erzielen 
können.  schwartz. 

Unfallverhütung.  Unter  „Unfallverhütung"  versteht  man  die  Ge- 
sammtheit  aller  Einrichtungen  (gesetzlicher  und  administrativer  Natur),  welche 
die  Bestimmung  haben,  eriahrungsgemäss  vorkommende  Unfälle  durch  zweck- 
entsprechende Vorkehrungen  zu  verhüten. 

Die  Unfallverhütung  bildet  sonach  den  prophylactischen  Theil  des 
Rettungswesens,  und  wird  sich  dieselbe  auf  alle  Gebiete   erstrecken  müssen, 


UNFALLVERHÜTUNG.  887 

welche  im  Capitel  „Rettungswesen"  (s.  d.  S.  648)  des  Näheren  angeführt  sind;  es 
können  daher  die  Maassnahmen  für  Unfallverhütung,  ganz  analog  den  Rettungs- 
einrichtungen für  bereits  stattgehabte  Unfälle,  gruppirt  werden,  und  dies  zwar 
in  solche,  welche  schon  im  gewöhnlichen  Leben  und  im  täglichen  Verkehre 
erforderlich  sind,  und  in  solche,  welche  der  gewerbliche  und  industrielle  Be- 
trieb erheischt. 

Der  Zweck  einer  geeigneten  Verhütung  von  Unfällen  aller  Art  wird 
einerseits  durch  technische  Sicherheitsvorkehrungen,  andererseits  durch 
zweckentsprechende  Vorschriften  erreicht. 

Die  Unfall- Verhütungsmaasregeln  im  gewöhnlichen  Leben  bestehen  vor- 
zugsweise in  behördlichen  Erlässen  und  polizeilichen  Verordnungen. 

Hierher  gehören  in  erster  Linie  die  feuerpolizeilichen  Vorschriften, 
welche  sich  im  Allgemeinen  erstrecken  1.  auf  den  Umgang  mit  Feuer  und 
Licht,  insbesondere  auf  den  Dachböden  und  in  Kellerräumen,  Reinigung  der 
Schornsteine  und  Unterbringung  von  feuergefährlichen  Gegenständen;  zu 
letzteren  sind  auch  diejenigen  Stoffe  zu  zählen,  welche  bei  ihrer  Lagerung  in 
grossen  Mengen,  bei  dichter  Verpackung  oder  hoher  Belastung  durch  schwere 
Gegenstände  zur  Selbstentzündung  geneigt  sind,  wie  Heu,  Stroh,  Sägespäne, 
Dünger,  Hanf,  Flachs,  geölte  oder  fettige  Lappen,  Wolle,  Baumwolle  u.  a.; 
2.  Auf  die  feuersichere  Bauart,  Dachung,  Schornstein-  und  J'euerungs- 
anlagen,  feuergefährliche  Betriebe  in  Gebäuden  u.  s.  w. 

In  diese  Kategorie  müssen  auch  eingereiht  werden:  die  vorgeschriebene 
Stiegenbeleuchtung  in  Häusern  bei  eintretender  Dunkelheit,  die  Anbringung 
der  Leitstangen  in  den  Stiegenhäusern,  die  Bedeckung  von  Gruben-  und 
Kelleröffnungen,  die  Reinigung  der  Dächer  von  Schnee,  die  Bestreuung  der 
Trottoire  bei  Glatteis,  das  Verbot  des  Hinauswerfens  von  Gegenständen  aus 
den  Fenstern,  die  Anwendung  von  Sicherheitsgürteln  beim  Fensterputzen  in 
Stockwerken,  das  Anseilen  bei  Arbeiten  auf  den  Dächern  und  viele  andere 
im  Wege  der  Polizei  oder  der  städtischen  Behörde  erlassene  Verordnungen 
und  Vorschriften. 

Für  die  Ausführung  von  Bauten  bestehen  in  den  Städten  den  jeweiligen 
örtlichen  Verhältnissen  angepasste  Bauordnungen,  welche  von  den  Bau- 
behörden erlassen  werden.  Die  diesbezüglichen  Anordnungen  beziehen  sich 
theils  auf  die  Beschaffenheit  der  Bauten  selbst,  theils  auf  die  Sicherheit  der 
bei  denselben  in  Verwendung  stehenden  Arbeiter.  Die  Herstellung  von  Bau- 
anlagen, ja  selbst  von  Bauveränderungen  oder  grösseren  Adaptirungen  wird 
in  der  Regel  von  der  vorherigen  obrigkeitlichen  Prüfung  und  Genehmigung 
des  Planes  abhängig  gemacht. 

Die  jeweiligen  örtlichen  Bauordnungen  schreiben  unter  anderem  Yor:  Die  Tiefe  der 
vorzunehmenden  Fundamentirung,  die  erforderliche  Beschaffenheit  des  Materials,  die  min- 
deste Stärke  des  Mauer-  und  Balkenwerks,  die  Tragfähigkeit  der  in  Gebrauch  kommenden 
Traversen,  die  Anlegung  von  Feuerstätten,  Rauchfängen  u.  s.  w.  —  Es  wird  darüber  ge- 
wacht, dass  das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Arbeiter,  der  Vorübergehenden  und  der 
späteren  Bewohner  der  Häuser  nicht  leide.  Zu  diesem  Zwecke  wird  die  Einplankung  von 
Neubauten  vorgeschrieben,  auf  eine  vorschriftsmässige  Herstellung  der  Gerüste  Rücksicht 
genommen,  bei  den  Erdarbeiten  Pölzungen  angeordnet  und  auch  bezüglich  des  bei  diesen 
Sicherungsarbeiten  in  Verwendung  zu  nehmenden  Materiales  das  Entsprechende  verfügt. 

Für  den  Bau  solcher  Objecto,  in  welchen  grosse  Menschenansammlungen 
stattfinden,  also  Theater,  Gircus,  sowie  überhaupt  für  solche  Anlagen,  welche 
in  Bezug  auf  den  Zuschauerraum  ähnliche  Einrichtungen  wie  die  Theater 
bedingen,  wurden  erst  in  den  letzten  Jahren  behufs  Verhütung  von  Unfällen, 
welche  hier  zumeist  durch  Paniken  oder  Feuersgefahr  hervorgerufen  werden, 
wirksame  Vorschriften  erlassen. 

Den  dJrecten  Anstoss  hiezu  gab  die  entsetzliche  Katastrophe  des  Ringtheaterbrandes 
in  Wien  am  8.  December  1881.  —  Es  muss  geradezu  als  Wunder  bezeichnet  werden,  dass 
es  erst  dieses  schrecklichen  Unglückes  bedurfte,  um  die  maassgebenden  Factoren  aus  ihrer 
Lethargie    aufzurütteln;    sind    doch    von    den  1500  Theatern,    welche    beiläufig    in  Europa 


888  UNFALLVERHÜTUNG. 

esistiren,  in  diesem  Jahrhunderte  allein  mehr  als  500  grössere  Theater  bis  auf  den  Grund 
niedergebrannt,  wobei  mehr  als  4000  Menschen  zum  Opfer  fielen!  —  Li  den  Jahren  1871 
bis  1881  sind  durchschnittlich  im  Jahre  18  Theater  abgebrannt. 

Im  Jahre  1882  kamen  nicht  weniger  als  21  Theaterbrände  vor  und  zwar: 
Am     7.  März:  Das  czechische  Nationaltheater  in  Prag. 

,,     17.       „       Das  Krystallpalasttheater  in  Marseille. 

„     19.       „       Das  Livadia-Operntheater  in  Petersburg. 

„     19.       „       Das  Grandetheater  in  Algier. 

„     16.  April:  Das  Hoftheater  in  Schwerin. 

„     17.       „       Prince's  Theater  in  Portsmouth. 

„       6.  Mai:  Das  Theater  zu  Sibibel-Abbes  in  Algier. 

„       6.      „      Moore's  Opernhaus  in  Nevada. 

„     18.  Juni:  Das  Royal-Courttheater  in  Liverpool. 

.,     26.       „      Das  Stadttheater  in  Riga. 

,,       4.  Juli:  Das  Arcadiatheater  in  Petersburg. 

,;       6.      „      Das  Theater  de  los  Recreos  Martinenses  in  Madrid. 

„       1.  September:  Das  Theater  zu  Nowaja  Russa  in  Russland. 

„5.  „  Das  Theater  zu  Islington. 

.,     11.  „  Das  Theater  in  Löwen  (Belgien). 

;,     22.  „  Das  Theater  in  Orebro  (Schweden). 

j,       7.  October:  Melisson's  Theaterhalle  in  Brighton. 

„     30.  „        Abbey's  Parktheater  in  New- York. 

„     30.  „        Das  Theater  Mariui  in  Barcelona. 

.,     28.  November:  Das  Westendtheater  in  South-Shilds  (England). 

„       7.  December:  Das  Alhambratheater  in  London. 

Im  letzten  Decennium  sind  die  Theaterbrände  seltener  geworden,  was 
gewiss  nicht  in  letzter  Linie  den  allerorts  getroffenen  Sicherheitsvorkehrungen 
zu  danken  ist.  Der  im  Vorjahre  in  Paris  stattgehabte  Brand  eines  Wohl- 
thätigkeitsbazars,  bei  welchem  leider  wieder  so  viele  Menschenleben  zu  be- 
klagen waren,  hat  aber  wieder  die  traurige  Gewissheit  an  den  Tag  gefördert, 
dass  die  Durchführung  der  schon  vielfach  bewährten  Maassnahmen  zur  Ver- 
hütung von  solchen  Katastrophen  noch  nicht  überall  zur  vollen  Geltung  ge- 
langt ist. 

In  Oesterreich  wurden  von  Regierungswegen  am  1.  Juli  1882  „Die  Be- 
dingungen zur  Veranstaltung  theatralischer  Vorstellungen  in  neuen  Theater- 
gebäuden, ferner  die  Bedingungen  für  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der 
Theater  überhaupt  und  die  Ueberwachung  der  genauen  Einhaltung  derselben" 
herausgegeben. 

Diese  Bedingungen  beziehen  sich  im  Hauptsächlichen  auf  die  Lage  der  Theater  (nach 
allen  Seiten  freistehend,  wenigstens  15  m  vom  Nachbarobjecte  entfernt),  auf  feuersichere 
Constructionen,  auf  direct  ins  Freie  mündende  geradearmige  Stiegen,  auf  nach  aussen 
aufgehende  Thüren,  auf  die  Anbringung  eines  feuersicheren  Vorhanges  zur  Trennung  des 
Bühnenraumes  vom  Zuschauerräume  (eiserne  Courtine),  auf  die  Imprägnirung  der  nicht 
feuersicheren  Bestandtheile  der  Maschinerien  und  Gerüstungen  der  Bühne,  des  Schnür- 
bodens und  der  Unterbühne,  auf  die  Zwischengänge  im  Zuschauerräume  (1— 1'25  m 
Breite),  auf  die  Beleuchtung,  die  Nothbeleuchtung  (Nothlampen),  die  Beheizung  (unbedingt 
Central-Heizungsanlage)  und  endlich  auf  die  Unterbringung  von  Wasserwechsel,  Feuer- 
telegraphen und  Feuer-Löschrequisiten.  —  Auch  hinsichtlich  des  Betriebes  der  Theater  sind 
genaue  Vorschriften  in  diesen  Bedingungen  enthalten,  und  obliegt  die  Ueberwachung  der 
Einhaltung  aller  dieser  Maassnahmen  den  Theater-Landescommissionen.  —  Ein  behördlicher 
Functionär  hat  die  Pflicht,  eine  Stunde  vor  jeder  Vorstellung  die  Revision  aller  Räume  des 
Theaters  in  Bezug  auf  die  Sicherheit  der  Personen,  sowie  die  Feuersicherheit  überhaupt, 
vorzunehmen  und  wahrgenommene  Uebelstände  sofort  abzustellen. 

In  allen  anderen  Staaten  wurden  gleichfalls  ähnlich  lautende  Theater- 
vorschriften erlassen,  und  es  kann  als  gewiss  angenommen  werden,  dass  durch 
dieselben  schon  manches  Unheil  verhütet  wurde. 

Bei  grossen  Volkszusammenkünften,  Feierlichkeiten,  Volksbelustigungen 
in  den  Strassen  oder  auf  grossen  Plätzen,  wo  sich  die  Zuschauer  auf  Tri- 
bünen versammeln,  bestehen  in  nahezu  allen  Städten  in  Bezug  auf  die  Er- 
richtung von  Tribünen  und  auf  die  Erprobung  derselben  durch  Sachverständige 
strenge  Vorschriften,  und  wird  die  Errichtung  sogenannter  fliegender  Schau- 
gerüste zumeist  polizeilich  verboten. 


UNFALLVERHÜTUNG.  889 

Die  meisten  Unfälle  im  gewöhnlichen  Leben  entstehen  durch  die  in  Ge- 
brauch stehenden  öÖentlichen  Fuhrwerke,  P'iaker,  Omnibusse,  Tramway, 
Lastwagen,  Fahrräder,  Eisenbahnen  etc. 

Die  Maassnahmen  zur  Verhütung  der  durch  diese  Verkehrsmittel  hervor- 
gerufenen Unfälle  erstrecken  sich  theils  auf  die  Construction  der  Fuhrwerke 
selbst  (Bremsvorrichtungen,  liadschuhe,  Schutzvorrichtungen  bei  Tramway's, 
Beleuchtung  der  Wagen  zur  Nachtzeit),  theils  auf  die  Handhabung  der- 
selben durch  die  Lenker  (Verbot  des  Schnellfahrens  auf  Kreuzungspunkten, 
Fahrprüfung  der  Kutscher),  und  endlich  auch  auf  allgemeine  Vorschriften 
(Verbot  des  unbeaufsichtigten  Stehenlassens  von  Gefährten,  Vorschrift  der 
Herstellung  sogenannter  Rettungsplätze  an  besonders  frequenten  Punkten  etc.). 

In  grossen  Städten  ist  es  zumeist  die  Polizeibehörde,  welche  ein  eigenes 
Lohnfuhramt  unterhält,  dem  die  Erlassung  aller  diesbezüglicher  Vorschriften 
und  die  Ueberwachung  der  stricten  Einhaltung  derselben  durch  die  Polizei- 
organe zusteht. 

Die  Verhütung  von  Unfällen  im  Eisenbahnverkehre  geschieht  durch  die 
möglichst  erhöhte  Betriebssicherheit  und  durch  strenge  Handhabung  der  Ver- 
kehrsvorschriften für  die  Reisenden  sowohl  als  auch  für  die  Bahnbediensteten. 

Nebst  dem  Bergbau  und  dem  Baugewerbe  rangirt  der  Eisenbahnver- 
kehr in  der  Unfallstatistik  zu  denjenigen  Berufsgruppen,  welche  percentuarisch 
das  grösste  Contingent  an  Verunglückungen  liefern. 

Im  Jahre  1890  kamen  nach  dem  Berichte  der  Section  für  Eisenbahnhygiene  des 
internationalen  Congresses  in  Berlin  2461  Betriebsunfälle  vor,  und  zwar  313  Entgleisungen, 
258  Zusammenstösse  und  1890  sonstige  Betriebsunfälle.  —  Hiebei  sind  2202  Personen  ver- 
unglückt, wovon  500  (darunter  30  Reisende)  getödtet  und  1702  (darunter  117  Reisende) 
verletzt  wurden. 

Von  einer  Million  beförderten  Reisenden  wurden  O'll  Personen  getödtet  und  0'43 
Personen  verletzt. 

Zur  Erhöhung  der  Betriebssicherheit  sind  in  neuerer  Zeit  durch  die 
Eisenbahnverwaltungen  verschiedene  Einrichtungen  getroffen  worden.  —  Dass 
in  erster  Linie  ein  solider  Ober-  und  Unterbau  der  Strecken  erforderlich  ist, 
ist  selbstverständlich.  —  Bezüglich  des  Oberbaues  wird  das  System  mit  den 
hölzernen  Querbalken  für  das  sicherste  gehalten. 

Die  Einführung  der  -elektrischen  Weichenstellen  in  den  Hauptstationen, 
ferner  das  Blocksystem  im  stärkeren  Verkehre  sind  als  wichtige  Unfall-Ver- 
hütungsvorkehrungen anzusehen.  —  Ein  Mittel,  die  Betriebssicherheit  zu  er- 
höhen, bilden  elektrische  Läutepfosten  an  den  Wegübergängen,  welche  die  Bahn- 
strecke kreuzen.  Dieselben  sind  auf  den  amerikanischen  Bahnen  eingeführt. 
Dadurch,  dass  der  Zug  in  entsprechender  Entfernung  von  der  Wegkreuzung 
einen  Radtaster  niederdrückt,  wird  eine  Klingel  in  Gang  gesetzt,  welche  so 
lange  läutet,  bis  die  Berührung  eines  zweiten  Radtasters  durch  den  weiter- 
fahrenden Zug  den  Strom  öffnet. 

Zu  den  Unfall-Verhütungsmaassregeln  auf  Eisenbahnen  sind  noch  zu 
zählen:  die  permanente  Bewachung  der  Strecke  durch  Streckenwächter,  die 
Vorschriften  und  Unterweisungen  des  Bahnpersonales,  die  Untersuchung  der 
Radreifen  und  der  Achsen,  die  Nothleine  in  Personenzügen  und  schliesslich 
die  strenge  Einhaltung  der  polizeilichen  Vorschriften  für  die  Reisenden. 

Die  im  Vorjahre  so  häufig  vorgekommenen  Einsenbahnunfälle  haben 
gezeigt,  dass  die  Betriebssicherheit  im  Eisenbahnverkehr  noch  Vieles  zu 
"Wünschen  übrig  lässt,  und  ist  die  Ueberlastung  der  Eisenbahnbediensteten  in 
ihrem  schweren  und  verantwortungsvollen  Dienste  als  eine  der  Hauptursachen 
hiefür  anzusehen. 

Nur  eine  Vermehrung  des  Personales  könnte  hier  Abhilfe  schaffen. 
Auch  auf  dem  internationalen  Congress  in  Berlin  1890  hat  der  ungarische 
Delegirte  von  Csatary  erklärt,  dass  die  Erschöpfung  der  Bediensteten  in- 
folge Ueberanstrengung,  namentlich  des  Fahrpersonales,  zu  Unglücksfällen 
Anlass  gebe. 


890  UNFALLVERHÜTUNG. 

Der  in  jüngster  Zeit  erflossene  Erlass  des  österreichischen  Eisenbahn- 
Ministeriums,  der  die  Ueberanstrengung  der  Eisenbahnbediensteten  durch 
Aenderungen  in  dem  Dienstreglement  zu  vermeiden  bezweckt,  ist  als  dankens- 
werte Initiative  auf  diesem  Gebiete  zu  bezeichnen. 

Die  Schutzvorrichtungen  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  im 
gewerblichen  oder  industriellen  Betriebe  sind  theils  allgemeiner 
Natur,  theils  beziehen  sie  sich  auf  besondere,  gefahrbringende  Theile  von 
Maschinen. 

Ihre  Anbringung  ist  in  einzelnen  Staaten  durch  gesetzliche  Bestimmungen 
vorgeschrieben,  wie  z.  B.  in  Deutschland  durch  das  Unfall-Versicherungsgesetz 
vom  6.  Juli  1884  und  durch  die  Keichs-Gewerbeordnung  vom  1.  Juni  1891 
§  120  ff,  anderenorts,  wie  beispielsweise  in  Oesterreich,  wo  die  Unfallverhütung 
nicht  im  Gesetzwege  geregelt  ist,  werden  von  den  Behörden  den  Besitzern  von 
gewerblichen  Etablissements  mit  maschinellem  Betriebe  in  Form  eines  „Rath- 
schlages"  diejenigen  Bedingungen  vorgezeichnet,  unter  welchen  der  jeweilige 
Betrieb  gestattet  ist.  Die  Ueberwachung  des  Vorhandenseins  und  des  rich- 
tigen Functionirens  dieser  Schutzvorrichtungen  obliegt  den  technischen  Be- 
amten der  Gewerbeinspection. 

Zu  den  Sicherheitsvorkehrungen  allgemeiner  Natur  gehören  alle  Apparate 
zur  automatischen  Anzeige  von  Gefahren  aller  Art,  die  sogenannten  Alarm- 
apparate, dann  alle  Einrichtungen  in  Fabriken,  um  eine  etwa  entstehende 
Feuersbrunst  hintanzuhalten  oder  um  sich  derselben  möglichst  rasch  ent- 
ziehen zu  können,  endlich  alle  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Anlage  einer 
Fabrik,  über  das  zur  Verwendung  kommende  Baumaterial,  die  Beheizung, 
Beleuchtung  etc. 

Zu  den  gefährlichsten  industriellen  Betrieben  gehört  unstreitig  der 
Bergbau. 

Die  Massenverunglückungen  durch  schlagende  Wetter,  Grubenbrände, 
Schachteinstürze,  Wassereinbrüche  etc.  sind  allgemein  bekannt  und  erklären 
zur  Genüge  die  hohe  Zahl  der  Menschenopfer,  die  der  Bergbau  alljährlich  fordert. 

Durchschnittlich  circa  8'5^/o  der  Arbeiter  verunglücken  jährlich  in 
diesem  Betriebe.  Die  tödtlichen  Unfälle  bilden  in  Preussen  nicht  weniger  als 
23°/o  aller  Sterbefälle  der  Bergleute. 

Schlagwetter  kommen  fast  nur  in  Steinkohlengruben  vor  und  be- 
dingen die  grössere  Gefährlichkeit  dieser  Betriebe  gegenüber  anderen  Bergbauen. 

Aber  nicht  nur  durch  Entzündung  schlagender  Wetter  kommen  Explo- 
sionen in  Bergwerken  zustande;  auch  durch  Entzündung  des  Kohlen- 
staubes werden  brennbare  Gase  entwickelt,  die  zu  verheerenden  Kohlenstaub- 
explosionen Veranlassung  geben.  Die  Ursachen  dieser  Explosionen  sind  ent- 
weder Entzündung  durch  Lampen  oder  durch  Sprengschüsse. 

Die  Maassnahmen  zur  Unfallverhütung  gehen  nun  dahin,  durch  Ver- 
besserung der  technisch-hygienischen  Einrichtungen,  durch  Ueberwachung  und 
Belehrung  der  Arbeiter  die  Betriebssicherheit  zu  erhöhen.  Und  in  der  That 
sind  diese  Bestrebungen  in  einigen  Ländern  nicht  ganz  ohne  Erfolg  geblieben. 
So  hat  die  Durchschnittszahl  der  verunglückten  Bergarbeiter  in  Belgien, 
Frankreich  und  England  um  circa  2*'/o  abgenommen. 

Die  Vorschrift,  durch  die  Beleuchtung  keine  Veranlassung  zu  Explo- 
sionen zu  geben,  hat  zur  Construction  von  Sicherheitslampen  geführt, 
die  auf  dem  Principe  beruhen,  dass  eine  von  einem  Drahtmantel  umschlossene 
Flamme  die  im  Räume  angesammelten  Gase  nicht  entzünden  kann  (Davy's 
Sicherheitslampe). 

Die  Sicherheit  derselben  ist  jedoch  nur  eine  beschränkte,  da  das 
Drahtnetz  sich  schliesslich  so  stark  erhitzt,  dass  es  die  Flamme  durchlässt; 
insbesondere  kann  die  Flamme  bei  heftiger  Luftbewegung  durch  das  Gitter 
herausschlagen. 


UNFALLVERHÜTUNG.  891 

Eine  der  häufigsten  Ursachen  der  Explosionen  ist  das  Wiederanzünden  der  ans 
irgend  einem  Grunde  verlöschten  Lampe.  Trotz  aller  Belehrungen,  Verbote  und  Strafen 
geschieht  es  immer  wieder,  dass  leichtsinnige  Bergleute  ihre  verlöschte  Lampe  öffnen,  um 
dieselbe  mittelst  eines  Zündholzes  wieder  zu  entzünden.  Man  hat  daher  Lampen  construirt, 
die  man  in  der  Grube  gar  nicht  öffnen  kann;  andere  Lampen  wieder  hat  man  mit  einer 
mechanischen  Vorrichtung  versehen,  welche  ein  Anzünden  gestatten,  ohne  dass  die  Lampen 
geöffnet  zu  werden  brauchen  (WoLFF'sche  Benzinlampe).  Gegenwärtig  sind  im  Ostrau- 
Karwiner  Kohlenrevier  elektrische  (Accumulatoren-)  Lampen  in  Verwendung. 

Eine  weitere  sehr  häufige  I-rsache  der  Explosionen  ist  die  Entzündung 
durch  Sprengschüsse.  Die  Verwendung  von  Sprengmitteln  ist  in  einigen  be- 
sonders g<9fährdeten  Gruben  in  Oesterreich,  England  und  Belgien  behördlich 
verboten.  Die  Verwendung  von  Sprengmitteln  lässt  sich  jedoch  in  vielen 
Kohlen  werken  kaum  entbehren. 

Die  Gefährlichkeit  der  verschiedenen  Sprengstoffe  ist  eine  ungleiche;  die  langsam 
esplodirenden  Sprengstoffe,  wie  das  Schwarzpulver,  sind  die  allergefährlichsten,  der  Gebrauch 
des  letzteren  ist  daher  auch  vielfach  untersagt.  In  neuerer  Zeit  wird  das  ungeheuer  rasch 
explodirende  Dynamit  wegen  der  geringen  Gefährlichkeit  zu  Sprengzwecken  verwendet. 

Auch  das  Entzünden  der  Sprengladung  kommt  in  Betracht.  Sprühende  Zündschnüre 
sind  zu  meiden;  am  sichersten  eignen  sich  hiezu  elektrische  oder  Frictionsznnder. 

Ferner  ist  auch  der  Besatz  der  Ladung  (das  ist  das  Material,  welches  zum  Ver- 
stopfen des  Bohrloches  oberhalb  der  Sprengladung  verwendet  wird)  von  Bedeutung.  Ist 
ein  Sprengschuss  schlecht  besetzt,  so  wirft  er  ähnlich  einem  Flintenschusse  den  Besatz  heraus 
und  eine  oft  mehrere  Meter  lange  Flamme  folgt,  welche  den  aufgewirbelten  Kohlenstaub 
entzündet  und  zur  Explosion  bringt.  Als  besten  „Besatz"  empfiehlt  die  österreichische 
Schlagwettercommission  feuchtes  Moos  und  Sand.  Aber  oft  genügen  schon  die  Funken,  welche 
durch  die  Schläge  der  stählernen  Werkzeuge  gegen  die  Gussstücke,  oder  durch  Stoss  der 
Spatenspitze  gegen  einen  harten  Stein  entstehen,  um  eine  Explosion  in  dem  mit  Schlag- 
wettern erfüllten  Räume  zu  verursachen.  Es  sind  deshalb  die  Signalapparate  zu  empfehlen, 
welche  die  Anwesenheit  schlagender  Wetter  anzeigen  (AwsELL'sche  Alarmglocke,  Alarm- 
Pfeifenmanometer  von  Fromont).  Dieselben  beruhen  auf  dem  Principe,  dass  der  Kohlen- 
stoff schneller  durch  poröse  Wände  diffundirt  als  die  Luft,  wodurch  auf  ein  Manometer 
ein  Druck  ausgeübt  wird,  welcher  ein  Signal  auslöst.  Beim  Erschallen  des  Signals  ist  die 
Arbeit  sofort  einzustellen,  eventuell  sind  die  Gruben  zu  verlassen. 

Das  wichtigste  Mittel  zur  Verhütung  von  Schlagwettern  ist  die  mög- 
lichste Verhinderung  zur  Ansammlung  und  die  Entfernung  angesammelter 
Schlagwetter.  Dies  geschieht  durch  eine  geeignete  Ventilation,  die  sogenannte 
Gruben  wetterung. 

Die  Menge  der  deni  Schachte  zuzuführenden  Luft  wird  per  Kopf  der 
Belegschaft  und  Stunde  auf  100  bis  120  m^  berechnet;  bei  Entwicklung  von 
Schlagwettern  erhöht  sich  das  erforderliche  Luftquantum  auf  das  Doppelte 
und  Dreifache. 

Während  früher  für  die  Ventilation  sogenannte  Wetteröfen  in  Verwen- 
dung standen,  hat  man  jetzt  behufs  Erzielung  einer  ausgiebigen  Ventilation 
zu  maschinellen  Hilfsmitteln  (Ventilatoren)  gegriffen.  Durch  Anlage  von 
Wetterthüren  wird  die  beim  Förderschachte  einströmende  Luft  auf  Umwegen 
durch  alle  Strecken  geleitet.  Durch  die  im  Karwiner  Kohlenbezirk  von  Herrn 
Cameraldirector  von  Walcher  vorgenommenen  Untersuchungen  ist  es  sicher- 
gestellt, dass  die  Schlagwetterentwicklung  mit  den  Schwankungen  des  Luft- 
druckes in  Zusammenhang  stehe.  Die  Untersuchungen  zeigten,  dass  mit  dem 
Eintreten  von  starken  Barometerstürzen  oder  bei  künstlich  erzeugtem  Druck- 
abfall in  der  Grube  die  Schlagwetterentwicklung  beträchtlich  in  die  Höhe  ging. 
Auf  Grund  dieser  Erfahrungen  wird  den  Barometerständen  genauere  Beachtung 
geschenkt,  und  man  lässt  daher  bei  eintretendem  Barometersturz  doppelte 
Vorsicht  walten,  indem  man  die  Schiessarbeit  und  an  besonders  gefährlichen 
Punkten  die  Arbeit  überhaupt  ganz  einstellt. 

Director  von  Walcher  Hess  sich  ein  Barometer  construiren,  welches  ein  jähes  Sinken 
des  Barometerstandes  durch  eine  Signalglocke  anzeigt.  Beim  Ertönen  des  Signals  hat  der 
amtirende  Beamte  die  Betriebsleiter  sämmtlicher  Schachte  von  der  drohenden  Gefahr  zu 
verständigen. 

Statt  der  Ventilatoren,  welche  die  Luft  aufsaugen  und  dadurch  Luft- 
druckdepressionen herbeiführen,  die  ein  Ausströmen  der  Schlagwetter  begün- 


892  .UNFALLVERHÜTUNG. 

stigen,  verwendet  man  in  neuerer  Zeit  grosse  Compressoren,  mit  welchen  Aussen- 
luft  in  die  Grube  gepresst  wird. 

Zur  Verhinderung  von  Kohlenstaubexplosionen  werden  die  ge- 
fährdeten Strecken  in  ihrer  ganzen  Länge  mit  Wasser  bespritzt.  Die  Be- 
spritzung erfolgt  mittelst  Röhrenleitungen,  welche  Druckwasser  von  oben 
führen  und  mit  entsprechenden  Ausflüssen  (Brausen)  versehen  sind.  In 
manchen  Revieren  ist  die  Befeuchtung  behördlich  vorgeschrieben. 

Die  so  häufig  wiederkehrenden  Massenkatastrophen  in  Bergwerken  haben 
die  Regierungen  veranlasst,  im  Gesetzeswege  Normen  und  Vorschriften  für  die 
Sicherheit  der  Bergleute  festzustellen  und  die  Einhaltung  dieser  Vorschriften 
durch  besondere,  mit  einer  gewissen  Machtvollkommenheit  ausgerüstete  Organe 
(Bergwerksinspectoren)  überwachen  zu  lassen.  So  haben  Oesterreich,  Deutsch- 
land und  England  specielle  Berggesetze  erlassen,  welche  den  neuen  Erfah- 
rungen und  Verbesserungen  entsprechend  durch  behördliche  Erlässe  ergänzt 
werden. 

Die  mächtige  Entwicklung,  welche  die  Elektrotechnik  in  den  letzten 
Decennien  genommen,  hat  auch  in  diesem  Berufe  der  Unfallverhütung  ein 
neues  Gebiet  eröffnet. 

Die  elektrischen  Starkstrom-Anlagen  bringen  gewisse  Gefahren  mit  sich, 
und  die  Zahl  der  durch  elektrische  Betriebe  herbeigeführten  Unglücks- 
fall eist  keine  geringe.  Die  Veranlassungen  zu  den  durch  Elektricität  herbei- 
geführten Unfällen  sind  verschieden.  Entweder  berührt  ein  daselbst  Be- 
schäftigter zufällig  einen  Leitungsdraht,  die  Polklemmen  oder  sonst  einen 
leitenden  Theil  in  der  Centralanstalt,  oder  es  reisst  ein  Draht  und  berührt 
dabei  einen  Menschen,  oder  es  gelangt  durch  Schadhaftwerden  eines  Trans- 
formators, statt  eines  niedrig  gespannten,  plötzlich  ein  hochgespannter  Strom 
in  eine  Hausleitung  etc.  Man  hat  daher  schon  vor  einem  Decennium  die 
Nothwendigkeit  erkannt,  gegen  die  sich  häufenden  elektrischen  Unfälle  Schutz- 
maassnahmen  zu  treffen.  In  allen  Staaten  wurde  die  Errichtung  und  der 
Betrieb  von  Elektricitätswerken  der  staatlichen  Controle  unterworfen,  welche 
die  Anlagen  überwacht  und  die  zum  Schutze  der  Beschäftigten  nothwendigen 
Vorkehrungen  anordnet. 

Die  Bestimmungen,  welche  sehr  detaillirt  gehalten  sind,  erstrecken  sich 
auf  zureichende  Isolirungen  der  einzelnen  Theile  der  Anlagen  und  Leitungen, 
auf  die  Beschaffenheit  und  Verlegung  der  Kabel,  auf  Abschmelzsicherungen, 
zulässige  Maximalstromstärke,  Isolationswiderstand  der  ganzen  Anlage  etc. 
Ferner  werden  Belehrungen  herausgegeben,  wie  durch  den  elektrischen  Strom 
verunglückte  Personen  von  den  elektrischen  Drähten  zu  befreien  sind  und 
welche  rationelle  Hilfe  denselben  zu  leisten  ist.  Sehr  empfehlenswerte  Vor- 
schriften hat  der  „Elektrotechniker"  veröffentlicht,  welche  auch  hier  mit- 
theil enswert  erscheinen.  Sie  lauten: 

1.  Man  unterbreche  sofort  den  elektrischen  Strom,  wenn  ein  Mittel  hiezu  nahe  zur 
Hand  ist  und  man  damit  umzugehen  versteht. 

2.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  hüte  man  sich,  den  Körper  des  Verunglückten  mit  der 
Hand  zu  berühren.  Wenn  Gummi-Handschuhe  nicht  zur  Stelle  sind,  so  ziehe  man  den 
Verunglückten  an  seinen  Rockschössen  aus  den  Drähten.  Oder  man  balle  seinen  eigenen 
Rock  oder  eine  trockene  Decke  in  zwei  oder  drei  dicke  Lagen  zusammen  und  benütze 
dies  zum  Anfassen  des  Körpers,  um  denselben  sofort  herauszuziehen. 

3.  Wenn  es  unmöglich  ist,  den  Verunglückten  aus  den  Drähten  herauszubringen,  so 
hebe  man  mit  bedeckten  Händen  denjenigen  Theil  des  Körpers  des  Verunglückten,  der 
mit  der  Erde  oder  mit  einem  der  Pole  in  Berührung  steht.  Dadurch  wird  der  elektrische 
Strom  unterbrochen,  und  es  wird  gewöhnlich  möglich,  den  Verunglückten  herauszubekommen. 

4.  Wenn  dies  Alles  nicht  gelingen  sollte,  so  mache  man  aus  einem  trockenen  Tuche 
noch  ein  anderes  Kissen,  welches  man  dann  unter  denjenigen  Theil  des  Körpers  schiebt, 
der  auf  dem  Boden  liegt.  Dann  trachte  man  den  Körper,  wie  vorerwähnt,  aus  den  Drähten 
zu  befreien. 

5.  Ist  der  Körper  vom  elektrischen  Drahte  frei,  so  entferne  man  am  Halse  alle 
Bekleidung  und  mache  Wiederbelebungsversuche  wie  bei  einem  Ertrunkenen. 


UNFALLVERHÜTUNG.  893 

6.  Man  wehre  alle  Versuche  der  Umstehenden  ab,  den  Verunglückten  Branntwein 
oder  dergleichen  einzugeben,  sondern  behandle  ihn  so,  wie  gesagt,  bis  ein  Arzt  er- 
schienen ist. 

Die  Sicherheits-  und  Schutzvorrichtungen  an  den  Maschinen  oder 
Maschinentheilen  sind  so  mannigfach,  wie  diese  selbst.  Hier  hat  der  erfin- 
derische Geist  schon  Vieles  geschaffen,  meist  Zweckmässiges,  oft  auch  Solches, 
das  sich  im  Gebrauche  als  unpraktisch  gezeigt  hat. 

Im  Grossen  und  Ganzen  ist  ein  gewisser  passiver  Widerstand  der 
Arbeiter  selbst  gegen  alle  an  Maschinen  angebrachte  Schutzvorrichtungen 
nicht  zu  leugnen,  und  es  ist  deshalb  als  erste  diesbezügliche  Forderung 
geltend  gemacht  worden,  dass  sämmtliche  gesundheitsschützenden  Anlagen 
dem  Arbeiter  nicht  zugänglich  sein  sollen  und  dass  ein  Schutzapparat  an 
Maschinen  automatisch  wirken  müsse,  oder  dass  die  Construction  der  Ma- 
schinen selbst  möglichst  eine  solche  sei,  dass  Unfälle  sich  nicht  leicht  er- 
eignen können. 

Die  Maschinen  von  vorneherein  auf  die  Weise  zu  construiren,  ist  aber 
derzeit  noch  ein  rein  ideales  Bestreben,  und  wenn  man  dem  Bestehenden 
Rechnung  trägt,  so  muss  jede  praktische  Vorrichtung,  welche  zur  Verhütung 
von  Unfällen  im  maschinellen  Betriebe  beiträgt,  mit  Freude  begrüsst  werden. 

In  Wien  hat  sich  im  Jahre  1889  ein  „Verein  zur  Pflege  des  gewerbe-hygienischen 
Museums'-  gebildet,  dessen  Zweck  folgender  ist: 

Zur  Herbeiführung  thunlichster  Sicherheit,  gegen  Gefahren  des  Lebens  und  der  Ge- 
sundheit im  Gewerbebetriebe  beizutragen,  hierauf  gerichtete  Bestrebungen  zu  unterstützen, 
und  in  Bezug  auf  Einführung,  Verbreitung  und  Gestaltung  von  Arbeiter-Wohlfahrtsein- 
richtungen anregend  und  rathend  zu  dienen. 

Als  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  betrachtet  der  Verein  unter  Anderem: 

Systematische  Sammlung  von  in  Modellen,  Zeichnungen  und  Beschreibungen  vor- 
geführten Schutzvorkehrungen  im  Gewerbebetriebe;  Veranlassung  fachmännischer  Prüfung 
derselben,  sei  es  im  Wege  der  Discussion  oder  seitens  industrieller  planmässig  vorgenom- 
mener Erprobung;  sorgfältige  Sammlung  der  Ergebnisse  derartiger  Prüfungen ;  Zugänglich- 
machen der  Musealobjecte  und  deren  Erläuterung  durch  Wort  und  Schrift;  Abhaltung  von 
Vorträgen;  Eath- und  Auskunftsertheilung  an  Industrielle,  Behörden  und  Männer  der  For- 
schung; Veranstaltung  von  Wander-Ausstellungen;  Ausschreibung  und  Ertheilung  von 
Prämien  für  bestimmte  Schutzvorkehrungen;  Abfassung  von  in  Fabriken  anzuschlagenden, 
auf  die  Verhütung  von  Unfällen  abzielenden  Vorschriften,  Belehrungen  und  Warnungen, 
Anlegung  und  planmässige  Pflege  einer  Fachbibliothek;  systematische  Sammlung  und  Ver- 
arbeitung von  Daten  aus  dem  Gebiete  der  Unfallstatistik.^ 

Die  Wirksamkeit  dieses  Vereines  ist  eine  überaus  segensreiche  und  die  Sammlungen 
desselben,  welche  dem  Publicum  allgemein  zugänglich  sind,  bilden  eine  Sehenswürdigkeit. 

Im  Deutschen  Reiche,  w^o,  wie  erwähnt,  die  Unfall-Verhütungsvorschriften 
gesetzlich  geregelt  sind,  ist  es  den  verschiedenen  Berufs-Genossenschaften 
überlassen,  Unfall- Verhütungsvorschriften  zu  erlassen  und  von  dieser  Befugnis 
hat  auch  die  Mehrheit  dieser  Corporationen  (59  von   90)  Gebrauch   gemacht. 

Es  wurden  gemeinsame  Unfall-Verhütungsvorschriften  für  sämmtliche 
Berufs-Genossenschaften  ausgearbeitet  und  dann  besondere  Vorschriften  für 
die  einzelnen  Industriezweige. 

Aus  der  Unfallstatistik  der  gewerblichen  Berufs-Genossenschaften  ergibt  sich, 
dass  im  Jahre  1887  in  319.453  versicherten  Betrieben  mit  3,861.560  versicherten  gewerb- 
lichen Arbeitern  106  001  Unfälle  gemeldet  wurden.  Die  Verletzungen  bestaiiden  in  851 
Fällen  in  Verbrennungen,  Verbrühungen  und  Aetzungen  und  in  14.840  Fällen  in  verschie- 
denen Wunden  und  Knochenbrüchen;  in  114  Fällen  erstickten  und  in  147  Fällen  ertranken 
Personen.  Die  Zahl  der  Verletzten,  für  welche  Entschädigungen  bezahlt  werden  mussten, 
belief  sich  auf  15.970. 

Was  die  Art  des  Zustandekommens  der  Verletzungen  betrifft,  so  kommen  auf  Ver- 
letzungen durch  Maschinen  4287  Fälle  =  26-84ö/o  und  auf  anderweitige  Verletzungen 
11.683  Fälle  =  73-16''/o. 

Unter  den  Verletzungen  durch  Maschinen  nehmen  der  absoluten  Zahl  nach  die  durch 
Arbeitsmaschinen  verursachten  =  2803  die  erste  Stelle  ein.  Dann  folgen  die  durch  Fahr- 
stühle und  Aufzüge  verursachten  Unfälle  mit  899,  die  durch  Transmissionen  mit  369  und 
die  durch  Motoren  mit  216  Unfällen. 

Unter  den  anderweitigen  Verletzungen  stehen  an  erster  Stelle  die  durch  Zusammen- 
bruch und  Einsturz   von  Fels-,   Sand-   und   Erdmassen,    Gerüsten    etc.    mit   3322  Fällen. 


894  UNFALLVERHÜTUNG. 

Hiernach  kommen    die  Unfälle    durch    den  Sturz  der  Arbeiter    von  Treppen,    Leitern,    Ge- 
rüste, in  Vertiefungen  u.  s.  w.  mit  2313  Fällen. 

In  Oesterreich,  wo,  wie  bereits  hervorgehoben,  gesetzliche  Vorschriften  für 
Unfallverhütung  nicht  bestehen,  sind  die  verschiedenen  Betriebe  gebunden, 
ihre  Arbeiter  gegen  Unfall  versichern  zu  lassen,  und  die  sogenannten  Gewerbe- 
inspectoren  sind  damit  betraut,  die  verschiedenen  gewerblichen  und  indu- 
striellen Etablissements  zu  inspiciren  und  zu  überwachen. 

Die  Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt  von  Niederösterreich  hat  bisher 
nur  eine  Belehrung  zur  Verhütung  von  Unfällen  bei  landwirtschaftlichen 
Maschinen  herausgegeben,  die,  wie  es  in  der  Einleitung  zu  dieser  Broschüre 
heisst,  „der  landwirtschaftlichen  Bevölkerung  in  unverbindlicher  Art  an 
die  Hand  gehen  soll",   damit  Unfälle  soweit  als  möglich  vermieden  werden. 

Die  Statistik  derselben  Arbeiter-Ünfallversicherungsgesellschaft  weist  im  Jahre 
1896  aus: 

Zahl  der  versicherten  landwirtschaftlichen  Betriebe  18.327  mit  58.974  Personen. 

Zahl  der  versicherten  gewerblichen  Betriebe  15.806  mit  290.895  Personen. 

Zahl  der  freiwillig  versicherten  Betriebe:    27  mit  844  Personen. 

Die  Anzahl  der  im  Jahre  1896  Verletzten,  für  welche  eine  ünfallsanzeige  überhaupt 
erstattet  wurde,  betrug  25.488;  die  Anzahl  der  Personen,  welche  von  einem,  eine  Ent- 
schädigung begründenden  Unfälle  betroffen  wurden,  betrug  5184. 

Hierunter  nach  der  Ursache  des  Unfalles  181  Fälle  durch  Verschulden  des 
Verunglückten,  drei  Fälle  durch  Verschulden  des  Betriebsunternehmers,  26  Fälle  durch 
Verschulden  eines  Dritten,  4970  durch  unvorhergesehene  Zufälle,  und  vier  durch  unauf- 
geklärte Ursachen. 

Nach  den  Folgen  der  Verletzungen  war:  Vorübergehende  Erwerbsunfähigkeit  in 
3018  Fällen,  dauernde  Erwerbsunfähigkeit  in  1984  Fällen  und  Tod  in  182  Fällen, 

Laut  dem  Berichte  der  Gewerb einspectoren  in  Wien  gelangten  im 
Jahre  1896  53.471  Unfälle  aus  gewerblichen  Betrieben  zur  Anmeldung,  mit 
490  Todesfällen.  Hieran  werden  in  dem  genannten  Berichte  die  nachfolgen- 
den Bemerkungen  geknüpft,  welche  so  charakteristisch  und  lehrreich  sind, 
dass  wir  dieselben  hier  wörtlich  citiren: 

„Eine  Reihe  von  Wahrnehmungen  gibt  Zeugnis  dafür,  dass  die  Pflege  der  Unfall- 
verhütung und  die  Beachtung  der  diesfalls  nöthigen  Vorsichtsmaassregeln  noch  nicht  zum 
Bewusstsein  derjenigen  Organe  gelangt  ist,  welche  vor  allem  berufen  erscheinen,  diesem 
Gegenstande  ihre  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Nach  wie  vor  findet  man  in 
den  Betrieben  Aufsichtsorgane,  welche,  die  Gefahr  nicht  achtend,  ihr  Leben  oder  aber  ihre 
gesunden  Glieder,  aufs  Spiel  setzen. 

Die  Mehrzahl  der  Berichterstatter  befindet  sich  in  der  angenehmen  Lage,  über  zweck- 
mässige Schutzvorkehrungen  Mittheilung  zu  machen,  welche  im  Berichtsjahre  angebracht, 
beziehungsweise  in  Verwendung  genommen  wurden.  Es  waren  aber  auch  Schutzvor- 
kehrungen angebracht,  welche  ihrem  Zwecke  nicht  entsprachen.  In  solchen  Fällen  lag  die 
Schuld  entweder  an  der  unzweckmässigen  Construction,  oder  aber  an  der  Art  der  An- 
bringung derselben  an  der  betreffenden  Maschine,  beziehungsweise  Werkvorrichtung,  und 
wurde  selbstverständlich  sofort  Abhilfe  veranlasst. 

Fast  alle  Berichterstatter  verzeichnen  verschiedene  Wahrnehmungen,  welche  dafür 
sprechen,  dass  die  Vorschriften  betreffend  Aufstellung,  Erprobung,  Revision  und  Wartung 
der  Dampfkessel  nicht  überall  beachtet  werden.  Noch  immer  kommt  es  vor,  dass  das 
Kesselhaus  als  Arbeitsraum  oder  zu  anderen  Zwecken,  hauptsächlich  aber  als  Trockenraum 
und  das  Kesselplateau  als  Trockenböden  benützt  wird;  einmal  war  der  Dampfkessel  so 
ungünstig  situirt,  dass  eine  schnelle  Flucht  der  Bedienungsmannschaft  im  Falle  der  Gefahr 
sehr  erschwert  war.  Anlässlich  der  Inspectionen  wurden  Kessel  vorgefunden,  welche  ausser- 
halb jeder  behördlichen  Revision  standen;  auch  gibt  es  noch  Betriebe,  in  welchem  die 
Dampfkessel  in  gewölbten  oder  überbauten  Räumen  untergebracht  sind;  einmal  fehlte  das 
Kesselcertificat;  einzelne  Kessel  wurden  von  ungeprüften  Heizern  gewartet;  in  einigen  Be- 
trieben war  der  Mangel  an  Reserveheizern  zu  beanstanden,  welcher  Mangel  zur  Folge  hatte, 
dass  der  Kessel  oft  längere  Zeit  ohne  Aufsicht,  in  einem  Falle  sogar  nicht  gespeist  war; 
einige  Male  waren  die  Sicherheitsventile  überlastet;  einmal  war  die  Bedienung  des  Dampf- 
kessels und  gleichzeitig  auch  die  Bedienung  einer  25-pferdigen  Dampfmaschine,  welche  in 
einem  vom  Kesselhause  30  Schritte  entfernten  Gebäude  aufgestellt  war,  einem  und  dem- 
selben Wärter  anvertraut;  ein  anderes  Mal,  und  zwar  in  einem  bergmännisch  betriebenen 
Schieferbruche,  hatte  der  Kesselwärter,  welcher  als  Maschinist  nicht  geprüft  war,  auch  die 
im  Nebenlocale  befindliche  Fördermaschine  zu  bedienen;  überhaupt  wurde  mehrere  Male 
constatirt,  dass  die  Kesselwärter  auch  noch  zu  anderen,  mit  der  Kesselwartung  nicht  zu- 
sammenhängenden Leistungen  herangezogen  werden. 


UNFALLVERHÜTUNG.  895 

"Wie  unvorsichtig  beim  Kesselbetriebe  vorgegangen  wird,  dafür  sprechen  die  vielen 
Verbrühungen,  welche  in  zwei  Fällen  den  Tod  der  Verletzten  zur  Folge  hatten. 

Im  Berichtsjahre  kamen  zwei  Dampfkessel-Explosionen  vor,  welche  sich  als  Kata- 
strophen in  grossem  Umfange  darstellen;  denselben  fielen  —  von  den  sonstigen  Verletzten 
abgesehen  —  neun  Alenschenleben  zum  Opfer.  In  dem  einen  dieser  Fälle  dürfte  die  Explo- 
sion durch  Wassermangel  veranlasst  gewesen  sein  und  wird  vermuthet,  dass  die  Unter- 
lassung der  Speisung  auf  eine  optische  Täuschung  des  verunglückten,  ausserordentlich 
pflichttreuen  und  verlässlichen  Kesselwärters  bei  Beobachtung  des  Wasserstandes  zurück- 
zuführen ist.  Würde  sich  diese  Vermnthung  bestätigen,  dann  würde  diese  Katastrophe, 
welche  vier  Menschenleben  forderte,  nur  zu  deutlich  dafür  sprechen,  dass  man  der  Frage 
der  guten  Beleuchtung  des  Kesselhauses,  insbesondere  aber  der  guten  Beleuchtung  der 
Sicherheitsarmatur  und  der  leichten  Erkennbarkeit  des  Wasserstandes,  sowie  überhaupt  der 
rechtzeitigen  Speisung  des  Kessels  nicht  genug  Aufmerksamkeit  schenken  kann. 

Gleichwie  in  den  Vorjahren  schenkten  mehrere  Berichterstatter  dem  Betriebe  der 
Dampfapparate  ihre  besondere  Aufmerksamkeit.  Wenn  auch  die  in  den  Einzelnberichten 
mitgetheilten  Fälle  dafür  sprechen,  dass  es  dringend  nothwendig  erscheint,  alle  Apparate, 
welche  unter  Druck  arbeiten,  ebenso  wie  Dampfkessel  unter  behördliche  Controle  zu  stellen, 
so  kennzeichnen  sie  auch  die  Schwierigkeiten,  welche  der  Erlassung  allgemeiner  Sicherheits- 
vorschriften entgegenstehen,  zumal  es  sich  darum  handelt,  neben  der  Betriebssicherheit 
auch    die  Betriebsmöglichkeit  nicht  aus  dem  Auge  zu  verlieren. 

Der  Aufschwung,  welcher  namentlich  in  Wien  im  Baugewerbe  zu  verzeichnen  ist, 
war  Anlass  zur  Eröffnung  neuer  und  zum  forcirten  Betriebe  bereits  eröffneter  Steinbrüche, 
Schotter-  und  Sandgruben.  Leider  fand  hierbei  der  Arbeiterschutz  nicht  immer  die  wün- 
schenswerte Beachtung,  wofür  die  zahlreichen  Unfälle  sprechen,  welche  sich  daselbst  er- 
eigneten. In  dieser  Beziehung  lässt  nicht  blos  die  Art  des  Vorganges  beim  Abbaue, 
sondern  auch  die  Aufbewahrung  und  Verwendung  der  Sprengmittel  sehr  viel  zu  wünschen 
übrig. 

In  Bezug  auf  den  Schutz  der  Schleifsteine  wissen  einzelne  Berichte  Erfreuliches  zu 
verzeichnen:  namentlich  gilt  dies  von  einem  Bremsregulator  und  der  Construction  eines 
Mantels,  welcher  zum  Schutze  der  Schleifer  gegen  die  beim  Bersten  eines  Steines  herum- 
fliegenden Bruchstücke  bestimmt  ist. 

Andererseits  wird  berichtet,  dass  der  Schutz  der  Schleifsteine  einem  hartnäckigen 
Widerstände  begegnet.  Ein  Unternehmer,  in  dessen  Betriebe  sich  infolge  Berstens  von 
grossen  Schleifsteinen  mehrere  Unfälle  mit  tödtlichem  Ausgange  ereigneten,  war  zur  An- 
bringung entsprechender  Schutzvorkehrungen  erst  dann  zu  bewegen,  als  mit  der  Ein- 
stellung seines  Betriebes  vorgegangen  wurde;  diese  energische  Maassregel  bestimmte  auch 
die  anderen  Unternehmer,  der  ihnen  durch  §  74  der  Gewerbeordnung  auferlegten  Ver- 
pflichtung zu  entsprechen. 

Mannigfaltig  sind  die  bezüglich  der  Schutzbrillen  gemachten  Wahrnehmungan.  Fast 
übereinstimmend  war  der  Widerstand  hervorgehoben,  welchen  die  Arbeiter  der  Benützung 
derselben  entgegenstellen;  bald  sind  sie  ihnen  zu  schwer,  bald  laufen  sie  an,  bald  sind  sie 
Ursache,  dass  die  Augen  schwitzen  u.  s.  w.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  es  sich  um 
Gussputzer,  Kesselschmiede,  Steinmetze  oder  Schotterschläger  handelt. 

Wie  sonst,  gab  auch  im  Berichtsjahre  der  Schutz  der  Holzbearbeitungsmaschinen, 
insbesondere  aber  der  Kreissäge  viel  zu  schaffen.  Vielfach  wird  über  ungenügende  und 
auch  unzweckmässige  Vorrichtungen  geklagt.  Unter  solchen  Umständen  ist  es  erklärlich, 
dass  dieselben  theilweise  oder  ganz  ausser  Function  gesetzt  sind,  nachdem  sie  weder  der 
Beschaffenheit  des  Sägeapparates,  noch  der  Art  der  zu  leistenden  Arbeit  entsprechen,  diese 
vielmehr  behindern. 

Dem  entgegen  wird  von  einer  Doppelsaumsäge  berichtet,  die  ungefähr  doppelt  so 
leistungsfähig  als  die  gewöhnliche  Kreissäge  und  in  ihrer  Handhabung  vollkommen  ge- 
fahrlos ist. 

Auch  sonst  noch  wird  von  einer  zweckmässigen  Schutzvorrichtung  an  Kreissägen 
Mittheilung  gemacht,  welche  in  einer  Bürstenholz-Erzeugung  angetroffen  wurde. 

Grossen  Widerstand  setzen  die  Unternehmer  der  Anbringung  von  „Schützenfängern" 
entgegen.  Ist  es  richtig,  dass  die  Schützen  nur  bei  schlecht  montirten  Stühlen  heraus- 
fliegen, so  liegt  es  an  der  Hand  jedes  einzelnen  Unternehmers,  dem  Herausfliegen  der 
Schützen  durch  gut  montirte  Stühle  zu  begegnen.  Uebrigens  scheinen  die  Unternehmer 
die  Richtigkeit  dieser  Behauptung  selbst  in  Zweifel  zu  ziehen,  weil  sie  die  Fensterscheiben 
ihrer  Webereien  durch  Drahtgitter  schützen,  was  sie  gewiss  nicht  thäten,  wenn  sie  das 
Herausfliegen  der  Schützen  nicht  befürchten  würden.  Was  also  seitens  der  Gewerbein- 
spectoren  im  Sinne  des  §  74  der  Gewerbeordnung  als  Arbeiterschutz  intendirt  wird, 
wird  als  Fensterschutz  durchgeführt,  ohne  dass  es  gleichzeitig  dem  Arbeiterschutze 
dienen  würde. 

Der  Widerstand  der  Unternehmer  gegen  die  Schützenfänger  wird  genährt  durch  den 
Widerstand  der  alten  Weber,  welche  behaupten,  dass  sie  durch  dieselben  in  der  Arbeit  be- 
hindert werden.  Wie  wenig  begründet  diese  Behauptung  ist,  dafür  spricht  die  Thatsache, 
dass  es   den  in   jüngerer  Zeit  ausgelernten  Webern,  die  doch  auch  im  Stücklohne  stehen, 


896  VENTILATION. 

nicht  beifällt,  den  Schiitzenfänger  vom  Stuhle  za  entfernen.     Selbstverständlich  muss  man 
darauf  bedacht  sein,  unter  den  verschiedenen  Constructionen  die  richtige  Auswahl  zu  treffen. 
Auch    das  Baugewerbe    gab  im  Berichtsjahre  Anlass  zu  Klagen,    und  zwar  betrafen 
dieselben  ebenso  die  Gerüste  als  die  Baumaschinen." 

Dieser  Bericht  der  Gewerbeinspectoren  in  Wien  drängt  wohl  jeder- 
mann die  Ueberzeugung  auf,  dass  auf  dem  Gebiete  der  Unfallverhütung  im 
gewerblichen  und  industriellen  Betriebe  noch  sehr  Vieles  wird  geleistet  werden 
müssen. 

Jedenfalls  ist  die  Schaffung  eines  diesbezüglichen  Gesetzes  eine  höchst 
dringende  Nothwendigkeit. 

In  Deutschland  ist  der  Widerstand,  den  die  Fabrikanten  anfänglich  der 
Einführung  von  Schutzvorkehrungen  und  den  damit  verbundenen  Inspicirungen 
ihrer  Etablissements  durch  behördliche  Organe  entgegensetzten,  heute  bei- 
nahe völlig  geschwunden.  Die  Haftpflicht  der  Arbeitgeber  wurde  vom  Staate 
strictest  durchgeführt,  und  die  Unternehmer  lernten  es  einsehen,  dass  sie  die 
hohen  Beträge,  die  sie  oft  zahlen  mussten,  beim  Vorhandensein  oft  nur  um 
minimalen  Preis  anzuschaffender  Schutzvorrichtungen  sehr  leicht  hätten  er- 
sparen können. 

Auch  der  Einwand,  dass  seit  Einführung  der  Schutzvorrichtungen  laut 
der  Statistik  eher  ein  Zu-  als  Abnehmen  der  Unfälle  zu  beobachten  sei,  ist 
hinfällig.  Wohl  scheint  dies  auf  den  ersten  Anblick  der  Zahlen  der  Fall  zu 
sein,  allein  es  muss  erwogen  werden,  dass,  während  früher  die  Unfallsanmel- 
duDg  eine  mangelhafte  war,  dieselbe  nunmehr  seit  Schaffung  des  Unfall- Ver- 
sicherungszwanges einen  bedeutenden  Aufschwung  genommen  hat,  wenn  sie 
auch  heute  noch  lange  nicht  auf  jener  Stufe  steht,  welche  sie  im  Interesse 
einer  ausreichenden  Unfallstatistik  hätte  erreicht  haben  sollen. 

Die  Unfallstatistik  hat  nämlich  neben  ihrer  besonderen  Bedeutung  für 
die  Socialpolitik  auch  noch  insoferne  ein  hervorragendes  Interesse  für  sich, 
als  ihr  die  Aufgabe  zufällt,  die  bei  den  Unfällen  concurrirenden  verschiedenen 
Factoren  festzustellen  und  so  die  nöthigen  Grundlagen  für  eine  erfolgreiche 
Prophylaxe  zu  beschaffen. 

Erst  mit  einer  allerseits  möglichst  einheitlich  organisirten  Unfalls- 
Anzeigep flicht  wird  eine  wirklich  brauchbare  Statistik  zu  Stande  kommen, 
und  mit  dieser  Hand  in  Hand  wird  die  Unfallverhütung,  welche  ein  Product  der 
modernen  socialpolitischen  Bestrebungen  ist,  mit  der  zunehmenden  Aner- 
kennung und  Verwirklichung  dieser  Bestrebungen  die  ihr  gebührende  Be- 
achtung finden.  charas. 

Ventilation.  Zweck  der  Ventilation  ist,  die  Luft  bewohnter  Räume 
dauernd  in  möglichst  derselben  Beschaffenheit  zu  erhalten,  wie  die  Luft 
des  Freien.  Erstere  unterscheidet  sich  von  letzterer  durch  Verunreini- 
gungen, die  ihr  insbesondere  durch  den  Aufenthalt  der  Bewohner  und  den 
„Haushalt"  derselben  zugeführt  werden.  Eine  ideale  Lösung  der  Ventilations- 
aufgabe würde  darin  bestehen,  ständig  Frischluft  in  derselben  Menge  ein- 
zuführen, als  verunreinigte  Luft  entsteht,  und  zwar  so,  dass  die  Frischluft 
auch  den  Ort  wieder  einnimmt,  den  die  verunreinigte  Luft  soeben  verlassen 
hat.  Dieser  Lösung  kann  man  auch  mit  den  vollkommensten  Hilfsmitteln  der 
Technik  nur  nahe  kommen,  sie  ganz  zu  erreichen  ist  unthunlich. 

Die  atmosphärische  Luft  ist  ein  Gemisch  aus  circa  79  Raumtheilen  Stickstoff 
und  21  Raumtheilen  Sauerstoff.  Dem  Gewichte  nach  besteht  atmosphärische  Luft  zu  77% 
aus  N  und  23%  aus  0.  Einige  neuerdings  in  der  Luft  in  minimalen  Mengen  auf- 
gefundene, mit  dem  Stickstoff'  in  schwerlöslicher  Verbindung  befindliche  andere  Stoffe 
sind  für  die  gesundheitliche  Beschaffenheit  derselben  von  keiner  Bedeutung.  Wichtig  sind 
dagegen  die  in  der  Luft  zufällig  vorkommenden  anderweitigen  Stoffe,  und  unter  diesen 
insbesondere  die  stets  anzutreffende  Kohlensäure,  der  Was  serdampfundder  gewöhnlich 
ebenfalls  vorhandene  Staub.  Accidentell  in  der  freien  Luft  vorkommende  Stoffe  sind 
ferner  Russ,  schweflige  Säure  und  Schwefelsäure,  Kohlenoxyd,  Ammoniak, 
salpetrige  Säure  und  Salpetersäure,  Kohlenwasserstoffe,  Chlor,  Ozon 
das  Product  elektrischer  Entladungen,  Spalt-  und  Schimmelpilze. 


VENTILATION.  897 

Was  zunächst  die  Spalt-  und  Schimmelpilze  betrifft,  so  sind  sie  im  Allgemeinen  nur 
wenig  zahlreich  in  der  freien  Luft  vorhanden;  der  Grund  davon  ist,  dass  sie  am  Staube 
haften  und  mit  diesem  leicht  zu  Boden  fallen.  Allen  bisherigen  Beobachtungen  nach 
kommt  den  in  der  freien  Luft  enthaltenen  Pilzen  gesundheitlich  nur  geringe  Bedeutung 
zu.  Petri  fand  in  der  Strassenluft  vor  einem  Berliner  Hause  710 — 800,  in  der  Hofluft  hinter 
dem  Hause  32.000  und  in  der  Luft  über  dem  Hausdache  330 — 510  Keime.  Im  Park  von 
Montsouris  ward  die  Keimzahl  zu  300,  die  Zahl  der  Schimmelpilze  zu  205  ermittelt  und 
in  der  Pariser  Strassenluft  im  Jahresmittel  zu  5445  Keime  und  1689  Schimmelpilzen;  alle 
diese  Zahlen  beziehen  sich  auf  1  ;»/•  Luft.  Als  Regel  scheint  zu  gelten,  dass  je  höher  die 
Feuchtigkeit,  desto  höher  auch  die  Keimzahl  der  Luft.  Aber  nach  Versuchen,  die  im 
Park  von  Montsouris  angestellt  sind,  darf  angenommen  werden,  dass  Spaltpilze  auch  im 
trockenen  Staube  ihre  Lebensfähigkeit  und  Virulenz  viele  Jahre  hindurch  bewahren  können. 

Die  genaue  Bestimmung  von  Staub  mengen  der  Luft  bietet  grosse  Schwierigkeiten; 
ein  völlig  sicheres  Verfahren  dazu  ist  bisher  nicht  gefunden  worden,  üebrigens  sind  die 
Staubmengen  im  Freien  nach  Oertlichkeit  und  Zeit  sehr  wechselnd  und  geringer,  als  man 
nach  dem  blossen  Augenschein  annehmen  möchte.  Fodor  fand  in  Budapest  im  Winter 
0'24  })ig,  im    Frühjahr  0"35  mg,   im  Sommer    0*55  mg  und  im   Herbst  0'24  mg  in  1  m^  Luft. 

Russ  (unverbrannte  Kohlentheile  und  Flugasche)  findet  sich  in  grösseren  Mengen 
in  der  Luft  von  Fabriksstädten.  Auch  die  genaue  Bestimmung  der  Rassmengen  der  Luft 
ist  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verknüpft.  In  1,000.000  m^  Luft  über  der  amerikanischen 
Stadt  Cleveland  wurden  von  1-5—34  gr  Russ  gefanden,  und  in  Würzburg  ermittelte 
Kejm  die  auf  1  w*  Fläche  in  24  Stunden  ausgeschiedene  Russmenge  zu  93—214  mg. 
Luft  aus  der  Fabriksstadt  Chemnitz  ergab  die  höchste  Zahl  mit  260  mg.  In  1,000  000  m* 
Luft  über  der  Stadt  Cleveland  fand  man  von  303— 1373  gr  freies  Ammoniak,  16—34  gr 
Schwefelsäure  und  54 — 1216  gr  salpetrige  und  Salpetersäure. 

Bei  der  Entnahme  von  Frischluft  für  Ventilationszwecke  sind  Stellen,  an 
welchen  Staub,  Russ  und  andere  Verunreinigungen  in  grösseren  Mengen  vor- 
kommen, zu  vermeiden.  Wo  das  nicht  thunlich  ist,  rauss  die  zugefiihrte  Luft 
durch  Filtern  oder  Waschen  von  diesen  Fremdstoffen  möglichst  befreit 
werden.  Die  grössten  Staubmengen  finden  sich  dicht  über  der  Geländeober- 
fläche, die  grössten  Russmengen  in  der  Höhe  über  den  Gebäudedächern;  die 
geringsten  Staubmengen  werden  an  geschützten  Stellen,  etwa  unter  Bäumen 
oder  Gesträuchern  angetroffen.  Die  Entnahmestellen  von  Frischluft  sollen 
daher  einige  Meter  hoch  über  Gelände  Oberfläche  an  vor  Luft- 
strömungen geschützten  Stellen  liegen.  Die  erhöhte  Lage  schützt  auch  vor 
Einführung  von  Stoffen  oder  Gerüchen,  die  der  Luft  unmittelbar  über  Gelände- 
höhe beigemischt  sind.  Wo  günstige  Oertlichkeiten  für  Entnahme  von  Frischluft 
einige  Meter  über  Geländehöhe  fehlen,  ist  es  am  besten,  die  Luft  in  etwas 
grösserer  Höhe,  vielleicht  der  Höhe  des  ersten  oder  zweiten  Geschosses  von 
Wohngebäuden,  zu  entnehmen. 

Viel  grössere  Staubmengen  und  ebenso  ungleich  höhere  Keimzahlen  als 
im  Freien  werden  in  der  Luft  geschlossener  Räume  angetroffen,  die 
höchsten  Staubmengen  in  der  Luft  gewisser  gewerblicher  Betriebe.  Theils 
erfolgt  die  gesundheitsschädliche  Wirkung  des  Staubes  in  einer  mechanischen 
Weise,  theils  kommen  auch  chemische  Wirkungen  in  Betracht,  die  von  der 
speciellen  Beschaffenheit  des  Staubes  abhängig  sind. 

Hesse  fand  in  der  Luft  eines  Wohnzimmers  1-6,  in  derjenigen  einer  Hutfabrik  6_'4 
und  in  der  Luft  des  Hadernsaales  einer  Papierfabrik  wechselnd  von  3*8— 24*9  mg  Staub  in. 
1  m^  Luft. 

Durch  das  Oeffnen  von  Fenstern  und  Thüren  wird  bereits  abgelagerter 
Staub  von  neuem  der  Luft  beigemischt,  und  dasselbe  geschieht  durch  die 
Ventilation,  deren  Wirksamkeit  Luftbewegung,  und  stellenweise  sogar  stärkere 
Luftströmungen  voraussetzt.  Es  folgt  daraus,  dass  man  Staub  in  geschlossenen 
Räumen  durch  Ventilation  nur  in  geringem  Maasse  oder  kaum  bekämpfen 
kann,  möglichste  Staubfreiheit  hier  vielmehr  durch  Aufnehmen  desselben  mit 
feuchten  Tüchern  u.  s.  w.  geschaffen  werden  muss. 

Während  in  der  freien  Luft  das  Vorkommen  infectiöser  Keime 
kaum  zu  fürchten  ist,  muss  mit  dieser  Gefahr  in  geschlossenen  Räumen  aller- 
dings gerechnet  w^erden.  Dies  gilt  insbesondere  für  Krankenzimmer  in 
Wohngebäuden,  Kranken-  und  Operationssälen  in  Hospitälern.  In  der  Luft 
solcher  Räume   sind   mehrere  Arten   von   infectiösen   Keimen,   insbesondere 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  o7 


898  VENTILATION. 

Eitercoccen  und  Tuberkelbacillen,  ferner  die  Erreger  von  Lungenentzündung 
und  Wundstarrkrampf  sicher  nachgewiesen  worden.  Uebrigens  haben  Luft- 
untersuchungen in  Krankenhaussälen  Keimzahlen,  die  zwischen  3000  und 
80.000  in  1  m^  w^echseln,  ergeben.  Da  die  Keime  nicht  selbständig  in 
der  Luft  vorhanden  sind,  sondern  von  Staub th eilchen  getragen  werden,  gilt 
bezüglich  ihrer  Entfernung  durch  Ventilation  dasselbe,  was  oben  hinsichtlich 
der  Fernhaltung  von  Staub  angegeben  ist.  Bei  der  gesteigerten  Wichtigkeit, 
welche  die  Ventilation  für  Krankenräume  besitzt,  ist  hier,  neben  Entfernung 
des  Staubes  durchfeuchte  Reinigung,  nachdrücklich  gegen  die  Entstehung 
von  Staub  zu  wirken.  Dies  kann  insbesondere  durch  Wahl  von  nicht  oder 
nur  möglichst  wenig  abnutzbaren  Baustoffen  zu  Fussböden,  Wänden  und 
Möbeln  geschehen. 

Der  Einführung  der  anderen  oben  genannten  zufälligen  Luftverunreini- 
gungen in  geschlossenen  Räumen  kann  nur  in  der  Weise  entgegengewirkt 
werden,  dass  die  Entnahme  der  Frischluft  an  Stellen,  wo  dieselben  in  grösseren 
Mengen  vorkommen,  vermieden  wird. 

Wasserdampf  und  Kohlensäure  beeinflussen  das  Gewicht  der  Luft  in 
entgegengesetzter  Weise.  Da  die  Antheile,  welche  sie  in  der  Luft  bilden, 
relativ  gering  sind,  kann  bei  Berechnungen  über  den  Luftwechsel  in  Räumen 
dieser  Einfluss  als  bedeutungslos  angesehen  werden.  Die  Menge  des 
Wasserdampfes  in  der  freien  Luft  bleibt  meist  hinter  dem  Maximum  (so- 
genannter Thaupunkt)  zurück.  Als  „trocken"  bezeichnet  man  Luft,  welche 
von  40 — 60 7o  der  Sättigungsmenge  enthält,  „mittelfeucht"  ist  Luft  mit 
60  — 807o  und  „feucht"  ist  Luft  mit  über  80%  der  Sättigungsmenge.  Die  Luft 
von  reinlich  gehaltenen  und  massig  besetzten  Wohnräumen  wird  in  der  Regel 
als  „trocken"  gelten  müssen,  während  stark  besetzte  Räume,  namentlich  wenn 
dieselben  mit  künstlicher  Beleuchtung  versehen  sind,  die  (wie  Gas)  viel  Wasser 
erzeugt,  mittelfeuchte  und  sogar  feuchte  Luft  enthalten  können. 

Die  specifische  Bedeutung,  welche  dem  Feuchtigkeitsgehalt  dei*  Athemluft  für  die 
Körpergesundheit  zukommt,  ist  nicht  näher  bekannt.  Es  wird  aber  beobachtet,  dass 
feucht-warme  Luft  (Extrem  z.  B.  die  Luft  in  Treibhäusern),  weil  sie  die  Entwärmung 
und  Wasserabgabe  des  Körpers  durch  die  Haut  hindert,  das  Gefühl  drückender  Schwüle 
hervorruft,  warme  trockene  Luft  dagegen  meist  angenehm  empfunden  wird  und  das- 
selbe von  kalter  trockener  Luft  gilt.  Hingegen  steigert  feucht-kalte  Luft  das  Frost- 
gefühl, weil  dabei  die  Entwärmung  des  Körpers  zu  stark  begünstigt  wird,  und  ruft  die  so- 
genannten Erkältungskrankheiten  hervor.  Da  zwischen  den  angegebenen  vier  Zuständen 
der  Luft  keine  scharfen  Grenzen  bestehen,  da  weiter  die  Wirkungen  dieser  Zustände  in 
hohem  Maasse  davon  abhängen,  ob  die  Luft  sich  in  Ruhe  befindet,  oder  bewegt  ist,  da  auch 
Ruhe,  bezw.  körperliche  Thätigkeit,  und  endlich  Individualität  und  Gewöhnung  eine  grosse 
Rolle  spielen,  so  ist  klar,  dass  für  die  Zuträglichkeit  der  Luft,  so  weit  dieselbe  von  dem 
Gehalt  derselben  an  Wasserdampf  abhängt,  nicht  eine  bestimmte  Norm  angebbar  ist,  sondern 
nur  Grenzwerte,  die  weit  auseinander  liegen.  Im  Allgemeinen  gilt  Zimmerluft  für 
zuträglich,  wenn  sie  von  40 — 60°lo  der  Sättigungsmenge  an  Wasserdampf  enthält,  also 
nach  der  oben  gegebenen  Bezeichnungsweise  „trocken"  ist. 

Der  wichtigste  Nebenbestandtheil  der  Luft  ist  die  Kohlensäure,  die 
sich  überall  in  derselben  in  gewissen,  wenig  wechselnden  Mengen  findet. 
Kleine  Wechsel  finden  nach  der  Höhe  und  nach  der  Jahreszeit  statt.  Unmittel- 
bar über  Geländeoberfläche  ist  der  COg-Antheil  grösser  als  in  höheren 
Schichten. 

In  freien  Lagen,  nahe  dem  Meer  und  im  Gebirge,  werden  nur  0'22— 0  25  Raum- 
theile  in  1000  Raumtheilen  Luft  angetroffen,  in  luftigen  Strassen  und  auf  freien  Plätzen 
in  Städten  von  0"26  — 0"32  Raumtheile,  in  engen  Strassen  und  Höfen  dagegen  bis  06  Raum- 
theile;  durchschnittlich  kann  man  in  der  Stadt  OSO -045  Raumtheile  rechnen;  doch  wird 
unter  normalen  Verhältnissen  der  Antheil  der  unteren  Grenze  meist  näher  liegen  als  der 
oberen. 

Viel  grössere  Mengen  von  CO2  werden  in  geschlossenen  Räumen,  namentlich  in  so- 
genannten Massenlokalen  (Schulen,  Auditorien,  Restaurants,  Theatern  und  Concertsälen, 
Arbeitsräumen,  dicht  besetzten  Schlafräumen  u.  s.  w.)  angetroffen.  In  einem  Schulzimmer, 
das  ohne  besondere  Ventilationseinrichtungen  war,  ermittelte  Hesse,  mit  der  Unterrichts- 
dauer wachsend,  von  0'3— 42  Raumtheile  COg  und  ähnliche  Mengen,  nämlich  zwischen 
2-61  und  5"31  fand  H.  Wolpert  in  einer  Anzahl  Berliner  Restaurants. 


VENTILATION.  899 

Die  besondere  Wichtigkeit  des  COg-Antheiles  in  der  Luft  beruht  nicht 
in  der  besonderen  Schädlichkeit  desselben,  vielmehr  darin,  dass  dieser 
Antheil  (infolge  Mangels  einer  anderen  besseren  Bestimmungsmethode)  als 
Maassstab  für  die  Luftverunreinigung  benutzt  wird.  Für  die  Wahl 
dieses  Maassstabes  gibt  es  drei  Gründe,  nämlich: 

1.  dass  in  bewohnten  Räumen  der  C02-Gehalt  der  Luft  etwa  in  dem- 
selben Verhältnis  wächst,  wie  die  Bewohnerzahl; 

2.  dass  wahrscheinlich  in  demselben  Maasse,  als  der  CO2 -Gehalt  zu- 
nimmt, auch  die  Menge  der  Verunreinigungen  der  Luft  zunimmt. 

3.  dass  die  COg -Bestimmung  relativ  einfach  ist,  im  Vergleich  zu  einer 
einigermaassen  vollständigen  Luftanalyse;  gewisse  Verunreinigungen  sind 
bisher  überhaupt  nicht  quantitativ  bestimmbar. 

Hiernach  ergibt  sich,  dass  die  COa-Menge  weiter  nichts  als  ein  Indicator 
ist  und  selbst  als  solcher  keine  unbeschränkte  Geltung  hat,  weil  er  nur  auf  die 
Menge  derjenigen  Stoffe  einen  Schluss  erlaubt,  die  vom  Menschen  selbst 
herrühren,  während  die  aus  sonstigen  Quellen  fliessenden  Verunreinigungen 
unberücksichtigt  bleiben. 

Pettenkofer  hat  nun  nach  vielfachen  Beobachtungen  namentlich  an  sich 
selbst  festgestellt,  dass,  wenn  eine  Zimmerluft  behaglich  wirken  soll,  der  CO2- 
Antheil  nicht  über  0'7  Raumtheile,  d.  i.  etwa  das  Doppelte  der  in  der  freien 
Atmosphäre  der  Städte  vorkommenden  Menge,  hinausgehen  darf,  und  dass  bei 
der  Menge  von  1  Raumtheil  empfindliche  Personen  solche  Luft  mit  Wider- 
streben einathmen. 

Die  Festhaltung  von  0'7  Raumtheilen  stellt  an  den  Luftwechsel  von 
Räumen  im  Allgemeinen  recht  hohe  Ansprüche;  in  manchen  Fällen  kann  den- 
selben (wie  weiterhin  nachgewiesen  wird)  nicht  genügt  werden,  ohne  unzu- 
lässige Nachtheile  in  den  Kauf  zu  nehmen.  Dies  gilt  für  stark  besetzte 
Massenlocale,  namentlich  auch  Schulen;  deshalb  wollen  andere  Autoren  einen 
höheren  Antheil  von  CO2  zulassen,  so  z.  B.  FLtJGGE  1  Raumtheil  und 
RiETSCHEL  für  Schulen  speciell  sogar  1*5  Raumtheile. 

Diese  gemilderten  Ansprüche  können,  abgesehen  von  Fällen,  in  denen 
z.  B.  wie  bei  Krankenhäusern,  grundsätzlich  die  höchsten  Ansprüche  gestellt 
werden  müssen,  nicht  leicht  von  der  Hand  gewiesen  werden,  umso  weniger, 
als  es  an  einer  exacten  Festsetzung  darüber,  bei  welchem  Antheil  die  CO2 
anfängt,  nicht  blos  unangenehm  empfunden  zu  werden,  sondern  positiv  schäd- 
lich wirkt,  bisher  fehlt.  Abgesehen  von  den  oben  bereits  mitgetheilten  hohen 
Zahlen  sind  auch  zahlreiche  Fälle  bekannt,  in  welchen  viel  höhere  An- 
theile  ohne  Schaden  ertragen  wurden.  An  der  Durchbohrung  des  Gotthard 
wurde  bei  einem  Antheil  von  9*6  Raumtheilen  gearbeitet,  in  preussischen 
Bergwerken  wurde  früher  dauernd  bei  5  Raumtheilen  gearbeitet,  und  in 
Münchener  Wohnräumen  enthielt  die  Luft  (nach  Oertel)  9*4  Raumtheile. 
Darnach  und  nach  anderweitigen  Feststellungen  sollen  nach  Flügge  10  Raum- 
theile längere  Zeit  hindurch  und  50  bis  100  Raumtheile  vorüber- 
gehend ohne  Gesundheitsschäden  ertragen  werden  können. 

Die  hier  eingeführte  Abstufung  nach  der  Dauer  des  Aufent- 
haltes  ist  jedenfalls  gut  begründet. 

Wie  bei  sehr  hohen  Anth eilen  von  CO2  Gesundheit  und  Leben  ge- 
fährdet sind,  so  hört  auch  das  Brennen  einer  Flamme  in  einer  stark  kohlen- 
säurehaltigen und  dadurch  sauerstoffärmer  gemachten  Luft  auf.  Nach 
Einigen  soll  die  Flamme  schon  bei  etwa  30  Raumtheilen,  nach  Anderen  erst  bei 
60  bis  80  Raumtheilen  erlöschen.  Die  „Lichtprobe"  ist  daher  ein  gegen 
Vergiftungsgefahren  durch  CO2  sehr  sicherndes  Mittel. 

Die  COa-Menge,  welche  durch  die  Athmung  abgegeben  wird,  ist  nach  Alter  und  Ge- 
schlecht, nach  Schlaf,  Ruhe,  Bewegung  oder  Arbeit  der  betreffenden  Person  sehr  verschie- 
den. Als  Durchschnittszahl  hat  sich  nach  den  bisher  vorliegenden  Beobachtungen 
etwa  18  l  pro  Stunde  ergeben,  mit  den  Grenzwerten  von  36  3  und  97.  Das  Nähere  enthält 
die  folgende  Tabelle:  57* 


900 


VENTILATION. 


Kräftiger  Mann  während  der  Arbeit. 

derselbe  in  der  Ruhe 

Mann •    .   . 

Frau 

Jüngling 

Jungfrau 

Knabe 

Mädchen 


Alter  der 
Person 
Jahre 


Körper- 
gewicht 
hg 


Stündliche 
CO2  Aus- 
scheidung 
l 


28 
28 
28 
35 
16 
17 
9-75 
10 


72 

72 

82 

65 
57-75 
55-75 

22 

23 


363 
22-6 
18-6 
17-0 
17-4 
12-9 
10-3 
9-7 


Nach  neuerlichen  Untersuchungen  von  H.  Wolpert  übt  die  Temperatur  auf  die 
COs-Ausscheidung  innerhalb  der  Grenzen  der  Beobachtung  (5°— 25")  keinen  Einfluss,  wo- 
gegen ein  bedeutender  Einfluss  der  Thätigkeit  sich  geltend  machte;  bei  Schlaf  z.  B. 
ist  die  C02-Ausscheidung  am  geringsten.  Wird  die  bei  Schlaf  ausgeschiedene  Menge  =  1 
gesetzt,  so  ermittelte  Wolpert  folgende  Verhältniszahlen:  Schlaf:  1,  Ruhe:  1*25,  Ar- 
beit:  3, 

Bei  gewerblichen  Arbeitern,  verschiedener  Berufe,  fand  Wolpert  die  während 
der  Thätigkeit  ausgeschiedenen  CO,-Mengen,  nach  den  Verhältniszahlen,  welche  folgen: 
1  :  1-12  :^1-18  :  135  :  1-41  :  1-77  :  2-06. 

Es  ergibt  sich  demnach,  dass  es  bei  Ventilationsanlagen  unzulässig  ist, 
mit  einer  einzigen  Zahl  für  die  COg- Ausscheidung  zu  rechnen,  dass  dabei 
vielmehr  Alter,  Geschlecht,  Thätigkeit,  Ruhe  oder  Schlaf  in  Betracht  gezogen 
werden  müssen.  Die  kleinste  Kohlensäureerzeugung  findet  in  Schulen,  die 
grösste  in  Arbeitssälen  gewerblicher  Arbeiter  statt;  für  Concert-  und  Theater- 
säle erscheinen  mittlere  Zahlen  passend  zu  sein.  Entsprechend  mag  man 
mit  etwa  9  beziehungsweise  36  und  20  l  COg-Erzeugung  pro  Kopf  und 
Stunde  rechnen. 

Vom  wissenschaftlichen  sowohl  als  praktischen  Standpunkte  aus  würde 
vor  der  indirecten  Bestimmung  der  Luftverunreinigung  durch  den  COg-Gehalt 
das  directe  Verfahren  der  Bestimmung  der  Verunreinigungsstoffe  selbst 
den  Vorzug  verdienen.  Insoweit  die  Verunreinigungen  von  dem  Menschen 
herstammen  (Ausathmungsproducte,  Darmgase,  Hautausdünstungen  und  Ab- 
fälle u.  s.  w.),  handelt  es  sich  um  organische  Stoffe.  Man  hat  sich  bemüht, 
die  Menge  derselben  zu  ermitteln,  und  zwar  nach  der  sogenannten  Chamäleon- 
probe, welche  die  Menge  des  zur  Oxydation  der  organischen  Stoffe  erforder- 
lichen Sauerstoffes  angibt.  Diese  Methode  gibt  aber,  auf  Untersuchungen  von 
Luft  angewendet,  so  unsichere  Resultate,  dass  sie  hier  zu  unanwendbar  er- 
scheint, und  daher  bei  Ventilationszwecken  ausscheidet. 

Der  Aufenthalt  von  Menschen  in  geschlossenen  Räumen  kann  nicht  nur 
durch  unzuträgliche  Beschaffenheit  der  Luft,  sondern  auch  durch  zu 
hohe  Temperaturen  der  Luft  zuträglicher  Beschaffenheit  behindert 
werden,  beziehungsweise  lästig  sein.  Und  zwar  ist  es  möglich,  dass  die  Be- 
lästigung durch  hohe  Temperatur  schon  früher  eintritt,  als  Belästigungen 
durch  unreine  Beschaffenheit  der  Luft  sich  geltend  machen.  In  der  Regel 
wird  dieser  Fall  bei  starker  Besetzung  von  Räumen,  die  mit  reichlicher  Be- 
leuchtung —  insbesondere  durch  Gas  —  aasgestattet  sind,  eintreten,  z.  B. 
in  Theatern,  Concertsälen,  Restaurants,  Auditorien  und  Abendschulräumen. 
Gestützt  hierauf  hat  Rietschel  den  nicht  von  der  Hand  zu  weisenden  Vor- 
schlag gemacht,  den  Ventilationsbedarf  derartiger  Räume  nicht  nur  aus 
der  Luftverunreinigung,  sondern  auch  aus  der  Temperaturerhöhung  zu 
ermitteln,  und  die  Einrichtung  alsdann  so  zu  treffen,  dass  sie  den  höheren 
von  den  beiden  Anforderungen,  die  sich  auf  den  beiden  Grundlagen  ergeben 
haben,  genügt. 


VENTILATION. 


901 


Ueber  die  Verunreinigungen  speciell  der  Luft  geschlossener  Räume 
folgendes : 

Bei  normaler  Athmung  werden  in  einer  Minute  15  bis  16  Athemzüge  gemacht,  und 
durch  jeden  derselben  0-4  bis  Oö  Z,  stündlich  daher  360  bis  480?  und  im  Laufe  von 
24  Stunden  9000  bis  12.000  l  Luft  in  die  Lungen  eingeführt,  eine  gute  Mittelzahl  wird  10.000  l 
sein.     In  letzterer  Menge  werden 


eingeathmet 


Sauerstoff  . 
Stickstoff  . 
Kohlensäure 


2096  l 

7900  „ 

4  „ 


10.000  l 


ausgeathmet 

1603  l 

4900  „ 

440  „ 


9943  l 


weniger  493   l 


mehr  436 


Unterschied    57  l 


Durch  die  Athmung  wird  hiernach  die  Raumluft  in  doppelter  Weise  verschlechtert: 
durch  die  Verminderung  des  Sauerstoffes  um  ca.  ^4  '^^^^  Vermehrung  der  CO2  auf 
mehr  als  das  Hundertfache.  Ausserdem  gelangen  durch  die  Exspiration  organische  Stoffe 
in  die  Luft,  welchen  von  einigen  ganz  besondere  gesundheitliche  Bedeutung  beigelegt  wird, 
weil  man  in  ihnen  ein  specielles  Athemgift  (Anthropotoxin),  Umsetzungsgifte  vermuthet, 
oder  für  nachgewiesen  hält.  Die  Frage  ist  noch  nicht  spruchreif,  und  noch  immer  mit 
den  drei  Möglichkeiten  zu  rechnen,  dass  die  Athemluft  entweder  giftfrei  ist,  oder  Gifte 
enthält,  oder  auch  Stoffe,  die  erst  nach  der  Ausathmung  zu  Giften  werden. 

Mit  der  Athmung  gelangt  auch  Wasserdampf  in  die  Luft.  Die  Menge  desselben  be- 
trägt pro  Kopf  in  24  Stunden  025  bis  0  35  l  Wasser.  Da  durch  Verdunstung  von  der 
Körperoberfiäche  noch  0'6  bis  0-7 1  abgegeben  werden,  so  ist  die  in  Dampfform  an  die 
Luft  der  Umgebung  abgegebene  Wassermenge  einer  Person  0.85  bis  105  Z,  oder  rund  11. 
Diese  Menge  genügt,  um  folgende  Mengen  trockener  Luft  auf  halbe  Sättigung  zu 
bringen. 

Luft  von  10»  Temperatur  213^3 
.       „      20°  „  116  „ 

„       .      250  ,  87  „  _ 

ist  daher  gross  genug,  nm  bei  unzureichender  Lüftung  und  reichlicher  Besetzung  eines 
Raumes  die  Umschliessung  desselben,  insbesondere  Fenster  und  Aussen  wände  feucht  zu 
machen,  und  auch  Unreinlichkeit  zu  befördern,  sowie  Ansiedlungen  von  Pilzen  zu  erzeugen, 
beides  Umstände,  die  ihrerseits  wiederum  luftverschlechternd  wirken. 

Andere  und  unter  Umständen  recht  grosse  Wasserdampfmengen  werden  von  künst- 
licher Beleuchtung  an  die  Luft  abgegeben,  und  zwar  gleichzeitig  mit  Kohlensäure 
lind  Wärme.  Für  die  gebräuchlichsten  Beleuchtungsmittel  sind  die  stündlich  erzeugten 
Wasserdampf-,  Kohlensäure-  und  Wärmemengen  in  der  nachstehenden  Zusammenstellung 
angegeben.  Zu  den  Angaben  ist  aber  zu  bemerken,  dass  dieselben  nicht  in  strengem 
Sinne  verstanden  werden  dürfen,  weil  mit  der  Einrichtung  der  Brenner,  mit  der 
besonderen  Beschaffenheit  des  Leuchtstoffes,  und  mit  der  Temperatur  u.  s.  w.  vielfache  und 
sehr  grosse  Wechsel  möglich  sind.  Andererseits  ist  die  durch  die  Beleuchtungsmittel  be- 
wirkte Luftverschlechterung  nicht  auf  die  Erzeugung  gewisser  Mengen  von  Wärme,  Wasser- 
dampf und  Kohlensäure  beschränkt,  sondern  wird  dadurch  vergrössert,  dass  bei  der  Licht- 
erzeugung ein  gewisser  Sauerstoffverbrauch  stattfindet,  der  aus  der  umgebenden  Luft  ge- 
deckt werden  muss.  Leuchtgas  enthält  Kohlenoxyd,  aber  auch  von  den  übrigen  Leucht- 
stoffen kann  bei  unvollkommener  Verbrennung  Kohlenoxyd  an  die  Raumluft  abgegeben 
werden,  und  ausserdem  können  noch  andere  giftige  Verbrennungsproducte  entstehen. 

Für  je  10  Normalkerzen  Lichtstärke  werden  stündlich  entwickelt:  (Siehe  Tabelle 
Seite  602). 

Wenn  man  die  für  die  CO2  -  Erzeugung  geltenden  Zahlen  dieser  Tabelle  mit  den  An- 
gaben S.  900  vergleicht,  so  ergibt  sich,  dass  durch  Gas-  und  Petroleumflammen  mittlerer 
Leuchtkraft  die  Raumluft  2  —  6  mal  so  stark  mit  CO2  angereichert  wird  als  durch  1  Kopf 
der  Bewohnerschaft. 

Hingegen  findet  bei  der  Wassererzeugung  zwischen  den  einzelnen  Flammen  und  der- 
jenigen für  1  Kopf  der  Bewohnerschaft  nur  ein  geringerer  Unterschied  statt;  im  Allgemeinen 
beträgt  die  Wassererzeugung  einer  Flamme  mittlerer  Stärke,  derselben  Art  wie  vor,  das 
1  bis  2^/2fache  der  Wasserdampfabgabe  eines  Menschen  im  Ruhezustande.  Durch  Arbeit 
sowohl  als  erhöhte  Temperatur  kann  indess  nach  den  Untersuchungen  Wolpert's  beim 
Menschen  eine  Erhöhung  soweit  eintreten,  dass  der  Unterschied  völlig  verschwindet.  In- 
dessen haben  Temperaturerhöhungen  auch  bei  Flammen  Erhöhung  der  Wassererzeugung  zur 
Folge,  worüber  jedoch  genauere  Feststellungen  bisher  nicht  vorliegen. 

Andere  Verunreinigungen  der  Zimmerluft  ergeben  sich  durch  die  Heizung,  ins- 
besondere wo  eiserne  Heizkörper  angewendet  werden.    Wenn  auf  überhitzte  Flächentheile 


902 


VENTILATION. 


Wasser        Kohlensäure 


Wärm  eeinh  eiten 

auf  1  m^ 
Wasser  bezogen. 


Elektrisches  Bogenlicht    .    . 

„  Glühlicht  .    .    . 

Leuchtgas,  Argandbrenner   . 

„  Zweilochbrenner 

Siemen's  Regenerativbrenner 

Auerbrenner 

Petroleum-Rundbrenner   .    . 

Flachbrenner 

Paraffin 

Stearin . 


0-086 
0-214 

0-064 
0-037 
0-080 
0-099 
0-104 


Spuren 

46 
114 

35 

44 

95 
122 
130 


5—15 
15-45 

440 

500 

230 
67-106 

200 


eiserner  Oefen  Staub  fällt,  so  -wird  der  organische  Antheil  des  Staubes  versengt  und 
verbreitet  unangenehme  brenzliche  Gerüche.  Ob  durch  glühende  Wände  eiserner  Oefen 
Kohlenoxyd  diffundiren  kann,  ist  ebenso  oft  behauptet  als  bestritten  worden.  Aber  auch, 
wenn  die  Frage  im  bejahenden  Sinne  zu  beantworten  wäre,  würde  von  Oefen,  die  in  den 
zu  heizenden  Räumen  selbst  aufgestellt  sind  (directe  Heizung),  keine  Gefahr  von  Luftvergif- 
tung zu  befürchten  sein,  weil  die  Luftströmungen  im  Zimmer  dem  Ofen  zu-  und  nicht 
abgekehrt  sind.  Hingegen  sind  bei  ausserhalb  des  Raumes  stehenden  eisernen  Oefen 
Luftvergiftungen  durch  CO  eventuell  möglich;  es  muss  daher  bei  den  eisernen  Oefen  der 
sogenannten  Luftheizungen  mit  besonderer  Vorsicht  gegen  Glühendwerden  der  Ofenwände 
vorgekehrt  werden. 

Als  letzte  Quelle  der  Luftverunreinigung  in  bewohnten  Räumen  kommt  die  beson- 
dere Disposition  und  Construction  des  Gebäudes,  sowie  die  Benützungs weise 
desselben  in  Betracht.  Räume,  von  welchen  üble  Gerüche  ausgehen,  sind  z.  B.  Koch-  und 
Waschküchen,  Werkstätten  mancherlei  Art  und  Aborte.  Bestehen  zwischen  denselben  und 
den  eigentlichen  Wohnräumen  nicht  ausreichend  dichte  Trennimgen,  so  können  von  solchen 
Räumen  aus  sich  schlimme  Luftverunreinigungen  verbreiten.  Dasselbe  gilt  von  Kellern  mit 
nicht  luftdichter  Sohle  und  mit  durchlässigen  Aussenmauern,  in  welchen  sich  feuchte,  muffige 
Luft  bildet  und  mehr  oder  weniger  starke  CO2  -  Bildungen  stattfinden.  Feuchtigkeit  der 
Wände  und  mangelhafte  Fenster  bringen  nothwendig  Schmutzanhäufungen  und  Luftver- 
derbnis mit  sich.  Solche  ergibt  sich  aber  auch  in  Räumen,  die  unzureichendes  Tageslicht 
haben,  wenn  dieselben  nicht  häufig  gelüftet  werden.  Gleichwie  stagnirendes  Wasser  bald 
verdiri)t,  so  auch  die  Luft  geschlossener  Räume,  wenn  sie  nicht  öfter  ausgewechselt  und 
insbesondere,  wenn  sie  nicht  vom  directen  Sonnenlicht  erreicht  wird.  Es  ist  hierbei  an 
die  desinficirende  Wirkung  des  directen  Sonnenlichtes  zu  denken,  das  chemische  Wirkungen 
äussert  und  auch  genügt,  um  eine  Anzahl  von  pathogenen  Mikroben  zu  vernichten,  be- 
ziehungsweise ihre  Vermehrung  zu  hindern. 

Aus  dem  Yorstehenclen  ersieht  sich,  dass  die  Bestimmung  der  Luft- 
verunreinigung in  geschlossenen  Räumen  aus  dem  C02-Gehalt  streng  ge- 
nommen nur  für  den  besonderen  Fall  einigermaassen  zuverlässig  ist,  dass  es 
sich  um  einen  reinlich  gehaltenen,  massig  besetzten  Raum  handelt,  der  Ver- 
unreinigungen von  anderen  Räumen  nicht  zugeführt  erhält.  Einen  angenähert 
richtigen  Maassstab  bildet  die  Kohlensäuremenge  aber  auch  noch  unter  etwas 
weniger  günstigen  Umständen,  wenn,  wie  es  die  Regel  ist,  bei  Berechnung 
des  Ventilationsbedarfes  diejenigen  Frischluftmengen  ausser  Ansatz  bleiben, 
die  durch  Wände,  Fenster  und  Thüren  uncontrolirbar  in  den  Raum 
eintreten. 

Sei  die  pro  Kopf  und  Stunde  zur  Verhütung  der  Ueberschreitung  eines 
gewissen  COg-Antheiles  p  zuzuführende  Luftmenge  L,  sei  ferner  a  die  in 
1  w3  Frischluft  enthaltene,  und  K  die  von  1  Person  stündlich  ausgeathmete 
COa-Menge  (alle  Maasse  in  m^  verstanden),  so  ist  La  ~{-  K  die  stündlich 
eingeführte  und  Lp  die  nicht  zu  überschreitende  COg-Menge  und  darnach: 
La  -\-  K=:  Lp,  woraus: 


VENTILATION. 


903 


K 

p — a 


(1) 


Wenn  noch  aus  anderen  Quellen,  wie  z.  B.  der  Beleuchtung  stündlich 
die  Menge  K^^  von  CO.,  zugeführt  wird,  ist  entsprechend  : 

^  p — a  ^  ' 

Mit  Hilfe  dieser  beiden  Gleichungen  lassen  sich  alle  Aufgaben  über  die  Ven- 
tilationsgrösse  bequem  lösen,  abgesehen  von  der  Bestimmung  von  L  oder  L^  z.  B. 
auch  diejenige  zu  ermitteln,  welcher  Antheil  von  CO2  in  der  Frischluft  nicht 
überschritten  sein  darf,  wenn  in  einem  Raum  von  gegebenem  Inhalt  und  ge- 
gebener Besetzung  in  einer  bestimmten  Zeit  der  COg-Gehalt  der  Luft  nicht 
über  einen  bestimmten  Satz  =  p  hinausgehen  soll,  oder  die  andere,  zu  berechnen, 
welche  Besetzung  und  Flammenzahl  ein  Raum  höchstens  haben  darf,  wenn  der 
COo-Antheil  in  einer  bestimmten  Anzahl  von  Stunden  =  t  den  bestimmten  Satz 
■^  p  nicht  überschreiten  soll,  oder  auch,  welcher  Antheil  =^9  in  einer  be- 
stimmten Stundenzahl  =  t  bei  gegebener  Besetzung  und  Flammenzahl  des 
Raumes  erreicht  wird  u.  s.  w. 

Hier  soll  die  Gleichung  1  nur  zur  Berechnung  einer  Tabelle  benutzt 
werden,  die  den  stündlichen  Frischluftbedarf  L  für  Personen  verschiedener 
Art  unter  Voraussetzung  gewisser  COg-Mengen,  die  von  denselben  erzeugt 
werden,  und  unter  drei  Voraussetzungen  über  den  zulässigen  Antheil  j?,  den 
die  CO2  erreichen  darf,  angibt.  Es  wird  angenommen,  dass  py  =■  0"0007, 
P2  =2  0-0010,^3  =  0-0015  und  der  Gehalt  der  Frischluft  a^  =  O'OOOo,  a^  = 
0-0004  sei.    Die  Tabelle  ist  folgende: 


Stündlicli 

ausge- 

athmete 

COo 


CO2-G  ehalt 

der 
Frischluft 


Stündlicher   Frisch- 
luftbedarf,  m^, 
beim  zulässigen   CO2 
Gehalt  der  Eaumluft 


0,0007     0,001  0,0015 


Kräftiger  Arbeiter,  arbeitend    . 

desgl.  ruhend   .  . 

Schwächlicher  Arbeiter,  ruhend 

Mann 

Frau 

Jüngling 

Jungfrau 

Aelterer  Knabe 

desgl.     Mädchen 

Jüngerer  Knabe 

desgl.    Mädchen 


0-030 
0-0-20 
0-016 
0-020 
0-017 
0018 
0013 
0  012 
0011 
0.009 
0-008 


0-0003 
0,0004 

0.0003 
0.0004 

0-0003 
0U004 

0-0003 
0-0004 

0-0003 
0-0004 

0-0003 
00004 

00003 
0-0004 

0  0003 
00004 

00003 
00004 

0-0003 
00004 

00003 
0-0004 


75 
100 

50 
67 

40 
53 

50 
67 

43 

57 

45 

60 

33 
43 

30 

40 

28 
37 

23 
30 

20 

27 


43 
50 

29 
33 

23 

27 

29 
33 

24 
28 

26 
30 

19 

22 

17 

20 

16 

18 

13 

15 

11 
13 


25 

27 

17 

18 

13 

14 

17 
18 

14 
15 

15 
16 

11 
12 

10 
11 

9 
10 

8 
8 

7 

7 


904  VENTILATION. 

Die  Zahlen  in  den  drei  letzten  Spalten  gelten  der  Voraussetzung  nach 
nur  für  den  Fall  der  Tageslüftung,  d.  h.  dass  keine  künstliehe  Beleuchtung 
vorhanden  ist.  Wo  diese  vorliegt,  würde  man  eine  andere  gleichartige  Tabelle 
nach  der  obigen  Gleichung  2  berechnen  können. 

In  der  Tabelle  tritt  der  Einfluss,  welchen  die  verschiedenen  Factoren 
(Alter,  Geschlecht,  Ruhe  oder  Bewegung  und  Beschaffenheit  der  Frischluft) 
üben,  deutlich  hervor.  Die  Zulassung  des  Antheils  0-0015  von  COg  gegen 
0-0007  setzt  den  Frischluftbedarf  auf  Vi  bis  Vs  lierab,  während  der  um  O'OOOl 
höhere  Antheil  der  Frischluft  an  COg  eine  Vermehrung  der  nothwendigen 
Menge  Frischluft  im  Maximum  in  dem  Verhältnis  von  etwa  4 : 3  bedingt. 

Der  erste,  welcher  zahlenmässige  Angaben  über  das  Frischluftbedürfnis  pro  Kopf 
machte,  war  der  französische  General  Morin.  Seine  Zahlen  haben  sich  bis  heute  in 
Geltung  erhalten,  und  stimmen  auch  mit  denjenigen  späterer  Autoren  nahe  überein.  Eine 
von  RiETSCHEL  gegebene  Tabelle,  welche,  den  wechselnden  Verhältnissen  entsprechend,  für 
jeden  einzelnen  Fall  Maximal-  und  Minimalzahlen  enthält,  ist  folgende  : 

Kleinste  Grösste 

Frischluftmenge  pro  Stunde  und  Kopf  in  m^ 

Krankeuräume  für  Erwachsene 75  75 

„  „     Kinder 35  35 

Schulräume  für  Kinder  unter  10  Jahren     .     10  17 

„        „        über     „         „     .     .     16  28 

Auditorien,  Versammlungssäle 17  30 

Theater-,  Concert-  und  Festsäle       ....     25  30 

Gefängnisse  und  Kasernen 20  30 

Oeffentliche  Kassenräume 15  20 

Geschäftsräume  bei  starker   Besetzung     .     .     17  30 

Desgleichen  bei  schwacher  „         ...     20  — 

Die  Berechnung  des  Ventilationbedarfes  stark  besetzter  und 
künstlich  beleuchteter  Bäume  aus  der  Temperatur  gestaltet  sich 
wie  folgt: 

Die  Wärmemenge,  welche  der  Raum  enthält,  setzt  sich  aus  drei 
Theilen  zusammen,  und  zwar: 

TFi,  derjenigen  Wärmemenge,  welche  von  den  im  Raum  sich  aufhaltenden 
Personen  abgegeben  wird, 

TFg:  derjenigen  Wärmemenge,  welche  durch  die  Beleuchtung  erzeugt  wird, 

TFg,  derjenigen  Wärmemenge,  welche  durch  die  Umschliessungen  des 
Raumes  entweder  von  aussen  aufgenommen  oder  nach  aussen  abgegeben  wird. 

Die  Summe  ist:     W  =  W^  ^  W^   ±   W,. 

Alle  Werte  sind  auf  die  Stunde  als  Einheit  zu  beziehen.  Müssen  nun 
stündlich  L  (m^)  Luft  der  Temperatur  t^  eingeführt  werden  und  ist  t  die 
zuzulassende  Raumtemperatur,  so  ist  die  Temperaturerhöhung,  welche  diese 
Luft  erfährt  t — ^^  und  die  dazu   erforderliche   Wärmemenge  0-306  {t — t^)  L. 

Da  dieselbe  von  der  im  Raum  erzeugten  Wärmemenge  hergegeben 
werden  muss,  und  dieses  bei  dem  Ausdehnungscoefficienten  0-003665  der  Luft 

(TF  (1  +  0-003665  0, 
erfordert,  so  besteht  die  Bedingung: 

0-306  (t—t,)  L=  Tf  (1  -j-  0-003665  t),  woraus: 
jß  ^    ^(1  +0-003665  t) 

~         0-306  (t-tj  '  •  •  \'^) 

Die  Unterschiede  in  den  nothwendigen  Ventilationsgrössen,  je  nachdem 
bei  der  Rechnung  die  COg -Erzeugung  oder  die  Temperaturerhöhung  zu 
Grunde  gelegt  wird,  können  leicht  an  einem  Beispiel  anschaulich  gemacht 
werden. 

Es  sei  ein  Saal  von  30  m  Länge,  20  m  Breite  und  8  m  Höhe  =^  4800  m^  Inhalt  gegeben, 
der  300  Personen  fasst,  und  mit  60  offenen  Flammen  beleuchtet  ist.  Es  soll  wegen  der  nur 
vorübergehenden  Besetzung  ein  COa-Gehalt  von  00015  zugelassen  werden,  und  es  habe 
die  Frischluft  den  COg-Gehalt  von  0-0004.  Dann  ist  nach  Gleichung  2  (S.  903)  die  stündlich 
einzuführende  Frischluftmenge : 


VENTILATION.  905 

300.0-020+  60.0-114 


=  11673  m^ 

11673 
die  beim  Saalinhalt  von  4800  m^  stündlich  eine     /uno'»  etwa  2\'o  mahge  Lufterneuerung  be- 


0  0015  —  0-0004 
116 

4800 


deuten. 

Bei  Berechnung  nach  der  Temperatur  werde  angenommen,  dass  die  Temperatur  am 
Fussboden  15"  betrage  und  für  je  1  m  Höhe  um  2°  zunehme,  so  dass  sie  in  Kopfhöhe  19" 

und  an  der  Decke  15  +  2  .  8  =  31»,  daher  in  halber  Höhe  —IP+IL  =23"  betrage.  Es 

werde  ferner  die  Aussentemperatur  t  =  12-5  gesetzt  und  angenommen,  dass  der  Saal  rund- 
herum eingebaut  sei,  so  dass  durch  die  Umschliessungen  weder  Wärme  zu-  noch  abströmt, 
also   W^  =  0  ist.     Dann  hat  man 

W  =  300  .  100  +  60  .  500  ±  0  =  60000  W.  E.,  daher  nach  Gleichung  (3) 
60000  (1  +  0003665  .  23) 


0  306  (23  —  12-5) 


20248  »^^ 


20248 
die  eine  — .oqq      ^  4-2  malige  Lufterneuerung  in  der  Stunde  bedeuten. 

In  diesem  Falle  stellt  also  die  VermeiduDg  einer  belästigenden  Tem- 
peraturhöhe beinahe  doppelt  so  grosse  Anforderungen  an  den  Luftwechsel, 
als  die  Vermeidung  eines  unzulässig  hohen  COo-Gehaltes.  In  Wirklichkeit 
ist  allerdings  die  Sachlage  so,  dass  der  Unterschied  weniger  gross  sein  wird, 
weil  der  vorausgesetzte  Zustand:  dass  durch  die  Umschliessungen  des  Raumes 
keine  Luft  ein-  oder  ausströmt,  nicht  erfüllt  sein  kann,  daher  der  Luft- 
wechsel um  das  Maass  der  durch  Wände,  Thüren  u.  s.  w.  freiwillig  ein-  oder 
austretenden  Luftmengen  sich  ändert.  Immerhin  lehrt  das  Beispiel,  dass  bei 
Massenlocalen  mit  künstlichen  Beleuchtungseinrichtungen  die  Grenze, 
von  welcher  ab  die  Regelung  der  Temperatur  höhere  An- 
forderungen an  die  Ventilation  stellt,  als  die  Erhaltung  einer 
zuträglichen  Luftbeschaffenheit,  ziemlich  nahe  liegt. 

Das  Beispiel  erweist  ferner  die  grosse  zweifache  Bedeutung,  die 
bei  künstlicher  Beleuchtung  die  A  r  t  derselben  besitzt.  Bei  Wahl  von  Auer- 
brennern  anstatt  offener  Brenner  würden  (Tabelle  S.  902)  die  stündlich  ein- 
zuführenden Luftmengen  sich  auf  7365^3  oder  etwa  63%  bezw.  13148  w^ 
oder  etwa  60°/o  ermässigen.  Bei  Beleuchtung  mit  elektrischem  Glüh- 
licht würden  gar  nur  5450  m^  bezw.  10800  m^  Frischluft  nöthig  sein,  d.  h. 
der  Luftbedarf  würde  sich  auf  etwa  50%  ermässigen. 

Wenn  man  nach  dem  Vorstehenden  im  Stande  ist,  in  jedem  besonderen 
Falle  diejenigen  Frischluftmengen,  welche  einen  Räume  entweder  zur  Erhaltung 
einer  gewissen  L u f tb eschaffenheit  oder  einer  gewissen  Lufttemperatur 
zugeführt  werden  müssen,  auf  rechnerischem  Wege  mit  hinreichender  An- 
näherung zu  bestimmen,  so  fragt  es  sich,  welche  Mittel,  d.  h.  welche  beson- 
deren technischen  Einrichtungen  zu  dieser  Leistung  erforderlich  sind,  und 
nachdem  diese  Frage  entschieden  ist,  ob  etwa  Gründe  ausserhalb  der  Sache 
vorhanden  sind,  welche  zu  einer  Ermässigung  der  Ansprüche  an  den  Luft- 
wechsel nöthigen. 

Von  den  technischen  Einrichtungen  wird  weiterhin  die  Rede  sein;  die 
zuletzt  aufgeworfene  Frage  führt  zu  einer  Betrachtung  über  den  sogenannten 
Luftcubus,  d.  i.  die  auf  iKopfder  Bewohnerschaft  entfallende 
Raumgrösse,  oder  den  Wert  i?,  wenn  i?  den  cubischen  Inhalt  des  Raumes 
—  nach  Abzug  der  Möbel  —  und  n  die  Bewohnerzahl  desselben  bezeichnet. 
In  demselben  Maasse,  als  der  Luftcubus  kleiner  oder  grösser  wird,  in  dem- 
selben Verhältnis  muss  die  Zahl  der  auf  eine  Stunde  entfallenden  Luft- 
erneuerungen des  Raumes  zu-,  beziehungsweise  abnehmen.  Ist  z.  B.  die  auf 
1  Kopf  und  Stunde  entfallende  Frischluftmenge  zu  40  m^  ermittelt,  und  be- 
trägt auch  der  Luftcubus  40  ni^,  so  wird  die  Luft  des  Raumes  stündlich  ein- 
mal auszuwechseln   sein.    Wenn   dagegen   der  Luftcubus   entweder   10  oder 


906  VENTILATION. 

20  m^  ist,  SO  wird  die  Häufigkeit  der  stündlichen  Lufterneuerungen  4,  be- 
ziehungsweise 2  sein  müssen.  Je  grösser  aber  die  Häufigkeitszahl,  je 
grösser  die  Geschwindigkeit,  mit  der  die  Frischluft  denRaum 
durchströmt,  umso  eher  stellt  sich  Zugbelästigung  der  Bewohner 
ein.  Freilich  spielt  hiebei  auch  die  Temperatur  der  Frischluft  eine  Rolle. 
Durch  niedere  Temperaturen  wird  die  Zugempfindung  bedeutend  gesteigert, 
durch  höhere  gemildert.  Immerhin  gibt  es  eine,  zwar  individuell  verschieden 
liegende  Grenze,  an  welcher  bei  jeder  Temperatur  Zugbelästigung  merkbar 
wird.  Aus  diesem  Grunde  ist  die  Möglichkeit  einer  Ventilationseinrichtung, 
durch  die  x  m^  Luft  in  1  Stunde  eingeführt  werden  sollen,  durch  die  Be- 
dingung beschränkt,  dass  der  Luftcubus  gross  genug  sei,  damit  die  Anzahl 
der  stündlichen  Lufterneuerungen  nicht  diejenige  Grenze  erreiche,  bei  welcher 
Zugbelästigung  eintritt.  Diese  Grenze  muss  bei  Räumen  für  dauernden 
Aufenthalt  niedriger  liegen,  als  bei  solchen  für  kurzen  Aufenthalt;  sie  kann 
auch  bei  Räumen  von  besonderer  Grösse,  namentlich  grosser  Höhe,  mit  ent- 
sprechend grosser  Entfernung  der  Oeffnungen  für  den  Lufteintritt,  etwas 
höher  liegen  als  bei  Räumen  von  gewöhnlicher  Grösse  und  Höhe. 

Im  Allgemeinen  sieht  man  etwa  folgende  Häufigkeitszahlen  der  stünd- 
lichen Lufterneuerung  als  angemessen  an: 

für  Wohn-  und  für  Geschäftsräume  mit  nicht  grosser  Benützung    1—2, 
„    Vorräume  und  Treppenhäuser  je  nach  der  Benützung      .     .     1 — 4, 

„    Küchen  und  Aborte 3 — 5. 

Die  Häufigkeitszahl  2 — 3  kann  als  eine  mittlere,  auch  für  Räume  an- 
derer Bestimmung  geltende  angesehen  werden. 

Luft  von  ungleicher  Temperatur  lagert  sich  nach  dem  Unterschiede  der 
Schwere  gewissermaassen  schichtenweise  über  einander;  die  schwerste,  am 
niedrigsten  temperirte  Luft  zu  unterst.  An  Aussenwänden  und  Fenstern,  welche 
dauernd  kälter  als  die  Raumluft  sind,  befindet  sich  die  Luft  in  Abwärts- 
bewegung; an  Innenwänden,  die  wärmer  als  die  Raumluft  sind,  ist  die  Luft 
in  aufsteigender  Bewegung.  Ob  und  in  welcher  Höhenzone  eines  geschlossenen 
Raumes  Luft  von  aussen  eindringt,  ob  und  in  welcher  anderen  Höhenzone  Luft 
nach  aussen  abgegeben  wird,  hängt  vom  Druck  der  auf  beiden  Seiten  der 
Raumumschliessung  befindlichen  Luft  ab,  der  seinerseits  nach  dem  Maeiotte- 
schen  Gesetz  zum  Luftgewicht  in  der  Beziehung  steht: 

PI  =  Pi'h  =  P2  Y2  =  Constante. 
2^  bezeichnet  den  Druck  (Spannung),  -y  das  Gewicht  der  Luft. 

Nach  dieser  Bedingung  gehört  zu  dem  kleineren  Gewicht  y  erwärmter 
Luft  der  höhere  Druck  2^,  und  zu  dem  höheren  Gewicht  71  kälterer  Luft  der 
kleinere  Druck  p^,  d.  h.  es  wird  im  unteren  Theile  eines  geschlossenen 
Raumes,  der  Luft  von  nicht  überall  gleicher  Temperatur  enthält,  von.  aussen 
nach  innen  gerichteter  Druck  —  sogenannter  Unter  druck —  herrschen,  wäh- 
rend im  oberen  Theil  von  innen  nach  aussen  gerichteter  Druck  —  sogenann- 
ter Ueberdruck  —  stattfindet.  Es  wird  entsprechend  durch  den  unteren  Theil 
der  Wände  und  am  Fussboden  Luft  eintreten  und  durch  den  oberen  Theil 
der  Wände  und  die  Decke  Luft  austreten.  Zwischen  der  oberen  und 
unteren  Zone  muss  es  nothwendig  eine  Schicht  von  der  Dicke  =  0  geben, 
die  man  —  uneigentlich  —  als  neutrale  Zone  bezeichnet,  in  welcher  weder 
Lufteintritt  noch  -Austritt  stattfindet,  also  Ruhe  herrscht.  Die  Lage  der  neu- 
tralen Zone  ist  von  grosser  Bedeutung  für  die  Wirksamkeit  einer  Lüftungs- 
einrichtung, und  sie  muss  nach  der  Art  derselben  verschieden 
sein.  Es  ist  die  Aufgabe  des  Constructeurs,  je  nach  der  Be- 
stimmung der  Räume,  die  neutrale  Zone  in  einer  bestimmten 
Höhe  zu  fixiren. 


VENTILATION.  907 

In  Wohnräumen  muss  die  neutrale  Zone  in  der  Höhe  der  Fenster- 
brüstung liegen,  weil  bei  dieser  Lage  die  Fenster  keine  kalte  Luft  von  aussen 
eintreten  lassen,  vielmehr  warme  Luft  durch  die  Fenster  nach  aussen  ab- 
gegeben wird.  —  In  Küchen,  Aborten,  Werkstätten,  in  welchen  üble 
Gerüche  herrschen,  desgleichen  in  Krankenräumen  muss  die  neutrale 
Zone  unmittelbar  unter  der  Decke  liegen,  so  dass  in  der  ganzen  Höhe  der 
Räume  Unterdruck  besteht,  der  bewirkt,  dass  von  allen  Seiten  Luft  eindringt 
und  dadurch  verhindert,  dass  sich  die  unreine  Luft  der  genannten  Räume 
durch  Wände  und  Thüren  hindurch  in  benachbart  liegende  Räume  verbreitet. 
In  Theater-  und  Concertsälen,  Versammlungsräumen  u.  s.  w.  muss  umgekehrt 
der  ganzen  Höhe  nach  Ueberdruck  herrschen,  insbesondere  damit  bei  Been- 
digung des  Aufenthaltes  durch  die  geöffneten  Zugänge  nicht  Lufteintritt  statt- 
finden und  heftige  Zugströmungen  hervorrufen  kann.  Dasselbe  gilt  für  Kirchen 
und  andere  Räume  von  besonderer  Höhe. 

Beiläufig  mag  in  Bezug  auf  die  Heizung  der  beiden  letztgenannten  Gebäudearten 
hier  bemerkt  werden,  dass  die  Erwärmung  der  Räume  bereit s  vollendet  sein  sollte, 
wenn  die  Besucher  eintreten,  damit  der  Ueberdruck.  von  vornherein  vorhanden  ist 
und  sich  nicht  erst  später  etablirt;  denn  es  werden  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  die  Besucher 
durch  Strömungen  kalter  Luft,  die  sich  als  Folge  des  herrschenden  ünterdruckes  ergeben, 
belästigt  werden.  Bei  Theater-  und  Concertsälen,  sowie  Versammlungsräumen,  die  mit 
Pulsionslüftung  ausgestattet  sind,  sollte  der  Lüftungsbetrieb  nicht  mit  dem  Augenblick, 
wo  das  Publikum  die  Räume  verlässt,  aufhören,  sondern,  u.  zw.  besonders  kräftig 
während  der  ganzen  Dauer  der  Leerung  fortgesetzt  werden,  um  den  bis  dahin  bestan- 
denen Ueberdruck,  der  die  Zugbelästigung  beim  Oeffnen  der  Thüren  verhindert,  aufrecht 
zu  erhalten. 

Die  Fixirung  der  neutralen  Zone  geschieht  durch  Anlage  der  Oeff- 
nungen,  sei  es  für  Luftzuführung,  sei  es  für  Luftabführung  in  der  Höhe 
dieser  Zone. 

Da  in  Räumen,  aus  welchen  die  unreine  Luft  durch  Absaugen  ent- 
fernt wird  (Aspirationslüftung),  Unterdruck  herrscht,  so  ist  diese  Lüf- 
tungsweise für  alle  Räume,  in  welchen  —  nach  dem  Obigen  —  Unterdruck 
nothwendig  oder  erwünscht  ist,  besonders  angezeigt.  Umgekehrt  muss  Druck- 
lüftung grundsätzlich  da  angewendet  werden,  wo  Ueberdruck  im  Räume 
nothwendig  oder  erwünscht  ist. 

Die  Frischluft  kann  entweder  mit  der  Temperatur  des  Freien,  oder  mehr 
oder  weniger  erwärmt  zugeführt  werden.  Ersterer  Modus  ist  für  viele  Fälle, 
namentlich  bei  kleinen  Räumen  auszuschliessen,  weil  er  grosse  Temperatur- 
verschiedenheiten im  Räume  hervor  bringen  kann.  Er  mag  aber  zulässig  sein, 
wenn  es  angeht,  die  Frischluft  an  einer  Mehrzahl  von  Stellen  in  feiner  Yer- 
theilung  in  den  Raum  einzuführen,  sowie  namentlich  bei  grossen  und  hohen 
Räumen,  wenn  die  Luft  auf  ihrem  Wege  bis  in  die  Athmungssphäre  der  Per- 
sonen, die  sich  im  Räume  aufhalten,  Gelegenheit  hat,  höhere  Temperatur 
anzunehmen.  Dies  findet  statt,  wenn  die  Einströmungsöffnungen  in  der  Höhe 
angeordnet  werden. 

Bei  strengeren  Anforderungen  an  die  Lüftung  ist  aber  Vorwärmung 
der  Frischluft  nothwendig.  Durch  dieselbe  wird  die  Luft  relativ  trocken, 
bedarf  also  der  Anfeuchtung,  z.  B.  enthält  Luft  von  der  Temperatur  0  beim 
Sättigungszustande  in  1  m^  4-9  gr  Wasser;  im  Zustande  halber  Sättigung 
enthält  dagegen  Luft  von  20°  Temperatur  8-6  gr  Wasser;  mithin  fehlen 
der  von  der  Temperatur  0  auf  20^*  erwärmten  Luft  unter  diesen  Ver- 
hältnissen 3-1  gr,  für  40  ni^  stündliche  Zuführung  also  etwa  150  ^r  Wasser. 
Es  handelt  sich  also  in  gewissen  Jahreszeiten  um  recht  bedeutende  Wasser- 
mengen, welche  der  Frischluft  zugeführt  werden  müssen,  soll  die  Zimmer- 
luft nicht  „trocken"  sein. 

Das  meist  angewendete  Mittel,  die  Befeuchtung  durch  Wassergefässe 
zu  bewirken,  welche  in  dem  Zuge  der  Frischluft  aufgestellt  werden,  wirkt 
gewöhnlich    nur   unvollkommen,    entweder   in    dem    Sinne,    dass    die    Be- 


908  VENTILATION. 

feuchtung  ungenügend  ist,  oder  in  dem  anderen,  dass  sie  sich  den  Wechseln 
im  Feuchtigkeitsgehalt  der  Aussenluft  nicht  nahe  genug  anschliesst.  Zu 
ersterem  Punkte  kommt  es  sowohl  auf  den  richtigen  Aufstellungsort 
der  Wassergefässe,  als  die  Grösse  der  luftberührten  Wasserfläche  an;  die 
Gefässe  müssen  an  einer  Stelle  stehen,  wo  die  Temperatur  der  vorbei- 
streichenden Luft  hoch  genug  ist,  um  die  nöthige  Energie  der  Verdampfung 
zu  erzeugen,  und  es  sind  hinreichend  grosse  Spiegelflächen  nothwendig,  um 
bei  der  bestimmten  Energie  der  Verdampfung  die  nöthige  Dampfmenge  her- 
geben zu  können.  Wo,  wie  z.  B.  in  manchen  gewerblichen  Betrieben,  die 
Einhaltung  einer  gewissen  Luftfeuchtigkeit  von  Bedeutung  ist,  wird  die  Be- 
feuchtung durch  Einblasen  eines  Dampfstrahles  in  den  Luftweg  erzeugt,  ein 
Verfahren,  das  aber  auch  in  anderen  Fällen  gute  Dienste  thut. 

Zur  Messung  des  Feuchtigkeitsgehaltes  der  Luft  gibt  es  eine  Anzahl  von  Instru- 
menten. Das  verbreitetste  darunter  ist  das  Hygrometer  von  Saussure,  das  indess  öfter 
auf  die  Richtigkeit  seiner  Angaben  controlirt,  bezw.  berichtigt  werden  muss.  Genaue  An- 
gaben liefert  jederzeit  das  AuGUST'sche  Hygrometer  oder  Psychrometer,  das  aus  der  Com- 
bination  eines  trockenen  und  eines  feuchten  Thermometers  besteht.  Krell  hat  diesen 
Apparat  in  eine  für  die  Praxis  besonders  brauchbare  Form  gebracht. 

Wenn  die  Frischluft  nicht  staubfrei  zur  Verfügung  steht,  muss  die- 
selbe vor  dem  Eintritt  in  den  Raum  vom  Staub  befreit  werden.  Das  ein- 
fachste Mittel  dazu  bilden  die  sogenannten  „Staubkammern":  Räume  von 
grossem  Querschnitt,  die  in  den  Weg  der  Luft  eingebaut  sind.  Dadurch,  dass 
in  der  Staubkammer  die  Geschwindigkeit  der  Luft  ermässigt  wird,  fällt  in 
derselben  der  Staub  zu  Boden.  Da  es  aber  bei  feinen  und  leichten  Staub- 
theilchen  hiezu  längerer  Zeit  bedarf,  und  da  auch  infolge  von  Wirbelströ- 
mungen bereits  abgelagerter  Staub  der  Luft  von  neuem  beigemischt  werden 
kann,  leisten  Staubkammern  nur  Unvollkommenes.  —  Wattefilter,  durch  die 
man  die  Luft  streichen  lässt,  werden  in  kurzer  Zeit  durch  Füllung  der  Hohl- 
räume mit  Staub  dienstunfähig;  alsdann  kann  der  Luftdurchgang  nicht 
nur  vollständig  stocken,  sondern  es  kann  auch  bei  Windstössen  ein  Theil  des 
bereits  abgelagerten  Staubes  der  Luft  wieder  beigemischt  werden.  Immer 
nimmt  die  durchstreichende  Luft  aus  einem  verschmutzten  Wattafilter  Scbmutz- 
theile  auf.  —  Passiren  der  Luft  durch  einen  sogenannten  Wasser schleier, 
der  den  Staub  auswäscht,  desgleichen  seitliches  Einblasen  eines  Wasser-  oder 
Dampfstrahles  in  den  Strom  der  Frischluft  bringt  den  Uebelstand  mit  sich, 
dass  die  Luft  zu  stark  angefeuchtet  wird,  auch  sich  in  dem  Waschraum 
nasser  Schmutz  ablagern,  zum  Theil  in  Fäulnis  übergehen  und  üble  Gerüche 
aussenden  kann.  Aehnliches  ist  gegen  noch  andere  Einrichtungen  zum  Waschen 
der  Luft  einzuwenden.  Die  bisher  besten  Einrichtungen  zum  Entstäuben  der 
Luft  sind  Filter  aus  Geweben  mit  rauher  Oberfläche,  die  in  geräumigen 
Staubkammern  aufgehängt  werden.  Sie  werden  entweder  mehrfach  gefaltet 
oder,  wie  die  MöLLEü'schen  Luftfilter,  mit  sogen.  Taschen  versehen,  durch 
welche  die  Luft  passiren  muss.  Bei  der  Raschheit,  mit  welcher  Luftfilter 
verstaubt  werden,  ist  es  von  grosser  Wichtigkeit,  dieselben  so  einzubauen, 
dass  sie   bequem    auswechselbar  sind. 

Dass  die  Entstäubung  der  Luft  nicht  gleichbedeutend  mit  Keim- 
freiheit ist,  leuchtet  von  selbst  ein.  Uebrigens  setzen  Luftfilter  jeder  Art 
der  Luftbewegung  einen  Widerstand  (Reibung  und  Richtungsänderungen) 
entgegen,  der  zu  gross  ist,  um  diese  Art  der  Luftreinigung  bei  Lüftungen, 
die  blos  auf  Temperaturunterschieden  beruhen,  anwendbar  zu  machen. 

Ob  eine  Lüftungseinrichtung  dasjenige  leistet,  worauf  sie  berechnet  ist, 
kann  auf  verschiedene  Weise  controlirt  werden. 

Laufend  angestellte  Proben  über  den  COo-Gehalt  der  Raumluft  geben  directen 
Aufschluss  über  die  "Wirkung  der  Anlage,  während  Messungen  der  Luftgeschwindigkeit  an 
geeigneten  Stellen  im  Zuge  derselben  Aufschluss  über  die  Luftmengen,  welche  einpassiren, 
gewähren.     Zu  den  Messungen    werden   Anemometer   benützt,  die  indess   der  häufigen 


VENTILATION.  909 

Prüfung  auf  die  Richtigkeit  ihrer  Angaben  bedürfen.  Sonstige  Apparate  zur  Bestimmung 
der  Luftgeschwindigkeit  mögen  hier  nur  andeutungsweise  berührt  werden.  Ein  Mittel  zur 
laufenden  Controle  der  Leistung  einer  Ventilationsanlage  bietet  ein  Apparat  von 
Eecknagel,  dessen  Haupttheil  eine  leichte  Platte  ist,  die  in  den  Strom  der  Frischluft 
gehängt,  und  deren  Ablenkung  aus  der  senkrechten  Lage  auf  einem  Gradbogen  an- 
gegeben wird. 

Ob  die  Frischluft  mit  der  Temperatur  des  Freien  oder  vorgewärmt  ein- 
geführt werden  soll,  ist  Sache  des  besonderen  Falles.  Eine  gewisse  Tem- 
peraturerhöhung wird  sich  in  kalter  Jahreszeit  beim  Passiren  durch  die  Canäle 
von  selbst  herausstellen,  hingegen  in  warmer  Jahreszeit  öfter  eine  Temperatur- 
ermässigung; beide  x4enderungen  sind  aber  gering. 

Wird  die  P^ischluft  concentrirt,  d.  h.  an  nur  einer  oder  an  wenigen 
Stellen  in  einen  grösseren  Raum  eingeführt,  so  bewirkt  sie  in  kalter  Jahres- 
zeit in  der  Nähe  der  Einströmungsstellen  leicht  lästiges  Zug-  und  Kälte- 
gefühl, Weniger  stark  wird  das  empfunden,  wenn  mehrere  kleine  Ein- 
strömungsöffnungen vorhanden  sind.  Je  mehr  man  aber  auf  Vollkommenheit 
der  Lüftungsanlage  hinausgeht,  umso  nothwendiger  wird  Vorwärmung  der 
Frischluft.  Da  in  der  Vorwärmung  auch  ein  Mittel  zur  Bewegung  der  Luft 
geschaffen  wird,  so  bildet  bei  allen  besseren  Anlagen  Vorwärmung  die  Regel. 
Bei  Lüftung  von  Küchen  und  überhaupt  von  Räumen,  in  welchen  die  Luft 
feucht  ist,  hat  die  Einführung  vorgew^ärmter  Frischluft  überdies  den  Vortheil, 
dass  sie  lufttrocknend  wirkt. 

Kühlung  der  Frischluft,  die  nur  in  Ausnahmefällen  angewendet  wird, 
kann  erzielt  werden,  indem  man  die  Luft  über  Eispackungen  streichen  lässt. 
Dies  Mittel  ist  wenig  empfehlenswert,  weil  sich  auf  das  Eis  Schmutz  nieder- 
schlägt, der  Modergeruch  abgibt,  und  auch  weil  die  Luft  vielleicht  zu  stark 
angefeuchtet  wird.  Die  Kühlung  dadurch,  dass  man  die  Luft  durch  einen 
Wasserregen  strömen  lässt,  bringt  ähnliche  Nachtheile  wie  die  Eiskühlung 
hervor.  W^o  Maschinenbetrieb  vorhanden  ist,  kann  man  der  Luft  einen  Strahl 
von  abgekühlter,  gepresster  Luft  beimischen;  durch  die  Aufhebung  der 
Pressung  wird  die  Temperatur  derselben  herabgesetzt.  Umständlich  ist  das 
Mittel,  die  Luft  einen  Raum  passiren  zu  lassen,  der  von  Röhren  durchzogen 
ist,  in  welchen  sich  kaltes  Wasser,  eventuell  eine  noch  stärker  kühlende 
Flüssigkeit,  wie  z.  B.  eine  Chlorcalciumlösung,  bewegt. 

Vieles  kann  zur  Temperirung  der  Frischluft  in  allen  Jahreszeiten  durch 
sorgfältige  Auswahl  der  Entnahmestellen  derselben  geschehen, 
da  an  einem  vor  Windströmungen  geschützten  schattigen  Ort  im  Winter  die 
Temperatur  der  Luft  nicht  so  weit  sinkt,  und  im  Sommer  nicht  so  hoch 
steigt  als  im  ungeschützten  Freien.  Am  besten  liegen  auch  von  diesem  Ge- 
sichtspunkte aus  die  Entnahmestellen  der  Frischluft  entweder  in  all-  oder 
mehrseitig  umschlossenen,  doch  von  der  Sonne  erreichten  Höfen,  wenn  an 
dieselben  keine  Räume  mit  stark  verunreinigter  Luft  anstossen.  Die  beste 
Stelle  ist  die  unter  nicht  zu  dichten  und  nicht  zu  hohen  Gruppen  von 
Gesträuchern  oder  Bäumen. 

Jede  Luftbewegung  beruht  auf  einer  Störung  des  Gleichgewichtes. 
Dieselbe  kann  entweder  durch  Auflockerung,  Verdünnung  oder  durch 
Verdichten  bewirkt  werden.  Für  ersteren  Zweck  stehen  Erwärmung 
oder  Absaugung,  für  letzteren  entgegengesetzt,  Abkühlung  und  Pressung 
zur  Verfügung. 

Je  höher  die  Erwärmung  an  einer  Stelle  getrieben  wird,  umso  grösser 
wird  der  Unterschied  zwischen  der  Lufttemperatur  an  dieser  Stelle  und  der- 
jenigen an  einer  benachbarten  Stelle,  umso  stärker  die  Luftbewegung  sein. 
Dasselbe  gilt  für  Absaugung,  Abkühlung  und  Pressung. 

Wird  der  Temperaturunterschied  durch  die  Heizung  des  Raumes 
hervorgebracht,  so  ist  derselbe  von  den  Wechseln  der  Heizung  und  demjenigen 
der  Aussentemperatur  abhängig,  und  hört   zu  Zeiten   ganz    auf.    Lüftungen, 


910  VENTILATION. 

die  nur  auf  Temperaturunterschieden  beruhen,  sind  demnach  durch  Unbe- 
ständigkeit charakterisirt.  In  kalter  Jahreszeit  mag  der  Luftwechsel  zu 
reichlich,  in  warmer  zu  gering,  und  zu  anderen  Jahreszeiten  gleich  Null  sein. 
Dieser  Einwand  richtet  sich  nicht  nur  gegen  Anlagen,  bei  denen  die  Erwär- 
mung durch  in  den  Räumen  selbst  aufgestellte  Heizkörper  erfolgt:  Local- 
heizung,  sondern  auch  gegen  die  Erwärmung  mittelst  der  sogenannten  Luft- 
heizung, die  sehr  verschiedene  Ausführungsformen  haben  kann.  Darnach  sind 
Lüftungsanlagen,  die  nur  auf  der  Heizung,  und  der Thätigkeit  von  Lüftungs- 
schachten  (Canälen)  in  der  Wand  beruhen,  einerlei,  ob  die  Heizung  Local- 
oder  Luftheizung  ist,  überall  da  unanwendbar,  wo  auf  Gleichmässigkeit 
der  Wirkung  Wert  zu  legen  ist.  Will  man  bei  Benützung  von  Wärme  Voll- 
kommenes erzielen,  so  müssen  Heizung  und  Lüftung  vollständig 
getrennt  werden. 

Ein  gewisser  Luftwechsel,  der  auf  Temperaturunterschieden  beruht,  voll- 
zieht sich  ohne  jegliches  Zuthun,  vermöge  Porosität  der  Raum- üm- 
schliessungen,  sowie  Undichtheiten  und  gelegentliches  Oeffnen 
von  Thüren  und  Fenstern;  man  bezeichnet  diesen  Luftwechsel 
wohl  als  „freiwilligen",  „selbstthätigen"  oder  „natürlichen".  Aber  hierbei 
gesellen  sich  den  Wechsein  in  den  Temperaturunterschieden  noch  zeitliche 
grosse  Wechsel  in  der  Wandporosität  und  in  den  Wechseln,  die  der 
Winddruck  aufweist,  hinzu.  Erstere  können  sowohl  von  Wärmewechseln,  als 
von  Wechseln  des  Feuchtigkeitszustandes  verursacht  werden.  Und  da  in  dem 
Oeffnen  von  Thüren  und  Fenstern  keinerlei  Gesetzmässigkeit  herrscht,  so  er- 
sieht es  sich,  dass  bei  dieser  Art  von  Lüftung  das  Charakteristische  in  der 
gänzlichen  Regellosigkeit  besteht.  Nichtsdestoweniger  ist  die  natürliche 
Ventilation  von  grosser  Bedeutung  für  Gesundheit  und  Wohlbefinden,  da  sie 
für  die  ganz  überwiegende  Zahl  aller  Wohnungen  die  einzige  Lüftung 
bildet.  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Wohnungen  der  geringeren  Classen, 
für  welche  künstliche  Einrichtungen  zu  kostspielig,  oder  im  Betriebe  zu  um- 
ständlich sind.  Vielleicht  darf  es  als  ein  „glücklicher  Umstand"  bezeichnet 
werden,  dass  gerade  bei  dieser  Art  von  Wohnungen  vermöge  ihrer  weniger 
soliden  Bauweise  die  natürliche  Lüftung  mehr  leistet  als  bei  den  Wohnungen 
besserer  Art.  Immerhin  ist  es  sehr  zu  wünschen,  dass  der  Aufgabe  der  Schaffung 
verbesserter  Lüftungseinrichtungen  gerade  für  die  niederen  Wohnungen  in 
Zukunft  mehr  Aufmerksamkeit  zu  Theil  werde,  als  derselben  bis  zur  Gegen- 
wart leider  nur  zugewendet  worden  ist. 

Dafür,  dass  Mauern  für  Luft  durchlässig  sind,  hat  zuerst  Pettenkofer 
den  Beweis  durch  seinen  allbekannten  Versuch  erbracht.  Leider  ist  das  Er- 
gebnis dieses  Versuches  nicht  geeignet,  um  aus  demselben  mit  nur  irgend 
einem  Grade  von  Annäherung  einen  Schluss  auf  die  Grösse  der  stündlich 
durch  eine  Wand  von  gegebener  Dicke  und  Beschaffenheit  gehenden  Luft- 
menge ableiten  zu  können,  weil  Pettenkofer  bei  seinem  Versuch  so  hohen 
Luftdruck  benützte,  wie  er  unter  natürlichen  Verhältnissen  niemals  vor- 
kommt. Und  da  es  ebensowenig  möglich  ist,  zu  bestimmen,  welche  Luft- 
mengen durch  Undichtheiten  von  Thüren  und  Fenstern,  sowie  gelegentliches 
Oeffnen  derselben  ein-  oder  austreten,  so  ist  es  schlechterdings  unmöglich, 
von  der  Grösse  des  natürlichen  Luftwechsels  auf  andere  Weise  als  durch  Ver- 
suche in  jedem  Einzelfalle  sich  ein  Bild  zu  verschaffen. 

Gewöhnlich  wird  der  natürliche  Luftwechsel  sich  ausser  durch  Wände, 
Thüren  und  Fenster  auch  durch  Fussboden  und  Decke  des  Raumes  voll- 
ziehen. Nach  einem  Versuche  Recknagel's  kamen  von  einem  natürlichen 
Luftwechsel  von  45'5  m^  mehr  als  667o  auf  Fussboden  und  Decke.  Wenn 
es  auch  ausgeschlossen  ist,  das  Ergebnis  zu  verallgemeinern,  so  ist 
dasselbe  doch  ausreichend,  um  die  Forderung  zu  begründen,  dass  Fussboden 
und  Decken  von  Wohnräumen  möglichst  luftdicht  sein  sollen,  wogegen 


i 


VENTILATION.  911 

die  Aussenwände  weniger  luftdicht,  als  es  zuweilen  der  Fall  ist,  zu  sein 
brauchen,  weil  durch  Fussboden  und  Decke  fast  nur  verunreinigte  Zimmer- 
luft, durch  die  Aussenwände  dagegen  die  bessere  Luft  aus  dem  Freien  eintritt. 

Eine  sehr  grosse  Rolle  spielt  bei  dem  natürlichen  Luftwechsel  der 
Wind.  Vom  Winde  bestrichene  oder  getroffene  Wände  lassen  erheblich 
mehr  Luft  aus-  bezw.  eintreten,  als  vor  Windströmungen  geschützt  liegende 
Wände.  Daher  sind  in  Bezug  auf  den  natürlichen  Luftwechsel  freistehende 
und  insbesondere  kleine  freistehende  Wohnhäuser  in  v i e  1  günstigerer  Lage, 
als  sogenannte  eingebaute  und    namentlich  grosse  eingebaute  Wohnhäuser. 

Eine  zweite  Art  des  natürlichen  Luftwechsels  wird  durch  die  Ofen- 
heizung bewirkt,  findet  daher  nur  in  kalter  Jahreszeit  statt.  Sie  entsteht 
durch  den  Luftverbrauch  der  Ofenfeuerung.  Sind  Menge  und  Art  des  Brenn- 
stoffes bekannt,  so  kann  man,  da  man  die  zur  Verbrennung  einer  bestimmten 
Menge  von  bestimmtem  Brennstoff  nöthige  Luftmenge  kennt,  diesen  Luft- 
wechsel annähernd  genau  bestimmen.  Doch  übt  dabei  die  Ofenconstruction 
einen  grossen  Einfluss.  Bei  manchen  Constructionen  geschieht  die  Ver- 
brennung unvollständig,  bei  anderen  vollständig.  Bei  ersterer  bleibt  der 
Luftverbrauch  unter  dem  normalen;  bei  letzterer  wird  dieser  Verbrauch  nicht 
nur  erreicht,  sondern  gewöhnlich  mehr  oder  weniger  überschritten.  Eine 
noch  weitere,  in  unserem  Sinne  günstige  Vermehrung  tritt  durch  Undicht- 
heiten  des  Ofens  und  unnöthiges  Offenstehenlassen  des  Ofenverschlusses  ein. 

Eine  im  technischen  Sinne  vollständige  Lüftungseinrichtung  muss  neben 
Einrichtungen  für  den  Eintritt  der  Frischluft,  auch  „Zuluft"  genannt,  solche 
für  den  Austritt  der  verdorbenen  Luft —  Abluft  —  besitzen.  Nach  dieser  Regel 
beurtheilt,  sind  z.  ß.  Oeffnungen  und  Canäle  nur  für  die  Abluft  oder  auch 
nur  für  die  Zuluft,  die  mit  der  Ofenheizung  verbunden  werden,  ferner  die  so- 
genannten V.entilationslichter,  die  Sonnenbrenner,  Canäle  in  den  Wänden,  nur 
für  Zuluft  oder  nur  für  Abluft,  auch  erwärmte  Lüftungsschlote,  Luftscheiben 
und  Jalousien  in  den  Fenstern,  und  andere  ähnliche  Einrichtungen,  als  un- 
vollständige zu  bezeichnen.  Bei  den  grossen  Schwankungen,  welchen 
ihre  Leistungen  unterworfen  sind,  kann  auf  eine  geordnete  Wirksamkeit 
jener,  gewissermaassen  nur  halben  Einrichtungen  nicht  gerechnet  werden. 
Damit  soll  indessen  der  grosse  Nutzen,  den  sie  in  besonderen  Fällen  schaffen, 
nicht  in  Zweifel  gestellt  sein.  Relativ  grossen  Nutzen  darf  man  namentlich 
den  Ventilationslichtern  und  Sonnenbrennern  beilegen,  insofern,  als  dieselben 
dazu  dienen,  die  Verbrennungsproducte  des  Leuchtgases  vor  ihrer  Mischung 
mit  den  tiefer  lagernden  Luftschichten,  und  ausserdem  die  hoch  temperirte 
Luft  der  oberen  Schichten  aus  dem  Räume  zu  entfernen. 

Von  mangelhafter  Wirksamkeit  ist  auch  die  einfachste  Einrichtung  zur 
künstlichen  Lüftung,  welche  darin  besteht,  dass  man  ein  mehr  oder  weniger 
grosses  Stück  der  Fenster,  oder  ein  ganzes  Fenster  so  construirt,  dass  das  Auf- 
sperren für  kürzere  oder  längere  Zeit  möglich  ist.  Denn  beim  Oeffnen  bilden 
sich  in  der  Oeö'nung  zwei  entgegengesetzte  Strömungen,  eine  ausgehende  in 
der  oberen  Fensterhälfte,  eine  eingehende  in  der  unteren,  und  beide  hemmen 
sich  gegenseitig,  so  dass  die  Wirkung  sehr  gering  ausfallen  kann.  Voll- 
ständigkeit der  Wirkung  wird  erzielt,  wenn  gleichzeitig  mit  dem  Fenster 
eine  in  einer  inneren  Zimmerwand  liegende  Thür  geöffnet  wird,  wobei  das 
entsteht,  was  man  kurz  als  Durchlüftung  bezeichnet  hat.  Die  Durch- 
lüftung ist  nach  speciellen  Beobachtungen,  die  darüber  angestellt  wurden,  von 
fast  unerwartet  rascher  Wirksamkeit.  Aus  der  Nichtbeachtung  dieser 
Thatsache  mag  die  geringe  Würdigung  erklärt  werden,  welche  der  Durchlüftung 
selbst  in  Fällen,  wo  sie  ganz  besondere  Empfehlung  verdient,  bisher  nur 
zu  Theil  wird.  In  der  Regel  wird  ein  grosser  Wärmeverlust  gefürchtet,  und 
dieser  tritt  in  der  That  ein,  wenn  die  Durchlüftung  unzweckmässig  betrieben 
wird.    Nach  Versuchen  in  Dresdener  Schulclassen  ist  die  nur  5—6  Minuten 


912  VENTILATION. 

lange  Wirksamkeit  der  Durchlüftung  vollkommen  zur  Lufterneuerung  aus- 
reichend, das  Hinausgehen  über  diese  Zeit  daher  nicht  allein  ohne  Nutzen, 
sondern  nur  zum  Schaden  für  die  Temperatur  des  Raumes.  Wird  nach  5  bis 
6  Minuten  Dauer  die  Durchlüftung  eingestellt,  so  haben  bis  dahin  die  Um- 
schliessungen  des  Raumes  nur  so  wenig  von  ihrer  zuvorigen  Temperatur  ein- 
gebüsst,  dass  innerhalb  weniger  Minuten  und  mit  den  minimalsten  Kosten- 
aufwande  wieder  die  normale  Temperatur  erreicht  wird,  wogegen  bei  längerem 
Inganghalten  der  Durchlüftung  die  Raumumschliessungen  allerdings  ent- 
sprechend grössere  Wärmemengen  abgeben,  und  es  längerer  Zeit,  sowie 
grösseren  Brennstofiaufwandes  bedarf,  um  die  vorher  bestandene  Raum- 
temperatur wieder  zu  erreichen.  Es  muss  daher  als  Regel  für  die  Durch- 
lüftung gelten,  dass  dieselbe  immer  nur  die  Dauer  weniger  Mi- 
nuten haben,  dagegen  in  kurzen  Zeitabständen  (etwa  stündlich) 
in  Wirksamkeit  gesetzt  werden  soll. 

Bei  den  im  engeren  Sinne  als  „künstliche"  geltenden  Lüftungseinrich- 
tungen  werden  Saug- und  Drucklüftungen  (Aspirations-  und  Pulsionslüftun- 
gen) unterschieden.  Einiges  über  den  Unterschied  der  Wirkungsweise,  und  über 
die  Rücksichten,  nach  welchen  die  Auswahl  zu  treffen  ist,  wurde  bereits  auf 
S.  907  bei  Besprechung  der  Druckvertheilung  im  geschlossenen  Räume  mit- 
getheilt.  Ergänzend  ist  an  dieser  Stelle  hinzuzufügen,  dass  Drucklüftungen 
im  Allgemeinen  nur  bei  einer  gewissen  Grösse  der  Anlage  vorkommen,  daher 
z.  B.  bei  grossen  Unterrichtsgebäuden,  grossen  Theater-  und  Concertsälen, 
Parlamentsgebäuden  u.  s.  w.,  ausserdem  in  Arbeitssälen  der  Industrie. 
Der  Grund  für  diese  Erscheinung  liegt  in  der  Schwierigkeit  der  Installation 
der  Maschinen  kraft,  die  man  braucht,  vermehrt  durch  die  Nothwendig- 
keit,  eine  gewisse  Reserve  bei  Störungen  u.  s.  w.  zur  Hand  zu  haben,  in 
dem  Geräusch  des  Maschinenbetriebes,  endlich  in  der  Nothwendigkeit  sach- 
verständiger Bedienung.  Alles  dies  gestaltet  sich  bei  der  Sauglüftung  viel 
einfacher  und  weniger  lästig,  weil  man  hierbei  mit  Anlagen  die  nur  für  die 
Erwärmung  der  Luft  dienen,  ausreicht. 

Grundsätzlich  ist  die  Drucklüftung  vor  der  Sauglüftung  im  Vorzuge 
durch  die  Möglichkeit  engerer  Anpassung  an  das  wechselnde  Bedürfnis, 
und  durch  bessereBeherrschungder  Luftbewegung  im  Räume.  W^ährend 
bei  der  Sauglüftung,  wenn  die  Ein-  und  Austrittsstellen  der  Luft  nicht  in 
weitgehender  Weise  decentralisirt  sind,  sich  leicht  sogenannte  „todte  Ecken" 
bilden,  Räume,  in  welchen  die  Luft  unausgewechselt  bleibt,  ist  man  bei  Druck- 
lüftung im  Stande,  die  Luft  mit  Sicherheit  in  alle  Theile  eines  Raumes  zu 
vertheilen.  Und  es  mag  noch  weiter  zu  diesem  Punkte  angemerkt  werden, 
dass  die  Bedienung  von  Sauglüftungen  im  Sommer,  aus  Rücksicht  auf  Kosten- 
ersparnis und  aus  sonstigen  Gründen  leicht  eingestellt  wird,  wogegen  der 
Betrieb  einer  Drucklüftung,  weil  weniger  leicht  unterbrechbar  und  wieder- 
aufnehmbar, im  Gange  erhalten  wird.  Da  mit  der  immer  weitergehenden  Ein- 
führung des  elektrischen  Betriebes  ein  Theil  der  bei  der  Drucklüftung 
vorhandenen  Schwierigkeiten  in  Wegfall  kommt,  kann  man  wohl  darauf 
rechnen,  dass  mit  der  Zeit  die  Drucklüftung  sich  ein  grösseres  als  das  bis- 
her eingenommene  Gebiet  erobern  wird. 

Die  Canäle  für  die  Frischluft  sind  theils  nach  der  Rücksicht  anzu- 
ordnen, dass  sie  der  Luftbewegung  den  geringsten  Widerstand  bereiten,  theils 
nach  der  anderen,  dass  die  Luft  in  den  Raum  so  eingeführt  wird,  dass  sie 
sich  in  geregelter  Weise  und  gleichförmig  in  dem  Räume  vertheilt. 

Nach  ersterer  Rücksicht  sind  die  Canäle  auf  kürzestem  und  gerade- 
stem Wege  zu  führen,  namentlich  horizontale  Strecken  und  scharfe  Bie- 
gungen zu  vermeiden.  Canäle  von  grossem  Querschnitt  sind  für  die  Luft- 
bewegung günstiger   als  enge  Canäle.    Es  müssen  deshalb  die  engeren  Ver- 


VENTILATION.  913 

zweigungen  der  Canäle  möglichst  kurz  gehalten,  d.  h.  der  Hauptcanal  aus 
dem  Freien,  welcher  die  gesammte  für  das  Gebäude  nothwendige  Luftmenge 
zuleitet,  möglichst  weit  in  das  Gebäude  hineingeführt  werden. 
Am  günstigsten  ist  die  Anordnung,  dass  dieser  Canal  unter  dem  ganzen  Ge- 
bäude sich  erstreckt  und  von  ihm  aus  möglichst  in  senkrechter 
Richtung  die  nach  den  einzelnen  Räumen  führenden  Zweigcanäle  aufsteigen. 
Weiter  ist  bei  der  Führung  aller  Canäle  zu  beachten,  dass  dieselben 
leicht  reinigungs fähig  sind,  da  sich  an  den  Wänden  derselben  Staub, 
und  bei  kalter  Lage  der  Canäle  auch  feuchter  Schmutz  absetzen  kann.  Um 
dem  möglichst  entgegenzuwirken,  soll  die  Wand  der  Canäle  möglichst  glatt 
sein.  Damit  die  Wand  selbst  nicht  Verunreinigungen  an  die  durchströmende 
Luft  abgibt,  soll  sie  aus  dem  am  wenigsten  abnutzbarem  Material  be- 
stehen. Hiernach  ist  Verputz  der  Canal  wände  im  Nachtheil  z.  B.  gegen  Mauer- 
werk aus  hartgebrannten  Ziegeln  mit  glatter  Oberfläche.  Vorzüglich  ge- 
eignet zu  Luftleitungen  sind  glasirte  Thonröhren,  sehr  gut  aber  auch 
Röhren  aus  Zink.  Von  grosser  Wichtigkeit  ist  es,  dass  die  Wandungen  der 
Canäle  möglichst  luftdicht  sind,  sowie  dass  Eingänge  und  Verschlüsse 
so  liegen,  dass  sie  nicht  als  Zutrittsstellen  für  verunreinigte  Luft  aus  dem 
Gebäude  selbst,  oder  dessen  Umgebung  dienen  können.  Mit  dieser  Gefahr 
ist  ganz  besonders  zu  rechnen,  wenn  die  Bewegung  der  Luft  in  den  Canälen 
durch  Aspiration  (Luftverdünnung)  bewirkt  wird;  hier  ist  die  „Wahrung'' 
der  eingeleiteten  Frischluft  eine  Aufgabe  von  hoher  Wichtigkeit. 

Die  Weite  der  Canäle  ist  durch  die  Luftmengen,  welche  dieselben  zu 
führen  haben,  und  deren  Geschwindigkeit  bestimmt.  Vielfach  wird  angegeben, 
dass  die  Luftgeschwindigkeit  an  den  Austrittsstellen  nicht  über  1  m  betragen  solle. 
Diese  Angabe  ist  willkürlich.  Denn  die  Empfindlichkeit  gegen  Zug,  der  durch 
ermässigte  EinStrömungsgeschwindigkeit  vermieden  werden  soll,  ist  nach  der  In- 
dividualität, sehr  verschieden,  und  es  besteht  zudem  die  Thatsache,  dass  im 
Freien  Luftströmungen  von  mehreren  Metern  Geschwindigkeit  ohne  unan- 
genehmes Gefühl  ertragen  werden.  Es  kommt  dabei  besonders  auf  den  Unter- 
schied zwischen  der  Körpertemperatur  und  der  Temperatur  der  bewegten 
Luft  an.  Je  grösser  dieser,  umso  geringer  muss  die  Luftgeschwindigkeit 
sein,  und  umgekehrt.  Ausserdem  spielt  die  „Mächtigkeit"  des  Luftstromes, 
d.  h.  der  Querschnitt  desselben,  eine  grosse  Rolle.  Nach  allen  diesen  Rück- 
sichten ergibt  sich,  dass,  je  weniger  die  Temperatur  der  Frischluft  von  der 
Raumtemperatur  abweicht,  umso  grösser  die  Eintrittsgeschwindigkeit  derselben 
gewählt  werden  kann,  und  umgekehrt,  dass  eine  einzige  feste  Regel  dafür, 
wie  die  obige,  keinen  Sinn  hat.  Uebrigens  kommt  es  bei  der  Vermeidung 
auch  sehr  auf  die  Lage  der  Einströmungsöffnungen  an.  Je  näher  die- 
selben sich  der  Athmungssphäre  befinden,  umso  geringer  muss  im  Allgemeinen 
die  Eintrittsgeschwindigkeit  der  Luft  sein. 

In  Wohnräumen  pflegt  man  die  Eintrittsstellen  in  etwa  2  m  Höhe  an- 
zuordnen; diejenige  Höhenlage,  bei  welcher  es  vermieden  wird,  dass  kalte 
Luft  durch  die  Fenster  eintritt,  ist  bereits  auf  S.  907  angegeben.  Nach  den 
dort  gemachten  anderweitigen  Angaben  über  die  Luftdruckverth eilung  im  Räume 
ist  auch  in  anderen  Fällen  die  Höhenlage  der  Eintrittsöffnungen  zu  bestimmen. 
Immer  fällt  mit  derselben  die  Lage  der  neutralen  Zone  zu- 
sammen. Indessen  können  für  die  Höhenlage  der  Einströmungsöffnungen 
auch  noch  andere  Rücksichten  maassgebend  sein,  wie  z.  B.  diejenige  auf  die 
Beleuchtung  durch  Flammen,  ferner  bei  Versammlungsräumen  der  Umstand, 
ob  in  denselben  die  Personen  sich  sitzend  aufhalten  oder  in  Bewegung  sind. 
Im  ersteren  Falle  wird  man,  wie  es  z.  B.  bei  Theatersälen,  Auditorien  u,  s.  w. 
geschieht,  die  Eintrittsöffnungen  am  zweckmässigsten  in  den  Futterstufen  der 
treppenförmig  angeordneten  Sitzreihen  anordnen,  in  anderen  von  der  —  sonst 
zweckmässigen  —  Anordnung  im  Fussboden  Abstand  nehmen,  weil  mit  dem 

Bibl.  med.  Wissenschaften,  Hygiene  u.  Ger.  Med.  58 


914  VENTILATION. 

Eintritt  hier  den  Uebelstand  verknüpft  wäre,  dass  die  Luft  Staub  aufwirbelt, 
auch  dass  durch  die  Eintrittsöffnungen  Schmutz  in  die  Einführungscanäle  der 
Frischluft  gelangt.  In  Krankenräumen  wird  die  Frischluft  zweckmässig  in 
etwa  Betthöhe  eingeführt. 

Besondere  Wichtigkeit  kommt  bei  der  Lage  der  Canäle  einerseits  für 
Zuluft,  andererseits  für  Abluft  dem  Umstände  zu,  ob  die  Kaumumschliessungen 
theils  Aussen-,  theils  Innenwände,  oder  auch  nur  Aussen-  oder  nur  Innen- 
wände sind,  weil  darnach  die  Temperatur  der  Wände  sich  richtet.  Wird  vor- 
gewärmte Frischluft  eingeführt,  so  müssen  die  Canäle  in  derartiger  Lage  zu 
einander  angeordnet  werden,  dass  die  Luft  sich  gegen  den  oberen  Theil  der 
kalten  Wände  bewegt,  um  an  denselben  wieder  herabzusinken  und  in  der 
Nähe  des  Ausgangspunktes  wieder  abgeführt  zu  werden.  Sind  alle  vier  Wände 
warm,  so  besteht  in  der  Disposition  über  die  Lage  der  beiden  Arten  von  Ca- 
nälen  relativ  viel  Freiheit;  sind  alle  vier  Wände  kalt,  so  werden  Ein-  und 
Austritt  zweckmässig  etwa  in  der  Mitte  des  Raumes  anzuordnen  sein. 

Wie  der  Eintritt  der  Luft  durch  den  Fussboden  oder  in  geringer  Höhe 
über  demselben  zweckmässig  sein  kann,  so  auch  der  Austritt  derselben.  Die 
Fälle  liegen  nach  der  Höhe  und  nach  der  Bestimmung  der  Räume  so  sehr 
verschieden,  dass  ein  noch  weiteres  Eingehen  auf  die  Lage  der  beiden  Canal- 
arten,  sowie  der  Oeffnungen  für  Ein-  und  Austritt  der  Luft  nicht  ohne  Bei- 
gabe von  Abbildungen  durchführbar  sein  würde.  Als  ausnahmslos  gil- 
tige Regel  mag  aber  noch  die  hier  angeführt  werden,  dass  die 
Luft  immer  so  dirigirt  werden  muss,  dass  die  Abluft  nicht 
wieder  in  die  Athmungssphäre  der  Bewohner,  die  sich  in  dem 
Räume  aufhalten,  gelangt. 

Von  grossem  Einfluss  auf  die  richtige  Luftbewegung  sind  die  regel- 
baren Verschlüsse,  welche  an  den  Ein-  und  Austrittsöffnungen  angebracht 
werden;  unter  denselben  findet  sich  oft  Unzweckmässiges.  Vielfach  fallen 
diese  Theile  recht  ungeeignet  aus,  weil  sie  bei  der  künstlerischen  Ausstattung 
der  Räume  eine  gewisse  Rolle  spielen,  oder  auch  weil  sie  im  Bauplane  nicht 
berücksichtigt  worden  sind,  oder  endlich,  weil  später  an  die  Stelle  der  ur- 
sprünglichen Benützung  des  Raumes  eine  andere  tritt,  zu  der  sie  nicht 
passen.  Auch  diese  Theile  einer  Lüftungseinrichtung  sind  hier  nicht  weiter 
als  bloss  andeutungsweise  zu  behandeln. 

Ein  verschiedentlich  aufgetauchter  Vorschlag  zur  Einrichtung  einer  möglichst  voll- 
kommenen Lüftung  (und  gleichzeitig  Heizung)  mag  hier  kurz  berührt  werden,  der  dahin 
geht,  vor  kalten  Aussenwänden  des  Raumes  innen  eine  zweite  dünne  Wand  mit  Zwischen- 
raum aufzuführen,  und  den  Zwischenraum  als  Canal  für  die  Abluft  zu  benutzen.  Die  Aus- 
führung ist  kostspielig;  in  einzelnen  Fällen  aber  können  die  Kosten  sehr  wohl  in  an- 
gemessenen Grenzen  bleiben,  zumal  an  den  Kosten  der  Heizung  dadurch  wieder  einiges 
eingebracht  wird,  dass  die  Wärme  der  Abluft  zu  einem  Theile  für  die  Erwärmung  des 
Raumes  wieder  nutzbar  wird. 

Einige  Bemerkungen  mögen  hier  schliesslich  den  maschinellen 
Apparaten,  die  bei  Lüftungsanlagen  Verwendung  finden,  gewidmet  werden. 

Bei  Drucklüftungen  finden  zur  Zuführung  der  Luft  Strahlappa- 
rate, Schraubenbläser  und  Flügelbläser,  Anwendung.  Erstere  sind 
nur  für  kleinere  Anlagen  verwendbar  und  der  Betrieb  verursacht  belästigendes 
Geräuseh.  Die  Strahlapparate  werden  mit  Wasser  betrieben,  das  entweder 
in  geschlossenem  oder  getheiltem  Strahl  aus  einer  Douche  tritt;  die  Luft  wird 
daher  unter  gewissen  Umständen  in  zu  reichlichem  Maasse  angefeuchtet. 
Strahlapparate  sind  sowohl  für  Druck-  als  Sauglüftung  verwendbar,  je  nach- 
dem sie  in  die  Leitung  der  Zu-  oder  Abluft  eingeschaltet  werden.  Es  gibt 
jedoch  auch  eine  Form,  die  bei  jeder  der  beiden  Aufstellungen  sowohl  für 
Druck-  als  Sauglüftung  benutzbar  ist.  —  Schraubenbläser  sind  in  ihrer 
Grundform  übereinstimmend  mit  der  Schiffsschraube.  Sie  können  durch 
Wasser,  Dampf,    Warmluft     angetrieben    werden    und    kommen    in   jeder 


VENTILATION.  915 

Grösse  vor,  so  dass  sie  eventuell  auch  in  Fenster,  Decken  oder  Wände 
einsetzbar  sind.  Aehnliches  gilt  von  Flügelbläsern,  welche  die  Luft 
durch  Wirkung  der  Centrifugalkraft  fortbewegen.  Neuerdings  wird  für 
kleinere  Schrauben-  und  Flügelbläser,  aber  auch  für  grosse,  der  elek- 
trische Antrieb  beliebt,  der  die  „Installation"  ausserordentlich  erleichtert. 
Darnach  darf  man  hoffen,  dass  die  kleineren  Apparate  dieser  Art  in  Zukunft 
sich  ein  grösseres  Feld  der  Anwendung  als  bisher  erobern  werden.  Leider 
arbeiten  auch  die  Schrauben-  und  Flügelbläser  nicht  geräuschlos.  Beide  aber 
können  sowohl  durch  Absaugen  als  Pressen  ihren  Zweck  erfüllen. 

Zum  Betriebe  von  Sauglüftungen  dient  aber  meist  Wärme.  In  ein- 
fachster Weise  wird  dieselbe  durch  Flammen  erzeugt,  die  man  unter  oder  vor 
den  Oeffnungen  von  Abluftcanälen,  oder  in  diesen  selbst  anbringt;  grössere 
Wirkungen  sind  erst  durch  eine  grössere  Anzahl  von  Flammen,  wie  sie  z.  B. 
in  Kronleuchtern  und  sogenannten  Sonnenbrennern  sich  finden,  erreichbar. 
Oft  lassen  sich  Rauchröhren  für  Sauglüftungen  in  der  Weise  nutzbar  machen, 
dass  man  neben  ein  Rauchrohr,  nur  durch  eine  sogenannte  Zunge  aus  Eisen- 
blech oder  Gusseisen  davon  getrennt,  einen  Abluftcanal  legt.  Wegen  der  nur 
geringen  Wärmemengen,  die  der  Luft  im  Abluftcanal  durch  die  Zunge  hin- 
durch zugeführt  werden,  ist  die  Wirkung  auch  dieser  Einrichtung  gering. 
Zu  grösseren  Leistungen  sind  Fabriks-  und  Bäckerei-Schornsteine  im  Stande, 
wenn  in  den  Mauerwerkskörper  ein  Eisenrohr  mit  Zwischenraum  eingesetzt 
wird,  das  den  Rauch  abführt,  während  der  ringförmige  Zwischenraum  für  die 
Abluft  dient.  Aehnliche  Schlote  werden  auch  wohl  für  grössere  Gebäude 
besonders,  angelegt,  und  erhalten  dann  am  Fusse  eine  sogenannte  Lock- 
feuerung. 

Die  Wirkung  aller  genannten  Einrichtungen  lässt  sich  durch  Aufsetzen 
einer  sogenannten  Lufthaube  auf  das  obere  Ende  des  Abluftrohres  etwas 
verstärken,  da  die  Lufthauben  derart  eingerichtet  sind,  dass  die  Kraft  des 
Windes  für  die  Aufwärtsbewegung  im  Abluftcanal  nutzbar  gemacht  wird.  Bei 
der  Unregelmässigkeit  des  Windregimes  mangelt  der  Wirkung  jedoch  selbst 
nur  ein  minimaler  Grad  von  Beständigkeit.  Von  der  Anbringung  von  Luft- 
hauben auf  unerwärmten'  Abluftcanälen  darf  man  sich  nur  sehr  geringe 
Wirkung  versprechen,  wenn  die  betreffende  Gegend  nicht  zufällig  besonders 
windreich   ist. 

In  dem  Falle,  dass  in  einer  Lüftungsanlage  Druck-  und  Sauglüftung 
gleichzeitig  zur  Anwendung  kommen  und  zu  beiden  Maschinenbetrieb  be- 
nutzt wird,  ist  es  nothwendig,  den  Gang  der  beiden  —  getrennt  aufgestellten 
—  Maschinen  in  möglichst  genaue  Uebereinstimmung  zu  bringen.  Für  diesen 
Zweck  gibt  der  elektrische  Betrieb  die  vollkommenste  Leistung. 

Die  vorstehend  besprochenen  Einrichtungen  der  Ventilation  passen  nur  für  die 
Wohnungen  unter  den  gemässigten  und  kalten  Himmelsstrichen;  es  erübrigen  daher 
einige  Bemerkungen  über  Ventilationseinrichtungen  für  Wohnungen  unter  h  e  i  s  s  e  n  Himmels- 
strichen. 

Bei  ihnen  kommt  mit  dem  Fortfall  der  Heizung  auch  die  Sauge-( Aspirations ■)Lüftung 
in  Fortfall;  die  anwendbar  bleibende  Druck-(Pulsions-)Lüftung  erfordert  aber  einen  maschi- 
nellen Apparat.  Wichtiger  als  die  Einführung  von  Frischluft  ist  unter  den  Tropen  die 
Erhaltung  einer  massigen  Temperatur  in  den  Wohnräumen;  es  liegt  daher 
dort  im  Allgemeinen  die  umgekehrte  Aufgabe  vor,  als  diejenige,  welche  mit  Bezug  auf 
Heizung  und  Ventilation  in  den  Wohnungen  der  gemässigten  und  der  kalten  Zone  zu 
lösen  ist. 

Man  wird  der  in  den  Tropen  gestellten  Aufgabe  bisher  nur  durch  Besonderheiten 
in  der  Disposition  und  Construction  der  Wohngebäude  selbst  gerecht:  Die 
Häuser  werden  allseitig  freistehend,  klein  und  niedrig,  mit  Vermeidung  freier  Eintheilungen 
und  desgleichen  mit  Vermeidung  von  hofartigen  Einschlüssen  angelegt.  Die  ümschliessungen 
sind  dünn,  und  der  Schutz  gegen  die  Sonnenbestrahlung  wird  durch  einen  halb  offenen 
Eingang  und  ein  das  Haus  weit  überspannendes,  bis  nahe  zum  Fussboden  herabreichendes 
Dach  angestrebt.  (Die  zuweilen  noch  ausgeführte  Stellung  des  Hauses  auf  Pfähle,  so  dass 
auch  der  Fussboden  von  der  Aussenluft  bestrichen  wird,  leistet  mit  Bezug  auf  Wärme- 
abhaltung nichts.)     Die  Fenster-  und  Thüröffnungen  reichen  möglichst  vom  Fussboden  bis 

58* 


916  VERGIFTUNGEN. 

zur  Decke  der  —  hoch  auszuführenden  —  Räume  hinauf.  Sie  müssen  einander  gegenüber 
liegen,  so  dass  eine  wirksame  Durchlüftung  (S.  911)  ermöglicht  ist,  die  namentlich 
während  der  Nachtstunden  im  Gange  erhalten  wird.  Gerade  das,  was  man  in  den  ge- 
mässigten Klimaten  zu  vermeiden  wünscht :  Z  u  g,  bildet  in  den  Tropen  die  Hauptanforderung 
an  die  Wohnung,  zumal  durch  die  Erfüllung  derselben  gleichzeitig  Schutz  gegen  die 
Musquito-Plage  geschaffen  wird.  Wo  die  beschriebenen  Einrichtungen  des  Hauses  noch 
nicht  genügen,  wird  zur  Erzielung  von  Luftzug  die  sogenannte  Punkha,  ein  grosses  Stück 
Stoff,  das  man  in  schwingende  Bewegung  versetzt,  benutzt. 

Zur  Lüftung  und  gleichzeitig  Anfeuchtung  der  Luft  verwendet  man  grosse  Geflechte 
aus  Pflanzenfasern  mit  weiten  Maschen,  durch  welche  die  eingeführte  Luft  passiren  muss; 
diese  Geflechte  werden  nass  gehalten.  F.  BÜSING. 

Vergiftungen  vom  gericMlich-medicinischen  Standpunkte. 

Gesetzliche  Bestimmungen. 

Oesterr.  St.-G.  §  135:  Arten  des  Mordes  sind:  1.  Meuchelmord,  welcher  durch 
Gift  oder  sonst  tückischer  Weise  geschieht .... 

Oesterr.  St.-P.-O.  §  131:  Liegt  der  Verdacht  einer  Vergiftung  vor,  so  sind  der 
Erhebung  des  Thatbestandes  nebst  den  Aerzten  nach  Thunlichkeit  auch  zwei  Chemiker  bei- 
zuziehen. Die  Untersuchung  der  Gifte  selbst  aber  kann  nach  Umständen  auch  von  den 
Chemikern  allein  in  einem  hiezu  geeigneten  Locale  vorgenommen  werden. 

Deutsches  St.-G.  §  229:  Wer  vorsätzlich  einem  Anderen,  um  dessen  Gesundheit  zu 
beschädigen,  Gift  oder  andere  Stoffe  beibringt,  welche  die  Gesundheit  zu  zerstören  geeignet 
sind,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft. 

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht  worden,  so  ist 
auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  verursacht 
worden,  auf  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  auf  lebenslängliches  Zuchthaus  zu 
erkennen. 

Deutsche  St.-P.-O.  §  91:  Liegt  der  Verdacht  einer  Vergiftung  vor,  so  ist  die 
Untersuchung  der  in  der  Leiche  oder  sonst  gefundenen  verdächtigen  Stoffe  durch  einen 
Chemiker  oder  durch  eine  für  solche  Untersuchungen  bestehende  Fachbehörde  vorzu- 
nehmen. Der  Richter  kann  anordnen,  dass  diese  Untersuchung  unter  Mitwirkung  oder 
Leitung  eines  Arztes  stattzufinden  habe. 

Allgemeines. 

Der  Begriff  Gift  hat  für  den  Laien  die  Bedeutung  eines  Körpers,  welcher 
unter  allen  Umständen,  dem  Organismus  einverleibt,  schädliche  Wirkungen 
äussert  oder  den  Tod  herbeiführt,  oder  mit  anderen  Worten,  der  Laie  kennt 
nur  unbedingte  Gifte:  Arsenik,  Phosphor,  Blausäure  u.  s.  w.  Für  die  Wissen- 
schaft gibt  es  solche  unbedingt  schädlich  wirkende  Körper  überhaupt  nicht, 
sie  kennt  nur  relative  Gifte.  Denn  es  gibt  von  jedem  noch  so  heftig  wirken- 
den Giftkörper  irgend  eine  Menge,  welche  als  unschädlich,  ja  vom  thera- 
peutischen Standpunkte  aus  als  nützlicher  Arzneikörper  bezeichnet  werden 
muss. 

Es  sind  viele  Definitionen,  was  ein  Gift  sei,  schon  aufgestellt  worden.  Am  zu- 
treffendsten ist  wohl  die  Definition  Kobert's,  welche  den  Errungenschaften  der  modernen 
Toxikologie  vollkommen  Rechnung  trägt.  Er  sagt:  „Gifte  sind  solche,  theils  unorganische, 
theils  organische,  im  Organismus  entstehende  oder  von  aussen  eingeführte,  theils  künstlich 
dargestellte,  theils  in  der  Natur  vorgebildete,  nicht  organisirte  Stoffe,  welche  durch  ihre 
chemische  Natur  unter  gewissen  Bedingungen  irgend  welche  Organe  lebender  Wesen  so 
beeinträchtigen,  dass  die  Gesundheit  oder  das  relative  Wohlbefinden  dieser  Wesen  dadurch 
vorübergehend  oder  dauernd  schwer  beeinträchtigt  wird."  Es  wäre  dieser  Definition  viel- 
leicht noch  beizufügen,  dass  die  Beeinträchtigung  der  Gesundheit  schon  durch  verhältnis- 
mässig kleine  Gaben  erfolgt,  weil  sonst,  wenn  die  Gabe  als  unbeschränkt  grosse  gedacht 
würde,  schliesslich  jeder  Körper  ausnahmslos  als  Gift  bezeichnet  werden  müsste.  Für  die 
forensische  Praxis  trifft  daher  wohl  auch  die  Definition  von  Ohlshausen  (Commentar  zum 
deutschen  Pieichs-Strafgesetzbuch)  zu,  welcher  sagt:  .,Gift  ist  ein  Stoff,  welcher  in  kleiner 
Dose  durch  seine  chemische  Beschaffenheit  die  Gesundheit  oder  das  Leben  zu  zerstören 
geeignet  ist." 

Die  in  der  Natur  vorkommenden  Gifte  haben  sehr  verschiedene  Bedeu- 
tung; soviel  wir  bis  heute  darüber  wissen,  haben  sie  theils  die  Bedeutung 
von  Abfallstoffen,  beziehungsweise  Stoffwechselproducten,  theils  sind  es  Reserve- 
stoffe, theils  Schutzstoffe  zur  Vertheidigung  oder  Waffen  beim  Angriffe,  theils 
Krankheitsproducte,  theils  postmortale  Zersetzungskörper. 


VERGIFTUNGEN.  917 

Die  Giftwirkung  ist  an  eine  Reihe  von  Bedingungen  geknüpft,  und 
zwar  kommen  vonseiten  der  Aussenwelt  zunächst  in  Betracht  die  Temperatur 
und  der  Luftdruck,  eventuell  auch  die  Zusammensetzung  der  Luft;  es  wirkt 
beispielsweise  Alkohol  in  kalter  Umgebung  tödtlich,  während  die  gleichen 
Mengen  oder  noch  grössere  in  warmer  Umgebung  ohne  Schaden  überstanden 
werden.  Für  die  Giftwirkung  ist  zweitens  von  Belang  die  Beschaffenheit  der 
Substanz,  und  zwar  zunächst  die  allgemein- chemischen  Eigenschaften  derselben, 
die  chemische  Constitution,  die  chemischen  Wirkungen  und  Affinitäten,  ferner 
der  Aggregatzustand,  die  Löslichkeit,  die  Reinheit,  die  Concentration.  Von 
Wesenheit  ist  auch  das  Alter  des  Giftes,  indem  manche  Giftkörper  durch 
Verflüchtigung  der  wirksamen  Substanz  (z.  B.  Sabina)  ihre  Giftigkeit  allmählich 
verlieren.  Die  grösste  Bedeutung  kommt  der  Menge  des  einverleibten  Giftes 
zu.  Wir  bezeichnen  jene  Menge  eines  Giftkörpers,  welche  bereits  schädliche 
Wirkungen  hervorbringt,  als  D  o  s  i  s  toxica,  jene  Menge,  welche  den  Tod  eines 
Menschen  bewirkt,  als  Dosis  toxica  letalis. 

Auch  die  Art  der  Beibringung  ist  von  Bedeutung,  und  zwar  hier  wieder 
einerseits  das  Vehikel  andererseits  der  Weg.  Bezüglich  des  ersteren  ist  es 
keineswegs  gleichgiltig,  ob  die  Substanz  in  demselben  löslich  oder  unlöslich 
ist.  Es  kann  schon  durch  die  Wahl  des  Vehikels  allein  die  Giftwirkung 
theils  abgeschwächt,  theils  verstärkt  werden.  Würde  beispielsweise  Cyan- 
kalium  in  eine  saure  Flüssigkeit  gebracht  und  so  einverleibt  werden,  so 
würde  seine  Wirkung  wiegen  der  raschen  Entbindung  der  Blausäure  viel  stärker 
sein,  als  wenn  dasselbe  Gift  etwa  in  Substanz  und  mit  Eiweiss  oder  Fett 
eingehüllt  genommen  würde.  Die  Abschwächung  der  Giftwirkung  erfolgt  theils 
durch  Verdünnung,  durch  Vertheilung,  theils  durch  Einhüllung  der  Substanz 
oder  auch  durch  chemische  Bindung.  Ein  Beispiel  für  letzteres  v/äre  die 
Abschwächung  der  Sublimatwirkung  bei  gleichzeitiger  Darreichung  von  Eiweiss 
oder  die  Abschwächung  der  Alkaloidwirkung,  wenn  gleichzeitig  tanninhältige 
Substanzen  eingeführt  werden.  Die  Wege  der  Gifteinführung  sind  entweder 
die  Verdauungsorgane  oder  die  Injection,  After,  Scheide,  Haut,  Athmungs- 
organe.  Der  Weg  ist  durchaus  nicht  gleichgiltig;  am  schnellsten  tritt  die 
Wirkung  in  der  Regel  ein,  wenn  das  Gift  unmittelbar  in  den  Kreislauf  ge- 
bracht wurde.  Es  gibt  jedoch  von  dieser  Regel  auch  Ausnahmen.  So  wirken 
Strychnin,  Arsenik,  Brechweinstein  vom  Magen  aus  viel  intensiver  als  bei 
directer  Einbringung  in  die  Blutbahn.  Umgekehrt  verhalten  sich  die  Kalium- 
salze; diese  sind,  wenn  sie  direct  in  den  Kreislauf  gebracht  w^erden,  heftige 
Herzgifte;  vom  Magen  aus  sind  sie  eigentlich  als  ungiftige  Körper  zu  be- 
zeichnen. Auch  vom  Curare  ist  es  bekannt,  dass  es  erst  in  grossen  Dosen 
wirkt,  wenn  man  es  verschluckt,  während  Bruchtheile  dieser  Mengen  injicirt 
schwere  Vergiftungserscheinungen  auslösen. 

Für  die  Wirkung  eines  Giftes  sind  endlich  noch  von  Belang  gewisse 
individuelle  Verhältnisse,  zunächst  das  Alter.  Im  Allgemeinen  sind  Kinder, 
besonders  neugeborene,  gegen  Gifte  unendlich  viel  empfindlicher  als  Erw^ach- 
sene.  Bekannt  ist  beispielsweise  die  hohe  Empfindlichkeit  der  Kinder  gegen 
Opiate.  Der  Gesundheitszustand  eines  Menschen  bedingt  gleichfalls  Ver- 
schiedenheiten der  Giftwirkung  in  dem  Sinne,  dass  in  der  Regel  kranke, 
herabgekommene,  marastische,  geschwächte  Menschen  für  dieselben  Giftgaben 
ungleich  empfindlicher  sind  als  gesunde.  Wichtig  ist  es  auch,  ob  ein  Mensch 
an  ein  Gift  gewöhnt  ist  oder  nicht;  es  gibt  bekanntlich  Angewöhnung  an 
mancherlei  Gifte,  wie  dies  die  Arsenikesser,  die  Opiumraucher  und  Morphio- 
phagen,  sowie  die  Alkoholisten  beweisen.  Wesentlich  ist  auch  der  Zustand 
des  Magens.  Der  leere  Magen  verstärkt  in  der  Regel,  beziehungsweise  be- 
schleunigt die  Giftwirkung,  während  umgekehrt  ein  gefüllter  Magen  sie  ab- 
schwächt. Es  ist  auch  nicht  gleichgiltig,  ob  die  Magenwand  gesund  oder 
krank  ist;  hier  begünstigt  die  gesunde  Beschaffenheit  meist  die  Giftwirkung, 


918  YERGIFTUNGEN. 

während  die  kranke  dieselbe  verringert.  Von  Bedeutung  kann  auch  die  che- 
mische Beschaffenheit  des  Mageninhaltes  sein,  namentlich  ob  dieser  mehr  oder 
weniger  sauer,  neutral  oder  vielleicht  gar  alkalisch  reagirt. 

Der  forensische  Beweis  einer  stattgehabten  Vergiftung 
stützt  sich  auf  dreierlei:  1.  Die  Krankheitserscheinungen;  2.  die  Leichen- 
befunde, 3.  die  chemische  Untersuchung.  Pro  foro  kann  in  der  Regel  nur 
selten  bloss  aus  den  Krankheitserscheinungen  allein  oder  bloss  aus  den  Leichen- 
befunden oder  nur  durch  die  chemische  Untersuchung  der  Nachweis  einer 
stattgehabten  Vergiftung  als  erbracht  angesehen  werden;  der  forensische  Nach- 
weis hat  sich  vielmehr  auf  die  ganze  Trias  zu  stützen. 

1.  Die  Krankheitserscheinungen. 

Die  Krankheitserscheinungen,  welche  Gifte  herbeiführen,  sind  ausser- 
ordentlich mannigfaltig,  so  dass  man  wohl  sagen  kann,  es  sei  je  nach  der 
Beschaffenheit  des  Giftes  kein  Organ  und  kein  Organsystem,  welches  nicht 
afficirt  werden  würde.  Gleichwohl  lassen  sich  die  Krankheitserscheinungen 
gewissermaassen  in  drei  Gruppen  bringen  in  dem  Sinne,  dass  wir  eben  nur 
die  zumeist  in  das  Auge  fallenden  Symptome  ins  Auge  fassen,  nicht  aber  in 
dem  Sinne,  dass  etwa  gar  keine  andere  Wirkung  einträte.  Ein  Theil  der 
Gifte  verändert  in  hohem  Grade  die  Stelle  der  unmittelbaren  Einwirkung, 
und  da  die  meisten  Gifte  doch  vom  Munde  aus  eingeführt  werden,  so  sind 
es  vorwiegend  Störungen  der  Verdauungswege,  welche  zur  Beobachtung  ge- 
langen. Es  treten  die  Erscheinungen  der  Entzündung  der  Verdauungsorgane 
auf,  es  entwickelt  sich  das  Bild  einer  Gastroenteritis,  welche,  weil  durch  Gifte 
erzeugt,  als  Gastroenteritis  toxica  zu  bezeichnen  sein  wird.  Gifte  mit 
solcher  Wirkung  sind  beispielsweise  die  ätzenden  Säuren  und  Alkalien,  viele 
Salze  u.  s.  w. 

Bei  anderen  Giften  kommt  es  zwar  auch  zu  grob-anatomischen  Störungen, 
allein  diese  treten  nicht  am  Orte  der  Einwirkung  oder  da  nur  in  schwacher 
Ausprägung  hervor;  die  Veränderungen  finden  sich  vielmehr  an  entfernten 
Organen.  Es  ist  dies  nur  möglich,  wenn  die  betreffenden  Giftkörper  zunächst 
zur  Aufsaugung  gelangen  und  auf  dem  Wege  der  Lymph-  und  Blutbahnen 
den  unmittelbar  nicht  zugänglichen  Organen  zugeführt  werden.  Es  wird  also 
in  letzterem  Falle  der  Stoffwechsel  in  den  Organen  schwer  beeinträchtigt  und 
demgemäss  sind  auch  die  ausgelösten  Krankheitsbilder  nicht  örtliche  Affec- 
tionen  der  Verdauungswege,  wenigstens  nicht  vorwaltend,  sondern  die  schwerer 
Organerkrankungen.  Solche  Wirkungen  hat  beispielsweise  der  Phosphor,  der 
Arsenik  u.  s.  w. 

Eine  weitere  Gruppe  von  Giften  bewirkt  örtlich  gar  keine,  auch  nicht 
die  geringsten  Veränderungen,  sondern  die  Wirkung  besteht  in  Aufnahme  in 
das  Blut  und  in  dadurch  hervorgerufenen  Veränderungen  entweder  im  Blute 
oder  im  Nervensystem,  so  dass  die  vorwaltenden  Krankheitserscheinungen  in 
der  Regel  als  Affection  der  Kreislauforgane  oder  als  Affection  des  Nerven- 
systems hervortreten.  Hieher  gehören  Gifte  wie  etwa  das  Kohlenoxyd,  dann 
die  narkotischen  Gifte  u.  s.  w. 

Es  gibt  nun  eine  grosse  Reihe  von  natürlichen  Erkrankungen,  welche 
ähnliche  Symptome  haben  wie  die  eben  kurz  geschilderten  Vergiftungen. 
Diese  Erkrankungen  können  also  leicht  mit  Vergiftungen  verwechselt  werden. 
So  zeigen  den  Symptomencomplex  der  Gastroenteritis  der  acute  Magen- 
Darmkatarrh,  die  Incarceration,  die  Peritonitis,  besonders  die  Peritonitis  per- 
forativa,  Cholera,  Typhus.  Die  Erscheinungen  der  toxischen  Stoffwechsel- 
erkrankungen können  verwechselt  werden  mit  der  Sepsis,  dem  katarrhalischen 
Icterus,  dem  acuten  Gastrointestinalkatarrh,  der  gelben  Leberatrophie.  Der 
dritte  Symptomencomplex  der  Vergiftungen,  wo  es  zu  vorwaltender  Affection 
des  Centralnervensystems  kommt,  hat  täuschende  Aehnlichkeit  mit  den  Krank- 


VERGIFTUNGEN.  919 

heitsbildern,  wie  wir  sie  beobachten  bei  der  Herzlähmung,  der  Herzruptur,  der 
Haemorrhagia  cerebri,  bei  Embolie  oder  Urämie. 

Es  wäre  falsch,  sich  vorzustellen,  dass  diese  Giftwirkungen  immer  nur 
beschränkt  wären  auf  einzelne  Organe  oder  Organsysteme.  Man  hat  sich 
vielmehr  vorzustellen,  dass  jedes  Gift  irgend  eine  Gesammtwirkung  äussert, 
und  dass  es  nur  die  am  meisten  ins  Auge  fallenden  Erscheinungen  sind,  nach 
welchen  wir  die  betreffenden  Gifte  unterordnen,  oder  mit  anderen  Worten, 
sehr  viele  Gifte  haben  combinirte  örtliche  und  allgemeine  Wirkung.  Bei  den 
örtlich  wirkenden  Giften  ist  wohl  ausnahmslos  der  Zeitpunkt  des  Eintrittes 
der  Krankheitserscheinungen  ein  sehr  früher,  das  heisst,  mit  der  Einver- 
leibung des  Giftes  treten  zugleich  auch  die  ersten  Wirkungen  ein.  Bei  den- 
jenigen Giften,  welche  erst  resorbirt  werden  müssen,  um  ihre  Wirkung  zu 
äussern,  verstreicht  eine  gewisse,  allerdings  auch  schwankende  Zeit  zwischen 
der  Einverleibung  und  dem  Auftreten  der  ersten  Vergiftungserscheinungen. 
Es  kann  der  Eintritt  der  Giftwirkung  bis  zu  einer  halben  Stunde,  einer 
Stunde,  ja  selbst  bis  zu  mehreren  Stunden  nach  der  Einverleibung  verzögert 
sein.  Eine  sehr  rasche  Wirkung  beobachten  wir  in  der  Ptegel  bei  den  Giften, 
welche  durch  Einathmung  aufgenommen  werden,  also  bei  den  giftigen  Gasen. 
Was  die  Dauer  der  Vergiftungserscheinungen  anlangt,  so  ist  auch  diese  bei 
den  einzelnen  Giften  sehr  verschieden.  Wir  beobachten  nicht  selten  sehr 
vehementen  Verlauf,  unter  Umständen  innerhalb  weniger  Minuten  (Blau- 
säure, Arsenwasserstoff),  oder  einen  Verlauf  innerhalb  von  Stunden  oder  Tagen. 
Dabei  werden  oft  Steigerungen,  aber  auch  Remissionen  der  Krankheits- 
erscheinungen beobachtet.  So  ist  es  beispielsweise  für  die  Phosphorvergiftung 
fast  typisch,  dass  nach  den  ersten  stürmischen  Erscheinungen  in  der  Regel 
eine  weitgehende,  vielfach  täuschende  Remission  eintritt. 

Der  Ausgang  der  Vergiftung  ist  Genesung  (gänzlich  oder  unvoll- 
ständig) oder  Tod.  Die  erstere  hat  zur  Voraussetzung  die  Ausscheidung  der 
Gifte  aus  dem  Organismus  oder  die  Unschädlichmachung  derselben  innerhalb 
des  Organismus.  Ausscheidungswege  für  die  Gifte  sind  die  Nieren,  die  Speichel- 
drüsen, die  Galle,  der  Darracanal,  die  Haut,  die  Lungen.  Viele  Gifte,  z.  B.  sämmt- 
liche  Pflanzenalkaloide,  werden  unverändert  ausgeschieden.  Bei  anderen  treten 
im  Körper  selbst  chemische  Veränderungen  ein.  Diese  sind  Schutzmaassregeln 
des  Organismus  gegen  den  eingedrungenen  Fremdkörper.  Die  chemischen  Vor- 
gänge, deren  Zweck  die  Entgiftung  des  Körpers  ist,  sind  in  neuerer  Zeit 
Gegenstand  eingehender  und  interessanter  Untersuchungen  geworden,  welche 
festgestellt  haben,  dass  es  eine  Entgiftung  durch  Neutralisation,  durch  Oxy- 
dation, durch  Reduction,  durch  Paarung  und  durch  Spaltung  gibt.  Als  Bei- 
spiel der  Entgiftung  durch  Neutralisation  kann  das  Verhalten  der  Säuren 
angezogen  werden,  welche  innerhalb  des  Organismus  in  ihre  meist  weniger 
giftigen  oder  ganz  ungiftigen  Alkalisalze  umgewandelt  werden,  soweit  dies 
möglich  ist.  Umgekehrt  sucht  der  Organismus  überschüssige  Alkalien  im 
Magen  durch  Magensäure,  im  Blute  durch  Zerfall  von  Blutkörperchen  zu 
decken,  indem  dabei  Glycerinphosphorsäure  aus  dem  Lecithin  gebildet  wird. 
Ein  Beispiel  der  Entgiftung  durch  Oxydation  bietet  der  Phosphor,  welcher  in 
Phosphate  übergeführt  wird.  Entgiftung  durch  Reduction  findet  bei  den 
chlorsauren  und  überchlorsauren  sowie  jodsauren  Salzen  statt,  die  als  Chloride 
und  Jodide,  welche  weit  weniger  giftig  sind,  ausgeschieden  werden.  Entgiftung 
durch  Paarung  (von  Baumann  1879  gefunden)  ist  eine  hochinteressante  That- 
sache  der  physiologischen  Chemie.  Es  kann  sich  durch  Paarung  ein  Gift 
zunächst  mit  Schwefelsäure,  beziehungsweise  mit  Sulfaten  verbinden.  Auf 
diese  Weise  wird  z.  B.  aus  der  giftigen  Carbolsäure  das  ungiftige  phenol- 
ätherschwefelsaure  Kalium,  ferner  gibt  es  eine  Paarung  mit  Glykuronsäure, 
so  wird  z.  B.  das  Chloralhydrat  zunächst  zu  Trichloräthylalkohol  reducirt  und 
dann  zu  Trichloräthylglykuronsäure  (Urochloralsäure)   gepaart.    Paarung  mit 


920  VERGIFTUNGEN. 

Glykokoll  findet  tbeilweise  statt  bei  Benzoesäure  und  Salicylsäure;  den  ungif- 
tigen Paarung  nennt  man  bei  der  Benzoesäure  Hippursäure,  bei  der  Salicylsäure 
Salicylursäure.  Entgiftung  durch  Spaltung  des  giftigen  Moleküls  in  zwei  oder 
mehrere  Moleküle  ungiftiger  Substanzen  findet  bei  manchen  Glykosiden  statt. 
In  seltenen  Fällen  sind  die  chemischen  Veränderungen  im  Organismus  nicht 
Entgiftungsvorgänge  sondern  Bildung  von  giftigen  Producten  aus  eingeführten 
ungiftigen  Substanzen;  so  wird  Salol  in  Carbolsäure  und  Salicylsäure,  das 
ungiftige  Krotonglycerid  in  die  giftige  Krotonolsäure  umgewandelt. 

Dem  Verlaufe  nach  unterscheidet  man  acute  und  chronische  Ver- 
giftungen. Erstere  setzen  plötzlich  ein,  letztere  fangen  allmählich  an.  Be- 
züglich des  Ausganges  sind  sowohl  bei  den  acuten,  wie  auch  bei  den  chro- 
nischen Vergiftungen  drei  Fälle  möglich:  Tod,  vollkommene  Genesung  oder 
Ausgang  in  ein  Siechthum.  Die  letzte  Ursache  des  Todes  ist  sehr  verschieden. 
Er  kann  hervorgerufen  werden  durch  centrale  Athmungslähmung  oder  allge- 
meine Gehirnlähmung,  Herzlähmung,  Lungenödem,  tödtliche  Abkühlung,  Glottis- 
ödem, Verblutung  aus  angeätzten  Gefässen,  Verlegung  der  Harncanäle  und 
durch  allgemeine  Erschöpfung. 

Bleibende  Folgen  bei  nicht  tödtlichem  Ausgange,  wenn  es  aber  auch 
nicht  zur  völligen  Wiederherstellung  gekommen  ist,  sind  abnorme  Empfind- 
lichkeit einzelner  Organe,  wie  der  Lunge,  der  Haut,  der  Nieren,  des  Magens, 
des  Gehirnes,  Atrophie  und  Degeneration  von  Organen  oder  Organtheilen,  wie 
Schwund  der  Magendrüsen,  Degeneration  der  Leber  und  der  Nieren  oder  von 
Muskeln,  Gehirn  u.  s.  w.,  bindegewebige  Schrumpfungen  und  Narbenretrac- 
tionen,  Verlust  einzelner  Sinnesorgane,  nekrotische  Abstossung  einzelner 
Körpertheile  und  allgemeiner  Marasmus. 

Für  die  klinische  Diagnose  einer  Vergiftung  können  auch  die 
äusseren  Umstände  oft  eine  Bedeutung  erlangen.  Das  unerwartet  plötzliche 
Auftreten  von  schweren  Erkrankungen  bei  vorhin  ganz  gesunden  Menschen, 
das  gleichzeitige  Erkranken  mehrerer  Personen  unter  völlig  gleichen  Erschei- 
nungen, besonders  nachdem  alle  Erkrankten  von  derselben  Speise  genossen, 
sind  sehr  häufige  Momente,  welche  zu  allererst  den  Verdacht  einer  Vergiftung 
rege  machen. 

2.  Die  Leichenbefunde. 

Ueber  die  sachgemässe  Eröffnung  von  Leichen  Vergifteter  sowäe  über  die 
für  die  nachfolgende  chemische  Untersuchung  nothwendige  Entnahme  von 
Körpertheilen  und  Inhaltsmassen  bestehen  ausführliche  Vorschriften:  Oester- 
reichisches  Regulativ  vom  2.  August  1856,  R.-G.-B.  Nr.  145,  3.  Abschnitt 
§§  98  bis  111  enthalten  die  besonderen  Regeln,  welche  bei  der  Untersuchung 
von  Leichen  mit  dem  Verdachte  einer  stattgehal3ten  Vergiftung  zu  beobachten 
sind.  Inhaltlich  wesentlich  gleich,  jedoch  in  kürzerer  Fassung  finden  sich 
diese  Bestimmungen  im  deutschen  Regulativ  vom  13.  Februar  1857  §  22, 
welcher  lautet: 

„Bei  Verdacht  einer  Vergiftung  beginnt  die  innere  Besichtigung  mit  der  Bauchhöhle. 
Es  ist  daher  vor  jedem  weiteren  Eingriff  das  äussere  Aussehen  der  oberen  Baucheinge- 
weide, ihre  Lage  und  Ausdehnung,  die  Füllung  ihrer  Gefässe  und  der  etwaige  Geruch  zu 
ermitteln. 

In  Bezug  auf  die  Gefässe  ist  hier,  wie  an  anderen  wichtigen  Organen,  stets  festzu- 
stellen, ob  es  sich  um  Arterien  oder  Venen  handelt,  ob  auch  die  kleineren  Verzweigungen 
oder  nur  Stämme  und  Stämmchen  bis  zu  einer  gewissen  Grösse  gefüllt  sind  und  ob  die 
Ausdehnung  der  Gefässlichtung  eine  beträchtliche  ist  oder  nicht. 

Alsdann  werden  um  den  untersten  Theil  der  Speiseröhre  dicht  über  dem  Magen- 
munde, sowie  um  den  Zwölffingerdarm  unterhalb  der  Einmündung  des  Gallenganges 
doppelte  Ligaturen  gelegt  und  beide  Organe  zwischen  denselben  durchschnitten.  Hierauf 
wird  der  Magen  im  Zusammenhange  mit  dem  Zwölffingerdarm  herausgeschnitten,  wobei 
jede  Verletzung  derselben  sorgfältig  zu  vermeiden  ist.  Die  Oeffnung  geschieht  in  der  im 
§  21  angegebenen  Weise. 

Es  wird  sofort  der  Inhalt  nach  Menge,  Consistenz,  Farbe,  Zusammensetzung,  Keaction 
und  Geruch  bestimmt  und  in  ein  reines  Gefäss  von  Porzellan  oder  Glas  gethan. 


VERGIFTUNGEN.  921 

Sodann  wird  die  Schleimhaut  abgespült  und  ihre  Dicke,  Farbe,  Oberfläche,  Zusammen- 
hang untersucht,  wobei  sowohl  dem  Zustande  der  Blutgefässe,  als  auch  dem  Gefüge  der 
Schleimhaut  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden  und  jeder  Hauptabschnitt  für  sich  zu 
behandeln  ist.  Ganz  besonders  ist  festzustellen,  ob  das  vorhandene  Blut  innerhalb  von 
Gefässen  enthalten  oder  aus  den  Gefässen  ausgetreten  ist,  ob  es  frisch  oder  durch  Fäulnis 
oder  Erweichung  (Gährung)  verändert  und  in  diesem  Zustande  in  benachbarte  Gewebe  ein- 
gedrungen (imbibirt)  ist.  Ist  es  herausgetreten,  so  ist  festzustellen,  wo  es  liegt,  ob  auf 
der  Oberfläche  oder  im  Gewebe,  ob  es  geronnen  ist  oder  nicht  u.  s.  w. 

Endlich  ist  besondere  Sorgfalt  zu  verwenden  auf  die  Untersuchung  des  Zusammen- 
hanges der  Oberfläche,  namentlich  darauf,  ob  Substanzverinste,  Abschürfungen  (Erosionen), 
Geschwüre  vorhanden  sind.  Die  Frage,  ob  gewisse  Veränderungen  möglicherweise  durch 
den  natürlichen  Gang  der  Zersetzung  nach  dem  Tode,  namentlich  unter  Einwirkung  gäh- 
renden  Mageninhalts,  zustande  gekommen  sind,  ist  stets  im  Auge  zu  behalten. 

Nach  Beendigung  dieser  Untersuchung  werden  der  Magen  und  der  Zwölffingerdarm 
in  dasselbe  Gefäss  mit  dem  Mageninhalt  (s.  oben)  gethan  und  dem  Richter  zur  weiteren 
Veranlassung  übergeben.  In  dasselbe  Gefäss  ist  auch  später  die  Speiseröhre,  nachdem  sie 
nahe  am  Halse  unterbunden  und  über  der  Ligatur  durchschnitten  worden,  nach  vorgän- 
giger anatomischer  Untersuchung,  sowie  in  dem  Falle,  dass  wenig  Mageninhalt  vorhanden 
ist,  der  Inhalt  des  Leerdarmes  zu  bringen. 

Endlich  sind  auch  andere  Substanzen  und  Organtheile,  wie  Blut,  Harn,  Stücke  der 
Leber,  Nieren  u.  s.  w.  aus  der  Leiche  zu  entnehmen  und  dem  Richter  abgesondert  zur 
weiteren  Veranlassung  zu  übergeben.  Der  Harn  ist  für  sich  in  einem  Gefässe  zu  bewahren, 
Blut  nur  in  dem  Falle,  dass  von  einer  spectralanalytischen  Untersuchung  ein  besonderer 
Aufschluss  erwartet  werden  kann.  Alle  übrigen  Theile  sind  zusammen  in  ein  Gefäss  zu 
bringen. 

Jedes  dieser  Gefässe  wird  verschlossen,  versiegelt  und  bezeichnet. 

Ergibt  die  Betrachtung  mit  blossem  Auge,  dass  die  Magenschleimhaut  durch  beson- 
dere Trübung  und  Schwellung  ausgezeichnet  ist,  so  ist  jedesmal,  und  zwar  möglichst  bald 
eine  mikroskopische  Untersuchung  der  Schleimhaut,  namentlich  in  Bezug  auf  das  Verhalten 
der  Labdrüsen,  zu  veranstalten. 

Auch  in  den  Fällen,  wo  sich  im  Mageninhalt  verdächtige  Körper,  z.  B.  Bestandtheile 
von  Blättern  oder  sonstige  Pflanzentheile,  Ueberreste  von  thierischer  Nahrung  finden,  sind 
dieselben  einer  mikroskopischen  Untersuchung  zu  unterwerfen. 

Bei  Verdacht  einer  Trichinenvergiftung  hat  sich  die  mikroskopische  Untersuchung 
zunächst  mit  dem  Inhalt  des  Magens  und  des  oberen  Dünndarms  zu  beschäftigen,  jedoch  ist 
zugleich  ein  Theil  der  Muskulatur  (Zwerchfell,  Hals-  und  Brustmuskeln)  zur  weiteren 
Prüfung   zurückzulegen." 

Schon  die  äussere  Besichtigung  der  Leichen  Vergifteter  kann 
Anhaltspunkte  für  die  Diagnose  geben;  solche  sind:  ikterische  Hautfärbung  bei 
Phosphorvergiftung,  hellrothe  Färbung  bei  der  Kohlenoxydvergiftung,  ver- 
schorfte  Lippen  und  Mundwinkel,  insbesondere  auch  lederartig  vertrocknete, 
vom  Mundwinkel  gegen  Kinn  und  Hals  herabziehende  braune  Streifen  bei  Vergif- 
tungen mit  ätzenden  Substanzen,  ein  bestimmter  Geruch  der  Leiche  bei  Blau- 
säure-, eventuell  Chloroform  Vergiftung. 

Beider  inneren  Untersuchung  der  Leiche  gestalten  sich  die  Be- 
funde wesentlich  verschieden,  je  nachdem  es  sich  um  örtlich  wirkende  ätzende 
Gifte  oder  um  solche  handelt,  welche  nur  durch  Resorption  zur  Wirkung  ge- 
langten und  schwerere  oder  auch  gar  keine  nennenswerten  Veränderungen  in 
den  entfernteren  Organen  veranlasst  haben.  Bei  der  erstgenannten  Gruppe  der 
Gifte  ist  die  Untersuchung  der  Magenwand  und  des  Mageninhaltes  vor  allem 
wichtig  und  sind  die  dabei  erhobenen  Befunde  oft  von  ausschlaggebender  Be- 
deutung. Nach  der  in  vorgeschriebener  Weise  vorgenommenen  Oeffnung  des 
Magens  wird  zunächst  der  Inhalt  untersucht,  wobei  auffallende  Eigenschaften 
desselben  zu  beachten  sind:  Der  Geruch  ist  nicht  selten  charakteristisch, 
es  kann  dies  der  Fall  sein  bei  der  Phosphorvergiftung,  bei  der  Blausäure- 
vergiftung, wo  der  bekannte  Geruch  nach  bitteren  Mandeln  wahrzunehmen 
ist,  bei  der  Alkohol-,  Chloroform-,  Sabinavergiftung,  w^o  stets  der  Mageninhalt 
mehr  w^eniger  deutlich  den  specifischen  Geruch  dieser  Substanzen  zeigt.  In 
vielen  Fällen  ist  dem  Mageninhalt  Blut  beigemengt,  welches  von  Läsionen  der 
Blutgefässe  herrührt;  diese  Beimengung  kann  mitunter  auch  erst  postmortal  ent- 
standen sein.  Dabei  hat  das  Blut  fast  niemals  seine  ursprüngliche  Farbe, 
sondern    es   sind   wesentliche   Veränderungen   eingetreten,   weshalb    die  Be- 


922  VERGIFTUNGEN. 

Stimmung  der  Farbe  des  Mageninhaltes  wichtig  ist;  er  ist  mitunter  schwarz- 
braun bis  schwarz  (Schwefelsäurevergiftung)  oder  auffallend  roth  (Cyankalium- 
vergiftung)  oder  grün,  wenn  die  Vergiftung  durch  chlorophyllhältige  Pflanzen- 
theile  oder  grüne  Farben  vorgenommen  wurde  (Juniperus  Sabina,  Arsengrün), 
oder  gelb  bei  Vergiftung  mit  chromsauren  Salzen,  Jod  oder  Tinctura  opii 
crocata,  blau  bei  der  Kupfervitriolvergiftung. 

Immer  wird  auch  die  Reaction  zu  prüfen  sein,  und  es  gehört  Lakmus- 
papier zu  den  unerlässlichen  Dingen  bei  der  Vornahme  der  Obduction  Ver- 
gifteter. Die  entweder  übermässig  saure  oder  übermässig  alkalische  Reaction 
deutet  auf  die  Anwesenheit  freier  Säure,  also  auf  Säurevergiftung,  oder  von 
Alkalien  hin,  auch  bei  Cyankaliumvergiftung  ist  die  stark  alkalische  Reaction 
wahrnehmbar. 

Stets  muss  auch  auf  die  Beimengung  etwa  vorhandener,  verdächtiger 
fremder  Substanzen  im  Mageninhalt  gesehen  werden.  Deren  Auslese  ist  für  die 
nachfolgende  chemische  Untersuchung  wichtig  und  sichert  manchmal  die 
Diagnose  schon  am  Leichentisch.  So  findet  man  z.  B.  recht  häufig  ungelösten 
weissen  oder  gelben  Arsenik  in  Form  sandiger  weisser  oder  gelber  Beimen- 
gungen oder  in  Form  grösserer  oder  kleinerer  Stücke  dieser  Substanz.  Bei 
der  nicht  allzu  seltenen  Vergiftung  mit  Sabina-Abkochung  können  Bestand- 
theile  dieser  Pflanzen  aufgefunden  werden,  oder  es  werden  andere  charakte- 
ristische Pflanzentheile  nachgewiesen,  so  etwa  bei  der  Opiumvergiftung  Theile 
der  Mohnpflanze.  Die  Kantharidenvergiftung  verräth  sich,  wenn  Kanthariden- 
pulver  verwendet  wurde,  durch  anwesende  Bruchstücke  der  grünglänzenden 
Flügeldecken  dieser  Insecten. 

An  der  Magenwand  finden  sich  bei  den  Aetzgiften  immer  mehr  minder 
tiefgehende  und  oft  auch  für  sich  charakteristische,  daher  diagnostisch  wich- 
tige Veränderungen  vor.  Es  ist  nach  Abspülung  derselben  mit  destillirtem 
Wasser  die  Ausbreitung  der  etwa  vorhandenen  Verschorfungen  und  Ver- 
ätzungen genau  aufzunehmen.  Nicht  immer  sind  alle  Theile  der  Magen- 
schleimhaut in  gleicher  Weise  verändert.  Wurde  ein  Gift  im  Stehen  oder 
Sitzen  genommen,  so  ist  es  meist  die  Pyloruspartie  der  grossen  Curvatur  oder 
die  kleine  Curvatur,  wo  die  tiefgehendsten  Veränderungen  vorhanden  sind, 
während  bei  der  Einverleibung  im  Liegen  hauptsächlich  der  Fundus  und  die 
hintere  Magenwand  verätzt  sind.  Sehr  häufig  sind  ausgebreitete  Ecchymosirungen 
vorhanden  und  reactiv-entzündliche  Veränderungen  der  Schleimhaut.  Hat  die 
Vergiftung  etwas  länger  angedauert,  so  ist  nicht  selten  schon  trübe  Schwel- 
lung der  Schleimhaut  vorhanden.  Ganz  ähnliche,  nur  quantitativ  verschiedene 
Veränderungen  wie  im  Magen  finden  sich  bei  den  Aetzgiften  auch  in  den  an- 
grenzenden Partien  der  Gedärme,  namentlich  im  Zwölffingerdarme,  sowie  in 
der  Speiseröhre  und  in  der  Mundhöhle. 

Auch  bei  den  Aetzgiften  können  die  Leichenbefunde  zu  Verwechslungen 
mit  anderen  krankhaften  Processen  Anlass  geben.  Namentlich  sind  es  katar- 
rhalische Entzündungen,  auch  die  physiologische  Verdauungsröthe  der  Magen- 
schleimhaut, ferner  die  bei  der  Erstickung  manchmal  auftretende  Röthung 
und  Ecchymosirung  und  die  Diphtherie  der  Magenschleimhaut,  welche  solche 
irrthümliche  Auffassungen  möglich  machen.  Auch  Leichenerscheinungen,  wie 
die  schwarze  Verfärbung  der  Magenschleimhaut,  welche  als  cadaveröse  Mela- 
nose bekannt  ist,  ferner  die  sogenannte  weisse  Magenerweichung  sind  schon 
für  Vergiftungseffecte  gehalten  worden. 

Bei  den  nicht  ätzenden  Giften  treten  diese  örtlichen  Erscheinungen  in 
den  Hintergrund,  indem  die  örtlichen  Veränderungen  nicht  besonders  j  stark 
oder  gar  nicht  vorhanden  sind.  Wurden  schwere  pathologische  Veränderungen 
in  entfernten  Organen  gesetzt,  wie  beispielsweise  bei  der  Phosphorvergiftung, 
so  sind  namentlich  diese  Veränderungen  von   diagnostischer  Bedeutung,   vor 


VERGIFTUNGEN.  923 

allem  also  fettige  Entartung  der  Leber,  der  Nieren,  des  Herzfleisches,  der  Ge- 
fässe  und  Muskeln. 

Viele  Gifte  bedingen  Veränderungen  des  Blutes.  So  ist  bekannt  die  hell- 
rothe  Färbung  des  Blutes  bei  Kohlenoxydgasvergiftung,  die  braune  bei  der 
Vergiftung  mit  Chrom,  mit  chlorsaurem  Kalium  und  anderen  Methämoglobin 
bildenden  Giften. 

Zahlreiche  Gifte,  wie  insbesondere  die  ganze  wichtige  Gruppe  der 
Pflanzenalkaloide  und  die  meisten  Narkotica  und  Anaesthetica  bewirken  gar 
keine  so  hervorstechenden  Veränderungen,  dass  die  Leichenbefunde  allein  ge- 
nügende Anhaltspunkte  für  die  Diagnose  liefern  würden.  Wir  finden  in  diesen 
Fällen  zumeist  nur  die  allgemeinen  Erstickungsbefunde,  nämlich  Hyperveno- 
sität  des  Blutes,  Ansammlung  desselben  in  den  Brustorganen,  ab  und  zu  auch 
wie  bei  den  mechanischen  Erstickungen,  Ecchymosen.  Man  kann  demnach 
sagen,  dass  die  anatomischen  Befunde  nur  für  einen  Theil  der  Vergiftungen 
diagnostisch  ausschlaggebend  sind. 

3.  Der  chemische  Nachweis. 

Die  zu  Gerichtshanden  genommenen  Leichentheile,  welche  in  der  Regel 
der  Magen  und  sein  Inhalt,  ferner  Gedärme  sammt  Inhalt,  Theile  der  Leber, 
Milz,  Nieren,  Lungen,  des  Gehirns  oder  Harn  und  Blut  sind,  werden  vor- 
schriftsmässig  verwahrt,  dem  Gerichtschemiker  übergeben.  Die  chemische 
Untersuchung  kann  naturgemäss  nur  in  entsprechend  eingerichteten  Labora- 
torien von  eigenen  chemischen  Sachverständigen  vorgenommen  werden. 

Das  Ergebnis  dieser  Untersuchungen  ist  jedoch  wieder  Gegenstand  des 
gerichtsärztlichen  Urtheiles,  indem  sich  das  Gutachten  auf  den  chemischen 
Befund  zu  stützen  hat.  Vielfach  ist  der  Irrthum  verbreitet,  dass  der  foren- 
sische BcAveis  einer  stattgehabten  Vergiftung  als  erbracht  angesehen  werden 
müsse,  wenii  in  der  Leiche  ein  Gift  gefunden  wurde,  und  umgekehrt,  dass 
eine  Vergiftung  nicht  vorhanden  wäre,  wenn  das  Ergebnis  der  chemischen 
Untersuchung  negativ  ausgefallen  ist. 

Diese  Meinung  ist  völlig  irrthümlich,  vielmehr  ist  es  Sache  gerichts- 
ärztlicher Erwägungen,  ob  trotz  der  Anwesenheit  eines  Giftes  der  Mensch 
thatsächlich  an  dieser  oder  überhaupt  an  einer  Vergiftung  gestorben  ist,  und 
umgekehrt  ist  wohl  zu  beachten,  dass  ebenso  auch  bei  einem  negativen  Aus- 
fall der  chemischen  Untersuchung  gleichwohl  eine  Vergiftung  thatsächlich  vor- 
liegen kann. 

Zunächst  ist  ^  die  Möglichkeit  zu  denken,  dass  gar  nicht  selten  Gift- 
spuren im  Körper  vorhanden  sind,  ohne  dass  der  Mensch  an  Vergiftung  ge- 
storben ist.  Werden  doch  so  viele,  in  grösserer  Dosis  als  Gifte  wirkende 
Körper  auch  als  Arzneien  verwendet.  So  können  also  auch  in  Leichen  oder 
Leichentheilen  kleine  Mengen  von  Arsen,  von  Alkaloiden,  von  Metallsalzen 
u.  s.  w.  vorhanden  sein,  welche  als  Medicamente  dem  Lebenden  verabfolgt 
wurden.  Ebenso  können  kleine  Mengen  giftiger  Körper  auch  von  aussen  in 
die  Leiche  gekommen  sein.  Es  ist  das  namentlich  dann  möglich,  wenn  Leichen 
schon  längere  Zeit  begraben  waren,  und  erst  später  der  aufgetauchte  Verdacht 
einer  Vergiftung  eine  Ausgrabung  nothwendig  machte.  Bei  ausgegrabenen 
Leichen  kann  insbesondere  Arsen  entweder  von  arsenhaltiger  Friedhoferde 
oder  von  arsenhaltigen  Gegenständen,  welche  der  Leiche  beigelegt  waren,  wie 
von  künstlichen  Blumen,  Kränzen,  grüngefärbten  Blättern  die  Quelle  für  die 
Beimengung  von  Spuren  dieses  Giftes  sein.  Dass  nicht  etwa  durch  die  An- 
wendung unreiner  Reagentien  das  Ergebnis  einer  chemischen  Untersuchung 
getrübt  werde,  dafür  haben  die  chemischen  Sachverständigen  durch  die  An- 
wendung absolut  chemisch  reiner  Substanzen  bei  ihren  Untersuchungen  Vor- 
sorge zu  treffen. 


924  VERGIFTUNGEN. 

Aber  auch  der  negative  Ausfall  der  chemischen  Untersuchung  beweist, 
wie  schon  gesagt  wurde,  noch  durchaus  nicht,  dass  keine  Vergiftung  statt- 
gefunden haben  könne.  So  können  einmal  Gifte  durch  vollständige  Aus- 
scheidung aus  dem  Körper  hinausgekommen  sein,  oder  sie  sind  durch  die 
Fäulnis  zerstört  worden,  oder  endlich  kann  es  sich  auch  um  Körper  handeln, 
deren  chemischer  Nachweis  unmöglich  oder  unsicher  ist. 

In  vielen  Fällen  muss  der  chemische  Nachweis  noch  durch  das  physio- 
logische Experiment  gestützt  werden;  es  ist  dies  vornehmlich  beim  Nachweis 
von  Alkaloiden  der  Fall.  Dabei  ist  auch  die  Wahl  des  Versuchsthieres  von 
Wichtigkeit,  da  sich  erfahrungsgemäss  die  verschiedenen  Thiergattungen  gegen 
gleiche  Mengen  eines  und  desselben  Giftes  verschieden  verhalten.  So  ist 
beispielsweise  für  den  physiologischen  Nachweis  des  Strychnins  der  so  oft 
verwendete  Frosch  ein  keineswegs  geeignetes  Versuchsthier,  weil  die  Strychnin- 
krärapfe  bei  ihm  oft  erst  durch  verhältnismässig  grosse  Dosen  sicher  aus- 
gelöst werden.  Unendlich  viel  empfindlicher  für  Strychnin  ist  z.  B.  die  weisse 
Maus,  für  Atropin  ist  nicht  das  Kaninchen  geeignet,  sondern  entweder  das 
Auge  eines  Menschen  oder  einer  Katze. 

In  besonderen  Fällen  ist  noch  eine  spectroskopische  Untersuchung  vor- 
zunehmen und  in  manchen  Fällen  wird  der  Beweis  einer  Vergiftung  nur  durch 
mikroskopische  Untersuchung  zu  erbringen  sein. 

Die  Vergiftungen  im  Einzebien. 

Man  hat  die  Gifte  in  verschiedener  Weise  eingetheilt,  so  nach  ihrer 
Herkunft  in  anorganische  und  organische,  oder  in  Mineral-, 
Pflanzen-  und  Thiergifte,  oder  man  hat  sie  nach  rein  chemischen  Ge- 
sichtspunkten geordnet.  Vom  Standpunkte  der  Medicinalpolizei  gruppiren 
sich  die  Intoxicationen  nach  ätiologischen  Gesichtspunkten  als  Giftmorde, 
Giftselbstmorde,  gewerbliche  Vergiftungen,  technische,  öko- 
nomische und  Medicinal-Vergiftungen.  Die  innere  Medicin  unter- 
scheidet heute  ziemlich  allgemein  zwischen  Giften,  welche  von  aussen  bei- 
gebracht werden,  und  Giften,  welche  im  Körper  selbst  entstanden  sind,  indem 
sie  zwei  grosse  Gruppen  aufstellt,  die  endogenen  und  exogenen  Intoxi- 
cationen (System  von  Jaksch).  In  manchen  Lehrbüchern  ist  jede  systema- 
tische Eintheilung  unterlassen.  Für  das  Verständnis  und  die  klare  Darstellung 
der  Vergiftungen  scheint  jedoch  ein  System  unerlässlich  zu  sein,  wenngleich 
es  heute  keine  vollständig  sachlich  begründete  und  allgemein  giltige  Ein- 
theilung gibt.  Für  unsere  Zwecke  und  das  richtige  Verständnis  der  Ver- 
giftungen ist  eine  Eintheilung  nach  den  Giftwirkungen  wohl  das  Zweck- 
massigste.  Es  ist  hiebei  ebenso  Bedacht  genommen  auf  die  klinischen  wie 
auf  die  pathologisch-anatomischen  Veränderungen  und  so  können  wir  zwang- 
los folgende  Gruppen  aufstellen: 

I.  Aetzgifte. 
IL  Parenchymgifte. 

III.  Blutgifte. 

IV.  Herzgifte. 
V.  Nervengifte. 

I.  Die  Aetzgifte. 

Darunter  sind  solche  Gifte  zu  verstehen,  welche  vorwaltend  die  Applica- 
tionsstellen  verändern,  also  am  Orte  der  Einwirkung  schwere  anatomische 
Läsionen  hervorrufen.  Es  gehören  dahin  die  ätzenden  Säuren,  die  ätzenden 
Alkalien,  die  ätzenden  Salze,  die  ätzenden  Gase  und  Dämpfe  und  endlich 
ätzende  organische  Substanzen,  welche  ihrer  chemischen  Constitution  nach 
weder  Säuren,  noch  Basen,  noch  Salze  sind. 


VERGIFTUNGEN.  925 

'.()  Säurevergiftungen. 

Sämmtliche  hieher  gehörigen  Körper,  welche  theils  anorganische,  theils 
organische  Säuren  sind,  rufen  im  Munde,  in  der  Speiseröhre,  im  Magen  und 
meist  auch  in  den  Gedärmen  eine  fast  momentane  Reizung  hervor,  welche 
man  als  Aetzung  zu  bezeichnen  pflegt.  Eine  reine  Aetzung  bekommt  übrigens 
nur  der  Experimentator  beim  Thierversuch  zu  sehen.  Das,  was  der  Gerichts- 
arzt an  der  Leiche  beobachtet,  ist  fast  immer  ein  zusammengesetztes  Bild, 
bestehend  aus  der  Aetzung  des  lebenden  Gewebes,  aus  der  reactiven  Ent- 
zündung und  aus  den  durch  das  Aetzmittel  postmortal  gesetzten  Veränderungen. 

Die  gemeinsame  Wirkung  der  ätzenden  Säuren  beruht  auf  der  Eiweiss- 
umwandlung,  Wasserentziehung  und  Temperaturerhöhung.  Jedes  dieser  drei 
Momente  allein  genommen  ist  im  Stande,  Schleimhauttheile  zum  Absterben  zu 
bringen.  So  ist  es  begreiflich,  dass  alle  drei  zusammen,  falls  die  Säure  con- 
centrirt  ist,  geradezu  furchtbare  Wirkungen  erzeugen.  Es  hängt  daher  die 
Schwere  einer  Säurevergiftung,  wenigstens  in  Bezug  auf  die  sogenannte  Aetz- 
wirkung,  nicht  so  sehr  von  der  absoluten  Menge,  als  von  der  Concentra- 
tion  ab. 

Schwefelsäure,  HgSO^  -|-  x  HgO.  Die  Vergiftung  mit  dieser  ist  das  Pro- 
totyp aller  Säurevergiftungen.  Die  Dosis  letalis  der  concentrirten  Säure  wird 
bei  leerem  Magen  auf  4 — 5  (/  geschätzt.  Die  Vergiftungserscheinungen  treten 
augenblicklich  ein  und  bestehen  in  intensivem  Schmerz  und  Brennen  der  Zunge, 
im  Munde,  im  Rachen  und  in  der  Speiseröhre  sowie  im  Magen.  Sehr  bald 
kommen  dazu  grosser  Durst,  Erbrechen  brauner  Massen,  Schluckbeschwerden, 
Leibschneiden,  Koliken,  Durchfall,  Auftreibung  des  Abdomens,  Sinken  der 
Körpertemperatur  und  allgemeiner  Collaps.  Der  Harn  ist  auffallend  sauer, 
wird  unter  brennenden  Schmerzen  entleert  und  enthält  sehr  bald  Eiweiss, 
oder  sogar  Hämatin.  Dabei  ist  das  Bewusstsein  fast  bis  zum  Tode  erhalten. 
Dieser  tritt  entweder  schon  nach  zwei  bis  drei  Stunden  unter  Collapserschei- 
nungen  ein,  oder  es  ist  ein  protrahirter  Verlauf  vorhanden,  so  dass  sich  die 
Vergiftung  auch  über  mehrere  Tage  hinziehen  kann.  In  letzterem  Falle 
kommt  es  auf  dem  Wege  der  demarkirenden  Entzündung  um  die  verätzten 
Schleimhautpartien  zur  Abstossung  von  nekrotisirten  Gewebstheilen  aus  der 
Speiseröhre  und  dem  Magen,  welche  manchesmal  in  Schlauchform  durch 
Brechbewegungen  ausgestossen  werden.  Bei  protrahirtem  Verlauf  gesellen 
sich  nicht  selten  pneumonische  Processe  hinzu. 

Die  Leichenbefunde  zeigen  äusserlich  mitunter  braune,  lederartige 
Streifen,  welche  von  den  Mundwinkeln  herabziehen,  Verschorfungen  der  Lippen, 
innerlich  ist  weissgraue  Verfärbung  der  Schleimhaut  der  Mundhöhle  und  des 
Rachens  vorhanden,  sogenannte  weisse  Verschorfung;  es  sehen  diese  Theile 
wie  gekocht  aus,  und  sind  es  auch  thatsächlich  infolge  der  Temperaturerhö- 
hung, die  bei  der  Vermengung  der  wässerigen  Bestandtheile  der  Gewebe  mit 
der  eingeführten  Säure  entsteht.  Der  Magen  ist  in  der  Regel  schon  äusserlich 
schiefergrau  gefärbt,  die  Wandungen  sind  verdickt,  die  Blutgefässe  treten 
häufig  als  schwarze  Streifen  und  Netze  hervor.  Nicht  allzu  selten  ist  das 
Blut  in  den  Gefässen  theerartig  eingedickt  oder  ganz  erstarrt  in  Form  braun- 
rother  Cylinder.  Der  Mageninhalt  reagirt  stark  sauer,  er  enthält  freie  Säure, 
welche  dadurch  nachgewiesen  werden  kann,  dass  man  einige  Tropfen  des  fil- 
trirten  Inhaltes  auf  doppeltkohlensaures  Natron  giesst,  wodurch  Aufbrausen 
entsteht.  Die  Inhaltsmassen  sind  theils  breiig,  theils  flüssig  und  haben  die 
Farbe  von  Kaffeesatz.  Diese  Färbung  rührt  von  beigemengtem  Blute  her, 
dessen  Farbstoff  durch  die  anwesende  Säure  in  dunkles  Säurehämatin  umge- 
wandelt ist.  Auf  dieselbe  Ursache  ist  auch  die  oft  über  die  ganze  Magen- 
schleimhaut sich  erstreckende  schwarze  Verfärbung  der  Schorfe  zu  beziehen, 
ein  Befund,  den  man  ehemals  missverständlich  als  Verkohlung  bezeichnete. 
Die  Schorfe  sind  starr,  brüchig,  es  besteht  eine  sogenannte  feste  Mortification 


926  VERGIFTUNGEN. 

im  Gegensatz  zu  der  durch  kaustische  Alkalien  bedingten  Erweichung  oder 
Verflüssigung.  Die  Verschorfung  ist  in  der  Regel  am  intensivsten  am  Magen- 
grund und  an  der  hinteren  Magenwand.  In  einzelnen  Fällen  kann  es  auch 
zur  Perforation  kommen,  einer  Erscheinung,  die  übrigens  wohl  ausnahmslos 
als  Leichenerscheinung  aufzufassen  sein  wird,  da  ja  die  chemischen  Eigen- 
schaften der  Säure  auch  nach  dem  Tode  fortwirken.  In  diesem  Falle  ist 
freie  Säure  in  den  Bauchfellsack  ergossen  und  sind  die  angrenzenden 
Organe,  namentlich  die  Oberfläche  der  Leber,  die  Gedärme  u.  s.  w.  von  aussen 
her  in  ähnlicher  Weise  verändert  wie  die  Magenschleimhaut  von  innen.  In 
der  Nähe  des  Magens  reagirt  in  der  Regel  alles  Blut,  welches  theerartig  be- 
schaffen ist,  sauer.  Oft  ist  es  in  den  Kranzgefässen  des  Magens,  ja  selbst  in 
der  unteren  Hohlvene  und  manchmal  im  rechten  Herzen  zu  einer  brüchigen 
Masse  eingedickt.  Auch  das  ist  nur  eine  Leichenerscheinung.  Bei  etwas 
längerer  Dauer  der  Vergiftung  besteht  trübe  Schwellung  in  den  Meren,  wo 
bereits  Fibrincylinder  angetroffen  werden.  Tritt  der  Tod  nicht  acut  ein,  so 
kommt  es  zu  Nachkrankheiten,  und  zwar  zu  Stricturen  und  Dilatationen  der 
Speiseröhre,  des  Magens  und  zu  Pylorusstenosen,  zu  chronischem  Vomitus, 
hartnäckigen  Neuralgien,  namentlich  Intercostalneuralgien;  auch  Fixationen 
des  Kinns  auf  der  Brust,  Narbencontracturen  im  Munde,  theilweise  Verödung 
des  Nierenparenchyms  und  bei  Einspritzung  in  die  Vagina  Atresien  dieser 
sind  beobachtet  worden. 

Die  Häufigkeit  der  Schwefelsäurevergiftung  scheint  in  wesentlichem 
Rückgange  begriffen  zu  sein.  Gleichwohl  kommen  durch  die  in  der  Technik 
in  Verwendung  stehende  unreine  Schwefelsäure,  das  Nordhäuser  Vitriolöl,  aber 
auch  durch  die  reine,  concentrirte  Säure  Vergiftungen  für  Selbstmordzwecke 
oder  noch  häufiger  als  zufällige  Vergiftungen  ab  und  zu  vor. 

Aehnliche  Wirkungen  wie  die  Säure  haben  auch  einige  Salze  derselben, 
so  das  saure,  schwefelsaure  Kalium  (KHS  O4)  und  das  neutrale  schwefel- 
saure Kalium  (Ko  SO4),  welches  in  der  Pharmakopoe  als  Sal  polychrestum 
Glaseri  bekannt  ist  und  auch  als  Abortivum  in  Gebrauch  steht. 

Der  chemische  Nachweis  beruht  auf  dem  Befund  freier  Säure  im  Magen 
durch  Fällung  des  wässerigen  Auszuges  mit  Baryumchlorid  oder  essigsaurem 
Bleioxyd,  wobei  Baryumsulfat,  beziehungsweise  Bleisulfat  als  schweres,  weisses 
Pulver  ausfällt. 

Salpetersäure,  HNO3.  Die  Salpetersäurevergiftung,  im  Wesen  gleich  der 
Schwefelsäurevergiftung,  ist  dadurch  charakteristisch  unterschieden,  dass  das 
Eiweiss  unter  der  Wirkung  dieser  Säure  schon  sehr  bald  in  gelb  gefärbte 
Xanthoproteinsäure  übergeführt  wird.  Darauf  beruht  es,  dass  die  verätzten  Stellen 
von  den  Lippen  angefangen  bis  in  den  Dünndarm  hinab  mehr  weniger  intensiv 
gelb  verfärbt  sind,  ein  Befund,  der  neben  der  starren  Beschaffenheit  der  tief- 
gehenden Schorfe  bei  intensiv  saurer  Reaction  des  mitunter  schon  ähnlich 
gefärbten  Mageninhaltes  und  der  erbrochenen  Massen  die  Diagnose  vollständig 
sichert.  (Vergl.  Ipsen,  Salpetersäure  Vergiftung.)  Die  tödtliche  Dosis  beträgt 
nach  KoBERT  etwa  8  g.  Auch  bei  dieser  Vergiftung  kann  man  in  den  Nieren 
acute  parenchymatöse  Nephritis  finden.  Der  Nachweis  geschieht,  indem  der 
wässerige  oder  alkoholische  Auszug  mit  Eisenvitriol  und  concentrirter  Schwefel- 
säure versetzt  wird,  wodurch  beim  Ueberschichten  ein  dunkelvioletter  Ring 
entsteht.  Brucin  in  concentrirter  Schwefelsäure  ruft  bei  Berührung  mit  Salpeter- 
säure eine  purpurrothe  Färbung  hervor.  Forensich  interessant  ist  die  Ver- 
wendung der  Salpetersäure  als  Fruchtabtreibungssmittel  in  den  südlichen 
Theilen  Russlands.  (Bellten.)  Es  wird  rohe,  oft  arsenhaltige  Säure  in  Dosen 
von  10  Tropfen  bis  zu  15  ^  pro  die  mitunter  Monate  lang  genommen,  wobei 
es  zu  einer  sehr  schweren  chronischen  Vergiftung  kommt,  welche  durch  tiefe 
Ernährungsstörungen,  hochgradige  Anämie,  Schlaflosigkeit,  Tremor,  Erbrechen, 
Koliken  und  Abortus  charakterisirt  ist. 


VERGIFTUNGEN.  927 

Salzsäure,  HCl.  Die  30— 40'^/oige  rauchende  Salzsäure  des  Handels, 
welche  meist  mit  Arsenik  und  Eisen,  manchmal  auch  mit  Antimon  verun- 
reinigt ist,  wird  gleichfalls  für  Vergiftungszwecke  verwendet.  So  starben  in 
England  allein  im  Jahre  1890  sechs  Menschen  an  Salzsäurevergiftung;  gleich- 
wohl kann  diese  Vergiftung  als  eine  im  Ganzen  seltene,  bezeichnet  werden. 
Sie  hat  die  grösste  Aehnlichkeit  mit  der  Schwefelsäurevergiftung,  wobei  in- 
folge der  sich  entwickelnden  Dämpfe  auch  eine  starke  entzündliche  Alfection 
der  oberen  Luftwege  hinzukommt,  so  dass  die  Veränderungen  im  Rachen 
und  Kehlkopf  oft  täuschend  diphtheritischen  Entzündungen  ähneln. 

Oxalsäure,  Co  Ho  0,^.  Die  Oxalsäure,  auch  Klee-  oder  Zucker  säure  ge- 
nannt, und  ihr  saures  Kalisalz,  das  saure  Oxalsäure  Kalium  oder  Klee  salz,  auch 
Bittersalz  (KHC2O4)  sind  im  Haushalte  und  in  der  Industrie  zum  Färben, 
Bleichen,  Verfertigung  der  blauen  Tinte,  zum  Putzen  von  Messing-  und  Kupfer- 
geräthen,  zur  Entfernung  von  Tintenflecken  aus  der  Wäschen,  s.  w.  in  Verwendung. 
Die  dadurch  bedingte  leichte  Zugänglichkeit  erklärt  auch  die  relative  Häufigkeit 
dieser  Vergiftung  in  neuerer  Zeit.  Die  tödtliche  Dosis  beträgt  5  g,  doch  sind 
wiederholt  auch  viel  grössere  Gaben  überstanden  worden.  Die  Erscheinungen 
bestehen  in  intensiv  saurem  Geschmack,  Brennen  im  Magen,  häufigem  Er- 
brechen saurer  dunkelbrauner  bis  schwarzer  Massen  mit  reichlicher  Beimen- 
gung von  Schleim,  in  Schlingbeschwerden  und  Schmerzen  im  Epigastrium  und 
über  den  ganzen  Unterleib,  ja  ausstrahlend  bis  in  die  Extremitäten.  Dazu 
gesellen  sich  Erscheinungen,  welche  auf  eine  Mitaffection  des  Nervensystems 
hinweisen,  wodurch  sich  überhaupt  die  organischen  Säuren  in  ihren  Wirkungen 
von  den  anorganischen  unterscheiden.  Diese  Symptome  sind  Krämpfe  in  Form 
von  Trismus,  Tetanus  und  anderweitigen  Convulsionen.  Sehr  bald  tritt  Collaps 
ein,  die  Haut  wird  cyanotisch  und  kalt,  bedeckt  sich  mit  klebrigem  Schweiss, 
der  Puls  wird  unfühlbar,  und  es  erfolgt  unter  Coma  der  Tod.  Der  Harn  kann 
Methäraoglobin  und  Hämatin  enthalten,  manchesmal  ist  die  Harnsecretion  voll- 
ständig unterdrückt,  meist  wird  ausserdem  noch  Eiweiss,  Zucker  und  eine 
reiche  Menge  von  Calciumoxalatkrystallen  im  Harn  beobachtet.  Der  Leichen- 
befund weist  auffallend  stark  angeätzte,  weissgrau  verfärbte  Schleimbaut  der 
Speiseröhre  und  des  Duodenums  nach,  während  der  Magen  oft  auffallender- 
weise relativ  frei  von  Verätzung  sein  kann.  (Lesser.)  Manchesmal  finden 
sich  punktförmige  bis  linsengrosse  Hämorrhagien  in  der  Magenschleimhaut 
und  auf  ihr  oft  Niederschläge  von  Calciumoxalat  in  Form  von  Nadeln,  Garben- 
bündeln, Blättchen  und  wetzsteinartigen  Gebilden.  Diese  Sedimente  sind 
reichlich  auch  in  den  Harncanälchen  vorhanden,  während  die  Glomeruli  der 
Nieren  stets  frei  von  Krystallen  gefunden  werden. 

Carbolsäui-e,  C^H-^.  OH.  Auch  diese  Säure,  in  neuerer  Zeit  vielfach 
verwendet,  ist  nicht  unschwer  zugänglich;  ihre  Wirkung  besteht  in  der  Coagu- 
lation  von  Eiweiss;  sie  ruft  also  wie  die  übrigen  Säuren  eine  Coagulations- 
nekrose  hervor.  Ausser  dieser  örtlichen  Wirkung  hat  sie  eine  centrale  auf 
Gehirn  und  Rückenmark.  Sie  wird  selbst  von  der  unverletzten  äusseren  Haut 
aus  schnell  aufgenommen;  die  Dosis  letalis  liegt  bei  Einführung  per  os  etwa  bei 
10  y.  Bei  directer  Einführung  in  Körperhöhlen  sogar  bei  1  g.  Der  Organismus 
des  Menschen  und  der  Säugethiere  paart  die  Carbolsäure  zu  Phenolätherschwefel- 
säure, und  wenn  grosse  Mengen  vorhanden  sind,  zu  Phenolglykuronsäure.  Die 
Nieren  werden  beim  Durchgange  der  gepaarten  Säuren  gereizt,  weshalb  auch 
hyaline  Cylinder  und  Eiweiss  im  Harn  gefunden  werden. 

Die  Vergiftungserscheinungen  gleichen  denen  der  übrigen  ätzenden 
Säuren.  Dazu  kommen  noch  Schwindel,  Ohrensausen,  Blasswerden,  Ohnmacht, 
Aussetzen  von  Puls  und  Athmung  sowie  Delirien,  Eingenommensein  des  Kopfes, 
Mattigkeit,  Pupillenverengung  und  profuse  Schweisse.  Der  Patient  riecht 
nach  Carbolsäure,  der  Harn  ist  meist  schwarzgrün  verfärbt,  hat  Phenolgeruch 
und   gibt  auf  Chlorbaryumzusatz   keinen  Niederschlag  von  Baryumsulfat  wie 


928  VERGIFTUNGEN. 

der  normale  Harn,  da  alle  Sulfate  des  Organismus   zur  Bildung  der  Phenol- 
ätherschwefelsäure  herangezogen  sind. 

Aehnlich  wie  das  Phenol  selbst  wirken  auch  seine  Abkömmlinge,  so  das  Methyl- 
derivat oder  Kresol,  dann  die  Dihydrosylbenzole,  das  Hydrochinon,  Brenzkatechin  und 
Resorcin,  ferner  der  Methyläther  des  Brenzkatechins,  das  Guajakol,  sowie  das  Trihydroxyl- 
benzol  oder  Pyrogallol. 

b)  Alkalienvergiftungen. 

Die  ätzenden  Alkalien  bewirken  auf  der  lebenden  Schleimhaut  gleich- 
falls eine  Nekrose,  welche  jedoch  ganz  anderer  Art  ist  als  die  durch  Säuren 
bedingte.  Die  geätzten  Partien  sind  hier  nicht  trocken  und  brüchig,  sondern 
weich  und  schmierig.  Die  Aetzung  besteht  in  der  Bildung  von  Alkalialbumi- 
naten,  welche  gelatinös  aufquellen,  ja  bei  Anwesenheit  von  viel  Wasser  sich 
sogar,  wenigstens  theilweise,  lösen  können.  Dieser  Vorgang  wird  in  der  Patho- 
logie CoUiquation  genannt.  Im  Uebrigen  gleichen  die  Erscheinungen  ganz 
ausserordentlich  denen  der  Säurevergiftung. 

Es  gehören  hieher  zunächst  die  Laugen,  und  zwar  die  Aetzlauge 
(KHO),  auch  Seifensiederlauge,  Liquor  kalii  hydrici;  dann  die  Natronlauge 
(Na  HO),  Laugenessenz,  auch  Seifenstein  genannt.  Die  Laugenessenz  ist  eine 
Lösung  des  unreinen  Natronhydrates  und  wie  die  Kalilauge  sehr  leicht  zu- 
gänglich und  in  Haushaltungen  vielfach  für  ökonomische  Zwecke  in  Gebrauch. 
Aber  nicht  nur  die  kaustischen,  sondern  auch  die  kohlensauren  Alkalien  haben 
dieselbe  toxische  Wirkung,  nur  mit  dem  Unterschiede,  dass  ihre  Wirkung 
etwas  schwächer  ist.  Das  kohlensaure  Kalium  (Kg  CO3)  oder  die  Pottasche, 
ferner  das  kohlensaure  Natrium,  Soda  (Na^  CO3)  gehören  hieher. 

Aetzlaugen.  Die  Aetzlaugenvergiftung  ist  neuerer  Zeit  ziemlich  häufig  als 
Selbstmordart  zu  beobachten  (Hofmann),  meist  bei  Weibern  vorkommend;  es 
sind  auch  schon  Fälle  von  Mord  beobachtet  worden.  Die  Vergiftungserschei- 
nungen treten  wie  bei  den  Säuren  sehr  rasch  auf,  der  Verlauf  ist  jedoch  in 
der  Regel  ein  etwas  verzögerter;  gewöhnlich  verläuft  die  Vergiftunng  in  zwei 
bis  drei  Tagen,  gar  nicht  selten  erfolgt  der  Tod  erst  secundär,  infolge  der 
mit  Recht  so  gefürchteten  Oesophagus-  und  Pylorusstricturen.  Die  Haupt- 
erscheinungen sind  intensiv  laugenhafter,  brennender  Geschmack,  Erbrechen 
schmieriger,  sehr  zäher,  alkalisch  reagirender  Massen.  Bei  der  Kalilaugen- 
vergiftung, welche  wegen  der  Wirkung  des  Kaliums  auf  das  Herz  besonders 
gefährlich  ist,  treten  noch  Ohnmächten  und  Krämpfe  sowie  eine  rasch  zu- 
nehmende Herzschwäche  hinzu.  Im  Weiteren  gesellt  sich  in  der  Regel  Durch- 
fall hinzu,  welcher  aber  auch  mitunter  fehlen  kann.  Die  Diagnose  am 
Lebenden  wird  gesichert  durch  das  Erbrechen  stark  alkalisch  reagirender  und 
gelatinös  gequollener  Massen,  denen  mitunter  gequollene  Fetzen  von  Schleim- 
häuten der  oberen  Verdauungswege  beigemengt  sind.  Die  Leichenbefunde  be- 
stehen in  Verätzungen  des  Mundes,  Schlundes  und  der  Speiseröhre,  des 
Magens,  und  des  angrenzenden  Zwölffingerdarmes.  Am  meisten  ist  wieder  die 
Magenschleimhaut  verändert.  Das  Epithel  der  Mundhöhle  und  der  Speise- 
röhre ist  grau  verfärbt,  getrübt,  gequollen,  die  Schleimhaut  missfärbig.  Die 
Wandungen  des  Magens  sind  beträchtlich  verdickt,  zusammengezogen,  blutig 
infiltrirt,  mit  schleimigen,  gelatinösen,  transparenten  Massen  überzogen.  Diese 
stark  alkalischen  Massen  enthalten  die  oft  schwarzbraun  verfärbte  Schleim- 
haut, welche  des  Epithels  beraubt  ist,  oder  es  besteht  starke  Röthung;  die 
ganze  Wand  fühlt  sich  seifenartig  an.  Die  Verschorfung  geht  in  der  Regel 
nicht  so  tief  wie  bei  den  Säuren,  obwohl  auch  die  Alkalien  sehr  tiefe  Ver- 
ätzungen hervorbringen  können;  sogar  Perforationen,  welche  wahrscheinlich 
immer  erst  postmortal  entstanden  sind,  sind  beobachtet  worden.  Auch  kommt 
es  postmortal  zur  Transsudation  der  Lauge  durch  die  Magenwand  hindurch, 
und  es  werden  demgemäss  die  angrenzenden  Gewebe  neben  alkalischer  Reac- 
tion  auch  die   bekannte  Quell ung   der  Epithelien   nicht    selten   zeigen.    Die 


VERGIFTUNGEN.  929 

braune  Veränderung  des  ausgetretenen  Blutes  wird  durch  die  Umwandlung 
des  Hämoglobins  in  dunkles  Alkalihämatin  bewirkt.  In  den  Coronargefässen 
des  Magens  ist  das  Blut  meist  locker  geronnen  und  schmierig. 

Bei  etwas  verzögertem  Verlaufe  kommt  es  zur  Abstossung  nekrotischer 
Schleimhaut,  welche  nicht  nur  in  Fetzen,  sondern  selbst  in  Röhren  abgeht. 
In  diesen  Fällen  finden  sich  auch  Veränderungen  der  Nieren  in  Form  von 
trüber  Schwellung  der  Epithelien  aller  Nierenabschnitte,  ferner  der  Leber- 
zellen und  der  Muskelzellen  bis  zur  vollkommenen  fettigen  Entartung  der- 
selben. Auch  bei  den  Alkalienvergiftungen  gesellen  sich  nicht  selten  pneu- 
monische Processe  hinzu.  Die  Diagnose  ist  ausserdem  noch  gesichert  durch 
die  intensiv  alkalische  Reaction  des  Mageninhaltes  und  der  Magenwand,  ferner 
durch  den  sehr  starkalkalischen  Harn,  welcher  meist  Krystalle  von  phosphor- 
saurer Magnesia    und  phosphorsaurer  Ammoniakmagnesia  in  Mengen  enthält. 

Aiiimomak.  Das  Ammoniakgas  löst  sich  in  Wasser  32V2%ig;  diese 
oder  auch  dünnere  Lösungen  werden  Aetzammoniak  oder  Salmiakgeist  ge- 
nannt (Liquor  ammonii  caustici).  Auch  in  Spiritus  ist  das  Gas  löslich  und 
liefert  so  den  Liquor  ammonii  caustici  alcoholicus.  Diese  Flüssigkeiten  finden 
vielfach  Verwendung  in  Kattundruckereien,  Bleichereien,  Lack-  und  Farben- 
fabriken, bei  der  Eisfabrikation,  in  chemischen  Laboratorien  und  auch  als 
Arzneimittel.  Das  Ammoniak  wird  bekanntlich  als  Nebenproduct  bei  der 
Leuchtgasfabrikation  in  grossen  Mengen  gewonnen.  Es  ist  eine  nicht  ganz 
geringe  Zahl  von  theils  ökonomischen  Vergiftungen,  theils  Giftselbstmorden  mit 
dieser  Flüssigkeit  beobachtet  worden,  namentlich  in  England.  Die  Sterblichkeit 
wird  mit  507o  angegeben. 

Das  Trinken  von  Ammoniakflüssigkeit  bewirkt  Aetzungen  des  Ver- 
dauungstracts,  Entzündungen  der  oberen  Athmungswege  infolge  des  Eindringens 
von  Dämpfen  der  Ammoniakflüssigkeit  in  den  Respirationstract  und  Allgemein- 
erscheinungen. Die  Verätzung  entsteht,  indem  Ammoniak  die  in  den  Epi- 
thelien enthaltenen  Hornsubstanzen  auflöst  und  die  Eiweisskörper  in  Ammoniak- 
albuminat  umwandelt;  der  Blutfarbstoff  wird  in  alkalisches  Hämatin  über- 
geführt. 

Dem  entsprechend  sind  die  Krankheitserscheinungen,  welche  un- 
mittelbar nach  der  Einverleibung  auftreten,  rasende  Schmerzen,  Schwellung 
und  Blasenbildung  im  Munde,  Salivation,  Erbrechen  von  Blut  und  Schleim, 
blutige,  dünne  Stuhlentleerungen,  also  wieder  das  bekannte  Bild  einer  hef- 
tigen, acuten,  toxischen  Gastro-enteritis,  und  dazu  gesellen  sich  Symptome 
von  Seiten  der  Athmungsorgane:  Stimmlosigkeit,  Husten,  Dyspnoe,  Brustbe- 
klemmung, Erstickungsanfälle  und  Expectoration  von  blutigeiterigen  Sputen 
und  Croupmembranen.  Aus  der  Allgemeinwirkung  des  Ammoniaks  ergibt 
sich  noch  eine  dritte  Symptomenreihe  in  Form  psychischer  Erregungszustände, 
klonischer  Krämpfe  mit  bald  eintretender  Lähmung,  namentlich  der  Extremi- 
täten, Mattigkeit,  Gliederschmerzen  und  Bewusstlosigkeit.  Der  Athem  riecht 
stark  nach  Ammoniak;  im  stark  alkalischen  Harn  sind  Ammoniaksalze,  sehr 
bald  auch  Eiweiss  und  Hämatin  enthalten. 

Die  Leichenerscheinungen  bestehen  in  Verätzung  der  Schling- 
wege und  des  Magens,  Schwellung  der  Schleimhaut  der  Mundhöhle,  Röthung 
und  fetziger  Ablösung  fast  aller  Schleimhäute  der  oberen  Verdauungs-  und 
Luftwege.  Die  letzteren  können  ödematös,  infiltrirt  und  geröthet  oder  sogar 
mit  croupartigen  Pseudomembranen  belegt  sein;  in  den  Lungen  sind  häufig 
pneumonische  Herde  vorhanden,  in  den  Nieren  sieht  man  Glomerulonephritis 
nnd  fettige  Degeneration. 

Aehnlich  wirkt  das  kohlensaure  Ammoniak,  Ammonium  carbontciim,  flüchtiges 
Laugensalz,  auch  gereinigtes  Hirschhornsalz  genannt,  sowie  das  Ammonium 
carhoniciim  pyrooleosum,  auch  Sal  volatile  cornu  certi  (flüchtiges  Hirschhornsalz 
oder  brenzliches  kohlensaures  Ammoniak).  Alle  Erscheinungen  sowie  die  Leichenverän- 
derungen  sind  aber  wesentlich  weniger  intensiv. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  59 


930  VERGIFTUNGEN, 

Den  Aetzalkalien  ähnliche  Vergiftungserscheinungen  und  Verätzungen  bewirken  auch 
die  alkalischen  Erden,  unter  denen  insbesondere  der  Aetzkalk  oder  gebrannte 
Kalk,  ferner  der  gelöschte  Kalk  und  die  Kalkmilch  wichtig  sind. 

Baiyiimverbin düngen.  Aetzbaryt  oder  Baryumhydroxyd  [Ba(0H)2] 
hat  bisher  keine  Vergiftungen  erzeugt,  wenigstens  sind  solche  nicht  bekannt 
worden,  wohl  aber  Schwefelbaryum,  BaS,  welches  unter  dem  Namen 
Böttcher's  Depilatorium  oder  Thompson's  Haar  mittel  in  Handel 
kommt;  ferner  kommen  Vergiftungen  vor  durch  Chlorbaryum,  BaClg,  kohlen- 
sauren Baryt  oder  Witherit,  BaCOg,  und  salpetersaures  Baryum,  Ba(N03)2,  so- 
wie schwefelsauren  Baryt,  BaS04,  welcher  zur  Darstellung  weisser  Farben 
(Pergam entweiss),  zur  Verfälschung  von  Bleiweiss,  Mehl  u.  s.  w.  benutzt  wird 
und  in  der  Natur  als  Schwerspat  vorkommt.  Die  Zahl  der  von  Bary  und 
Koppel  gesammelten  Fälle  beträgt  26.  In  allen  handelt  es  sich  theils  um 
fahrläsisige  Vermischung  mit  Arznei-  oder  Nahrungsmitteln,  theils  um  Selbst- 
morde, theils  um  zu  hohe  medicinale  Dosen.  Die  Wirkung  der  Barytsalze 
besteht  nach  Kobeet  örtlich  in  Ekel,  Nausea,  Speichelfluss,  Erbrechen  und 
Leibschneiden,  Koliken  und  heftigen  Durchfällen,  ferner  in  Reizung  der  Hirn- 
krampfcentren, Störung  der  Contraction  der  Muskelsubstauz,  digitalinartiger 
Beeinflussung  des  Herzens  und  der  Gefässe,  katarrhalischer  Affection  der  Con- 
junctiven  und  der  Schleimhäute  des  Respirationstractes,  namentlich  der  Nase. 
Es  bilden  sich  im  Organismus  unlösliche  Barytsalze,  das  Phosphat,  Sulfat  und 
Carbonat,  u.  zw.  im  Blute  und  in  den  ausscheidenden  Drüsen,  welche  ver- 
stopft werden. 

c)  Vergiftungen  durch  ätzende  Salze. 

Die  Wirkung  von  sehr  vielen  Salzen,  namentlich  der  schweren  Metalle, 
besteht  in  der  Umwandlung  des  lebenden  Organeiweisses  in  todtes  Metall- 
albuminat  und  in  der  Säureätzung  durch  die  hiebei  frei  werdende  Säure.  Der 
hiebei  gebildete  Schorf  ist  in  der  Regel  weit  weniger  tief,  als  bei  den  Säuren  und 
Alkalien,  er  ist  trocken  und  mehr  flächenhaft  ausgebreitet  als  in  die  Tiefe  gehend. 
Oft  ist  der  Schorf,  welchen  das  Metalloxyd  mit  den  Gewebstheilen  bildet,  weich, 
die  verschorften  Partien  sind  in  einen  halbflüssigen  Brei  verwandelt.  Die 
Wirkung  der  bei  der  Bildung  der  Metallalbuminate  frei  werdenden  Säure  ist 
je  nach  ihrem  Mengenverhältnis,  in  dem  sie  im  betreffenden  Salze  vorhanden 
war,  auch  sehr  verschieden.  Sie  fällt  namentlich  ins  Gewicht  bei  den  Metall- 
chloriden, bei  denen  nicht  unbeträchtliche  Mengen  von  Salzsäure  nach  der 
Einverleibung  frei  werden.  Zu  den  ätzenden  Salzen  'gehören  die  Quecksilber-, 
Silber-,  Zink-,  Kupfer-,  Chrom-  und  Zinnsalze.  Wir  wollen  als  praktisch 
wichtig  nur  die  Quecksilber-,  Kupfer-  und   Chromvergiftung  kurz  behandeln. 

Qiiecksilbersalze.  Das  wichtigste  und  gefährlichste  Salz  des  Quecksilbers 
hinsichtlich  seiner  ätzenden  Kraft  ist  Aetz Sublimat,  RgGl^,  Hydrargi/r um 
bichloratum  corrosivum;  es  haben  aber  noch  ätzende  Wirkung  auch  der  rot  he 
Präcipitat,  HgO ,  Rydrargyrum  oxydatum  rubrum  ,derweissePräcipitat, 
Hydrargijrum  hichloratum  ammoniatum,  NHgHg  Cl,  und  andere,  jedoch  selten 
gebrauchte  Salze  des  Quecksilbers.  Eine  grosse  Zahl  aller  Quecksilbervergif- 
tungen sind  namentlich  in  neuerer  Zeit  Medicinalvergiftungen,  welche  durch 
alle  Arten  der  Anwendung  zum  Zwecke  des  Wundverbandes  und  bei  der 
Syphilisbehandlung  zustande  kommen  können.  Wiederholt  sind  auch  gewerb- 
liche Vergiftungen  vorgekommen,  schliesslich  auch  nicht  zu  selten  absichtlich 
herbeigeführte  zu  Selbstmordzwecken.  Das  Quecksilberoxyd  sowie  das  Chlorid 
und  Jodid  besitzen  grosse  Neigung,  sich  mit  den  stickstoffhaltigen  Gewebsbestand- 
theilen  des  Menschen-  und  Thierkörpers  zu  verbinden,  wobei  eine  Ertödtung  der 
Zellen  erfolgt.  Die  abgetödtete  Zellschichte  bildet  aber  keine  feste,  undurchlässige 
Decke,  wie  etwa  der  Silberschorf,  sondern  gestattet  dem  Aetzmittel  das  Vordringen 
in  die  Tiefe.  Man  nimmt  gewöhnlich  an,  dass  ausser  der  örtlichen  Wirkung  die 
bekannte  Allgemeinwirkuog  der  Mercurialien,  welche  wir  als  chronische  Mer- 


VERGIFTUNGEN.  931 

curialvergiftung  auftreten  sehen,  dadurch  hervorgerufen  werde,  dass  Queck- 
silberchloridalb uminat  oder  Chlornatrium-Quecksilberoxydalbuminat  im  Orga- 
nismus kreist.  Das  resorbirte  Quecksilber  gelangt  auf  den  Schleimhäuten  der 
Anfangs-  und  Endtheile  des  Verdauungsschlauches  hauptsächlich  zur  Aus- 
scheidung, daher  entwickelt  sich  die  bekannte  Stomatitis  und  Quecksilber- 
dysenterie. 

Die  forensische  Medicin  hat  nur  an  der  acuten  Quecksilbervergiftung 
Interesse,  welche,  da  sie  in  der  überwiegenden  Anzahl  aller  Fälle  durch 
Sublimat  hervorgerufen  wird,  man  könnte  sagen  pars  pro  toto,  in  der  Regel 
schlechtweg  als  Sublimatvergiftung  bezeichnet  wird. 

Bei  innerlicher  Sublimatvergiftung  treten  die  Vergiftungserscheinungen 
augenblicklich  auf.  Sie  bestehen  in  widerlichem  Metallgeschmack,  Brennen  im 
Schlund,  grauweisser  Verfärbung  der  Zunge  und  des  Schlundes,  Würgen  und 
Erbrechen  weisser,  oft  blutiger  und  mit  Schleimhautfetzen  untermengter  Massen, 
in  blutigen  Durchfällen,  welche  die  Form  einer  scheinbar  echten  Dysenterie 
zeigen  können,  Tenesmus,  Unterdrückung  der  Harnabsonderung,  Albuminurie, 
ferner  sind  kleiner  Puls,  Ohnmächten  und  Collaps  zu  beobachten.  Der  Ver- 
lauf ist  mitunter  sehr  stürmisch,  selbst  in  einer  halben  Stunde  hat  man  schon 
den  Tod  eintreten  gesehen  (Welch).  In  der  Mehrzahl  der  Fälle  dauert  die 
Krankheit  einige  Tage,  wobei  sich  gewöhnlich  secundäre  heftige  Entzündung 
des  Schlundes,  Glossitis,  Speichelfluss,  Lockerung  und  Bluten  des  Zahn- 
fleisches mit  P^etor  ex  ore  zur  ursprünglichen  Gastroenteritis   hinzugesellen. 

Bei  nicht  tödtlichem  Ausgange  kommt  es  nach  oft  tagelanger  Anurie 
zur  Entleerung  eiweissreichen  Harnes,  die  Albuminurie  kann  Monate,  selbst 
Jahre  dauern,  da  die  Entgiftung  eines  mit  Quecksiber  vergifteten  mensch- 
lichen Organismus  sehr  langsam  vor  sich  geht. 

Die  Dosis  letalis  beträgt  für  Sublimat  bei  innerlicher  Darreichung  0-18^, 
durch  Kunsthilfe  kann  jedoch  unter  Umständen  selbst  bei  zwanzigfacher 
Menge  das  Leben  erhalten  bleiben.  Merkwürdig  ist  die  bisher  nicht  klar- 
gestellte Thatsache,  dass  Opiumesser  grosse  Mengen  von  Sublimat  vertragen, 
ohne  zu  erkranken,  nach  Rigler  1-8^  pro  die. 

Leichenerscheinungen.  Bei  der  Obduction  findet  man  einen  schwarzen 
Saum  am  Zahnfleische,  hochgradige'iEntzündung  und  Ecchymosirung  des  Magens, 
seine  Schleimhautist  in  der  Regel  mit  einem  rissigen,  grauweissen  Schorf  bedeckt. 
Diese  flächenhafte;  graue  Verschorfung  findet  sich  auch  schon  längs  des  ganzen 
Oesophagus  und  an  der  Zungen-  und  Mundhöhlenschleimhaut  vor.  Nur  dann,  wenn 
die  Vergiftung  wenigstens  einige  Tage  angedauert  hat,  finden  sich  schwere  ent- 
zündliche Veränderungen  im  Darmcanal,  und  dysenterische  Geschwüre 
auf  der  Dickdarmschleimhaut  entwickeln  sich  in  der  Regel  erst  nach  wenigstens 
einer  halben  Woche.  Hat  die  Vergiftung  beiläufig  eine  Woche  angedauert, 
dann  sind  die  Dickdarmveränderungen  in  so  hohem  Grade  vorhanden,  dass 
sie,  wie  selbst  Virchow  erklärte,  von  gewöhnlicher  Dysenterie  kaum  zu  unter- 
scheiden sind.  Die  Differentialdiagnose  kann  aber  in  zweifelhaften  Fällen 
jedesmal  leicht  durch  eine  chemische  Untersuchung  der  betreflenden  Schleim- 
hauttheile,  welche  stets  quecksilberhaltig  sind,  gemacht  werden.  Die  Ver- 
änderungen der  Nieren,  von  Weichselbaum  übersichtlich  zusammengestellt, 
bestehen  sowohl  beim  Menschen  wie  bei  den  Versuchsthieren  in  einer  Ab- 
lagerung von  Kalksalzen  in  der  Art,  dass  es  zur  Kalkincrustation  des  secer- 
nirenden  Parenchyms,  also  der  Canaliculi  contorti  kommen  kann.  Die  Kalk- 
salze stammen  nach  Prevost  aus  aufgelösten  Knochen,  was  allerdings 
Klemperer  bestreitet. 

Der  chemische  Nachweis  kann  unter  Umständen  durch  eine  sehr 
einfache  Reaction  gleich  am  Leichentische  ausgeführt  werden,  indem  in  den 
angesäuerten  Magen-  und  Darminhalt  oder  in  den  salzsauren  Auszug  der 
Magen-  und  Darmwand  blankes  Kupferblech  oder   blanker  Kupferdraht    ein- 

59* 


932  VERGIFTUNGEN. 

gelegt  wird.  Bei  Anwesenheit  auch  nur  von  Queeksilberspuren  beschlägt  sich 
durch  elektrolytische  Abscheidung  von  Quecksilbermetall  am  Kupferpol  dieser 
mit  einem  grauen  Belag. 

Kupfersalze.  Die  praktisch-forensische  Bedeutung  der  Kupfersalze  ist 
bedeutend  zurückgegangen,  da  sie  als  Selbstmordmittel  fast  ganz  ausser  Ge- 
brauch gekommen  sind.  Welchen  Umfang  die  Kupfervergiftungen  in  früheren 
Zeiten  hatten,  geht  aus  einer  Darstellung  Taedieu's  hervor,  der  aus  einem 
einzigen  Jahrzent  unter  670  verbrecherischen  Vergiftungen  in  Frankreich  110 
durch  Kupfer  ausgeführte  aufzählen  konnte. 

Die  wichtigsten  Kupfersalze,  welche  zu  Vergiftungen  Anlass  geben 
können,  sind  der  Kupfervitriol,  CuSO^ -|- 5  H2O,  Cuprum  sulfuricum, 
blauer  Vitriol  oder  auch  Galitzenstein  genannt,  ferner  die  verschiedenen  Grün- 
spanarten, das  halbbasische,  einfachbasische  und  zweifachbasische  essigsaure 
Kupfer,  und,  wenn  auch  minder  stark  wirkend,  das  kohlensaure  Kupfer,  CuCOg . 
Vergiftungen  können  wohl  auch  durch  das  in  neuerer  Zeit  von  Hygienikern 
protegirte  Kupfern  der  Gemüseconserven  bedingt  sein  (Tschirch). 

Die  tödtliche  Dosis  der  ätzenden  Kupfersalze  wird  sehr  verschieden  an- 
gegeben. Van  Hasselt  bestimmt  sie  mit  0-4  bis  0'5  g,  Seydel  auf  1  g, 
Taedieu  auf  2  bis  3  g,  andere,  namentlich  neuere,  darunter  auch  Husemann, 
nehmen  erst  Dosen  von  30  bis  60  g  als  tödtlich  an. 

Auch  bei  der  Kupfervergiftung  bestehen  neben  örtlichen  Störungen 
Allgemein  Wirkungen,  welche  durch  Resorption  des  Kupfers  zustande  kommen. 
Die  Symptome  treten  in  der  Regel  sehr  bald  auf  und  bestehen  in  gastrischen 
Erscheinungen,  namentlich  in  heftigem  Erbrechen,  Metallgeschmack,  Er- 
brechen grün-blauer  Massen,  Speichelfluss,  Schmerzen  im  Magen  und  Darm, 
Aufgetriebenheit  des  Leibes,  Koliken  und  Diarrhöen,  Tenesmus.  Der  Tod  er- 
folgt in  der  Regel  selten  am  ersten,  meist  am  dritten,  vierten,  oft  erst  am 
achten  Tage.  Es  sind  zahlreiche  Fälle  von  Genesung,  selbst  nach  der  Ein- 
verleibung von  grossen  Dosen  beobachtet  worden. 

Von  Leichenbefunden  würde  diagnostisch  wichtig  sein  namentlich 
die  grünblaue  Verfärbung  der  Magen-  und  Speiseröhrenschleimhaut  neben 
oberflächlicher  Verschorfung  und  reactiv- entzündlicher  Schwellung,  Hyperämisi- 
rung  und  Ecchymosirung  der  Magenschleimhaut.  Meist  wird  ein  leichter 
Icterus  beobachtet,  auch  Ecchymosen  in  den  serösen  Häuten  und  bei  über 
mehrere  Tage  andauernder  Vergiftung  beginnende  Verfettung  der  Nieren, 
parenchymatöse  Nephritis.  In  einzelnen  Fällen  sind  auch  Perforationen  im 
Magen,  Dünndarm  und  Rectum  durch  daselbst  entstandene  Geschwüre  beob- 
achtet worden. 

Chromverbindung-en.  Die  acute  Chromvergiftung  kann  sowohl  durch  die 
Chromoxydsalze,  wie  das  Chromchlorid,  den  Chromalaun  und  das 
Chromgrün  hervorgerufen  werden,  als  auch,  was  viel  häufiger  ist,  durch 
die  Salze  der  Chromsäure,  namentlich  das  Kaliumsalz,  Kaliumchromat 
oder  neutrale  chromsaure  Kalium,  KgCrO^,  oder  durch  das  saure,  chrom- 
saure Kalium,  Kaliumbichromat,  Kg  Crg  0^,  sowie  auch  durch  die  Blei- 
salze der  Chromsäure,  das  Chromgelb,  Chromroth  und  Chromorange. 
Meist  handelt  es  sich  wohl  um  ökonomische  Vergiftungen,  namentlich  in 
Fabriksbetrieben,  wo  mit  Chromsalzen  gearbeitet  wird.  Die  Aetzwirkung  be- 
ruht gerade  so  wie  bei  den  anderen  Metallsalzen  auf  der  eiweissfällenden 
Eigenschaft  der  Chromsäure  sowie  ihrer  Salze.  Die  Fernwirkungen  treten  in 
den  Ausscheidungsstellen,  namentlich  in  den  Nieren  und  im  Dickdarm  auf. 
Vom  Kaliumbichromat  werden  schon  30  mg  im  Tage  nicht  mehr  vertragen,  es 
tritt  Trockenheit  im  Munde,  Rachen,  Erbrechen  und  Ueblichkeit  auf.  Charak- 
terisirt  ist  die  toxische  Gastritis  bei  der  Chromvergiftung  durch  das  Er- 
brechen von  blaugrauen  oder  grüngefärbten  Massen,  indem  die  gelbgefärbten 
chromsauren    Salze   bei   inniger  Berührung  mit  organischen   Substanzen  im 


VERGIFTUNGEN.  933 

Munde  und  im  Magen  reducirt  und  in  grünes  Chromoxyd  übergeführt  werden. 
Hat  diese  Umwandlung  noch  nicht  stattgefunden,  was  zu  Beginn  der  Vergil- 
tung der  Fall  ist,  so  ist  die  Farbe  des  Erbrochenen  charakteristisch  gelb. 
Gerade  der  Wechsel  der  Farbe  würde  die  Diagnose  unzweifelhaft  sichern. 

Charakteristische  Leichenbefunde  sind  nicht  bekannt,  es  würde  auch 
nur  die  Färbung  der  nicht  allzutief  verätzten  Magenschleimhaut  auffällig  sein. 
Im  Uebrigen  sind  die  Erscheinungen  der  Gastritis  wie  bei  den  anderen  Aetzgiften 
vorhanden.  Nekrotische  Veränderungen  finden  sich  weiters  in  der  Niere,  in- 
dem die  gewundenen  Canäle  reichlich  Cylinderbildung  zeigen,  auch  Aus- 
schwitzungen in  die  Kapseln  der  Glomeruli  kommen  vor. 

d)  Aetzende  Gase  und  Dämpfe. 

Gase  und  Dämpfe,  welche  beim  Einathmen  örtliche  Reizerscheinungen 
und  im  Weiteren  mehr  weniger  heftige,  acut  verlaufende  und  gefährliche  Ver- 
giftungserscheinungen auslösen,  sind  folgende:  Ammoniakdämpfe,  die  Dämpfe 
von  Chlor,  allenfalls  von  Brom,  Jod,  Fluor,  Salzsäure,  von  schwefeliger  Säure 
und  Schwefelwasserstoff.  Vom  praktisch-toxikologischen  Standpunkt  aus  kommt 
nur  die  Vergiftung  durch  Ammoniakdämpfe  und  die  Vergiftung  durch  Schwefel- 
wasserstoff in  Betracht.  In  Bezug  auf  die  Wirkung  der  Ammoniakdämpfe  ver- 
weisen wir  auf  das  schon  bei  der  Aetzammoniakvergiftung  Gesagte. 

Schwefelwasserstoff,  Hg  S.  Die  Vergiftung  mit  reinem  Schwefelwasser- 
stoffgas kommt  wohl  nur  in  chemischen  Laboratorien  vor;  in  praxi  handelt 
es  sich  um  Cloaken-,  Latrinen-  oder  Mistgrubengasvergiftung,  also  um  Ver- 
giftung mit  einem  Gasgemenge,  in  welchem  2^2  bis  zu  8%  Schwefelwasser- 
stoflgas  enthalten  sind.  Die  örtliche  Wirkung  des  Schwefelwasserstoffgases 
besteht  in  hochgradiger  Irritation  der  Schleimhäute  der  Respirationsorgane, 
daneben  aber  hat  dieses  Gas  auch  eine  auffällige  Wirkung  auf  das  centrale 
Nervensystem  und  auf  das  Blut. 

Wird  Luft  eingeathmet,  die  einige  Procente  Schwefelwasserstoff  enthält, 
so  stürzt  der  Mensch  in  wenigen  Minuten  zusammen,  es  tritt  sehr  bald  Be- 
wusstlosigkeit  ein,  und  er  stirbt  unter  Umständen  ohne  vorausgehende  Krämpfe. 
Diese  acuteste  Form  der  Schwefelwasserstoffvergiftung  wird  apoplektische  Form 
genannt  (Van  Hasselt).  Bei  geringerer  Menge  von  Schwefelwasserstoffgas 
tritt  nach  Lehmann  starkes,  quälendes  Reissen  der  Augen  sowie  der  Nasen- 
rachenschleimhaut  in  fünf  bis  acht  Minuten  ein,  weiters  heftige  katarrhalische 
Entzündung  der  Nasenschleimhaut  und  der  Schleimhaut  der  oberen  Luftwege 
mit  heftigen  Hustenanfällen,  Dyspnoe,  Herzklopfen,  Schwindel,  Zittern  der  Ex- 
tremitäten, hochgradige  Mattigkeit,  intracranielles  Druckgefühl,  Blässe,  kalter 
Schweiss,  Kopfschmerz.  Lehmann  nimmt  an,  dass  bei  0-07— 0-087o  Schwefel- 
wasserstoffgas der  Mensch  nach  einigen  Stunden  lebensgefährlich  erkrankt  und 
bei  O'l — O'lö^o  Schwefelwasserstoff  in  der  Luft  rasch  stirbt. 

Bei  der  Obduction  von  blitzartig  schnell  Gestorbenen  kann  man  unter 
Umständen  auch  gar  keine  Veränderungen  vorfinden.  Ist  der  Tod  etwas  lang- 
samer eingetreten,  so  zeigen  die  Organe  den  Geruch  nach  Schwefelwasserstoff, 
ferner  ist  mehr  weniger  grüne  Verfärbung  der  ganzen  Leiche  und  grünliche 
Verfärbung  der  inneren  Organe  infolge  der  durch  das  Gift  herbeigeführten 
Veränderung  des  Blutes  vorhanden,  welche  in  der  Bildung  von  Schwefelmethä- 
moglobin besteht ;  aber  auch  bei  sofort  vorgenommener  spectraler  Unter- 
suchung des  Blutes  eines  an  Schwefelwasserstoövergiftung  Gestorbenen  kann  das 
Schwefelmethämoglobin  nicht  mehr  nachgewiesen  werden,  weil  die  Verbindung 
im  Gegensatz  zum  Kohlen oxydhämoglobin  sehr  lose  ist. 

e)  Organische  Aetzstoffe. 
Es  gibt   eine    ganze  Reihe    von    organischen  Giften,    theils    thierischer, 
theils  pflanzlicher  Herkunft,  theils  auch  künstlich  erzeugter  Stoffe,  welche,  ob- 
2;war  sie  chemisch  sehr   verschieden  constituirt  sind,  nach  ihrer  Wirkung  zu 


934  VERGIFTUNGEN. 

den  Aetzgiften  gezählt  werden  müssen,  da  sie  am  Orte  der  Einwirkung  aus- 
nahmslos mehr  weniger  intensive  Entzündung  mit  nachfolgender  Eiterung  ver- 
anlassen. Alle  hiehergehörigen  Stoffe  haben  das  Gemeinsame,  dass  sie  theils 
auf  der  äusseren  Haut,  theils  auf  Schleimhäuten,  im  ünterhautzell-  und  Binde- 
gewebe zunächst  Gefässerweiterung  veranlassen;  diese  führt  zu  Hyperämie,  zu 
Röthung  und  Schwellung,  Temperaturerhöhung  der  betreffenden  Stelle,  weiter 
zum  Austritte  gerinnungsfähigen  Serums  oder  Plasmas  aus  den  Capillaren, 
wodurch  der  Abfluss  der  normalen  Ernährungsflüssigkeit  der  Gewebe  nicht 
mehr  in  gewöhnlicher  Weise  erfolgt,  es  entsteht  also  Oedem.  Dem  Austritt 
von  Plasma  folgt  sehr  bald  die  Auswanderung  weisser  Blutkörperchen,  es 
kommt  zur  Eiterung.  Von  den  überaus  zahlreichen,  hieher  gehörigen  Thier- 
und  Pflanzengiften  wollen  wir  nur  die  Kanthariden,  die  Filixsäure  und  die 
Sabina  einer  kurzen  Besprechung  unterziehen. 

Kanthariden.  Die  spanischeFliege,  Lytta  vesicatoria  oder  Kantharis, 
ist  weder  eine  Fliege,  noch  stammt  sie  aus  Spanien;  sie  ist  ein  Käfer  von 
schön  grüner  Farbe,  der  hauptsächlich  in  Südrussland  aber  auch  im  Süden  von 
Deutschland  häufig  vorkommt.  Der  wirksame  Bestandtheil  ist  das  Kantharidin, 
welches  im  Wasser  sehr  schwer  löslich  ist,  leicht  dagegen  in  Alkohol,  Aether, 
Chloroform  und  in  fetten  Oelen.  Es  ist  in  chemischer  Hinsicht  das  Anhydrid 
der  Kantharidinsäure.  Es  wirkt  örtlich  ausserordentlich  heftig  entzündungs- 
erregend, seine  Fernwirkung  besteht  auch  bei  der  Einverleibung  durch  den  Mund 
in  einer  ungewöhnlich  starken  Hyperämisirung  der  Harnwege  und  der  Genital- 
organe, ausserdem  werden  auch  Gehirn  und  Rückenmark  gereizt.  Auf  der  Haut 
entstehen  die  bekannten  Vesicatorblasen.  Der  Wirkung  auf  das  Urogenitalsystem 
verdanken  die  Kanthariden  ihre  ausgebreitete  Verwendung  als  Aphrodisiacum 
und  Abortivum;  verwendet  wird  hiezu  sowohl  das  Kantharidenpulver,  das  heisst 
die  gepulverten,  trockenen  Insecten,  dann  Kantharidentinctur,  allenfalls  das 
reine  Kantharidin. 

Je  nach  der  Form  der  Darreichung  treten  die  Krankheitserschei- 
nungen verschieden  rasch,  meist  in  wenigen  Stunden  auf,  bestehen  in  Brennen 
und  Blasenbildung  im  Munde  und  Rachen,  Schluckbeschwerden,  die  sich  bis  zur 
förmlichen  Hydrophobie  steigern  können,  Speichelfluss,  heftigem  Durstgefühl, 
in  Erbrechen  und  Durchfall  oft  mit  blutigen  Beimengungen,  Schmerzen  in 
der  Nierengegend,  Harndrang,  Brennen  in  der  Harnröhre,  Kopfschmerz 
Schwindel  und  Convulsionen.  Unter  oft  tetanischen  Krämpfen  tritt  der  Tod 
im  Coma  ein.  Bei  Männern  wird  schmerzhafter  Priapismus,  bei  Frauen 
Nymphomanie  erzeugt.  Die  tödtliche  Dosis  beträgt  Vh  g  Kantharidenpulver, 
30^  der  Kantharidentinctur,  15^  des  Pflasters,  10  bis  20  mg  vom  Kantharidin. 

Die  anatomische  Diagnose  würde  nur  durch  den  eigenthümlichen  Geruch 
der  Kantharidenpräparate  und  durch  den  eventuellen  Befund  von  Theilen  des 
gepulverten  Insectes,  namentlich  der  so  charakteristisch  gefärbten  Flügel- 
decken gesichert  werden  können.  Sonst  sind  nur  heftige  Entzündungserschei- 
nungen der  ganzen  Magendarmschleimhaut  und  ungewöhnliche  Hyperämisirung 
der  Nierenschleimhaut  und  der  Genitalwege  noch  bemerkenswert. 

Wurmfarnvergiftung.  In  den  Wurzelstöcken  vieler  in-  und  ausländischer 
Farnkräuter  ist  eine  wirksame  Substanz  enthalten,  welche  im  Auszuge  als 
Extractumfilicis  maris  (aether eum),  ein  geschätztes  Wurmmittel,  in  allen  Ländern 
officinell  ist.  Durch  ungeschickte  Anwendung,  nicht  entsprechende  Dosirung 
und  ungewöhnliche  Idiosynkrasie  sind  schon  wiederholt  Vergiftungen  von 
Kindern  und  Erwachsenen,  und  zwar  auch  tödtlich  verlaufene  bedingt 
worden.  Die  tödtliche  Dosis  des  Extractes  schwankt  nach  dem  Alter, 
nach  der  Bezugsquelle  und  Darstellungsweise  sehr  beträchtlich.  Bei 
Kindern  tritt  der  Tod  nach  7—10  g,  bei  Erwachsenen  nach  40—50  g 
Extract  ein.  Nach  Paulssen  soll  die  toxische  Wirkung  auf  der  amorphen  Filix- 
säure (C35  H42  Ol 3)  beruhen.  Kobeet  hingegen  fand  das  ätherische  Oel  toxisch. 


VERGIFTUNGEN.  935 

Die  K  rank  lieitser  seil  einungen  bestehen  in  Erbrechen  und  Durch- 
fall, Schwere  der  Glieder  und  Schwächegefühl,  Ohnmachtsan Wandlungen,  Som- 
nolenz,  Pupillenerweiterung,  Albuminurie  und  Krämpfen. 

Die  Leichenbefunde  zeigen  wohl  nichts  Charakteristisches.  Es  ist 
Eöthung  der  Magen-  und  Darmschleimhaut  beobachtet  worden  mit  zahlreichen 
Blutaustritten,  welche  besonders  auf  der  Höhe  der  Falten  vorhanden  waren. 
Im  Gehirn  und  Rückenmark  können  Zeichen  eines  acuten  Oedems  vorhanden 
sein,  auch  Blutaustritte  in  die  Meningen  und  in  die  Retina  kommen  vor,  die 
Niere  zeigt  wie  bei  so  vielen  anderen  Vergiftungen  das  Bild  einer  parenchy- 
matösen Nephritis,  Leber  und  Milz  sind  blutüberfüllt,  die  Lungen  ödematös. 
Sadebaum.  Die  Endzweige  von  Juniperus  Sahina,  Sadebaum,  auch  Seven- 
baum,  woraus  hierzulande  fälschlich  Segenbaum  gemacht  M^urde,  gelten  unter 
allen  drastisch  wirkenden  Mitteln  dieser  Gruppe  als  ein  besonders  zur  Herbei- 
führung des  Abortus  in  hohem  Grade  geeignetes,  örtlich  reizendes  Mittel.  Es 
ist  daher  als  Abortivum  in  weiten  Ländergebieten  in  Gebrauch.  Das  wirk- 
same Princip  ist  bekanntlich  das  scharfe  ätherische  Oel,  welches  in  eigenen 
Oeldrüsen  an  der  Hinterseite  der  kleinen,  dachziegelförmig  übereinander  gelegten 
Blättchen  aufbewahrt  ist.  Wegen  der  Flüchtigkeit  desselben  geht  an  der 
trockenen  Pflanze  die  Wirksamkeit  allmählich  verloren.  Sowohl  die  Zweige 
(Frondes  Sabinae)  als  noch  mehr  das  reine  ätherische  Oel  besitzen  einen 
höchst  widerwärtigen  Geruch. 

Die  Wirkung  der  Sabina  ist  gemischt,  indem  einmal  heftige  Reizerschei- 
nungen im  Darmcanal,  in  den  Nieren  und  den  Genitalien  auftreten,  anderer- 
seits aber  auch  narkotische  Wirkungen  auf  das  Gehirn  entstehen.  Der  Frucht- 
abgang erfolgt  keineswegs  immer  sicher,  ja  es  sind  Fälle  mit  tödtlichem  Aus- 
gange bekannt  geworden,  ohne  dass  Abortus  eingetreten  wäre.  Die  Erschei- 
nungen, welche  meist  erst  eine  oder  mehrere  Stunden  nach  dem  Genüsse  einer 
Abkochung . —  diese  ist  die  häufigst  gewählte  Form  der  Gifteinführung  —  ein- 
treten, sind  Erbrechen  von  stark  nach  Sabina  riechenden  Massen,  blutige 
Durchfälle,  Harnzwang,  mitunter  blutiges  Erbrechen  und  Hämaturie.  Es 
gesellen  sich  Krämpfe,  Gefühl-  und  Bewusstlosigkeit  und  manchesmal  die 
Symptome  der  Peritonitis. hinzu;  der  Tod  kann  schon  nach  zwölf  Stunden  ein- 
treten, erfolgt  aber  manchesmal  erst  nach  Tagen. 

Die  Leichenöffnung  liefert  keinen  charakteristischen  Befund,  es  sind 
nur  die  Erscheinungen  einer  mehr  weniger  hochgradigen  Entzündung  des 
Magens  und  Darmcanals  sowie  Hyperämie  aller  Unterleibsorgane,  Ecchymo- 
sirung  von  Nieren,  Blase  und  Uterus  vorhanden,  auch  soll  manchesmal  allge- 
meine Peritonitis  beobachtet  worden  sein.  Neben  einer  grünen  Verfärbung 
der  Magenwand  durch  das  Chlorophyll  der  Pflanze  und  neben  den  vielleicht 
noch  mitunter  wenigstens  im  Darm  vorhandenen  grünlichen  Massen  der  ein- 
geführten Abkochung  würden  insbesondere  etwa  aufgefundene  Theile  der  be- 
kanntlich höchst  charakteristischen  Pflanze  sowie  der  specifische  Geruch  die 
Diagnose  sichern  können. 

II.  Die  Parenchymgifte. 

Das  Wesen  der  Giftwirkung  der  hieher  gehörigen  Körper  besteht  darin, 
dass  sie  erst  auf  dem  Wege  der  Resorption  zur  eigentlichen  Wirkung  ge- 
langen, während  die  örtliche  Einwirkung  immerhin  viel  geringer  ist  als  bei  den 
eigentlichen  Aetzgiften.  Es  scheint  sich,  wenigstens  nach  den  Ausführungen 
von  Low  (Ein  natürliches  System  der  Giftwirkung),  um  Störungen  im  Stoff- 
wechsel der  Zellen  durch  Entziehung  des  Sauerstoffes  zu  handeln,  der  inter- 
mediäre Stoffwechsel  ist  infolge  mangelnden  Sauerstoffes  in  den  Säften  gestört, 
es  tritt  gewissermaassen  eine  Protoplasmaerstickung  ein.  Das  Protoplasma, 
welches  nicht  genügend  oder  keinen  Sauerstoff  mehr  zugeführt  erhält,  reagirt 
auf  diesen  Mangel  durch  weitgehende  Ernährungsstörungen,  die  sich  in  end- 


936  VERGIFTUNGEN. 

lichem  Zerfall  der  Zellen,  welcher  durch  die  sogenannte  körnige  und  fettige 
Degeneration  eingeleitet  wird,  äussert.  Low  nennt  mit  Recht,  die  hieher  zu 
beziehenden  Körper  Oxydationsgifte.  Es  ist  vor  allem  der  Phosphor,  ein  solcher 
Giftkörper  und  gewissermaassen  das  Prototyp  eines  Oxydations-  oder 
Parenchymgiftes.  Die  fortgesetzte  Oxydation  des  Phosphors  entzieht  dem  Orga- 
nismus in  den  lebenden  Zellen  den  Sauerstoff;  der  Phosphor  wird  zu 
phosphoriger  Säure  und  Phosphorsäure  oxydirt,  dafür  aber  das  Protoplasma 
der  Zellen  in  der  gedachten  deletären  Weise  infolge  des  Sauerstoffmangels 
in  den  Parenchymen  verändert.  Ausser  dem  Phosphor  wären  in  diese  Gruppe 
noch  zu  stellen  Arsen,  Blei  und  Mutterkorn. 

Phosphor.  Phosphorvergiftungen  sind,  wenigstens  in  einigem 
Umfang,  erst  bekannt  geworden  seit  der  Erfindung  der  Phosphorzündhölzchen  im 
Jahre  1833,  während  die  schon  um  150  Jahre  früher  gemachte  Entdeckung  des 
Elementes,  bevor  die  erwähnte,  so  ausgebreitete  technische  Anwendung  platz- 
griff, nicht  zu  Vergiftungen  führte. 

Die  Zahl  der  Phosphorvergiftungen  ist  recht  gross  und  wenigstens  in 
unseren  Ländern  ziffermässig  fast  ebenso  hoch  als  die  der  Arsenikvergif- 
tungen. Meistens  handelt  es  sich  um  Selbstmorde,  viel  seltener  um  Morde 
oder  unglückliche  Zufälle;  auch  Medicinalvergiftungen  sind  infolge  von  Ueber- 
schreitungen  der  Maximaldosis  beobachtet  worden.  Ausserdem  findet  Phosphor 
leider  noch  immer  eine  ausgebreitete  Anwendung  als  Fruchtabtreibungsmittel, 
häufig  mit  tödtlichem  Ausgange.  Benützt  werden  fast  ausschliesslich  die 
Köpfchen  der  Phosphorzündhölzchen,  die  ein  Gemenge  von  gelbem  Phosphor 
mit  Bleinitrat,  Bleisuperoxyd,  Salpeter,  chlorsaurem  Kalium,  Kreide  und  Farb- 
stoff darstellen.  Auch  das  Phosphoröl,  Oleum  phosphoratum,  sowie  die 
Phosphorpillen  haben  schon  zu  Vergiftungen  geführt,  sowie  auch  die  Phosphor- 
paste. Die  kleinste  tödtliche  Gabe  des  Phosphors  beträgt,  wenn  er  gut  vertheilt 
oder  gelöst  ist,  0-05  f/,  aber  schon  0-015  </ können  schwere  Vergiftungserschei- 
nungen veranlassen.  Auf  ein  gewöhnliches  Zündholzköpfchen  kommen  etwa 
3 — b  tng  gelben  Phosphors,  so  dass  schon  16  Zündhölzchen  zur  Vergiftung 
eines  Erwachsenen  genügen.  Die  tödtliche  Wirkung  des  Phosphors  kommt 
ihm  selbst  und  auch  noch  den  Wasserstoffverbindungen  (Phosphorwasserstoff), 
nicht  aber  seinen  Sauerstoff  Verbindungen  zu.  Die  Phosphorsäure  würde 
im  concentrirten  Zustande,  wie  jede  andere  concentrirte  Mineralsäure  als  Aetz- 
gift  wirken.  Auch  die  Wirkung  des  Phosphorwasserstoö's  ist  von  jener  des 
Phosphors  selbst  verschieden,  es  kommt  ihm  übrigens  eine  praktische  Be- 
deutung als  Gift  wohl  nicht  zu. 

Die  Symptome  der  Phosphorvergiftung  sind  gut  bekannt.  Einige 
Zeit,  meist  erst  einige  Stunden  nach  der  Einverleibung,  tritt  Schmerz  und 
Brennen  in  der  Magengegend,  knoblauchartig  riechendes  Aufstossen,  endlich 
Erbrechen  nach  Knoblauch  riechender  und  im  Dunkeln  leuchtender  Massen 
ein,  schliesslich  wird  Galle  erbrochen.  Nach  den  ersten  stürmischen  Erschei- 
nungen erfolgt  nahezu  ausnahmslos  eine  weitgehende  Remission,  welche  zwei 
bis  drei  Tage  andauern  kann.  Dann  treten  erst  deutlich  die  Erscheinungen 
hervor,  welche  durch  die  tiefgehenden  Veränderungen  in  den  Parenchymen 
innerer  Organe  hervorgerufen  werden.  Es  entsteht  Icterus  mit  Schmerzhaf- 
tigkeit  im  ganzen  Unterleib,  es  kommt  neuerlich  zu  Magenschmerzen,  Erbrechen 
galliger  und  selbst  blutig  gefärbter  Massen,  es  tritt  Durchfall  ein,  die  Zunge 
ist  belegt  und  man  kann  unter  Umständen  ein  Leuchten  des  Athems  im 
Dunkeln  wahrnehmen.  Die  Leberdämpfung  ist  sehr  stark  vergrössert,  es  be- 
steht jetzt  ein  ausgedehnter,  intensiver  Icterus,  der  Puls  ist  klein  und  schnell, 
die  Herztöne  sind  leise  und  unscharf  abgegrenzt,  der  Harn  enthält  Eiweiss, 
Pepton,  Gallenfarbstoff",  Gallensäure,  Leucin  und  Tyrosin,  manchesmal  auch 
Hämoglobin  und  phosphorhaltige  Ptomatine.  Die  Dauer  der  Erkrankung  ist 
verschieden,  es  kann  beim  Einnehmen  einer  Phosphorlösung  oder  einer  Emul- 


VERGIFTUNGEN.  937 

sion  von  Phosphor  der  Tod  auch  schon  innerhalb  von  Stunden,  6,  10,  20 
Stunden  eintreten,  oder  in  Tagen,  drei  bis  acht  Tagen.  Er  erfolgt  durch 
primäre  Herzlähmung,  wobei  mitunter  dem  Tode  ein  starkes  Absinken  der 
Temperatur  vorausgeht.  Bei  längerer  Dauer  der  Erkrankung  können  auch 
äusserlich  wahrnehmbare  Blutungen  im  Unterhautzellgewebe,  in  den  Binde- 
häuten und  Lidern  auftreten. 

Auch  Ausgang  in  Genesung  kommt  vor;  in  diesen  Fällen  ist  der  Verlauf  über  viele 
Wochen  ausgedehnt.  In  zwei  von  mir  beobachteten  Fällen  von  nicht  tödtlichem  Ausgang 
der  Phosphorvergiftung,  wo  es  sich  jedesmal  um  intendirte  Fruchtabtreibung  gehandelt 
hat,  hat  der  Icterus  über  sechs  und  acht  Wochen  angedauert.  Die  Genesung  war  aber 
dann  eine  vollständige  und  es  ist  auffallender  Weise  in  keinem  der  beiden  Fälle  Abortus 
eingetreten,  sondern  die  Frauenspersonen  haben  am  normalen  Ende  der  Schwangerschaft 
ausgetragene  Kinder  geboren. 

Dem  verschiedenen  Verlaufe  der  Phosphorvergiftung  entsprechend  sind 
die  Leichenbefunde  keineswegs  einheitlich,  so  sehr  das  auch  in  den  Lehr- 
büchern oft  gegentheilig  dargestellt  wird.  Es  bestehen  vielmehr  wesentliche 
Unterschiede  in  den  Veränderungen  der  Organe,  je  nach  der  Zeit,  welche  die 
Vergiftung  angedauert  hat.  Bei  der  alleracutesten  Form  ist  die  bekannte 
fettige  Entartung  der  Leber  noch  kaum  erkennbar.  Ebenso  sind  noch  nicht 
sehr  weit  gediehen  die  Veränderungen  am  Herzen,  dagegen  sind  in  diesen 
Fällen  meist  ziemlich  intensive  Reizerscheinungen  in  den  Verdauungswegen, 
namentlich  im  Magen,  ausgebildet.  Das  typische  Bild  der  pathologischen 
Veränderungen  bei  Phosphorvergiftung  findet  man  in  der  Regel  erst,  wenn 
die  Vergiftung  drei  bis  fünf  Tage  gedauert  hat.  Diese  sind:  beträchtliche 
Vergrösserung  der  Leber  infolge  fettiger  Entartung  des  ganzen  Parenchyms, 
fettige  Entartung  des  Herzfleisches,  dieselbe  Degeneration  in  den  Nieren, 
ferner  in  den  Stamm-  und  Gliedmassenmuskeln  und  fettige  Entartung  der 
Capillaren.  Diese  letztere  Veränderung  bedingt  eine  leichte  Brüchigkeit  und 
es  treten  nun  Blutungen  auf,  welche  in  Bezug  auf  ihre  Localisation  vorwiegend 
von  mechanischen  Vorgängen  abhängen.  Wir  finden  daher  in  den  binde- 
gewebigen Scheiden  zwischen  den  Muskeln,  namentlich  den  stark  in  Anspruch 
genommenen  Hebe-  und  Beugemuskeln  der  Oberarme  und  der  Schenkel,  ferner 
zwischen  den  Bauchmuskeln,  welche  bei  der  Athmung  fortgesetzt  thätig  sind, 
meist  linsengrosse  oft  auch  bis  kreuzergrosse,  Ecchymosen  ähnliche  Blutaustritte 
vor.  Blutungen  sind  weiters  vorhanden  im  Netz,  zwischen  den  Blättern  der 
Gekröse,  am  Pericard  und  Endocard,  wo  sie  einen  den  Erstickungsecchymosen 
ganz  ähnlichen  Charakter  zeigen.  Auch  im  Gehirne,  bezw.  seinen  Häuten 
kommen  aus  derselben  Ursache  Blutungen  vor,  ja  es  sind  schon  umfäng- 
lichere Hämorrhagien  auf  Grund  der  fettigen  Entartung  von  Capillaren  im 
Gehirn  beobachtet  worden,  so  zwar,  dass  unter  Umständen  die  Gehirnblutung 
zur  unmittelbaren  Todesursache  bei  der  Phosphorvergiftung  wird.  Es  sei 
noch  bemerkt,  dass  die  Blutungen  auch  vollständig  fehlen  können,  und  sie 
fehlen  sogar  in  der  Regel  bei  früh  eingetretenem  Tode.  Es  ist  das  auch 
ganz  leicht  verständlich,  weil  zu  dieser  Zeit  eben  die  Verfettung  der  Endothe- 
lien  noch  nicht  so  weit  fortgeschritten  ist,  dass  die  Haargefässe  dem  Blut- 
drucke nicht  mehr  Widerstand  leisten  konnten. 

Die  Phosphorvergiftung  hat  eine  unverkennbare  Aehnlichkeit  mit  einer  Krankheit, 
welche  Icterus  gravis  oder  acute  gelbe  Leberatrophie  heisst.  Die  Aehnlichkeit  in  den 
Symptomen  und  im  Verlaufe  beider  Erkrankungen  ist  so  gross,  dass  es  bis  vor  kurzem 
noch  Autoren  gab,  welche  behaupteten,  dass  die  acute  gelbe  Leberatrophie  überhaupt  eine 
Phosphorvergiftung  sei,  wo  die  Veränderungen  in  der  Leber  über  die  fettige  Entartung  hinaus 
zum  Zerfalle  des  Parenchyms  und  dadurch  hervorgerufener  Verkleinerung  der  Leber  vor- 
geschritten wäre.  Diese  Auffassung  ist  gewiss  nicht  haltbar,  vielmehr  ist  die  acute  gelbe 
Leberatrophie  eine  Erkrankung  eigener  Art,  deren  Aetiologie  allerdings  noch  keineswegs 
sichergestellt  ist;  wohl  am  meisten  Zustimmung  dürfte  die  Annahme  finden,  dass  es  sich  um 
einen  acuten,  schweren  septischen  Process  handelt,  der  durch  Infection  vom  Darme  aus 
hervorgerufen  wird.  In  klinischer  Beziehung  unterscheidet  sich  die  gelbe  Leberatrophie 
durch  die  schon  in  vivo  zu  beobachtende  Verkleinerung  der  Leber,  während  die  Leber- 
dämpfung bei  der  Phosphorvergiftung  fortwährend  zunimmt,    ferner    durch    viel    stärkere 


938  VERGIFTUNGEN. 

Fieberbewegungen,  einen  schnelleren  Kräfteverfall,  den  Mangel  des  knoblauchartigen  Ge- 
ruchs und  Leuchtens  der  Ausathmungsluft.  Das  pathologisch-anatomische  Bild  der  gelben 
Leberatrophie  zeigt  ein  zusammengefallenes,  schlaffes,  oft  geradezu  fast  zunderartig  zer- 
fallendes, dabei  nicht  eigentlich  fetthaltiges  Parenchym  mit  starkem  Lebericterus  und  bei 
der  mikroskopischen  Untersuchung  Zerfallsproducte,  wie  sie  bei  der  Phosphorvergiftung  in 
der  Leber  nicht  gefunden  werden.  Namentlich  ist  bei  der  gelben  Leberatrophie  schon 
in  der  Leber  Leucin  und  Tyrosin  in  grosser  Menge  anzutreffen. 

Der  Nachweis  erfolgt  im  Erbrochenen,  oder  in  den  Stühlen,  oder  im 
Magen-  und  Darminhalt,  der  bei  der  Obduction  gewonnen  wurde,  durch  De- 
stillation des  Phosphors  und  Beobachtung  der  übergehenden,  im  Dunkeln 
leuchtenden  Dämpfe.  Es  können,  da  die  Erscheinung  der  Phosphorescenz 
sehr  auffällig  ist  und  lange  anhält,  auch  sehr  geringe  Spuren  von  unoxy- 
dirtem  Phosphor  nachgewiesen  werden.  Ist  aber  einmal  die  Oxydation  vollzogen, 
was  in  einigen  Tagen  geschehen  ist,  dann  ist  der  chemische  Nachweis  eigent- 
lich gar  nicht  mehr  möglich,  weil  die  gebildeten  Oxydationsproducte,  die 
phosphorige  Säure  und  Phosphorsäure,  ja  normale  ßestandtheile  der  mensch- 
lichen Gewebe  sind. 

Arsen.  Neben  Phosphor  gehört  entschieden  Arsen,  bezw.  seine  giftigen 
Verbindungen  zu  den  allerwichtigsten  Giften.  Die  Arsenikalien  eignen 
sich  schon  aus  dem  Grunde  in  ganz  besonders  hohem  Grade  zu  Giftmorden, 
weil  sie  einerseits  keinen  specifischen  Geruch  besitzen,  andererseits  in  der 
Farbe  zumeist  so  beschaffen  sind,  dass  sie  Speisen,  namentlich  dem  Mehle, 
unbemerkt  beigemengt  werden  können.  Kaum  irgend  ein  anderer  Körper 
kann  darum  so  leicht  heimtückisch  jemandem  beigebracht  werden.  Es  ist 
daher  begreiflich,  dass  schon  vor  Jahrhunderten  gerade  dieser  Stoff  vielfach 
zu  Giftmordzwecken  Anwendung  gefunden  hat;  so  sind  die  nachgewiesenen, 
mehr  als  600  Giftmorde,  welche  durch  die  berüchtigte  Giftmischerin  Tofana 
im  17.  Jahrhundert  verübt  worden  sind,  durch  ein  Arsenikpräparat  ausgeführt 
worden.  Sie  gab  Thieren  Arsenik  ein,  aus  deren  verfaultem  Speichel  sie  die 
Acquetta  di  Napoli  oder  Aqua  Tofana,  offenbar  ein  arsenhaltiges  Ptomatin,  be- 
reitete. In  den  Alpenländern  ist  der  weisse  und  gelbe  Arsenik  sehr  weit  im 
Volke  verbreitet  und  das  nahezu  ausschliessliche  Gift,  dessen  sich  die  Menschen 
hier  bedienen.  Namentlich  Steiermark  ist  ein  Land,  in  welchem  die  Arsenik- 
vergiftungen sehr  häufig  vorkommen,  so  dass  die  Zahl  der  durch  Arsenik 
herbeigeführten  Todesfälle  die  durch  alle  anderen  Gifte  veranlassten  weit 
übersteigt. 

Die  in  Betracht  kommenden  chemischen  Körper  sind: 

1.  Metallisches  Arsen  (Fliegenstein,  Scherbenkobalt  auch  Näpfchenkobalt),  ist 
als  chemisch  reine  Substanz  ungiftig;  allein  die  Oberfläche  ist  wohl  ausnahmslos  oxydirt, 
so  dass  auch  Fliegen steinpulver  giftige  Eigenschaften  besitzt. 

2.  Weisser  Arsenik,  Arsentrioxyd,  AsjOg,  Hüttenrauch  (dialectisch  verunstaltet 
in  Hüttrach),  ist  das  Anhydrid  der  arsenigen  Säure,  welches  in  glasigen  Stücken  mit  glänzen- 
dem, muscheligem  Bruch  oder  als  weisses  Pulver,  sogenanntes  Giftmehl  oder  Rattengift  im 
Handel  vorkommt. 

3.  Arsensäure,  Hg  ASO4,  wird  inder  Anilintechnik  verwendet.  —  Beide  Säuren  bilden 
mit  Alkalien  sehr  leicht  wasserlösliche  Salze,  welche  namentlich  für  die  Herstellung  der 
pharmakologischem  Präparate  verwendet  werden.  So  ist  die  Solutio  arsenicalis  Fowleri 
eine  Lösung  von  Kaliumarsenit,  der  Liquor  Pearsonii  eine  Lösung  von  Natriumarsenat  und 
der  Liquor  Bietti  von  Ammoniumarsenat. 

4.  Gelber  Arsenik,  Arsentrisulfid,  AsgSs,  Auripigment,  Operment,  Rauschgelb,  ist 
in  chemisch  reinem  Zustande  eine  unlösliche  und  daher  ungiftige  Verbindung  des  Arsens. 
Das  Handelsproduct  ist  aber  im  Grossen  dargestellt  durch  Destillation  eines  Gemenges  von 
Schwefel  und  arseniger  Säure;  dieser  gelbe  Arsenik  des  Handels  enthält  immer  reiche 
Mengen  von  arseniger  Säure,  welche  bis  zu  75°Iq  des  Präparates  und  noch  mehr  betragen 
kann.  Darauf  beruht  die  Giftigkeit  des  gewöhnlichen  gelben  Arseniks,  durch  welchen  zahl- 
reiche Vergiftungen  ausgeführt  werden.  Der  gelbe  Arsenik  ist  beim  Landvolke  der  Alpen- 
länder vielleicht  noch  weiter  verbreitet  als  der  weisse.  Gelber  Arsenik  mit  gelöschtem 
Kalk  und  Wasser  zu  einem  Brei  angerührt,  bildet  das  bei  den  Mohammedanern  gebräuch- 
liche Rhusma  tartarum.  In  den  Malerfarben  Neugelb  und  Königsgelb  ist  immer  Arsen- 
trisulfid enthalten. 


VERGIFTUNGEN.  939 

5.  Rotlier  Arsenik,  Arsendisulfid,  AsaS.,,  Realgar,  Rauschroth,  Rubinschwefel, 
Sandarak  der  Alten,  ist  im  chemisch  reinen  Zustande  ebenfalls  ungiftig.  Das  künstliche, 
durch  Destillation  von  Schwefelkies  mit  Arsenikkies  dargestellte  Präparat  ist  wegen  seines 
Gehaltes  an  arseniger  Säure  giftig. 

6.  Die  grünen  arsenhaltigen  Farben,  und  zwar  Kupferarsenit  oder  Scheel'- 
sches  Grün  und  Schweinfurter  Grün,  ein  Gemenge  von  Kupferarsenit  und  Kupferacetat, 
sowie  die  unter  dem  Namen  Kaisergrün,  Pariser  Grün,  Mitisgrün  u.  s.  w.  bekannten 
Malerfarben,  welche  sämmtlich  solche  Gemenge  von  Kupferarsenit   und  Kupferacetat  sind. 

7.  Anilinfarben  und  andere  Farbstoffe  enthalten  sehr  häufig  Arsenverbindungen, 
da  bei  der  technischen  Darstellung  dieser  Farben  arsenige  Säure  oder  Arsensäure  ver- 
wendet wird,  namentlich  Anilinroth  und  Fuchsin,  dann  aber  auch  Königsblau,  Kobalt- 
ultramarin, Smalte,  Cochenilleroth,  Wiener  Roth. 

8.  In  der  Natur  kommt  eine  giftige  Arsenverbindnng  vor,  die  sogenannte  Kutten- 
berg er  Erde  in  Böhmen,  d.  i.  arsenigsaures  Eisen. 

9.  Arsenwasserstoff  ist  höchst  giftig,  in  Bezug  auf  seine  Wirkung  müsste  er 
jedoch  eine  andere  Stellung  erhalten.  Es  ist  ein  höchst  intensiv  und  rasch  wirkendes  Blut- 
gift. Der  Tod  der  Chemiker  Gehlen  und  Britton  wurde  durch  diesen,  wohl  nur  in  Labo- 
ratorien erzeugten  Körper  veranlasst. 

Die  tödtliche  Dosis  von  arseniger  Säure  kann  von  0"1  ^  aufwärts  ange- 
nommen werden,  wenngleich  auch  Fälle  bekannt  sind,  in  denen  grössere 
Mengen  den  Tod  nicht  bewirkt  haben.  Als  Dosis  toxica  muss  aber  schon 
eine  Gabe  von  1 — öcg  bezeichnet  werden.  Die  zulässigen  Maximaldosen  der 
Pharmakopoen  sind  als  Einzelgabe  in  Deutschland  5,  als  Maximaltagesgabe 
10  mg,  in  Oesterreich  6  und  12  mg. 

Die  Wirkung  besteht  nach  Resorption  des  Giftes  in  vasomotorischer 
Lähmung  der  Enden  des  Splanchnicus,  dadurch  hervorgerufenem  Sinken  des 
Blutdruckes  und  Erzeugung  einer  enormen  Hyperämie  der  Unterleibsorgane. 
Dadurch  kommt  es  zu  ungewöhnlich  reichlichen  wässerigen  Ausscheidungen 
auf  den  Schleimhäuten  des  Magens  und  der  Gedärme,  die  noch  dadurch  ver- 
mehrt werden,  dass  die  Darmdrüsen  auch  als  Ausscheidungsorgan  für  das  im 
Blute  circulirende  Gift  dienen.  Die  dadurch  hervorgerufene,  wenn  auch 
nur  massige  örtliche  Reizung  steigert  noch  die  Erscheinungen  der  Gastro- 
enteritis. Von  der  Darmwirkung  abgesehen,  kommt  es  aber  noch  zu  ähnlichen 
schweren  Stoffwechselstörungen  wie  bei  der  Phosphorvergiftung,  welche  in 
fettiger  Entartung  des  Parenchyms  der  Leber,  der  Nieren,  des  Herzens,  des 
Zwerchfelles  und  der  Darmepithelien,  sowie  der  Intima  aller  Gefässe  bestehen. 
Es  kann  dadurch  bei  etwas  längerer  Dauer  der  Vergiftung  zu  vielfachen  Blut- 
austritten in  verschiedenen  Organen  kommen,  und  es  erfolgt  in  diesen  Fällen 
der  Tod  durch  Herzlähmung. 

Das  Krankheitsbild  der  acuten  Arsenikvergiftung  ist  ein  zwei- 
faches. Bei  der  einen  Form,  welche  dann  zur  Beobachtung  kommt,  wenn  das 
Gift  gelöst  eingeführt  wurde  und  sehr  rasch  in  grosser  Menge  in  die  Circu- 
lation  kommt,  ist  schon  frühzeitig  das  centrale  Nervensystem  vorwiegend 
in  Mitleidenschaft  gezogen,  es  treten  Schwindel,  Kopfschmerzen,  Ziehen  in  den 
Gliedern,  Mydriase,  Ohnmacht,  Betäubung,  Delirien,  Krämpfe  und  Lähmungen 
auf.  Diese  Form  der  acutesten  Vergiftung  wird  deswegen  als  Arsenicismus 
cerebrospinalis  bezeichnet;  der  Tod  kann  dabei  schon  in  einer  Stunde  ein- 
treten, erfolgt  aber  meist  in  3,  6  bis  12  Stunden. 

Die  viel  häufigere  Form  ist  die  gastrointestinale,  Arsenicismus  gastro- 
intestinalis,  welcher  gewöhnlich  innerhalb  von  2  bis  5  und  10  Tagen  verläuft, 
und  zwar  unter  dem  ausgesprochenen  Bilde  einer  Gastro-enteritis  mit  den  be- 
kannten choleraähnlichen  Erscheinungen,  nämlich  dem  wiederholten  Erbrechen 
und  den  Durchfällen,  welche  in  massigen  Entleerungen  reiswasserähnlicher 
Darmabsonderungen  bestehen.  In  der  Regel  erst  am  zweiten  oder  dritten  Tage 
kommt  es  auch  zu  cerebralen  Erscheinungen,  als  Eingenommenheit,  Bewusst- 
seinstrübung,  Krämpfen,  namentlich  in  Form  von  Wadenkrämpfen.  Bei  etwas 
protrahirterem  Verlaufe  gesellt  sich  parenchymatöse  Nephritis,  fettige  Ent- 
artung der  Leber  und  infolge  dessen  Icterus  hinzu. 


940  VERGIFTUNGEN. 

Die  Leichenbefunde  sind :  äusserlich :  eingefallene,  halonirte  Augen, 
Cyanose  des  Gesichtes,  Trockenheit  der  ganzen  Leiche,  in  der  Regel  auch 
kleienartige  Abschilferung  der  Haut;  innerlich  sind  in  der j, Mundhöhle,  im 
Rachen,  in  der  Speiseröhre  in  der  Regel  gar  keine  Veränderungen  vorhanden. 
Der  Mageninhalt  kann  mitunter  etwas  Blut  beigemengt  enthalten.  Die  Magen- 
schleimhaut ist  meist  mehr  weniger  stark  geröthet,  sammtartig  glänzend,  ge- 
schwellt, verdickt  und  mit  ziemlich  viel  Schleim  belegt.  Zwischen  den  mehr 
weniger  starren  Falten  findet  man  nicht  selten  im  Schleim  eingebettet  Par- 
tikelchen der  genommenen  Verbindungen,  auf  deren  Auffindung  umso  mehr 
Gewicht  zu  legen  ist,  als  dadurch  die  Diagnose  rasch  gesichert  wird.  In  den 
meisten  Fällen  ist  auch  eine  starke  Hyperämisirung  der  Schleimhaut  vor- 
handen. Eine  eigentliche  Verätzung,  wie  sie  vielfach  behauptet  wird,  findet 
nicht  statt.  In  manchen  Fällen,  namentlich  wenn  gelöstes  Gift  eingenommen 
wurde,  sind  die  örtlichen  Erscheinungen  im  Magen  sehr  schwach  entwickelt. 
Aber  auch  in  diesen  Fällen,  wo  die  gröberen  makroskopischen  Veränderungen 
fehlen,  findet  sich  Infiltration  des  Gewebes  mit  Rundzellen  (Gastro-enteritis 
arsenicalis  parenchymatosa  Virchow^).  Die  Darmbefunde,  welche  hauptsäch- 
lich im  Duodenum  und  Jejunum  ausgesprochen  sind,  bestehen  in  der  Regel 
in  Röthung,  namentlich  aber  Schwellung  und  Auswässerung,  beziehungsweise 
Maceration  der  Schleimhaut,  deren  Epithelien  in  grosser  Menge  abgestossen, 
den  flüssigen  Ausscheidungen  beigemengt  eben  die  molkenähnliche  Beschaffen- 
heit des  Darminhaltes  bedingen.  Die  solitären  Drüsen  und  PATEß'schen 
Plaques  sind  markig  infiltrirt.  Bei  längerer  Dauer  endlich  sind  die  Leber, 
Nieren  und  selbst  das  Herz  verschieden  stark  fettig  degenerirt. 

Der  chemische  Nachweis  erfolgt  nach  Zerstörung  der  organischen 
Substanzen  mittels  Salzsäure  und  chlorsauren  Kaliums  durch  Ausfällung  mit 
Schwefelwasserstoff  und  Erzeugung  eines  Arsenspiegels  auf  trockenem  Wege 
oder  durch  den  MARsn'schen  Apparat.  Da  Arsen  wie  alle  Metallgilte  der 
Fäulnis  widersteht,  so  ist  ein  positives  Ergebnis  des  chemischen  Nachweises 
noch  nach  Jahren  möglich,  wobei  nur  die  Vorsicht  zu  beobachten  ist,  dass 
nicht  etwa  durch  arsenhaltige  Friedhoferde  oder  durch  künstlich  gefärbte 
Blumen  oder  durch  andere  der  Leiche  beigegebene  Gegenstände  Arsen  von 
aussen  in  die  Leiche  kommt.  Die  so  oft  behauptete  Mumification  der  mit 
Arsenik  vergifteten  Leichen  habe  ich  bei  zahlreichen  Untersuchungen  und 
Exhumirungen  niemals  beobachten  können. 

Zum  Schlüsse  sei  noch  bemerkt,  dass  auch  nach  einmaliger  Einverlei- 
bung einer  grösseren  Arsenmenge,  wenn  die  Vergiftung  nicht  tödtlich  ver- 
laufen ist,  sich  das  Bild  der  chronischen  Arsenikvergiftung,  welche 
als  Tahes  arsenicalis  (Falck)  bezeichnet  wurde,  entwickeln  kann.  Dies  ist 
leicht  verständlich,  wenn  man  bedenkt,  dass  Arsenik  wegen  seiner  grossen 
Affinität  zu  den  Eiweissubstanzen  lange  zurückgehalten  wird,  so  dass  die 
Ausscheidung  Wochen  und  Monate  in  Anspruch  nehmen  kann. 

Die  Antimon-  und  Bleiverbindungen  erzeugen  annähernd  ähnliche  Ver- 
giftungsbilder; eine  praktische  Bedeutung  kommt  ihnen  weniger  zu,  da  acute 
Vergiftungen  wohl  nur  selten  zur  Beobachtung  gelangen. 

Mutterkorn.  Ein  wichtiges  Parenchymgift  ist  das  Mutterkorn,  Seeale 
cornutum,  bekanntlich  das  Dauermycelium  eines  Pilzes,  Claviceps  purpurea, 
welches  vielfach  als  Fruchtabtreibungsmittel  in  Anwendung  gezogen  wird. 
Das  Mutterkorn  enthält  drei  Bestandtheile,  die  Sphacelinsäure,  das  Cornutin 
und  die  Ergotinsäure ;  nur  die  beiden  erstgenannten  Substanzen  sind  nach 
den  Untersuchungen  von  Dragendorfp,  Robert  u.  A.  giftig,  während  die 
Ergotinsäure  ungiftig  ist.  Die  experimentelle  Toxikologie  hat  festgestellt, 
dass  die  Sphacelinsäure  jene  Erscheinungen  der  Seealewirkung  bedingt,  welche 
2i\^  Ergotismus  gangraenosus  bezeichnet  werden,  und  die  in  kaltem  Brande 
peripherer  Körpertheile,   so  der  Finger  und  Zehen,   und  in  der  Abstossung 


VERGIFTUNGEN.  941 

dieser  bestehen.  Das  Cornutin  dagegen  bewirkt  hauptsächlich  jene  Verände- 
rungen, wegen  welcher  das  Mutterkorn  in  entsprechender  Dosis  auch  in  der 
Therapie  so  vielfache  Anwendung  findet.  Diese  Wirkung  besteht  in  einer 
Reizung  des  Krampfcentruras  im  Gehirne,  ferner  des  Vaguscentrums,  des 
vasomotorischen  Centrums  und  der  Centren  für  die  Uteruscontractionen  im 
Rückenmark.  Die  Reizung  des  Vaguscentrums  führt  zu  Pulsverlangsamung 
und  später  durch  Lähmung  zur  Pulsbeschleunigung.  Durch  die  Reizung  des 
vasomotorischen  Centrums  kommt  es  zu  beträchtlicher  Blutdrucksteigerung, 
die  später  wieder  in  Lähmung  umschlägt.  Die  Reizung  der  Krampfcentren  des 
Gehirns  bewirkt  nach  vorangehendem  Kriebeln  (daher  Kriebelkrankheit) 
stundenlang  andauernde  tonische  und  klonische  Krämpfe  (Ergotisnms  convul- 
sious).  Bei  fortgesetztem  Gebrauche  kommt  es  zur  Entwicklung  der  sogenann- 
ten Mutterkorntabes  und  zu  Verblödung;  das  letztere  wird  nur  bei  chronischer 
Vergiftung  im  Falle  von  lange  fortgesetztem  Genuss  von  mutterkornhaltigem 
Mehle  beobachtet. 

Die  Obduction  ergibt,  wenn  nicht  etwa  Theile  des  Mutterkornes  noch 
gefunden  werden,  keine  sicheren  Anhaltspunkte  für  die  Diagnose  dieser  Ver- 
giftung. Es  sind  nur  ähnliche  Veränderungen,  wie  nach  Blei,  Arsenik  oder 
Phosphor,  die  sich  insbesondere  auch  auf  das  centrale  Nervensystem  erstrecken, 
bei  der  chronischen  Mutterkornvergiftung  beobachtet  worden.  Der  Nachweis 
kann  durch  das  Auftreten  des  Geruches  nach  Trimethylamin  bei  Zusatz  von 
Kalilauge,  sowie  durch  die  Auffindung  des  in  der  Aussenschichte  des  Mutter- 
korns enthaltenen  Farbstoffes,  des  Sklererythrins  geführt  werden. 

in.  Blutgifte. 

Die  gemeinsame  Wirkung  der  hieher  gehörigen  Körper  besteht  in  Ver- 
änderungen des  Blutes,  welche  allerdings  wieder  mannigfacher  Art  sind.  So 
gibt  es  Gifte,  welche  durch  Störung  der  Blutcirculation  Gefässverlegung  ver- 
anlassen, wie  das  Wasserstoffsuperoxyd,  oder  welche  Fibringerinnung  erzeugen. 
Andere  lösen  rothe  Blutkörperchen  auf,  wie  das  in  heimischen  Giftschwämmen 
enthaltene  Phallin  und  die  Helvellasäure,  auch  Arsen-  und  Antimonwasser- 
stoff; andere  bilden  Methämoglobin,  wie  das  chlorsaure  Kalium  und  Nitro- 
glycerin, die  Pikrinsäure,  Anilin  und  Schwefelkohlenstoff';  endlich  gibt  es 
Blutgifte,  welche  den  Blutfarbstoff"  binden,  beziehungsweise  mit  ihm  neue  Ver- 
bindungen eingehen,  wie  Schwefelwasserstoff,  Blausäure  und  Kohlenoxyd.  Nur 
wenige  hieher  gehörige  Gifte  haben  ein  praktisch-toxikologisches  Interesse. 

Chlorsaiu'Bs  Kalium,  KCIO3.  Durch  innerliche  Darreichung  zu  grosser 
Dosen  dieser  Substanz  sind  bedauerlicher  Weise  ziemlich  zahlreiche  Medicinal- 
vergiftungen  hervorgerufen  worden.  Nachdem  man  gegenwärtig  die  Gefähr- 
lichkeit dieses  Körpers  erkannt  hat  und  dadurch  vorsichtig  geworden  ist, 
wird  diese  Vergiftung  fast  nicht  mehr  beobachtet.  Die  Dosis  toxica  liegt 
über  einigen  Grammen,  die  Dosis  letalis  über  5  bis  10^.  Bei  der  Vergiftung 
wurden  Erbrechen,  profuse  Diarrhöen,  hochgradige  Dyspnoe,  tiefe  Cyanose  und 
Herzschwäche  beobachtet,  im  Falle  etwas  protrahirteren  Verlaufes  infolge  Zer- 
falles der  rothen  Blutkörperchen  auch  Icterus,  ferner  Functionsstörungen  der 
Nieren  und  Störungen  des  Nervensystems,  indem  urämieähnliche  Erschei- 
nungen auftraten.  Die  Leichenbefunde  sind  einigermaassen  charakteristisch 
durch  die  Braunfärbung  des  Blutes  infolge  des  gebildeten  Methämoglobins 
und  durch  eine  mehr  minder,  ausgesprochene  braune  Verfärbung  aller  Organe. 

Blausäure,  Cyanwasserstoff,  CNH.  Sie  ist  im  Pflanzenreich,  im  Thier- 
reich  und  in  künstlich  dargestellten  Substanzen  vorhanden.  Für  Vergiftungen 
wird  in  der  Regel  das  in  der  Technik  und  in  den  Gewerben  mehrfach  ge- 
brauchte Cyankalium  verwendet.  Es  können  aber  auch  Vergiftungen  durch 
Cyansilber,  Cyangold  und  Cyanquecksilber  vorkommen.  Die  Doppelsalze  der 
Blausäure,   das   rothe  und  gelbe  Blutlaugen  salz,    sind   trotz  ihrer  Löslichkeit 


942  VERGIFTUNGEN. 

ungiftig,  es  könnten  Vergiftungen  nur  bei  gleichzeitiger  Darreichung  concen- 
trirter  Mineralsäuren,  welche  Blausäure  frei  machen,  erfolgen,  und  solche 
Fälle  sind  auch  schon  beobachtet  worden.  Auch  pharmakologische  Präparate, 
welche  Blausäure  enthalten,  können  zu  Vergiftungen  Anlass  geben,  so 
Aqua  amygdalarum  amararum.  Aqua  laurocerasi  und  Aqua  cerasorum 
nigrorum.  Giftmorde  sind  wegen  des  Geruches  weniger  leicht  ausführbar  und 
daher  auch  in  der  That  viel  seltener  als  die  Selbstmorde  und  zufälligen  Ver- 
giftungen. 

Die  Erscheinungen  sind  ungemein  stürmisch ;  sie  bestehen  in  rasch 
auftretender  Dyspnoe,  Bewusstlosigkeit,  Zusammenstürzen,  in  heftigen  klonischen 
Krämpfen  und  Tod  unter  den  Erscheinungen  der  Erstickung,  mitunter  in 
wenigen  Minuten. 

Es  ist  heute  durch  Untersuchungen  von  Schönbein,  Bernard,  Preyer,  Geppert, 
Zillessen,  Kobert  u.  A.  wohl  ausser  Zweifel  gestellt,  dass  die  Blausäure  eine  eigenthüm- 
liche  Veränderung  des  Blutes  hervorbringt;  während  nämlich  im  normalen  Blute  die  Blut- 
körperchen das  Wasserstoffsuperoxyd  mit  Leichtigkeit  in  Wasser  und  Sauerstoff  zersetzen, 
wird  diese  Zersetzung  schon  durch  sehr  kleine  Mengen  von  Blausäure  verhindert.  Nach 
Geppert  ist  es  erwiesen,  dass  der  Organismus  unter  der  Einwirkung  der  Cyanwasserstoff- 
säure  weniger  Sauerstoff  aufnimmt  und  weniger  Kohlensäure  bildet  als  normal,  selbst  dann, 
wenn  Sauerstoff  in  reichlicher  Menge  künstlich  zugeführt  wird.  Es  ist  somit  die  Blausäure- 
vergiftung eine  innere  Erstickung  der  Organe. 

Die  Vergiftung  verläuft  unter  Schwindel,  Bewusstseinstrübung,  Kopf- 
schmerz, Präcordialangst,  Störungen  der  Athmung  und  Krämpfen;  in  den 
acutesten  Formen  tritt  sogleich  das  asphyktische  Stadium  ein,  indem  der 
Patient  unter  Pupillenerweiterung  bewusstlos  zusammenstürzt,  und  nach  zwei 
bis  drei  krampfhaften  Athemzügen  und  Convulsionen  sein  Tod  erfolgt. 

Bezüglich  der  Leichenbefunde  ist  zu  unterscheiden  zwischen  der 
reinen  Blausäure-  und  Cyankalium Vergiftung.  Im  ersten  Falle  besteht  nur 
eine  ziemlich  allgemein  vorhandene  mehr  weniger  starke,  hellrothe  Färbung 
des  Blutes  und  leichte  Röthung  der  Magenschleimhaut  nebst  allgemeinen  Er- 
stickungsbefunden. 

Bei  der  Cyankalium  Vergiftung  dagegen  besteht  eine  viel  inten- 
sivere Ptöthung,  welche  sich  von  der  Mundhöhle  und  vom  Schlünde  durch  die 
ganze  Speiseröhre  und  ganze  Magenschleimhaut  und  Schleimhaut  des  oberen 
Dünndarmes  erstreckt ;  dabei  sind  Ecchymosirungen  und  streifenförmige  sub- 
mucöse  Blutaustretungen  im  Magen  nahezu  Ptegel.  Es  kommt  aber  hier  auch 
die  Kaliumwirkung  in  Betracht,  infolge  welcher  die  Schleimhaut  gallertartig 
gequollen,  transparent  und  seifenartig  anzufühlen  und  in  ihren  oberfläch- 
lichen Schichten  in  eine  gelatinöse  Masse  verwandelt  ist,  ganz  ähnlich  wie 
bei  den  Alkalienvergiftungen.  Zum  Unterschiede  von  diesen  ist  jedoch  die 
Färbung  der  Magenwand  hellroth.  So  ist  auch  die  Schleimhaut  der  oberen 
Luftwege,  namentlich  im  Kehlkopfeingang  und  im  Kehlkopfe  gefärbt.  Die 
anatomische  Diagnose  wird  vor  allem  noch  durch  den  charakteristischen  Ge- 
ruch nach  bitteren  Mandeln,  welcher  oft  schon  vor  Eröffnung  der  Leiche, 
sicher  aber  bei  der  Eröffnung  der  Körperhöhlen  wahrgenommen  wird,  erleichtert. 

Der  Nachweis  des  Giftes  erfolgt  durch  Destillation  und  durch  die 
Darstellung  von  unlöslichem  Berlinerblau  mittels  zugefügter  Kalilauge  und 
Eisenvitriollösung,  oder  mittels  der  Bhodankaliumreaction,  indem  das  Destillat 
mit  Schwefelammonium  abgedampft  und  dann  mit  einem  Tropfen  Eisenchlorid- 
lösung versetzt  wird,  wobei  blutrothe  Färbung  eintritt.  Das  von  Kobert 
entdeckte  eigenthümliche  Blutspectrum  von  Cyanmethämoglobin  ist  im  Leichen- 
blute  nicht  so  ganz  sicher  auffindbar. 

Kohlenoxydgas,  CO.  Zur  Vergiftung  mit  diesem  Gase  gibt  Anlass  das 
Ausströmen  von  Kohlendunst  bei  unvollständiger  Verbrennung  in  Oefen,  in 
offenen  Kohlenbecken,  Kohlenmeilern,  Kalk-  und  Ziegelbrennereien,  Giesse- 
reien,  dann  das  Ausströmen  von  Leuchtgas  und  die  Einathmung  des  soge- 
nannten Wassergases.  Es  sind  zumeist  unabsichtliche,  zufällige  Vergiftungen, 


VERGIFTUNGEN.  943 

aber  auch  Selbstmorde  sind  auf  diese  Weise  schon  ausgeführt  worden.  Der 
Kohlen  dun  st  ist  ein  Gasgemenge,  welches  je  nach  dem  Brennmaterial  und 
der  Art  der  Verbrennung  verschiedene  Mengen  von  Kohlenoxydgas,  meist  jedoch 
nur  wenige  Procente  enthält.  Ebenso  ist  im  Leuchtgase  das  Kohlenoxyd  in 
verschiedener  Menge,  und  zwar  beiläufig  in  den  verschiedenen  Gasarten  zu 
5  bis  257o  enthalten.  Im  Wassergase,  welches  neuestens  auch  ab  und  zu 
für  Beleuchtungszwecke  verwendet  wird,  finden  sich  50  und  mehr  Procent 
Kohlenoxydgas  vor.  Die  Giftwirkung  beruht  auf  der  Bildung  einer  schwer 
lösbaren  Verbindung  des  eingeathmeten  Gases  mit  dem  Hämoglobin  (Kohlen- 
oxydhämoglobin).  Indem  dadurch  grössere  Blutmengen  ihrer  physiologischen 
Function  entzogen  werden,  da  das  Kohlenoxydhämoglobin  nicht  mehr  fähig 
ist,  Sauerstoff  aufzunehmen,  so  kommt  es  zu  dyspnoischen  Erscheinungen  und 
schliesslich  zur  inneren  Erstickung.  Die  beobachteten  Symptome  bestehen  in 
Kopfschmerz,  Schwindel,  Mattigkeit,  Betäubung,  Bewusstlosigkeit,  reflectori- 
schem  Erbrechen,  Athembeklemmung,  Coma,  Sopor  und  Tod.  Wegen  der 
schweren  Lösbarkeit  des  Kohlenoxydhämoglol3ins  geht  die  Abgabe  nur  all- 
mählich und  langsam  vonstatten  und  es  erfolgt  nicht  selten  der  Tod,  auch 
nachdem  der  Mensch  in  gute  Luft  gebracht  und  einer  rationellen  Behandlung 
zugeführt  worden  ist;  der  Tod  kann  noch  nach  vielen  Tagen  eintreten. 

Die  Leichenbefunde  sind  sehr  charakteristisch.  Sie  bestehen  in 
heller  Färbung  des  Blutes,  was  zur  Folge  hat,  dass  schon  das  äussere  An- 
sehen der  Leichen  ein  auffallend  frisches  ist;  sie  haben  ein  Colorit,  welches 
an  das  des  lebenden  Körpers  erinnert.  Auch  die  Todtenflecke  sind  hellroth; 
dieselbe  auffallend  hellrothe  Färbung  zeigen  auch  alle  inneren  Organe,  das 
Gehirn  ist  meist  rosenroth  gefärbt,  ähnlich  die  serösen  Häute;  die  Parenchyme 
der  Organe  zeigen  in  der  Regel  mehr  weniger  ausgesprochene  hellrothe  bis 
zinnoberrothe  Färbung. 

Der  Nachweis  erfolgt  durch  das  bekannte  spectrale  Verhalten  des 
Kohlenoxydblutes,  indem  das  Spectrum  die  bekannten  zwei  Absorptionsstreifen 
zwischen  den  Frauenhofer'schen  Linien  D  und  E  zeigt,  welche  durch  die  Ein- 
wirkung reducirender  Mittel,  namentlich  des  Schwefelammoniums  nicht  wie  die 
zwei  ähnlichen  Streifen  des  Oxyhämoglobins  zu  einem  breiten  Absorptions- 
bande verschmelzen,  sondern  nach  Zusatz  des  Reagens  als  getrennte  Streifen 
erhalten  bleiben.  Ausserdem  kann  die  Anwesenheit  von  Kohlenoxydgas  im 
Blute  noch  durch  einfache  chemische  Reactionen  erwiesen  werden,  so  nament- 
lich durch  den  Zusatz  von  Natronlauge  (Natronprobe),  wobei  gewöhnliches 
Blut  braun  verfärbt  wird,  während  Kohlenoxydblut  hellroth  bleibt.  Aehnlich 
verhält  es  sich  beim  Zusatz  von  Schwefelwasserstoff,  Schwefelammon  und 
Kupfervitriol. 

IV.  Die  Herzgifte. 
Die  Herzgifte  sind  Körper,  welche  primär  das  Herz  in  der  Weise  an- 
greifen, dass  durch  Erregung  des  Vaguscentrums  und  directe  Beeinflussung 
der  Herzmuskulatur  eine  Pulsverlangsamung  und  beträchtliche  Blutdruck- 
steigerung herbeigeführt  wird;  bei  Darreichung  toxischer  Mengen  erfolgt  nun 
bald  der  Umschlag  in  das  Gegentheil  und  Tod  durch  Herzlähmung.  Die  Herz- 
gifte, zu  denen  neben  Digitalis  auch  Helleborus,  ferner  das  Muscarin  des 
Fliegenpilzes  gezählt  wird,  haben  doch  im  ganzen  mehr  theoretische  als 
praktische  Bedeutung.  Vergiftungen  mit  ihnen  kommen  wohl  nur  selten  zur 
Beobachtung,  da  heute  auch  die  giftigen  Eigenschaften  des  Fliegenpilzes 
ziemlich  allgemein  bekannt  sind. 

V.  Die  Nervengifte. 

Dahin  gehören  zunächst  die  als  Narcotica  und  Anästhetica  bekannten, 
im  Heilschatze  vielfach  verwendeten  Körper,  so  das  Opium  und  seine  Alkaloide, 
namentlich  Morphin,  ferner  Chloroform,  Chloralhydrat,  Alkohol,  Aether,  dann 


944  VERGIFTUNGEN. 

die  pflanzlichen  Alkaloide,    Strychnin,    Pikrotoxin,   Nikotin,  Atropin,  Daturin, 
Hyoscyamin.     Eine  grössere  forensische  Bedeutung  kommt  nur  einigen  dieser 

Körper  zu. 

Opium  und  Morphium.  Der  Absud  von  Mohnköpfen,  leider  noch  hie 
und  da  zur  Beruhigung  von  Säuglingen  und  kleinen  Kindern  verwendet,  führt 
ebenso  wie  das  nicht  allzu  schwer  zugängliche  Opium  des  Handels,  sowie 
die  pharmakologischen  Opiumpräparate  (Opiumpulver,  Opiumtinctur),  dann  das 
therapeutisch  so  vielfach  angewendete  Morphin,  zu  absichtlichen  oder  unab- 
sichtlichen Vergiftungen. 

Die  Vergiftungserscheinungen  spielen  sich  in  zwei  Stadien  ab, 
einem  Excitations-  und  einem  Depressionsstadium.  Im  ersten  sind  Schwindel, 
Schwere  des  Kopfes,  rauschartige  Aufregung,  Sinnesdelirien,  Empfindlichkeit 
gegen  Licht  und  Schall,  Hautjucken,  Ueblichkeiten  und  Erbrechen  zu  beob- 
achten, im  zweiten  fortschreitende  Betäubung  bis  zum  Eintritte  von  Bewusst- 
losigkeit,  tiefer,  pathologischer  Schlaf,  Sopor.  Der  Puls  ist  infolge  von  Vagus- 
lähmung frequent,  die  Ausscheidungen  sind  sistirt  (Blasenlähmung),  die  Pupillen 
hochgradig  verengt.  Unter  den  Erscheinungen  der  centralen  Lähmung  erfolgt 
der  Tod  bei  der  acuten  Vergiftung  in  der  Regel  innerhalb  von  fünf  bis  zwölf 
Stunden. 

Die  Leichenbefunde  bieten  nichts  Charakteristisches,  es  sei  denn 
dass  bei  der  Verwendung  von  Opium  und  seinen  Präparaten  der  bezeichnende 
Opiumgeruch  im  Mageninhalte  wahrgenommen  würde.  Ab  und  zu  könnte  die 
Anwesenheit  von  Bestandtheilen  der  Pflanze  im  Mageninhalte  die  Diagnose 
sichern.  Bei  der  Verwendung  der  Tinctura  opii  crocata  wäre  die  safrangelbe 
Färbung  des  Mageninhaltes  und  der  Magenwand  auffällig.  Bei  der  Morphium- 
vergiftung sind  ausser  den  allgemeinen  Erstickungsbefunden  gar  keine  Ver- 
änderungen sinnlich  wahrnehmbar;  der  Beweis  der  stattgehabten  Vergiftung 
fusst  ausser  auf  den  beobachteten  Krankheitserscheinungen  auf  dem  chemischen 
Nachweise,  der  durch  das  umständliche  Verfahren  von  Stas-Otto  oder  nach 
DßAGENDOEFF  ausgeführt  wird.  Die  Identitätsreactionen  werden  mittels  des 
FEöHDE'schen  Reagens  oder  durch  die  HusEMANN'sche  Reaction  bewerkstelligt. 
Atropin.  Dieses  heftig  wirkende  Alkaloid  der  einheimischen  Tollkirsche, 
Atropa  Belladona,  ist  schon  in  Mengen  von  7  bis  Qcg  tödtlich.  Die  nach 
wenigen  Minuten  eintretenden  Vergiftungserscheinungen  bestehen  in 
Muskelzittern,  Betäubung,  rauschartigem  Erregungszustande,  tobsuchtartiger  Auf- 
regung, heiteren  Delirien,  Pulsbeschleunigung  und  maximaler  Pupillenerwei- 
terung; unter  Convulsionen  tritt  Tod  durch  Lähmung  ein.  Der  Sections- 
befund  ist  negativ,  der  Nachweis  der  Vergiftung  nur  auf  chemisch-physio- 
logischem Wege  möglich. 

Strychnin.  Neben  dem  Opium  und  Morphin  kommt  unter  den  Alka- 
loiden  dem  Strychnin  wohl  die  grösste  praktisch-toxikologische  Bedeutung  zu. 
Das  Alkaloid,  bekanntlich  in  der  Brechnuss,  Nux  vomica,  welche  gepulvert  als 
Krähenaugenpulver  bekannt  ist,  neben  Brucin  enthalten,  wird  nicht  allzu  selten 
zu  Selbstmorden  verwendet,  auch  Giftmorde,  darunter  sehr  sensationelle 
(Process  Palmer  und  Demme-Trümpy)  sind  damit  ausgeführt  worden. 

Die  Vergiftungserscheinungen  stellen  sich  bald  nach  der  Ein- 
verleibung, in  etwa  15  bis  20  Minuten  ein;  sie  bestehen  in  allgemeinem 
Uebelbefinden,  Unruhe,  Muskelziehen,  Steifwerden,  Erstickungsgefühl,  endlich 
ausgesprochenem  Trismus,  Opisthotonus  und  allgemeinem  Tetanus.  Dabei  ist 
im  Gegensatz  zur  Wirkung  der  übrigen  Alkaloide  das  Bewusstsein  erhalten. 
Der  Tod  erfolgt  unter  hochgradiger  Cyanose  auf  der  Höhe  eines  langdauern- 
den tetanischen  Anfalles. 

Der  Sectionsbefund  ist  negativ.  Auch  die  mehrfach  behauptete  auf- 
fallend hochgradige  Todtenstarre   ist   wenigstens   keineswegs  in  allen  Fällen 


VERLETZUNGEN.  945 

• 

vorhanden.  Ich  habe  sogar  bei  Leichen,  die  zur  Sommerzeit  etwas  länger 
gelegen  waren,  das  Gegentheil  beobachten  können.  Jedenfalls  bildet  das  Ver- 
halten der  Todtenstarre  kein  auch  nur  einigermaassen  verlässliches  anatomisches 
Kennzeichen  der  stattgehabten  Strychninvergiltung.  Auch  die  inneren  Befunde 
sind  negativ,  es  sind  nur  allgemeine  Erstickungsbefunde  vorhanden.  Der 
Nachweis  des  Giftes  geschieht  nach  Isolirung  durch  das  SxAS-OTTo'sche 
oder  DRAGENDORFF'sche  Verfahren  mittels  concentrirter  Schwefelsäure  und 
chromsauren  Kaliums,  wobei  intensive  Violettfärbung  auftritt,  die  rasch  in 
weinrothe  Färbung  übergeht,  und  durch  den  physiologischen  Versuch. 

J.    KEATTER. 

Verletzungen.  Das  weite  Gebiet  der  Körperverletzungen  um- 
fasst  einen  grossen  Theil  der  gerichtsärztlichen  Thätigkeit.  Statistisch  be- 
trachtet kommt  die  Summe  aller  anderen  den  Gerichtsarzt  beschäftigenden 
Fälle  nicht  annähernd  der  Zahl  der  körperlichen  Beschädigungen  gleich;  ihre 
Beurtheilung  ist  eine  ständige  Aufgabe  des  gerichtlichen  Mediciners.  Diese 
Aufgabe  ist,  so  sehr  auch  selbst  bei  Aerzten  vielfach  eine  gegentheilige  Mei- 
nung herrscht,  keineswegs  selbstverständlich  oder  leicht,  ja  in  sehr  vielen 
Fällen  sogar  für  den  Erfahrenen  ungemein  schwierig.  Die  so  selten  richtig  er- 
kannten gerichtsärztlichen  Endziele  sind  ganz  andere  wie  die  heilärztlichen. 
Treffend  hat  dies  Schauenstein  mit  folgenden  Worten  charakterisirt:  „Für 
den  Heilzweck  ist  eine  Wunde  eine  Veränderung  am  Körper,  deren  mögliche 
üble  Folgen  für  den  Verletzten  der  Chirurg  zu  verhüten  sucht;  für  den 
Gerichtsarzt  ist  die  Wunde  eine  Wirkung,  deren  Ursache  er  genau  zu  er- 
forschen streben  muss,  eine  Thatsache,  deren  Causalnexus  mit  einer  bestimmten 
Handlung  er  logisch  zu  entwickeln  hat." 

Um  dieser  forensischen  Aufgabe  bei  der  Beurtheilung  der  Körperver- 
letzungen gerecht  werden  zu  können,  müssen  dieselben  stets  in  dreifacher 
Richtung  betrachtet  und  analysirt  werden:  1.  nach  ihrer  Art,  d.  h.  nach  dem 
verletzenden  Werkzeuge,  mit  dem  sie  beigebracht  wurden;  2.  nach  ihrem 
Sitze;  3.  nach  den  Folgen,  welche  sie  nach  sich  gezogen  haben.  Die  Be- 
gründung liegt  in  den  praktischen  Forderungen  der  Rechtspflege,  welche  ja 
überhaupt  den  Rahmen  darstellt,  den  die  Medicin  mit  einem  entsprechenden 
Inhalt  zu  versehen  hat. 

Die  Frage  nach  dem  Verletzungswerkzeuge  ist  eine  ganz  und  gar 
selbstverständliche;  sie  muss  in  erster  Linie  erörtert  werden;  von  ihrer  Be- 
antwortung hängen  nicht  selten  der  Gang  der  Untersuchung,  die  richterliche 
Qualification  und  die  Höhe  der  Strafzumessung  ab.  Die  Körpergegend,  welche 
den  Sitz  einer  Verletzung  bildet,  ist  bedeutungsvoll  wegen  der  grossen  Ver- 
schiedenheit der  anatomisch-physiologischen  Dignität  der  einzelnen  Körper- 
regionen. Ein  und  dieselbe  Verletzung  mit  dem  gleichen  Werkzeuge,  z.  B. 
einem  Messer,  beigebracht,  hat  eine  ganz  andere  Bedeutung,  je  nachdem  der 
Stich  am  Kopfe  oder  am  Halse,  am  Gesäss  oder  in  der  Herzgegend  sitzt. 
Von  den  thatsächlich  eingetretenen  Verletzungsfolgen  endlich  hängt  zumeist 
das  Schicksal  des  Angeklagten  ab,  nachdem  alle  Strafgesetzgebungen  den 
Grundsatz  vertreten,  dass  jedermann  für  die  Folgen  seiner  Handlungen  oder 
auch  Unterlassungen  verantwortlich  sei. 

I.  Die  Art  der  Verletzungen. 

Sämmtliche  Verletzungen  sind  nach  der  Art  ihrer  Zufügung  entweder 
mit  schneidenden  oder  stechenden  Instrumenten,  mit  Schusswafien  oder 
stumpfen  Werkzeugen  gesetzt  worden.  Je  nach  der  verschiedenen  Führung 
der  Waffe,  der  besonderen  Beschaffenheit  oder  der  Kraft  der  Einwirkung  sind 
die  thatsächlichen  Effecte  mannigfach  abgestuft,  und  ergeben  sich  dadurch 
noch  besonders  bezeichnete  Verletzungsarten  als  Untergruppen. 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  oU 


946  VERLETZUNGEN. 

a)  Verletzungen  mit  schneidenden  Werkzeugen. 

a)  Schnittwunden.  Wirkt  ein  schneidendes  Werkzeug  tangential,  d.  h. 
durch  Zug  auf  die  Körperoberfläche  ein,  so  entsteht  eine  Zusammenhangs - 
trennung,  welche  als  Schnittwunde  bezeichnet  wird.  Die  Schnittwunde  ist 
gekennzeichnet  durch  glatte  Beschaffenheit  der  Ränder,  spitze  Winkel  und 
reinen,  nicht  gequetschten  Grund.  Da  jede  Schnittwaffe  einen  Keil  mit  un- 
terer, sehr  spitzwinkeliger  Kante  und  gegenüberliegendem,  verschieden  breitem 
Rücken  darstellt,  so  ist  der  Querschnitt  jeder  Schnittwunde  keilförmig,  die 
Schnittwunde  verjüngt  sich  nach  der  Tiefe.  Zudem  hat  die  typische  Schnitt- 
wunde einen]  geradlinigen  Verlauf.  Diese  Merkmale  treffen  aber  nur  dann 
vollkommen  zu,  wenn  das  Instrument  senkrecht  zur  Körperoberfläche  gestellt 
und  die  getroffene  Stelle  eben  oder  wenig  gekrümmt  ist.  Fällt  es  jedoch 
nicht  im  rechten,  sondern  im  stumpfen  Winkel  ein,  so  sind  die  Wundränder 
am  Einfallswinkel  entsprechend  abgeschrägt;  der  dem  stumpfen  Einfallswinkel 
zugekehrte  W^undrand  ist  nach  oben,  der  andere  nach  unten  zugeschärft. 
Auf  diese  Weise  entstehen  schliesslich  Lappenwunden.  Die  Grösse  der 
gebildeten  Lappen  ist  von  der  Neigung  des  Werkzeuges,  der  Krümmung  der 
getroffenen  Körperstelle,  der  Länge  und  Schärfe  des  Instrumentes,  sowie  von 
dem  Druck  und  der  Geschwindigkeit  abhängig,  womit  es  über  die  Körper- 
oberfläche geführt  wird.  Wird  die  Neigung  so  gross,  dass  die  Fläche  des 
Messers  zur  Körperoberfläche  parallel  oder  nahezu  parallel  gestellt  ist,  so 
kann  ein  Theil  der  letzteren  ganz  abgetragen  werden,  es  entsteht  eine 
Flächenwunde.  Solche  Schnittflächen  können  auch  bei  mehr  weniger  senk- 
rechter Stellung  der  Waffe  dann  gebildet  werden,  wenn  hervorragende  und 
kleine  Körpertheile,  wie  Ohren,  Nase,  Finger,  Zehen,  getroffen  werden.  Für 
die  Beurtheilung  der  Stellung  des  Angreifers,  sowie  der  eigenen  oder  fremden 
Schuld  ist  die  genaue  Betrachtung  der  Wundbeschaffenheit  von  grosser  Wich- 
tigkeit. 

Von  den  Eigenschaften  einer  Schnittwunde  sind  endlich  noch  in  Betracht 
zu  ziehen  die  Klaffung  und  die  Tiefe  derselben.  Der  Grad  der  Klaffung  wird 
von  der  Faserrichtung  und  dem  Retractionsvermögen  der  verletzten  Haut- 
stelle bedingt  und  wechselt  dementsprechend;  die  Tiefe  hängt  von  der  Schärfe 
des  Werkzeuges  und  der  Kraft  der  Führung,  sowie  von  anatomischen  Ver- 
hältnissen ab.  Knochen  hemmen  in  der  Regel  das  Tieferdringen  selbst  bei 
grossem  Kraftaufwand. 

Die  Wirkung  einer  Schnittverletzung  ist  ganz  und  gar  abhängig  von 
der  physiologischen  Dignität  der  verletzten  Gewebe.  Wir  bezeichnen  den 
Effect  durch  Nennung  des  getroffenen  Theiles  und  sprechen  demgemäss  von 
Haut-,  Muskel-,  Sehnen-,  Gefäss-,  Nerven-,  Knochenwunden  u.  s.  w. 

Forensisch  beachtenswert  ist  auch  die  Thatsache,  dass  manchesmal  durch 
einen  einzigen  Schnitt  zwei  oder  mehrere  getrennte  Wunden  entstehen  können. 
Es  ist  dies  bei  Faltungen  der  Haut,  z.  B.  am  Halse,  ganz  leicht  möglich  oder 
wenn  eine  Klinge  durch  einen  starken  Widerstand  abgelenkt  wird  oder  wäh- 
rend der  Führung  abbricht. 

ß.  Hiebwunden.  Wirkt  das  schneidende  Werkzeug  nicht  durch  Zug, 
sondern  durch  Druck,  beziehungsweise  Fall,  indem  es  auf  die  Körperober- 
fläche senkrecht  eingetrieben  wird,  so  entsteht  eine  Zusammenhangstrennung, 
welche  als  Hiebwunde  bezeichnet  wird.  Während  zum  Schnitte  alle  Arten 
der  Messer,  vom  schlechtest  beschaffenen  Taschenmesser  bis  zum  Dolche 
und  Hirschfänger  verwendet  werden,  sind  die  Hiebwaffen  in  der  Regel  längere 
und  schwerere  schneidende  Werkzeuge,  wie  Säbel,  Faschinenmesser,  Beile. 

Die  Hiebwunde  zeigt  als  eine  ebenfalls  durch  ein  schneidendes  Werk- 
zeug hervorgebrachte  Verletzung  in  der  Regel  alle  Merkmale  einer  Schnitt- 
wunde. Sie  unterscheidet  sich  von  dieser  nur  dadurch,  dass  infolge  der 
Schwere  des  Hiebwerkzeuges    nicht    selten    die  Wundränder   gequetscht  sind 


VERLETZUNGEN.  947 

und  die  Wunde  eine  viel  grössere  Tiefe  besitzt.  Deswegen  sind  Hiebwunden 
auch  in  der  Regel  weit  gefährlicher  als  reine  Schnittwunden.  Während  dem 
Schnitte  fast  ausnahmslos  durch  Knochen  ein  unüberschreitbares  Ziel  nach 
der  Tiefe  zu  gesetzt  wird,  dringen  Hiebwaffen  sehr  häufig  in  den  Knochen 
ein  und  spalten  oder  zertrümmern  ihn.  Besonders  gefährlich  sind  deswegen 
Kopfhiebwunden,  insbesondere  solche  mit  Beilen,  schweren  Cavalleriesäbeln 
und  Haubajonetten.  Splitterungen  der  knöchernen  Schädelkapsel,  sowie  Ver- 
letzungen der  Hirnhäute  und  des  Gehirns  sind  nebst  manchesmal  auch  starker 
Quetschung  der  Weichtheile  die  gefürchteten  Folgen  derselben. 

Eine  Hiebwaffe  ist  umso  gefährlicher,  je  mehr  sie  wiegt  und  je  weiter 
ihr  Schwerpunkt  nach  vorne  zu  gerückt  ist.  Darum  ist  der  studentische 
Schläger;  dessen  Schwerpunkt  im  Korbe  liegt,  eine  verhältnismässig  wenig 
gefährliche  Hiebwaffe,  der  Säbel  eine  schwerere,  weil  sein  Unterstützungs- 
punkt  sich  meist  schon  nahe  der  Mitte  der  Klinge  befindet,  und  das  Beil 
die  schwerste,  weil  bei  ihm  der  Schwerpunkt  im  vordersten  Teile,  gerade  über 
der  Schneide  liegt.  Stumpfe  Hieb  Werkzeuge,  z.  B.  ungeschliffene,  schwere, 
militärische  Seitenwaffen  und  stumpfe  Beile,  sind  wegen  der  Weichtheil- 
quetschung  und  Knochensplitterung  in  der  Regel,  namentlich  am  Kopfe  ge- 
fährlicher, als  scharfschneidende.  Bei  der  Beurtheilung  von  Hiebwunden 
werden  neben  der  physiologischen  Wertigkeit  der  verletzten  Theile  auch  diese 
Eigenschaften  der  Waffe  zu  beachten  sein. 

b)  Verletzungen  mit  stechenden  Werkzeugen. 

y)  Stichwunden.  Alle  mit  einer  Spitze  versehenen  Werkzeuge  und 
Waffen,  mögen  sie  sonst  was  immer  für  eine  Gestalt  besitzen,  können,  in  der 
Richtung  ihrer  Längsachse  gegen  die  Körperoberfläche  gestossen,  diese  durch- 
trennen und  in  den  Körper  eindringen.  Die  in  solcher  Weise  erzeugten  Zu- 
sammenhangstrennungen werden  Stichwunden  genannt.  Man  unterscheidet 
an  ihnen  eine  Einstichöffnung  und  einen  Stichcanal. 

Die  Einstichöffnung  ist  stets  ein  spaltförmiger  Hautschlitz  mit 
spitzen  Winkeln  und  glatten  Rändern,  gleichgiltig,  ob  das  Werkzeug  ein 
conischer  Stachel  mit  kreisrundem  Querschnitt,  eine  reine  Stichwaffe,  ein 
einschneidiges  oder  zweischneidiges  Instrument  (Messer,  Dolch)  ist;  nur  bei 
der  im  ganzen  recht  seltenen  Verwendung  von  drei-  und  mehrkantigen  Stich- 
werkzeugen werden  sternförmige  Stichöffnungen  mit  der  Kantenzahl  ent- 
sprechenden Zacken  gebildet.  Bei  vielkantigen,  nicht  gekehlten  Instrumenten 
werden  die  Zacken  wegen  der  durch  den  grossen  Kantenwinkel  bedingten 
Stumpfheit  der  einzelnen  Kante  undeutlich,  und  es  können  auch  durch  sie 
von  den  typischen  Einstichen  kaum  zu  unterscheidende  Schlitze  gebildet 
werden.  Die  Form  der  Eingangsöffnung  ist  also  nur  bis  zu  einem  gewissen 
Grade  von  der  Beschaffenheit  des  Werkzeuges  abhängig;  sie  hat  niemals  eine 
dem  Querschnitte  desselben  genau  entsprechende  Gestalt.  Das  so  häufig  ver- 
wendete einschneidige  Messer  mit  Rücken,  der  zweischneidige  Dolch,  der 
conische  Stachel  und  der  Stossdegen  erzeugen  gleiche  Verletzungsfiguren  der 
Einstichöffnung. 

Diese  befremdende  Thatsache  hängt  mit  der  schon  von  Dupuytren  und 
Malgaigne  gekannten,  durch  Langer  eingehend  studirten  Spaltbarkeit  der 
Haut  zusammen.  Der  Faserverlauf  ist  an  verschiedenen  Stellen  der  Haut 
wohl  verschieden,  aber  sehr  regelmässig.  Parallel  der  Richtung  des  Faser- 
verlaufes weicht  die  Haut  auseinander,  wenn  ein  spitzes  Instrument  eindringt, 
und  so  kommt  es,  dass  ein  Dorn  oder  Stachel,  an  jeder  Stelle  der  Körper- 
oberfläche eingestossen,  immer  eine  spaltförmige,  spitzwinkelige  und  scharf- 
randige  Wunde  erzeugt. 

Reine  Stichwerkzeuge,  das  sind  solche,  die  nur  eine  Spitze,  aber  keine 
-Schneide  besitzen,  kommen  verhältnismässig  sehr  selten  zur  Anwendung.  Die 

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948  VERLETZUNGEN. 

meisten  Stich  Verletzungen  werden  durch  Messer  gesetzt,  sind  also  eine  Ver- 
bindung von  Stich  und  Schnitt.  Wir  bezeichnen  daher  auch  die  so  häufig 
zur  gerichtsärztlichen  Beurtheilung  kommenden  Messerstich  Verletzungen  als 
Stich-Schnittwunden.  Bei  diesen  zeigt  der  Einstich  nicht  selten  ein 
besonderes,  wohl  zu  beachtendes  Verhalten.  Einmal  ist  die  Wundrichtung 
von  der  physiologischen  Spaltbarkeit  der  Haut  unabhängig,  die  Fasern  werden 
eben  in  der  Richtung,  in  welcher  das  Messer  gestellt  ist,  durchschnitten;  es 
hängt  also  die  Stellung  des  Schlitzes  ganz  von  der  Stellung  des  Messers  und 
nicht  von  der  Faserrichtung  ab.  Dagegen  ist  der  Grad  der  Klaffung  der 
Wunde  hinwiederum  davon  abhängig,  ob  das  Messer  in  der  Richtung  des 
Faserverlaufes  oder  auf  diesen  quergestellt  eingedrungen  ist.  In  letzterem 
Falle  klafft  die  Wunde  stärker  wie  im  ersten.  Bei  starker  Klaffung  kann 
es  sogar  geschehen,  dass  eine  Verkürzung  der  Wunde  eintritt  und  die  Ein- 
stichöffnung um  1 — 2  mm  kürzer  ist,  als  die  grösste  Breite  des  Messers  be- 
trägt. Diese  Wund  Verkürzung  wird  bei  Messerstich  wunden  auch  noch  durch 
Einstülpung  und  Dehnung  der  elastischen  Haut  durch  den  Rücken  des  Messers 
hervorgerufen;  der  eingestülpte  und  gedehnte  Theil  kehrt  nach  dem  Heraus- 
ziehen wieder  in  seine  frühere  Lage  zurück.  Es  ist  dies  ein  höchst  beach- 
tenswertes Verhalten  und  mahnt  zur  Vorsicht  bei  der  Beurtheilung  der  Frage, 
ob  eine  Wunde  durch  ein  bestimmtes  vorliegendes  Messer  beigebracht  werden 
konnte  oder  nicht. 

Aber  häufiger  als  eine  Verkleinerung  findet  durch  Messerstiche  eine 
Vergrösserung  der  Wunde  beim  Rückziehen  des  Messers  statt.  Dabei  wird 
nicht  selten  die  Richtung  geändert  und  das  Messer  in  einer  anderen  Ebene 
zurückgezogen,  als  wie  es  eingestochen  wurde.  Dadurch  entstehen  nicht  nur 
grosse,  sondern  auch  winkelige  Einstichöffnungen. 

Der  Stichcanal  ist  eine  der  Stichrichtung  entsprechende,  geradlinige 
Durchtrennung  der  tieferen  Gewebe  und  inneren  Organe.  Seine  Länge  hängt 
ab  von  der  Grösse  und  Schärfe  der  Klinge  und  von  der  Kraft  des  Stosses. 
Knochen  setzen  nicht  selten  auch  dem  Vordringen  von  Stichwerkzeugen  ein 
Ziel.  Oft  dringt  aber  ein  solches,  wenn  es  mit  entsprechender  Kraft  geführt 
wurde,  auch  noch  in  den  Knochen  ein  und  durch  diesen  hindurch,  z.  B.  ins 
Schädelinnere.  Wurde  Knochen  oder  Knorpel  getroffen,  so  ist  dies  für  die 
Beurtheilung  der  Stellung  des  Angreifers  und  der  Stossrichtung  von  entschei- 
dender Wichtigkeit.  Während  die  schlitzförmige  Hautwunde  nicht  erkennen 
lässt,  wohin  die  Schneide  und  wohin  der  Rücken  des  Messers  gekehrt  war, 
lässt  die  Knochen-  oder  Knorpel  wunde  darüber  keinen  Zweifel;  sie  hat  (bei 
Messern  mit  Rücken)  stets  die  Keilform  und  spiegelt  überhaupt  den  Quer- 
schnitt des  eingedrungenen  Verletzungswerkzeuges  wider. 

Bei  den  anderen  Geweben  und  den  inneren  Organen  ist  dies  nicht  der 
Fall.  Hier  kommt  wieder  vielfach  die  Faserrichtung  und  Spaltbarkeit  in  der 
Beschaffenheit  der  Verletzungsfiguren  zum  Ausdrucke,  so  beispielsweise  beim 
Magen  und  Darm,  wo  nicht  selten  entsprechend  der  verschiedenen  Faserrichtung, 
die  Serosa  in  anderer  Richtung  gespalten  ist  als  die  Muscularis.  Die  Ver- 
letzungsfiguren der  Gewebe  mit  ausgesprochener  Faserrichtung  sind  beinahe 
ausnahmslos  mehr  weniger  spitzwinkelige  Spalten  und  Schlitze;  in  nicht  ge- 
schichteten Organen,  wie  Gehirn,  Leber,  Lungen,  Milz,  Nieren  erscheinen  die 
Stichcanäle  oft  als  nicht  scharf  begrenzte,  mit  Blut  und  Gewebstrümmern  aus- 
gefüllte Zerstörungsgänge. 

Manchesmal  wird  auch  bei  eindringenden  Stichverletzungen  kein  Stich- 
canal gebildet,  sondern  die  schräg  eingestossene  Waffe  schlitzt  die  Organe  nur 
auf,  ohne  in  dieselben  vorzudringen;  es  finden  sich  dann  rinnenförmige  Ge- 
websdurchtrennungen  an  der  Oberfläche,  z.  B.  der  Leber,  der  Lungen,  des 
Herzens  vor.    Auch  die  Haut  kann  bei  sehr  schräg  auffallendem  Werkzeug 


VERLETZUNGEN.  949 

in  ähnlicher  Weise    rinnenförmig   gespalten   werden.     Eine    solche  Stichver- 
letzung gleicht  dann  vollkommen  einer  Schnittwunde. 

Zu  beachten  wäre  schliesslich  noch  die  Möglichkeit  der  Ablenkung  des 
Stichwerkzeuges  durch  Knochen,  wie  etwa  die  Rippen.  Dadurch  kann  der 
Stichcanal  eine  Richtung  bekommen,  welche  ganz  und  gar  abweicht  von  der 
eigentlichen  Stichrichtung,  Ich  habe  bei  einem  Messerstich  ins  Gesicht  ein 
solches  Abspringen  des  Messers  von  einem  Zahn  auf  die  rechte  Wange  ge- 
sehen. Es  wurde  dadurch  ausser  einer  der  ursprünglichen  Stichrichtung  ent- 
sprechenden Spaltung  der  Oberlippe  noch  eine  tiefe  Lappenwunde  der  Wange 
erzeugt.  Beide  Wunden  waren  drei  Querfinger  von  einander  entfernt  und  doch 
durch  einen  Act  erzeugt  worden. 

c)  Verletzungen  durch  Schuss  waffen. 

o)  Schiisswimden.  An  typischen  Schuss  wunden  ist  dreierlei  zu  unter- 
scheiden :  Der  Einschuss,  der  Schusscanal  und  der  Ausschuss. 

Die  Einschussöffnung  verhält  sich  wesentlich  verschieden,  je  nach- 
dem der  Schuss  aus  der  Nähe  oder  aus  grösserer  Entfernung  abgegeben 
wurde.  Vom  Standpunkte  der  forensischen  Praxis  ist  die  Unterscheidung  von 
Nah-  und  Fernschüssen  von  grosser  Wichtigkeit.  Als  Naheschuss  wird  der- 
jenige bezeichnet,  bei  welchem  sich  an  der  Einschussöffnung  noch  die  Explo- 
sions-  und  Flammenwirkung  bemerkbar  macht.  Der  Abstand,  in  welchem  dies 
geschieht,  ist  für  die  verschiedenen  Waffengattungen  verschieden  gross;  er 
wird  umso  grösser,  je  besser  die  Construction  der  Waffe  und  je  stärker  die 
Pulverladung  ist.  Versuche  haben  ergeben,  dass  mit  modernen  Militärgewehren 
Papier  noch  auf  Entfernungen  von  anderthalb  Meter  und  darüber  in  Brand 
geschossen  werden  kann,  während  bei  Revolvern  gewöhnlicher  Art  dies  oft 
schon  in  einem  Abstand  von  einem  halben  Meter  nicht  mehr  der  Fall  ist.  Im 
Durchschnitt  werden  die  charakteristischen  Merkmale  des  Naheschusses  in  der 
Regel  nicht  mehr  ausgeprägt  sein,  wenn  die  Mündung  der  Waffe  über  einen 
Meter  von  der  Körperoberfläche  entfernt  ist.  Ein  Fernschuss  schliesst  die 
eigene  Handanlegung  aus. 

Die  Untersuchung  einer  Einschussöffnung  hat  sich  zu  erstrecken  auf  die 
Form  und  Grösse  der  Zusammenhangstrennung  und  auf  die  Beschaffenheit  der 
Umgebung. 

Der  Einschuss  ist  keineswegs  immer,  ja  nicht  einmal  in  der  Mehrzahl 
der  Fälle,  eine  kreisrunde,  dem  Querschnitt  des  Projectils  entsprechende 
Oeffnung,  sondern  hat  insbesondere  beim  Naheschuss  mannigfach  abweichende 
Gestalten.  So  kommen  durch  die  Explosivwirkung  der  Pulvergase  mitunter 
Zerreissungen  der  Haut  nach  verschiedenen  Richtungen  vor;  es  entstehen  stern- 
förmige Verletzungsfiguren  oder  die  Berstung  der  Haut  erfolgt  in  der  Richtung 
ihrer  Spaltbarkeit,  so  dass  schlitzförmige  Einschussöffnungen  erzeugt  werden. 
Das  erstere  geschieht  nicht  selten  durch  Gewehre,  namentlich  Militärgewehre, 
welche  ausgedehnte  Zerreissungen  der  Haut  herbeiführen  können,  letzteres  ist 
fast  Regel  bei  den  kleinen  Spitzkugeln  der  Revolver.  Die  schlitzförmigen  Ein- 
schüsse können  Stichwunden  so  sehr  ähnlich  sein,  dass  Verwechslungen  nicht 
nur  möglich,  sondern  thatsächlich  schon  wiederholt  vorgekommen  sind,  so  im 
bekannten  Falle  der  Ermordung  des  Schriftstellers  Victor  Noir  durch  den 
Prinzen  Peter  Bonaparte. 

Was  die  Grösse  der  Einschussöffnung  anlangt,  so  ist  dieselbe  mitunter 
grösser  oder  gleich  gross,  wie  der  grösste  Querschnitt  des  eingetretenen  Pro- 
jectils; in  vielen  Fällen  jedoch  sogar  um  etwas  kleiner.  Diese  wiederholt  zu 
beobachtende  Thatsache  wird  verständlich  aus  der  bekannten  grossen  Dehn- 
barkeit und  Elasticität  der  Haut.  Wird  ein  Projectil  gegen  die  Haut  getrieben, 
so  stülpt  sich  diese  unter  der  Wirkung  des  drückenden  stumpfen  Körpers  zu- 
nächst trichterförmig  nach  innen,  wobei  sie  maximal  gedehnt  wird;   endlich 


950  VERLETZUNGEN. 

reisst  der  Trichter  an  seiner  Spitze  ein,  das  Projectil  schiesst  unter  Dehnung 
der  kleinen  Oeffnung  hindurch,  und  die  Haut  kehrt  dann  wieder  in  ihre 
Gleichgewichtslage  zurück.  Auf  diese  Weise  kann  eine  Eingangsöffnung  ent- 
stehen, deren  Durchmesser  bis  zu  zwei  Millimeter  geringer  ist,  als  der  Durch- 
messer des  eingetretenen  Projectils.  Solche  kleinere  Einschussöffnungen  kommen 
sowohl  bei  Kugel-  wie  bei  Spitzkugelschüssen  vor.  Experimentell  ist  diese 
Thatsache  durch  Versuche  von  Busch  mitiSchüssen  gegen  Kautschuckplatten 
beleuchtet  worden.  Er  fand  dabei  stets  e  n  winziges  Loch,  welches  kaum  ein 
Drittel  des  Durchmessers  der  Kugel  hatte,  aber  einen  dem  Kugeldurchmesser 
entsprechenden  schwarzen  Hof  besass.  Dieser  Hof  entspricht  der  als  Brand- 
saum bezeichneten  innersten  Zone  der  Umgebung  des  Einschusses,  wovon  noch 
im  weiteren  die  Rede  sein  wird. 

Die  Umgebung  der  Einschussöffinung  ist  für  die  Diagnose  des  Nahe- 
schusses von  entscheidender  Bedeutung.  Zunächst  ist  die  Haut  im  Umkreise 
von  ein  oder  mehreren  Centimetern,  je  nach  der  Grösse  des  Zerstreuungs- 
kegels durch  Pulverschmauch  geschwärzt.  Diese  Schwärzung  kann  weggewischt 
werden.  Ist  dies  geschehen,  so  gewahrt  man  meist  ziemlich  zahlreiche,  in  die 
Haut  eingesprengte  Pulverkörner,  so  dass  die  Umgebung  der  Wunde  auf 
einige  Entfernung  ein  gesprenkeltes  Aussehen  hat.  Die  Pulverkörner  können 
nicht  weggewischt  werden ;  sie  sitzen  in  der  Lederhaut  fest.  In  dieser  ganzen 
Strecke  sind  die  Haare  versengt.  Der  innerste,  unmittelbar  an  der  Wunde 
liegende  Theil  der  Umgebung  ist  in  der  Regel  ein  mehrere  Millimeter  breiter 
Hautsaum,  dessen  Epidermis  abgängig  und  der  lederartig  vertrocknet  ist. 
V.  Hopmann  erklärte  diese  Erscheinung  rein  mechanisch  durch  Quetschung 
und  Abschürfung  der  Haut  von  Seiten  des  durchtretenden  Projectils  und 
nicht  als  Verbrennung,  so  dass  die  Bezeichnung  „Brandsaum"  unzutreffend 
wäre.  Als  ein  besonderes  Kennzeichen  des  Naheschusses  hat  R.  Paltauf  noch 
die  Entwicklung  der  hellrothen  Kohlenoxydfärbung  des  Blutes  und  der  Musku- 
latur der  Umgebung  namhaft  gemacht.  Diese  Erscheinung  ist  mitunter  sehr 
schön  entwickelt,  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  ist  sie  jedoch  nicht  ausgeprägt. 
Nur  kohlenreiche  Pulverarten  entwickeln  bei  der  Explosion  Kohlenoxydgas  in 
jener  Menge,  um  dem  extra vasirten  Blute  die  bleibende  hellrothe  Färbung 
des  Kohlenoxydhämoglobins  zu  geben. 

Der  Schusscanal  ist  meistentheils  eine  geradlinige  Fortsetzung  der 
Schussrichtung  im  Innern  des  Körpers.  Denkt  man  sich  den  Schusscanal  nach 
aussen  geradlinig  verlängert,  so  erhält  man  die  Richtung,  aus  welcher  der 
Schuss  abgefeuert  wurde.  Allerdings  erhält  der  Schusscanal  nicht  selten  Ab- 
lenkungen von  der  ursprünglichen  Richtung.  Es  ist  dies  besonders  dann 
häufig  der  Fall,  wenn  die  Kugel  auf  Knochen  stösst.  Dabei  kann  sie  einer- 
seits selbst  aus  der  Richtung  gebracht  werden,  anderseits  bilden  die  abge- 
rissenen Knochensplitter  neue  secundäre  Projectile,  welche  nach  verschiedenen 
Richtungen  ins  Gewebe  eingetrieben  werden  und  mitunter  umfängliche  Zer- 
störungen der  Organe,  namentlich  des  Gehirns  und  der  Lungen  herbeiführen 
können.  Auch  die  sogenannten  Ringel-,  Bogen-  oder  Contourschüsse  stellen 
Ablenkungen  von  der  geraden  Bahn  dar.  Das  Projectil  wird,  auf  Knochen  an- 
schlagend, im  Bogen  abgelenkt  und  kann  dann  längs  einer  natürlichen  ge- 
krümmten Wand,  z.  B.  an  der  Concavität  des  Schädeldaches  hinlaufen.  Be- 
achtenswert ist  auch  für  die  Beurtheilung  der  Schussrichtung  aus  dem  Ver- 
laufe des  Schusscanals,  dass  der  Körper  auch  durch  ein  Geschoss  getroffen 
werden  kann,  welches  ursprünglich  gar  nicht  gegen  ihn  gerichtet  war,  son- 
dern welches  auf  seinem  Wege  durch  Aufschlagen  auf  einen  harten  Gegen- 
stand aus  seiner  anfänglichen  Richtung  unter  einem  Winkel  abgelenkt  worden 
ist.  Diese  indirecten  Schüsse  werden  Rico  che  t-Schüsse  genannt.  In  man- 
chen Fällen  ist  der  Schusscanal  kein  Canal,  sondern  eine  Rinne,  an  der  Ober- 
fläche innerer  Organe,  ähnlich  wie  die  rinnenförmigen  Stichcanäle.  Durch  Verschie- 


VERLETZUNGEN.  951 

biingen  der  verletzten  Organe,  namentlich  der  Lungen  und  noch  mehr  der 
Gedärme,  kann  der  Schusscanal  derart  verzerrt  werden,  dass  die  Reconstruction 
der  eigentlichen  Schussrichtung  manchmal  eine  ziemlich  schwierige  Aufgabe 
ist.  Manchesmal  ist  überhaupt  kein  Schusscanal,  sondern  nur  ein  Zerstöruugs- 
herd  vorhanden,  so  nicht  selten  bei  Naheschüssen  (Selbstmorden)  aus  Militär- 
gewehren, wenn  der  Schuss  den  Kopf  getroffen  hat.  Durch  das  Eintreiben  der 
Pulvergase  in  das  Schädelinnere  wird  eine  solche  Sprengwirkung  erzeugt,  dass 
vollkommene  Berstungen  des  Schädelgehäuses  und  gänzliche  Zertrümmerung 
des  Gehirnes  entstehen.    Steassmann  bildet  einen  derartigen  Fall  ab. 

Auch  für  die  Beurtheilung  der  Entfernung,  aus  welcher  der  Schuss  ab- 
gegeben wurde,  ist  die  Beschaffenheit  des  Schusscanals  von  Bedeutung.  Bei 
Naheschüssen  ist  die  Wirkung  der  Pulverflamme  auch  noch  im  Schusscanal 
bemerkbar.  Derselbe  ist  in  nach  innen  zu  abnehmendem  Grade  geschwärzt, 
zeigt  oft  noch  zahlreiche  eingesprengte  Pulverkörner.  Nicht  selten  ist  durch 
die  Wirkung  der  Entladungsgase  das  umgebende  Gewebe  aufgewühlt  und  in 
einigem  Umfange  zertrümmert.  Im  Canale  befinden  sich  oft  mitgerissene 
fremde  Gewebstrümmer,  Knochensplitter,  Kleiderfetzen  und  vom  Pfropfe,  dem 
Mantel  oder  auch  der  Hülse  herrührende  Theile.  Finden  sich  im  Schusscanal 
von  aussen  hereingekommene  Dinge,  so  sind  dieselben  bei  zweifelhaften  Todes- 
fällen zu  sammeln  und  auf  ihre  Herkunft  zu  untersuchen.  Mitunter  können  dar- 
aus Aufschlüsse  über  den  Thäter,  sowie  über  die  Frage  der  eigenen  oder  fremden 
Schuld  gewonnen  werden.  In  vielen  Fällen  endet  der  Schusscanal  innerhalb 
des  Körpers;  dann  findet  man  am  blinden  Ende  desselben  das  Projectil.  Dieses 
hat  aber  recht  häufig  Formveränderungen  erlitten,  namentlich  beim  Durch- 
schlagen der  Knochen;  es  wird  plattgedrückt,  zerkratzt  oder  nicht  selten  ge- 
spalten, so  dass  man  bei  einem  Ptevolverschuss  Bleistückchen  im  Körper 
finden  kann,  als  wäre  gehacktes  Blei  zur  Ladung  verwendet  worden. 

Läuft  der  Schusscanal  durch  Knochen  hindurch,  so  werden  stets  höchst 
charakteristische  Durchlochungen  erzeugt,  welche  auf  die  Schussrichtung  einen 
untrüglichen  Schluss  gestatten.  Der  Schusscanal  im  Knochen  ist  nämlich  aus- 
nahmslos an  der  Auffallseite  des  Projectils  zugeschärft  und  gegen  den  Aus- 
trittsort abgeschrägt.  Der-Substanzverlust  wird  in  der  Richtung  des  Schusses 
immer  grösser;  er  ist  an  der  Aufschlagstelle  am  kleinsten,  an  der  Austritt- 
stelle am  grössten.  Auch  nur  an  einem  Theile  eines  Schusscanales  im  Knochen 
kann  dadurch  die  Schussrichtung  mit  grösster  Sicherheit  bestimmt  werden. 
Die  Knochen  werden  aber  nicht  blos  durchlöchert,  sondern  oft  auch  noch 
sonst  fracturirt.  Röhrenknochen  splittern  meist  der  Länge  nach,  die  glatten 
Schädelknochen  zeigen  manchmal  vom  Schussloch  ausgehende  Sprünge,  die 
sich  mitunter  über  einen  grossen  Theil  der  Schädelkapsel  erstrecken;  es  sind 
Berstungsbrüche  durch  Sprengwirkung  und  werden  insbesondere  bei  den 
modernen  Militärwaffen  beobachtet.  Busch,  Wahl,  Küster,  Richter,  Kocher, 
Beck,  Bruns,  Hubert  und  viele  Andere  haben  zahlreiche  bezügliche  Beob- 
achtungen und  Versuche  mitgetheilt.  Auf  diese  Weise  erklären  sich  auch 
nach  Messerer  die  indirecten  Schussfracturen,  welche  bei  Kopfschüssen  nicht 
selten  an  den  Orbitaldächern  beobachtet  werden. 

Hat  ein  Schuss  einen  Körpertheil  durchdrungen,  so  ist  auch  ein  Aus- 
schuss  vorhanden.  Es  erwächst  dann  die  Aufgabe,  zu  bestimmen,  welche 
Wunde  der  Einschuss,  welche  der  Ausschuss  ist.  Von  ihrer  richtigen  Lösung 
hängt  oft  die  Entscheidung  über  die  Schuldfrage  ab.  Es  gibt  zahlreiche 
Körperstellen,  wo  die  eigene  Handanlegung  vollkommen  ausgeschlossen,  andere, 
wo  sie  wenigstens  höchst  selten  und  daher  unwahrscheinlich  ist.  Bei  Nahe- 
schüssen ist  die  Entscheidung  über  Ein-  und  Ausschuss  nach  dem  Dargelegten 
völlig  klar,  anders  bei  Fernschüssen.  Hier  kommen  alle  Merkmale  des  Ein- 
schusses in  Wegfall.  Auch  ein  contusionirter  und  excoriirter  Hautsaum  fehlt 
meistens;  die  in  den  Büchern  oft  behauptete  Einstülpung  der  Haut  kann  nicht 


952  VERLETZUNGEN. 

nur  fehlen,  sondern  durcli  vorquellendes  Unterhautfettgewebe  geradezu  in 
das  Gegentheil  verkehrt  sein,  die  Einschussöffnung  ist  dann  von  einem  vor- 
gestülpten Wundsaum  begrenzt.  In  solchen  zweifelhaften  Fällen  ist  die  Grösse 
der  Oeffnung  von  Wichtigkeit,  indem  bei  Fernschüssen  die  Eingangsöffnung 
fast  immer  kleiner  ist  als  die  Austrittsöffnung.  Oft  wird  die  sichere  Ent- 
scheidung erst  durch  genaueste  Untersuchung  des  Schusscanals  ermöglicht. 
An  jedem  penetrirten  Organ,  namentlich  an  durchgeschlagenen  Knochen  wieder- 
holt sich  das  Gesetz:  Eintrittsöffnung  kleiner,  Austrittsöffnung  grösser.  Bei 
den  Weichtheilwunden  ist  dies  aber  meist  weit  weniger  sinnenfällig  als  bei 
Knochenwunden. 

Schlägt  ein  mattes  Geschoss  stumpfwinkelig  an  den  Körper  an,  ohne  ein- 
zudringen, so  nennt  man  das  einen  Prellschuss.  Prellschüsse  können  ohne 
nennenswerte  äussere  Verletzungen  Contusionirungen  innerer  Organe,  z.  B.  der 
Lungen  oder  des  Herzens  hervorrufen.  Auch  Zerreissungen  der  Innenhaut 
grosser  Arterien  sah  v.  Hofmann  auf  indirectem  Wege  durch  das  knapp  am 
Gefässrohr  vorbeistreifende  Geschoss  entstehen. 

Trifft  ein  Projectil  die  Körperoberfläche  tangential,  dann  dringt  es  eben- 
falls nicht  in  den  Körper  ein,  sondern  erzeugt  eine  rinnenförmige  oder  streifen- 
förmige Verletzung  der  Haut,  eine  Risswunde,  welche  einer  Schnittwunde  zum 
Verwechseln  ähnlich  sein  kann.  Diese  Schüsse  werden  Streifschüsse 
genannt. 

Wohl  kaum  noch  den  Schuss Verletzungen  zuzählen  kann  man  die  durch 
Sprengmittel,  wie  Dynamit,  Dualin,  Jahnit  erzeugten,  ausgedehnten  Zer- 
reissungen und  Zertrümmerungen  des  Körpers,  wie  solche  sowohl  in  ver- 
brecherischer (Fall  Thomas  in  Bremen)  und  in  selbstmörderischer  Absicht 
(Blumenstok),  wie  als  Verunglückungen  vorgekommen  sind. 

d)  Verletzungen  mit  stumpfen  Werkzeugen. 

Die  hier  in  Betracht  kommenden  Werkzeuge  sind  ungemein  mannigfach. 
Es  gibt  keinen  Gegenstand,  der  leicht  zur  Hand  ist,  welcher  nicht  schon  als 
Verletzungswerkzeug  gedient  hätte;  Steine,  Stöcke,  Prügel,  Holzscheite,  Ge- 
fässe  aller  Art,  Sessel,  Bänke,  Stuhlbeine,  Lampen,  Leuchter,  Schlüsseln, 
Schaufeln,  Hammer,  Mistgabeln  u.  s.  w.,  dann  besonders  gefertigte  Werk- 
zeuge, wie  Todtschläger,  Schlagringe,  endlich  die  den  Menschen  von  der 
Natur  verliehenen  Waffen,  Hände,  Fäuste,  Füsse,  Nägel  und  Zähne.  Stumpfe 
und  stumpfkantige  Körper  wirken  auch  ein  beim  Ueb erfahrenwerden,  beim 
Absturz,  bei  Verschüttungen,  beim  Einsturz  von  Gebäuden,  Gerüsten  und  Ge- 
bälk, sowie  beim  Anfallen  und  Anschleudern  an  harte,  stumpfe  und  kantige 
Gegenstände. 

Dementsprechend  sind  auch  die  Wirkungen  ungemein  mannigfach,  so 
dass  die  durch  stumpfe  Gewalten  gesetzten  Verletzungen  qualitativ  und  quan- 
titativ alle  Stufen  von  den  leichtesten  bis  zu  den  schwersten  Graden  durch- 
laufen. Gleichwohl  lassen  sich  dieselben  ungezwungen  auf  drei  Haupttypen 
zurückführen:  Quetschungen,  Zerreissungen,  Erschütterungen. 

e)  Quetschungen.  Stumpfe  Gewalten  können  derart  auf  den  Körper 
einwirken,  dass  eine  Durchtrennung  der  allgemeinen  Decke  nicht  erfolgt  — 
einfache  Quetschung,  Contusiou  —  oder  sie  führen  eine  Berstung  der  Haut 
herbei,  es  entsteht  eine  Wunde,  die  nach  ihrer  Entstehung  als  Quetsch- 
wunde bezeichnet  wird.  Die  einfache  Quetschung  ist  besonders  durch  zwei 
Merkmale  gekennzeichnet:  die  Blutunterlaufung  und  die  Hautabschürfung. 

1.  Blutunterlaufungen  sind  wohl  die  allgemeinsten,  fast  niemals  fehlen- 
den Folgen  stumpfer  Gewalteinwirkungen.  Durch  die  plötzliche,  gewaltsame 
Verschiebung  der  Haut  kommt  es  vorwiegend  im  Unterhautzellgewebe  zu 
Gefässzerreissungen  und  Austritt  von  Blut  in  die  Umgebung.  Die  Suffusion 
kann  für  sich  allein,  als  einziger  Effect  des   Traumas  besteben,  oder   sie  ist 


VERLETZUNGEN.  953 

Begleiterscheinung  anderweitiger,  oft  sehr  schwerer  Veränderungen.  Ihre 
Grösse  schwankt  innerhalb  weiter  Grenzen  und  hängt  ab  von  der  Wucht  der 
ausgeübten  Gewalt,  Zerreissbarkeit,  Grösse  und  Art  der  verletzten  Gefässe 
(Capillaren,  Venen,  Arterien),  sowie  der  Beschaffenheit  der  betroffenen  Körper- 
stelle. Bekannt  ist  die  leichte  Zerreissbarkeit  der  Gefässe  von  Kindern, 
zarten  Frauen  und  sehr  alten  Individuen,  bei  denen  oft  nach  geringfügigen 
Einwirkungen  Blutunterlaufungen  entstehen.  Desgleichen  wissen  wir,  dass 
Blutaustritte  in  der  Kopfhaut,  wo  ein  straffes  Bindegewebe  vorhanden  ist, 
stets  eine  geringere  Ausdehnung  besitzen  als  solche  an  Stellen  mit  lockerem 
und  grobmaschigem  Zellgewebe,  wie  unter  der  Galea,  an  den  Augenlidern, 
dem  Hodensack  und  den  grossen  Schamlippen.  Für  die  verschiedenen  Formen 
und  Grössen  sind  die  Bezeichnungen  Petechien  und  Ecchymosen  (Blutpunkte 
und  -Flecke),  Sugillation  (Blutunterlaufung),  Suffusion  (Bluterguss),  Hämatom 
(Blutbeule)  üblich. 

Nicht  jede  Blutaustretung  ist  traumatischen  Ursprunges,  sondern  es  gibt 
auch  durch  pathologische  Processe  bedingte  spontane  Blutergüsse,  sowohl  in 
der  Haut,  wie  an  den  Schleimhäuten  und  inneren  Organen.  Es  ist  dies  der 
möglichen  falschen  Deutung  wegen  besonders  zu  beachten.  Solche  Blutungen 
kommen  vor  beim  Scorbut,  der  Hämophilie,  Phosphorvergiftung,  Sepsis, 
Variola  haemorrhagica,  Purpura,  Erythema  nodosum  (contusiforme). 

Die  gewöhnliche  Form  der  Blutergüsse  ist  die  rundliche,  und  können 
Werkzeuge  der  verschiedensten  Art  gleichgeformte  Blutaustritte  hervorbringen; 
in  manchen  Fällen  haben  jedoch  die  Blutunterlaufungen  ein  das  Verletzungs- 
werkzeug unzweifelhaft  charakterisirendes  Gepräge.  Dahin  gehören  die 
striemenförmigen  Sugillationen  nach  Stockhieben  und  Peitschenhieben  und 
die  pinselförmigen  nach  Ruthenhieben.  Der  Rückschluss  auf  die  Art  der  Ein- 
wirkung wird  noch  durch  die  Lage  der  Striemen  am  Rücken,  dem  Gesäss,  den 
Oberschenkeln,  ein  besonders  sicherer.  Durch  Form  und  Lage  in  ihrer  Ent- 
stehungsart genau  gekennzeichnete  Blutaustretungen  sind  auch  die  durch 
W^ürgen  entstehenden  Druckflecke  am  Hals. 

Eine  forensisch  bemerkenswerte  Thatsache  ist  auch  die  mitunter  vor- 
kommende Wanderung  des  extravasirten  Blutes,  die  Blutsenkung,  sodass  die 
Suffusion  nach  einiger  Zeit  an  anderer  Stelle  gefunden  werden  kann,  als  wo 
sie  entstanden  ist.  Diese  Blutsenkungen  erfolgen  auf  anatomisch  vorgezeich- 
neten Wegen  längs  der  Fascien  und  ^Auskelscheiden.  Ich  habe  einen  Fall 
begutachtet,  wo  bei  der  gerichtsärztlichen  Untersuchung  in  der  unteren  Hals- 
gegend vorgefundene  blaue  und  rothe  Flecke  für  Würgespuren  erklärt  worden 
sind,  obwohl  dieselben  nichts  anderes  waren  als  gesenktes  Blut  von  einer 
Schnittwunde  der  Wange;  durch  Zeugen  war  unzweifelhaft  festgestellt  worden, 
dass  der  Gestochene  am  Halse  absolut  nicht  berührt  worden  war. 

Auch  die  Beurtheilung  des  Alters  eines  Blutergusses  ist  Aufgabe  des 
Gerichtsarztes.  Die  frische  Blutunterlaufung  ist  eine  geschwollene,  druck- 
empfindliche, blauroth  gefärbte,  stark  gespannte  Hautstelle.  Durch  Aufsau- 
gung der  flüssigen  Antheile  des  ausgetretenen  Blutes  schwillt  die  Stelle  all- 
mählich meist  schon  in  24  Stunden  deutlich  merkbar  ab,  die  Haut  wird  ent- 
spannt und  dadurch  leicht  gerunzelt.  Die  Farbe  des  Fleckes  ändert  sich  in 
den  nächsten  Tagen  vom  Rande  her  von  blauschwarz  und  blaugrau  und 
roth  w^eiter  ins  Grünliche  und  Gelbliche.  Diese  Farbenveränderung,  anfäng- 
lich durch  die  Eindickung  des  Blutes  bewirkt,  erfolgt  später  durch  die  Um- 
wandlung des  Blutfarbstoffes  in  braunes  Methämoglobin,  in  braunrothes 
Hämatin,  dann  in  rostfarbenes,  amorphes  und  krystallisirtes  Hämatoidin  und 
endlich  in  Pigment.  Bei  Altersbestimmungen  an  Leichen  können  diese  Ver- 
änderungen durch  directe  Untersuchung  des  Extravasates  noch  genauer  fest- 
gestellt werden.  Anfangs  ist  das  Blut  von  theerartiger  Beschaffenheit,  die 
rothen  Blutkörperchen  sind  noch  erhalten;  das  Extravasat  wird  immer  trockener. 


954  YERLETZUNGEN. 

zerreiblich;  die  Blutkörperchen  zerfallen;  es  treten  contractile  Zellen  auf, 
>Yelclie  die  Blutkörperchen  und  den  Blutfarbstoff  einschliessen;  in  ihnen  voll- 
zieht sich  die  Umsetzung  in  Pigment.  Verhältnismässig  frühzeitig  können 
Hämatoidinkrystalle  gefunden  werden.  Solche  sah  Viechow  in  Amputations- 
lappen schon  am  4.,  in  Extravasaten  am  17.  Tage.  Nach  Eschv^eiler 
hätte  die  Farbenveränderung  der  Blutbeulen  gar  nichts  mit  der  Umwandlung 
des  Farbstoffes  zu  schaffen,  sondern  sei  lediglich  bedingt  durch  die  mehr  oder 
weniger  oberflächliche  Lage  und  Dicke  der  Blutschicht. 

So  wichtig  die  Blutunterlaufungen  in  forensischer  Hinsicht  sind,  so  ge- 
ring ist  in  der  Regel  ihre  gesundheitliche  Bedeutung.  Nur  grosse  Hämatome, 
die  nicht  mehr  aufgesaugt  werden  können  und  etwa  gar  brandig  zerfallen, 
bedingen  für  sich  längere  Gesundheitsstörung.  Auch  kleinere,  gleichzeitig 
entstandene,  zahlreiche  Sugillationen  können  durch  ihr  Zusammenwirken  unter 
Umständen  selbst  lebensgefährlich  werden,  wegen  der  heftigen  Reizung  zahl- 
reicher sensibler  Nervenendigungen  und  dadurch  bedingter  reflectorischer  Er- 
regung, Uebererregung  und  Erschöpfung  lebenswichtiger  Nervencentren;  Züch- 
tigungen mit  Ruthen,  Peitschen  und  Stäben,  Stockschläge,  Lynchen,  Spiess- 
ruthenlaufen  und  Bastonaden  auf  die  Fusssohlen  mit  ihren  lebensgefährlichen 
und  selbst  tödtlichen  Folgen  sind  bekannte  Belege  hieftir. 

2.  Haiitabschüi-fungen  sind  ein  fast  ebenso  häufiger  Effect  der  Ein- 
wirkung stumpfer  Gewalten,  wie  die  Blutunterlaufungen.  Sie  kommen  meist 
durch  tangentiale  oder  schräge  Einwirkung  zu  Stande,  die  Oberhaut  wird  ab- 
gestreift, abgeschunden,  abgekratzt.  Sie  können  allein  oder  mit  anderen  Ver- 
letzungen zusammen  vorkommen.  In  jedem  Falle  sind  sie  an  sich  chirurgisch 
unbedeutende,  forensisch  aber  meist  sehr  wichtige  Veränderungen.  Sie  be- 
zeichnen einmal  die  Stelle  einer  stattgehabten  Gewalteinwirkung  und  durch 
Form  und  Lage  mitunter  auch  die  Art  derselben.  So  sind  die  sogenannten 
Kratzwunden  —  in  Wirklichkeit  sind  es  nur  Excoriationen  —  durch  die 
Streifenform  oder  als  linsenförmige  Abschindungen  oder  halbmondförmige 
Nägeleindrücke  deutlich  gekennzeichnet  und  durch  ihre  Lage  an  den  Händen, 
im  Gesichte  oder  am  Halse  oft  von  höchster  diagnostischer  Bedeutung  als 
Zeichen  geleisteter  Gegenwehr  oder  stattgehabten  Würgens. 

Die  frische  Hautabschürfung  blutet  in  der  Regel  etwas,  sie  kann  aber 
auch  eine  ganz  unblutige  Abstreifung  des  Oberhäutchens  sein.  Die  Blutung 
rührt  von  verletzten  Capillaren  des  Papillarkörpers  der  Haut  her.  Zuerst 
bedeckt  sich  die  abgeschundene  Stelle  mit  ausgetretener  Gewebsflüssigkeit, 
welche  bald  eintrocknet  und  eine  gelbe  oder,  wenn  Blutung  vorhanden  war, 
braun-rothe  Borke  bildet.  Diese  fällt  in  fünf,  acht  bis  zehn  Tagen  ab.  Die 
Heilung  erfolgt  ohne  Eiterung  und  ohne  Narbenbildung,  doch  ist  auch  nach 
dem  Abfallen  der  Borke  die  verletzte  Stelle  geröthet  und  dadurch  oft  noch 
nach  Wochen  erkennbar. 

An  der  Leiche  stellt  die  Excoriation  eine  derbe,  harte,  beim  Anschlagen 
tönende,  gelbe,  gelbbraune  oder  braunrothe,  lederartige  Hautstelle  dar,  welche 
schwer  schneidbar  ist.  Diese  Beschaffenheit  einer  erst  kurz  vor  dem  Tode 
entstandenen  Hautabschindung  ist  eine  Leichenerscheinung,  welche  auf  post- 
mortaler Vertrocknung  beruht.  Da  alle  im  Leben  feuchten  und  der  Epi- 
dermis beraubten  Hautstellen  diese  Veränderung  erfahren,  ist  Anlass  zu 
vielleicht  verhängnisvollen  Verkennungen  gegeben,  umso  mehr,  als  es  keines- 
wegs immer  möglich  ist,  die  intravitale  Entstehung  einer  Hautabschürfung 
sicherzustellen.  Blutunterlaufung  würde  dieselbe  unzweifelhaft  beweisen, 
weswegen  stets  durch  Einschneiden  darnach  zu  suchen  ist;  allein  sie  kann 
auch  fehlen,  denn  nicht  jede  während  des  Lebens  entstandene  Excoriation  ist 
sugillirt.  Bei  längerem  Bestände,  wenn  sich  bereits  eine  Borke  gebildet  hat, 
oder  wenn  in  der  Schwarte  selbst  capilläre  Blutaustritte  vorhanden  sind,  kann 
ein  Zweifel  allerdings  nicht  bestehen. 


VERLETZUNGEN.  955 

Verwechslungen  sind  möglich  mit  Brandwunden,  Druckbrand  und  den 
Wirkungen  von  Vesicantien,  Reibungen  und  anderen  agonal  oder  schon  post- 
mortal gemachten  Eingritten  zur  Wiederbelebung. 

3.  Wunden,  nach  ihrer  Entstehung  als  Quetschwunden  bezeichnet, 
sind  ein  höherer  Grad  der  durch  stumpfe  Gewalten  bewirkten  Veränderungen. 
Die  Haut  und  oft  noch  darunter  liegende  Weichtheile  sind  in  verschiedener 
Ausdehnung  durchtrennt,  zerrissen,  zertrümmert.  In  der  Regel  hat  daher 
die  Quetschwunde  unebene,  gezackte,  eingekerbte  Ränder  und  einen  auf- 
gewühlten, breiten  Grund;  zum  Unterschiede  von  der  Schnittwunde  verjüngt 
sie  sich  nicht,  sondern  nimmt  nach  der  Tiefe  meist  an  Breite  zu,  indem  die  ge- 
borstene Haut  oft  in  beträchtlichem  Umfange  losgelöst  und  bei  schräger  Ein  - 
Wirkung  als  Lappen  abgehoben  ist.  Nicht  selten  erfolgt  jedoch  die  Berstung 
der  Haut  in  der  Richtung  ihrer  Spaltbarkeit  auch  bei  der  Einwirkung  stumpfer 
und  stumpfkantiger  Körper  ganz  linear  und  scharfrandig,  so  dass  eine  Quetsch- 
wunde mitunter  das  Aussehen  einer  Schnittverletzung  zeigen  kann.  Es  kommt 
dies  namentlich  da  zu  Stande,  wo  die  Haut  prall  über  Knochen  gespannt 
ist,  wie  am  Kopf  und  am  Schienbein.  Eine  sehr  sorgfältige  Untersuchung 
Avird  allerdings  auch  in  diesen  Fällen  die  Genese  sicherstellen  können,  denn 
vollkommen  scharfrandig  sind  solche  Wunden  nie,  die  Durchtrennung  der 
Gewebe  ist  nach  ihrer  verschiedenen  Zerreissbarkeit  oft  stellenweise  unvoll- 
ständig, so  dass  die  Wunde  häufig  von  Balken  nicht  durchtrennter  Theile  durch- 
zogen ist,  welche  wie  Brücken  zv/ischen  den  Wänden  der  Wunde  ausgespannt 
sind.  Dazu  kommt  wohl  ausnahmslos  eine  umfänglichere  Suffundirung  der 
(.Quetschwunden  und  recht  häufig  Excoriation  ihrer  Ränder. 

Die  gequetschten  Wunden  sind  weit  gefährlicher  als  geschnittene.  Sie 
heilen  meist  durch  Granulation  und  Narbenbildung,  sehr  selten  durch  erste 
Vereinigung.  Oft  kommt  es  zur  Nekrose  gequetschter  Gewebspartien  und  zu 
länger  dauernden  Eiterungen  behufs  Abstossung  derselben.  Viel  leichter  als 
Schnittwunden  und  (nicht  penetrirende)  Stichwunden  können  Quetschwunden 
Eingangspforten  für  W^undinfectionskrankheiten  werden. 

Eine  besonder^  Art  von  Quetschwunden  sind  die  durch  Zähne  bewirkten  —  die 
Bisswunden.  Die  Zähne  sind  stumpfe  und  kantige  Werkzeuge,  welche  ihrer  Grösse  und 
ihrem  Baue  entsprechende  Quetschungen  und  Wunden  erzeugen  können.  Einerseits  ge- 
braucht gar  nicht  so  selten  der  Mensch  diese  ihm  ¥on  der  Natur  gegebene  Waffe  zum 
Angriff  und  zur  Vertheidigung,  anderseits  können  auch  Bisse  von  Thieren,  wie  Pferden, 
Hunden,  Schweinen,  selbst  von  Ratten  und  Mäusen,  Objecto  forensischer  Untersuchungen 
werden.  Die  Ränder  von  Bisswunden  oder  die  durch  Abtrennungen  kleiner  Körpertheile 
(Nase,  Ohren,  Finger)  gebildeten  Wundflächen  sind  stark  sugillirt  und  zerquetscht  und 
lassen  häufig  die  Abdrücke  der  Zähne  so  deutlich  erkennen,  dass  die  Herkunft  der  Ver- 
letzung sogleich  sichergestellt  werden  kann.  Ja  selbst  die  Thierspecies  ist  oft  sicher  zu 
erkennen,  wie  z.  B.  die  eigenthümlichen,  parallelstreifigen  Abschabungen  der  Ränder  von 
Nagethierbisswunden.  ■ 

Bisswunden  von  Menschen  und  von  Thieren  sind  oft  recht  gefährliche  Verletzungen. 
Nicht  selten  sind  sie  gefolgt  von  Entzündung,  Phlegmone,  Gangrän,  Sepsis.  Die  Biss- 
wunden grosser  Thiere,  namentlich  von  Hunden  sind  oft  ausgebreitete  Zerreissungen,  Ver- 
letzungen, die  durch  Verblutung  acut  tödtlich  werden  können.  Endlich  erwächst  aus  dem 
Hundebiss  noch  die  Gefahr  der  möglichen  Uebertragung  der  mit  Recht  so  gefürchteten 
Hundswuth  (Lyssa)  auf  den  Menschen. 

C.  Zerreissungen.  Grosse  stumpfe  Gewalten,  die  den  Körper  treffen, 
bewirken  entweder  umfänglichere,  äussere  Zusammenhangstrennungen:  Riss- 
wunden —  oder  Zerreissungen  innerer  Theile:  Organrupturen,  Knochen- 
brüche und  Verrenkungen  —  oder  eine  Verbindung  beider:  Zertrümmerung 
und  Abtrennung  ganzer  Körpertheile.  Die  zur  Erzielung  dieser  schweren 
Verletzungsetfecte  geeigneten  Einwirkungen  sind  Sturz  von  der  Höhe,  Ver- 
schüttungen, Ueberfahrenwerden,  Verunglückungen  bei  Eisenbahnen,  Maschinen- 
betrieben und  Explosionen. 

1.  Risswunden  kommen  durch  in  Bewegung  befindliche,  stumpfe  und 
kantige  Körper  zu  Stande,  Avelche  im  Zuge  wirken  und  dadurch  Zerrungen 
der  Haut  hervorrufen,  denen  dieselbe   trotz  ihrer   hohen   Dehnbarkeit   nicht 


956  VERLETZUNGEN. 

mehr  nachzukommen  vermag,  sie  reisst  ein.  Eecht  häufig  geschieht  dies  in 
der  Pachtung  ihrer  physiologischen  Spaltbarkeit.  Noch  viel  häufiger  als  die 
Quetschwunden  haben  daher  die  Risswunden  scharfe,  wie  geschnittene  Ränder; 
dass  eine  Zerreissung  vorliegt,  ist  oft  nur  an  der  Quetschung  und  unregel- 
mässigen Absetzung  der  tiefer  gelegenen  Weichtheile  zu  erkennen.  Die  Blut- 
unterlaufungen  können  wegen  der  durch  die  hochgradige  Zerrung  bedingten 
Rückpressung  des  Blutes  und  der  Einrollung  der  Innenhaut  gerissener  Ge- 
fässe  namentlich  bei  rasch  tödtlichem  Verlaufe  oft  recht  geringfügig  sein, 
und  stehen  häufig  im  schreienden  Missverhältnisse  zur  Grösse  der  Wunde. 
In  allem  Übrigen  gleichen  die  Risswunden  völlig  den  Quetschwunden,  von 
denen  sie  auch  meist  nicht  scharf  getrennt  werden  können.  Wie  wir  daher 
von  Stichschnittverletzungen  sprechen,  so  gebrauchen  wir  auch  häufig  die 
zutreffende  Bezeichnung  Quetschriss wunde. 

2.  Organrupturen,  das  sind  Berstungen  innerer  Organe,  kommen  durch 
directen  Stoss  oder  indirect  durch  eine  fortgepflanzte  Stoss-  oder  Druckwir- 
kung zu  Stande.  Je  nach  ihrer  Grösse,  mehr  oder  weniger  ungeschützten 
Lage  und  der  Festigkeit  oder  Brüchigkeit  ihrer  Gewebe  zerreissen  die  Organe 
sehr  ungleich  leicht  und  häufig.  Daraus  ergibt  sich  eine  natürliche  Häufig- 
keitsscala,  welche  von  der  Erfahrung  durchwegs  bestätigt  wird.  Am  häufigsten 
sind  demnach  Zerreissungen  der  Leber,  dann  folgen  abfallend  die  Milz,  die 
Nieren,  die  Lungen,  die  Luftröhre,  das  Herz  und  die  grossen  Gefässe,  der 
Magen,  die  Gedärme,  die  Speiseröhre,  die  Beckenorgane  und  am  seltensten 
das  stark  geschützte  Gehirn.  Dennoch  sind  auch  schon  Zerreissungen  des 
Gehirns  bei  intacter  Schädelkapsel  beobachtet  worden,  so  von  Casper-Liman, 
COOPER  u.  A. 

Die  Organrupturen  verlaufen  meistentheils  tödtlich,  indem  entweder 
innere  Verblutung  eintritt,  wenn  blutreiche  parenchymatöse  Organe  (Leber, 
Milz,  Nieren),  die  Lungen  oder  das  Herz  und  grosse  Gefässe  zerrissen  sind, 
oder  Infectionen  und  Autointoxicationen  herbeigeführt  werden,  wie  durch 
Magendarm-,  Blasen-  und  Harnröhrenzerreissungen,  oder  das  centrale  Nerven- 
system ausser  Function  gesetzt  wird  (Gehirnruptur).  Nur  ganz  oberflächliche 
Zerreissungen  von  Organen  können  heilen.  In  dieser  Richtung  erweist  sich 
das  Gehirn  als  das  widerstandsfähigste  Organ.  Oberflächliche  Verletzungen 
werden  quoad  vitam  verhältnismässig  gut  vertragen  und  kommen  häufig  zur 
Ausheilung.  (Hämorrhagische  Narben  und  Cysten,  Plaques  jaunes.) 

Erkrankte  Organe  zerreissen  in  der  Regel  viel  leichter  als  gesunde,  und 
kommen  bei  pathologischen  Veränderungen  Organrupturen  manchesmal  selbst 
auf  geringfügige  Einwirkungen  zu  Stande,  so  Zerreissungen  von  Milztumoren, 
der  fettig  entarteten  Leber,  des  degenerirten  Herzens,  atheromatöser  Gefässe, 
der  mit  Geschw^üren  besetzten  Magen-  oder  Darmwand  u.  s.  w.  Auch  selbst 
physiologische  Zustände  können  die  Disposition  zu  Zerreissungen  erhöhen,  wie 
Füllung  des  Magens,  Schwangerschaft.  Endlich  ist  noch  an  die  Spontan- 
rupturen erkrankter  Organe  zu  erinnern,  welche  auch  zu  falschen  Deutungen 
Anlass  geben  können. 

Wichtig  ist  die  Thatsache,  dass  Organzerreissungen,  ja  hochgradige 
Quetschungen  und  Zermalmungen  innerer  Organe  bei  unverletzten  Haut- 
decken zur  Entwicklung  gelangen  können,  so  dass  äusserlich  mitunter  gar 
keine  Spuren  der  stattgehabten  Gewalteinwirkung  vorhanden  sind. 

3.  Knochenbrüche  und  Verrenkungen  sind  eine  häufig  vorkommende 
Art  der  Verletzung  innerer  Theile.  Sie  werden  durch  grobe  Gewalteinwir- 
kungen, wie  sie  oben  namhaft  gemacht  wurden,  veranlasst.  Bei  dem  Um- 
stände, als  gerade  die  Kenntnis  dieser  Verletzungen  ärztliches  Gemeingut  ist, 
kann  an  dieser  Stelle  wohl  von  einer  weiteren  Erörterung  Umgang  genommen 
werden.  Es  sei  nur  in  praktisch-forensischer  Beziehung  bemerkt,  dass  ich 
wiederholt  die  Frage  zu  erörtern  hatte,  ob  ein  Knochenbruch  durch  Fall  oder 


VERLETZUNGEN.  957 

Schlag  entstanden  sei.  Dies  lässt  sich  manchmal  schwer  entscheiden;  meist 
ist  aber  die  Stelle  der  Einwirkung  durch  Blutung,  Hautabschindung  oder 
Quetschrisswunden  so  gekennzeichnet,  dass  ein  Zweifel  nicht  bestehen  kann.  Zu- 
dem brechen  die  Knochen  beim  Fall  bekanntlich  fast  immer  an  typischen, 
anatomisch  vorbereiteten  Stellen.  Die  Fractur  durch  Schlag  entsteht  an  jeder 
Stelle,  die  getroffen  wird. 

4.  Abreissung  und  Zermalniung-  ganzer  Körpertheile  kommen  bei 
Eisenbahnunglücksfällen,  Ueberfahrenwerden  durch  Eisenbahnzüge,  Maschinen- 
verunglückungen,  Explosionen,  Sturz  von  sehr  grosser  Höhe  und  Verschüttungen 
vor.  Oft  findet  man  bei  diesen  schwersten  Einwirkungen  Organe  und  ganze 
Körpertheile  geradezu  in  einen  Brei  verwandelt,  die  Körperhüllen  geborsten, 
die  darin  befindlichen  Organe  herausgerissen,  zertrümmert  und  oft  weit  weg- 
geschleudert. Dabei  bewährt  sich  immer  wieder  die  grosse  Widerstands- 
fähigkeit der  Haut.  Ich  habe  Menschen  gesehen,  über  welche  Eisenbahnzüge 
hinweggegangen  sind,  ohne  dass  die  Haut  vollständig  durchgequetscht  worden 
wäre,  alles  darunter  liegende,  mit  Einschluss  der  Knochen,  war  zu  Brei  zer- 
malmt. 

7).  Erschütterungen.  Es  gibt  Fälle  von  traumatischer  Einwirkung, 
wo  ohne  oder  wenigstens  ohne  wichtige  anatomische  Läsionen  schwere  func- 
tionelle  Störungen  im  centralen  Nervensystem  ausgelöst  werden.  Diese  führen 
entweder  sofort  oder  nach  kurzer  Zeit  zum  Tode:  Gehirnerschütterung, 
Shok,  oder  es  entwickeln  sich  Folgezustände  in  Form  schwerer  allgemeiner 
oder  örtlicher  Nervenkrankheiten:  traumatische  Neurosen  und  Psychosen, 
Hysterie,  Epilepsie,  Aphasie,  Reilway  spine,  Lähmungen.  Im  Folgenden 
wird  Gelegenheit  sein,  diese  wichtigen  Verletzungseffecte  noch  eingehender  zu 
würdigen. 

IL  Der  Sitz  der  Verletzungen. 

Für  die  Betrachtung  der  Localisation  der  Verletzungen  ergibt  sich  die 
natürliche  anatomische  Gliederung  in  Kopfverletzungen,  Verletzungen  des 
Halses,  der  Brust,  des  Unterleibes,  des  Beckens  und  der  Gliedmassen. 

a)  Kopfverletzungen. 

Sie  gliedern  sich  naturgeraäss  in  die  Verletzungen  des  Schädels,  des 
Gesichtes  und  der  Sinnesorgane. 

1.  Die  Schädelverletzungen  beanspruchen  unser  ganzes  Interesse  so- 
wohl wegen  der  Häufigkeit  ihres  Vorkommens,  als  wegen  der  oft  über- 
raschenden Eigenthümlichkeiten  ihres  Verlaufes.  Nichts  ist  schwieriger  und 
unsicherer,  als  die  Prognose  einer  Schädelverletzung.  Wenn  wir  die  beiden 
Extreme  ins  Auge  fassen,  so  kommt  Folgendes  vor:  Es  sind  anfänglich  gar 
keine  nennenswerten  oder  schweren  Erscheinungen  vorhanden;  der  Verletzte 
zeigt  keine  Krankheitssymptome,  er  geht  sogar  seinem  Berufe  nach.  Erst 
nach  Tagen,  manchesmal  selbst  nach  Ablauf  von  Wochen  kommt  es  zu  schweren 
und  bedrohlichen  Zufällen  und  zu  tödtlichem  Ausgang,  während  mittlerweile 
die  Verletzung  schon  als  eine  leichte  erklärt  worden  ist.  Anderseits  geschieht 
es,  dass  schwerste  Anfangserscheinungen  vorhanden  sind,  man  befürchtet  das 
schlimmste  Ende  und  nach  wenigen  Tagen  ist  der  Kranke  wieder  vollkommen 
hergestellt,  während  der  Arzt  dem  Richter  schon  den  Tod  aufs  bestimmteste 
vorhergesagt  hat.  In  der  forensischen  Beurtheilung  dieser  so  ungemein  zahl- 
reichen Verletzungen  ist  daher  die  grösste  Vorsicht  geboten,  und  sollte  es  als 
Regel  gelten,  ein  abschliessendes  und  bestimmtes  Gutachten  erst  dann  abzu- 
geben, wenn  unzweifelhaft  vollkommene  Heilung  eingetreten  ist.  Auch  eine 
kleine,  aber  noch  eiternde  Weichtheilwunde  der  Kopfhaut  kann  noch  durch 
Infection  lebensgefährlich  werden,  daher  der  hippokratische  Spruch  noch  heute 
giltig  ist:  „Nullum  vulnus  capitis  contemnendum." 


958  VERLETZUNGEN. 

Die  unmittelbaren  Erscheinungen  einer  jeden  Schädelverletzung 
hängen  von  dem  Grade  und  der  Art  der  Mitbetheiligung  des  Gehirnes  ab. 
Diese  kann  eine  dreifache  sein.  Sie  besteht  entweder  in  Zerreissungen  der 
Substanz  des  Gehirns,  in  Blutungen  oder  in  Gehirnerschütterung. 

Zerreissungen  der  Gehirnsubstanz  können  sowohl  bei  unver- 
letztem Schädelgehäuse,  sowie  als  Theilerscheinung  von  Schädelbrüchen  zu 
Stande  kommen.  Letzteres  ist  wohl  häufiger,  als  ersteres.  Sie  sind  qualitativ 
und  quantitativ  ganz  ausserordentlich  verschieden  und  können  auch  die  ver- 
schiedensten Theile  des  Gehirns  betreffen.  Sie  sitzen  allerdings  naturgemäss 
viel  häufiger  an  der  Peripherie  des  Gehirns,  wie  im  Innern.  Lieblingsstellen 
der  peripheren  Gehirnquetschungen  und  -zerreissungen  sind  die  Spitzen  und 
die  Unterseite  der  Stirnlappen,  die  tiefsten  Stellen  der  Schläfelappen  und  die 
Enden  der  Hinterhauptslappen.  Aber  auch  alle  andern  Partien  der  Gehirn- 
oberfläche, namentlich  auch  die  verletzenden  Gewalten  so  leicht  zugänglichen 
Centralwindungen  sind  gelegentlich  Sitze  von  traumatischen  Läsionen.  Be- 
sonders geschützt  durch  seine  Lage  ist  das  Kleinhirn. 

Es  ergibt  sich  daraus,  dass  die  durch  Läsionen  des  Gehirns  bedingten 
Erscheinungen  ausserordentlich  verschieden  sein  werden,  je  nach  der  func- 
tionellen  Bedeutung  der  verletzten  Stelle  und  der  Grösse  des  Zertrümmerungs- 
herdes. Alle  Arten  von  Lähmungen  der  verschiedensten  Muskelgruppen,  Sensi- 
bilitätsstörungen, Krämpfe,  Störungen  der  Sprache,  der  Sinnesorgane,  der  Coordi- 
nationen  und  psychischen  Functionen  des  Denkens,  Vorstellens  und  Erinnerns 
können  gelegentlich  ausgelöst  werden.  Die  Gehirnzerreissungen  lösen  sehr  viel- 
gestaltige Krankheitsbilder  aus;  unter  allen  Umständen  sind  es  aber  Herd- 
symptome, so  dass  wir  sagen  können,  die  Zerreissungen  der  Gehirnsubstanz  sind 
durch  das  Auftreten  von  Herdsymptomen  charakterisirt. 

Ganz  andere  Wirkungen  äussern  die  intracraniellen  Blutungen.  Sie 
bewirken,  da  die  Schädelkapsel  unnachgiebig  ist,  durch  Vermehrung  des  Inhaltes 
einen  Druck  auf  das  Gehirn;  es  werden  die  bekannten  und  mit  Recht  ge- 
fürchteten, weil  fast  immer  tödtlich  verlaufenden  Erscheinungen  des  Hirn- 
drucks, der  Compressio  cerebri,  hervorgerufen.  Dabei  können  die  Anfangs- 
erscheinungen gleich  Null  sein.  Unmittelbar  nach  der  Verletzung  treten 
keinerlei  bemerkbare  Symptome  auf.  Man  erkennt  zunächst  nicht,  dass  dem 
Verletzten  etwas  Ernstliches  zugestossen  sei.  Je  nach  dem  Caliber  des  ver- 
letzten Gefässes  rascher  oder  weniger  rasch,  oft  erst  nach  vielen  Stunden 
treten  Drucksymptome,  erst  meist  geringfügige  Reizungen  von  Muskeln, 
Krämpfe,  dann  Lähmungen  mit  unaufhaltsam  progressivem  Charakter  auf.  Der 
Tod  kann  nach  Stunden  aber  auch  erst  nach  Tagen  eintreten.  Forensisch 
wichtig  kann  die  Frage  nach  der  zeitlichen  Entstehung  werden,  d.  h.  ob  der 
Mensch  nach  Erhalt  der  tödtlichen  Verletzung  noch  dies  und  das  thun, 
sprechen,  nach  Hause  gehen  u.  s.  w.  konnte.  Gerichtsärztliche  Irrungen  in 
dieser  Richtung  sind  mir  wiederholt  bekannt  geworden. 

Vom  anatomischen  Standpunkte  aus  betrachtet,  unterscheiden  wir  mehrere 
Arten  der  intracraniellen  Blutergüsse.  Die  Blutung  erfolgt  einmal  zwischen 
dem  Knochen  und  der  harten  Hirnhaut  durch  Zerreissung  eines  Duragefässes, 
namentlich  der  Arteria  meningea  media  und  ihrer  zahlreichen  Aeste,  es  ent- 
steht durch  Ablösung  der  harten  Hirnhaut  vom  Knochen  ein  supradurales 
Hämatom  (Haematoma  durae  matris  externum);  oder  das  Blut  ist  unterhalb 
der  Dura  über  dem  Gehirn  ausgebreitet,  es  ist  ein  infradurales  Hämatom 
gebildet  worden  (Haematoma  durae  matris  internum);  oder  die  Blutung  ist 
durch  Zerreissung  von  Piagefässen  in  die  subarachnoidealen  Räume  zu  Stande 
gekommen,  was  wir  als  intermeningeale  Hämorrhagie  bezeichnen.  Endlich 
kann  auch  ein  Gehirngefäss  selbst  zerreissen  und  einen  Zertrümmerungsherd 
erzeugen;  es  entsteht  eine  traumatische  Hämorrhagia  cerebri  oder  durch  Ver- 
letzung der  Adergeflechte  ein  Bluterguss  in  die  Gehirnkammern. 


VERLETZUNGEN.  9ö9 

Die  dritte  Art  der  Mitbetheiligurig  des  Gehirns  an  Schädeltraumen  be- 
steht in  der  Erschütterung  desselben.  Die  Gehirnerschütterung  kann 
sowohl  für  sich  allein  wie  als  Begleiterscheinung  anderer  Gehirnverletzungen 
auftreten.  Die  reine  Gehirnerschütterung  kann  anatomisch  nicht  begründet 
werden,  sie  gehört  zweifellos  in  das  Gebiet  der  functionellen  Störungen, 
welche  man  in  verschiedener  Art  zu  erklären  versucht  hat.  Nach  Fischer 
ist  sie  eine  traumatische  Reflexparalyse  der  Hirngefässe,  nach  Koch's  und 
Filehne's  interessanten  Verhämmerungsversuchen  stellt  sie  sich  als  eine 
Reflexparalyse  des  vasomotorischen  Centrums  dar,  Duret  und  Gussenbauer 
sind  geneigt,  aus  der  mechanischen  Reizung  des  Bodens  der  vierten  Kammer 
und  der  Corpora  restiformia  durch  das  gewaltsame  Andrängen  des  compri- 
mirten  Liquor  cerebri  die  Erscheinungen  der  Gehirnerschütterung  abzuleiten. 
Welcher  Hypothese  man  immer  beipflichten  mag,  jedenfalls  stellt  sich  die 
Hirnerschütterung  als  vasomotorische  Neurose  dar.  Wenn  in  einzelnen  Fällen 
auch  capilläre  Hämorrhagien  gefunden  wurden,  so  darf  man  in  diesen  keines- 
wegs die  anatomische  Grundlage  der  Hirnerschütterung  erblicken  wollen.  Sie 
besteht  viel  öfter  ohne,  als  mit  diesen  kleinsten  Blutaustritten. 

Ihre  Symptome  sind  sofortige  Bewusstlosigkeit,  verlangsamter  Puls  selbst 
bis  unter  40,  Blässe  der  Haut,  träge  reagirende  Pupillen,  Erloschensein  der 
Reflexe,  schwache,  mitunter  unregelmässige  Respiration,  reflectorisches  Er- 
brechen und  Krämpfe.  Die  Erscheinungen  gleichen  vielfach  denen  der  Alkohol- 
vergiftung, was  umso  beachtenswerter  ist,  als  viele  Verletzungen  gerade  im 
Rausche  erfolgen.  Wiederholt  sind  schwer  Betrunkene  für  Schädelverletzte 
und  diese  für  Betrunkene  erklärt  worden,  ein  mitunter  verhängnisvoller  Irr- 
thum.  DiiJerential-diagnostisch  wären  die  bei  der  Alkoholintoxication  er- 
höhte Pulsfrequenz,  der  Turgor  des  Gesichtes,  die  strotzende  Füllung  der  Con- 
junctivalgefässe  verwerthbar,  nicht  aber  der  Geruch  nach  Alkohol,  weil  ja  die 
meisten  Raufexcesse  von  Menschen  verübt  werden,  die  Alkohol  genossen  haben. 

Die  Hirnerschütterung  kann  für  sich  allein  zum  Tode  führen;  die  Er- 
scheinungen gehen  nach  stunden-  ja  selbst  tagelangem  Bestand  in  Coma  und 
Sopor  über,  oder  es  tritt  Heilung  ein.  Mitunter  dauern  die  Erscheinungen 
nur  wenige  Minuten  an.  'Auch  die  leichten  Grade  stellen  an  sich  schwere, 
die  schweren  unter  allen  Umständen  lebensgefährliche  Verletzungen  dar. 

Im  Einzelnen  betrachtet  haben  wir  zunächst  die  Verletzungen  der 
weichen  Schädeldecken  kurz  zu  erörtern.  Sie  sind  ausserordentlich 
häufig,  weil  der  Kopf  mehr  als  jeder  andere  Körper theil  Angriffsobject  aller 
Arten  von  Gewalteinwirkungen  ist.  Die  ohne  Zusammenhangstrennung  der 
Kopfschwarte  bestehenden  Quetschungen,  die  Hautabschürfungen  und  Blut- 
unterlauf ungen  sind  in  der  Regel  ohne  jede  Bedeutung.  Nur  die  grösseren 
Blutbeulen  und  namentlich  Blutergüsse  unter  das  Pericranium  kommen  mit- 
unter nicht  zur  Resorption,  vereitern  und  können  selbst  Necrosen  des  Knochens 
veranlassen.  Von  den  Wunden  der  Kopfschwarte  sind  wegen  der  meist  schart- 
randigen  Berstungen,  die  durch  stumpfe  Gewalteinwirkungen  hervorgerufen 
werden,  die  Quetschwunden  von  den  Schnittwunden  mitunter  nicht  leicht  zu 
unterscheiden  und  sind  irrthümliche  Beurtheilungen  in  Bezug  auf  das  verletzende 
Werkzeug  meinen  Erfahrungen  nach  geradezu  recht  häutig.  Sonst  sind  die 
Weichtheilwunden  am  Schädel  leicht  zu  beurtheilen.  Die  Blutungen  sind, 
wenn  nicht  gerade  die  Schläfenarterie  oder  Hinterhauptschlagader  verletzt 
wurden,  meist  nicht  besonders  stark,  jedenfalls  kaum  je  lebensgefährlich.  Doch 
sah  ich  nach  Entstehung  eines  traumatischen  Aneurysmas  eine  lebensgefähr- 
liche Nachblutung  eintreten. 

Ein  besonderes  Interesse  erregten  von  jeher  die  Verletzungen  des 
knöchernen  Schädelgehäuses,  die  Schädelbrüche.  Und  dies  mit  Recht. 
Sie  stellen  in  der  Regel  lebensgefährliche  und  nicht  selten  tödtliche  Ver- 
letzungen dar,  und  zeigen  beachtenswerthe  Eigenthümlichkeiten  bezüglich  ihrer 


960  VERLETZUNGEN. 

Entstehung,  welche  oft  recht  sichere  Rückschlüsse  auf  die  Zufügungsart  ge- 
statten. An  sich  ist  allerdings  ein  Schädelbruch  ein  Knochenbruch  wie  jeder 
andere  und  würde  dieselben  Aussichten  auf  Heilung  bieten,  wenn  nicht  die 
Mitbetheiligung  des  Gehirns  und  seiner  Häute  wäre.  Dadurch  wird  jeder 
Schädelbruch  zu  einer  viel  schwereren  und  gefährlicheren  Verletzung  wie  ein 
anderer  Beinbruch. 

Sowohl  gerichtlich-medicinische,  wie  chirurgische  Erfahrungen  und  Ver- 
suchsergebnisse haben  in  den  letzten  Decennien  wichtige  Aufschlüsse  über 
den  Mechanismus  und  die  Bedeutung  der  verschiedenen  Bruchformen  gebracht, 
so  insbesondere  die  von  P.  Beuns,  Messerer,  Hermann,  Schranz,  A.  Paltaup 
und  V.  Hofmann  (Lehrb.).  Zunächst  hat  Messerer  die  vielen  und  verschieden- 
artig bezeichneten  Schädelbrüche  (Fissur,  Lochbruch,  Einbruch,  Stückbruch, 
Sternbruch,  Impression,  Depression)  auf  zwei  Grundformen  zurückgeführt: 
Berstungsbrüche  und  Einbrüche. 

Wirkt  eine  Gewalt  auf  irgend  eine  von  aussen  zugängliche  Stelle  des 
Schädels  ein,  so  wird  derselbe  in  der  Stossrichtung  zusammengepresst,  der 
Durchmesser  in  dieser  Richtung  verkürzt,  in  der  darauf  senkrechten  verlängert 
bis  zum  Auseinanderweichen  der  Knochen,  zur  Berstung:  es  entsteht  eine  von 
der  Einwirkungsstelle  ausgehende  Fissur  oder  einfache  Fractur.  Denkt  man 
sich  die  Angriffsstelle  als  Pol,  so  verlaufen  die  Berstungsbrüche  von  hier  aus 
stets  in  der  Richtung  von  Meridianen  am  Schädelsphäroid.  Diese  Erkenntnis 
ist  von  grosser  Wichtigkeit.  Es  können  also  beispielsweise  Querfracturen  der 
Schädelbasis,  diese  so  besonders  gefährlichen  und  gefürchteten  Brüche  wohl 
entstehen  durch  seitliche  Einwirkungen  oder  durch  Gewalten,  welche  den 
Scheitel  treffen,  nicht  aber  von  der  Stirne  oder  vom  Hinterhaupte  aus.  Ge- 
walten, welche  hier  angreifen,  bewirken  wohl  Längsfracturen  der  Basis,  aber 
niemals  Querbrüche.  Darnach  erscheint  das  von  Aran  aufgestellte  Gesetz,  dass 
die  Fissuren  jedesmal  von  der  getroffenen  Stelle  aus  auf  dem  kürzesten  Wege 
zur  Basis  verlaufen,  wesentlich  modificirt;  nur  das  ist  richtig,  dass  der  Aus- 
gangspunkt der  Fissuren  fast  immer  die  direct  getroffene  Stelle  ist.  Von 
dieser  aus  können  sie  nach  allen  Richtungen  hin  am  Schädelsphäroid  ver- 
laufen; hiebei  folgen  sie  häufig  den  physiologisch  schwachen  Stellen  des  Schädel- 
gehäuses, wie  den  tiefen  Gefässfurchen  und  den  dünnen  Stellen  der  Schläfen- 
schuppe und  des  Schädelgrundes.  Darum  die  so  häufige  (aber  durchaus  nicht 
ausnahmslose)  Verlaufsrichtung  der  Fissuren  zur  Schädelbasis. 

Die  zweite  Art  der  Brüche  des  Schädels,  die  Einbrüche,  entstehen  durch 
Uebereinanderschieben  der  Theile.  Diese  Brüche  verlaufen  nicht  im  Sinne 
von  Meridianen,  sondern  im  Sinne  von  Breitekreisen;  sie  stehen  senkrecht 
zur  Stossrichtung.  Seltener  ist  ein  gleichzeitiges  Vorkommen  von  Sprengung 
und  Uebereinanderschiebung  der  Theile.  Die  Einbrüche  haben  ein  erhöhtes 
forensisches  Interesse  dadurch,  dass  sie  häufig  charakteristische  Formen 
darbieten,  welche  die  Angriffsfläche  des  Verletzungswerkzeuges  widerspiegeln. 
Man  kann  daraus  oft  mit  grosser  Bestimmtheit  auf  die  Beschaffenheit  der 
Waffe  rückschliessen.  Bekannt  sind  die  charakteristischen  Lochbrüche  durch 
Schuss-,  Stich-  und  Hiebwaffen,  die  runden  und  viereckigen  Einbrüche 
durch  Todtschläger  und  Hämmer,  die  terrassenförmigen  durch  Hufschläge  und 
Steine.  Es  kann  im  Allgemeinen  als  Regel  gelten,  dass  Lochbrüche  und  Ein- 
brüche meist  sehr  genau  den  Querschnitt  der  Angriffsfläche  des  verletzenden 
Werkzeuges  zeigen.  Beispiele  dieser  Art  sind  zahlreich  in  der  forensischen 
Literatur  verzeichnet  und  durch  Abbildungen  von  Lesser  (Atlas),  v.  Hofmann, 
A.  Paltauf,  Strassmann  illustrirt. 

Eine  besondere  Art  der  Schädelbrüche  stellen  diejenigen  vor,  welche 
sich  an  einer  von  der  Angriffsstelle  entfernten,  ihr  meist  mehr  oder  weniger 
diagonal  gegenüberliegenden  Stelle  des  Schädelgehäuses  finden,  Brüche,  deren 
Entstehung  man  sich  bis  vor  Kurzem  durch  die  sogenannte  Gegenstosswirkung 


VERLETZUNGEN.  961 

(Contrecoup)  erklärte.  Namentlich  Messerer's,  von  Anderen  bestätigte  Ver- 
suche haben  lilargelegt,  dass  es  Schädelbrüche  durch  Gegenstosswirkung  im 
Sinne  der  Theorie  von  Saucerotte  überhaupt  nicht  gibt.  Nach  Saucerotte 
sollten  vom  direct  getroffenen  Orte  Wellen  ausgehen,  sich  gleichmässig  über 
den  ganzen  Schädel  verbreiten  und  durch  ihr  Confluiren  an  der  gerade  ent- 
gegengesetzten Stelle  des  Schädels  eine  solche  Erschütterung  hervorrufen, 
dass  hier  der  Bruch  entsteht.  Namentlich  die  Ringbrüche  ums  grosse  Hinter- 
hauptsloch und  die  so  häufigen  Fracturen  der  Orbitaldächer  hat  man  sich 
auf  diese  Weise  zu  erklären  versucht.  Messerer  hat  gezeigt,  dass  erstere 
überhaupt  keine  indirecten,  sondern  directe  Brüche  sind,  die  dadurch  ent- 
stehen, dass  die  Wirbelsäule,  sei  es  durch  Schlag  auf  den  Scheitel  oder  durch 
Fall  aufs  Gesäss  in  das  Schädelinnere  eingetrieben  wird,  wobei  es  zu  kreis- 
förmigen Einbrüchen  des  Hinterhauptsbeines  kommt. 

Die  unleugbar  vorkommenden  indirecten  Brüche  namentlich  der  vor- 
deren Schädelgruben,  seltener  des  Clivus  und  der  Schläfengruben  sind  theil- 
weise  auch  nur  scheinbar  indirect  entstanden.  So  kommen  bei  den  Schüssen 
infolge  der  Eintreibung  der  Pulvergase  in  die  Schädelkapsel  durch  den 
starken  allseitigen  Innendruck  die  Berstungen  der  Orbitaldächer  als  der 
schwächsten  Theile  zu  Stande.  Für  die  durch  Druck  und  Stoss  erzeugten, 
allerdings  seltenen  indirecten  Brüche  gibt  Messerer  folgende  zutreffende  Er- 
klärung: Zu  ihrem  Zustandekommen  ist  stets  nöthig,  dass  die  Gewalteinwirkung 
auf  relativ  starke  Schädeltheile  statthat,  welche  den  Angriff  auszuhalten  und 
denselben  auf  entferntere,  schwächere  Theile  zu  übertragen  vermögen.  Hier 
entsteht  dann  der  indirecte  Bruch.  Der  Mechanismus  eines  solchen  kann 
ebenso,  wie  jener  der  directen  Brüche  ein  zweifacher  sein.  Die  entfernt  vom 
directen  Gewaltangriffe  liegenden  Theile  des  Schädels  bersten  entweder,  sie 
reissen  auseinander,  oder  sie  werden  gegen  einander  geschoben,  sie  biegen 
und  brechen  ein. 

Bekannt  und  wegen  ihrer  Lebensgefährlichkeit  mit  Recht  gefürchtet 
sind  die  Infectionen  des  Schädelinneren,  welche  durch  Fissuren  besonders  be- 
günstigt werden.  Die  mit  Aussen  wunden  combinirten  Brüche  der 
Augenhöhlendächer,  Brüche  des  Siebbeines  und  der  Felsenbeine  sind  wegen  der 
naheliegenden  Infectionsgefahr  sehr  gefährlich;  natürlich  können  alle  Schädel- 
wunden Ausgangspunkte  und  alle  Brüche  Eingangspforten  für  Eitererreger 
werden,  welche  Pachy-  und  Leptomeningitis  und  Encephalitis  hervorrufen. 

Die  überaus  zahlreichen  nicht  tödtlichen  Verletzungsfolgen  des  Gehirns 
und  seiner  Adnexe,  die  traumatischen  Psychosen,  die  Epilepsie,  Aphasie,  die 
functionellen  Störungen  der  Sinnesorgane  werden  in  einem  folgenden  Ab- 
schnitte kurz  erörtert  werden. 

2.  Die  Verletzungen  des  Gesichtes.  Im  Allgemeinen  sind  dieselben 
nicht  besonders  schwerer  Art.  Sie  werden  jedoch  gerichtsärztlich  bedeutsam 
wegen  ihrer  zum  Theil  engen  Beziehungen  zu  den  Sinnesorganen  und  weil 
sie  infolge  der  exponirten  Lage  des  Gesichtes  in  ihren  Folgen  nicht  selten 
eine  „auffallende"  Verunstaltung  darstellen. 

Bruch  der  Nasenbeine  ist  eine  häufige,  wohl  an  sich  schwere  Verletzung, 
welche  jedoch  in  der  Regel  keine  länger  dauernde  Gesundheits-  oder  Berufs- 
störung im  Gefolge  hat.  Eine  besondere  Entstellung  ist  das  wiederholt  beob- 
achtete Abbeissen  der  Nase.  Nasenblutung  kann  für  sich  oder  mit  Brüchen 
der  Nasenbeine  und  des  Siebbeins  vorkommen;  sie  ist  in  der  Regel  bedeu- 
tungslos, kann  aber  mitunter  lebensgefährliche  Dimensionen  annehmen,  da 
sie,  je  nach  dem  Sitz  der  verletzten  Stelle,  manchmal  selbst  durch  Tampo- 
nade des  Nasenrachenraumes  nicht  sicher  gestillt  werden  kann. 

Ebenso  bewirken  Stich-  und  Schnittwunden  der  gefässreichen  Lippen  und 
der  Zunge  oft  bedeutende  Blutungen;  weniger  Biss-,  Riss-  und  Quetschwunden, 
welche  jedoch  meist  durch  Eiterung  heilen  und  hässliche  und  die  Functionen 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  61 


962  VERLETZUNGEN. 

der  Theile  hindernde  Narben  hinterlassen  können.  Von  geringerer  Bedeutung 
sind  in  der  Regel  die  Wunden  der  übrigen  Gesichtshaut,  doch  erzeugen  um- 
fängliche Zerreissungen,  z.  B.  durch  Hundebiss,  dann  Verätzungen  und  Ver- 
brennungen, höchst  entstellende  Narben  als  bleibende  „auffallende"  Ver- 
unstaltungen. Dahin  würden  auch  die  Fisteln  des  Ausführungsganges  der 
Ohrspeicheldrüsen  nach  Verletzung  des  Ductus  Stenonianus  gehören.  Die 
Quetschungen  und  Wunden  der  Ohrspeicheldrüsen  selbst  bedingen  schwere 
Parotitiden. 

Die  entweder  allein  oder  mit  Schädelbrüchen  vergesellschafteten  Brüche 
der  Gesichtsknochen  kommen  nicht  selten  vor.  Isolirte  Gesichtsknochenbrüche 
heilen  meist  gut  ohne  bleibende  Folgen;  nur  nach  gleichzeitigen  Nerven- 
läsionen  bleiben  mitunter  Lähmungen  von  Gesichtsmuskeln,  namentlich  Facialis- 
lähmungen  und  -Paresen  zurück. 

Das  Einschlagen  der  Zähne  ist  eine  ziemlich  häufige  Verletzung 
und  deswegen  von  einiger  praktischer  Bedeutung.  Doll  und  Schuh- 
macher haben  lebhaft  gestritten,  ob  der  Verlust  eines  oder  mehrerer  Zähne 
eine  schwere  oder  eine  leichte  Verletzung  sei.  Der  Kernpunkt  dieser  Streit- 
frage liegt  in  etwas  anderem.  So  kann  die  Frage  überhaupt  nicht  gestellt 
und  beantwortet  werden.  Es  kommt  eben  auf  die  Beschaöenheit  des  ver- 
letzten Zahnes  an.  Der  Verlust  eines  schadhaften  Zahnes  mit  atrophischer 
Wurzel  oder  eines  Milchzahnes  ist  ganz  etwas  anderes,  wie  das  Einschlagen 
kräftiger  gesunder  Dauerzähne,  welches  in  der  Regel  nur  unter  gleichzeitigem 
Bruch  des  Zahnfächers  erfolgt.  Bei  der  Beurtheilung  dieser  Verletzung  wird 
daher  meiner  Meinung  nach,  die  auch  Mauczka  aufgenommen  hat,  stets 
strenge  individualisirt  werden  müssen.  Es  wird  auch  ein  Unterschied  zu 
machen  sein,  ob  nur  ein  oder  ob  mehrere  Zähne  verloren  gegangen  sind,  ob 
dies  vordere  oder  hintere  Zähne  waren,  endlich  ob  und  wie  ein  künstlicher 
Ersatz  möglich  ist  und  welcher  Art  die  Gewalteinwirkung  war.  Man  wird 
diese  Verletzung  also  nach  den  wechselnden  Umständen  einmal  als  an  sich 
schwer,  das  andere  Mal  als  leicht  zu  qualificiren  haben. 

3.  Die  Verletzungen  der  Sinnesorgane,  ot)  Die  Augen  sind  sehr 
zahlreichen  traumatischen  Einwirkungen  ausgesetzt,  welche  wieder  sehr  viel- 
fach abgestufte  Folgen  nach  sich  ziehen.  So  können  durch  die  Einwirkung 
stumpfer  Gewalten  Quetschungen  und  Erschütterungen  aller  Theile  des  Auges 
und  seiner  äusseren  Schutzgebilde  erzeugt  werden.  Häufig  sind  die  Blut- 
unterlaufungen  der  Lider,  die  für  sich  bestehen  können,  oder  als  Theilerschei- 
nung  tieferer  Verletzungen,  namentlich  des  Gesichts-  oder  Schädelskelettes 
auftreten.  Das  „blaue  Auge"  ist  eine  allbekannte  Erscheinung.  Manchesmal 
entwickeln  sich  wahre  Hämatome  der  Lider.  An  sich  ziemlich  bedeutungs- 
los, haben  sie  gleichwohl  nicht  selten  diagnostischen  Werth.  In  ähnlicher  Weise 
entstehen  durch  stumpfe  Traumen  Blutungen  in  die  Bindehäute  und  in  die 
Augenkammern,  in  und  hinter  die  Netzhaut  mit  den  gefürchteten  Abhebungen 
derselben,  sowie  endlich  in  die  Scheide  der  Sehnerven.  Aber  auch  Berstungen 
und  Zerreissungen  des  Bulbus  und  einzelner  Theile  des  Auges  können  durch 
stumpfe  Gewalteinwirkungen  veranlasst  werden,  so  namentlich  Berstungen 
der  Sklera,  Zerreissungen  der  Iris  und  der  Zonula  Zinii  mit  Luxation  der 
Linse  nach  aussen  oder  in  den  Glaskörper.  Eine  besondere  Art  der  Augen- 
verletzungen durch  stumpfe  Gewalten  ist  das  Augenaushebeln,  eine  durch 
Einsetzen  des  Daumens  in  den  innern  Augenwinkel  bewirkte  Luxation  des 
ganzen  Bulbus.  Diese  jetzt  sehr  selten  gewordene  Verletzung  war  früher  in 
einigen  Gegenden  Tirols  landesüblich  und  wurde  bewusst  und  mit  Geschick 
beim  Raufen  ausgeführt. 

Die  spitzen  und  schneidenden  Werkzeuge  erzeugen  entsprechende  Wunden 
der  Lider,  der  Bindehaut,  der  Hornhaut,  Sklera,  Iris,  Linse,  des  Glaskörpers, 
der  Choroidea  und  der  Netzhaut.    In  ihren  Folgen   schlimmer   als   die  ein- 


VERLETZUNGEN.  963 

lachen  Stich-  und  Schnittwunden,  sind  die  durch  eingedrungene  und  liegen- 
gebliebene Fremdkörper  erzeugten  Wunden.  Sind  dieselben  septisch,  so 
können  sehr  leicht  Panophthalmie  und  selbst  Meningitis  veranlasst  werden.  Er- 
blindung oder  wesentliche  Beeinträchtigung  der  Sehi'unction  ist  eine  sehr 
häufige  bleibende  Folge  solcher  schon  nach  ihrer  allgemeinen  Natur  und  den 
unmittelbar  geiolgten  Krankheitserscheinungen  schweren  Verletzungen. 

Nicht  ganz  selten  ist  die  Simulation  von  einseitiger  Erblindung  nach 
einem  äusseren  Trauma,  sowie  die  absichtliche  Erzeugung  von  Augenkrank- 
heiten. (Vergl.  Simulationen.) 

ß)  Die  Ohren  sind  gleichfalls  häufigen  traumatischen  Einwirkungen 
ausgesetzt,  am  häutigsten  das  äussere  Ohr:  die  Ohrmuschel.  Reissen,  Ziehen, 
Schlagen,  Beissen,  Kratzen,  Stechen,  Hauen,  Schneiden  sind  nicht  seltene 
Verletzungsarten  dieses  hervorstehenden,  und  für  gewisse  Angriffsarten  ge- 
radezu anatomisch  prädestinirten  Körpertheiles.  Eine  öfter  vorkommende 
schwerere  Folge  des  Reissens,  Ziehens  oder  Stossens  am  Ohre  ist  die  Bildung  von 
grossen  Blutunterlaufungen.  Die  dadurch  entstandene  Geschwulst  wird  Oh r- 
blutgeschwulst  (Haematoma  auriculae,  Othaematom)  genannt.  Die  Othä- 
matome  heilen  im  günstigsten  Falle  mit  Hinterlassung  deformirter  Ohrmuscheln, 
nicht  selten  kommt  es  zu  jauchigem  Zerfall  und  Nekrose  des  Knorpels,  sogar 
tödtlicher  Ausgang  ist  schon  beobachtet  worden.  Durch  Verletzungen  miss- 
gestaltete oder  verloren  gegangene  Ohrmuscheln  würden  als  „auffallende"  Ver- 
unstaltungen zu  qualificiren  sein. 

Die  Verletzungen  des  äusseren  Gehörganges  werden  entweder  durch  ein- 
dringende Fremdkörper  oder  Verletzungswerkzeuge  direct  erzeugt,  oder  sie 
entstehen  indirect  durch  Fall,  Stoss,  Schlag  auf  den  Unterkiefer,  wodurch 
Fracturen  der  vorderen  Wand  des  knöchernen  Gehörganges  zu  Stande  kommen. 
Die  Fremdkörper  im  Ohre,  nicht  immer  durch  die  eigene,  sondern  auch 
durch  fremde  Hand  eingeführt,  beanspruchen  einiges  forensisches  Interesse. 
Es  ist  einmal  die  häufigste  Art  zur  absichtlichen  Erzeugung  von  Ohrenflüssen, 
eine  beliebte  Simulation,  um  vom  Militärdienste  loszukommen,  dann  aber  auch 
eine  besonders  raffinirte  Tödtungsart.  Mokison,  Rau,  Osiander,  Taylor  und 
Seydeler  theilen  Fälle  von  Morden  durch  Eingiessen  von  geschmolzenem 
Blei  ins  Ohr  mit,  Trautmann  sah  schwere  eitrige  Entzündung  entstehen  nach 
Einlegen  von  Kreosotwatte  ins  Ohr  behufs  Stillung  von  Zahnschmerzen. 

Zufällig  oder  absichtlich  ins  Ohr  gelangte  Fremdkörper  werden  wegen 
der  hochgradigen  örtlichen  Entzündung,  die  leicht  aufs  Mittelohr  und  schliess- 
lich selbst  aufs  innere  Ohr  übergreifen  kann,  gefährlich.  Anderseits  können 
freilich  auch  eingedrungene  Fremdkörper  als  unschädliche  Ohrsteine  Jahre  und 
Jahrzehnte  ohne  wesentliche  Nachtheile  im  Gehörgang  liegen  bleiben.  Man  fand 
da  schon  Bohnen,  Erbsen,  Hafergrannen,  Kirschkerne,  Kaffeebohnen,  Pfeffer- 
körner, Glasperlen,  Zähne,  Knochenstücke,  Korallen,  kleine  Steine,  Elfenbein- 
knöpfe, Schieferstifte  und  viele  andere  Dinge.  Ein  Recrut  hat  sich  zur  Vor- 
täuschung eines  stinkenden  Ausflusses  wiederholt  Käse  mit  Eigelb  ins  Ohr 
gestopft    (Trautmann). 

Trommelfellverletzungen  werden  entweder  gleichfalls  direct  durch 
eindringende  Körper  oder  Werkzeuge,  namentlich  spitze,  wie  Nadeln  u.  dgl., 
bedingt,  oder  sie  entstehen  indirect  durch  Gewalten,  welche  das  äussere  Ohr 
selbst  oder  andere  Theile  des  Schädels  treffen.  So  kommen  sie  nicht  allzu 
selten  als  Begleiterscheinungen  von  Basisfracturen  vor.  Die  Entstehung  einer 
Trommelfellzerreissung  ist  mit  so  grossem  Schmerze  verbunden,  dass  Menschen 
manchmal  davon  ohnmächtig  werden.  Da  die  einfachen  Fissuren  oft  in  kurzer 
Zeit  heilen,  kann  man  sie  nur  als  an  sich  leichte  Verletzungen  betrachten, 
welche  jedoch  nicht  selten  durch  nachfolgende  Infection  länger  dauernde  Eite- 
rungen und  auch  bleibende  Hörbeeinträchtigungen  zur  Folge  haben.  So 
können  allerdings  selbst  durch  Ohrfeigen,  die  indirecte  Trommelfellrupturen. 

61* 


964  VERLETZUNGEN. 

erzeugt  hatten,  wie  es  infolge  strarker  Compression  der  Luft  im  Gehörgang 
manchmal  vorkommt,  in  weiterer  Folge  schwere  Erkrankungen  des  Ohres  und 
selbst  Gefährdungen  des  Lebens  bewirkt  werden. 

Es  treten  aber  schwere  und  bleibende  Folgen  thatsächlich  viel  seltener 
ein,  als  sie  behauptet  werden.  Die  Simulation  von  einseitiger  Taubheit  nach 
Ohrfeigen,  Faustschlägen  u.  dgl.  in  der  Regel  doch  leichten  Beschädigungen 
ist  geradezu  sehr  häufig.    (Vergl.  Simulationen.) 

Auch  das  Mittelohr  kann  direct  vom  äusseren  Gehörgang  aus  durch  das 
Trommelfell,  sowie  vom  Nasenrachenraum  durch  die  Ohrtrompete  verletzt 
werden.  Grosse  Gefahren  bringen  eingedrungene  Fremdkörper.  Die  Mittel- 
ohrentzündungen und  -Eiterungen  bedingen  Zeit  ihres  Bestandes  Lebens- 
gefahr wegen  des  leichten  Uebergreifens  der  Eiterung  auf  den  Sinus  petrosus 
(Sinusthrombose)  oder  auf  die  Meningen. 

Der  schallempfindende  Apparat  kann  nach  seiner  geschützten  Lage  immer 
nur  mittelbar  beschädigt  werden.  Heftige  Erschütterungen  des  Schädels  oder 
Schläge  hinter  das  Ohr  sind  Gewalteinwirkungen,  welche  ihn  verletzen  und 
Taubheit  bewirken  können.  Die  doppelseitige  Taubheit  ist  aber  auch  schon 
vorgetäuscht  worden.    (Vergl.  Simulationen.) 

Die  übrigen  Sinnesorgane  geniessen  nicht  den  Schutz  der  Strafgesetze. 
Keines  derselben  berücksichtigt  den  Verlust  des  Geruchs  oder  Geschmaks  als 
einer  besonderen  Verletzungsfolge.  Die  forensische  Medicin  hat  daher  auch 
keine  Veranlassung,  auf  die  Beschädigungen  dieser  Sinne,  die  auch  wenig 
bekannt  sind,  einzugehen. 

h)  Verletzungen  des  Halses. 

Schläge,  Stösse,  Tritte  und  andere  stumpfe  Gewalten  vermögen  nach 
Fischer  auch  ohne  sonstige  Beschädigungen,  bloss  auf  dem  Wege  der 
Erschütterung  des  nervenreichen  Kehlkopfes  reflectorisch  Tod  durch  Shock 
oder  Glottiskrampf  zu  erzeugen  (Commotio  laryngis),  oder  Erschütterungen 
des  Halsmarkes  hervorzurufen. 

Die  Wunden  des  Halses,  seien  es  Stich-,  Schnitt-,  Hieb-,  Schuss  oder 
was  allerdings  am  Halse  seltener  vorkommt,  Quetsch-  und  Risswunden,  sind 
im  Allgemeinen  wegen  der  vielen  wichtigen  und  wenig  geschützten  Halsorgane 
meist  sehr  gefährlich;  sie  bedingen  oft  Lebensgefahr  und  führen  nicht  selten 
den  Tod  herbei.  Zu  den  gefährlichsten,  meist  tödtlich  verlaufenden  gehören 
die  Gefässwunden,  ferner  die  Wunden  des  Kehlkopfes  und  der  Luftröhre, 
welche  meist  Erstickungsgefahr  durch  Blutaspiration  oder  Schluckpneumonie 
bedingen,  dann  die  Wunden  der  Nerven.  Was  Verletzungen  des  Vagus, 
Sympathicus,  Laryngeus  superior  und  Recurrens  bedeuten,  ist  allgemein  be- 
kannt. Stechende  Werkzeugö  und  Projectile  von  Schusswaffen  können  auch 
bis  in  den  Wirbelcanal  vordringen  und  das  Halsmark  verletzen.  Meist  sofor- 
tiger Tod  wird  durch  Verletzung  des  verlängerten  Markes  hervorgerufen, 
welches  vom  Genick  aus  für  Stichwerkzeuge  nicht  unschwer  zu  erreichen  ist 
(Genickfang).  Nicht  tödtlich  endende  Fälle  von  Verletzung  des  obersten  Hals- 
markes, wie  V.  Hofmann  einen  beschreibt,  sind  seltenste  Ausnahmen. 

Fast  gleich  gefährlich  sind  Brüche  des  Zungenbeines,  des  Kehlkopfes, 
der  Luftröhrenknorpel  und  der  Halswirbelsäule,  welche  durch  Würgen, 
Drosseln  und  stumpfe  Gewalten  aller  Art  entstehen.  Die  Zungenbein-  und 
Kehlkopfbrüche  sind  hauptsächlich  wegen  der  durch  die  Verschiebung  der 
Bruchenden,  die  Quetschungen  der  anliegenden  Theile,  das  Glottisödem  und 
das  meist  bald  hinzutretende  Emphysem  der  Weichtheile  des  Halses  hervor- 
gerufenen acuten  Erstickungsgefahr  sehr  gefährlich,  v.  Hofmann  gibt  die  Zahl 
der  Todesfälle  nach  Kehlkopf brüchen  mit  80 7o  an.  Isolirte  Zerreissungen  der 
Luftröhre  gehören  wohl  zu  den  sehr  seltenen  Verletzungen;  vereint  mit 
anderen  schweren  Verletzungen  bis  zum  vollkommenen  Abreissen  (Quer-  und 


VERLETZUNGEN.  965 

Längsrisse)  habe  ich  wiederholt,  aber  stets  nur  bei  tödtlich  gewordenen  Fällen 
beobachtet.  Lauenstein  beschreibt  einen  Fall  von  Heilung  eines  wahrschein- 
lichen Querrisses  der  Trachea  nach  Hufschlag. 

Durch  plötzliche  Gewalteinwirkungen  auf  den  Hinterkopf,  wie  Fall, 
Niederdrücken  des  Kopfes  oder  Aufheben  des  Körpers  durch  Anfassen  am 
Kopfe,  Zerren  an  den  Haaren  und  plötzliche  Drehungen  können  Verren- 
kungen, namentlich  der  obersten  Halswirbel-Gelenke,  erzeugt  werden,  und 
zwar  doppelseitige,  einseitige  und  unvollständige.  Meist  zur  Heilung  gelangen 
die  Subluxationen,  schon  viel  gefährlicher  sind  die  unilateralen  und  fast  immer 
tödtlich  die  bilateralen  Luxationen  des  Kopfgelenkes. 

c)  Brustverletzungen. 

Ab  und  zu  rufen  stumpfe  Gewalten,  welche  die  vordere  Brustgegend, 
namentlich  die  Herzgrube  getroffen  haben,  wahrscheinlich  durch  Uebererregung 
von  Vagusenden  ohne  Verletzung  der  Brusteingeweide,  reflectorisch  Herzstill- 
stand (Shock)  hervor. 

Viel  häufiger  veranlassen  die  schweren  stumpfen'  Gewalten,  wie 
Ueberfahren,  Absturz,  Verschüttung,  Auffallen  schwerer  Lasten  Knochen- 
brüche und  Organ rupturen.  Erstere  sind  nicht  selten  in  mehrfacher 
Zahl  vorhanden,  wenn  es  sich  um  schwere  Traumen  handelt.  Man  findet  dann 
die  Thoraxwand  einseitig  oder  beiderseitig  eingedrückt,  alle  oder  einen  grossen 
Theil  der  Rippen  einer  oder  beider  Seiten,  einfach  oder  mehrfach,  mit  und 
ohne  Zerreissung  der  Pleura  gebrochen.  Ebenso  sind  nicht  selten  Brustbein- 
und  Schlüsselbeinbrüche,  desgleichen  Brüche  der  Brustwirbelsäule.  Je  nach 
der  Grösse  der  einwirkenden  Gewalt,  der  Angriffsfläche  und  der  Lage  der 
Angriffsstelle  kommen  diese  Brüche  einzeln  oder  in  mehrfacher  Zahl  vor. 
Durch  allerschwerste  Gewalten  können  selbst  Berstungen  der  Brusthöhle  und 
Herausschleudern  der  abgerissenen  Langen  und  des  Herzens  erzeugt  werden. 
Ich  sah  letzteres  bei  einem  zwischen  die  Puffer  schwer  beladener  Lastwagen 
gerathenen  Arbeiter;  Casper,  v.  Hofmann  und  Fischer  berichten  gleichfalls 
über  Fälle  von  Abreissen  und  Herausschleudern  des  Herzens  aus  dem  gebor- 
stenen Thorax. 

Aber  auch  ohne  Eröffnung  der  Brusthöhle  kommen  Zerreissungen  der 
Organe  zu  Stande.  Am  häufigsten  sind  Verletzungen  der  Lungen  bei  compli- 
cirten  Piippenbrüchen,  viel  seltener  Berstungen  des  Herzens  oder  der  grossen 
Gefässe.  Bei  Abgestürzten  und  Ueberfahrenen  beobachtete  ich  auch  Ab- 
reissungen  der  Luftröhre,  eines  und  beider  Hauptbronchien  und  vollständige 
Abreissung  der  Speiseröhre,  eine  wegen  der  geschützten  Lage  höchst  seltene 
Verletzung,  sowie  Ptuptur  der  Aorta. 

Sind  diese  sehr  schweren  Beschädigungen,  sowie  die  von  mir  auch  schon 
beobachtete  gänzliche  Zermalmung  der  Brustorgane  immerhin  selten,  so 
sind  dagegen  Quetschungen  der  Lungen  oft  genug  zu  beobachten.  Die  Lungen- 
quetschung, meist  oberflächlich  unter  der  direct  getroffenen  Stelle  gelegen, 
ist  durch  Blutung  charakterisirt.  Es  kommt  zur  Hämoptoe,  entzündlicher 
Verdichtung  und  blutiger  Infiltration  der  verletzten  Theile  und  ihrer  Umge- 
bung (Contusionspneumonie,  Demuth).  Es  können  sich  aber  nach  Ver- 
letzungen auch  echte  croupöse  Lungenentzündungen  entwickeln.  Das  Trauma 
ist  dann  das  auslösende  Moment;  es  schafft  einen  Angriffspunkt  (Locus  minoris 
resistentiae)  für  die  in  den  unverletzten  Luftwegen  häufig  genug  vorhandenen, 
latenten  Entzündungserreger:  Pneumococcen  Friedländer,  Fränkel- Weich- 
selbaum; vergl.  auch  Diffen,  Petit  u.  A.  In  selteneren  Fällen  kommen 
die  Contusionen  der  Lunge  auch  an  Stellen  zu  Stande,  welche  von  der  An- 
griffsstelle mehr  weniger  weit  abliegen  (indirecte  Lungenquetschung).  Es  ge- 
schieht dies,  indem  beim  Zusammendrücken  des  Thorax  Luft  so  gewaltsam  in  ab- 
liegende Theile  der  Lungen  eingepresst  wird,  dass  daselbst  das  Gewebe  einreisst. 


966  VERLETZUNGEN. 

Ziemlich  grosse  praktische  Bedeutung  haben  die  Verletzungen  des 
Rückenmarkes,  welche  entweder  in  Compressionen  als  Theilerscheinung  von 
Brüchen  der  Wirbelsäule  oder  in  Contusionen  des  Markes  und  seiner  Hüllen 
bestehen.  Die  sog.  Compressionsmyelitis  mit  ihren  bekannten  Folgen  (Lähmung 
der  unteren  Extremitäten,  oft  auch  der  Blase,  des  Mastdarms  und  der  Becken- 
muskulatur) führt  sehr  häufig  zu  chronischem  Siechthum  und  Tod,  meist  nach 
langer  Krankheitsdauer.  Günstiger  ist  die  Vorhersage,  wenn  keine  Ab- 
quetschung  des  Markes  stattfand,  sondern  die  Compression  durch  Bluterguss 
bedingt  ist,  weil  es  allmählich  doch  zur  Aufsaugung  des  Blutes  und  dadurch 
zum  Rückgang  der  Erscheinungen,  wenn  auch  nur  selten  zur  vollständigen 
Wiederherstellung  kommt.  Neben  diesen  gröberen  anatomischen  Veränderungen 
gibt  es  aber  auch  eine  Form  der  Rückenmarkserschütterung,  welche 
darin  besteht,  dass  aus  unscheinbaren,  kleinen  Läsionen  (capillaren  Hämor- 
rhagien)  oder  erst  gar  nicht  nachweisbaren,  molekularen  Verschiebungen 
chronisch-entzündliche  Processe  (Meningo-Myelitis)  entstehen,  welche  schwere 
Functionsstörungen,  namentlich  Lähmungen  sowie  hysteroide,  hypochondrische 
und  paralytische  Zustände  im  Gefolge  haben.  Dieses  oft  vielgestaltige,  aus 
physischen  und  psychischen  Symptomen  zusammengesetzte  Krankheitsbild  wird 
nach  der  häufigsten  Ursache,  den  Eisenbahnuufällen,  als  „Eisenbahnlähmung'^ 
(Railway  spine)  bezeichnet  (Erichsen,  Erb,  Riegler,  Thomsen,  Meynert, 
Charcot,  Vibert,  Strümpell,  Oppenheim  u.  A.).  In  neuester  Zeit  glaubt  man, 
dass  selbst  wirkliche  multiple  Sklerose  aus  Erschütterungen  des  Rückenmarkes 
hervorgehen  könne  (Westphal  u.  A.). 

Zahlreich  sind  Stich-  und  Schnittverletzungen  der  Brust.  Sie 
sind,  wenn  nur  die  äusseren  Weichtheile  treffend,  in  der  Regel  von 'geringer 
Bedeutung.  Bedenklich  sind  die  meisten  mit  stärkeren  Messern,  Dolchen,  Säbeln, 
Stossdegen  erzeugten  Stichverletzungen  der  vorderen  und  seitlichen  Brust- 
wände wegen  des  verhältnismässig  leichten  Eindringens  der  Verletzungswerk- 
zeuge in  die  Brusthöhle.  Dadurch  kommt  es  zu  meist  lebensgefährlichen 
Beschädigungen  des  Herzens,  der  grossen  Gefässe  und  der  Lungen.  Weniger 
leicht  entstehen  penetrirende  Stichverletzungen  von  der  hinteren  Thoraxwand 
aus,  wo  der  Schutz  der  Wirbelsäule  und  der  Schulterblätter  vorhanden  ist, 
obwohl  auch  dieser  kein  absoluter  ist.  Besonders  gefährlich  sind  Stiche  in 
den  Schlüsselbeingruben  wegen  der  von  hier  aus  ungeinein  leicht  zu  er- 
reichenden grossen  Blutgefässe,  deren  Verletzung  wohl  unausbleiblich  Ver- 
blutungstod in  wenigen  Minuten  bedingt.  Oft  verhütet  nur  das  zufällige  Auf- 
treffen der  Klinge  auf  eine  Rippe,  das  Brustbein  oder  Schlüsselbein  die  sicht- 
liche Lebensgefahr.  Daher  wird  der  Gerichtsarzt  meist  auch  die  an  sich  nur 
leichten  Bruststichwunden  als  mit  einem  gemeiniglich  lebensgefährlichen 
Werkzeuge  und  auf  lebensgefährliche  Art  erzeugte  Verletzungen  zu  bezeichnen 
haben  (§  155  a  österr.  St.-G.). 

Lungen  Stichwunden  bedingen  Pneumothorax  und  Bluterguss.  Da- 
durch entsteht  meist  acute  Lebensgefahr.  Es  hängt  nur  von  der  Zahl  und 
Grösse  der  getroffenen  Gefässe  ab,  ob  in  kurzer  Zeit  Tod  durch  innere  Ver- 
blutung eintritt  oder  die  Blutung  beschränkt  bleibt  und  nicht  tödtlich  wird. 
Auch  der  Pneumothorax  muss  keineswegs  unbedingt  zum  Tode  führen,  son- 
dern kann  durch  Aufsaugung  der  Luft  und  Verschluss  der  Wunde  zur  Aus- 
heilung kommen.  Die  Prognose  ist  ungleich  günstiger,  wenn  die  Lungen  an- 
gewachsen, als  wenn  sie  frei  wären.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Schuss- 
wunden der  Lungen. 

Die  Stichwunden  des  Herzens  gehören  zu  den  allergefährlichsten, 
in  der  Regel  innerhalb  weniger  Augenblicke  durch  innere  Verblutung  oder 
noch  häufiger  durch  Herzdruck  tödtlich  verlaufenden  Verletzungen.  Ist  nur 
eine  Herzwand  eröffnet,  wie  es  gewöhnlich  geschieht,  und  erfolgt  der  Blut- 
erguss nur  in  den  Herzbeutel,  dann  füllt  sich  dieser  rasch  mit  Blut,  so  dass 


VERLETZUNGEN.  967 

die  Bewegungen  des  Herzens  mechanisch  durch  Druck  von  aussen  behindert 
werden.  Der  Tod  tritt  dadurch  früher  ein,  als  es  durch  den  Blutverlust  ge- 
schehen müsste.  Wir  finden  dann  in  der  Leiche  auch  keineswegs  allgemeine 
Blutleere  der  Organe  und  grossen  Gefässe,  wie  beim  wirklichen  Verblutungs- 
tod. Gleichwohl  wäre  die  Vorstellung  falsch,  dass  Herzstichwunden  oder  Stich- 
wunden der  grossen  Gefässe  sofortiges  Zusammenstürzen  oder  augenblicklichen 
Tod  zur  Folge  hätten.  Es  ist  sogar  das  Gegentheil  häutig;  Menschen  führen 
noch  Bewegungen  aus,  klappen  das  Messer  zusammen,  gehen  oder  laufen  noch 
eine  Strecke,  bringen  Kleider  in  Ordnung  u.  s.  w. 

Dieselben  Folgen  haben  auch  die  Schusswunden  des  Herzens, 
welche  je  nach  ihrer  Lage  und  Grösse  in  derselben  Weise  augenblicklich  oder 
erst  nach  einer,  wenn  auch  meist  sehr  kurzen  Zeit  den  Tod  durch  Herzdruck 
oder  innere  Verblutung  herbeiführen.  Uebrigens  enden  keineswegs  alle  Herz- 
wunden mit  dem  Tode,  wie  aus  der  interessanten  Zusammenstellung  von 
Fischer  hervorgeht,  der  unter  452  Fällen  von  Herzverletzungen  72  Fälle  von 
Heilung  fand!  Von  diesen  waren  36  durch  Sectionen  sichergestellt,  36  aus 
Symptomen  vermuthet;  in  12  Fällen  fanden  sich  Fremdkörper  eingeheilt  und 
zwar  sechsmal  Nadeln,  fünfmal  Kugeln,  einmal  ein  Dorn. 

Verletzungen  des  Zwerchfelles  kommen  sowohl  von  aussen  als 
von  innen  zustande,  u.  z.  durch  alle  Arten  der  Gewalteinwirkung.  Durch 
stumpfe  Gewalten  werden  Abreissungen  und  Zerreissungen  bewirkt;  sind  die 
Zwerchfellrisse  an  der  Kuppe  und  complet,  so  kommt  es  zu  Verlagerung  von 
Unterleibseingeweiden  in  die  Brusthöhle  (Traumatische  Zwerchfellhernien). 
Stiche  und  Schüsse  erzeugen  Durchbohrungen,  welche  nicht  selten  in  mehr- 
facher Zahl  bei  einer  einzigen  Einwirkung  entstehen.  Es  ist  dies  leicht  ver- 
ständlich aus  der  anatomischen  Lage  des  Zwerchfells.  Uebrigens  können 
mehrfache  Stich-  und  selbst  Schussverletzungen  von  einer  einzigen  Eingangs- 
öffnung aus  am  Herzen  und  den  Lungen  zustande  kommen,  wenn  nämlich 
wiederholt  durch  dieselbe  äussere  Oeffnung  aber  in  geänderter  Richtung  ge- 
stochen oder  geschossen  wurde,  was  schon  einigemale  beobachtet  worden  ist 
(v.  Hofmann). 

d)  Verletzungen  des  Unterleibes. 

1.  Bauchorgane.  Stumpfe  Gewalten,  welche  den  Unterleib,  namentlich 
die  Magengegend  oder  die  Gegend  der  Bauchgeflechte  stark  treffen,  können 
ebenfalls  ohne  Zerreissungen  Shocktod  hervorrufen.  Stösse,  Tritte,  Schläge 
und  Fall  auf  den  Unterleib  sind  solche  Veranlassungen.  Viel  häufiger  kommt 
es  durch  solche  Einwirkungen  zu  Organzerreissungen. 

Unter  diesen  stehen  obenan  die  Leberrupturen.  Die  Leber  ist 
infolge  ihrer  Lage,  Grösse  und  ihrer  Brüchigkeit  das  am  meisten  gefähr- 
dete Organ.,  Von  kleinen,  oberflächlichen  Kapselrissen  bis  zur  völligen  Zer- 
trümmerung kommen  alle  Abstufungen  vor.  Häufig  erfolgen  die  Einrisse  und 
Brüche  an  den  natürlichen  Furchen,  es  kann  aber  auch  jede  andere  Stelle, 
auf  welche  sich  ein  Stoss  unmittelbar  fortpflanzt,  einreissen;  es  sind  daher 
namentlich  auch  die  Ptisse  der  Oberfläche  des  rechten  Leberlappens  nicht 
selten.  Manchmal  kommt  es  zu  Abhebungen  der  Kapsel  und  mehr  weniger 
umfänglichen  Blutungen  unter  dieselbe.  Die  so  entstehenden  Hämatome  der 
Leber  werden  hauptsächlich  bei  Neugeborenen  als  natürliche  Folge  schwerer 
Geburten  oder  ungeschickter  und  gew^altsamer  Eingriffe  bei  der  Hilfeleistung 
beobachtet.  Die  Leberrupturen  tödten  meistens  durch  innere  Verblutung, 
welche  bei  kleineren  Zerreissungen  oft  erst  nach  mehreren  Stunden  eintritt. 
Nur  ganz  kleine  Kapselrisse  und  sehr  oberflächliche  Parenchymrisse  können 
möglicherweise  heilen. 

Etwas  weniger  häufig  sind  die  Milzzerreissungen.  Die  Risse  be- 
finden sich  auch  hier  vorwiegend  auf  der  Unterseite  des  Organes.    Milzrisse 


968  VERLETZUNGEN. 

kommen  wohl  niemals  zur  Heilung.     Der  Tod   erfolgt  gleichfalls  durch   Ver- 
blutung. 

Weit  geschützter  liegen  die  Nieren,  welche  infolge  dessen  auch  sel- 
tener zerreissen.  Die  Nierenrisse  betreffen  meist  die  Oberfläche  und  finden 
sich  nicht  selten  in  mehrfacher  Zahl  oft  als  ganz  feine  Fissuren  der  Rinde 
vor.  Seltener  sind  Einrisse  vom  Hilus  her  und  Verletzungen  des  Beckens. 
Die  durch  Blutharnen  schon  während  des  Lebens  sich  bemerkbar  machenden 
Nierenzerreissungen  sind  gleichfalls  nahezu  ausnahmslos  tödtlich,  wenn  nicht 
durch  Verblutung  in  kurzer  Zeit,  so  durch  Urämie,  Nephritis  und  Abscess 
im  weiteren  Verlaufe, 

Zerreissungen  des  Magens,  der  Gedärme  und  Gekröse 
habe  ich  ebenfalls  wiederholt  beobachtet,  wenngleich  sie  seltener  sind  als 
jene  der  drüsigen  Organe.  Magen  und  Gedärme  zeigen  mitunter  unvoll- 
ständige Einrisse  der  Schleimhaut  oder  des  Bauchfellüberzuges.  Im  ersteren 
Falle  kann  es  zur  Entwicklung  von  Magen-  oder  Darmgeschwüren  kommen 
(Leube,  Duplay,  Ritter,  Chiari).  Schleimhautrisse  des  Magens  können 
auch  durch  ungeschickte  Magenspülungen  erzeugt  werden  (Key-Aberg).  Sind 
Magen-  und  Darmwände  ganz  durchrissen,  so  tritt  der  infectiöse  Inhalt  in 
den  Bauchfellsack  und  erfolgt,  wenn  nicht  sehr  rasch  chirurgische  Hilfe  zur 
Hand  ist,  Tod  durch  Peritonitis.  Einrisse  des  Gekröses  und  Abreissungen 
desselben  von  der  Wirbelsäule,  wie  ich  es  durch  Schlag  einer  Mühlrad- 
schaufel zustande  kommen  sah,  tödten  durch  Verblutung. 

Für  die  Stich-  und  Schussverletzungen  der  Bauchorgane  gilt  ganz  das- 
selbe. Sie  bedingen  immer  Lebensgefahr  und  tödten  ungemein  häufig  durch 
Verblutung  oder  septische  Infection.  Die  nur  die  Bauchwandungen  betreffen- 
den Stich-,  Schnitt-  und  Schusswunden  sind  allerdings  in  der  Regel  an  sich 
leichte  Verletzungen,  sie  werden  jedoch  wegen  der  besonders  leicht  möglichen 
Perforation  der  Bauchdecken  durch  spitze,  schneidende  Werkzeuge  und  Schuss- 
waffen meistentheils  im  Sinne  des  §  155  a  österr.  St.-G.  als  „auf  gemeiniglich 
lebensgefährliche  Art  unternommen"  zu  qualificiren  sein. 

2.  Beckenorgane.  Durch  Einwirkung  sehr  grosser,  stumpfer  Gewalten 
kommt  es  neben  oft  umfänglichen  Quetschungen  der  äusseren  Weichtheile 
auch  zu  Brüchen  des  Beckens  und  der  Lendenwirbelsäule.  Diese  werden 
namentlich  bei  Abgestürzten,  Verschütteten  und  Ueberfahrenen  beobachtet.  Die 
Beckenbrüche  erfolgen  nicht  selten  in  einer  ganz  typischen  Art.  Es  wird  die 
Schamfuge  und  das  Kreuzbein  eingedrückt  und  gegen  das  Beckeninnere  ver- 
schoben. Dabei  brechen  die  horizontalen  Schambein-  und  die  aufsteigenden 
Sitzbeinäste  sowie  die  Flügel  des  Kreuzbeines.  An  diesen  Stellen  laufen  in  der 
Mehrzahl  der  Beckenbrüche  die  Bruchlinien  hindurch.  Infolge  der  Ver- 
schiebung der  Bruchenden  kommt  es  gar  nicht  selten  zu  gleichzeitiger  Zer- 
reissung  des  häutigen  Theiles  der  Harnröhre  bis  zur  völligen  Abreissung, 
wohl  auch  zur  Blasenruptur.  Bei  seitlicher  Gewalteinwirkung  sind  Brüche 
und  ZerschmetteruDgen  der  Darmbeine  gewöhnlich.  Isolirte  Rupturen  der 
Harnblase  sind  selten. 

Mastdarmverletzungen  kommen  unabsichtlich  durch  ungeschickte 
Hantirungen  beim  Klystiren,  durch  Einführung  von  Fremdkörpern  für  masturba- 
torische  und  päderastische  Zwecke,  sowie  durch  päderastische  Gewaltacte  oft 
in  ausgebreiteter  Weise  zustande;  Spontanrupturen  des  mit  Meconium  ge- 
füllten Dickdarms  sind  bei  Neugeborenen  mit  und  ohne  Atresia  ani  wieder- 
holt beobachtet  worden  (Zillner,  A.  Paltauf,  A.  Ludev^ig).  In  seltenen 
Fällen  kommen  auch  absichtliche  Verletzungen  des  Mastdarms  vor.  Be- 
kannt ist,  dass  König  Eduard  IL  von  England  durch  Einstossen  eines 
glühenden  Eisens  in  den  Mastdarm  getödtet  wurde;  v.  Hofmann  erzählt  einen 
Fall,  in  welchem  einem  Manne,  der  einem    Bauernweibe  nachgestiegen   war. 


VERLETZUNGEN.  969 

von  dem  Gatten  desselben  unter  Beihilfe  mehrerer  Anderen  mit  einem  Steine 
ein  Holzpflock  in  den  After  eingetrieben  worden  ist. 

Bezüglich  der  Hernien  als  Verletzungsfolge  ist  schon  unter  „Simu- 
lationen" abgehandelt  worden. 

3.  Geschlechtsorgane.  Die  männlichen  Geschlechtsorgane  sind 
schon  durch  ihre  Lage  Verletzungen  häufig  ausgesetzt.  Zerrungen,  Quet- 
schungen, Zerreissungen,  aber  auch  Stich-,  Schnitt-,  Hieb-  und  Schussver- 
letzungen kommen  an  den  äusseren  Geschlechtsorganen  zur  Beobachtung.  In 
forensischer  Hinsicht  sind  die  dadurch  bedingten  F'olgen,  welche  nicht  selten 
in  Verlust  des  Zeugungsvermögens  bestehen,  beachtenswert. 

In  fahrlässiger  Weise  können  Verletzungen  des  Penis  mit  schweren  Folgen 
durch  die  rituelle  Beschneidung  herbeigeführt  werden.  So  wurde  sogar  Tuber- 
kulose und  Syphilis  durch  Verwendung  unreiner  Messer  übertragen,  sowäe 
Erysipel  und  Gangrän  erzeugt.  Die  Stich-  und  Schnittwunden  des  Penis  sind 
wegen  der  Blutungen  aus  den  verletzten  Schw^ellkörpern,  sowie  aus  den  grossen 
Dorsalgefässen,  besonders  gefährlich. 

Die  weiblichen  Geschlechtsorgane  sind  Verletzungen  hauptsäch- 
lich ausgesetzt  durch  mechanische  Fruchtabtreibungsversuche.  (Das  Nähere  siehe 
Art.  „Fruchtabtreibung"  S.  267).  Verletzungen  der  äusseren  Genitalien 
durch  Fall,  Stoss,  Schlag,  Stich,  Schnitt  können  infolge  der  starken  Blutungen 
lebensgefährlich  werden;  es  gilt  dies  insbesondere  von  den  Verwundungen  des 
Kitzlers  und  der  Wasserlefzen.  Lebensgefährliche  Blutungen  sind  auch  schon 
durch  den  ersten  Beischlaf  veranlasst  w^orden.  Die  forensische  Literatur  kennt 
auch  Fälle  von  absichtlichen  Verletzungen  der  weiblichen  Genitalien  durch 
Schnitte  und  Stiche  oder  gewaltsames  Eintreiben  von  Fremdkörpern  in  die 
Scheide  zum  Zwecke  der  Tödtung.  Fälle  dieser  Art  führen  Watton,  Mitchel 
Hill,  Schauenstein  und  v.  Maschka  an.  Ueber  die  Verschneidungen  der 
äusseren  weiblichen  Geschlechtstheile  bei  der  religiösen  Secte  der  Skopzen  in 
Russland  berichtet  Pelikan. 

Ueber  Scheiden-  und  Gebärmuttervorfälle  als  Folgen  von  Ver- 
letzungen vergleiche  man  Art.   „Simulationen"  S.  708. 

e)  Verletzungen  der  Glied maassen. 

Sie  sind  ungemein  häufig;  es  finden  sich  alle  Arten  und  alle  Grade  vor. 
Für  die  gerichtliche  Medicin  und  Unfallheilkunde  liegt  die  Bedeutung  der 
Extremitätenverletzungen  darin,  ob  dadurch  der  Gebrauch  der  Arme,  Hände, 
Beine  oder  Füsse  zeitweilig  oder  dauernd  beeinträchtigt  oder  ganz  aufgehoben 
wird.  Die  Dauer  der  Berufsunfähigkeit  oder  der  Grad  der  dadurch  bewirkten 
verminderten  Arbeitsfähigkeit  sind  die  bei  der  Beurtheilung  hauptsächlich  in 
Betracht  kommenden  forensischen  Fragen. 

Die  Dignität  der  Verletzungen  hängt  in  erster  Linie  davon  ab,  was  ver- 
letzt worden  ist.  Hautabschürfungen,  kleinere  Blutaustritte,  Wunden  der 
Haut  und  des  Zellgewebes  sind  meist  leicht  und  heilen  ohne  bleibende  Folgen. 
Je  tiefer  eine  Wunde  in  die  Muskulatur  eindringt,  desto  bedenklicher  wird 
sie,  weil  nicht  selten  die  Heilung  nur  auf  dem  Wege  der  Eiterung  erfolgt 
und  Muskelnarben  oft  wesentliche  Beeinträchtigungen  der  Function  des  ver- 
letzten Muskels  herbeiführen.  Sehnendurchtrennungen  sind  immer  schw^ere 
Verletzungen,  welche  ohne  Sehnennaht  überhaupt  nicht  heilen  und  auch  im 
letzteren  Falle  mitunter  Beschränkungen  der  Brauchbarkeit  herbeiführen 
können,  welche  sogar  dem  Verluste  einer  Hand,  eines  Fingers  oder  eines 
Fusses  gleicherachtet  w^erden  müssen.  Die  Nervenwunden  bedingen  Be- 
wegungs-  und  Gefühlslähmungen  der  vom  verletzten  Nerv  versorgten  Muskeln 
und  Hautgebiete.  Sie  können,  wenn  sie  nicht  zur  Heilung  gelangen,  Muskel- 
atrophie und  dauernde  Functionsstörungen  begründen.  Kunsthilfe,  recht- 
zeitig angewendet,  vermag  diese  Folgen  meist  völlig  abzuwenden.    Gefäss- 


970  VERLETZUNGEN. 

wunden  sind  nach  der  Grösse  des  verletzten  Gefässes  zu  beurtheilen.  Durch- 
schneidungen der  Achsel-  und  Oberarmarterie,  der  Schenkelarterie  und  ihrer 
ersten  Zweige  sowie  Verletzungen  der  entsprechenden  Venen  führen,  wenn 
nicht  sehr  rasch  Compressionen  und  Unterbindungen  vorgenommen  werden, 
Tod  durch  Verblutung  herbei.  Auch  durch  Verletzungen  der  Vorderarm-  und 
Unterschenkel-,  sowie  selbst  der  Hohlhand-  und  Plattfussgefässe  können  lebens- 
gefährliche  und  sogar  tödtliche  Blutungen  entstehen. 

Die  Verletzungen  der  Gelenke  sind  entweder  Wunden  oder  Ver- 
renkungen. Beide  Arten  sind  schwere  Beschädigungen.  Die  Gelenkswunden 
führen  fast  regelmässig  zur  Entzündung  des  Gelenkes  mit  nachfolgender 
grösserer  oder  geringerer  Bewegungsbeschränkung.  Die  Verrenkungen  heilen 
wohl,  eine  entsprechende  chirurgische  Hilfe  vorausgesetzt,  in  der  Regel  nach 
längerer  Dauer  vollständig. 

Die  Knochenbrüche,  meist  durch  stumpfe  Gewalten  erzeugt,  aber 
auch  durch  Schuss-  und  Hiebwaffen  hervorgerufen,  sind  stets  als  schwere  Ver- 
letzungen zu  betrachten.  In  Bezug  der  durch  Beinbrüche  bedingten  Gesund- 
heits-  und  Berufsstörung  bestehen  natürlich  wesentliche  Unterschiede  je  nach 
der  Grösse  und  functionellen  Bedeutung  des  gebrochenen  Knochens  sowie  der 
Art  des   Bruches.    Mit  Recht  gefürchtet  sind  complicirte   und  Splitterbrüche. 

Bei  gewissen  Gewalteinwirkungen,  zu  denen  namentlich  maschinelle  und 
durch  Explosionen  hervorgerufene  gehören,  kommt  es  zu  Zertrümmerungen 
und  Abreissungen  ganzer  Körpertheile  wie  Finger,  Hände,  Arme  und  Beine. 
Die  Beurtheilung  dieser  sehr  schweren  Verletzungen  ist  meist  leicht.  Sie  be- 
gründen in  der  Regel  den  dauernden  Verlust  des  verletzten  Theiles. 

in.  Folgen  der  Verletzungen. 

So  vielfach  die  Verletzungsfolgen  strafrechtlich  und  civilrechtlich  ab- 
gestuft sind,  können  sie  vom  ärztlichen  Standpunkte  doch  zunächst  in  zwei 
Gruppen  untergetheilt  werden,  in  die  tödtlichen  und  die  nicht  tödtlichen  Ver- 
letzungen. 

A.  Tödtliche  Verletzungen. 

Im  Gegensatze  zu  einer  früheren  Zeit,  welche  die  Tödtlichkeit  eine 
Verwundung  nach  der  Wahrscheinlichkeit  beurtheilte,  mit  welcher  diese  den 
Tod  herbeiführen  würde,  nimmt  die  forensische  Medicin  heute  den  einzig 
richtigen  Standpunkt  ein,  nur  den  wirklich  eingetretenen  und  nicht  den 
möglicher  Weise  zu  erwartenden  Erfolg  zu  bezeichnen;  der  Gerichtsarzt  hat 
keine  Prognose  zu  stellen,  sondern  sich  nur  auf  Thatsachen  zu  stützen.  Das 
ist  der  leider  noch  nicht  im  vollen  Umfang  gewürdigte  allgemeine  Grundsatz, 
welcher  allen  forensischen  Urtheilen  zu  Grunde  gelegt  werden  muss.  Es  ist 
daher  eine  tödtliche  Verletzung  diejenige,  welche  den  Tod  eines 
Menschen  thatsächlich  herbeigeführt  hat,  nicht  aber  diejenige,  welche 
ihn  möglicherweise  oder  wahrscheinlich  veranlassen  wird.  Der  Erfolg  muss 
bereits  eingetreten,  nicht  erst  zu  erwarten  sein. 

Die  gerichtsärztlichen  Aufgaben  bei  der  Beurtheilung  tödtlicher  Ver- 
letzungen sind  in  folgenden  Bestimmungen  zusammengefasst: 

Oesterr.  Str.-P.-O.  §  129:  Das  Gutachten  hat  sich  darüber  auszusprechen,  was  in 
dem  vorliegenden  Falle  die  den  eingetretenen  Tod  zunächst  bewirkende  Ursache  gewesen 
und  wodurch  dieselbe  erzeugt  worden  sei. 

„Werden  Verletzungen  wahrgenommen,  so  ist  insbesondere  zu  erörtern: 

1.  Ob  dieselben  dem  Verstorbenen  durch  die  Handlung  eines  Andern  zugefügt 
wurden,  und  falls  diese  Frage  bejaht  wird. 

2.  ob    diese  Handlung  a)  schon  ihrer  allgemeinen  Natur  wegen, 

h)  vermöge   der   eigenthümlichen   persönlichen  Beschaffenheit  oder  eines  besonderen 

Zustandes  des  Verletzten, 

f)  wegen  der  zufälligen  Umstände,  unter  welchen  sie  verübt  wurde,  oder 

d)  vermöge  zufällig  hinzugekommener,    jedoch  durch  sie  veranlasster  oder  aber  aus 

ihr  entstandener  Zwischenursachen  den  Tod  herbeigeführt  habe,  und  ob  endlich 


VERLETZUNGEN.  971 

e)  der  Tod  durch  rechtzeitige  und  zweckmässige  Hilfe  hätte  abgewendet  werden 
können." 

Deutsches  Eegulativ  für  gerichtliche  Leichenuntersuchungen  §  29:  „Auf  jeden  Fall 
ist  das  Gutachten  zuerst  auf  die  Todesursache,  und  zwar  nach  Maassgabe  desjenigen,  was 
sich  aus  dem  objectiven  Befunde  ergibt,  nächstdem  aber  auf  die  Frage  der  verbrecherischen 
Veranlassung  zu  richten". 

Aus  diesen  Bestimmuügen  geht  hervor,  dass  der  Gerichtsarzt  dreierlei 
zu  erörtern  hat: 

1.  Die  nächste  Todesursache;  2.  den  ursächlichen  Zusammen- 
hang; 3.  die  Entstehungsart  der  tödtlichen  Verletzung. 

a)  Die  nächste  Todesursache. 

Verletzungen  können  in  sehr  verschiedener  Weise  den  Tod  veranlassen. 
Wir  unterscheiden  unmittelbare  und  mittelbare  Todesveranlassungen.  Im 
Folgenden  habe  ich  ein  Schema  aller  traumatischen  Todesursachen  zusammen- 
gestellt. Die  Aufgabe  der  Leichenuntersuchung  besteht  in  erster  Linie  darin, 
festzustellen,  wodurch  der  Tod  des  Verletzten  zunächst  veranlasst  wurde. 
Stets  wird  eine  der  folgenden  Todesarten  vorhanden  sein. 

Schema  der  traumatischen  nächsten  Todesursachen. 

Unmittelbare  (directe): 

1.  Verblutung  (innere  oder  äussere). 

2.  Erstickung  (durch  Pneumothorax,  Blutaspiration,  Compression  der 
Lungen,  Fettembolie,  Luftembolie). 

3.  Beschädigungen  lebenswichtiger  Organe: 

Des  Gehirnes  (Gehirn Zertrümmerung,  Hirndruck), 
dös  Rückenmarkes  (Rückenmarkszerquetschung), 
der  Lungen  (Lungenzerreissung), 
des  Herzens  (Herzzertrümmerung,  Herzdrnck). 

4.  Gehirnerschütterung  \  u  x  •  i.  -r,  e  ^ 
r-  Ol,  1/11  •  T^T  u"  e  ^^  ohne  anatomischen  Befund, 
o.  Shock  (allgemeine  Nervenerschopfung)/  jj>^iuix«. 

Mittelbare  (indirecte): 

6.  Entzündungen: 

Der  Hirnhäute  —  Meningitis  —  (Hirnhautentzündung), 
des  Gehirnes  —  Encephalitis  —  (Gehirnentzündung,  -Abscess), 
des  Rippenfells  —  Pleuritis  —  (Rippenfellentzündung), 
der  Lungen  —  Pneumonie  —  (Lungenentzündung), 
des  Herzbeutels  —  Pericarditis  —   (Herzbeutelentzündung), 
des  Herzens  —  Myo-  und  Endocarditis  —  (Herzfleischentzündung), 
des  Bauchfells  —  Peritonitis  —  (Bauchfellentzündung), 
der  Nieren    —    Nephritis,  Pyelitis    —    (Nierenentzündung,  -Abscess,  -Ver- 
eiterung), 
des  Zellgewebes  —  Phlegmone  —  (Zellgewebsentzündung). 

7.  Wundinf ectionen: 
Erysipel  —  (Wundrothlauf), 
Wunddiphtberie  (Hospitalbrand), 
Tetanus  —  (Starrkrampf), 
Sepsis  —  (Blutvergiftung), 
Pyämie  —  (Eitervergiftung). 

8.  Intoxicationen: 

Urämie  —  (Harnvergiftung,  Harnverhaltung), 
Diabetes  —  (Zuckerharnruhr). 

9.  Erschöpfung  (Marasmus). 

Eine  nähere  Erläuterung  dieses  Schemas  erscheint  umsoweniger  noth- 
wendig,  als  die  Diagnostik  der  hier  aufgeführten,  mittelbaren  Todesursachen  ganz 
in  den  Bereich  der  pathologischen  Anatomie  fällt,  die  primären  nächsten  Todes- 
veranlassungen aber  schon  an  anderen  Stellen  erörtert  worden  sind.  (Vergl. 
Art.  Verletzungen  1.  Theil,  „Todesarten,"  „Traumatische  Krank- 
heiten".) 

b)  Der  ursächliche  Zusammenhang. 

Um  festzustellen,  ob  die  erhobene  Todesursache  thatsächlich  durch  eine 
vorgefundene   Verletzung   veranlasst   worden   sei,   ist   zweierlei   nothwendig. 


972  VERLETZUNGEN. 

erstens  der  Nachweis,  dass  die  Verletzungen  dem  Verstorbenen  während  des 
Lebens  beigebracht  wurden,  zweitens  die  Ausschliessung  jeder  anderen  Todes- 
veranlassung. 

1.  Die  Unterscheidung  vitaler  und  postmortaler  Ver- 
letzungen ist  von  grösster  Bedeutung.  Durchaus  nicht  alle  an  einer 
Leiche  vorgefundenen  Beschädigungen  rühren  von  Einwirkungen  während  des 
Lebens  her,  vielmehr  gibt  es  recht  zahlreiche  Veranlassungen  für  das  Zustande- 
kommen von  Beschädigungen  der  Leichen.  Diese  können  nur  allzuleicht  für 
intravital  entstandene  Verletzungen  gehalten  werden.  Postmortale  Ver- 
letzungen finden  sich  besonders  häufig  bei  Wasserleichen,  bei  den  Leichen 
weggeworfener,  neugeborener  Kinder,  bei  im  Freien  liegenden  Leichen  infolge 
von  Benagungen  durch  Thiere,  sowie  bei  Leichen,  die  mehrfach  hin  und  her 
geschafft  oder  gewaltsam  gezerrt  worden  sind.  Namentlich  kommen  in  den 
Anatomien  Muskelzerreissungen  durch  gewaltsames  Strecken  todtenstarrer 
Glieder,  dann  Knochenbrüche  bei  alten  Leuten,  Brüche  der  Halswirbelsäule 
beim  Ueberstrecken  des  Kopfes  zustande.  Leichenbeschädigungen  werden 
auch  absichtlich  zum  Zwecke  von  Täuschungen  ausgeführt,  wie  das  Legen 
eines  Ermordeten  auf  Eisenbahnschienen,  um  eine  Verunglückung  wahrschein- 
lich zu  machen  u.  dgl.  Endlich  wurden  mitunter  Leichnamen  zufällige  Ver- 
letzungen beigebracht,  die  bezüglich  ihrer  Entstehung  falsch  beurtheilt,  schwere 
Rechtsirrthümer  veranlassten.  Lehrreich  sind  in  dieser  Hinsicht  die  von 
V.  Maschka  und  Späth  mitgetheilten  Fälle,  wo  Leichen  von  Verunglückten 
und  Selbstmördern,  die  am  Feld  oder  im  Wald  lagen,  von  Jägern  angeschossen 
worden  sind.  Der  Befund  von  gehacktem  Blei  im  Schädel  hatte  die  Gerichts- 
ärzte zur  Annahme  einer  Tödtung  durch  Schuss  veranlasst. 

Bei  plötzlichem  (natürlichen)  Tod  kommt  es  nicht  selten  infolge  des 
Zusammenstürzens  und  Anschlagens  des  Körpers  zu  allerlei  Verletzungen, 
w^elche  gewissermaassen  den  Uebergang  von  den  intravitalen  zu  den  postmor- 
talen bilden.  Diese  agonalen  Verletzungen  tragen  in  der  Regel  die 
Merkmale  der  vital  entstandenen  an  sich;  es  können  dieselben,  namentlich 
Blutaustritte,  aber  auch  fehlen  (A.  Paltauf).  An  solchen  agonalen  Verletzungen 
wurden  nebst  leichteren  Quetschungen,  Blut  unterlaufungen,  Risswunden  am 
Kopfe,  namentlich  am  Hinterkopf,  der  Stirne,  den  Schläfen  und  der  Scheitel- 
höckergegend auch  schon  schwere  vorgefunden.  So  Nasenbein-  und  Joch- 
bogenbrüche,  Brüche  von  Zähnen,  Armbrüche,  Brüche  und  Diastasen  von 
Schädelknochen  und  Brüche  der  Halswirbelsäule.  Die  letztgenannten  Ver- 
letzungen kommen  namentlich  dann  leicht  zustande,  wenn  auf  Stiegen, 
Leitern  oder  überhaupt  erhöhten  Stellen  stehende  Personen  vom  plötzlichen 
Tode  ereilt  werden  und  „im  Tode  abstürzen." 

Eine  besonders  erwähnenswerte  Mittelstufe  zwischen  den  Verletzungen 
Lebender  und  Leichen  sind  die  bei  Wiederbelebungsversuchen  theils  that- 
sächlich  schon  postmortal  theils  noch  intravital  erzeugten  oberflächlichen  Be- 
schädigungen der  Haut  durch  die  angewendeten  starken  Reize  und  sonstigen 
Eingriffe.  Es  gehören  dahin  vor  allem  die  durch  Reibungen,  Bürsten,  Sina- 
pismen  hervorgerufenen  Hautabschürfungen,  die  sich  an  den  Leichen  infolge 
der  postmortalen  Vertrocknung  der  epidermislosen  Stellen  als  lederartige, 
gelbe  und  braune  Flecke  und  Streifen  darstellen.  Durch  das  noch  hie  und 
da  angewendete  Aufträufeln  von  brennendem  Siegellack  entstehen  ähnlich  aus- 
sehende Verbrennungsschwarten  und  -blasen.  Die  durch  Aethereinspritzungen 
bewirkten,  mitunter  bis  thalergrossen,  rundlichen,  bleichgrauen,  oft  von  einem 
blassrothen  Saum  umgebenen  Veränderungen  der  Haut  und  des  Unterhaut- 
zellgewebes, das  beim  Einschneiden  wie  gekocht  aussieht,  sind  ebenfalls 
schon  mit  Verbrennungen  verwechselt,  oder  für  Suffusionen  gehalten  worden. 
Letzteres  ist  umso  leichter  möglich,  als  ja  thatsächlich  mitunter  eine  vom 
Einstich  herrührende  Blutaustretung  vorhanden  ist.     Man  hat  stets  nach  der 


VERLETZUNGEN.  973 

nicht  selten  excentrisch  gelegenen  kleinen  Stichöffnung  zu  suchen,  durch  deren 
Auffinden  wohl  die  richtige  Erklärung  des  Befundes  immer  gegeben  ist. 

Kennzeichen  vitaler  Verletzungen  sind  die  Klaffang,  die  Blutung, 
die  Unterlaufung,  die  Schwellung  und  die  Entzündung.  Ganz  unzweifelhaft 
und  leicht  als  intravital  entstanden  können  solche  Verletzungen  erkannt 
werden,  welche  einige  Zeit  vor  dem  Tode  erzeugt  wurden.  An  diesen  sind 
immer  Veränderungen  wahrnehmbar,  welche  nur  während  des  Lebens  zu- 
stande kommen,  wie  Schwellung  und  Verfärbung  bei  einfachen  Quetschungen, 
Borkenbildung  bei  Hautabschürfungen,  bei  Wunden  Secrete  mit  und  ohne 
Verklebung,  Fleischwärzchen,  Eiter,  Jauche.  Schwierig  kann  daher  nur  die 
Erkennung  von  unmittelbar  vor  dem  Tode  entstandenen  Verletzungen  werden. 
Bei  diesen  ist  häufig  selbst  die  rasch  eintretende  reactive  Hyperämie  und 
Schwellung  nicht  mehr  zur  Entwicklung  gelangt  und  es  können  nur  drei 
Merkmale  dem  Urtheile  zu  Grunde  gelegt  werden,  die  Retraction  (Klaffung), 
die  Blutung  und  die  Suffusion. 

Nach  den  Untersuchungen  von  F.  Falk,  Aeby,  Steassmann  und  Schulz 
muss  die  schon  von  Casper  hervorgehobene  Erscheinung,  dass  an  der  Leiche 
sowohl  Weichtheile  wie  Knochen  namentlich  gegen  stumpfe  Gewalten  viel 
grössere  Widerstandsfähigkeit  zeigen,  als  dies  im  Leben  der  Fall  ist,  für  eine 
Thatsache  angesehen  werden.  Es  folgt  daraus,  dass  unter  gleichen  Bedin- 
gungen postmortale  Verletzungen  schwerer  entstehen,  als  intravitale;  die  leben- 
den Gewebe  sind  leichter  verletzbar,  als  die  todten.  Die  Erklärung  für  diese 
Erscheinung,  von  deren  Bestand  man  sich  bei  jeder  Leichenöffnung  zu  über- 
zeugen Gelegenheit  hat,  glaube  ich  in  der  grösseren  Spannung  des  lebenden 
Gewebes,  im  Turgor  vitalis  zu  sehen.  Wird  der  Zusammenhang  durch  eine 
Verletzung  aufgehoben,  so  ist  die  dadurch  bewirkte  Entspannung  beim  leben- 
den Gewebe  umsoviel  grösser,  als  die  Spannung  höher  war,  wie  beim  todten 
Gewebe;  das  lebende  Gewebe  zieht  sich  daher  nach  der  Durchtrennung  stärker 
zusammen.  Infolge  dessen  muss  die  Klaffung  der  Wundränder  grösser  sein. 
Zu  dieser  physikalischen  (passiven)  Retraction  kommt  noch  bei  vielen  Geweben 
die  physiologische  (active)  Retraction,  die  durch  contractile  Elemente,  wie  die 
Muskelzellen  und  elastischen  Fasern  bewirkt  wird.  Diese  physiologische  Re- 
traction äussert  sich  besonders  stark  bei  Verletzungen  von  Muskeln.  Nachdem 
die  Lebensfähigkeit  der  Muskelzellen  erst  einige  Zeit  nach  dem  Tode  erlischt, 
so  ist  es  selbstverständlich,  dass  eine  höhere,  stärkere  Zusammenziehung  auch 
noch  dann  erfolgt,  wenn  Muskeln  bald  nach  dem  Tode  durchtrennt  werden. 
Auch  die  Todtenstarre  bewirkt,  wie  Strassmanx  und  Schulz  experimentell 
gezeigt  haben,  stärkere  Retraction. 

Wenn  demnach  auch  feststeht,  dass  gleiche  Durchtrennungen  lebender 
und  todter  Gewebe  eine  ungleich  grössere  Klaffung  der  im  Leben 
erzeugten  Wunde  hervorbringen,  so  wird,  weil  die  physiologische  Retrac- 
tion nicht  zugleich  mit  der  physikalischen  im  Momente  des  Todes  erlischt, 
sondern  den  Herzstillstand  noch  einige  Zeit  überdauert,  die  Grösse  der  Klaf- 
fung einer  Wunde  nur  mit  einer  gewissen  Beschränkung  für  intravitale  Ent- 
stehung sprechen.  Die  praktische  Erfahrung  lehrt,  dass  gleichwohl  der  Unter- 
schied sowohl  bei  äusseren  Wunden,  wie  bei  Verletzungen  innerer  Organe  ein 
recht  augenfälliger  und  mitunter  unverkennbarer  ist. 

Von  weit  grösserer  Bedeutung  für  die  Unterscheidung  vitaler  und  post- 
mortaler Verletzungen  ist  die  Blutung.  Diese  erfolgt  entweder  nach  aussen 
oder  nach  innen  zu  in  Körperhöhlen  oder  in  das  benachbarte  Gewebe.  Im 
letzteren  Falle  entsteht  eine  Blutunterlaufung  oder  Suffusion. 

Jede  Verletzung  lebenden  Gewebes  mit  Ausnahme  der  epidermoidalen 
Gebilde  ist  mit  Blutung  verbunden.  Wir  finden  daher  bei  intravital  ent- 
standenen Wunden  an  der  Leiche  theils  eingetrocknetes,  theils  geronnenes, 
oft  auch  noch  flüssiges  Blut.     Wird  der  Leiche  eine  Verletzung  beigebracht, 


974  VERLETZUNGEN. 

SO  tritt  Stärkere  Blutung  nur  dann  ein,  wenn  mit  Blut  gefüllte  grössere  Ge- 
fässe  getroffen  wurden.  Die  Hautgefässe  sind  an  der  Leiche  wenigstens  zum 
grossen  Theile  blutleer.  Schneidet  man  daher  an  höher  gelegenen  Hautstellen 
ein,  so  blutet  die  Wunde  in  der  Regel  gar  nicht.  An  abhängigen  Stellen, 
wo  gesenktes  Blut  in  den  Haargelässen  vorhanden  ist  (Todtenilecke),  bluten 
auch  Leichenwunden.  Desgleichen  kann  aus  verletzten  todten  Organen, 
namentlich  aus  blutreichen  wie  Leber,  Milz,  Lungen  eine  beträchtliche  Menge 
von  Blut  austreten,  besonders  wenn  es  flüssig  ist. 

Der  Nachweis  von  Blutung  ist  daher  für  sich  allein  noch  keineswegs 
als  ein  untrügliches  Kennzeichen  der  intravitalen  Entstehung  einer  Wunde 
anzusehen.  Der  Befund  lässt  diese  Folgerung  nur  dann  zu,  wenn  die  Lage 
der  Wunde,  die  Tiefe  derselben,  die  Beschaffenheit  der  verletzten  Theile  und 
die  Menge  des  ergossenen  Blutes,  über  welche  unter  anderem  auch  die  Be- 
sudlung  der  Wäsche  und  Kleider  Aufschluss  gibt,  derart  sind,  dass  die  An- 
nahme einer  Leichen  Verletzung  unmöglich  wird.  Es  ist  daher  jede  einzelne 
Verletzung  darauf  hin  zu  untersuchen.  Ist  durch  die  Blutung  der  Tod  ein- 
getreten, so  gibt  noch  der  Befund  der  allgemeinen  Anämie  der  Organe,  welche 
durch  postmortale  Verletzungen  in  diesem  Grade  nicht  erzeugt  werden  kann, 
einen  wichtigen  Anhaltspunkt  für  die  Erklärung  der  Verletzung  als  einer 
im  Leben  entstandenen. 

Aus  dem  Umstände,  ob  das  Blut  in  der  Umgebung  der  Wunde  ange- 
trocknet ist,  oder  nicht,  kann  natürlich  gar  kein  Schluss  auf  die  Entstehung 
während  des  Lebens  gemacht  werden,  dagegen  hat  man  mit  Recht  schon  seit 
alter  Zeit  auf  die  geronnene  Beschaffenheit  des  Blutes  im  Bereiche  von 
Verletzungen  Gewicht  gelegt.  Man  war  früher  geneigt,  dies  für  ein  sicheres 
Kennzeichen  vitaler  Verletzungen  zu  halten.  Wir  wissen  nun  heute,  dass 
auch  Leichenblut  gerinnt  und  können  die  Gerinnung  nicht  selten  am  Leichen- 
tisch beobachten.  Es  kann  daher  auch  aus  postmortalen  Verletzungen  aus- 
fliessendes  Blut  gerinnen.  Blutgerinnsel  in  einer  Wunde  sind  daher  noch  kein 
verlässliches  Merkmal  der  Wunderzeugung  im  Leben.  Nachdem  die  Berührung 
des  Blutes  mit  der  Luft  die  Gerinnung  bekanntermaassen  fördert,  so  findet 
man  bei  offenen  Wunden  mitunter  weit  in  das  Innere  erstreckte  Gerinnungen 
vor,  z.  B.  bis  ins  Herz  hinabreichende  Gerinnsel  von  Wunden  der  grossen  Hals- 
gefässe  aus.  So  massige  Gerinnungen  kommen  postmortal  wohl  nicht  zu- 
stande. Diagnostische  Bedeutung  besitzen  aber  insbesondere  die  Blut- 
gerinnungen in  Extravasaten  und  Suffusionen.  Allerdings  hat  sich  aus  Ver- 
suchen ergeben  (v.  Hofmann),  dass  auch  in  postmortalen  Suffusionen  das 
Blut  gerinnt;  allein  derbe  Gerinnungen,  wie  sie  recht  oft  in  der  Umgebung 
besonders  gequetschter  Wunden  gefunden  werden,  kommen  meiner  Erfahrung 
nach  nur  bei  vitalen  Verletzungen  vor,  wenngleich  Schulz  einen  Unterschied 
auch  in  dieser  Beziehung  nicht  fand.  Dass  die  Gerinnung  häufig  propor- 
tionell  ist  der  Zerstörung  bezw.  Veränderung  der  Gewebstheile,  die  mit  dem 
Bluterguss  in  Berührung  kommen,  wie  es  zuerst  Seydel  ausgesprochen  hat, 
scheint  mir  im  Allgemeinen  zuzutreffen.  Damit  hängt  es  auch  zusammen, 
dass  bei  scharfen  Durchtrennungen  (Schnitt-  und  Stichwunden)  Blutaustretung 
in  der  Umgebung  gering  ist,  ja  selbst  ganz  fehlt  (namentlich  bei  innerer 
Blutung,  wo  die  Aussenwunde  gar  nicht  vom  Blut  bespült  wird),  während  bei 
Quetschungen  mit  und  ohne  Durchtrennung  der  Haut  meist  dem  Umfange 
der  Verletzung  entsprechende  Blutaustritte  vorhanden  sind.  Das  in  die  Maschen- 
räume der  Gew^ebe  ergossene  Blut  ist  geronnen. 

Mit  Recht  wurde  stets  der  Blut  unterlau  fung  (Suffusion)  die  grösste 
Bedeutung  für  die  Diagnose  vitaler  Verletzungen  beigemessen.  Allerdings  ist 
auch  die  Verwertung  dieses  Befundes  keine  so  ganz  uneingeschränkte,  wie 
man  früher  glaubte,  wo  man  annahm,    Blutunterlaufung  bedeute    unter  allen 


VERLETZUNGEN.  975 

Umständen  intravitale,  der  Mangel  einer  solchen  postmortale  Entstehung 
einer  Verletzung. 

Einmal  kann  bei  zweifellos  im  Leben  erzeugten  Verletzungen  die  Blut- 
austretung  sehr  gering  sein,  wohl  auch  vielleicht  ab  und  zu  ganz  fehlen, 
wenngleich  letzteres  viel  seltener  der  Fall  ist,  als  A.  Paltauf  („Ueber  reac- 
tionslose  vitale  Verletzungen")  annimmt.  Die  Blutungen  sind  allerdings  in 
der  Regel  gering  bei  sehr  schweren  Verletzungen,  welche  ganz  plötzlichen 
Tod  erzeugt  haben,  wie  beim  Ueberfahrenwerden  durch  die  Eisenbahn,  bei 
Abstürzen,  Verschüttungen,  Abreissungen  ganzer  Körpertheile  durch  Maschinen 
und  Explosionen.  Einen  Fall  von  vollständigem  Fehlen  jeglicher  Blutextra- 
vasation  bei  derartigen  Verletzungen  habe  ich  jedoch  nie  beobachtet.  Zwar 
fehlt  die  Blutung,  namentlich  bei  abgerissenen  Körpertheilen,  oft  an  der  höchst- 
gradig  gequetschten  Rissfläche  selbst,  allein  in  der  Umgebung  solcher  an- 
scheinend reactionsloser  Verletzungen  habe  ich  bei  sorgfältiger  Nachschau 
irgend  welche,  mitunter  gar  nicht  kleine  Suffusionen,  stets  aufzufinden  ver- 
mocht. 

Viel  bedenklicher  für  die  sichere  Unterscheidung  der  vitalen  und  post- 
mortalen Verletzungen  ist  die  experimentell  festgestellte  Thatsache,  dass  an 
Leichen  erzeugte  Wunden  mitunter  suffundirt  werden  können,  wenn  auch  als 
Regel  angesehen  werden  muss,  dass  Sufiusionen  an  der  Leiche  nicht  zustande 
kommen,  u.  zw.  aus  zwei  Gründen,  einmal,  weil  in  den  getroffenen,  peripheren 
Theilen  meist  das  Material  zur  Bildung  von  Blutaustritten  —  das  Blut  —  fehlt, 
und  zweitens,  weil  dem  austretenden  Blute  der  Druck  fehlt,  welcher  zur  Ein- 
treibung desselben  in  die  verletzten  Theile  nothwendig  ist. 

Manchesmal  können  aber  doch  auch  an  Leichen  die  Bedingungen  zur 
Entstehung  von  Blutaustritten  vorhanden  sein.  Es  ist  dies  der  Fall,  wenn 
das  Leichenblut  flüssig  und  daher  leicht  beweglich  ist  und  eine  an  der  Leiche 
erzeugte  Verletzung  so  liegt,  dass  das  flüssige  Blut  nach  einfachen  physika- 
lischen Gesetzen  dahin  abfliessen  muss.  Bringt  man  daher  erstickten  Thieren 
selbst  erst  nach  Stunden  Kopfverletzungen  bei  und  hängt  sie  an  den  Füssen 
auf,  so  werden  die  verletzten  Theile  suÖ'undirt,  ja  es  können  auf  solche  Art 
selbst  intracranielle  Blutergüsse  arteficiell  und  postmortal  zustande  gebracht 
werden.  Ob  auch  subepidermoidale  Ecchymosen  auf  diese  Art  postmortal  ent- 
stehen können,  wie  zuerst  Engel  behauptet  hat  und  v.  Hofmann  lehrte,  darf 
wohl,  von  vorgeschrittener  Fäulnis  abgesehen,  mindestens  als  zweifelhaft  be- 
trachtet werden;  richtig  dagegen  ist,  dass  schon  vorhandene  Blutaustritte  an 
abhängigen  Körperpartien  durch  postmortale  Nachsickerung  sich  vergrössern 
können.  Solche  in  der  Leiche  durch  Blutsenkung  vergrösserte  Ecchymosen 
sieht  man  sogar  recht  häufig  bei  Erstickten. 

Ein  für  unsere  Frage  ins  Gewicht  fallender  Befund  kommt  öfters  bei 
grösseren  Blutaustritten  durch  die  mitunter  sehr  rasch  erfolgende  Scheidung 
der  festen  und  flüssigen  Antheile  des  Blutes  zustande.  Die  flüssigen  Blut- 
bestandtheile  durchfeuchten  das  umliegende  Gewebe.  Es  entsteht  in  der  Um- 
gebung der  Blutbeule  eine  seröse  Infiltration,  welche  man  früher  unrichtig 
als  reactives  Oedem  bezeichnet  oder  auch  als  einen  Lympherguss  aufgefasst 
hat  (Lesser,  Lavalee  und  Köhler);  dieselbe  ist  aber,  wie  A.  Paltaüf  nach- 
gewiesen, nichts  anderes,  als  ein  falsches  Lymphextravasat,  erzeugt  durch 
den  Gerinnungsvorgang.  Dieser  Befund  kommt  wohl  nur  während  des  Lebens 
zur  vollen  Ausbildung,  muss  daher  als  ein  wertvolles  Merkmal  der  intravitalen 
Entstehung  einer  Verletzung  angesprochen  werden. 

Aus  alledem  geht  hervor,  dass  die  Unterscheidung  von  intravi- 
talen und  postmortalen  Verletzungen  selbst  an  frischen  Leichen 
mitunter  schwierig  sein  kann;  es  folgt  aber  auch,  und  die  gerichtsärztliche 
Erfahrung  bestätigt  es  hundertfältig,  dass  diese  Unterscheidung  bei  sorg- 
fältiger Berücksichtigung  aller  erörterten  Verhältnisse  und  sachgemässer  Ver- 


976  VERLETZUNGEN. 

Wertung  der  Emzelerscheinungen  in  den  allermeisten  Fällen  doch 
ganz  sicher  gemacht  werden  kann.  Hiebei  ist  die  Blutung,  bezw.  der 
Blutaustritt,  nach  wie  vor  der  wichtigste,  meist  entscheidende  Befund.  Ist 
man  bei  einer  Suffusion  im  Zweifel,  ob  dieselbe  intravital  oder  doch  erst 
postmortal  entstanden  ist  —  letzteres  kann  sogar  während  der  Leichenöffnung 
geschehen  —  so  gibt  die  Prüfung,  ob  sich  das  Blut  wegspülen  lässt  oder  nicht, 
einen  sicheren  Anhaltspunkt  für  die  fragliche  Entscheidung. 

Wirklich  schwierig,  ja  mitunter  selbst  ganz  unmöglich  kann  der  Nach- 
w^eis  intravitaler  Entstehung  einer  Verletzung  dann  werden,  wenn  hochgradige 
Leichenveränderungen  vorliegen.  Hieher  gehört ,  vor  allem  die  Fäulnisimbi- 
bition  und  -Transsudation,  die  Auswässerung,  die  Leichenzerstückelung  und  die 
Verbrennung.  Aber  selbst  da  gelingt  es  noch  oft  genug,  die  Diagnose  zu 
sichern.  Begegnet  man  bei  hochgradig  faulen  Leichen  mit  weit  vorgeschrittener 
Imbibition  einer  Austretung  von  geronnenem  Blute,  so  kann  man  der  intra- 
vitalen Entstehung  sicher  sein.  Bei  erschlagenen  und  dann  halb  verbrannten 
Leichen  habe  ich  sogar  die  Blutextravasate  besonders  schön  erhalten  ge- 
funden, obwohl  die  Untersuchung  erst  stattfand,  nachdem  die  Leichen  drei 
Monate  begraben  waren  (Kratter,  „Ueber  den  Wert  des  Hämatoporphyrin- 
spectrums  für  den  forensischen  Blutnachweis"). 

2.  Die  Ausschliessung  anderer  Todesursachen.  Die  gericht- 
liche Medicin  hat  die  bestimmte  und  nicht  von  der  Hand  zu  weisende  Aufgabe, 
neben  der  Feststellung  der  unmittelbaren  Todesveranlassung  auch  die  Ursache 
der  tödtlichen  Veränderung  zu  erforschen  und  darzulegen.  Für  ihre  Zwecke  ge- 
nügt es  nicht,  was  dem  pathologischen  Anatomen  letztes  Ziel  ist,  darzuthun,  woran 
jemand  gestorben  ist,  sondern  sie  hat  ausserdem  den  T o d  als  natürlichen 
oder  gewaltsam  en  zu  erkennen.  Ihre  Aufgabe  ist  beispielsweise  noch  nicht 
erfüllt,  wenn  erkannt  wurde,  dass  ein  Mensch  an  Gehirnhautentzündung, 
Lungenentzündung  oder  Tuberkulose  gestorben  ist,  sondern  es  muss  noch  er- 
wiesen werden,  ob  diese  Meningitis,  Pneumonie  oder  Tuberkulose  in  natür- 
lichen Ursachen  begründet  oder  durch  eine  Verletzung  veranlasst  worden  sind. 
Beides  ist  objectiv  möglich.  Die  Beispiele  sind  gerade  wegen  ihrer  thatsäch- 
lichen  praktischen  Wichtigkeit  gewählt  worden. 

Der  Zusammenhang  von  eitriger  Meningitis  mit  Traumen  ist  oft  genug 
klar  und  unzweideutig,  wenn  mit  Wunden  verbundene  Schädelbrüche  die 
Infection  der  Meningen  durch  von  aussen  eingedrungene  Eitererreger  veran- 
lasst haben.  Oft  wird  aber,  namentlich  bei  Schulkindern,  welche  kurz  vor 
ihrer  Erkrankung  Züchtigungen  erlitten  haben,  ein  ursächlicher  Zusammen- 
hang zwischen  der  Hirnhautentzündung,  der  sie  erlegen  sind,  und  der  Miss- 
handlung, die  oft  nicht  einmal  den  Kopf  betroffen  hat,  behauptet.  Das  zeit- 
liche Zusammenfallen  der  Misshandlung  mit  dem  Beginn  der  Krankheit  ist 
gar  kein  Beweis  für  einen  ursächlichen  Zusammenhang.  Ein  solcher  kann  nur 
dann  als  gegeben  erachtet  werden,  wenn  es  eventuell  durch  eine  forensisch- 
bakteriologische Untersuchung  gelingt  darzuthun,  dass  die  pyogene  Infection 
von  einer  äussern  oder  Innern  Verletzung  ausgegangen  ist.  Besonders  wird 
in  diesen  Fällen  zu  beachten  sein,  dass  es  genügend  Möglichkeiten  der  natür- 
lichen Entstehung  von  Meningitiden  gibt,  wie  eitrige  Mittelohrentzündung,  Ent- 
zündungen der  Schleimhäute  des  Nasen-Rachenraumes  und  seiner  Nebenhöhlen, 
croupöse  Pneumonie,  die  sich  besonders  bei  jungen  Individuen  leicht  mit  Me- 
ningitis vergesellschaftet.  Ich  konnte  in  einem  Falle  von  behauptetefii  Tod  eines. 
Schulkindes  durch  Misshandlung  seitens  der  Lehrerin  aus  beobachteten  That- 
sachen  den  Beweis  erbringen,  dass  nicht  die  Züchtigung  die  Ursache  der  Er- 
krankung, sondern  die  bereits  bestehende  Erkrankung  die  Ursache  der  Züch- 
tigung war. 

Ein  solcher  Zusammenhang  dürfte  nicht  vereinzelt  sein.  Der  Fall  lehrt 
auch,   dass  der  forensischen  Beurtheilung  ausschliesslich  die  Leichenbefunde 


VERLETZUNGEN.  977 

ZU  Grunde  zu  legen,  falsch  ist.  Aus  diesen  allein  würde  mancher  Fall  gar 
nicht  klargelegt  werden  können. 

Ist  als  Todesursache  eine  Krankheit  erkannt  worden,  welche  zu  ihrer 
Entwicklung  längere  Zeit  erforderte,  dann  muss  insbesondere  darauf  geachtet 
werden,  wann  die  ersten  Erscheinungen  der  tödtlich  gewordenen  Erkrankung, 
z.  B.  einer  Lungen-  oder  Rippenfellentzündung,  aufgetreten  sind.  Es  ist  be- 
greiflich, dass  ein  ursächlicher  Zusammenhang  zwischen  dieser  und  einer  Miss- 
handlung umso  unwahrscheinlicher  wird,  ein  je  längerer  Zeitraum  von  der 
Verletzung  bis  zum  Krankheitsausbruche  verstrichen  ist.  Wundinfectionskrank- 
heiteu  können  allerdings  oft  noch  sehr  spät  auftreten,  die  Infection  ist  eben 
so  lange  möglich,  als  die  Wunde  offen  ist.  Manche  Infectionskrankheiten  be- 
sitzen eine  lange  Incubationsdauer,  wie  beispielsweise  der  Tetanus,  bei  dem 
der  Ausbruch  der  Krankheit  acht,  zehn  ja  selbst  erst  14  Tage  nach  der  In- 
fection erfolgt.  Traumatische  Lungenentzündungen  sind  nicht  allzu 
selten.  Der  Zusammenhang  ist  dann  meist  leicht  sicherzustellen,  ja  oft 
recht  in  die  Augen  fallend,  wenn  es  sich  um  eine  aus  Lungenquetschung 
hervorgegangene,  sog.  Contusionspneumonie  handelt.  Oft  ist  aber  der  Zu- 
sammenhang der  Lungenentzündung  mit  einer  Verletzung  anatomisch  nicht 
oder  schwer  feststellbar,  wenngleich  ein  solcher  thatsächlich  besteht.  Die 
lobulären,  metastatischen  Pneumonien,  welche  im  Verlaufe  von  Pyämien  auf- 
treten, sind  bekannt,  der  causale  Zusammenhang  meist  wohl  nachweisbar. 
Dagegen  ist  schon  das  bekannte  häufige  Auftreten  von  hypostatischen  Pneu- 
monien nach  Verletzungen  oft  peripherer  Körperpartien  schwerer  verständlich. 
Nicht  selten  treten  sie  nach  Kopfverletzungen  auf.  Diese  Pneumonien  ver- 
danken ihre  Entstehung  entweder  der  Aspiration  von  Mundflüssigkeiten  in- 
folge vorhandener  Bewusstlosigkeit  (Schluckpneumonie)  oder  sie  müssen  hypo- 
thetisch aus  neuroparalytischer  Hyperämie  der  Lungen  erklärt  werden.  Jeden- 
falls muss  gerade  hier  grosse  Vorsicht  angewendet  werden,  und  ist  keines- 
wegs, wie  es  wohl  öfters  zu  geschehen  pflegt,  eine  zur  Verletzung  hinzu- 
kommende, tödtlich  gewordene  Lungenentzündung  immer  als  ein  spontan  und 
unabhängig  aufgetretener  pathologischer  Process  zu  betrachten. 

Aehnliches  gilt  von  der  Tuberkulose,  welche  auch,  wie  heute  nicht 
mehr  zu  bezweifeln  ist,  traumatischen  Ursprunges  sein  kann  (P.  Guder, 
GßASSER,  Lehmann,  Eiselsberg  u.  A.).  Wohl  am  häufigsten  tritt  Tuber- 
kulose wiei  die  Pneumonie  nach  Brustverletzungen,  namentlich  penetrirenden, 
auf.  In  der  Regel  findet  sie  sich  dann  als  tuberkulöse  Pleuritis.  Jedenfalls 
ist  von  ausschlaggebender  Bedeutung  der  Nachweis,  ob  Tuberkulose  schon 
vor  der  Verletzung  bestanden  hat  oder  nicht.  Im  letzteren  Falle  ist  die 
Inoculation  durch  die  Verletzung  primär  erfolgt,  im  ersteren,  viel  häufiger 
vorkommenden  Falle  war  die  Verletzung  die  Gelegenheitsursache  zur  Aus- 
breitung eines  bereits  bestehenden  Krankheitsprocesses,  der  als  „eigenthüm- 
liche  Leibesbeschaffenheit"  forensisch  gewürdigt  werden  müsste. 

Vielfach  wird  auch  die  Entstehung  von  Krebs  auf  Traumen  bezogen. 
Wissenschaftlich  ist  ein  solcher  Zusammenhang  zwar  nicht  völlig  sichergestellt, 
doch  nach  beobachteten  Thatsachen  auch  keineswegs  kurzweg  abzuweisen. 
Dass  bei  bestehender  Carcinomatose  Verletzungen  zu  Metastasen  führen  können, 
ist  sichergestellt.  In  solchen  Fällen  hätte  das  Gutachten  gleichfalls  auf  „be- 
sondere Leibesbeschaflenheit"  zu  erkennen. 

Mitunter  wird  aber  nicht  eine  Todesursache  gefunden,  sondern  mehrere, 
d.  h.  es  werden  mehrfache  Veränderungen  an  einer  Leiche  nachgewiesen,  deren 
jede  für  sich  hinreichend  ist,  den  Tod  zu  erklären.  In  solchen  Fällen  ent- 
steht die  Frage  nach  der  wirklichen  nächsten  Todesursache.  Hierbei  wird 
immer  zu  entscheiden  sein,  welche  der  vorgefundenen  Verletzungen  vor  der 
andern  den  Tod  nach  sich  ziehen  musste,  also  thatsächlich  veranlasst  hat. 
Ein  Mensch  wird  aufgehängt   gefunden.    Bei   demselben   sind   auch    schwere 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.   Ger.  Medicin.  o^    • 


978  VERLETZUNGEN. 

Kopfhiebwunden  vorhanden.  Die  Untersuchung  ist  darauf  zu  richten,  ob  der 
Mann  an  der  Schädelverletzung  oder  durch  Erhängen  gestorben  ist.  Im  er- 
stereu  Falle  ist  der  Todte  aufgehängt  worden,  es  liegt  fremdes  Verschulden 
vor;  im  letzteren  ist  Selbstmord  durch  Erhängen  nach  einem  verunglückten 
ersten  Versuch  nahezu  sicher  anzunehmen.  (Vgl.  Art.  Selbstmord  S.  742).  Dies 
nannte  Casper  die  Priorität  der  Todesart,  während  Skrzeczka  dafür 
die  ebenfalls  zutreffende  Bezeichnung  „concurrirende  Todesursachen" 
eingeführt  hat. 

Bei  mehrfachen  Verletzungen  hat  der  Gerichtsarzt,  um  über  die  Priorität 
der  Todesart  zu  entscheiden,  Folgendes  klarzuste-llen: 

1.  welche  der  vorhandenen  Verletzungen  einen  tödtlichen  Charakter 
besitzt; 

2.  ob  die  als  tödtlich  erkannten  Verletzungen  gleichzeitig  oder  in 
welcher  Folge  sie  zugefügt  worden  sind; 

3.  welche  von  ihnen  vor  den  andern  den  Tod  thatsächlich  herbei- 
geführt hat. 

Zu  1  ist  zu  bemerken,  dass  die  Auffassung  des  Gesetzes  von  jener  der 
gerichtlichen  Medicin  über  den  Begriff  der  tödtlichen  Verletzung  ab- 
weicht. Wir  verstehen  unter  tödtlicher  Verletzung  eine  solche,  welche  den 
Tod  eines  Menschen  zur  Folge  hatte.  Nach  dieser  Auffassung  kann  bei  jeder 
Leiche  überhaupt  nur  eine  tödtliche  Verletzung  vorhanden  sein.  Aus  der 
Fassung  des  §  143  österr.  St.-G.  und  der  maassgebenden  Interpretation, 
welche  diese  Gesetzesstelle  erfahren  hat,  geht  aber  hervor,  dass  nach  richter- 
licher Auffassung  darunter  „nur  eine  solche  verstanden  wird,  welche  für  sich 
allein,  nämlich  unabhängig  von  den  übrigen  Verletzungen  und  Misshandlungen 
den  Tod  herbeizuführen  geeignet  war"  (Herbst).  „Wenn  eine  Verletzung 
diese  Beschaffenheit  hat,  so  kommt  es,"  sagt  Herbst,  „weiter  nicht  darauf  an, 
ob  der  Tod  wirklich  aus  ihr  oder  aus  einer  von  einem  andern  Thäter  zuge- 
fügten, gleichfalls  tödtlichen  Verletzung  hervorging."  Es  hat  also  in  einem 
solchen  Falle  der  Arzt  nicht  nur  eine  Diagnose,  sondern  auch  eine  Prognose 
zu  stellen.  Wie  misslich  und  trügerisch  Prognosen  sind,  ist  bekannt.  Gleich- 
wohl muss  dem  Bedürfnisse  der  Rechtspflege  Rechnung  getragen  werden  und 
kann  der  Gerichtsarzt  die  Beantwortung  dieser  Frage  nicht  ablehnen.  Aus 
der  ärztlichen  Erfahrung  ist  sie  in  der  Regel  doch  nicht  allzu  schwierig  zu 
beantworten.  Jemand  hat  einen  Schädelbruch  und  eine  Herz  Stichwunde  er- 
halten. Es  entspricht  durchaus  unseren  Erfahrungen  zu  erklären,  jede  dieser 
Verletzungen  könne  für  sich  allein  den  Tod  eines  Menschen  bewirken.  Wenn 
aber  jemand  neben  der  Schädelzertrümmerung  eine  Stichwunde  im  Oberarm 
erhalten  hat,  durch  welche  kein  grösseres  Blutgefäss  verlezt  wurde,  so  kann 
dieser  Stichverletzung  der  tödtliche  Charakter  nicht  zugesprochen  werden, 
weil  erfahrungsgemäss  bei  solchen  Verletzungen  nicht  der  Tod,  sondern  die 
Heilung  Regel  ist.  War  aber  bei  dieser  Armstichwunde  auch  die  Arteria 
brachialis  durchschnitten  worden,  dann  liegt  eine  Verletzung  vor,  welche  bei 
mangelnder  ärztlicher  Hilfe  in  der  Regel  den  Tod  herbeizuführen  pflegt. 

Die  Aufeinanderfolge  der  einzelnen  Verletzungen  ist  oft  nicht 
sicher  zu  bestimmen.  Anhaltspunkte  hiefür  bieten  die  Reactionserscheinungen, 
die  bei  der  erst  zugefügten  Verletzung  naturgemäss  stärker  sind,  als  bei  den 
späteren.  Sind  jedoch  nicht  auffallende  Unterschiede,  besonders  in  der  Blutung 
und  Suffusion  vorhanden,  so  hüte  man  sich  vor  allzu  sicheren  Aussprüchen. 
Ist  eine  Entscheidung  nicht  sicher  zu  fällen,  dann  sage  man  das  auch  glatt 
im  Gutachten.  Axgonale  Verletzungen  fallen  oft  durch  die  Geringfügigkeit  der 
Reactionserscheinungen  auf.  Die  Reihenfolge  der  Verletzungen  erhellt  bei 
Selbstmördern  manchesmal  auch  aus  der  Ueberlegung,  ob  nach  Erhalt  der 
einen  noch  eine  Handlung  zur  Setzung  der  zweiten  oder  dritten  Verletzung 
ausführbar  war.    Ein  Selbstmörder  wird  mit  einem  Kopf-  und  einem  Herz- 


VERLETZUNGEN.  979 

schuss  aufgefunden.  Das  Herz  ist  durchgeschossen,  am  Kopfe  wird  das  breit- 
geschlagene Projectil  an  der  Glabella  angetroffen.  Es  unterliegt  keinem 
Zweifel,  dass  der  Ilerzschuss  erst  nach  dem  missglückten  Kopfschuss  abgegeben 
wurde  und  nicht  umgekehrt. 

Die  Frage  endlich  nach  der  unmittelbar  tödtlich  gewordenen 
Verletzung  wird  nur  unter  Zugrundelegung  der  physiologischen  Thatsachen  über 
die  functionelle  Bedeutung  eines  Organes  oder  Organtheiles  und  aus  der 
ärztlichen  Erfahrung  zu  lösen  sein.  Hat  jemand  einen  Stich  in  die  Leber 
und  einen  ins  Herz  bekommen,  so  ist  zweifellos  der  Herzstich  jener,  welcher 
den  Tod  zunächst  veranlasst  hat,  w^eil  der  Verblutungstod  rascher  aus  dem 
eröffneten  Herzen  als  durch  Blutung  aus  dem  Leberparenchym  zustande 
kommt;  der  Herzstich  hat  vor  dem  Leberstich  den  Tod  herbeigeführt.  Aehn- 
liche  Erwägungen  ergeben  sich  aus  der  genauen  Untersuchung  mehrfach  ver- 
letzter Gehirne.  Wir  kennen  heute  schon  ziemlich  genau  die  Bedeutung  der 
einzelnen  Hirntheile  für  das  Leben;  wir  wissen,  dass  die  centralen  Theile 
■eine  viel  grössere  Wichtigkeit  für  das  animale  Leben  besitzen,  wie  der  Hirn- 
mantel. Eine  auch  kleine  Verletzung  der  ersteren  führt  ungleich  rascher  den 
Tod  herbei,  als  selbst  ausgebreitete  Beschädigungen  der  Peripherie.  Am 
schnellsten  tödten  Verletzungen  der  Brücke  und  des  verlängerten  Markes. 

Es  ergibt  sich  also,  dass  auch  bei  der  Beurtheilung  der  Priorität  der 
Todesart  nur  die  eingehendste  Individualisirung,  die  sorgfältigste  Analyse 
aller  Einzelerscheinungen,  und  nicht  eine  Schablone  zum  Ziele  führen  kann. 
Trotz  aller  Sorgfalt  wird  mitunter  die  Frage  überhaupt  nicht  gelöst  werden 
können  und  dann  muss  der  Fall  unentschieden  gelassen,  nicht  aber,  wie  es 
leider  so  häufig  geschieht,  eine  sachlich  unbegründete,  willkürliche  Lösung  er- 
zwungen werden. 

c)  Die  Entsteh ungs Ursache. 

Die  Nöthwendigkeit,  die  Ursache  der  Entstehung  einer  tödtlichen  Ver- 
letzung zu  erörtern,  liegt  auf  der  Hand,  ist  aber  auch  durch,  gesetzliche  Ver- 
fügungen (§  129  österr.  St.-P.-O.  und  §  29  deutsches  Regul.  Vergl.  oben) 
dem  Gerichtsarzte  direct  zur  Pflicht  gemacht.  Es  handelt  sich  hiebei  in  erster 
Linie  um  die  objective  Feststellung,  ob  die  Verletzung  durch  eigenes  oder 
fremdes  Verschulden  oder  durch  Zufall  herbeigeführt  wurde,  ob  demnach 
Selbstmord,  absichtliche  oder  fahrlässige  Tödtung  oder  Verunglückung  vorliegt. 
Das  Einschlägige  ist  bereits  im  Art.  Todesarten,  gewaltsame  (S.  742)  er- 
örtert, auf  welchen  hiemit  verwiesen  wird. 

Es  erübrigt  uns  an  dieser  Stelle  nur  die  Besprechung  einiger  beson- 
deren Umstände,  welche  bei  der  forensischen  Beurtheilung  der  Ent- 
stehungsursache einer  tödtlichen  Verletzung  ins  Gewicht  fallen. 

Dahin  gehören: 

1.  Die  allgemeine  Natur  der  Verletzung; 

2.  die  persönliche  Beschaffenheit  des  Verletzten; 

3.  die  zufälligen  Umstände,  unter  welchen  die  Verletzung  verübt  wurde; 

4.  die  zufälligen  Zwischenursachen,  welche  etwa  den  Tod  herbeigeführt 
haben; 

5.  ob  der  Tod  hätte  abgewendet  werden  können. 

Die  allgemeine  Natur  einer  Verletzung  ist  nach  ärztlichem 
Sprachgebrauch  vierfach  abgestuft.  Sie  ist  (an  sich)  entweder  tödtlich,  lebens- 
gefährlich, schwer  oder  leicht.  Ueber  den  Begriff  der  tödtlichen  Verletzung 
ist  bereits  oben  gehandelt  worden.  Lebensgefährlich  ist  eine  Verletzung, 
welche  zwar  nicht  unbedingt  aber  häufig  den  Tod  nach  sich  zieht,  schwer 
eine  solche,  welche,  ohne  in  der  Regel  den  Tod  herbeizuführen,  doch  wich- 
tige Körpertheile  oder  Organe  betrifft  und  bedeutendere  Folgen  verursacht, 
leicht  jede  andere  nicht  in  diese  Kategorien  fallende  Verletzung.  Aus  jeder 
Verletzung  kann  der  Tod  hervorgehen;  es  kann  auch  die  an  sich  leichte,  die 

62* 


980  VERLETZUNGEN. 

schwere,  die  lebensgefätirliche  Verletzung  einen  tödtlichen  Ausgang  nehmen. 
Für  den  Richter  ist  es  nun  wichtig  zu  wissen,  wie  der  ursprüngliche  Charakter 
der  Verletzung,  „ihre  allgemeine  Natur"  war. 

Die  persönliche  Beschaffenheit  d  es  Verletzten  ist  oft  aus- 
schlaggebend für  den  Erfolg  eines  Traumas.  Jemand  erhält  einen  Stoss  auf 
die  Brust;  er  stürzt  zusammen  und  stirbt  bald  darauf.  Die  Obduction  ergibt 
Berstung  eines  Aortenaneurysmas.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass  der  so 
schwere  Erfolg  lediglich  durch  „die  eigenthümüche  Leibesbeschaffenheit  des 
Verletzten"  bedingt  war.  Wir  haben  schon  im  Vorangehenden  wiederholt  auf 
solche  Zusammenhänge  hingewiesen.  Während  aber  krankhafte  Veränderungen 
der  Organe  als  eigenthümüche  Leibesbeschaffenheit  aufzufassen  sind,  gilt  dies 
nicht  für  die  durch  physiologische  Veränderungen  bedingte  geringere  Wider- 
standsfähigkeit von  Organen  und  Geweben.  Die  bekannte  grössere  Brüchigkeit 
der  Knochen  im  höheren  Alter  wäre  daher  nicht  als  dahin  gehörend  zu  be- 
trachten. Würde  aber  der  tödtliche  Erfolg  etwa  durch  einen  Ossifications- 
defect  oder  durch  eine  erworbene  Lücke  im  Knochen  (Lues,  Caries,  Nekrose^ 
Operationsdefect)  oder  durch  ungewöhnlichen  Verlauf  und  Erkrankung  eines 
Blutgefässes  oder  durch  einen  anderen  abnormalen  Zustand  (z.  B.  Extrauterin- 
Schwangerschaft)  bedingt  worden  sein,  dann  läge  der  strafrechtlich  belang- 
reiche Umstand  der  „eigenthümlichen  Leibesbeschaffenheit"  vor. 

Die  zufälligen  Umstände,  unter  denen  eine  Verletzung  beigebracht 
wurde,  sind  für  die  strafrechtliche  Qualification  von  sehr  grosser  Bedeutung. 
Der  Arzt  hat  mitunter  auch  die  Frage  zu  erörtern,  ob  die  tödtliche  Ver- 
letzung etwa  nur  einem  vom  Richter  erhobenen  Zufalle  ihre  Entstehung  ver- 
danke. Objectiv  werden  sich  in  der  Regel  wenig  oder  keine  Anhaltspunkte 
für  die  Unterscheidung  von  Zufall  oder  absichtlicher  Handlung  ergeben  und 
wird  daher  die  Beurtheilung  dieses  Umstandes  meist  dem  Richter  zufallen. 
Der  Arzt  hat  dann  lediglich  die  Frage  zu  beantworten,  ob  dieser  oder  jener 
Hergang  geeignet  war,  die  tödtliche  Verletzung  herbeizuführen. 

Die  aus  der  Verletzung  entstandenen  zufälligen  Zwischen- 
ursachen, welche  den  Tod  bedingt  haben,  zu  beurtheilen,  ist  dagegen  wieder 
eine  ausschliessliche  Aufgabe  des  Gerichtsarztes.  Es  handelt  sich  hiebei  vor- 
wiegend um  Infectionen,  welche  von  einer  Verletzung  ausgehend,  mittelbar 
den  Tod  veranlasst  haben.  Bei  einer  Rauferei  erlitt  jemand  leichte  Kratz- 
wunden im  Gesichte,  die  er  gar  nicht  weiter  beachtet.  Nach  einigen  Tagen 
bekommt  er  Gesichtsrose,  der  er  schliesslich  erliegt.  Hier  ist  der  Tod  aus 
einer  „zufälligen  Zwischenursache,"  welche  aber  aus  der  Verletzung  hervor- 
ging, entstanden.  Die  Verletzung  war  die  Eingangspforte  für  die  zufällig 
(ohne  Verschulden  des  Thäters)  hinzugekommenen  Erysipelcoccen.  So  liegt 
die  Sache  meistentheils  bei  den  Wundinfectionen. 

Die  rechtzeitige  und  zweckmässige  Hilfe,  welche  einem  Ver- 
letzten zu  Theil  wird,  ist  oft  entscheidend  für  die  Erhaltung  des  Lebens. 
Billigerweise  berücksichtigt  der  Gesetzgeber  auch  diesen  Umstand,  indem  er 
fragt,  ob  der  Tod  durch  entsprechende  Hilfeleistung  hätte  abgewendet  werden 
können.  In  vielen  Fällen  ist  die  Frage  leicht  und  mit  voller  Bestimmtheit 
bejahend  oder  verneinend  zu  beantworten.  Es  wurde  ein  Mensch  auf  dem 
Dorfe  in  den  Arm  gestochen  und  hiebei  die  Armarterie  verletzt.  Ein  Arzt  ist 
nicht  zur  Hand.  Als  dieser,  zwar  rasch  herbeigeholt,  einlangt,  ist  bereits  Tod 
durch  Verblutung  eingetreten.  Man  kann  in  diesem  Falle  sicher  sagen,  dass 
der  Tod  leicht  hätte  abgewendet  werden  können.  Gerade  bei  Blutungen  ist 
sehr  häufig  das  bis  zur  Ankunft  eines  Arztes  von  den  Laien  eingeschlagene 
Verfahren  auch  noch  sehr  unzweckmässig.  Es  werden  mit  Vorliebe  Waschungen 
und  Umschläge  mit  kaltem  Wasser  angewendet,  dadurch  jede  Gerinselbildung 
in  der  Wunde  verhindert  und  die  Blutung  in  Gang  erhalten.  An  lebens- 
rettende Corapressionen  denkt  in  der  Regel  niemand.    Wohl  kommt  es  auch 


VERLETZUNGEN.  981 

vor,  dass  zur  Blutstillung  Mittel  angewendet  werden,  welche  selbst  wieder 
grosse  Gefahren  nach  sich  ziehen  können.  So  sind  Spinneweben  ein  beliebtes, 
oft  angewendetes  Blutstillungsmittel.  Diese  Fangnetze  für  allen  Staub  sind 
beladen  mit  allen  Arten  von  Bacterien;  die  schwersten,  tödtlich  verlaufenen 
Infectionen  habe  ich  als  Folge  dieses  irrationellen  Blutstillungsmittels  der  Volks- 
medicin  schon  zu  beobachten  Gelegenheit  gehabt.  Erhielt  der  Mensch  aber 
einen  Stich  in  die  Leber,  die  Milz,  das  Herz,  die  Aorta,  so  kann  wohl  nicht 
behauptet  werden,  dass  auch  eine  rechtzeitige,  also  sofortige  ärztliche  Hilfe 
den  Tod  würde  abgewendet  haben.  Die  Frage  liegt  für  fast  alle  Verletzungs- 
arten so  klar,  dass  die  Beantwortung  in  jedem  Einzelfalle  kaum  einer  Schwie- 
rigkeit begegnet. 

Welches  Gewicht  von  richterlicher  Seite  auf  die  gerichtsärztliche  Erör- 
terung dieser  „besonderen  Umstände"  gelegt  wird,  erhellt  aus  der  Schluss- 
bestimmung des  §  129  österr.  St.-P.-O.  „Insoferne  sich  das  Gutachten  nicht 
über  alle  für  die  Entscheidung  erheblichen  Umstände  verbreitet,  sind  hierüber 
von  dem  Untersuchungsrichter  besondere  Fragen  an  die  Sachverständigen  zu 
stellen." 

B.  Nichttödtliclie  Verletzungen. 

Gesetzliche  ßestimmiingen.    Oesterreichisches  Strafgesetzbuch. 

§  152.  Wer  gegen  einen  Menschen,  zwar  nicht  in  der  Absicht,  ihn  zu  tödten,  jedoch 
in  anderer  feindseliger  Absicht  auf  eine  solche  Art  handelt,  dass  daraus  eine  Gesundheits- 
störung oder  Berufsunfähigkeit  von  mindestens  20-tägiger  Dauer,  eine  Geisteszerrüttung  oder 
eine  schwere  Verletzung  desselben  erfolgt,  macht  sich  des  Verbrechens  der  schweren 
körperlichen  Beschädigung  schuldig. 

§  155.  Wenn  jedoch: 

a)  Die  obgleich  an  sich  leichte  Verletzung  mit  einem  solchen  Werkzeug  und  auf 
solche  Art  unternommen  wird,  womit  gemeiniglich  Lebensgefahr  verbunden  ist  .  .  . 

h)  aus  der  Verletzung  eine  Gesundheitsstörung  und  Berufsunfähigkeit  von  mindestens 
50-tägiger  Dauer  entstand;  oder 

c)  die  Handlung  mit  besonderen  Qualen  für  den  Verletzten  verbunden  war;  oder 

d)  der  Angriff  in  verabredeter  Verbindung  mit  anderen  oder  tückischer  Weise  ge- 
schehen und  daraus  eine  der  im  §  152  erwähnten  Folgen  entstanden  ist;  oder 

e)  die  schwere  Verletzung  lebensgefährlich  wurde;  —  so  ist  auf  schweren  Kerker 
zwischen  einem  und  fünf  Jahren  zu  erkennen. 

§  156.  Hat  aber  das  Verlbrechen : 

a)  Für  den  Beschädigten  den  Verlust  oder  eine  bleibende  Schwächung  der  Sprache, 
des  Gesichtes  oder  des  Gehörs,  den  Verlust  der  Zeugungsfähigkeit,  eines  Auges,  Armes  oder 
«iner  Hand  oder  eine  andere  auffallende  Verstümmelung  oder  Verunstaltung;  oder 

Ti)  immerwährendes  Siechthum,  eine  unheilbare  Krankheit  oder  eine  Geisteszerrüttung 
ohne  Wahrscheinlichkeit  der  Wiederherstellung,  oder 

c)  eine  immerwährende  Berufsunfähigkeit  des  Verletzten  nach  sich  gezogen,  so  ist 
die  Strafe  des  schweren  Kerkers  zwischen  5  und  10  Jahren  auszumessen. 

§  235.  Handelt  von  der  fahrlässigen  schweren  körperlichen  Beschädigung  = 
Vergehen  gegen  die  Sicherheit  des  Lebens. 

§  411.  Vorsätzliche  und  die  bei  Raufhändeln  vorkommenden  körperlichen  Beschädi- 
gungen sind  dann,  wenn  sich  darin  keine  schwerer  verpönte  Handlung  erkennen  lässt 
{§  152),  wenn  sie  aber  wenigstens  sichtbare  Merkmale  und  Folgen  nach  sich  gezogen  haben, 
als  üebertretungen  zu  ahnden. 

§.  412.  Strafandrohung  drei  Tage  bis  sechs  Monate  Arrest. 

Hieher  gehören  auch  die  §§.  413 — 421,  betreffend  die  Misshandlungen  bei  häuslicher 
Zucht  seitens  der  Eltern,  Vormünder,  Gatten,  Erzieher,  Lehrer,  Lehrherren  und  Gesinde- 
hälter,  begangen  an  Kindern,  Mündeln,  Ehegatten,  Schülern,  Lehrjnrigen  und  Dienstboten. 

Deutsches  Strafgesetz : 

§.  223.  Wer  vorsätzlich  einen  Andern  körperlich  misshandelt  oder  an  der  Gesund- 
heit beschädigt,  wird  wegen  Körperverletzung  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  oder 
mit  Geldstrafe  bis  zu  .SOO  Thalern  bestraft. 

§.  223  a.  Ist  die  Körperverletzung  mittels  einer  Waffe,  insbesondere  eines  Messers 
oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges  oder  mittels  eines  hinterlistigen  Ueberfalles 
oder  von  mehreren  gemeinschaftlich,  oder  mittels  einer  das  Leben  gefährdenden  Handlung 
begangen,  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht  unter  zwei  Monaten  ein. 

§.  224.  Hat  die  Körperverletzung  zur  Folge,  dass  der  Verletzte  ein  wichtiges  Glied 
•des  Körpers,  das  Sehvermögen  auf  einem  oder  beiden  Augen,  das  Gehör,  die  Sprache  oder 
die  Zeugungsfähigkeit  verliert,   oder  in  erheblicher   Weise  dauernd    entstellt  wird    oder  in 


982  VERLETZUNGEN. 

Siechthum,  Lähmung  oder  Geisteskrankheit  verfällt,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahrem 
oder  Gefängnis  nicht  unter  einem  Jahr  zu  erkennen. 

§.  227.  Handelt  von  den  durch  eine  Schlägerei  oder  gemeinsamen  Angriff  herbeige- 
führten schweren  Körperverletzungen  (§  224). 

§.  230.  Fahrlässige  Körperverletzung. 

§.  239.  Die  durch  vorsätzliche  und  widerrechtliche  Freiheitsentziehung  herbeigeführte 
schwere  Körperverletzung. 

§.  25t.  Mit  Zuchthaus  wird  bestraft,  wenn  bei  dem  Raube  ein  Mensch  gemartert  oder 
durch  die  gegen  ihn  verübte  Gewalt  eine  schwere  Körperverletzung  oder  der  Tod  desselben 
verursacht  worden  ist. 

Aus  dem  Wortlaute  der  gesetzlichen  Bestimmungen  geht  hervor,  dass 
der  Gesetzgeber  eine  grössere  Zahl  bestimmter  Verletzungsfolgen  namhaft 
gemacht  hat,  welche  für  den  Richter  die  Merkmale  einer  abgestuften  Straf- 
zumessung darstellen.  Diese  gesetzlich  festgelegten  Folgen  kommen  auch  für 
den  Gerichtsarzt  besonders  in  Betracht;  sie  sind  es,  auf  deren  Bestand  er 
jeden  einzelnen  VerletzuDgsfall  zu  untersuchen  hat. 

Sowohl  das  deutsche  wie  das  österreichische  Strafgesetz  berücksichtigen  auch 
das  verletzende  Werkzeug,  indem  die  Verwendung  eines  „gemeiniglich  lebens- 
gefährlichen Werkzeuges"  (§.  155  lit.  a  öster.  St.-G.)  „mittels  einer  Waffe,  eines 
Messers  oder  eines  andern  gefährlichen  Werkzeuges"  (deut.  St.-G.  §  223  a) 
mit  erhöhter  Strafe  belegt  wird.  Dieser  strafrechtlichen  Folge  wegen  fällt 
auch  die  Beurtheilung  der  Verletzungswerkzeuge  häufig  dem  Arzte  zu,  we- 
nigstens in  Oesterreich,  wo  er  in  jedem  Falle  zu  bestimmen  hat,  ob  „eine 
obgleich  an  sich  leichte  Verletzung  mit  einem  solchen  Werkzeuge  und  auf 
eine  solche  Art  unternommen  wurde,  womit  gemeiniglich  Lebensgefahr  ver- 
bunden ist." 

Bei  der  forensischen  Beurtheilung  einer  Waffe  oder  eines  an- 
deren Werkzeuges  kommt  es  auf  zweierlei  an:  erstens  auf  die  Beschaffen- 
heit, zweites  auf  die  Art  und  Weise  des  Gebrauches.     Säbel,  Schläger,  Pisto- 
len,   Revolver,   Beile,    starke   Messer  u.  dgl.  sind  im  Allgemeinen  geeignet, 
tödtliche  oder  lebensgefährliche  Verletzungen  zu  erzeugen,  vorausgesetzt,  dass 
sie  auch  zweckmässig,  d.  h.  so  angewendet  werden,  wie    es  erforderlich   ist, 
um  damit  lebensgefährlich  zu  verletzen:  Säbel   und    Schläger  zum  Hieb    mit 
der  Schneide,  Pistolen  und  Revolver  zum  Schiessen,  Beile  zum  Hacken,  Messer 
zum  Stechen,  Steine  zum  Schlagen  oder  Werfen,     Wäre  eine  Pistole  statt  mit     t 
Pulver  zufällig  mit  Streusand  geladen  worden,   so  ist  sie  keine   Schusswaffe,    | 
also  kein  lebensgefährliches  Werkzeug  mehr.     Es  ist  dies  auch  der  Schläger 
des  Studenten  nicht,    wenn    die    Paukanten    durch    entsprechende   Bandagen 
davor   geschützt   sind,    lebensgefährliche   Verletzungen   davonzutragen.     Wer 
jemand  mit   flacher  Klinge  auf  den  Rücken  schlägt,  ein  zugeklapptes  Messer 
oder  einen   gesperrten  Revolver  nachwirft,    statt  zu   hauen,  zu    stechen  oder 
zu    schiessen,   der  hat   zwar  an  sich  gefährliche  Werkzeuge,  jedoch   nicht  in     ; 
solcher  Art  verwendet,  womit  gemeiniglich,  d.  h.  ;in  der  Regel  Lebensgefahr    \ 
verbunden  ist.    Ausser  der  Beschaffenheit  des   Werkzeuges  und   der  Art  des 
Gebrauches   kommt   auch    drittens  die   getroffene   Körperstelle  in   Betracht. 
Messerstiche  am  Kopfe  sind  wegen  des  Schutzes,  den  die  knöcherne  Schädel-    i 
kapsei  gibt,    ungleich  weniger  gefährlich    als  am  Halse,  der  Brust  und    dem    * 
Unterleib;    umgekehrt   ist  die    Wirkung    schwerer    stumpfer   Werkzeuge    am 
Kopfe  viel  gefährlicher  als  in  anderen  Körpergegenden. 

Die  Verletzungsfolgen  sind  theils  vorübergehender  Natur  (heilbar),  theils 
fürs  ganze  weitere  Leben  andauernd  (unheilbar). 

Als  vorübergehende  Verletzungsfolgen  sind  namhaft  gemacht: 

a)  die  zeitliche  Gesundheitsstörung  und  Berufsunfähigkeit,  abgestuft  nach 
mindestens  20-tägiger  (§  152  österr.  St.-G.)  und  30-tägiger  Dauer  (§  155  b  österr.  St.-G.); 
Beschädigung  der  Gesundheit  (§  223  deut.  St.-G.)  ohne  gesetzlich  festgelegte  Zeitabstufung. 

(Vergl.  Art.  Gesundheitsstörung  S.  399). 

b)  Die  (heilbare)  Geisteszerrüttung. 


VERLETZUNGEN.  983 

c)  Die  ursprüngliche  Schwere  der  Verletzung  (an  sich  schwer)  d.  h.  die  Verletzung 
eines  functionell  wichtigeren  Theiles  (grössere  Blutgefässe,  Nerven,  Sehnen,  Knochen,  innere 
Organe)  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  dadurch  bewirkten  Gesundheits-  und  Berufs- 
störnng. 

(/)  Die  besondere  Schmerzhaftigkeit  der  Verletzung,  d.  h.  eine  Zufügungsart, 
welche  für  den  Verletzten  ungewöhnliche  Qualen  im  Gefolge  hat  (Quälerei  §  155  c 
österr.  St.-G.,  §  251  deutsch.  St.-G.). 

e)  Die  Lebensgefahr,  welche  eine  (an  sich  schwere)  Verletzung  thatsächlich  her- 
beigeführt hat  (§  155  e  österr.  St.-G.)  oder  die  in  der  Handlung  selbst  gelegen  war 
(§  223  a  letzter  Absatz  deut.  St.-G.  „mittels  einer  das  Leben  gefährdenden  Handlung  be- 
gangen"). 

Dauernde  Verletzungsfolgen  sind: 

1.  Verlust  oder  bleibende  Seh  wächung  der  Sprache  (§  155  a  österr.  St.-G. 
§  224  deut.  St.-G.).  Bleibende  Sprachstörungen  können  durch  Beschädigungen  sehr  ver- 
schiedenartiger Organe  bedingt  werden;  einmal  durch  schwere,  unbehebbare  Verletzungen 
der  zur  Lautbildung  nothwendigen  Theile  (Lippen,  Zähne,  Gaumen,  Kehlkopf),  dann 
durch  Beschädigungen  der  tonbildenden  Apparate,  also  des  Kehlkopfgehäuses,  der  Stimm- 
bänder, Kehlkopf-Muskel  und  -Nerven  iN.  laryngeus  sup.  und  inf.,  hypoglossus,  glosso- 
pharyngeus),  endlich  durch  Verletzungen  der  sprachbildenden  Theile  des  Gehirnes. 
Es  sind  dies  die  Rindenfelder  der  dritten  linken  Stirnwindung  (motorische  Aphasie)  und 
der  ersten  Schläfenwindung  (sensorielle  Aphasie). 

2.  Verlust  oder  bleibende  Schwächung  des  Gesichtes  (§  156a  österr. 
St.-G.);  , Verlust  des  Sehvermögens  auf  einem  oder  beiden  Augen"  (§  224  deut.  St.-G.). 
Es  ist  darunter  selbstverständlich  sowohl  der  physische  als  auch  der  functionelle  Verlust 
eines  oder  beider  Augen  zu  verstehen.  Das  österr.  Gesetz  anerkennt  im  Gegensatz  zum 
deutschen  mit  Recht  auch  eine  dauernde  Herabsetzung  des  Sehvermögens  (bleibende 
Schwächung),  ein  Nachtheil,  der  unter  Umständen  viel  schwerer  wiegt,  als  der  völlige  Ver- 
lust nur  eines  Auges.  Dadurch  ist  auch  eine  Uebereinstimmung  zwischen  Strafgesetz  und 
Unfallversicherungsgesetz  gegeben,  welche  im  deutschen  Reiche  nicht  besteht,  denn  eine 
halbe  Erblindung  auf  beiden  Augen  wird  auch  dort  unbedingt  als  „theilweise  Erwerbs- 
unfähigkeit" anerkannt  werden  müssen. 

3.  Verlust  oder  bleibende  Schwächung  des  Gehöres  (§  156a  österr. 
St.-G.  §  224  deut.  St.-G.).  Auch  das  Hörvermögen  kann  durch  periphere  und  centrale  Ver- 
letzungen beeinträchtigt  oder  ganz  veiloren  werden.  Dem  Wortlaute  nach  anerkennt 
strafrechtlich  das  deutsche  Gesetz  auch  nur  den  Verlust,  nicht  aber  die  bleibende  Beein- 
trächtigung des  Gehörs. 

4.  Verlust  der  Zeugungsfähigkeit  (Vergl.  Art.  Zeugungsfähigkeit  S,  360). 

5.  Verlust  eines  Auges,  Armes  oder  einer  Hand.  Die  Beurtheilung  dieser 
Verlelzungsfolgen  ist  sehr  leipht.  Zunächst  ist  wohl  der  physische  Verlust  dieser  Theile 
gemeint;  sinngemäss  ist  darunter  aber  auch  die  völlige  Unbrauchbarkeit  der  genannten 
Körpertheile,  wenn  sie  auch  nicht  verloren  gegangen  sind,  zu  verstehen.  Hier  geht  er- 
freulicher Weise  das  deutsche  Strafgesetz  weiter,  als  das  österreichische,  indem  es  ganz 
allgemein  von  Verlust  eines  wichtigen  Gliedes  spricht,  worunter  gewiss  auch  ein  Fuss  oder 
ein  Bein  verstanden  werden  muss,  welche  in  der  österreichiechen  Gesetzgebung  keine  Er- 
wähnung finden. 

6.  Dauernde  Entstellung  (§.  224  deut.  St.-G.)  oder  „eine  auffallende  Ver- 
stümmlung oder  Verunstaltung"  (§.  156  a  österr.  St.-G.).  Auf  diese  Verletzungsfolge  wurde 
schon  im  Vorangehenden  wiederholt  hingewiesen.  Es  handelt  sich  hiebei  um  entstellende 
Narben,  Fisteln  u.  dgl.  an  'unbedeckten  Körpertheilen,  also  vor  allem  am  Gesichte,  wie 
solche  nach  Brandwunden  und  Verätzungen  zurückbleiben,  ferner  um  Verstümmelungen 
oder  Verlust  von  Nase,  Ohren  u.  dgl. 

7.  Immerwährendes  Siechthum  (§.  156  lit.  b),  „Verfall  in  Siechthum"  (§.  224 
deut.  St.-G.).  Der  medicinische  Sprachgebrauch  bezeichnet  als  Siechthum  einen  mehr  we- 
niger stationär  gewordenen,  unheilbaren  oder  voraussichtlich  erst  nach  langer  Zeit  heil- 
baren Zustand,  welcher,  ohne  eine  Krankheit  im  engeren  Wortsinne  zu  sein,  gleichwohl  die 
volle  physische  und  psychische  Leistungs-  und  Genussfähigkeit  ausschliesst.  Gelähmte, 
schwer  Nerven-,  Rückenmarks-  und  Gehirnkranke  bieten  häufig  Beispiele  solchen  Siech- 
thums  dar.  Während  das  österr.  Gesetz  „immerwährende"  Dauer  dieses  Zustandes  ver- 
langt, fällt  nach  deutscher  Auffassung  auch  eine  zeitliche,  beschränkte  Invalidität  hier 
hinein.  Skrzecka  spricht  sich  wohl  in  maassgebender  Weise  hierüber  und  namentlich  auch 
über  die  Unterscheidung  von  Siechthum  und  chronischer  Krankheit  folgendermaassen  aus: 
„Auf  eine  solche  Krankheit,  deren  Heilung  in  bemessener  Frist  —  und  sollte  dieselbe  auch 
Monate  betragen  —  von  vornherein  mindestens  mit  Wahrscheinlichkeit  in  Aussicht  gestellt 
werden  kann,  würde  die  Bezeichnung  des  Siechthums  nicht  anwendbar  sein,  vielmehr  wird 
dieselbe  beschränkt  bleiben  müssen  auf  diejenigen  schweren  chronischen  Krankheitszu- 
stände,  von  denen  sich,  wenn  sie  nicht  überhaupt  für  unheilbar  erklärt  werden  können, 
doch  nicht  auch  nur  mit  einiger  Sicherheit  vorhersagen  lässt,  ob  dieselben  überhaupt  je- 
mals beseitigt  werden  können,  oder  wenn  dieser  günstige  Fall  eintreten  sollte,  in  welcher 
Frist  dies  möglicherweise  geschehen  könnte." 


984  VERLETZUNGEN. 

9.  Unheilbare  Krankheit  (§.  l£6b  österr.  St.-G.)  ist  eine  Verletzungßfolge,  welche 
logischer  Weise  neben  „immerwährendem  Siechthum"  keinen  Platz  finden  sollte.  That- 
sächlich  kennt  das  deutsche  Strafgesetz  diese  Folge  nicht.  Eine  unheilbare  Krankheit  be- 
gründet aber  das  Siechthum.  Ein  unheilbar  Kranker  ist  siech.  Ich  glaube  jedoch,  dass 
der  Gesetzgeber  mit  Siechthum  mehr  weniger  einen  abgeschlossenen,  zum  Stillstande  ge- 
langten, ruhenden,  keiner  Therapie  zugänglichen  Krankheitsprocess  bezeichnen  wollte, 
während  er  unter  Krankheit  wohl  einen  Zustand  meinte,  der  niemals  stillsteht,  sondern 
unter  Schwankungen,  Steigerungen  und  Abfall  der  Erscheinungen  fortschreitet  bis  ans 
Ende.  So  würde  ich  beispielsweise  Epilepsie  nach  der  heutigen  Ausdrueksweise  des  österr. 
Strafgesetzes  als  eine  unheilbare  Kranheit  bezeichnen,  während  mir  ein  Anus  praeterna- 
turalis immerwährendes  Siechthum  zu  begründen  scheint. 

9.  Verfall  in  Geisteskrankheit  (d.  St.-G.)  oder  „Geisteszerrüttung  ohne  Wahr- 
scheinlichkeit der  Wiederherstellung"  (§.  156  b  österr.  St.-G.).  Das  österr.  Gesetz  unter- 
scheidet zwischen  heilbarer  Geisteszerrüttung  (§.  152  St.-G.  vergl.  oben)  und  unheilbarer. 
Diesen  Unterschied  anerkennt  das  deutsche  Strafgesetz  nicht;  es  spricht  nur  von  Geistes- 
krankheit überhaupt  ohne  Rücksicht  auf  deren  Heilbarkeit.  An  und  für  sich  ist  die  Pro- 
gnose einer  Geisteskrankheit  schwierig,  die  traumatischen  Psychosen  gestalten  sich  aber  in 
prognostischer  Hinsicht  besonders  trügerisch.  Die  Aufgabe  des  deutschen  Gerichtsarztes, 
der  nur  die  Diagnose  zu  stellen  hat,  dass  jemand  nach  einer  Verletzung  geisteskrank  ge- 
worden, in  Geisteskrankheit  verfallen  ist,  stellt  sich  viel  einfacher,  klarer  und  leichter  dar, 
als  jene  des  österreichischen,  der  auch  noch  die  wahrscheinliche  Heilbarkeit  oder  Unheil- 
barkeit  vorherbestimmen  soll.  Bezüglich  der  Diagnostik  der  traumatischen  Psychosen  und 
Neurosen  wird  auf  „Nervenkrankheiten"  verwiesen. 

10.  Immerwährende  Berufsunfähigkeit  (§.  156c  österr.  St.-G.).  Sie  ist  in 
der  Regel  durch  Siechthum  bedingt  oder  veranlasst  durch  den  Verlust  eines  wichtigen 
Gliedes  und  findet  deshalb  mit  Recht  im  deutschen  Strafgesetz  keine  Berücksichtigung. 

Sehr  viele  Verletzungen  haben  nun  nicht  nur  eine,  sondern  mehrere 
Folgen  nach  sich  gezogen;  sie  besitzen,  wie  der  technische  Ausdruck  lautet, 
eine  mehrfache  Qualification.  Aufgabe  des  Gutachters  ist  es,  auch 
bei  mehreren  Verletzungen  jede  einzeln  in  allen  Richtungen  nach  den  An- 
forderungen des  Strafgesetzes  zu  qualificiren.  Kaum  irgend  eine  Aufgabe 
der  forensischen  Medicin  bietet  namentlich  dem  Anfänger  so  grosse  Schwierig- 
keiten, wie  die  richtige  Beurtheilung  von  Verletzungen  nach  dem  öster- 
reichischen Strafgesetz;  einfacher  und  klarer  in  der  Stilisirung  stellt  das 
deutsche  Strafgesetz  dem  Arzte  viel  leichter  lösbare  Aufgaben. 

Der  österreichische  Gerichtsarzt  wird  bei  der  Beurtheilung  der  nicht 
tödtlichen  Verletzungsfolgen  am  besten  folgendermaassen  vorgehen.  Jede 
einzelne  Beschädigung  wird  zuerst  daraufhin  geprüft  werden  müssen,  ob  sie 
nach  medicinischen  Begriffen  und  Sprachgebrauche  unter  die  an  sich  schweren 
oder  die  an  sich  leichten  Verletzungen  einzureihen  ist.  Was  man  unter  an 
sich  schwerer  Verletzung  zu  verstehen  habe,  ist  schon  oben  kurz  erläutert 
worden.  Streng  wissenschaftlich  lässt  sich  der  Begriff  ebensowenig  definiren, 
wie  etwa  die  Grenze  zwischen  schwerer  und  leichter  Pneumonie,  schwerem 
und  leichtem  Typhus  u.  s.  w^  genau  bestimmbar  ist.  Haben  die  Symptome 
eine  gewisse  gefahrdrohende  Höhe  erreicht,  so  nennen  wir  die  Krankheit  eine 
schwere,  sonst  eine  leichte.  Wir  bezeichnen  mit  schwer  und  leicht  aber 
nicht  bloss  Gradunterschiede  ein-  und  derselben  Krankheit,  sondern  auch  die 
Unterschiede  in  der  Qualität  der  Krankheiten.  So  nennen  wir  mit  Recht  den 
Scharlach,  die  asiatische  Cholera,  die  Meningitis  schwere  Krankheiten,  wenn- 
gleich es  auch  leichte  Formen  dieser  an  sich  schweren  Krankheitsprocesse 
gibt,  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  der  Bezeichnung  von  Verletzungen.  Die 
physiologische  Wertigkeit  des  Organs  und  der  Grad  der  Verletzung  müssen 
in  gleicher  Weise  dem  Urtheile  zugrunde  gelegt  werden.  Die  kleine  Ver- 
letzung eines  physiologisch  wichtigen  Theiles  ist  an  und  für  sich  als  ein  viel 
schwererer  Nachtheil  zu  erachten,  wie  die  ausgedehnte  eines  unwichtigen.  Ein 
ganz  kleiner  Stich  in  die  Schenkelarterie  stellt  eine  viel  gefährlichere  Ver- 
letzung dar,  wie  eine  1 5  cm  lange  Schnittwunde  am  selben  Schenkel,  welche 
nur  die  Haut  betroffen  hat.  Man  wird  mit  Recht  die  erste  als  an  sich  schwer, 
die  zweite  als  leicht  bezeichnen.  An  sich  leicht  ist  nämlich  jede  (nicht  tödt- 
liche)  Verletzung  zu  nennen,  welche   wir  nicht   unter  die   an  sich    schweren 


VERLETZUNGEN.  985 

einreihen  müssen.  Immerhin  ist  hier  dem  subjectiven  Ermessen  des  Arztes 
ein  so  weiter  Spielraum  gegeben,  dass  es  wohl  fraglich  [erscheinen  kann,  ob 
in  einem  künftigen  Strafgesetz  diese  Begriffe  nicht  zweckmässig  ganz  in  AVeg- 
fall  kommen  sollten,  wie  im  deutschen  Strafgesetz.  Dieses  spricht  im  §  223 
nur  von  körperlicher  Misshandlung  und  Gesundheitsbeschädigung  als  objec- 
tiven  Merkmalen  der  (leichten)  Körperverletzung.  Die  körperliche  Misshand- 
lung deckt  sich  wohl  mit  dem  Begriffe  „sichtbare  Merkmale  und  Folgen"  des 
§411  österr.  St.-G.,  die  Gesundheitsbeschädigung  mit  Gesundheitsstörung 
(§  152  österr.  St.-G.). 

Hat  man  entschieden,  ob  eine  Verletzung  als  an  sich  leicht  oder  an 
sich  schwer  zu  bezeichnen  ist,  muss  die  Dauer  der  durch  sie  veranlassten 
Gesundheitsstörung  und  Berufsunfähigkeit  geprüft  werden. 

Gesundheitsstörung  (Gesundheitsbeschädigung  d.  St.-  G.)  ist  eine 
derartige  Abweichung  vom  normalen  Befinden  eines  Menschen,  dass  wir  ihn 
im  gewöhnlichen  Leben  als  krank  bezeichnen  würden.  Nicht  jede  Verletzung 
ist  auch  von  Erkrankung  gefolgt,  wie  wir  an  uns  selbst  leicht  beobachten 
können.  Wie  oft  ziehen  wir  uns  Verletzungen  zu,  welche  die  Gesundheit 
nicht  beeinträchtigen,  Bestehender  Schmerz,  Blutung,  Eiterung,  Fieber,  Kopf- 
schmerz, allgemeine  Abgeschlagenheit,  Schwäche  sind  Symptome  von  Krank- 
sein. Dagegen  deckt  sich  erfahrungsgemäss  dieser  Begriff  durchaus  nicht 
mit  der  Heilungsdauer.  Manche  Wunde  ist  noch  nicht  geheilt  und  dennoch 
bestehen  keine  Krankheitserscheinungen  mehr;  umgekehrt  kann  die  Gesund- 
heitsstörung auch  die  Heilungsdauer  übersteigen.  Nach  einem  Beinbruch 
bestehen  oft  noch  lange  Zeit,  nachdem  Heilung  im  chirurgischen  Sinne  ein- 
getreten ist,  Anschwellungen,  Schmerzhaftigkeit  beim  Gebrauch,  Bewegungs- 
beschränkungen, kurz  Erscheinungen,  welche  entschieden  als  Gesundheits- 
störungen im  Sinne  des  Strafgesetzes  zu  bezeichnen  sind.  Ein  Mann,  der 
nach  vierwöchentlicher  chirurgischer  Behandlung  „geheilt  entlassen"  wurde, 
wird  gleichwohl  dahin  begutachtet  werden  müssen,  dass  die  Gesundheitsstörung 
sechs  Wochen  angedauert,  also  den  Zeitraum  von  30  Tagen  überschritten  habe. 
Wir  werden  vom  forensischen  Standpunkte  die  Zeitdauer  der  Gesundheits- 
störung darnach  bemessen,"  bis  wann  wieder  derjenige  allgemeine  Gesundheits- 
zustand erreicht  ist,  welcher  vor  der  Verletzung  vorhanden  war.  So  lange 
noch  eine  nennenswerte  Abweichung  besteht,  ist  die  Gesundheit  „gestört" 
(Ost.  St.-  G.)  oder  „beschädigt"  (d.  St.-  G.).  Da  auch  ein  Kranker  verletzt 
werden  kann,  so  handelt  es  sich  keineswegs  darum  festzustellen,  ob  der  Ver- 
letzte überhaupt  krank  oder  gesund  sei,  sondern  ob  jener  Zustand  des  All- 
gemeinbefindens wiederhergestellt  sei,  welcher  vor  der  Verletzung  vorhan- 
den war.     (Vergl.  S.  399). 

B  e  r  u f  s  u  n  f  ä  h  i  g  k  e  i  t  ist  ein  strafgesetzlich  festgelegter  Begriff,  welchen 
das.  deutsche  Strafgesetzt  überhaupt  nicht  kennt.  Dieses  setzt  offenbar  still- 
schweigend voraus,  was  auch  österreichische  Aerzte  und  Richter  häufig  genug 
glauben,  dass  sich  Berufsunfähigkeit  und  Gesundheitsstörung  völlig  decken. 
Es  ist  dies  keineswegs  der  Fall.  Solange  noch  Gesundheitsstörung  besteht, 
wird  häufig  der  Beruf  nicht  ausgeübt  werden  können,  obwohl  wir  es 
oft  genug  beobachten,  dass  Menschen  mit  offenen,  eiternden  Wunden,  mit 
schmerzenden  Beulen  u.  dgl.  doch  ihrer  Beschäftigung  nachgehen,  somit  im 
Berufe  nicht  mehr  gestört  sind,  wenn  noch  Krankheitserscheinungen  vorhan- 
den sind.  Ebenso  häufig  kann  das  Umgekehrte  beobachtet  werden.  Die 
Berufsthätigkeit  ist  unmöglich,  obwohl  bereits  Genesung  eingetreten  ist.  Ein 
Maurer  hat  beim  Zusammensturz  eines  Gerüstes  schwere  Brustverletzungen 
mit  nachfolgender  Contusionspneumonie  erlitten.  Nach  vielwöchentlicher 
Spitalsbehandlung  wird  er  „gesund"  entlassen.  Gleichwohl  ist  er  noch  nicht 
im  Stande,  seine  schwere  Berufsthätigkeit  unverzüglich  und  im  vollen  Um- 
fange  aufzunehmen;   er  bedarf   noch    der   Erholung.     Die   Berufsunfähigkeit 


986  VERLETZUNGEN. 

Überdauert  in  diesem  Falle  die  Gesundheitsstörung  vielleicht  um  Wochen. 
Selbstverständlich  kommt  es  bei  der  Beurtheilung  der  Berufsunfähigkeit  nicht 
darauf  an  zu  erforschen,  ob  der  Verletzte  überhaupt  eine  Thätigkeit  aus- 
zuüben vermag,  sondern  ob  er  seinen  Beruf  ausüben  kann  oder  nicht.  Von 
diesem  Gesichtspunkte  aus  sind  gleiche  Verletzungen  forensisch  oft  ganz  un- 
gleich zu  bewerten.  Der  Tagschreiber  ist  berufsunfähig,  wenn  Daumen  und 
Zeigefinger  der  rechten  Hand  verletzt  sind,  weil  er  ohne  sie  nicht  schreiben 
kann,  der  Botengänger  ist  mit  der  gleichen  Verletzung  nicht  berufsunfähig, 
weil  er  seinem  Berufe  auch  mit  eingebundenen  Fingern  nachkommen  kann; 
er  würde  aber  umgekehrt  durch  eine  Verletzung  an  den  Zehen  oder  Füssen 
berufsunfähig  werden,  was  beim  Schreiber  keineswegs  der  Fall  ist.  Gesund- 
heitsstörung und  Berufsunfähigkeit  sind  daher  auch  keineswegs  sich  deckende, 
forensische  Begriffe.  Sie  müssen  vielmehr  gesondert  beurtheilt  werden  und 
können  sich  in  der  Zeitdauer  wesentlich  gegen  einander  verschieben.  Daher 
spricht  das  Gesetz  auch  von  Gesundheitsstörung  oder  Berufsunfähigkeit  (nicht 
„und"). 

Jede  Verletzung,  ob  an  sich  leicht  oder  schwer,  kann  eine  so  lange 
dauernde  Gesundheitsstörung  oder  Berufsunfähigkeit  herbeiführen,  dass  der 
gesetzlich  festgelegte  Zeitraum  von  „mindestens  20  oder  mindestens  30  Tagen" 
erreicht,  beziehungsweise  überschritten  wird.  Ist  dies  der  Fall,  so  liegt  für 
den  Richter  ein  Merkmal  des  „Verbrechens  der  schweren  körperlichen  Be- 
schädigung" vor.  „Schwere  körperliche  Beschädigung"  ist  somit  ein  rein 
juridischer,  „schwere"  oder  „leichte  Verletzung"  sind  medicinische  Begriffe. 
Der  Arzt  sollte  ersteren  Ausdruck  niemals  gebrauchen.  Es  folgt  aber  aus 
dem  Gesagten,  dass  allerdings  auch  eine  an  sich  leichte  Verletzung,  wenn 
die  Gesundheitsstörung  den  Zeitraum  von  20  oder  30  Tagen  überstieg,  oder 
eine  andere  vom  Gesetze  namhaft  gemachte  Folge  eingetreten  ist,  das 
Substrat  der  Anklage  auf  „Verbrechen  der  schweren  körperlichen  Beschädi- 
gung" bilden  kann.  Für  den  Arzt  bleibt  dessenungeachtet  die  Verletzung 
immer,  was  sie  war,  d.  h.  an  sich  leicht.  Falsch  ist  es  daher  zu  sagen,  die 
Verletzung  ist  schwer,  weil  ihre  Heilungsdauer  mehr  wie  20  Tage  betragen 
hat.  Die  Formeln  für  die  gerichtsärztliche  Beurtheilung  der  nicht  tödtlichen 
Verletzungen  nach  dem  österreichischen  Strafgesetz  können  nur  so  lauten: 
Die  an  sich  leichte  Verletzung  hat  ausser  „ sichtbaren  Merkmalen "  keine 
Folgen  gehabt  oder  „die  an  sich  leichte  Verletzung  hat  eine  Gesundheits- 
störung und  Berufsunfähigkeit  von  weniger  als  20  Tagen"  (§  411,  „leichte 
körperliche  Beschädigung")  oder  „von  mehr  als  20,"  „mehr  als  30  Tagen" 
veranlasst  oder  sie  ist  mit  einem  „gemeiniglich  lebensgefährlichen  Werkzeug" 
unternommen  oder  sie  ist-  „lebensgefährlich"  geworden  u.  s.  w.  (§§  152, 
155  a,  b,  e  ev.  156)  —  und  ein  zweiter  Typus:  Die  an  sieh  schwere 
Verletzung  hat  eine  Gesundheitsstörung  oder  Berufsunfähigkeit  (oder  beides 
zusammen)  von  weniger  als  20-tägiger,  oder  von  „mindestens  20-tägiger" 
oder  „mindestens  30-tägiger  Dauer"  oder  eine  andere  oben  angeführte  vor- 
übergehende oder  bleibende  Folge  nach  sich  gezogen. 

Es  ist  endlich  noch  zu  beachten,  dass  mehrere  oder  viele  an  sich  leichte 
Verletzungen  in  ihrem  Zusammenwirken  eine  schwere,  ja  selbst  lebens- 
gefährliche bilden  können.  Es  kommt  dies  vor  sowohl  durch  fortgesetzte  Miss- 
handlungen seitens  einer  Person  (Stock-,  Ruthen-,  Peitschenhiebe),  als  auch 
wenn  mehrere  Personen  einen  Einzelnen  misshandeln  (Schlägereien,  Lynchen). 

Der  schwere  Charakter  vielfacher,  wenn  auch  an  sich  leichter  Einzel- 
verletzungen kann  bedingt  sein  durch  einen  übergrossen  Blutverlust  oder 
durch  ungeheure  Schmerzhaftigkeit.  Lebensgefahr  und  selbst  Tod  sind  beob- 
achtet worden  als  combinirte  Wirkung  von  Stockschlägen,  Spiessruthenlaufen, 
Bastonaden  auf  die  Fusssohlen  und  ähnlichen,  allerdings  schon  mehr  histo- 
risch gewordenen  scheusslichen  Misshandlungen. 


VERSICHERUNGSWESEN.  987 

Die  gerichtsärztlichen  Aufgaben  bei  der  Beurtheilung  von  Verletzungen 
an  Lebenden  sind  kurz  und  trelfend  im  §  132  öst.  St.-P.-O.  zusaramengefasst: 

„Auch  bei  körperlichen  Beschädigungen  ist  die  Besichtigung  des  Verletzten  durch  zwei 
Sachverständige  vorzunehmen,  welche  sich  nach  genauer  Beschreibung  der  Verletzungen 
insbesondere  auch  darüber  auszusprechen  haben,  welche  von  den  vorhandenen  Körper- 
verletzungen oder  Gesundheitsstörungen  an  und  für  sich,  oder  in  ihrem  Zusammenwirken, 
unbedingt  oder  unter  den  besonderen  Umständen  des  Falles  als  leichte,  schwere  oder 
lebensgefährliche  anzusehen  seien;  welche  Wirkungen  Beschädigungen  dieser  Art  gewöhnlich 
nach  sich  zu  ziehen  pflegen,  und  welche  in  dem  vorliegenden  einzelnen  Falle  daraus  her- 
vorgegangen sind,  sowie  durch  welche  Mittel  oder  Werkzeuge  und  auf  welche  Weise  die- 
selben zugefügt  worden  seien."  ^j^   KRATTER. 

Versicherungswesen.  (Kranken-,  Unfall-,  jinvaliditäts-  und 
Altersversicherung.)  Da  bei  der  fortschreitenden  Entwicklung  der 
neueren  Industrie  zahlreiche  Arbeiter  vom  Lande  in  die  für  Fabriksanlagen  und 
Waarentransport  günstiger  gelegenen  Städte  gelockt  wurden,  erwies  sich  fast 
in  allen  Staaten  die  bisherige  Gesetzgebung  als  unzureichend,  um  den 
durch  Krankheit  oder  Unfall  in  den  verschiedenen  gewerblichen  Betrieben 
erwerbsunfähig  gewordenen  besitzlosen  Arbeitern  nebst  deren  Familien  ent- 
sprechende Unterstützung  zu  gewähren  und  einer  auch  für  das  Allgemeinwohl 
gefahrvollen  überhandnehmenden  Verarmung  der  städtischen  Arbeiterbevöl- 
kerung wirksamer  vorzubeugen. 

Die  neuere  sociale  Gesetzgebung  suchte  deshalb  namentlich  in  den 
deutschen  und  österreichischen  Staaten  für  die  erfahrungsgemäss  gesundheits- 
und  lebensgefährlich  wirkenden  gewerblichen  Betriebe  und  Fabriken  ent- 
sprechende Vorschriften  zu  erlassen,  deren  Ausführung  unter  die  Aufsicht 
technisch  vorgebildeter  Beamten  (Fabrikinspectoren,  Gewerberäthe)  gestellt 
wurde  und  demnächst  auch  besondere  Arbeiterversicherungsanstalten  ein- 
zurichten, um  den  Arbeitern  und  deren  Angehörigen  bei  einer  durch  Krank- 
heit oder  Unfall  entstehenden  wirthschaftlichen  Nothlage  möglichst  dauernde 
Hilfe  zu  verschaffen.  So  wurde  für  das  deutsche  Reich  erlassen:  Das  Krank- 
heitsversicherungsgesetz  vom  15.  Juni  1883  und  10.  April  1892,  das  Unfall- 
versicherungsgesetz vom  6.  Juli  1884  und  schliesslich  das  Invaliditäts-  und 
Altersversicherungsgesetz  vom  22.  Juni  1889. 

Da  bei  Ausführung  der  vorgenannten  socialen  Gesetze  dem  ärztlichen 
Berufsstande  eine  besonders  einflussreiche  Mitwirkung  zugefallen  ist,  werden 
wir  an  dieser  Stelle  namentlich  auf  denjenigen  Theil  der  deutschen  und  öster- 
reichischen Gesetzgebung  näher  eingehen  müssen,  welcher  für  eine  dem  Sinne 
der  Gesetze  möglichst  entsprechende  Thätigkeit  der  Aerzte  von  Bedeu- 
tung ist. 

Nach  dem  deutschen  Krankenversicherungsgesetze  ist  der  Versiche- 
rungszwang vorgeschrieben  für  die  in  dauerndem  d.  h.  den  Zeitraum  einer 
Woche  überdauernden  Arbeitsverhältnis  stehenden  gewerblichen  Lohnarbeiter 
und  für  die  kleinen  mit  einem  Jahresarbeitsverdienste  bis  zu  2000  Mk.  an- 
gestellten gewerblichen  Betriebsbeamten  (Werkmeister  und  Techniker,  Hand- 
lungs-  und  Bureaugehilfen).  Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde 
kann  der  Versicherungszwang  für  den  Bezirk  derselben  auch  auf  nur  vorüber- 
gehend beschäftigte  gewerbliche  Lohnarbeiter,  Hausindustrielle  und  auf  land- 
und  forstwirthschaftliche  Arbeiter  erstreckt  werden.  Dienstboten  sind  berech- 
tigt, nicht  verpflichtet,  der  Gemeindekrankenversicherung  derjenigen  Ge- 
meinde, in  deren  Bezirk  sie  beschäftigt  sind,  beizutreten,  dasselbe  gilt  auch 
von  anderen  gesetzlich  nicht  versicherungspflichtigen  Personen  der  arbeiten- 
den Classe,  und  statutarisch  kann  sogar  auch  selbständigen  kleinen  Ge- 
werbetreibenden der  Eintritt  gestattet  werden.  Die  Annahme  nicht  ver- 
sicherungspflichtiger Personen  kann  jedoch  abgelehnt  werden,  wenn  die 
ärztliche  Untersuchung  eine  bereits  bestehende  Krankheit  ergibt. 
Schlechthin  ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  an  der  gesetzlich  geordneten 


988  VERSICHERUNGSWESEN. 

Krankenversicherung  sind  nur  Personen,  deren  jährliches  Gesammteinkommen 
den  Betrag  von  2000  Mk.  übersteigt.  Die  Organisation  der  Krankencassen- 
versicherung  beruht  auf  dem  Princip  der  Gegenseitigkeit  und  Selbstverwaltung 
d.  h.  die  versicherungspflichtigen  Berufsgenossen  werden  kraft  Gesetzes  zum 
Zweck  gegenseitiger  Krankenversicherung  in  corporativen,  mit  Statut-  und 
Selbstverwaltungsorganen  (Vorstand  und  Generalversammlung)  ausgestatteten 
Verbänden,  den  sogenannten  Gassen,  vereinigt,  deren  Verwaltung  unter  be- 
hördlicher Oberaufsicht  geschieht.  Das  Gesetz  hat  folgende  Cassenarten 
zugelassen: 

1.  Die  Ortskrankencassen,  welche  von  den  Gemeinden  für  die  in  einem  Gewerbs- 
zweige oder  in  einer  Betriebsart  beschäftigten  Personen  zu  errichten  sind  und  zwar  in  der 
Regel  für  jede  Gewerbeart  und  jeden  Betriebszweig  besonders,  wenn  in  jedem  derselben 
100  Personen  oder  mehr  beschäftigt  werden. 

2.  Die  Betriebs-  (Fabriks-l  Krankencass  en,  zu  deren  Errichtung  jeder  Unter- 
nehmer berechtigt  ist,  in  dessen  Betriebe  50  oder  mehr  dem  Krankenversicherungszwange 
unterliegende  Personen  beschäftigt  sind. 

3.  Die  Baukrankencassen,  welche  auf  Anordnung  der  höheren  Verwaltungs- 
behörde für  die  in  vorübergehenden  Baubetrieben  beschäftigten  Personen  von  den  Bauherren 
zu  errichten  sind. 

4.  Die  Innungskrankencassen,  welche  auf  Grund  des  Titel  VI.  der  Reichs- 
gewerbeordnung bereits  errichtet  sind  oder  noch  errichtet  werden. 

5.  Die  Knappschaftscassen,  welche  auf  Grund  berggesetzlicher  Vorschriften 
bestehen. 

6.  Die  freiwillig  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  7.  April  1876  errichteten  ein- 
geschriebenen Hilfscassen,  wenn  ihre  Leistungen  den  Anforderungen  des  Krankenver- 
sicherungsgesetzes entsprechen. 

Für  alle  diejenigen  Versicherungspflichtigen,  welche  keiner  dieser  Gassen 
angehören,  tritt  subsidiär  die  Gemeindekrankenversicherung  ein.  Dieselbe 
ist  mit  keiner  besonderen  Cassenorganisation  verbunden,  sondern  stellt  eine 
communale  Einrichtung  dar. 

Einen  unbedingten  Anspruch  auf  Krankenunterstützung  gewährt  das 
Gesetz  den  Versicherten  nur  für  ihre  Person.  Durch  das  Cassenstatut  kann 
jedoch  die  Unterstützungspflicht  in  beschränktem  Umfange  auf  die  nicht  ver- 
sicherten Familienangehörigen  der  Cassenmitglieder  ausgedehnt  werden. 
Von  den  Krankencassen  und  der  Gemeindekrankenversicherung  sind  ihren 
Mitgliedern  zu  gewähren:  a)  vom  Beginne  der  Krankheit  ab  freie 
ärztliche  Behandlung,  Arznei,  Brillen,  Bruchbänder  und  ähnliche  Heilmittel; 
h)  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  vom  dritten  Tage  an  nach  der  Er- 
krankung für  jeden  Arbeitstag  ein  Krankengeld  von  mindestens  der  Hälfte 
des  den  Beiträgen  zu  Grunde  liegenden  Durchschnittslohnes  oder  statt  dessen 
freie  Cur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause  nebst  der  Hälfte  des  vor- 
bezeichneten Krankengeldes  für  hilfsbedürftige  Angehörige.  Die  ad  a),  h)  er- 
wähnte Krankenunterstützung  endet,  falls  nicht  etwa  bei  den  Zwangscassen 
im  Statute  ein  längerer  Zeitraum  festgestellt  ist  (die  Ausdehnung  ist  bis  zu 
einem  Jahre  gesetzlich  zulässig),  mit  dem  Ablaufe  der  13.  Woche  nach  Be- 
ginn der  Krankheit,  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  mit  dem  Ablaufe  der 
13.  Woche  nach  Beginn  des  Krankengeldbezuges. 

So  weit  die  Erkrankten  nicht  in  ein  Krankenhaus  aufgenommen  sind, 
muss  die  Gasse,  falls  nicht  das  Statut  Bestimmungen  über  die 
Bestellung  von  Cassenärzten  und  Benützung  bestimmter  Apo- 
theken vorsieht,  für  die  ärztliche  Hilfeleistung  j e d e s  Arztes  und  für 
die  Lieferung  der  Medicamente  durch  jede  Apotheke  Zahlung  leisten;  denn 
ohne  ausdrückliche  Bestimmung  im  Statut  steht  der  Cassenver- 
waltung  die  Bestellung  besonderer  Cassenärzte  mit  der  Maassgabe, 
dass  die  Hilfeleistungen  anderer  Aerzte,  von  dringenden  Fällen  abgesehen, 
nicht  bezahlt  zu  werden  brauchen,  jetzt  nicht  mehr  zu.  Enthält  dagegen 
das  Statut  diesbezügliche  Bestimmungen,  so  wird  die  ärztliche  Behandlung 
durch  den  Cassenarzt  oder  einen  der  Cassenärzte   und   die  Lieferung 


VERSICHERUNGSWESEN.  989 

der  Arzneien  durch  die  mit  der  Cassa  in  Geschäftsverbindung  stehende 
Apotheke  gewährt.  Die  Bezahlung  der  durch  Inanspruchnahme  anderer 
Aerzte  und  Apotheken  entstandenen  Kosten  kann  alsdann,  von  dringenden 
Fällen  abgesehen,  abgelehnt  werden.  Beim  Vorhandensein  mehrerer  Cassen- 
ärzte  kann  im  Statute  bestimmt  werden,  dass  die  Auswahl  unter  denselben 
den  Mitgliedern  frei  stehe,  jedoch  während  derselben  Krankheit  ohne  Zu- 
stimmung des  behandelnden  Arztes  ein  Wechsel  nicht  vorgenommen  werden 
dürfe.  Auf  Antrag  von  mindestens  30  betheiligten  Versicherten  kann  nach 
§  45  der  am  1.  Jänner  1893  in  Kraft  getretenen  Krankenversicherungs- 
novelle die  höhere  Verwaltungsbehörde  anordnen  und  erzwingen,  dass  den 
Versicherten  noch  andere  als  die  bisherigen  Aerzte,  Apotheken  und  Kranken- 
häuser zur  Verfügung  zu  stellen  seien,  wenn  durch  die  von  der  Cassa  ge- 
troffenen Anordnungen  eine  der  berechtigten  Anforderungen  der  Versicherten 
entsprechende  Gewährung  jener  Leistungen  nicht  gesichert  ist. 

Die  Pflichten  des  Cassenarztes  beschränken  sich  nicht  nur  auf  die  ärzt- 
liche Behandlung;  er  hat  in  manchen  Beziehungen  auch  bei  der  Kranken- 
controle  mitzuwirken.  So  erfolgt  die  Auszahlung  des  Krankengeldes  nur 
gegen  Einlieferung  eines  vom  Cassenarzte  jedesmal  auszustellenden  Kranken- 
scheines, welcher  für  Mitglieder,  die  in  ein  Krankenhaus  aufgenommen 
sind,  vom  Krankenhausarzte  auszustellen  ist. 

Durch  Statut  kann  der  Cassenverwaltung  die  Befugnis  eingeräumt  werden, 
Mitgliedern,  welche  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte 
Betheiligung  bei  Schlägereien,  durch  Trunkfälligkeit  oder  geschlechtliche  Aus- 
schweifungen zugezogen  haben,  für  diese  Krankheit  das  Krankengeld  gar  nicht 
oder  nur  theilweise  zu  gewähren. 

Hat  der  Cassenarzt  Grund  zu  der  Annahme,  dass  ein  derartiger  Fall 
vorliegt,  so  hat  er  dies  in  dem  Krankenscheine  zu  vermerken. 

Ebenso  hat  der  Cassenarzt  in  dem  Krankenscheine  einen  entsprechenden 
Vermerk  zu  machen,  wenn  die  Krankheit  durch  einen  möglicherweise  nach 
dem  Unfallversicherungsgesetze  zu  entschädigenden  Unfall  herbeigeführt  wor- 
den ist. 

Durch  Bestimmungen  im  Statute  kann  den  Cassenmitgliedern  zur  Pflicht 
gemacht  werden,  die  Anordnungen  des  behandelnden  Arztes  zur  Vermeidung 
von  Ordnungsstrafen  bis  zu  20  Mk.  zu  befolgen.  Die  auf  Grund  des  Kranken- 
versicherungsgesetzes gewährten  Leistungen  gelten  nicht  als  öffentliche  Armen- 
unterstützungen und  wird  die  öffentliche  Armenpflege  durch  das  Kranken - 
Versicherungsgesetz  nicht  berührt. 

Das  Unfallversicherungsgesetz  beruht  auf  der  allseitigen  Anerkenntnis, 
dass  dem  Arbeiter  für  alle  Unfälle  im  Betriebe  eine  Entschädigung 
zugebilligt  werden  müsse,  gleichviel,  ob  der  Unfall  durch  höhere  Gewalt  oder 
durch  ein  Versehen  des  Arbeiters  entstanden  sei.  Es  wurde  deshalb  eine 
Zwangsversicherung  der  Arbeitgeber  eingeführt  durch  staatlich  organisirte 
Verbände,  sogenannte  Berufsgenossenschaften.  Die  Entschädigung  für  alle 
Unfälle,  welche  eine  Krankheit  von  nicht  über  13  Wochen  zur  Folge  haben, 
fällt  den  Krankencassen  zu  und  tritt  eine  Entschädigung  überhaupt  dann 
nicht  ein,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat. 

Es  unterliegen  der  Unfallversicherung:  1.  Alle  Arbeiter  beziehungsweise 
Betriebsbeamten  mit  Jahresverdienst  bis  zu  2000  Mk.  2.;  die  Arbeiter  in  den 
gesammten  Betrieben  der  Post-,  Telegraphen-  und  Eisenbahnverwaltang,  der 
Marine  und  Heeresverwaltung  einschliesslich  der  Bauten,  welche  von  diesen 
Verwaltungen  auf  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden;  3.  die  Beamten  der 
Reichscivilverwaltung,  des  Reichsheeres  und  der  Marine  und  die  Personen 
des  Soldaten  stand  es,  welche  in  einem  der  Unfallversicherung  unterliegenden 
Betriebe  beschäftigt  sind.  Durch  Statut  kann  die  Versicherungspflicht  auf 
Betriebsbeamte  mit  höherem  Jahresarbeitsverdienst  als  2000  Mk.  ausgedehnt 


990  VEESICHERUNGSWESEN. 

werden.  Für  gewisse  Personen,  welche  zwangsweise  nicht  versichert  sind, 
lässt  das  Gesetz  eine  freiwillige  Versicherung  kraft  eines  mit  der  Berufs- 
genossenschaft geschlossenen  Vertrages  zu. 

Träger  der  unter  Garantie  des  Reiches  auf  Gegenseitigkeit  erfolgenden 
Versicherung  sind  für  die  privaten  Betriebe  die  in  sogenannten  Berufsgenossen- 
schaften vereinigten  Betriebsunternehmer.  Die  Berufsgenossenschaften 
sind  corporative,  mit  Statut  und  ehrenamtlichen  Selbstverwaltungsorganen  (Vor- 
stand, Genossenschaftsversammlung)  und  gewissen  obrigkeitlichen  Befugnissen 
(Erlass  von  Unfallversicherungsvorschriften)  ausgestattete  Verbände,  die  für 
bestimmte  Bezirke  gebildet  werden.  Die  versicherten  Arbeiter  sind  nicht 
Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften;  das  Gesetz  zieht  aber  Vertreter 
der  versicherten  Arbeiter  zur  Theilnahme  an  gewissen  Verwaltungsarten  und 
zur  schiedsgerichtlichen  Jurisdiction  heran  und  w^erden  die  Vertreter  von  den 
Cassenvorständen  gewählt. 

Der  Geschäftsbetrieb  der  Berufsgenossenschaften  wird  beaufsichtigt 
durch  das  Reichsversicherungsamt  in  Berlin,  welches  auch  als  höchste 
Instanz  über  Recurse  gegen  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte   entscheidet. 

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  Ersatz  jedes,  auch  des  kleinsten 
Schadens,  welcher  durch  eine  im  Betriebe  erlittene  Körperverletzung  oder 
Tödtung  entsteht. 

Im  Falle  der  Verletzung  besteht  der  Schadenersatz:  a)  in  den  Kosten 
des  Heilverfahrens  vom  Beginne  der  14.  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls; 
h)  in  einer  dem  Verletzten  vom  Beginne  der  14.  Woche  für  die  Dauer  der 
Erwerbsunfähigkeit  zu  gewährenden,  durch  Capitalabfindung  nicht  ablösbaren 
Rente,  welche  beträgt  a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  Gß^sVo  des 
nach  gewissen  Durchschnittssätzen  anzunehmenden  Arbeitsverdienstes,  h)  im 
Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  nur  ein  Bruch- 
theil  der  Rente  unter  a),  deren  Höhe  nach  dem  verbliebenen  Grade  der  Er- 
werbsfähigkeit zu  ermessen  ist. 

Jeden  Unfall  hat  der  Unternehmer  binnen  zwei  Tagen  nach  erhaltener 
Kenntnis  der  Ortspolizeibehörde  schriftlich  zu  melden,  welche  die  Unfall- 
untersuchung unter  Hinzuziehung  von  Sachverständigen  vornimmt,  falls 
deren  Anhörung  von  der  Berufsgenossenschaft  beantragt  wird.  Die  Unfall- 
untersuchung hat  den  Zweck,  eine  möglichst  erschöpfende  Klarstellung  aller 
für  den  Entschädigungsanspruch  wesentlichen  Punkte  herbeizuführen. 

Die  Entschädigung  wird  dann  vom  Vorstande  der  betheiligten  Genossen- 
schaft festgestellt.  Gegen  den  Bescheid  findet  vier  Wochen  nach  Zustellung 
Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  statt.  Das  Schieds- 
gericht besteht  aus  einem  öffentlichen  Beamten  als  Vorsitzenden,  zwei  Mit- 
gliedern der  Genossenschaft  und  zwei  Vertretern  der  versicherten  Arbeiter.  Gegen 
das  Urtheil  des  Schiedsgerichts  gewährt  das  Gesetz  Recurs  an  das  Reich s- 
versicherungsarat,  der  binnen  vier  Wochen  einzulegen  ist. 

Das  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  soll  den  Arbeiter  für  die 
Zeit  dauernder  Arbeitsunfähigkeit  den  Genuss  einer  kleinen,  vor  der  äussersten 
Noth  schützenden  Rente  gewähren,  zu  deren  Erwerb  er  wenigstens  theilweise 
aus  eigenen  Mitteln  beigetragen  hat.  Die  den  Gemeinden  und  Armenverbänden 
obliegende  Fürsorge  für  hilfsbedürftige  Personen  soll  durch  das  Gesetz  nur 
erleichtert,  nicht  aber  gänzlich  beseitigt  werden. 

Dem  Versicherungszwange  sind  unterworfen  ohne  Unterschied  des  Be- 
rufes oder  Geschlechtes  vom  vollendeten  16jährigen  Lebensjahre  alle  vorüber- 
gehend oder  dauernd  in  Dienst  und  barem  Lohn  stehenden  Personen  (Arbeiter, 
Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge  und  Dienstboten,  Betriebsbeamte  und  Handlungs- 
gehilfen) mit  einem  jährlichen  Arbeitsverdienste  bis  zu  2000  Mark.  Die 
Invalidenrente  erhält  ohne  Rücksicht  auf  Lebensalter  oder  Ursache  der 
Invalidität  derjenige  Versicherte,  welcher  dauernd  erwerbsunfähig  ist 


VERSICHERUNGSWESEN.  991 

und  unter  Zuriicklegung  ojähriger  Wartezeit  Beiträge  geleistet  hat.  Die  Er- 
werbsunfähigkeit muss  zum  Unterschiede  von  der  t)ei  der  Unfallsentschädi- 
gung vorausgesetzten  eine  voraussichtlich  das  ganze  Leben  dauernde 
sein,  aber  keine  absolute. 

Es  genügt,  dass  die  Ervverbsfähigkeit  nur  noch  in  sehr  geringem  Maasse 
—  etwa  zum  dritten  Theil  —  vorhanden  ist.  Die  Altersrente  erhält  jeder 
Versicherte  —  gleichviel  ob  noch  erwerbsfähig  oder  nicht  — ,  welcher  das 
70.  Lebensjahr  vollendet  oder  unter  Zurücklegung  einer  Wartezeit  von 
30  Beitragsjahren  Beiträge  geleistet  hat.  —  Träger  der  Invaliditäts-  und  Alters- 
versicherung sind  die  nach  Bestimmung  der  Landesregierungen  errichteten 
Versicherungsanstalten,  in  welchen  alle  diejenigen  versicherungspflich- 
tigen Personen  versichert  sind,  deren  Beschäftigungsort  im  Bezirke  der  An- 
stalt liegt.  Dieselben  haben  die  Rechte  juristischer  Personen,  durch  Statut 
geregelte  Verfassung  und  werden  durch  einen  Vorstand  verwaltet,  welcher  die 
Eigenschaft  einer  öffentlichen  Behörde  hat  und  von  dem  zuständigen  Com- 
munalverbande  oder  der  Landesregierung  bestellt  wird.  Neben  dem  Vor- 
stande muss  ein  aus  fünf  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten 
bestehender  Ausschuss  gebildet  werden,  welchen  das  Statut  festzustellen  hat. 
Für  den  Bezirk  einer  jeden  Versicherungsanstalt  wird  mindestens  ein  Schieds- 
gericht errichtet,  welches  aus  einem  von  der  Landesregierung  zu  ernennen- 
den Vorsitzenden  und  mindestens  zwei  Beisitzern  besteht,  zur  Hälfte  aus  der 
Classe  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten.  Das  Schiedsgericht  fungirt  als 
Berufungsgericht  gegen  Entscheidungen  des  Vorstandes  der  Versicherungs- 
anstalt, und  in  letzter  Instanz  entscheidet  auf  das  Rechtsmittel  der  Revision 
das  Reichsversicherungsamt.  Personen,  welche  Anspruch  auf  Bewilli- 
gung einer  Rente  erheben,  haben  diesen  Anspruch  bei  der  für  ihren  Wohnort 
zuständigen  Verwaltungsbehörde  anzumelden,  welcher  Anmeldung  die  Quittungs- 
karten über  die  geleisteten  Beiträge  beizufügen  sind.  Hinsichtlich  der  Be- 
schaffung ärztlicher  Gutachten  über  die  Erwerbsfähigkeit  eines  Invaliden- 
rentenbewerbers geht  die  Praxis  der  Versicherungsanstalten  davon  aus,  dass 
es  Sache  des  Bewerbers  sei,  das  betreffende  Gutachten  selbst  zu  be- 
schaffen und  zu  bezahlen." 

In  Oe  st  erreich  ist  die  Krankenversicherung  durch  das  Gesetz  vom 
30.  März  1888  für  Arbeiter  und  Betriebsbeamte  in  ähnlicher  Weise  geregelt  wie  in 
Deutschland  und  bestehen  auch  dort  verschiedene  Krankencassen:  l.Bezirks- 
krankencassen,  2.Betriebskrankencassen,  3.Baukrankencassen, 
4.  Genossenschaftskrankencassen,  5.  Vereinskrankencassen, 
6.  Bruderladen  (Knappschaftscassen).  Die  Versicherten  erhalten  im 
Falle  einer  Erkrankung  unentgeltlich  ärztliche  Hilfe,  Medicamente  und  ein 
nach  der  Höhe  des  üblichen  Taglohnes  festgestelltes  Krankengeld.  Für  jede 
Krankencasse  wird  ein,  nach  Bedarf  auch  mehrere  Cassenärzte  be- 
stimmt. Lässt  ein  Mitglied  sich  von  einem  anderen  als  dem  Cassenarzt 
behandeln,  so  werden  die  Kosten  von  der  Krankencasse  nur  dann  ersetzt,  wenn 
die  Behandlung  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  oder  bei  Gefahr  im  Verzuge 
erfolgt.  Für  jede  Woche  ist  vom  Cassenarzt  ein  Krankenschein  auszustellen. 
Durch  das  österreichische  Unfall  Versicherungsgesetz  vom  28. 
December  1881  werden  alle  diejenigen  Arbeiter  versichert,  welche  mit  gesund- 
heits-  oder  lebensgefährlichen  Arbeiten  beschäftigt  sind  und  bestehen  zum 
Zweck  dieser  Versicherung  eigene  Unfallversicherungsanstalten  unter  staat- 
licher Aufsicht.  Erfolgt  in  einem  versicherungspflichtigen  Betriebe  ein  Unfall, 
so  hat  der  Betriebsunternehmer  unter  Benützung  eines  bestimmten  Formulars 
denselben  der  politischen  Behörde  I.  Instanz  anzuzeigen.  Dieselbe  nimmt  bei 
bedeutenden  Unfällen,  wo  nöthig,  unter  Hinzuziehung  von  Sachverstän- 
digen an  Ort  und  Stelle  Erhebungen  auf  Kosten  der  Anstalt.  Bei  kleineren 
Unfällen  nimmt  die  Gemeinde  die  Erhebungen  vor. 


992  VERSICHERUNGSWESEN. 

Ein  Invaliden-  und  Altersversicherungsgesetz  ist  für  0 ester- 
reich bisher  nicht  erlassen. 

In  der  Schweiz  ist  schon  seit  mehreren  Jahren  eine  umfassende  Arbeiter- 
versicherungsgesetzgebung in  Kraft  unter  hervorragender  Mitwirkung  des 
Fabriksinspectors  Dr.  Schuler,  welchem  als  ehemaligen  sehr  beschäftigten 
Krankencassenarzt  besondere  Erfahrungen  auf  dem  Gebiete  der  Gewerbehygiene 
zur  Verfügung  standen.  Auch  in  England  und  Russland  wurden  Aerzte 
mit  Erfolg  zur  hygienischen  Beaufsichtigung  der  verschiedenen  Fabriken 
verwendet. 

Welch'  hohe  Bedeutung  die  social-politische  neuere  Gesetzgebung  nicht  nur  für  das 
Gesundheitswohl  der  Arbeiterbevölkerung,  sondern  auch  für  die  beiden  Berufsstände 
der  Aerzte  und  Apotheker  erlangt  hat,  geht  aus  den  betreffenden  amtlichen  Veröifent- 
lichungen  der  statistischen  Bureaus  hervor,  nach  welchen  die  Zahl  der  in  Krankencassen 
Deutschlands  Versicherten  schon  1891  —  6.801.928  betrug,  die  Jahreseinnahmen  sämmtlicher 
Krankencassen  auf  114,558.315  Mk.  sich  bezifferten.  Pro  1895  wurde  verausgabt:  Für  Aerzte 
23,141.102,  Arzneimittel  18,134.308,  Krankengeld  45,356.229,  Anstaltspflege:  18,190.722.  Mk. 
—  Bei  den  nunmehr  publicirten  Verhandlangen  des  letzten  internationalen  hygienischen  Con- 
gresses  in  Budapest  wurde  von  Dr.  von  Scheel  (Berlin)  die  Zahl  der  im  Deutschen  Reiche 
Versicherten  ungefähr  geschätzt  a)  in  Krankencassen  auf  7^/2  Millionen,  h)  Invaliden-  und 
Altersversicherungscassen  11  Millionen,  Unfallversicherung  18  Millionen.  Nach  dem  amt- 
lichen Verwaltungsberichte  bestanden  bis  Ende  1895  im  Stadtbezirke  Köln :  20  Orts-,  49  Be- 
triebs- und  6  Innungskrankencassen  mit  G2626  Versicherten,  von  welchen  während  des 
Jahres  1895  erkrankten:  27.508  Versicherte  mit  536.287  Krankheitstagen  und  einer  durch- 
schnittlichen Krankheitsdauer  von  19.5  Tagen,  Die  Gesammteinnahmen  betrugen  1895 
1,790.550,  die  Ausgaben  1,703  536  Mk.  Der  Reservefonds  betrug  1,114.597  Mk.  —  Im  Regie- 
rungsbezirke Köln  betrug  1891  die  Zahl  der  Cassenmitglieder:  121.370  und  wurde  veraus- 
gabt für  ärztliche  Behandlung  350.146,  für  Arzneien:  404.001  Mk.  —  Nach  den  bereits  er- 
wähnten Veröffentlichungen  des  statistischen  Bureaus  in  Berlin  pro  1891  schlössen  in 
Deutschland  34  Procent  der  Krankencassen  mit  Unterbilanz,  65  mit  Ueberschuss  ab. 
Die  Zahl  der  Versicherten  ist  im  Stadtbezirke  Köln  gestiegen  von  53.456  (Anfang  1893) 
auf  62626  (Ende  1895),  aus  welcher  erheblichen  Vermehrung  man  auf  die  im  Deutschen 
Reich  stattgefundene  Vermehrung  der  Versicherten  schliessen  kann,  die  1894  auf  7^/2  Mil- 
lionen geschätzt  wurde,  abgesehen  von  den  zugehörigen  Familienmitgliedern. 

Der  grösste  Theil  der  praktischen  Aerzte,  namentlich  in  kleineren  Städten 
und  auf  dem  Lande,  wurde  durch  die  socialpolitische  Gesetzgebung  bezüglich 
seiner  Erwerbsverhältnisse  von  den  Krankencassenvorständen  abhängig,  welche 
durch  ihre  Statuten  das  gesetzliche  Recht  erlangt  hatten,  die  Versicherten  auf 
bestimmte  Aerzte  und  Apotheker  anzuweisen,  Cassenärzte  anzustellen  und  den- 
selben nach  Befinden  zu  kündigen.  Von  diesem  Rechte  machten  die  Kranken- 
cassenvorstände  leider  vielfach  ohne  jede  Rücksicht  auf  das  Gesundheitswohl 
und  das  Vertrauen  der  Versicherten,  sowie  die  berechtigten  Ansprüche  der 
Aerzte  und  Apotheker  den  ausgiebigsten  Gebrauch.  Wenn  einzelne  Aerzte 
oder  auch  ärztliche  Privatvereine  auf  eine  den  Minimalsätzen  der  gesetzlichen 
Medicinaltaxe  entsprechende  Gebührengewährung  drangen,  wurden  die  Cassen- 
arztstellen  zur  Concurrenz  öffentlich  ausgeschrieben  und  mit  jüngeren,  fremden, 
den  Versicherten  unbekannten  Aerzten  besetzt.  So  war  in  Nr.  2  und  10  des 
diesjährigen  ärztlichen  Centralanzeigers  die  Cassenarztstelle  für  eine  bedeu- 
tende Hafenstadt  ausgeschrieben,  welche  statutenmässig  dem  Gassenarzt  für 
ärztliche  Behandlung  eines  Cassenmitgliedes  nebst  dessen  ganzer  Familie 
einschliesslich  aller  Kinder  unter  15  Jahren  drei  Mark  jährlich  zubilligte.  Noch 
geringer  wurde  bei  entfernt  wohnenden  Versicherten  die  ärztliche  Arbeit  und 
die  Gesundheit  der  Versicherten  geschätzt,  wenn  die  dahin  bewilligten  Ge- 
bühren kaum  den  Landbotenlohn  erreichten.  Es  haben  sich  deshalb  seit 
Erlass  der  socialpolitischen  Gesetzgebung  unter  den  Aerzten  zwei  Parteien  ge- 
bildet, von  welchen  die  eine  Partei,  durchgehends  im  Besitze  von  Cassenarzt- 
stellen,  die  Beibehaltung  fixirter  Cassenärzte,  die  andere  aber  freie  oder  be- 
schränkt freie  Arztwahl  erstrebt,  um  dem  Versicherten  die  Möglichkeit  zu  ge- 
währen, einen  Vertrauensarzt  zu  wählen  und  auch  den  Aerzten  die  Gelegenheit 
zu  bieten,  sich  unter  annehmbaren,  nicht  entwürdigenden  Bedingungen  an  der 
Behandlung  der  Krankencassenmitglieder    zu    betheiligen.    Welches    System 


VERSICHERUNGSWESEN.  993 

schliesslich  zur  allgemeinen  Geltung  gelangen  wird,  oder  ob  beide  nebenein- 
ander bestehen  bleiben,  lässt  sich  noch  nicht  übersehen,  da  in  neuester  Zeit 
doch  auch  die  Vorstände  der  Krankencassen,  welche  bisher  fixirte  Cassen- 
ärzte  anstellten,  dazu  übergegangen  sind,  deren  Anzahl  zu  vermehren,  um  den 
Versicherten  eine  grössere  Auswahl  unter  den  Aerzten  zu  bieten.  Jeden- 
falls haben  alle  Aerzte,  mögen  sie  nun  gegen  Fixum  oder  gegen  Vergütung 
der  Einzelleistung  Cassenkranke  behandeln,  nicht  nur  das  Recht,  sondern  auch 
mit  Rücksicht  auf  ihre  eigene  und  ihrer  Familie  Existenz  die  Pflicht,  für 
ihre  Verrichtungen  bei  den  Krankencassen  eine  den  niedrigsten  Sätzen  der 
gesetzlichen  Landesmedicinaltaxen  entsprechende  Vergütung  zu  verlangen. 
Der  §  2  der  preussischen  Gebührenordnung  vom  15.  Mai  1896  bestimmt  aus- 
drücklich, dass  die  niedrigsten  Sätze  der  Medicinaltaxe  bei  Arbeit  er  kran- 
kencassen zur  Anwendung  kommen  sollen,  so  weit  nicht  besondere  Schwie- 
rigkeiten der  ärztlichen  Leistung  oder  das  Maass  des  Zeitaufwandes  einen 
höheren  Satz  rechtfertigen.  Dazu  kommt,  dass  die  niedrigsten  Sätze  der 
Medicinaltaxe  von  1815,  als  das  Geld  den  dreifachen  Werth  der  Jetztzeit 
hatte,  bei  der  Medicinaltaxe  von  1896  nahezu  unverändert  geblieben,  die 
ärztlichen  Verrichtungen  aber  durch  die  fortgeschrittenen  Untersuchungs- 
methoden weit  mühevoller  und  zeitraubender  geworden  sind.  Während  des 
genannten  Zeitraumes  sind  nicht  nur  die  Arbeitslöhne,  sondern  auch  die  Ge- 
halte aller  Berufsstände  mit  Rücksicht  auf  die  Vertheuerung  der  noth- 
wendigsten  Lebensbedürfnisse  verdoppelt  und  verdreifacht,  bei  den  Aerzten 
aber  nur  die  Ansprüche  an  deren  Ausbildung  und  Prüfung  gesteigert  worden. 
—  Bei  den  heutigen  Krankencassen  handelt  es  sich  auch  nicht  um  die  Unter- 
stützung Armer  und  Unbemittelter,  welche  die  Aerzte  in  ihrem  Berufe 
unentgeltlich  zu  behandeln  noch  hinreichend  Gelegenheit  finden,  sondern  um 
leistungsfähige  Gassen,  die  entweder  vom  Staate  oder,  wie  bereits  gezeigt, 
vorwiegend  mit  Ueberschüssen  betrieben  werden.  Wenn  der  Vorsitzende 
des  dänischen  Aerztevereinsbundes,  Dr.  Orum  nachweist  (Zeitschrift  für  sociale 
Medicin,  Heft  5,  S.  326),  dass  durch  das  starke  Anwachsen  des  Kranken- 
cassenwesens  die  Einnahmen  der  dänischen  Aerzte  durchgehends  um  25"/o 
vermindert  seien,  so  beweist  dies,  dass  auch  die  dänische  Krankenversiche- 
rung sich  auf  bemittelte  Personen  ausgedehnt  hat,  die  früher  ihre  Ver- 
trauensärzte aus  eigener  Tasche  anständiger  zu  honoriren  wussten,  wie  dies 
von  den  heutigen  Krankencassenvorständen  geschieht.  So  sank  in  Kopenhagen 
das  Honorar  für  den  ärztlichen  Besuch  bei  verschiedenen  Gassen  unter  die 
Gebühr  herunter,  die  ein  Dienstmann  für  einen  gewöhnlichen  Weg  in  der 
Stadt  zu  fordern  berechtigt  ist.  Dass  durch  ein  derartig  fast  überall  sich 
kundgebendes  rücksichtsloses  Verfahren  gegen  den  ärztlichen  Berufsstand  nicht 
nur  die  Interessen  der  Krankenbehandlung,  sondern  auch  indirect  die  finan- 
ciellen  Interessen  der  Krankencassen  geschädigt  werden,  geht  aus  der  Erwä- 
gung hervor,  dass  vorzugsweise  die  Aerzte  im  Stande  sind,  durch  sorgfältige 
und  gewissenhafte  Untersuchung,  Begutachtung  und  Behandlung,  die  Dauer 
der  bei  den  Arbeitern  vorkommenden  Krankheiten  abzukürzen  und  durch 
Ermittlung  der  in  häuslichen  Verhältnissen  oder  im  Gewerbebetriebe  einwir- 
kenden Schädlichkeiten  der  Entstehung  von  Krankheiten  möglichst  vorzu- 
beugen. Das  ist  der  sicherste  Weg,  auf  welchem  erhebliche  Ersparnisse  an 
Arzneimitteln,  Krankengeldern  und  Krankenhausverpflegung  erzielt  werden 
können.  Es  sei  hier  hingewiesen  auf  den  durch  thatsächliche  Belege  begrün- 
deten Vortrag  des  Krankenkassenarztes  Dr.  Blum  in  M.  Gladbach  „über  die 
Staubgefahr  in  der  Textilindustrie"  (Centralblatt  für  allgemeine  Gesundheits- 
pflege, XVII.  Jahrgang,  Heft  3).  Da  auch  bei  vorkommenden  Unfällen  in  der 
Regel  der  bei  der  Betriebsstätte  zunächst  wohnende  Cassenarzt  hinzu- 
gerufen zu  werden  pflegt,  so  ist  dessen  erste  Behandlung  und  das  zu  den 
Unfallsacten  ausgestellte  ärztliche  Befundsattest  von  maassg  eben  der  Be- 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  DO 


994  VERSICHERUNGSWESEN. 

deutung  für  die  von  den  Berufsgenossenschaften  festzustellenden  Renten,  so- 
wie auch  bei  Ausführung  des  Invalidenversicherungsgesetzes  sachkundig  und 
gewissenhaft  ausgestellte  Atteste  der  Krankencassenärzte  nicht  entbehrt  werden 
können.  Wenn  deshalb  die  socialen  Versicherungsgesetze  einen  wohlthätigen 
Einfluss  auf  das  Allgemeinwohl,  namentlich  die  gesundheitlichen  Verhältnisse 
der  Arbeiterbevölkerung  ausüben  sollen,  so  ist  ein  harmonisches  Zusammen- 
wirken der  Aerzte  unter  einander,  sowie  der  ärztlichen  Vereine  mit  den 
Krankencassenvorständen  unbedingt  nothwendig.  —  Man  kann  es  deshalb  nur 
freudig  begrüssen,  dass  im  Königreich  Sachsen  durch  die  neueste  dort  er- 
lassene Landesmedicinalgesetzgebung  (Verpflichtung  für  alle  Aerzte  zum  Bei- 
tritt in  den  zuständigen  Bezirksverein,  Erlass  ärztlicher  Standesordnung  mit 
Herstellung  ärztlicher  Ehrengerichte)  die  früheren  heftigen  Conflicte  der  Aerzte 
mit  den  Krankencassenvorständen  durch  gegenseitige  Verständigung  auf  dem 
Boden  der  bestehenden  Gesetzgebung  beigelegt  werden  konnten.  Darüber 
wird  an  die  Redaction  der  deutschen  medicinischen  Wochenschrilt  von  Dr. 
Thiersch  (Leipzig)  Folgendes  berichtet: 

„Die  moralische  Stellung  der  Aerzte  durch  den  gesetzlichen  obliga- 
torischenZusammenschluss  gegenüber  den  gewaltigen  Casseninstituten 
hat  eine  ganz  bedeutende  Stärkung  erfahren.  Wir  empfinden  es  als  eine 
sehr  grosse  Errungenschaft,  dass  die  Cassenvorstände  fast  überall,  zum  Theil 
nach  dem  heftigsten  Widerstände  sich  zu  Verhandlungen  mit  den  Be- 
zirksvereinen haben  verstehen  müssen.  Die  Gassen  wissen  jetzt,  dass  sie 
es  bei  allen  Streitfragen  nicht  mehr  mit  einem  einzelnen  Arzt,  sondern  mit 
der  Gesammtheit  der  Aerzte  und  mit  der  Behörde  zu  thun  haben,  welche  die 
Aerzte  bei  rechtmässigem  Vorgehen  sicherlich  unterstützen  werden.  Die 
erwähnten  Ministerialverordnungen,  betreffend  Declaration  des  §  15  der  ärzt- 
lichen Standesordnung,  haben,  wie  es  sich  nachträglich  zeigte,  lediglich  den 
Zweck  gehabt,  die  Aerzte  vor  Miss  brauch  ihrer  Rechte  zu  warnen,  keines- 
wegs ihnen  durch  Gesetz  und  Standesordnung  garantirte  Rechte  zu  nehmen. 
Das  kommende  Jahr  wird  sicherlich  überall  das  rechte  Maass  erkennen  lassen, 
welches  die  Aerzte  bei  Stellung  ihrer  Forderungen  zu  halten  haben.  Die 
cassenärztlichen  Honorare  sind  überall  im  Steigen  begriffen,  die  centralisirte 
Chemnitzer  Ortskrankencasse  hat  sich  in  einem  Vertrage  mit  dem  Chemnitzer 
Bezirksverein  verpflichtet,  nicht  approbirte  Personen  zur  regelmässigen  Kranken- 
behandlung nicht  mehr  zuzulassen.  Die  Curpfuscherei  wird  immer  mehr 
zurückgedrängt  und  in  den  grösseren  Städten,  wo  die  Gegensätze  am  heftig- 
sten aufeinander  platzten,  sind  bezüglich  der  Honorirung  namhafte  Erfolge 
erzielt." 

Man  kann  nur  hoffen  und  wünschen,  dass  das  von  Sachsen  bezüglich 
thatkräftiger  und  sachkundiger  Reform  der  sanitären  Landesgesetzgebung  ge- 
gebene Beispiel  in  allen  Staaten  Nachahmung  finden  und  eine  für  das  all- 
gemeine Gesundheitswohl  erspriessliche  Ausführung  der  socialen  Versicherungs- 
gesetzgebung ermöglichen  werde.  —  Die  mehrfach  üblich  gewordene  Ueber- 
weisung  versicherter  Arbeiter  an  solche  Apotheken,  die  von  den  Wohnungen 
der  Arbeiter  entfernt  liegen,  aber  den  Krankencassen  auf  dem  Wege  der  Lici- 
tation  den  höchsten  Rabatt  bewilligt  haben,  lässt  sich  mit  den  Interessen 
einer  gehörigen  Krankenbehandlung  nicht  vereinigen,  weil  die  Arzneien  na- 
mentlich beim  Auftreten  von  Epidemien  wegen  der  grösseren  Entfernung  und 
Ueberlastung  des  Apothekerpersonals  nicht  rechtzeitig  abgegeben  werden 
können.  Ebenso  ungehörig  ist  der  aus  Sparsamkeitsrücksichten  angeordnete 
Bezug  der  Arzneimittel  aus  Detaildrogerien,  weil  das  Krankencassen- 
gesetz  wiederholt  nur  die  Apotheken  als  Bezugsquellen  für  die  den  ver- 
sicherten Arbeitern  zuliefernden  Arzneien  bezeichnet  und  auch  nur  der 
staatlich  concessionirte  Apotheker  nach  der  deutschen  und  österreichischen 
Gesetzgebung  geprüft  und  verpflichtet  ist,  alle   Arzneimittel  nach  den 


VETERINÄRWESEN.  995 

Vorschriften  des  geltenden  Arzneibuches  vorräthig  zu  halten  und  nach  den 
ärztlichen  Vorschriften  zu  bereiten.  Die  Arbeiter  haben  also  berechtigten  Grund 
zur  Unzufriedenheit,  wenn  sie  die  ihnen  verordneten  Arzneimittel  nicht  aus 
der  zunächst  liegenden,  ihr  ^'ertrauen  geniessenden  Apotheke  beziehen  dürfen. 
Es  ist  Aufgabe  der  gesetzlichen,  jährlich  abzuändernden  Arzneitaxe,  die 
Arzneimittel  und  Arbeitspreise  festzustellen  und  dabei  die  öffentlichen  und 
Krankenversicherungscassen  entsprechend  zu  berücksichtigen.      schwartz. 

Veterinärwesen.  vor  der  Gründung  von  Lehranstalten  für  Thierärzte 
konnte  von  einer  rationellen  Thierheilkunde  keine  Rede  sein.  Wenn  es  auch 
im  Alterthum,  namentlich  unter  den  Griechen  und  Römern  bereits  circa  500 
Jahre  v.  Chr.  Thierärzte,  bei  den  Griechen  hauptsächlich  Pferdeärzte  (Hippiater), 
bei  den  Römern  Maulthierärzte  (mulomedici)  oder  auch  Thierärzte  für  das 
Zug-  oder  Jochvieh  (veterinarii)  gab,  so  waren  es  doch  nur  rohe  Empiriker, 
deren  Heilmittel  oft  in  den  unsinnigsten  Dingen  bestanden. 

Die  Römer  sahen  die  Thiermedicin  als  einen  Tiieil  der  Landwirthschaft  an,  die  land- 
wirthschaftlichen  Schriftsteller  der  damaligen  Zeit  besprachen  nebenbei  auch  einzelne  Thier- 
krankheiten,  z.  B.  Varro,  Columella,  Vegetius  Renatus,  Celsus,  Plinius  u.  A.  Im  Mittel- 
alter ruhte  die  Thierheilkunde  vollständig  in  den  Händen  von  Pfuschern  (Hirten,  Schäfern. 
Schmieden,  Bereitern  etc."),  nur  gelegentlich  nahmen  sich  ihrer  die  Aerzte  an,  meist  nur 
nothgedrungen,  wenn  Epi-  und  Enzoolien  unter  den  Thieren  wütheten  und  einen  grossen 
Theil  von  ihnen  dahinrafften.  Die  Zootomie  wurde  dadurch  gefördert,  dass  in  damaliger 
Zeit  die  Mediciner  ihre  anatomischen  Studien  an  Thierleichen  machten.  In  der  Zeit  vom 
14.  bis  16.  Jahrhundert  tauchten  in  Deutschland  einige  Werke  über  Thierheilkunde  von 
Pferdeliebhabern  und  Stallmeistern  auf,  denen  ein  wissenschaftlicher  Werth  kaum  beigelegt 
werden  kann,  z.  B.  von  Marx  Fugger,  Böhme,  Winter  v.  Adlersflügel,  v.  Sind. 

Gegen  Ende  des  17.  Jahrhunderts  wurde  zwar  an  verschiedenen  Uni- 
versitäten z.  B.  Göttingen,  Marburg,  Würzburg,  Tübingen,  Halle,  Greifs- 
walde, Heidelberg,  Jena  etc.  von  Fachprofessoren  Unterricht  für  Thierärzte 
ertheilt,  er  konnte  aber  nur  sehr  mangelhaft  sein,  weil  ein  Lehrer  die  ganze 
Materie  vorzutragen  hatte. 

Die  wissenschaftliche  Aera  für  die  Thiermedicin  in  Deutschland  begann  erst 
nach  dem  Vorgange  Frankreichs  mit  der  Gründung  von  Thierarzneischulen  gegen 
Ende  des  18.  Jahrhunderts  (1770—1790)  in  den  Hauptstädten  der  einzelnen 
deutschen  Länder,  u.  zw.  in  Hannover,  Dresden,  Berlin,  München  und  Stuttgart. 
Noth  lehrt  beten.  Die  Regierungen  hatten  wohl  erkannt,  dass  der  Tilgung  der 
Viehseuchen  nur  mit  einem  gut  geschulten  thierärztlichen  Personal  beizu- 
kommen war.  Der  Lage  der  Dinge  entsprechend  konnten  als  Lehrer  der 
Thierheilkunde  nur  Aerzte  und  Apotheker  berufen  werden,  die  humane  Me- 
dicin  ist  somit  die  Mutter  der  Thiermedicin  geworden;  man  war  genöthigt,  vor 
der  Hand  die  Erfahrungen  der  Medicin  und  deren  wissenschaftliche  Errun- 
genschaften der  Thierheilkunde  dienstbar  zu  machen  und  die  Führung  und 
Leitung  des  Veterinärwesens  in  die  Hände  der  Aerzte  zu  legen.  Allmählich 
gelang  es  der  comparativen  Wissenschaft,  die  Differenzen  im  Baue  und  in 
den  Verrichtungen  des  menschlichen  und  thierischen  Körpers,  sowie  zwischen 
Menschen-  und  Thierkrankheiten  festzustellen  und  auf  diese  Weise  die  Thier- 
medicin auf  eigene  Füsse  zu  stellen  und  sie  der  Vormundschaft  der  Mediciner 
zu  entheben.  Aber  dankerfüllt  blicken  die  Thierärzte  auf  die  Mutterwissen- 
schaft, sie  befleissigen  sich,  diese  in  ihren  Forschungen  und  Bestrebungen  ge- 
treulich zu  unterstützen,  welche  dahin  gehen,  die  Menschheit  vor  Krankheiten 
und  Siechthum  zu  schützen  und  gemeinschaftlich  mit  ihr  in  den  Kampf  gegen 
Seuchen  einzutreten.  In  etwa  100  Jahren  haben  sich  die  Thierarzneischulen 
zu  thierärztlichen  Hochschulen  emporgearbeitet,  es  erübrigt  nur  noch,  die 
Schüler  derselben  auf  dieselbe  Vorbildungsstufe  zu  stellen,  wie  jene  der  alma 
mater.  Die  Vielseitigkeit  der  Studienobjecte  und  die  schwierigen  Aufgaben 
der  Hygiene  erheischen  dies  gebieterisch,  gern  werden  die  Mediciner  die  Ve- 
terinäre in  dem  Bestreben  unterstützen,  auch  für  ihre  Studien  die  Maturität 
eines  humanistischen  Gymnasiums  zu  fordern. 

63* 


996  VETERINÄRWESEN. 

1887  wurde  die  Thierarzneischule  in  Berlin  und  Hannover,  1889  die  in  Wien,  1890 
die  in  Stuttgart,  Dresden  und  München  zu  thierärztlichen  Hochschulen  erhoben. 

Die  Regierungen  Deutschlands  waren  bei  Gründung  der  Bildungsan- 
stalten für  Thierärzte  von  der  Nothwendigkeit  durchdrungen,  sich  wissen- 
schaftlich und  praktisch  geschulte  Organe  der  Veterinärpolizei  heranzubilden, 
sie  machten  deshalb  bald  höhere  Ansprüche  an  die  Vorbildung  der  Veterinär- 
beamten und  vermehrten  die  Zahl  der  Unterrichtsdisciplinen. 

Im  Grossherzogthum  Hessen  forderte  man  bereits  1830  für  das  Studium  der 
Thiermedicin  das  gymnasiale  Maturitätszeugnis,  auch  verlieh  die  Universität  in  Giessen, 
resp.  die  medicinische  Facultät  daselbst  das  Diplom  als  Dr.  medicinae  veterinariae.  In 
Giessen  ist  das  thierärztliche  Lehrinstitut  mit  der  Universität  verbunden,  ähnlich  wie  die 
landwirthschaftlichen  Institute  an  vielen  andern  deutschen  Universitäten,  die  auch  eine 
Professur  für  Thierheilkunde  errichtet  haben,  damit  der  Landwirth  sich  einigermaassen 
mit  den  Seuchen  und  acut  verlaufenden  Thierkrankheiten  bekannt  machen  kann.  Der- 
gleichen Institute  besitzt  Breslau,  Göttingen,  Halle,  Jena,  Kiel,  Königsberg  land  Leipzig. 
Die  Studienzeit  setzte  man  auf  6 — 7  Semester  fest.  JDie  naturwissenschaftlichen  Prüfungs- 
fächer sind  Zootomie,  Histologie,  Physiologie,  Botanik,  Chemie,  Physik  und  Zoologie,  die 
Fachprüfung  zerfällt  in  die  anatomische,  physiologische,  pathologisch-anatomische,  medi- 
cinisch-  und  chirurgisch-klinische,  operative,  pharmaceutische  und  Schlussprüfung.  Die 
thierärztlichen  Hochschulen  in  Berlin,  München  und  Dresden  bilden  auch  die  Militär- 
thierärzte  aus. 

In  Preussen  gingen  1872  die  Veterinärangelegenheiten  vom  Cultusministerium  in 
das  Ressort  des  Ministers  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  über.  Schon  seit  1817 
stellte  man  hier  auf  Grund  besonders  abzulegender  Prüfungen  Departements-  und  Kreis- 
Thierärzte  als  technische  Berather  der  Regierungen  und  des  Landraths  an,  leider  ohne 
eine  fachliche  Vertretung  bei  der  Centralbehörde  anzuordnen,  man  vermischte  derart  das 
Medicinalwesen  mit  dem  Veterinärwesen  in  zweckwidriger  Weise  und  erschwerte  damit  die 
gedeihliche  Entwicklung  des  letzteren.  Eine  selbständigere  Verwaltung  des  Veterinär- 
wesens erhielt  Sachsen,  Baden,  Württemberg  und  Baiern  in  den  Jahren  1856—68,  man  er- 
hob das  Veterinärwesen  zu  einem  besondern  Verwaltungszweige  mit  fachlicher  Vertretung 
bei  den  Unter-,  Mittel-  und  Centralbehörden.  1875  errichtete  man  in  Preussen  die  tech- 
nische Deputation  für  das  Veterinärwesen,  die  dem  landwirthschaftlichen  Mini- 
sterium untergeordnet  ist,  mit  der  Aufgabe,  dem  Minister  ein  technischer  Consulent  zu 
sein,  den  gerichtlichen  und  Verwaltungsbehörden  gutachtliche  Aeusserungen  zu  erstatten, 
die  Prüfungen  und  Anstellung  der  beamteten  Thierärzte  zu  leiten  und  die  Vieh-  und  Vieh- 
seuchenstatistik zu  bearbeiten;  sie  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  einer  den  Bedürf- 
nissen entsprechenden  Zahl  ordentlicher  und  ausserordentlicher  Mitglieder,  ihr  können 
Hilfsarbeiter  beigeordnet  werden;  die  Einberufung  der  ausserordentlichen  Mitglieder  zur 
Berathung  organisatorischer  und  wirthschaftlicher  Fragen  ist  Sache  des  Ministers.  Ge- 
wöhnlich ist  der  Departementsthierarzt  als  Veterinär-Assessor  zugleich  auch 
Mitglied  des  Provinzial-Medicinalcollegiums.  Zu  ähnlichen  Zwecken  erhielt  Sachsen  1856 
die  Commission  für  das  Veterinärwesen,  sie  ist  aus  einem  Regierungscommissar 
als  Vorsitzenden  und  zwei  ordentlichen  Mitgliedern  (Professoren  der  thierärztl.  Hochsch.) 
zusammengesetzt,  ihre  Befugnisse  erstrecken  sich  auf  die  Verwaltung  der  Hochschule,  die 
Geschäftsführung  der  beamteten  Thierärzte,  Prüfungswesen  und  gutachtliche  Aeusserungen. 
Unter  einem  Landesthierarzt  stehen  die  Bezirksthierärzte  jeder  Amtshaupt- 
mannschaft und  die  Kreisthierärzte  bei  jeder  Kreis direction,  sie  gehen  aus  den  als 
Polizeithierärzte  geprüften  Amtsthierärzten  hervor,  die  noch  nicht  angestellt 
sind.  In  Baiern  sind  seit  1872  Bezirksthierärzte  für  die  Polizeidistricte,  Kreisthierärzte 
für  die  Kreisregierungen  und  Controlthierärzte  zur  Verhütung  der  Einschleppung  von 
Seuchen  angestellt,  der  Landesthierarzt  hat  seinen  Sitz  im  Staatsministerium;  Districs- 
thierärzte  bestellt  die  Gemeinde;  ein  Ober-Medicinalausschuss  hat  ständige  thierärztliche 
Mitglieder.  In  Württemberg  heissen  die  beamteten  Thierärzte  Oberamtsthierärzte, 
einer  von  ihnen  ist  dem  Medicinal-CoUegium  als  Referent  zugetheilt.  In  Baden  verwaltet 
die  Veterinärabtheilung  ein  Medicinal-Referent  im  Ministerium  des  Innern,  die  amtlichen 
Geschäfte  besorgen  die  Bezirksthierärzte,  ebenso  in  Hessen;  hier  verwaltet  die  Abtheilung 
für  öffentliche  Gesundheitspflege  im  Ministerium  des  Innern  in  Darmstadt  die  Veterinäran- 
gelegenheiten sie  besteht  aus  mindestens  zwei  Aerzten,  einem  Thierarzt  und  einem  Pharma- 
ceuten.  Auch  die  übrigen  deutschen  Staaten  haben  ihren  Landesthierarzt  und  Kreisthierärzte 
oder  ihren  Staats- (Hamburg)  und  Polizeithierarzt  (Bremen  und  Lübeck.)  In  Berlin 
überwachen  Polizeithierärzte  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln. 

Den  hier  namhaft  gemachten  Behörden  und  beamteten  Thierärzten  liegt 
die  Abwehr  und  Bekämpfung  der  Thierseuchen  ob  in  Gemässheit  des  deutschen 
Reichsseuchengesetzes  vom  23.  Juni  1880,  resp.  1.  Mai  1894,  welches  die  ge- 
sammte  Materie  mit  Ausnahme  der  Rinderpest  einheitlich  geregelt  hat,  während 
bis  dahin  jeder  deutsche  Staat   seine  besondern    Gesetze    und   Verordnungen 


VETERINÄRWESEN.  997 

hatte,  die  öfter  differirten  und  lückenhaft  waren.  Das  preussische  Viehseuchen- 
gesetz von  25.  Juni  1875  wurde  dem  Ileichsgesetz  zu  Grunde  gelegt,  denn 
es  war  ein  mustergiltiges  zu  nennen,  das  unter  Mitwirkung  des  deutschen 
Veterinärraths  zustande  gekommen  war  und  sich  bei  der  Seuchentilgung  aus- 
gezeichnet bewährt  hatte,  alle  Bestimmungen  in  demselben  sind  klar  und 
präcis  gegeben.  Die  Anordnung  der  Abwehr-  und  Unterdrückungsmaassregeln 
und  die  Leitung  des  Verfahrens  liegt  den  Landesregierungen  ob.  Die  an- 
zeigepflichtigen Seuchen  sind,  ausser  der  Rinderpest,  der  Milzbrand,  der 
Rauschbrand  (die  Wild-  und  Rinderseuche  sind  dem  Milzbrand  gleich  zu  er- 
achten), die  ToUwuth,  der  Rotz,  die  Maul-  und  Klauenseuche,  die  Lungen- 
seuche, die  Schafpocken,  die  Beschälseuche  der  Pferde,  der  Bläschenausschlag 
der  Pferde  und  des  Rindviehs  und  die  Räude  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere, 
Maulesel  und  der  Schafe,  neuerdings  auch  die  Schweineseuchen. 

Die  Anzeigepflicht  kann  in  Zeiten  der  Gefahr  auch  vom  Reichskanzler 
für  den  Typhus  der  Pferde,  für  die  Schweinepest,  die  besonders  von  Däne- 
mark und  Schweden  aus  importirt  wird,  für  die  Schweineseuche,  den  Schweine- 
rothlauf  und  die  Influenza  der  Pferde  (Brustseuche)  angeordnet  werden,  des- 
gleichen eine  strenge  Grenzcontrolle  zur  Verhütung  des  Viehschmuggels  und 
Grenzsperren  zur  Verhütung  der  Einführung  kranker  oder  verdächtiger 
Thiere  in  das  Reichsgebiet.  Mit  der  Grenzcontrole  wurden  besonders  hierzu  er- 
nannte Grenzthierärzte  beauftragt.  Einfuhrverbote  und  Verkehrsbeschrän- 
kungen sind  für  Rindvieh.  Schafe,  frisches  Schaffleisch,  Schweine,  Ziegen  und 
Ziegenfleisch  aus  Russland  und  Oesterreich-Ungarn,  für  Schweinedärme 
Schweinezungen,  Schweinefleisch,  Speckseiten,  Schinken  aus  Amerika,  für 
Rinder,  Pferde  und  Schafe  aus  Amerika,  für  Schlachtthiere  aus  Island,  Däne- 
mark, Schweden,  Norwegen,  Belgien,  Holland  und  Luxemburg  erlassen  worden, 
die  Transporte  müssen  dann  vor  der  Landung  von  beamteten  Thierärzten 
untersucht  werden,  diese  haben  auch  die  Desinfection  der  Viehwagen  der  Eisen- 
bahnen zu  überwachen.  (Vergleiche  das  diesfallsige  Reichsgesetz  vom  25.  Fe- 
bruar 1876  und  20.  Juni  1886,  sowie  den  preuss.  Ministerial-Erlass  vom 
19.  November  1886.)  Die  Hühnercholera  in  Italien  (Prov.  Mailand)  erheischte 
ebenfalls  Einfuhrverbote.  Bei  dem  Einfuhrverbote  von  amerikanischem  Schweine- 
fleische, das  erfahrungsgemäss  häufig  trichinenhaltig  ist,  handelt  es  sich  um 
Vorbeuge  der  Trichinose,  als  einer  die  menschliche  Gesundheit  und  das  Leben 
bedrohenden  Krankheit.  Auch  ausländische  Kuhhäute  vermögen  die  mensch- 
liche Gesundheit  zu  schädigen  (Milzbrandinfection),  sie  müssen  deshalb  an 
abgelegenen  Orten  lagern,  die  Lagerplätze  derselben  werden  später  desinficirt, 
Abfälle  vergraben  oder  verbrannt.  Um  der  Verschleppung  von  Viehseuchen 
vorzubeugen,  hat  die  Veterinärpolizei  ihr  Augenmerk  auf  Treibheerden,  Vieh- 
märkte, Viehhändler-  und  Gastställe  und  auf  die  behufs  öffentlichen  Verkaufs 
oder  öffentlicher  Schauen  zusammengebrachten  oder  aus  dem  Auslande  ein- 
geführten Viehbestände  zu  richten.  Ebenso  werden  die  öffentlichen  und  pri- 
vaten Schlachthäuser  von  beamteten  Thierärzten  überwacht.  Die  Maassregeln 
gegen  Rinderpest  sind  durch  das  Reichsgesetz  vom  7.  April  1869  und  die 
Instruction  vom  9.  Juni  1873  festgestellt. 

Der  Erlass  besonderer  Instructionen  zu  dem  V  i  e  h-S  e  u  c  h  e  n  g  e  s  e  t  z  e  ist 
aus  der  Erwägung  hervorgegangen,  dass  die  Veterinärpolizei  in  den  einzelnen 
Bundesstaaten  Rücksicht  auf  die  Fortschritte  der  Veterinärwissenschaft,  das 
Wesen  der  Epizootien,  die  Verschiedenartigkeit  der  landwirthschaftlichen  und 
Verkehrsverhältnisse  und  der  Verwaltungsorganisation  zu  nehmen  hat.  Die 
Kosten  und  Entschädigungsbeträge  der  Seuchentilgung  konnten  nicht  auf  das 
deutsche  Reich  übernommen  werden. 

Nach  den  Bestimmungen  des  Seuchengesetzes  ist  Folgendes  vorgeschrieben: 
Die  genaue  Untersuchung  der  der  Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtigen 
oder  an   der  Seuche   erkrankten  Thiere  von  Seite  des  beamteten  Thierarztes. 


998  VETERINÄRWESEN. 

Zur  Feststellung  der  Diagnose  kann  ein  Thier  getödtet  und  secirt  werden. 
Die  Ermittlung  des  Urafangs  und  der  Entstehung  des  Seuchenausbruches. 
Die  Anordnung  von  Absperrungsmaassregeln  (Stall-,  Gehöfts-,  Orts-,  Weide-, 
Flur-  und  Grenzsperre).  Die  Trennung  der  erkrankten  von  den  gesunden 
Thieren.  Die  Bewachung  verdächtiger  Thiere.  Beschränkung  in  der  Be- 
nutzung und  dem  Transporte  verseuchter  oder  verdächtiger  Thiere  und  der 
von  ihnen  herstammenden  Producte  oder  mit  ihnen  in  Berührung  gewesener 
Gegenstände.  Die  Impfung  verdächtiger  Thiere.  Die  Tödtung  der  verseuchten 
Thiere  bei  Kinderpest,  Rotz  und  Lungenseuche.  Die  unschädliche  Beseitigung 
der  Cadaver  und  ihrer  Abfallsstoffe.  Die  Desinfection  der  verseuchten  Stallun- 
gen und  der  mit  den  verseuchten  Thieren  in  Berührung  gekommenen  Gegen- 
stände. Verbot  der  Abhaltung  von  Thiermärkten.  Oeffentliche  Bekannt- 
machung des  Ausbruches  und  des  Erlöschens  der  Seuche.  Alle  diese  Maass- 
nahmen  haben  sich  in  der  Praxis  vorzüglich  bewährt,  es  ist  bei  ihrer  exacten 
Ausführung  gelungen,  die  Epizootien  und  Enzootien,  wenn  auch  nicht  völlig 
auszurotten,  so  doch  wesentlich  einzudämmen,  den  Uebergang  der  Zoonosen 
auf  den  Menschen  und  die  damit  verbundene  Schädigung  der  menschlichen 
Gesundheit  möglichst  zu  umgehen  und  die  Verluste  an  Vieh  erheblich  zu 
mindern.  Als  eines  brauchbaren  Tilgungsmittels  ist  noch  der  Impfung  besonders 
zu  gedenken. 

Die  Impfung  mit  Krankheitsproducten  bezweckt  einestheils,  die  Anlage 
zu  Krankheiten  zu  tilgen,  die  Thiere  zu  immunisiren  (Schutzimpfung),  anderen- 
theils  der  Krankheit  vorzubeugen,  wenn  die  Einschleppung  des  Contagii  in 
seuchenfreie  Viehbestände  zu  befürchten  steht  (Cautionsimpfung),  oder  bei  be- 
reits ausgebrochenen  Seuchen  den  Krankheitsverlauf  zu  mildern  und  abzu- 
kürzen (Nothimpfung).  Seitdem  man  gelernt  hat,  als  Impfstoff  gewissermaassen 
ein  Extract  der  Krankheitserreger  (Bacillen,  Bacterien)  und  das  Blutserum 
immun  gemachter  Thiere  zu  verwenden,  hat  die  Impfung  nicht  nur  an  Sicher- 
heit des  Erfolges  gewonnen,  sondern  sind  auch  die  Gefahren  für  das  Impfthier 
fast  auf  Null  herabgemindert  worden.  Umstände,  die  die  Impfungen  populär 
gemacht  und  in  grössere  Kreise  eingeführt  haben.  Sogar  die  Veterinärpolizei 
und  die  Veterinärhygiene  vermögen  aus  ihnen  Nutzen  zu  ziehen.  Man  konnte 
vordem  keine  Zwangsimpfung  veterinärpolizeilich  vorschreiben,  weil  ein  gut- 
artiger Verlauf  der  Implkrankheit  nicht  zu  garantiren  war.  Impfungen  ver- 
suchte man  zuerst  bei  der  Rinderpest,  sie  stützten  sich  auf  die  Erfahrung, 
dass  mit  dem  Durchseuchen  des  Rindes  die  Anlage  zu  weiteren  Erkrankungen 
an  Rinderpest  getilgt  ist,  ja  es  erschien  wahrscheinlich,  dass  durchseuchte 
Rinder  diese  Immunität  den  nächsten  Generationen  vererben. 

Professor  Jessen  versuchte  deshalb,  die  Rinderpest  in  ihrem  Heimathslande,  in  den 
Steppen  Russlands,  durch  Impfung  mit  dem  Pestcontagium  auszurotten.  Schon  früher 
waren  Versuche  damit  in  England,  Holland  und  Dänemark  gemacht  worden,  die  angeblich 
günstig  ausfielen,  1781  erliess  sogar  Friedrich  der  Grosse  eine  Impfinstruction  für  Preussen. 
Auf  Anregung  Jessen's  errichtete  man  1853  in  Russland  auf  Staatskosten  ein  Impfinstitut 
in  Karlowka  am  Salmysch  und  Bondarewka,  auch  machte  man  Impfversuche  an  der  Veteri- 
närschule zu  Charkow.  Als  Impfstoff  wurden  Blut,  Nasen-  und  Maulschleim  etc.  von 
Thieren  benutzt,  die  nicht  hochgradig  erkrankt  waren.  Einige  Tage  nach  der  Inoculation 
stellten  sich  die  ersten  Krankheitssymptome  ein,  es  fallirten  nur  1 — 10  %.  Bei  den  Impfungen 
in  anderen  Ländern  erlag  indes  nicht  selten  der  grösste  Theil  der  Impflinge.  1873  sprach 
sich  ein  Veterinärcomite  in  Russland  unbedingt  gegen  die  Impfungen  aus,  weil  die  erwar- 
teten Vortheile  ausblieben  und  in  den  Impfanstalten  ein  beständiger  Seuchenherd  unter- 
halten wurde.  Auch  die  1872  auf  dem  internationalen  Congresse  in  Wien  versammelten 
thierärztlichen  Autoritäten  sprachen  sich  einstimmig  gegen  die  Rinderpestimpfungen  aus, 
denn  die  Impfrinderpest  forderte  bei  uns  ebenso  grosse  Verluste  wie  die  natürliche  Rinder- 
pest, wohingegen  sie  beim  Steppenvieb  nur  10—12  °/„  betragen  haben  sollen.  Neuerdings 
ist  es  RoB.  Koch  im  Kimberley  gelungen,  durch  Impfungen  mit  Galle  von  Rindern,  die  der 
Rinderpest  am  fünften  oder  sechsten  Krankheitstage  erlagen,  bei  gesunden  Rindern  Immu- 
nität zu  erzeugen,  hingegen  Kolle  und  Türner  mit  dem  Immunserum  auch  Heilerfolge  zu  er- 
zielen. Für  Deutschland  bleibt  das  Keulen  der  Kranken  das  beste  und  billigste  Tilgungs- 
mittel. 


.VETERINÄRWESEN.  999 

Impfungen  mit  M ilz  b  r  a  n  d  v  i  r  u s  sind  neuerdings  mit  Vortheil  aus- 
geführt worden,  seitdem  man  Mitigationsverfahren  (Toussaint,  Pasteur, 
Chauyeau  u.  A.)  durch  Erwärmen  des  Milzbrandblutes,  Züchtung  der  Milz- 
brandbacillen  bei  einer  Temperatur  von  42—43'^  C,  Abschwäch ung  des  Virus 
der  Bacillen  durch  künstliche  Züchtung  derselben  auf  Fleisch extractlösung 
von  Generation  zu  Generation  oder  durch  Antiseptika  kennen  gelernt  hat.  In 
Frankreich  betrug  der  Verlust  an  den  mit  abgeschwächten  PASTEUR'schen 
Impfstoff  inoculirten  Schafen  und  Kindern  Vs  bis  S^o,  in  Deutschland  aber 
12"/o.  Schutzimpfungen  sind  nur  in  Milzbranddistricten  zulässig,  weil  die  Impf- 
thiere  das  Contagium  verbreiten  können.  Bei  Schafen  verursachen  Milzbrand- 
impfungen 10 — 15"/o.  Verluste,  bei  ihnen  erreicht  man  damit  nur  eine  un- 
sichere Immunität,  sie  hält,  ebenso  wie  bei  Rindern,  höchstens  ein  Jahr  an.  Das 
Resultat  der  auf  der  preussischen  Domäne  Pakisch  ausgeführten  Impfungen 
ist  kein  günstiges  gewesen,  es  starben  von  den  Impflingen  l^j^  bis  57o- 

Impfungen  gegen  Rauschbrand  der  Rinder  sind  namentlich  in 
Frankreich,  Oesterreich  und  in  der  Schweiz,  in  kleinerem  Maasstab  auch 
in  Baden  und  im  Rheinland  ausgeführt  worden,  die  damit  erzielte  Immunität 
hielt  einige  Jahre  vor.  Die  Impfung  wird  bei  Rindern  an  der  unteren  Schwanz- 
flache  vorgenommen  und  nach  zehn  Tagen  wiederholt;  die  Impfkrankheit  ver- 
läuft gefahrlos  und  fordert  geringe  Verluste  (etwa  0.3%). 

Schutzimpfungen  gegen  Rabies  wurden  hauptsächlich  von  Pasteur 
studirt,  sie  beanspruchen  ein  grosses  Interesse  für  die  Prophylaxe  der  von 
wüthenden  Hunden  gebissenen  Menschen,  bei  weiteren  Forschungen  können 
sie  vielleicht  auch  der  Therapie  der  Hundswuth  dienstbar  gemacht  werden. 
Pasteur  benutzte  als  Impfstoff  das  getrocknete  Rückenmark  eines  wuthkranken 
Thieres  (Kaninchens),  das  durch  Eintrocknung  an  Virulenz  erheblich  ver- 
loren hat. 

Impfungen  mit  abgeschwächtem  Rotzvirus,  dem  sogenannten 
Mallein,  Sindbis  jetzt  nur  zur  Sicherstellung  des  occulten  Pferderotzes  vor- 
genommen worden,  ein  Zweck,  den  man  auch  erreicht,  wenn  mau  Meer- 
schweinchen oder  jungen  Hunden  rotzige  Ausflussmaterien  oder  den  ausge- 
pressten  Saft  der  exstirpirten  verdächtig  angeschwollenen  Submaxillardrüsen 
der  Pferde  subcutan  injicirt,  wornach  nach  ein  bis  drei  Tagen  Schwellung, 
Eiterung,  chankröse  Geschwürsbildung,  metastatische  Rotzprocesse  in  den 
Lungen  und  sonstigen  Eingeweiden  sich  entwickeln.  Kaninchen  sind  für  Rotz- 
impfungen unbrauchbar,  weil  darnach  häufig  Septikämie  und  erst  nach  Monaten 
Rotzprocesse  entstehen.  Das  Mallein  wurde  von  Kalning,  Preusse,  Johne, 
FoTH,  Höflich  und  Hellmann  aus  den  Stoffwechselproducten  der  Rotzbacillen 
dargestellt,  deren  Culturen  auf  Kartoffeln  mit  Wasser  und  Glycerin  extrahirt 
und  die  Bacillen  durch  Erhitzen  und  Filtriren  entfernt  werden.  7 — 23  Stunden 
nach  der  Injection  erhöht  sich  bei  rotzigen  Pferden  die  Körpertemperatur  um 
1'5  bis  2"9'-*  C,  gesunde  oder  sonst  kranke  Thiere  reagiren  auf  die  Injection 
nicht.  Zu  Folge  neuerer  Erfahrungen  (Professor  Dr.  Schütz  an  der  thierärztlichen 
Hochschule  in  Berlin)  ist  dem  Mallein  eine  zuverlässige  Bedeutung  bei  der 
Rotzdiagnose  nicht  zuzusprechen;  drei  constatirt  rotzige  Pferde  unter  42  Ver- 
suchspferden hatten  auf  die  Malleininjection  nicht  reagirt,  15  davon  zeigten 
eine  Temperatursteigerung  von  1-5*'  und  mehr,  ohne  krank  zu  sein.  Aehn- 
liche  Beobachtungen  machte  der  französische  Thierarzt  Robeis.  Dem  Thier- 
arzte  Foth  ist  die  Gewinnung  eines  festen  Malleins  gelungen,  er  mischt  das 
Extract  der  auf  festen  Substraten  gewonnenen  Rotzculturen  mit  etwas  absolu- 
tem Alkohol,  wornach  eine  braune,  harzige  Masse  sich  auf  den  Boden  des 
Gefässes  niederschlägt;  das  Präparat  wird  um  so  voluminöser,  feiner  und 
weisser,  je  absoluter  der  Alkohol  ist;  die  damit  in  verschiedenen  Ländern  an- 
gestellten Versuche  sind  günstig  ausgefallen.  Boschetti  verwendet  zu 
diagnostischen  Zwecken  das  Blutserum  rotzkranker  Pferde. 


1000  VETERINÄRWESEN. 

Schutzimpfungen  gegen  Maul-  und  Klauenseuche  sind  bisher 
unausführbar  gewesen,  weil  ihr  specifischer  Krankheitserreger  bislang  noch  un- 
bekannt war,  sie  würden  auch  wenig  Werth  haben,  weil  das  Durchseuchen  nur  eine 
kurze  Immunität  erzeugt.  Hingegen  hat  man  die  Nothimpfung  mittelst  Maul- 
schleimes oder  Blasenserums  aphthenseucherkrankter  Rinder  empfohlen,  um 
den  Seuchenverlauf  im  Gehöft,  respective  im  Stalle  abzukürzen.  Wichtiger  für 
die  Prophylaxe  ist  der  Selbstschutz;  man  kaufe  zur  Zeit  der  Invasion  kein 
Vieh  oder^  wenn  es  sein  muss,  nicht  ohne  es  einer  Quarantäne  zu  unterwerfen; 
fremden  Personen  verbiete  man  das  Betreten  der  Stallungen. 

Bei  der  Lungenseuche  der  Binder  hat  man  die  Impfung  als  ein 
gutes  Tilgungsverfahren  kennen  gelernt.  Die  Präcautionsimpfung  wurde 
schon  zu  Beginn  des  19.  Jahrhunderts  von  vielen  Thierärzten  ausgeübt,  in- 
des erst  1852  von  Willems  in  Hasselt  begründet.  Als  Impfstoff  benutzt 
man  die  aus  frischen  Hepatisationen  der  seuchekranken  Lungen  ausgepresste 
Lymphe,  auch  die  der  Impfgeschwulst  am  Schwänze  oder  Triel.  Die  beste 
und  gefahrloseste  Impfstelle  ist  am  Schwänze.  Oefter  wird  eine  Nachimpfung 
nach  sechs  bis  acht  Wochen  nothwendig,  denn  nicht  alle  Thiere  sind  für  das 
Contagium  gleich  empfänglich,  einzelne  gar  nicht.  Da  die  Impflinge  den 
Ansteckungsstoff'  übertragen  können,  so  sind  sie  zu  isoliren,  die  Verluste 
unter  ihnen  sind  gering  (1 — 27o),  sie  sind  Jahre  lang  gegen  natürliche  In- 
fection  geschützt.  Die  Impfung  gewährt  unstreitig  grossen  Nutzen,  sie  bringt 
die  Lungenseuche  bald  zum  Erlöschen,  man  hat  deshalb  ganz  besonders  der 
Nothimpfung  das  AVort  geredet.  In  Oesterreich  ist  nach  dem  neuen  Lungen- 
seuchengesetz  vom  17.  August  1892  die  Nothimpfung  ausgeschlossen,  alle 
Kranken,  der  Seuche  und  der  Ansteckung  verdächtigen  Thiere  müssen  unter 
allen  Umständen  getödtet  w^erden;  mit  diesem  Verfahren  will  man  in  Oester- 
reich-Ungarn  die  Lungenseuche  fast  ganz  getilgt  haben. 

Nach  den  Bestimmungen  des  deutschen  Viehseuchengesetzes  ist  die 
Tödtung  der  verdächtigen  Rinder  nur  bedingungsweise  in  einzelnen  kleineren 
Viehbeständen,  nicht  bei  Verbreitung  der  Seuche  in  zahlreichen  grossen  Vieh- 
beständen gestattet  respective  angeordnet,  w^eil  im  letzteren  Falle  die  sofor- 
tige Tilgung  nicht  zu  bewirken  sei.  Die  Impfung  wurde  nicht  angeordnet, 
aber  auch  nicht  verboten,  da  die  Thierärzte  über  den  Werth  der  Impfung 
noch  nicht  einig  sind,  manche  ihr  überhaupt  keinen  Werth  beilegen.  Die 
Infectiosität  der  Geimpften  wird  als  unerwiesen  angesehen,  indessen  werden 
nach  §  80  a  der  Bundesrathsinstruction  vom  27.  Juni  1895  die  auf  polizei- 
liche Anordnungen  geimpften  RindviehbeständeJ  denselben  polizeilichen 
Maassregeln  unterworfen  wie  das  der  Ansteckung  verdächtige  Rindvieh.  Zu 
Folge  ergänzender  Gesetze  (z.  B.  vom  L  Mai  1894)  können  einzelne  Provin- 
cial-  und  Communalverbände  die  Schutzimpfung  aller  der  Ansteckung  ausge- 
setzten Thiere  beschliessen. 

Beim  Ausbruche  der  Pocken  unter'den  Schafen  muss  nach  dem 
Seuchengesetz  die  Impfung  aller  zur  Zeit  noch  seuchenfreien  Stücke  der 
Heerde  unter  Aufsicht  des  beamteten  Thierarztes  ausgeführt  werden,  falls 
nicht  innerhalb  zehn  Tagen  nach  der  Feststellung  vom  Besitzer  der  Antrag 
auf  Schlachtung  der  ganzen  Heerde  gestellt  worden  ist.  Ohne  polizeiliche 
Anordnung  darf  die  Impfung  nicht  vorgenommen  werden;  die  geimpften 
Schafe  werden  me  pockenkranke  behandelt.  Die  Nothimpfung  verkürzt  und 
mildert  den  Seuchenverlauf;  je  zeitiger  sie  vorgenommen  wird,  umso  günstiger 
ist  der  Verlauf;  es  ist  somit  auch  die  Präcautionsimpfung  zn  empfehlen.  In 
der  Provinz  Pommern  war  seit  langer  Zeit  die  Schutzpockenimpfung  bei  den 
Lämmern  üblich,  da  sie  aber  künstlich  das  Pockencontagium  conservirt  und 
zur  Verschleppung  desselben  Gelegenheit  bietet,  so  hat  das  deutsche  Seuchen- 
gesetz diese  Schutzimpfung  ganz  verboten.  Nach  Gerlach  vermögen  geimpfte 
Schafe    noch  zwei   Monate    nach    der    Impfung  gesunde  Schafe   zu  inficiren. 


V  ETERINÄRWESEN.  1 001 

Eine  Mitigirung  der  Schafpockenlymplie  konnte  nicht  erreicht  werden,  ob- 
schon  man  am  Wiener  Thierarzneiinstitut  von  1830  bis  1864  die  Schafpocken 
bis  zur  297.  Generation  l'ortimpfte;  die  Lymphe  dieser  Generation  war  fast 
ebenso  virulent  wie  die  der  natürlichen  iSchafpocken.  Die  Schutzimpfungen 
bringen  einen  Verlust  von  höchstens  1  —  2%  mit  sich,  die  natürlichen  Pocken 
einen  solchen  von  circa  507o- 

Die  Rothlaufseuche  oder  der  Stäbchenrothlauf  ist  in  unseren 
Gegenden  die  am  häutigsten  grassirende  einheimische,  enzootisch  auftretende 
Schweinekrankheit.  Die  Schweineseuche  (infectiöse  lobuläre  Pneumonie) 
und  die  Schweinepest  oder  Schweinecholera  (diphtheritische  Dickdarm- 
entzündung) werden  uns  durch  fremde  Treibheerden  aus  England,  Amerika, 
Schweden  und  Dänemark  importirt.  Die  Rothlaufseuche  charakterisirt  sich 
als  eine  infectiöse  Septikämie  und  hämorrhagische  Gastroenteritis  mit  hin- 
zutretender Nephritis  und  parenchymatöser  Entzündung  der  Leber,  des  Herzens 
und  der  Muskeln  und  Milztumor;  ein  feiner  Stäbchenbacillus  gibt  die  Krank- 
heitsursache ab,  der  hauptsächlich  in  den  Darm  einwandert;  beim  Durchgang 
desselben  durch  den  Körper  des  Kaninchens  wird  seine  Virulenz  abgeschwächt, 
so  dass  man  durch  Inoculation  der  Culturen  der  auf  diese  Weise  mitigirten 
Bacillen  Schweine  immun  machen  kann.  Pasteur  führte  die  Schutzimpfung 
ein,  man  machte  in  Baden  nach  seiner  Methode  Versuche  an  Schweinen,  die 
Schweine  wurden  an  der  innern  Fläche  der  Hinterschenkel  geimpft,  zuerst 
mit  einem  schwächeren,  12  Tage  darauf  mit  dem  stärkeren  Impfstoff,  nach 
weiteren  12  Tagen  mit  nicht  abgeschwächtem  Virus;  es  starben  von  den  Ge- 
impften 5t'6%,  später  nur  1—2%.  Versuchs-Impfungen  wurden  ausserdem  in 
Frankreich,  in  der  Schweiz,  im  Reichsland  und  in  Preussen  gemacht.  Gün- 
stigere Impfresultate  hat  man  mit  dem  LoEENz'schen  Impfstoff  erhalten. 
Lorenz  in  Darmstadt  präparirt  denselben  aus  dem  Blutserum  immun  gemachter 
Kaninchen  unter  Zusatz  von  Glycerin  und  Wasser.  Das  Farbwerk  Fried- 
richsfeld bei  Mannheim  fabricirt  als  Impfstoff  das  sogenannte  Porcosan  auf 
ähnliche  Weise  wie  Lorenz.  Nach  den  von  Prof.  Dr.  Schütz  in  Berlin  auf 
Veranlassung  des  Landwirthschaltsministeriums  vorgenommenen  Impfungen 
genügen  alle  drei  Verfahren  mit  Bezug  auf  üngefährlichkeit  nicht,  es  sollen 
auf  Staatskosten  noch  weitere  Versuche  angestellt  werden. 

Mit  einigen  Worten  sei  noch  der  Hühnercholera  gedacht;  dieselbe 
ist  ihrem  Wesen  nach  eine  infectiöse  typhöse  Enteritis,  die  epizootisch  auf- 
tritt und  auch  das  übrige  Hausgeflügel  befallen  kann.  Das  Contagium  wird 
hauptsächlich  durch  den  Koth  verbreitet.  Die  Hühnercholera-Bacillen  wurden 
von  Perroncito,  Toussaint  und  Pasteur  festgestellt,  nach  Kitt  und  Hueppe 
sind  sie  identisch  mit  den  Bakterien  der  Kaninchen-Septikämie;  ein  Bluts- 
tropfen eines  kranken  Huhnes  in  den  Brustmuskel  einer  Taube  injicirt  be- 
wirkt an  der  Impfstelle  eine  gelbe,  knotige  Geschwulst.  Schutzimpfungen 
blieben  bisher  ohne  Erfolg.  Die  Kaninchenseptikämie  erzeugte  Gaffky  durch 
subcutane  Injectionen  von  Berliner  Panckewasser.  Der  Infectionsstoff  stellt 
ein  sehr  kleines  ovoides  Bacterium  dar. 

Eine  der  wichtigsten  Aufgaben  der  Veterinärpolizei  und  Hygiene  bildet 
die  Tilgung  und  Ausrottung  der  Tuberkulose  der  Rinder,  die  nach  der 
Form  ihrer  Krankheitsproducte  auf  den  serösen  Häuten  Perlsucht  (Marga- 
rosis)  genannt  wird.  Der  Erreger  derselben  ist  der  von  Robert  Koch  ent- 
deckte Tuberkelbacillus,  der  feine  Stäbchen  darstellt.  Die  Tuberkulose  wird 
auch  bei  den  übrigen  Hausthieren  und  dem  Geflügel  beobachtet,  indes  bei 
weitem  nicht  in  der  Ausdehnung  und  Häutigkeit  wie  bei  Rindern;  mittelst 
Tuberkulin-Injectionen  ist  man  im  Stande,  die  sonst  sehr  verkappt  beim  Rinde 
verlaufende  Krankheit  mit  ziemlicher  Sicherheit  zu  diagnosticiren.  Das 
diagnostische  Merkmal  nach  der  Injection  besteht  in  einer  Erhöhung  der 
Körpertemperatur,  die  alle  drei,  etwas  später  alle  zwei  Stunden  gemessen  wird. 


1002  VETERINÄRWESEN. 

Beim  Vorhandensein  der  Tuberkulose  steigt  die  Temperatur  um  1'1°  und 
darüber,  in  einzelnen  Fällen  bis  auf  1-9*^,  selbst  bis  auf  2  bis  3*^  C,  indess 
reagiren  ca.  10  bis  12"/o  der  tuberkulösen  Rinder  nicht  auf  die  Injectionen, 
andere  reagiren,  ohne  tuberkulös  zu  sein.  Die  Zahl  der  Fehldiagnosen  beläuft 
sich  etwa  auf  lO^/o,  wenn  man  die  bei  den  Sectionen  vorgefundenen  Käse- 
knötchen  und  verkalkten  Herde  in  einigen  Lymphdrüsen  ausser  Betracht  lässt. 
Gefahren  für  die  Thiere  ziehen  die  Injectionen  nicht  nach  sich.  Nach  wieder- 
holten Tuberkulininjectionen  reagiren  die  Thiere  öfter  nicht  mehr,  sie  gewöhnen 
sich  an  das  Mittel,  diese  Immunität  hält  zuweilen  25  bis  30  Tage  an.  Prof. 
Bang  in  Copenhagen  war  der  Erste,  welcher  die  Tuberkulinprobe  als  Tilgungs- 
mittel der  Perlsucht  eingeführt  hat.  Die  reagirenden  Rinder  sind  möglichst 
zu  isoliren,  die  offenbar  erkrankten  sogleich  oder  nach  der  Mästung  zu 
schlachten,  die  Kälber  der  noch  scheinbar  gesunden  Kühe  nur  mit  gekochter 
oder  bis  zu  85"  C  pasteurisirter  Milch  zu  ernähren,  der  Stall  ist  zu  desinfi- 
ciren.  Wünschenswerth  für  die  Ausrottung  der  Rindertuberkulose  ist  es,  den 
gesunden  Viehstamm  jedes  Jahr  ein-  bis  zweimal  der  Tuberkulinprobe  zu  unter- 
werfen. Da,  wo  eine  systematische  Tilgung  nicht  vorgenommen  werden  kann, 
empfiehlt  sich  die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  tuberkulosefreien  Auf- 
zucht des  Jungviehs.  Unbedingt  auszumerzen  ist  dasjenige  Vieh,  das  die 
klinischen  Erscheinungen  der  Tuberkulose  an  sich  trägt.  Den  Besitzern  der 
geschlachteten  Thiere  würde  eine  dem  dadurch  entstandenen  Verluste  ent- 
sprechende Entschädigung  aus  Staatsmitteln  oder  Zwangsversicherungen  zu 
bewilligen  sein. 

Bezüglich  des  Genusses  des  Fleisches  der  perlsüchtigen  Rinder  bestimmt 
ein  preussischer  Ministerialerlass  vom  26.  März  1892:  Eine  gesundheits- 
schädliche Beschaffenheit  ist  anzunehmen,  wenn  das  Fleisch  Perlknoten  enthält, 
oder  das  Thier  abgemagert  ist;  geniessbar,  für  die  Gesundheit  unschädlich  ist 
es,  wenn  das  Thier  gut  genährt  ist,  und  die  Perlknoten  sich  ausschliesslich 
in  einem  Organ  vorfinden,  oder,  falls  zwei  oder  mehrere  Organe  davon  er- 
krankt sind,  diese  Organe  in  derselben  Körperhöhle  liegen  und  untereinander 
direct  oder  durch  Lymphgefässe  oder  durch  solche  Blutgefässe  verbunden  sind, 
welche  nicht  dem  grossen  Kreislaufe,  sondern  dem  Lungen-  oder  dem  Pfort- 
ader-Kreislaufe angehören.  Da  eine  Uebertragbarkeit  der  Tuberkulose  durch 
Genuss  des  Fleisches  perlsüchtiger  Thiere  nicht  nachgewiesen  ist,  so  kann 
das  Fleisch  von  gut  genähiten  Thieren,  auch  wenn  eine  der  vorgenannten 
Erkrankungen  vorliegt,  in  der  Regel  nicht  als  minderwerthig  erachtet  und  der 
Verkauf  desselben  nicht  unter  besondere  polizeiliche  Aufsicht  gestellt  werden. 
Aehnliche  Vorschriften  enthalten  die  gesetzlichen  Erlässe  anderer  deutscher 
Staaten.  Das  Kochen  im  Dampf  koch  apparat  von  Rohrbeck  vernichtet  im 
Fleisch  die  Tuberkelbacillen,  es  ist  alsdann  für  die  menschliche  Gesundheit 
unschädlich;  eine  Hitze  von  75— 85°C  tödtet  die  Tuberkelbacillen  innerhalb 
10  Minuten,  während  sie  der  Salzung  und  Räucherung  widerstehen.  Bei 
geringgradiger  Tuberkulose  ist  das  Fleisch  der  Freibank  zu  übergeben,  bei 
hochgradiger,  generalisirter  Tuberkulose  aber  zu  kochen  oder  nur  technisch 
zu  verwerten.  Tuberkelbacillen  werden  sehr  selten  im  Fleische  gefunden, 
ebenso  in  der  Milch  und  in  der  Butter,  man  findet  sie  hier  öfter  erst  in 
Fällen  von  generalisirter  Tuberkulose  und  allgemeiner  Abmagerung,  aber  öfter 
bei  Eutertuberkulose,  die  nicht  sehr  häufig  vorgefunden  wird;  hier  besonders 
dann,  wenn  die  Knoten  erweicht  und  vereitert  sind.  In  sonstigen  Fällen 
treten  die  Bacillen  nicht  leicht  in  die  Milch  über,  sie  werden  lange  Zeit  hin- 
durch von  den  Lymphdrüsen  festgehalten.  Die  Gefahr  des  Ueberganges  der 
Rindertuberkulose  auf  den  Menschen  durch  Genuss  des  Fleisches  und  der 
Milch  tuberkulöser  Kühe  ist  deshalb  nicht  so  gross,  als  viele  Sachverständige 
angenommen  haben,  sie  ist  unstreitig  übertrieben  worden,  sie  hat  sich  durch 
das  Experiment  nicht  stichhaltig  begründen  lassen.     Trotzdem  wird  die  Vor- 


VETERINÄRWESEN.  1003 

sieht  gebieten,  die  Milch  tuberkuloseverdächtiger  Thiere  nur  in  gekochtem 
Zustande  geniessen  zu  lassen.  Der  Centrifugenschlaram  der  Milch  in  den 
Molkereien  ist  zu  verbrennen. 

Die  Tuberkulose  der  übrigen  schlachtbaren  Hausthiere  ist  eine  seltene 
Erscheinung,  sie  erheischt  dieselben  Maassregeln  wie  die  der  Rinder. 

Das  Fleisch  von  an  Infectionskrankheiten  leidenden  Thiere  muss  zu- 
weilen deshalb  confiscirt  werden,  weil  es  das  Contagium  verschleppt  und 
durch  Contact  Menschen  krank  machen  kann;  dies  gilt  von  Rinderpest,  Milz- 
brand, Rauschbrand,  Wuth  und  Rotz,  obschon  solches  Fleisch  schon  öfter 
ohne  Schädigung  der  Gesundheit  von  Menschen  gegessen  wurde.  Das  Fleisch 
nimmt  erst  im  Verlaufe  der  Aphthenseuche,  der  Pocken,  des  Tetanus  und 
des  malignen  Oedems  gesundheitsschädigende  Eigenschaften  an,  wenn  es  zur 
Pyämie  und  Septikämie  gekommen  ist.  Pyämische  und  septikämische  Processe 
bedingen  giftige  Eigenschaften  des  Fleisches  und  nach  dessen  Genüsse  sehr 
gefährliche,  das  Leben  der  Menschen  bedrohende  Erkrankungen;  solche  Pro- 
cesse bilden  sich  in  abgesetzten  Thieren,  bei  Lungen-  und  Gebärmutter- 
verjauchungen oder  Vereiterungen,  in  der  eitrigen  Nabelentzündung  der  Kälber 
(Kälberlähme,  Polyarthritis),  bei  Magendarmkatarrh  und  hämorrhagischer  En- 
teritis der  Kälber  und  Rinder,  dem  septischen  Kalbfieber,  der  Metritis  und 
Mastitis  der  Kühe,  bei  bösartigem  Kopfhöhlenkatarrh  des  Rindes,  Petechial- 
fieber und  Hufverjauchungen  des  Pferdes,  bei  Pericarditis  traumatica  des 
Rindviehes,  mitunter  auch  im  Verlaufe  des  Schweinerothlaufs,  der  Schweine- 
seuche und  der  Schweinepest,  der  Wild-  und  Rinderseuche,  der  Diphtherie 
und  Ruhr  der  Kälber.  Lungenseuche,  Räude,  hydrämische,  leukämische, 
urämische,  ikterische,  Osteoporose,  osteomalaktische,  sarkomatöse  und  carcino- 
matöse  Processe  machen  das  Fleisch  ungeniessbar,  sobald  es  zu  serösen  Durch- 
feuchtungen des  intramusculären  Bindegewebes  und  der  Muskeln  selbst  ge- 
kommen ist  oder  die  malignen  Neubildungen  eine  grössere  Verbreitung  ge- 
wonnen haben. 

Distomatose,  Aktinomykose  und  Botrymykose  bedingen  eine  Vernichtung  der 
befallenen  Theile  und  Organe,  desgleichen  Echinococcus-  und  Cysticercusblasen. 
Ziemlich  oft  sitzen  auf  den  serösen  Häuten  des  Hinterleibs,  besonders  auf  dem 
Zwerchfell  und  der  Leber  des  Rindes  und  des  Schweines  einzelne  Cysticercus 
blasen,  in  diesem  Falle  genügt  das  Herausschneiden  und  Verbrennen  der  Blasen. 
Das  mit  Trichinen  behaftete  Thier  wird  total  vernichtet,  das  finnige  Schwein 
oder  Rind  nur  bei  grösserer  Verbreitung  der  Finnen,  das  Fleisch  und  Fett 
darf  technisch  verwerthet  werden.  Schwachfinniges  Schweinefleisch  wird  in 
Gemässheit  des  Gutachtens  des  baierischen  Obermedicinalausschusses  vom 
20.  Mai  1882  unter  polizeilicher  Aufsicht  gekocht  und  in  Freibänken  öffent- 
lich verkauft.  Stark  finnig  ist  ein  Schwein,  wenn  bei  jedem  Einschnitt  ins 
Fleisch  eine  Finne  angetroffen  wird.  Nach  einem  preussischen  Ministerial- 
erlass  vom  18.  November  1897  sind  Rinder  und  Kälber  mit  10  lebensfähigen 
Finnen  als  schwachfinnig,  mit  mehr  als  10  Finnen  als  starkfinnig  zu  be- 
trachten. Auf  Freibänken  darf  schwachfinniges  Fleisch  verkauft  werden,  wenn 
es  unter  thierärztlicher  Aufsicht  gar  gekocht,  oder  21  Tage  in  2 5 böiger  Salz- 
lake gepökelt  oder  21  Tage  in  Kühlräumen  mit  einer  Temperatur  von  3—7^0 
und  einem  Luftfeuchtigkeitsgehalt  von  nicht  über  70—75"  aufbewahrt  worden 
ist.  Starkfinnige  Thiere  dürfen  nur  technisch  verwerthet  oder  müssen  un- 
schädlich beseitigt  werden.  Das  Fleisch  der  schwachfinnigen  Thiere  darf  nur  an 
Selbsconsumenten  oder  zum  häuslichen  Verbrauch  freigegeben  werden,  Wieder- 
verkäufer und  Gastwirthe  etc.  sind  vom  Erwerbe  desselben  ausgeschlossen. 
Ueber  die  finnigen  Rinder  und  Kälber  ist  eine  Nachweisung  zu  führen. 

Der  Fleischgenuss  ist  auch  zu  untersagen  von  Thieren,  welche  mit  an- 
haltendem hochgradigen  Fieber  oder  ausgedehnten  Entzündungen  und  Eite- 
rungen behaftet  waren,   von  verendeten,  von    unreifen,   todtgeborenen,  abor- 


1004  VETERINÄRWESEN. 

tirten  Thieren,  ebenso  der  Genuss  solchen  Fleisches,  das  stark  mit  Aktino- 
myces,  Concrementen  oder  Blutaustretungen  infolge  von  Quetschungen  oder 
Decubitus  durchsetzt  ist  oder  einen  widerlichen  Geruch  verbreitet  (Fäulnis, 
nach  Genuss  stark  riechender  Stoffe  oder  Aufbewahrung  des  Fleisches  in  mit 
Carbol  oder  Chlorkalk  durchräucherten  Räumen)  und  widerlich  schmeckt, 
z.  B.  das  Fleisch  von  Ebern,  Ziegen-  und  Schafböcken  oder  von  Kryptorchiden, 
zu  untersagen  ist  ferner  der  Genuss  des  Fleisches  von  vergifteten  Thieren. 
Erfahrungen  und  Versuche  haben  erwiesen,  dass  die  Behandlung  der  Thiere 
mit  giftigen  Medicamenten  niemals  eine  Gesundheitsschädlichkeit  des  Fleisches 
bedingt;  Magen  und  Darm,  wohl  auch  das  Euter  derartiger  Thiere  sind  stets 
zu  vernichten. 

Oefter  verursacht  der  Fleischgenuss  von  kranken  Thieren  Vergiftungen 
der  Consumenten.  Es  handelt  sich  hier  um  die  sogenannten  Fleisch-  und 
Wurstvergiftungen,  bei  Fischen  um  das  Fischgift.  Die  Intoxicationen  beruhen 
auf  Mikroorganismen,  welche  Eiterung,  brandige  Processe,  Sepsis  und  Fäulnis 
im  Fleische  bedingen,  wobei  meistens  die  nothgeschlachteten  Thiere  in  Be- 
tracht kommen,  bei  diesen  wieder  besonders  die  Leber  und  Nieren,  welche 
grössere  Mengen  der  giftigen  Substanzen  in  sich  aufnehmen.  Als  ein  solcher 
Mikroorganismus  wurde  von  Gärtner,  Johne  u.  A.  der  Bacillus  enteritidis, 
von  Gaffkt  und  Paar  Wurstbacillen,  von  Poels  und  D's  Hont  in  den  Ge- 
fässen  des  intermuskulären  Bindegewebes  kurze  feine  Stäbchen,  von  Flügge 
eine  Art  Colibacillus,  von  Basenau  der  Bacillus  bovis  mortificans,  von  van 
Ermengen,  Brieger  und  Kempner  der  Bacillus  botulinus  nachgewiesen;  der 
Bacillus  botulinus  erzeugt  ein  Gift,  mit  dem  sich  die  Symptome  des  Botulis- 
mus hervorrufen  lassen,  auch  ist  es  gelungen,  durch  Einverleibung  dieses 
Giftes  ein  wirksames  antitoxisches  Serum  zu  gewinnen. 

Die  alkalische  Reaction  des  Fleisches  nothgeschlachteter  Thiere  un- 
mittelbar nach  der  Schlachtung  ist  erst  als  ein  bedenkliches  Zeichen,  das  die 
Verwerfung  als  geboten  erachten  lässt,  zu  betrachten,  wenn  sie  bis  zum 
nächsten  Tage  anhält  und  alsdann  erst  in   saure  Reaction  übergegangen  ist. 

Das  Fleisch  abgehetzter  Thiere  hat  einen  widerlichen,  säuerlichen,  öfter 
ätherartigen  Geruch,  es  ist  dunkelroth,  schneidet  sich  wie  Gummi,  es  klebt 
der  Messerklinge  an,  ist  trocken  und  enthält  keinen  Muskelsaft,  öfter  findet 
man  zwischen  den  Muskeln  blutig-seröse  Ergiessungen,  die  Blutgefässe  ent- 
halten dunkles,  schwarzes  Blut,  das  Fleisch  geht  leicht  in  Fäulnis  über;  sein 
Genuss  kann  Unwohlsein  und  leichte  Intoxicationen  herbeiführen,  es  enthält 
lOmal  mehr  Kreatinin  als  sonst  und  Producte  der  Zersetzung,  ähnlich  den 
Fermenten  der  Fäulnis.  Brieger  hat  aus  dem  in  Zersetzung  begriffenen 
Fleische  verschiedene  toxische  Ptomaine  extrahirt,  z.  B.  das  Cadaverin,  Putres- 
cin,  Neurin,  Ganidin.  Nicht  immer  braucht  das  Fleisch  hochgradig  ver- 
dorben zu  sein,  um  schädliche  Folgen  nach  sich  zu  ziehen. 

Einer  strengen  Controle  ist  das  aus  dem  Auslande  eingeführte  Fleisch 
zu  unterwerfen.  Die  Fleischzufuhr  nimmt  von  Jahr  zu  Jahr  zu,  1896  wurden  266960 
Doppelcentner,  1897  schon  480858  Doppelcentner  Fleisch  und  Fleischwaaren  nach  Deutsch- 
land eingeführt;  am  stärksten  betheiligt  sich  hieran  Amerika  mit  Speck  und  Schinken;  man 
kann  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  ohne  Uebertreibung  annehmen,  dass  1 — 2  Procent 
derselben  trichinenhallig  sind,  wie  dies  die  mikroskopischen  üntersiichungen  nachgewiesen 
haben.  Die  aus  sanitären  Gründen  erlassenen  Einfuhrverbote  von  lebendem  Schlachtvieh 
haben  die  Einfuhr  von  Fleisch  ausserordentlich  gesteigert,  Holland  allein  importirte  nach 
Deutschland  1897  103000  Doppelcentner  Fleisch  und  Fleischwaaren,  vorzugsweise  Schweine- 
fleisch, Dänemark  Rindfleisch;  Russland  und  Oesterreich-Üngarn  kommen  in  geringerem 
Maasse  in  Betracht,  noch  weniger  Australien.  Das  Fleisch  wird  auch  in  Büchsen  importirt, 
das  ebenfalls  einer  sanitären  Controle  bedarf,  da  nach  dem  Verzehr  desselben  hin  und 
wieder  Erkrankungen  in  mehreren  Garnisonen  Frankreichs  beobachtet  worden  sind;  man 
fand  darin  Bacillus  Termo,  Bacillus  subtilis,  Vibrio  septica,  öfter  waren  die  Keime  noch 
lebend.  Poincare  constatirte  in  den  Fasern  des  Conservefleisches  eine  wachsartige  Degene- 
ration, sie  hatten  aber  noch  ihre  Querstreifung,  das  Fleisch  musste  also  von  kranken 
Thieren  abstammen  oder  vor  der  Einbüchsung  in  Zersetzung  begriffen  gewesen  sein. 


VETERINÄRWESEN.  1005 

Aus  allen  diesen  Schilderungen  sind  die  Gefahren  zu  ersehen,  welche 
durch  den  Fleischgenuss  der  menschlichen  Gesundheit  drohen;  diese  fern  zu 
halten,  ist  die  Aufgabe  der  Sanitätspolizei,  speciell  der  Fleisch- 
beschau, die  schon  seit  läugerer  Zeit  an  den  öffentlichen  Schlachthäusern 
von  Sanitäts-Thierärzten  ausgeübt  wird.  Die  Sanitätsthierärzte  werden 
von  den  Gemeinden  angestellt.  Selbstredend  eignen  sich  nur  Thierärzte  zu 
Fleischbeschauern,  da  sie  durch  ihr  Fachstudium  allein  mit  den  Thier- 
krankheiten  genügend  vertraut  sind;  man  ist  neuerdings  darauf  bedacht,  die 
Fleischbeschau  zu  einem  besonderen  Lehrgegenstand  der  thierärztlichen  Hoch- 
schulen zu  erheben.  Die  Fleischbeschau  wird  täglich  mehr  und  mehr  als 
dringendes  Bedürfnis  erkannt,  die  Vorbereitungen  eines  entsprechenden  Reichs- 
gesetzes sind  soweit  gefördert,  dass  in  nächster  Zeit  im  Kaiserlich-deutschen 
Reichsgesundheitsamt  Commissionsverhandlungen  zur  Berathung  über  die  Ein- 
führung der  allgemeinen  Fleischbeschau  stattfinden  werden.  (Vergl.  Artikel 
„Fleischbeschau"  S.  251.) 

Das  Reichsgesandheitsamt  in  Berlin  ist  in  gleicher  Weise  zusammengesetzt  wie  die 
technische  Veterinärdeputation,  nämlich  aus  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Mitgliedern; 
zu  letzteren  zählen  zur  Zeit  die  Veterinäre  Geh.  Reg.-  R.  Professor  Dr.  Schütz,  Ober-Re- 
gierungsrath  Landesthierarzt  Göring  in  München,  Ober-  Med.-R.  und  Landesthierarzt  Pro- 
fessor Dr.  SiEDAMGROTZKY  in  Dresden  und  Geh.  Ober-Reg.-R.  Dr.  Lydtin  in  Baden-Baden. 
Geheimer  Regierungsrath  Böckl  in  Berlin  ist  ordentliches  Mitglied  und  hat  als  solches  die 
Seuchenstatistik  nach  den  eingehenden  Seuchentabellen  der  beamteten  Thierärzte  zu  be- 
arbeiten. 

Der  deutsche  Veterinärrath  hat  die  Staatsthierheilkunde  in  anerkennenswerter 
Weise  gefördert,  denn  er  befasste  sich  in  seinen  Sitzungen  mit  gründlicher  Besprechung 
der  brennenden  Veterinär-  und  sanitätspolizeilichen  Fragen;  die  gefassten  Beschlüsse  wurden 
den  Regierungen  unterbreitet.  Der  Veterinärrath  bildet  sich  aus  den  thierärztlichen  Ver- 
einen heraus,  die  eine  Vereinigung  zu  gemeinsamer  Vertretung  der  Interessen  sämmt- 
licher  Thierärzte  Deutschlands  anstrebten.  Zunächst  constituirte  sich  am  25.  Mai  1841  in 
Mainz  der  Verein  deutscher  Thierärzte,  am  20.  Mai  1864  bei  Gelegenheit  der  Jubiläums- 
feier Professor  Gürlt's  in  Berlin  der  Centralverein  für  Norddeutschland.     Am  21.  August 

1872  trat  in  Frankfurt  am  Main  ein  thierärztlicher  Congress  zusammen,  indes  ging  die 
Anregung  zu  einer  Delegirten-Versammlung  sämmtlicher  deutschen  thierärztlichen  Vereine 

1873  von  dem  Vereine  zu  München  aus;  als  Versammlungsort  wählte  man  Berlin,  wo  man 
am  13.  und  14.  April  1874  tagte  und  den  deutschen  Veterinärrath  behufs  Förderung  und 
Hebung  des  gesammten  Veterinärwesens  gründete.  Der  erste  Präsident  war  Professor 
Dammann  in  Eldena,  später  übernahm  Lydtin  in  Karlsruhe  die  Präsidentschaft,  sie  ruht 
gegenwärtig  in  den  Händen  des  Professors  Dr.  Esser  in  Göttingen.  Die  zweite  Versammlung 
des  Veterinärraths  fand  vom  22.-24.  April  1875  in  Berlin,  die  3.  vom  25. — 27.  September 
1876  in  Cassel,  die  4.  vom  3  — 4.  August  1878  in  Hannover  etc.  statt,  er  tagte  zum  achten- 
male vom  9.— 10.  October  1897  in  Cassel.  Berathungsgegenstände  bildeten  unter  anderem: 
Studium  der  Thierheilkunde,  Unterrichts-  und  Prütungswesen,  Reform  der  Währschafts- 
gesetzgebung  beim  Kauf  und  Tausch  der  Hausthiere,  technische  Grundlagen  für  ein  Reichs- 
gesetz, Maassregeln  gegen  Lungenseuche  und  Perlsucht,  allgemeines  Seuchengesetz,  Grund- 
lagen der  Fleischbeschau,  Regulirung  des  Abdeckereiwesens,  Bekämpfung  der  Aphthen- 
seuche,  des  Schweinerothlaufs  und  der  Tuberkulose,  Maturität  der  Veterinärstudenten. 

Bei  den  erleichterten  Verkehrsverhältnissen  mittelst  der  Damplkraft 
brechen  häufig  Invasionen  verheerender  Seuchen  in  die  Länder  ein,  gegen 
deren  Bekämpfung  die  einzelnen  Staaten  ohnmächtig  sind,  diese  erheischt 
gemeinsame,  einheitlich  geregelte,  internationale  polizeiliche  Maassregeln  für 
grössere  Ländergebiete.  Diesem  Ansprüche  suchten  nationale  und  interna- 
tionale thierärztliche  Congresse  zu  genügen  und  die  dazu  zweckdienlichen 
Mittel  in  die  Wege  zu  leiten.  Den  ersten  Congress  beriefen  Hering  in  Stutt- 
gart und  Gamgee  in  Edinburg  am  14.  Juli  1863  nach  Hamburg,  weitere 
Congresse  tagten  vom  21. — 26.  August  1865  in  Wien,  vom  2. — 8.  September 
1867  in  Zürich,  vom  16.  März  bis  6.  April  1872  in  Wien,  am  21.  August 
1872  in  Frankfurt  a.  M.,  vom  7.— 10.  September  1879  in  Bologna,  1883  in 
Brüssel.  Auf  diesen  Congressen  wurden  z.  B.  die  Contumazzeit  bei  Rinder- 
pest auf  10  Tage  festgesetzt,  die  Tilgungsmaassregeln  der  Lungenseuche,  die 
Entschädigung  der  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere,  die  Prin- 
cipien  der  Währschaftsgesetzgebung,  die  Organisation  der  Fleischbeschau  und 


1006  VETERINÄRWESEN. 

des  Veterinärwesens,  das  thierärztliche  Unterrichtswesen  u.  dergl.  mehr  unter 
Theilnahme  von  Regierungsbeamten  besprochen,  so  dass  die  Beschlüsse  zur 
Grundlage  der  Veterinärgesetzgebung  genommen  werden  konnten  und  zur 
Entwicklung  der  Thiermedicin  erheblich  beigetragen  haben.  Welchen  Wert 
die  Staatsregierungen  auf  die  thierärztlichen  internationalen  Congresse  legen, 
mag  man  daraus  ersehen,  dass  das  grossherzoglich  badische  Ministerium  für 
die  Einrichtung  und  Abhaltung  eines  solchen  in  Baden-Baden  im  August  1899 
2000  Mark  und  der  deutsche  Reichskanzler  10000  Mark  zur  Verfügung  ge- 
stellt haben.  Die  thierärztliche  Hochschule  in  Berlin  wird  zur  Erforschung 
der  Thierseuchen  ein  hygienisches  Institut  erhalten.  anacker. 

Veterinärwesen  in  Oesterreich-Üngarn.  Die  Veterinärverwaltung  bildet 
in  den  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  mit  Bezug  auf 
die  Thierheilkunde  einen  integrirenden  Theil  der  Sanitätsverwaltung. 

Die  veterinärmedicinische  Wissenschaft  wird  dermalen  in  den  vor- 
erwähnten Ländern  der  österreichischen  Monarchie  an  zwei  Lehranstalten 
mit  Hochschulcharakter  gelehrt  und  zwar  in  Wien  am  k.  u.  k.  Militär- 
Thierarzneiinstitut  und  thierärztlichen  Hochschule. 

Diese  Anstalt  wurde  1767  unter  Kaiserin  Maria  Theresia  als  Pferdecurschule  für 
militär.  Fahnenschmiede  auf  der  Landstrasse  (III.  Bezirk)  errichtet.  Im  Jahre  1776  wurde 
diese  Anstalt  unter  Kaiser  Josef  II.  zur  Thierarzneischule  mit  einem  Thierspitale  um- 
gestaltet und  im  Jahre  1819  unter  Kaiser  Franz  neu  organisirt.  Das  jetzige  Gebäude  wurde 
im  November  1823  vollendet. 

Im  Jahre  1812  wurde  diese  Thierarzneischule  zü  einer  Abtheilung  der  Wiener  Uni- 
versität erklärt  und  unterstand  der  Studien-Hofcommission.  Im  Jahre  1852  wurde  das 
Institut  der  Militärverwaltung  unterstellt. 

Im  Jahre  1897  wurde  diese  Lehranstalt  zur  Hochschule  mit  vierjähriger 
Unterrichtsdauer  erhoben  und  wird  von  den  ordentlichen  Hörern  zur  Auf- 
nahme an  diese  Lehranstalt  das  Zeugnis  der  mit  Erfolg  bestandenen  Matu- 
ritätsprüfung verlangt.  Doctoren  der  gesammten  Heilkunde  können  den  Lehr- 
curs  in  zwei  Jahren  vollenden. 

In  Lemberg  wurde  im  Jahre  1881  eine  Thierarznei-  und  Hufbeschlags- 
schule mit  demselben  Studienplan  wie  am  Militär-Thierarznei-Institut  in  Wien 
eröffnet,  gleichzeitig  mit  der  Wiener  Schule  zur  Hochschule  erhoben  mit  dem- 
selben Lehrziel  und  der  gleichen  Unterrichtsdauer  wie  an  der  vorgenannten 
Anstalt. 

Das  öffentliche  Veterinär-Sanitätspersonale  ist  entweder  vom 
Staate,  von  den  Ländern  oder  von  den  Communen  bestellt. 

Die  vom  Staate  bestellten  Veterinär- Sanitätsorgane  müssen  zufolge  einer 
Ministerial-Verordnung  vom  21.  März  1873  eine  Staatsprüfung  abgelegt 
haben. 

Zu  den  öffentlichen  Veterinär-Sanitätsorganen,  die  entweder 
als  ständige  oder  berathende  Organe  fungiren,  gehören  im  Ministerium  des 
Innern  der  oberste  Sanitätsrath  mit  dem  Referenten  für  Veterinärangelegen- 
heiten. 

Bei  den  Landesbehörden  der  Landessanitätsrath  mit  dem  Referenten  für 
Veterinärangelegenheiten  —  dem  Landesthierarzt. 

Bei  den  politischen  Bezirksbehörden  fungiren  die  landesfürstlichen  Be- 
zirksthierärzte  als  ständige  Veterinärreferenten. 

Im  Sinne  des  §  2  des  allgemeinen  Thierseuchengesetzes  vom  29.  Fe- 
bruar 1880  obliegt  die  Handhabung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über 
Thierseuchen,  insoferne  in  diesen  Bestimmungen  keine  besondere  Anordnung 
getroffen  ist,  den  politischen  Behörden,  und  zwar  in  erster  Instanz  den  poli- 
tischen Bezirksbehörden  unter  gesetzmässiger  Mitwirkung  der  Gemeinden, 
ferner  den  Organen  der  Seesanitätsverwaltung  nach  Maassgabe  ihres  gesetz- 
lichen Wirkungskreises  und  wird  vom  Ministerium  des  Innern,  beziehungs- 
weise vom  Handelsministerium  geleitet  und  überwacht. 


WAISENANSTALTEN. 


1007 


Bei  der  Handhabung  der  Bestimmungen  der  Thierseuchengesetze  ist  sich 
des  Beistandes  der  beamteten  Thierärzte  (landesfürstliche  Bezirksthierärzte)  zu 
bedienen. 

In  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  gehört  die  Leitung  des  Vete- 
rinärwesens in  den  Wirkungskreis  des  Ministers  für  Ackerbau,  Gewerbe  und 
Handel.  Die  veterinärmedicinische  Wissenschaft  wird  an  der  königlich  un- 
garischen thierärztlichen  Akademie  in  Budapest  gelehrt,  welche  im  Jahre  1787 
gegründet  wurde  und  dem  königlich  ungarischen  Ministerium  für  Ackerbau, 
Industrie  und  Handel  unterstellt  ist. 

Zur  Aufnahme  der  Zöglinge  wird  das  Absolutorium  der  6.  Classe  einer 
Mittelschule  verlangt,  der  Unterricht  erstreckt  sich  auf  drei  Jahre. 

Das  Veterinärwesen  ist  in  Ungarn  durch  den  Gesetzesartikel  VII  vom 
Jahre  1888  geregelt.  Die  oberste  Veterinär-Instanz,  ist  der  Minister  für 
Ackerbau,  Gewerbe  und  Handel.  Die  Handhabung  der  Veterinärpolizei  obliegt 
beamteten  Thierärzten,  welche  rangirt  sind  in  Veterinär-Inspectoren, 
Staats-Oberthierärzte,  Staatsthierärzte  1.  und  2.  Classe. 

Den  veterinärpolizeilichen  Dienst  versehen  in  erster  Instanz  die  von  Ge- 
meinden und  Städten  bestellten  Thierärzte. 

Staats-  oder  Municipalthierarzt  kann  nur  ein  solcher  Thierarzt  werden, 
welcher  eine  zweijährige  Praxis  auszuweisen  vermag  und  hierauf  durch  er- 
folgreiche Ablegung  der  praktischen  Prüfung  seine  Kenntnisse  im  Veterinär- 
polizeiwesen nachgewiesen  hat. 

Der  militärthierärztliche  Dienst  erstreckt  sich  auf  das  Pferdewesen  des 
k.  u.  k.  Heeres  und  wird  von  Militärthierärzten,  thierärztlichen  Prak- 
tikanten und  Militärcurschmieden  besorgt. 

Bezüglich  der  Hintanhaltung  und  Tilgung  ansteckender  Pferdekrank- 
heiten bestehen  besondere  Verordnungen. 

Die  Militärthierärzte  sind  Militärbeamte  und  werden  gegliedert  in  Ober- 
thierärzte  1.  und  2.  Classe,  in  Thierärzte,  Unter-Thierärzte  und  thierärztliche 
Praktikanten. 

Die  oberste  Leitung  aller  thierärztlichen  Angelegenheiten  des  k.  u.  k. 
Heeres  führt  das  Reichs-Kriegsministerium  (3.  Abtheilung).  Die  Militär- 
Curschmiede  haben  an  einer  Thierarzneischule  einen  zweijährigen  Curs 
zu  absolviren;  eine  besondere  Vorbildung  wird  nicht  verlangt,  dieselben  werden 
über  Pferdekrankheiten  und  Hufbeschlag  unterrichtet  und  sind  den  thierärzt- 
lichen Beamten  als  Gehilfen  beigegeben  und  vorzugsweise  für  die  Ausübung 
des  Hufbeschlages  bestimmt.  Kh. 

Waisenanstaiten  bezwecken  in  erster  Linie  die  Verpflegung  und  Er- 
ziehung von  Kindern,  welche  durch  den  Tod  des  Vaters  oder  der  Mutter 
(Halbwaisen)  oder  auch  beider  Elterntheile  (Ganzwaisen)  ihres  natürlichen 
Schutzes  beraubt  und  auf  fremde  Hilfe  angewiesen  sind. 

Wenn  auch  Sparen  einer  Waisenpflege  sich  bis  in  die  Blüthe  der  römischen  Kaiser- 
zeit zurückverfolgen  lassen,  so  fällt  die  straffere  Organisation  derselben  in  Form  der 
Gründung  von  Waisenhäusern  (Orphanotrophieen)  doch  erst  in  die  Zeit,  zu  welcher  das 
Christenthum,  das  die  Fürsorge  für  Witwen  und  Waisen  als  eine  seiner  erhabensten  Pflichten 
erachtete,  festen  Boden  gewonnen  hatte.  Dementsprechend  erscheinen  auch  die  Waisen- 
häuser frühester  Zeit  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  Klöstern  und  blieben  auch  noch 
unter  dem  Einfluss  der  letzteren,  als  sie  später  (im  5.  Jahrhundert),  wenigstens  äusserlich, 
zu  selbständigen  Anstalten  sich'  entwickelten,  welche  der  Aufsicht  der  Staatsbehörden 
unterlagen.  Während  bis  zum  9.  Jahrhundert  das  Bestreben  geherrscht  hatte,  den  Waisen 
neben  der  körperlichen  Pflege  auch  eine  entsprechende  Erziehung  zu  gewähren,  sank  von 
da  ab  die  Waisenpflege  zu  einem  lästigen  Theil  der  Armenpflege  herab,  dem  man  unter 
Aufwendung  möglichst  geringer  Mittel  zu  genügen  suchte.  So  kamen  die  elternlosen 
Kinder  zum  Theil  in  die  Pflege  von  sogenannten  Hausmüttern  —  unsere  heutige  Aussen- 
pflege  —  zum  Theil  wurden  sie  den  Findet-  und  Armenhäusern  überantwortet.  Der  _schwarze 
Tod",  der  im  14.  und  15.  Jahrhundert  in  ganz  Europa  die  entsetzlichsten  Verheerungen 
hervorrief,  legte  —  zumal  in  den  volkreichen  Handelsstädten  —  die  Nothwendigkeit  einer 
umfassenderen    Waisenpflege  nahe      In  Nürnberg    bestanden    schon    um  die    Mitte  des  14. 


1008  WAISENANSTALTEN. 

Jahrhunderts  vereinigte  Findel-  und  Waisenhäuser;  auch  in  München  war  für  die  Waisen 
vom  15.  Jahrhundert  ab  in  der  Art  gesorgt,  dass  denselben  eine  besondere  Abtheilung  des 
heiligen  Geist-Spitals  zusammen  mit  den  Findelkindern  eingeräumt  war.  Den  Anstoss  zur 
Gründung  von  Anstalten,  welche  lediglich  der  Unterbringung  von  Waisen  dienen  sollten, 
gab  um  das  Jahr  1520  herum  in  Amsterdam  eine  reiche  Bürgersfrau,  Haasje  Klassin  in 
Paradiese,  welche  ihre  Schützlinge  in  kleinen  Häusern  vereinigte;  aus  diesen  Colonieen  ent« 
wickelte  sich  1561  das  erste  Amsterdamer  Waisenhaus,  später  das  grossartigste  Institut 
seiner  Art. 

Von  den  Mitteln,  welche  die  Reformation  durch  Einziehung  von  Klöstern  und  Stiften 
der  Allgemeinheit  zur  Verfügung  stellte,  kam  den  Waisen  nur  wenig  zu  gute;  vielmehr 
war  es  zunächst  weniger  der  Drang,  diesen  Aermsten  der  damaligen  Gesellschaft  ein 
menschenwürdiges  Dasein  zu  verschaffen,  welcher  zur  Gründung  weiterer  Waisenhäuser 
Anlass  gab,  als  das  zwingende  Bedürfnis,  dem  in  Folge  von  Theuerung,  Seuchen  und  Krieg 
überhandnehmenden  Strassenbettel  entgegenzutreten.  So  erhielt  Augsburg  1572  sein  erstes 
Waisenhaus,  Hamburg  1604,  München  1615,  Rostock  1624,  Würzburg  1636,  Lübeck  1647. 
Auf  die  Nothwendigkeit  der  intellectuellen  und  moralischen  Erziehung  der  Kinder  wurde 
dabei  im  Allgemeinen  wenig  Rücksicht  genommen ;  bezeichnend  in  dieser  Beziehung  ist  die 
nicht  seltene  Vereinigung  der  Waisenhäuser  mit  Armen-,  Arbeits-  und  selbst  Zuchthäusern, 
durch  welche  die  Waisen  oft  der  schwersten  Gefahr  sittlicher  Ansteckung  ausgesetzt  waren. 
Einen  Wendepunkt  in  dieser  Hinsicht  bedeutete  die  Gründung  des  Waisenhauses  zu  Halle 
(1698)  durch  A.  H.  Franke,  der  dem  erzieherischen  Moment  in  der  Waisenpflege  auf  der 
Basis  aufrichtiger,  tiefer  Religiosität  zu  der  ihm  zukommenden  Bedeutung  verhalf.  Zum 
Theil  nach  dem  Vorbild  der  Hallenser  Musteranstalt  in  rein  pietistischem  Sinn,  zum  Theil 
als  Pflegestätten  bestimmter  confessioneller  Richtungen,  zum  Theil  ohne  diese  Voraus- 
setzung entstand  um  die  Wende  des  17.  zum  18.  Jahrhundert  eine  grosse  Zahl  von  Waisen- 
häusern, so  in  Bautzen  (1698).  Zittau  (1700),  Gotha  (1702),  Meiningen  (1703),  Stuttgart 
(1710),  Wien  (1724),  Weimar  (1727),  Stettin  (1732),  ferner  in  Zülhchau,  Hamburg,  Lübeck 
und  an  zahlreichen  anderen  Orten.  —  Während  in  diesen  Anstalten  znmeist  die  Heran- 
ziehung der  Zöglinge  zu  tüchtigen  Dienstboten  und  Handwerkern  erstrebt  wurde,  in 
manchen  auch  die  Kinder,  welche  aus  den  besseren  Kreisen  hervorgegangen  waren  oder 
sich  durch  besondere  Befähigung  auszeichneten,  gelehrten  Berufsarten  zugeführt  wurden, 
verfolgte  das  von  König  Friedrich  Wilhelm  I.  zu  Potsdam  gegründete  Militärwaisenhaus 
den  ausschliesslichen  Zweck,  die  Knaben  frühzeitig  auf  den  Soldatenberuf  vorzubereiten. 

Von  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts  ab  wurden  die  Gründungen  neuer  Waisenhäuser 
immer  seltener,  und  man  begann  auch  damit,  die  bereits  bestehenden  wieder  aufzulösen. 
Es  hatte  sich  nämlich  vielerorts  herausgestellt,  dass  die  Institute  den  bei  ihrer  Gründung 
gesetzten  Aufgaben  nicht  gewachsen  waren,  dass  insbesondere  die  Kinder,  oft  auf  engem 
Raum  zusammengedrängt,  die  nöihige  körperliche  Pflege  entbehren  mussten.  So  begann 
man  denn  (zunächst  1773  in  Sachsen-Gotha)  mit  Versuchen,  die  Anstaltspflege  durch  Fa- 
milienpflege zu  ersetzen.  Die  übertriebenen  Erwartungen,  die  man  bei  diesem  Wechsel 
gehegt  hatte,  wurden  aber  nicht  dermaassen  gerechtfertigt,  dass  mit  dem  Anstaltsprincip 
völlig  gebrochen  worden  wä.re.  Auch  das  neue  System  zeigte  seine  Mängel  und  manche 
Schwierigkeiten  in  der  praktischen  Durchführung,  welche  die  theoretischen  Abhandlungen 
völlig  übersehen  hatten.  Es  erfolgten  immer  noch  Neugründungen  von  Anstalten,  zumal 
als  nach  den  schweren  Verlusten  in  den  Freiheitskämpfen  eine  weitgehende  Fürsorge  für 
die  Waisen  geboten  war.  Erst  in  den  letzten  Jahrzehnten  ist  die  Familienpflege  vorherr- 
schend geworden,  nachdem  man  gelernt  hat,  durch  Schaffang  einer  peinlichen  Controle 
ihren  schlimmsten  Mängeln  aus  dem  Wege  zu  gehen. 

Die  Organisation  der  Waisenliä  user  kann  bei  der  Verschieden- 
heit der  von  den  Gründern  verfolgten  Zwecke  keine  auch  nur  einigermaassen 
einheitliche  sein. 

Die  meisten  älteren  Anstalten  tragen,  aus  frommen  Stiftungen  hervor- 
gegangen, confessionellen  Charakter.  Wo  den  Gemeinwesen,  denen  die  Für- 
sorge für  die  Waisen  in  erster  Linie  obliegt,  die  Errichtung  einer  Anstalt 
zufiel,  war  es  natürlich,  dass  sie  dieselbe  Angehörigen  aller  Glaubensbekennt- 
nisse zugänglich  machten.  Auch  die  von  den  Reichsfechtschulen  errichteten 
Waisenhäuser  nehmen  bei  der  Aufnahme  der  Zöglinge  keine  Rücksicht  auf 
die  confessionelle  Zugehörigkeit. 

Vielfach  beschränken  die  Waisenhäuser  ihre  Fürsorge  nicht  nur  auf  die 
Waisen  im  engeren  Sinne,  sondern  dienen  auch  der  Aufnahme  solcher  Kinder, 
welche  aus  irgendwelchen  Gründen  nicht  in  der  eigenen  Familie  erzogen 
werden  können;  zu  diesen  zählen:  1.  Kinder,  welche  zeitweise  von  beiden 
Eltern  oder  einem  Elterntheile  verlassen  sind;  2.  Kinder,  welche  gerichtlich 
wegen  sittlicher  Verwahrlosung  zur  Zwangserziehung  verurtheilt  und  deshalb 
der  elterlichen  Obhut  entzogen  sind;  3.  solche,  die  zwar  sittlich   verwahrlost 


WAISENÄNSTALTEN.  1009 

sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  aber  nicht  zur  Zwangserziehung 
verurtheilt  werden  können;  4.  Kinder,  deren  Eltern  wegen  grober  Vernach- 
lässigung der  Erziehungspflichten  das  Erziehungsrecht  gerichtlich  abgesprochen 
wurde.  Für  die  meisten  Kinder  dieser  Kategorien  ist  indes  die  Unter- 
bringung in  besonderen  Erziehungsanstalten  (Rettungshäuser)  aus  pädago- 
gischen Gründen  erwünscht. 

Bezüglich  der  Altersgrenze  gilt  zumeist  der  Grundsatz,  dass  die  Anstalts- 
pflege nur  während  des  schulpflichtigen  Alters  gewährt  wird. 

Es  sind  Ausnahmen,  wenn  wie  in  Nürnberg  und  in  der  Baruch  AuERBACH'schen 
Anstalt  zu  Berlin  Kinder  lais  zum  Alter  von  3  Jahren  herab  aufgenommen  werden,  oder 
wenn,  wie  in  Köln,  eine  Säuglingsstation  mit  dem  Institut  verbunden  ist.  Man  zieht  es 
gewöhnlich  vor,  die  zu  versorgenden  Waisen  bis  zum  Alter  von  6  Jahren  in  geeignete 
Familienpflege  zu  bringen.  In  richtiger  Erkenntnis,  dass  gerade  in  den  Jahren,  wo  die 
Schulpflicht  erlischt,  die  Gefahren  für  die  ins  Leben  hinaustretenden  Kinder  am  grössten 
sind,  machen  es  sich  aber  wohl  alle  Anstalten  zur  Aufgabe,  ihre  bisherigen  Pfleglinge 
soweit  zu  unterstützen,  bis  dieselben  eine  gesicherte  Existenz  haben. 

In  vielen  Anstalten  schliesst  uneheliche  Abstammung  von  der  Aufnahme 
aus;  dagegen  war  die  Combination  von  Waisenhaus  und  Findelhaus,  wenig- 
stens in  Deutschland,  früher  eine  sehr  häufige.  Städtische  Waisenhäuser 
verlangen  gewöhnlich,  dass  die  Eltern  der  Aufzunehmenden  in  der  betreffen- 
den Stadt  beheimatet  waren.  Die  Aufnahmebedingungen  weichen  an  ver- 
schiedenen Orten  so  sehr  von  einander  ab,  dass  ein  Eingehen  auf  Details  an 
dieser  Stelle  nicht  möglich  ist. 

Fast  überall  ist  in  Waisenhäusern  das  Princip  der  Trennung  nach  Ge- 
schlechtern durchgeführt,  sei  es,  dass  die  Anstalt  überhaupt  nur  Kinder  eines 
Geschlechtes  aufnimmt,  oder  dass  im  gleichen  Hause  die  Erziehung  der 
Knaben  und  Mädchen  in  völlig  getrennten  Räumen  geschieht.  Für  die  Zweck- 
mässigkeit einer  solchen  Anordnung  lässt  sich  wohl  anführen,  dass  die  Vor- 
bereitung für  den  künftigen  Beruf  bei  Knaben  in  ganz  anderen  Bahnen  sich 
bewegt  als  bei  Mädchen,  und  dass  es  zumeist  an  dem  zur  Beaufsichtigung 
nöthigen  Personal  mangelt;  es  ist  aber  doch  zweifellos,  dass  die  Harmlosig- 
keit des  Verkehrs  mit  dem  anderen  Geschlecht  nach  geschehener  Entlassung 
durch  eben  diese  Einschränkung  leidet. 

Soll  eine  Waisenanstalt  ihrem  doppelten  Zweck  genügen,  den  Kindern 
nicht  nur  die  körperliche  Pflege,  die  ihnen  im  Elternhaus  geworden  wäre, 
angedeihen  zu  lassen,  sondern  auch  die  Geistes-  und  Gemüthsbildung  zu 
fördern,  so  bedarf  es  zunächst  einer  Leitung  durch  Personen,  welche  die 
zur  Erfüllung  einer  so  verantwortungsvollen  Aufgabe  nöthige  Einsicht  be- 
sitzen. Die  unmittelbare  Beaufsichtigung  der  Kinder  fällt  gewöhnlich  dem 
sogenannten  Waisenvater  oder  der  Waisenmutter  zu,  Personen,  welche  in 
früherer  Zeit  im  Wesentlichen  nur  für  die  Einhaltung  der  oft  ins  Kleinste 
sich  erstreckenden  Hausordnung  zu  sorgen  hatten,  an  deren  Bildung  aber 
nur  geringe  Ansprüche  gestellt  werden  konnten;  später  freilich,  als  man  auch 
der  pädagogischen  Seite  der  Waisenpflege  eine  grössere  Aufmerksamkeit  zu- 
wandte, legte  man  dieses  Amt  in  die  Hände  von  geprüften  Lehrern  und 
Lehrerinnen,  unter  Umständen  auch  von  Geistlichen  und  Ordensschwestern. 
Man  hat  sich  allmählich  auch  daran  gewöhnt,  nicht  nur  bei  vorkommenden 
Krankheitsfällen  den  Arzt  beizuziehen,  sondern  denselben  auch  als  ständigen 
Berather  in  Angelegenheiten  der  Gesundheitspflege  zur  Seite  zu  haben.  In 
Leipzig  ist  sogar  das  Directorium  der  Anstalt  einem  Arzt  übertragen,  dem 
zugleich  die  Behandlung  der  in  Aussenpflege  befindlichen  Kinder  anheimfällt. 
Wenn  man  bedenkt,  dass  die  meisten  Waisenkinder  aus  den  allerdürftigsten 
Familienverhältnissen  heraus  in  die  Anstalt  versetzt  w^erden,  dass  ihnen  oft 
die  Gefahren  einer  ererbten  Disposition  für  Tuberkulose  oder  Krankheiten 
des  Nervensystems  anhaften,  dass  ferner  gerade  in  den  Entwicklungsjahren 
ein  schematisirender  Anstaltszwang  vom  Uebel  ist  und  auch  der  körperlichen 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  04 


1010  WAISENANSTALTEN. 

Veranlagung  des  Individuums  Rechnung  getragen,  werden  muss,  so  wird  man 
dem  Arzt  im  Waisenhaus  gerne  einen  breiteren  Wirkungskreis  einräumen. 

Von  einer  besonderen  Hygiene  der  Waisenanstalten  kann  man 
kaum  sprechen;  dieselbe  iällt  im  Wesentlichen  zusammen  mit  der  Hygiene 
des  Kindes  im  Allgemeinen,  der  Hygiene  der  Erziehungsanstalten  und  der 
Hygiene  des  Unterrichts,  insoferne  grössere  Waisenhäuser  meist  ihre  eigenen 
Schulen  besitzen.  Indessen  bedürfen  wegen  der  Eigenthümlichkeiten  der  in 
Rede  stehenden  Anstalten  einzelne  Punkte  einer  gesonderten  Besprechung. 
Eine  Hauptfrage  ist  die:  Wohin  sollen  wir  unsere  Waisenhäuser  bauen?  Die 
heranwachsende  Jugend  braucht  in  erster  Linie  Licht,  Luft  und  viel  freien 
Raum,  um  dem  für  ihr  Gedeihen  so  wichtigen  Bewegungsdrang  durch  Spiele, 
körperliche  Hebungen,  eventuell  auch  durch  gärtnerische  und  landwirtschaft- 
liche Arbeiten  genügen  zu  können.  Da  pecuniäre  Rücksichten  bei  Unter- 
nehmungen der  öffentlichen  Fürsorge  immer  mitspielen,  wird  die  Erwerbung 
eines  entsprechenden  Terrains  im  Innern  einer  Stadt  stets  Schwierigkeiten 
machen.  Wo  man  deshalb  in  neuerer  Zeit  Waisenhäuser  schuf,  verlegte  man 
dieselben  meist  an  die  Peripherie  der  Städte.  So  errichtete  Berlin  im  Jahre 
1859  seine  Waisenerziehungsanstalt  zu  Rummelsburg,  welche  auch  heute  noch 
als  Muster  hingestellt  zu  werden  verdient,  wenn  auch  Einzelheiten  ihrer 
Einrichtung  von  der  fortschreitenden  Hygiene  überholt  sind. 

Von  dem  Gesammtgrundstück  von  1321  Ar  nehmen  die  Gebäude  und  Höfe  nur 
187  Ar  (also  kaum  ^/v)  ein,  während  die  übrige  Fläche  auf  Gärten,  Parkanlagen,  Turn-  und 
Spielplätze  und  auf  die  Wege  entfällt.  Die  zehn  zweisiöckigen  Wohngebäude,  deren  jedes 
für  die  Aufnahme  von  nur  50  Kindern  berechnet  ist,  liegen  zerstreut  in  dem  weiten  Areal 
und  enthalten  im  Souterrain  die  Wirtschafts-,  in  der  ersten  Etage  die  Wohnräume  und 
einen  Schlafsaal,  in  der  zweiten  Etage  einen  weiteren  Schlafsaal.  Als  Luftcubus  sind  in 
den  Arbeitsräumen  für  den  Kopf  10"o  m^  in  den  Schlafsälen  12  m^  gerechnet,  Grössen,  die 
hinter  den  gewöhnlichen  Forderungen  der  Hygiene  etwas  zurückbleiben  und  eine  häufige 
Lufterneuerung  voraussetzen;  eine  solche  ist  aber  durch  die  grosse  Anzahl  und  zweck- 
mässige Anordnung  der  Fenster  gewährleistet.  —  Einen  grossen  Vorzug  bietet  die  Lage 
der  Anstalt  unmittelbar  neben  dem  Eummelsburger  See;  so  kann  jedes  Kind  im  Sommer 
täglich  ein  Bad  nehmen,  wobei  die  grösseren  Knaben  auch  Schwimmunterricht  erhalten. 
Ausser  den  gewöhnlich  im  Freien,  bei  ungünstiger  Witterung  in  der  grossen  Turnhalle 
geleiteten  Turn-  und  Spielübungen  gewährt  die  Beschäftigung  in  Garten  and  Feld  den 
Zöglingen  ein  reiches  Maass  körperlicher  Bewegung.  Die  ausgebreiteten  Anlagen  und  ein 
anstossendes  Ackerstück  werden  ausschliesslich  von  den  Kindern  bestellt.  —  Die  Anstalt 
enthält  ausserdem  ein  Kinderkrankenhaus,  in  welches  auch  „kleine,  kränkliche,  schwäch- 
liche, mangelhaft  organisirte  Individuen"  aufgenommen  werden.  Dasselbe  wird  von  einem 
besonderen  Arzt  geleitet,  der  in  der  Anstalt  wohnt  und  den  Beruf  hat,  „die  ganze  Lebens- 
weise der  Zöglinge  und  die  in  derselben  liegenden  Wirkungen  auf  die  Körperentwicklung 
und  den  Gesundheitszustand  zu  beobachten,  auf  schädliche  Einflüsse  aufmerksam  zu 
machen,  Verbesserungen  vorzuschlagen  und  Schutzmaassregeln  anzuordnen."  Bei  so  weit- 
gehender Sorge  für  Einhaltung  hygienischer  Principien  ist  es  nicht  zu  verwundern,  dass 
der  Gesundheitszustand  und  das  physische  Gedeihen  der  Kinder  in  der  Anstalt  vorzüglich 
ist,  und  dass  die  Morbidität  in  derselben  hinter  der  allgemeinen  weit  zurückbleibt. 

Mit  Recht  wird  heutzutage  ein  Hauptgewicht  auf  eine  rationelle  Ver- 
köstigung der  Waisenhauszöglinge  gelegt.  Was  früher  so  häufig  gegen  die 
Anstaltserziehung  ins  Gefecht  geführt  wurde,  das  blasse,  kraftlose,  kränkliche 
Aussehen  der  Kinder,  mag  in  erster  Linie  auf  fehlerhafte  Ernährung  zurück- 
zuführen sein.  Muss  man  in  dieser  Beziehung  schon  aus  Gründen  der  Dis- 
ciplin  —  von  vornherein  auf  ein  Individualisiren  verzichten,  so  besteht  um- 
somehr  die  Verpflichtung,  für  häufige  Abwechslung  in  der  Wahl  der  Speisen, 
für  deren  Nährwert  und  Schmackhaftigkeit  zu  sorgen.  Dass  diese  Forderung 
nicht  so  sehr  grosse  pecuniäre  Aufwendungen  in  sich  schliesst  als  den  guten 
Willen  und  die  Findigkeit  der  Anstaltsleiter,  zeigt  die  Kostordnung  im  Nürn- 
berger Waisenhaus,  wo  die  Tageskost  für  jedes  Kind  auf  nur  35-6  Pfennige 
zu  stehen  kommt. 

Als  Norm  mag  die  im  Jahr  1886  erlassene  Speisenordnung  für  die  Zöglinge  der 
Wiener  Waisenhäuser  gelten;  diese  billigt  den  Kindern  zu: 


WAISENANSTALTEN.  1011 

Fleisch     140  resp.  300  ^y. 
Brot         440  g 

Suppe      300  g  \  Tagesration. 

Milch        300  g 
Gemüse    300  g  ' 

Diese  Ration  enthält  im  Durchschnitt  folgende  Nährstoff  mengen : 

Eiweiss  IIQ  g,  Fett  50-0  ^r,  Kohlehydrate  238'0//;  sie  ist  also  für  6— 14^jährige  Kinder 
sicher  ausreichend. 

Besondere  Hervorhebung  verlangt  auch  dieReinlichkeitspflege  in  den 
Waisenhäusern.  Die  k.  bayr.  Min.-E.  vom  3.  März  1874,  welche  die  Gesund- 
heitspflege in  bayrischen  Erziehungsanstalten  überhaupt  in  musterhafter 
Weise  regelt,  beansprucht  als  Minimum,  dass  die  Zöglinge  in  der  kalten 
Jahreszeit  alle  3  Wochen  ein  warmes  Bad  nehmen.  Bei  der  Schwierigkeit, 
besonders  in  stark  i'requentirten  Anstalten  Wannenbäder  häufiger  zu  verab- 
reichen, wäre  gerade  für  die.  in  Frage  stehenden  Institute  die  Errichtung 
von  Brausebädern,  wie  sie  ja  auch  in  Schulen  vielfach  mit  nur  geringem 
Kostenaufwand  betrieben  werden,  in  Erwägung  zu  ziehen. 

Die  erzieherische  Thätigkeit  in  den  Waisenhäusern  wird 
um  so  erspriesslicher  sein,  je  mehr  auf  die  Individualität  der  Kinder  ein- 
gegangen wird.  Aus  diesem  Grunde  darf  an  Erzieherpersonal  nicht  gespart 
werden.  Man  wird  die  Kinder  nicht  nach  Altersclassen  vereinigen,  sondern  in 
kleinen  Gruppen  zusammenfassen,  deren  jede  ihren  besonderen  Präceptor  hat 
und  dadurch,  dass  man  sie  aus  verschiedenalterigen  Kindern  bildet,  einen 
familienähnlichen  Charakter  gewinnt. 

Raubt  dem  elternlosen  Kinde  schon  der  blosse  Anstaltsaufenthalt  ein 
gut  Theil  der  jugendlichen  Fröhlichkeit,  so  nimmt  die  Gefahr,  dass  Neid 
und  Missgunst  in  ihm  aufkeimen,  um  so  mehr  zu,  je  häufiger  die  Berühr- 
ungen mit  der  Aussenwelt  sind.  Nicht  mit  Unrecht  hat  man  deshalb  auch 
darauf  hingestrebt,  die  Waisenhäuser  aus  den  Centren  des  Verkehrs  hinaus- 
zuschaffen in  ländliche  Bezirke  oder  doch  wenigstens  in  die  Vorstädte  zu 
verlegen.  Aus  gleichen  Gründen  sucht  man  den  Verkehr  mit  den  Verwandten 
nach  Möglichkeit  einzuschränken,  besonders  wenn  in  den  Anstalten  auch 
solche  Kinder  Aufnahme  finden,  welche  wegen  Gefahr  der  Verwahrlosung  der 
Obhut  ihrer  Familie  entzogen  werden  mussten.  Als  pädagogisch  ganz  ver- 
fehlt aber  ist  es  zu  betrachten,  dass  man  zuweilen  neben  den  auf  Kosten  der 
Armenpflege  oder  der  betreffenden  Stiftung  verpflegten  Waisenkindern  auch 
zahlende  Pensionäre  aufnimmt  und  so  gleichsam  zwei  verschiedene  Classen 
von  Zöglingen  schafft. 

Der  Unterricht  wird  bei  grösseren  Instituten  gewöhnlich  im  Hause, 
und  zwar  durch  dieselben  Lehrer  geleitet,  welchen  auch  die  Erziehung  der 
Kinder  obliegt.  Der  Lehrstoff  variirt  je  nach  den  Zwecken  der  Anstalt,  deckt 
sich  aber  im  Allgemeinen  mit  demjenigen,  welchen  die  Volksschulen  für  die 
betreffenden  Altersclassen  verlangen.  Waisenschulen  stehen  vielfach  in  hohem 
Ansehen,  so  dass  auch  ausserhalb  der  Anstalt  wohnende  Kinder  denselben 
zugeführt  werden;  so  sind  es  in  Stuttgart  gerade  die  vornehmeren  Familien, 
welche  ihre  Kinder  in  der  Schule  des  k.  Waisenhauses  unterrichten  lassen. 
Die  kleineren  Institute  überweisen  ihre  Zöglinge  zum  Zweck  des  Unterrichts 
in  der  Hegel  den  öffentlichen  Lehranstalten. 

Erziehung  und  Unterricht  bezwecken,  den  Waisen  eine  genügende  Basis 
für  ihren  zukünftigen  Beruf  zu  schaffen.  Um  diesen  Zweck  ganz  zu 
erfüllen,  darf  aber  die  Fürsorge  dann  noch  nicht  erschöpft  sein,  wenn  die 
Kinder,  die  bis  dahin  unter  stetem  sicheren  Schutz,  mehr  oder  weniger  von 
der  Aussenwelt  abgeschlossen  dahinlebten,  in  diese  hinaustreten.  Ergreifen 
die  Knaben,  wie  dies  ja  gewöhnlich  der  Fall  ist,  den  Beruf  eines  Hand- 
werkers, so  sorgt  die  Anstalt  für  Unterbringung  bei  einem  tüchtigen  Meister, 
versieht  ihn  mit   etwas   Baargeld,  den  nöthigen   Kleidern    und   den   für  den 

64* 


1012  WAISENANSTALTEN. 

Beruf  nötWgen  Utensilien,  bezahlt  für  ihn  das  Lehrgeld  und  wohl  auch  für 
die  Dauer  der  Lehrzeit  die  Krankencassengebühren;  daneben  werden  zuweilen 
(so  in  Würzburg)  denjenigen,  welche  sich  am  besten  geführt  haben,  Prämien 
ausbezahlt.  Ist  eine  Fortbildungsschule  am  Ort,  so  wird  der  Entlassene  zu 
deren  Besuch  auf  Kosten  des  Hauses  (Stuttgart,  Köln)  angehalten.  Manche 
Waisenhäuser  sind  in  den  Stand  gesetzt,  talentirte  Zöglinge  höheren  Berufs- 
arten zuzuführen;  so  dürfen  solche  in  Stuttgart  unentgeltlich  die  höheren 
Lehranstalten  besuchen,  in  besonderen  Fällen  auch  über  das  14.  Lebensjahr 
hinaus;  in  Königsberg  wird  den  befähigten  und  fortgeschrittenen  Zöglingen 
des  dortigen  Waisenhauses  freier  Unterricht  bis  zur  Universität  gewährt, 
eventuell  bei  Aufnahme  ins  theologische  Seminar  Unterstützung  bis  zum  Ab- 
schluss  des  Studiums;  in  Nürnberg  kommt  das  Waisenhaus  für  die  Kosten 
des  Besuchs  der  dortigen  Realschule  und  der  Kunstschule  auf;  die  befähigten 
Zöglinge  des  Frankfurter  Waiseninstituts  der  niederländischen  Gemeinde 
Augsburger  Confession,  auch  solche,  welche  Gymnasium  und  Universität  be- 
suchen, werden  in  Allem  unterhalten,  bis  sie  in  die  Möglichkeit  eines  selbst- 
ständigen  Erwerbs  gesetzt  sind.  Aehnliche  wohlwollende  Bestimmungen  sind 
in  den  Statuten  auch  von  vielen  anderen  Waisenhäusern  vorgesehen. 

Auch  bei  den  Waisenmädchen  wird  bei  der  Berufswahl  nach  dem  Aus- 
tritt auf  Fähigkeiten  und  Neigung  Rücksicht  genommen;  doch  nehmen  die- 
selben fast  ausschliesslich  Stellung  als  Dienstmädchen,  weit  seltener  als  Schnei- 
derinnen, Verkäuferinnen  u.  dgl.  Der  dem  Entwicklungsgang  der  Waisen- 
mädchen entsprechende  Beruf  einer  Lehrerin,  Erzieherin  oder  Krankenwärterin 
wird  fast  nie  ergriffen.  Mehr  noch  als  bei  den  Knaben  zeigt  sich  bei  den 
Mädchen  die  Nothwendigkeit,  dass  die  Anstalt  den  Entlassenen  bis  zur  Voll- 
jährigkeit mit  Rath  und  That  zur  Seite  steht,  da  die  Erfahrung  lehrt,  dass 
besonders  in  grossen  Städten  die  abhängige,  schlecht  bezahlte  Dienstboten- 
stellung gewöhnlich  schon  nach  kurzer  Zeit  mit  der  einträglicheren  Arbeit 
in  Fabriken  vertauscht  wird;  auf  die  mit  einem  derartigen  Berufswechsel  ver- 
knüpften Gefahren  in  gesundheitlicher  und  moralischer  Beziehung  muss  von 
Seiten  der  früheren  Erzieher  immer  wieder  in  freundschaftlicher  und  be- 
lehrender Weise  hingewiesen  werden;  durch  disciplinäre  Maassregeln  auf  die 
Entlassenen  irgendwie  einzuwirken,  fehlt  zur  Zeit  jedwede  gesetzliche  Hand- 
habe. Um  schon  frühzeitig  die  Freude  an  einer  geeigneten  Beschäftigung 
zu  wecken,  leitet  man  mehrerseits  die  Mädchen  schon  während  des  Anstalts- 
aufenthalts zur  Führung  des  Haushalts  an. 

So  ist  in  Köln,  wo  Haus-  und  Anssenpflege  neben  einander  bestehen,  die  Anordnung 
getroffen,  dass  die  Mädchen  durchgehends,  nachdem  sie  die  Schule  verlassen  haben,  noch 
1 — 1^/2  Jahre  im  Waisenhaus  eingezogen  werden.  In  dieser  Zeit  werden  sie  der  Reihen- 
folge nach  unter  geeigneter  Anleitung  in  der  Waschküche,  der  Kochküche,  dem  Näh- 
zimmer und  dem  Bügelzimmer  des  Hauses  beschäftigt,  wobei,  besonders  beim  Kochen, 
neben  dem  grossartigen  Anstaltsbetrieb  auch  auf  die  kleinen  Verhältnisse  in  der  Familie 
Rücksicht  genommen  wird. 

Die  Unterhaltung  der  Waisenhäuser  geschieht  zumeist  aus  den 
Renten  von  Stiftungen,  Legaten  und  gelegentlichen  Geschenken,  welche  von 
Seiten  fürstlicher,  geistlicher  oder  auch  privater  Persönlichkeiten  zukamen; 
manche  Anstalten  verfügen  über  sehr  ansehnliche,  aus  solchen  Quellen  stam- 
mende Capitalien  (so  die  Würzburger  über  400000  Mark).  Häufig  ist  die 
Inanspruchnahme  der  privaten  Wohlthätigkeit  zu  Gunsten  der  Waisen  in 
Form  regelmässiger  Vereinsbeiträge,  von  HauscoUecten,  durch  Aufstellung 
von  Sammelbüchsen  in  Kirchen,  (jasthäusern  u.  dgl.;  auch  die  Erträgnisse 
von  Wohlthätigkeitsconcerten,  -Theatern,  -Bazaren  und  -Lotterien,  ferner  bei 
Vergleichen  vor  Gericht  geleistete  Strafgelder  werden  manchmal  dem  ge- 
nannten Zweck  zugeführt.  Die  früher  häufig  geübte  Sitte,  die  Einkünfte  der 
Waisenhäuser  dadurch  zu  vermehren,  dass  die  Kinder  in  ihren  freien  Stunden 
mit  Herstellung  von  allerlei  Industrieartikeln  (Webereien,  Flechtereien,  Nacht- 
lichterfabrication  u.  a.)  beschäftigt  wurden,  ist  erfreulicher  Weise  heutzutage 


WAISENANSTALTEN.  1013 

fast  ganz  aufgegeben;  die  geleistete  Arbeit  Avurde  oft  erbärmlich  bezahlt  und 
den  Kindern,  die  durch  den  Unterricht  stark  in  Anspruch  genommen  waren, 
wurde  durch  dieselbe  der  für  ihre  körperliche  Entwicklung  so  wichtige  Factor: 
freie  Bewegung  in  frischer  Luft  in  ungebührlicher  Weise  geschmälert.  Wo 
von  den  Zöglingen  die  Bethätigung  handwerksmässiger  Verrichtungen  ge- 
fordert wird,  geschehe  dies  in  maassvoller,  freierer  Weise  (Handfertigkeits- 
unterricht) und  erstrecke  sich  nur  auf  die  Bedürfnisse  der  Anstalt  selbst.  — 
Mehr  von  der  ethischen  Seite  verwerflich  sind  die  mancherorts  noch  in  regel- 
mässigen Zwischenräumen  veranstalteten  Bettelzüge  der  Waisenkinder  und 
die  gegen  Bezahlung  von  denselben  verrichteten  Gebete  für  Kranke  und  Ster- 
bende, oder  die  bezahlte  Theilnahme  an  Begräbnissen. 

Die  Waisenpflege  ist  ein  Theil  der  den  Gemeinden  zufallenden  Armen- 
pflege; wo  deshalb  für  die  Waisen  durch  Stiftungen  keine  Fürsorge  getroffen 
ist,  oder  die  Mittel  aus  den  anderen  genannten  Quellen  zu  spärlich  fliessen, 
werden  die  Gemeinden  in  stärkerem  Maasse  herangezogen  werden  müssen; 
zumal  den  Verwaltungen  grosser  Städte  erwachsen  dadurch  bedeutende  Lasten, 
und  so  wurde  gerade  hier  das  Bedürfnis  am  dringendsten  empfunden,  den 
Aufgaben  der  Waisenpflege  mit  möglichst  geringen  Aufwendungen  gerecht 
zu  werden.  Die  Frage:  „Anstaltspfloge  oder  Familienpfl  egeV",  die 
schon  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts  viel  discutirt  worden  war,  kam  haupt- 
sächlich wegen  ihrer  pecuniären  Seite  in  Folge  der  raschen  Grössenzunahme 
der  Städte  von  den  Sechzigerjahren  ab  mehr  in  Fluss.  Es  kann  kein  Zweifel 
sein,  dass  die  Erziehung  in  Waisenhäusern  viel  grössere  Kosten  verursacht. 
Hat  man  doch  in  Leipzig  die  Erfahrung  gemacht,  dass  ein  in  Farailienpflege 
gegebenes  Kind  einen  Pflegegeldersatz  von  höchstens  120  Mark  pro  Jahr 
erfordert,  während  man  für  jedes  Anstaltskind  300 — 400  Mark  rechnen  muss. 
Im  Zeitalter  der  Humanität  könnte  aber  dieses  Moment  allein  nicht  den 
Ausschlag  für  die  überwiegende  Bevorzugung  der  Familienpflege  geben,  wenn 
nicht  für  dieselbe  noch  andere  Gründe  sprächen.  Vor  Allem  scheint  der 
Vorwurf  Berechtigung  zu  haben,  dass  in  den  Anstalten  auf  die  Individualität 
der  Kinder  zu  wenig  eingegangen  werde.  Wo  individualisirt  werden  soll,  ist 
zahlreiches  Personal  nöthig;  wie  aber  sollen  die  Institute,  die  'schon  bei 
äusserster  Einschränkung  mit  hohen  Betriebskosten  zu  rechnen  haben,  einer 
solchen  Anforderung  genügen  können?  —  Auch  diejenigen  mögen  Recht 
haben,  welche  sagen,  dass  Waisen,  gross  geworden  unter  dem  Schutz  einer 
auch  die  kleinsten  Lebensbedürfnisse  regelndenden  Anstalt,  den  Anforderungen, 
Sorgen  und  Entbehrungen  des  Lebens  nicht  das  gleiche  Verständnis  ent- 
gegenbringen als  diejenigen,  welche  in  der  Familie  des  kleinen  Mannes  her- 
angewachsen sind.  Namentlich  den  Mädchen  mag  es  später,  wenn  ihnen  als 
Dienstboten  oft  nur  die  kärglichsten  Lebensbedingungen  geboten  werden,  sehr 
schwer  fallen,  in  die  neuen  Verhältnisse  sich  zu  fügen.  —  Einen  völligen 
Ersatz  dessen,  was  die  Familie  als  solche  bietet,  kann  auch  die  beste  ge- 
schlossene Pflege  nicht  leisten;  denn  für  die  Erziehung  des  Charakters  zur 
Selbstverläugnung,  für  die  Weckung  der  Schaffenslust  im  Interesse  auch  von 
anderen,  ist  der  lockere,  durch  die  Waisenhausregeln  geschaffene  Zusammen- 
hang nicht  genügend. 

Wenn  den  Gegnern  der  Anstaltspflege  in  diesen  Punkten  beigepflichtet 
werden  muss,  so  kann  man  ihren  Einwürfen  nach  anderen  Seiten  hin  nur 
noch  eine  historische  Berechtigung  zuerkennen,  insoferne  sie  moderne,  gut 
geleitete  Anstalten  nicht  treffen  können.  Man  sagt  gerne,  dass  die  Gesund- 
heit und  das  körperliche  Gedeihen  der  Kinder  in  den  Waisenhäusern  leide. 
Die  Statistiken,  die  an  verschiedenen  Orten  geführt  wurden,  sprechen  dagegen; 
insbesondere  ist  es  auffällig,  dass  Tuberkulose  in  Waisenhäusern  nur  äusserst 
selten  vorkommt,  trotzdem  doch  gerade  die  erbliche  Belastung  der  Kinder 
in  dieser  Hinsicht  eine  sehr  starke  ist.     So  konnte  Stich  als  Hausarzt  am 


1014  WAISENANSTALTEN. 

Nürnberger  Waisenhaus  in  acht  Jahren  bei  einer  jährlichen  durchschnittlichen 
Frequenz  von  100  Kindern  nur  einen  Fall  von  Tuberkulose  constatiren,  und 
auch  BoLLiNGEE  fand  innerhalb  12  Jahre  unter  den  Kindern  des  Münchener 
städtischen  Waisenhauses,  von  denen  mehr  als  die  Hälfte  erblich  belastet 
war,  ein  einziges  tuberkulöses,  das  überdies  die  Krankheit  schon  ausserhalb 
der  Anstalt  erworben  hatte.  —  Ein  Aehnliches  gilt  von  den  Hautkrankheiten, 
die  früher  in  Waisenhäusern  unausrottbar  schienen,  jetzt  durch  eine  pein- 
liche Reinlichkeitspflege  aus  denselben  geschwunden  sind. 

Dass  die  strenge  Zucht  die  Zöglinge  zu  Lüge  und  Heuchelei  führe, 
kann  nur  für  diejenigen  Fälle  zugegeben  werden,  wo  die  Strenge  der  Erzieher 
nicht  mit  der  Einsicht  in  die  Schwächen  des  Kindergemüths  gepaart  ist;  das 
Princip  der  Anstalt  aber  trifft  dieser  Vorwurf  nicht.  Mit  derselben  Vorsicht 
ist  die  immer  wieder  in  den  Vordergrund  geschobene  Gefahr  der  sittlichen 
Ansteckung  von  einzelnen  schlechten  Elementen  aus  aufzufassen;  wo  tüch- 
tigen Erziehern  die  Aufsicht  untersteht,  wird  diese  Gefahr  für  die  Waisen- 
hauskinder nicht  grösser  sein,  als  sie  sich  für  die  in  Familienpflege  stehenden 
Kinder  in  der  Schule,  auf  der  Strasse  und  auf  öffentlichen  Spielplätzen 
darstellt. 

Die  Bedenken,  welche  anderseits  gegenüber  der  Familienpflege  erhoben 
werden,  beziehen  sich  auf  die  Auswahl  und  Beaufsichtigung  der  Persönlich- 
keiten, welche  den  Kindern  die  verlorenen  Eltern  ersetzen  sollen.  Wenn 
man  die  Höhe  des  den  Pflegeeltern  gewährten  Kostgeldes  mit  den  von  ihnen 
übernommenen  Verpflichtungen  vergleicht,  so  kommt  man  zu  der  Ueber- 
zeugung,  dass  der  Nutzen  daraus  nur  ein  sehr  geringer  sein  kann;  es  liegt 
daher  die  Versuchung  nahe,  die  übernommenen  Kinder  nur  mangelhaft  zu 
verpflegen  oder  auch,  wenn  sie  einigermaassen  herangewachsen  sind,  ihre 
Kräfte  übermässig  in  Anspruch  zu  nehmen,  eventuell  dieselben  auch  zum 
Bettel  anzuhalten.  Man  sollte  glauben,  dass  es  schwer  fiele,  Pflegeeltern  zu 
finden,  welche  in  geordneten  Verhältnissen  lebend,  ohne  lohnenden  Verdienst 
sich  fremder  Kinder  annehmen;  und  doch  berichten  fast  alle  Städte,  welche 
ihre  Waisen  in  Familien  unterbringen,  dass  deren  Versorgung  nur  selten 
mit  Schwierigkeiten  verbunden  sei.  Die  besten  Pflegeeltern  sind  ältere  Ehe- 
leute, die  mit  der  Aufziehung  ihrer  eigenen  Kinder  schon  Erfahrung  ge- 
sammelt und  nach  Versorgung  derselben,  um  nicht  zu  vereinsamen,  Kinder 
um  sich  haben  wollen.  Auch  Witwen  sind  im  Allgemeinen,  besonders  für 
Mädchen,  willkommene  Erzieherinnen.  Dagegen  hat  die  Aufnahme  von  Waisen 
in  kinderreiche  Familien  meist  nicht  den  gewünschten  Erfolg. 

Die  Unterbringung  auf  dem  Lande  wird  meistens  schon  aus  gesundheit- 
lichen Rücksichten  vorgezogen.  Die  Mehrzahl  der  Kinder  wird  bei  Bauern 
und  Handwerkern  in  Pflege  gegeben  und  erlernt  dabei  das  Gewerbe  des 
Pflegevaters;  an  manchen  Stellen  hat  sich  die  Aufnahme  der  Waisen  in 
Lehrersfamilien  auf  plattem  Lande  sehr  gut  bewährt. 

Den  Schwierigkeiten,  welche  der  häufigen  Controle  räumlich  oft  weit 
auseinanderliegender  Pflegestellen  entgegenstehen,  wird  dadurch  begegnet, 
dass  sich  den  amtlichen  Aufsichtsorganen  (Armenbehörden  und  Waisenrath) 
überall  opferwillige  Männer  und  Frauen  zur  Verfügung  stellen,  welche  dann 
je  einen  kleinen  Bezirk  mit  einer  beschränkten  Anzahl  von  Kindern  zugewiesen 
bekommen.  Auch  versuchte  man  mit  gutem  Erfolg  eine  Centralisirung  der 
in  Aussenpflege  gegebenen  Kinder  durch  Gründung  sogenannter  Waisen colonien: 
Man  sucht  möglichst  viele  Pflegeeltern  im  gleichen  Ort  zu  gewinnen  und 
setzt  eine  geeignete  Persönlichkeit  im  Ort  selbst  (Pfarrer,  Lehrer,  Bürger- 
meister) als  Waisenvater  ein;  dadurch  wird  die  Controle  zu  einer  ständigen 
gemacht,  die  Kinder  erhalten  dabei  einen  einheitlichen  Schulunterricht,  eine 
einheitliche  Erziehung,  ohne  die  Vortheile  des  Familienlebens  entbehren  zu 
müssen. 


WASSER.  1015 

Mag  nun  immerhin  —  schon  aus  pecuniären  Gründen  —  die  Versor- 
gung der  Mehrzahl  der  Waisen  in  Familienpflege  geboten  sein,  so  bleibt  für 
einzelne  P'älle  das  Bedürfnis  nach  Erhaltung  der  Waisenhäuser,  even- 
tuell nach  Neuerrichtung  von  solchen  bestehen.  Es  hat  sich  auch  da,  wo 
man  im  Allgemeinen  mit  dem  Anstaltsprincip  völlig  gebrochen  hat  (z.  B.  in 
Berlin  und  Leipzig)  gezeigt,  dass  das  Waisenhaus  wenigstens  als  Durchgangs- 
station nicht  zu  entbehren  ist.  Auch  bei  der  besten  Organisation  der  Fa- 
milienpflege wird  es  nicht  immer  sofort  gelingen,  eine  passende  Unterkunft 
für  das  verwaiste  Kind  zu  finden;  es  wird  nöthig  sein,  dasselbe  zunächst 
durch  geeignete  Persönlichkeiten  auf  seine  physischen,  intellectuellen  und 
moralischen  Qualitäten  prüfen  zu  lassen,  wenn  man  sich  nicht  der  Gefahr 
aussetzen  will,  schon  nach  Kurzem  mit  der  Püegestelle  wieder  wechseln  zu 
müssen.  Wo  könnte  dies  aber  besser  geschehen  als  in  einem  Waisendepot, 
wo  die  Kinder  einer  ständigen  Beobachtung  unterworfen  sind? 

Es  ist  ferner  eine  Erfahrungssache,  dass  viele  Kinder  in  derart  ver- 
wahrlostem Zustand  der  Waisenpflege  überantwortet  werden,  dass  man  ihre 
Erziehung,  wenigstens  zunächst,  nicht  einer  Familie  überlassen  kann.  In- 
dessen verdient  erwähnt  zu  werden,  dass  der  Waisenrath  in  Kiel  in  solchen 
Fällen  die  verwahrlosten  Knaben  mit  gutem  Erfolg  bei  einem  Fischer  auf 
einer  Hallig  unterbringt,  und  dass  man  auch  in  Berlin  leichtere  Grade  der 
Verwahrlosung  noch  nicht  als  Hindernis  für  —  freilich  schon  erprobte  — 
Familienpflege  betrachtet.  Für  gewöhnlich  wird  man  aber,  wenigstens  bis 
die  Erziehung  die  ersten  Früchte  gezeitigt  hat,  die  Hilfe  von  Waisenhäusern 
eventuell  von  Rettungsanstalten  in  Anspruch  nehmen  müssen. 

Eine  dritte  Gruppe  der  Anstaltspflege  bedürftiger  Waisen  wird  von  den- 
jenigen gebildet,  welche  wegen  körperlicher  Gebrechen,  schwächlicher  Con- 
stitution oder  geistiger  Mängel  eine  besondere  Wartung  benöthigen.  Wo  es 
die  Verhältnisse  erlauben,  wird  man  derartige  Kinder  freilich  lieber  in  Waisen- 
sanatorien als  in  den  allgemeinen  Waisenhäusern  unterbringen;  so  dient  das 
5.  Wiener  städtische  Waisenhaus  zu  Klosterneuburg  statutenmässig  nur  der 
Aufnahme  solcher  Kinder,  welche  wegen  Schwächlichkeit  und  Kränklichkeit 
in  die  eigentlichen  Waisenhäuser  nicht  eintreten  können.  Das  segensreiche 
Wirken  dieser  Anstalt,  welche  fast  drei  Viertel  der  (im  Jahr  1883)  krank  auf- 
genommenen, meist  scrophulösen  Kinder  geheilt  entliess,  rechtfertigt  den  Wunsch, 
dass,  soweit  nicht  schon  bestehende  Kinderheilstätten,  Seehospize,  Feriencolonien 
u.  dgl.  auch  den  Waisenkindern  ihren  Schutz  gewähren,  anderorts  ähnliche 
Sanatorien  diese  Lücke  in  der  öffentlichen  Fürsorge  ausfüllen  möchten. 

J.    H.   ROTH. 

Wasser.  Das  Wasser  ist  als  eine  Substanz,  welche  mit  dem  bei 
Weitem  grössten  Antheile  an  der  Bildung  der  Erdoberfläche  sich  betheiligt, 
von  einer  hervorragenden  Bedeutung  im  ganzen  Naturreiche.  Es  spielt  eine 
wichtige  Holle  bei  den  meisten  chemischen  Umsetzungen,  es  ist  unentbehrlich 
für  den  Aufbau  und  die  Erhaltung  des  thierischen  und  pflanzlichen  Körpers, 
es  ist  endlich  in  dem  gesammten  menschlichen  Leben  von  entscheidender 
Bedeutung  für  die  Ernährung  direct  sowohl  als  indirect,  für  die  Reinlichkeit 
des  Körpers  und  der  Umgebung,  damit  zugleich  auch  für  die  Gesunderhaltung 
des  Individuums  und  ganzer  Völker,  für  die  gesammte  Industrie,  deren  Blüthe 
schliesslich  auch  wieder  auf  das  Wohlergehen  des  Einzelnen  rückwirkt.  Kurz, 
an  das  hinreichende  Vorhandensein  von  Wasser  ist  die  Existenz  des  Menschen 
geknüpft,  von  der  Güte  des  zur  Verfügung  stehenden  Wassers  hängt  seine 
Gesunderhaltung  zum  guten  Theile  ab.  Das  leuchtet  umso  mehr  ein,  wenn 
man  bedenkt,  dass  das  Wasser  seinen  besonderen  Eigenschaften  gemäss  ausser- 
ordentlich leicht  zum  Träger  und  Verbreiter  gesundheitsschädlicher  Agentien 
werden  kann.  Aus  alledem  resultirt  zur  Genüge  die  besondere  Wichtig- 
keit desselben  für  die  Hygiene  des  gesammten  menschlichen  Lebens  und  die 


1016  WASSER. 

Nothwendigkeit,  dass  der  Staat  dafür  sorge,  dass  es  einem  Jeden  in  genügen- 
der Menge  und  Güte  zur  Verfügung  stehe.  Diese  Erkenntnis  hat  zu  ein- 
gehenden Untersuchungen  geführt,  welche,  lange  Jahre  fort  betrieben,  jetzt 
wohl  gestatten,  nach  einfachen,  klaren  Grundsätzen  jenes  Ziel  anzustreben. 

Das  Wasser  kommt  vor  als  1.  Regenwasser,  2.  Oberflächenwasser, 
3.  Grundwasser. 

Diese  Ausdrücke  bedeuten  eigentlich  nur  Etappen  auf  dem  ununter- 
brochenen Kreislauf  des  Wassers:  Als  Wasserdampf  in  der  Luft  vorhanden, 
condensirt  es  sich  und  fällt  als  Regen,  Schnee,  Hagel  zur  Erde  nieder,  sickert 
zum  Theil  durch  die  durchlässigen  Erdschichten,  bis  es  sich  als  Grundwasser 
über  einer  undurchlässigen  Schicht  staut.  Der  andere  Theil  fliesst  in  Bächen, 
Flüssen  ab  und  sammelt  sich  in  Teichen,  Landseen,  schliesslich  im  Meer.  Das 
ist  das  Oberflächenwasser. 

1.  Das  Regen  Wasser  ist  bei  seinem  Entstehen  aus  Wasserdampf  chemisch 
rein,  wird  aber  bei  seinem  Fall  durch  die  Luft  mehr  weniger  verunreinigt. 
Es  nimmt  an  Gasen  auf:  Sauerstoff,  Stickstoff,  in  grösserer  Höhe  über  dem 
Erdboden  Salpetersäure,  näher  demselben  Ammoniak.  Der  Sauerstoff  ist  in 
der  vom  Regenwasser  aufgenommenen  Luft  reichlicher  vertreten  als  in  der 
atmosphärischen  Luft,  ebenso  die  Kohlensäure.  Da  Kalk-  und  Magnesium- 
salze fast  ganz  fehlen,  so  ist  das  Regenwasser  sehr  weich  und  daher  für  den 
wirthschaftlichen  Gebrauch  besonders  geeignet.  An  der  Meeresküste  finden 
sich  oft  nicht  unbeträchtliche  Mengen  von  Chlornatrium  im  Regenwasser;  es 
war  durch  Verstäubung  mit  dem  Meerwasser  in  die  Luft  gehoben  und  vom 
Regen  mit  niedergerissen  worden.  Die  beigemischten  festen  Bestandtheile  sind 
je  nach  der  Oertlichkeit,  der  Jahreszeit  u.  s.  w.  sehr  verschieden  an  Menge 
und  Art.  Es  finden  sich  immer  zahlreiche  Bakterien  vor;  ihre  Anwesenheit  im 
Verein  mit  oft  beträchtlichen  Mengen  von  organischen  Substanzen  bewirkt, 
dass  stagnirendes  Regenwasser  leicht  in  stinkende  Fäulnis  geräth.  Das  Regen- 
wasser ist  im  Beginne  des  Regens  am  stärksten  verunreinigt  in  Bezug  auf 
alle  genannten  Beimischungen,  weiterhin  wird  es  immer  reiner.  Als  Trink- 
wasser und  zum  Kochen  wird  es  nur  in  Ermangelung  einer  besseren  Wasser- 
versorgung gebraucht,  da  seine  starken  Verunreinigungen  es  bedenklich  er- 
scheinen lassen;  sein  Geschmack  ist  unangenehm  weichlich.  Es  wird  in 
Cisternen  gesammelt  und  hier  einer  Passage  durch  Sandfilter  unterworfen 
oder  der  Selbstreinigung  durch  Sedimentirung  überlassen. 

2.  Das  Oberflächenwasser.  Unter  diesem  Begriffe  fasst  man  die  frei  zu 
Tage  liegenden  fliessenden  und  stehenden  Gewässer,  Bäche,  Flüsse,  Teiche, 
Seen  und  Meere  auf.  Sie  erhalten  Zufluss  sowohl  vom  Regenwasser  als  auch 
vom  Grundwasser,  sind  also  als  ein  Gemisch  von  beiden  auch  in  ihrer  Zusammen- 
setzung zu  betrachten.  Letztere  richtet  sich  nach  der  geologischen  Forma- 
tion, nach  der  Art  der  zufliessenden  Wässer,  welche  natürlich  sehr  verschie- 
den sein  müssen,  je  nachdem  sie  aus  stark  oder  schwach  oder  gar  nicht  be- 
wohnten, industriereichen,  mit  W^aldungen  bestandenen  oder  ackerbaureichen 
Gegenden  kommen.  Im  Allgemeinen  ist  Oberflächenwasser  kohlensäurehaltiger 
und  härter  als  Regenwasser,  weicher  und  ärmer  an  Kohlensäure  als  Grund- 
wasser. Am  wichtigsten  sind  der  Gehalt  an  Kalk-  und  Magnesiumsalzen  und 
der  an  Chlornatrium,  ersterer  weil  er  die  Härte  des  Wassers  bedingt,  letzterer, 
weil  er  auf  die  Verunreinigungen  durch  Zuflüsse  aus  dem  menschlichen  und 
thierischen  Haushalte  unter  gewissen  Verhältnissen  —  wo  nämlich  eine  andere 
Herkunft  des  Chlornatriums,  z.  B.  aus  dem  umgebenden  Erdreiche,  ausgeschlos- 
sen werden  kann  —  schliessen  lässt.  Der  Kalkgehalt  wird  bestimmt  durch  die 
Formation  der  Gestein-  und  Erdschicht,  welche  der  FIuss  durchläuft,  und 
durch  den  Kohlensäuregehalt  des  Wassers,  der  Chlornatriumgehalt  durch  die 
Verunreinigungen,  die  geologische  Formation  und  die  Jahreszeit,  insofern  als 
er  am  höchsten  ist  bei  niedrigem  Wasserstande.   Die  ungelösten  Bestandtheile 


WASSER.  1017 

des  Flusswassers  sind  naturgemäss  von  einer  ausserordentlichen  Verschieden- 
heit: Sie  werden  theils  aus  den  durchlaufenen  Erdschichten  mitgerissen,  theils 
sind  sie  von  oben  her  in  das  Wasser  gelangt,  entstammen  in  verschiedenen 
Verhältnissen  der  organisirten  oder  der  anorganischen  Natur.  Immer  enthält 
es  Bakterien  in  wechselnder  Zahl,  deren  Schwankungen  für  die  Beurtheilung 
der  Verunreinigung  des  Flusswassers  von  der  grössten  Wichtigkeit,  ja  fast  allein 
maassgebend  sind. 

Das  Flusswasser  hat  die  Fähigkeit,  die  aufgenommenen  Verunreinigungen  in  seinem 
Laufe  wieder  zu  beseitigen,  die  sogenannte  Selbstreinigung  der  Flüsse.  Diese  kommt 
zu  Stande  durch  die  Verdünnung  mit  zufliessendem  Wasser,  durch  chemische,  vornehmlich 
Oxydationsprocesse,  hauptsächlich  wohl  durch  Sedimentirung,  welche  um  so  eher  vor  sich 
geht,  je  ruhiger  und  langsamer  die  Strömung  ist.  Die  chemischen  Processe,  besonders  die- 
jenigen, welche  die  Umwandlung  der  organischen  Stoffe  bewirken  und  die  stickstoffhaltigen 
Substanzen  in  Ammoniak,  salpetrige  und  Salpetersäure  zerlegen,  kommen  vielfach  unter 
dem  Einflüsse  von  Bakterien  zu  Stande.  Gelangen  pathogene  Bakterien  in  das  Flusswasser, 
so  kann  letzteres,  da  es  denselben  auf  verschieden  lange  Zeit  passende  Lebensbedingungen 
bietet,  zur  Verbreitung  derselben  und  zur  Entstehung  von  Epidemien  Anlass  geben.  Das 
hat  vornehmlich  in  Bezug  auf  Cholera  und  Typhus  Geltung.  Das  Wasser  von  Teichen 
und  Landseen  unterscheidet  sich  nicht  wesentlich  vom  Flusswasser. 

Das  Meerwasser  ist  sehr  reich  an  Salzen,  da  ihm  solche  mit  den  Zuflüssen  fort- 
während zugeführt  werden.  Obenan  steht  an  Menge  das  Kochsalz,  es  folgen  Chlormag- 
nesia, Gips,  schwefelsaures  Magnesium,  Chlorkalium,  Bromnatrium.  An  Bakterien  ist  es 
im  Allgemeinen  arm,  obwohl  die  Existenz  auch  empfindlicher  Arten  in  ihm  nicht  ausge- 
schlossen ist. 

3.  Grundwasser.  Auf  dem  Wege,  den  das  Regenwasser  durch  die  durch- 
lässigen Bodenschichten  zurücklegt  bis  dahin,  wo  es  sich  als  Grundwasser 
über  einer  undurchlässigen  Schicht  staut,  gibt  es  eine  Menge  der  in  der 
Luft,  auf  den  Dächern  etc.  aufgenommenen  Verunreinigungen  an  den  Boden 
ab;  besonders  die  Riech-  und  Farbstoffe,  auch  gewisse  Mineralsubstanzen,  von 
denen  am  unverändertsten  bleibt  das  Chlor.  Die  fäulnisfähigen  Substanzen 
werden  von  den  zahlreichen  Bodenbacterien  umgesetzt  und  schliesslich  in 
Ammoniak,  Wasser  und  Kohlensäure  zurückgeführt.  Das  Ammoniak  wird 
weiter  in  salpetrige  Säure  und  Salpetersäure  übergeführt.  Die  unlöslichen 
Bestandtheile,  auch  die  Bacterien,  werden  mechanisch  im  Boden  zurückgehalten. 
Der  Sauerstoff  wird  zum  grössten  Theile  in  Kohlensäure  übergeführt;  diese 
Zunahme  an  Kohlensäure  verleiht  dem  Grundwasser  erhöhte  Fähigkeit,  Cal- 
cium, Magnesium  und  Eisensalze  zu  lösen.  Letztere  sind  oft  in  grösseren 
Tiefen,  wo  die  Menge  des  absorbirten  Sauerstoffs  nur  noch  gering  ist  oder 
wo  diese  ganz  fehlt,  im  Grundwasser  zu  finden  als  kohlensaures  und  phosphor- 
saures Eisenoxydul.  Ammoniak  kann  im  Grundwasser  gefunden  werden, 
wenn  die  vom  Regenwasser  zu  passirenden  Bodenschichten  so  reich  an  orga- 
nischen Stoffen  sind,  dass  sie  das  in  jenem  vorhandene  Ammoniak  nicht  mehr 
aufnehmen  können,  oder  in  sehr  grossen  Tiefen,  wo  die  Luft  nur  noch  sehr 
wenig  oder  gar  keinen  Sauerstoff  enthält,  was  eine  Reduction  der  Salpeter- 
säure zu  Ammoniak  zur  Folge  hat.  Kommt  es  auf  seinem  Wege  durch  den 
Boden  mit  in  Verkohlung  begriffenen  Pflanzenresten  in  Berührung,  so  zeigt 
es  gewöhnlich  humussaures  Eisenoxydul  neben  Ammoniak.  Das  Grundwasser 
ist  im  Allgemeinen  im  Sommer  kühler,  im  Winter  wärmer  als  die  Luft.  Es 
tritt  entweder  in  Folge  der  sich  schneidenden  Verlaufsrichtungen  der  Erd- 
schichten von  selbst  als  Quelle  zu  Tage  oder  wird  künstlich  durch  Brunnen 
erschlossen.  In  beiden  Fällen  entspricht  das  gelieferte  Wasser  in  seiner 
Qualität  ganz  dem  Grundwasser,  wenn  nicht  an  der  Stelle,  wo  es  zu  Tage 
tritt,  durch  ungünstige  Anlagen  Verunreinigungen  bewirkt  werden. 

Das  Wasser  kann  eine  Reihe  von  mikroskopischen  Pflanzen  und  Thieren 
enthalten;  unter  denen  besonders  den  Eiern  von  Bandwürmern,  Spulwürmern, 
des  Oxyuris  vermicularis,  des  Trichocephalus  dispar  und  des  Anchylostomum 
duodenale  eine  grössere  Wichtigkeit  für  die  menschliche  Hygiene  zukommt. 


1018  WASSER. 

Soll  eines  dieser  Wässer  irgendwie  im  menschlichen  Haushalt  Verwen- 
dung finden,  so  ist  Folgendes  zu  bedenken.  Solches  Wasser  darf  nie,  gleich- 
viel ob  es  zum  directen  Genüsse  als  Trinkwasser  oder  zum  Kochen  oder  zu 
wirthschaftlichen  Zwecken  benutzt  werden  soll,  gesundheitsschädliche  Eigen- 
schaften haben.  In  dieser  Beziehung  sollte  ein  Unterschied  zwischen  Trink- 
wasser und  Nutzwasser  nicht  gemacht  werden,  da  einmal  eine  Controle 
über  die  Verwendung  des  Wassers,  sobald  es  einmal  in  den  Haushalt  gelangt 
ist,  ausgeschlossen  ist,  anderseits  auch  bei  dem  besten  Willen  es  nicht  zu  um- 
gehen ist,  dass  nur  zu  Nutzzwecken  geeignetes  Wasser,  an  die  zum  Trinken 
und  Speisen  bestimmten  Geräthe  gelangt  und  somit  dem  Körper  sammt  den 
etwaigen  krankheitserregenden  Agentien  zugeführt  wird.  Ein  jedes  für  den 
menschlichen  Haushalt  bestimmte  Wasser  soll  also  von  tadelloser  Beschaffen- 
heit sein;  dazu  gehört,  das  es  von  klarem,  appetitlichem  Aussehen,  geruchlos, 
von  angenehm  erfrischendem  Geschmack  und  der  richtigen  Temperatur  ist, 
dass  es  nicht  durch  zu  hohen  Gehalt  an  Erdalkalien  zu  hart  wird,  dass  es 
endlich  keinerlei  krankheitserregende  Bestandtheile,  seien  sie  nun  chemischer 
Natur  oder  thierische  oder  pflanzliche  Organismen,  enthält.  Wasser  von  un- 
gewöhnlichem Aussehen,  sei  es  nun,  dass  es  durch  schwebende  erdige  oder 
pflanzliche  Beimischungen  getrübt,  gefärbt  oder  sonst  wie  verändert  ist,  er- 
regt Widerwillen,  ebenso  solches,  das  einen  ausgesprochenen  Geschmack  hat 
oder  durch  einen  zu  geringen  Kohlensäuregehalt  des  angenehmen  Prickeins 
entbehrt,  das  wir  von  gutem  Trinkwasser  verlangen,  oder  das  zu  warm  ist. 
Ein  zu  hoher  Gehalt  an  Erdalkalien  macht  das  Wasser  zum  Waschen  unge- 
eignet, da  jene  mit  der  Seife  unlösliche  Verbindungen  eingehen,  und  dadurch 
der  Verbrauch  an  Seife  und  damit  die  Kosten  der  Reinigung  steigen,  auch 
ist  solches  Wasser  nicht  zum  Kochen  von  Hülsenfrüchten  zu  gebrauchen. 
Krankheitserregende  Beimischungen  chemischer  Natur  kommen  nur  selten  in 
Betracht,  denn  im  Allgemeinen  werden  sie  in  einer  solchen  Verdünnung  auf- 
treten, dass  sie  praktisch  keine  Wichtigkeit  haben;  es  soll  damit  nicht  aus- 
geschlossen werden,  dass  chemische  Körper  von  giftiger  Einwirkung  auf  den 
menschlichen  Körper  in  Wasserentnahmestellen  in  gefährlicher  Concentration 
erscheinen  können.  Man  denke  da  besonders  an  das  Auftreten  von  Bleiver- 
bindungen im  Leitungswasser,  das  in  Bleiröhren  fliesst;  auch  sind  absichtliche 
Beimischungen  von  giftigen  Verbindungen  bei  Brunnen  und  Quellen  nicht 
undenkbar. 

In  solchen  Fällen  werden  besondere  Krankheitserscheinungen  oder  son- 
stige äussere  Momente  Anlass  zu  näherer  Untersuchung  geben.  Die  thierischen 
Krankheitserreger,  welche  im  Wasser  auftreten  können,  sind  oben  erwähnt. 
Von  höchstem  Interesse  sind  aber  diejenigen  pflanzlicüen  kleinsten  Lebewesen, 
welchen  das  Wasser  häufig  als  Verbreitungsmittel  dient,  und  die  auf  diese 
Weise  die  Erreger  weitverbreiteter  Epidemien  werden  können.  Es  ist  wieder- 
holt mit  unumstösslicher  Sicherheit  festgestellt,  dass  Cholerabacterien  auf 
irgend  eine  Weise  in  fliessendes  Wasser  gelangten  und  nun  in  dem  ganzen 
von  diesem  Wasser  versorgten  Gebiete  in  kurzer  Zeit  massenhafte  Cholera- 
erkrankungen hervorriefen.  Bestimmte  Wasserentnahmestellen,  die  mit  Typhus- 
bacterien  inficirt  worden  waren,  wurden  zum  Ausgangspunkte  ,  zahlreicher 
Typhuserkrankungen  in  allen  jenen  Haushaltungen,  die  ihr  Wasser  von  da- 
her bezogen.  Auch  für  die  Dysenterieerreger  nimmt  man  einen  gleichen 
Modus  der  Verbreitung  an;  derselbe  ist  auch  für  eine  Anzahl  anderer  Infec- 
tionskrankheiten  wahrscheinlich,  doch  nicht  mit  Sicherheit  erwiesen. 

Die  Begutachtung  eines  Wassers  auf  seine  Brauchbarkeit 
für  den  menschlichen  Haushalt  wird  alle  diese  Factoren  sorgfältig 
in  Rechnung  zu  ziehen  haben.  Man  hat  zu  dem  Zwecke  ganz  bestimmte 
Grundsätze  aufgestellt:  Wasser,  in  dem  es  gelang,  pathogene  Bacterien  nach- 
zuweisen, ist  ohne  Weiteres  als  gesundheitsschädlich  zu  verwerfen;  aber  auch 


WASSER.  1019 

solches  Wasser,  welches  einen  unverhältuismässig  hohen  Bacteriengehalt  zeigt, 
ist  zum  Mindesten  verdächtig,  da  jener  ein  Beweis  dafür  ist,  dass  die  filtri- 
rende  Kraft  des  Bodens  erschöpft  ist,  somit  ein  Eindringen  von  pathogenen 
Keimen  in  das  Wasser  zu  den  naheliegenden  Möglichkeiten  gehört.  Bei 
Brunnen  kann  man  sich  darüber  leicht  Gewissheit  verschaffen,  wenn  man  den 
Brunnen  desinficirt  und  dann  untersucht.  Bei  gut  filtrirendem  Boden  wird 
das  Grundwasser  dann  dauernd  keimfrei  erscheinen.  Auf  Grund  des  chemi- 
schen Untersuchungsbefundes  allein  wird  Wasser  selten  zu  beanstanden  sein. 
Die  Endproducte  der  Fäulnis  organischer  Stoffe,  Ammoniak,  salpetrige  und 
Salpetersäure,  an  sich  in  der  im  Wasser  vorkommenden  Verdünnung  völlig 
gleichgiltig,  können  als  Zeichen  der  stattgehabten  Zersetzungsvorgänge  benützt 
werden  und  die  Verwendung  eines  Wassers,  in  dem  sie  sich  finden,  bedenk- 
lich erscheinen  lassen;  doch  darf  nie  darauf  hin  ein  Urtheil  gefällt  werden 
ohne  genaue  Feststellung  des  Ursprungs  dieser  Verbindungen.  Ammoniak 
kann  sogar  in  tiefsten,  vor  jeder  Verunreinigung  geschützten  Brunnen  vor- 
kommen und  ganz  unbedenklich  sein;  es  ist  hier  in  der  sauerstoffarmen  Luft 
durch  Pieduction  entstanden  und  findet  sich  fast  regelmässig  in  eisenhaltigen, 
auch  Tiefbrunnen  vor.  Man  hat  ferner  auf  die  geologische  Formation  der 
Umgebung  des  Wassers  Rücksicht  zu  nehmen  und  zu  bedenken,  ob  jene  Ver- 
bindungen den  Gesteinsschichten  entstammen  können.  Es  lässt  sich  demnach 
auch  kein  allgemeiner  Grenzwert  für  dieselben  angeben,  vielmehr  müsste  ein 
solcher  für  jeden  Ort  erst  unter  Berücksichtigung  der  genannten  Verhältnisse 
festgesetzt  werden.  Ist  aber  ein  derartiger  Ursprung  auszuschliessen,  so  sind 
diese  Verbindungen  allerdings  geeignet,  den  Ablauf  von  Zersetzungsvorgängen 
im  Wasser  anzuzeigen,  welche  dieses,  besonders  wo  sie  in  reichlicher  Menge 
vorkommen,  als  ungeeignet  erscheinen  lassen.  Ebenso  steht  es  mit  dem. 
Chlor;  dasselbe  tritt  im  Wasser  als  Chlornatrium  auf,  welches  dem  thierischen 
oder  menschlichen  Haushalte,  besonders  den  Fäcalien  entstammen  kann. 
Dann  würde  eine  der  gefährlichsten  Verunreinigungen  vorliegen.  Es  kann 
aber  auch  aus  Chlornatrium  führenden  Erdschichten  stammen  und  ist  dann, 
wenn  ein  zu  hoher  Gehalt  nicht  die  Schmackhaftigkeit  beeinträchtigt,  ganz 
unbedenklich. 

Zeigt  die  Untersuchung  einen  beträchtlichen  Gehalt  an  organischen 
Stoffen,  so  muss  ein  solches  Wasser  als  verdächtig  betrachtet  werden;  immer- 
hin ist  auch  dieses  Ergebnis  unsicher,  da  die  übliche  Untersuchung  über  die 
Art  derselben  und  ihre  Herkunft  keinen  Aufschluss  gibt,  also  auch  ihre  Ge- 
fährlichkeit oder  Harmlosigkeit  unbeachtet  lässt.  Das  trifft  besonders  wieder 
zu  bei  humusreichen  Erdschichten. 

Ein  hoher  Eisengehalt  ist  nicht  direct  gesundheitsschädlich,  macht  aber 
das  Wasser  unansehnlich  und  kann  den  Betrieb  von  Wasserleitungen  stören, 
besonders  wenn  das  ausgeschiedene  Eisen  durch  Crenothrix  polyspora  verfilzt 
wird  und  die  Piöhren  verstopft.  Für  industrielle  Zwecke  kann  solches  Wasser 
ebenfalls  untauglich  sein. 

Grosse  Härte  des  Wassers  wird  nur  in  beschränktem  Maasse  gesund- 
heitsschädlich wirken  können,  und  dann  nur  bei  sehr  lange  fortgesetztem 
ausschliesslichen  Genüsse,  macht  es  aber  für  wirthschaftliche  und  industrielle 
Zwecke  ungeeignet. 

Untersnchungsraetlioden:  Für  die  Entnahme  des  zu  untersuchenden 
Wassers  hat  man  im  Auge  zu  behalten,  dass  einmal  die  Manipulationen  bei 
der  Entnahme  selbst  nicht  die  Durchschnittsbeschaffenheit  beeinflussen,  z.  B. 
indem  der  Grundschlamm  aufgerührt  oder  nur  von  der  stark  verunreinigten 
Oberfläche  geschöpft  wird,  zum  Anderen,  dass  das  Wasser  ohne  wesentliche 
Veränderung  zur  Untersuchungsstelle  geschafft  wird.  Es  darf  also  nur  mög- 
lichst kurze  Zeit  unterwegs  sein,  ja  die  bakteriologische  Untersuchung  sollte 
sogar  sofort  an  Ort  und  Stelle  ausgeführt  werden,  es  darf  auf  dem  Transport 


1020  WÄSSER. 

nicht  zu  warm  gehalten  werden,  ebenso  wenig  lässt  sich  aber  eine  beträcht- 
liche Erniedrigung  der  Temperatur  für  längere  Zeit,  z.  B.  durch  Eisverpackung 
empfehlen.  Die  Entnahme  sollte  ausserdem  am  besten  so  geschehen,  dass 
man  mit  Sicherheit  Wasser  aus  bestimmten  Tiefen  entnehmen  kann.  Dafür 
sind  verschiedene  Apparate  angegeben,  die  verschlossen  in  das  "Wasser  ge- 
lassen, in  der  gewünschten  Tiefe  geöffnet  und  nach  Füllung  wieder  verschlossen 
werden. 

1.  Die  physikalische  Untersuchung  erstreckt  sich  auf  Aussehen, 
Geruch,  Geschmack,  Temperatur. 

2.  Die  mikroskopische  Untersuchung  richtet  sich  auf  das  Vor- 
handensein von  Pflänzchen  und  Thierchen,  beim  Verdunsten  sich  ausscheidende 
Kiystalle  anorganischer  Verbindungen. 

3.  Die  bakteriologische  Untersuchung  (vergl.  S.  134)  hat  die 
Zahl  der  in  einem  bestimmten  Quantum  vorhandenen  Keime  und  ihre  Art, 
letzteres  hauptsächlich  bezüglich  etwaiger  pathogener  Keime,  festzustellen. 
Für  den  ersteren  Zweck  versetzt  man  ein  Gelatineröhrchen  mit  einer  be- 
stimmten Menge,  z.  B.  1  cm^  Wasser,  giesst  die  Gelatine  zu  einer  Platte  aus 
und  wartet  einige  Tage,  bis  alle  Keime  zu  Colonien  ausgewachsen  sind.  Diese 
werden  gezählt.  Enthält  das  Wasser  voraussichtlich  sehr  viele  Keime,  so 
wählt  man  geringere  Wassermengen,  eventuell  Verdünnungen  mit  sterilisirtem 
Wasser.  Für  die  Auffindung  der  pathogen en  Keime  bestehen  viele  Methoden, 
was  schon  beweist,  dass  sie  alle  nicht  völlig  genügen.  Am  leichtesten  und 
sichersten  ist  noch  die  Auffindung  der  Cholerakeime  nach  der  Peptonwasser- 
Culturmethode  nach  Koch,  wogegen  die  Feststellung  von  Typhuskeimen  nach 
den  vielen  dafür  angegebenen  Methoden  noch  immer  als  Glückszufall  zu  be- 
trachten ist. 

4.  Die  chemische  Untersuchung:  Abdampfrückstand:  Man 
dampft  200— 250c;;?5  in  gewogener  Platinschale  ein  und  trocknet  bei  120*^ 
bis  zur  Gewichtsconstanz.  Den  Glühverlust  zu  bestimmen,  hat  wegen  grosser 
Fehler  der  Methode  keine  Bedeutung  für  die  Wasseranalyse. 

Chlorgehalt:  100 cm^  Wasser  werden  mit  einigen  Tropfen  neutralen 
Kaliumchromats  versetzt  und  mit  Vio  Normal-Silbernitratlösung  titrirt,  bis 
Eothfärbung  eintritt. 

Kalk  salze:  werden  mit  7io  Normaloxalsäurelösung  ausgefällt;  der 
Ueberschuss  der  Säure  wird  zurücktitrirt  mit  Chamäleonlösung. 

Härte:  Man  hat  zu  unterscheiden  zwischen  1.  Gesammthärte,  d.  i.  dem 
ursprünglichen  Kalk-  und  Magnesiumgehalt,  2.  vorübergehender  Härte,  d.  i.  der 
Härte,  welche  das  Wasser  noch  nach  dem  Kochen,  also  nach  Ausscheiden  der 
Bicarbonate  des  Kalks  und  Magnesiums  hat,  3.  bleibender  Härte,  d.  i.  der  Diffe- 
renz beider.  Bestimmt  wird  die  Härte  durch  Titriren  mit  Seifenlösung,  von 
der  man  weiss,  wie  viel  mg  Kalk  sie  zu  fällen  vermag.  Das  Zeichen  für  die 
vollendete  Ausfällung  der  Kalk-  und  Magnesiumsalze  ist  das  Stehenbleiben  des 
Schaumes  beim  Schütteln. 

Ammoniak:  Wird  bestimmt  durch  die  Färbung  mit  Nessler's  Reagens 
(Jodquecksilber  gelöst  in  Jodkalium  und  Natriumhydrat)  in  dem  Wasser,  aus 
dem  die  Erdalkalien  mit  Soda  und  Natriumhydrat  gefällt  sind.  Die  Menge 
kann  auf  colorimetrischem  Wege  bestimmt  werden. 

Salpetrige  Säure:  Weist  man  durch  Zusatz  von  Jodkaliumstärke- 
lösung und  Ansäuern  mit  Schwefelsäure  nach  oder  noch  sicherer  durch  Meta- 
phenylendiamin  (Gelb-  bis  Braunfärbung). 

Salpetersäure:  Zusatz  einiger  Tropfen  Wasser  zu  einer  Lösung  von 
Diphenylamin  in  concentrirter  Schwefelsäure  (Blaufärbung). 

Oxy  dir  barkeit:  Die  organischen  Substanzen  werden  in  schwefelsaurer 
Lösung  mit  ^/^o  Normal-Chamäleonlösung  zerstört  und  die  Menge  der  ver- 
brauchten Chamäleonlösung  durch   Oxalsäure  zurücktitrirt.     Man  drückt  die 


WASSER.  1021 

organischen  Stofie  aus  durch  den  Verbrauch  des  Manganhyperoxyds  in  mg 
oder  des  demselben  entsprechenden  Sauerstoffs. 

Eisensalze:  Geben  sich  schon  zuerkennen  dadurch,  dass  das  beider 
Entnahme  klare  Wasser  trübe  und  mitunter  braun  wird  und  ockerfarbige 
Bodensätze  liefert.  Durch  Säuren  wird  das  Wasser  wieder  klar  und  gibt  nach 
Oxydation  der  Oxydulverbindungen  zu  Oxydverbindungen  mit  lihodankalium 
eine  rothe  Färbung. 

Schwefelsäure:  Das  Wasser  wird  mit  verdünnter  Salzsäure  ange- 
säuert und  Bariumchlorid  hinzugesetzt.  Es  entsteht  ein  weisser,  in  Säure 
unlöslicher  Niederschlag. 

Bleisalze:  Lassen  sich  durch  Zusatz  von  Schwefelwasserstoff  zum 
Wasser  und  die  entstehende  Braun-  beziehungsweise  Schwarzfärbung  und  auch 
durch  den  Niederschlag  erkennen. 

Die  Wasserversorgung  geschieht  entweder  für  einzelne  Haushaltungen, 
beziehungsweise  Grundstücke  besonders  oder  für  eine  grössere  Anzahl  solcher, 
für  ganze  Gemeinden,  Städte  gemeinsam.  In  beiden  Fällen  kann  man  von 
jeder  der  drei  oben  genannten  Wasserarten  Gebrauch  machen.  Dabei  ist  zu 
bedenken,  dass  unter  allen  Umständen  Regen-  und  Oberflächenwasser  bedenk- 
lich erscheinen,  und  wenn  nicht  durch  besondere  Maassnahmen  ihre  Fehler 
vor  dem  Gebrauche  beseitigt  werden,  nur  im  Nothfalle  im  menschlichen 
Haushalte  zugelassen  werden  sollten.  Grundwasser  dagegen  ist  immer  als  an 
sich  brauchbar  zu  erachten,  und  nur  Gewicht  darauf  zu  legen,  dass  seine  Be- 
schaffenheit nicht  durch  Verunreinigungen  an  den  Entnahmestellen  beein- 
trächtig wird.  Man  gewinnt  es  aus  Quellen  und  Brunnen.  Erstere  können 
am  Orte,  wo  sie  zu  Tage  treten,  aus  dem  Erdreiche  Substanzen  aufnehmen, 
w^elche  das  Wasser  färben  und  seinen  Geschmack  verschlechtern,  so  besonders 
in  Torfgegenden.  Sie  müssen,  um  Verunreinigungen  durch  Zuflüsse  oder 
von  oben  her  zu  vermeiden,  gut  gefasst  und  überdeckt  w^erden.  Brunnen 
unterscheidet  man,  je  nach  der  Tiefe,  in  welcher  sie  die  wasserführende  Schicht 
erreichen,  in  Flach-  und  Tiefbrunnen,  nach  ihrer  Bauart  in  Kessel- 
und  Röhrenbrunnen.  Erstere  werden  durch  Ausschachtung  und  Aus- 
mauern des  Schachtes  hergestellt,  die  Beförderung  des  Wassers  erfolgt  durch 
directes  Aufziehen  in  Eimern  oder  durch  Pumpen  (Zieh-,  bezw.  Pumpbrunnen). 
Ziehbrunnen  sind  nach  oben  offen,  also  allen  Verunreinigungen  von  daher 
ausgesetzt,  auch  ihre  Seitenwände  sind  nur  roh  aus  Feldsteinen  aufgebaut, 
so  dass  auch  von  da  her  bedenkliche  Zuflüsse  eintreten  können.  Pumpbrunnen 
sind  zwar  oben  gedeckt,  ihr  seitliches  Mauerwerk  ist  sorgfältiger  hergestellt, 
eventuell  auch  cementirt.  Immerhin  ist  die  Controle  der  Abdichtungen 
schwierig  und  unsicher.  Deshalb  sollte  man  Kesselbrunnen  überhaupt  ganz 
aufgeben  und  nur  Röhrenbrunnen  benutzen.  Hier  wird  ein  eisernes  Rohr, 
das  oben  eine  Pumpe  bildet,  unten  in  einen  Saugkopf  ausläuft,  bis  in  die 
wasserführende  Schicht  getrieben;  verunreinigende  Zuflüsse  sind  absolut  aus- 
geschlossen. Steht  die  wasserführende  Schicht  von  Natur  unter  einem  hohen 
Druck,  so  tritt  das  Wasser  durch  letzteren  zu  Tage  und  die  Pumpvorrichtung 
ist  überflüssig  (Artesischer  Brunnen). 

Das  Regenwasser  wdrd  für  den  Gebrauch  der  einzelnen  Haushaltungen 
inCisternen  gesammelt,  deren  Construction  oben  erwähnt  ist;  soll  es  für  die 
centrale  Versorgung  von  Städten  verwandt  werden,  so  muss  die  genügende 
Menge  für  alle  Jahreszeiten  dadurch  gesichert  werden,  dass  man  es  in  der 
regenreichen  Zeit  in  Reservoirs  sammelt.  Vielfach  hat  man  für  diesen  Zweck 
Thalsperren  angewandt;  die  Güte  des  Wassers  wird  hier  ganz  von  den  ört- 
lichen Verhältnissen  abhängen.  Oberflächenwasser  wird  direct  geschöpft,  am 
besten  an  von  dem  Ufer  entfernteren  Stellen. 

Wasserleitungen.  Die  Zuleitung  des  Wassers  bei  der  Centralver- 
sorgung  muss  natürlich  jegliche  Verunreinigung  sicher  ausschliessen;  sie  muss 


1022  WASSER. 

geschehen  in  geschlossenen  Röhren  aus  gesundheitlich  unbedenklichem  Material, 
am  besten  getheertem  oder  emaillirtem  Gusseisen,  welche  zur  Kühlhaltung  des 
Wassers  mindestens  2  m  tief  unter  dem  Erdboden  laufen;  innerhalb  der  Häuser 
geschieht  die  VertheiluDg  aus  ökonomischen  Gründen  gewöhnlich  in  Bleiröhren. 
Aus  diesen  kann  das  Wasser  bei  beträchtlichem  Gehalte  an  Kohlensäure  und 
geringer  Härte  Blei  gelöst  aufnehmen  und  so  gesundheitsgefährdend  werden. 
Zum  Zwecke  der  regelmässigen  Vertheilung  wird  das  Wasser  zunächst  in 
Sammelbehälter  geführt,  von  denen  aus  es,  wenn  sie  hochgelegen  sind,  mit 
natürlichem  Gefäll,  wenn  sie  in  der  Ebene  liegen,  durch  Druckpumpen  in  die 
Häuser  befördert  wird.  Der  natürliche  oder  künstliche  Druck  sollte  so  gross 
sein,  dass  das  Wasser  bis  in  die  höchsten  Stockwerke  und  bei  Feuersgefahr 
noch  auf  die  Dächer  der  höchsten  Häuser  gehoben  wird.  Bei  der  Einrichtung 
solcher  Anlagen  hat  man  vorzusorgen,  1.  für  die  nöthige  Menge,  2.  für  die 
Reinheit  des  Wassers.  Was  die  erstere  anbetrifft,  so  sollte  sie,  unter  Be- 
rechnung der  persönlichen,  wirthschaf fliehen  und  gewerblichen  Bedürfnisse, 
gegen  150/  pro  Kopf  und  Tag  betragen.  Die  Reinheit  ist,  wie  gesagt,  nur 
bei  Grundwasser  von  vornherein  anzunehmen.  Regen-  und  Oberflächenwasser 
bedarf  immer  der  Reinigung,  welche  zwischen  Entnahmestellen  und  Reservoir 
vorzunehmen  ist. 

Der  Reinigung  des  Wassers  überhaupt  dienen  Maassnahmen, 
welche  1.  durch  Temperaturerhöhung,  2.  durch  Zusatz  chemischer  Mittel, 
3.  mechanisch  wirken. 

1.  Durch  Kochen  werden  alle  Bakterien  und  ihre  Sporen  sicher  ab- 
getödtet,  die  doppeltkohlensauren  Salze  ausgefällt,  organische  Stoffe  zerstört. 
Doch  leidet  der  Wohlgeschmack  des  Wassers  durch  Austreibung  der  Luft. 
Zusatz  von  Thee  und  Kaffee  dient  zur  Geschmacksverbesserung.  Der  Destilla- 
tion des  Wassers  kann  ein  gleicher  Werth  beigemessen  werden.  Sie  kommt 
besonders  auf  Seeschiffen  zur  Anwendung,  wo  die  zur  Zeit  sehr  vervoll- 
kommten  Apparate  ein  vorzügliches  Wasser  liefern. 

2.  Die  chemischen  Mittel  haben  zum  Theil  eine  vornehmlich  klärende 
Wirkung,  indem  sie  mit  im  Wasser  gelösten  Substanzen  unlösliche  Verbin- 
dungen geben,  weiche  im  Niederfallen  die  schwebenden  Stoffe  mit  nieder- 
reissen,  einigen  kommt  auch  eine  wirklich  desinficirende  Wirkung  zu.  Unter 
den  ersteren  sind  zu  nennen  Kalkwasser,  Alaun,  Eisenverbindungen  (Ferrum 
sulfuricum  und  Ferrum  sesquichloratum).  Der  Sauerstoff  der  atmosphärischen 
Luft  ist  ein  vorzügliches  Mittel,  eisenhaltige  Grundwasser  durch  Umwand- 
lung des  gelösten  doppeltkohlensauren  Eisenoxyduls  in  unlösliches  Ferrocarbonat, 
welches  durch  Filtration  durch  Coaks  beseitigt  wird,  vom  Eisen  und  dem 
durch  dieses  bedingten  unangenehmen  Geschmack  und  Aussehen  zu  befreien 
(Peoskauer,  Piefke).  Eigentlich  desinficirend  wirken  sollen  Wasserstoffsuper- 
oxyd, Chlorkalk,  Brom.  Während  das  erstere  eine  relativ  sehr  lange  Zeit  zur 
vollen  Wirkung  beansprucht,  ist  mit  den  beiden  letzteren  Stoffen  in  wenigen 
Minuten  eine  sichere  Desinfection  zu  erreichen. 

Bassenge  hat  für  sein  Chlorkalkdesinfectionsverfahren  folgende  Vorschrift 
gegeben:  Auf  1  l  Wasser  sollen  0-0978^  activen  Chlors  in  Form  von  O'lö g  käuflichen  Chlor- 
kalks 10  Minuten  lang  einwirken.  Danach  wird  das  nicht  verbrauchte  Chlor,  bezw.  die  unter- 
chlorige Säure  durch  Zusatz  von  Calciumbisulfit  entfernt.  Es  fällt  schwefelsaurer  Kalk 
aus.  Die  Härte  ist  dann  vermehrt,  das  Wasser  ist  frei  von  Beigeschmack  oder  Geruch. 
Das  Verfahren  empfiehlt  sich  durch  seine  Wirksamkeit  und  Billigkeit.  —  Schumburg  macht 
Wasser  keimfrei,  indem  er  demselben  eine  Brombromkaliumlösung  hinzufügt,  so  dass  auf 
1  ^  Wasser  O'OB^'  freies  Brom,  welche  in  0-2  cm^  der  Lösung  enthalten  sind,  kommen. 
Zeit  der  Einwirkung  5  Minuten.  Umwandlung  des  übrig  gebliebenen  Broms  in  Brom- 
natrium durch  Zusatz  von  Pastillen,  welche  OÜö^  Natrium  sulfuricum  und  004^  Natrium 
carbonicum  enthalten  (für  1 1  Wasser).  Verfasser  kann  nach  eigenen  Versuchen  bestätigen, 
^3.ss  Typhusbakterien  auf  diese  Weise,  auch  in  grosser  Menge,  sicher  abgetödlet  wurden. 
Störend  war  ein  zurückbleibender,  höchst  widerlicher  Geruch,  welcher  auch  nach  langen 
Tagen  nicht  aus  dem  Wasser  entschwand  und  der  dieses  Verfahren,  ganz  abgesehen  von 
den    Schwierigkeiten    und    Unannehmlichkeiten,    welche    das   Hantiren   mit    Brom   an  sich 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1023 

hat,  wenig  empfehlenswerth  erscheinen  lässt,  zumal  wir  in  dem   von  Bassenge  ein  ebenso 
wirksames,  aber  von  diesen  Mängeln  freies  haben. 

3.  Die  weitaus  gebräuchlichste  Methode  der  Wasserreinigung  ist  die  durch 
Filtration,  und  zwar  die  durch  Sand  und  Kies.  Sie  kann  in  auf-  und  ab- 
steigender Richtung  vor  sich  gehen;  am  üblichsten  ist  die  letztere.  Im  Gross- 
betriebe wird  die  Einrichtung  derart  getroffen,  dass  das  Wasser  in  Bassins 
von  3 — 4  m  Tiefe  und  3000 — 4000  m-  Bodenfläche  gelassen  wird.  Es  muss 
hier  durch  die  Filterschichten  hindurchtreten  und  sammelt  sich  in  den  am 
Boden  befindlichen  durchlöcherten  Sammelcanälen,  die  es  in  die  Reinwasser- 
reservoirs  leiten.  Das  Filter  selbst  besteht  aus  von  oben  nach  unten  grob- 
körniger werdenden  Schichten:  60  cm  feiner,  8  cm  grober  Sand,  15  cm  feiner, 
15  cm  grober  Kies,  15  cm  handgrosse.  28  cm  kopfgrosse  Feldsteine.  Zur  In- 
betriebsetzung wird  das  Filter  bis  über  die  Randschicht  von  unten  her  mit  reinem 
Wasser  gefüllt,  und  dann  von  oben  her  langsam  das  zu  reinigende  Wasser  zu- 
gelassen. Erst  nach  48  Stunden  beginnt  die  Filtration;  in  dieser  Zeit  hat  sich 
auf  dem  Sande  eine  feine  Schlammschicht  gebildet,  welche  die  eigentlich 
filtrirende  Arbeit  leistet.  Ist  diese  bis  zu  einer  gewissen  Mächtigkeit  ange- 
wachsen, somuss  sie  sammt  der  obersten  Sandschicht  entfernt,  das  Filter 
gereinigt  werden. 

Die  Veränderungen,  w^elche  das  Wasser  in  seiner  chemischen  Zusammen- 
setzung durch  den  Filtrationsprocess  erfährt,  sind  gering  und  unwesentlich. 
Maasssgebend  für  die  Beurtheilung  der  filtrirenden  Kraft  ist  die  Fähigkeit, 
die  Bakterien  zurückzuhalten.  Ein  Sandfilter  wird  das  nur  unter  guter  Beauf- 
sichtigung des  Betriebes,  sorgfältiger  Construction  leisten. 

Für  den  Gebrauch  im  Kleinen  ist  eine  ganze  Reihe  von  Filtern  an- 
gegeben, von  denen  aber  keines  auf  absolute  Zuverlässigkeit  für  längeren  Ge- 
brauch Anspruch  erheben  darf.  Es  seien  kurz  erwähnt  das  BtlHRiNG'sche 
Filter  (plastische  Kohle),  verschiedene  Constructionen  von  Asbest-Filtern,  die 
Filter  aus  Kieselguhr  von  Nokdtmeyer-Berkefeld  und  die  aus  Kaolin  von 
Chamberland-Pasteur,  Alle  diese  Constructionen  erwiesen  sich  nur  für 
mehr  oder  weniger  beschränkte  Zeit  als  keimdicht,  dann  w^erden  sie  von 
Bakterien  durchwachsen, .  und  es  kann  dazu  kommen,  dass  das  Wasser  sie 
reicher  an  Keimen  verlässt,  als  es  in  sie  eingetreten  war,  spierjng. 

Wohnungshygiene.  Die  Wohnungshygiene,  d.  i,  die  Sorge  für  Wah- 
rung der  gesundheitlichen  Interessen,  die  sich  an  die  Herstellung  und  die 
Benützung  der  Wohnungen  knüpfen,  ist  bisher  fast  nur  im  ersten  Theile 
ein  Gegenstand  der  Sorge  der  gesundheits  polizeilichen  Thätigkeit  ge- 
wesen, während  in  Bezug  auf  die  Ueberwachung  des  „gesunden  Wohnens" 
zur  Zeit  fast  überall  auf  dem  Continent  erst  die  Anfänge  polizeilicher  Wirk- 
samkeit vorliegen,  und  auch  diese  noch  auf  eine  leicht  übersehbare  Anzahl 
von  Orten  und  auf  ein  Minimum  von  dem,  was  die  hygienische  Wissenschaft 
verlangen  muss,  beschränkt  ist. 

Die  seit  lange  geübte  Aufsicht  der  Polizei  bei  Herstellung  von 
Wohnungen  hat  vorzugsweise  den  Zweck,  Sicherheit  der  Bewohner  gegen 
Gefahren,  die  durch  ungenügende  Festigkeit  des  Gebäudes,  oder  Mängel 
der  Verkehrseinrichtungen  in  demselben,  oder  durch  Feuersgefahr  drohen,  ab- 
zuwenden, und  erst  in  der  neueren  Zeit  w^erden  in  den  Baupolizeiordnungen 
(kurz  Bauordnungen  genannt)  auch  vereinzelt  Bestimmungen  angetroffen,  die 
darauf  hinausgehen,  die  Bewohner  eines  Hauses  vor  Schädigungen  ihrer 
Gesundheit  durch  Feuchtigkeit  und  Unreinlichkeit,  sowie  Mangel  an  Luft 
und  Licht  zu  bewahren. 

Während  aber  die  den  Schutz  gegen  Gefahren  betreffenden  Polizei- 
vorschriften verhältnismässig  leicht  durchführbar  sind,  weil  sie  nur  für  die 
kurze  Dauer  Anwendung  finden,  welche  die  Herstellung  eines  Hauses  erfordert, 
(eine  Ausnahme  bilden  die  sog.  Massenlokale,  hinsichtlich  deren  der  polizei- 


1024  WOHNÜNGSHYGIENE. 

liehe  Schutz  gegen  Gefahren  für  die  ganze  Dauer  ihres  Bestandes  mit 
einer  gewissen  Strenge  aufrecht  erhalten  werden  muss)  ist  es  um  die  Durch- 
führung der  die  Abwendung  von  Gesundheits-Schädigungen  bezweckenden 
Vorschriften  im  Allgemeinen  recht  ungünstig  bestelUt,  weil  es  sich  hierbei 
um  die  Wirkungen  häufig  wiederkehrender,  oder  auch  dauernd  herrschender 
Ursachen  handelt.  Dieselben  sind  ausserdem  nicht  immer  sinnfällig,  und  auch 
wenn  dies  der  Fall  ist,  ihrem  Umfange  nach  selten  genau  übersehbar,  und 
es  setzen  das  „Hausrecht"  sowie  Gewinnsucht  und  Nachlässigkeit  des  Haus- 
eigenthümers  der  überwachenden  Thätigkeit  der  Polizei  leicht  eine  Grenze, 
an  der  sie  selbst  beim  Bestehen  grober  gesundheitlicher  Uebelstände  in 
einem  Hause  Halt  zu  machen  hat.  Darin  finden  die  heute  in  Deutschland 
und  anderen  Ländern  verfolgten  Bestrebungen  nach  dem  Erlass  von  Gesetzen 
zum  Schutz  des  „gesunden  Wohnens"  ihre  Erklärung,  welchen  indes 
grössere  Erfolge  bisher  leider  versagt  geblieben  sind.  Was  staatlicherseits 
bisher  geschehen  ist,  geht  nicht  viel  über  die  Sorge  um  Abstellung  der 
gröbsten  Mängel  in  den  Wohnungen  der  niederen  Volksclassen  hinaus,  und 
dies  gilt  sogar  für  England,  wo  die  Entwicklung  einer  eigentlichen  Wohnungs- 
hygiene schon  nach  dem  ersten  Auftreten  der  Cholera  in  Europa  (London 
1831)  ihren  Anfang  nimmt,  und  die  Sorge  dafür  in  umfassenden  Gesetzen 
aus  den  Jahren  1867  (Public  Health  Act  für  Schottland),  1875  (Public  Health 
Act  für  England  ausgenommen  London)  und  1891  Public  Health  Act  für 
London)  einen  gewissen  Abschluss  findet.  (Vergl.  deutsche  Vierteljahresschrift 
für  öffentliche  Gesundheitspflege,  Bd.  29;  1897).  —  In  Frankreich  bestehen 
schon  seit  1851  Commissions  des  logements  insalubres,  die  indes  dem  An- 
schein nach  keine  grösseren  Leistungen  entwickelt  haben.  —  In  Deutschland 
sind  mehrfach  Bestrebungen  auf  Erlass  eines  Wohngesetzes  durch  das  Reich 
hervorgetreten,  ohne  jedoch  Erfolg  gehabt  zu  haben,  da  die  Competenz  der 
Pteichsgesetzgebung  auf  diesem  Gebiete  angezweifelt  wird.  Insbesondere  hat 
der  deutsche  Verein  für  öffentliche  Gesundheitspflege  sich  um  den  Erlass 
eines  „Pieichs  "-Wohngesetzes  bemüht,  gegenwärtig  jedoch  in  Aussicht  genommen, 
die  Aufgabe  bei  den  einzelnen  Landesregierungen  weiter  zu  verfolgen. 

In  zwei  deutschen  Staaten  bestehen  zur  Zeit  schon  derartige  Gesetze:  im  Gross- 
herzogthum  Hessen  seit  dem  1.  Juli  1893  unter  der  Ueberschrift :  „Gesetz,  die  polizei- 
liche Beaufsichtigung  von  Miethwohnungen  und  Schlafstellen  betreffend,  und  in  Hamburg, 
wo  das  Gesetz  vom  8.  Juni,  betreffend  die  „Wohnungspflege",  verkündet,  jedoch  noch  nicht 
in  Kraft  getreten  ist.  Eine  kleine  Zahl  von  Grundzügen  betreffend  die  Wohnungen  der  niederen 
Volksclassen  sind  in  einer  Verordnung  des  königlich  Sächsischen  Ministeriums  des  Innern 
vom  30.  September  1896  aufgestellt,  und  übrigens  haben  in  Preussen  verschiedene  Bezirks- 
regierungen für  ihren  Verwaltungsbezirk  Verordnungen  über  das  Wohn-  und  Schlaf stellen- 
wesen  bestimmter  Arbeiterclassen  erlassen.  Darüber  jedoch  hinausgehend  hat  der 
Regierungspräsident  in  Dösseidorf  am  21.  November  1895  eine  Polizeiverordnung  über  die 
Beschaffenheit  und  Benützung  von  Wohnungen  veröffentlicht,  welche  sich  auf  alle  Woh- 
nungen ohne  Unterschied,  ob  es  sich  um  eigene  oder  Miethwohnungen  handelt,  erstreckt. 
In  einzelnen  deutschen  Städten  sind  Sanitätscommissionen  oder  besondere  Commissionen 
für  Ueberwachung  von  geringeren  Wohnungen  speciell  eingesetzt,  oder  haben  sich  aus 
anderen  Körperschaften  entwickelt,  so  z.  B.  in  der  Stadt  Posen.  (Vergl.  deutsche  Vierteljahr- 
schrift für  öffentliche  Gesundheitspflege,  Bd.  29;  1897.)  Im  Königreich  Sachsen,  im  Gross- 
herzogthum  Baden,  und  ähnlich  in  Elsass-Lothringen  ist  die  Einrichtung  getroffen,  dass 
dem  Bezirksarzt  (Physicus)  eine  Mitwirkung  bei  Ertheilung  des  Bauconsenses  für  alle 
öffentlichen  Gebäude  eingeräumt  ist. 

So  gewährt  das,  was  auf  dem  speci eilen  Gebiet  der  „Wohnungspflege"  in 
Deutschland  geschehen  ist  —  nicht  zum  Besten  der  Sache  —  ein  sehr  wechselndes 
Bild,  das  durch  den  Umstand  noch  viel  wechselvoller  wird,  dass  die  Polizei- 
behörden  kraft  der  denselben  allgemein  beigelegten  Befugnis  in  Einzelfällen 
einschreiten  können,  ohne  dabei  an  gesetzliche  Normen  gebunden  zu  sein. 
Immer  aber  handelt  es  sich  nur  um  die  Wohnungen  untersten  Ranges,  Es  liegt 
daher  ein  dringendes  Interesse  vor,  nicht  nur  in  dieser  Materie  grössere 
Einheitlichkeit  zu  schaffen,  sondern  den  Bereich  der  zu  erlassenden  Gesetze 
auf  alle  Wohnungen  ohne  Unterschied  auszudehnen.  — 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1025 

Eine  Anzahl  von  Dingen,  durch  welche  die  Gesundheit  der  Bewohner 
eines  Hauses  stark  beeinflusst  wird,  fällt  in  das  Gebiet  des  Privatrechts. 
Es  gehört  dahin  z.  B.  das  sogenannte  „Lichtrecht"  und  das  „Aussichtsrecht," 
durch  das  die  Ansprüche  des  einen  Nachbars  gegen  den  andern  auf  den  Bezug 
von  Himmelslicht  und  Gewährung  freier  Aussicht  geregelt  werden.  Weil 
beide  Rechte  als  „Privatrecht"  aufgefasst  werden,  ist  die  Wahrung  der  damit 
verknüpften  gesundheitlichen  Interessen  dem  Wirkungskreise  der  Polizei  ent- 
zogen, die  nur  in  Gegenständen  des  öffentlichen  Rechts  ihre  Thätigkeit 
auszuüben  hat.  Neuerdings  macht  sich  indes  in  der  Rechtsbildung  erfreu- 
licherweise eine  Strömung  dahin  geltend,  dem  öffentlichen  Recht,  und  damit 
dem  Schutze  der  öffentlichen  Gewalt,  auch  Gegenstände  zu  unterwerfen,  die 
bisher,  als  dem  Gebiete  des  Privatrechts  angehörig,  davon  ausgenommen 
waren.  Für  die  Wohnungshygiene  lassen  sich  davon  nur  günstige  Folgen 
erwarten. 

Gesundheitspolizeiliche  Vorschriften  über  die  Herstellung  von 
Wohnungen,  die  in  neueren  Bauordnungen  aufgenommen  zu  werden 
pflegen,  beziehen  sich  etwa  auf  folgende  Punkte: 

a)  Lage  des  Wohnhauses  zur  Strasse  und  zu  einander. 
h)  Ueberbauungsfähiger  Theil  eines  Grundstücks. 

c)  Gestalt  und  Kleinstgrösse  der  mit  Gebäudetheilen  ganz  oder  zum  Theil  um- 
schlossenen Grundstückstheile  (sogenannte  Höfe). 

d)  Zulässige  Höhe  der  Gebäude,  beziehungsweise  Anzahl  der  über  einander  anzu- 
legenden „Wohngeschosse".  Fast  immer^  wird  für  die  Gebäudehöhe  ein  bestimmtes 
Maximalverhältnis  zur  Breite  der  davor  liegenden  Strasse  festgesetzt. 

e)  Kleinstenhöhe  der  Wohnräume. 

f)  Lage,  Anzahl  und  constructive  Einrichtung  der  Treppen. 

g)  Constructive  Sicherheit;  Verhütung  von  Feuersgefahr;  Vermeidung  von  Gefahren 
durch  Grundwasser  (Feuchtigkeit). 

li)  Bedingungen  für  die  Bewohnbarkeit  von  Keller-  und  Dachgeschossen. 

i)  Lage  und  Beschaffenheit  von  Nebenräumen  (Koch-  und  Waschküchen,  Roll-  und 
Plättstuben  und  andern  Arbeitsstätten),  wenn  dieselben  zum  dauernden  Aufenthalt  von 
Menschen  dienen. 

h)  Termin  der  Beziehbarkeit  von  Wohnungen  in  neuen  Gebäuden. ' 

l)  Lage  und  Einrichtung  der  Aborte  und  Stallungen  in  und  bei  Wohngebäuden. 
m)  Beseitigungsweise  der  flüssigen  und  festen  Abfallstoffe,  die  in  den  Haushaltungen 
erzeugt   werden. 

n)  Wasserversorgung  des  Hauses. 

Bauordnungen,  die  aus  älterer  Zeit  stammen,  sind  mehrere,  vielleicht  die 
meisten  der  hier  nur  andeutungsweise  berührten  Bestimmungen  fremd.  Und 
wo  dieselben  vorkommen,  herrschen  in  der  Art  der  Regelung  grosse  Yer- 
schiedenheiten,  die  ihre  Erklärung  nur  theilweise  in  Verschiedenheiten  der 
örtlichen  Verhältnisse  finden.  Gewöhnlich  lässt  aber  auch  die  Durch- 
führung der  baupolizeilichen  Vorschriften  zu  wünschen  übrig,  so  dass  selbst 
das  Minimum,  welches  sie  fordern,  unerreicht  bleibt. 

In  den  ersten  Jahren  seiner  Thätigkeit  hat  sich  der  deutsche  Verein  für  öffentliche 
Gesundheitspflege  vielfach  mit  der  Aufgabe  des  Erlasses  baupolizeilicher  Vorschriften,  die 
auch  dem  dringendsten  Anspruch  an  die  Gesundheitspflege  genügen,  beschäftigt,  u.  a.  in 
seiner  2.,  im  Jahre  1874  zu  Danzig  und  in  der  3.,  im  Jahre  1875  zu  München  abgehaltenen 
Versammlung  (Veröffentlichungen  in  der  Vierteljahrschrift  des  Vereins  und  in  der  Deutschen 
Banzeitung  1875).  Später  hat  auf  Veranlassung  des  Vereins  Prof.  Baumeister,  gewisser- 
maassen  als  Abschluss  dieser  Arbeiten,  unter  dem  Titel  Normale  Bauordnung  den 
Entwurf  eines  Baupolizeigesetzes  veröffentlicht,  der  aber  nur  Grundzüge  enthält,  die  sich 
auf  das  Allgemeine  beschränken,  und  darum  des  Ausbaues  nach  den  Besonderheiten  der 
Oertlichkeit  bedürfen.  Viel  weiter  in  Einzelheiten  eingehend  sind  die  von  Frajsz  Ptitter, 
V.  Gruber,  Architekt,  und  Prof.  Dr.  M.  Gruber  verfassten  „Anhaltspunkte  für  die 
Verfassung  neuer  Bauordnungen  in  allen  die  Gesundheitspflege  be- 
treffenden Beziehungen".  Wien  1893,  eine  Arbeit,  welche  als  „Bericht'-  an  den 
k.  k.  obersten  Sanitätsrath  abgefasst  ist. 

Hygienische  Bestimmungen  weitergehender  Art,  als  die  oben  mitgetheilten, 
werden  zur  Zeit  in  Deutschland  kaum  irgendwo  angetroffen.  Doch  muss 
anerkannt  werden,  dass  wegen  der  grossen  Mannigfaltigkeit  der  Ursachen, 
welche  in  Wohnungen  Gesundheitsschädigungen  mit  sich  bringen  können,  die 

Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Med.  "** 


1026  WOHNÜNGSHYGIENE. 

genaue  Formulirung  derartiger  Vorschriften  mit  erheblichen  Schwierigkeiten 
verbunden  ist.  Unter  diesen  Umständen  ist  es  schon  als  ein  wesentlicher  Fort- 
schritt anzuerkennen,  wenn  nur  die  angerufenen  Gerichte  gewisse  allgemeine 
Kechtsgrundsätze  zur  sinngemässen  Anwendung  auch  in  Fragen  der 
WohnuDgshygiene  bringen.  Dies  ist  z.  B.  in  Deutschland  durch  ein  Erkenntnis 
des  höchsten  Gerichtshofes  (Reichsgericht  in  Leipzig)  vom  28.  September  1895 
geschehen,  in  welchem  ausgesprochen  ist: 

dass  kein  Grund  vorliege,  den  Rechtsbegriff  der  Gefahr  auf  die  Befürchtung  oder 
Schädigung  durch  mechanische  Einwirkungen  in  Folge  mangelhafter  technischer 
Construction  (eines  Wohngebäudes  u.  s.  w.)  zu  beschränken,  dass  vielmehr  Gefahr  auch 
in  Bezug  auf  mögliche  Erregung  innerer  Krankheiten    vorhegen  könne. 

Mit  diesem  Urtheil  ist  thatsächlich  eine  Reihe  von  Handlungen  oder 
Unterlassungen  beim  Wohnhausbau,  für  welche  ein  causaler  Zusammenhang 
mit  Krankheiten  oder  Gesundheitsschädigungen  der  Bewohner  des  Hauses 
nachweisbar  ist,  der  Geltung  des  deutschen  Strafgesetzbuchs  unterworfen,  bei- 
spielsweise Mangel  an  Vorsicht  des  Baumeisters  gegen  Einschleppen  des 
Hausschwammes  (Merulius  lacrymans)  in  ein  Wohngebäude  oder  auch  gegen 
Feuchtigkeit  u.  s.  w. 

Eine  besondere  Bedeutung  in  der  Wohnungshygiene  haben  in  neuerer 
Zeit,  seitdem  über  Ursprung  und  Verbreitungsweise  einer  Anzahl  sogenannter 
ansteckender  Krankheiten  nähere  Kenntnis  gewonnen  worden  ist,  die  Schutz- 
maassregeln gegen  diejenigen  unter  jenen  Krankheiten  erlangt,  welche 
von  besonderen  Eigenschaften  oder  Einrichtungen  des  Hauses  oder  von 
dem  Verhalten  der  Bewohner  desselben  ihren  Ausgang  nehmen,  bezw. 
dadurch  verbreitet  werden.  Die  Erklärung  der  Wechselbeziehungen,  welche 
zwischen  der  Wohnung  und  einer  Anzahl  von  ansteckenden  Krankheiten  be- 
stehen, bildet  den  Inhalt  einer  Special-Wissenschaft,  welcher  Hueppe  die  Ueber- 
schrift  „Bakteriologie  und  Biologie  der  Wohnung"  gegeben  hat. 
Eine,  wohl  die  erste  zusammenfassende,  aber  noch  nicht  vollständige  Bearbei- 
tung, die  diese  Wissenschaft  bisher  erfahren  hat,  rührt  von  Hueppe  selbst  her 
und  ist  im  Band  4  des  Handbuchs  der  Hygiene  von  Th.  Weyl  (Jena  1896) 
veröffentlicht. 

Im  Wesentlichen  handelt  es  sich  in  der  Bakteriologie  und  Biologie  der 
Wohnung  um  die  Einflüsse,  welche  Feuchtigkeit  und  Schmutzstoffe  in 
mittelbarer  Weise  auf  die  Gesundheit  der  Bewohnerschaft  dadurch  ausüben,  dass 
sie  die  Träger  von  organisirten  Gebilden  sind,  unter  welchen  sich  auch  die- 
jenigen befinden,  welche  die  ansteckende  Krankheit  hervorrufen  oder  doch 
hervorrufen  können.  Gleichzeitig  werden  jene  als  Ausgangsstätten  von 
Zersetzungen  in  Betracht  gezogen,  wobei  theils  giftige,  theils  übelriechende 
Gase,  theils  auch  sogenannte  Umsetzungsgifte  entstehen,  welche  die  Gesund- 
heit  sei  es  direct,  sei  es  indirect,  beeinflussen. 

Das  Auftreten  von  Feuchtigkeit  in  Wohnungen  kann  theils  aus 
den  beim  Hausbau  verwendeten  Baustoffen,  theils  aus  Besonderheiten  der 
Verwendungsweise  derselben  (Construction),  theils  aus  der  Baugrundbeschaffen- 
heit und  Lage  desselben,  endlich  auch  aus  der  Benutzungsweise  der  Wohnung 
hervorgehen.  Vorhandensein  von  Feuchtigkeit  ist,  abgesehen  von  einigen  be- 
stimmten Wirkungen,  die  dadurch  hervorgebracht  werden,  in  der  Regel  auch 
gleichbedeutend  mit  der  Entstehung  von  Schmutzstoffen  z.  B.  aus  Staub,  der 
durch  jene  zum  Haften  gebracht  wird.  Indes  bildet  dieser  Schmutz  nur 
einen  geringen  Theil  im  Vergleich  mit  denjenigen  Schmutzmengen,  die  in 
den  sogenannten  Abfallstoffen  des  Hauses,  die  theils  trockene,  theils 
feuchte,  theils  nasse  Beschaffenheit  haben,  enthalten  sind. 

Die  gewöhnlichen  Baumaterialien  sind  porös,  daher  luftdurchlässig;  sie  nehmen  auch 
Feuchtigkeit  auf  und  geben  dieselbe  ab.  Auch  haben  alle  Wohngebäude  Berührung  mit  dem 
Erdboden,  und  es  sind  daher  dem  Eindringen  von  Mikroben  in  den  UmschUessungen  des 
Wohnhauses  verschiedene  Wege  geöffnet.  Dennoch  ist  die  Gefahr,  dass  pathogene  Mi- 
Jcroben  auf  diesen  Wegen  in  die  Wohnräume  gelangen,  sehr  gering.  Die  Luft  des  Freien 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1027 

ist  an  Mikroben  relativ  arm,  zumal  die  in  den  Poren  der  Hausumschliessungen  durch  Wind- 
und  Temperaturunterschiede  die  zu  beiden  Seiten  herrschen,  erzeugte  Luftbewegung  völlig  un- 
zureichend ist,  als  dass  mit  der  Luft  Mikroben  hindurchgeführt  werden  könnten;  umgekehrt 
wirkt  wegen  des  grösseren  Mikrobenreichthums  der  Zimmerluft  das  Durchtreten  von  Frischluft 
durch  die  Hausumscliliessungen  nur  günstig.  Möglich  ist,  dass  Mikroben  durch  Windströmungen 
an  die  Hausmauern  geführt  werden,  liängen  bleiben,  und  durch  die  Mauer  hindurch- 
wachsen, wie  ebenso,  dass  sie  von  den  die  Grundmauern  berührenden  Erdschichten  aus  und 
ebenso  mit  Bodenfeuchtigkeit  oder  Unterwasser  in  die  Mauern  hinein  gelangen.  Aber  auch 
davon  ist  keine  erhebliche  Gefahr  zu  besorgen,  weil  das  in  den  Mauern  vorhandene  Kalk- 
hydrat ein  wirksames  Vernichtungsmittel  für  Mikroben  bildet.  Bei  Mauern  von  grösserer 
Stärke  bedarf  es  wahrscheinlich  einer  langen  Reihe  von  Jahren,  bevor  die  Ueberführung 
des  Kalkhydrats  in  kohlensauren  Kalk  und  damit  auch  die  Wirksamkeit  dieses  Schutz- 
mittels beendet  ist.  Anders  freilich  bei  Mauern  und  Wänden  von  nur  geringer  Stärke,  und 
selbstverständlich  auch  bei  Wänden  aus  Holz  oder  andern  Materialien,  die  ohne  Verwen- 
dung von  Aetzkalk  hergestellt  sind.  Desgleichen  liegt  der  Fall  anders,  wenn  durch  einen 
Gehalt  der  Mauern  an  gewissen  Stoffen,  z.  B.  Schwefelsäure  oder  Urin,  das  in  den  Mauern 
enthaltene  Kalkhydrat  aeutralisirt  wird. 

Unter  den  verschiedenen  Materialien,  aus  welchen  Mauern  hergestellt 
werden,  sind  Ziegelsteine  dadurch  im  Vorzuge,  dass  sie  wegen  der  hohen 
Temperatur,  bei  welcher  sie  gebrannt  wurden,  von  vorherein  im  Innern 
mikrobenfrei  sind,  ein  Vorzug,  der  bei  anderen  künstlichen  Steinen  und  auch 
manchen  Natursteinen  nicht  vorhanden  ist. 

Das  Vorstehende  gilt  für  Mauern,  welche,  im  praktischen  Sinne  ge- 
sprochen, rein  sind,  d.  h.  nicht  mit  Faul  st  offen  in  unmittelbarer  oder 
mittelbarer  Berührung  stehen.  Wenn  dies  der  Fall  ist,  kann  dauernde  Unge- 
sundheit  der  Mauern,  mit  üblen  Folgen  für  die  Gesundheit  der  Haus- 
bewohnerschaft stattfinden.  Der  in  den  Faulstoffen  enthaltene  Stickstoff  wird 
durch  di6  Thätigkeit  von  Mikroben  in  Ammoniak  (NHg)  verwandelt  und 
tritt  etwa  bereits  anwesendem  Ammoniak  hinzu.  Auch  kann  durch  Reduc- 
tion  von  Nitraten  und  Nitriten  weiteres  Ammoniak  gebildet  werden.  Wie  die 
Umwandlung  von  Stickstoff  in  Ammoniak  wird  aber  auch  die  Oxydation  des 
Ammoniaks  zu  salpetriger  und  Salpetersäure  durch  Mikroben  bewirkt,  die  mit 
verschiedenen  BaseU;  als  Kali-  und  Natronsalzen,  Kalk  und  Magnesia  —  Stoffen 
die  in  Mauerwerk  regelmässig  vorhanden  sind  —  sich  zu  Salpeter,  der  in  solchen 
Fällen  als  M  au  er  frass.  bezeichnet  wird,  verbinden.  Bedingung  des  Ent- 
stehens ist  nur  Feuchtigkeit  und  Lichtabwesenheit.  Die  Salpeterbildung 
geht  besonders  reichlich  da  vor  sich,  wo  die  Mauern  oder  der  Boden  mit 
dem  -  grosse  Stickstoffmengen  enthaltenden  —  Urin  von  Menschen  und 
Thieren  getränkt  wird,  also  in  Mauern,  welche  an  Düngerstätten,  Vieh- 
ställe, Abortgruben  und  ähnliche  Sammelstellen  für  Faulstofle  angrenzen. 
Mit  Salpeterbildung  behaftete  Mauern  sind  immer  feucht,  auch  von  dumpfigem 
Geruch,  beides  Umstände,  durch  welche  die  Gesundheit  nachtheilig  beein- 
flusst  wird.  Zwischen  der  Bildung  von  Salpetersäure  und  Thätigkeit  der 
Nitrobakterien  zu  derjenigen  von  Schimmelpilzen  besteht  ein  Gegensatz,  in- 
dem letztere  nicht  oxydirend  sondern  reducirend  wirken.  Daher  schliesst 
reichliche  Anwesenheit  von  Schimmelpilzen  reichliche  Bildung  von  Salpeter- 
säure, und  folglich  auch  von  Salpeter  aus.  Im  gesundheitlichen  Sinne  stehen 
aber  Mauerfrass  und  Schimmelpilz-Bildungen  wohl  auf  etwa  gleicher  Stufe 
der   Schädlichkeit. 

Im  Vergleich  zu  den  von  Mauern  und  Wänden  unter  Umständen  zu  er- 
wartenden Gesundheitsschädlichkeiten,  die  durch  Mikroben-Thätigkeit  verur- 
sacht werden,  sind  diejenigen  von  ungleich  grösserer  Bedeutung,  welche  von 
den  nach  meist  üblicher  Art  hergestellten  wagrechten  Theilungen  der  Wohn- 
gebäude —  den  Zwischendecken  —  ausgehen  können.  Diese  Thatsache  ist 
zuerst  von  Emmerich  Anfangs  der  achtziger  Jahre  durch  exacte  Untersuchungen 
festgestellt,  die  in  Band  10  der  „Zeitschrift  für  Biologie"  veröffentlicht  worden 
sind.  Immer  handelt  es  sich  um  Zwischendecken  mit  sogenanntem  Fehlboden, 
d.  h.  Füllung  der  Hohlräume  zwischen  den  Balken  mit  losen  (ungeformten) 
Materialien,  als  welche  Sand  und  Kies,  Lehm,  gemischter  Boden  —  darunter 

65* 


1028  WOHNUNGSHYGIENE. 

auch  Humus  —  Kohlenklein  und  KohlenscMacke,  Asche,  oft  auch  Bauschutt, 
der  beim  Abbruch  alter  Gebäude  gewonnen  ist,  benutzt  werden.  Die  meisten 
dieser  Materialien  enthalten  schon  von  vorn  herein  Verunreinigungen  und 
andere  werden  denselben  späterhin,  beim  Neubau  des  Hauses  und  bei  der  Be- 
nutzung der  Wohnungen  zugeführt. 

Verunreinigungen  während  des  Neubaues  kommen  oft  in  sehr  grossem  Umfange  vor, 
regelmässig  immer  dann,  wenn  aaf  der  Baustelle  nicht  für  Bedürfnisanstalten  zum  Gebrauch 
der  Arbeiter  gesorgt  ist,  oder  wenn  nicht  mit  der  allergrössten  Strenge  darauf  gehalten 
wird,  dass  vorhandene  Bedürfnisanstalten  von  den  Arbeitern  benutzt  werden,  da  Arbeiter 
nicht  Anstand  nehmen,  abgelegene  Ecken  oder  Räume  in  einem  Neubau  als  Bedürfnis- 
anstalten zu  benutzen. 

Andere  Verunreinigungen  ergeben  sich  durch  Staub  und  ßegenfall  während  der 
Austrocknungsperiode  leicht,  wenn  die  Decken  ohne  Schutz  durch  das  Dach  des  Hauses 
offen  daliegen,  oder  wenn  Schlagregen  durch  nicht  geschlossene  Thür-  und  Fensteröffnungen 
eindringt,  oder  wenn  wegen  des  Fehlens  von  Dachrinnen  und  Regenrohre  den  Decken- 
füllungen Feuchtigkeit  in  Massen  zugeführt  wird.  Es  ist  endlich  an  die  Gefahr  zu  denken, 
dass  mit  dem  Holz  geringster  Qualität,  welches  in  der  Regel  in  Zwischendecken  zur  An- 
wendung kommt  (sogenannte  Schwarten  von  Nadelholzstämmen),  ünreinigkeiten,  Moder- 
stoffe, Parasiten  des  Holzes  und  pflanzliches  Leben  in  die  Zwischendecke  gelangt. 

Bei  der  Bewohnung  des  Hauses  ist  das  Deckenfüllmaterial  der  Gefahr 
der  Verunreinigung  dadurch  ausgesetzt,  dass  insbesondere  bei  der  nassen 
Reinigung  der  Fussböden  Schmutzstoife  durch  die  undichten  Fugen,  und  die 
fast  immer  undichten  Anschlüsse  an  die  Umfassungswände  der  Räume  in  das 
Füllmaterial  einsickern.  Desgleichen  ist  auch  beim  gelegentlichen  Verspritzen 
von  Wasser  (wie  z.  B.  beim  Waschen  und  Baden)  und  von  nassen  Speisen, 
beim  Verspritzen  des  Inhalts  von  Nachtgeschirren  u.  s.  w.,  die  Möglichkeit 
von  schlimmen  Verunreinigungen  des  Deckenfüllmaterials  unmittelbar  gegeben. 
Nur  bei  sehr  dichtem  (fugenlosem)  Fussböden  und  da,  wo  Belegung  des 
Fussbodens  mit  Linoleum  oder  Teppichen  stattfindet,  sind  die  Gefahren  nach- 
träglicher Verunreinigung  des  Deckenfüllmaterials  gemindert  oder  aus- 
geschlossen. Am  grössten  sind  dieselben  in  den  dürftigen  Wohnungen  der 
ärmeren  Volksklassen,  wo  auch  noch  mit  der  besonderen  Gefahr  der  Ver- 
unreinigung der  Zwischendecken  durch  Ungeziefer,  das  sich  darin  ansiedelt, 
stirbt  u.  s.  w.,  gerechnet  werden  muss.  Ausser  mit  Feuchtigkeit  können  den 
Zwischendecken  auch  mit  Staub  beträchtliche  Mengen  von  Schmutz  durch  die 
offenen  Fugen  des  Fussbodens  zugeführt  werden.  Entsprechend  den  reichlich 
vorhandenen  Quellen  der  Verunreinigung  wird  beim  Aufreissen  alter  Dielen- 
fussböden  unter  den  Fugen  derselben  immer  ein  mehrere  Centimeter  breiter 
Streifen  von  schmutzig  grauem  Ansehen  und  einigen  Millimetern  Dicke  ange- 
troffen, der  aus  Schmutzstoffen  besteht,  und  einen  für  mikroskopisches  Leben 
gut  geeigneten  Nährboden  abgibt,  da  derselbe  feucht  und  von  constanter, 
massig  hoher  Temperatur  ist.  Ausser  der  von  oben  eingesickerten  Feuchtig- 
keit kann  aber  das  Füllmaterial  einer  Zwischendecke  an  gewissen  Stellen 
auch  durch  Condensation  des  Dampfgehaltes  von  feucht- warmer  Luft,  die  von 
unten  aus  Zutritt  erlangt,  angefeuchtet  werden. 

In  welch  hohem  Grade  Deckenfüllmaterial  oft  verunreinigt  ist,  machen 
die  Zahlen  der  Tabelle  auf  Seite  1029  anschaulich,  welche  die  Resultate  von 
Analysen  enthalten,  die  von  Emmerich  ausgeführt,  und  a.  a.  0.  veröffentlicht 
sind. 

Wenn  der  verunreinigte  Boden  von  S  t  r  a  s  s  e  n  als  gesundheitsgefährlich 
gilt,  um  wie  viel  grösser  wird  die  Gesundheitsgefährlichkeit  des  Füllmaterials 
von  Decken  sein,  dessen  Verunreinigungszustand  (nach  der  Tabelle)  ebenso 
hoch  wie  der  des  Strassenbodens  ist!  Dies  gilt  für  die  unter  den  Nr.  4  und  5 
aufgeführte  Kohlenschlacke,  die  demnach  ein  ausserordentlich  be- 
denkliches Füllmaterial  ist.  Aber  die  unter  Nr.  6  und  7  verzeichneten  Ma- 
terialien unbekannter  Herkunft  müssen  als  noch  viel  bedenklicher  bezeichnet 
werden.  Es  ist  daher  ein  Gebot  der  einfachsten  Vorsicht,  auf  die  Auswahl  des 
Materials  zu  Deckenfüllungen  die   allergrösste  Sorgfalt  zu  verwenden.    Ins- 


WOHNUNGSHYGIENE. 


1029 


Nr. 


Material 


1  m^  bei  100'^  getrocknet  enthielt  qr 


> 

o 

u 

0) 

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1.S 

13  02 

N.O, 

1  = 

O 

Extract 

HN3 

1500 

0 

0 

150 

1120 

0 

0 

0 

810 

0 

0 

0 

190 

0 

0 

0 

— 

0 

— 

— 

6860 

0 

0 

0 

— 

2420 

590 

590 

23390 

1760 

0 

1 

— 

1420 

320 

320 

7660 

J60 

0 

1-4 

24200 

1040 

1360 

930 

4610 

930 

30 

8 

63220 
( 

1760 
1040 

1900 

1470 

7540 

1770 

— 

104 

J 

1220 

— 

— 

— 

— 

— 

1 

1770 

f 

850 

) 

) 

1140 

1  — 

— 

— 



— 

— 

1920 

f 

1040 

~l 

1210 

2450 

) 

— 

— 

— 

— 

— 

9 
10 


Sand  und  Kies 

Ziegelsteinstücke 

Mörtelstücke 

Kohlenschlacken 

desgl.  

Deckenfüllmaterial  aus  einem 
Leipziger  Neubau     .... 

desgl 

3  Bodenproben  aus  Berliner 
Strassen      

3  Bodenproben  aus  Dresdener 
Strassen      

3  Bodenproben  aus  Leipziger 
Strassen      


besondere  soll  Deckenfüllmaterial  frei  von  Stickstoff,  von  Ammoniak,  von 
Nitriten  und  Nitraten,  von  Chlorverbindungen  (Kochsalz),  auch  von  Alkalien 
sein,  und  geringen  Glühverlust  geben,  d.  h.  im  Allgemeinen  geringe  Mengen 
von  organischen  Stoffen  enthalten. 

Am  meisten  empfiehlt  sich  von  den  in  der  Tabelle  verzeichneten  Mate- 
rialien Sand  und  Kies.  Zulässig  ist,  wenn  Trockenheit  der  Decke  gesichert 
ist,  alter  Kalkmörtel,  gut  verwendbar  auch  noch  zerkleinerter  Ziegelstein; 
ganz  auszuschliessen  sind  Kohlenschlacken.  Von  nicht  in  der  Tabelle  ver- 
zeichneten Materialien  sind  Kohlengrus  und  Humusboden  durchaus  zu  ver- 
meiden, Avährend  Lehmböden  und  Mischungen  von  Sand  und  Lehm  nur  mit 
Vorbehalt  als  benutzbar  bezeichnet  werden  können,  weil  Lehm  Alkalien 
enthält. 

Eine  besondere  Betrachtung  erfordert  noch  der  beim  Abbruch  alter 
Häuser  gewonnene  Bauschutt,  ein  Gemenge  aus  altem  Mörtel,  Steinen,  Lehm, 
Holz  und  anderen  Resten  organischen  Ursprungs;  einen  Haupttheil  des  Schuttes 
bildet  das  Material  der  Zwischendeckenfüllungen.  Einen  Vorzug  besitzt  der  Bau- 
schutt in  seiner  relativen  Trockenheit,  durch  die  eine  wesentliche  Abkürzung  der 
Herstellungszeit,  die  ein  Neubau  erfordert,  ermöglicht  wird.  Diesem  Vorzuge 
stehen  aber  gewisse  sehr  üble  Eigenschaften  des  Bauschutts  entgegen:  in 
erster  Linie  der  aus  der  obigen  Tabelle  ersichtliche  hohe  Gehalt  an  ver- 
schiedenen Stoffen,  die  in  directer  und  indirecter  Weise  Gesundheitsschädi- 
gungen der  Hausbewohnerschaft  hervorzubringen  im  Stande  sind.  In  zweiter 
Linie  kommt  die  Gefahr  in  Betracht,  mit  Bauschutt  einen  der  grössten  Feinde 
des  Holzes,  und  einen  auch  in  gesundheitlicher  Hinsicht  sehr  zu  fürchtenden 
Pilz,  den  Hausschwamm  in  ein  neues  Gebäude  einzuschleppen.  Diese  Gefahr 
ist  gross,  weil  der  Merulius  lacrymans  sporulirt,  und  weil  auch  unbedeutende 
Reste  desselben,  die  dem  Augenschein  nach  längst  abgestorben  sind,  Leben 
und  Fortpüanzungsfähigkeit  bewahrt  haben  können. 

Haiisschwaumi.  Die  Gefahr  der  raschen  Zerstörung  des  Holzes  durch 
den  Hausschwamm  bei  Seite  gelassen,  entsteht  zunächst  die  Frage,  ob  dieser 
Pilz  specifisch  giftige  Eigenschaften  bei  Aufnahme  in  den  menschlichen 
Körper,  sei  es  in  den  Verdauungsgang,  sei  es  in  die  Luftwege,  sei  es  in  den 
Blutkreislauf,  äussern  könne?    Die  Einen  bejahen  diese  Frage,  während  Andere 


1030  WOHNÜNGSHYGIENE. 

sie  verneinen.  Die  Verneinungen  scheinen  in  neuerer  Zeit  die  Oberhand  zu 
gewinnen.  Aber  abgesehen  von  der  Frage  speci fisch  giftiger  Wirkungen 
des  Hausschwammes,  ist  die  allgemeine  Schädlichkeit  für  die  Bewohner 
eines  mit  Schwamm  behafteten  Gebäudes  eine  sehr  grosse,  wie  sich  aus  dem 
Folgenden  ergibt. 

Der  Pilz  besteht  zu  hohem  Antheil  ans  Wasser;  bei  verschiedenen  Proben  ergab 
sich  sein  Wassergehalt  zwischen  48  und  ßS^^/o  liegend;  getrocknete  Pilznaasse  enthielt 
4'9''/o  Stickstoff,  15  20/0  Fett  und  ausserdem  mehrere  andere,  noch  nicht  näher  bestimmte 
Stoffe. 

Von  Hausschwamm  ergriffenes  Holz  nimmt  gelblich-braune  Färbung  an,  aber  erst 
nachdem  ein  gewisser  Substanzverlust  an  der  Holzmasse  eingetreten  ist;  dieser  kann  bis 
vielleicht  70''/„  gehen.  An  die  Stelle  der  aufgezehrten  Holzsubstanz  tritt,  wo  Feuchtigkeit 
in  der  Nähe  ist,  Wasser,  welches  begierig  aufgesaugt  wird.  Es  ist  eine  der  schlimmsten 
Eigenschaften  des  Pilzes,  dass  er  Wasser  aus  mehreren  Metern  Entfernung  heranschaffen 
kann  und  dabei  über  Hindernisse  hinweg  zu  kommen  weiss,  die  man  als  unüberwindbar 
anzusehen  geneigt  sein  könnte.  Er  kann  z.  B.  über  grosse  Mauerflächen  hinweg  kommen,  und 
sich  sogar  durch  dicke  Mauern  hindurch  verbreiten,  obwohl  es  ihm  hier  an  Nahrung 
gänzlich  fehlt.  Unter  und  durch  solche  Hemmnisse  fort  führen  die  Spitzen  der  Mycelfäden 
dem  Pilze  Wasser  aus  weiterer  Entfernung  zu.  Der  Hausschwamm  kann  also  zu  gleicher 
Zeit  die  Doppelrolle  von  Ursache  und  Wirkung  spielen:  er  kann  schon  vorhandene 
Feuchtigkeit  vermehren  und  noch  trockene  Unterlagen  erst  feucht  machen. 

Endlich  will  als  Schädlichkeit  des  Hausschwammes  der  Geruch,  den  derselbe  ver- 
breitet, beachtet  sein.  Doch  geht  belästigender  muffiger  Geruch  nur  von  dem  abge- 
storbenen Pilz  aus,  während  der  vom  lebenden  abgegebene  keineswegs  unangenehm  ist. 

Bedingung  für  das  Auskeimen  von  Hausschwammsporen  ist  Anwesenheit  von  Feuchtig- 
keit und  Alkalien;  doch  genügen  von  beiden  schon  geringe  Mengen;  die  Gegenwart  von 
Ammoniaksalzen  begünstigt  sein  Gedeihen  sehr.  Gegen  Frosttemperatur  scheint  der  Pilz 
sehr  empfindlich  zu  sein,  ebenfalls  aber  auch  gegen  höhere  Temperaturen,  von  etwa  40°  an. 
Feuchte  Luft  ist  für  die  Entwicklung  Bedürfnis,  während  Berührung  mit  trockener  Luft 
den  Pilz  bald  sicher  vernichtet.  Eine  Ausnahme  hiervon  machen  die  stärkeren  Stränge 
und  die  Sporen,  welche  selbst  längere  Trockenperioden  überstehen  können.  Gegen  Licht 
scheint  der  Hausschwamm  sich  einigermaassen  indifferent  zu  verhalten;  sicher  genügen 
aber  sehr  geringe  Lichtmengen  zu  seinem  Gedeihen,  während  andererseits  reichliches  Licht 
schädigend  auf  ihn  wirkt.  In  dem  Füllmaterial  der  Zwischendecken  sind  alle  Daseins- 
bedingungen des  Hausschwamms  demselben  in  besonders  günstiger  Weise  dargeboten,  und 
es  ist  daher  gerade  dieser  Theil  der  Wohngebäude,  von  welchem  eine  Verbreitung  des 
Pilzes  gewöhnlich  ihren  Ausgang  nimmt. 

Die  Zersetzungen,  welche  in  den  Deckenfüllungen  unter  umständen 
dauernd  bestehen,  sind  Fäulnisvorgänge  und  die  dabei  entstehenden 
hauptsächlichsten  Umsetzungsproducte:  Kohlensäure  und  Ammoniak. 
Dass  erstere  in  Zimmerdecken  in  beträchtlichen  Mengen  gebildet  werden 
kann,  haben  Bestimmungen  von  Hofmann  und  Emmerich,  die  in  Hörsälen 
des  Universitätsgebäudes  zu  Leipzig,  während  einer  längeren  Ferienperiode 
ausgeführt  wurden,  mit  Sicherheit  ergeben.  Es  wurden  in  der  Luft  von 
Käumen,  von  welchen  der  Zutritt  von  CO2  auf  besonderen  Wegen  abgehalten 
war,  Kohlensäuremengen  bis  zu  1-394  Raumtheilen  in  1000  Theilen  Luft  auf- 
gefunden und  BuDDE  hat  durch  Untersuchungen  im  alten  Krankenhause  zu 
Kopenhagen  festgestellt,  dass  die  durch  Zersetzungen  in  der  Zwischendecke 
gebildete  COg-Menge  gross  genug  ist,  um  den  Kohlensäuregehalt  der 
Zimmer luft  —  der  bekanntlich  nicht  über  0*7  bis  höchstens  1  Raumtheil 
in  1000  Raumtheilen  Luft  betragen  soll  —  über  jedes  zulässige 
Maass  hinaus  zu  vermehren. 

Da  Fäulnis  neben  Kohlensäure  und  Ammoniak  eine  Reihe  weiterer 
gasiger  Producte  liefert,  unter  denen  auch  solche  von  üblem  Geruch  sind,  so 
leuchtet  die  grosse  Bedeutung,  welche  den  Zwischendecken  der  Wohnungen 
für  Wohlbefinden  und  Gesundheit  der  Hausbewohner  zukommt,  ein.  Nur  ein 
Theil  des  schädlichen  Einflusses  derselben  lässt  sich  durch  Lüftung  beseitigen, 
während  ein  Theil  bestehen  bleibt.  Zu  letzterem  gehören  Staubaufwirbelung, 
die  bei  trockenem  Zustande  des  Füllmaterials  durch  die  Fugen  des  Fuss- 
bodens  vermittelt  werden  kann,  ferner  gasförmige  Zersetzungsproducte  und 
unter  Umständen  pathogene  Mikroben,  die  vorübergehend  ihren  Sitz  in  dem 
verunreinigten  Füllmaterial  der  Zwischendecken  haben  können. 


WOHNÜNGSIIYGIENE.  1031 

Was  die  gesundheitlichen  Wirkungen  gasförmiger  Zersetzungsproducte  betrifft,  so 
haben  die  Ansichten  darüber  gewechselt,  sind  aber  bis  jetzt  nicht  zur  Einhelligkeit  gediehen. 
Auf  der  einen  Seite  stehen  die  Anhänger  der  englischen  Sewergases-Theorie,  welche  in  den 
bei  Zersetzungen  gebildeten  Gasen  die  directe  Ursache  einer  Anzahl  von  Infectionskrank- 
heiten  erblicken,  und  aut  der  anderen  Seite  Vertreter  der  Ansicht,  dass  von  derartigen 
Gasen  weder  ein  direct  noch  ein  indirect  schädigender  Einfluss  auf  die  Gesundheit  zu 
fürchten  sein;  zwischen  beiden  Extremen  ist  Raum  für  vermittelnde  Auffassungen.  Die 
Sewergases-Theorie,  auf  welche  weiterhin  bei  Besprechung  der  Aufgabe  der  Beseitigung 
der  Abfallstoffe  noch  zurückzukommen  sein  wird,  hat  neuerdings  in  der  eigenen  Heimat 
an  Ansehen  etwas  eingebüsst,  ausserhalb  der  Heimat  überhaupt  keine  allgemeinere  An- 
erkennung gefunden  und  ist  in  Deutschland  heute  fast  aufgegeben.  Die  Mehrzahl  der 
Sachverständigen  scheint  gegenwärtig  der  Ansicht  zu  huldigen,  die  Hueppe  in  dem  Aus- 
spruch zusammenfasst:  dass  von  den  gasförmigen  Erzeugnissen  von  Zersetzungen  keine 
directen  Infectionen  zu  fürchten  sind,  woLl  aber,  dass  dieselben  sogenannte  disponirende 
Wirkungen  äussern:  Krankheitsanlagen  hervorrufen,  bereits  vorhandene  Anlagen  ver- 
stärken, und  dadurch  Infectionen,  die  aus  anderen  Quellen  hervorgehen  (Wasser, 
Nahrungsmittel,  Staub  u.  s.  w.),  begünstigen  können.  Hueppe  vertritt  diese,  experimentell 
kaum  zu  erweisende  Ansicht  auf  Grund  der  Erfahrung,  und  bemerkt  mit  Rücksicht  auf 
die  Ergebnisse  von  Thierversuchen,  welche  zu  dem  Schlüsse  geführt  haben,  dass  von  gasigen 
Zersetzungsproducten  ungünstige  gesundheitliche  Einflüsse  nicht  zu  fürchten  seien,  dass 
Thierversuche  aus  dem  Grunde  nicht  beweiskräftig  sind,  weil  die  Versuchsthiere  zum  Theil 
Aasfresser  sind,  zum  Theil  in  Höhlen  und  Gängen  dicht  gedrängt  in  einem  Gestank  leben, 
der  Menschen  bald  ohnmächtig  machen  würde. 

Erst  vereinzelt  sind  bisher  pathogene  Mikroben  in  Zwischendecken- 
füllungen aufgefunden  worden.  Sicherheit  für  den  Befund  scheint  auch  nur 
mit  Bezug  auf  die  Bacillen  des  Tetanus  und  des  malignen  Oedems  zu  be- 
stehen, beides  Saprophyten,  die  ausserhalb  des  thierischen  Körpers  leben  und 
vermehrungsfähig  sind.  Daher  besteht  zwar  die  Möglichkeit,  dass  gelegent- 
lich auch  pathogene  Mikroben  in  den  Zwischendecken  vorhanden  sind  und 
dort  die  zu  ihrer  Vermehrung  nothwendigen  Bedingungen  er- 
füllt finden.  Gewöhnlich  wird  aber  die  Vermehrungsfähigkeit  ausgeschlossen 
sein,  und  es  sich  nur  um  vorübergehendes  Vorkommen  handeln,  wobei  sogar 
an  Abnehmen  der  Virulenz  zu  denken  ist.  Die  Berührung  der  Erreger  mit 
dem  Menschen  ist  (abgesehen  von  besonderen  Fällen)  kaum  anders  als  durch 
Staub  auf  wirb  elung  in  Folge  Erschütterung  des  Fussbodens  u.  s.  w.  zu  denken. 

Theilweise  in  den  geschilderten  gesundheitlichen  Mängeln  der  Zwischen- 
decken, theilweise  in  dem  Bestreben,  die  Decken  feuersicher  zu  machen,  endlich 
aber  auch  in  dem  Streben  nach  Verkürzung  der  Bauzeit  und  Verminderung 
der  Baukosten  hat  der  mehr  und  mehr  in  Aufnahme  kommende  Ersatz  der 
Holzbalkendecken  durch  ganz  massive  Decken  oder  solche  aus  Stein  und 
Eisen  seine  Begründung.  Mit  den  Vorzügen  dieser  Decken  laufen  aber  ge- 
wisse Mängel  parallel,  als  z.  B.  vermehrte  Wärmeleitung  und  verstärkte 
Schallleitung;  im  Vergleich  zu  den  anderen  gesundheitlichen  Vorzügen  dieser 
Decken  sind  jedoch  die  Mängel  unbedeutend,  und  lassen  sich  auch  beseitigen. 
Hierauf,  sowie  überhaupt  auf  die  sehr  zahlreichen  Constructionssysteme  von 
Zwischendecken,  die  unter  Vermeidung  von  Holz  hergestellt  werden,  ist  aber 
an  dieser  Stelle  nicht  einzugehen. 

So  hoch  die  Bedeutung  der  Zwischendecken  für  die  Gesundheit  eines 
Hauses  auch  angeschlagen  werden  mag,  so  wird  dieselbe  doch  erheblich  durch 
die  Reinhaltung  des  Hauses,  worunter  hier  speciell  die  Sammlungs-  und 
Beseitigungsweise  der  Abfallstoffe  verstanden  ist,  übertroffen. 
Wenigstens  wird  diese  Schlussfolgerung  durch  die  bisherigen  Beobachtungen 
über  die  Sterblichkeitsziffer  und  insbesondere  über  die  Typhushäutigkeit  an 
die  Hand  gegeben. 

Als  Abfallstoffe  gelten  hier  die  Absonderungen  der  Menschen  und 
Hausthiere,  der  Haus-  und  Küchenkehricht,  sowie  die  flüssigen  und  halb- 
flüssigen Abgänge  des  Küchen-  und  sonstigen  Hauswirthschaftsbetriebs.  Ob 
den  trockenen  oder  den  nassen  Abfallstoffen  die  grössere  Bedeutung  beizulegen, 
ist  vielleicht  offene  Frage.  Die  trockenen  Abfallstoffe  können  weite  Verbrei- 
tung durch  Staubaufwirbelung,    die    beim  Sammeln  und  beim  Transport  ent- 


1032  WOHNÜNGSHYGIENE. 

steht,  finden  und  sich  dadurch  sowohl  der  Athemluft  als  den  Speisen  mit- 
theilen. Sie  enthalten  ihrer  Herkunft  nach  (ein  grosser  Theil  besteht  aus 
Asche)  aber  weniger  Schädlichkeiten  als  die  feuchten  und  nassen  Abfallstoffe. 
Für  diese  Auffassung  ist  jedenfalls  ein  Grund  in  der  Thatsache  gegeben,  dass 
die  beim  Abtransport  und  der  Behandlung  des  sogenannten  Hausmülls  dauernd 
beschäftigten  Arbeiter  und  Kutscher  sich  im  Allgemeinen  einer  guten  Ge- 
sundheit erfreuen,  und  eine  besondere  Gefährdung  durch  Infectionskrankheiten 
bei  denselben  nicht  beobachtet  wird.  Die  feuchten  und  nassen  Abfallstoffe  be- 
sitzen geringere  Verbreitungsfähigkeit  als  Staub,  neigen  dagegen  bei  ihrem 
Eeichthum  an  organischen  Stoffen  zur  Fäulnis,  und  bilden  im  Allgemeinen 
günstige  Nährböden  für  Bakterien  zahlreicher  Arten.  Man  kann  diese  Stoffe 
in  zwei  Hauptgattungen  scheiden:  menschliche  Absonderungen  und  Küchen- 
abfälle. Die  früher  herrschende  Ansicht  von  der  grösseren  Gefährlichkeit  der 
erstgenannten  Stoffe  wird  neuerdings  nur  noch  vereinzelt  aufrecht  erhalten, 
vielmehr  in  der  Regel  beiden  Arten  von  Stoffen  etwa  übereinstimmende  Schäd- 
lichkeit beigelegt.  Aber  in  Zeiten  von  einigen  besonderen  Epidemien,  wie 
Ruhr,  Cholera  und  Darmtyphus,  ist  die  grössere  Bedenklichkeit  entschieden 
auf  Seiten  der  menschlichen  Absonderungen,  weil  diese  alsdann  die  speciellen 
Infectionserreger  enthalten  werden.  Doch  finden  dieselben  in  den  Abson- 
derungen im  Allgemeinen  keinen  günstigen  Nährboden,  werden  auch  von  den 
nicht  pathogenen  Bakterien  leicht  überwuchert.  Vermehrungsfähigkeit  ausser- 
halb des  menschlichen  Körpers  scheint  nur  unter  besonderen  Verhältnissen 
stattzufinden,  wogegen  die  Virulenz  z.  B.  von  Typhusbacillen  lange  Zeit, 
sogar  Monate,  andauern  kann.  Aus  diesem  Grunde  ist  es  wichtig,  dass  die 
menschlichen  Absonderungen  so  rasch  als  möglich  aus  der  Wohnung  und 
deren  Nähe  entfernt  werden,  und  die  Bedeutung  dieser  Nothwendigkeit  wird 
dadurch  verstärkt,  dass  sich  in  den  Absonderungen  bei  Fäulnis  sogenannte 
Umsetzungsgifte  (Alkaloide),  sowie  massenhaft  gasige  Erzeugnisse  bilden,  welche 
nicht  nur  ekelerregend  und  zu  Krankheiten  disponirend  wirken,  sondern  auch 
die  Luft  in  den  Wohnungen  sehr  bedeutend  verschlechtern  können. 

1  m^  Grubeninhalt  von  gewöhnlicher  Consistenz  kann  bei  massigem  Luftzug  und 
massiger  Temperatur  in  24  Stunden  31bl  Kohlensäure,  148?  Ammoniak,  1"1Z  Schwefel- 
wasserstoff und  580  Z  Kohlenwasserstoffe,  also  im  ganzen  1044  Z  luftverunreinigende  Gase 
aussenden;  es  werden  dabei  510 Z  Sauerstoff  verbraucht,  so  viel  wie  in  2-bm^  Luft  über- 
haupt enthalten  ist.  Wenn  man  aber  selbst  1'5  Raumtheile  Kohlensäure  auf  1000  Raum- 
theile  Luft  als  zulässigen  Verunreinigungszustand  der  Luft  annimmt,  so  werden  durch  die 

315 

erzeugten   315  Z  CO,  : -ttt   =   210  m^  der  umgebenden    Luft    an    die    Grenze    des    noch  als 

zulässig  vorausgesetzten  Verunreinigungszustandes  gebracht. 

Viel  weiter  gehende  Schädlichkeiten  als  die  besprochenen  legt  die 
englische  Sewer-Gases-Theorie  den  menschlichen  Absonderungen  bei.  Diese 
„Theorie"  nimmt  an,  dass  Canalgase,  das  ist  die  in  Strassencanälen  und 
Gruben  vorhandene  Luft,  eine  Reihe  von  Infectionskrankheiten,  als  Digestio- 
nen, Durchfall,  Cholera,  Darmtyphus,  Diphtherie,  Lungenentzündung,  Scharlach, 
und  vielleicht  noch  andere  hervorrufen  können.  Fälle  von  Wundrose,  Hospital- 
brand und  Puerperalfieber  sollen  in  Häusern,  in  welche  Canalgase  ein- 
dringen, schwerer  als  sonstwo  verlaufen.  Was  den  Sitz,  den  Ort  und  die  Ver- 
breitungsweise von  Schädlichkeit  betrifft,  so  liegen  jener  Theorie  etwa  fol- 
gende Anschauungen  zu  Grunde: 

a)  Der  Sitz  der  Schädlichkeit  liegt  in  den  Strassencanälen;  die  Haus- 
canäle  dienen  derselben  nur  als  Wege. 

b)  Die  krankmachenden  Erreger  oder  ,, Stoffe"  nehmen  entweder  ihren 
Ursprung  in  den  Strassencanälen,  oder  wenn  dies  etwa  nicht  der 
Fall  ist,  finden  sie  in  diesen  günstige  Bedingungen  für  ihre  Erhaltung,  be- 
ziehungsweise Weiterentwicklung. 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1033 

c)  Die  Erreger  oder  Stofte  können  aus  dem  Inhalt  der  Strassen- 
canäle  losgelöst  werden,  und  mit  der  Luft  zu  den  Bewohnern  der  anliegenden 
Häuser  gelangen. 

Indem  die  Anschauung  zu  a)  zwischen  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  von  Strassen- 
und  Hauscanälen  unterscheidet,  beruht  sie  auf  einer  Voraussetzung,  welche  bei  rationell 
angelegten  und  ordnungsmässig  betriebenen  Strassencanälen  unzutreffend  ist.  Dies 
ist  eine  in  der  Wirkungsweise  und  der  Ueberwachung  der  Strassencanäle  begründete 
Ansicht,  die  durch  die  tägliche  Erfahrung  bestätigt  wird.  Unrationell  angelegte  und 
mangelhaft  betriebene  Strassencanäle  äussern  Rückwirkungen  auf  die  Hauscanäle  so  dass, 
wo  jene  Schädlichkeiten  enthalten,  diese  nicht  frei  davon  sein  können.  In  jedem  Falle 
leidet  daher  die  Anschauung  zu  a)  an  Einseitigkeit. 

Zu  h).  Da  die  Krankheitserreger  organisirte  "Wesen  sind  und  keine  „Urzeugung" 
besteht,  kann  der  Ursprung  derselben  nicht  in  den  Canälen  liegen,  sondern  jene 
müssen  von  aussen  hineingetragen  sein.  Da  sie  auch  nicht  Erzengnisse  der  Krankheit  sind, 
können  sie  nur  den  Absonderungen  Erkrankter  entstammen.  Sowohl  die  Temperatur,  die 
in  Canälen  herrscht,  als  der  Mangel  an  Sauerstoff  in  den  Absonderungen,  als  ungünstige 
Beschaffenheit  der  Nahrung,  als  endlich  die  Concurrenz  der  nicht  pathogenen  Mikroben 
wirken  ihrer  längeren  Erhaltung  und  noch  mehr  der  Bewahrung  der  Schädlichkeit  und 
der  Vermehrung  pathogener  Mikroben  entgegen. 

Zu  c).  Es  ist  durch  vielfache  Versuche  (insbesondere  Naegellsj  ausser  Zweifel 
gestellt,  dass  weder  durch  Verdunstung  noch  Capillarkraft  Mikroben  aus  flüssigen  Stoffen 
frei  werden  können.  Es  bleiben  daher  nur  die  beiden  Möglichkeiten  der  Verspritzung 
und  des  Anhängens  an  Gegenstände,  Flächen  etc.,  welche  infolge  von  Senkungen  des 
Flüssigkeitsspiegels  aus  der  Flüssigkeit  heraustreten  und  trocken  werden.  Beide  Möglich- 
keiten sind  nur  in  beschränktem  Maasse  vorhanden.  Aber  auch  wenn  mit  denselben 
ernstlich  gerechnet  werden  müsste,  bedarf  es  zum  Forttragen  der  Erreger  mit  der  Luft  auf 
längeren  Wegen,  wie  directe  Versuche  erwiesen  haben,  ziemlich  bedeutender  Wind- 
geschwindigkeiten und  Wege,  welche  relativ  frei  von  Hindernissen  sind.  Umgekehrt  ist  aber 
der  Weg  von  den  Strassencanälen  durch  die  Hausanschlüsse  und  in  die  Wohnungen  ein 
mit  so  zahlreichen  Hindernissen  besetzter,  dass  die  Passirung  desselben  durch  Mikroben 
wohl  einen  sehr  seltenen  Ausnahmefall  bilden  wird.  Der  Hinweis  auf  Riechstoffe,  die  von 
Canälen  ausgehen,  ist  bei  der  viel  weiter  gehenden  Freiheit,  gewissermaassen  ünkörper- 
lichkeit  derselben,  ohne  Beweiskraft. 

Es  mag  zur  Widerlegung  der  Canalgastheorie  weiter  noch  angeführt  werden, 
dass  der  Nachweis  von  Erregern  von  Krankheiten  in  der  Luft  von 
Strassencanälen  bisher  nicht  erbracht  worden  ist,  obwohl  Untersuchungen  von 
Canalluft  zahlreich  ausgeführt  worden  sind;  vielmehr  hat  sich  die  Canalluft  relativ  frei 
von  Spaltpilzen  erwiesen.  Und  nicht  nur  das,  sondern  auch  in  chemischer  Hinsicht  reiner, 
als  meistens  angenommen  wird.  Dies  Ergebnis  wissenschaftlicher  Forschung  steht  in 
genauem  Einklang  mit  den  Beobachtungen,  die  über  den  Gesundheitszustand  von  hunderten 
Arbeitern  vorliegen,  welche  Jahre  hindurch  täglich  in  und  an  Strassencanälen  beschäftigt 
wurden,  ohne  dass  bei  ihnen  Infectionskrankheiten  oder  besondere  Dispositionen  zu  solchen 
oder  mehr  als  gewöhnliche-  Gesundheitsschädigungen,  bemerkt  worden  sind.  Endlich 
sei  die  vielleicht  bündigste  Widerlegung  der  Canalgastheorie  hier  kurz  berührt,  die  in  den 
Beobachtungen  über  die  Abnahme  der  Typhussterblichkeit  in  canalisirten  Städten 
vorliegt.  In  gut  canalisirten  Städten  hat  man  eine  Abnahme  der  Typhussterblichkeit  bis  auf 
^/,  oder  ^/lo  (und  noch  weniger)  der  früher  bestandenen  festgestellt,  und  es  liegt  dabei 
Grund  vor,  gerade  diese  Aenderung  als  einen  besonders  geeigneten  Maassstab  bei  Be- 
urtheilung  der  Wirkungen  von  Stadtcanalisationen  zu  benutzen.  Allerdings  werden  bei  der 
Aenderung  auch  zahlreiche  andere  Factoren  im  Spiele  sein,  so  dass  es  unmöglich  ist,  die 
Wirkung  jedes  einzelnen  darunter  aus  dem  Gesammteffect  herauszuschälen.  Aber  dass 
den  Canalisationen  eine  sehr  bedeutende  Mitwirkung  dabei  zukommt,  ist  im  höchsten  Grade 
wahrscheinlich,  weil  wenn  das  nicht  der  Fall,  oder  wenn  die  Canalgastheorie  Recht  hätte, 
statt  einer  Abnahme  der  Typhushäufigkeit  ein  Stillstand,  vielleicht  sogar  eine  Zunahme 
derselben  hätte  eintreten  können.  *) 

Wie  hoch  oder  wie  gering  aber  auch  der  gesundheitliche  Einfluss  der 
Abfallstoffe  eingeschätzt  werden  mag,  so  herrscht  doch  darüber  Einstimmig- 
keit, dass    es    nothwendig  ist,   jene  Stoffe    so    rasch    als    möglich,  d.  h. 

*)  Vergl.  hiezu  insbesondere:  Baron,  -Der  Einfluss  von  Wasserleitungen  und  Tief- 
canalisation  auf  die  Typhuserregung  in  deutschen  Städten",  im  Centralblatt  für  allgemeine 
Gesundheitspflege  1886;  ferner  Hueppe,  „Ueber  Typhus  und  Canalisation"  im  Journal  für 
Gasbeleuchtung  und  Wasserversorgung  1887:  Weyl,  „Die  Einwirkung  hygienischer  Werke 
auf  die  Gesundheit  der  Städte",  Jena  1893,  Vierteljahirschrift  für  öffentliche  Gesundheits- 
pflege, Bd.  27  und  28;  endlich  Büsmo,  „Die  Städtereinigung",  Band  3  des  Städtischen 
Tiefbaues  Stuttgart  1897;  und  Boechllng,  Sewer-Gas  and  its  Infiuence  üpon  Health,  London 
1898. 


1034  WOHNUNGSHYGIENE. 

bevor  faulige  Zersetzung  eintritt,  aus  der  Wohnung  und  deren  Nähe 
zu  entfernen.  Alle  Einrichtungen  müssen,  um  Anspruch  auf  günstige  Beurth ei- 
lung zu  haben,  dieser  Forderung  angepasst  sein,  während  die  weitere 
Anforderung,  dass  die  Beseitigungsweise  der  Stoffe  so  beschaffen  sein  soll, 
dass  dieselben  rasch  in  denZustand  derUnschädlichkeit  über- 
geführt werden,  und  dabei  nicht  die  Gesundheit  Dritter  Schaden  erleidet,  in 
zweiter  Linie  steht.  Am  besten  kann  letzterer  Anforderung  da  entsprochen 
werden,  wo  es  nach  Beschaffenheit  des  Orts  möglich  ist,  die  Abfallstoffe  als 
Dungmittel  in  der  gewöhnlichen  landwirthschaftlichen  Art  und 
Weise  zu  benützen.  Jede  andere  Beseitigungsweise  ist  mit  mehr  oder 
weniger  grossen  Mängeln  verknüpft,  auf  welche  indes  an  dieser  Stelle  nicht 
näher  einzugehen  ist. 

Die  durchschnittliche  Menge  der  pro  Jahr  auf  eine  Person  ent- 
fallenden Absonderungen  wird  wechselnd  zu  434  bis  486  kg  angegeben,  dar- 
unter die  Menge  der  festen  Stoffe  zu  27'4  bis  48'5  kg,  die  der  flüssigen  von 
400  bis  438  kg.  Die  Mischung  der  beiden  Arten  besteht  zu  93"5  7o  ^^^ 
Wasser  und  zu  nur  6-5  %  aus  Trockengehalt. 

Die  grössere  gesundheitliche  Bedeutung  fällt  dem  Harn  zu,  nicht  nur  deswegen, 
weil  derselbe  an  Menge  bei  weitem  überwiegt,  sondern  auch  wegen  der  die  Ausbreitung  be- 
günstigenden flüssigen  Form,  wegen  des  Reichthums  an  Stickstoff,  und  wegen  der  Eigen- 
schaft des  Harnes,  sehr  rasch  stinkender  Fäulnis  mit  reichlicher  Ammoniakbildung  zu 
verfallen.  Die  in  der  Tagesabsonderung  einer  Person  enthaltene  Stickstoffmenge  ist  für 
die  Fäces  VI  gr,  für  den  Harn  9'6  gr,  daher  bei  letzterem  5'65  mal  so  gross  als  bei 
ertereren.  Indessen  kann  dies  "Verhältniss  bis  auf  etwa  7"5  steigen,  wie  die  Tageserzeu- 
gung einer  Person  an  Stickstoff  auch  zwischen  9  und  IS'ö  gr  und  selbst  in  noch  weiter 
auseinander    liegenden  Grenzen  schwanken  kann. 

Von  den  thatsächlich  erfolgenden  Mengen  der  Absonderungen  gelangt  immer  nur  ein 
gewisser  Procentsatz  zur  Sammlung;  ein  anderer  Theil  wird  verschleppt.  Bei  gewissen 
Systemen  der  Sammlung  geht  auch  ein  Theil  durch  Verdunstung,  ein  anderer  durch  Um- 
setzungen (Gasbildung  etc.)  verloren.  Daher  bleibt  die  fortzuschaffende  Menge  von  Abson- 
derungen selbst  bei  sehr  vollkommenen  Sammeleinrichtungen  hinter  der  wirklich  erfolgten 
Absonderungsmenge  zurück,  und  wahrscheinlich  um  so  weiter,  je  länger  Aufspeicherung 
(in  Gruben)  stattfindet.  Nach  Ermittlungen  über  die  Jahres-Abfuhrmengen,  die  in  verschie- 
denen Städten  angestellt  sind,  kann  man  rechnen,  dass  beim  Grubensystem  bei  den  voll- 
kommensten Einrichtungen  90"/o,  bei  mittelguten  Einrichtungen  66%  und  bei  mangelhaften 
Einrichtungen,  wie  sie  in  kleinen  Städten  herrschend  sind,  nur  50°/o  und  noch  darunter 
der  Absonderungsmengen  zur  thatsächlichen  Fortschaffang  gelangen.  Vom  gesundheithchen 
Standpunkt  betrachtet  kann  dies  nur  als    ein  Uebelstand  angesehen  werden. 

Noch  ungünstiger  scheint  das  Verhältnis  beim  Kübel-  und  Tonnensystem  zu 
sein,  was  auch  bei  der  in  kurzen  Zeiträumen  erfolgenden  Füllung  der  Behälter  und  dem 
Zwange  der  dadurch  geschaffen  wird,  verständlich  ist.  Nach  Beobachtungen  in  ein  paar 
Städten  mit  Kübelsystem  scheint  die  thatsächlich  fortzuschaffende  Menge  nur  35 — 40%  der 
wirklichen  Absonderungsmenge  zu  betragen. 

Aehnliches  dürfte  bei  der  Sammlung  in  Erd-,  Aschen- und  Torfmull-Glosets 
stattfinden,  wenn  die  Closets  ohne  Gruben  sind.  Wo  Gruben  bestehen,  wird  der  fort- 
zuschaffende Antheil  etwa  so  hoch  anzunehmen  sein,  wie  bei  dem  gewöhnlichen  Gruben- 
system. 

Ob  bei  Benützung  von  Wasserciosets  der  zur  Sammlung  und  Fortschaffung 
gelangende  Antheil  an  den  Absonderungen  grösser  oder  geringer  ist,  als  bei  den  vor- 
erwähnten Systemen,  hängt  zum  Theil  davon  ab,  ob  die  Abflüsse  der  Closets  in  Sammel- 
gruben oder  in  ein  unterirdisches  Canalisationsnetz  gehen.  Ist  ersteres  der  Fall,  so  wird 
bei  den  hohen  Kosten,  welche  die  Grubenleerung  meist  erfordert,  den  Sammelstätten 
wahrscheinlich  ein  grosser  Theil  der  Absonderungen  entzogen  und  auf  sogenannten  Unrecht- 
wegen zur  Fortschaffung  beziehungsweise  Verbreitung  gelangen. 

Ueber  die  aus  sonstigen  Gründen  den  genannten  Systemen  zur  Be- 
seitigung der  menschlichen  Absonderungen  gebührende  Beurtheilung  noch 
Folgendes: 

Das  Grubensystem  hat  den  Mangel,  dass  die  Zahl  der  Stellen,  an  welchen 
die  Absonderungen  mit  dem  Boden  und  mit  der  Luft  in  Berührung 
kommen,  sehr  gross  ist,  weil  jedes  Haus  mindestens  eine,  vielfach  mehrere 
Gruben  besitzen  wird.  Sicherheit  der  Gruben  gegen  Durchtreten  von  Flüssig- 
keit ist  nicht  gewährleistet,  weil  die  Baustoffe  selbst  nicht  vor  Zerstörung 
durch  den  Grubeninhalt  gesichert  sind  (vergl.  S.  1027).  Wenn  höherliegende 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1035 

Geschosse  an  Gruben  angeschlossen  sind,  so  werden  die  hinabführenden  Fall- 
rohre beschmutzt  und  bringen  leicht  üble  Gerüche  ins  Haus.  Gegen  solche 
besteht  auch  bei  guten  Lültungseinrichtuagen  der  Grube  keine  vollkommene 
Sicherheit.  Letztere  ist  so  einzurichten,  dass  die  Luft  durch  den  (stets  offen 
zu  lassenden)  Sitz  in  die  Grube  ein-,  und  durch  ein  warm  zu.  legendes  Rohr 
über  Dach  wieder  austritt  (System  d'ARCEx).  Das  obere  Rohrende  muss 
einen  Aufsatz  erhalten,  der  den  Luftdurchgang  befördert  und  Störungen  des- 
selben durch  Winddruck  verhindert.  Die  Räumung  der  Grube  bringt  leicht 
Störungen  im  Hause  mit  sich,  ist  auch  kaum  ganz  geruchfrei  zu  bewirken; 
gewöhnlich  ist  zur  Entfernung  des  letzten  Theiles  vom  Grubeninhalt  das  Be- 
treten der  Grube  durch  einen  Arbeiter  nothwendig,  was  immer  einen  Uebel- 
stand  bildet.  Uebrigens  sollen  der  besseren  Ueberwachung  wegen  Räumungen 
nur  während  der  Tagesstunden  ausgeführt  werden.  Die  Gruben  dürfen 
nur  massig  gross  sein,  um  häufige  Leerung  zu  erzwingen;  jedenfalls  ist  es 
hygienisch  nicht  zu  rechtfertigen  die  Gruben  so  gross  anzulegen,  dass  die 
Räumung  bis  über  Jahr  und  Tag  aufgeschoben  werden  kann.  Ausserdem 
nimmt  der  Düngerwert  des  Grubeninhaltes  mit  der  Lagerung  —  infolge 
Umsetzung  des  Stickstoffs  —  erheblich  ab;  Die  Gruben  sind  sorgfältig  da- 
gegen zu  schützen,  dass  Wasser  in  dieselben  geschüttet  wird,  weil  mit  der 
Vermehrung  der  Dünnflüssigkeit  die  Gefahr  der  Durchsickerung  durch  die 
Grubenwände  zunimmt.  Gruben,  von  denen  der  Harn  ferngehalten  oder  ab- 
geleitet wird,  sind  aus  diesem  Grunde  und  aus  dem  anderen,  dass  die  Menge 
der  erzeugten  übelriechenden  Gase  dabei  erheblich  verringert  wird,  vor  den 
Gruben,  in  welchen  feste  und  flüssige  Absonderungen  geraeinsam  aufgenommen 
werden,  im  Vorzuge.  Einen  Uebelstand  bilden  Gruben  dann  leicht,  wenn  auf 
dem  Grundstück  in  der  Nähe  Brunnen  bestehen,  und  Dichtheit  der  Gruben- 
wandungen nicht  garantirt  ist;  bei  centraler  Wasserversorgung  kommt  dieser 
Uebelstand   in  Wegfall. 

Vorzüge  besitzt  das  Grubensystem  darin,  dass  es  billig  in  Herstellung 
und  Betrieb,  auch  die  von  demselben  ausgehende  Infectionsgefahr  gering 
ist,  weil  die  Erreger  in  den  breiigen  Massen  im  Allgemeinen  gut  verschlossen 
sind,  und  eine  Aufwärtsführung  derselben  mit  dem  Luftstrom  bei  der 
Feuchtigkeit  der  Gruben-  und  Rohrwandungen  nicht  gefürchtet  zu  werden« 
braucht,  auch  eine  etwaige  Infection  leichter  zu  localisiren  ist  als  bei 
Centralsystemen,  die  zum  Fortschaffen  der  menschlichen  Absonderungen 
eingerichtet  sind.  Grosse  Schwierigkeiten  bietet  eine  wirksame  Desinfection 
des  Grubeninhaltes,  weil  innige  Mischung  des  Desinfectionsmittels  mit  dem- 
selben kaum  erreichbar  ist.  Indessen  ist  Desinfection  von  seit  längerer  Zeit 
lagernden  Massen  auch  kaum  nothwendig,  da  die  Möglichkeit,  dass  in  den- 
selben noch  pathogene  Keime  vorhanden  sind,  ziemlich  gering  ist. 

Alles  zusammen  genommen,  lässt  sich  sagen,  dass  das  Grubensystem 
nur  für  kleinere  Städte  mit  Gartenbau-  und  Landwirtschafts-Betrieb  in  der 
unmittelbaren  Nähe  gut  geeignet  ist,  jedoch  in  dem  Maasse  an  seiner  Eignung 
einbüsst,  als  die  Stadt  grösser  wird.  Grossstädte  können  damit,  wie  meh- 
rere neuzeitliche  Beispiele  erweisen,  auf  die  Dauer  nicht  auskommen  (Stutt- 
gart, Karlsruhe,  Basel  u.  a.),  schon  weil  in  gewissen  Jahreszeiten  die  Mög- 
lichkeit zur  alsbaldigen  Unterbringung  der  Massen  fehlt.  In 
jedem  Falle  ist  aber,  wenn  an  das  Grubensystem  höhere  Ansprüche  gestellt  werden, 
nothwendig,  dass  in  alle  Einrichtungen  durch  polizeiliche  Bestimmungen 
Ordnung  hineingetragen  wird.  Es  müssen  über  Grösse,  Lage,  Construction, 
Lüftung,  Benützung,  Räumung,  Zeit  und  Art  der  Räumung,  Räumungsgeräth- 
schaften  Bestimmungen  getroffen,  und  keine  Grube  darf  in  Benützung  ge- 
nommen werden,  bevor  sie  nicht  durch  Wasserfüllung  auf  Wasserundurch- 
lässigkeit untersucht  ist.  Die  Räumung  darf  nicht  den  einzelnen  Grund- 
stückbesitzern  überlassen   bleiben,    sondern   muss    centralisirt   werden.     Die 


1036  WOHNÜNGSHYGIENE. 

Unternehmer  der  Räumung  sind  zu  verpflichten,  von  Störungen  oder  Schäden, 
welche  sie  an  der  Gruben-  oder  Aborts-Einrichtung  wahrnehmen,  der  Polizei 
Anzeige  zu  machen.  Letztere  hat  eventuell  für  stets  aufnahmefähige  Ab- 
ladeplätze und  ausschliesslich  zu  benützende  Zufuhrwege  zu  denselben  zu 
sorgen  und  Abladen  am  unrechten  Ort  durch  Erlass  strenger  Verbote  zu  ver- 
hindern. 

Die  Gruben  werden  zur  Beschränkung  der  Geruchbildung  mehr  hoch 
als  breit  gemacht;  vereinzelt  sind  hohe  eiserne  Cylinder  als  Gruben  her- 
gestellt worden.  — 

Das  Kübelsystem  ist  mit  dem  Grubensystem  im  Aeusseren  bis  auf  den 
Unterschied  übereinstimmend,  dass  an  die  Stelle  der  festen  Grube  ein  trag- 
barer Behälter  tritt.  Dieser  Unterschied  bringt  die  Nothwendigkeit  von 
Leerungen  der  Kübel  in  kurzen  Zeitabschnitten  mit  sich;  gewöhnlich  wird 
der  Inhalt  der  Kübel  direct  auf  Felder  verbracht,  ist  daher  frisch  und  von 
relativ  hohem  Dungwert.  Hingegen  ist  bei  der  offenen  Aufstellung  der 
Kübel  und  der  Gefahr  des  leichten  Ueberlaufens  derselben  die  Infections- 
gefahr  zweifellos  vergrössert.  Dieselbe  wird  auch  noch  durch  den  Transport 
vergrössert,  einerlei  ob  die  Kübel  als  Transportgefässe  dienen,  oder  ob  der 
Inhalt  derselben  in  grössere  fahrbare  Behälter  entleert  wird,  da  bei  beiden 
Modalitäten  Verstreuungen  oder  Verspritzungen  nicht  zu  vermeiden  sind.  Zu 
gewissen  Zeiten  kann  es  Schwierigkeiten  haben,  den  Kübelinhalt  sogleich 
unterzubringen;  es  muss  dann  vorläufige  Aufspeicherung  in  Erdgruben  oder 
anderen  Behältern,  oder  in  Haufen,  die  mit  Erde  bedeckt  werden,  stattfinden. 
Die  zu  Gunsten  des  Kübelsystems  oft  geltend  gemachte  Behauptung,  dass 
dasselbe  gegen  das  Grubensystem  durch  Entfernung  der  Absonderungen  im 
frischen  Zustande  (vermeintliche  Fernhaltung  von  Gerüchen  und  Infections- 
gefahren),  und  Fernhaltung  von  Bodenverunreinigungen  im  Vorzuge  sei,  ist 
daher  unbegründet.  Ein  gewisser  Vorzug  mag  darin  liegen,  dass  die  in 
Zeiten  von  Epidemien  nothwendige  Desinfection  der  Absonderungen  und  der 
Kübel  selbst  erleichtert  ist.  Dieser  Vorzug  kommt  aber  nur  dann  zur  Geltung, 
wenn  in  einem  Hause  immer  nur  dieselben  Kübel  benutzt  werden,  und 
nicht  Auswechslung  stattfindet.  Die  Desinfection  des  Kübelinhalts  und  der 
Kübel  selbst  ist  verhältnismässig  leicht  zu  bewirken.  Im  Allgemeinen  ist 
nach  Vorstehendem  das  Kübelsystem  im  hygienischen  Sinne  dem  Gruben- 
system nachzusetzen.  Es  ist  für  geschlossen  bebaute  Städte  kaum  brauchbar, 
vielmehr  nur  für  ländlich  geartete  Orte,  in  welchen  die  Transportwege  kurz 
sind.  Die  Mehrkosten  der  Einrichtung  werden  aber  wohl  durch  den  höheren 
Dungwert  des  Kübelinhalts  ausgeglichen,  wenngleich  ein  sehr  erheblicher 
Procentsatz  der  Absonderungen  überhaupt  nicht  zur  Sammlung  gelangt,  und 
ein  anderer  Theil  nach  der  Sammlung  wieder  verloren  wird. 

Das  Tonnensystem  ist  von  dem  Kübelsystem  in  Bezug  auf  eine  vervoll- 
kommnete mechanische  Durchbildung  unterschieden.  Die  Behälter  sind  ge- 
schlossen, wodurch  Verspritzung  und  Ueberlaufen  vermieden  wird.  Für  den 
Fall,  dass  letzteres  zu  befürchten  ist,  können  leicht  Einrichtungen  zur  geord- 
neten Abführung  der  übergelaufenen  Stoffe  getroffen  werden.  Auch  verringert 
der  geschlossene  Zustand  der  Behälter  die  Infectionsgefahr,  die  Bildung  von 
Gerüchen  und  zufällige  Verluste  beim  Transport.  Die  Abortrohre  sind  durch 
leicht  lösbaren  Verschluss  dicht  mit  den  Behältern  verbunden,  unter  Ein- 
schaltung eines  Geruchverschlusses,  der  allerdings  aus  Kothmassen  gebildet 
wird.  Durch  Anbringung  einer  Flamme  dicht  hinter  dem  Geruchverschluss 
lässt  sich  eine  wirksame  Lüftung  des  Fallrohres  einrichten.  —  Die  Tonnen 
haben  in  der  Regel  100—110/  Inhalt.  Das  System  ist  in  der  Herstellung 
kostspielig,  weil  selbst  bei  geringster  Transportweite  zwei  Tonnen,  ausser 
einer  Reserve  von  mindestens  noch  einer  dritten  Tonne,  nothwendig  sind; 
neuerdings  werden  die  Tonnen  meist  aus  verzinktem  Eisenblech  an  Stelle  der 
früher  üblichen  Holzconstruction  hergestellt. 


WOHNTINGSHTGIENE.  1037 

Eine  x\hwandelung  des  Tonnensystems,  die  für  sogenannte  Massenabc- rte 
(Kasernen,  Fabriken,  Schulen  u.  s.  w.^  gebräuchlich  ist,  besteht  in  dem  Er- 
satz der  einzelnen  Tonnen  durch  einen  grösseren  kessellormigen  ( cvlindrischen 
Behälter,  an  welchen  eine  Anzahl  Fallrohre  (^bis  zu  etwa  6)  angeschlossen 
wird,  und  der  sowohl  fahrbar  eingerichtet  sein,  als  auch  festliegend  angeordnet 
werden  kann.  Das  Tonnensystem  ist  leicht  der  missbräuchlichen  Benützung 
in  der  Richtung  unterworfen,  dass  die  Tonnen  auch  zum  Einleiten  von  Schmutz- 
wasser und  zum  Einschütten  von  Hauskehricht  benutzt  werden. 

Vor  dem  Kübelsystem  hat  das  Tonnensystem  augenscheinlich  gewisse 
Vorzüge.  Doch  ist  es  ebenso  wenig  wie  jenes  für  grosse  Städte  mit  dichter 
Bebauung  geeignet.  Das  bekannteste  Beispiel  der  Anwendung  bietet  Heidel- 
berg, wonach  das  System  auch  oft  bezeichnet  wird.  Die  Erfahrungen,  welche 
mit  demselben  in  gesundheitlicher  Beziehung  gemacht  sind,  können  min- 
destens als  „nicht  ungünstig"  bezeichnet  werden. 

Unerlässliche  Voraussetzung  für  die  gute  "Wirksamkeit  des  Kübel-  und 
des  Tonnensystems  ist  eine  straffe  Organisation  der  ganzen  Einrichtung. 
Die  Abholung,  Reinigung  und  Reparatur  der  Behälter  muss  dem  Willen  des 
einzelnen  Hauseigenthümers  entzogen  sein,  und  ohne  Rücksicht  auf  den 
Füllungszustand  in  regelmässigen  Zeitabschnitten  erfolgen:  höchstens  darf 
ein  Eigenthümer  mit  einem  etwas  grösseren  Grundbesitz  von  dem  Abfuhr- 
zwange befi'eit  werden;  doch  ist  auch  das  wegen  der  dann  nicht  gesicherten 
Regelmässigkeit  in  der  Reinhaltung  und.  Instandsetzung  der  Tonnen  min- 
destens unerwünscht. 

Auch  wenn  Verbringung  des  Inhalts  der  Kübel  und  Tonnen  unmittel- 
bar auf  den  Acker  stattfindet,  bedarf  es  für  Zeiten,  wo  dies  unthunlich  ist, 
gewisser  Reserve-Ablagerungsplätze.  Wenn  die  Massen  einer  Centralstation 
zur  Verarbeitung  auf  Pudrette  zugeführt  werden,  fallen  die  Einrichtungen 
etwas  verwickelter  aus,  und  die  Centralstationen  können  leicht  zu  Stellen 
werden,  vor  denen  Belästigungen  und  auch  Infectionsgefahren  ausgehen. 
Diese  Stationen  sind,  was  Lage  und  Gestalt  des  Platzes,  Boden- 
beschaffenheit desselben,  Betriebseinrichtungen  und  anderes  betrifft,  mit  sehr 
grosser  Vorsicht  zu  behandeln,  und  mit  Strenge  zu  überwachen. 

Günstig  ist  in  jedem  Falle  die  Einrichtung  einer  Station,  an  welcher 
Kübel  und  Tonnen  nach  jeder  Auswechslung  gereinigt  idesinficirt),  auf  ihren 
tadellosen  Zustand  genau  untersucht  und  eventuell  reparirt  werden. 

Wo  der  Gruben-,  Kübel-  oder  Tonneninhalt  in  grossen  Massen  zu  be- 
w^ältigen  ist,  so  dass  die  Unterbringung  in  der  Nähe  unmöglich  ist,  wird 
Pudrettirung  eingerichtet.  Bekannte  Beispiele  von  Pudrettirungsanstalten 
sind  Augsburg,  Bremen.  Amsterdam.  Ein  vereinzeltes  Beispiel  des 
Transports  von  rohen  Absonderungsmassen  auf  sehr  weite  Ent- 
fernungen bietet  Stuttgart,  wo  dieselben  mittelst  der  Eisenbahn  bis  S>km 
weit  von  der  Stadt  fortgeschafi't  werden.  Die  Einrichtung  bedingt  grosse 
Reserveanlagen  ausserhalb  der  Stadt,  einen  besonderen  Transportapparat,  und 
ist  in  Zeiten  von  Epidemien,  wo  die  Möglichkeit  nahe  liegt,  dass  der  Ab- 
transport zeitweillig  ganz  eingestellt  werden  muss,  gefährlich.  Die  Stuttgarter 
Einrichtung  bietet  ein  vereinzeltes  Beispiel,  das  auch  vielleicht  bald  aufhören 
wird,  weil  die  Stadt  die  Einrichtung  einer  Pudrettirungsanstalt  plant,  beson- 
ders um  der  oben  angedeuteten  Möglichkeit  zu  entgehen. 

Die  Desinfection  von  Grubeninhalt  stösst  auf  so  grosse  Schwierigkeiten 
und  bietet  so  geringe  Chancen  für  den  Erfolg,  dass  sie  nur  in  Zeiten  von 
Epidemien,  z.  B.  bei  den  ersten  Fällen  von  Cholera,  wenn  frische  Ausleerun- 
gen von  Kranken  in  die  Gruben  gelangen,  gefordert  werden  sollte.  Wird  sie 
verlangt,  so  sind  als  Desinfectionsmittel  fast  nur  Kalkmilch  und  Mineral- 
säuren geeignet. 

Kalkmilch  "wird  hergestellt,  indem  man  10  Raumtheüe  Aetzkalk  mit  6  Eaumtheilen 
Wasser  ablöscht  und   dem  so    erhaltenen  Pulver   auf   1    Eaumtheil  4  Raumtheüe   Wasser 


1038  WOHNÜNGSHYGIENE. 

zusetzt;  dies  gibt  eine  sogenannte  20°/oige  Lösung,  die,  um  wirksam  zu  sein,  in  der  Menge 
von  5%  dem  Grubeninhalt  sorgfältig  zugemischt  werden  muss.  Von  Mineralsäuren  eignen 
sich  Salzsäure  und  Schwefelsäure,  beide  in  rohem  Zustande.  Zusatz  in  derjenigen 
Menge,  dass  das  Gemisch  mindestens  ^j^ao  freie  Säure  enthält.  —  Anstatt  Aetzkalk  kann  auch 
der  noch  wirksamere  Chlorkalk  und  Carbolkalk  (in  frischem  Zustande)  benutzt  werden. 
Auf  die  sonst  zur  Desinfection  von  Grubeninhalt  zahlreich  vorgeschlagenen  Desinfections- 
mittel  ist  kein  Verlass. 

Der  frische  Inhalt  von  Kübeln  und  Tonnen  ist  leichter  desinficirbar  als  der  Inhalt 
von  Gruben;  auch  wird  grössere  Sicherheit  für  innige  Durchmischung  geboten.  Dasselbe  gilt 
für  die  Desinfection  von  frischen  in  Geschirren  u.  s.  w.  gesammelten  Absonderungen,  wo- 
zu ausser  Aetzkalk  und  Mineralsäuren  auch  siedende  Lauge,  die  aus  1  Theil  Holzasche 
auf  2  Theile  Wasser  bereitet  wird,  verwendbar  ist;  doch  muss  die  Laugenmenge  etwa  das 
Dreifache  der  Menge  der  Absonderungen  betragen. 

Grösser  als  die  Zahl  der  wirksamen  Desinfectionsmittel  ist  die  Reihe 
der  Mittel,  die  zur  Vernichtung  von  Gerüchen  der  Absonderungen  zur 
Verfügung  stehen. 

ünzweckmässig  ist  die  Benutzung  von  Carbolsäure,  da  dieselbe  Gerüche  nur  „ver- 
deckt", aber  die  Riechstoffe  nicht  bindet.  Zweckmässige  und  billige  Desodorisationsmittel 
sind  Eisen-  und  Kupfervitriol,  auch  rohes  Manganchlorür  und  rohes  überman- 
gansaures Kali  (Kaliumpermanganat).  Die  erstgenannten  beiden  Stoffe  binden  Schwefel- 
wasserstoff und  Schwefelammonium,  ferner  Ammoniak,  und  ähnliche  Wirkungen  äussern 
die  beiden  anderen  Stoffe.  Von  mehr  künstlichen  Desodorisirungsmitteln  sind  noch  Saprol 
und  Lysol  zu  nennen. 

Neben  Beseitigung  der  Gerüche  findet  bei  der  Desodorisation  auch  eine  gewisse, 
doch  unzureichende  Wirkung  auf  Spaltpilze  statt.  — 

Der  halbflüssige  Zustand  der  in  Gruben,  Kübeln  oder  Tonnen  ge- 
sammelten Absonderungen  begünstigt  die  Ausbreitung  von  Infectionen  und 
üblen  Gerüchen  und  erschwert  den  Transport.  In  beiden  Beziehungen  werden 
Verbesserungen  geschaffen,  entweder  durch  Zusatz  von  aufsaugenden  Stoffen 
(TrocknuDg)  oder  durch  vollständige  Verflüssigung  der  Absonderungen. 
Ersterem  Zwecke  dienen  die  sogenannten  Trocken-  oder  Streuclosets, 
letzterem  die  Spülabtritte  und  Wasserciosets. 

In  den  Trockenclosets  werden  Erde,  Asche,  Torfmull  und  T orfstreu  be- 
nutzt, alles  Stoffe,  die  vermöge  Flächenattraction  Gerüche  binden,  und  durch  die  Trocknung 
die  Oxydation  der  Absonderungen  begünstigen ;  durch  die  vermehrte  Zähigkeit  der  Mischung 
werden  Mikroben  sicherer  festgehalten.  Erde  und  Asche  besitzen  keine  desinficirenden 
Eigenschaften,  Torfmull  und  Torfstreu  vermöge  ihrer  sauren  Reaction  eine  gewisse  keim- 
tödtende  Kraft,  die  aber  den  widerstandsfähigeren  Keimen,  wie  z.  B.  Typhusbacillen,  gegen- 
über ganz  ungenügend  ist.  Sobald  Torfmull  und  Torfstreu  mit  menschlichen  Absonderungen 
in  Berührung  kommen,  hört  die  saure  Reaction  auch  auf,  und  bildet  das  Gemisch  alsdann  einen 
günstigen  Nährboden  für  ein  reiches  Mikrobenleben.  Durch  Zusatz  starker  mineralischer 
Säuren  (Schwefelsäure  oder  Salzsäure,  oder  Phosphorsäure),  auch  saurer  Salze  (Kainit)  kann 
diese  ungünstige  Eigenschaft  aufgehoben  werden;  doch  wird  dadurch  der  Dungwert  des 
Gemisches  verringert.  Aus  diesem  Grunde  kann  es  sich  empfehlen,  den  Säurezusatz  —  der 
übrigens  um  eine  gute  Durchtränkung  zu  erreichen,  schon  auf  der  Fabrik  gemacht  werden 
muss  —  nur  in  Zeiten  von  Epidemien  zu  benützen.  Dann  müssen  allerdings  einige  Ballen 
Torfmull  immerwährend  zur  Hand  sein,  was  wieder  den  Nachtheil  haben  kann,  dass  bei 
längerer  Dauer  der  Säurezusatz  unwirksam  wird.  Es  ist  daher  die  ständige  Benutzung 
von  gesäuertem  Torfmull  mehr  angezeigt.  Es  genügen  schon  zwei  bis  drei  Gewichtstheile 
Säure  auf  100  Gewichtstheile  Torfmull  oder  Torfstreu;  nebenbei  wird  durch  diesen  Zusatz 
ein  Theil  des  Ammoniaks  gebunden. 

Die  in  den  Erdclosets  benutzte  Erde  muss  möglichst  trocken  sein;  am  besten 
ist  Erde  mit  reichem  Antheil  an  Humus,  also  sogenannte  Gartenerde.  Die  erforderliche 
Menge  beträgt  bei  guter  Beschaffenheit  der  Erde  und  sorgfältiger  Benutzung  2—2-5  Theile 
auf  1  Theil  Absonderungen,  es  wird  daher  die  Menge  derselben  durch  den  Zusatz  auf 
mindestens  das  Drei-  bis  Vierfache  vergrössert,  und  der  Jahresbedarf  pro  Kopf  stellt  sich 
auf  1 — 1-5  m^.  Diese  grosse  Menge  wird  in  städtisch  eingerichteten  Häusern  zu  einem  üebel- 
stand,  der  kaum  überwindbar  ist.  Daher  erscheint  das  Erdcloset  nur  für  kleinere  Orte, 
Landstädte  und  einzelne  Anlagen,  Fabriken  u.  s.  w.,  wo  Raum  zur  Lagerung  der  Erd- 
massen, und  Unterbringung  des  Gemisches  vorhanden  ist,  geeignet.  Wo,  wie  z.  B.  auf 
Fabriken  bequeme  Gelegenheit  zum  Trocknen  des  Gemisches  gegeben  ist,  kann  die  Erde 
allerdings  zweimal  benutzt  werden;  doch  empfiehlt  sich  das  nicht.  Erdclosets  erhalten 
am  besten  eine  gemauerte,  von  aussen  leicht  zugängliche  Grube. 

Asche  ist  sowohl  mit  Bezug  auf  Wasseraufsaugung  als  Bindung  von  Gerüchen  im 
Vergleich  zur  Gartenerde  minderwerthig.  Dazu  ist  auch  der  Bedarf  bei  weitem  grösser,  da 
derselbe  allein  für  die  Fäces  das  Sechs-  bis  Siebenfache  der  Menge  derselben  erreicht.  Bei 
Aschenclosets    empfiehlt    sich    daher    gesonderte    Auffangung    und    Fortschaffung    des 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1039 

Urins,  wodurch  aber  der  Gebrauch  des  Aschenclosets  und  der  Nutzen  noch  viel  enger 
eingeschränkt  wird,  als  der  des  Erdclosets.  Am  meisten  geeignet  erscheint  dasselbe  noch 
zu  Massenaborten  auf  I^abriken  u.  s.  w.,  und  dann  in  der  Ausführungsweise  mit  gemauerter 
Grube.  Es  kommt  indes  auch  die  Ausführung  mit  Kübeln  vor,  und  zwar  selbst  in 
grösseren  Städten;  dazu  gehört,  wie  bekannt,  Manchester. 

Torfmull  und  Torfstreu  sind  von  derselben  Herkunft;  beide  werden  aus  den 
oberen  (jüngeren)  Lagen  der  Torfmoore  hergestellt.  Die  Beschaffenheit  der  Moore  wechselt 
nach  den  Pflanzenarten,  aus  deren  Absterben  sie  gebildet  sind,  sehr;  die  beste  Be- 
schaffenheit weisen  Torfmull  und  Torfstreu  auf,  die  aus  dem  sogenannten  (langfaserigen) 
Moostorf  hergestellt  sind. 

Der  Torf  wird  auf  Maschinen  zerkleinert  (zerfasert)  und  darnach  gesiebt.  Was 
davon  durchfällt,  also  der  körnerartigen  Structur  sich  nähert,  heisst  Torfmull,  was  auf 
dem  Siebe  liegen  bleibt,  der  gröbere  und  mehr  langfaserige  Theil,  „Torfstreu".  Letztere 
wird  vorzugsweise  als  Streu  in  Viehställen  benutzt,  wo  sie  sich  bewährt  hat,  dagegen 
wegen  der  der  innigen  Vermischung  mit  Fäces  widerstrebenden  Structur,  weniger  in  Closets; 
für  diese  ist  Torfmull  mehr  geeignet. 

In  lufttrockenem  Zustande  enthält  Torfmull  noch  von  10  bis  SO"/,  Feuchtigkeit,  und 
kann  in  diesem  Zustande  noch  das  Fünf-  bis  Zwanzigfache  des  Eigengewichts  Wasser  auf- 
saugen und  festhalten.  Im  Mittel  darf  man  aber  nur  mit  dem  Vier-  bis  Achtfachen  rechnen, 
und  der  niedrigste  Satz  ist  immer  dann  zu  Grunde  zu  legen,  wenn  das  Torfmull  nicht 
möglichst  trocken  gelagert  wird.     Da  in  der  Jahresmenge  der  Absonderung  einer  Person  ca. 

450  .  450 
450  hg  Wasser  enthalten  sind,  so  würde  der  Jahresbedarf  an  Torfmull  sich  auf  ~t^  bis  -g- 

oder  auf  56  bis   112  Ä;^  berechnen,  oder  dem  Räume  nach  etwa  ^j^  bis  \m^. 

Das  Bestreuen  der  Absonderungen  mit  dem  Torfmull  kann  von  Hand  geschehen; 
gewöhnhch  wird  aber  ein  mit  dem  Abortsitz  verbundener  —  auch  zur  Selbstthätigkeit 
eingerichteter  mechanischer  Apparat  benutzt.  Bei  Massenaborten  legt  man  Gruben  an, 
sonst  werden  „Sitze",  an  deren  Rückseite  der  Torfmullbehälter  angebracht  ist,  aufgestellt. 
Bei  mehrgeschossigen  Häusern  Gruben  anzulegen,  empfiehlt  sich  aus  dem  Grunde  nicht, 
dass  von  jedem  Sitz  ein  besonderes  Rohr  zur  Grube  hinabgeführt  werden  und  dieses  Rohr, 
nm  Beschmutzungen  der  Wand  desselben  möglichst  vorzubeugen,  grosse  Weite  (20  bis  25  cm) 
erhalten  muss.    Wenn  möglich,  sollen  Gruben  und  Sitze  zur  Lüftung  eingerichtet  werden. 

Nach  dem  hygienischen  Gesichtspunkte  beurtheilt,  ist  das  Torfstreuclo- 
set  unter  gewissen  Voraussetzungen  einwandfrei;  diese  beziehen  sich  nament- 
lich auf  die  Hauseinrichtung.  Es  "erscheint  für  mehrgeschossige  Häuser 
wegen  des  Erfordernisses  an  Lagerraum  für  das  Torfmull  und  des  Trans- 
ports von  Torfmull  und  Closetinhalt  über  Flure  und  Treppen  ungeeignet, 
desgleichen  wegen  des  Transports  der  relativ  grossen  Massen  über  die  Strassen 
für  grössere  Städte  unbrauchbar,  gut  geeignet  dagegen  für  kleinere  Orte, 
Landstädte,  Einzelbesitzungen,  auch  Schulen,  Kasernen,  Fabriken  u.  s.  w., 
wenn  Land,  auf  welches  -der  Closetinhalt  unmittelbar  verbracht  werden  kann, 
in  der  Nähe  ist.  Der  Düngerwerth  desselben  ist  hoch;  man  hat  vereinzelt 
auch  Brennmaterial  durch  Trocknen  und  Pressen  aus   demselben  hergestellt. 

In  dem  oben  hervorgehobenen  Umstände,  dass  der  Urin  der  bedenk- 
lichere und  weitaus  überwiegende  Theil  der  Absonderungen  ist,  die  Mischung 
mit  dem  festen  Theil  auch  besondere  Transportschwierigkeiten  mit  sich  bringt, 
finden  Einrichtungen  zur  Trennung  des  Urins  von  den  Fäces  ihre 
Begründung.  Ob  die  Trennung  gesundheitlich  im  Vorzuge  ist,  erscheint 
aus  dem  Grunde  zweifelhaft,  dass  damit  die  Schädlichkeiten  vergrösserte 
Ausbreitung  erhalten;  doch  kommt  es  sehr  auf  die  Art  und  Weise  an,  in 
welcher  die  Trennung  und  der  Abtransport  des  Urins  erfolgt.  Man  hat  zu 
unterscheiden:  ob  die  Trennung  alsbald  nach  der  Entstehung,  oder  erst 
nachdem  Fäces  und  Urin  sich  gemischt  haben,  geschieht. 

Für  den  erstgenannten  Modus  gibt  es  eine  Anzahl  von  Einrichtungen  an  den  Sitzen 
und  auch  etwas  tiefer  unter  dem  Sitz;  keine  derselben  wirkt  indessen  tadellos,  insofern 
als  grössere  Mengen  des  Urins  unterwegs  hängen  bleiben  und  dadurch  Flächen,  die 
mit  intensiv  faulender  Flüssigkeit  bedeckt  sind,  entstehen.  Reinhalten  durch  W'asserspü- 
lung  wird  den  Umständen  nach  in  der  Regel  ausgeschlossen  sein.  Der  Urin  wird  in  be- 
sondere Gefässe  oder  Gruben,  oder  auch  in  ein  unterirdisches  Canalnetz  geleitet.  Darunter 
ist  die  Sammlung  in  Graben  die  bedenklichste  Einrichtung,  weil  die  sogenannten  nassen 
Gruben  kaum  dicht  zu  halten  sind,  und  bei  nicht  gehöriger  Aufsicht  auch  wohl  über- 
fliessen,  also  den  Boden  in  der  Umgebung  der  Grube  stark  verunreinigen  und  die  Luft  in 
der  Nähe  verpesten  können;  solche  Gruben  dürfen  daher  niemals,  unter,  oder  unmittelbar 
anstossend  an  das  Haus  angelegt    werden.     Der    Abtransport  des    Urins  verursacht,    wenn 


1040  WOHNUNGSHYGIENE. 

derselbe  nicht  in  unmittelbarer  Nähe  landwirthschaftlich  Verwerthung  finden  kann, 
grosse  Kosten;  allerdings  ist  der  Düngerwerth  desselben  hoch.  Vereinzelt  hat  man  ge- 
sammeltem Urin  Gelegenheit  gegeben,  sich  mit  Sägespänen,  Torfmull,  Asche  zu  mischen; 
auch  wohl  mit  Aetzkalli,  um  sie  zu  desinficiren;  durch  diese  meist  mangelhaft  bedienten 
Einrichtungen  wird  aber  im  gesundheitlichen  Sinne  nichts  gebessert.  Geeignet  erscheint 
die  Abtrennung  etwa  nur  auf  Landgütern,  wo  man  den  Urin  mit  den  flüssigen  Abgängen  aus 
den  Viehställen  zusammen  führen  kann,  vielleicht  auch  neben  Stallanlagen  bei  städtischen 
Wohngebäuden. 

Wird  dem  Urin  Gelegenheit  zum  Abfluss  geboten,  nachdem  derselbe 
sich  mit  den  Fäces  gemischt  hat,  so  erhält  man  viel  geringere  Mengen, 
dafür  aber  ein  dünnflüssiges  Gemisch  von  Urin  und  Fäces,  das  in  kleinen 
Orten  wohl  den  Strassenrinnen  zugeleitet  wird,  in  Orten  mit  unterirdischer 
Canalisation  in  dieser  Aufnahme  findet.  Letzterer  Modus  wird  oft  einwand- 
frei sein,  ersterer  ist  dagegen  aus  Gründen,  die  nicht  wiederholt  zu  werden 
brauchen,  hochbedenklich  und  unter  allen  Umständen  auch  da  zu  verwerfen, 
wo  etwa  regelmässige  Spülung  der  Strassenrinnen  stattfindet. 

Wenn  man  die  sogenannten  nassen  Gruben  dazu  einrichtet,  dass  in  denselben  die 
Abscheidung  fester  Bestandtheile  erfolgt,  werden  sie  wohl  als  Klärgruben  bezeichnet, 
Solche  Gruben  bestehen  aus  mehreren  Abtheilungen,  die  von  dem  Zufluss  nach  einander 
passirt  werden.  Die  Trennung  geschieht  durch  Gitter;  oder  es  wird  der  Weg,  den  der  Zu- 
fluss zu  nehmen  hat,  auch  wohl  aufsteigend  eingerichtet.  Der  mechanische  Effect 
solcher  Grubeneinrichtung  ist  in  der  Regel  gering,  etwas  besser  nur  bei  sehr  sorgfältiger 
Betriebsweise;  Wirkung  im  Sinne  der  Desinfection  findet  nicht  statt.  Soll  eine  solche  er- 
zielt werden,  so  erfordert  die  Grube  besondere  Einrichtungen,  die  namentlich  auf  die  innige 
Zumischung  des  Desinfectionsmittels  zu  dem  Grubeninhalt  berechnet  sein  müssen.  Aber 
auch  dann  ist  der  Erfolg  keineswegs  vollkommen  sicher,  weil  Alles  von  der  Sorgfalt^  die 
auf  die  Bedienung  der  Einrichtung  verwendet  wird,  abhängt.  Folgeweise  muss  die  Ge- 
sundheitspolizei derartige  Einrichtungen  auf  städtischen  Grundstücken,  von  welchen 
aus  Schädlichkeiten  leicht  auf  Nachbargrundstücke  verbreitet  werden  können,  perhorres- 
ciren,  und  kann  Klärgrubenanlagen  auf  den  einzelnen  städtischen  Grundstücken  nicht  als 
Ersatz  für  centrale  Kläranstalten,  deren  Betrieb  geregelt  ist,  und  der  Ueberwachung 
durch  verantwortliche  Beamte  untersteht,  betrachten.  Klärgrubenanlagen  erscheinen  daher 
nur  bei  einzelnen  Instituten,  auf  Landgütern  u.  s.  w.  von  einem  gewissen  gesundheit- 
lichen Werth. 

Bei  den  Aborteinrichtungen,  in  welchen  der  Inhalt  verflüssigt  wird, 
kann  man  sogenannte  Spülaborte  und  Wasserciosets  unterscheiden. 
Der  Unterschied  besteht  darin,  dass  in  den  Spülaborten  die  Zuführung  des 
Wassers  nicht  in  Becken  oder  Trichter,  vielmehr  in  einem  besonderen  Be- 
hälter erfolgt,  auch  nicht  nach  jeder  einzelnen  Benutzung  sondern  summarisch 
stattfindet.  Bei  den  Spülaborten  verbleibt  daher  der  Ciosetinhalt  kürzere 
oder  längere  Zeit  in  der  Nähe  des  Sitzes,  kann  auch  verspritzen  und  da- 
durch Ursache  zu  Infectionen  werden;  die  Trichter  unter  den  Sitzen  und  der 
Sitz  selbst  sind  der  Gefahr  der  Beschmutzung  ausgesetzt.  Aus  diesen  Gründen 
sind  die  Spülaborte  den  Wasserciosets,  in  welchen  Spülung  nach  jeder 
Benutzung  stattfindet,  und  der  Inhalt  mit  dem  Spülwasser  sogleich  abgeleitet 
wird,  nachzusetzen.  Die  Möglichkeit  von  Verspritzungen  und  Beschmutzungen 
des  Sitzes  ist  entweder  ganz  aufgehoben,  oder  doch  eingeschränkt.  Endlich 
ist  von  gesundheitlichem  Interesse,  dass  bei  den  Spülaborten  der  Abschluss 
gegen  die  Grube  oder  die  Kohrleitung,  in  welcher  der  Ciosetinhalt  abge- 
führt wird  (Wasserschluss),  in  mehr  oder  weniger  weiter  Entfernung  von  den 
Sitzen  liegt,  während  derselbe  bei  den  Wasserciosets  sich  unmittelbar  unter 
oder  hinter  dem  Sitz  befindet. 

Spülaborte  werden  gewöhnlich  als  sogenannte  Massenaborte  für  Schulen, 
Bahnhöfe,  Kasernen  u.  s.  w.  angewendet,  aus  dem  Grunde,  dass  für  sie  ein  er- 
heblich geringerer  Wasserbedarf  genügt  als  für  Wasserciosets.  Der  Behälter 
zur  vorläufigen  Ansammlung  ihres  Inhalts  kann  in  Trog-  oder  Eöhrenform, 
oder  in  einer  andern  der  Oertlichkeit  angepassten  Form,  als  Trichter  oder  als 
conischer  oder  cylindrischer  Hohlkörper  hergestellt  werden,  der  Sitz  als 
blosser  sogenannter  Ring,  oder  in  der  meist  üblichen  Form  der  Sitze. 

Wasserciosets  kommen  in  sehr  wechselnden  Ausführungsweisen  vor:  als  einfache 
Trichter  mit  Syphon- Wasserschluss  am  unteren  Ende;  als  sogenannte  Becken-  oder  Pfannen- 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1041 

closets  mit  einem  zweitheiligen  Trichter,  wovon  der  obere  Theil  in  dem  unteren  liegt  und 
beweglich  ist;  mit  Becken  von  verschiedener  Form  und  festem  oder  beweglichem  Wasser- 
schluss;  mit  nur  einem  oder  auch  zwei  auf  einander  folgenden  Wasserschliissen.  In  der 
Kegel  ist  der  Raum  unter  dem  Sitz  —  Trichter  oder  Becken  —  sowie  der  Hohlraum 
zwischen  diesem  und  dem  Geschränk  durch  ein  nach  aussen,  oder  zu  einem  sogenannten 
warmen  Rohre  führendes  Rohr  zur  Lüftung  eingerichtet. 

Da  der  von  dem  Geschränk  umschlossene  Hohlraum  dem  Auge  entzogen  ist,  wird 
derselbe  leicht  der  Sammelort  von  Schmutz  und  allerhand  Ungeziefer,  und  das  Geschränk 
selbst  bietet  leicht  Gelegenheit  zu  Verunreinigungen.  Deshalb  wird  in  neuerer  Zeit  bei 
besseren  Einrichtungen  ein  Geschränk  überhaupt  nicht  angewendet,  vielmehr  der  Sitz 
aus  Fayence  (auch  emaillirtem  Eisenguss)  aus  einem  Stück  hergestellt  und  frei,  an  allen 
Seiten  bequem  übersehbar,  in  der  „Zelle"  aufgestellt. 

Ein  grosser  Vorzug,  der  Spülaborten  und  Wasserciosets  gemeinsam  ist, 
besteht  in  der  Möglichkeit  der  leichten  Desinficirung  des  Inhalts.  Dieselbe 
kann  mittelst  Anwendung  sogenannter  Spülkasten  auch  als  dauernde  Ein- 
richtung vorhanden  sein. 

Während  bei  den  Spülaborten  das  Wasser  frei  fliessend  (druckfrei)  zu- 
geführt werden  kann,  ist  es  bei  den  Wasserciosets  für  die  wirksame  Rein- 
haltung der  Trichter  und  Becken  nothwendig,  dass  das  Spülwasser  unter 
einem  etwas  stärkeren  Druck  eintrete.  Da  in  den  oberen  Geschossen  des 
Hauses  der  Wasserdruck  geringer  als  in  den  unteren  ist,  wird  der  Rein- 
lichkeitszustand der  in  den  oberen  Geschossen  stehenden  Wasserciosets  in 
der  Regel  geringer  sein  als  der  in  den  unteren  Geschossen  aufgestellten. 

Die  Reinhaltung  der  Trichter  und  Becken,  sowie  die  vollständige 
Abschwemmung  aller  Schmutztheile  erfordert  den  Gebrauch  eines  ge- 
wissen Minimums  an  Wasser.  Vielfach  wird  daran  in  ganz  unzulässigem 
Maasse  gespart.  Versuche  über  die  zur  Abschwemmung  des  Schmutzes  un- 
entbehrliche Wassermenge  haben  ergeben,  dass  dieselbe  nicht  unter  12 — 18^ 
für  jede  einzelne  Ciosetbenutzung  betragen  muss;  gewohnheitsmässig  wird 
meist  kaum  die  Hälfte  dieser  Menge  aufgewendet  und  dadurch  Gelegenheit 
zu  längerem  Verbleiben  des  Schmutzes  in  der  Rohrleitung,  beziehungsweise  Ver- 
schmutzungen und  Verstopfungen  derselben  gegeben.  Wo  das  Minimum  an 
Spülwasser  nicht  jederzeit  vorhanden  ist,  können  Wassercioseteinrichtungen 
mehr  gesundheitsbedenklich  sein  als  eine  von  den  bisher  besprochenen  andern 
Aborteinrichtungen. 

Die  Anlage  von  Wasserciosets  hat  hiernach  das  Bestehen  einer  häuslichen 
Wasserleitung  zur  Voraussetzung.  Es  kommen  nun  zwei  Modalitäten  der  Verbindung 
zwischen  beiden  vor.  Entweder  findet  zwischen  der  Wasserleitung  und  dem  Closet  un- 
mittelbare Verbindung  statt,  oder  aber  es  wird  zwischen  beiden  ein  besonderes  kleines 
Reservoir  (sogenannter  Spülkasten)  eingeschaltet.  Bei  der  unmittelbaren  Verbindung  be- 
steht keine  Sicherheit  dagegen,  dass  gelegentlich  Ciosetinhalt  oder  übelriechende  Gase  in 
die  Rohre  der  Wasserleitung  gelangen.  Diese  Möglichkeit  kann  z.  B.  bei  Ausfährung  von 
Reparaturen  an  der  Verbindung,  und  ebenso  in  dem  Falle  eintreten,  dass  bei  Entleerung; 
der  Wasserleitung  in  dem  Anschlussrohr  Luftleere  oder  Luftverdünnung  entsteht.  Daher 
ist  die  Einschaltung  eines  Spülkastens  zweckmässig,  die  deshalb  auch  in  manchen  Städten 
polizeilich  vorgeschrieben  ist.  Es  giebt  aber  auch  andere  Sicherheitsvorkehrungen  gegen 
die  in  Rede  befindliche  Gefahr,  die  indessen  weniger  einfach  und  deshalb  der  Anwendung 
eines   Spülkastens  nachzusetzen  sind. 

Die  Wasserschlüsse  von  Closets  sind  der  Gefahr  unterworfen,  durch  Austrocknen» 
oder  Leersaugen,  oder  durch  Verspritzen  ihres  Inhalts  zerstört  zu  werden.  In  erster  Linie 
schützt  hiegegen  eine  reichliche  Bemessung  des  Inhalts  derselben  (also  ausreichende  Höhe 
der  Wassersäule).  Es  muss  jedoch  ausserdem  durch  zweckmässige  Anlage  der  Ableitungen 
und  besondere  Einrichtungen  gegen  die  erwähnte  Gefahr  vorgebeugt  werden.  Die  be- 
treffenden Einrichtungen  sind  sehr  mannigfaltig,  und  diejenigen  darunter,  welche  wirk- 
liche Sicherheit  gewähren,  complicirt  und  entsprechend  theuer.  Da  die  einfachen  nicht  unter 
allen  Umständen  Sicherheit  gewährleisten,  sind  dieselben  wenig  beliebt  und  es  erklären 
sich  aus  diesem  Grunde  viele  mangelhafte  Anlagen,  welche  vorkommen.  Den  besten  Dienst 
leistet  die  immerwährende  Zuführung  von  frischem  Wasser  zu  den  Wasserschlüssen. 
Wo  diese  nicht  eingerichtet  ist,  und  zeitweilige  Unterbrechungen  in  der  Benützung  eines 
Closets  zu  erwarten  sind,  muss  für  häufige  Erneuerung  des  Inhalts  des  Wasserschlusses 
gesorgt  werden. 

Bibl.  med.  Wissenschaften    Hygiene  u.  Ger.  Med.  66 


1042  WOHNüNGSHYGIENE. 

Obwohl  der  Inhalt  von  Wasserciosets  auch  in  Gruben  gesammelt 
werden,  und  von  dort  aus  seine  Verbringung,  beziehungsweise  Verwerthung  in 
verschiedener  Weise  ausgeführt  werden  kann,  ist  die  Sammlung  in  Gruben 
doch  nur  unter  besonderen  Verhältnissen  zulässig,  vielmehr  setzt  die  Anlage  von 
Wasserciosets  als  Regel  das  Bestehen  einer  unterirdischen  Entwässe- 
rungsleitung voraus.  Diese  kann  auf  dem  Grundstück  selbst  angelegt 
werden,  entweder  so,  dass  die  Leitung  ihren  Inhalt  einem  in  der  Nähe  be- 
findlichen offenen  Gewässer  zuführt,  oder  dass  derselbe  unterirdisch  an  den 
Boden  abgegeben  wird  (sogenannte  Untergrund-Berieselung).  Ob  eine  dieser 
Möglichkeiten  zulässig,  und  welche  den  Umständen  nach  die  bessere  ist, 
richtet  sich  ganz  nach  den  örtlichen  Verhältnissen.  Besser  ist  in  jedem  Falle 
das  Bestehen  einer  öffentlichen  Canalisation,  an  welche,  unter  Vermeidung 
einer  Grube,  die  Wasserciosets  angeschlossen  werden.  Geht  der  Inhalt  von 
Wasserciosets  in  eine  Grube,  so  kann  dort  entweder  oberirdischer  Abfluss 
in  einen  Graben,  oder  in  offene  Strassenrinnen  erfolgen;  beides  ist  jedoch 
von  gesundheitlichem  Standpunkt  zu  beanstanden.  Geschieht  dies,  so  bleibt 
nur  das  Mittel,  die  Gruben  von  Zeit  zu  Zeit  zu  leeren  und  den  Inhalt  auf 
Ackerland  abfliessen  zu  lassen  oder  abzuführen;  es  muss  sich  daher  aufnahme- 
fähiger Ackerboden  in  einiger  Nähe  finden.  Immer  ist  der  Abtransport  mit 
Wagen  kostspielig  und  dies  führt  leicht  zu  unzulässiger  Beschränkung  des 
Spülwasserverbrauchs  bei  der  Benützung  der  Wasserciosets.  Berücksichtigt  man 
endlich,  dass  gegen  den  sehr  dünnflüssigen  Inhalt  der  Abgänge  aus  Wasser- 
closets  Gruben  nur  sehr  schwer  dicht  halten,  dass  auch  die  Möglichkeit 
gelegentlichen  Ueberfliessens  derselben  nicht  ausgeschlossen  ist,  daher  mehr- 
fache Gelegenheit  zu  Bodenverunreinigungen  gegeben  ist,  so  ergibt  sich,  dass 
nur  in  Orten  mit  öffentlicher  Canalisation  Wasserciosets  als 
vollkommene  Einrichtungen  zur  Geltung  kommen,  unter  andern 
Verhältnissen  dagegen  so  grosse  Uebelstände  mit  ihrer  Einführung  ver- 
bunden sein  können,  dass  sie  nicht  nur  andern  Abortseinrichtungen  nach- 
zusetzen sind,  sondern  die  Gesundheitspolizei  geradezu  Veranlassung  hat,  die 
Einrichtung  derselben  zu  verhindern,  oder  doch  stark  zu  erschweren.  In  der 
That  findet  beides  auch  vielfach  statt. 

Dass  sogenannte  Schwindgruben,  d.  i.  Gruben  mit  durchlässigem 
Boden  und  Seitenwänden  nicht  zur  Aufnahme  und  Versickerung  von  Wasser- 
closetabgängen  benützt  werden  dürfen,  ist  dem  Vorstehenden  nach  selbst- 
verständlich. Nur  unter  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  kann  die  Anlage 
von  Schwindgruben  zulässig  sein,  dieselben  versagen  übrigens  leicht  ihren 
Dienst. 

Pissoiranlagen  in  Wohngebäuden  werden  sehr  leicht  zu  Stätten,  von 
welchen  allerlei  Schädlichkeiten  ausgehen.  Sie  bedürfen  besonders,  um  geruch- 
frei zu  bleiben,  reichlicher  Wasserspülung,  die  entweder  continuirlich  oder 
intermittirend  sein  kann.  Bei  guter  Anordnung  steht  die  intermittirende 
Spülung  der  continuirlichen,  welche  viel  grössere  Wassermengen  erfordert, 
nicht  nach.  Dies  liegt  darin,  dass  die  Spülwirkung  nicht  nur  von  der 
Zuführung  einer  gewissen  Wassermenge,  sondern  auch  von  der  Ge- 
schwindigkeit abhängt,  mit  welcher  die  zu  spülende  Fläche  vom 
Wasser  getroffen  wird;  letztere  ist  bei  der  intermittirenden  Spülung  in  der 
Regel  grösser  als  bei  der  continuirlichen.  —  Leicht  werden  die  Flüssigkeiten 
von  häuslichen  Pissoiren,  wenn  dieselben  in  oberen  Geschossen  der  Häuser 
angelegt  sind,  zu  Stellen  verbreitet,  an  denen  sie  grossen  Schaden  anrichten 
können:  wie  z.  B.  an  hölzernen  Balkenlagen  und  Zwischendecken,  aber  auch 
an  Mauern.  Besonders  gefährlich  sind  in  dieser  Hinsicht  die  sogenannten 
Rinnenpissoire,  viel  günstiger  Beckenpissoire;  die  Zulassung  ersterer 
Art  sollte  an  die  Erfüllung  gewisser  Bedingungen  gebunden  werden,  während 
die  Zulassung  von  Beckenpissoiren  mit  geordneter   Ableitung   in   der  Regel 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1043 

unbedenklich  geschehen  ktann.  Die  Becken  bestehen  am  besten  aus  Fayence; 
für  die  Spülung  empfiehlt  sich  Selbstthätigkeit,  die  unter  Benützung  eines 
sogenannten   Spülkastens  in   verschiedener  Weise  herstellbar  ist. 

Bei  den  neuerdings  eingeführten  sogenannten  Oelpissoiren  wird  Wasserspülung 
dadurcii  ganz  vermieden,  dass  das  Becken  einen  öfter  zu  erneuernden  Üelüberstrich 
erhält,  der  das  Haften  von  Urin  an  der  Beckenwand  verhindert,  und  dass  auf  dem  Wasser- 
schluss  unter  dem  Becken  eine  Üelschicht  schwimmt,  welche  wegen  ihres  geringeren 
specifischen  Gewichts  dauernd  erhalten  bleibt  und  es  verhindert,  dass  der  Wasserverschluss 
durch  Verdunstung  aufgehoben  wird.  Bei  einer  anderen  Art  von  Oelpissoiren  wird  das 
Haften  von  Urin  am  Becken  dadurch  verhindert,  dass  die  Beckenwand  hohl,  und  der  Hohl- 
raum mit  Oel  gefüllt  ist,  das  nach  der  Vorderseite  hin  „durchschwitzt"  und  so  eine  isoli- 
rende  Schicht  bildet.  Die  Bewährung  dieser  letzteren  Art  von  Oelpissoiren  bleibt  abzu- 
"warten.  Sogenannte  Trockenpissoire  mit  ähnlichen  „Trockenstoffen",  als  bei  den  Trocken- 
«losets  zur  Anwendung  kommen,  sollten  in  Wohngebäuden  nicht  angewendet  werden. 

Ein  wesentlicher  Vorzug,  der  den  Spülclosets,  Wasserciosets  und 
Pissoiren  mit  Wasserspülung  gemeinsam  zukommt,  besteht  in  der  leichten  und 
sicheren  Desinfectionsfähigkeit  der  menschlichen  Absonderungen,  da 
^ie  —  wasserlöslichen  —  Desinfectionsmittel  dem  Spülwasser  zugesetzt  werden 
können. 

Eine  Abortseinrichtung,  die  in  gewissem  Sinne  als  zwischen  dem  Grubensystem  und 
■dem  Wasserciosetsystem  liegend  aufgefasst  werden  kann,  sich  aber  dem  ersteren  mehr 
als  dem  letzteren  nähert,  ist  das  System  Liermu",  das  in  einer  kleinen  Reihe  von  Städten, 
namentlich  Hollands,  Eingang  gefunden  hat.  Die  Eigenart  des  LiERNUR-Systems  beruht 
darin,  dass  die  Grube  nicht  in  der  Wohnung,  sondern  für  eine  Anzahl  von  Häusern 
gemeinsam  unter  den  Strassen  angelegt,  und  zwischen  den  Closets  und  der  Grube 
-eine  Rohrleitung  benützt  wird.  Die  Zuführung  der  Absonderungen  zu  der  Grube  erfolgt 
auch  nicht  sogleich,  sondern  in  mehr  oder  weniger  langen  Zwischenräumen,  und  es  werden 
während  derselben  die  Absonderungen  in  den  Ciosettrichtern  zurückgehalten,  die  eine 
diesem  Zweck  entsprechende  besondere  Tiefe  haben.  Am  unteren  Ende  des  Trichters 
liegt  ein  Syphon,  dessen  Verschluss  durch  die  Absonderungen  selbst  mit  einem  geringen 
Antheil  Wasser  gebildet  wird.  Der  gesundheitliche  Werth  des  LiERNUR-Systems  ist  wesent- 
lich dadurch  bedingt,  dass  die  Zeitabschnitte  zwischen  zwei  Leerungen  kurz  sei,  damit 
die  Absonderungen  nicht  schon  während  ihres  Verweilen s  im  Trichter  in  Fäulnis  über- 
gehen. Im  Vergleich  mit  dem  Grubensystem  bestehen  die  Vortheile  darin,  dass  die  Quelle 
Ton  Gestankbildungen  in  relativ  weite  Entfernung  vom  Hause  verlegt  ist  und  keine  offene 
Verbindung  dahin  besteht,  und  ferner  in  der  leichten  Möglichkeit  der  Desinfection  der 
Absonderungen.  Gegen  das  Wasserciosetsystem  ist  das  LiERNUR-System  durch  die  nothwendige 
Beschränkung  des  Spülwasserverbrauchs  im  Nachtheil,  und  auch  dadurch,  dass  dasselbe 
den  sogenannten  „ästhetischen"  Anforderungen  weniger  weit  entgegenkommt.  —  Die  cen- 
tralisirte  Verarbeitung  der  Absonderungen,  die  den  Grundgedanken  des 
LiERNUR-Systems  bildet,  wird  gesundheitlich  im  Allgemeinen  vor  der  gesonderten 
Verarbeitung  von  Grubeninhalt  im  Vorzuge  sein.  Endlich  ist  bei  dem  System,  welches 
eiserne  Leitungen  und  Gruben,  sowie  Luftverdünnung  zur  Fortbewegung  der  Abson- 
derungen in  den  Leitungen  benützt,  Verunreinigung  von  Luft  und  Wasser  ausgeschlossen. 

Dem  LiER3SXR-System  ist  das  System  Berlier  ähnlich,  das  bisher  aber  nur  ganz 
vereinzelt  zur  Anwendung  gekommen  ist  und  weniger  leistet  als  jenes.  —  Das  sogenannte 
Luftcloset  ist  ein  beweglicher  Abort  mit  Eimer  und  Trennvorrichtung  der  festen  und 
flüssigen  Stoffe;  den  Innenraum  des  Gesch rankes  ist  durch  ein  Rohr,  das  mit  einem  soge- 
nannten warmen  Rohr  verbunden  wird,  lüftbar.  Wo  Wasserciosets  nicht  angelegt  werden 
können  und  die  Unterbringung  des  Gruben-,  Kübel-  oder  Tonneninhalts  unmöglich  ist.  kann 
sich  die  Einrichtung  des  sogenannten  Feuer-Closets  empfehlen.  Zwar  sind  mehrere  bezüg- 
liche Constructionen  desselben  bekannt,  doch  hat  es  darunter  bisher  nur  eine  einzige  zu 
einer  gewissen  Bedeutung  gebracht.  In  dem  Feuer-Closet  erfolgt  mittelst  einer  Feuerung 
Verbrennung  der  Fäces  und  Verdampfung  des  Urins;  zuweilen  wird  letzterer  auch  fort- 
geleitet, wodurch  aber  die  Einrichtung  sehr  mangelhaft  wird.  Viel  grössere  Bedeutung 
als  in  Wohnungen  kommt  den  Feuer-Closets  in  Infections-Krankenhäusern  zu;  ebenfalls 
können  sie  für  Massenlocale  (Kasernen  u.  s.  w.)  vor  anderen  Einrichtungen  im  Vorzuge 
sein.  Bekannte  Beispiele  hiezu  bieten  das  Epidemiespital  in  Brunn  und  mehrere  preussische 
Kasernen,  darunter  auch  eine  in  Potsdam. 

Fasst  man  alles  zusammen,  was  im  Vorstehenden  über  die  Mängel  und 
Vorzüge  der  verschiedenen  zur  summarischen  Besprechung  gelangten  Sammel- 
und  Fortschaffungsweisen  der  menschlichen  Absonderungen  sowüe  über  Samm- 
lung und  Beseitigung  der  häuslichen  Brauchwasser  mitgetheilt  worden  ist, 
so  steht  zweifellos  fest,  dass  in  gesundheitlichem  Sinne  das  Wassercioset 
mit   Anschluss   an    eine    öffentliche   Canalisationsanlage,    die 

66* 


1044  WOHNÜNGSHYGIENE. 

auch  die  häuslichen  Brauchwässer  aufnimmt,  das  bisher  Vollkommenste  leistet; 
auch  mit  Bezug  auf  das  Entgegenkommen  gegen  Ansprüche  sittlicher  und 
ästhetischer  Natur  ist  diese  Einrichtung  allen  anderen  überlegen.  Dies  gilt 
unbeschadet  von  Besonderheiten,  welche  die  Canalisationsanlage  aufweisen 
kann,  wobei  man  bekanntlich  zwischen  Schwemmsystem  und  Trenn- 
system zu  unterscheiden  pflegt,  denn  die  Unterschiede  zwischen  beiden  be- 
rühren viel  weniger  gesundheitliche  Rücksichten,  als  dass  sie  mit  rein  tech- 
nischen und  wirthschaftlichen  Aufgaben  zusammenhängen.  Da  diese  hier 
nicht  Gegenstand  der  Besprechung  sein  können,  und  ein  selbst  nur  neben- 
sächliches Eingehen  auf  sie  einen  sehr  breiten  Raum  erfordern  würde,  muss- 
dazu  auf  die  ziemlich  reiche  Specialliteratur  verwiesen  werden. 

Die  in  der  Küche  sich  ergebenden  Schmutzwasser,  die  Spül-,  Wa sch- 
und Bade w asser  wurden  früher  als  weniger  gesundheitsgefährdend  als 
die  menschlichen  Absonderungen  betrachtet,  und  man  hielt  demzufolge  auch 
ihre  oberirdische  Ableitung  in  Gruben,  offenen  Strassenrinnen  u.  s.  w.  für 
zulässig.  In  der  neuern  Zeit  hat  man  erkannt,  dass  diese  Wasser  qualitativ 
den  Absonderungen  nicht  nachstehen,  und  stellt  daher  in  Bezug  auf  die  Ent- 
fernung die  gleich  strengen  Anforderungen  wie  bei  jenen. 

In  der  That  wird  man  einen  Unterschied  nicht  machen  können,  wenn  man  bedenkt,, 
dass  die  genannten  Wasser  reich  an  organischen  Stoffen,  Staub  und  Schmutz,  vielfach  auch 
mit  menschlichen  Absonderungen  —  namentlich  Urin  —  vermischt  zur  Abführung  gelangen. 
Sie  enthalten  die  Abfälle  und  Reste  von  der  Zubereitung  der  rohen  Nahrungsmittel,  daneben 
verdorbene  Speisereste,  Hautabschürfungen,  Sputa,  Kehrichttheile  und  Schmutz,  der 
von  den  Fussböden  u.  s.  w.  der  Wohnungen  gesammelt  wurde,  sind  daher  reich  an 
fäulnisfähigen  Stoffen  und  desgleichen  stickstoffreich,  können  daher  ebenso  gut  wie  die 
menschlichen  Absonderungen  geeignete  Nährböden  für  infectiöse  Keime  sein.  Es  müssen 
daher  diese  Wasser,  die  man  unter  dem  Sammelnamen  „häusliche  Brauchwasser"  zusammen- 
fasst,  auch  ebenso  sorgfältig  gesammelt  und  in  unschädlicher  Weise  beseitigt  werden,  wie 
die  menschlichen  Absonderungen,  und  es  ist  ungeregelte  Abführung  durchaus  unzulässig,, 
desgleichen  auch  oberirdische  Ableitung  in  Strassenrinnen  und  Gruben.  Die  beste  Ableitung 
ist  die  durch  eine  unterirdische  Canalisation,  und  zwar  zusammen  mit  dem  Inhalt  der 
Wasserciosets,  da  durch  die  gemeinsame  Abführung  die  Vorfluth  in  den  Canälen  befördert 
und  dadurch  die  Reinhaltung  der  Canalwandungen  begünstigt  wird. 

Vereinzelt  hat  man,  in  Verkennung  der  Beschaffenheit  der  häuslichen 
Brauchwasser  für  die  Abgänge  der  Wasserciosets  besondere  Ableitungen 
angelegt.  Nach  dem,  was  oben  mitgetheilt  wurde,  fehlt  für  diese  Trennung: 
die  Begründung;  umgekehrt  ist  die  Zusammenfassung  sowohl  vom  gesundheit- 
lichen als  wirthschaftlichen  Standpunkte  zu  empfehlen. 

Die  Menge  der  häuslichen  Brauchwasser  nimmt  man  als  übereinstim- 
mend mit  der  Menge  des  der  Wohnung  zugeführten  Reinwassers  an,  welche^ 
von  20  bis  100/  und  darüber  für  einen  Tag,  d.  h.  von  etwa  7-5  bis  40^^  in 
einem  Jahr  betragen  kann.  Zwar  gelangt  ein  Theil  des  Reinwassers  nicht 
wieder  zum  Abfluss;  andererseits  erfährt  aber  die  Menge  des  Brauchwassers 
auch  durch  feste  Abfall-  und  Schmutzstoffe  eine  gewisse  Vermehrung. 

Wo  die  unterirdische  Canalisation  fehlt,  muss  für  die  häuslichen  Brauch- 
wasser eine  Sammelgrube  angelegt  werden,  für  die  alles  dasjenige  gilt, 
was  oben  mit  Bezug  auf  die  Sammelgruben  für  Wasserciosetabgänge  ange- 
führt worden  ist.  Ebenso  wenig  wie  für  diese  sind  für  die  häuslichen  Brauch- 
wasser sogenannte  Schwindgruben  zulässig. 

Bei  dichter  städtischer  Bebauung  sammelt  sich  auf  den  unmittelbar  an  das 
Haus  anschliessenden  Höfen  und  Plätzen,  die  in  der  Regel  gepflastert  oder  an 
der  Oberfläche  auf  sonstige  Weise  mehr  oder  weniger  wasserundurchlässig  her- 
gestellt werden,  Regen-  und  Traufwasser,  dem  sich  Schmutz  von  der  Hoffläche 
selbst  und  aus  dem  Haushalt,  Asche,  Kehricht  u.  s.  w.,  auch  Schmutz,  der  an 
den  Füssen  herzugetragen  wird,  beimischt.  Je  dichter  die  Bebauung  und  je  zahl- 
reicher die  Bewohnerschaft  der  Häuser,  um  so  unreiner  wird  das  sogenannte 
Hofwasser  sein.  Daher  bedarf  auch  dieses  Wasser  der  sorgfältigen  Sammlung 
und  Ableitung,  die  gleichfalls  am  besten  durch  eine  unterirdische  Canalisation 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1045 

bewirkt  wird,  aber  auch  durch  Untergrundberieselung  erfolgen  kann.  Unter 
Umständen  mag  auch  Beseitigung  mittelst  Schwindgrube  zulässig  sein.  Ab- 
gesehen von  der  directen  Beziehung,  die  das  Hofwasser  zu  der  Gesundheit 
der  Hausbewohnerschaft  hat,  kommt  für  die  Nothwendigkeit  der  geordneten 
Sammlung  und  Fortschaö'ung  desselben  die  indirecte  Beziehung  in  Betracht, 
die  in  der  Thatsache  gegeben  ist,  dass  stagnirendes  Wasser  dem  Hause 
leicht  Feuchtigkeit  zuführt  und  die  Luft  in  der  Umgebung  desselben  „muffig" 
macht. 

Die  trockenen  Abfallstoffe  des  Haushaltes,  als  „Hauskehricht", 
„Hausmüll",  auch  kürzer  als  „Kehricht"  oder  „Müll"  bezeichnet,  setzen 
sich  aus  den  bei  der  Hausreinigung  gesammelten  Massen,  aus  den  gröberen 
Küchenabfällen,  Knochen,  Kork,  Asche,  Trümmern  aller  Art,  Papier-,  Stoff- 
und  Metallresten,  Abfällen  häuslicher  Gewerbebetriebe,  geringen  Mengen  von 
Bauschutt  und  sonstwie  zusammen. 

Was  zunächst  die  Gesammtmenge  des  Kehrichts  betrifft,  so  wird  derselbe  passend 
auf  1  Kopf  und  Jahr  bezogen,  wechselt  aber  in  sehr  weiten  Grenzen,  die  durch  Woh- 
nungsgrösse,  Lebenshaltung  der  Bewohner,  Bauart  und  Lage  des  Hauses,  Art  des  Brenn- 
materials und  andere  Ursachen  bestimmt  sind.  Durchschnittszahlen,  wie  die  von  Petten- 
KOFER  gegebenen  von  90%  für  Kehricht  und  IbJcg  für  Asche  —  die  einem  Volumen  von 
150  bis  160/  entsprechen,  lassen  daher  keine  Verallgemeinerung  zu.  In  grösseren  Städten 
scheint  die  Kehrichtmenge  auch  ziemlich  überall  grösser  als  150  bis  160Z  zu  sein;  hier 
Tvird  dieselbe  sich  meist  zwischen  2ÜÜ  und  300/  bewegen;  doch  gibt  es  Städte,  in  welchen 
selbst  HOOZ  noch  mehr  oder  weniger  weit  überschritten  werden,  jedoch  wohl  nur  ver- 
einzelt solche,  in  welchen  200/  unerreicht  bleiben. 

In  sehr  hohem  Grade  ist  die  Kehrichtmenge  von  der  Beschaffenheit  des  Brenn- 
materials abhängig;  je  besser  dasselbe,  je  geringer  die  Aschenmenge  und  umgekehrt.  Letztere 
macht  immer  einen  beträchtlichen  Antheil  an  der  Gesammtmenge  aus.  Auf  der  anderen 
Seite  ist  die  Asche,  abgesehen  von  dem  Staube,  den  dieselbe  beim  Transport  verursacht, 
ein  relativ  harmloser  Bestand! heil  des  Kehrichts,  da  sie  von  organischen  Stoffen  ziemlich 
frei  ist,  während  letztere  in  den  übrigen  Bestandtheilen  des  Kehrichts  in  reichlichen 
Mengen  vertreten  sein  können.  Immer  hat  der  Kehricht  einen  gewissen  Wassergehalt, 
■den  Vogel*)  in  16  Proben  innerhalb  der  Grenzen  von  3'76  und  23  Gewichiprocenten 
liegend  fand.  In  denselben  Proben  wechselte  die  Menge  der  verbrennlichen  Stoffe  zwischen 
13"33  und  33  öö^/o  und  die  Menge  der  unverbrennlichen  zwischen  5U'91  und  ll-4^7°lo.  Etwas 
Genaueres  über  die  Zusammensetzung  von  Hauskehrichtproben,  die  aus  Berlin  und  Brüssel 
stammten,  enthält  die  Angabe  von  Vogel,  dass  sich  darin  von  17"64— 27  OO^/o  organische 
Stoffe,  von  0-35— 0-46°/o  Stickstoff  und  von  002— 0-587o  Phosphorsäure  fanden,  daneben 
Kali,  Kalk,  Magnesia  in  stark  wechselnden  Mengen,  und  Asche  von  6094 — 8074''/o. 

Es  könnte  nach  diesen  Zahlen  —  insbesondere  nach  der  Stickstoffmenge 
beurtheilt  —  der  Hauskehricht  im  gesundheitlichen  Sinne  als  ziemlich  harmlos 
erscheinen,  und  zu  derselben  Ansicht  könnte  man  vielleicht  auf  Grund  der  Beob- 
achtung gelangen,  dass  unter  den  zahlreichen  Arbeitern,  die  beim  Verladen  und 
Transport  des  Kehrichts  jahraus,  jahrein  beschäftigt  sind,  besondere  Krankheiten, 
oder  selbst  nur  Dispositionen  zu  solchen  bisher  nicht  hervorgetreten  sind.  In- 
dessen ist  den  thatsächlichen  Verhältnissen  nach  dieser  Schluss  doch  abzu- 
weisen, da  der  Kehricht  neben  einem  hohen  Antheil  organischer  Stoffe  Feuchtig- 
keit enthält,  also  die  Hauptbedingung  für  Entstehung  von  Fäulnis  und  eines 
reichen  Mikrobenlebens  erfüllt.  In  letzterem  aber  können  gelegentlich  auch 
pathogene  Arten  vertreten  sein,  und  sogar  für  längere  Zeit,  wie  beispielsweise 
Typhus-  und  Tuberkelbacillen,  Eitererreger,  Erreger  von  mehreren  äusseren 
ansteckenden  Krankheiten  u.  s.  w.  Die  zuletzt  genannten  Schädlinge  können 
aus  dem  Staube  von  Krankenzimmern  —  in  welchen  sie  mehrfach  nachgewiesen 
sind  —  in  den  Kehricht  gelangen,  und  derselbe  Weg  steht  vielleicht  auch  dem 
Typhusbacillus  offen,  der  übrigens  noch  durch  andere  Medien,  wie  z.  B.  ver- 
dorbene Speisen  und  Dejecte  von  Typhuskranken,  in  den  Kehricht  gelan- 
gen kann. 

Die  Sammelweise  des  Kehrichts  ist  sehr  vielgestaltig.  Es  werden  dazu  feste 
Gruben  ausserhalb  des  Hauses,  tragbare  oder  fahrbare  Behälter,  die  in  oder  ausser  dem 
Hause  Aufstellung   finden,  endlich  auch  sogar  „Schächte"  benutzt,  die  ausserhalb  oder  im 


*)  Vogel,  Die  Verwerthung  der  städtischen  Abfallstoffe,  Berlin  1896. 


1046  WOHNÜNGSHYGIENE. 

Innern  des  Hauses  angebracht  sind,  und  am  unteren  Ende  zur  Entleerung  eine  Yerschliess- 
bare  Oeffnung  haben.  Grundsätzlich  ist  den  kleineren  Sammelgefässen  vor  den  grösseren 
der  Vorzug  zu  geben,  weil  durch  jene  die  raschere  Entfernung  des  Kehrichts  erzwungen 
wird.  Eine  Ausnahme  ist  indes  Jsei  grossen  städtischen  Miethsgebäuden  zu  machen,  da 
naturgemäss  für  jede  einzelne  Famihe  ein  Sammelgefäss  vorhanden  sein  muss.  Hier  könnte 
es  sich  also  um  eine  sehr  grosse  Zahl  von  Stätten,  von  welchen  Gefährdungen  ausgehen^ 
handeln,  welchen  gegenüber  eine  einzige  Giube  von  entsprechender  Grösse,  welche  nur  in 
längeren  Zeitabschnitten  entleert  wird,  im  Vorzuge  ist.  Sammelbehälter  und  Gruben 
müssen  in  den  Wandungen  dicht,  letztere  auch  vor  Zuführung  von  Wasser  und  missbräuch- 
lichem  Einschütten  anderer  Flüssiskeiten  geschützt  sein. 

Es  ist  eine  offene  Frage,  ob  die  täglich  e  Fortschaffung  des  Kehrichts  vor  derjenigen  in, 
etwas  längeren  Zeitabschnitten  gesundheitliche  Vorzüge  besitzt,  weil  dem  zweifellos  günstigen. 
Umstände  der  Fortschaffung  des  „frischen"  Kehrichts  als  Nachtheil  der  gegenüber  steht, 
dass  die  Fortschaffung  kaum  ohne  Staubbildung  und  Verstreuen  von  kleineren  Kehricht- 
mengen auf  dem  Grundstück  vorgenommen  werden  kann. 

Mit  besonderer  Strenge  ist  darauf  zu  halten,  dass  die  Wagen,  in  welchen  der  Ab- 
transport des  Kehrichts  geschieht,  so  dicht  als  möglich  sind,  damit  beim  Verladen  und 
Fortschaffen  nicht  Staub  Verbreitung  und  Verluste  an  den  Kehrichtmengen  entstehen. 
Gleichzeitig  ist  an  die  Transportwagen  die  Forderung  zu  stellen,  dass  die  Arbeiter,  welche 
das  Verladen  u.  s.  w.  des  Kehrichts  besorgen,  bei  ihren  Verrichtungen  möglichst  vor  Staub 
und  anderen  Schädlichkeiten  geschützt  werden.  Es  sind  in  der  neueren  Zeit  Transport- 
wagen, die  beiden  Anforderungen  gerecht  werden  wollen,  mehrfach  aufgetaucht;  doch  ist 
eine  vollkommene  Lösung  des  Problems  bisher  nicht  gefunden. 

Bei  dem  geriDgen  Düngerwerth,  den  der  Hauskehricht  seiner  Zusammen- 
setzung nach  nur  hat,  ist  Verwerthung  desselben  in  der  Laudwirthschaft  so  gut 
wie  ausgeschlossen.  Dieser,  auch  vom  gesundheitlichen  Standpunkt  ungün- 
stige Umstand  zwingt  da,  wo  nicht  Gelegenheit  geboten  ist,  den  Kehricht 
zur  Aufhöhung  von  tief  liegenden  Bodenflächen  zu  benützen  oder  denselben 
in  See  zu  verbringen,  ihn  auf  Abladeplätzen  anzuhäufen,  wo  er  sich  vorläufig 
selbst  überlassen  bleibt.  Solche  Abladeplätze  können  die  Ausgangspunkte  von 
Seuchen  werden,  auch  Boden  und  Trinkwasser  in  der  Umgebung  verunreinigen. 
Sie  müssen  daher  von  menschlichen  Wohnstätten  entfernt  liegen  und  um- 
friedigt werden,  damit  kein  Unberechtigter  Zutritt  erhalten  kann.  Uebrigens 
müssen  Lage  und  Bodenbeschaffenheit  der  Abladeplätze  so  beschaffen  sein^ 
dass  die  von  dem  Kehricht  zu  befürchtenden  Schädlichkeiten  auf  ein  Minimum 
beschränkt  werden.  Wegen  dieser  Ansprüche  kann  die  Beschaffung  der  Ablade- 
plätze nicht  der  Sorge  des  Einzelnen  überlassen  bleiben,  sondern  muss  von 
der  Gemeinde  bewirkt  werden,  welche  für  die  Benutzung  eventuell  eine 
Abladegebühr  erheben  kann,  und  Abladen  an  anderen  Stellen  als  den  an- 
gewiesenen Plätzen  unter  Strafe  zu  stellen  hat.  Ueberhaupt  lässt  sich  das 
Ganze  der  Kehrichtsammlung  und  -Abfuhr  in  gesundheitlichem  Sinne  nur 
dadurch  befriedigend  gestalten,  dass  die  Gemeinde  gegen  entsprechende  Ge- 
bühr die  Leistung  entweder  in  eigener  Regie  ausführt,  oder  dieselbe  unter 
strengen  Bedingungen  an  einen  General-Unternehmer  überträgt.  Dies  muss 
das  bisher  noch  nicht  überall  erreichte  Ziel  sein,  neben  welchem  es,  wenig- 
stens in  grösseren  Städten,  ein  anderes  nicht  geben  darf.  Wo  dasselbe  aus 
besonderen  Gründen  nicht  zu  verwirklichen  ist,  oder  seine  Erreichung  erst 
für  einen  späteren  Zeitpunkt  in  Aussicht  steht,  muss  in  die  Sammlung  und 
Abfuhr  des  Kehrichts  seitens  der  Polizei  strenge  Ordnung  gebracht  werden. 
Es  sind  Vorschriften  über  Beschaffenheit  und  Grösse  der  Sammelgefässe  und 
Gruben,  über  die  Zeiten  der  Abfuhr  u.  s.  w.  zu  erlassen,  deren  Uebertretung 
mit  strengen  Strafen  zu  ahnden  ist. 

Um  den  Zersetzungsvorgang  der  abgelagerten  Kehrichtmassen  abzukürzen^ 
kann  es  sich  empfehlen,  frisch  zugeführte  Massen  mit  einer  dünnen  Erdschicht 
zu  überdecken.  Wenn  nach  einigen  Jahren  die  Zersetzung  beendet  ist,^ 
können  die  angehäuften  Massen  unbedenklich  zur  Aufführung  neuer  Strassen, 
Plätze  und  Baustellen  dienen,  Verwendungszwecke,  zu  welchen  „frischer" 
Kehricht  nicht  b.enutzt  werden  darf. 

Die  Schwierigkeiten,  in  der  Nähe  grosser  Städte  geeignete  Plätze  zum  Abladen  der 
entstehenden  grossen  Kehrichtmengen  zu  beschaffen,   und   die   Gefahren,  welche  in  Zeiten 


WOHNUNGSIIYGIENE.  1047 

z.  B.  von  Choleraepidemien  von  solchen  Plätzen  ausgehen  können,  haben  neuerdings  dazu 
geführt,  Verbrennungs-Einrichtungen  für  den  Kehricht  zu  schaffen.  Auf  dem  Continent 
ist  Hamburg  zuerst  mit  einer  derartigen  Anlage  vorgegangen,  wozu  dort  die  grosse 
Choleraepidemie  von  1892  den  wirksamsten  Anlass  gegeben  hatte;  in  einer  Reihe  von 
Städten  schweben  zur  Zeit  Projecte  zur  Anlage  von  Verbrennungsanstalten.  In  Orten,  wo 
geringwerthiges  Brennmaterial  (Braunkohle  oder  Briquets)  benutzt  werden,  stösst  aber 
namentlich  im  Winter  die  Verbrennung  auf  Schwierigkeiten,  da  die  Kosten  hoch  und  die 
zu  beseitigenden,  allerdings  gesundheitlich  nicht  mehr  zu  fürchtenden  Piückstandsmassen 
gross  sind,  da  sie  von  40—66  Volumprocente  betragen.  Mit  der  Absicht,  die  Kosten 
herabzumindern,  ist  man  neuerdings  an  die  Errichtung  von  K  ehric  h  tverwer- 
thungs- Anstalten  heran  gegangen.  Das  erste  derartige  Beispiel  bietet  auf  dem  Con- 
tinent Budapest;  ganz  neuerdings  ist  München  diesem  Beispiele  gefolgt.  Die  „Ver- 
werthung"  wird  durch  Sortiren  des  Kehrichts,  d.  h.  Sondern  desselben  in  verschiedene 
Gattungen,  erzielt.  Metalltheile,  Papier,  Stoffreste,  Glasscherben,  Coaks,  organische  Reste 
u.  s.  w.  haben  jede  für  sich  einen  gewissen  Werth,  während  dem  Gemisch  ein  Werth  voll- 
kommen abgeht.  Die  Sonderung  darf  aber  nur  in  geschlossenen  Räumen  geschehen,  und 
die  dabei  beschäftigten  Arbeiter  sind  gewissen  Gefahren  ausgesetzt.  In  dieser  Hinsicht 
und  wegen  der  von  der  Verwerthung  untrennbaren  Gefährdung  noch  Anderer  ist  letztere 
gegen  die  Kehrichtverbrennung  bedeutend  im  Nachtheil. 

In  einer  Reihe  englischer  Städte  bestehen  theils  Einrichtungen  zur  Verwerthung, 
theils  zur  Verbrennung.  Letztere  geschieht  zuweilen  unter  Hinzunahme  auch  des  Strassen- 
kehrichts  und  der  in  Gruben,  Tonnen  oder  Streuclosets  gesammelten  menschlichen  Ab- 
sonderungen. 

Dass  im  biologischen  Sinne  auch  dem  Luftstaube  der  Wohnungen  Be- 
deutung zukommt,  ist  oben  schon  mehrfach  berührt  worden.  Diese  Bedeutung 
macht  sich  sowohl  direct  als  indirect  geltend.  Es  ist  die  Feuchtigkeit, 
durch  welche  der  Luftstaub  „angeklebt",  und  nicht  nur  zur  Ursache  von  Un- 
reinlichkeit,  muffigen  Gerüchen,  sondern  auch  zur  Entwickelung  von  Schimmel- 
und  Spaltpilzen  an  den  Wänden  der  Wohnräume  und  an  sonst  geeigneten 
Stellen  werden  kann.  Es  ist  ausserdem  daran  zu  denken,  dass  der  Staub  auf 
Speisen  und  Getränke  fallen  und  in  diesen  Zersetzungen  hervorrufen  kann; 
besonders  gilt  dies  für  Kellerräume  und  Wohnräume,  deren  Fussboden  tiefer 
als  das  anstossende  Erdreich  liegt.  Von  hier  aus  kann  aber  bei  der  Verbindung, 
die  durch  Thüren,  Treppenhäuser,  Aufzugschachte  hergestellt  ist  —  aber  auch 
durch  die  Zwischendecken,  die  in  ihrer  Masse  niemals  luftdicht  sind,  und  an  ihrem 
Umfange  meist  einen  mehrere  Centimeter  breiten  offenen  Spalt  lassen  —  leicht 
eine  Uebertragung  in  die  höher  liegenden  Räume  stattfinden.  Dass  dies  auch 
geschieht,  ist  durch  vielfache  Untersuchuogen  sicher  erwiesen.  Regelmässig  hat 
man  in  den  zu  ebener  Erde  gelegenen  Räumen  einen  höheren  Kohlensäure- 
gehalt der  Luft  angetroffen  als  in  den  Räumen  der  oberen  Geschosse;  mit 
der  Höhenlage  ermässigt  sich  der  COg-Antheil  der  Zimmerluft.  Dies  ist  um 
so  mehr  beweisend  für  Räume  mit  künstlicher,  nahe  unter  der  Decke  an- 
gebrachter Beleuchtung,  die  es  mit  bewirken,  dass  die  Luft  der  höher 
liegenden  Räume  an  Kohlensäure  reicher  wird  als  die  der  tiefer  liegenden. 

In  Zimmern,  welche  gut  rein  gehalten  werden,  ist  der  Luftstaub  arm 
an  Keimen,  weil  dieselben  in  ruhender  Luft  sich  bald  auf  Fussboden,  Möbel, 
Geräthe,  Oefen  (an  diesen  brenzliche  Gerüche  erzeugend)  ablagern.  Die  be- 
wegte Aussenluft  hat  meist  höhere  Keimzahlen.  Es  ergibt  sich  hier- 
nach die  Unmöglichkeit,  den  Keimgehalt  der  Luft  geschlossener  Räume  durch 
Luftwechsel  herabzusetzen,  und  kann  dies  wirksam  nur  durch  feuchtes  Rei- 
nigen des  Fussbodens  und  der  Möbel  geschehen. 

Die  im  Luftstaub  enthaltenen  Keime  gehören  meist  nicht  pathogen en  Arten  an;  doch 
liegen  auch  mehrfach  Befunde  von  pathogenen  Arten  vor,  die  darin  freilich  die  Bedingungen 
für  Weiterentwickelung  gewöhnlich  nicht  erfüllt  finden  werden.  In  dem  Luftstaube  von 
Krankenräumen,  (nach  Hueppe)  aber  auch  im  Staube  von  Hotelzimmern  und  Zimmern  von 
Privatwohnungen  sind  sowohl  Tuberkel-  als  Diphtherie-Bacillen  nachgewiesen  worden,  beide 
Arten  wahrscheinlich  aus  dem  Sputum  Kranker  herrührend.  Noch  leichter  sind  mit  Luftstaub 
die  Erreger  der  acuten  Exantheme  verbreitungsfähig,  welche  namentlich  mit  Hautab- 
schürfungen an  die  Zimmerluft  abgegeben  werden  können.  Mehrfach  sind  Strepto- 
coccen und  Staphylococcen  in  der  Liift  von  Krankensälen  gefunden  worden,  die  auch 
während  langer  Zeit  im  trocknen  Luftstaube  entwickelungsfähig  blieben.  Im  Speichel  Ge- 
sunder und  Kranker  hat  man  Pneumonie-Bakterien  sicher  festgestellt. 


1048  .^YOHNUNGSHYGIENE. 

Abgesehen  von  der  Infectionsgefahr,  mit  welcher  beim  Luftstaube  ge- 
rechnet werden  muss,  kommt  die  Ablagerung  desselben  in  den  Luftwegen  in 
Betracht.  Es  werden  dadurch  Reizungen  der  Schleimhäute  bewirkt,  Disposi- 
tion zu  Katarrhen  und  Lungenaffectionen  sei  es  erzeugt,  sei  es  vergrössert. 

Die  Thatsache,  dass  gewisse  Wohnungen  in  ausgesprochenem  Maasse 
die  Eigenschaft  besitzen,  dass  in  denselben  gewisse  Infectionskrankheiten 
öfter  als  in  anderen  Wohnungen  zum  Ausbruch  kommen,  oder  schwerer  als 
anderwärts  verlaufen,  auch  die  andere  Thatsache,  dass  gewisse  Wohnungen 
mehr  oder  weniger  stark  begünstigend  auf  die  sogenannten  Erkältungskrank- 
heiten wirken,  ist  nach  dem,  was  im  Vorstehenden  über  die  Beziehungen,  die 
zwischen  der  Beschaffenheit  der  Wände  und  Zwischendecken  der  Wohnungen 
bestehen,  und  über  den  Einfluss,  den  Feuchtigkeit,  ünreinlichkeit  und  Staub  in 
den  Wohnungen  auf  die  Gesundheit  der  Bewohnerschaft  ausüben  können,  mit- 
getheilt  ist,  ausreichend  erklärt.  Die  Uebereinstimmung  der  Auffassungen, 
die  darüber  besteht,  spricht  sich  unzweifelhaft  darin  aus,  dass  es  üblich  ist, 
einige  Infectionskrankheiten  geradezu  als  „Schmutzkrankheiten"  zu  bezeichnen; 
es  gilt  dies  namentlich  von  den  verschiedenen  Formen  der  Cholera  und 
vom  Darm-  und  Flecktyphus.  Bei  denselben  scheinen  insbesondere  die 
von  den  Abfallstoffen  ausgehenden  Schädlichkeiten  im  Spiele  zu  sein, 
deren  Bedeutung  für  die  Wohnungshygiene  daher  nicht  leicht  überschätzt 
werden  kann.  Daneben  darf  indes  die  Wichtigkeit  anderer  Anforderungen, 
wozu  allgemeine  Reinlichkeit  der  Wohnung,  Fernhaltung  von  Feuchtigkeit, 
Zuführung  von  Licht  und  Luft  in  ausreichendem  Maasse,  endlich  Schutz 
gegen  Auftreten  von  Temperatur-Extremen  in  der  Wohnung  gehören,  nicht 
übersehen  werden. 

Wenn  aber  auch  in  allen  diesen  Beziehungen  das  Nothwendige  geschieht, 
ist  immer  noch  keine  vollkommene  Sicherheit  dafür  geschaffen,  dass  den 
Insassen  der  Wohnung  selbst  nur  diejenigen  Infectionskrankheiten  fern  bleiben, 
zwischen  welchen  und  der  Wohnungsbeschaffenheit  mehr  oder  weniger  directe 
Beziehungen  bestehen,  weil  mit  dem,  was  in  der  Wohnung  geschehen  kann, 
nur  einige,  und  zwar  wohl  die  Hauptquellen,  aber  doch  nicht  alle 
Quellen  der  Infection  geschlossen  sind. 

Desinfectionsmittel,  die  für  Wohnräume  und  die  darin  befindlichen  Gegenstände 
(Möbel)  geeignet  sind,  stehen  nur  in  beschränkter  Zahl  zur  Verfügung ;  theils  sind  sie  flüssige, 
theils  gasförmige,  theils  feste.  Einerseits  müssen  die  Mittel  so  beschaffen  sein,  dass  sie  zu 
allen  —  auch  verdeckt  liegenden  —  Stellen  Zutritt  erlangen  können  und  dass  ihre  Wirkung 
in  einer  nicht  zu  langen  Zeit  erfolgt,  anderseits  aber  auch  so,  dass  durch  sie  die  Gegen- 
stände wenigstens  nicht  leicht  beschädigt  werden,  und  dass  sie  keine  Schädlichkeiten  (Gifte) 
an  den  desinficirten  Gegenständen  zurücklassen;  selbstverständliche  Anforderung  ist,  dass 
sie  für  denjenigen,  der  die  Desinfection  mit  gehöriger  Vorsicht  ausfährt,  nicht  Gefahr 
bringend  sind. 

Bedingungslos  gilt,  dass  Desinfectionen  von  Wohnräumen  nur  von  Personen,  welche 
in  dieser  Beschäftigung  regelrecht  ausgebildet  sind,  ausgeführt  werden  können  und  dürfen. 
Ausnahmen  können  z  B.  bei  rohen  Mauern  und  Wänden  Platz  greifen,  die  man  wirksam 
durch  einen  Anstrich  mit  Kalkmilch  desinficirt.  Zur  grösseren  Sicherheit  kann  der 
Anstrich  in  einem  mehrstündigen  Zwischenraum  zwei  mal  aufgetragen  werden;  die  Wirkung 
■desselben  erfolgt  etwas  langsam.  An  Stelle  von  Kalkanstrich  können  auch  Natron-  und 
Kalilauge,  desgleichen  Lösungen  von  Schmierseife  (in  heissem  Zustande)  verwendet  werden. 

Wandflächen  mit  Farbenanstrich  oder  Tapetenbezug  werden  mit  Brot  abgerieben, 
nachdem  vorher  der  Fussboden  des  Raumes  mit  einer  öprocentigen  Carbolsäure-Lösung 
stark  angefeuchtet  ist.  (1  Theil  Acidam  carb.  depur.  auf  18  Theile  Wasser.  Thüren, 
Fenster,  Hoizvertäfelungen,  u.  s.  w.  werden  ebenfalls  mit  öprocentiger  Carbolsäurelösung 
bestrichen.  Abortsitze,  Möbel,  Bilder,  Ledersachen  u.  s.  w.  werden  abgerieben  und  mit  2pro- 
centiger  Carbolsäurelösung  bestrichen.  An  Stelle  von  Carbolsäure  kann  auch  Sublimat 
benutzt  werden;  es  dürfen  aber  keine  Reste  davon  an  den  behandelten  Gegenständen  ver- 
bleiben, weil  dieselben  sich  zersetzen,  dann  verstauben,  und  noch  nach  langer  Zeit  giftig 
wirken  können. 

Bei  der  Desinfection  benutzte  Tücher,  Lappen,  Brotabfälle  u.  s.  w.  sind  sorgfältig  zu 
sammeln  und  zu  verbrennen. 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1049 

Neuerdings  ist  zur  Desinfection  von  geschlossenen  Räumen  Formaldehyd-Ver- 
dampfung  (sogenanntes  Formalin)  in  Aufnahme  gekommen.  Dieselbe  bietet  grosse  Erleich- 
terungen in  der  Durchführung,  besonders  auch  mit  Bezug  auf  die  Zeitdauer,  welche  bis 
Wiederingebrauchnahme  des  Raumes  erfordert  wird.  Die  bisherige  Erfahrung  mit  diesem 
Mittel  ist  aber  vielleicht  noch  etwas  kurz. 

Wohnungen  in  Niederungen  und  Thälern,  die  überfluthet  wurden,  bedürfen  vor  dem 
Wiederbeziehen  einer  besonders  sorgfältigen  Behandlung,  eventuell  auch  einer  Desinfection. 
Als  im  Frühjahr  1888  in  verschiedenen  Gegenden  Preussens  VVohnungs-üeberschwemranngen 
zahlreich  vorgekommen  waren,  erliess  (am  9.  April)  1888)  das  Medicinal-Ministerinm  eine 
Anleitung  zur  Wiederbeschaffung  normaler  gesundheitlicher  Zustände  in  solchen  Wohnungen, 
aus  der  hier  Folgendes  mitgetheilt  wird. 

„.  .  .  Vor  allem  ist  eine  gründliche  Reinigung  der  Wohngebäude  in  allen 
ihren  Abtheilungen  nothwendig,  die  aber  in  der  Regel  allein  noch  nicht,  genügt,  da 
meistens  nicht  nur  Wasser,  eventuell  mit  Lehm  oder  ähnlichen,  in  sanitärer  Hinsicht  nur 
wenig  bedeutsamen  Stofien  verunreinigt,  eingedrungen  ist,  sondern  das  Wasser  auch 
mehr  oder  weniger  Strassenschmutz,  Unrath  aus  überflutheten  Abtritten  und  Dünger- 
stätten, nach  Umständen  auch  den  Inhalt  von  Schmutzwasserleitungen  mit  sich  geführt 
hat,  und  Wände  und  Fussboden  der  Zimmer  mit  solchen  Stoffen  verunreinigt  sind.  In 
solchen  Fällen  ist  die  Reinigung  unzureichend  und  Desinfection  nothwendig. 

Besondere  Aufmerksamkeit  erfordert  in  gedielten  Zimmern  die  Füllung  der  entweder 
nur  durchnässten,  oder  auch  verunreinigten  Zwischendecken.  Auch  bei  blosser  Durchnässung 
wird  dieselbe  —  unter  der  oft  zutreffenden  Voraussetzung,  dass  sie  von  vornherein  aus 
unreinem  Material  bestanden  hat,  —  der  Sitz  sich  lange  hinziehender  Fäulnis,  und  unter 
Umständen  ein  sehr  geeigneter  Boden  für  etwa  vorhandene  Krankheitskeiroe  werden 
können.  Durchnässtes  Deckenfüllmaterial  muss  daher  beseitigt  und  durch  passendes, 
trockenes  ersetzt  werden. 

Da,  wo  die  Dielung  bereits  schadhaft  war,  ist  die  Beseitigung  des  Füllmaterials 
auch  in  dem  Falle  sehr  rathsam,  dass  nicht  eine  besondere  Verunreinigung  vorliegt,  weil 
die  Dielen  auf  der  durchnässten  Unterlage  bald  faulen  oder  durch  Schwamm  zerstört 
würden.  —  Wenn  sich  bei  der  probeweisen  Aufnahme  der  einen  oder  anderen  Diele  die 
der  Deckenfüllung  etwa  nicht  besonders  feucht  und  unrein  erweist,  genügt  die  Desinfection 
der  Dielen. 

Was  die  Wände  betrifft,  so  ist  die  Entfernung  des  Abputzes  von  denselben 
sowohl  deshalb  dienlich,  weil  damit  unreine  Stoffe,  die  mit  dem  Wasser  eingedrungen  waren, 
sicherer  unschädlich  gemacht  werden,  als  es  durch  Anordnung  von  Desinfectionsmitteln 
a-llein  geschehen  könnte,  wie  auch  deshalb  von  Nutzen,  dass  dadurch  die  Austrocknung 
der  Wände  erheblich  beschleunigt  wird. 

Keller,  in  die  Wasser  von  oben  eingedrungen,  müssen  möglichst  bald  und  voll- 
ständig ausgeschöpft  werden.  Sind  die  Keller  im  Wesentlichen  wasserfrei  gemacht,  so  ist 
der  noch  vorhandene  Rest  zu  desinficiren  und  heraus  zu  schaffen.  —  Durch  Eindringen  von 
Grundwasser  überschwemmte  Keller  können  erst  trocken  gelegt  werden,  nachdem  der 
Grundwasserstand  entsprechend  gefallen  ist. 

Zur  Desinfection  sind  zwei  Mittel  benutzbar:  Carbolsäure  und  Aetzkalk.  Rohe 
Carbolsäure  mit  roher  Schwefelsäure  übertrifft  an  Wirkung  entsprechende  Lösungen  von 
reiner  Carbolsäure;  auf  je  10  l  Carbolsäure  werden  5  l  rohe  Schwefelsäure  genommen. 
Nach  guter  Mischung  beider  Körper  muss  die  Mischung  2  bis  3  Tage  stehen.  —  Die  Kalk- 
milch wird  etwas  steifer  zubereitet,  als  die  Maurer  dieselbe  zum  Tünchen  benützen. 

Zur  Desinfection  von  Wänden,  Fussboden  und  von  trocken  gelegten  Kellern  wird  am 
besten  die  Carbolsäure-Mischung  benützt.  Zur  Desinfection  der  in  den  Kellern  verbHebenen 
Wasserreste  wird  auf  20  Theile  derselben  ein  Theil  der  Carbolsäure-Mischung  verwendet. 
Wände  sind  mittelst  Pinsel  oder  Lappen  mit  der  Mischung  reichlich  anzufeuchten,  Holz- 
fussböden  mit  derselben  zu  ,.scheuern''.  Von  Abputz  befreite  Wände  werden  mit  Kalk- 
tünche desinficirt.  In  Schlamm,  der  auf  der  Kellersohle  etwa  zurückgeblieben  ist,  wird 
am  besten  Kalkpulver  in  der  Menge  von  1  Theil  auf  20  Theile  Schlamm  eingestreut.  Zu 
der  Desinfection  von  Kellerwänden  kann  zwar  auch  die  Carbolsäure-Mischung  benützt 
werden;  dies  ist  des  Geruches  wegen  aber  da  zu  widerrathen,  wo  der  Keller  zur  Auf- 
bewahrung von  Nahrungsmitteln,  namentlich  von  Milch  benützt  wird. 

Neben  der  Benützung  von  Oefen  zum  Trocknen  der  Wände  ist  die  Anwendung  von 
eisernen  Coakskörben  sehr  zu  empfehlen.  Eine  Aufschüttung  von  Sand  unter  den  Körben 
wird  stark  erwärmt  und  befördert  dadureh  das  Austrocknen  des  Fussbodens.  In  Räumen, 
in  welchen  Coakskörbe  aufgestellt  sind,  müssen,  um  Vergiftungen  mit  Kohlenoxyd  zu  ver- 
hüten, und  auch  wegen  des  Trocknens  Fenster  und  Thüren  beständig  offen  gehalten 
werden. 

Röhrenbrunnen  werden  von  üeberschwemmungen  in  der  Regel  nicht  leiden  und 
können  daher  fortgesetzt  benützt  werden,  dagegen  sind  Kesselbrunnen  möglichst 
vollständig  auszuschöpfen.  Die  Wandungen  sind  alsdann  zu  reinigen  und  mit  Kalkmilch  zu 
desinficiren.  In  das  im  Kesselbrunnen  —  oder  einfachen  Schöpfbrunnen  —  verbliebene 
Wasser  wird  eine  massige  Portion  Kalk  pul  ver  eingeschüttet,  und  wenn  dadurch  Trübung 
des  Wassers  eintritt,  der  Brunnen  abermals  möglichst  trocken  gelegt.     Es  ist  zu  em- 


1050  WOHNÜNGSHYGIENE. 

pfehlen,  das  Wasser  desinficirter  Brunnen  eine  Zeit  lang  nicht  ohne  weiters,  sondern  zum 
Trinken  und  für  andere  häusliche  Zwecke  nur  gekocht  zu  benützen.  Unbedingt  noth- 
wendig  ist  dies,  wenn  das  Wasser  überschwemmt  gewesener  Brunnen  in  Benützung  ge- 
nommen werden  muss,  noch  bevor  Desinfection  des  Brunnens  stattgefunden  hat. 

üeberschwemmt  gewesene  Abtrittsgruben  müssen  sorgfältig  reparirt  werden, 
namentlich  um  benachbart  liegende  Brunnen  vor  dem  Durchsickern  von  Grubeninhalt  zu 
schützen.  Wenn  ein  Brunnnen  nahe  an  einer  Abtrittsgrube  liegt,  muss,  bevor  das  Aus- 
schöpfen desselben  unternommen  wird,  die  Grube  ausgeleert  werden." 

In  der  Reihe  der  verschiedenen  Factoren,  welche  Morbidität  und  Morta- 
lität beeinflussen,  ist  bei  dem  Ueberwiegen  der  Zeit,  während  welcher  die 
Insassen  dem  Einfluss  derselben  ausgesetzt  sind,  die  Wohnung  vielleicht 
derjenige,  der  sich  am  stärksten  geltend  macht.  Es  ist  aber  unmöglich,  den 
Einfluss,  den  dieser  eine  Factor  übt,  aus  der  Wirkung,  die  alle  Factoren 
zusammen  ausüben,  heraus  zu  schälen.  Wollte  man  dennoch  dieser  Aufgabe 
näher  treten,  so  müsste  man  eine  gegebene  Anzahl  von  Wohnungen  nach 
ihrer  gesammten  Beschaffenheit  in  bestimmte  Gruppen  sondern,  wobei 
neben  der  Grösse  der  Wohnung  auch  die  übrigen  Eigenschaften  als  Lage, 
Trockenheit,  Licht  und  Luft,  Wärme,  nähere  Umgebung  u.  s.  w.  zu  berück- 
sichtigen wären.  Da  aber  bei  der  Einreihung  nach  den  letztgenannten  Factoren 
bei  der  grossen  Mannigfaltigkeit  und  einer  gewissen  Subjectivität  des  Urtheils, 
die  dabei  nicht  vermeidlich  ist,  manches  Willkürliche  und  Unzutreffende  unter- 
laufen müsste,  hat  man  bei  mehreren  Untersuchungen,  die  vielfach  über  den 
Einfluss  der  Wohnung  auf  den  Gesundheitszustand  der  Insassen  angestellt 
sind,  alles  bis  auf  den  einen  Factor  der  Wohnungs-Grösse  bei  Seite  ge- 
lassen und  ist  so  zu  Zahlen  gekommen,  die  zwar  nicht  in  strengem  Sinne 
verstanden  werden  dürfen,  jedoch  immerhin  ein  angenähertes  Bild  von 
jenem  Einflüsse  gewähren. 

In  anderen  Fällen  hat  man  Ermittelungen  über  den  Einfluss,  den  die 
Höhenlage  der  Wohnung,  d.  h,  die  Zahl  der  Wohngeschosse  in  dem- 
selben Hause,  in  gesundheitlicher  Richtung  ausübt,  angestellt;  Unter- 
suchungen dieser  speciellen  Art  liegen  aber  bisher  erst  einzelne  vor.  Abge- 
sehen von  der  Unsicherheit,  die  hiedurch  in  die  Ergebnisse  hinein  getragen 
wird,  gilt  von  letzteren  dasselbe,  was  vorhin  über  die  aus  der  Wohnungs- 
grösse  allein  abgeleiteten  Schlussfolgerungen  bemerkt  worden  ist. 

Ermittelungen  in  London,  die  in  dem  Zeiträume  von  1885  bis  1892  angestellt 
wurden,  ergaben  für  Bezirke  mit  steigenden  Procentsätzen  der  kleinen  Wohnungen  ein 
beträchtliches  Ansteigen  der  Gesammtsterblichkeit.  Die  Ermittelungen  wurden  auf 
Wohnungen,  die  aus  weniger  als  fünf  Räumen  bestanden,  in  welchen  zugleich  mehr  als 
zwei  Personen  auf  einen  Raum  entfielen,  beschränkt,  da  man  solche  Wohnungen  als 
„überfüllt"  ansah. 

Wohnungen   dieser  Art  fanden  sich  in  Die  Sterblichkeitsziffer  pro  Tausend 

der  Anzahl  vor:  war  in  den  Bezirken: 

Bezirke  mit  weniger  als  15% 17-51 

„  „  15—20  ., 19-51 

20-25  „ 20-27 

25-30, 2176 

30-35  „ 2392 

mehr  als  35  „ .  25-07. 

In  Glasgow  wurde  1885  die  Sterblichkeitsziffer  ermittelt: 

Zu  18  pro  Tausend  in  Wohnungen  von  4  Zimmern 

J)       ^^         5)  ))  "  3)  »         '^  !) 

97  1 

CoBNELLY  und  Andror  ermittelten  die  Sterblichkeit  an  acuten  Darmkrank- 
heiten allein: 

Zu  1-96  pro  Tausend  in  Wohnungen  von  4  und  mehreren  Zimmern 
n    2-76    „  „         „  „  „     o    4  , 

»     3-90      „  „  „  „  „       £>       O  „ 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1051 

Was  den  Einfluss  der  Höhenlage  der  Wohnung  im  Hause  betrifft,  so 
fand  Schwabe  (in  Beriin),  dass  die  Sterblichkeitsziffer  im  Erdgeschoss  sich 
höher  stellte,  als  in  dem  darüber  liegenden  Geschosse  (der  sogenannten  Bel- 
etage), und  dass  auch  für  die  darüber  liegenden  Geschosse  die  Sterblichkeits- 
ziffer höher  war  als  für  die  Beletage.  Die  Sterblichkeitsziffer  für  das  Keller- 
geschoss  "war,  wenn  auch  hoch,  doch  günstiger,  als  man  erwartet  hatte. 
Anderweitig  ist  bemerkt  worden,  dass  die  höher  liegenden  Geschosse  gesund- 
heitlich im  Vorzuge  vor  den  tiefer  liegenden  sind.  Man  sieht  den  Grund 
der  Erscheinung  in  der  grösseren  Menge  von  Licht  und  Luft,  deren  sich  die 
Bewohner  der  oberen  Geschosse  erfreuen.  Andererseits  sind  aber  auch  die  Be- 
schwerden in  Ansatz  zu-  bringen,  welche  das  Ersteigen  mehrerer  Treppen, 
namentlich  den  im  höherem  Lebensalter  stehenden  sowie  lungenschwachen 
Personen  auferlegt,  und  es  muss  w-eiter  berücksichtigt  werden,  dass  bei  der 
Schwierigkeit  des  Verkehrs  mit  der  Aussenwelt  in  den  hoch  liegenden  Ge- 
schossen die  Pflege  von  Reinlichkeit  und  Sitte  weniger  gut  gesichert  ist,  als 
in  den  der  Erde  näher  liegenden  Geschossen,  endlich,  dass  die  oberen  Geschosse 
aus  den  unteren  auch  Luftverschlechterungen  aufnehmen  und  zwischen  den 
Bewohnern  der  verschiedenen  Geschosse  sociale  Verschiedenheiten  bestehen, 
die  im  Gesundheitszustande  sich  stark  geltend  machen  können. 

Die  neuzeitliche  sociale  Entwickelung,  welche  dahin  geht,  dass  die  Be- 
völkerung sich  mehr  und  mehr  in  den  grösseren  und  grossen  Städten  an- 
sammelt, während  die  Bevölkerungs-Dichte  in  den  kleineren  Städten  und  auf 
dem  platten  Lande  stabil  bleibt,  vielfach  sogar  Abnahme  erfährt,  bringt  neben 
andern  Uebelständen  auch  solche  auf  dem  gesundheitlichen  Gebiete  mit  sich. 
Je  grösser  die  Agglomerationen  der  Bevölkerungen  werden,  um  so  stärker 
wirkende  Maassregeln  und  Gesundheitsschutz  derselben  werden  erfordert,  und 
um  so  grösser  können  dessenungeachtet  die  Verwüstungen  von  Gesundheit 
und  Leben  werden,  die  einherziehende  Volksseuchen  grösserer  Art  fordern. 

Es  gibt  in  Deutschland  zur  Zeit  eine  ganze  Anzahl  von  Städten,  in  welchen  die  auf 
Uta  des  Stadtgebiets  entfallende  Bevölkerungszahl  250— 300  erreicht;  in  einzelnen,  sogar 
nicht  kleinen  Bezirken  solcher  Städte  steigt  die  Bevölkerung  auf  800  und  selbst  1000 
Köpfe,  und  sogar  noch  über  letztere  Zahl  hinaus.  Selbst  in  Mittelstädten  werden  bis  etwa 
500  Köpfe  auf  IJia  gezählt;  dies  gilt  insbesondere  von  Städten  mit  reicherer  gewerblicher 
Thätigkeit,  doch  auch  von  einigen  anders  gearteten  Städten,  wenn  durch  natürliche  Zu- 
stände oder  künstlich  geschaffene  "Verhältnisse,  wie  etwa  Einschnürung  durch  Festungs- 
werke, der  Raum  zur  Vertheilung  auf  breiterer  Fläche  knapp  ist  oder  ganz  fehlt. 

Fast  immer  ist  mit  grosser  „Bevölkerungsdichte"  Uebervölkerung 
der  Wohnungen  (Overcrowding  of  dwellings)  verbunden.  Dieselbe  kann 
aber  auch  da  vorhanden  sein,  wo  die  auf  die  Flächeneinheit  {ha)  ent- 
fallende Kopfzahl  nur  massig,  oder  sogar  relativ  klein  ist.  Im  ersteren  Falle 
liegt  die  Ursache  in  einer  zu  weit  getriebenen  Ausnutzung  des  Baugrundes, 
die  dahin  geführt  hat,  auf  kleinster  Grundfläche  die  grösstmögliche  Zahl 
von  Einzel  Wohnungen  herzurichten,  und,  was  meist  damit  identisch  ist,  die 
Bevölkerung  mehr  über  einander  zu  schichten  — d.  h.  Häuser  hiit  einer 
anormalen  Zahl  von  Wohngeschossen  zu  erbauen  —  anstatt  dieselben  durch 
Herstellung  von  Wohnungen  neben  einander  mehr  in  die  Breite  zu  ver- 
theilen.  In  dem  andern  Falle  sind  die  Wohnungen  aus  übermässig  weit  getrie- 
bener Ersparnis  an  den  Baukosten  für  die  aufzunehmende  Kopfzahl  zu  klein 
ausgefallen. 

Gegen  die  übermässige  Ausnutzung  des  Baugrundes  muss  eine  fürsorg- 
liche Gemeindeverwaltung  insbesondere  durch  Erschliessung  neuer  Baugründe, 
Herstellung  guter  Verkehrswege  und  Verbindungen  zu  denselben  wirken,  und 
daneben  die  Gesundheitspolizei  durch  Eriass  von  Vorschriften  über  das 
Maximum  des  überbaubaren  Theiles  eines  Grundstücks,  ferner  über  Zuführung 
von  Licht  und  Luft  zu  den  Wohnräumen,  endlich  über  die  Minimalhöhe 
der  Wohnräume  und  die  Maximalzahl  der  über  einander  zulässigen  Wohn- 


1052  WOHNÜNGSHYGIENE. 

geschosse  vorkehren.  Beide  Aufgaben  sind  verhältnismässig  leicht  lös- 
bar, weil  sie  sich  kraft  öffentlichen  Rechts  erfüllen  lassen,  ohne  dass  unüber- 
windbare  Collisionen  mit  den  Rechten  der  Grundstiickseigenthümer  entstehen. 

Gegen  die  —  in  zu  weit  getriebenen  Ersparnisrücksichten  begründete  — 
zu  enge  und  zu  dürftige  Ausstattung  der  Wohnungen  sind  der  Gemeinde- 
verwaltung und  der  Gesundbeitspolizei  bisher  weit  weniger  Mittel  in  die  Hand 
gegeben,  weil  es  hierbei  nicht  ohne  tiefe  Eingriffe  in  das  Eigenthums-  und 
Selbstbestimmungsrecht  der  Besitzer  abgeht,  und  mit  zu  strengen  Vorschriften 
sich  leicht  die  Gefahr  verknüpft,  die  Privatthätigkeit  auf  dem  Gebiete  des 
Wohnungsbaues  mehr  oder  weniger  brach  zu  legen,  was  unter  allen  Umständen 
vermieden  werden  muss.  Ausserdem  fehlt  es  in  den  meisten  deutschen  Staaten 
bisher  an  der  gesetzlichen  Grundlage  für  eine  ausreichende  Thätigkeit  auf  den  Ge- 
bieten der  Wohnungspflege  und  W^ohnungsbenutzung,  die,  wie  leicht 
einzusehen  ist,  nicht  entbehrt  werden  kann,  wenn  es  überhaupt  möglich  sein 
soll,  für  den  Wohnungsbau  etwas  Durchgreifendes  zu  erreichen.  So  ist  einige 
Besserung  zunächst  nur  davon  zu  erwarten,  dass  staatliche  und  Gemeindebehörden 
entweder  die  Errichtung  guter  Wohnungen  direct  und  indirect  unterstützen, 
oder  selbst  den  Bau  von  Wohnungen  für  ihre  Beamten  u.  s.  w.  in  die  Hand 
nehmen.  Ebenfalls  finden  Grossindustrielle  und  Gesellschaften  hier  ein  reiches 
Feld  fruchtbarer  Thätigkeit,  und  desgleichen  können  Vereinigungen  der 
Wohnungsbedürftigen  selbst  viel  zur  Verbesserung  ungünstiger  Wohnungs- 
verhältnisse thun. 

Wo  bisher  von  Seite  der  Behörden  in  die  Wohnungspflege  eingegriffen  ist, 
handelt  es  sich  fast  nur  um  die  Festsetzung  eines  bestimmten  Luftraumes 
und  einer  bestimmten  Grundfläche,  die  auf  1  Kopf  der  Bewohnerschaft  min- 
destens entfallen  muss;  gewöhnlich  werden  10  m^  Luftraum  für  einen  Er- 
wachsenen und  5  m^  für  ein  Kind  gefordert.  Es  darf  eine  gewisse  minimale 
Höhe  der  Räume  und  eine  gewisse  Grösse  der  Fensterfläche  nicht  unter- 
schritten werden.  Jene  Höhe  liegt  meist  um  2  m  und  die  Fenstergrösse  in 
etwa  ^/i2  der  Grundfläche  der  Räume.  Zuweilen  werden  Vorschriften  über 
die  Zahl  der  für  eine  Familienwohnung  noth wendigen  Räume  sowie 
über  die  Zahl  der  Aborte  in  Mehrfamilien-Häusern  getroffen.  Alles 
das  und  noch  einige  andere  wichtige  Vorschriften,  die  wohl  angetroffen  werden, 
sind  Minima,  die  nur  den  ärgsten  Missständen  in  den  Wohnungen  der 
niedersten  Classen  abhelfen  wollen.  Aber  selbst  das  bleibt  unerreicht,  wenn 
nicht  durch  ständige  Ueberwachung  der  Benutzungsweise  der 
W^ohnungen  die  Einhaltung  jener  Bestimmungen  erzwungen  wird.  Diese 
Ueberwachung  aber  darf,  um  Missgriffen  vorzubeugen,  und  im  Gegentheil, 
fruchtbar  zu  sein,  nicht  von  gewöhnlichen  Polizeibeamten  ausgeübt  werden, 
sondern  muss  in  den  Händen  eines  hygienisch  geschulten  Personals,  von 
Gesundheitsaufsehern  (Wohnungspflegern),  liegen,  wie  ein  solches  in  eng- 
lischen Städten  längst  aufgestellt  ist.  Die  Gesundheitsaufseher  müssen  einem 
Gesundheitsarzt  unterstellt  sein,  dessen  Obliegenheiten  sich  auf  alle 
im  Stadtgebiete  wahrzunehmenden  Einrichtungen  der  Gesundheitspflege  zu 
erstrecken  haben,  in  einigen  deutschen  Städten  liegen  bisher  mehr  oder 
weniger  freiwillig  ins  Leben  gerufene  Einrichtungen  dieser  Art  vor,  welche 
Nützliches  leisten,  aber  einen  amtlichen  Apparat  zu  ersetzen  ausser  Stande 
sind.  Es  ist  dringend  zu  wünschen,  dass  hier  bald  Wandel  geschaffen  werde, 
und  den  langjährigen  Bestrebungen  des  deutschen  Vereins  für  öffentliche  Ge- 
sundheitspflege nach  Erlass  eines  Gesetzes  über  die  Wohnungs- 
pflege, die  auf  der  eben  abgehaltenen  23.  Versammlung  des  Vereines  zu 
Köln  eine  abermalige  Bethätigung  erfahren  haben,  endlich  ein  günstiger  Er- 
folg beschieden  sein  möge. 

Wohnungen  werden  entweder  zu  mehreren  unter  einem  Dache  vereinigt, 
oder  jedes  Haus  enthält  nur  eine  einzige  Wohnung.    Erstere  Anordnung  be- 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1053 

zeichnet  man  gewöhnlich  als  Miethhaus,  letztere  als  Familienhaus  oder  Ein- 
familienhaus. Beiden  Arten  von  Häusern  kommen  gCNvisse  Eigenschaften  zu, 
die  auch  von  gesundheitlichem  Interesse  sind. 

In  der  Hegel  wird  der  Wohnungsraum  im  Miethhause  enger  sein  als 
im  Familienhause  und  unter  den  Bewohnern  sich  in  mancher  Beziehung  ein 
gewisses  Abhängigkeitsverhältnis  herausstellen.  Störungen  der  häuslichen  Buhe 
sind  nicht  zu  vermeiden,  und  mit  der  Zusammendrängung  einer  grösseren 
Anzahl  von  Menschen  in  einem  Hause  nimmt  auch  der  Schutz  gegen  die  Aus- 
breitung von  ansteckenden  Krankheiten  ab.  Ein  befriedigender  Zustand  der 
allgemeinen  Reinlichkeitspflege  ist  im  Miethhause  schwerer  aufrecht  zu  erhalten 
als  im  Familienhause.  Dagegen  hat  das  Miethhaus  den  Vortheil  billigerer  Her- 
stellung und  einer  stärkeren  Abstumpfung  der  Temperatur-Extreme;  bei  zweck- 
mässiger Anordnung  ist  auch  die  Haushaltsführung  in  demselben  vereinfacht.  Ge- 
wisse Einrichtungen,  wie  die  der  Wasserversorgung,  der  künstlichen  Beleuchtung, 
der  Entwässerung  und  derjenigen  zur  Beseitigung  von  Abfallstoffen  lassen  sich 
in  dem  —  grösseren  —  Miethhause  vollkommener  treffen  als  in  dem  —  kleinen  — 
Familienhause,  ja  sind  in  ersterem  vielleicht  überhaupt  erst  möglich.  Die  hoch 
liegenden  Geschosse  des  Miethhauses  sind  in  Bezug  auf  den  Genuss  von  frischer 
Luft  und  directem  Sonnenlicht,  wie  auch  in  Bezug  auf  Störungen  durch  den 
Strassenverkehr  in  günstigerer  Lage  als  das  niedrige  Familienhaus;  doch 
kann  ersteren  von  den  tiefer  gelegenen  Wohnungen  aus  auch  verdorbene  Luft 
zugeführt  werden.  Die  Wohnung  im  Miethhause  passt  sich  der  Individualität 
des  Bewohners  im  Allgemeinen  weniger  gut  an  als  die  Wohnung  im  Ein- 
familienhaus; der  Inhaber  ist  unabhängig  von  Mitbewohnern  und  frei  von 
Störungen,  hat  dagegen  mit  grösserer  Abhängigkeit  von  Wärmewechsel  zu 
kämpfen,  und  schliesslich  die  Vorzüge  des  Alleinbewohnens  mit  grösseren 
Kosten  zu  erkaufen. 

Entweder  werden  Wohnhäuser  unmittelbar  anstossend :  „geschlossene  Be- 
bauung" oder  mit  Zwischenraum :  „offene  Bebauung"  errichtet.  Der  Zwischen- 
raum der  offenen  Bauweise,  oder  auch  der  Abstand,  der  von  der  seitlichen 
Grenze  einzuhalten  ist  („Bauwich"),  wechselt  sehr;  gewöhnlich  ist  das  Minimum 
desselben  baupolizeilich  festgesetzt,  ein  Mehr  aber  dem  Belieben  des  Grund- 
stückseigentümers überlassen.  Eine  zu  enge  Begrenzung  des  Minimums  etwa 
auf  V2 — 1 V2  '^'  welche  in  älteren  Städten  vielfach  angetroffen  wird,  empfiehlt 
sich  nicht,  Veil  solche  enge  Gassen  leicht  als  Ablagerungsplatz  und  Auf- 
bewahrungsort von  allerhand  Ungehörigkeiten  benutzt  werden,  die  Luft  in 
denselben  entweder  stagnirt  (und  verdirbt),  oder  auch  umgekehrt  durch  diese 
Gassen  heftiger  Zugwind  geht.  Enge  Gassen  zwischen  zwei  Nachbarhäusern 
ohne  Verschluss  an  beiden  Enden  sind  auch  aus  sicherheitlichen  und  Ver- 
kehrsrücksichten nicht  zu  dulden.  Zu  weite  Bemessung  des  Zwischenraums 
ist  zwar  für  Licht-  und  Luftzuführung  zum  Hause  günstig,  hat  aber  da,  wo 
die  Wahl  zwischen  der  offenen  und  der  geschlossenen  Bauweise  frei  gestellt  ist, 
den  Nachtheil,  dass  sie  leicht  zur  Wahl  der  geschlossenen  Bauweise  führt,  die 
im  Allgemeinen  weniger  günstig  ist  als  die  offene.  Vielfach  wird  bau- 
polizeilich ein  Abstand  von  der  Nachbargrenze  von  2  bis  3  m  gefordert,  wenn 
auf  die  Anlegung  von  Fenstern  und  Thüren  in  der  betreffenden  Wand  des 
Gebäudes  verzichtet  wird,  und  von  4—6  m,  wenn  Fenster-  und  Thüröffnungen 
angelegt  werden  sollen. 

Es  ist  leicht  ersichtbar,  dass  sich  der  Abstand  nach  der  G  e  b  ä  u  d  e  g  r  ö  s  s  e, 
namentlich  nach  der  Höhe,  richten  muss,  damit  der  Zwischenraum  nicht  ein 
„schartenartiges"  Aussehen  annimmt.  Je  höher  die  Gebäude,  um  so  grösser 
muss  der  Abstand  sein,  je  niedriger,  umso  mehr  darf  derselbe  —  bis  etwa  zu 
den  oben  angegebenen  Maassen  hinab  —  eingeschränkt  werden.  Für  Gebäude 
von  20  m  Höhe  und  darüber  erscheinen  6  m  Abstand  von  der  Grenze  —  also 
12  m  Zwischenraum  zwischen  zwei   benachbarten  Gebäuden  noch    gering,  bei 


1054  WOHNÜNGSHYGIENE. 

Gebäuden  bis  etwa  10  w  Höbe  können  2-5  w  Abstand  —  also  5  w  Zwischen- 
raum noch  als  ausreichend  angesehen  werden.  Die  geschlossene  Bebauung 
schränkt  den  Zutritt  von  Luft  und  Licht  zu  den  Wohnungen  erheblich  ein  und 
übt  auch  einen  erheblichen  Zwang  auf  die  innere  Anordnung  der  Wohnungen; 
sie  kann  aber  noch  geniigen,  wenn  darauf  gehalten  wird,  dass  an  der  Rück- 
seite der  Gebäude  grosse  zusammenhängende  freie,  für  Licht  und  Luit 
offene  Räume,  nicht  aber  anstatt  dessen  zahlreiche  einzelne,  ganz  und  halb 
umbaute,  sogenannte  „Höfe"  entstehen;  dies  zu  verhüten,  ist  Sache  der  Bau- 
ordnungen. (Vergl.  unter  Strassenhygiene).  Vorzüge  besitzt  die  geschlossene 
Bebauung  darin,  dass  sie  weniger  Baugrund  erfordert,  daher  billiger  ist,  auch 
die  Gebäude  in  thermischem  Sinne  sich  günstiger  verhalten  als  bei  der 
offenen  Bebauung.  Letztere  ist  in  Bezug  auf  Licht-  und  Luftzuführung  so- 
wie in  Bezug  auf  die  Freiheit  hinsichtlich  der  Anordnung  —  das  Nebenein- 
ander —  der  Räume  erheblich  im  Vorzuge,  erfordert  aber  hohe  Kosten  wegen 
des  grösseren  Bedarfs  an  Grundfläche  und  der  Nothwendigkeit,  allen  vier  Seiten 
des  Hauses  „fagadenmässige"  Ausbildung  zu  geben.  Dazu  ist  das  an  allen 
Seiten  frei  stehende  Haus  im  Sommer  heiss  und  im  Winter  kalt. 

Ein  mittlerer,  im  Allgemeinen  befriedigender  Zustand  ergibt  sich  da, 
wo  die  geschlossene  Bebauung  nicht  in  voller  Strenge,  sondern  mit  der  Mil- 
derung durchgeführt  wird,  dass  je  zwei  Häuser  unmittelbar  an  einander  ge- 
baut werden  dürfen,  wobei  die  Zahl  der  Zwischenräume  auf  die  Hälfte  ver- 
ringert ist,  alle  Häuser  aber  noch  an  drei  Seiten  für  Licht  und  Luft  zugäng- 
lich sind. 

Alles  Vorstehende  gilt  für  die  Wohnungen  unter  gemässigten 
Himmelsstrichen.  Welche  Abweichungen  einerseits  in  kalten,  andererseits  in 
heissen  Klimaten  geboten  sind,  ergibt  sich  von  selbst  daraus,  dass  in  ge- 
mässigten Klimaten  das  Haus  die  doppelte  Aufgabe  hat  sowohl  gegen  höhere 
als  gegen  niedere  Temperaturen  Schutz  zu  gewähren,  während  es  in  den 
kalten  Klimaten  fast  allein  auf  Schutz  gegen  die  Kälte  und  in  den  heissen 
Klimaten  ausschliesslich  darauf  ankommt,  die  Hausbewohner  gegen  die  Sonnen- 
gluth  zu  schützen,  wozu  insbesondere  die  Zuführung  grosser  Frischluft- 
mengen mit  hoher  Geschwindigkeit  nothwendig  ist. 

Um  den  Wohnungen  möglichst  viel  directes  Sonnenlicht  zu  verschaffen,  muss  die 
Gebäudehöhe  in  ein  günstiges  Verhältnis  zur  Breite  der  davor  liegenden  Strassen  und  zu 
dem  freien  Raum  an  der  Hinterseite  gesetzt  werden.  Es  ist  im  gesundheitlichen  Sinne  nicht 
zu  viel  verlangt,  wenn  man  fordert,  dass  die  Gebäudehöhe  die  Strassenbreite  nicht 
überschreite,  oder  in  Zeichen  ausgedrückt,  7^  höchstens  =  &  sei.  Die  Erfüllung  dies  erForderung 
bildet  aber  sehr  oft  die  Ausnahme  und  fast  regelmässig  ist  dies  im  Kern  der  Städte  der 
Fall,  wo  häufig  sogar  eine  constante  minimale  Höhe,  die  ziemlich  weit  über  die  Breite  der 
engen  Strassen  hinausgeht,  zugelassen  wird,  und  für  Strassen  von  normaler  Breite  viel- 
fach als  Regel  festgesetzt  ist  h  ^==  b  -\-  Constante.  Dabei  kann  die  Constante  5 — 7  m  be- 
tragen, und  es  tritt  zu  der  Höhe  ^  auch  noch  die  Dachhöhe  —  vom  Hauptgesims  bis  zum 
First  —  hinzu,  sofern  nur  das  Dach  nicht  sehr  steil  ist,  d.  h.  einen  Neigungswinkel  gegen 
die  Horizontale  von  45°  nicht  überschreitet.  Aus  Vorschriften  dieser  Art  gehen  in  neuern 
Stadttheilen  Gebäudehöhen  bis  etwa  22m  hervor,  in  welchen  fünf  Wohngeschosse  über 
einander  angelegt  werden  können  — und  auch  dürfen.  Dies  ist  in  gesundheitlichem  Sinne 
ein  Uebermaass,  das  bei  Erlass  neuer  Bauordnungen  herabgesetzt  werden  müsste.  Jeden- 
falls ist  es  geboten,  für  die  Aussengebiete  der  Städte  Beschränkungen  ein- 
zuführen, und  zwar  von  der  Art,  dass  mit  grösser  werdender  Entfernung 
vom  Stadtkern  die  zulässige  Gebäudehöhe  immer  geringer  normirt  wird. 
Dies  bringt  auch  für  den  Stadtkern  in  der  vermehrten  Zuführung  von  Frischluft  gesund- 
heitliche Vortheile  mit  sich. 

Durch  die  Lage  zum  Meridian  ist  die  Wärmemenge  bestimmt, 
welche  ein  Haus  durch  Sonnenbestrahlung  (Insolation)  empfängt. 

Prof.  Knaupf  (Heidelberg)  hat  einige  Messungen  dieser  Wärmemengen  ausgeführt, 
welche  folgende,  in  Verhältniszahlen  ausgedrückte  Ergebnisse  lieferten:  (S.  Tab.  S.  1055). 

Man  wird  annehmen  dürfen,  dass  in  der  übrigen  Jahreszeit  die  Ver- 
hältnisse ähnlich  liegen  als  an  den  drei  bestimmten  Zeitpunkten,  zu  welchen 
die  Messungen  ausgeführt  wurden.     Unter  dieser  Voraussetzung  besagen  die 


,WOHNüNGSHYGIENE.  1055 


Zeit 

Wärmezuführung  zu  den  Zeiten 

Ost 

Süd 

West               Nord 

Sommers  olstitiiim 

Aequinoctium 

Winters  olstitium 

1 
1 
1 

0-73 
2-20 
5-50 

1          j         Ü-18 
1         '           0 
1           '         0 

Zahlen  etwa,  dass  die  Nordseite  durch  Insolation  im  Herbst,  Winter  und 
Frühling  gar  keine  Wärmemenge  erhält,  nur  im  Hochsommer  ein  Minimum, 
und  dass  West-  und  Ostseite  sich  übereinstimmend  verhalten.  Die  Südseite 
ist  im  Herbst  und  Frühling,  namentlich  aber  im  Winter  ausserordentlich 
begünstigt,  d.  h.  in  Jahreszeiten,  wo  die  Sonnenwärme  besonders  wohlthätig 
empfunden  wird,  während  im  Hochsommer  die  von  der  Südseite  aufgenommene 
Sonnenwärme  nicht  ganz  diejenigen  erreicht,  welche  Ost-  und  Westseite  em- 
pfangen. Dieser  zunächst  auffällig  erscheinende  Umstand  erklärt  sich  daraus, 
dass  die  mitgetheilten  Wärmemengen  im  Verhältnis  zur  Grösse  des  Neigungs- 
winkels stehen,  unter  welchem  die  betreffenden  Flächen  von  den  Sonnen- 
strahlen getroffen  werden.  Die  Südseite  der  Wohnungen  erscheint  darnach 
in  doppelter  Weise  begünstigt:  durch  gemilderte  Wärme  im  Hochsommer, 
vermehrte  Wärme  in  der  kühlen,  und  (relativ)  grösste  in  der  kältesten  Jahreszeit. 

Das  Gleiche  gilt  für  das  directe  Sonnenlicht,  welches  die  Wohnung 
empfängt,  dessen  gesundheitliche  Bedeutung  noch  über  diejenigen  der  Wärme 
hinausgeht.  Der  sechste  internationale  Congress  für  Hygiene  und  Demographie 
zu  Wien  1887  hat  die  grosse  Bedeutung  des  directen  Sonnenlichtes  für  die 
menschliche  Gesundheit  in  folgendem  Ausspruche  anerkannt: 

„Die  Wichtigkeit  des  Lichtes  ist  für  den  Menschen  so  gross,  dass  dieser 
sich  nicht  scheuen  soll,  die  schwersten  Opfer  zu  bringen,  um  sich 
seine  wohlthätige  Wirkung  zu  verschaffen.  Es  begünstigt  die  Thätigkeit  der 
Haut,  vermehrt  den  Athmungsaustausch,  steigert  den  Blutreichthum,  regt  die 
Ernährung  an,  trägt  zur  regelrechten  Entwicklung  der  Kinder  bei,  und  gibt 
Allen  physische  und  moralische  Kraft.  Es  bildet  ein  für  das  Auge 
vortheilhaftes  Medium,  und  es  ist  der  Mangel  des  Lichtes  eine  der  häufigsten 
Ursachen  der  Erschütterungen  des  Lebens.  Endlich  gesundet  es  die 
Wohnungen,  indem  es  die  infectiösen  Keime  vernichtet.  Diese 
hygienischen  Eigenschaften  gehören  den  Strahlen  an,  welche  direct  vom 
Himmel  ausgehen,  nicht  aber  dem  diffusen  Licht." 

Während  die  in  diesem  Ausspruche  dargelegte  grosse  Wirkung  des 
Sonnenlichtes  auf  Körper  und  Geist  seit  lange  bekannt  und  anerkannt  war, 
dagegen  die  Erkenntnis  der  bactericiden  Wirkung  des  Lichtes  aber  noch  in 
den  Anfängen  steckte,  ist  letztere,  seit  der  Zeit,  wo  der  Ausspruch  geschah, 
durch  vielfache  Versuche  erkannt,  bewahrheitet  und  nach  manchen  Richtungen 
hin  genauer  festgestellt  worden. 

Durch  die  in  Bezug  auf  Wärme  und  Licht  stattfindenden  Unterschiede 
sind  einige  Directiven  über  die  innere  Anordnung  eines  Wohnhauses,  d.h. 
die  Lage  der  Räume  zu  einander,  an  die  Hand  gegeben.  Wohn-,  insbesondere 
aber  Kinderzimmer  und  Krankenzimmer  sollen  gegen  Süden,  Schlafzimmer 
und  i\.rbeitszimmer  gegen  Osten  oder  Nordosten  gelegt  werden,  für  letztere 
Zimmergattung  sind  horizontal  einfallende  und  dabei  blendende  Lichtstrahlen 
unerwünscht.  Speisezimmer,  Küche,  Speisenkammer,  Badezimmer,  Aborte  und 
Treppenhaus  liegen  entweder  geradezu  günstig  gegen  Norden,  oder  befinden 
sich  an  dieser  Seite  in  nicht  ungünstiger  Lage:  für  Badezimmer  und  Aborte 
ist  aber  Helligkeit  von  besonderer  Bedeutung. 


1056  WOHNÜNGSHYGIENE. 

Aborte  erhalten  ihre  Lage  oft  am  Treppenhause  mit  directer  Zugänglichkeit  von 
diesem  aus;  vielfach  ist  alsdann  ein  Abort  mehreren  Wohnungen  gemeinsam.  Gesundheit- 
liche und  Sittlichkeitsiücksichten  fordern,  dass  für  jede  Wohnung  ein  besonderer  Abort 
Torhanden  sei,  der  leicht  zugänglich  sei,  dabei  aber  eine  unauffällige  Lage  habe.  Ausser- 
dem soll  der  Abort  so  liegen,  dass  die  Luftbewegung  zu  demselben  hin  und  nicht  um- 
gekehrt stattfinde,  damit  Verbreitung  übler  Gerüche  verhindert  sei.  Mit  allen  diesen  An- 
forderungen steht  die  Lage  des  Abortes,  unmittelbar  rnit  dem  Treppenhause  verbunden,, 
in  Widerspruch.  Bei  kleinen  Wohnungen  wird  es  immer  zweckmässig  sein,  den  Abort 
ausserhalb  des  Hauses,  doch  mit  demselben  durch  einen  halb  oder  ganz  geschlossenen 
Gang  verbanden,  anzulegen. 

Es  ist  selbstverständlich,  dass  den  vorstehenden  Directiven,  die  wohl 
als  „Regeln  des  Sonnenbaues"  bezeichnet  werden,  nur  grundsätzliche  Be- 
deutung zukommt,  und  schon  darnach  Abweichungen  von  denselben  in  vielen 
Fällen  zweckmässig  sein  können.  Dies  wird  z.  B.  der  Fall  sein,  wenn  die 
Südseite  des  Hauses  auf  eine  enge  verkehrsreiche  Strasse  hinausgeht,  deren 
andere  Seite  mit  hohen  Häusern  besetzt  ist.  Man  wird  bei  geschlossener 
Bebauung  den  Regeln  des  Sonnenbaues  meist  nur  in  sehr  unvollkommener 
Weise  entsprechen  können  und  selbst  bei  offener  Bauweise  häufig  zu  Ab- 
weichungen von  denselben  genöthigt  sein.  Denn  die  Anordnung  der  Räume 
in  einem  Hause  stellt  sich  fast  immer  als  ein  Compromiss  zwischen  einer 
grossen  Anzahl  von  Anforderungen  dar,  die  sich  theilweise  diametral  gegen- 
über stehen.  Den  hauptsächlichsten  Einfluss  üben  in  jedem  Falle  die  Lage 
zur  Strasse,  die  Orientirung  letzterer  und  die  Form  des  Bauplatzes. 

Gewisse  Theile  eines  Hauses  bilden  insofern  Nebentheile  einer 
Wohnung,  als  in  denselben  die  sogenannten  Nebenräume  Platz  finden. 

Hierher  gehört  zunächst  das  Kellergeschoss,  dem  in  gesundheitlichem 
Sinne  eine  grössere  Bedeutung  beiwohnt.  Zunächst  aus  dem  Grunde,  das& 
das  Kellergeschoss  eine  isolirende  Zone  zwischen  dem  Baugrunde  und  den 
Wohngeschossen  bildet,  welche  von  letzteren  Feuchtigkeit,  oder  auch  Boden- 
dünste abhält,  desgleichen  günstig  für  den  Wärmeschutz  ist  und  die  Tem- 
peraturextreme im  Erdgeschoss  abstumpfen  hilft.  Alsdann  sind  Kellerräume 
von  grosser  Bedeutung  für  Aufbewahrung  und  Conservirung  von  Nahrungs- 
mittel-Vorräthen  und  Speisen,  die  in  der  höheren  Temperatur  der  Wohn- 
geschosse leicht  dem  Verderben  anheimfallen.  Ob  Waschküchen  im  Keller- 
geschoss zweckmässig  liegen,  hängt  durchaus  davon  ab,  ob  durch  Vermittlung 
des  Treppenhauses  sich  feuchte  Dünste  den  oberen  Räumen  mittheilen  können 
oder  nicht.  Uebrigens  muss  für  Isolirung  des  Kellergeschosses  gegen  von 
unten  oder  von  der  Seite  zutretende  Bodenfeuchtigkeit  sorgfältig  vorgekehrt 
werden  und  dasselbe  gut  lüftbar  sein.  Beides  ist  um  so  mehr  erleichtert,  je 
weniger  tief  die  Sohle  des  Kellergeschosses  in  den  Grund  eintaucht.  Bei  zu 
geringer  Tiefenlage  ist  der  Keller  aber  nicht  mehr  geeignet,  den  Zweck  der 
Aufbewahrung  und  Conservirung  von  Nahrungsmitteln  gut  zu  erfüllen;  es 
empfiehlt  sich  dann  der  Ausweg,  unter  demselben  einen  sogenannten 
Tiefkeller,  der  in  kleinen  Abmessungen  gehalten  werden  kann,  anzulegen. 

Bei  den  Wohnungen  niedersten  Ranges  wird  ein  Kellergeschoss  oft  ganz  entbehrt. 
Es  sollte  alsdann  durch  Herstellung  von  Wandschränken  in  den  Zwischenwänden  des 
Hauses  dem  dringenden  Bedürfnis  nach  Räumen,  die  für  Aufbewahrung  und  Conservirung 
von  Nahrungsmittel-Vorräthen  und  Speisen  einigermaassen  geeignet  sind,  wenigstens  bis 
zu  gewissem  Grade  entsprochen  werden. 

Eine  ähnliche  aber  viel  weniger  wichtige  Rolle  als  das  Kellergeschoss 
spielt  das  Dachgeschoss.  Sein  Hauptzweck  ist  der  Schutz  des  Hauses 
gegen  Niederschläge;  daneben  erfüllt  der  Dachraum  in  hohem  Masse  den 
Zweck,  abstumpfend  auf  die  Temperatur-Extreme  zu  wirken.  Die  mannig- 
fachen willkommenen  Gelegenheiten  zur  Nutzung  des  Dachraumes  bleiben 
hier  ausser  Betracht;  es  sei  nur  noch  darauf  hingewiesen,  dass  in  städtischen 
Wohnhäusern  oft  die  Waschküche,  aus  mehreren  Gründen,  darunter  auch 
gesundheitlichen,  eine  sehr  zweckmässige  Lage  im  Dachraume  findet. 

Das  Treppen-  oder  Stiegenhaus  ist  bei  der  Verbindung,  die  dadurch  zwischen. 
den  Geschossen  hergestellt  wird,  und  weil  in  demselben  alle  Bewohner    eines  Hauses    zu- 


WOHNUNGSHYGIENE.  1057 

sainmen  treffen,  sehr  geeignet,  Schädlichkcitsausbreitungen  im  Hause  zu  vermitteln.  Es 
bietet  Infectionen  den  Weg  aus  einem  Geschoss  zum  anderen;  es  führt  Dünste  und  üble 
Gerüche  leicht  zu  Sfellen,  die  ohne  das  Dasein  des  Treppenhauses  unerreicht  bleiben 
würden;  es  verbreitet  einen  Brand  leicht  durch  alle  Geschosse  des  Hauses,  und  es  können 
unzweckmässig  angelegte  Treppenhäuser  und  Treppen  in  vielfacher  Weise  Gelegenheit  zu 
Unfällen  geben.  Es  ist  endlich  daran  zu  erinnern,  dass  lange  Treppen  ohne  Ruhepunkte, 
oder  mit  ungünstigen  Steigungsverhältnissen,  sehr  ermüdend  wirken  und  namentlich  für 
alte  und  schwache,  oder  mit  Gebrechen  oder  Krankheiten  der  Athmungsorgane  behaftete 
Personen  gefährlich  sein  können.  Demnach  ist  auf  Lage,  Construction  und  Ausstattung 
des  Treppenhauses,  namentlich  in  grossen  Miethhäusern,  besondere  Sorgfalt  zu  verwenden. 
Das  Treppenhaus  soll  leicht  zugänglich  liegen,  geräumig  und  luftig  sein.  Die  einzelnen 
Wohnungen  müssen  gegen  das  Treppenhaus  abgeschlossen  liegen.  Die  Wände  müssen 
einen  abwaschbaren  Ueberzug  erhalten  und  die  Handläufer,  durchweiche  leicht  Ueber- 
tragungen  von  ansteckenden  Krankheiten  vermittelt  werden,  die  einfachste  Form;  sie 
sind  aus  hartem  Holz  und  polirt  herzustellen;  verwickelte  Formen  und  Stoffüberzüge  sind 
unzulässig.  Die  Steigung  der  Treppen  soll  massig  und  um  so  geringer  sein,  je  länger  ein 
Treppenlauf  ist;  nach  je  12  bis  15  Stufen  soll  ein  Ruhepunkt  (Podest)  an  dem  möglichst 
ein  Sitzplatz  einzurichten  ist,  folgen.  Das  Material  der  Stufen  soll  Standsicherheit  des 
Fusses  verbürgen,  also  eine  gewisse  Rauhigkeit  besitzen,  und  um  Abnützung,  durch  welche 
die  Steigung  verändert  werden  kann,  zu  vermeiden,  hart  sein.  Diese  Bedingungen  werden 
sowohl  von  Hartholz  als  künstlichem  Stein,  als  auch  manchen  natürlichen  Steinsorten 
erfüllt;  Holz  erhält  eine  Tränkung  mit  Oel  oder  einen  Oelfarbenanstrich.  Eiserne  Treppen- 
stufen sind  sehr  gefährdend  bei  Unfällen.  Sogenannte  Läufer  aus  „Stoff"  auf  den 
Treppenstufen  dienen  in  hohem  Grade  der  Unreinlichkeit,  wogegen  Läufer  aus  Linoleum 
günstig  für  die  Reinlichkeit  wirken.  Der  Vorschlag,  bei  Treppen  in  hohen  Gebäuden,  die 
Steigung  nach  oben  hin  zu  ermässigen,  um  Ermüdungen  abzuschwächen,  ist  nicht 
empfehlenswerth,  weil  bei  der  leichten  Gewöhnung  des  Fusses  an  eine  bestimmte  Steigung, 
selbst  nur  kleine  Aenderungen  derselben  zu  Unsicherheit  beim  Begehen  der  Treppe  fähren. 

Für  Balkone,  die  den  leichten  Genuss  der  frischen  Luft  ermöglichen,  eignet  sich 
am  besten  die  Ostseite  des  Hauses,  darnach  auch  die  Westseite.  Sehr  unzweckmässig  liegt 
ein  Balkon  immer  an  einer  verkehrsreichen  Strasse.  Unmittelbarer  Anschluss  eines 
Balkons  an  ein  Wohnzimmer  empfiehlt  sich  in  der  Regel  nicht,  weil  Undichtigkeiten  der 
Thürverbindung  leicht  Anlass  zum  Eindringen  von  Regen  oder  Schnee  geben,  auch  stark 
abkühlend  auf  die  Zimmerluft  in  der  Nähe  der  Thür  wirken.  Wenn  die  Entwässerungs- 
leitung des  Balkons  an  eine  unterirdische  Canalisation  angeschlossen  ist,  ist  Gelegenheit 
gegeben,  dass  durch  dieselbe  leicht  Canalluft  zum  Balkon  hinauf  steigt.  Balkonanlagen 
an  belebten  Strassen  werden  am  besten  aussen  geschlossen  angelegt,  in  welchem  Falle  sie 
zu  halb  abgetrennten  Theilen  des  Zimmers  werden,  die  die  Bezeichnung  Erker  führen; 
der  gesundheitliche  Zweck  der  Anlage  nimmt  durch  diese  Abänderung  allerdings  Schaden. 

Wird  der  Raum  für  einen  Balkon  dem  Zimmer  abgewonnen,  so  entsteht  die  Loggia, 
die  für  Genuss  der  freien  Luft  günstig  ist,  dagegen  dem  Zimmer  viel  Licht  raubt.  Für 
südliche  Himmelsstriche  sehr  geeignet,  ist  die  Loggia  in  nordischen  Klimaten  mit  vorwiegen- 
der Himmelsbedeckung  kaurii  heimatsberechtigt.  In  Bezug  auf  die  Lage  an  einer  der  Seiten 
des  Hauses  besteht  für  die  Loggia  weniger  Zwang  als  für  den  Balkon;  desgleichen  ist  die 
Gefahr  der  Schädigung  des  Zimmers  durch  eine  Loggia-Anlage  erheblich  abgemindert. 

Demselben  Zweck,  welchen  Balkone,  Loggien  und  Erker  erfüllen,  dienen  in  be- 
schränkterem Maasse  auch  Veranden,  d.  h.  Vorbauten  am  Erdgeschoss  mit  halb  zimmer- 
artiger Einrichtung.  Werden  sie  vor  dem  Hauseingange  angelegt,  so  genügen  sie  gleich- 
zeitig dem  Zweck  der  sogenannten  Wind  fange,  der  darin  besteht,  stärkeren  Zug,  Kälte 
und  Hitze  von  den  Vorräumen  der  Wohnung  abzuhalten. 

Von  grosser  Wichtigkeit  für  Reinlichkeit,  gute  Luft  und  Vermeidung 
von  Infectionsgefahren  sind  die  Einrichtungen  zur  Ableitung  der  häuslichen 
Schmutzwasser  (Küchen-  und  Ciosetwasser).  Die  Leitungen  müssen  wasser- 
und  luftdicht  hergestellt  und  dauernd  in  diesem  Zustande  erhalten  werden. 
Ferner  müssen  die  Leitungen  durch  ausreichende  Spülung  möglichst  rein 
erhalten  werden;  sie  müssen  gut  gelüftet  und  endlich  von  missbräuchlicher 
Benutzung  (Einwerfen  von  lästigen  oder  Gefahr  bringenden  Gegenständen) 
geschützt  sein. 

Ausser,  dass  nur  geeignetes  Material  von  tadelloser  Beschaffenheit  zu  den  Leitungen 
zu  verwenden  ist,  ist  der  dauernd  gute  Bestand  derselben  dadurch  zu  erstreben,  dass 
die  Leitungen  so  angebracht  werden,  dass  sie  von  Erschütterungen  und  Lockerungen  der 
Konstruktion  des  Hauses  möglichst  unberührt  bleiben,  und  dass  sie  durch  ihre  Lage  auch 
vor  muth  willigen  und  fahrlässigen  Zerstörungen  gesichert  sind.  Die  Leitungen  müssen  möglichst 
unverdeckt  liegen,  damit  etwaige  Schäden  an  denselben  leicht  wahrgenommen  und  reparirt 
werden  können;  schliesslich  ist  frostfreie  Lage  derselben  nothwendig.  Zur  dauernden 
Reinhaltung  der  Leitung  dient  ausser  ausreichender  Spülung  die  Vermeidung  von  scharfen 
Ecken  und  Biegungen,  sowie  die  richtige  Bestimmung  der  Rohrweiten;  an  gefährdeten 


B  ibl.    med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin. 


67 


1058  WOHNÜNGSHYGIENE. 

Stellen  sind  Revisionseinrichtungen  nothwendig.  Einwerfen  ungehöriger  Gegenstände  in 
die  Leitung  wird  durch  geringe  Weite  der  Einlaufenden  derselben  und  Anbringen 
von  festen  Sieben  im  Boden  von  Becken  verhindert:  Ausgussbecken  für  Küchenwasser 
aus  emaillirtem  Eisen  widerstehen  in  der  Regel  nicht  lange;  besser  sind  Becken  aus 
Fayence  oder  Steingut.  Deber  jedem  Einguss  muss  eine  Zapfstelle  für  reines  Wasser  vor- 
handen sein  und  unter  demselben  ein  Wasserschluss.  Die  ganze  Einrichtung  zur  Ab- 
leitung von  Schmutzwasser  gewinnt  an  gesundheitlichem  Werth  sehr,  und  der  allgemeine 
Gesundheitszustand  des  Hauses  wird  gefördert,  wenn  es  gelingt,  eine  gewisse  Zusammen- 
fassung der  Leitungen  durchzuführen;  es  muss  die  Möglichkeit  dazu  allerdings  in  der 
Disposition  der  Räume  geschaffen  werden.  Die  Zusammenfassung  gelingt  um  so  besser, 
je  näher  alle  diejenigen  Räume  an  einander  gerückt  werden,  aus  welchen  Schmutzwasser 
zu  entfernen  sind.  Dahin  gehören  in  den  gewöhnlichen  Wohnhäusern  Koch-  und  Wasch- 
küchen, Badestuben  und  Wasserciosets,  deren  nahe  Zusammenlegung  auch  aus  anderen 
Gründen  erwünscht  ist.  Das  Streben  nach  Zusammenfassung  der  Leitungen  darf  aber 
unter  keinen  Umständen  so  weit  gehen,  dass  Schmutzwasser-Leitungen,  durch  Wohn- 
räume geführt  werden,  weil  bei  der  höheren  Temperatur  der  Wohnräume  selbst  unauf- 
findbare Schäden  an  den  Leitungen,  oder  nothwendige  Aenderungen  zu  schweren  Belästi- 
gungen und  selbst  Schädigungen  der  Bewohnerschaft  die  Ursache  sein  können.  Ebenso 
wenig  dürfen  Theile  der  Leitungen  verdeckt  in  Zwischendecken  liegen. 

Keine  Schmutzwasserleitung  in  einem  Wohnhause  sollte  in  Benützung 
genommen  werden  dürfen,  bevor  eine  genaue  fachmännische  Prüfung  derselben 
auf  tadellosse  Beschaffenheit  ausgeführt  ist.  — 

Beheizung.  Für  Erzielung  einer  mögliehst  gleichmässigen  Durchwärmung 
der  Wohnräume  ist  es  wichtig,  unnöthig  grosse  Höhen  derselben  zu 
vermeiden.  Wohnzimmer  von  mittlerer  Grösse  —  etwa  20  bis  30  m^  — 
sollten  nicht  mehr  als  etwa  3"5m  bis  höchstens  4w  Höhe  erhalten,  weil  es 
leicht  vorkommt,  dass  für  1  m  Zimmerhöhe  sich  Temperaturänderungen 
von  2  bis  2-5°  ergeben,  wobei  Kälte  am  Fussboden  und  Ueberhitzung  an 
der  Decke  stattfindet.  Nur  die  Rücksicht  darauf,  künstliche  Beleuchtungs- 
einrichtungen nicht  nur  zur  besseren  Wirkung  zu  bringen,  sondern  auch  die 
Verbrennungsproducte  möglichst  aus  der  Athmungssphäre  der  Bewohnerschaft 
fern  zu  halten,  kann  grössere  als  die  angegebenen  Höhen  von  Wohnzimmern 
rechtfertigen.  —  Ofenheizung  wird,  um  Hineintragen  von  Schmutz  in  die  Wohn- 
räume zu  beschränken  und  Auf  wirb  elungen  von  Asche  zu  vermeiden,  am 
besten  so  eingerichtet,  dass  die  Beheizung  von  aussen  erfolgt.  Oefen  und 
andere  Heizkörper  müssen  eine  Stellung  im  Räume  erhalten,  dass  möglichste 
Gleichmässigkeit  der  Temperatur  in  allen  Theilen  eines  Raumes  erreicht  wird, 
weil  grössere  Ungleichheiten  nicht  nur  unangenehm  empfunden  werden,  son- 
dern auch  zu  Erkältungskrankheiten  disponiren.  Ein  gewisses  „Mehr"  an  Grösse 
der  Heizkörper  ist  weniger  als  ein  „Minus*  an  der  noth wendigen  Grösse  zu 
scheuen,  weil  letzteres  die  Veranlassung  zu  Ueberheizungen  und  Entstehung 
reizend  auf  die  Schleimhäute  wirkender  brenzlicher  Gerüche  wird.  Die 
äussere  Form  der  Oefen  soll  gefällig  aber  einfach  sein,  da  Ueberladung  mit 
Zierformen  nur  Anlass  zu  Staubablagerungen  auf  der  Ofenwand,  die  bei 
eisernen  Ofen  leicht  verbrannt  werden,  gibt.  Dem  vielfach  wahrnehmbaren 
Streben,  Oefen  in  sogenannten  momumentalen  Formen  zu  gestalten,  sollte 
seitens  der  Hygiene  daher  Widerstand  entgegen  gesetzt  werden,  umso  mehr  als 
die  Ueberladung  mit  Zierformen  auch  fast  immer  eine  Schmälerung  der  Heiz- 
wirkung mit  sich  bringt.  Hinsichtlich  der  Was s erheiz ung  ist  der  Gefahr, 
in  kalter  Jahreszeit  einzufrieren,  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  da 
das  mit  dem  Einfrieren  sehr  leicht  verbundene  Zerspringen  eines  Wasser- 
heizkörpers und  Entleerung  seines  Inhalts  grossen  Schaden  in  einer  Wohnung, 
namentlich  in  den  Zwischendecken  anrichten  kann. 

Die  Beleuchtung  eines  Wohnraumes  soll,  einerlei  ob  es  sich  um  natür- 
iches  oder  künstliches  Licht  handelt,  möglichst  gleichmässig  in  allen 
Theilen  sein.  Zur  Erreichung  dieses  Zustandes  trägt  das  von  Wänden  und 
Decke  reflectirte  Licht  viel  bei;  Wände  und  Decke  sollen  daher  helle  Fär- 
bung haben.    Da  die  Lichtmenge,   die  eine  wagrecht  liegende  Fläche  erhält, 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1059 

am  grössten  ist,  wenn  die  Lichtstrahlen  die  Fläche  senkrecht  treffen,  so  wird 
durch  die  obersten  Theile  eines  Fensters  ein  Zimmer  besser  beleuchtet 
als  durch  die  unteren.  Es  sollte  daher  Regel  sein,  Fenster  so  nahe  als 
möglich  an  die  Decke  heranzuführen,  und  die  obere  Begrenzung  „gerade" 
(anstatt  bogenförmig)  zu  gestalten,  auch  das  Fenster  unten  in  geringer 
Höhe  über  Fussboden  beginnen  zu  lassen.  Die  Einfassung  des  Fensters  soll 
nach  innen  und  aussen  abgeschrägt  werden,  damit  möglichst  viel  Raum  für 
den  Lichteintritt  geschaffen  wird,  und  unmittelbar  neben  dem  Fenster  nicht 
^dunkle  Ecken"  entstehen.  Die  die  Glasfläche  zerlegenden  Fensterkreuze  und 
Sprossen  versperren  grossen  Theilen  der  Fensterfläche  den  Lichteinfall  und 
bringen  dadurch  auch  Ungleichheiten  in  der  Lichtvertheilung  hervor.  Diese 
Theile  sollten  daher  so  schmal  gemacht  werden,  als  die  Materialbeschaffen- 
heit es  irgend  zulässt. 

Durch  das  natürliche  Licht  werden  die  vom  Fenster  entfernt  liegenden 
Theile  geringer  beleuchtet  als  die  näher  liegenden,  und  die  Abnahme  ge- 
schieht im  umgekehrten  Yerhältnis  des  Quadrats  der  Entfernung.  Daher  ist 
die  natürliche  Beleuchtung  der  Fenster  gleich  grosser  Zimmer,  wenn  die 
Fenster  in  den  Langseiten  liegen,  entsprechend  günstiger  als  die  Beleuchtung 
durch  Fenster  in  den  Schmalseiten.  Bei  der  künstlichen  Beleuchtung  sind 
diese  Unterschiede  durch  passende  Yertheilung  der  Lichtquellen  so  weit 
aufzuheben  als  man  will;  doch  ist  als  Uebelstand  mit  der  weitgehenden 
Theilung  der  Lichtquellen  auch  die  grössere  Ausbreitung  der  Verbrennungs- 
producte  im  Räume  verbunden. 

Die  Menge  von  natürlichem  Licht,  welche  ein  in  behebiger  Tiefe  hinter  dem  Fenster 
liegender  Punkt  empfängt,  lässt  sich  (nach  dem  Verfahren  von  Förster)  so  ermitteln, 
dass  man  von  dem  Punkte  aus  zwei  Sehstrahlen  gelegt  denkt,  von  welchen  der  eine  die 
obere  Fensterbegrenzung,  der  andere  den  First  eines  gegenüber  liegenden  Gebäudes  be- 
rührt; diese  beiden  Sehstrahlen  schliessen  einen  Winkel  ein,  dessen  Grösse,  wenn  die  Be- 
leuchtung ausreichend  sein  soll,  nicht  unter  5°  betragen  darf.  Es  ist  jedoch  ausserdem 
nöthig,  dass  der  Halbirungsstrahl  dieses  Winkels  mit  der  horizontalen  Fläche  —  oder  Linie  — 
einen  Winkel  von  nicht  unter  28"^  bilde.  Das  Verfahren  ist.  da  dasselbe  auf  die  Breite,  in 
der  das  Licht   einfällt,  keine  Rücksicht  nimmt,   nur  ein  ungefähres. 

Genauere  Ergebnisse  liefert  die  Anwendung  des  WEBER'schen  Raumwinkel- 
messers,  mit  welchem  dasjenige  Stück  des  Himmelsgewölbes  in  sogenannten  Quadrat- 
graden gemessen  wird,  wovon  das  ganze  als  Vollkugel  gedachte  Himmelsgewölbe  vom 
Radius  R  eine  bestimmte  Anzahl  enthält  und  jeder  einzelne  Quadratgrad  die  Grösse 

_  /  2R 
'^  ""  ("360 

besitzt,  also  ein  „sphärisches"  Quadrat,  dessen  Seitenlänge  =  1°  ist.  Ausser  der  Anzahl 
n  solcher  sphärischen  Quadrate  gibt  das  Instrument  auch  den  mittleren  Winkel  a  an,  unter 
welchem  das  Licht  von  der  leuchtenden  Himmelsfläche  einfällt.  Bei  senkrechtem  Licht- 
einfall (also  a  =  90°)  ist  genügende  Helligkeit  an  einer  Stelle  vorhanden,  für  welche  n  >  50. 

50 

Wenn    aber  a  <;  90.    so    muss  die  Zahl  n  in  dem  Verhältnis  -: grösser  sein.  Da  der 

sm  a 

Raumwinkelmesser  das  von  Wänden,  Decke  u.  s  w.  reflectirte  Licht  nicht  berücksichtigt, 
ist  die  Beleuchtung  besser,  als  der  Raumwinkelmesser  angibt  und  die  Lichtmenge  um  so 
«tärker    vermehrt,   je    hellfarbiger  Wände  und  Decke  sind. 

Genaue  Ergebnisse  liefert  die  Anwendung  des  WEBER'schen  Photometers,  dem 
eine  Helligkeitseinheit  zu  Grunde  liegt,  die  entsteht,  wenn  eine  Normalkerze  aus  1  m 
Entfernung  ihr  Licht  auf  eine  weisse  Fläche  wirft:  diese  Helligkeit  heisst  Meterkerze. 
10  Meterkerzen  sind  eine  zum  Lesen  und  Schreiben  ausreichende  Helligkeit,  die  durch 
natürliches  Licht  nur  zu  Stande  kommt,  wenn  bei  Anwendung  des  FöRSTEa'schen  Messungs- 
verfahrens die  Werthe  von  5°  und  28"  vorliegen,  und  beim  Gebrauch  des  WEBER'schen  Raum- 

50      .  , 

Winkelmessers    die    Anzahl   der   Quadratgrade  n  =  —. ist. 

^  °  sm  a 

Zum  Vergleich  von  natürlichen  Lichtmengen  in  Zimmern  sei  noch  angeführt,  dass  an 
Plätzen,  welche  für  (directes)  Himmelslicht  unerreichbar  sind  (Raumwinkel  =  0),  an  trüben 
Tagen  die  von  reflectirtem  Licht  erzeugte  Helhgkeit  1—3  Meterkerzen  beträgt,  und  dass 
an  trüben  Tagen  noch  ausreichende  Beleuchtung  herrscht,  wenn  die  Bedingung  erfüllt  ist 
n  sin  a  >  50. 

67* 


1060  WOHNUNGSHTGIENE. 

Gewohnheit  und  Streben  nach  Luxusentfaltung  sind  die  Ursache,  den 
oberen  Theil  der  Fenster  durch  schwere  Vorhänge  für  den  Lichtzutritt  abzu- 
sperren. Nicht  nur  wird  der  wirksamste  Theil  der  Fensterfläche  dadurch 
zw^ecklos  gemacht,  sondern  es  bieten  schwere  Vorhänge  auch  ganz  besonders 
gut  geeignete  Flächen  für  Staubablagerungen  und  Festsetzung  von  Kiech- 
stoffen.  Viel  weniger  schädlich  wirken  Vorsetzer  und  Vorhäuge  vor  den 
unteren  Theilen  der  Fensterfläche,  die  aber  nur  unter  besonderen  Um- 
ständen, und  dann  meist  neben  Vorhängen  für  den  oberen  Theil  zur  Anwen- 
dung kommen;  es  liegt  dann  doppelte  Schädigung  der  Beleuchtung  vor. 
Können  aus  gewissen  Rücksichten  Vorhänge  nicht  entbehrt  werden,  so  sollte 
man  nur  stark  durchlässige  Stoffe,  —  also  locker  gewebte  und  hellfarbige  — 
benützen.  Am  günstigsten  wirken  cremefarbige  sogenannte  Köperstoffe,  durch 
die  auch  die  Lichtfärbung  verbessert  wird,  und  welche  nur  einen  relativ 
geringen  Procentsatz  des  Lichts  verschlucken. 

Die  Wasserversorgung  der  Wohnungen  kann  entweder  „centralisirt,^ 
oder  „Einzelversorgung"  sein.  Sie  ist  am  vollkommensten  bei  Centralisirung 
in  dem  Falle,  dass  das  Wasser  an  jeder  Stelle  und  zu  jeder  Zeit  zur 
Verfügung  steht:  sogenannte  constante  Versorgung.  Finden  Beschränkungen 
statt,  so  kann  die  Einzelversorgung  gleichwerthig  sein.  Hinsichtlich  der  Ver- 
breitung von  „Wasserepidemien''  ist  die  centralisirte  Versorgung  wegen  der 
genaueren  Ueberwachung  ihres  Betriebes  im  Vorzuge  vor  der  Einzelver- 
sorgung. Erstere  fördert  auch  den  Gebrauch  des  Wassers  und  begünstigt  da- 
durch die  allgemeine  Reinlichkeit;  bei  letzterer  ist  der  Wasserverbrauch  in 
der  Regel  geringer.  Das  Wasser  soll  den  einzelnen  Zapfstellen  ohne  Da- 
zwischenkunft  von  Hausreservoiren,  also  dir e et  aus  der  Strassenleitung  zu- 
geführt werden,  da  das  Verweilen  in  Reservoiren  auf  die  Wasserbeschaffenheit 
schädigend  einwirkt;  ausserdem  ist  blos  bei  steter  Füllung  der  Rohre,  die 
nur  gesichert  ist,  wenn  das  Wasser  ohne  Vermittlung  von  Hausreservoiren 
zugeleitet  wird,  gegen  die  Gefahr  der  Lösung  von  Metallen  aus  der  Rohr- 
wand (Blei)  ausreichende  Sicherheit  vorhanden.  Genügende  Mengen  von 
Wasser  sind  40 — 50  /  pro  Kopf  und  Tag;  bei  grösserer  Wohlhabenheit  werden 
aber  80—100  l  verbraucht,  während  in  niederen  Wohnungen  der  Bedarf 
umgekehrt  mit  20 — 25  l  gedeckt  wird. 

Von  den  beiden  Brunnenformen:  weiten  Kesselbrunnen  und  engen 
Rohrbrunnen,  sind  die  letzteren  wegen  des  viel  grösseren  Schutzes,  der 
bei  ihnen  vor  Verunreinigungen  besteht,  im  Vorzuge.  Kesselbrunnen 
müssen  an  erhöhten  Stellen  angelegt  werden,  damit  sie  keinen  Zufluss  von 
sogenanntem  wilden  Wasser  empfangen.  Die  Nähe  von  Dünger  statten,  Ställen,. 
Gruben  mit  Schmutzstoffen  ist  zu  vermeiden,  doch  die  Angabe  einer  be- 
stimmten einzuhaltenden  Entfernung  (die  oft  geschieht)  ohne  Werth,  da  alles 
auf  die  örtlichen  Verhältnisse,  sowie  die  Brunnen-  und  Bodenbeschaffenheit 
ankommt.  Niemals  sollten  wegen  der  Gefahr  muthwilliger  und  fahrlässiger 
Verunreinigungen  Kesselbrunnen  offen  daliegen,  sondern  immer  sicher  zuge- 
deckt sein,  und  die  Wasserförderung  mittelst  Pumpe  bewirkt  werden. 

Der  Baugrund  für  ein  Wohnhaus  soll  wo  möglich  sogenannter  gew^achsener,. 
d.  h.  in  natürlicher  Lage  vorkommender,  und  noch  nicht  verunreinigter  Boden 
sein.  In  erster  Linie  ist  Trockenheit  Erfordernis.  Entweder  ist  dieselbe  durch 
die  Höhenlage  gewährleistet,  oder  sie  muss  durch  Aufschüttung  künstlich  ge- 
schaffen werden.  Sogenannter  w^armgründiger  Boden,  als  Sand  und  Sand  mit 
Lehm  gemischt,  auch  Kiesboden  und  lockerer  Felsboden,  ist  vor  kaltgrün- 
digem  Boden,  schwarzem  strengen  Lehm,  Letten,  u.  s.  w.  im  Vorzuge.  Je 
weniger  organische  Bestandtheile  der  Boden  enthält,  um  so  besser  ist  der- 
selbe geeignet.    Auf  Bauschutt  dürfen  Wohngebäude   erst    errichtet   werden^ 


WOHNUNGSHYGIENE.  1061 

nachdem  die  Zersetzungsvorgänge  in  demselben  zu  Ende  gekommen  sind. 
Weder  darf  das  Grundwasser  an  die  Mauern  des  Hauses  treten  noch  Wasser- 
gefahr von  aussen  drohen.  Ist  die  Gefahr  vorhanden,  dass  die  Grundmauern 
des  Hauses  mit  dem  Grundwasser  in  Berührung  kommen,  so  muss  dagegen 
durch  Isolirung  Schutz  geschaffen  werden.  Dies  geschieht  entweder,  indem 
die  ganze  Grundtiäche,  auf  der  das  Haus  stehen  soll,  mit  einer  undurchlässigen 
Schicht  (Beton  oder  Steinplatten)  abgedeckt,  oder  —  weniger  gut  —  soge- 
nannte Isolirschichten  (Blei-  oder  Glasplatten,  Asphaltlagen  u.  s.  w.)  auf  der 
Höhe  des  Fundamentabsatzes  in  die  Grundmauern  eingelegt  werden.  Seit- 
licher Zutritt  von  Feuchtigkeit  wird  durch  einen  wasserdichten  Ueberzug  der 
Aussenseiten  der  Grundmauern  abgehalten,  noch  sicherer  durch  isolirende 
Mauern  oder  weite  sogenannte^.. Lichtgruben.  Die  Kellersohlen  sind 
in  Gebäuden,  welche  in  feuchtem  Grunde  stehen,  durch  Abpflasterung 
oder  Estriche  aus  Asphalt  und  Cement  vor  Wasserdurchtritt  zu  sichern. 
Bei  dem  Schutze  gegen  Wohnungsfeuchtigkeit  ist  nur  von  den  vorbeugenden 
Mitteln  Erfolg  zu  erwarten;  den  zahlreich  angepriesenen  Mitteln  zur  Wieder- 
3beseitigung  bereits  vorhandener  Wohnungsfeuchtigkeit  ist  nur  sehr  geringe 
Bedeutung  beizulegen. 

Die  Bewohner  von  Gebäuden  in  Thalsenken,  oder  Kesseln,  oder 
in  Flussthälern,  oder  am  Fusse  von  Hängen  sind  in  höherem  Maasse  für  ge- 
wisse Krankheiten  disponirt  als  die  Bewohner  von  höher  liegenden  Gebäuden. 
Vielleicht  liegt  eine  Ursache  dieser  oft  beobachteten  Thatsache  darin,  dass 
in  Lagen  wie  den  genannten  Grundwasser  und  Boden  leichter  verunreinigt 
werden  als  in  anderen  Lagen;  dies  ist  namentlich  zu  fürchten,  wenn  ober- 
halb der  tiefen  Lagen  menschliche  Wohnungsstätten  liegen,  von  welchen  aus 
Schmutzwasser  u.  s.  w.  zu  Thal  geführt  werden  können.  —  Geringe  Feuch- 
tigkeit der  oberen  Bodenschicht  lässt  sich  durch  Anpflanzungen  von  Bäumen 
und  Sträuchern  solcher  Arten,  die  viel  Wasser  zu  ihrem  Aufbau  gebrauchen, 
oder  von  der  Oberfläche  verdunsten,  beseitigen.  Grundwasser  das  in  Becken 
oder  Mulden  auf  wenig  hoch  liegender,  undurchlässiger  Schicht  steht,  kann 
man  zuweilen  mittelst  sogenannter  absorbirender  Brunnen  dem  tiefer  lie- 
gendem Grundwasser  einverleiben.  In  solchen  Lagen  kann  nasser  Boden  durch 
Drainagen  trocken  gelegt  werden. 

Die  Materialien  zum  Aufbau  des  Wohnhauses  müssen  allgemein  gewisse 
Ansprüche  erfüllen,  unter  welchen  diejenigen,  welche  sich  auf  die  Porosität 
und  das  Verhalten  gegen  Feuchtigkeit  und  Wärme  beziehen,  mit  die 
wichtigsten  sind.  Bis  in  die  neueste  Zeit  hinein  hat  man  einen  gewissen 
Grad  von  Porosität  der  Bausteine  als  nothwendig  oder  nützlich  für  die 
gesundheitliche  Beschaffenheit  des  Hauses  gehalten.  Dieselbe  sollte  dem 
Luftaustausch  zwischen  aussen  und  innen  dienen,  ferner  bei  der  geringen 
Wärmeleitungsfähigkeit  der  Luft  günstig  im  thermischen  Sinne  wirken, 
endlich  das  Austrocknen  der  Mauern,  beziehungsweise  das  Trocknen  derselben 
nach  Aufnahme  von  Feuchtigkeit  bei  Ptegenfällen,  befördern.  Gestützt  auf 
das  bekannte  PEXTENKOFER'sche  Experiment:  von  einer  Seite  der  Mauer  aus 
eine  an  der  anderen  Seite  derselben  befindliche  Flamme  auszublasen,  schrieb 
man  dem  Luftaustausch  zwischen  aussen  und  innen  eine  grosse  Bedeutung  zu. 
Dieser  Schluss  ist  durch  anderweitige  Versuche  und  die  Erfahrung  als  hin- 
fällig erwiesen.  Das  konnte  geschehen,  weil  bei  der  Betrachtung  des  Petten- 
KOFER'schen  Experiments  die  Grösse  des  angewendeten  Luftdrucks  übersehen 
worden  war. 

Der  Luftaustausch  durch  eine  Mauer  hindurch  ist  proportional  dem  Unterschiede, 
■der  auf  den   beiden  Seiten   herrschenden  Luftdrücke:  p — pj.    Sind  7  und  y^    die   Einheits- 

gewichte  der  beiden  Luftarten,  so  ist  (nach  dem  MARiOTTE'schen  Gesetz) :  pi  =  p  — L,    mithin 


1062  WOHNÜNGSHYGIENE. 

der  Luftdrackunterschied  zu  beiden  Seiten 

Nun  ist  bei  den  Temperaturen   von  —  10°  aussen  und  -j-  20°  innen  bei  etwa  öO^/o  Sätti- 

guneszustand  der  Luft 

^     ^  Y  1-341 


1-078,  mithin: 


Ti  1-244 

d  =  —  0-078.  p 
(worin  das  Minuszeichen  andeutet,  dass  Luftdurchtritt  von  innen  nach  aussen  stattfindet). 
Dieser  Werth  ist  so  gering,  dass  selbst  für  grosse  Wandflächen  die  secundlich  durchtretenden 
Luftmengen  sich  nur  zu  einigen  Litern  berechnen,  welchen  Mengen  eine  gesundheitliche 
Bedeutung  nicht  beizulegen  ist.  Eine  gewisse  Bedeutung  erlangt  der  Luftaustausch  erst, 
wenn  stärkere  Windströmungen  stattfinden,    wenn  also  anstatt    des  Druckes  d  der  Druck: 

d,  =  p(l_^)  +  p, 

wirkt.    Aber    selbst  dieser  Druck  ist    erst  bei    heftigen  Stürmen    gross    genug,    um    durch 
Wände   von  normaler  Stärke  hindurch  einen  massigen  Luftaustausch  zuwege  zu  bringen. 

Wo  künstliche  LüftungseinrichtuLgen  bestehen,  wirkt  der  durch  die 
Wände  vermittelte  Luftaustausch  geradezu  störend  auf  den  regelmässigen 
Gang  jener.  Da  nun  die  Porosität  der  Aussenwände  auch  zur  Feuchtigkeitsauf- 
nahme bei  Regenwetter  dient,  und  somit  als  einziger  Nutzen  derselben  nur  der 
bestehen  bleibt,  dass  die  Wärmeleitung  der  Mauern  etwas  eingeschränkt 
wird,  ein  Nutzen,  dem  gegenüber  den  angeführten  Nachtheilen  keine  wesentliche 
Bedeutung  zukommt,  wird  neuerdings  mit  Recht  für  die  nach  aussen  liegende 
Seite  der  Gebäudemauern  den  nicht  oder  nur  wenig  porösen  Materialien  vor 
den  stark  porösen  der  Vorzug  gegeben.  Da  aber  für  die  Innenseiten  und 
den  Kern  der  Mauern  der  Grund  von  Feuchligkeitsaufnahmen  in  Wegfall 
kommt,  ist  für  diese  Theile  die  Verwendung  poröser  Steine,  und  zwar 
stark  poröser,  welche  grosse  Einschlüsse  von  ruhender  Luft 
enthalten,  im  Interesse  des  Wärmeschutzes  zu  empfehlen. 

Denselben  Zweck,  der  durch  die  Porosität  erfüllt  werden  soll,  hat  man 
bisher  vielfach  durch  die  Einlegung  sogenannter  Luftisolirschichten  (Spalte 
von  5 — 8  cm  Weite),  die  im  Kern  der  Mauern  ausgespart  werden,  zu  er- 
reichen gesucht.  Das  findet  aber  nur  unter  zwei  Bedingungen  statt:  Die  Luft 
dieser  Schichten  muss  ruhend,  und  gleichzeitig  trocken  sein.  Da  beide 
Bedingungen  selten  erfüllt  sind,  leisten  Luftisolirschichten  zum  Wärmeschutz 
—  wie  auch  durch  das  Experiment  erwiesen  ist  —  nur  wenig,  und  kann  von 
stark  porösen  Steinen,  auch  sogenannten  Lochsteinen  (Steinen  mit  Hohl- 
räumen, die  nicht  nach  der  Aussenseite  ausgehen)  mehr  erwartet  werden. 
Unbeschadet  dieser  Thatsache  bleibt  aber  der  Nutzen,  den  Luftisolirschichten 
dadurch  gewähren,  dass  sie  zur  rascheren  Austrocknung  der 
Mauern  dienen,  auch  Feuchtigkeit,  die  von  aussen  kommt,  an  ihrem 
Fortschreiten  durch  die  ganze  Dicke  der  Mauern  hindern,  bestehen. 

Mit  dem  Verhalten  der  Materialien  gegen  Wärme  hängt  das  hygrosko- 
pische Verhalten  derselben  eng  zusammen.  Materialien,  die  stark  wärme- 
leitend sind,  kühlen  entsprechend  rasch  ab,  wonach  an  denselben  aus  warm- 
feuchter Luft  Feuchtigkeitsniederschlag  stattfindet.  In  dieser  Hinsicht  ver- 
halten sich  natürliche  Gesteine  viel  ungünstiger  als  künstliche,  namentlich 
als  gebrannte  Steine  (Ziegel).  Da  auch  die  stärkere  Wärmeleitung  an  sich 
sowohl  in  warmer  als  in  kalter  Jahreszeit  ungünstig  ist,  da  Natursteine  theil- 
weise  sehr  beträchtliche  Wassermengen  aufnehmen  und  lange  festhalten 
können  (manche  Sandsteine  bis  zu  400  l  in  1  m^,  Kalksteine  bis  zu  200  l; 
einige  von  den  sogenannten  Urgesteinen,  auch  von  den  vulkanischen  Gesteinen 
bis  etwa  50  l),  so  stehen  Naturgesteine  den  künstlichen  Steinen  für  Wohnhaus- 
bauten im  Allgemeinen  weit  nach.  Wo  man  ihrer  Benützung  nicht  ganz  ent- 
rathen  kann,  ist  es  immer  zweckmässig,  dieselbe  auf  die  äussere  Schale 
der  Mauer  zu  beschränken,  und  zu  dem  nach  innen  liegenden  Theil  der 
Mauer   künstliches    Steinmaterial  zu  verwenden.    Ziegelstein  ist  auch  in  der 


WOHNÜNGSHYGIENE.  ,      1063 

Beziehung  vor  Naturstein  weit  im  Vorzuge,  dass  die  specifische  Wärme  des 
ersteren  (Wärmecapacität)  erheblich  geringer  als  die  des  letzteren  ist.  Die 
specifische  Wärme  des  Sandsteines  steht  z.  B.  zu  der  des  Ziegelsteines  im  Ver- 
hältnis 1:0-6. 

Wie  starke  Wärme  leitung,  so  setzt  auch  starke  Wärme  Sammlung 
den  gesundheitlichen  Werth  eines  Baumaterials  herab.  Stark  wärmesammelnd 
sind  alle  Metalle,  desgleichen  auch  Glas,  was  z.  B.  bei  Dächern  von 
Wohngebäuden  sehr  beachtet  sein  will. 

Hölzer  nehmen  mit  Bezug  auf  das  Verhalten  gegen  Wärme  eine  mitt- 
lere Stellung  ein.  Da  die  sonst  zum  Wohnhausbau  benutzten  Materialien 
nur  in  relativ  geringen  Mengen  gebraucht  werden,  erscheint  es  unnöthig, 
dieselben  in  den  Kreis  der  Besprechung  einzubeziehen. 

Die  Stärke  der  Aussenmauern  von  Wohngebäuden  hat,  ausser  dass 
sie  den  Anforderungen  der  Standfestigkeit  und  dem  Schutz  gegen  Witterungs- 
unbilden entsprechen  muss,  auch  den  allgemeinen  klimatischen  Ansprüchen 
zu  genügen.  In  dieser  Hinsicht  kommt  insbesondere  die  Abhängigkeit  des 
Wärmedurchgangs  von  der  Mauerstärke  und  von  dem  Material  der 
Mauern  in  Betracht. 

Wenn  die  Mauerstärke  von  1  bis  auf  3  zunimmt,  so  nimmt  der  Wärmedurchgang 
von  1  auf  060  ab.  Von  hier  an  verlangsamt  sich  die  Abnahme  in  geringerem  Maasse, 
beispielsweise  bei  Zunahme  der  Mauerstärke  von  3  auf  6  von  060  auf  038  und  bei  Zu- 
nahme der  Mauerstärke  von  6  auf  10  von  0'38  auf  0"25.  Eä  ersieht  sich  hieraus,  dass 
die  Vermehrung  der  Mauerstärke  über  einen  mittleren  Werth  hinaus  im  Interesse  des 
W^ärmeschutzes  ohne  besondere  Bedeutung  ist;  immerhin  bleibt  der  Vortheil  bestehen, 
dass  die  stärkere  Mauer  vor  der  weniger  starken  den  Vorzug  grösserer  Wärme- 
Beständigkeit  hat. 

Der  Einfluss,  den  die  Materialbeschaffenheit  in  thermischer  Hinsicht  übt,  geht 
aus  folgenden  Zahlen  hervor :  Wenn  der  Wärmedurchgang  für  Mauern  aus  Hohlziegeln  und 
Mauern  mit  (wirksamen)  Luftisolirschichten  =  1.  gesetzt  wird,  so  ist  derselbe  bei  Mauern 
aus  gewöhnlichen  Ziegeln  etwa  =  2  und  bei  Sandsteinmauern  etwa  =  3,  D.  h.  es  müssen, 
um  gleichen  Wärmeschutz  zu  erreichen,  Sandsteinmauern  etwa  die  dreifache  Stärke  der  in 
Bezug  auf  Wärmeschutz  günstigsten  Arten  von  Ziegelmauern  erhalten. 

Von  den  Sonnenstrahlen  getroffene  Wände  können  an  der  Innenseite  um  4 — 7° 
höhere  Temperaturen  erreichen  als  nicht  bestrahlte  Wände  derselben  Stärke.  Das  Maximum 
folgt  aber  der  Bestrahlung  zeitlich  um  ein  Stück  nach;  bei  einer  SSan  starken  Mauer 
wurde  die  zeitliche  Verschiebung  zu  6 — 7  Stunden  beobachtet.  Wenn  die  Wände  von 
Schlafzimmern  Sonnenbestrahlung  empfangen,  so  fällt  hiernach  die  stärkste  Erwärmung 
der  Eäume  gerade  in  die  Nachtstunden. 

Für  Innenwände  ist'die  Rücksicht  auf  Wärmeschutz  meist  ohne  Bedeutung, 
abgesehen  vielleicht  von  Trennungsmauern  zwischen  nicht  heizbaren  Räumen 
und  von  den  Mauern,  die  das  Treppenhaus  von  den  Wohnräumen  sondern. 
Dagegen  ist  für  die  Innenmauern  die  Rücksicht  auf  Schutz  gegen  Schall- 
leitung von  einiger  Bedeutung,  der  ebenfalls  eine  gewisse  Wandstärke  be- 
dingt. Hierbei  spricht  aber  ebenfalls  die  Materialbeschaffenheit  wesentlich 
mit.  Je  dichter  das  Material  und  je  elastischer,  umso  grösser  ist  bei  dem- 
selben die  Leitungsfähigkeit  für  Schall.  Es  verhalten  sich  hiernach  weder 
Wände  aus  sehr  dichtem  Gestein  noch  Holzwände  in  Bezug  auf  Schall- 
dämpfung günstig. 

Eben  vollendete  Mauern  enthalten  beträchtliche  Mengen  Wasser.  Da  zu  1  m^ 
Ziegelmauerwerk  fast  03  m^  Mörtel  erforderlich  sind  (in  Bruchsteinmauerwerk  noch  da- 
rüber), und  Im^  Mörtel  bis  02  m^  Wasser  zum  Anmachen  erfordert,  so  finden  sich  im 
Fugenmörtel  von  1  m^  frischem  Mauerwerk  etwa  0-06  m^  Wasser.  Hierzu  tritt  eine  gewisse 
Menge  die  zu  dem  nothwendigen  Annässen  der  Ziegel  erforderlich  ist,  eventuell  noch  eine 
weitere  Menge  in  dem  zum  Wandputz  erforderlichen  Mörtel.  Mithin  kann  als  Wassermenge, 
die  in  1  m^  frischen  Mauerwerks  enthalten  ist,  bis  zu  010  m^  =  100 1  (unter  Umständen 
noch  mehr)  gerechnet  werden,  abgesehen  von  dem  Hydratwasser,  das  in  dem  Mörtelmaterial 
enthalten  ist,  aber  als  Feuchtigkeit  nicht  in  Betracht  kommt.  Da  der  gewöhnlich  ver- 
wendete Kalkmörtel  zum  Erhärten  kein  Wasser  gebraucht,  muss  die  ganze  Wassermenge, 
die  im  frischen  Mauerwerk  enthalten  ist,  durch  Verdunsten  an  die  Atmosphäre  abgegeben 
werden.  Vollständig  wasserfrei  wird  aber  Mauerwerk  nie;  im  gewöhnlichen  Sinne  trockene 
Mauern  enthalten  immer  noch  von  3— 6<'/o  Feuchtigkeit,  umso  weniger,  je  höher  die  Stelle 
im  Vergleich  zum  Boden  liegt,   an  welcher  die  Bestimmung  des  Wassergehalts  ausgeführt 


1064  VVOHNUNGSHYGIENE. 

■wird.  Die  Verdunstung  des  Wassers  aus  den  Mauern  ohne  Zuhilfenahme  künstlicher  Mittel 
erfordert  geraume  Zeit;  am  stärksten  ist  die  Verdunstung  bei  warmem  Sommer-  aber  auch 
bei  sogenanntem  trockenem  Frostwetter.  Je  grösser  die  Mauerdicke,  umso  mehr  verlängert 
sich  die  Zeit.  Mauern  aus  natürlichen  Steinen  mit  hoher  Wärmecapacität  erfordern  längere 
Trocknungsdauer  als  Ziegelsteinmauern. 

In  diesen  Verhältnissen  finden  polizeiliche  Vorschriften  ihre  Begründung, 
welche  fordern,  dass  zwischen  der  Fertigstellung  des  sogenannten  Rohbaues 
(der  nackten  Mauern)  und  dem  Auftragen  des  Wandputzes  ein  mehr  oder 
weniger  langer  Zeitraum  (li/g — 3  Monate)  liegen  muss,  und  andere,  nach 
welchen  ein  Neubau  erst  bezogen  werden  darf,  nachdem  eine  sogenannte 
Gebrauchsabnahme  stattgefunden  hat,  deren  Zweck  es  ist,  über  die  genügend 
weit  gehende  Austrocknung  desselben  Gewissheit  zu  schaffen.  Uebrigens 
ist  klar,  dass  beide  in  Rede  befindlichen  Fristen,  wenn  der  Zweck  derselben 
erreicht  werden  soll,  nicht  schematisch,  vielmehr  mit  der  Jahreszeit 
wechselnd  festgesetzt  werden  müssen. 

Die  Trocknungsfristen  können  durch  Anwendung  künstlicher  Mittel  er- 
heblich abgekürzt  werden.  In  einfachster  Weise  geschieht  dies  durch  Auf- 
stellung und  Anheizung  der  Oefen  in  den  Räumen,  beziehungsweise  vor- 
zeitige Ausführung  der  etwa  beabsichtigten  Luftheizungsanlage;  letztere  ist 
erheblich  wirksamer  als  die  gewöhnliche  Ofenheizung.  Ein  anderes  mehr  ge- 
bräuchliches Mittel  ist  das  Aufstellen  von  sogenannten  Coakskörben  in  den 
Räumen,  die  aber  vornehmlich  nur  durch  Wärmestrahlung  wirken;  ausser- 
dem sind  die  die  Coakskörbe  bedienenden  Arbeiter  der  Gefahr  der  Vergiftung 
durch  das  in  reichlichen  Mengen  erzeugte  Kohlenoxyd  unterworfen.  Am  besten 
ist  die  Benutzung  besonderer  Apparate,  durch  welche  erhitzte  Luft  unter  Druck 
in  die  Räume  eingetrieben,  oder  mittelst  Schlauchs  an  die  betreffenden  Mauer- 
llächen  geführt  wird,  und  gleichzeitig  Einrichtungen  für  geregelte  Abführung 
der  mit  Feuchtigkeit  beladenen  Luft  getroffen  werden.  — 

Von  grossem  Einfluss  auf  den  Trockenheitszustand,  sogar  auf  die  dau- 
ernde Beschaffenheit  eines  Wohnhauses,  kann  ein  sorgfältig  erwogener 
Arbeitsplan  sich  erweisen.  Je  sorgfältiger  mit  Bezug  auf  die  Jahres- 
zeit und  die  Reihenfolge  der  einzelnen  Arbeiten  derselbe  entworfen  ist, 
um  so  besser  für  den  Bau.  Niemals  sollte  ein  Wohnhausbau  im  Spätherbst 
begonnen  werden,  vielmehr  so  zeitig  im  Sommer,  dass  derselbe  noch  vor 
Eintritt  nasser  und  kalter  Witterung  „unter  Dach"  gelangt.  Einregnen  eines 
noch  nicht  überdachten  Neubaues,  oder  Herstellung  von  Mauern  bei  Frostwetter 
kann  schlimme  Folgen  haben:  Schwammbildung  und  sehr  lange  anhaltende 
Feuchtigkeit.  —  Die  Anlagen  zur  geordneten  Sammlung  und  Ableitung  des 
Dach  Wassers  sind  an  jedem  Neubau  zugleich  mit  der  Eindeckung  des  Daches 
zu  treffen,  weil,  wenn  dies  nicht  geschieht,  selbst  leichte  Regenfälle  die 
betreffenden  Bautheile  stark  durchnässen  können.  —  Auf  jedem  Bau  müssen 
bequem  gelegene  Bedürfnisanstalten  für  die  Bauarbeiter  hergestellt  werden, 
damit  diese  keine  Veranlassung  haben,  ihre  Bedürfnisse  etwa  in  abgelegenen 
Räumen  des  Baues  zu  verrichten  und  dadurch  dieselben  vielleicht  dauernd 
zu  schädigen.    Fälle  dieser   Art  sind  mit    unerbittlicher  Strenge  zu  ahnden. 

Uebrigens  ist  noch  hinzuzufügen,  dass  das  Beziehen  eines  Neubaues  im 
Herbst  immer  mit  gesundheitlichen  Bedenken  verknüpft  ist,  wogegen  das 
Beziehen  im  Frühjahr  oft  unbedenklich  sein  wird;  die  Gründe  ergeben  sich 
aus  dem  Vorstehenden  von  selbst. 

Stallungen  unmittelbar  mit  einem  Wohnhause  zu  verbinden,  ist  selbst  bei 
sorgfältigen  Ausführungen  misslich.  Gelegenheiten  zur  üebertragung  ansteckender  Krank- 
heiten (Zoonosen)  werden  dadurch  stark  begünstigt.  Ferner  sind  Ställe  Orte  für  Entstehung 
von  üblen  Dünsten,  Fäulnis  organischer  Stoffe  und  Feuchtigkeit,  und  endlich  sammelt  sich 
in  denselben  allerhand  Ungeziefer,  unter  denen  auch  Fliegen  den  Hausbewohnern  arge 
Belästigungen  und  Gefahren  bringen  können.  In  jedem  Falle  sind  directe  Verbindungen 
zwischen  Wohnung  und  Stallraum  zu  vermeiden  und  zwischen  beiden  auch  sonst  strenge 
Scheidungen  herzustellen;  am  besten  ist  es,  zwischen  Wohnung  und  Stall  isolirende 
Räume  einzuschalten. 


WOHNÜNGSHYGIENE.  1065 

Hmsiclitlicli  der  Deckenconstructionen  und  Fussböden  in  Wohn- 
gebäuden ist  auf  S.  1027  tf.  Bezug  zu  nehmen;  es  bleibt  hier  nur  noch  einiges 
Specielle  nachzutragen.    Zu   den  Fussböden    in  Wohnräumen  sollte  hartes 
und  völlig    ausgetrocknetes    Holz  verwendet    werden;    wo  ersteres  nicht 
disponibel  ist,  muss  der  Fussböden  Oeltränkung  oder  -Anstrich  erhalten.  Fuss- 
bödenconstructionen,  welche  ein  leichtes  Nachtreiben  der  Bretter  zum  Schliessen 
etwa   entstandener  Trocken-(Schwind-)Fugen  gestatten,  sind   im  Vorzuge  vor 
den  „genagelten"  Bretterböden.     Fussböden  aus  Holz  von  geringer  Beschaifen- 
heit  erhalten  am  besten  einen  Belag  aus  Linoleum,  der  vollkommen  wasser- 
dicht,   leicht  reinigungsfäig   ist    und    sehr   wenig    abnutzt.     Die    Fussboden- 
bretter  sollen  möglichst  eng  an  die  Umtangswände  des  Baumes  anschliessen, 
damit  an  diesen  Stellen  nicht  offene  Spalte    entstehen,  die  Feuchtigkeit  ein- 
dringen lassen.     Die  sogenannten  Fuss-  oder  Scheuerleisten  müssen  aus  dem- 
selben Grunde  möglichst  dichtschliessend  mit  dem  Fussböden  und  der  Wand 
zusammengearbeitet  werden.  —  Holzfussboden,  der  auf  Sand  oder  Erde  liegend 
(in  Erdgeschossen  ohne  Unterkellerung)  hergestellt  ist,  muss    mit   Hohlraum 
darunter  versehen  werden,  damit  die  Luft  durchziehen  kann.     Es  wird  zu  dem 
Zweck  der  Hohlraum  einerseits  mit  der  Aussenluft,  andererseits  mit  dem  Innern 
des  Raumes  in  Verbindung  gesetzt,  noch  besser  statt  letzterer  Verbindung  eine 
solche  mit  dem  Ofenrohr  oder    einem    sonstigen  „warmen"  Bohr  hergestellt. 
Wird  diese  Vorsicht  ausser  Acht  gelassen,  so  bildet  sich  sehr  leicht  Feuchtig- 
keit und  Schwamm.  Kellerräume  sollten  nur  massiven  Fussböden  erhalten,  oder 
auch  Estriche  aus  Cement   oder  Asphalt   auf   massiver  Unterlage.     Massiver 
Fussböden  ist  dringend  auch  für  Räume  in  anderen  Geschossen  zu  empfehlen, 
in  welchen  viel  Wasser  verspritzt  wird.     Das  gilt  für  Koch-  und  Waschküchen, 
desgleichen  für  Abortzellen,    Speisekammern,  auch  für  die   sogenannten  Vor- 
räume der  Wohnung  und  für  etwaige  Pflanzenzimmer,   deren  ganze  Einrich- 
tung übrigens  mit  Bezug   auf  Schutz  vor  Feuchtigkeit   u.  s.  w.   sehr  grosse 
Vorsicht  erfordert.     Sehr  bewährt  ist  in  Räumen,  in  welchen  mit  Feuchtig- 
keitszutritt von  der  Unterseite  her  zu  rechnen  ist,  der  sogenannte  Stab- 
fussboden  in  Asphalt,    der   aus   kurzen    schmalen  Brettstücken,    welche 
dicht  aneinander  schliessend   in  eine  Schicht  von  heissfiüssigen  Asphalt  ein- 
gedrückt werden,  besteht. 

Die  Fussbodenreinigung  sollte  überall  „feucht",  nicht  nass  bewirkt 
werden,  um  Staubaufwirbelungen  zu  vermeiden.  Die  nasse  Reinigung  ist 
zu  vermeiden,  weil  das  nackte  Holz  begierig  Feuchtigkeit  einsaugt.  Die 
Wasseraufnahme  ist  bei  Fichtenholz  etwa  doppelt  so  gross  als  bei  Eichenholz. 

Belag  der  Fussböden  mit  Teppichen  hat  wegen  der  Eigenschaft  der 
Teppiche,  grosse  Staubmengen  und  Mikroben  festzuhalten,  eine  schlimme 
Schattenseite,  die  besonders  bei  schweren  Teppichen  ins  Gewicht  fällt. 
Letztere  sollten,  um  die  öftere  Reinigung  nicht  zu  erschweren,  niemals  unter 
den  Möbeln  fortgehen,  oder  gar  die  Fussböden  in  der  ganzen  Fläche  be- 
decken. Kleine,  leichte  Teppiche  sind  gesundheitlich  am  wenigsten  an- 
stössig.  Niemals  sollten  Teppiche  in  Kinder-  und  Krankenzimmern 
gelegt  werden,  weil  sie  hier  den  grössten  Schaden  anrichten;  überhaupt  sollten 
sie  da  immer  fortgelassen  werden,  wo  viel  Bewegung  stattfindet.  — 

In  Räumen,  in  welchen  Kalktünche  denAnsprüchen,  die  an  das  Aussehen 
der  Wände  gestellt  werden,  noch  genügt,  ist  jene  Tünche  der  beste  Anstrich, 
weil  er  Reinlichkeit  befördert  die  Räume  hell  macht  und  auf  Bakterien 
vernichtend  wirkt.  Ein  gering  er  Zusatz  von  Leim  hebt  letztere  Wirkung  nicht 
auf,  macht  aber  die  Tünche  einigermaassen  waschbar. 

Die  gewöhnlichen  Leimfarbenanstriche,  in  welchen  als  Farbstofi'e  besonders  Ocker 
und  Kreide  benutzt  werden,  verstauben  leicht.  Immer  sollten  sie  hellfarbig  gehalten 
werden.  Chromfarben,  Uran  färben,  Eisenfarben,  wenn  mit  Arsen  verunreinigt. 
Bleifarben,  Quecksilberfarben,  Arsenfarben,  Antimonfarben  und  Kad- 
miumfarben (alle  mineralischer  Herkunft)  sind  giftig;    ebenfalls    sind    einige  organische 


1066  WOHNUNGSHYGIENE. 

Farbstoffe,  wie  Safran  in  und  mehrere  Nitrofarbstof  fe  (aus  der  Koblentheer-Ve 
arbeitung  gewonnen)  giftig.  Giftige  Farben  sollten  auch  für  Wand-  und  Deckenanstriche 
rcöglichst  ganz  vermieden  werden.  Gleichfalls  sind  Tapeten,  zu  deren  Bedruck  Giftfarben, 
wie  z.  B.  das  bekannte  Schweinfurter  Giün,  welches  Arsen  enthält,  und  einige  rothe  Farben, 
in  welchen  ebenfalls  Arsen  enthalten  ist,  nicht  zuzulassen,  da  das  Arsen  leicht  verstaubt. 
Am  besten  sind  Oelfarbenanstriche,  bei  welchen  aber  anstatt  der  giftigen  Blei- 
farben, besser  die  ungiftigen  Zinn-  und  Zinkfarben  zur  Anwendung  kommen.  Mit  Oelfarbe 
gestrichene  Wände  liefern  weder  selbst  Staub,  noch  bilden  sich  auf  ihnen  Staubablagerungen, 
wenn  nur  die  Flächen,  die  den  Anstrich  erhalten  sollen,  genügend  glatt  hergestellt  waren. 
Immer  sind  Oelfarbenanstriche  leicht  wasch-  und  desinficirbar. 

Unter  den  Tapeten  sind  die  von  glänzendem  Aussehen  den  in  stumpfer 
Fläche  gehaltenen  vorzuziehen;  noch  besser  sind  waschbare  Tapeten,  welche 
in  neuerer  Zeit  öfters  vorkommen.  Tapeten  mit  Kelief  sind,  gleichgiltig, 
ob  es  sich  um  echte  Ledertapeten  oder  Imitationen  derselben  aus  Pappe  u.  s.  w. 
handelt,  vom  gesundheitlichen  Standpunkte  zu  verwerfen. 

Höheren  Schutz  vor  Zerstörungen  der  Wandflächen  und  gesundheit- 
liche Vorzüge  gewähren  Wandbezüge  aus  „Lincrusta  Walton",  einem  linoleuni- 
artigen,  mit  Relief  versehenen,  dickwandigen  Stoff. 

Erfüllen  die  bisher  für  die  W  a  n  d  behandlung  genannten  Mittel  in 
Wohnräumen  auch  die  gesundheitlichen  Ansprüche  in  mehr  oder  minder 
ausreichendem  Umfange,  so  sind  dieselben  doch  in  den  Nebenräumen  der 
Wohnung  mehr  oder  weniger  ungenügend.  In  Küchen  schlagen  sich  auf 
kalt  liegenden  Wänden  Wasserdämpfe  nieder  und  bilden  auf  Oelfarbenanstrich 
grosse  Tropfen,  welche  an  den  Wänden  herablaufen,  wobei  durch  Aufnahme 
von  Staub  u.  s.  w.  Schmutzstreifen  entstehen.  Küchenwände  erhalten  daher 
am  besten  eine  Bekleiduug  aus  hellfarbigen  Fliesen;  jedenfalls  ist  die 
Anbringung  für  etwa  die  untersten  2  m  Höhe  der  Küchenwände  sehr  angezeigt. 
Etwas  weniger  noth wendig,  aber  doch  sehr  empfehlenswerth  ist  Fliesen- 
bekleidung der  Wände  auch  in  Speisenkammern  und  Abortszellen. 
In  diesen  Räumen  genügt  allerdings  auch  Oelfarbenanstrich,  weil  bei  der 
niederen  Temperatur  dieser  Räume  das  Niederschlagen  von  Wasserdämpfen 
nicht  leicht  zu  fürchten  ist.  Aehnliches  gilt  für  die  Wände  der  Treppenhäuser 
und  Vorräume. 

Holzvertäfelungen  der  Wände  u.  s.  w.  wirken  günstig  in  ther- 
mischer Hinsicht,  ungünstig  aber  durch  Resonanz  und  dadurch,  dass  der  Hohl- 
raum hinter  denselben  günstige  Gelegenheit  zum  Ansammeln  von  Staub 
und  allerhand  Ungeziefer  gibt.  Uebrigens  kann  der  Hohlraum  mitunter  vor- 
theilhaft  für  Lüftungs zwecke  nutzbar  gemacht  werden. 

Grundsätzlich  ist  zu  fordern,  dass  alle  Theile  der  Umfläche  eines  Wohn- 
raumes möglichst  glatt,  d.  h.  frei  von  Relief  und  scharfen  Ecken  ge- 
halten werden,  weil  bei  dieser  Haltung  den  Ansprüchen  der  Reinlichkeits- 
pflege am  weitesten  entgegengekommen  wird.  Stuckverzierungen  der  Wände 
sind  daher  vom  gesundheitlichen  Standpunkte  zu  verwerfen,  Ausrundungen 
der  Ecken  in  Wohnzimmern  und  Nebenräumen  mindestens  erwünscht,  in 
Krankenräumen  nothwendig. 

Was  für  die  Behandlang  der  Wände  vorstehend  angeführt  ist,  kann  auch 
auf  die  Möbelausstattung  der  Räume  übertragen  werden.  Mit  Schmuck- 
theilen  überladene  Möbel  sind  zu  verwerfen,  die  einfachsten,  ihrem  Nutz- 
zwecke am  besten  angepassten  Möbelformen  vom  gesundheitlichen  Stand- 
punkte vorzuziehen. 

Während  bei  dem  dauernden  Aufenthalt  in  Wohnräumen  der  Gesund- 
heitsschutz im  Wesentlichen  durch  die  Erhaltung  von  Reinlichkeit,  Trocken- 
heit, gesunder  Luft  und  ausreichendem  Tageslicht  beschafft  wird,  handelt  es 
sich  bei  den  —  nur  vorübergehend  benutzten  —  sogenannten  Massenlocalen, 
zu  welchen  Theater-,  Circus-,  Concert-  und  Versammlungssäle, 
in  gewissem  Sinne   auch  Kirchen  und  Schulen  rechnen,  vorwiegend  um 


WOHNUNGSHYGIENE.  1067 

Sicherheit  gegen  Gefahren,  die  aus  der  Anhäufung  grosser  Menschen- 
mengen auf  engem  Kaum  hervorgehen,  und  treten  gegen  die  Forderung  der 
„Sicherheit"  die  oben  erwähnten  anderweiten  Ansprüche  an  den  Gesundheits- 
schutz etwas  zurück.  Man  kann  sagen,  dass  die  Nothwendigkeit,  besondere 
Maassregeln  für  den  Gesundheitsschutz  der  Besucher  von  Massenlocalen  zu 
treffen,  erst  seit  den  grossen  Theaterbränden  der  neueren  Zeit  (Nizza 
und  Wien  1881,  Paris  1887  und  Oporto  1888)  ausreichend  erkannt  worden  ist. 
Der  Gesundheit  der  Besucher  von  Massenlocalen  drohen: 

a)  Unfälle  infolge  Mangels  an  constructiver  Sicherheit  des  Locals,  oder 
von  mangelhafter  Einrichtung  gewisser  Theile  desselben,  wie  z.  B.  der  Ab- 
gänge und  Treppen,  Raumenge  u.  s.  w., 

b)  Desgleichen  infolge  Ausbruchs  von  Panik, 

c)  Betäubung  oder  Erstickungsgefahr  durch  Einathmen  irrespirabler  Gase. 

d)  unmittelbare  Körperbeschädigung  durch  Feuer. 

Constructive  Sicherheit  und  Sicherheit  gegen  unmittelbare  Körper- 
beschädigung durch  Feuer,  bedingt  zunächst,  dass  die  technische  Herstellung 
derart  bewirkt  ist,  dass  alle  Bautheile  den  besonderen  Beanspruchungen,  welchen 
sie  unter  den  ungünstigsten  Verhältnissen  unterworfen  sein  können,  ge- 
wachsen sind.  Die  constructive  Sicherheit  bedingt  ferner  noch,  dass  mit 
Bezug  auf  den  Schutz  gegen  Brandfälle,  bezw.  die  Einschränkung  oder  Be- 
wältigung derselben  alles  geschieht,  was  gegen  ein  solches  Ereignis  über- 
haupt vorgekehrt  werden  kann.  Es  handelt  sich  bei  letzterem  Punkte  aber 
nicht  nur  um  Herstellung  des  Baues  aus  schwer  brennbaren  oder  unverbrenn- 
baren  Materialien,  sondern  ebenso  sehr  um  Einrichtungen  zur  Vermeidung 
von  Feuersgefahr  bei  der  Heizung  und  Beleuchtung  des  Hauses,  bezw.  bei 
Darstellungen  in  demselben,  welche  Feuersgefahr  mit  sich  bringen.  Den  von 
dem  Techniker  zu  treffenden  Einrichtungen  hierher  gehöriger  Art  müssen 
strenge  Ordnungen  über  die  Benutzung  des  Locals  und  dessen,  was  in 
demselben  enthalten  ist,  hinzutreten.  Solche  Ordnungen  zu  treffen,  ist  theils 
Sache  der  Polizei,  theils  auch  des  Eigenthümers.  In  denselben  darf 
nicht  generalisirt  werden,  sondern  es  sind  ganz  specielle  Vorschriften 
zu  treffen,  die  den  Besonderheiten  des  Locals  möglichst  genau  angepasst  sind. 

Thüren,  welche  in  die  Wege  der  Abgehenden  fallen,  müssen  ausreichende  Weite 
haben,  und  schon  auf  einen  geringen  Druck  öffnen.  In  Corridoren  oder  anders  gearteten 
Abgängen  dürfen  keine  unvermittelten  Raum  Verengungen,  auch  keine  vereinzelt  liegenden 
Treppenstufen  vorkommen.  Treppen  dürfen  keine  sogenannten  Wendel-  oder  Keilstufen 
enthalten,  und  möglichst  .jgerade"  geführt  sein.  Podestanlagen  in  den  Treppen,  sind,  weil 
auf  denselben  leicht  Stauungen  eines  Menschenstromes  stattfinden,  grundsätzlich  als  un- 
zweckmässig zu  betrachten.  Die  Treppen  sollen  massige  Steigungen  haben  und  die  Stufen 
dürfen  nicht  glatt,  auch  nicht  schartkantig  sein;  es  sind  an  beiden  Seiten  Handläufer  an- 
zubringen. 

um  die  Gefahren  bei  Ausbruch  von  Panik  zu  mildern,  müssen  die  Ausgänge  auf 
möglichst  kurzen  Wegen  erreichbar,  daher  in  grösserer  Anzahl  vorhanden  sein.  Die 
Länge  der  Sitzreihen  darf  nicht  über  eine  gewisse  Grösse  (12  bis  höchstens  15  Sitze) 
hinausgehen.  Sitzbreiten  und  Sitzlängen  dürfen  nicht  eng  bemessen  werden.  Zum  Nieder- 
legen eingerichtete  Sitze  scheinen  unzweckmässig,  feste  Sitze  im  Vorzuge  zu  sein.  Die  Aus- 
gänge sollen  ständig  in  Benützung  gehalten  werden.  Logen-Nothausgänge,  die  das  Publicum 
nicht  ständig  in  Benützung  hat,  sind  von  zweifelhaftem  Werth.  Während  die  Ausgangs- 
thüren  so  anzuordnen  sind,  dass  sie  von  allen  Stellen  des  Raumes  gesehen  werden 
können,  oder  sich  dem  Blicke  leicht  darbieten,  sollen  die  Thüren  zu  den  Aborten  versteckte 
Lage  erhalten  und  auch  dem  Eintretenden  entgegenschlagen;  Letzteres,  sowohl  um  bei 
Panik  den  Eintritt  zu  erschweren,  als  den  Austritt  unabsichtlich  hineingerathener  Personen 
zu  erleichtern.  Schiebethüren  sind  für  Massenlocale  ungeeignet.  Thüren  und  Gänge 
sind  so  zu  disponiren,  dass  im  Fall  eines  Brandes  das  Pabhcum  sich  nicht  in  der  dem  Brand- 
herde zugekehrten  Richtung  zu  bewegen  hat.  Die  ganze  allgemeine  Anordnung  des  Raumes 
ist  überhaupt  so  zu  treffen,  dass  das  Publicum  bei  allen  Bewegungen  gewissermaassen  ge- 
führt wird,  oder  die  einzuschlagenden  Richtungen  instinctiv  findet.  Es  dürfen  keine  Stellen 
entstehen,  an  welchen  zwei  oder  mehrere  Bewegungsrichtungen  des  Publicums,  die  nicht 
ganz  oder  doch  fast  gleichlaufend  sind,  zusammentreffen.  Wenn  das  Gebäude  des  Massen- 
locals  nicht  an  allen  Seiten  frei  steht,  vielmehr  an  enger  Strasse  , eingebaut"  oder  auf 
dem  hintern  Theile  eines  Grundstücks   errichtet  ist,    so    muss  vor   den  Ausgängen  so  viel 


1068  WOHNÜNGSHYGIENE. 

freier  Raum  vorhanden  sein,  dass  die  gesammte  Menschenmenge  bequem  auf  demselben 
Platz  findet.  In  Versammlungsräumen,  in  welchen  Gallerien  angebracht  sind,  dürfen  zwischen 
letzteren  und  dem  Kaum  selbst  keine  Treppenverbindungen   bestehen. 

Die  Gefahr  von  Gesundheitsbeschädigungen  durch  Einathmen  inrespi- 
rabler  Gase  tritt  in  Brandlällen  unerwartet  rasch  ein,  da  die  specifisch 
leichten  Gase  sowohl  durch  Diffusion  als  Bewegung  bis  zum  Ablauf  von  etwa  2 
Minuten  alle  Räume  selbst  eines  grösseren  Gebäudes  erfüllen  können.  Da  es 
unmöglich  ist,  die  Verbreitung  der  Gase  in  andere  Räume  als  die  der  Er- 
zeugungsstätte derselben  durch  die  Thüren  u.  s.  w.  zu  verhindern,  so  bleibt 
nichts  anderes  übrig,  als  Thür-  und  Treppenanlagen  so  zu  bemessen,  dass  die 
Entleerung  der  Räume  sich  in  geordneter  Weise  in  der  Dauer  von  etwa 
zwei  Minuten  vollziehen  kann. 

Wenn  man  eine  secundliche  Bewegungsgeschwindigkeit  von  0"5  m  (=  1  Schritt)  zu 
Grunde  legt,  und  die  für  1  Person  erforderliche  Breite  und  Tiefe  ebenfalls  zu  je  Oö  m 
annimmt,  so  würden  in  einer  Gangbreite  von  1  m  in  1  Minute  120  Personen  passiren 
können,  wenn  keine  Bewegungshindernisse  bestehen.  Weil  aber  solche  auf  einer  längeren 
Wegesstrecke  kaum  vermeidbar  sind,  rechnet  man  mit  einer  etwas  geringeren  Zahl,  die  in 
den  Grenzen  zwischen  6ü  und  150  liegt,  und  zwar  die  kleinere  Zahl,  wenn  es  sich  um 
Passirung  von  Treppen,  die  höhere,  wenn  es  sich  um  Passirung  gerader  Wege  ohne  Be- 
wegungshindernisse handelt.  In  der  Regel  wird  als  Weite  der  Thüren,  Gänge  und  Treppen 
soviel  mal  1  m  gefordert,  als  je  60 — 150  Personen  auf  dieselben  angewiesen  sind. 
Befinden  sich,  wie  in  Theatern,  die  Sitze  theilweise  in  grösserer  Höhe,  so  rechnet  man  mit 
der  kleineren  Zahl,  liegen  die  Sitze  wie  in  vielen  Versammlungsräumen  und  Kirchen  zu 
ebener  Erde,  so  können  bis  150  angenommen  werden.  Immer  aber  ist  eine  Mindest- 
breite einzuhalten,  die  nicht  unter  1"5  ot,  besser  2tn  sein  soll.  Die  Breite  muss  aber  auch, 
von  der  absoluten  Zahl  der  Besucher  abhängig  gemacht  werden;  je  grösser  diese,  je 
geringer  ist  in  den  Grenzen  von  60  - 150  die  auf  dieselbe  angewiesene  Personenzahl  an- 
zusetzen. 

Für  Kirchen  ist  in  Preussen  als  Mindestbreite  der  Thüren  und  Gänge  vorge- 
schrieben zu:  0.7»?  bei  der  Besucherzahl  bis  500  und  Q'bm  Zuschlag  für  je  100  Personen 
mehr  in  den  Grenzen  von  500  1000,  aber  nur  0"3  m  mehr,  wenn  die  Besucherzahl  1000 
überschreitet.  Die  Mindestbreite  von  geraden  Treppen  soll  TSm  sein;  für  gewendelte 
Treppen  sind  der  Breite  30%  zuzuschlagen.  Für  Versammlungsräume,  die  bis  zu 
300  Personen  fassen,  genfigt  eine  Treppe,  für  grössere  nicht  mehr.  Wenn  der  Raum  mehr 
als  600  Besucher  fasst,  müssen  Treppen  auf  zwei  Seiten  angelegt  werden;  die  Mindest- 
breite derselben  ist  1"5  m. 

Die  grösseren  Gefahren  bestehen  in  Theatern,  in  denen  die  Besucher 
über  einander  geschichtet  sind,  geringere  in  Circusanlagen,  bei  welchen 
die  Schichtung  mehr  breit  erfolgt.  Bei  der  höheren  Besucherzahl  letzterer 
ist  aber  allseitig  freie  Lage  zu  fordern. 

In  preussischen  Theatern  düifen  nicht  mehr  als  4  ,, Ränge"  über  dem  Parket  an- 
gelegt werden.  Corridore  und  Treppenhäuser  müssen  directes  Tageslicht  erhalten.  Als 
künstliche  Beleuchtung  ist  Gasbeleuchtung  nur  bei  kleinen  Theatern  (bis  zu  800  Be- 
suchern) zulässig,  bei  den  grössern  wird  elektrische  Beleuchtung  gefordert.  Gaszuleitung 
von  der  Strasse  aus  muss  in  mehrere  von  einander  unabhängige  Systeme  zerlegt  werden. 
Immer  ist  eine  sogenannte  Nothbeleuchtung  einzurichten,  die  so  gestaltet  werden  muss, 
dass  sie  unabhängig  von  dem  etwaigen  Authören  der  normalen  Beleuchtungseinrichtung 
weiter  functionirt. 

Da  das  Bühnenhaus  derjenige  Theil  eines  Theaters  ist,  von  welchem 
bei  Brandfällen  die  grösste  Gefahr,  besonders  die  Verbreitung  grosser  Mengen 
irrespirabler  Gase  ausgeht,  so  sind  für  dasselbe  besondere  Einrichtungen 
nothwendig,  auf  welche  hier  nicht  näher  einzugehen  ist.  Es  mag  aus  den- 
selben nur  erwähnt  werden:  die  Nothwendigkeit  eines  eisernen  Vorhangs, 
eine  um  einige  Meter  erhöhte  Lage  des  sogenannten  Schnürbodens  (in  Preussen 
mindestens  3  m)  über  der  Decke  des  Zuschauerraums  und  Anbringen  von 
Abzugsöffnungen  im  Dache  des  Bühnenhauses;  in  Preussen  sollen  letztere  ins- 
gesammt  mindestens  ^20  der  Bühnengrundfläche  betragen.  Die  Anlage  von 
Abzugsöfinungen  auch  in  der  Decke  des  Zuschauerraumes  ist  zwei- 
schneidig, indem  bei  derselben  irrespirable  Gase  in  den  Zuschauerraum  ge- 
saugt oder  gedrängt  werden  können. 

An  die  Heizung  und  Lüftung  der  Massenlocale  brauchen  bei  der 
vorübergehenden  Benützungsdauer  nicht  die   strengen  Anforderungen  gestellt 


ZURECHNÜNGSFÄHIGKEIT.  1069 

ZU  werden,  wie  z.  B.  an  Wohnräume;  sie  sind  wegen  der  Grösse  der  Räume 
auch  schwer  erfüllbar.  Ofenheizung  ist  wegen  der  Ungleichheit  der  Wärme- 
vertheilung  am  wenigsten  leistend,  und  Centralheizung  wohl  immer  im  Vor- 
zuge. Am  besten  ist  diejenige  Einrichtung,  bei  welcher  die  Heizkörper 
(Röhren  oder  Canäle)  am,  oder  im  Fussboden  liegen.  Dadurch  ist  Luftheizung, 
welche  horizontale  Führung  der  Canäle  nicht  verträgt,  für  die  Heizung  von 
Massenlocalen  so  gut  wie  ungeeignet,  wenn  man  nicht  künstliche  Pressung 
anwendet,  und  es  treten  Dampf-  und  Wasserheizungen  in  den  Vordergrund.  Bei 
seltener  Benützung  der  Locale  kann  auch  Gasheizung  zweckmässig  sein;  doch 
setzt  dieselbe  voraus,  dass  eine  wirksame  Lüftungseinrichtung  vorhanden  ist. 
Auch  die  Zuführungsstellen  der  Frischluft  liegen  bei  grossen  Räumen  am 
besten  im  Fussboden,  diese  Lage  ist  aber  in  solchen  Räumen  ungünstig,  in 
welchen  das  Publicum  nicht  sitzend  verweilt,  sondern  in  Bewegung  ist,  weil 
in  diesen  durch  die  eingeführte  Frischluft  Staubauf wirbelung  statttindet. 

Bei  Gasbeleuchtung  sollten  nicht  die  offenen  sondern  nur  geschützte 
Flammen  zur  Anwendung  kommen,  die  sowohl  in  Bezug  auf  Menge  als  Be- 
ständigkeit des  Lichtes,  als  endlich  wegen  der  geringeren  Menge  schädlicher 
Verbrennungsproducte  im  Vorzuge  sind.  Besser  noch  ist  Gasglühlichtbeleuch- 
tung, und  mit  denselben  etwa  gleichstehend  mag  auch  die  Beleuchtung  mit 
anderen  verbesserten  Gasbrennern  (Regenerativlampen  u.  s.  w.)  sein,  weil  bei 
diesen  die  Beleuchtung  durch  eine  viel  geringere  Flammenzahl  möglich  ist, 
was  für  die  Abführung  der  Verbrennungsproducte  grosse  Erleichterungen  mit 
sich  bringt;  für  letztere  sollten  in  jedem  Falle  Einrichtungen  getroffen  werden. 

Durch  die  enge  Berührung  der  Menschenmengen  in  den  Massenlocalen 
wird  die  Ansteckungsgefahr  befördert.  Als  besonders  gefährdende  Stätten 
können  die  Treppenhäuser  und  Thürgriffe,  sowie  die  Aborte  und  Pissoire 
gelten.  An  allen  genannten  Stätten  ist  peinliche  Reinlichkeitspflege 
das  wirksamste  Bekämpfungsmittel.  Zu  den  Aborten  und  Pissoiren  sollten 
nur  die  vollkommensten  Spüleinrichtungen  benutzt  werden,  und  die 
Wände  und  Fussboden  der  Zellen  so  behandelt  werden,  dass  sie  leicht  wasch- 
und  desinticirbar  sind.  f.  büsing. 

Zurechnungsfähigkeit  (forens.).  in  der  gerichtlichen  Medicin  geben 
zu  gerichtsärztlichen  Untersuchungen  sehr  häufig  Anlass  Zweifel  über 
Zurechnungsfähigkeit  und  Dispositionsfähigkeit  eines  Indivi- 
duums. Erstere  betrifft  das  Strafrecht,  letztere  das  bürgerliche  Recht.  Zur 
Ausübung  der  bürgerlichen  Rechte  und  Pflichten  wird  nämlich  ein  gewisser 
Grad  von  geistiger  Entwicklung  und  Ausbildung  verlangt,  sowie  Abwesenheit 
psychischer  Abnormitäten,  und  dasselbe  ist  der  Fall  in  Bezug  auf  Strafbarkeit 
gesetzwidriger  Handlungen.  Zur  Feststellung  abnormer  psychischer  Zustände 
ist  die  Intervention  der  gerichtlichen  Medicin  nothwendig. 

Dispositioiisfähigkeit. 

Darunter  ist  zu  verstehen  die  Fähigkeit,  alle  bürgerlichen  Rechte  und 
Pflichten  auszuüben  und  zu  erfüllen.  Dass  hiezu  ein  gewisses  Alter  und 
normale  psychische  Zustände  verlangt  werden,  ergibt  sich  aus  folgenden  ge- 
setzlichen Bestimmungen. 

Preussisches  allgemeines  Landrecht,  Theil  I,  Titel  1,  §  31.  Diejenigen,  welche 
wegen  nicht  erlangter  Volljährigkeit  oder  wegen  Mangels  an  Seelenkräften  ihre  Angelegen- 
heiten nicht  gehörig  wahrnehmen  können,  stehen  unter  der  besonderen  Aufsicht  und  Vor- 
sorge des  Staates. 

Titel  18,  §  12.  Wahnsinnige  oder  Blödsinnige,  welche  nicht  unter  Aufsicht  eines 
Vaters   oder  Ehemannes  stehen,    müssen  vom  Staat  unter  Vormundschaft  gestellt  werden. 

Oesterreichisches  bürgerliches  Gesetzbuch  §  21.  Diejenigen,  welche  Mangels  an 
Jahren,  Gebrechen  des  Geistes  oder  anderer  Verhältnisse  wegen  ihre  Angelegenheiten  selbst 
gehörig  zu  besorgen  unfähig  sind,  stehen  unter  dem  besonderen  Schutze  des  Gesetzes. 
Dahin   gehören  Kinder,    die  das  siebente.  Unmündige,    die    das    14.,  Minderjährige,  die  das 


1070  .ZUEECHNÜNGSFÄHIGKEIT. 

24  Jahr  ihres  Lebens  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  dann  Rasende,  Wahnsinnige  und 
Blödsinnige,  welche  des  Gebrauches  ihrer  Vernunft  entweder  ganz  beraubt,  oder  wenigstens 
unvermögend  sind,  die  Folgen  ihrer  Handlungen  einzusehen. 

§  173.  Gerechte  Ursachen,  die  Fortdauer  der  väterlichen  Gewalt  bei  Gericht  anzu- 
suchen, sind,  wenn  das  Kind  ungeachtet  der  Volljährigkeit  wegen  Leibes-  oder  Gemüths- 
gebrechen  sich  selbst  zu  verpflegen  oder  seine  Angelegenheiten  zu  besorgen,  nicht  vermag. 

Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  die  Entmündigung  vorgenommen 
oder  aufgehoben  werden  soll,  sind  folgende  gesetzliche  Bestimmungen  zu 
beachten. 

Deutsche  Civilprocess-Ordnung  §  599.  Die  Entmündigung  darf  nicht  ausgesprochen 
werden,  bevor  das  Gericht  einen  oder  mehrere  Sachverständige  ^über  den  Geisteszustand 
des  zu  Entmündigenden  gehört  hat. 

§  595.  Der  Antrag  zur  Bevormundung  kann  von  dem  Ehegatten,  einem  Verwandten 
oder  dem  Vormunde  des  zu  Entmündigenden  gestellt  werden.  Gegen  eine  Ehefrau  kann 
nur  der  Ehemann,  gegen  eine  Person,  welche  unter  väterlicher  Gewalt  oder  unter  Vor- 
mundschaft steht,  nur  vom  Vater  oder  dem  Vormund  der  Antrag  gestellt  werden.  la 
allen  Fällen  ist  auch  der  Staatsanwalt  zur  Stellung  des  Antrages  befugt. 

Preussisches  allgemeines  Landrecht,  Theil  11,  Titel  18,  §  815.  Die  Vormundschaft 
über  Rasende,  Wahnsinnige  und  Blödsinnige  muss  aufgehoben  werden,  wenn  dieselben  zum 
völlig  freien  Gebrauch  der  Vernunft  wieder  gelangen. 

Die  bürgerlichen  Rechte  und  Pflichten  beziehen  sich  auf  sehr  verschie- 
dene Verhältnisse  und  können  das  Recht  zur  eigenen  Vermögensverwaltung, 
das  Recht  zu  testiren,  eine  Ehe  einzugehen,  Kinder  zu  erziehen,  die  väter- 
liche Gewalt  auszuüben,  einem  Amte  vorzustehen,  gerichtliches  Zeugnis  ab- 
zulegen, gerichtliche  Klage  zu  führen,  einen  Eid  zu  leisten  u.  s.  w.  betreffen. 

Die  Dispositionsfähigkeit  kann  nun  entweder  für  die  Ausübung  aller 
dieser  Rechte  und  Pflichten  vollständig  ausgeschlossen  sein,  so  dass  der  Be- 
treffende auf  alles  selbständige  Handeln  verzichten  muss  und  so  zu  sagen 
mundtodt  ist,  indem  Andere,  der  Vormund,  der  Curator  den  Unmündigen  zu 
vertreten  haben,  wie  das  bei  einem  gewissen  Alter  der  Fall  ist.  Oder  aber 
€S  bestehen  gewisse  Grade  der  Dispositionsfähigkeit,  welche  mit  der  Unter- 
scheidung der  Kindheit,  Unmündigkeit,  Minderjährigkeit  in  Zusammenhang 
stehen,  so  dass  die  Dispositionsfähigkeit  eine  gradweise  fortschreitende  ist, 
bis  zum  Eintritt  der  vollständigen  Dispositionsfähigkeit. 

Diese  tritt  nach  den  meisten  Civilgesetzen  mit  dem  21.  oder  24.  Jahre 
ein.  Von  den  schon  früher  eintretenden  bürgerlichen  Rechten  heben  wir  fol- 
gende hervor. 

Die  Testirfähigkeit  tritt  nach  den  meisten  Civilgesetzgebungen 
schon  mit  dem  18,  Lebensjahre  ein,  und  ausserdem  können  schon  Minder- 
jährige, die  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  vor  Gericht 
testiren,  jedoch  nur  mündlich. 

Oesterreichisches  allgemeines  bürgerliches  Gesetzbuch  §  569.  Unmündige  sind 
zu  testiren  unfähig.  Minderjährige,  die  das  18.  Jahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  können 
mir  mündlich  vor  Gericht  testiren.  Das  Gericht  muss  durch  eine  angemessene  Erforschung 
sich  fest  zu  überzeugen  suchen,  dass  die  Erklärung  des  letzten  Willens  frei  und  mit  Ueber- 
legung  geschehen  ist.  Die  Erklärung  muss  in  ein  Protokoll  aufgenommen  und  dasjenige, 
was  sich  ergeben  hat,  beigerückt  werden. 

Um  letztwillige  Bestimmungen  rechtsgiltig  auszuführen,  wird  verlangt, 
dass  dieselben  bei  vollständigem  Bewusstsein,  mit  richtiger  Erkennung  der 
Bedeutung  solcher  letztwilliger  Verordnungen  und  mit  freier  Willens- 
bestimmung gemacht  werden,  weshalb  hiezu  die  Gegenwart  zuverlässiger 
Zeugen  verlangt  wird. 

Oesterreichisches  allgemeines  bürgerliches  Gesetzbuch  §  591.  Jünglinge  unter 
18  Jahren  können  bei  den  letzten  Anordnungen  nicht  Zeuge  sein. 

Uebrigens  liegt  es  nicht  im  Sinne  der  Gesetzgebung,  dass  der  Testirende 
in  vollständiger  geistiger  Gesundheit  sich  befinde,  es  wird  nur  verlangt,  dass 
wenigstens  zur  Zeit  der  Testirung  der  Testator  dispositionsfähig  sei,  da  es 
ja  Zustände  gibt,  in  welchen  nur  zeitweise  Bewusstseinsstörungen  vorkommen 
und  freier  Wille  aufgehoben  ist,  so  dass  lucide  Intervalle  bestehen,  in  welchen 
vollkommene  Bewusstheit  und  freier  Wille  vorhanden  sind. 


ZÜRECHNUNGSFÄHIGKEIT.  1071 

Preussisches  allgemeines  Landrecht,  Theil  II,  Titel  12,  §  21.  Personen,  die  wegen 
Wahnsinn  oder  Blödsinn  unter  Vormundschaft  genommen  worden,  sind,  solange  die  Vor- 
mundschaft dauert,  letztwillige  Verordnung  zu  verrichten,  unfähig. 

§  147.  Ist  dem  Bichter  bekannt,  dass  der  Testator  zuweilen  an  Abwesenheit  des 
Verstandes  leide,  so  muss  er  sich  vollständig  überzeugen,  dass  derselbe  in  dem  Zeitpunkt, 
wo  er  sein  Testament  aufnehmen  lässt  oder  übergibt,  seines  Verstandes  wirklich 
mächtig  sei. 

§  148.  Findet  er  dieses  zweifelhaft,  so  muss  er  Sachverständige  zuziehen. 

§  20.  Personen,  die  nur  zuweilen  ihres  Verstandes  beraubt  sind,  können  in  lichten 
Zwischenräumen  von  Todes  wegen  rechtsgiltig  verordnen. 

Oesterreichisches  allgemeines  bürgerliches  Gesetzbuch  §  565.  Der  Wille  des  Erb- 
lassers muss  bestimmt,  nicht  durch  blosse  Bejahung  eines  ihm  gemachten  Vorschlages,  er  muss 
im  Zustande  der  vollen  Besonnenheit,  mit  üeberlegung  und  Ernst,  frei  von  Zwang,  Betrug 
und  wesentlichem  Irrthum  erklärt  werden. 

§  566.  Wird  bewiesen,  dass  die  Erklärung  im  Zustande  der  Raserei,  des  Wahnsinns, 
Blödsinns  oder  der  Trunkenheit  geschehen  sei,  so  ist  sie  ungiltig. 

§  567.  Wenn  behauptet  wird,  dass  der  Erblasser,  welcher  den  Gebrauch  des  Ver- 
standes verloren  hatte,  zur  Zeit  der  letzten  Anordnung  bei  voller  Besonnenheit  gewesen 
sei,  so  muss  die  Behauptung  durch  Kunstverständige  oder  durch  obrigkeitliche  Personen, 
die  den  Gemüthszustand  des  Erblassers  genau  erforschten,  oder  durch  andere  zuverlässige 
Beweise  ausser  Zweifel  gesetzt  werden. 

Die  UutersuchuDg  betrifft  in  solchen  Fällen  bald  Personen,  welche  eine 
Testirung  beabsichtigen,  oder  solche,  welche  bereits  testirt  haben,  oder  endlich 
Testamente  von  Personen,  welche  nicht  mehr  leben. 

Schwieriger  ist  der  Fall  immer  dann,  wenn  es  sich  um  Beurtheilung 
psychischer  Zustände  handelt,  die  nur  zeitweise  auftreten,  und  das  Testament 
in  einem  luciden  Intervalle  gemacht  worden  sein  soll.  Hier  kommt  es  wesent- 
lich auf  die  Art  der  psychischen  Störung  an,  ob  dieselbe  ihrer  Natur  nach 
nur  periodisch  auftritt,  also  einen  transitorischen  Charakter  hat,  wie  das 
namentlich  bei  toxischen  Psychosen  der  Fall  ist,  oder  ob  der  lucide  Intervall, 
in  welchem  das  Testament  gemacht  worden  sein  soll,  durch  glaubwürdige 
Zeugen  erwiesen  werden  kann. 

Wir  hatten  einen  solchen  Fall  bei  einer  Jodoformpsychose  zu  beurtheilen.  Dem 
Betreffenden,  einem  älteren  Manne,  wurde  am  Eücken  eine  Geschwulst  operativ  entfernt 
und  nachher  die  ziemlich  grosse  Wundfläche  mit  Jodoform  behandelt,  und  jedes  Mal  stellten 
sich  nach  einem  solchen  Verbände  Symptome  von  Hirnreizung  ein  mit  Wahnvorstellungen, 
welche  zu  ungereimten  Handlungen  fahrten.  Nach  einigen  Stunden  verloren  sich  diese 
Erscheinungen  und  der  Betreffende  war  wieder  ganz  vernünftig,  was  nicht  bloss  durch  ver- 
schiedene andere  Personen,  sondern  auch  durch  den  behandelnden  Arzt  bezeugt  wurde. 
Der  Betreffende  hatte  nun,  ehe  seine  Wunde  geheilt  war,  ein  Testament  gemacht  zu  Gunsten 
entfernterer  Verwandten,  welches  nun  von  den  directen  Erben  angegriffen  wurde.  Es  gab 
nun  Gutachten  für  und  gegen  den  dispositionsfähigen  Zustand  des  Erblassers.  Mein  Gut- 
achten gehörte  zu  den  ersteren.  Das  Gericht  entschied  nur  theilweise  gegen  Dispositions- 
fähigkeit, ein  Entscheid,  den  ich  für  unrichtig  halten  musste,  weil  die  luciden  Intervalle 
unzweifelhaft  bewiesen  waren,  und  das  Testament  in  einem  solchen  vor  glaubwürdigen 
Zeugen  gemacht  wurde.  Man  hat  eben  das  Eigenthümliche  der  Jodwirkung  nicht  begriffen. 

Noch  schwieriger  sind  die  Verhältnisse,  wenn  der  Testator  bereits  ver- 
storben ist,  und  das  Testament  von  den  Ueberlebenden  angegriffen  wird.  Wir 
hatten  auch  einen  solchen  Fall  zu  begutachten  Gelegenheit.  Hier  kommt  es 
darauf  an,  ob  genaue  Angaben  erhalten  werden  können  über  die  Verhältnisse, 
unter  welchen  testirt  worden  ist,  und  ob  noch  Zeugen  einvernommen  werden 
können,  welche  bei  der  Anfertigung  des  Testamentes  zugegen  waren,  ferner 
welcher  Art  die  psychische  Störung  war,  wegen  welcher  das  Testament  an- 
gegriffen worden  ist,  und  auch  das  Testament  selbst  ist  zu  prüfen  nach  seinem 
Inhalt,  seinem  Zwecke  und  nach  den  Beziehungen  desselben  zu  den  ein- 
gesetzten und  ausgeschlossenen  Erben.  Es  sind  in  dieser  Beziehung  schon 
sehr  wunderliche  Testamente  gemacht  worden,  welche  auf  vorhanden  gewesene 
Wahnideen  schliessen  Hessen. 

Legrand  du  Saulle^)  gibt  eine  Zusammenstellung  von  sonderbaren  Testamenten, 
z.  B.  dass  Thiere  berücksichtigt  wurden,  wie  Pferde,  Hunde,  Katzen  u.  s.  w.  In  einem 
Falle  machte  ein  reicher  Engländer  einer  jüngeren  Dame,  welcher  er  stets  nachreiste,  sein 

^)  Etüde  medico-legale  sur  les   testaments,    constates    par  cause  de  folie  Paris,  1849. 


1072  ZÜRECHNDNGSFÄHIGKEIT. 

ganzes  Vermögen,    weil    deren  Nase  ihm  während  drei  Jahren  ein  ausserordentliches  Ver- 
gnügen gemacht  hat. 

Auch  die  Ehefähigkeit  gehört  zu  den  civilrechtlichen  Acten,  welche 
an  gewisse  Vorschriften  gebunden  sind. 

Zunächst  kommen  Altersverhältnisse  in  Betracht,  indem  mit  Berück- 
sichtigung des  Eintrittes  der  Geschlechtsreife  ziemlich  allgemein  in  den  hier 
in  Betracht  kommenden  Ländern  das  18.  Altersjahr  als  maassgebend  für  das 
Eingehen  einer  Ehe  angenommen  wird. 

Oesterreichisches  allgemeines  bürgerliches  Gesetzbuch  §  48.  Unmündige  sind 
ausser  Stande,  einen  giltigen  Ehe  vertrag  zu  errichten. 

§  49.  Minderjährige  sind  auch  unfähig,  ohne  Einwilligung  ihres  ehelichen  Vaters  oder 
der  Gerichtsbehörde  sich  giltig  zu  verehelichen. 

Ausserdem  schliessen  auch  gewisse  psychische  Störungen  die  Ehefähig- 
keit aus,  als  welche  Blödsinn,  Wahnsinn,  Raserei  bezeichnet  werden. 

Oesterreichisches  allgemeines  bürgerliches  Gesetzbuch  §  49.  Rasende.  Wähn- 
sinnige, Blödsinnige  und  Unmündige  sind  ausser  Stande,  einen  giltigen  Ehevertrag  zu 
errichten. 

In  den  meisten  Einsprachen  gegen  Ehefähigkeit  handelt  es  sich  jedoch 
nicht  um  die  angeführten  schwersten  psychischen  Störungen,  sondern  nur  um 
verschiedene  Grade  von  Geistesschwäche,  und  hier  ist  es  mitunter  schwierig, 
die  Grenzen  zu  bestimmen,  bis  zu  welchen  die  Intelligenz  ausreicht,  um  die 
mit  einer  solchen  Verbindung  zu  übernehmenden  Pflichten,  namentlich  in 
Bezug  auf  eine  allfällig  zu  erwartende  Nachkommenschaft  in  entsprechender 
Weise  zu  erfüllen.  Es  bezieht  sich  das  auf  männliche  und  weibliche  Indivi- 
duen, doch  ist  das  erstere  häufiger  als  das  letztere  der  Fall,  in  der  Art,  dass 
schwachsinnige  Männer  von  speculirenden  weiblichen  Individuen  zum  Ein- 
gehen einer  Ehe  veranlasst  werden,  um  dadurch  eine  finanziell  gesicherte 
Lebensstellung  zu  erlangen.  Bei  solchen  Untersuchungen  müssen  natürlich 
die  Begleiterinnen  abtreten,  da  diese  sonst  das  Wort  führen  würden. 

Auch  Ehescheidungen  können  zu  forensischer  Intervention  führen,  indem 
nach  preussischem  Civilrecht  §  693,  und  anderen  civilrechtlichen  Gesetz- 
gebungen Wahnsinn,  wenn  er  unheilbar  ist  und  schon  ein  Jahr  gedauert  hat, 
einen  Grund  zur  Ehescheidung  gibt.  Schwierig  ist  in  solchen  Fällen,  sich  über 
Unheilbarkeit  des  Wahnsinns  auszusprechen.  Da  dieser  sich  erst  während  der 
Ehe  eingestellt  haben  muss,  so  wird  es  sich  öfters  um  einen  puerperal  ent- 
standenen Wahnsinn  handeln.  Einschlägige  Fälle  finden  sich  von  Huter^ 
Krafft-Ebing,  Legrand  du  Saülle  u.  A.  mitgetheilt. 

Von  andern  die  Dispositionsfähigkeit  betrefienden  bürgerlichen  Picchten, 
die  weniger  häufig  in  Betracht  kommen,  erwähnen  wir  noch  folgende. 

Bei  Misshandlungen  kann  der  Misshandelte  noch  vor  Eintritt  der  Voll- 
jährigkeit einen  Antrag  auf  Bestrafung  stellen. 

Deutsches  Strafgesetz  §  65.  Der  Verletzte,  welcher  das  18.  Lebensjahr  vollendet 
hat,  ist  selbständig  zu  dem  Antrage  auf  die  Bestrafung  berechtigt. 

Solange  der  Verletzte  minderjährig  ist,  hat  der  gesetzliche  Vertreter  desselben  unab- 
hängig von  der  eigenen  Befugnis  des  Verletzten  das  Recht,  den  Antrag  zu  stellen. 

Bei  bevormundeten  Geisteskranken  und  Taubstummen  ist  der  Vormund  zur  Stellung 
des  Antrages  berechtigt. 

Die  Fähigkeit  zur  Eidesleistung  wird  nur  solchen  Personen  zugetraut» 
welche  ein  gewisses  Alter  erreicht  haben,  und  ohne  psychische  Abnormitäten, 
sind,  was  mitunter  durch  Sachverständige  festzustellen  ist. 

Deutsche  Strafprocessordnung  §  36.  Unbeeidigt  sind  zu  vernehmen  Personen, 
welche  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  oder  wegen  mangelnder  Verstandesreif© 
von  dem  Wesen  und    der  Bedeutung  des  Eides  keine    genügende  Vorstellung  haben.  ^ 

Nicht  unwichtig  zu  wissen  ist  ferner,  dass  Personen  unter  einem  gewissen 
Alter  Versprechen  weder  machen  noch  annehmen  können. 

Oesterreichisches  allgemeines  bürgerliches  Gesetzbuch  §  865.  Ein  Kind  unter 
sieben  Jahren  ist  unfähig,  ein  Versprechen  zu  machen  oder  anzunehmen. 


ZURECHNÜNGSFÄHIGKEIT.  1073 

Zurechiiuiigstähigkeit. 

Diese  bezieht  sich,  wie  gesagt,  auf  das  Strafrecht,  und  ist  darunter  zu 
verstehen  die  Fähigkeit,  die  Stralbarkeit  einer  gesetzwidrigen  Handlung  zu 
erkennen  und  einzusehen,  mit  der  Freiheit  des  Willens  die  Handlung  zu  thun 
oder  zu  unterlassen,  so  dass  der  Betreffende  für  die  Handlung  verantwortlich 
gemacht  werden  kann. 

Wir  exemplificiren  mit  zwei  Gesetzgebungen,  welche  sich  besonders  dazu 
eignen,  den  angegebenen  Standpunkt  klar  zu  legen,  nämlich  das  bernische 
und  das  deutsche  Strafgesetz,   indem   sich  dieselben  gegenseitig  ergänzen. 

Der  österreichische  Strafgesetzentwurf  ist  dem  deutschen  Strafgesetz 
ganz  ähnlich. 

Bernisches  Strafgesetz  Art.  43.  Straflos  sind  diejenigen,  die  sich  zur  Zeit  der 
That  in  einem  Zustande  befanden,  in  welchem  sie  sich  ihrer  Handlung  oder  der  Strafbarkeit 
derselben  nicht  bewusst  waren  (Wahnsinn,  Blödsinn  u.  s.w.),  oder  die  infolge  äusseren 
Zwanges,  gefährlicher  Drohungen  oder  aus  anderen  Gründen  der  Willensfreiheit  be- 
raubt waren. 

Deutsches  Strafgesetz  §  81.  Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn 
der  Thäter  zur  Zeit  der  Begehung  der  Handlung  sich  in  einem  Zustande  von  Bewusst- 
losigkeit  oder  krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  befand,  durchweiche 
seine  freie  Willensbestimmung  ausgeschlossen  war. 

Oesterreichischer  Strafgesetzentwurf  §  56.  Eine  Handlung  ist  nicht  strafbar, 
wenn  derjenige,  der  sie  begangen  hat,  zu  dieser  Zeit  sich  in  einem  Zustande  der  Bewusst- 
losigkeit  oder  krankhafter  Hemmung  oder  Störung  der  Geistesthätigkeit 
befand,  welcher  es  ihm  unmöglich  machte,  seinen  Willen  frei  zu  bestimmen,  oder 
das  Strafbare  seiner  Handlung  einzusehen. 

In  strafrechtlicher  Hinsicht  bezeichnet  man  gemeinhin  diejenigen,  welche 
nach  den  angeführten  Bestimmungen  ohne  Einsicht  der  Strafbarkeit  ihrer 
gesetzwidrigen  Handlung  oder  ohne  freie  Willensbestimmung  gehandelt  haben, 
als  unzurechnungsfähig,  was  Strafbarkeit  ausschliesst.  Die  medicinischen 
Sachverständigen  werden  in  einschlägigen  Fällen  häufig  genug  von  Seite 
richterlicher  Beamten  nach  Zurechnungsfähigkeit  und  Unzurechnungsfähigkeit 
gefragt,  was  sich  der  Kürze  wegen  in  vielen  Fällen  empfiehlt,  und  vorauszu- 
setzen ist,  dass  der  medicinische  Experte  wohl  weiss,  was  unter  dem  juristi- 
schen Begriff  der  Zurechnungsfähigkeit  *)  verstanden  werden  soll,  und  dass 
er  vom  medicinischen  Standpunkte  aus  dem  Richter  auseinander  zu  setzen  hat, 
ob  der  Betreffende  in  dem  vorliegenden  Falle  mit  Bewusstheit  und  freier 
Willensbestimmung  gehandelt  hat  oder  nicht,  und  dass  es  sich  hiebei  nur  um 
eine  gutachtliche  Ansichtsäusserung  und  nicht  um  eine  richterliche  Ent- 
scheidung handelt.  Dass  dem  richterlichen  Experten  nicht  gestattet  sein  soll, 
sich  nach  dem  Resultate  seiner  Untersuchung  schliesslich  darüber  auszu- 
sprechen, ob  er  den  Betreffenden  für  zurechnungsfähig  oder  unzurechnungsfähig 
halte,  hat  eigentlich  keinen  Sinn,  da  es  sich  ja  immer  nur,  wie  gesagt,  um 
eine  gutachtliche  Ansichtsäusserung  handelt,  wodurch  der  medicinische  und 
richterliche  Standpunkt  hinreichend  gekennzeichnet  wird. 

Dass  von  Seite  der  Strafgesetzgebungen  so  ziemlich  übereinstimmend 
in  zusammenfassender  Weise  zwei  psychische  Zustände  hervorgehoben 
werden,  welche  bei  der  Frage  nach  der  Zurechnungsfähigkeit  hauptsächlich  in 
Betracht  kommen,  ist  vom  medicinischen  Standpunkte  aus  durchaus  zu  recht- 
fertigen, indem  bei  jeder  rationellen  Beurth eilung  einer  gesetzwidrigen  Hand- 
lung immer  zuerst  gefragt  werden  muss,  ob  der  Betreffende  eigentlich  gewusst 
hat,  oder  hat  wenigstens  wissen  können,  dass  die  begangene  Handlung  eine 
strafbare  war,  und  dann  kommt  erst  die  zweite  Frage,  ob  der  Betreflende  zur 
Zeit  der  That  nach  freiem  Willen  zu  handeln  im  Stande  war. 

Die  angeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  drücken  das  Gesagte  aus, 
jedoch  nicht  mit  derselben  Deutlichkeit  und  Vollständigkeit,  und  doch  sollte 


*)  Ueber  verschiedene  Auffassungen  dieses  Begriffes  s.  Gretener,  Die  Zurechnungs- 
fähigkeit als  Gesetzgebungsfrage.    Berlin,  1897. 

Bibl.  med.  WiBsenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin.  oö 


1074  ZÜRECHNUNGSFÄHIGKEIT. 

das  in  einem  Strafgesetze  umso  mehr  der  Fall  sein,  als  dasselbe  nicht  bloss 
für  den  sachverständigen  Juristen,  sondern  für  das  ganze  gebildete  und  un- 
gebildete Publicum  bestimmt  ist. 

Das  bernische  Strafgesetz  drückt  sich  in  Bezug  auf  die  B e w u s s t h e i t 
der  Strafbarkeit  der  Handlung  in  kaum  missverständlicher  und  deutlicher 
Weise  aus,  indem  es  sagt,  dass  diejenigen  straflos  seien,  welche  zur  Zeit  der 
That  sich  der  Strafbarkeit  der  Handlung  nicht  bewusst  waren.  Das  deutsche 
Strafgesetz  dagegen  und  das  österreichische  sprechen  von  einem  Zu- 
stande der  Bewusstlosigkeit  bei  der  Begehung  der  Handlung,  ein  Ausdruck, 
der  gewiss  weniger  zutreffend  ist,  als  der  obige,  da  ja  nach  medicinischen 
Begriffen,  und  diese  müssen  wohl  hier  in  erster  Linie  berücksichtigt  werden, 
Bewusstlose  nicht  mehr  im  Stande  sind,  Handlungen  vorzunehmen,  welche 
auf  Willensimpulse  schliessen  lassen.  Auch  ist  der  wesentliche  Sinn  dieser 
Bestimmung  wohl  nicht  der,  dass  überhaupt  ein  bewusstloser  Zustand  verlangt 
wird,  sondern  nur  ein  solcher,  in  welchem  die  Handlung  als  strafbare  oder 
die  Strafbarkeit  der  Handlung  nicht  erkannt  worden  ist,  der  Betreffende  also 
keineswegs  bewusstlos,  sondern  nur  unbewusst  der  Strafbarkeit  der  Handlung 
war.  Dieser  unbewusste  Zustand  ist  natürlich  bei  Bewusstlosigkeit  auch  vor- 
handen, aber  nicht  umgekehrt,  nicht  Bewusstlosigkeit  bei  Unbewusstheit,  und 
in  einem  bewusstlosen  Zustande  werden  überhaupt  keine  Handlungen  mehr 
vorgenommen. 

Gerade  entgegengesetzt  verhält  es  sich  bei  den  angeführten  Gesetz- 
gebungen bezüglich  des  zweiten  psychischen  Zustandes,  welcher  Zurechnungs- 
fähigkeit ausschliesst,  nämlich  der  Unfreiheit  des  Willens.  Während  das 
bernische  Strafgesetz  in  dieser  Beziehung  durchaus  nichts  Näheres  angibt 
und  nur  von  Beraubung  der  Willensfreiheit  aus  andern  Gründen  als  äusserer 
Zwang  und  gefährliche  Drohungen  spricht,  führt  das  deutsche  Strafgesetz 
speciell  krankhafte  Störung  der  Geistesthätigkeit  auf,  durch  welche  die  freie 
Willensbestimmung  ausgeschlossen  war.  Es  kann  daher  nicht  jede  Art  von 
Geistesstörung  oder  Geisteskrankheit  Straflosigkeit  nach  sich  ziehen,  sondern 
nur  eine  solche,  durch  welche  die  freie  Willensbestimmung  aufgehoben  wird. 

Das  bernische  Strafgesetz  und  das  deutsche  ergänzen  sich  in  sehr  passen- 
der Weise.  Im  ersten  ist  die  Unbewusstheit  der  Strafbarkeit  einer  Handlung, 
im  letztern  die  Aufhebung  der  Willensfreiheit  deutlich  gekennzeichnet.  Es 
bleibt  nur  noch  näher  zu  erörtern  die  Unfreiheit  des  Willens,  was  in 
das  Gebiet  der  gerichtlichen  Psychopathologie  gehört,  da  es  sich  ja  um  eine 
Geisteskrankheit  handelt. 

Bei  der  Unfreiheit  des  Willens  kommen  selbstverständlich  die- 
jenigen psychischen  Functionen  in  Betracht,  durch  welche  die  Willens- 
bestimmung vermittelt  wird,  und  dahin  gehören  diejenigen  complicirten  Func- 
tionen, auf  welchen  die  Bildung  von  Vorstellungen  nach  äussern  und  Innern 
Einwirkungen,  weiterhin  die  Bildung  von  Begriffen,  Urtheilen  und  Schlüssen 
auf  Grund  der  entstandenen  Vorstellungen  beruht. 

Bei  geistig  Gesunden  entsprechen  die  gebildeten  Vorstellungen  den  wirk- 
lichen Verhältnissen  und  einer  richtigen  Auffassung  derselben  mit  logischer 
Verb  ndung  zu  Begriffen,  Urtheilen  und  Schlüssen.  Und  kommen  aus  Un- 
kennitnis  Irrthümer  vor,  so  lassen  sich  diese  durch  Belehrung  und  Aufklärung 
beseitigen,  nicht  aber  so  bei  einer  gewissen  Classe  von  Geisteskranken,  die 
ganz  besonders  hieher  gehören,  und  das  sind  die  an  Wahnvorstellungen  Lei- 
denden. Es  gibt  Menschen,  bei  welchen  der  erwähnte  normale  Vorgang  bei 
der  Bildung  der  Vorstellungen  fehlt,  und  zwar  nicht  aus  Geistesschwäche  oder 
psychischer  Insufficienz,  sondern  infolge  von  Abnormitäten  der  psychischen 
Thätigkeiten  bei  den  verschiedenen  Geistesoperationen,  so  dass  unrichtige 
Vorstellungen,  Begriffe,  Urtheile  und  Schlüsse  entstehen,  die  augenscheinlich 
auf  einen  krankhaften  Zustand  der  die  psychischen  Functionen  vermittelnden 


ZURECHNUNGSFÄHIGKEIT.  1075 

Hirnelemente  hinweisen.  Solche  Menschen  fassen  unrichtig  auf,  den  wirk- 
lichen Verhältnissen  nicht  entsprechend,  daher  auch  ihre  weiteren  Fol- 
gerungen verkehrte  sind,  und  eine  psychische  Correctur  derselben  ist  nicht 
möglich.  Von  solchen  Menschen  erhalten  wir  den  Eindruck,  dass  sie  nicht 
mehr  richtig  denken,  und  ihre  Vorstellungen  haben  für  uns  den  Charakter 
von  Wahnvorstellungen. 

In  diesem  Sinne  kann  man  die  betreffende  Störung  der  Geistesthätigkeit 
als  Wahnsinn  bezeichnen,  welcher  auch  von  Seite  der  Gesetzgebungen  ge- 
wöhnlich darunter  verstanden  wird.  Unter  solchen  psychischen  Verhältnissen 
begangene  gesetzwidrige  Handlungen,  können  nicht  mehr  als  aus  freier 
Willensbestimmung  hervorgegangene  bezeichnet  werden,  sondern  sind  Hand- 
lungen, welche  unter  der  Herrschaft  von  Wahnvorstellungen,  also 
nicht  mit  freier  Willensbestimmung  ausgeführt  worden  sind.  Solche  Menschen 
sind  daher  unzurechnungsfähig. 

Die  Fähigkeit  der  freien  Willensbestimmung  setzt  voraus,  dass  der 
Betreffende  absehend  von  äusserm  Zwange  etwas  thun  oder  lassen  kann,  je 
nach  den  Vorstellungen,  Begriffen,  Urtheilen  und  Schlüssen,  welche  derselbe  in 
Bezug  auf  Ausführung  oder  Unterlassung  der  in  Frage  stehenden  Handlung 
bildet.  Die  Erwägung  der  hier  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  setzt 
diejenige  psychische  Function  voraus,  bei  welcher  die  auf  die  Handlung  sich 
beziehenden  Vorstellungen  auf  einander  einwirken,  was  man  Ueberlegung 
nennt,  wodurch  der  Betreffende  zu  einem  Entschluss  kommt,  der  das  Wollen 
begründet.  Die  Realisirung  dieses  WoUens,  insofern  es  in  einer  Handlung  be- 
steht, setzt  dann  weiterhin  psycho-motorische  Thätigkeit  voraus,  welche  das 
Gewollte  in  motorische  Actionen  umsetzt,  d.  h.   in  eine  Handlung. 

Dem  freien  Willen  muss  daher  stets  zur  Ausführung  einer  Handlung 
eine  Denkoperation  vorangehen,  wenn  auch  eine  kurze,  was  Denk- 
fähigkeit und  Ueberlegung  voraussetzt,  die  bei  höheren  Graden  von 
Schwachsinn  fehlen,  so  dass  deshalb  bei  höheren  Graden  des  Schwachsinns 
die  freie  Willensbestimmung  und  daher  auch  die  Zurechnungsfähigkeit  aus- 
geschlossen sind. 

Ausnahmsweise  kommt  es  auch  vor,  dass  bei  krankhafter  Erregung  oder 
Depression  der  psychischen  Thätigkeiten,  wie  bei  Zorn,  Wuth,  Furcht  oder 
Schreck  eine  Erwägung  der  Handlung  ganz  ausfällt  und  diese  gleichsam  re- 
flectorisch  unmittelbar  nach  der  äusseren  Einwirkung  erfolgt,  wohin  Hand- 
lungen in  den  höchsten  Graden  des  Affectes  gehören,  so  dass  auch  hier  von 
einer  freien  Willensbestimmung,  ohne  Einwirkung  von  Wahnvorstellungen, 
gleichfalls  keine  Rede  sein  kann.  Doch  muss  der  Affect,  um  Straflosigkeit  zu 
begründen,  nicht  immer  im  höchsten  Grade  bestanden  haben,  sondern  es  muss 
ein  eigentlich  krankhafter  gewesen  sein. 

Zu  erwähnen  ist  noch,  dass  einige  Gesetzgebungen  eine  vermindert e 
Zurechnungsfähigkeit  annehmen,  welche  eine  Herabminderung  des  Straf- 
maasses  zur  Folge  haben,  was  insofern  zweckmässig  erscheinen  muss,  als 
namentlich  bei  transitorischen  Bewusstseinsstörungen,  zumal  bei  den  so  häufig 
vorkommenden  alkoholischen,  die  Unbewusstheit  der  Stratbarkeit  einer  Hand- 
lung keineswegs  immer  eine  so  vollständige  ist,  dass  Annahme  gänzlicher 
Unzurechnungsfähigkeit  zu  rechtfertigen  wäre. 

Bernisches  Strafgesetz  Art.  43.  Wenn  das  Bewusstsein  oder  die  Willensfreiheit 
nicht  ganz  aufgehoben,  sondern  nur  gemindert  ist,  so  kann  statt  der  Todes-  oder  lebens- 
länglichen Zuchthausstrafe  Zuchthaus  von  mindestens  einem  oder  höchstens  zwanzig  Jahren 
verhängt  werden. 

Uebersicht 

der  Dispositions-  und  Zurechnungsfähigkeit  ausschliessenden 

psychischen  Zustände. 
1.  Die  psychische  Insufficienz. 
Das  Gehirn  als  Functionsorgan   sämmtlicher   psychischer  Thätigkeiten 
erlangt  erst  nach  und  nach,  nach  einer  Reihe  von  Jahren,  denjenigen  Grad 

68* 


1076  ZURECHNÜNGSFÄHIGKEIT. 

der  Entwicklung  und  Ausbildung,  dass  das  Individuum  als  dispositions-  und 
zurechnungsfähig  angesehen  werden  könnte,  und  nehmen  daher  alle  Gesetz- 
gebungen sowohl  für  das  Civil-  als  Strafrecht  ein  gewisses  Alter  an  für 
Dispositions-  und  Zurechnungsfähigkeit.  Ehe  das  Individuum  dieses  Alter 
erreicht  hat,  sind  dessen  geistige  Fähigkeiten  noch  als  insufficient  zu  be- 
trachten, weshalb  wir  es  für  zweckmässig  halten,  diesen  Zustand  als  psychische 
Insufficienz  besonders  hervorzuheben,  zumal  sich  dem  Alter  noch  andere  Zu- 
stände der  Insufficienz  anschliessen. 

Die  gerichtliche  Medicin  würde  bei  diesen  gesetzlich  normirten  Alters- 
bestimmungen wenig  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  nicht  unter  Um- 
ständen für  gewisse  Altersperioden  medicinische  Untersuchungen  nothwendig 
werden  könnten  und  wenn  nicht  ausser  dem  Alter  auch  noch  ein  normaler 
psychischer  Zustand  verlangt  würde. 

Die  Altersbestimmungen,  insoweit  sie  für  die  Dispositionsfähigkeit 
in  Betracht  kommen,  sind  schon  oben  bei  dieser  näher  angegeben  worden. 
Es  hat  sich  dabei  ergeben,  dass  hier  in  Bezug  auf  den  Eintritt  dieser  Fähig- 
keit eine  gewisse  Succession  besteht  und  erst  mit  dem  21.  oder  24.  Lebens- 
jahre dieselbe  vollständig  eintritt. 

Anders  verhält  es  sich  mit  der  Altersgrenze  in  Bezug  auf  den  Eintritt 
der  Zurechnungsfähigkeit  und  der  Strafbarkeit.  Hier  ist  so  ziem- 
lich allgemein  von  den  Gesetzgebungen,  welche  hier  in  Betracht  kommen 
können,  das  zwölfte  Altersjahr  angenommen,  wie  die  folgenden  gesetzlichen 
Bestimmungen  ergeben. 

Bernisches  Strafgesetz  Art.  44.  Kinder,  die  im  Augenblick  der  Begehung  einer 
strafbaren  Handlung  das  12.  Altersjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  können  nicht  straf- 
rechtlich verfolgt  werden. 

Deutsches  Strafgesetz  §  55.  Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  12.  Lebensjahr 
noch  nicht  vollendet  hat,  kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden. 

Oesterreichiseher  Strafgesetzentwurf  §  60.  Unmündige,  welche  bei  Begehung 
einer  Handlung  das  12.  Jahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  können  wegen  derselben 
strafrechtlich  nicht  verfolgt  werden. 

Die  Gesetzgebungen  gehen  aber  noch  weiter  in  Bezug  auf  strafrecht- 
liche Verfolgung,  indem  sie  für  begangene  gesetzwidrige  Handlungen  nach 
zurückgelegtem  13.  Lebensjahr  noch  eine  weitere  Frist  nehmen,  und  zwar  bis 
zum  16.  und  18.  Lebensjahr,  in  welcher  die  strafrechtliche  Verfolgung  erst 
nach  Vorausgang  einer  sachverständigen  Untersuchung  eintreten  kann. 

Bernisches  Strafgesetz  Art.  45.  Wenn  ein  Angeschuldigter  im  Augenblicke  der 
Begehung  einer  strafbaren  Handlung  das  16.  Altersjahr  noch  nicht  zurückgelegt  hatte,  so 
ist  zu  entscheiden,  ob  er  mit  oder  ohne  Unterscheidungskraft  gehandelt  hat. 

Wird  entschieden,  dass  er  ohne  Unterscheidungskraft  gehandelt  hat,  so  soll  er  frei- 
gesprochen werden.  Erfordert  jedoch  die  öffentliche  Sicherheit  die  Anwendung  von  Sicher- 
heitsmaassregeln  gegen  den  Freigesprochenen,  so  soll  die  urtheilende  Gerichtsbehörde  beim 
Regierungsrath  einen  sachbezüglichen  Antrag  stellen. 

Deutsches  Strafgesetz  §  56.  Ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  wo  er  das 
12.  aber  nicht  das  18.  Lebensjahr  vollendet  hatte,  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat, 
ist  freizusprechen,  wenn  er  bei  Begehung  derselben  die  zur  Erkenntnis  ihrer  Strafbarbeit 
erforderliche  Einsicht  nicht  besass. 

Der  österreichische  Strafgesetzentwurf   §  61.  Ebenso. 

§  62  gibt  mildere  Strafen  an,  wenn  die  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit  der  That 
erforderliche  Einsicht  nicht  bestand. 

Man  hat  seiner  Zeit  in  dem  internationalen  kriminalistischen 
Congress  in  Bern  die  Frage  aufgeworfen,  ob  es  nicht  zweckmässiger  sei, 
statt  des  12.  Lebensjahres  das  14.  zu  setzen  und  dann  auf  allfällige  spätere 
Untersuchungen  zwischen  dem  12.  und  16.  oder  18.  Lebensjahr  zu  verzichten. 
Einfacher  wäre  dieses  Verhältnis  allerdings,  ob  aber  dadurch  der  Vortheil, 
den  die  freie  Hand  bietet,  in  zweifelhaften  Fällen  untersuchen  zu  können, 
aufgewogen  wird,  ist  eine  andere  Frage,  und  bei  den  grossen  Verschieden- 
heiten der  Menschen  gerade  in  diesen  Entwicklungsperioden  müsste  ich  gegen 
jede  Veränderung  sein,  welche  den  Anlass  zu  einer  sachverständigen  Unter- 
suchung entnimmt. 


ZÜRECHNÜNGSFÄHIGKEIT.  1077 

Eine  psychische  Insufficienz  wird  aher  nicht  nur  durch  das  Alter  be- 
gründet, sondern  auch  durch  gänzlichen  Mangel  an  Ausbildung  der 
psychischen  Functionen,  also  durch  Mangel  jedweder  Erziehung.  Welchen 
Einfluss  das  auf  die  geistige  Entwicklung  des  Menschen  haben  kann,  beweist 
der  grosse  Unterschied  zwischen  unterrichteten  und  ununterrichteten  Taub- 
stummen. Indessen  ist  hier  nicht  bloss  der  Mangel  an  Unterricht  gemeint, 
sondern  der  Mangel,  wenn  dem  betreifenden  Individuum  jeder  Umgang 
mit  anderen  durch  Einsperrung  unmöglich  gemacht  wird,  indem  hier  jede 
Selbstbildung  durch  Nachahmung  ausgeschlossen  ist.  .Solche  Beispiele  von 
eingesperrten  Individuen  schon  von  Kindheit  an,  sind  äusserst  selten.  Ein 
Beispiel  gibt  der  so  bekannt  gewordene  und  jetzt  noch  nicht  ganz  aufgeklärte 
Fall  von  Kaspar  Hauser,  der  gegen  18  Jahre  in  solcher  Lage  abgeschlossen 
gehalten,  dann  auf  den  Markt  von  Nürnberg  gebracht,  dort  von  der  Polizei 
aufgenommen  und  dann  untersucht  wurde,  wobei  sich  ergab,  dass  der  Be- 
treflende ein  ganz  intelligenter  aber  jeder  gesetzlichen  Ordnung  unbewusster 
Mensch  war.     Später  wurde  Kaspar  Hauser  geheimnisvoll  ermordet. 

Die  erste  Anzeige  der  Auffindung  dieses  Menschen  am  26.  Mai  1828  auf  einem  öffent- 
lichen Platze  in  Nürnberg  lautete:  Bekanntmachung  (einen  widerrechtlich  in  Gefangenschaft 
aufgezogenen  und  gänzlich  verwahrlosten,  dann  aber  ausgesetzten  jüngeren  Menschen  be- 
treffend). Vom  Magistrat  der  königlich  bayerischen  Stadt  Nürnberg.  7.  Juli  1828.  Der  erste 
Bürgermeister :  Binder.  *) 

Eine  psychische  Insufficienz,  welche  gerichtlich-medicinische  Bedeutung 
hat,  wird  durch  angeborenen  Mangel  eines  höheren  Sinnesorganes 
begründet.  Hieher  gehört  in  erster  Linie  die  Taubstummheit.  Werden 
Taubstumme  sich  selbst  überlassen,  so  bleibt  die  Entwicklung  und  Ausbildung 
der  psychischen  Functionen,  welche  hauptsächlich  die  Intelligenz  vermitteln, 
so  weit  zurück,  dass  von  ihnen  Dispositionsfähigkeit  nicht  vorausgesetzt 
werden  kann. 

Preussisches  allgemeines  Landr.,  Th.  II,  Tit.  18,  §.  15.  Taubstumm  geborene,  in 
gleichen  diejenigen,  welche  vor  zurückgelegtem  14.  Jahr  in  diesen  Zustand  gerathen  sind, 
müssen,  sobald  sie  nicht  mehr  unter  väterlicher  Aufsicht  stehen,  vom  Staate  bevormundet 
werden. 

§  818.-  Die  Vormundschaft  über  Taubstumme  hört  auf,  wenn  bei  angestellter  Unter- 
suchung sich  findet,  dass  sie  zu  der  Fähigkeit,  ihren  Sachen  selbst  vorzustehen,  gelangt  sind. 

Dagegen  sind  Taubstumme  erfahrungsgemäss  durch  entsprechenden 
Unterricht  so  Aveit  zu  bringen,  dass  sie  einen  höheren  Grad  von  Bildung  er- 
langen und  dadurch  fähig  werden  können,  über  sich  selbst  zu  disponiren  und 
die  Strafbarkeit  gesetzwidriger  Handlungen  einzusehen.  Die  Gesetzgebung 
macht  daher  einen  Unterschied  zwischen  ungebildeten  und  gebildeten  Taub- 
stummen. Die  ersten  werden  den  Unmündigen  und  strafrechtlich  den  Straf- 
losen gleichgestellt. 

Deutsches  Strafgesetz  §  58.  Ein  Taubstummer,  welcher  die  zur  Erkenntnis  der 
Strafbarkeit  einer  von  ihm  begangenen  Handlung  erforderliche  Einsicht  nicht  besass,  ist 
freizusprechen. 

Die  gebildeten  Taubstummen  dagegen  können  nach  vorgängiger  sach- 
verständiger Untersuchung  sowohl  als  dispositionsfähig  anerkannt,  als  auch 
strafrechtlich  verfolgt  werden. 

Bei  derartigen  Untersuchungen  müssen  meistens  Taubstummenlehrer  zu 
Hilfe  genommen  werden.  Die  gesetzwidrigen  Handlungen,  welche  von  Taub- 
stummen mitunter  begangen  werden,  sind  ausser  Diebstählen  nicht  selten 
Geschlechtsdelicte,  wegen  welcher  wir  mehrere  Untersuchungen  zu  führen 
hatten. 

Der  Taubstummheit  reiht  sich  die  Aphasie  an,  von  der  es  verschiedene 
Arten  gibt.  Bei  derselben  ist  keineswegs  nothwendigerweise  die  Intelligenz 
beeinträchtigt,  aber  wegen  Sprachunfähigkeit  die  Mittheilungsfähigkeit  ein- 
geschränkt, was  in  Bezug  auf  Dispositionsfähigkeit   zur  Folge   haben   kann, 

*)  Abgedruckt  in:  Kaspar  Hauser,  Des  Eäthsels  Lösung.  Von  Alex.  v.  Artin.  Zürich 
1892.  S.  10. 


1078  ZURECHNÜNGSFÄHIGKEIT. 

dass  der  Betreffende,  wenn  er  sich  nicht  hinreichend  durch  andere  Mittel  als 
die  Sprache  verständlich  machen  kann,  einer  Vertretung  durch  einen  Curator 
bedarf. 

Zur  psychischen  Insufficienz  gehört  auch  die  sogenannte  moral  in- 
sanity,  das  moralische  Irresein,  welches  von  englischen  Aerzten,  namentlich 
von  Prichard  *)  als  besondere  Geistesstörung  hervorgehoben  und  seitdem  weiter 
besprochen  wurde.  Man  nimmt  dabei  an,  dass  diejenigen  psychischen  Centren, 
welche  das  moralische  Fühlen  und  Denken  vermitteln,  fehlen,  so  dass  diese 
Art  von  Vorstellungen  gar  nicht  gebildet  wird.  Wie  es  Farbenblinde  gibt, 
so  gebe  es  auch  sittlich  Blinde.  Krafft-Ebing  ""*)  meint,  ein  Gehirn,  dem 
diese  Fähigkeit  abgeht,  sei  ein  ab  ovo  inferior  angelegtes,  defectives,  func- 
tionell  degeneratives,  und  liegen  demselben  meistens  hereditäre  Bedingungen, 
Irresein,  Trunksucht,  Epilepsie  der  Erzeuger  zu  Grunde. 

Wir  können  der  Annahme  eines  moralischen  Irreseins  in  Folge  Mangels 
gewisser  psychischer  Centren,  welche  den  moralischen  Sinn  vermitteln  sollen, 
nicht  beitreten,  indem  es  keine  Centren  für  so  complicirte  psychische  Zu- 
stände gibt,  wie  sie  die  ethischen  und  moralischen  Gefühle  voraussetzen. 
Ebenso  wenig  gibt  es  im  Sinne  Lombrosos  einen  geborenen  Verbrecher.  Die 
Fälle,  welche  als  Beweise  moralischen  Irreseins  aufgeführt  werden,  beziehen 
sich  weitaus  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  auf  schlecht  erzogene  und  verwahr- 
loste Individuen  und  nicht  auf  Geisteskranke.  Ich  stimme  Krafft-Ebing  voll- 
kommen bei,  wenn  er  meint,  dass  solche  Menschen  nicht  ins  Zuchthaus  ge- 
hören. Es  kann  aber  auch  ein  solches  angenommenes  Irresein  bei  gesetz- 
widrigen Handlungen  nicht  als  Motiv  zur  Begründung  einer  Unzurechnungs- 
fähigkeit verwandt  werden. 

Wie  unbestimmt  die  Ansichten  über  dieses  moralische  Irresein  sind,  geht  aus  den 
verschiedenen  darüber  ausgesprochenen  Ansichten  hervor,  von  welchen  wir  noch  erwähnen, 
dass  Krafft-Ebing  meint,  das  moralische  Irresein  sei  keine  eigene  Form  von  Geistes- 
krankheit, sondern  nur  ein  eigenthümlicher  Entartungsvorgang  auf  psychischem  Ge- 
biet, während  Griesinger  der  Ansicht  ist,  dass  das,  was  man  mit  moral  insanity  bezeichne 
nur  ein  Symptom  des  Jugendirreseins  sei,  der  sogenannten  Hebephrenie  u.  s.  w. 

2.  Blödsinn  und  Schwachsinn. 
Mit  Blödsinn  bezeichnet  man  die  höchsten  Grade  von  Geistesschwäche, 
welche  Dispositions-  und  Zurechnungsfähigkeit  vollkommen  ausschliessen. 
Derselbe  beruht  meistens  auf  angeborenen  Missbildungen  des  Gehirns. 
Diesem  Zustande  schliessen  sich  der  Cretinismus  und  die  Mikrocephalie 
an,  während  man  jenen  als  Idiotismus  bezeichnet.  Ein  eigentliches  Idioten- 
gehirn gibt  es  übrigens  nicht.  Die  Gehirne  solcher  Menschen  zeigen  die 
verschiedensten  Arten  von  Hemmungsbildungen  in  wechselnden  Combinationen. 

Häufig  bestehen  hydropische  Zustände  der  Ventrikel  mit  Erweiterung  derselben  auf 
Kosten  der  Hirnsubstanz,  ferner  Verkümmerung  und  Mangel  einzelner  Hirntheile,  wie  des 
Balkens  des  fornix,  der  thalami  optici,  der  corpora  striata,  der  corpora  candicantia 
u.  s,  w.  ferner  Asymetrie  der  Hemispliären,  Unregelmässigkeit  und  Unvollständigkeit 
der  Hirnwindungen,  Heteropie  grauer  Hirnsubstanz,  hypertrophische  Zustände  des  Glia- 
gewebes  u.  s.  w. 

Die  Blödsinnigen  werden  gewöhnlich  schon  an  ihrem  Aeussern  erkannt 
und  nähere  Aufschlüsse  über  dieselben  können  nur  durch  Verwandte  oder 
Pflegeeltern  erhalten  werden.  Mitunter  handelt  es  sich  um  schwangere  Per- 
sonen, deren  Zustand  von  den  Angehörigen  mitunter  erst  in  späteren  Perioden 
der  Schwangerschaft  erkannt  worden  ist. 

Mehr  gerichtlich-medicinisches  Interesse  bietet  der  Schwachsinn,  der 
wesentlich  in  einer  Schwäche  derjenigen  psychischen  Functionen  besteht, 
welche  die  Intelligenz  vermitteln.  Die  verschiedenen  Verstandesoperationen, 
Bildung  von  Vorstellungen,  Begriffen,  Urtheilen    und  Schlüssen  können  von 

*)  Treatise  of  the  different  forms  of  insanity.  1842. 
**)  L.  c.  p.  241. 


ZURECHNÜNGSFÄHIGKEIT.  1079 

den  Betreffenden  wohl  ausgeführt  werden,  allein  Alles  geschieht  in  einer  mehr 
oder  weniger  beschränkten  Weise  und  entspricht  nicht  dem  gewöhnlichen, 
natürlichen  Menschenverstände.  Die  Vorstellungen  gehen  über  die  einfachsten 
Verhältnisse  nicht  hinaus,  die  Begriffe  fehlen  entweder  ganz  oder  sind  sehr 
mangelhaft,  die  Urtheile  und  Schlüsse  sind  beschränkt  und  vielfältig  un- 
richtig. Die  ältere  gerichtliche  Medicin  hat  deshalb  verschiedene  Grade 
geistiger  Beschränkheit  unterschieden,  Dummheit,  Stumpfsinn  u,  s.  w.,  was 
jedoch  keine  weiteren  Anhaltspunkte  für  die  Beurtheilung  der  bestehenden 
Verhältnisse  bietet,  weshalb  solche  Unterscheidungen  auch  verlassen  sind. 
Man  muss  jeden  einzelnen  Fall  in  concreto  mit  Berücksichtigung  der  in  Frage 
kommenden  Verhältnisse  beurth eilen. 

Am  häuiigsten  betreffen  derartige  Untersuchungen  die  Dispositions- 
fähigkeit eines  Individuums  in  Bezug  auf  Testiren  oder  Ehefähigkeit,  und 
es  wird  sich  leicht  ergeben,  ob  der  betreffende  ein  Verständnis  von  einem 
Testament,  von  der  Bedeutung  eines  Ehebündnisses,  von  der  Kindererziehung 
u.  s.  w.  hat.  Dabei  wird  man  auch  den  Bildungsgang  des  Betreffenden  berück- 
sichtigen, ob  er  Schulen  besucht  hat,  seiner  Zeit  unterwiesen  worden  ist, 
u.  s.  w. 

Seltener  kommt  der  Schwachsinn  bei  der  Frage  über  Zurechnungs- 
fähigkeit in  Betracht,  und  ist  dann  die  gesetzwidrige  Handlung  haupt- 
sächlich zu  berücksichtigen  bezüglich  ihrer  Motive.  So  hatten  wir  von  einem 
Brandstifter,  der  einen  Hausbrand  herbeiführte,  indem  er  sein  Bett  angezündet 
hat,  auf  die  Frage  nach  dem  Motiv  zu  dieser  That  zur  Antwort  erhalten,  dass 
ihn  Flöhe  und  Wanzen  so  geplagt  hätten,  und  als  man  ihn  auf  die  schweren 
Folgen  seiner  That  wegen  der  dadurch  veranlassten  Unkosten  zur  Rede  stellte, 
gab  er  Entschuldigungen  an,  die  bewiesen,  dass  er  nicht  die  geringsten  Kennt- 
nisse von  derartigen  Verhältnissen  hatte.  Dagegen  kommt  bei  verbrecherischen 
Handlungen,  die  mit  hohen  Strafen  bedacht  sind,  nicht  selten  Simulation  vor 
und  ist  die  Entlarvung  der  Betreffenden  nicht  immer  leicht. 

Wir  haben  einen  Fall  genauer  kennen  gelernt,  in  welchem  ein  Raubmörder,  der  zum 
Tod  verurtheilt  wurde,  unmittelbar  nach  der  That  die  Rolle  eines  dem  Blödsinn  nahe 
stehenden  Menschen  spielte,  und  zwar  fast  ein  ganzes  Jahr  hindurch,  trotzdem,  dass  man 
während  einiger  Wochen  ihn  mit  einem  Mitgefangenen  zusammenliess,  so  gut,  dass  zwei 
Professoren,  welche  ihn  zu  untersuchen  hatten,  bis  zur  Assissenverhandlung  von  ihm 
getäuscht  worden  sind.  Vor  dem  Schwurgericht  erklärte  er  dann,  dass  es  ihm  leid  sei, 
die  Herren  Professoren  so  getäuscht  zu  haben.  Er  wurde  hingerichtet,  hatte  aber  kein 
Bekenntniss  abgelegt. 

3.  Wahnsinn,  Paranoia. 

Blödsinn,  Schwachsinn  und  Wahnsinn  gehören  zu  denjenigen  psychischen 
Störungen,  welche  von  den  Gesetzgebungen  zunächst  hervorgehoben  werden 
als  Zustände,  welche  Dispositionsfähigkeit  und  Zurechnungsfähigkeit  aus- 
schliessen.  Während  die  Unbewusstheit  der  Strafbarkeit  einer  gesetzwidrigen 
Handlung  vorzüglich  bei  der  psychischen  Insufficienz  und  dem  Schwachsinn 
eine  Ptolle  spielen,  die  namentlich  bei  der  Dispositionsfähigkeit  in  Betracht 
kommt,  so  ist  die  Unfreiheit  des  Willens  als  Folge  von  Geisteskrankheit  in 
der  oben  auseinandergesetzten  Weise  die  wichtigste  und  häufigste  psychische 
Störung,  welche  Unzurechnungsfähigkeit  bedingt. 

Der  Wahnsinn  ist  nicht  angeboren  und  tritt  in  verschiedener  Weise, 
bald  nur  allmählich  häufig  unter  dem  Bilde  einer  Gemüthskrankheit,  bald 
plötzlich  mitunter  nach  einem  maniakalischen  Anfall  auf,  und  sind  die  Wahn- 
vorstellungen entweder  allgemein  oder,  der  viel  häufigere  Fall,  nur  auf  einzelne 
Vorstellungsgebiete  beschränkt. 

Häufig  gehen  dem  beschränkten  Wahnsinn  sogenannte  Zwangsvor- 
stellungen vorher,  die  nach  und  nach  zu  fixen  werden.  Der  Inhalt  der 
Wahnvorstellungen  bei  beschränktem  Wahnsinn  kann  ausserordentlich  ver- 
schieden sein,  und  unterscheidet  man  darnach  eine  ganze  Reihe  von  Wahn- 


1080  ZÜRECHNÜNGSFÄHIGKEIT. 

sinnsformen,  den  religiösen,  erotischen,  politischen  Wahnsinn,  den 
Grössenwahn,  den  Verfolgungswahn,  den  Querulantenwahn 
u.  s.  w.  Dass  die  klinischen  Bilder  der  Wahnsinnigen  nach  den  dem  Wahn 
zu  Grunde  liegenden  Vorstellungen  sehr  verschieden  sein  werden,  ist  leicht 
verständlich.  In  forensischer  Hinsicht  ist  der  wichtigste  Nachweis  der,  dass 
Wahnvorstellungen,  welcher  Art  nun  immer,  vorhanden  sind. 

Selten  bestehen  die  Wahnvorstellungen  nur  für  sich  allein,  ohne  ander- 
weitige psychische  Störungen,  welche  den  Zustand  compliciren,  und  zwar  sind 
es  psychische  Erscheinungen  im  Gebiete  des  Empfindens  und  Fühlens, 
oder  sie  beziehen  sich  auf  die  Gemüthsstimmung,  oder  sie  betreffen  die 
W  i  1 1  e  n  s  äu  s  s  er  u  n  g  e  n. 

Ganz  gewöhnlich  kommen  bei  Wahnsinnigen  Sinnestäuschungen  vor, 
welche  alle  Sinnesorgane  betreffen  können,  am  auffälligsten  sind  sie  aber  bei  den 
höheren  Sinnen,  beim  Gesicht  und  Gehör,  als  sogenannte  Hallucina- 
tionen  und  Visionen,  je  nachdem  der  Täuschung  ein  reales  Object  nicht  zu 
Grunde  liegt  (Hallucination),  oder  aber  ein  solches  besteht,  das  zu  falschen 
Vorstellungen  Anlass  gibt  (Vision).  Die  Betreffenden  sehen  oder  hören  irgend 
etwas,  das  von  Andern  nicht  gesehen  oder  gehört  wird,  und  lassen  sich  nicht 
aulklären.  Etwas  Aehnliches  kommt  auch  als  Täuschung  des  Gemein- 
gefühls vor,  indem  die  Betreffenden  ihren  Körper  unrichtig  fühlen.  So  ist 
es  vorgekommen,  dass  ein  Wahnsinniger  sich  für  doppelt  hielt,  ein  anderer 
glaubte,  aus  Glas  zu  bestehen.  Ich  hatte  einen  gebildeten  Geistlichen  wegen 
Unterbringung  in  eine  Irrenanstalt  zu  untersuchen,  der  angab,  dass  er  im 
Unterleib  unerträgliche  Schmerzen  empfinde,  und  doch  konnte  objectiv  auch 
nicht  das  Geringste  an  den  Unterleibsorganen  wahrgenommen  werden.  Dass 
es  eine  Wahnvorstellung  war,  ergab  sich  daraus,  dass  er  behauptete,  in  Folge 
dieser  Schmerzen  unfähig  zu  sein,  zu  gehen,  zu  stehen,  zu  liegen,  überhaupt 
irgend  etwas  zu  thun,  während  das  thatsächlich  ganz  unrichtig  war. 

Die  Gemüthsstimmung  ist  mehr  oder  weniger  verändert,  und  zum 
Theil  abhängig  von  der  herrschenden  Wahnidee.  Eine  deprimirte  Gemüths- 
stimmung ist  mitunter  eine  so  auffällige  Erscheinung,  dass  man  nicht  von 
Geisteskrankheit,  sondern  von  Gemüthskrankheit  spricht.  Doch  ist  ein 
melancholischer  Zustand  noch  keine  Geistes-  oder  Gemüthskrankheit, 
die  an  und  für  sich  Unzurechnungsfähigkeit  begründen  könnte,  wenn  nicht 
zugleich  Wahnideen  vorhanden  sind,  d.  h.  wenn  nicht  melancholischer  Wahn- 
sinn besteht.  Bei  Melancholischen  ist  daher  nicht  bloss  der  deprimirte  Ge- 
müthszustand  zu  constatiren,  sondern  zugleich  die  Existenz  von  Wahnvor- 
stellungen. Die  Angstgefühle  in  der  Präcordialgegend  sind  mitunter  so  stark, 
dass  sie  zu  einem  wahren  Raptus  melancholicus  sich  steigern,  der  leicht 
zu  Selbstmord  führen  kann. 

In  die  Kategorie  der  melancholischen  Gemüthsstimmung  gehört  auch 
das  sogenannte  Heimweh,  die  Nostalgie,  welche  besonders  den  Schweizern 
bekannt  ist.  Wenn  nicht  diesem  deprimirten  Gemüthszustand  corrigirende 
Vorstellungen  entgegenwirken,  kann  leicht  daraus  ein  melancholischer  Wahn- 
sinn sich  bilden. 

Die  Abnormitäten  in  den  Willensäusserungen  Wahnsinniger,  die 
als  solche  besonders  hervortreten,  sind  theils  maniakalische  Anfälle 
(Raserei,  wie  die  Gesetzgebungen  sich  ausdrücken),  theils  gänzliche  W  i  1 1  e  n- 
losigkeit  (Abulie),  die  selten  vorkommt,  absehend  von  toxischen  Einwir- 
kungen, theils  endlich  besondere,  sogenannte  krankhafte  Triebe  (Mono- 
manien). 

Diese  Monomanien  haben  in  der  gerichtlichen  Medicin  eine  Zeitlang 
eine  grosse  Rolle  gespielt,  indem  durch  ihre  Annahme  eine  Menge  gesetz- 
widriger Handlungen  auf  Wahnsinnserscheinungen  zurückgeführt  und  dadurch 
entschuldigt    wurden.     So    wurden    Brandstiftungen,    Diebstähle,     schamlose 


ZüRECHNÜNGSFÄHlGKEIT.  1081 

Handlungen,  selbst  Morde  u.  s.  w.  durch  Annahme  einer  Pyromanie,  Klepto- 
manie, Aidoiomanie,  Mordmanie  u.  s.  w.  als  unzurechnungsfähige  Handlungen 
hingestellt.  Es  ist  ein  Verdienst  Caspars  *),  dieser  Annahme  isolirter  krank- 
hafter Triebe  als  Unzurechnungsfähigkeit  begründender  psychischer  Zustände 
entgegengetreten  zu  sein,  da  sie  in  dieser  Weise  gar  nicht  vorkommen, 
sondern  mit  allgemeinen  psychischen  Störungen  in  Zusammenhang  stehen, 
von  welchen  sie  nur  ein  hervortretendes  Symptom  sind,  und  der  Trieb  keines- 
wegs immer  auf  Wahnvorstellungen  beruht. 

Die  Untersuchung  Wahnsinniger  hat  mitunter  Schwierigkeiten.  Zwar 
kommt  hier  Simulation  viel  seltener  vor  als  bei  Schwachsinnigen.  Dagegen 
ist  es  bei  beschränktem  Wahnsinn  zuweilen  schwierig,  die  beherrschenden 
Wahnideen  ausfindig  zu  machen,  indem  der  Betrettende  durch  den  Fragenden 
in  einem  gewissen  Ideenkreise  gehalten  wird.  Wir  fanden  es  daher  in  ein- 
zelnen Fällen  zweckmässiger,  den  zu  Untersuchenden  seinen  eigenen  Gedanken 
zu  überlassen,  dadurch  dass  wir  ihn  beauftragten,  uns  einen  kurzen  Bericht 
über  seinen  Krankheitszustand  zu  machen.  Zur  Illustration  theile  ich  aus 
dem  Briefe  eines  Wahnsinnigen,  der  an  erotischem  Wahnsinn  litt,  Nachstehen- 
des mit. 

Der  Betreffende,  ein  Kaufmann,  hatte  sich  in  die  Tochter  des  Arztes  seiner  Ortschaft 
verliebt.  Er  war  arm,  der  Vater  der  Tochter  'vermöglich.  Aus  der  Heirat  wurde  nichts, 
infolge  dessen  wurde  der  Bewerber  geisteskrank,  und  sollte  in  einer  Irrenanstalt  unter- 
gebracht werden.  Ich  hatte  ihn  deshalb  zu  untersuchen,  was  in  Gegenwart  mehrerer 
meiner  Zuhörer  geschah,  die  fanden,  dass  der  Betreffende  auf  meine  Fragen  eigentlich 
ganz  vernünftig  antwortete.  Er  schrieb  den  Abschlag  seiner  Bewerbung  seiner  Vermögens- 
losigkeit zu.  Ich  ersuchte  ihn  nun,  wegen  Mangels  an  Zeit  mir  in  Kürze  einen  schrift- 
lichen Bericht  über  seinen  Zustand  zukommen  zu  lassen,  und  erhielt  darauf  einen  Brief 
von  mehreren  Quartseiten  mit  einem  Vorwort,  von  dem  ich  den  Anfang  mittheile. 

„Vorwort.  Titelblatt. 

Sie  empfangen  hiemit  ehrerbietig  gewünschtes  Begleitschreiben  ad  acta  in  verbesserter 
erneuter  Auflage. 

Stichhaltiges  Figur,  Zeigerblatt  (Hochzeit),  Reichthum  und  Armuth,  jovialer,  naiver, 
gesunder  logischer  Verstand  war  von  jeher  mein  System;  vis  a  vis: 

Schüpbach  (so  hiess  der  Vater  der  Tochter)  Lohry  (der  Name  des  Arztes,  bei  dem 
er  früher  untergebracht  war)  und  Zimmermann  (der  Advocat,  welcher  bei  der  Angelegen- 
betheiligt  war)  im  Rüttli.-Bunde. 

Solon  der  Gesetzgeber  der  Weise,  soll  in  Ihnen  durch  Sie  für  meine  Sache  die  un- 
natürliche, gottverdammte  Entscheidung  treffen  und  Fahndung  veranstalten. 

Lesen,  prüfen  Sie  nach  der  Ihnen  so  vortheilhaft  verliehenen  Gabe  des  Geistes  und 
der  Seele:  Göttliches  Wesen,"  höherer  Theologie.     Professor.  Ursprungs  himmlischer  Kraft. 

Prüfen  Sie  recht  und  tief:  Sie  forschen  hier  Juris  Medicinischen  (Prudenz).  Nehmen 
Sie  warmen  Antheil  an  meinem  traurigsten  materiellen  Schicksal.  Ich  fliehe  zu  Euch,  Ihr 
Autoren  um  Hülfe  und  Beistand  activ  nicht  formellen.  Lesen  Sie  ohne  Unterlass  und 
werdet  trotzdem  nicht  müde.  Sie  werden  sich  beiderseits  belohnt  finden;  der  heutige  Tag 
ist  national,  sehr  eidgenösisch  u.  s.  w."  Nun  folgt  erst  der  Brief. 

Als  ich  diesen  Bericht  meinen  Studirenden  mittheilte,  waren  sie  nun  anderer  Ansicht. 

Hat  die  Beurtheilung  des  psychischen  Zustandes  eines  Angeschuldigten 
Schwierigkeiten,  so  weisen  die  meisten  Strafprocessordnungen  darauf  hin,  dass 
die  Betreffenden  zu  weiterer  Beobachtung  in  eine  öffentliche  Irrenanstalt 
untergebracht  werden  können,  wobei  eine  gewisse  Zeit  für  diesen  Aufenthalt 
in  der  Anstalt  festgesetzt  Mird,  was  ich  für  sehr  zweckmässig  halte. 

Deutsche  Strafprocessordnung  §  87.  Zur  Vorbereitung  eines  Gutachtens  über  den 
Zustand  des  Angeschuldigten  kann  das  Gericht  auf  Antrag  eines  Sachverständigen  nach 
Anhören  des  Vertheidigers  anordnen,  dass  der  Angeschuldigte  in  eine  öffentliche  Irren- 
anstalt gebracht  und  dort  beobachtet  werde.  Die  Verwahrung  in  der  Anstalt  darf  die 
Dauer  von  sechs  Wochen  nicht  überschreiten. 

4.  Transitorische  psychische  Zustände    von  Unbewusstheit  und  Unfreiheit 

des  Willens. 

Es  gibt  eine  ganze  Reihe  derartiger  Zustände,  bei  welchen  Dispositions- 
fähigkeit und  Zurechnungsfähigkeit  in  Frage  kommen,  so  dass  gerichts- 
ärztliche Untersuchungen  noth wendig  werden. 

*)  Lehrbuch,  I.  1881.  S.  693. 


1082  ZÜRECHNUNGSFÄHIGKEIT. 

Diese  psychischen  Zustände  beziehen  sich  theils  auf  Alterationen 
normaler  psychischer  Functionen,  wohin  die  Affecte,  die  Mania  transitoria 
die  Schlaftrunkenheit  und  das  Nachtwandeln  gehören,  theils  auf  toxische 
Einwirkungen  und  ilire  Folgen,  wie  Alkoholismus,  Morphinismus, 
Cocainismus  u.  s.  w.,  theils  stehen  sie  mit  gewissen  Krankheitszuständen 
in  Zusammenhang,  wie  das  hysterische,  hypochondrische,  epileptische  Irresein 
u.  s.  w.  Diesen  Zuständen  reihen  sich  auch  solche  an,  welche  mit  gewissen 
Entwicklungsperioden  des  Körpers,  oder  mit  der  Menstruation,  mit 
dem  Puerperalzustand  u.  s.  w.  in  einer  Verbindung  stehen. 

a)  Alterationen  normaler  psychischer  Functionen. 
1.  Affecte  sind  Alterationen  der  Siimmmungszustände  des  Bewusstseins 
mit  dem  Charakter  der  Depression,  wie  Furcht,  Schreck  oder  der  Exaltation, 
Zorn,  Wuth.  Gerichtlich-medicinisch  haben  diese  Affecte  grössere  Bedeutung, 
da  gesetzwidrige  Handlungen  so  häufig  im  Affect  begangen  werden,  namentlich 
in  einem  aufgeregten,  exaltirten  Zustande,  und  dieser  Umstand  bei  der  straf- 
rechtlichen Beurtheilung  des  Falles  verminderte  Zurechnungsfähigkeit,  ja  unter 
Umständen  selbst  gänzliche  Unzurechnungsfähigkeit  und  daher  Straflosigkeit 
zur  Folge  haben  kann. 

Preussisches  allgemeines  Landrecht,  Theil  I,  Titel  4.  §  29.  Den  Wahnsinnigen  gleich 
zu  achten  sind  diejenigen,  welche  durch  Schrecken,  Furcht,  Zorn  oder  andere  heftige 
Leidenschaften  in  einen  Zustand  versetzt  werden,  worin  sie  ihrer  Vernunft  nicht  mächtig 
waren. 

Deutsches  Strafgesetz  §  54.  Die  üeberschreitung  der  Nothwehr  ist  nicht  strafbar, 
wenn  der  Thäter  in  Bestürzung,  Furcht  oder  Schrecken  über  die  Vertheidigung  hinaus- 
gegangen ist. 

Wenn  nun  schon  auch  geringe  Grade  von  Affectzuständen  zur  Annahme 
mildernder  Umstände  bei  Beurtheilung  gesetzwidriger  Handlungen  führen 
können,  so  kann  völlige  Straflosigkeit  bei  Affect  doch  nur  dann  eintreten,  wenn 
derselbe  in  dem  Grade  besteht,  dass  der  Betreffende  seines  Vernunftgebrauches 
gar  nicht  mehr  mächtig  ist,  also  gar  nicht  mehr  weiss,  was  er  thut,  d.  h. 
wenn  der  Affect  nach  Intensität  und  Dauer  ein  pathologischer  ist.  Die 
einen  solchen  Zustand  indicirenden  Erscheinungen  beziehen  sich  hauptsächlich 
auf  das  vasomotorische  Centrum,  durch  welches  bald  plötzliche  Ueberfüllung  des 
Gehirnes  und  Gesichtes  mit  Blut,  daher  rothes  Gesicht,  oder  im  Gegentheil 
Anämie  des  Gehirns  mit  Gesichtsblässe  vermittelt  werden,  welche  Störungen 
in  der  Hirncirculation  entweder  einen  maniakalischen  Affect  oder  einen  ohn- 
machtähnlichen Zustand  hervorbringen.  Charakteristisch  für  solche  Affecte 
ist,  dass  die  Betreffenden  sich  des  Geschehenen  gar  nicht  mehr  näher  er- 
innern, auch  nicht  einmal  der  Veranlassung  dazu.  Für  solche  Affecte  haben 
besonders  etwas  Schwachsinnige  eine  Disposition. 

Zur  Feststellung  des  Thatbestandes  eines  pathologischen  Affectes  muss 
natürlich  die  Veranlassung  desselben,  und  der  Zustand  des  Betreffenden  während 
des  Affectes  näher  gekannt  sein,  ferner  auch  ob  erbliche  Anlage  dazu  vor- 
handen ist,  ob  schon  mehrmals  Anfälle  der  Art  vorgekommen  sind,  wie  sich 
die  Intelligenz  des  Betreffenden  verhält,  und  endlich  ist  auch  noch  die  Art 
der  im  Affect  ausgeführten  Handlung  näher  ins  Auge  zu  fassen,  welche  zu- 
weilen eine  ganz  unvernünftig  ausgeführte,  sinnlose  erscheint,  wie  z.  B.  in 
nachstehendem  Falle,  den  wir  vor  dem  Schwurgericht  zu  vertreten  hatten. 

Ein  jüngeres,  nicht  gerade  sehr  intelligentes  aber  gebildetes  Fräulein  nahm  in  England 
eine  Stelle  als  Erzieherin  an.  Dort  wurde  die  Dame  geschwängert,  ohne  dass  sie,  wie  es 
scheint,  eine  Ahnung  davon  gehabt  hat.  Nach  mehr  als  einem  Jahr  kehrte  sie  zurück  in 
einem  ziemlich  beleibten  Zustande.  Weder  die  junge  Dame  noch  ihre  Anverwandte,  eine 
Frau  Pfarrerin,  bei  der  sie  war,  hatten  eine  Ahnung  von  ihrem  Zustande,  auch  durfte 
Niemand  an  eine  Schwangerschaft  denken.  Als  eines  Morgens  die  Frau  Pfarrerin  in  das 
Zimmer  der  jungen  Dame  kam,  die  noch  im  Bette  lag,  sah  sie  zu  ihrem  Schrecken,  dass 
diese  ein  neugeborenes  Kind  vor  sich  hatte,  welches  sie  durch  Faustschläge,  Kratzen, 
Zusammendrücken  u.  s.  w.  zu  tödten  versuchte.  Das  Fräulein  war  in  einem  ganz  exaltirten 
Zustand   und    konnte   keine  Auskunft  geben.    Man  nahm  ihr  das  Kind   aus    den  Händen, 


ZURECHNÜNGSFÄHIGKEIT.  1083 

das  noch  lebte,  und  Hess  sofort  eine  Hebamme  kommen  zur  Besorgung  des  Kindes,  allein 
dasselbe  war  so  verletzt,  dass  es  bald  starb.  Bei  der  gerichtlichen  Section  fanden  sich 
an  dem  Kinde  eine  Menge  von  Verletzungen,  namentlich  Quetschungen,  Kratzwunden 
auch  Fracturen  der  Schädelknochen.  Wir  mussten  uns  namentlich  über  den  psychischen 
Zustand  der  Betreffenden  aussprechen,  und  sprachen  uns  mit  Berücksichtigung  der  hier 
in  Betracht  kommenden  Verhältnisse,  besonders  auch  des  sinnlosen  Versuches  der  Kindes- 
tödtung  dahin  aus,  dass  diese  Handlung  in  einem  hochgradigen  Affect  begangen  worden 
sei.  Das  Fräulein  wurde  freigesprochen. 

2.  Maiiia  transitoria.  Darunter  begreift  man  einen  maniakalischen  Anfall 
von  verschiedener  Dauer  bei  voller  Gesundheit  des  Betreuenden  vor  und  nach 
dem  Anfall,  ohne  nachweisbare  Veranlassung,  lediglich  in  Folge  einer  plötzlich 
eingetretenen  Hyperämie  des  Gehirns  mit  eintretender  Bewusstlosigkeit  und 
folgender  gänzlicher  Amnesie.  Ob  solche  reinen,  mit  keiner  Krankheit  zu- 
sammenhängenden maniakalischen  Anfälle  vorkommen,  ist  zweifelhaft,  Casper  "^") 
sagt:  es  gibt  keine  eigene  Species  von  Tobsucht,  keine  sogenannte  Mania 
transitoria.  Krafft-Ebing  **)  will  gerade  nicht  soweit  gehen,  erklärt  die 
Krankheit  aber  für  selten  und  meint,  dass  die  meisten  sogenannten  Fälle, 
welche  als  transitorische  Manie  bekannt  gemacht  werden,  Fälle  von  epileptischem, 
hysterischem  und  alkoholischem  transitorischem  Irresein  gewesen  seien. 

3.  Die  Schlaftrunkenheit  (somnolentia)  ist  ein  Dämmerzustand  zwischen 
Schlaf  und  Wachen.  Bekanntlich  sind  die  Menschen  bezüglich  des  Aufwachens 
aus  dem  Schlafe  sehr  verschieden,  und  geschieht  das  bald  rasch,  fast  augen- 
blicklich, bald  aber  auch  sehr  langsam  und  schwer  und  hängt  nicht  bloss  von 
individuellen  constitutionellen  Verhältnissen  ab,  sondern  auch  von  zufällig 
eingetretenen  körperlichen  Zuständen,  z.B.  nach  starker  Ermüdung,  nach  Alkohol- 
genuss  u.  s.  w.  Wenn  unter  solchen  Verhältnissen  Umstände  eintreten,  welche 
einen  Schlaftrunkenen  zu  einem  raschen  Handeln  veranlassen  können,  so  ist 
klar,  dass  diese  Handlungen  ganz  unüberlegte  und  sinnlose  sein  können. 
Die  wenigen  bekannt  gewordenen  Fälle  beziehen  sich  meist  auf  gewaltsame 
Tödtungen.  Man  wird  unter  solchen  Verhältnissen  den  psychischen  Zustand 
vor,  während  und  nach  der  That  möglichst  genau  zu  untersuchen  und  fest- 
zustellen haben,  um  sicher  zu  sein,  dass  nicht  simulirt  worden  ist. 

4.  Schlafwandeln  {Somnamhulismus)  ist  der  eigenthümliche,  namentlich 
bei  jüngeren  Individuen  zeitweise  auftretende  Traumzustand,  in  welchem  die 
Träumenden,  wenn  der  Traum  Locomotionen  betrifft,  nicht  liegen  bleiben, 
sondern  fortträumend  di^  Locomotionen  und  andere  damit  verbundene  Körper- 
bewegungen ausführen,  dann,  wenn  sie  auf  ihrem  Gange  nicht  aufwachen  oder 
aufgeweckt  werden,  in  ihr  Lager  zurückkehren  und  fortschlafen.  Beim  Er- 
wachen erinnern  sie  sich  wohl  des  gehabten,  meistens  sehr  lebhaften  Traumes, 
aber  nicht,  dass  sie  gewandelt  sind  und  irgend  etwas  gemacht  haben.  Diese 
Anfälle  wiederholen  sich  bald  öfters,  bald  kommen  sie  auch  nur  vereinzelt  vor. 

Ich  erinnere  mich  in  meinem  Leben  einmal  geschlafwandelt  zu  haben  in  meinen 
jüngeren  Jahren  bei  einem  Aufenthalte  in  Paris.  Mein  Bett  stand  an  der  gegenüber  einem 
Fenster  gelegenen  Wand  des  Zimmers,  das  eine  Tiefe  von  8"5m  hatte.  Ich  träumte  lebhaft, 
dass  ich  mit  Freunden  eine  Fusstour  gemacht  und  dabei  eine  Ruine  mit  einem  noch  gut 
erhaltenen  Burgverlies  besucht  habe.  Der  Eingang  war  durch  eine  Thür  verschlossen. 
Nach  Oeffnung  derselben  konnte  man  auf  einem  Balken  über  die  Tiefe  des  Thurmes  zu 
einem  gegenüberliegenden  Fenster  gehen.  Ich  ging  hinüber,  und  als  ich  zurückkam,  fand 
ich  die  Thüre  verschlossen  und  meine  Freunde  fort.  Ich  ging  auf  dem  Balken  zurück, 
öffnete  das  Fenster  und  rief  so  laut  ich  nur  konnte  nach  meinen  Freunden,  da  erwachte 
ich  an  meiner  Stimme  und  fand  mich  am  geöffneten  Fenster  des  Zimmers.  Glücklicher- 
weise hatte  Niemand  im  Hause  mein  Rufen  gehört.  Ich  war  nach  diesem  Ereignis  sehr 
aufgeregt,  hauptsächlich   wegen  der  fatalen  Situation,  in  der  ich  mich  im  Traume  befand. 

Zuverlässige  Mittheilungen  über  verbrecherische  Handlungen,  in  somnam- 
bulem Zustande  begangen,  welche  zu  gerichtsärztlichen  Untersuchungen  ge- 
führt hätten,  sind  nur  wenige  bekannt.  Man  erzählt  Beispiele  von  Diebstählen, 
in  diesem  Zustande  begangen,  auch  von  Schwängerung  eines  Mädchens  durch 


*)  L.  c.  p.  579  — 
**)  L.  c.  p.  561.  Bei  Maschka  IV. 


1084  ZÜRECHNÜNGSFÄHIGKEIT. 

einen  Prediger,  ferner  von  Simulationen  u.  s.  w.  *)  Dass  übrigens  schwere 
Verbrechen  in  einem  somnambulen  Zustande  begangen  werden  könnten,  beweist 
folgender  von  Legeand  du  Saülle**)  mitgetheilter  Fall. 

In  einem  Kloster  kam  ein  Mönch,  als  Schlafwandler  bekannt,  Nachts  in  das  Zimmer 
des  Priors,  der  noch  am  Arbeitstisch  sass.  Der  Mönch  hatte  ein  Messer  in  der  Hand,  die 
Augen  offen,  ging  geraden  Wegs  gegen  das  Bett  des  Priors,  tastete  nach  dessen  Körper, 
stach  dreimal  das  Messer  in  das  Bett  und  kehrte  wieder  in  seine  Zelle  zurück.  Am  Morgen 
erzählte  er  dem  entsetzten  Prior,  dass  er  geträumt  habe,  dieser  habe  seine  Mutter  getödtet, 
deren  blutiger  Schatten  sei  ihm  erschienen,  um  ihn  zur  Rache  aufzufordern.  In  Folge 
dessen  habe  er  den  Prior  erdolcht.  Bald  darauf  sei  er  in  seinem  Bett  erwacht  und  habe 
Gott  gedankt,  dass  es  nur  ein  Traum  gewesen  sei.  Der  Prior  erzählte  ihm  dann  das  Ge- 
schehene. 

Es  ist  leicht  einzusehen,  dass  das  Schlafwandeln  zur  Entschuldigung  von 
begangenen  gesetzwidrigen  Handlungen  leicht  vorgeschützt  werden  kann,  und 
dass  dann  eine  gerichtsärztliche  Untersuchung  nothwendig  werden  kann,  wobei 
ausser  der  Individualität  noch  Alter,  Geschlecht,  constitutioneile  Verhältnisse, 
anderweitige  Krankheiten,  ganz  besonders  auch  die  Ausführung  der  Hand- 
lung zu  berücksichtigen  wären. 

b)  Toxische  Psychosen. 

Unter  diesen,  welche  unter  Umständen  Unbewusstheit  und  Unfreiheit 
des  Willens  herbeiführen  können,  ist  die  wichtigste  der  Alkoholismus, 
wovon  drei  Zustände  zu  unterscheiden  sind,  die  Trunkenheit,  der 
Säuferwahnsinn  und  die  Trunksucht. 

Die  Trunkenheit  ist  eine  sehr  häufig  vorkommende  psychische  Störung 
in  Folge  von  Alkoholgenuss,  welche  in  der  gerichtlichen  Medicin  eine  grosse 
Rolle  spielt,  indem  weitaus  die  grösste  Zahl  gesetzwidriger  Handlungen  der 
verschiedensten  Art  in  einem  Zustande  von  Betrunkenheit  begangen  werden 
und  diese  bei  der  strafrechtlichen  Beurtheilung  des  Falles  in  Betracht  gezogen 
werden  muss,  wie  sich  aus  nachstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  ergibt. 

Preussisches  allgemeines  Landrecbt  Theil  I,  Titel  4,  §  28.  Personen,  welche  durch 
den  Trunk  des  Gebrauchs  ihrer  Vernunft  beraubt  werden,  sind,  solange  ihre  Trunkenheit 
dauert,  den  Wahnsinnigen  gleich  zu  achten. 

Oesterreichischer  Strafgesetzentwurf  §  452.  Wer  im  Zustande  einer!  die  Zu- 
rechnung ausschliessenden  vollen  Trunkenheit  eine  Handlung  verübt,  welche  das  Gesetz 
mit  einer  Verbrecherstrafe  bedroht,  ist  mit  Haft  zu  bestrafen. 

Die  Trunkenheit  kommt  in  sehr  verschiedenen  Graden  vor,  von  der 
ersten  leichten  Erregung  des  Gehirns  und  Nervensystems  bis  zu  den  höheren 
und  höchsten  Graden,  also  bis  zur  psychischen  Exaltation  und  schliesslich 
folgenden  Depression  der  Hirnthätigkeit  mit  Eintritt  von  Bewusstlosigkeit. 
Aus  dem  Vorkommen  so  verschiedener  Grade  der  Berauschung  ergibt  sich 
ganz  besonders  die  Nothwendigkeit  der  Unterscheidung  einer  verminderten 
Zurechnungsfähigkeit,  indem  man  einen  ganz  nüchternen  Menschen  nicht  wohl 
mit  einem  angetrunkenen,  dessen  Sinnesthätigkeit  bereits  unsicher  geworden 
ist,  in  derselben  Weise  strafrechtlich  behandeln  kann. 

In  gerichtlichen  Fällen  ist  es  daher  von  Wichtigkeit,  den  Grad  der  Be- 
rauschung festzustellen,  wozu  in  der  Regel  richterliche  Erhebungen  noth- 
wendig sind  über  den  Zustand,  in  welchem  sich  der  Berauschte  befunden 
hat,  über  die  Art  und  Menge  des  genossenen  Getränkes  und  über  die  Zeit, 
in  welcher  der  Betrefiende  das  Getränk  genossen  hat.  Dabei  ist  zu  berück- 
sichtigen, dass  die  Wirkungen  des  Alkohols  nach  Alter,  Geschlecht  und  Ge- 
wohnheit sehr  verschieden  rasch  und  stärker  oder  schwächer  sind.  Mit 
Berücksichtigung  aller  dieser  Umstände  im  einzeln  Falle  wird  es  meistens  keine 
Schwierigkeiten  haben  festzustellen,  in  welchem  Grade  von  Betrunkenheit  der 
Betreffende  sich  befunden  hat,  und  ob    derselbe   bei  Ausführung  der  gesetz- 


*)  S.  Krafft-Ebing  in  Maschkas   Handbuch    der  gerichtlichen  Medicin  Bd.  IV.  1882 
S.  548. 

**j  La  folie,  p.  288. 


ZURECHNUNGSFÄHIGKEIT.  1085 

widrigen  Handlung  in  einem  Zustand  von  Bewusstheit  oder  Unbewusstheit 
sich  befunden  hat.  Die  Gerichtsärzte  haben  sich  über  diese  Verhältnisse 
meistens  in  der  ötlentlichen  Verhandlung  auszusprechen,  bei  welcher  sie  nicht 
nur  die  Persönlichkeit,  um  welche  es  sich  handelt,  sondern  auch  die  That- 
umstände  durch  Angaben  des  Angeklagten  und  der  Zeugen  kennen  lernen. 

In  den  meisten  Fällen  wird  es  sich  nur  um  geringere  Grade  der  Betrunken- 
heit handeln,  was  zu  der  Annahme  mildernder  Umstände  führt. 

Der  Säuferwalinsinn  {Delirium  tremens)  ist  eine  acute  alkoholische 
Intoxicationserscheinung,  welche  nach  längerem  Missbrauch  alkoholischer  Ge- 
tränke bald  unerwartet  plötzlich  nach  auffälligen  Excessen,  Gemüthserregungen, 
Verletzungen  wodurch  die  Betreffenden  zum  Liegen  gezwungen  werden,  bald 
erst  nach  Vorausgang  von  Unruhe  und  Schlaflosigkeit,  Kopfschmerzen,  gastri- 
schen Erscheinungen  u.  s.  w.  eintritt.  Das  Delirium  ist  ein  hallucinatorisches, 
indem  die  Betreöenden  in  ihrer  Geistesverwirrung  mit  kleinen  Gegenständen, 
namentlich  Mäusen  zu  thun  haben,  welche  sie  ergreifen  wollen.  Dass  in 
einem  solchen  Delirium  sowohl  Dispositionsfähigkeit  als  Zurechnungsfähigkeit 
aufgehoben  sind,  ist  selbstverständlich.  Da  der  Zustand  häufig  lebensgefährlich 
erscheint,  so  kommt  es  öfters  zu  Versuchen,  von  dem  Erkrankten  eine  letzt- 
willige Verordnung  zu  erhalten,  was  natürlich  nur  in  luciden  Intervallen  als 
rechtsgiltig  geschehen  könnte. 

Die  Ti'unksucht  (Älcoholismus  chronicus,  das  alkoholische  Irresein) 
als  Folge  von  längere  Zeit  fortgesetztem  Missbrauch  alkoholischer  Getränke, 
hat  insoferne  forensische  Bedeutung,  als  dadurch  nach  und  nach  in  verschie- 
denen Körperorganen,  namentlich  auch  im  Gehirn  pathologische  Veränderungen 
herbeigeführt  werden,  welche  die  psychischen  Functionen  sehr  herabsetzen 
bis  zum  Schwachsinn  mit  Energielosigkeit  und  grosser  Reizbarkeit,  so  dass 
es  leicht  zu  sinnlosen  maniakalischen  Anfällen  kommt,  das  eigentliche  alko- 
holische Irresein,  in  welchem  Zustand  sehr  häufig  gesetzwidrige  Handlungen 
ausgeführt  werden  als  in  einem  unbewussten  Zustand  von  Geistesverwirrung. 
Dadurch  kann  nicht  bloss  verminderte,  sondern  gänzliche  Unzurechnungsfähig- 
keit bedingt  werden.  Bei  Geistesverwirrung  handelt  es  sich  nicht  sowohl  um 
herrschende  Wahnideen,  als  vielmehr  um  fehlende  Coordination  der  Gedanken, 
so  dass  keine  richtigen  Verstandesoperationen  mehr  vorgenommen  werden 
können.  Da  es  sich  häufig  um  vorübergegangene  Anfälle  handelt,  ist  einer- 
seits der  Status  des  chronischen  Alkoholismus  zu  berücksichtigen,  andererseits 
die  Art  der  Ausführung  der  in  Rede  stehenden  Handlung  und  ihre  Ver- 
anlassung. 

Von  andern  toxischen  Psychosen  heben  wir  noch  hervor  den  Morphinismus, 
durch  Missbrauch  des  Opiums,  resp.  Morphins  hervorgebracht.  Das  Opium 
ist  zunächst  als  schmerzstillendes  Mittel  bekannt,  welches  dadurch  einen  Zu- 
stand von  Schmerzlosigkeit  mit  Wohlbehagen  hervorzurufen  vermag.  Aehnlich 
wie  der  Alkohol  ist  das  Opium  ein  Mittel,  um  ein  unangenehmes  und  müh- 
sames Leben  leichter  zu  ertragen,  indem  es  gegen  alle  äusseren  unange- 
nehmen Eindrücke  unempfindlicher  macht.  Diese  Wirkung  führt  bei  manchen 
Menschen,  namentlich  wenn  sie  schmerzhafte  Uebel  zu  ertragen  haben,  leicht 
zu  Missbrauch  des  Opiums,  namentlich  da  dasselbe,  ohne  etwas  einzunehmen, 
durch  Injectionen  einer  Morphiumlösung  so  leicht  beizubringen  ist.  Der 
längere  Fortgebrauch  des  Morphins  aber  hat  wie  derjenige  des  Alkohols  nach 
und  nach  einen  ungünstigen  Eintiuss  auf  die  psychischen  Functionen.  Dieselben 
werden  herabgesetzt,  das  Gedächtnis  nimmt  ab,  ebenso  die  Willensenergie,  es 
stellt  sich  ein  höherer  Grad  von  Neurasthenie  ein,  und  treten  hallucinatorische 
Schwächedelirien  auf.  Das  letztere  geschieht  namentlich  10 — 12  Stunden, 
nachdem  die  Morphiuminjectionen  ausgesetzt  worden  sind.  In  solchem  Zu- 
stande können  leicht  Selbstmordversuche  oder  Attentate  auf  andere  Personen 
gemacht  werden,  weshalb  es  gerathen   erscheinen  muss,    zu  dieser   Zeit  die 


1086  ZÜRECHNUNGSFÄHIGKEIT.- 

Betreffenden  nicht  ohne  Aufsicht  zu  lassen.  In  gerichtlichen  Fällen  wird  der 
Nachweis  eines  solchen  Zustandes  keine  Schwierigkeiten  haben,  doch  ist  immer- 
hin an  Simulation  zu  denken.  ^) 

c)  Mit  anderen  Krankheiten  in  Zusammenhang- stehende 

Psychosen. 

Dahin  gehören  das  hysterische,  hypochondrische  und  epilep- 
tische Irresein. 

Das  hysterische  Irresein.  Es  ist  hier  nicht  der  Ort,  in  das  vielgestaltige 
Krankheitsbild  des  Hysterismus,  der  meistens  auf  erblichen  Anlagen  beruht, 
näher  einzutreten.  Es  ist  leicht  zu  verstehen,  wie  bei  dem  so  häufigen  Wechsel 
der  Gemüthsstimmung  Hysterischer,  den  nicht  minder  oft  sich  ändernden 
Neigungen  und  Abneigungen  gegen  dieses  oder  jenes,  bei  dem  so  schwanken- 
den Willen  —  bald  Willenlosigkeit,  bald  hartnäckiger  Wille,  bald  Triebe  dieser 
oder  jener  Art  u.  s.  w.,  kurz,  dass  bei  solchen  unstäten,  bald  exaltirten,  bald 
depriinirten  psychischen  Zuständen  mitunter  auf  verhältnismässig  geringe  Ver- 
anlassungen Handlungen  begangen  werden,  die  auf  ein  eigentliches  Irresein, 
auf  Unbewusstheit,  Wahnvorstellungen,  oder  Geistes  Verwirrtheit  hinweisen  und 
Zweifel  entstehen  lassen  über  die  Zurechnungsfähigkeit  der  betreffenden  Per- 
sonen, so  dass  Untersuchungen  nöthig  werden. 

Es  sind  Fälle  bekannt,  dass  in  solchem  hysterischen  Irresein  Diebstähle, 
Brandstiftungen,  ja  selbst  Morde  begangen  worden  sind.  Ausserdem  ist  noch 
hervorzuheben,  dass  solche  Irren  mitunter  in  der  Simulation  eine  Virtuosität 
besitzen,  die  kaum  erwartet  werden  dürfte.  Ich  weise  in  dieser  Beziehung 
auf  den  so  bekannten,  von  Casper  -)  mitgetheilten  Fall  hin,  die  Teufelseherin 
Charlotte  Luise  Glaser  betreffend. 

Diese  Person  täuschte  nicht  nur  Aerzte  im  Laufe  mehrerer  Jahre,  sondern  war  so- 
gar ein  Jahr  im  Irrenhaus,  bis  es  Casper  gelang,  sie  als  freche  Betrügerin  zu  entlarven,  wie 
sich  Casper  ausdrückt.     Sie  wurde  zuerst  von  den  Aerzten  für  blödsinnig  erklärt. 

Das  hypochondrische  Irresein  hat  keine  grössere  Bedeutung,  weil  es 
seltener  als  das  hysterische  ist,  und  nicht  leicht  als  eine  schwerere  Psychose 
auftritt.  Casper  ^)  theilt  zwei  Fälle  mit,  den  einen  als  hypochondrischen 
Verfolgungswahn,  indem  der  Betreffende  glaubte,  vergiftet  worden  zu  sein, 
und  deshalb  eine  Klage  einreichte,  den  anderen  als  hypochondrische  Ver- 
rücktheit, wo  der  Angeschuldigte  eine  wissentlich  falsche  Denunciation 
gemacht  hatte.  Wir  haben  oben  bei  den  Störungen  des  Gemeingefühls  einen 
Fall  mitgetheilt  von  einem  gebildeten  Geistlichen,  der  in  einer  Privatirren- 
anstalt untergebracht  war,  weil  er  den  Wahn  hatte,  an  einem  unerträg- 
lichen Schmerz  im  Unterleib  zu  leiden,  der  ihn  zu  allem  unfähig  mache, 
und  auch  zu  mehreren  Selbstmordversuchen  geführt  hat,  ohne  dass  objectiv  die 
geringste  Veränderung  an  den  Unterleiborganen  wahrgenommen  werden  konnte. 

Die  wichtigste  hieher  gehörige  Art  ist  das  epileptische  Irresein.  Nicht 
bloss  kommt  es  vor,  dass  der  epileptische  Anfall  sich  als  Wahnsinns anfa  11 
auslöst,  in  welchem  die  schwersten  Verbrechen  unbewusst  begangen  werden 
können,  sondern  dass  das  epileptische  Kranksein  auch  wesentliche  Verände- 
rungen in  den  psychischen  Verhältnissen  des  Betreffenden  zur  Folge  hat,  die 
forensische  Bedeutung  haben,  und  endlich,  dass  der  gewöhnliche  epileptische 
Anfall  mitunter  zu  Unglücksfällen  der  Epileptischen  führt,  wobei  es  zweifel- 
haft sein  kann,  ob  Zufall,  ein  Selbstmord  oder  Tod,  durch  fremde  Hand  bewirkt, 
vorliegt. 

Bekanntlich  kommt  der  epileptische  Anfall  in  sehr  verschiedenen  Graden 
vor,  so  dass  man  ein  petit  mal  und  ein  grand  mal  unterscheidet.  Das  erstere 
verläuft  zuweilen   nur   als    ein   leichter   Schwindel,    als   eine   Hallucination, 

^)  Levinstein,  die  Morphiumsucht.  Berlin  1874. 

2)  Vierteljahrsschrift  für  ger.  Med.  XII.  25.  Lehrbuch  1881.  2.  St.  517. 

^j  Lehrbuch  1881.  I.  S,  616  u.  617. 


ZURECHNUNGSFÄHIGKEIT.  1087 

während  dem  letzteren,  dem  gewöhnlichen  epileptischen  Anfall,  zuerst  als 
Vorläufer  eine  sogenannte  aura  epileptica  vorhergeht,  dem  dann  der  Krampf- 
anfall mit  Niederstürzen  des  Ergritienen  und  Bewusstlosigkeit  folgt,  längere 
oder  kürzere  Zeit  dauert  und  gewöhnlich  mit  Schlaf  und  gänzlicher  Amnesie  endet. 

Das  epileptische  Irresein  als  Wahnsinnsanfall  besteht  nun  darin, 
dass  entsprechend  dem  typischen  Anfall  eines  Epileptischen  auch  eine  Art 
von  aura  epileptica  vorangeht,  die  nicht  von  einem  gewissen  Körpertheil 
ausstrahlt,  sondern  in  Form  einer  hallucinatorischen  Aufregung  erscheint, 
der  dann  der  maniakalische  Anfall  mit  verschiedenen  Körperbewegungen  bei 
Unbewusstheit  des  Vorganges  folgt,  längere  oder  kürzere  Zeit  andauert  und 
dann  auch  mit  Schlaf  endet,  nach  welchem  gänzliche  Amnesie  des  Geschehenen 
besteht. 

Dass  es  sich  in  solchen  Anfällen  um  einen  wirklichen,  dem  epileptischen 
ganz  analogen  Vorgang  handelt,  ergibt  sich  aus  dem  Vorausgange  gewöhn- 
licher epileptischer  Anfälle,  was  jedoch  in  gerichtlichen  Fällen  vorher  nicht 
immer  bekannt  ist,  sondern  erst  von  den  Sachverständigen  festgestellt  werden 
muss,  und  dann  hauptsächlich  aus  dem  ganzen  Verlaufe  des  Anfalles  mit  den 
prodromalen  Erscheinungen,  den  Körperbewegungen  ohne  Bewusstheit  der- 
selben, dem  schliesslichen  Schwinden  des  Anfalles  mit  Eintritt  von  Schlaf 
und  gänzlichem  Mangel  der  Erinnerung  an  das  Geschehene.  Dass  auch  in 
solchen  Fällen,  wie  bei  der  gewöhnlichen  Epilepsie  grosse  Verschiedenheiten 
bezüglich  der  Stärke  der  Anfälle  vorkommen,  ist  erfahrungsgemäss. 

Wir  selbst  hatten  Gelegenheit,  einen  solchen  maniakalischen  Anfall  als  Aequivalent 
eines  epileptischen  zu  beobachten.  Der  Betreffende,  ein  Angestellter  auf  dem  hiesigen 
Güterbahnhof,  einige  20  Jahre  alt,  wurde  vor  den  Untersuchungsrichter  wegen  einer  Diebstahls- 
geschichte geladen.  Kurze  Zeit,  nachdem  er  dort  eingetroffen  war  und  abgehört  werden  sollte, 
wurde  derselbe  eigenthümlich  aufgeregt  und  sinnverwirrt,  so  dass  von  einer  Abhörung 
keine  R^de  sein  konnte,  im  Gegentheil  es  brach  eine  Art  Wuthanfall  aus,  und  Betreffender 
musste  von  nicht  weniger  als  drei  Polizisten,  die  nothwendig  waren,  in  das  Untersuchungs- 
gefängnis gebracht  werden.  Ich  erhielt  sogleich  den  Auftrag  mit  dem  damaligen  Gefangen- 
schaftsarzt Dr.  Schaber  die  Untersuchung  des  Betreffenden  im  Untersuchungsgefängnisse 
vorzunehmen.  Dies  geschah  Nachmittags,  etwa  vier  Stunden  nach  dem  Vorfall.  Auf  die 
Frage  nach  dem  Gefangenen,  ob  derselbe  aus  seiner  Zelle  heruntergebracht  werden  könne 
in  das  Audienzzimmer,  erhielten  wir  zur  Antwort,  dass  dieser  bald  nach  seiner  Aufnahme 
eingeschlafen  und  erst  kürzlich  erwacht  und  ganz  ruhig  sei.  Ich  liess  ihn  nun  kommen 
und  sah  den  Menschen  zum  erstenmal,  er  war  vollkommen  ruhig,  und  als  ich  ihn  fragte, 
ob  er  wisse,  warum  er  hier  sei,  konnte  er  nichts  weiter  sagen,  als  dass  er  auf  dem  ünter- 
suchungsrichteramt  abgehört  werden  sollte.  Weiteres  erinnere  er  sich  nicht  mehr  und  war 
erstaunt,  als  ich  ihm  das  Vorgefallene  mittheilte. 

Aus  weiteren  richterlichen  Erhebungen  ergab  sich,  dass  der  Betreffende  auf  dem 
Bahnhofe  schon  mehrmals  sonderbare  Anfalle  gehabt  habe,  indem  er  sich  zuweilen  vor 
eine  Locomotive  stellte,  mit  dieser  zu  kämpfen  schien,  aber  nicht  recht  bei  Bewusstsein 
war,  so  dass  er  von  seinen  Mitangestellten  weggenommen  und  ins  Zimmer  gebracht  werden 
musste,  wo  er  dann  nach  einem  solchen  Anfall  einschlief  und  nach  dem  Erwachen  von 
allem  Vorgefallenen  gar  nichts  mehr  wusste.  Wegen  dieser  Anfälle  sollte  er  aus  dem  Dienst 
entlassen  werden. 

Bei  wiederholten  späteren  Untersuchungen  des  in  Untersuchungshaft  Befindlichen 
stellte  sich  nun  heraus,  dass  derselbe  schon  vor  einigen  Jahren  an  Epilepsie  gelitten  habe, 
dass  die  Anfälle  zwar  nie  aufgehört  haben,  aber  im  Laufe  der  Zeit  viel  seltener  geworden 
seien.  Und  als  wir  das  erste  Auftreten  vor  mehreren  Jahren  genauer  besprachen,  ergab 
sich,  dass  der  Betreffende  einmal  von  einer  Tanne  heruntergefallen  sei,  und  dass  in  Folge 
dieses  Ereignisses  die  epileptischen  Anfälle  zum  erstenmal  eintraten.  Er  war  damals  nach 
dem  Sturze  einige  Zeit  bewusstlos.  Die  Untersuchung  des  Kopfes  liess  eine  undeutliche 
und  unregelmässige  längliche  Narbe  in  der  Kopfschwarte  linkerseits,  dem  vorderen  Theile 
des  Scheitelbeins  entsprechend,  erkennen.  Auch  fühlte  man  hier  eine  seichte  Vertiefung 
des  unterliegenden  Knochens. 

Da  die  Epilepsie  in  so  verschiedenen  Graden  auftreten  kann,  ist  bei 
Epileptikern,  vrenn  sie  Anfälle  von  Schwindel  und  Bewusstlosigkeit,  sogenannte 
absences,  bekommen,  auch  wenn  diese  rasch  vorübergehen,  stets  an  die  Mög- 
lichkeit einer  epileptischen  Attaque  zu  denken.  Bei  dem  epileptischen  Anfall 
ist  meistens  mit  dem  Eintritt  der  Bewusstlosigkeit  das  Erblassen  des  Gesichtes 
auffällig  und  die  Pupillen  sind  starr.  c.  emäiert. 


Sachregister. 


Aasinsecten  550. 

—  Fettzehrer  550. 

—  Moderbildner  550. 

—  Muskelzehrer  550. 
A-B-C.-Process  10. 
Abbruch  alter  Gebäude  733. 
Abdeckereien  1. 
Abdominal-Schwangerschaft 

699. 

Abdominaltyphus,  Beziehun- 
gen des  Bodens  zum  176. 

Abfallstoffe  7,  1031,  1045. 

—  Beseitigung  der  1032. 

—  Canalgase  1032. 

—  Canalgastheorie   1033. 

—  Desinfection  der  1037. 

—  Hauskehricht  1045. 

—  Menge  der  1034. 

—  Pudrettirung  1037. 

—  Sammlung  der  1034. 

—  Schädlichkeit  der  1032. 

—  Schmutzwässer  1044. 

—  Strassencanäle  1032. 
Abfuhr  Systeme  7,  1034, 

—  Berlier-System  1043. 

—  Desinfection  des  Gruben- 
inhalts 1037. 

—  Grubensystem  1034. 

—  Klärgruben  1040. 

—  Kübelsystem  1036. 

—  Liernur-System  1043. 

—  Pissoiranlagen  1042. 
- —  Pudrettirung  1037. 

—  Sammelgruben  1044. 

—  Schmutzwässer  1044. 

—  Schwemmsystem  1044. 

—  Schwindgruben  1044. 

—  Spülaborte  1040. 

—  Tonnensystem  1036. 

—  Trennsystem  1044. 

—  Trockenciosets  1038. 

—  Wasserciosets  1040. 
Abgegessensein  229. 


Abluft  911. 
Abolitionisten  633. 
Abort,  traumatischer  871. 
Aborte  4,   1040. 

—  Massenaborte  1040. 

—  Spülaborte  1040. 
Abortus,  Constatirung  eines 

271. 

—  crimineller  267. 

—  Diagnose  des  268. 

—  künstlicher  264. 

—  Nachw.  a.  Lebenden  270. 
Leichen  271. 

—  provocirter  273. 

—  spontaner  267,  272. 
Abschwächung  Bakter.  184. 
Abulie  (forens.)  1080. 
Abwässer  7,   1044. 

—  Beseitigung  8. 

—  —  Kosten  der  19. 

—  Desinfection  9. 

—  Desodorisiren  10. 

—  Menge  1044. 

—  Reinigung  15. 
Abwehrmaassregeln      gegen 

Seuchen  705. 

—  —  internationale  705. 

locale  706. 

Acetylenlicht  149. 
Actinomycespilz  123,    140. 
Actinomykose i.  Fleisch  265. 
Adipocire  551. 

Aepfel,    chemische    Zusam- 
mensetzung 226. 

Aerzte  664. 

Aerztekammern  666. 

Aerztekammer-Ausschuss 
666. 

Aerztliche     Approbationen 
664. 

—  Ehrengerichte  666. 

—  Kunstfehler  519. 

—  —  Arten  der  520. 

—  —  gesetzliche    Bestim- 
mungen 519. 


Aerztliche  Prüfung  664. 

—  Sachverständige  405. 

—  Standesordnung  666. 

—  Standesvertretung  665. 

—  Vorprüfung  664. 

—  Zeugnisse  97. 
Aetzgifte  924. 

—  Aetzbaryt  930. 

—  Aetzkalk  930. 

—  Aetzsublimat  940. 

—  Ammoniak  929. 

—  Baryumverbindungen 
930." 

—  Böttcher's  Depilatorium 
930. 

—  Carbolsäure  927. 

—  Chlorbaryum  930. 

—  Chrom  932. 

—  Hirschhornsalz  929. 

—  Kalk  930. 

—  Kalkmilch  930. 

—  Kanthariden  934. 

—  Kleesalz  927. 

—  Kupfersalze  932, 

—  Kupfervitriol  932. 

—  Laugensalz  929. 

—  Oxalsäure  927. 

—  Präcipitat,  rother  930. 

—  —  weisser  930. 

—  Quecksilbersalze  930. 

—  Sadebaum  935. 

—  Salpetersäure  926. 

—  Salzsäure  927. 

—  Schwefelbaryum  930. 

—  Schwefelsäure  925. 

—  Schwefelwasserstoff  933. 

—  Thomson's      Haarmittel 
930. 

—  Wurmfarn  934. 

—  Zuckersäure  927. 
Aetzkalk  189, 
Aetzkalkvergiftung  930. 
Aetzsublimatvergiftg.  940. 


SACHREGISTER. 


1089 


Affecte  1082. 

—  Depression   1082. 

—  Exaltation  1082. 

—  pathologische  1082. 
Agnoscirung  v.  Leichen  443. 

—  —    durch    Gipsmasken 
.    444. 

—  —  durch   Photographie 
443. 

Agonale  Verletzungen   945. 

Akklimatisation  19. 

Akklimatisationskrankheiten 
20. 

Akklimatisationsveränderun- 
gen 20. 

Akklimatisationsvermögen 
20. 

Akromegalie,  traumat.  824. 

Alarmapparate  890. 

Alauncarmin  142. 

Albocarbonbrenner  146. 

Alcoholismus     chronicus 
1085. 

Alexine  121,  448. 

Alkalialbuminat,    festes    für 
Nährböden  139. 

Alkalienvergiftungen  928. 

—  Aetzlaugen  928. 

—  Ammoniak  929. 

—  Baryumverbindungen 
930. 

—  Laugen  928. 
Alkaloidhaltige  Genussmittel 

326. 

—  Amanita  muscaria  327. 

—  Coca,  Cocain  329. 

—  Coffein  318. 

—  Haschisch  327. 

—  Morphin  329. 

—  Opium  328. 

—  Tabak  330. 
Alkohol,     saurer     (bakter.) 

142. 
Alkoholische      Genussmittel 

322. 
Bier  325. 

—  —  Branntwein  326. 

Wein  325. 

Alkoholisches  Irresein  1085. 
Alkoholismus  1084. 

. —  chronischer  1085. 

—  Säuferwahnsinn  1085. 
.—  Trunkenheit  1084. 

—  Trunksucht  1085. 
Alkoholmissbrauch  324. 


Alkoholmissbraucli,      Be- 
kämpfung 883. 
Altersbestimmung  432. 

—  am  Schädel  432. 

—  an  Iiumpf-  u.   Extremi- 
täten-Knochen 434. 

—  anderweitige  435. 
Altersversicherung  990. 
Aluminiumsalze  imWein622. 
Ambulances  urbaines  655. 
Ammoniakdämpfe  189. 
Ammoniakvergiftung  929. 
Anaerobenzuchtgläschen 

132. 

Anaerobiose   122. 

Anästhesien,  simulirte  714. 

Anale      Geschlechtsbefriedi- 
gung 390. 

Anfälle,  maniakalische  1080. 

Angeborene  Immunität  444. 

Aneurysmen,  traumat.  840. 

Anilinfarben  (hygien.)  241. 

Anilinfuchsin  (bakter.)  142. 

Anilin-Gentianaviolett    142, 

Animale  Lymphe  688. 

Animalischer  Staub  236. 

Anlage  von  Strassen  724. 

Anorganische  Farbstoffe  240. 

—  Antimonfarben   240. 

—  Arsenfarben  240. 

—  Barytfarben  240. 

—  Bleifarben  240. 

—  Cadmiumfarben    240. 

—  Chromfarben   240. 

—  Eisenfarben  240. 

—  Kalkfarben   240. 

—  Kupferfarben  240. 

—  Manganfarben  240. 

—  Q,uecksilberfarben    240. 

—  Uranfarben  240. 

—  Zinkfarbeu  240. 

—  Zinnfarben   240. 
Antetlexio,  traumat.  870. 
Anteversio,  traumat.    870. 
Anthrachinonfarben(hygien.) 

242. 
Anthropometrie   443. 
Antimonfarben(hygien.)  240. 
Antimonvergiftung  940. 
Antisepsis  185. 
Aortitis  acuta,  träum.  840. 
Aphasie  (forens.)   1077. 
Aphonie,    willkürliche   710. 
Aponeurositis  palmar,  träum. 

839. 


Bibl.  med.  Wissenschaften.  Hygiene  u.  Ger.  Medicin, 


Apotheken   49. 

—  Betrieb  49. 

—  concessionirte  51. 

—  Controle  49. 

—  Einrichtung     und    Aus- 
stattung 53. 

—  Errichtung  49. 

—  Geschäftsbetrieb  53. 

—  Personalconcession  52. 

—  privilegirte  51. 

—  Revision  49. 

—  Revisoren  53. 

—  Statistik  32. 

—  Visitation  49,    56. 
Apotheken-Inspectoren    49. 
Apothekenwesen  23. 

—  allgem.  Verhältnisse  82. 

—  Arzneitaxen  36. 

—  Geschichte  des  23. 

—  Gesetzgebung   49. 

—  Pharmakopoen   25. 

—  Strafgesetzliche  Bestim- 
mungen  54,   57. 

Apothekenwesen  in  Belgien 
60. 

—  —  Bulgarien  71. 

—  —  Croatien  58. 

—  —  Dänemark   63. 

—  —  Deutschland   50. 
England  61. 

—  —  Frankreich  59. 

—  —  Griechenland   73. 
Holland  60. 

—  —  Italien   67. 

—  —  Norwegen  62. 

—  —  0 esterreich  54. 

—  —  Rumänien  69. 

—  —  Russland  65. 

—  —  Schweden  61. 

—  —  Schweiz   58. 
Serbien  70. 

—  —  Spanien   68. 

—  —  Türkei  73. 

—  —  Ungarn  57. 

—  —  Ver.  Staaten  75. 
Apotheker,  Approbation  43. 

—  Conditionszeit  43. 

—  Vereidigung  44. 
Apotheker-Gehilfen  41. 
Prüfung   der  41. 

—  -Gewerbe  54,  668. 

—  —  freiverkäufliche   54. 

—  —  Personal-   54. 

—  —   radicirte    Real-   54. 

—  -Gremien  56. 

69 


1090 


SACHREGISTER. 


Apotheker-Instructiou  55. 

—  -Lehrling  41. 

—  -Lehrzeit  41. 

—  -Ordnung   55. 

—  -Praktikant  41. 
Rath  50. 

—  -Servirzeit  43. 
Apparat  von  Botkin  131. 
Kasparek  127,   132. 

—  z.  Abmessen  n.  Einfüllen 
der  Nährböden  139. 

Approbation  für  Aerzte  664. 

—  —  Apotheker   43. 

—  — ■  Zahnärzte  664. 
Arbeiterschutz  401. 
Argandbrenner   146,   148. 
Arnburn'sches  System  313. 
Arsenfarben  (hygien.)  240. 
Arsenikvergiftung  939. 

—  acute  939. 

—  chronische  940. 

—  Leichenbefund  940. 

—  Nachweis  940. 
Arsenvergiftungen     in    Fa- 
briken 235. 

Arsenwasserstoff,hyg.Schädl. 
233. 

Artenimmunität  444. 

Artesische  Quellen  170. 

Arthrobacterium  118. 

Arthrosporen   117. 

Arzneidispensirstellen  92. 

Arzneikasten  der  Seehandels- 
schiffe 94. 

Arzneimittelverkehr  23,  76. 

—  Deutschland  77. 

—  0 esterreich  78. 

—  Ungarn  82. 
Arzneitaxen   36. 
Asepsis  185. 
Asphaltpflaster   730. 
Aspirationslüftung    907. 
Asyle  für  Blinde  150. 

Obdachlose   498. 

Atavismus  217. 
Atmosphärische  Luft  896. 
Atropinvergiftung  944. 
Atteste  97. 

Auer'sches  Gasglühlicht  148. 
Aufblasen  d.  Fleisches  258. 
Aufhellungsmittel    (bakter.) 

142. 
Augenaushebeln  962. 
Augen,  Identificir.    d.   440. 
Augenleiden,  simul.   712. 


Augenleiden,  simul.,  beiders. 
Blindheit  712. 

—  —  Bindehautentzündun- 
gen 713. 

—  —  Einengung    des    Ge- 
sichtsfeldes 712. 

—  —  einseit.  Blindheit  712. 

—  —  Gräfe' s  Prismen  ver- 
such 712. 

—  —    Herabsetzung     der 
Sehschärfe   712. 

—  —  Kugel' scher  Versuch 
712. 

Rabl-Rückhard's  Ver- 
fahren 712. 
Augenscheinbefund  100. 
Aurine  (hygien.)   241. 
Autoclav    138. 
Azine  (hygien.)  242. 
Azofarbstoffe  (hygien.)  241. 

B. 

Bacillen  117. 
Bacillus  118. 

—  albus  cadaveris   547. 

—  anthracis  123,   140. 

—  citreus  cadaveris  547. 

—  diphtheriae  123,   140. 

—  Friedländer  123. 

—  influenzae  123. 

—  leprae    124. 

—  mallei    123. 

—  Ödematis    maligni    123, 
140,   172. 

—  Proteus  124. 

—  pyoceaneus  123. 

—  s.  Str.   118. 

—  subtilis  140. 

—  syphilidis   124. 

—  tetani  123,  140. 

—  typhi  abdominalis   123. 

—  —  —  im  Boden  172. 

—  —   murium  123. 

—  der  Bubonenpest  123. 

• —  —  Fettchenseuche  123. 

—  —  Hühnercholera  123. 
Influenza   123. 

—  —     Kaninchensepticae- 
mie  123. 

—  — •       Mäusesepticaemie 
123. 

—  des   Mäusetyphus    123. 

—  —  Ptauschbrandes  123. 

—  —  Ehinoscleroms   123. 


Bacillus    der    Rinderseuche 
123. 

—  d^i  Rotz  123. 

—  der   Schweinepest    123. 

—  des      Schweinerothlaufs 
123. 

—  der  Schweineseuche  3  23. 

Wildseuche  123. 

Bacterium  coli  communel  2  3, 

140. 

—  fluorescenc.   140. 

—  mallei  140. 

—  pneumon.  Fränkel  140, 

—  prodigiosum   140. 

—  s.  Str.    118. 

—  typhi  140. 

—  vulgare   140. 
Bad  104. 

—  Brause  108. 

—  Dampfbad  110. 

—  Douche    108. 

—  Heisswasserbad  108. 

—  irisch-römisches  110. 

—  Luftschwitzbad  110. 

—  Regenbad  108. 

—  russisches  110. 
Bäder  104. 

—  Fallbäder  108. 

—  heisse   109. 

—  indifferente    109. 

—  kalte  106. 

—  kühle  108. 

—  laue   108. 

—  Mineralbäder  111. 

—  Sandbäder  111. 

—  Seebäder  111. 

—  Soolbäder  113. 

—  Sturzbäder  108. 

—  Theilbäder   111. 

—  warme  109. 

—  Wellenbäder  108. 
Bakteriaceen  118. 
Bakterien  116. 

—  Austrocknung  122. 

—  biolog.     Eigenschaften 
140. 

—  Cultur  129,   132. 

—  Eintheilung  116. 

—  Färbung  (m.  Tafel)  125. 

—  im  Boden  172. 

—  im  Strassenschmutz  729. 

—  Massencultur   129. 

—  medicin.  wichtigste  123. 

—  pathogene  im  Boden  172. 

—  Phosphorescenz    122. 


SACHREGISTER. 


1091 


Bakterien,     Pigmentbildung 
123. 

—  Reincultur   129. 

—  Specificität   120. 

—  Untersuchung  125. 

—  VermehiTing  117. 
Ijakteriencultur  (s,  Tafel  I) 

129. 

—  Bouilloncultureu   132. 

—  Kartoffelculturen   132. 

—  Massencultur  129. 

—  Reincultur  129. 

—  Stichcultur  132. 

—  Strichcultur  132. 
Bakterienfärbung  (m.  Tafel) 

125. 

—  Aufhellungsmittel     142. 

—  Beizen  z.  Geisseifärbung 
142. 

■ —  Contrastfärbung       126, 
128. 

—  Differenzfärbung  127. 
— Differenzirungsmittell42. 

—  Entfärbungsmittel    126. 

—  Färbeflüssigkeiten    142. 

—  Geisseifärbung  142. 

—  Sporenfärbung  127. 

—  Technik  der  127. 

—  Trocknen     der    Färbe- 
präparate 127. 

Bakterienproteine  446. 
Bakteriologische      üntersu- 
chungsmethoden   125. 

—  Untersuchungen   134. 

—  —  Bereitung  der  Nähr- 
böden 138. 

Blut  135. 

—  —  Boden    135. 

—  —  Luft  134. 
Milch  135. 

—  —  Nährböden  137. 

—  —    Sera     für     Schutz- 
impfungen 137. 

—  —   Sputum  135. 

—  —  Sterilisation  der  In- 
strumente   137. 

Stühle    136. 

Wasser  134. 

Balkone   1057. 
Barytfarben   (hygien.)   240. 
Baryumverbindungen  i.  Wein 

622. 
Baryum Vergiftungen  930. 
Bauchorgane,    traumatische 

Affectionen  der  861. 


Bauchorgane,  Darm   866. 

—  Gallenblase  861. 

—  Geschlechtsorgane   869. 

—  Hernien  867. 

—  Leber  861. 

—  Magen  865. 

—  Milz  865. 

—  Nieren  862. 

—  Pankreas  869. 

—  Peritonitis  872. 
Bauchwunden  967. 
Baufluchtlinie  726. 
Baugrund  1060. 
Baukrankencassen  988, 991. 
Baumaterialien  1027,  1061. 

—  Feuchtigkeit  1061. 

—  Porosität  1061. 

—  Schalleitung  1063. 

—  Wärmeleitung  1062. 
Bauordnungen  1025. 
Bauschutt  1029. 
Bebauung  v.  Städten  724. 
Bebauungsplan  721. 
Beckenbrüche  968. 
Bedürfnisanstalten,      öffent- 
liche 730. 

Beerdigung  554. 
Befördening     von    Wieder- 
käuern 301. 
Befundaufnahme  333. 
Begattung  360. 
Begattungsunfähigkeit    362. 

—  männliche  362. 

—  weibliche  362. 
Beggiatoa  118. 
Begräbnisturaus   578,    582. 
Beheizung  von   Wohnungen 

1058. 

—  Ofenheizung  1058. 

—  Wasserheizung  1058. 
Beischlaf  342. 

—  Diagnose  d.  stattgehabten 
345. 

Beischlafshandlungen     376, 

387. 
Beischlafsuufähigkeit  362. 
Beize,  Löfiler'sche  142. 
Beizen  z.  Geisseifärbung  142. 
Bekämpfung  d.  Prostitution 

632. 
Beleuchtung  142. 

—  künstliche   144. 

—  natürliche  144. 

—  m.  elektr.  Licht  146. 
Erdöl   146. 


Beleuchtung  ra.  Kerzen  146. 

—  —  Leuchtgas  146. 

—  —  (Jellampen  146. 

—  —  Petroleum  146. 

—  —  Spiritusglühlicht  146. 

—  von  Schulen  677. 

—  —  Wohnungen  1058. 
Bepflastenmg    von  Strassen 

729. 
Bergbau,  Unfälle  im  890. 

—  Explosionen  890. 

—  Grubenwetterung  891. 

—  Kohlenstaubexplosionen 
890. 

—  Schlagwetter  890. 

—  Sicherheitslampen    890. 

—  Ventilatoren  890. 
Bergsteigen  490. 
Berieselung  15. 
Berlier-System  1043. 
Berlier's  pneum.  System  11. 
Berliner  freiwill.    Rettungs- 
gesellschaft 654. 

Berufsgenossenschaften  990. 

Berufsunfähigkeit  in   Folge 

von  Verletzungen  985. 

—  (forens.)  399. 
Bertillonage  443. 
Beschälseuche  202. 
Beschauärzte  537. 
Besichtigung  v.  Leichen  791. 

—  —  äussere  702, 

—  —  innere  702. 
Besprengung    der    Strassen 

733. 
Bestattungsarten  554. 

—  Einbalsamirung      554, 
584. 

—  Erdbestattung  554,  566. 

—  Feuerbestattung     554, 
566. 

Betonpflaster  730. 
Betriebskrank encassen  988, 

991. 
Betriebsschutz   im   Gewerbe 

404. 
Beulenpest  706. 

—  Abwehr  707. 

—  Aetiologie  706. 

—  Verbreitung  706. 

—  Wanderungen  706. 
Bewegungsapparates,     trau- 

mat.  Affectionen  des  836. 

—  Aponeuritis      palmaris 


839. 


69* 


1092 


SACHREGISTER. 


Bewegungsapparates,  träum. 
Affect.     Dupuytren'sche 
Contractur  839. 

—  Gelenkmäuse  837. 

—  Muskel  atrophie,  reflecto- 
rische  836. 

—  Muskelcollaps  836. 

—  Muskeldegeneration,  cir- 
cumscripte  837. 

—  Myalgien  837. 

—  Sclileimbeutelentzündung 
840. 

—  Spoudilitis  838. 
Bewegungsstörungen,    simu- 

lirte  711. 
Bewusstlosigkeit     (forens.) 

1073. 
Bezirksarzt  670. 
Bezirkskrankencassen  991. 
Bhang  327. 
Bier  325. 

—  Fälschungen  325,    624. 
Bindehautentzündungen,    si- 

mulirte  713. 
Bisswunden  955. 
Bismarckbraun(bakteriolog.) 

142. 
Blasenmolen  698. 
Blasenwürmer  i.  Fleisch  263. 
Blattern  707. 

—  Abwehr  707. 

—  Aetiologie  707. 

—  Heimath  707. 

—  Verbreitung  707. 

—  Wanderung  707. 
Blausäurevergiftung  941. 
Bleifarben  (hygien.)  240. 
Bleivergiftung  940, 
Bleivergiftungen!.  Fabr.  2  34. 
Blinden- Anstalten  150. 

—  -Bildungsanstalten    150. 

—  -Druckschrift  153. 

— ■  -Erziehungsinstitute  151. 
Unterrichtsmethode  151. 

—  -Versorgungsanstalten 
156. 

Blindenheime  157. 
Blindenliteratur  154. 
Blindenschrift  154. 
Blindenstatistik  157. 
Blindheit,  simulirte  712. 
Blitzschlag  791. 
Blödsinn  1078. 
Blut,  bakter.  Unters.   135. 


Blutaustretungeu,     postmor- 
tale 541. 
Blutfarbstoff,  Nachw.   165. 
Blutgifte  941. 
— -  Blausäure  941. 

—  Chlorsaures  Kali  941. 

—  Cyankalium  942. 

—  Cyanwasserstoff  941. 

—  Kohlenoxydgas  942. 
Bluthusten,  künstlicher  710. 
Blutige  Abdrücke  163. 
Blutkörperchen,      Nachweis 

der  rothen  164. 
Blutkrystalle,      Teichmann- 

sche  166. 
Blutmolen  698. 
Blutspritzer  163. 
Blutschande  386. 
Blutsenkungen  540. 
Blutserum    für    Nährböden 

139. 
Blutserumgelatine  139, 
Blutspuren  162. 

—  Alter  von  168. 

—  an  Leichen  163. 

—  —  Menschen  164. 

—  Nachweis  164. 

—  Unterscheidung  von 
menschlichen  u,  thieri- 
schen  167. 

Blutsverwandtschaft  344. 
Blutunterlauf ungen  952. 
Boden  168. 

—  Assanirung  178, 

—  Bakterien  172. 

—  Befeuchtung  170, 

—  Bindekraft  171. 

—  Capillarität  170. 

—  chemische  Eigenschaften 
178. 

—  Durchlässigkeit  für  Luft 
169. 

—  —  für  Wasser  170. 

—  Feuchtigkeit  170. 

—  Grundluft  169. 

—  Grundwasser  170. 

—  hygienische  Untersu- 
chung 178. 

—  Niveauverhältnisse  178. 

—  Oxydation   171. 

—  physikalische  Eigenschaf- 
ten 178. 

—  Sonnenbestrahlung  171. 

—  Structur  169,  177. 

—  Temperatur  171,  178. 


Boden,  Untersuchung  178. 

—  Verunreinigung      171, 
177, 

—  wasserbiudende  Kraft 
170. 

—  Zersetzungsstoffeiml71. 
Bodenbakterien  172. 
Bodenerwärmung  172. 
Bodenfeuchtigkeiten  170. 

—  Gang  der  171, 
Bodenfiltration  14, 
Bodenhygiene  168. 
Bodentemperatur  171. 
Bodenuntersuchung  178. 

—  bakteriologische  135. 

—  Capillarität  179. 

—  chemische   180. 

—  Durchlässigkeit    179. 

—  Feuchtigkeitsverhältnisse 
179. 

—  Grundluft  179. 

—  Grundwasser  179. 

—  Korngrösse  179. 

—  Luftgehalt  179. 

—  Permeabilität  179. 

—  physikalische  178. 

—  Porengrösse  179. 

—  Porenvolum  179. 
Bodenverhältnisse,  Einwirk. 

auf  die  Gesundheit  173. 

Böttcher's  Depilatorium, 
Vergiftung  mit  930. 

Bohnen,  chemische  Zusam- 
mensetzung 226. 

Bordellfrage  636. 

Borsäure  im  Wein  622. 

Botkin's  Apparat  131. 

Botryomykose  i.  Fleisch  265. 

Bouillonculturen  (bakter.) 
132. 

Braille'sche  Punktschrift 
153. 

Branntwein  326. 

—  Verfälschung  625. 
Brenner  148. 
Brennstoffe  418. 
Bromdämpfe,    hyg.    Schädl. 

233. 
Brot,  Verfälschung  620. 
Bruchleiden,  simulirte  711. 
Bruderladen  991. 
Brunnen  1021. 

—  artesische  1021. 

—  Flachbrunnen  1021. 

—  Kesselbrunnen  1021. 


SACHREGISTER. 


1093 


Brunnen,  üffentliclie  730. 

—  Röhrenbrunnen  1021. 

—  Tiefbrunnen  1021. 
ßrustcontusionen,    traumati- 
sche 845. 

Brustorgane,  traumatische 
Erkrankung  der  852. 

—  Lungengangrän  855. 

• —  Lungentuberkulose  844. 

—  Pleuritis  855. 

—  Pneumonien  852. 
Brustverletzungen  965. 

—  Herzwunden  966. 

—  Lungenquetschungen 
965. 

—  Lungenstichwuuden  966. 

—  Schnittwunden  966. 

—  Stichwunden  966. 

—  Zwerchfellverletzungen 
967. 

Brutkasten  für  bakteriolo- 
gische Untersuchungen 
129. 

Bubonenpest  706. 

—  Abwehr  707. 

—  Aetiologie  706. 

—  Verbreitung  706. 

—  Wanderung  706. 
Büffelfleisch  253. 
Burchardt'sche  Tafeln  712. 
Butter,    chemische    Zusam- 
mensetzung 225. 

—  Yerfälschung  619. 
Butzkelampe  148. 


C. 


Cacao  318,  322. 

—  Verfälschungen  322. 

Cadaver  Öse   Melanose   542. 
Cadmiumfarben       (hygien.) 

240. 
Caissonlähmung  832. 
Calidarium  110. 
Canalisation  12,  729. 
Canalluft,  Ableitung  der  13. 
Carbolkalk  189. 
Carbolfuchsin   142. 
Carbolsäure   188. 
Carbolsäur  evergiftung    127. 
Carbolseifenlösung  188. 
Carburiren  145. 
Carcinoma,   traumat.  850. 
Castration  369. 


Cerebrale  Neurosen,  trauma- 
tische 799. 
Chemotaxis  448. 

—  negative  448. 

—  positive  448. 
Clilordämpfe,    liyg.    Schädl. 

233. 
Chlorgas    188. 
Chlorkalk-Desinfectionsver- 

fahren  1022. 
Chlorsaures  Kali,  Vergiftung 

mit  941. 
Chocolade  322. 

—  Verfälschungen  322. 
Cholera  175,  704. 

—  Abwehrmaassregeln  705. 

—  ■ —   internationale    705. 

—  —  locale   706. 

—  Aetiologie  704. 

—  Heimath   704. 

—  Krankheitserscheinungen 
704. 

—  Schutzimpfung  684. 

—  Verbreitung  704. 

—  Wanderungen  704. 
Cholera-Bacillus   im   Boden 

173. 

—  -Contagium  175. 

—  -Miasma  175. 
Roth  133. 

—  -Schutzimpfung    684. 

—  -Zeiten,     Eisenbahnver- 
kehr 215. 

Chrom-Farben  (hygien.)  240. 

Vergiftung  932. 

Churrus  327. 

Chylothorax,  traumat.  861. 
Cisternen  1021. 
Cladothrix   118. 
Cladotricheen   118. 
Classensystem,  Gefängn.313. 
Closets  1034,  1038. 

—  Aschencloset  1034, 
1038. 

—  Erdcloset   1034,    1038. 

—  Feuercloset  1043. 

—  Luftcloset   1043. 

—  Massenaborte    1040. 

—  Spülaborte  1040. 

—  Streucloset   1038. 

—  Torfmullcloset   1034. 

—  Trockencioset  1038. 

—  Wassercloset  1034, 1040 
Clostridium  118. 

Coca,  Cocain  327. 


Cocainismus  330. 
Coccaceen  118. 
Coccon  117. 
Coccygodynie  871. 
Coenurus  cer.  i.  Fleisch  263. 
Cohabitatio  360. 
Coitus  360. 

—  analer  390. 
Colanüsso    318. 
Coloniale  Irrenanstalten  40  6. 
Columbarien  568. 
Commaform(baktoriol.)  117. 
Compostirung  9. 
Conceptionsunfähigkeit  371. 
Concession,    Apotheken  51. 
Conditionszeit  der    Apothe- 
ker   53. 

Consonantengehör  738. 
Consti  tu  tionsanomalien , trau- 
matische 847. 

—  —  Diabetes  847. 

—  —  Leukämie  849. 
Contactthermometer  192. 
Contagiöse  Krankheiten  4  50. 
Contrastfärbung  128. 
Contusionen    (forens.)    952. 
Cornyebact.  diphther.    140. 
Contagium  174. 
Conträre   Sexualempfindung 

363,  391. 
Conträrer     Geschlechtstrieb 

391. 
Crematorien  568. 
Crenothrix  118. 
Creolin  189. 
Cretinismus  1078. 
Crimineller  Abortus  267. 

—  —  schwere  Folgen  278. 
Culturschalen,     Wichmann- 

sche  131. 
Cumulativhaft  312. 
Curanstalten  181. 
Cyankali-Vergiftung  942. 
Cyanwasserst  Offvergiftung 

941. 
Cysticercusarten   im  Fleisch 

263. 

D. 

Daktylologie   736. 
Dampfbad    110. 
Dampffeuchtigkeitsmesser 

192. 
Dampfkochtopf  197. 


1094 


SACHREGISTER. 


Dampfsterilisatoren    3. 
Dampftopf,  Koch'scher  137. 
Darm,   traumat.   Aifect.    cl. 
866. 

—  Enteritis   867. 

—  Typhlitis   867. 
Ulcus  duodeni  867. 
Darmlähmung,  traumat,  822. 
Dauersporen  117. 

Davy '  s  Sicherheitslampe  890. 
Defloration  382. 
Degener 'sches  Verfahren  17. 
Degenerationszeichen  515. 
Degenerescenz- Anthropolo- 
gie 518. 
Delirium  tremens  1085. 

—  traumat.  822. 
Dementia  paralytica,  träum. 

821. 
Denkfähigkeit  (forens.)  1075. 
Depression  (forens.)  1082. 
Desinfection    184. 

—  Anstalten    192. 

—  Apparate  190. 

—  bei  Viehtransporten  206. 

—  chemische  187. 

—  durch  Besonnung  187. 

Dampf   186. 

Hitze  186. 

—  —  Verbrennen   197. 

—  für  specielle  Zwecke  194. 

—  mechanische  187. 

—  von  Abortgruben  195. 

—  —  Auswurf    195. 

—  —  Badewasser    194. 

—  —  Brunnen  196. 

—  — Eisenbahnwagen  210. 

—  —  Fuhrwerk  195. 

Grubeninhalt   1037. 

Händen  194. 

Kleidern  195. 

—  —  Leichen   196. 

—  —  Lumpen   196. 

—  —  Matratzen    195. 

—  —  Papiersachen   195. 

—  —  Keiseeffecten    212. 

—  —  Rinnsteinen  195. 
Schiffen    196,    206, 

210. 

Viehställen  196. 

Viehwagen  196,206. 

Wäsche    195. 

—  —  Wohnräumen     195, 
1048. 


Desinfections-Anstalten  192. 

—  —  Inventar  der   193. 
Desinfections- Apparate  190. 

—  —  Controlinstrumente 
für  192. 

—  —  Grösse  der  191. 

—  —  Improvisiren  von  191. 

—  —  mit     gespanntem 
Dampf  190. 

—  — ■  strömendem  Dampf 
190. 

Desinfectionsmethoden  186. 

—  chemische  187. 

—  mechanische  187. 

—  physikalische  186. 
Desinfectionsmittel  188. 

—  Aetzkalk  189. 

—  Ammoniakdämpfe   188. 

—  Carbolkalk   189. 

—  Carbolsäure  188. 

—  Carbolseifenlösung  188. 

—  Chlorgas  188. 

—  Creolin  189. 

— ■  Eisensulfat  189. 

—  Erde  189. 

—  flüssige  188. 

—  Formaldehyd  188. 

—  gasförmige    188. 

—  Kalkmilch   189. 

—  Kupfersulfat  189. 

—  Lysol  189. 

—  Phosphattorf    189. 

—  Prüfung   189. 

■ — •  pulverförmige  189. 

—  Salzsäure  189. 

—  Saprol  189. 

— -    Schmierseifenlösung 
189. 

—  Schwefelige  Säure  188. 

—  Schwefelsäure    189. 

—  Sodalösung  189. 

—  Solutol  189. 

—  Sublimat   188. 

—  Torfmull   189. 

—  trockene  189. 
Desinfectionswesen,     gesetz- 
liche Ordnung  196. 

Desinfectoren  193. 

Destructoren  3. 

Deutsche  Gesellschaft  z.  Ret- 
tung Schiffbrüchiger  659. 

Deutscher  Ritterorden  655. 

Deutsches  Reichsgesund- 
heitsamt 663. 


Deutscher     Samariterverein 

654. 
Diabetes,  traumatischer  847. 
Diagnose  des  Abortus  268. 

—  des   stattgehabten    Bei- 
schlafes 345. 

—  der    Geschlechtsverhält- 
nisse bei  Zwittern  357. 

—  einer    Fruchtabtreibung 
durch  inn.  Mittel  275. 

—  —  —  —  mechanische 
Mittel  278. 

—  einer  überstandenen  Ge- 
burt 289. 

Differenzfärbung      (bakter.) 

127. 
Differenzirungsmittel     (bak- 

teriolog.)  142. 
Digestoren  3. 
Diphtherieschutzimpfling 

685. 
Diplococcus      intracellularis 

124. 
Dispensiranstalten    5  3 . 
Disposition  219. 
Dispositionsfähigkeit  1069. 

—  Ehefähigkeit  1072. 

—  Eidesleistung  1072. 

—  Entmündigung  1070. 

—  gesetzl.  Bestimmungen 
1069. 

—  Testirfähigkeit  1070. 

—  Untersuchung  1071. 
Dissimulation   715. 
Distomen  im  Fleisch  263. 
Dosis  toxica  917. 

Dosis  toxica  letalis  917. 
Douche  108. 
Drainagewasser   170. 
Drehlade  der  Findelanstalten 

247. 
Drucklüftung  907,  914. 
Dupuytren'sche     Contractur 

839. 
Durchlüftung  911. 

E. 

Echinococcenblaseni.  Fleisch 

263. 
Ehe  343. 
Ehefähigkeit  1072. 

—  gesetzl.  Bestim.  1072. 
Ehen  ,Fru  chtb  ark  eits  verh  ält- 

nisse  344. 


SACHREGISTER. 


1095 


Ehen,  vorzeitige    344. 
Ehrengerichte,  ärztliche  666. 
Ehrlich'sche  Lösung    142. 
Einbalsamirung    584. 
Einlochbrenner  148. 
Einschlussinittel      (bakter.) 

142. 
Einzelhaft   313. 
Eisenbahn-Hygiene  199. 

—  -Verkehr  inCholerazeiten 
215. 

Unfallverhütung889. 

—  -Wagen,        Desinfection 
von    210. 

Eisenfarben   (hygien.)    240. 
Eisensulfat   189. 
Eislauf  490. 

Eiweissfreie  Nährböden  138. 
Eiweissstoife,  Bedeutung  für 

die  Ernährung   220. 
Elektricität,        Hinrichtung 

durch  749. 

—  Tod  durch  791. 
Elektrische  Unfälle  892. 

—  —    Schutzmaassnahmen 
892. 

Elektr.Bogenlichtl46,  149. 

—  Glühlicht   146,   149. 
Emotionslähmungen  800. 
Encephalitis,  traumat.    813. 
Endocarditis,  traumat.  857. 
Endoconidium  Megnini  547. 
Endogene  Sporen    117. 
Endosporen   117. 
Enteritis,  traumat.  867. 
Entmündigung  1070. 

—  gesetzl.  Bestim.   1070. 
Enthauptung    748. 

—  durch  Fallbeil  748. 
Schwert  748. 

—  Guillotinirung    748. 
Entwässerungsanlagen    729. 
Epidemien   209. 
Epigastrische  Brüche,  trau- 
matische 869. 

Epilepsie,  simulirte  714. 

—  traumatische    817. 
Epileptisches  Irresein  1086. 
Epispadie  (forens.)  365. 
Epithelcysten,  traumat.  852. 
Erblichkeit  217. 

—  conservative   217. 

—  erhaltende   217. 

—  fortschreitende   217. 

—  progressive  217, 


Erblichkeit  von  Krankheiten 

218. 
Erbsen,  chem.Zusammensetz. 

226. 
Erbswurst  228. 
Erdbestattung  566. 
Erdclosets  6,    1038. 
Erde  z.  Desinfection  189. 
Erdöl  146. 
Erdrosseln  747,  765. 

—  Garrottinmg  747. 
Erection  362. 
Erhängen   747,  760. 

—  Strangulation  747. 
Erker  1057. 
Ernährung  219. 

—  Anfordeningen  224. 

—  Eiweissstofl'e  220. 

—  Fette  220. 

—  Kohlehydrate  220. 

—  Kost  224. 

—  Nahrungsbedarf  223. 

—  Salze  220. 

—  Stoffumsatz  222. 

—  Wasser  220. 
Ernährung  der   Gefangenen 

228,  230,    307. 

Soldaten  228. 

Erotischer  Wahnsinn  1080. 
Erschiesseu  747. 
Ersatzlazarethe  607. 
Erschöpfungshypothese  447. 
Erschütterungen       (forens.) 

957. 
Erste  Hilfe  648. 
für  Touristen  660. 

—  —  Lehrkanzel  für  651. 

—  —  Unterricht  i.  der  662. 
Erstickung  751. 

—  Allgemeines  751. 

—  Diagnose  754. 

—  Leichenerscheinungen 
752. 

—  Symptome  751. 
Ertrinken   768. 

—  Leichenbefund  769. 
Erworbene  Immunität  447. 
Erwürgen  747,  766. 

—  Leichenbefund  767. 
Erziehung  der  Fabrikbevöl- 
kerung 238. 

Esmarch'sclie       Rollplatten 

131. 
Exaltation  (forens.)  1082. 
Exhibition  388. 


Exhuniirung  565. 
Expeditions-Hygiene  880. 
Expropriationsrecht         der 

Städte  721. 
Extrauterinschwangerschaft 

699. 

—  Abdominalschwanger- 
schaft 699. 

—  Ovarialschwangerschaft 
699. 

—  Tubenschwangersch.  699. 

F. 

Fabrikshygiene  230. 
Fabrikskrankencassen  988. 
Fäcalien,  Abfuhr  9. 

—  Desinfection  9. 

—  Desodorisirung  9. 

—  Kosten  der  Abfuhr   11. 

—  Präparation  9. 
Fäcalsteine  11. 
Fälschung  von  Nahrungsmit- 
teln siehe  Verfälschungen. 

Färbeflüssigkeiten    (bakter.) 

142. 
Farcine  de  boeuf  140. 
Fascination  (forens.)  429. 
Fasssystem  5. 
Fechten  489. 
Färbung  der  Bakterien  125. 

—  Aufhellungsmittel  142. 

—  Beizen    zur    Geisselfär- 
bung  142. 

—  Contrastfärbung  126, 
128. 

—  Differenzfärbung  127. 

—  Differeuzirungsmittel 
142. 

—  Färbeflüssigkeiten  142. 

—  Geisseifärbung  142. 

—  Sporenfärbung  127. 

—  Technik  der  126. 
Fäulnis  546. 

—  Chemismus  der  547. 

—  Chronologie  der  549. 

—  der  Organe  546. 

—  des  Fleisches  258. 

—  Eintritt  der  259. 

—  Merkmale  der  258. 
Fäulniss-Anämie  547. 

—  -Bakterien  547. 

—  -Blasen  547. 

—  -Emphysem  547. 

—  -Pilze  547. 


1096 


SACHREGISTER. 


Fäulniss-Traiissudat  542. 
Farben  (hvgien.)  239. 

—  anorganische  240. 

—  Gesetz  betreffs  Verwen- 
dung von   618. 

—  gesundheitsschädliche 
242. 

—  organische  241. 
Farbstofflösungen    (bakter.) 

142. 

—  Alauncarmin   142. 
■ —  Anilinfuchsin  142. 

—  Anilingentianaviolett 
142. 

—  Bismarckbraun  142. 

—  Carbolfuchsin  142. 

—  Ehrlich'sche  Lösung 
142. 

—  Fuchsinlösung  142. 

—  Löffler's     Methylenblau 
142. 

—  Methylenblau  von  Löffler 
142. 

—  Methylenblaulösung  142. 

—  Ziehl'sche  Lösung   142. 
Fehlgeburten  267,  292. 
Feldlazarethe  607. 
Feriencolonien  244. 

—  Halbcolonien  246. 

- —  Milchcolonien  246. 

—  Stadtcolonieu  246. 
Femthermometer  422. 
Feste  Nährböden  138. 
Festes  Alkalialbuminat  (bak- 
ter.) 139. 

Fetischismus  391. 
Fettbildung,        postmortale 

552. 
Fette  220. 
Fettgas  149. 
Fettwachs  551. 
Fettwachsbildung  551. 

—  forens.  Bedeutung  552. 

—  Zeitfolge  der  552. 
Feuchtigkeit  (hygien.)  237. 
Feuchtigkeitsgehalt  der  Zim- 
merluft 418. 

Feuer-Bestattung  566. 

—  —  Verbrennungsofen 
570. 

Closet  7. 

—  -Waffen,     Untersuchung 
339. 

Feuerwehr  648. 

—  als  Sanitätswache  662. 


Filialapotheken  53,  55. 
Fiudel- Anstalten  247. 

—  —  hygienische  Anforde- 
rungen 250. 

•  Sterblichkeit  249. 

Häuser  246. 

Pflege  246. 

—  —  german.  System  247. 

—  —  roman.  System  247. 

Wesen  246. 

Fingersprache  736. 
Finnen  im  Fleisch  261. 
Flachbrenner  146. 
Flächenwunden  (forens.)  9 46 . 
Flecktyphus  708. 

—  Abwehr  708. 

—  Aetiologie  708. 

—  Heimat  708. 

—  Wanderung  708. 
Fleisch  252. 

—  Arten  253. 

—  Aufblasen  des  257. 

—  Beschaffenheit  254. 

—  Blutungen  266. 
— -  Fälschungen  256. 

—  Farbe  252. 

—  Färben  des  257, 

—  Fäulnis  258. 

—  fettige  Entartung  266. 

—  gefrorenes  260. 

—  Geruch  254. 

—  Geschwülste  im  267. 

—  Krankheiten  261. 

—  leuchtendes  260. 

—  mangelhaft  ausgeblutetes 
255. 

—  Merkmale  252. 

—  Parasiten  261. 

—  postmortale       Verände- 
rungen 258. 

—  unreifes  254. 

—  Verfärbung  258. 

—  wässerige  Durchtränkung 
266. 

Fleischarten  253. 

—  Büffelfleisch  253. 

—  Hammelfleisch  253. 

—  Hundefleisch  254. 

—  Kalbfleisch  253. 

—  Pferdefleisch  253. 

—  Rindfleisch  253. 

—  Schaffleisch  253. 

—  Schweinefleisch  253. 
-T-  Ziegenfleisch  253. 

—  Wildpret  254. 


Fleisch-Beschau  251. 
a.  Trichinen  262. 

—  -Conserven  228. 
Controle  1004. 

Gemüseconserven   228. 

—  -Mehlconserven  228. 
Molen  698. 

—  -Waaren,  Verfälschung 
626. 

Fleischwasser-Bouillon  138. 

—  -Peptonagar   139. 

—  -Peptongelatine  139. 
Fleischzwiebak  228. 
Fliegenpilz  327. 
Fluchtlinien  727. 

Flüsse,  Selbstreinigung  der 
1017. 

Flüssige  Nährböden  138. 

Flusswasser  1017. 

Formaldehyd  188. 

Freiwillige  Rettungsgesell- 
schaften 654. 

Fremdenpolizei  214. 

Friedhöfe  571. 

—  Anlage  571,  727. 

—  Begräbnisturnus  582. 

—  Bepflanzung  574. 

—  Betrieb  575. 

—  Grüfte  578. 

—  Schliessung  von  583. 
Friedrich'schesVerfahrenlO. 
Frischluftbedürfnis  904. 
Fruchtabtreibung  267. 

—  durch  innere  Mittel  275. 

mechan.  Mittel  278, 

Fruchtab  tr  eibun  gsmittel  274. 

—  innere  274. 

—  mechanische  276. 

—  thermische  276. 
Fruchtbarkeitsverhältnisse 

der  Ehen  344. 
Frühgeburten  267,  292. 
Fructification  (bakter.)  117. 
Fuchsinlösung  (bakter.)  142. 
Fussböden  1065, 

—  Holzfussboden  1065. 

—  Linoleum  1065. 

—  Stab  fussböden  1065. 
Fussbodenreinigung  1065. 
Fussgängerverkehr  der  Städ- 
te 722. 

—  Gehwege  730. 

—  Promenadewege  730. 
Fussspuren  341. 

—  Netzzeichnen  von  341. 


SACHREGISTER. 


1097 


Fussspuren,  plast.  Nachfor- 

mimg  341. 
Fusswandern  490. 

G. 

Gälirungskölbchen  132. 
Gallenblase,  traumatische  Af- 

fection  8G1. 
Garoisonslazarethe  607. 
Garrotirung   747. 
Gasförmige      Desinfections- 

mittel  188. 
Gasgiühlicht  148. 
Gebär- Anstalten  280. 
Mutter,  traumatische  Af- 

fectionen  der  870, 

—  -Unfähigkeit  360,    374. 
Gebäudehöhe  725. 
Geberdensprache   736. 
Geburt,  Diagnose  einer  ilber- 

standenen  289. 

—  unbewusste  296. 
Gebui'tenstatistik  284. 
Geburts-Tabellen  719. 

—  -Verhältnisse  289. 

—  —  Fehlgeburt  292. 
Frühgeburt   292. 

—  —   Spätgeburt  294. 

: Sturzgeburt  299. 

—  —  unbewusste     Geburt 
296. 

Gedächtnisstörung,  trauma- 
tische 812. 
Gedärmezerreissung  968. 
Gefängniskachexie  304. 
Gefängnisse   301. 

—  Anlage   305. 

—  Einrichtung  306. 

—  prophylaktische    Maass- 
regeln  311. 

Gefängnis-Hygiene  302. 
Kost   309. 

—  -Krankheiten  304. 
Gefängniswesen  301. 

—  bauliche  Anlage  der  Ge- 
fängnisse 305. 

—  Ernährung    des    Gefan- 
genen 307. 

—  Haftsysteme   312. 

—  sanitäre  Verhältnisse  302. 
Gefässystem,      traumatische 

Affectionen  840. 

—  Aneurysmen  840. 

—  Aortitis,  acute   840. 


Gefangenen,  Beschäftigung 
der  310. 

—  Disciplin  311. 

—  Ernährung  307. 

—  Kleidung  310. 

—  körperliche  Uebungen 
312. 

—  Lagerstätten  310. 
Gefrorenes  Fleisch  260. 
Geheime  Prostitution    631. 

640. 

Geheimmittel,  Ankündigung 
von  530. 

Geheimmittelwesen  530. 

Gehirnaffectionen,  trauma- 
tische  811. 

—  Abscesse   814. 

—  Akromegalie  824. 

■ —  Cystenbildung   813. 
■ — ■  Delirium  tremens  822. 

—  Encephalitis   813. 

—  Epilepsie  817. 

—  Gedächtnisstörung   812. 

—  Gehirnerschütterung 
812. 

—  Gehirnerweichung    813. 

—  Hirnabscess  814. 

—  Hirnblutungen  815. 

—  Meningitis  suppur.  811. 

—  Nuclearlähmung  der 
Augenmuskeln   817. 

—  Paralysis  agitans  823. 

—  Polioencephalitis  suppu- 
rativa 813. 

—  Psychosen  819. 

—  Eeflexpsychosen  822. 

—  Schüttellähmung   823. 

—  Spätapoplexie  816. 
Gehwege  der  Städte   730. 
Geisseifärbung,  Beizen  142. 
Geisteskrankheiten,      simu- 

lirte  714. 

Blödsinn  715. 

Melancholie  715. 

Stupidität  715. 

Tobsucht   715. 

—  —  Verrücktheit   715. 

—  —  AVahnsinn  715. 
Gekrösezerreissung   968. 
Gelbes  Fieber  174. 
Gelegenheitshäuser   631. 
Gelenk-Leiden,  simul.  711. 
- —  -Mäuse,    traumat.    837. 
Neurosen,  traumat.  799. 


Gelenk-Tuberkulose,     trau- 
matische 842. 

—  -Verletzungen    (forens.) 
970. 

Genesungshäuser  491. 
Genossenschaftskrankencas- 

sen  991. 
Genussmittel   316. 

—  Alkaloide  326. 

—  alkoholische  322. 

—  Bedeutung   für   die  Er- 
nährung 219,    222. 

—  Bier  325. 

—  Branntwein  326. 

—  Cacao  318,  322. 

—  Chocolade  322. 

—  Coca,  Cocain  329. 

—  Colanüsse  318. 

—  Fliegenpilz  327. 

—  Gewürze  317. 

—  Guaranapaste  318. 

—  Haschisch  327. 

—  Kaffee  317,  318. 

—  Kochsalz  317. 

—  Mate  318. 

—  Morphin  329. 

—  Opium  328. 

—  Paraguaythee  318. 

—  Tabak  330. 

—  Thee  320. 

—  Wein  325. 
Genussmittel,    Verfälschung 

von  617. 

—  Bier  624. 

—  Branntwein  625. 

—  Kaffee  625. 

—  Liqueure  625. 

—  Liqueurweine  624. 

—  Medicinalweine  624. 

—  Süssweine  624. 

—  Thee  625. 

—  Wein  620. 
Gerichtlicher    Augenschein- 
befund 100. 

Gerichtliche  Untersuchungen 
101. 

—  Medicin   332. 

—  —  Aufgaben    der  332. 
Gerichtlich-medicinische  Un- 
tersuchungen 333. 

—     v.    Fussspuren 

341. 

V.  Narben   333. 

V.  Tätowirungen 

.    338. 


1098 


SACHREGISTER. 


Gericlitlicli-medicinisclie  Un- 
tei'suchungen  von  Waifen 
339. 

—  —  —  V.  Werkzeugen 
339. 

Geschäftsstrassen  723. 
Geschcälte      Kartoffelhälften 

(bakter.)  139. 
Geschlecht,  Bestimmung  des 

435. 
— an  Knochen  436. 

—  —  —  an  Weichtheilen 
436. 

—  zweifelhaftes  353. 
Geschlechts-Befriedigung, 

anale  390. 
anormale  387,  390. 

—  -Bestimmung   435. 

—  —  an  Knochen   436. 

Weichtheilen  43  6. 

Delicto  376. 

Geschlechtsleben  342. 

—  Beischlaf   342. 

—  Blutsverwandtschaft  344. 

—  Diagnose  des  Beischlafes 
345. 

—  Ehe  343. 

—  Nachweis  V.Sperma  348. 
■ —  —    venerischer     Affec- 

tionen  350. 

Geschlechts-Organe,  trauma- 
tische Affectionen  der  869. 

Anteflexio   870. 

Anteversio  870. 

—  —  Coccygodynie  871. 

—  —  Gebärmuttervorfall 
870. 

—  —  Hämatocele  femin. 
871. 

Hydrocele    869. 

Retroflexio  870. 

—  —  Eetroversio  870. 

—  —   Scheiden  Vorfall  870. 

—  —  Spermatocele  869. 

Verletzungen  der  9  6  9 . 

Geschlechtsreife,  Altersbe- 
stimmung durch  435. 

Geschlechtstrieb,  conträrer 
391. 

—  —  perverser  391. 
Geschlechtsverhältnisse  353. 

—  anale  Geschlechtsbefrie- 
digung  390. 

—  Aspermatie  370. 

—  Atresia  hymenalis  367. 


Geschlechtsverhältnisse,  Azo- 
ospermie  370. 

—  Begattung  360. 

—  Begattungsunfähigkeit 
362. 

—  —  männliche  362. 
weibliche   362. 

—  Beischlafshandlungen 
376,  387. 

—  Beischlafsunfähigkeit 
362. 

—  Blutschande  386. 

—  Castration  369. 

—  Cohabitatios.Coitus360. 

—  Conceptionsunfähigkeit 
371. 

—  Conträre    Sexualempfin- 
dung 363,   391. 

—  Conträrer     Geschlechts- 
trieb  391. 

—  Defloration  382. 

—  Diagnose  der,  bei  Zwit- 
tern 357. 

—  Elephantiasis  scroti  366. 

—  Entwicklungsverhältnisse 
d.  Urogenitalsystems  354. 

—  Epispadie   365. 

—  Erection  362. 
— -  Exhibition   388. 

—  Fetischismus  391. 

—  Gebärunfähigkeit     360, 
374. 

—  Geschlechtsbefriedigung, 
anale  390. 

—  Geschlechtsdelicte  376. 

—  Geschlechtstrieb,     con- 
trärer 391. 

—  —  perverser  391. 

—  Hermaphrodismus  verus 
354. 

—  HeteroSexualität  391. 

—  Homosexualität  391. 

—  Hypospadie  364. 

— ■  innere        Missbildungen 

356. 
-—  Impotentia  coeundi  362. 

—  — •  concipiendi  371. 

—  —  generandi  367. 

—  —  gestandi  374. 

—  —  parturiendi  374. 

—  Impotenz  362. 

—  —  psychische  363. 

—  Jungfrauschaft  374. 

—  —  Untersuchung    375. 

—  —  zweifelhafte  374. 


Geschlechtsverhältnisse, 
Krümmungen  des  Gliedes 
365. 

—  Kryptorchie   369. 

—  Lustmorde   384. 

—  Mannweiber  359. 

—  Masochismus  391. 

—  Nothzucht  376. 

—  Päderasten  390. 
active   390. 

—  —  passive  390. 

—  Päderastie   390. 

—  Perverser  Geschlechts- 
trieb 391. 

—  psychische  Impotenz  363. 
— ■  Sadismus  391. 

—  Schändung  386. 

—  Scheinzwitterthum  354. 
• —  Schwängerung    382. 

—  Scrotalbrüche  365. 

—  Sodomie  393. 

—  Tribadie  390. 

—  Unzucht  387. 

—  —  widernatürliche  390, 
393. 

—  unzüchtige  Handlungen 
387. 

—  Urninge   391. 

—  Vaginismus  366. 

—  Zeugungsfähigkeit    360. 
zweifelhafte   360. 

—  Zeugungsunfähigkeit367. 

—  zweifelhafte  Jungfrau- 
schaft 374. 

—  —  Zeugungsfähigkeit 
360. 

—  zweifelhaftes  Geschlecht 
353. 

—  Zwitterbildung  353. 
Geschwülste,      traumatische 

850. 
Carcinome  850. 

—  —  Epithelcysten  852. 

Gliome  851. 

Lymphcysten  852. 

Gesetz    betr.    den   Verkehr 

mit  Nahrungsmitteln  617. 

—  —  —  —  —  Wein 
618. 

—  —  Verwendung  ge- 
sundheitsschädlicher Far- 
ben 618. 

—  der  Vererbung  217. 
Gesichts-Bildung,    Identific. 

durch  die  440. 


SACHREGISTER. 


1099 


Gesichts-Verletzungen    961. 
Gesundheitliche  Conti'ole  der 

Prostitution  638. 
Gesundheits-Arzt   1052. 

—  -Aufseher  1052. 

—  -Beschädigung  399. 
Pflege  394. 

—  -Störung  (forens.)   399. 

—  —  in    Folge   von    Ver- 
letzungen   985. 

Gewerbebetriebe,      Einrich- 
tung 404. 

—  Beleuchtung   404. 

—  Gefahren  der  401. 
- —  Lüftung  404. 

—  Reinigung  404. 

—  Schutzmaassregelu   404. 

—  Unfallverhütiing  403. 

—  Verwendungsschutz  404. 
Gewerbehygiene  401. 
Gewerbliche      Vergiftungen 

402,  924. 
Gewaltsame  Todesarten  742. 
Gewürze  317. 

—  Verfälschung  626. 
Gift  916. 

—  Definition  916. 
Gifte  924. 

—  Aetzgifte  924. 

—  anorganische  924. 

—  Blutgifte    941. 

—  Herzgifte  943. 

—  Mineralgifte   924. 

—  Nervengifte  943. 

—  organische  924. 

—  Parenchymgifte    935. 

—  Thiergifte  924. 
Gift-Morde  924. 

Selbstmorde    924. 

Verkehr  81. 

Wirkung  917. 

Gliedersporen   117. 
Gliedmaassenverletzungen 

(forens.)  969. 
Gliome   851. 
Glühhcht  146. 
Glycerin  im  Wein    622. 
Gödicke's  Optometer  712. 
Gonococcus   123. 
Gräfe's  Prismenversuch  712. 
Gram'sche  Flüssigkeit  126. 
Gram's        Jodkaliumlösung 

142. 
Graviditas  interstitialis  699. 

—  tubaria  699. 


Graviditas   tu])o-abdominalis 
699. 

—  tubo-uterina   699. 
Gremialordnung    der    Apo- 
theker 56. 

Grenz-Revision,  sanitäre  214. 

—  -Sperre    bei    Rinderpest 
204. 

Grössenwahn  1080. 
Gruben-Inhalt,   Desinfection 
von  1037. 

System  5,   1034. 

Grüfte  598. 

—  oberirdische  578. 

—  unterirdische   578. 
Grund-Luft   169. 

Wasser  170,   1017. 

—  -Wasserschwankungeu 
170. 

Guaranapaste  318. 
Guillotinirung  748. 
Gurken,  chemische    Zusam- 
mensetzung 226. 
Gutachten,  Abgabe  von  103. 

—  gerichtsärztliche  405. 
Erstattung  von  411. 

—  gesetzliche    Bestimmun- 
gen 405. 

—  Verfassen  von  407,  411. 

H. 

Haare,    Identificir.   d.   440. 

—  Untersuch,  (forens.)  412. 
Hämatocele  femin.  traumat. 

871. 

Hämatomyelie,  traumat.  826. 

Hände,  Identificir.    d.   441. 

Häring,    chemische    Zusam- 
mensetzung 225. 

Härte  des  Wassers  1020. 

Haftsysteme  312. 

—  Anburn'sches     System 
313. 

—  Classensystem   313. 

—  Cumulativhaft   312. 

—  Einzelhaft   313. 

—  irisches  System   315. 

—  Scliweigsystem  313. 

—  Progressivsystem  315. 
Halbcolonien  246. 
Hallucinationen  1080. 
Halswunden  964. 
Hammelfleisch   253. 
Handapotheken  92. 


Harnblasenrupturen  968. 
Haschisch  327. 

—  Bestandtheile  327. 

—  Bhang  327. 

—  Churrus  327. 

—  Vergiftungen   328. 
Haus- Apotheken  92, 

—  -Auslässe   13. 

—  -Gymnastik  489. 

Kehricht  732,   1045. 

Abfuhr  1046. 

—  —  Beseitigung  732. 
Menge  732,  1045. 

—  —      Sammlung       732, 
1045. 

—  —    Verwerthung    731, 
1046. 

Müll  732,   1045. 

Schwamm  1029. 

Haut-Abschürfungen(forens.) 
954. 

—  —  Kratzwunden  954. 
Haut-Geschwüre,  simul.  711. 
Hebammen,     frei    praktici- 

rende  669. 
Hebammen wesen   669. 
Hebephreuie  1078. 
Heeresergänzung  642. 
Heidelberger   Tonnensystem 

6. 
Heilstätten  füi-  Kinder  183. 

—  —  Nervenkranke    184. 

Unfallverletzte  184. 

Heilanstalten     für   Lungen- 
kranke 183. 

Heimweh  (forens.)  1080. 
Heisswasser-Bad  109. 

Trichter  138. 

Heizanlagen  420. 

—  Centralheizung  422. 

—  Circulationsöfen  421. 

—  Dampfheizung  425. 

—  Füllöfen  421. 

—  Fussbodenheizung    426. 

—  Gasöfen  421. 

—  Heisswasserheizung  424. 

—  hygienische  Anforderun- 
gen 416. 

—  Kachelöfen  420. 

—  Kamine  420. 

—  Localheizung  420. 

—  Luftheizung  422. 

—  Massenöfen  420. 

—  Niederdruckdampfhei- 
zung 425. 


1100 


SACHREGISTER. 


Heizanlagen,     Niederdruck- ' 
Wasserleitung  424. 

—  Oefen   420. 

—  Ventilationsöfen  421. 

—  Wärmeabgabe   der  419. 

—  Warmwasserheizung  424. 

—  Wasserdunstheizung  425. 

—  Wasserheizung  423. 
Heiz-Material  418. 

—  -Vorrichtungen  419. 

■ —  —  Heizraum  an  419. 

—  —  Schornstein  an  420. 

—  —  Verbrennungsraum 
an   419. 

—  -System,    Perkin'sches 
424. 

Systeme  420. 

Heizung  416. 

—  Betrieb  der  418. 

—  centrale  422. 

—  continuirliche  417. 

—  locale   420. 
Helligkeit  e.   Raumes    145. 
Hermaphrodismus  bilateralis 

354. 

—  lateralis   354. 

—  unilateralis  354. 

—  verus  354. 

Hernien,  traumatische  867. 
Herstellung  v.  Strassen  724. 
Herzgifte  943. 
Herzkrankheiten,    traumati- 
sche 856. 

—  —  Endocarditis  757. 

—  —  Herzdilatation    859. 

—  —  Klappenruptur  858. 
Myocard-Affect.859. 

—  —    nervöse    Störungen 
895. 

Pericarditis  860. 

Herztod  538. 

Herzwunden   (forens.)    966. 

—  Stichwunden  966. 

—  Schusswunden  967. 
HeteroSexualität  391. 
Hiebwunden    (forens.)   946. 
Hilfe,  erste  648. 
Hilfs-Cassen  988. 

—  -Vereine   655. 
Hinrichtung   746. 

—  durch   Elektricität  749. 

—  —  Enthauptung   748. 

—  —  Erdrosseln  747. 

—  —  Erhängen  747. 

—  —  Erschiessen  747. 


Hinrichtung    durch    Fallbeil 
748. 

—  —  Garrottirung  747. 

—  —  Guillotine  748. 
Hirn-Abscess,  traumat.  814. 

Blutungen,  traumat.  815. 

Histologie  faulender  Gewebe 

549. 
Hitzschlag  788. 
Hodentuberkulose,  traumat. 

846. 
Höchstgaben   593. 
Höhenklima  590. 
Hörübungen  f.  Taubstumme 

739. 
Hörweitebestimmung  713. 
Holzpflaster  730. 
Homöopathie,       gesetzliche 

Bestimmungen  95. 
Homosexualität  391. 
Hospitäler  493. 
Hospitalfieber  493. 
Hüftbein,  Altersbestimmung 

am  434. 
Hühnercholera,     Impfungen 

gegen  1001. 
Hulwa'sches  Verfahren    17. 
Humorale    Hypothese    448. 
Humanisirte    Lymphe    688. 
Hundefleisch  254. 

—  Geruch  255. 
Hundswuthschutzimpfung 

682. 
Hungertyphus  708. 

—  Abwehr  708. 

—  Aetiologie  708. 

—  Heimat  708. 

• —  Wanderung  708. 
Hydronephrose,       traumati- 
sche 864. 
Hygiene  der  Ernährung 
Fabriken  230. 

—  des      Gefängniswesens 
301. 

—  d.  Tropen  873. 

Hypnotische  Suggestion  427. 

—  Verbrechen  427. 

Hypnotismus  426. 

—  civilrechtlich  430. 

—  medicinalpolitisch  431. 
Hypochondrische    Verrückt- 
heit 1086. 

Hypochondrischer      Verfol- 
gungswahn 1086. 


Hypochondrisches  Irresein 

1086. 
Hypospadie  (forens.)  364. 
Hypostasen  der  Haut    540. 

—  äussere  540. 

—  innere  542. 
Hysterie,  traumatische  799. 
Hysterisches  Irresein  1086. 
Hysterismus  (forens.)  1086. 

I. 

Identitätsbestimmung  431. 

—  Alter  432. 

—  Aufgaben  der  432. 

—  Behelfe  zur  444. 

—  Geschlecht  435. 

—  gesetzliche   Vorschriften 
431. 

—  Körperbeschaffenheit 
437. 

—  Mittel  zur  442. 
•  Anthropometrie443. 

—  —  Bertillonage  443. 
Effecten  442. 

—  —  Gipsmasken  444. 

Kleider  442. 

Photographie  442. 

Idiotismus  1048. 
Impf-Gesetzgebung  690. 
Schutz  687. 

Dauer  des  687. 

Impfung,  Ausführung  688. 
Impfungen,  Veterinäre  998. 

—  —  bei     Hühnercholera 
1001. 

—  —  Lungenseuche  1000. 

—  ■ — •  Maul-  und    Klauen- 
seuche 1000. 

Milzbrand  999. 

Perlsucht  1001. 

■ —  —  Pocken    der   Schafe 

1000. 
Rabies  999. " 

—  —  Rauschbrand  999. 
- —  —  Rinderpest  998. 

—  —  Rothlaufseuche 
1001. 

Rotz  1001. 

—  —  Schweinepest   1001. 

—  —  Schweinesseuche 
1001. 

—  —  Tuberkulose  der  Rin- 
der 1001. 

Impfzwang  687. 


SACHREGISTER. 


1101 


Immunisirimgs-Eiuheit  121. 

Werth  121. 

Immunität  444. 

—  angeborene  444. 

—  Arten-  444. 

—  Erschöpfungshypothese 
447. 

—  erworbene  445. 

—  humorale  Hypothese  448. 

—  mdividuelle  444. 

—  künstliche  445. 

—  natürliche  445. 

—  Phagocytentheorie   447. 

—  Rassen-  444. 

—  Eetentionshj'pothese  447. 
Immunitätstheorien  444. 
Impotentia  coeandi  362. 

—  coneipiendi  371, 

—  geuerandi  367. 

—  gestand!  374. 

—  parturiendi  374. 
Impotenz  (forens.)  362. 

—  psychische  363. 
Indischer  Hanf  (Haschisch) 

327. 
Individuelle  Immunität  444. 
Infection,  traumatische  840. 

—  und  Trauma  840. 
Infectionskrankheiten,  trau- 
matische 840. 

—  —  Gelenktuberkulose 
842. 

—  —  Knochentuberkulose 
842. 

—  —  Lungentuberkulose 
844. 

—  —  Osteomyelitis  846. 

—  —  Syphilis  847. 
Tuberkulose  841. 

—  —  —  der  Meningen 
844. 

—  —  —  des  Urogenital- 
apparates 846. 

Infectionsstoffe  im  Gewerbe- 
betriebe 402. 

Innungskrankencassen    988. 

Insufficienz,psychische  1075. 

Invalidenhäuser  497. 

Invaliditätsversicheruug  990. 

Invasionskrankheiten  449. 

Irisch-römisches  Bad  110. 

Irisches  System  im  Gefäng- 
niswesen 315. 

Irrenanstalten  460. 

—  coloniale  466. 


IrrenpHege  457. 

—  agricole  Colonien  464. 

—  familiale  465. 

—  Non-Restraint-System 
462 

—  Pavillonsystem  462. 

—  staatliche     Organisation 
468. 

Irresein,  alkoholisches  1085. 

—  epileptisches  1086. 

—  hypochondrisches  1086. 

—  hysterisches  1086. 

—  moralisches  1078. 
Isobaren  588. 


J. 

Joddämpfe,  hygienische 

Schädlichkeit  233. 

Jodjodkaliumlösung       (bak- 
ter.)   142. 

Jodoformpsychose  1071. 

Jugendirresein      (forens.) 
1078. 

Jugendspiele  489. 

Jungfrauschaft  (forens.)  374. 

—  Untersuchung  375. 

—  zweifelhafte  374. 


K. 

Käse,  chemische  Zusammen- 
setzung 225. 
Kaffee  317,  318. 

—  havarirter  320. 

—  marinirter  320. 

—  Surrogate  320. 

—  Verfälschungen  320, 
625. 

Kaffeesurrogate  320. 

—  Cichorienwurzel  320. 

—  Continentalkaffee  320. 

—  Eichelkaffee  320. 

—  Feigenkaffee  320. 

—  Kinderkaffee  320. 

—  Schwedischer  Kaffee  320. 
Kalbfleisch,    chemische   Zu- 
sammensetzung 225. 

Kafildesinfector  3. 
Kalkfarben  (hygien.)  240. 
Kalkmilch  zur  Desinfection 

189. 
Kantharidenvergiftung  934. 
Karawanenhvgiene  880. 


Kartoffel-Culturen  (bakter.) 
132. 

Cylinder  (bakter.)  139. 

Hälften  (bakter.)   139. 

Kartoffeln,  chemische  Zu- 
sammensetzung 226. 

Kasernen  595. 

—  Abfallbeseitigung  598. 

—  Anlage  von  595. 

—  Bäder  599. 

—  Fussboden  597. 

—  Heizung  598. 

—  Kellerräume  596. 

—  Luftemeuerung  597. 

—  Wassei'versorgung    598. 
Katastrophen  649. 
Kasernirte  Prostitution  636. 
Kasparek's    Apparat     127, 

132. 

Kassenärzte  988. 

Kehricht  1045. 

Keimgehalt  der  Luft  897. 

Kermesbeeren  zum  Wein- 
färben 623, 

Kerzen  146. 

Kinder-Spielplätze  727. 

Sterblichkeit  716,  718. 

Kindes,  Lebensfähigkeit  des 
533, 

Kindesmord  468. 

—  Arten  von  482. 

Kirchhöfe  571. 

—  Anlage  571. 

—  Begräbnisturnus  582. 

—  Bepflanzung  574. 

—  Betrieb  575. 

—  Grüfte  578. 

—  Schliessung  von  583. 
Klär-Gruben  1040. 

Verfahren  d.  Abwässer 

14,   16. 

Klappennipturen,  traumati- 
sche 858. 

Kleesalzvergiftung  927. 

Kleidung  484. 

—  hygienische  Aufgabe  der 
484. 

—  der  Fabrikarbeiter  238. 

—  —  Leichen  580. 
Klima  590. 

—  arktisches  590. 

—  gemässigtes  590. 

—  Höhen-  590. 

—  tropisches  590. 


1102 


SACHREGISTER. 


Knappscliaftskassen        988, 

991. 
Knochen-Brüche       (forens.) 

956,  965. 

—  -Kerne,      Altersbestim- 
mung 434. 

—  -Tuberkulose,  traumati- 
sche 842. 

—  -Versteinerung  551. 

—  -Verwesung  551. 
Koch'scher  Dampftopf   137. 
Koch's    Plattengiessapparat 

130. 

—  Plattenverfahren  130. 
Kochsalz     als   Genussmittel 

317. 
Körperbeschaffenheit,Alters- 

be Stimmung  durch  437. 
■ —  Augen  440. 

—  Ernährungszustand  439. 

—  Gesichtsbildung  440. 

—  Haare  440. 

—  Hände  441. 

—  Kennzeichen,   besondere 
441. 

—  Körpergrösse  437. 

—  Kopfbildung   440. 

—  Narben  338. 

—  Nase  441. 

—  Schädel  440. 

—  Skelettlänge  437. 

—  Tätowirungen  339. 

—  Zähne   441. 
Körpergrösse,  Identificirung 

durch  437. 
Körperübung  486. 
■ —  Bergsteigen  490. 

—  Eislauf  490. 

—  Fechten  489. 

—  Fusswandern  490. 

—  Hausgymnastik  489. 

—  Jugendspiele  489. 

—  milit.  Exerciren  489. 

—  Radfahren  490. 

—  Schneeschuhlauf  490. 

—  Schwimmen  491. 

—  Tanzen  489. 

—  Turnen  488. 

—  Volksspiele  489. 

—  Zimmergymnastik    489. 
Körperverletzungen  945. 
Kohlenbrei  verfahren  1 7 . 
Kohlen  dunst,  Vergiftung  m. 

942. 
Kohlenhydrate  221. 


Kohlenoxyd-Gas,  hygienische 
Schädlichkeit  231. 

—  —  in  der  Luft  591. 

—  -Vergifung   942. 
Kohlensäure  d.  Luft  59 1,898. 

—  hyg.  Schädlichk.  231. 
Koplbildung,  Identific.  440. 
Kopfverletzungen      (forens.) 

957. 

—  Gesicht  961. 

—  Schädel   957. 

—  Schädelbrüche  959. 

—  Sinnesorgane  962. 

—  Zähne  962. 

Kost,  Zusammensetzung  225. 
Kostsätze  für  Arbeiter  227. 

Gefangene  228. 

Soldaten  228. 

Krankenanstalten  491. 
— ■  Anlage  und  Bau  494. 

—  Beaufsichtigung  496. 

—  innere  Einrichtung  495. 

—  Unterbringung  der  Kran- 
ken 496. 

Kranken-Beförderung  502. 

Führer   502. 

Führung  502. 

—  -Journal  bei  Epidemien 
720. 

Krankenkassen  988,   991. 

—  Baukrankenkassen  988, 
991. 

—  Betriebskrankenliassen 
988,  991. 

—  Bezirkskrankenkassen 
991. 

—  Bruderladen  991. 

—  Fabrikskrankenkassen 


—  Geuossenschaftskrauken- 
kassen  991. 

—  Hilfskassen  988. 

■ —      Innungskrankenkassen 
988. 

—  Knappschaftskassen  988, 
991. 

—  Ortskrankenkasssen  988. 
- —      Vereinskrankenkassen 

991. 
Krankenkassen-Gesetz,  deut- 
sches 987. 

—  — österreichisches  991. 
Krankenkassenwesen  988. 
Kranken-Pflege  498. 

—  —  Geschichte  d.    501. 


Kranken-Pfleger  501. 

—  -Pflegerinnen  501. 

Schiffe  510. 

Träger  503. 

—  -Tragung  503. 
Kranken-Transport  502. 

—  m.  Bahre  505. 

—  —  Gebirgsbahre  506. 

—  —  Kankenwagen    507. 

—  —  Kraxe  505. 

—  —  Maulthieren  507. 

—  —  Räderbahre  506. 

—  —  Reitradbahre  506. 
Kranken-Transportwageu 

507. 

—  -Versicherung  987. 
Wagen  507. 

—  -Waggons  657. 

Zug  508. 

Krankhafte  Triebe  1080. 
Krankheiten  der  Gefangenen 

304. 

—  —  Verbrecher  304. 

—  verstellte  709. 

—  vorgeschützte  720. 
Krankheitsstatistik   720. 
Kratzwunden  (forens.)  954. 
Kreis-Physiker  668. 

Wundärzte  668. 

Kriminalanthropologie    511. 

—  Atavismus  512. 

—  Degenerationszeichen 
515. 

—  Moral-Insanity  516. 

—  Verbrechergehirn   512. 
- —  Verbrecherphysiologie 

514. 

—  Verbrech  er  typus  511. 
Krimineller  Abortus  273. 
Kübelsystem  1036. 
Künstliche    Immunität  445. 
Küstenwehr  659.    • 
Kugel'scher  Versuch  712. 
Kuhmilch,     chemische    Zu- 
sammensetzung 225. 

Kuhpockenlymphe  689. 
Kunstfehler,   ärztliche   519. 

—  —  Arten  der  520. 

—  —   gesetzliche    Bestim- 
mungen 419. 

Kupfer-Farben  (hygien.)240. 
Sulfat  z.Desinfect.  189. 

—  -Salze,    Vergiftung    mit 
932. 

Kurpfuscher  526. 


SACHREGISTER. 


1103 


Kurpfuscherei  526. 
Kurzsichtigkeit    der    Schul- 
kinder 677. 


Lähmungen,  simulirte    713. 
Lähmungsirresein  821. 
Lampen  146. 
Landes-Sanitätsrath  670. 

—  -Sanitätsreferenten  670. 
Lappenwunden  (forens.)9  4  6 . 
Laugensalz  Vergiftung  929. 
Lautsprache  736. 
Lazarethzüge   508. 
Lebensdauer,    durchschnitt- 
liche 719. 

—  -Statistik    715. 
Lebensfähigkeit  des  Kindes 

533. 
Lebensproben  470. 
Lungenschwimmprobe 

474. 
Magendarmschwimm- 

probe  476. 
Lebensunfähigkeit    533. 
Leber,    traumatische  Affec- 

tionen  der  861. 

—  —  Hepatitis  traumatica 
862. 

—  —  Leberabscess   862. 

Wanderleber   862. 

Leberrupturen  967. 
Leberwurst,  chemische    Zu- 
sammensetzung 225. 

Leichenalkaloide    548. 

—  Amine  548. 

—  Anthracin  549. 

—  Betain  548. 

—  Cadaverin  548. 

—  Cholin  548. 

—  CoUidin  548. 

—  Convulsivin  549. 

—  Diamine   548. 

—  Erysipelin  549. 

—  Gadinin  549. 

—  Hydrocollidin   549. 

—  Ichthyotoxin  549. 

—  Morbillenptomatin   549. 

—  Muscarin  548. 

—  Mydaflein  549. 

—  Mydatoxin  548. 

—  Mydin   549. 

- —  Neuridin  548. 

—  Neurin  548. 


Leichenalkaloide,     Parvolin 
549. 

—  Ptomatropin  549. 

—  Ptomatocurarin  549. 

—  Putrescin    548. 

—  Tetanin  549. 

- —  Tetanotoxin  549. 

—  Tyrotoxin  549. 
Leichen-Beschau    700. 

—  -Besichtigung  702. 

—  —  äussere  702. 

—  —  innere  702. 

Fett    551. 

Leichenerscheinungen    537. 

—  Blutsenkungen    540. 

—  chemische  539. 

—  Erkalten    der     Leichen 
539. 

—  Erstarrung  der  Leichen 
542. 

—  Fäulnis  546. 

—  Fäulnis-Bakterien    547. 
Blasen  542. 

—  —  -Transsudat   542. 

—  Fettwachsbildung  551. 

—  Gänsehaut  544. 

—  Leichen-Alkaloide    548. 
Starre  542. 

—  —  -Zersetzung    545. 

—  Mumification    552. 

—  physikalische   539. 

—  physiologische    539. 

—  Ptomaine    548. 

—  Sarggeburt  544. 

—  Todten-Flecke  540. 
Starre  542. 

—  Vertrocknung  540,  552. 

—  Verwesung  546. 

- —  —  der  Knochen  551. 
Leichen-Frauen   537. 
Hallen  561. 

—  -Kammern,  unterirdische 
578. 

—  -Kleidung  580. 

—  -Oeffnung   700. 

Pass  563. 

Schau   538. 

—  —  obligatorische     717. 

—  -Schauer   717. 

—  —  ärztliche  718. 

—  -Starre    542. 

—  —  Dauer  der   543. 

—  —  Gang  der  543. 

—  —  intrauterine    542. 

—  —  kataleptische   543. 


Leichen-Starre,  Ursache  der 

544. 
Transport  563. 

—  —  gesetzliche     Bestim- 
mungen 563. 

Pass  für  563. 

—  -Untersuchungen  562. 

—  -Veränderungen  545. 

—  -Verbrennung  566. 
Ofen  (m.  Abbild.)  570. 

—  -Vertrocknung  540,552. 

—  —   Vertrocknungsflecke 
540. 

Wachs  551. 

Leichenwesen  553. 

—  Beerdigung  554. 

—  Begräbnisturnus       578, 
582. 

—  Bestattungsarten    554. 

—  Columbarien  568. 

—  Crematorien  568. 

—  Einbalsamirung   584. 

—  Erdbestattung  566. 

—  Exhumirung  565. 

—  Feuerbestattung   566. 

—  Friedhöfe  571. 

—  Grüfte  578. 

—  Kirchhöfe  571. 

—  Kleidung  580. 

—  Leichen-Hallen   561, 

—  —  -Kammern,      unter- 
irdische 578. 

Pass  563. 

Transport  563. 

— Untersuchungen  562. 

—  —  -Verbrennung    566. 
- —  —  -Verbrennungsofen 

570. 

—  Massengräber  580. 

—  Mumification,  künstliche 
584. 

—  Särge   579. 

—  Sectionsziramer   563. 

—  Verwesungsbeförderung 
581. 

Leichenzersetzung    545. 
Leptothrix  118. 
Leuchtendes  Fleisch    260. 
Leuchtgas  147. 

—  Argandbrenner  146. 

—  Glühlicht  146. 

—  Schnittbrenner  146. 

—  Siemensbrenner   146. 

—  Zweilochbrenner  146. 
Leuchtkraft  148. 


1104 


SACHREGISTER. 


Leukämie,  traumatische  849. 
Licht,  hygienische  Bedeutung 

236.' 
Licht-Farbe  150. 

—  -Messung  1059. 
Meterkerze  1059. 

—  —  Weber' s  Photometer 
1059. 

Raumwinkelmesser 

1059. 

Liernur's  pneumatisches  Sy- 
stem  1 1 . 

Liernur-System    1043. 

Liqueure,  Verfälschung  625. 

Liqueurweine,  Verfälschung 
624. 

Lockfeuerung  915. 

Löffler'sche  Beize  142. 

Löffler's  Methylenblau  142. 

Loggia  1057. 

Lüftungseinrichtungen   911. 

—  Abluft  911. 

—  Drucklüftung   912. 

—  Sauglüftung  912. 

—  Zuluft  911. 
Luft  585. 

—  atmosphärische   896. 

—  bakteriologische  Unter- 
suchung 134. 

—  chemisches  Verhalten 
590. 

—  der  Schulen   675. 

—  Feuchtigkeit  587. 

—  Keimgehalt  897. 

—  Klima  590. 

—  Kohlensäure  898. 

• —  Luftbewegung  588. 

—  Luftdruck  588. 

—  Niederschläge  589. 

—  Russ  897. 

—  Schimmelpilze   897. 

—  Spaltpilze  897. 

—  Staub   897. 

- —  Temperatur  586. 

—  Verunreinigung   899. 

—  Wasserdampf  898. 

—  Zusammensetzung    590. 
Luft-Bewegung  588. 

Cubus  905. 

—  -Durchlässigkeit  des  Bo- 
dens 169. 

Druck  588. 

—  —  Isobaren  588. 

Haube  915. 

Feuchtigkeit  587. 


Luft-Feuchtigkeit,    absolute 
587. 

—  —  Haarhygrometer 
587. 

—  —   hygienische    Bedeu- 
tung 587. 

—  —  Messung  der  587. 

—  —  Psychrometer  587. 

—  — Sättigungsdeficit  587. 

Thaupunkt  587. 

Schwitzbad  110. 

Staub   1047. 

—  —   -Keimgehalt  1047. 

—  -Wechsel,       natürlicher 
910. 

Lungenaffectionen,    trauma- 
tische 852. 

—  —  Lungen-Emphysem 
856. 

—  — Gangrän  855. 

—  —  —  -Tumoren  856. 

—  —  Pleuritis  855. 

—  —  Pneumonien  852. 

Tuberkulose  844. 

Lungen-Quetschung  965. 

—  -Schusswunden  966. 

—  -Schwimmprobe  474. 
Seuche  202. 

—  —  Impfung  gegen  1000. 

—  -Stichwunden  966. 

Tod  538. 

Lustmorde  384. 
Lymphcysten,    traumatische 

852. 
Lymphe,  animale  688. 

—  Gewinnung  688, 

—  humanisirte  688. 

—  Keimgehalt  689. 

—  Kuhpocken  689. 
Lysol  189. 

M. 

Magen,     traumatische     Er- 
krankungen des  865. 

—  Geschwür  866. 

■ —  Magenwandcyste  866. 

—  Merjcismus  866. 
Magendarmschwimmprobe 

476. 
Mageuzerreissungen  968. 
Magnesiumverbindungen   im 

Wein  623. 
Makadam  730. 
Malaria-Fieber  174. 


Malaria-Organismen  i.  Boden 

173. 
Malignes  Oedem  im  Fleisch 

265. 
Mallein  447. 
Maltheserorden  655. 
Manganfarben  (hygien.)  240. 
Mania  transitoria  1083. 
Maniakal.  Anfälle  1080. 
Mannweiber  359. 
Marktpolizei  592. 
Masochismus  391. 
Massen- Aborte  1040. 

Cultur  (bakter.)  129. 

— '-  -Ernährung  227. 

Gräber  580. 

Locale  1066. 

—  —  Gefahren  der  1067. 
• —  —  Schutzvorschriften  für 

1068. 

—  -Unglücke  662. 
Mastdarmverletzungeu     (fo- 

rens.)  968. 
Mat6  318. 
Mauerfrass  1027. 
Maul- und  Klauenseuche  202. 

—  Impfung  gegen  1000. 
Maximaldosen  593. 
Medicinal-Collegien  667. 
Pfuscher  526. 

Polizei  663. 

Vergiftungen  924. 

Käthe  667. 

—  -Weine,  Verfälschung 
624. 

—  -Wesen  663. 
Meerwasser  112,   1017. 
Mehl,  Verfälschung  620. 
Melancholie,  simulirte  715. 
Melanose,    cadaveröse    der 

Magenschleimhaut  542. 

Meningealapoplexie,  trau- 
matische 821. 

Meningen-Tuberkulose,  trau- 
matische 844. 

Meningitis  suppur.,  trauma- 
tische 811. 

Meningocele  spur.  spin., 
traumatische  825. 

Menschenlymphe  689. 

Meristaform  (bakter.)    117. 

Merycismus,  traumatische 
866. 

Meterkerze  143,  1059. 

Metallstaub  235. 


SACHREGISTER. 


1105 


Methylenblau,  Löfflcr's  142. 
Farbstoffe  (hygien.)  242. 

—  -Lösung  142. 
Miasma  174. 
Miasmatische     Krankheiten 

450. 
Microooccus  118. 
— ■  gonorrhoeae  140. 

—  pyogeues  u.  aur.   140. 

—  tetragenus  140. 
Miescher'sche  Schläuche 

263. 
Mikrocephalie   1078. 
Mikroorganismen      in      der 

Luft  591. 

Milch,  bakteriologische  Un- 
tersuchung 135. 

—  als  Nährboden  (bakter.) 
138. 

—  Verfälschung  619. 
Colonien  246. 

—  -Serumgelatine  139. 
Militär-Ausrüstung  601. 

—  Bekleidung  600. 

—  Fussbekleidung  601. 

—  Handschuhe  601. 

—  Kopfbedeckung  600. 

—  Mantel  601. 

—  Oberhose  601. 

—  Unterkleidung  601. 

—  Waffenrock  601. 
Militär-Curschmiede  1007. 
Militär-Gesundheitsdienst 

595. 

—  —  Bekleidung  der  Sol- 
daten 600. 

—  —  Beschäftigung  603. 

—  —  Ernährung  602. 
Unterkunft  595. 

—  —  —  Baracken  599. 

— Biwaks  599. 

Feldlager  599. 

— Hütten  599. 

—  —  —  Kasernen  595. 

Schiffe  600. 

Zelte  599. 

Militär-Krankendienst   604. 

—  —  Ersatzlazarethe  607. 
Feldlazarethe  607. 

—  —  Garnisonslazarethe 
607. 

Standlazarethe  607. 

Militär  -  Sanitätsmaterial 
614. 


Militär-Sanitätsmaterial  für 
d.  Gesundheitsdienst  615. 

—  —  für  den  Kranken- 
dienst 615. 

—  —  für  die  Rekrutirun- 
gen  614. 

fürd.  Unterricht  614. 

Militär-Sanitätspersonal 
613. 

—  -Sanitätsverfassung  613. 

Thierärzte  1007. 

Exerciren  489. 

Milz,  traumatische  Erkran- 
kung 865. 

—  Wandermilz  865. 
Milzbrand  202. 

—  -Bacillen  im  Boden  172. 

—  im  Fleisch  265. 

—  Impfung  gegen  999. 
Milzzerreissungen     (forens.) 

967. 

Mineral-Bäder,  Wirkung  der 
111. 

Staub  235 

Moderbildner  550. 

Möbel,  hygienische  Beschaf- 
fenheit 1066. 

Möhren,  chemische  Zusam- 
mensetzung  226. 

Molenschwangerschaft    698. 

—  Blasenmolen  698. 

—  Blutmolen  698. 

—  Fleischmolen  698. 
Monomanien  1080. 
Moral-Insanity  516,   1078. 
Morbiditätsstatistik  715. 
Morphin  329. 

—  Verkehr  mit  329. 
Morphinismus  329,   1085. 
Morphiophagie  329. 
Morphiumvergiftung    944. 

—  Leichenbefund  944. 
Mortalitätsstatistik   715. 
Morvan'sche  Krankheit,  trau- 
matische 827. 

Moule's  Erdcloset  6. 
Multiple   Sklerose,    trauma- 
tische 828. 
Mumification   552. 

—  künstliche  584. 
Muskel-Actinomykose        im 

Fleisch  266. 

Arbeit  487. 

Atrophie,   traumatische 

831. 


Bibl.  med.  "Wissenschaften,  Hygiene  u.  Ger.  Medicin. 


Muskel -Collaps,       trauma- 
tischer 836. 

—  -Degeneration,    trauma- 
tische 837. 

—  -Distomum  im  Schweine- 
fleisch  263. 

Mutterkornvergiftung   940. 
Myalgien,  traumatische  837. 
Mycobacterium  tuberculosum 

140. 
Myelitis,  traumatische  825. 


N. 

Nabelbrüche,     traumatische 

869. 
Nachtherbergen  497, 
Nachweis  venerischer  Aftec- 

tionen  350. 

—  einer  stattgehabten  Bei- 
schlaf shandlimg  377. 

• —  von  Sperma  348. 
Nährböden  138. 

—  Alkalialbuminat,     festes 
139. 

—  Apparat  zum  Abmessen 
und  Einfüllen  139. 

—  Bereitung  von  137,138. 

—  Blutserum  139. 

—  Blutserumgelatine    139. 

—  eiweissfreie  138. 

—  feste  138. 

—  festes      Alkalialbuminat 
139. 

—  Fleischwasser  -  Bouillon 
138. 

—  —  -Peptonagar  139. 

—  —  -Peptongelatine  138. 

—  flüssige  138. 

—  geschälte    Kartoftelhälf- 
ten  139. 

—  Kartoffelcylinder  139. 

—  Kartoffelhälften  139. 

—  Milch  138. 

—  Milchserumgelatine  139. 

—  neutrale  139. 

—  Oblaten  142. 

—  reducirende  139. 

—  ungeschälte      Kartoftel- 
hälften  139. 

Nahnsen'sches  Verfahren  17. 
Nahrung  (hygien.)   237. 

—  für  einen  Arbeiter  227. 
Nahrungsbedarf  223. 

70 


1106 


SACHREGISTER. 


Nahrungsmittel   225. 

—  Aepfel  226. 

—  animalische   225. 

—  Bohnen  226. 

—  Butter  225. 

—  chemische      Zusammen- 
setzung 225. 

.—   Conservirung   224. 

—  Erbsen  226. 

—  Gesetz  617. 

—  Gurken  226. 

—  Häring  225. 

—  hygienische  Anforderun- 
gen 224. 

—  Kalbfleisch  225. 

—  Kartoffeln  226. 

—  Käse  225. 

—  Kuhmilch  225. 

—  Leberwurst  225. 

—  Möhren  226. 

—  Ochsenfleisch  225. 

—  Pöckling  225. 

—  Pumpernickel  226. 

—  Eeis  226. 

—  Eoggenbrot  226. 

—  Rothkraut   226. 

—  Schellfisch  225. 

—  Schinken  225. 

—  Schweinefleisch  225. 

—  Steinpilze  225. 

—  vegetabilische  225. 

—  Yerfälschung  617. 

—  Weizenbrot  226. 

—  Weintrauben  226. 

—  Zubereitung   224,    229. 
Nahrungsmittelverfälschung 

617. 

—  Bier  624. 

—  Branntwein   625. 

—  Brot  620. 

—  Butter  619. 

—  Fleischwaaren  626. 

—  Gewürze  626. 

—  Kaffee  625. 

—  Liqueure   625. 

—  Liqueurweine  624. 

—  Medicinalweine  624. 

—  Mehl  620. 

—  Müch   619. 

—  Schmalz  627. 

—  Süssweine  624. 

—  Thee  625. 

—  Wein  620. 

—  Wurstwaaren  626. 


Narben,    ger.  med.    Unter- 
suchung 333. 

—  Altersbestimmung    335. 

—  Folgezustände  336. 

—  Heilverlauf  338. 

—  Herkunft  334. 

—  Identitätsnachweis    338, 
441. 

—  Sitz  337. 

—  Verunstaltungen     durch 
336. 

Nase,    Identificirung    durch 
441. 

Natürliche  Immunität   445. 

Nebenhodentuberkulose, 
traumatische  846. 

Nervenerkrankungen,    trau- 
matische 794,  894. 

—  —  alimentäre  Glykosu- 
rie  798. 

—  —    cerebrale  Neurosen 


799. 


800. 


Emotionslähmung 


— -  —  Gelenkneurosen  799. 
Hysterie   799, 

—  —  hysterische  Hämo- 
ptoe 801. 

—  —  —  Tachypnoe    801. 

—  —  hysterischer  Tremor 
799. 

—  —  Neurasthenie   802. 

—  —  Neurosen  803. 

—  -  —  Psychoneurosen  803. 

—  —  Pteflexhysterie,  trau- 
matische 802. 

—  —  Schrecklähmung  800. 
Nervengifte  943. 

—  Atropin  944. 

■ —  Morphium  944. 

—  Opium  944. 

—  Strychnin   944. 
Nervenkrankheiten,     simul. 

713. 
--   —   Anästhesien   713. 

—  —  Epilepsie   714. 

—  —  Lähmungen   713. 

—  —  Neuralgien  714. 

—  —  Railway-spine    714. 

—  —  traumatische  Neuro- 
sen 714. 

Nervensystems,  traumatische 
Affectionen  des  peripheren 
833. 

—  Krampfzustände  833, 


Nervensystems,     Myoclonus  • 
fibr.  mult.  833. 

—  tr.  Äff.,  Myokymie  833. 

—  Neuralgien  834. 

—  Parästhesien  835. 
Nephritis,  traumatische  864. 
Nephrolithiasis,  traumatische 

865. 
Neuralgien,  simulirte  714. 
Neurasthenie,    traumatische 

802. 
Neurosen,  simulirte  714. 

—  traumatische   803. 
Neutrale  Nährböden  139. 
Niederschläge  589. 
Nieren,     traumatische     Er- 
krankungen  862. 

—  Hydronephrose  864. 

—  Nephritis  864. 

—  Nephrolithiasis  865. 

—  Nierenruptur  863. 

—  Wanderniere  862. 
Nierenrisse  (forens.)  968. 
Nitrofarbstoffe  (hygien.)  241. 
Nitrosofarbstoffe  (hj^gienisch) 

241. 
Nitrosoindolreaction  133. 
Normal-Kerze  143, 

—  -Serum  121. 
Nostalgie  (forens.)  1080. 
Noth- Apparate  für  Aerzte92, 

94. 
Nothzucht  376. 
Nutzwasser  1018. 

0. 

Obduction  700. 
— .  Abfassung  des  Protokolls 
702. 

—  allgemeine     Bestimmun- 
gen 700. 

—  äussere  Besichtigung701. 

—  innere  Besichtigung  701. 

—  Verfahren  bei  der  700. 
Obductions-Bericht   702. 

—  -Protokoll  702. 
Oberflächenwasser  1016. 
Obermedicinal-Ausschuss 

669. 

Obermedicinalrath  669, 

Oblaten  als  Nährboden  142. 

Oberster    Sanitätsrath    670. 

Obsorge  für  entlassene  Sträf- 
linge 316. 


SACHREGISTER. 


1107 


Obstweine  326. 
Ochsenfleiscli,  chemische  Zu- 
sammensetzung 225. 
Oefen  420. 

—  Barackenofen  421. 

—  Berliner  Ofen  420. 

—  Circulationsöfen  421. 

—  eiserne  420. 

—  Fiülöfen  421. 

—  Gasöfen   421. 

—  gemischte  420. 

—  Kachelöfen  420. 

—  Karlsruher      Schulofen 
422. 

— ^  Kanonenöfen  420. 

—  Kasernenöfen  420. 

—  Mäntel-Regulir-Füllöfen 
421. 

—  Massenöfen  421. 

—  Reflectoröfen   422. 

—  russische  420. 

—  Säulenöfen  420. 

—  Schachtöfen  421. 

—  Schüttöfen  421. 

—  schwedische   420. 

—  Ventilationsöfen  421. 
Oeffentliche  Prostitution631. 
Oekonomische  Vergiftungen 

924. 
Oellampen  146. 
Oestruslarven     im     Fleisch 

264. 
Ohrblutgeschwülste  (forens.) 

963. 
Ohrkrankheiten,       simulirte 

713. 

—  —  doppelseitige    Taub- 
heit 713. 

—  —    einseitige    Taubheit 
/  lo. 

—  —  Hörweitebestimmung 
713. 

—  —  Nachweis  713. 

—  —  Schwerhörigkeit713. 

—  —     Stimmgabelversuch 
713. 

Taubheit  713. 

Oospora  bovis    140. 

—  farcinica  140. 
Opium   328. 

—  Chandu  328. 

Essen  328. 

Genuss  328. 

—  -Rauchen  328. 

■ —  -Vergiftung  944. 


Optometer  von  Gödicke  712. 
Ordensapotheken  95. 
Organische   Farbstofte  241. 

—  —   Anilinfarben  241, 

—  —      Antrachinon  färben 
242. 

—  —  Auriue  241. 

—  —  Azine  242. 

—  —  Azofarbstoffe  241, 

—  —  Indigo  242. 

—  —    Methylenblaugruppe 
242. 

Nitrofarbstoffe  241. 

—  — Nitrosofarbstoffe241. 
Phtaleine  241. 

—  —       Rosanilinfarbstoffe 
241. 

—  —    Rosolsäurefarbstoffe 
241. 

Triphenylmethanfarb- 

stoffe  241. 
Organrupturen  956,  965. 

—  Herz  wunden   966. 

—  Lungenquetschung   965, 

—  Lungenstichwunden  996. 
Orientirung     der      Strassen 

727. 
Ortskrankenkassen   988. 
Osteomyelitis,    traumatische 

846. 
Ovarialschwangerschaft  699. 
Oxalsäurevergiftung  927. 
Ozon  in  der  Luft  590. 

P, 

Pacini'sche  Flüssigkeit  164. 
Päder asten  390. 

—  active   390. 

—  passive  390. 
Päderastie  390. 
PankreascysteUj      traumati- 
sche 869. 

Parästhesien,     traumatische 

855. 
Paraffinkerzen  146. 
Paraguay thee  318. 
Paralysis  agit.,  traumatische 

823. 
Paranoia  (forens.)  1079. 
Parasiten  118. 
Paratyphlitis,    traumatische 

867. 
Parenchymgifte  935. 

—  Antimom  940. 


Parencliymgifte,  Arsen  938. 

—  Blei  940. 

—  Muttorkorn  940. 

—  Phosphor  936. 
Parks  727. 
Partialtaube  738. 
Partus  praecipitatus  299. 

—  praematurus  =  Frühge- 
burt 292. 

Pasteur'sche  Schutzimpfung 
682. 

Patholog.  Affecte  1082. 

Patriotische  Hilfsvereine 
655. 

Pennen  497, 

Pericarditis,  traumatische 
860. 

Peritonitis,  traumatische872, 

Perityphlitis,  traumatische 
867. 

Perlsucht,  Impfung  gegen 
1001, 

Perniciöse  Anämie,  trauma- 
tische 849. 

Personalprivilegien  der  Apo- 
theken 51. 

Perverser  Geschlechtstrieb 
391. 

Pest  706. 

—  Abwehr   707. 

—  Aetiologie  706. 

—  Heimat  706. 

—  Krankheitserscheinungen 
706. 

—  Verbreitung  706. 

—  "Wanderung  706. 
Pestschutzirapfung  684. 
Petri'sches  Verfahi'en  11. 
Petrischalen  130. 
Petroleum  146, 
Petroleumglühlicht  149. 
Pferdefleisch  253. 

—  Fett  254. 

—  Geruch  254. 

—  Glykogen  254. 

—  Nachweis  von  256. 
Pflanzliche     Parasiten     des 

Fleisches  264. 

Spaltpilze  264. 

Phagocytentheorie  447. 
Pharmaceut.  Ausbildung  40. 

—  —  Belgien  46, 

—  —  Deutschland  41, 

—  —  England  44, 

—  —  Frankreich  46. 

70* 


1108 


SACHREGISTER. 


Pharmaceut.     Ausbildung, 
Grieclienland  48. 

Holland  45. 

Italien  47. 

—  —  Norwegen  47. 

—  —  Oesterreich  42. 

—  —  Russland  48. 

—  —  Schweiz  45. 

—  —   Spanien  47. 

—  —  Ungarn  42. 
Pharmacie  siehe  Apotheken- 
wesen 23. 

—  -Aspirant  41. 

—  Doctorat  der  44,  46. 
Pharmakopoen  25. 

—  internationale  33. 

—  Universal-  33. 
Phosphattorf  189. 
Phosphorescenz  der   Bakte- 
rien 122. 

Phosphor-Vergiftung  936. 
Leichenbefund   937. 

—  —  Nachweis  938. 
Symptome  936. 

—  -Vergiftungen  in  Fabri- 
ken 235. 

—  -Wasserstoff,  hygienische 
Schädlichkeit  233. 

Photographie,        Identitäts- 
nachweis durch  442. 
Photometer  143,  1059. 
Phragmidiothrix  118. 
Phtaleine  (hygien.)  241. 
Physikatsprüfung  668. 
Pissoiranlagen  1042. 

—  Beckenpissoire  1042. 

—  Oelpissoire  1043. 

—  Rinnenpissoire  1042. 

—  Trockenpissoire  1043. 
Pissoirs  7,   1042. 
Platten-Griessapparat,  Koch- 
scher 130. 

Pflaster  730. 

Verfahren  129,   130. 

Plectridium  118. 
Pleuritis,  traumatische  855. 
Pneumatisches  System  11. 
Pneumatophor  660. 
Pneumococcus  Fränkel  123, 
Pneumonien,      traumatische 

852. 
Pocken  707. 

—  Abwehr  707. 

—  Aetiologie  707. 

—  Heimat  707. 


Pocken,  lirankheitserschein- 
ungen  707. 

—  Mortalität  687. 

—  Schutzimpfung  686. 

—  Verbreitung  707. 

—  Wanderung  707. 
Pocken  der  Schafe  202. 

—  —  —  Impfung  gegen 
1000. 

Pöckling,  chemische  Zusam- 
mensetzung 225. 
Polit.  Wahnsinn  1080. 
Porenvolum  des  Bodens  169. 
Posthypnot.  Suggestion  428. 
Postmortale  Ausblutung  547. 

—  Blutaustretungen  541. 

—  Fettbildung  552. 

—  Leichenveränderungen 
545. 

—  Sauerstoffzehrung  538. 

—  Temperatursteigung  539. 

—  Verletzungen  968. 
Poudrettefabrication  9, 

1037. 

Präparation  der  Fäcalien  9. 

Prager  freiwilliges  Rettungs- 
corps 654. 

Prismenversuch  von  Gräfe 
712. 

Privatstrafen  723. 

Privilegirte  Apotheken  51. 

Progressive  traumatische 
Muskelatrophie  831. 

—  —  Paralyse  821. 
Progressivsytem  im  Gefäng- 
nisswesen 315. 

Promenadenwege  730. 
Prophylaxe  geg.  Staub  236. 
Proskowetz'sches  Verfahren 

16. 
Prostituirte  631. 

—  Controle  der  638. 

—  freie  637. 

—  geheime  631. 

—  gesundheitliche  Controle 
638. 

— ■  kasernirte  636. 

—  öffentliche  631. 

—  Wohnungsverhältnisse 
637. 

Prostitution  628. 

—  Abolitionisten  633. 

—  Bekämpfung  632. 

—  Bordellfrage  636. 

—  freie  636. 


Prostitution,  geheime  63 1^ 
640. 

—  Gelegenheitshäuser  631. 

—  gesundheitliche  Controle 
638. 

—  kasernirte  636. 

—  öffentliche  631. 

—  Reglementirung  636. 

—  Strafgesetze  640. 

—  Ursachen  630. 

—  Verbreitung  631. 

—  Verhalten  des  Staates 
633. 

—  Zuhälterthum  641. 
Proteus  vulgaris  124. 
Protokoll,     Abfassung     bei 

gerichtlichen  Untersu- 
chungen 102. 

Provocirter  crimineller  Abor- 
tus 273. 

Prüfungsordnung  für  Phar- 
maceuten  44. 

Psorospermien  im  Fleisch 
263. 

Psychische  Impotenz  363. 

—  Insufficienz  1075. 
Psychoneurosen,      traumati- 
sche 803. 

Psychosen,  toxische  1084. 

—  traumatische  819. 

—  verschiedene  1086. 
Ptomaine  548. 
Ptomatine  548. 
Pudrettirung  1037. 
Pulsionslüftung  912. 
Pumpernickel,        chemische 

Zusammensetzung  226. 
Pyämie  im  Fleisch  265. 
Pyrometer  für  Desinfections- 

apparate  192. 

Q. 

Quecksilber-Farben(hygien.) 
240. 

—  -Vergiftungen  930. 

—  —  in  Fabriken  234. 
Quellen  170. 
Querulantenwahn  1080. 
Quetschrisswunden  956. 
Quetschungen  (forens.)  952. 

—  Bisswunden  955. 

—  Blutunt erlaufungen  952. 

—  Contusionen  952. 

—  Hautabschürfungen  954. 


SACHREGISTER. 


1109 


Quetschungen,  Kratzwunden 
954. 

—  Quetschwunden  955. 

R. 

Rabies,  Impfung  gegen  999. 
Rabl'sche  Tafeln  712. 
Rabl-Rückhard's    Verfahren 

712. 
Radfahren  490. 
Räude  der  Pferde  u.  Schafe 

203. 
Railway-spine,  simulirte  714. 
Rainey'sche  Körperchen  263. 
Rangordnung   der    Strassen 

723. 
— -  —  —  Geschäftsstrassen 

723. 

—  —  —  Verkehrsstrassen 
723. 

Wohnstrassen  723. 

Raptus  melancholic.  1080. 
Raserei  (forens.)   1080. 
Rassenimmunität  445. 
Raumwinkelmesser         144, 

1059. 
Rauschbrand  der  Rinder  203. 

—  —  Impfung  gegen  999. 
Realprivilegien  der  Apothe- 
ken 51. 

R  econvalescenten-Anstalten 
497. 

—  -Heime  181. 
Recrutirung    642. 
Reducirende  Nährböden  139. 
Reflex- Hysterie, traumatische 

802. 

—  -Psychosen,  traumatische 
822. 

Regenerativbrenner    148. 

Regenwasser  1016. 

Reglementirung    der  Prosti- 
tution 636. 

Reichs-Gesundheitsamt, 
deutsches  663. 

—  -Impfgesetz,      deutsches 
690. 

—  -Versicherungsamt   990. 
Reincultur  (bakter.)  129. 
Reinigung  des  Wassers  1022. 
Reis,   chemische  Zusammen- 
setzung 226. 

Religiös.  Wahnsinn  1080. 
Retentionshj-pothese   447. 


Rettung  Schiffbrüchiger  659. 
Rettungs-Abtheilungen  654. 

—  -Anstalten  651. 

—  -Ausschuss  für  verun- 
glückte Touristen  660. 

Boote  659. 

—  -Corps  654. 

—  -Einrichtungen  derEisen- 
bahnen   658. 

—  -Geschosse  659. 

—  -Gesellschaften  661. 
Freiwillige  651,654. 

—  —  Organisirung    661. 

—  -Kasten  657. 
Ringe  659. 

—  -Wagen  657. 

—  -Wesen  648. 
Revision    der   Apotheken 

53-74. 

—  —  Drogenhandlungen 
80. 

—  —  Gifthandlungen    80. 

—  —  Materialwaarenhand- 
lungen   80. 

Richtung  der  Strassen  727. 
Rigor  mortis   542. 
Rinderpest   203. 

—  Impfung  gegen  998. 
Rindfleisch  253. 

Rippen,  Altersbestimmung 
an  434. 

Risswunden  (forens.)  955. 

Röckner-Rothe'sches  Ver- 
fahren 17. 

Roggenbrod,  chemische  Zu- 
sammensetzung 226. 

Rollplatten,  Esmarch'sche 
131. 

Rosanilinfarbstoffe  (hygien.) 
241. 

Rosolsäurefarbstoffe(hygien.) 
241. 

Rothes  Kreuz  655. 

Rothkraut,  chemische  Zu- 
sammensetzung 226. 

Rothlauf  der  Schweine  203. 

—  —  —  Kachweis  im 
Fleisch  265. 

—  -Seuche,  Impfung  gegen 
1001. 

Rotz,   Impfung  gegen  1001. 
Krankheit  202. 

—  —  Nachweis  im  Fleisch 
266. 


Rückeumai'k,     traumatische 
Affectionen  824. 

—  Blutungen  824. 

—  Caissonlähmung   832. 

—  Erschütterung    826. 

—  Hämatomyelie  826. 

—  Meningealapoplexie  824. 
■ —  Meningocele  spur.   825. 

—  Multiple    Sklerose  828. 

—  Myelitis  825. 

—  progressive  Muskelatro- 
phie 831. 

—  Syringomyelie    827. 

—  Tabes  829. 
Rückenmarkerschütterung 

(forens.)   966. 
Rumination,      traumatische 

866. 
Rundbrenner   146. 
Russ  in  der  Luft    897. 
Russisches  Bad   110. 

S. 

Sachverständige,       ärztliche 
405. 

—  Thätigkeit  der  405. 

—  Wahl  der  405. 
Sachverständigenthätigkeit 

332,  405. 
Sadebaumvergiftung  935. 
Sadismus  391. 

Särge  579. 

—  Construction  der  579. 
Säuferwahnsinn  1085. 
Säure  Vergiftungen  925. 

—  Carbolsäure  927. 

—  Oxalsäure  927. 

—  Salpetersäure  926. 

—  Salzsäure  927. 

—  Schwefelsäure  925. 
Saurer     Alkohol     (bakter.) 

142. 
Salicylsäure    im  Wein  623. 
Salpetersäure  Vergiftung  926. 
Salze  in  der  Ernährung  221. 
Salzsäure    zur    Desinfection 

189. 
Samariter-Schulen   654. 

—  -Verein,  deutscher  654. 

—  -Vereine  661. 

—  —  Organisirung  661. 
Samenflecke,    Untersuchung 

350. 


1110 


SACHREGISTER. 


Sammelgrubeu  1044. 
Sanatorien  181,  491. 
Sanclbäder  111. 
Sanitäre  Grenzre\ision  214. 
Sauitäts-Colonnen  655. 

—  -Departement   670. 

Polizei  663,  1005. 

Eath,  oberster  670. 

—  -Referenten   670. 

—  -Stationen  661. 

Tasche    657. 

Thierärzte   1005. 

—  -Wachen  654. 

Wagen   657. 

Wesen  663. 

Züge   598. 

Saprol   189. 
Saprophyten  119. 
Sarcina   118. 

—  pulmonum  140. 
Sarcinaform    (bakter.)  117. 
Sarggeburt  544. 
Schädel,     Altersbestimmung 

am    432. 

—  Identificir.   durch  440. 
Brüche   959. 

—  -Verletzungen  957. 
Schädlichkeiten  im  Gewerbe- 
betrieb 403. 

—  Infectionsstoffe   402. 

—  Schlechte  Luft  403. 

—  Staubinhalation  402. 
SchänduDg  386. 
Schaffleisch  253. 

—  Geruch  254. 
Schallgehör   738. 
Scheidenvorfall,      traumati- 
scher 870. 

Scheinzwitter,männliche354. 

—  weibliche   354. 
Scheinzwitterthum  354. 
Schellfisch,    chemische    Zu- 
sammensetzung 225. 

Schenkelbrüche,  trauma- 
tische 869. 

Schiffs-Hygiene  671. 

Räume,  Desinfection  von 

210. 

Schimmelpilze  in  der  Luft 
897. 

Schinken,  chemische  Zu- 
sammensetzung 225. 

Schlaftrunkenheit  fforens.) 
1083. 

Schlafwandeln  1083. 


Schlagwetter  890. 

Schlechte  Luft  im  Gewerbe- 
betrieb  403. 

Schleimbeutelentzündung, 
traumatische  840. 

Schlinggruben  5. 

Schmalz,  Verfälschung  627. 

Schmierseifenlösung  189. 

Schmuck- Anlagen  731. 

Plätze  727. 

Schmutzwässer  1044. 

Schnee,  Beseitigung  von, 
auf  den  Strassen  732. 

Schneeschuhlauf  490. 

Schnitt-Brenner    146,    148. 

Wunden  946. 

—  —  Flächenwunden  946. 

—  —  Lappen  wunden  946. 
Schraubenform    (bakteriolo- 
gische) 117. 

Schrecklähmung,  trauma- 
tische 800. 

Schüttellähmung,  trauma- 
tische 823. 

Schul-Bänke  676. 

—  -Besuch,  obligatorischer 
681. 

Schulen,    Beleuchtung   677. 

—  Gebäude  674. 

—  Hygiene  der  673. 

—  Luft  675. 

—  Sitzbänke  676. 

—  Ueberanstrengung  in  den 
679. 

Schul-Gebäude  674. 

Hygiene  673. 

Schusswunden  949. 

—  Ausschuss  951. 

—  Einschussöffnung  949. 

—  Prellschuss  952. 

—  Ricochetschüsse  950. 
— •  Schusscanal  950. 

—  Streifschüsse  952. 
Schutzimpfung  445,  681. 

—  Bedeutung  681. 

—  gegen  Cholera  684. 

—  —  Diphtherie  685. 
Hundswuth  682. 

—  —  ]\Iilzbrand  446. 

Pest  684. 

Pocken  686. 

—  —  Rauschbrand  446. 
Schweinerothlauf446. 

—  —  Tetanus  686. 

—  Pasteur'sche  682. 


Schutz-Impfungsgesetze  690. 

Pockenimpfung  686. 

Stoffe  121. 

—  -Vorrichtungen  im  ge- 
werblichen und  indu- 
striellen Betriebe  890. 

Schwachsinn  1078. 

—  Dispositionsfähigkeit 
1079. 

—  Zurechnungsfähigkeit 
1079. 

Schwängerung  382. 
Schwangerschaft  690. 

—  Dauer  696. 

—  diagnostische  Kenn- 
zeichen 693. 

—  extrauterine  699. 

—  unbewusste  296,  695. 

—  zweifelhafte  690. 
Schwangerschaftsdauer  696. 
Schwangerschaftsverhält- 
nisse 690. 

—  Abdominalschwanger- 
schaft 699. 

—  Blasenmolen  698. 

—  Blutmolen  698. 

—  Dauer  der  Schwanger- 
schaft 696. 

—  Diagnose  der  693. 

—  Extrauterinschwanger- 
schaft  698. 

—  Fleischmolen  698. 

—  Ovarialschwangerschaft 
699. 

—  Tubenschwangerschaft 
699. 

—  Ueberfruchtung  696. 

—  Ueberschwängerung  696. 

—  unbewusste  Schwanger- 
schaft 695. 

—  zweifelhafte  Schwanger- 
schaft 690. 

Schwefelige  Säure  zur  Des- 
infection 188. 

Schwefel-Kohlenstoff,  hygie- 
nische Schädlichkeit  233. 

Schwefelsäure  zur  Desin- 
fection 189. 

—  -Vergiftung  925. 
Schwefelwasserstoff,   hygie- 
nische Schädlichkeit  232. 

Vergiftung   933. 

Schweigsystem  in  Gefäng- 
nissen 315. 


SACHREGISTER. 


1111 


Schweine-Fleiscli  253. 

—  —  chemisclie  Zusam- 
mensetzung 225. 

—  -Pest,  Impfung  gegen 
lUOl. 

—  -Seuche,  Impfung  gegen 
1001. 

Schweiss,  bakteriologische 
Untersuchung  136. 

Schwemmcanalisation  9,  11. 

Schwerhörigkeit,  simulirte 
713. 

Schwimmen  491. 

Schwindgruben  5,   1044. 

Section  700. 

Seetionen  699. 

—  gesetzliche  Bestimmun- 
gen 700. 

—  Protokolle   702. 
Sections-Protokoll  702. 

—  —  Abfassung  des  702. 
Zimmer  in  Leichenhallen 

563. 
See- Aufenthalt  111. 

Bäder  111. 

Hospize  182. 

Krankheit  671. 

—  -Wasser,  hygienische  Be- 
deutung 671. 

Selbstmord  742. 

—  Ausführung  745, 

—  Beweggründe  745. 

—  gemeinsamer  746. 

—  verschleierter  746. 
Selbstreinigung    der   Flüsse 

1017. 
Septicaemia    haemorrhagica 

im  Fleisch  265. 
Septikämie  im  Fleisch  265. 
Sera    für    Schutzimpfungen 

137. 
Serumtherapie  121. 
Servirzeit  der  Apotheker  43. 
Seuchen  199,  704. 

—  Abwelirmaassregeln  705. 

—  Beulenpest  706. 

—  Blattern  707. 

—  Bubonenpest   706. 
~  Cholera  704. 

—  Flecktyphus  708. 

—  Hungertyphus  708. 

—  Pest  706. 

—  Pocken  707. 

—  Variola  707. 
Shone'sches  Trennsystem  11. 


Sicherheitslampen  890. 
Sickergruben  5. 
Siechenhäuser  497. 
Siechthum,    simulirtes   710. 
Siemens'  Regenerativbrenner 

148. 
Siemensbrenner  146. 
Simulationen  708. 

—  Erkennen  der  709. 

—  Lehre  von  den  709. 

—  Nachweis  710. 
Simulirte  Krankheiten  710. 

—  —  äussere   711. 

—  —  Anästhesien   714. 

—  —  Aphonie   710. 

—  —   Augenleiden  712. 

—  —  Bewegungsstörungen 
711. 

—  —  Bindehautentzündun- 
gen  713. 

Blindheit  712. 

Bluthusten  710. 

—  —  Bruchleiden  711. 

—  —  Einengung    des    Ge- 
sichtsfeldes 712. 

—  —  Epilepsie  714. 

—  —      Geisteskrankheiten 
714. 

—  —  Gelenkleiden  711. 

—  —  Hautgeschwüre  711, 

—  —     Herabsetzung     der 
Sehschärfe  722. 

—  —  innere  710. 

—  —  Melancholie  715. 

—  —     Xervenkrankheiten 
713. 

—  —  Neuralgien  714. 

—  —  Ohrkrankheiten  713. 

Siechthum  710. 

Taubheit  713. 

—  —    traumatische     Neu- 
rosen 714. 

Vorfälle  711. 

Sinnesorgane,    Verletzungen 
der  962. 

—  —  Augen  962. 

Ohren  963. 

Sinnestäuschungen  1080. 

—  Hallucinationen  1080. 

—  Visionen  1080. 
Sitzbänke    in    den    Schulen 

676. 
Sodalösung  zur  Desinfection 

189. 
Sodomie  393. 


Solutol  189. 
Sommerdiarrhoe,  Beziehung 

zum  Boden  177. 
Somnambulismus  1083. 
Somnolentia  1083. 
Sonnenstich  789. 
SpätapoplexiC;  träum.   810. 
Spätgeburt  294. 
Spaltpilze  im  Fleisch  264. 

—  in  der  Luft  897. 
Spasmus   mutans,  traumati- 
scher 834. 

Spectrum  des  Hämatopor- 
phyrin    166. 

—  —  Hämoglobin   166. 

—  —  Methämoglobin  166. 

—  —  Oxyhämoglobin  165. 
Sperma,  Nachweis  von  348. 
Spiritusglühlicht  146,   149. 
Spirillum   118. 
Spirobakteriaceen  118. 
Spirochaetae  118. 

—  cholerae  asiat.   123. 

—  Finkler-Prior  124. 

—  Obermeieri  123. 
Spondilitis,  traumat.  838. 
Spontaner  Abortus  272. 

—  —  Ursachen  des  273. 
Sporen,  endogene  117. 

—  -Bildung  (bakter.)    117. 
Springbrunnen  730. 

Sprit  im  Wein  623. 
Spül- Aborte  1040. 

—  -Canalisation  9, 

—  -Wässer  1044. 
Sputum,bakteriologische  Un- 
tersuchung 135. 

Sputumf  ärbung  136. 

—  n.  Czaplewsky  136. 

—  —  Kaufmann  136. 
Stadt-Colonien  246. 

Plan  721. 

Städteanlage  721. 
Stärkezucker  623. 
Standlazarethe  607. 
Standes-Ordnung  für  Aerzte 

666. 

—  -Vertretung,  ärztliche 
666. 

Staphylococcus  pyogenes 
123. 

Staub,  hygienische  Schädlich- 
keit 235. 

—  animalischer  236, 

—  Metall-  235. 


1112 


SACHREGISTER. 


Staub,  Mineral-  235. 

—  vegetabilischer  236. 

—  in  der   Luft   591,  897. 

—  -Inhalation  im  Gewerbe- 
betrieb 402. 

Thee  321. 

Stearinkerzen  146, 
Steinkohlengas  147. 
Steinpilze,     chemische     Zu- 
sammensetzung 226. 
Sterblichkeit  715. 

—  Anzeigepflicht  715. 

—  der  Kinder  716,  718. 

—  in    den    Findelanstalten 
249. 

—  Krankenjournal  720. 

—  Krankheitsstatistik  720. 

—  Leichenschau  717. 

—  Leichenschauer  717. 

—  —  ärztliche  718. 

—  Statistik  721. 

—  Scheintodte  716. 

—  Selbstmorde  720, 

—  Sterblichkeitstabellen 
719. 

—  Todesursachen  716. 
Stereoskop  712. 
Sterilisation   196. 

—  discontinuirliche  198. 
■:—  fractionirte  198. 

—  von      Injectionsflüssig- 
keiten  199. 

—  —  Instrumenten  198. 

—  —  Medicamenten    199. 

Spülflüssigkeiten  198. 

- —  —  Verbandstoffen  198. 
Stichculturen  132. 
Stichwunden  947. 

—  Einstichöffnung  947. 

—  Stichcanal  948. 

—  Stichschnittwuuden  948. 
Stimmgabelversuch,    Traut- 

mann's  713. 

Stoffumsatz  222. 

Sträflinge,  Obsorge  für  ent- 
lassene 316. 

Strafanstalten  301. 

—  Gesundheitsverhältnisse 
305. 

Strafbarkeit  (forens.)  1076. 
Strangulation  747, 
Strassen  723. 

—  Anlage   724. 

—  Bepflasterung  729. 

—  Besprengung  733. 


Strassen,  Breite  725. 

—  Canalisation  729. 

—  Entwässerung  729. 

—  Gänge  723. 

—  Gehwege  730. 

—  Geschäftsstrassen  723. 

—  Herstellung  724. 

—  Privatstrassen  723. 

—  Promenade wege  730. 

—  Rangordnung  723. 

—  Reinigung  731. 

—  Richtung  727. 

—  Verkehrstrassen  723. 

—  Wohnstrassen  723. 
Strassenanlage  724. 

—  Bebauungsplan  724. 

—  Blockgrössen   725. 

—  Blocktiefe  725. 

—  Breite  725. 

—  Fluchtlinien  725. 

—  Gebäudehöhe  725. 

—  Hof-  und  Gartenflächen 
724. 

—  hygienische      Anforde- 
rungen 724. 

Strassenbepflasterung  729. 

—  Asphalt  730. 

—  Holzpflaster  730. 

—  Makadam  730. 

—  Mosaikpflaster  730. 

—  Platten  730. 

—  Beton  730. 

—  Estrich  730. 

—  Fliesen  730. 

—  Klinker  730. 
Strassen-Besprengung  733. 

Breite  725. 

Strassenhygiene  721. 

—  Abbruch  alter  Gebäude 
733. 

—  Baufluchtlinie  726. 

—  Bebauungsplan  721. 

—  Bedürfnisanstalten   730. 

—  Bepflasterung  729. 

—  Besprengung  733. 

—  Blockgrössen   725. 

—  Blocktiefe  725. 

—  Brunnen  730. 

—  Canalisation  729. 

—  Entwässerung  724,  729. 

—  Expropriationsreclit721. 

—  Fluchtlinien  725. 

—  Friedhöfe  727. 

—  Fussgängerverkehr  722. 

—  Gänge   723. 


Strassenhygiene,     Gebäude- 
höhe 725. 

—  Gehwege  730. 

—  Geschäftsstrassen  723. 

—  Hauskehricht  732. 

—  Hausmüll   732. 

—  Herstellung  der  Strassen 
724. 

—  Kinderspielplätze  727, 

—  Orientirung  der  Strassen 
727. 

—  Parks  727. 

—  Privatstrassen  723. 

—  Promenadenwege  730. 

—  Rangordnung  d.  Strassen 
723. 

—  Richtung    der    Strassen 
727. 

—  Schmuckanlagen  731. 

—  Schmuckplätze  727. 
-^~  Springbrunnen  730. 

—  Stadtplan  721. 

—  Strassen  -  Besprengung 
733.  - 

Breite  725. 

Kehricht  731. 

—  —   -Reinigung  731. 

Staub  731. 

Schmutz  731. 

Schnee  731. 

- —  Verkehrs-Strassen  723. 

—  Wohnstrassen  723. 
Strassenkehricht  731. 

—  Beseitigung  732. 

—  Kehrmaschinen  732. 
Strassenreinigung  731. 

—  Ausführung  732. 

—  Beseitigung    des    Haus- 
kehrichts 732. 

— Schnees   733. 

—  Besprengung  733. 

—  Hauskehricht  732. 

—  Kehrmaschinen  732. 

—  Menge     des      Strassen- 
kehrichts  732. 

—  Sammlung  des  Kehrichts 
732. 

—  Schmutz  731. 

—  Schnee  732. 

—  Staub  731. 
Strassenschmutz  731. 

—  Bakterien gehalt  729. 
Strassenschnee  732. 

—  Beseitigung  733. 
Strassenstaub  731. 


SACHREGISTER. 


1113 


Streptococcus   118. 

—  Erysipelatis  123. 

—  pyogenes  123,   140. 
Streucloset  6. 
Stricliculturen  132. 
Strontium  Verbindungen  G23. 
Strychninvergiftung  944. 

—  Sectionsbefund  944. 
Stühle,  bakteriologische  Un- 
tersuchung 136. 

Sturzgeburt  299. 

Sublimat    zur    Desinfection 

188. 
Sudatorium   110. 
Süsswasserbäder  105. 
Süssweine,  Verfälsclmng624. 
Süvem'sches  Verfahren  10. 
Suggestion  428. 

—  hypnotische  427. 

—  posthypnotische  428. 

—  Wach-  428. 
Superfoecundatio   696. 
Superfoetatio  697. 
Sj'philis,  traumatische   847. 
Syphilisation  682. 
Syringomyelie,  traumatische 

"  827., 

T. 

Tabak  330. 

—  Verfälschungen  331. 
Tabes,  traumatische  829. 
Tätowiren  338. 
Tätowirungen  333,  441.- 

—  forensische     Bedeutung 
339. 

Tageslichti^eflectoren  144. 
Talgkerze  146. 
Tanzen  489. 
Tapeten  1066. 
Taubgeborene  735. 
Taubheit,  doppelseitige  713. 

—  einseitige  713. 

—  simulirte  713. 

—  Stimmgabelversuch  713. 
Taubstumme  734. 

—  Fingersprache  der  736. 

—  Geberdensprache  736. 

—  Lautsprache  736. 

—  Zeichensprache  737. 
Taubstummenanstalten  734. 
Taubstummenunterricht  73  6. 
^ —  Consonantengehör    738. 

—  Daktylologie  736. 


Taubstummenunterricht, 
deutsche  Methode   736. 

—  Externate  740. 

—  Fingersprache  736. 

—  französische       Methode 
736. 

—  Geberdensprache  736. 

—  gemischte  Methode  738. 

—  Hörübungen  739. 

—  Internate  740. 

—  Lautsprache  736. 

—  Partialtaube  738. 

—  Schallgehör  738. 

—  Schriftsprache  736. 

—  Tongehör  738. 

—  Totaltaube  738. 

—  Zeichensprache  737. 
Taubstummheit  734,   1077. 
Technik    der    Bakterienfär- 
bung 125. 

Technische  Vergiftungen924. 
Teichmann'sche        Blutkry- 

stalle  166. 
Tellerbohrer  179. 
Temperatur  586. 

—  hygienische     Bedeutung 
236. 

Temperaturen     für    Wohn- 
räume 416. 

Temperaturschwankungen 
586. 

Tepidarium  110. 

Teppiche   1065. 

Testirfähigkeit      (forens.) 
1070. 

—  gesetzl.  Bestimm.   1070. 
Tetanus-Bacillen    im  Boden 

173. 
Tetanus-Schutzimpfung  686. 
Tetraden  117. 
Thee   320. 

—  grüner  321. 

—  schwarzer  321. 

—  Staubthee  321. 

—  Verfälschungen321,625. 

—  Ziegelthee  321. 
TheerfarbstoÖ'e    (hygienisch) 

241. 

—  im  Wein  623. 
Theüung      (bakteriologisch) 

117. 
Thierärzte  994. 

—  Amtstliierärzte  996. 

—  Bezirkstliierärzte      996, 
1006. 


Thierärzte,  Controlthierärzte 
996. 

—  Curschmiede  1007. 

—  iJepartementsthierärzte 
996. 

—  Districtsthierärzte    996. 

—  Grenzthierärzte  997. 

—  Kreisthierärzte. 

—  Landesthierärzte      996, 
1006. 

—  Militärthierärzte    1007. 

—  Oberamtsthierärzte  996. 

—  Polizeithierärzte  996. 

—  Sanitätsthierärzte  1005, 

—  Staatsthierärzte        996, 
1007. 

Thierarzneiweseu  995. 

—  in  Deutschland  995. 

—  in    0  esterreich  -  Ungarn 
1006. 

Thierische     Parasiten      des 
Fleisches  261. 

—  —  Blasenwürmer    263. 
Distomen  263. 

—  —  Echinococcenblasen 
263. 

Finnen  261. 

—  —  Oestruslarven  264. 

—  —  Psorospermien  263. 

Trichinen  262. 

Thierlymphe  689. 
Thierseuchen  202. 

Tiro  41. 

Tirocinalprüfung  4 1 . 
Tirocinium  41. 
Tod  538. 

—  Herztod  538. 

—  Kennzeichen  539. 

—  Lungentod  538. 
Todesarten,  gewaltsame  742. 

—  Blitzschlag  791. 

—  Elektricität  791. 

—  Enthauptung  748. 

—  Erdrosseln  747,   765. 

—  Erhängen  747,  760. 

—  Erschiessen  747. 

—  Erstickung  751. 

—  Ertrinken  768. 

—  Erwürgen  747,  766. 

—  Garottirung  747. 

—  Guillotinirung  748. 

—  Hinrichtung  746. 

—  Hitzschlag  788. 

—  Selbstmord  742. 

—  Sonnenstich  789. 


1114 


SACHREGISTER. 


Todesarten,      Strangulation 
747. 

—  Verbrennung  780. 

—  Verhungern  749. 
Todesursache,     Feststellung 

der  716. 
Todtenbeschau  537. 

—  Beschauärzte  537. 

—  gesetzliche    Bestimmun- 
gen 537. 

—  Leichenfrauen  537. 
Todtenflecke  540. 

—  Farbe  der  541. 

—  Lage  der  541. 
Todtenstarre  542. 

—  Beginn  542. 

—  Dauer  543. 

—  Gang  der  543. 

—  intrauterine  542. 

—  kataleptische  543. 

—  Ursache  544. 
Tongehör  738. 
Tonnensystem  5,   1036. 
Torfmull  189. 
Torfstreucloset  6, 
Totaltaube  738. 
Toxine  120,  446. 
Toxische  Psychosen  1084. 

—  —  Alkoholismus  1084. 

—  —  Morphinismus  1084. 
Transport  von  Fleisch  201. 

—  —  Leichen   563. 

Thieren   199. 

Trauma    und    Constitutions- 

anomalien  847. 
Trauma  und  Infection  840. 
Traumatische     Krankheiten 

793. 

—  Abort  871. 

—  Akromegalie  824. 

—  alimentäre      Glykosurie 
798. 

—  Aneurysmen  840. 

—  Anteflexio  870. 

—  Anteversio  870. 

—  Aortitis,  acute  840. 

—  Aponeurositis     palmaris 
839. 

—  Bauchorgane  861. 

—  Brustcontusionen  845. 

—  Caissonlähmung  832. 

—  Carcinome   850. 

■ —  cerebrale  Neurosen  799. 

—  Chylothorax  861. 

—  Coccygodynie  871. 


Traumatische    Krankheiten, 
Darm  866. 

—  Darmlähmung  867. 

—  Delirium  tremens  822. 

—  Dementia  paralytica  821. 

—  Diabetes  847. 

—  Dupuytren'sche  Contrac- 
tur  839. 

—  Emotionslähmungen800. 

—  Encephalitis  813. 

—  Endocarditis  857. 

—  Enteritis  867. 

—  epigastrische  Brüche8  69. 

—  Epilepsie  817. 

—  Epithelcysten  852. 

—  Gallenblase  861. 

—  Gedächtnisstörung    812. 

—  Gefässsystemaffectionen 
840. 

—  Gehirn- Affectionen  811. 

—  —  -Erschütterung  812. 

—  —  -Erweichung  813. 

—  Gelenk-Mäuse  837. 

—  —  -Neurosen  799. 
— Tuberkulose  842. 

—  Geschwülste  850. 

—  Gliome  851. 

—  Hämatocelefeminae871. 

—  Haematomyelie  826. 

—  Hepatitis  862. 

—  Hernien  867. 

—  Herz-Dilatation  859. 

—  —  -Krankheiten  856. 

—  —  -Störungen       (func- 
tionelle)  859. 

—  Hirn-Abscess  814. 

—  —  -Blutungen  815. 

—  Hodentuberkulose    846. 

—  Hydronephrose  864. 

—  Hysterie  799. 

—  hysterische      Hämoptoe 
801. 

Tachypnoe  801. 

—  Infection  840. 

—  Klappenrupturen  858. 

—  Knochentuberkulose  842. 

—  Lähmungsirresein  821. 

—  Leber  861. 

—  Leukämie  849. 

—  Lungen- Affectionen  852. 

—  —  -Emphysem  856. 

—  —  -Gangrän   855. 

—  —  -Tuberkulose  844. 

—  —  -Tumoren  856. 

—  Lymphcysteu  852. 


Traumatische    Krankheiten, 
Magen  865. 

Brüche  869. 

Geschwür  866. 

—  Magenwandcyste   866. 

—  Meningealapoplexie824. 

—  Meningentuberkulose 
844. 

—  Meningitis  suppur.  811. 
— -  Meningocele  spur.   spiu. 

825. 

—  Merycismus  866. 

—  Milz  865. 

—  Morvan'sche    Krankheit 
827. 

—  Multiple    Sklerose  828. 

—  Muskel- Atrophie  831. 

— reflectorische  836. 

Collaps  836. 

—  —   -Degeneration   837. 

—  Myalgien  837. 

—  Myelitis  825. 

—  Myoclonus    fibr.     mult. 
833. 

—  Myokymie  833. 

—  Nabelbrüche  869. 

—  Nebenhodentuberkulose 
846. 

—  Nephritis  864. 

—  Nephrolithiasis   865. 

—  Nerven     89  4. 

—  Neurasthenie  802. 

—  Neuritis  835. 

—  —  ascendens  836. 

—  Neurosen  803. 

—  —  simulirte  714. 

—  Nieren  862. 

—  Nierenruptur  863. 

—  Nuclearlähmung      der 
Augen  817. 

—  Osteomyelitis  846. 

—  Pankreascj^sten  869. 

—  Parästhesien  855. 

—  Paralysis  agitans  823. 
— Paramyoclonusmult.  800. 

—  Paratyphlitis  867. 

—  Pericarditis  860. 

—  Peritonitis  872. 

—  Perityphlitis   867. 

—  perniciöse  Anämie  849. 

—  Pleuritis  855. 

—  Pneumonien  852. 

—  Polioencephalitis    super. 
813. 


SACHREGISTER. 


1115 


Traumatische  Krankh.,  pri- 
märes acutes  Irresein  819. 

—  progressive       Muskel- 
atrophie 831. 

Paralyse   821. 

—  Psychoneurosen  803. 

—  Psychosen  819. 

—  Pteflexhysterie  802. 

—  Reflexpsychosen  822. 

—  Retroflexio  870. 

—  Retroversio  870. 

—  rhachialgische  Beschwer- 
den 802. 

—  Rückenmarksaffectionen 
824. 

—  Rumination  86(3. 

—  Scheidenvorfall  870. 

—  Schenkelbrüche  869. 

—  Schleimbeutelentzündung 
840. 

—  Schrecklähmung  800. 

—  Schüttellähmung  823. 

—  Simulation   806. 

—  Spätapoplexie  816. 

—  Spasmus  mutans  834. 

—  Spondilitis   838. 

—  Syphilis  847. 

—  Syringomyelie  827. 

—  Tabes   829. 

—  traumatisch-hysterischer 
Tremor.  799. 

—  Tuberkulose   841. 

—  Typhlitis  867. 

—  Ulcus  duodeni  867. 

—  Uterus-Ruptur   871.   - 
— Vorfall  870. 

—  Wander-Leber  862. 

Milz  865. 

Niere  862. 

Trautmann's       Stimmgabel- 
versuche 713. 

Tremor,    traumatisch-hyste- 
rischer 799. 

Trennsysteme  11,   1044. 

Treppenhaus,  Anlage  1056. 

Tribadie   390. 

Trichinen   im    Fleisch  262. 

Triebe,  krankhafte  1080. 

Trinkerasyle  881. 

Trinkwasser   1018. 

Triphenylmethanfarbstoffe 
(hygienisch)  241. 

Trockenciosets  1038. 

Trockene  Desinfectionsmittel 
189. 


Trockeuschrank  197. 
Trommelfellverletzungen 

(forens.)   963. 
Tropenhygiene  873. 
Trunkenheit   1084. 
Trunksucht  881,  1085. 
Tubenschwangerschaft    699. 
Tuberkulin  447. 
Tuberkulose     der      Rinder 

1001. 

—  Nachweis  im  Fleisch  265. 

—  traumatische  841. 
Turnen  488. 

Typhlitis,  traumatische  867. 
Typhus-Contagium  176. 
Miasma  176 

—  -Schutzimpfung  684. 

U. 

Ueberfruchtung  696. 
Ueberlegung  (forens.)  1075. 
Ueberschwängening   696. 
Ueberschwemmungscommis- 

sion  658. 
ünbewusste  Geburt  296. 

—  Schwangerschaft     296, 
695. 

Unbewusstheit,  transitorische 

(forens.)  1081. 
Unfälle  648. 

—  Entstehung  von  648. 

—  Verhütung  866. 
Unfall-Erkrankungen  794. 
Neurosen  798,  803. 

—  -Stationen  654. 

Statistik  893. 

Unfalls- Anzeigepflicht  896. 
Unfallverhütung   886. 

—  im  Bergbau  890. 

—  im  Eisenbahnverkehr  889. 

—  in  elektrischen  Betrieben 
892. 

—  in  gewerblichen  Betrieben 
403,  890. 

—  in  industriellen  Betrieben 
890. 

—  in  Theatern  888. 
Unfallverhütungs- Vorschrif- 
ten 893. 

Unfreiheit  des  Willens  1074. 

transitorischel081. 

Ungeschälte  Kartotfelhälften 

(bakteriologisch)  139. 
Unglücksfälle  650. 


Universal-Pharmakopöen  33. 
Untergruudberieselung  16. 
Untersuchung      von      Fuss- 
spuren  341. 

—  —  Haaren  412. 
Narben  333. 

—  —  Samenflecken   350. 

—  —  Tätowirungen  338. 
Waffen  339. 

—  —  Wahnsinnigen  1081. 
Wasser  1019. 

—  —  Werkzeugen  339. 

—  —   zweifelhafter    Jung- 
frauschaft 374. 

Zwitterbildungen  356. 

Untersuchungen,  bakteriolo- 
gische  125,   134. 

—  gerichtliche  125. 

—  gerichtlich-medicinische 
333. 

Unterleibsverletzungen    (fo- 
rens.)  967. 

—  Bauchorgane  967. 

—  Beckenorgane  969. 

—  Geschlechtsorgane    969. 
Unzucht  387. 

—  widernatürliche  390,  393. 
Unzüchtige  Handlungen  387. 
Unzurechnungsfähig  1073. 
Uranfarben  (hygienisch) 

240. 

Urninge  391. 

Uteruserkrankungen,     trau- 
matische 870. 

V. 

Vaccinatiou  445,  686. 
Vaginismus  (forens.)  366. 
Variola  607. 

—  Abwehr  607. 

—  Aetiologie  607. 

—  Heimat  607. 

— •  Verbreitung  607. 

—  Wanderung  607. 
Variolation  445,  682. 
Vegetabilischer  Staub   236. 
VenerischeAffectionen,Nach- 

weis  von   350. 
Ventilation  896. 

—  Aspirationslüftung    907. 

—  Drucklüftung  914. 

—  Flügelbläser  914. 

—  Lockfeuerung  915. 

—  Lufthaube  915. 


1116 


SACHREGISTER. 


Ventilation,    neutrale    Zone 
906. 

—  Schraiibenbläser  914. 

—  Stanbkammern  908. 

—  Strahlapparate   914. 

—  Wasserschleier  908. 

—  Wattefilter  908. 
Ventilationsbedarf  904. 
Verbrecher-Gehirn  512. 

—  -Physiologie  514. 

Typus  511. 

Verbrennung,     Tod     durch 

780. 

—  Leichenbefund  782. 

—  Selbstmord    durch  785. 
Verbrennungstod  785. 
Vereidigung  des  Apothekers 

44. 
Vereine  vom    rothen  Kreuz 

655. 
Vereinskerze  143. 
Vereinskrank encassen    991. 
Vererbung  217. 

—  Gesetz  der  217. 

—  latente   217. 

—  unterbrochene  217. 

—  ununterbrochene  217. 

—  von  Krankheiten  218. 
Verfälschung  von  Bier  624. 

—  —  Branntwein  625. 

Brot  620. 

Butter  619. 

—  —  Fleischwaaren    626. 

—  —  Genussmitteln    617. 

—  —  Gewürzen  626. 
Kaffee  625. 

—  —  Liqueuren    625. 

—  —  Liqueurweinen  624. 

—  —  Medicinalweinen624. 
Mehl   620. 

Milch  619. 

—  —  Schmalz  627. 

—  —  Süssweinen  624. 

Thee   625. 

Wein  620. 

—  —  Wurstwaaren  626. 
Verfahren  von  Kugel    712. 

Eabl-Rückhard  712. 

Verfolgungswahn  1080. 

—  hypochondrischer  1086. 
Vergiftungen   916. 

—  Allgemeines    916. 

—  Ausgang  der   919. 

—  chemischer       Nachweis 
923. 


Vergiftungen  durch  ätzende 
Gase  und  Dämpfe  923. 

—  Salze   930. 

Alkalien  928. 

—  —  organische  Aetzstoffe 
933. 

—  —  Säuren  925. 

—  forensischer  Beweis  918. 

—  gesetzliche    Bestimmun- 
gen 916. 

—  gewerbliche    402,    924. 

—  Giftmorde  924. 

—  Giftselbstmorde    924. 

—  Krankheitserscheinun- 
gen 918. 

—  Leichenbefunde   920. 

—  medicinale  924. 

—  ökonomische    924. 

—  Säure  Vergiftungen    925, 

—  Specielles  924. 

—  technische  924. 
Verletzungen   945. 

—  agonale  972. 

—  Art  der  945. 

—  Augenaushebeln  962, 

—  Bauchwunden  967. 

—  Beckenbrüche  968. 

—  Berufsunfähigkeit  durch 
985. 

—  Bisswunden  955, 

—  Blutunterlaufungen  952. 

—  Brustverletzungen    965. 

—  Brustwunden  966. 

—  Contusionen  952. 

—  Erschütterungen  957. 

—  Flächenwunden  946. 

—  Folgen  der  970. 

—  Gedärmezerreissung968. 

—  Gekrösezerreissung  968. 

—  Gelenkverletzungen  970. 
•^ —  Geschlechtsorganverle- 
tzungen  969. 

—  Gesetzliche    Bestimmun- 
gen  981. 

—  Gesichtsverletzungen 
961. 

—  Gesundheitsstörung  durch 
985. 

—  Gliedmaassenverletzun- 
gen   969. 

—  Hals  wunden    964. 

—  Harnblasenrupturen968. 

—  Hautabschürfungen  954. 

—  Herz  wunden  966. 

—  Hiebwunden  946. 


Verletzungen,     Knochen- 
brüche 956,   965. 

—  Kopfverletzungen  957. 

—  Kratz  wunden    954, 

—  Lappenwunden   946. 

—  lebensgefährliche   979, 

—  Leberrupturen  967. 

—  leichte    979, 

—  Lungen-Quetschung965, 

—  —  -Schusswunden  966. 

—  —  -Stichwunden   966. 

—  Magenzerreissungen968, 

—  Mastdarmverletzungeu 
968. 

—  Milzzerreissungen    967. 

—  Nierenrisse  968. 

—  Ohrblutgeschwülste  963. 

—  Organrupturen  956,965. 

—  postmortale  968, 

—  Quetschrisswunden  956, 

—  Qualification  der  984, 
—  Quetschungen  952, 

—  Risswunden  955, 

—  Rückenmarkerschütte- 
rung 968. 

—  Schädelbrüche    959. 

—  Schädelverletzungen957, 

—  Schnittwunden  946. 

—  Schusswunden  947, 

—  schwere  979. 

—  Sitz  der  957. 

—  Stichschnittwunden  948. 

—  Stichwunden  947. 

—  tödtliche  970. 

—  Trommelfellverletzungen 
963. 

—  Unterleibsverletzungen 
967. 

—  Verrenkungen  956. 

—  vitale  973. 

—  Waffen  zu  982. 

—  Zahnverletzungen     962. 

—  Zerreissungen  955. 

—  Zwerchfellverletzungen 
967. 

Verhungern  749. 
Verkehrsstrassen  723. 
Verletzungsfolgen  982. 
Verrenkungen  (forens.)  956. 
Verrücktheit,     hypochondr. 

1086 
Versicherungswesen  987. 

—  Altersversicherung  990. 

—  Invaliditätsversicherung 
990. 


SAClIREGlöTEll. 


1117 


Versicherungswesen,    Kran- 
kenkassen 988,  991. 

—  Krankenversicherung 
987. 

—  Unfallversicherung  989. 
Verstellte  Krankheiton  709. 
Verstellungen  (forens.)  708. 
Versteinerung  der  Knochen 

551. 
Vertrocknung    der   Leichen 

540. 
Vertrocknungsflecke  540. 
Verwesung  546. 

—  Aasinsecten  550. 

—  der  Knochen  551. 

—  —  Leichen   546. 

—  künstliche    Beförderung 
581. 

—  Moderbildner  550. 
Veterinär-Assessor  996. 

—  -Inspectoren  1007. 
Rath  1005. 

-    -Sanitätspersonale  1006. 
Veterinärwesen  995. 

—  in  Deutschland  995. 

—  in  Oesterreich-Ungarn 
1006. 

Vibrio  118. 

—  cholerae  140. 

—  danubicus   140. 

—  Finkler  140. 

—  Proteus  140. 
Vieh-Pässe  200. 

Seuchen  202. 

Gesetz  997. 

Transport  199. 

—  —  Desinfection  bei  206. 
Visionen  (forens.)   1080. 
Vitale  Verletzungen  973. 
Volksspiele  489. 
Vorfälle,  simulirte  711. 
Vorgeschützte    Krankheiten 

710. 

W. 

Wachsuggestion  428. 
Wäx-me-Abgabe  der  Heizan- 
lagen 419. 

—  -Bedarf  zu   beheizender 
Räume    419. 

Waffen,     gerichtlich-medici- 
nische  Untersuchung  339. 
Wahnsinn  1079. 

—  Abulie   1080. 


Wahnsinn,   Anfälle,    mania- 
kalische  1080. 

—  erotischer  1080. 

—  Grössenwahn  1080. 

—  Hallucinationen  1080. 

—  Heimweh   1080. 

—  krankhafte  Triebe  1080. 

—  Maniakal.  Anfälle  1080. 

—  Melancholie  1080. 

—  Monomanien   1080. 

—  Nostalgie  1080. 

—  politischer  1080. 

—  Querulantenwahn  1080. 

—  Raptus     melancholicus 
1080. 

—  Raserei  1080. 

—  religiöser  1080. 

—  Sinnestäuschungen  1080. 

—  Verfolgungswahn  1080. 

—  —      hypochondrischer 
1086. 

—  Visionen  1080. 

— Verrücktheit,  hypochondr. 
1086. 

—  Willenlosigkeit  1080. 

—  Zwangsvorstellungen 
1079. 

Wahnvorstellungen  1075. 
Waisenanstalten   1007. 

—  Erhaltung  der  1015. 

—  Erziehung  in  den  1011. 

—  Hygiene  der  1010. 

—  Organisation  1008. 

—  Unterhaltung  der  1012. 

—  Unterricht  in  den  1011. 

—  Verköstigung     in      den 
1010. 

Wandanstrich  1065. 
Wandporosität  910. 
Waring's  Trennsystem  11. 
Waschküchen,  Anlage  1056. 
Wasser  1015. 

—  bakteriologische    Unter- 
suchung 135. 

—  Bedeutung    für    die  Er- 
nährung 221. 

—  Begutachtung  des  1018. 

—  Flusswasser  1017. 

—  Grundwasser  1017. 

—  Meerwasser  1017. 

—  Nutzwasser  1018. 

—  Obertiächenwasser  1016. 

—  Regenwasser  1016. 

—  Reinigung  des  1022. 

—  Trinkwasser  1018. 


Wasser,   Untersuchung    des 

1019. 
Wasser-Closets  5,  1040. 

Filtration  1023. 

Gas  149. 

—  -Leitungen    1021. 
Wasserreinigung  1022. 

—  Chlorkalkdesinfections- 
verfahren  1022. 

—  Filtration  1023. 
-  Kochen  1022. 

Wasseruntersuchung     1019. 

—  bakteriologische       134, 
1020. 

—  chemische   1020. 

—  —    Abdampfrückstand 
1020. 

—  —  Ammoniak   1020. 

Bleisalze  1021. 

Chlorgehalt  1020. 

Eisensalze  1021. 

Härte  1020. 

Kalksalze   1020. 

—  —  Oxydirbarkeit  1020. 

—  —  Salpetersäure  1020. 

—  —     Salpetrige     Säure 
1020. 

—  —  Schwefelsäure  1021. 
— -  mikroskopische  1020. 

—  physikalische  1020. 
Wasserversorgung  1021. 

—  artesische  Brunnen  1021. 

—  Brunnen  1021. 

—  Cisternen  1021. 

—  Flachbrunnen  1021. 

—  Kesselbrunnen   1021. 

—  Leitungen  1021. 

—  Röhrenbrunnen  1021. 

—  Tiefbrunnen  1021. 
Wasserwehr  648. 
Weber's  Photometer  143. 

—  Raumwinkelmesser  144. 
Wein  325. 

—  Conserviren  623. 

—  Färben  623. 

—  Gesetz,    betreffend    den 
Verkehr  mit  618. 

—  Jahresproduction  326. 

—  Obstweine  326. 

—  Schönen  622. 

—  Verfälschung  620. 

—  -Verbrauch  326. 
Weinzusätze,  Nachweis  von 

622. 

—  —  Alurnium salze  622. 


1118 


SACHREGISTER. 


Weinzusätze,   Nachweis  von 
Baryumverbindimgen  622. 

—  —  Borsäure  622. 

—  —   Glycerin  622. 

—  —  Kermesbeeren   623. 

—  —       Magnesiumverbin- 
dungen   623. 

—  —  Salicylsäure  623. 
Sprit"  623. 

—  —  Stärkezucker  623. 

—  —   Strontiumverbindun- 
gen  623. 

Theerfarbstoffe  623. 

Weintrauben,  chemische  Zu- 
sammensetzung 226. 

"Weizenbrot,  chemische   Zu- 
sammensetzung 226. 

Wenhamlampe  148. 

Werkzeuge     und      Waffen, 
Untersuchung  339. 

Wichmann'sche  Cultur- 

schalen   131. 

Wiener  freiwillige  Rettungs- 
gesellschaft 651. 

Wilhelmy'sches      Verfahren 
11. 

Willenlosigkeit  (forens.) 
1080. 

Willensäusserungen,     ab- 
norme 1080. 

Willensfreiheit  (forens.) 
1073. 

Winddruck  910. 

Wirbelknochen,       Altersbe- 
stimmung an  434. 

Wohngesetze  1024. 

Wohnhaus,  Aufbau  des  1061, 

Wohnstrassen  723. 

Wohnung  der  Fabrikarbeiter 
238.     ■ 

Wohnungshygiene  1023. 

—  Abfallstoffe  1031,  1045. 

—  Balkone  1057. 

—  Baugrund  1060. 

—  Baumaterialien       1027, 
1061. 

—  Bauordnungen  1025. 

—  Bauschutt  1029. 

—  Bebauungsart  1053. 

—  Beheizung  1058. 

—  Beleuchtung  1058. 

—  Closets  1034. 

—  Dachgeschoss  1056. 

—  Deckenconstructionen 
1065. 


Wohnungshygiene,  Desin- 
fection  von  Grubeninhalt 
1037. 

—  —  von  Wohnräumen 
1048. 

—  Erker  1057. 

—  Feuchtigkeit  1026. 

—  Fussböden  1065. 

—  Gesundheitsaufseher 
1052. 

—  Grubensystem  1034. 
■ —  Hauskehricht  1045. 

—  Hausmüll  1045. 

—  Hausschwamm  1029. 

—  Kellergeschoss  1056. 

—  Klärgruben  1040. 

—  Kübelsystera  1036. 

—  Loggia  1057. 

—  Luftstaub   1047. 

—  Massenaborte  1040. 

—  Massenlocale  1066. 

—  Mauerfrass  1027. 

—  Möbel  1066. 

■ —  Pissoiranlagen  1042. 

—  Salpeterbildung  1027. 

—  Sammelgruben  1044. 

—  Schmutzwässer  1044. 

—  Schwindgruben  1044. 

—  Sonnenbestrahlungl054. 

—  Sonnenlicht  1055. 

—  Spülaborte   1040. 

—  Tapeten  1066. 

—  Teppiche  1065. 

—  Tonnensystem  1036. 

—  Trennsystem  1044. 

—  Treppenhaus  1056. 

—  Trockenciosets  1038. 

—  Uebervölkerung  1051. 

—  Ueberwachung  1052. 

—  Verunreinigungen  1028. 

—  Vorschriften  zur  1024. 
• —  Wandanstrich  1065. 

—  Waschküchen  1056. 

—  Wasserciosets  1040. 

—  Wasserversorgung  1060. 

—  Wohngesetze  1024. 

—  Wohnhausbau  1026. 

—  Wohnungspfleger   1052. 

—  Zwischendecken  1027, 
Wohnungspflege  1024. 
Wohnungsrechte   1024. 

—  Aussichtsrecht  1025. 

—  Hausrecht  1024. 

—  Lichtrecht  1025. 


Wohnungsverhältnisse      der 

Prostituirten  631. 
Wurmfarnvergiftung  934. 
Wurstfabrikate,     Fälschung 

257. 

—  Fäulnis  der  260. 

—  Grauwerden  der  260. 
Wurstwaaren,   Verfälschung 

626. 
Wuthkrankheit    der    Haus- 
thiere  203. 


Z. 

Zähne,  Identificirung   durch 

441. 
Zahn-Entwickelung  433. 

—  -Verletzungen  962. 

Wechsel  433. 

Zeichensprache  737. 
Zeugnisse,  ärztliche  97. 
Zeugungsfähigkeit  360. 

—  zweifelhafte  360. 
Zeugungsunfähigkeit  367. 
Zerreissungen  (forens.)  955. 

—  Erschütterungen  957. 

—  Knochenbrüche  956. 

—  Organrupturen  956. 

—  Quetschrisswunden  956. 

—  Risswunden  955. 

—  Zermalmung  957. 
Ziegelthee  321. 
Ziehl'sche  Lösung  142. 
Zinkfarben  (hygien.)  240, 
Zinnfarben  (hygien.)  240. 
Zimmergymnastik  489. 
Zoogloeen  117. 
Zuckersäurevergiftung  927. 
Zufluchtsstätten  491. 
Zuhälterthum  641. 
Zuluft  911. 
Zurechnungsfähigkeit  1069, 

1073. 

—  Abulie  108'9. 

—  Affecte,     pathologische 
1082. 

—  Alkoholismus  1084. 

—  Aphasie  1077, 

—  Bewusstlosigkeit  1073. 

—  Blödsinn  1078. 

—  Cretinismus  1078. 

• —  Delirium  tremens  1085. 

—  Denkfähigkeit  1069. 

—  epilept.  Irresein  1086. 


SACHREGISTER. 


1119 


Zurechnungsfähigkeit, 
gesetzl.  Bestimm.  '1073. 

—  Halhicinatiouen  1080. 

—  Hebephrenio  1078. 

—  hypochonclr.     Irresein 
1086. 

—  hyster.  Irresein  108G. 

—  Idiotismus  1078. 

—  Irresein,    alkoholisches 
1085.*- 

epileptisches  1086. 

—  —  hysterisches  1086. 

—  —  moralisches  1086. 

—  Jugendirresein  1078. 

—  krankhafte  Triebe  1080. 

—  Mania  transitoria  1083. 

—  Maniakal.  Anfälle  1080. 

—  Mikrocephalie  1078. 

—  Monomanien  1080. 

—  Moral  Insanity  1078. 

—  Morphinismus  1085. 

—  Nostalgie  1080. 

—  Paranoia  1079. 

—  psychische     Insufficienz 
1075. 

—  Psychosen,  toxische  1084. 


Zurochnuugsfähigkeit,    Psy- 
chosen,   verschied,   1086. 

—  Raptus     melancholicus 
1080. 

—  Raserei   1080. 

—  »Säuferwahnsinn  1085. 

—  Schlaftrunkenheit  1083. 

—  Schlafwandeln  1083. 

—  Schwachsinn   1078. 

—  Sinnestäuschungen  1080. 

—  Somnambulismus    1083. 

—  Somnolentia  1083. 

—  Strafbarkeit  1076. 

—  Toxische  Psychosen  1084. 

—  Trunkenheit  1084. 

■  Trunksucht  1084. 

—  Ueberlegung  1075. 

—  Unbewusstheit,     transi- 
torische   1081. 

—  Unfreiheit   des   Willens 
1074. 

■  —  transitorische  1081. 
Untersuchung      Wahn- 
sinniger  1081. 

—  Unzurechnungsfähigkeit 
1073. 


Zurcchnungsfäliigkeit,     ver- 
minderte 1075. 

—  Visionen  1080. 

—  Wahnsinn    1079. 

—  Wahnvorstellungen  1075. 

—  Willensäusserungen,  ab- 
norme 1080. 

—  Willenlosigkeit  1080. 

—  Zwangsvorstellungen 
1079. 

Zwangsvorstellungen   1079. 
Zweifelhafte   Jungfrauschaft 
374. 

—  Schwangerschaft  690. 

—  Zeugungsfähigkeit    360. 
Zweifelhaftes  Geschlecht 

353. 
Zweilochbrenner  146,    148. 
Zwitter  354. 

—  falsche  354. 

—  wahre  354. 
Zwitterbildung  353. 
Zwitterbildungen,        falsche 

355. 

—  Untersuchung  von  356. 
Zwerchfellverletzuugen  967. 


K.  und  k.  Hofbuchdruckerei  Karl  Prochaaka  in  Teschea. 


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bd  6 


Bibliothek  der  geBammten 


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